Cover-NLT-Aktuell-28

Landwirtschaftsministerin, NLT und LAVES stellen Verbraucherschutzbericht 2021 vor

„Niedersachsen hat ein hohes Verbraucherschutzniveau. Das verdanken wir dem konsequenten Handeln der Behörden. Die kommunalen Überwachungsbehörden stehen zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Wirksamkeit unseres Kontrollsystems“, betonte Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast bei der heutigen Vorstellung des Verbraucherschutzberichts 2021. Das vergangene Jahr habe erneut unter dem Eindruck von Corona gestanden. Beim gesundheitlichen Verbraucherschutz galt es, trotz Lockdown und Kontaktbeschränkungen die amtlichen Kontrolltätigkeiten in der Fläche auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten. Zusätzlich konnten aber auch Untersuchungskapazitäten des LAVES für die Pandemiebekämpfung unterstützend eingesetzt werden. Verbraucherschutzministerin Barbara Otte Kinast: „Glücklicherweise sind größere Skandale im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeblieben. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und das Ergebnis der Zusammenarbeit unserer Überwachungsbehörden.“

Gemeinsam mit dem Präsidenten des LAVES, Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, und dem Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Joachim Schwind, erläuterte die Ministerin den aktuellen Verbraucherschutzbericht des Landes und den Tätigkeitsbericht des LAVES. Die Ministerin bedankte sich ausdrücklich bei den kommunalen Behörden und dem LAVES für die geleistete Arbeit bei der Überwachung und Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie im Bereich der Tierhaltung: „Unsere gute Kooperation der Behörden in Niedersachsen gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Tier.“

In 2021 habe es bei 50 Prozent aller Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen gegeben, so die Ministerin. Dies waren etwa zur Hälfte Verstöße gegen die Betriebshygiene, darunter fielen auch bauliche Mängel. Daneben waren rund ein Fünftel Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle und 16 Prozent Kennzeichnungsfehler

„Bei rund 46.650 Kontrollen gab es nur 501 Bußgeldverfahren und 150 Strafverfahren. Das zeigt, wie gering der Anteil schwerwiegender Verstöße ist“, sagte Otte-Kinast. Im Verbraucherschutzbericht wird aber auch auf Risiken und Lebensmittelkriminalität hingewiesen. So ergaben Schwerpunktkontrollen, dass die Hygiene bei der Herstellung von Sushi zum Teil verbesserungswürdig ist. Probenahmen beim Vanille-Eis zeigten, dass dort mit „echter Bourbon-Vanille“ geworben wurde, obwohl ein billiger Ersatz eingesetzt wurde.

„Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2021 etwas mehr als 46.600 risikoorientierte Kontrollen in 28.687 Betrieben durchgeführt“, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. „Auch das vergangene Jahr stand unter dem Eindruck und den immensen Belastungen der Corona-Pandemie. Es verdient besondere Anerkennung, dass dennoch rund 70 Prozent der in der Vor-Coronazeit durchgeführten Kontrollen stattfinden konnten. Um das hohe Überwachungsniveau auch zukünftig gewährleisten zu können, bedarf es einer erhöhten Zuweisung von Finanzmitteln durch das Land in Höhe von mindestens 23 Millionen Euro mehr pro Jahr. Diese langjährige Forderung muss in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen und schnell durch den Landtag umgesetzt werden. Starke Vor-Ort-Behörden mit ausreichend Personal für die Überwachung der Betriebe sichern das hohe Niveau der Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen“, so Dr. Schwind abschließend.

Den Verbraucherschutzbericht 2021 finden sich als Download unter: https://link.nlt.de/np1v

Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.10.2022

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 24. August 2022, Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden die Länder ermächtigt, weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Regelungen sollen in Gestalt von Änderungsanträgen der Fraktionen zum bereits in den Bundestag eingebrachten Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 dem IfSG hinzugefügt werden.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 soll es einige bundesweit gültige Schutzmaßnahmen geben. Ferner sollen die Länder ermächtigt sein, abhängig vom Corona-Geschehen auch schärfere Maßnahmen vorzusehen.

Mit bundesweiter Geltung sind vorgesehen:

  • Eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal) Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Eine Reihe von Ausnahmen ist dabei vorgesehen.

Weitere Maßnahmen der Länder:

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schutzmaßnahmen, die bereits angeordnet werden können, „soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ bzw „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenzunterrichtsbetriebs“ erforderlich sind und (noch weitergehenden) Schutzmaßnahmen, die erst angeordnet werden können, wenn in einem Land oder einer Gebietskörperschaft „eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat“.

Im Einzelnen können dann in einer „ersten Stufe“ angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem weitere Ausnahmen gestatten. Im Wege des Hausrechts sind schärfere Vorgaben möglich.
  • Weitere Test- und Maskenpflichten in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen
  • Eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist

Sofern die Voraussetzungen der „zweiten Stufe“ vorliegen, können außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Am Montag, 29. August 2022, findet eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Änderungsentwürfen statt.

Verlängerung der Niedersächsischen Corona-Verordnung geplant

Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, die am 31. August 2022 auslaufende Niedersächsische Corona-Verordnung bis Ende September zu verlängern. Ein entsprechender Entwurf mit wenigen redaktionellen Änderungen wurde in das Anhörungsverfahren gegeben. Die Verlängerungsverordnung soll voraussichtlich am 30. August 2022 elektronisch verkündet werden. Ab 1. Oktober 2022 wird dann das Infektionsschutzgesetz des Bundes (siehe voriger Artikel) einen neuen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie setzen und abgestufte Handlungsmöglichkeiten der Länder vorsehen, so dass die Verordnung dann voraussichtlich vollkommen neu gefasst werden muss.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat erneut eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung um vier Wochen bis zum 24. September 2022 vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hält die Fortgeltung der Absonderungsverordnung nach wie vor für unabdingbar und hat die Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen der Verbandsanhörung befürwortet.

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/2021 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretenden Folgen bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von Eltern sowie ihren minderjährigen Kindern hat das Gericht dementsprechend zurückgewiesen. Die angegriffenen Regelungen sehen vor, dass eine Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern nur stattfinden darf, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird. Die Vorschriften sind mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 in das IfSG eingefügt worden.

Wie schon in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG stellt das BVerfG auch jetzt wieder klar, dass Regelungen, die zwar keinen Impfzwang begründen, aber mittelbare Wirkungen erzielen, die sich als faktisches Äquivalent einer solchen Maßnahme erweisen, ebenfalls als Grundrechtseingriff zu werten sind. Vor diesem Hintergrund hat es den Umstand, dass ungeimpften Kindern der Zugang zu den genannten Einrichtungen verwehrt wird, als Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG sowie das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit gewertet. In der Abwägung dieser Grundrechtspositionen mit den Gefährdungen, die sich aus einer möglichen Maserninfektion für andere Grundrechtsträger ergeben, hat das Gericht den Eingriff indes für gerechtfertigt erachtet. Mit Blick auf Art. 6 GG hat der Senat in diesem Zusammenhang betont, dass die Eltern bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind weniger frei darin seien, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Gericht geht hinsichtlich der mit einer Masernerkrankung verbundenen Gesundheitsgefahren von einer „gesicherten Erkenntnislage“ aus.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erfolgte allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

BMG plant kurzfristige Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vor dem Hintergrund von Betrugsfällen bei der Abrechnung von Corona-Testungen durch Teststellen und eines Dissenses mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über den Umfang der Prüfaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen im Abrechnungsverfahren mit den Teststellen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer vierten Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut (RKI) die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Auffälligkeiten prüft. Etwaige Auffälligkeiten sollen sodann an die „zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ weitergeleitet werden, die dann gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen vornehmen sollen.

In der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 24. August 2022 hat der Deutsche Landkreistag (DLT) seine ablehnende Haltung zu der vom BMG beabsichtigten Aufgabenübertragung auf den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wie folgt deutlich gemacht:

Der Deutsche Landkreistag spricht sich für eine bessere Kontrolle von Coronatest-Abrechnungen privater Anbieter aus. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Hier hat es in der Vergangenheit wahrscheinlich millionenfachen Abrechnungsbetrug gegeben.“ Er wandte sich allerdings gegen den Vorschlag, die Gesundheitsämter der Landkreise mit der Kontrolle zu betrauen, da die Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden Zahlungen leisteten und deshalb auch kontrollieren sollten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Coronavirus-Testverordnung gehe es dem Bund auch um eine effektivere Kontrolle der Abrechnungen privater Teststationen. „Dieses Ziel unterstützen wir nachdrücklich. Die Gesundheitsämter der Landkreise als Fachbehörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind allerdings die falschen Adressaten, wenn es darum geht, Missbrauch und Betrug aufzudecken und zu kontrollieren. In die Geldflüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den privaten Betreibern sind sie nicht eingebunden. Es sollte deshalb derjenige die Kontrollfunktion behalten, der sie auch tatsächlich ausüben kann“, so Sager.

Die Gesundheitsämter seien entgegen der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums als medizinische Fachbehörden nicht die richtigen Stellen, um Betrugsfällen bei Abrechnungen nachzugehen. „Sollte das Bundesgesundheitsministerium an der Verordnung festhalten, befürchten die Landkreise, dass eine effektive Bekämpfung der Betreiber von Teststellen, die mit Aufgabenerfüllung und Abrechnung nicht sachgerecht umgehen und dabei in betrügerischer Absicht handeln, nicht erfolgen kann.“

In Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Gesundheitsministerium lehnt der NLT die vom BMG angedachte Aufgabenübertragung auf den ÖGD mit aller Entschiedenheit ab. Abgesehen davon, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Vorhaben des BMG mangelt und insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken stößt, gehört es nicht zum Aufgabenprofil des ÖGD, das Geschäftsgebaren der Teststellen auf wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen. Die dafür erforderliche Fachkompetenz ist dort nicht vorhanden und muss dort auch nicht vorgehalten werden. Zudem verkennt das BMG offenbar vollkommen die anhaltende immense Arbeitsbelastung des ÖGD in seinen Kernkompetenzen. Für zusätzliche und noch dazu fachfremde Aufgabenstellungen ist kein Raum. Das Unverständnis der kommunalen Gesundheitsbehörden über die Planungen des BMG ist überaus groß.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen – Schuldenstand 31. Dezember 2021

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind bundesweit die Kreditbestände um 0,4 Prozent und die Kassenkreditbestände um 4,3 Prozent gewachsen. Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 42,47 Euro je Einwohner über den vierthöchsten Kassenkreditbestand und mit 408,21 Euro je Einwohner Ende 2021 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Der Öffentliche Gesamthaushalt (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) war nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes beim nicht-öffentlichen Bereich (zum nicht-öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, zum Beispiel private Unternehmen im In- und Ausland) zum Jahresende 2020 mit 2.321,1 Milliarden Euro verschuldet. Binnen Jahresfrist stieg die öffentliche Verschuldung damit zum Jahresende 2021 um 6,8 Prozent oder 148,3 Milliarden Euro auf den höchsten jemals in der Schuldenstatistik am Ende eines Jahres gemessenen Schuldenstand. Der Anstieg ist insbesondere bei Bund und Ländern auf die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen. Wie das Statistische Bundesamt nach endgültigen Ergebnissen weiter mitteilt, entspricht der Schuldenstand einer Pro-Kopf-Verschuldung von 27.922 Euro. Das waren 1.782 Euro mehr als noch Ende 2020 (26.140 Euro).

Der Bund war Ende 2021 mit 1.548,5 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2020 um 10,3 Prozent beziehungsweise 145 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 18.627 Euro pro Kopf (2020: 16.884 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um 0,4 Prozent beziehungsweise 2,5 Milliarden Euro auf 638,5 Milliarden Euro gestiegen. Die Flächenländer verzeichneten im Jahr 2021 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 6.562 Euro (2020: 6.517 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschl. Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 0,6 Prozent beziehungsweise 0,8 Milliarden Euro auf 134,2 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.744 Euro (2020: 1.733 Euro).

Sozialhilfeausgaben 2021

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2021 vorgelegt. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 15,3 Mrd. Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um +6,5 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2021 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2020 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,1 Mrd. € (+7,6 %)
  • Hilfe zur Pflege 4,7 Mrd. € (+10 %)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,2 Mrd. € (+/-0 %)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen 1,3 Mrd. € (-4,2 %).

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr im SGB XII verankert und wird in einer eigenen Statistik ausgewiesen.

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen und deren Folgen darüber informiert, dass im Jahr 2021 die Jugendämter in Deutschland bei 59.900 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung bzw. psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt haben. Das waren rund 600 Fälle oder ein Prozent weniger als im Vorjahr. Hingegen ist die Zahl der Fälle, bei denen die Jugendämter keine Kindeswohlgefährdung aber einen Hilfebedarf festgestellt haben, um 1.100 Fälle, entsprechend knapp 2 Prozent, gestiegen. Insgesamt meldeten die Jugendämter im vergangenen Jahr fast 67.700 Fälle von Hilfebedarf, das ist der höchste Wert bei solchen Fällen seit Einführung der Statistik im Jahr 2012.

Inobhutnahmen durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat über die Inobhutnahmen durch die Jugendämter informiert. Im Jahr 2021 haben die Jugendämter rund 47.500 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das knapp 2.100 Fälle oder 5 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders stark fiel die Zunahme mit über 3.700 Fällen oder 49 Prozent bei Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland aus. Zurückgegangen sind dagegen auch im zweiten CoronaJahr 2021 die Inobhutnahmen aufgrund dringender Kindeswohlgefährdungen. Hier registrierten die Behörden rund 1.800 Fälle oder 6 Prozent weniger als 2020. Etwas mehr Kinder und Jugendliche als im Vorjahr haben sich mit der Bitte um Inobhutnahme selbst an ein Jugendamt gewandt (+170 Fälle oder +2 Prozent), nachdem die Zahl der Selbstmeldungen 2020 deutlich zurückgegangen war (-800 Fälle oder -10 Prozent gegenüber 2019).

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2021 vor

Am 10. August 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), vertreten durch Minister Boris Pistorius, und der Landessportbund Niedersachsen (LSB), vertreten durch Vorstandsvorsitzenden Reinhard Rawe, den Sportbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Im Berichtszeitraum war die Sportlandschaft erneut durch die COVID-19- Pandemie mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Der Bericht hebt hervor, dass es dennoch gelungen sei, allen interessierten Menschen Sport- und Bewegungsangebote zu machen.

Der mittlerweile dritte Sportbericht von MI und LSB greift auch das erfolgreiche Abschneiden der niedersächsischen Athletinnen und Athleten bei den Olympischen Spielen in Tokio auf und gibt hierzu Einblick in den Leistungs- und Spitzensport sowie die Talentgewinnung. Des Weiteren wird über zukunftsweisende Projekte, Förderprogramme, Maßnahmen und Aktivitäten informiert, welche den niedersächsischen Sport im vergangenen Jahr besonders geprägt haben.

Der Sportbericht kann unter der Adresse https://link.nlt.de/y4dw als PDF-Datei heruntergeladen werden. 

Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten wird voraussichtlich nach 2022 nicht fortgesetzt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) informiert mit Schreiben vom 17. August 2022, dass der Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten ab Ende 2022 voraussichtlich nicht fortgesetzt wird. Hintergrund ist der gekürzte Sportetat des Bundes unter anderem durch wegfallende coronabezogene Mittel. Die entsprechende Titelgruppe im Etat des Bundesinnenministeriums wurde im Regierungsentwurf für 2023 um 19,8 Prozent gekürzt.

Dementsprechend beinhaltet der am 1. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2023 sowie dem Finanzplan keine neuen Programmmittel für den Investitionspakt Sportstätten mehr. Aus Sicht des MU ist eine Fortführung des Bund-Länder-Programms ohne Bundesmittel nicht weiter möglich. 

Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu einer EU-Gesetzgebung für die grenzüberschreitende Anerkennung von Vereinen

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer Gesetzgebungsinitiative für die grenzüberschreitende Anerkennung gemeinnütziger Vereine in der EU aufgerufen. Ob die Harmonisierung des nationalen Vereinsrechts auf EU-Ebene oder die Schaffung der Rechtsform eines „europäischen Vereins“ beabsichtigt ist, lässt die Konsultation offen. Landkreise könnten in ihrer Tätigkeit bei grenzüberschreitenden Gebiets- bzw. Kreispartnerschaften bis hin zu Vereinstätigkeit in der Kulturpflege oder in beratender Tätigkeit im Rahmen freiwilliger Leistungen betroffen sein.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung sowie Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung (TierhaltKennzG) sowie den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgelegt.

Der Entwurf für ein TierhaltKennzG sieht die Einführung eines verbindlichen Tierhaltungskennzeichens bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. In einem ersten Schritt wird mit der Kennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen aus deutschen Haltungsbetrieben begonnen. Die Kennzeichnung informiert über die jeweilige Haltungsform. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zur Gestaltung der Kennzeichnung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel in der Lebensmittelkette.

Im Entwurf zur Änderung der TierSchNutztÄV werden Mindestanforderungen an einen Auslauf für Zuchtläufer und Mastschweine sowie an die Freilandhaltung von Zuchtläufern und Mastschweinen bestimmt. Darüber hinaus werden Anforderungen für den Fall festgelegt, dass die Tiere in einem Stall gehalten werden, in dem aufgrund der Bauweise des Stalles das Außenklima einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat und sich dadurch insbesondere die Temperaturen im Stall an die Außentemperatur angleichen.

Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz: Forderung des Ausgleichs des für die Kommunen entstehenden finanziellen Mehraufwands

Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April diesen Jahres den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt hatte, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 27. Juni 2022 beschlossen. Unter anderem Kommunen werden durch das Gesetz zur Einrichtung sog. „interner Meldestellen“ verpflichtet. Genaueres soll sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts richten.

Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2021 abgelaufen ist, hat sich die AGKSV mit Schreiben vom 8. August 2022 an das Niedersächsische Justizministerium gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie die durch Landesrecht zu regelnden Punkte künftig in Niedersachsen ausgestaltet werden sollen und wann mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen sein wird.

Angesichts der einzurichtenden Meldestellen und des dadurch entstehenden bundesweiten jährlichen Erfüllungsaufwands in dreistelliger Millionenhöhe wurde darüber hinaus bereits jetzt bei einer entsprechenden Zuständigkeitszuweisung ein finanzieller Ausgleich des für die Kommunen hieraus entstehenden Mehraufwands gefordert.

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Zuweisung von Vertriebenen und Asylbewerber

In den vergangenen Wochen haben die Geschäftsstelle wiederholt Problemanzeigen hinsichtlich des Zuweisungsverfahrens und der Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine und von Asylbewerbern erreicht. Für besondere Irritation hat dabei eine über den NDR verbreitete Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gesorgt, wonach eine Anzahl von Kommunen derzeit keine weiteren Zuweisungen erhalte. Nachdem Gespräche auf Arbeitsebene in der 31. Kalenderwoche nicht zu der erwarteten und vom Innenministerium in Aussicht gestellten Information aller Landkreise und kreisfreien Städte über den Stand des Zuteilungsverfahrens geführt haben, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 8. August 2022 auf Initiative des NLT mit einem Schreiben der drei Präsidenten an Innenminister Boris Pistorius gewandt. Parallel dazu haben die Präsidenten der drei Spitzenverbände die Situation in einer Presseinformation wie folgt beschrieben:

„Die Kommunen stehen weiter fest an der Seite der Vertriebenen aus der Ukraine. Wir brauchen aber mehr Unterstützung des Landes und Transparenz im Verfahren der Zuteilung dieser Menschen durch die Landesaufnahmebehörde. Andernfalls drohen Obdachlosigkeit und Akzeptanzverlust. Es kann nicht sein, dass wir über die Presse erfahren, welche Kommunen noch hilfsbedürftige Menschen aufnehmen müssen und welche derzeit nicht,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

„Inzwischen sind über 90.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Niedersachsen. Die Herausforderungen für die Unterbringung sind enorm. Selbst in Landesteilen, die in der Vergangenheit noch einen relativ entspannten Wohnungsmarkt hatten, sind die Kapazitäten erschöpft. Zunehmend müssen wir daher auf Sammelunterkünfte oder gar Turnhallen aus weichen. Das möchte niemand, ist aber der konkreten Situation vor Ort geschuldet,“ verdeutlicht der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, die Situation.

„Das kann so nicht weitergehen. Bund und Land müssen ein Konzept vorlegen, wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen sollen. Vom Land Niedersachsen erwarten wir kurzfristig eine deutliche Aufstockung der Kapazitäten der Landesaufnahmebehörde, denn zu den Menschen aus der Ukraine kommen noch die Asylbewerber, die derzeit ebenfalls in großer Zahl auf die Kommunen verteilt werden,“ stellt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, fest.

Niedersachsen – Gemeinsam durch die Energiekrise

Ministerpräsident Stephan Weil hatte für den 9. August 2022 Repräsentanten der Wirtschaft (insbesondere der Wohnungs- und Energiewirtschaft), der Gewerkschaften, der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände eingeladen, um den Umgang mit den Folgen der Energiekrise in Niedersachsen zu erörtern. Neben dem Ministerpräsidenten nahmen auch der stellv. Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Energie- und Bauminister Olaf Lies sowie (digital) Finanzminister Reinhold Hilbers teil. Die Beteiligten verständigten sich nach ausführlicher Diskussion auf eine 4 ½-seitige gemeinsame Erklärung zu den Problemlagen durch die Teuerungswelle (aufzurufen auf der Homepage der Staatskanzlei). Im Rahmen dieser Veranstaltung hat der Ministerpräsident erstmals einen durch den neuen Landtag zu beschließenden Nachtragshaushalt des Landes für 2022 im Umfang von 100 Millionen Euro angekündigt. Die Hälfte dieser Summe wird zur Kofinanzierung kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Das Land will ein Drittel der dadurch entstehenden Kosten gegenfinanzieren, die beiden anderen Drittel sollen die Kommunen und die örtlichen Energieversorger tragen, um Zahlungsausfälle der Endverbraucher zu vermeiden.

