NLT-Aktuell – Ausgabe 13

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

In NLT-Aktuell 6/2024 Seite 2 f. hatten wir über die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desNBrandSchG, des NKomVG, des NKatSG und des NBG an das Ministerium für Inneres undSport (MI) berichtet. Nach einer Reihe von weiteren Abstimmungen wurde nunmehr derGesetzentwurf (LT-Drs. 19/3799) durch die Landesregierung beschlossen und dem Landtagzur Beratung und Beschlussfassung übermittelt.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind gegenüber der zur Anhörung übermittelten Fassung unverändert geblieben, insbesondere hat das Land weiterhin von der Regelung einer verpflichtenden Brandschutzbedarfsplanung für die kommunale Ebene Abstandgenommen, hält allerdings auch an dem von uns nachhaltig kritisierten Eingriff in den Aufwuchs der Feuerschutzsteuer fest. Daneben ist zu erwähnen, dass die Stellung des Landesfeuerwehrverbandes in einem neuen eigenen § 8a grundsätzlich zusammengefasstgeregelt wird, das hatte der NLT angesichts unserer guten Zusammenarbeit mit dem LFVangeregt. Auch eine ganze Reihe weiterer Anregungen wurde aufgegriffen.

Dem Hinweis, dass die Regelungen zum Sondervermögen zu bürokratisch und wenig anwenderfreundlich sind, wurde nicht gefolgt. Da es bei dem Sondervermögen um öffentlicheMittel handele, bedürfe es einiger Basisregelungen zur Kommunalwirtschaft. Darüber hinaus handele es sich um eine „Kann-Bestimmung“, so dass auch weiterhin die Möglichkeitbestehe, die Kameradschaftskassen in Fördervereinen zu verwalten. Die vehemente Ablehnung der Erhöhung des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer mit den angeführtenBegründungen wurde zur Kenntnis genommen, ist aber weiterhin Bestandteil des Gesetzentwurfes und wurde mit den gleichen Begründungen aufrechterhalten.

Dem Vernehmen nach soll eine erste Beratung des Gesetzentwurfs bereits im April-Plenum des Niedersächsischen Landtags erfolgen (17. bis 19. April 2024).

Krankenhaustransparenzgesetz und Krankenhausreform

Nachdem sich im Nachgang zu dem offenen Brief der Niedersächsischen Allianz für dieKrankenhäuser (vgl. NLT-Aktuell 12/2024 Seite 1) die Erkenntnisse verdichteten, dass mitdem Krankenhaustransparenzgesetz nicht die bundesseitig zugesicherte Anpassung desLandesbasisfallwertes zum Ausgleich der Kostensteigerungen infolge von Inflation und Tariferhöhungen umgesetzt werden soll, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der KommunalenSpitzenverbände nochmals an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt. Mit Schreibenvom 21. März 2024 haben wir eindringlich an den Ministerpräsidenten appelliert, demKrankenhaustransparenzgesetz nur zuzustimmen, wenn es eine verbindliche Zusage desBundesgesundheitsministers für eine Schließung der von ihm verursachten Finanzierungslücke für den wirtschaftlichen Betrieb der Krankenhäuser durch eine rückwirkende Anpassung des Landesbasisfallwertes ab 1. Januar 2024 gibt. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Schreiben.

Das Gesetz hat am 22. März 2024 den Bundesrat passiert, ohne dass es eine entsprechende verbindliche Zusage für die Anpassung des Landesbasisfallwertes für 2024 gegeben hat (BR 113/24 [Beschluss]). Niedersachsen hat im Bundesrat für das Gesetz gestimmt. Die dringend notwendige volle Refinanzierung der Kostensteigerungen durch Tarifabschlüsse und Inflation in den Jahren 2022 und 2023 sowie die vollständige Refinanzierung der Tarifsteigerung in diesem Jahr bleiben damit völlig offen.

Zugleich hat der Bundesgesundheitsminister den zeitlichen Ablauf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bekannt gegeben. Am 11. April 2024 soll dieAnhörung der Verbände und der Kommunen erfolgen, über einen Gesetzentwurf, der unsbisher nicht offiziell zugegangen ist. Am 12. April 2024 folgt die Anhörung der Länder aufMinisterebene. Die Kabinettsbefassung ist für den 24. April 2024 vorgesehen. Die Beschlussfassung im Bundestag wird im Herbst 2024 angestrebt. Das Inkrafttreten ist zum 1.Januar 2025 geplant.

