NLT-Aktuell – Ausgabe 24

Energierechtliche Gesetze und Verordnungen vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen und Verordnungen („Energiepaket“) verabschiedet. Die diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren wurden unter dem Eindruck der energiepolitischen Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine durchweg mit großer Eile betrieben. Der Bundestag hatte u. a. das Windenergie-an-Land-Gesetz sowie die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zugunsten der Windenergie, die beide von erheblicher Relevanz für die Planungs- und Genehmigungsbehörden der Landkreise sind, erst am Vortag der abschließenden Bundesratsbefassung beschlossen.

Folgende Gesetze und Verordnungen hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 verabschiedet:

  • Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (BR-Drs. 292/22)

  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 314/22)

  • Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drs. 315/22). Zur Beschleunigung des Ausbaus wird im Erneuerbare-Energien Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

  • Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BR-Drs. 316/22)

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BR-Drs. 317/22)

  • Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (BR-Drs. 318/22). Der Bundestag hat in seinen Beratungen über dieses Windenergie-an-Land-Gesetz eine für die Planungspraxis relevante Änderung im Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen: Während in der Entwurfsfassung noch vorgesehen war, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern zum 31. Dezember 2026 zu erreichen ist, müssen diese Werte nunmehr erst bis zum 31. Dezember 2027 erreicht werden. Die zweite Stufe der Flächenbeitragswerte ist jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2032 zu erfüllen.

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BR-Drs. 321/22).

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen

In Umsetzung der im vorstehenden Beitrag benannten Gesetze braucht es nun auch ein entschlossenes Handeln des Landes. Hinsichtlich der Planung muss das Land schnell entscheiden, ob es selbst zukünftig die Windplanung durchführen will oder diese systemisch weiterhin auf Ebene der Träger der Regionalplanung belässt. Sollen die Träger der Regionalplanung agieren, muss das Land zügig das bundesgesetzlich für Niedersachsen statuierte Flächenziel von 2,2 (2032) bzw. 1,7 (2027) Prozent der Landesfläche auf diese herunterbrechen und regionale Teilflächenziele für das Gebiet jeden Trägers der Regionalplanung festlegen. Hinsichtlich der Genehmigungen braucht es schnell belastbare Aussagen der zuständigen obersten Behörden (insbesondere des Umweltministeriums) zum Umgang mit den neuen (artenschutzrechtlichen) Vorgaben.

Nach Beratungen im Präsidium hat sich der NLT auf Initiative von Präsident Landrat Sven Ambrosy in einem Schreiben vom 15. Juli 2022 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Wir haben schnelle Entscheidungen und ein schnelles Handeln der Landesregierung eingefordert. Die zuletzt in der Debatte von Landesvertretern eingeforderte „neue Deutschlandgeschwindigkeit“ müsse auch für das Land selbst gelten.

Das NLT-Präsidium hat aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus angeboten, weiterhin die Windplanung auf Kreisebene trotz der großen Herausforderungen angehen zu wollen. Voraussetzung dafür ist,

– dass das Land zügig die regionalen Teilflächenziele festlegt,

– bei Erreichen des jeweiligen Teilflächenziels die Ausschlusswirkung nach der neuen gesetzlichen Systematik greift, auch wenn beispielsweise das Landesflächenziel nicht erreicht worden ist und

– das Land zügig seine Verwaltung auf die Zielerreichung ausrichtet und den Prozess fachlich fundiert und rechtlich belastbar begleitet.

Zudem haben wir in dem Schreiben weitere Potentiale für eine Beschleunigung aufgezeigt und deren Umsetzung angemahnt.

Verbändegespräch mit der Umweltministerkonferenz 2022

Am 7. Juli 2022 fand in Berlin das jährliche Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden statt. Im Rahmen des Gespräches wurde insbesondere über die aktuellen Herausforderungen der Energiesicherheit und den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert.

Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wiesen u. a. darauf hin, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien an einer hinreichenden Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände gefehlt habe. Da die kommunale Ebene aber für die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen gebraucht werde, wie etwa für die Ausweisung von neuen Flächen für die Windenergie, müsse nun in den Ländern der Dialog mit der kommunalen Ebene gesucht werden. Seitens des Deutschen Landkreistages wurde unterstrichen, dass beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen fairen Lastenausgleich zwischen ländlichen und städtischen Räumen geachtet werden müsse. Für die Akzeptanz von Windenergie- und Freiflächensolaranlagen in der Bevölkerung sei es wichtig, dass es verbindliche Regelungen für eine finanzielle Teilhabe gibt. Überlegungen zur Einrichtung von „Go-to-Gebieten“ für erneuerbare Energien, in denen naturschutzrechtlich der Populationsschutz über den Individualschutz gestellt werden soll, wurden ausdrücklich begrüßt.

Veranstaltung zum kommunalen Energiemanagement auf Kreisebene am 30. August 2022 in Hannover

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) führt am 30. August 2022 in Kooperation mit dem Niedersächsischen Landkreistag eine Veranstaltung „Kommunales Energiemanagement auf Kreisebene – Aktuelle Entwicklungen und Praxisbeispiele“ durch. Veranstaltungsort ist das St. Joseph Tagungshaus, Isernhagener Str. 63, 30163 Hannover. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist bis zum 25. August 2022 über den Link „www.klimaschutz niedersachsen.de/kem30082022“ möglich.

Neben einem Grußwort von Herrn Staatssekretär Frank Doods aus dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landkreistages erfolgen Fachbeiträge zur Etablierung des Energiemanagements und den Fördermöglichkeiten für ein Energiemanagement in Kommunen. Abgerundet werden diese Fachvorträge durch Praxisbeispiele zum kommunalen Energiemanagement und einer intelligenten Wärmeverteilung aus den Landkreisen Harburg, Schaumburg und Osnabrück.

Ukraine-Krise: Innenminister verlängert Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses nach Katastrophenschutzrecht

Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius hat am 14. Juli 2022 durch ein Schreiben an alle Landkreise und kreisfreien Städte die weitere Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite wegen der Bewältigung der Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bis auf Widerruf förmlich mitgeteilt. Mit dieser besonderen Maßnahme nach Katastrophenschutzrecht wird insbesondere die gesetzliche Freistellung der Helferinnen und Helfer von Einheiten des Katastrophenschutzes der Hilfsorganisationen dauerhaft rechtlich abgesichert. Eine entsprechende Feststellung war bereits am 1. April 2022 auf Grundlage eines Vorstoßes des Niedersächsischen Landkreistages zur kurzfristigen Änderung des Katastrophenschutzgesetzes erfolgt. Diese Regelung war aber bis zum 15. Juli 2022 befristet und wäre damit ausgelaufen. Da das in der letzten Sitzung des Niedersächsischen Landtags umfangreich geänderte Katastrophenschutzgesetz nunmehr eine unbefristete Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite erlaubt, hat der Innenminister nunmehr festgestellt, dass das außergewöhnliche Ereignis bis auf Widerruf fortbesteht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Katastrophenbekämpfung sind damit weiterhin gegeben. Die Leitung der entsprechenden Einsätze vor Ort verbleibt wie bisher bei den Katastrophenschutzbehörden, weil das Land zur Vermeidung der Kostenfolgen die förmliche zentrale Leitung des Einsatzes weiterhin nicht übernommen hat.

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage

Das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Ziel, maßgeblich die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, im Falle der Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe auf Grundlage der europäischen Verordnung über Maßnahmen der Gewährleistung der sicheren Gasversorgung verschiedene Maßnahmen wie die Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und die Flexibilisierung der Gasbelieferung regulatorisch abzusichern.

Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben mit der Ausführungsbestimmung vom 15. Juli 2022 die derzeit bis zum 31. Juli 2022 gültigen Vergabeerleichterungen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

