NLT-Aktuell – Ausgabe 22

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner vermutlich vorletzten Plenarwoche der Wahlperiode eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen, die für die Landkreise und die Region Hannover von Bedeutung sind. Über die Entwürfe hatten wir in NLT-Aktuell jeweils berichtet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

Gesetz zur Neufassung des Nds. Krankenhausgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in der Beschlussfassung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11357, vgl. auch den schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11398). Das Gesetz setzt im Wesentlichen die konsensual erarbeiteten Ergebnisse der im März 2021 abgeschlossenen Arbeit der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen“ um. Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 18/10578) hat zahlreiche redaktionelle und materielle Anpassungen erfahren. Das Präsidium des NLT hatte sich trotz der grundsätzlichen Zustimmung äußerst kritisch zu einzelnen Bestimmung des Gesetzentwurfs eingelassen. Diese Kritik ist in die schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) eingeflossen. Die dort vorgetragenen Hauptanliegen sind indes nicht aufgegriffen worden.

So sind die Mitspracherechte der Kommunalen Spitzenverbände im Krankenhausplanungsausschuss nicht gestärkt worden und es ist bei der Aufblähung des Krankenhausplanungsausschusses (PA) um weitere Mitwirkende geblieben. Neu wurde in § 4 Abs. 1 NKHG stattdessen die Anzahl der unmittelbar Beteiligten des PA nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG gesetzlich geregelt und im Vergleich zu der jetzigen bislang in der Geschäftsordnung des PA festgelegten Anzahl deutlich reduziert. Die AG KSV hat künftig nur noch drei statt wie bisher fünf Sitze. Neu aufgenommen ist weiter die Vorgabe, dass die unmittelbar Beteiligten ausdrücklich nur einheitlich ein Votum abgeben können. Das ist bisher nicht immer der Fall gewesen. Weiterhin ist in § 5 Abs. 3 Satz 6 NKHG die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer per Verordnung festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder in Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden kann.

Der von der AG KSV geforderten gesetzlichen Zuordnung der kommunalen Sicherstellungsträger zu den einzelnen acht Versorgungsbezirken ist der Gesetzgeber nicht erfolgt, sondern hat dies dem Verordnungsgeber überlassen (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 NKHG). Auch die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan sind nur marginal entschärft worden (§ 7 Abs. 1 NKHG). Den Bedenken der AG KSV hinsichtlich der Verlagerung der Aufsichtspflichten des Fachministeriums wurde im Grundsatz nicht gefolgt. Die Ermächtigung ist lediglich dahingehend konkretisiert worden, dass eine Übertragung der Aufsicht – nun auch einzelner Aufsichtsbefugnisse – nur auf eine nachgeordnete Behörde des Geschäftsbereiches zulässig ist und diese dabei der Fachaufsicht unterliegt.

Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Der Landtag hat in dieser Woche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP eine Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes beschlossen. Entsprechend einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Landtagsanhörung Mitte März wurde der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen stark zusammengestrichen, da sich im Entwurf eine Reihe von Regelungen fanden, die fachlich problematisch waren. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf führt in § 2 bei den Aufgaben des Rettungsdienstes eine neue Aufgabenkategorie des Notfalltransports ein. Sie umfasst die Durchführung medizinischer Maßnahmen am Einsatzort bei nicht lebensbedrohlich Verletzten, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Weitertransport in eine Behandlungseinrichtung. Zusammen mit der seit längerem geplanten Novelle der entsprechenden Bedarfsverordnung, die seit 1992 in Niedersachsen unverändert gilt, erhofft man sich hiervon eine zielgerichtetere Steuerung der Ressourcen des Rettungsdienstes.

Als weitere Regelungen werden einige Personalvorgaben des Gesetzes stärker ausdifferenziert. So wird künftig durch Gesetz geregelt, dass das Notarzteinsatzfahrzeug neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten zu besetzen ist. Hinsichtlich der Besetzung des Rettungs- wagens wird eine Übergangsfrist für den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wegen der Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr verlängert. Neu ist auch eine gesetzliche Vorgabe für das Personal des erst im letzten Jahr in das Gesetz eingeführten Notfallkrankenwagens (NKTW): Hier wird als Anforderung an die Besetzung mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung durch mindestens 100 Notfallrettungseinsätze festgelegt. Alle weiteren Vorschläge des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktion sind nicht aufgenommen worden. Für die Einzelheiten wird auf die LT-Drs. 18/11368 sowie den Schriftlichen Bericht in LT-Drs. 18/11396 verwiesen.