Kommunaler Finanzausgleich 2024 – Steuerverbundabrechnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat uns darüber informiert, dasses im Zuge der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2023 erstmalig seit Jahren zu einer negativen Steuerverbundabrechnung von rund 26,8 Mio. Euro kommen wird.Gegenüber den mit unseren vorläufigen Grundbeträgen übersandten Zahlen tritt hierdurcheine Verschlechterung um gut 93 Mio. Euro ein. Seinerzeit war noch von einer positivenSteuerverbundabrechnung von 67 Mio. Euro ausgegangen worden.

Hintergrund für die Verschlechterung sind geringer als erwartete Steuereinnahmen desLandes im 4. Quartal 2023. Besonders betroffen hiervon waren die Einnahmen aus derGrunderwerbssteuer, an denen die kommunalen Gebietskörperschaften mit 33 Prozent imFinanzausgleich partizipieren.

Bahnstrecken-Reaktivierungsprogramm des Landes Niedersachsen

Am 19. Oktober 2023 fand die dritte Sitzung des Lenkungskreises zum neuen Reaktivierungsprogramm des Landes Niedersachsen für Bahnstrecken auf Einladung des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) statt.Das MW hat dazu aktuell an die kommunalen Spitzenverbände ein Schreiben von HerrnMinister Lies zum aktuellen Verfahrensstand übermittelt.

Nachdem bereits im Herbst letzten Jahres 15 von 49 Strecken in die 2. Stufe der Untersuchung übernommen wurden, hatte der Lenkungskreis entschieden, dass die übrigen Verbindungen noch einmal gezielt mit Blick auf bestehende sowie bis dato noch nicht gesehene Potenziale nachbetrachtet werden sollen. Im Ergebnis wurden zusätzliche sechsVorhaben in die nächste Betrachtungsstufe aufgenommen, so dass sich nun insgesamt 21Strecken in der Stufe 2 des Prüfverfahrens befinden.

Die NLT-Geschäftsstelle begleitet den Prozess weiterhin kritisch. Die angedachten Streckenreaktivierungen müssten über zusätzliche GVFG-Mittel realisiert werden, die im Landeshaushalt bisher nicht hinterlegt sind. Zudem wird der Betrieb der reaktivierten Streckenein Vielfaches der Reaktivierungskosten ausmachen. Aus Sicht der Geschäftsstelle bestehen zudem hohe Erwartungen, insbesondere den straßengebundenen ÖPNV aufzuwerten, um insbesondere im ländlichen Raum die Umsetzung der Klima- und Verkehrswendevoranzubringen. Auch braucht es aus Sicht der Geschäftsstelle deutlich mehr Engagementdes Landes um vorrangig den bestehenden ÖPNV ausreichend finanziell auszustattenund zunächst den Status quo abzusichern.

Referentenentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf zu einem FAG-Änderungsgesetz 2024 übersandt, mit dem insbesondere diegesetzlichen Grundlagen für den zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarten und über die Umsatzsteueranteile der Länder auszuzahlenden Abschlag zur Flüchtlingspauschale an die Länder sowie die ebenfalls über die Umsatzsteueranteile der Länder erfolgende finanzielle Unterstützung des Bundes an die Länderbei der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen erfolgen soll.

Wachstumschancengesetz sowie Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz

Das Wachstumschancengesetz sowie das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz sind imBundesgesetzblatt verkündet worden. Die Bundesregierung kündigt in einer Protokollerklärung zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz zehn Maßnahmen zur Entlastung derLandwirtschaft an:

  • Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung für 2024,
  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 fürsechs Jahre,
  • Prüfung des Einsatzes alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft bzw.von Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe,
  • Entlastungen durch die überarbeitete Ausgestaltung der Stoffstrombilanzverordnung,
  • umfassende, konkrete Umsetzung von Vorschlägen für den Bürokratieabbau,
  • Umbau der Tierhaltung: Weiterentwicklung Tierhaltungskennzeichnung; Prüfung, wieeine verlässliche Finanzierung für die tierwohlgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann,
  • Unterstützung der ZKL-Vorschläge zum Umbau der GAP zugunsten von Gemeinwohlleistungen,
  • Entlastungen im Steuerrecht sowie
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage.

Entwurf der neuen Förderrichtlinie für den Gigabitausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Änderungen zur Richtlinie„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in derBundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-RL 2.0) des Bundes übermittelt. Die Änderungensehen insbesondere die verpflichtende Durchführung eines Branchendialogs vor undschaffen die Grundlage für ein neues Lückenschlussprogramm.

Stellungnahme zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu dem Änderungsentwurf eines Kohlendioxid-Speicherungsgesetz und der Carbon Management-Strategie eingereicht. Darinwird der Aufbau von Wissen und Infrastrukturen begrüßt. Potentiale werden u.a. bei derAbfallverwertung und beim Wasserstofftransport gesehen. Dennoch wird auf die notwendige Vermeidung von Emissionen, natürliche Reduzierungspotentiale und die unbedingterforderliche Einbeziehung der kommunalen Ebene und Akzeptanzfragen bei der Untergrundspeicherung vor Ort hingewiesen.

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verkündet

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024 Nr. 104) verkündet worden. Mit dem Gesetz wird der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgegeben. Die für die Einbürgerung erforderlichen Voraufenthaltszeiten in Deutschland werden deutlich verkürzt. Erleichterungen sindferner hinsichtlich des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts sowie bei denSpracherfordernissen vorgesehen. Das Gesetz wird im Wesentlichen am 26. Juni 2024 inKraft treten. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. wie folgt:

  • Die für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.
  • Künftig gibt es Ausnahmen vom Grundsatz, dass Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungenbestreiten können müssen.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben.
  • Für Gast- und Vertragsarbeiter werden Abstriche vom Einbürgerungserfordernis derausreichenden Sprachkenntnisse gemacht. Künftig muss dieser Personenkreis nichtdas Sprachniveau B 1 nachweisen können.
  • Zu den Einbürgerungsvoraussetzungen gehören auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Auch hiervon sindkünftig Gast- und Vertragsarbeiter sowie ihre nachgezogenen Ehegatten befreit.
  • Die Regelaufenthaltsdauer von fünf kann auf drei Jahre verkürzt werden. Dafür mussder Ausländer besondere Integrationsleistungen nachweisen, uneingeschränkt zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Lage sein und über Sprachkenntnisse des Niveaus C 1 verfügen.
  • Zur Erläuterung des Einbürgerungserfordernisses ‚Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung‘ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) wurde der neue § 10 Abs. 1Satz 3 StAG n. F. aufgenommen, der vorsieht, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantiedes Grundgesetzes unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen.
  • Von den Einbürgerungsbewerbern wird nunmehr auch ein Bekenntnis zur „besonderenhistorischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zumfriedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ verlangt.

Studie zur Gewinnung und Integration von Fachkräften

Mit dem Programm „Land.Zuhause.Zukunft – Gestaltung von migrationsbedingter Vielfaltin ländlichen Räumen“ unterstützen die Robert-Bosch-Stiftung und die Universität Hildesheim seit 2019 Landkreise dabei, innovative und zukunftsfähige Ansätze für Teilhabe undsozialen Zusammenhalt in ländlichen Räumen weiterzuentwickeln. Im Rahmen diesesProgramms haben die Stiftung und die Universität nunmehr die Kurz-Expertise „Anwerben.Qualifizieren.Halten: Handlungsspielräume kommunaler Akteure für die Fachkräftesicherung in ländlichen Räumen“ veröffentlicht.

Die Kurz-Expertise ist in drei Abschnitte gegliedert. Zum Einstieg werden die Hintergründedes Fachkräftemangels und der -einwanderung in Deutschland und speziell in ländlichenRäumen beschrieben. Anschließend geht es konkret um die Handlungsspielräume kommunaler Akteure zur Gestaltung der Fachkräftemigration. Diese werden unterteilt in Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, Fachkräfte anzuwerben, zu qualifizieren und zu halten.Im dritten Abschnitt werden die zentralen Befunde zusammengefasst und Handlungsempfehlungen für eine gelingende Fachkräftesicherung in ländlichen Räumen formuliert.

Die Studie kann über die Projekthomepagewww.land-zuhause-zukunft.de abgerufen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistagden Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung übermittelt.Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang in § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze geregelt. Die Vorschrift enthält aktuell keine Vorgaben zur Übermittelung der Ergebnisse einer solchen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung an die Behörden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die bestehende Regelung in einen neuen § 25a VwVfGE überführt und ergänzend festgelegt werden, dass der Vorhabenträger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörde in maschinenlesbarem Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Es ist davonauszugehen, dass die Länder in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen parallele Regelungen schaffen, sofern diese nicht ohnehin dynamisch auf das VwVfG des Bundes verweisen.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern

Mit Schreiben vom 22. März 2024 hat uns das Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Erlasses „Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern undSelbstverwaltern“ mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Neufassung desErlasses, der den Waffenbehörden Handlungsempfehlungen bezüglich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern und Selbstverwaltern“ an die Hand gibt,sei notwendig, da der Vorgängererlass mit Ablauf des Jahres 2023 seine Gültigkeit verloren hat und um die sog. „Selbstverwalter“ zu erweitern war.

