Landtag verlängert Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten
Der Niedersächsische Landtag hat die Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des NiedersächsischenVerwaltungsvollstreckungsgesetzes beschlossen (LT-Drs. 19/6293). Schwerpunkt ist dieVerlängerung der allgemeinen Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten(HVB) auf acht Jahre.
Damit werden im Wesentlichen die Regelungen wiederhergestellt, die bis zur Verkürzungder HVB-Amtszeit auf fünf Jahre – mit der Einführung der sogenannten Synchronisierungmit Ablauf des Jahres 2013 – galten. Der Beschluss erfolgte am 29. Januar 2025 mit denStimmen der Fraktionen von SPD, Grünen und CDU. Der Präsident des NiedersächsischenLandkreistages, Landrat Marco Prietz, begrüßte die Rückkehr zur achtjährigen HVB-Wahlzeit in einer Pressemitteilung ausdrücklich und dankte den drei Fraktionen sowie Ministerpräsident Stephan Weil.
Für HVB, die am oder nach dem 1. Februar 2025 gewählt werden, gilt damit künftig wiederdie achtjährige Amtszeit des § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Die Vereidigung der oder desHVB wird künftig von einer ehrenamtlichen Stellvertretung der oder des HVB durchgeführtund nicht mehr vom ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten, § 81 Abs. 1Satz 2 NKomVG. Als weiteres Themenfeld enthält das Gesetz dauerhafte Regelungen zukommunalen Konzernkrediten und Veränderungen von weiteren Vorschriften zur kommunalen Konzernfinanzierung. Das beschlossene Gesetz enthält ferner eine Neufassung des§ 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG, wonach keine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen fürVerkehrsanlagen, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, Beiträge für öffentlicheSpielplätze und Tourismus sowie Gästebeiträgen besteht. Schließlich wird die kommunaleZusammenarbeit bei der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen vereinfacht.
Verfassungsbeschwerden wegen kommunaler Finanzausstattung erfolglos
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteilen vom 21. Januar 2025 übereine kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises (LVG 6/23) sowie über diekommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Hecklingen und Nienburg (LVG 5/23) entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde der Städte zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises hatte zu einem (geringen) Teil Erfolg.
Die Kommunen hatten sich gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzessowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 gewandt und eine Beeinträchtigung ihresverfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf LSA) geltend gemacht. Aufgabe des Finanzausgleichs sei eine hinreichende Finanzausstattung der kommunalen Ebene. Die bestehenden Regelungen im Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2022und 2023 leisteten dies nicht, das System des kommunalen Finanzausgleichs sei insgesamtunzureichend. Dies betreffe sowohl die Finanzausgleichsmasse an sich als auch die Regelungen zur Auftragskostenpauschale, zu den Schlüsselzuweisungen, zum Ausgleichsstockund zur Investitionspauschale.
Das Landesverfassungsgericht ist diesem Vortrag im Wesentlichen nicht gefolgt. Lediglichdie der Berechnung der Finanzausgleichsmasse zugrundeliegenden Personalausgabendes Salzlandkreises seien vom Landesgesetzgeber falsch prognostiziert worden. Im Übrigen habe der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative gehandelt.
Für Niedersachsen ist darauf hinzuweisen, dass die Niedersächsische Verfassung in Art.58 – anders als die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – ausdrücklich einen sogenannten Leistungsfähigkeitsvorbehalt des Landes für den kommunalen Finanzausgleichenthält. Der Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages wird in seiner Sitzungam 4. Februar 2025 beraten, welche Schlussfolgerungen aus der aktuellen Rechtsprechungslage zu ziehen sind.
Haushalte der Landkreise und der Region Hannover 2025
Die Haushaltslage 2025 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatsich gegenüber der bereits äußerst schwierigen Planung des Vorjahres nochmals deutlichverschlechtert. Nach der nunmehr abgeschlossenen Haushaltsumfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) kann wie 2024 kein Landkreis und auch nicht die Region Hannover einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf vorweisen. Insgesamt wird in den Haushalten ein strukturelles Defizit im ordentlichen Ergebnis von knapp 1,2 Milliarden Euro erwartet.Dies sind nochmals fast 440 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Zwar sollen die Altfehlbeträge leicht sinken. Dies liegt aber daran, dass hierin nur die Werte bis zum Jahresabschluss2023 enthalten sind, soweit sie bereits vorliegen.
