NLT-Akutell – Ausgabe 27

Zuweisung von Vertriebenen und Asylbewerber

In den vergangenen Wochen haben die Geschäftsstelle wiederholt Problemanzeigen hinsichtlich des Zuweisungsverfahrens und der Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine und von Asylbewerbern erreicht. Für besondere Irritation hat dabei eine über den NDR verbreitete Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gesorgt, wonach eine Anzahl von Kommunen derzeit keine weiteren Zuweisungen erhalte. Nachdem Gespräche auf Arbeitsebene in der 31. Kalenderwoche nicht zu der erwarteten und vom Innenministerium in Aussicht gestellten Information aller Landkreise und kreisfreien Städte über den Stand des Zuteilungsverfahrens geführt haben, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 8. August 2022 auf Initiative des NLT mit einem Schreiben der drei Präsidenten an Innenminister Boris Pistorius gewandt. Parallel dazu haben die Präsidenten der drei Spitzenverbände die Situation in einer Presseinformation wie folgt beschrieben:

„Die Kommunen stehen weiter fest an der Seite der Vertriebenen aus der Ukraine. Wir brauchen aber mehr Unterstützung des Landes und Transparenz im Verfahren der Zuteilung dieser Menschen durch die Landesaufnahmebehörde. Andernfalls drohen Obdachlosigkeit und Akzeptanzverlust. Es kann nicht sein, dass wir über die Presse erfahren, welche Kommunen noch hilfsbedürftige Menschen aufnehmen müssen und welche derzeit nicht,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

„Inzwischen sind über 90.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Niedersachsen. Die Herausforderungen für die Unterbringung sind enorm. Selbst in Landesteilen, die in der Vergangenheit noch einen relativ entspannten Wohnungsmarkt hatten, sind die Kapazitäten erschöpft. Zunehmend müssen wir daher auf Sammelunterkünfte oder gar Turnhallen aus weichen. Das möchte niemand, ist aber der konkreten Situation vor Ort geschuldet,“ verdeutlicht der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, die Situation.

„Das kann so nicht weitergehen. Bund und Land müssen ein Konzept vorlegen, wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen sollen. Vom Land Niedersachsen erwarten wir kurzfristig eine deutliche Aufstockung der Kapazitäten der Landesaufnahmebehörde, denn zu den Menschen aus der Ukraine kommen noch die Asylbewerber, die derzeit ebenfalls in großer Zahl auf die Kommunen verteilt werden,“ stellt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, fest.

Niedersachsen – Gemeinsam durch die Energiekrise

Ministerpräsident Stephan Weil hatte für den 9. August 2022 Repräsentanten der Wirtschaft (insbesondere der Wohnungs- und Energiewirtschaft), der Gewerkschaften, der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände eingeladen, um den Umgang mit den Folgen der Energiekrise in Niedersachsen zu erörtern. Neben dem Ministerpräsidenten nahmen auch der stellv. Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Energie- und Bauminister Olaf Lies sowie (digital) Finanzminister Reinhold Hilbers teil. Die Beteiligten verständigten sich nach ausführlicher Diskussion auf eine 4 ½-seitige gemeinsame Erklärung zu den Problemlagen durch die Teuerungswelle (aufzurufen auf der Homepage der Staatskanzlei). Im Rahmen dieser Veranstaltung hat der Ministerpräsident erstmals einen durch den neuen Landtag zu beschließenden Nachtragshaushalt des Landes für 2022 im Umfang von 100 Millionen Euro angekündigt. Die Hälfte dieser Summe wird zur Kofinanzierung kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Das Land will ein Drittel der dadurch entstehenden Kosten gegenfinanzieren, die beiden anderen Drittel sollen die Kommunen und die örtlichen Energieversorger tragen, um Zahlungsausfälle der Endverbraucher zu vermeiden.