Nds. Katastrophenschutzgesetz und Nds. Brandschutzgesetz beschlossen

Der Landtag hat am 28. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen (LT-Drs. 18/11421). Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird im Bereich des Katastrophenschutzes in Niedersachsen der dreistufige Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen wurden bereits zum 1. Januar 2021 in dem neu gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Um diese Änderung zu vollziehen, wurde das Gesetz an diversen Stellen redaktionell und inhaltlich angepasst. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte eine Übertragung der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wiederholt abgelehnt. Der zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich in Bereichen wie dem Corona-Geschehen (Federführung Nds. Sozialministerium), Tierseuchenkrisenlagen (Nds. Landwirtschaftsministerium) und Hochwasserlagen (Nds. Umweltministerium) bewährt. Die Fachaufsicht hätte aus unserer Sicht dem Nds. Innenministerium vorbehalten bleiben müssen, um auch mit den Strukturen der Kommunalaufsicht im Einklang zu stehen.

Das Niedersächsische Innenministerium wird im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen die Aufgabe des zentralen Ansprechpartners des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können. Diese Regelungen sind dem Grunde nach zu befürworten und seitens der AG KSV bereits seit Beginn der Corona-Pandemie angemahnt worden.

Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u.a. Logistik, Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung wird nachvollzogen, die Bereitstellung und der Betrieb des Zentrallagers Katastrophenschutz werden gesetzlich geregelt. Ein Zentrallager des Landes wird sehr begrüßt. Gerade die Ukraine-Lage hat gezeigt, dass eine zentrale Materiallagerung und eine funktionierende Logistikkomponente gerade zu Beginn einer Krise unerlässlich sind. Alle diesbezüglichen Bestrebungen des Landes werden daher unterstützt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zivilschutzbehörden sollen künftig alarmkalenderführende Stelle im Sinne der Richtlinie für die zivile Alarmplanung sein. Nach einem neuen § 36 kann das Nds. Innenministerium diese Aufgaben durch Verordnung im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hatte die AG KSV darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe in den 1990er Jahren im Rahmen der sog. Friedensdividende bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entfallen ist. Die hier erfolgende Reaktivierung wird personell und finanziell zu hinterlegen sein, Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV. Insgesamt wird die Regelung allerdings für sinnvoll erachtet, auch wenn die entstehenden Verwaltungsaufwände vom MI noch detailliert zu untersuchen und zu beziffern sind. Zu den neuen Aufgaben gehören ggf. u.a. die Erstellung eines Zivilschutzplanes, eines Sirenenkonzeptes, die Ertüchtigung von Bunkeranlagen etc.

§ 20 und § 27a NKatSG waren bereits zuvor auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände in einem sehr kurzfristigen Verfahren geändert worden, um die Instrumente des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms auch für die aktuelle Ukraine-Lage nutzbar zu machen. Das Gesetz war bis zum 15. Juli 2022 befristet. Mit der jetzigen Novelle werden die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalls dauerhaft geregelt. 

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Artikelgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) sowie weiterer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/11419) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die kreislichen Pflichtaufgaben sollen abweichend davon jedoch erst zum 1. Januar 2025 übertragen werden.

Die Regelungen zu den neuen Pflichtaufgaben der Landkreise und der Region Hannover befinden sich in § 18 NKlimaG (Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung). Dessen Absatz 1 sieht vor, dass die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen bis zum 31. Dezember 2025 verpflichtet sind, Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen beginnt diese Verpflichtung nunmehr erst eineinhalb Jahre später als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, da im Doppelhaushalt des Landes keine Mittel für den erforderlichen Kostenausgleich eingestellt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen-verbände Niedersachsens (AG KSV) hatte dies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag am 20. Juni 2022 massiv kritisiert.

§ 18 Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Landkreise und der Region Hannover, ab dem 1.1.2025 die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen. Auch der Beginn dieser Aufgabe ist damit im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf um ein Jahr nach hinten verschoben worden.

