Cover-NLT-Aktuell-16

308. Sitzung des DLT-Präsidiums am 9./10. Mai 2022 – NLT-Präsident Ambrosy als DLT-Vizepräsident nominiert.

Auf Einladung von Landrat Michael Ziche fand die 308. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages am 9./10. Mai .2022 im Altmarkkreis Salzwedel (Sachsen-Anhalt) statt. Breiten Raum nahmen verschiedene Fragen der Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine ein. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation und dem zum 1. Juni 2022 anstehenden Rechtskreiswechsel forderte das Präsidium deutliche Vereinfachungen des Aufnahmeverfahrens.

Skeptisch kommentierte das Präsidium die Einführung eines 9 €-Monatstickets für den ÖPNV für 90 Tage. DLT-Präsident Reinhard Sager bedauerte, dass es sich dabei nur um eine mit viel Aufwand umzusetzende politische Entscheidung handele, die kaum einen nachhaltigen Effekt haben werde.

Der Ausbau von Windenergie sollte nach Auffassung des DLT-Präsidiums konsequent, aber auch umsichtig erfolgen. Statt des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Flächenziels von 2 Prozent der Landesfläche sollten die Länder mit dem Bund verbindliche Energiemengen vereinbaren. So hätten die Länder Freiräume, um unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort technologieoffen über die genutzten erneuerbaren Energiearten wie Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Geothermie zu entscheiden.

In Vorbereitung der Landkreisversammlung am 7. September 2022 beschloss das Präsidium einstimmige Wahlempfehlungen für die Verbandsspitze. Als DLT-Präsident wurde erneut der seit 2014 amtierende DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (Kreis Ostholstein) vorgeschlagen. Als einer der vier Vizepräsidenten wurde NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) nominiert.

Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme sowie zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes im SGB XII eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales abgegeben. Die vorangestellte Zusammenfassung hebt u.a. folgende Schwerpunkte hervor:

  • Die in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag angelegte Übergangsregelung für den Rechtskreiswechsel der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sollte bezogen auf ab 1. Juni 2022 einreisende Vertriebene dergestalt angepasst werden, dass diese sofort und nicht erst nach Vorliegen ausländerrechtlicher Voraussetzungen wie Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung Leistungen nach dem SGB II/SGB XII erhalten. Daneben sollte keine vorgeschaltete Zuständigkeit des AsylbLG quasi als Durchgangssystem vorgesehen werden. Die regelhafte Zuständigkeit zweier Behörden in kurzer Zeitfolge muss ausgeschlossen werden.
  • Für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die sich zum 31. Mai 2022 in Deutschland aufhalten und die bereits registriert sowie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sollte eine mehrmonatige Übergangsvorschrift vorgesehen werden. Anderenfalls befürchten wir in Anbetracht der großen Zahl von mehreren Hunderttausend Personen insbesondere bei den Jobcentern, dass keine rechtzeitige Bewilligung und Auszahlung erfolgen können. In diesen Fällen sollte die derzeitige Leistungsgewährung nach dem AsylbLG vorübergehend weitergelten. Eine Erstattungsregelung für den nachträglichen Ausgleich der Belastungen zwischen AsylbLG und SGB II/SGB XII ist dafür notwendig.
  • Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung als Voraussetzung für den Leistungsbezug sollte für Personen entfallen, die im Besitz eines biometrischen Passes sind.

Gasspeichergesetz in Kraft getreten

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde am 29. April 2022 das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gasspeichergesetz ist am 30. April 2022 in Kraft getreten.

Durch die Änderung des EnWG werden alle Betreiber von Gasspeicheranlagen in Deutschland verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung steht jetzt das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung zur Verfügung. In Vorsorge für die kommenden Winter sieht das EnWG nun bestimmte Mindestfüllstände (1. Oktober: 80 Prozent, 1. November: 90 Prozent und 1. Februar: 40 Prozent) vor. Sofern marktgerechtes agieren nicht zum Erreichen dieser Füllstände führt, muss der sog. Marktgebietsverantwortliche die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen lassen oder selbst Gas einkaufen. Marktgebietsverantwortlicher ist in diesem Fall die Trading Hub Europe GmbH, eine Tochtergesellschaft aller GaspipelineBetreiber in Deutschland.

Zweiter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. Mai 2022 einen zweiten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine hatte das BMWK im März 2022 einen ersten solchen Bericht veröffentlicht.

Laut dem BMWK hat es in den zurückliegenden Wochen bereits Fortschritte bei der Reduzierung der Abhängigkeit von russischen Energieimporten vor allem bei Kohle und Öl gegeben. Durch Vertragsumstellungen seien die Steinkohleimporte aus Russland seit Jahresbeginn von 50 Prozent bereits auf rund 8 Prozent gesunken. Nach den EU-Beschlüssen zu Steinkohle dürften Bestandsverträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, noch bis zum 10. August 2022 ausgeführt werden, während der Abschluss neuer Kaufverträge seit dem 9. April 2022 verboten sei. Beim Öl seien die Mineralölunternehmen (außer Rosneft) inzwischen in der Lage, mit einem gewissen Vorlauf ihren jeweiligen Bedarf vollständig ohne russisches Rohöl abzudecken. Durch die ergriffenen Maßnahmen seien die russischen Öl-Importe im Wesentlichen auf verbleibende Bedarfsmengen der Raffinerien in Leuna und Schwedt (insgesamt rund 12 Prozent) reduziert worden, sodass die Beendigung der Abhängigkeit von russischen Rohölimporten zum Spätsommer 2022 realistisch sei.

Bei der Umstellung der Gasversorgung gibt es laut dem BMWK ebenfalls Fortschritte; der Prozess bleibe aber anspruchsvoll. Der Anteil russischer Gaslieferungen sei bis Mitte April auf etwa 35 Prozent gesunken. Dafür seien der Erdgasbezug aus Norwegen und den Niederlanden sowie die Importe von Flüssigerdgas („Liquefied Natural Gas“ – LNG) gesteigert worden. Die Bundesregierung arbeite im engen Austausch mit den betroffenen Bundesländern daran, bereits 2022 und 2023 mehrere schwimmende LNG-Terminals in Deutschland in Betrieb zu nehmen. Notwendige gesetzliche Voraussetzungen, um den Bau von LNGTerminals zu beschleunigen, würden derzeit in der Bundesregierung abgestimmt. Nach Einschätzung des BMWK ist eine schrittweise Reduktion von russischem Gas auf nur noch 10 Prozent des Gasverbrauchs bis zum Sommer 2024 möglich.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat der Hauptgeschäftsstelle des DLT den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) übermittelt. Es handelt sich um eine Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, durch welche der Effizienzhausstandard 55 (EH 55) ab dem 1. Januar 2023 als Neubaustandard im GEG verankert werden soll.

Diese Gesetzesänderung hatte der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 als Bestandteil des Maßnahmenpakets des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Die Festlegung des EH 55-Standards stellt laut dem BMWK einen Zwischenschritt dar, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf den EH 40-Standard ab dem 1. Januar 2025 abgelöst werde. Ausweislich des Gesetzentwurfs sollen darüber hinaus kleine Anpassungen im GEG vorgenommen werden.

Das BMWK hat dem DLT keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf eingeräumt. Da es sich abermals um eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag handelt, ist davon auszugehen, dass die parlamentarischen Beratungen nach einem Kabinettsbeschluss zügig beginnen werden.

Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften in Kraft getreten

Das Bundesbauministerium hatte im März 2022 vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Sonderregelungen zu Flüchtlingsunterkünften vorgelegt. Damit sollte zur Schaffung von Unterkünften die Möglichkeit eröffnet werden, bis Ende 2024 in dem erforderlichen Umfang von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen. In diesem Sinne hatte der Bundesrat zuvor die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen.

Nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat ist die Änderung von § 246 Abs. 14 BauGB am 30. April 2022 in Kraft getreten. Nunmehr gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024 für Flüchtlingsunterkünfte ein Sonderabweichungstatbestand, sodass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde aufgrund einer Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden kann.

Schutzräume für Niedersachsen

Mit der LT-Drs. 18/11152 werden von dem Landtagsabgeordneten Anfragen zum Schutzraumkonzept in Niedersachsen gestellt. Demnach unterliegen derzeit noch 58 öffentliche Schutzräume formal der Zivilschutzbindung, da in diesen Fällen das Entwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die verbleibenden Anlagen nicht mehr einsatzbereit sind. Von den ursprünglich rund 162.660 Schutzplätzen unterliegen aktuell noch rund 25.120 Schutzplätze formal der Zivilschutzbindung.

Öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Im Kontext der öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat der Deutsche Landkreistag Stellung genommen und sich insbesondere kritisch zur Fokussierung der Förderung auf Unternehmen, die im überregionalen Wettbewerb stehen, die Vernachlässigung des Handwerks, das Arbeitsplatzkriterium sowie die komplexen Förderbedingungen geäußert. Gefordert wird hier eine Vereinfachung und Entbürokratisierung z.B. durch vereinfachte Verfahren zumindest für Kleinvorhaben. Der Deutsche Landkreistag steht darüber hinaus in einem regelmäßigen fachlichen und informatorischen Austausch zur Neuausrichtung der GRW und hat hiervor ausgehend gemeinsam mit den gemeindlichen Spitzenverbänden in die eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum möglichen Fördertatbestand „Daseinsvorsorge“ einen Impuls (mit anschließender Diskussion) gegeben.

Entscheidung des BVerfG zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23. März 2022 (Az. 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Landesgesetz zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die darin vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelungen mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für die Windenergie seien kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können.

Das Gesetz könnte als Modell für vergleichbare Regelungen in anderen Ländern dienen. Es verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen als Vorhabenträger, ihre Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und den Anwohnern sowie standortnahen Gemeinden den Erwerb von mindestens 20 Prozent der Gesellschaftsanteile anzubieten oder alternativ durch den Erwerb von Sparprodukten (d.h. Sparbriefe bzw. Festgeldanlagen) durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinden an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie gefördert werden. Gegen diese landesgesetzlichen Vorgaben hat sich die Beschwerdeführerin – ein betroffenes Unternehmen der Windenergiebranche – mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt und eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit gerügt. Das BVerfG hat dagegen das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz für formell und überwiegend auch materiell verfassungsgemäß erklärt.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) beabsichtigt eine Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT). Beabsichtigt ist, dass die Frist für das Maßnameende vom 31. Juli 2022 auf den 30. September 2023 angepasst und damit ausgeweitet wird.

Grund für die beabsichtigte Verlängerung ist, dass Zuwendungsempfänger vermehrt darlegen, dass es aufgrund voller Auftragsbücher der entsprechenden Baufirmen und des Baustoffmangels zu erheblichen unverschuldeten Verzögerungen der einzelnen Bauabschnitte kommt und aufgrund dessen das in der Richtlinie festgelegte Maßnahmeende 31. Juli 2022 nicht eingehalten werden kann.

Damit möglichst alle bereits bewilligten Baumaßnahmen abgeschlossen werden können und zudem für den Zuwendungsempfänger auch förderfähig bleiben, ist kurzfristig ein Änderungserlass zu veröffentlichen.

Da die Verlängerung der Frist für das Maßnahmeende im kommunalen Interesse liegt, haben wir in Abstimmung mit den beiden gemeindlichen Spitzenverbänden gegenüber dem MK zugestimmt.

Erneuter Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung erneut überarbeitet.

Die Kofinanzierung der Kosten der Impfzentren und mobilen Impfdienste durch den Bund soll bis zum 25. November 2022 verlängert werden. Dies gilt auch für die Geltungsdauer der Verordnung insgesamt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass über die bestehende Struktur der Impfzentren und mobilen Impfdienste die aus der Ukraine geflüchteten Menschen mit anderen Schutzimpfungen versorgt werden können. Ergänzend wurden Regelungen zur Aufnahme von Zahnärzten als eigenständige Leistungserbringer aufgenommen.

Wir gehen seitens des NLT davon aus, dass die Finanzierungszusage für die Mobilen Impfteams in Niedersachsen bis zum Jahresende 2022 durch die einstweilige Beschränkung der Regelungen auf der Bundesebene bis zum 25. November 2022 nicht berührt wird.

Digitalpolitische Ziele und Maßnahmen des Bundesinnenministeriums

In Konkretisierung des Koalitionsvertrages der aktuellen Ampelkoalition hat Bundesinnenministerin Faeser die Vorstellung ihres Hauses konkretisiert, um ein digitales Deutschland zu schaffen. Das entsprechende Positionspapier „Digitales Deutschland – Souverän. Sicher. Bürgerzentriert.“ ist Anfang Mai vorgestellt worden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) folgt mit dem Papier dem Leitmotiv, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in erster Linie den Bürgern und Unternehmen dienen und zugleich die Leistungsfähigkeit des Staates stärken soll.

Das Papier fokussiert sich auf fünf Themenfelder:

  • Staatliche Leistungen für Menschen und Unternehmen digitalisieren
  • Staat modernisieren
  • Cybersicherheitsarchitektur modernisieren und harmonisieren
  • Daten rechtssicher erschließen und nutzen
  • Digitale Souveränität festigen und interoperable Infrastruktur schaffen

Zu diesen genannten Themenfeldern sieht das Papier jeweils vier bis sieben Ziele und Maßnahmen in der aktuellen 20. Legislaturperiode vor. So sollen beispielsweise mit Blick auf die für die kommunale Ebene wichtige Digitalisierung staatlicher Leistungen das Onlinezugangsgesetz zu einem Onlinezugangsgesetz 2.0 weiterentwickelt werden und dabei auch eine ausreichende Folgefinanzierung sichergestellt werden. Zudem sollen digitale Identitäten nutzerfreundlich, datenschutzkonform und sicher als Ökosystem für eine Vielzahl von Anwendungsfällen aufgesetzt werden.

Universaldienst im Telekommunikationsbereich

Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten („Universaldienst“). Dieses normiert einen Anspruch aller Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen (§§ 156 ff. TKG).

Der im Rahmen des Universaldienstes sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nun Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, mittlerweile auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen

Nunmehr hat die BNetzA dem Deutschen Landkreistag erneut den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung dem Ausschuss des Deutschen Bundestags für Digitales zugeleitet, ohne dessen Zustimmung die Verordnung nicht in Kraft treten kann. Gegenüber einem ersten Entwurf der Verordnung wurden die Anforderungen im Upload-Bereich geringfügig auf 1,7 Mbit/s erhöht. Im Downloadbereich (10 Mbit/s) sowie bei der Latenz (150 Ms) hat es keine Änderungen gegeben.

Der Ausschuss hat zu dem Entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der auch der Deutsche Landkreistag teilgenommen hat. Es wurde gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund betont, dass der Universaldienst kein Ersatz für einen flächendeckenden Glasfaserausbau darstellt und dass die festgelegten Mindestanforderungen – gerade mit Blick auf das Nutzungsverhalten von Mehrpersonenhaushalten – jedenfalls die unterste Grenze markieren.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der GOVV

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat nunmehr einen weiteren Entwurf zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Nach Mitteilung des ML wird mit der beabsichtigten Änderung das Ziel verfolgt, die Gebühren für Regelkontrollen der kommunalen Lebensmittelüberwachung, insbesondere zur Entlastung kleiner regionaler Lebensmittelbetriebe, zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen für die Regelkontrolle von Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Euro nur noch im Beanstandungsfall Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden dürfen. Die Änderung soll zunächst bis Ende 2023 gelten und anschließend hinsichtlich der tatsächlich eingetretenen Einnahmeausfälle der kommunalen Veterinärbehörden evaluiert werden.

In Anbetracht der seit Jahren bestehenden erheblichen Unterfinanzierung der kommunalen Veterinärbehörden steht die Geschäftsstelle dem Entwurf äußerst kritisch gegenüber. Die Änderung nimmt nicht nur die Kleinst-, sondern auch die Kleinbetriebe von der grundsätzlichen Gebührenpflicht aus. Schon die bisher vorgesehenen Gebühren sind nicht kostendeckend. Die unzureichenden Gebührentarife sollen zudem die Kosten für An- und Abfahrten sowie die Reisekosten enthalten. Es ist auch zu befürchten, dass eine derartige Regelung neue Diskussionen mit den Betrieben über die vor Ort getroffenen Feststellungen mit sich bringen wird. Dadurch bedingter erhöhter Dokumentationsaufwand sowie zu befürchtende zusätzliche Rechtsschutzverfahren dürften im kommunalen Vollzug nach Einschätzung der Geschäftsstelle zu weiteren Mehraufwänden führen.

Landkreise kritisieren Schwächung des Verbraucherschutzes

Das Landwirtschaftsministerium will für Regelkontrollen in der Lebensmittelüberwachung bei Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Umsatz nur noch bei Beanstandungen die Erhebung von Gebühren erlauben. „Klingt gut, bewirkt aber in der Praxis eine Schwächung des Verbraucherschutzes,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, dieses Vorhaben nach einer Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises Veterinärwesen von NLT und Städtetag in Hannover.

„Es ist unstreitig, dass die niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden jährlich mit über 20 Millionen Euro unterfinanziert sind. Ministerin Otte-Kinast ist es nicht gelungen, hierfür einen Ausgleich zu erreichen. Angesichts dessen fehlt uns jedes Verständnis dafür, dass ohne Kompensation des Landes weitere Einnahmen gestrichen werden sollen. Wir werden das heute in der Konferenz der Landkreise und kreisfreien Städte in Weser-Ems sehr kritisch ansprechen,“ kommentierte NLT-Präsident Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, das Vorgehen der zuständigen Ministerin.

„Der Gebührenverzicht ist auch in der Sache verfehlt. Jeder Bürger muss beim Schornsteinfeger und beim TÜV natürlich auch zahlen, wenn es keine Beanstandungen gibt. Bei einem mit Lebensmitteln umgehenden Betrieb, der sich die Kontrollgebühren nicht leisten kann, sollten die Behörden besonders sorgsam hinsehen. Die Maßnahme ist blanker Populismus, der vor Ort zu noch mehr Dokumentationsaufwand und Rechtsstreitigkeiten über die Frage führen wird, ob Beanstandungen zu Recht ausgesprochen wurden,“ erläuterte Meyer abschließend.

Wasserrecht: Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) vorgelegt. Der Verordnungsentwurf sieht zur Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben die Änderung verschiedener Anhänge der AbwV vor. Diese Änderungen dienen laut dem BMUV im Wesentlichen der 1-zu-1-Umsetzung der EU-Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU sowie der dazu veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der EU-Kommission vom 10. August 2018 und der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der EU-Kommission vom 12. November 2019. Zur Umsetzung dieser BVT-Schlussfolgerungen sollen in der AbwV der Anhang 23 (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen), der Anhang 27 (neue Bezeichnung: „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“) und der Anhang 33 (neue Bezeichnung: „Abfallverbrennung“) angepasst werden. Die ferner vorgesehene Änderung des Anhangs 28 soll laut dem BMUV eine in den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014) enthaltene Vorgabe umsetzen.

Novelle der Bioabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurde am 5. Mai 2022 als Bestandteil der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen der BioAbfV in Bezug auf die Fremdstoffentfrachtung treten am 1. Mai 2025 in Kraft. Für biologisch abbaubare Kunststoffbeutel gilt ab dem 1. November 2023 eine neue Kennzeichnungspflicht. Neben der Novelle der BioAbfV sieht die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnung noch Neuregelungen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, in der Gewerbeabfallverordnung zur Entpackung von Bioabfällen, in der Abfallbeauftragtenverordnung, in der Nachweisverordnung und in der POP-AbfallÜberwachungs-Verordnung vor.

Cover-NLT-Aktuell-15

Regierungsentwurf für den Wechsel ukrainischer Flüchtlinge aus dem AsylbLG in die Regelsysteme

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 eine Formulierungshilfe für den leistungsrechtlichen Wechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II beschlossen. Der für die Regierungsfraktionen vorgesehene Änderungsantrag soll in das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) eingebracht werden.

Mit dem Entwurf sollen im Wesentlichen folgende Gesetzesänderungen bewirkt werden:

  • SGB II: In § 74 SGB II-E, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung, werden Personen, die aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt worden ist, für leistungsberechtigt nach dem SGB II erklärt. Entsprechendes gilt für Personen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist. Der Bewilligungszeitraum wird auf längstens sechs Monate verkürzt. Für Personen, denen eine Fiktionsbescheinigung oder ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem 24.2.2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, reicht die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung muss bis 31. August 2022 nachgeholt werden.
  • SGB XII: Eine der SGB II-Änderung entsprechende Regelung (mit Ausnahme der Vorgabe zum Bewilligungszeitraum) ist in § 146 SGB XII-E, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung, vorgesehen. Dabei wird bestimmt, dass die SGB XII-Leistungen nicht als Ermessensleistungen, sondern als gebundene Entscheidung zu erbringen sind.
  • Außerdem wird im BAföG die Ausbildungsförderung auf die betreffenden ukrainischen Flüchtlinge ausgedehnt, § 61 BAföG-E.
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Bei der Aufzählung der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wird die Bezugnahme auf § 24 AufenthG, mit dem die EUMassenzustrom-Richtlinie umgesetzt wird, auf Zeiten nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 beschränkt.
  • Im AufenthG wird für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für anwendbar erklärt. Zuweisungsentscheidungen der Länder auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 AufenthG sollen künftig mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erlöschen.
  • Die Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, wird in § 49 Abs. 4a AufenthG-E neu geregelt. Die Änderung des § 81 Abs. 7 AufenthG-E (Fiktionsbescheinigung) knüpft daran an.
  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, erhalten für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf den Kinderbonus.
  • Der Arbeitsmarktzugang für den Personenkreis nach § 24 AufenthG wird durch Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gesetzlich klargestellt. Auch werden Erleichterungen bei der Wohnsitzauflage geschaffen, insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung, Integrationskursen und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 417 SGB V-E.
  • Des Weiteren ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vorgesehen, mit der die Länder im Jahr 2022 Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 2 Milliarden Euro erhalten. Die Summe setzt sich ausweislich der Begründung des Änderungsantrags und gemäß dem genannten Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefs vom 7. April 2022 zusammen aus:

    – 500 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der

      Geflüchteten aus der Ukraine.

    – 500 Millionen Euro zur Abgeltung der Kosten, die zur bisherigen Unterstützung der

      Geflüchteten aus der Ukraine im Bereich der Lebenshaltungskosten angefallen sind.

    – 1 Milliarde Euro als Beteiligung an den übrigen Kosten der Länder im Zusammenhang mit

      den Geflüchteten aus der Ukraine, etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie

      Gesundheits- und Pflegekosten.

  • Schließlich soll die Einmalzahlung für Juli 2022 im SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt werden.
  • Das Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen ist für den 31. Mai bzw. den 1. Juni 2022 vorgesehen.

Entwurf für eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verordnungsermächtigungen im EnSiG aktualisiert und ergänzt werden. Zusätzlich sollen neue Rechtgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen werden. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden können. Dazu soll zum einen gehören, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als ‚Ultima Ratio‘ soll unter engen Voraussetzungen auch eine Enteignung möglich sein, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann. Zum anderen soll eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen werden, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte bis hin zu Insolvenzen von Energieunternehmen zu verhindern.

Ferner sieht der Gesetzentwurf als Teil der Krisenvorsorge auch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vor. Künftig muss demnach eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um bei kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz kritischer Komponenten untersagen zu können.

