Cover-NLT-Aktuell-05

Landkreise fordern Nachbesserungen beim Krankenhausgesetz

Der von den Koalitionsfraktionen SPD und CDU vorgelegte Gesetzentwurf für ein neues Krankenhausgesetz stößt bei den für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zuständigen Landkreisen auf scharfe Kritik. „Der Gesetzentwurf setzt die mit breiter Mehrheit verabschiedeten Empfehlungen der Enquetekommission des Landtages nur unzureichend um. Wesentliche Entscheidungen wie die Anzahl und der Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen werden auf den Verordnungsgeber delegiert. Vorausschauende Planungskriterien, eine Bedarfsprognose oder die dringend notwendige länderübergreifende Abstimmung mit den Stadtstaaten Hamburg und Bremen bleiben offen. Statt der erhofften zukunftsweisenden Weichenstellungen enthält der Entwurf weitere Berichts- und Anzeigepflichten für die an Bürokratie erstickenden Krankenhäuser,“ erklärte Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes am 10. Februar 2022.

Mit Unverständnis und Bedauern hat der NLT die Fokussierung der Diskussion auf die Schließung von Krankenhausstandorten anlässlich der Vorstellung des Entwurfs vor wenigen Wochen zur Kenntnis genommen. „Mehr Qualität erfordert Investitionen in die Zukunft. Allein für die Umsetzung der bekannten, auf breite Zustimmung stoßenden Zentralisierungsvorhaben einzelner Landkreise sowie die notwendigen Erhaltungs- und Strukturmaßnahmen bei bestehenden Krankenhäusern erfordern über 2 Milliarden Euro Investitionsmittel. Ohne eine deutliche Anhebung der von Land und Kommunen gemeinsam zu tragenden jährlichen Investitionen und ein aus Landesmitteln finanziertes Sonderprogramm von wenigstens einer Milliarde Euro bringt das neue Gesetz für die Praxis keinen Nutzen,“ stellte Meyer fest.

Angesichts der immensen Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens für die Fortentwicklung der Gesundheitsversorgung der Menschen in Niedersachsen erwartet der NLT eine mündliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch den zuständigen Ausschuss des Niedersächsischen Landtages.

NLT-Gesundheitsausschuss fordert politische und fachliche Unterstützung für die Umsetzung des § 20a IfSG

Der Gesundheitsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich sehr irritiert über einzelne Äußerungen aus der Politik gezeigt, die vom Gesetzgeber beschlossene berufsbezogene Impfplicht (§ 20a IfSG) nicht umzusetzen. Die Akzeptanz notwendiger staatlicher Maßnahmen zum Schutz gesundheitlich gefährdeter Gruppen leide massiv darunter und erschwere die ohnehin mühsame Arbeit in den Gesundheitsämtern weiter, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung. „In Niedersachsen erwarten die Landkreise aber dringend Unterstützung durch das Land. Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges bedarf es eines Erlasses des Sozialministeriums, wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe ausgelegt werden sollen. Auch das vom Land versprochene elektronische Meldeportal und praktische Hilfestellungen wie Mustervordrucke sind unverzichtbar. Schließlich müssen wir gemeinsam mit dem Land die zeitlichen Abläufe zum Beispiel im Hinblick auf die Möglichkeit der Betroffenen klären, sich noch mit dem neuen Impfstoff Novavax zu immunisieren. Die Politik muss die Arbeit der Gesundheitsämter unterstützen und die Menschen nicht durch das in Frage stellen rechtsstaatlicher Entscheidungen verunsichern,“ erläuterte Meyer auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Entwurf der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022) zukommen lassen.

Mit dem Verordnungsentwurf soll den Parteien und Wählergruppen auch für die kommunalen Wahlen im Jahr 2022 ermöglicht werden, die Kandidatenaufstellungen und die Delegiertenwahl für anstehende einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen angesichts der weiterhin bestehenden Beschränkungen der COVID-19-Pandemie abweichend von den wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenz-Versammlungen durchführen zu können. Die Verordnungsregelungen erweitern die Handlungsoptionen der Wahlvorschlagsträger angesichts der anhaltenden Pandemielage. Die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Abweichungsbefugnisse liegt dabei in der Entscheidung der Parteien. Durch die Verordnung werden abweichende Verfahren der Wahlbewerberaufstellung zugelassen, aber nicht vorgeschrieben.

Die Verordnung entspricht dem Wortlaut der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung vom 22. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 75), die für die Vorbereitung der kommunalen Wahlen am 12. September 2021 erlassen worden war. Sie soll spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, wenn das Fachministerium nicht zuvor festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 NLWG nicht mehr vorliegen.

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für 2022

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (LT-Drs. 18/10631) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für das Jahr 2022 kurzfristig in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit der Gesetzvorlage werden umfangreiche Änderungen der Finanzregelungen des § 9 Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für den straßengebundenen ÖPNV und den Schienenpersonennahverkehr für das Jahr 2022. Das Land Niedersachsen beabsichtigt für den ÖPNV im Jahr 2022 Haushaltsmittel aus dem Corona-Sondervermögen in Höhe von 120 Millionen Euro für den Corona Rettungsschirm zur Gewährung einer Sonderfinanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Zudem werden durch den Gesetzentwurf auch für das Jahr 2022 Mittel zur Gewährung einer weiteren Sonderfinanzhilfe bereitgestellt, die die Verkehrsunternehmen wie in den beiden Vorjahren für Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Ausweitung von Platzkapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung nutzen können.

Die zudem für die weitere Sonderfinanzhilfe aus Landesmitteln für 2020 und 2021 bereitgestellten Finanzmittel in Höhe von 30 Millionen Euro aus dem COVID-19-Sondervermögen sollen auch für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden, da die Mittel bisher nur zum Teil von den einzelnen ÖPNV-Aufgabenträgern abgerufen und verausgabt wurden.

Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der ÖPNV-Rettungsschirm zur Aufrechterhaltung der Verkehrsleistungen in Form eines gesetzlichen Anspruchs ab Jahresbeginn gilt. Ferner soll die weitere Sonderfinanzhilfe ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zur Ausweitung von Platzkapazitäten, zur Durchführung zusätzlicher Beförderungsleistungen oder zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Fahrgäste aufrechterhalten werden.

Landesregierung bittet Landtag erneut um Feststellung der Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) auf Antrag der Landesregierung festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen besteht und § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG anwendbar ist. Dieser bis zum 6. März 2022 befristete Beschluss bildet zusammen mit § 28 a Absatz 7 IfSG die Grundlage für die derzeit geltenden Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus. Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 8. Februar 2022 beschlossen, einen Antrag an den Landtag zu richten, die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Infektionsschutzes vorsorglich weiter aufrechtzuerhalten. Dies entspricht einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages.

Von den Schutzmaßnahmen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung beruht das Verbot von Clubs und Diskotheken auf dem Landtagsbeschluss in Verbindung mit § 28 a Abs.8 IfSG.

Ein Landtagsbeschluss im Sinne des § 28 a Abs. 8 IfSG ist aber auch die Grundlage für die Anwendbarkeit einiger Sonderregelungen für die Kommunen, § 182 Abs. 2-4 NKomVG, also beispielsweise die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren, die Ermöglichung einer Teilnahme an Sitzungen durch Videokonferenz, Verlängerungen der Fristen für Bürgerbegehren sowie die Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage für die kommunale Haushaltswirtschaft. Auch diese Möglichkeiten sollen über den 6. März hinaus fortbestehen.

Impfquote von bis zu 95 Prozent in der Pflege

Mit einer Quote von bis zu 95 Prozent ist die überwiegende Mehrheit der etwa 90.000 in der Pflege beschäftigen Menschen in Niedersachsen vollständig geimpft. Das hat nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Sozial- und Gesundheitsministeriums (MS) vom 8. Februar 2022 eine aktuelle Umfrage der kommunalen Heimaufsichtsbehörden im Auftrag des MS bei niedersächsischen Pflegeeinrichtungen ergeben.

Eine kürzlich von der deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte Abfrage in Kliniken ergab, dass der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter ebenso bei überdurchschnittlichen 95 Prozent liegt (siehe https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/umfragekrankenpflegekraefte-zu-95-prozent-geimpft/)

Im Vergleich: der Anteil vollständig geimpfter Bürgerinnen und Bürger der niedersächsischen Gesamtbevölkerung beträgt heute 76 Prozent Niedersachsen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. 

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen u.a. folgende steuerliche Maßnahmen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

BVerfG unterstreicht Persönlichkeitsschutz von Personen des öffentlichen Lebens und von Amtsträgern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 1073/20) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen die Beschwerdeführerin – die Politikerin Renate Künast – die nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erforderliche gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform (Facebook) versagt wurde. Das Auskunftsbegehren richtete sich auf die Daten von Facebook-Nutzern, die in Reaktion auf den Beitrag eines anderen Nutzers, der den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin billige sexuelle Handlungen an Kindern, Formulierungen wie „Pädophilen-Trulla“ oder „Pädodreck“ veröffentlichten. Die Fachgerichte haben diese Äußerungen nicht als Beleidigung bewertet und daher keine entsprechende Anordnung gegenüber Facebook erlassen.

Nach Auffassung der Kammer des BVerfG haben die Gerichte damit der Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass eine Äußerung noch nicht die engen Voraussetzungen erfülle, um als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde auch ohne Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit als Beleidigung im Sinne des StGB gewertet werden zu können, stelle kein Indiz dafür das, dass im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen der Meinungsfreiheit der Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen sei. Vielmehr sei in solchen Fällen stets eine Abwägung erforderlich, die die Fachgerichte nicht vorgenommen hätten.

Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setze die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nehme hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus. Dabei liege insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern sowie Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

Referentenentwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz) vorgelegt, mit dem die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vereinbarte Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns kraft Gesetzes, also nicht durch die Kommission, auf brutto 12 Euro je Zeitstunde zum 1. Oktober 2022 festgelegt wird.

Künftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen nach dem Entwurf weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission; das Verfahren hierzu wird nicht geändert. Auch die weiteren Regelungen des Mindestlohngesetzes bleiben unverändert, so auch die Ausnahme für vormalige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Ausnahme war dem Deutschen Landkreistag bei Schaffung des Mindestlohngesetzes wichtig gewesen, um Anreize für die Einstellung zu schaffen.

Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Damit soll sich die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen ausrichten. Sie soll dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Darüber hinaus soll die Obergrenze des Übergangsbereichs bei Midijobs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro heraufgesetzt werden. Dadurch sollen Beschäftigte insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker als bisher entlastet sowie die Anreize für geringfügig Beschäftigte erhöht werden, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Gleichzeitig soll die Beitragsbelastung des Arbeitgebers zu Beginn des Übergangsbereichs an die beim Minijob angeglichen und bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs auf die reguläre Beitragsbelastung abgeschmolzen werden. Zudem sollen die Voraussetzungen eines ‚gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens‘ der Geringfügigkeitsgrenze in den verschiedenen einschlägigen Gesetzen geregelt werden.

Für geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze würde die vorgesehene Erhöhung des Mindestlohns anderenfalls bedeuten, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren müssten, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Daher ist die beabsichtigte Anpassung aus Sicht des Deutschen Landkreistages folgerichtig und mit Blick auf abzubauende Hürden in Bezug auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sinnvoll.

Beschwerdestelle Pflege

Die Novelle des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG), die am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, das Büro der Landespatientenschutzbeauftragten um eine Beschwerdestelle Pflege zu erweitern. Für den Aufbau der Beschwerdestelle stehen zweieinhalb Vollzeitstellen zur Verfügung, die in Folge eines Beschlusses des Kabinetts der Niedersächsischen Landesregierung vom 8. Februar 2022 zeitnah besetzt werden sollen.

An die Beschwerdestelle können sich pflegebedürftige Menschen, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit allen Hilfeersuchen und Beschwerden zu Fragen der pflegerischen Versorgung wenden. Zentrale Aufgabe ist es, diese Anliegen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und auf eine Klärung hinzuwirken. Dabei wird die Beschwerdestelle als neutrale und ungebundene Interessenvertreterin mit allen für die Pflege wichtigen Institutionen zusammenarbeiten. Dazu gehören beispielsweise die Pflegekassen, die Träger von Pflegeeinrichtungen, der Medizinische Dienst sowie die für die Aufsicht zuständigen Stellen des Landes und der Kommunen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 8. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Im Zentrum des Entwurfs stehen Änderungen im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG), mit denen zum 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz übernommen werden sollen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) eine Regelung zur Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Abruf von einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) einzufügen. Die Anpassung des NVwVfG ist erforderlich, um auch solche Verwaltungsakte erfassen zu können, mit denen Landesrecht ausgeführt wird. Durch einen Verweis auf das OZG soll sichergestellt werden, dass die Regelungen über die Bekanntgabe grundsätzlich gleich sind, unabhängig davon, ob mit dem Verwaltungsakt Bundes- oder Landesrecht ausgeübt

Kreisumlage 2021: Korrigierte Auswertung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2021 (Stand: 1. Januar 2022) bekannt gegeben. Der gewogene landesdurchschnittliche Satz sank wegen einzelner Kreisumlagesenkungen durch Nachtragssatzungen gegenüber der vorherigen Mitteilung im Bezugsrundschreiben noch einmal um 0,2 Prozent-Punkte auf nunmehr 45,0 Prozent-Punkte. Seit dem Jahr 2011 ist somit ein Rückgang um 6,2 Prozent-Punkten zu verzeichnen. Es handelt sich um den niedrigsten Wert seit 1993. Das Umlagesoll stieg um rd. 84 Millionen Euro auf 4.107,5 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund ist die im kommunalen Finanzausgleich insbesondere auch durch die Gewerbesteuerersatzzahlung von Bund und Land um 4,5 Millionen gestiegene Steuerkraftmesszahl der Gemeinden (+ 382 Millionen Euro) bei gleichzeitig nur leichten Einbußen im kommunalen Finanzausgleich.

Angebot der gemeinnützigen Stiftung „Sicherheit im Sport“

Die niedersächsischen Sportvereine sind in vielfältiger Weise von der Corona-Pandemie betroffen. Neben Einschränkungen und Auflagen sind weiterhin auch die vorgeschriebenen Unterhaltungsaufgaben für Sportanlagen wahrzunehmen.

Der Landessportbund (LSB) macht darauf aufmerksam, dass mehr als 50 Prozent der Sportvereine kommunale Sportanlagen nutzen. Für den sicheren Betrieb der Sportstätten und Sportgeräte sind Sicht- und Funktionsprüfungen sowie die obligatorische Jahreshauptuntersuchung erforderlich. Diese Prüfungen, welche auch dem Schutz vor eventuellen Schadenersatzklagen bei Verletzungen der Verkehrspflicht dienen, werden regelmäßig gemeinsam mit Sportgeräte-Herstellern durchgeführt.

Ergänzend macht der LSB auf die gemeinnützige Stiftung „Sicherheit im Sport“ (https://www.sicherheit.sport) aufmerksam. Diese Stiftung bietet Beratungsleistungen bei in Planung befindlichen Sportstätten und bestehenden Sportstätten hinsichtlich geltender Normen und Regelwerke, um beispielsweise Fehlplanungen und Fehlkonstruktionen zu vermeiden.

Cover-NLT-Aktuell-04

Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Der NLT hat seine alljährliche Umfrage zu den vorläufigen Haushaltsdaten ausgewertet.

Haushaltslage 2022

Die Haushaltslage 2022 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover bewegt sich etwa auf dem Niveau des Vorjahres, dem ersten Jahr, in dem mit der CoronaPandemie geplant werden konnte. 12 Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr 6). Drei weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr 3). 22 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr 28) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass einzelne Landkreise bereits Defizite im zweistelligen Millionenbereich ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit einem Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis von rund 96 Millionen Euro.

Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von fast 250 Millionen Euro erwartet (Vorjahr 231 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um rund 18 Millionen Euro. Die Altfehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der Region Hannover konnten hingegen nochmals zurückgeführt werden und belaufen sich nach den Plandaten auf rund 428,3 Millionen Euro (Vorjahr 568 Millionen Euro).

Kreis-/Regionsumlage 2022

Im Jahr 2022 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu erhöhen. Zwei Landkreise sehen eine Senkung vor. Ein weiterer Landkreis hat von dem Instrument der Mehrbzw. Minderbelastung Gebrauch gemacht, um im Fall von einer nicht abgeschlossenen Vereinbarung für die Kindertagesstättenbetreuung einzelnen Gemeinden eine höhere Kreisumlage aufzulegen. Diesen Fall gibt es damit in Niedersachsen aktuell grundsätzlich zweimal. Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2022 erstmalig – nach 11 Jahren – wieder steigt. Im Jahr 2021 lag er zuletzt bei 45,2 Prozent-Punkten; dabei ist davon auszugehen, dass es durch Nachtragshaushalte einzelner Landkreise hier noch zu einer Korrektur nach unten kommen dürfte.

Acht Landkreise und die Region Hannover erheben eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. D. h., dass die Umlagesätze für die einzelnen Umlagegrundlagen zum Teil in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wurden.

Ministerpräsident begrüßt NLT-Vorschlag zum Klimaschutz

Ministerpräsident Stephan Weil hat nach einem Bericht des Politikjournals Rundblick im Plenum des Niedersächsischen Landtages die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) begrüßt, den Klimaschutz als „Pflichtaufgabe für die Kommunen“ zu titulieren und damit eine Landes-Finanzierung für kommunale Aufgaben zu ermöglichen (vgl. NLT-Aktuell, Ausgabe 3/2022, Seite 5). Auf eine Frage der Grünen-Fraktionschefin Julia Hamburg stufte der Ministerpräsident die Initiative des NLT als „sehr ernst zu nehmenden Vorschlag“ ein. Die regierungsinternen Diskussionen darüber seien aber noch nicht abgeschlossen.

Kreditanstalt für Wiederaufbau: Einigung auf gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verständigt. Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte u.a. auf Bitte des NLT an die Bundesregierung appelliert, die bewilligten und in der Antragsbearbeitung befindlichen kommunalen Maßnahmen voll auszufinanzieren, um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte der Kommunen entstehen zu lassen. Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Hierbei geht es darum, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes ist vom Landtag am 16. Dezember 2021 beschlossen und nach Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten. Dem gingen umfassende Beratungen im federführenden Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Nds. Landtages voraus. Nach Beteiligung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, der mitberatenden Ausschüsse sowie eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und der CDU vom 18. November 2021 ist der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung inhaltlich angepasst und als Beschlussempfehlung am 8. Dezember 2021 verabschiedet worden. Ergänzend hat der Fachausschuss einen schriftlichen umfassenden Bericht verfasst, in dem die Überlegungen der Ausschussempfehlungen ausführlich dargelegt werden. Der Bericht ist unter https://link.nlt.de/alvf abrufbar.

Wesentliche Veränderungen hat es u. a. beim Aufgabenzuschnitt der nach § 1 a neu einzurichtenden Beschwerdestelle und in den Regelungen zur neu vorgesehenen allgemeinen Fördervoraussetzung der Tariftreue bzw. der tarifangeglichenen Vergütung (§ 7 Abs. 1) gegeben, die mit der inzwischen auf Bundesebene mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zum 1. September 2022 geschaffenen „Tariftreueregelung“ abzustimmen war. Des Weiteren wurde nach o. g. Antragsstellung der Fraktionen der SPD und der CDU § 10 a – Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflege aufgenommen. Danach können vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die verlässliche Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen bis zu einem durch Verordnung vom Land festgelegten Höchstbetrag Zuschüsse für die Nichtbelegung der Pflegeplätze beantragen. Einer Pressemitteilung des Nds. Sozialministeriums vom 6. Januar 2022 zufolge können die Fördermittel, die ein Gesamtvolumen von 5,5 Millionen Euro/p.a. umfassen, ab dem 1. April 2022 beansprucht werden.

Entwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes

Nunmehr hat die Niedersächsische Landesregierung einen gegenüber dem Referentenentwurf leicht abgeänderten Gesetzentwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10550). Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich einerseits der Gesetzestitel geändert. Das Gesetz heißt jetzt nicht mehr Abschiebungshaftvollzugsgesetz, sondern Abschiebehaftvollzugsgesetz. Andererseits hat es einige wenige inhaltliche Änderungen gegeben. Dies betrifft zum Beispiel § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs, in dem nunmehr Satz 2 weggefallen ist, wonach die Ausländerbehörde die Haftanstalt vor der Aufnahme eines Ausländers in die Haftanstalt über alle vorliegenden vollzugsrelevanten Erkenntnisse informieren sollte. Weitere Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf des Ministeriums können der Gesetzesbegründung entnommen werden, die auf die Änderungen infolge der Verbandsbeteiligung verweist.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2022

Die Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises steht in diesem Jahr unter der Überschrift „Integration von Kindern und Jugendlichen – gemeinsam stark in die Zukunft!“. Ausgezeichnet werden sollen Initiativen und Projekte, denen es gelingt, sich auch in Zeiten von Corona in besonderer Weise für eine gleichberechtigte interkulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen, Stiftungen, Kindergärten und Schulen können sich selbst für den Preis bewerben oder vorgeschlagen werden. Gesucht werden Ideen und Projekte, die zeigen, wie Integration von Kindern und Jugendlichen gelebt und umgesetzt wird.

Weitere Informationen sind auf https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de zu finden. Bewerbungsschluss ist der 27. Februar 2022.

Digitaltag 2022

Am 24. Juni 2022 findet zum dritten Mal der bundesweite „Digitaltag“ statt. Dieser Aktionstag verfolgt das Ziel, verschiedenste Aspekte der Digitalisierung zu beleuchten, Chancen und Herausforderungen zu diskutieren und einen breiten gesellschaftlichen Dialog zu befördern. Aktionen können ab sofort angemeldet werden. Trägerin des Digitaltags ist die Initiative „Digital für alle“. Dahinter steht ein breites Bündnis von 27 Organisationen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Wohlfahrt und öffentliche Hand – darunter auch der Deutsche Landkreistag. Landkreise können sich mit eigenen Aktionen beteiligen. Mögliche Formate sind Dialoge, Online-Beratungen, virtuelle Führungen, Tutorials, Seminare oder Hackathons. Die einzelnen Aktivitäten werden auf www.digitaltag.eu gelistet. Beispiele und Tipps gibt der aktualisierte Aktionsleitfaden. Eine Aktionsanmeldung ist ab sofort möglich unter www.digitaltag.eu/aktion-anmelden.

Abfallrecht: Konsultation der Europäischen Kommission zur Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2022 zu einer Konsultation zur Folgenabschätzung zur Novellierung der Abfallrahmen-Richtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) aufgeru- fen. Die Folgenabschätzung ist der erste Schritt einer für das kommende Jahr vorgesehenen Überarbeitung der Richtlinie. Im Rahmen der Konsultation möchte die EU-Kommission evaluieren, welche möglichen Maßnahmen und Ziele als sinnvoll zu erachten sind und auf welche Themen sie bei der Folgenabschätzung und der Vorbereitung der Überarbeitung eingehen sollte. Im März dieses Jahres soll anschließend noch eine generelle Konsultation der Öffentlichkeit stattfinden, bevor im 2. Quartal 2023 der neue Vorschlag von der Kommission veröffentlicht wird.

Niedersächsische Corona-Verordnung erneut fortgeschrieben

Mit der am 2. Februar 2022 in Kraft getretenen und bis zum 23. Februar 2022 geltenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten in Niedersachsen im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§ 7 Absatz 6 CoronaVO). Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie

    – immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,

    – frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei

      Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder

    – den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die

      dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

  • 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)
  • Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig die Vorlage eines Impfoder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.
  • Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)
  • Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten.
  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)
  • Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer COVID-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 2. Februar 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die erst kürzlich vorgenommene Neufassung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung vom 14. Januar 2022 an die bundesrechtlichen Kriterien für Ausnahmen von der Quarantänepflicht in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit den dortigen Verweisen auf die fachlichen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Impfnachweis bzw. zum Genesenennachweis sowie an die gemeinsamen Beschlüsse zwischen Bund und Ländern vom 7. und vom 24. Januar 2022 angepasst. Zugleich erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Berücksichtigung der Regelungen zum „Anlassbezogenen intensivierten testen“ (ABIT) in Schulen. Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Absonderungsverordnung ist nun bis zum 1. März 2022 vorgesehen.

Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat sich zur Umsetzung des § 20a IfSG an die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) gewandt. Ziel ist es, die Erwartungen der Landkreise an die Länder zur Unterstützung der Landkreise bei der Erfüllung der umfangreichen und erheblichen zeitlichen wie personellen Aufwand verursachenden Arbeiten deutlich zu machen.

Die Länder und nachrichtlich das Bundesministerium für Gesundheit wurden daher gebeten, konkret folgende Punkte bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen:

1. Von der Ermächtigung der Länder, den Impfnachweis nicht gegenüber dem Betrieb, sondern dem Gesundheitsamt vorzulegen, sollte kein Gebrauch gemacht werden.

2. Gerade in Ländern mit geringerer Impfquote werden die Länder gebeten zu prüfen, ob es geeignete, abgrenzbare Teilaufgaben gibt, die von den Ländern selbst wahrgenommen werden können.

3. Wie von der GMK bereits beschlossen, unterstützen wir nachdrücklich, dass zum einen die Länder gegenüber den Landkreisen Leitlinien zur Ermessensausübung erlassen. Diese sollten sinnvollerweise auch bundesrechtlich eingerahmt werden, um zwischen Landesgrenzen nicht allzu große Unterschiede bei der Ermessensausübung entstehen zu lassen. Diese würden ansonsten die Akzeptanzprobleme weiter erhöhen.

4. Wir unterstützen die Bereitstellung einer bundeseinheitlichen digitalen Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen.

Warteliste für Termine mit Proteinimpfstoff von Novavax

Ab sofort können sich nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bisher noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, unter 0800/9988665 auf die Warteliste für einen Termin mit dem Impfstoff von Novavax setzen lassen.

Für den Abschluss der Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen nötig. Der Zweittermin wird vom Impfteam vor Ort individuell festgelegt. Die erste Lieferung des Proteinimpfstoffs, der im Gegensatz zu den bisher eingesetzten Impfstoffen nicht auf Grundlage der mRNA- oder der Vektor-Technologie aufgebaut ist, wird für die achte Kalenderwoche erwartet und soll vom Bund direkt an die Länder geliefert werden. Er wird dann (ausschließlich) von den Mobilen Impfteams der Kommunen angeboten.

Anschaffung von PCR-Testausstattung für Apotheken

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes sind sich einig, dass es bei der Analyse von PCR-Tests angesichts der hohen Auslastung der Laborkapazitäten zukünftig zu einer Priorisierung kommen solle. Das Bundesgesundheitsministerium wird dazu in den kommenden Tagen eine Anpassung der nationalen Teststrategie und der Bundestestverordnung vornehmen. Mit der Änderung der Testverordnung soll unter anderem auch ermöglicht werden, dass Apotheken flächendeckend in die Analyse von PCRTests eingebunden werden.

Zur Erhöhung der PCR-Testkapazitäten in Niedersachsen bringt das Gesundheitsministerium nach einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2022 deshalb als erstes Bundesland eine gezielte Förderrichtlinie für Apotheken auf den Weg. Damit können Apotheken 80 Prozent des Anschaffungspreises von PCR-Testgeräten als Förderung erhalten. Die maximale Fördersumme pro Apotheke beträgt 3.000 Euro. Insgesamt stellt das Land drei Millionen Euro bereit.

5. Stellungnahme des COVID-19 Expertenrates der Bundesregierung

In seiner 5. Stellungnahme vom 30. Januar 2022 äußert sich der Expertenrat der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer evidenzbasierten Risiko- und Gesundheitskommunikation. Diese müsse auf den vier Bausteinen (1.) Generierung des besten verfügbaren Wissens, (2.) Übersetzung der relevanten Daten in zielgruppenadäquate Informationsformate, (3.) Verbreitung dieser Inhalte über multiple Kanäle und (4.) Evaluation bestehen. Vor diesem Hintergrund schlägt der Rat eine Verbesserung der aktuellen Kommunikations- und Informationsangebote vor. Die Infrastruktur für Risiko- und Gesundheitskommunikation müsse schnell ausgebaut werden. Dafür sollten die bestehenden Kompetenzen gebündelt und fehlende ergänzt werden. Eine entsprechend multidisziplinär ausgerichtete Infrastruktur solle fachlich unabhängig sein.

Mit den bestehenden Strukturen der Risiko- und Gesundheitskommunikation und den entsprechenden Aufgabenzuweisungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes setzt sich der Expertenrat in seiner Stellungnahme nicht im Einzelnen auseinander.

Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19

Die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung regelt, unter welchen Umständen Impfstoffe an Leistungserbringer abgegeben werden.

Unter Ziffer 5 sind die Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen durch die Apotheke geregelt. Demnach geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten ab, die spätestens mit der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen. An von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe dann ab, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Bescheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.

BVerfG lehnt Eilantrag gegen das Verbot von „Montagsspaziergängen“ ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen Beschlüsse des VGH Mannheim sowie des VG Freiburg richtete. Die Gerichte hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein im Wege der Allgemeinverfügung erlassenes Versammlungsverbot gebilligt, das sich präventiv gegen eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen richtete, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das BVerfG trifft seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung und betont in diesem Zusammenhang, dass die fachgerichtliche Würdigung naheliege, wonach „die Nichtanmeldung der ‚Montagsspaziergänge‘ […] offensichtlich den Zweck [verfolge], vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der von der Versammlungsbehörde vorbeugend oder während der Versammlung erlassenen Auflagen hinwirkten“. Davon ausgehend hätten die Gerichte auch annehmen dürfen, „dass diejenigen Personen, die zu solchen ‚Spaziergängen‘ aufriefen oder gewillt seien, an diesen teilzunehmen, überwiegend nicht dazu bereit seien, versammlungspolizeiliche, dem Infektionsschutz dienende Auflagen, wie insbesondere das Tragen von Masken oder das Einhalten von Abständen, zu beachten“. Dabei konnten sich die Gerichte auch auf Erfahrungen mit ähnlichen Versammlungen berufen.

Im Rahmen der Folgeabwägung räumt das BVerfG sodann dem Gesundheitsschutz ein höheres Gewicht als möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit ein. Zum Nachteil des Beschwerdeführers sei dabei besonders zu berücksichtigen, „dass durch die Gestaltung der Versammlung als ‚Spaziergang‘ eine Vorfeldkooperation und damit eine gegenüber dem Verbot grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde und die – dezentral agierenden – Organisatoren im Vorfeld gezielt verunmöglicht worden ist, was dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Versammlung als unangemeldetem Spaziergang offensichtlich bewusst ist“.

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3. und 4. Stellungnahme des COVID-19-Expertenrates

Der Expertenrat der Bundesregierung zu COVID-19 hat seine 3. und 4. Stellungnahme vorgelegt. In der 3. Stellungnahme äußert sich der Rat zur Beurteilung der aktuellen Infektionslage sowie zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Gewarnt wird vor sehr hohen Inzidenzen und den Folgen, die sich daraus insbesondere für das Gesundheitssystem und für weitere kritische Infrastrukturen ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund sei eine Beibehaltung und strikte Umsetzung der bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen geboten. Die 4. Stellungnahme thematisiert eine verbesserte Datenerhebung sowie die Digitalisierung des Gesundheitssystems. Gefordert wird insbesondere die zeitnahe Einführung der elektronischen Patientenakte. Das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) solle zu einer digitalen interoperablen Plattform für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) weiterentwickelt werden.

Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.01.2022

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 22. Januar 2022 Beschlüsse zu der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, dem Unterstützungsbedarf der Krankenhäuser in der Pandemie, der Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung, der Priorisierung der Testkapazitäten von PCR-Tests sowie der Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren gefasst. Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht heißt es im Beschluss u.a.:

  • Die Länder begrüßen die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die sie als Schritt zu einer allgemeinen Impfpflicht begreifen. 
  • Die Länder bitten das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), gemeinsam mit ihnen unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise einschließlich der notwendigen Abwägungskriterien abzustimmen, welche die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs leiten sollen.
  • Mit Blick auf die regionalen Unterschiede der Impfungen von Beschäftigten in der Pflege weisen die Länder darauf hin, dass die Versorgungssicherheit für die pflegebedürftigen und kranken Menschen sowie für die Menschen mit Behinderung durch die Sanktionen wie Betretungs- und Tätigkeitsverbote nicht gefährdet werden dürften.
  • Das BMG wurde ferner gebeten, die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen gegen COVID-19 gemäß § 20a Abs. 2 bis 5 IfSG zu schaffen. Die Plattform soll sicherstellen, dass die Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Wege erreichen. Hierbei könne auf Erfahrungen und Systeme der Digitalen Einreiseanmeldung (DEA) zurückgegriffen werden.

Ergebnisse der Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen vom 24. Januar 2022

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Expertenrates der Bundesregierung und der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz erneut Beschlüsse zum weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie getroffen. Vereinbart wurde insbesondere eine Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen. Für Großveranstaltungen wird eine Vereinheitlichung der Regelungen angestrebt. Die Impfkampagne soll fortgeführt, PCR-Test künftig priorisiert für vulnerable Personen und Beschäftigte im Gesundheitssektor zur Verfügung stehen. Auch im Hinblick auf die Kontaktnachverfolgung sollen Priorisierungen erfolgen. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen künftig die allgemeinen Quarantäne- und Isolationsregelungen gelten. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen soll beschleunigt werden.

Beschlossen wurde im Einzelnen eine Fortführung der bisher geltenden Maßnahmen (Ziff. 1), wobei zugleich eine Öffnungsperspektive in den Blick genommen wurde (Ziff. 2). Für überregionale Großveranstaltungen sollen einheitliche Regelungen erarbeitet werden (Ziff. 3). Die Impfkampagne soll fortgeführt werden, der Impfstoff Novavax soll ab Ende Februar zur Verfügung stehen (Ziff. 4). Für PCR-Test soll es eine Priorisierung geben (Ziff. 5). Die allgemeinen Quarantäne- und Isolationsvorgaben sollen künftig auch für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten (Ziff. 6). Änderungen am Genesenen- und Impfstatus sollen früher kommuniziert und begründet werden (Ziff. 7). Auch bei der Kontaktnachverfolgung soll priorisiert werden (Ziff. 8). In Alten- und Pflegeeinrichtungen sollen Daten zu den Impfquoten bei Bewohnern und Beschäftigten erhoben werden (Ziff. 9). Die Entwicklung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit kritischer Infrastrukturen wird weiterhin beobachtet (Ziff. 10). Die Digitalisierung im Gesundheitsbereich soll beschleunigt werden. Bis Ende Februar soll ein Bericht zur Umsetzung des ÖGD-Paktes vorliegen (Ziff. 11). Über die Fortführung der Wirtschaftshilfen soll zeitnah entschieden werden (Ziff. 12).

Die nächste Zusammenkunft des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und – chefs der Länder soll spätestens am 16. Februar 2022 stattfinden.

Änderung der Corona-Verordnung ab 1. Februar 2022

Die Staatskanzlei hat uns am 26. Januar 2022 den Entwurf einer erneuten Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung übermittelt. Die Änderungen an der Corona-Verordnung verlängern neben einigen kleineren und redaktionellen Anpassungen die nun sog „Winterruhe“ durch Änderungen an den §§ 3 Abs. 5 und 7a Abs. 4 bis zum 23. Februar. Ferner sind folgende Änderungen beabsichtigt:

  • Die Regelungen zum Verzicht auf zusätzliche Testnachweise bei 2 G+ werden in § 7 Abs. 6 neu gefasst.
  • In § 8 b Abs. 4 und Abs. 5 werden – wohl in Reaktion auf den gestrigen OVG-Beschluss, der uns noch nicht vorliegt – neue Ausnahmen zum Individualsport unter freien Himmel eingefügt.
  • Die Testpflicht in Kindertagesstätten wird durch eine sehr umfangreiche Ergänzung von § 15 Abs. 2 mit Wirkung ab dem 15. Februar 2022 eingeführt und durch einen Verweis in § 14 Abs. 1 auch auf die Kindertagespflege erstreckt. In § 15 Abs. 5 wird die Maskenpflicht neu geregelt.
  • Der neue § 15 Abs. 7 setzt die Vorgaben des NKiTaG und der Durchführungsverordnung aus, soweit der Ausfall der pädagogischen Kräfte durch den Träger nicht kompensiert werden kann.
  • In § 16 Abs. 3 wird die tägliche Testpflicht in der Schule bis zum 28. Februar 2022 mit der Ausnahme für geboosterte Personen verlängert.
  • Die Geltungsdauer der Verordnung wird insgesamt bis zum 23. Februar 2022 verlängert (§ 23).

Sonderausschuss des Niedersächsischen Landtags zur COVID-19-Pandemie

Mit Beschluss des Niedersächsischen Landtags in seiner 85. Sitzung am 6. Oktober 2020 ist ein Sonderausschuss zur Aufarbeitung der bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und – daraus schlussfolgernd – zur Vorbereitung auf künftige pandemiebedingte Gesundheits- und Wirtschaftskrisen eingerichtet worden. Der Sonderausschuss hat sich am 2. November 2020 konstituiert und in 14 Sitzungen zu fünf Themenblöcken verschiedene Experten angehört. Zu dem Themenblock 4 „Öffentlicher Gesundheitsdienst; kommunale Umsetzung; Krankenhäuser; Auswirkungen auf die Senioren-/Pflegeheime in Zeiten einer Pandemie; Pandemie-Plan des Landes“ ist für die kommunale Seite der Hauptgeschäftsführer des NLT angehört worden.

Mit Drs. 18/10525 vom 10. Januar 2022 hat der Sonderausschuss nunmehr seinen Bericht vorgelegt. Die die Kommunen betreffenden Erkenntnisse konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Themenblock 4 (S. 4-19). Der Sonderausschuss kommt hier zu der Schlussfolgerung, dass es für eine wirksame Pandemiebekämpfung starke Kommunen braucht, die bei der Schaffung und Fortschreibung von Infektionsschutzverordnungen ausreichend und zeitnah beteiligt werden und verweist hierzu auf Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung und den vom NLT vorgelegten 12-Punkte-Plan mit Vorschlägen zur Verbesserung der Krisenvorsorge.

In den ergänzenden Schlussfolgerungen der Fraktionen stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Themenblock 4 noch fest, dass es bei der Krankenhausfinanzierung einer Erhöhung der Investitionskosten durch das Land auf 8 Prozent des Gesamterlöses stationärer Leistungen bedarf.

Die Fraktion der FDP stellt zusammenfassend u. a. fest, dass es auf allen Ebenen und in allen Lebenskontexten einer bestmöglich vorausdenkenden und -planenden Vorsorge auf den „worst-case“ bedarf. Zu dem bekräftigt die Fraktion der FDP in ihrer Schlussfolgerung u. a. die Dringlichkeit einer nachhaltigen Stärkung des ÖGD in personeller, struktureller wie rechtlicher Hinsicht und die Notwendigkeit einer Anpassung des baulichen Zustands der Schulen an die Erfordernisse eines effektiven Infektionsschutzes.

Eröffnungsbilanz Klimaschutz des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz

In seiner Eröffnungsbilanz Klimaschutz hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck eine Bilanz der bislang unternommenen Anstrengungen in den Bereichen Klimaschutz und Energiewirtschaft gezogen und ein Klimaschutz-Sofortprogramm angekündigt. Die entsprechenden Gesetzentwürfe und Vorhaben sollen in zwei Paketen im Frühjahr und im Sommer 2022 vorgelegt werden, sodass ein Inkrafttreten bis zum Jahresende erfolgen kann. Die angekündigten Maßnahmen betreffen u. a. den Ausbau der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie), die Wärmeversorgung, die Gebäudeenergiestandards und die Wasserstoffwirtschaft.

NLT für Pflichtaufgaben im Klimaschutz

Die Geschäftsstelle hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum BundesKlimaschutzgesetz im letzten Jahr zum Anlass genommen, dieses Thema grundlegend mit den Landkreisen und der Region Hannover im Rahmen des Landräteseminars mit Staatssekretär Frank Doods aus dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) sowie in den NLT-Gremien zu erörtern. Im Ergebnis hat sich das NLT-Präsidium in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 dafür ausgesprochen, dass das Land den Landkreisen und der Region Hannover durch Rechtsvorschrift einige konkrete Pflichtaufgaben im Bereich des Klimaschutzes zur Erfüllung in eigener Verantwortung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG mit einem vollständigen Kostenausgleich zuweist. Konkret gilt dies vor allem für eine dauerhafte Beschäftigung von Klimaschutzmanagern, die Einrichtung und den dauerhaften Betrieb von Klimaschutz- und Energieagenturen sowie die Aufstellung und Fortentwicklung von Klimaschutzkonzepten.

Die Geschäftsstelle hat diese Grundsatzpositionierung mit Schreiben vom 14. Januar 2022 an den niedersächsischen Umweltminister Olaf Lies herangetragen und darum gebeten, mit einer veränderten strukturellen Herangehensweise und einer entsprechenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung diese Thematik in die Zukunft gerichtet zu gestalten.

Eckpunkte der Novelle des Nds. Klimagesetzes

Im Rahmen einer sehr kurzfristig anberaumten Videokonferenz vom 24. Januar 2022 hat das MU den Diskurs über erste, noch nicht ressortabgestimmte Eckpunkte für eine Ergänzung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) eröffnet. Dabei ist aus Sicht der Geschäftsstelle auf folgende, besonders kommunalrelevante Eckpunkte hinzuweisen:

   – NKlimaG mit Bindungswirkung auch für die Kommunen,

   – Anhebung der Landesziele zum Klimaschutz/Zwischenziele,

   – PV-Pflicht für Neubauten und bei grundlegenden Dachsanierungen,

   – Anhebung der Flächenziele für den Windenergieausbau an Land (2,1 Prozent) sowie für

    Freiflächen-PV (0,5 Prozent),

   – Verpflichtung zu einer kommunalen Wärmeplanung,

   – Errichtung von kommunalen Klimaschutz- und Energieagenturen auf Kreisebene,

   – Mindestangebot für den ÖPNV im ländlichen Raum,

   – Berücksichtigungsgebot für die Klimaschutzziele bei der Gewährung von staatlichen

    Zuwendungen,

   – Errichtung eines Klimafonds Niedersachsen zur dauerhaften überjährigen Finanzierung von

    Klimaschutzmaßnahmen,

   – Aufbau von kommunalen Entsiegelungskatastern im Bereich der Klimafolgenanpassung.

Damit sind seitens des MU zahlreiche kommunalrelevante Regelungen für eine Änderung des NKlimaG vorgesehen, deren Finanzierung derzeit aber noch nicht sichergestellt ist.

Neue Förderphase des Programms „Kommunale Klimapartnerschaften“

Im Rahmen des Programms „Kommunale Klimapartnerschaften“ wird die fachliche Zusammenarbeit deutscher Landkreise, Städte und Gemeinden mit Kommunen in Entwicklungsund Schwellenländern in den Bereichen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung gefördert. An der diesjährigen Förderphase können Partnerschaften mit Kommunen aus afrikanischen oder lateinamerikanischen Ländern teilnehmen. Eine unverbindliche Interessensbekundung kann bis zum 31. März 2022 bei der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) abgegeben werden. Zuvor wird von der SKEW am 22./23. Februar 2022 ein virtueller Informations-Workshop für Akteure mit Interesse an einer Programmteilnahme angeboten.

Bodenschutz: Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzen Flächen (ehemals: Richtlinie zum Brachflächen-Recycling) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. In Umsetzung des Green Deals der EU sollen die Fördervoraussetzungen zukünftig stärker auf Umweltbelange ausgerichtet sein (z.B. mehr entsiegelte Grünflächen).

Der Entwurf der Förderrichtlinie ist bereits in der 26. Sitzung des EU-Multifondsbegleitausschusses vorgestellt und erörtert worden. Die Geschäftsstelle hat dabei eingefordert, den für die Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittelansatz auch in der aktuellen Förderperiode wieder auf 30 Mio. Euro aufzustocken. 

Der Höchstfördersatz der EU-Mittel beträgt nach dem Entwurf nunmehr 40 Prozent. In der abgelaufenen Förderperiode waren es noch 50 Prozent. In der Übergangsregion liegt der Fördersatz bei 60 Prozent. Nach einer Mitteilung des MU soll es sich aber um eine Vorgabe der EU handeln, die nicht veränderbar sei. Unverändert ist hingegen der Anteil an Landesmitteln (10 Prozent allgemein bzw. 15 Prozent in der Übergangsregion). Ziel muss es daher sein, die zukünftig wegfallenden EU-Mittel durch Landesmittel zu ersetzen. Insofern müsste der Landesanteil um jeweils 10 Prozentpunkte (auf 20 bzw. 25 Prozent) steigen.

Abfallwirtschaft in den Landkreisen: Energetische Verwertung von Abfällen

In einem gemeinsamen Positionspapier mit weiteren Verbänden hat der Deutsche Landkreistag (DLT) mit Blick auf die Diskussion auf der EU-Ebene zentrale Gründe zusammengestellt, warum die energetische Abfallverwertung („Waste-to-Energy“) notwendiger und nachhaltiger Bestandteil der Daseinsvorsorge ist. Ferner hat sich der DLT in einem Schreiben an den Bundesfinanzminister gemeinsam mit weiteren Verbänden für eine Einbeziehung der energetischen Abfallverwertung in die EU-Taxonomie ausgesprochen.

Verlängerung der Umtauschfristen für EU-Führerscheine in der Fahrerlaubnisverordnung geplant

Aufgrund aktueller Einschränkungen konnten in den Fahrerlaubnisbehörden nicht überall ausreichend Termine angeboten werden, um betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bis 19. Januar 2022 einen Umtausch ihrer Altführerscheine in neue EU-Führerscheine zu ermöglichen. Die Verkehrsministerkonferenz hatte die Innenministerkonferenz deshalb gebeten, bei nicht fristgerechtem Umtausch einstweilen von Verwarngeldern abzusehen und eine entsprechende bundeseinheitliche Verfahrensweise abzustimmen. Dies entsprach auch einer Bitte der kommunalen Spitzenverbände.

Demgegenüber hat sich die Innenministerkonferenz (IMK) nun mit Beschluss vom 7. Januar 2022 dafür ausgesprochen, die Fahrerlaubnisverordnung selbst zu ändern und die Umtauschfrist bis 19. Juli 2022 zu verlängern. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung soll von Verwarngeldern abgesehen werden. Das IMK-Vorsitzland Bayern hat angekündigt, einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zeitnah über den Bundesrat einbringen zu wollen. Parallel dazu hat sich die IMK darauf verständigt, dass bis zu dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung ein Verwarngeld nicht erhoben werden soll.

Tierseuchen: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 10. Januar 2022)

Seit Oktober 2021 ist in Deutschland sowohl die Zahl an Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln als auch bei Geflügel und gehaltenen Vögeln stark angestiegen. Aus anderen europäischen Ländern werden teils besorgniserregende Geschehen gemeldet. Angesichts dessen bewertet das Friedrich-Loeffler-Institut nunmehr nicht nur das Aus- und Weiterverbreitungsrisiko bei Wildvögeln sowie das Eintragsrisiko in Geflügelhaltungen, sondern auch das Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen als hoch ein. Ergänzend empfohlen werden deshalb insbesondere weitere Biosicherheitsmaßnahmen und eine verstärkte Aufmerksamkeit und Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Geflügel.

Kurzfristig fordert das FLI:

  • weitere Maßnahmen bei der Überprüfung, Optimierung und Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen, wie eine Karenzzeit für Tierärzte und andere Personen, die berufsmäßig Geflügelbestände besuchen, keine gemeinsame Nutzung von Gerätschaften etc. durch mehrere Geflügelhaltungen und eine Beschränkung von Fahrzeug- und Personenverkehr in Gelfügelbetrieben,
  • eine verstärkte Aufmerksamkeit und Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Geflügel,
  • gegebenenfalls die Aussetzung der Jagd auf Wassergeflügel, sowie
  • Schutz und Überwachung von Personen, die potenziell infiziertem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt sind.

Mittelfristig wird eine Verringerung der Dichte kommerzieller Geflügelbetriebe durch Wiederbelegungsverbote empfohlen. Langfristig sollen eine Umstrukturierung von Geflügelproduktionssystemen und eine Prüfung bezüglich der Verfügbarkeit von Impfstoffen und Szenarien für einen möglichen Einsatz verfolgt werden.

Aufruf zur Interessensbekundung zum Projekt „Global Nachhaltige Kommune Niedersachsen III“

Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) unterstützt niedersächsische Kommunen bei einer nachhaltigen Kommunalentwicklung im Sinne der Agenda 2030. Im Frühjahr 2022 wird die dritte Phase des Projektes starten. Städte, Gemeinden und Kreise werden auch in dieser Projektrunde bei der Entwicklung kommunaler Handlungsempfehlungen im Kontext der Agenda 2030 mit der Verwaltung, Kommunalpolitik und anderen relevanten Stakeholdern beraten und begleitet.

Orientiert an den Erfahrungen der ersten beiden Phasen des Projektes entwickeln im Projekt „Global Nachhaltige Kommune in Niedersachsen III“ Gemeinden, Städte und Kreise ab dem Frühjahr 2022 kommunale Handlungsprogramme zur Umsetzung der Agenda 2030 mit ihren 17 globalen Nachhaltigkeitszielen (SDGs). Betrachtet werden die Wirkungen sowohl für die lokale und globale Ebene, aber auch für die Länder des globalen Südens. Die SDGs decken viele Themen ab – wie zum Beispiel Armut, Bildung, Mobilität, Gesundheit, Klimawandel, Soziales und Umwelt. Diese spiegeln sich auch in den Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wieder. Aus diesem Grund ist bei der Umsetzung der Agenda 2030 in den Kommunen das Zusammenspiel aller Dezernate und ihrer Fachbereiche und Ämter entscheidend.

Weitere Informationen sind unter https://skew.engagement-global.de/global-nachhaltigekommune-in-niedersachsen.html abrufbar.

Zukunftswerkstatt Kommunen: Demografie-Assistenz für kommunale Strategien

Über das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) initiierte und vom Deutschen Landkreistag unterstützte Modellprojekt „Zukunftswerkstatt Kommunen – Attraktiv im Wandel“ (ZWK) hatten wir berichtet. Im Rahmen dessen steht interessierten Kommunen eine fünfstufige Projektsystematik zur Verfügung, die bereits im Rahmen des Vorgängerprojekts „Demografiewerkstatt Kommunen“ (DWK) entwickelt worden ist und sich bewährt hat. Das digitale Tool „DAKS – Demografie-Assistenz für kommunale Strategien“ ist auf der Website der ZWK unter www.zukunftswerkstatt-kommunen.de/daks zu erreichen. Damit können insbesondere Landkreise, Städte und Gemeinden über die 40 direkt am Modellprojekt beteiligten Kommunen hinaus von den gewonnenen Erkenntnissen profitieren und die Instrumente für die eigene Demografiearbeit vor Ort nutzen.

Am 9. Februar 2022 bietet die Geschäftsstelle der ZWK in diesem Zusammenhang ein kostenloses Online-Seminar für alle interessierten Kommunen an. Das Instrument und seine Nutzungsmöglichkeiten werden dabei erläutert. Eine Anmeldung ist ab sofort möglich unter www.zukunftswerkstatt-kommunen.de/projekt/termine/t/daks/seminar.

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Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des COVID-19-Expertenrates der Bundesregierung haben sich der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 7. Januar 2022 erneut zum weiteren Vorgehen zur Eindämmung von COVID-19 verständigt.

Konkret beschlossen wurden insbesondere verschärfte Zugangsregelungen für die Gastronomie. Der Zugang zu gastronomischen Einrichtungen (Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen etc.) bleibt nach wie vor Geimpften und Genesenen (2G) vorbehalten. Kurzfristig soll darüber hinaus der Zugang von der Vorlage eines tagesaktuellen Tests abhängig gemacht werden (2Gplus). Ausgenommen von der Testpflicht sollen allerdings Geboosterte sein. Clubs und Diskotheken sollen bundesweit geschlossen bleiben.

Auch im Hinblick auf die Absonderung von Kontaktpersonen wurden neue Regelungen vereinbart. Künftig sollen Geboosterte von der Quarantäne vollständig ausgenommen sein. Gleiches soll für „frisch Geimpfte und Genesene etc.“ gelten. Welche Personengruppen damit genau gemeint sind, dürfte sich erst aus der Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung in Verbindung mit den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts ergeben. Für alle Übrigen sollen Isolation wie Quarantäne künftig grundsätzlich nach zehn Tagen enden, wobei schon nach sieben Tagen eine „Freitestung“ (PCR oder zertifizierter Antigenschnelltest) möglich sein soll. Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht eindeutig; es ist aber wohl davon auszugehen, dass diese Vorgaben auch für Geboosterte gelten, die sich infiziert haben. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe soll eine Freitestung zwar auch schon nach sieben Tagen möglich sein, allerdings nur mithilfe eines PCR-Tests. Für Schüler sowie Kinder in der Kinderbetreuung soll gelten, dass sie sich schon nach fünf Tagen freitesten lassen können (PCR oder Antigentest). 

Die Länder Bayern und Sachsen-Anhalt haben Protokollerklärungen abgegeben, die sich kritisch insbesondere mit den Regelungen zur Gastronomie und zur Isolation und Quarantäne befassen. Eine erneute Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist für den 24. Januar 2022 vorgesehen.

Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Rechtzeitig zum 15. Januar 2022 soll zur Umsetzung der vorstehenden Bund-Länder-Beschlüsse eine Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft treten. Die eher wenigen Änderungen an der geltenden Corona-Verordnung verlängern nach dem Vorschlag der Landesregierung neben einigen kleineren und redaktionellen Anpassungen die sog „Weihnachtsruhe“ durch Änderungen an den §§ 3 Abs. 5 und 7a Abs. 4 bis zum 2. Februar 2022. In § 10 wird für Sitzungen in geschlossenen Räumen eine explizite Ausnahme für Versammlungen im Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen geregelt. Durch eine Änderung in § 16 Abs. 3 wird die tägliche Testung in den Schulen für den ganzen Januar (und nicht nur wie derzeit die ersten fünf Schultage nach den Ferien) angeordnet. Die ganze Verordnung soll nun bis zum 5. Februar 2022 gelten.

In ihrer Stellungnahme hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände weitere Änderungen angeregt, so zum Beispiel eine verpflichtende dreimal wöchentliche häusliche Testung für den Bereich der Kindertagesstätten bei den über 3-jährigen Kindern. Angeregt wurden auch landeseinheitliche Regelungen der Maskenpflicht entsprechend der bisherigen Erlasslage des Innenministeriums auch für nicht angemeldete öffentliche Versammlungen (insb. bei sog. „Spaziergängen“ usw.) und klarere Bestimmungen für kleinere Treffen von Gruppen Ehrenamtlicher, für Spielhallen und Wettannahmestellen und den Bereich der außerschulischen Bildung.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV sowie der CoronaEinreiseV übermittelt.

Mit dem Entwurf soll die Definition des Begriffs „Impfnachweis“ in beiden Verordnungen geändert werden. Ziel ist es, Erkenntnissen z.B. über die nachlassende Wirksamkeit des Impfschutzes im Zeitablauf und/oder die Notwendigkeit einer Auffrischungsimpfung Rechnung tragen zu können. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine Regelung des Unionsrechts, mit der die Gültigkeit eines digitalen Impfzertifikats auf 270 Tage begrenzt wird. Ferner soll die Gültigkeit des Genesenennachweises künftig 180 Tage (statt bisher sechs Monate) betragen, um einen Gleichlauf mit dem EU-Recht herbeizuführen.

Schließlich sieht der Entwurf Änderungen im Absonderungsrecht vor. § 6 Abs. 1 SchAusnahmeV bestimmt, dass Geimpfte und Genesene generell von landesrechtlich angeordneten Absonderungspflichten ausgenommen sind. Nach dem bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmeV gilt das nicht für Genesene oder Geimpfte, die Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer als gefährlich geltenden Virusvariante infiziert ist. Nach der vorgeschlagenen Neufassung soll dagegen die Freistellung Geimpfter und Genesener von landesrechtlich angeordneten Absonderungspflichten für solche Geimpfte und Genesene nicht gelten, für die das RKI auf seiner Internetseite eine Absonderung aus epidemiologischen Gründen empfiehlt. Es wird erwartet, dass am heutigen Freitag der Bundesrat der Verordnung abschließend zustimmt.

Entwurf einer Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat am 11. Januar 2021 den Entwurf einer Verordnung zur Absonderung von mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) mit kurzer Fristsetzung bis 13. Januar 2022 in die Verbandsbeteiligung gegeben. Der Verordnungsentwurf fußt auf der erneuten Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen vom 7. Januar 2022 zur Isolation von Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19. Er steht im engen Zusammenhang mit der vorstehend genannten auf Bundesebene vorgesehenen Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und soll die derzeit geltende Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 651) ablösen.

Die vorgesehene Absonderungsverordnung entfaltet unmittelbare Rechtswirkung für die niedersächsischen Bürger und Bürgerinnen, die sich beim Vorliegen der entsprechenden Kriterien unabhängig von einer behördlichen Anordnung absondern müssen. Angesichts der hohen und zu befürchtenden weiteren Belastungen der kommunalen Gesundheitsbehörden ist es von großer Bedeutung, dass sich die Menschen selbständig an die Absonderungsregelungen halten. Die Regelungen sind allerdings sehr komplex, nicht leicht zu verstehen und einem Großteil der Bevölkerung gar nicht bekannt. Wir sehen insofern großen Bedarf an Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, damit die Regelungen verbreitet und verstanden werden.

Wegen erwarteter Personalausfälle durch Omikron – Sozialministerium bringt Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz auf den Weg

Die Infektionszahlen in Niedersachsen steigen aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikronvariante weiter an. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 11. Januar 2022 bei einem landesweiten Höchstwert von 322,4. Nach den Daten des Landesgesundheitsamtes gehen mittlerweile mehr als 85 Prozent aller Infektionsfälle auf die Omikronvariante zurück. Angesichts der vor diesem Hintergrund zu erwartenden schwierigen Personalsituation im Bereich der kritischen Infrastruktur, hat das Niedersächsische Sozialministerium eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.

Diese ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen. Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bleibt dabei unberührt. Die Allgemeinverfügung ist am 12.Januar 2022 in Kraft getreten und bis zum 10. April 2022 befristet.

Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber unter bestimmten Bedingungen auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden.

Landkreise fordern Beachtung des Demonstrationsrechts

„Der sprunghafte Anstieg der Inzidenzzahlen sollte auch den Letzten wachrütteln: Wir brauchen jetzt alle verfügbaren Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung zum Schutz von Menschenleben. Deswegen erwarten die Landkreise als Versammlungs- und Gesundheitsbehörden, dass die unangemeldeten sog. ‘Spaziergänge’ von Querdenkern und anderen Protestierern aufhören und das Versammlungsrecht respektiert wird“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, angesichts erneut angekündigter Aktionen am Montag, den 10. Januar 2022.

„Wer öffentlich für seine Meinung eintreten möchte, soll das mit offenem Visier tun. Protestieren darf jeder. In unserem Rechtsstaat muss man dafür eine Versammlung anmelden und sich an die für alle geltenden Regeln halten. Für kindisch anmutende Katz-und MausSpiele ist die Lage viel zu ernst. Es ist nicht zu verantworten, dass eine zahlenmäßig sehr überschaubare Minderheit sich und Andere mutwillig gefährdet. Die seit fast zwei Jahren an den Grenzen der Belastbarkeit arbeitenden Gesundheitsbehörden fordern ein Mindestmaß an Respekt vor der Rechtsordnung ein. Wer dazu nicht bereit ist, muss konsequent zur Verantwortung gezogen werden,“ erklärte Meyer.

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser veröffentlicht

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden, wie zum Entwurf berichtet (vgl. NLT-Aktuell 1/2022, S. 1), die Ausgleichszahlungen zur finanziellen Kompensation der durch die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe entstehenden Einnahmeausfälle bis zum 19. März 2022 verlängert. Zudem werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 geschaffen. Die diesbezügliche Vereinbarung auf Selbstverwaltungsebene, die das Nähere zum Erlösausgleich 2022 festlegen soll, ist bis zum 31. Oktober 2022 zu treffen.

Klimaschutz: Landesregierung beschließt drei Strategien des Landes

Das aktuell geltende Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) sieht vor, dass die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2021 drei Strategien, nämlich eine zum Klimaschutz, zur Klimafolgenanpassung und für eine klimaneutrale Landesverwaltung beschließen musste. Hierzu hatte das Land mehrere Arbeitsgruppen eingerichtet, an denen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachens als Gäste teilgenommen haben. Nunmehr hat das Kabinett diese drei Strategien am 21. Dezember 2021 beschlossen.

Die „Niedersächsische Klimaschutzstrategie“ (§ 4 NKlimaG) formuliert konkrete Zielsetzungen und Minderungspfade für die einzelnen Sektoren (z.B. Energiewirtschaft, Verkehr und Stadtentwicklung) sowie einen Maßnahmenkatalog, mit dem die im NKlimaG definierten Klimaziele erreicht werden sollen. Die Strategie orientiert sich bereits an den Zielen, die erst noch in einer Novelle des NKlimaG beschlossen werden sollen. 

Mit der „Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung“ (§ 5 NKlimaG) werden die nach einer Darstellung der Ausgangslage erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt, mit denen das im NKlimaG gesetzte Ziel, in der unmittelbaren Landesverwaltung 70 Prozent der Emissionen im Vergleich zu 1990 einzusparen, erreicht werden soll. Hierfür werden die Bereiche Gebäude, Mobilität und Personal/Beschaffung in den Blick genommen.

Das niedersächsische Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO) hat basierend auf der „Empfehlung für eine niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ aus dem Jahr 2012 eine „Niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (§ 6 NKlimaG) erarbeitet. Diese Strategie umfasst 17 vom Klimawandel betroffene Handlungsfelder (z.B. Bauwesen, Naturschutz, Bodenschutz, Gesundheitswesen, Katastrophenschutz, Küstenschutz, Wasserwirtschaft) und stellt vor, welche Anpassungsstrategien nötig sind. Die für den Küstenschutz veranschlagten Finanzmittel von 89,4 Millionen Euro dürften dabei bei Weitem nicht ausreichend sein.

Abfallrecht: Ergebnisse der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Erfassung von Haushaltsabfällen

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die Ergebnisse seiner 2016 begonnenen Sektoruntersuchung zur Erfassung von Haushaltsabfällen vorgelegt. Untersucht wurden die Wettbewerbsverhältnisse auf den regionalen Märkten für die Sammlung und den Transport von Verpackungsabfällen (Altglas und Leichtverpackungen) sowie von kommunalen Haushaltsabfällen (Rest- und Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll). Als Anlass für die Untersuchung nannte das BKartA die zu beobachtende wachsende Konzentration auf den Entsorgungsmärkten sowie eine vielfach rückläufige Beteiligung mittelständischer Betriebe an den Ausschreibungen für Entsorgungsaufträge.

Zusammenfassend kommt das BKartA zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerb bei der Sammlung und dem Transport von Abfällen in den vergangenen Jahren in allen Bereichen abgenommen hat. Das BKartA beobachtet eine fortschreitende Konzentration der gesamten Branche. Die Übernahme des dualen Systems DSD – Duales System Holding GmbH & Co. KG – durch die Remondis SE & Co. KG sei 2019 untersagt worden. Viele Übernahmen kleinerer Entsorgungsunternehmen hätten bislang jedoch nicht der Fusionskontrolle durch das BKartA unterlegen, da die Zielunternehmen nicht die für eine behördliche Kontrolle gesetzlich vorgegebenen Mindestumsätze erzielten. Für steigende Kosten auf den Entsorgungsmärkten infolge fehlenden Wettbewerbs müssten letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Form von höheren Produktpreisen oder Abfallgebühren aufkommen.

Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse kündigt das BKartA an, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Marktentwicklung aufmerksam im Blick zu behalten und nötigenfalls einzuschreiten. Seit der 10. GWB-Novelle könne das BKartA Unternehmen auch unterhalb der normal geltenden Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse in bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden. Voraussetzung dafür sei u. a. eine Sektoruntersuchung in dem betroffenen Sektor (§ 39a GWB). Inwiefern vor diesem Hintergrund einzelne Unternehmen der Entsorgungsbranche künftig zur Anmeldung von Zusammenschlüssen verpflichtet werden können, müsse allerdings noch eine separate Untersuchung des BKartA klären.

Förderung von Vorhaben der Fließgewässerentwicklung im Jahr 2022

Das Land fördert mit der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung“ (RL Fließgewässerentwicklung) Vorhaben der Fließgewässerentwicklung im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Hierzu hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mitgeteilt, dass das Land Niedersachsen ergänzend zu den laufenden ELER-kofinanzierten Vorhaben auch im Jahr 2022 wieder Vorhaben der Fließgewässerentwicklung mit reinen Landesmitteln „in größerem Umfang“ fördern wird. Während diese Möglichkeit bislang nur bei den sogenannten „Kleinen Vorhaben“ bestanden hätte, würden diese nunmehr mit den regulären Vorhaben der Fließgewässerentwicklung erstmals in einem Bauprogramm zusammengefasst.

Förderfähig seien Vorhaben, die dem Fördergegenstand nach Nummer 2 der o.g. Richtlinie entsprechen (z.B. naturnahe Umgestaltung im Gewässerbereich; Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren) und die Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Auch die Förderung reiner Planungs-/Grunderwerbsvorhaben sei möglich. Es könne eine Zuwendung bis zur Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Eigenanteil von 10 Prozent gewährt werden. Reine Materialausgaben könnten bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 100.000 Euro bis zu 100 Prozent gefördert werden.

Für neue Projekte zur Umsetzung im Jahr 2022 und den Folgenjahren können im Rahmen eines Vorverfahrens Maßnahmenblätter noch bis zum 31. Januar 2022 beim NLWKN eingereicht werden.

Weitere Informationen sowie ein Vordruck des Maßnahmenblattes stehen auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/forderprogramme/fliessgewasserentwicklung/foerderung-der-fliegewaesserentwicklung-44850.html zum Herunterladen bereit.

Europäische Kommission gibt Startschuss für die Entwicklung des Paktes für den ländlichen Raum

Die Europäische Kommission hat das Verfahren zur Entwicklung eines Paktes für den ländlichen Raum eingeleitet. Durch den Pakt soll gewährleistet werden, dass alle Verwaltungsebenen zu den Zielen der langfristigen europäischen Vision für die ländlichen Gebiete beitragen können. Interessierte Landkreise können sich auf einer Beteiligungsplattform registrieren. Dort können sie sich zu den Zielen der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete bekennen und sich daneben bereiterklären, das Thema u.a. durch die Organisation von oder die Teilnahme an Veranstaltungen zu befördern. Im Juni d.J. soll eine hochrangige Konferenz auf Ebene der EU unter Einbindung nationaler, regionaler und kommunaler Vertreter stattfinden, im Rahmen derer die Ergebnisse der Beratungen zusammengeführt werden sollen.

Verlängerung der Fristen für die Finanzhilfen Infrastrukturausbau Ganztag

Das niedersächsische Kultusministerium hat darüber informiert, dass das Land Niedersachsen noch vor Jahresende 2021 eine Änderungsvereinbarung zur „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ unterzeichnet hat.

Mit der Änderungsvereinbarung wird die Frist zur Verausgabung der Mittel um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung dieser Frist ist bereits durch Gesetzesänderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagshilfegesetzes von Bundestag und Bundesrat vorbereitet worden und wird nun durch die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung Beschleunigungsmittel umgesetzt. Eine entsprechende Änderung der niedersächsischen Förderrichtlinie ist in Vorbereitung und wird nach Inkrafttreten der geänderten Verwaltungsvereinbarung veröffentlicht werden.

Urteil des VG Hannover zu möglichem Wahlfehler wegen ausschließlicher Briefwahl bei Direktwahl eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten

In einem erst jetzt schriftlich vorliegenden Urteil vom 24. Juni 2021 (Az.: 1 A 5987/20, rechtskräftig) hat sich das Verwaltungsgericht Hannover mit einem möglichen Wahlfehler bei einer Stichwahl als ausschließliche Briefwahl im Rahmen einer Wahlprüfungsklage gegen die Direktwahl eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten befasst.

Im ersten Wahlgang zur Wahl des Landrats des Landkreises Hameln-Pyrmont Anfang März 2020 hatte keiner der angetretenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Daher wurde eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern erforderlich. Diese war ursprünglich für den 22. März 2020 angesetzt. Am 16. März 2020 kam es jedoch zum ersten „Corona-Lockdown“, weshalb noch am gleichen Tage entschieden wurde, die Stichwahl auf den 5. April 2020 zu verschieben und sie ausschließlich als Briefwahl abzuhalten. Hier erzielte bei einer gegenüber dem ersten Wahlgang noch gestiegenen Wahlbeteiligung der siegreiche Bewerber 51,14 Prozent (28.254 Stimmen) und der zweite Kandidat 48,86 Prozent (26.992 Stimmen) der insgesamt 55.246 abgegebenen gültigen Stimmen (Differenz von 1.262 Stimmen).

Der Kläger, Wahlberechtigter des betroffenen Landkreises, wandte sich gegen die Gültigkeit der Wahl. Für das Verfahren konnte der direkt gewählte Landrat vor dem OVG Lüneburg seine Beiladung erstreiten (Az. 10 OB 28/21). Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Frage, ob der ursprüngliche Einspruch des Klägers begründet war, ließ das Gericht dabei jedoch offen, denn ein angenommener Wahlfehler habe das Wahlergebnis jedenfalls nicht wesentlich beeinflusst. Für die Annahme einer wesentlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses bedürfe es einer konkreten, nach der Lebenserfahrung begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Wahlfehler zu einer Verfälschung des Wählerwillens geführt hätten. Dies vermochte das Gericht hier nicht festzustellen, machte jedoch klar, dass für eine Wesentlichkeit des Rechtsverstoßes nicht erforderlich sei, dass es bei einwandfreier Durchführung der Wahl zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre.

Der unterstellte Wahlfehler einer reinen Briefwahl habe sich hier auf alle Wahlberechtigten gleichermaßen ausgewirkt. Eine wie auch immer messbare Bevor- oder Benachteiligung eines Stichwahlkandidaten sei nicht feststellbar. Gegen eine vom Kläger angeführte Einschränkung der Wählergruppen der Analphabeten und Spontanwähler spreche bereits die in der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang deutlich, nämlich um 5,22 Prozentpunkte, gestiegene Wahlbeteiligung. 

Auch eine mögliche Beeinflussung gerade von Briefwählern im familiären und häuslichen Umfeld messe das Gericht keine derartige Gewichtung zu, dass diese geeignet sei, den Ausgang der Stichwahl wesentlich beeinflusst zu haben.

Konsultation der EU-Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zum kürzlich veröffentlichten Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen gestartet. Die Überarbeitung soll die bestehenden Beihilfevorschriften konkretisieren und sicherstellen, dass diese den jüngsten legislativen Entwicklungen, aktuellen Prioritäten sowie marktbezogenen und technologischen Entwicklungen Rechnung tragen. Im Leitlinienentwurf werden insbesondere die Schwellenwerte für das Vorliegen eines Marktversagens angepasst.

Interessierte Landkreise können an der Konsultation teilnehmen, indem sie ihre Anmerkungen bis zum 11. Februar 2022 unter Angabe des Betreffs „HT.5766_Reply_from_a_public_authority“ an die Europäische Kommission unter folgender E-Mail-Adresse übermitteln: COMP-BBGL@ec.europa.eu

Weitergehende Informationen können der entsprechenden Webseite der Europäischen Kommission entnommen werden, die nur in englischer Sprache zur Verfügung steht: https://ec.europa.eu/competition-policy/public-consultations/2021-broadband_en

„Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb 2022“ ist gestartet

„Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb“ startet dieses Jahr in die siebte Runde. Der Gewässerwettbewerb würdigt die vielen kleinen und großen Maßnahmen, die zum Schutz und der Verbesserung der ökologischen Qualität der Gewässer in Niedersachsen beitragen und rückt diese in das Licht der Öffentlichkeit. Träger des Wettbewerbs sind das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Die Sieger der zwei Kategorien Haupt- und Ehrenamt werden mit der „Niedersächsischen Bachperle“ im Rahmen einer feierlichen Preisverleihung ausgezeichnet. Des Weiteren wird ein Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung vergeben und besonders gelungene Wettbewerbsbeiträge erhalten Preisgelder. In einer Broschüre werden die eingereichten Projekte anschließend einer breiten Öffentlichkeit präsentiert. 

Weitere Infos zum Wettbewerb sind auf der Internetseite https://www.uan.de/projekte/bach-im-fluss abrufbar. Teilnahmeunterlagen können auch bei der Geschäftsstelle des Wettbewerbs angefordert werden (Kommunale Umwelt-AktioN UAN, E-Mail: flasche@uan.de, Tel.: 0511 – 302 85-58). Einsendeschluss ist der 15. April 2022.

„Bleibebarometer Öffentlicher Dienst“ veröffentlicht

Die vom BMI sowie von anderen Institutionen unterstützte Studie „Bleibebarometer Öffentlicher Dienst“ ist veröffentlicht worden. Der Untersuchung liegt die Befragung von insgesamt 7.490 Verwaltungsmitarbeitern aus ganz Deutschland zugrunde, wobei allerdings nur 21 Prozent der Befragten für Kommunen tätig sind.

Die Befragten haben vor allem Arbeitgeber/Dienstherren, konkrete Aufgaben und Tätigkeiten, Arbeitsklima, Führungskräfte sowie den gesellschaftlichen Beitrag ihrer Arbeit positiv bewertet. Insbesondere die auf der kommunalen Ebene Tätigen bewerten ihre Arbeit als wichtig, abwechslungsreich und interessant. Für rund 90 Prozent der Befragten sind die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes zentrale Faktoren. Eine deutliche Mehrheit gab zudem an, dass die Arbeit Freude bereitet und sie auch mit ihrem Gehalt zufrieden ist. Auch wird sichtbar, dass eine hohe Wechselbereitschaft vor allem innerhalb des öffentlichen Dienstes besteht.

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Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Das Bundesgesundheitsministerium beabsichtigt, die Ausgleichszahlungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie bis zum 19. März 2022 zu verlängern sowie rechtliche Grundlagen zu schaffen, um entsprechende Erlösrückgänge im Jahr 2022 anteilig auszugleichen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns hierzu wie folgt informiert:

  • „Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG sollen bis zum 19. März 2022 verlängert werden.
  • Um Krankenhäusern und Kostenträgern Planungssicherheit zu ermöglichen und insbesondere einem pandemiebedingten ungesteuerten Strukturwandel entgegenzuwirken, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit auch Erlösrückgänge im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstanden sind, im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können.
  • Zudem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen krankenhausindividuellen Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 geschaffen werden, soweit die Erlösanstiege auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen oder Versorgungsaufschlägen für das Jahr 2022 zurückzuführen sind.“

Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat Verordnung zur Verlängerung der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit übermittelt. Danach gelten die Regelungen der COVID-19-Krankenhaus-FreihalteVO nunmehr bis zum 26. Januar 2022. Ein Kostenausgleich soll wie vorstehend berichtet durch den Bund über die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erfolgen.

Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten sowie Benehmensherstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung ist am 17. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und mehrheitlich am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Wie angekündigt, wird nach der geänderten Impfverordnung die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 ImpfV). Im Verordnungsentwurf war hingegen noch nicht vorgesehen gewesen, dass nach § 4 Abs. 1 ImpfV nun auch Angaben zu den Altersgruppen der Geimpften an das Robert Kocht-Institut übermittelt werden müssen.

In Bezug auf die Coronavirus-Testverordnung wird die bisher nach § 6 Abs. 2 bestehende Beschränkung einer Neuzulassung von Leistungserbringern bis zum 15. Dezember 2021 aufgehoben. Das heißt, auch nach diesem Datum können weiterhin neue Teststellen zugelassen werden.

Im Zuge der Änderung der TestV hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Vorgaben hierzu im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, sowie den kommunalen Spitzenverbänden festzulegen. Die KBV hat zur Benehmensherstellung die überarbeiteten Vorgaben für die Leistungserbringer sowie zu Prüfungen gemäß § 7a Abs. 3 der Coronavirus-Testverordnung übersandt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht und Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der ImpfV und TestV

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wird rückwirkend für den Zeitraum vom 27. bis 30. Dezember 2021 und vom 3. bis 7. Januar 2022 die Vergütung von Impfungen auf 36 Euro angehoben. Des Weiteren hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29. Dezember 2021 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung übersandt. Demnach sind folgende Änderungen der Impfverordnung vorgesehen:

  • Öffentliche Apotheken sollen in den Kreis der Leistungserbringer nach der CoronaImpfV aufgenommen werden. Damit können Apothekerinnen und Apotheker, die erfolgreich ärztlich geschult sind, in öffentlichen Apotheken Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV erbringen und die Apotheken diese abrechnen. Die Vergütung wird ebenfalls geregelt.
  • Der Status Leistungserbringer und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung werden für die öffentlichen Apotheken an eine Bescheinigung der Landesapothekerkammern geknüpft. Diese Bescheinigung berechtigt die öffentliche Apotheke auch zur Bestellung des Impfstoffs. Zudem werden die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden.

In der Coronavirus-Testverordnung sind außerdem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Künftig sollen bestimmte Leistungserbringer eine Testung mit einem Point-of-CareNukleinsäureamplifikationstechnik-Testsystem (PoC-NAT-Testsystem) auch ohne eine Beauftragung mittels Vordruck abrechnen können.
  • Künftig sollen Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, Anspruch auf eine Testung haben.

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) ist im Bundesanzeiger verkündet worden und am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Corona-EinreiseV bis zum 3. März 2022 verlängert. Die Einreisebestimmungen für Einreisen aus Virusvariantengebieten sind verschärft worden. Für Kinder wurde die Altersgrenze für die Nachweis- und Absonderungspflicht auf sechs Jahre gesenkt. Die Ausnahme für Transitreisende ist entfallen.

Bund verzichtet auf Auslagenersatz für Amtshilfe

Aufgrund eines Beschlusses des Bundeskabinetts vom 22. Dezember 2021 verzichten im Rahmen der Corona-Pandemie Amtshilfe leistende Bundesbehörden auf die Erstattung der Auslagen. Damit ist die bereits bisher geltende Regelung nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Im Einzelnen informiert uns der DLT wie folgt:

„Zur Entlastung der ohnehin stark beanspruchten Länder und Kommunen hatte das Bundeskabinett am 27.Januar 2021 den Beschluss gefasst, dass Amtshilfe leistende Bundesbehörden grundsätzlich auf die zu erstattenden Auslagen für Hilfsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung verzichten.

Nachdem der Deutsche Landkreistag mehrfach eine Verlängerung dieser Beschlussfassung angemahnt hatte, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2021 die bisherige Maßnahme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit dürfte insoweit eine auch für die Landkreise erhöhte Handlungssicherheit bei der Beantragung von Corona-bezogenen Amtshilfehandlungen bestehen. Die maßgeblich Corona-bezogene Amtshilfe leistende Bundeswehr hat ihre diesbezügliche Information zur Beantragung der Amtshilfe mittlerweile entsprechend aktualisiert.“

Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirms für 2022 gefordert

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) hatte am 1. Dezember 2021 an Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag ein Schreiben gerichtet, um den zeitnahen Handlungsbedarf für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 zu verdeutlichen. Die AGKSV bittet in dem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter wird darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat Minister Dr. Althusmann zum Schreiben der AGKSV Stellung genommen. Er führt aus, dass das Land Niedersachsen bereit sei, sich auch künftig in angemessener Weise mit eigenen Mitteln am ÖPNV-Rettungsschirm zu beteiligen. Diese Bereitschaft habe das Land Niedersachsen zudem durch gemeinsamen Beschluss mit den anderen Ländern auf der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Dezem- ber 2021 gegenüber dem Bund bekräftigt. Darüber hinaus prüfe das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung derzeit, welche konkreten Schritte im Rahmen einer Gesetzessänderung auf Landesebene erforderlich sind, um Mittel für den ÖPNVRettungsschirm und Mittel für zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen auch für das Jahr 2022 zur Verfügung stellen zu können. Zudem versichert Minister Dr. Althusmann, dass die Landesregierung alle Mittel ausschöpfen werde, damit der ÖPNV-Rettungsschirm für das Jahr 2022 in Niedersachsen rechtzeitig fortgeführt werden kann, ohne dass eine Reduzierung von Verkehrsleistungen im ÖPNV erforderlich wird.

Entwurf einer COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat Anfang Januar 2022 den Entwurf einer „Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl)“ mit der Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt.

Mit dem Verordnungsentwurf soll den Parteien ermöglicht werden, die Kandidatenaufstellungen und die Delegiertenwahl für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag angesichts der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise abweichend von den wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenz-Versammlungen durchführen zu können.

Die Verordnungsregelungen erweitern die Handlungsoptionen der Parteien angesichts der anhaltenden Pandemielage. Die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Abweichungsbefugnisse liegt dabei in der Entscheidung der Parteien. Durch die Verordnung werden abweichende Verfahren der Wahlbewerberaufstellung zugelassen, aber nicht vorgeschrieben.

Containment-Scouts des RKI; Schreiben des DLT an den Bundesgesundheitsminister

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat auf Anregung mehrerer Landesverbände (u. a. NLT) in einem Schreiben an den Bundesgesundheitsminister um eine Verlängerung des Einsatzes von der bisher bis zum 31. März 2022 befristeten Containment-Scouts des Robert Koch-Instituts (RKI) in den Gesundheitsämtern der Landkreise gebeten.

Entschließung des Bundesrates für eine Weiterentwicklung des DRG-Systems

Der Bundesrat hat in einer Entschließung eine Weiterentwicklung des DRG-Systems gefordert. Ziele sind u. a. die Beseitigung von Fehlanreizen zur Leistungsausweitung, eine ausreichende Finanzierung von Leistungen der Grundversorgung z. B. Gynäkologie/Geburtshilfe und Pädiatrie sowie der Abbau von bürokratischen Erfordernissen.

Auf Antrag des Landes Niedersachsen hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 eine Entschließung mit der Überschrift „Für eine zukunftsfähige Krankenhauslandschaft – Weiterentwicklung des DRG-Systems“ gefasst (BR-Drs. 804/21).

Inhaltlich werden vor allem folgende Forderungen aufgestellt:

1.     Gerechte Refinanzierung der Vorhaltekosten

2.     Verbesserte Abbildung von Leistungen der Grundversorgung wie der Gynäkologie und

      Geburtshilfe und der Pädiatrie

3.     Anreize zur Leistungsausweitung abbauen. Ziel muss eine Vergütungsstruktur sein, die die

      Leistungserbringer aus diesem Kreislauf löst und eine einrichtungsorientierte und

      behandlungsnotwendige Kostenerstattung ermöglicht.

4.     Das bisherige System verursacht sowohl aufseiten der Krankenhäuser als auch aufseiten

      der gesetzlichen Krankenversicherung erhebliche Bürokratiekosten. Dies soll zu einem

      effektiven Abrechnungssystem weiterentwickelt werden, das mehr Ressourcen für die

      Betreuung von Patienten schafft.

5.     Ausdrücklich fordert der Bundesrat ein System erlösunabhängiger Vorhaltepauschalen.

      Zudem fordert er die enge Einbindung der Länder in die anstehende Beratung der

      geplanten Regierungskommission für eine Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung.

Krankenhausstrukturfonds: Bericht über die Auswirkungen auf den Strukturwandel

Das Bundesgesundheitsministerium hat das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt, eine begleitende Auswertung zu dem durch den Krankenhausstrukturfonds bewirkten Strukturwandel zu erstellen.

Zusammen mit einer Bewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind wesentliche Erkenntnisse der begleitenden Auswertung des RWI in der BT-Drs. 20/225 veröffentlicht worden. 

  • Der überwiegende Anteil der 62 geförderten Vorhaben betrifft die Konzentration (69 Prozent). Überproportional viele Fördervorhaben entfallen auf freigemeinnützige Krankenhäuser (49 Prozent), auf öffentliche Krankenhäuser entfallen nur 38 Prozent, obwohl sie 48 Prozent aller Betten vorhalten.
  • Die Aufteilung der erforderlichen Kofinanzierung zwischen Ländern und Krankenhausträgern ist uneinheitlich. Vier Länder haben die Kofinanzierung (50 Prozent) allein übernommen, drei Länder haben sogar mehr als 50 Prozent kofinanziert. In elf Ländern wurden die Krankenhausträger mit Quoten zwischen 5 Prozent und 27 Prozent an der Kofinanzierung beteiligt.
  • Insgesamt wurden bzw. werden noch 34 Krankenhäuser oder Krankenhausstandorte geschlossen.
  • Tendenziell sind in den Ländern mit einer höheren Bettendichte etwas mehr Betten abgebaut worden, auch wenn der Zusammenhang schwach und statistisch nicht signifikant sei. In Ländern mit höherer Krankenhausdichte seien tendenziell weniger Krankenhäuser geschlossen worden als in solchen mit niedriger Krankenhausdichte.

Das BMG sieht die Ergebnisse im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck als grundsätzlich erreicht an. Gleichwohl bleibe die Krankenhaus- und Bettendichte in Deutschland auch nach Umsetzung der geförderten Vorhaben deutlich höher als in anderen Ländern mit hoher Bevölkerungsdichte, wie die Niederlande oder Belgien. Insofern bestehe weiterhin Bedarf für Maßnahmen zur Verbesserung der Bedarfsgerechtigkeit der akut stationären Versorgungskapazitäten.

Im Hinblick auf die von der neuen Bundesregierung angestrebte Krankenhausstrukturdiskussion mit einer vorgeschalteten Regierungskommission dürfte dieser Bericht sowie weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit dem weiterhin laufenden Krankenhausstrukturfonds nach Einschätzung des DLT von erheblicher Bedeutung für den Verlauf und die Ergebnisse dieser Diskussion sein.

BVerfG verpflichtet Gesetzgeber zum Schutz Behinderter in Triagesituationen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Bundesgesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Verfassungsrechtlich ist es nach Auffassung des BVerfG unbedenklich, in Triagesituationen darauf abzustellen, wie sich aufgrund der aktuellen Erkrankung die Überlebenswahrscheinlichkeit darstellt. Als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unzulässig wäre es dagegen, auf die – unabhängig von der aktuellen Erkrankung – aufgrund einer Behinderung tatsächlich oder vermeintlich kürzer Lebenserwartung als Auswahlkriterium abzustellen. Das BVerfG sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, durch die Vorgabe von Verteilungskriterien und/oder durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in einer Triagesituation nicht dem Risiko ausgesetzt sind, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen wird. Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Risiko derzeit gegeben.

Das Gericht geht insoweit im Kern davon aus, dass Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung – sei es bewusst, sei es unbewusst – in einer pandemiebedingte Triagesituation diskriminiert werden könnten und dass der bisherige rechtliche Rahmen, der überwiegend aus unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen bestehe, dieses Risiko nicht ausreichend ausschließe, sondern sogar befördere. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass in solchen Situationen Verteilungsentscheidungen notwendig sind und auch anhand von festgelegten Kriterien erfolgen dürfen: „Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf […], steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen.“

Im Hinblick auf die Frage, wie dieser Auftrag umzusetzen ist, gesteht das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zu. Es stehe dem Gesetzgeber frei, selbst Verteilungskriterien vorzugeben oder durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie etwa einem Mehraugenprinzip – sicherzustellen, dass es nicht zu ungerechtfertigten Diskriminierung komme. Dabei sei die Letztverantwortung des medizinischen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte zu beachten und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gerade in Knappheitssituation schnelle Entscheidungen möglich sein müssen, weil anderenfalls das eigentliche Ziel – der Lebensschutz von Menschen mit und ohne Behinderung – verfehlt werden könnte.

Verlängerung der Fristen der Förderrichtlinie „Mobile Luftreiniger“

Das Nds. Kultusministerium hat mitgeteilt, dass die Bundesregierung am 22. Dezember 2021 beschlossen hat, die Fristen für die Mittelbindung und für die Auszahlung der BundLänder-Verwaltungsvereinbarungen „Mobile Luftreiniger“ um je drei Monate zu verlängern. Es ist nunmehr möglich, die Bundesmittel entsprechend den Vorgaben der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 zu binden. Gleiches gilt für die Frist zur Auszahlung der gewährten Förderung. Diese wird ebenfalls um drei Monate bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Die entsprechende Umsetzung für Niedersachsen wird vom MK vorbereitet und soll schnellstmöglich über eine Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen“ realisiert werden.

Regionale Schüler- und Azubi-Tickets: Vielfach Start zum 1. August 2022

„Der Landesgesetzgeber hat mit der am 20. Dezember 2021 veröffentlichten Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erstmals Mindeststandards für die Bezuschussung regionaler Schüler- und Azubi-Tickets geregelt. Gleichzeitig wurden im Zuge eines dreiteiligen Gesamtpaketes vom Land 30 Millionen Euro für die Verbesserung des Nahverkehrs zur Verfügung gestellt. Knapp 14 Millionen Euro davon entfallen auf die Bezuschussung der regionalen Schüler- und Azubi-Tickets. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Land finanziert keineswegs vollständig ein Schüler- und Azubi-Ticket; sondern zahlt einen Zuschuss. Allen war zudem klar, dass der Start nicht am 1. Januar 2022 sein konnte. Deswegen fallen die Zuschüsse in 2022 auch um 5 Millionen Euro niedriger aus als in den Folgejahren“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer angesichts von Nachfragen am 3. Januar 2022 klar.

Meyer wies darauf hin, dass wegen der sehr unterschiedlichen ÖPNV-Strukturen in Niedersachsen bei der örtlichen Einführung in der Regel komplexe Verhandlungen beispielsweise zur Integration der Eisenbahnstrecken und zur Tarifgestaltung in überregionalen Verkehrsverbünden notwendig seien. „Bei vielen Landkreisen steht dieses Thema im ÖPNV derzeit ganz oben auf der Agenda. Wir rechnen damit, dass in ca. 80 Prozent der niedersächsischen Landkreise um 1. August 2022, dem Start des Schul- und Ausbildungsjahres, ein entsprechendes Angebot geschaffen wird,“ erläuterte Meyer.

Ein landesweit gültiges einheitliches Ticket, wie in der Koalitionsvereinbarung auf Landesebene ursprünglich angekündigt, sei damit nicht ausgeschlossen, würde aber wohl mehrere Jahre an Vorbereitung und ein weit stärkeres finanzielles Engagement des Landes erfordern. „Wir sind aber jederzeit gesprächsbereit, wenn es um eine weitere Verbesserung des ÖPNV-Angebotes in der Fläche geht,“ erklärte Meyer.

Europäische Verordnungen zur GAP beschlossen – neue ELER-Förderperiode nimmt Gestalt an

Am 6. Dezember 2021 wurden drei Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Der ELER wurde fast vollständig aus der Dachverordnung zu den Strukturfonds herausgelöst. Eine Umverteilung der Einkommensstützung zugunsten kleinerer Betriebe wird obligatorisch. Die Mitgliedstaaten müssen einen wesentlichen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel für klima- und umweltpolitische Ziele vorsehen.

Auf nationaler Ebene sind die Arbeiten am GAP-Strategieplan in enger Abstimmung zwischen Bund und Ländern ebenfalls weit fortgeschritten. Durch die Bundestagswahl und die neue Regierungsbildung haben sich aber weitere Verzögerungen ergeben. Das betrifft insbesondere die Ausgestaltung der 1. Säule. Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat den umsetzenden deutschen Verordnungen zugestimmt – allerdings jeweils unter der Bedingung von einigen fachlichen Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese eins zu eins um, können die Verordnungen in Kraft treten. Allerdings wird der GAP Strategieplan nicht zum 1. Januar 2022 bei der EU-Kommission eingereicht, sondern nach aktuellen Planungen des Bundes erst im Laufe des Februar 2022. Zu diesem Zeitpunkt plant das BMEL auch, den gesamten GAP-Strategieplan-Entwurf auf seiner Homepage einzustellen.

Die neue GAP soll den Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft mit ehrgeizigeren Klima-, Umwelt- und Tierschutzzielen unterstützen, die nationalen Strategiepläne sollen dazu im Einklang mit dem Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie wirken. Die von der Kommission in ihrem Vorschlag vorgesehene verpflichtende degressive Kürzungen der Direktzahlungen steht nun im Ermessen der Mitgliedstaaten. Anstelle der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen 15 Prozent können künftig bis zu 25 Prozent der Mittel für die erste Säule auf den ELER übertragen werden. Für LEADER müssen mindestens 5 Prozent der ELER-Mittel vorgesehen werden, mindestens 35 Prozent der ELER-Mittel müssen für umwelt- und klimapolitische Ziele (sowie für das Tierwohl) eingesetzt werden. Die Kofinanzierungssätze müssen in den Strategieplänen einheitlich festgelegt werden. Sie belaufen sich beim ELER höchstens auf 60 Prozent (Übergangsregionen) bzw. 43 Prozent (stärker entwickelte Gebieten).

In Niedersachsen soll eine stärkere Konzentration auf zentrale Ziele vorgenommen werden. Deshalb kommt es zum Wegfall von derzeit noch angebotenen Maßnahmen. So wurde der Ländliche Wegebau trotz erheblicher Kritik daran u.a. durch die kommunalen Spitzenverbände gestrichen. Entgegen der bisherigen Planungen sollen die Ansätze für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) und für Basisdienstleistungen/Dorfentwicklung erhöht werden. 

Verkehrsministerkonferenz bittet Innenministerkonferenz bei verspätetem Umtausch von Führerscheinen von Verwarngeldern abzusehen

Aufgrund aktueller Einschränkungen können Bürgerinnen und Bürgern, die bis 19. Januar 2022 ihre Altführerscheine in neue EU-Führerscheinen umtauschen müssen, nicht überall genügend Termine in den Fahrerlaubnisbehörden angeboten werden. Aus den Fahrerlaubnisbehörden hatten die kommunalen Spitzenverbände zuletzt vermehrt Hinweise erreicht, dass der erhöhten Terminnachfrage zum Ende der Umtauschfrist aufgrund Corona bedingter Einschränkungen nicht überall entsprochen werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten sich daher auch auf Anregung des NLT an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, an die Innen- sowie die Verkehrsministerkonferenz gewandt und sich dafür ausgesprochen, nicht die Fristen für die Umtauschpflicht zu verlängern, da sonst der Stufenplan durcheinandergeriete, stattdessen aber bei nicht fristgerechtem Umtausch bis Ende 2022 von einem Verwarngeld abzusehen.

Die Verkehrsministerkonferenz hat diesen Vorschlag sinngemäß aufgegriffen und die Innenministerkonferenz nunmehr gebeten, eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise abzustimmen und den nicht fristgerechten Umtausch der Führerscheine einstweilen nicht mit einem Verwarngeld zu sanktionieren, sondern stattdessen eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Kartenführerscheins einzuräumen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat Minister Dr. Althusmann mitgeteilt, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport inzwischen die Polizeibehörden und deren Dienststellen gebeten hat, dies im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem verweist Minister Dr. Althusmann ebenfalls auf den im Bezugsrundschreiben bereits erläuterten Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren zu bitten, sich auf eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise zu verständigen.

Windenergie: Handlungsmodell des Umweltbundesamtes zur Lösung von Konflikten

Das Umweltbundesamt hat im Rahmen eines Forschungsvorhabens „Operationalisierung des Klimaschutzes im Bereich des Ausbaus der erneuerbaren Energien – Strategien für akzeptable Lösungen vor Ort“ zu Konflikten um den Windenergieausbau ein Handlungsmodell im digitalen „Scrollytelling“-Format entwickelt. Das Format soll eine Mischung aus Information und Beratung anbieten und versucht, komplexe Inhalte unterhaltsam zu präsentieren. Das Handlungsmodell soll kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger bei der Information und Konfliktlösung vor Ort unterstützen.

Der Deutsche Landkreistag war im Fachbeirat des Forschungsvorhabens vertreten. Es hatte die Zielsetzung, insbesondere kleine Kommunen im ländlichen Raum mit einem prozesshaften Handlungsmodell dabei zu unterstützen, Konflikte um den Windenergieausbau zu begrenzen und akzeptable Lösungen vor Ort zu finden.

Das Forschungsvorhaben kommt in dem Abschlussbericht zu der Erkenntnis, dass Konflikte um Windenergieanlagen besonderen Dynamiken unterliegen. Dabei seien Lärm und die Veränderung des Landschaftsbildes die beiden zentralen Einflussfaktoren. Hinter den häufig diskutierten Fachthemen lägen legitime Interessen der Beteiligten (z.B. Wohnen und Naherholung). Im Hintergrund seien Werte (z.B. Heimat und Identität) weitere Treiber für die Dynamik. Vor diesem Hintergrund seien Konflikte um Windenergieanlagen oft nicht vermeidbar oder auflösbar, allerdings ließen sich ihre polarisierenden Wirkungen begrenzen, wobei den Kommunen eine zentrale Rolle zukomme.

Nähere Informationen können unter https://stories.umweltbundesamt.de/energiewendevor-ort abgerufen werden.

Zukunftsforum Ländliche Entwicklung mit Schwerpunkt Ehrenamt

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) richtet am 26. und 27. Januar 2022 das 15. „Zukunftsforum Ländliche Entwicklung“ als Online-Veranstaltung aus. Diesjähriges Thema wird „Starkes Ehrenamt – für ein gutes Leben auf dem Land!“ sein, welches von 30 Online-Fachforen begleitet wird. Im Rahmen der Begleitveranstaltungen wird auch der Deutsche Landkreistag in diesem Jahr zwei Fachforen ausrichten: ein eigenes Fachforum zu dem vom BMEL geförderten Projekt „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ sowie ein weiteres Fachforum zusammen mit weiteren Verbänden und Institutionen, in diesem Jahr unter dem Titel „ELER: Bürgerschaftliches Engagement und Netzwerke“. Darüber hinaus präsentiert sich auch das vom Deutschen Landkreistag begleitete Modellvorhaben Smarte.Land.Regionen auf dem Zukunftsforum. Anmeldungen sind bis zum 26. Januar 2022 online möglich, dort ist auch das vollständige Programm einsehbar: https://www.zukunftsforum-laendliche-entwicklung.de/

(Keine) Anwendung der Landeshaushaltsordnung auf die Kommunen

Die überörtliche Kommunalprüfung hatte u. a. Zuwendungen im Kulturbereich geprüft. Für den Entwurf des Kommunalberichts waren Ausführungen aufgenommen worden, wonach die Kommunen verpflichtet gewesen wären, über § 105 der Landeshaushaltsordnung (LHO) auch die §§ 23 und 44 LHO zum Zuwendungsrecht anzuwenden. Hintergrund waren Ausführungen des Niedersächsischen Landesrechnungshofes aus dem Jahre 1992. Kommunale Vertreter im Prüfungsbeirat haben bei der Beratung des Kommunalberichts dieser Rechtsauffassung nachdrücklich widersprochen, so dass sie sich im endgültigen Kommunalbericht nicht wiederfindet. Im Anschluss daran fanden unterschiedliche Gespräche zur künftigen Rechtsauffassung u. a. mit dem Innenministerium statt.

Das Innenministerium hat nunmehr mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 105 LHO und der einschlägigen Kommentarliteratur kommt das MI zu der Rechtsauffassung, dass die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung auf die Kommunen keine Anwendung finden. Das kommunale Haushaltsrecht sei abschließend. Es bestehe für die Kommunen keine Verpflichtung, die Vorschriften der LHO entsprechend anzuwenden. Dies gelte somit auch für die Regelungen der §§ 23 und 44 LHO bei der Vergabe von Zuwendungen durch die Kommunen.

Umsetzung der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht

Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) endete am 17. Dezember 2021, ohne dass ein entsprechender nationaler Rechtsakt vorliegt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Teile der Richtlinie ab dem 18. Dezember 2021 nach den unionsrechtlichen Grundsätzen der Direktwirkung auch ohne ein solches Umsetzungsgesetz unmittelbar zu befolgen sind. Das gilt namentlich für die Errichtung interner Whistleblower-Meldestelle und das von diesen zu beachtende Meldeverfahren. Soweit die Richtlinie in diesem Bereich Direktwirkung entfalten sollte, können davon auch die Landkreise betroffen sein. Hinsichtlich der Einrichtung von Meldestelle besteht allerdings ein erheblicher organisatorischer Spielraum. Mit der Aufgabe können bereits bestehende Organisationseinheiten oder auch einzelne Mitarbeiter betraut werden. Auch eine Beauftragung außenstehender Dritter (z.B. Rechtsanwälte) ist möglich. Die Verletzung einer möglicherweise bestehenden Einrichtungspflicht zieht keine unmittelbaren Sanktionen nach sich.

Zensus 2022: Durchführung im vorgesehenen Zeitraum

Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie erschwert bei einigen Erhebungsstellen auch die Vorbereitung des Zensus 2022. Als besondere Herausforderung wird die Gewinnung von geeignetem Personal sowie die Durchführung des Zensus mit seinen rechtlichorganisatorischen Anforderungen bei erhöhtem Hygienebedarf und Homeoffice-Verpflichtungen gesehen.

Zu dieser Lage wurden Gespräche beim Deutschen Städtetag sowie beim Deutschen Landkreistag geführt, um die Frage einer erneuten Verschiebung des Zensus zu klären. Im Ergebnis wurde sich hier – trotz aller Unwägbarkeiten – mit großer Mehrheit für eine Durchführung des Zensus im vorgesehen Zeitraum ausgesprochen. Die Vorarbeiten sind vielerorts zu weit fortgeschritten, als dass eine erneute Verschiebung noch sinnvoll wäre. Dies gilt auch in Niedersachsen, wo die Einrichtung der 52 Erhebungsstellen größtenteils abgeschlossen ist. Dieser Einschätzung schloss sich auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen des letzten Gesprächs mit dem Niedersächsischen Innenministerium sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik an.

Eine ebenfalls diskutierte Verlängerung des Erhebungszeitraumes ist aufgrund der vom Bundesamt bzw. der EU vorgegebenen Zeitabläufe ebenfalls nicht zu erwarten, insbesondere da Deutschland den Zensus im Gegensatz zu seinen europäischen Nachbarn bereits um ein Jahr verschoben hat.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ werden vorbildliche kommunale Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Landkreise, Städte und Gemeinden können ab Januar 2022 Bewerbungen in den Kategorien „Ressourcen- und Energieeffizienz“, „Klimagerechte Mobilität“ sowie „Klimafreundliche Verwaltung“ abgeben. Ein Sonderpreis wird in der Kategorie „Klimaschutz und Naturschutz“ vergeben. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2022.

Im Rahmen des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ sind ab Januar 2022 Bewerbungen in drei Kategorien und für einen Sonderpreis möglich:

  • Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“
  • Kategorie 2 „Klimagerechte Mobilität“
  • Kategorie 3 „Klimafreundliche Verwaltung“
  • Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“

Die Einzelheiten zu den drei Kategorien, zum Sonderpreis sowie zu den Bewerbungsbedingungen können unter https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Dort werden ab Januar 2022 auch die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Bewerbungsschluss beim Difu ist der 31. März 2022. Eine Jury wählt je Kategorie drei Kommunen als gleichrangige Preisträger aus. Der Sonderpreis wird nur einmal vergeben. Die Preisverleihung findet voraussichtlich im November 2022 im Rahmen der alljährlichen Kommunalen Klimakonferenz statt. Jeder Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von 25.000 Euro, das wiederum in Klimaschutzprojekte investiert werden soll.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum gemeindlichen Vorkaufsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 9. November 2021 ein Urteil zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gefällt. Der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4 Baugesetzbuch für die Ausübung greift laut dem BVerwG auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung, wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung seien. Das Vorkaufsrecht dürfe daher nicht auf Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde.

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Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 abschließend über das Haushaltsgesetz 2022/2023 und das Haushaltsbegleitgesetz 2022 beraten.

Das Haushaltsgesetz 2022/2023 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10350) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 18/10440) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 37,1 Milliarden Euro in 2022 und 38,8 Milliarden Euro in 2023. Nettokreditaufnahmen sind entgegen dem ersten Entwurf in § 3 des Haushaltsgesetzes 2022/2023 nicht mehr vorgesehen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2022 260,8 Mio. Euro und im Jahr 2023 451,2 Mio. Euro.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10369) beschlossen. Einzelheiten zu den Hintergründen können auch dem ergänzenden schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10417) entnommen werden. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 haben an verschiedenen Stellen erhebliche Kommunalrelevanz. Sie werden im Folgenden stichpunktartig dargestellt:

– Art. 1 (Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz – NFAG)

§ 14i Abs. 2 Satz 2 NFAG enthält nunmehr die konkrete Festlegung der Rückzahlung des kommunalen Rettungsschirms innerhalb des Finanzausgleichs in Höhe von insgesamt 348 Mio. Euro. § 14i Abs. 3 NFAG enthält die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 46,4 Mio. Euro in 2022 und 13,6 Mio. Euro in 2023. 

– Art. 1/1 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz)

Im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz werden in § 2 die sogenannten Pro-KopfBeträge für den übertragenen Wirkungskreis festgelegt. Sie belaufen sich für die Landkreise auf 62,76 Euro/Einwohner in 2022 und 64,02 Euro/Einwohner in 2023.

– Art. 1/2 und Art. 1/3 (Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und Durchführungsverordnung)

Die Fristen für die Umsetzung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden insbesondere mit Blick auf die Abrechnung und den Verwendungsnachweis nochmals um zwei Jahre verlängert.

– Art. 3 (Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG)

In diesem Gesetz ist besonders auf den neu eingefügten § 63 a NBesG hinzuweisen, der eine Sonderzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 1.300 Euro für alle Besoldungsempfängerinnen und –empfänger in allen Besoldungsgruppen vorsieht. Für Anwärterinnen und Anwärter sind es 650 Euro. Nach der Begründung zu dem Änderungsantrag handelt es sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibe daher nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei (vgl. schriftlichen Bericht LTDrs. 18/10417).

– Art. 7 (Änderung des AG SGB II)

Die Kürzung und sukzessive Streichung (ab 2024) der bisherigen 142 Mio. Euro Landeszuwendungen nach dem AG SGB II wird trotz scharfem kommunalen Protest vom Land umgesetzt.

– Art. 7/1 (Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Eingefügt wurde das sieben Paragrafen umfassende Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst insbesondere zur Regelung des Personalaufwuchses und der Finanzierung hierfür in den Kommunen. Anders als in anderen Bundesländern ist es nicht zu einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden gekommen, weil nach wie vor unklar ist, wie die Anschlussfinanzierung ab 2027 aussehen wird. Zusagen hierfür hat es soweit ersichtlich allerdings auch in den anderen Bundesländern nicht gegeben.

– Art. 8 (Niedersächsisches Schulgesetz)

In § 57 NSchG wird die verpflichtende Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Schülerinnen und Schüler geregelt. Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung insbesondere des Niedersächsischen Landkreistages. Verfassungsrechtlichen Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (vgl. LTDrs. 18/10417 S. 13 – Anlage 4) ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

– Art. 8/1 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege)

Es werden nur einzelne eher technische Änderungen am NKiTaG vorgenommen. Positiv hervorzuheben ist die Korrektur des „Formelfehlers“ in § 35 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG, so dass weiterhin auch für die Betreuung von Schulkindern bis zum 14. Lebensjahr im Rahmen der Kindertagespflege die pauschalierte Finanzhilfe gewährt wird. Völlig unzureichend ist hingegen die Bereinigung der Regelung zu den Randzeiten (§ 11 Abs. 7 NKiTaG). Diese ist lediglich für das laufende und darauffolgende Kita-Jahr vorgesehen und zudem viel zu bürokratisch ausgestaltet. Wünschenswert wäre unter der Voraussetzung eines fortdauernden Fachkräftemangels eine grundsätzliche Abschwächung des Personalstandards auch für die Randzeitenbetreuung von Gruppen mit mehr als zehn Kindern gewesen, zumindest aber eine deutlich längere Übergangzeit für die nun geltende Ausnahmeregelung.

– Art. 9 (Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz)

Vgl. dazu den gesonderten nachfolgenden Bericht.

– Art. 10 (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung)

Die von kommunaler Seite kritisierten Regelungen wurden nochmals weiter ausdifferenziert und auch Standards für die fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes festgelegt (vgl. § 16)..

– Art. 11 (Inkrafttreten)

Das Haushaltsbegleitgesetz 2022 tritt nach Art. 11 Abs. 1 zwar grundsätzlich am 1. Januar 2022 in Kraft. Allerdings gibt es für die einzelnen Artikel umfangreiche Sonderregelungen. 

Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz mit Neuverteilung der sogenannten §7a-Mittel und Einführung der Förderung von Schüler- und Azubitickets durch das Haushaltsbegleitgesetz

Am 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit der beschlossenen Gesetzesänderung werden die Verwaltungspauschalen nach § 7 Abs. 4 von pauschal je 1 EUR p.a. je Einwohner auf 1,35 Euro erhöht. Die Mindestpauschale erhöht sich nachfolgend von 100.000 Euro auf 135.000 Euro.

Ein großer Erfolg aus Sicht der Geschäftsstelle ist die Umsetzung der durch die kommunalen Spitzenverbände geforderten Neuverteilung der § 7a-Mittel, die zukünftig nach einem transparenten und sachbasierten Schlüssel verteilt werden. Zudem wurde der Forderung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit keine Kommune bzw. kein ÖPNV-Aufgabenträger nach der Neuverteilung im Vergleich zum Status quo schlechter gestellt wird.

Es wird zudem im Nahverkehrsgesetz ein neuer § 7e eingeführt, mit der landesweit die Einführung regionaler Schüler- und Azubitickets unterstützt wird. Im Gesetz werden Mindeststandards für das Schüler- und Azubiticket definiert. Bei Einhaltung der geforderten Mindeststandards werden gesonderte Finanzmittel des Landes nach einem festgelegten Schlüssel zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Gesetzesänderung stellte einen Gesamtkompromiss zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzverbänden dar, der letztendlich ein zusätzliches Finanzvolumen von 30 Mio. Euro jährlich für die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV zur Verfügung stellt. Die Option zur Einführung des Schüler- und Azubitickets hat zudem die Möglichkeit eröffnet, die § 7a Mittel neu zu verteilen.

Die Geschäftsstelle wird den Prozess der Einführung der regionalen Schüler- und Azubitickets durch die kommunalen Aufgabenträger weiter eng begleiten und auch in der neuen Legislaturperiode auf die weitere Verbesserung und Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Nahverkehrsgesetz hinwirken.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, 3. Quartal 2021, zusammengestellt. Die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen um 6,2 Prozent auf 18,1 Milliarden Euro. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen sogar deutlich stärker an. Hier ist aber nach wie vor eine statistische Verzerrung in einer Größenordnung von über 1 Milliarde Euro zu verzeichnen, weil durch die Verschiebung der Zahlungszeitpunkte bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer rechnerisch 3 Monate mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt enthalten sind. Dieser Effekt wird sich erst zum Jahresende ausgleichen, so dass erst dann eine realistische Gesamteinschätzung der diesjährigen Finanzentwicklung möglich ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit erneut deutlich gestiegen sind (+ 5,7 Prozent) auf 2.905 Millionen Euro. Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich auf 856 Millionen Euro (+ 5,4 Prozent).

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen war mit – 500,24 Millionen Euro negativ, allerdings deutlich besser als im Vorjahr. Da im 4. Quartal allerdings durch die statistische Umstellung bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer deutlich weniger Einzahlungen als im Vorjahr zu erwarten sind und anders als im Vorjahr keine Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro gezahlt wird, ist voraussichtlich mit einer Verschlechterung des Gesamtjahresergebnisses zu rechnen.

Im Einzelnen wuchsen die Personalauszahlungen um 5,3 Prozent auf 4,8 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 4,6 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 6,8 Prozent auf 11,9 Milliarden Euro. Besonders hoch waren die Steigerungen bei den Transferzahlungen für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (+ 8,1 Prozent) und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX + 11,7 Prozent). Die Kassenkredite insgesamt sanken gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt deutlich auf knapp 2 Milliarden Euro. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass alleine bei den Gemeindeanteilen an der Einkommenund an der Umsatzsteuer rund 1 Milliarde mehr in der Statistik erfasst wurden.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet und verkündet

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert. Das Gesetz ist am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. U.a. ist auf folgende Änderungen zu dem Entwurf hinzuweisen:

  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung einer Sonderzahlung an Pflegekräfte ist aus diesem Gesetz gestrichen worden. Es soll an anderer Stelle die entsprechende Grundlage für eine Sonderzahlung geregelt werden.
  • In § 20 Abs. 9 IfSG wird gegenüber dem Entwurf unverändert die Einbeziehung der Gesundheitsämter in die Umsetzung der Masern-Pflicht-Impfung geregelt. Hingegen ist in Abs. 10 die bislang gültige Frist (31. Dezember 2021) auf den 31. Juli 2022 verschoben worden.
  • In § 20a IfSG werden in Abs. 1 die Personen geregelt, die ab dem 15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein müssen. Hierzu zählen nunmehr auch Beschäftigte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (Buchstabe j) und Rettungsdienste (Buchstabe k).
  • In § 28a Abs. 8 IfSG ist der Katalog derjenigen Schutzmaßnahmen, die nach einem entsprechenden Beschluss der Landtage angeordnet werden können, erweitert worden.
  • Ferner ist in § 28a Abs. 9 IfSG geregelt worden, dass die vor dem Ende der epidemischen Notlage auf Bundesebene seitens der Länder angeordneten Maßnahmen bis zum 19. März 2022 (statt bis zum 15. Dezember 2021) anwendbar bleiben.

Der Bundesrat hat ebenfalls am 10. Dezember 2021 die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung gebilligt. Hierdurch werden den Ländern erweiterte Eingriffsmöglichkeiten gegeben, um insbesondere die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch für geimpfte und genesene Personen zu begrenzen.

Pistorius beruft Mitglieder der Härtefallkommission für die Jahre 2022 bis 2024

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 6. Dezember 2021 die Mitglieder der Härtefallkommission für die neue Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 berufen.

Minister Pistorius bedankte sich bei allen Mitgliedern der Härtefallkommission für ihren Einsatz: „Ihr Engagement ist erst recht während der Corona-Pandemie außergewöhnlich. Ein großer Teil der bisherigen Mitglieder der Härtefallkommission bleibt diesem besonderen Ehrenamt auch in der neuen Berufungsperiode treu. Gleichzeitig begrüße ich herzlich die neuen Mitglieder. Die Härtefallkommission ist ein Herzstück der humanitären Migrations- und Flüchtlingspolitik in Niedersachsen.“

Der NLT wird nach Beschluss des Präsidiums weiterhin durch Regionsrat a. D. Erwin Jordan vertreten; Landrat a. D. Dr. Theodor Elster und Landrätin a. D. Angela Schürzeberg wirken weiter als stellvertretene Mitglieder mit.

Ministerpräsident Weil nimmt Vorschläge zur Auszeichnung ehrenamtlich Engagierter für Verdienstorden entgegen.

Im Rahmen des 75. Landesgeburtstags des Landes Niedersachsen rückt Ministerpräsident Stephan Weil das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt. Er kündigt an, dass diesen Menschen eine besondere Anerkennung durch die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen erwiesen werden soll. Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Niedersächsischen Verdienstorden kommen dabei für ein verdienstvolles Engagement ab zehn Jahren in Betracht, beispielsweise in einem Verband, Verein oder für ein besonderes Projekt. Dabei hebt der Ministerpräsident die besonderen Verdienste von Frauen für unser Gemeinwesen hervor und bittet deshalb ausdrücklich um Anregungen für eine staatliche Ehrung an Frauen. Vorschläge mit Namen, Anschrift oder Wohnort der auszuzeichnenden Person sowie Ausführungen zu den verdienstvollen Tätigkeiten nimmt die Niedersächsische Staatskanzlei entgegen.

Entscheidung des BVerwG zur Öffentlichkeit von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften

Das BVerwG hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. September 2021 mit den Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit befasst. In den Gründen seiner Entscheidung verankert das BVerwG den einfachrechtlich in den Kommunalordnungen geregelten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Demokratieprinzip. Die Öffentlichkeit von Ratssitzungen stelle einen tragenden Grundsatz der demokratischen Willensbildung in den Kommunen dar. Erforderlich sei daher die chancengleiche Zugangsmöglichkeit für jedermann; ein bevorzugter Zugang Einzelner sei nur bei sachlicher Rechtfertigung und nur in so begrenztem Umfang zulässig, dass die allgemeine Zugänglichkeit gewahrt bleibt.

Gegen diese Grundsätze ist im konkreten Fall verstoßen worden. Zwar sei eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip ebenso wenig zu beanstanden wie die bevorzugte Vergabe einiger Plätze an die Presse. Fehlerhaft sei aber die Vergabe von Plätzen an die Mitglieder einer bestimmten Bürgerinitiative gewesen. Auch die Zuteilung von Plätzen an die Fraktionen ohne jede Zweckbindung haben den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.

Allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Da neben dem Demokratieprinzip auch das Prinzip der Rechtssicherheit beachtet werden müsse, sei dies vielmehr nur dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliege. Dafür komme es nicht darauf an, ob der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz das Ergebnis bewusster oder gar absichtlicher politischer Einflussnahme ist. Entscheidend sei vielmehr, „ob trotz der fehlerhaften Platzvergabe die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch gewährleistet ist“. Dies setze voraus, dass eine hinreichende Anzahl allgemein zugänglicher Plätze verbleibt und die Zusammensetzung der Zuhörerschaft zufallsabhängig ist.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes vom Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am heutigen Tage den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Neueinteilung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode, die aufgrund einer ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist . Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen von SPD und CDU (LT-Drs. 18/10256).

Das Gesetz wird alsbald im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden und sodann in Kraft treten.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze im Niedersächsischen Landtag beschlossen

Am heutigen 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Änderungen des NWG dienen in großen Teilen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, um deren Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Hierzu sollen die von den Wasserversorgern zu leistenden Ausgleichszahlungen zukünftig vom Land erstattet werden. Den unteren Wasserbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, Entwicklungskorridore entlang von Gewässern festzusetzen. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff angepasst worden, um ein Signal für eine ökologischere Ausrichtung der Gewässerunterhaltung zu setzen.

Wesentliche Änderungen sind im Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag somit nicht mehr erfolgt. In der Regelung zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a NWG) ist ergänzt worden, dass diejenigen, deren Einwendung nicht entsprochen wird, über die Gründe zu unterrichten sind. Dies erhöht tendenziell weiter den Aufwand der unteren Wasserbehörden bei der Ausweisung. Zum Ersatz der Mehrkosten (§ 75 NWG) ist ergänzt worden, dass auch der bisherige Eigentümer eines Grundstücks nach der Eigentumsaufgabe verpflichtet ist, die Mehrkosten der Unterhaltung zu ersetzen. Die unteren Wasserbehörden müssen bei behördlichen Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (79 NWG) nunmehr auch über den Umfang der Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten entscheiden. Auf den Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist die Regelung zur Datenverarbeitung (§ 121 NWG) dahingehend geändert worden, dass die Wasserbehörden andere öffentliche Stellen darum ersuchen dürfen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu übermitteln.

Der Niedersächsische Landtag ist unserer Forderung, eine Anzeigepflicht für Feldmieten (§ 87 NWG) vorzusehen, leider nicht nachgekommen. Damit bleibt die Überwachung der sogenannten (wohl landesweit mehr als 20.000) Punktquellen auch weiterhin auf einzelne Ausnahmen nach entsprechenden Anzeigen aus der Bevölkerung beschränkt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Land nicht bereit war, einen entsprechenden Kostenausgleich für die unteren Wasserbehörden zu leisten. Diese Feststellung gilt auch für die Regelungen des Gesetzes im Übrigen. 

Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. Dezember 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Geleichstellung beschlossen (LT-Drs. 18/10392). Trotz der wiederholten ablehnenden Haltung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in einem neuen § 12a NBGG die Verpflichtung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen aufgenommen worden, alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durchzuführen, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen und alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ziele durchzuführen. Ein Kostenausgleich ist hierfür nicht vorgesehen. Es ist insofern bei der in Art. 2 des Gesetzes vorgesehenen Evaluation der durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten durch die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 geblieben.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 u. a. das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind:

          – Im Sozialministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich

           insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte

           von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der

           pflegerischen Versorgung wenden können.

          – Die Investitionskostenförderung für Pflegeheime wird fortan an eine tarifgerechte

           Entlohnung der beschäftigten Pflegekräfte geknüpft.

          – Die bereits zuvor im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen

           Versorgung in Niedersachsen (Landespflegebericht, örtliche Pflegeberichte und

           örtlichen Pflegekonferenzen) werden nun rechtlich bindend eingeführt.

Mit Blick auf die angespannte Versorgungslage bei der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen ist geplant, im Rahmen einer Richtlinie eine Freihalteprämie für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Umfang von jährlich drei Millionen Euro einzuführen. Mit dieser soll für Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anreiz geschaffen werden, Kurzzeitpflegeplätze anzubieten, da das Einnahmeausfallrisiko vom Land übernommen würde.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung vorgelegt.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Änderung folgender Gesetze vorgesehen:

  • Artikel 1: Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
  • Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
  • Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Artikel 4: Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
  • Artikel 5: Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
  • Artikel 6: Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandgesetz

Es handelt sich im Wesentlichen um rechtstechnische Änderungen, welche den aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen DatenschutzGrundverordnung, Geoinformationssystemen und Schriftformerfordernis Rechnung tragen.

Mobilfunk-Warn-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen („Cell Broadcast“). Die Landkreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen.

Bekanntmachung der bundesweiten Fördermaßnahme „Land.Funk“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Fördermaßnahme „Land. Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ziel der Fördermaßnahme ist es, Modell- und Demonstrationsvorhaben auf den Weg zu bringen, welche die Möglichkeiten der neuen Mobilfunktechnologie (Gigabitnetze) nutzen und damit einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten. In einem ersten Schritt sind Interessenten aufgefordert, eine Projektskizze bis spätestens zum 15. Februar 2022 einzureichen.

Einlagenschutzsicherungsfonds privater Banken reduziert Sicherungsumfang

Der Bundesverband deutscher Banken reduziert den Sicherungsumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds weiter. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind ab 2023 nicht mehr geschützt. Kommunalrelevant ist ebenfalls, dass sich auch für Stiftungen und Unternehmen der Schutzumfang schrittweise bis 2030 auf 1 Million Euro (Stiftungen) bzw. 10 Millionen Euro (Unternehmen) reduziert.

Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse (IPCEI) überarbeitet

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung über die Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinem Interesse überarbeitet („IPCEI-Mitteilung“). Die neue IPCEI-Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022. Sie enthält die Kriterien, nach denen die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten für grenzübergreifende IPCEI in mindestens vier Mitgliedstaaten beurteilt, die Marktversagen beheben und bahnbrechende Innovationen in den Bereichen Mikroelektronik, der Batteriewertschöpfungskette, Wasserstoff, Cloud-Computing, Gesundheit sowie große Infrastrukturinvestitionen mit strategischer Bedeutung für die EU darstellen.

Landesrahmenverträge für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ratifiziert

Im Rahmen der ab 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes war der bisherige Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Regularien des SGB IX neu zu verhandeln. Infolge der zeitgleichen Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen sind für die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig und für die erwachsenen Leistungsberechtigten das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Sowohl seitens des Landes als auch der örtlichen Träger war zunächst eine Übergangsvereinbarung verhandelt worden, die zum 31. Dezember 2021 endet.

Trotz der zeitgleichen Herausforderung durch die Corona-Pandemie ist es gelungen, auf beiden Seiten die umfangreichen Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 SGB IX – ausschließlich digital – zu führen und bis Ende November 2021 auf Arbeitsebene zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Am 15. Dezember 2021 endete das Ratifizierungsverfahren und es haben alle Vertragspartner dem Landesrahmenvertrag des Landes (LRVü18) und dem der Kommunalen Spitzenverbände (LRVu18) zugestimmt. Derzeit ist das Unterschriftsverfahren eröffnet und zeitgleich auch das Beitrittsverfahren eröffnet worden.

Beide Verträge sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet, damit zu einem späteren Zeitpunkt eine Evaluation der Regelungen sowie Ergänzungen bzw. Anpassungen erfolgen können. Verschiedene Schwerpunkte, wie im kommunalen Bereich bspw. die Integrative Betreuung im Kindertagesstättenbereich und Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten müssen noch in den Unterarbeitsgruppen (weiter)entwickelt und verhandelt werden. Über einen einvernehmlichen Beschluss des gemeinsamen Vertragsorgans, die Gemeinsame Kommission, werden die weiterentwickelten oder auch neue Regelleistungsvereinbarungen nachträglich Bestandteil des Rahmenvertrages und erlangen über diesen im Vertrag angelegten Mechanismus Geltung.

Vertreter/innen des Nds. Sozialministeriums und des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie einerseits und der Geschäftsstellen des NLT und NST sowie kommunale Praktiker andererseits haben wechselseitig bei den Verhandlungen mitgewirkt. Die Zusammenarbeit zwischen Land und kommunalen Vertretern wie auch mit den Landesverbänden der Leistungserbringer und den Vertreter/innen der Interessensvertretungen, die erstmalig zu beteiligen gewesen sind, waren trotz der zum Teil unterschiedlichen Erwartungen und Sichtweisen von einem respektvollen und konstruktiven Dialog geprägt. Dies bildet eine gute Grundlage für die weiteren Herausforderungen, die mit den noch offenen fachlichen Themen allen Beteiligten in den nächsten drei Jahren bevorstehen.

Wir wünschen allen Abgeordneten der Kreistage und der

                                Regionsversammlung frohe Weihnachtsfeiertage sowie einen guten

                                                       Start in ein gesundes Jahr 2022!

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Landkreistag fordert mehr Gerechtigkeit und Stringenz in der Coronabekämpfung

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag am 7. Dezember 2021 die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich zu weiteren Corona-Schutzmaßnahmen abgestimmt. Für Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie für weite Teile des Einzelhandels soll danach inzidenzunabhängig eine 2 G / 2 G + Reglung gelten. Ungeimpfte sollen im öffentlichen und privaten Raum strengen Kontaktbeschränkungen unterworfen werden. Für Großveranstaltungen sind Kapazitätsbegrenzungen vorgesehen. Ab einer Inzidenz von 350 müssen Clubs und Diskotheken geschlossen werden und sollen auch bei privaten Zusammenkünften Personenobergrenzen gelten. In Schulen wird die Maskenpflicht eingeführt. Für den Silvester- sowie den Neujahrstag sollen besondere Vorgaben gelten. Ferner haben sich der Bund und die Länder auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht verständigt und es begrüßt, dass der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will.

Niedersächsischer Landtag stellt Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG fest

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sondersitzung am 7. Dezember 2021 auf Antrag der Landesregierung die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes festgestellt. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einem entsprechenden Landtagsbeschluss die Abs. 1 – 6 von § 28 a IfSG weiter angewendet werden. Damit schafft die Landesregierung die rechtliche Grundlage, um die entsprechenden Einschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere bei Warnstufe 3 weiter auf eine entsprechende rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG sind allerdings die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung, die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Schutzmaßnahmen von § 28 a Abs. 1 Nr. 11 – 14 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, Übernachtungsangeboten, Gastronomie, Betriebe und Gewerbe) sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene bereits wieder in Änderungen begriffen ist und der Deutsche Bundestag bereits in dieser Woche über eine entsprechende Gesetzesänderung des IfSG zweimal beraten hat.

Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes, insbesondere von § 182 NKomVG

Ebenfalls in der Sondersitzung am 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das sehr kurzfristig als Fraktionsentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebrachte Gesetz erweitert die Anwendbarkeit der Sonderregel des § 182 NKomVG. Diese Sonderregel für epidemische Lagen, die u. a. die Möglichkeit von Videositzungen vorsieht, konnte nach Entfallen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene seit dem 25. November 2021 nicht mehr angewandt werden. Die Norm ist nunmehr so formuliert, dass es für ihre Anwendbarkeit auch ausreicht, wenn entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a NGÖGD oder ein Beschluss des Niedersächsischen Landtags nach § 28 a Abs. 8 IfSG erfolgt ist. Da ein entsprechender Beschluss des Niedersächsischen Landtags am 7. Dezember 2021 erfolgt ist, können die gesamten Sonderregelungen des § 182 NKomVG wieder angewendet werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist am 9. Dezember 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten, sodass ab dem 10. Dezember 2021 die Regelungen des §182 NKomVG wieder anwendbar sind. Ferner werden mit dem Gesetzentwurf eine Reihe von anderen Coronabedingten Regelungen in der Pandemie, so die Sonderregelung im Niedersächsischen Kommunalwahlrecht, weiter zur Anwendung gebracht.

Durch eine weitere Ergänzung von § 182 Abs. 1 durch neue Sätze 2 und 3 ist es unabhängig von Bundestags- oder Landtagsbeschlüssen künftig auch möglich, § 182 NKomVG durch einen Beschluss der Vertretung vor Ort bei einem relevanten örtlichen Infektionsgeschehen oder wenn das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist, zur Anwendung zu bringen. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2 gemäß dem neuen Abs. 1 Satz 3 bereits angewendet werden, was es im Ergebnis möglich macht, einen entsprechenden Beschluss auch per Videokonferenz zu treffen, um die Schwierigkeit zu vermeiden, noch eine Präsenzsitzung in einer Infektions- oder Hochwasserlage durchführen zu müssen.

Kommunale Spitzenverbände nehmen Stellung zur Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Am Donnerstagmittag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgrund von zahlreichen Rückmeldungen aus den niedersächsischen Landkreisen wiederum Stellung zu dem sehr umfangreichen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung genommen. Wir haben in unserer Stellungnahme für einfachere und praktikablere Regelungen plädiert und darauf verwiesen, dass die zwei 2 G + Regelung, die schon durch die von der Landesregierung am letzten Freitag erklärte Nichtanwendung auf sog. geboosterte Personen aufgeweicht wurde, durch weitere vorgesehene Ausnahmen praktisch ins Leere läuft. Auch die vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der 2 G + Regelung für die Gastronomie bei der Nutzung von nur 70% der Kapazität ist nach zahlreichen Rückmeldungen nicht praktikabel. Auch ist das Testangebot nicht flächendeckend vorhanden. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wäre es daher sinnvoller und klarer, grundsätzlich auf eine 2 G Regelung zu setzen und dafür die für das Infektionsgeschehen besonders riskanten Großveranstaltungen noch deutlicher als im Verordnungsentwurf von der Landesregierung geplant zu reduzieren.

Ferner haben wir darauf hingewiesen, dass durch das Sinken des landesweiten Hospitalisierungsindikators womöglich schon am Wochenende ein landesweites Zurückfallen auf die Warnstufe 1 erfolgen könnte, obwohl sich die örtliche Inzidenzen durchgehend in Warnstufe 2 oder 3 befinden und auch die landesweite Belegung der Intensivbetten mit weiter über 10 Prozent sich in Warnstufe 2 befindet. Ferner drohen einige Kommunen die Inzidenzzahl von 350, nach der entsprechend dem Entwurf der Landesregierung die Warnstufe 3 gilt, ggf. in der nächsten Woche dauerhaft zu erreichen. Wenn diese Kommunen zunächst am Wochenende das Ende der Warnstufe 2 und das Gelten der Warnstufe 1 feststellen müssten, um wenige Tage später die Warnstufe 3 auszurufen, würde dies in der Bevölkerung auf weitgehendes Unverständnis stoßen und eine Kommunikation der Regelungen weiter erschweren.

Es ist damit zu rechnen, dass die Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Laufe des Freitags oder Samstags von der Landesregierung elektronisch bekanntgemacht wird und am folgenden Tag in Kraft tritt.

Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfen IV (Corona-Wirtschaftshilfen)

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

ÖPNV-Rettungsschirm: Bereitstellung von Landesmitteln für 2022

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung in Zusammenhang mit der sich zuspitzenden epidemischen Lage (u.a. erneute Homeoffice-Pflicht sowie 3 G Regelung für den ÖPNV) ist absehbar, dass auch für das Jahr 2022 weitere Einnahmeverluste im ÖPNV zu erwarten sind, da sich die Nachfrage nur schrittweise erholen wird. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert für das Jahr 2022 daher schon jetzt erneut Verluste von 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro.

Ebenfalls ist es aktuelles gemeinsames Bestreben, den Präsenzunterricht in den Schulen, wenn irgend möglich, dauerhaft aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionsentwicklung würde daher zum Beispiel ein Verzicht auf Verstärkerbusse und erweiterter Hygienemaßnahmen im ÖPNV nach Ende der Weihnachtsferien keinerlei Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm laufen jedoch zum 31. Dezember 2021 aus.

Angesichts dieser Sachlage hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 1. Dezember 2021 hierzu ein Schreiben an den Niedersächsischen Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag gerichtet. Wir haben in unserem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass aus unserer Sicht nunmehr zeitnaher Handlungsbedarf besteht und ein Abwarten auf Entscheidungen der neuen Bundesregierung für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 aufgrund der sich jetzt bereits abzeichnenden, weiteren schweren Verluste für die Aufgabenträger des ÖPNV als Folge der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht vertretbar ist. 

Wir haben in unserem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann daher gebeten, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter haben wir darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes: Stellungnahme der AGKSV

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erarbeitet, die am 26. November 2021 vom federführenden Verband an das Nds. Innenministerium übermittelt worden ist. Der Stellungnahme sind als Vorbemerkung gemeinschaftlich mit dem LFV erarbeitete Schwerpunktsetzungen vorangestellt, die im Land Niedersachsen prioritär angegangen werden sollten, unter anderem hinsichtlich der finanziellen Verantwortung des Landes, einem Ausbau des Aus- und Fortbildungsangebots sowie der Entlastung des Ehrenamtes.

Kritisiert wird zunächst die Änderung der Regelungen zur Feuerwehrbedarfsplanung (§ 2) – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung sowie die Anhörungsverpflichtung durch Einbindung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Abgelehnt wird zudem die Regelung des vorgesehenen neuen § 2 a zu den Kameradschaftskassen. Die Regelung wird nahezu einhellig als zu bürokratisch, ehrenamtsunfreundlich und schlicht nicht umsetzbar empfunden. Darüber hinaus bestehen seitens der AG KSV auch grundsätzliche, ggf. verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer zwangsweisen Überführung der Vermögen der aktuell gebildeten Kameradschaftskassen in das Vermögen der Kommune als Sondervermögen.

Die Ermöglichung der Beschäftigung von hauptamtlichem Personal in Freiwilligen Feuerwehren (§ 12) wird grundsätzlich abgelehnt. Ehrenamtliches Engagement ist das Wesensmerkmal der Freiwilligen Feuerwehr. Insofern halten wir das Bereithalten hauptamtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Mitglieder für hiermit nicht vereinbar. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft differenziert bewertet wird die Einführung einer Option zur Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften (§ 22a). Während die Regelung vom NST begrüßt wird, sehen NLT und NSGB diese kritisch und verweisen auf den ganz allgemeinen Grundsatz „Ehrenamt führt Ehrenamt“.

Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes durch die niedersächsischen Kommunen

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet die Kommunen, ihre Dienstleistungen bis Ende 2022 auch online bereitzustellen. In Niedersachsen sollte das OZG gemeinsam mit dem Land im Rahmen des Programms Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN) umgesetzt werden.

Gut ein Jahr vor dem Ende der Umsetzungsfrist ist festzustellen,

  • der Termin für die Umsetzung aller Verwaltungsleistungen unrealistisch ist. Eine entsprechende Nachjustierung durch die neue Bundesregierung ist zu erwarten,
  • die bisherigen Ergebnisse des Programms DVN aus kommunaler Sicht ungenügend sind,
  • eine weitere kommunale Mitarbeit im Programm DVN nur noch in den Projekten 3 (Online-Dienste) und 15 (Modellkommunen) sinnvoll erscheint,
  • weiterhin unklar ist, wie die so genannten „Einer-für-alle“-Leistungen durch die Kommunen genutzt werden können,
  • die niedersächsischen Kommunen insbesondere was die Nutzung von Basisdiensten angeht, weiterhin mit dem Land zusammenarbeiten werden,
  • gerade kleinere und mittlere Kommunen Unterstützung benötigen.

Vor diesem Hintergrund haben die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände beschlossen, sich aus dem Gesamtprogramm DVN zurückzuziehen. Die Mitwirkung wird auf die Projekte „Online Dienste“ und „Modellkommunen“ fokussiert.

Unseren Mitgliedern wird empfohlen, sich gemeinsam mit anderen Kommunen und mit Unterstützung der kommunalen IT-Dienstleister und der GovConnect zunächst auf die Umsetzung der Basisdienste und der bereits verfügbaren Online-Dienste zu konzentrieren.

Online-Dienste, insbesondere zukünftige EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern, sollen über eine einheitliche Basisplattform für alle genannten Portale der IT-Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies erscheint als richtiger, kostensparender und arbeitsteiliger Weg. Gemeinsam mit der GovConnect GmbH und den kommunalen IT-Dienstleistern sollen hierzu kurzfristig weitere Hinweise gegeben werden. Diese sind von uns gebeten worden, zunächst aufzuzeigen, welche Online-Dienste bereits jetzt zur Verfügung stehen und von den Kommunen kurzfristig eingesetzt werden können. Im Anschluss daran sollen kurzfristige Wege zur Bereitstellung weiterer Online-Dienste aufgezeigt werden.

Ablauf der Umtauschfrist für EU-Führerscheine

Die Richtlinie 2006/126/EG sieht bis zum 19. Januar 2033 den vollständigen Umtausch aller vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in neue EU-Führerscheine vor. Als erste Stufe sind bis spätestens zum 19. Januar 2022 Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen, die vor 1999 ausgestellt wurden.

Nach Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitglieder werden aufgrund der CoronaPandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen (Kontakteinschränkungen, reduzierten Öffnungszeiten usw.) in der verbleibenden Zeit bis 19. Januar 2022 wahrscheinlich nicht mehr genügend Termine für alle umtauschverpflichteten Führerscheininhaberinnen und -inhaber angeboten werden können. Gemäß § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung verliert der Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist seine Gültigkeit. Bei einer Verkehrskontrolle fällt deshalb für die Bürgerinnen und Bürger ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro an.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an den Nds. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie den Nds. Innenminister Boris Pistorius gewandt, mit der Bitte, in Niedersachsen eine Weisung an die Polizeidirektionen herauszugeben, dass bei festgestelltem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorerst keine Verwarngelder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern festgesetzt werden, sondern es bei einem Hinweis auf die Rechtslage verbleibt. Zudem haben wir angeregt, hierzu eine bundeseinheitliche Regelung zu finden.

18. eGovernment Benchmark Report der EU-Kommission veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den 18. eGovernment Benchmark Report veröffentlicht. Darin werden die Verfügbarkeit und Qualität digitaler Verwaltungsleistungen für verschiedene Lebensbereiche von Bürgern und Unternehmen untersucht und bewertet. 

Cover-NLT-Aktuell-31

Landrätinnen und Landräte fordern verlässliche Impfstofflieferungen und umgehendes Handeln von Bund & Land

Die niedersächsischen Landkreise fordern den Bund und das Land Niedersachsen auf, in der aktuellen Krisensituation wieder vor die Lage zu kommen und stringenter zu handeln: „Die Landrätinnen und Landräte haben sich für eine Rückkehr zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung ausgesprochen, wie wir sie bis 30. September 2021 hatten. Wir brauchen hier dringend mehr Verlässlichkeit. Morgen gilt in Niedersachsen fast flächendeckend die Warnstufe 2. In dieser Lage sollte der Landtag die pandemische Lage und die Landesregierung sodann das außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht feststellen. Dann können beispielsweise dringend benötigte Helfer des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer am Dienstag dieser Woche die aktuelle Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer entsprechenden Abfragezusammen.

„Zudem wirkt die wohl heute Abend zu erwartende Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung wie aus der Zeit gefallen: Wollen wir wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender wird? Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern darf kein Argument für Zögern in Niedersachsen sein. Der Rat der Wissenschaftler ist eindeutig: Nur drastische Kontaktreduzierungen werden gegen die aktuelle Welle noch helfen. Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eindrucksvoll die Handlungsmöglichkeiten des Staates für das Gemeinwohl“, so Meyer.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung – CoronaImpfV-TestV-ÄndV) übersandt. Folgende Änderungen an den Verordnungen sind vorgesehen:

  • Es wird durch eine Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV klargestellt, dass die Impfung auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt und mithin ein Impfanspruch besteht, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischimpfung über- oder unterschritten werden.
  • Die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund soll auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 Corona-ImpfV-E).
  • Mit der Aufhebung von § 15 Abs. 2 TestV wird eine weitergehende Übernahme der Kosten, die ab dem 1. Januar 2022 abgerechnet werden, durch den Bund umgesetzt.
  • Künftig sollen auch Arztpraxen und Apotheken die Leistungen bei Vornahme der Testung mit einem PoC-PCR-Testgerät abrechnen können.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-VirusKrankheit COVID 19 Stellung zu nehmen.

Um einer Überlastung der stationären Gesundheitsversorgung in Niedersachsen aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens entgegenzuwirken, sollen durch ein Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Eingriffe neben Betten auch personelle Ressourcen in den Krankenhäusern freigezogen werden.

NLT und NSGB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die äußerst kurze Fristsetzung angemerkt, die beabsichtigte Regelung zur Beschränkung des Regelbetriebs in den Krankenhäusern dem Grunde nach aber als sachgerecht angesehen. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass der mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 21a Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelte „Versorgungszuschlag für die Versorgung von COVID-19 Patienten“ ausschließlich eine tatsächlich erfolgte/durchgeführte Behandlung eines COVID-19 Patienten vergütet, nicht jedoch die mit der o. a. Verordnung verbindlich festgelegte Vorhaltekapazität. Eine solitäre Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf ohne eine parallele, zeitgleiche Vergütungsregelung für die Vorhaltung entsprechender Bettenkapazitäten durch den Bund oder das Land geht wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der Krankenhäuser. Dies ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich viele Krankenhäuser aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen befinden, nicht hinnehmbar.

Sofern es keine entsprechende Ausgleichsregelung durch den Bund geben wird, wird daher das Land in der Pflicht gesehen, in die Verordnung eine Regelung für einen angemessenen Kostenausgleich für die von der Freihaltepflicht betroffenen Krankenhäuser aus Landesmitteln aufzunehmen. Einer Presseinformation des MS vom 30. November 2021 zufolge ist die Verordnung bereits am 30. November 2021 durch elektronische Verkündung in Kraft getreten. Die geforderte Regelung zum Ausgleich der finanziellen Folgen für die Krankenhäuser ist nicht aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie 

Auf Bundesebene ist der Entwurf einer Formulierungshilfe für die zukünftige Regierungskoalition für ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekannt geworden. Der Deutsche Landkreistag betont, der Entwurf sei noch nicht finalisiert. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Es wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für in Einrichtungen tätiges Personal eingeführt. Die Einrichtungen, die in § 20a Abs. 1 genannt sind, umfassen u. a. Krankenhäuser und Einrichtungen, zum ambulanten Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen sowie Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Um die gesteigerte Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus auch perspektivisch zu decken, sollen zusätzlich zu Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt werden, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.
  • Zudem sind Ausgleichszahlungen für diejenigen Krankenhäuser vorgesehen, die nicht primär in die Versorgung von COVID-19-Patienten eingebunden, aber aktuell perspektivisch stark belastet sind.
  • Im Beirat des BMG, der sich mit der Krankenhausfinanzierung im Rahmen der Pandemie beschäftigt, wurde außerdem am 1. Dezember 2021 verabredet, dass für somatische Krankenhäuser mit einer Notfallversorgungsstufe eine Freihaltepauschale von Mitte November bis Ende Dezember 2021 vorgesehen wird, entsprechend dem Vorgehen in der „zweiten Welle“.
  • Weiterhin wird in der Formulierungshilfe eine Prämie für die Pflegekräfte und andere Beschäftigte auf Intensivstationen vorgesehen, in Rede stehen hierfür dem Vernehmen nach 3.000 Euro.

Erneute Initiative des Bundes zu Testungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundeskanzleramt hat in einem Anschreiben an die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände die erneute Unterstützung der Bundeswehr für den Einsatz in Alten- und Pflegeeinrichtungen im Wege der Amtshilfe angeboten und die Landkreise um Koordination vor Ort gebeten. Der Deutsche Landkreistag hat die Unterrichtung der Landkreise zugesagt, gleichwohl verdeutlicht, dass vorrangig die Träger der Alten- und Pflegeeinrichtungen für die Gewinnung von Personal die Verantwortung tragen. 

In einer unmittelbaren Reaktion hat das Bundeskanzleramt daraufhin nochmals dringlich um die Unterrichtung der Landkreise geworben, die subsidiäre Rolle des Einsatzes der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe ausdrücklich anerkannt sowie sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Heimträger nicht ausreichend eigene Kapazitäten aufgebaut hätten. Auf explizite Nachfrage konnte das Kanzleramt eine Übernahme der amtshilfebedingten Auslagen nicht verbindlich zusagen. Die Landkreise sollten aber davon ausgehen können, dass es einen politischen Beschluss für eine Erstattung amtshilfebedingter Auslagen wie in der Vergangenheit auch geben werde.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“

In zwei am 30. November 2021 verkündeten Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass sowohl die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wie die Regelungen über flächendeckende Schulschließungen, die das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen hatte („Bundesnotbremse“), mit der Verfassung vereinbar waren. In beiden Entscheidungen betont das BVerfG den Einschätzungsspielraum, über den der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer unklaren wissenschaftlichen Erkenntnislage und angesichts erheblicher Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter verfüge. Davon ausgehend hält das Gericht Kontakt- und selbst Ausgangsbeschränkungen „in der konkreten Situation der Pandemie“ ungeachtet der erheblichen mit diesen Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffen für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Auch flächendeckende Schulschließungen waren nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. In solchen Maßnahmen liege zwar ein – ebenfalls sehr schwerwiegender – Eingriff in das vom BVerfG erstmals als Grundrecht anerkanntem Recht auf schulische Bildung sowie in das Familiengrundrecht, der aber gerechtfertigt gewesen sei. Zwar würden Kinder und Jugendliche seltener schwer an COVID-19 erkranken, sie könnten sich aber mit dem Virus anstecken und diesen übertragen. Die Ausführungen des BVerfG in diesem Zusammenhang lassen erkennen, dass Fortschritte bei der Impfkampagne Anlass für eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung von flächendeckenden Schulschließungen sein könnten. Darüber hinaus betont das BVerfG die die Länder treffende Verpflichtung, während des Verbotes von Präsenzunterricht möglichst Distanzunterricht anzubieten. Betont wird auch, dass der Staat je länger eine Gefahrenlage anhält, umso stärker verpflichtet sein könne, freiheitsschonendere Alternativen zu erforschen und einzusetzen, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. Insoweit wird dem Bund zugutegehalten, dass er die Länder bei der Digitalisierung finanziell unterstützt.

Im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit stellt das Gericht fest, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war. Auch die Ausgestaltung als selbstvollziehende und bundeseinheitlich wirkende Norm hat das BVerfG nicht beanstandet. Ohne nähere Begründung führt das Gericht insoweit aus, die Annahme des Gesetzgebers, ohne bundeseinheitlich wirkende Regelungen bestehe eine Schutzlücke, sei von dessen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt. 

Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2022

Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2022 (vgl. NLT-Aktuell 30/2021 S. 5) statt. Grundsätzlich stellten die kommunalen Spitzenverbände fest, dass es zwar einzelne Verbesserungen gibt, aber weder eine Rücknahme des Eingriffs in die kommunale Finanzausstattung durch Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen nach § 5 AGSBG II vorgenommen, noch eine Lösung zum Abbau des immensen Investitionsstaus bei der Krankenfinanzierung in Aussicht gestellt wurde.

Begrüßt wurden hingegen die vorgesehene Entlastung für die Kreisebene in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023, die Verlängerung der Fristen im Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurde nochmals die nachhaltige Kritik an der fehlenden Anschlussfinanzierung ab 2027 vorgetragen. Zur im Übrigen vorgesehenen gesetzlichen Umsetzung im Rahmen eines Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurden keine Bedenken erhoben.

Hinsichtlich des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hatten die Mehrheitsfraktionen noch am Tag vor der Sitzung einen Änderungsvorschlag mit Blick auf Vereinfachungen bei der Personalausstattung in Kindertagesstätten in Randzeiten eingebracht. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung nur insofern begrüßt, als dass das Land endlich die problematische Situation bei der Personalgewinnung in den Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern zur Kenntnis genommen hat. Insgesamt geht der Vorschlag aber nach ihrer Auffassung nicht weit genug. Eine weitere kurzfriste Änderung wurde für die Beamtenbesoldung eingebracht. Die für die Tarifbeschäftigten der Länder geregelte Corona-Sonderzahlung soll in Höhe von 1.300 Euro für aktive Beamte und von 650 Euro für Anwärter so geregelt werden, dass die Zahlung noch im ersten Quartal 2022 ausgezahlt werden kann. Im Übrigen soll dem Vernehmen nach der Tarifabschluss im nächsten Jahr wirkungsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden. Diese wurde von kommunaler Seite begrüßt.

Der Landeshaushalt und das Haushaltsbegleitgesetz sollen in der 50. Kalenderwoche beschlossen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und einen Änderungsantrag dazu vorgelegt. Die AG KSV hat begrüßt, dass die grundsätzliche Regelung des § 64 NKomVG zu Videositzungen in kommunalen Gremien in diesem Verfahren abgetrennt wurde und haben verdeutlicht, dass nach ihrer Einschätzung die Flexibilisierung der Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG angesichts der nun fehlenden Feststellung der pandemischen Lage dringend geboten erscheint. Wir haben ferner das Bedürfnis nach einer Sonderregelung auch für das Wahlrecht betont und erneut darauf hingewiesen, dass wir wegen der derzeit fehlenden Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 NGÖGD und der Sonderregelungen des NKatSG die Feststellung einer pandemischen Lage auf Bundes- oder Landesebene weiterhin für sachgerecht halten. Sollte dies nicht geschehen, müsste das Land die Anwendbarkeit der genannten Sonderregelungen im NGÖGD und im NKatSG ebenfalls prüfen.

Unmittelbar im Vorfeld der abschließenden Beratung im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages am heutigen Donnerstag hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am späten gestrigen Abend erneut an den Vorsitzenden des Innenausschusses gewandt und eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 182 NKomVG auch für den Fall angeregt, dass der Landtag einen Beschluss im Sinne des aktuellen § 28a Abs. 8 des IfSG fasst. Ausdrücklich wurde aber darauf hingewiesen, dass die AG-KSV grundsätzlich mit Erreichen der Warnstufe 2 das Feststellen der epidemischen Lage durch den Landtag für geboten erachtet.

14 Regionen bewerben sich als „Zukunftsregion in Niedersachsen“

Wie das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung mit Pressemitteilung vom 1. Dezember 2021 mitgeteilt hat, haben sich 14 Regionen in Niedersachsen als „Zukunftsregion in Niedersachsen“ beworben und Ideenskizzen eingereicht. Diese Kooperationen dürfen nun ihre Konzepte mit finanzieller Förderung des Landes weiter ausbauen und erhalten damit die Chance auf EU-Fördermittel von insgesamt mehr als 95 Millionen Euro bis 2027. Die 14 Regionen sind die folgenden Landkreise, die Region Hannover und (kreisfreien) Städte:

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes: Neuzuschnitt der Wahlkreise

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10256). Mit diesem soll eine Neuordnung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode vorgenommen werden, die aufgrund der ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist. Im Ergebnis soll im Norden (Raum Lüneburg) ein neuer Wahlkreis entstehen, im Süden (Raum Seesen) dafür einer entfallen.

Aufgrund der festgestellten Abweichungen der Größe einiger Wahlkreise vom Durchschnitt aller Wahlkreise ist es notwendig, eine punktuelle Neuabgrenzung und Neuordnung der Wahlkreise vorzunehmen, da aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungszahlen und der seit der letzten Landtagswahl erfolgten Gebiets- und Namensänderungen einzelner Kommunen in den betroffenen Gebieten eine verfassungskonforme Durchführung der Landtagswahl unter Beibehaltung der bestehenden Wahlkreisgrenzen nicht gewährleistet werden kann. Aufgrund der Überschreitung der verfassungsmäßigen Toleranzgrenze von +/- 25 Prozent besteht bei vier Wahlkreisen Handlungsbedarf:

bisheriger Wahlkreis 13 (Seesen) – 31,03 Prozent

bisheriger Wahlkreis 19 (Einbeck) – 26,69 Prozent

bisheriger Wahlkreis 49 (Lüneburg) + 28,12 Prozent

bisheriger Wahlkreis 60 (Osterholz) + 25,56 Prozent

Aufgrund des Handlungsbedarfs in Südniedersachsen soll unter anderem der bisherige Wahlkreis 13 (Seesen) aufgelöst und damit einhergehend eine Neuordnung der angrenzenden Wahlkreise in dieser Region erfolgen. Im Raum Lüneburg soll aufgrund der stetigen Zunahme der Bevölkerungszahlen zusätzlich ein neuer Wahlkreis 48 geschaffen werden. Der neue Wahlkreis Lüneburg-Land erhält vom Wahlkreis Lüneburg-Stadt Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, von Lüneburg-Lüchow-Dannenberg die Samtgemeinde Scharnbeckund von Uelzen die Samtgemeinde Ilmenau. Die Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Die Gesamtanzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 87.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Derzeit befasst sich der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages mit dem Gesetzesvorhaben.

Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Nachbesetzung vor allem von Hausarztsitzen in ländlichen Gebieten zunehmend schwieriger wird. Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung reichen nicht aus, um den erkennbaren Bedarf vor Ort nachhaltig zu decken. Der Gesetzentwurf sieht ergänzend zu übrigen Steuerungsinstrumenten zur Eindämmung der prognostizierten Versorgungslücken als Teil eines Maßnahmenpakets die bevorzugte Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige vor, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten. Über diese „Landarztquote“ sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen 20 Bewerberinnen und Bewerber je Hochschulstandort im Studiengang Humanmedizin zugelassen und für die hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum gewonnen werden. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzentwurf können der LT-Drs. 18/10176 entnommen werden.

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien

Das Land Niedersachsen fördert seit Ende 2016 kommunale ÖPNV-Aufgabenträger bei dem Betrieb von landesbedeutsamen Buslinien. Als Grundlage für die Förderung gilt der Erlass über die Gewährung von Zuwendungen für die Finanzierung von landesbedeutsamen Buslinien im ÖPNV vom 29. Dezember 2016. Dieser Erlass läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Die erfolgreiche Förderung landesbedeutsamer Buslinien soll 2022 in Form einer Förderrichtlinie fortgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) hat uns den Entwurf des Fördererlasses über die Finanzierung landesbedeutsamer Buslinien mit der Gelegenheit zu einer kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Als Neuerungen sind u.a. vorgesehen:

  • Der Basisförderbetrag wird von 0,98 Euro/km auf 1,05 Euro/km angehoben. Dies entspricht einer knapp siebenprozentigen Steigerung der Lebenshaltungskosten, die von 2016 bis 2020 gegeben war. Die weiteren, nach Steuerkraft gestaffelten Förderbeträge werden im unveränderten Verhältnis entsprechend angehoben.
  • Zur Stimulierung der Aufgabenträger wird bei einer Neueinrichtung und Ausschreibung einer Linie eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung vorgesehen (Aufschlag von 10 Cent je km), um den Aufgabenträgern einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, die mit der Neuplanung und Ausschreibung verbundenen Initialkosten auf sich zunehmen. 

Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP

SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 24. November 2021 Tage ihren Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorgelegt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu Folgendes aus:

In dem 177-seitigen Dokument mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wird erwartungsgemäß ein Fokus auf Klimaschutz, Digitalisierung, soziale Sicherung, gesellschaftliche Erneuerung und Staatsmodernisierung gelegt. Zu den damit zwangsläufig im Zusammenhang stehenden Finanzfolgen enthält der Koalitionsvertrag demgegenüber nur vage Aussagen, etwa im Hinblick auf die ‚äußerst anspruchsvolle haushaltspolitische Ausgangslage‘. Insbesondere enthält das Papier keine Liste prioritärer Vorhaben mit Finanzierungsansätzen – anders als 2018. Verwiesen wird auf die Einhaltung der Schuldenbremse ab 2023 (S. 158), bei der 2022 von der Ausnahmeklausel Gebrauch gemacht werden soll. Zudem sollen Sondervermögen Kreditaufnahmebefugnisse erhalten (Deutsche Bahn, BImA).

Die Koalitionspartner haben einige Kernbotschaften in dem Kurzpapier zusammengefasst.

Kommunalrelevante Aspekte sind insbesondere:

  • mehr digitale Verwaltung durch Entbürokratisierung und Standardisierung von ITSchnittstellen zwischen Bund und Ländern,
  • Beschleunigung und Entbürokratisierung des Digitalpakts Schule sowie Digitalpakt 2.0,
  • Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren,
  • massiver Ausbau Erneuerbarer Energien,
  • Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft im Industriemaßstab,
  • Aufbau eines Leitmarkts für E-Mobilität und einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur,
  • Ablösung des Arbeitslosengeldes II durch ein Bürgergeld,
  • Einführung einer Kindergrundsicherung, in der alle bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen gebündelt werden sollen,
  • Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Familien,
  • neue Impulse für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums,
  • Steigerung der Bildungsausgaben gemeinsam mit den Ländern,
  • Verbesserung der Bedingungen in der Altenpflege,
  • Einrichtung eines Corona-Krisenstabes.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag auf S. 128 folgende Passage:

„Bei neuen Aufgaben, die der Bund auf die anderen Ebenen übertragen will, wird auf die Ausgewogenheit der Finanzierung stärker geachtet. Dazu gehört auch weiterhin eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung, -versorgung und -integration sowie die dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.“

Sozialplattform für das Onlinezugangsgesetz, NLT wirkt im Bereich SGB II mit

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der bundesweiten „Sozialplattform“ soll ein zentraler Online-Zugang zu Sozialleistungen eingerichtet werden, welcher Antrags- und Beratungsdienstleistungen nutzerfreundlich anbietet und an die zuständigen Stellen vor Ort vermittelt. Die Realisierung der Sozialplattform erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Bereich des SGB II ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass sich zur Umsetzung des OZG und zur Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse auf Initiative der Hessischen Kommunalen Jobcenter mit maßgeblicher Unterstützung der Kommunalen Jobcenter (KJC) in Niedersachsen eine umfassende Projektstruktur gebildet hat. In einem bundesländerübergreifenden Austausch stimmen die beteiligten KJC die Arbeitsverteilung und die Projekte ab. In einem gesonderten Prozess des „kleinen verteilten Vorgehens“ (kvV) werden die OZGAnträge für das SGB II durch die KJC selbst entwickelt. Die OZG- und FIM-konformen Prozesse werden dann dem Themenfeldfederführer Nordrhein-Westfalen sowie dem CoFederführer Hessen zugeleitet. Die erarbeiteten Produkte des SGB II finden Eingang in die kommenden Digitalisierungsstraßen und werden in den Freigabeprozess für die OZGPlattform und die FIM-Plattform gelenkt. Zuletzt hat das Kompetenzteam aus Hessischem Städtetag und NLT am 18. November 2021 die OZG-Prozesse „Einstiegsgeld“, „Betriebskostenabrechnung“, „Durchführung von Arbeitsgelegenheiten“ sowie „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ zur Genehmigung vorgelegt.

Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetzes beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Fristen im Ganztagsfinanzierungsgesetz und im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben.

Verfassungswidrigkeit der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt der Vorteilslage für aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungswidrig erklärt. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur rückwirkenden Erhebungsmöglichkeit auch in anderen Bundesländern an. Für Niedersachsen hatte der Landesgesetzgeber hierauf bereits mit Gesetz vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) reagiert. Seither regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG, dass die Festsetzung eines Beitrages auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt.

11. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 11. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde in diesem Jahr durch Frau Ministerin Daniela Behrens (MS) in einer hybriden Veranstaltung verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus 61 Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Psychische Gesundheit in jeder Lebensphase stärken

Projekttitel: „MOIN – Mobile Inklusion“

Ausgezeichnet: Verein „Die Brücke – Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e. V.“

Preiskategorie: Gemeinsam in Bewegung bleiben

Projekttitel: „Fit gegen Corona“

Ausgezeichnet: Berufsbildende Schulen des Landkreises Peine

Preiskategorie: eHealth – digital unterstützt in Behandlung, Pflege und Reha

Projekttitel: „ELISE – Ein Lernendes und Interoperables, Smartes Expertensystem für die pädiatrische Intensivmedizin“

Ausgezeichnet: Medizinische Hochschule Hannover (MHH) (Abteilungen: Pädiatrische Kardiologie und Intensivmedizin der MHH und das Peter L. Reichertz Institut für Medizinische Informatik der TU Braunschweig und der MHH)

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage www.gesundheitspreis-niedersachsen.de zur Verfügung.

Tierschutz: Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Im September 2019 hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf einer Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften und im Juni 2020 einen überarbeiten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vorgelegt. Nunmehr ist die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 4970).

Mit der Verordnung werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigt. Insbesondere werden Haltungs- und Betreuungsanforderungen angepasst und ein Ausstellungsverbot für Hunde vorgesehen, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Durch Änderungen in der Tierschutztransportverordnung wird zudem über das Unionsrecht hinausgehend der Verstoß gegen Temperaturüberschreitungen während des Transports als Ordnungswidrigkeit geahndet und bußgeldbewehrt.

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MPK-Beschluss zu Corona-Maßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich mit Beschluss vom 18. November 2021 erneut auf Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie verständigt. Der Beschluss sieht vor allem das Folgende vor:

  • Bund und Länder haben sich darauf verständigt, das Impfangebot auszuweiten. DerBund sagt zu, von den Ländern organisierte Impfmöglichkeiten einschl. der Impfzentren bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
  • Für Mitarbeiter sowie Besucher von Alten- und Pflegeheimen sieht der Beschluss eine tägliche Testpflicht vor; geimpfte Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie mobiler Pflegedienste soll der Bund eine Impfpflicht vorsehen. Pflegekräfte sollen erneut einen Bonus erhalten, die Krankenhäuser wirtschaftlich entlastet werden. Das THW sowie die Bundeswehr stehen für Unterstützungsleistungen beim Testen, Impfen und den Aufgaben des ÖGD zur Verfügung.
  • Arbeitsplatz: Hier soll die 3G-Regelung gelten; Arbeit soll möglichst vom häuslichen Arbeitsplatz aus ermöglicht werden.
  • Auch im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr soll die 3G-Regelung greifen. Über eine Anschlussregelung für den ÖPNV-Rettungsschirm soll zeitnah verhandelt werden.
  • Der Bund wird Ländern und Kommunen Masken und weitere Materialien kostenfrei zur Verfügung stellen.
  • Ab einem Schwellenwert von 3 soll eine flächendeckende 2G-Regelung für zahlreiche Einrichtungen und Veranstaltungen gelten. Eine 2plus-Regelung, die Tests auch für Geimpfte und Genesene vorsieht, greift ab einem Schwellenwert von 6 und soll sich vor allem auf Orte erstrecken, an denen das Infektionsrisiko besonders hoch ist. Von den weitergehenden Möglichkeiten des novellierten Infektionsschutzgesetzes wollen die Länder ab einem Schwellenwert von 9 Gebrauch machen. Der neugefasste § 28a Abs. 8 IfSG enthält insoweit eine Länderöffnungsklausel, die einen Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes voraussetzt.

Die nächste Zusammenkunft von Bund und Ländern soll am 9. Dezember 2021 stattfinden. Bis dahin sollen die Wirkungen der auf Grundlage des IfSG umgesetzten Maßnahmen evaluiert werden.

Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz sieht vor, dass auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und bis zum 19. März 2022 eine Reihe von Schutzvorkehrungen aus dem Katalog des § 28a IfSG angeordnet werden können. Darüber hinaus können die Länder auf ihr Gebiet begrenzt eine besondere epidemische Lage feststellen und auf dieser Grundlage weitergehende Maßnahmen anordnen. Das Gesetz beinhaltet ferner eine 3G-Regelung für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht. In Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt auch für geimpfte Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht. Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen wird bis Ende März 2022 verlängert. Das unbefugte bzw. unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen bzw. der Gebrauch solcher unrichtigen Zeugnisse wird unter Strafe gestellt.

Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen am 24. November 2021 in Kraft getreten

Am 24. November 2021 ist eine vollständig neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Die komplette Neufassung mit 23 Paragraphen war wegen der Änderungen im Bundesrecht erforderlich geworden. Auch Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus der Anhörung aufgreifend (siehe Ausgabe von letzter Woche), verschärft die Verordnung zahlreiche Bestimmungen insbesondere zur Teilnahme am Veranstaltungen, für Discotheken und die Gastronomie und legt für den Innenbereich in vielen Fällen die 2-G-Anforderung fest. Die Warnstufen werden entsprechend der Vereinbarung im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz verschärft; künftig gilt z.B. die Warnstufe 2 bei der Hospitalisierung bereits ab einem Wert von mehr als 6 Fällen je 100.000 Einwohnern. Durch die Verordnung selbst wird wegen des auch in Niedersachsen weiter rasant ansteigenden Infektionsgeschehens die Warnstufe 1 ab dem 24. November 2021 festgestellt. Sollte die Entwicklung der Infektionszahlen sich so fortsetzen, wird für weite Teile des Landes Mitte nächster Woche das Erreichen der Warnstufe 2 festzustellen sein. Dann gilt für weite Teile des öffentlichen Lebens die 2G+ Regelung, d.h. auch geimpfte oder genesene Personen müssen tagesaktuelle Tests vorlegen. Die Verordnung ist zunächst bis zum 22. Dezember 2021 befristet. Es ist aber vorher mit weiteren Anpassungen zu rechnen, da die Ausgestaltung der Stufe 3 noch nicht vollständig erfolgt ist und bei allgemeinen Betriebsschließungen einer Zustimmung des Landtags bedarf.

Lücke zur Unzeit: Krisenregelung für Kommunen laufen aus

„Der Niedersächsische Landtag hat im Juli 2020 kluge Sonderregeln für die Willensbildung in den Kommunen beschlossen. Damit sind die Räte und Kreistage auch bei hohen Infektionszahlen vor Ort gut zu Recht gekommen ist. Diese verfahrensmäßigen Erleichterungen laufen nun wegen der sachlich falschen Beendigung der epidemischen Lage auf Bundesebene heute (Donnerstag, den 25. November 2021) um Mitternacht aus. Eine entsprechende Feststellung auf Landesebene hat der Niedersächsische Landtag bisher nicht getroffen. In der wohl schlimmsten Situation der Pandemie, in dem uns jeden Tag Horrornachrichten von den Intensivstationen erreichen, können die Krisen-Sonderregeln nicht mehr angewendet werden. Der Instrumentenkasten des Landes wird schwächer statt stärker“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, am 25. November 2021 in Hannover.

Meyer forderte die Landespolitik auf, schnellstmöglich die epidemische Notlage auf der Landesebene festzustellen, wenn der Bundesgesetzgeber seinen Fehler nicht umgehend korrigiere. Ferner appellierte er an den Niedersächsischen Landtag, im Dezemberplenum die Verfahrenserleichterungen für die Kommunen im § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wieder in Kraft zu setzen. Diese notwendige Maßnahme sollte aber nicht mit der sorgfältig zu prüfenden Frage verbunden werden, ob auf Dauer sog. Hybridsitzungen, also Sitzungen mit Präsenz vor Ort wie mit digitaler Teilnahme, zugelassen werden sollen. Die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung bedürften zuvor einer intensiven Diskussion mit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik. 

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung und anderen Verordnungen veröffentlicht

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 13. November 2021 in Kraft getreten. Mit den Änderungen der TestV wird mit § 4a die kostenlose Bürgertestung wiedereingeführt. Zudem wird geregelt, dass Beauftragungen von Teststellen, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, fortgelten. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt. Die Beschränkung neuer Beauftragungen auf Sanitätshäuser und Drogerien, die im Entwurf vorgesehen war, wurde nicht übernommen.

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 16. November 2021 in Kraft getreten. Insbesondere wird in § 3 CoronaImpfV geregelt, dass Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen beauftragten Dritten sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams die Impfstoffe auch direkt vom jeweiligen Land beziehen können. Zudem werden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach §107 SGB V neu als Leistungserbringer aufgenommen. In § 6 CoronaImpfV wird die Vergütung der Leistungserbringer außerhalb von Impfzentren und mobilen Impfteams von 20 Euro auf 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auf 36 Euro angehoben.

Erlassentwurf zur Erleichterung der behördlichen Kontaktnachverfolgung

Angesichts der stark zunehmenden Dynamik im Infektionsgeschehen, sowie den vermehrt aufgetretenen Überlastungsanzeigen seitens der Gesundheitsämter in Bezug auf die Kontaktpersonennachverfolgung, beabsichtigt das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit und Soziales im Wege eines Erlasses, den Gesundheitsämtern einen erweiterten Spielraum in der Priorisierung der Kontaktverfolgung einzuräumen. Den Gesundheitsämtern soll ermöglicht werden, die vorhandenen Ressourcen auf Infizierte mit engem Kontakt zu Risikogruppen und auf Infizierte mit hohem Verbreitungsrisiko zu fokussieren, bei denen eine Kontaktnachverfolgung zwingend notwendig sein wird. Eine Anpassung der bisher bestehenden Regelungen wurde auch vom Seiten des NLT wiederholt an das MS herangetragen. 

Grundsätzlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die vorgesehene Priorisierung der Indexpersonen begrüßt, die zum Teil auch bereits von den Gesundheitsämtern gehandhabt wird. Die Priorisierung der Indexpersonen wurde als umsetzbar und sinnvoll bewertet. Allerdings wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ort bereits Strukturen geschaffen wurden, die fortlaufend optimiert werden. Neue Vorgaben per Erlass seien angesichts der derzeitigen Überlastung der Gesundheitsämter daher nur mit entsprechendem Vorlauf möglich.

Sechste Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens zur Unterstützung von Unternehmen während der Coronakrise

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum sechsten Mal erweitert und bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Es werden insbesondere die Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Millionen Euro und Fixkostenhilfen auf 12 Millionen Euro erneut erhöht. Daneben werden mit Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau und Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwei neue Förderinstrumente eingeführt.

Haushaltsbegleitgesetz 2022 – Änderungsanträge der Mehrheitsfraktionen

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben einen umfangreichen Änderungsvorschlag zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vorgelegt. Die wichtigsten Regelungen aus Kreissicht sind:

  • Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich Neben einer Reihe von eher technischen Änderungen ist vorgesehen in § 14i NFAG in Abs. 2 Satz 2 den gestundeten Rückzahlungsbetrag im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms in Höhe von 348 Millionen Euro konkret festzuschreiben. An diese Regelung soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden, nachdem die Kreisschlüsselzuweisungen im Jahr 2022 um 46,4 und im Jahr 2023 um 13,6 Millionen Euro erhöht werden. Nach der Begründung ist eine Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik vorgesehen, da diese Ebene von der Pandemiesituation besonders betroffen ist. Diese Entlastung sei aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung möglich und soll teilweise die Einschnitte im Rahmen des AG SGB II kompensieren.
  • Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
  • InArtikel 7/1 des Entwurfes wird ein komplett neues Gesetz geschaffen. Es dient zur Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen (§ 1). § 2 definiert wer kommunale Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne dieses Gesetzes sind. § 3 enthält die Verteilung der Mittel einerseits zwischen Land und Kommunen und andererseits innerhalb der kommunalen Ebene. Nach Satz 4 werden von den jeweils auf die Kommunen entfallenen Mittel 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet verteilt. § 4 regelt die Mittelverwendung, § 5 den konkreten Personalaufbau, § 6 die Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen und § 7 die Nachweisführung und Haftung. Aus kommunaler Sicht nach wie vor nachhaltig zu kritisieren ist allerdings die fehlende Anschlussfinanzierung nach 2026.
  • Niedersächsisches Schulgesetz
  • Im Niedersächsischen Schulgesetz wird u.a. (wieder) eine Pflicht zur Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen geregelt. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des NLT. 