In § 18 Abs. 3 Satz 1 ist der erforderliche Kostenausgleich für die kreislichen Pflichtaufgaben nunmehr ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen. Damit steht eine ausreichende Zeit zur Verfügung, um den Aufgabenbeginn vorzubereiten. Den Landkreisen und der Region Hannover werden dafür jährlich Mittel in Höhe von zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eine Betrages von 30.000 Euro (für Sachmittel) vom Land erstattet.

Niedersächsisches Kulturfördergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Kulturfördergesetz in Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur vom 22. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11416). Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf hat lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren. Die in der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) sowie in der Anhörung in der 62. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 28. März 2022 von der AG KSV vorgetragenen Hauptanliegen sind nicht aufgegriffen worden.

Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Kulturförderung im Land verlässlicher zu gestalten. Ein Kulturfördergesetz darf nicht nur theoretische Fördermöglichkeiten beinhalten, sondern es muss auch finanziell entsprechend abgesichert sein. Der Doppelhaushalt 2022/2023 sieht keine zusätzlichen Mittel für den Kulturbereich vor, so dass ein sinnvolles Ziel eines solchen Kulturgesetzes, die in besonderer Weise auf Kontinuität angewiesenen kulturellen Aktivitäten auch in Zeiten schwieriger Haushaltslagen abzusichern, nicht umgesetzt wird.

Durch das Gesetz wird weiterhin in keiner Weise dem eigenen Ziel der Landesregierung zum Bürokratieabbau gefolgt. Vielmehr wird zusätzliche Bürokratie für die Kulturschaffenden aufgebaut, die u.a. nach § 25 des Gesetzes nunmehr verpflichtet werden, an Evaluationsmaßnahmen in einer der jeweiligen Förderung mitzuwirken.

Das Gesetz ist durchgängig unverbindlich und stellt eine Aneinanderreihung von Absichtserklärungen dar. An keiner Stelle wird klar ein Tatbestand mit einer Rechtsfolge verknüpft. Das nunmehr beschlossene Kulturfördergesetz trägt weder dazu bei, die kulturpolitischen Prozesse noch die Rahmenbedingungen für den Kulturbereich zu verbessern.

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11415 neu) beschlossen. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde seitens des Landtages abgelehnt.

Im Rahmen der Anhörung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfassend vorgetragen. Unter anderem hatten wir gefordert, die Genehmigungsfreiheit für Grundstückskäufe durch Kommunen und kommunale Zweckverbände umfassend zu eröffnen. Zudem hatten wir uns u.a. schon im Rahmen der Verbändeanhörung der Landesregierung für ein späteres Inkrafttreten eingesetzt. Die Landesregierung hatte daraufhin dem Landtag vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. September 2022 festzulegen. Gegenüber dem Landtag hatten wir geäußert, dass wir ein noch späteres Inkrafttreten befürworten, da der Vollzug sich erst auf die Neuerungen einstellen müsse. Dieser Bitte ist der Landtag nicht gefolgt. Das Gesetz tritt insofern am 1. September 2022 in Kraft. Damit bleibt eine knapp bemessene Übergangszeit für die Verwaltungen.

Novellierung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11362) beschlossen, mit dem vor allem das Niedersächsische Beamtengesetz novelliert wird. Gegenstand der Novellierung sind vor allem die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung für die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (sog. Regelanfrage) sowie Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Von kommunaler Relevanz sind insbesondere die Erhöhung des sog. Grenzbetrags des Angehörigeneinkommens in der Beihilfe durch eine Änderung von § 80 NBG von 18.000 Euro auf 20.000 Euro sowie Präzisierungen im Bereich der sog. Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten nach § 83a NBG. Im Bereich des Beihilfeverfahrens wird durch das Land eine Digitalisierung angestrebt. Ziel ist die Entlastung der Sachbearbeitung sowie eine Sicherung und Steigerung der Qualitätsstandards in der Beihilfebearbeitung. Hierzu werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 89 ff. NBG geschaffen und weiter präzisiert.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Vorfeld während des parlamentarischen Verfahrens noch eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich für Regelungen betreffend die Gewährung eines Jobtickets sowie zur Ermöglichung des Fahrradleasings ausgesprochen hat. Diese Anregungen wurden nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (LT-Drs. 18/11423) beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII festgelegt. Nach § 3a sind hierfür die örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zuständig. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Nds. Landeswahlgesetz und Nds. Landeswahlordnung beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11425) beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen die Kreiswahlleitungen bei der Organisation der Briefwahlen optional entlastet werden. Der Anteil der Briefwähler ist in den letzten Jahren, zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie, kontinuierlich gestiegen. Daher wird mit dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die Auszählung der Briefwahlstimmen auf einzelne Gemeinden zu verlagern. Eine vergleichbare Regelung ist schon seit längerer Zeit in § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes und § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorhanden. Der wesentliche Unterschied der jetzigen Landesregelung besteht jedoch darin, dass die Aufgabenverlagerung ein Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde erfordert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 18/11364) beschlossen. Wir hatten das Gesetz grundsätzlich im Rahmen der Anhörung begrüßt und die Gelegenheit genutzt, um zudem u.a. die Entbürokratisierung der Erhebung von Niederschlagswassergebühren zu fordern. Dieser Forderung ist der Landtag nicht gefolgt. In dieser Sache besteht weiterhin Uneinigkeit mit den gemeindlichen Spitzenverbänden.

