Cover-NLT-Aktuell-27

Flüchtlingskosten: Verteilung der 115 Millionen Euro aus Bundesmitteln

Seit längerem wird innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die Verteilung dermit dem Landeshaushalt 2024 für die Kommunen reservierten 115 Millionen Euro ausBundesmitteln zur Finanzierung der Flüchtlinge diskutiert. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat hierzu zwischenzeitlich eine Berechnung zur Entlastung besonders belasteter Kommunen bei den Pro-Kopf-Kosten für Aufgaben des Aufnahmegesetzes vorgelegt, die allein rund 30 Millionen Euro hierfür vorgesehen hätte; rund zweiDrittel dieses Betrages wären allerdings auf die Landeshauptstadt Hannover entfallen.

Die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände haben vor dem Hintergrund dieserAusgangssituation nunmehr dem Innenministerium als gemeinsamen Kompromiss folgende Verteilung vorgeschlagen:

  • 79 Millionen Euro zur Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) für ukrainischeFlüchtlinge und damit Fortführung der bisherigen Regelung auch in 2024,
  • 18 Millionen Euro für besonders belastete Kommunen,
  • 18 Millionen Euro nach der Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG.

Gleichwertigkeitsbericht der Bundesregierung 2024

Die Bundesregierung hat den federführend vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erstellten„Gleichwertigkeitsbericht 2024“ veröffentlicht und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Mit dem Bericht sind der Stand und die Entwicklung der Lebensbedingungen inDeutschland umfangreich erhoben worden und erstmals auch die Wahrnehmungen derBürger zu den Lebensbedingungen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städteerfasst. Zentrales Ergebnis des Berichts ist, dass sich die Lebensverhältnisse bundesweit – bei nicht unerheblichen Abweichungen für einzelne Indikatoren – weiter angeglichen haben. Der Gleichwertigkeitsbericht kann unter folgendem Link von der Homepage desBMWK heruntergeladen werden:https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/gleichwertigkeitsbericht-derbundesregierung-2024.html

Während der zweite Teil auf objektiven Daten beruht, wurden für den dritten Teil in einerUmfrage Wahrnehmungen und Einschätzungen der Bürger ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Menschen weit überwiegend mit ihrer Lebenssituation zufrieden sind, wobeidie Lebenszufriedenheit in Ostdeutschland sowie in strukturschwachen Regionen Westdeutschlands im Schnitt etwas geringer ist. Zu den Faktoren, die nach Einschätzung derBefragten die Lebensqualität besonders bestimmen, gehören – in dieser Reihenfolge –eine gute Gesundheits- und Pflegeversorgung, bezahlbares Wohnen, Sicherheit vor Kriminalität, guter Zustand von Natur und Umwelt, gute Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätsangebote. Die Bedeutung aller weiteren abgefragten Faktoren war deutlich geringer.

Im vierten Teil des Berichts werden sodann für ausgewählte Indikatoren die Ergebnissedes zweiten und dritten Teils gegenübergestellt. Dabei fällt auf, dass sich die objektiveLage vielfach nicht mit der subjektiven Einschätzung deckt. Das gilt beispielsweise für denIndikator Sicherheit oder für die Versorgung mit Lebensmitteln – hier ist die subjektive Einschätzung in den ländlichen Gebieten oftmals besser als es die objektive Länge der Fahrzeiten zum nächsten Supermarkt erwarten lassen würde. Auffällig ist auch, dass in vielen– insbesondere süddeutschen – Kreisen mit eher unterdurchschnittlichen Betreuungsangeboten für Kinder die Lage subjektiv als ausreichend empfunden wird. Hier wie in anderen Fällen dürften unterschiedliche kulturelle Prägungen, die sich in unterschiedlichen Bedürfnissen der Bürger niederschlagen, eine entscheidende Rolle für die subjektive Lagewahrnehmung spielen.

Reform der Notfallversorgung I: Positionierung des NLT-Präsidiums

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich am 24. Juni 2024zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Reform der Notfallversorgung positioniert:

1. Das Präsidium des NLT begrüßt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform derNotfallversorgung verfolgte Ziel einer verbesserten Steuerung und Versorgung vonNotfallpatientinnen und -patienten. Angesichts der Komplexität des Gesetzesvorhabens und der Auswirkungen auf die Krankenhausstrukturen und den Rettungsdienst sowie die kommunalen Leitstellen fordert es vom BMG eine ordnungsgemäße Verbandsbeteiligung, die Vorlage aller geplanten Regelungen und echte Dialogbereitschaft.

2. Die vorgesehene Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der KassenärztlichenVereinigungen in § 75 SGB V-E wird begrüßt. Eine aus Bürgersicht funktionierendeHausarztversorgung einschließlich eines kassenärztlicher Bereitschaftsdienstes ist alszentrale Säule der Notfallversorgung unabdingbar, um Überlastungen der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes zu vermeiden.

3. Mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Eingriffe in die Planungshoheit der Länder werden abgelehnt. Die Standorte für integrierte Notfallzentren müssen von den Ländernfestgelegt werden. Die vorgesehenen Entscheidungen im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Abs. 4a Satz 1SGB V-E werden nachdrücklich zurückgewiesen.

4. Krankenhausapotheken sollten den notdienstpraxisversorgenden Apotheken gleichgestellt werden.

5. Die vorgesehene digitale Vernetzung von Notaufnahme, Notdienstpraxis und Ersteinschätzungsstelle bedarf einer vollständigen Finanzierung dieser zusätzlichen infrastrukturellen Anforderungen.

6. Scharf kritisiert das NLT-Präsidium die überraschende Ankündigung des Bundesgesundheitsministers vom 18. Juni 2024, nun keinen mehrfach angekündigten Gesetzentwurf des BMG zur Umsetzung der am 16. Januar 2024 vorgestellten Eckpunkte für rettungsdienstliche Regelungen auf Bundesebene vorzulegen, sondern diese Regelungenin den vorliegenden Gesetzentwurf zur Notfallversorgung über Fraktionsänderungsanträge einzupflegen.

7. Das Präsidium bittet die NLT-Geschäftsstelle, das Bündnis „Rettet den Rettungsdienst“wieder aufleben zu lassen, weil die Regelungsabsichten des BMG tief in die Länderzuständigkeiten und die kommunalen Strukturen eingreifen werden und eine Gefährdungdes bisher funktionierenden kommunal getragenen Rettungsdienstes bedeuten.

Reform der Notfallversorgung II: Stellungnahme des DLT

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat inzwischen zum Referentenentwurf eines Gesetzeszur Reform der Notfallversorgung Stellung genommen. Die Vernetzung der 116117 mit der112 wird darin ausdrücklich begrüßt, die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Eingriffe in die Planungshoheit der Länder werden hingegen abgelehnt. Im Einzelnen hat der DLT hierzuwie folgt informiert:

In der Stellungnahme wurde die Vernetzung der Notfallnummern 116117 und 112 begrüßt,weitere Maßnahmen jedoch kritisiert. Kritisch betrachtet werden unter anderem die geplanten eingeschränkten Öffnungszeiten der Integrierten Notfallzentren; es wird vorgeschlagen, die Öffnungszeiten bis mindestens 22.00 Uhr zu verlängern. Zudem wird angemerkt, dass klare Regelungen zur Finanzierung der digitalen Vernetzung fehlen und einevollständige Finanzierung sichergestellt werden muss, um die Leitstellenträger nicht zu belasten. Während der Anhörung am 6. Juni 2024 wurde besonders die von Bundesgesundheitsminister Lauterbach angekündigte, noch nicht im Gesetzentwurf angelegte, Integration der Reform des Rettungsdienstes in die geplante Reform der Notfallversorgung intensiv kritisiert.

Deutschland-Ticket – Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nach monatelanger Verzögerung nun sehr kurzfristig den Entwurf für eine Änderung des Regionalisierungsgesetzesübersandt, mit der die „Überjährigkeit“ der Ausgleichsmittel für das Deutschland-Ticket fürden Gesamtzeitraum 2023-2025 hergestellt werden soll. Damit können verbliebene Restmittel aus 2023 nach 2024 übertragen werden, gleichzeitig wird auch eine Verrechnungmit Ausgleichsmitteln aus 2025 ermöglicht. Neu ist, dass der Bund in 2025 350 MillionenEuro an Regionalisierungsmitteln zurückbehalten und erst später auszahlen will, abhängigvom Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung der Regionalisierungsmittel durchdie Länder. Hinsichtlich der Liquidität bedeutet dies für das Haushaltsjahr 2025 faktischeine Kürzung der Regionalisierungsmittel um 350 Millionen Euro.

Die Finanzierung des Deutschland-Tickets nach 2025 ist somit weiterhin völlig offen.Durch Änderung von § 9 Abs. 2 RegG (Streichung der Worte „zur Hälfte“ und Ergänzungeines neuen Satzes „Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe“) scheint sichder Bund für die Zeit ab 2025 vorsorglich schon jetzt vom bisherigen „Grundsatz der hälftigen Ko-Finanzierung“ des Deutschland-Tickets verabschieden zu wollen. Der Gesetzentwurf ist gedacht als Formulierungshilfe und soll zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens von den Regierungsfraktionen „aus der Mitte des Bundestages“ eingebrachtwerden.

Bund beendet Mobilfunkförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat angekündigt, die Mobilfunkförderung des Bundes nicht über das Jahresende hinaus fortzuführen. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) des Bundes soll bis Ende 2025 abgewickelt werden. In einemSchreiben an die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erläutert und bekräftigt das BMDV nunmehr sein Vorgehen.

Der Verzicht auf eine Fortschreibung der Förderrichtlinie wird insbesondere mit mangelnder Akzeptanz der Mobilfunkunternehmen begründet. Hinsichtlich der Abwicklung der MIGwird ergänzend darauf verwiesen, dass ihre Tätigkeitsdauer von Anfang an begrenzt gewesen sei. Ihre Aufgaben würden von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungenund – soweit es um die Unterstützung der Kommunen geht – vom Gigabitbüro des Bundesübernommen.

Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser

Am 27. Juni 2024 fand im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser statt. An der Veranstaltungnahmen neben Umweltminister Christian Meyer auch Vertreter der Wasserwirtschaft, derIndustrie, der Landwirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände teil. Mit dem Masterplan Wasser will das Ministerium gemeinsam mit verschiedenen Partnern ein nachhaltiges, integriertes Wassermanagement aufbauen und das Wassermanagement als Daueraufgabe vor Ort fest verankern.

Mit dem Masterplan Wasser verfolgt das Umweltministerium einen ganzheitlichen Ansatz,um die Grundlagen für die Förderung der Grundwasserneubildung und den Erhalt desWassers in der Fläche zu legen. Hierzu sollen intelligente Wassermanagementsysteme inden Kommunen implementiert, Anreize für die Einsparung von Wasser gesetzt und dieFlächenentsiegelung vorangetrieben werden. Zudem sollen Gewässernutzungen optimiert,Schadstoffeinträge reduziert und das Wasserdargebot nachhaltig gesichert werden. Auchder technische Hochwasserschutz etwa durch Deiche oder Hochwasserrückhaltebecken,natürliche Hochwasserschutzmaßnahmen wie die Renaturierung von Gewässern und diefinanzielle und personelle Stärkung des Hochwasserschutzes sollen im Masterplan Wasser berücksichtigt werden.

Im weiteren Prozess sollen mit den wesentlichen Akteuren Fachgespräche für die Erarbeitung konkreter Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in der Wasserwirtschaft stattfinden. Konkret sind zu folgenden Themen Fachgespräche geplant; die voraussichtlich imFebruar 2025 abgeschlossen werden:

  • Wasserversorgung,
  • Wasserrückhalt in der Fläche,
  • Hochwasser/Starkregen und Küstenschutz,
  • Entsiegelung/Begrenzung Versiegelung,
  • Meere und Sedimente,
  • Abwasser,
  • Oberflächengewässer- und Grundwassergüte.

Weihnachtshochwasser 2023/24: Schäden an der öffentlichen Infrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat die Richtlinie über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom Weihnachtshochwasser 2023/24 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht (Nds. MBl. Nr. 292 vom 1. Juli 2024). Gefördert werdenMaßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen unddamit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögenswerte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen.

Räumlich sind die aufgezählten Flussgebietseinheiten beziehungsweise Gewässer inkl.der Nebenflüsse dieser Gewässer erfasst. Die Schäden müssen in der Zeit vom 24. Dezember 2023 bis 30. April 2024 unmittelbar durch das sogenannte Weihnachtshochwasserentstanden sein. Wie bei den anderen Billigkeitsrichtlinien ist auch hier aufsteigendesGrundwasser erfasst. Die Höhe der Schäden an der Infrastruktur ist von den Antragsstellern auf Basis einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung und unter Beifügung einerKarte des Schadensgebietes anzumelden.

Die Zuwendung wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderungals Anteilsfinanzierung bis zu 80 Prozent und bei finanzschwachen Kommunen mit bis zu95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank. Der Antrag ist grundsätzlich im elektronischen Verfahren zu stellen.

Entschließungsanträge im Landtag zum Hochwasserschutz

Die regierungstragenden Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag „Niedersachsen zusammen gegen das Hochwasser – die Folgen derFluten bewältigen, Konsequenzen für die Zukunft ziehen“ (LT-Drs. 19-3373) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Daneben liegt ein weiterer Entschließungsantrag derFraktion der CDU „Aktionsprogramm für einen wirksameren Hochwasserschutz in Niedersachsen“ (LT-Drs. 19/4321) vor. Zu beiden Anträgen soll am 19. August 2024 eine mündliche Anhörung, zu der auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen SpitzenverbändeNiedersachsens eingeladen ist, im Niedersächsischen Landtag stattfinden.

Anhörung im Landtag zu Entschließungsanträgen zum Thema Moor

Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtagesberät derzeit zu vier Entschließungsanträgen zum Thema Moor beziehungsweise Moorentwicklung/Moorbodenschutz und hat hierzu zu einer Anhörung Anfang September 2024eingeladen. Zuletzt hatte das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) inseiner Sitzung am 24. Juni 2024 zur Thematik beraten und – auch eingedenk der Potentialstudie „Moore in Niedersachsen“ des Umweltministeriums – folgenden Beschluss gefasst:

„Das Präsidium fordert die Landesregierung auf, alsbald eine Konzeption des Landes vorzulegen, wie der Moorbodenschutz beziehungsweise die angestrebte Moortransformationauch im Hinblick auf die von Bund und Land gewollte Verminderung der Treibhausgasemissionen im Lande Niedersachsen angegangen und vollzogen werden soll.“

Im Hintergrund des Beschlusses steht die Feststellung, dass bisher durch die Landesregierung (wie auch die Bundesregierung) die Moore zwar als zentrale Objekte für den Klimaschutz mit hoch gesteckten (Treibhausgaseinspar-)Zielen benannt werden, allerdingsbisher noch keine hinreichende Konzeption zum „Wer macht wann, was, wie, mit welchenMitteln“ vorgelegt hat. In Anbetracht der Zielsetzung der Regierung stehen aber Existenzen vor allem im landwirtschaftlichen Bereich (Grünlandwirtschaft) auf dem Spiel. Esbraucht insofern für die anvisierte große Transformationsaufgabe eines fundierten konzeptionellen Herangehens, das unter anderem auch diesen Aspekt würdigt und umfasst. DieNLT-Geschäftsstelle beabsichtigt, diese Positionierung anlässlich der Anhörung vorzutragen.

Länder fordern Änderungen zur Krankenhausreform

Basierend auf den Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (vgl. dazu NLT-Aktuell 26/2024 vom 5. Juli 2024, S. 3 f.) hatder Bundesrat eine umfassende Stellungnahme zur geplanten Krankenhausreform abgegeben. Er begrüßt eine Reform grundsätzlich, da viele Kliniken in finanziellen Schwierigkeiten stecken. Im Wesentlichen fordern die Länder aber zahlreiche Änderungen und Ergänzungen.

Insbesondere müsse die vorgesehene Vergütungssystematik grundlegend überarbeitetwerden, womit die Kritik der Ausschüsse geteilt wird. Bürokratische Mehrbelastungen undDoppelstrukturen sollen abgebaut und die Krankenhausplanung effizienter gestaltet werden. Zudem sollten die im Entwurf vorgesehenen Fristen verlängert werden, um den Zeitbedarf für die Überarbeitung der Krankenhauspläne und -gesetze der Länder zu berücksichtigen. Auch die Regelungen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungenmüssten zeitnah weiterentwickelt werden.

Bevölkerungsprognose bis 2045

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erwartet auf der Grundlage einer neuen Bevölkerungsprognose für das Jahr 2045 eine Einwohnerzahl von 85,5Millionen Menschen in Deutschland, 800.000 mehr als 2023. Das Institut hat seine Berechnungen am 19. Juni 2024 veröffentlicht. Hinter dem Wachstum auf nationaler Ebeneverbergen sich große regionale Unterschiede: Während wirtschaftsstarke Großstädte undihr Umland sowie zahlreiche ländliche Gebiete insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg weiter wachsen, verringert sich zugleich die Bevölkerungszahl in strukturschwachen Gegenden.

Die meisten kreisfreien Städte und Landkreise mit Bevölkerungswachstum liegen in denwestlichen Bundesländern. Das stärkste Wachstum – mehr als 14 Prozent bis zum Jahr2045 – prognostiziert das BBSR für den Landkreis Ebersberg sowie die kreisfreien StädteFreiburg im Breisgau, Potsdam und Leipzig. In Ostdeutschland bleiben vor allem Berlinund weite Teile seines Umlandes auch in Zukunft auf Wachstumskurs. Dagegen werdenzahlreiche strukturschwache Landkreise weiter an Bevölkerung verlieren. Die LandkreiseErzgebirgskreis, Greiz und Mansfeld-Südharz büßen bis 2045 laut Prognose mehr als einFünftel ihrer Bevölkerung ein. Aber auch Gebiete in Westdeutschland werden laut derPrognose Einwohner verlieren. Dies betrifft Teile Nordhessens, die angrenzenden Gebieteim östlichen Teil Nordrhein-Westfalens sowie Teile des Saarlands.

In Gebieten mit stark rückläufigen Bevölkerungszahlen wird das Durchschnittsalter lautBBSR überdurchschnittlich stark ansteigen. Im Jahr 2045 werden die Menschen in denLandkreisen Vorpommern-Rügen, Mansfeld-Südharz, Altenburger Land, Greiz und SpreeNeiße im Schnitt älter als 50 Jahre alt sein.

Datengrundlage ist die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtsaus dem Jahr 2022, die Prognosen für eine Vielzahl von Annahmevarianten enthält. Abweichend von der zumeist verwendeten mittleren Variante des Statistischen Bundesamts,die für eine jährliche Nettozuwanderung von 250.000 Personen berechnet ist, nimmt dasBBSR aber eine höhere Zuwanderung an, wie es darlegt: Mit langfristig gut 300.000 Personen pro Jahr bewege sich seine Annahme zwischen jener mittleren Variante und derVariante mit hoher Zuwanderung, für die das Statistische Bundesamt 350.000 unterstellt.Das Bundesamt wiederum hatte seine Annahme für die moderate Variante zuvor schonvon 200.000 auf 250.000 erhöht.

Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hatden Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs nebst Begründung im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Das demVerordnungsentwurf zugrundeliegende Gutachten zur Bestimmung von angespanntenWohnungsmärkten in Niedersachsen der RegioKontext GmbH, Berlin, kann auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unter folgendem Pfad aufgerufen werden: Bauen und Wohnen > Soziales Wohnungswese > Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hatden Entwurf der Neufassung der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichsbundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften – Niedersächsische Mieterschutzverordnung –im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Das dem Verordnungsentwurf zugrundeliegende Gutachten zur Bestimmung von angespannten Wohnungsmärkten in Niedersachsen der RegioKontext GmbH, Berlin, kann auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unter folgendem Pfad aufgerufen werden: Bauen und Wohnen > Soziales Wohnungswese > Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Aktuelle Entwicklungen bei der Geflügelpest

Anfang des Monats hat das nationale Referenzlabor für Geflügelpest des Friedrich-Loeffler-Instituts ein hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H7N5 bei einem Legehennen-Bestand in Niedersachsen bestätigt. Der für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Landkreis hat die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet. Zuvor hatte das FriedrichLoeffler-Institut in seiner letzten Aktualisierung der Risikoeinschätzung für Juni auf Basisdes Monats Mai das Risiko sowohl von Geflügelpestvirus-Einträgen in deutsche Hausgeflügelhaltungen als gering eingestuft, genauso wie das Eintragsrisiko durch Verschleppungdes Virus zwischen Haltungen oder durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbeoder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas.

Mit Blick auf das Geflügelpest-Geschehen bei Milchkühen in den USA ab Ende März sowie eine Humaninfektion mit dem Subtyp H5N1 im Zusammenhang mit infizierten Milchkühen, bei dem die Person milde Krankheitssymptome zeigte, sieht das Friedrich-LoefflerInstitut für Deutschland und Europa erstens keine Hinweise auf solche Fälle und keineNotwendigkeit genereller Maßnahmen auf Geflügelpestviren beim Rind in Deutschland.

Wachstumsinitiative I: Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik

Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Haushaltsverhandlungen am 5. Juli 2024 aufeine „Wachstumsinitiative“ geeinigt. Mit der Wachstumsinitiative sollen neue Impulse fürein sicheres, wettbewerbsfähiges und zukunftsfähiges Deutschland gesetzt werden. DieLandkreise sind davon unter anderem bei der Digitalisierung, der Energiewende, beimBürgergeld, bei der Kreislaufwirtschaft und im Baubereich betroffen. Zu den Einzelheitenteilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Die Bundesregierung priorisiert im Haushalt Investitionen in Infrastruktur, Transformation,Digitalisierung, Bildung, Innovation und Forschung sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Dazu gehört die Stärkung des E-Mobilitätsstandorts. Mit dem „Deutschlandnetz“sollen bis 2025 9.000 Schnellladepunkte an 1.000 verkehrsgünstigen Standorten wie anAutobahnen und Bundesstraßen sowie in städtischen und ländlichen Gebieten errichtetwerden.

Weiterhin sollen die Baukosten gesenkt und der Wohnungsneubau gestärkt werden. Dafürsollen nicht nur die Bürokratieanforderungen unter anderem auf Grundlage des laufendenPraxis-Checks Bauwirtschaft reduziert werden, sondern auch das Aufstellen von Bauleitplänen in Gemeinden vereinfacht werden. Über eine Verankerung von Rahmengenehmigungen im Baurecht soll die Umnutzung in Städten deutlich vereinfacht werden.

Vereinfachungen sind auch für die Fachkräfteeinwanderung vorgesehen. Die Bundesregierung wird die Bindungsfrist der Bundesagentur der Arbeit für die Vorabzustimmung verlängern, um unnötige Bürokratie zu begrenzen und im Fall einer ausstehenden Arbeitserlaubnis eine erneute Prüfung nach sechs Monaten zu vermeiden. Ferner wird sie die Einwanderung von ausländischen Arbeitnehmern in die Zeitarbeit erlauben. Gleichzeitig sollen auch Hürden bei der Arbeitsaufnahme von Geflüchteten abgebaut werden. Für die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde wird die Bundesregierung eine Genehmigungsfiktion einführen. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochennichts Abweichendes mitteilt.

Wachstumsinitiative II: Schaffung von mehr Anreizen beim Bürgergeld

Im Rahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung wird auch eine Vielzahl von Änderungen beim Bürgergeld angekündigt. Diese betreffen unter anderem die Karenzzeit fürdie Anrechnung und Verwertung von Vermögen, das Instrumentarium der Leistungsminderungen sowie die Mitwirkungspflichten. Diese Inhalte gehen in die vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderte Richtung, die Arbeitsanreize im SGB II zu erhöhen und damitauch die Balance zwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessender Steuerzahler zu verbessern.

Die Bundesregierung spricht ausdrücklich davon, „die Akzeptanz der Leistungen zu erhalten und um mehr Betroffene in Arbeit zu bringen“, sowie vom „Prinzip der Gegenleistung“,das wieder gestärkt werden müsse. Das ist im Ansatz ausdrücklich zu begrüßen und entspricht der Beschlusslage des DLT, der sowohl die Karenzzeiten als auch die überhohenVermögensfreibeträge sowie die zurückgefahrenen Möglichkeiten für Leistungsminderungen seit vielen Jahren deutlich kritisiert und ein Umsteuern im SGB II fordert.

Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des DLT-Hauptgeschäftsstelle sämtlicheangekündigten Maßnahmen nach erster grober Prüfung geeignet, diese Situation wiederzu verbessern. Die Bundesregierung hat angekündigt, die enthaltenen Maßnahmenschnell umzusetzen. Soweit es neuer Gesetze oder weiterer gesetzlicher Anpassungenbedarf, sollen die entsprechenden Regelungsvorschläge gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz oder im zweiten Halbjahr 2024 im Kabinett beschlossen werden.

Sachstand zum Kindergrundsicherungsgesetz

In den „Informationen zur Einigung auf den Regierungsentwurf für den Haushalt 2025 unddie Wachstumsinitiative“ vom 5. Juli 2024 kündigt die Bundesregierung konkrete Leistungsverbesserungen für Familien an. Diese getroffenen Vereinbarungen lassen daraufschließen, dass die Kindergrundsicherung als das von der Bundesregierung so bezeichnete „größte sozialpolitische Reformprojekt der Ampelkoalition“ Schritt für Schritt an Umfang verliert.