Der NLT hat in den hierzu kurzfristig anberaumten Vorberatungen größten Wert darauf gelegt, dass in erster Linie der Bund zur Linderung sozialer Notlagen von Menschen aufgerufen ist, die durch die Entwicklung der Energiekosten erstmals auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundeshilfen müssten – anders als derzeit auf der Bundesebene diskutiert – spätestens zum 1. Oktober 2022 wirksam werden. Ferner wurde die unterschiedliche Finanzsituation der Kommunen betont. Es müsse deshalb der Entscheidung vor Ort vorbehalten bleiben, ob, wann und wie man ergänzend Unterstützung gewähren könne und wolle. Einzelheiten hierzu müssen in den kommenden Wochen noch zwischen dem Land, den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Die einschlägigen Passagen der gemeinsamen Erklärung vom 9. August 2022 hierzu lauten:

Die beteiligten Akteure sind sich einig, dass bei Zahlungsschwierigkeiten die Einstellung von Gas- und Stromlieferungen und die Überschuldung betroffener Haushalte möglichst vermieden werden müssen. Die Energieversorger in Niedersachsen versuchen Lösungen zu finden, die eine Sperrung verhindern. Viele Stadtwerke und Versorger arbeiten dabei mit Schuldnerberatungen, karitativen Einrichtungen und den Jobcentern zusammen. Diese Unterstützung hilft den Betroffenen mehr als ein Moratorium und vermeidet den Aufwuchs von Forderungen, die schnell zur Schuldenfalle werden. Die niedersächsische Energiewirtschaft sagt zu, die bereits von ihr praktizierten Maßnahmen für bedürftige Haushalte fortzuführen und weiter zu intensivieren. Die Liquidität der Energieversorger muss dabei sichergestellt sein.

In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von Härtefallfonds ebenfalls dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen. Mit diesen Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen, subsidiär eine Unterstützung bekommen. Hierzu ist landesseitig zunächst ein Betrag bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen sagen zu, das Ob und Wie in ihren Gremien zügig abschließend zu beraten. Die Landesförderung ist ein Angebot, die Fonds, ihr Volumen und die Administration bleiben eine Entscheidung vor Ort.

Die Landesregierung will noch in diesem Jahr im Wege eines Nachtragshaushaltes einen Energiehilfe-Notfallfonds von zunächst bis zu 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon sollen bis zu 50 Millionen Euro für die Unterstützung lokaler Härtefallfonds sein.

Stellungnahme zum Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Die Gasimporteure sollen auf Grundlage der Verordnung die Kosten der Ersatzbeschaffung ausgefallener Liefermengen vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 im Wege einer Umlage an die sog. Bilanzkreisverantwortlichen (d. h. Energieversorgungsunternehmen) und diese wiederum die Belastung auf vertraglicher Grundlage an ihre Kunden als Preisbestandteile weiterreichen können.

Aus Sicht des NLT ist der Verordnungsentwurf mehr als kritisch zu bewerten. Die Umlage mag zwar geeignet sein, um eine wirtschaftliche Schieflage der kommunalen Versorger abzuwenden. Es zeichnen sich aber für eine sehr große Zahl von Endverbrauchern erhebliche finanzielle Probleme ab, die sie aus eigener Kraft nicht lösen können. In den Rechtsbereichen SGB II und SGB XII dürfte es daher zu deutlichen Kostensteigerungen kommen, für die die Landkreise einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich erwarten.

Darüber hinaus belastet die vom Bund zu verantwortende zusätzliche Abgabe eine Vielzahl von Menschen ohne große finanzielle Spielräume über Gebühr, die bisher nicht die Leistungen des Sozialstaates in Anspruch genommen haben/nehmen mussten. Es bedarf dringend sozialpolitischer Lösungen für diese nach unserer Wahrnehmung beträchtliche Bevölkerungsgruppe. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund hier Probleme verschärft, die auf der anderen Seite Länder, Kommunen und Energieversorger veranlasst, über erhebliche finanzielle Maßnahmen zur Abfederung sozialer Härten nachzudenken, wie dies in Niedersachsen derzeit konkret geschieht. Alternativ wäre aus unserer Sicht die Unterstützung der Gasimporteure über den Bund aus Steuermitteln zu finanzieren. Nach der bisherigen Verordnung ist nicht auszuschließen, dass die Kommunen letztendlich mittelbar einen nicht unerheblichen Anteil des Ausgleichs für die Gasimporteure tragen müssen. Der NLT hat daher den Deutschen Landkreistag gebeten, diese Aspekte nachdrücklich auf Bundesebene vorzutragen.

Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien vorgelegt. Laut dem BMWK dient das Gesetz der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für entsprechende Herkunftsnachweise.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf in seinem Art. 1 die Schaffung eines neuen Herkunftsnachweisregistergesetzes vor. Dieses Gesetz soll die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen regeln. Solche Herkunftsnachweise dienen laut der Gesetzesbegründung dazu, einem Endkunden gegenüber transparent zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde. In einer Datenbank werden die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise registriert. Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Art. 2 des Gesetzentwurfes sieht eine Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung vor.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission im September 2022 starten wird. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie werde demnächst erfolgen. Die BEW wird sich u. a. an Energieversorgungsunternehmen, Kommunen, Stadtwerke sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften richten, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Zu den Förderbedingungen der BEW, für die insgesamt rund 3 Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung stehen, hat das BMWK vorab folgende Hinweise gegeben:

  • Mit der BEW werden der Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und Abwärme, die Erweiterung und Verdichtung sowie die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze gefördert.
  • In einem ersten Schritt sollen Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze und Transformationspläne für die Umstellung bestehender Netze unterstützt werden. Im nächsten Schritt werden Investitionen und teilweise sogar Betriebskosten finanziert, wenn die in den Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Die Investitionskostenförderung erfolgt in Höhe von maximal 40 % der Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur.
  • Für die Wärmeerzeugung aus strombasierten Wärmepumpen und Solarthermieanlagen soll zusätzlich eine Betriebskostenförderung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden.
  • Für schnell realisierbare Einzelmaßnahmen (Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen und Wärmeübergabestationen) kann zudem eine Investitionskostenförderung nach vereinfachten Anforderungen beantragt werden, sodass keine Machbarkeitsstudie bzw. kein Transformationsplan erforderlich sein wird.

Kommunale Wärmeplanung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Diskussionspapier für ein Konzept zur Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung vorgelegt. Das Papier enthält Vorstellungen für eine bundesgesetzliche Regelung zur kommunalen Wärmeplanung, die maßgeblich die Länder adressiert mit dem Ziel einer Verpflichtung der Kommunen durch diese. Es äußert sich auch zu materiellen Anforderungen an Wärmepläne und Datenbereitstellungen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben unabhängig von diesen Überlegungen bereits Eckpunkte im Entwurf erarbeitet, um eine gemeinsame Positionierung zur kommunalen Wärmeplanung zu erreichen. Ziel ist es, die kommunale Wärmeplanung grundsätzlich technologieoffen zu gestalten.

Die Ministerien für Wirtschaft und Bauen haben eine öffentliche Konsultation für ein Konzept vorgelegt, wie bis zum Jahre 2024 beim Einbau neuer Heizungen das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden kann. Die Ministerien möchten in der Konsultation zwei mögliche Varianten zur Diskussion stellen. In der ersten Variante steht es dem verpflichteten Eigentümer frei, zwischen unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten zu wählen, in einer zweiten Variante sollen die nur begrenzt verfügbare Biomasse oder der noch sehr teure grüne Wasserstoff nachrangig auf einer zweiten Stufe erfolgen.

Entscheidungen von EuGH und BVerfG zur Kindergeldberechtigung von Ausländern

Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben sich mit der Kindergeldberechtigung von EU- bzw. von Nicht-EU-Ausländern befasst und jeweils Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz beanstandet. Der EuGH hat entschieden, dass ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat begründet hat, während der ersten drei Monate nicht deshalb vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden kann, weil er kein Erwerbseinkommen in diesem Mitgliedstaat bezieht. Das BVerfG hat entschieden, dass die vormalige Regelung zum Ausschluss vom Kindergeld für Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieß. Die Regelung wurde zwischenzeitlich geändert.

Der Deutsche Landkreistag ordnet die Entscheidung des EuGH, die zu Konsequenzen im deutschen Recht führen muss, wie folgt ein: Mit Blick auf die EU-Mitgliedstaaten erlaubt das Unionsrecht, arbeitsuchende EU-Bürger von Sozialleistungen auszuschließen, wenn sie allein zur Arbeitsuche einreisen (möglicherweise steht dann aber das Europäische Fürsorgeabkommen entgegen, wenn dies von beiden Staaten unterzeichnet wurde). Des Weiteren können wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern in den ersten drei Monaten des Aufenthalts Sozialleistungen verwehrt werden. Ziel ist es, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zu schützen und gezielte Armutszuwanderung zu unterbinden. Dies gilt nach der europäischen Rechtslage aber nur für Sozialleistungen, weswegen es beim Kindergeld darauf ankommt, wie dieses qualifiziert wird. Der EuGH verneint das Vorliegen einer Sozialleistung und stellt darauf ab, dass das Kindergeld unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seiner Empfänger gewährt werde und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die europarechtlichen Vorgaben geschärft werden müssen, um das Ziel der EU, den Schutz der Sozialsysteme zu gewährleisten, zu sichern. Denn die fiskalische Wirkung ist beim Kindergeld dieselbe wie bei Sozialleistungen.

Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV: Zweiter Förderaufruf

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 2. August 2022 einen zweiten Wettbewerbsaufruf für die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV veröffentlicht. Der Förderaufruf gilt für Modellprojekte in ländlichen Regionen und Stadtregionen, die mit jeweils bis zu 30 Millionen Euro gefördert werden können. Insgesamt sind für den Förderaufruf im Bundeshaushalt 2022 mehr als 150 Millionen Euro vorgesehen. Projektskizzen sind bis 9. September 2022 einzureichen. Am 16. August 2022 findet für Interessierte eine Online Informationsveranstaltung zu dem Förderaufruf statt. Für Fragen, die im Rahmen dieser Veranstaltung noch nicht beantwortet werden können, sind bereits zwei weitere Termine (Fragerunde 1 und 2) für den 24. August 2022 und den 1. September 2022 vorgesehen.

Urteil des OLG Celle zur Vergabe von Energiewegenutzungskonzessionen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit Urteil vom 16. Juni 2022 (13 U 67/21 [Kart]) erneut mit der Frage der Vergabe von Wegerechtskonzessionen nach den §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befasst und im konkreten Fall zu Einzelfragen der Dokumentation und der Wertung Stellung genommen. Das OLG Celle hat mit dieser Entscheidung weitere Konkretisierungen zu den Anforderungen an eine Vergabe von Wegerechtskonzessionen vorgenommen.

Abfallrecht: Entwurf der LAGA-Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Entwurf für eine Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“ vorgelegt. Die LAGA-Mitteilung soll insbesondere den zuständigen Abfallbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Prüf- und Entscheidungshilfe bei der Abfallbewirtschaftung von Alttextilien dienen.

Hintergrund ist, dass steigende Produktions- und Verbrauchsmengen in Kombination mit einer abnehmenden Qualität den Textilsektor vor große Herausforderungen stellen. Besonders bei Bekleidungstextilien führten schnelllebige Modetrends („Fast Fashion“) zur Massenherstellung und wachsenden negativen Umwelt- und Sozialauswirkungen. Aus diesem Grund sehe der EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Textilien als SchwerpunktProduktgruppe vor. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung der Sortierung, der Wiederverwendung und des Recyclings sei ein materialschonender Umgang mit diesen Abfällen auf allen Ebenen der Abfallentsorgung und -behandlung, sodass tragbare und marktfähige Alttextilien in optimalem Umfang zur Wiederverwendung vorbereitet werden können. Darüber hinaus sei die Entstehung von Textilabfällen bereits im Vorfeld zu vermeiden und stelle den größten Beitrag für mehr Nachhaltigkeit und ein kreislauforientiertes Wirtschaften dar.

BBSR-Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ veröffentlicht. Die Broschüre enthält praktische Empfehlungen für Planer, Architekten sowie kommunale und private Eigentümer zum klimaangepassten Bauen. Laut dem BBSR sind Liegenschaften und Gebäude in Deutschland an die zu erwartenden klimatischen Veränderungen in vielen Fällen noch nicht flächendeckend angepasst. Daher werden in der Broschüre konkrete Handlungsempfehlungen für bautechnische Anpassungsmaßnahmen an Hitze und Sonnenstrahlung, an Starkbzw. Schlagregen und Hochwasser sowie an Hagel und Sturm formuliert.

Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Auftrag gegebene Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“ kommt zu dem Ergebnis, dass die trockenen Sommer 2018 und 2019, die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie weitere Einzelereignisse insgesamt rund 80,5 Milliarden Euro Schadenskosten verursacht haben. Schätzungsweise 35 Milliarden Euro Schäden seien durch Hitze und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 entstanden. Die Folgekosten der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 summieren sich auf mehr als 40 Milliarden Euro. Weitere Schäden in Höhe von rund 5 Milliarden Euro seien durch vereinzelte Sturm- und Hagelereignisse verursacht worden.

Die Untersuchung schlüsselt auf, wie sich diese Schadenskosten entlang der Handlungsfelder der Deutschen Anpassungsstrategie zusammensetzen: Unter Hitze und Dürre haben demnach vor allem die Forst- sowie die Landwirtschaft in weiten Teilen Deutschlands gelitten. In diesen Wirtschaftszweigen seien allein für die beiden Extremjahre 2018 und 2019 etwa 25,6 Milliarden Euro Schadenskosten angefallen. Weitere 9 Milliarden Euro Schadenskosten seien in Industrie und Gewerbe aufgetreten, da die Produktivität in der arbeitenden Bevölkerung hitzebedingt gesunken sei. Bei der Hochwasserkatastrophe vor allem im südlichen Nordrhein-Westfalen und nördlichen Rheinland-Pfalz seien insbesondere die privaten Haushalte mit Schäden in Höhe von rund 14 Milliarden Euro betroffen gewesen. Auch im Bauwesen (6,9 Milliarden Euro), an Verkehrsinfrastrukturen (6,8 Milliarden Euro) sowie in Industrie und Gewerbe (5 Milliarden Euro) seien erhebliche Schäden entstanden.

Bundeswettbewerb HolzbauPlus 2022/2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zeichnet im Rahmen des bundesweiten Bauherren-Wettbewerbs HolzbauPlus 2022/2023 vorbildliche Bauwerke aus, die die Vorzüge des Holzbaus mit dem Einsatz von Naturbaustoffen, intelligenten Wärmekonzepten und erneuerbaren Energien verbinden. Landkreise, Städte und Gemeinden können sich mit passenden Neubau- und Sanierungsprojekten, die zwischen August 2017 und September 2022 fertiggestellt wurden, bewerben.

Bewerbungen nimmt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. als Projektträger des BMEL bis zum 28. Oktober 2022 entgegen. Detaillierte Informationen zum Wettbewerb und die Teilnahmeunterlagen können unter https://www.holzbauplus-wettbewerb.info/ abgerufen werden.

NLT-Stellungnahme zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Der NLT hat gegenüber dem Deutschen Landkreistag zu den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes u. a. wie folgt Stellung genommen:

Eine Regelung der Maskenpflicht mit einer Ausnahme für frisch Geimpfte, deren letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, ist unseres Erachtens in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen steht die Sonderregelung nicht im Einklang mit den aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die eine zweite Booster-Impfung bisher nur für einen eingeschränkten Personenkreis vorsieht. Darüber hinaus würde die Drei Monate-Regelung bedeuten, dass selbst Personen, die zu Beginn des Herbstes 2022 und möglicherweise bereits mit dem neuen angepassten Impfstoff eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten, zum Jahreswechsel ohne hinreichende medizinische Indikation eine weitere dritte Booster-Impfung benötigen würden, um weiterhin unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Dies kann so nicht gewollt sein und muss nachgebessert werden.

Nach unserer Einschätzung sind leider auch weiterhin keine Bestrebungen erkennbar, die bereits mehrfach kritisierte Meldebürokratie nach dem IfSG auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, um den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) von unnötigen Arbeiten zu entlasten. Vielmehr ist nun offenbar vorgesehen, in § 7 Abs. 4 IfSG eine verpflichtende Erfassung aller durchgeführten SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorzugeben, also nicht nur der positiven, sondern zusätzlich auch der negativen PCR-Testungen. Der dadurch erhoffte tatsächliche Mehrwert im Vergleich zu dem entstehenden Mehraufwand erschließt sich uns nicht.

Zum Jahresende 2022 läuft die Finanzierung der mobilen Impfteams (MIT) durch Bund und Länder aus. Die mühsam geschaffenen Impfinfrastrukturen werden abgebaut. Die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfungen liegt dann wieder in der Hand der niedergelassenen Ärzteschaft. Bund, Länder wie auch Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich darüber im Klaren sein, dass es den kommunalen Gesundheitsbehörden nicht möglich sein wird, bei etwaigen Impfengpässen im niedergelassenen Bereich erneut kurzfristig einzuspringen und die abgebauten Impfinfrastrukturen mit erheblichem Aufwand wiederzubeleben.

Nicht nur mit Blick auf die im Vorschlag des BMG und des BMJ vielfach vorgesehenen Testnachweispflichten und Ausnahmemöglichkeiten von der Maskenpflicht halten wir es für unabdingbar, die vorhandenen Teststrukturen weiterhin vorzuhalten und über den Bund zu finanzieren.

Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung übermittelt. Danach soll die zum 31. August 2022 auslaufende aktuelle Verordnung um einen Monat ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Tierkörperbeseitigung: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Mit der Änderungsverordnung erfolgt eine Erweiterung des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Belm-Icker um das Gebiet des Landkreises Emsland. Ferner wird die Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Lingen-Brögbern gestrichen, da diese nunmehr über keinen eigenen Einzugsbereich mehr verfügt und eine Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser Verordnung dort künftig nicht mehr vorgesehen ist. Mit der Änderung wird der Neuvergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet des Landkreises Emsland Rechnung getragen.

SGB II – Referentenentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz

Am 9. August 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – mit Stand 21. Juli 2022 im Rahmen einer Verbändeanhörung übermittelt. Damit sollen weite Teile der diesbezüglichen Verabredungen im Koalitionsvertrag gesetzgeberisch umgesetzt werden. Über die wesentlichen Eckpunkte für ein Bürgergeld-Gesetz hatten wir bereits in NLT-Aktuell 25/2022 berichtet. Im Gesetzentwurf werden Mehrausgaben von rund 650 Millionen Euro (davon Kommunen: 54 Millionen Euro) für 2023 ausgewiesen, die auf 1,7 Milliarden Euro (davon Kommunen: 73 Millionen Euro) im Jahr 2026 anwachsen sollen.

Der Deutsche Landkreistag steht zentralen Inhalten des Referentenentwurfs ablehnend gegenüber, so insbesondere der zweijährigen Karenzzeit bei KdU und Vermögen. Darüber hinaus darf das Prinzip „Fördern und Fordern“ die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter nicht über Gebühr einschränken. Vor diesem Hintergrund werden wir genau prüfen, ob vor allem der neue Kooperationsplan diesem Erfordernis hinreichend Rechnung trägt.

Demgegenüber sind Komponenten wie die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen oder die Entfristung von § 16i SGB II zu begrüßen. Gut und richtig ist schließlich, dass das BMAS von einem im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag enthaltenen Wechsel der Eingliederungsleistungen für Erwerbstätige im SGB II-Bezug zu den Arbeitsagenturen nach dem SGB III abgerückt ist.

Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen neuen Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht. Mit diesem Bundesprogramm fördert der Bund seit 2015 bauliche Maßnahmen in kommunalen Sport-, Jugendund Kultureinrichtungen.

Der neue Förderaufruf 2022 legt den Schwerpunkt auf die klimagerechte Sanierung von Sportstätten, Schwimmbädern sowie Jugend- und Kultureinrichtungen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden. Insgesamt stehen laut dem BMWSB 476 Millionen Euro für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des sog. Sanierungsstaus insbesondere bei Sportstätten und Schwimmbädern zur Verfügung.

Neben Städten und Gemeinden sind auch die Landkreise ausdrücklich antragsberechtigt, sofern sie Eigentümer der zu sanierenden Einrichtung sind. Interessensbekundungen mit geeigneten Projekten können bis zum 30.September 2022 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eingereicht werden. Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent. Umzusetzen sind die Förderprojekte bis 2027.

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Einigung zur Aufteilung der Bundesmittel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine und Weiterleitung an die Kommunen 

Zur Unterstützung der Länder und Kommunen für die Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine vertriebenen Menschen stellt der Bund im Jahr 2022 zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

Über die Verteilung dieser Bundesmittel, von denen insgesamt 190 Millionen Euro auf Niedersachsen entfallen, haben die Kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Niedersächsischen Innenministeriums langwierig und intensiv mit dem Niedersächsischen Finanzminister gerungen. Im Ergebnis werden vom Land 130 Millionen Euro (68,4 Prozent) der auf Niedersachsen entfallenen Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover weitergeleitet. Das Geld wird auf drei „Säulen“ mit unterschiedlichen Mechanismen aufgeteilt.

Bei Säule 1 (47,5 Millionen Euro) werden die bei den Kommunen verbleibenden Anteile für die KdU ab dem Rechtskreiswechsel der UKR in das SGB II entsprechend der tatsächlich bis zum 31. Dezember 2022 aufgewendeten Kosten vom Land getragen. Basis der Abrechnung ist der in der BA-Statistik enthaltene Merker „Fluchtgeschehen“ in Kombination mit der Staatsangehörigkeit „Ukraine“ zuzüglich eines Zuschlages von 2,5 v. H. (für statistisch nicht erfasste Drittstaatsangehörige aus der Ukraine). Sofern die Bundesmittel dafür nicht ausreichen sollten, werden die darüberhinausgehenden KdU aus Landesmitteln erstattet; im umgekehrten Fall spart das Land.

Die Mittel der Säule 2 (ebenfalls 47,5 Millionen Euro) stehen für die Kosten der Unterbringung der UKR bis zum Rechtskreiswechsel in das SGB II bereit. Die Kosten der Unterbringung nach dem AsylbLG sind grundsätzlich von der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz umfasst. Dies gilt nicht für Vorhaltekosten bei Leerständen über einem Monat und Herrichtungskosten. Zur Abgeltung der nicht in die AsylbLG-Statistik einfließenden Aufwendungen für die Unterbringung der UKR stellt das Land 10 Millionen Euro bereit, die im Verhältnis der von den örtlichen Trägern nach den zum Stichtag 31. Mai 2022 dem MI übermittelten Fallzahlen der Vertriebenen aus der Ukraine (UKR) verteilt werden. Diese Mittel werden zusätzlich zu der Kostenabgeltungspauschale gezahlt.

Die übrigen 37,5 Millionen Euro sollen entsprechend der für die UKR bis zum 31. Dezember 2022 im AsylbLG aufzuwendenden Kosten der Unterkunft belastungsorientiert verteilt werden. Da hierfür die notwendigen Datengrundlagen in 2022 noch nicht vorliegen, werden sie auch zur Vermeidung von zusätzlichem Erhebungs- und Abrechnungswand zunächst im Wege eines Abschlags bereits in 2022 ausgezahlt. Grundlage für die Abschlagszahlung bilden die Nettoaufwendungen aller kommunalen Träger nach der AsylbLG-Statistik 2021. Der konkrete Belastungsausgleich findet sodann im Jahr 2023 im Rahmen einer Verrechnung des Abschlages mit den tatsächlichen Belastungen statt.

Von den Mitteln der Säule 3 (95 Millionen Euro) erhalten die Kommunen 72,5 Millionen Euro, die ebenfalls nach der Anzahl der UKR am 31. Mai 2022 auf die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover verteilt werden. Die Landkreise und die Region Hannover behalten hiervon vorab einen Anteil von 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent werden zwischen der Kreis- und Gemeindeebene nach dem Verhältnis aller Schul- und Kita-Kinder einschl. Kindertagespflege in der jeweiligen Trägerschaft verteilt. Alle Kinder werden nur einmal erfasst, die Betreuung im Hort wird daher nicht eingerechnet. Schülerinnen und Schüler an Privatschulen sollen dem Träger zugerechnet werden, der auch die Trägerschaft für die öffentlichen Schulen in diesem Bereich hat. Abweichungen hiervon können einvernehmlich vorgesehen werden. Bei der Bezugnahme auf die Kinder handelt es sich ausschließlich um einen Verteilschlüssel. Eine tatsächliche Verwendung für die Aufgaben Schule und Kindertagesbetreuung muss nicht nachgewiesen werden.

Die für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Änderungen des Aufnahmegesetzes und des Nds. AG SGB II sollen noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll daher umgehend von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Landtag im letzten Plenum im September 2022 beschlossen werden.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen 5. August 2022 erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, hierzu: „Für die Landkreise und die Region Hannover war wichtig, den tatsächlichen Belastungen vor Ort so gut wie möglich gerecht zu werden, ohne neue Bürokratie zur Abrechnung zu erzeugen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Regelung zu den Kosten der Unterkunft keine neuen Haushaltsrisiken für die Landkreise im laufenden Jahr mit sich bringt.“

Vorschlag der Bundesgesundheits- und Justizministerien für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet. Die bisherigen auf die Covid-19 Pandemie-bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Die nunmehr vorgeschlagenen Anschlussregeln sehen lage-angepasste Rechtsgrundlagen ab 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen Pandemie-bedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes werden bis zum 30.9.2022 verlängert.

Bundesweit sollen eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie vollund teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gelten. Von den diesbezüglichen Testnachweispflichten sollen Ausnahmen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen werden.

Darüber hinaus soll es bundesweit keine einheitlich geltenden Schutzmaßnahmen geben, sondern optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen, die auf Länderebene anzuordnen sind. Dieses betrifft:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wobei eine zwingende Ausnahme bei Freizeit, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen ist, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind oder die vollständig geimpft und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheim) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
  • Maskenpflicht in Schulen ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt darüber hinaus ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelte Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Lage der Kommunalfinanzen: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag mit Stand 14. Juli 2022 auf 24 Seiten zur finanziellen Situation der Kommunen in Deutschland Stellung genommen (BT-Drs. 20/2773). In der Vorbemerkung heißt es, die Kommunen hätten die COVID-19-Pandemie mit bundesweit deutlichen Finanzierungsüberschüssen bislang insgesamt gut überstanden. So seien im Jahr 2020 insbesondere die massiven Hilfen von Bund und Ländern für den Überschuss verantwortlich und es zeigten sich 2021 auch die Steuereinnahmen der Gemeinden bereits wieder stark erholt. Die positive Finanzlage habe dazu geführt, dass die kommunale Verschuldung selbst während der Pandemiejahre zurückgegangen sei. Weiter heißt es, die Verantwortung dafür, die Kommunen mit Blick auf die Herausforderungen weiter zielgerichtet zu unterstützen, läge bei den für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Ländern. Die Länder seien nicht nur nach dem Grundgesetz dafür zuständig, sie stünden auch fiskalisch sehr viel besser da als der Bund. So habe der Finanzierungsüberschuss der Länder in ihren Kern- und Extrahaushalten 2021 bundesweit bei rund 0,5 Milliarden Euro gelegen, währen der Bund, der im bisherigen Pandemieverlauf den überwiegenden Anteil der gesamtstaatlichen fiskalischen Mehrbelastungen trage, ein Finanzierungsdefizit von rund 135,8 Milliarden Euro auswies.

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation verweist die Bundesregierung u.a. auf die Entlastungen durch die Änderung des Regionalisierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossenen Maßnahmen zur Finanzierung der Kosten für die Geflüchteten aus der Ukraine.

Auf die zweite Frage, welche weiteren Maßnahmen geplant seien, führt die Bundesregierung nochmal die Finanzentwicklung im Jahr 2021 an. Sodann heißt es, vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Unwucht und angesichts der ab 2023 wieder einzuhaltenden Regelgrenze für die Nettokreditaufnahme des Bundes gemäß Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) seien weitreichende finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund derzeit nicht geboten. In der Antwort auf Frage 3 werden die Entscheidungen des Bundes dargelegt, die seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren Aufgabe und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen führen. Hier sind neben einzelnen gewerberechtlichen Bestimmungen auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts benannt.

Energierechtliche Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 28.Juli 2022 wurde eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen im Bundesgesetzblatt verkündet, die insgesamt auf einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien abzielen. Hierzu gehört eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie die diesbezüglichen Änderungen im Baugesetzbuch treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Dagegen sind die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz mit Blick auf Windenergieanlagen überwiegend bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung und Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte äußerst kurzfristig den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Auf Grundlage der Verordnung sollen die Gasimporteure ab dem 1.Oktober 2022 die gestiegenen Beschaffungskosten im Wege einer Umlage weiterreichen können, die im Ergebnis auf die Letztverbraucher abgewälzt werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, in der u. a. die fehlende Planbarkeit hinsichtlich der Höhe und Dauer der finanziellen Belastung der Letztverbraucher kritisiert wurde.

Maßnahmenkatalog des Landessportbundes zur Energieeinsparung in Sportanlagen

Der LandesSportBund (LSB) hat einen Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung in Sportanlagen veröffentlicht. Mit dem nun veröffentlichten Maßnahmenkatalog in Verbindung mit kurzfristig bereitgestellten Finanzhilfemitteln für Beratungsleistungen zur Energieeinsparung für seine Mitgliedsvereine sieht der LSB einen ersten Beitrag, um einen möglichen landesweiten Sport-Lockdown nach der Corona-Pandemie zu vermeiden.

Der LSB bittet Eigentümer kommunaler Sportanlagen, diese weiterhin für den Vereinssport offen zu halten, damit Kinder, Jugendliche und Erwachsene Sport treiben und Erholung finden können. Der Vereinssport sei ein unverzichtbarer Teil der sozialen Daseinsvorsorge und erfülle wichtige soziale und gesundheitsfördernde Funktionen für die Gesellschaft.

Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Die Bundesregierung gibt in Beantwortung einer Großen Anfrage (BT-Drs. 20/2884) eine Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

– Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe von Juni bis August 2022. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.

– Einmalige, zu versteuernde Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen im September 2022.

– Kinderbonus in Höhe von 100 Euro als Einmalzahlung im Juli 2022 für alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

– Einmalzahlung im Juli 2022 für Transferleistungsempfänger in Höhe von 200 Euro und für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 100 Euro.

– 9 Euro-Ticket für den ÖPNV von Juni bis August 2022.

– Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

– Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger im Sommer 2022 in Höhe von 270 Euro für Haushalte mit einer Person und 350 Euro für Haushalte mit zwei Personen zuzüglich 70 Euro für jede weitere Person. Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

– Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.

– Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.

– Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt auf 38 Cent; dementsprechend erhöht sich auch die Mobilitätsprämie.

Die Bundesregierung ging im Rahmen der Beantwortung zudem auf Fragen zur Energiepreispauschale ein. Sie wies daraufhin, dass es nicht ihr Ziel sei, die Bevölkerung von sämtlichen Mehrkosten zu entlasten. Angesichts der unsicheren und volatilen Lage auf den Energiemärkten ließen sich noch keine belastbaren Aussagen über die Mehrbelastung durch die gestiegenen Heiz-, Strom- und Kraftstoffkosten treffen.

EU-Kommission legt Notfallplan und Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage vor

Die Europäische Kommission hat einen Notfallplan und ein Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage in der EU vorgelegt. Die dem Instrument zugrundeliegende Verordnung wurde mit leichten Anpassungen vom Rat am 26. Juli 2022 angenommen. Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu freiwilligen Einsparungen bei der Gasnachfrage. Der Rat kann darüber hinaus einen „Unionsalarm“ ausrufen, der verbindliche Einsparziele begründet. Im vorgelegten Notfallplan sind insbesondere Leitlinien enthalten, die die Mitgliedstaaten bei der Planung von Einsparmaßnahmen unterstützen sollen. Die ursprünglich in einem Entwurf enthaltene verbindliche Vorgabe von Zieltemperaturen beim Heizen und Kühlen sind entfallen.

Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“-Projektaufruf 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass der Bund den Startschuss für eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) gegeben hat. Hierfür stehen insgesamt 476 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF, ehemals Energie- und Klimafonds) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wurde das Programm weiterentwickelt und legt nunmehr einen Schwerpunkt auf die energetische Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune.

Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 30. September 2022 einreichen. Eine formlose Anzeige beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 61, hat bis zum 23. September 2022 zu erfolgen.

Pilotausschreibung Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur plant für Ende August die Veröffentlichung seiner Pilotausschreibung „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“. Diese richtet sich an kleinere, nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 gemeinsam mit Landeseinrichtungen im wissenschaftlichen oder kulturellen Bereich.

Die Details zum neuen Förderangebot und Informationen im Hinblick auf die Antragsstellung, die Anbahnung von Kooperationen und die Themenfindung stehen im Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung zu der Pilotausschreibung, die am 13. September 2022, 11 Uhr – 15 Uhr, im Tagungshaus St. Clemens in Hannover stattfinden soll. Neben Ansprechpersonen aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur werden hier auch die Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) sowie der Museumsverband in Niedersachsen und Bremen für Fragen rund um den Prozess der Antragsvorbereitung und -stellung zur Verfügung stehen.

EU: Ergebnisse des Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht. In der COVID-Pandemie konnten zwar Fortschritte bei der Digitalisierung erzielt werden. Herausforderungen bestehen weiterhin bei der Förderung digitaler Kompetenzen, dem digitalen Wandel von KMU und beim Ausbau von 5GNetzen. Deutschland nimmt unter den 27 Mitgliedstaaten den 13. Platz ein und verschlechtert sich im Vergleich zum Jahr 2020 um einen Platz. In den vergangenen fünf Jahren (2017–2022) hat das Land aus Sicht der Kommission relativ gute Fortschritte erzielt. Während im Bereich des Humankapitals eher gemischte Ergebnisse attestiert werden, habe das Land im Bereich der Konnektivität viel erreicht. Die Abdeckung mit Festnetz mit sehr hoher Kapazität (VHCN) habe sich deutlich verbessert, mit 75 Prozent liege sie nun über dem EU-Durchschnitt. Im Bereich Glasfaserabdeckung schneide Deutschland jedoch nach wie vor unterdurchschnittlich ab (mit 15,4 Prozent zählt das Land zu den schwächsten Mitgliedstaaten in der EU in diesem Bereich); auch die digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehe weiter (die Glasfaserabdeckung im ländlichen Raum liegt laut Kommission bei 11,3 Prozent, die ländliche VHCN-Abdeckung bei 22,5 Prozent). Bei der 5G Netzabdeckung rangiere das Land mit 87 Prozent der besiedelten Gebiete an vierter Stelle unter den EU Mitgliedstaaten. Bei den digitalen öffentlichen Diensten seien die Ergebnisse eher gemischt. Hinsichtlich des Indikators „Offene Daten“ schneide Deutschland zwar gut ab, die Interaktion zwischen staatlichen Stellen und Öffentlichkeit könne verbessert werden.

Vorrübergehende Nutzung von Brachflächen für die landwirtschaftliche Produktion wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine

Angesichts der weltweit bestehenden Nahrungs- und Versorgungskrise hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 2. August 2022 zu einem Austausch mit den deutschen Fachverbänden gebeten, um über die Anwendung der Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2022/1317 zu beraten. Mit der Durchführungsverordnung 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, über eine Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) ebenso zu entscheiden wie über eine Zulassung einer landwirtschaftlichen Produktion auf den GLÖZ 8- Flächen (4% nicht-produktive Flächen). Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung mitzuteilen.

Der Deutsche Landkreistag hat sich in dem Austausch für eine Aussetzung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ausgesprochen. Zwar dürften die Belange der Bodenerhaltung und Biodiversität nicht außer Acht gelassen werden, die Aussetzung ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt das richtige politische Signal, um schnell Klarheit über die Nutzung der entsprechenden Flächen zu schaffen. Die auf diese Weise im Jahr 2023 zu erzielenden bis zu 1,5 Millionen Tonnen Getreide könnten erstens einen Beitrag zur Eigenversorgung wie zur weltweiten Versorgung leisten und würden zudem ein erkennbares Signal an Märkte und (Nahrungsmittel-)Börsen senden. Da zudem nicht alle denkbaren Brachflächen letztlich für den Anbau von Getreide genutzt würden, seien die Auswirkungen in Bezug auf die Biodiversität, zunächst auf ein Jahr befristet, hinnehmbar. Der Deutsche Landkreistag schließt sich in seiner Position dem Ergebnis der Mehrheit der Länder im Rahmen der Sonder-Agrarministerkonferenz vom 28. Juli 2022 an. In einer Protokollerklärung (Protokoll der AMK) hatten sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie mit leichten Vorbehalten auch Schleswig-Holstein für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ausgesprochen.

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung der Nds. SUrlVO sollen u.a. Regelungen zu pandemiebedingtem Sonderurlaub verlängert bzw. ergänzt werden. Mit der Änderung der NEUrlVO soll der Übertragungszeitraum auf Antrag für die Inanspruchnahme des Resturlaubs 2021 moderat bis zum Beginn der niedersächsischen Osterferien im Jahr 2023 verlängert werden.

Niedersachsen erneut an der Spitze neu genehmigter Windkraftanlagen

Im ersten Halbjahr 2022 wurde in Niedersachsen erneut bundesweit die meiste Windenergieleistung genehmigt „Von den 334 neu genehmigten Windrädern entfallen 68 mit einer Gesamtleistung von 352,2 MW auf Niedersachsen. Dies zeigt ebenso wie die im Bundesvergleich äußerst zügige durchschnittliche Genehmigungsdauer von 132 Tagen im Jahr 2021, dass die Genehmigungsverfahren bei den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover in besten Händen liegen. Die Landesregierung sollte daher zeitnah die nach dem Wind-an-Land-Gesetz notwendigen Entscheidungen für die künftigen Planungsund Genehmigungsverfahren treffen, damit Windenergiewirtschaft und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit für die Zukunft haben,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer hierzu am 4. August 2022 in Hannover.

Insgesamt werden in Niedersachsen aktuell 6.125 Windenergieanlagen betrieben, die mehr als 20 Prozent der bundesweiten Leistung beisteuern. Hinsichtlich der flächenspezifisch installierten Windenergieleistung rangiert Niedersachsen unter den Küstenländern hinter Schleswig-Holstein auf Platz 2. 246 KW pro Quadratkilometer bedeuten etwa die siebenfache Menge im Vergleich zum Schlusslicht Bayern. „Unter den 21 Landkreisen in ganz Deutschland mit der höchsten Installationsdichte pro Gebietsfläche befinden sich mit den Landkreisen Aurich, Wittmund, Wesermarsch, Friesland, Emsland und Stade sechs niedersächsische Landkreise. Dies zeigt aber auch, dass die Flächenpotentiale hier bereits gut genutzt sind. Der Zuwachs muss nunmehr in erster Linie an anderer Stelle erfolgen,“ stellte Meyer fest.

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Dauerhaftes 365-Euro-Ticket für den ÖPNV bei fairen Rahmenbedingungen machbar

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-EuroTickets, ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein Strohfeuer, sondern ein längerfristig stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV, einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt, mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region Hannover, die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

SGB II – Erste Eckpunkte zum Bürgergeldgesetz

Bundesarbeitsminister Heil hat die wesentlichen Eckpunkte des Bürgergeldgesetzes vorgestellt. Der Referentenentwurf soll in Kürze vorliegen. Im Einzelnen hat uns der DLT hierzu u. a. wie folgt informiert:

Zweijährige Karenzzeit: In den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs soll keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunfts- und Heizkosten erfolgen. Vermögen soll nur angerechnet werden, soweit es erheblich ist (Regelung wie beim erleichterten Zugang: 60.000 Euro, weitere 30.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).

Verbesserungen beim Schonvermögen: Erhöhung des Freibetrags auf 15.000 Euro, keine Angemessenheitsprüfung bei Kfz, fast vollständige Freistellung von Altersvorsorge, Erhöhung der qm-Zahlen bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Verbesserungen bei den Einkommensgrenzen: Erhöhung der Freibeträge für Schüler, Studenten und Auszubildende auf 520 Euro, Erhöhung des Selbstbehalts bei ehrenamtlichem Engagement, keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld.

– Zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten soll ein ‚Kooperationsplan‘ (nicht mehr „Teilhabevereinbarung“) geschlossen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten soll ein Schlichtungsmechanismus greifen, der vom Jobcenter unter Hinzuziehung Unabhängiger geschaffen werden soll (Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung durch das jeweilige Jobcenter).

– Die Sanktionsregelungen sollen nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 überarbeitet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Personen unter und über 25 Jahren soll entfallen.

Sechsmonatige ‚Vertrauenszeit‘ ohne Sanktionierung von Pflichtverletzungen (nur Sanktionierung von Meldeversäumnissen). Nach den sechs Monaten können Sanktionen ausgesprochen werden. Nach anschließenden drei Monaten ohne Pflichtverletzungen soll eine Rückkehr in die Vertrauenszeit möglich sein.

Höhe der Regelsätze: Minister Heil möchte die Regelsätze erhöhen, auch um den gestiegenen Energiekosten Rechnung zu tragen.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat sich mit den im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgesehen Inhalten des Bürgergelds befasst und insbesondere die zweijährige Karenzzeit abgelehnt. Das Präsidium hat aber begrüßt, dass der Bund in der von ihm beabsichtigten SGB II-Reform mehrere DLT-Forderungen aufgreift, namentlich das uneingeschränkte Beibehalten der Jobcenter, insbesondere der kommunalen Jobcenter, die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen, die Entfristung von § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) und die Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung.

7. Sitzung zum „Impfpakt für Niedersachsen“

Auf Einladung und unter Vorsitz von Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Montag, den 25. Juli 2022 die 7. Sitzung des sogenannten „Impfpaktes für Niedersachsen“ stattgefunden. Ministerin Behrens berichtete zur aktuellen Lage. Sie hob besonders hervor:

– Niedersachsen weise hinsichtlich der ersten Auffrischungsimpfung eine besonders hohe Quote auf.

– Niedersachsen weise auch bei der zweiten Booster-Impfung der über 70jährigen eine gute Quote auf. Sie, Ministerin Behrens, erwarte möglicherweise noch in dieser Woche eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für eine weitere Impfung auch für die über 60jährigen.

– Die Landkreise und kreisfreien Städte setzten die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Niedersachsen sehr gut um.

– Die Zahl der Testungen sei innerhalb von vier Wochen, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen des Bundes, fast auf ein Drittel des ursprünglichen Niveaus gesunken. Im Vergleich zu anderen Bundesländern werde dennoch relativ viel getestet. Vermutlich resultiere die hohe Inzidenz in Niedersachsen im Vergleich zu einigen anderen  Bundesländern auch darauf, dass dort deutlich weniger Testungen stattfänden und Infektionen möglicherweise nicht gemeldet würden.

– Bedenklich stimme, dass nunmehr die Krankenhausbelegungen auch deutlich ansteigend seien. Die sogenannte  Hospitalisierungsquote sei von der 25. Kalenderwoche von 5,5 auf nunmehr 14,5 in der 30. Kalenderwoche gestiegen. Ähnliches gelte für die Intensivbettenauslastung: sie sei von 2,6 in der 25. Kalenderwoche auf 5,0 in der 30. Kalenderwoche angestiegen.

– Zur Fortschreibung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes des Bundes hätte die Gesundheitsministerkonferenz klare Erwartungen für das Zurverfügungstellen weiterer Schutzinstrumente für den Herbst formuliert. Es habe auch Forderungen für Maßnahmen abseits des Infektionsschutzgesetzes gegeben.

– Der von der Firma BioNTech angekündigte adaptierte Impfstoff für die Omikronvariante sei nunmehr für September angekündigt. Ministerin Behrens zeigte sich skeptisch, ob dieser Termin zu halten sei.

– Schließlich forderte Ministerin Behrens stärkere Anstrengungen zur finanziellen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen (AG KSV) den Entwurf einer Verordnung zum Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht erneut ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431) um vier Wochen bis zum 27. August 2022 sowie geringfügige redaktionelle Änderungen vor.

Die Fortgeltung der Absonderungsverordnung ist nach unserer Auffassung, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und auch zur Arbeitsentlastung der öffentlichen Gesundheitsdienste, weiterhin dringend erforderlich und insofern zu begrüßen. Ohnehin hatten wir bekanntlich bereits im Zuge der Anhörung zu der letzten Änderungsverordnung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung über die Sommerferien hinaus bis zum 31. August 2022 angeregt, was allerdings leider nicht aufgegriffen wurde.

EU-Biodiversitätsstrategie – Planung der erneuten Ausweitung des Schutzgebietsnetzes auf Grund europäischer Vorgaben

Im Rahmen des Austausches bei den Niedersächsischen Naturschutztagen (NNT) 2022 wurde auch der Blick auf die Planungen zur „Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission“ gelenkt. So sollen nach dem Willen der EU Kommission, begrüßt von der Bundesregierung, 30 Prozent der europäischen Landfläche unter Schutz gestellt werden, wobei davon 10 Prozent einen solch strengen Schutzstatus haben soll, dass dort eine Bewirtschaftung noch schwerlich(er) möglich sein würde. Umweltminister Lies hat in dieser Sache seine Sorge gegenüber der Bundesumweltministerin Lemke vorgetragen. In der Erwiderung der Bundesministerin wurde diese nicht geteilt.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle würde die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie nach bisherigem Planungsstand erhebliche Folgewirkungen entfalten. Es bestehen zu Recht Zweifel, ob – eingedenk der Erfahrungen mit der Implementation von Natura 2000 – eine Umsetzung überhaupt möglich ist. Zudem ist die Finanzierung derzeit noch gänzlich ungeklärt. 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen (RVZ Richtlinie)

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MB u. a. Folgendes aus:

„Niedersachsen besteht zu einem Großteil aus ländlich geprägten Räumen. In diesen zeigen sich bei aller Diversität nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels vielfach Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorgeinfrastruktur. Ein Teilaspekt davon ist die flächendeckende hausärztliche Versorgung. In dem Modellprojekt zur Errichtung Regionaler Versorgungszentren, das 2020 gestartet ist, wurden bzw. werden bereits fünf Zentren errichtet. Dort wird auch die Errichtung kommunaler Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) als Bestandteil der Regionalen Versorgungszentren (RVZ) erprobt. Die in den Modellen gewonnen Erkenntnisse bilden die Basis für ein nunmehr niedersachsenweites Förderangebot für Kommunen.