ÖPNV: 3,7 Milliarden Euro an Finanzmitteln des Bundes für Corona-Rettungsschirm 2022 und Kompensation des 9 Euro-Monatstickets für 90 Tage

Als Teil des „Entlastungspakets“ hat die Bundesregierung am 26. April 2022 auch eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen. Mit den Änderungen sollen den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro an Regionalisierungsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Die Umsetzung des 9 Euro-Monatstickets wird derzeit intensiv zwischen Bund, Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung können bereits festgehalten werden:

  • Der vergünstigte Tarif soll bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 gelten (monatsscharf und nicht gleitend) und die Tickets sollen bundesweite räumliche Gültigkeit haben. Ihr Vertrieb soll vorrangig digital erfolgen. Für Verkehrsunternehmen und Räume, die über keine hinreichenden digitalen Vertriebswege verfügen, soll seitens des VDV eine „White-Label“-Vertriebsplattform als Auffanglösung angeboten werden.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle soll der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden gelten. Auch deren Zeitkarten sollen für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit erhalten. Die Differenz zwischen den monatlichen Kosten der Zeitkarten und dem 9 Euro-Tarif soll im Laufe des Jahres 2022 schnellstmöglich durch Reduzierung des Bankeinzugs, Erstattung, Verrechnung oder Geltungszeitverlängerung ausgeglichen werden.
  • Geklärt worden ist zwischenzeitlich, dass auch die Schulwege-Kostenträger entlastet werden sollen: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass in dem ei- nen Fall eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket greift, in dem anderen Fall dagegen nicht. Auch aufgrund eines Urteils des BVerwG zur nicht erlaubten Ungleichbehandlung der Schülerbeförderungskostenerstattung an private Personen und kommunale Träger wurde deshalb hiervon Abstand genommen.
  • Für eigenwirtschaftliche Verkehre soll es eine direkte Kompensation der Mindereinnahmen für das 9 Euro-Monatsticket aus dem (erweiterten) Rettungsschirm geben, für den Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen dagegen nicht.

Auftakt-/Spitzenrunde zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ im Bund

Am 27. April 2022 hat unter Leitung von Bundesbauministerin Geywitz der Auftakt zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ in Berlin stattgefunden. Die Erklärung der Teilnehmer sieht zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Neubaus von 400.000 Wohnungen pro Jahr fünf Handlungsfelder vor. Diese Handlungsfelder betreffen die Planungsund Genehmigungsbeschleunigung, die nachhaltige Bodenpolitik sowie den klimagerechten und ressourcenschonenden Wohnungsbau ebenso wie die Begrenzung der Wohnungsbaukosten und die Schaffung von verlässlichen, auch neuen investiven Impulsen der öffentlichen Hand.

Sowohl Bundesministerin Geywitz wie insbesondere auch die Vorsitzende der Bauministerkonferenz, die baden-württembergische Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Razavi, haben dabei in ihren einführenden Worten auch die für den Deutschen Landkreistag wichtigen Fragestellungen der ländlichen Räume, der Umnutzung von Bestandsgebäuden, der Einbeziehung auch reaktivierbarer Wohnungen in das Ziel, 400.000 neue Wohnungen pro Jahr zur Verfügung zu stellen als auch die Förderung von Eigentum explizit angesprochen. Die Länder haben darüber hinaus verdeutlicht, dass die seitens des Bundes für diese Legislatur in Aussicht gestellten 14,6 Milliarden Euro zur Umsetzung des 400.000-Wohnungen-Ziels insbesondere 100.000 Sozialwohnungen nicht ausreichen. Vielfach wurde in der Sitzung zudem der Förderstopp bei der energetischen Sanierung durch die KfW kritisiert.

Bündnis für bezahlbares Wohnen wird fortgesetzt

Auf Landesebene ist am 28. April 2022 ebenso beschlossen worden, das Niedersächsische Bündnis für bezahlbares Bauen fortzusetzen. Zwei neue Arbeitsgruppen wurden eingesetzt. Die Stimmung der Bündnismitglieder in der Plenumssitzung war aufgeklärt. Die sich abzeichnende Dramatik (Baukostensteigerungen, Mangel etc.) ist offen benannt worden. Die seinerzeit gesetzten (Landes-)Ziele hinsichtlich des Wohnungsbaus (von 3000 bis 4000 Wohnungen jährlich) werden deutlich nicht erreicht werden.

Neue Bedingungen der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat bekanntgegeben, dass das Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40“-Neubauförderung an einem Tag ausgeschöpft worden sei. Nunmehr sei bis Jahresende 2022 eine Antragsstellung für eine KfW-Neubauförderung nur noch im Rahmen des neuen Programms „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40-Nachhaltigkeit“ möglich, in dem das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen eine verpflichtende Fördervoraussetzung sei. Ab 2023 werde die Neubauförderung in ein gänzlich neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ überführt.

Das BMWK hat begleitend darauf hingewiesen, dass die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen von den vorgenannten Veränderungen nicht betroffen sei. Ein Überblick über die diesbezüglichen Fördermöglichkeiten für Kommunen kann unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html abgerufen werden. Ferner hat das BMWK nochmals angekündigt, dass es ab 2023 für die Neubauförderung ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ geben werde. Dieses Programm werde insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen.

Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes in Niedersachsen

Der Deutsche Bundestag hat am 17. März 2022 das „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)“ beschlossen. Das HeizkZuschG ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 HeizkZuschG in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 HeizkZuschG die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Zuständigkeiten für den Vollzug des HeizkZuschG in Niedersachsen sollen durch eine Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales geregelt werden, die uns das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) im Wege der Verbandsanhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat.

Der Heizkostenzuschuss soll auf Landesebene durch die Stellen bewilligt werden, die für die zugrundeliegende Leistung – also für Wohngeld, BAföG oder Aufstiegsförderung – zuständig sind. Erheblichen Klärungsbedarf sieht die NLT-Geschäftsstelle nach erster Durchsicht noch hinsichtlich der Abgeltung der Vermittlungskosten.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften übermittelt. Mit dem Entwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für eine weitgehend elektronische Abwicklung zahlreicher standesamtlicher Verfahren gelegt werden. Dazu gehört auch, dass die Bürger in erheblichem Umfang von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entlastet werden sollen. Die notwendigen Daten und Nachweise sollen die Standesämter künftig im Wege des Datenabrufverfahrens bei anderen Standesämtern anfordern. Um diese weitgehend elektronische Abwicklung zu ermöglichen, sollen die Standesämter zur elektronischen Nacherfassung von papiergebundenen Personenstandseinträgen angehalten bzw. verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf geht insbesondere aus diesem Grund von einem erheblichen Erfüllungsaufwand in den Standesämtern aus.

Stellungnahme zum Entwurf für ein Einwegkunststofffondsgesetz

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte im März 2022 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgelegt, dessen zentraler Regelungsgegenstand die Schaffung eines neuen Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Beim Umweltbundesamt soll ein Fonds gebildet werden, in den die Hersteller bestimmter Produkte eine Einwegkunststoffabgabe einzahlen. Aus dem Fonds sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige anspruchsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Erstattung für ihre diesbezüglichen Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten erhalten.

Im April 2022 haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMUV abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf dem Grunde nach begrüßt, allerdings wird aufgrund von zahlreichen Hinweisen aus der kommunalen Praxis eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Mittelauszahlung aus dem Fonds angemahnt. Auch wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die jährlichen Erstattungen aus dem Fonds für die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie ihre Betriebe verlässlich kalkulierbar sein müssen, damit kommunale Leistungen verstetigt angeboten werden können. Ferner wird mit Blick auf die zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raumes angeregt, für den Anwendungsbereich des Fonds die Option vorzusehen, sämtliche Einwegprodukte – und nicht nur Einwegkunststoffprodukte – einzubeziehen.

Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Nunmehr hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes und des Nds. Brandschutzgesetzes beschlossen und dem Landtag übermittelt (LT-Drs. 18/11126). Nach erster Durchsicht haben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenwurf ergeben. Anlässe für die Novellierung sind die Reorganisation des Brand- und Katastrophenschutzes in Niedersachsen sowie die Erkenntnisse aus der Bewältigung von Schadensereignissen der letzten Jahre. Insbesondere erfolgt mit der Gesetzesänderung eine Bündelung der Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen in dem zum 1. Januar 2021 gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) als obere Katastrophenschutzbehörde, die künftig trotz unseres Votums künftig Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise werden soll (§ 3 Abs. 1 n.F.). Mit dem Entwurf sollen zudem einige wenige Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ umgesetzt werden. Das Brandschutzgesetz ist allerdings nur durch eine geplante Ergänzung in § 24a zum Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes betroffen.

Hinsichtlich eines Kostenausgleichs für den angestrebten Ausbau der zivilen Alarmplanung (siehe § 32a n.F.) hält das Land – trotz des umfangreichen Vortrages der kommunalen Spitzenverbände – an seiner bisherigen ablehnenden Haltung fest. Diesen Punkt werden wir im Rahmen der Landtagsanhörung erneut aufgreifen und vertiefen.

Landkreise fordern Kostenausgleich für neues Betreuungsrecht

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover fordern vom Land Niedersachsen einen vollständigen Kostenausgleich des Mehraufwands, der durch das neue Betreuungsrecht verursacht wird. „Wir gehen von 120 – 150 neuen Stellen in unseren Verwaltungen aus. Das ist wahrlich kein Pappenstiel. Für uns ist daher völlig unverständlich, dass der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, der im Fachausschuss des Landtages beraten wird, lapidar davon ausgeht, die finanziellen Auswirkungen seien unerheblich. Davon kann keine Rede sein, da muss der Landtag nachbessern,“ forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages.

Inhaltlich beschäftigte sich der Ausschuss ferner mit der integrativen Betreuung im Kindergarten und den Heilpädagogischen Kindergärten sowie verschiedenen Fragen der Arbeitsmarktpolitik.

Landrat Bohlmann neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses

Neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Verdener Landrat Peter Bohlmann. Das zwölfköpfige Gremium aus Landrätinnen /Landräten und ehrenamtlichen Vertretern der Kreistage wählte ihn am 26. April 2022 einstimmig in diese Funktion. Er vertritt damit künftig auch die Interessen der niedersächsischen Landkreise sowie der Region Hannover im Sozialausschuss des Deutschen Landkreistages. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLT-Fachausschusses ist der Landrat des Landkreises Osterholz, Bernd Lütjen.

Digitalisierung verändert Verantwortung in den Schulen

Stimmen die herkömmlichen Annahmen zur Lastenverteilung im Schulbereich zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern im Zeitalter der Digitalisierung noch? Diese Fragestellung diskutierten die Mitglieder des neu gewählten Schul- und Kulturausschusses des Landkreistages in einer Sitzung in Hannover mit Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Verwaltungs- und Schulrechtsexperte an der Ruhr-Universität in Bochum.

Erheblich aufwachsende Kosten verursacht die Systemadministration der technischen Geräte, die von Seiten der Schülerinnen und Schüler und den Schulen vorgehalten werden müssen. Land und Kommunen haben sich im Jahr 2021 darauf verständigt, eine Überprüfung der Kostenentwicklung in den Jahren 2022/2023 vorzunehmen. Der Schul- und Kulturausschuss forderte die Evaluierung durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen. „Das wäre zum Beispiel beim Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) nicht der Fall. Nur wenn der Gutachter unabhängig ist, können die ermittelten Zahlen aber eine verlässliche Basis für die künftige Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen bilden,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heiß neuer Vorsitzendes des NLT-Schul- und Kulturausschusses

Zum neuen Vorsitzenden des Schul- und Kulturausschusses der 36 Landkreise und der Region Hannover wurde am 28. April 2022 einstimmig der neue Peiner Landrat Henning Heiß gewählt.

EU-Kommission genehmigt Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022

Die EU-Kommission hat die Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges bis zu geschätzten 20 Milliarden Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellt. Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, dürfen jeweils mit bis zu 35.000 Euro, alle anderen Unternehmen bis zu jeweils 400.000 Euro gefördert werden.

Förderaufruf im Förderprogramm Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes veröffentlicht

Das Beraterteam für die Erstellung der Digitalisierungsstrategie für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Niedersachsen hat im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) am 22. April 2022 per E-Mail den ersten Förderaufruf im Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an alle Gesundheitsämter in Niedersachsen weitergeleitet. Projektanträge können bis spätestens zum 1. August 2022 eingereicht werden.

Temporäre Erhöhung der Wegstreckenentschädigung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gefordert

Angesichts akut gestiegener Kraftstoffpreise haben uns bezüglich einer temporären Erhöhung der Wegstreckenentschädigung diverse Stellungnahmen dahingehend erreicht, dass es Beschäftigten im kommunalen Bereich zunehmend unzumutbar sei, ihren eigenen PKW für 30 ct/km für den Außendienst einzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat daher mit Schreiben vom 30. März 2022 erneut beim Nds. Finanzministerium (MF) angefragt, ob in Anbetracht der gestiegenen Spritpreise und der daraus resultierenden, zunehmenden Weigerung von Beschäftigten, ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen, eine Anpassung der Kilometerpauschale geplant ist, und hat um eine entsprechende Initiative des Landes gebeten.

Mit Schreiben vom 25. April 2022 hat das MF daraufhin mitgeteilt, wenn in Folge dauerhaft signifikant gestiegener Energiekosten eine Erhöhung der grundlegenden Entfernungspauschale beschlossen würde bzw. die Energiepreise sowie sonstige Kosten, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstünden, voraussichtlich auf einem dauerhaft deutlich höheren Niveau verblieben, neu zu beurteilen sein werde, in welcher Form im Interesse der Bediensteten weiterhin eine zur Deckung der notwendigen zusätzlichen Kosten auskömmliche Reisekostenerstattung gewährleistet werden könne. Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation und dem daraus resultierenden hohen Stand der Kraftstoffpreise würden derzeit bereits Gespräche geführt, die politische Willensbildung sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinhaltung

Nachdem in Deutschland nunmehr vor gut 1 ½ Jahren die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei einem Wildschwein in Brandenburg festgestellt worden ist, hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) jüngst eine qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinehaltungen in Deutschland vorgelegt. Die Risikobewertung soll einen Rahmen bieten, um das grundsätzliche Risiko eines ASP-Eintrags in Schweinehaltungen abschätzen zu können. Das Risiko eines Eintrags ist in ASP-freien Gebieten und in den ASP-Sperrzonen unterschiedlich, weil es vom Vorkommen der ASP bei Haus- und Wildschweinen in der Umgebung abhängt. Die Bewertung greift demgemäß unterschiedliche Betriebsarten und Gebietskulissen auch in Abhängigkeit davon, ob ASP bei Wildschweinen oder bei Haus- und Wildschweinen vorliegt, auf und stellt diese gegenüber. Im Ergebnis gelangt die Bewertung bei einer intakten doppelten wildschweinsicheren Umzäunung und den Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung in ASP-freien Gebieten und in Sperrzonen („Pufferzonen“) zu dem Ergebnis, das Risiko als vernachlässigbar und in Sperrzonen II (ASP bei Wildschweinen) als gering einzustufen. Ähnliche Bewertungen ergeben sich für nahezu alle Konstellationen und Gebietskulissen.

Als Handlungsoptionen weist das Papier auf verschiedene, allseits bekannte Maßnahmen wie die Sensibilisierung von Schweinehaltern, die Sicherstellung eines kontinuierlichen Informationsflusses zwischen Schweinehaltern und den zuständigen Behörden hin. Ebenfalls empfohlen wird grundsätzlich, Schweine in Gebieten, in denen die ASP vorkommt, d.h. in Sperrzonen II und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Einzelfalles in der Sperrzone III unter Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung aufzustallen. Ausläufe, die durch Netze, Wände, Dachkonstruktionen und ähnliches vor dem Eindringen von infiziertem Material schützen, könnten grundsätzlich einen erhöhten Schutz vor ASP bieten. Die Schutzwirkung der Vorrichtungen sollte individuell von den zuständigen Behörden, mithin regelmäßig den Veterinärämtern der Landkreise, bewertet werden.

Erneute Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung

Am 30. April 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. April 2022 in Kraft getreten. Sie sieht im Wesentlichen eine Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen vor und lässt eine Ausnahme von der Pflicht zur Quarantäne für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege auch bei Wegfall der verpflichtenden Testungen in diesen Einrichtungen zu, wenn sie selbst symptomfrei und nur aufgrund eines Kontaktes in der jeweiligen Einrichtung Kontaktperson sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber die Bitte an den Verordnungsgeber gerichtet, kurzfristig eine Perspektive für den Sommer und Herbst 2022 zur weiteren Handhabung von Absonderungen aufzuzeigen.

Vor dem Hintergrund der seit längerem angekündigten und am 2. Mai 2022 veröffentlichten neuen Absonderungsempfehlungen des Bundes bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden am 3. Mai 2022 den Entwurf einer Verordnung zur erneuten Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Die Änderungen, die bereits zum 7. Mai 2022 in Kraft treten sollen, sehen nun im Wesentlichen eine Verkürzung der Isolationszeit für die Allgemeinbevölkerung auf fünf Tage und einen generellen Wegfall der Quarantäne für Kontaktpersonen vor. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sind Sonderregelungen im neuen § 5a der Änderungsverordnung vorgesehen.

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes infolge der EU-Trinkwasserrichtlinie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem DLT den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes übermittelt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Inhalt ist insbesondere eine Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 38 Abs. 1 IfSG. Diese wird benötigt, um in der Trinkwasserverordnung Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16. Dezember 2020 umzusetzen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Tübinger Verpackungssteuersatzung unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 2 S 3814/20) die Tübinger Verpackungssteuersatzung aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen für unwirksam erklärt. Zudem sieht er sie in Anknüpfung an das Bundesverfassungsgericht in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum als abschließende Regelung verstandenen Abfallrecht des Bundes, namentlich zu den Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Verpackungsgesetz.

Klimaschutz: Erste Sitzung des NLT-AK Klimaschutz vom 21. April 2022

Mit einem Impulsvortrag hat die Geschäftsstelle im Rahmen der konstituierenden Sitzung zunächst über die Hintergründe zur Einrichtung des NLT-Arbeitskreises Klimaschutz, zu den wesentlichen Ergebnissen der Klimaschutzabfrage bei den Landkreisen und der Region Hannover im Vorfeld des letztjährigen Landräteseminars, zur NLT-Grundsatzposition zum Klimaschutz, zu den bisherigen Aktivitäten der Geschäftsstelle nach der Grundsatzpositionierung sowie zu den aktuellen Entwicklungen und Diskussionen auf EU-, Bundesund Landesebene berichtet.

Wesentliche Punkte des fachlichen Austausches im Rahmen der ersten Sitzung waren aktuelle Abstimmungsbedarfe der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene aufgrund des aktuell in Änderung befindlichen Bundes- und Landesrechts insbesondere im Bereich des Wind- und Solarenergieausbaus sowie der dabei entstehende Flächendruck. Der Arbeitskreis hat sich zudem vorgenommen, die strategischen Fragestellungen der Landkreise und der Region Hannover nach der bevorstehenden Anpassung des Landes-Raumordnungsprogramms und des Niedersächsischen Klimagesetzes fachlich zu begleiten. Thematisiert wurden auch die innerbehördlichen Strukturen des Klimaschutzes in den Landkreisen und der Region Hannover sowie in Kooperation mit kommunal getragenen Klimaschutz- und/oder Energieagenturen. Gegenstand der Erörterung war auch die Bedeutung und Steuerung einer kommunalen Wärmeplanung.

Die Fachkräftesituation im Bereich des Klimaschutzes wurde von den Beteiligten noch als weitgehend entspannt eingeschätzt. Dies könne sich aber bei zunehmenden Stellenausschreibungen im Land Niedersachsen und entsprechenden Entwicklungen auch in anderen Bundesländern schnell ändern.

Kommunale Positionierung zur geplanten Reform der Abwasserabgabe

Nachdem hierüber bereits seit mehreren Jahren diskutiert worden war, hatte das Bundesumweltministerium in der zurückliegenden Legislaturperiode eine Reform der Abwasserabgabe angekündigt, die allerdings nicht umgesetzt worden ist. Die Abwasserabgabe wird von den Ländern auf Grundlage des Abwasserabgabengesetzes von 1976 für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erhoben. Abgabepflichtig sind insbesondere Kommunen, Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe.

Angesichts der andauernden Diskussion über die Modernisierung der Abwasserabgabe z.B. mit Blick auf Spurenstoffe und eine entsprechende Verabredung im Koalitionsvertrag haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im März 2022 auf eine Positionierung zu dem Reformvorhaben verständigt. Darin werden vorsorglich kommunale Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung des Abwasserabgabengesetzes in Bezug auf die diskutierte Spurenstoffabgabe, eine optionale Messlösung, die Niederschlagswasserabgabe und die Verrechnungsmöglichkeiten unterbreitet. Die Positionierung wurde dem Bundesumweltministerium zugeleitet. 

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Beschlüsse des Bundeskabinetts („Osterpaket“)

Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 ein erstes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegtes Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet („Osterpaket“). Bundesminister Dr. Habeck hatte diese Vorgehensweise in seiner Eröffnungsbilanz vom Januar 2022 angekündigt. Ein zweites, ursprünglich für den Sommer 2022 angekündigtes Gesetzespaket („Sommerpaket“), das auch ein Windenergie-an-Land-Gesetz enthalten soll, könnte nach zwischenzeitlichen Aussagen des Bundesministers aufgrund des Krieges in der Ukraine vorgezogen werden.

Mit dem nun vom Bundeskabinett verabschiedeten „Osterpaket“ sollen u.a. folgende Energiegesetze umfassend novelliert werden:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Windenergie-auf-See-Gesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Das „Herzstück“ des Gesetzespakets ist laut dem BMWK die geplante Festschreibung des Grundsatzes im EEG, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bezogen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Das Bundesfinanzministerium hat den DLT über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energie-steuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe informiert. Durch die befristete Gesetzesänderung sollen die Energiesteuersätze für Kraftstoffe ab dem 1. Juni 2022 für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden.

Mit der kurzfristigen Gesetzesänderung soll laut dem BMF der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Erd- und Flüssiggas) für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern (siehe das Bezugsrundschreiben). Die Entlastung soll erfolgen, indem der steuerliche Vorteil an die Endkunden durch entsprechende Preis-senkungen weitergegeben wird.

Die geplante Entlastung betrifft auch den kreiskommunalen Bereich (Entsorgungsbetriebe, ÖPNV etc.). Das BMF weist begleitend darauf hin, dass teilweise im Energiesteuerrecht bereits bestehende Steuerentlastungen für einzelne Bereiche grundsätzlich unverändert fortgelten. Eine Ausnahme soll allerdings für die Entlastungsnormen betreffend den ÖPNV und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb gelten. Diese Entlastungsnormen sollen für die o. g. Kraftstoffe während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da laut dem BMF anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Das Gesetz soll laut dem BMF bereits zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und auf drei Monate befristet sein.

Fortsetzung der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bekannt gegeben, dass ab dem 20. April 2022 wieder Anträge für die EH40-Neubauförderung gestellt werden können. Allerdings seien modifizierte Förderbedingungen zu beachten und es stehe bis zum 31. Dezember 2022 nur ein Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung, das voraussichtlich schnell ausgeschöpft sein werde. In diesem Fall werde bis Jahresende eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen gewährt. Ab 2023 wird laut dem BMWK ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ gelten.

Windenergieausbau: Ergebnis der Befassung im DLT-Umwelt- und Planungsausschuss

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages hat sich in seiner Sitzung vom 28./29. März 2022 gegen die gesetzliche Festlegung eines Flächenziels für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen. Anstelle eines Flächenziels sollten der Bund und die Länder technologieoffene Mengenziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien vereinbaren. Die Hauptgeschäftsstelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gebeten, vor der angekündigten Vorlage eines Entwurfs für ein Windenergie-an-Land-Gesetz in einen ergebnisoffenen Austausch zu dieser Thematik einzutreten.