Auch die Liquiditätslage der NLT-Mitglieder verschlechtert sich nochmals. So ist in der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzhaushalt ein negativer Finanzierungssaldo von673,1 Millionen Euro geplant (Vorjahr -293,7). Die von den Landkreisen und der RegionHannover am 31. Dezember 2024 gemeldeten Liquiditätskredite beliefen sich auf 481 Millionen Euro und haben sich somit mehr als verdoppelt gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hier zeigt sich, dass sich die finanzielle Schieflage bereits in 2024 auch inder Liquidität widerspiegelt.
Im Jahre 2025 beabsichtigen zwölf Landkreise die Umlage zu erhöhen. Eine Senkung istnicht vorgesehen. Vier Landkreise haben Sonderregelungen mit erhöhten Kreisumlagesätzen geplant, um die von einzelnen Gemeinden nicht abgeschlossene Vereinbarung über dieKindertagesstättenbetreuung zu berücksichtigen. Diese Mehr- oder Minderbelastungen sindbei der Ermittlung bei der Anzahl der beabsichtigten Kreisumlageerhöhung nicht enthalten.Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2025 erneut steigen dürfte. Bereitsin 2024 hatte er sich auf 45,8 Prozentpunkte erhöht, während er in den beiden Vorjahrennoch bei 45,1 Prozentpunkten lag.
Kernforderungen der Landkreise an die Bundespolitik
Der Deutsche Landkreistag (DLT) fordert in der nächsten Legislaturperiode spürbare Verbesserungen für die kommunale Ebene. Er erwartet einen politischen Neuanfang, wofür eszwingend notwendig sei, Ausgabepflichten und Einnahmen wieder ins Lot zu bringen. Derprozentuale kommunale Umsatzsteueranteil müsse verdreifacht, die Deregulierung intensivvorangetrieben und die Steuerung und Begrenzung der Migration müssten zurückgenommen werden. Leitgedanke müsse sein, wie man Aufgaben einfacher und mit weniger Personal bewältigen könne. Die Landkreise seien vielfach gefangen in einem immer dichterwerdenden Netz von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften. Außerdem bedürfe es einerNeuausrichtung des Sozialstaats. Die stetig wachsende Komplexität, die große Bürokratie,die wechselseitigen Abhängigkeiten und der Umfang der verschiedenen Sozialleistungenhätten ein kaum noch überschaubares Maß angenommen.
Das Präsidium des DLT hat deshalb am 6. Januar 2025 einstimmig einen Forderungskatalog beschlossen, der unter anderem folgende Kernaussagen enthält:
- Kommunale Eigenverantwortung muss gestärkt werden.
- Die Kommunen müssen besser mit Steuermitteln ausgestattet werden.
- Der Bund muss die flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten im SGB II vollständig übernehmen, wie er sie bereits bis 2021 getragen hat.
- Kommunale Mehrkosten durch Bundesgesetze müssen reduziert werden.
- Wir brauchen eine Wende in der Migrationspolitik.
- Es ist eine grundlegende Neuausrichtung des Sozialstaats notwendig.
- Das Bürgergeld muss neu aufgestellt werden.
- Die stationäre medizinische Versorgung muss bedarfsgerecht und flächendeckend sichergestellt bleiben.
- Der Bund muss für einen kraftvollen Glasfaserausbau sorgen.
- Die Akteure in der Fläche müssen wirtschaftlich vorangebracht werden.
Die vollständigen Forderungen sind auf der Webseite des DLT zu finden unter:https://www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/bd-156.pdf.
Landkreise fordern effektivere Abfallwirtschaft
Die Verantwortung für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten muss durch dieLandkreise wirksamer gesteuert werden können. Das ist eine Kernforderung des neuen Positionspapiers zur Abfallwirtschaft des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Die kommunale Abfallwirtschaft funktioniert. Sie sichert den Menschen eine verlässliche, transparente, günstige und ökologische Abfallbeseitigung. Dafür brauchen wir aber in der Zukunftdie richtigen Rahmenbedingungen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des NLT, HubertMeyer in einer Pressemitteilung.
Die Erfahrung mit der Entsorgung von Verpackungsabfällen zeige, dass bei einer weiterenLiberalisierung der Abfallwirtschaft Gewinne tendenziell privatisiert und Lasten dem Gebührenzahler aufgeladen würden. Die Entsorgung von Verpackungsabfällen wird derzeit parallel neben der kommunalen Abfallentsorgung von den Dualen Systemen organisiert. „Wenndie Entsorgung der gelben Säcke nicht funktioniert, dann verlangen die Bürger sofort Abhilfevon der Landrätin oder dem Landrat, obwohl diese gar nicht Auftraggeber sind. Daher mussdie Sammlung von Verpackungen aus privaten Haushaltungen wieder in die Verantwortungder Kommunen zurückgegeben werden“, forderte Meyer.