Die RVZ Richtlinie fördert Konzeptionierung und Aufbau der RVZ. Mit den RVZ soll eine Infrastruktur zur Bündelung von Angeboten der Daseinsvorsorge geschaffen werden, um die ländlichen Räume als attraktive Orte zum Leben und Arbeiten zu erhalten. Dafür bündeln sie an einem gut erreichbaren Ort ein MVZ und weitere gesundheitsnahe Angebote der Daseinsvorsorge. Welche das sind, entscheiden grundsätzlich die Kommunen vor Ort. In Betracht kommen z.B. Apotheken, Ergotherapie-, Logopädie-, Physiotherapie- und Hebammenpraxen, kommunale Beratungsangebote, Ernährungsberatung, Sozialstationen, betreutes Wohnen, Hospize oder Sanitätshäuser. Gleichzeitig sollen mit den RVZ auch über die Integration eines MVZ mit hausärztlichem Schwerpunkt insbesondere Angebote für junge Ärzt*innen mit flexiblen Arbeitszeiten im Anstellungsverhältnis gemacht werden, um eine Tätigkeit in ländlichen Regionen für sie attraktiv zu gestalten.

Die RVZ Richtlinie ergänzt für die davon begünstigten Kommunen die Konzept- und Infrastrukturförderung aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE). Daher sind Maßnahmen, die bereits nach der ZILE Richtlinie förderfähig sind, nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Das betrifft zum einen die Erstellung von Konzepten und Machbarkeitsstudien, zum anderen aber auch Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur wie Grundstückserwerb oder Bautätigkeiten. Die RVZ Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich allerdings weiter und begrenzt die Förderung nicht auf Kommunen, die für die ZILE Richtlinie antragsberechtigt sind.“

Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Personalvertretungsgesetzes

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag beabsichtigen dem Wunsch einzelner Personalvertretungen und Gewerkschaften nachzukommen und die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Während der COVID 19-Pandemie wurden 2020, durch Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, (NPersVG) Sitzungen der Personalvertretungen und der Einigungsstellen per Telefon- oder Videokonferenzen und Beschlüsse der Personalvertretungen im Umlaufverfahren zugelassen (§§ 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 72 Abs. 2 und 107 d Abs. 2 NPersVG). Nach Verlängerung im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 sind diese Regelungen nunmehr kürzlich ausgelaufen. Mit dem Gesetzesentwurf ist eine temporäre Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 beabsichtigt.

SGB II – Zusätzliche Mittelausstattung der Jobcenter im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über die Verteilung zusätzlicher Verwaltungskosten in Höhe von 100 Millionen Euro auf die Jobcenter informiert. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Wechsel der ukrainischen Geflüchteten in den Rechtskreis SGB II. Zu den Einzelheiten hat der DLT Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 informiert das BMAS nun, dass zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro zur Deckung von Mehrausgaben bei den Verwaltungskosten genutzt werden können. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der geltenden Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 nach den Maßstäben der Mittel für Verwaltungskosten. Das Schreiben des BMAS enthält eine Übersicht mit den zusätzlichen Mitteln je Jobcenter. Der Deutsche Landkreistag setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass auch ausreichend Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

Erneuter Austausch mit Bundeswirtschaftsminister Habeck zur EnergiesparKampagne sowie zur Situation der Gasversorgung in Deutschland

Angesichts der weiter stark angespannten Situation bei der Versorgung mit Gas hat Bundeswirtschaftsminister Habeck erneut einen Austausch mit den Akteuren der im Juni gestarteten Energiespar-Kampagne durchgeführt. Neben unmittelbaren Aktivitäten im Rahmen der Kampagne selbst waren auch die jüngsten Beschlüsse und Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Gasversorgung Gegenstand des Gesprächs. Vorgestellt wurde das Energiesicherungspaket. Im Mittelpunkt des neuen Pakets stehen Gaseinsparungen und die Befüllung der Speicher, da auch nach der Wartung der Nord Stream 1 Pipeline die Gasflüsse aus Russland deutlich reduziert sind und Vorsorgemaßnahmen für den Winter getroffen werden müssen. Insofern knüpft das Paket an zahlreiche Maßnahmen der Bundesregierung aus den vergangenen Monaten an, um die Abhängigkeit vom russischen Gas zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Dritter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 20.Juli 2022 einen dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Der Bericht gibt einen Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduktion der Energieabhängigkeit und zur Stärkung der Vorsorge und geht insbesondere auf die seit dem letzten Bericht vorangetriebenen Maßnahmen ein. Hervorgehoben werden u.a. die Gesetzesnovellen im Energiepaket zum Ausbau Erneuerbarer Energien, das LNG-Beschleunigungsgesetz und der Arbeitsplan Energieeffizienz.

Neue Radverkehrssicherheitsaktion

Im März 2021 wurden das Fahrradmobilitätskonzept vom Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) veröffentlicht. Ein wichtiges Ziel innerhalb dieses Konzeptes ist die Reduktion der getöteten und verletzten Radfahrer um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2025. Das MW hat uns in diesem Zusammenhang über eine neue Radverkehrssicherheitsaktion informiert. Geplant ist auf mehrere Radwegen Piktogramme aufzubringen, um auf bestimmte Gefahrensituationen aufmerksam zu machen.

EU-Verordnung zur Anerkennung ukrainischer Führerscheine

Die EU-Verordnung zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Richtlinie 2022/1280 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juli 2022) ist am 27.Juli 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt unmittelbar und ersetzt die in den Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit ergangenen Übergangs-bzw. Vorgriffsregelungen (z.B. Allgemeinverfügungen).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie werden alle von der Ukraine ausgestellten, gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt bei Personen, die dem Schutzstatus unterliegen. Dieser endet spätestens am 6. März 2025.In diesen Fällen ist weder von den Fahrerlaubnisbehörden, noch von den Betroffenen etwas zu veranlassen.

Hinsichtlich der Anerkennung digitaler Führerscheine, sowie der Verfahrensweise bei verlorenen oder gestohlenen Führerscheinen, erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche zwischen Bund und Ländern.

Zur weiteren Umsetzung der EU- Verordnung, insbesondere der Art. 4 (Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen) und 5 (Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten, die abgelaufen sind), ist seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Erstellung einer befristeten nationalen „Ukraine-Verordnung“ beabsichtigt.

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz (Data Act)

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz übermittelt. Durch die Vorgaben soll der Zugang von Nutzern zu Daten verbessert werden, die bei der Nutzung von Produkten oder verbundenen Dienstleistungen erzeugt werden und sich im Besitz von Unternehmen befinden. Die Verordnung sieht im Falle einer „außergewöhnlichen Notwendigkeit“ vor, dass Kommunen auf Daten privatwirtschaftlicher Unternehmen zugreifen können. In der Stellungnahme fordern die kommunalen Spitzenverbände insbesondere eine Konkretisierung der Vorgaben, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Programm zur Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Wildtieren, insbesondere von Rehkitzen, auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung ist bis zum 1. September 2022 möglich. Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehören. Weitere Informationen sowie das Antragsportal der BLE sollen demnächst erreichbar sein über www.bmel.de/rehkitze und www.ble.de/rehkitzrettung.

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Energierechtliche Gesetze und Verordnungen vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen und Verordnungen („Energiepaket“) verabschiedet. Die diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren wurden unter dem Eindruck der energiepolitischen Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine durchweg mit großer Eile betrieben. Der Bundestag hatte u. a. das Windenergie-an-Land-Gesetz sowie die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zugunsten der Windenergie, die beide von erheblicher Relevanz für die Planungs- und Genehmigungsbehörden der Landkreise sind, erst am Vortag der abschließenden Bundesratsbefassung beschlossen.

Folgende Gesetze und Verordnungen hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 verabschiedet:

  • Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (BR-Drs. 292/22)

  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 314/22)

  • Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drs. 315/22). Zur Beschleunigung des Ausbaus wird im Erneuerbare-Energien Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

  • Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BR-Drs. 316/22)

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BR-Drs. 317/22)

  • Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (BR-Drs. 318/22). Der Bundestag hat in seinen Beratungen über dieses Windenergie-an-Land-Gesetz eine für die Planungspraxis relevante Änderung im Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen: Während in der Entwurfsfassung noch vorgesehen war, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern zum 31. Dezember 2026 zu erreichen ist, müssen diese Werte nunmehr erst bis zum 31. Dezember 2027 erreicht werden. Die zweite Stufe der Flächenbeitragswerte ist jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2032 zu erfüllen.

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BR-Drs. 321/22).

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen

In Umsetzung der im vorstehenden Beitrag benannten Gesetze braucht es nun auch ein entschlossenes Handeln des Landes. Hinsichtlich der Planung muss das Land schnell entscheiden, ob es selbst zukünftig die Windplanung durchführen will oder diese systemisch weiterhin auf Ebene der Träger der Regionalplanung belässt. Sollen die Träger der Regionalplanung agieren, muss das Land zügig das bundesgesetzlich für Niedersachsen statuierte Flächenziel von 2,2 (2032) bzw. 1,7 (2027) Prozent der Landesfläche auf diese herunterbrechen und regionale Teilflächenziele für das Gebiet jeden Trägers der Regionalplanung festlegen. Hinsichtlich der Genehmigungen braucht es schnell belastbare Aussagen der zuständigen obersten Behörden (insbesondere des Umweltministeriums) zum Umgang mit den neuen (artenschutzrechtlichen) Vorgaben.

Nach Beratungen im Präsidium hat sich der NLT auf Initiative von Präsident Landrat Sven Ambrosy in einem Schreiben vom 15. Juli 2022 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Wir haben schnelle Entscheidungen und ein schnelles Handeln der Landesregierung eingefordert. Die zuletzt in der Debatte von Landesvertretern eingeforderte „neue Deutschlandgeschwindigkeit“ müsse auch für das Land selbst gelten.

Das NLT-Präsidium hat aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus angeboten, weiterhin die Windplanung auf Kreisebene trotz der großen Herausforderungen angehen zu wollen. Voraussetzung dafür ist,

– dass das Land zügig die regionalen Teilflächenziele festlegt,

– bei Erreichen des jeweiligen Teilflächenziels die Ausschlusswirkung nach der neuen gesetzlichen Systematik greift, auch wenn beispielsweise das Landesflächenziel nicht erreicht worden ist und

– das Land zügig seine Verwaltung auf die Zielerreichung ausrichtet und den Prozess fachlich fundiert und rechtlich belastbar begleitet.

Zudem haben wir in dem Schreiben weitere Potentiale für eine Beschleunigung aufgezeigt und deren Umsetzung angemahnt.

Verbändegespräch mit der Umweltministerkonferenz 2022

Am 7. Juli 2022 fand in Berlin das jährliche Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden statt. Im Rahmen des Gespräches wurde insbesondere über die aktuellen Herausforderungen der Energiesicherheit und den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert.

Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wiesen u. a. darauf hin, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien an einer hinreichenden Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände gefehlt habe. Da die kommunale Ebene aber für die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen gebraucht werde, wie etwa für die Ausweisung von neuen Flächen für die Windenergie, müsse nun in den Ländern der Dialog mit der kommunalen Ebene gesucht werden. Seitens des Deutschen Landkreistages wurde unterstrichen, dass beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen fairen Lastenausgleich zwischen ländlichen und städtischen Räumen geachtet werden müsse. Für die Akzeptanz von Windenergie- und Freiflächensolaranlagen in der Bevölkerung sei es wichtig, dass es verbindliche Regelungen für eine finanzielle Teilhabe gibt. Überlegungen zur Einrichtung von „Go-to-Gebieten“ für erneuerbare Energien, in denen naturschutzrechtlich der Populationsschutz über den Individualschutz gestellt werden soll, wurden ausdrücklich begrüßt.

Veranstaltung zum kommunalen Energiemanagement auf Kreisebene am 30. August 2022 in Hannover

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) führt am 30. August 2022 in Kooperation mit dem Niedersächsischen Landkreistag eine Veranstaltung „Kommunales Energiemanagement auf Kreisebene – Aktuelle Entwicklungen und Praxisbeispiele“ durch. Veranstaltungsort ist das St. Joseph Tagungshaus, Isernhagener Str. 63, 30163 Hannover. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist bis zum 25. August 2022 über den Link „www.klimaschutz niedersachsen.de/kem30082022“ möglich.

Neben einem Grußwort von Herrn Staatssekretär Frank Doods aus dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landkreistages erfolgen Fachbeiträge zur Etablierung des Energiemanagements und den Fördermöglichkeiten für ein Energiemanagement in Kommunen. Abgerundet werden diese Fachvorträge durch Praxisbeispiele zum kommunalen Energiemanagement und einer intelligenten Wärmeverteilung aus den Landkreisen Harburg, Schaumburg und Osnabrück.

Ukraine-Krise: Innenminister verlängert Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses nach Katastrophenschutzrecht

Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius hat am 14. Juli 2022 durch ein Schreiben an alle Landkreise und kreisfreien Städte die weitere Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite wegen der Bewältigung der Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bis auf Widerruf förmlich mitgeteilt. Mit dieser besonderen Maßnahme nach Katastrophenschutzrecht wird insbesondere die gesetzliche Freistellung der Helferinnen und Helfer von Einheiten des Katastrophenschutzes der Hilfsorganisationen dauerhaft rechtlich abgesichert. Eine entsprechende Feststellung war bereits am 1. April 2022 auf Grundlage eines Vorstoßes des Niedersächsischen Landkreistages zur kurzfristigen Änderung des Katastrophenschutzgesetzes erfolgt. Diese Regelung war aber bis zum 15. Juli 2022 befristet und wäre damit ausgelaufen. Da das in der letzten Sitzung des Niedersächsischen Landtags umfangreich geänderte Katastrophenschutzgesetz nunmehr eine unbefristete Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite erlaubt, hat der Innenminister nunmehr festgestellt, dass das außergewöhnliche Ereignis bis auf Widerruf fortbesteht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Katastrophenbekämpfung sind damit weiterhin gegeben. Die Leitung der entsprechenden Einsätze vor Ort verbleibt wie bisher bei den Katastrophenschutzbehörden, weil das Land zur Vermeidung der Kostenfolgen die förmliche zentrale Leitung des Einsatzes weiterhin nicht übernommen hat.

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage

Das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Ziel, maßgeblich die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, im Falle der Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe auf Grundlage der europäischen Verordnung über Maßnahmen der Gewährleistung der sicheren Gasversorgung verschiedene Maßnahmen wie die Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und die Flexibilisierung der Gasbelieferung regulatorisch abzusichern.

Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben mit der Ausführungsbestimmung vom 15. Juli 2022 die derzeit bis zum 31. Juli 2022 gültigen Vergabeerleichterungen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

CARE-Maßnahmen in Niedersachsen – Unterstützung Geflüchteter aus der Ukraine

Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten (MB) hat uns über die Freisetzung und vorgesehene Verwendung von Fördermitteln für ukrainische Kriegsvertriebene informiert. Mit Unterzeichnungsakt am 06.04.2022 hat die EU die Verordnungen für die Strukturfonds so angepasst, dass Mittel aus ESF/EFRE der Förderperiode 2014 bis 2020 auch für Maßnahmen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine genutzt werden können. Diese Verordnungsänderung heißt „CARE“. CARE steht für „Cohesion’s Action for Refugees in Europe“. CARE beinhaltet keine zusätzlichen Mittel. Vielmehr können die Mitgliedstaaten freie Strukturfondsmittel flexibler für Maßnahmen zur Unterstützung Geflüchteter nutzen. Dazu gehören auch die Mittel aus REACT-EU. Das MB hat nach Abfrage aller Ressorts aus den bereits Niedersachsen zur Verfügung stehenden Mitteln 8 Millionen Euro freigemacht. Ebenso hat das MB in Bund/Länder-Verhandlungen von freien Bundes-REACT-Mitteln die Hälfte der dortigen Mittel nach Niedersachsen holen können, so dass insgesamt 15,5 Millionen Euro für Maßnahmen mit einer 100Prozent-Finanzierung eingesetzt werden können.

Wenn Projekte aus CARE gefördert werden, kann dies rückwirkend für entsprechende Vorhaben ab dem 24. Februar 2022 erfolgen. Die maximale Projektlaufzeit endet allerdings bereits am 31. März 2023, in absoluten Ausnahmefällen am 30. Juni 2023.

Nach Auskunft des MB sind derzeit geplant:

Landkreise fordern Anpassung der Wegstreckenentschädigung für Mitarbeitende

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts. „Die Landkreise als Verwaltungen in der Fläche sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden bereit sind, ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen. Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist daher ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs anerkannt. Die seit langem in der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vorgesehenen 30 Cent pro Kilometer decken den tatsächlichen Aufwand aber nicht mehr ab. Die Niedersächsische Landesregierung muss daher die Verordnung dringend anpassen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Sechs andere Bundesländer haben längst gehandelt und eine Erhöhung auf Dauer beschlossen. Das Nachbarland Schleswig-Holstein hat eine zunächst befristete Erhöhung eingeführt. Auch das wäre ein Weg. Unverantwortlich ist es aber, sich weiter auf das „beobachten“ zu beschränken, wie die Landesregierung das zu einer kleinen Anfrage im Landtag ausgeführt hat. Es sind oftmals gerade die niedrigen Einkommensgruppen, die im Außendienst die Lasten der nun schon länger währenden hohen Energiepreise zu tragen haben,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Rechtskreiswechsel Ukraine: Im Einzelfall bleiben AsylbLG-Leistungen möglich

Nach Hinweis des Deutschen Landkreistag ist es unbeschadet des vorgesehenen Rechtskreiswechsels von Geflüchteten aus der Ukraine in das SGB II möglich, dass die Betroffenen weiterhin nicht nur vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, wenn sie auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und ein Asylgesuch stellen.

Für den Rechtskreiswechsel der Ukrainer sehen §§ 74 Abs. 5 SGB II, 146 Abs. 5 SGB XII bis 31. August 2022 vor, dass der Antrag nach dem jeweiligen SGB als gestellt gilt. Wenn Geflüchtete aus der Ukraine nach dem 1. September 2022 keinen Antrag stellen oder wenn sie (zuvor) explizit keine solchen Leistungen beziehen möchten, ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet, wenn die Betroffenen auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und um Asyl nachsuchen.

Arbeitshilfe für Stoffpreisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag eine Arbeitshilfe übersandt, die die Prüfung, ob die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel angezeigt ist, ebenso erleichtern soll wie die Abrechnung dabei entstehender Mehr-/Minderkosten. Die Arbeitshilfe soll mit der nächsten Aktualisierung des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) offiziell eingeführt werden. Aufgrund der besonderen Aktualität und Dringlichkeit stellt das BMWSB die Arbeitshilfe bereits vorab zur Verfügung.

Katastrophenschutz

Zu dem Themenblock Katastrophenschutz sind diverse Aktivitäten erfolgt:

  1. Das Bundeskabinett hat die „Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen“ verabschiedet.
  2. Bundesinnenministerin Faeser hat das Programm „Neustart im Bevölkerungsschutz“ vorgestellt.
  3. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat ein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Übertragung von Koordinierungskompetenzen auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Sinne einer „Zentralstelle“ eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich machen würde.

Der DLT hat zu Recht die Unverbindlichkeit der Papiere hervorgehoben. Auch aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle gibt es eher keine Wissensdefizite über die Dinge, die aktuell angegangen werden müssen, sondern Defizite bei der Umsetzung des bisherigen Wissens in adäquate und denen angepasste Handlungen. Ein Ansatz könnte dabei „Lösungsorientierung vor Perfektionismus“ sein. Von daher gilt es weiter zu beobachten und zu begleiten, inwieweit hier tatsächlich zielführende Aktivitäten des Bundes entstehen.

Kreisumlage 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise und der Region Hannover 2022 (Stand: 1. Juli 2022) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte auf nunmehr 45,2 Prozentpunkte. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 ein Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Das Umlagesoll stieg um rund 111 Millionen Euro auf 4.218,6 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die erneut gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die sich um 211 Millionen Euro erhöht haben. Die einzelnen Kreisumlagesätze sind in Heft 3/2022 der NLT-Information veröffentlicht.

Regierungsentwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zum Ausbau der Elektromobilität

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zur Stellungnahme übersandt. Er umfasst 62 Maßnahmen und soll als Gesamtstrategie der Bundesregierung den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland vorantreiben, um bis 2030 eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte zu schaffen und Deutschland mit 15 Mio. Elektroautos zum globalen Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag (DLT) u. a. wie folgt informiert:

„Der nun übersandte „1. Regierungsentwurf“ für einen Masterplan Ladeinfrastruktur II umfasst 62 Einzelmaßnahmen, die sich auf die folgenden Handlungsbereiche verteilen:

  • Maßnahmen zur Kooperation und Koordination
  • Bedarf, Ausbau und Nutzung datenbasiert überwachen und steuern
  • Finanzielle Unterstützung des Bundes effektiver gestalten
  • Kommunen als Schlüsselakteure befähigen und stärker einbinden
  • Mehr Flächen verfügbar machen
  • Ladeinfrastruktur durch Digitalisierung verbessern
  • Ladeinfrastruktur in das Stromsystem integrieren
  • Straßen-, Bau- und Immissionsschutzrecht für das Laden weiterentwickeln
  • Laden an Gebäuden einfacher möglich machen

Gegenüber dem früheren Entwurf vom März d. J. lässt der neue Entwurf inhaltliche Akzentverschiebungen erkennen. Am augenscheinlichsten ist, dass nicht mehr von einer „kommunalen Gewährleistungsverantwortung“ die Rede ist, sondern dass der Bund nun prüfen will, inwieweit eine „Gewährleistungsverantwortung der Länder“ gesetzlich verankert werden kann.

Der bundesweite Ausbaubedarf soll allerdings weiterhin auf Bundesebene über ein „StandortTool“ des Bundes ermittelt werden. Der Masterplan bezeichnet die Kommunen weiterhin als „Schlüsselakteure“ und sieht weiterhin „Kommunale Masterpläne für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. Entfallen ist aber eine Verpflichtung: Die Kommunen werden nunmehr um die Erstellung solcher Pläne bis Ende Q3/2023 „gebeten“.