Naturverträglicher Ausbau der Windenergie

Das BMWK und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben am 4. April 2022 das beigefügte Eckpunktepapier zur Beschleunigung des „naturverträglichen“ Ausbaus der Windenergie an Land vorgelegt.

In dem Papier werden u.a. erstmals bundeseinheitliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sog. Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen in das Bundesnaturschutzgesetz überführt werden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Genehmigung von Windenergieanlagen soll konkretisiert werden. Das Repowering soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht in das Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Ferner sieht das Papier eine verstärkte Nutzung von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergie vor. Bis das von der Bundesregierung beabsichtigte Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen nach dem Willen von BMWK und BMUV grundsätzlich auch innerhalb dieser Gebiete zulässig sein.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat der DLT-Hauptgeschäftsstelle kurzfristig den Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) übermittelt. Der Entwurf sieht die Aufhebung der dort geregelten Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen vor. Bereits landesgesetzlich geregelte Mindestabstände bleiben von der geplanten Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB unberührt. Laut der Begrün- dung des BMWSB soll der Neuerlass solcher Regelungen in den Ländern verhindert werden. Die Länder, die von der Länderöffnungsklausel bereits Gebrauch gemacht haben, sind auch künftig nicht gehindert, die landesgesetzlichen Regelungen einzuschränken oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Der Gesetzentwurf ist laut dem BMWSB vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine grundlegende Neuordnung der BauGB-Regelungen zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen geplant ist.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Aus kommunaler, insbesondere kreislicher Sicht ist auf folgende wesentliche Regelungen des Artikelgesetzes (in der Reihenfolge des Gesetzes) hinzuweisen:

  • § 4b (Landesziele Windenergie/PV): Der Gesetzesvorschlag ist bereits leicht abgeschwächt worden, widerspricht aber dennoch den aktuellen NLT-Präsidiumsbeschlüssen zu PV (kein Flächenziel statuieren, kein Planungszwang auf Regionalplanungsebene) und Wind sowie der gemeinsamen Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Windenergie. Zudem erhöht sich der Flächenbedarf nochmals bei „Rotor-out“-Regelung.
  • § 4c (PV-Pflicht bei Neubauten) sowie § 9 Nds. Denkmalschutzgesetz (Artikel 2). Tendenziell ist die Regelung zu begrüßen, weil sie den Ausbau auch auf überformte Flächen sowie BAB/Schienenstrecken lenkt. Absatz 5 sieht eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden für die Überwachung vor. Hierzu bedarf es einer Berechnung des Mehraufwandes.
  • § 8a (Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Landkreise/kreisfreie Städte): Der Entwurf sieht die Übertragung von zwei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis vor: Erstellung und (bei Bedarf) Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Fördermittelinanspruchnahme. Dafür enthält Absatz 3 Regelungen für eine dauerhafte Finanzierung von zwei Stellen der EG 12 sowie jährlich 30.000 Euro für Sachmittel (Büro etc.) je Landkreis/Region Hannover. Bei kommunalen Zusammenschlüssen werden die Ansätze addiert (Seite 23). Die organisatorische Ausgestaltung obliegt im eigenen Wirkungskreis vollständig den Landkreisen. Auch bestehende Strukturen sind nutzbar (Seite 40). Lt. Finanzübersicht (Seite 19) sind insgesamt 9,5 Millionen Euro jährlich (davon 8,14 Millionen p.a. für die Landkreise) vorgesehen.
  • Artikel 4 (Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes): Vorgesehen ist ein neuer § 96a NWG zur möglichen Einstellung von Kosten für die Starkregenvorsorge in die Schmutzwassergebühren. Nach umfangreichen Vorschlägen anderer Akteure geht die jetzige Fassung wesentlich auf Anregungen der kommunalen Spitzenverbände – insbesondere der Geschäftsstelle des NLT – zurück.

Wechsel des Leistungsanspruchs ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022

In einer Videokonferenz zwischen Bund und Ländern wurden unter anderem durch das BMAS die Fragen zur vorgesehenen Veränderung der Leistungsberechtigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022 erörtert. Die offenen Fragen werden nun sehr kurzfristig von den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden gebündelt und an das BMAS herangetragen.

Das BMAS hat außerdem folgende Informationen gegeben:

   – Die Überführung ins SGB II zum 1.6. wird über Änderungsanträge an das bereits im Verfahren

    befindliche Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz angedockt. Verabschiedung Ende

    Mai, verkürzte Verfahren werden notwendig.

   – Zu den bislang noch ungeklärten Einzelfragen gehören die Voraussetzungen

    Registrierung/Fiktionsbescheinigung, was man im BMAS als hohe Hürden ansieht.

   – Auch der Stichtag 1.6. ist problematisch, da das zu einer Belastungsspitze führen wird, die

    bewältigt werden muss.

   – Für die Frage einer notwendigen Datenübernahme der Flüchtlinge aus dem AZR bzw. der IT

    Systeme der Ausländerbehörden ist noch keine Lösung in Sicht. BMI und BMAS sehen sich hier

    gegenseitig in der Verantwortung, so dass ggf. eine politische Entscheidung getroffen werden

    muss.

   – Weiteres Problem ist die qualifikationsgerechte Vermittlung (Anerkennung von Abschlüssen

    bzw. notfalls Eigeneinschätzung – jedenfalls nicht lediglich Vermittlung in Helfertätigkeiten).

    Dazu befindet sich das BMAS in Abstimmung mit der BA, was in ein

    Weisungskonsultationsverfahren münden wird.

   – KdU wird in entspannten Wohnungsmärkten kein Problem, weil bis 31.12.2022 noch der

    erleichterte Zugang für das SGB II gilt und daher die tatsächlichen KdU übernommen werden.

    Wenn allerdings kein ausreichender Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt verfügbar ist, wird

    es schwierig, so dass dann möglicherweise doch wieder die Notunterbringung durch die

    Gemeinden (bei Kostentragung durch die Jobcenter) eine Rolle spielt.

Informationen für Menschen aus der Ukraine, die hier Opfer einer Straftat geworden sind

Der Landespräventionsrat hat darüber informiert, dass die Fachstelle Opferschutz mit einem neuen Flyer Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine bereitstellt, die in Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind. Der Flyer ist sowohl in ukrainischer als auch in deutscher Sprache auf der Website der Fachstelle Opferschutz unter dem Menüpunkt „Downloads für Fachkräfte“ abrufbar (www.opferschutz-niedersachsen.de) und enthält Informationen darüber, wo Betroffene im Bedarfsfall persönlich sowie telefonisch Hilfe und Unterstützung finden können.

COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen 2022 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht

Die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) wurde nach Zustimmung des Niedersächsischen Landtags im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2022 vom 7. April 2022 auf S. 227 f. veröffentlicht und ist damit zum 8. April 2022 in Kraft getreten.

Die Verordnung ermöglicht es Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 13. April 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 12. April 2022 in Kraft getreten, die ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der bisherigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 18. März 2022 zum Inhalt hat.

Im Zuge der Anhörung hatten wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens auch in Anbetracht der auf Bundesebene offenbar noch nicht abgeschlossenen Diskussion über den notwendigen Inhalt künftiger Regelungen bzw. Empfehlungen keine Einwände gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vorgetragen.

Digitale Veranstaltung der LAG FW zum Abschlussbericht der Enquete-Kommission Ehrenamt

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) lädt unter dem Motto „Ehrenamt stärken ist unverzichtbar!“ am 3. Mai 2022 ab 17:00 Uhr zur Teilnahme an der Digitale Veranstaltung zum Abschlussbericht der Enquetekommission Ehrenamt (EKE) ein.

Neben der Vorstellung der Ergebnisse des Abschlussberichtes durch die Ausschussvorsitzende Petra Tiemann (MdL) und einem Zwiegespräch mit Boris Pistorius, Minister für Inneres und Sport sowie dem Vorsitzenden der LAG FW, Marco Brunotte, ist auch eine Diskussionsrunde mit Politikerinnen und Politikern, Praktikerinnen und Praktikern sowie Verbandsvertretern vorgesehen. Anmeldung bitte bis zum 29. April 2022 unter https://bit.ly/3xmTJ95.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wistleblower-Richtlinie

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt. Über das europäische Recht hinausgehend werden alle Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems sind interne und externe Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für die Meldung zur Verfügung stehen. Die in diesem Kontext vorgesehene Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen soll den gesamten öffentlichen Sektor, und damit auch die Landkreise nach entsprechender Aufgabenübertragung durch die Länder betreffen. Der Gang an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Das Justizministerium geht bei den Kommunen von einem einmaligen Aufwand zur Einrichtung der Meldestellen von über 46 Millionen Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 170 Millionen Euro aus.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie veröffentlicht

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen beschlossen. Das Artikelgesetz, welches der Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie dient und damit einer Verschmutzung der Meere entgegenwirkt, ist am 29. März 2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden (Nds. GVBl. 2022, S. 206 ff.).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte am 17. Januar 2022 schriftlich gegenüber dem zuständigen Umweltausschuss des Landtages Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Im Rahmen der darauf folgenden Beratungen ist (auch) auf einen entsprechenden Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Regelung zu den Kostendeckungssystemen und der Entgeltordnung (§ 38 NAbfG) dahingehend klargestellt worden, dass weder die (kommunalen) Hafenbehörden noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger näher bestimmte Kosten der Entsorgung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen zu tragen haben. Diese werden entweder über das pauschalierte Entgelt vom Reeder, Eigner oder Charterer eines einlaufenden Schiffes (vgl. § 38 Abs. 1 NAbfG) oder als direktes Entgelt des Entgeltschuldners des jeweiligen Schiffes (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 NAbfG) in Rechnung gestellt. Nähere Einzelheiten können bei Bedarf dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10988, S. 14 ff.) entnommen werden.

Kommissionsvorschläge zu Neufassungen der Richtlinien zu Kommunalwahlen und Wahlen zum EU-Parlament für mobile Unionsbürger

Die EU-Kommission hat Neufassungen der Richtlinien zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für mobile Unionsbürger sowie zu Wahlen zum EU-Parlament vorgelegt, die eine stärkere Gleichbehandlung mit inländischen Wahlberechtigten gewährleisten sollen. Mit der Zielsetzung, die Wahlbeteiligung der Unionsbür- ger zu erhöhen, werden den zuständigen Behörden zusätzliche Verpflichtungen zur Information sowie Berichterstattung auferlegt. Diese betreffen auch die Landkreise. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Ziel und Absicht beider Vorschläge ist es, die Beteiligung der sog. „mobilen EU-Bürgerinnen und Bürger“ (Unionsbürger mit Wohnsitz in einem nicht ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Mitgliedstaat) an den Kommunal- und Europawahlen zu erleichtern und zu steigern. Dazu schlägt die Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die auf eine stärkere Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit inländischen Wahlberechtigten abzielt. So sollen die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die die betreffenden Personen proaktiv über ihr Wahlrecht informieren (Art. 12 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl), wobei die Informationen zusätzlich zu den Sprachen des Aufnahmemitgliedsstaates in mindestens einer anderen Amtssprache der EU mit-geteilt werden sollen (Art. 12 Abs. 3 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl). Dies könnte auch die Bereitstellung von Informationen und den Einsatz von Kommunikationsmitteln umfassen, die an bestimmte Wählergruppen, wie z. B. junge Wähler, angepasst sind.

Zu den Informationen, die den Wählern bereitgestellt werden sollen, zählen vor allem der Status ihrer Registrierung, das Datum der Wahl, wie und wo sie wählen können, die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wähler und Kandidaten, einschließlich Verbote und Unvereinbarkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Wahlordnung und die Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Liste der Kandidaten.

Adressaten der RL-Kommunalwahl sind wie bisher die „lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe“ (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a RL-Kommunalwahl). Hierzu gehören auch die Landkreise, vgl. Anhang I der RL-Kommunalwahl.

Vergaberecht – Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium auf die im Vergaberecht bestehenden Möglichkeiten für Dringlichkeitsvergaben und andere vergaberechtliche Erleichterungen hingewiesen, um im Zusammenhang mit den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gleichwohl schnell und effizient beschaffen zu können.

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hingewiesen.

Die Hinweise zu vergaberechtlichen Erleichterungen betreffen dabei nicht nur Leistungen zur Unterstützung der Ukraine oder der Versorgung und Unterbringung von dort geflüchteter Menschen, sondern auch vielfältige weitere Beschaffungsmaßnahmen, die der Sicherheit Deutschland und seiner Verbündeten und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen. Als nicht abschließende Beispiele werden dabei u.a. auch die Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit so-wie die Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (inkl. Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten) genannt.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Schreiben ebenfalls hin.

Für Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte verweist das Schreiben auf die Möglichkeit des Direktauftrages. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13. April 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beschlossen, soweit die (Direkt-)Aufträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen.

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Innen- und Finanzministerium bringen Ad-hoc-Paket zum Katastrophenschutz auf den Weg

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat mit Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022 ein Ad-hoc-Paket im Umfang von 40 Millionen Euro für den Katastrophenschutz in Niedersachsen auf den Weg gebracht. Diese Mittel werden zusätzlich zu den knapp 18 Millionen Euro bereitgestellt, die regulär jährlich für den Katastrophenschutz eingeplant sind.

Mit den 40 Millionen Euro werden notwendige Investitionen ermöglicht und beschleunigt, beispielsweise in hochleistungsfähige Notstromaggregate (Netzersatzanlagen), Spezialfahrzeuge oder in die Erweiterung von Betreuungskapazitäten, auch zur Notunterbringung. Ferner kann in Trinkwassernotversorgung und mobile Sanitätseinrichtungen sowie moderne Kommunikationstechnologie wie Satellitentelefone investiert werden, die auch bei einem Zusammenbruch der herkömmlichen Kommunikationswege funktionsfähig sind. Daneben werden planerische und technische Maßnahmen umgesetzt, um Fähigkeiten, Meldewege und Abläufe des Zivil- und Katastrophenschutzes weiter an die Lage anzupassen, etwa die Reaktionsfähigkeit bei feindlichen Cyber-Angriffen auf Kritische Infrastrukturen (KRITIS) oder bei einer Mangellage bei Treib- und Brennstoffen.

Die Stärkung des Bevölkerungsschutzes für die neuen Herausforderungen durch Klimawandel, Pandemie und die veränderte Bedrohungslage ist eine mittel- und langfristige Aufgabe. Das Ad-hoc-Paket ermöglicht die Finanzierung kurzfristiger und mittelfristiger Maßnahmen. Das Innenministerium setzt sich zudem zum Ziel, auch langfristig weitere wichtige Investitionen im Katastrophenschutz auf den Weg zu bringen.

Landkreise erwarten weitere Maßnahmen zur Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes

„Wir begrüßen, dass durch Umschichtungen im Haushalt auch kurzfristig mehr Gelder für den Zivil- und Katastrophenschutz zur Verfügung stehen. Zusätzliche Notstromaggregate, sichere Notfall-Kommunikationstechnologie, Tankfahrzeuge für die Treibstoffversorgung oder Investitionen zur Sicherung der Trinkwassernotversorgung sind dringend notwendig. Die Landkreise und die Region Hannover als zuständige Katastrophenschutzbehörden vor Ort wissen genau, wie die Bedarfe aussehen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, anlässlich der Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius und Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022, auch noch im Doppelhaushalt 2022/23 weitere Mittel für den Bevölkerungsschutz zu mobilisieren.

„Wir verstehen dies als ersten Schritt. Parallel müssen nun die Gespräche zwischen der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Hilfsorganisationen im Landesbeirat Katastrophenschutz über die konzeptionelle Stärkung des gesamten Zivilund Katastrophenschutzes aufgenommen werden. Wir müssen insbesondere auch den Bereich der kritischen Infrastrukturen stärker konzeptionell in den Blick nehmen. Ferner sollten wir ein Programm zur zentralen Fahrzeugbeschaffung auflegen, das stärkt Kreisfeuerwehrbereitschaften und Hilfsorganisationen in der Fläche. Ziel muss es sein, dass die neue Landesregierung in einem sicher notwendigen Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 schon die finanzielle Absicherung der konkret erforderlichen Maßnahmen gewährleisten kann,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Gespräch zwischen der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zu Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine in den Kommunen

Am Nachmittag des 1. April 2022 fand im Bundeskanzleramt ein gut 2 1 /2-stündiges Gespräch zwischen Vertretern der Bundesregierung und Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände statt. Teilnehmer seitens der Bundesregierung waren u.a. Bundeskanzler Scholz sowie die Bundesminister Lindner, Faeser, Spiegel, Geywitz, Lauterbach und Schmidt.

Hinsichtlich der Aufnahme, Verteilung und Unterbringung bestand nach Angaben des Deutschen Landkreistages Einvernehmen über die Notwendigkeit einer umgehenden technikunterstützen Registrierung, die allerdings rechtlich nicht unmittelbar eingefordert werden könne. Gegenwärtig ist eine Konzentration der Geflüchteten in den großen Städten festzustellen. Angestrebt wird eine Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel. Unabhängig vom anzuwendenden Rechtsregime soll eine Wohnsitzauflage durchgesetzt werden, die allerdings die Vertriebenen nicht daran hindern darf, Ausbildungsplätze andernorts ebenso wahrzunehmen wie sozialversicherungspflichtige Arbeitsangebote, um auf diese Weise die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vermeiden. Der Bundeskanzler betonte zum Abschluss dieses ausführlichen Erörterungsteils, dass allseits verdeutlicht werden müsse, dass eine Arbeitsaufnahme der Geflüchteten unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten erfolgen könne und solle, und an die Arbeitgeber zu appellieren sei, Geflüchtete aus der Ukraine möglichst umgehend einzustellen.

Auch die Finanzierung nahm einen breiten Raum in der Erörterung ein. Nach Angaben von Bundesminister Lindner ist der Bund bereit, mit einer Gesetzesänderung ukrainische Geflüchtete – aber auch nur diese – vom AsylbLG in das SGB II zu überführen und diese Regelung nach ihrem Inkrafttreten sofort, aber ohne jedwede Rückwirkung, zur Geltung kommen zu lassen. Geschieht dies, sind aber auch anderen Bereiche des SGB anwendbar, z.B. das SGB XII und das SGB IX. Zudem ist für weitere Leistungen eine Pauschale an die Länder vorgesehen.

Von Seiten des Deutschen Landkreistages wurde demgegenüber deutlich gemacht, dass es auch gute Gründe für die Anwendung des auf diese Konstellation ja eigentlich zugeschnittenen AsylbLG gebe, das Probleme bei der Wohnsitzauflage und beim Niveau bei weiteren Sozialleistungen sowie bei der Gleichbehandlung mit anderen Geflüchteten vermeide. Komme das AsylbLG zur Anwendung, sei das Land ausgleichspflichtig und der Bund müsse gegenüber den Ländern einen Umsatzsteuerausgleich erbringen. Außerdem forderte der Deutsche Landkreistag statt der Erbringung von Pauschalzahlungen an die Länder Finanzmittel im Wege der Umsatzsteuerverteilung unmittelbar an die Kommunen ein.

Abschlussbericht der Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ vorgelegt

Anderthalb Jahre nach Einsetzung durch den Landtag hat die Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) am 11. März 2022 einen 160-Seiten umfassenden Abschlussbericht vorgelegt. Der EKE gehörten neben Mitgliedern des Landtages auch Sachverständige, Wissenschaftler unterschiedlicher Profession sowie die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, vertreten durch Frau Dagmar Hohls, ehemals Kreistagsvorsitzende aus Hildesheim, an. Der Bericht enthält die Ergebnisse der von der EKE durchgeführten großen Ehrenamtsbefragung, stellt Verbesserungspotentiale und Hindernisse für ehrenamtlich Tätige dar. Zur strukturellen Verbesserung in Niedersachsen empfiehlt die EKE die Einrichtung einer zentralen Service- und Koordinierungsstelle. Der gesamte Bericht steht unter https://link.nlt.de/eke zum Download zur Verfügung. Zudem wird in der nächsten Ausgabe 2/2022 unserer Verbandszeitschrift „NLT-Information“ eine Zusammenfassung der Ergebnisse erscheinen.

Muster für Erklärungen zu Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten aktualisiert

Das Kommunalverfassungsgesetz verlangt in § 81 Abs. 5 NKomVG, dass die Hauptverwaltungsbeamten der Vertretung, also dem Kreistag oder der Regionsversammlung, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit mitteilen, „welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten“ sie ausüben. In der Mitteilung müssen nach der sehr detaillierten gesetzlichen Regelung die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, Auftragoder Arbeitgeber sowie die Höhe der erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach einem Entwurf des NLT bereits im Mai 2017 ein entsprechendes unverbindliches Muster herausgegeben, dem auch Hinweise und Erläuterungen zum Vorgehen zu entnehmen sind.

Nach der entsprechenden Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an den Kreistag bzw. die Regionsversammlung ist es nach der Vorschrift des § 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG sodann Verpflichtung der jeweiligen Kommune, die Art der Nebentätigkeit – also keine Einzelheiten zur zeitlichen Inanspruchnahme oder zur Höhe der erlangten Entgelte – ortsüblich bekanntzumachen. Auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatten wir seinerzeit ein unverbindliches Muster herausgegeben.

Beide Muster sind nun auf den Stand 4. April 2022 aktualisiert worden, da wegen des Neubeginns zahlreicher Amtszeiten von Bürgermeistern und Landräten zum 1. November 2021 die entsprechenden Verpflichtungen zu Beginn des nächsten Jahres in vielen Kommunen zu erfüllen sein werden. Die Aktualisierung beider Muster betrifft lediglich bei den Erläuterungen zum Vorgehen eine Anpassung des Textes an eine durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsvorschrift. Zum anderen ist in Abstimmung mit dem Innenministerium explizit in die Erläuterung zum Vorgehen aufgenommen worden, dass bei einer erfolgten Wiederwahl eines Hauptverwaltungsbeamten eine entsprechende Mitteilung erneut nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu machen ist. Diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung nicht ganz eindeutig.

Beide aktualisierten Muster sind im Internetangebot des NLT unter www.nlt.de→Information→Arbeitshilfen→Kommunalrecht abrufbar.

Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Der Entwurf basiert in wesentlichen Teilen auf den Eckpunkten des Niedersächsischen Umweltministeriums. Er ist direkt an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Landtages überwiesen und dort bereits in der Sitzung am 28. März 2022 vorgestellt worden. Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Wesentliche Schwerpunkte des Artikelgesetzes für die Kreisebene sind Regelungen, die zwei konkrete Pflichtaufgaben für die Landkreise und die Region Hannover vorsehen: Für die Aufstellung und Fortentwicklung von Klimaschutzkonzepten für die Kreisverwaltungen sowie die Beratung der kreis- und regionsangehörigen Gemeinden im Hinblick auf Klimaschutzfördermittel ist im Entwurf ein finanzieller Ausgleich für jeweils zwei Stellen der Entgeltgruppe 12 sowie Sachmittel von jährlich 30.000 Euro vorgesehen. Daneben sind umfangreichere Regelungen für den Ausbau der Wind- und Solarenergie geplant. Als weitere, die Gemeindeebene betreffenden Pflichtaufgaben sind die Aufstellung eines Entsiegelungskatasters sowie die kommunale Wärmeplanung im Gesetzentwurf enthalten. Als Beitrag zur Erreichung der niedersächsischen Klimaschutzziele soll zudem ein Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen“ eingerichtet werden, dessen Mittel jedoch nur „nach Maßgabe des Haushalts“ ausgebracht werden.