CARE-Maßnahmen in Niedersachsen – Unterstützung Geflüchteter aus der Ukraine

Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten (MB) hat uns über die Freisetzung und vorgesehene Verwendung von Fördermitteln für ukrainische Kriegsvertriebene informiert. Mit Unterzeichnungsakt am 06.04.2022 hat die EU die Verordnungen für die Strukturfonds so angepasst, dass Mittel aus ESF/EFRE der Förderperiode 2014 bis 2020 auch für Maßnahmen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine genutzt werden können. Diese Verordnungsänderung heißt „CARE“. CARE steht für „Cohesion’s Action for Refugees in Europe“. CARE beinhaltet keine zusätzlichen Mittel. Vielmehr können die Mitgliedstaaten freie Strukturfondsmittel flexibler für Maßnahmen zur Unterstützung Geflüchteter nutzen. Dazu gehören auch die Mittel aus REACT-EU. Das MB hat nach Abfrage aller Ressorts aus den bereits Niedersachsen zur Verfügung stehenden Mitteln 8 Millionen Euro freigemacht. Ebenso hat das MB in Bund/Länder-Verhandlungen von freien Bundes-REACT-Mitteln die Hälfte der dortigen Mittel nach Niedersachsen holen können, so dass insgesamt 15,5 Millionen Euro für Maßnahmen mit einer 100Prozent-Finanzierung eingesetzt werden können.

Wenn Projekte aus CARE gefördert werden, kann dies rückwirkend für entsprechende Vorhaben ab dem 24. Februar 2022 erfolgen. Die maximale Projektlaufzeit endet allerdings bereits am 31. März 2023, in absoluten Ausnahmefällen am 30. Juni 2023.

Nach Auskunft des MB sind derzeit geplant:

Landkreise fordern Anpassung der Wegstreckenentschädigung für Mitarbeitende

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts. „Die Landkreise als Verwaltungen in der Fläche sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden bereit sind, ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen. Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist daher ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs anerkannt. Die seit langem in der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vorgesehenen 30 Cent pro Kilometer decken den tatsächlichen Aufwand aber nicht mehr ab. Die Niedersächsische Landesregierung muss daher die Verordnung dringend anpassen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Sechs andere Bundesländer haben längst gehandelt und eine Erhöhung auf Dauer beschlossen. Das Nachbarland Schleswig-Holstein hat eine zunächst befristete Erhöhung eingeführt. Auch das wäre ein Weg. Unverantwortlich ist es aber, sich weiter auf das „beobachten“ zu beschränken, wie die Landesregierung das zu einer kleinen Anfrage im Landtag ausgeführt hat. Es sind oftmals gerade die niedrigen Einkommensgruppen, die im Außendienst die Lasten der nun schon länger währenden hohen Energiepreise zu tragen haben,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Rechtskreiswechsel Ukraine: Im Einzelfall bleiben AsylbLG-Leistungen möglich

Nach Hinweis des Deutschen Landkreistag ist es unbeschadet des vorgesehenen Rechtskreiswechsels von Geflüchteten aus der Ukraine in das SGB II möglich, dass die Betroffenen weiterhin nicht nur vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, wenn sie auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und ein Asylgesuch stellen.

Für den Rechtskreiswechsel der Ukrainer sehen §§ 74 Abs. 5 SGB II, 146 Abs. 5 SGB XII bis 31. August 2022 vor, dass der Antrag nach dem jeweiligen SGB als gestellt gilt. Wenn Geflüchtete aus der Ukraine nach dem 1. September 2022 keinen Antrag stellen oder wenn sie (zuvor) explizit keine solchen Leistungen beziehen möchten, ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet, wenn die Betroffenen auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und um Asyl nachsuchen.

Arbeitshilfe für Stoffpreisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag eine Arbeitshilfe übersandt, die die Prüfung, ob die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel angezeigt ist, ebenso erleichtern soll wie die Abrechnung dabei entstehender Mehr-/Minderkosten. Die Arbeitshilfe soll mit der nächsten Aktualisierung des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) offiziell eingeführt werden. Aufgrund der besonderen Aktualität und Dringlichkeit stellt das BMWSB die Arbeitshilfe bereits vorab zur Verfügung.

Katastrophenschutz

Zu dem Themenblock Katastrophenschutz sind diverse Aktivitäten erfolgt:

  1. Das Bundeskabinett hat die „Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen“ verabschiedet.
  2. Bundesinnenministerin Faeser hat das Programm „Neustart im Bevölkerungsschutz“ vorgestellt.
  3. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat ein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Übertragung von Koordinierungskompetenzen auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Sinne einer „Zentralstelle“ eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich machen würde.