Ausgehend vom letzten Stand der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag, wonach der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung für bedürftige Familien als Leistung des SGB II ausgestaltet und damit von den Jobcentern zu gewähren (parallele Regelung für Kinder im Sozialhilfe-Bezug im SGB XII) sein würde, ist die aktuelle Einigung einweiterer Baustein einer sachgerechten Einhegung des ursprünglichen Großprojekts Kindergrundsicherung. Selbst von der Realisierung dieser ersten Stufe der Kindergrundsicherung ist mittlerweile nicht mehr ohne Weiteres auszugehen. Die jetzt vorgesehene moderate Erhöhung bestehender Einzelleistungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag) hatte der Deutsche Landkreistag schon früh in der Debatte als einfacheren Wegvorgeschlagen.

Darüber hinaus wird im parlamentarischen Raum diskutiert, ein deutschlandweites Onlineportal einzurichten, mit dem bedürftige Familien Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) online suchen können. Unklar ist aber, welche der verschiedenen BuT-Leistungen dies umfassen soll. Im Gespräch ist auch, in erster Linie die Teilhabebedarfe überein Kartensystem zu administrieren, wobei wiederum ungeklärt ist, wie dies konkret ausgestaltet werden könnte. Die BuT-Leistungen sind geprägt von einer sehr großen Vielfalt sowohl bezogen auf die verschiedenen Leistungen des Bildungspakets, als auch auf die konkrete Ausgestaltung vor Ort.

Referentenentwurf für ein SGB III-Modernisierungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz) soll die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter, transparenter und unbürokratischer werden. Dazu soll eine Reihe von Instrumenten und Ansätzen aus dem SGB II auch im SGB III verfügbar gemacht werden.Überraschend findet sich darin auch eine gesetzliche Verankerung der Datenschnittstellezwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunalen Jobcentern, die derzeit entwickelt wird, um die Aufgabenverlagerung der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW)und Rehabilitation in das SGB III zu bewältigen.

Änderung von Zuständigkeiten im Wirtschaftsrecht

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Geändert werden sollen Zuständigkeiten im gewerblichen Waffenrecht sowie die Übernahme der Geldwäschebekämpfung im Nichtfinanzsektor durch das MW.

Die Zuständigkeit für den Bereich des gewerblichen Waffenrechts soll vom gemeindlichenBereich auf die Landkreise und kreisfreie Städte übergehen, so wie es das Ministerium fürInneres und Sport bereits zum 1. Januar 2024 für den Bereich des nicht gewerblichenWaffenrechts geregelt hat. Diese Änderung wurde nach entsprechendem Präsidiumsbeschluss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) von der Arbeitsgemeinschaft derkommunalen Spitzenverbände angeregt und dient übersichtlicheren Verwaltungsstrukturen, dem Bürokratieabbau und führt zur Entlastung von kleineren Verwaltungseinheiten,die nunmehr für diesen Bereich kein spezifisches Fachwissen mehr vorhalten müssen.

Im Jahr 2011 hat das Land Zuständigkeiten für den Vollzug des Geldwäschegesetzes imNichtfinanzsektor gegen den ausdrücklichen kommunalen Willen auf die Landkreise undkreisfreien Städte übertragen. Nunmehr sieht der Änderungsentwurf für die ZustVO-Wirtschaft eine Übertragung der bislang kommunalen Aufgaben auf das MW vor. Nach der Begründung kommt es durch die Zentralisierung der Aufsichtstätigkeit der Geldwäscheprävention für Teile des sonstigen Nicht-Finanzsektors zu einer grundlegenden Zuständigkeitsverschiebung von der kommunalen Ebene auf die Landesebene.

Stellungnahme zur Überarbeitung der Technischen Anleitung Lärm

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) eingereicht. Darin wird der Ansatz einer Experimentierklausel dem Grunde nach begrüßt, um Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt zu begegnen. Hingewiesen wirdaber auch auf die Sensibilität des Lärmschutzes, mögliche Konfliktlagen und die Wichtigkeit einer lärmvermeidenden Gesamtplanung. Entsprechend werden die Notwendigkeit derÜberprüfung und Befristung der Klausel sowie deren flexible Handhabung betont.

Darüber hinaus wird angeregt, den Anwendungsbereich der Experimentierklausel auch aufden unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu erstrecken, die Lärmobergrenzen einheitlich zu erhöhen, die Immissionsrichtwerte im Gebietstyp Dörfliche Wohngebiete an dieaktuelle Fassung der DIN 18005 anzupassen sowie auch den Gebietstyp BesondereWohngebiete in die Überarbeitung aufzunehmen. Außerdem wird auf Klarstellungs- undKonkretisierungsbedarfe, so mit Blick auf die Offenheit der Verfahren, Fassadenmessungen und Außenwohnbereiche, hingewiesen.

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren

Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EURecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 225). Mit dem Artikelgesetz werden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, der Deponieverordnung, der Verordnungüber das Genehmigungsverfahren, im Bundesnaturschutzgesetz, im LNG-Beschleunigungsgesetz und in der Störfall-Verordnung vorgenommen.

In dem Gesetz wird nunmehr das Klima ausdrücklich als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen. Des Weiteren kann die Genehmigungsfrist von Vorhabenkünftig nur noch einmalig für drei Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung istnur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Außerdem werden eine Definition zurVollständigkeit der Antragsunterlagen aufgenommen und die Rolle des sogenannten. Projektmanagers ausgeweitet. Das Erfordernis einer Prognoseentscheidung beim vorzeitigenBeginn entfällt bei Änderungsgenehmigungen sowie der Genehmigung von Anlagen aufbestehenden Standorten, sofern der beantragten Maßnahme keine einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Des Weiteren wird die Fakultativstellung desErörterungstermins ausgeweitet; so soll bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren fürWasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.Auch finden sich Änderungen für das Repowering von Windenergieanlagen. Zudem werden Vorschriften für digitale Genehmigungsverfahren aufgenommen.

Der Deutsche Landkreistag hatte den Entwurf des Gesetzes mit Blick auf die Mehraufwände in den kommunalen Behörden scharf kritisiert und verdeutlicht, dass die umfangreichen Rechenschafts-, Informations-, Begründungs-, Weiterleitungs- und Beteiligungspflichten für die Genehmigungsbehörden, die pauschale Verkürzung von Fristen, die Zwischenschaltung von Projektmanagern und grundsätzlich die stetigen Rechtsänderungenund Aufgabenzunahmen in den Behörden einer Beschleunigung entgegenstehen. Dieswurde leider nur unwesentlich berücksichtigt.

Stellungnahme zur Nutzung von Abwasserwärme

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund anlässlich einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie eine Stellungnahme zum Thema der Nutzung von Abwasserwärme eingereicht. Die Stellungnahme knüpft an einen Antrag der Fraktion derCDU/CSU mit dem Titel „Ungenutzte Potentiale der Wärme aus Abwasser erschließen“an. In dem Antrag wird die Abwasserwärme als eine Möglichkeit für eine technologieoffeneWärmeversorgung im Gebäudesektor beschrieben. Gefordert wird die Entwicklung einerStrategie zur stärkeren Nutzung der Abwasserwärme und die Unterstützung von Städten,Gemeinden und Abwassernetzbetreibern beim Erschließen, bei der Nutzbarmachung undbei der Genehmigung von Abwasserwärme und Wärmenetzen.

In der Stellungnahme betonen die kommunalen Spitzenverbände die Wichtigkeit einerganzheitlichen und sektorenübergreifenden Energienutzung. Insofern spiele auch die Nutzung von Wärme aus Abwasser eine Rolle, insbesondere für die kommunale Wärmeplanung. Allerdings werden Potentiale nur in einem geringeren Umfang und vor allem fürstädtisch geprägte Gebiete gesehen.

Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Abwärme vor und nach denKläranlagen unterschiedlich eingeschätzt. Bei der Nutzung von Abwasserwärme im Kanalsystem werden bestimmte technische Parameter und die Nichtbeeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage als notwendig erachtet. Bei der Nutzung von Abwärme ausdem Kläranlagenabfluss werden die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeinfrastruktur undmögliche Umweltauswirkungen als relevant eingestuft. Darüber hinaus wird auf Klärungsbedarfe bei der Finanzierung und speziell den Gebühren hingewiesen. Der Vertreter derkommunalen Spitzenverbände hat dies auch in der Ausschussanhörung betont.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurfeines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform übermittelt. Der Entwurf enthält insbesondere Regelungen zur Förderung der Digitalisierung, zur Steigerungder Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sowie Maßnahmen gegen unseriöseGenossenschaften.

Bericht der Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring

Die Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring hat einen Bericht vorgelegt. Dervorliegende Bericht deckt das Berichtsjahr 2022 ab und stellt teilweise auch Entwicklungenin den Jahren 2023 und 2024 dar. Die Kommission hat sechs Dimensionen der Energiewende identifiziert, die jeweils in zwei Unterdimensionen unterteilt sind: Energieversorgung(Strom und stoffliche Energieträger), Wirtschaftlichkeit (Energieeffizienz und Energiekosten), Versorgungssicherheit (Netze und steuerbare Kraftwerke), Energiesicherheit (Diversifikation und Zugang zu Rohstoffen), Umweltverträglichkeit (THG-Emissionen und Umweltauswirkungen) sowie Gesellschaft (Akzeptanz und Verteilungswirkung).

Weitestgehend wird der Stand in den Dimensionen als mittelmäßig eingestuft. Als gut eingeordnet werden die Entwicklung der absoluten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Entwicklung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch, Batteriespeicher, die Endenergieproduktivität und die Akzeptanz in der Bevölkerung mit Blickauf die Ziele der Energiewende. Als negativ bewertet werden beispielsweise die Entwicklung des Endenergieverbrauchs, der Ausbau der Übertragungsnetze, die Notwendigkeitvon Engpassmanagementmaßnahmen, die Energieeffizienz im privaten Gebäudebereichoder der Stand der Elektromobilität.

Bericht der Bundesregierung zur Finanzierung der Pflegeversicherung

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Bericht „Zukunftsfähige Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“ bereitet verschiedene Szenarien und Modelle zu den Finanzbedarfen der Pflegeversicherung auf. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Modell erfolgt mitBlick auf laufende und künftige Haushaltsverhandlungen nicht.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) gelangt zu einer skeptischen Einschätzung und stelltfest, damit bleibe offen, ob, wann und wie der Bund die dringend erforderlichen Reformenin der Pflege angehen will. Ohnehin gebe es großen Handlungsbedarf jenseits der Finanzierung der Pflegeversicherung. Der DLT mahnt die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung an, die schon heute nicht mehr überall gewährleistet ist. Das DLT-Positionspapier„Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ vom 26./27. September 2023 fordert, die bereits getroffenen Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition kurzfristig umzusetzen, wie beispielsweise die Herausnahme der Ausbildungsumlageaus den Eigenanteilen, dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, die Pflegebedürftigenfinanziell zu entlasten sowie die Rolle der Kommunen zu stärken. Diese Punkte werdenallesamt immer dringlicher.

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen verkündet

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen ist im Bundesgesetzblatt vom27. Juni 2024 veröffentlicht worden und überwiegend am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL7/18 – die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für mitdem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni2024 eine Neuregelung zu treffen.

Leitfaden der Initiative „Holz von Hier“

Die Initiative „Holz von Hier“ hat mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages, desDeutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes eine Broschürezum Thema „Klimaschutz und regionale Wertschöpfung in der Kommune praktisch umsetzen durch Beschaffung, Ausschreibung und Bauen mit dem Klima- und Umweltlabel Holzvon Hier“ herausgeben. Die Broschüre soll Landkreisen, Städten und Gemeinden als Leitfaden dienen, um die Beschaffung und das Bauen mit nachhaltigen und regionalenHolzprodukten zu erleichtern.

Eingangs geht der Leitfaden auf die Potentiale von klimafreundlichen Lieferketten, des klimafreundlichen Bauens sowie von regionaler Wertschöpfung ein. Anschließend werdendas Label HOLZ VON HIER und Ausschreibungsmöglichkeiten, kommunale Leitlinien sowie Förderprogramme für Kommunen vorgestellt und mit guten Beispielen veranschaulicht. Darüber hinaus werden weitere Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten fürKommunen gegeben. Der Leitfaden ist unter folgendem Pfad abrufbar: www.dstgb.de >Themen > Kommunalwald > Aktuelles > Publikation „Leitfaden Holz von Hier in der Kommune“.

EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung tritt in Kraft

Die EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung („Net-Zero Industry Act“, NZIA) ist nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 29. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass mehr saubere Technologien in der EU produziert werden. Sie sieht insbesondere neue verpflichtende Nachhaltigkeitskriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe fürNetto-Null-Technologien vor. Für Aufträge mit einem Wert von weniger als 25 MillionenEuro, die nicht durch zentrale Vergabestellen vergeben werden, sind die neuen Vergabevorgaben erst ab dem 30. Juni 2026 anwendbar.

Smart Country Convention: Messe zur Digitalisierung der Verwaltung

Die Kongressmesse Smart Country Convention (SCCON) 2024 findet vom 15. bis 17. Oktober 2024 in Berlin statt. Auf vier Bühnen und in verschiedenen Workshops präsentierenund diskutieren Vertreter aus der Politik, dem öffentlichen Sektor, der Digitalwirtschaft undder Zivilgesellschaft aktuelle Trends, Konzepte und Technologien aus dem Smart Cityund Smart Region-Bereich sowie weitere Themen zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.

Auch in diesem Jahr wird der Deutsche Landkreistag als institutioneller Partner derSCCON mit einer Podiumsveranstaltung am 16. Oktober sowie Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten an der Veranstaltung mitwirken. Die Veranstaltung wird in Präsenzstattfinden, ein Livestream ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen zu der Veranstaltung einschließlich des Online-Ticket-Services sowie zum Programmablauf sind erhältlichunter https://www.smartcountry.berlin. Die Tickets sind kostenfrei erhältlich.

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2024 seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes beschlossen. Unter anderem fordert er, die ursprünglichvorgesehene Einführung von Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren (PVZ) undGesundheitsregionen wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Insbesondere dieseForderung betrifft unmittelbar kommunale Belange.

Die Beurteilung dieser Modelle, insbesondere der Gesundheitskioske und der PVZ, ist inden Landesverbänden der Landkreistage unterschiedlich. Da beide nur auf Grundlagekommunaler Initiative eingerichtet werden können, sind sie aber nur für entsprechend interessierter Landkreise von Bedeutung. Zudem ist nach Einschätzung der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) davon auszugehen, dass beide Institutionen inunterversorgten, eher ländlich strukturierten Landkreisen nicht oder nicht wesentlich zurLinderung von Versorgungsproblemen beitragen können.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) teilt die Einschätzungdes DLT nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Freiwilligkeit der Einrichtung solcher Strukturen politischer Druck auf dieVerantwortlichen vor Ort vermieden werden kann.

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Verdienstorden für NLT-Ehrenpräsidenten Bernhard Reuter und Klaus Wiswe

Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil hat die Ehrenpräsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) und ehemaligen Landräte Bernhard Reuter (Göttingen)und Klaus Wiswe (Celle) mit dem Niedersächsischen Verdienstorden ausgezeichnet. DieEhrung erfolgte in einer Feierstunde im Gästehaus der Landesregierung in Hannover am1. Juli 2024. Reuter, Wiswe und der langjährige Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg,Ulrich Mädge, erhielten den Niedersächsischen Verdienstorden in der Stufe Verdienstkreuz Erster Klasse.

Der Ministerpräsident würdigt mit der Auszeichnung insbesondere das Engagement derlangjährigen Hauptverwaltungsbeamten in den kommunalen Spitzenverbänden. Weil gingin seinen Laudationes auf die Verdienste der Geehrten für den Zusammenhalt des Verbandes im Innern und das wirksame Auftreten nach außen ein. Wesentliches Merkmal desWirkens von Reuter und Wiswe sei die Suche nach sachgerechten Lösungen auf demKompromisswege gewesen. Bemerkenswert dabei seien die langjährige Arbeit an der Verbandsspitze und die persönliche Einsatzbereitschaft, zusätzlich zur Beanspruchung durchdas Hauptamt als Landrat.

Landrat a.D. Bernhard Reuter wurde 1999 zum Landrat des Altkreises Osterode am Harzgewählt (Wiederwahl 2006), 2011 zum Landrat des Altkreises Göttingen und 2016 zumLandrat des (fusionierten) Landkreises Göttingen (bis 2021). In den Gremien des NLT warer ab 1999 vertreten, zunächst in verschiedenen Ausschüssen, ab 2001 im Vorstand undab 2002 als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes beziehungsweiseab 2013 bis 2022 als Präsident/Vizepräsident, jeweils im Wechsel mit Wiswe.

Landrat a.D. Klaus Wiswe war von 1999 bis 2021 Landrat des Landkreises Celle (Wiederwahl 2006 und 2014). In den Gremien des NLT war er ab 1999 vertreten, zunächst als  Ausschussmitglied, ab 2000 dann als stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes (neben Landrat Axel Endlein, Northeim) und ab 2002 bis 2022 als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes beziehungsweise Präsident/Vizepräsident, im Wechselmit Reuter.

Der Niedersächsische Verdienstorden wurde 1961 gestiftet, um herausragendes selbstloses Engagement zu ehren. Er wird vom Niedersächsischen Ministerpräsidenten verliehen.Mit dem Orden werden Verdienste mit landespolitischem Gewicht gewürdigt.

Antibiotikaüberwachung I

Mit dem Ziel, den Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin zu reduzieren, wurde vor zehnJahren das Antibiotikaminimierungskonzept in der Tierhaltung in Deutschland eingeführt.Für die Kontrolle der Umsetzung des auf einem Ampelsystem für rinder-, schweine- undgeflügelhaltende Betriebe basierenden Konzeptes waren zu Beginn das NiedersächsischeLandesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und die kommunalen Veterinärbehörden zuständig. Der Koalitionsvertrag sah eine erneute Rückverlagerungder Zuständigkeit zum LAVES vor. Nach intensiven Gesprächen zwischen Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte und dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) definiertdas Land die Zuständigkeit durch ein Optionsmodell neu.

Künftig liegt die Grundzuständigkeit für die Kontrolle und Überwachung beim LAVES.Gleichzeitig besteht die Option, dass kommunale Veterinärbehörden – durch Antragstellung beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) – unter bestimmten Voraussetzungen, die Kontrolle der Umsetzung des Antibiotikaminimierungskonzeptes weiterhin wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen hierfür sind in einem zwischen dem ML, den kommunalen Spitzenverbänden und dem LAVES abgestimmten Kriterienkatalog festgelegt. Danach müssen indem beantragenden Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zum Beispiel mindestens 1.000 Tierhaltungen, für die das Antibiotikaminimierungskonzept (siehe www.laves.niedersachsen.de) gilt, ansässig sein. Des Weiteren muss die kommunale Veterinärbehörde über ausreichend tierärztliches Personal ist für die Aufgabenwahrnehmung notwendiger fachlicher Qualifikation verfügen.

Um einen landesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, werden für die Aufgabenwahrnehmung die Arbeitsabläufe für alle Kontrollbehörden einheitlich festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Nutzung einer geeigneten Datenbank und die Teilnahme der Kontrollbehörden an einem Expertengremium zum Austausch und zum Abstimmen des weiteren gemeinsamen Voranbringens der Antibiotikaminimierung in Niedersachsen.

Antibiotikaüberwachung II

„Wir begrüßen die mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte in intensiven Gesprächenerzielte Verständigung über die Zuständigkeit für die Antibiotikaminimierung. Die niedersächsischen Landkreise teilen das bedeutsame Ziel, den Einsatz von Antibiotika in derNutztierhaltung weiter zu minimieren, um Resistenzen zu vermeiden. Insofern sind wirfroh, dass über das neue Optionsmodell die Zuständigkeit in den tierhaltungsintensivenRegionen bei den Landkreisen bleiben kann. Ausdrücklich unterstützen wir den Ansatz,diese verantwortungsvolle Aufgabe auch durch interkommunale Zusammenarbeit wahrnehmen zu können“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer nach der Vorstellung der geplanten Veränderungen in den Zuständigkeiten durch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung.

Meyer betonte, die Aufgabe der Antibiotikaminimierung, deren Zuständigkeit schon mehrfach gewechselt habe, sei grundsätzlich auf kommunaler Ebene in guten Händen: „Alskommunale Veterinärbehörden haben wir bei Kontrollen zugleich Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit im Blick. Die Vorteile einer solchen integrierten Vollkontrolle können nun zumindest bei den Veterinärbehörden mit einem hohen Tierbestand imLandkreis bewahrt bleiben“, so Meyer.

Gesetze zur Krankenhaus- und Gesundheitsversorgung im Bundesrat

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 dasKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) beraten und umfangreiche Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates beschlossen. Der Bundesrat wird am heutigen 5. Juli 2024 überdie Ausschussempfehlungen zum KHVVG sowie zum GVSG beraten und die Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung verabschieden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zum KHVVG ausführlich Stellungzu nehmen. Er fordert, dass das Gesetz zustimmungspflichtig wird und unter anderemmehr Kompetenzen für die Länder, eine Ausweitung der sektorenübergreifenden Versorgung und eine stärkere Einbindung der Krankenhäuser bei Unterversorgung. Zudem gibtes alternative Vorschläge zur Vorhaltevergütung und eine Flexibilisierung der Mindestvorhaltezahle, bei grundsätzlicher Ablehnung des Instruments. Der Ausschuss sieht auch Anpassungsbedarf beim Transformationsfonds, insbesondere bei Finanzierung und Fördertatbeständen, und fordert einen Inflationsausgleich für 2022 und 2023 für somatische sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt, auch zum GVSG Stellung zu nehmen. Er fordert die Wiederaufnahme von Gesundheitskiosken, Gesundheitsregionen undPrimärversorgungszentren ins Gesetz; zudem die Klarstellung zur Vergütung nicht-ärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in Sozialpädiatrischen Zentren. Zudem soll die Bundesregierung die Notwendigkeit und Möglichkeit von Regelungen zur Finanzierung derambulanten und stationären Weiterbildung von Fachpsychotherapeuten prüfen.

Krankenhausreform: Kommunen und NKG unterstützen Kritik der Länder

Die niedersächsischen Kommunen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft(NKG) unterstützen die durchweg kritische Haltung der Bundesländer gegenüber den Vorstellungen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur Krankenhausreform. In einem Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der NKGmit Ministerpräsident Stephan Weil und Gesundheitsminister Andreas Philippi am gestrigen Donnerstag begrüßten sie ausdrücklich das Engagement des Ministerpräsidenten, inder heutigen Sitzung des Bundesrates persönlich offene Punkte anzusprechen, die zwingend einer politischen Klärung bedürfen.

„Die Pläne von Minister Lauterbach gefährden die Planungshoheit der Länder. Sie reißenLücken in die Versorgung des ländlichen Raumes. Das ist nicht akzeptabel. Zudem dürfenLänder wie Niedersachsen, wo sich Land und Kommunen gemeinsam auf den Weg gemacht haben, bedeutsame Klinikinvestitionen zu realisieren, durch die Pläne des Bundesnicht benachteiligt werden“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, als derzeitiger Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fest.

Helge Engelke, Verbandsdirektor der NKG, kritisierte den weiteren Aufbau einer überbordenden Bürokratie und forderte eine für die Kliniken klare und verlässliche Umstellung desFinanzierungssystems. „Von zentraler Bedeutung ist für uns, dass die Finanzlücke der vergangenen Jahre nicht fortgeschrieben wird, sondern diese durch eine gesonderte Anhebung des sogenannten Landesbasisfallwertes spätestens ab dem Jahr 2025 geschlossenwird, damit endlich finanzielle Sicherheit für die Zukunft besteht“, so Engelke.

Krankenhausfinanzierung: Kommunale Spitzenverbände fordern Finanzhilfen

Angesichts der immensen Zuschussbedarfe der kommunalen Krankenhäuser in Folge derUntätigkeit des Bundes bei der Krankenhausfinanzierung fordern die drei kommunalenSpitzenverbände vom Land Niedersachsen, sich an den Defiziten der Jahre 2023 und2024 wenigstens zur Hälfte zu beteiligen. „Allein 2023 haben die Landkreise und kreisfreien Städte ausweislich der Jahresabschlüsse 586 Millionen Euro zur Stützung ihrer Kliniken aufwenden müssen. Diese immense Summe für eine Aufgabe, die eigentlich durchdie Krankenkassen bezahlt werden müsste, gefährdet die kommunale Selbstverwaltung.Kitas, Schulen und Straßen bleiben auf der Strecke, weil Herr Lauterbach seinen Pflichtenzur Regelung dieser Aufgabe nicht nachkommt“, kritisierten der Hauptgeschäftsführer desNiedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer sowie die Präsidenten vom Niedersächsischen Städtetag und Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, Frank Klingebielund Marco Trips, übereinstimmend. Sie äußerten sich nach einem Gespräch mit Ministerpräsident Stephan Weil und Gesundheitsminister Andreas Philippi.