Umweltminister Olaf Lies und HGF Hubert Meyer stellen Niedersächsisches Landschaftsprogramm vor

Am 4. April 2022 hat Umweltminister Olaf Lies gemeinsam mit NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer in Warpe, Landkreis Nienburg, das neue Niedersächsische Landschaftsprogramm vorgestellt. Damit hat Niedersachsen das aktuellste Programm in Deutschland. Dieses liefert mit detaillierten Karten und umfangreichen textlichen Ausführungen ein Konzept für den Umgang mit Natur und Landschaft. Das Landschaftsprogramm gilt als das zentrale Planungsinstrument für den Umwelt- und Naturschutz in Niedersachsen, es stellt unter anderem auch Bezüge zu nationalen und internationalen Strategien her. Es hilft für die strategische Arbeit der Naturschutzbehörden und bildet eine Grundlage für die Erarbeitung der verpflichtend von der Kreisebene aufzustellenden Landschaftsrahmenpläne.

Hubert Meyer sagte anlässlich der Vorstellung: „Das neue Landschaftsprogramm ist ein echter Meilenstein für den Naturschutz in Niedersachsen. Die Aktualisierung nach 30 Jahren ist für die Landkreise und ihre Landschaftsrahmenpläne von hoher Bedeutung. Jetzt kommt es darauf an, dass vieles aus dem Programm auch umgesetzt wird. So sollten etwa Eingriffsausgleichsmaßnahmen stärker in den Biotopverbund als Lebensader der Natur gelenkt werden. Das Landschaftsprogramm ist gerade auch für den Ausbau der Windund Solarenergie eine wichtige Leitplanke, um die vielfältigen Zielkonflikte auszugleichen.“

Landrat Detlev Kohlmeier und die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde des Landkreises erläuterten dem Minister und der Presse bei einer Exkursion anhand des Bückener Mühlenbachs die Ziele des Nienburger Landschaftsrahmenplans, der das Landschaftsprogramms des Landes konkretisiert.

Ergebnisse der Kassenstatistik für das Jahr 2021

Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik hat die kommunale Ebene (Kernhaushalte) unter Einschluss der z.T. auch 2021 erfolgten Steuerkompensationen durch verschiedene Länder das Jahr 2021 mit einem Überschuss von 3,04 Milliarden Euro und damit im Vorjahresvergleich um 300 Millionen Euro verbessert abgeschlossen. Ursächlich ist vor allem die Entwicklung der Steuereinnahmen (+15,2 Prozent) und hier insbesondere der Gewerbesteuereinnahmen (netto: +34,6 Prozent).

Die Kreishaushalte verzeichneten hierbei allerdings 2021 ein Defizit in Höhe von 503 Millionen Euro. Die Situation der Kreisfinanzen hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um deutliche -2,1 Milliarden Euro verschlechtert. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 30,47 Milliarden Euro, 2,07 Milliarden Euro weniger als 2020. Bei den Landkreisen wuchs der Kassenkreditbestand leicht um 48 Millionen Euro auf 2,087 Milliarden Euro auf.

In einer länderweisen Betrachtung weisen die Landkreise in 5 von 13 Ländern Überschüsse auf. Einzig in Bayern hat sich die Finanzlage der Landkreise im Vorjahresvergleich um rund 57 Millionen Euro sogar verbessert. Das höchste Defizit wiesen die Landkreise in Hessen mit – 450 Millionen Euro auf. Umgerechnet in Pro-Kopf-Werte zeigt sich für die Landkreisebene 2021 bei den Finanzierungssalden folgendes Bild:

Ein positives Ergebnis verzeichneten dagegen 2021 die kreisangehörigen Gemeinden. Bei ihnen verdoppelte sich der Finanzierungsüberschuss von 1,637 Milliarden Euro um 1,841 Milliarden Euro auf 3,478 Milliarden Euro. In MV, LSA und SH fand eine Ergebnisverschlechterung statt.

Mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026

Die niedersächsische Landesregierung hat am 1. März 2022 die mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026 (MiPla) beschlossen und am 22. März 2022 den Niedersächsischen Landtag hierüber unterrichtet (LT-Drs. 18/10993). In diesem Jahr sind die Zahlen allerdings aufgrund mehrerer Umstände bereits heute weitgehend bedeutungslos:

–  Bereits im Vorwort (auf S. 5) wird darauf hingewiesen, dass eine neue Situation jetzt mit dem

   russischen Angriffskrieg auf die Ukraine entstanden sei. Der Krieg werde enorme Auswirkungen

   auf die Weltwirtschaft, die gesamtstaatlichen Finanzen und auch auf Niedersachsen haben.

   Diese mittelfristige Planung bilde den Finanzstatus des Landes zum Ende der 18.

   Legislaturperiode vor der Ukraine-Krise ab.

–  Wegen des beschlossenen Doppelhaushaltes des Landes 2022/2023 wird diese MiPla keine

   Auswirkungen auf die Haushaltsplanung des Landes haben. Nach der Landtagswahl wird in der

   nächsten Legislaturperiode vor der Aufstellung des Landeshaushaltes 2024 eine neue MiPla mit

   aktualisierten Daten Grundlage für die Planung sein.

–  Mit der frühzeitigen Vorlage enthält die MiPla auch noch nicht die Aktualisierung der Daten

   aufgrund der Steuerschätzung vom Mai des Jahres, die Grundlage für die weitere

   Haushaltsplanung insbesondere der Kommunen ist.

Gleichwohl weisen wir auf die MiPla hin, weil zum Teil hiermit – insbesondere hinsichtlich der Investitionsoffensive und höheren Planungen für Krankenhausinvestitionen – bereits politisch argumentiert wird. Tatsächlich bleibt aber abzuwarten, welche neuen Schwerpunktsetzungen finanzpolitisch nach der Landtagswahl stattfinden.

VerfGH Rheinland-Pfalz erklärt Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für unvereinbar mit der Landesverfassung Rheinland-Pfalz erklärt. Die Verwendung einiger Mittel des Sondervermögens – konkret in den Bereichen Breitbandausbau und Unternehmensförderung im Umweltbereich mit einem Gesamtvolumen von ca. 172 Millionen Euro – sei mit der Schuldenregel der Landesverfassung unvereinbar. Er knüpft dabei zwar mehrfach an das Urteil des StGH Hessen vom 27. Oktober 2021 an, bleibt aber vielfach in der Subsumtion dahinter zurück und betont vielmehr den dem Land zustehenden Einschätzungsspielraum.

Wie der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf ergebe, dass die Verfassung einen sachlichen Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraussetze. Nicht für jede Kreditaufnahme, die zeitlich mit der Pandemie zusammenfällt bzw. währenddessen erfolgt, erweise sich die Notsituation als ursächlich. Die Kreditaufnahme müsse vielmehr dazu bestimmt und geeignet sein, die Notsituation zu beseitigen. Eine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen – im Falle der Pandemie vornehmlich Mittelverwendungen etwa zur zeitnahen Beschaffung von Impfstoff und Schutzausrüstungen sowie zur Finanzierung von Personal im Gesundheitswesen – lasse sich aber Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf nicht entnehmen. Auch Folgekosten und Nebenzwecke, die einen mittelbaren Zusammenhang zu der Pandemie aufweisen, etwa Hilfsmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, Steuersenkungen und Bereitstellungen von Garantien, erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme, sofern sie nicht im Wesentlichen andere Zwecke als solche der Überwindung der konkreten Notsituation verfolgen, namentlich sofern gleichsam bei Gelegenheit der Aussetzung der Schuldenregel Mittel für allgemeinpolitische Maßnahmen bereitgestellt werden.

Anders im Tenor als der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht bestehe, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten zur Konsolidierung vollständig auszuschöpfen. Allerdings sei eine Kreditaufnahme nachrangig gegenüber Finanzierungsbeiträgen, die durch die rechtlich mögliche und zumutbare haushaltsmäßige Auflösung bestehender Rücklagen realisiert werden können.

Entschließung des Landtags „Den öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 134. Sitzung am 23. März 2022 auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU die Entschließung „Den Öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“ angenommen (LT-DRs. 18/11009). Sie enthält in Kurzfassung folgende Bitten gegenüber der Landesregierung:

  1. den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen strukturell zu stärken und weiterzuentwickeln,
  2. die digitale und technische Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Landes- und Bundesebene voranzutreiben,
  3. die Personalaufstockung in allen Bereichen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß den Regelungen des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ weiterhin in Niedersachsen umzusetzen,
  4. den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen gemeinsam mit allen dafür verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren weiterzuentwickeln und dabei die Herausforderungen pandemischer Lagen zukünftig stärker zu berücksichtigen,
  5. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für die Wiedereinführung eines einheitlichen Ärztetarifs bzw. einer arztspezifischen tariflichen und besoldungsrechtlichen Regelung für angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte im ÖGD einzusetzen,
  6. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für eine stärkere Berücksichtigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Planung und Gestaltung regionaler und kommunaler Versorgungskonzepte einzusetzen,
  7. geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in niedersächsischen Schulen und Kindertagesstätten umzusetzen und zu unterstützen,
  8. eine gesetzliche Grundlage zur Wiedereinführung der Verordnungsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes zu schaffen,
  9. sich für die Stärkung der Fort-, Weiter- und Ausbildung für die Fachberufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen, und
  10. sich für die Verankerung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der medizinischen Aus- und Weiterbildung einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen.

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Landkreise fordern Entlastung der Gesundheitsämter

„Die Inzidenzen bewegen sich auf Rekordniveau, der Bund ermöglicht aber keine wirksamen Schutzmaßnahmen mehr. Kontaktnachverfolgungen im ursprünglichen Sinn haben keinen praktischen Wert, verursachen aber ebenso wie die Verarbeitung der durch die Option der Freitestung sprunghaft angestiegenen Meldedaten einen hohen Aufwand. Die Gesundheitsämter arbeiten nach zwei Jahren Höchstbelastung in Teilen nur noch für die Statistik. Das ist unverantwortlich und muss schnellstens geändert werden. Die Bundeswehr hat ihre Soldatinnen und Soldaten weitgehend abgezogen, übermorgen läuft die Unterstützung der Gesundheitsämter durch das Landespersonal aus. Es ist höchste Zeit zum Handeln,“ fordert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 21. März 2022 in Hannover.

„Das Robert-Koch Institut muss seine fachlichen Hinweise endlich der tatsächlichen Situation anpassen. Dafür steht der Bund in der Verantwortung. Wenn das nicht passiert, brauchen wir eine fachaufsichtliche Weisung des Gesundheitsministeriums in Hannover, die den Realitäten Rechnung trägt. Die Gesundheitsämter sind mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Einreiseregelungen, der Testverordnung, dem Ausbruchmanagement und den Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz auch ohne die überflüssigen Routineverpflichtungen weiterhin im höchsten Maß zur Eindämmung der Pandemie gefordert,“ ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

Coronavirus: Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022

Die Staatskanzlei hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geltung ab 3. April 2022 übermittelt. Die Verordnung soll wohl diesen Freitag (1. April 2022) verkündet werden. Es bleiben nach dem aktuellen Entwurf bei den bisherigen allgemeinen Regelungen nur die generellen Definitionen zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2) und zur Testung (§ 3) in Kraft; wann diese Regelungen im konkreten Fall anwendbar sind, richtet sich künftig allein nach dem Besonderen Teil. Alle generellen Regelungen zum Beispiel zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht entfallen. Im Besonderen Teil (§§ 4 bis 10) werden nur noch Sonderregelungen für bestimmte Einrichtungen wie

  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (§ 4)
  • Heime usw. (§ 5)
  • Kindertagesstätten (§ 6)
  • Schulen (§ 7)
  • Justizvollzugsanstalten usw. (§ 8)
  • bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte (§ 9) und den
  • ÖPNV (§ 10)

getroffen. Nach unserer vorläufigen Einschätzung reduziert die Landesregierung damit wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) den Bestand der Corona-Verordnung des Landes im Kern auf diejenigen Bereiche, in denen Maßnahmen ohne den ansonsten nach Bundesrecht erforderlichen Landtagsbeschluss nach § 28a Abs. 8 IfSG getroffen werden können.

Kommunaler Finanzausgleich 2022 – Berechnungsgrundlagen des LSN

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2022 mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 365 Millionen Euro (rund 44 Millionen Euro weniger als in den vorläufigen Grundbeträgen vom Dezember 2021) auf 5.158 Millionen Euro. Dies sind gut 180 Millionen Euro mehr als im Jahr 2021. Der Grundbetrag für Gemeindeschlüsselzuweisungen unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.221,62 Euro (Vorjahr: 1.187,78 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben einschließlich der Zuweisungen nach § 14i NFAG beläuft sich auf 612,32 Euro (Vorjahr: 586,69 Euro).

Das LSN hat darüber hinaus die Ergebnisse der Finanzausgleichsumlage 2022 sowie den Vergleich der Steuerkraftmesszahlen für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben übersandt. Danach sind die Steuerkraftmesszahlen 2022 landesweit um 1,03 Prozent gestiegen, obwohl im Wert für 2021 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen enthalten war.

Die zugrundeliegenden Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden haben insoweit im Bemessungszeitraum eine deutliche Steigung erfahren.

Bei den Landkreisen ist hinsichtlich der interkommunalen Verteilung auf die Regelung nach § 24 Abs. 4 NFAG hinzuweisen. Danach werden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 NFAG ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem IX Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Nds. AG SGB IX und SGB XII für die Jahre 2020 und 2021 ergeben. Die einzelnen Daten hat das LSN auf seiner Homepage veröffentlicht.

EU-Beihilferecht: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggressionen Russlands gegen die Ukraine

Die Europäische Kommission hat am 24. März 2022 die Mitteilung für einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 131 I/1). Mit dem Vorschlag sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3b AEV (Gewährung von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der EU – vgl. Rn.34 ff. der Mitteilung). Nach der Mitteilung können die Mitgliedsstaaten insbesondere folgende Maßnahmen gewähren:

        – Vorrübergehende Liquiditätshilfen für alle Unternehmen (vgl. Rn. 45 ff.), die von der

         derzeitigen Krise betroffen sind. Die Unterstützung könnte in Form von Garantien und

         zinsverbilligten Darlehen erfolgen.

        – Beihilfen für zusätzliche Kosten aufgrund der außergewöhnlich hohen Gas- und

         Strompreise (vgl. Rn. 51 ff.). Diese Unterstützung könnte auch in Form von begrenzten

         Zuschüssen gewährt werden, um Unternehmen, insbesondere Intensivnutzer von

         Energie, teilweise für Energiepreissteigerungen zu entschädigen.

Beide Arten von Maßnahmen können auch von Unternehmen in Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden, da sie aufgrund der derzeitigen Umstände einen akuten Liquiditätsbedarf haben können. Sanktionierte und russisch kontrollierte Unternehmen sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgeschlossen (vgl. Rn. 33).

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat ein erneutes „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Hervorzuheben sind eine über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro, die Verdoppelung der Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene auf 200 Euro, ein monatliches ÖPNV-Ticket in Höhe von 9 Euro für die Zeit von 90 Tagen sowie eine kommunale Wärmeplanung. Der Deutsche Landkreistag hat die Geschäftsstelle zu dem Thema „9 Euro-Ticket“ wie folgt informiert:

Für 90 Tage soll ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro/Monat eingeführt werden. Dafür sollen die Regionalisierungsmittel so erhöht werden, „dass die Länder dies organisieren können“. Dieses Vorhaben wird aus kommunaler Sicht kritisch zu bewerten sein.

Durch diese Tarifmaßnahme droht ein enormer, kurzfristig kaum zu bewältigender Umsetzungsaufwand, zumal die Maßnahme von vornherein zeitlich befristet ist. Völlig unklar sind zudem die Auswirkungen auf die Einnahmesituation insgesamt (z.B. Umgang mit Abo-/Bestandskunden, „Kannibalisierungseffekte“ auch bzgl. Einzelfahrscheine etc.). Die eigentliche Herausforderung, nämlich die Sicherung des Angebots als solchem, da angesichts explodierender Energiepreise in den nächsten Wochen verbreitet die Einstellung von (insbesondere „eigenwirtschaftlichen“) Verkehren droht, wird dadurch noch zusätzlich verschärft.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten in Bezug auf den ÖPNV

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten im Rahmen einer Sondersitzung in Bezug auf den ÖPNV im Wesentlichen begrüßt, gleichzeitig aber unterstrichen, dass in 2022 unabhängig davon zusätzliche Regionalisierungsmittel für die Fortführung des Corona-Rettungsschirms sowie weitere 750 Millionen Euro an Regionalisierungsmitteln für gestiegene Bau- , Energie- und Personalkosten im ÖPNV erforderlich sind. Die VMK hat ferner ihre Erwartung unterstrichen, dass der Bund die Kosten für die Einführung des umstrittenen „9 Euro/Monat für 90 Tage“-ÖPNV-Tickets selbst in voller Höhe trägt und vorfinanziert, um die Liquidität der Verkehrsunternehmen zu sichern, und dass alle noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich und bundeseinheitlich mit den Ländern, den ÖPNV-Aufgabenträgern, den Verkehrsverbünden und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Zur Minimierung des administrativen Aufwands empfiehlt die Verkehrsministerkonferenz, anstelle der 9 Euro-Lösung einen befristeten Nulltarif vollfinanziert durch den Bund umzusetzen.

Evaluationsbericht „Frau.Macht.Demokratie.“

Der inzwischen 6. Durchgang des Mentoring-Programmes „Frau.Macht.Demokratie.“ ist beendet. Trotz erschwerter Bedingungen durch die Pandemie konnte dieses nach Ansicht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums erfolgreich durchgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

„Leider hat sich der Frauenanteil in den Kommunalparlamenten in der Gesamtbetrachtung dennoch wenig verändert. Bei insgesamt 29.536 zu vergebenden Sitzen lag der Anteil an Kandidatinnen durchschnittlich bei 27,3 Prozent. Insofern verwundert es nicht, dass die Zahl der gewählten Volksvertreterinnen entsprechend gering ausfällt. Die bekannte Tatsache, dass die Parteien den Schlüssel für einen höheren Frauenanteil in der Politik in der Hand haben, wurde erneut bestätigt.“

Die Ergebnisse des Projektes sind auf der Seite www.frau-macht-demokratie.de veröffentlicht.

Anhörung zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz

Zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Landtag umfangreich Stellung genommen.

Der NLT hat im Rahmen der mündlichen Anhörung im federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages am 28. März 2022 in seinem ergänzenden Vortrag zunächst die politischen Bemühungen zur Stärkung der Kulturförderung begrüßt. Der NLT hat aber darauf hingewiesen, dass die Parlamentsgesetze Normbefehle enthielten. Dem vorliegenden Entwurf lasse sich aber nicht ein konkreter Tatbestand entnehmen, an dem eine Rechtsfolge anknüpfe. Der Hinweis auf Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung sei nicht zielführend, weil Land und Kommunen auch ohne das Gesetz bereits die Kultur in verschiedener Weise förderten, wenngleich die Landesförderung im Bundesvergleich relativ bescheiden ausfalle. Daran ändere dieses Gesetz aber nichts. Dies unterscheide den Entwurf vom Niedersächsischen Sportfördergesetz, das die Konkretisierung derselben Verfassungsnorm beabsichtige und die konkrete Landesförderung für den Landessportbund festlege. Im Kern würde die Verabschiedung des Gesetzes daher nur einige weitere bürokratische Verpflichtungen mit sich bringen.

Naturschutzgesetz kurz vor Beratung im Landtag

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Etliche der Bitten und Forderungen, welche die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der vorausgegangen Verbändeanhörung hierzu gegenüber der Landesregierung erhoben hatten, wurden erfüllt und finden sich nun im Gesetzentwurf wider. So soll das Gesetz wieder Niedersächsisches Naturschutzgesetz heißen. Zu begrüßen ist auch, dass nunmehr in § 32 Abs. 3 vorgesehen werden soll, den Düngedatenaustausch mit der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen.

Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren ist zu hoffen, dass insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG noch die Klarstellung erreicht werden kann, dass Schutzgebietsverordnungen nach dem Regelungsregime des § 11 NKomVG auch ausschließlich über im Internet bereitgestellte elektronische amtliche Verkündungsblätter veröffentlicht werden können.

NLT-Präsidium berät über Solarenergieausbau

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat am 17. März 2022 unter anderem zum Solarenergieausbau beraten. Das Präsidium hat wie folgt beschlossen:

  • Das Präsidium betont die Notwendigkeit des Ausbaus der Solarenergienutzung. Es fordert Bund und Land nachdrücklich auf, den Solarenergieausbau maßgeblich auf die schon technisch überformten Flächen wie beispielsweise Dächer und Parkplätze zu lenken.
  • Das Präsidium fordert, den im Landes-Raumordnungsprogramm bisher mit Zielqualität statuierten Ausschluss von Anlagen zur Erzeugung solarer Energie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft beizubehalten.
  • Das Präsidium weist die Überlegungen des Umweltministeriums zurück, gesetzlich oder mittels des Landes-Raumordnungsprogramms Flächenziele für die Solarenergie- gewinnung (im Außenbereich) festzulegen sowie deren verpflichtende Sicherung mittels Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten durch die Träger der Regionalplanung zu verlangen.

Die Landkreise und die Region Hannover sind schon jetzt durch den Solarenergieausbau u.a. im Rahmen der Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei deren Bauleitplanung sowie ggf. auch der eigenen (Regional-)Planung betroffen. Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene zeichnet sich zwar der Konsens ab, vorrangig die schon technisch überformten (versiegelten und vorbelasteten) Flächen, insbesondere auch (Gewerbe-)Dächer und Parkplätze, für den Solarenergieausbau nutzen zu wollen. Um den anstehenden Ausbau der Solarenergie auf diese Flächen durchgreifend zu lenken, fehlt es aber derzeit (noch) an entsprechend steuernden Regelungen und Förderungen.

Neunter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 16. März 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Neunten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2020/2021 veröffentlicht. Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 55,9 Millionen Tonnen weiter auf 54,6 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,3 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,8 Millionen Tonnen und ist damit nach mehreren Jahren steigender Mengen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (37,9 Millionen t) nahezu konstant geblieben. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist mit 3,5 Millionen Tonnen ebenfalls konstant geblieben. Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 71.773 Tiere (-3 Prozent), der Schweine um rund 97.500 Tiere (-1 Prozent) und bei Geflügel um rund 647.000 Tiere (-0,6 Prozent) verringert.

Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 186.000 Tonnen (- rd. 15.000 Tonnen) gefallen. Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet von zwei Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: einer) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 11 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – vor allem aufgrund der zum Teil erheblichen negativen N-Salden in Ost- und Südniedersachsen – ein Stickstoff-Düngesaldo von -3.655 Tonnen. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals negativ. Bezogen auf Phosphat ist für das Gebiet von (nur noch) insgesamt acht Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden (Vorbericht: 22 Landkreise). Landesweit beträgt der Saldo etwa 12.064 t P2O5.

Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2022 zur Nutzung bestimmter ökologischer Vorrangflächen für landwirtschaftliche Futterzwecke.