Der NLT hat in den hierzu kurzfristig anberaumten Vorberatungen größten Wert darauf gelegt, dass in erster Linie der Bund zur Linderung sozialer Notlagen von Menschen aufgerufen ist, die durch die Entwicklung der Energiekosten erstmals auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundeshilfen müssten – anders als derzeit auf der Bundesebene diskutiert – spätestens zum 1. Oktober 2022 wirksam werden. Ferner wurde die unterschiedliche Finanzsituation der Kommunen betont. Es müsse deshalb der Entscheidung vor Ort vorbehalten bleiben, ob, wann und wie man ergänzend Unterstützung gewähren könne und wolle. Einzelheiten hierzu müssen in den kommenden Wochen noch zwischen dem Land, den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Die einschlägigen Passagen der gemeinsamen Erklärung vom 9. August 2022 hierzu lauten:

Die beteiligten Akteure sind sich einig, dass bei Zahlungsschwierigkeiten die Einstellung von Gas- und Stromlieferungen und die Überschuldung betroffener Haushalte möglichst vermieden werden müssen. Die Energieversorger in Niedersachsen versuchen Lösungen zu finden, die eine Sperrung verhindern. Viele Stadtwerke und Versorger arbeiten dabei mit Schuldnerberatungen, karitativen Einrichtungen und den Jobcentern zusammen. Diese Unterstützung hilft den Betroffenen mehr als ein Moratorium und vermeidet den Aufwuchs von Forderungen, die schnell zur Schuldenfalle werden. Die niedersächsische Energiewirtschaft sagt zu, die bereits von ihr praktizierten Maßnahmen für bedürftige Haushalte fortzuführen und weiter zu intensivieren. Die Liquidität der Energieversorger muss dabei sichergestellt sein.

In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von Härtefallfonds ebenfalls dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen. Mit diesen Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen, subsidiär eine Unterstützung bekommen. Hierzu ist landesseitig zunächst ein Betrag bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen sagen zu, das Ob und Wie in ihren Gremien zügig abschließend zu beraten. Die Landesförderung ist ein Angebot, die Fonds, ihr Volumen und die Administration bleiben eine Entscheidung vor Ort.

Die Landesregierung will noch in diesem Jahr im Wege eines Nachtragshaushaltes einen Energiehilfe-Notfallfonds von zunächst bis zu 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon sollen bis zu 50 Millionen Euro für die Unterstützung lokaler Härtefallfonds sein.

Stellungnahme zum Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Die Gasimporteure sollen auf Grundlage der Verordnung die Kosten der Ersatzbeschaffung ausgefallener Liefermengen vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 im Wege einer Umlage an die sog. Bilanzkreisverantwortlichen (d. h. Energieversorgungsunternehmen) und diese wiederum die Belastung auf vertraglicher Grundlage an ihre Kunden als Preisbestandteile weiterreichen können.

Aus Sicht des NLT ist der Verordnungsentwurf mehr als kritisch zu bewerten. Die Umlage mag zwar geeignet sein, um eine wirtschaftliche Schieflage der kommunalen Versorger abzuwenden. Es zeichnen sich aber für eine sehr große Zahl von Endverbrauchern erhebliche finanzielle Probleme ab, die sie aus eigener Kraft nicht lösen können. In den Rechtsbereichen SGB II und SGB XII dürfte es daher zu deutlichen Kostensteigerungen kommen, für die die Landkreise einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich erwarten.

Darüber hinaus belastet die vom Bund zu verantwortende zusätzliche Abgabe eine Vielzahl von Menschen ohne große finanzielle Spielräume über Gebühr, die bisher nicht die Leistungen des Sozialstaates in Anspruch genommen haben/nehmen mussten. Es bedarf dringend sozialpolitischer Lösungen für diese nach unserer Wahrnehmung beträchtliche Bevölkerungsgruppe. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund hier Probleme verschärft, die auf der anderen Seite Länder, Kommunen und Energieversorger veranlasst, über erhebliche finanzielle Maßnahmen zur Abfederung sozialer Härten nachzudenken, wie dies in Niedersachsen derzeit konkret geschieht. Alternativ wäre aus unserer Sicht die Unterstützung der Gasimporteure über den Bund aus Steuermitteln zu finanzieren. Nach der bisherigen Verordnung ist nicht auszuschließen, dass die Kommunen letztendlich mittelbar einen nicht unerheblichen Anteil des Ausgleichs für die Gasimporteure tragen müssen. Der NLT hat daher den Deutschen Landkreistag gebeten, diese Aspekte nachdrücklich auf Bundesebene vorzutragen.

Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien vorgelegt. Laut dem BMWK dient das Gesetz der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für entsprechende Herkunftsnachweise.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf in seinem Art. 1 die Schaffung eines neuen Herkunftsnachweisregistergesetzes vor. Dieses Gesetz soll die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen regeln. Solche Herkunftsnachweise dienen laut der Gesetzesbegründung dazu, einem Endkunden gegenüber transparent zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde. In einer Datenbank werden die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise registriert. Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Art. 2 des Gesetzentwurfes sieht eine Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung vor.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission im September 2022 starten wird. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie werde demnächst erfolgen. Die BEW wird sich u. a. an Energieversorgungsunternehmen, Kommunen, Stadtwerke sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften richten, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Zu den Förderbedingungen der BEW, für die insgesamt rund 3 Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung stehen, hat das BMWK vorab folgende Hinweise gegeben:

  • Mit der BEW werden der Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und Abwärme, die Erweiterung und Verdichtung sowie die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze gefördert.
  • In einem ersten Schritt sollen Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze und Transformationspläne für die Umstellung bestehender Netze unterstützt werden. Im nächsten Schritt werden Investitionen und teilweise sogar Betriebskosten finanziert, wenn die in den Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Die Investitionskostenförderung erfolgt in Höhe von maximal 40 % der Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur.
  • Für die Wärmeerzeugung aus strombasierten Wärmepumpen und Solarthermieanlagen soll zusätzlich eine Betriebskostenförderung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden.
  • Für schnell realisierbare Einzelmaßnahmen (Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen und Wärmeübergabestationen) kann zudem eine Investitionskostenförderung nach vereinfachten Anforderungen beantragt werden, sodass keine Machbarkeitsstudie bzw. kein Transformationsplan erforderlich sein wird.

Kommunale Wärmeplanung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Diskussionspapier für ein Konzept zur Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung vorgelegt. Das Papier enthält Vorstellungen für eine bundesgesetzliche Regelung zur kommunalen Wärmeplanung, die maßgeblich die Länder adressiert mit dem Ziel einer Verpflichtung der Kommunen durch diese. Es äußert sich auch zu materiellen Anforderungen an Wärmepläne und Datenbereitstellungen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben unabhängig von diesen Überlegungen bereits Eckpunkte im Entwurf erarbeitet, um eine gemeinsame Positionierung zur kommunalen Wärmeplanung zu erreichen. Ziel ist es, die kommunale Wärmeplanung grundsätzlich technologieoffen zu gestalten.

Die Ministerien für Wirtschaft und Bauen haben eine öffentliche Konsultation für ein Konzept vorgelegt, wie bis zum Jahre 2024 beim Einbau neuer Heizungen das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden kann. Die Ministerien möchten in der Konsultation zwei mögliche Varianten zur Diskussion stellen. In der ersten Variante steht es dem verpflichteten Eigentümer frei, zwischen unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten zu wählen, in einer zweiten Variante sollen die nur begrenzt verfügbare Biomasse oder der noch sehr teure grüne Wasserstoff nachrangig auf einer zweiten Stufe erfolgen.

Entscheidungen von EuGH und BVerfG zur Kindergeldberechtigung von Ausländern

Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben sich mit der Kindergeldberechtigung von EU- bzw. von Nicht-EU-Ausländern befasst und jeweils Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz beanstandet. Der EuGH hat entschieden, dass ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat begründet hat, während der ersten drei Monate nicht deshalb vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden kann, weil er kein Erwerbseinkommen in diesem Mitgliedstaat bezieht. Das BVerfG hat entschieden, dass die vormalige Regelung zum Ausschluss vom Kindergeld für Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieß. Die Regelung wurde zwischenzeitlich geändert.