Der DLT hat zu Recht die Unverbindlichkeit der Papiere hervorgehoben. Auch aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle gibt es eher keine Wissensdefizite über die Dinge, die aktuell angegangen werden müssen, sondern Defizite bei der Umsetzung des bisherigen Wissens in adäquate und denen angepasste Handlungen. Ein Ansatz könnte dabei „Lösungsorientierung vor Perfektionismus“ sein. Von daher gilt es weiter zu beobachten und zu begleiten, inwieweit hier tatsächlich zielführende Aktivitäten des Bundes entstehen.

Kreisumlage 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise und der Region Hannover 2022 (Stand: 1. Juli 2022) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte auf nunmehr 45,2 Prozentpunkte. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 ein Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Das Umlagesoll stieg um rund 111 Millionen Euro auf 4.218,6 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die erneut gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die sich um 211 Millionen Euro erhöht haben. Die einzelnen Kreisumlagesätze sind in Heft 3/2022 der NLT-Information veröffentlicht.

Regierungsentwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zum Ausbau der Elektromobilität

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zur Stellungnahme übersandt. Er umfasst 62 Maßnahmen und soll als Gesamtstrategie der Bundesregierung den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland vorantreiben, um bis 2030 eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte zu schaffen und Deutschland mit 15 Mio. Elektroautos zum globalen Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag (DLT) u. a. wie folgt informiert:

„Der nun übersandte „1. Regierungsentwurf“ für einen Masterplan Ladeinfrastruktur II umfasst 62 Einzelmaßnahmen, die sich auf die folgenden Handlungsbereiche verteilen:

  • Maßnahmen zur Kooperation und Koordination
  • Bedarf, Ausbau und Nutzung datenbasiert überwachen und steuern
  • Finanzielle Unterstützung des Bundes effektiver gestalten
  • Kommunen als Schlüsselakteure befähigen und stärker einbinden
  • Mehr Flächen verfügbar machen
  • Ladeinfrastruktur durch Digitalisierung verbessern
  • Ladeinfrastruktur in das Stromsystem integrieren
  • Straßen-, Bau- und Immissionsschutzrecht für das Laden weiterentwickeln
  • Laden an Gebäuden einfacher möglich machen

Gegenüber dem früheren Entwurf vom März d. J. lässt der neue Entwurf inhaltliche Akzentverschiebungen erkennen. Am augenscheinlichsten ist, dass nicht mehr von einer „kommunalen Gewährleistungsverantwortung“ die Rede ist, sondern dass der Bund nun prüfen will, inwieweit eine „Gewährleistungsverantwortung der Länder“ gesetzlich verankert werden kann.

Der bundesweite Ausbaubedarf soll allerdings weiterhin auf Bundesebene über ein „StandortTool“ des Bundes ermittelt werden. Der Masterplan bezeichnet die Kommunen weiterhin als „Schlüsselakteure“ und sieht weiterhin „Kommunale Masterpläne für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. Entfallen ist aber eine Verpflichtung: Die Kommunen werden nunmehr um die Erstellung solcher Pläne bis Ende Q3/2023 „gebeten“.

Der Bund will weiterhin keine „Elektromobilitätsmanager“ auf kommunaler Ebene unterstützen, sondern nur 30 „regionale Ladeinfrastrukturmanager/innen“ zentral bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, die „in ausgewählten Regionen die Kommunen vor Ort bei den multiplen Herausforderungen unterstützen und hierbei den „Instrumentenkasten“ an Beratungs-, Planungs- und Wissenstools in die Regionen tragen.“

Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vorgelegt. Durch das Gesetz soll die drohende, erhebliche Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt werden. Hierzu sind Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen vorgesehen:

  1. Erhöhung des Bundeszuschusses für 2023 um 2 Milliarden Euro
  2. Zusätzliches Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Milliarden Euro
  3. Heranziehung der Finanzreserven der Krankenkassen
  4. Begrenzung des Anstiegs der sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 auf 3 Prozent und Verringerung der Zuweisung der Krankenkassen für Verwaltungsausgaben
  5. Preisdämpfende Maßnahmen bei der Arzneimittelversorgung
  6. Aufhebung der Extravergütung für Patienten, die zusätzlich bzw. erstmals seit drei Jahren in einer Arztpraxis behandelt werden
  7. In den Krankenhäusern sollen ab 2024 nur noch die Pflegekosten qualifizierter Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung im Pflegebudget berücksichtigt werden können
  8. Begrenzung der Steigerung für die vertragszahnärztliche Behandlung.