Zu dem vorliegenden Verordnungsentwurf führt das BMEL aus, dass es aufgrund von Turbulenzen an den Agrarmärkten infolge des Kriegs in der Ukraine zu einem erheblichen Anstieg der Agrarpreise und damit auch der Futtermittelpreise gekommen ist. Daher sei es sinnvoll, das Potenzial an Grundfutter zu erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futterversorgung zu leisten. Als ökologische Vorrangflächen ausgewiesene Flächen dürfen nach der geltenden Rechtslage nur sehr eingeschränkt genutzt werden (Beweidung durch Schafe und Ziegen). Bei den durch Dürre oder Hochwasser verursachten Futterknappheiten in den Vorjahren war eine erweiterte Nutzung des Aufwuchses auf diesen Flächen zu Futterzwecken regional mittels Länderermächtigung zugelassen worden. Laut dem BMEL betreffen die aktuellen Probleme aber ganz Deutschland, sodass eine deutschlandweite Regelung angemessen erscheine. Anders als in den Vorjahren soll die Freigabe deshalb unmittelbar in der DirektZahlDurchfV erfolgen und nicht lediglich eine entsprechende Länderermächtigung geschaffen werden.

Fristverlängerung für Führerscheinpflichtumtausch bis 19. Juli 2022 und weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts im Bundesgesetzblatt verkündet 

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind die Verlängerung der Frist für den Führerscheinpflichtumtausch bis zum 19. Juli 2022 sowie weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Mit Ausnahme der Fristverlängerung für den Führerscheinpflichtumtausch, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird, treten die Änderungen im Wesentlichen zum 1. Juni 2022 in Kraft. Die Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (Artikel 4 der Änderungsverordnung) treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Schreiben vom 24. März .2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber auf einzelne Schwierigkeiten hingewiesen.

Regierungsentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden Kinder im AsylbLG-Bezug in den Sofortzuschlag einbezogen. Die Erstattungsregelung, mit der der Bund den Ländern die Ausgaben für den Sofortzuschlag im SGB XII erstatten wollte, wurde gestrichen. Der vom Deutschen Landkreistag kritisierte unzulässige Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ist unverändert enthalten.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den regierungstragenden Fraktionen im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem erleichternde Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen werden sollen. Angestrebt wird laut dem BMWSB eine abschließende Befassung des Bundesrates am 8. April 2022.

Angesichts des Krieges in der Ukraine hatte der Bundesrat in einer Entschließung vom 11. März 2022 die Bundesregierung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen, um den Kommunen und Ländern Handlungsund Umsetzungsfreiheit im Interesse der Schutzsuchenden zu gewähren. Die Regelung beinhaltete einen Sonderabweichungstatbestand für Flüchtlingsunterkünfte, der vorsah, dass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden konnte. Nunmehr soll diese Abweichungsmöglichkeit bis Ende 2024 erneut eröffnet werden.

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird. Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migrantenund Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hildesheim)

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Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung

„Die gestern Abend von allen Fraktionen des Landtages beschlossene Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hilft sehr. Sie ist ein wichtiger Baustein bei der Organisation der Unterbringung der vielen Ukraine-Vertriebenen, die jeden Tag in Niedersachsen ankommen. Nun kann auch das sog. außergewöhnliche Ereignis feststellt werden. Dadurch haben zum Beispiel alle eingesetzten Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Diejenigen, die den Menschen in Not jetzt helfen, verdienen unser aller Anerkennung und einen verlässlichen Rechtsrahmen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 23. März 2022 in Hannover.

Bemerkenswert sei, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren vom Niedersächsischen Landtag durchgeführt worden sei: „Der Landkreistag hat erst am Donnerstag im Innenausschuss die Anregung zu dieser Rechtsänderung gegeben. Ein einstimmiger Gesetzesbeschluss im Landtagsplenum schon fünf Tage später ist ein ermutigendes Signal, dass Land und Kommunen die aktuellen Herausforderungen bei der Abmilderung der humanitären Katastrophe in der Ukraine gemeinsam meistern werden“, erklärte Meyer.

Hintergrund: Durch einen kurzfristigen Fraktionsänderungsantrag der vier Landtagsfraktionen SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde beim Beschluss des Krankenhausinvestitionsgesetzes auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz geändert (LT-Drs. 18/10994).

Nach Verkündung des Änderungsgesetzes können dann die rechtlichen Instrumente des Katastrophenvoralarms und das sog. außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht auch für die aktuellen Herausforderungen „für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen“ eingesetzt werden. Bisher sind sie auf die Corona-Bekämpfung beschränkt gewesen und ausgelaufen.

Erforderlich ist jeweils eine förmliche Feststellung durch die örtliche Katastrophenschutzbehörde oder durch das Land. Das Gesetz ist bis zum 15. Juli 2022 befristet, weil bis dahin die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes verbschiedet werden soll, die die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalles dauerhaft regeln soll.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

In Ausgabe 9/2022 hatten wir über den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften und unsere erhebliche Kritik an dem unzumutbaren Beteiligungsverfahren und dem unzureichenden Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs berichtet.

Trotz des vielfach geäußerten Unverständnisses darüber, in einer Hochphase der Infektionszahlen auf bewährte Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu verzichten, haben Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 dem Gesetzentwurf mit geringfügigen Änderungen zugestimmt. Das Gesetz (BGBl. I S. 466) ist im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, dass in den Ländern auch in Zukunft eine Verpflichtung zum Tragen von Masken in bestimmten Einrichtungen sowie im ÖPNV und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen als Basisschutzmaßnahmen angeordnet werden können. Auf weitere Schutzmaßnahmen kann nur nach einem entsprechenden Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes zugegriffen werden (sog. „Hotspot-Regelung“). Ferner werden Definitionen zum Impf-, Genesenen- und Testnachweis nun unmittelbar in das Gesetz aufgenommen. Bis zum 2. April 2022 werden zudem Übergangsregelungen ermöglicht.

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften wurde zugleich die Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreisV) in Teilen neu gefasst. Diese Verordnung verweist nunmehr hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis auf das IfSG, sieht insoweit aber auch Modifikationen vor, die sich daraus ergeben, dass entsprechende Nachweise im Ausland erworben wurden. Insbesondere wird geregelt, dass die digitalen COVID-Zertifikate der EU als Impf-, Genesenen- oder Testnachweise im Sinne der Verordnung gelten. Die geänderte Fassung der Verordnung ist ebenfalls am 19. März 2022 in Kraft getreten.

Landtag ergänzt § 64 NKomVG zur Einführung von optionalen Hybridsitzungen und ändert § 111 NKomVG zu Straßenausbaubeiträgen

Der Niedersächsische Landtag hat in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des NKomVG beschlossen. Trotz der kritischen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat man an der optionalen Einführung von hybriden Sitzungen für die Räte, Kreistage und andere kommunale Gremien festgehalten. Notwendig ist dazu eine Hauptsatzungsregelung vor Ort. Der Gesetzentwurf hat in den Beratungen nur wenige Änderungen erfahren, die im Wesentlichen redaktioneller Natur sind und Begrifflichkeiten präzisiert haben. So ist nunmehr geregelt worden, dass auch der Hauptverwaltungsbeamte nicht in Präsenz an der hybriden Sitzung teilnehmen muss (§ 64 Abs. 3 Satz 3 n. F). Zur besseren Abstimmung der Regelung des § 64 und des § 182 Abs. 2 NKomVG ist in § 182 Abs. 2 ein neuer Satz 6 angefügt worden, wonach ergänzend auf § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 6 verwiesen wird. Auch die von den kommunalen Spitzenverbänden in ihrer Stellungnahme kritisierte Bestimmung zur Regelung von technischen Problemen mit dem „Verantwortungsbereich der Kommune“ in § 64 Abs. 5 NKomVG ist inhaltlich nicht verändert worden.

Im Bereich der geplanten Änderung zur Finanzierung der Straßenausbaubeiträge in § 111 Abs. 6 NKomVG ist statt des Begriffs der Straßenausbaubeiträge der Begriff der „Beiträge für Verkehrsanlagen“ gewählt worden. Beiträge für öffentliche Spielplätze sollen aber nicht erfasst werden.

Für den Bereich der Videositzungen und der weiteren Möglichkeit der Nutzung der Sonderregelungen des § 182 NKomVG weisen wir ergänzend darauf hin, dass § 182 NKomVG nach einem auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport noch bis 22. Mai 2022 anwendbar ist und daher auch weiterhin ohne entsprechende Hauptsatzungsregelung Sitzungen per Video durchgeführt werden können. Bereits jetzt und auch für den Zeitraum danach steht zudem die Regelung des §182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG weiter zur Verfügung, so dass mit einer entsprechenden Beschlussfassung ebenfalls Videositzungen durchgeführt werden können, ohne dass eine Änderung der Hauptsatzung erfolgen muss.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2021 auf 28,5 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 2,9 Prozent (27,14 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So stiegen die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 11,4 Prozent auf 10,67 Milliarden Euro. Gleichzeitig sanken aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um -10,7 Prozent auf 7,1 Milliarden Euro. Hintergrund ist der Entfall der Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro, die 2020 einmalig gewährt wurde. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 1,8 Prozent auf 4,06 Milliarden Euro.

Die bereinigten Auszahlungen insgesamt betrugen 29,1 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Sie stiegen damit leicht stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 4,7 Prozent auf 24,8 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,86 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 3,3 Milliarden Euro (+ 6,1 Prozent) und auf Transferzahlungen 16,1 Milliarden Euro (+ 4,3 Prozent). Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen 8,5 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhöhten sich auf 2,0 Milliarden Euro (+ 0,9 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf 1,6 Milliarden Euro (+ 6,9 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf 2,7 Milliarden Euro (+ 7,8 Prozent).

Die Steuerentwicklung der Gemeinden war gekennzeichnet durch eine extreme Aufholbewegung bei der Gewerbesteuer. Diese stieg netto um 30,6 Prozent auf 4,4 Milliarden Euro. Bei den übrigen Steuerarten gab es nur leichte Veränderungen. Die Steuereinnahmen der Gemeinden insgesamt stiegen auf 10,2 Milliarden Euro (netto und ohne sonstige Gemeindesteuern). Dies waren 11,9 Prozent mehr als im Krisenjahr 2020. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerersatzzahlung im Jahr 2020 ergibt sich immer noch ein Anstieg um 2,8 Prozent (+ 276 Millionen Euro) gegenüber dem Vorjahr. Dies ist eine neue Rekordhöhe.

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt sanken um 450 Millionen Euro gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Bei den Landkreisen war ein Anstieg um 33 Millionen Euro auf 305 Millionen Euro zu verzeichnen. Der Finanzierungssaldo betrug im Jahr 2021 – 580 Millionen Euro. Der Wert ist doppelt so hoch wie der des Vorjahres. Die negative Entwicklung des Vorjahres hat sich insoweit fortgesetzt.

Änderung des Nahverkehrsgesetzes beschlossen – Verlängerung des ÖPNVRettungsschirms für 2022

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Dezember 2021 auf Initiative des NLT an Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag ein Schreiben gerichtet, um den zeitnahen Handlungsbedarf für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 zu verdeutlichen. Der Niedersächsische Landtag hat nunmehr am 22. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes mit dem Ziel der Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes für 2022 beschlossen. Es wurden zudem Regelungen geschaffen, die es dem Land erlauben, schon jetzt und mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 2022 in „Vorleistung“ für die vom Bund zu erwartenden zusätzlichen Finanzmittel zu treten, da bisher nicht konkret absehbar ist, wann die Änderung des Regionalisierungsgesetzes auf Bundesebene beschlossen werden wird. Noch steht nicht fest, wie hoch die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel und damit auch der vom Land zusätzlich bereitzustellende Betrag letztlich sein wird. Der Gesetzentwurf wird nach Verkündung rückwirkend zum 1. Januar 2022 Kraft treten. Diese Regelung soll dazu dienen, im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Sonderfinanzhilfe, die mit Ende des Jahres 2021 ausgelaufen ist, die Gewährung einer entsprechenden Finanzhilfe auch im Jahr 2022 fortsetzen zu können.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung seit 19. März 2022 in Kraft

Am 19. März 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde § 2 Abs. 2 der Verordnung geändert. Hier wird nun auf die zeitgleich vorgenommene Bündelung der Regelungen zum Impfnachweis und zum Genesenennachweis im neuen § 22 a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bezug genommen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 16. April 2022 verlängert.

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 dem Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) zugestimmt. Die Änderungen sind nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.478) im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung verweist hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis nunmehr auf den neuen § 22a IfSG. Die Bestimmung über die Rückausnahmen zu landesrechtlichen Absonderungsregelungen wurde ebenfalls neu gefasst.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.03.2022 V1) verkündet worden und am 20. März 2022 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass Betriebe – dazu gehören auch die Landkreisverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus haben es die Arbeitgeber zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung vorgelegt. Hierdurch sollen die in § 111 und § 111c SGB V genannten Fristen jeweils bis Ablauf des 23. September 2022 verlängert worden.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Regierungsentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, Anhebung des Grundfreibetrags und Vorziehen der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale – umgesetzt werden. U. a. ist vorgesehen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro € auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Positionspapier der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Glasfaserausbau

Auf der Grundlage auch eines Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Landkreistags hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ein Positionspapier zum Glasfaserausbau erarbeitet. Darin wird gefordert, dass das bisherige Fördermodell für den Glasfaserausbau konsequent fortgeführt werden soll. Eine Ergänzung des bisherigen Modells um sog. Potenzialanalysen oder weitere Priorisierungsinstrumente wird abgelehnt.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistags hat sich anlässlich seiner letzten Sitzung vom 7./8. März 2022 klar gegen Potenzialanalysen und sonstige Priorisierungsinstrumente eingesetzt und in diesem Zusammenhang u.a. beschlossen:

Potenzialanalysen als zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung von Förderverfahren lehnt das Präsidium des Deutschen Landkreistags ab. Zur Identifizierung derjenigen Gebiete, in denen die Unternehmen eigenwirtschaftlich ausbauen wollen, dient bereits das Markterkundungsverfahren. Gebiete, für die in diesem Verfahren verbindliche Ausbauzusagen der Unternehmen abgegeben werden, sind von der Förderung ausgenommen. Damit ist dem Vorrang des eigenwirtschaftlichen vor dem geförderten Ausbau hinreichend Rechnung getragen. Potenzialanalysen auf der Grundlage unverbindlicher Ausbaubekundungen bedarf es dagegen nicht. Sie vermitteln betroffenen Bürgern und Betrieben vor Ort keine klare Perspektive, zu welchem Zeitpunkt sie mit hochleistungsfähigem Internet versorgt werden, und behindern einen zeitnahen flächendecken Glasfaserausbau. Sie dienen damit nicht der Sache, sondern sollen primär den geförderten Ausbau erschweren.

BMDV legt Eckpunkte zur Gigabitstrategie vor

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Eckpunkte einer Gigabitstrategie vorgelegt. Bis zum Jahr 2030 sollen danach alle Haushalte mit Glasfaser angeschlossen sein, bis Ende 2025 die Hälfte aller Haushalte und Unternehmen. Dies bedeutet ein Umschwenken von der bisherigen bandbreitenbezogenen Strategie hin zu einer technologiebezogenen Strategie. Auch der neueste Mobilfunkstandard soll flächendeckend verfügbar sein, dazu soll die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes gestärkt werden.

Zum Erreichen dieser Ziele sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt und der Einsatz alternativer Verlege-Methoden forciert werden. Die Aufgreifschwelle für das Bundesförderprogramm soll zum 1. Januar 2023 entfallen. Gebiete mit einer vergleichsweise schlechten Versorgungsperspektive sollen schneller in die Förderung kommen als solche mit einem höheren Potenzial für eine privatwirtschaftliche Erschließung. Die Länder sollen entscheiden können, in welchen Regionen ein geförderter Ausbau stattfindet. In Markterkundungsverfahren sollen nur noch vertraglich verbindliche Ausbauaussagen berücksichtigt werden. Die Förderbedingungen für das Betreibermodell sollen vereinfacht werden.

Wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag im Ergebnis einer Sitzung des DLT-Arbeitskreises Kreiskrankenhäuser mit der Konferenz der städtischen Krankenhäuser in einem Schreiben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, der Gesundheitsministerkonferenz und den gesundheitspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der kommunalen Krankenhäuser dargelegt. Hierbei geht es u. a. um Unterstützung bei den stark steigenden Energiekosten, eine Verbesserung beim Pflegeentgeltwert, die Verlängerung der Corona-Ausgleichszahlungen und auch weiterhin verkürzte Zahlungsfristen der Krankenkassen.

Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat ihre umfassende Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Ländern mit Stand von Dezember 2021 veröffentlicht. Dargestellt werden neben den Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung insbesondere die der Krankenhausplanung in den einzelnen Bundesländern zu Grunde liegenden Verfahren und Methoden sowie die unterschiedlichen Entwicklungen der Investitionsförderung in den Bundesländern seit Anfang der 1990er Jahre bis zum Jahr 2020 dargestellt. Auf Betreiben des Deutschen Landkreistages wird seit 2017 auch die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Investitionsfinanzierung dargestellt, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist. Die Bestandsaufnahme der DKG kann unter https://www.dkgev.de/service/publikationendownloads/bestandsaufnahme-zur-krankenhausfinanzierung-durch-die-bundeslaender/?msclkid=62fb488baabe11eca46270219354e97b abgerufen werden.

In einer begleitenden Pressemitteilung hat die DKG kritisiert, dass die Bundesländer ihrer Pflicht zur auskömmlichen Finanzierung der Investitionen der Krankenhäuser auch im ersten Pandemiejahr 2020 nicht nachgekommen seien. So habe der ermittelte Investitionsbedarf der Kliniken 2020 mehr als sechs Milliarden Euro betragen. Dem stünden aber nur rund drei Milliarden Euro gegenüber, die die Länder für Klinik-Investitionen getragen hätten. Inflationsbereinigt habe sich die Fördersumme seit 1991 damit beinahe halbiert.

BVerwG: Keine Klagebefugnis eines Landkreises gegen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. 4 C 3.20) entschieden, dass ein Landkreis sichmmangels Klagebefugnis grundsätzlich nicht gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis gerichtlich zur Wehr setzen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Landkreis einem Grundstückseigentümer nach der von ihm angeordneten unmittelbaren Ausführung einer Abrissmaßnahme die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt. Dieser Bescheid wurde von der Widerspruchsbehörde aufgehoben. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des Landkreises blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass der Landkreis durch die Aufhebung seines Kostenbescheides offensichtlich nicht in seinen eigenen Rechten verletzt werde, so dass ihm für eine Klage die erforderliche Klagebefugnis fehle. Wenn der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis handele, nehme er „staatliche Aufgaben wahr, also solche des Landes, und kann daher durch eine von seinen Wünschen oder Vorstellungen abweichende Entscheidung der Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein“. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung konnte der Landkreis im vorliegenden Fall keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann der Fall, wenn der Landkreis „eine nachhaltige, von ihm nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume darlegt und nachweist“.

Wegen des weitgehenden Zusammenfalls von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist die vorliegende Konstellation in Niedersachsen nicht durchgängig einschlägig. Dennoch ist die Entscheidung im Hinblick auf die Stellung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis von grundlegender Relevanz.

BVerfG weist Klagen gegen die vorläufige Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens CETA zurück

Mit einem nun veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss des Rates der EU über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28.10.2016 sei weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren noch seien dadurch die Grundsätze des Demokratieprinzips im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG berührt. Der Ratifizierung von CETA durch Bundestag und Bundesrat dürften nunmehr keine Bedenken entgegenstehen.

CETA regelt den Wegfall fast aller Zölle zwischen der EU und Kanada. Das Handelsabkommen ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen unstreitiger EU-Zuständigkeit. Die Regelungen zu Portfolioinvestitionen, zum Investitionsschutz, zum internationalen Seeverkehr, zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und zum Arbeitsschutz sind von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. Das Abkommen ist umstritten, Gegner befürchten eine Verschlechterung des Umweltschutzes sowie eine Absenkung von Sozialstandards.

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, hält das BVerfG sie für offensichtlich unbegründet.

Bundestag und Bundesrat hatten die vorliegenden Entscheidungen des BVerfG vor ihrer Ratifizierung von CETA noch abgewartet. Darauf haben sich auch die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag trotz der nachdrücklichen Ablehnung von CETA durch Die Grünen während des gesamten Prozesses verständigt. Nach der Entscheidung des BVerfG dürften der Ratifizierung nunmehr keine Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch mit Blick auf die kommunalen Betroffenheiten. CETA tritt erst vollständig in Kraft, wenn alle elf noch ausstehenden Mitgliedstaaten sowie Kanada und die EU das Abkommen ratifiziert haben.

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Friesländer Landrat Ambrosy neuer Präsident des Landkreistages – Neue Doppelspitze mit Diepholzer Landrat Bockhop

Der Landrat des Landkreises Friesland, Sven Ambrosy (SPD), ist neuer Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Die aufgrund der hohen Inzidenzwerte digital tagende Landkreisversammlung des Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover wählte den 51jährigen Juristen, der seit 2003 als erster hauptamtlicher Landrat an der Spitze der Friesländer Kreisverwaltung steht, am Freitag einstimmig. Das Präsidentenamt beim NLT übt er bis zum 30. September 2024 aus und übernimmt dann für weitere zweieinhalb Jahre die Funktion des Vizepräsidenten.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 wechselt das Amt des Präsidenten auf den heute ebenfalls einstimmig gewählten Diepholzer Landrat Cord Bockhop (CDU). Der 54jährige Jurist wurde erstmals 2011 zum hauptamtlichen Landrat seines Heimatkreises gewählt. Bis zum 30. September 2024 übt Bockhop das Amt des Vizepräsidenten des NLT aus.

Ambrosy und Bockhop folgen auf die bisherige Doppelspitze der Landräte a.D. Klaus Wiswe (Celle) und Bernhard Reuter (Göttingen), die im Wechsel der Funktionen als Präsident und Vizepräsident den Verband seit 2002 geführt hatten. Mit der Wahl gehören Ambrosy und Bockhop gleichzeitig dem Präsidium des Deutschen Landkreistages an. Gemeinsam mit dem hauptamtlichen Geschäftsführenden Präsidiumsmitglied Prof. Dr. Hubert Meyer bilden sie das dreiköpfige Geschäftsführende Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages.

Weitere Mitglieder des insgesamt 15 Personen umfassenden Präsidiums sind nunmehr die Landrätinnen Astrid Klinkert-Kittel (Northeim), Christiana Steinbrügge (Wolfenbüttel), Regionspräsident Steffen Krach (Hannover), die Landräte Heiko Blume (Uelzen), Peter Bohlmann (Verden), Marc-André Burgdorf (Emsland), Tobias Gerdesmeyer (Vechta) und Detlev Kohlmeier (Nienburg) sowie für das Ehrenamt in den Kreistagen Arnhild Biesenbach (Stade), Eckhard Ilsemann (Schaumburg), Sascha Laaken (Leer) und Christoph Plett (Peine).

Wiswe und Reuter Ehrenpräsidenten des Landkreistages

Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat am heutigen Freitag den Landräten a.D. Klaus Wiswe (Celle) und Bernhard Reuter (Göttingen) jeweils die Bezeichnung „Ehrenpräsident“ verliehen. Bisher führt nur der frühere NLT-Vorsitzende Axel Endlein (Northeim) diese Ehrenbezeichnung.

Nach der Satzung des kommunalen Spitzenverbandes der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover kann diese die Bezeichnung „Ehrenpräsident“ an Persönlichkeiten verleihen, die mindestens 10 Jahre hindurch das Amt des Präsidenten des NLT ausgeübt haben. Die beiden Geehrten haben seit 2002 jeweils im Wechsel von zweieinhalb Jahren die Funktionen des Präsidenten/des Vizepräsidenten des NLT innegehabt.