Zweiter Schwerpunkt des Positionspapiers ist die Herstellerverantwortung. Gefordert werden unter anderem die bessere Reparaturfähigkeit von Produkten, ein besseres Öko-Design mit Blick auf Recycling und Demontage und die Verhinderung der Vermüllung des öffentlichen Raums. Meyer dazu: „Für die sich immer mehr durchsetzenden Geräteakkus derhochwertigen Geräte wie bei Elektrofahrrädern, Mährobotern, Drohnen und anderen mehrbrauchen wir verpflichtende Hersteller-Pfandsysteme, damit das Recycling reibungslosfunktioniert und die wertvollen Rohstoffe wiederverwendet werden können.“
Der NLT sei der kommunale Spitzenverband der 36 Landkreise und der Region Hannover,die jeweils als sogenannte öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen als ein Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge zuständig seien, wird in der Pressemitteilung erläuternd ausgeführt. Das Positionspapier zur Abfallwirtschaft ist auf der Webseite des NLTabrufbar, Link: https://www.nlt.de/wp-content/uploads/2025/01/Positionspapier-zur-Abfallwirtschaft.pdf.
„Marktplatz der KI-Möglichkeiten“ des Bundes vorgestellt
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 27. Januar 2025 den Marktplatz der KI-Möglichkeiten der Bundesverwaltung (MaKI) vorgestellt. Die Plattform soll einezentrale Übersicht über bestehende und geplante KI-Systeme der Bundesverwaltung bieten, Behörden beim KI-Einsatz vernetzen und die Nachnutzung bewährter KI-Lösungen fördern. Ein integriertes Dashboard visualisiert Kennzahlen zur KI-Nutzung und schafft Transparenz über die Anwendungslandschaft, Leuchtturmprojekte und Erfahrungswerte in derVerwaltung. Link: https://www.kimarktplatz.bund.de/.
Ein besonderes Merkmal des Marktplatzes ist die Erfassung nicht nur bereits genutzter,sondern auch geplanter KI-Systeme. Diese Dokumentation soll die Orientierung in der KILandschaft erleichtern und den Austausch von Wissen sowie bewährten Verfahren zwischen Behörden fördern. Der Marktplatz wird kontinuierlich weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt.
Im November 2024 hat der IT-Planungsrat auf Initiative des Deutschen Landkreistages(DLT), der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des BMI beschlossen, den Marktplatztestweise auch für Länder und Kommunen zu öffnen. Die Pilotphase, deren Durchführungfür das erste Quartal 2025 geplant ist, wird vollständig vom Bund finanziert, einschließlichder Bereitstellung der notwendigen Zugänge. Welche Länder an der Pilotierung teilnehmen werden, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Der DLT leitet im Kontext des IT-Planungsrates eine Arbeitsgruppe, die die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Mitnutzung des Marktplatzes durch Länder und Kommunen erarbeitet.
Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-KI-Verordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben im Rahmen der Ressortabstimmung einen gemeinsamen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-KI-Verordnung vorgelegt. Der Entwurfregelt insbesondere die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden, darunter dieBundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, sowie die Einführung von Innovationsinstrumenten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups.
Eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode ist nicht vorgesehen. Angesichts der notwendigen Umsetzung bis zum Sommer 2025 wird das Thema jedoch voraussichtlich früh inder kommenden Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Derzeitbefindet sich der Entwurf noch in der Ressortabstimmung.
Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Der Deutsche Landkreistag hat zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) Stellung genommen. In der Stellungnahme wird die Schaffungdes Krankenhaustransformationsfonds grundsätzlich begrüßt, aber notwendige Änderungen der KHTFV angemahnt. Gefordert werden unter anderem eine bürokratiearme Ausgestaltung der Auszahlung der Fördermittel zu gewährleisten, sowie eine Anpassung der Förderkriterien und die Ausweitung der Förderfähigkeit auch auf rein ambulante Strukturen.Zudem wurde die erneut extrem kurze Beteiligungsfrist kritisiert, die es nahezu unmöglichmacht, die Landkreise bei der Meinungsbildung einzubeziehen.