Insbesondere die unter Nr. 7 vorgesehene Änderung ist für die kommunalen Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung. Eine Begrenzung der für das Pflegepersonalbudget heranzuziehenden Fachkräfte würde eine erhebliche zusätzliche Last für die Krankenhäuser bedeuten, da alle nunmehr nicht erfassten Personalkräfte dann wieder durch die allgemeinen Fallpauschalen zu finanzieren wären. Diese sind aber in einem aufwendigen Verfahren in den vergangenen Jahren aus dem Budget der Fallpauschalen herausgerechnet und in das Pflegebudget überführt worden. Daher ist diese Neuregelung nachdrücklich abzulehnen.

EU-Konsultation zur auslaufenden allgemeinen De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer möglichen Verlängerung der am 31. Dezember 2023 auslaufenden De-minimis-Verordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen aufgerufen. Nach der (allgemeinen) De-minimis-Verordnung liegen für Ausgleichszahlungen unter aktuell 200.000 Euro keine tatbestandlichen staatlichen Beihilfen vor. Die Kommission plant nun, den Schwellenwert zu erhöhen sowie die Einführung eines verbindlichen Registers.

De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Abweichende Höchstbeträge bestehen für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro) sowie Unternehmen der Primärerzeugung und Landwirtschaft. Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt die Eigenerklärung. Gegenstand der jetzigen Initiative ist eine Überprüfung der Beihilferegelungen und eine eventuelle Anpassung an die Dynamik des Binnenmarktes, um die Auswirkungen der Inflation aufzufangen und mehr Transparenz zu gewährleisten. Dementsprechend sollen die Beträge erhöht und Transparenzanforderungen geändert werden. Die aktuell bestehende Obergrenze von 200.000 Euro existiert seit 2006 und wurde in der letztmaligen Änderung der Verordnung 2013 weiter übernommen. Die Kommission selbst hält eine Anpassung für wünschenswert, um die wirtschaftliche Entwicklung und die herrschende Inflation stärker berücksichtigen zu können. Die Änderungen der Transparenzanforderungen betreffen hauptsächlich die Möglichkeiten der Überprüfung, ob ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen im fraglichen Zeitraum erhalten hat.

Richtlinie zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Die Landesregierung setzt die finanzielle Unterstützung von Schulen, Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften fort. Den öffentlichen und freien Trägern werden auch weiterhin bestimmte Zuschüsse zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen.

Gefördert werden CO2-Ampeln, Fensterventilatoren und Luftreinigungsgeräte für Räume, die sich nicht ausreichend lüften lassen. 80 Prozent der Gesamtkosten werden durch die Förderung übernommen. Hierfür stehen für das laufende Jahr noch insgesamt 12 Millionen Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Anträge ohne Höchstbetrag können bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden, ein Verwendungsnachweis muss bis 31. Juli 2023 vorliegen. Die neuen Förderrichtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien, aus denen keine Antragstellung mehr möglich ist.

Neben einer Fortsetzung bereits bestehender Zuwendungen beinhaltet die Förderrichtlinie auch neue Maßnahmen. So wurden weitere Räume mit in die Förderung aufgenommen. Als förderfähig gelten neben Unterrichts- und Betreuungsräumen jetzt auch Lehrerzimmer oder Aufenthalts- und Besprechungsräume. Darüber hinaus wird die Förderung auf die Kindertageseinrichtungen ausgeweitet.

Nachhaltigkeit: Indikatorenkatalog zur nachhaltigen Entwicklung von Kommunen veröffentlicht

Unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wurde ein neuer Katalog mit 118 Indikatoren erarbeitet, der die Kommunalverwaltungen dabei unterstützen soll, in Anknüpfung an die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele die nachhaltige Entwicklung vor Ort sichtbar zu machen.