NLT-Präsident Sven Ambrosy würdigte gegenüber den Delegierten die großen verbandspolitischen Erfolge seiner Vorgänger Reuter und Wiswe. Er erinnerte an die schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen zu Beginn ihrer Amtszeiten, den mühsamen Prozess der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die Schaffung des heutigen Kommunalverfassungsgesetzes und die mit finanziellen Verwerfungen zwischen den Mitgliedern verbundene Reform der Eingliederungshilfe. Zentrales Anliegen der am heutigen Tag aus ihrem Ehrenamt beim NLT scheidenden Persönlichkeiten sei es stets gewesen, alle Mitglieder im NLT zusammenzuhalten und im Kompromisswege zu sachgerechten Lösungen zu kommen.

Ministerpräsident Stephan Weil unterstrich in seinem Grußwort, Bernhard Reuter und Klaus Wiswe hätten die Landkreisebene über zwei Jahrzehnte kompetent und hartnäckig auf der Landesebene vertreten. DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (Ostholstein) würdigte die langjährige Mitgliedschaft im Präsidium des Deutschen Landkreistages. Klaus Wiswe habe diesem Gremium bereits als seinerzeitiger stellvertretender Vorsitzender des NLT seit dem Jahr 2000 angehört, Bernhard Reuter seit dem Jahr 2002, davon seit dem 12. Januar 2010 zudem als Vizepräsident des kommunalen Spitzenverbandes auf der Bundesebene.

Landkreise verlangen bessere Krisenprävention – Bevölkerungsschutz ausbauen, in Gesundheitswesen investieren

„Wir müssen konkrete Konsequenzen aus den schmerzlichen Erfahrungen der vergangenen Jahre und den schrecklichen Geschehnissen in der Ukraine ziehen. Verheerende Waldbrände in vielen Teilen der Welt, eine Flutkatastrophe mitten in Deutschland, Cyberattacken auf die digitale Infrastruktur, eine das öffentliche Leben weitgehend lähmende Pandemie, der Krieg in der Ukraine: Unsere sensiblen Strukturen sind verletzbar. Darüber müssen wir politisch diskutieren, konzeptionell Vorsorge treffen und ganz andere finanzielle Ressourcen in die Hand nehmen als in der Vergangenheit,“ forderte der neu gewählte Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), im Rahmen der diesjährigen Landkreisversammlung des kommunalen Spitzenverbandes, der auch den überwiegenden Teil der kommunalen Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörden des Landes vertritt.

Ambrosy begrüßte vor diesem Hintergrund die Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius vom 28. Februar 2022 für ein Sondervermögen zur Ertüchtigung des Zivil- und Katastrophenschutzes. „Leider können wir in der Landesregierung trotz der alarmierenden Erfahrungen dieser Wochen keine konkreten Aktivitäten in dieser Hinsicht erkennen. Der NLT hat bereits vor fünf Jahren ein Positionspapier für einen stärkeren Bevölkerungs- und Katastrophenschutz in Niedersachsen vorgelegt. Es ist bedrückend aktuell. Wann, wenn nicht jetzt, wird diese Initiative endlich aufgenommen?,“ fragte Ambrosy gegenüber den Delegierten der 36 Landkreise und der Region Hannover.

Ambrosy wiederholte zudem die Forderung des NLT, für eine zukunftsfähige Krankenhausstruktur ebenfalls ein Sondervermögen außerhalb des Haushaltes vorzusehen. „Nur, wenn wenigstens eine Milliarde Euro zusätzlich zur Verfügung steht, können wir die schon in Planung befindlichen Vorhaben zur Verbesserung der stationären Versorgung der Bevölkerung realisieren“, so Ambrosy. Der NLT-Präsident ging in seiner Antrittsrede auch auf die Herausforderungen des Klimaschutzes und die Klimafolgenanpassung ein. Die Landkreise würden diesen Prozess aktiv mitgestalten, der ländliche Raum in Norddeutschland könne aber die Folgen der Energie- und Klimawende nicht alleine schultern, stellte Ambrosy fest.

„Um die vielfältigen Aufgaben der Zukunft bewältigen zu können, bedarf es einer neuen Priorisierung politischer Schwerpunkte. Nicht alles, was bisher wünschenswert war, wird sich künftig realisieren lassen. Aber das, was für künftige Generationen zwingend notwendig ist, darf nicht am Geld scheitern,“ forderte der neue Präsident des NLT.

Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine: Austausch der kommunalen Spitzenverbände mit Bundesinnenministerin Faeser

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat hat die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände (auf Bundesebene) Anfang der Woche über die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Aufnahme und Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine informiert. Seinerzeit waren etwa 110.000 Vertriebene seitens der Bundespolizei erfasst. Die Zahl der Vertriebenen, die Deutschland tatsächlich bereits erreicht haben, dürfte deutlich höher liegen. Auch wenn eine zwangsweise Verteilung rechtlich ausgeschlossen ist, wird die strikte Umsetzung des Königsteiner Schlüssels nunmehr angestrebt. Erste Schritte dazu sollen bereits in den Anrainerstaaten der Ukraine, namentlich in Polen, stattfinden. Erst ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht Residenzpflicht. Für die Registrierung der Ankommenden sollen alle Kapazitäten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene genutzt werden. Die Vertriebenen sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Hinblick auf die Gewährung und Abrechnung von Gesundheitsleistungen bereitet der Bund in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen den Einsatz einer Krankenkarte vor. Sämtliche Integrationsangebote des Bundes wie die Integrationskurse oder die Migrationserstberatungsangebote sind für Vertriebene aus der Ukraine geöffnet. Der Bund kündigt Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Kommunen an.

Verteilung von Vertriebenen in Niedersachsen

Staatssekretär Stephan Manke hat die Landkreise am 15. März 2022 darüber informiert, dass das Land Niedersachsen die Umstellung der Verteilung von Vertriebenen aus der Landesaufnahmebehörde auf die Landkreise plant.

Im Einzelnen heißt es dazu im Schreiben des MI: „Aktuell hat die LAB NI seit dem 24. Februar 2022 kumuliert etwa 3.000 Vertriebene aus der Ukraine aufgenommen. Hinzu kommen eine wöchentlich hohe Anzahl von Asylsuchenden sowie vom Bund zugewiesene afghanische Ortskräfte. Darüber hinaus hat der Bund angekündigt, zukünftig Zuweisungen an die Bundesländer unabhängig von den gemeldeten Kapazitäten vorzunehmen.

Wie gestern in der Corona-Runde bereits angekündigt, sehen wir uns vor diesem Hintergrund ebenfalls gezwungen, unser Zuweisungsverfahren umzustellen. Aufgrund der Verfahrensänderung des Bundes werden die Aufnahmekapazitäten der Landesaufnahmebehörde und die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten nicht ausreichen, um die Aufnahmefähigkeit des Landes sicherzustellen. Wir müssen daher den Landkreisen und kreisfreien Städten zukünftig ebenfalls feste Kontingente zuweisen. Der Personenkreis umfasst Vertriebene aus der Ukraine, Asylsuchende und afghanischen Ortskräfte. Berechnungsgrundlage für die Aufnahme ist die im Erlass vom 20. August 2021 festgelegte Verteilquote für Ihren Landkreis bzw. kreisfreie Stadt. In der Anlage habe ich eine erste Verteilplanung beigefügt. Bei dieser Planung haben wir einen täglichen Zugang in der LAB NI von 300 Flüchtlingen (Vertriebene, Asylbewerber und Ortskräfte) zugrunde gelegt. Der Bund hat angekündigt, die ersten Verteilungen ab Freitag vorzunehmen. Wir würden mit der dargestellten Weiterleitung daher am kommenden Montag beginnen.“ 

Innenminister Boris Pistorius hat hierzu am 17. März 2022 eine sehr gut angenommene Videokonferenz mit allen Landrätinnen und Landräten durchgeführt. Hierbei wurden seitens der Hauptverwaltungsbeamten eine Reihe weiterer klärungsbedürftiger Fragen aufgeworfen.

NLT regt sofortige Änderung des Katastrophenschutzgesetzes zur Helferfreistellung an

Der NLT hat in der gestrigen Sitzung des Innenausschusses des Niedersächsischen Landtags angeregt, dass Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz sofort in der nächsten Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags zu ändern. Thema der Anhörung war eigentlich das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz. Hintergrund für die eilige Bitte des NLT ist die möglichst unkomplizierte Aktivierung der gesetzlichen Freistellungsansprüche für die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, die derzeit zum Beispiel bei der Vorbereitung von Unterkünften von Vertriebenen aus der Ukraine vor Ort im Einsatz sind. Nach aktueller Rechtslage greift der gesetzliche Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nur dann, wenn die Landrätin oder der Landrat vor Ort den Katastrophenfall förmlich feststellt. Das ist nach Ansicht des NLT seit vielen Jahren in Situationen wie der aktuellen Lage unangemessen, weil keine Gefahr für die Bevölkerung besteht, sondern nur eine sichere Rechtsstellung für die ehrenamtlichen Helfer benötigt wird.

Der Innenausschuss hat signalisiert, das Anliegen aufzugreifen und ggf. schon nächsten Dienstag das Katastrophenschutzgesetz zu ändern.

Stellungnahme zum Katastrophenschutzgesetz

Die kommunalen Spitzenverbände haben in dieser Woche umfangreich Stellung genommen zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Vorangestellt haben wir einen Dank für die enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden in nun über zwei Jahren praktisch ununterbrochenen Einsatzes des Katastrophenschutzes in Niedersachsen.

Aus unserer Sicht sollte das Gesetz umgehend novelliert werden, um zahlreiche in den letzten Jahren aufgetretene Bedürfnisse der Praxis zu regeln. So muss das neue Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz im Gesetz verankert werden. Strikt haben sich die kommunalen Spitzenverbände allerdings dagegen ausgesprochen, dem neuen Landesamt die Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen. Alle anderen Landesoberbehörden haben in Niedersachsen ebenfalls keine Fachaufsichtsbefugnisse, sondern die Landkreise unterstehen direkt dem jeweiligen Fachministerium. Dieser zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich auch in der Corona-Krise und zum Beispiel der Tierseuchenbekämpfung bewährt. Gerade in einer Krise sollte der „Dienstweg“ nicht länger, sondern kürzer werden.

Neben dieser Thematik haben die kommunalen Spitzenverbände zahlreiche weitere Einzel- und Fachthemen angesprochen und die geplante Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten im Katastrophenschutz begrüßt, aber auch eine ganze Reihe von Anregungen der kommunalen Praxis im Detail vorgetragen. Die Landesregierung wird nun das Ergebnis der Anhörung auswerten und dem Niedersächsischen Landtag einen Gesetzentwurf zur Verabschiedung übermitteln; geplant ist eine Beschlussfassung im Mai.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften

Wir hatten über die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften unterrichtet. Der entsprechende Entwurf ist mittlerweile nahezu unverändert in den Bundestag eingebracht worden (BT-Drs. 20/958) und war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung. Dazu hat die Hauptgeschäftsstelle des DLT auf der Grundlage zahlreicher Hinweise aus den Landesverbänden eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird insbesondere kritisiert, dass der „Instrumentenkasten“ der in den Ländern ab dem 20. März 2022 zur Verfügung stehenden Corona-Schutzmaßnahmen zu stark beschränkt werden soll (§ 28a Abs. 7 IfSG-E) und dass das Verfahren zur Aktivierung weiterer Schutzmaßnahmen zu träge ausgestaltet werden soll (§ 28a Abs. 8 IfSG). Kritisch werden auch einige Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen zum Impf- bzw. zum Genesenenstatus bewertet.

Der Entwurf ist in dieser Woche im Bundestag abschließend beraten und verabschiedet worden. Der Bundesrat soll ihm sowie den Änderungen in der Corona-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung während einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sondersitzung am heutigen 18. März 2022 zustimmen.

Neue Niedersächsische Corona-Verordnung im Verfahren

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 17. März 2022 zu einem aktuellen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die parallel zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG-E) des Bundes beraten wird, Stellung genommen.

Eingangs haben wir die Kritik von Ministerpräsident Stephan Weil am Entwurf des IfSG geteilt und die Landesregierung gebeten, sich in der am Freitag stattfindenden Sitzung des Bundesrates für eine Änderung insbesondere des § 28a Abs. 7 IfSG-E („Instrumentenkasten“) und Abs. 8 IfSG-E (Verfahren über einen Beschluss des Landtages) einzusetzen. Im Ergebnis haben wir dafür plädiert, dass Landkreise, auf deren Gebiet die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, selbst über den Einsatz eines verschärften Instrumentariums entscheiden können sollten, ohne dass es eines vorherigen Parlamentsbeschlusses bedarf.

Kritisiert haben wir die geplante Streichung der Lüftungsregelungen in den Bestimmungen zum Hygienekonzept, da der Lüftung bei der Verbreitung des Virus insbesondere in Innenräumen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Zur Gastronomieregelungen haben wir eine Gleichstellung von privaten Feiern innerhalb und außerhalb von Gastronomie(einrichtungen) im Hinblick auf die Maskenpflicht gefordert. Nach dem Entfall des § 28b IfSG haben wir zur Regelung für die Diskotheken etc. dringend empfohlen, dass auch für diese Einrichtungen ein Testkonzept für das Personal vorgeschrieben wird.

Während es in § 15 auch weiterhin detaillierte Regelungen für Kindertageseinrichtungen gibt, sind diese Regelungen für die Kindertagespflege (wohl versehentlich) komplett weggefallen. Wir haben daher angeregt, die Regelungen zumindest für die Großtagespflege (vgl. Definition in § 14 Abs. 2 der geltenden Verordnung) durch einen entsprechenden Verweis auch weiterhin für anwendbar zu erklären. Für den Schulbereich (§ 16) haben wir (wieder) eine Regelung für ein Zutrittsrecht für Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und sowie der technischen Notdienste, wenn diese das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, eingefordert.

Ein Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 19. bzw. 20. März 2022 vorgesehen. Die neue Verordnung soll dann bis zum 2. April 2022 gelten.

Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dem DLT den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) übermittelt. Die neue Verordnung soll die bestehende Corona-ArbSchV, die bis zum 19. März 2022 befristet ist, ersetzen.

Der Entwurf sieht vor, dass die Betriebe – dazu gehören auch die Landkreisverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden soll. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht endet dagegen zum 19. März 2022; die entsprechende Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll nicht verlängert werden. Darüber hinaus haben die Arbeitgeber es zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Hinweise zur Auslegung von § 36 IfSG

Das BMI hat dem DLT Hinweise zur Auslegung von § 36 IfSG zur Verfügung gestellt. § 36 Abs. 4 IfSG sieht vor, dass Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (‚Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern‘) untergebracht werden, der Einrichtungsleitung vor oder unverzüglich nach der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass sie nicht an TBC leiden. Nach § 36 Abs. 5 IfSG haben sie eine entsprechende ärztliche Untersuchung zu dulden, sofern sie nicht über ein solches Zeugnis verfügen. Da in der Aufzählung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG Personen mit einem Schutzstatus nach § 24 AufenthG fehlen, könnte zweifelhaft sein, ob diese Regelungen auch auf Vertriebene aus der Ukraine Anwendung finden. Das ist nach Auffassung von BMI und Bundesministerium für Gesundheit (BMG) der Fall.

Aktueller Sachstand zur Digitalisierung der Gesundheitsämter

Der DLT hat über aktuelle Entwicklungen zur Digitalisierung der Gesundheitsämter wie folgt informiert:

1. Nach derzeitigem Sachstand wird eine Förderung der Software SORMAS im kommenden Jahr

  nicht mehr durch den Bund unterstützt. Die Nutzung der Open Source Software soll nach

  Angaben des Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung aber zukünftig über eine

  gemeinnützige Stiftung möglich sein.

2. In einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit hat der Deutsche Landkreistag

  Herausforderungen bei der Nutzung von DEMIS aufgezeigt.

3. Genesenennachweise im Digitalen Covid-Zertifikat können künftig auch auf Basis von Antigen

  Schnelltests ausgestellt werden.

4. Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werden die Bundesländer digitale

  Meldeplattformen aufbauen.

5. Der Deutsche Landkreistag hat sich in einem Schreiben zu dem Förderprogramm zur

  Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes geäußert, das sich derzeit in der

  Konzeptionsphase befindet.

6. Fast alle Bundesländer lassen ihre luca-Lizenzen auslaufen. 

Die Förderung des Projektes SORMAS@DEMIS durch das BMG läuft nun im November 2022 aus. Eine weitere politische und finanzielle Unterstützung durch das BMG ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen. In der vergangenen Sitzung des Nutzerkomitees SORMAS@DEMIS haben sich die Verantwortlichen des HZI zur Zukunft von SORMAS geäußert. SORMAS solle nach Ablauf des Förderzeitraums weiterhin als freie Open Source Software zur Verfügung stehen. Allerdings werde das HZI die Software an eine noch zu gründende gemeinnützige Stiftung abgeben. Diese Stiftung werde die „Kuratierung“ der Software übernehmen. Dies beinhalte das Anforderungsmanagement, die Beratung von Gesundheitsämtern, die Koordinierung von Ideen und die Zertifizierung und Akkreditierung von Anbietern. Entsprechende Zuwendungen an die Stiftung sowie die darüberhinausgehende Organisation müssten die Gesundheitsämter allerdings selbst übernehmen. So könne die Stiftung die Software selbst nicht programmieren und auch keine entsprechenden Beauftragungen (weder für die Programmierung von Softwarecodes noch den Betrieb von Servern) durchführen.

Anmerkung: Die NLT-Geschäftsstelle nimmt staunend Kenntnis!

Gesetzentwurf zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das BMAS hat eine Formulierungshilfe vorgelegt, mit der die derzeitige Befristung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes entgegen den ursprünglichen Überlegungen sowie weitere pandemiebedingt befristete Regelungen bis längstens 23. September 2022 verlängert werden sollen.

Referentenentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

BMAS und BMFSFJ haben den Referentenentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes vorgelegt, das ab Juli 2022 einen monatlichen Zuschlag für bedürftige Kinder in Höhe von 20 Euro sowie eine Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene in Höhe von 100 Euro vorsieht. Der DLT hat sich in seiner kurzfristig erforderlichen Stellungnahme auf einen verfassungsrechtlichen Punkt beschränkt, nämlich den unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für die Koalitionsfraktionen eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vorgelegt. Insgesamt stellt der Bund eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung. Das Geld wird jeweils zur Hälfte für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt.

In einem neuen § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus infizierte Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten, finanzielle Mittel für Prämienzahlungen. Zur Umsetzung von Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege wird § 150a SGB XI angepasst. 

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Niedersachsen packt an: Solidarität und Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Am 10. März 2022 hat sich auf Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil der politische Steuerungskreis des Bündnisses „Niedersachsen packt an“ getroffen, dem neben dem Ministerpräsidenten der in diesem Fall durch STS Dr. Berend Lindner vertretene stellv. Ministerpräsident und jeweils ein Vertreter der Unternehmerverbände, des DGB, die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, der beiden großen christlichen Kirchen und der drei kommunalen Spitzenverbände angehören.

Die Bündnispartnerinnen und -partner von NIEDERSACHSEN PACKT AN verliehen in einer gemeinsamen Pressemitteilung ihrer Sorge Ausdruck und möchten zugleich Zuspruch und Ermutigung stiften, indem sie ihr Bündnis und den gemeinsamen Schulterschluss bekräftigten. Bei uns in Niedersachsen werde es Schutz und Zuflucht geben für diejenigen, die gezwungen sind, aus Angst um ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen ihre Heimat zu verlassen. Schon jetzt erlebten wir eine überwältigende Hilfsbereitschaft und Solidaritätsbekundungen aller Orten aus der Zivilgesellschaft. Gemeinsam wollen sich alle Partnerinnen und Partner des Bündnisses NIEDERSACHSEN PACKT AN dafür einsetzen, dass Ukrainerinnen und Ukrainer Schutz und Unterkunft finden und neben Versorgung und materieller Hilfe soziale Unterstützung und Empathie erhalten. 

Die Bündnispartner bekräftigten, gemeinsam zur Entlastung der Situation in den Grenzgebieten beitragen zu wollen, wo derzeit viele Ukrainerinnen und Ukrainer nahe ihrer Heimat Schutz suchten. Die humanitären Hilfsangebote und Spendenaktionen der beiden großen christlichen Kirchen seien international aufgespannt und reichten mit ihren Strukturen bis in die örtliche Ebene. Die niedersächsischen Städte, Gemeinden, Landkreise und die Region Hannover sowie das Land zeigten ihre Solidarität – gerade auch zu Partnerstädten und Partnerregionen in der Ukraine – mit Hilfs- und Spendenaktionen für die betroffenen Menschen vor Ort. Auch die Hilfsbereitschaft der niedersächsischen Unternehmen, Gewerkschaften, Verbände und Vereine sei groß.

Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, erklärte im Anschluss an die Sitzung: „Die in den Krisen der vergangenen Jahre besonders beanspruchten Landkreise und die Region Hannover stellen sich auch dieser neuen Herausforderung. Die kreislichen Ausländerbehörden sind wegen der überwiegend dezentralen Einreise noch stärker gefordert als in der Flüchtlingskrise 2015/2016. Gleichwohl werden die Landkreise sich im engen Schulterschluss mit den Gemeinden insbesondere für die Unterbringung derjenigen Vertriebenen einsetzen, die keine familiären Anlaufpunkte haben.“ 

Ukraine-Konflikt: Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit werden aus der Ukraine Vertriebene (Staatsangehörige der Ukraine sowie sonstige Drittstaatsangehörige) vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können den für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen. Da der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 einen entsprechenden Durchführungsbeschluss gefasst hat, kann den Betroffenen nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Leistungsrechtlich fallen die Betroffenen in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag u.a. Folgendes mit:

„Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 8.3.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 9.3.2022 in Kraft tritt (BAnz AT 08.03.2022 V1).

Nach § 2 der Verordnung vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind danach

       – Ausländer, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in

         das Bundesgebiet eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch

         einreisen werden (§ 2 Abs. 1). Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht

         visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in

         diesem Fall also nicht an.

       – Ukrainer, die am 24.2.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt

         aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebiet

         eingereist sind oder noch einreisen (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte

         Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.

       – Ukrainer, die sich am 24.2.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben,

         ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel zu besitzen (§ 2 Abs. 3).

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.2.2022 (§ 2 Abs. 4). § 3 der Verordnung regelt, dass Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 23.5.2022 befristet.“

Bauminister lädt zum runden Tisch

Zur Unterbringung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine hat der niedersächsische Bauminister Olaf Lies am Donnerstag gemeinsam mit dem Verband der Wohnungswirtschaft (vdw) einen Runden Tisch einberufen. Daran haben neben den Kommunen die Vertreter der Wohnungswirtschaft, der Grundeigentümer und der Mieter, die Wohlfahrtsverbände und der Flüchtlingsrat teilgenommen. „Wir alle sind beeindruckt von der großen Hilfsbereitschaft, die es bei den Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen gibt“, sagte Lies. Es komme jetzt darauf an, diese Hilfsbereitschaft zu unterstützen und zu koordinieren. Und weiter: „Die Menschen aus der Ukraine brauchen jetzt dringend eine Unterkunft, wo sie zur Ruhe kommen können, um das Erlebte zu verarbeiten.“

Der Runde Tisch wendet sich mit einem Appell an die Wohnungswirtschaft, Unterkünfte und Wohnungen zur Verfügung zu stellen. „Auch jede private Hilfe ist jetzt hochwillkommen“, so Olaf Lies. Um die Unterstützung koordinieren zu können, sollen alle Hilfsangebote an die örtlich zuständigen Kommunen gegeben werden, appellierte insbesondere Kai Weber, der Geschäftsführer des Flüchtlingsrates Niedersachsen. Auf diese Weise werde es auch möglich sein, weitere Unterstützungsmöglichkeiten einzuleiten.

