Cover-NLT-Aktuell-38

Nachtragshaushalt des Landes: Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Nachtragshaushalt 2022/2023 des Landes und zum Haushaltsbegleitgesetz hierzu fand am 21. November 2022 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages statt. Nach einer allgemeinen Vorbemerkung insbesondere zur aktuellen Gesamtlage und dem extrem beschleunigten Verfahren des Nachtragshaushalts wiesen die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass es bei vielen Maßnahmen der im öffentlichen Raum diskutierten 1,1 Milliarde Euro für die Kommunen zum größten Teil um Vorzieheffekte handelt; die Mittel wären den Kommunen z.B. beim kommunalen Finanzausgleich oder bei der Abschlagszahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz später ohnehin zugeflossen. Begrüßt wurden neue zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Kommunen. Dabei wurde kritisch angemerkt, dass es sich um Einmaleffekte handelt und die dauerhaft strukturell wirkende Streichung der Landesbeteiligung nach § 5 AG SGB II ab 2024 damit nicht beseitigt wird.

Gegenstand der Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz waren folgende Punkte:

– Im Vorfeld der Anhörung gab es Diskussionen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die teilweise oder komplette Berücksichtigung der vorgesehenen 75 Million Euro nach § 14i NFAG-E nicht auf der Kreis- sondern auf der Gemeindeebene. Um der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung gerecht zu werden, schlugen die kommunalen Spitzenverbände vor, § 14i NFAG um einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen an der Erhöhung der Zuweisung um 75 Million Euro entsprechend der vor Ort vereinbarten oder tatsächlichen Kostenaufteilung für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Der Haushaltsaus- schuss bat nach kurzer Diskussion mit den Stimmen aller Fraktionen den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), den von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Satz in die Vorlage des GBD zu übernehmen.

– Die pauschale Zuweisung von Mitteln nach § 14k NFAG für Schulträger und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit begrüßt, die Mittel soweit erforderlich im Rahmen der Ergebnisrechnung durch Periodenabgrenzung für das Jahr 2023 nutzen zu können.

– Die vorgezogene Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wurde kritisch gesehen; die Bedenken wurden insoweit zurückgestellt, als mit der Etatisierung der zusätzlichen Steuereinnahmen im Doppelhaushalt des Landes für das Jahr 2023 ein praktisch genauso großer Betrag im nächsten Jahr zur Verfügung gestellt wird. Weiter wurden die Hinweise zur Abwicklung der vorgezogenen Steuerverbundabrechnung bei der Kreisumlage und hinsichtlich der Rückstellungsbildung in der Gesetzesbegründung in § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG als hilfreich angesehen.

Zum Nachtragshaushaltsgesetz wurde im Einzelnen darauf hingewiesen, dass:

– die lokalen Härtefallfonds angesichts von Rückmeldungen aus der Praxis wohl nicht ohne weiteres flächendeckend errichtet werden;

– für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuer ein Sondervermögen erforderlich und hierfür spätestens im Frühjahr 2023 eine grundsätzliche Lösung erwartet wird. Gleichzeitig wurde um zeitnahe Umsetzung der Liquiditätshilfen des Bundes wegen der gestiegenen Energiepreise geben;

– beim Wohngeld neben der Etatisierung der zusätzlichen Leistungsausgaben auch eine Kostenerstattung an die Kommunen im Sinne der Konnexität für den Verwaltungsaufwand erforderlich ist;

– die konkreten Rahmenbedienungen für das bundesweite 49-Euro-Ticket trotz Veranschlagung im Haushalt nach wie vor ungeklärt ist, genauso wie die Frage, ob die Mittel ausreichend sind;

– die Stadtwerke nicht berücksichtigt sind.

Der Niedersächsische Landtag soll die beiden Gesetze in einer Sondersitzung am 30. November 2022 beschließen.

Soforthilfegesetz für Erdgas und Wärme im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 19. November 2022 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für eine einmalige Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022 gelegt. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: 

Für die Landkreise von Bedeutung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 EWSG). Das Gesetz regelt eine Entlastung von Letztverbrauchern im Sinne von § 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, und damit auch Landkreise als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Berechtigt ist jeder Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 EWSG). Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG), für die gesonderte Regelungen vorgesehen sind. Für Wärmelieferungsverträge gilt der Begriff des Kunden als Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 3 S. 2 EWSG).

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht grundsätzlich nicht gegenüber Letztverbrauchern und Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh pro Jahr beträgt (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG). Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Einrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWSG), und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EWSG). Ausnahmen bestehen zudem für Bildungseinrichtungen (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EWSG).

Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) vorgelegt. Der Entwurf basiert maßgeblich auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme. Insbesondere die Regelungen zum Mieter/Vermieter-Verhältnis sind nach Angaben des BMWK noch streitig und werden beraten und gegebenenfalls geändert.

Des Weiteren hat das BMWK mitgeteilt, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner Dringlichkeit bereits am 25. November 2022 im Rahmen eines Umlaufverfahrens im Bundeskabinett beschlossen werden soll und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat für den 16. Dezember 2022 angestrebt wird.

Hilfsprogramme des Bundes für soziale Einrichtungen

Die Bundesregierung hat Initiativen hinsichtlich der beiden Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen von den gestiegenen Energiekosten ergriffen.

– Beim Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilhabe“ sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe (außer Werkstätten und andere Leistungsanbieter) bislang ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat dies kritisiert und sich dafür ausgesprochen, beide in den Fonds aufzunehmen.

– Beim Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ liegen zwei parallele Formulierungshilfen vor. Für die Pflegeeinrichtungen hat der DLT die Unterstützung des Bundes begrüßt, das Verfahren aber als zu aufwändig kritisiert. Im Bereich Krankenhäuser schließt sich die Hauptgeschäftsstelle der umfassenden Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) an. Die DKG kritisiert insbesondere, dass von den insgesamt sechs Milliarden Euro für die Krankenhäuser 4,5 Milliarden Euro für den Ausgleich direkter Energiekostensteigerungen eingeplant sind, aber nur 1,5 Milliarden Euro für mittelbare Energiekostensteigerungen. Angesichts der tatsächlichen Belastungen der Krankenhäuser fordert sie, die Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen.

Die Bundesregierung plant für alle Formulierungshilfen den Kabinettsbeschluss am 25. November 2022. Sie sollen von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zügig in das parlamentarische Verfahren eingebracht und an den Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes angedockt werden. Der Bundesrat soll sich am 16. Dezember 2022 mit dem Gesetz befassen.

ÖPNV: Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2022 eine „Formulierungshilfe“ zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes verabschiedet. Sie sieht die im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Erhöhung der Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) um eine Milliarde Euro p.a. sowie eine erhöhte Dynamisierungsrate von drei Prozent vor. Die weitergehenden Änderungen des Regionalisierungsgesetzes zur Einführung eines 49- Euro-Tickets (Deutschlandticket) und zum Ausgleich damit einhergehender Einnahmeverluste sollen in einem zweiten Schritt voraussichtlich ab Januar 2023 mit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.

Austausch mit Minister Lies über 49-Euro-Ticket und Ausbau der Angebote

Für einen landesweiten Erfolg des 49-Euro-Tickets bedarf es eines auskömmlich finanzierten ÖPNV in der Fläche, das wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies war am 24. November 2022 Gast beim Treffen der Verkehrsexperten der Landkreise, der öffentliche Personennahverkehr war ein Thema des Austauschs.

Die Landkreise betonten, dass der Ticketpreis nur ein Baustein eines attraktiven ÖPNV ist. „Was nützt mir ein 49 Euro-Ticket, wenn der Bus nur alle zwei Stunden fährt, und das auch nur im Nachbarort“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy. „Linien und Taktung sind genauso wichtig. Sie bilden überhaupt erst die Grundlage, damit ein günstiger Tarif genutzt werden kann. Wir brauchen bessere Angebote, insbesondere in der Fläche“, brachte Ambrosy es auf den Punkt.

Niedersachsens Verkehrsminister Lies sagte: „Mit der Einführung des 49-Euro-Tickets hätten wir endlich ein dauerhaftes attraktives Angebot für den ÖPNV. Doch wir müssen einen Schritt weitergehen: Bus und Bahn müssen nicht nur preislich attraktiver werden, sondern die Finanzierung des ÖPNV im Allgemeinen muss auf sichere Füße gestellt werden. Die vom Bund zugesagte Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro im laufenden Jahr und die Anhebung der Dynamisierung von 1,8 Prozent auf drei Prozent ab dem kommenden Jahr reicht gerade dafür, dass das ÖPNV-Angebot nicht eingeschränkt werden muss. Insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten ist daher eine Erhöhung der Dynamisierung dringend nötig, wenn wir den ÖPNV dauerhaft stärken wollen. Nicht zuletzt muss in den Ausbau des ÖPNV investiert werden, damit auch in ländlichen Gebieten die Menschen das Auto auch mal stehen lassen können. Für die erfolgreiche Umsetzung ist der enge Austausch mit dem Niedersächsischen Landkreistag sehr wichtig.“

Landrat Wimberg leitet Wirtschafts- und Verkehrsausschuss

Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage, Umsetzung des 49-Euro-Tickets, Förderung des Breitbandausbaus – was landes- und bundesweit die politische Diskussion bestimmt, betrifft die Kommunen unmittelbar und wird im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beraten. Das Gremium hat in seiner konstituierenden Sitzung den Landrat des Landkreises Cloppenburg Johann Wimberg zu seinem Vorsitzenden gewählt. Sein Stellvertreter ist Landrat Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont).

Sie leiten künftig die regelmäßigen Treffen der Vertreterinnen und Vertreter der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Die Wahl fand im Beisein des neuen Niedersächsischen Wirtschaftsministers Olaf Lies statt, der zu einem Austausch mit dem Ausschuss an den Sitz des NLT im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover gekommen war.

SGB II: Vermittlungsergebnis zum Bürgergeld-Gesetz

Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromissvorschlag zum Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Auch wenn der Deutsche Landkreistag (DLT) bei seiner sehr grundsätzlichen Kritik am Bürgergeld-Gesetz bleibt, wurden im Rahmen des politisch Möglichen im Vermittlungsverfahren viele Verbesserungen erreicht: Die „Vertrauenszeit“ wurde gestrichen, so dass Mitwirkungspflichten von Beginn an eingefordert werden können. Die Dauer der Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen wurde halbiert und beträgt nun ein Jahr. Zugleich wurden die Vermögensfreigrenzen in der Karenzzeit abgesenkt.

Damit wird die Grundausrichtung des Gesetzentwurfs korrigiert, so dass dem Prinzip von „Fördern und Fordern“ mehr Geltung verschafft wird, als beim ursprünglichen Entwurf. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vermittlungsergebnis noch zustimmen, was aber als sicher gilt

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte im Sommer 2022 den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Mit der Änderung des BEHG sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, ab 2023 auch Kohle- und Abfallbrennstoffe in das nationale CO2 Bepreisungs- system miteinzubeziehen. Trotz erheblicher kommunaler Kritik an der geplanten Einbeziehung der Abfallverbrennung hatte sich der Bundesrat im folgenden Gesetzgebungsverfahren nur dafür ausgesprochen, Anlagen zur Sonderabfallverbrennung von gefährlichen Abfällen von der CO2-Bepreisung auszunehmen. Zuletzt hatten die kommunalen Spitzenverbände den Bundestag mit Blick auf die aktuelle energiepolitische Lage nachdrücklich aufgefordert, die Einbeziehung der gesamten Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem für zwei Jahre auszusetzen und danach in das EU-Emissionshandelssystem zu integrieren.

In der abschließenden Lesung des Gesetzentwurfs am 20. Oktober 2022 entschied der Bundestag mehrheitlich, die Einbeziehung der Abfallverbrennung um ein Jahr zu verschieben. Somit müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen erst ab dem 1. Januar 2024 den Verpflichtungen aus dem BEHG nachkommen. Der Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen wurde zudem aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 19. Oktober 2022 kurzfristig um Altölverbrennungsanlagen erweitert (BT-Dr. 20/4096). Die vom Bundesrat angeregte Ausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt.

Nachdem der Bundesrat am 28. Oktober 2022 auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat, wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG am 15. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen des BEHG sind im Wesentlichen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf der EU-Kommission für überarbeitete De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der De-minimisVerordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen durch. Die Verordnung regelt eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht durch die EU Kommission für geringe Beträge im Rahmen von staatlichen Beihilfen. De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Ein abweichender Höchstbetrag besteht für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro). Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen zudem wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt derzeit die Eigenerklärung.

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht vor, den Höchstbetrag für De-MinimisBeihilfen auf 275.000 Euro (für Straßenverkehrsunternehmen auf 137.500 Euro) zu erhöhen. Diese Erhöhung bleibt weit hinter der vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderten Verdreifachung des Betrags (600.000 Euro) zurück. Die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei kleinen Beträgen vom DLT geforderte Einführung einer sogenannten Bagatellgrenze, unterhalb derer kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro von der Erfassung und Registrierung vollständig ausgenommen werden, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Windenergieanlagen im Wald

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 27. September 2022 entschieden, dass eine Regelung im Thüringischen Waldgesetz, welche die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald pauschal verbietet, verfassungswidrig ist. Für eine solche Regelung fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthalte das BauGB nicht. 

Allerdings könne die Gesetzgebungskompetenz des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege herangezogen werden, um einen gesetzlichen Ausschluss von größeren Waldflächen zu statuieren. Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch keine durchschlagende Aussagekraft im Hinblick auf eine planerisch entwickelte und entschiedene Schließung von Wäldern für den Ausbau der Windenergie (vgl. Vorranggebiete Wald nach dem Landes-Raumordnungsprogramm und der Regionalen Raumordnungsprogramme). Insofern betrifft die Entscheidung die niedersächsische Praxis nicht (direkt).

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter fort

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung wurde durch Änderungsverordnung vom 21. November 2022 erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Januar 2023. Im wiederum sehr kurzfristigen Anhörungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) keine grundlegenden Bedenken gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zu dem Verordnungsentwurf vorgetragen.

In der Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände aber deutlich gemacht, dass die zwischenzeitliche unterschiedliche Handhabung der Absonderungen bei SARS- CoV-2-Infektionen in den Bundesländern überaus misslich und der Bevölkerung kaum zu vermitteln sei. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, möglichst einheitliches Vorgehen wäre in der Sache erforderlich gewesen und auch weiterhin anzustreben. Zugleich muss aus Sicht der AG KSV seitens des Landes wie auch des Bundes nunmehr die wiederholt erbetene kritische Prüfung der Sinnhaftigkeit des bisherigen Vorgehens erfolgen.

Informationen für Kommunen zum Warnmittelkataster

In Abstimmung mit den Ländern errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein Warnmittelkataster. Ziel des Warnmittelkatasters ist zum einen ein Überblick über die vorhandenen Warninfrastrukturen. Teil der ersten zu erfassenden Daten waren die Standorte des Modularen Warnsystems des Bundes (MoWaS), die daran angeschlossenen Warnmultiplikatoren, Statistiken zu Nutzenden der Notfall Informationsund Nachrichten-App des BBK (NINA) sowie Standorte von Sirenen. Letztere wurden bereits durch viele Kommunen über die Länder gemeldet und eingepflegt.

Zum anderen soll den Kreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches Planungsinstrument für die Warninfrastruktur bereitgestellt werden. Ein weiterer Nutzen ist die Pflege von Daten zur Sirenenansteuerung für das Modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes, sodass auch diese Daten dezentral erhoben und aus dem Warnmittelkataster für die zukünftige Sirenenauslösung im MoWaS bereitgestellt werden können.

Preisverleihung im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Die Preisträger des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ wurden am 21. November 2022 in Berlin im Rahmen der diesjährigen Kommunalen Klimakonferenz feierlich ausgezeichnet. Der bundesweite Wettbewerb soll das umfassende Klimaschutz-Engagement von Landkreisen, Städten und Gemeinden würdigen und öffentlich sichtbar machen. Er wird seit 2009 von dem jeweils für Klimaschutz zuständigen Bundesministerium zusammen mit dem Deutschen Institut für Urbanistik ausgelobt. Die drei kommunalen Spitzenverbände sind Kooperationspartner.

In drei Kategorien wurden neun gleichrangige Gewinner für ihre jeweiligen Projekte ausgezeichnet. Zu den Preisträgern gehören der Kreis Viersen für den Neubau seines Kreisarchivs, der Landkreis Lörrach für seine interkommunale Wärmeplanung und der Kreis Pinneberg für seinen Elektro-Fuhrpark. Der Bodenseekreis hat den Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“ für sein Engagement bei der Moorrenaturierung erhalten.

Jede der zehn Gewinnerkommunen erhält als Preisgeld 25.000 Euro, die wieder in Klimaschutzprojekte investiert werden. Nähere Informationen zu allen ausgezeichneten Projekten können unter http://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Die nächste Runde des Wettbewerbs startet im Januar 2023.

Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen

Das Niedersächsische Sozialministerium (MS) hat den Entwurf des Änderungserlasses für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit der Bitte um Stellungnahme mit verkürzter Anhörungsfrist übersandt. Zu Einzelheiten teilt das MS mit:

Angesichts der Teuerungswelle im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine sollen die bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen personell gestärkt werden, um ihr Angebot ausbauen zu können, den spezifischen Beratungsbedarf, der sich abzeichnet, aufzufangen und allen Ratsuchenden Hilfe und Unterstützung auch schon dann anbieten zu können, wenn noch keine Verschuldungssituation eingetreten ist, aber droht. In einem ersten Schritt wurde den bestehenden 69 Beratungsstellen die Möglichkeit eingeräumt, eine Förderung zur Aufstockung ihrer vorhandenen Beratungskapazitäten um eine 0,5- Stelleeiner Beratungskraft zunächst bis zum Ende des Jahres 2022 zu beantragen. Abweichend vom mit der Richtlinie festgelegten Umfang von einem Drittel der Personalkosten soll die Förderung 100 Prozent (für Kommunen 95 Prozent) betragen.

Die jetzt geplante Anpassung der zum Ende 2023 auslaufenden Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen greift diese kurzfristig gewährte Aufstockungsmöglichkeit auf und ergänzt die Fördermöglichkeiten u.a. um die weitere Aufstockung bei Teilnahme der Schuldnerberatungsstelle an einem lokalen Härtefallfonds sowie eine mögliche zusätzliche Fördermöglichkeit bei erheblich ansteigendem Beratungsbedarf.

Markterkundungsverfahren für den geförderten Mobilfunkausbau

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) startet weitere Markterkundungsverfahren (6. Tranche 2022). Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Eine Übersicht zu den Verfahren der aktuellen Tranche wird auch über die Webseiten der MIG (https://netzda mig.de/mobilfunkausbau/markterkundungsverfahren) verfügbar gemacht. Die Markterkundungsverfahren der aktuellen Tranche enden am 12. Januar 2023.

Die Gesamtzahl der Gebiete, für die Markterkundungsverfahren durchgeführt werden bzw. wurden, erhöht sich damit auf 1.122. Neue Verfahren starten am 17. November 2022 in den Landkreisen Lüneburg, Harburg, Lüchow Dannenberg, Heidekreis, Nienburg (Weser), Hildesheim, Göttingen und Goslar.

SchuldnerAtlas Deutschland 2022

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2022“ zeigt, dass die Überschuldungslage privater Verbraucher erneut auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Auswertungen im Jahr 2004 gesunken ist. Zum Stichtag 1. Oktober 2022 waren bundesweit 8,48 Prozent der Bürger überschuldet (- 4,4 Prozent im Vergleich zu 2021).

Der erneute Rückgang der Verschuldung ist angesichts der derzeitigen parallelen Krisen, insbesondere der gestiegenen Energiekosten und der Inflation, aber auch der fortbestehenden Pandemie, erklärungsbedürftig. Der Bericht schlussfolgert, dass staatliche Hilfsprogramme, pandemiebedingte Einschränkungen der Konsummöglichkeiten sowie Konsumverzicht und Ausgabenvorsicht der Verbraucher die Zahl der Überschuldungsfälle in Deutschland auf einen neuen Tiefstand gedrückt haben.

Des Weiteren geht der Bericht davon aus, dass im Jahr 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Anstiege der Überschuldungszahlen gemessen und die Zahl neuer Überschuldungsfälle deutlich über dem Wiederanstieg nach Ende der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/2010 (damals + 5 Prozent) liegen werden. Im Anhang enthält der 76 seitige Bericht Basisdaten, Tabellen und Schaubilder.

Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung übermittelt. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen im Bereich der Fahrtkostenerstattung, der Befreiungsmöglichkeiten von den Kursgebühren sowie der Möglichkeit zur Kurswiederholung. Außerdem soll das sogenannte Zusteuerungsverfahren eindeutiger gefasst werden. Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung sollen künftig verpflichtet sein, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen, die sie zur Kursteilnahme verpflichten bzw. deren Teilnahmeberechtigung sie festgestellt haben, zu melden.

Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf für die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes übermittelt.

Der Gesetzentwurf bezweckt durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch (BauGB) eine bauplanungsrechtliche Erleichterung des Umbaus von bestimmten gewerblichen Tierhaltungsanlagen, wenn dieser Umbau zur Umstellung einer vorhandenen Tierhaltungseinrichtung auf eine solche erfolgt, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio nach dem geplanten Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. Die Regelung des § 245a BauGB war zuletzt 2021 nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess mit dem Ziel der Tierwohlverbesserung bei der Schweinehaltung angepasst worden. Die nun vorgesehenen Änderungen im BauGB sollen laut dem BMWSB zeitgleich mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten.

Cover-NLT-Aktuell-37

Nachtragshaushalt des Landes: Auswirkungen auf Kommunalfinanzen

Die niedersächsische Landesregierung hat als erste große finanzpolitische Maßnahme der neuen Legislaturperiode in ihrer Sitzung am 15. November 2022 einen Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 für das Land vorgelegt. Dieser hat erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Haushaltsplanung hat. Neben Verschiebungen im kommunalen Finanzausgleich sind insbesondere die Weitergabe der zusätzlichen Bundesmittel zur Finanzierung der Flüchtlinge in 2022 sowie, mit Blick auf gestiegene Energiepreise und Inflation, eine Mitfinanzierung von kommunalen Aufgaben im Bereich Kindertagesstätten und Schulen vorgesehen.

Flüchtlingsbezogene Kosten 2022

Nach den Ergebnissen des Gesprächs der Regierungschefinnen und -chefs mit dem Bundeskanzler vom 2. November 2022 beteiligt sich der Bund in Höhe von weiteren 1,5 Milliarden Euro bundesweit an den flüchtlingsbedingten Kosten im laufenden Jahr. Auf das Land Niedersachsen entfallen hiervon 143 Millionen Euro. Von diesem Betrag erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften 22 Millionen Euro automatisch über die Verbundwirkung im kommunalen Finanzausgleich. Weitere 75 Millionen Euro werden der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik zugewiesen. Hierzu ist eine Regelung in § 14i NFAG-E vorgesehen, mit der die Mittel für die Kreisebene um 75 Millionen Euro erhöht werden. Die Verteilung ist nach den Kriterien der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben noch für 2022 vorgesehen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände finden derzeit Sondierungen über eine eventuelle andere interkommunale Verteilung oder Klarstellungen im Gesetz statt.

Pauschalzuweisung für Schulen und Kindertagesstätten (§ 14k NFAG-E)

Des Weiteren ist ein neuer § 14k NFAG geplant. Vorgesehen ist, dass die Kommunen insgesamt 178,6 Millionen Euro erhalten, in Folge der Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Schulträger sowie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege, die diese zum Ausgleich von Mehraufwendungen aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel bekommen. Hiervon sollen 131,2 Millionen Euro an die Schulträger gehen nach §§ 102 und 195 Abs. 2 NSchG. Verteilungsschlüssel ist hierbei die Anzahl der Schülerinnen und Schüler und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten (§ 14k Abs. 2 NFAG-E).

Ein Betrag von 47,4 Millionen Euro ist für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII eingeplant. Verteilungsschlüssel ist die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege (§ 14k Abs. 3 NFAG-E). Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zugrunde gelegt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (S. 6 f.):

„Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt nach § 13 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt ihnen die Verteilung des jeweils zugewiesenen Betrages auf die einzelnen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegepersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die konkrete Verteilung ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig, beispielsweise von der Trägerstruktur, dem Gebäudebestand oder den konkreten Auswirkungen der Energiepreiserhöhungen.“

Steuerverbundabrechnung

Die erwartete Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wird vorgezogen. Hierzu sollen 263,8 Millionen Euro noch im Dezember des laufenden Jahres den kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge einer sogenannten vorgezogenen Steuerverbundabrechnung ausgezahlt werden. Hierfür bedarf es auch neuer FAG-Bescheide für 2022. Diese Mittel werden bei der Kreisumlage des Jahres 2023 berücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG-E).

Weitere Gesetzesänderungen

Weiter sind im Haushaltsbegleitgesetzentwurf vorgesehen:

  • Hilfen im Nds. Sportfördergesetz (Art. 2),
  • eine Änderung im Covid-19-Sondermögensgesetz (Art. 3),
  • Änderungen im Gesetz über das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden (Art. 4) und
  • Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 5 – Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale).

Weitere finanzwirtschaftlich bedeutsame Änderungen für die Kommunen

Mit dem Nachtragshaushalt ebenfalls vorgesehen ist die Übernahme der Daten der Steuerschätzung vom Oktober für das Haushaltsjahr 2023. Dies bedeutet für die kommunalen Gebietskörperschaften, dass die Steuermehreinnahmen des Landes auch Grundlage für die Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2023 sein werden. Statt der noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehenen 133 Millionen Euro positiver Steuerverbundabrechnung ist somit mit einem Betrag von rund 265 Millionen Euro zu rechnen, so dass der Wert nochmals mehr als 130 Millionen Euro höher ausfällt als noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehen.

Als weitere Maßnahme enthält der Haushaltsplan des Landes dem Vernehmen nach eine Vorauszahlung in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2023 für die Kommunen für die Aufwendungen nach dem Aufnahmegesetz. Eine weitere gesetzliche Umsetzung hierfür ist nicht erforderlich, da § 4a des Aufnahmegesetzes die Möglichkeit entsprechender Vorauszahlungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes vorsieht.

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Gesetzentwurf findet bereits am Montag, 21. November 2022, statt.

Nachtragshaushalt: Erste Einschätzung aus Sicht der Landkreise

970 Millionen Euro stellt die neue Landesregierung als Unterstützung in der Energiepreiskrise zur Verfügung. Davon gehen 179 Millionen Euro an die Kommunen, um Kostensteigerungen in den Bereichen Schule und Kinderbetreuung zu begegnen. „Die Landesregierung unterstützt die Kommunen in einem Bereich, in dem akute Hilfe nötig und der für die Zukunft entscheidend ist. Das ist gut und richtig“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, unmittelbar nach Vorstellung der Pläne der Landesregierung in einer Pressemitteilung.

Rund 131 Millionen sind für die Kommunen als Schulträger vorgesehen, mit weiteren gut 47 Millionen Euro wird die Betreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegen unterstützt. Verteilt werden die Mittel je nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der betreuten Kinder. Sie werden eingesetzt, um den Anstieg der Kosten für Energie und Verpflegung abzufedern (für Details siehe vorangegangenen Artikel).

„Die Landesregierung hält Wort und bringt innerhalb weniger Tage das Unterstützungspaket auf den Weg. Bemerkenswert ist auch, dass die Hilfe für die Kommunen als Pauschalzuweisung und ohne Verwendungsnachweis erfolgt. Das ist schnelle, unkomplizierte Hilfe die ankommt“, erklärte Meyer. Das sei vorbildlich für künftige Unterstützungsmaßnahmen, fügte er hinzu. Die Kommunen hätten konkrete Erwartungen auch für den weiteren angekündigten Nachtragshaushalt, beispielsweise bei der Verwaltungsdigitalisierung.

Nachtragshaushalt: Gesetzentwurf liegt vor

Inzwischen liegt der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz als Landtagsdrucksache 19/23 vor. Weiter wurde auch der Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022/2023 seitens der Landesregierung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/22).

Im Nachtragshaushaltsgesetz sind die politisch am 15. November 2022 angekündigten Maßnahmen veranschlagt (siehe oben). Nach dem Gesetzentwurf sollen die Einnahmen und Ausgaben des Landes im Jahr 2022 von 37,1 auf 38,8 Milliarden Euro und im Jahr 2023 von 38,8 auf 40,6 Milliarden Euro steigen. Im Haushaltsgesetz ist eine Einfügung eines neuen § 3a in der Landeshaushaltsordnung vorgesehen, der eine geänderte Berechnung der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse für das Haushaltsjahr 2023 vorsieht. Das Land plant mit einem positiven Finanzierungssaldo von 809 Millionen Euro im Jahr 2022 und einem negativen Finanzierungssaldo von – 43,4 Millionen Euro in 2023.

Der Entwurf des Nachtragshaushaltsplans enthält auch eine Reihe von kommunalrelevanten Maßnahmen, die darin etatisiert werden. Dies ist zum Teil allerdings erst die Voraussetzung für die spätere Umsetzung, so dass sich aus den Ansätzen noch nicht zwingend konkrete weitere Hinweise ableiten lassen. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. Im Einzelnen wurden etatisiert:

– die Steuereinnahmen des Landes nach der Steuerschätzung;

– Zuweisungen zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets;

– Erstattung von Verwaltungsausgaben an Gemeinden (GV) nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz in Höhe von 150 Millionen Euro. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen im Jahr 2023 um Vorauszahlungen für das Jahr 2024;

– Erstattungen nach dem Wohngeldgesetz und Leistungen an Empfänger nach dem Wohngeldgesetz. In zwei Titeln werden insgesamt 200 Millionen Euro eingeplant;

– zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung gestiegener Baukosten im Krankenhaussektor in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro für 2022 und 37 Millionen Euro in 2023;

– Anstieg der allgemeinen Schlüsselzuweisungen im NFAG in 2022 um 333,4 Millionen Euro und in 2023 um 260,9 Millionen Euro. Ob in diesen Zahlen auch die zusätzlichen Mittel nach § 14i NFAG für 2022 enthalten sind, lässt sich dem Entwurf nicht eindeutig entnehmen;

– Ausgleichsleistungen für den Schul- und Kindertagesstättenbereich nach § 14k NFAG in Höhe von insgesamt 179 Millionen Euro.