Der Deutsche Landkreistag ordnet die Entscheidung des EuGH, die zu Konsequenzen im deutschen Recht führen muss, wie folgt ein: Mit Blick auf die EU-Mitgliedstaaten erlaubt das Unionsrecht, arbeitsuchende EU-Bürger von Sozialleistungen auszuschließen, wenn sie allein zur Arbeitsuche einreisen (möglicherweise steht dann aber das Europäische Fürsorgeabkommen entgegen, wenn dies von beiden Staaten unterzeichnet wurde). Des Weiteren können wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern in den ersten drei Monaten des Aufenthalts Sozialleistungen verwehrt werden. Ziel ist es, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zu schützen und gezielte Armutszuwanderung zu unterbinden. Dies gilt nach der europäischen Rechtslage aber nur für Sozialleistungen, weswegen es beim Kindergeld darauf ankommt, wie dieses qualifiziert wird. Der EuGH verneint das Vorliegen einer Sozialleistung und stellt darauf ab, dass das Kindergeld unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seiner Empfänger gewährt werde und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die europarechtlichen Vorgaben geschärft werden müssen, um das Ziel der EU, den Schutz der Sozialsysteme zu gewährleisten, zu sichern. Denn die fiskalische Wirkung ist beim Kindergeld dieselbe wie bei Sozialleistungen.

Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV: Zweiter Förderaufruf

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 2. August 2022 einen zweiten Wettbewerbsaufruf für die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV veröffentlicht. Der Förderaufruf gilt für Modellprojekte in ländlichen Regionen und Stadtregionen, die mit jeweils bis zu 30 Millionen Euro gefördert werden können. Insgesamt sind für den Förderaufruf im Bundeshaushalt 2022 mehr als 150 Millionen Euro vorgesehen. Projektskizzen sind bis 9. September 2022 einzureichen. Am 16. August 2022 findet für Interessierte eine Online Informationsveranstaltung zu dem Förderaufruf statt. Für Fragen, die im Rahmen dieser Veranstaltung noch nicht beantwortet werden können, sind bereits zwei weitere Termine (Fragerunde 1 und 2) für den 24. August 2022 und den 1. September 2022 vorgesehen.

Urteil des OLG Celle zur Vergabe von Energiewegenutzungskonzessionen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit Urteil vom 16. Juni 2022 (13 U 67/21 [Kart]) erneut mit der Frage der Vergabe von Wegerechtskonzessionen nach den §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befasst und im konkreten Fall zu Einzelfragen der Dokumentation und der Wertung Stellung genommen. Das OLG Celle hat mit dieser Entscheidung weitere Konkretisierungen zu den Anforderungen an eine Vergabe von Wegerechtskonzessionen vorgenommen.

Abfallrecht: Entwurf der LAGA-Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Entwurf für eine Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“ vorgelegt. Die LAGA-Mitteilung soll insbesondere den zuständigen Abfallbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Prüf- und Entscheidungshilfe bei der Abfallbewirtschaftung von Alttextilien dienen.

Hintergrund ist, dass steigende Produktions- und Verbrauchsmengen in Kombination mit einer abnehmenden Qualität den Textilsektor vor große Herausforderungen stellen. Besonders bei Bekleidungstextilien führten schnelllebige Modetrends („Fast Fashion“) zur Massenherstellung und wachsenden negativen Umwelt- und Sozialauswirkungen. Aus diesem Grund sehe der EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Textilien als SchwerpunktProduktgruppe vor. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung der Sortierung, der Wiederverwendung und des Recyclings sei ein materialschonender Umgang mit diesen Abfällen auf allen Ebenen der Abfallentsorgung und -behandlung, sodass tragbare und marktfähige Alttextilien in optimalem Umfang zur Wiederverwendung vorbereitet werden können. Darüber hinaus sei die Entstehung von Textilabfällen bereits im Vorfeld zu vermeiden und stelle den größten Beitrag für mehr Nachhaltigkeit und ein kreislauforientiertes Wirtschaften dar.

BBSR-Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ veröffentlicht. Die Broschüre enthält praktische Empfehlungen für Planer, Architekten sowie kommunale und private Eigentümer zum klimaangepassten Bauen. Laut dem BBSR sind Liegenschaften und Gebäude in Deutschland an die zu erwartenden klimatischen Veränderungen in vielen Fällen noch nicht flächendeckend angepasst. Daher werden in der Broschüre konkrete Handlungsempfehlungen für bautechnische Anpassungsmaßnahmen an Hitze und Sonnenstrahlung, an Starkbzw. Schlagregen und Hochwasser sowie an Hagel und Sturm formuliert.

Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Auftrag gegebene Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“ kommt zu dem Ergebnis, dass die trockenen Sommer 2018 und 2019, die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie weitere Einzelereignisse insgesamt rund 80,5 Milliarden Euro Schadenskosten verursacht haben. Schätzungsweise 35 Milliarden Euro Schäden seien durch Hitze und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 entstanden. Die Folgekosten der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 summieren sich auf mehr als 40 Milliarden Euro. Weitere Schäden in Höhe von rund 5 Milliarden Euro seien durch vereinzelte Sturm- und Hagelereignisse verursacht worden.

Die Untersuchung schlüsselt auf, wie sich diese Schadenskosten entlang der Handlungsfelder der Deutschen Anpassungsstrategie zusammensetzen: Unter Hitze und Dürre haben demnach vor allem die Forst- sowie die Landwirtschaft in weiten Teilen Deutschlands gelitten. In diesen Wirtschaftszweigen seien allein für die beiden Extremjahre 2018 und 2019 etwa 25,6 Milliarden Euro Schadenskosten angefallen. Weitere 9 Milliarden Euro Schadenskosten seien in Industrie und Gewerbe aufgetreten, da die Produktivität in der arbeitenden Bevölkerung hitzebedingt gesunken sei. Bei der Hochwasserkatastrophe vor allem im südlichen Nordrhein-Westfalen und nördlichen Rheinland-Pfalz seien insbesondere die privaten Haushalte mit Schäden in Höhe von rund 14 Milliarden Euro betroffen gewesen. Auch im Bauwesen (6,9 Milliarden Euro), an Verkehrsinfrastrukturen (6,8 Milliarden Euro) sowie in Industrie und Gewerbe (5 Milliarden Euro) seien erhebliche Schäden entstanden.

Bundeswettbewerb HolzbauPlus 2022/2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zeichnet im Rahmen des bundesweiten Bauherren-Wettbewerbs HolzbauPlus 2022/2023 vorbildliche Bauwerke aus, die die Vorzüge des Holzbaus mit dem Einsatz von Naturbaustoffen, intelligenten Wärmekonzepten und erneuerbaren Energien verbinden. Landkreise, Städte und Gemeinden können sich mit passenden Neubau- und Sanierungsprojekten, die zwischen August 2017 und September 2022 fertiggestellt wurden, bewerben.

Bewerbungen nimmt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. als Projektträger des BMEL bis zum 28. Oktober 2022 entgegen. Detaillierte Informationen zum Wettbewerb und die Teilnahmeunterlagen können unter https://www.holzbauplus-wettbewerb.info/ abgerufen werden.

NLT-Stellungnahme zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Der NLT hat gegenüber dem Deutschen Landkreistag zu den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes u. a. wie folgt Stellung genommen:

Eine Regelung der Maskenpflicht mit einer Ausnahme für frisch Geimpfte, deren letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, ist unseres Erachtens in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen steht die Sonderregelung nicht im Einklang mit den aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die eine zweite Booster-Impfung bisher nur für einen eingeschränkten Personenkreis vorsieht. Darüber hinaus würde die Drei Monate-Regelung bedeuten, dass selbst Personen, die zu Beginn des Herbstes 2022 und möglicherweise bereits mit dem neuen angepassten Impfstoff eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten, zum Jahreswechsel ohne hinreichende medizinische Indikation eine weitere dritte Booster-Impfung benötigen würden, um weiterhin unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Dies kann so nicht gewollt sein und muss nachgebessert werden.

Nach unserer Einschätzung sind leider auch weiterhin keine Bestrebungen erkennbar, die bereits mehrfach kritisierte Meldebürokratie nach dem IfSG auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, um den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) von unnötigen Arbeiten zu entlasten. Vielmehr ist nun offenbar vorgesehen, in § 7 Abs. 4 IfSG eine verpflichtende Erfassung aller durchgeführten SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorzugeben, also nicht nur der positiven, sondern zusätzlich auch der negativen PCR-Testungen. Der dadurch erhoffte tatsächliche Mehrwert im Vergleich zu dem entstehenden Mehraufwand erschließt sich uns nicht.