Im Erlassentwurf wurden für die rechtssichere Annahme der Zugehörigkeit einer Personzur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene typische Verhaltensweisen und Vereinigungen sowie neben dem Widerruf/Rücknahme oder Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis begleitende Maßnahmen mit aufgenommen.

Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Reformprogramms 2024

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat ihre Stellungnahme zumEntwurf des Nationalen Reformprogramms 2024 (NRP) übermittelt. Mit dem NRP berichtetdie Bundesregierung über die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland.

In den zugrundeliegenden länderspezifischen Empfehlungen 2023 schlägt die Kommissionu.a. vor, die Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich zurückzufahren und die dadurcherzielten Einsparungen so früh wie möglich zum Abbau des öffentlichen Defizits zu nutzen.Durch steuerliche Anreize solle die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden erhöht werden. Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen soll auf allen Ebenen beschleunigt und Investitionen in digitale Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität angeschoben werden.Darüber hinaus solle die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden, indemVerwaltungskapazitäten gestärkt und Genehmigungsverfahren gestrafft werden.

Das deutsche NRP 2024 enthält neben dem Hauptteil zur Berichterstattung über Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher gesamtwirtschaftlicher und sozialer Herausforderungenein kurzes Kapitel zum Überblick über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, in dem auchdie Entwicklungen relevanter Indikatoren im makroökonomischen Ungleichgewichteverfahren thematisiert werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat festgestellt, dass die Rolleder kommunalen Ebene nicht ausreichend berücksichtigt wird. Das Ziel, die Digitalisierungder Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen zu beschleunigen und Investitionshemmnissezu beseitigen, wird begrüßt. Aufgrund der verheerenden Bilanz bei der Umsetzung desOZG bestehe aber nach wie vor ein großer Nachholbedarf. Mit Blick auf die vorgeseheneVerringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wird auf die steigenden Anforderungen an die Flächenbereitstellung in den Kommunen hingewiesen, die bei dem Ausbauerneuerbarer Energien entstehen. In diesem Zusammenhang wird eine stärkere finanzielleTeilhabe der Kommunen an Wind- und Photovoltaikanlagen eingefordert.

Artenschutzrechtliche Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom19. Dezember 2023 (Az. 7 C 4.22) entschieden, dass Naturschutzbehörden grundsätzlichbefugt sind, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagennachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz(NatSchG) zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilungwesentlich geändert hat.

In dem zugrundeliegenden Verfahren wendete sich die Klägerin als Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Betriebs ihrer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen, die die Beklagte gestützt auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Fledermausschutzes angeordnet hat.Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält keine Betriebsbeschränkungen. Nachdem der Beklagten von eine Umweltorganisation Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und Bestandserfassungenzu Fledermäusen angestellt worden waren, verfügte diese Anfang 2021 unter näheren Maßgaben zu meteorologischen Rahmenbedingungen eine nächtliche Abschaltung derAnlagen vom 14. April bis 31. August eines Jahres.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteilvom 5. Juli 2022 abgewiesen und das BVerwG nunmehr die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG als Generalklausel nicht geeignet sei, in bestandskräftige Rechtspositionen einzugreifen.

Das BVerwG stellt klar, dass eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs.2 BNatSchG generell nicht entgegenstehe. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründe eine unmittelbare, dauerhaft geltende und sanktionsbewährte Verhaltenspflicht, die auch bei derErrichtung und dem Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen zu beachten sei. Zwar sei aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlagenbetrieb auch im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als rechtmäßig anzusehen. Dies gelte aber nur in den Grenzen der auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bezogenen Feststellungswirkung der Genehmigung, wonach die genehmigte Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sei.

BAGüS-Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe 2024

Der Kennzahlenvergleich der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) 2024 stellt für das Berichtsjahr 2022 wichtigeKennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „Soziale Teilhabe“ und „Teilhabe amArbeitsleben“ dar, die wir nur punktuell für die Bundesebene wiedergeben können.