Konsequenzen aus dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts
Auf Einladung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) fand am 22. Januar2025 ein drittes Fachgespräch über den Erwerbsstatus von Lehrkräften und die Konsequenzen des sogenannten Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) statt, an dem dieArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände beteiligt war. Zur Frage der Rückwirkung über den 30. Juni 2023 hinaus (Vertrauensschutz) und um den Bildungsträgern Zeit zu verschaffen, gegebenenfalls. notwendige Anpassungen an Organisationsmodellen vorzunehmen, hat das BMAS eine Übergangsregelung erarbeitet und den Koalitionsfraktionendes Deutschen Bundestages übermittelt.
Es gilt derzeit als wahrscheinlich, dass eine erforderliche Mehrheit für diese Übergangsregelung im Bundestag zustande kommt. In der Folgezeit sollen zudem spätestens für die Zeitab 1. Januar 2027 dauerhafte Lösungen erarbeitet werden.
Tübinger Verpackungssteuer zulässig
Mit Beschluss vom 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eineVerfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung und gegen dasdarauf gerichtete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen.Es handele sich um eine zulässig örtliche Verbrauchsteuer. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspreche auchkeiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.
Das BVerfG stellt zunächst heraus, dass die Stadt Tübingen sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicherVerbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg (KAG BW) berufen kann. Die Merkmaleeiner „(Verbrauch-)Steuer“ seien erfüllt und die Verpackungssteuer sei keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Verpackungssteuer auch nichtdanach zu beurteilen, ob sie der bundesgesetzlichen Einwegkunststoffabgabe nach § 12Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gleichartig ist. Die von den Herstellern vonEinwegkunststoffprodukten erhobene Einwegkunststoffabgabe ist keine bundesgesetzlicheSteuer, die der Erhebung einer Verpackungssteuer als Verbrauchsteuer wegen Gleichartigkeit entgegenstehen könnte.
Insbesondere handele es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpfe die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkaufvon Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendungfindet und stelle insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her.Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellten jedoch nicht in Frage, dassmit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ dertypische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.
Das BVerfG bestätigt weiter, dass die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltendenAbfallrecht des Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch stünden. Das BVerfG geht dabei auch auf seineEntscheidung zur Kasseler Verpackungssteuer ein, bei der es noch einen Widerspruch gesehen hatte und legt dar, aus welchen Gründen es nun zu einer anderen Einschätzungkommt.
Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes
Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Deutschen Bundestag habensich auf Maßnahmen zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung im Rahmen einer Änderung des Entwurfs des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes geeinigt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat hierzu Regelungsvorschläge vorgelegt. Diese Änderungen sollen noch in dieser Legislaturperiode im Bundestag beschlossen werden. Ziel ist eineStärkung der hausärztlichen Versorgung. Direkte kommunale Belange sind nicht betroffen.
Die von der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages insbesondere kritisierten Regelungsvorhaben zu Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen sind erfreulicher Weise nicht mehr in dem nunmehr zur Verabschiedung vorgesehenen Entwurf enthalten.
Artenschutz und Schieneninfrastruktur
Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu den Entwürfen zweier allgemeinerVerwaltungsvorschriften für die Standardisierung von Artenschutz bei Baumaßnahmen anbestehender Schieneninfrastruktur eingereicht. Darin wird sowohl die Einführung neuerVerwaltungsvorschriften im Grundsatz kritisiert als auch auf zahlreiche Klärungs- und Ergänzungsbedarfe hingewiesen. Es wird verdeutlicht, dass weitere detaillierte Vorgabenkeinesfalls zu einer Vereinfachung und Beschleunigung, sondern stattdessen zu Rechtsunsicherheiten, Mehraufwänden, Verfahrensverzögerungen und Rechtsstreitigkeiten führen.
Neuaufstellung der „Richtlinie Inklusion“
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) die Neuaufstellung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung („Richtlinie Inklusion“) nebst Anlage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.
Unter anderem ist vorgesehen:
- Die Landeszuwendung wird von 50 auf grundsätzlich 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (maximal 50.000 Euro) erhöht, sodass Zuwendungsempfängerinnen und- empfänger nur noch einen Eigenanteil von 20 Prozent aufbringen müssen. Die Attraktivität und der Förderanreiz sollen dadurch weiter erhöht werden.
- Neben der Anteilfinanzierung soll die Möglichkeit bestehen, im Rahmen von Förderaufrufen für bestimmte Förderschwerpunkte eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 25.000 Euro zu beantragen.
- Die Laufzeit der Richtlinie wird auf fünf Jahre (2025 bis 2029) ausgeweitet, da sie bereitsfest etabliert ist. Eine politische Steuerung ist während der Laufzeit über das InstrumentFörderaufrufe möglich.
- Der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger wird auf gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts beschränkt.