Zum Jahresende 2022 läuft die Finanzierung der mobilen Impfteams (MIT) durch Bund und Länder aus. Die mühsam geschaffenen Impfinfrastrukturen werden abgebaut. Die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfungen liegt dann wieder in der Hand der niedergelassenen Ärzteschaft. Bund, Länder wie auch Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich darüber im Klaren sein, dass es den kommunalen Gesundheitsbehörden nicht möglich sein wird, bei etwaigen Impfengpässen im niedergelassenen Bereich erneut kurzfristig einzuspringen und die abgebauten Impfinfrastrukturen mit erheblichem Aufwand wiederzubeleben.

Nicht nur mit Blick auf die im Vorschlag des BMG und des BMJ vielfach vorgesehenen Testnachweispflichten und Ausnahmemöglichkeiten von der Maskenpflicht halten wir es für unabdingbar, die vorhandenen Teststrukturen weiterhin vorzuhalten und über den Bund zu finanzieren.

Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung übermittelt. Danach soll die zum 31. August 2022 auslaufende aktuelle Verordnung um einen Monat ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Tierkörperbeseitigung: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Mit der Änderungsverordnung erfolgt eine Erweiterung des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Belm-Icker um das Gebiet des Landkreises Emsland. Ferner wird die Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Lingen-Brögbern gestrichen, da diese nunmehr über keinen eigenen Einzugsbereich mehr verfügt und eine Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser Verordnung dort künftig nicht mehr vorgesehen ist. Mit der Änderung wird der Neuvergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet des Landkreises Emsland Rechnung getragen.

SGB II – Referentenentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz

Am 9. August 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – mit Stand 21. Juli 2022 im Rahmen einer Verbändeanhörung übermittelt. Damit sollen weite Teile der diesbezüglichen Verabredungen im Koalitionsvertrag gesetzgeberisch umgesetzt werden. Über die wesentlichen Eckpunkte für ein Bürgergeld-Gesetz hatten wir bereits in NLT-Aktuell 25/2022 berichtet. Im Gesetzentwurf werden Mehrausgaben von rund 650 Millionen Euro (davon Kommunen: 54 Millionen Euro) für 2023 ausgewiesen, die auf 1,7 Milliarden Euro (davon Kommunen: 73 Millionen Euro) im Jahr 2026 anwachsen sollen.

Der Deutsche Landkreistag steht zentralen Inhalten des Referentenentwurfs ablehnend gegenüber, so insbesondere der zweijährigen Karenzzeit bei KdU und Vermögen. Darüber hinaus darf das Prinzip „Fördern und Fordern“ die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter nicht über Gebühr einschränken. Vor diesem Hintergrund werden wir genau prüfen, ob vor allem der neue Kooperationsplan diesem Erfordernis hinreichend Rechnung trägt.

Demgegenüber sind Komponenten wie die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen oder die Entfristung von § 16i SGB II zu begrüßen. Gut und richtig ist schließlich, dass das BMAS von einem im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag enthaltenen Wechsel der Eingliederungsleistungen für Erwerbstätige im SGB II-Bezug zu den Arbeitsagenturen nach dem SGB III abgerückt ist.

Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen neuen Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht. Mit diesem Bundesprogramm fördert der Bund seit 2015 bauliche Maßnahmen in kommunalen Sport-, Jugendund Kultureinrichtungen.

Der neue Förderaufruf 2022 legt den Schwerpunkt auf die klimagerechte Sanierung von Sportstätten, Schwimmbädern sowie Jugend- und Kultureinrichtungen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden. Insgesamt stehen laut dem BMWSB 476 Millionen Euro für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des sog. Sanierungsstaus insbesondere bei Sportstätten und Schwimmbädern zur Verfügung.

Neben Städten und Gemeinden sind auch die Landkreise ausdrücklich antragsberechtigt, sofern sie Eigentümer der zu sanierenden Einrichtung sind. Interessensbekundungen mit geeigneten Projekten können bis zum 30.September 2022 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eingereicht werden. Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent. Umzusetzen sind die Förderprojekte bis 2027.