  • Ende 2022 erhielten 461.957 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 6.635 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einerSteigerung von 1,5 Prozent entspricht.
  • In absoluten Zahlen: 192.525 Menschen mit Behinderungen lebten in einer besonderenWohnform (gegenüber 2021 ein Rückgang um 1,2 Prozent, 266.228 erhielten Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (gegenüber 2021 ein Plus von 3,4Prozent). 3.204 volljährige Personen erhielten Leistungen in Pflegefamilien (0,9 Prozentmehr als im Vorjahr).
  • Die sog. Ambulantisierungsquote ist in den letzten Jahren bundesweit stetig angestiegen und erreicht in 2022 einen Wert von 58,3 Prozent. Sie misst ab 2021 den Anteil der Leistungsberechtigten mit Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen unabhängig von einem ‚Wohnbezug‘ der Assistenzleistung an der Gesamtzahl der Empfänger von Assistenzleistungen (jeweils inkl. Leistungen in Pflegefamilien).
  • 2022 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 8,6Mrd. Euro aus, rund 260 Mio. Euro mehr, als im Vorjahr (plus 3,1 Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund 3,3 Mrd. Euro ausgegeben, etwa 230 Mio. Euro mehr als im Vorjahr (plus 7,5 Prozent).
  • Ende 2022 erhielten 39.176 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 0,2 Prozentmehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2022 ca. 1,18 Mrd.Euro ausgegeben (ein Plus von rund 58 Mio. Euro bzw. 5,2 Prozent gegenüber demVorjahr).
  • Im Arbeitsbereich der Werkstätten waren Ende 2022 insgesamt 272.780 Menschen beschäftigt, für die der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die bundesweite Zahl der Werkstattbeschäftigten ist 2022 zum dritten Mal in Folge gesunken.Sie ging in 2022 um 1,3 Prozent zurück.

Aktionsplan der BMAS für Übergänge aus den Werkstätten für behinderteMenschen

Das BMAS hat einen „Aktionsplan für Übergänge aus den Werkstätten für behinderteMenschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt“ vorgelegt, mit dem es den angestoßenenGesamtprozess zur Weiterentwicklung der Werkstätten fortsetzen will. Vorrangiges Ziel istmehr Durchlässigkeit von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies greift eineForderung des Deutschen Landkreistages (DLT) auf. Allerdings will das BMAS hierfür u. a.das sog. Rentenprivileg auf das Budget für Arbeit ausweiten. Dies ist kritisch zu sehen, dadamit neue Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entstehen.

Gutachten des Normenkontrollrats zu Sozialleistungen

Der Normenkontrollrat hat ein Gutachten „Wege aus der Komplexitätsfalle – Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen“ veröffentlicht. Der Deutsche Landkreistag (DLT) war als Sachverständiger beteiligt worden. Am Beispiel der geplanten Kindergrundsicherung wurde der Bürokratieaufwand für die Leistungsberechtigten und die Verwaltung untersucht. Ursachen für den unverhältnismäßig hohen Aufwand werden vor allem im verzweigten System von Zuständigkeiten sowie in der unzureichenden Digitalisierung der Antragsstellung und des Vollzugs staatlicher Leistungen gesehen. Der Normenkontrollrat empfiehlt eine „abgestimmte organisatorische und technische Gesamtarchitektur der Sozialleistungsverwaltung“.

Der DLT hat die hohe Komplexität des deutschen Sozialleistungssystems einerseits undden großen Personalmangel andererseits immer wieder kritisch diskutiert und im Herbst2023 das Positionspapier „Forderungen zur Vereinfachung des steuerfinanzierten Sozialsystems“ verabschiedet. Darin wird auch die digitale Konformität von Sozialleistungen gefordert. Zugleich verweisen wir auf die bekannte Kritik des Deutschen Landkreistages amzusätzlichen Verwaltungsaufwand für bedürftige Familien und für die Verwaltung bei derKindergrundsicherung.

Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

Im Rahmen des kulturpolitischen Spitzengesprächs haben Bund, Länder und kommunaleSpitzenverbände auf Bundesebene ihr gemeinsames Ziel beschlossen, die bisherige Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts durch eine Schiedsgerichtsbarkeit zu ersetzen sowie auch eine einseitige Anrufbarkeit in dieser neuen Schiedsstelle vorzusehen.

Ein Kernpunkt des neuen Verfahrens sollte dem die einzige Anrufbarkeit nach einem erfolglosen Bemühen der Parteien in einem den Anruf vorgeschalteten Verfahren sein. In einer ersten Stufe soll die Umsetzung zwischen Bund und Ländern durch ein Verwaltungsabkommen erfolgen. Als zweite und endgültige Stufe ist ein Staatsvertrag vorgesehen. Inwelcher Weise eine wirksame Einbeziehung der Kommunen erfolgt, wird noch weiter geprüft. Da sich schätzungsweise mehr als 80 % der Befragenden kommenden Kulturgüterin kommunalen Einrichtungen befindet, ist diese Frage von zentraler Bedeutung.