„Angesichts eines Haushausüberschusses von über 1,5 Milliarden Euro in 2023 erwartenwir in dieser Situation Solidarität durch das Land Niedersachsen. Beim Land geht es umVorsorge bis in das Jahr 2028, bei uns um die aktuellen Haushaltslöcher in dem besonders kritischen Jahr 2024,“ stellte Oberbürgermeister Frank Klingebiel, Salzgitter, fest. „DieRäte drehen jeden Euro zweimal um. Es kann nicht angehen, dass wir über die Kreisumlage die Versäumnisse des Bundes bezahlen müssen“, fasste Marco Trips die völlig unbefriedigende Situation zusammen.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit

In dem am 13. Juni 2024 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geht es nach Angaben des Deutschen Landkreistages vorrangig um einen Umbau der Behördenstruktur imöffentlichen Gesundheitsdienst auf Bundesebene. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmenzählen unter anderem:

  • Einrichtung eines Bundesinstituts für Aufklärung und Prävention in der Medizin als eigenständige Bundesoberbehörde.
  • Schaffung eines digitalen Gesundheitspanels Deutschland zur schnellen und repräsentativen Erhebung epidemiologischer Daten in der Bevölkerung.
  • Einrichtung einer Plattform für Öffentliche Gesundheit zur Zusammenführung und Bewertung von Daten sowie zur Bereitstellung von Informationen für Fachöffentlichkeit,Bevölkerung und politische Entscheidungsträger.
  • Etablierung einer Netzwerkstelle zur verbesserten Zusammenarbeit, Information undVernetzung der Akteure des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auf verschiedenen Ebenen.
  • Unterstützung bei der Entwicklung von evidenzbasierten Handlungsempfehlungen, wissenschaftlichen Leitlinien und Standard Operating Procedures (SOPs).

Nach erster Durchsicht hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistagesden Eindruck, dass die hier dargelegten gesetzgeberischen Intentionen mit einer weitreichenden Betroffenheit auch des kommunalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes einhergehen. Es ist zu befürchten, dass hier zumindest im Bereich der Gesundheitsberichterstattung ein Mehraufwand zu erwarten ist. Das gilt auch wenn ein Großteil der im Gesetzentwurf vorgesehenen neu zu schaffenden Vernetzungsangebote oder auch die Nutzung derevidenzbasierten Handlungsempfehlungen und deren Umsetzung als freiwillig deklariertsind und das Gesetz keinen Erfüllungsaufwand für die Kommunen ausweist. Auch die Absicht, durch die Entwicklung von evidenzbasierten Handlungsempfehlungen und wissenschaftlichen Leitlinien sowie Standard Operating Procedures bundesweit eine vergleichbare Qualität der Arbeit im ÖGD zu erreichen, wirkt unmittelbar in den Handlungsspielraum der Kommunen bei der Ausgestaltung des ÖGD hinein.

Senioren- und Pflegestützpunkte in Niedersachsen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich wegen der seit langem nicht mehr auskömmlichen Förderung an den Senioren- und Pflegestützpunkten(SPN) an das Land gewandt und eine ergänzende Beteiligung bei der Finanzierung derSPN sowie eine Aufstockung der Fördermittel für die Seniorenberatung gefordert. Die Forderungen wurden unter anderem mit einer zunehmenden Anzahl von Fällen und einer immer komplexer werdenden Beratung in der vorpflegerischen Seniorenbetreuung begründet.

Das niedersächsische Sozialministerium hat mit Schreiben vom 3. Juni 2024 reagiert. Darin lehnt es beide kommunalen Forderungen unter Hinweis darauf ab, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gebe und es sich um freiwillige Leistung handele, die für das Landnur zulässig wäre, wenn ein erhebliches Landesinteresse bestehe, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werde. Dies könne nach einerinternen Prüfung nicht bejaht werden.

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages

Der Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages ist vom Landtag verabschiedet worden. Der IT-Staatsvertrag regelt die Errichtung undAufgaben des IT-Planungsrats, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnologie, die Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, den Informationsaustausch, die Finanzierung und die Aufsichtsstrukturenfür die gemeinsame Arbeit an der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Nach vorangegangener Beschlussfassung durch den Niedersächsischen Landtag wurde das geänderte Gesetz nun am 20. Juni 2024 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt(Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) veröffentlicht.

Erhebung von Gebühren bei Anwendung von unmittelbarem Zwang

Die Landtagsverwaltung hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag mit der Gelegenheit zurStellungnahme zugeleitet (LT-Drs. 19/3369). Mit dem Entwurf soll eine Rechtsgrundlagefür die Gebühren- und Auslagenerhebung nach Anwendung unmittelbaren Zwangs durchdie Verwaltungs- und die Polizeibehörden geschaffen werden.

Bezüglich der Ersatzvornahme als zwangsweise Durchsetzung einer vertretbaren Handlung zur Vollstreckung behördlicher Anordnungen enthält § 66 Abs. 1 Satz 2 NPOG eineausdrückliche Regelung, dass die Behörde Gebühren und Auslagen für die Maßnahme erheben darf. Eine vergleichbare Kostenregelung fehlt derzeit in § 69 NPOG, wenn die Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden. Ob dennoch eineKostenerstattung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs möglich ist, wird rechtlich bislangunterschiedlich beurteilt. Durch den Gesetzentwurf soll daher der Zustand der Rechtsunsicherheit beseitigt werden und für die bereits vorhandene Kostentarifnummer eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Seitens der NLT-Geschäftsstelle bestehen nach einer ersten Prüfung des Entwurfs Zweifeldaran, ob für die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover überhaupt einpraktischer Anwendungsbereich für die Gebühren- und Auslagenerhebung nach Anwendung unmittelbaren Zwangs gegeben ist. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs alsEinwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel unddurch Waffen wird nach unserer Einschätzung in der Verwaltungspraxis regelmäßig diePolizei um Amtshilfe gebeten.

Landwirtschaftskammer zuständige Behörde für Konsumcannabis

Das Kabinett der Niedersächsischen Landesregierung hat am 17. Juni 2024 die Änderungsverordnung zur bestehenden Verordnung zur Übertragung staatlicher Aufgaben aufdie Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) beschlossen. Damit wird der LWK dieZuständigkeit für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung der Anbauverbände nach dem Cannabiskonsumgesetz übertragen. Am 24. Juni 2024 wurde nun diese Änderungsverordnung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53 veröffentlicht. Die Entscheidung, die zuständige Behörde auf Landesebene anzusiedeln, wird vonder Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) begrüßt, da eine Kommunalisierung dieser Aufgabe als nicht sachgerecht und zudem mit hohem Aufwand verbunden angesehen werden musste.

Als zuständige Behörde nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)wurden der Landwirtschaftskammer alle Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung (§§ 11 bis 15 KCanG) und der Überwachung (§§ 26 bis 29 KCanG) von Genehmigungen für Anbaugemeinschaften sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten übertragen.

Gesetzentwurf zu Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einesGesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen vorgelegt. In dem Artikelgesetz vorgesehen ist die Einführung eines Stammgesetzes als Gesetzzur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowieWärmespeichern.

Daneben sollen Änderungen im Bundesberggesetz, im Wasserhaushaltsgesetz sowie inder Verwaltungsgerichtsordnung erfolgen. Ziel ist es, Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Dazu werden erneut die Zuteilung eines überragenden öffentlichen Interesses, Digitalisierungsvorgaben, die Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen geregelt. Der Entwurfsoll nach Angaben des BMWK im August im Kabinett beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf für eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)vorgelegt. Der Entwurf geht auf die Möglichkeiten der Transformation in eine ressourcenschonende zirkuläre Wirtschaft, auf übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen undprioritäre Handlungsfelder für die Transformation ein. Diese umfassen unter anderem dieDigitalisierung, Zirkuläre Wirtschaft und Produktion, Fahrzeuge und Batterien sowie Mobilität, Elektrogeräte, Anlagen der erneuerbaren Energien, Bekleidung und Textilien, denBau- und Gebäudebereich, Metalle, Kunststoffe und die öffentliche Beschaffung.

Laut dem BMUV soll die Strategie mit dem Fokus auf zirkuläre Wirtschaft und Ressourcenschonung einen entscheidenden Beitrag zu Reduzierung der Umweltbelastung, zumSchutz der Biodiversität und zum Klimaschutz leisten. In zentralen Branchen der Wirtschaft werde der überwiegende Teil der Emissionen nicht bei der Produktion der Endprodukte, sondern bei der Gewinnung von Rohstoffen und der Herstellung von Vorproduktenverursacht. Mit der NKWS soll insofern ein Rahmen geschaffen, der die rohstoffpolitischrelevanten Strategien der Bundesregierung zusammenführt, um den primären Rohstoffbedarf absolut zu senken. Sie soll eine Rahmenstrategie sein, in der die BundesregierungZiele, grundlegende Prinzipien und strategische Maßnahmen festlegt.

Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2024 bis 2028

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat die Orientierungsdatenfür den Finanzplanungszeitraum 2024 bis 2028 veröffentlicht.

  • Grundsteuer
    Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird;davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenenWohnraum.
  • Gewerbesteuer
    Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer seien als Durchschnittswerteanzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten seien von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen. Die Gewerbesteuerumlage sollim gesamten Planungszeitraum bei 35 Prozent-Punkten liegen.
  • Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer
    Das MI weist darauf hin, dass auch hier Grundlage das geltende Recht zum Zeitpunktder Steuerschätzung sei. Künftige Steuerrechtsänderungen, wie z. B. die sich aus demverpflichtend vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über diesteuerfrei zu stellenden Existenzminima 2025 ff. ergebenden Änderungen, seien hierinnoch nicht abgebildet. Angesichts starker Preissteigerungen seien entsprechend hoheAnpassungen bei den Existenzminima mit Wirkung auf das Einkommensteueraufkommen naheliegend. Insoweit dürfte die Zahlenreihe beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ab 2025 zu positiv sein.
  • Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
    Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2024 5,579 Milliarden Euro. Dieser Betrag beinhaltet die negative Steuerverbundabrechnung in Höhe von 27 Millionen Euro. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2024 wird von einer ebenfalls negativen Steuerverbundabrechnung2024 in 2025 in Höhe von 36 Millionen Euro ausgegangen. Auf dieser Basis wird einSteigungswert von 1,8 Prozent für das nächste Jahr ermittelt. Das MI weist weiter aufdie Auswirkungen des Zensus 2022 auf die Ermittlung der Zuweisungen für den kommunalen Finanzausgleich 2025 hin.

Jagdsteuer – Steuersätze für das Jagdjahr 2024/2025

Nach Auswertung der Rückmeldungen auf die jährliche Abfrage der Geschäftsstelle desNiedersächsischen Landkreistages wird die Jagdsteuer von 19 Landkreisen und der Region Hannover erhoben. Die festgesetzten Steuersätze liegen zwischen fünf Prozent und20 Prozent. Siebzehn Landkreise erheben keine Jagdsteuer mehr.

Bezahlkarte für Asylbewerber: MPK-Beschluss zur Höhe des Bargeldbetrages

Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz, MPK) hat auf ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 erneut die Bezahlkarte fürAsylbewerber erörtert und einen Beschluss „Festlegung eines einheitlichen Barbetrags beiEinführung der Bezahlkarte für Asylsuchend“ gefasst. Darin erläutert die MPK noch einmal, dass die Bezahlkarte als Bargeldersatz dient und damit grundsätzlich alle Waren zurBedarfsdeckung bezahlt werden können. Für notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung,die nicht mit der Karte bezahlt werden können, wird ein begrenzter Teil des Leistungssatzes bar zur Verfügung gestellt oder die Möglichkeit von begrenzten Bargeldabhebungenmit der Karte eröffnet.

Zur Höhe hat sich die MPK auf einen Bargeldbetrag von 50 Euro für jede volljährige Person verständigt. Die Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen und Bremen haben Protokollerklärungen abgegeben, mit denen sie einen höheren Bargeldbetrag befürworten.

Sachstandsbericht „Digitales Migrationsmanagement“

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Digitales Migrationsmanagement“ hat einenSachstandsbericht zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz(MPK) vom Juni 2023 vorgelegt. Im Einzelnen hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wiefolgt informiert: Die BLAG wurde im Sommer 2023 zur Umsetzung des MPK-Beschlussesvom 15. Juni 2023 einberufen. Die Maßnahmen in den Handlungsfeldern „Digitale Verwaltungsverfahren“, „Standardisierung“, „Zentrales Ausländerdateisystem“, „Digitale Anwendungslösungen“ und „eAkte“ wurden arbeitsteilig in Unterarbeitsgruppen (UAG) erarbeitet.

Der DLT hat sich sowohl im Steuerungsgremium wie auch in den UAG durch Praktiker ausden Landkreisen und der Hauptgeschäftsstelle intensiv eingebracht. Zu Beginn des Prozesses hat der DLT ein Positionspapier erarbeitet und umfangreich Stellung genommen.Die im Sachstandsbericht dokumentierten Ergebnisse decken sich in weiten Teilen mit denEmpfehlungen des Positionspapiers.

Aus Sicht der DLT-Hauptgeschäftsstelle wird insbesondere auf folgende Aspekte desSachstandsberichts hingewiesen:

  • Die Standardisierung des Datenaustauschs im Ausländerwesen wird fortgeführt. Fürden Austausch von Akten, Vorgängen und Dokumenten zwischen Ausländerbehördenwird neben dem Standard XDomea der Standard XAusländer verwendet.
  • Es sollen digitale Musterprozesse erarbeitet werden, die die Arbeitsabläufe von der Antragstellung bis zur Zustellung der Bescheide beschreiben.
  • Zentral ist nach wie vor die Erweiterung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einemzentralen Ausländerdateisystem, dessen Aufgabe darin besteht, die Biographie desAusländers digital abzubilden und den verschiedenen Ausländer- und (Leistungs-) Behörden tagesaktuell zur Verfügung zu stellen.

Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Sachstandsbericht derBundesregierung „Asylverfahren in Drittstaaten“ veröffentlicht. Der Bericht stellt drei denkbare Modelle zur Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten vor und fasst die Ergebnisse einer Reihe von Sachverständigenanhörungen zur rechtlichen und tatsächlichenMachbarkeit dieser Modelle zusammen. Dieses Thema war auch Gegenstand eines Austauschs zwischen Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem zuständigenStaatssekretär im BMI.

Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem wie folgt aus:

Der Sachstandsbericht unterscheidet vor allem zwischen dem sogenannten „Ruanda-Modell“ und einem an die jüngsten Vereinbarungen zwischen Italien und Albanien angelehntem Modell. Während es in diesen beiden Fallkonstellationen darum geht, Asylsuchende,die sich bereits in Deutschland befinden oder an der Grenze aufgegriffen würden, zurDurchführung weiterer Schritte in einen Drittstaat zu überführen, sieht ein drittes Modell im Kern vor, dass der Asylantrag von Schutzsuchenden bereits auf dem Transitweg, alsoohne vorherigen Kontakt mit Deutschland, geprüft wird.

Nach der überwiegenden Einschätzung der Experten sind alle drei Modelle rechtlichgrundsätzlich zulässig, in der praktischen Durchführung aber mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Auch Staatssekretär Bernd Krösser hat auf solche praktischen Herausforderungen hingewiesen. Dabei geht es nicht zuletzt darum, Staaten zu identifizieren, diesowohl die anspruchsvollen rechtsstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, um als sichereDrittstaaten qualifiziert werden zu können, wie auch um die mit einem solchen Modell verbundenen Kosten.

Änderung der Einbürgerungstestverordnung im Bundesgesetzblatt

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Einbürgerungstestverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 Nr. 211). Mit der Verordnung sind vor allem neueFragen mit Bezug zu den Themen jüdisches Leben in Deutschland, das Existenzrecht desStaates Israel und Antisemitismus in den Fragenkatalog für den Einbürgerungstest aufgenommen worden.

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines anderen Mitgliedstaats

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die von einemanderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder nicht (Rechtssache C-753/22). Bei Nichtanerkennung wie inDeutschland praktiziert, müsse eine neue individuelle Prüfung erfolgen, bei der allerdingsdie Entscheidung des anderen Mitgliedstaats in vollem Umfang Berücksichtigung findenmüsse. Die Landkreise sind nur mittelbar betroffen.

Reformierter Schengener Grenzkodex im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Nach Annahme des reformierten Schengener Grenzkodexes durch EU-Parlament und Europäischen Rat wurde die Reform am 20. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können Grenzkontrollen insbesondere bei gesundheitlichen Großschadensereignissen, schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit sowie groß angelegten unerlaubten Bewegungen von Drittstaatsangehörigen bis zu zwei Jahren mit möglicher einjähriger Verlängerung wiedereinführen.

Grundfinanzierung zertifizierter Tourismuskommunen

Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände (AG KSV) hat sich nach einem Erörterungstermin zur Verteilung der über die politische Liste für 2024 bereitgestellten Ausgleichsmittel zur Unterstützung der Tourismuskommunen und Kurorte schriftlich an denWirtschaftsminister gewandt. Ergebnis war, dass die Verteilung an die prädikatisiertenTourismuskommunen auf Basis der Übernachtungszahlen der amtlichen Statistik des Landesamts für Statistik Niedersachsen für das Jahr 2023 als Zuweisung in Form als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung erfolgen solle.

Neben dem Vorschlag für die Verteilung der Mittel, hatte die AG KSV angeregt, die parallele Erhebung von Gäste- beziehungsweise Tourismusbeiträgen als Antragsvoraussetzung entfallen zu lassen. Zudem wurde eine Abschaffung des § 3 Abs. 4 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) angeregt, mit dem Ziel, künftig ergänzend dieErhebung einer Übernachtungssteuer (Bettensteuer, Beherbergungssteuer) zu ermöglichen. In seinem Antwortschreiben vom 7.Juni 2024 hat Minister Olaf Lies neben der Bestätigung der getroffenen Absprachen zur Verteilung der Ausgleichsmittel über eine Billigkeitsrichtlinie zudem mitgeteilt, dass die Erhebung von Gäste- und/oder Tourismusbeiträgen gemäß NKAG als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt der Mittel gänzlich entfallensoll.

Landkreise und Cloud – Ergebnisse der Umfrage des DLT

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat die Ergebnisse zur Umfrage „Landkreise und Cloud“veröffentlicht. Im Jahr 2022 wurde eine Online-Umfrage bei den Landkreisen durchgeführt.Die Umfrage gibt bei 150 vollständigen Antworten einen repräsentativen Überblick überden Stand in den Landkreisen.

Die wesentlichen Ergebnisse in Kürze: Ein Großteil der Landkreise erbringt IT-Leistungenweitgehend selbstständig. Der Handlungsdruck auf die IT der Landkreise wächst unter anderem durch den demographischen Wandel und Anforderungen an die Informations- undDatensicherheit. In den nächsten drei bis fünf Jahren sehen die Landkreise einen erheblichen Investitionsbedarf im IT-Bereich. Der Großteil der Landkreise stellt den Bedarf nachkreisübergreifenden Rechenzentren sowie der Konsolidierung von Anwendungen fest. Füreine zukunftsfähige IT wird Cloud-Technologie als Lösung gesehen.

Wettbewerb zur digitalen Teilhabe älterer Menschen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dieBAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen) haben 2021 den DigitalPakt Alter initiiert. Er ist eine Initiative vieler Partner – unter anderem des DeutschenLandkreistages – zur Stärkung der Teilhabe älterer Menschen in der digitalen Welt.

Im Rahmen des DigitalPakt Alter läuft derzeit der Wettbewerb Kommunal.Digital.Genial. Erverfolgt das Ziel, innovative und erfolgreiche Angebote und Projekte zur Förderung der digitalen Teilhabe älterer Menschen in Kommunen zu identifizieren, sichtbar zu machen undauszuzeichnen. Die Beispiele guter Praxis sollen andere Kommunen bei der Gestaltungeigener Maßnahmen motivieren und inspirieren. Darüber hinaus soll der Wettbewerb Aufmerksamkeit für das Thema ältere Menschen und Digitalisierung in Politik, Verwaltung undÖffentlichkeit erzeugen.

Bis zum 31. Oktober 2024 können sich Landkreise, Städte und Gemeinden bewerben.Zehn Projekte werden am Ende ausgezeichnet. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durcheine siebenköpfige Jury mit Expertise im Bereich der digitalen Teilhabe Älterer. Die Commerzbank-Stiftung stiftet ein Preisgeld von insgesamt 50.000 Euro. Alle Informationen zumWettbewerb sind unter www.digitalpakt-alter.de/wettbewerb zu finden.

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Finger weg vom Rettungsdienst: Landkreise kritisieren Lauterbach

Mit völligem Unverständnis reagieren der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf die Ankündigung von Bundesminister Karl Lauterbachund den Koalitionsfraktionen zur Reform des Rettungsdienstes. Dafür ist entgegen der ursprünglichen Absichten kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mehr geplant. Vielmehr will der Bundesgesundheitsminister nun über Fraktionsänderungsanträge im laufenden Verfahren zur Notfallreform Beteiligungsrechte umgehen und auf Abstimmungen mitLändern und kommunalen Spitzenverbänden verzichten.

„Rettungsdienst ist und bleibt Ländersache. Dafür wird der Deutsche Landkreistag mit allerMacht kämpfen. Wir rufen Bundesminister Lauterbach auf, die Finger von der Länderzuständigkeit für den Rettungsdienst zu lassen“, erklärte DLT-Hauptgeschäftsführer HansGünter Henneke in einer Pressemitteilung nach Beratungen mit dem Präsidium des NLTam Montag in Berlin. „Die Landkreise machen einen hervorragenden Job beim Rettungsdienst, die Länder regeln alle Einzelheiten in ihren Rettungsdienstgesetzen. Eine Reform,die in Wahrheit nur darauf zielt, die Krankenkassen um die Investitionskosten zu entlastenund den Rettungsdienst genauso in die strukturelle Unterfinanzierung zu drängen wie aktuell unsere Krankenhäuser, braucht Deutschland nicht“, so Henneke weiter.

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer führte in der Pressemitteilung aus: „Wir habenbereits 2019/2020 mit einem breiten politischen Bündnis vieler Partner zahlreiche Argumente gegen die unausgegorenen Reformpläne des Bundes vorgebracht. Der Rettungsdienst ist elementarer Bestandteil der kommunal getragenen Gefahrenabwehr für unsereBürger vor Ort.“ Polizei, Rettungsdienst und Katastrophenschutz arbeiten auf Grundlagedes jeweiligen Landesrechts hoch professionell alle Lagen zusammen ab – vom Verkehrsunfall bis zum Hochwasser. „Dirigistische Vorgaben aus Berlin brauchen wir dafür nicht.

Wir wehren uns gegen den gezielten Versuch des Bundesministers, die zu Recht erwartete Kritik der Länder und Verbände durch Verfahrenstricks zu verhindern. Der Rettungsdienst als letzter funktionierender Baustein der Notfallversorgung darf nicht auch noch kaputt reformiert werden“, so Meyer.

Haushalt 2025: Ergebnisse der Klausurtagung der Landesregierung

Am 23. und 24. Juni 2024 hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Klausurtagung den Entwurf für den Haushalt 2025 und die mittelfristige Planung 2024 bis 2028 beschlossen. Für das Haushaltsjahr 2025 ist ein Volumen von Einnahmen und Ausgabenvon knapp 44,2 Milliarden Euro vorgesehen. Dies sind gut 1,6 Milliarden Euro mehr als imVorjahr. Das Land plant mit einem negativen Finanzierungssaldo von 695 Millionen Euro.Zur Deckung ist eine Nettokreditaufnahme in Höhe von rund 407 Millionen Euro (im Rahmen der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse) vorgesehen. Des Weiteren ist eineRücklagenentnahme in Höhe von 273 Millionen Euro zur Deckung eingeplant.

Schwerpunkte der Landespolitik sind 2460 zusätzliche Lehrkräftestellen zur Unterstützungder Unterrichtsversorgung sowie der Ausbau der Medizinstudienplätze in Oldenburg um80 auf dann 200 Studienplätze. Zentrale kommunale Themen wie die Finanzierung derKindertagesstätten oder die laufende Finanzierung der Krankenhäuser kommen praktischnicht vor. Erwähnenswert sind aus kommunaler Sicht die weitere Bereitstellung von 70 Millionen Euro für den flächendeckenden Breitbandausbau in 2025 sowie die zusätzlichenLandesmittel für die Kommunen für den Vollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes (29 Millionen Euro allein in 2025).

Von einer Reihe weiterer Maßnahmen sind die Kommunen ebenfalls wenn auch nicht injedem Fall unmittelbar betroffen:

  • 3,5 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung kommunaler Theater, 6,5 Millionen Euroim Mipla-Zeitraum für das Staatstheater Hannover; bis 2028 insgesamt 4,6 MillionenEuro zur Erhöhung der regionalen und institutionellen Kulturförderung;
  • weitere Stärkung der Landesaufnahmebehörde (65,6 Millionen Euro zusätzlich);
  • dauerhafte Weiterfinanzierung des Niedersächsischen Weges für mehr Natur-, Art- undGewässerschutz;
  • zusätzliche Kofinanzierung von EU und Bundesmitteln in Höhe von rund 149 MillionenEuro bis 2028 (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz sowie Infrastrukturausbau Ganztagsbetreuung Grundschule und anderes).

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) im Wege der Verbändebeteiligung mitder Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Mit dem Entwurf soll die Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlagefür das Beurteilungswesen im NBG geschaffen werden.

Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischenEntscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichenVorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffenund nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. DerGesetzgeber habe das Beurteilungssystem sowie die Bildung eines abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale vorzugeben.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist das Ministerium der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen im NBG, in der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO)und in den Allgemeinen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (BRL) zum Beurteilungsrecht nicht ausreichend seien, um künftig rechtssichere dienstliche Beurteilungen zu erteilen. Alle wesentlichen beurteilungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage einer leistungsbasierten Personalentwicklung sollennach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz unterBerücksichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtinnen undBeamten nunmehr im NBG selbst geregelt werden. Konkret soll eine neue ausdrücklicheRechtsgrundlage für die Regel- und Anlassbeurteilungen geschaffen werden.