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Niedersächsische Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport ohne Änderungen gebilligt. Mit dem Gesetz soll eine punktuelle Änderung betreffend die Zuständigkeit für das Führen der bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrdatei erfolgen. Diese soll nunmehr beim Bundesland Hessen liegen, welches mit dem zentralen Sperrsystem bereits Erfahrung und Strukturen aufgebaut hat.

Weitere Themen:

Landkreise fordern praxistaugliche Ausgestaltung des neuen Aufenthaltsrechts

Verbesserung des Katastrophenschutzes und das neue Aufenthaltsrecht des Bundes standen auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Verfassungs- und Euro- paausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Einmütig wurde die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz begrüßt. Wir waren uns aber einig: Die Abrechnung der Einsätze mit dem Land muss viel einfacher werden und das aktuelle Einsatzgeschehen besser berücksichtigt werden“, fasste NLT-Präsident Sven Ambrosy zusammen.

Durchaus kritisch beriet der Ausschuss den aktuellen Gesetzentwurf eines Chancen-Aufenthaltsrechts, den das Bundesinnenministerium jüngst vorgelegt hatte. „Das Meinungsbild war eindeutig: Wir dürfen trotz der wünschenswerten Auflösung der Ketten-Duldungen keine Fehlanreize setzen. Wer bisher nicht bereit ist, bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken, darf nicht vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren. Hier muss der Bund auf die kommunale Praxis hören“, forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung.

Landrat Kohlmeier neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses

Neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Nienburger Landrat Detlev Kohlmeier. Zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden wurde Landrat Jens Grote, Landrat des Heidekreises, gewählt.

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Zum Anlass und dem Inhalt der Änderungsverordnung wird im allgemeinen Teil der Begründung folgendes ausgeführt:

Kurz vor der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) am 7. Juli 2021 haben die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU den Änderungsvorschlag zu Drs. 18/8713 vorgelegt, mit der eine Regelung über die Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung vorgeschlagen worden ist. Der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf mit dem Änderungsvorschlag angenommen. Mit der Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung zum Kindergartenjahr 2023/2024 gewährt das Land den Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro für regelmäßig tätige Kräfte in Kindergartengruppen oder altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindergartenkindern, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach dem NKiTaG befinden. Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) soll nun das Antrags- und Bewilligungsverfahren geregelt werden, da dies aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderung des Gesetzesentwurfes zum NKiTaG im letzten Jahr nicht mehr in die zeitgleich novellierte DVO-NKiTaG aufgenommen werden konnte. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Regelungen zu Kleinen Kindertagestätten in der DVO-NKiTaG. 

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung 

Die Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung zur Verbandsbeteiligung freigegebenen. Zwei Bereiche sollen inhaltlich geregelt werden:

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurden weitere Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in die laufbahnrechtlichen Vorschriften aufgenommen. In § 7 Abs. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wurden mit der Änderung neue Regelungen zum Ausgleich von kinderbetreuungs- und pflegezeitbedingten Verzögerungen bei der beamtenrechtlichen Probezeit getroffen. Durch eine Ergänzung in § 7 Abs. 3 soll eine Klarstellung vorgenommen werden, wie Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft die Bestimmungen für die Berufsausbildung in der Pflege. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 sind das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz wurde die Pflegeausbildung neu strukturiert und eine hochschulische Pflegeausbildung gesetzlich geregelt. Nun ist eine Anpassung an die aktuelle Studienlandschaft und die zu verzeichnende Akademisierung beruflicher Tätigkeiten auf dem Sektor Gesundheit und Pflege geplant. Aufgenommen werden sollen weitere Studiengänge, die für das erste beziehungsweise das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste qualifizieren. Damit wird den speziellen Anforderungen in dieser Fachrichtung Rechnung getragen.

