NLT-Aktuell – Ausgabe 26

Einigung zur Aufteilung der Bundesmittel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine und Weiterleitung an die Kommunen 

Zur Unterstützung der Länder und Kommunen für die Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine vertriebenen Menschen stellt der Bund im Jahr 2022 zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

Über die Verteilung dieser Bundesmittel, von denen insgesamt 190 Millionen Euro auf Niedersachsen entfallen, haben die Kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Niedersächsischen Innenministeriums langwierig und intensiv mit dem Niedersächsischen Finanzminister gerungen. Im Ergebnis werden vom Land 130 Millionen Euro (68,4 Prozent) der auf Niedersachsen entfallenen Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover weitergeleitet. Das Geld wird auf drei „Säulen“ mit unterschiedlichen Mechanismen aufgeteilt.

Bei Säule 1 (47,5 Millionen Euro) werden die bei den Kommunen verbleibenden Anteile für die KdU ab dem Rechtskreiswechsel der UKR in das SGB II entsprechend der tatsächlich bis zum 31. Dezember 2022 aufgewendeten Kosten vom Land getragen. Basis der Abrechnung ist der in der BA-Statistik enthaltene Merker „Fluchtgeschehen“ in Kombination mit der Staatsangehörigkeit „Ukraine“ zuzüglich eines Zuschlages von 2,5 v. H. (für statistisch nicht erfasste Drittstaatsangehörige aus der Ukraine). Sofern die Bundesmittel dafür nicht ausreichen sollten, werden die darüberhinausgehenden KdU aus Landesmitteln erstattet; im umgekehrten Fall spart das Land.

Die Mittel der Säule 2 (ebenfalls 47,5 Millionen Euro) stehen für die Kosten der Unterbringung der UKR bis zum Rechtskreiswechsel in das SGB II bereit. Die Kosten der Unterbringung nach dem AsylbLG sind grundsätzlich von der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz umfasst. Dies gilt nicht für Vorhaltekosten bei Leerständen über einem Monat und Herrichtungskosten. Zur Abgeltung der nicht in die AsylbLG-Statistik einfließenden Aufwendungen für die Unterbringung der UKR stellt das Land 10 Millionen Euro bereit, die im Verhältnis der von den örtlichen Trägern nach den zum Stichtag 31. Mai 2022 dem MI übermittelten Fallzahlen der Vertriebenen aus der Ukraine (UKR) verteilt werden. Diese Mittel werden zusätzlich zu der Kostenabgeltungspauschale gezahlt.

Die übrigen 37,5 Millionen Euro sollen entsprechend der für die UKR bis zum 31. Dezember 2022 im AsylbLG aufzuwendenden Kosten der Unterkunft belastungsorientiert verteilt werden. Da hierfür die notwendigen Datengrundlagen in 2022 noch nicht vorliegen, werden sie auch zur Vermeidung von zusätzlichem Erhebungs- und Abrechnungswand zunächst im Wege eines Abschlags bereits in 2022 ausgezahlt. Grundlage für die Abschlagszahlung bilden die Nettoaufwendungen aller kommunalen Träger nach der AsylbLG-Statistik 2021. Der konkrete Belastungsausgleich findet sodann im Jahr 2023 im Rahmen einer Verrechnung des Abschlages mit den tatsächlichen Belastungen statt.

Von den Mitteln der Säule 3 (95 Millionen Euro) erhalten die Kommunen 72,5 Millionen Euro, die ebenfalls nach der Anzahl der UKR am 31. Mai 2022 auf die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover verteilt werden. Die Landkreise und die Region Hannover behalten hiervon vorab einen Anteil von 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent werden zwischen der Kreis- und Gemeindeebene nach dem Verhältnis aller Schul- und Kita-Kinder einschl. Kindertagespflege in der jeweiligen Trägerschaft verteilt. Alle Kinder werden nur einmal erfasst, die Betreuung im Hort wird daher nicht eingerechnet. Schülerinnen und Schüler an Privatschulen sollen dem Träger zugerechnet werden, der auch die Trägerschaft für die öffentlichen Schulen in diesem Bereich hat. Abweichungen hiervon können einvernehmlich vorgesehen werden. Bei der Bezugnahme auf die Kinder handelt es sich ausschließlich um einen Verteilschlüssel. Eine tatsächliche Verwendung für die Aufgaben Schule und Kindertagesbetreuung muss nicht nachgewiesen werden.