Für die niedersächsischen Kommunen relevant ist insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung der jeweiligen kommunalen Dienstherren, für ihre Beamtinnenund Beamten durch Satzung weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren zu bestimmen. Diese Regelung wird voraussichtlich dazu führen, dass inallen niedersächsischen Kommunen Satzungen zu erlassen wären, gegebenenfalls aufGrundlage eines Musters des Landes oder der kommunalen Spitzenverbände.

Auswirkungen des Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Auswirkungen der neuen Einwohnerzahlen nach dem Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich 2024 in zwei Modellrechnungen ermittelt. Auch wenn sich rechtlich für das Jahr 2024 tatsächlich keine Änderungen mehr ergeben, lassen aus diesen Berechnungen Tendenzen zu den Auswirkungen auch für die Folgejahre ableiten. Landesweit geht die Bevölkerungszahl im Vergleichzum Zensus 2011 um 2,2 Prozent zurück. Bei der Umsetzung der kreisindividuell sehr unterschiedlichen Entwicklung greift für den kommunalen Finanzausgleich der den Durchschnitt der letzten fünf beziehungsweise acht Jahre berücksichtigende „Demografiefaktor“,der die Auswirkungen deutlich abmildert.

Unabhängig vom sogenannten Bedarfsansatz gibt es darüberhinausgehende Wechselwirkungen im kommunalen Finanzausgleich durch die geänderten Einwohnerzahlen des Zensus 2022. So sinken die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreiseswegen der rückläufigen Einwohnerzahlen um rund 13 Millionen Euro, so dass die Schlüsselzuweisungen in entsprechender Höhe steigen. Die Stadt Hildesheim verfügt nach demZensus 2022 über weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, was sich bei derBildung der durchschnittlichen Hebesätze der drei Realsteuern in leicht veränderten Nivellierungssätzen niederschlägt und für die Ermittlung der Steuer- beziehungsweise Umlagekraft der betroffenen Gebietskörperschaften erhebliche Auswirkungen entfaltet.

Die Auswirkungen auf die Kreise insgesamt sind mit -1,7 beziehungsweise -1,9 MillionenEuro (inklusive Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises) zwar überschaubar. Allerdings ergeben sich interkommunal Verschiebungen, so dass einzelne Mitglieder desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) mit deutlichen Rückgängen rechnen müssen.Die gemeindliche Ebene im kreisangehörigen Raum ist in beiden Fällen deutlich negativerbetroffen, während die kreisfreien Städte jeweils Zuwächse im zweistelligen Millionenbereich zu verzeichnen haben.

Positionierung zu auskömmlichen Finanzmitteln für die Jobcenter

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit unddem Deutschen Städtetag an die Bundesregierung appelliert, die Jobcenter adäquat finanziell auszustatten. Hintergrund dieser gemeinsamen Aktivität ist die begründete Befürchtung, dass weitere Mitteleinsparungen zulasten der Jobcenter vorgenommen werden sollen. So weist die aktuelle Finanzplanung des Bundesministeriums der Finanzen für 2025für die Jobcenter lediglich Ausgabereste im Umfang von 400 Millionen Euro für 2025 aus,was eine faktische deutliche Mittelkürzung bewirken würde. Einsparungen beim Bürgergeld lassen sich aber nur erzielen, wenn ausreichend Mittel für die Aktivierung und Vermittlung der Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehen.

Die Haushaltskürzungen 2024 beim Gesamtbudget SGB II konnten nur durch die zusätzliche Gewährung von Ausgaberesten in Höhe von 950 Millionen Euro durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags ausgeglichen werden. Entfallen diese für 2025,hätte dies drastische Auswirkungen für die Jobcenter. Nach vorläufigen Kalkulationenwürde mehr als jedes fünfte Jobcenter das neue Jahr mit einem negativen Neubewilligungsbudget beginnen, so dass keine neuen Förderungen möglich wären. Deshalb solltendie im Jahr 2024 zusätzlich gewährten Ausgabereste in Höhe von 950 Millionen Euro demVerwaltungsbudget für das Jahr 2025 fest zugewiesen werden.

Die beabsichtigten Einsparmaßnahmen sind auch und vor allem im Zusammenhang mitder forcierten Integration ukrainischer Geflüchteter zu sehen, wodurch infolge einer engmaschigeren Betreuung und Beratung zusätzliche Personalressourcen gebunden werden.Das politische Ziel des Job-Turbo und die diesbezüglichen Einsparungen beim Bürgergeldwerden sich aber nur einlösen lassen, wenn nicht gleichzeitig den Jobcentern Finanzmittelin empfindlicher Höhe entzogen werden.

Die Kürzung der Eingliederungsmittel durch die Verlagerung der Förderung beruflicherWeiterbildung/Rehabilitation in Höhe von 900 Millionen Euro führt nach Einschätzung desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) in Niedersachsen bei nahezu allen Jobcenternzu empfindlichen Einschränkungen im Eingliederungstitel. Ursache ist die Verteilung derResteingliederungsmittel nach bisherigem Maßstab ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben im einzelnen Jobcenter mit einer proportionalen Umlegung der Kürzungsbeträge. Dies trifft kleine Jobcenter wie den Großteil in Niedersachsen überproportionalhart. Insgesamt wird damit die Gesamtkürzung zu Lasten der Flächenländer verteilt.

Sachstand zum Kindergrundsicherungsgesetz

In den parlamentarischen Beratungen zum Kindergrundsicherungsgesetz zeichnet sicheine Lösung ab, nach der bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten sollen. Für Kinder von Eltern im Bezug von Bürgergeld sollen die Jobcenter zuständig bleiben. Dies greift die Position des Deutschen Landkreistages (DLT) auf, der die sichabzeichnende Lösung ausdrücklich begrüßt.

Hierzu führt der DLT im Einzelnen unter anderem aus:

  • Die Kinder von Eltern im Bürgergeld-Bezug sollen in der Zuständigkeit der Jobcenterbleiben (erste Stufe, parallel im SGB XII).
  • Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung soll als Leistung des SGB II ausgestaltetwerden. Das SGB II soll zugleich überschießende Bedarfe der Kinder decken.
  • Geprüft wird, inwieweit Leistungsinhalte aus dem Regierungsentwurf übernommenwerden können. Knackpunkte sind insbesondere die Regelungen zur Anrechnung vonEinkommen, zum Bewilligungszeitraum, zur Wohnkostenpauschale und zum Bildungspaket.
  • Die Bündelung der Leistungen soll in einer zweiten Stufe angegangen werden, allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode nach der Bundestagswahl im Herbst 2025.

Dieses Vorgehen stellt nach erster Bewertung des DLT sicher, dass bedürftige Familiendie Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten. Damit werden unnötige Bürokratie,neue Schnittstellen und der Aufbau einer neuen Bundesbehörde mit über 5.000 Stellenvermieden. Dies ist eine sehr positive Entwicklung.

Allerdings kommt es auch bei dieser Lösung auf die konkrete Ausgestaltung an. Ob die alszweite Stufe vorgesehene Bündelung der Leistungen in der nächsten Legislaturperiodeumgesetzt wird, ist fraglich. Denn die systemischen Probleme einer eigenständigen Kindergrundsicherung, die heute nicht lösbar sind, werden auch dann kaum zu lösen sein.

Konsequenzen aus dem „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwägt Konsequenzen aus demsogenannten „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflichtvon bislang als Honorarkräften beschäftigten Mitarbeitern. Ziel ist es, die Angebote undDienstleistungen der betroffenen Branchen, so auch der kommunalen Volkshochschulenund Musikschulen, aufrechtzuerhalten. Bis Oktober 2024 sollen keine Betriebsprüfungenstattfinden und auch keine Konsequenzen aus Ergebnissen derselben gezogen werden.

Entwurf eines tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf des Bundes für ein Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG) im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt.

Es sind insbesondere tiergesundheitliche Vorschriften im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern in die Union fürdie Bewehrung vorgesehen. Die Einhaltung und Möglichkeit der Sanktionierung dieserVorschriften ist essenziell, um die Verschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in  Deutschland und in der EU vorzubeugen und möglichst zu verhindern. Weiterhin sind Vorschriften bezüglich der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tieren und Zuchtmaterial für die Bewehrung vorgesehen. Diese Vorschriften dienen insbesondere der Rückverfolgbarkeit und damit der effektiven Bekämpfung von Tierseuchen.

Innovative Open Data-Projekte in ländlichen Regionen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt mit demProgramm „Land.OpenData – Ideenwettbewerb“ innovative Projekte in ländlichen Regionen, die durch die Nutzung offener Daten Transparenz, wirtschaftliches Wachstum und zivilgesellschaftliche Teilhabe fördern. Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte und Gemeinden in ländlichen Räumen. Gefördert werden Projekte, die die Nutzung offener Datenin Bereichen wie Wirtschaft, demokratische Beteiligung, Dorfentwicklung und Klimaschutzunterstützen. Die besten Ideenskizzen werden in einem Juryverfahren ausgewählt undkönnen bis zu 50.000 Euro Förderung über zwölf Monate erhalten.

Antragsberechtigt sind neben Städten und Gemeinden in ländlichen Gebieten mit bis zu35.000 Einwohnern auch Landkreise, sofern die Projekte überwiegend in Kommunen mitbis zu 35.000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Die Förderung dient dazu, bereits vorhandene und neue Ideen in den Kommunen auszuarbeiten und zu einem konkreten Umsetzungsplan zu entwickeln. Hierfürsollten in der Kommune bereits Daten zum gewählten Thema vorliegen beziehungsweisegewonnen werden können (mindestens in analoger Form, idealerweise schon digital). Mindestens eines der folgenden Themenfelder muss adressiert werden: Wirtschaft, demokratische Beteiligung und Ehrenamt, Dorfentwicklung, Tourismus, Freizeit und Kultur, Resilienz und digitale Transformation, Energiewende, Klimaschutz oder Bürokratieabbau.

Interessierte Kommunen sind aufgerufen, ihre Ideenskizzen bis zum 15. August 2024 einzureichen. Weitere Informationen und Antragsunterlagen sind auf der Webseite des BMEL(https://link.nlt.de/6csl) verfügbar.

Keine Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied durch Urteil vom 11. April 2024(BVerwG 2 A 6/23), dass der Verfall von Mehrurlaub nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängigdavon eintrete, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betreffe ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüberhinausgehenden Mehrurlaub.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung (BauGO)nebst Begründung im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Anpassung derBauGO kommt das MW einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmender kürzlich erfolgten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nach.

Für diese zukünftig genehmigungsfreien Baumaßnahmen, die nicht im Geltungsbereicheines Bebauungsplans vorgesehen sind, wird seitens der Baugenehmigungsbehörde zuprüfen und festzustellen sein, ob das Bauvorhaben nach städtebaulichem Planungsrechtzulässig ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 c). Da diese Amtshandlung gebührenrechtlich nach der derzeitigen BauGO nicht abgerechnet werden kann, ist vorgesehen, in der BauGO eine neueGebührennummer aufzunehmen.

Förderung beruflicher Weiterbildung: Referenzprozess abgeschlossen

Die Arbeiten am Referenzprozess zur praktischen Ausgestaltung der Zuständigkeitsverlagerung für die Förderung beruflicher Weiterbildung vom SGB II in das SGB III sind abgeschlossen. Unter Beteiligung des Deutschen Landkreistages (DLT) und auch aus den Reihen der niedersächsischen kommunalen Jobcenter konnten in den vergangenen Monatenin einem intensiven Arbeitsprozess gemeinsame Leitplanken und Ausgestaltungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Ziel ist, dass damit die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen und Jobcentern in diesem Themenfeld ab dem 1. Januar 2025 reibungslos ablaufen kann. Es konnten eine Vielzahl kommunaler Einschätzungen und Aspekte eingebracht werden, um der nach wie vorbestehenden Integrationsverantwortung der Jobcenter angemessen Rechnung zu tragen.

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NBauO-Novelle I: Landtag beschließt Gesetz

Am 17. Juni 2024 hat der Landtag mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU die Novelle zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten desGesetzesbeschlusses am 1. Juli 2024 werden unter anderem die Genehmigungsfiktion fürWohnbauvorhaben sowie die Fahrrad-Einstellplatzpflicht gelten. Die Pflicht zur Schaffungnotwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeuge für Wohnbauten wird ersatzlos abgeschafft.Die Landesregierung beziehungsweise der Bau- und Verkehrsminister haben sich insbesondere bei der Stellplatzfrage kompromisslos gezeigt und letztlich durchgesetzt. Kompromissangebote der kommunalen Spitzenverbände wurden ausgeschlagen.

Im Hinblick auf die Umbauordnung (§ 85a) haben sich noch Änderungen im Vergleich zumEntwurf der Landesregierung ergeben. Hier zeigte die umfassende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Wirkung. Der die Abgeordneten beratende Gesetz- und Beratungsdienst hat – sich auf Stellungnahme stützend – etliche Korrekturen vorgeschlagen, denen der Landtag gefolgt ist. Das sogenannte Mitteilungsverfahren wird für § 85a konsequent eingeführt; eine Wahlmöglichkeit in ein Genehmigungsverfahren besteht nicht. Insofern liegt die Verantwortung umfassend bei den Entwurfsverfassern. Der § 85a sperrt aber nicht, den normalen Rechts- und Verfahrens-Weg zu gehen –dann gelten aber die Erleichterungen nach § 85a nicht. Sonderbauten sind von § 85a ausgenommen, ebenso wird es keine Legalisierung rechtswidriger Gebäude durch die Hintertür geben. Entgegen dem Vortrag der kommunalen Spitzenverbände wird der Anwendungsbereich des § 85a jedoch auch Vorhaben im Außenbereich erfassen.

Auf kurzfristiges Insistieren hin wurden noch für die Genehmigungsfiktion klarstellendeÜbergangsregelungen eingefügt. So werden Anträge erst der Genehmigungsfiktion unterstellt, sofern sie ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind.

NBauO-Novelle II: Kommunen kritisieren Änderung der Bauordnung

Die kommunalen Spitzenverbände reagierten enttäuscht auf die kompromisslose Linie vonBauminister Olaf Lies im Zuge der Änderung der Landesbauordnung. „Es ist ernüchternd,dass auf die Kompromissangebote der Kommunen nicht reagiert wurde. Der Minister unddie Landtagsmehrheit setzen auf plakative Signale, die die Bautätigkeit in Niedersachsennicht befördern, sondern eher durch neue Bürokratie behindern werden. So verdirbt diesogenannte Genehmigungsfiktion die bewährte Kultur zwischen Baubehörden und Architekten. Sie wird zu keiner Verfahrensbeschleunigung führen. Als provokativ empfinden dieBaubehörden ein Inkrafttreten der umfangreichen Änderungen praktisch mit einer Frist voneiner Woche“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages,Hubert Meyer, anlässlich der Entscheidung des Niedersächsischen Landtages.

„Mit der Abschaffung der Verpflichtung für Bauherren, bei Wohngebäuden Stellplätze zuschaffen, betreibt Minister Olaf Lies Wirtschaftsförderung auf Kosten der Kommunen. Diesen Griff in die kommunalen Kassen unter Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip werdenwir nicht akzeptieren“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, FrankKlingebiel. Darüber hinaus gefährde die Gesetzesänderung die Verkehrswende in denStädten. Diese hätten künftig keine Handhabe mehr, Bauherren, die die notwendigen Einstellplätze nicht schaffen wollen, zu verbindlichen Mobilitätskonzepten etwa zur Förderungdes ÖPNV, von Car-Sharing-Angeboten oder des Radverkehrs zu motivieren.

„Die im Landtag geäußerten Erwartungen, dass eine Abschaffung der Stellplätze aucheine Verringerung des Autoverkehrs nach sich ziehen werde, zeugt insbesondere für dieländlichen Räume von Lebensfremdheit. In Deutschland wurden in diesem Jahr mehr Autos als jemals zuvor zugelassen. Ebenso wenig wert ist die dort geäußerte Annahme, dassdie Wohnbauwirtschaft die Stellplätze aus Eigeninteresse bauen werde – sie hat sich inder Anhörung genau gegenteilig geäußert. Wir Kommunen werden erneut zu Ausfallbürgen gemacht. Das werden wir nicht hinnehmen, sondern beim Staatsgerichtshof mindestens auf finanziellen Ausgleich klagen, da Städte und Gemeinden nun selbst Stellplätze imöffentlichen Raum herstellen müssen,“ mahnte Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen

Mit Blick auf die rechtlich schwierige Situation und Notwendigkeit der Umwandlung der Tagesbildungsstätten in Förderschulen haben sich der Niedersächsische Städtetag und derNiedersächsische Landkreistag mit Schreiben vom 5. Juni 2024 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Darin wird ein zeitlicher Fahrplan für den notwendigen Transformationsprozess und eine zeitnahe und proaktive Aufnahme der notwendigenGespräche durch das Land angemahnt. Der Ministerpräsident wurde gebeten sich dafüreinzusetzen, dass die finanziell und sachlich notwendigen Rahmenbedingen für denTransformationsprozess der Tagesbildungsstätten jetzt geschaffen und die Gespräche vorOrt unter Beteiligung der betroffenen Kommunen aufgenommen werden.

Nunmehr liegt im Niedersächsischen Landtag ein Entschließungsantrag „Stärkung der Inklusion – Entwicklung der Tagesbildungsstätten unterstützen“ der Fraktionen der SPD, derCDU und von Bündnis90/Die Grünen vor, der offenbar auf eine Initiative von Kultusministerin Julia Willie Hamburg zurückgeht. In diesem Entwurf werden zunächst grundsätzlicheAusführungen zur Inklusion getroffen, bevor auch die Tagesbildungsstätten in den Blickgenommen werden.

Die konkreten Bitten des Landtages – insbesondere zur Klärung der Zuständigkeit, derWeiterentwicklung und der Finanzierung sowie für den Entwurf eines Entwicklungsszenarios, wie Tagesbildungsstätten bedarfsorientiert, regional angepasst und schrittweise zueiner Schule umgewandelt werden können, finden sich sodann auf Seite 2 des Entwurfes.In der Begründung wird schließlich insbesondere auf die durch die Rechtsprechung derSozialgerichte hervorgerufene Problemlage hingewiesen. Weiter heißt es, die Entwicklungder Tagesbildungsstätten hin zu Schulen ziele darauf ab, eine Finanzierungs- wie aucheine Rechtssicherheit für die Form der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedarf herzustellen.

Änderung des NKiTaG: Beschluss im Landtag

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2024 den Entwurf derMehrheitsfraktionen eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes überKindertagesstätten und Kindertagespflege beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichenEntwurf hat es eine Reihe von redaktionellen aber auch materiellen Änderungen gegeben:

  • So wurde bei den Vorschriften über personelle Mindestausstattungen in den Gruppenauch vorgesehen, dass in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die dasdritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 währendder Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist, wenn diese über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt  und zu der Weiterbildungsmaßnahme „Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik“ angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat.
  • Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in § 11 Abs. 1 Satz5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1, Nr. 4a erwerben.
  • In § 11 Abs. 2 NKitaG wurden die Anforderungen an Krippengruppen hinsichtlich der 3.Kraft präzisiert.
  • In § 24 wurden die Regelungen zur Finanzhilfe ergänzt. In Abs. 5 wird klargestellt, dassfür pädagogische Assistenzkräfte, die in der Kernzeit anstelle von pädagogischenFachkräften eingesetzt sind, die höhere Jahreswochenstundenpauschale für pädagogische Fachkräfte gewährt wird, wenn diese gleichzeitig die Leitung der Kernzeitgruppeübernehmen, in der sie anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt sind.

Verordnung zum NKiTaG: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu demÄnderungsentwurf der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG-E) eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird eingegangen auf

  • den Ausschluss bestimmter Gruppenarten u. a. der integrativen Kindergartengruppevon den neuen Regelungen im § 11 Abs. 1, Sätze 5 und 9 NKiTaG,
  • die fehlenden Regelungen zu den Voraussetzungen pädagogischer Assistenzkräfte alsGruppenleitung (hierzu wurde telefonisch vom MK eine weitere Änderung avisiert)
  • die Regelungen zu den Abschlagszahlungen und
  • die Übergangslösung für die sogenannte +1-Kind-Regelung.

Vorübergehender Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete verlängert

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2024 vorgeschlagen, die Richtlinie über denvorübergehenden Schutz (sogenannte Massenzustrom-Richtlinie) für ukrainische Flüchtlinge um ein weiteres Jahr vom 5. März 2025 bis zum 4. März 2026 zu verlängern. DerVorschlag liegt aktuell nur in englischer Sprache vor. Die politische Einigung hierzu istnunmehr im EU Justiz- und Innenministerrat am 13. Juni 2024 erfolgt, jedoch steht die formelle Annahme durch den Rat noch aus und soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Analyse des IAB zum Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat eine Analyse zu dem im Jahr2019 eingeführten Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ vorgelegt. Diesezeigt auf, dass 14 Monate nach Förderende 53 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre und ungeförderte Beschäftigung ausüben. Weiterhin verbessert die Maßnahme besonders den Arbeitsmarkterfolg von Langzeitarbeitslosen ohne Berufsabschluss oder unvorteilhafter Beschäftigungshistorie.

Das IAB hält fest, dass zwei Monate nach Förderende 52 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre Beschäftigung ausüben. Nach 14 Monaten üben 53 Prozent eine reguläre Beschäftigung aus. Die Daten deuten zudem auf einen Klebeeffekt hin, welcher imZeitverlauf allerdings abnimmt. So sind zwei Monate nach Förderende 37 Prozent der ehemals Geförderten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, bei dem sie bereits während derFörderung angestellt waren. 14 Monate nach Förderende arbeiten noch 30 Prozent allerGeförderten bei demselben Arbeitgeber.

Hinsichtlich der Beschäftigungsqualität schneidet das Instrument insgesamt gut ab, wassich am Tätigkeitsniveau der regulären Beschäftigung sowie dem Erwerbseinkommen darstellen lässt. Unter den ehemals Geförderten arbeiten 14 Monate nach Förderende etwa39 Prozent in einem Job mit Helfer- oder Anlerntätigkeit, welche in der Regel keine odernur geringe Fachkenntnisse benötigen. Mit 52 Prozent übt die Mehrheit jedoch fachlichausgerichtete Tätigkeiten aus, die fundierte Fachkenntnisse erfordern und daher häufigeine berufliche Ausbildung voraussetzen. Etwa neun Prozent üben sogar eine Beschäftigung mit komplexen Tätigkeiten aus, die in der Regel eine Techniker- oder Meisterausbildung oder ein Hochschulstudium voraussetzen.

Die äußerst positiven, wissenschaftlichen Erkenntnisse für dieses Instrument treffen nachEinschätzung des Niedersächsischen Landkreistages auf finanzielle Bedingungen imSGB II, die durch erneute, weitreichende Sparmaßnahmen und Strukturveränderungen dieHandlungsunfähigkeit der Jobcenter ab 2025 in Frage stellen. Gerade zielführende aberkostenintensive Maßnahmen wie die des § 16e SBG II werden damit zu Lasten der betroffenen Langzeitarbeitslosen fraglich.

Konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards

Am 6. Juni 2024 fand die konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards unter Mitwirkung des Deutschen Landkreistages statt. Zu den zentralen Aufgabenstellungen des Föderalen IT-Standardisierungsboards gehören die Erarbeitung und Festlegung von strategischen Leitlinien und Prioritäten sowie die Verantwortung für ein verbindliches Prozessmodell zur föderalen IT-Standardisierung. Das Board entscheidet über dieUmsetzung neuer Standardisierungsbedarfe und bereitet Beschlüsse des IT-Planungsratsfür die verbindliche Nutzung zukünftiger IT-Standards vor.

Im Fokus der ersten Sitzung standen der Überblick über anstehende fachliche Entscheidungen, die Entwicklung der strategischen Leitlinien und die Durchführung einer Ist-Analyse der föderalen Standardisierungslandschaft. Deutlich wurde außerdem, dass die genaue Rolle des Gremiums im komplexen Gefüge der Verwaltungsdigitalisierung noch zudefinieren sein wird. Das Föderale IT-Standardisierungsboard wird im September 2024 zurnächsten Sitzung zusammenkommen und erste Zwischenergebnisse bewerten. Der Deutsche Landkreistag hatte in der Vergangenheit regelmäßig eine Standardisierungsagendazur föderalen IT eingefordert. Das Standardisierungsboard nimmt darin eine wichtige Rolleein und wird begrüßt.

Auswertungsbericht „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“

Am 27. und 28. September 2023 wurde die neunte Länder- und Ressortübergreifende Krisenmanagementübung (LÜKEX) mit dem Thema „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“ durchgeführt. Die Kritische Infrastruktur „Staat und Verwaltung“ war bei dieser Übungselbst betroffen. Der Auswertungsbericht wurde nun veröffentlicht. Die Landkreise warenan der LÜKEX nicht beteiligt, dennoch lassen sich Ableitungen für das eigene Krisenmanagement treffen. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages befindet sich inGesprächen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)über eine intensivierte Einbindung der Landkreise in künftige Übungen.

Planungsrechtliche Anforderungen an einen „Grünen Solarpark“

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung aus April 2024(1 MN 161/23) die Anforderungen an die Planung von Solarparks konkretisiert. Dabei betonte es die Notwendigkeit zur Absicherung und zum Ausgleich naturschutzfachlicher Gesichtspunkte. Anlass für die Entscheidung war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan einer niedersächsischen Gemeinde, der die Errichtung einer 48ha großen Freiflächen-Photovoltaikanlage der Multimegawattklasse im Gemeindegebiet ermöglichte. Zwar sah diePlanung mehrere Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese sah das Gericht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aber nicht als ausreichend an.

Konkret bemängelte das Gericht, dass die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Entwicklung der unter den Solarmodulen gelegenen Flächen zu einem hochwertigenBiotop („Grüner Solarpark“) nicht ausreichend abgesichert wurde. Erfolgten Angaben imVorhaben- und Erschließungsplan lediglich „indikativ“, „beispielhaft“ oder „ca.“, fehle es anhinreichend bestimmten Festsetzungen hinsichtlich der notwendigen Mindestabstände und-höhen für die Module. Dabei orientierte sich das Gericht hinsichtlich der Anforderungenan die Belichtung, Befeuchtung und Pflege der unter den Solarmodulen liegenden Grünflächen an der Arbeitshilfe „Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von FreiflächenPhotovoltaikanlagen“, die der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gemeinsam mit demUmweltministerium dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz(NLWKN) herausgegeben hat.

Zudem stellt die Errichtung eines in der offenen Fläche weithin sichtbaren Solarparks eineerhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. Dieser Eingriff mache ebenfalls einen Ausgleich erforderlich, der durch eine ausreichend hohe randliche Begrünung erfolgenkönne. Auch der durch den Solarpark hervorgerufene Eingriff in das vorhandene Vogelbrutgebiet ist ausgleichspflichtig. Hierzu sei ein gleichwertiger Ersatz für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten im betroffenen Naturraum erforderlich, aber auchausreichend.

Die Gemeinde hat nun die Möglichkeit, die offenen Punkte in einem ergänzenden Verfahren nachzubessern. Wie der örtlichen Presse zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat diesbereits in Angriff genommen.

Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 14. Juni 2024 den Entwurf einesGesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform veröffentlicht. Die Reform zielt darauf ab, unter anderem die Vergütung der Apotheken in ländlichen Gebietenanzupassen und die Telepharmazie sowie die digitale Beratung zu fördern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  1. Änderungen bei der Vergütung der Apotheken, um Honoraranreize für Standorte inländlichen Regionen zu schaffen und eine gerechtere Verteilung der Honorare zu erreichen.
  2. Erhöhung der Vergütung für Apotheken, die Vollnotdienste in der Nacht und am Wochenende leisten, um die Arzneimittelversorgung rund um die Uhr zu gewährleisten.
  3. Ermöglichung der Vereinbarung zur Anpassung des Fixums zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker, was zu möglichen Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung führenkann.
  4. Förderung von Telepharmazie und digitaler Beratung von Kunden und Patienten durchApotheken.
  5. Vereinfachung von Verwaltungsprozessen, beispielsweise durch die Möglichkeit, bestimmte Betäubungsmittel in Kommissionierautomaten einzulagern.
  6. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, wie dem Beitrag zur Sicherstellung dermedizinischen Versorgung und dem Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur.

Stellungnahme zum Gewalthilfegesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hatte demDeutschen Landkreistag (DLT) einen Diskussionsentwurf für ein Gewalthilfegesetz übersandt (vergleiche Bericht in NLT-Aktuell 14/2024, Seite 6). Der DLT hat zu dem Diskussionsentwurf nun Stellung genommen. Die wichtigsten Kritikpunkte konnte er bereits beimRunden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ am 17. April 2024 gegenüber Bundesministerin Paus zum Ausdruck bringen. Es besteht große Sorge, dass der neueRechtsanspruch vor Ort mangels Personals nicht erfüllt werden kann. Wenn dies nicht gesichert ist, wäre es besser davon abzusehen und den Schutz anderweitig sicherzustellen.

Auch sind neue Standards für Länder und Kommunen so weit wie möglich zu vermeiden;stattdessen sollte an bestehende Strukturen in den Ländern angeknüpft werden. Positivsei zu sehen, dass der Bund davon abgerückt ist, den neuen Rechtsanspruch im SGB XIIzu regeln und stattdessen den Weg eines eigenständigen Gewalthilfegesetzes gehen will.Dies führt der DLT unter anderem auf die Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände zurück, die sich seit Anbeginn der Diskussion gegen die Verankerung eines möglichen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung im SGB XII ausgesprochen haben.

Kosten des deutschen Gewalthilfesystems

Erstmals liegt ein bundesweiter Überblick zur Finanzierung und den Kosten des deutschenGewalthilfesystems vor. Die diesbezügliche vom Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegebene Studie berechnet außerdem zwei Szenarien für den Ausbau von Frauenhäusern, Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen und bildet damit eine wichtige Grundlage für den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes.Die vom 31. Oktober 2023 datierende Untersuchung wurde erst kürzlich veröffentlicht.

Die Kosten des Hilfesystems beliefen sich im Jahr 2022 auf 270,5 Millionen Euro für dasHilfesystem insgesamt; davon

  • 146,8 Millionen Euro für Schutzeinrichtungen für Frauen,
  • 98,3 Millionen Euro für Fachberatungsstellen für Frauen,
  • 23,2 Millionen Euro für Interventionsstellen für Frauen und
  • 2,2 Millionen Euro für Schutz- und Beratungseinrichtungen für Männer.
  • Die Finanzierung des Hilfesystems wurde im Jahr 2022 in Höhe von 69,1 Millionen Eurodurch die Kommunen leistet.

Als mögliche Szenarien zur Weiterentwicklung des Hilfesystems würden laut der Studiefolgende jährliche Kosten ausgelöst werden:

  • 1,65 Milliarden Euro im Falle der Umsetzung der Empfehlungen zentraler Fachverbände zur quantitativen und qualitativen Ausstattung,
  • 672,9 Millionen Euro im Falle der Realisierung der durch diese Studie bei den Einrichtungen erhobenen Bedarfe des Hilfesystems.

Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Umgestaltung von Bauwerken

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) führt eine öffentliche Konsultation zum Anpassungsbedarfs des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen von Bauwerken durch.Das geltende Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Umgestaltung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Urhebers oder als Ergebnis eines Abwägungsprozesses möglich ist. Eine von der Justizministerkonferenz beauftragte Arbeitsgruppe schlägt demgegenüber Änderungen vor, die die Umgestaltung erleichtern sollen.

  • Für bestimmte Fälle (Herstellung/Erhaltung der Gebrauchseignung; Anpassung an aktuelle Standards; geänderter Gebrauchszweck) soll gesetzlich vermutet werden, dassder Gebäudeeigentümer ohne Zustimmung des Architekten zur Änderung befugt ist.
  • Es soll gesetzlich vermutet werden, dass der Gebäudeeigentümer befugt ist, das Gebäude ohne Zustimmung des Architekten abzureißen.
  • Gebäudeeigentümer und Architekt sollen bereits im Architektenvertrag vereinbarenkönnen, dass der Gebäudeeigentümer später zu baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Architekten befugt ist, soweit sie diesem zumutbar sind.
  • Dem Gebäudeeigentümer soll unter Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüche des Architekten gegen die Veränderung in Geld abzuwenden.

Änderungen am Konsumcannabisgesetz

Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz gebilligt. Die neuen Regelungen bieten den Behörden mehr Handlungsspielraum, insbesondere bei der Verwaltung von Großanbauflächen, um kommerzielle Cannabisplantagen zu verhindern. Zudem sieht das Gesetz nun regelmäßige stattjährlicher Kontrollen vor.

Eine Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes ist 18 Monate nach Inkrafttreten geplant, einschließlich der Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz sowie die Besitz- und Weitergabe Mengen in Anbauvereinigungen. Zusätzlich wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Weiterbildungsangebote für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln.

Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion

Zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkterFahrfunktion (StVFernLV) haben der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetaggemeinsam Stellung genommen. Sie haben die Ermöglichung einer Fernlenkung als Brückentechnologie auf dem Weg zu vollständig autonomen Fahrzeugen im Grundsatz begrüßt, zugleich aber auch weitergehende Regelungs- und Konkretisierungsbedarfe angemahnt, insbesondere mit Blick auf die Überwachung des fließenden Verkehrs und die verkehrliche Verantwortlichkeit der fernlenkenden Person.

Kritisch haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass der Erfüllungsaufwand für die neuen Kontroll- und Genehmigungsaufgaben im Verordnungsentwurfdeutlich zu niedrig bewertet wird.

Stellungnahme zur Suche nach einem Atommüll-Endlager

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine Stellungnahme zu Fragen der Akzeptanz und Beschleunigung bei der Suche nach einem Endlagerstandort fürhochradioaktive Abfälle eingereicht. Darin wird unter anderem eine wissenschaftlich fundierte und öffentlich begleitete Suche weiterhin unterstützt und die notwendige stetige Beteiligung und Information der Kommunen betont.

Formulierungshilfe für Finanzausgleichsgesetz 2024 (Bund)

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2024 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen. Danach sollen die Länder einen anteiligen Ausgleich fürdie finanziellen Lasten, die ihnen durch die Umsetzung des Startchancen-Programms entstehen, durch Erhöhung ihres Umsatzsteueranteils in den Jahren 2024-2029 um insgesamt 3,3, Milliarden Euro erhalten. Zudem soll für die Umsetzung des „Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ der Umsatzsteueranteil der Länder zulasten des Bundes umweitere 600 Millionen Euro Jahr 2024 erhöht werden.

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Spitzenverbände begrüßen achtjährige HVB-Amtszeit

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Entscheidung der Landtagsfraktionenvon SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Verlängerung der Amtszeiten für die Hauptverwaltungsbeamten der niedersächsischen Kommunen auf acht Jahre. Gleichzeitig weisensie Kritik an dieser Entscheidung als ungerechtfertigt zurück.

„Die beabsichtigte Neuregelung stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Die Hauptverwaltungsbeamten erhalten die Chance, ihre strategischen Ziele in einem realistischen Zeitrahmen umsetzen zu können. Gleichzeitig sorgen die getrennten Wahlen künftig dafür, dassdas kommunale Ehrenamt mit der ihm gebührenden Bedeutung wahrgenommen und derWahlkampf nicht durch die Kandidaturen um das Bürgermeister- oder Landratsamt dominiert wird. Wir danken den Koalitionsfraktionen des Landtages und Innenministerin DanielaBehrens ausdrücklich für die Zusage, dieses wichtige Reformvorhaben nun zügig umzusetzen. Das gibt Planungssicherheit für die Kommunalwahlen 2026,“ erklärte der Präsidentdes Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

„Lob, Respekt und Anerkennung für die Entscheidung, HVB-Amtszeiten von künftig achtJahren vorzusehen: eine richtige und wichtige Entscheidung! Für die kommunale Ebenebedeutet dieser Schritt Rechts- und Planungssicherheit“, ergänzt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel: „Auch die Bürgerräteauf Landesebene begrüßen wir und hoffen augenzwinkernd, dass immer viele überzeugteKommunalos ausgelost und in die Beratungen eingebunden werden.“

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips ergänzt: „Wir freuen uns sehr, dass unsere langjährigeForderung nach einer Rückkehr zu der achtjährigen Amtszeit endlich umgesetzt wird. Damit gewinnt das Spitzenamt in den niedersächsischen Kommunen an Attraktivität. Es istgut, dass der Gesetzentwurf kurzfristig vorgelegt und nicht mit weiteren Vorschlägen zur  Reform des Kommunalverfassungsrechts verknüpft wird. Alle Kandidatinnen und Kandidaten wissen jetzt endlich, dass sie sich auf eine achtjährige Amtszeit einstellen können.“

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat uns den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes(NGG) zur Stellungnahme zugeleitet. Nach der Begründung solle mit dem Entwurf auf diedurch den sechsten Durchführungsbericht zum NGG gewonnene Erkenntnis reagiert werden, dass die zum 9. Oktober 2010 eingeführten Regelungen des NGG zwar Wirkung beider Gleichstellung der Geschlechter gezeigt hätten, der durch Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung (NV)eingeräumte Verfassungsauftrag jedoch nur teilweise umgesetzt worden sei.

Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig alle „der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und damit auch wirtschaftlich selbstständig geführteEinrichtungen der Kommunen und kommunale Eigenbetriebe vom Dienststellenbegriff desNGG erfasst werden. Ferner soll eine Verpflichtung der Dienststellen eingefügt werden,bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bei bestehender Unterrepräsentanz zu bevorzugen. Unterrepräsentanz liege dabei vor, wenn in einem einzelnenBereich einer Dienststelle, zu dem nunmehr auch vergleichbare Besoldungs- und Entgeltgruppen zusammengefasst werden können, gemessen am Beschäftigungsvolumen weniger Frauen als Männer beschäftigt seien. Weitergehend sollen auch die Vorschriften zurGremienbesetzung verschärft werden. Gremien, die ausschließlich mit Beschäftigten besetzt werden, erforderten in Abweichung zur bisherigen Gesetzeslage eine paritätischeBesetzung zwischen Frauen und Männern. Ausnahmen hiervon seien nur noch aus zwingenden Gründen möglich. Zur Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten seitens derGleichstellungsbeauftragten soll zudem eine Klagemöglichkeit und ein zweistufiges Beanstandungsverfahren normiert werden, wodurch die Gleichstellungsbeauftragte vor demVerwaltungsgericht geltend machen könne, durch die Dienststelle in ihren Rechten verletztzu sein oder, dass die Dienstelle keinen oder einen den gesetzlichen Anforderungen nichtentsprechenden Gleichstellungsplan erstellt habe.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

Es ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung bekanntgeworden. Eine offizielle Information istnoch nicht erfolgt. Neben der Einrichtung und Ausgestaltung von integrierten Notfallzentren in Krankenhäusern soll die grundsätzliche Pflicht zur Zusammenarbeit der kommunalen integrierten Leitstellen mit den Leitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregeltwerden.

Von besonderer Bedeutung für die Landkreise ist das in § 133a SGB V (Entwurf) als sogenanntes „Gesundheitsleitsystem“ bezeichnete Erfordernis einer Kooperation der integrierten Leitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst und der Einrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Im Gesetzentwurf werden die kommunalenLeitstellen regelmäßig verkürzt als „Rettungsleitstellen“ bezeichnet. Die Träger der beidengenannten Leitstellen sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung verbindlich zusammenarbeiten und gemeinsam ein „Gesundheitsleitsystem“ bilden. Darüber hinaus sollenweitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner möglich sein. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet,wenn der Träger der integrierten Leitstelle dies entsprechend beantragt. Voraussetzungist, dass die Leitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt.

Ob und wann mit dem angekündigten weiteren Gesetzentwurf des BMG, der den Kernbereich des Rettungsdienstes in Kommunen und Ländern betreffen dürfte, zu rechnen seinwird, ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages derzeit nicht absehbar. Bundesgesundheitsminister Lauterbach hatte vor einigen Monaten insoweit eine zügige Vorlage auch dieses Gesetzentwurfs angekündigt. Das NLT-Präsidium wird am 24.06.2024eine erste Einschätzung zu diesem Gesetzentwurf vornehmen.

29. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Dennis Lehmkemper,hat am 6. Juni 2024 der Präsidentin des Niedersächsischen Landtags seinen 29. Tätigkeitsbericht vorgelegt. Der Bericht widmet sich unter anderem der Bedrohung von Kommunen durch Cyberangriffe und den daraus resultierenden Datenschutzverletzungen.

Weitere kommunal relevante Themen sind die Akteneinsicht im SozialpsychiatrischenDienst (Kap. G.5.3), die Schwärzung von veröffentlichten Dokumenten (Kap. G.5.1) sowieDatenschutz in Schulen (Kap. G.6.1). Während im Vorjahr noch die allgemeine Prüfungder Datenschutzkonformität in den Kommunen behandelte wurde, legt der aktuelle Tätigkeitsbericht einen stärkeren Fokus auf konkrete Herausforderungen wie Cyberangriffe,Künstliche Intelligenz und Microsoft 365. Weiter hervorzuheben sind die Positionierungdes LfD hinsichtlich Onlinezugangsgesetz 2.0 und Registermodernisierungsgesetz (Kap.I.9 und I.10).

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes

Das Finanzministerium (MF) hat uns den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes (NVersRücklG) nebst Begründung zurStellungnahme zugeleitet. Nach der Begründung soll der Gesetzentwurf der Ausdehnungdes Anlagespektrums für die Versorgungsrücklage auf inzwischen am Kapitalmarkt auftretende neue Emittenten mit ähnlichem Risikoprofil wie die bisher zulässigen Staatsanleihendienen. Als neu auftretender Emittent sei daher insbesondere die Europäische Union imNVersRücklG aufzunehmen.

Da Fremdwährungsrisiken im Zusammenhang mit der Anlage und Verwaltung der Mittelder Versorgungsrücklage zu vermeiden seien, bleibe das Anlagenspektrum wie bisher aufin Euro denominierte Wertpapiere begrenzt. Klarstellend werde zudem aufgenommen,dass keine Anlage in Schuldscheindarlehen oder Schuldverschreibungen des Landes Niedersachsen vorgenommen werden sollen, um zu vermeiden, dass derselbe Rechtsträgerjeweils Gläubiger und Schuldner zugleich sei.

BMDV zu „Glasfasernetz-Legetechniken für den Gigabitausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine aktualisierte Broschürezu den Verlegemethoden für den Gigabitausbau veröffentlicht. Sie enthält allgemeine Darstellungen zu den verschiedenen Legetechniken für die unterirdische (offene und grabenlose) Verlegung und die oberirdische Errichtung von TK-Infrastrukturen. Mit der Aktualisierung wurden Verweise und Querbezüge zu der DIN 18220 („DIN Trenching“) aufgenommen, die für eine Reihe alternativer Verlegemethoden inzwischen anerkannte Regeln derTechnik bereithält. Das in der Broschüre verwandte Farbschema („Ampelsystem“) dienteinem ersten indikativen Überblick zu den Einsatzmöglichkeiten. Es ersetzt weder die konkrete Prüfung des Einzelfalls vor Ort noch die Abstimmung mit dem Wegebaulastträger.

Beschluss des OVG Lüneburg zur Entnahme eines Wolfes

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat zu einer artenschutzrechtlichenAusnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes im Wege des sog. „Schnellabschussverfahrens“ entschieden. Im Ergebnis sieht es – anders als die Vorinstanz – das Schnellabschussverfahren für mit dem geltenden Recht vereinbar an. Seinen Beschluss vom12. April 2024 (4 ME 73/24) begründet das OVG u.a. dahingehend, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die erteilte Ausnahmegenehmigung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Die Ausnahmegenehmigung, die nach Ansicht des Gerichts inForm einer Allgemeinverfügung erlassen worden sei, sei bereits in formeller Hinsicht zubeanstanden, denn der Antragsgegner habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, warum erauf die gebotene Anhörung der vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen verzichtet habe. Zwar sei es möglich, auf die Anhörung zu verzichten. Da es sichum eine in das Ermessen der handelnden Behörde gestellte Entscheidung handele, seieine Abwägung aller für und gegen das Absehen sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen und zu begründen, warum letztlich von der Anhörung abgesehen worden sei.

Darüber hinaus erweise sich die angegriffene Ausnahmegenehmigung auch in materiellerHinsicht als unzulänglich. Der Antragsgegner sei der ihm obliegenden unionsrechtlich geprägten, artenschutzrechtlich spezifizierten Pflicht zum Nachweis und zur Begründung desFehlens zumutbarer Alternativen zum Abschuss nicht hinreichend nachgekommen. Dabeisei der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der der Umsetzung des Art. 16 Abs.1b) der FFH-RL diene, eng auszulegen. Bestehe zu einer Voraussetzung keine Gewissheit, so müsse der Nachweis unter Bezug auf die besten verfügbaren wissenschaftlichenund technischen Erkenntnisse erfolgen. Verbleibe danach Ungewissheit, müsse die handelnde Behörde vom Erlass der Ausnahmegenehmigung absehen. Der Antragsgegnerhabe nicht nachweisen können, dass dem lokalen Rissgeschehen nicht auch mittels Verstärkung des Herdenschutzes effektiv habe begegnet werden können.

Dagegen schloss sich das OVG in mehreren Punkten nicht der Auffassung der Vorinstanzan. So lasse § 45 Abs. 7 BNatSchG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichtnur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfs zu. Dies würde dieNaturschutzverwaltung angesichts der Vielzahl geschützter Arten vor unüberwindbareHürden stellen. Eine individuelle Identifizierung des Tieres sei daher nur geboten, wenndies für die Erreichung des Zwecks der Ausnahmegenehmigung notwendig sei und mit zumutbarem Aufwand geleistet werden könne. Der erkennende Senat stellte zudem klar,dass es sich bei § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine abschließende Sonderregelung für Fälle handele, in dem das schadensverursachende Tier nicht ermittelt werden könne.

Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer – 1. bis 2. Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat uns die Gemeindeanteile an derEinkommen- und der Umsatzsteuer für Juni 2024 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick überdie ersten beiden Quartale des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 204,5 Millionen Euro (+11,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat) für Juni mitgeteilt. In den ersten zwei Quartalen 2024 sind somit insgesamt 2,11 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen. Hinzu kommt noch die Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Im ersten Halbjahr 2024 erhielten die Städte und Gemeinden somit insgesamtrund 29 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im Juni55,6 Millionen Euro (+8,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten beidenQuartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung desVorjahres in Höhe von 2,0 Millionen Euro insgesamt 355,8 Millionen Euro erhalten. Diessind rund 23 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Registerzensus

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung eines Gesetzes zur Einführung eines Registerzensus vorgelegt.Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, die mit dem Registerzensuserprobungsgesetz begonnene Weiterentwicklung der Zensusmethodik hin zu einem registerbasierten Verfahren, bei dem die Zensusdaten aus bereits in der Verwaltung und Statistik vorhandenenDaten und weitestgehend ohne primärstatistische Befragungen gewonnen werden, fortzuführen. Dies würde eine aktuellere und effizientere Erstellung von Ergebnissen und eineMinimierung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen. Zudem machen anstehende Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen auf europäischer Ebene die Vorbereitung und Durchführung eines registerbasiertenDatenerhebungsverfahrens erforderlich.

Der Gesetzentwurf soll die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Vorbereitungund Durchführung eines Registerzensus zur Erfüllung der Verpflichtung, demografischeund sozioökonomische Basisdaten an die Europäische Union (EU) zu liefern, schaffen.Die entsprechende EU-Verordnung zur Statistik befindet sich derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf des Gesetzes zum Registerzensus regelt den Aufbau unddie Pflege eines notwendigen bevölkerungsstatistischen Datenbestandes. Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die künftige registerbasierte Ermittlungsoziodemografischer Basisdaten zur Bevölkerung, zu ihrem Bildungsstand und ihrer Bildungsbeteiligung sowie zu ihrer Arbeitsmarktbeteiligung. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen, um Methoden für die Verknüpfung von Sterbefällen mit Bildungsangaben zu entwickeln und zu erproben.

„Public Viewing“-Verordnung verkündet

Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freienüber die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit der Verordnung werden vorübergehend die immissionsschutzrechtlichenVoraussetzungen für „Public Viewing“-Veranstaltungen bis in die Nachtstunden geschaffen. Sie gilt seit dem 1. Juni bis zum 31. Juli 2024.

Förderrichtlinie „Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns darüber informiert, dass die Förderrichtlinie „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“ imBundesanzeiger veröffentlich wurde. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung(BMBF) erweitert das bestehende ESF Plus-Programm „Bildungskommunen“ um eine zusätzliche Programmlinie zur Förderung einer kommunalen Koordination des Ausbaus vonAngeboten zur Gestaltung der Ganztagsbetreuung.

Gegenstand der Förderung ist eine kommunale Koordinierung der ganztägigen Förderungvon Kindern im Grundschulalter. Durch die Koordinierung der einschlägigen Akteure vorOrt soll der Ausbau der Angebote zur ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern imGrundschulalter optimiert werden. Antragsberechtigt sind Kommunen als Träger vonSchulen oder als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

VG Osnabrück zur Untersagung eines Transportes von Zuchtrindern

Mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. 2 A 201/23) hat das VG Osnabrück nunmehr in derHauptsache den Rechtsstreit über die Untersagung eines Tiertransportes nach Marokko(vgl. NLT-Aktuell 41/2023 vom 18. Dezember 2023, S. 15) entschieden. Dabei haben dieBeteiligten streitig über die Erledigung der tierschutzrechtlichen Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko verhandelt, da das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den beklagten Landkreis angewiesenhatte, auf die (sonst übliche einvernehmliche) Erledigungserklärung nach der Durchführung des Transportes zu verzichten und eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob dieursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen sei. Das VG Osnabrück hat im Tenor der Entscheidung festgestellt, dass sich der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2023 erledigt hat. Die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage sei gemäß § 43Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klage des Viehtransportunternehmens sei zudem auch begründet. Mit der Durchführung des streitbefangenen Transportes am 18./19. Dezember 2023 habe sich die Untersagungsverfügung vom 29. November 2023 in tatsächlicher Hinsicht, mithin in anderer Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 des VwVfG, erledigt.

Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beklagten im Hauptsacheverfahren hatdas erkennende Gericht klargestellt, dass es auf die Frage, ob sich die den Transport genehmigenden bzw. abfertigenden Amtstierärzte strafbar machten, nicht ankomme, weil dieTatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes nicht darananknüpften. Zum anderen habe der Beklagte hierfür nicht einmal konkrete Anhaltspunktevorgetragen. Die anscheinend eingeleiteten Ermittlungsverfahren beruhten offenbar aufStrafanzeigen Dritter, seien mithin nicht von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden und hätten – soweit vorgetragen – nicht zur Anklageerhebung geführt,sondern seien eingestellt worden.

Hinsichtlich der erneut vom Beklagten vorgetragenen Inanspruchnahme der Klägerin alsZweckveranlasserin könne nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die besonderen Umstände, die ausnahmsweise den Rückgriff auf dieses umstrittene Rechtsinstitutrechtfertigten könnten, hier schon deshalb nicht gegeben seien, weil mit der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes eine Regelungsmöglichkeit durch das zuständige Bundesministerium vorhanden sei und es daher eines solchen Rückgriffs als „letztes verbleibendes Mittel“ der Gefahrenabwehr nicht bedürfe. Abschließend bleibe in diesem Zusammenhang lediglich noch einmal darauf hinzuweisen,dass es nicht in die Zuständigkeit des den Beklagten anweisenden Landesministeriumsfalle, eine generell-abstrakte Regelung „durch die Hintertür“ im Erlasswege auf Landesebene als Ersatz für eine bundeseinheitliche Verordnung zu schaffen.

KI-Prototypen in der Regional- und Stadtentwicklung

Das Deutsche KI-Institut für Kommunen, Urban.KI, ruft Landkreise dazu auf, Anwendungsfälle für KI in der Regional- und Stadtentwicklung vorzuschlagen. Ausgewählte Ideen sollen in Zusammenarbeit mit den Kommunen umgesetzt werden, wobei Urban.KI die technische Entwicklung kostenfrei übernimmt und die Kommunen ihre fachliche Expertise einbringen. Die entwickelten Prototypen sollen in realen Umgebungen getestet werden undnutzbar sein.

Bis zum 21. Juni 2024 haben interessierte Kommunen die Möglichkeit, über ein OnlineFormular die aus ihrer Sicht relevanten Themenschwerpunkte anzugeben und, sofern vorhanden, ihre eigenen Projektideen zu skizzieren: https://link.nlt.de/4vyf.

Ideen bzw. Interessensbekundungen für KI-Vorhaben können in sechs Innovationsbereichen eingereicht werden:

  • Stadtplanung und (geo-)datenbasierte Infrastrukturen
  • Mobilitätsplanung und -steuerung
  • Umweltplanung, Klimaschutz & Klimafolgenanpassung
  • Gebäude, Ver- und Entsorgung
  • Bevölkerungsschutz und Zivile Sicherheit
  • Verwaltungsprozesse und Bürgerbeteiligung

Im Rahmen des geförderten Bundesprogramms „Modellprojekte Smart Cities“ baut dieStadt Gelsenkirchen das Deutsche KI-Institut für Kommunen auf. Das Institut hat die Aufgabe, KI-Lösungen für Landkreise, Städte und Gemeinden sowie kommunale Unternehmen zu entwickeln. Die Westfälische Hochschule, die Fraunhofer-Institute IAIS und FOKUS, das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und PROSOZHerten sind für die Umsetzung und den Betrieb des Instituts verantwortlich. Der DeutscheLandkreistag ist im Beirat der Initiative vertreten.

BSI: Neuerungen im Umgang mit Generativen KI-Modellen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat das Dokument „Generative KI-Modelle: Chancen und Risiken für Industrie und Behörden“ aktualisiert und in derVersion 1.1 veröffentlicht. Diese Publikation zielt darauf ab, die Einsatzmöglichkeiten undRisiken generativer KI-Modelle umfassend darzustellen und sowohl die Chancen als auchdie potenziellen Gefahren auch für Behörden aufzuzeigen.

Die aktualisierte Version des Dokuments enthält mehrere wesentliche Änderungen. Erstens wurde das Dokument umstrukturiert, um eine bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Diese Umstrukturierung erleichtert auch die zukünftige Erweiterung des Dokuments. Zweitens wurden die Gegenmaßnahmen zur Risikominimierung im Zusammenhang mit großen Sprachmodellen, sogenannten Large Language Models (LLMs), in einem einzigen Kapitel zusammengefasst. So werden Mehrfachnennungenvermieden, da einige Gegenmaßnahmen mehreren Risiken entgegenwirken. Eine neueKreuzreferenztabelle zeigt nun klar auf, welche Gegenmaßnahme gegen welches Risikowirkt.

Erweiterung der Zielgruppen beim „Job-Berufssprachkurs“

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Februar 2024 ergänzendzum bestehenden Angebot an Berufssprachkursen die sog. Job-Berufssprachkurse (JobBSK) eingeführt. Ergänzend dazu hat das BAMF das Trägerrundschreiben 07/24 „Erweiterung der Zielgruppen des Job-BSK“ vom 3. Juni 2024 vorgelegt. Das BAMF erläutert, dassim Rahmen der Weiterentwicklung der Job-BSK die Zielgruppe um diejenigen Zugewanderten erweitert werde, die die deutsche Sprache eigenständig – beispielsweise am Arbeitsplatz – erworben haben. Somit ist der Zugang zum Job-BSK ab sofort auch ohne vorherigen Besuch eines Integrationskurses möglich, sofern das Sprachniveau A2 vorhandenist.

Des Weiteren ist auch die Teilnahme von Auszubildenden mit anderen Beschäftigten eines Betriebes an einem Job-BSK nicht ausgeschlossen.

Glasfaserstrategie des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat uns den Entwurf einer neuen Glasfaserstrategie übersandt, die am 4. Juni 2024im Rahmen eines Branchentreffs der Telekommunikationsbranche erstmals öffentlich vorgestellt wurde.

Nach erster Durchsicht der Strategie legt diese einen besonderen Schwerpunkt auf deneigenwirtschaftlichen Ausbau der Glasfasernetze, wobei rund 85 Prozent des Ausbaus eigenwirtschaftlich realisiert werden sollen. Um dies zu unterstützen, sieht das Papier vor,Investitionsbedingungen zu optimieren, bürokratische Hürden abzubauen und Baukapazitäten zu erweitern. Zudem sollen alternative Verlegetechniken gefördert und so der Übergang von Kupfer- auf Glasfasernetze erleichtert werden. Zur künftigen Ausgestaltung desBreitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB) beschreibt der Entwurf eine stärkereVermittlerrolle zwischen Kommunen und Unternehmen durch Unterstützung beider Parteien durch die Bereitstellung von Mustern, Leitfäden und Schulungen.

Konkrete Angebote an die von der Umsetzung der genannten Ziele betroffenen Kommunen sind dem Papier im Übrigen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren ist nichtohne weiteres erkennbar, wie diese vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage denteilweise erheblichen Verwaltungsaufwand vor Ort reduzieren sollen.

Entwurf für eine nationale Fußverkehrsstrategie

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf einer nationalen Fußverkehrsstrategie übersandt. Der Fußverkehr soll als gleichberechtigter Verkehrsmodus Anerkennung erfahren. Die Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs sollen verbessert werden durch eine adäquate Infrastruktur und durch den Einsatz von Digitalisierung. Angestrebt wird ein höherer Anteil des Fußverkehrs am Modal Split durch eine sichere, barrierefreie und inklusive Mobilität für alle, die zugleich einen Beitrag zu Gesundheit und Lebensqualität und zu Klima- und Umweltschutz leistet.

Entwurf einer 13. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistagden Entwurf einer 13. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (BWO) übermittelt. Der Entwurf soll der Verbesserung der Abläufe bei der Bundestagswahl dienen undenthält insbesondere Anpassungen der BWO an die jüngsten Änderungen des Bundeswahlgesetzes (BWG).

Der Verordnungsentwurf dient in erster Linie der Anpassung der BWO an die jüngsten Änderungen des BWG durch das Gesetz vom 8. August 2023. Mit diesem Gesetz wurde einÜbergang zu einem konsequenten Verhältniswahlrecht vollzogen. Die Vorschriften desBWG zur Verteilung der Sitze auf Parteien (§ 4 BWG) sowie die Vergabe der Sitze auf dieBewerber (§ 6 BWG) setzt der Verordnungsentwurf in den §§ 71 ff. BWO-E um. Zur Arbeitserleichterung hat das BMI ferner eine Übersicht zur Umsetzung des § 42 BWG beigefügt, die das künftige Verfahren am Wahlabend und im Abschluss überblicksartig skizziert.Das BMI weist ausdrücklich darauf hin, dass sich weiterer Anpassungsbedarf aufgrunddes ausstehenden Urteils des BVerfG zum BWG ergeben könnte.

Verkürzung des insolvenzrechtlichen Prognosezeitraums für Krankenhäuser

Der DLT hat sich in einem Schreiben an das BMJ dafür eingesetzt, den insolvenzrechtlichen Prognosezeitraum für Krankenhäuser von 12 Monaten auf vier Monate zu verkürzen.Diese Regelung wurde im Jahr 2023 befristet angesichts der schwierigen wirtschaftlichenLage eingeführt. Da eine Entspannung der wirtschaftlichen Situation derzeit nicht absehbar ist, wurde die Fortführung dieser Maßnahme für unerlässlich erachtet.

„AG Wasserstoff“ des Deutschen Landkreistages

Angesichts der wachsenden Bedeutung der Wasserstofftechnologie in der Energiewendehat sich das Präsidium des Deutschen Landkreistags anlässlich seiner letzten Sitzung dafür ausgesprochen, eine Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, in der die Expertise der Landkreise zu diesem Handlungsfeld gebündelt werden soll. Auf diese Weise sollen die fachliche wie politische Begleitung von Aktivitäten des Bundesgesetzgebers intensiviert, aberbspw. auch regionale Wertschöpfungschancen ausgelotet, Best-Practice-Beispiele ausgetauscht und die politische Positionierung zu diesem Thema – nicht zuletzt mit Blick auf diekommende Legislaturperiode – vorbereitet werden.

Entwurf zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

Die Bundesregierung hat eine Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht. Darin werden u.a. Transformationsbereiche und Hebel für eine nachhaltige Entwicklung in Deutschland identifiziert. In dem Entwurf werden aktuelle internationale undnationale Herausforderungen (Kapitel A), Transformationsbereiche (Kapitel B) und Hebelfür ein Regierungshandeln (Kapitel C) aufgezeigt. Die Transformationsbereiche sollen verdeutlichen, wo in Deutschland Schwerpunkte für eine nachhaltige Entwicklung liegen sowie Synergien und Konflikte innerhalb dieser Bereiche aufzeigen. Im Fokus der Strategiestehen die Transformationsbereiche

  • Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit,
  • Energiewende und Klimaschutz,
  • Kreislaufwirtschaft,
  • Nachhaltiges Bauen und nachhaltige Mobilität,
  • Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme sowie
  • Schadstofffreie Umwelt.

Als mögliche Hebel werden das Regierungshandeln, gesellschaftliche Mobilisierung undTeilhabe, Finanzen, Forschung, Innovation und Digitalisierung sowie internationale Verantwortung und Zusammenarbeit identifiziert.

Stellungnahme zur Anpassung des Batterierechts

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU)2023/1542 eingereicht. Darin wird die Ausweitung der Sammelverpflichtung auf weitere Altbatterietypen und die damit einhergehende Stärkung der Herstellerverantwortung begrüßt. Angemahnt wird aber, dass sich die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin nur auf Altbatterien aus privaten Haushalten beschränken und passende Behälter- und Sammelstrukturen bereitgestellt werden müssen.

Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Bei den Kreishaushalten 2024 haben sich nach der nunmehr abgeschlossenen Abfragebei den Mitgliedern des NLT gegenüber den in NLT-Aktuell 5/2024 veröffentlichten vorläufigen Ergebnissen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Insoweit bleibt es bei demBefund, dass sich die Haushaltslage massiv verschlechtert hat. Alle 37 NLT-Mitglieder verfügen aktuell nach der Planung über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis (Vorjahr: 25). Das geplante strukturelle Defizit liegt mit 761 Millionen Euro nochmals rund 225 Millionen Euro höher als im Vorjahr. Besondere Sorge bereitet dabei auch,dass die Mehrzahl der Landkreise Defizite im zweistelligen Bereich ausweisen.

Auch die Liquiditätslage hat sich weiter eingetrübt. Der Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit wird mit einem Defizit von -293,7 Millionen Euro prognostiziert (Vorjahr -114 Millionen Euro). Die Alt-Fehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der RegionHannover belaufen sich nach den Plandaten etwa auf Vorjahresniveau bei 430,6 MillionenEuro.

Im Jahr 2024 haben elf Landkreise die Kreisumlage erhöht, einer hat hingegen eine Senkung vorgenommen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der gewogene landesweite Durchschnittssatz erneut leicht erhöhen dürfte. Sieben Landkreise und die Region Hannover erheben nach den aktuellen Daten eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. D. h. sie haben die einzelnen Umlagesätze für Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In vier Landkreisen gibt es Sonderregelungen, weil einzelne kreisangehörige Städte und Gemeinden die Vereinbarung über eineAufgabenwahrnehmung im Bereich der Kindertagesstätten gekündigt haben (in einem Fallkommt die Regelung nach Vertragsabschlüssen mit den Gemeinden allerdings nicht zumTragen).

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Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Die die Regierung tragenden Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben am24. Mai 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des NWG (LT-Drs. 19/4409) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Eine vorherige Beteiligung der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens durch die Fraktionen oder eine Information durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz(MU) ist nicht erfolgt. Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

  • Die Wasserentnahmegebühr soll nicht erhoben werden für Wasserentnahmen vonnachweislich weniger als 5.000 Kubikmetern jährlich durch einen eingetragenenVerein zur Unterhaltung der von ihm genutzten Sportstätten. Damit wird eine Diskussion im Landtag aus dem letzten Jahr aufgegriffen. Diese Regelung knüpft ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich an sogenannte Idealvereine imSinne des § 21 BGB an. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nicht zwischenverschiedenen Arten der Sportausübung unterschieden.
  • Es wird ein neuer Ermäßigungstatbestand für Wasserentnahmen durch Gewerbeunternehmen, die nicht zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen,um 11,8 Prozent vorgesehen. Es sei ausdrücklich klargestellt, dass Unternehmender Daseinsvorsorge nicht erfasst sein sollen, auch wenn sie – z.B. als kommunaleEigengesellschaft – formal einem Gewerbeunternehmen ähneln. Dies ist aus Sichtder Geschäftsstelle deutlich zu kritisieren.
  • Die Verordnungsermächtigung zur Regelung von Erstattungen an Wasserversorgungsunternehmen wird neu gefasst.

Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser

Im Vorfeld der Bundesratsbefassung zum Krankenhaustransparenzgesetz hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) mit Schreiben vom21. März 2024 eindringlich an den Ministerpräsidenten appelliert, diesem Gesetz nur zuzustimmen, wenn es eine verbindliche Zusage des Bundesgesundheitsministers für eineSchließung der von ihm verursachten Finanzierungslücke für den wirtschaftlichen Betriebder Krankenhäuser durch eine rückwirkende Anpassung des Landesbasisfallwertes ab1. Januar 2024 geben würde. Das Krankenhaustransparenzgesetz hat bekanntlich denBundesrat passiert, ohne dass es eine entsprechende Zusage gegeben hätte. Niedersachsen hat im Bundesrat für das Gesetz gestimmt.

In einem Schreiben vom 27. Mai 2024 hat Gesundheitsminister Dr. Philippi mitgeteilt, Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach habe ausdrücklich zugesichert, dass ab demJahr 2025 der Landesbasisfallwert den kompletten Orientierungswert umsetzen soll. ImErgebnis werde es daher unterjährlich bereits im Jahr 2024 für die Krankenhäuser möglichsein, Tariferhöhungen bei den Personalbudgetverhandlungen zu berücksichtigen, so dassdie Refinanzierung der Tarifanpassung für 2024 gesichert sei. Gemeinsam mit den Energiehilfen und den Liquiditätshilfen führe dies bereits in 2024 zu einem Beitrag zur Refinanzierung der Betriebskosten von rund 700 Millionen Euro. Ab 1. Januar 2025 werde dannauch die neue Obergrenzenregelung für den Orientierungswert zu deutlichen Verbesserungen beim Landesbasisfallwert um rund 300 Millionen Euro führen.

Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) hat auf Nachfrage des NLT erklärt,es sei auszuschließen, dass Größenordnungen von dreistelligen Millionenbeträgen fürNiedersachsen aufgrund von frühzeitigen Refinanzierungen von Tariflohnsteigerungenherauskämen. Das dafür in Frage kommende Volumen der Pflegebudgets belaufe sichnach Schätzung der NKG auf rund 1,3 Milliarden Euro bundesweit. Die Verhandlungspartner auf der Bundesebene hätten sich auf einen Wert von 5,49 Prozent Anhebung für2023 verständigt. Das bedeute für die Krankenhäuser in Niedersachsen eine Finanzhilfevon maximal 72 Millionen Euro. Was – immer noch – gänzlich fehle, sei eine unterjährlicheAnpassung des Landesbasisfallwertes. Über diesen würden rund 80 Prozent der Erlöseder Krankenhäuser erzielt. Die Anpassung sei – informell – im Vorfeld der Verhandlungum das Krankenhaustransparenzgesetz versprochen worden, aber nicht umgesetzt.

Angesichts der keine Perspektive bietenden Situation auf der Bundesebene hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände erneut kurzfristig vor der Haushaltsklausur der Landesregierung um einen Gesprächstermin in dieser Angelegenheit mit demMinisterpräsidenten gebeten.

Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung (FwVO)

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zum Entwurf zur Änderung der FwVO u. a. wie folgt entsprechend Stellung genommen:

  • Die Änderungen zur Qualifikation für Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte sowie derOrtsbrandmeister wurde in der vorliegenden Form abgelehnt und eine Verlängerung der Ausbildungszeit sowie der kommissarischen Wahrnehmung einer Funktiongewünscht.
  • Wir haben um eine Klarstellung in der FwVO zum Tragen der neuen Dienstgradeauf alter Uniform gebeten, damit auch Beförderungen nach neuem Recht erfolgenkönnen, auch wenn die Kommune die neue Bekleidung noch nicht eingeführt hat.
  • Es wurde um Beibehaltung von Funktionsabzeichen auf der Dienstkleidung gebeten.
  • Es sollten auch weiterhin Beförderungen von langjährigen verdienten Mitgliedernohne Truppführerausbildung möglich sein.

Es wurde angeregt auch für die Funktionen (jeweils m/w/d) Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Pressewart und Sicherheitsbeauftragter eine Stellvertreterfunktion einzurichten.

Breitbandausbau: Start des Förderaufrufs für das Lückenschlussprogramm

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nunmehr den Förderaufruffür das angekündigte Sonderförderprogramm zum Lückenschluss veröffentlicht. Anträgekönnen ab dem 6. Juni 2024 gestellt werden. Zu Einzelheiten informiert der DLT wie folgt:

Der Förderaufruf ist zunächst auf 100 Anträge begrenzt; es gilt das Windhundverfahren.Für das Programm stehen insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderhöchstsumme je Projekt beläuft sich auf 500.000 Euro. Die Förderung ist sowohl im Wirtschaftlichkeitslücken – wie im Betreibermodell möglich. Je Gemeinde – maßgeblich ist insoweit,ob eine kommunale Gebietskörperschaft über einen eigenen Gemeindeschlüssel (AGS)verfügt – kann maximal ein Projekt im Lückenschluss-Programm pro Jahr beantragt werden. Eine Antragstellung im Lückenschluss-Programm schließt eine Antragstellung derselben Gemeinde in 2024 im Standard- oder Fast-Lane-Aufruf aus und umgekehrt. Eine Gemeinde kann im Aufruf 2024 daher entweder einen Antrag im Lückenschluss-Programm oder im Rahmen des Standard- bzw. Fast-Lane-Aufrufs stellen. Das Lückenschluss-Gebiet kann auch von mehreren angrenzenden Gemeinden umfasst sein. Das Gesamtprojektvolumen ist aber auch in diesem Fall auf 500.000 Euro begrenzt, eine Kumulierung derKosten ist nicht möglich. Wie üblich, können auch die Landkreise entsprechende Anträgestellen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen 1,21 Millionen Personen im Dezember 2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dieswaren 1,9 Prozent mehr als im Dezember 2022. Der Zuwachs ist nach Einschätzung desStatistischen Bundesamtes wie bereits im Vorjahr hauptsächlich auf Geflüchtete aus derUkraine zurückzuführen.

56,9 Prozent der Leistungsempfänger hatten die Altersgrenze nach dem SGB XII erreichtoder überschritten. Dies sind 4,7 Prozent mehr als im Jahr zuvor. 43,1 Prozent der Empfänger erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Ihr Anteilging gegenüber dem Vorjahr um 1,6 Prozent zurück.

Im Jahr 2023 lagen die Nettoausgaben bei 10,1 Milliarden Euro. Das BMAS hat die folgende länderbezogene Tabelle übermittelt (Ausgaben in Euro):

Gegenüber dem Vorjahr 2022, in dem die Nettoausgaben 8,8 Milliarden Euro betrugen,sind die Ausgaben um 14,7 Prozent gestiegen (in 2022 waren sie im Vergleich zu 2021bereits um 8,2 Prozent gestiegen).

SGB II-Ausfinanzierung von laufenden FbW-Reha-Maßnahmen ab 2025

Zur finanziellen Ausgestaltung der Zuständigkeitsverlagerung für die berufliche Weiterbildung von SGB II-Empfängern in das SGB III zum 1. Januar 2025 sind weitere Informationen verfügbar. Danach sollen für noch vor dem Zuständigkeitswechsel angestoßene FbWund Reha-Maßnahmen, deren Dauer über den 31. Dezember 2024 hinausgeht, die Jobcenter zu Jahresbeginn einen pauschalen Ausgleichsbetrag erhalten. Diesen soll die Bundesagentur für Arbeit (BA) an den Bund zahlen; auf die Jobcenter verteilt wird er abweichend von der regulären Systematik.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages bleibt abzuwarten. Allerdings ist nach Auffassung desDeutschen Landkreistages bemerkenswert, dass das BMAS eine bedarfsorientierte Verteilung von Eingliederungsmitteln auf der Basis des Ist-Zustandes für Förderungen FbWReha beabsichtigt, einen veränderten bedarfsabhängigen Maßstab bei der Realisierungder Einsparungen im Eingliederungstitel i. H. v. 900 Millionen Euro ab 2025 aber weiterhinvehement ablehnt. Besonders betroffen sind davon die Jobcenter, die in der Vergangenheit anteilig weniger FbW-Maßnahmen gefördert haben. So sind die meisten Jobcenter finanzielle Verlierer; Gewinner gibt es nur wenige bundesweit, was auch damit zusammenhängt, dass sich anhand der Statistik der Vorjahre nur ein Volumen in Höhe von 700 Millionen Euro nachvollziehen lässt. Einmal mehr wird der DLT diese Frage gegenüber demBMAS zur Sprache bringen.

Solarpaket I im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung („Solarpaket I“) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Darin finden sich Regelungen für einen beschleunigten Ausbau von Photovoltaikanlagen und eine einfachereBeteiligung für Bürgerinnen und Bürger. So wird eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt und Regelungen für Balkon-Photovoltaikanlagen werden vereinfacht. Eine(bundesgesetzliche) Ausweitung der verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG auf Solaranlagen des ersten Segments ist nicht Teil des Gesetzes.

Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weitererumweltrechtlicher Vorschriften eingereicht. Darin werden die Herausforderungen in denVollzugsbehörden angesichts zunehmender Aufgaben sowie Klagerechten und Informationsansprüchen von Umweltverbänden auf der einen und einer notwendigen Beschleunigung von Verfahren auf der anderen Seite dargestellt.

Im Rahmen einer Anhörung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleareSicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat der Deutsche Landkreistag zudem betont,dass die Vollzugsbehörden immer stärker einem Spannungsfeld zwischen einer gewolltenBeschleunigung der Verfahren, insbesondere im Bereich des Ausbaus der erneuerbarenEnergien, auf der einen und zunehmenden Anforderungen und Pflichten auf der anderenSeite ausgesetzt seien. Die eigentlichen Aufgaben der Behörden dürften nicht von immerweitgreifenden Klagerechten und Informationsansprüchen behindert werden. Hier müsseeine Balance gefunden werden, was auch weitere Rechtsvereinfachungen beinhalte. Inden Blick genommen werden müssten zudem Änderungen im internationalen und europäischen Recht.

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zum Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eingereicht. Darin wird einestärkere Verpflichtung und finanzielle Beteiligung der Hersteller, Inverkehrbringer undHändler gefordert und verdeutlicht, dass ein Aufgabenzuwachs für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht umsetzbar ist. Gefordert wird u.a., bei der Einsortierung amWertstoffhof am sog. Aufsichtsmodell festzuhalten. Mit Blick auf Einweg-E-Zigaretten wirdsich einem generellen Verbot angeschlossen.

Insbesondere kritisiert wird insofern der Vorschlag eines sog. „Thekenmodells“ bei dem –anstatt des bisherigen Aufsichtsmodells – die Mitarbeiter auf den Wertstoffhöfen die Altgeräte selbst einsortieren sollen. Damit würde ein enormer personeller und finanzieller Mehraufwand einhergehen, der angesichts personeller und räumlicher Ressourcen nicht umsetzbar ist. Sollte eine solche Regelung eingeführt werden, müssten die finanziellen Belastungen unbedingt ausgeglichen und das Modell stärker ausdifferenziert werden. Auch eineSeparierungspflicht für Altgeräte zur Wiederverwendung und zur Verwertung wird als nichtumsetzbar eingestuft.