Eine gute und sichere Unterkunft ist nicht nur ein Schlüssel für die Integration, sondern aktuell auch wesentlich als Zuflucht, um die grausamen Geschehnisse zu verarbeiten“, sagte Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. „Anders als 2015/2016 kommen derzeit überwiegend Frauen und Kinder zu uns, wir möchten – wenn irgend möglich – vermeiden, diese in Sammelunterkünfte unterbringen zu müssen,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. „Daher fragen unsere Städte, Gemeinden und Landkreise seit Beginn des Krieges fortlaufend Kapazitäten der Wohnungswirtschaft und auch bei Privaten ab.“, ergänzte Dr. Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages. „Es ist wichtig, dass unsere Kommunen Kapazitäten und Bedarfe kennen und diese koordinieren, denn nur so kann eine angemessene und insbesondere auch sichere Unterbringung gewährleistet werden,“ appellierten daher die Vertreter der Kommunen an die Bürgerinnen und Bürger.

Bauminister Lies wies abschließend darauf hin, dass das Land erst vor wenigen Monaten die Unterbringung von Flüchtlingen auch rechtlich deutlich vereinfacht hat: „Wenn ein Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen vorübergehend umgenutzt wird, so ist dafür keine aufwändige Baugenehmigung mehr nötig. Es reicht aus, wenn die Fachleute der Behörden dabei eingebunden sind.“ Dies habe das Bauministerium den Kommunen in einem Erlass kürzlich noch einmal deutlich gemacht.

Sitzung des DLT-Präsidiums am 7./8. März 2022 in Saarlouis

Auf Einladung des Saarländischen Landkreistages fand am 7./8. März 2022 die 307. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages in der Kreisstadt des Landkreises Saarlouis statt. Die Verbandspitze berichtete über die ersten Gespräche mit der neuen Bundesregierung. Naturgemäß hat sich das Präsidium mit den Folgen des Krieges in der Ukraine befasst. Eingehend diskutierte das Präsidium die mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verbundenen Herausforderungen und die Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht. Auf der umfangreichen Tagesordnung standen ferner weitere Themen, die für die Landkreise von großer Bedeutung sind. In der Pressemitteilung werden davon folgende Aspekte aufgegriffen:

– Klimaschutz mit Akzeptanz

– Erhöhung der Pendlerpauschale gut, aber nicht ausreichend

– Ordentliche Finanzausstattung

– Corona-Zuschuss des Bundes in dieser Form wäre verfassungswidrig und

– Glasfaserförderung in bewährter Form weiterführen.

NLT-Präsident Wiswe und NLT-Vizepräsident Reuter beim DLT verabschiedet

Landrat a.D. Klaus Wiswe, Celle, Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), und Landrat a. D. Bernhard Reuter, Göttingen, Vizepräsident des NLT, wurden im Rahmen der Präsidiumssitzung des Deutschen Landkreistages am 7./8. März 2022 in Saarlouis aus dem Präsidium des Deutschen Landkreistages verabschiedet. DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (LK Ostholstein) hob in seiner Würdigung hervor, es sei sehr ungewöhnlich, dass zwei Repräsentanten eines Landesverbandes ihre Landkreise jeweils zwei Jahrzehnte – Klaus Wiswe sogar 22 Jahre – im höchsten Führungsgremium der deutschen Landkreise vertreten. Ihr Wort habe dort Gewicht gehabt. Wiswe erinnerte an die besonderen Anliegen der ostdeutschen Landesverbände, den mühsamen Kampf um mehr kommunalen Einfluss auf die Arbeitsmarktpolitik, die Finanz- und Flüchtlingskrise sowie die Coronapandemie, die die Kreisebene in besonderer Weise gefordert hätten. Er appellierte ebenso wie Bernhard Reuter, der über 10 Jahre als Vizepräsident des DLT hervorgehobene Verantwortung auf der Bundesebene trug, an die Kolleginnen und Kollegen, auch künftig stets das kommunale Interesse nach vorne zu stellen und einig zu bleiben.

Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des IfSG

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass in den Ländern auch in Zukunft eine Verpflichtung zum Tragen von Masken in bestimmten Einrichtungen sowie im ÖPNV und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen angeordnet werden können. Ferner werden Definitionen zum Impf-, Genesenen- und Testnachweis unmittelbar in das Gesetz aufgenommen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat steht in der kommenden Woche zu erwarten.

Der DLT hatte den Entwurf des Gesetzes mit einer Fristsetzung von wenigen Stunden zur Stellungnahme erhalten. Wir haben bereits zum 9. März 2022 unseren großen Unmut über das unzumutbare Verfahren sowie Kritik zum unzureichenden Inhalt des Gesetzentwurfs vorgetragen. Insbesondere haben wir inhaltlich kritisiert, dass Ländern und Kommunen noch in einer Hochphase der Inzidenzen der Instrumentenkasten zur Eindämmung der Pandemie aus der Hand geschlagen werden soll. Auch Ministerpräsident Stefan Weil hat sich sehr kritisch zu den Plänen des Bundes geäußert.

Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseV in Kraft getreten

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist am 2. März 2022 im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 2. März 2022 V1) und am 3. März 2022 in Kraft getreten.

Die Verordnung sieht im Wesentlichen eine neue Definition des Begriffs „Hochrisikogebiet“ und erleichterte Einreiseregelungen für Kinder unter 12 Jahren vor. Außerdem wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorliegt. Die bisherige dynamische Verweisung auf die Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) bzw. des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) entfällt. Die Verordnung ist bis zum 19. März 2022 befristet.

Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-SchAusnahmV

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die Begriffe „Testnachweis“, Genesenennachweis“ und „Impfnachweis“ künftig im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden. Der bisherige § 5 der SchAusnahmV soll aufgehoben werden. In § 6 Abs. 2 SchAusnahmV sollen die Rückausnahmen zu landesrechtlichen Absonderungsregelungen neu geregelt werden.

Bundesbauministerium hebt Verfahrenserleichterungen aufgrund der CoronaPandemie im Bauvergaberecht auf

Im März 2020 hatte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie auch im Baubereich die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben vorliegen können. Zudem hatte es in Bezug auf Gesundheitsschutz und den Umgang mit Bauablaufstörungen im Juni 2020 Hinweise zum Umgang mit bauvertraglichen Fragen gegeben. Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Infektionsschutzgesetz) und dem schrittweisen zurückfahren der Corona-Schutzmaßnahmen hebt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die per Erlass getroffenen Sonderreglungen zum 20. März 2022 auf.

Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen hat dem DLT den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 übersandt, mit dem insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses umgesetzt werden sollen. Der Referentenentwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Entwurf für eine große Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für eine große Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt. Die umfangreichen Änderungen im EEG, die im Wesentlichen am 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen, zielen auf einen deutlich beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ab.

Hierüber hat uns der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte im Januar 2022 in seiner Eröffnungsbilanz ein Klimaschutz-Sofortprogramm angekündigt, das in zwei Paketen im Frühjahr und im Sommer 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll. Als Bestandteil des ersten Paketes (‚Osterpaket‘) hat das BMWK der Hauptgeschäftsstelle kurzfristig den beigefügten Entwurf für eine große Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) übermittelt (267 Seiten!). Nach Aussage des BMWK ist dies das größte Beschleunigungsgesetz für erneuerbare Energien seit dem Bestehen des EEG.“

Entwurf einer Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

In Ausgabe 31 /2021 hatten wir über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen informiert. Der Gesetzentwurf hat im Verlauf der Beratungen noch zahlreiche Änderungen erfahren.

Das Sozialministerium hat der AG KSV nun Gelegenheit gegeben, zu dem auf § 6 des Gesetzentwurfs basierenden Entwurf einer Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung Stellung zu nehmen. Der Verordnungsentwurf regelt insbesondere das Nähere

– zum besonderen öffentlichen Bedarf (§ 2 DVO-E),

– zur zuständigen Stelle (§ 3 DVO-E),

– zu den vertraglichen Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie zur

– Vertragsstrafe (§ 4 DVO-E),

– zum Antrags- und Auswahlverfahren (§§ 5 bis 7 DVO-E) und

– zur Zuteilung der Studienplätze (§ 8 DVO-E).

Verbändeposition zum lokalen Stopp des Energiebezuges aus Russland

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) haben eine gemeinsame Position zum Umgang mit Initiativen zum lokalen Stopp des Energiebezugs aus Russland formuliert. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

„Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) haben am 4. März 2022 die beigefügte gemeinsame Position zum Umgang mit Initiativen zum lokalen Stopp des Energiebezugs aus Russland formuliert.

Angesichts des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine gibt es vielerorts Initiativen, die fordern, den Bezug von Energieträgern aus Russland proaktiv zu beenden. Die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie ihre kommunalen Unternehmen sehen sich gemeinsam in der Verpflichtung, im Sinne der Solidarität für die Ukraine Verantwortung in der aktuellen Situation zu übernehmen. Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU sind gleichwohl überzeugt, dass eine wirksame energiepolitische Reaktion auf die russische Aggression nur in enger Abstimmung zwischen den nationalen und europäischen Partnern erreicht werden kann. Keine deutsche Kommune und kein Stadtwerk kann hinsichtlich des Energiebezuges vollständig unabhängig agieren, sodass es maßgeblich auf ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen ankommt. In diesem Sinne soll das Positionspapier die kommunalen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Diskussion etwaiger Bestrebungen vor Ort unterstützen.“

Cover-NLT-Aktuell-08

Spitzenverbände fordern Frieden und Zusammenhalt – auch in Niedersachsen!

Niedersachsens Kommunen sind zutiefst bestürzt, dass Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat, wie in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht wurde. Sie verurteilen die militärische Gewalt auf das Schärfste. Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, sowie die Hauptgeschäftsführer von NLT und NST, Prof. Dr. Hubert Meyer und Dr. Jan Arning, erklärten gemeinsam für die niedersächsischen Kommunen Aufnahmebereitschaft und Unterstützung für Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland fliehen:

„Wir werden alles in unserer Verantwortung Mögliche tun, um Unterbringung, Versorgung und Sicherheit aller ukrainischer Vertriebenen zu gewährleisten. Wir erwarten dabei eine enge Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Ein erstes Gespräch am vergangenen Freitag mit unserem Innenminister war insoweit sehr zielführend.

Wir begrüßen, dass die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht hat und weitere Schritte prüft, um die Ukraine im Zusammenwirken mit unseren westlichen Partnern zu unterstützen und deutsche Verteidigungsbereitschaft und Energieversorgung zu sichern. Auch das Land muss jetzt seine Verantwortung wahrnehmen. Wir appellieren an die Landesregierung und den Landtag, vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse den Brand-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz kurzfristig und nachhaltig zu stärken. Unsere Vorschläge dazu liegen auf dem Tisch. Zu Gesprächen hierüber stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen das Engagement der Zivilgesellschaft und die von den vielen Kundgebungen auch in niedersächsischen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden ausgehenden starken Signale. Wir hoffen, dass dieser friedliche Protest gegen den russischen Aggressor auch in den nächsten Tagen und Wochen bis zu einem möglichst baldigen Ende der Auseinandersetzungen andauert.“

Hinweise des Nds. Innenministeriums zum Status von ukrainischen Staatsangehörigen

Das MI hat nach einem ersten Gespräch zwischen Innenminister Boris Pistorius und den Spitzen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 25. Februar 2022 aufenthaltsrechtliche Hinweise zum Status von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland zu den Themenbereichen

  1. Visumfreier Aufenthalts als sog. Positivstaater
  2. Möglichkeit des Asylverfahrens
  3. Angestrebte Aufnahme über § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über die sog „Massenzustromrichtlinie“ RL 2001/55/EG
  4. Ergänzende Hinweise zur Unterbringungs- und Verteilsituation (für Niedersachsen)

übermittelt. Das MI teilt hierzu mit:

„[…] nach Auskunft des Bundes [ist] nicht genau absehbar, wie viele ukrainische Staatsangehörige am Ende nach Niedersachsen kommen werden. Wir haben erste Zugänge zu verzeichnen, bislang scheinen die meisten Menschen allerdings in den östlichen EU-Staaten Schutz zu suchen. Es bleibt deshalb dabei, dass wir uns gemeinsam auf alle denkbaren Szenarien einstellen müssen, da sich die Situation nach wie vor als sehr dynamisch darstellt. Wir werden Sie deshalb auch in nächster Zeit engmaschig auf dem Laufenden halten.“

Hinweise des Bundesinnenministeriums gegenüber dem DLT zur Ukraine

Wie der DLT mitteilt, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die kommunalen Spitzenverbände am 1. März 2022 über das aktuelle Geschehen in der Ukraine, die Aufnahme von aus diesem Land Vertriebene sowie aufenthalts- und leistungsrechtliche Folgefragen unterrichtet. Das BMI ging davon aus, dass am Donnerstag auf europäischer Ebene ein Beschluss zur Aktivierung des in der sog. Massenzustrom-Richtlinie vorgesehenen Mechanismus gefasst wird. Die Aufnahme der Vertriebenen in Deutschland würde sich dann nach § 24 AufenthG richten. Angesichts der für diesen Fall ggf. zu erwartenden großen Zahl von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift, für deren Bewilligung die Ausländerbehörden zuständig wären, plant das BMI den Erlass einer Übergangsregelung auf der Grundlage von § 99 AufenthG.

Da das Zuwanderungsgeschehen derzeit noch sehr diffus ist, ist davon auszugehen, dass vielfach die Ausländerbehörden auch die ersten Anlaufstellen für Vertriebene sein werden. Das gilt insbesondere für Ukrainer, die mit einem biometrischen Pass visumfrei nach Deutschland einreisen können. Auf Vertriebene, die nach § 24 AufenthG aufgenommen werden, findet im Grundsatz das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung. Viele Fragen zur Registrierung und Erstaufnahme, der aufenthaltsrechtlichen Situation, der Aufnahme nach § 24 AufenthG sind noch offen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge plant dem Vernehmen nach eine zentrale Ansprechstelle für zivilgesellschaftliche Institutionen zur Unterstützung von Vertriebenen.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – Auf-enthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Zu den Einzelheiten teilt MI u.a. Folgendes mit:

„Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben Sich in ihrem o.g. Koalitionsvertrag ‚Mehr-Fortschritt wagen‘ auf zahlreiche Verbesserungen im Aufenthaltsrecht verständigt. So sollen u.a. die Hürden für den Zugang bereits länger im Bundesgebiet lebender gut integrierter geduldeter Ausländerinnen und Ausländer zu den gesetzlichen Bleiberechtsregelungen herabgesenkt und ein neues Chancen-Aufenthaltsrecht geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der konkreten Koalitionsvereinbarungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung zeitnah ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einleiten und dieses eine breite parlamentarische Mehrheit finden wird. Allein der zeitliche Ablauf könnte aber im Ergebnis dazu führen, dass in der Zwischenzeit gegen gut integrierte Geduldete bzw. Iangzeitgeduldete Ausländerinnen und Ausländer, die die derzeitig bekannten zukünftigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen würden, ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund beabsichtige ich den Erlass einer Vorgriffsregelung, wonach Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich der künftigen bundesgesetzlichen Regelungen fallen werden, eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen ist, soweit diese nicht ohnehin bereits im Besitz einer Duldung sind.

Diese Vorgriffsregelung findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, denen bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz zuerkannt wurde (Schutzanerkannte) sowie auf Personen im Dublin-lll-Verfahren.

Leitbild der Präsenzsitzung – Kommunale Spitzenverbände wünschen sich auch in Zukunft lebhafte Debatten in den kommunalen Vertretungen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat sich am 3. März 2022 anlässlich einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag klar zu der Präsenzsitzung als Leitbild für die Durchführung von Sitzungen der kommunalen Vertretungen bekannt.

„Nach unserer Einschätzung lebt die Debatte in den Rats- oder Kreistagssitzungen ganz wesentlich von der Anwesenheit der Abgeordneten am Sitzungsort. Die inhaltliche Diskussion unter den Mandatsträgern gewinnt im Prinzip erst durch die persönliche, auch nonverbale Kommunikation an Fahrt. Im Rahmen von ‚Hybridsitzungen‘ ist es nicht möglich, mal eben zwecks Zwischenabsprachen ‚vor die Tür‘ zu gehen und dort Kompromisse für eine Sachentscheidung auszuloten oder Themen ‚am Rande der Sitzung‘ zu erörtern und kommunalpolitische Verständigungen zu erzielen. Die Teilnahme an einer Sitzung der Vertretung per Videokonferenztechnik sollte deshalb wenn überhaupt auf einzelne Abgeordnete beschränkt und nur aus triftigem Grund möglich sein,“ erklärte Präsident Dr. Marco Trips vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund in Hannover.

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag ergänzte: „Wir wünschen uns auch in Zukunft eine lebhafte Diskussion in den kommunalen Vertretungen. Hinter den berühmt-berüchtigten Kacheln der einschlägigen Videokonferenzsysteme ist dies nur sehr eingeschränkt möglich. Auch ist es gegenüber den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern, die sich in den Sitzungsraum begeben, kein wirklich gutes Signal, wenn sie dort nur einige wenige Mitglieder der Vertretung in Person antreffen, während die anderen an der Sitzung per Videokonferenztechnik teilnehmen.“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hob allerdings auch die Bedeutung der Möglichkeit von Videokonferenzsitzungen der kommunalen Vertretungen in der Pandemie hervor. Dazu erläuterte Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind vom Niedersächsischen Landkreistag: „Diese Sonderregelung für epidemische Lagen dient der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungen in Ausnahmesituationen. Wir danken dem Landtag, dass er die Weichen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch über den 6. März hinaus gestellt hat, sodass die Kommunen im Falle eines örtlich relevanten Infektionsgeschehens bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Bevor dies allerdings als gesetzlicher Regelfall Eingang in unsere Kommunalverfassung findet, plädieren wir dafür, die Erfahrungen der Kommunen mit der Sonderregelung für epidemische Lagen zu erheben, sorgfältig auszuwerten und erst dann zu entscheiden, ob ‚HybridSitzungen‘ dauerhaft ermöglicht werden sollen.“

Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes

Vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) haben wir am 3. März 2022 den Entwurf für eine Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes zur kurzfristigen Anhörung bekommen. Der Entwurf enthält folgende Eckpunkte:

    – Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen

      wurden in dem zum 1. Januar 2021 gegründeten Landesamt für Brand- und

      Katastrophenschutz (NLBK) als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Diese

      strukturelle Änderung erfordert an zahlreichen Punkten im Gesetz redaktionelle und

      inhaltliche Anpassungen.

    – Im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den

      Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen (KRITIS) soll das MI die Aufgabe des zentralen

      Ansprechpartners des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) für

      systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt

      werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können.

    – Für die landesweite Katastrophenschutzplanung wird vorgeschlagen, dass das Land ein

      elektronisches Verwaltungssystem zur Verfügung stellt.

    – Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u. a. für Logistik,

      Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung soll nachvollzogen werden.

    – Die Bereitstellung und der Betrieb eines Zentrallagers Katastrophenschutz soll gesetzlich

      geregelt werden.

    – Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Einheiten für Einsätze im EU

      Katastrophenschutzmechanismus aufzustellen.

    – Für die Anbringung von Einrichtungen zur Alarmierung der Bevölkerung vor

      Katastrophengefahren wird eine sog. Duldungspflicht zum Ausbau des Warnsystems in

      Niedersachsen vorgeschlagen.

    – Geplant ist weiter eine Anpassung der Fachdienste für die Einheiten und Einrichtungen, u. a.

      Aufnahme CBRN-Dienst (Chemische, Biologische, Radiologische und Nukleare Gefahren).

    – Erstmals soll auch eine gesetzliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

      aufgenommen werden.

    – Zudem soll die Mitwirkungspflicht der Krankenhäuser im Katastrophenschutz konkretisiert

      werden.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer – Erstes Quartal 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellten Beträge für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Januar bis März 2022 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über das erste Quartal des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag im März von 295,5 Millionen Euro mitgeteilt. Für das gesamte erste Quartal beläuft sich die Zahlung damit auf 1,131 Milliarden Euro. Dies sind 14,1 Prozent mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt (+ 140 Millionen Euro). Hinzu kommt noch eine positive Abrechnung aus dem Vorjahr in Höhe von 120 Millionen Euro.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollen im März 57,5 Millionen Euro ausgezahlt werden. Im ersten Quartal stehen damit 190,5 Millionen Euro (+ 2,6 Prozent = + 4,8 Millionen Euro) gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung. Hinzu tritt auch hier eine positive Abrechnung von 0,8 Millionen Euro. Diese auf den ersten Blick nur geringe positive Entwicklung ist bemerkenswert. Der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes an die Kommunen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ist bundesweit von 4,15 Milliarden Euro in 2021 auf 2,4 Milliarden Euro abgesenkt in 2022 worden (dies entspricht der ursprünglichen Verabredung im Rahmen der 5 Milliarden Entlastung des Bundes). Wenn nunmehr im ersten Quartal gleichwohl der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ansteigt, ist das eine erfreuliche Entwicklung.

Mittelfristige Planung 2022 – 2026 fortgeschrieben

Die von der Landesregierung am 1. März 2022 beschlossene Mittelfristige Planung 2022 – 2026 (MiPla) verbindet ein umfangreiches Investitionspaket von zusätzlich 750 Millionen Euro und beginnt plangemäß mit der Tilgung der Kosten der Corona-Krise, wie es die Regelungen der Schuldenbremse vorgeben.

Die Landesregierung mobilisiert dabei nach Angaben der Staatskanzlei insgesamt weitere 750 Millionen Euro (2024: 250 Millionen Euro / 2025: 260 Millionen Euro / 2026: 240 Millionen Euro) für eine „Investitionsoffensive Niedersachsen“. Damit würden vorbehaltlich größerer Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auch auf den Niedersächsischen Haushalt Freiräume geschaffen für die Herausforderungen in den Themenfeldern Krankenhausfinanzierung, Klimaschutz, Wasserstoff und Infrastruktur. Die zusätzlichen Mittel dienen zur Sicherstellung von Kofinanzierungen beispielsweise im Bereich Wasserstoff und zur nochmaligen Stärkung von Investitionsansätzen beispielsweise in der Krankenhausfinanzierung. Im Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung würden sie den entsprechenden Projekten zugeordnet.

Fortschreibung MiPla betrifft auch Krankenhausinvestitionen

Im Rahmen der Fortschreibung der Mittelfristigen Finanzplanung sollen das jährliche Programm für Krankenhausinvestitionen auf insgesamt 200 Millionen Euro im Jahr 2024 und auf 230 Millionen Euro in den Jahren 2025 und 2026 erhöht werden. Sozialministerin Daniel Behrens bewertete dies in einer Pressemitteilung als klares Bekenntnis zur Stärkung der niedersächsischen Krankenhauslandschaft.

NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer sah gegenüber dem NDR in der Anpassung der mittelfristigen Finanzplanung für die Krankenhausinvestitionen zwar ein positives politisches Signal. Sie biete aber weder Planungssicherheit, noch sei die Maßnahme hinreichend, um die notwenigen Investitionen jetzt planen zu können. Die Landkreise hätten beim Doppelhaushalt 2022/2023 schmerzlich vom Finanzminister gelernt, das die mittelfristige Finanzplanung mit einem Federstrich wieder geändert werden kann. In der Sache bleibe es bei der Forderung nach einer Anpassung der jährlichen Investitionen noch im Doppelhaushalt 2022/2023 und einem Sonderprogramm des Landes in Höhe von wenigstens einer Milliarde Euro.