Gesetz über den Heizkostenzuschuss II im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zum Heizkostenzuschuss II sind am 16. November 2022 in Kraft getreten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) führt hierzu u.a. wie folgt aus:

Die erneute Einmalzahlung wird dazu beitragen, die mit steigenden Energiepreisen einhergehenden Kostenbelastungen einkommensschwacher Haushalte zumindest abzumildern. Ebenso begrüßt der DLT, dass nach § 4 HeizkZuschG eine rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides sich weiterhin nicht auf den Heizkostenzuschuss auswirkt. Eine Rückforderung soll demnach auch beim zweiten Heizkostenzuschuss nicht erfolgen, was für die Umsetzbarkeit in den Wohngeldstellen wichtig ist.

Für das SGB XI ist darüber hinaus zunächst die Klarstellung in § 85 Abs. 7 S. 2 SGB XI enthalten, dass zu den unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen, die zu Neuverhandlungen im laufenden Vereinbarungszeitraum ermächtigen, auch erhebliche Änderungen der Energieaufwendungen gehören, sofern sie wesentlich sind. Des Weiteren wurde in § 85 Abs. 7 S. 4 SGB XI zum Zeitpunkt der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle ergänzt, dass die Schiedsstelle innerhalb eines Monats entscheiden soll.

Änderung der Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber der Landesregierung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales Stellung genommen. Die AG hat hierzu u.a. ausgeführt:

Gegen die Bestimmung, dass die für das Wohngeld und Schüler-BaföG zuständigen Kommunen für diesen Personenkreis die zuständige Behörde für die Zahlung des zweiten Heizkostenzuschusses sind, bestehen sachlich keine Bedenken. Die kommunalen Behörden haben bereits den ersten Heizkostenzuschuss administriert. Nicht zutreffend sind hingegen die zum Erfüllungsaufwand getroffenen Annahmen, wonach sich auf der kommunalen Ebene – auch unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Bewilligung und Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses – keine erheblichen Kosten im Sinne des Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung ergeben.

Unter Berücksichtigung des für die Umsetzung des ersten Heizkostenzuschusses erforderlichen tatsächlichen Verwaltungsaufwandes beträgt der Erfüllungsaufwand der kommunalen Ebene für den zweiten Heizkostenzuschuss mindestens 1.047.660 Euro. Für den Aufgabenvollzug des ersten Heizkostenzuschusses hat der Erfüllungsaufwand aufgrund der geringeren Anzahl an berechtigten Haushalten bzw. Personen danach mindestens 962.855 Euro betragen. Insgesamt ergeben sich somit für die Administration des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses Kosten für die Kommunen in Höhe von 2.010.515 Euro. Abschließend ist festzustellen, dass der für die Administration beider Heizkostenzuschüsse auf der kommunalen Ebene entstandene bzw. entstehende Verwaltungsaufwand die Erheblichkeitsschwelle des Art. 75 Abs. 4 NV erreicht; deshalb fordern die kommunalen Spitzenverbände einen entsprechenden Kostenausgleich.

Darüber hinaus befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im parlamentarischen Verfahren. Mit den beabsichtigten Regelungen sollen zusätzlich rund 1,4 Millionen Haushalte von dem höheren Wohngeld und der dauerhaften Heizkostenkomponente profitieren. Zudem ist eine Klimakomponente vorgesehen, die erstmals eingeführt wird. Auch wenn vereinfachende Regelungen zur Umsetzung vorgesehen sind, wird die mehr als Verdreifachung der bisherigen Wohngeldhaushalte zu einem erheblichen und dauerhaften Mehraufwand bei den Wohngeldbehörden führen.

Der Gesetzentwurf geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 80.000 Euro sowie für die Jahre 2023 bis 2026 von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 90,5 Millionen Euro aus. Allein daraus ergibt sich bei pauschaler Betrachtung nach dem Königsteiner Schlüssel mindestens für die Jahre 2023 bis 2026 ein Mehraufwand für die Wohngeldbehörden in Niedersachsen von 8,5 Millionen Euro. Die kommunalen Spitzenverbände machen daher bereits jetzt darauf aufmerksam, dass auch für den Aufgabenvollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes das Land seiner verfassungsgemäßen Verpflichtung nachkommen und einen angemessenen Kostenausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand leisten muss.

Bundestag beschließt Wohngeld-Plus-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat das Wohngeld-Plus-Gesetz mit einigen Änderungen beschlossen, wobei auch kleinere Forderungen des Deutschen Landkreistages berücksichtigt worden sind. Insgesamt stellt der Deutsche Landkreistag aber fest, dass die Umsetzung ab dem 1. Januar 2023 für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25. November 2022 abschließend mit der Wohngeldnovelle befassen. Das Gesetz bedarf seiner Zustimmung.

Gesetzentwurf für einen Hilfsfonds des Bundes für soziale Dienstleister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Formulierungshilfe für eine gesetzliche Regelung vorgelegt, mit der die Sozialversicherungsträger an Rehabilitationseinrichtungen auf Antrag einen Zuschuss zu den Energiekosten gewähren. Die Kosten werden vom Bund erstattet. Entgegen der Forderung des Deutschen Landkreistages sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe bis auf Werkstätten und andere Leistungsanbieter ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe.

Vorgesehen ist ein neuer § 36a SGB IX, Gas- und Wärmekostenzuschuss. Danach zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX – das sind ausschließlich die Sozialversicherungsträger – auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Gas und Wärme für das Jahr 2022.

Anspruchsberechtigt sind:

  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen mit einem Vertrag nach SGB VI, SGB VII oder SGB V, nicht aber Krankenhäuser, für die wie unterrichtet ein eigener Hilfsfonds vorgesehen ist;
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX;
  • Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Bürgergeld: Grundsatz „Förderung und Fordern“ nicht aufgeben

Das Bürgergeld ist vorläufig gestoppt. Die vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossene Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) hat im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit bekommen. Das zustimmungspflichtige Gesetz kommt in den Vermittlungsausschuss. „Entscheidende Punkte wie die Erhöhung der Regelsätze sind unstrittig. Der Grundsatz ‘Fördern und Fordern‘ darf aber nicht aufgegeben werden“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer.

Meyer verwies auf Kritik an dem Gesetzesvorhaben, wie sie beispielsweise der Bundesrechnungshof, aber auch die Landkreise vorgetragen hatten. Insbesondere die vorgesehene sogenannte Karenzzeit wird kritisch bewertet.

„Die deutliche Ausweitung der Vermögens- und Unterkunftskostengrenzen passen nicht in die Zeit, weil es derzeit wesentlich einfacher ist Arbeit zu finden als im vorletzten Jahrzehnt“, erläuterte Landrat Peter Bohlmann, Vorsitzender des NLT-Jugend- und Sozialausschusses. „Im Ergebnis werden Wege aus der Arbeitslosigkeit eingeschränkt und in die Arbeitslosigkeit erleichtert. Es ist der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass aus dem Aufkommen unvermögender Steuerzahler vermögende Bedarfsgemeinschaften im Bürgergeld alimentiert werden“, so Bohlmann.

Kommunen lehnen Fristverkürzung für die Genehmigung von B-Plänen ab

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem Bundesbauministerium eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf „zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren“ abgegeben. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Änderungen im Baugesetzbuch vor, wozu eine Umstellung des förmlichen Beteiligungsverfahrens im Bauleitplanverfahren auf ein digitales Verfahren als Regelverfahren sowie eine Verkürzung der Frist zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat gehören.

Die darin vorgesehenen Impulse für die Digitalisierung der Bauleitplanung werden im Grundsatz begrüßt, allerdings wird die geplante Verkürzung der Frist zur Genehmigung von Bauleitplänen auf einen Monat ausdrücklich abgelehnt. Mit einer solchen Verkürzung gingen keine Beschleunigungseffekte einher. Vielmehr würden faktisch Verzögerungen eintreten, da die Gerichtsverfahren und damit die Rechtsunsicherheit zunehmen würden.

Verbesserung der Bedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf, der im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf des Bundesbauministeriums einige Änderungen erfahren hat, sieht u.a. Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) in Bezug auf die Wasserstofferzeugung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen, zum Verbot der optisch bedrängenden Wirkung solcher Anlagen sowie zur Nutzung von Braunkohle-Tagebauflächen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien vor.

Neu in den Gesetzentwurf eingefügt wurde zudem eine Regelung, welche das Verbot der optisch bedrängenden Wirkung in Bezug auf Windenergieanlagen konkretisieren soll (§ 249 Abs. 10 BauGB). Künftig soll eine solche Wirkung einem Windenergievorhaben in der Regel nicht entgegenstehen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter beträgt.

Geflügelpest: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts

In den vergangenen Monaten hat die Zahl der Ausbrüche des HPAIV-H5N1-Virus bei Geflügel und gehaltenen Vögel in Europa stetig zugenommen. In Deutschland wurden im Oktober 24 Infektionen beim Hausgeflügel und 19 Infektionen bei Wildvögeln gemeldet. Angesicht dessen stuft das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ausbreitung des Virus´ bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch ein. Das Risiko eines Eintrags durch Verschleppungen zwischen Haltungen wird ebenfalls als hoch bewertet. Oberste Priorität habe weiterhin der Schutz der Tiere vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung des Virus.

Die aktuelle Risikobewertung des FLI steht auf der Internetseite https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ zum Herunterladen zur Verfügung.

Nationale Moorschutzstrategie

Das Bundeskabinett hat eine Nationale Moorschutzstrategie beschlossen. Die Strategie stellt die Situation der Moore in Deutschland dar und beschreibt für eine Reihe von Handlungsfeldern die diesbezüglichen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung. Insgesamt setzt die Strategie auf Freiwilligkeit und auf finanzielle Anreize zur Wiedervernässung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe.

In Deutschland stammen laut Bundesumweltministerium gegenwärtig 7,5 Prozent (ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente) der Treibhausgasemissionen aus der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung. Vor diesem Hintergrund soll mit der Nationalen Moorschutzstrategie ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet und die für Moorgebiete typische Artenvielfalt besser geschützt und wiederhergestellt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist darauf hin, dass im Rahmen der Nationalen Moorschutzstrategie eine nachhaltige Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe unterstützt werden soll. Hierzu zählen der Anbau von moorverträglichen Kulturen, eine extensive Viehhaltung oder eine naturverträgliche Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen auf wiedervernässten Moorböden.

Beratungsangebot des Landes zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat auf das kostenlose Beratungsangebot für die Kommunen zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hingewiesen. Ergänzend führt das MW in einem Anschreiben an die kommunalen Spitzenverbände hierzu aus:

„Wenn es um die Ausweisung von Flächen oder die Ausschreibung von Konzessionen geht, sind nicht zuletzt Ihre Verwaltungen und politischen Gremien gefragt. Um Sie bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen, bietet das Land Niedersachsen eine umfassende Beratung der Kommunen durch die Elektromobilitätsmanagerinnen und manager bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) an. Hierfür hat die NLStBV ergänzend zum Standorttool des Bundes eigens ein Verfahren zur Ermittlung des Ladebedarfes für die Planung von Ladeinfrastruktur in den Kommunen entwickelt. Darunter fallen zum Beispiel die Berechnungsmethoden zum Ladebedarf bis zum Jahr 2030.“

Im Fokus stehen nicht Ladepunkte, sondern die benötigte Ladekapazität, also der Bedarf von elektrischer Leistung innerhalb eines Ortes. Erst anschließend werden die in einem Ort benötigten Ladekapazitäten in verschiedene Arten von möglichen Ladepunkten aufgeteilt. Die Berechnung basiert auf dem Erkennen des Ausbaubedarfs, der auf das Erreichen der Klimaziele im Verkehrssektor bis 2030 ausgerichtet ist. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass durch eine auf Landkreisebene koordinierte Vorgehensweise unter Einbeziehung aller kreisangehörigen zuständigen Stellen die besten Ergebnisse bei der Erstellung von Elektromobilitätskonzepten erzielen werden.

Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung übermittelt. Hintergrund ist ein Bericht der EU-Kommission, die eine Bewertung der Nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen, insbesondere in Geflügelpopulationen, durchgeführt und dabei eine Unvereinbarkeit bestimmter Regelungen der Geflügel SalmonellenVerordnung mit dem geltenden EU-Zoonosenrecht (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003) festgestellt hat.

Mit dem Entwurf sollen nun Anpassungen u.a. der Verdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen werden. Zudem werden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EU-Recht angepasst. Schließlich sollen Regelungen und Begriffe gestrichen werden, um die Verordnung zu vereinfachen.

5. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung: Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer 5. Änderungsverordnung zur Coronavirus Testverordnung übermittelt. Durch die Änderung soll die Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, wobei der Anspruch auf Testungen im bisher bestehendem Leistungsumfang nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen bleibt. Im Einzelnen führt das BMG gegenüber dem Deutschen Landkreistag hierzu aus:

„Angesichts des Infektionsgeschehens ist es notwendig, die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus über den 25. November 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Der Anspruch auf Testungen im bisher bestehenden Leistungsumfang bleibt nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen. Die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests wird verringert. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der zur Durchführung der Tests relevanten Kostenfaktoren angemessen, insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung der Testpersonen.“

Zusätzliche SGB II-Mittel für 2023

Eine Erhöhung der Eingliederung- und Verwaltungsmittel im SGB II um jeweils 200 Millionen Euro konnte im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundeshaushalt 2023 erreicht werden. Darüber hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 15. November 2022 den Deutschen Landkreistag (DLT) informiert. Die endgültige Mittelausstattung je Jobcenter steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2023. Bei den im Schreiben genannten Budgets je Jobcenter handelt es sich somit um vorläufige Werte.

Die Verteilung der zusätzlichen Eingliederungsmittel erfolgt auf Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter ergänzender Berücksichtigung des sogenannten Problemdruckindikators sowie des Strukturindikators. Ein Teil der Eingliederungsmittel wird für die Ausfinanzierung der Leistungen zur Beschäftigung nach § 16e SGB II gesondert zugewiesen. Die zusätzlichen Verwaltungsmittel werden unverändert nach der Zahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften unter Anwendung der Maximalwertmethode verteilt.

Der DLT begrüßt es, die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. Dies greift eine kommunale Forderung auf, da insbesondere die Vertriebenen aus der Ukraine als neue Leistungsberechtigte die Jobcenter vor zusätzliche personelle und finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese Zusatzmittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die neuen Aufgaben im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes sowie zusätzliche Aufwendungen durch Tarifsteigerungen und die allgemeine Inflation erhöhte Aufwendungen nach sich ziehen.

§ 2b Umsatzsteuergesetz: Verlängerung der Optionsregelung wahrscheinlich

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am 15. November 2022 in einem Spitzengespräch mitgeteilt, dass es aktuell eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt, um diese Anregung umzusetzen.

Damit ist die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird. Inhaltliche Details der Formulierungshilfe sind bisher nicht bekannt. Es liegt jedoch nahe, dass die Neuregelung wie bei der vorangegangenen Verlängerung (§ 27 Abs. 22a UStG) erneut in der Weise geregelt werden wird, dass die Verlängerung der Option automatisch erfolgt, soweit die Kommune/jPdöR nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft (analog zu § 27 Abs. 22a Satz 2 UStG).

Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte: Änderung der Richtlinie

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) beabsichtigt, in die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung touristischer Projekte“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen neuen Fördergegenstand zum Thema „Anpassung an den Klimawandel“ aufzunehmen. Außerdem sollen alle Regelungen, die die Verwendung von Mitteln aus dem COVID-19-Sondervermögen betreffen, aus der Richtlinie touristische Projekte gestrichen werden, da diese Mittel nur noch bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden dürfen.

Cover-NLT-Aktuell-36

Regionalisierte Steuerschätzung: Jährliches Plus prognostiziert

Das Niedersächsische Finanzministerium hat uns nunmehr zur regionalisierten Steuerschätzung auch die Einzelwerte für den Landeshaushalt übermittelt. Nach den Zahlen sollen die Einnahmen im Landeshaushalt im Jahr 2022 auf 33,9 Milliarden Euro steigen. Bis zum Jahr 2026 sollen die jährlichen Mehreinnahmen das Niveau insgesamt auf 37,4 Milliarden Euro erhöhen. Das Land hat dabei für sich selbst bereits die im Zusammenhang mit den derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerrechtsänderungen zu erwartenden Steuerausfälle aufgenommen. Insoweit ist hierfür Vorsorge getroffen. Gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung des Landes kann es mit jährlichen Mehreinnahmen von 1,8 bis 1,9 Milliarden Euro rechnen.

Die daraus resultierenden Veränderungen beim kommunalen Finanzausgleich sehen wie folgt aus: 

Soforthilfegesetz für Erdgas und Wärme: Aktueller Stand des Entwurfs

Der Deutsche Landkreistag hatte erneut die Gelegenheit, zum Entwurf eines Soforthilfegesetzes für Erdgas und Wärme Stellung zu nehmen. Gebeten wurde insbesondere um eine Klarstellung, dass die Kommunen mit ihren Einrichtungen ebenfalls von den Entlastungen profitieren.

Der Deutsche Landkreistag geht aktuell auf Grundlage des Entwurfs davon aus, dass die Kommunen von der Entlastung durch die Soforthilfe miterfasst sind. Nach § 1 Absatz 2 des Entwurfs soll der Begriff des Letztverbrauchers nach § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetztes gelten, der natürliche und juristische Personen erfasst, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Da nirgends öffentliche Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen sind, dürften Kommunen als juristische Personen mit ihren Gebäuden, Schulen und weiteren Einrichtungen unter die Standardlastprofil-Regelungen bzw. größere Verbrauchsgebäude wie Zoos oder Bäder unter die Regelungen zur registrierten Leistungsmessung fallen. Daneben dürften Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe als Rehabilitationseinrichtungen von der Rückausnahme für die registrierte Leistungsmessung bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 GWh/a profitieren (§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5). Nach derzeitigen Kenntnisstand der NLT-Geschäftsstelle soll der Verbraucherbegriff des Energiewirtschaftsgesetzes auch in den weiteren Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse sowie der Strompreisbremse maßgeblich sein.

Das Gesetz wurde in dieser Woche durch den Deutschen Bundestag verabschiedet und soll am heutigen 11. November 2022 in einer Sondersitzung des Bundesrates beschlossen werden.

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung verkündet

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung) wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung der Bundesregierung, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist, sieht als Reaktion auf die aktuelle Energiekrise, auf zwei Jahre befristet, vereinfachte und beschleunigte Verfahren u.a. für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für die erneute Inbetriebnahme stillgelegter Lageranlagen vor. Der Deutsche Landkreistag hatte die vorgesehenen befristeten Abweichungen grundsätzlich für vertretbar gehalten, im Rahmen der Anhörung aber eine Reihe von Klarstellungen angemahnt. Der Bundesrat hatte der Verordnung am 7. Oktober 2022 unter der Maßgabe einiger inhaltlicher Änderungen zugestimmt (BR-Drs. 482/22 [B]), welche die Bundesregierung akzeptiert hatte.

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung verkündet

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie wird durch die Änderungsverordnung mit Wirkung seit dem 26. Oktober 2022 die Grundwasserverordnung um eine Regelung zu denitrifizierenden Verhältnissen (d.h. Bedingungen im Grundwasser, die den Abbau von Nitraten bewirken) ergänzt. Wenn solche Verhältnisse vorliegen, ist laut der Verordnungsbegründung nicht mehr nur der im Grundwasser tatsächlich gemessene Nitratgehalt maßgeblich, sondern dann muss zu diesem der ermittelte Wert der Denitrifikation zusätzlich addiert werden. Das bedeutet, dass der maßgebliche Nitratwert dann höher als der gemessene Nitratwert ist, da auch das bereits abgebaute Nitrat hinzugerechnet wird.

Mit dieser Änderung soll insbesondere für diejenigen Wasserbehörden, welche in den Ländern für die Ausweisung von nitratbelasteten Gebieten zuständig sind, eine eindeutige und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage an die Hand gegeben werden, sodass die Regelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung nicht ins Leere läuft. Der Bundesrat hatte der Änderung der Grundwasserverordnung am 16. September 2022 unter der Maßgabe einer inhaltlichen Änderung zugestimmt, welche die Bundesregierung akzeptiert hatte (BR-Drs. 349/22 [B]).

Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) startet ein neues Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“. Ziel des Förderprogrammes ist es, die durch Dürre, Hitze und Insektenbefall stark geschwächten Wälder zukunftsfest zu machen. So sollen der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von klimaresilienten Wäldern unterstützt werden. Der Deutsche Landkreistag hat hierzu informiert: Förderanträge können nach Auskunft des BMEL zeitnah über die Website www.klimaanpassungwald.de eingereicht werden. Antragsberechtigt sind sowohl kommunale als auch private Waldbesitzer. Dabei müssen je nach Größe der Waldfläche elf bis zwölf Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements eingehalten werden. Diese Kriterien sind:

  1. Vorausverjüngung ist Pflicht
  2. Vorfahrt für Naturverjüngung geben
  3. Standortheimische Baumarten verwenden
  4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
  5. Größere Baumartendiversität schaffen
  6. Große Kahlflächen meiden
  7. Mehr Totholz für mehr Leben
  8. Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen
  9. Größere Rückegassenabstand: Begrenzung der Bodenverdichtung
  10. Pflanzen natürlich gesund halten
  11. Wasserhaushalt verbessern
  12. Raum für natürliche Waldentwicklung geben

Kommunalrichtlinie zum Klimaschutz geändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine überarbeitete Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“) veröffentlicht. Die Richtlinie, die Änderungen vom 18. Oktober 2022 berücksichtigt, ist insbesondere mit Blick auf eine Impulsförderung zur kommunalen Wärmeplanung angepasst worden. Die Erstellung kommunaler Wärmepläne wird danach ab dem 1. November 2022 unter verbesserten Förderkonditionen bezuschusst. Finanzschwache Kommunen können eine Vollfinanzierung erhalten. Das Förderangebot gilt befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die geänderte Kommunalrichtlinie steht auf die Internetseite https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie zum Herunterladen zur Verfügung.

Europäische Woche der Abfallvermeidung

Die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV) ist Europas größte Kommunikationskampagne zu den Themen Abfallvermeidung und Wiederverwendung. In diesem Jahr findet die EWAV vom 19. November bis zum 27. November 2022 statt. Die EWAV verfolgt einen dezentralen Ansatz, bei dem Kommunen, Schulen, Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen eigene Aktionen gestalten können. In Deutschland wird die EWAV vom Bundesumweltministerium unterstützt und vom Umweltbundesamt fachlich begleitet.

Das diesjährige Motto der EWAV lautet „Nachhaltige Textilien: Wiederverwendung statt Verschwendung!“. Hintergrund hierfür ist laut der EWAV, dass im Durchschnitt jede Person in Deutschland für Kleidung pro Monat 78 Euro ausgibt, was zu einem Gewicht von etwa 18 kg neuer Textilien pro Person und Jahr führt. Bei den meisten Kleidungsstücken handele es sich um schnell produzierte „Fast Fashion“ von teilweise schlechter Qualität. Dabei sei die Herstellung von Bekleidung ein aufwändiger Prozess mit erheblichen Folgen für die Umwelt und die sozialen Strukturen in den Herstellungsländern. Europaweit sei die Textil- und Bekleidungsindustrie neben dem Bausektor, dem Verkehr und der Lebensmittelindustrie einer der Sektoren mit der größten Umweltverschmutzung. Das Jahresmotto stellt eine Orientierung dar, während die Akteure grundsätzlich frei in ihrer Themenwahl sind.

Die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe können sich mit eigenen Aktionen an der EWAV beteiligen. Eine Anmeldung hierfür ist bis zum 16. November 2022 unter https://www.wochederabfallvermeidung.de/ beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) möglich. Dort finden sich auch weitere Informationen zur EWAV.

Niedersächsischer Gewässerwettbewerb „Bach im Fluss“ 2022

Die diesjährige Preisverleihung des Niedersächsischen Gewässerwettbewerbes „Bach im Fluss“ fand am 7. November 2022 statt. Der Wettbewerb wird alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ausgerichtet. Als Sieger des Wettbewerbs und damit Gewinner der „Bachperle“ in der Kategorie „Hauptamt“ wurde der Landkreis Lüneburg für die Renaturierung der Neetze bei Thomasburg ausgezeichnet.

In der Kategorie „Ehrenamt“ gewann der Fischereiverein Lathen u. Umgebung e.V. mit dem Beitrag „Auenentwicklung entlang der Ems“ die Bachperle. Der Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung wurde an die Projektgemeinschaft Biologische Station Osterholz e. V., Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz, BUND Osterholz, NABU Schwanewede für ein Renaturierungsprojekt an der Schwaneweder Beeke verliehen, bei dem unter anderem mit dem Landkreis Osterholz zusammengearbeitet wurde. Zusätzlich wurde dieses Jahr der Sonderpreis „Die Zukunft im Blick“ an das Niedersächsische Forstamt Unterlüß (Niedersächsische Landesforsten) für das vorbildliche Renaturierungsprojekt am Momerbach verliehen, bei dem auf Wasserspeicherung und -rückhalt in der Fläche gesetzt wurde. Kooperationspartner war hierbei unter anderen der Landkreis Gifhorn.

Verlängerung der Frist für die Grundsteuererklärung

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat die Frist für die Aufforderung zur Abgabenerklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit Bekanntmachung vom 17. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2023 verlängert (Nds. MBl. S. 1405). In den FAQ zur Grundsteuererklärung verweist das Landesamt ergänzend darauf, dass bereits eingegangene Fristverlängerungsanträge mit Fristende bis längstens zum 31. Januar 2023 durch die Allgemeinverfügung als erledigt anzusehen seien. Durch die Allgemeinverfügung liege ein bindender Verwaltungsakt vor. Anträge über den 31. Januar 2023 hinaus seien weiterhin nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Modellrechnung zu integrierten kommunalen Schulden zum Jahresende 2021

Die Statistischen Ämter der Länder und des Bundes haben nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages eine Modellrechnung zur Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich ihrer Beteiligungen zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Dabei werden neben den Schulden der Kernhaushalte auch die Schulden der Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen bis in tiefe Beteiligungsstufen abgebildet und den Kommunen zugeordnet. Sie haben auf dieser Basis errechnet, dass zum Jahresende 2021 die Gemeinden und Gemeindeverbände beim nichtöffentlichen Bereich mit 299,7 Milliarden Euro (= pro Kopf: 3.895 Euro) verschuldet waren.

Wie das Statistische Bundesamt DESTATIS weiter mitteilt, weisen nach der integrierten Modellrechnung die Gemeinden und Gemeindeverbände im Saarland zum Jahresende 2021 mit 6.124 Euro die höchste Pro-Kopf Verschuldung auf, gefolgt von den Kommunen in Hessen (5.313 Euro) und Rheinland-Pfalz (4.688 Euro). Allerdings sanken im Saarland, wo seit 2020 ein kommunales Entschuldungsprogramm gilt, die integrierten kommunalen Schulden im Jahresverlauf 2021 um 4,1 Prozent.

Besonders hohe prozentuale Steigerungen der integrierten Schulden wiesen die Kommunen in Niedersachsen (+15,9 Prozent) und Baden-Württemberg (+13,9 Prozent) auf. In beiden Fällen ließen sich die Schuldenanstiege DESTATIS zufolge auf kommunale Beteiligungen an Versorgungsunternehmen zurückführen. Insgesamt lagen beide Bundesländer mit 4.004 Euro beziehungsweise 3.893 Euro integrierten kommunalen Schulden pro Kopf zum Jahresende 2021 nah am Bundesdurchschnitt.

Eckpunktepapier: Abgabe von Cannabis an Erwachsende zu Genusszwecken

Das von der Bundesregierung beschlossene Eckpunktepapier zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken hat Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach am 26. Oktober 2022 vorgestellt. Das Papier wurde im Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Interessengruppen im Rahmen eines vorgeschalteten Konsultationsprozesses unter der Leitung des Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung Burkhard Blienert erstellt. Es ist Grundlage für die Erarbeitung gesetzlicher Regelungen zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken.

Die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene verfolgt das Ziel, zu einem verbesserten Jugendschutz und Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten sowie zur Eindämmung des Schwarzmarktes beizutragen. Ob die Grundlage, die mit diesem Eckpunktpapier geschaffen wurde, auch international tragfähig ist, soll durch eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem geltenden Völker- und Europarecht durch die Europäischen Kommission ermittelt werden.

Laut Eckpunktepapier werden Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) zukünftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Produktion, Lieferung und Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen. Darüber hinaus werden der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum straffrei ermöglicht. Auch ein privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt sein.

Zudem sollen laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden. Der Anbau und Vertrieb von Genusscannabis unterliegen einer strikten staatlichen Kontrolle. Der Vertrieb darf mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen. Werbung für Cannabisprodukte wird jedoch untersagt. Als Mindestaltersgrenze für Verkauf und Erwerb wird die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (ggf. mit einer Obergrenze für den THC-Gehalt bis zum 21. Lebensjahr). Ferner ist eine Einführung einer besonderen Verbrauchssteuer („Cannabissteuer“) vorgesehen.

28. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das 28. BAföG-Änderungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ermächtigt die Bundesregierung, im Falle einer bundesweiten Notlage, die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten erheblich beeinträchtigt, den Kreis der Förderungsberechtigten vorübergehend auszuweiten.

Entwurf eines Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine Formulierungshilfe für ein Studierenden Energiepreispauschalengesetz vorgelegt, mit dem alle Studierenden sowie alle Fachschüler auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten. Die ausführenden Behörden sind von den Ländern zu bestimmen. Die Zweckausgaben werden vom Bund vollständig erstattet.

Cover-NLT-Aktuell-35

Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen

Die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen hat das Niedersächsische Finanzministerium am 1. November 2022 per Pressemitteilung bekanntgegeben. Allgemein wird auf die bestehenden Risiken der Schätzung und das Problem der Inflation hingewiesen.