Im Rahmen des Projektes „Agenda 2030 – Nachhaltige Entwicklung vor Ort“, einem Folgeprojekt des Projektes „Monitor Nachhaltige Kommune“, befassen sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung, dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu), dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, dem Europasekretariat von ICLEI sowie der deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas mit der nachhaltigen Entwicklung in den Landkreisen, Städten und Gemeinden.

Nunmehr wurde in der dritten Auflage eine aktualisierte Broschüre „SDG-Indikatoren für Kommunen“ veröffentlicht. Insgesamt enthält der neue Katalog 118 SDG-Indikatoren zu allen 17 SDGs. Zudem finden sich in der Broschüre tabellarische Übersichten mit Definitionen, Beschreibungen, Datenquellen, Zuordnungen zu den SDGs und Ergebnissen von Datenanalysen. Jede Kommune kann und soll auf Basis der jeweiligen Rahmenbedingungen und Schwerpunktsetzungen vor Ort entscheiden, ob und welche Indikatoren sie zur Abbildung des jeweiligen Nachhaltigkeitsengagements, beispielsweise in kommunalen Nachhaltigkeitsberichten, Nachhaltigkeitsstrategien oder Nachhaltigkeitshaushalten, heranziehen möchte. Die ausführlichen Beschreibungen der Indikatoren stellen hierfür eine Arbeitshilfe dar.

Neben der neuen Broschüre wird erstmals auch eine Access-Datenbank zur Verfügung gestellt, die Erläuterungen zu den Indikatoren enthält und flexibel ausgewertet werden kann. Darüber hinaus sind auf der Website unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/agenda-2030-nachhaltige-entwicklung-vor ort/projektnachrichten/sdg-indikatoren-fuer-kommunen-dritte-auflage#link-tab-217829-12 Steckbriefe für alle SDG-Indikatoren, die aus der Access-Datenbank generiert worden sind, zu finden. In den kommenden Wochen sollen außerdem die Daten zu den neuen SDG-Indikatoren im SDG-Portal unter https://sdg-portal.de/de bereitgestellt werden. Das SDG-Portal beinhaltet Informationen zu den 17 SDGs und ermöglicht allen Landkreisen einen Zugriff auf die verfügbaren statistischen Daten zu den SDG-Indikatoren.

ESF Plus-Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

Das ESF Plus-Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ will dazu beitragen, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden. Das Programm soll eingewanderte junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung motivieren und begleiten. Dabei wird ein struktureller Ansatz verfolgt, indem wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Das können z. B. Eltern, Verwandte, Sozialarbeiter oder Sportlehrer sein.

Die Richtlinie zum Bundesprogramm ist am 8. Juli 2022 veröffentlicht worden (BAnz AT B2, S. 1 ff., Anlage). Gefördert werden Projekte in den Handlungsschwerpunkten „Bezugspersonen stärken“ und „Träger vernetzen“. Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2027. Antragsberechtigt sind u. a. auch Landkreise.

Anträge können bis zum 21. September 2022 eingereicht werden. Einzelheiten sowie weitere Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.esf.de/portal/DE/E…ramme/bmas/rat_geben.html

Niedersächsischer Wettbewerb „Klima kommunal 2022“: Preisverleihung

Am 12. Juli 2022 hat die Preisverleihung des Wettbewerbes „Klima kommunal 2022“ stattgefunden. Dieser Wettbewerb wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und den kommunalen Spitzenverbänden getragen. Seit dem Jahr 2010 werden erfolgreiche Klimaschutzprojekte alle zwei Jahre gewürdigt.

Den diesjährigen Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ erhielten der Landkreis Göttingen und die Gemeinde Wahrenholz. Des Weiteren wurde ein Zukunftspreis vergeben und fünf Leuchtturmprojekte prämiert. Die insgesamt acht Preisträgerinnen erhielten Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

Näheres zu den Projekten kann der Internetpräsens der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen unter: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal.php sowie unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/aktuelles/Kommunale-Vorreiter-im-Klimaschutz-ausgezeichnet-Gemeinde-Wahrenholz-und-Landkreis-Goettingen-duerf-2480 entnommen werden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2022

Das Statistische Bundesamt hat erstmals eine Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen vorgelegt. Zum Stichtag 31.01.2022 waren bundesweit 178.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht. Nach Ländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen große regionale Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst.