Cover-NLT-Aktuell-05

Landtag verlängert Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten

Der Niedersächsische Landtag hat die Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des NiedersächsischenVerwaltungsvollstreckungsgesetzes beschlossen (LT-Drs. 19/6293). Schwerpunkt ist dieVerlängerung der allgemeinen Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten(HVB) auf acht Jahre.

Damit werden im Wesentlichen die Regelungen wiederhergestellt, die bis zur Verkürzungder HVB-Amtszeit auf fünf Jahre – mit der Einführung der sogenannten Synchronisierungmit Ablauf des Jahres 2013 – galten. Der Beschluss erfolgte am 29. Januar 2025 mit denStimmen der Fraktionen von SPD, Grünen und CDU. Der Präsident des NiedersächsischenLandkreistages, Landrat Marco Prietz, begrüßte die Rückkehr zur achtjährigen HVB-Wahlzeit in einer Pressemitteilung ausdrücklich und dankte den drei Fraktionen sowie Ministerpräsident Stephan Weil.

Für HVB, die am oder nach dem 1. Februar 2025 gewählt werden, gilt damit künftig wiederdie achtjährige Amtszeit des § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Die Vereidigung der oder desHVB wird künftig von einer ehrenamtlichen Stellvertretung der oder des HVB durchgeführtund nicht mehr vom ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten, § 81 Abs. 1Satz 2 NKomVG. Als weiteres Themenfeld enthält das Gesetz dauerhafte Regelungen zukommunalen Konzernkrediten und Veränderungen von weiteren Vorschriften zur kommunalen Konzernfinanzierung. Das beschlossene Gesetz enthält ferner eine Neufassung des§ 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG, wonach keine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen fürVerkehrsanlagen, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, Beiträge für öffentlicheSpielplätze und Tourismus sowie Gästebeiträgen besteht. Schließlich wird die kommunaleZusammenarbeit bei der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen vereinfacht.

Verfassungsbeschwerden wegen kommunaler Finanzausstattung erfolglos

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteilen vom 21. Januar 2025 übereine kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises (LVG 6/23) sowie über diekommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Hecklingen und Nienburg (LVG 5/23) entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde der Städte zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises hatte zu einem (geringen) Teil Erfolg.

Die Kommunen hatten sich gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzessowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 gewandt und eine Beeinträchtigung ihresverfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf LSA) geltend gemacht. Aufgabe des Finanzausgleichs sei eine hinreichende Finanzausstattung der kommunalen Ebene. Die bestehenden Regelungen im Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2022und 2023 leisteten dies nicht, das System des kommunalen Finanzausgleichs sei insgesamtunzureichend. Dies betreffe sowohl die Finanzausgleichsmasse an sich als auch die Regelungen zur Auftragskostenpauschale, zu den Schlüsselzuweisungen, zum Ausgleichsstockund zur Investitionspauschale.

Das Landesverfassungsgericht ist diesem Vortrag im Wesentlichen nicht gefolgt. Lediglichdie der Berechnung der Finanzausgleichsmasse zugrundeliegenden Personalausgabendes Salzlandkreises seien vom Landesgesetzgeber falsch prognostiziert worden. Im Übrigen habe der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative gehandelt.

Für Niedersachsen ist darauf hinzuweisen, dass die Niedersächsische Verfassung in Art.58 – anders als die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – ausdrücklich einen sogenannten Leistungsfähigkeitsvorbehalt des Landes für den kommunalen Finanzausgleichenthält. Der Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages wird in seiner Sitzungam 4. Februar 2025 beraten, welche Schlussfolgerungen aus der aktuellen Rechtsprechungslage zu ziehen sind.

Haushalte der Landkreise und der Region Hannover 2025

Die Haushaltslage 2025 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatsich gegenüber der bereits äußerst schwierigen Planung des Vorjahres nochmals deutlichverschlechtert. Nach der nunmehr abgeschlossenen Haushaltsumfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) kann wie 2024 kein Landkreis und auch nicht die Region Hannover einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf vorweisen. Insgesamt wird in den Haushalten ein strukturelles Defizit im ordentlichen Ergebnis von knapp 1,2 Milliarden Euro erwartet.Dies sind nochmals fast 440 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Zwar sollen die Altfehlbeträge leicht sinken. Dies liegt aber daran, dass hierin nur die Werte bis zum Jahresabschluss2023 enthalten sind, soweit sie bereits vorliegen.

Auch die Liquiditätslage der NLT-Mitglieder verschlechtert sich nochmals. So ist in der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzhaushalt ein negativer Finanzierungssaldo von673,1 Millionen Euro geplant (Vorjahr -293,7). Die von den Landkreisen und der RegionHannover am 31. Dezember 2024 gemeldeten Liquiditätskredite beliefen sich auf 481 Millionen Euro und haben sich somit mehr als verdoppelt gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hier zeigt sich, dass sich die finanzielle Schieflage bereits in 2024 auch inder Liquidität widerspiegelt.

Im Jahre 2025 beabsichtigen zwölf Landkreise die Umlage zu erhöhen. Eine Senkung istnicht vorgesehen. Vier Landkreise haben Sonderregelungen mit erhöhten Kreisumlagesätzen geplant, um die von einzelnen Gemeinden nicht abgeschlossene Vereinbarung über dieKindertagesstättenbetreuung zu berücksichtigen. Diese Mehr- oder Minderbelastungen sindbei der Ermittlung bei der Anzahl der beabsichtigten Kreisumlageerhöhung nicht enthalten.Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2025 erneut steigen dürfte. Bereitsin 2024 hatte er sich auf 45,8 Prozentpunkte erhöht, während er in den beiden Vorjahrennoch bei 45,1 Prozentpunkten lag.

Kernforderungen der Landkreise an die Bundespolitik

Der Deutsche Landkreistag (DLT) fordert in der nächsten Legislaturperiode spürbare Verbesserungen für die kommunale Ebene. Er erwartet einen politischen Neuanfang, wofür eszwingend notwendig sei, Ausgabepflichten und Einnahmen wieder ins Lot zu bringen. Derprozentuale kommunale Umsatzsteueranteil müsse verdreifacht, die Deregulierung intensivvorangetrieben und die Steuerung und Begrenzung der Migration müssten zurückgenommen werden. Leitgedanke müsse sein, wie man Aufgaben einfacher und mit weniger Personal bewältigen könne. Die Landkreise seien vielfach gefangen in einem immer dichterwerdenden Netz von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften. Außerdem bedürfe es einerNeuausrichtung des Sozialstaats. Die stetig wachsende Komplexität, die große Bürokratie,die wechselseitigen Abhängigkeiten und der Umfang der verschiedenen Sozialleistungenhätten ein kaum noch überschaubares Maß angenommen.

Das Präsidium des DLT hat deshalb am 6. Januar 2025 einstimmig einen Forderungskatalog beschlossen, der unter anderem folgende Kernaussagen enthält:

  1. Kommunale Eigenverantwortung muss gestärkt werden.
  2. Die Kommunen müssen besser mit Steuermitteln ausgestattet werden.
  3. Der Bund muss die flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten im SGB II vollständig übernehmen, wie er sie bereits bis 2021 getragen hat.
  4. Kommunale Mehrkosten durch Bundesgesetze müssen reduziert werden.
  5. Wir brauchen eine Wende in der Migrationspolitik.
  6. Es ist eine grundlegende Neuausrichtung des Sozialstaats notwendig.
  7. Das Bürgergeld muss neu aufgestellt werden.
  8. Die stationäre medizinische Versorgung muss bedarfsgerecht und flächendeckend sichergestellt bleiben.
  9. Der Bund muss für einen kraftvollen Glasfaserausbau sorgen.
  10. Die Akteure in der Fläche müssen wirtschaftlich vorangebracht werden.

Die vollständigen Forderungen sind auf der Webseite des DLT zu finden unter:https://www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/bd-156.pdf.

Landkreise fordern effektivere Abfallwirtschaft

Die Verantwortung für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten muss durch dieLandkreise wirksamer gesteuert werden können. Das ist eine Kernforderung des neuen Positionspapiers zur Abfallwirtschaft des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Die kommunale Abfallwirtschaft funktioniert. Sie sichert den Menschen eine verlässliche, transparente, günstige und ökologische Abfallbeseitigung. Dafür brauchen wir aber in der Zukunftdie richtigen Rahmenbedingungen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des NLT, HubertMeyer in einer Pressemitteilung.

Die Erfahrung mit der Entsorgung von Verpackungsabfällen zeige, dass bei einer weiterenLiberalisierung der Abfallwirtschaft Gewinne tendenziell privatisiert und Lasten dem Gebührenzahler aufgeladen würden. Die Entsorgung von Verpackungsabfällen wird derzeit parallel neben der kommunalen Abfallentsorgung von den Dualen Systemen organisiert. „Wenndie Entsorgung der gelben Säcke nicht funktioniert, dann verlangen die Bürger sofort Abhilfevon der Landrätin oder dem Landrat, obwohl diese gar nicht Auftraggeber sind. Daher mussdie Sammlung von Verpackungen aus privaten Haushaltungen wieder in die Verantwortungder Kommunen zurückgegeben werden“, forderte Meyer.

Zweiter Schwerpunkt des Positionspapiers ist die Herstellerverantwortung. Gefordert werden unter anderem die bessere Reparaturfähigkeit von Produkten, ein besseres Öko-Design mit Blick auf Recycling und Demontage und die Verhinderung der Vermüllung des öffentlichen Raums. Meyer dazu: „Für die sich immer mehr durchsetzenden Geräteakkus derhochwertigen Geräte wie bei Elektrofahrrädern, Mährobotern, Drohnen und anderen mehrbrauchen wir verpflichtende Hersteller-Pfandsysteme, damit das Recycling reibungslosfunktioniert und die wertvollen Rohstoffe wiederverwendet werden können.“

Der NLT sei der kommunale Spitzenverband der 36 Landkreise und der Region Hannover,die jeweils als sogenannte öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen als ein Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge zuständig seien, wird in der Pressemitteilung erläuternd ausgeführt. Das Positionspapier zur Abfallwirtschaft ist auf der Webseite des NLTabrufbar, Link: https://www.nlt.de/wp-content/uploads/2025/01/Positionspapier-zur-Abfallwirtschaft.pdf.

„Marktplatz der KI-Möglichkeiten“ des Bundes vorgestellt

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 27. Januar 2025 den Marktplatz der KI-Möglichkeiten der Bundesverwaltung (MaKI) vorgestellt. Die Plattform soll einezentrale Übersicht über bestehende und geplante KI-Systeme der Bundesverwaltung bieten, Behörden beim KI-Einsatz vernetzen und die Nachnutzung bewährter KI-Lösungen fördern. Ein integriertes Dashboard visualisiert Kennzahlen zur KI-Nutzung und schafft Transparenz über die Anwendungslandschaft, Leuchtturmprojekte und Erfahrungswerte in derVerwaltung. Link: https://www.kimarktplatz.bund.de/.

Ein besonderes Merkmal des Marktplatzes ist die Erfassung nicht nur bereits genutzter,sondern auch geplanter KI-Systeme. Diese Dokumentation soll die Orientierung in der KILandschaft erleichtern und den Austausch von Wissen sowie bewährten Verfahren zwischen Behörden fördern. Der Marktplatz wird kontinuierlich weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt.

Im November 2024 hat der IT-Planungsrat auf Initiative des Deutschen Landkreistages(DLT), der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des BMI beschlossen, den Marktplatztestweise auch für Länder und Kommunen zu öffnen. Die Pilotphase, deren Durchführungfür das erste Quartal 2025 geplant ist, wird vollständig vom Bund finanziert, einschließlichder Bereitstellung der notwendigen Zugänge. Welche Länder an der Pilotierung teilnehmen werden, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Der DLT leitet im Kontext des IT-Planungsrates eine Arbeitsgruppe, die die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Mitnutzung des Marktplatzes durch Länder und Kommunen erarbeitet.

Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-KI-Verordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben im Rahmen der Ressortabstimmung einen gemeinsamen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-KI-Verordnung vorgelegt. Der Entwurfregelt insbesondere die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden, darunter dieBundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, sowie die Einführung von Innovationsinstrumenten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups.

Eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode ist nicht vorgesehen. Angesichts der notwendigen Umsetzung bis zum Sommer 2025 wird das Thema jedoch voraussichtlich früh inder kommenden Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Derzeitbefindet sich der Entwurf noch in der Ressortabstimmung.

Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung

Der Deutsche Landkreistag hat zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) Stellung genommen. In der Stellungnahme wird die Schaffungdes Krankenhaustransformationsfonds grundsätzlich begrüßt, aber notwendige Änderungen der KHTFV angemahnt. Gefordert werden unter anderem eine bürokratiearme Ausgestaltung der Auszahlung der Fördermittel zu gewährleisten, sowie eine Anpassung der Förderkriterien und die Ausweitung der Förderfähigkeit auch auf rein ambulante Strukturen.Zudem wurde die erneut extrem kurze Beteiligungsfrist kritisiert, die es nahezu unmöglichmacht, die Landkreise bei der Meinungsbildung einzubeziehen.

Konsequenzen aus dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts

Auf Einladung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) fand am 22. Januar2025 ein drittes Fachgespräch über den Erwerbsstatus von Lehrkräften und die Konsequenzen des sogenannten Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) statt, an dem dieArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände beteiligt war. Zur Frage der Rückwirkung über den 30. Juni 2023 hinaus (Vertrauensschutz) und um den Bildungsträgern Zeit zu verschaffen, gegebenenfalls. notwendige Anpassungen an Organisationsmodellen vorzunehmen, hat das BMAS eine Übergangsregelung erarbeitet und den Koalitionsfraktionendes Deutschen Bundestages übermittelt.

Es gilt derzeit als wahrscheinlich, dass eine erforderliche Mehrheit für diese Übergangsregelung im Bundestag zustande kommt. In der Folgezeit sollen zudem spätestens für die Zeitab 1. Januar 2027 dauerhafte Lösungen erarbeitet werden.

Tübinger Verpackungssteuer zulässig

Mit Beschluss vom 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eineVerfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung und gegen dasdarauf gerichtete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen.Es handele sich um eine zulässig örtliche Verbrauchsteuer. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspreche auchkeiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Das BVerfG stellt zunächst heraus, dass die Stadt Tübingen sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicherVerbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg (KAG BW) berufen kann. Die Merkmaleeiner „(Verbrauch-)Steuer“ seien erfüllt und die Verpackungssteuer sei keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Verpackungssteuer auch nichtdanach zu beurteilen, ob sie der bundesgesetzlichen Einwegkunststoffabgabe nach § 12Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gleichartig ist. Die von den Herstellern vonEinwegkunststoffprodukten erhobene Einwegkunststoffabgabe ist keine bundesgesetzlicheSteuer, die der Erhebung einer Verpackungssteuer als Verbrauchsteuer wegen Gleichartigkeit entgegenstehen könnte.

Insbesondere handele es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpfe die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkaufvon Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendungfindet und stelle insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her.Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellten jedoch nicht in Frage, dassmit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ dertypische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.

Das BVerfG bestätigt weiter, dass die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltendenAbfallrecht des Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch stünden. Das BVerfG geht dabei auch auf seineEntscheidung zur Kasseler Verpackungssteuer ein, bei der es noch einen Widerspruch gesehen hatte und legt dar, aus welchen Gründen es nun zu einer anderen Einschätzungkommt.

Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Deutschen Bundestag habensich auf Maßnahmen zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung im Rahmen einer Änderung des Entwurfs des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes geeinigt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat hierzu Regelungsvorschläge vorgelegt. Diese Änderungen sollen noch in dieser Legislaturperiode im Bundestag beschlossen werden. Ziel ist eineStärkung der hausärztlichen Versorgung. Direkte kommunale Belange sind nicht betroffen.

Die von der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages insbesondere kritisierten Regelungsvorhaben zu Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen sind erfreulicher Weise nicht mehr in dem nunmehr zur Verabschiedung vorgesehenen Entwurf enthalten.

Artenschutz und Schieneninfrastruktur

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu den Entwürfen zweier allgemeinerVerwaltungsvorschriften für die Standardisierung von Artenschutz bei Baumaßnahmen anbestehender Schieneninfrastruktur eingereicht. Darin wird sowohl die Einführung neuerVerwaltungsvorschriften im Grundsatz kritisiert als auch auf zahlreiche Klärungs- und Ergänzungsbedarfe hingewiesen. Es wird verdeutlicht, dass weitere detaillierte Vorgabenkeinesfalls zu einer Vereinfachung und Beschleunigung, sondern stattdessen zu Rechtsunsicherheiten, Mehraufwänden, Verfahrensverzögerungen und Rechtsstreitigkeiten führen.

Neuaufstellung der „Richtlinie Inklusion“

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) die Neuaufstellung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung („Richtlinie Inklusion“) nebst Anlage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Unter anderem ist vorgesehen:

  • Die Landeszuwendung wird von 50 auf grundsätzlich 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (maximal 50.000 Euro) erhöht, sodass Zuwendungsempfängerinnen und- empfänger nur noch einen Eigenanteil von 20 Prozent aufbringen müssen. Die Attraktivität und der Förderanreiz sollen dadurch weiter erhöht werden.
  • Neben der Anteilfinanzierung soll die Möglichkeit bestehen, im Rahmen von Förderaufrufen für bestimmte Förderschwerpunkte eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 25.000 Euro zu beantragen.
  • Die Laufzeit der Richtlinie wird auf fünf Jahre (2025 bis 2029) ausgeweitet, da sie bereitsfest etabliert ist. Eine politische Steuerung ist während der Laufzeit über das InstrumentFörderaufrufe möglich.
  • Der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger wird auf gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts beschränkt.
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Landesregierung kündigt Bürokratieabbau an

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Jahresauftaktklausur am 20. und 21.Januar 2025 einen Abbau von Bürokratie und Verwaltungsvereinfachungen angekündigt.Insbesondere für die Wirtschaft seien 477 Geschäftsprozesse identifiziert worden, bei denen eine Prozessoptimierung notwendig und möglich erscheine. In der Pressemitteilung derStaatskanzlei werden die Anhebung der Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträgeund die digitale Terminvergabe beim Finanzamt genannt.

Die Abschlusserklärung zur Kabinettsklausur beinhaltet allgemeine Ausführungen zur Wirtschaftslage und Zukunftsinvestitionen, die auch eine Reform der Schuldenbremse – zur Erleichterung weiterer Staatsverschuldung – umfasst. Als weitere Punkte werden Planungssicherheit, verlässliche Energiepreise, Vereinfachungen auch für Kommunen im Rahmen vonExperimentierklauseln, der Fachkräftemangel, die verlässliche Betreuung der Kinder, dieNutzung des Potenzials älterer Menschen und qualifizierte Zuwanderung aus Drittstaatenadressiert.

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele hat die Landesregierung auf zwölf Seiten unter derÜberschrift „Einfacher, schneller, günstiger“ zusammengefasst. Das Papier ist in vier Kapitelgegliedert. Unter Nummer eins wird eine Stichtagsregelung für das Eintreten neuer administrativer Vorgaben am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres geplant. Für die Kommunensollen ein Standardöffnungsgesetz und eine Experimentierklausel geschaffen werden.Nummer zwei enthält das Geschäftsprozessmanagement der Landesregierung. Als drittenPunkt nennt das Papier einen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung. Unter Nummer vier werden die Ergebnisse des Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) zur Vereinfachung niedersächsischer Förderprogramme dargestellt.

Pressemitteilung und Papiere zur Jahresauftaktklausur sind auf der Webseite der Niedersächsischen Staatskanzlei veröffentlicht, Link: Jahresauftaktklausur des Landeskabinetts in Wilhelmshaven | Nds. Staatskanzlei.

Interministerieller Arbeitskreis zur Vereinfachung von Förderprogrammen

Der von der Niedersächsischen Landesregierung im Herbst 2023 gegründete Interministerielle Arbeitskreis zur Vereinfachung niedersächsischer Förderprogramme (IMAK) hat seineArbeit abgeschlossen. Wesentliche Ergebnisse des IMAK und seiner Arbeitsgruppen sinddie Schaffung eines Kommunalfördergesetzes sowie der Vorschlag zur Einrichtung einerzentralen Stelle für das Förderwesen. Darüber hinaus sollen Änderungen an den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu § 44 vorgenommen werden.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe eins (AG 1) sind in Teilen ernüchternd. Der Forderungdes Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Förderprogramme grundsätzlich in den kommunalen Finanzausgleich (KFA) zu überführen oder in zweckgebundene Pauschalen mitgesetzlicher Grundlage umzuwandeln, wurde von den zuständigen Förderressorts nicht entsprochen. Bei keinem der 114 diskutierten Förderprogramme wurde die Möglichkeit gesehen, diese in den vertikalen KFA oder in eine pauschale, zweckungebundene Leistung außerhalb des KFA zu überführen. Die kommunalen Spitzenverbände äußerten in der Abschlusssitzung des IMAK ihre Enttäuschung über diese Haltung und betonten, dass es einergrundlegenden Änderung in der Denkweise der Förderressorts bedürfe.

Ein Fortschritt ist bei der Forderung nach einem eigenständigen Landesgesetz für kommunale Zuwendungen zu verzeichnen. Mit dem geplanten Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (NKFG) sollen künftige Förderungen an Kommunen vereinfacht und systematischer verteilt werden können. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und dieMittelvergabe transparenter zu gestalten. Auch die Digitalisierung und Vereinfachung desZuwendungsverfahrens soll vorangetrieben werden. Die Analyse des IMAK ergab, dass nur18 von 114 untersuchten Förderprogrammen über vollständig digitalisierte Antragsverfahrenverfügen. Zur Verbesserung soll ein zentraler „Förderfinder“ eingerichtet werden. Diesesdigitale Portal soll die verschiedenen Förderprogramme bündeln und den Beantragungsprozess erheblich erleichtern. Die AG 1 empfiehlt darüber hinaus Pilotprojekte zur Erprobungvon budgetierten Förderansätzen. Diese sollen zeigen, inwiefern eine flexible Mittelvergabeinnerhalb eines festgelegten Budgets für Kommunen praktikabel ist.

Die Ergebnisse der AG 2 zeigen, dass Vereinfachungen der niedersächsischen Landesförderung nur durch ein Zusammenspiel von Änderungen in der Landeshaushaltsordnung(LHO), der Förderkultur sowie des Förderumfelds und der Förderbedingungen erreichbarsind. Die AG 2 erarbeitete konkrete Vorschläge, darunter Anpassungen der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO, die Erhöhung von Wertgrenzen, die Nutzung bestehenderHandlungsspielräume und die Reduzierung von Verwaltungslasten. Abschließend präsentierte die AG über die LHO hinausgehende Empfehlungen sowie Prioritäten für die Umsetzung und Evaluation der Vorschläge.

Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Die Situation der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) in Niedersachsen ist weiterhin angespannt. Alle Beteiligten brauchen einen verlässlichen, praktikablen und gesetzeskonformen Rahmen, um trotz der allerorts beschränkten personellen und räumlichen Ressourcen eine adäquate Versorgung sicherzustellen. Insbesondere ist eine Anpassung der Erlasslage notwendig, um die Strukturen in Niedersachsen für den Fall eines kommenden Anstiegs der umA-Zahlen zukunfts- und krisenfest aufzustellen.

Vertreterinnen und Vertreter der freien Träger und der örtlichen Träger der Jugendhilfe haben unter Federführung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)die bestehende umA-Erlasslage geprüft und Vorschläge zur Verbesserung in Niedersachsen erarbeitet. Diese werden in einem gemeinsamen Schreiben der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) und der Landesarbeitsgemeinschaft der freienWohlfahrtspflege (LAG FW) an den niedersächsischen Sozialminister Dr. Andreas Philippiübermittelt.

Die Vorschläge zur Verbesserung in Niedersachsen fußen auf dem bewährten Konzept desLandesjugendamtes Rheinland-Pfalz (LJA RP). Einen Schwerpunkt bildet dabei die in gemeinsamer Verantwortung von Land und Kommunen den Jugendämtern eröffnete Möglichkeit, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Mangelversorgung provisorische Notfalllösungen zu schaffen und zu nutzen. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei das Anerkenntnis,dass die Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen undvorläufige Maßnahmen für umA in Notunterkünften aufwendet, vom überörtlichen Trägerauch erstattet werden, wenn keine Betriebserlaubnis vorliegt, sofern alle weiteren definierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Darüber hinaus wird in Anlehnung an das Konzept des LJA RP die Umsetzung von Maßnahmen in Niedersachsen unter anderem in folgenden Bereichen für wichtig erachtet:

  • befristete Betriebserlaubnis für umA-Betreuungsangebote;
  • erweiterte Transparenz und Kommunikation;
  • Notunterkünfte und deren Kostenübernahme;
  • Kompetenzzentrum umA;
  • multiprofessionelle Teams/Nicht-Fachkräfte.

Die Hoffnung ist, dass das gemeinsame Eintreten von AG KSV und LAG FW für die beschriebenen Rahmenbedingungen eine Verbesserung der umA-Erlasslage und weiterführend der Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen insgesamt bewirkt.

Maul- und Klauenseuche in Brandenburg

Erstmals seit 1988 wurde am 10. Januar 2025 bei einem Wasserbüffel im Landkreis Märkisch-Oderland (Land Brandenburg) die Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt worden. Die zuständige Veterinärbehörde des Landkreises hat die vorgesehenen Seuchenschutzmaßnahmen in Brandenburg sowie im angrenzenden Berlin veranlasst. Deutschlandhat damit zumindest für drei Monate den Status als MKS-frei eingebüßt. Die Bund-LänderTask-Force Tierseuchenbekämpfung, der Zentrale Krisenstab Tierseuchen sowie die EUhaben sich mit dem Fall befasst. Mit Blick auf die Vermarktung von Produkten von Rindernarbeitet das Bundeslandwirtschaftsministerium intensiv an Regionalisierungsvereinbarungen mit Handelspartnern.

Der Niedersächsische Landkreistag weist darauf hin, dass alle mit dem MKS-Ausbruch inBrandenburg zusammenhängenden vorsorglichen Maßnahmen für Niedersachsen – genauwie Dienstbesprechungen der Veterinärämter als Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung– nicht vom derzeitigen Boykott der kommunalen Veterinärbehörden in der Zusammenarbeitmit den Landesbehörden betroffen sind.

Schulden der Länder: Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (neuer Artikel 143h) übermittelt. Dieses soll dem Bund eine maximal hälftige Übernahme von Schulden der Länder, dieaus der Entschuldung übermäßig mit Liquiditätskrediten verschuldeter Kommunen resultieren, verfassungsrechtlich ermöglichen. Der DLT hat dazu auf Grundlage der Beschlusslageseiner Gremien ablehnend Stellung genommen.

Der DLT fordert in seiner Stellungnahme, nicht nur einige Kommunen in bestimmten Ländern und vor allem nicht eine die Länder finanziell selbst betreffende, vergangenheitsbezogene „Altschulden“-Übernahme in den Blick zu nehmen. In der aktuellen Situation, mit einemRekorddefizit der Kommunen, das sich gegenüber dem bisherigen Höchststand aus demJahr 2003 (-8,4 Milliarden Euro) absehbar mehr als verdoppelt (Stand nach dem 3. Quartal2024: -24,9 Milliarden Euro [Kernhaushalte]), sei vielmehr die Gesamtheit der Kommunenmittels einer Aufstockung der kommunalen Steuerausstattung durch Verdreifachung deskommunalen Umsatzsteueranteils zu unterstützen. So sei die strukturelle Schieflage derKommunalfinanzen korrigierend anzugehen und die Resilienz und Krisenfestigkeit der Kommunalhaushalte zu erhöhen.

Entwurf einer Erschwernisausgleichsverordnung-Wald

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf einer „Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen vonNatur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald –EA-VO-Wald)“ im Rahmen der Verbändeanhörung an die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages zur Stellungnahme übersandt. Die Verordnung soll bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden und rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Gegenüber der vorherigen Fassung der Verordnung werden zwei redaktionelle Änderungender Verordnung vorgenommen.

Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Deutschen Landkreistag einen Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vorgelegt. DieseVerordnung dient der Ausgestaltung des mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Transformationsfonds zur Förderung strukturverbessernderVorhaben in der Krankenhausversorgung.

Mit dem Referentenentwurf werden die gesetzlich abschließend vorgesehenen Fördertatbestände konkretisiert und das Verwaltungsverfahren geregelt. Er sieht als Voraussetzungfür die Förderfähigkeit von Vorhaben vor, dass sie der Verbesserung der Krankenhausstrukturen, insbesondere durch eine Konzentration oder Spezialisierung der Versorgung, dienen.Das Verfahren der Antragstellung und die Verwaltung des Transformationsfonds sollen überein Online-Portal ausschließlich digital durchgeführt werden. Es sollen nach Möglichkeit nurwenige Unterlagen vorzulegen beziehungsweise hochzuladen sein. Im Vergleich zu denbisherigen Förderverfahren nach der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung soll das Verfahren wesentlich vereinfacht, digitalisiert und entbürokratisiert werden. Darüber hinaus sollen die Länder einen weiten Gestaltungsspielraum durch mögliche Teilauszahlungen oderNachbeantragung von Fördermitteln erhalten.

Stärkung des ländlichen Raums: Bund nennt Förderinstrumente

Die Bundesregierung hat, als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Ausführungen zur Stärkung der ländlichen Räume getätigt. Als eines der wichtigsten Förderinstrumente stellt die Bundesregierung dabei die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) heraus.

Ein bedeutender Teil der Mittel fließe in den GAK-Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ (ILE), der das wichtigste Förderinstrument des Bundes für die ländlichen Räumesei und damit einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisseleiste. Das Maßnahmenbündel umfasse die Dorfentwicklung, Infrastrukturmaßnahmen unddie Gestaltung außerhalb des Dorfes, Kleinstunternehmen der Grundversorgung und Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen.

Den konkreten Maßnahmen vorgelagert würden auch Planungsinstrumente gefördert, diedie strategisch-planerischen Grundlagen für die ländliche Entwicklung schaffen. Hinzukomme die Förderung eines Regionalmanagements, insbesondere zur Umsetzung von Entwicklungskonzepten. Zudem werde die Umsetzung von Kleinprojekten vor Ort mit dem Regionalbudget unterstützt, das seit diesem Jahr unbefristet im GAK-Rahmenplan für die Länder zur Verfügung steht. Im Fokus der ILE steht auch die Stärkung finanzschwacher Kommunen. Diesen können für das genannte Maßnahmenspektrum der ILE um bis zu 20 Prozentpunkte höhere Fördersätze gewährt werden, sodass deren Eigenanteil auf zehn Prozent begrenzt werden kann. Diese Möglichkeit ist befristet bis Ende des Jahres 2025.

Weiter wird auf die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hingewiesen. Aus Mitteln der GRW seien in den vergangenen zehn Jahren(2014 bis 2023) rund neun Milliarden Euro für Vorhaben in strukturschwachen ländlichenRäumen bereitgestellt und so Investitionen im Umfang von mehr als 40 Milliarden Euro angestoßen worden.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2025

Die Ausschreibung des diesjährigen Niedersächsischen Integrationspreises steht unter demMotto „Mehr Chancen für Kinder und Jugendliche durch Bildung und Sprache!“. Prämiertwerden Projekte von Initiativen, Institutionen, Vereinen, Stiftungen, Kindergärten oder Schulen, die sich für Bildung und Förderung sowie den Ausbau der Sprachkenntnisse von Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte einsetzen. Die sechs besten Projektewerden im Rahmen einer feierlichen Preisverleihung im September 2025 präsentiert. Esstehen Preisgelder in Höhe von 24.000 Euro zur Verfügung, verteilt auf vier Preise zu jeweils6.000 Euro. Darüber hinaus wird ein Sonderpreis des Bündnisses „Niedersachsen packt an“und ein Sonderpreis des LandesSport-Bundes Niedersachsen in Höhe von jeweils 6.000Euro vergeben. Bewerbungsschluss ist der 18. Februar 2025. Die Bewerbungsmodalitätensind der Webseite www.niedersaechsischer-integrationspreis.de zu entnehmen.

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Windenergie: Niedersachsen erteilt Genehmigungen im Rekordtempo

Niedersachsen bleibt Vorreiter beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit einer neu genehmigten Bruttoleistung von rund 2,2 Gigawatt (GW) und 349 Windenergieanlagen (WEA)hat das Land erstmals seine Ausbauziele von 1,5 GW pro Jahr voll erfüllt. Es verdoppeltedamit die Genehmigungszahlen im Vergleich zum Vorjahr von 158 auf 349 WEA und einerLeistung von 1.062 Megawatt (MW) auf 2.220 MW gegenüber 2023. Mit 673 MW neu installierter Leistung im Jahr 2024 liegt Niedersachsen im Bundesländervergleich auf Platz zweihinter Nordrhein-Westfalen.

Auch bei den Strompreisen für Haushalte und Industrie liegt Niedersachsen vorn und belegtzusammen mit Bremen Platz eins im bundesweiten Vergleich. Zum 1. Januar 2025 wurdenvor allem im Nordwesten Niedersachsens die Netzentgelte weiter gesenkt.

Umweltminister Christian Meyer zeigte sich in einer Pressemitteilung vom 15. Januar 2025beeindruckt über die Geschwindigkeit der Genehmigungsverfahren, für die in Niedersachsen die Landkreise zuständig sind. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt in Niedersachsen nur noch 17 Monate, bei vollständigen Unterlagen sogar lediglich 3,5 Monate. Dassind Spitzenwerte im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt.

Minister Meyer betonte, das neue niedersächsische Windenergiegesetz (NWindG) verdoppele die Fläche für den Ausbau der Windenergie auf 2,2 Prozent und habe klare Ausbauziele für alle Landkreise definiert. Erste Landkreise (Aurich, Friesland, Wittmund) hätten dieFlächenziele nach NWindG bereits erreicht. In fast allen Kreisen wurden zusätzliche Flächen teilweise über den Landesvorgaben ausgewiesen oder das Verfahren gestartet (Region Hannover, Region Braunschweig, Göttingen, Emsland, Diepholz, Rotenburg etc.). Niedersachsen sei und bleibe ein Motor der Energiewende.

Kulturfinanzbericht 2024

Das Statistische Bundesamt hat gemeinsam mit den Statistischen Ämtern der Länder denKulturfinanzbericht 2024 vorgelegt. Er bietet einen umfassenden Überblick über die öffentliche Kulturfinanzierung in Deutschland, allerdings mit Zahlen aus dem Jahr 2021. Bund,Länder und Kommunen haben 2021 zusammen 14,9 Milliarden Euro für Kultur ausgegeben.Den größten Anteil der Kulturausgaben trugen die Kommunen mit 5,8 Milliarden Euro(39 Prozent), gefolgt von den Ländern mit 5,6 Milliarden Euro (38 Prozent). Der Bund gab3,5 Milliarden Euro und damit 23 Prozent aus.

Neustrukturierung der Kultusministerkonferenz

Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz (KMK) hat den Deutschen Landkreistagdarüber informiert, dass mit Wirkung vom Jahresbeginn 2025 auf Grundlage einer je eigenen Geschäftsordnung unter dem Dach der KMK drei eigenständige Ministerkonferenzenarbeiten – die Bildungsministerkonferenz, die Wissenschaftsministerkonferenz sowie dieKulturministerkonferenz. Mit der Etablierung dreier gleichberechtigter, eigenständigerFachministerkonferenzen soll auf die dynamischen Veränderungen in diesen Politikbereichen effektiver reagiert werden. Jeder Ministerkonferenz sitzt jeweils eine jährlich wechselnde Präsidentin beziehungsweise Präsident vor.

Neunter Altersbericht der Bundesregierung „Alt werden in Deutschland“

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)erstellt eine unabhängige Altersberichtskommission alle vier Jahre einen Altersbericht. Dervon der Kommission vorgelegte Neunte Altersbericht „Alt werden in Deutschland. Vielfaltder Potenziale und Ungleichheit der Teilhabechancen“ wurde am 8. Januar 2025 vom Bundeskabinett gemeinsam mit der Stellungnahme der Bundesregierung als Bericht der Bundesregierung beschlossen. Er ist als Bundestags-Drucksache (20/14450) veröffentlicht (342Seiten). Auf der Website www.neunter-altersbericht.de, die vom Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA), betrieben wird, sind weitere Informationen erhältlich.

Der Bericht hält für das Leben im Alter vor allem zwei miteinander verknüpfte Bereiche fürrelevant: die vielfältigen Leistungen des Sozialstaats sowie die kommunale Daseinsvorsorge. Die Kommission spricht sich dafür aus, für das Leben im Alter relevante Handlungsfelder systematisch aufeinander abzustimmen und integriert zu gestalten. Die Altenhilfenach § 71 SGB XII in der derzeitigen Ausgestaltung sei dazu nicht geeignet und müsseweiterentwickelt, modernisiert und institutionell aufgewertet werden. Eine konsequente Reformpolitik auf Länderebene, bei der Landesausführungsgesetze formuliert und damit verbindliche soziale Standards innerhalb der Bundesländer gesetzt werden, sei kurzfristig derrealistischste und vielversprechendste Ansatz.

Die Kommission fordert deshalb die Bundesländer auf, die Aufgaben der Altenhilfe auf landesgesetzlicher Grundlage als kommunale Pflichtleistungen zu verankern und aufgabenadäquat zu finanzieren. Für die mittel- und langfristige Entwicklung der Altenhilfe empfiehltdie Kommission dem Bund, einen Dialogprozess zur Vorbereitung eines neuen Sozialgesetzbuchs „Teilhabe im Alter“ zu initiieren.

Der Deutsche Landkreistag (DLT), der trotz der Betonung der Bedeutung der kommunalenEbene für die Teilhabe von älteren Menschen in die Erarbeitung nicht einbezogen war, hatbereits in seinem Themenpapier „Handlungsfelder für eine aktivierende Alterspolitik derLandkreise“ vom 23. März 2021 das breite Spektrum aufbereitet, das in den Landkreisennach den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen ausgefüllt wird. Die Altenhilfe nach §71 SGB XII, die als Pflichtaufgabe von den Landkreisen als Sozialhilfeträger vielfältig umgesetzt wird, ist dabei ein wichtiger Baustein.

Um den regional sehr unterschiedlichen strukturellen Veränderungen begegnen zu können,bedarf es weiterhin großer Gestaltungsspielräume in der Praxis. Insoweit begrüßt der DLT,dass sich die Bundesregierung gegen eine bundesrechtliche Ausweitung des § 71 SGB XIIausspricht. Sollten die Länder Landesgesetze zur Altenhilfe erlassen, wird es auf die konkrete Ausgestaltung ankommen. Dass zusätzliche Aufgaben dann konnexitätsrelevant sind,liegt auf der Hand und wird auch von der Altersberichtskommission betont.

Wirtschaftliche Belastungen durch den Wolf

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat sich in einer Stellungnahme zur Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungenzur Minderung und Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen vor allem für eine Verbesserung der Billigkeitsleistungen eingesetzt,um die notwendige Akzeptanz des Wolfes weiterhin aufrechterhalten zu können.

Die AG KSV hat folgende Hinweise zu dem Richtlinienentwurf gegeben:

  • Die Billigkeitsleistungen sollten auf weitere Tierarten ausgeweitet werden, beispielsweise auf Esel, Alpakas, Schweine, da diese ebenfalls Opfer von Wolfsrissen werdenkönnen.
  • Die tatsächlichen durch einen Wolfsriss verursachten Tierarztkosten sollten übernommen werden, da der reine Sachwert eines Nutztieres weit unter den tatsächlichen Schäden der Tierhalter liegt.
  • Billigkeitsleistungen zu Sachschäden sollten gewährt werden.
  • Die angedachte Betragsobergrenze sollte nochmals überprüft werden, da die Schädeneines Wolfsrisses über dieser Grenze liegen können.

Aktienrecht: Verschwiegenheitspflichten kommunaler Aufsichtsratsmitglieder

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18. September 2024 festgestellt, dass die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft inden Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraussetzt.

Nach § 394 Satz 1 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einerGebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich derBerichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt nach Satz 2 nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textformmitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

Das Berufungsgericht hatte eine solche Berichtspflicht der landesrechtlichen Bestimmungdes § 113 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) entnommen, wonach die Vertreter der Gemeinde den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten haben. Eine vergleichbare kommunalrechtliche Unterrichtungspflicht besteht auch in § 138 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Das Urteil des BVerwG lässt sich insoweit grundsätzlich auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragen.

Wohnungslosenbericht 2024

Nach dem vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstelltenWohnungslosenbericht 2024 waren zum Jahresbeginn 2024 rund 531.600 Menschen inDeutschland wohnungslos. Neben 439.500 Personen, die ordnungsrechtlich oder sozialrechtlich untergebracht sind, sind 60.400 Menschen verdeckt wohnungslos und 47.300 aufder Straße lebend oder in Behelfsunterkünften. Während in kleinen und mittleren Gemeinden die verdeckte Wohnungslosigkeit häufiger auftritt, überwiegt in Großstädten die Wohnungslosigkeit ohne Unterkunft.

Ausschreibung des Deutschen Preises für Denkmalschutz 2025

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) zeichnet seit 1978 alljährlich beispielhafte Leistungen zur Erhaltung des baulichen und archäologischen Erbes – darunterherausragende Beiträge zur Erhaltung und Vermittlung von Boden-, Bau-, Garten- oder Industriedenkmalen, von Ensembles oder Historischen Kulturlandschaften – mit dem Deutschen Preis für Denkmalschutz aus.

Mit dem Preis ausgezeichnet werden:

  • Einzelpersonen oder Gruppen, die sich ehrenamtlich um konkrete Denkmale verdientgemacht haben (Silberne Halbkugel);
  • Persönlichkeiten, die sich in jahrzehntelangem, herausragendem Engagement für Kulturdenkmale, die Denkmalpflege oder die Archäologie eingesetzt haben (Karl-FriedrichSchinkel-Ring);
  • Medienschaffende (Fernsehen, Hörfunk, Presse, Online) und Aktive in den Sozialen Medien, die in ihrer Arbeit kontinuierlich und beispielhaft auf den Denkmalschutz und dieDenkmalpflege aufmerksam gemacht haben (Medienpreis);
  • Organisationen oder Personen, die sich in herausragender Weise in der Denkmalbildungengagieren und das Kulturerbe vermitteln (Vermittlungspreis).

Der Deutsche Landkreistag (DLT) ist als Mitglied des DNK vorschlagsberechtigt für denPreis. Vorschläge aus den Landkreisen für Personen, Initiativen oder Organisationen, diefür eine Auszeichnung geeignet sind, müssten die Hauptgeschäftsstelle des DLT bis zum20. März 2025 per E-Mail erreicht haben. Dafür erforderlich ist die Zusammenstellung allerfür die Einreichung notwendigen Angaben und Unterlagen, die unter www.deutscher-preisdenkmalschutz.de abgerufen werden können.

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Unterstützung für finanzschwache Kommunen – Bilanz KIP I

Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz I des Bundes wurden finanzschwacheKommunen bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben in der Zeit vom 1. Juli 2015 biszum 31. Dezember 2023 unterstützt. Den Ländern hat der Bund dafür insgesamt 3,5 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ bereitgestellt. 327,5 Millionen Euro davon sind nach Niedersachsen geflossen. In einem vereinfachten Online-Fachverfahren konnten die Kommunen die ihnen zugewiesenen Finanzhilfen beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abrufen. Zum Jahresende2024 wurde nunmehr Bilanz gezogen.

Insgesamt wurden die 426 antragsberechtigten Kommunen in Niedersachsen mit rund327 Millionen Euro finanziell unterstützt. Die Investitionen verteilten sich auf folgende Förderbereiche:

Förderbereich
Vorhaben
Verwendete Bundesmittel (gerundet)
Krankenhäuser
20 
22,2 Millionen Euro
Lärmbekämpfung
0,4 Millionen Euro
Städtebau
209 
35,4 Millionen Euro
Informationstechnologie 
18 
12,3 Millionen Euro
energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur
391 
52,1 Millionen Euro
Luftreinhaltung
29 
3,2 Millionen Euro
Einrichtungen frühkindlicher Infrastruktur 
213 
34,6 Millionen Euro
energetische Sanierung Schulinfrastruktur 
575 
162,4 Millionen Euro
energ. Sanierung Einrichtungen der Weiterbildung 
4,4 Millionen Euro
Gesamt 
1.466 
327 Millionen Euro

Innenministerin Daniela Behrens zog in einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2025 eindurchweg positives Fazit und führte aus: „Mit 99,8 Prozent sind nahezu alle für Niedersachsen zur Verfügung stehenden Fördermittel abgerufen worden. Damit kann dieses Förderprogramm auch als Muster für eine künftige Vereinfachung der niedersächsischen Förderlandschaft dienen.“

Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter

In vielen Bundesländern stellt die Betreuung von Grundschulkindern während der Ferieneine besondere Herausforderung dar. Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder hat deshalb nun das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch Angebote nach § 11 Sozialgesetzbuch VIII, einschließlich erlaubnisfreier Ferienangebote und der Kindertagespflege,den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter erfüllen. Der Beschluss erfolgte auf Initiative der Länder Bayern, Niedersachsen und Saarlandund wird vom Deutschen Landkreistag und dem Niedersächsischen Landkreistag begrüßt.

Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes

Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag„Kinderschutz an erster Stelle! Von der Kinderschutzstrategie zum niedersächsischen Landeskinderschutzgesetz“ in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 19/4584). Zieldes Antrags vom 11. Juni 2024 ist die Entwicklung einer Kinderschutzstrategie aus 29 gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Maßnahmen, die ressortübergreifend und schnittstellenorientiert den Schutz von Kindern vor allen Formen der Gewalt und der Vernachlässigungweiterentwickeln soll.

Um den Kinderschutz in Niedersachsen umfassend weiterzuentwickeln und zu verbessern,ist der Entwurf eines Landeskinderschutzgesetzes vorgesehen (Maßnahme Nr. 1). Dabeisoll insbesondere die Landesförderung geregelt (Nr. 2, 3, 10, 18, 19) und die Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen eingerichtet, evaluiert, ggf. neu organisiertund bekannter gemacht werden (Nr. 4, 7, 13). Zudem ist beabsichtigt, die Beteiligungsrechtevon Kindern in der niedersächsischen Verfassung zu verankern (Nr. 5). Weiterhin ist dieEinrichtung eines Landesbeirats Kinderschutz vorgesehen.

Darüber hinaus brachte die Fraktion der CDU am 29. Oktober 2024 den Entschließungsantrag „Kinderschutz neu denken – Sicherheit für unsere Kleinsten an erste Stelle setzen“ inden Niedersächsischen Landtag ein (Drs. 19/5647). Der Entschließungsantrag befasst sich ebenfalls mit der Landesförderung (Nr. 1, 3), den Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen (Nr. 2, 10, 18-20), der interdisziplinären Zusammenarbeit (Nr. 4, 5, 13),der kinderschutzsensiblen Qualifizierung und Fortbildung von Fachkräften (Nr. 6, 7, 11, 12,14) und der Einführung von Schutzkonzepten (Nr. 8). Darüber hinaus sieht der Entschließungsantrag vor, die verbindliche Früherkennungsuntersuchung für Kinder, wie im Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) vorgeschrieben, beizubehalten (Nr. 9), wogegen sichdie kommunalen Spitzenverbände aufgrund des ausbleibenden Erfolgs und des erheblichenVerwaltungsaufwandes seit Jahren aussprechen.

Große Anfrage zu gleichwertigen Lebensverhältnissen

Die Bundesregierung hat auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Heimatpolitikder Bundesregierung – Pläne zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ geantwortet. Sie nimmt zunächst in weiten Teilen Bezug auf den im Sommer 2024 vorgelegten„Gleichwertigkeitsbericht“. Die Ausführungen in der Großen Anfrage zu den Kommunalfinanzen sind unbefriedigend.

Zur Frage, ob die Bundesregierung mit bundespolitisch umzusetzenden Maßnahmen strukturelle Änderungen herbeiführen wolle, um die Kommunalfinanzen zukunftsfähig auszugestalten, wird auf die Altschuldenbefreiung verwiesen. Die Möglichkeit, die Umsatzsteuerverteilung auf die Kommunen an anderen, nicht allein an der Wirtschaftskraft orientierten Kriterien auszurichten, sei der Bund bereit zu prüfen. Auch die Frage zur Entwicklung der kommunalen Sozialausgaben wird nicht zufriedenstellend mit dem Hinweis auf die diesbezüglichen Erstattungen von Bund und Ländern beantwortet. In der Bundestags-Drucksache20/14091 vom 4. Dezember 2024 wird sodann auf einzelne Politikbereiche eingegangen.Dem 82-seitigen Berichtsteil folgt ein knapp tausendseitiger Anlageteil.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2025“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2025“ werden vorbildliche kommunale Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Landkreise, Städte und Gemeindenkönnen sich mit vielfältigen Projekten erneut bewerben, beispielsweise zu ressourcen- undenergieeffizienten Neubauten oder Sanierungsprojekten, Lösungen für die Verkehrs- oderdie Wärmewende sowie Vorhaben zum Ausbau erneuerbarer Energien einreichen. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2025.

Gesucht werden ambitionierte, innovative und effektive Klimaschutzmaßnahmen in den dreiKategorien:

  1. Großstädte und Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern
  2. Mittel- und Kleinstädte mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern
  3. Landkreise und kleine Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern

Einzelheiten zum Wettbewerb sowie die Bewerbungsunterlagen können abgerufen werdenunter: www.klimaschutz.de/wettbewerb2025.

Abfallwirtschaft: Altglas- und Alttextilsammlung

Die Standortsuche für Altglascontainer sorgt für Diskussionen. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund des Verpackungsgesetzesverpflichtet sind, den Dualen Systemen Altglascontainerstandorte zur Verfügung zu stellen.Deshalb hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages sich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)gewandt mit der Frage, warum eine solche Verpflichtung nicht besteht und vielmehr dieDualen Systeme selbst zur Vorhaltung solcher Flächen verpflichtet sind.

Das BMUV hat geantwortet: „Inhaltlich kann ich Ihnen versichern, dass wir keine von IhrerRechtsauffassung abweichende Ansicht hinsichtlich der Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern vertreten. Auch wir kommen und kamen zu der Auffassung, dass es alleinige Verantwortung der Systeme ist, sich mit den Kommunen ins Einvernehmen zu setzen und ausreichend Stellplätze zur Sammlung der Wertstoffe zur Verfügung stellen zu können und soihren Verpflichtungen nachzukommen.“

Hinsichtlich der Sammlung von Alttextilien sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 20 Abs.2 Nr. 6 ab dem 1. Januar 2025 eine Getrenntsammelpflicht für Alttextilien vor. Unabhängigdavon bestehen in den Kommunen bereits Strukturen zur Alttextilsammlung, so beispielsweise eigenständig kommunal organisiert oder mit gemeinnützigen oder privaten Unternehmen. Aktuell kommt es hier vermehrt zu Herausforderungen aufgrund der Insolvenz einesAlttextilien-Verwerters und Schwierigkeiten auf den bisherigen Absatzmärkten. Die Hauptgeschäftsstelle steht hierzu im Austausch mit weiteren Verbänden und lehnt pauschale Forderungen nach einem Erlass von kommunalen Stellplatzgebühren ab.

Urteil: Keine Sportvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Urteilen vom5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betriebder Wettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az.: 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sehe für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 Meter zu Einrichtungen und Orten vor,die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Der Erlaubniserteilungfür die Sportvermittlungsstelle stehe daher die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands von 200 Meter zu der Grundschule entgegen.

Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber,für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention undzum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien undsich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde.

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Landeshaushalt 2025 und Haushaltsbegleitgesetz 2025

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2024 abschließend über das Haushaltsgesetz 2025 und das Haushaltsbegleitgesetz 2025 beraten und die Gesetzentwürfe der Landesregierung in geänderter Fassung beschlossen. Grundsätzliche Verbesserungen für die Kommunen sind darin nicht vorgesehen.

Das Haushaltsgesetz 2025 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT Drs. 19/5900) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 19/6090) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 44,2 Milliarden Euro (+1,8 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahr). Die Nettokreditaufnahme soll sich auf 1.515,7 Millionen Euro belaufen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2025 1.806,3 Millionen Euro.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2025 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 19/5919) beschlossen. Im schriftlichen Bericht ist auf gut zwei Seiten festgehalten, welche technischen Änderungen an der Ausgleichsregelung für die Aufgaben nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz vorgenommen wurden. Grundlegende Änderung an den Beträgen hat es nicht gegeben. Der Kostenausgleich deckt nicht einmal die Hälfte der tatsächlichen kommunalen Kosten.

 

Antibiotikaminimierung: Grundlage für Optionsmodell veröffentlicht

Die Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und des Tierschutzes (Zust-VO-Tier) ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 107 vom 10. Dezember 2024) veröffentlicht worden. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) aufgenommen und ein sogenanntes Optionsmodell vorgesehen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen und sollte die ständige Verlagerung von Zuständigkeiten in diesem Bereich nunmehr endgültig beenden.

Das ML hat zeitgleich den Kriterienkatalog zum Nachweis der Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle der Umsetzung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes veröffentlicht (vgl. Nds. Ministerialblatt Nr. 610 vom 10. Dezember 2024). Beide Rechtsvorschriften sind zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass das ML gestellte Anträge von Kommunen auf Übertragung der Zuständigkeit zeitnah positiv bescheiden wird.

 

Wahlprüfungsverfahren I

Der Niedersächsische Staatsgerichthof (StGH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 14. September 2023 (LT-Drs. 19/2206, S. 171 ff.), mit dem der Einspruch zweier Beschwerdeführer gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 zurückgewiesen und die Gültigkeit der Wahl festgestellt worden ist, zurückgewiesen. Hintergrund der Beschwerde waren behauptete Manipulationen bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung der Alternative für Deutschland (AfD) bei der letzten Landtagswahl.

Die Antragsteller sind Mitglieder der Partei FDP und haben geltend gemacht, bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD im Vorfeld der letzten Landtagswahl seien die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verletzt worden. Wer einen aussichtsreichen Listenplatz habe erhalten wollen, habe einen vierstelligen Betrag auf ein Konto des heutigen Landesvorsitzenden einzahlen müssen. Im Gegenzug habe der Vorstand garantiert, dass die Aufstellungsversammlung eine entsprechende Wahlentscheidung treffe.

Der Antrag hatte vor dem Staatsgerichtshof keinen Erfolg. Einen Fehler in der Wahlvorbereitung der AfD, der zur Ungültigkeit der Landtagswahl führt, hat der Staatsgerichtshof nicht feststellen können. Der Landtagsbeschluss sei wegen der umfänglichen Sachaufklärung unter Beiziehung der Akten der Landeswahlleiterin und Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten formell rechtmäßig erfolgt. Auch bestünden keine Bedenken gegen dessen materielle Rechtmäßigkeit. Dass die gezahlten Beträge wahlrechtswidrig verwendet worden seien, um das Stimmverhalten der Delegierten auf der maßgeblichen Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 zu beeinflussen, habe sich nicht nachweisen lassen.

 

Wahlprüfungsverfahren II

In einem weiteren Wahlprüfungsverfahren hat der StGH mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (Az. StGH 5/23) auf die Wahlprüfungsbeschwerde eines Bürgers aus dem Kreis Cloppenburg zur Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 festgestellt, dass die Einteilung der Wahlkreise gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 8 Abs. 1 NV verstößt. Aus diesem Wahlfehler folge jedoch nicht die Ungültigkeit der Wahl.

Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die der Landtagswahl vom 9. Oktober 2022 zu Grunde gelegte Wahlkreiseinteilung für die 87 niedersächsischen Wahlkreise, wie sie sich aus der Anlage zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) ergibt, mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 8 Abs. 1 NV nicht vereinbar sei. Nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit müsse bei einer Mehrheitswahl, wie sie das niedersächsische Wahlrecht für die direkt gewählten Abgeordneten vorsieht, die Wahlkreise möglichst gleich groß sein, damit jeder Stimme ein annährend gleiches Zählgewicht auch im Verhältnis zu den in anderen Wahlkreisen abgegeben Stimmen zukomme.

Auf der Basis des derzeitigen niedersächsischen Wahlrechts mit vielen kleinen Wahl-kreisen seien Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 15Prozent von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße systemimmanent und verfassungsrechtlich zu-lässig. In Ausnahmefällen, die sich auf zahlenmäßig wenige Wahlkreise beschränken müssten, könne eine höhere Abweichung von bis zu 25 Prozent vom Durchschnitt ver-fassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall besondere Gründe die Überschreitung rechtfertigen. Eine Abweichung um mehr als 25 Prozent vom Durchschnitt sei hingegen ausnahmslos unzulässig.

Den so konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben werde der nach der Anlage zu § 10 Abs. 1 NLWG maßgebliche Zuschnitt der Wahlkreise für die angefochtene Landtagswahl nicht gerecht. In den Wahlkreisen Lüneburg-Land und Aurich habe die Abweichung am Wahltag bei – 25,29 Prozent bzw. + 25,87 Prozent und damit über der absoluten Höchstgrenze gelegen. In 30 weiteren Wahlkreisen habe die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als 15Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis abgewichen. Bei dieser Anzahl von Abweichungen lägen Ausnahmefälle nicht mehr vor.

Der Wahlfehler führe jedoch – anders als von dem Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Der Gesetzgeber sei nach der getroffenen Entscheidung verpflichtet, die Neuregelung bis zur nächsten regulären Landtagswahl im Jahr 2027 zu treffen. Bis dahin bleibe die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung anwendbar.

 

 

Auflösung des 20. Deutschen Bundestags und Anordnung von Neuwahlen

Mit im Bundesgesetzblatt verkündeten Anordnungen vom 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers auf-gelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und als Datum der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag den 23.2.2025 festgesetzt (BGBl. 2024 I Nr. 435).

Ferner wurde eine Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung (BGBl. 2024 I Nr. 437) so-wie eine Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 436). Die Verordnung ist am 28. Dezember 2024 in Kraft getreten.

 

 

Wahlkostenerstattung: Erhöhung der erstatteten Erfrischungsgelder

Mit Blick auf die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 haben die kommunalen Spitzenverbände die Thematik der Wahlkostenerstattung erneut aufgegriffen. In einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Inne-res und Sport (MI) vom 11. Dezember 2024 wurde darum gebeten, dass sich das MI auf Bundesebene für eine zeitgemäße Erhöhung der Wahlkostenerstattung für gezahlte Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände (Urnen- und Briefwahl) und zur Anpassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen einsetzen möge. So sollen das Ehrenamt gestärkt, die Gleichbehandlung der Wahlhelferinnen und -helfern wiederhergestellt und die kommunalen Haushalte entlastet werden. Das Schreiben erfolgte im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gemeinsam durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT), Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) und Niedersächsischen Städtetag (NST).

Hintergrund sind Hinweise aus der Praxis, dass entsprechende Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände zu gering und nicht mehr zeitgemäß seien, um ausreichend Personal für die Besetzung der Wahlehrenämter zu gewinnen. Um dem entgegenzuwirken, gewährten viele Kommunen ein höheres Erfrischungsgeld als die bundesweit festgelegten Erstattungsbeträge. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Wahlhelferinnen und -helfer in den Kommunen und sorge für Unmut und Unverständnis seitens von Bürgerinnen und Bürgern sowie zu einer Belastung der finanziellen Leitungs- und Handlungsfähigkeit der Kommunen, die bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt sind.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Deichgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes“ im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Mit dem Entwurf soll ein neuer rechtlicher Rahmen zur Beitragserhebung für Deichverbände geschaffen werden, nachdem die bisher verwendeten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage höchstrichterlich für unzulässig erklärt wurden.

 

 

Ausländerrechtliche Zuständigkeit bei umAs

Das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Erlassentwurf „Hinweise zu ausländer- und verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minder-jährige“ Stellung zu nehmen. Das MI führt hierzu wie folgt aus:

 

Mit dem Erlass wird die bisherige Zuständigkeitsbestimmung, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Ableitung aus der Zuweisungsentscheidung der unbegleiteten minderjährigen Ausländerin oder des unbegleiteten minderjährigen Ausländers (umA) an ein Jugendamt ergibt, nicht weiter aufrechterhalten. Die bisherige Zuständigkeitsregelung führte insbesondere bei der länderübergreifenden exterritorialen Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern zu Zuständigkeitskonflikten. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich damit künftig nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Demnach ist nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Darüber hinaus erfolgt im Fall der Asylantragstellung einer oder eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen die Anrechnung nach dem AufnG auf die Aufnahmequote der Kommune, in der die oder der unbegleitete ausländische Minderjährige zum Zeit-punkt der Asylantragstellung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

 

 

Deutschlandticket

 

Bundestag und Bundesrat haben am 20. Dezember 2024 die lang erwartete 10. Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen, die zur Absicherung der Finanzierung des Deutschlandtickets die überjährige Verwendung der Ausgleichsmittel für die Jahre 2023 bis 2025 ermöglicht. Die ursprünglich vorgesehene Einbehaltung von Regionalisierungsmitteln in Höhe von 350 Millionen Euro entfällt.

Nachfolgend sollte am 20. Dezember 2024 auch der Bund-Länder-Koordinierungsrat für das Deutschlandticket das Vertragswerk zur Einnahmenaufteilung in Stufe 2 ab 1. Januar 2025 beschließen, das in die Tarifvorgaben der Aufgabenträger zum 1. Januar 2025 einbezogen werden soll. Überraschend konnte das Vertragswerk zunächst nur mit einer Gegenstimme aus Sachsen-Anhalt beschlossen werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat jedoch nachfolgend sein Votum zum Vertragswerk zur Einnahmenaufteilung in Stufe 2 ab 1. Januar 2025 in „Enthaltung“ geändert, so dass es nun als einstimmig beschlossen gilt. Das Land hat zudem eine Protokollnotiz zum Beschluss verfasst. Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes ist nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

In einer Protokollnotiz zu § 9 halten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg fest: „Solange ein Einvernehmen im Bereich des HVV nicht hergestellt ist, gibt das jeweilige Bundesland nach Konsultation mit den betroffenen VU und Bundesländern einen Schlüssel zur Verteilung der D-Ticket-Einnahmen gem.§ 7 unter sachgerechter Berücksichtigung bestehender Verbundstrukturen vor.

 

 

Festsetzung eines Höchsttarifs im ÖPNV durch kommunale Satzung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 7 MN 54/24) auf den Normkontrolleilantrag des Betreibers eines Linienverkehrs mit Omnibussen auf dem Kreisgebiet eines Landkreises als Antragsgegner entschieden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird. Hintergrund der Entscheidung ist die Verpflichtung des Antragstellers durch Satzung zur Anerkennung und Umsetzung des Deutschlandtickets. Die mit dem Normkontrolleilantrag angegriffene Satzung des Landkreises vom 17. Juni 2024 sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden und verletze die Antragstellerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

 

 

Bildungsminister von Bund und Ländern für einen Digitalpakt 2.0

Nach langwierigen und sehr kontroversen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern haben sich die Bildungsminister der Länder mit Bundesbildungsminister Cem Özdemir am 13. Dezember 2024 auf eine gemeinsame Erklärung für einen Digitalpakt 2.0 verständigt. Kernpunkt der Erklärung ist: Für die Laufzeit von 2025 bis 2030 werden insgesamt fünf Milliarden Euro von Bund und Ländern zu gleichen Teilen eingebracht. Die Länder werden dabei ihre hälftige Gesamtbeteiligung unter anderem durch die Anrechnung auf die Zielsetzung des Digitalpakts 2.0 gerichteter laufender und geplanter Ländermaßnahmen (einschließlich der Schulträger) über die gesamte Laufzeit des Digitalpakts 2.0 erbringen.

Drei Handlungsstränge stehen im Fokus des Digitalpakts 2.0. Handlungsstrang I verfolgt das gemeinsame Ziel, den Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen digitalen Bildungsinfrastruktur an den Schulen in Deutschland weiter voranzutreiben und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten. Hierzu will der Bund 2,25 Milliarden Euro im Rahmen einer Finanzhilfe nach Artikel 104c Grundgesetz bereitstellen. Die Länder einschließlich der Kommunen sollen sich hieran mit 500 Millionen Euro beteiligen. Handlungsstrang II fokussiert die digitalisierungsbezogene Schul- und Unterrichtsentwicklung. Hierzu sind keine weiteren finanziellen Rahmenbedingungen vorgesehen. Im Rahmen des Handlungsstrangs III soll eine Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“ vereinbart werden. Ziel ist die evidenzbasierte Qualitätsentwicklung der digitalen Lehrkräftebildung sowie die Bereitstellung anwendungsfähiger Konzepte und Instrumente für die Schulpraxis vor Ort. Hierfür will der Bund 250 Millionen Euro beitragen.

Es bleibt aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) ab-zuwarten, wann und ob der Digitalpakt 2.0 tatsächlich in die Umsetzung kommt. Es steht dabei fest, dass die anteilig für Niedersachsen zu Verfügung stehenden Mittel nicht auskömmlich sein werden, um die Herausforderungen der Digitalisierung in Schule annähend finanziell abbilden zu können. Alleine durch die Kommunen ist die Digitalisierung finanziell nicht zu stemmen. Zudem handelt es sich um eine Daueraufgabe, die statt befristeter Förderprogramme eine dauerhafte Ausfinanzierung braucht.

 

 

EU: Bund-Länder-Papier zur Zukunft der Kohäsionspolitik

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 12. Dezember 2024 eine gemeinsame Stellungnahme von Bund und Ländern zur Zukunft der Kohäsionspolitik angenommen. Das Papier ist in drei Teile gegliedert und enthält einen Mantelteil mit gemeinsamen Positionen sowie zwei separate Papiere mit eigenen Positionen der Bundesregierung und der Länder.

Eine mögliche Zentralisierung der Förderung wird entschieden abgelehnt. Die Förderung soll sich stärker an den Zielen des Art 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) orientieren und ländliche Räume gezielter adressieren. Bund und Länder fordern Maßnahmen zur Vereinfachung von Antragstellung und Verwaltung, die Strukturfonds-Verordnungen sollen besser auf die beihilferechtlichen Vorgaben ab-gestimmt werden. Während die Bundesregierung eine stärkere Koppelung an das Europäische Semester vorschlägt, sprechen sich die Länder für eine Erhöhung der Kofinanzierungssätze und Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Resilienz aus.

 

 

Aufstellung von Kreisfeuerwehrbereitschaften

Zum Entwurf zu der Aufstellung vom Kreisfeuerwehrbereitschaften (KFB) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung eine Stellungnahme an das Ministerium für Inneres und Sport (MI) übersandt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 erklärt die AG KSV, die neue Struktur des KFB-Erlasses sei grundsätzlich gelungen, allerdings fehle es an einer abgestimmten Planung mit den Aufgabenträgern zur Erreichung des beschriebenen Solls. Darüber hinaus bedürfe es einer Übergangsfrist und der Finanzierung der Unterbringung der Fahrzeuge sowie der erforderlichen Führerscheinklassen C beziehungsweise CE.

 

Insbesondere wird bemängelt, dass es an einer grundlegenden Definition der Kreisfeuerwehrbereitschaften fehlt, da es sich augenscheinlich um zwei unterschiedliche Typen von KFBen handele, die der Erlass regeln soll. Als große Herausforderung werden die Frage der Fahrzeugausstattung und die damit zusammenhängende Frage der Fahrzeugäquivalente und deren Unterbringungsmöglichkeiten gesehen, sowie die personellen Anforderungen bei der Aufstellung der KFBen inklusive einer 100 Prozent Reserve. Die AG KSV regt weiter an, die Kooperationsmöglichkeit von kreisfreien Städten mit Landkreise auch mit nicht angrenzenden Kommunen zuzulassen und die Möglichkeit der Kooperation auch für Landkreis untereinander zu erweitern.

 

 

EU: Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik

Der Rat der EU hat am 9. Dezember 2024 einstimmig Schlussfolgerungen zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angenommen. Eine getrennte GAP mit zwei Säulen solle auch künftig erhalten bleiben. Durch Zahlungen der ersten Säule soll Landwirten ein gerechtes Einkommen gewährleistet werden. Landwirte, die ökologische Erzeugungsverfahren nutzen, sollen über Kosten und Einkommensverluste hinaus vergütet werden. Ein kurz darauf veröffentlichtes Positionspapier der Bundesregierung enthält Vorschläge zur Weiterentwicklung der GAP, um sie stärker auf Umwelt- und Klimaziele auszurichten. Daneben werden eine Vereinfachung und die Förderung regionaler Wert-schöpfungsketten angestrebt. Die ländliche Entwicklung soll weiterhin integraler Be-standteil der GAP bleiben. Mindestbudgets werden für LEADER und Maßnahmen der ländlichen Entwicklung vorgesehen.

Beide Positionierungen sind im Hinblick auf die anhaltenden europäischen Diskussionen zu einer etwaigen Reform der EU-Förderung wichtig. Damit wird es wahrscheinlicher, dass sich nicht die Stimmen durchsetzen, die die GAP ausschließlich auf die Förderung der Landwirtschaft ausrichten wollen. Die kreisliche Position, auch die Entwicklung der ländlichen Räume im Bereich der GAP im Blick zu behalten, wird dadurch gestärkt.

 

 

EU: Ratsschlussfolgerungen zum Weißbuch über digitale Infrastruktur

Der Rat der Europäischen Union hat am 6. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zum sogenannten Weißbuch der Kommission über digitale Infrastruktur angenommen. Die Mitgliedstaaten kritisieren darin die vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission teils deutlich. Die Kommission wird unter anderem aufgefordert, künftige Maßnahmen auf Fakten zu stützen. Darüber hinaus wird sie ermahnt, die Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine mögliche schrittweise Abschaltung von Kupfer-kabeln müsse die Besonderheiten der Mitgliedstaaten, den Wettbewerb und das Verbraucherwohl berücksichtigen. Die Position der Mitgliedstaaten entspricht in weiten Teilen jener des Deutschen Landkreistages (DLT), die im Rahmen einer Stellungnahme im Juni 2024 an die Kommission übermittelt wurde.

 

 

Weiterführung und Priorisierung der Berufssprachkurse im Jahr 2025

 

Die Berufssprachkurse (BSK) werden für das Jahr 2025 fortgeführt. Die Finanzierung bestimmter priorisierter Berufssprachkurse sind erforderlichenfalls im Wege einer über-planmäßigen Ausgabe auch während der vorläufigen Haushaltsführung zu sichern. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 bekanntgegeben, nachdem eine Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium erfolgt war.

 

Das Kursangebot wird auf arbeitsplatzbezogene Kurse priorisiert. Darunter fallen die Job-BSK, Azubi-BSK und BSK zur Anerkennung beruflicher Abschlüsse. Darüber hinaus wird ein größerer Teil des Bedarfs an den zentralen BSK mit dem Zielsprachniveau B2 ebenfalls bedient. Die bisher für das erste Quartal 2025 gemeldeten Bedarfe können gemäß dem Schreiben zu etwa 90 Prozent gedeckt werden. Somit kann ein Großteil der Berufssprachkurse auch während der vorläufigen Haushaltsführung kontinuierlich fortgesetzt werden.

 

 

Berichte und Erkenntnisse zum „Job-Turbo“ für Geflüchtete

Der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten hat seinen Erfahrungsbericht vorgelegt. Der Bericht skizziert die bisherigen Erkenntnisse zum sogenannten Job-Turbo und leitet Handlungsempfehlungen für die Praxis ab. Weiterhin haben sowohl das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als auch der Bundesrechnungshof (BRH) Berichte über den Job-Turbo dem Haushaltsausschuss des Bundestages zugeleitet, in denen es insbesondere um die Auswirkungen des Job-Turbo auf den Bundeshaushalt 2024 geht. Insgesamt zeigt sich, dass die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten deutlich hinter den politischen Erwartungen zu-rückbleibt.

 

 

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat einen deutlichen verschlankten Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes mit den Stimmen aller Fraktionen außer der Linken beschlossen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz enthält nunmehr nur noch die Regelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2025 und 2026 mit der Anpassung an die Ergebnisse des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung des Grundfreibetrages und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte) sowie eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Für die Kommunen ist der Entwurf mit Steuermindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung von 2,059 Milliarden Euro verbunden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 2024 zugestimmt.

 

 

Hochwasserschutz und Schutz vor Starkregenereignissen

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes abgegeben. Darin wird das Grundanliegen, die Stärkung des Hochwasser- und Überflutungsschutzes, begrüßt. Allerdings werden erneut die Eingriffe in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit insbesondere mit neuen weiteren Konzeptverpflichtungen kritisiert.

 

 

 

Kabinettsbeschluss zur Reform der Betreuervergütung

 

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf, der vom DLT abgelehnt worden war, da er die Einkommenssituation von Berufs- und Vereinsbetreuern nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hätte, gibt es in der Formulierungshilfe kleinere Änderungen. Es ist offen, ob das Gesetz in der laufenden Legislaturperiode noch verabschiedet wird.

 

 

Anstieg bei Inobhutnahmen

Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 74.600 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Damit ist 2023 ist die Zahl der Inobhutnahmen gegenüber dem Vorjahr noch einmal, wenn auch abgeschwächt, angestiegen. Konkret waren es 8.100 (zwölf Prozent) Betroffene mehr als im Vorjahr, dies war wiederum eine deutlich überdurchschnittliche Steigerung. Hintergrund ist das Aufkommen unbegleiteter minderjähriger Einreisender aus dem Ausland. Ohne Berücksichtigung dieser Fälle wäre die Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2023 um sieben Prozent (-2.600 Fälle) gesunken.

 

 

Kindeswohlgefährdungen

Bei den Kindeswohlgefährdungen in Deutschland erreichte die Zahl im Jahr 2023 einen neuen Höchststand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stellten die Jugendämter bei mindestens 63.700 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Das waren rund 1.400 Fälle oder zwei Prozent mehr als im Jahr zuvor. Da einige Jugendämter für das Jahr 2023 keine Daten melden konnten ist sicher, dass der tatsächliche An-stieg sogar noch deutlich höher ausfiel. Nach einer Schätzung läge die Gesamtzahl im Jahr 2023 bei 67.300 Fällen. Neben Fehlern bei der Datenerfassung und dem Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister wurde als Grund für die fehlenden Meldungen im Jahr 2023 auch die Überlastung des Personals im Jugendamt genannt.

 

Im Jahr 2023 wurden in Niedersachsen insgesamt 18.370 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, entspricht dies einem Anstieg um 5,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (17.448 Verfahren). Insgesamt nahm die Zahl der (akuten und latenten) Kindeswohlgefährdungen um 7,1 Prozent zu. Die Zahl der Einschätzungen, bei denen keine Gefährdung festgestellt wurde, stieg um 4,8 Prozent.

 

Statistisches Bundesamt legt Pflegestatistik vor

Im Dezember 2024 hat das Statistische Bundesamt die Deutschlandergebnisse der Pflegestatistik 2023 vorgelegt. Die Pflegestatistik, die im Rahmen der Pflegeversicherung geführt wird und damit nicht die Hilfe zur Pflege umfasst, wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zweijährlich veröffentlicht. Die maßgeblichen Ergebnisse fasst der Deutsche Landkreistag wie folgt zusammen:

  • Im Dezember 2023 waren knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI. Im Vergleich zur Pflegestatistik 2021 sind dies + Prozent. Bereits 2021 waren die Zahlen gegenüber der Pflegestatistik 2019 um + 20 Prozent gestiegen. Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst in stärkerem Maße, als durch die Alterung der Gesellschaft erwartbar ist. Das Statistische Bundesamt führt die starke Zunahme wie bereits in den Vorjahren auf die 2017 erfolgte Einführung des weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zurück.
  • 86 Prozent der Pflegebedürftigen beziehungsweise 4,9 Millionen Personen wurden 2023 zu Hause versorgt (+ 17 Prozent im Vergleich zu 2021). Davon erhielten 3,1 Millionen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige ge-pflegt. Weitere 1,1 Millionen Personen lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt. Ebenfalls zu Hause versorgt wurden weitere 0,68 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad eins.
  • 17 Prozent der Pflegebedürftigen beziehungsweise 0,72 Millionen Personen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut (+ 0,8 Prozent im Vergleich zu 2021).
  • Ende 2023 waren 78 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, 34 Prozent war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war nach wie vor weiblich (61 Prozent).
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Prietz: Überschuss 2024 zur Linderung kommunaler Finanznöte einsetzen

Anlässlich der Beratungen des Niedersächsischen Landtages zum Landeshaushalt 2025 indieser Woche drückte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), LandratMarco Prietz, seine tiefe Enttäuschung zur Haltung des Landes gegenüber der finanziellenLage der Kommunen aus. „Rücklagen von über zwei Milliarden Euro, Einhaltung der Schuldenbremse und Jahresüberschuss 2023 von 1,6 Milliarden sind die Eckdaten für die Haushaltsplanung des Landes. Die Kommunen stehen hingegen bereits für das vergangene Jahrmit 1,4 Milliarden in den roten Zahlen, weisen in den Haushaltsplanungen 2025 auf Kreisebene flächendeckend Defizite im zweistelligen Millionenbereich aus und erhalten von derInnenministerin lediglich einen Freibrief für weitere Verschuldung. Das Land lässt die Kommunen mit ihren finanziellen Sorgen im Regen stehen.“

Als besonders problematisch erweise sich die viel zu geringe Höhe des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen – die niedrigste in allen 13 Flächenländern; sie liegt um286 Euro je Einwohner unter dem Bundesdurchschnitt. Zudem würden den Kommunen beständig neue Aufgaben übertragen, ohne der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum unverzüglichen Ausgleich der notwendigen Kosten nachzukommen. Als Beispiele nannte NLTPräsident Prietz die Auszahlung des erhöhten Wohngeld-Plus durch die Kommunen seit2023 und die personalintensive Reform zur Betreuung der Menschen mit Beeinträchtigungen im Jahr 2020. Auch die staatliche Aufgabe der Lebensmittel- und Veterinärverwaltungmüssten die Landkreise weitgehend mit eigenen Geldern zahlen. Eine angemessene Kostenbeteiligung bei Kitas, Schulen und Straßenbau fehle. Schließlich habe das Land im Bundesrat der Krankenhausreform zugestimmt, ohne dass der notwendige Inflationsausgleichfür die Kliniken geregelt wurde. Die Kommunen würden damit weiter mit den Betriebskostendefiziten der kommunalen Häuser in Höhe von über 600 Millionen Euro pro Jahr konfrontiert.

„Angesichts des Missverhältnisses der Finanzausstattung von Land und Kommunen erwarten wir, dass ein zu erwartender Überschuss im Jahresabschluss 2024 des Landes in nennenswerter Höhe zum Ausgleich der fremdverursachten kommunalen Defizite eingesetztwird und nicht wieder sang- und klanglos ohne politische Diskussion in der Rücklage desLandes verschwindet“, forderte Prietz abschließend.

Landkreise und Kirchen werben für Demokratie und Zusammenhalt

Die niedersächsischen Landkreise und die evangelischen Kirchen fordern die Landespolitikauf, die Sorgen der Menschen ernst zu nehmen. Gleichzeitig appellieren sie an die Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin für Demokratie und Rechtsstaat zu engagieren. Das erklärten sie nach einem Gespräch des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) mit dem Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 9. Dezember 2024 in Hannover.

„Es ist besorgniserregend, wenn das Vertrauen in die Politik und die Unterstützung für dieDemokratie sinkt, wie es aktuelle Studien belegen. Die Landespolitik ist aufgerufen, die Ansprüche der Menschen, beispielsweise eine bürgernahe medizinische Versorgung und verlässliche Angebote in den Kitas und Schulen, ernst zu nehmen. Politik muss als verlässlichwahrgenommen werden. Die Ankündigung nicht umsetzbarer Versprechen hingegen ist nurWasser auf die Mühlen derer, die mit populistischen Forderungen die Demokratie schwächen wollen,“ erklärte NLT-Präsident Landrat Marco Prietz nach der Sitzung. Prietz dankteallen Bürgerinnen und Bürgern, die sich in den Räten, Kreistagen, Vereinen und vielfältigenInitiativen für das Gemeinwohl engagieren.

Der Vorsitzende des Rates evangelischer Kirchen, Bischof Thomas Adomeit, führte aus:„Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen haben großen Respekt für all das, was dieLandkreise leisten. Und wir sind sehr dankbar für die vertrauensvolle Zusammenarbeit invielen Bereichen, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat. Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit. Sie lebt von der Beteiligung aller: Der Bürgerinnen und Bürger, der politischVerantwortlichen im Bund, im Land, in den Kreisen und Kommunen und der zivilgesellschaftlichen Player. Wir stehen gemeinsam vor Herausforderungen, die vielen MenschenSorgen bereiten: Wie kann ein menschenwürdiger Umgang mit Migrantinnen und Migrantengelingen, ohne dass sich Menschen überfordert fühlen? Wie können wir notwendige Veränderungen sozial gerecht gestalten? Welche Maßnahmen brauchen wir zur Bewahrung derSchöpfung? Als evangelische Kirchen ist für uns die Hoffnung zentral, dass wir das Lebenjetzt und in Zukunft gut gestalten können. Die Zusammenarbeit mit dem NLT verlässlichfortzusetzen und sie auszubauen, wo es möglich ist, ist für uns ein wichtiger Beitrag zurStärkung unseres Miteinanders – für die Menschen in Niedersachsen.“

In dem Gespräch mit dem NLT-Präsidium, an dem seitens des Rates der Konföderationneben Bischof Adomeit unter anderem auch die Landesbischöfe Ralf Meister und Dr. OliverSchuegraf teilnahmen, wurden auch die Herausforderungen im Hinblick auf den künftigenAnspruch auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen und Migrationsfragen erörtert.

Umsetzung Flüchtlingsfinanzierung 2024

Der Niedersächsische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Gesetz zur Änderung desNiedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen beschlossen (LT-Drs. 19/5991). Die Änderung des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes (NFAG) in Art. 1 enthält eine Reihe von eher technischen Anpassungen und Klarstellungen, die für die kommunale Haushaltsplanung direktkeine Relevanz besitzen, da sie bereits in den maßgeblichen Daten für die vorläufigenGrundbeträge für den kommunalen Finanzausgleich 2025 enthalten sind. Dies gilt auch fürdie in § 24 Satz 1 NFAG beschlossene Erhöhung der Grundlagen für die anteilige Entnahmeaus dem Steuerverbund von bislang 160 Millionen Euro im Gesetzentwurf auf 279 MillionenEuro (+119 Millionen Euro). Hier geht es um die anteiligen Mittel zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten, die das Land über Umsatzsteuer vom Bunderhält; diese waren irrtümlicherweise für 2025 im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten.

In Art. 2 hat es eine Reihe von redaktionellen Änderungen gegenüber dem ursprünglichenEntwurf beim Aufnahmegesetz gegeben. Gleichwohl ist es dabei geblieben, dass 36 Millionen Euro in 2024 zusätzlich zur Flüchtlingsfinanzierung gewährt werden. Hiervon entfallen18,6 Millionen Euro (§ 4b Abs. 2 Nr. 1 Aufnahmegesetz) auf sechs Landkreise und kreisfreieStädte, die – verkürzt gesagt – besonders hohe Kosten je Fall haben. Die übrigen 17,4 Millionen Euro werden an alle Aufgabenträger auf Basis der jeweiligen Anteile an der Anzahlder Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Aufnahmegesetz für das Jahr 2022 verteilt.

Art. 3 sieht die Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterkunft für Geflüchtete aus derUkraine in Höhe von 79 Millionen Euro durch das Land in 2024 vor. Die Mittel sollen nochin diesem Jahr ausgezahlt werden. Für die Jahre 2025 fortfolgende sind entsprechendeZahlungen – entgegen der kommunalen Forderungen zum Landeshaushalt – nicht vorgesehen.

Klarstellung zur leistungsorientierten Bezahlung

Das im Niedersächsischen Landtag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes enthält eine Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes(NBesG). In § 53 Abs. 7 wurde auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen des Landtages einneuer Satz 4 ergänzt. Hiermit soll rechtlich klargestellt und abgesichert werden, dass dieleistungsorientierte Bezahlung für die Beamten der Kommunen entsprechend dem Systemfür die Tarifbeschäftigten vorgenommen werden kann. Der neue § 53 Abs. 7 Satz 4 NBesGlautet:

„Das Leistungssystem kann Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung erbrachter Einzel- oder Teamleistungen auch vorsehen, wenn keine herausragende besondere Leistung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.“

Auf Hinweis des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages wurde in Art. 4 diese Ergänzung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 rückwirkend in Kraftgesetzt. Insoweit findet die Ergänzung nach dem gesetzgeberischen Willen seit diesem Zeitpunkt Anwendung. Dies dürfte dienlich sein, um die leistungsorientierte Bezahlung an Beamte rechtssicher auch für die Vergangenheit zu gewähren. Den vom Gesetzgebungs- undBeratungsdienst im schriftlichen Bericht umfangreich dargelegten Bedenken gegen eineleistungsorientierte Bezahlung für Beamte (vgl. LT-Drs. 19/6036 S. 4 ff.) ist der Gesetzgeberdamit offensichtlich nicht gefolgt.

Kommunalfinanzen erstes bis drittes Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabelle mit den Ergebnissen dervierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2024, übersandt. Die bereinigten Einzahlungen (insgesamt) stiegen um 3,1 Prozent auf 24,65 Milliarden Euro. Diebereinigten Auszahlungen stiegen mit 9,4 Prozent auf 27,5 Milliarden Euro noch stärker. ImErgebnis führt dies zu einem deutlich negativen Finanzierungssaldo von -2.819,6 MillionenEuro zum Stand 30. September 2024. Dieser ist nochmals 1,6 Milliarden Euro schlechterals zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit blieben praktisch unverändert bei knapp 3,9 Milliarden Euro. Davon entfielen auf Baumaßnahmen 2,13 Milliarden Euro (-1,7 Prozent). DieEinzahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen um 1,7 Prozent auf 909,9 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 2,2 Prozent. Hintergrundwar ein Rückgang bei der Gewerbesteuer (netto) allein im dritten Quartal um -24,2 Prozent.

Dies ist allerdings einem besonders hohen Anstieg im Vorjahresquartal geschuldet (seinerzeit +51,5 Prozent). Insoweit ist das Gewerbesteuerniveau im dritten Quartal weiterhin alsstabil anzusehen. Insgesamt sank aus diesem Grund die Gewerbesteuer (netto) in den ersten drei Quartalen des Jahres um -1,2 Prozent auf ein immer noch insgesamt hohes Niveauvon 4.182 Millionen Euro. Die übrigen Steuereinnahmen wiesen durchweg leichte Steigerungen aus, so dass es insgesamt noch zu der leichten Erhöhung gekommen ist.

Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 9,1 Prozent auf 5,95 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 8,8 Prozent auf 3,25 Milliarden Euro unddie Transferzahlungen um 10,3 Prozent auf 15,6 Milliarden Euro.

Die deutliche Verschlechterung der Finanzlage wird auch deutlich am Anstieg der Kassenkredite. Ohne Berücksichtigung von internem Cashpooling und anderem stieg die Summeaus Kassenkrediten beim öffentlichen Bereich (545,8 Millionen Euro) und beim nicht-öffentlichen Bereich (1.614,2 Millionen Euro) auf 2.160 Millionen Euro. Dies sind mehr als 600Millionen Euro mehr als Ende 2023.

§ 182 NKomVG im Verhältnis Landkreis und kreisangehörige Gemeinden

Der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 17. Oktober 2024 sorgt weiter fürDiskussion. Mit dem Schreiben wurde eine weite Auslegung der Sonderregelungen in § 182Abs. 4 und 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Bezug auf dieKommunalhaushalte 2025 und 2026 vorgenommen und Verschuldungsmöglichkeiten ausgeweitet (mehr dazu vergleiche NLT-Aktuell 38/2024 vom 25. Oktober 2024). Von mehrerenLandkreisen wurde die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) nundarauf hingewiesen, dass von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden der maßgebliche Bedarf des Landkreises zur Bemessung der Kreisumlage in Zweifel gezogen worden sein soll.Als Begründung wurde auf die nach dem Erlass bestehenden Verschuldungsmöglichkeitendes Landkreises hingewiesen. Eine solche Interpretation ist unzutreffend. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen von Gemeinden und Landkreisen sind grundsätzlich identisch;an dem Gleichrang von Gemeinde- und Kreisaufgaben ändert sich durch § 182 Abs. 4 und5 NKomVG nichts.

Hierzu ist auf die die Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 2. Mai2024 (StGH 4/23) hinzuweisen. Dort heißt es:

„Ob kreisangehörige Gemeinden einem Begehren auf Erhöhung der Kreisumlage entgegnen können, dass dafür keine Notwendigkeit besteht, weil die Landkreise nach § 182 Abs.5 NKomVG i. V. m. § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 NKomVG die Möglichkeit haben, die durch ‚Folgen des Krieges in der Ukraine‘ entstandenen Fehlbeträge bis zu 30 Jahren bilanziell zu strecken, ist spekulativ… Auch aus rechtlicher Sicht ist nicht davon auszugehen,dass die Gemeinden mit dem vorstehenden Einwand Erfolg haben können. lm Verhältnisvon Kreis und kreisangehöriger Gemeinde gelten der Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften und das daraus folgende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urt.v.30. Januar 2013 – 8 C 1.12-, BVerwGE145, 378; juris Rn.13 ff.; Urt. v. 29. November 2022 – 8 C 13.21 – BVerwGE 177, 170, juris Rn. 29 f.; ebensoWaechter, in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021,Art. 57 Rn. 84). Daher können die Landkreise in einer Auseinandersetzung über die Höheeiner Kreisumlage ihrerseits darauf verweisen, dass auch die Kommunen von der Möglichkeit der Streckung des Ausgleichs ukrainebedingter Fehlbeträge Gebrauch machen, ihrerseits also die Verpflichtungen aus einer eventuell höheren Kreisumlage ebenfalls 30 Jahrebilanziell strecken können.“

Entwurf eines Biogas-Paketes durch das Bundeswirtschaftsministerium

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines Biogas-Paketes übermittelt. Darinsind Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie eine Konsultation zu Ausschreibungen für Biomasseanlagen enthalten. Über wesentliche Inhalte informierte derDeutsche Landkreistag (DLT) wie folgt:

  • Anhebung des Flexibilisierungszuschlags von 65 Euro je Kilowatt (kW) auf 85 Euro/kWzur Schließung der Förderlücke.
  • Gleichzeitige Systemumstellung der Förderung auf maximal förderfähige Betriebsstunden – beginnend von 2.500 h/a abschmelzend auf 2.000 h/a.
  • Endgültige Aufhebung der Südquote.
  • Verzicht auf Förderung bei schwach positiven Preisen (kleiner/gleich 2 Cent pro Kilowattstunde).
  • Verlängerung der Anschlussförderung von zehn auf 13 Jahre, damit die Wirtschaftlichkeit insgesamt gesichert ist, gleichzeitig Verkürzung der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung von fünf auf zwei Jahre.
  • Vorrangige Bezuschlagung von Bestandsanlagen mit Anschluss an ein bestehendesWärmenetzen mit einer Quote, um den Wettbewerb noch sicherzustellen. Hier soll einezweistufige Priorisierung, zuerst vorrangig Projekte mit Förderende bis 2028 und danachvorrangig Projekte mit Förderende bis 2030, erfolgen.
  • Weitere moderate Absenkung des Maisdeckels, um mehr Anreize für den Einsatz vonAbfall- und Reststoffen zu setzen. 

Weiterführung und Priorisierung der Berufssprachkurse im Jahr 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2024bekanntgegeben, dass eine Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium erfolgt ist, dieBerufssprachkurse (BSK) für das Jahr 2025 fortzuführen und die Finanzierung bestimmterpriorisierter Berufssprachkurse erforderlichenfalls im Wege einer überplanmäßigen Ausgabe auch während der vorläufigen Haushaltsführung zu sichern. Dafür wird das Kursangebot auf arbeitsplatzbezogene Kurse priorisiert. Darunter fallen die Job-BSK, Azubi-BSK undBSK zur Anerkennung beruflicher Abschlüsse.

Darüber hinaus wird ein größerer Teil des Bedarfs an den zentralen BSK mit dem Zielsprachniveau B2 ebenfalls bedient. Die bisher für das erste Quartal 2025 gemeldeten Bedarfe können gemäß dem Schreiben zu zirka 90 Prozent gedeckt werden. Somit kann einGroßteil der Berufssprachkurse auch während der vorläufigen Haushaltsführung kontinuierlich fortgesetzt werden.

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Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Die Mehrheitsfraktionen des Niedersächsischen Landtages haben einen Gesetzentwurf zurÄnderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in den Landtag eingebracht (LTDrs. 19/5878). Hiermit soll auf die Umstellung der Finanzierung der Krankenhäuser durchdas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), mit den zum 1. Januar 2025vorgesehenen Leistungsgruppen, reagiert werden. In Niedersachsen soll der Antrag derLeistungsgruppen durch die Krankenhäuser durch ein elektronisches Antragstool erfolgen.

Konkrete Änderungen sind in § 5 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vorgesehen. Danach soll mit Wirkung ab 1. Januar 2027, mit Ausnahme der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie, die Festlegung im Krankenhausplan anstelle von Fachrichtungenund Planbetten auf der Grundlage von Leistungsgruppen und Planfallzahlen erfolgen. Einneuer § 6a sieht das Verfahren zur Beantragung der Leistungsgruppen vor.

Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Im Wesentlichen ist vorgesehen, die bestehenden Regelungen auch auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten zu erweitern.

Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Zuge der Anhörung zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Sie lehnt die Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe durchdie Kommunen, wie sie sich aus der Kettenverweisung in § 29 Abs. 2 des Gesetzesentwurfsergibt, ausdrücklich ab. Die Arbeitsgemeinschaft bittet, die Landwirtschaftskammern selbstzur Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2024 mitgeteilt. Damit stehen auch die Gesamtjahresergebnisse fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN für denMonat Dezember einen Betrag von 223,2 Millionen Euro übermittelt. Dies waren 17,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt stieg der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im4. Quartal um 9,8 Prozent auf 1.053,8 Millionen Euro an. Für das Gesamtjahr – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden 4.247,4 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+5,2 Prozent). Dies sind rund 211 Millionen Euro mehr als im Vorjahr.

Der Berechnungsbetrag für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für Dezember beträgt58,8 Millionen Euro (+0,4 Prozent zum Vorjahr). Im 4. Quartal 2024 beträgt er insgesamt181,6 Millionen Euro (+2,3 Prozent). Im Gesamtjahr ist – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – ein Anstieg um 3,5 Prozent auf 713,5 Millionen Euro (+14,4 MillionenEuro) zu verzeichnen.

Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) verkündet (Nds. GVBl 2024 Nr. 103 vom 28. November 2024). Dabeiwurden Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur Erweiterung des Katalogs von öffentlichen Ehrenämtern berücksichtigt. Die Novelle ist zum 1.Dezember 2024 in Kraft getreten.

Durch eine Erweiterung des Katalogs in § 2 NNVO werden weitere Ämter und Funktionen,die für das Funktionieren der kommunalen Selbstverwaltung in Niedersachsen bedeutsamsind, als öffentliches Ehrenamt eingestuft. Künftig ist diesbezüglich die Tätigkeit im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes, im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts, im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsenund im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs als öffentliches Ehrenamt anzusehen. Ferner wird in § 8 in Nr. 6 der NNVO ein neuer Tatbestand für Beamtinnen und Beamtegeschaffen, die im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung beraten, für denauch höhere Behaltensbeträge gelten (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 NNVO).

Mit der Novelle der Nebentätigkeitsregelung steigen die Behaltensgrenzen für Nebentätigkeiten durch eine künftige Koppelung an die Minijob-Grenze des § 8 SGB IV, die wiederumvom Mindestlohn beeinflusst wird, für alle Beamtinnen und Beamten zum Teil ganz erheblich. Dabei sind sowohl die bisherige Clusterung in Gruppen nach Besoldungsgruppen in§ 9 Abs. 2 NNVO als auch der eineinhalbfache Satz für Hauptverwaltungsbeamtinnen undHauptverwaltungsbeamten in § 9 Abs. 3 NNVO erhalten geblieben.

Berner Konvention – Absenkung des Schutzstatus für den Wolf

Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat entschieden, den Schutzstatus desWolfs wie von der Kommission vorgeschlagen von „streng geschützt“ auf „geschützt“ abzusenken. Zuvor hatten die EU-Mitgliedstaaten im Rat nach zähen Verhandlungen dem Vorschlag der Kommission zugestimmt. In einem nächsten Schritt wird die Europäische Kommission vorschlagen, den Schutzstatus auch im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie(sogenannte FFH-Richtlinie) durch eine Anpassung der Anhänge abzusenken, ein Zeitrahmen steht noch nicht fest.

Die am 3. Dezember 2024 erfolgte Absenkung des Schutzstatus im Rahmen der BernerKonvention ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages ein wichtiger erster Schritthin zu regional differenzierten Maßnahmen beim Wolfsmanagement. Gleichzeitig wird aufEbene der EU zu klären sein, ob dafür aus Sicht der Kommission neben der Absenkung desSchutzstatus auch eine Anpassung der inhaltlichen Vorgaben de FFH-Richtlinie erforderlichbeziehungsweise geplant ist.

Stellungnahmen zur Novelle des Baugesetzbuches

Der Deutsche Landkreistag hat zum Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf einesGesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eine Stellungnahme eingereicht. Sie erfolgte gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund. Darin werden einzelneAspekte sowie Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt. Allgemein kritisiert werden jedoch lediglich formelle Einschränkungen ohne materielle Erleichterungen sowie Mehraufwände ohne eine objektive Kosten-Nutzen-Analyse.

Hingewiesen wird unter anderem auf Herausforderungen bei Befreiungen vom Einzelfallerfordernis gemäß Baugesetzbuch (BauGB) – nach § 31 Abs. 3 (BauGB-E) –, den ergänzenden Anforderungen zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGBE), Unklarheiten und Ergänzungs- beziehungsweise Präzisierungsbedarfe. Außerdem wirdauf baurechtliche Herausforderungen durch die Einführung von Cannabis-Anbauvereinigungen, Neubauten von Feuerwehrhäusern, Rechtsänderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz und die Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte eingegangen. Daneben wird erneutdie Einführung einer Ersatzgeldalternative gefordert.

Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme zu vorgesehenen Sonderregelungen zum Windenergieausbau in § 249 BauGB-E eingereicht. Dort sollunter anderem geregelt werden, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen auch nachErreichen der Flächenbeitragswerte nicht entfallen soll, wenn zuvor ein Antrag für eineWindenergieanlage eingegangen ist. In der Stellungnahme wird der Eingriff in die kommunale Planungshoheit und in das neu und aufwändig eingeführte System nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz kritisiert und um eine Streichung der Neuregelungen gebeten.

Es ist noch unklar, ob die Novelle noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag beschlossen wird. Nach Kenntnis der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages werdeneinzelne Pakete des Entwurfs, daneben aber auch ein vollständiger (Nicht-)Beschluss diskutiert. Mit Blick auf die vorgesehene Regelung in § 249 Abs. 2 BauGB-E ist die Hauptgeschäftsstelle ergänzend in den Austausch mit weiteren Bundestagsabgeordneten getreten.

Ukraine I: Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnungwurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 362). Sie trat am 28. November2024 in Kraft. Die Verordnung sieht im Kern vor, dass ein bestimmter Kreis von Personen,die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebieteinreisen, für die Dauer von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Seit Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung galt diese Regelung für bis zum 31.Dezember 2024 erfolgte Einreisen. Maßgebliches Datum ist insoweit nunmehr der 4. Dezember 2025; die Geltungsdauer der Regelung wird bis zum 4. März 2026 verlängert. Wiebislang gilt die Verordnung für ukrainische Staatsbürger sowie für Personen, die am 24.Februar 2022 in der Ukraine als Flüchtling anerkannt waren, Familienangehörige vonStaatsangehörigen oder Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Buchstaben a) bisc) der Verordnung).

Ukraine II: Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung wurdeim Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 363). Durch diese Verordnung werdenbestimmte nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilte Aufenthaltstitel bis zum 4. März2026 verlängert, ohne dass es einer Verlängerung im Einzelfall bedarf. Erfasst sind die Aufenthaltstitel ukrainischer Staatsbürger, die am 1. Februar 2025 gültig sind.

Im Übrigen wird der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung begrenzt. Wie auchbei der Aufenthalts-Übergangsverordnung ist nunmehr nur noch derjenige Personenkreiserfasst, dem kraft Unionsrecht zwingend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zuerteilen ist. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse von Drittstaatsangehörigen beziehungsweise Staatenlosen, die in der Ukraine nicht über einen Schutzstatus beziehungsweise nurüber ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen, laufen daher mit dem 4. März 2025 aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier auf die amtliche Begründung verwiesen (BRRs. 503/2024).

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Vergabetransformationspaket

Trotz des Bruchs der Ampelkoalition hat die Bundesregierung am 27. November 2024 überraschend den Gesetzentwurf für ein Vergabetransformationspaket beschlossen. Die Kabinettfassung enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf, die kritische Hinweise und weiterführende Anregungen der kommunalen Spitzenverbände aufgreifen. Die von kommunaler Seite besonders kritisierte verbindlichere Vorgabe ökologischer und sozialer Kriterien bleibt im Kern jedoch unverändert.

Positiv hervorzuheben ist nur, dass die Regelungen nun explizit „nicht bieterschützend“ seinsollen. Dies verringert die Gefährdung der Rechtssicherheit öffentlicher Vergaben, ändert jedoch nichts an dem aus kommunaler Sicht unzulässigen Eingriff in die Beschaffungsautonomie der öffentlichen Auftraggeber und den höheren bürokratischen Lasten.

Der Gesetzentwurf soll bereits am 20. Dezember 2024 im Bundesrat beraten werden. EinBeschluss im Deutschen Bundestag in der laufenden Legislaturperiode ist jedoch unwahrscheinlich. Hierfür ist keine parlamentarische Mehrheit erkennbar. Die Änderungen könnenkaum als dringlich gelten. Soweit es nicht um Maßnahmen geht, die der Entbürokratisierungdienen, sollten Änderungen grundsätzlich bis zu der von der EU-Kommission bereits angekündigten Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien zurückgestellt werden, damit der Vergaberechtsrahmen nicht binnen kurzer Frist mehrfach angepasst werden muss.

Positionspapier zum digitalen Gesundheitsamt

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) sowie der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages haben das Positionspapier „Weichenstellung für einegesunde Zukunft – Erfolgsfaktoren“ beschlossen. Die deutschen Landkreise und Städte alsTräger der Gesundheitsämter halten die weitere Digitalisierung im Gesundheitswesen undvor allem der Gesundheitsämter für unverzichtbar, die begonnene digitale Transformationist daher über das Jahr 2026 hinaus nachhaltig zu sichern. DLT und Städtetag fordern:

  1. Die Erarbeitung eines konsensfähigen Zukunftsbilds für die Digitalisierung der Gesundheitsämter muss in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalenSpitzenverbände erfolgen.
  2. Bund und Länder müssen unter Beteiligung der Kommunen einzelne digitale Musterprozesse bereitstellen.
  3. Bund und Länder müssen in Zusammenarbeit mit den Kommunen Standards für den Informations- und Datenaustausch erarbeiten.
  4. Bund und Länder müssen für laufende Digitalisierungsprojekte auch über 2026 hinauseine Anschlussfinanzierung sicherstellen.
  5. Die etablierten Netzwerke und Austauschformate von Kommunen untereinander und mitLandes- und Bundesbehörden sind von Bund und Ländern weiterzuentwickeln und zuverstetigen.
  6. Der Bund hat ein gemeinsames strukturiertes Wissensmanagement für bundesweitangewandte Verfahren, Normen und Best Practices im Öffentlichen Gesundheitsdienstzu etablieren.
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DLT-Präsidium fordert grundlegenden politischen Neuanfang in Deutschland

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Bundestagswahl hat sich das Präsidium desDeutschen Landkreistages (DLT) mit der bedrohlichen Entwicklung der kommunalen Finanzen befasst. Bei der 315. Sitzung des Gremiums am 26. November 2024 in Wetzlar, LahnDill-Kreis, Hessen, ging es zudem um zahlreiche rechtspolitische Vorhaben, die möglicherweise in der kommenden Wahlperiode erneut aufgerufen werden. Das Präsidium forderteeinen grundlegenden politischen Neuanfang in Deutschland.

DLT-Präsident Landrat Achim Brötel fasste die Situation wie folgt zusammen: „Die Zahl derBaustellen ist inzwischen so groß, dass nur noch eine Generalsanierung hilft. Es muss endlich Schluss sein damit, dass der Gesetzgeber so tut, als ginge es ewig so weiter wie bisher.Wer meint, auch morgen und übermorgen noch ein Füllhorn von Wohltaten oder ein Fassneuer Vorschriften ausgießen zu können, muss zwingend auch sagen, wer das am Endeüberhaupt noch leisten und wer es vor allem bezahlen soll. Jeder Euro lässt sich nur einmalausgeben und jede Fachkraft nur einmal einsetzen.“ Dabei gebe es für die Landkreise zentrale Eckpunkte: So müssten insbesondere der kommunale Umsatzsteueranteil deutlich erhöht, die Bürokratielasten zurückgeführt, der Sozialstaat zukunftsfähig reformiert und dieSteuerung der Migration zurückgewonnen werden. „Wir müssen unseren Staat grundlegendneu ausrichten. Ein schlichtes ‚Weiter so‘ kommt nicht infrage.“

Dass vor allem der überbordende Sozialstaat einer grundlegenden Neuausrichtung bedarf,sei offenkundig, so der DLT-Präsident: „Die stetig wachsende Komplexität, die übergroßeBürokratie, die vielfach bereits zu einer schleichenden Entmündigung der Praxis durch dieblanke Theorie geführt hat, und die wechselseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Sozialleistungen haben ein kaum noch überschaubares Maß angenommen. Da sich eine Reform dieser Größe aber nicht ohne Weiteres im Handumdrehen erledigen lässt, sollte ausunserer Sicht – ähnlich dem Vorgehen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe – in der neuen Legislaturperiode eine Fachkommission eingesetzt werden, in derBund, Länder und kommunale Spitzenverbände gemeinsam mit Experten aus Wissenschaftund Praxis strukturierte Lösungsvorschläge entwickeln. Das auf den Weg zu bringen, solltezum Regierungshandeln der ersten 100 Tage gehören.“

NLT-Präsident Prietz für RGRE-Präsidium nominiert

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat im Rahmen seiner Sitzung am26. November 2024 in Wetzlar den Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages(NLT), Landrat Marco Prietz, für den Hauptausschuss und als Landkreisvertreter für dasPräsidium der deutschen Sektion des Rates und der Gemeinden Europas (RGRE) für dieMandatsperiode 2025 – 2028 nominiert. Als stellvertretende Mitglieder des Hauptausschusses wurden Landrat Detlev Kohlmeier, Landkreis Nienburg, und Landrätin Anna Kebschull,Landkreis Osnabrück, erneut benannt. Die Wahlen der Gremien des RGRE finden im Rahmen der Delegiertenversammlung am 10. und 11. April 2025 in Jena statt.

Modellprojekt Regionale Versorgungszentren

Im Niedersächsischen Landtag fand am 28. November 2024 eine Anhörung zum Modellprojekt „Regionale Versorgungszentren“ statt. Konkret ging es um den Entschließungsantragder Koalitionsfraktionen „Regionale Daseinsvorsorge und Zusammenhalt in den ländlichenRäumen stärken – Erfahrungen aus dem Modellprojekt Regionale Versorgungzentren(RVZ) weiterentwickeln und landesweit ermöglichen“ (LT-Drs. 19/5085).

In ihrer schriftlichen Stellungnahme stellen die kommunalen Spitzenverbände fest, es falleihnen schwer, das bisherige Modellprojekt uneingeschränkt als Erfolgsmodell zu bewerten.Sie weisen zunächst auf die fehlende Zuständigkeit der Kommunen im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung hin. Sorge bereite, dass die Grundstruktur des medizinischen Versorgungszentrums zwar funktioniere, die Wirtschaftlichkeit aber bisher nur seltengegeben sei, was in manchen Projekten zu großen Herausforderungen führe und als zentraler Aspekt für den künftigen Erfolg oder Misserfolg eingeordnet werde. Im Einzelnen erwarten sie eine aktive Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen an denmedizinischen Versorgungszentren mit Blick auf die vertragsärztliche Versorgung. Weiterhinterfragen sie, ob medizinische Versorgungszentren zwingend kommunal betrieben werden müssen. Die Kommunen sollten insoweit nicht mehr als geborene Träger von MVZ angesehen werden; bei einer Neuausrichtung der Förderung könnten dies auch Ärztinnen undÄrzte sein.

Schließlich fordern die kommunalen Spitzenverbände eine ausreichende finanzielle Förderung vor dem Hintergrund der dramatischen Defizite in den kommunalen Haushalten. Esmüssten sich neben der KVN auch das Land in größerem Maße an der Finanzierung einesregionalen Versorgungszentrums beteiligen. Schließlich wurde die Bündelung der Angeboteder Daseinsvorsorge an „gut erreichbaren Orten“ kritisch bewertet und die hilfreiche Arbeitder Geschäftsstelle Regionale Versorgungszentren betont.

Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurfeiner Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum21. Deutschen Bundestag übermittelt. Sollte der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag auflösen, ist das BMI nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) ermächtigt, die imBWG und in der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmten Fristen und Termine durchRechtsverordnung abzukürzen.

Der Verordnungsentwurf sieht eine Verkürzung der Fristen bei der Beteiligungsanzeige vonParteien an der Wahl (§ 18 BWG), bei der Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 19 BWG),der Zulassung von Kreiswahlvorschlägen (§ 26 BWG) und der Zulassung von Landeslisten(§ 28 BWG) vor. Die verkürzten Fristen wurden nach Einschätzung des BMI so gewählt,dass den Parteien innerhalb des engen Zeitrahmens (Neuwahl innerhalb von 60 Tagen nachAuflösung des Bundestages, Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) der größtmögliche zeitliche Vorlauffür ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung derWahl durch die Wahlorgane zu gefährden. Sie orientieren sich an den Fristen, wie sie in derVerordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16.Deutschen Bundestag vom 23. Juli 2005 geregelt waren. Seither eingetretene Rechtsänderungen wurden berücksichtigt. Für den Fall, dass der Bundespräsident wider Erwarten einenanderen Wahltag als den 23. Februar 2025 bestimmt, kündigt das BMI an, dass die Fristenentsprechend anders zu regeln wären. Vorgesehen ist eine Verkündung der Verordnungzeitgleich mit der Bekanntgabe der Auflösung des Deutschen Bundestages sowie der Anordnung des Wahltages durch den Bundespräsidenten.

Auslegung des Privilegierungstatbestandes für Agri-Photovoltaik

Der Landkreis Emsland hatte auf Bitte der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) das Bundeswirtschafts- sowie das Bundesbauministerium um einen Hinweis zur Auslegung des Privilegierungstatbestandes für Agri-Photovoltaikanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. Es geht um die Frage, wie das vorgegebene Grundflächen-Maximum von 2,5 Hektar für eine solche Solaranlage konkret auszulegen ist. Die beiden federführend betroffenen Bundesministerien haben hierauf geantwortetund klargestellt, dass sich der Begriff der Grundfläche nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) BauGBauf den Gesamtumgriff der Anlage beziehe. Ein Rückgriff auf den Begriff der Grundflächeim Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liege nicht nahe.

Die oberste Baubehörde beziehungsweise das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,Verkehr, Bauen und Digitalisierung bestätigte der NLT-Geschäftsstelle, dass es diese vomBund vertretene Rechtsauffassung teilt. Diese Auslegung entspricht zudem dem von derFachkommission Städtebau beschlossenen Muster-Einführungserlass zum Gesetz zurStärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften(BauGBÄndG 2023 – Mustererlass) vom 13. März 2024.

Einkommensteuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums 2024

Die Bundesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung desExistenzminimums 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12783). Mit dem Gesetzentwurf sollten zu der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung desExistenzminimums 2024 die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024;
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 beschlossen. Mit dem Gesetz werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 abschließend dem Entwurf zugestimmt (BR-Drs.531/24). Gegenüber dem Regierungsentwurf hat sich nichts verändert. Das Gesetz kannnun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission

Am 15. November 2024 hat die Europäische Kommission ihre diesjährige Herbstprognoseveröffentlicht. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

„Mit Blick auf die gesamteuropäische Entwicklung kommt die Kommission darin zum Ergebnis, dass nach einer längeren Phase der Stagnation die Wirtschaft zu einem moderatenWachstum zurückkehrt und die Inflation weiter sinken wird. Für 2024 geht sie von einemBIP-Wachstum [Bruttoinlandsprodukt] von 0,9 Prozent in der EU und 0,8 Prozent im EuroWährungsgebiet aus. Die Wirtschaftstätigkeit 2025 soll sich in der EU auf 1,5 Prozent undim Euro-Währungsgebiet auf 1,3 Prozent beschleunigen; im Jahr darauf auf 1,8 Prozent(EU) beziehungsweise 1,6 Prozent (Euro-Währungsgebiet).

In der EU dürfte sich der Disinflationsprozess 2024 weiter verstetigen, von 6,4 Prozent imvergangenen Jahr auf 2,6 Prozent im Jahr 2024, 2,4 Prozent im Jahr 2025 und 2,0 Prozentim Jahr 2026. Die Arbeitslosenquote erreiche historische Tiefstände: Für das Gesamtjahr2024 wird eine Arbeitslosenquote von 6,1 Prozent in der EU prognostiziert, die anschließendweiter zurückgehen und in den Jahren 2025 und 2026 5,9 Prozent erreichen dürfte.

Für Deutschland rechnet die Kommission im laufenden Jahr mit einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes um 0,1 Prozent, nach einem Rückgang um 0,3 Prozent im Jahr 2023wäre dies das zweite Jahr in Folge mit negativem Wachstum. Für 2025 erwartet die Kommission einen Anstieg des deutschen BIP um 0,7 Prozent, für 2026 um 1,3 Prozent. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Inlandsnachfrage in den Jahren 2025 und 2026erneut die Haupttriebfeder des Wirtschaftswachstums sein wird. Die HVPI-Inflation [Harmonisierter Verbraucherindex] sank im Oktober 2024 auf 2,4 Prozent, nachdem sie im Oktober2022 mit 11,6 Prozent ihren Höchststand erreicht hatte, was vor allem auf fallende Energiepreise zurückzuführen ist.

Für das Jahr 2024 wird eine durchschnittliche Inflationsrate von 2,4 Prozent erwartet, während für 2025 ein Rückgang auf 2,1 Prozent und für 2026 auf 1,9 Prozent prognostiziertwird. Der Rückgang der Energiepreise, die 2025 von einem erhöhten Niveau im Jahr 2024weiter sinken sollen, werde dabei maßgeblich zur Entlastung der Gesamtinflation beitragen.Ab 2026 dürften die Energiepreise aufgrund stabilisierter Großhandelspreise und CO2-Preisanpassungen die Inflation nicht mehr wesentlich beeinflussen. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Teuerungsrate im Dienstleistungssektor, der den größten Beitrag zur Inflationleistet, aufgrund des anhaltenden Lohnwachstums im Prognosezeitraum nur geringfügignachlässt.“

Jahressteuergesetz 2024 – abschließende Zustimmung Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 abschließend dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 zugestimmt (BR 529/24 [Beschluss]). Das Gesetz kann jetzt ausgefertigt undverkündet werden. Das Jahressteuergesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten.

Die sogenannte Optionsverlängerung bis Ende 2026 hinsichtlich der Umsatzbesteuerungder öffentlichen Hand findet sich in Art. 25 Nr. 24 (§ 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz(UStG)). Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wird komplett neugefasst; der Freibetrag auf 25.000 Euro angehoben (Art. 24 Nr. 17).

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Gespräch des Landeskabinetts mit den kommunalen Spitzenverbänden

Erstmals nach einigen Jahren hat am 19. November 2024 wieder ein Gespräch des niedersächsischen Landeskabinetts mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) stattgefunden. Auf Seiten der Landesregierung haben teilgenommen Ministerpräsident Stephan Weil, alle Ministerinnen und Minister der Landesregierung und derChef der Staatskanzlei sowie die Regierungssprecherin. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) war vertreten durch Präsident Marco Prietz, Vizepräsident Sven Ambrosy undGeschäftsführendes Präsidialmitglied Hubert Meyer.

Ausführlich wurde das Thema Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)diskutiert. Die Vertreter der Landesregierung kündigten an, dass Niedersachsen am heutigen 22. November 2024 im Bundesrat vermutlich nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votieren werde. Zur Begründung brachte Gesundheitsminister Andreas Philippi seine Sorge zum Ausdruck, dass das KHVVG endgültig scheitern werde, wenn es inden Vermittlungsausschuss verwiesen würde. Das sei aus seiner Sicht nicht zu verantworten. Das Land habe zahlreiche Verbesserungen im Gesetzentwurf erreichen können, darüber hinaus sei insbesondere der Transformationsfonds zu nennen, der aus Sicht des Landes Niedersachsen unbedingt notwendig sei. Seitens der Vertreter des NLT und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) wurde neben fachlichen Bedenkengegen das KHVVG insbesondere die bisher unzureichende Finanzierung des laufenden Betriebs der Kliniken kritisiert. Die Dimension des notwendigen kommunalen Engagements füreine nicht zum eigenen Aufgabenbereich rechnende Aufgabe gefährde die Selbstverwaltung vor Ort. Ministerpräsident und Gesundheitsminister unterstrichen, sie erwarteten, dassin Umsetzung des KHVVG die Defizite der Häuser deutlich zurückgehen würden. Die vonkommunaler Seite erneut geforderte hälftige Kostenbeteiligung an eventuellen Defizitenlehnte der Ministerpräsident ab. Er kündigte an, die Landesregierung werde sich unter demEindruck des Jahresabschlusses 2024 gegebenenfalls erneut die Situation ansehen.

Hinsichtlich der zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden streitigen Konnexitätsansprüche mit Blick auf gestiegene Verwaltungskosten im Bereich der Eingliederungshilfe und des WohngeldPlus gab es keine abschließende Verständigung. Die gestiegenen Verwaltungskosten der Eingliederungshilfe sollen in der ersten Dezemberwoche Gegenstand eines weiteren Gesprächs der AG KSV mit Sozialminister Philippi sein. DasThema WohngeldPlus wurde auf Bitten des Ministerpräsidenten erneut zurückgestellt.

Erörtert wurden Gründe der nach übereinstimmender Auffassung zu zögerlichen Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes in einer Reihe von Kommunen. Der Ministerpräsidentbat darum, einen „Zwischenspurt“ vorzunehmen und beauftragte Innenministerin DanielaBehrens, ihm einen Bericht spätestens nach Ablauf von drei Monaten vorzulegen.

Kultusministerin Julia Willie Hamburg erläuterte zur Umsetzung des Ganztagsanspruchs imGrundschulalter, zahlreiche Fragen seien auf Landesebene nicht abschließend zu klären.Insbesondere sei eine Betreuung während der Ferienzeit nicht auf dem Niveau des SGBVIII zu gewährleisten. Sie müsse niedrigschwellig ausgestaltet werden. Hierzu habe insbesondere auch Niedersachsen zahlreiche Initiativen auf der Bundesebene ergriffen. Die bisherige Bundesregierung habe sich demgegenüber jedoch nicht aufgeschlossen gezeigt.Aus den Reihen der gemeindlichen Spitzenverbände wurden zudem praktische Problemebei der Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsanspruchs geschildert.

Zu den Kosten der Kindertagesstätten wurde von Seiten der AG KSV darauf hingewiesen,dass das Land Niedersachsen faktisch seit etlichen Jahren die im Gesetz garantierte Beteiligung an den Personalkosten von 58 Prozent (Kindergarten) und 59 Prozent (Krippe) derKindertagesbetreuung nicht erfülle. Dadurch würden erhebliche Lasten in den kommunalenBereich verlagert. Dies führe auch zu Problemen zwischen Gemeinden und Landkreisen.Diesem Thema müsse mehr politische Aufmerksamkeit gewidmet werden im Hinblick aufdie kommenden Landeshaushalte. Zudem wurde von kommunaler Seite verdeutlicht, dasses in erster Linie darum gehen müsse, die Kindertagesstätten geöffnet zu halten. Dies seimit den bestehenden Personalanforderungen zunehmend weniger zu gewährleisten. Ministerpräsident Weil und Ministerin Hamburg zeigten Verständnis für diese Probleme. Die Ministerin kündigte an, die für das Jahr 2026 vorgesehene Revision des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2027 werde nach ihrer Einschätzung eher zu einer Verringerung dennzu einer Verschärfung der Personalstandards führen müssen.

NLT-Präsident Prietz mahnte zum Thema Migration drei Themen als vordringlich an: Abgelehnte Asylbewerber sollten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen überführt werden. Die angekündigte Novelle des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes müsse zügig vorangetrieben werden. Auch die Härtefallkommissionsverordnung bedürfe dringend einer Anpassung, um die Verfahrensabläufe zu beschleunigen.

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte leitete zum Thema der unzureichenden Kostenerstattung an die Kommunen bei der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung ein. Sie erinnerte an die Forderung der Landkreise und kreisfreien Städte, das über die Jahre aufgelaufene Defizit von wenigstens 41 Millionen Euro jährlich ausgeglichen zu bekommen. Ministerpräsident Weil erklärte, unstreitig liege insoweit kein Konnexitätsfall vor, der Landeshaushalt lasse den freiwilligen Ausgleich solcher Forderungen nicht zu.

NLT-Präsident Prietz zeigte sich im Ergebnis ernüchtert und enttäuscht. In keinem der fürden NLT vorrangigen Probleme – Krankenhausfinanzierung, Kostenerstattung WohngeldPlus, Verwaltungskosten Eingliederungshilfe sowie Kosten der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung – habe es konkrete Hilfszusagen gegeben. Ministerpräsident Weil verwieshingegen auf die angespannte Lage des Landeshaushaltes. Andere Bundesländer, die nichtsorgsam vorgesorgt hätten wie Niedersachsen, müssten auch die Kommunen nunmehr inerheblicher Weise zur Haushaltskonsolidierung heranziehen. Zudem habe er in einigenPunkten sehr wohl konkrete Aufträge erteilt.

Gutachten zur Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat das Gutachten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) zur „Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen“ veröffentlicht. Das Landeskabinett hat dieses Gutachten am19. November 2024 zur Kenntnis genommen und den Auftrag erteilt, die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens ab dem kommunalen Finanzausgleich 2026 umzusetzen.

Hintergrund für die Begutachtung ist die Auffassung des Innenministeriums, aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs leite sich eine Verpflichtung zur Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs ab. Im Koalitionsvertrag der Mehrheitsfraktionen wurde darüber hinaus eine Expertenkommission zu dieser Thematik angekündigt. Aufdie einzelnen Gegenstände der Begutachtung wurde sich im Rahmen dieser Expertenkommission, bestehend aus dem Gutachter Dr. Dirk Soyka, LSN, Prof. Dr. Daniel Schiller, Universität Greifswald, jeweils zwei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und aus demInnen- und Finanzministerium verständigt.

Als wesentliche Ergebnisse des Gutachtens wurde anhand der Zuschussbedarfe der Jahre2021 und 2022

  • eine Verschiebung der Schlüsselzuweisungen von Kreis- zu Gemeindeaufgaben um3,5 Prozent-Punkte, was auf Basis des kommunalen Finanzausgleichs 2024 eine Umverteilung von rund 174 Millionen Euro bedeutet, und
  • eine deutliche Absenkung in § 7 NFAG sowohl des Soziallasten- als auch des Flächenansatzes auf der Kreisebene

vorgeschlagen. Anpassungen bei den Verteilungskriterien der Soziallasten werden nichtempfohlen. Einzelheiten können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

​Weitere Änderungen bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen sowohl hinsichtlich der Steuerkraftmesszahlen als auch hinsichtlich der Einwohnerveredelung sieht das Gutachten zwarals möglich, aber nicht zwingend an, weshalb auf Vorschläge hierzu verzichtet wurde. DieFrage der Einbeziehung der reformierten Grundsteuer soll darüber hinaus noch weiter untersucht werden.

Seitens der Vertreter des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wurde die Fortschreibung im Rahmen der bisherigen Methodik in der abschließenden Sitzung der Expertenkommission daher nachhaltig kritisiert. Es drohe insbesondere eine weitere Belastung besonders strukturschwacher Räume. Daher sei eine deutliche Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs insgesamt geboten. Ferner seien Übergangsregelungen unerlässlich. DieGremien des NLT werden sich intensiv mit dem Gutachten beschäftigen.

Kommunalbericht 2024 der Präsidentin des Landesrechnungshofes

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs am 14. November 2024 den Kommunalbericht 2024 vorgestellt. In der mündlichen Darstellung bei der Vorstellung des Kommunalberichts die Präsidentin des Landesrechnungshofs unter anderem auf die Entwicklung der Eingliederungshilfe, die Bespieltheater, die Fälle der Schulabstinenz, die Personalbedarfsbemessung (geprüft worden waren Gemeinden), den kommunalen Katastrophenschutz und die kommunalen Anstalten ein. Auch die Peer Review der Rechnungsprüfung, die IT-Sicherheit und dieHundesteuer wurden angesprochen.

Abschließend wies die Präsidentin des Landesrechnungshofes auf die sich zuspitzendeHaushaltslage der Kommunen und die extrem steigende Verschuldung hin. Das Finanzierungsdefizit von 1,4 Milliarden Euro weise aus, dass die laufenden Einzahlungen nicht zurDeckung der laufenden Auszahlungen und der Investitionen ausreichten. Weiter wies sieauf die Probleme der Verschuldung der Extrahaushalte hin. Ergänzend ging sie auf die Investitionsrückstände bei den kleinen Kommunen ein, die gerade bei den Städten und Gemeinden von unter 10.000 Einwohnern überproportional hoch seien. Mit sinkender Einwohnerzahl stiegen die Investitionsrückstände deutlich an.

Schließlich regte sie noch deutliche Vereinfachungen in Förderverfahren durch Pauschalenund eine digitale Abwicklung an. Kritisch sah sie den Brief der Innenministerin vom 17. Oktober 2024 zur Krankenhausfinanzierung mit Blick auf die drohende weitere kommunaleVerschuldung. Die Präsidentin stellte abschließend fest, die Kommunen könnten die aktuellen Herausforderungen nicht alleine schultern.

Kommunaler Finanzausgleich 2025 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für dieBerechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2025 bekanntgegeben.Die Zuweisungsmasse liegt bei insgesamt 5.482 Millionen Euro (laut Titelübersicht zumHaushaltsplanentwurf einschließlich der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung in Höhevon 101 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind knapp 100 MillionenEuro weniger als im laufenden Jahr. Die Summe steht noch unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Stand des Haushaltsbegleitgesetzes.

Die landesweite Steuerkraftmesszahl für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgabeninsgesamt stieg auf 10.875 Millionen Euro. Dies sind rund 325 Millionen Euro mehr als imVorjahr. Dies ist neben der gesunkenen Einwohnerzahl der Grund dafür, dass die Grundbeträge sowohl für Kreis- als auch Gemeindeschlüsselzuweisungen gestiegen sind, obwohldie Finanzausgleichsmasse insgesamt sinkt.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG),des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) wurde am 11. November 2024 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist somit am 12. November 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz enthältzahlreiche Änderungen, die im Vorfeld einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert wurden. Zwei wesentliche Kritikpunkte verbleiben.

Mit der neuen Regelung in § 14 a NBrandSchG sowie §§ 130 Abs. 1 und 132 Abs.2NKomVG wird ein vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen seiner Komplexitätabgelehnter Rechtsrahmen für die sogenannten Kameradschaftskassen geschaffen. DieseRegelung räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, diese Kassen als Sondervermögen alsTeil des kommunalen Haushalts unter die Verwaltung der Ortsfeuerwehr zu stellen. EinePflicht der Gemeinde zur Einrichtung besteht nicht. Die Geschäftsstelle des NLT empfiehltauch weiterhin die Gründung von eingetragenen Fördervereinen und ähnlichem, da die Regelungen überaus komplex und fehleranfällig sein werden.

Die Verteilung des Feuerschutzsteueraufkommens wird entgegen der NLT-Kritik neu geregelt. Der Landesanteil wird im Ergebnis um sechs Millionen Euro erhöht. Diese Mittel sollenvom Land für die zentrale Beschaffung von Fahrzeugen für den überörtlichen Brandschutzverwandt werden. Die Fahrzeuge sollen dann den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Erfüllung des überörtlichen Brandschutzes zur Verfügung gestellt werden. Durch die zentraleBeschaffung könne dann eine größere Anzahl von Fahrzeugen mit gleicher Ausstattungaufgrund der wesentlich günstigeren Einkaufskonditionen beschafft werden.

Gelungen ist, die bereits in der letzten Legislatur von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen zum Teil mit Vehemenz verfolgte Idee einer verpflichtenden Brandschutzbedarfsplanung für alle kommunale Ebenen auch in dieser Novelle des NBrandSchG zu verhindern.Dies hätte nur mehr Bürokratie, aber keine zusätzlichen Finanzmittel für die materiellen Aufgaben des Brandschutzes in der Fläche und für die Feuerwehren bedeutet.

Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Die regierungstragenden Fraktionen im Niedersächsischen Landtag haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eingebracht. Der ersteEntwurf des Gesetzesvorhabens sah noch eine Übertragung der Zuständigkeit für Entschädigungsverfahren nach § 42 NNatSchG und § 68 BNatSchG (gänzlich) auf die unteren Naturschutzbehörden vor. Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hattedie beabsichtigte Aufgabenübertragung abgelehnt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf achtet diese Positionierung; die Zuständigkeit soll nun stattdessen von der Enteignungsbehörde(dem Innenministerium) auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz übertragen werden.

#nltdigikon24: Herausforderungen der Verwaltungsdigitalisierung

Um aktuelle Herausforderungen der Verwaltungsdigitalisierung und die Auswirkungen derEU-KI-Verordnung ging es bei der vierten Digitalisierungskonferenz des NiedersächsischenLandkreistages (#nltdigikon). Sie fand am 18. November 2024 statt. Rund 50 Digitalisierungsverantwortliche aus den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannoverwaren zur Diskussion nach Hannover gekommen.

Neben einem Einblick in die zu erwartenden Auswirkungen der EU-KI-Verordnung boten dieVorträge einen aktuellen Überblick aus der Praxis zur Entwicklung von KI- und Digitalisierungsstrategien, den aktuellen Stand der Initiative „Digitale Kommune“ des Niedersächsische Ministeriums für Inneres und Sport sowie die Entwicklung einer Landkreis-App. Standardisierung, interkommunale Zusammenarbeit und eine klare Priorisierung pragmatischerMaßnahmen wurden wiederholt als zentrale Erfolgsfaktoren betont. Die vorgestellten Projekte und Strategien bieten konkrete Ansätze, die Digitalisierung effizient und bürgernahvoranzutreiben. Die Vortragsfolien der Referentinnen und Referenten stehen nun zumDownload zur Verfügung unter https://cloud.nlt.de/s/nltdigikon.

Masterplan Wasser: Erstes Fachgespräch „Wasserversorgung“

Bei der Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser hatte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) Fachgespräche zu verschiedenen Themenangekündigt. Am 29. Oktober 2024 hat nunmehr das 1. Fachgespräch „Wasserversorgung“stattgefunden. Dabei ging es unter anderem um das Wasserversorgungskonzept des Landes Niedersachsen und dessen Umsetzung in der Fläche.

Seit der Veröffentlichung das Konzept versucht das MU diese Umsetzung über kleinereFörderrichtlinien sowie sogenannte Wasserbeiräte. Ausreichende Finanzmittel des Landesstehen aber nicht zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hatte stets deutlich gemacht, dass eine flächendeckende Umsetzung nur erfolgenkönne, wenn diese (neue) Aufgabe den unteren Wasserbehörden ausdrücklich als solche mit ausreichend Finanzmitteln zugewiesen wird. Diesen Ansatz hat das MU bisher nichtaufgegriffen, sodass diese Vorgehensweise schon aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Aufwandes sowie der erforderlichen Eigenanteile bei Fördermaßnahmen kritisch zubewerten ist.

Beim Fachgespräch gingen die Vertreter des Landes auch auf den im Frühjahr veröffentlichten Mengenbewirtschaftungserlass sowie auf den Aufbau eines landesweiten Grundwasserströmungsmodells ein. Hierzu hatte die Geschäftsstelle den Standpunkt vertreten,dass die Erarbeitung von (wasserwirtschaftlichen) Grundlagendaten Aufgabe der Landesfachbehörden ist. Insofern ist auch die vom Land über Förderrichtlinien angereizte Erstellung von lokalen Grundwassermodellen zumindest in Teilen kritisch zu sehen. Zum Mengenbewirtschaftungserlass hatte sich der NLT dahingehend eingelassen, dass der Gewässerkundliche Landesdienst personell gestärkt werden muss, um die unteren Wasserbehörden zukünftig besser bei der Bewältigung ihrer Aufgaben, insbesondere in den wasserrechtlichen Verfahren, unterstützen zu können.

Zuständigkeit für Aufgaben durch das Cannabisgesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS)hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) den Entwurf einerVerordnung zur Änderung der sachlichen Zuständigkeiten bei der Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) und zum Niedersächsischen Bußgeldkatalog fürdas Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) mit derMöglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Die Änderungsverordnung sieht vor, die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Wesentlichen den Gemeinden zuübertragen.

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat bereits in einer Pressemitteilung vom 30. Oktober 2024 die sogenannte „Bissendorfer Resolution“ veröffentlicht. Darinmacht das Präsidium unmissverständlich auf die Kapazitätsgrenzen der Städte, Gemeindenund Samtgemeinden aufmerksam. Es wird hervorgehoben, dass es den Kommunenschlichtweg unmöglich sei, die durch das Cannabisgesetz erneut übertragenen Aufgabenzu erfüllen, zumal diese ohne jegliche finanzielle Kompensation auferlegt wurden.

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Krankenhausreform: Appell an Ministerpräsident Stephan Weil

Die niedersächsischen Kommunen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft(NKG) haben Ministerpräsident Stephan Weil aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass Niedersachsen am 22. November im Bundesrat für die Anrufung des Vermittlungsausschussesstimmt, um dringend notwendige Verbesserungen an der Krankenhausreform zu ermöglichen. In einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten beklagen Kommunen und Krankenhäuser konzeptionelle und gesetzgeberische Defizite der Reform.

„Das vom Bundestag beschlossene Gesetz erweist sich als praxisuntauglich. Die Interessender Länder, Krankenhäuser und Kommunen sind nicht ausreichend berücksichtigt“, erklärteder Vorstandsvorsitzende der NKG, Rainer Rempe (zudem Landrat des Landkreises Harburg und Vorsitzender des NLT-Gesundheitsausschusses). „Voraussetzung für ein Gelingen der Krankenhausreform ist die klare Lösung der Finanzierungsfrage, um einen planvollen Einstieg in den Strukturwandel zu gewährleisten“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Marco Trips.

In dem offenen Brief verweisen Kommunen und Krankenhausgesellschaft darauf, dass Ministerpräsident Weil am 5. Juli 2024 im Zuge der ersten Beratung der Krankenhausreformim Bundesrat persönlich auf die dramatische Lage der Krankenhäuser hingewiesen undumfassende Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf gefordert hatte. Diesem Nachbesserungsbedarf wird aus Sicht von Kommunen und Krankenhäusern, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Fragen, bislang nicht hinreichend Rechnung getragen. Angesichtsder hohen Defizite der Kliniken unterstreichen die Verbände, dass es ohne einen Inflationsausgleich für die Jahre 2022 und 2023 durch die Anhebung der Krankenhausvergütungenum vier Prozent keine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Finanzierung des laufenden Betriebs der Kliniken gibt. Zudem bemängeln sie, dass weiterhin eine Überbrückungsfinanzierung bis zum Wirksamwerden der Reform fehlt. Der Vermittlungsausschussist daher für die Verbesserung des Gesetzes das probate und einzig verbliebene Mittel,betonen die Unterzeichner.

„Die Kommunen können keine dauerhafte Defizitabdeckung in einer Größenordnung leisten, die die kommunale Selbstverwaltung aushöhlt. Sie erwarten, dass das Land Niedersachsen sich wenigstens zur Hälfte an den entstandenen Lasten beteiligt. Der Bund verlagert eine ihm obliegende Aufgabe zunächst partiell auf die Länder. Er spekuliert darauf,dass Kommunen und Länder in ihrer Betroffenheit für die Menschen vor Ort helfend einschreiten werden. Dieses Vorgehen in einem für die Gesundheit und das Leben der Menschen existentiellen Bereich erachten wir verfassungsrechtlich und politisch für inakzeptabel“, kritisiert der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat MarcoPrietz (Landkreis Rotenburg (Wümme)).

Länderregierungen betonen Bedeutung der Kommunalvertretungen

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Jahreskonferenz(MPK) Ende Oktober unter Einbindung der Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene einen Beschluss zu Kommunen gefasst. Gegenstand waren unter anderem die Bedeutung der Kommunalvertretungen für die Demokratie, die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung, Digitalisierung und Bürgernähe.Er beschreibt einleitend die Rolle der 11.000 Städte, Landkreise und Gemeinden als Fundament des demokratischen Staatsaufbaus sowie die in eigener Verantwortung wahrgenommenen Aufgaben bei der wirtschaftlichen Entwicklung, der Sicherung der Daseinsvorsorge wie dem ÖPNV, zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten beispielsweise für Bildung, Soziales, Kultur und Freizeit.

Der Beschluss betont die Bedeutung der Kommunalvertretungen als demokratisch legitimierte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und sieht unabhängig von akuten Krisensituationen die immer häufiger im Schnellverfahren durch die Bundesregierung erarbeitetenGesetzentwürfe als problematisch an. Angemahnt wird ausreichend Zeit für die Beteiligungder Länder und kommunalen Spitzenverbände am Gesetzgebungsverfahren und die praxistaugliche Ausgestaltung von Gesetzen.

Mit Blick auf die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung wird auf Berechnungen desDeutschen Landkreistages abgestellt, wonach Anfang 2024 bereits ein kommunales Defizitvon zehn Milliarden Euro, aktuell sogar eine Rekordverschuldung von 13,2 Milliarden Europrognostiziert wird. Die MPK mahnt deshalb an, dass die Länder für Aufgabenübertragungen einen Mehrbelastungsausgleich regeln müssten und auf Bundesebene die Lage derKommunen stärker in den Blick genommen werden müsste, insbesondere in Bezug auf diefinanziellen und personellen Folgen von Gesetzen. Bundesgesetzliche Aufgabenübertragungen müssten stets mit einer vollständigen und dauerhaften Kompensation, der mit ihren verbundenen Mehrbelastungen einhergehen. Dies gelte auch bei bedeutsamen Standarderhöhungen und bei der Digitalisierung von Prozessen. Die Länder mahnen im Sinne einerSelbstbindung mit Blick auf ihre Finanzzuweisungen an die Kommunen an, dass die Rahmenbedingungen verlässlich und die Ausgestaltung der Zuweisungen ausreichend flexibelsein müssten. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs halten es zudem für notwendig, das Förderrecht insgesamt zu vereinfachen.

Landeshaushalt 2025 – Politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 12. November 2024 ihreSchwerpunkte zum Landeshaushalt 2025 bekannt gegeben. In der gemeinsamen Pressemitteilung heißt es, dass 85 Millionen Euro für mehr Investitionen in Niedersachsens Zukunft, Infrastruktur und Lebensgrundlagen bereitgestellt werden. Schwerpunkt ist die Sportstättensanierung mit 25 Millionen Euro. Weitere zehn Millionen werden für den Aufbau fürPhotovoltaikanlagen an Landesliegenschaften – vorrangig Polizeigebäude – eingeplant.Hervorzuheben sind noch die Bereitstellung von sieben Millionen Euro für den ÖPNV und4,5 Millionen Euro für den Aufbau neuer Regionaler Versorgungszentren und Daseinsvorsorge, wobei die konkrete Zwecke noch unklar sind. Die vielfältigen kommunalen Forderungen finden sich in den 85 Millionen Euro nicht wieder. Insoweit sind die Ergebnisse aus Sichtder Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) für die kommunale Seiteäußerst ernüchternd.

Kostenausgleich nach dem Wohngeld-Plusgesetz ab 2025

Die Landesregierung beabsichtigt den Wohngeldstellen über das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz (§ 5a NFVG-E) einen finanziellen Betrag als Ausgleich der zusätzlich erforderlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach demWohngeldgesetz zuzuweisen. Die erste Zahlung in Höhe von insgesamt 36.146.000 Eurosoll zum 30. November 2025 geleistet werden. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage desVerhältnisses der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 und2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen im Jahr 2023 und2024 nach der Wohngeldstatistik (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Wohngeldgesetz).

Unabhängig von diesen eher technischen Hinweisen der Landesregierung treten die kommunalen Spitzenverbände nach wie vor für einen höheren Kostenausgleich auf einer realistischen Basis des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ein. Mögliche Änderungen in diesemPunkt müssten bis zum Beschluss des Landtages über das Haushaltsbegleitgesetz 2025 imDezemberplenum erreicht sein.

Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat einstimmig, unter Enthaltung der AfD-Fraktion, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in derPlenarsitzung am 6. November 2024 beschlossen, das bereits verkündet ist (Nds. GVBl.2024 Nr. 93 vom 11. November 2024). Schwerpunkt ist die Neustrukturierung des Beurteilungswesens zur rechtssicheren Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen.

Mit dem beschlossenen Gesetz soll die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlage für das Beurteilungswesen imNBG geschaffen werden. Das BVerwG hatte in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vomGesetzgeber selbst zu treffen und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht derExekutive zu überlassen.

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wirddurch den beschlossenen Gesetzentwurf die durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung für das Beurteilungswesennunmehr erfüllt, ohne einen weitergehenden Eingriff in die kommunale Personal- und Organisationshoheit vorzunehmen. Für kommunale Dienstherren ist nunmehr vorgesehen, dassdiese das Nähere zu § 19a Abs. 1 NBG sowie weitere Grundsätze für Beurteilungen unddas Beurteilungsverfahren durch Satzungen, Richtlinien und Dienstanweisungen selbst bestimmen.

Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen einer Anhörungden Leitgedanken des Gesetzentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und weiterer Gesetze (vgl. NLT-Aktuell 35/2024 vom20. September 2024, S.3) zur Schaffung attraktiverer Rahmenbedingungen für Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) befürwortet. Dieser trage zur der Sicherung derFunktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Gewinnung qualifizierten Führungspersonalsbei. Die Wiedereinführung der achtjährigen HVB-Amtszeit, samt Entkoppelung von derWahlperiode der niedersächsischen Vertretungen, entspricht der langjährigen Forderungdes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zur Rückkehr zu dem bewährten Modell ausder Zeit von 2005 bis 2013.

Angemerkt haben die kommunalen Spitzenverbände, dass in dem Gesetzentwurf eineÜbergangsregelung für die Bewerberbestimmung nach § 45d Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) fehlt. Dies betrifft bereits gewählte HVB, deren Amtszeiten von fünfJahren, beziehungsweise für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, unverändert bleiben. Ebenso wurde vorgetragen, die Stichwahl nach § 45b Abs. 3 S. 1 NKWG am dritten statt am zweiten Sonntag nachdem Tag der Direktwahl durchzuführen, um dem gestiegenen Briefwahlaufkommen und denverlängerten Postlaufzeiten besser begegnen zu können.

Zu den Vorschriften zur kommunalen Konzernkreditfinanzierung wurde gefordert, dass dieVertretung vor dem Hintergrund der politischen Verantwortung für mögliche Risiken einmaljährlich über die Höhe der zulässigen Konzernkredite beschließt. Der NLT hält die Festlegung des jährlichen Konzernkreditrahmens wie auch eine Genehmigungspflicht seitens derKommunalaufsicht angesichts der damit verbundenen Risiken weiterhin für erforderlich. Dabei sollte ein Nachweis in der Haushaltssatzung nach Ansicht aller drei kommunalen Spitzenverbände vorgesehen werden.

Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung 2024

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 7. November 2024 schriftlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NiedersächsischenGesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze Stellung genommen. Gegen dievorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung für 2024 wurdenkeine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Die kommunalen Spitzenverbände kritisierenaber die fehlenden Anschlussregelungen ab 2025. Dass sich das Land lediglich auf individuelle Mittelzuweisungen des Bundes nach Ministerpräsidentenkonferenzen zu kurzfristigen Ausgleichszahlungen durchringen kann, halten sie für nicht ausreichend.

EuGH-Urteil zur Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat präzisiert. Die Einstufung alssicherer Herkunftsstaat müsse sich demnach auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen.Das Urteil wirft Fragen im Hinblick auf die von einigen EU-Mitgliedstaaten festgelegten Listen der sicheren Herkunftsstaaten auf. In Deutschland legt das Bundesverfassungsgerichteinen ähnlichen Prüfungsmaßstab wie der EuGH zugrunde. Ob das Urteil Auswirkungen aufdie Frage haben wird, ob Moldau aus deutscher Sicht weiterhin als sicherer Herkunftsstaateingestuft werden kann, bedarf eingehenderer Prüfung.

Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft. Das Gesetz sieht umfangreiche Änderungen des Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten vor.Im Asylgesetz wird unter anderem klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wiedas Begehen bestimmter Straftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können. FürDublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht wurde verschärft.

Digitalisierung des Vollzuges bei Grundstückskaufverträgen

Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einesGesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notareübermittelt. Damit soll der bisher weitgehend analog erfolgende Vollzug von Grundstückskaufverträgen digitalisiert werden.

Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2024 (I ZR 142/23) entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen dasGebot der Staatsferne der Presse verstößt. Vor diesem Hintergrund hat sich der BGH aucherneut mit grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitvon Inhalten kommunaler Onlineportale beschäftigt.

Stellungnahme zum Kohlendioxidspeicherung- und Transportgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zur Änderung des KohlendioxidsSpeicherungsgesetzes eingereicht und sich im Rahmen der parlamentarischen Anhörunggeäußert. Insbesondere wurde hat er verdeutlicht, dass bei einem Aufbau der Speicher undNetzinfrastrukturen die Belange der Kommunen berücksichtigt werden müssen, da sichauch hier die Fragen der Flächenkonkurrenzen, der kommunalen Planungshoheit, der Finanzierung und der Akzeptanz vor Ort stellten.

Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zumRegierungsentwurf für ein Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch(SGB III – Arbeitsförderung) Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere kritisiert, dassmit der vorgesehenen Nachbildung mehrerer Instrumente aus dem SGB II (Bürgergeld,Grundsicherung für Arbeitsuchende) im SGB III Parallelstrukturen geschaffen werden. Inder diesbezüglichen Ausschussanhörung, in der der DLT als Sachverständiger geladen war,sind auch Inhalte der Wachstumsinitiative für Änderungen beim Bürgergeld thematisiert worden. Die Stellungnahme des DLT erfolgte noch vor dem Bruch der Regierungskoalition undentfaltet daher voraussichtlich keine Wirkung mehr.

Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien undzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes sollen Gemeinden besser in die Position versetzt werden,gegen missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien vorgehen zu können.

Verpflichtung der Dualen Systeme zur Standortsuche für Altglascontainer

Die Standortsuche für Altglascontainer sorgt derzeit für Diskussion. Dabei wurde die Frageaufgeworfen, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) aufgrund des Verpackungsgesetzes verpflichtet sind, den Dualen Systemen Altglascontainerstandorte zur Verfügungzu stellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mittlerweile auf Anfrage des Deutschen Landkreistages (DLT)bestätigt, dass eine solche Verpflichtung für den örE nicht besteht.

Stellt der örE den Dualen Systemen jedoch entsprechende Flächen zur Verfügung und übernimmt gegebenenfalls deren Unterhaltung, sind die Dualen Systeme gemäß § 22 Abs. 9des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertungvon Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) verpflichtet, sich an den entstehendenKosten entsprechend ihres Marktanteils zu beteiligen.