Die für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Änderungen des Aufnahmegesetzes und des Nds. AG SGB II sollen noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll daher umgehend von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Landtag im letzten Plenum im September 2022 beschlossen werden.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen 5. August 2022 erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, hierzu: „Für die Landkreise und die Region Hannover war wichtig, den tatsächlichen Belastungen vor Ort so gut wie möglich gerecht zu werden, ohne neue Bürokratie zur Abrechnung zu erzeugen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Regelung zu den Kosten der Unterkunft keine neuen Haushaltsrisiken für die Landkreise im laufenden Jahr mit sich bringt.“

Vorschlag der Bundesgesundheits- und Justizministerien für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet. Die bisherigen auf die Covid-19 Pandemie-bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Die nunmehr vorgeschlagenen Anschlussregeln sehen lage-angepasste Rechtsgrundlagen ab 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen Pandemie-bedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes werden bis zum 30.9.2022 verlängert.

Bundesweit sollen eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie vollund teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gelten. Von den diesbezüglichen Testnachweispflichten sollen Ausnahmen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen werden.

Darüber hinaus soll es bundesweit keine einheitlich geltenden Schutzmaßnahmen geben, sondern optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen, die auf Länderebene anzuordnen sind. Dieses betrifft:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wobei eine zwingende Ausnahme bei Freizeit, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen ist, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind oder die vollständig geimpft und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheim) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
  • Maskenpflicht in Schulen ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt darüber hinaus ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelte Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Lage der Kommunalfinanzen: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag mit Stand 14. Juli 2022 auf 24 Seiten zur finanziellen Situation der Kommunen in Deutschland Stellung genommen (BT-Drs. 20/2773). In der Vorbemerkung heißt es, die Kommunen hätten die COVID-19-Pandemie mit bundesweit deutlichen Finanzierungsüberschüssen bislang insgesamt gut überstanden. So seien im Jahr 2020 insbesondere die massiven Hilfen von Bund und Ländern für den Überschuss verantwortlich und es zeigten sich 2021 auch die Steuereinnahmen der Gemeinden bereits wieder stark erholt. Die positive Finanzlage habe dazu geführt, dass die kommunale Verschuldung selbst während der Pandemiejahre zurückgegangen sei. Weiter heißt es, die Verantwortung dafür, die Kommunen mit Blick auf die Herausforderungen weiter zielgerichtet zu unterstützen, läge bei den für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Ländern. Die Länder seien nicht nur nach dem Grundgesetz dafür zuständig, sie stünden auch fiskalisch sehr viel besser da als der Bund. So habe der Finanzierungsüberschuss der Länder in ihren Kern- und Extrahaushalten 2021 bundesweit bei rund 0,5 Milliarden Euro gelegen, währen der Bund, der im bisherigen Pandemieverlauf den überwiegenden Anteil der gesamtstaatlichen fiskalischen Mehrbelastungen trage, ein Finanzierungsdefizit von rund 135,8 Milliarden Euro auswies.

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation verweist die Bundesregierung u.a. auf die Entlastungen durch die Änderung des Regionalisierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossenen Maßnahmen zur Finanzierung der Kosten für die Geflüchteten aus der Ukraine.

Auf die zweite Frage, welche weiteren Maßnahmen geplant seien, führt die Bundesregierung nochmal die Finanzentwicklung im Jahr 2021 an. Sodann heißt es, vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Unwucht und angesichts der ab 2023 wieder einzuhaltenden Regelgrenze für die Nettokreditaufnahme des Bundes gemäß Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) seien weitreichende finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund derzeit nicht geboten. In der Antwort auf Frage 3 werden die Entscheidungen des Bundes dargelegt, die seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren Aufgabe und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen führen. Hier sind neben einzelnen gewerberechtlichen Bestimmungen auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts benannt.

Energierechtliche Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 28.Juli 2022 wurde eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen im Bundesgesetzblatt verkündet, die insgesamt auf einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien abzielen. Hierzu gehört eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie die diesbezüglichen Änderungen im Baugesetzbuch treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Dagegen sind die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz mit Blick auf Windenergieanlagen überwiegend bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung und Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte äußerst kurzfristig den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Auf Grundlage der Verordnung sollen die Gasimporteure ab dem 1.Oktober 2022 die gestiegenen Beschaffungskosten im Wege einer Umlage weiterreichen können, die im Ergebnis auf die Letztverbraucher abgewälzt werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, in der u. a. die fehlende Planbarkeit hinsichtlich der Höhe und Dauer der finanziellen Belastung der Letztverbraucher kritisiert wurde.

Maßnahmenkatalog des Landessportbundes zur Energieeinsparung in Sportanlagen

Der LandesSportBund (LSB) hat einen Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung in Sportanlagen veröffentlicht. Mit dem nun veröffentlichten Maßnahmenkatalog in Verbindung mit kurzfristig bereitgestellten Finanzhilfemitteln für Beratungsleistungen zur Energieeinsparung für seine Mitgliedsvereine sieht der LSB einen ersten Beitrag, um einen möglichen landesweiten Sport-Lockdown nach der Corona-Pandemie zu vermeiden.

Der LSB bittet Eigentümer kommunaler Sportanlagen, diese weiterhin für den Vereinssport offen zu halten, damit Kinder, Jugendliche und Erwachsene Sport treiben und Erholung finden können. Der Vereinssport sei ein unverzichtbarer Teil der sozialen Daseinsvorsorge und erfülle wichtige soziale und gesundheitsfördernde Funktionen für die Gesellschaft.

Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Die Bundesregierung gibt in Beantwortung einer Großen Anfrage (BT-Drs. 20/2884) eine Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

– Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe von Juni bis August 2022. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.

– Einmalige, zu versteuernde Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen im September 2022.

– Kinderbonus in Höhe von 100 Euro als Einmalzahlung im Juli 2022 für alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

– Einmalzahlung im Juli 2022 für Transferleistungsempfänger in Höhe von 200 Euro und für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 100 Euro.

– 9 Euro-Ticket für den ÖPNV von Juni bis August 2022.

– Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

– Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger im Sommer 2022 in Höhe von 270 Euro für Haushalte mit einer Person und 350 Euro für Haushalte mit zwei Personen zuzüglich 70 Euro für jede weitere Person. Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

– Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.

– Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.

– Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt auf 38 Cent; dementsprechend erhöht sich auch die Mobilitätsprämie.

Die Bundesregierung ging im Rahmen der Beantwortung zudem auf Fragen zur Energiepreispauschale ein. Sie wies daraufhin, dass es nicht ihr Ziel sei, die Bevölkerung von sämtlichen Mehrkosten zu entlasten. Angesichts der unsicheren und volatilen Lage auf den Energiemärkten ließen sich noch keine belastbaren Aussagen über die Mehrbelastung durch die gestiegenen Heiz-, Strom- und Kraftstoffkosten treffen.

EU-Kommission legt Notfallplan und Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage vor

Die Europäische Kommission hat einen Notfallplan und ein Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage in der EU vorgelegt. Die dem Instrument zugrundeliegende Verordnung wurde mit leichten Anpassungen vom Rat am 26. Juli 2022 angenommen. Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu freiwilligen Einsparungen bei der Gasnachfrage. Der Rat kann darüber hinaus einen „Unionsalarm“ ausrufen, der verbindliche Einsparziele begründet. Im vorgelegten Notfallplan sind insbesondere Leitlinien enthalten, die die Mitgliedstaaten bei der Planung von Einsparmaßnahmen unterstützen sollen. Die ursprünglich in einem Entwurf enthaltene verbindliche Vorgabe von Zieltemperaturen beim Heizen und Kühlen sind entfallen.

Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“-Projektaufruf 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass der Bund den Startschuss für eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) gegeben hat. Hierfür stehen insgesamt 476 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF, ehemals Energie- und Klimafonds) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wurde das Programm weiterentwickelt und legt nunmehr einen Schwerpunkt auf die energetische Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune.

Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 30. September 2022 einreichen. Eine formlose Anzeige beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 61, hat bis zum 23. September 2022 zu erfolgen.

Pilotausschreibung Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur plant für Ende August die Veröffentlichung seiner Pilotausschreibung „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“. Diese richtet sich an kleinere, nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 gemeinsam mit Landeseinrichtungen im wissenschaftlichen oder kulturellen Bereich.

Die Details zum neuen Förderangebot und Informationen im Hinblick auf die Antragsstellung, die Anbahnung von Kooperationen und die Themenfindung stehen im Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung zu der Pilotausschreibung, die am 13. September 2022, 11 Uhr – 15 Uhr, im Tagungshaus St. Clemens in Hannover stattfinden soll. Neben Ansprechpersonen aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur werden hier auch die Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) sowie der Museumsverband in Niedersachsen und Bremen für Fragen rund um den Prozess der Antragsvorbereitung und -stellung zur Verfügung stehen.

EU: Ergebnisse des Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht. In der COVID-Pandemie konnten zwar Fortschritte bei der Digitalisierung erzielt werden. Herausforderungen bestehen weiterhin bei der Förderung digitaler Kompetenzen, dem digitalen Wandel von KMU und beim Ausbau von 5GNetzen. Deutschland nimmt unter den 27 Mitgliedstaaten den 13. Platz ein und verschlechtert sich im Vergleich zum Jahr 2020 um einen Platz. In den vergangenen fünf Jahren (2017–2022) hat das Land aus Sicht der Kommission relativ gute Fortschritte erzielt. Während im Bereich des Humankapitals eher gemischte Ergebnisse attestiert werden, habe das Land im Bereich der Konnektivität viel erreicht. Die Abdeckung mit Festnetz mit sehr hoher Kapazität (VHCN) habe sich deutlich verbessert, mit 75 Prozent liege sie nun über dem EU-Durchschnitt. Im Bereich Glasfaserabdeckung schneide Deutschland jedoch nach wie vor unterdurchschnittlich ab (mit 15,4 Prozent zählt das Land zu den schwächsten Mitgliedstaaten in der EU in diesem Bereich); auch die digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehe weiter (die Glasfaserabdeckung im ländlichen Raum liegt laut Kommission bei 11,3 Prozent, die ländliche VHCN-Abdeckung bei 22,5 Prozent). Bei der 5G Netzabdeckung rangiere das Land mit 87 Prozent der besiedelten Gebiete an vierter Stelle unter den EU Mitgliedstaaten. Bei den digitalen öffentlichen Diensten seien die Ergebnisse eher gemischt. Hinsichtlich des Indikators „Offene Daten“ schneide Deutschland zwar gut ab, die Interaktion zwischen staatlichen Stellen und Öffentlichkeit könne verbessert werden.

Vorrübergehende Nutzung von Brachflächen für die landwirtschaftliche Produktion wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine

Angesichts der weltweit bestehenden Nahrungs- und Versorgungskrise hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 2. August 2022 zu einem Austausch mit den deutschen Fachverbänden gebeten, um über die Anwendung der Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2022/1317 zu beraten. Mit der Durchführungsverordnung 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, über eine Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) ebenso zu entscheiden wie über eine Zulassung einer landwirtschaftlichen Produktion auf den GLÖZ 8- Flächen (4% nicht-produktive Flächen). Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung mitzuteilen.

Der Deutsche Landkreistag hat sich in dem Austausch für eine Aussetzung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ausgesprochen. Zwar dürften die Belange der Bodenerhaltung und Biodiversität nicht außer Acht gelassen werden, die Aussetzung ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt das richtige politische Signal, um schnell Klarheit über die Nutzung der entsprechenden Flächen zu schaffen. Die auf diese Weise im Jahr 2023 zu erzielenden bis zu 1,5 Millionen Tonnen Getreide könnten erstens einen Beitrag zur Eigenversorgung wie zur weltweiten Versorgung leisten und würden zudem ein erkennbares Signal an Märkte und (Nahrungsmittel-)Börsen senden. Da zudem nicht alle denkbaren Brachflächen letztlich für den Anbau von Getreide genutzt würden, seien die Auswirkungen in Bezug auf die Biodiversität, zunächst auf ein Jahr befristet, hinnehmbar. Der Deutsche Landkreistag schließt sich in seiner Position dem Ergebnis der Mehrheit der Länder im Rahmen der Sonder-Agrarministerkonferenz vom 28. Juli 2022 an. In einer Protokollerklärung (Protokoll der AMK) hatten sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie mit leichten Vorbehalten auch Schleswig-Holstein für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ausgesprochen.

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung der Nds. SUrlVO sollen u.a. Regelungen zu pandemiebedingtem Sonderurlaub verlängert bzw. ergänzt werden. Mit der Änderung der NEUrlVO soll der Übertragungszeitraum auf Antrag für die Inanspruchnahme des Resturlaubs 2021 moderat bis zum Beginn der niedersächsischen Osterferien im Jahr 2023 verlängert werden.

Niedersachsen erneut an der Spitze neu genehmigter Windkraftanlagen

Im ersten Halbjahr 2022 wurde in Niedersachsen erneut bundesweit die meiste Windenergieleistung genehmigt „Von den 334 neu genehmigten Windrädern entfallen 68 mit einer Gesamtleistung von 352,2 MW auf Niedersachsen. Dies zeigt ebenso wie die im Bundesvergleich äußerst zügige durchschnittliche Genehmigungsdauer von 132 Tagen im Jahr 2021, dass die Genehmigungsverfahren bei den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover in besten Händen liegen. Die Landesregierung sollte daher zeitnah die nach dem Wind-an-Land-Gesetz notwendigen Entscheidungen für die künftigen Planungsund Genehmigungsverfahren treffen, damit Windenergiewirtschaft und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit für die Zukunft haben,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer hierzu am 4. August 2022 in Hannover.

Insgesamt werden in Niedersachsen aktuell 6.125 Windenergieanlagen betrieben, die mehr als 20 Prozent der bundesweiten Leistung beisteuern. Hinsichtlich der flächenspezifisch installierten Windenergieleistung rangiert Niedersachsen unter den Küstenländern hinter Schleswig-Holstein auf Platz 2. 246 KW pro Quadratkilometer bedeuten etwa die siebenfache Menge im Vergleich zum Schlusslicht Bayern. „Unter den 21 Landkreisen in ganz Deutschland mit der höchsten Installationsdichte pro Gebietsfläche befinden sich mit den Landkreisen Aurich, Wittmund, Wesermarsch, Friesland, Emsland und Stade sechs niedersächsische Landkreise. Dies zeigt aber auch, dass die Flächenpotentiale hier bereits gut genutzt sind. Der Zuwachs muss nunmehr in erster Linie an anderer Stelle erfolgen,“ stellte Meyer fest.