Der Bund will weiterhin keine „Elektromobilitätsmanager“ auf kommunaler Ebene unterstützen, sondern nur 30 „regionale Ladeinfrastrukturmanager/innen“ zentral bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, die „in ausgewählten Regionen die Kommunen vor Ort bei den multiplen Herausforderungen unterstützen und hierbei den „Instrumentenkasten“ an Beratungs-, Planungs- und Wissenstools in die Regionen tragen.“

Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vorgelegt. Durch das Gesetz soll die drohende, erhebliche Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt werden. Hierzu sind Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen vorgesehen:

  1. Erhöhung des Bundeszuschusses für 2023 um 2 Milliarden Euro
  2. Zusätzliches Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Milliarden Euro
  3. Heranziehung der Finanzreserven der Krankenkassen
  4. Begrenzung des Anstiegs der sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 auf 3 Prozent und Verringerung der Zuweisung der Krankenkassen für Verwaltungsausgaben
  5. Preisdämpfende Maßnahmen bei der Arzneimittelversorgung
  6. Aufhebung der Extravergütung für Patienten, die zusätzlich bzw. erstmals seit drei Jahren in einer Arztpraxis behandelt werden
  7. In den Krankenhäusern sollen ab 2024 nur noch die Pflegekosten qualifizierter Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung im Pflegebudget berücksichtigt werden können
  8. Begrenzung der Steigerung für die vertragszahnärztliche Behandlung.

Insbesondere die unter Nr. 7 vorgesehene Änderung ist für die kommunalen Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung. Eine Begrenzung der für das Pflegepersonalbudget heranzuziehenden Fachkräfte würde eine erhebliche zusätzliche Last für die Krankenhäuser bedeuten, da alle nunmehr nicht erfassten Personalkräfte dann wieder durch die allgemeinen Fallpauschalen zu finanzieren wären. Diese sind aber in einem aufwendigen Verfahren in den vergangenen Jahren aus dem Budget der Fallpauschalen herausgerechnet und in das Pflegebudget überführt worden. Daher ist diese Neuregelung nachdrücklich abzulehnen.

EU-Konsultation zur auslaufenden allgemeinen De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer möglichen Verlängerung der am 31. Dezember 2023 auslaufenden De-minimis-Verordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen aufgerufen. Nach der (allgemeinen) De-minimis-Verordnung liegen für Ausgleichszahlungen unter aktuell 200.000 Euro keine tatbestandlichen staatlichen Beihilfen vor. Die Kommission plant nun, den Schwellenwert zu erhöhen sowie die Einführung eines verbindlichen Registers.

De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Abweichende Höchstbeträge bestehen für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro) sowie Unternehmen der Primärerzeugung und Landwirtschaft. Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt die Eigenerklärung. Gegenstand der jetzigen Initiative ist eine Überprüfung der Beihilferegelungen und eine eventuelle Anpassung an die Dynamik des Binnenmarktes, um die Auswirkungen der Inflation aufzufangen und mehr Transparenz zu gewährleisten. Dementsprechend sollen die Beträge erhöht und Transparenzanforderungen geändert werden. Die aktuell bestehende Obergrenze von 200.000 Euro existiert seit 2006 und wurde in der letztmaligen Änderung der Verordnung 2013 weiter übernommen. Die Kommission selbst hält eine Anpassung für wünschenswert, um die wirtschaftliche Entwicklung und die herrschende Inflation stärker berücksichtigen zu können. Die Änderungen der Transparenzanforderungen betreffen hauptsächlich die Möglichkeiten der Überprüfung, ob ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen im fraglichen Zeitraum erhalten hat.

Richtlinie zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Die Landesregierung setzt die finanzielle Unterstützung von Schulen, Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften fort. Den öffentlichen und freien Trägern werden auch weiterhin bestimmte Zuschüsse zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen.

Gefördert werden CO2-Ampeln, Fensterventilatoren und Luftreinigungsgeräte für Räume, die sich nicht ausreichend lüften lassen. 80 Prozent der Gesamtkosten werden durch die Förderung übernommen. Hierfür stehen für das laufende Jahr noch insgesamt 12 Millionen Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Anträge ohne Höchstbetrag können bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden, ein Verwendungsnachweis muss bis 31. Juli 2023 vorliegen. Die neuen Förderrichtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien, aus denen keine Antragstellung mehr möglich ist.

Neben einer Fortsetzung bereits bestehender Zuwendungen beinhaltet die Förderrichtlinie auch neue Maßnahmen. So wurden weitere Räume mit in die Förderung aufgenommen. Als förderfähig gelten neben Unterrichts- und Betreuungsräumen jetzt auch Lehrerzimmer oder Aufenthalts- und Besprechungsräume. Darüber hinaus wird die Förderung auf die Kindertageseinrichtungen ausgeweitet.

Nachhaltigkeit: Indikatorenkatalog zur nachhaltigen Entwicklung von Kommunen veröffentlicht

Unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wurde ein neuer Katalog mit 118 Indikatoren erarbeitet, der die Kommunalverwaltungen dabei unterstützen soll, in Anknüpfung an die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele die nachhaltige Entwicklung vor Ort sichtbar zu machen.

Im Rahmen des Projektes „Agenda 2030 – Nachhaltige Entwicklung vor Ort“, einem Folgeprojekt des Projektes „Monitor Nachhaltige Kommune“, befassen sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung, dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu), dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, dem Europasekretariat von ICLEI sowie der deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas mit der nachhaltigen Entwicklung in den Landkreisen, Städten und Gemeinden.

Nunmehr wurde in der dritten Auflage eine aktualisierte Broschüre „SDG-Indikatoren für Kommunen“ veröffentlicht. Insgesamt enthält der neue Katalog 118 SDG-Indikatoren zu allen 17 SDGs. Zudem finden sich in der Broschüre tabellarische Übersichten mit Definitionen, Beschreibungen, Datenquellen, Zuordnungen zu den SDGs und Ergebnissen von Datenanalysen. Jede Kommune kann und soll auf Basis der jeweiligen Rahmenbedingungen und Schwerpunktsetzungen vor Ort entscheiden, ob und welche Indikatoren sie zur Abbildung des jeweiligen Nachhaltigkeitsengagements, beispielsweise in kommunalen Nachhaltigkeitsberichten, Nachhaltigkeitsstrategien oder Nachhaltigkeitshaushalten, heranziehen möchte. Die ausführlichen Beschreibungen der Indikatoren stellen hierfür eine Arbeitshilfe dar.

Neben der neuen Broschüre wird erstmals auch eine Access-Datenbank zur Verfügung gestellt, die Erläuterungen zu den Indikatoren enthält und flexibel ausgewertet werden kann. Darüber hinaus sind auf der Website unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/agenda-2030-nachhaltige-entwicklung-vor ort/projektnachrichten/sdg-indikatoren-fuer-kommunen-dritte-auflage#link-tab-217829-12 Steckbriefe für alle SDG-Indikatoren, die aus der Access-Datenbank generiert worden sind, zu finden. In den kommenden Wochen sollen außerdem die Daten zu den neuen SDG-Indikatoren im SDG-Portal unter https://sdg-portal.de/de bereitgestellt werden. Das SDG-Portal beinhaltet Informationen zu den 17 SDGs und ermöglicht allen Landkreisen einen Zugriff auf die verfügbaren statistischen Daten zu den SDG-Indikatoren.

ESF Plus-Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

Das ESF Plus-Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ will dazu beitragen, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden. Das Programm soll eingewanderte junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung motivieren und begleiten. Dabei wird ein struktureller Ansatz verfolgt, indem wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Das können z. B. Eltern, Verwandte, Sozialarbeiter oder Sportlehrer sein.

Die Richtlinie zum Bundesprogramm ist am 8. Juli 2022 veröffentlicht worden (BAnz AT B2, S. 1 ff., Anlage). Gefördert werden Projekte in den Handlungsschwerpunkten „Bezugspersonen stärken“ und „Träger vernetzen“. Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2027. Antragsberechtigt sind u. a. auch Landkreise.

Anträge können bis zum 21. September 2022 eingereicht werden. Einzelheiten sowie weitere Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.esf.de/portal/DE/E…ramme/bmas/rat_geben.html

Niedersächsischer Wettbewerb „Klima kommunal 2022“: Preisverleihung

Am 12. Juli 2022 hat die Preisverleihung des Wettbewerbes „Klima kommunal 2022“ stattgefunden. Dieser Wettbewerb wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und den kommunalen Spitzenverbänden getragen. Seit dem Jahr 2010 werden erfolgreiche Klimaschutzprojekte alle zwei Jahre gewürdigt.

Den diesjährigen Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ erhielten der Landkreis Göttingen und die Gemeinde Wahrenholz. Des Weiteren wurde ein Zukunftspreis vergeben und fünf Leuchtturmprojekte prämiert. Die insgesamt acht Preisträgerinnen erhielten Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

Näheres zu den Projekten kann der Internetpräsens der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen unter: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal.php sowie unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/aktuelles/Kommunale-Vorreiter-im-Klimaschutz-ausgezeichnet-Gemeinde-Wahrenholz-und-Landkreis-Goettingen-duerf-2480 entnommen werden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2022

Das Statistische Bundesamt hat erstmals eine Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen vorgelegt. Zum Stichtag 31.01.2022 waren bundesweit 178.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht. Nach Ländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen große regionale Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst.

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Kommunen kritisieren Umweltminister: Windenergie wird dringend gebraucht, soll aber trotzdem gesteuert werden!

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens unterstützt den schnellen Ausbau weiterer regenerativer Energien, insbesondere auch Windkraft und Photovoltaik. Auch das Bestreben nach einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus wird von den Kommunen begrüßt.

Jedoch kritisieren die Landkreise, Städte und Gemeinden den von Umweltminister Olaf Lies und einigen Wirtschaftsverbänden vorgebrachten Vorschlag zum Wind-an-Land-Gesetz, bestehende Konzentrationsplanungen für Windenergieanlagen sofort auszusetzen. Eine Abkehr von den demokratisch beschlossenen und bestandskräftigen kommunalen Planungen lässt alte Wunden um die Verspargelung der Landschaft und den ungesteuerten Windkraftausbau wieder aufreißen.

„Es ist vollkommen inakzeptabel, die kommunale Planung zur Steuerung der Windenergie überstürzt außer Kraft setzen zu wollen. Flächennutzungspläne sorgen dafür, dass Windenergieanlagen an geeigneten Standorten gebaut werden und Flächen für andere Zwecke wie die Nahrungsmittelerzeugung, Rohstoffgewinnung oder Land- und Forstwirtschaft erhalten bleiben“, mahnt NSGB-Präsident Dr. Marco Trips.

„Einfachere Regelungen für den Umgang mit Windenergie in den Raumordnungsprogrammen und Bauleitplänen sind sehr wünschenswert, insbesondere die Rechtsprechung hat hier viel zu hohe und zu komplizierte Anforderungen gesetzt. Hier sind Bundes- und Landesgesetzgeber in der Tat gefordert! Eine völlige Freigabe in der Landschaft wäre aber sicher der falsche Weg“, verdeutlicht NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

„Die vergangenen Jahre haben uns gezeigt, zu welchen Konflikten der Ausbau der Erneuerbaren Energien führen kann. Schon das Wind-an-Land-Gesetz führt zu einer umfangreichen Beschleunigung. Der neue Vorschlag aus Niedersachsen könnte zu neuem, massiven Widerstand in der Bevölkerung führen, den wir jetzt überhaupt nicht gebrauchen können“, führt NST- Vizepräsident Oberbürgermeister Jürgen Krogmann an.

Bericht des Corona-Sachverständigenausschusses vorgelegt

Der Sachverständigenausschuss nach § 5 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat seinen 160-seitigen Bericht „Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik“ vorgelegt. Der Ausschuss zieht sowohl mit Blick auf das Datenmanagement sowie die Risikokommunikation während der Pandemie als auch hinsichtlich der Mehrzahl der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine ausgesprochen kritische Bilanz. Er empfiehlt eine grundlegende Reform des IfSG. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu u. a. Folgendes aus:

Sehr kritisch setzen sich die Sachverständigen auch mit dem Datenmanagement auseinander. Künftig bedürfe es eines digitalen Echtzeitlagebildes sowie eines flächendeckenden Surveillance-Systems. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens müsse durch die Einführung einer Telematik-Infrastruktur, der elektronischen Patientenakte sowie durch Maßnahmen wie ein nationales Impfregister vorangetrieben werden. Für die weitere Einführung und Nutzung von digitalen Werkzeugen sollte bei den föderalen Strukturen mit ihren unterschiedlichen digitalen Strategien und Ausstattungen noch stärker auf eine Interoperabilität und Schnittstellen der verschiedenen Systeme geachtet werden, so dass die Daten möglichst effizient gesammelt und Aufgaben wie die Nachverfolgung so weit wie möglich automatisiert werden könnten.

Die Sachverständigen betonen ferner die Bedeutung einer stringenten Risikokommunikation, deren Potenzial in Deutschland allerdings weitgehend ungenutzt geblieben sei. Eine wirkungsvolle Risikokommunikation vermittele dem Stand des Wissens entsprechende und entscheidungsrelevante Sachinformationen so, dass sie für die unterschiedlichen Zielgruppen verständlich und für ihren Alltag anschlussfähig sind.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen betonen die Sachverständigen wiederholt, dass es entscheidend (auch) darauf ankomme, in welcher Phase einer Pandemie eine Maßnahme zum Einsatz komme. So könne ein Lockdown insbesondere am Anfang einer Pandemie sinnvoll sein. Der Effekt von 2G/3G Maßnahmen erweise sich aktuell nur in den ersten Wochen nach einer Boosterimpfung oder Genesung als hoch. Auch die Kontaktnachverfolgung sei in der Frühphase unbestreitbar sinnvoll, während sich für spätere Phasen die Frage nach ihrem Mehrwert gegenüber dem Anraten des „Zuhausebleibens“ stelle, was näher untersucht werden müsse. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit von Schulschließungen seien weitere Untersuchungen notwendig, zumal gerade in diesem Bereich auch die nicht-intendierten Auswirkungen der Maßnahme besonders zu berücksichtigen seien. Eine Maskenpflicht in Innenräumen sei dagegen grundsätzlich wirksam, wobei es allerdings sehr darauf ankäme, dass die Masken korrekt getragen würden. Ob FFP2-Masken spürbar besser schützten als (einfache) medizinische Masken, sei offen, so dass eine generelle Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken aus den bisherigen Daten nicht ableitbar sei.

Für das IfSG sehen die Sachverständigen einen erheblichen Reformbedarf. Dass Maßnahmen von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abhängen sollen, sehen sie ebenso kritisch wie die Ausweitung der Befugnisse der Bundesexekutive durch § 5 Abs. 2 IfSG. Auch die Schaffung eines Corona-Sonderrechts wird kritisch beurteilt. Wichtiger als ständige Rechtsänderungen seien ausreichend konkrete bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die durch Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder konkretisiert werden könnten.

Landkreise und Landwirtschaftskammer fordern Änderungen im Baurecht für Ställe

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) fordern politische Initiativen zur Änderung des Baurechts für Ställe zur Förderung des Tierwohls.

„Viele tierhaltende Betriebe sind bereit, ihre Ställe umzubauen, um noch mehr für das Wohl der Tiere zu tun. Dies scheitert aber oftmals am geltenden Baurecht, weil in diesen Fällen der Bestandsschutz der erteilten Baugenehmigung gefährdet ist. Die Landwirte haben aber langfristig investiert und brauchen Planungssicherheit,“ erläuterte der Präsident der LWK, Gerhard Schwetje, nach einem Spitzengespräch mit der teilweise neu formierten Verbandsspitze des NLT.

„Die Landkreise würden gerne helfen, ihnen sind aber die Hände gebunden. Das ist nicht weiter akzeptabel. Den wortreichen Bekenntnissen zu mehr Tierschutz müssen im Baurecht nunmehr auch Taten folgen. Wir wollen die Wertschöpfung der Landwirtschaft erhalten und gleichzeitig den Tierschutz verbessern. Das muss jetzt auf der Bundesebene in Angriff genommen werden. Das Agrarland Niedersachsen kann dafür Initiativen über den Bundesrat ergreifen“, ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

Übereinstimmend stellten die Vertreter des NLT und der LWK fest, dass der tierwohlgerechte Stallumbau ein zentrales Thema der Zukunft sei, bei dem im Konsens der Betroffenen auf Augenhöhe ein neuer Rechtsrahmen entwickelt werden muss.

Studie zum Wanderungsgeschehen der letzten zehn Jahre in Deutschland

Im vergangenen Jahrzehnt hat sich nach einer am 28. Juni 2022 veröffentlichten Studie des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung und der Wüstenrot Stiftung das Wanderungsgeschehen in Deutschland verändert. Die Ausarbeitung mit dem Titel „Landlust neu vermessen. Wie sich das Wanderungsgeschehen in Deutschland gewandelt hat“ bereitet die diesbezüglichen Daten kompakt auf und stützt sich dabei auf die Wanderungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die Analyse vergleicht die durchschnittlichen jährlichen Gesamtwanderungssalden pro tausend Einwohner der Jahre 2008 bis 2010 mit denen der Jahre 2018 bis 2020. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Im aktuellen Zeitraum erzielten deutschlandweit rund zwei von drei Landgemeinden Wanderungsgewinne – ein Jahrzehnt zuvor galt dies nur für rund jede vierte Landgemeinde.

  • Eine ähnliche Entwicklung erlebten die Kleinstädte. Auch sie können mittlerweile über einen Zuzug von fünf je tausend Einwohnern verzeichnen. Für die kleinen Gemeinden und Städte spielt es dabei kaum noch eine Rolle, ob sie in der Nähe einer Großstadt oder in der Peripherie liegen. Auch zwischen Ost- und Westdeutschland hat sich das Wanderungsgeschehen weitgehend angeglichen.

  • Diese Entwicklung geht zulasten der Großstädte, deren Wanderungssaldo seit 2016 sinkt. Dörfer und Kleinstädte waren damit zuletzt relativ gesehen beliebter als die Großstädte, die von 2018 bis 2020 im Schnitt nur jährliche Wanderungsgewinne von 2,5 je tausend Einwohner verbuchten.

  • Dieser Trend begann nicht erst mit der Corona-Pandemie. Die Entwicklung deutet sich schon länger an und hat seit 2017 an Dynamik aufgenommen. Corona hat diese Entwicklung noch einmal verstärkt.

  • Dennoch gilt weiterhin, dass der demografische Wandel voranschreitet: Die Wanderungsgewinne können vielerorts die Sterbeüberschüsse nicht ausgleichen. Viele ländliche Gemeinden bleiben auf demografischem Schrumpfkurs und die Alterung der Bevölkerung schreitet voran.

Unter https://neuelandlust.de besteht ein interaktives Webangebot, in dem die zentralen Analyseergebnisse anschaulich zusammengefasst und grafisch aufbereitet worden sind.

Änderungsentwurf der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (E-Maileingang 19 Uhr) hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) ohne vorherige Information den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder zur Verbandsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Bedingt durch die extrem kurze Rückäußerungsfrist zum 1. Juli 2022 war eine Beteiligung unserer Mitglieder nicht möglich. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat diese Praktik gegenüber dem MK in Ihrer Stellungnahme deutlich gerügt (aufgrund der Kritik wurde die Frist nachträglich verlängert).

Weiterhin wurde die komplizierte Ausgestaltung der Regelungen bemängelt, die nicht nur Schwierigkeiten für Verständnis und Umsetzbarkeit vor Ort erwarten lässt, sondern möglicherweise noch nicht einmal die Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit einer Rechtsnorm erfüllt.

Inhaltlich fordert die AG KSV in ihrer Stellungnahme unter anderem die Ausweitung der Frist zur erstmaligen Einrichtung von größeren Gruppen auf den 31. Juli 2023, um eine weitere Neuaufnahme von Flüchtlingskindern ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen.

Entwurf der Gigabitstrategie der Bundesregierung

Das Bundesministerium für digitale Infrastruktur und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Gigabitstrategie der Bundesregierung übermittelt. Darin wird das Ziel einer flächendeckenden Glasfaserversorgung bis 2030 bekräftigt; bis Ende 2025 soll die Glasfaserversorgung auf 50 Prozent erhöht werden. Auch im Mobilfunkbereich werden bis 2025 deutliche Verbesserungen angestrebt. Dazu sollen Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Alternative Verlegeverfahren sollen verstärkt genutzt und die Förderung des Glasfaserausbaus optimiert werden. Die Aufgreifschwelle entfällt zum 1. Januar 2023, einen Priorisierungsmechanismus wird es zunächst nicht geben. Allerdings soll evaluiert werden, ob es zu einer Verdrängung des eigenwirtschaftlichen durch den geförderten Ausbau kommt. Zur Höhe der Fördermittel verhält sich der Entwurf nicht, der am 13. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit 2022

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat darauf hingewiesen, dass die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung genannten Fahrzeuge und Autobahnen/Bundesstraßen auch in diesem Jahr vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 gelten.

Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen deshalb an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden. Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 24. Juni 2022 mit den neuen, geänderten Verbotsstrecken wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Fortschreibung der Standardisierten Bewertung: Inkraftsetzung der aktualisierten Verfahrensanleitung Version 2016+ zum 1. Juli 2022

Die sog. Standardisierte Bewertung dient der gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Bewertung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen und war mit Blick auf die neuen Anforderungen und Fördertatbestände des novellierten Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fortzuschreiben. Überlegungen hierzu wurden im Rahmen eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragten Forschungsvorhabens entwickelt und in einem projektbegleitenden Arbeitskreis vorgestellt und diskutiert. Nun hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Verfahrensanleitung in der Version 2016+ zum 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

Die aktualisierte Verfahrensanleitung stellt damit ab sofort die Grundlage für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit für alle zur anteiligen Förderung im Rahmen des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG-Bundesprogramm) vorgesehenen Vorhaben dar (Ausnahmen: § 2 Abs. 3 GVFG: Vorhaben der Grunderneuerung sowie § 11 Abs. 1 S. 2 und §11 Abs. 2: Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil von Knotenmaßnahmen und des Deutschlandtaktes sind und bereits im Rahmen des BVWP bewertet wurden). Inwieweit die Verfahrensanleitung auch für Vorhaben der ÖPNV-Länderprogramme angewendet werden soll, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist im Bundesanzeiger vom 29. Juni 2022 veröffentlicht worden. Sie ist in ihren wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Der Verordnungsentwurf war der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistags mit einer Stellungnahmefrist von drei Stunden durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt worden; vor diesem Hintergrund wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Regelungen der TestV setzen die kostenlosen Bürgertestungen weitgehend aus, nunmehr sind kostenlose Tests nur noch klar definierten Anspruchsberechtigtengruppen zugänglich. Weiterhin besteht für Personen, die ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App ausgewiesen bekommen, sowie für Personen, die eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen oder Kontakt zu gefährdeten Personen haben werden, die Möglichkeit, einen Test mit einem Eigenanteil von 3 Euro in Anspruch zu nehmen.