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vor

Das Land Niedersachsen hat sich in der laufenden Legislaturperiode bereits freiwillig an den Ausgaben der Tierseuchenkasse an vorbeugenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Geflügel und Ziegen beteiligt. Nun soll dies auch ausdrücklich rechtlich verankert werden. Das Kabinett hat dafür in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 der Einbringung eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in den Landtag zugestimmt.

Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe ist die Beteiligung des Landes Niedersachsen bereits im AGTierGesG festgelegt. Mit dem Änderungsgesetz soll nun in Niedersachsen die Aufnahme des Geflügels und der Ziegen im Hinblick auf eine Beteiligung des Landes an den Kosten der vorbeugenden Seuchenbekämpfung fest etabliert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung der Geflügelwirtschaft und einer Gleichbehandlung der Geflügel-, Rinder- und Schweinehalterinnen und -halter sieht die Landesregierung dies als einen notwendigen Schritt an.

Für eine effektive Überwachung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen soll außerdem eine Rechtsgrundlage zum Abruf von Daten im Fall der Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche von den kommunalen Veterinärbehörden und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) geschaffen werden. Mit Blick auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse im Seuchenfall wird eine Klarstellung zur Investition der Rücklagen nur in geschützten Geldanlagen vorgeschlagen.

Rechtssichere ELER-Förderung des ländlichen Raumes

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 beschlossen, einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in den Landtag einzubringen.

Auf diesem Gebiet besteht Regelungsbedarf durch die Länder aufgrund einer Reform der Förderung durch die EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Förderzeitraum ab 2023. Insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Umgang mit Verpflichtungsverstößen – beispielsweise zur Verhängung von Sanktionen – ist ein Parlamentsgesetz erforderlich, da Vorschriften auf EU-Ebene wegfallen. Das Niedersächsische Gesetz soll gewährleisten, dass im Förderzeitraum ab 2023 durch den ELER eine rechtssichere Förderung des ländlichen Raumes in Niedersachsen erfolgen kann.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Durch die Änderung soll aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Antragsbearbeitung eine ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 geltende Übergangsfrist für die Prüfung der ordnungsgemäßen Registrierung von Geräteherstellern bzw. deren Bevollmächtigten um sechs Monate verlängert werden. Die Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern sollen auf elektronischen Plattformen erst ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr angeboten werden dürfen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 920) und ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium der Justiz vor. Darüber hinaus wird die bei der Berufung von Mitgliedern des Rates vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr in Zukunft nicht mehr für Tätigkeiten in gesetzgebenden Körperschaften gelten. Zudem darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. Nicht zuletzt wird die Prüfbefugnis auf die Möglichkeit der digitalen Ausführung neuer Regelungen (Digitalcheck) erstreckt.

Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Vor dem Hintergrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einem offiziellen Schreiben Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) gegeben. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das Ministerium verweist auf die teils erheblichen Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen infolge der Kriegsereignisse in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen, die unmittelbaren Einfluss auch auf die Ausführung öffentli- cher Aufträge haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Preisschwankungen grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen sind und die Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen ist, bedeute die aktuelle außergewöhnliche Situation für die Unternehmen ein schwer kalkulierbares Risiko, mit dem Auftraggeber wie Auftragnehmer umsichtig umzugehen haben.

Das Ministerium gibt vor diesem Hintergrund Hinweise, wie die bestehende Situation sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden kann (u. a. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsänderung, Vereinbarung von Preisgleitklauseln in neuen und laufenden Verträgen).

Das Ministerium unterstreicht dabei, dass jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts selbst zu prüfen habe, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist. Hierbei könnten die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation sei zu achten.

Geltung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung erneut verlängert

Am 2. Juli 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. Juni 2022 in Kraft. Die Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 30. Juli 2022.

Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, die Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung mit Blick auf die niedersächsischen Sommerferien entsprechend der Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022 vorzusehen, ist nicht aufgegriffen worden.