Niedersächsisches Mediengesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. Februar 2022 das Niedersächsische Mediengesetz verabschiedet. Als wesentliche Neuregelung sieht es die Möglichkeit einer Förderung von Qualitätsjournalismus durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die Zulassung und Förderung von ausschließlich im Internet verbreiteten Bürgerrundfunk sowie die Einführung von zulassungsfreiem privaten Rundfunk vor. Überdies enthält das Gesetz Regelungen zur Vielfalt des über terrestrischen Medienplattformen verbreiteten Programmangebots. Des Weiteren werden unter anderem die Aufsichtsbefugnisse der Niedersächsischen Landesmedienanstalt erweitert, die Amtszeit der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt verkürzt und die Regelungen zur Repräsentanz von Frauen und Männer in dieser Versammlung präzisiert.

Projektbericht der überörtlichen Kommunalprüfung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs zum Projekt „Digitales Rathaus“

Das Projektteam der überörtlichen Kommunalprüfung des Landesrechnungshofs (LRH) hat ihren Bericht zum ersten Projektmodul „Digitales Rathaus“ vorgelegt. Er enthält die Ergebnisse und Erhebungen der aktuellen Digitalisierung der Verwaltungsleistung im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) sowie der entsprechenden Anbindung an den Portalverbund.

Mit Blick auf die Digitalisierungsstrukturen in der Niedersächsischen Verwaltungslandschaft macht der Bericht deutlich, mit welcher Komplexität und mit welchen Herausforderungen insbesondere die kommunale Ebene konfrontiert ist. Mit Blick auf das Programm „Digitale Verwaltung Niedersachsen“ (DVN) wird die Auffassung der Kommunalen Spitzenverbände bestätigt, dass die Erwartungen aus kommunaler Sicht nur zu Teilen erfüllt wurden. So haben Projektkommunen im Rahmen der Erhebung des LRH auf nicht ausreichend kommunizierte Projektergebnisse und darauf gründende Schwierigkeiten bei eigenen Umsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Ebenso stellt der Bericht klar, dass eine unterstützende Begleitung der Umsetzungsprozesse auf der kommunalen Ebene durch das Land bisher nicht erfolgt ist. Auf kommunaler Seite werden die unterschiedlichen Vorgehensweisen, heterogene Begriffsbestimmung der „Digitalisierung“ sowie kommunal individuell gefasste Aufgabenzuschnitte zur Umsetzung des OZG als Hemmschuhe benannt. Mangels verlässlicher finanzieller Informationen seitens des Landes hinsichtlich der Umsetzung einzelner OZG-Leistungen wird konstatiert, dass bei den betrachteten Projektkommunen kein gesondertes Budget zur OZG-Umsetzung eingeplant ist. Hinsichtlich der hierzu unlängst auch durch die Geschäftsstelle angemahnten Konkretisierungen durch das Land sowie der in Aussicht gestellten verbesserten Informationen für Kommunen kündigt die überörtliche Kommunalprüfung eine Fortsetzung des Projektes „Digitales Rathaus“ an.

Im Rahmen seiner beratenden Äußerung regt der LRH an, dass das Land die Kommunen dabei unterstützen solle, eine einheitliche Infrastruktur aufzubauen. Gerade für kleinere Kommunen, so der Bericht weiter, sollten hierzu konkrete Angebote unterbreitet werden. Weiter ist es für eine fristgerechte OZG-Umsetzung aus Sicht des LRH erforderlich, die Kommunen sowie ihre technischen und organisatorischen Anforderungen wirkungsvoller in die Planungen des Landes einzubinden.

Niedersächsische Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen tritt in Kraft

Nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 28. Februar 2022 ist die Niedersächsische Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen am 1. März 2022 in Kraft getreten. Mit der Artikelverordnung wird die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26. September 2019 (Artikel 1) sowie die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV) vom 1. Juni 2012 in der aktuellen Fassung (Artikel 2), geändert.

Durch die Anpassung der in diesen Verordnungen geregelten Meldepflichten soll nach der Verordnungsbegründung die düngerechtliche Überwachung gestärkt werden. Hierzu werden die gemäß NDüngMeldVO zu tätigenden betrieblichen Nährstoffmeldungen in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) wieder aufgenommen und die Meldepflicht gemäß WDüngMeldPflV um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert.

Fördermittelbereitstellung in 2022/23 für Projekte niedersächsischer Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess für ein atomares Endlager

Die Landesregierung hat im vergangenen Jahr 500.000 Euro zur Unterstützung der niedersächsischen Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2022 und 2023 stehen erneut Haushaltsmittel in derselben Größenordnung jährlich zur Verfügung, die als nicht rückzahlbare Zuwendungen an interessierte niedersächsische Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover verausgabt werden können. Zur Verfahrenserleichterung wird eine Förderrichtlinie erstellt; die inhaltliche Ausgestaltung befindet sich derzeit in der Abstimmung. Sie wird sich an den Grundsätzen des zuwendungsrechtlichen Vertrages aus dem Jahr 2021 orientieren – jedoch wird es keine Vollfinanzierung von Maßnahmen geben. Ein Eigenanteil von mindestens fünf Prozent ist von jedem Zuwendungsempfänger zu leisten. Anträge auf Inanspruchnahme der Förderung können erst nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt werden. Mit der Veröffentlichung wird in der zweiten Jahreshälfte 2022 gerechnet.

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob auch Sonderfahrzeuge (insbesondere Müllfahrzeuge) vom Lkw-Kartell erfasst sind

In dem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Vorlagefrage des LG Hannover, ob von den Feststellungen der EU-Kommission zum Lkw-Kartell auch Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, erfasst sind, liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sie schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefrage zu bejahen. Der Beschluss der EU-Kommission sei dahin auszulegen, dass – mit Ausnahme von Lastkraftwagen für militärische Zwecke – von den kartellrechtlichen Feststellungen auch Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, erfasst sind. Zudem stellt die Generalanwältin klar, dass nach den Feststellungen der EU-Kommission auch für die im Wege öffentlicher Ausschreibungen erworbenen Lastkraftwagen ein Kartellschaden anzunehmen ist.

Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Mit Verordnung vom 28. Februar 2022 (online verkündet am 28. Februar 2022) ist die Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung zum 1. März 2022 geändert worden. Im Wesentlichen hat die Änderung eine Ergänzung der Verordnung um Regelungen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Inhalt. Die Geltungsdauer der Absonderungsverordnung wurde bis zum 19. März 2022 verlängert.

Entwurf einer Verordnung zur erneuten Verlängerung des „Pflegeschutzschirms“

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nach Angaben des Deutschen Landkreistages den Referentenentwurf einer ‚Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie‘ mit Stand vom 23. Februar 2022 vorgelegt. Darin werden folgende Maßnahmen, die derzeit bis 31. März 2022 befristet sind, bis einschl. 30. Juni 2022 verlängert:

     – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für

       zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI)

     – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI)

     – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach

       Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI)

     – Flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI)

     – Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der

       zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder

       digitaler Befragung (§ 147 Abs. 1 und Abs. 6 SGB XI)

     – Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per

       Videokonferenz (§ 148 SGB XI)

     – Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1

       SGB XI).

     – Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld (§ 150 Abs. 5d SGB XI): Der Anspruch auf

       Pflegeunterstützungsgeld umfasst weiterhin 20 Arbeitstage.

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft getreten

Am 1. März 2022 ist das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft getreten. Das Gesetz regelt, dass die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, in Zukunft regelmäßiger erfragt wird. Dafür soll eine Erklärung zur Organspende auch in Ausweisstellen möglich sein. Außerdem sollen Hausärzte die Patienten ermuntern, eine Entscheidung zu dokumentieren. Darüber hinaus richtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein bundesweites Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ein.

Die Landkreise sind insoweit direkt betroffen, als auch die Ausländerbehörden über die Möglichkeit zur Organspende aufklären sollen. Hierfür werden ihnen mehrsprachige Organspendeausweise und Aufklärungsunterlagen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung gestellt.

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Landtag verlängert Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG und damit auch von § 182 NKomVG

Am 7. Dezember 2021 hatte der Niedersächsische Landtag durch einen entsprechenden Beschluss die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) gem. § 28 a Abs. 8 IfSG festgestellt. Damit sind entsprechend der ebenfalls am gleichen Tage erfolgten Änderung von § 182 Abs. 1 NKomVG die kommunalverfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Sonderregelungen zur Pandemiebewältigung des § 182 NKomVG seitdem anwendbar. Der entsprechende Landtagsbeschluss war seinerzeit vorbehaltlich seiner Verlängerung durch den Landtag gültig bis zum 6. März 2022, würde also an diesem Tag auslaufen.

Die Niedersächsische Landesregierung hat daher unter dem Datum 8. Februar 2022 einen Antrag beim Niedersächsischen Landtag gestellt, die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG gem. § 28 a Abs. 8 IfSG weiter feststellen zu lassen. In der Antragsbegründung wird auf eine nach wie vor bedrohliche infektiologische Lage abgestellt, die es erfordere, diesen Beschluss zu verlängern. Auch wenn der Scheitelpunkt der Omikron-Infektionswelle für Mitte Februar 2022 erwartet werde, werde sich diese nach Einschätzung der Landesregierung ebenso wie die Auswirkungen auf das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur bis weit über den 6. März 2022 hinaus erstrecken.

Den entsprechenden Beschluss hat der Niedersächsische Landtag am 23. Februar 2022 mit den Stimmen der Regierungskoalition von SPD und CDU bei Ablehnung der Fraktion der FDP und einiger fraktionsloser Abgeordneter sowie Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gefasst. Mit der entsprechenden Beschlussfassung des Niedersächsischen Landtags steht fest, dass nach § 182 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die Abs. 2 – 4 von § 182 NKomVG auch über den 6. März 2022 hinaus weiter Anwendung finden können. Nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG gilt die Feststellung des Landtags dann als aufgehoben, wenn der Beschluss nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung erneut durch den Landtag bestätigt wird, würde also zunächst bis 22. Mai 2022 gelten. Allerdings bleibt abzuwarten, welche diesbezüglichen Regelungen die angekündigte Neufassung des IfSG auf Bundesebene enthalten wird.

Neue Corona-Verordnung in Kraft

Am gestrigen Tag ist eine vollständig neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Diese enthält in zwei umfangreichen Artikeln die Umsetzung der auf dem letzten Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vereinbarten Lockerungsschritte. Die erste Lockerungsstufe greift seit gestern und schafft das bisherige System der drei Warnstufen und ein Anknüpfen an die Inzidenzen, die Hospitalisierung und die Intensivbettenbelegung insgesamt ab. Während die allgemeinen Regelungen zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht weitgehend unverändert bleiben, sind die Pflichten zur Kontaktdatenerhebung nunmehr entfallen. Veranstalter und Betreiber müssen nur noch eine Registrierung ihrer Kunden über die Corona-Warn-App des RKI ermöglichen. Auch die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für geimpfte und genese Personen entfallen vollständig; für ungeimpfte Personen bleiben sie bestehen. Weitere Lockerungen betreffen beispielsweise Veranstaltungen, Beherbergungen und den Bereich der Gastronomie, wo nun 2G statt 2G-plus gilt.

Die Regelungen gelten nur knapp über eine Woche, denn zum 4. März 2022, also nächsten Freitag, tritt bereits die zweite Lockerungsstufe in Kraft, die in der jetzigen Verordnung in einem Artikel 2 bereits mitgeregelt ist. Dann wird auch der Betrieb der bisher geschlossenen Clubs, Diskotheken, Shisa-Bars und ähnlicher Betriebe wieder gestattet. Für Hotellerie, Gastronomie, Kino, Theater, Kultur usw. wird weitgehend die 3-G-Regelung gelten, für Sportanlagen besteht nur noch eine Maskenpflicht. Diese Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten. Voraussichtlich erst am 18. März 2022 werden Bundestag und Bundesrat über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes entscheiden, die auch Auswirkungen auf die Frage haben wird, ob es nach dem 19. März 2022 noch allgemeine Regelungen durch eine Corona-Verordnung des Landes geben wird.

Scharf kritisiert haben die kommunalen Spitzenverbände nach zahlreichen kritischen Rückmeldungen der Landkreise in ihrer Stellungnahme eine in Tatbestand und Rechtsfolge sehr unscharfe Notbremsenklausel in § 3 der neuen Verordnung. Danach soll der jeweilige Landkreis bei einer konkreten „Gefährdung der Gesundheitsversorgung“ die (alle?) Instrumente der gestern außer Kraft getretenen Corona-Verordnung weiter anwenden. Die Landesregierung hat trotz der detailliert vorgetragenen Kritik der kommunalen Praxis weder den unklaren Wortlaut präzisiert noch in der Begründung oder an anderer Stelle erläutert, wie der Vollzug dieser Vorschrift erfolgen soll.

Erlassentwurf zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat in dieser Woche den seit längerem angekündigten Entwurf eines Erlasses mit handlungsleitenden Hinweisen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur kurzfristigen Stellungnahme vorgelegt.

Wir haben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu dem fast 40 Seiten umfassenden Erlassentwurf am 24. Februar 2022 unter Einbeziehung der dazu übermittelten Rückäußerungen der kommunalen Gesundheitsbehörden ausführlich Stellung genommen.

Mit Blick auf die ab Mitte März d. J. geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht gehen wir von einer kurzfristigen Überarbeitung der Entwurfsfassung und Übermittlung der handlungsleitenden Hinweise an die kommunalen Gesundheitsbehörden aus.

Landtag stimmt COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022 zu

Die Landesregierung hat den Entwurf der Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19- Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10688).

Mit der Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen zeitnah ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Der Niedersächsische Landtag hat dem Antrag der Landesregierung auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 10702) am 24. Februar 2022 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zugestimmt. Die Verordnung kann dementsprechend im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und wird zeitnah in Kraft treten.

Stellungnahme zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP)

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) Stellung genommen. Darin wurden zunächst die beabsichtigten Regelungen zur Öffnung des Waldes für die Erzeugung von Windenergie kritisiert. Diese entsprechen nicht den Vereinbarungen der Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen, die eine behutsame Öffnung vorgesehen hatten. Im Bereich der Windenergie wurde sich zudem kontrovers mit dem Zwang zur Windplanung und den Voraussetzungen für ein Repowering auseinandergesetzt. 

Ferner wurde problematisiert, dass sich das Land aus der Steuerung des Solarenergieausbaus zurückzieht. Die geplante Herabstufung des Ausschlusses der Erzeugung von Solarenergie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft von einer Ziel- zu einer Grundsatzfestlegung dürfte dabei die Flächenkonkurrenz in landwirtschaftlich geprägten Gebieten verschärfen. Gefordert wurde stattdessen, den Ausbau der Solarenergie auf technisch überformte Flächen und Dächer zu lenken. Andernfalls droht ein Wegfall von landwirtschaftlichen Flächen als Ernährungsgrundlage sowie eine weitere Preissteigerung insb. im Bereich der Pachtgrundstücke.

Neben der ausführlichen Auseinandersetzung mit der erneuerbaren Energieerzeugung hat die AG KSV zu Detailregelungen in den Themenbereichen Flächenversiegelung, Kulturlandschaften, ökologische Landwirtschaft, Wald, Trinkwasserschutz, Radverkehr und Energieinfrastruktur Stellung genommen und Anregungen gegeben.

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat einen im Vergleich zur Anhörung durch das Landwirtschaftsministerium (ML) nur leicht veränderten Gesetzentwurf über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 18/10699). Neu ist insbesondere die vorgesehene Privilegierung von Naturschutzverbänden für konkrete Naturschutzprojekte, die für ihre Zwecke für den Grundstückserwerb unterhalb eines Hektars keiner Genehmigung des Grundstücksverkehrsausschusses bedürfen.

Nach der schriftlichen Stellungnahme hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ihre Hinweise und Bedenken zum Gesetzentwurf auch im Rahmen eines Gesprächstermins mit ML-Staatssekretär Prof. Ludwig Theuvsen vorgetragen. Bei diesem Gespräch wurde abermals auch die Sorge hinsichtlich des zu erwartenden deutlich erhöhten Verwaltungsaufwandes thematisiert. ML hat jedoch bislang daran festgehalten, dass der Mehraufwand nicht konnexitätsrelevant ist. Die Arbeitsgemeinschaft wird die bisherigen Positionen auch im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Niedersächsischen Landtag weiter vertreten.

Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung in den Bundesrat eingebracht

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 12. Januar 2022 einen auch von Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast unterstützten Gesetzentwurf zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung (BR-Drs. 10/22 (neu)) in den Bundesrat eingebracht. Ziel ist eine Umstellung der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft auf tierwohlgerechte Haltungsformen. Vor dem Hintergrund bestehender rechtlicher Probleme sei es erforderlich, Anpassungen im Naturschutzrecht und im Bauplanungsrecht mit dem Ziel vorzunehmen, eine Zulassung von entsprechenden Vorhaben zu ermöglichen und zu erleichtern. In einem eigenständigen Gesetz („Tierwohlgesetz“) solle zudem der Begriff „Tierwohl“ näher bestimmt werden. Eine Rechtsverordnungsermächtigung ermögliche es, die Anforderungen an das Tierwohl für einzelne Nutztierarten näher zu bestimmen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Ziffer 1.1 des Richtlinienentwurfs ist es Ziel der Förderung, klimabezogene Projekte von Kinder- und Jugendgruppierungen, -organisationen und -initiativen zu ermöglichen und zu unterstützen, um das Wissen über die Notwendigkeit des Klimaschutzes sowie über die Folgen des Klimawandels zu vermitteln und zu verbreiten. Mit dem wettbewerblichen Charakter soll ein wirkungsvoller Anreiz geschaffen werden, um Interesse zu wecken, zu einer Teilnahme zu motivieren und die Projekte sowie die damit verbundenen allgemeinen Thematiken des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.

Online-Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) bietet im Lauf des Jahres 2022 für Landkreise, Städte und Gemeinden die vierteilige Online-Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“ an. Die Veranstaltungsreihe soll Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Landkreisen, Städten und Gemeinden fachliche Einblicke in Lösungen für eine erneuerbare Wärmeversorgung in Dörfern und Städten unter Einbeziehung von regional nachhaltig verfügbarer Biomasse geben. Die Auftaktveranstaltung findet am 9. März 2022 statt und widmet sich der Fragestellung „Wie werden in Stadt und Gemeinde die Weichen auf die Energiewende gestellt?“. Weitere Veranstaltungen, die sich jeweils mit Teilaspekten der erneuerbaren Wärmeversorgung befassen, werden am 12. April., 3. Mai und 21. Juni 2022 folgen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos, allerdings ist eine vorherige Anmeldung bei der FNR erforderlich. Weitere Informationen zur Veranstaltungsreihe und zur Anmeldung können unter https://veranstaltungen.fnr.de/gruenewaerme/ abgerufen werden

Umfrage im Auftrag der Bundesregierung zu Digitaler Gremienarbeit 

Das Statistische Bundesamt von Bund und Ländern (DESTATIS) führt im Rahmen des Projekts „Digitale Gremienarbeit erleichtern“ eine Online-Umfrage bei Kreistagsmitgliedern und Regionsabgeordneten durch. Dieses Projekt geht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück, ein erläuterndes Schreiben dazu kann unter https://link.nlt.de/vr45 abgerufen werden. Ziel der Umfrage ist es, die Erfahrungen mit der Nutzung verschiedener Medien bei der Gremienarbeit zu beleuchten und die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand aufgrund vermehrt digitaler Sitzungen zu prüfen.

Während der Pandemie wurden auf Basis von Ausnahmeregelungen Telefon- und Webkonferenzen anstelle von Präsenzveranstaltungen durchgeführt, um zumindest kurzfristig den neuen Anforderungen zu begegnen. Auf die so aufgebauten Kompetenzen sollte auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Digitalisierung der Gesellschaft zukünftig zurückgegriffen werden dürfen.

Die Umfrage richtet sich sowohl an Gremien, die in der Zeit der Pandemie digitale Medien genutzt haben und die diese nun ggfs. weiterhin auch ohne pandemische Notlage nutzen wollen, als auch an Gremien, die bisher noch keine Erfahrung mit digitalen Systemen haben, zukünftig diese aber einsetzen möchten.

Um die Beantwortung des Fragebogens bis zum 11. März 2022 wird unter dem Link: https://survey.lamapoll.de/Gremienarbeit_erleichtern-2/ gebeten.

19. Tourismustag in Niedersachsen

Der 19. Tourismustag Niedersachsen 2021 findet am 5. und 6. Mai 2022 im Weltkulturerbe Rammelsberg in Goslar statt. Alle zwei Jahre erhalten Akteure aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung beim Tourismustag Niedersachsen die Möglichkeit zum Austausch über aktuelle Branchen-Themen. Beim Branchentreffen Anfang Mai in Goslar steht das Thema „Bleibt alles anders? – Tourismus nach Corona“ im Mittelpunkt.

Das zweitägige Programm behandelt in verschiedenen Formaten die Corona-Pandemie und die Trends, die diese mit sich gebracht bzw. verstärkt hat. Um die Stadt Goslar ein bisschen besser kennenzulernen, wird auch wieder ein touristisches Rahmenprogramm angeboten.

Kooperationspartner des 19. Tourismustags Niedersachsen sind der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen, die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH, der Heilbäderverband Niedersachsen und der Tourismusverband Niedersachsen. Ideell unterstützt wird die Veranstaltung von den kommunalen Spitzenverbänden.

Nähere Informationen zum 19. Tourismustag Niedersachsen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Internetseite www.tourismustag-niedersachsen.de abrufbar.

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 23. Februar 2022

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat am 23. Februar 2022 das Papier „10 Entlastungsschritte für unser Land“ beschlossen. Damit will die Koalition insbesondere auf die gestiegenen Energiepreise sowie die anhaltenden Belastungen durch die CoronaPandemie reagieren und zugleich einzelne Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Es handelt sich zum Teil um neue Verabredungen, zum Teil um Vorhaben, die sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befinden und über die der DLT zusammenfassend u.a. wie folgt informiert:

  1. Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Zuletzt hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Wegfall der EEG-Umlage ab 2023 angekündigt.
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2022.
  3. Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2022.
  4. Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die für 2024 vorgesehene Anhebung auf 38 Cent wird rückwirkend auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Dies greift eine Forderung des Deutschen Landkreistages auf und unterstützt insbesondere Menschen in ländlichen Räumen.
  5. Erneuter einmaliger Coronazuschuss in Höhe von 100 Euro für erwachsene Bezieher von existenzsichernden Leistungen. Neben Arbeitslosengeld II-Empfängern und Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollen auch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII den Zuschlag erhalten.
  6. Einführung eines Sofortzuschlags für von Armut betroffene Kinder in Höhe von monatlich 20 Euro ab 1. Juli 2022. Dies soll im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag verabredete Kindergrundsicherung erfolgen. Der Sofortzuschlag soll für Kinder im Bezug von Leistungen des SGB II und des SGB XII sowie weiterer Leistungen gezahlt werden.
  7. Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf 12 Euro: Hierzu hat das Bundeskabinett am 23. Februar 2022 das Mindestlohnerhöhungsgesetz beschlossen.
  8. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  9. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Hierzu befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eines Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes bereits im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs.20/688).
  10. Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldbezieher, Studierende, BAföG-Empfänger sowie Bezieher der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III. Hierzu haben die Regierungsfraktionen gleichfalls bereits den entsprechenden Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes eingebracht (BT-Drs. 20/689).