Die NLT-Geschäftsstelle hat die im Nachgang vielfach kritisierte Neuregelung auf Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung schon am 24. Juni 2022 kritisch kommentiert.

Landrat Dr. Blume erneut Vorsitzender des NLT-Finanzausschusses

Der Landrat des Landkreises Uelzen, Dr. Heiko Blume, wurde am 7. Juli 2022 durch den neu konstituierten Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages in seinem Amt als Vorsitzender des Fachausschusses, das er bereits in der vergangenen Wahlperiode innegehabt hatte, bestätigt. Dies gilt auch für seinen Stellvertreter, Landrat Jörg Farr, Landkreis Schaumburg.

Internetbasierte Kfz-Zulassung: Kritische Stellungnahme vom DLT und DST

Parallel zu der laufenden Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf für einen Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) haben der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Städtetag (DST) zum Fachkonzept für eine zentrale Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kritisch Stellung genommen. Das Fachkonzept, das die rechtlich-konzeptionelle Grundlage für den Neuerlass der FZV darstellt, ist in mehreren Punkten weiterhin rechtlich nicht tragfähig.

Im Wesentlichen sind u.a. zu kritisieren:

– Die dem Prüfmodul des KBA zugedachte umfassende „Vorprüfung“ von Zulassungsanträgen und die vorgesehenen eigenständigen „Rückmeldungen“ des KBA gegenüber dem Großkunden/Antragssteller zur fehlenden Bescheidungsfähigkeit eines Antrags verstoßen gegen die föderale Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung und sind mit dem Verbot der Mischverwaltung nicht vereinbar. Sie führen zudem zuunnötigen Doppelstrukturen und Doppelprüfungen, weil sich die Zulassungsbehörden diese „Validierungen“ durch eine sachlich unzuständige Behörde nicht zu eigen machen können.

– Eine direkte Kommunikation zwischen Zulassungsbehörden und Großkunden/Antragstellern darf nicht durch Vorgabe eines neu einzurichtenden „Rückkanals“ über das KBA unterbunden werden. Auch hier sind unnötige und aufwendige Doppelstrukturen zu vermeiden. Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, direkt aus den dezentralen iKfz-Portalen an die Postfach-Funktion des Nutzerkontos Bund anzubinden. Es ist weder nutzerfreundlich noch für die Digitalisierung der Verwaltung zielführend, wenn im iKfz-Verfahren und in jedem weiteren Verwaltungsverfahren jeweils neue „Rückkanäle“ einzurichten wären. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AG TierGesG in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11459). Der Gesetzentwurf ist am 6. Juli 2022 bereits im federführenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behandelt worden. Der Ausschuss hat beschlossen, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände schriftlich zum Gesetzentwurf angehört wird. Ziel ist es, das Gesetz in der letzten Sitzung der aktuellen Legislaturperiode in der Zeit vom 21. bis 23. September 2022 im Landtag zu beschließen.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine Reihe der Vorschläge und Anmerkungen aus der ersten Anhörung bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Klarstellungen beim geltenden Recht (§ 1), das Verfahren bei der Wertermittlung nach Tierverlusten (§ 12) und die Vorschriften für die Geldanlagen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (§ 14). Die bisher nicht berücksichtigten Punkte werden wir im Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgen.

Cover-NLT-Aktuell-22

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner vermutlich vorletzten Plenarwoche der Wahlperiode eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen, die für die Landkreise und die Region Hannover von Bedeutung sind. Über die Entwürfe hatten wir in NLT-Aktuell jeweils berichtet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

Gesetz zur Neufassung des Nds. Krankenhausgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in der Beschlussfassung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11357, vgl. auch den schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11398). Das Gesetz setzt im Wesentlichen die konsensual erarbeiteten Ergebnisse der im März 2021 abgeschlossenen Arbeit der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen“ um. Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 18/10578) hat zahlreiche redaktionelle und materielle Anpassungen erfahren. Das Präsidium des NLT hatte sich trotz der grundsätzlichen Zustimmung äußerst kritisch zu einzelnen Bestimmung des Gesetzentwurfs eingelassen. Diese Kritik ist in die schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) eingeflossen. Die dort vorgetragenen Hauptanliegen sind indes nicht aufgegriffen worden.

So sind die Mitspracherechte der Kommunalen Spitzenverbände im Krankenhausplanungsausschuss nicht gestärkt worden und es ist bei der Aufblähung des Krankenhausplanungsausschusses (PA) um weitere Mitwirkende geblieben. Neu wurde in § 4 Abs. 1 NKHG stattdessen die Anzahl der unmittelbar Beteiligten des PA nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG gesetzlich geregelt und im Vergleich zu der jetzigen bislang in der Geschäftsordnung des PA festgelegten Anzahl deutlich reduziert. Die AG KSV hat künftig nur noch drei statt wie bisher fünf Sitze. Neu aufgenommen ist weiter die Vorgabe, dass die unmittelbar Beteiligten ausdrücklich nur einheitlich ein Votum abgeben können. Das ist bisher nicht immer der Fall gewesen. Weiterhin ist in § 5 Abs. 3 Satz 6 NKHG die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer per Verordnung festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder in Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden kann.

Der von der AG KSV geforderten gesetzlichen Zuordnung der kommunalen Sicherstellungsträger zu den einzelnen acht Versorgungsbezirken ist der Gesetzgeber nicht erfolgt, sondern hat dies dem Verordnungsgeber überlassen (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 NKHG). Auch die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan sind nur marginal entschärft worden (§ 7 Abs. 1 NKHG). Den Bedenken der AG KSV hinsichtlich der Verlagerung der Aufsichtspflichten des Fachministeriums wurde im Grundsatz nicht gefolgt. Die Ermächtigung ist lediglich dahingehend konkretisiert worden, dass eine Übertragung der Aufsicht – nun auch einzelner Aufsichtsbefugnisse – nur auf eine nachgeordnete Behörde des Geschäftsbereiches zulässig ist und diese dabei der Fachaufsicht unterliegt.

Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Der Landtag hat in dieser Woche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP eine Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes beschlossen. Entsprechend einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Landtagsanhörung Mitte März wurde der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen stark zusammengestrichen, da sich im Entwurf eine Reihe von Regelungen fanden, die fachlich problematisch waren. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf führt in § 2 bei den Aufgaben des Rettungsdienstes eine neue Aufgabenkategorie des Notfalltransports ein. Sie umfasst die Durchführung medizinischer Maßnahmen am Einsatzort bei nicht lebensbedrohlich Verletzten, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Weitertransport in eine Behandlungseinrichtung. Zusammen mit der seit längerem geplanten Novelle der entsprechenden Bedarfsverordnung, die seit 1992 in Niedersachsen unverändert gilt, erhofft man sich hiervon eine zielgerichtetere Steuerung der Ressourcen des Rettungsdienstes.

Als weitere Regelungen werden einige Personalvorgaben des Gesetzes stärker ausdifferenziert. So wird künftig durch Gesetz geregelt, dass das Notarzteinsatzfahrzeug neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten zu besetzen ist. Hinsichtlich der Besetzung des Rettungs- wagens wird eine Übergangsfrist für den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wegen der Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr verlängert. Neu ist auch eine gesetzliche Vorgabe für das Personal des erst im letzten Jahr in das Gesetz eingeführten Notfallkrankenwagens (NKTW): Hier wird als Anforderung an die Besetzung mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung durch mindestens 100 Notfallrettungseinsätze festgelegt. Alle weiteren Vorschläge des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktion sind nicht aufgenommen worden. Für die Einzelheiten wird auf die LT-Drs. 18/11368 sowie den Schriftlichen Bericht in LT-Drs. 18/11396 verwiesen.

Nds. Katastrophenschutzgesetz und Nds. Brandschutzgesetz beschlossen

Der Landtag hat am 28. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen (LT-Drs. 18/11421). Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird im Bereich des Katastrophenschutzes in Niedersachsen der dreistufige Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen wurden bereits zum 1. Januar 2021 in dem neu gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Um diese Änderung zu vollziehen, wurde das Gesetz an diversen Stellen redaktionell und inhaltlich angepasst. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte eine Übertragung der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wiederholt abgelehnt. Der zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich in Bereichen wie dem Corona-Geschehen (Federführung Nds. Sozialministerium), Tierseuchenkrisenlagen (Nds. Landwirtschaftsministerium) und Hochwasserlagen (Nds. Umweltministerium) bewährt. Die Fachaufsicht hätte aus unserer Sicht dem Nds. Innenministerium vorbehalten bleiben müssen, um auch mit den Strukturen der Kommunalaufsicht im Einklang zu stehen.

Das Niedersächsische Innenministerium wird im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen die Aufgabe des zentralen Ansprechpartners des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können. Diese Regelungen sind dem Grunde nach zu befürworten und seitens der AG KSV bereits seit Beginn der Corona-Pandemie angemahnt worden.

Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u.a. Logistik, Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung wird nachvollzogen, die Bereitstellung und der Betrieb des Zentrallagers Katastrophenschutz werden gesetzlich geregelt. Ein Zentrallager des Landes wird sehr begrüßt. Gerade die Ukraine-Lage hat gezeigt, dass eine zentrale Materiallagerung und eine funktionierende Logistikkomponente gerade zu Beginn einer Krise unerlässlich sind. Alle diesbezüglichen Bestrebungen des Landes werden daher unterstützt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zivilschutzbehörden sollen künftig alarmkalenderführende Stelle im Sinne der Richtlinie für die zivile Alarmplanung sein. Nach einem neuen § 36 kann das Nds. Innenministerium diese Aufgaben durch Verordnung im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hatte die AG KSV darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe in den 1990er Jahren im Rahmen der sog. Friedensdividende bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entfallen ist. Die hier erfolgende Reaktivierung wird personell und finanziell zu hinterlegen sein, Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV. Insgesamt wird die Regelung allerdings für sinnvoll erachtet, auch wenn die entstehenden Verwaltungsaufwände vom MI noch detailliert zu untersuchen und zu beziffern sind. Zu den neuen Aufgaben gehören ggf. u.a. die Erstellung eines Zivilschutzplanes, eines Sirenenkonzeptes, die Ertüchtigung von Bunkeranlagen etc.

§ 20 und § 27a NKatSG waren bereits zuvor auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände in einem sehr kurzfristigen Verfahren geändert worden, um die Instrumente des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms auch für die aktuelle Ukraine-Lage nutzbar zu machen. Das Gesetz war bis zum 15. Juli 2022 befristet. Mit der jetzigen Novelle werden die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalls dauerhaft geregelt. 

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Artikelgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) sowie weiterer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/11419) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die kreislichen Pflichtaufgaben sollen abweichend davon jedoch erst zum 1. Januar 2025 übertragen werden.

Die Regelungen zu den neuen Pflichtaufgaben der Landkreise und der Region Hannover befinden sich in § 18 NKlimaG (Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung). Dessen Absatz 1 sieht vor, dass die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen bis zum 31. Dezember 2025 verpflichtet sind, Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen beginnt diese Verpflichtung nunmehr erst eineinhalb Jahre später als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, da im Doppelhaushalt des Landes keine Mittel für den erforderlichen Kostenausgleich eingestellt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen-verbände Niedersachsens (AG KSV) hatte dies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag am 20. Juni 2022 massiv kritisiert.

§ 18 Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Landkreise und der Region Hannover, ab dem 1.1.2025 die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen. Auch der Beginn dieser Aufgabe ist damit im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf um ein Jahr nach hinten verschoben worden.

In § 18 Abs. 3 Satz 1 ist der erforderliche Kostenausgleich für die kreislichen Pflichtaufgaben nunmehr ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen. Damit steht eine ausreichende Zeit zur Verfügung, um den Aufgabenbeginn vorzubereiten. Den Landkreisen und der Region Hannover werden dafür jährlich Mittel in Höhe von zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eine Betrages von 30.000 Euro (für Sachmittel) vom Land erstattet.

Niedersächsisches Kulturfördergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Kulturfördergesetz in Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur vom 22. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11416). Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf hat lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren. Die in der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) sowie in der Anhörung in der 62. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 28. März 2022 von der AG KSV vorgetragenen Hauptanliegen sind nicht aufgegriffen worden.

Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Kulturförderung im Land verlässlicher zu gestalten. Ein Kulturfördergesetz darf nicht nur theoretische Fördermöglichkeiten beinhalten, sondern es muss auch finanziell entsprechend abgesichert sein. Der Doppelhaushalt 2022/2023 sieht keine zusätzlichen Mittel für den Kulturbereich vor, so dass ein sinnvolles Ziel eines solchen Kulturgesetzes, die in besonderer Weise auf Kontinuität angewiesenen kulturellen Aktivitäten auch in Zeiten schwieriger Haushaltslagen abzusichern, nicht umgesetzt wird.

Durch das Gesetz wird weiterhin in keiner Weise dem eigenen Ziel der Landesregierung zum Bürokratieabbau gefolgt. Vielmehr wird zusätzliche Bürokratie für die Kulturschaffenden aufgebaut, die u.a. nach § 25 des Gesetzes nunmehr verpflichtet werden, an Evaluationsmaßnahmen in einer der jeweiligen Förderung mitzuwirken.

Das Gesetz ist durchgängig unverbindlich und stellt eine Aneinanderreihung von Absichtserklärungen dar. An keiner Stelle wird klar ein Tatbestand mit einer Rechtsfolge verknüpft. Das nunmehr beschlossene Kulturfördergesetz trägt weder dazu bei, die kulturpolitischen Prozesse noch die Rahmenbedingungen für den Kulturbereich zu verbessern.

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11415 neu) beschlossen. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde seitens des Landtages abgelehnt.

Im Rahmen der Anhörung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfassend vorgetragen. Unter anderem hatten wir gefordert, die Genehmigungsfreiheit für Grundstückskäufe durch Kommunen und kommunale Zweckverbände umfassend zu eröffnen. Zudem hatten wir uns u.a. schon im Rahmen der Verbändeanhörung der Landesregierung für ein späteres Inkrafttreten eingesetzt. Die Landesregierung hatte daraufhin dem Landtag vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. September 2022 festzulegen. Gegenüber dem Landtag hatten wir geäußert, dass wir ein noch späteres Inkrafttreten befürworten, da der Vollzug sich erst auf die Neuerungen einstellen müsse. Dieser Bitte ist der Landtag nicht gefolgt. Das Gesetz tritt insofern am 1. September 2022 in Kraft. Damit bleibt eine knapp bemessene Übergangszeit für die Verwaltungen.

Novellierung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11362) beschlossen, mit dem vor allem das Niedersächsische Beamtengesetz novelliert wird. Gegenstand der Novellierung sind vor allem die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung für die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (sog. Regelanfrage) sowie Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Von kommunaler Relevanz sind insbesondere die Erhöhung des sog. Grenzbetrags des Angehörigeneinkommens in der Beihilfe durch eine Änderung von § 80 NBG von 18.000 Euro auf 20.000 Euro sowie Präzisierungen im Bereich der sog. Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten nach § 83a NBG. Im Bereich des Beihilfeverfahrens wird durch das Land eine Digitalisierung angestrebt. Ziel ist die Entlastung der Sachbearbeitung sowie eine Sicherung und Steigerung der Qualitätsstandards in der Beihilfebearbeitung. Hierzu werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 89 ff. NBG geschaffen und weiter präzisiert.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Vorfeld während des parlamentarischen Verfahrens noch eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich für Regelungen betreffend die Gewährung eines Jobtickets sowie zur Ermöglichung des Fahrradleasings ausgesprochen hat. Diese Anregungen wurden nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (LT-Drs. 18/11423) beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII festgelegt. Nach § 3a sind hierfür die örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zuständig. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Nds. Landeswahlgesetz und Nds. Landeswahlordnung beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11425) beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen die Kreiswahlleitungen bei der Organisation der Briefwahlen optional entlastet werden. Der Anteil der Briefwähler ist in den letzten Jahren, zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie, kontinuierlich gestiegen. Daher wird mit dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die Auszählung der Briefwahlstimmen auf einzelne Gemeinden zu verlagern. Eine vergleichbare Regelung ist schon seit längerer Zeit in § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes und § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorhanden. Der wesentliche Unterschied der jetzigen Landesregelung besteht jedoch darin, dass die Aufgabenverlagerung ein Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde erfordert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 18/11364) beschlossen. Wir hatten das Gesetz grundsätzlich im Rahmen der Anhörung begrüßt und die Gelegenheit genutzt, um zudem u.a. die Entbürokratisierung der Erhebung von Niederschlagswassergebühren zu fordern. Dieser Forderung ist der Landtag nicht gefolgt. In dieser Sache besteht weiterhin Uneinigkeit mit den gemeindlichen Spitzenverbänden.

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Niedersächsische Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport ohne Änderungen gebilligt. Mit dem Gesetz soll eine punktuelle Änderung betreffend die Zuständigkeit für das Führen der bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrdatei erfolgen. Diese soll nunmehr beim Bundesland Hessen liegen, welches mit dem zentralen Sperrsystem bereits Erfahrung und Strukturen aufgebaut hat.

Weitere Themen:

Landkreise fordern praxistaugliche Ausgestaltung des neuen Aufenthaltsrechts

Verbesserung des Katastrophenschutzes und das neue Aufenthaltsrecht des Bundes standen auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Verfassungs- und Euro- paausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Einmütig wurde die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz begrüßt. Wir waren uns aber einig: Die Abrechnung der Einsätze mit dem Land muss viel einfacher werden und das aktuelle Einsatzgeschehen besser berücksichtigt werden“, fasste NLT-Präsident Sven Ambrosy zusammen.

Durchaus kritisch beriet der Ausschuss den aktuellen Gesetzentwurf eines Chancen-Aufenthaltsrechts, den das Bundesinnenministerium jüngst vorgelegt hatte. „Das Meinungsbild war eindeutig: Wir dürfen trotz der wünschenswerten Auflösung der Ketten-Duldungen keine Fehlanreize setzen. Wer bisher nicht bereit ist, bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken, darf nicht vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren. Hier muss der Bund auf die kommunale Praxis hören“, forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung.

Landrat Kohlmeier neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses

Neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Nienburger Landrat Detlev Kohlmeier. Zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden wurde Landrat Jens Grote, Landrat des Heidekreises, gewählt.

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Zum Anlass und dem Inhalt der Änderungsverordnung wird im allgemeinen Teil der Begründung folgendes ausgeführt:

Kurz vor der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) am 7. Juli 2021 haben die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU den Änderungsvorschlag zu Drs. 18/8713 vorgelegt, mit der eine Regelung über die Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung vorgeschlagen worden ist. Der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf mit dem Änderungsvorschlag angenommen. Mit der Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung zum Kindergartenjahr 2023/2024 gewährt das Land den Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro für regelmäßig tätige Kräfte in Kindergartengruppen oder altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindergartenkindern, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach dem NKiTaG befinden. Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) soll nun das Antrags- und Bewilligungsverfahren geregelt werden, da dies aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderung des Gesetzesentwurfes zum NKiTaG im letzten Jahr nicht mehr in die zeitgleich novellierte DVO-NKiTaG aufgenommen werden konnte. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Regelungen zu Kleinen Kindertagestätten in der DVO-NKiTaG. 

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung 

Die Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung zur Verbandsbeteiligung freigegebenen. Zwei Bereiche sollen inhaltlich geregelt werden:

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurden weitere Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in die laufbahnrechtlichen Vorschriften aufgenommen. In § 7 Abs. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wurden mit der Änderung neue Regelungen zum Ausgleich von kinderbetreuungs- und pflegezeitbedingten Verzögerungen bei der beamtenrechtlichen Probezeit getroffen. Durch eine Ergänzung in § 7 Abs. 3 soll eine Klarstellung vorgenommen werden, wie Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft die Bestimmungen für die Berufsausbildung in der Pflege. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 sind das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz wurde die Pflegeausbildung neu strukturiert und eine hochschulische Pflegeausbildung gesetzlich geregelt. Nun ist eine Anpassung an die aktuelle Studienlandschaft und die zu verzeichnende Akademisierung beruflicher Tätigkeiten auf dem Sektor Gesundheit und Pflege geplant. Aufgenommen werden sollen weitere Studiengänge, die für das erste beziehungsweise das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste qualifizieren. Damit wird den speziellen Anforderungen in dieser Fachrichtung Rechnung getragen.

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vor

Das Land Niedersachsen hat sich in der laufenden Legislaturperiode bereits freiwillig an den Ausgaben der Tierseuchenkasse an vorbeugenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Geflügel und Ziegen beteiligt. Nun soll dies auch ausdrücklich rechtlich verankert werden. Das Kabinett hat dafür in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 der Einbringung eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in den Landtag zugestimmt.

Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe ist die Beteiligung des Landes Niedersachsen bereits im AGTierGesG festgelegt. Mit dem Änderungsgesetz soll nun in Niedersachsen die Aufnahme des Geflügels und der Ziegen im Hinblick auf eine Beteiligung des Landes an den Kosten der vorbeugenden Seuchenbekämpfung fest etabliert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung der Geflügelwirtschaft und einer Gleichbehandlung der Geflügel-, Rinder- und Schweinehalterinnen und -halter sieht die Landesregierung dies als einen notwendigen Schritt an.

Für eine effektive Überwachung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen soll außerdem eine Rechtsgrundlage zum Abruf von Daten im Fall der Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche von den kommunalen Veterinärbehörden und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) geschaffen werden. Mit Blick auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse im Seuchenfall wird eine Klarstellung zur Investition der Rücklagen nur in geschützten Geldanlagen vorgeschlagen.

Rechtssichere ELER-Förderung des ländlichen Raumes

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 beschlossen, einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in den Landtag einzubringen.

Auf diesem Gebiet besteht Regelungsbedarf durch die Länder aufgrund einer Reform der Förderung durch die EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Förderzeitraum ab 2023. Insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Umgang mit Verpflichtungsverstößen – beispielsweise zur Verhängung von Sanktionen – ist ein Parlamentsgesetz erforderlich, da Vorschriften auf EU-Ebene wegfallen. Das Niedersächsische Gesetz soll gewährleisten, dass im Förderzeitraum ab 2023 durch den ELER eine rechtssichere Förderung des ländlichen Raumes in Niedersachsen erfolgen kann.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Durch die Änderung soll aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Antragsbearbeitung eine ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 geltende Übergangsfrist für die Prüfung der ordnungsgemäßen Registrierung von Geräteherstellern bzw. deren Bevollmächtigten um sechs Monate verlängert werden. Die Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern sollen auf elektronischen Plattformen erst ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr angeboten werden dürfen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 920) und ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium der Justiz vor. Darüber hinaus wird die bei der Berufung von Mitgliedern des Rates vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr in Zukunft nicht mehr für Tätigkeiten in gesetzgebenden Körperschaften gelten. Zudem darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. Nicht zuletzt wird die Prüfbefugnis auf die Möglichkeit der digitalen Ausführung neuer Regelungen (Digitalcheck) erstreckt.

Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Vor dem Hintergrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einem offiziellen Schreiben Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) gegeben. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das Ministerium verweist auf die teils erheblichen Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen infolge der Kriegsereignisse in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen, die unmittelbaren Einfluss auch auf die Ausführung öffentli- cher Aufträge haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Preisschwankungen grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen sind und die Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen ist, bedeute die aktuelle außergewöhnliche Situation für die Unternehmen ein schwer kalkulierbares Risiko, mit dem Auftraggeber wie Auftragnehmer umsichtig umzugehen haben.

Das Ministerium gibt vor diesem Hintergrund Hinweise, wie die bestehende Situation sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden kann (u. a. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsänderung, Vereinbarung von Preisgleitklauseln in neuen und laufenden Verträgen).

Das Ministerium unterstreicht dabei, dass jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts selbst zu prüfen habe, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist. Hierbei könnten die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation sei zu achten.

Geltung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung erneut verlängert

Am 2. Juli 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. Juni 2022 in Kraft. Die Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 30. Juli 2022.

Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, die Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung mit Blick auf die niedersächsischen Sommerferien entsprechend der Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022 vorzusehen, ist nicht aufgegriffen worden.

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Landkreise kritisieren Abbau der Teststrukturen

„Die Planungen des Bundes zum Auslaufen der kostenlosen Bürgertests sind im hohen Maße verantwortungslos. Die Coronalage stellt sich selbst in diesen sommerlichen Tagen weit ernster dar als noch im Frühjahr vermutet. Für den Herbst wird die nächste Welle erwartet. Deswegen werden die Impfstrukturen sinnvoller Weise weiter finanziert. In dieser Situation die Teststrukturen auslaufen zu lassen führt zu einem Blindflug mitten in die Gefahrenzone,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer.

Nach einer Konferenz der Landrätin und Landräte im Raum Lüneburg-Stade stellte er fest, dass der öffentliche Gesundheitsdienst angesichts der immensen Belastungen der vergangenen zwei Jahre nicht in der Lage sein werde, sicher zu erwartende Lücken der Testinfrastruktur zu schließen. „Auch die heute zur Anhörung vorliegende Verlängerung der sog. Absonderungsverordnung des Landes setzt nach unserer Auffassung die Fortgeltung der Testverordnung des Bundes im bisherigen Umfang voraus. Andernfalls können wir uns nicht vorstellen, wie die Pflicht zur Bestätigung von positiven Schnelltests durch die sicheren PcR-Tests gewährleistet werden soll,“ sagte Meyer. Er appellierte daher an den Bund, seine Pläne im Zuge der Corona-Herbststrategie zu überdenken. „Die kostenlosen Schnelltests sind ein zentrales Element der Pandemiebekämpfung und müssen erhalten bleiben.“

Ergänzende Anhörung zum Niedersächsischen Klimagesetz

Am 15. Juni 2022 ist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ein Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen zur Änderung des NKlimaG übersendet worden. Dieser Änderungsantrag enthält folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf:

  • Eine Klimaneutralität soll in Niedersachsen nunmehr bereits im Jahr 2040 (bisher: 2050) erreicht werden.
  • Flächenziele für die Nutzung von Windenergie und solarer Strahlungsenergie sollen nunmehr als Klimaziel festgelegt und an die entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben des Bundes angepasst werden.
  • Die energetischen Anforderungen an landeseigene oder angemietete Gebäude der Landesverwaltung sollen abgesenkt werden.
  • Die Mindestanforderungen bei der Aufstellung kreislicher Klimaschutzkonzepte sollen verbindlich im Gesetz festgelegt werden (bisher: Gesetzesbegründung).
  • Der Kostenausgleich für die Erstellung kreislicher Klimaschutzkonzepte und Durchführung kreislicher Klimaschutzberatungen soll erst mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gezahlt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hat gegenüber dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages am 20. Juni 2022 mündlich und schriftlich zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen Stellung genommen. Dabei ist insbesondere kritisiert worden, dass das Land stets neue, ambitioniertere Ziele etwa für die Erreichung der Klimaneutralität, die Ausweisung von Vorranggebieten oder die kommunale Wärmeplanung in das NKlimaG schreibt, gleichzeitig aber keine konkreten Wege dorthin festlegt, nur unzureichende Finanzmittel für die Erreichung dieser Ziele vorsieht, die Verantwortung für diese Ziele im Wesentlichen Dritten überträgt und die eigenen Anstrengungen reduziert.

Weiterhin hat die AGKSV massiv kritisiert, dass der Änderungsvorschlag den erforderlichen und vom Land dem Grunde nach anerkannten Kostenausgleich für die kommunalen Aufgaben nach § 8a des Gesetzentwurfes nunmehr – im Vergleich zur bisher vorgesehen Regelung – um eineinhalb Jahre nach hinten verschiebt. Dieses Signal halten wir politisch und in Anbetracht der bekannten Lage bei der Erreichung der Klimaschutzziele für falsch. In der aktuellen Form des Änderungsantrages ist damit auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Konnexitätsprinzip verbunden.

Erste Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf für ein Wind-an-Land-Gesetz

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Entwurf für ein Wind-an-Land-Gesetz (vgl. NLT-Aktuell 20/2022, S. 6) abgegeben. Aufgrund der extrem kurzen Stellungnahmefrist des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz handelt es sich nur um eine erste Einschätzung zu dem Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände sind sich u. a. darin einig, dass ein ungesteuerter Ausbau der Windenergie als Folge eines Verfehlens der Flächenziele in den Ländern nicht akzeptabel ist, dass das Raumordnungsgesetz mit den Zielen des Wind-anLand-Gesetzes in Einklang zu bringen ist und dass es als Ausgleich für die Belastungen des Windenergieausbaus insbesondere in den ländlichen Räumen einer verpflichtenden finanziellen Teilhabe der betroffenen Kommunen bedarf.

Das Bundeskabinett hat den als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag verfassten Gesetzentwurf am 15. Juni 2022 verabschiedet. Das parlamentarische Verfahren dürfte dem Vernehmen nach in Kürze beginnen, da eine Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause angestrebt wird.

Bodenschutz: Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Deutschen Landkreistag über einen laufenden Prozess zur Anpassung des nationalen Bodenschutzrechts informiert. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist verabredet worden, das Bodenschutzrecht zu evaluieren und an die Herausforderungen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und den Erhalt der Biodiversität anzupassen. Das BMUV hat zusammen mit dem Umweltbundesamt und Ländervertretern dazu ein Eckpunktepapier für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts erarbeitet.

Im Rahmen seiner Arbeiten an der Novellierung des Bodenschutzrechts bittet das BMUV insbesondere um Rückmeldungen, ob sich bestimmte Normen des Bodenschutzrechts in der Praxis besonders bewährt haben, ob sich bei bestimmten Normen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten gezeigt haben und welche Themen und Sachverhalte bisher unzureichend im Bodenschutzrecht abgebildet werden.

Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte im Mai 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sollte der Umsetzung von Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten sowie in Bezug auf die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Trinkwasser-Entnahmestellen dienen.

Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben nunmehr am 17. Juni 2022 eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMUV abgegeben. In die Stellungnahme sind maßgeblich die Rückmeldungen aus der kreislichen Praxis eingeflossen. Darin wurde vor allem auf den erheblichen Erfüllungsaufwand der geplanten Regelungen in § 50 Abs. 1 und Abs. 5 WHG für die kreislichen Wasser- und Gesundheitsbehörden hingewiesen. Aus Sicht der gemeindlichen Wasserversorger werden in der Stellungnahme die geplanten Vorgaben zur Errichtung öffentlicher Trinkwasserbrunnen als eine zu weitgehende Umsetzung der Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie kritisiert.

Wasserrecht: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung (GrwV) übermittelt.

Die geplante Änderung der GrwV steht im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Kritikpunkte der Europäischen Kommission am deutschen Düngerecht. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte dazu kürzlich schon einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung sollte auf die Kritikpunkte der Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden. Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthält dabei auch eine Regelung zur Berücksichtigung der Denitrifikation im Grundwasser. Ein entsprechender Grenzwert unter Berücksichtigung der Denitrifikation soll nun mit dem vorgelegten Änderungsentwurf in der GrwV festgelegt werden. Dabei sind laut dem BMUV die Erfahrungen aus dem Vollzug in den Ländern mit der Denitrifikation im Grundwasser eingeflossen.

Niedersachsen schafft fast 300 neue Stellen im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und das Land Niedersachsen haben im Zuge der Corona-Pandemie in den vergangenen zwei Jahren 295 neue unbefristete Stellen im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) geschaffen. Dies hat eine Ländererhebung des Statistischen Bundesamts im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ergeben. Damit wurden in Niedersachsen mehr als doppelt so viele neue Stellen besetzt wie im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst („ÖGD-Pakt“) vom Bund vorgesehen. Danach sollte Niedersachsen im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 insgesamt 144 unbefristete Stellen schaffen und besetzen.

Insgesamt wurden in den örtlichen Gesundheitsämtern bis Ende 2021 30 neue Stellen für Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/-ärzte, 85 Stellen für sonstiges Fachpersonal (zum Beispiel Hygienekontrolleure oder Laborkräfte) und 180 Stellen in der Verwaltung neu geschaffen und besetzt. 235 der 295 neuen Stellen wurden demnach mit Mitteln aus dem ÖGD-Pakt finanziert. Insgesamt stehen Niedersachsen aus dem Pakt für den Personalaufbau im ÖGD bis 2026 rund 300 Millionen Euro zur Verfügung.

Niedersachsen und Bremen setzen Zusammenarbeit mit Breitbandzentrum (BZBN) fort – BZBN berät weiterhin Kommunen beim Ausbau der digitalen Infrastruktur

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen setzen beim Ausbau der digitalen Infrastruktur weiterhin auf die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB). Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag und dem Landkreis Osterholz als Gesellschafter der für das Breitbandzentrum zuständigen NETZ Zentrum für innovative Technologie Osterholz GmbH am Donnerstag verpflichteten sich alle Parteien zur weiterhin engen Kooperation. Die Länder sicherten darüber hinaus die finanziellen Mittel für das BZNB zu.

In Niedersachsen und Bremen wurde bereits früh erkannt, dass sich die Mammutaufgabe „Ausbau der digitalen Infrastruktur“ mit Fördermitteln alleine nicht lösen lassen würde. Das Breitbandzentrum war deutschlandweit eines der ersten Beratungszentren für die Kommunen in diesem Bereich. Das BZNB ist darüber hinaus unter anderem Veranstalterin des jährlichen Breitbandgipfels Niedersachsen-Bremen. Die durch das BZNB kostenfrei veröffentlichten Atlanten zeigen aktuelle Daten zur Verfügbarkeit von Breitband Niedersachsen und Bremen sowie von Mobilfunk. Durch das Baustellen- und Leerrohrkataster des BZNB können Kosten und Verkehrsbeschränkungen durch Ausbauvorhaben reduziert werden, indem Maßnahmen gebündelt und bereits verlegte Leerrohre genutzt werden.

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT erklärte dazu: „Wir sind sehr erleichtert, dass die Fortführung nun gesichert ist. Die exzellente Vernetzung und das herausragende Expertenwissen des BZNB ist für die niedersächsischen Kommunen sowohl bei Verhandlungen mit Kommunikationsanbieter als auch bei der Akquise von Fördermitteln unverzichtbar. Dank der guten Zusammenarbeit in Niedersachsen konnten wir bereits mehrfach auch der Bundespolitik in Berlin zeigen, wie pragmatischer Breitbandausbau in der Fläche gelingen kann.“

Das 2008 mit maßgeblicher Unterstützung des Landkreises Osterholz gegründete BZNB berät und unterstützt insbesondere die Kommunen bei allen Fragen rund um Breitband, Mobilfunk und WLAN-Ausbau.

Erlassentwurf des Bauministeriums zur vorrübergehenden Nutzung von Räumen als Versammlungsräume

Kurzfristig hat uns der Entwurf des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) für einen Runderlass „Bauaufsicht; vorrübergehende Nutzung von Räumen als Versammlungsräume (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 NBauO)“ erreicht.

Mit unserer Stellungnahme haben wir die Zielrichtung des Erlasses, für das Jahr 2022 entsprechende Veranstaltungen kurzfristig und relativ unbürokratisch ermöglichen zu können, grundsätzlich begrüßt. Zugleich haben wir jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Land nach unserer Auffassung zu Lasten der kommunalen Ebene weitgehend aus der Verantwortung zieht. Angemahnt haben wir insofern weitere Hinweise bspw. zu den Mindestanforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz sowie zum erforderlichen Prüfungsumfang im vom MU vorgesehenen „aktiven Duldungsverfahren“. Das MU hat diese Hinweise in dem endgültigen Erlass nicht aufgegriffen.

Entwurf Förderrichtlinie „Unterstützung der Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess“

Das Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat uns den Entwurf einer Förderrichtlinie „Unterstützung der Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess“ übermittelt.

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der niedersächsischen Landkreise/kreisfreien Städte, deren Gebiet von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als grundsätzlich geeignet für den Standort eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle betrachtet wird. Mit der Unterstützung soll die Transparenz des Standortauswahlprozesses, die fachliche Expertise in den Landkreisen sowie die Einbeziehung der Einwohnerschaft und der relevanten lokalen Interessengruppen gefördert werden. Konkret können die Landkreise z.B. die Kostenübernahme für geologische Gutachten, Expertenanhörungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema beim MU beantragen. Das MU hat bereits im Haushaltsjahr 2021 Zuwendungsverträge mit einigen interessierten Kommunen geschlossen und diverse Maßnahmen gefördert. Oftmals musste die beabsichtigte Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zu dem Thema zunächst zurückgestellt werden, da die bekannten Rahmenbedingungen diese nicht zuließen. Um die sinnvolle Fortführung der bereits in 2021 mit den Zuwendungen angestoßenen Maßnahmen zu ermöglichen, wird seitens des MU eine zeitnahe Umsetzung der Förderrichtlinie angestrebt.

Landrat Jens Grote in den Landespersonalausschuss nachberufen

Die Landesregierung hat am 20. Juni 2022 auf Vorschlag des NLT Landrat Jens Grote (Landkreis Heidekreis) als stellvertretendes nicht ständiges Mitglied des Landespersonalausschusses nachberufen. Er folgt auf Landrat a.D. Hermann Luttmann. Dieser war nach der Kommunalwahl 2021 in den Ruhestand getreten und damit aus dem Landespersonalausschuss ausgeschieden. Die Berufung des Landrates Jens Grote erfolgt für den verbleibenden Zeitraum der am 13. Oktober 2024 endenden Amtszeit.

Jagdsteuer – Steuersätze für das Jagdjahr 2022/2023

Von den 36 Landkreisen in Niedersachsen und der Region Hannover erheben 21 Landkreise und die Region Hannover die Jagdsteuer. Die Abfrage des Niedersächsischen Landkreistages ergab, dass auch im Jagdjahr 2022/2023 die festgesetzten Steuersätze zwischen 5 Prozent und 20 Prozent liegen. Fünfzehn Landkreise erheben keine Jagdsteuer mehr.

Entwurf für Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf für einen umfassenden Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übersandt. Inhaltlicher Schwerpunkt ist der Ausbau der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz). Neben der von kommunaler Seite kritisch bewerteten Schaffung einer zentralen Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt sieht der Verordnungsentwurf vor, dass erstmals auch juristische Personen Zugang zum Verfahren erhalten. Zudem soll das Vertrauensniveau für die Identifizierung des Antragsstellers gesenkt, die vollautomatisierte Antragsbescheidung zum Regelfall und ein „sofortiges Losfahren“ ermöglicht werden. Kritisch zu prüfen sein werden die geplanten Anpassungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), die internetbasierte Zulassungsverfahren im Vergleich zum Verfahren in der Behörde vor Ort für Bürger und Wirtschaft „deutlich kostengünstiger“ machen sollen.

Von kommunaler Seite kritisch bewertet wurde bereits in der Vergangenheit die Schaffung einer zentralen Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt. Aus kommunaler Sicht sprechen verfassungsrechtliche und verwaltungspraktische Gründe gegen eine zentrale Großkundenschnittstelle. Ein kommunales Alternativkonzept für eine dezentral verankerte Großkundenlösung hatte Anfang 2021 zunächst keine mehrheitliche Unterstützung in der Verkehrsministerkonferenz bekommen. Im weiteren Verlauf hatte das BMDV allerdings einräumen müssen, dass wegen des „Verbots der Mischverwaltung“ über die zentrale Großkundenschnittstelle beim KBA dauerhaft nur eine elektronische Antragsübermittlung an die zuständigen Zulassungsbehörden erfolgen kann, während vollautomatisierte Zulassungsentscheidungen und ein sofortiges Losfahren nur über die dezentralen i-KfzPortale der Zulassungsbehörden realisiert werden können.

SGB II – 11. Änderungsgesetz einschließlich Sanktionsmoratorium verkündet

Das 11. SGB II-Änderungsgesetz mit dem darin enthaltenen, einjährigen Sanktionsmoratorium im SGB II ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 1. Juli 2022 in Kraft (BGBl. I S. 921, Anlage). Darin enthalten ist vor allem das Sanktionsmoratorium im SGB II, das für ein Jahr gilt. Im Zuge dessen werden Pflichtverletzungen nach der neu eingefügten Regelung des § 84 SGB II bis zum 1. Juli 2023 nicht mehr nach § 31a SGB II sanktioniert. Darüber hinaus sind Leistungskürzungen nach § 32 SGB II erst nach dem zweiten Meldeversäumnis binnen eines Jahres möglich. Bei mehreren Meldeversäumnissen wird die Leistungskürzung auf insgesamt 10 Prozent begrenzt. Der Deutsche Landkreistag steht dem Sanktionsmoratorium aus den bekannten Gründen sehr kritisch gegenüber und hat dies im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an verschiedener Stelle verdeutlicht.

Stellungnahme des DLT zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistags (DLT) hat auf der Grundlage zahlreicher Hinweise aus den Landesverbänden und Landkreisen eine kritische Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts abgegeben. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen werden insbesondere der mögliche Verzicht auf eine Klärung der Identität kritisiert. Es wird betont, dass derartige Bleiberechtsregelungen als Pull-Faktor wirken können und bezweifelt, ob sich aus den vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich verstärkte Integrationsanreize für den betroffenen Personenkreis ergeben. Jede Vermischung von Asylrecht und dem Recht der Fachkräfteeinwanderung sollte vermieden werden.

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Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Stellungnahme der AGKSV gegenüber dem Nds. Landtag

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde am 2. Juni 2022 im Rahmen der Novellierung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes vor dem Ausschuss für Inneres und Sport des Nds. Landtages (LT-Drs. 18/11126) angehört.

Im Rahmen dieser Anhörung hat die AGKSV eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde sich im Wesentlichen an den Punkten und Forderungen der Stellungnahme vom 16. März 2022 (s. NLT-Aktuell 10/2022 vom 18. März 2022) orientiert. Es wurde insbesondere die Notwendigkeit einer situationsgerechten und vertrauensvollen Abrechnung der Einsätze im Katastrophenschutz mit dem Land entsprechend den gesetzlichen Regelungen dargelegt. Darüber hinaus waren Kernpunkte der Stellungnahme die Ablehnung des dreistufigen Verwaltungsaufbaus im Hinblick auf die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Fachaufsicht auf das Nds. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz sowie die nachdrückliche Erneuerung der Forderung eines Sondervermögens für diesen Bereich in Höhe von mindestens 100 Millionen Euro jährlich.

Ferner wurde zu zahlreichen Einzelvorschriften umfangreich Stellung genommen, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung für Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (§ 17) sowie der geplanten Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung (§ 32a).

Zivile Alarmplanung und Planungssicherheit für kommunale KatS-Behörden

Nach der Auftaktveranstaltung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) zur zivilen Alarmplanung hat der NLT über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver- bände Staatssekretär Manke angeschrieben und auf die organisatorischen Herausforderungen hingewiesen, die auf die kommunalen KatS-Behörden zukommen sollen, aber auch derzeit bereits bestehen. Bereits anlässlich eines Erlass-Entwurfes des Innenministeriums zur Jodblockade hatten wir auf ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen zwischen Land und KatS-Behörden gedrängt.

Das Konzept und die Auswirkungen der zivilen Alarmplanung bestätigen in dem aktuellen Kontext aus Sicht der Geschäftsstelle des NLT erneut die dringende Notwendigkeit, angesichts der immensen Herausforderungen eine bessere Planungssicherheit und Priorisierung bei der aktuellen Aufgabenfülle für die kommunalen Katastrophenschutz-Behörden herzustellen. Dies beinhaltet auch explizit die geeignete Koordinierung innerhalb der Landesverwaltung durch eine zentrale Stelle.

Rechtsprechung zur Besetzung von Ausschüssen nach Verteilungsverfahren nach d’Hondt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 30. Mai 2022 (Az. 5 A 16/22) eine Klage der örtlichen FDP-Fraktion gegen den Rat der Gemeinde Wallenhorst betreffend die Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde und des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH für die Wahlperiode 2021 bis 2026 abgewiesen.

Der Rat hatte bei der Ermittlung der Besetzung der Sitze jeweils § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG in der Fassung vom 13. Oktober 2021 angewandt, also das durch die NKomVGNovelle 2021 wenige Wochen vor Beginn der Kommunalwahlperiode eingeführte Verteilungsverfahren nach d’Hondt. Danach wurde die Klägerin im Verwaltungsausschuss lediglich mit einem beratenden Mitglied, im Aufsichtsrat gar nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, trug verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vor und regt die Vorlage gegenüber dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof an.

Diese Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere sei der Grundsatz der sogenannten „Spiegelbildlichkeit“ gewahrt. Dieser erfordere eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenden Fraktionen. Er verlange keine optimale Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, sondern lediglich eine „Berücksichtigung“ der Fraktionen nach ihrer Stärke. Geringfügige Abweichungen von dem exakten Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, die bei „normaler“ Ausschussgröße durch Auf- oder Abrundungen bei der Sitzverteilung durch die Anwendung der anerkannten Proportionalverfahren entstünden, seien unvermeidlich und deshalb bereits durch den Effizienzge- winn des Parlaments bzw. der kommunalen Vertretung bei der Einrichtung von Ausschüssen gerechtfertigt. Die Zuweisung von Ausschusssitzen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bedürfe nämlich, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten, des Einsatzes von Zählverfahren, die in eingeschränktem Umfang zu Abweichungen im Zuweisungsergebnis führen könnten.

Insgesamt falle die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments. Es bestehe kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines „bestmöglichen“ Zählverfahrens. Die Gesetzesänderung verstoße auch nicht gegen das Willkür- bzw. Missbrauchsverbot. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf eine Formulierung des BVerfG: „Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen“. Es komme mithin darauf an, ob die getroffene Regelung objektiv sachlich gerechtfertigt sei und kein Missbrauch zu Lasten parlamentarischer Minderheiten vorliege. Zwar sei das Gesetz erst nach der Kommunalwahl am 12. September 2021 beschlossen worden, während die Wahlperiode am 1. November 2021 begonnen habe, aus diesem objektiven zeitlichen Ablauf könne jedoch nicht auf einen solchen Missbrauch geschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Gesetzgebungsverfahren variabel sei und politischen Überlegungen unterliege, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten. Ein Vertrauensschutz der Wähler könne es jedenfalls bei der Frage der Besetzung der Ausschüsse nicht geben, weil bei der Besetzung der Ausschüsse auch die Funktionsfähigkeit der Vertretung und ihrer Ausschüsse als Kriterien für die Besetzung herangezogen werden könne und müsse. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung daher die vom Geschäftsführer des NLT in dieser Frage vertretene Position (vgl. Schwind, NdsVBl. 2022 S. 65 [73 f.], aA Fontana/Otter, NdsVBl. 2022, 81 ff.). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz) vorgelegt. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist es, Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu ermöglichen (Nr. 11, § 104c neu) mit dem die Möglichkeit eröffnet werden soll, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den ebenfalls zu ändernden Regelungen der §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Identitätsnachweise). Das Chancen-Aufenthaltsrechts soll sich auch auf Ehegatten, Le- benspartner und minderjährige ledige Kinder erstrecken, selbst wenn diese sich am 1. Januar 2022 noch nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das BMI begründet diese Regelungen damit, positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für die geordnete Integration wesentliche Identitätsklärung setzen zu wollen. Gleichzeitig wird auf den Fachkräftemangel und die ungünstige demographische Entwicklung abgehoben. Die dargelegten Regelungen werden als moderate Weiterentwicklung der geltenden Bleiberechtsregelungen beschrieben.

Parallel dazu werden zur besseren Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten praktikablere Regelungen zur Abschiebungshaft von Straftätern vorgesehen und zur Steigerung der Attraktivität der Bundesrepublik als Einwanderungsziel für ausländische Fachkräfte diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem soll der Familiennachzug für Familienangehörige von Fachkräften erleichtert werden, in dem vor der Erteilung eines Visums an die Familienangehörigen künftig auf das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) Rechnung getragen und die bestehende Schutzpflicht aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern.

Auf folgende Inhalte des Gesetzentwurfs hat das BMG besonders hingewiesen:

  • Anwendungsbereich des Regelungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der pandemiebedingten Knappheit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und gilt für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit;
  • Klarstellung, dass auch im Rahmen der Entscheidungsfindung das allgemeine Benachteiligungsverbot gilt;
  • Entscheidung über die Zuteilung darf nur unter Berücksichtigung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen;
  • Komorbiditäten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern;
  • Ausdrücklicher Ausschluss des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung zugunsten einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten, solange die intensivmedizinische Behandlung noch indiziert ist und von dem Patientenwillen getragen wird (sog. Ex-post Triage);
  • Regelung eines Mehraugen-Prinzips;
  • Regelung von Dokumentationspflichten und
  • Verpflichtung der Krankenhäuser, sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und die Verfahrensabläufe festgelegt und eingehalten werden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf bis Mitte Juli 2022 gegenüber dem BMG Stellung zu nehmen.

BVerfG urteilt personenabhängigen Verwertungsschutz für selbst bewohntes Wohneigentum im SGB II als verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 2. Juni 2022 veröffentlichten Beschluss bestätigt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 i. V. m. S. 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20). Mithin steht selbst bewohntes Wohneigentum einem Bezug von SGB II-Leistungen (nur dann) nicht entgegen, wenn die Immobilie eine angemessene Größe hat. Das Bundessozialgericht hatte dies zuvor in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen sei.

Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl Bezug zu nehmen, sei zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich. Dabei komme es auf die familiäre Vorgeschichte nicht an; die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichbehandlung finde ihren sachlichen Grund im diesbezüglichen Regelungszweck und sei verhältnismäßig. Insbesondere würden Betroffenen keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie könnten ihr Wohneigentum dazu einsetzen, um ihren Bedarf selbst zu sichern.

Ausbau der Windenergie: Entwürfe für ein Wind-an-Land-Gesetz und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Ausbau der Windenergie an Land sind dem Deutschen Landkreistag mehrere Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit kürzesten Anhörungsfristen übermittelt worden. Ein Wind-an-Land-Gesetz soll sicherstellen, dass bis 2032 bundesweit mindestens 2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung stehen. Hierzu sollen den Ländern individuelle Flächenziele vorgebeben werden. Für Niedersachsen sind insofern 2,2 Prozent vorgesehen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch sollen dazu die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Flächenvorgaben geschaffen werden. Dafür sollen u.a. die Regelungen zur Konzentrationsflächenplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) suspendiert werden. Die Länder können bestimmte Mindestabstände zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken festlegen, wobei der Mindestabstand höchstens 1.000 Meter betragen darf.

Durch Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sollen die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beschleunigt werden, indem u. a. die artenschutzrechtliche Prüfung mit bundesweit geltenden Maßgaben (§ 45 b BNatSchG) vereinfacht werden. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet (außerhalb von Natura 2000-Gebieten) nicht verboten ist. § 45 c BNatSchG sieht zudem Erleichterungen für das Repowering von Windenergieanlagen vor. Im Gegenzug soll § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wieder gestrichen werden.

Windenergieausbau: Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land in Deutschland

Das Bundes-Klimaschutzgesetz gibt das Ziel vor, bis zum Jahre 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses erfordert den Ausbau erneuerbarer Energien. Die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land soll laut Regierungsentwurf zum EEG 2023 von aktuell 56 GW (Stand Ende 2021) auf 115 GW in 2030, 157 GW in 2035 und auf 160 GW im Jahr 2040 steigen, sich im Ergebnis also knapp verdreifachen. Der Ampel-Koalitionsvertrag sieht insofern vor, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel soll gesetzlich in einem Windflächenbedarfsgesetz verankert werden.

Im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr ein Beratungsunternehmen eine Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land vorgelegt, mit der ein Verteilungsschlüssel für das 2 Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Länder dargestellt wird. Danach sollen grundsätzlich ausreichend geeignete Flächen mit vertretbaren Konfliktrisiken für die Windenergie in Deutschland verfügbar sein. Freilich ist die Kriterientiefe der Studie noch überschaubar.

Die Untersuchung des Flächenpotenzials ist in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt wurde eine flächendeckende Raumbewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit vorliegender Nutzungs- und Schutzbelange mit der Windenergienutzung an Land vorgenommen. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, auf denen eine Windenergienutzung kategorisch ausgeschlossen ist (Ausschlussflächen) und solchen, auf denen Restriktionen bestehen, also Flächen, die keine uneingeschränkte Windenergienutzung erlauben, bei denen Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen bestehen (Restriktionsflächen).

Untersucht wurden insgesamt zehn Szenarien, ein Basisszenario und neun alternative Szenarien, die sich in einzelnen Kriterien vom Basisszenario unterscheiden. Betrachtet werden Szenarien mit 900 Metern (höhere Siedlungsabstände), 1.000 Metern (höhere Siedlungsabstände) und 600 Metern Siedlungsabständen zu Wohngebäuden im Innenbereich sowie 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Innen- und Außenbereich. Weiterhin betrachtet wird ein Szenario, in dem Flächen bereits mit weniger als 7 m/s durchschnittlicher Windgeschwindigkeit in 150 m Höhe über Grund ausgeschlossen werden (Szenario Windhöffigkeit). Außerdem wird ein vollständiger Ausschuss aller Waldflächen sowie eine vollständige Nutzung aller Waldflächen, sofern dem keine anderen Konfliktrisiken entgegenstehen, ein vollständiger Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten und die Berücksichtigung des Landschaftsbildes untersucht.

Je nach Auswahl bestimmter Kriterien wird das Flächenpotenzial für die Länder unterschiedlich ermittelt. Im Basisszenario liegt das Flächenpotenzial bei 4,5 Prozent. Rechnet man zusätzlich geringe Anteile der Flächen mit Konfliktrisikowert ein, liegt das Potenzial bei 5,4 Prozent. Am geringsten und unter 2 Prozent liegt die Flächenverfügbarkeit in den Szenarien höherer Siedlungsabstände bzw. Ausschluss Wald.

Hinsichtlich der möglichen Verteilungsschlüssel wird auf das Jahr 2032 für das 2 ProzentZiel bezogen eine Aufschlüsselung nach Bundesländern vorgenommen. Auffällig mit Blick auf die Gesamtbewertung ist, dass größeres Potenzial nicht zwingend in den bisher im Bereich der Windenergie stark betrachteten norddeutschen Küstenländern gesehen wird, sondern in Thüringen, Brandenburg und Hessen sowie unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit auch in Sachsen-Anhalt. Vergleichsweise gering ist in der Bundesländerbetrachtung das Flächenpotenzial in Nordrhein-Westfalen.

Diese Studie „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030 – Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer“ ist den Mitgliedern des NLT per Rundschreiben übermittelt worden. 

Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf zur Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023) nebst verschiedenster Bewertungsschemata im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Die Neufassung enthält anstelle von bisher zehn noch fünf Teilinterventionen (zuvor Maßnahmen genannt) und konzentriert sich damit bei einer deutlich verringerten EU-Mittelausstattung für die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) auf Schwerpunkte, insbesondere zur Sicherung der Grundversorgung und zur Unterstützung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

In der neuen EU-Förderperiode senkt die KOM die Beteiligungssätze in den stärker entwickelten Regionen von 53 Prozent auf 43 Prozent ab, in der Übergangsregion (ehemaliger Regierungsbezirk Lüneburg) von 63 Prozent auf 60 Prozent. Sogenannte EU-Umschichtungsmittel der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die keiner nationalen Kofinanzierung bedürfen, stehen für ILE künftig nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet, dass nahezu jedes Vorhaben demnächst mit GAK-Mitteln kofinanziert werden muss. Dadurch entfallen in den Maßnahmen Dorfentwicklung und Basisdienstleistungen einige Fördertatbestände, die bisher ausschließlich mit EU-Mitteln bewilligt werden durften. Die Anzahl der in der laufenden EU-Förderperiode nach diesen Tatbeständen geförderten Vorhaben ist allerdings sehr gering. Für andere Fördertatbestände ist es gelungen, sie unter die Beschreibungen des GAK-Rahmenplans zu fassen.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Damit sollen die Rahmenbedingungen im BEHG geschaffen werden, um ab 2023 auch Kohleund Abfallbrennstoffe in das nationale CO2-Bepreisungssystem miteinzubeziehen. Bei der Abfallverbrennung sollen die gesetzlichen Pflichten den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen auferlegt werden.

Um die Bepreisung fossiler Emissionen aus den abfallstämmigen Brennstoffen vollzugstauglich zu halten, soll bei diesen Brennstoffen – entgegen der sonstigen Systematik des BEHG – nicht auf das Inverkehrbringen abgestellt werden, sondern es sollen die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen als Verantwortliche in den Blick genommen werden. Auf diese Weise will das BMWK nach eigener Aussage eine unverhältnismäßig hohe administrative Belastung des Bepreisungssystems vermeiden, die sich ansonsten aus der Einbeziehung einer Vielzahl von kommunalen und privaten Abfallverursachern in der Vorkette ergeben würde. Dabei sollen nun im BEHG erst einmal die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung der zusätzlich erfassten Brennstoffe geschaffen werden. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe soll laut dem BMWK der parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vorbehalten bleiben.

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben. Darin wird die geplante Einbeziehung der Abfallverbrennung in das nationale CO2-Bepreisungssystem u. a. wegen der fehlgehenden Lenkungswirkung und Unwägbarkeiten für die Gebührenkalkulationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kritisiert.

Düngerecht: Entwurf einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung soll auf die Kritikpunkte der EU-Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden.

Nach Aussage des BMEL haben erste Berechnungen der Länder ergeben, dass sich infolge dieser Änderungen die Gebietskulisse deutschlandweit bei Nitrat von derzeit rund 2,0 Millionen auf etwa 2,9 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche vergrößern werde. Dies entspreche einer Zunahme der Fläche der „roten Gebiete“ um rund 45 Prozent.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes vorgelegt, mit welchem die während der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Regelungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden sollen. Das Gesetz beinhaltet im Ausgangspunkt für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts – Zuständigkeiten in Küstenhäfen

Seit mehr als einem Jahrzehnt bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die unteren Wasserbehörden oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Genehmigung von Anlagen im Gewässer sowie die Schadstoffunfallbekämpfung in Küstenhäfen zuständig ist.

Nunmehr hat das Umweltministerium den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Damit sollen die Zuständigkeiten in den an der Küste gelegenen Häfen klar definiert werden, indem die Wasserflächen der entsprechenden Häfen noch neben dem Begriff der „Küstengewässer“, für die unstreitig eine Zuständigkeit des NLWKN besteht, aufgeführt werden. Zudem soll die Zuständigkeit für das Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1. Satz 2 NWG (sogenannte „trockenfallende Gewässer“ im Sinne der Regelungen des Niedersächsischen Weges) nunmehr auch formal dem NLWKN übertragen werden.

Erfreulich ist, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in der Begründung und Verordnungsfolgenabschätzung ermittelten Kosten zukünftig bei den betroffenen Landkreisen rechtssicher vermieden werden. Gleiches gilt für die Kosten für den Aufbau und das Führen des Gewässerverzeichnisses, dessen Zuständigkeit vom MU ursprünglich auch bei den unteren Wasserbehörden angesiedelt werden sollte.

Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten

Die mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) eingeführte Regelung zu Feldmieten (§ 87 NWG) sieht eine Verordnungsermächtigung vor, Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder umgedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgten, zu regeln. Damit soll die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt gewährleistet werden. Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen.

Das MU hat zur Ausgestaltung dieser Verordnungsermächtigung nunmehr den Entwurf einer entsprechenden Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Das Grundproblem einer im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutierten, aber im Ergebnis vom Landtag aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommenen Anzeigepflicht kann nach Auffassung des NLT nicht im Rahmen dieses Verordnungsverfahrens gelöst werden. Mit dem Entwurf sollen vielmehr die seit 1999 (für Wirtschaftsdünger) bzw. seit 2007 (für Silage) in Erlassform geregelten fachlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Gestaltung der Feldmieten nunmehr durch Verordnung ausgestaltet werden, um die Rechtssicherheit im Vollzug zu erhöhen.

Energiespar-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine bundesweite Energiespar-Kampagne gestartet. Die Kampagne, die vom Deutschen Landkreistag sowie weiteren Verbänden und Akteuren unterstützt wird, soll bis zum Jahresende die gesamte Gesellschaft zum Energiesparen motivieren. Die Landesverbände und Landkreise können das Kampagnen-Logo des BMWK im Rahmen ihrer Öffentlichkeits- und Beratungsarbeit nutzen. Die Energiespar-Kampagne ist die erste Phase einer breiter angelegten Energiewechsel-Kampagne („80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“) des BMWK, die mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten bis Ende 2025 fortgeführt werden soll. Das übergreifende Thema ist der schnelle Systemwechsel von den fossilen Energieträgern hin zu den erneuerbaren Energien.

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Landkreise fordern Stärkung der Funktion als Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden.d

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des UkraineKrieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Millionen Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und –chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das vom Bund beschlossene Steuerentlastungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit ihm werden insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2022 umgesetzt. Es enthält folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
  • Neu eingefügt wurde die sog. Energiepreispauschale. Sie beträgt in 2022 einmalig 300 Euro, soll im September 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden und ist steuerpflichtig.
  • Ebenfalls neu eingefügt wurde der „Kinderbonus“, mit dem das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 100 Euro erhöht wird.

Der Bundesrat hat eine Entschließung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 gefasst, mit der er seine Erwartung äußert, dass der Bund die finanziellen Lasten des Kinderbonus und der Energiepauschale vollständig trägt und einen entsprechenden Ausgleich der Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage in Kraft getreten

Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Absenkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf null ab dem 1. Juli 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 vor. Durch das Gesetz werden zudem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen, um die Stromlieferanten zur Weitergabe der Kostenentlastung an die Endkunden zu verpflichten.

LROP: Änderungsentwurf zur Kenntnis und Stellungnahme dem Landtag überstellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen dem Landtag zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NROG zugeleitet. Damit hat die Landesregierung ihren Änderungsentwurf soweit finalisiert, als dass nunmehr der Landtag zu diesem beraten kann. Dem Landtag steht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu. Da es sich um eine Verordnung der Landesregierung handelt, muss dieser nicht förmlich zustimmen oder dergleichen. Aktuell steht noch nicht fest, ob der Landtag selbst nochmals eine eigene Anhörung zum Entwurf durchführen wird. Dies entscheidet sich wohl erst in der nächsten Woche. Die grundlegende (gesetzlich vorgegebene) Anhörung bzw. das Beteiligungsverfahren zum Entwurf wurde freilich schon seitens der Landesregierung durchgeführt.

Inhaltlich werden wir weiterhin darauf drängen, die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft weiterhin mit Zielqualität für einen etwaigen Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gesperrt zu lassen. Bis zuletzt waren im politischen Raum noch etliche Punkte des Änderungsentwurfes (z. B. Wind im Wald, Solarenergienutzung in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft, Gipsabbau) umstritten und werden absehbar auch noch weiter diskutiert werden. Dennoch hat der Entwurf im Vergleich zu dem der letzten Beteiligung inhaltlich in weiten Teilen keine Änderung erfahren. Es bleibt freilich offen, welche Änderungen der Entwurf noch im Zuge der Beteiligung des Landestages nehmen wird. Mit der Überstellung des Entwurfes in den Landtag ist allerdings die Wahrscheinlichkeit durchgreifend gestiegen, dass noch in dieser Legislatur das Landes-Raumordnungsprogramm geändert werden wird.

Entwurf für Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT mit kurzer Frist den Entwurf für eine Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften übersandt. Der Gesetzentwurf soll Teil des Sommerpakets der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung werden und Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden folgende Regelungsziele verfolgt:

  • Beschleunigung der Planung durch die weitere Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 Absatz 2 bis 4 ROG),
  • Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen (§ 6 Absatz 2),
  • Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen (§ 9 Absatz 3),
  • Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung (§ 11 Absatz 3) und
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren (§ 15); in diesem Zusammenhang soll das Raumordnungsverfahren in „Raumverträglichkeitsverfahren“ umbenannt werden.

Das Ministerium weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist, insbesondere bestehe noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Änderungen in der Raumordnungsverordnung. Im Anschluss an die jetzt eingeleitete Länder- und Verbändeanhörung soll die abschließende Prüfung des Referentenentwurfs durch die Bundesministerien erfolgen.

Landesfinanzierung für Klimaberatung durch Landkreise im Klimagesetz verankern

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 30. Mai 2022 V2) verkündet worden und tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Kategorie des Hochrisikogebiets entfällt. Ferner sind die Anforderungen an den Impfschutz für Einreisende modifiziert worden. Beförderer müssen Impf-, Genesenen- und Testnachweise nur noch stichprobenartig prüfen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ausgaben und Empfänger 2021

Die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrugen im Jahr 2021 bundesweit 8,13 Milliarden Euro. Das ist eine Steigerung um + 7,55 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der Empfänger ist um 2,2 Prozent auf gut 1,1 Millionen Personen gestiegen.

Aktion Biotonne Deutschland 2022

In diesem Jahr findet erneut mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums, des Umweltbundesamtes und verschiedener Verbände die bundesweite Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ statt. An der letztjährigen Kampagne haben zahlreiche Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe teilgenommen. Unter folgendem Link können einigeBeispiele für kreisliche Aktionen abgerufen werden: https://www.ab-kommunen.de/dokumentation-der-danke-aktion-2021/

Die diesjährige Kampagne wird im November 2022 als „28-Tage-Biotonnen-Challenge“ in Form einer Social-Media-Aktion stattfinden. Der Abfallberatung und der Öffentlichkeitsarbeit in den teilnehmen Landkreisen und Abfallwirtschaftsbetrieben wird im Rahmen der Kampagne ein individualisierbares Medienpaket zur Getrenntsammlung von Bioabfällen zur Verfügung gestellt, das dazu dienen soll, sowohl bisherige als auch neue (vor allem junge) Zielgruppen zu erreichen. Die ab 2025 geltenden Vorgaben der jüngst novellierten Bioabfallverordnung dürften vielerorts verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich machen.

Nähere Informationen zur diesjährigen „Aktion Biotonne Deutschland“ sowie eine Anmeldung sind bis zum 15. September 2022 unter http://www.ab-kommunen.de möglich. Die Teilnahme ist für die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe kostenpflichtig.

Gesetz- und Verordnungsentwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Referentenentwürfe für drei Rechtssetzungsvorhaben zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts übermittelt. Enthalten sind der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Erhebung von Daten über antimikrobielle Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften, der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht sowie der Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften.

Kern der vorgelegten Neuordnung ist der Gesetzentwurf zur Änderung des TAMG, mit dem Vorschriften zur Erhebung von Antibiotikaanwendungsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten erlassen werden sollen. Diese Daten sind aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln. Entsprechend soll die nationale Datenerfassung im Jahr 2023 beginnen. Als weitere Neuerung werden auf Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen von Ländern und Ver- bänden zum BMEL-Eckpunktepapier „Eckpunkte für ein nationales Antibiotikaminimierungskonzept für die Tierhaltung“ die Vorschriften zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert. Ferner werden technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzepts aktualisiert und ergänzt (z. B. Änderung von Fristen, neue Regelung zur Dauer der Gültigkeit der bundesweiten Kennzahlen). 

                                       Die Geschäftsstelle des NLT wünscht schöne Pfingsten!

                          Die nächste Ausgabe NLT-Aktuell erscheint voraussichtlich am 17. Juni 2022.