Ehrenamt und Einkommenssteuer – Aktualisiertes Merkblatt des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. November 2021

Das Niedersächsische Finanzministerium hat sein aktualisiertes Merkblatt „Ehrenamt und Einkommenssteuer – Allgemeine Grundsätze“ mit Stand vom 17. November 2021 übersandt. In dem Papier werden nach den allgemeinen Grundlagen (Ziffern I – III)

  • die Steuerbefreiungen von Leistungen aus öffentlichen Kassen (IV),
  • die Steuerbefreiungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (V) mit Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und die Steuerbefreiung für ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer u.a.,
  • die Besteuerung der Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger (VI) sowie
  • diejenigen der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (VII)

erläutert. Weitere Ausführungen betreffen u.a. außergewöhnliche Belastungen, Spendenabzug und die Veranlagungspflicht. Die komplette Ausarbeitung kann hier von der Homepage des Freiwilligenservers Niedersachsen heruntergeladen werden.

NLT startet runderneuerte Webseite

Am 23. November 2021 ging die neue Webseite des Niedersächsischen Landkreistags unter www.nlt.de online. Mit einem zeitgemäßen Design und der dahintersteckenden Technik hat der Verband nunmehr alle Voraussetzungen für eine moderne Verbandsarbeit und Außendarstellung. Hiermit ist künftig eine verbesserte und automatisierte Aufbereitung von Informationen und Meldungen zu Pressemitteilungen, Newslettern und Positionen sichergestellt. Neuerdings kann die neue Webseite auch mit mobilen Endgeräten besser dargestellt werden. Außerdem wird die Webseite Ansprüchen an Barrierefreiheit über zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten gerecht.

Die Veröffentlichung der neuen Webseite erfolgt pünktlich zum 75. Geburtstag des Niedersächsischen Landkreistags, der am 23. November 1946 in Hannover gegründet wurde – an demselben Tag, an dem die Verordnung der britischen Militärregierung über die Befugnisse der Länder in der britischen Zone erlassen und Hinrich Wilhelm Kopf zum Ministerpräsidenten des neu entstandenen Landes Niedersachsen ernannt wurde.

Neben den Kontaktdaten und der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle sowie dem Heftarchiv der Verbandszeitschrift „NLT-Informationen“ findet sich auf der Webseite auch ein kurzer geschichtlicher Abriss der Ereignisse vor 75 Jahren.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer besser als erwartet

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2021 mitgeteilt. Damit stehen die Werte für das laufende Jahr fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ergeben sich rechnerisch 3.630,3 Millionen Euro. Hiervon ist noch die Rückzahlung – nach den bis 2019 geänderten Zahlungsmodalitäten – vom Februar 2021 in Höhe von 74 Millionen Euro abzuziehen. Kassenwirksam werden somit 3.556 Millionen Euro in 2021. Dies ist ein Zuwachs von 1,9 Prozent-Punkten gegenüber dem Vorjahr, der über den Orientierungsdaten des Innenministeriums für die kommunale Haushaltsplanung mit einer erwarteten Steigerung von 1,2 Prozent liegt. Für das Jahr 2022 ist mit einer sehr viel deutlicheren Erhöhung zu rechnen, da es wegen der geänderten Zahlungsmodalitäten nicht erneut zu einer negativen Abrechnung kommen wird.

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Niedersachsen beträgt unter Berücksichtigung einer kleineren Abrechnung insgesamt im laufenden Jahr 759,1 Millionen Euro. Dies sind rund 4,3 Prozent weniger als im Jahr 2020. Hintergrund ist ein Rückgang beim Umsatzsteuerfestbetrag für die Gemeinden in Höhe von bundesweit rd. 520 Millionen Euro (vgl. § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern). Der Bund hatte im Vorjahr einmalig eine Erhöhung vorgenommen, um kommunalen Steuerausfälle u.a. wegen der temporären Umsatzsteuersenkung auszugleichen. Im Orientierungsdatenerlass war für die Gemeinden allerdings noch ein Rückgang um 7,2 Prozent prognostiziert worden, so dass die tatsächliche Entwicklung deutlich positiver ausfällt.

Veröffentlichung des BSI-Berichts „Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2021“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat seinen Bericht zur ITSicherheitslage in Deutschland 2021 veröffentlicht. Mit dem Bericht informiert das BSI einmal im Jahr über aktuelle Entwicklungen und Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik. Das vergangene Jahr war geprägt von einer deutlichen Ausweitung cyberkrimineller Erpressungsmethoden. Nicht nur die Anzahl der Schadprogramm-Varianten stieg zeitweise rasant an – mit bis zu 553.000 neuen Varianten pro Tag der höchste jemals gemessene Wert. Auch die Qualität der Angriffe nahm weiterhin beträchtlich zu. Kommunen werden im Bericht unter den zielgruppenspezifischen Erkenntnissen und Maßnahmen kaum betrachtet, im Kapitel Staat und Verwaltung wird im Wesentlichen die Bundesebene adressiert. Für Kommunen wird u. a. die Bedeutung der IT-Sicherheit im Rahmen des „Internet der Dinge“ skizziert.

Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Am 1. Dezember 2021 tritt eine Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft. Die Neufassung, die der Anpassung der TA Luft an den Stand der Technik dient, sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Betroffen von den neuen Vorgaben sind u.a. Abfallbehandlungsanlagen und große Tierhaltungsanlagen. Neu vorgesehen sind bundesweit geltende Regelungen für Geruchsimmissionen.

Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“

Das Bundesumweltministerium unterstützt auf Grundlage der überarbeiteten Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ die kommunale Klimafolgenanpassung. Zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2022 können Landkreise, Städte und Gemeinden Förderanträge für die Erstellung von Anpassungskonzepten und die dafür notwendigen Personalstellen sowie für die anschließende Umsetzung von investiven Anpassungsmaßnahmen einreichen. Im Jahr 2022 werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens innovative Modellprojekte für die Klimafolgenanpassung in den Kommunen gefördert.

Folgen des Klimawandels für den Tourismus

Das Umweltbundesamt hat eine Studie zu den Folgen des Klimawandels für den Tourismus veröffentlicht. Die Studie untersucht, welche nachteiligen Auswirkungen der Klimawandel auf den Tourismus in den deutschen Alpen-, Mittelgebirgs- und Küstenregionen sowie auf den Badetourismus und flussbegleitende Tourismusformen haben wird. Die Studie empfiehlt den Verantwortlichen in den Tourismusregionen, bereits Vorbereitungen auf der kommunalen Ebene zu treffen, um weiterhin attraktiv für Reisende zu sein. Die Studie kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

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Stellungnahme der AG KSV zur neuen Nds. Corona-Verordnung

Vor dem Hintergrund, dass die ab voraussichtlich Samstag, den 20. November 2021 geltenden Regelungen auf der Bundesebene noch nicht abschließend bekannt waren, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) am Donnerstag, den 18. November 2021 umfangreich Stellung genommen zur beabsichtigten Fortschreibung der Niedersächsischen Coronaverordnung. Angesichts der dramatisch ansteigenden Fallzahlen hat die AG KSV dringend an das Land appelliert, massiv und wo immer möglich 2G und 2G plus Regelungen vorzusehen. Ferner wurde eine Schließung der Diskotheken, Clubs und Bars bereits ab der Warnstufe 2 in den Landkreisen gefordert.

Die AG KSV hatte bereits am Vortag die Fortschreibung der epidemischen Lage verlangt, vgl. dazu den nachfolgenden Bericht.

Zur notwendigen Kontrolle der neuen Einschränkungen wird nach Auffassung der AG KSV eine deutliche Ausweitung der Kontrolltätigkeiten notwendig werden. Dankend angenommen wurde das am 17. November 2021 durch Innenstaatssekretär Stephan Manke unterbreitete Angebot zu gemeinsamen Kontrollen mit den örtlichen Polizeidienststellen. Angesichts der enormen Belastung der Gesundheitsämter und der allgemeinen Ordnungsbehörden sei aber daneben eine massive Erhöhung der Zuweisung von Landespersonal im Wege der Amtshilfe erforderlich. Angemahnt wurden Landeszuweisungen zur Finanzierung der von den Kommunen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen vielfältigen Aufgaben des Infektions- und Katastrophenschutzes.

Hingewiesen wurde auf die Notwendigkeit einer verbesserten einheitlichen Steuerung des Vollzugs der Coronaverordnung. Dies bedinge zentrale Ansprechpartner für die Vollzugsbehörden, wöchentliche Dienstbesprechungen und ein für alle der Fachaufsicht des Sozialministeriums unterstehenden Behörden zur Verfügung stehendes elektronisches System zur internen Kommunikation. Eine alleinige Steuerung des Vollzugs durch FAQs habe sich sowohl in der Umsetzung der Coronaverordnung wie den auftretenden Fragen bei den mobilen Impfteams als unzureichend erwiesen.

Die von der Staatskanzlei beabsichtigten Veränderungen bei den Indikatoren für das Warnsystem wurden begrüßt. Gleichwohl reagiere das System zu träge auf ein dynamisches Infektionsgeschehen. Es wurde daher angeregt, den Indikator der Hospitalisierung weiter zu verschärfen. Dringend angemahnt wurde eine Übergangsregelung in der Verordnung selbst für den Übergang einer Inzidenz über 50 in die formelle Warnstufe 1. Weitere Anmerkungen beziehen sich u.a. auf die notwendige Harmonisierung von Regelungen, die Kinder- und Jugendhilfe, Gastronomie und Veranstaltungen, die Kitas, sowie die Altenund Pflegeheime. Angeregt wurde schließlich eine Geltungsdauer der neuen Regelungen über den 21. Dezember 2021 hinaus, um Umstellungen während der Weihnachtsfeiertage zu vermeiden.

AG KSV: Epidemische Lage fortschreiben

In einer gemeinsamen Erklärung vom 17. November 2021 haben der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Ulrich Mädge, und das geschäftsführende Mitglied des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, eine Fortschreibung der epidemischen Lage gefordert. Sollte ein solcher Beschluss auf der Bundesebene ausbleiben, so müsse der Niedersächsische Landtag auf Antrag der Landesregierung umgehend handeln.

Angesichts der hohen Infektionslage auf Bundesebene und der Situation in den Krankenhäusern bestehe dringender Handlungsbedarf. Die Intensivstationen in den niedersächsischen Krankenhäusern liefen in besorgniserregender Geschwindigkeit auch mit Patientinnen und Patienten anderer Länder voll. Es sei eine Frage der Zeit, dass die Krankenhäuser und das dort beschäftigte Personal endgültig an ihre Belastungsgrenzen stießen. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, dass wir in Niedersachsen bei den Inzidenzen weit unter dem Bundesdurchschnitt liegen.

Die „Fortschreibung der epidemischen Lage“ hat Auswirkungen auf Regelungen des Landes. Sie würde insbesondere die Handlungsfähigkeit der Kommune und ihrer Gremien sichern sowie Ausnahmeregelungen zur Bauordnung weiter gelten lassen.

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, dass auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und bis zum 19. März 2022 eine Reihe von Schutzvorkehrungen aus dem Katalog des § 28a IfSG angeordnet werden können. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurde dieser Katalog deutlich erweitert. Entsprechend einer vom Deutschen Landkreistag erhobenen Forderung wird die Möglichkeit beibehalten, dass die Länder auf ihr Gebiet begrenzt eine besondere epidemische Lage feststellen können. Das Gesetz beinhaltet ferner eine 3G-Regelung für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht. In Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt auch für geimpfte Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht. Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen wird bis Ende März 2022 verlängert. Das unbefugte bzw. unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen bzw. der Gebrauch solcher unrichtigen Zeugnisse wird unter Strafe gestellt. Sollte der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sondersitzung vom 19. November 2021 zustimmen, kann es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Ergebnisse der 161. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. November 2021

Der Niedersächsische Finanzminister hat die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Wie auf der Bundesebene wird auch in Niedersachsen sowohl für den Landeshaushalt als auch für die Kommunen mit erheblichen Zuwächsen gerechnet. Der Finanzminister weist in seiner Presseerklärung darauf hin, dass für den Landeshaushalt diese im Rahmen der Wirkung der Schuldenbremse dazu führen, dass vorgesehene konjunkturbedingte Kreditaufnahmen hierdurch obsolet werden und sich für den Landeshaushalt daher nur geringe Spielräume ergäben.

Für den Landeshaushalt ergeben sich gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan 2021 und dem Haushaltsplanentwurf 2022/2023 und zur mittelfristigen Finanzplanung brutto folgende Abweichungen:

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land ebenfalls mit erheblichen Verbesserungen. Im laufenden Jahr soll die Steuerverbundabrechnung 410 Millionen Euro betragen, die im nächsten Jahr ausgezahlt wird. Für 2022 wird von 271 Millionen Euro, für 2023 von 258 Millionen Euro ausgegangen. Für die Jahre 2024 und 2025 sind es noch jeweils knapp 200 Millionen Euro. Wegen der vorgesehenen Verrechnung und Rückzahlung im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms von 348 Millionen Euro werden die voraussichtlichen Mehreinnahmen im Landeshaushalt 2022 den kommunalen Finanzausgleich allerdings tatsächlich nicht erhöhen. Dem Vernehmen nach werden von der Rückzahlungsverpflichtung von 348 Millionen Euro nach der jetzigen Planung 2022 334 Millionen Euro bereits zurückgezahlt. Die restlichen 14 Millionen Euro sollen 2023 zurückgeführt werden. Dies ist in der Steigungsrate auf Seite 11 der Anlage 3 bereits berücksichtigt (auf S. 9 der Anlage 3 ist dieser Rechenschritt noch nicht vollzogen). Nach heutigem Stand soll der kommunale Finanzausgleich (inklusive einer Finanzausgleichsumlage von 25 Millionen Euro) somit im Jahr 2022 5.228 Millionen Euro betragen. Im Rahmen der Orientierungsdaten war hingegen mit einer positiven Steuerverbundabrechnung von 88 Millionen Euro gerechnet worden, so dass der prognostizierte Zuwachs gegenüber der bisherigen kommunalen Planung gleichwohl mehr als 300 Millionen Euro beträgt.

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen insgesamt um 484 Millionen Euro im laufenden Jahr und 481 Millionen Euro im Folgejahr steigen. Für den mittelfristigen Planungszeitraum ist mit weiteren Steigerungen um die 300 Millionen Euro jährlich gerechnet worden. Die Mehreinnahmen sind auf deutliche Steigerungen sowohl beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer zurückzuführen. Bei der letzteren Steuerart betrifft dies insbesondere die Jahre 2021 und 2022. Hinsichtlich des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung im laufenden Jahr voraussichtlich etwas weniger positiv als prognostiziert ausfällt, weil noch eine Rückzahlung in Höhe von 74 Millionen Euro für das Vorjahr gegenzurechnen ist. Die Geschäftsstelle rechnet tatsächlich nur mit einem Aufkommen von 3,56 Milliarden Euro (+ 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr).

Landeshaushalt 2022/2023

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 16. November 2021 ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2022/2023 bekanntgegeben. Im Rahmen der sogenannten Politischen Liste sind knapp 44 Millionen Euro für 2022 und gut 60 Millionen Euro für 2023 zusätzlich an Ausgaben für den Landeshaushalt eingeplant. Diese werden unter folgenden drei Oberbegriffen zusammengefasst:

        – Sicher in Niedersachsen,

        – Zusammenhalt in Niedersachsen und

        – Bildung/Innovation in Niedersachsen

In der Politischen Liste werden auch kleinere Einzelbeträge bis hin zu 38.000 Euro aufgelistet.

Preisträger im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Bundeswettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“ wurden am 4. November 2021 neun Preisträger für ihre vorbildlichen Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Wir freuen uns besonders, dass sich mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim auch ein niedersächsischer Landkreis unter den Preisträgern befindet.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim wurde mit seinem „Grafschafter Elektro-Carsharing“ als vorbildliches Projekt für klimafreundliche Mobilität im ländlichen Raum ausgezeichnet. Es handelt sich um ein kreisweites Gemeinschaftsprojekt mit den kreisangehörigen Gemeinden. Basis sind ein kundenfreundliches Tarifsystem, ein einfacher Entleihvorgang und praxistaugliche Reichweiten der Fahrzeuge, die mit 100 Prozent Ökostrom geladen werden. Das Carsharing-Angebot ergänzt die „Mobilitätsdrehscheiben“ in Bahnhofsnähe, die im Zusammenhang mit der Reaktivierung des Schienenpersonennahverkehrs im Landkreis bereits aufgebaut worden sind.

Umfrage: Digitalisierung des Ehrenamts in ländlichen Räumen

Das Forschungsprojekt „Zwischen Appstore und Vereinsregister – Ländliches Ehrenamt auf dem Weg ins digitale Zeitalter (AppVeL)“ beschäftigt sich mit der Frage, wie digitale Technologien, soziale Medien oder Apps im ländlichen Ehrenamt eingesetzt werden. Im Rahmen einer Umfrage werden ab Mitte November 2021 insbesondere ländliche Vereine, freiwillige Feuerwehren und Kirchengemeinden zu dem Umfang der Digitalisierung ihrer ehrenamtlichen Arbeit befragt. Die Erkenntnisse dieser Umfrage sollen nach weiteren Arbeitsschritten im kommenden Jahr in konkrete politische Handlungsempfehlungen münden, um die Attraktivität ländlicher Räume und ihrer Engagementstrukturen zu erhalten und weiter zu verbessern. Das Forschungsprojekt wird vom neuland21 e. V. und dem Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung durchgeführt und im Rahmen des Programms “Ehrenamtliches Engagement in ländlichen Räumen” vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert. Weitere Informationen unter https://neuland21.de/appvel-online-befragung/

EU: Interinstitutionelle Vereinbarung zum Transparenzregister veröffentlicht

Die Europäischen Institutionen haben sich auf eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches europäisches Transparenzregister geeinigt. Erstmalig wird neben der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament auch der Rat vom Transparenzregister erfasst. Entsprechend der Forderungen des Deutschen Landkreistages sind kommunale Gebietskörperschaften und ihre Verbände vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen.

Mit der Einigung kommen die Europäischen Institutionen den Kernforderungen des Deutschen Landkreistages nach. Es ist insbesondere gelungen, den Anwendungsbereich anzupassen: gemäß Art. 4 Abs. 2 a) findet die Vereinbarung nicht auf Tätigkeiten Anwendung, die von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf nationaler und subnationaler Ebene (und damit auch den kommunalen Gebietskörperschaften) durchgeführt werden.

Die angenommene Vereinbarung ist als großer Erfolg zu werten. Sie stellt klar, dass eine Beteiligung der kommunalen Ebene am Rechtsetzungsverfahren auf europäischer Ebene erwünscht ist und daher nicht reguliert bzw. eingeschränkt werden muss. Damit ist auf europäischer Ebene ein Gleichklang auch mit der nationalen Frage des Lobbyregisters beim Bundestag erreicht worden. Auch dort sind von der Registrierungspflicht die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene ausdrücklich ausgenommen.

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung veröffentlicht

Mit der Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung werden die Pflegepersonaluntergrenzen auf die Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Orthopädie ausgeweitet.

Der Deutsche Landkreistag hatte zu dem Verordnungsentwurf Stellung genommen und sich erneut gegenüber dem BMG gegen die Nutzung von Pflegepersonaluntergrenzen ausgesprochen. Es sei Zeit, die Bemessung des notwendigen Pflegepersonals auf fachlicher Grundlage vorzunehmen und sich von den Untergrenzen zu verabschieden. Hierzu liege seit geraumer Zeit mit der PPR 2.0 ein sachgerechter Vorschlag vor.

Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat uns den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Ziel der Förderung soll sein, den Betriebsbestand und damit die wirtschaftliche Leistung in den niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Meisterhandwerken durch Förderung von Existenzgründungen, der Übernahme tätiger Beteiligungen und Betriebsübernahmen abzusichern und zu erhöhen, zu unterstützen und zu fördern. Die Gründungsprämie soll den Anreiz liefern, in Niedersachsen für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung im Meisterhandwerk sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze zu schaffen.

Es handelt sich um eine komplett pauschalierte Kleinstförderung. Die Richtlinie und die Antragstellung sowie der bürokratische Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller sind nach Aussage des MW auf ein notwendiges Minimum reduziert worden. Es erfolgt damit die Fortführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk („Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk“)“ aus der Förderperiode 2014-2020, welche von den kleinen und mittleren Unternehmen nach Auskunft des MW im Handwerk gut angenommen wurde. 

Wohngeldstatistik 2020

Das Statistische Bundesamt hat die Wohngeldstatistik 2020 veröffentlicht. Danach bezogen am Jahresende rund 618.200 Haushalte Wohngeld. Das entspricht 1,5 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte. Damit ist die Zahl der betreffenden Haushalte gegenüber 2019 um 22,6 Prozent oder rund 113.800 gestiegen. Der Anstieg hängt mit der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Wohngeldreform zusammen. Möglicherweise haben auch Einkommensverluste infolge der Corona-Pandemie zum Anstieg beigetragen. In Niedersachsen wurden 133,2 Millionen Euro an 62.265 Wohngeldhaushalte ausgezahlt. Dies entspricht einer Steigerung von 23,0 Prozent zum Vorjahr. Der Anteil von 1,6 Prozent an den Hauptwohnsitzhaushalten liegt knapp über der bundesweiten Quote von 1,5 Prozent.

Statistik der Hilfen zur Erziehung 2020

Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2020 rund 963.000 erzieherische Hilfen für junge Menschen unter 27 Jahren gezählt. Dies waren 53.600 Fälle weniger als im Vorjahr (-5 Prozent) Hintergrund dürften die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie sein.

Neuordnung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern

Nach Information des Deutschen Landkreistages (DLT) haben Kommunale Spitzenverbände, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaft ver.di nach langen Verhandlungen ein gemeinsames Papier zur Neuordnung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern vorgelegt. Ziel ist, das bisherige Qualifikationsniveau zu erhalten, aber auch eine kürzere und dennoch berufsqualifizierende Ausbildung mit Einsatz in Kinderbereuungseinrichtungen zukünftig zu ermöglichen. Zudem sollen die Attraktivität steigernde Maßnahmen vorgenommen werden, insbesondere eine Ausbildungsvergütung vorgesehen werden, aber auch Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung.

Das vorliegende Positionspapier verfolgt den Ansatz für einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Reform der Erzieherausbildung. Die grundsätzliche Dauer der Ausbildung soll (weiterhin) vier bis viereinhalb Jahre betragen. Nach einer ersten kursorischen Durchsicht sind ein großer Teil der Reformansätze, wie beispielsweise eine zweiphasige Ausbildung und die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer, in Niedersachsen bereits umgesetzt oder über das Maßnahmenpaket des Nds. Kultusministeriums im Rahmen des „Forums Frühkindliche Bildung“ auf den Weg gebracht worden. 

Katastrophenschutz: Alter des Fuhrparks

Die FDP-Fraktion hat im Niedersächsischen Landtag eine Kleine Anfrage bezüglich des Alters des Fuhrparks im Katastrophenschutz gestellt. Die entsprechende Landtagsdrucksache 18/10182 enthält eine umfangreiche, nach Landkreisen aufgeschlüsselte Tabelle mit Angaben zu einzelnen Fahrzeugen. Hintergrund ist u. a., dass der Niedersächsische Landkreistag im Jahr 2019 in einem Schreiben mit den Hilfsorganisationen deutlich gemacht habe, dass die Landesmittel für den Fuhrpark des Katastrophenschutzes erhöht werden müssten.

Die Landesregierung hat eine Erhebung in Niedersachsen durchgeführt und dabei ermittelt, dass die 1.949 Einsatzfahrzeuge im Landesdurchschnitt ein Alter von 11,9 Jahren hätten. In Ziffer 2 der Anfrage nimmt die Landesregierung eine entsprechende Bewertung des Fahrzeugbestandes vor. Dabei setzt sie das Alter der Fahrzeuge in Bezug zum Einsatzzweck. So wird beispielsweise eine Nutzungsdauer von 30 – 40 Jahren für Feldkochherde als akzeptabel eingestuft.

Positionspapier „Gemeinsam statt einsam: Nachnutzbare Software durch Open Source und offene Standards

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ein Positionspapier unter dem Titel „Gemeinsam statt einsam: Nachnutzbare Software durch Open Source und offene Standards“ veröffentlicht. Dieses steht auch auf der Webseite des Deutschen Landkreistages zur Verfügung: https://www.landkreistag.de/themen/egovernment. Damit positioniert sich der DLT in den aktuell laufenden Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene zur digitalen Souveränität und Open Source, legt den Schwerpunkt aber vor allem auf Effizienzaspekte und Innovationen. Im Fokus stehen die Förderprojekte des Bundes.