Allein gegenüber der vorangegangenen Steuerschätzung im Mai ergeben sich für den Landeshaushalt Zuwächse in Höhe von 908 Millionen Euro in diesem Jahr (insgesamt 33,9 Milliarden Euro); 579 Millionen sind es im Jahr 2023 (34,6 Milliarden Euro), 450 Millionen Euro im Jahr 2024 (35,4 Milliarden Euro), 532 Millionen Euro im Jahr 2025 (36,3 Milliarden Euro) und 461 Millionen Euro im Jahr 2026 (37,4 Milliarden Euro). Diese Entwicklung soll zu Mehreinnahmen im kommunalen Finanzausgleich in 2022 von 242 Millionen Euro führen, die im Rahmen der Steuerverbundabrechnung dem kommunalen Finanzausgleich 2023 zuwachsen würden. Bislang wurde in den Orientierungsdaten lediglich von einer Steigung von 133 Millionen Euro ausgegangen. Für das Jahr 2023 werden 265 Millionen mehr im kommunalen Finanzausgleich prognostiziert. Ob diese Mittel bereits im nächsten Jahr den kommunalen Finanzausgleich erhöhen werden oder erst im Rahmen der Steuerverbundabrechnung in 2024, wird davon abhängen, ob das Land im Rahmen eines Nachtragshaushaltes entsprechende Regelungen schafft oder ob es bei der bisherigen Gesetzeslage bleibt.

Auch für die gemeindlichen Steuereinnahmen werden in den nächsten Jahren Zuwächse von 277 Millionen Euro im laufenden Jahr prognostiziert; 396 Millionen Euro sind es im Jahr 2023 und sodann zwischen knapp 500 Millionen Euro und 700 Millionen Euro in den weiteren Jahren der mittelfristigen Finanzplanung. Bei diesen Mehreinnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Steuerschätzung vom geltenden Recht ausgeht. Es fehlen insbesondere das Jahressteuergesetz 2022 und das Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommenssteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Allein diese beiden Gesetze führen bundesweit für die Kommunen zu prognostizierten Steuermindereinnahmen von 2,2 Milliarden Euro in 2023 und 3,1 Milliarden Euro in 2024. Bei einem Anteil von knapp zehn Prozent für die niedersächsischen Kommunen, werden die prognostizierten Verbesserungen daher in erheblichem Umfang von den noch anstehenden Steuerrechtsänderungen aufgezehrt.

Reform von Krankenstruktur und Krankenhausfinanzierung

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 20. Oktober 2022 Eckpunkte für eine Krankenhausreform aus Ländersicht beschlossen. Darin haben die Gesundheitsministerinnen und -minister ihre Erwartung geäußert, bereits bei der Erarbeitung der Empfehlungen der Regierungskommission engmaschig und frühzeitig einbezogen zu werden, zugleich haben sie Bundesregierung sowie Regierungskommission eine enge Zusammenarbeit angeboten. Sie bekennen sich zu einer Stärkung der Verantwortung der Länder für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausstruktur und -versorgung. So muss nach Auffassung der GMK die Krankenhausplanung Ländersache sein und ohne Abstriche bleiben. Auch bekennt sie sich zu einer verantwortungsvollen und bedarfsgerechten Krankenhausplanung. Dies umfasst auch die Sicherstellung der Notfallversorgung. Weitere Ziele müssen nach Auffassung der GMK sein:

  • Fachkräftebedarf als zentralen Steuerungsfaktor für die Krankenhausplanung nutzen;
  • Versorgungsqualität zielgenau steigern;
  • sektorenübergreifende Versorgung stärken und Ambulantisierungspotenzial steigern;
  • dauerhaft tragfähige Investitionsfinanzierung entwickeln;
  • Krankenhausfinanzierung weiterentwickeln;
  • Digitalisierung und Entbürokratisierung vorantreiben.

Die GMK sichert eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu, die Qualitätsvorgaben des Bundes sollten verhältnismäßig sein. Zudem fordern die Länder Öffnungsklauseln zu den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie ein Vetorecht in Bezug auf Regelungen des G-BA. Zur Realisierung einer sektorenübergreifenden Versorgung fordert die GMK Kompetenzen zur Entscheidung vor Ort und attraktive Finanzierungsangebote durch den Bund. Die Betriebskostenfinanzierung über Fallpauschalen ist nach Auffassung der GMK durch eine Ergänzung zur Refinanzierung der Vorhaltekosten zu ergänzen. Die Länder bekennen sich auch zur Investitionsfinanzierung, die aber durch gezielte Fördermittel des Bundes, beispielsweise für Digitalisierung oder Klimaschutz, ergänzt werden sollten.

Bürgergeld-Gesetz: DLT-Stellungnahme und Bundesratsbefassung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat aus Anlass der parlamentarischen Anhörung zum Entwurf für ein Bürgergeld Gesetz eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Im Einzelnen führt der DLT u.a. aus:

Mit der Einführung eines unverbindlichen Kooperationsplans, einer sechsmonatigen Vertrauenszeit ohne Möglichkeit der Sanktionierung von Pflichtverletzungen und zweijährigen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen gestaltet der Entwurf eines Bürgergeld-Gesetzes die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend um. Entgegen der Zielsetzung, die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt stärker in den Mittelpunkt zu stellen, nähert sich das SGB II damit einem bedingungslosen Grundeinkommen. Die Anreize, sich um (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen, werden systematisch reduziert. Dies lässt sich gegenüber Erwerbstätigen, insbesondere in unteren Einkommensgruppen, die mit ihren Steuern die SGB II-Leistung mitfinanzieren, nicht mehr erklären. Positiv zu bewerten sind die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an der Möglichkeit von Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, wenn auch nur außerhalb der Vertrauenszeit, der Verzicht auf Sonderregelungen bei der Sanktionierung von Personen unter 25 Jahren sowie die Entfristung von § 16i SGB II.

Parallel hat sich der Bundesrat am 28. Oktober 2022 mit dem Bürgergeld befasst. Die Länder fordern die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme (BR-Drs. 456/22 [Beschluss]) insbesondere dazu auf, die mit dem Gesetz verbundenen Kostenfolgen zu überprüfen und etwaige Mehrkosten der Länder und Kommunen zu refinanzieren. Durch die beabsichtigten Regelungen zur Karenzzeit Wohnen würde eine nahezu unbegrenzte Anerkennung auch unangemessener Aufwendungen für Heizung während der zweijährigen Karenzzeit erfolgen; deshalb sollen nach dem Ländervotum die Kosten für die Unterkunft nur in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Daneben werden von den Ländern weitere Forderungen erhoben, um die Karenzzeit Wohnen restriktiver auszugestalten sowie die Leistungserbringung für Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit, bezogen auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie, praxisnäher zu regeln. Weiterhin wird die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen auch im SGB XII gefordert.

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung dazu und legt sie dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vor. Anschließend wird das Gesetz noch einmal abschließend im Bundesrat beraten. Es bedarf seiner Zustimmung.

Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2021

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat die jährliche Statistik zu Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2021 gaben die Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes 4,27 Milliarden Euro brutto aus. Das waren 1,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Der seit 2016 zu beobachtende Rückgang der Ausgaben nach dem AsylbLG wurde damit erstmals nicht fortgesetzt. Über drei Viertel der Ausgaben im Jahr 2021 wurden für Regelleistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, sog. Analog-Leistungen) erbracht. Knapp ein Viertel entfiel auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen wie Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt gewährt werden.

Die folgende Tabelle des Statistischen Bundesamtes schlüsselt die Bruttoausgaben nach dem AsylbLG auf Bundesländer und die Veränderung zum Vorjahr auf:

Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Niedersachsen

Am 1. November 2022 haben die niedersächsischen Landesverbände von SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Koalitionsvertrag 2022 – 2027 vorgelegt. Er steht unter der Überschrift „Sicher in Zeiten des Wandels Niedersachsen zukunftsfest und solidarisch aufstellen“.

Die Parteien haben ihre politischen Schwerpunkte in acht „Leitprojekten“ zusammengefasst und mit folgenden Schlagworten beschrieben:

  • Unabhängig und klimaneutral mit Sonne und Wind
  • Unsere Wirtschaft nachhaltig umbauen
  • Mobil in Stadt und Land
  • Niedersachsen einfach machen
  • Gute Bildung ist der Schlüssel
  • In Niedersachsen gut und sicher leben – sozialen Zusammenhalt stärken
  • Solide haushalten, in die Zukunft investieren
  • Dem Vertrauen gerecht werden

Eine umfassende Wiedergabe der Inhalte im Einzelnen erfolgt an dieser Stelle noch nicht; zunächst ein Blick auf die wichtigsten kommunalrelevanten Aussagen im Bereich Inneres und Sport.

Kommunale Investitionen in soziale und ökologische Zukunftsthemen sollen unterstützt werden – genannt werden Energieparks und kommunale Bodenfonds. Unterstützungsmöglichkeiten für Rekommunalisierungsvorhaben werden geprüft. Finanzielle Stärkung von Kommunen soll Schwerpunkt im Landeshaushalt bleiben. Die wirtschaftliche Betätigung soll erleichtert werden. Hoch verschuldete Kommunen sollen weiter unterstützt werden. Die Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs soll durch eine Expertenkommission im Innenministerium geprüft werden.

Verfahren und Entscheidungen zwischen Land und Kommunen sollen einfacher gestaltet werden können, Förderprogramme sollen vereinfacht und Zahlungen aus Richtlinien stärker pauschaliert werden. Standards sollen ausgesetzt und das Konnexitätsprinzip evaluiert werde.

Für die Ausschusssitzvergabe in den kommunalen Vertretungen wird das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers eingeführt. Die Rahmenbedingungen für Hauptverwaltungsbeamten und kommunale Wahlbeamte sollen attraktiver werden. Die Absenkung der Hürden für Bürgerbegehren und die Erhöhung der Transparenz ihrer Finanzierung soll geprüft werden. Die Ergebnisse der Enquete-Kommission Ehrenamt zur besseren Vereinbarung des kommunalen Mandats mit Familie und Beruf sollen umgesetzt und Mandat-Sharing und Mandatsvertretung geprüft werden.

Entwurf eines Soforthilfegesetzes für Erdgas und Wärme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat nach Auskunft des Deutschen Landkreistages (DLT) äußerst kurzfristig den Entwurf eines Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme für den Monat Dezember 2022 vorgelegt. Der Gesetzentwurf basiert auf den Empfehlungen der ExpertenKommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022, die als Soforthilfe zur Entlastung von Gas- und Fernwärmekunden eine Einmalzahlung im Dezember vorschlägt. Es werde angestrebt, den Gesetzentwurf in der nächsten Woche am 2. November 2022 im Bundeskabinett zu beschließen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat sei für den 11. November 2022 vorgesehen.

Der DLT hat in einer ersten Stellungnahme die hohen bürokratischen Hürden kritisiert und auf die Herausforderungen bei der Auszahlung der Sozialleistungen durch die Landkreise hingewiesen.

Abschlussbericht der Experten-Kommission Gas und Wärme

Die von der Bundesregierung eingesetzte Experten-Kommission Gas und Wärme hat einen Abschlussbericht veröffentlicht. Dieser basiert auf dem im Oktober vorgelegten Zwischenbericht, mit dem ein zweistufiges Vorgehen zur Umsetzung einer Gaspreisbremse vorgeschlagen wurde. Weiter vorgesehen ist eine Einmalzahlung für Privathaushalte im Dezember 2022 sowie eine Gaspreisbremse ab März 2023. Der Abschlussbericht ergänzt den Zwischenbericht nunmehr u.a. um Vorschläge zu konkreten Maßnahmen, vor allem in Bezug auf Gaseinsparungen, einen vorübergehenden Kündigungsschutz für stark belastete Mieter sowie neue Vorschläge zur Unterstützung der Industrie. Außerdem schlägt die Kommission einen besonderen Hilfsfonds für soziale Einrichtungen und Dienste vor, deren Leistungsträger Kommunen und Länder sind.

Angelehnt an den Zwischenbericht geht der Abschlussbericht auch auf das zweistufige Vorgehen zur Umsetzung einer Gaspreisbremse ein. Zur ersten Stufe liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (vgl. vorstehenden Bericht).

In einer zweiten Stufe sieht der Bericht die eigentliche Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 vor. Durch einen garantierten Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile von zwölf Cent/kWh für Gas für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge soll die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft werden. Das Grundkontingent soll 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, betragen. Wie im Zwischenbericht festgehalten, soll die Gas- und Wärmepreisbremse zum 1. März 2023 in Kraft treten, frühestens zum 30. April 2024 enden und Kunden mit der Abschlagszahlung erreichen.

Ergänzend gibt der Bericht analog zum Gaspreis nun einen garantierten Brutto-Arbeitspreis von 9,5 Cent/kWh für Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des Verbrauchs vor und geht auf die weiteren Modalitäten ein. So legt der Bericht Informationspflichten für Energieversoger nahe, schlägt eine Erstattung des Rabatts durch den Bund im Wege einer quartalsweisen Vorauszahlung vor und weist darauf hin, dass die Grundpreise für die Dauer der Gaspreisbremse auf dem Niveau September 2022 eingefroren werden sollen. So soll einem Missbrauch durch die Anpassung der Grundpreise vorgebeugt werden. Daneben werden Anpassungs- und Informationspflichten für Vermieter, Mindestkontingente und Obergrenzen sowie eine Besteuerung des Rabatts für Einkommen ab 72.000 Euro angesprochen.

Mit Blick auf den bereits im Zwischenbericht erwähnten Hilfsfonds zum Schutz von Mietern und selbstnutzenden Eigentümern durch u.a. Liquiditätshilfen finden sich jenseits der vorgesehenen Laufzeit von Januar 2023 bis April 2024 kaum zusätzliche Konkretisierungen. Diese sollen auch mit Blick auf die Festlegung eines Härtefalls, der sich aus den Komponenten Einkommen und Höhe der Energiekosten bestimmen soll, durch die Verordnung des Bundes erfolgen. Ansprüche sollen durch Anträge geltend gemacht werden. Wer diese bearbeiten soll, lässt der Bericht offen. Eine in diesem Kontext in der Experten-Kommission selbst diskutierte Abwicklung über die kommunale Ebene findet sich im Bericht selbst nicht.

Landkreise: Doppel-Wumms bislang ohne Durchschlagskraft

Die Zweifel bleiben: Der Abschlussbericht der vom Bund eingesetzten Kommission Gas und Wärme erfüllt in zwei wesentlichen Punkten nicht die Erwartungen an eine schnelle, überzeugende Hilfe in der Krise, so der Niedersächsische Landkreistag (NLT) in einer Pressemitteilung vom 2. November 2022. „Die Gaspreisbremse kommt offensichtlich nicht zum 1. Januar 2023, das ist enttäuschend“, sagte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy. Unklar bleibe zudem, wie Direktzahlungen an Hilfsbedürftige und Unternehmen sowie die Härtefallfonds umgesetzt werden sollten. „Das ist nicht das Signal, das die Menschen vor diesem Winter benötigen“, so Ambrosy.

Der NLT-Präsident verwies auf die vielfachen Forderungen aus Wirtschaft und Gesellschaft nach einem Start der Gaspreisbremse im Januar. Auch die Länder sprachen sich einhellig und dringend dafür aus. „Wenn der Bundeskanzler nunmehr eine Einführung zum 1. Februar 2023 erwägt, ist das ein halber Schritt in die richtige Richtung, dem ein weiterer folgen muss,“ forderte Ambrosy.

Kritisch kommentierte der NLT die Vorschläge für flankierende Maßnahmen und Hilfsfonds für Härtefälle. Bei der Umsetzung werde auf Dritte verwiesen, die dafür weder die notwendigen Voraussetzungen noch Kapazitäten hätten. „Wie das administriert werden soll, ist mir ein Rätsel. Es wäre auch geradezu unsinnig, für einen einzigen Monat ein neues Hilfssystem auf Bundesebene aus dem Boden zu stampfen,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Damit bleibe auch das Ob und Wie für ergänzende, nachgeordnete Hilfen von Land und Kommunen weiterhin offen. „Der Doppel-Wumms hat nach derzeitigen Planungen eine empfindliche Lücke. Sie muss schnell geschlossen werden, sonst fehlt die Durchschlagskraft“, stellte Meyer abschließend fest.

Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 2. November 2022

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sowie der Bundeskanzler haben bei ihrer Besprechung am 2. November 2022 Beschlüsse zur Umsetzung der Gasund Strompreisbremse, zum ÖPNV, insbesondere zur Einführung eines digitalen deutschlandweiten 49-Euro-Tickets und zur Erhöhung der Regionalisierungsmittel, zur Wohngeldreform und zur Flüchtlingsfinanzierung gefasst.

Beschlossen wurde die Einführung einer Gaspreisbremse zum 1. März 2023 bei einer anzustrebenden Rückwirkung zum 1. Februar 2023. Die entsprechenden Regelungen sollen bis April 2024 gelten. Die Umsetzungseinzelheiten entsprechen den Empfehlungen der Experten-Kommission Gas und Wärme und sehen im Rahmen einer Soforthilfe eine Übernahme der im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme sowie die spätere Einführung der Gaspreisbremse als solcher vor. Vorgesehen ist eine solche sowohl für Verbraucher wie für Industrieunternehmen. Steuerpflichtige, die dem Solidaritätszuschlag unterliegen, müssen die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Gaspreisbremse versteuern. Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken und sieht eine Deckelung bei 40 ct/kWh vor.

Vorgesehen ist auch eine „Härtefallregelung“, für die der Bund zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellt. Damit sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Diese Gelder sollen insbesondere für Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen, um sie bei den gestiegenen Energiekosten zu unterstützen. Insoweit will der Bund für diese Einrichtungen im Rahmen der insgesamt zwölf Milliarden Euro für Härtefälle Mittel in Höhe von acht Milliarden Euro bereitstellen. Da es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, muss es nach Auffassung des Deutschen Landkreistages (DLT) das Ziel sein, auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als umfasst anzusehen und einzubeziehen, sofern es sich um Härtefälle handelt.

Unter Ziffer 4 wird die bereits durch die Verkehrsminister beschlossene Einführung eines digitalen, deutschlandweit gültigen „Deutschland-Tickets“ zu einem Preis von 49 Euro pro Monat begrüßt. Der Bund stellt dafür ab 2023 jährlich 1,5 Milliarden Euro zum Verlustausgleich zur Verfügung. Die Länder beteiligen sich in gleicher Höhe. Der Betrag ist sowohl bundes- als auch länderseitig auf diese Höhe gedeckelt. Damit liegt das Kostendeckungsrisiko allein bei den Verkehrsunternehmen und mithin bei den Aufgabenträgern. Der Betrag wird nicht dynamisiert. Darüber hinaus stellt der Bund ab dem Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro jährlich zur Verfügung. Die Regionalisierungsmittel sollen zudem jährlich um drei Prozent (statt bisher 1,8 Prozent) erhöht werden.

Unter Ziffer 5 finden der neuerliche Heizkostenzuschuss sowie unter ausdrücklicher Erwähnung einer dauerhaften Heizkostenkomponente die Wohngeldreform ab dem 1. Januar 2023 Erwähnung. Beides befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Die Forderung der Länder, dass der Bund das Wohngeld statt bislang hälftig zukünftig vollständig finanziert, hat keinen Eingang gefunden.

Mit Blick auf die hohen Zahlen von Vertriebenen aus der Ukraine sowie Geflüchteten aus anderen Staaten enthält Ziffer 7 des Beschlusses erstmals konkretere finanzielle Zusagen. Danach wird der Bund den Ländern für ihre Ausgaben für die Vertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 einen Betrag von 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen sowie über die bisherigen zwei Milliarden Euro hinaus für das Jahr 2022 zusätzlich 1,5 Milliarden Euro.

Bei den Kosten im Zusammenhang mit Geflüchteten aus anderen Staaten wird der Bund die Länder mit einer „allgemeinen flüchtlingsbezogenen Pauschale“ in Höhe von 1,25 Milliarden Euro jährlich ab 2023 unterstützen. Diese Pauschale soll alle bisherigen Pauschalen, auch die für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, ablösen und „auch den Kommunen zugutekommen“. Über die weitere Entwicklung wollen Bund und Länder wieder an Ostern 2023 sprechen.

Aus Sicht des Deutschen Landkreistages (DLT) sind sowohl die Summen als auch die Transportwege unzureichend. Es sei zu kritisieren, dass keine unmittelbaren Zahlungen an die Landkreise bspw. über die KdU Bundesbeteiligung im SGB II vorgesehen sind; es sei lediglich eine Pauschale über die Länder beabsichtigt, die auch den Kommunen zugutekommen solle. Dies führe erneut dazu, dass die kommunale Entlastung von der Bereitschaft der Länder abhänge, die Mittel tatsächlich vollständig an die Kommunen weiterzuleiten. Zugleich trage die Höhe der Mittelzusagen den vielfältigen kommunalen Belastungen bei der Versorgung der Flüchtlinge mit Wohnraum, Kinderbetreuung, Schule, Krankenversorgung etc. nicht ausreichend Rechnung. Die Länder stünden also weiterhin in der Verantwortung, die Belastungen der Landkreise vollständig auszugleichen.

IAB-Forschungsbericht zu Sanktionen im SGB II

In einem aktuellen Forschungsbericht hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die Studienlage zu den Sanktionen im SGB II zusammengefasst. Die betrachteten Studien betrafen dabei nahezu sämtlich noch Zeiträume vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen. Dazu informiert Deutsche Landkreistag (DLT):

Der Bericht geht auf zentrale Erkenntnisse der Forschung zu Sanktionswirkungen ein. Eine Reihe von Studien zeige, dass Sanktionen wegen Pflichtverletzungen die Übergangsrate in Beschäftigung erhöhen. Zwei Studien würden jedoch nachweisen, dass Sanktionen die Beschäftigungsqualität verringern. Eine Studie zeige zudem, dass die Beschäftigungswahrscheinlichkeit nach einer Sanktion längerfristig niedriger ausfalle.

Das IAB stellt daran anschließend Überlegungen dar, welche Möglichkeiten einer Neujustierung der Sanktionsregeln bestehen. Dabei kommt es zum Schluss, dass Leistungsminderungen nicht zu starr sein sollten und im Einzelfall überprüft werden sollten. Darüber hinaus könnten Sanktionen stärker von der Art des Verstoßes abhängig gemacht werden. Ziel sei es demgemäß, allzu starke Einschnitte in die Lebensbedingungen der Betroffenen aufgrund von Sanktionen zu vermeiden, zugleich aber einen wirksamen Anreiz für die Einhaltung von arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Mitwirkungspflichten zu setzen.

Cover-NLT-Aktuell-34

Förderstopp im Breitbandförderprogramm des Bundes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den aktuell gültigen Förderaufruf vom 26. April 2022 zum laufenden Breitbandförderprogramm rückwirkend zum 17. Oktober 2022 aufgehoben. Schon zuvor waren die Internetseiten der Projektträger dem Vernehmen nach nicht mehr zu erreichen. Die Aufhebung des Förderaufrufs hat zur Folge, dass neue Förderanträge derzeit nicht gestellt werden können. Hintergrund ist, dass das Förderprogramm durch eine hohe Zahl von in den letzten Wochen gestellter Anträge überzeichnet ist.

In einem Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zur Gigabitstrategie des Bundes hat der zuständige Staatssekretär des BMDV Schnorr offengelassen, ob bereits bei den Projektträgern eingereichte, aber noch nicht beschiedene Anträge noch bearbeitet würden. Eine Bescheidung sei jedenfalls erst dann möglich, wenn wieder Mittel zur Verfügung stünden.

Ein solch einseitiger, in der Sache überraschender und ohne jede Vorankündigung seitens des Bundes vollzogener Förderstopp ist aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) nicht hinnehmbar. In der Sitzung des Förderbeirats am 26. Oktober 2022 hat er sich daher für eine sofortige Aufhebung des Förderstopps eingesetzt, damit die von den Landkreisen bereits vorbereiteten Anträge noch in diesem Jahr eingereicht werden können. Anträge, die schon eingereicht wurden, müssen auch beschieden werden.

Breitband-Vollbremsung des Bundes gefährdet den Ausbau in Niedersachsen

Der unvermittelte und rückwirkende Stopp von Bundes-Fördermitteln entzieht vielen niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover die finanzielle Grundlage für den Breitbandausbau. „Viele Landkreise befinden sich aktuell mitten in den Planungen für die nächsten Ausbauprojekte in den sogenannten Grauen Flecken“, erklärte Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) am 20. Oktober 2022.

Es fänden derzeit umfangreiche Markterkundungsverfahren und Verhandlungen mit Anbietern und Fördermittelgebern statt, führte Schwind aus: „So ein unangekündigter Stopp wirft die gesamte Planung über den Haufen. Die Konsequenz des nicht abgestimmten Handelns des Bundesdigitalministeriums für die Bürger: Wer auf einen Glasfaseranschluss wartet, wird von der Bundesregierung im Regen stehen gelassen! Insbesondere den Landkreisen, die gerade den Förderantrag gestellt oder bereits mit Maßnahmen begonnen haben, zieht der Bund mit diesem unangekündigten Schritt den Teppich unter den Füßen weg.“

Der NLT, das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung sowie das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen stehen derzeit im intensiven Austausch, um auf Grundlage der benötigten Ausbauprojekte die erforderlichen Landesmittel und kommunalen Eigenanteile zu ermitteln und bereitzustellen. Das ist ohne die bisherige 50-prozentige Beteiligung des Bundes nicht machbar. Nur durch den engagierten Einsatz insbesondere der Landkreise konnte die Glasfaserausbauquote in Niedersachsen im vergangenen Jahr um sieben Prozentpunkte gesteigert werden. Eine Fortsetzung erscheint nun ungewiss. Schwind abschließend: „Der Bund muss beim Breitbandausbau mit den Alleingängen aufhören und mehr auf die Landkreise hören, sonst kommen wir mit der Basis für die Digitalisierung in Deutschland nicht voran.“

Schreiben von Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zum Förderstopp

Vor dem Hintergrund des überraschend verkündeten rückwirkenden Förderstopps im Breitbandprogramm des Bundes haben Länder und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die Bundesregierung aufgefordert, diese Entscheidung rückgängig zu machen, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen und Verzögerungen beim Start des ursprünglich für den 1. Januar 2023 angekündigten neuen Förderprogramms zu vermeiden. Das Schreiben wurde von allen Ländern mit Ausnahme von Hessen und NordrheinWestfalen unterzeichnet.

Künftige Ausgestaltung des Breitbandförderprogramms

Das BMDV hat mehrfach – zuletzt in der Gigabitstrategie – den Start eines neuen Förderprogramms nach Wegfall der Aufgreifschwelle zum 1. Januar 2023 angekündigt. Dieser Starttermin wurde nun von Staatssekretär Schnorr deutlich relativiert. Der Staatssekretär kündigte die Vorlage des Entwurfs einer entsprechenden Förderrichtlinie zunächst für Februar/März des kommenden Jahres an; erst auf Druck des Deutschen Landkreistages sowie einiger Länder wurde eine Vorlage noch im Dezember für möglich erklärt.

Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage kündigte der Staatssekretär ferner eine „Allokation der Fördermittel“ bzw. eine „differenzierte Fördermittelvergabe“ an, wonach zunächst die Gebiete profierten sollten, die derzeit mit weniger als 100 Mbit/s versorgt seien. Diese Ausführungen wurden auch auf Nachfragen nicht näher präzisiert. Sie könnten zu einer Priorisierung durch die Hintertür führen, obwohl sich der Bund erst im Sommer nach intensiven Gesprächen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden dazu bekannt hat, dass es eine Priorisierung bei der Vergabe der Fördermittel nicht geben werde. Seitens der DLT-Hauptgeschäftsstelle wurde daher in der Sitzung deutlich betont, dass ein solches Vorgehen nicht akzeptabel sei.

Im Grundsatz erfreulich ist dagegen, dass das bisherige Konzept der Förderung für schwer erschließbare Einzellagen entfallen soll. Auch solche Einzellagen sollen wieder in die Projektgebiete einbezogen werden können, ohne dass es eines Eigenanteils der Grundstückseigentümer bedarf.

Aktueller Sachstand Breitbandförderung

Nach dem überraschend verkündeten Förderstopp im laufenden Breitbandförderprogramm des Bundes hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den DLT am 26. Oktober 2022 über den aktuellen Sachstand und das weitere Vorgehen informiert. Dabei wurde angekündigt, dass alle bis zum 17. Oktober 2022 bei den Projektträgern eingegangenen Fördermittelanträge geprüft und bis Ende Januar 2023 beschieden werden. Weitere Anträge können dagegen erst nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie für das neue Programm gestellt werden. Für das neue Programm will der Bund im kommenden und den folgenden Jahren jährlich 3 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Das neue Programm soll einen Priorisierungsmechanismus vorsehen, dessen Einzelheiten noch nicht feststehen.

Es bleibt allerdings dabei, dass das laufende Programm geschlossen ist und neue Anträge auf der Grundlage der derzeit geltenden Richtlinie nicht mehr möglich sind. Diese wird zwar bis zum 31. Januar 2023 verlängert, dient aber nur noch der Bewilligung der bereits vorliegenden Anträge. Auf Nachfrage hat das BMDV bekräftigt, dass bereits durchgeführte Markterkundungsverfahren für noch nicht beantragte Förderprojekte hinfällig werden und nicht zur Begründung eines Antrags nach dem neuen Förderprogramm verwendet werden können.

Für das neue Förderprogramm geht das BMDV derzeit von einer Veröffentlichung der Förderrichtlinie Anfang Februar 2023 aus. Der Bund will, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers, in 2023 sowie in den folgenden Jahren jeweils 3 Milliarden Euro an Fördermitteln zur Verfügung stellen.

Handreichung zur Organisation der Ehrenamtskoordination auf Ebene der Landkreise veröffentlicht

Eine Arbeitsgruppe kommunaler Expertinnen und der NLT-Geschäftsstelle hat eine Handreichung zur Unterstützung der Freiwilligen- und Ehrenamtskoordination auf Ebene der niedersächsischen Landkreise erarbeitet. Diese hat das Präsidium des NLT in seiner 665. Sitzung am 12. Oktober 2022 verabschiedet. Die Handreichung ist öffentlich unter https://link.nlt.de/arhi, Stichwort „Ehrenamt“, verfügbar.

Das Engagement der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover für das Ehrenamt ist vielfältig und durch die vor Ort unterschiedlichen Strukturen und Gegebenheiten bestimmt. Ziel der von Februar bis August 2022 erarbeiteten Handreichung ist es, vorhandene Strukturen als Katalog der Möglichkeiten aufzuzeigen, Anregungen zu geben und mit der Darstellung bewährter Organisationsformen Impulse zu setzen. Zielgruppe sind Mitarbeitende der Kreis- und Regionsverwaltungen, die für die Unterstützung des Ehrenamtes sowie des bürgerschaftlichen Engagements tätig sind.

Die Handreichung enthält im Schwerpunkt eine Übersicht der Organisationsformen hauptamtlicher Ehrenamtsunterstützung auf Kreisebene in Form von Steckbriefen. So lassen sich übersichtlich vergleichbare Landkreise und Beispiele für Unterstützungsformen finden und Impulse zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtlich Aktive finden. Eingerahmt sind die Steckbriefe durch einleitende Informationen sowie Beispielen zu Organisationsstrukturen einzelner Landkreise und Praxisberichte ausgewählter Projekte. Das 49-seitige Papier stellt dabei ausdrücklich eine Momentaufnahme dar und soll fortgeschrieben werden. Die Geschäftsstelle plant, gemeinsam mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freiwilligen Agenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e.V. (LAGFA), Anfang Januar eine Online-Informationsveranstaltung zur Handreichung anzubieten.

Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zu 9-Euro-Nachfolgeticket

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat sich am 13. Oktober 2022 grundsätzlich bereit erklärt, schnellstmöglich ein deutschlandweit gültiges ÖPNV-Ticket als Nachfolger des 9- Euro-Tickets einzuführen. Der mögliche Einführungspreis liegt bei 49 Euro pro Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement und soll Teil eines Gesamtpakets zur ÖPNV-Finanzierung sein.

Die auszugleichenden Kosten sollen nach Rettungsschirmsystematik, als Ausgleich nachgewiesener Mehrkosten, abgerechnet werden. Nach zwei Jahren soll das Gesamtpaket hinsichtlich seiner klimaseitigen, verkehrlichen und finanziellen Wirkungen evaluiert werden. Die Bereitschaft der Länder zur Einführung und Kofinanzierung eines Nachfolgers des 9-Euro-Tickets steht unter der Bedingung, dass die Regionalisierungsmittel entsprechend den Forderungen der VMK deutlich erhöht werden, um die Bestandsangebote vor dem Hintergrund der Folgen der Corona-Pandemie sowie explodierender Kosten, insbesondere für Energie, zu sichern. Die VMK erwartet hier entsprechende Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und der Bundesregierung.

Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurde am 12. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin vorgesehenen Änderungen betreffen das Energiesicherungsgesetz, das ErneuerbareEnergien-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und das LNG-Beschleunigungsgesetz sowie das Bundes Immissionsschutzgesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Baugesetzbuch. Sie treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begleitend zu seiner Zustimmung zu dem Gesetz hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 eine umfangreiche Entschließung gefasst (BR-Drs. 479/22 [B]). Darin begrüßt der Bundesrat die vorgesehenen Regelungen und mahnt zugleich an, bereits zeitnah Maßnahmen für eine kosteneffiziente Wiederbefüllung der Gasspeicher für den übernächsten Winter 2023/2024 zu ergreifen. Der Bundesrat befürwortet angesichts der Energiekrise die Maßnahmen zur Produktionserhöhung in Biogasanlagen. Er weist jedoch darauf hin, dass mit einer erhöhten Gasproduktion in Biogasanlagen auch mehr Inputstoffe eingesetzt werden und dadurch zusätzliche Gärprodukte anfallen; für deren Lagerung müssen entsprechende Kapazitäten rechtlich abgesichert zur Verfügung stehen.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen ist nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz wird zeitlich befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 auf 7 v.H. gesenkt. Die Steuerermäßigung gilt auch für die Lieferung von Fernwärme. Es wird von den Unternehmen erwartet, dass sie diese Senkung vollumfänglich an die Verbraucher weitergeben.

Arbeitgeber können mit dem Gesetz eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Der Begünstigungszeitraum reicht bis zum 31. Dezember 2024.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Umsetzung des Zweiten Heizkostenzuschusses

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt. Zum Hintergrund führt das MU u.a. Folgendes aus:

Das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dies dürfte umgehend erfolgen. Wie schon beim ersten Heizkostenzuschuss nach dem HeizkZuschG soll die Zahlung auf Landesebene durch die Stellen bewilligt werden, die für die zugrundeliegende Leistung zuständig sind – also für Wohngeld, BAföG oder Aufstiegsförderung. Es ist daher eine Zuständigkeit auf kommunaler Ebene vorgesehen für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie an Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, soweit die Leistungen von den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bewilligt wurden.

Hinsichtlich der Konnexitätsberechnung ist aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle festzustellen, dass lediglich die Anzahl der bisherigen Wohngeldhaushalte berücksichtigt worden ist. Im Zuge der Wohngeldreform („Wohngeld Plus-Gesetz“) wird jedoch von einer Verdreifachung der Anspruchsberechtigten auf Wohngeld und den Heizkostenzuschuss II ausgegangen. Der Vollzugsaufwand dürfte damit unter Berücksichtigung der Umsetzung der erweiterten Wohngeldansprüche um ein Vielfaches höher sein und muss von der Landesregierung entsprechend ausgeglichen werden.

Verfahren zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Der Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Es sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um ab 2023 auch Kohle- und Abfallbrennstoffe in das nationale CO2-Bepreisungssystem miteinzubeziehen. Hierzu liegt nunmehr der Entwurf einer Emissionsberichterstattungsverordnung vor. Der Bundesrat hat sich im Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, nur Anlagen zur Sonderabfallverbrennung von gefährlichen Abfällen von der CO2-Bepreisung auszunehmen. Die kommunalen Spitzenverbände haben den Bundestag mit Blick auf die aktuelle energiepolitische Lage aufgefordert, die Einbeziehung der gesamten Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem für zwei Jahre auszusetzen und danach in das EU-Emissionshandelssystem zu integrieren.

Kabinettsbeschluss zum befristeten Weiterbetrieb von drei Atomkraftwerken

Das Bundeskabinett hat am 19. Oktober 2022 den Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes beschlossen. Damit sollen die atomrechtlichen Voraussetzungen für einen befristeten Weiterbetrieb der Atomkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023 geschaffen werden. Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass für den weiteren Betrieb der Atomkraftwerke nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen sind. Der Einsatz neuer Brennelemente ist nicht zulässig, weshalb laut der Gesetzesbegründung die Leistung der Reaktoren schrittweise abnehmen wird. Aufgrund des kurzen Zeitraums von maximal dreieinhalb Monaten zusätzlichen Betriebs wird von der Durchführung einer periodischen Sicherheitsüberprüfung abgesehen. Am 15. April 2023 müssen die Atomkraftwerke dann spätestens ihren Betrieb einstellen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nun vom Bundestag beraten wird und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dient der Umsetzung der Richtlinien-Entscheidung des Bundeskanzlers vom 17. Oktober 2022. Die Entscheidung für einen befristeten Weiterbetrieb der drei Atomkraftwerke geht erkennbar über das im September vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz präsentierte Konzept für eine Einsatzreserve nur der zwei süddeutschen Atomkraftwerke hinaus. Demgegenüber hatte sich der Deutsche Landkreistag im Interesse der Versorgungssicherheit für einen befristeten Weiterbetrieb der laufenden Atomkraftwerke ausgesprochen.

Eckpunkte für eine Nationale Biomassestrategie

Bundeswirtschafts- (BMWK), Bundeslandwirtschafts- (BMEL) und Bundesumweltministerium (BMUV) haben gemeinsam die Eckpunkte für eine Nationale Biomassestrategie vorgelegt. Die Strategie soll Rahmenbedingungen mit praktischer Lenkungswirkung für die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Biomasse aus der Wald, Land- und Abfallwirtschaft schaffen. Sie soll im Dialog mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft erarbeitet und 2023 von der Bundesregierung verabschiedet werden. Hierzu hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

In Zukunft werde nach der Einschätzung der Bundesministerien die Nachfrage nach Biomasse steigen, während das nachhaltig verfügbare Potenzial weltweit jedoch begrenzt sei. Aktuell gebe es keine übergeordneten Steuerungsmechanismen für die Lenkung dieser begrenzt verfügbaren Ressource. Die aktuelle Biomassenutzung stehe zudem häufig in Konkurrenz zur angestrebten Stärkung der Klimaschutzleistung natürlicher Ökosysteme, zu den Zielen des Umweltschutzes, zum Umbau der Landwirtschaft sowie zur Nahrungsmittelerzeugung.

Vor diesem Hintergrund solle die Nationale Biomassestrategie einen Beitrag zur mittelund langfristigen nachhaltigen Ressourcennutzung sowie zum Klima- und Biodiversitätsschutz leisten und entsprechende Rahmenbedingungen mit praktischer Lenkungswirkung schaffen. Operativ sollten bestehende Fehlanreize und Regulierungen für die Biomasseerzeugung und -nutzung identifiziert und durch geeignete Maßnahmen angepasst bzw. weiterentwickelt werden. Das nachhaltig verfügbare Biomassepotenzial, der Erhalt natürlicher Ökosysteme und das Food-First-Prinzip (Vorrang der Ernährungssicherheit) bildeten dabei laut BMWK, BMEL und BMUV den Handlungsrahmen. Das wichtigste Leitprinzip solle die konsequente Kaskaden- und Mehrfachnutzung von Biomasse sein, bei der stets der stofflichen Nutzung Vorrang gegeben wird, um eine möglichst langfristige Kohlenstoffbindung zu ermöglichen. Erst am Ende der Kaskade sollten energetische Nutzungen erfolgen.

Mit der Strategie solle außerdem dem erhöhten Nutzungsdruck und der Konkurrenz um Flächen z.B. zur Lebensmittelerzeugung begegnet werden. In diesem Sinne solle die Nationale Biomassestrategie auch Teil der angestrebten agrar-ökologischen Transformation sein. Auch die im novellierten Bundes-Klimaschutzgesetz verankerte Stärkung der Klimaschutzfunktion natürlicher Ökosysteme wie Wälder und Moore solle mit der Strategie erreicht werden. Fragen der kurzfristigen Rolle der Bioenergie im Kontext der Energieversorgungssicherheit stünden dagegen nicht im Fokus der Strategie.

Antwort des Kanzleramtes auf Schreiben zum Flüchtlingsgeschehen

Kanzleramtsminister Wolfgang Schmidt hat auf ein Schreiben des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Durchführung eines Flüchtlingsgipfels geantwortet. Neben dem Dank für die Leistungen der Kommunen bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Geflüchteten weist das Kanzleramt auf die im Jahr 2022 für die Betreuung der Vertriebenen aus der Ukraine pauschal bereitgestellten zwei Milliarden Euro hin und bestätigt. Er bestätigt die Zusage, einvernehmlich mit den Ländern in diesem Jahr eine Regelung zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten zu finden.

Eine Zusage für einen Flüchtlingsgipfel auf Ebene des Bundeskanzlers enthält das Schreiben nicht. Der Deutsche Landkreistag hat angesichts dessen nochmals auf eine übergreifende Erörterung beim Bundeskanzler gedrungen, die alle Aspekte der mit der Zuwanderung verbundenen Fragen ressortübergreifend adressiert.

Positionspapiere zum Lagebild im Katastrophenschutz und zur Notwendigkeit eines modernen Warnsystems

Eine Arbeitsgruppe zum Katastrophenschutz mit aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesverbände und der Landkreise hat das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) einberufen. Hintergrund sind aktuelle Herausforderungen. In dieser Arbeitsgruppe wurden bislang zwei Positionspapiere erstellt, denen das Präsidium nach Erörterung im Verfassungs- und Europaausschuss zugestimmt hat. Im Einzelnen informiert der DLT wie folgt:

Das erste Positionspapier befasst sich mit den Anforderungen an ein bundesweites Lagebild. Die Erarbeitung und Herausgabe eines solchen Lagebildes gehört zu den zentralen Aufgaben des Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz (GeKoB) beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Das Positionspapier spricht sich insbesondere dafür aus, das Lagebild in Form einer Datenplattform zu realisieren, die auch für die Landkreise nutzbar sein muss. Ferner wird eine intensive Einbindung kreislicher Praktiker und der kommunalen Spitzenverbände in das GeKoB gefordert.

Ein zweites Positionspapier („Anforderungen an ein flächendeckendes modernes Warnsystem für den Katastrophen- und Zivilschutz aus Sicht der Landkreise“) spricht sich insbesondere für den (Wieder-)Aufbau eines flächendeckenden Sirenennetzes sowie ein entsprechendes finanzielles Engagement der Länder und des Bundes aus. Auch die Nutzung alternativer Warnmittel wird erörtert.

Beide Papiere stehen auf der Homepage des DLT unter „Positionspapiere 2022“ zur Verfügung.

Ausgaben der Eingliederungshilfe 2021

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe für das Jahr 2021 vorgelegt. Die Ausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beliefen sich danach insgesamt auf knapp 22,0 Milliarden Euro netto. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um + 5,7 Prozent. Die folgende Tabelle des Statistischen Bundesamtes schlüsselt die Brutto- und Nettoausgaben nach Bundesländern und nach Leistungsarten der Eingliederungshilfe auf:

Bundesregierung beschließt Fachkräftestrategie

Das Bundeskabinett hat die Fachkräftestrategie der Bundesregierung beschlossen. Mit dem Maßnahmenpaket sollen die Anstrengungen der Unternehmen und Betriebe unterstützt werden, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Hierzu hat der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert: 

Folgende fünf Handlungsfelder sind für die Bundesregierung zentral:

  1. zeitgemäße Ausbildung,
  2. gezielte Weiterbildung,
  3. Arbeitspotenziale wirksamer heben und Erwerbsbeteiligung erhöhen,
  4. Verbesserung der Arbeitsqualität und Wandel der Arbeitskultur,
  5. Einwanderung modernisieren und Abwanderung reduzieren.

Ihre Fachkräftestrategie versteht die Bundesregierung nicht als starren Maßnahmenplan, sondern als eine Dachstrategie, die verschiedene Prozesse und Aktivitäten der Bundesregierung zur Fachkräftesicherung in der 20. Legislaturperiode bündeln soll. Damit ist sie ein Bezugspunkt und Rahmen sowie die Basis für den gemeinsamen Austausch mit allen Akteuren des Bildungs- und Arbeitsmarktes.

In diesem Sinne ist die Fachkräftestrategie als ein fortlaufender Prozess zu verstehen. Die Ressorts der Bundesregierung wollen die erforderlichen Einzelmaßnahmen und Strategien zur Sicherung der Fachkräftebasis in Berufen, Branchen und Gebieten gemeinsam mit Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Handels- und Handwerkskammern, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden sowie der Bundesagentur für Arbeit vertieft diskutieren und zugleich den Austausch mit Unternehmen und Betrieben, Beschäftigten und Netzwerken und Initiativen vor Ort suchen.

Bündnis bezahlbarer Wohnraum auf Bundesebene legt Maßnahmenpaket vor

Das Bündnis bezahlbarer Wohnraum, dem auch der Deutsche Landkreistag (DLT) angehört, hat ein Maßnahmenpaket mit mehr als 190 Vorschlägen als vorläufigen Abschluss des Bündnis-Prozesses verabschiedet. Das Maßnahmenpaket war zuvor im Rahmen einer sogenannten Bündnis-Spitzenrunde von allen beteiligten Mitgliedern verabschiedet worden: Länder, kommunale Spitzenverbände, Vertreterinnen und Vertreter der Wohnungs- und Bauwirtschaft sowie sonstige Institutionen. Es wurde am sogenannten Bündnis-Tag durch Bundeskanzler Olaf Scholz der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Bund hat sein politisches Ziel bekräftigt, jährlich 400.000 Wohnungen zu errichten. Die nach fünf Themenfeldern gegliederten Maßnahmen betreffen in vielfältiger Weise auch die Kommunen.

Zu den Einzelheiten teilt der DLT mit:

Das Maßnahmenpaket ist formal in einer Bündnis-Spitzenrunde am 11. Oktober 2022 von allen Beteiligten in großem Konsens gebilligt worden. Der DLT hat an dieser Spitzenrunde mit seinem Präsidenten, Landrat Reinhard Sager, sowie Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Hennecke teilgenommen. Bereits in dieser Spitzenrunde ist das Ziel, 400.000 Wohnungen neu zu errichten, als äußerst ambitioniert, von vielen Teilnehmenden auch als unrealistisch eingeschätzt worden. Für den DLT konnte Präsident Sager klarstellen, dass das Ziel zumindest ohne ein deutlich verstärktes Einbeziehen von Bestandsbauten, durch Attraktivierung und Aktivierung bestehenden Wohnraums in ländlichen Räumen, nicht zu erreichen sei. Zudem mahnte er erneut deutliche Einschnitte im materiellen Prüfungsrecht durch Landes- und Bundesbaugesetzgeber an, um Aufwände zu reduzieren und Genehmigungsverfahren tatsächlich zu beschleunigen.

Im Anschluss daran fand am 12. Oktober 2022 im Bundeskanzleramt der Bündnis-Tag statt, an dem neben dem Bundeskanzler die Bundesbauministerin sowie für die Länder Ministerpräsident Stephan Weil als Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz, zahlreiche weitere Landesminister und die Vertreter der beteiligten Organisationen teilgenommen haben. In diesem Zusammenhang bekräftigte Bundeskanzler Scholz ausdrücklich das Festhalten der Regierung an dem Ziel der 400.000 neuen Wohnungen, lobte die Aktivitäten dieses gemeinsamen Bündnisses, sprach sich für weiteren Abbau bürokratischer Hürden für das Bauen aus, befürwortete explizit individualisiertes serielles Bauen und lehnte das gelegentlich zu hörende Plädoyer für ein „down-seizing“ und das Senken individueller Ansprüche an Wohnraum ab.

Entschließung des Bundesrates zur Sicherung der Liquidität von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 die Entschließung zur „Kurzfristigen Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie von medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wegen außerordentlicher Steigerungen bei Energie- und Sachkosten“ beschlossen (BR-Drs. 447/22). Beantragt hatten dies die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich einen Gesetzentwurf einzubringen bzw. eine Regelung zu treffen, damit die derzeitigen Mehrkosten bei den Krankenhäusern im Erlösbudget zeitnah auskömmlich gegenfinanziert und die Liquidität der Krankenhäuser rasch gesichert werden können. Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, für den Bereich der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für medizinische Einrichtungen ebenfalls Regelungen zu treffen, die die nicht refinanzierten Kostensteigerungen kompensieren. Außerdem soll die Bundesregierung einen Mechanismus einführen, der außerordentliche Kostensteigerungen bei den Pflegeeinrichtungen kurzfristig auffängt, ohne dass die Kosten den Pflegebedürftigen zur Last fallen.

Für die Krankenhäuser hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im Bundestag wegen stark gestiegener Betriebskosten ein Hilfspaket angekündigt. Dafür würden in den nächsten Wochen konkrete Vorschläge gemacht und gemeinsam mit den Ländern abgestimmt. Der Deutsche Landkreistag hat den dringenden Handlungsbedarf in einer Presseerklärung vom 18. Oktober 2022 nachdrücklich angemahnt.

Staatsgerichtshof Hessen erklärt „Heimatumlage“ für verfassungskonform

In Hessen war 2019 mit dem Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ eine Heimatumlage eingeführt worden. Das Programm sah eine Unterstützung der hessischen Kommunen u.a. in den Bereichen Kinderbetreuung, Krankenhausinvestitionen, Verwaltungskräfte und Schulsekretariate und Digitalisierung vor. Finanziert werden sollte das Programm durch eine 75-prozentige Fortführung der ehemaligen Solidarpaktumlage in Form einer „Heimatumlage“, deren Aufkommen mit einem Drittel auch zur Stärkung des kommunalen Finanzausgleichs beitragen sollte.

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat die Erhebung der „Heimatumlage“ als verfassungskonform eingestuft und die dagegen gerichteten kommunalen Grundrechtsklagen zurückgewiesen. Er sieht in ihr zwar einen Eingriff in den Randbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, der jedoch durch anerkannte Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werde. Gleichfalls sieht er keinen Verstoß gegen das Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung sowie die Gebote der kommunalen Gleichbehandlung und der Systemgerechtigkeit.

Digitaltag 2023: Kommunen können sich beteiligen

Am 16. Juni 2023 findet der nächste bundesweite Digitaltag statt. Der Aktionstag bietet eine Gelegenheit zu zeigen, welche Potenziale die Digitalisierung für das Zusammenleben sowie Wirtschaft und Verwaltung vor Ort birgt, um Herausforderungen zu diskutieren und um einen breiten gesellschaftlichen Dialog zu befördern. Trägerin des Digitaltags ist die Initiative „Digital für alle“, zu der neben verschiedenen Organisationen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Wohlfahrt und öffentliche Hand auch die kommunalen Spitzenverbände gehören.

Auch Landkreise, Städte und Gemeinden können sich beteiligen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Digitalisierung näher zu bringen. Aktionen können ab Januar 2023 über www.digitaltag.eu auf der interaktiven Aktionslandkarte eingetragen werden. Inspiration und Beispiele für eigene Aktionen finden sich im Aktionsleitfaden unter www.digitaltag.eu/aktionsleitfaden.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt fort

Am 25. Oktober 2022 ist die am Vortag online verkündete Niedersächsische SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde die Geltungsdauer der Absonderungsverordnung bis zum 22. November 2022 verlängert. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hierzu im Anhörungsverfahren keine grundlegenden Bedenken gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) vorgetragen.

Die Absonderungsverordnung verpflichtet die Betroffenen unmittelbar zur Einhaltung der Absonderungsregelungen und dient damit der Beschleunigung des Verfahrens. Eine Beendigung der Fortgeltung der Absonderungsverordnung würde bei der derzeitigen Rechtslage auf Bundesebene erneut eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung für die kommunalen Gesundheitsbehörden bedeuten. Sie müssten dann wieder schnellstmöglich einzelne Absonderungsanordnungen zur Unterbrechung von Infektionsketten und zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei überdies stark ansteigenden Infektionszahlen treffen. Dies wäre auch angesichts der auf kommunaler Ebene ohnehin zu schulternden zusätzlichen Aufgaben nicht leistbar. Insofern hat sich die AG KSV derzeit für eine Beibehaltung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung ausgesprochen.

Zugleich darf allerdings nicht übersehen werden, dass die geltenden Absonderungsregelungen hohe Personalausfälle zur Folge haben, die in vielen Bereichen – auch in der kritischen Infrastruktur – erhebliche Engpässe und große Probleme verursachen. Die kommunalen Spitzenverbände halten es daher für dringend notwendig, die Absonderungsregelungen auf Bundesebene auch unter Berücksichtigung des geschilderten Problems der Personalausfälle auf den Prüfstand zu stellen; sie haben das niedersächsische Sozialministerium und auch den Deutschen Landkreistag (DLT) gebeten, dies gegenüber dem Bund zu verdeutlichen.

Entwurf eines Demokratiefördergesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) haben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischer Bildung (Demokratiefördergesetz – DfördG) vorgelegt. Mit dem Entwurf soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Förderung des Bundes zugunsten von Demokratiemaßnahmen Dritter gelegt werden, die von überregionaler Bedeutung sein müssen und für die ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Auch wenn der Bund danach Personen des öffentlichen Rechts fördern kann (§ 5 des Entwurfs), bietet das Gesetz damit keine Grundlage für die Förderung kommunaler Projekte. Das Gesetz begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Grundlage der künftigen Bundesförderung sind vielmehr erst noch zu erlassende Förderrichtlinien.

Wettbewerbsaufruf: „Der Deutsche Fahrradpreis 2023“

„Der Deutsche Fahrradpreis“ wird auch 2023 wieder vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS), dem Zweirad-IndustrieVerband (ZIV) und dem Verbund Service und Fahrrad e.V. (VSF) vergeben. Der Wettbewerb will durch prämieren innovativer Best-Practice-Beispiele Fachpublikum und Entscheidungsträger dafür gewinnen, den Radverkehr (noch mehr) zu fördern. Zudem soll durch die wettbewerbsbegleitende Öffentlichkeitsarbeit die Popularität des Radfahrens weiter steigen. Der Preis wird in den zwei Kategorien „Infrastruktur“ sowie „Service und Kommu- nikation“ vergeben und ist in diesem Jahr mit insgesamt 19.000 Euro dotiert. Die Bewerbungsphase hat am 25. Oktober 2022 begonnen. Einsendeschluss ist der 10. Januar 2023.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Der Deutsche Fahrradpreis zeichnet jährlich innovative Beispiele zur Förderung des Radverkehrs im Alltag, auf dem Weg zur Schule, zum Einkauf, zur Arbeit oder in der Freizeit aus. Er wird in den zwei Kategorien ‘Infrastruktur’ sowie „Service und Kommunikation“ an Einzelpersonen, Gruppen, Vereine, Unternehmen und öffentliche sowie private Institutionen für Konzepte, bauliche Maßnahmen, Dienstleistungen, Veranstaltungen, technische Innovationen sowie für Service- und Kommunikationsleistungen vergeben. Erkennbares Ziel der eingereichten Projekte und Maßnahmen sollte sein, einen gesellschaftlichen Mehrwert für besseren Radverkehr zu schaffen.

Die Bewerbungsphase hat am 25. Oktober 2022 begonnen. Einsendeschluss ist der 10. Januar 2023. Aus allen Einsendungen vergibt eine Fachjury, die aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Initiatoren und Partner sowie fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus Fahrradindustrie, Verkehrsplanung, Verbänden, Tourismus und Kommunikation besteht, für jede Kategorie die Plätze eins bis drei.

Einzelheiten sind im Internet unter https://www.der-deutsche-fahrradpreis.de/der-fahrradpreis/ abrufbar; hier können auch Bewerbungen eingereicht werden.

Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der Schulen in den Ländern

Der Kulturausschuss des Deutschen Landkreistages hat sich bei seinen beiden vergangenen Sitzungen intensiv mit Fragen der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der Schulen befasst und mit den kommunalen Spitzenverbänden eine gemeinsame Position beschlossen. In einem auf dieser Grundlage verfassten Anschreiben an den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hat der Deutschen Landkreistages gebeten, die gemeinsamen Rahmenbedingungen auch den Kultusministerien der Länder zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde im Anschreiben auf den notwendigen Finanzbedarf für Länder und Kommunen hingewiesen, die Aufgabe der Digitalisierung sowohl investiv als auch im Hinblick auf die Betriebskosten dauerhaft tragen zu können.

Ergebnisse der 163. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 25. bis 27. Oktober 2022

Vom 25. bis 27. Oktober 2022 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulären Herbstsitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Mai 2022 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2022 trotz deutlich nach oben korrigierter Schätzansätze aufgrund der beschlossenen Steuerrechtsänderungen um -1,7 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von -7,2 Milliarden Euro, während die Gemeinden auf ein Plus von fünf Milliarden Euro bei den veranschlagten Steuereinnahmen gegenüber der Mai-Schätzung blicken können. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um 2,9 Milliarden Euro höher aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2021 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von 6,5 Prozent oder 54,5 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2021 – um 6,2 Milliarden Euro (+4,9 Prozent) höhere Einnahmeerwartungen und für die Länder um 22,9 Milliarden Euro (+6,5 Prozent).

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2023 bis 2026 wurden um insgesamt 128,1 Milliarden Euro gegenüber der Mai-Steuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2023 bis 2026 wurden um insgesamt 35,4 Milliarden Euro erhöht. Erstmals geschätzt wurde das Jahr 2027.

Beim in aktuellen Preisen gemessenen BIP werden inflationsbedingt weiterhin hohe Wachstumsraten erwartet: Der erwartete Anstieg beträgt 7,0 Prozent im aktuellen Jahr und 5,3 Prozent im kommenden Jahr. Trotz des realwirtschaftlichen Abschwungs steigt das nominale BIP auch im Jahr 2023 deutlich. Es steigt zudem stärker, als noch im Mai angenommen wurde. Dies erklärt die Aufwärtskorrektur der Steuerschätzung gegenüber Mai 2022.

Für das Jahr 2024 wird in der Herbstprojektion davon ausgegangen, dass sich die Wirtschaft wieder erholt und auf den Wachstumspfad zurückkehrt. Die Inflationsraten werden als moderat eingeschätzt. In den Jahren 2025 und 2026 wird von einer ähnlichen Dynamik ausgegangen wie in der Frühjahrsprojektion angenommen. Insgesamt ergibt sich so für die Jahre ab 2024 ein Niveau der für die Steuerschätzung relevanten gesamtwirtschaftlichen nominalen Bemessungsgrundlagen und Fortschreibungsgrößen etwas oberhalb der Annahmen aus der Mai Steuerschätzung. Hervorzuheben ist, dass durchgängig ein stabiler Arbeitsmarkt unterstellt wird.

Cover-NLT-Aktuell-33

Vorschlag der Expertenkommission Gas und Wärme für eine Gaspreisbremse 

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hat in einem ersten Zwischenbericht einen Vorschlag für die Umsetzung einer Gaspreisbremse vorgelegt. Der DLT hat die Vorschläge u.a. wie folgt zusammengefasst:

Konkret schlägt die Kommission ein zweistufiges Verfahren vor. Die erste Stufe sieht vor, dass Gaskunden bereits im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, erhalten. Diese Einmalzahlung soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse dienen. Die Kommission empfiehlt folgendes Verfahren: Der Staat übernimmt als Zahler die Abschläge aller Gaskunden. Die Übernahme der Abschlagszahlungen bei Vermietern wird entsprechend § 560 Abs. 3 BGB in der Dezember-Abrechnung behandelt. Zur schnellen Abwicklung müssen die Versorger insoweit von allen Informationspflichten, Formen und Fristen gegenüber ihren Kunden freigestellt werden. Die Versorger verzichten auf die Erhebung der Abschlagszahlung für Dezember. Im Ausgleich bekommen sie die Werte der Abschlagszahlungen spätestens zum 1. Dezember 2022 von einer staatlichen Stelle erstattet.

Die zweite Stufe beinhaltet ab März 2023 die echte Gas- und Wärmepreisbremse. Durch einen garantierten Brutto Preis inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge wird die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Grundkontingents gelten soll der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Die Gas- und Wärmepreisbremse könnte nach Vorstellungen der Expertenkommission zum 1. März 2023 in Kraft treten und frühestens zum 30. April 2024 enden. Sie soll die Kunden mit der Abschlagszahlung erreichen. Das Grundkontingent soll 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, betragen. Einbezogen werden sollen auch Fernwärmekunden, sodass auch für diese eine Wärmepreisbremse eingeführt werden soll.

Zudem wird für den Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 u.a. ein Hilfsfonds zum Schutz von Mietern und Eigentümern aus zwei Elementen angeregt:

  • Zum einen eine zinslose Liquiditätshilfe für Vermieter und Wohnungsunternehmen, die für ihre Mieter in Vorleistung gehen wollen und für Mieter, deren Vorauszahlungen nicht ausgeglichen werden können.
  • Zum anderen eine Unterstützung für Mieter und Eigentümer, die über das vorgesehene Modell nicht ausreichend entlastet werden.

Darüber hinaus soll das von der Bundesregierung vorgeschlagene Wohngeld Plus tatsächlich voll administrierbar sein. Dazu müsse die Wohngeldgesetzgebung ohne Verzögerung so abgeschlossen werden, dass ab Januar 2023 mindestens zwei Millionen Menschen zusätzlich die Heizkostenzuschüsse erhalten, die im Gesetz für die Wohngeldempfänger vorgesehen sind. Zudem wird gefordert, den Wohngeldämtern ein unverzügliches Aufstocken des Personals zu ermöglichen, um den Antragsstau zu überwinden und die zeitnahe Auszahlung zu ermöglichen.

Weitere flankierende Maßnahme soll ein Hilfsfonds für soziale Dienstleister sein.

Erste Bewertung durch NLT-Präsidium und Geschäftsstelle

Das NLT-Präsidium hat am 12. Oktober 2022 in einer ersten Befassung begrüßt, dass die Kommission mit der Umsetzung des Gaspreisdeckels auf das richtige Instrument setzt. Es hat aber gefordert, dass die Maßnahme zum 1. Januar 2023 wirksam werden muss. Auf die völlig unausgereifte Idee eines „Sofort-Hilfefonds“ des Bundes für die Monate Januar und Februar 2023 sollte hingegen verzichtet werden. Sollten diese Vorstellungen auf der Bundesebene weiterverfolgt werden, müssten Überlegungen zu örtlichen oder landesspezifischen Härtefallfonds jedenfalls solange zurückgestellt werden, bis die Kriterien des Bundes bekannt werden.

Neben der Tatsache, dass das von der Expertenkommission nunmehr vorgeschlagene zweistufige Verfahren nicht der erfolgten Ankündigung einer kurzfristigen Gaspreisbremse entspricht, hat die Geschäftsstelle des NLT in einer ersten Einschätzung zudem erhebliche Zweifel, dass die hier angedachte Übergangslösung für das Jahr 2022 in Form einer vom Staat übernommenen Abschlagszahlung die beabsichtigte kurzfristige Entlastung für private Haushalte mit sich bringen kann und die Unsicherheiten am Markt und bei den Verbrauchern beseitigen wird.

Kritik ist auch angebracht hinsichtlich des „Hilfsfonds soziale Dienstleister“, dessen Anwendungsbreite von Krankenhäusern bis zu Sozialkaufhäusern reichen soll und der noch wenig konturiert erscheint. Der Fonds soll über die „Kostenträger der Sozialversicherungen“ administriert werden. Ob er wirkliche Hilfe für z.B. die existenzielle Notlage der Krankenhäuser bringen kann, bleibt abzuwarten. Das NLT-Präsidium hat insoweit gerade mit Blick auf die Krankenhäuser eine schnelle Konkretisierung der Überlegungen auf der Bundesebene angemahnt.

Austausch mit Bundesinnenministerin Faeser zum aktuellen Flüchtlingsgeschehen

Am 11. Oktober 2022 hat ein Spitzengespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Bundesinnenministerin Faeser unter Beteiligung der Innenministerkonferenz im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) stattgefunden. Neben einer Lagedarstellung der aktuellen Situation mit Blick auf die Ankommenden sowohl aus der Ukraine wie aus weiteren Drittstaaten, Fragestellungen der bundesweiten Verteilung ist auch eine Begrenzung der Zuwanderung, insbesondere durch Grenzkontrollen im Bereich der Balkanroute gegenüber Österreich und Tschechien, und eine Sicherung der europäischen Außengrenzen zugesagt worden. Mit Blick auf die offenen Finanzierungsfragen, vor allem in Bezug auf die steigenden Asylbewerberzahlen, zeigte sich die Ministerin zuversichtlich, im November auch eine rückwirkende umfassende Regelung für das Jahr 2022 erreichen zu können. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu u. a. wie folgt aus:

Mit Blick auf die Darstellung der aktuellen Situation hat das Innenministerium mitgeteilt, dass man die Sorgen der kommunalen Ebene hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Unterbringung anerkenne, ernst nehme und teile. Es werde angesichts des Kriegsgeschehens in der Ukraine über den Winter eher mit weiterer Zuwanderung denn einem Abflauen gerechnet. In Bezug auf die Zuwanderung aus Drittstaaten, insbesondere über die Balkanroute, konzedierte die Innenministerin in den letzten Monaten einen deutlichen Zuwachs von Flüchtlingen, insbesondere aus Afghanistan und Syrien. Ausdrücklich kritisierte sie in diesem Zusammenhang die visumsfreie Einreise durch Serbien. Hier gelte es unverzüglich, zu einer Harmonisierung mit den Visumsregeln der EU zu gelangen.

In Bezug auf die von ihr ausdrücklich so formulierte Begrenzung einer Zuwanderung, insbesondere aus den Drittstaaten, teilte sie mit, die Grenzkontrollen gegenüber Österreich um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern und die Bundespolizei gegenüber Tschechien im Wege der Schleierfahndung verstärkt zum Einsatz zu bringen. Zudem hätten beide Länder nach Gesprächen sowohl mit dem bayerischen Innenminister Herrmann wie auch ihrer selbst zugesagt, ihrerseits Grenzkontrollen gegenüber dem Durchreiseland Slowakei aufzunehmen, um auf diese Weise eine Zuwanderung über die Balken-Route zu reduzieren. Im Kontext weiterer möglicher Anreizwirkungen durch den Rechtskreiswechsel bei den ukrainischen Flüchtlingen haben sowohl der Deutsche Landkreistag wie der Deutsche Städteund Gemeindebund zumindest für die Zukunft eine Rückkehr zum Asylbewerberleistungsgesetz angemahnt, während der Deutsche Städtetag am SGB II festgehalten hat.

Landkreise müssen Flüchtlinge in Turnhallen unterbringen

Mehr als die Hälfte der niedersächsischen Landkreise einschließlich der Region Hannover müssen bereits auf Turnhallen oder ähnliche Einrichtungen zurückgreifen, um ukrainische Vertriebene und Asylbewerber unterzubringen. Das hat eine aktuelle Abfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) unter den 37 Landkreisen ergeben. Der NLT hatte vor dem Flüchtlingsgipfel am 13. Oktober 2022 auf Einladung von Innenminister Boris Pistorius u.a. nach der Belegung solcher Notunterkünfte gefragt: 29 Landkreise nahmen teil, davon antworteten 16 mit Ja (55 Prozent). „Das ist weder für die hilfesuchenden Menschen, noch für die betroffenen Kommunen auf Dauer hinnehmbar. Und die Lage spitzt sich zu: Bis Weihnachten dieses Jahres rechnen sogar 80 Prozent der Landkreise damit, behelfsmäßige Notunterkünfte für die Unterbringung von Menschen herrichten zu müssen,“ erläutert NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Wie dramatisch die Situation ist, macht NLT-Präsident Sven Ambrosy (Landrat Landkreis Friesland) deutlich „Dezentrale Unterbringung ist so gut wie nicht mehr möglich. Der Wohnungsmarkt ist leergefegt.“ Nahezu alle Landkreise nutzten bereits Sammelunterkünfte, wie Heime oder Jugendherbergen; aber auch hier seien die Möglichkeiten bald erschöpft, berichtet Ambrosy am Rande einer Sitzung des NLT-Präsidiums am Mittwoch dieser Woche. „Wenn wir jetzt Vertriebene und Geflüchtete wieder in Turnhallen unterbringen müssen, zeigt das zwei Dinge: Erstens, die Kommunen sind am Limit. Zweitens, Integration ist unter diesen Umständen nur noch sehr schwer möglich.“

Dies klar zu benennen und der Bevölkerung ein realistisches Bild zu vermitteln sei Grundlage, um mit der Situation weiterhin vernünftig umzugehen. Die kommunalen Spitzenverbände hätten in der vergangenen Woche Innenminister Pistorius Forderungen zukommen lassen. „Jetzt muss kurzfristig mit einer zentralen Aufnahme in großen Einrichtungen begonnen werden; Bund und Land müssen dafür Immobilien und Kapazitäten bereitstellen und die Finanzierung über dieses Jahr hinaus unbedingt sicherstellen“, nennt NLT-Präsident Ambrosy die wichtigsten Forderungen.

Austausch mit Innenminister Pistorius zum aktuellen Flüchtlingsgeschehen

Am 13. Oktober 2022 hat beim DRK-Landesverband in Hannover-Misburg ein Flüchtlingsgipfel auf Einladung von Innenminister Pistorius stattgefunden, an dem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sowie die Landesverbände der Hilfsorganisationen teilgenommen haben. Als Ergebnisse aus dem Meinungsaustausch sind zusammengefasst folgende Punkte zu berichten:

  • Die Möglichkeiten der grundsätzlich vorzugswürdigen dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen sind in Niedersachsen nach übereinstimmender Lagebeurteilung weitgehend erschöpft.
  • Das MI plant die Erhöhung der Aufnahmekapazitäten in der Landesaufnahmebehörde bis Ende November auf 9260 Plätze.
  • Minister Pistorius hat auf intensives Drängen der kommunalen Ebene nach einem stärkeren Engagement des Landes schließlich zugesagt und angekündigt, in den nächsten Monaten zwischen 5.000 und 10.000 zusätzliche Plätze in zentralen Einrichtungen (vorzugsweise größer als 600 Plätze) des Landes schaffen zu wollen. Dafür wird das Land in großem Umfang auf die Hilfsorganisationen zugehen und ihre Unterstützung durch Betreiberverträge etc. beauftragen. Das DRK und die anderen Hilfsorganisationen haben ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu bekundet.
  • Es besteht Einigkeit, dass für den Betrieb zentraler Einrichtungen in erheblichen Umfang hauptamtliches zusätzliches Personal bei den Hilfsorganisationen eingestellt werden muss bzw. die Weiterverwendung des derzeit in den mobilen Impfteams (MIT) gebundenen Personals, dessen Verträge am 31.12.2022 auslaufen, ermöglicht werden soll.
  • Ministerpräsident Weil hat sich in einem Schreiben an den Bundeskanzler und die Bundesministerin der Verteidigung gewandt mit der Bitte, den Standort Fallingbostel nicht Ende 2023 abwickeln zu müssen. Dies ist insbesondere auch wegen der starken Aufwuchsfähigkeit des Standorts von Bedeutung.
  • Angesichts der aktuellen Lage ist auch damit zu rechnen, dass nicht nur auf Sporthallen, sondern für größere zentrale Unterbringungen auf Messehallen, Stadthallen usw. zugegriffen werden muss.
  • Die kommunale Ebene hat umfangreiche rechtliche Befreiungen und den Abbau von Standards intensiv thematisiert. Minister Pistorius hat zugesagt, diesbezüglich ressortübergreifend schnell aktiv zu werden. Insbesondere Ausnahmemöglichkeiten im Vergaberecht, im Bereich des MK (Kita, Schule) und bei der Begleitung der UMA (unbegleitete minderjährige Ausländer) sind als Beispiele genannt worden.
  • Für Anfang November sei eine Sondersitzung der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler geplant. Nach Auskunft des Innenministers und des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke (in einem Folgetermin zur Flüchtlingskonferenz), sollen dort auf Drängen der Bundesländer die offenen Fragen der Flüchtlingsfinanzierung für das Jahr 2022 und die Anschlussfinanzierung für das Jahr 2023 durch den Bund geklärt werden.
  • Hinsichtlich der Finanzierungsfragen im Land Niedersachsen gibt es weiteren Gesprächsbedarf, das MI steht hierzu bereit.
  • Hinsichtlich geforderter Initiativen auf Bundes- und europäischer Ebene zu einer Beseitigung von Pull-Effekten sowie zu einer abgestimmten europäischen Lastentragung war Minister Pistorius sehr verhalten.
  • Die kommunale Seite hat eindringlich auf die Problematik der stark divergierenden Zahlen in der Aufnahmestatistik hingewiesen und auf Aufklärung gedrungen sowie einen namentlichen Abgleich aller Aufgenommenen angeboten.
  • Bereits am heutigen Freitag findet eine Sondersitzung des Landesbeirats Katastrophenschutz statt, in der Details zu den Beauftragungen des Landes an die Hilfsorganisationen erörtert werden sollen. 

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch den Bund

Der Bundesrat hat sich in einer Entschließung für einen mit 10 Milliarden Euro seitens des Bundes zu dotierenden „Stärkungspakt Bevölkerungsschutz“ sowie für eine Präventionskampagne zur Stärkung des Gefahrenbewusstseins und zu Steigerung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung ausgesprochen.

In seiner Entschließung geht der Bundesrat zunächst auf die aktuelle Bedrohungslage ein und fordert vor diesem Hintergrund einen auf zehn Jahre angelegten „Stärkungspakt Bevölkerungsschutz“ (BR-Drs. 438/22 [Beschluss]). Damit könnten notwendige Strukturen geschaffen bzw. wiederaufgebaut werden, um der Bevölkerung bei länderübergreifenden Lagen einen adäquaten Schutz bieten zu können. Ferner setzt sich die Länderkammer für eine Digitalisierung des gemeinsamen Krisenmanagements und den Aufbau nationaler Reserven ein. Durch eine Präventionskampagne von Bund und Ländern soll das Gefahrenbewusstsein und die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung gesteigert werden.

Stabilitätsbericht Niedersachsen 2022

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 4. Oktober 2022 ihren 13. Stabilitätsbericht beschlossen. Er beruht auf der Mittelfristigen Planung 2022 – 2026, der eine Fortschreibung der bisherigen Finanzplanung auf Basis des im Dezember 2021 verabschiedeten Doppelhaushalts 2022/2023 darstellt.

Der Finanzierungssaldo in Abgrenzung des Stabilitätsrates des Landes Niedersachsens ergibt sich aus dem Schaubild (auf S. 7): 

Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt (S. 26), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – keine Auffälligkeiten.

DLT-Positionspapier „Neue Pflegereform dringend notwendig“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ein Positionspapier „Neue Pflegereform dringend notwendig“ beschlossen. Es bereitet Forderungen für eine kurzfristig erforderliche Reform sowie mittelfristig zu diskutierende Punkte für die Weiterentwicklung der Pflege auf.

Kurzfristig fordert der Deutsche Landkreistag insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Weitere Senkung der pflegebedingten Eigenanteile
  • Stärkerer Fokus auf die häusliche Pflege
  • Übernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die Krankenversicherung
  • Übernahme von Investitionskosten als Subjektförderung
  • Vollständige Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Ergänzende private Vorsorge
  • Vollständige Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderungen (§ 43a SGB XI)
  • Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Personalmangels
  • Berücksichtigung der Kreispflegeplanung im Rahmen der Versorgungsverträge der Pflegekassen.

Darüber hinaus muss mittelfristig diskutiert werden, wie das System Pflege am Leben erhalten werden kann. Hierfür spricht das Positionspapier folgende Punkte an:

  • Vollständige Abdeckung der pflegebedingten Aufwendungen durch die Pflegeversicherung, Sockel-Spitze-Tausch
  • Prüfung des Vorschlags, nicht mehr zwischen ambulanter, teilstationärer und stationärer Pflege zu unterscheiden (Aufhebung der Sektorengrenzen), unter Berücksichtigung der Erfahrungen beim Bundesteilhabegesetz
  • Mobilisierung bürgerschaftlichen Engagements für die notwendige Stärkung von Unterstützung für ältere Menschen.

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom Landtag verabschiedet

Der Niedersächsische Landtag hat in der Sitzung am 21. September 2022 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz beschlossen (LT-Drs. 18/11459); Grundlage war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11696). Wesentliche Änderungen hat es im Verfahren kaum gegeben. Einzig die Vorschrift zu den materiellen Anforderungen an die Rücklage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (§ 14 Abs. 5 Satz 3) ist dahingehend angepasst worden, dass die Rücklage im Seuchenfall „kurzfristig“ verfügbar sein muss. Die konkrete Auslegung dieser Norm dürfte in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis in Zukunft vermutlich noch zu weiteren Diskussionen führen.

Der Schriftliche Bericht steht im Landtags-Informationssystem zum Herunterladen bereit (LT-Drs. 18/11736). Mittlerweile ist auch eine Bekanntmachung der beschlossenen Änderungen im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (Nds. GVBl. S. 586 f.).

Entwurf des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz veröffentlicht. Mit den Maßnahmen, die in dem Aktionsprogramm vorgesehen sind, will die Bundesregierung einen substanziellen Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Vorsorge gegen die Folgen des Klimawandels erreichen. Der Entwurf umfasst 64 Maßnahmen in folgenden zehn Handlungsfeldern:

  1. Schutz intakter Moore und Wiedervernässungen
  2. Naturnaher Wasserhaushalt mit lebendigen Flüssen, Seen und Auen
  3. Meere und Küsten
  4. Wildnis und Schutzgebiete
  5. Waldökosysteme
  6. Böden als Kohlenstoffspeicher
  7. Natürlicher Klimaschutz auf Siedlungs- und Verkehrsflächen
  8. Datenerhebung, Monitoring, Modellierung und Berichterstattung
  9. Forschung und Kompetenzaufbau
  10. Zusammenarbeit in der EU und international

Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms hat das BMUV einen Online-Beteiligungsprozess gestartet. Auf einer Online-Dialog-Plattform können dem BMUV noch bis zum 28. Oktober 2022 Hinweise und Anregungen übermittelt werden: https://dialog.bmuv.de/bmu/de/process/57895

Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Gegenwärtig befindet sich der Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf sieht vor dem Hintergrund der Gasmangellage befristete Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie weitere Verfahrenserleichterungen vor. 

Berücksichtigung der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherstellung der Gasversorgung

Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hatte sich an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMSFJ) gewandt mit der Anfrage, ob spezifische Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Kreis der geschützten Verbraucher bei der Gasversorgung gehören. Nach Auskunft des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das BMFSFJ mitgeteilt, dass die von der JFMK bezeichneten Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe (teilstationäre Jugendhilfeeinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Jugendfreizeitstätten, Familienzenten und Beratungsstellen im Bereich des SGB VIII) nach Auffassung auch der Bundesnetzagentur grundlegende soziale Dienste erbringen; sie sind bereits unter diesem Gesichtspunkt zu der Gruppe der Geschützten zu zählen.

VG Oldenburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen Fortnahme von Equiden durch das zuständige Veterinäramt

Das VG Oldenburg hat sich mit Urteil vom 7. Juli 2022 mit dem Umfang der Beurteilungskompetenz von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten im Rahmen von § 15 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und den Anforderungen an die Begründung der Prognose zukünftigen Tierhalterverhaltens nach festgestellten Verstößen gegen § 2 TierSchG auseinandergesetzt (Az.: 7 B 1612/22). Im Kern hat das VG Oldenburg entschieden, dass die Frage, wie sich eine Person zukünftig als Tierhalter verhalten wird, keine veterinärmedizinische sei. Die entsprechende Einschätzung der Amtstierärzte sei daher nicht gem. § 15 Abs. 2 TierSchG privilegiert. Zudem stelle die bloße Angabe, die festgestellten Verstöße rechtfertigten nach amtstierärztlicher Beurteilung die negative Zukunftsprognose, keine hinreichende Begründung dar. 

Cover-NLT-Aktuell-32

Vor der Landtagswahl: Forderungen der niedersächsischen Kommunen

„Die Landespolitik muss nach der Landtagswahl schnell arbeits- und handlungsfähig werden. Wir dürfen und können uns keinen wochenlangen Stillstand erlauben.“ Das haben Niedersächsischer Städtetag (NST), Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (NSGB) und Niedersächsischer Landkreistag (NLT) nach einer gemeinsamen Sitzung der Geschäftsführenden Präsidien der drei Verbände am 4. Oktober 2022 gefordert. Die kommunalen Spitzenverbände weisen auf die bevorstehenden Herausforderungen und schwierigen Entscheidungen hin. Die Kommunen erwarteten in vielen Bereichen effektive und nachhaltige Unterstützung vom Land.

Oberbürgermeister Frank Klingebiel, Präsident des NST, erklärte: „Etliche kommunale Stadtwerke benötigen wegen der exorbitanten Strom- und Gaspreise finanzielle Unterstützung. Wir fordern die Landesregierung daher auf, über den Landeshaushalt oder über die NBank Liquiditätshilfen sowie Bürgschaften und Garantien bereitzustellen, auf die kommunale Stadtwerke in Krisensituationen zugreifen können.“ Diese Forderung bekräftigte auch die Oberbürgermeisterkonferenz des Niedersächsischen Städtetages in der vergangenen Woche einstimmig.

Besonders schwierig ist die finanzielle Situation auch in den niedersächsischen Krankenhäusern. Die Häuser litten unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie, massiven Energiepreissteigerungen und weiteren erheblichen Kostensteigerungen. Dies könne nicht allein von den kommunalen Trägern aufgefangen werden. „Einige Häuser sind am Rande einer Insolvenz. Die Krankenhäuser in Niedersachsen müssen sehr kurzfristig durch die Schaffung eines Schutzschirms für Krankenhäuser unterstützt werden“, so Klingebiel.

NSGB-Präsident, Dr. Marco Trips, äußerte sich zu den Themen Kindertagesstätten, Schulen und Förderdschungel „Auch beim Ausbau der Bildung in den Kitas und den Schulen besteht dringender Handlungsbedarf. Das Land muss sich stärker an den Kosten für den Kita-Betrieb beteiligen. Wir brauchen endlich eine dreijährige duale Erzieherinnen-Ausbildung, um den Berufszugang attraktiver zu gestalten. Personal fehlt hier an allen Ecken und Enden! Und für den Ausbau der Ganztagsschule fordern wir ein einheitliches Konzept im Schulrecht und eine ausreichende Finanzierung durch das Land.“ Generell dürfe es keine neuen, komplizierten Förderprogramme und Standarderhöhungen geben – stattdessen bräuchten die Kommunen dauerhafte, verlässliche Finanzzuweisungen und Vertrauen in die kommunale Selbstverwaltung, brachte es Dr. Trips auf den Punkt.

Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NLT, erklärte: „Die Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine und Schutzsuchenden entwickelt sich zu einem wirklichen Kraftakt. Als Kommunen spüren wir das unmittelbar.“ Die Vermittlung in Privatwohnungen sei kaum noch möglich. Die bisherigen Standards seien nicht mehr zu halten. Zunehmend müssten Sporthallen und andere für das soziale Leben wichtige Einrichtungen als Sammelunterkünfte in Anspruch genommen werden. „Das muss aber die Ultima Ratio sein und vorrübergehend bleiben. Wir erwarten vom Bund und vom Land nunmehr zeitnah klare Aussagen, wie es weitergehen soll“, machte Ambrosy deutlich.

„In der Energiekrise brauchen wir einen Preisdeckel für Gas und die Entkopplung vom Strompreis. Die Menschen müssen sich Energie noch leisten können und wir sorgen uns um das Funktionieren gesellschaftlich relevanter Institutionen“, führte er weiter aus. Es sei gut, dass die Bundesregierung dies nun ebenso sehe und das Problem an der Wurzel anpacken wolle, statt immer wieder mit Hilfsprogrammen, Transferzahlungen und Härtefallfonds der Entwicklung hinterherzulaufen. „Nun bedarf es zügig einer praxisgerechten Umsetzung der 200 Milliarden-Euro Ankündigung. Das ,Fifty-Fifty-Modell‘ von Ministerpräsident Weil kann hierfür ein zielführender Ansatz sein“, so der NLT-Präsident.

Steigende Energiekosten: Wirtschaftlicher Abwehrschirm des Bundes

Die Bundesregierung hat am 29. September 2022 die Errichtung eines wirtschaftlichen Abwehrschirms für Verbraucher und Unternehmen gegen die infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine steigenden Energiekosten angekündigt. Demnach will die Bundesregierung u.a. folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Die Gaspreise sollen durch eine Ausweitung des Energieangebots und die Senkung des Verbrauchs gedämpft werden. Hierzu gehören u.a. das Ausschöpfen aller Potenziale der erneuerbaren Energien, die Kohleverstromung, die Ermöglichung eines „Fuel Switch“, der Aufbau von Importstrukturen durch Flüssiggas-Terminals sowie die Möglichkeit, die süddeutschen Atomkraftwerke bis zum Frühjahr 2023 laufen zu lassen.
  • Die Bundesregierung will eine Strompreisbremse für Verbraucher und Unternehmen einführen. Geplant ist, einen Basisverbrauch zu subventionieren, während für den darüberhinausgehenden Verbrauch der jeweils aktuelle Marktpreis angelegt wird. Zudem soll eine Gaspreisbremse eingeführt werden, die private Haushalte und Unternehmen vor Überforderung schützt und gleichzeitig Anreize zur Reduktion des Gasverbrauchs setzt. Die Gasumlage wird abgeschafft (s.u.). Zur näheren Ausgestaltung der Gaspreisbremse soll eine Expertenkommission Mitte Oktober einen Bericht vorlegen.
  • Zur Finanzierung dieser energiepolitischen Maßnahmen will die Bundesregierung den 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) reaktivieren und neu ausrichten. Der WSF wird im Jahr 2022 mit zusätzlichen Kreditermächtigungen (auf Grundlage von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG) in Höhe von 200 Milliarden Euro ausgestattet werden.
  • Die Umsatzsteuer auf Gas soll – unabhängig vom Wegfall der Gasumlage – bis zum Frühjahr 2024 auf den reduzierten Satz von sieben Prozent begrenzt und der ermäßigte Umsatzsteuersatz zudem auf Fernwärme ausgeweitet werden.

Abschließend wird in dem Papier festgehalten, dass die Maßnahmen des Bundes den Ländern und Kommunen helfen, da auch Schulen, Sportvereine und kommunale Unternehmen sowie Krankenhäuser und Kultureinrichtungen von dem Abwehrschirm profitierten. Hierdurch würden potenzielle Belastungen bei Ländern und Kommunen sinken, die anderenfalls diese Unternehmen und Einrichtungen stärker unterstützen müssten. Vor diesem Hintergrund, und angesichts der erheblichen Kreditaufnahme im Rahmen des WSF, formuliert die Bundesregierung die Erwartung, dass bei den anstehenden Verhandlungen zur Finanzierung des Entlastungspakets III die Länder einen finanziellen Beitrag erbringen.

Aufhebung der Gasumlage beschlossen

Die Bundesregierung hat die Aufhebung der Gasumlage beschlossen. Die Verordnung, mit der die zugrundeliegende Gaspreisanpassungsverordnung rückwirkend ab dem 9. August 2022 aufgehoben wird, wurde am 3. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ergebnisse der Bund-Länder-Besprechung zur Energieversorgung

Vor dem Hintergrund der drohenden Energieknappheit haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 4. Oktober 2022 zu einer Besprechung getroffen. Auszugsweise ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Es sollen alle sinnvollen Möglichkeiten zur Ausweitung der Stromproduktion genutzt werden. Um schnell eine Importinfrastruktur für Flüssigerdgas (LNG) aufzubauen, wollen Bund und Länder für zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren für entsprechende LNG-Anlagen und Anbindungsleitungen sorgen. Sie achten darauf, dass diese Infrastrukturen auch für zukünftige Wasserstoffanwendungen Verwendung finden können.
  • Mittel- und langfristig soll der Energiebedarf in Deutschland vor allem durch den schnellen Ausbau erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie gedeckt werden. Im Rahmen des von Bund und Ländern angestrebten Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sollen, ergänzend zu den bereits erfolgten Erleichterungen, gezielt Hemmnisse im für Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie von Netzanbindungen identifiziert und abgebaut werden.
  • Bürger und Unternehmen sollen zielgerichtet bei den gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Mit dem von der Bundesregierung am 29. September 2022 vorgelegten Maßnahmenpaket des wirtschaftlichen Abwehrschirms sollen die Kosten für Gas und Wärme in Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. Die genaue Ausgestaltung der sogenannten Gaspreisbremse wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen einer Expertenkommission festgelegt.
  • Noch in diesem Jahr wird für Wohngeld-Empfangende ein weiterer einmaliger Heizkostenzuschuss gezahlt. Die Finanzierung dieses Heizkostenzuschusses erfolgt durch den Bund. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten es für notwendig, dass der Bund auch die Kosten für das Wohngeld in Zukunft vollständig übernimmt. Für eine möglichst schnelle und unbürokratische Auszahlung wird ein vereinfachtes Verfahren mit einer Begrenzung von Überprüfungsumfang und Nachweispflichten angestrebt.
  • Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten den Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für nötig. Aus Sicht des Bundes soll es eine Nachfolgeregelung für das sogenannte Neun-Euro-Ticket geben. Aus Sicht der Länder ist neben einer Nachfolgeregelung zugleich auch eine Steigerung der Regionalisierungsmittel zur Qualitätsverbesserung sowie in Hinblick auf die massiven Energiepreissteigerungen erforderlich. Über den konkreten Weg und die jeweilige Finanzverantwortung bestehen unterschiedliche Vorstellungen bei Bund und Ländern.
  • Der Bund bekennt sich weiter zu seiner Mitverantwortung bei der Flüchtlingsfinanzierung, die er bereits jetzt in erheblichem Maße wahrnimmt. Bund und Länder werden die vereinbarten Gespräche dazu zeitnah zum Abschluss bringen und dabei auch über den Verlauf des Jahres 2022 sprechen.

Sowohl der Deutsche Landkreistag wie auch der Niedersächsische Landkreistag haben nach dem Ende der Bund Länder-Besprechung am 4. Oktober 2022 mehr Tempo bei den politischen Entscheidungen angemahnt.

Wohngeld-Plus-Gesetz und zweiter Heizkostenzuschuss

Das Bundeskabinett hat die Entwürfe für ein Wohngeld-Plus-Gesetz und für einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen. Wesentliche Änderungen gegenüber den Referentenentwürfen (vgl. dazu NLT-Aktuell 31/2022, S. 2 f.) gab es nicht.

Neu hinzugekommen ist eine Ergänzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes (Art. 2); demnach soll wegen der gestiegenen Energiekosten die Aufnahme einer Neuverhandlungsoption in § 85 Abs. 7 SGB XI vorgesehen werden. Damit könnten auf Verlangen der Pflegeeinrichtungen während eines laufenden Vergütungszeitraums vorgezogene Neuverhandlungen erfolgen. Es wird ausgeführt, dass damit keine Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip beabsichtigt sei; die Pflegevergütung sei weiterhin prospektiv zu verhandeln. Die Gesetzesänderung wolle vielmehr klarstellen, dass deutliche Änderungen bei den Energiekosten einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichgestellt werden (deutlich sind laut Begründung eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Energieaufwendungen).

Der Deutsche Landkreistag hat sich wiederholt für einen Umstieg des Wohngeldes auf ein Warmmietensystem bzw. die Einführung einer dauerhaften pauschalen Heizkostenkomponente im Wohngeld eingesetzt. Zugleich forderte er angesichts der weiter steigenden Energiekosten zügige Energiehilfen. Von daher ist die Zielrichtung der Gesetzentwürfe zu begrüßen.

Gleichwohl ist insbesondere der Gesetzentwurf zur Wohngeldreform mit einer Verdreifachung des Empfängerkreises von den Wohngeldbehörden nur zu stemmen, wenn weitere Verfahrenserleichterungen vorgesehen werden. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte – trotz der in Bezug auf die Referentenentwürfe eingeräumte unzumutbar kurze Frist von 24 Stunden – am 23. September 2022 eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) abgegeben. Darin werden die absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten einer derartigen Ausweitung des leistungsberechtigten Empfängerkreises erneut verdeutlicht. Insbesondere wird kritisch angemerkt, dass die seitens der kommunalen Spitzenverbände eingebrachten Verbesserungsvorschläge zur spürbaren Entlastung der Fallbearbeitung nicht oder nicht adäquat in den Gesetzesentwurf übernommen wurden. Das Wohngeld-Plus-Gesetz drohe so, zu noch mehr Aufwand als bislang pro Fall zu führen.

Zum vorgesehenen Anspruch von Pflegeeinrichtungen, infolge der gestiegenen Energiekosten die Vergütungen neu verhandeln zu können, hat in Niedersachsen die Pflegesatzkommission hierzu bereits entsprechende Möglichkeiten geschaffen.

Aktuellen Flüchtlingssituation: Berichte der Bundesregierung

In der vergangenen Woche haben der Innenausschuss wie auch der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages – letzterer unter Beteiligung von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene – über Fragen der aktuellen Flüchtlingssituation beraten. Grundlage waren Berichte der Bundesregierung. In ihrem Bericht zur Lage der Kommunen in der aktuellen Flüchtlingssituation räumt die Bundesregierung ein, dass nach Rückmeldungen der Länder die Aufnahmekapazitäten vor Ort in einigen Ländern bereits vollständig oder weit überwiegend erschöpft seien. Die Zahl der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine wird mit 922.836 angegeben. Während die weitere Zuwanderung aus der Ukraine sich auf niedrigem Niveau bewege, würde die Zahl der Asylanträge deutlich steigen. Der Bericht enthält des Weiteren Hinweise auf Maßnahmen des Bundes zur Entlastung der Länder und Kommunen.

Auf die zunehmenden Schwierigkeiten bei der dezentralen Unterbringung von UkraineVertriebenen und Asylbewerbern – auch im ländlichen Raum – hat der Niedersächsische Landkreistag das Innenministerium in Hannover bereits auf verschiedenen Ebenen hingewiesen. Der NLT appellierte, die landeseigenen Aufnahmekapazitäten zügig weiter zu erhöhen. In einer Pressekonferenz am 4. Oktober 2022 hat NLT-Präsident Sven Ambrosy für die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände erneut auf die besorgniserregende Entwicklung bei der Unterbringungssituation aufmerksam gemacht und von Bund und Land zeitnahe klare Aussagen über die weitere Vorgehensweise gefordert.

Städtebaurecht: Verbesserte Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien

Einen Gesetzentwurf zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) äußerst kurzfristig der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) übermittelt. Durch die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sollen laut dem BMWSB folgende Regelungsanliegen betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien umgesetzt werden:

  • Schaffung eines ausdrücklichen Privilegierungstatbestands für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff, die zu bestehenden Windenergieanlagen hinzutreten;
  • Verordnungsermächtigungen der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen.

Wie die durch eine solche Rechtsverordnung für die Windenergie geöffneten Flächen auf die Flächenbeitragswerte des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden, wird laut dem BMWSB derzeit noch geprüft.

Atomkraftwerk-Einsatzreserve: Konzept des Bundeswirtschaftsministeriums

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit den Betreibern der Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim auf ein Konzept zur Atomkraftwerk-Einsatzreserve verständigt. Den vereinbarten Eckpunkten zufolge sollen die beiden Atomkraftwerke nach dem Ende ihrer regulären Laufzeit am 31. Dezember 2022 in eine Einsatzreserve bis zum 15. April 2023 überführt werden. Sie sollen bereitstehen, um einen drohenden Stromnetzengpass in Süddeutschland zu verhindern. Dabei spielt laut BMWK vor allen die Versorgungssituation in Frankreich eine große Rolle, wo mehr als die Hälfte der Atomkraftwerke nicht am Netz ist; hier fehlen große Strommengen, die Deutschland zum Teil mit Gaskraftwerken ausgleicht.

Die Betreiber der beiden süddeutschen Atomkraftwerke sollen ab sofort alles Erforderliche in die Wege leiten, damit die Anlagen über den 31. Dezember 2022 hinaus, bis längstens zum 15. April 2023, weiter betrieben werden können. Die Eckpunkte sehen vor, dass nach dem Ende der Einsatzreserve der Rückbau der Atomkraftwerke beginnt. Das atomrechtlich erforderliche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Eckpunkte wird nun eingeleitet und soll bis Ende Oktober 2022 abgeschlossen sein.

Krankenhausversorgung: Kommission legt erste Stellungnahmen vor

Im Frühjahr hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung die „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ berufen. Sie soll Empfehlungen vorlegen und insbesondere Leitplanken für eine auf Leistungsgruppen und auf Versorgungsstufen basierende Krankenhausplanung erarbeiten, die sich an Kriterien wie Erreichbarkeit und der demographischen Entwicklung orientiert. Die Empfehlungen sind als Grundlagen für Krankenhausreformen ab dem Jahr 2023 gedacht.

Die Krankenhausstrukturkommission ist mit 16 Expertinnen und Experten aus Versorgung (Pflege und Medizin), Ökonomie und Rechtswissenschaften sowie einem an das BMG angebundenen Koordinator besetzt. Die Mitgliederliste steht auf der Webseite des BMG unter dem Link Schwerpunkt Krankenhausreform | BMG Bundesgesundheitsministerium als Download zur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kommunalen Spitzenverbände sind nicht vertreten – trotz ihrer besonderen Betroffenheit und Verantwortung für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung.

Am 8. Juli 2022 hat die Kommission ihre erste Stellungnahme und Empfehlung für eine kurzfristige Reform der stationären Vergütung für Pädiatrie, Kinderchirurgie und Geburtshilfe vorgelegt. Der Bundesgesundheitsminister kommentierte den Bericht dahingehend, in diesen Bereichen hätten die Fallpauschalen Nebenwirkungen erzeugt: Die Zahl der Standorte für Pädiatrie und Geburtshilfe sei zurückgegangen. Eltern müssten mit ihren Kindern weitere Wege zurücklegen, um eine Kinder-Abteilung zu finden.

Die aktuell vorgelegte zweite Stellungnahme und Empfehlung vom 22. September 2022 befasst sich mit der Tagesbehandlung im Krankenhaus zur kurzfristigen Entlastung der Krankenhäuser und des Gesundheitswesens. Leitidee: Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss künftig seltener über Nacht bleiben. Die „Tagesbehandlung im Krankenhaus“ soll künftig im DRG-System abgebildet, d.h. bei den Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die DKG hat in einer ersten Reaktion die Empfehlung als ersten Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Vonseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden die Empfehlungen hingegen deutlich kritisiert.

Auch die beiden Stellungnahmen und Empfehlungen stehen unter Schwerpunkt Krankenhausreform | BMG Bundesgesundheitsministerium zum Download bereit.

Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. März 2022 – auf Antrag der Fraktionen von SPD und CDU – der Entschließung „Den Öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“ zugestimmt (LT-Drs. 18/11009). Inzwischen liegt eine ausführliche Antwort der Landesregierung vom 16. September 2022 vor (LT-Drs. 18/11733). Diese geht u. a. auf folgende, in der Entschließung angeschnittenen Themenfelder ein:

  • strukturelle Stärkung und Weiterentwicklung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
  • digitale und technische Modernisierung des ÖGD,
  • Personalaufstockung gemäß den Regelungen im Pakt für den ÖGD,
  • stärkere Berücksichtigung der Herausforderungen pandemischer Lagen,
  • Besoldung bzw. Vergütung der Ärzteschaft im ÖGD,
  • stärkere Berücksichtigung des ÖGD bei der Planung und Gestaltung regionaler und kommunaler Versorgungskonzepte,
  • Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in Schulen und Kindertagesstätten,
  • angestrebte Wiedereinführung der Verordnungsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte in den sozialpsychiatrischen Diensten,
  • Stärkung der Fort-, Weiter- und Ausbildung für die Fachkräfte im ÖGD und
  • verbesserte Verankerung des ÖGD in der medizinischen Aus- und Weiterbildung.

Aus der Antwort der Landesregierung ist besonders hervorzuheben, dass in Niedersachsen im Rahmen des Paktes für den ÖGD zwischen dem 31. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 295 Vollzeitstellen geschaffen wurden. Damit haben das Land und die kommunalen Gesundheitsbehörden mehr als doppelt so viele neue Stellen geschaffen wie im Pakt für diesen Zeitraum vom Bund vorgesehen war. Dem Vernehmen nach ist auch für 2022 insoweit eine positive Entwicklung erkennbar.

Ein weiterer Schwerpunkt in den Ausführungen der Landesregierung ist die digitale und technische Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Ausdrücklich erwähnt wird das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) als bundeseinheitliche und gemeinsame Kommunikationsplattform. Niedersachsen beteiligt sich weiterhin an der Schaffung von Interoperabilität zwischen den eingesetzten Fachverfahren sowie der Definition und Standardisierung von Schnittstellen. Vorgesehen ist auch eine Niedersächsische Plattform zur Datenübermittlung.

Ausbau der Windenergie: Potenzialflächenanalyse des Landes

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages die Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung der Potenzialflächenanalyse (Begutachtung des niedersächsischen Raumes hinsichtlich seiner Flächenpotenziale zum zukünftigen Ausbau der Windenergie) zugesandt. Diese Analyse soll die Grundlage für den weiteren Prozess der Festlegung regionaler Teilflächenziele in Folge der anstehenden landesinternen Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bilden. Vorausgesetzt ist eine entsprechende Entscheidung der künftigen Landesregierung bzw. des Landtags.

Mit der Übersendung bereits der Leistungsbeschreibung folgt das MU der Bitte des NLT nach einem transparenten Vorgehen. Zudem hat das MU die Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land dem NLT zur Kenntnis gegeben. Diese Bundesanalyse erfolgte in Vorbereitung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, welches nun für Niedersachsen ein Wind-Flächenziel von 2,2 Prozent der Landesfläche statuiert. Die in der Bundesanalyse für die niedersächsischen Landkreise ermittelten Potenzialflächen basieren auf für diese Ebene zu grob gefassten Kategorien und Wertungen. Für die Zuweisung von Zielzahlen für die Länder seitens des Bundes konnten diese noch als tauglich angesehen werden. Für die Zuweisung von regionalen Teilflächenzielen an die Regionalplanungsträger durch das Land taugen diese nicht. Auch deshalb möchte Niedersachsen die vorbe -schriebene eigene Potenzialflächenanalyse auch unter Einbezug landesspezifischer Kriterien (Vorranggebiete Wald, militärische Restriktionen usw.) durchführen (lassen). Das MU rechnet damit, Ende November bzw. im Dezember, erste Ergebnisse aus der nun ausgeschriebenen Potenzialflächenanalyse präsentieren zu können.

Gemeinschaftswerk Nachhaltigkeit

Als bundesweite Plattform für Politik und Zivilgesellschaft ist das Gemeinschaftswerk Nachhaltigkeit gestartet. Den Rahmen für den Auftakt bildete am 26. September 2022 die Jahreskonferenz des Rates für Nachhaltige Entwicklung (RNE). Durch die Projekte des Gemeinschaftswerkes soll das bereits bestehende Engagement von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Kommunen und weiteren Initiativen sichtbar gemacht und befördert werden.

Daneben sollen durch Innovationsprozesse gemeinsam Lösungen für Herausforderungen der Nachhaltigkeitstransformation entwickelt werden. Konkret vorgesehen sind eine Webplattform mit Initiativenkarte, Veranstaltungen wie Netzwerktreffen und Aktionswochen sowie Wettbewerbe. Die Plattform wurde von Bund und Ländern initiiert und wird vom RNE koordiniert. Der Deutsche Landkreistag ist neben dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag Partner der Initiative.

Auch für Landkreise steht die Plattform offen. Landkreise, die ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten auf der Plattform sichtbar machen und sich in dem Netzwerk einbringen möchten, können sich über die Website des Gemeinschaftswerkes unter https://gemeinschaftswerknachhaltigkeit.de/ registrieren. Dort findet sich auch einen Überblick über Projekte und Aktivitäten.

Digitale Bauakte: Unterstützung für die Bauaufsichtsbehörden

Das Land Niedersachsen und die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen haben eine Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung der Bauaufsichtsbehörden bei der Einrichtung der digitalen Bauakte unterzeichnet. Es handelt sich dabei um eine politische Vereinbarung, die zugleich als landesinterne Geschäftsanweisung gilt, jeder Bauaufsichtsbehörde pauschal und antragslos 10.000 Euro bis spätestens 31. Oktober 2022 auszuzahlen.

Mit diesem symbolischen Betrag möchte das Land anerkennend unterstützen, dass nunmehr die im Zuge der letzten NBauO-Novelle verpflichtend eingeführte digitale Bauantragstellung (kostenintensiv) umzusetzen ist. Etwaige bürokratische Folgelasten sollen durch die Vereinbarung weitgehend vermieden werden.

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Geschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat Kenntnis vom Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlangt (BTDrs. 20/3498). Der Gesetzentwurf befindet sich bereits im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Eine Konsultation durch die zuständigen Bundesministerien zu den beabsichtigten Sonderregelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat im Vorfeld nicht stattgefunden.

Der Entwurf sieht u.a. zeitlich befristete Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie weitere Verfahrenserleichterungen vor, wenn das entsprechende Verfahren in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist. Die DLT-Geschäftsstelle kann im Rahmen der parlamentarischen Beratungen kurzfristig eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgeben, sofern seitens der kreislichen Immissionsschutzbehörden Bedarf gesehen wird. 

Nordverlängerung der A 14: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klage einer Umweltvereinigung gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 abgewiesen. Dabei hat sich das BVerwG mit der Reichweite des allgemeinen Berücksichtigungsgebotes in § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes befasst. Das Berücksichtigungsgebot verlange von den Planfeststellungsbehörden, mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche Auswirkungen das jeweilige Vorhaben in Bezug auf den Klimaschutz hat. Es sei zwar nicht geboten, dass die Verwaltung in aufwändige Ermittlungen zu klimarelevanten Auswirkungen einsteige, sie dürfe aber auch nicht die Augen vor erkennbaren Klimafolgen verschließen.

Cover-NLT-Aktuell-31

Energiekrise: Niedersächsische Landkreise fordern Energiepreisdeckel

Einen Energiepreisdeckel für Gas und die Entkopplung des Strom- vom Gaspreis hat der NLT am 26. September 2022 gefordert. Das NLT-Präsidium beschloss einstimmig ein entsprechendes Positionspapier (www.nlt.de/positionen/engergiepreisdeckel). Darin bezieht der kommunale Spitzenverband Stellung in der bundesweiten Diskussion um die Bekämpfung der aus dem Ruder gelaufenen und völlig zufälligen Preisbildung an den Energiemärkten. „Die Menschen sind verunsichert. Die Bundesregierung muss ihnen jetzt das Vertrauen vermitteln, dass sie sich Strom und Gas im kommenden Winter noch leisten können“, sagt der Präsident des NLT, Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland).

Der einstimmige Präsidiumsbeschluss sei ein gleichsam starker wie dringlicher Appell zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung im kommenden Winter, erläutert Ambrosy. Das Problem müsse am Anfang der Energiekette und nicht an deren Ende gelöst werden, führt der NLT-Präsident weiter aus. Die bisherige Krisenbekämpfung fokussiere sich auf Einmalzahlungen, Erhöhung staatlicher Transferzahlungen, punktuelle Hilfsprogramme und Härtefallfonds. Das sei ungenau, unzureichend, aufwändig und teuer. „Statt immer wieder an vielen Stellen auf immer neue Folgen des dramatischen Energiepreisanstiegs zu reagieren, muss die Ursache – die gestörte Preisbildung am Energiemarkt – bekämpft werden“, bringt er es auf den Punkt.

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover sind in großer Sorge um das Funktionieren aller gesellschaftlich relevanter Institutionen. „Wir brauchen und fordern ein konsequentes Handeln der Bundesregierung. Die sich abzeichnende Abkehr von der Gasumlage ist ein erster, wichtiger Schritt. Aber entscheidend ist der Energiepreisdeckel“, bekräftigt Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT.

Die Sorgen um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Energiepreisentwicklung treibe auch die Landesregierung um, deshalb sehe er hier eine große Einigkeit mit Ministerpräsident Stephan Weil, so Meyer. Die Positionierung der Landkreise und der Region Hannover sei geeignet, die niedersächsische Haltung zu schärfen „Ich hoffe, dass der Ministerpräsident das Thema deutschlandweit vorantreiben kann“, sagt Meyer mit Blick auf die bevorstehenden Beratungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern. Eine wirkungsvolle, tragfähige und faire Lösung zur Bewältigung dieser akuten Krise müsse gefunden werden.

DLT fordert Gesamtkonzept zur Energieversorgung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ebenfalls durch Umlaufbeschluss des Präsidiums ein Gesamtkonzept der Energieversorgung angemahnt. Das Papier greift folgende Themen auf:

  • Bund muss bei Energiepreisen früher ansetzen,
  • Reform des Strommarktes und Streichung der Gasumlage notwendig,
  • Kommunale Energieversorger stützen,
  • Heimische Energiequellen konsequent nutzen,
  • Potenziale aller Erneuerbaren Energien in allen Räumen stärker nutzen und
  • Laufzeiten der derzeit noch laufenden Atomkraftwerke verlängern.

Die DLT-Geschäftsstelle teilte hierzu ergänzend mit, gegenüber der ursprünglichen Fassung hätten sich auf der Grundlage der den Landesverbänden zwischenzeitlich zugegangenen Hinweise des Niedersächsischen Landkreistages, der sich andere Landesverbände angeschlossen hatten, sowie durch Befassung im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des DLT einige Änderungen ergeben. Diese beträfen insbesondere den Absatz zum Fracking unter Ziffer 4 des Papiers, der vollständig entfallen ist. Weiterhin ist unter Ziffer 5 die explizite Betonung der Windenergie sowie unter Ziffer 6 die Anpassung erfolgt, die Atomkraftwerke lediglich vorübergehend befristet weiter zu betreiben. Die ursprünglich begrenzend gemeinte Festlegung „auf wenige Jahre“ sei entfallen. Zudem sei in Ziffer 2 mit Blick auf die erneuerbaren Energien nicht nur auf den Netzausbau und die Speicherung, sondern ergänzend auch auf die Notwendigkeit der Grundlastfähigkeit verwiesen worden.

Das Positionspapier kann auf der Webseite des DLT aufgerufen werden www.landkreistag.de/images/stories/themen/Energieversorgung/220923_PosPap_Energiepolitik.pdf.

Referentenentwürfe: Wohngeld-Plus-Gesetz und Heizkostenzuschussgesetz

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT die Referentenentwürfe für ein Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (WohngeldPlus-Gesetz) sowie für ein Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes über- sandt, beide mit Stand vom 22. September 2022. Neben einer Verbesserung des Leistungsniveaus beim Wohngeld ab 1. Januar 2023 soll es für die Wohngeldhaushalte einen erneuten einmaligen Heizkostenzuschuss als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung der zu erwartenden extremen (Heiz-)Kostenbelastung geben.

Durch die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente sowie einer Klimakomponente bei gleichzeitiger Ausweitung der Anspruchsberechtigung sollen zukünftig insgesamt 2 Millionen Haushalte in Zeiten stark steigender Kostenbelastungen mit einem verbesserten Wohngeld unterstützt werden. Die Reichweite des Wohngeldes wird durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (Anpassung Wohngeldformel) in Kombination mit den übrigen Reformelementen erhöht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Im Anschluss an das zum 1. Juni 2022 in Kraft getretene Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) soll aufgrund der nach Jahresbeginn 2022 weiter stark gestiegenen Energiepreise und in Erwartung weiter zunehmender Belastungen ein zweiter einmaliger Heizkostenzuschuss die berechtigten Haushalte bzw. Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 entlasten. Den zweiten Heizkostenschuss sollen Personen erhalten, die in mindestens einem der Monate September 2022 bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen haben. Der Bund will den Heizkostenzuschuss vollständig finanzieren. Das Gesetz soll im November 2022 in Kraft treten. Die Kabinettsbefassung war jeweils für den 28. September 2022 vorgesehen. Die Beteiligung des Bundesrates ist für den 28. Oktober 2022 geplant. Die Zustimmung des Bundesrates ist allerdings zum HeizkZuschG nicht erforderlich, da der Heizkostenzuschuss vollständig vom Bund finanziert wird.

Die Gesetzentwürfe tragen den vom DLT erhobenen Forderungen jeweils Rechnung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat allerdings bereits mit Schreiben vom 9. September 2022 gegenüber dem BMWSB die absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten einer derartigen Ausweitung des leistungsberechtigten Empfängerkreises beim Wohngeld verdeutlicht. Das Land Niedersachsen hat aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle mit Recht massive Kritik daran geübt, dass Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung durch den Bund bisher nicht aufgegriffen wurden.

Energiesicherungsgesetz: Entwurf zur Änderung beschlossen

Das Bundeskabinett hat als Formulierungshilfe einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Der inzwischen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf sieht neben Klarstellungen im Energiesicherungsgesetz verschiedene weitere Gesetzesänderungen vor, die u.a. darauf abzielen, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen. Eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf hat im Vorfeld nicht stattgefunden.

EU-Kommission legt Notfallmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise vor

Die EU-Kommission hat am 14. September 2022 ein Notfallinstrument für die europäischen Energiemärkte in Form eines Verordnungsvorschlages vorgelegt. Der Vorschlag enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Stromverbrauchs um zehn Prozent. Eine befristete Obergrenze für Markterlöse von 180 Euro/MWh soll für „inframarginale Erzeuger“ eingesetzt werden. Dies betrifft u.a. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle. Die so erzeugten Einnahmen (ca. 140 Milliarden Euro) sollen insbesondere zur Unterstützung der Verbraucher bei der Senkung der Energiekosten eingesetzt werden. Die Kommission sieht daneben einen befristeten Solidaritätsbeitrag für Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich vor. Weitere Maßnahmen werden derzeit mit den Mitgliedstaaten beraten.

Verstärkung der sozialen Schuldnerberatung in Niedersachsen

Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens hat die NLT-Geschäftsstelle mit Schreiben vom 16. September 2022 darüber informiert, dass (vorerst) bis Jahresende die Förderung der bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen seitens des Landes verstärkt wird. Für jede geförderte Schuldnerberatungsstelle werden zusätzlich 0,5 Stellenanteile zu 100 Prozent – bei kommunalen Schuldnerberatungsstellen aus haushaltsrechtlichen Gründen zu 95 Prozent – gefördert. Vor dem Hintergrund des mit dem Ukraine-Krieg und seinen Folgen einhergehenden Anstiegs insbesondere der Energiekosten ist dies ein wichtiger Schritt, der auch über den 31. Dezember 2022 hinaus dringend erforderlich sein wird.

Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 19. September 2022

Die Verkehrsministerkonferenz hat am 19.September 2022 in einer Sondersitzung die Forderung bekräftigt, die Regionalisierungsmittel aufgrund der massiven Energiepreissteigerungen in 2022 und 2023 zunächst um jeweils 1,65 Milliarden Euro anzuheben. Bevor über die Umsetzung eines bundesweiten Tickets für den ÖPNV (Nachfolgeregelung für das 9-Euro-Ticket) entschieden und ein Ausbau- und Modernisierungspakt für den ÖPNV vereinbart werde, müsse ein Angebot dazu vorliegen. Gleichzeitig soll eine länderoffene Arbeitsgruppe zeitnah Fragen rund um die Einführung eines 9-Euro-Nachfolgetickets klären.

Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Landtag beschließt Anpassung

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 den Gesetzentwurf der Fraktion von SPD und CDU nach mündlichem Bericht ohne weitere Aussprache angenommen (in der LT-Drs. 18/10951 mit den aus der LT-Drs. 18/11662 ersichtlichen Änderungen). Das Gesetz hat durch die in Artikel 1 vorgesehene Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht insbesondere eine umfassende landesrechtliche Aufgabenübertragung der Aufgaben der örtlichen Behörde im Sinne des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) des Bundes auf die Landkreise und kreisfreien als örtliche Betreuungsbehörden zum Inhalt.

Die erhebliche Kritik des NLT an dem nun verabschiedeten Gesetz in Bezug auf die völlig ausgeblendeten umfangreichen finanziellen Auswirkungen der damit verbundenen Aufgabenzuwächse und das fehlende Bekenntnis des Landes zum verfassungsrechtlich garantierten Konnexitätsgrundsatz, die wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens in der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 gegenüber dem Landtagsausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen deutlich gemacht haben, ist in dem Gesetzgebungsverfahren leider nicht aufgegriffen worden.

Auch der ausdrückliche Hinweis zu den (vom NLT befürworteten und im Gesetz vorgesehenen Modellprojekten), dass die beiden vom NLT genannten kommunalen Betreuungsbehörden nur dann bereit wären, die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren im Rahmen von Modellprojekten auszuprobieren, wenn das Land die dafür erforderliche Finanzierung und auch die fachliche Begleitung sicherstellt, hat im parlamentarischen Verfahren offenbar kein Gehör gefunden. Das für das Betreuungswesen zuständige Niedersächsische Justizministerium (MJ) ist ermächtigt, die die Modellprojekte durchführenden örtlichen Betreuungsbehörden und die näheren Einzelheiten zu den Modellprojekten durch Verordnung zu bestimmen. Insofern bleibt das weitere Verfahren des MJ in der Sache abzuwarten.

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung und dem dort ab 1. Januar 2023 ausdrücklich festgeschriebenen Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln ist § 4 des in Rede stehenden Landesgesetzes dahingehend angepasst worden, dass anerkannte Betreuungsvereine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung erhalten.

Bundesnaturschutzgesetz: Änderung des Ausführungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 die Änderung des NAGBNatSchG in der sich aus Landtags-Drucksache 18/11694 ergebenden Fassung beschlossen.

Über einen Änderungsvorschlag der regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU ist unter anderem für die Träger der Deicherhaltung mittels einer Ergänzung des § 24 NNatSchG geregelt worden, dass § 30 Abs. 2 BNatSchG keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen findet, durch die auf einen vorhandenen Deich gesetzlich geschützten Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt zukünftig grundsätzlich auch für Maßnahmen nach §§ 21 und 27 des Niedersächsischen Deichgesetzes.

Mit den beschlossenen Änderungen wird zudem (bisweilen langjährigen) Forderungen des NLT entsprochen. So ändert sich die Bezeichnung des Gesetzes wieder in Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Es wird klargestellt, dass Verordnungen nunmehr auch im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht werden können und rein redaktionelle Änderungen nicht mehr zwingend das gesamte Änderungsverfahren für Verordnungen durchlaufen müssen.

Amtsangemessene Alimentation, Besoldung und Versorgungsbezüge 2022

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. September 2022 die Gesetzentwürfe der Niedersächsischen Gesetze zur amtsangemessenen Alimentation sowie über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2022 beschlossen.

Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation ist die Umsetzung der sich aus den jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Anforderungen, welches sich dort mit der Amtsangemessenheit der Alimentation in Bund und Ländern und den sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Spielräumen der Gesetzgebung befasste.

Mit dem Beschluss eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften werden die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent angehoben. Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum gleichen Zeitpunkt um einen Festbetrag von 50 Euro.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich im Gesetzgebungsverfahren über die neuen Regelungen hinausgehend zudem wiederholt für die Möglichkeit für Kommunen eingesetzt, mehr Flexibilität bei der Gewährung von sozialen Nebenleistungen wie Job-Tickets usw. zu erhalten. Diese Anregungen wurden jedoch nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Glücksspielgesetz wird geändert

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11693) mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Der Gesetzentwurf war Ende letzten Jahres von der Landesregierung als LT-Drs. 18/10442 eingebracht worden. Im Laufe der Ausschussberatungen ist es ausweislich der Beschlussempfehlung noch zu umfänglichen Änderungen am Gesetzentwurf gekommen, insbesondere ist die Abstandsregelung des § 8 Abs. 3 NGlüSpG zum Abstand von Wettvermittlungsstellen und bestimmten Eirichtungen nochmals neu gefasst worden. Einzelheiten dazu sind dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11739) zu entnehmen.

Änderungen im COVID-19-Schutzgesetz

Das vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) wurde am 16. September im Bundesgesetzblatt (BGBl. S. 1454) verkündet. Über das Gesetzgebungsverfahren und inhaltliche Regelungen wurde in NLT-Aktuell, Ausgabe 28 vom 26. August 2022 und Ausgabe 30 vom 23. September 2022, berichtet. Ergänzend hierzu ist auf folgende Neuerungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch Artikel 1 bis 1b des Gesetzes hinzuweisen:

  • Die Meldebestimmungen für Gesundheitsämter und Krankenhäuser in §§ 10, 13 IfSG werden geändert.
  • Mit § 15a IfSG wird eine Vorschrift über die Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung in das Gesetz aufgenommen.
  • Die Vorschriften über die Masernimpfpflicht sowie die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§§ 20, 20a IfSG) werden um Bestimmungen zur Auskunftspflicht Dritter ergänzt.
  • COVID-19 wird in die Liste der Erkrankungen nach § 34 Abs. 1 IfSG aufgenommen.
  • Die Regelung über den Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (§ 35 IfSG) ist neu gefasst worden.
  • In § 59 Abs. 1 IfSG ist geregelt, dass Zeiten der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Personen, die (voraussichtlich) länger als sechs Monate Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben, gelten nunmehr als Menschen mit Behinderung im Sinn des SGB III.
  • Der Verwaltungsgerichtsweg wird für alle in Betracht kommenden Entschädigungsansprüche eröffnet (§ 68 IfSG).
  • § 28b IfSG ist die Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen (insbesondere Masken- und Testpflichten) ab dem 1. Oktober 2022. Die Vorschrift ist nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes bereits zum 24. September 2022 in Kraft getreten. Durch § 28b Abs. 6 IfSG wird die Geltungsdauer des bisherigen § 28b IfSG bis zum heutigen 30. September 2022 verlängert.

Durch weitere Artikel des Gesetzes werden das SGB V (Art. 2), das SGB XI (Art. 3 u. 3a) sowie zahlreiche weitere Gesetze geändert, wobei es sich vielfach um die Verlängerung der Geltungsdauer coronaspezifischer Regelungen handelt.

Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Zum morgigen 1. Oktober 2022 tritt eine vollständig neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft. Notwendig war die Neufassung, weil zum gleichen Datum eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wirksam wird, die den Rahmen für entsprechende landesweite Regelungen setzt. Daher mussten zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden. Das Grundgerüst der landesrechtlichen Regelungen ist dabei gleichgeblieben: Landesrechtlich werden Testpflichten für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser usw. weiterhin vorgeschrieben und damit in vielen Fällen das Bundesrecht ergänzt oder modifiziert. Größte inhaltliche Änderung dürfte der Verzicht auf FFP2-Masken für Fahrgäste im ÖPNV sein, hier reichen künftig einfache Masken aus. Grund für diese Anpassung ist der Umstand, dass mehrere Nachbarbundesländer nur einfache Masken für Fahrgäste vorschreiben und viele Busse und Züge über Ländergrenzen hinweg fahren.

Angesichts der zahlreichen Verweise auf das Bundesrecht ist der neue Verordnungstext nur schwer lesbar. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Landesregierung daher um intensive Öffentlichkeitsarbeit und landesweite Materialien zur Kommunikation der neuen Regelungen gebeten. Die neue Verordnung gilt anders als bisherige Verordnungen nicht nur für einen Monat, sondern soll einen Basisschutz bis zum April 2023 gewährleisten. Sollte sich die Infektionslage verschlimmern und weitere Maßnahmen erfordern, so können diese über eine Änderung der Verordnung ergriffen werden. Nähere Informationen gibt es auf der Webseite des Landes unter www.niedersachsen.de/Coronavirus.

Regierungsentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz (SGB II)

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf für ein Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Die weitgehend übereinstimmenden Gesamtbewertungen des Niedersächsischen Landkreistages und des Deutschen Landkreistages, wonach die systematische Reduzierung von Arbeitsanreizen deutlich zu kritisieren ist, bleiben aber auch in Ansehung des überarbeiteten Entwurfes unverändert. Der Jugend- und Sozialausschuss des NLT sieht mit Sorge, dass das bisherige Prinzip des „Fördern und Fordern“ als gesellschaftliches Gegenseitigkeitsprinzip faktisch in Frage gestellt wird. Im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf sind einige wesentliche Änderungen vorgenommen worden:

  • Enthalten ist die erwartete überarbeitete Fortschreibung der Regelbedarfe, die das Ziel hat, die Menschen auch in Krisenzeiten besser abzusichern.
  • Zwischen 520 und 1.000 Euro Einkommen sollen die Freibeträge auf 30 Prozent angehoben werden. Die Freibeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende sollen zudem überprüft werden können.
  • Für den unübersichtlichen neuen Komplex des Kooperationsplan und der Vertrauenszeit sind erhebliche und komplexe Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vorgesehen, die den Verwaltungsvollzug vor erhebliche Umsetzungsprobleme stellen.
  • Die Vermögensfreistellung jedweden Kraftfahrzeuges für jede erwerbsfähige Person ist von der Bundesregierung wieder eingesammelt worden. Nun soll es wieder „angemessenes Kraftfahrzeug“ heißen (was allerdings bereits vermutet wird, wenn es im Antrag erklärt wird).

Positiv an den Entwicklungen sind die Änderungen in Bezug auf die Freistellung von Kraftfahrzeugen. Die nun vorgeschlagene Regelung aus Kooperationszeit, Kooperationsplan und Vertrauenszeit ist allerdings nicht geprägt durch eine einfache und leicht verständliche Systematik – zumal unter Verwendung nicht trennscharfer Begrifflichkeiten –, und trägt letztlich zur Komplexitätssteigerung bei. Außerdem ist damit kein wirklicher qualitativer Mehrwert in Bezug auf die Möglichkeit von Leistungsminderungen verbunden. Auch fehlt weiterhin die Umsetzung der vertikalen Einkommensanrechnung und die Veränderung der Bedarfsbemessung für Regel- und Energiebedarfe. Die Kritik hinsichtlich der Karenzzeiten für die Kosten der Unterkunft und das Vermögen wurde ebenfalls nicht aufgenommen.

Damit bleibt die Gesamteinschätzung unverändert kritisch: Mit der Einführung eines unverbindlichen Kooperationsplans, einer sechsmonatigen Vertrauenszeit ohne Möglichkeit der Sanktionierung und einer zweijährigen Karenzzeit gestaltet der Entwurf eines BürgergeldGesetzes die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend um. Entgegen der Zielsetzung des Entwurfs, die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt stärker in den Mittelpunkt zu stellen, nähert sich das SGB II damit einem bedingungslosen Grundeinkommen. Arbeitsanreize werden systematisch reduziert. Dies lässt sich gegenüber Erwerbstätigen in unteren Einkommensgruppen nicht mehr erklären.

Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat die Geschäftsstelle des NLT über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes informiert. Im Wesentlichen werden die Fristen der Gesetze um ein halbes Jahr verlängert. Hintergrund ist, dass der Gesetzesbegründung zufolge von den im Rahmen des laufenden 5. Investitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ gebundenen Bundesmitteln über 600 Millionen Euro noch nicht abgerufen worden sind. Ursächlich hierfür sind die hohe Ausbaudynamik sowie die Folgen der COVID 19 Pandemie und des Ukraine-Krieges, wie auch die flächendeckenden Schwierigkeiten bei den Bauplanungen, Ausschreibungen und der Bauausführung bzw. Fertigstellung der Vorhaben.

Elfte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sehr kurzfristig den Entwurf für ein Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz (11. GWB-Novelle) übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll das Instrument der Sektoruntersuchung gestärkt werden und das Bundeskartellamt (BKA) künftig im Anschluss an eine solche Untersuchung strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen bis hin zur eigentumsrechtlichen Entflechtung ergreifen können. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zur Abschöpfung der durch Kartellrechtsverstöße erzielten Gewinne erleichtert werden. Für eine effektive Durchsetzung des europäischen „Digital Markets Act“ (DMA) werden dem BKA zudem entsprechende Ermittlungsbefugnisse eingeräumt und die Vorschriften zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen für anwendbar erklärt.

Rechte fraktionsloser Abgeordneter: Erfolgreiches Organstreitverfahren

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 14. September 2022 (StGH 1/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragssteller, ein fraktionsloser Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags, durch die Verweigerung von Redezeit in einer Plenardebatte im Rahmen einer aktuellen Stunde durch den Antragsgegner, den Niedersächsischen Landtag, in seinen Abgeordnetenrechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof stellte fest, dass der Antragsgegner den Antragssteller durch die Nichtzulassung der vom Antragsteller beantragten Redezeit in der aktuellen Stunde der Plenardebatte vom 14. Dezember 2021 in seinen Abgeordnetenrechten verletzt hat.

Der in § 49 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags (GO LT) angelegte ausnahmslose Ausschluss von Redezeit fraktionsloser Abgeordneter in der aktuellen Stunde ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes verfassungswidrig. Zwar stünde dem Landtag grundsätzlich ein großer Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung seiner Geschäftsordnung zu (Art. 21 Abs. 1 NV), um seine Aufgabe der Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu erfüllen und einen Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern herzustellen. Allerdings unterstehe diese Ausgestaltungsfreiheit den Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Der durch die Regelung in § 49 Abs. 2 GO LT statuierte Eingriff in das Rederecht von fraktionslosen Abgeordneten sei vorliegend verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig. Es erfolge kein angemessener Ausgleich der betroffenen unterschiedlichen Interessen. Insgesamt sei eine Unterscheidung von Abgeordneten- und Fraktionsrechten möglich und eine damit einhergehende Ungleichbehandlung von fraktionslosen Abgeordneten und fraktionsangehörigen Abgeordneten zulässig, jedoch müsse dabei jedem einzelnen Abgeordneten ein Kernbestand an Mitwirkungsrechten verbleiben. Der Staatsgerichtshof erwähnt diesbezüglich eine Untergrenze von einer Minute und weist darauf hin, dass insbesondere bei mehreren Anträgen auf Redezeit von fraktionslosen Abgeordneten zur aktuellen Stunde auch Maßnahmen wie die Rotation, das Losverfahren oder die Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit erfolgen könnten, die eine überproportionale Berücksichtigung und Sichtbarkeit fraktionsloser Abgeordneter verhindern würden.

Änderung der Ersatzbaustoffverordnung: Entwurf einer Ersten Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zur Anhörung übersandt.

Die nach einem jahrelangen Diskussionsprozess im Rahmen der sog. Mantelverordnung geschaffene Ersatzbaustoffverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Durch die Ersatzbaustoffverordnung wird erstmalig die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken bundeseinheitlich geregelt. Mit der Änderungsverordnung sollen laut dem BMUV noch vor dem (erstmaligen) Inkrafttreten notwendige rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung umgesetzt werden.

Gleichzeitig soll laut dem BMUV durch die Änderungsverordnung eine im Rahmen des Verfahrens zur Mantelverordnung gefasste Entschließung des Bundesrates vom 6. November 2020 (BR-Drs. 587/20 (Beschluss) umgesetzt werden. Damals hatte der Bundesrat gefordert, dass die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an die neuen Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung angepasst werden. Dies soll laut BMUV nun bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung durch die vorgesehene Änderung der AwSV geschehen.

Positionspapier zur Breitband- und Mobilfunkversorgung im ländlichen Raum

Im Jahr 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Positionspapier zum weiteren Vorgehen vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, die Nutzungsrechte im Frequenzbereich 800 MHz bis Ende 2033 zu verlängern. Im Gegenzug sollen die Nutzungsrechte im Frequenzbereich bei 900 MHz vorzeitig beendet und gemeinsam mit weiteren Frequenzen versteigert werden. Als Vergabeverfahren schlägt die BNetzA erneut eine Versteigerung vor.

Zur Sicherung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung will die BNetzA dabei nicht mehr nur auf Versorgungsauflagen, sondern auch auf innovative Versteigerungsverfahren setzen. So könne etwa erwogen werden, Gebote in Form von verbindlichen Versorgungszusagen zuzulassen. Des Weiteren könnten Gebote mit Investitionszusagen verbunden werden. Die Versteigerungserlöse kämen in diesem Fall nicht dem Bundeshaushalt zugute; vielmehr müssten sich die Unternehmen verpflichten, entsprechende Summen nachweislich in den Netzausbau zu investieren. Auch das seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) bereits anlässlich der letzten Frequenzvergabe vorgeschlagene Modell einer Negativauktion wird in Betracht gezogen. Schließlich erwägt die BNetzA, das klassische Modell der Versorgungsauflage zu modifizieren, etwa dergestalt, dass der Erwerb einzelner Frequenzblöcke mit der Verpflichtung zur Versorgung konkreter weißer Flecken verbunden wird.

Erhöhung der Wegstreckenentschädigung

Das Niedersächsische Finanzministerium hat nach monatelangem Drängen nunmehr signalisiert, die Wegstreckenentschädigung im Reisekostenrecht wegen der stark gestiegenen Kraftstoffpreise anheben zu wollen, und zwar für die sog. kleine Wegstreckenentschädigung von 20 auf 25 Cent und für die große Wegstreckenentschädigung von 30 auf 38 Cent. Die Erhöhung soll allerdings nur befristet und über einen Runderlass gelten, und nicht durch Änderung der Reisekostenverordnung. Da gerade im ländlichen Raum für Dienstgeschäfte der ÖPNV oftmals nicht sinnvoll genutzt werden kann, haben wir in einer kurzfristigen Stellungnahme auf eine dauerhafte Regelung in der Verordnung selbst gedrungen und eine stärkere Erhöhung auf 30 bzw. 40 Cent wie in anderen Bundesländern üblich vorgeschlagen.

Cover-NLT-Aktuell-30

Energiekrise: Niedersächsischer Landkreistag plädiert für staatlichen Eingriff in Energiemarkt

Der dramatische Anstieg der Energiepreise ist ein Brandbeschleuniger für eine Vielzahl von Problemen für private Verbraucher und das Wirtschaftsleben: Inflation, gestörte Lieferketten, fehlende Planungssicherheit, Kaufzurückhaltung und Angebotseinschränkungen. „Der Vertrauensverlust in die Sicherheit der Energieversorgung führt so zur Existenzangst, mit unabsehbaren Folgen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung“, sagt Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NLT. Derzeit reagiere der Bund mit einer Reihe von Hilfs- und Rettungsprogrammen. Diese Vielzahl punktueller Maßnahmen werde der Herausforderung jedoch nicht gerecht, sei verwaltungsintensiv und müsse beständig angepasst werden. „Um der Vielzahl von Notlagen schnell und wirkungsvoll zu begegnen, brauchen wir eine Deckelung der Energiepreise, wenigstens für den privaten Verbrauch und die kleinen und mittleren Unternehmen“, bezieht Ambrosy Stellung.

In der in der bundesweiten Debatte über die Energieversorgung plädiert er für einen staatlichen Eingriff am Anfang der Energie-Lieferkette, um die Auswirkungen der gestörten Preisbildung auf dem Energiemarkt zu begegnen. „Der Preisdeckel bei Gas und die Entkoppelung des Strom- vom Gaspreis müssen sofort kommen“, bringt es Ambrosy auf den Punkt.

Maßnahmen des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung hätten Vorrang vor Hilfen der Länder und Kommunen, ergänzt Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT. Derzeit werde über lokale Härtefallfonds in Niedersachsen diskutiert. „Die kommunalen Spitzenverbände sprechen mit der Landesregierung über die Umsetzung eines Härtefallfonds. Gemeinsam wollen wir verhindern, dass Menschen der Strom abgestellt oder das Gas abgedreht werden, weil sie die Rechnung nicht mehr bezahlen können“, erläutert Meyer. Dafür müssten jedoch zunächst die Rahmenbedingungen klar sein „Der Härtefallfonds kann nur ergänzend und nachrangig zu den Maßnahmen des Bundes greifen. Eine Entscheidung in den Kommunen ist erst möglich, wenn der Bund die vorrangigen Hilfen beschlossen hat. Das ist derzeit noch nicht ansatzweise erkennbar. Dies gehört zur Wahrheit, um keine falschen Erwartungen zu wecken und die Kommunen nicht finanziell oder personell zu überlasten“, macht Meyer deutlich.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hält Rede zur Lage der Union 2022

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hat am 14. September 2022 ihre dritte Rede zur Lage der Europäischen Union gehalten. Sie sagte zu, die Abhängigkeit von Russland zu reduzieren und weiterhin solidarisch an der Seite der Ukraine zu stehen. Um u.a. bedürftige Haushalte bei den hohen Energiepreisen mit Hilfen im Umfang von 140 Milliarden Euro zu entlasten, kündigte sie weitgreifende Maßnahmen zur Abschöpfung von Überschusserlösen bei Unternehmen an. Mit Blick auf die Migration fordert sie einen permanenten rechtsverbindlichen Mechanismus zur Solidarität zwischen allen Mitgliedsstaaten. Als Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas stellt sie einen Europäischen Konvent in Aussicht.

Mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine beschwor von der Leyen die Mitgliedsstaaten, die verhängten Wirtschaftssanktionen gegen Russland aufrecht zu erhalten. Auf den Angriffskrieg habe die EU solidarisch und schnell reagiert. Bisher seien über 19 Milliarden Euro zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt worden. Für den Wiederaufbau werde die EU weitere 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon müssten auch zerstörte ukrainische Schulen wiedererrichtet werden. In Zukunft soll die Ukraine Zugang zum EU-Binnenmarkt erhalten. Ein Anschluss der Ukraine an das Stromnetz sei im März 2022 bereits sehr kurzfristig gelungen.

Die Union müsse ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland reduzieren. Die EU habe bereits einen Gasspeicherstand von 84 Prozent erreicht. Der Strompreis müsse dennoch vom bisher dominanten Gaspreis entkoppelt und der Elektrizitätsmarkt umfassend reformiert werden. Die Kommission sieht zur Bekämpfung hoher Energiepreise als kurzfristige Maßnahme eine Obergrenze für die Einnahmen von Unternehmen vor, die Strom zu niedrigen Kosten erzeugen. Mit diesen Einnahmen in Höhe von über 140 Milliarden Euro sollten bedürftige Haushalte und Unternehmen mit hohem Energiebedarf unterstützt werden.

In Zukunft solle der Wasserstoffmarkt gefördert werden. Ziel sei bis 2030 jährlich zehn Millionen Tonnen erneuerbaren Wasserstoff in der EU zu erzeugen. Hierfür soll eine Europäische Wasserstoffbank gegründet werden, die über drei Milliarden Euro in den Aufbau des Marktes für Wasserstoff investieren werde. Im Rahmen des Europäischen Green Deal sei auch die Überarbeitung des Abfallrechtsrahmens und die Überarbeitung der EU Tierschutzvorschriften geplant. Zur künftigen Bekämpfung von Waldbränden werden die Brandbekämpfungskapazitäten im nächsten Jahr durch den Kauf von zehn Löschflugzeugen und drei zusätzlichen Hubschraubern erweitert.

Die EU benötige für die Migration insgesamt faire und zügige Verfahren und einen permanenten rechtsverbindlichen Mechanismus, der Solidarität gewährleiste. Gleichzeitig sei eine wirksame Kontrolle der Außengrenzen wichtig.

Niedersächsische Allianz für Krankenhäuser

Niedersachsens Krankenhäuser sind in einer prekären wirtschaftlichen Lage. Die aktuellen Krisen und die anhaltende Belastung in der Corona-Pandemie verstärken bestehende strukturelle Probleme. Inflation und steigende Energiepreise treiben die laufenden Kosten in die Höhe in einer Situation, die ohnehin durch unzureichende Fallkostenpauschalen, mangelnde Auslastung und einen massiven Investitionsstau gekennzeichnet ist. Darauf hat die „Niedersächsische Allianz für die Krankenhäuser“ mit einem Aktionstag am 21. September 2022 in Hannover aufmerksam gemacht.

In der Allianz sind die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) und zahlreiche Verbände, darunter die kommunalen Spitzenverbände, zusammengeschlossen. Beim Aktionstag forderte die Allianz von der Bundesregierung kurzfristige Hilfsmaßnahmen, um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung nicht zu gefährden. Die Kernforderungen sind ein sofortiger Inflationsausgleich für die Krankenhäuser, die Entlastung des Personals durch einen „Bürokratie-Lockdown“ und ein erneuter Corona-Rettungsschirm zur Kompensation von Mehrkosten und Erlösausfällen.

NLT-Präsident Sven Ambrosy appellierte im Rahmen des Aktionstages an die Landesregierung, durch ein geordnetes Planungsverfahren ein qualitativ hochwertiges und flächendeckendes Krankenhausangebot zu sichern „Eine gute Krankenhausversorgung ist Daseinsvorsorge und kein Luxus, eine angemessene Finanzierung ist deshalb zwingend. Es darf keine weißen Flecken in der niedersächsischen Versorgungslandschaft geben. Die bedarfsgerechte Versorgung muss vielmehr erhalten und weiterentwickelt werden. Das ist verantwortungsvolles politisches Handeln in der Krise“, wird Ambrosy in einer gemeinsamen Stellungnahme der Allianz zitiert.

Der Aktionstag an der hannoverschen Marktkirche war Teil der bundesweiten Kampagne „Alarmstufe ROT: Krankenhäuser in Gefahr“ von Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie 16 Landeskrankenhausgesellschaften, die in unterschiedlicher Form in allen Bundesländern stattfand. In Niedersachsen macht die NKG bereits seit August mit der landesweiten Aktion „Die Krankenhäuser in Niedersachsen stehen vor der Zerreißprobe“ auf die massiv angespannte Lage der Kliniken im Land aufmerksam.

Übereilte Änderung des kommunalen Haushaltsrechts verfassungswidrig

Der NLT hält die vom Niedersächsischen Landtag beschlossene Änderung des kommunalen Haushaltsrechts für formell verfassungswidrig, weil das Anhörungsrecht eines kommunalen Spitzenverbandes nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung verletzt wurde. „Wir hätten die vom Innenausschuss eilig an die Änderung des Personalvertretungsrechtes angeflickte Fragestellung gerne mit unseren Mitgliedern und Gremien erörtert. Wir haben den Landtag deshalb um eine Anhörungsfrist gebeten, die eine sinnvolle Beteiligung der Landkreise und der Region erlaubt hätte. Dem wollte man nicht nachkommen, ohne dass die Eilbedürftigkeit nachvollziehbar ist“, erklärt NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer. „Damit ist die Norm nach unserer Einschätzung formell verfassungswidrig. Das führt zu mehr Verunsicherung in der Krise statt Lösungen für die Kommunen“, macht er deutlich.

Meyer weist darauf hin, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtags selbst in seinem schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11735) die verfassungsrechtlichen Risiken dieses – erstmals in der Krise einseitigen Vorgehens ausführlich darstellt. „Es ist mehr als bedauerlich, dass in dieser letzten Plenarsitzung auf die bisher in allen Krisen dieser Legislaturperiode geübte Gemeinsamkeit bei Verfahrensfragen mit der großen Koalition ein Schatten fällt“, fasst Meyer zusammen.

Anlass seiner Kritik ist die Änderung des § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Der Landtag hat am gestrigen Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen haushaltswirtschaftliche Erleichterungen beschlossen. Diese ermöglichen den Kommunen befristet eine höhere Verschuldung. So sollen die finanziellen Folgen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Ein solches Vorgehen hat der NLT in der Vergangenheit kritisch gesehen, weil die finanziellen Belastungen der Kommunen damit nur vorgeblich gelöst werden. Anstatt den Kommunen bei neuen enormen finanziellen Belastungen wirksam zu helfen, eröffnet das Land den Kommunen schlicht den Weg in eine ungebremste Verschuldung.

Abschlussbericht der Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern veröffentlicht

Am 12. September 2022 hat die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (EKKiSchG) ihren Abschlussbericht an Landtagspräsidentin Dr. Gabriele Andretta übergeben.

Die Kommission war im Oktober 2020 vom niedersächsischen Landtag eingesetzt worden und bestand zuletzt aus 14 Landtagsabgeordneten und einer externen Sachverständigen. Vor dem Hintergrund des Bekanntwerdens des jahrelangen Kindesmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lügde nahe der Grenze zu Niedersachsen sollte die Kommission die strukturellen und organisatorischen Parallelen sämtlicher dem Landesjugendamt bekannten Missbrauchsfälle aufarbeiten. Ein Augenmerk sollte dabei auf der Einbeziehung der institutionellen Erkenntnisse und der besonderen Berücksichtigung der Rolle der beteiligten Jugendämter liegen. Auch bereits bestehende Erkenntnisse aus dem „Frenzel-Bericht“, der beim Landespräventionsrat Niedersachsen angesiedelten „Lügde Kommission“ sowie des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags sollten Eingang in den Bericht finden.

Der nun vorliegende Abschlussbericht beinhaltet insgesamt 16 Themenblöcke und umfasst 162 Empfehlungen. Er stellt bestehende Regelungen im Kinderschutz in Frage, verweist auf Defizite und eröffnet Vorschläge zur Verbesserung. Fachlich und inhaltlich sind die Empfehlungen überwiegend nachvollziehbar und sinnvoll. Insbesondere die Anregungen zur Sensibilisierung der Gesellschaft, zur Ausweitung des Themenfeldes Kinderschutz in Ausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildung und zur weiteren Vernetzung und Kooperation der einzelnen Professionen und Institutionen sind zu begrüßen.

Weiterhin kritisch zu sehen ist die Diskussion um die Einführung fachaufsichtlicher Instrumente in Form von beispielsweise spezifischen Mitteilungspflichten. Die kommunalen Spitzenverbände sollen ersten Äußerungen des Niedersächsischen Sozialministeriums zufolge in die anstehenden Prozesse zur Umsetzung des Berichts der Kommission auf Landesebene in bewährter Form eingebunden werden. In der konkreten Auseinandersetzung mit den Empfehlungen wird es darauf ankommen, diese vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung zu bewerten und ggf. umzusetzen.

Jahressteuergesetz 2022: Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit: Gegenüber dem Referentenentwurf hat es verschiedene Änderungen gegeben, u.a. eine Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und eine weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sowie verschiedene Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Dabei wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) zur Aktualisierung des Einkommensteuertarifs und Anhebung des Kinderfreibetrags beschlossen. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) über die Regelungen wie folgt:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Damit die Anpassungen sofort ab dem 1. Januar 2023 greifen können, sollen diese im Vorgriff auf die voraussichtlichen Berichtsergebnisse zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz zeitnah umgesetzt werden. Im parlamentarischen Verfahren wäre eine ggf. erforderlich werdende Anpassung der Werte im Lichte der im Herbst 2022 vorliegenden Berichtsergebnisse bzw. der Daten der Herbstprojektion der Bundesregierung möglich.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Umsatzsteuer – Temporäre Senkung des Steuersatzes auf Gaslieferungen für das Erdgasnetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Das BMF hat dazu erläutert, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Diese unterliegt, ebenso wie das Entgelt für die Gaslieferung, der Umsatzsteuer. Da den Gaskunden jedoch keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen sollen, soll mit dem Gesetzentwurf der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet auf 7 v.H. gesenkt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll so lange gelten, wie die Gasbeschaffungsumlage erhoben werden wird, also vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Es wird von den Unternehmen erwartet, dass sie diese Senkung 1:1 an die Verbraucher weitergeben.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften: Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für Niedersachsen 2. Quartal 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des 2. Quartals 2022 zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 9,4 Prozent auf 14,8 Milliarden Euro. Besonders positiv war die Entwicklung bei den Steuern und steuerähnlichen Abgaben mit + 16,1 Prozent. Die Gewerbesteuer (netto) belief sich im ersten Halbjahr auf 2,3 Milliarden Euro (+ 12,3 Prozent). Die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern stiegen auf 2,5 Milliarden Euro (+ 20,2 Prozent).

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 14,7 Milliarden Euro (+ 7,1 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen nur um 4,1 Prozent auf gut 3,3 Milliarden Euro. Die Sachund Dienstleistungen erhöhten sich deutlich um 12,9 Prozent auf 1,7 Milliarden Euro. Die Transferauszahlungen stiegen um 4,6 Prozent auf 8,2 Milliarden Euro an. Dabei waren die Entwicklungen im Sozialbereich im ersten Halbjahr unterschiedlich. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gingen um 3,3 Prozent auf 0,97 Milliarden Euro zurück, die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) reduzierten sich um 1,9 Prozent auf 0,7 Milliarden Euro. Hingegen stiegen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) um 4,9 Prozent auf 0,84 Milliarden Euro und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) um 6,3 Prozent auf 1,4 Milliarden Euro. Am stärksten stiegen die sonstigen Sozialleistungen mit + 36 Prozent auf 0,48 Milliarden Euro an. Hierin sind auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthalten.

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen belief sich auf 100 Millionen Euro (Vorjahr – 201 Mio. Euro). Dies war somit besser als im Vorjahr. Hintergrund dürften die im ersten Halbjahr deutlich gestiegenen Steuereinnahmen sein, während viele Kostenfolgen sowohl wegen des Krieges in der Ukraine als auch wegen der Inflation sich erst künftig in der Statistik abbilden werden.

Dies erklärt auch den Stand der Kassenkredite zum 30. Juni 2021. Insgesamt sanken sie um rund 600 Millionen Euro auf 1,7 Milliarden Euro. Ohne Verbindlichkeiten aus Cashpooling (Weitergabe von Kassenkrediten an Ausgliederungen) war hingegen ein leichter Anstieg bei den Kassenkrediten beim nichtöffentlichen und öffentlichen Bereich auf gut 1,6 Milliarden Euro zu verzeichnen. Gleichwohl gibt es gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt keine signifikante Veränderung ohne Berücksichtigung des Cashpooling.

Landtag beschließt Verteilung der Bundesmittel für die Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine

Der Niedersächsische Landtag hat am gestrigen 22. September 2022 den von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz wird die nach schwierigen Verhandlungen zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gefundene politische Verständigung zur Verteilung der Bundesmittel für die Aufnahme der Kriegsvertriebenen im Jahr 2022 umgesetzt, in dem die zur Auszahlung notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft, so dass die Auszahlung der Bundesmittel noch in diesem Jahr erfolgen kann.

Konsultation der EU-Kommission zu einem neuen EU-Rahmen für die Waldüberwachung und Strategiepläne

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einem neuen EU-Rahmen für die Waldüberwachung aufgerufen. Aus Sicht der Kommission sind die derzeit vorliegenden Informationen über den Zustand der Wälder unzureichend. Um das Potenzial der Wälder zu erschließen, sollen ein EU-Rahmen für die Waldüberwachung sowie ggf. nationale Strategiepläne vorgelegt werden. Interessierte Landkreise können bis zum 17. November 2022 an der Konsultation teilnehmen. (Mehr Information auf der Webseite der Vertretung der EU Kommission in Deutschland).

COVID-19-Schutzgesetz verabschiedet

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) am 8. September 2022 verabschiedet hatte, hat der Bundesrat dem Gesetz am 16. September 2022 zugestimmt. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1454) und zum Teil bereits am Folgetag in Kraft getreten. Die Änderungen durch das Artikelgesetz betreffen vor allen Dingen das Infektionsschutzgesetz (IfSG), geändert werden aber auch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen.

Über den vorangegangenen Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. August 2022 über Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona-Schutzmaßnahmen im IfSG und das vorgesehene Zweistufenkonzept hatten wir in NLT Aktuell, Ausgabe 28 vom 26. August 2022, ausführlich berichtet. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen haben sich noch einzelne Änderungen ergeben. So ist beispielsweise die bundesweit geltende Regelung zur Maskenpflicht im Fernverkehr auf Fahrgäste des öffentlichen Personenfernverkehrs beschränkt worden.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen, die bis zum 23. September 2022 befristet waren, gelten übergangsweise noch bis zum Monatsende weiter. Der neue Rechtsrahmen für Schutzmaßnahmen gilt dann ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 und soll es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können. Neben den Regelungen für mögliche Corona-Schutzmaßnahmen wurden u. a. auch Änderungen bezüglich der Meldungen von Gesundheitsämtern und Krankenhäusern an das Robert Koch-Institut (RKI) sowie erweiterte Befugnisse für die hygienische Überwachung vorgenommen.

Bundesweit werden ab Oktober 2022 insbesondere einheitliche Regelungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und zur Masken- und Testnachweispflicht in bestimmten Bereichen – so beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen – gelten. Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zu erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist zum 1. Oktober 2022 eine neue Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vorgesehen. Sie befindet sich derzeit in der Verbandsanhörung.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter

Am 21. September 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARSCoV-2 Absonderungsverordnung elektronisch verkündet worden. Sie tritt am 24. September 2022 in Kraft und sieht ausschließlich eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung um weitere vier Wochen bis zum 22. Oktober 2022 vor.

Im Rahmen der vorangegangenen Verbandsbeteiligung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens die Fortgeltung der Verordnung gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als nach wie vor unabdingbar befürwortet.

Abstimmen: Publikumspreis des Deutschen Engagementpreises

Bis zum 19. Oktober 2022 kann für den Publikumspreis des Deutschen Engagementpreises abgestimmt werden. Rund 460 Projekte, darunter 38 aus Niedersachsen, haben die Chance auf den mit 10.000 EUR dotierten Publikumspreis. Die Abstimmung ist online unter www.deutscher-engagementpreis.de möglich, dort sind auch alle Projekte sowie die Teilnahmebedingungen abrufbar. Der Deutsche Engagementpreis wird seit 2009 jährlich am Internationalen Tag des Ehrenamtes am 5. Dezember verliehen wird. Förderer des Deutschen Engagementpreises sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Deutsche Fernsehlotterie und die Deutsche Bahn Stiftung.

Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz Gebührenverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz Gebührenverordnung zur Stellungnahme übermittelt. Mit der Änderungsverordnung sollen laut dem BMUV vor allem die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräteregister für das Jahr 2023 angepasst werden.

Zu diesen Gebührentatbeständen gehört auch die Optierungsgebühr, die seit 2015 von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Anzeige einer Sammelgruppe zur Optierung zu entrichten ist. Die von der kommunalen Seite gegen die Optierungsgebühr angestrengten Klagen sind im Ergebnis erfolglos geblieben, da die Verwaltungsgerichte diesen Gebührentatbestand für rechtmäßig erachten. Ausweislich des vorliegenden Verordnungsentwurfs soll die Optierungsgebühr im kommenden Jahr von 132,90 Euro auf 110,00 Euro sinken.

BNetzA stellt erstmals Unterversorgung mit Internet fest: Vier Gemeinden in Niedersachsen betroffen

Mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurden die Befugnisse der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgeweitet. Gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG darf seitens der BNetzA eine Unterversorgung festgestellt werden, wenn eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit vorliegt. Dies hat die BNetzA nun bundesweit erstmals vollzogen und am 8. September 2022 die Unterversorgung gem. dem sog. „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ (RaVT) für vier niedersächsischen Kommunen festgestellt: Mittelstenahe (Landkreis Cuxhaven), Halvesbostel und Brake (Landkreis Harburg) sowie Stuhr (Landkreis Diepholz). Die Liste der festgestellten Unterversorgungen kann auf der Webseite der BNetzA unter https://link.nlt.de/8u43 eingesehen werden.

Innerhalb eines Monates nach Feststellung können sich nun Telekommunikationsanbieter gegenüber der BNetzA zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die BNetzA innerhalb von spätestens vier Monaten ein oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen sowie Telekommunikationsdienste anzubieten.

Cover-NLT-Aktuell-29

Koalitionsausschuss beschließt drittes Entlastungspaket des Bundes

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat am 3. September ein drittes Entlastungspaket zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen mit einem Gesamtvolumen von 65 Milliarden Euro beschlossen. Hervorzuheben sind die Ausweitung des Wohngeldes, Einmalzahlungen für Rentner, Studierende und Schüler, die Erhöhung des Regelsatzes im Bürgergeld sowie das Ziel, in Nachfolge des 9 Euro-Tickets ein bundesweites Nahverkehrsticket einzuführen.

Es handelt sich überwiegend um neue Verabredungen, zum Teil aber auch um Vorhaben, die sich bereits im Verfahren befinden. Zusammen mit den Maßnahmen der zwei bisherigen Entlastungspakete wird ein Gesamtvolumen von über 95 Milliarden Euro beziffert. Unbeschadet dessen plant die Koalition, für die Jahre ab 2023 ohne die Nutzung der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse auszukommen. Aus kommunaler Sicht sind nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages aus den 20 beschlossenen Maßnahmen folgende Punkte hervorzuheben:

  • Ausweitung des Wohngelds

Die Koalitionäre wiederholen ihre Absicht, zum 1. Januar 2023 das Wohngeld zu reformieren. Es soll eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des Deutschen Landkreistages, auch wenn wir eine zügigere Regelung befürwortet hätten. Zudem soll der Kreis der Wohngeldberechtigen von derzeit ca. 700.000 auf 2 Millionen Bürger erweitert werden. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird dies die kommunalen Wohngeld-Stellen vor besondere Herausforderungen stellen. Als kurzfristige Maßnahme für die Heizperiode September bis Dezember 2022 soll ein erneuter einmaliger Heizkostenzuschuss in Höhe 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt und 540 Euro für zwei Personen an die Bezieher von Wohngeld gezahlt werden. Für jede weitere Person im Haushalt sollen zusätzliche 100 Euro gezahlt werden.

  • Bundesweites ÖPNV-Ticket

In Nachfolge des 9 Euro-Tickets soll ab dem nächsten Jahr ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Nahverkehrsticket eingeführt werden. Der Bund bietet den Ländern dazu eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 1,5 Milliarden Euro an, wenn sie den gleichen Teil beisteuern. Die näheren Einzelheiten sollen von den Verkehrsministern von Bund und Ländern erarbeitet werden. Eine der dabei vordringlich zu klärenden Fragen wird sein, wie bei einem bundesweit nutzbaren, digital buchbaren Nahverkehrsticket die Aufgabenträger (i. d. R. Landkreise und kreisfreie Städte) weiterhin ihre Einnahmen bekommen. Die Kompensation für das 9 Euro-Ticket war mit dem CoronaRettungsschirm verkoppelt. Für das nun vorgesehene Nachverkehrsticket wird ein neuer Mechanismus zu finden sein.

NLT-Sozialausschuss verlangt konkrete Hilfen in der Energiekrise

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages hat in einem einstimmigen Beschluss vom 5. September 2022 an den Bund und das Land Niedersachsen appelliert, umgehend die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um soziale Notlagen wegen der rapide steigenden Energiepreise zu vermeiden. Die dazu von der Bundesregierung am 4. September 2022 angekündigten Maßnahmen seien nicht geeignet, einkommensschwache Haushalte gezielt zu entlasten. Notwendig sei aus Sicht der Landkreise und der Region Hannover eine gezielte Regulierung des Energiemarktes. Begleitende gesetzliche Maßnahmen bedürften der sofortigen Umsetzung zu Beginn der Heizperiode und nicht erst mit Beginn des nächsten Jahres 2023. Das Wohngeldverfahren müsse drastisch vereinfacht werden, um überhaupt umsetzbar zu sein.

Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die Kommunen – in Ergänzung und nachrangig – eigene Unterstützungsmaßnahmen erst prüfen könnten, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Unterstützung einzelner hilfsbedürftiger Haushalte auf der Bundesebene verlässlich bekannt seien. Das Land Niedersachsen wurde aufgefordert, gemeinsam mit den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden mögliche Kriterien für die Inanspruchnahme eines Härtefallfonds zu entwickeln.

309. Sitzung des DLT-Präsidiums am 8. September 2022

Im Mittelpunkt der 309. Präsidialsitzung des Deutschen Landkreistages, die am 8. September 2022 in Neuhardenberg stattfand, stand ebenfalls die aktuelle Diskussion zur Gasund Energieversorgung. Zu den Beschlussfassungen hierzu werden wir gesondert zurück- kommen. DLT-Präsident Sager wird in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 8. September 2022 unter anderem dahingehend zitiert, er schließe auch Fracking in Deutschland zur Erschließung neuer Gasreserven nicht aus. Der NLT hat im Präsidium im Rahmen der Diskussion zur Gas- und Energieversorgungslage im Herbst/Winter 2022/2023 darauf hingewiesen, dass der NLT dem Fracking ablehnend gegenüberstehe, in keinem Fall könne diese Fördermethode zu einer Linderung der Gasproblematik im Herbst/Winter 2022/2023 beitragen. Die aktuelle Diskussion sollte daher nicht mit dieser Problematik belastet werden.

Präsident Sager stellte im Rahmen der Präsidiumssitzung ferner fest, die deutschen Landkreise ständen vor finanziell schwierigen Monaten. Gerade deshalb sei es an der Zeit, das ausgreifende Engagement des Bundes in Themenfeldern der Länder und Kommunen zu reduzieren. Hierbei gehe es um Bereiche, die die Länder verantworteten, bei denen es aber immer wieder zu Übergriffigkeiten des Bundes komme, für die die Landkreise und Gemeinden vor Ort dann auf die Dauer finanziell einzustehen hätten.

Breiten Raum nahm schließlich die Diskussion zur Aufnahme Vertriebener aus der Ukraine ein. Das DLT-Präsidium wies darauf hin, dass vielerorts die Kapazitätsgrenzen erreicht sind. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die Versorgung der Flüchtlinge mit Wohnraum, aber auch die Bereitstellung von Plätzen in Kitas und Schulen. Bereits jetzt zeichne sich in vielen Landkreisen erneut eine Unterbringung in Turnhallen und ähnlichen Behelfsunterkünften ab. Der DLT forderte deshalb keine weiteren freiwilligen Aufnahmen aus der EU sowie mehr Unterstützung von Ländern und Bund. In Niedersachsen hat zu dieser Problematik am 5. September 2022 eine Videokonferenz des Geschäftsführenden Präsidiums und Vertretern der vier regionalen Landrätekonferenzen mit Staatssekretär Stephan Manke (Innenministerium) stattgefunden.

75. Jahrestagung des Deutschen Landkreistages

Am 7. September 2022 fand im brandenburgischen Neuhardenburg (Landkreis MärkischOderland) die 75. Jahrestagung des Deutschen Landkreistages statt. Gäste waren unter anderem Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir und Brandenburgs Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke. DLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans Günter Henneke bot in seiner Funktion als Vorsitzender des Vereins für Geschichte der Deutschen Landkreise vier kurze Rückblicke in die Kreisgeschichte (1822-1872-1922-1947). Prof. Dr. Peter Michael Huber, Richter des Bundesverfassungsgerichts, referierte über den Beitrag des Bundesverfassungsgerichts zur Entfaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Helmut Schleweis, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes skizzierte die Anforderung an die kommunalen Sparkassen der Zukunft.

DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager fasste die inhaltlichen Aussagen des Tages wie folgt zusammen: „Der Deutsche Landkreistag ist über die Jahre nicht müde geworden dafür einzutreten, dass die Politik die Menschen in den Landkreisen im Blick behält und weiter am Thema Gleichwertige Lebensverhältnisse arbeitet. Eine verantwortungsbewusste und gestaltungswillige kommunale Selbstverwaltung muss auch von Berlin aus unterstützt werden. Das beginnt mit einer aufgabenangemessenen Steuerausstattung und geht hin bis zum Klimaschutz, Krisenfestigkeit und Digitalisierung.“

Sven Ambrosy zum DLT-Vizepräsidenten gewählt

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (SPD), Landkreis Friesland, ist im Rahmen der diesjährigen Mitgliederversammlung des Deutschen Landkreistages (DLT) zu einem der vier Vizepräsidenten des kommunalen Spitzenverbandes auf der Bundesebene gewählt worden. Die Wahl im brandenburgischen Neuhardenberg, Landkreis Märkisch-Oderland, erfolgte einstimmig.

Der seit 2014 im Amt befindliche Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Reinhard Sager (CDU), Kreis Ostholstein, wurde ebenfalls einstimmig für zwei weitere Jahre wiedergewählt. Bestätigt als Vizepräsident wurde der Tübinger Landrat Joachim Walter (CDU). Wie Ambrosy neu in diese Funktion gewählt, wurden zudem auch Landrat Thomas Karmasin (CSU), Landkreis Fürstenfeldbruck sowie Landrat Wolfgang Schuster (SPD), Lahn-Dill Kreis.

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) durch Landesregierung beschlossen

Am 30. August 2022 hat die Niedersächsische Landesregierung die Änderung des LROP beschlossen. Mit der anstehenden Verkündung, die für Mitte/Ende September 2022 vorgesehen ist, wird dann das mehrjährige LROP Fortschreibungsverfahren abgeschlossen werden. Das LROP wird nun weitgehend entsprechend der Auslage im zweiten Beteiligungsverfahren geändert werden. So werden etwa Vorranggebiete Wald eingeführt und zukünftig wird der Ausschluss von Freiflächen-PV in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft nur noch als Grundsatz gelten. 

Mit Blick auf die Klimaschutz- und Energiewendeziele des Landes liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Überarbeitung von Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien. Dies betrifft unter anderem die Bereiche Photovoltaik, Windenergienutzung an Land und auf See, Regelungen für die Trassenführung zur Ableitung von Strom aus Offshore Windenergie-Parks oder auch Festlegungen zum Stromnetzausbau. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Aktualisierung von Festlegungen zum landesweiten Biotopverbund, zu Natura 2000-Gebieten und zur Trinkwassergewinnung. Erstmalig werden Festlegungen zum Schutz kultureller Sachgüter und historischer Kulturlandschaften getroffen und Vorranggebiete Wald eingeführt. Neu aufgenommen werden zudem Grundsätze zum klimagerechten Waldumbau, zur Begrenzung der Neuversiegelung von Böden und zum ökologischen Landbau. Damit übernimmt das LROP Inhalte der Vereinbarungen zum „Niedersächsischen Weg“.

Die Festlegungen des LROP bilden den Rahmen für eine Konkretisierung auf Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung. Sie binden vor allem öffentliche Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, sind in manchen Fällen aber auch bei raumbedeutsamen Vorhaben von Personen des Privatrechts zu beachten oder zu berücksichtigen (zum Beispiel bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben oder wenn gesetzlich die Einhaltung von Zielen der Raumordnung als Genehmigungsvoraussetzung normiert ist). Die letzte Fortschreibung war 2017. Die nunmehr aktuelle Fassung des LROP ist schon jetzt unter: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/raumordnung_landesplanung/landes_r aumordnungsprogramm/anderung-der-lrop-verordnung-182599.html abrufbar.

Gesundheitsämter der Landkreise lehnen Finanz-Prüfung von Testzentren ab

Die Gesundheitsämter der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover lehnen es strikt ab, als neue Aufgabe vermuteten Fällen von Abrechnungsbetrug bei den privaten Corona-Teststellen nachzuspüren. „Unsere Gesundheitsämter sorgen sich seit über zwei Jahren mit aller Kraft um den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung und stemmen das Pandemie-Management. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sucht wegen seines Einknickens vor der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nun andere Stellen, die den zu verurteilenden Abrechnungsbetrug bei den Teststellen verfolgen. Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der kommunalen Gesundheitsämter führen. Deren Aufgabe ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Für die Strafverfolgung sind andere zuständig,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 1. September 2022 in Hannover

Hintergrund: Am 1. September 2022 ist die 4. Verordnung zur Änderung der CoronavirusTestverordnung in Kraft getreten. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnung von Corona-Teststellen ist zum Teil auf das Robert Koch Institut und zum Teil auf die „nach Landesrecht zuständigen Stellen“ verlagert worden. Bei den niedersächsischen Gesundheitsämtern stehen für diese Aufgaben keine personellen Ressourcen zur Verfügung. Da-her fordert der NLT das Land Niedersachsen auf, dafür eine Stelle der Landesverwaltung als zuständige Stelle zu bestimmen.

Staatssekretär Heiger Scholz (MS) hat in einem Schreiben an die niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände vom 2. September 2022 mitgeteilt, dass – anders als in anderen Bundesländern geplant – das Sozialministerium nicht die kommunalen Gesundheitsämter in Niedersachsen als zuständige Stellen bestimmen werde. Er stimme mit den kommunalen Spitzenverbänden überein, dass es sich bei den im Anschluss an die Unterrichtung durch das RKI aufzunehmenden strafrechtlichen Vorermittlungen nicht um eine Aufgabe der Gesundheitsämter handelt.

Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission für das Jahr 2021 veröffentlicht

Mit Pressemitteilung vom 17. August 2022 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) den 13. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission (HFK) des Landes Niedersachsen für das Jahr 2021 veröffentlicht. Im Jahr 2021 wurden danach 767 Eingaben bei der Geschäftsstelle der HFK eingereicht. Gleichzeitig wurden im Kalenderjahr 2021 806 Entscheidungen über die Annahme oder Nichtannahme von Eingaben getroffen. 557 (69 Prozent) Eingaben wurden zur Beratung angenommen, 249 (31 Prozent) wurden abgelehnt.

Im Jahr 2021 wurden 151 Härtefalleingaben abschließend beraten mit dem Ergebnis, in 99 Fällen ein Härtefallersuchen zu stellen. Das MI folgte in 83 Fällen der Empfehlung der Kommission und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.

Von den 83 Anordnungen im Jahr 2021 wurden insgesamt 214 Personen begünstigt. Dabei handelte es sich um 25 Männer, 25 Frauen, 9 Paare (= 18 Personen) und 146 Personen im Familienverband. Von den 146 Personen im Familienverband waren 49 Kinder. Damit waren 22,9 Prozent der Personen, die von einer positiven Entscheidung der Härtefallkommission profitierten, noch minderjährig.

Weitere Informationen zum Härtefallverfahren können unter www.hfk.niedersachsen.de abgerufen werden.

Kommunalbericht 2022 der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes am 1. September 2022 den Kommunalbericht 2022 vorgestellt (LT-Drs. 18/11650). Der Aufbau des Kommunalberichts entspricht weitgehend demjenigen der Vorjahre. Neu eingefügt wurde ein Kapitel 3 mit dem Thema Schwerpunkte. Darin geht es zunächst allgemein um das Thema Digitalisierung (S. 14 ff.) und dann mit Blick auf OZG Verwaltungsleistungen (S. 18 ff.) und in allgemeinbildenden Schulen (S. 27 ff.). Weiterer Schwerpunkt ist das Thema Regionalisierung (S. 38 ff.), das sich mit finanzstatistischen Zahlen der ehemaligen Regierungsbezirke Hannover und Weser-Ems im Vergleich befasst. Auf Seite 50 beginnt die Darstellung zu den Kommunalfinanzen. Hier wird zunächst auf noch fehlende Jahresabschlüsse (insbesondere kleinerer Kommunen) eingegangen. Von Seiten der überörtlichen Kommunalprüfung werde davon ausgegangen, dass die Kommunalaufsichtsbehörden weiterhin auf die fristgerechte Erstellung der Jahresabschlüsse hinwirkten, um so die Umstellung der Statistik 2026 auf doppische Zahlen sicherzustellen. Die eigentlichen Prüfungsergebnisse finden sich ab Seite 76 ff.; für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Ausführungen:

– Zweckverbände – Eine immer noch bewährte Form kommunaler Zusammenarbeit (S. 84 ff.),

– Hohe Gefahren durch Cyberkriminalität – Kommunen müssen sich besser schützen! (S. 91 ff.),

– Strukturierte und zielgerichtete Liegenschaftsverwaltung – Eine unterschätzte Notwendigkeit? (S. 100 ff.),

– Flexible Bedienformen – Individuelle Lösung für den ÖPNV im ländlichen Raum (S. 106 ff.),

– Kindeswohlgefährdung – Wie kann die Verantwortungsgemeinschaft den Kinderschutz verbessern? (S. 113 ff.).

Im Kapitel 6 (S. 125 ff.) geht es um Haushaltsrisiken durch Investitionsrückstände. Auch hier werden die statischen Gebiete Hannover und Weser-Ems miteinander verglichen. Im Fazit (S. 142) stellt die Prüfungsbehörde fest, der direkte Vergleich der beiden statistischen Gebiete und der dazu gehörigen Anpassungsschichten beweise, dass keiner der benannten Einflussfaktoren allein ausschlaggebend für die Höhe der aufgelaufenen Investitionsrückstände gewesen sei. Einfache kausale Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung konnten somit nicht festgestellt werden.

Sicherheit der Energieversorgung: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 31. August 2022 wurde die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2023 und sieht eine Reihe von verpflichtenden Energiesparmaßnahmen in Privathaushalten und Unternehmen sowie für die öffentliche Hand vor. So wird u. a. vorgeschrieben, dass Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Gebäuden im Regelfall nicht mehr zu heizen sind und dass für Arbeitsplätze in öffentlichen Liegenschaften eine Temperaturhöchstgrenze von 19°C gilt. Eine weitere Rechtsverordnung des Bundes mit mittelfristig wirksamen Energieeffizienzmaßnahmen bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) wurde ebenfalls am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Sie sieht mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode vor. Zur Steigerung der Energieeffizienz soll in öffentlichen und privaten Gebäuden eine Pflicht zur Heizungsprüfung und zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs gelten. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch sollen zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet werden.

Kommunale Wärmeplanung – Förderrichtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte Anfang des Monats angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU Kommission im September 2022 starten werde. Zwischenzeitlich wurde am 18. August 2022 die BEW-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BEW richtet sich an Unternehmen, Kommunen und ihre Betriebe, kommunale Zweckverbände sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Förderanträge können ab dem 15. September 2022 elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Nähere Informationen können auf folgender Internetseite des BAFA abgerufen werden: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/e ffiziente_waermenetze_node.html

Kindeswohl – Zahl der Gefährdungseinschätzungen 2021 um 14,3 Prozent angestiegen

Im Jahr 2021 wurden nach Informationen des Landesamtes für Statistik (LSN) in Niedersachsen insgesamt 17.164 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Dies entspricht einem Anstieg um 14,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (15.015 Verfahren).

Im Jahr 2021 wurde bei 2.019 Kindern (11,8 Prozent der Gefährdungseinschätzungen) eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. Anzeichen gab es unter anderem für die Vernachlässigung des Kindes (1.098 Fälle) oder eine körperliche Misshandlung (733 Fälle). Die Jugendämter sind gehalten, alle zutreffenden Arten der Kindeswohlgefährdung anzugeben, so dass hier Mehrfachnennungen möglich sind. Im Jahr 2020 wurde in 1.858 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung registriert. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2021 dementsprechend 8,7 Prozent mehr Fälle akuter Kindeswohlgefährdungen.

Eine latente Kindeswohlgefährdung war 2021 bei 2.331 Kindern (13,6 Prozent der Gefährdungseinschätzungen) das Ergebnis der jugendamtlichen Prüfung auf Kindeswohlgefährdung. Hier wurden in 1.397 Fällen Anzeichen von Vernachlässigung erkannt. Eine psychische Misshandlung des Kindes wurde in 759 Verfahren festgestellt. Im Jahr 2020 schlossen 2.232 Verfahren mit dem Ergebnis ab, dass eine latente Kindeswohlgefährdung vorlag. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2021 damit 4,4 Prozent mehr latente Kindeswohlgefährdungen. 

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Onlinezugangsgesetz (OZG)

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU „Onlinezugangsgesetz“ (BT-Drs. 20/2868) beantwortet die Bundesregierung schwerpunktmäßig Fragen zum OZG, OZG 2.0 und der Registermodernisierung.

Hinsichtlich des OZG 2.0 plane die Bundesregierung ein Artikelgesetz mit Änderungen am OZG sowie weiteren Gesetzen. Ein Austausch mit anderen Bundesministerien war zum Zeitpunkt der Anfrage für Ende August vorgesehen. Bisher gab es auch keine formellen Gespräche zwischen dem Bundesinnenministerium und den CIOs der Länder. Zur Vorbereitung des OZG 2.0 habe die Bundesregierung allerdings einen Dialogprozess mit den Ländern initiiert, in dem der Rechtsänderungsbedarf offen diskutiert werde. Eine direkte kommunale Beteiligung sei lediglich über die Verbändeanhörung vorgesehen. Über eine mögliche Verlängerung der Umsetzungsfrist werden keine Aussagen getroffen.

Die 35 priorisierten OZG-Leistungen werden in Teilen nicht fristgerecht umgesetzt. Zur Finanzierung der OZG Leistungen auf kommunaler Ebene empfiehlt der Bund, dass die Länder, die von den Konjunkturpaketmitteln profitieren, diesen Vorteil an die Kommunen weitergeben, indem sie den Kommunen kostenfrei oder kostengünstig OZG-Leistungen zur Nachnutzung bereitstellen. Der Deutsche Landkreistag hat bereits in der Vergangenheit diese Notwendigkeit betont. Eine Entscheidung bezüglich einer Once-OnlyGeneralklausel, die fachgesetzliche Änderungsbedarfe zur Umsetzung des Once-OnlyPrinzips reduzieren soll, wird voraussichtlich bis Ende 2022 erfolgen. Die Bundesregierung plane außerdem eine Marketingkampagne für die Nutzung des elektronischen Personalausweises.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer – 1. bis 3. Quartal

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat uns die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2022 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten drei Quartale des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 212,8 Millionen Euro für September mitgeteilt. In den ersten drei Quartalen 2022 sind somit insgesamt 3,12 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen, zzgl. der Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 120 Millionen Euro beläuft sich der Betrag auf insgesamt 3,24 Milliarden Euro für das laufende Jahr bislang. Dies sind über 600 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September 57,65 Millionen Euro (- 23,7 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). Hintergrund dürften die Auswirkungen durch die Kürzung des vom Bund gewährten Festbetrages sein. In den ersten drei Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 0,8 Millionen Euro insgesamt 536 Millionen Euro erhalten. Dies sind rund 4,5 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hintergrund ist die bereits angesprochene Reduzierung des Festbetrages des Bundes beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.

Stellungnahme zum Erlass Feldmieten

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem auf den Gesetzesbeschluss des Niedersächsischen Landtages zur Regelung von Feldmieten (§ 87 NWG n.F.) zurückgehenden Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten Stellung genommen. Wir haben es grundsätzlich begrüßt, dass mit der Verordnung eine materiell-rechtliche Regelung zu fachlichen Anforderungen getroffen werden soll, die nunmehr unmittelbar über § 100 Abs. 1 WHG durchsetzbar sind. Gleichzeitig haben wir angemerkt, dass wir von der Verordnung keine wesentlichen Verbesserungen für die kommunale Praxis erwarten, da die Anzeigepflicht für Feldmieten aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommen wurde und auch die Verordnungsermächtigung inhaltlich auf die Festlegung der fachlichen Anforderungen für die Lagerung beschränkt worden ist. Weiterhin haben wir darauf hingewiesen, dass für einen funktionierenden Vollzug der Verordnung ein Zugriff auf die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zwingend erforderlich ist.

Änderung des NKomVG – Verlängerung der Anwendung von § 182 Abs. 4/Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

In der letzten Plenarwoche des Niedersächsischen Landtages Ende September wollen die Mehrheitsfraktionen noch eine Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes beschließen, um die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Hierzu hatte es im Vorfeld eine Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gegeben, die gegen diese Änderung keine Einwände haben.

Überraschenderweise haben die Mehrheitsfraktionen zu diesem Gesetzgebungsverfahren äußerst kurzfristig einen Änderungsvorschlag vorgelegt. Damit sollen die haushaltswirtschaftlichen Erleichterungen in § 182 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – die ursprünglich aus Anlass der Corona-Pandemie geschaffen wurden – zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bis zum 30. Juni 2024 entsprechend angewandt werden. Hintergrund für diese Regelungsabsicht ist ein Vorstoß des Niedersächsischen Städtetages, der innerhalb der kommunalen Spitzenverbände weder kommuniziert noch abgestimmt worden ist.

Mit E-Mail vom 1. September 2022 (20:10 Uhr) wurde den kommunalen Spitzenverbänden seitens des Landtages über das Wochenende eine Stellungnahmemöglichkeit bis 6. September 2022 (16:00 Uhr) eingeräumt. Die kommunalen Spitzenverbände nahmen hierzu getrennt Stellung. Alle drei Spitzenverbände tragen die beabsichtigte Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes mit bzw. begrüßen sie.

Zu der Frage der Verlängerung der Anwendung des § 182 Abs. 4 NKomVG gibt es hingegen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände unterschiedliche Auffassungen. Der NLT hat angesichts der grundsätzlichen Fragestellung, die die Haushaltswirtschaft der nächsten Jahre nachhaltig prägen würde, gebeten, das in Art. 57 Abs. 6 NV verbürgte Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände zu beachten und für diese Fragestellung eine Anhörungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuräumen. Auch der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat darauf hingewiesen, dass es aufgrund der kurzen Frist nicht möglich war, eine Stellungnahme seiner Mitglieder einzuholen. Grundsätzlich sei aber festzuhalten, dass es sich bei der geplanten Änderung lediglich um eine Symptombekämpfung handele, mit der eine Verschiebung erheblicher finanzieller Belastungen in die Zukunft erfolge. Der NSGB appellierte an den Gesetzgeber, auf derartige Taschenspielertricks zu verzichten und die kommunalen Körperschaften endlich auch krisenfest finanziell auszustatten. Der Niedersächsische Städtetag begrüßte unter Hinweis auf einen Beschluss seines Präsidiums die beabsichtigte Änderung des § 182 NKomVG hingegen ausdrücklich.

Ob es noch zu einer Rechtsänderung in diesem Punkt in dieser Legislaturperiode kommt, bleibt abzuwarten.

Bundesweiter Vorlesetag am 18. November 2022

Die Stiftung Lesen ruft am 18. November 2022 den jährlichen Bundesweiten Vorlesetag aus. Hierfür werden auch Persönlichkeiten aus dem kommunalen Raum aufgerufen, beim Vorlesetag mitzuwirken. Eine Anmeldung ist einfach unter www.vorlesetag.de möglich. In den vergangenen Jahren haben zunehmend mehr Menschen am Vorlesetag teilgenommen, zuletzt fast eine Million Teilnehmer/innen.