Mobilitätsdaten: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Zu den Entwürfen für ein Mobilitätsdatengesetz und eine Verordnung über die Aufgabeneines „Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten“ haben die kommunalen Spitzenverbändeauf Bundesebene gemeinsam kritisch Stellung genommen. Besonders kritisch zu sehenist die geplante Einrichtung des Bundesdatenkoordinators, dem weitgehend unbegrenzteRegelungsbefugnisse zukommen sollen, und die Schaffung einer bundesweiten Datenaufsichtsbehörde, die u.a. die Datenbereitstellungspflichten und die Einhaltung der Leitliniendes Bundeskoordinators einschließlich seiner Vorgaben zu Standard-Lizenzen etc. überwacht und bei Bedarf auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts mitMitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzt.

Kritisch bewertetet haben die kommunalen Spitzenverbände im Einzelnen:

  • die hohen bürokratischen Lasten der Datenbereitstellung und v.a. der Datenpflege,die mit den geplanten Regelungen einhergehen,
  • die generelle unentgeltliche Datenbereitstellung auch für kommerzielle Zwecke Dritter,
  • den Konflikt zu bestehenden Regelungen und Strukturen der Datenbereitstellung imÖPNV, insbesondere Delfi, und
  • die Einrichtung eines Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten mit weitgehend unbegrenzten Regelungsbefugnissen und die Schaffung einer bundesweiten Datenaufsichtsbehörde, die diese Regelungen bei Bedarf mit Zwangsmitteln selbst gegenüberjuristischen Personen des öffentlichen Rechts durchsetzen soll.

Nutzung von Bioenergie

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben im Rahmen einer Anhörungdes Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie zu einem Antrag der Fraktionder CDU/CSU zum Thema „Bioenergie eine klare Zukunftsperspektive geben und bestehende Hemmnisse beseitigen“ Stellung genommen. Darin wird die Notwendigkeit einer flexiblen Ausgestaltung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und einer Unterstützungder Bioenergiegewinnung hervorgehoben.

Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Der Deutsche Landkreistag hat auf Basis umfangreicher Rückmeldungen aus den Landkreisen und der vergangenen Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft des DeutschenLandkreistages gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städteund Gemeindebund eine Stellungnahme zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung eingereicht. Darin wird verdeutlicht, dass die Abfallvermeidung bereits bei der Produktverantwortung beginnen muss und die Vollzugsbehördennicht mit immer weiteren Aufgaben belastet werden dürfen, die ihre eigentliche Arbeit behindern und finanziell nicht kompensiert werden. Kritisiert werden insbesondere die Verwaltungs- und Erfüllungsaufwände, die durch neue Überwachungspflichten auf die Vollzugsbehörden übertragen werden sollen. Es wird gefordert, diese Regelungen gänzlich zustreichen. Daneben wird unter anderem auf die Kennzeichnungspflicht von Abfallbehältern, Anlagen zur energetischen Verwertung, die Dokumentation von Bau- und Abbruchabfällen sowie auf Unstimmigkeiten in den Vorschriften des Verordnungsentwurfs eingegangen.

Zweite BMWK-Jahrestagung „Regionale Transformation gestalten“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) lädt am 16./17. September 2024 zur 2. Jahrestagung „Regionale Transformation gestalten“ nach Essen ein. DieTagung richtet sich wieder an Politik Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Verbändeund soll einen systematischen Erfahrungsaustausch über Themen und Projekte zur Gestaltung regionaler Transformationsprozesse ermöglichen. Sie knüpft damit an die 1. Jahrestagung an, die 2023 in Rostock stattfand.

Schlussfolgerungen des Rates der EU zum europäischen Auftragswesen

Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat am 24. Mai 2024 Schlussfolgerungen zum europäischen Auftragswesen verabschiedet. Darin wurden die Ergebnisse des Sonderberichtsdes Europäischen Rechnungshofes zum öffentlichen Auftragswesen in der EU im Zeitraum 2011 – 2021 begrüßt. Dieser hatte den abnehmenden Wettbewerb bei öffentlichenAufträgen in den letzten zehn Jahren, den geringen Anteil von Vergaben an KMU sowiedie unzureichende Nutzung der strategischen öffentlichen Auftragsvergabe kritisiert. DerRat fordert die Kommission auf, einen EU-weiten strategischen Aktionsplan für das öffentliche Auftragswesen sowie möglicherweise neue legislative Vergaberegelungen vorzulegen, die nachhaltige Beschaffungen und einen fairen Wettbewerb ohne unnötige Bürokratie befördern.

Nach Auffassung des Europabüros des Deutschen Landkreistages ist davon auszugehen,dass die EU-Kommission in der nächsten Legislatur eine neue europäische Vergaberechtsreform auf den Weg bringen wird. Dabei wird die strategische Vergabe im Vordergrund stehen. Nach derzeitiger Einschätzung wird diese mit verbindlichen Nachhaltigkeitskriterien im Beschaffungswesen einhergehen. Gegen die Verbindlichkeit sowie füreine stärkere Berücksichtigung von KMU hatte sich zuletzt der Europäische Ausschussder Regionen (AdR) in seiner Stellungnahme zur Umsetzung der Vergaberichtlinien in denMitgliedstaaten im Oktober 2019 ausgesprochen, die auf den Berichterstatter und Landratdes Landkreises Rhön-Grabfeld Thomas Habermann zurückgeht, der den DeutschenLandkreistag im AdR vertritt.

EU-Beihilfenrecht: Klarstellungen der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat Klarstellungen zur Anwendung der allgemeinen De-minimis-Verordnung vorgenommen. Darin wurde die vom Deutschen Landkreistag an die Kommissionherangetragene Frage zur möglichen Kumulierung von Beihilfen nach der allgemeinen DeMinimis-Verordnung und der De-Minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bestätigt. De-Minimis-Beihilfen beider Kategorienkönnen daher bis zu einem Betrag von 1,05 Millionen Euro (300.000 Euro plus 750.000Euro) über drei Jahre kumuliert werden.

Mit den Ausführungen bestätigt die EU-Kommission nach Einschätzung des DeutschenLandkreistages (DLT) erfreulicherweise zumindest die für die Landkreise in der Praxis relevante Frage der möglichen Kumulierung von De-Minimis-Beihilfen nach den beiden DeMinimis-Verordnungen. Diese hatte der DLT nach Verabschiedung der neuen Texte bereits an die EU-Kommission herangetragen. Weitere Fragen etwa zur neuen Bestimmungdes Begriffs „ein einziges Unternehmen“ in beiden Verordnungen bleiben ungeklärt.

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KI in der Kreisverwaltung: Thementag für Landrätinnen und Landräte

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) hat das Potenzial, die Arbeit der öffentlichenVerwaltung qualitativ zu verändern. Landrätinnen und Landräte sowie weitere Führungskräfte haben sich am 29. Mai 2024 bei einer Veranstaltung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) über mögliche Einsatzfelder, vorhandene KI-Systeme und notwendigeProzessveränderungen informiert. Am „Thementag Maschinelles Lernen, Künstliche Intelligenz und Robotic Process Automation (RPA)“ nahmen 40 Spitzenvertreterinnen und -vertreter niedersächsischer Landkreise teil.

„Es geht um Effizienzsteigerung und Verfahrensbeschleunigung. Es geht um die Zusammenführung und Nutzung vorhandener Daten, um komplexe Probleme zu analysieren undneue Lösungen zu finden. Und es geht darum, diese Lösungen zu kommunizieren undBürgerinnen und Bürger zu beteiligen“, führte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyerein. Dabei gehe es nicht um eine technologische Perspektive auf KI, sondern deren strategische Bedeutung, erklärte Meyer die Fokussierung auf die Verwaltungsspitzen.

Schwerpunkt des Thementags waren Praxisbeispiele aus den Landkreisen Lüchow-Dannenberg, Stade, Uelzen und dem nordrhein-westfälischen Steinfurt. „Bereits diese Beispiele zeigen eindrucksvoll, wie KI von den Landkreisen erfolgreich eingesetzt wird, undes kommen beständig neue hinzu“, fasste Meyer zusammen. Dieser Impetus müsse beibehalten und verstärkt werden, im Miteinander mit dem Land Niedersachsen. Noch mangele es an klaren Konzepten, umsetzbaren Strategien und konkreten Hilfestellungen fürdie Landkreise. „Bisher hat das Land für die kommunale Ebene wenig geliefert. Daher istes umso wichtiger, dass das Innenministerium seine Bemühungen intensiviert und die Zusammenarbeit mit den kommunalen Verwaltungen stärkt. Nur so können wir die Potenziale von KI voll ausschöpfen“, so Meyer.

Kitas I: Bündnis für praxisintegrierte Ausbildung

Ein breites Bündnis aus den kommunalen Spitzenverbänden, der Gewerkschaft ver.di,dem Kita-Fachkräfteverband Niedersachsen und dem Paritätischen WohlfahrtsverbandNiedersachsen e.V. fordert die Einführung einer praxisintegrierten und vergüteten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher (PiA) in Niedersachsen. Dieser zusätzliche Ausbildungsweg wurde in den meisten Bundesländern bereits erfolgreich eingeführt. Vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels in Krippen und Kitas ist PiA eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme zur Fachkräftegewinnung. Die Vorteile dieser Ausbildungsform liegen unter anderem in der engen Verzahnung von Theorie und Praxis, der Erschließung neuerZielgruppen für den Beruf, der Vergütung sowie dem verständlichen Ausbildungsmodell.

„Eltern erwarten verlässlich geöffnete Kitas, dafür kämpfen die Kommunen. Ohne ausreichend Erzieherinnen und Erzieher ist aber nicht einmal diese Grundvoraussetzung für einequalitativ gute Kinderbetreuung gewährleistet. Eine attraktive Ausbildung ist ein erster,zwingender Schritt. PiA ist erprobt, bewährt und praktikabel für potenzielle Auszubildende,Einrichtungen und Träger. Das Land Niedersachsen muss diese Chance ergreifen“, sagteNLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer als derzeitiger Sprecher der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände.

„Durch die Einführung einer praxisintegrierten und tariflich vergüteten Ausbildung könnendie Fachkräfte von morgen für die wichtige Arbeit in den verschiedenen Einrichtungen derfrühkindlichen Bildung gewonnen werden. Damit junge Menschen sich für diesen anspruchsvollen und gesellschaftlich relevanten Beruf entscheiden, ist es überfällig, dassauch die Ausbildung vergütet wird“, sagte ver.di-Landesleiterin Andrea Wemheuer.

„Wir benötigen dringend eine Aufwertung des Berufes durch eine dualisierte und von Tageins an vergütete Ausbildung. Andernfalls werden wir weiterhin sehenden Auges in die Abwärtsspirale des Personalmangels steuern“, so Melanie Krause, Vorsitzende des KitaFachkräfteverbands.

„Mit PiA können wir neue Zielgruppen für den tollen Beruf gewinnen und leisten damit einen wichtigen und nachhaltigen Beitrag für die Entlastung und Stabilität des Kita-Systemsin Niedersachsen“, sagte Kerstin Tack, Vorsitzende des Paritätischen WohlfahrtsverbandsNiedersachsen e.V.

Kitas II: Kommunen fordern erfüllbare Standards und realistische Finanzhilfe

Verlässlich geöffnete Kitas bleiben ein vorrangiges Ziel der niedersächsischen Kommunen. Das haben die kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung zur Änderung des niedersächsischen Kita-Gesetzes am heutigen 31. Mai 2024 im Niedersächsischen Landtagdeutlich gemacht. „Die Kommunen kämpfen an drei Fronten: zunehmende Anforderungen,steigende Kosten, fehlendes Personal. Auf allen drei Feldern brauchen wir die Unterstützung des Landes. Die bisherigen Vorschläge sind ein Anfang, werden der Dimension derAufgabe aber nicht gerecht“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer.

Der eklatante Fachkräftemangel zwinge dazu, in der Personalplanung pragmatisch undflexibel zu werden, führte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Marco Trips, aus: „Für mehr Verlässlichkeit benötigen wir flexible Regelungen für die Betreuung insbesondere in Randzeiten, aber auch zur Kernzeit. Der grundsätzliche Wille dazu ist in den Gesetzentwürfen erkennbar, wird aber durch eine vollkommen überzogene Komplexität zunichte gemacht.“ In der Anhörung trugen die kommunalenSpitzenverbände unter anderem zum Einsatz erfahrener Assistenzkräfte und weiterer geeigneter Personen sowie zum Verzicht auf unerfüllbare Fachkraftvorgaben und erweiterteVertretungsregelungen vor.

„Fehlende Kitaplätze und hohe Stellenvakanzen, das ist aktuelle Realität in unseren Kitas.Daher brauchen wir ad hoc-Maßnahmen, die uns ermöglichen, für die Eltern verlässlicheBetreuungszeiten zu bieten. Das schaffen wir nur durch flexibleren Einsatz des vorhandenen Personals ohne neue Hürden und Bürokratie“, betonte Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages (NST). „An der Qualität der Betreuung und desBildungsauftrages wollen wir nichts ändern, doch es fehlen Erzieherinnen und Erzieher.Das ist der Dreh- und Angelpunkt. Die geplanten Gesetzänderungen bringen hier keineEntlastung“, argumentierte Arning für zusätzliche Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung.

Darüber hinaus müsse das Land seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen. „Durchausgeweitete Rechtsansprüche und Qualitätsverbesserungen sind die Kosten für die KitaBetreuung massiv gestiegen. Sie entwickeln sich zum Sprengsatz für die kommunalenHaushalte“, bekräftigte Meyer. Die Finanzhilfe des Landes decke nicht einmal die gesetzlich vorgegebene Höhe von 59 beziehungsweise 58 Prozent der Personalkosten für Krippen und Kindergärten. „Unsere Minimalforderung ist eine realistische jährliche Anpassungder Personalkostenerstattung des Landes, damit die Schere sich nicht immer weiter öffnet.Das wäre ein erster Schritt hin zur angestrebten Zweidrittelfinanzierung“, so Meyer.

Umgang der Landesregierung mit den „Peiner Forderungen“ des NLT

Die 84. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat die „Peiner Forderungen“ für eine faire und verlässliche Finanzierung der Kommunen als Kernelemente der Demokratie beschlossen und damit konkrete Forderungen verbunden. Im Rahmen einer kleinen Anfrage wurde im Niedersächsischen Landtag um Auskunft zum Umgang der Landesregierung mit den „Peiner Forderungen“ des NLT gebeten (LT-Drs.19/4413). In der Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport im Namen der Landesregierung wird zunächst umfangreich über die (verfassungs-)rechtlichenGrundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in Niedersachsen referiert. Im Übrigenbleiben Hinweise weitgehend abstrakt.

Konkret wird sodann seitens des Niedersächsischen Innenministeriums (MI) lediglich aufdas Wachstumschancengesetz eingegangen, bei dem die prognostizierten Mindereinnahmen für die Kommunen deutlich zu Gunsten der Kommunen reduziert werden konnten. ImÜbrigen wird auf die Hinweise des MI zur Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips unddie Expertenkommission zum kommunalen Finanzausgleich verwiesen, ohne zu konkretenAussagen zu kommen. Sodann wird darauf hingewiesen, dass neben der finanziellen Situation der Kommunen die Landesregierung gleichzeitig jedoch auch die finanzielle Situationdes Landes selbst zu bewerten und hier eine den jeweiligen öffentlichen Aufgaben gerechtwerdende Verteilung der Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorzunehmen habe.

In einem umfangreichen Katalog werden sodann Aufgabenverlagerungen und ggf. existierende Kostenregelungen dargestellt. Die Methodik hinsichtlich der Tabelle und der vorgenommenen Einschätzungen wird insbesondere hinsichtlich der Zuweisung für Aufgabendes übertragenden Wirkungskreises, spezialgesetzlicher Ausgleiche für Leistungsgesetze,zu Aufgabenübertragung seit 2006 und zu den Zuweisungen nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes vorgenommen. Zu den Forderungen der Landkreisversammlung zum kommunalen Finanzausgleich, zur Einhaltung des Konnexitätsprinzips undpolitischen Zusagen und zu einer Politik des Machbaren und des Finanzierbaren findensich in der Antwort hingegen keine konkreten Ausführungen.

Runderlass zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat denRunderlass vom 23. April 2024 zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassersim Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 223/2024 vom 14. April 2024) veröffentlicht. Es  handelt sich um den zentralen Erlass zur Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen inNiedersachsen.

Inhaltlich hat das MU die nutzbare Dargebotsreserve (verfügbare Wassermenge) für mittlere Verhältnisse für den Projektionszeitraum 2031 bis 2060 angegeben und damit erstmals Klimawandelszenarien für die nahe Zukunft berücksichtigt. Dies hatte der Niedersächsische Landkreistag wir in der Stellungnahme zum Entwurf des Runderlasses ausdrücklich begrüßt. Darauf aufbauend ist vom MU eine maßgebliche nutzbare Dargebotsreserve ermittelt worden, indem die nutzbare Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse imRahmen von Trendbetrachtungen modifiziert wurde. Um für erwartbare Trockenperiodeneine zusätzliche Orientierung zu schaffen, wurde auch eine nutzbare Dargebotsreserve fürtrockene Verhältnisse abgeschätzt.

Die maßgeblich nutzbare Dargebotsreserve wurde genutzt, um eine Klassifizierung in dreiStufen vorzunehmen. Damit wird im Ergebnis der Bewirtschaftungsrahmen der unterenWasserbehörden auf der Ebene der Grundwasserkörper beschrieben. Ziel ist es, eine Gefährdung des guten mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verhindern. Das Erfordernis einer wasserrechtlichenErlaubnis oder Bewilligung für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt unberührt.

Mögliches Ende der Mobilfunkförderung des Bundes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat angekündigt, die Mobilfunkförderung des Bundes nicht über das Jahresende hinaus fortzuführen. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) des Bundes soll bis Ende 2025 abgewickelt werden. Demgegenüber hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände das BMDV aufgefordert, die Mobilfunkförderung bis zur Schließung der weißen Flecken vorzusetzen. Insoweit auf den Markt zu setzen, erscheine angesichts der bisher gemachten Erfahrungen alsnicht sachgerecht. Auch der Bundesrat hat mit einer Entschließung eine Verlängerung derMobilfunkförderung des Bundes gefordert.

Unabhängig davon, ob diese Initiativen zu einer Verlängerung der Mobilfunkförderung führen, ist die MIG bestrebt, in den verbleibenden Monaten noch möglichst viele Standortegefördert zu erschließen. Die MIG ist dabei auch auf die Unterstützung der Kommunen,etwa durch Bereitstellung geeigneter Grundstücke oder eine schnelle Durchführung vonGenehmigungsverfahren, angewiesen.

Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) „Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe“ mit der Bitte um Stellungnahmeübersandt. Mit der Förderrichtlinie sollen der Neu- und Ausbau der Omnibusbetriebshofinfrastruktur unterstützt werden, um Verkehrsangebote und Transportkapazitäten im ÖPNVzu erhalten und auszubauen sowie Omnibusflotten im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes auf saubere und emissionsfreie Antriebe umzustellen.

Antragsberechtigt sind insbesondere die niedersächsischen Kommunen und deren öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmenunter den in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen. Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Bau- und Bauplanungsleistungen sowie für den Grunderwerb.Außerdem werden Investitionen in die Lade- oder Tankinfrastruktur samt dazugehörigertechnischer Ausrüstung für mit Strom und Wasserstoff betriebene Omnibusse gefördert.

Energiewende: Zentrale Rolle der ländlichen Regionen

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln hat unter dem Titel „Ländliche Regionenals Rückgrat für den Umbau der deutschen Wirtschaft?“ die Ergebnisse des IW-RegionalRankings 2024 veröffentlicht. In dem Report wird die große Bedeutung der ländlichenRäume sowohl als Betroffene als auch Gestalter der Energiewende herausgehoben – zumeinen, weil in vielen ländlichen Regionen die Wirtschaftsstrukturen industriell geprägt sind,zum anderen, weil in ländlichen Regionen mehr als drei Viertel der Nettonennleistung zurErzeugung von Solar- und Windenergie in Deutschland installiert sind.

Ländliche Räume würden damit nicht nur eine zentrale Rolle beim Erfolg der Energiewende spielen, sondern könnten auch selbst direkt profitieren, indem sie erste Anlaufstellefür den weiteren Zubau sind und damit große Attraktivität für Industrieansiedlungen entfalten, die immer häufiger auf Grünstrom setzen. Konkrete Forderungen zu Gunsten einesrechtspolitisch stärkeren Profits der ländlichen Räume aus den geschilderten Lasten leitetdas IW nicht ab.

Zuständigkeitskonzentration der gerichtlichen Asylverfahren

Das Niedersächsische Justizministerium (MJ) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und derJustizverwaltung “ einschließlich Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahmeübermittelt. Durch die Verordnung macht das MJ von einer durch Kabinettsbeschluss derLandesregierung vom 16. April 2024 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, durchRechtsverordnungen einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem AsylG hinsichtlich bestimmter Herkunftsländer zuzuweisen.

Beabsichtigt sei in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eineZuständigkeitskonzentration bei einzelnen Verwaltungsgerichten, um das im Rahmen derMinisterpräsidentenkonferenz im März dieses Jahrs bekräftigte Ziel zu erreichen, Asylund Gerichtsverfahren für Angehörige von Staaten, für die die Anerkennungsquote weniger als fünf Prozent beträgt, jeweils in drei Monaten abzuschließen. Von den Ländern, diebereits von der entsprechenden Ermächtigung des AsylG Gebrauch gemacht haben, seiberichtet worden, dass die mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen erhöhtenFallzahlen zu einer herkunftslandspezifischen Expertise der jeweiligen Verwaltungsgerichte und einer kürzeren Verfahrenslaufzeit geführt hätten.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2024

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des Kommunalpanels 2024vorgestellt. Insgesamt weist das Kommunalpanel 2024 einen kommunalen Investitionsrückstand von 186,1 Milliarden Euro aus. Eine wesentliche Ursache dafür dürfte in demAnstieg der Energie- und Baupreise begründet liegen. Bei den Landkreisen ist ein Investitionsstau im Umfang von 32,7 Milliarden Euro zu konstatieren.

Hierzu teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2024 gegenüber demVorjahr, um rund 20,5 Milliarden Euro (+12,4 Prozent) auf 186,1 Milliarden Euro gestiegen,wobei die Zuwächse fast vollständig auf die Infrastrukturbereiche Straßen (+9,7 MilliardenEuro auf 48,3 Milliarden Euro), Schulen (+7,3 Milliarden Euro auf 54,8 Milliarden Euro) undBrand- und Katastrophenschutz (+4 Milliarden Euro auf 16,3 Milliarden Euro) entfallen.Gerade diese Bereiche sind in nahezu allen Kommunen von zusätzlichen Investitionsbedarfen und zahlreichen Investitionsvorhaben geprägt, sodass hier die Kostensteigerungenschnell zu Buche schlagen.

Die öffentlichen Verwaltungsgebäude machen den drittgrößten Anteil am Investitionsrückstand aus (18,8 Milliarden Euro). Jedoch sehen nur neun Prozent der Kämmereien hiereine hohe kommunalpolitische Investitionspriorität im Gegensatz beispielsweise zu denKitas und Schulen, wo über 70 Prozent eine hohe Priorität angeben. Die Antworten zumdiesjährigen Sonderthema deuten darauf hin, dass all jene Bereiche, die mit dem energetischen Gebäudezustand beziehungsweise der Energieversorgung zusammenhängen, besonders schlecht aufgestellt sind. Die Analyse nach Finanzstärke der Kommunen zeigt zudem, dass die IT-Ausstattung gerade in finanziell schlecht aufgestellten Kommunen besonders häufig veraltet ist.

Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (16,3 Milliarden Euro)und bei den Straßen (7,26 Milliarden Euro). 74,6 Prozent (Schulen) beziehungsweise 61,3Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnen den Investitionsrückstand indiesen Bereichen als gravierend beziehungsweise nennenswert. Große Investitionslückenbestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude(3,7 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend beziehungsweise nennenswert: 56,2 Prozent).

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Jahresgesetz

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Stellung genommen. Gefordert wird eine Erweiterung derAufzählung „Schul- und Hochschulunterricht“ in § 4 Nr. 21 UStG-E um „Musikschul- undVolkshochschulunterricht“ sowie eine gesetzliche Klarstellung, dass juristische Personendes öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 4 Nr. 22 Buchst. cUStG-E unter den dort verwandten Typusbegriff der „Einrichtungen ohne Gewinnbestreben“ fallen. Zudem wird eine Anhebung des Zinssatzes für Steuernachforderungen/-erstattungen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2025 gefordert.

Möglichkeiten der Beschleunigung der Prüfung kommunaler Abschlüsse

Im Zuge der Beratungen zur Einführung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunalerAbschlüsse (NBKAG) wurde von gemeindlicher Seite teils darauf verwiesen, dass die verspätete Vorlage ihrer Jahresabschlüsse auf die Arbeit der Rechnungsprüfungsämter zurückzuführen sei. Zwar trifft diese Aussage nach der in der Gesetzesbegründung zumNBKAG wiedergegebenen Erhebung zu den Rückständen außer in Einzelfällen nicht zu.Gleichwohl hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Rechnungsprüfungsamtsleitungen der Landkreise, Hinweise sowohl zur möglichen Beschleunigung der Jahresabschlussprüfung als auch zumUmgang mit den Folgen des kürzlich verabschiedeten NBKAG erarbeitet.

Es handelt sich hierbei um eine Handreichung, die keinen Regelungscharakter hat und insoweit die weisungsungebundenen Rechnungsprüfungsämter in ihrer Unabhängigkeitnicht tangiert. Ob und von welchen der einzelnen Bausteine in der Praxis Gebrauch gemacht wird, steht weiterhin im Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes. Das Präsidiumdes NLT hat das Papier in seiner Sitzung am 24. Mai 2024 zur Kenntnis genommen undeiner Veröffentlichung an die Landkreise zugestimmt.

Sozialversicherungspflicht und Honorarkräfte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bereits im Juni 2022 mit der Sozialversicherungspflicht einer Honorarkraft in der Musikschule der Stadt Herrenberg beschäftigt und die Sozialversicherungspflicht bejaht. Das Gericht betonte, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten vertraglichen und praktischen Ausgestaltung zu erfolgen hat. Die Entscheidung hat Auswirkungenauf die Beschäftigungspraxis an Musikschulen und Volkshochschulen.

Hierzu informierte der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: Aus Sicht des BSG sprechen folgende Punkte im konkret entschiedenen Fall für eine Eingliederung in den Betriebund damit für eine abhängige Beschäftigung:

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Schulebeziehungsweise Bildungseinrichtung,
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit,
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung,
  • Ausfall Honorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall,
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- und Fachveranstaltungen der Schule.

Das Urteil des BSG hat zudem Auswirkungen auf die Volkshochschulen der Landkreise.Hier sind die Beschäftigungssituationen noch vielfältiger. Eine konkrete Gefährdung besteht insbesondere im Hinblick auf die Integrationskurse, die Volkshochschulen fast flächendeckend für das Bundesamt für Migration der Flüchtlinge durchführen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV)hat sich im Hinblick auf die Auswirkungen des Urteils mit Schreiben vom 17. Mai 2024 anden Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst Falco Mohrs und die Kultusministerin Julia Willie Hamburg gewandt. Darin wird darum gebeten, sich für eine bundesgesetzliche Klarstellung einzusetzen, um die Beschäftigung von Honorarkräften unter denbisherigen Rahmenbedingungen zu ermöglichen und das Angebot der Musikschulen undVolkshochschulen aufrechtzuerhalten.

Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten

Der Qualitätsausschuss Pflege hat die „Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz vonHitzeschutzplänen in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“vom 28. März 2024 beschlossen. Diese Empfehlung soll neben bereits vorliegenden Hitzeschutzplänen in den Pflegeeinrichtungen und -diensten zusätzliche Orientierung bieten.Die Empfehlung adressiert vollstationäre Pflegeeinrichtungen inklusive Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste und teilstationäre Einrichtungen derTagespflege. Die Empfehlung ist am 24. Mai 2024 in Kraft getreten. Der Qualitätsausschuss Pflege prüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit einer Aktualisierung derEmpfehlung und passt diese bei Bedarf an.

Entwurf zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen Entwurf zur Änderungdes Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vorgelegt, der die Ausstattung einesbedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur zum Ziel hat, umden flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu fördern. Der Entwurf sieht eine„Tankstellenversorgungsauflage“ vor, die jedoch zahlreiche Ausnahmen enthält, wodurchdie flächendeckende Versorgung fraglich erscheint.

Der Zielrichtung nach ist der Gesetzentwurf nach erster Einschätzung des DeutschenLandkreistages zu begrüßen. Die geplante Versorgungsauflage sieht allerdings ein komplexes System von Ausnahmen vor und belässt damit viele Freiräume:

  • Erfasst werden nur Tankstellenunternehmen, die „an mindestens 200 öffentlichenTankstellen über die Preissetzungshoheit verfügen“; freie Tankstellen sind damit (nachvollziehbar) nicht erfasst.
  • Des Weiteren können die Tankstellenunternehmen in gewissem Umfang selbst bestimmen, welche ihrer Standorte auch Ladeinfrastruktur bereithalten müssen.

Entwurf eines Daten-Governance-Gesetzes

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat Entwürfe für ein Daten-Governance-Gesetz (DGG) und eine spezielle Gebührenverordnung vorgelegt, um die EU-Verordnung2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt) national umzusetzen. Ziel dieses Rechtsakts istes, die Nutzung geschützter Verwaltungsdaten zu erleichtern und einen digitalen europäischen Binnenmarkt für Daten zu schaffen. Die Bundesnetzagentur und das StatistischeBundesamt sollen dabei zentrale Rollen bei der Umsetzung und Unterstützung öffentlicherStellen übernehmen.

Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem DGG zu erfüllen, sind jedochzusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Dafür wird mit dem Daten-Governance-Gesetz ein Durchführungsgesetz und eine Gebührenverordnung desBMWK vorgeschlagen sowie Änderungen an der Besonderen Gebührenverordnung derBundesnetzagentur vorgenommen.

Relevant für die Landkreise scheint nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages vordiesem Hintergrund vor allem das Statistische Bundesamt als zuständige Behörde für dieUnterstützung der öffentlichen Stellen zu sein. Eine Kernaufgabe des Statistischen Bundesamts besteht darin, den Aufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und auchöffentliche Stellen durch Beratungsleistungen und Unterstützung beim Datenabruf möglichst gering zu halten. Um dies zu gewährleisten, wird das Statistische Bundesamt zurBeratung und insbesondere zur technischen Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten verpflichtet. Ziel ist es, diese Daten sowohl leicht zugänglich zu machen als auch deren Vertraulichkeit, Integrität und Geheimhaltung zu gewährleisten.

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Bauordnung: Landkreistag fordert bei Stellplätzen Kompromiss ein

Erleichterungen für Bauwillige ja, aber nicht auf Kosten der Kommunen und nicht durchunbotmäßige Abstriche bei der Sicherheit. Das sind Kernpunkte der Landkreise bei der geplanten Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich am heutigen 24. Mai 2024 erneut mit demThema befasst.

„Der Gesetzentwurf muss überarbeitet werden. Wir wollen die Umbauordnung, wir tragenauch Standardabsenkungen mit. Aber die Vorschriften müssen für Bauwillige und Genehmigungsbehörde verständlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn selbst die Juristen desLandtags über den Inhalt einer Vorschrift spekulieren müssen, wie das bei der zentralenVorschrift der Umbauordnung der Fall ist“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer HubertMeyer nach der Sitzung.

„Bauminister Olaf Lies will Impulse für die Bauwirtschaft geben, das tragen wir mit und unterstützen es. Aber selten haben wir so viele Warnungen aus der Verwaltungspraxis gesehen, wie bei diesem Gesetzesvorhaben“, führte Meyer aus. Kritisiert wurde insbesondereder Wegfall der Pflicht zur Schaffung notwendiger Einstellplätze. Dies sei ein Eingriff in diePlanungshoheit der Kommunen, der verkehrlichen, städtebaulichen und sozialen Zielenzuwiderlaufe.

Zudem müsse das Land erhebliche Summen aufwenden, um die Kommunen für die entfallende Stellplatzabgabe zu entschädigen. „Wenn langwierige Prozesse zwischen Kommunen und Land um die Folgen eines solchen Eingriffs vermieden und Planungssicherheitgeschaffen werden sollen, erwarten wir nunmehr kurzfristig von Minister Lies einen konkreten Kompromissvorschlag,“ stellte Meyer nach der Sitzung des Präsidiums fest.

Ergebnisse der 166. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ I

Vom 14. bis 16. Mai 2024 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulärenFrühjahrssitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Herbst 2023 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2024 aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung undRechtsänderungen um – 13,8 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergebensich dabei Mindereinnahmen von – 5,6 Milliarden Euro, während die Gemeinden auf gegenüber der Herbstschätzung leicht um – 0,1 Milliarden Euro nach unten korrigierte Steuereinnahmen blicken können. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um -5,4Milliarden Euro niedriger aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2023 bedeutet dies für alleEbenen ein Plus von +3,8 Prozent oder +14,4 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2023 – um +4 Milliarden Euro (+2,8 Prozent) höhere und fürdie Länder um +11,8 Milliarden Euro (+3,1 Prozent) höhere Einnahmeerwartungen.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2024 bis 2028 wurden um insgesamt -66,9 Milliarden Euro gegenüber der Herbststeuerschätzung nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2024 bis 2028 wurden um insgesamt -5,7 Milliarden Euro reduziert.

Ergebnisse der 166. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ II

Der Niedersächsische Finanzminister hat die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Danach werden die Einnahmeerwartungen der Länder für dieses und die kommenden Jahre nach unten korrigiert. Diesliege in erster Linie an den deutlich abgesenkten gesamtwirtschaftlichen Wachstumsprognosen, die besonders in 2024 und 2025 für Mindereinnahmen sorgen würden.

Für das Land werden im laufenden Jahr (netto nach kommunalem Finanzausgleich) Mindereinnahmen von 36 Millionen Euro gegenüber dem aktuellen Haushalt erwartet, für2025 wird gegenüber der fortgeschriebenen mittelfristigen Finanzplanung mit einem Rückgang von 46 Millionen Euro gerechnet. Es ergeben sich insgesamt folgende Erwartungengegenüber der bisherigen Planung des Landes (in Millionen Euro):

Dabei wurden die erwarteten Mindereinnahmen für den kommunalen Finanzausgleich für2024 bereits kassentechnisch dem Jahr 2025 zugerechnet.

Für den kommunalen Finanzausgleich prognostiziert das MF folgende Veränderungen (inMillionen Euro):

Die erwarteten Mindereinnahmen in 2024 verringern dabei nach § 1 Abs. 3 des Gesetzesüber den kommunalen Finanzausgleich die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2025.

Anders als für die Schätzung der Gemeindesteuern übernimmt das Land die Regionalisierung der Steuerschätzung nicht eins zu eins für seine weiteren Planungen. Vielmehr enthalten die Daten des Landes auch die Abbildung von Risiken der künftigen Entwicklung.Während die Steuerschätzung vom geltenden Recht ausgeht, berücksichtigt das Landzum Teil Mindereinnahmen aus sich abzeichnenden Steuerrechtsänderungen.

Der Finanzminister weist hierauf bereits in einer Pressemitteilung hin als er ausführt, dasssich in dieser Schätzung erstmals Gesetzesänderungen dämpfend auf das Steueraufkommen auswirkten, vor allem das Zukunftsfinanzierungs- und das Wachstumschancengesetz. Für beide Gesetze sei allerdings in Niedersachsen ausreichend Vorsorge getroffenworden. Hinzu kommen weitere Vorsorgen für Steuerrechtsänderungen, deren Umsetzungnicht mehr erwartet wird.

Sachverständigenrat zur Transformation des Energiesystems

Am 14. Mai 2024 hat der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung (SLRE) beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Stellungnahme zum Thema„Transformation des Energiesystems: Chancen des Ausbaus von Windenergie- und Photovoltaikanlagen für ländliche Räume nutzen“ an Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir übergeben. Der Deutsche Landkreistag wird in dem Gremium durch Landrätin KarinHarms (Landkreis Ammerland) vertreten.

In der Stellungnahme beschreibt der SRLE in Kapitel 1 die herausragende Bedeutung derländlichen Räume für die Transformation des Energiesystems aufgrund ihrer Standortvoraussetzungen. Aufgezeigt werden aber auch Herausforderungen wie die Flächennutzungskonkurrenzen, eine faire Nutzen- und Lastenverteilung zwischen ländlichen undnicht-ländlichen Räumen sowie die finanziellen Rahmenbedingungen, die letztlich die Akzeptanz der Bevölkerung ausmachen. Insofern wird herausgestellt, dass die besonderenChancen der ländlichen Räume genutzt und mit einer lokalen Wertschöpfung verbunden werden sollten. Daneben gelte es, die Rahmenbedingungen für alle Beteiligten möglichstverlässlich, planbar und juristisch klar auszugestalten.

In Kapitel 2 geht der SRLE auf die aktuelle Ausgangslage ein und beschreibt insbesondere die räumliche Verteilung und die Flächenansprüche von Onshore-Windenergie- undFreiflächen-PV-Anlagen sowie die Flächenbedarfe zur Erreichung der Ausbauziele 2030.So finden sich 95 Prozent der Onshore-Windenergieanlagen und 98 Prozent der Freiflächen-PV-Anlagen in ländlichen Räumen – und ein Großteil in ländlichen Räumen mit weniger guter sozioökonomischer Lage. Deutlich wird aber auch, dass die Verteilung der installierten Anlagen deutschlandweit sehr unterschiedlich ist und noch große Flächen für denweiteren Ausbau benötigt werden.

Insofern empfiehlt der SRLE drei zentrale Themenpunkte für die Energiewende in ländlichen Räumen, um die Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien zu erhalten undzu verbessern. Diese beinhalten den Erhalt der kommunalen Steuerungsfähigkeit bei derStandortplanung, die finanzielle Beteiligung von Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern an der Wertschöpfung sowie räumlich faire Netzentgelte und angemessene Ausgleichszahlungen an Kommunen für neue Stromtrassen.

Die Problematik der derzeit fehlenden Ausgleichszahlungen bei den Übertragungsnetzen,die auf Initiative von Landrätin Harms Teil der Stellungnahme wurde, wurde dem Ministerbei der Übergabe der Stellungnahme von der Netzentgeltproblematik abgegrenzt undnochmals vertiefend erläutert. Der Minister teilte diesen Vorstoß des SRLE ausdrücklich.

Empfehlungen zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter

Die Bündnispartner haben im Spitzentreffen vom 7. Mai 2024 die „Gemeinsamen Handlungsempfehlungen für eine verbesserte Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“ allerBündnispartnerinnen und -partner verabschiedet. Der Niedersächsische Landkreistag(NLT) hatte sich inhaltlich mit einer umfassenden Sammlung von Beiträgen der Mitgliederbeteiligt. Die Handlungsempfehlungen sind nun veröffentlicht und stehen auf der Websitehttps://niedersachsen-packt-an.de/news/gemeinsame-niedersaechsische-handlungsempfehlungen-zur-arbeitsmarktintegration-von-gefluechteten-menschen/ zur Verfügung. DieKommunalen Jobcenter haben die Handlungsempfehlungen zusätzlich direkt erhalten.

Die vorgelegten Ziele und Maßnahmen bilden Empfehlungen, um die Integration von Geflüchteten auf dem Arbeitsmarkt besser, schneller und einfacher zu erreichen. Als Handlungsfelder werden benannt:

  • Sprachförderung,
  • Berufseinstieg,
  • Qualifikationsanerkennung,
  • Erwerbsbeteiligung von Frauen,
  • Zivilgesellschaft und interkulturelle Sensibilität.

Integrationsprojekt „Internationale Fachkräfte für das Handwerk“

Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat den Niedersächsischen Landkreistag(NLT) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Integrationsprojekt „Handwerkliche Ausbildung für Geflüchtete und Asylbewerber“(IHAFA) in einem erweiterten Projekt mit dem Arbeitstitel „Internationale Fachkräfte für dasHandwerk – Zugewanderte und Geflüchtete in Beschäftigung und Ausbildung“ neugestaltet und fortgeführt wird. Das neue Projekt geht dabei qualitativ und quantitativ über dasVorgängerprojekt hinaus. Zugewanderte und Geflüchtete sollen den Weg in Ausbildungund Beschäftigung finden und damit soll die Integration in die Gesellschaft nachhaltig gestärkt werden. Das Projekt wird durch die Handwerkskammern in einem Zeitraum vom1. April 2024 bis 31. Dezember 2027 durchgeführt.

Das Projekt basiert im Wesentlichen auf drei Säulen:

1. Gewinnung, Aufschlussberatung und Unterstützung Teilnehmender und Betriebe,
2. Vermittlung und Matching in Beschäftigung und Ausbildung,
3. Angebote zur Ausbildungs- und Beschäftigungsstabilisierung.

Die NLT-Geschäftsstelle hat in den jeweiligen Gesprächen der drei Handlungsfelder darauf hingewiesen, dass ein chancengleicher Zugang zum Arbeitsmarkt für Menschen mitMigrationshintergrund ein wesentliches kommunales Ziel ist. Die Geschäftsstelle hat aberauch darauf hingewiesen, dass die Fachkräftegewinnung ganz zentral die Abwanderungsgründe qualifizierter Fachkräfte in den Blick nehmen muss. Dies sei dringender denn je.

Kritisch wurde auch angemerkt, dass das nun vom Wirtschaftsministerium angekündigteProjekt sehr unterschiedliche und diverse Anforderungen verschiedener Gruppierungenerfüllen muss. Darüber hinaus zeigt sich in allen drei Handlungsbereichen, dass dieSprachausbildung immer noch und weiterhin ein zentrales Problem der Integration in denArbeitsmarkt und in die Gesellschaft darstellt.

Vorschläge zur Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat „Vorschläge zur Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes“ beschlossen. Zu den wichtigsten Änderungsbedarfenzählen stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Träger der Eingliederungshilfe, eine Begrenzung der sich dynamisch entwickelnden Kosten sowie die Beschränkung auf einfache undpraktikable Vorgaben ohne unnötigen Aufwand.

Im Einzelnen werden folgende Forderungen aufbereitet:

  • Vollständige Kompensation der kommunalen Mehrausgaben.
  • Gesetzlicher Vorrang von Pflege vor Eingliederungshilfe.
  • Vollständige Leistungen der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen.
  • Gewährung von Unterkunftskosten in besonderen Wohnformen als Unterkunftskosten,nicht als Eingliederungshilfe.
  • Keine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfedurch die diesbezügliche Neuformulierung.
  • Deutliche Vereinfachung des Bedarfsermittlungsverfahrens.
  • Unterstützung behinderter Kinder in der Schule vollständig aus der Hand der Schule,nicht über die Eingliederungshilfe.
  • Bundesgesetzlich verankertes anlassloses Prüfrecht der Träger der Eingliederungshilfe.
  • Streichung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung.
  • Stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Träger der Eingliederungshilfe, zum Beispieldurch Belegungsrechte.
  • Prüfung, ob die aufwändigen Vertragsverhandlungen zwischen Leistungsträger undLeistungserbringer auf Dauer Bestand haben können.
  • Eindeutige Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei der Betreuung in einer Pflegefamilie.
  • Keine Zerschlagung der in der Praxis bewährten und etablierten Strukturen im Zuge der„inklusiven Lösung“.

143. Hauptversammlung des Marburger Bundes

Der Marburger Bund hat im Rahmen seiner 143. Hauptversammlung am 4. und 5. Mai2024 in Mainz auch kommunalrelevante Beschlüsse gefasst. Hierzu informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) erfüllt dieselbstgesteckten Ziele nicht. Es wird befürchtet, dass der ökonomische Druck auf Krankenhäuser steigt, Kapazitäten abgebaut werden und die Bürokratie zunimmt.

Der Marburger Bund fordert eine strukturelle Reform, die auf Kooperation und Vernetzungsetzt, die Krankenhausplanung verbessert und die Finanzierung reformiert. Kritisiert werden auch die geplante Vorhaltevergütung und die Überlastung durch neue Qualitätskriterien. Außerdem werden eine praxisgerechte Personalbemessung und eine klarere Definition sektorenübergreifender Versorgung gefordert.

Die Hauptversammlung des Marburger Bundes hat zudem beschlossen, dass im Rahmender anstehenden Reform der Notfallversorgung gesetzliche Grundlagen für eine sinnvollePatientensteuerung geschaffen werden sollen. Dies soll das Pingpong zwischen den Sektoren beenden. Es wird betont, dass die intersektorale Zusammenarbeit entscheidend ist.Dabei sollen Patienten während der Sprechzeiten zunächst ihren Hausarzt aufsuchen.Falls das nicht möglich ist, sollen sie die Rufnummer 116117 wählen, um eine Ersteinschätzung und Zuweisung zur geeigneten Versorgungsebene zu erhalten. Zudem soll einzentraler Anlaufpunkt im Krankenhaus eingerichtet werden, um Patienten nach medizinischer Dringlichkeit einzuschätzen und weiter zu verweisen.

Weitere Beschlüsse sehen vor, dass die Bundesregierung und die Bundesländer aufgefordert werden, die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten für einen effektiven Katastrophenschutz festzulegen. Dies soll im Rahmen der Umsetzung der Krankenhausreform geschehen. Dabei sollen zusätzliche strukturelle Vorkehrungen vorgesehen und finanziertwerden, um sicherzustellen, dass die Festlegungen bereits vor dem Eintritt einer Gefahren- und Schadenslage getroffen werden. Die Rolle der Krankenhäuser im gesundheitlichen Bevölkerungsschutz und bei außergewöhnlichen Ereignissen wird betont, insbesondere angesichts der Lehren aus der Corona-Pandemie.

Jahresgutachten des Sachverständigenrates für Migration und Integration

Der Sachverständigenrat für Migration und Integration (SVR) hat sein Jahresgutachten2024 mit dem Titel „Kontinuität oder Paradigmenwechsel? – Die Integrations- und Migrationspolitik der letzten Jahre“ vorgelegt. Der erste Teil des Gutachtens („Migration und Migrationspolitik“) zeichnet zunächst das Migrationsgeschehen nach. Deutlich wird, dass der(reguläre) Zuzug von Drittstaatsangehörigen im Wege der Erwerbsmigration im Vergleichzur Fluchtmigration und zum Familiennachzug nach wie vor eine untergeordnete Rollespielt. Erwerbsmigration wird ganz wesentlich von der EU-Binnenmigration bestimmt.

Der SVR macht allerdings auch deutlich, dass ein erheblicher Teil der Fluchtmigration imGrunde Erwerbsmigration ist – nicht nur, weil bei einem erheblichen Teil der Fliehendendas Wanderungsmotiv nicht die Flucht vor Verfolgung, sondern die Hoffnung auf höheren  Wohlstand ist, sondern auch, weil der Gesetzgeber mit Regelungen wie denjenigen zurAusbildungs- und Beschäftigungsduldung oder der Eröffnung von Spurwechseln – etwadurch das Chancen-Aufenthaltsrecht – solche Übergänge ermöglicht. Der SVR begrüßtsolche Ansätze zwar im Grundsatz, weil sie integrationsfördernd seien und dazu beitragenkönnten, den Arbeitskräftebedarf zu decken. Er unterstreicht aber auch, dass diese Verwischung einen Anreiz zur illegalen Einreise setzen kann. Auch die Zahlen zur Fluchtmigration und zur Rückführung werden ausführlich dargestellt und analysiert. Deutlich wird,dass die Zahl der Rückführungen noch immer hinter jenen zurückbleibt, die vor derCorona-Pandemie erreicht wurden. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Rückführungsoffensive zeigt mithin noch keine Wirkung.

Auch der zweite, umfassendere Teil („Integration und Integrationspolitik“) beginnt mit einerempirischen Bestandsaufnahme. Hier finden sich ausführliche Zahlen zur Bildungsteilhabe, zur Arbeitsmarktintegration, zur Kriminalität sowie zu Einstellungen. Eingehend beschäftigt sich der SVR auch mit Fragen der Unterbringung. Der SVR stellt fest, dass dieKommunen vielfach an die Belastungsgrenze stoßen. Dem wollen die Sachverständigen(auch) mit einer intelligenteren Verteilung der Schutzsuchenden begegnen. Einer längerenUnterbringung in Sammelunterkünften sowie der Wohnsitzauflage steht der SVR kritischgegenüber.

Auch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist Gegenstand der Betrachtung. DerVerzicht auf das Verbot der Mehrstaatigkeit wird begrüßt, zugleich aber auch auf die Gefahren hingewiesen, die sich daraus ergeben können. Der SVR plädiert daher dafür, Mehrstaatigkeit nicht unbegrenzt fortzuführen.

Kleinstädte: Dashboard zu Daten, Zahlen und Grafiken

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) hat ein Dashboard zu Daten, Zahlen, Grafiken zu Kleinstädten freigeschaltet. Hierzu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. informiert: Was eineKleinstadt ist, ist nicht genau definiert. Das BBSR nutzt hierfür seine eigene Abgrenzungder Stadt- und Gemeindetypen. Kleinstädte sind danach Gemeinden und Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl zwischen 5.000 und 20.000 Einwohnern oder mindestensmittelzentraler Teilfunktion. Sie sind hinsichtlich ihrer Flächenausdehnung und Siedlungsstruktur sehr vielfältig. Zahlreiche Kommunalreformen seit den 1970er-Jahren in Westdeutschland und seit dem Jahr 1990 in Ostdeutschland führten zu teils großflächigenKleinstädten, die nicht nur einen Stadtkern, sondern mehrere Siedlungsschwerpunkte besitzen. Die Anzahl ihrer Ortsteile kann zwischen 20 bis 50 betragen.

Die Bedeutung der über 2.100 Kleinstädte als Wohn-, Lebens- und Arbeitsorte, aber auchals Orte der Wirtschaftsentwicklung, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowiefür den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland, wurde lange nicht beachtet. Dabeilebt hier ein Drittel der Bevölkerung Deutschlands. Kleinstädte umfassen mit 46,5 Prozentden größten Flächenanteil und sind mit 46 Prozent der Gemeinden und Gemeindeverbände die größte Gruppe der Stadttypen in Deutschland.

Das Dashboard (https://tableau.bsh.de/t/bbr/v…ry_Kleinstdte_Deutschland) startet mit einer Kartenansicht zur Lage der Kleinstädte im Bundesgebiet. Es folgen Angaben zur Bedeutung von Kleinstädten im Städtenetz für das Bundesgebiet und die Länder. Je nachDatenverfügbarkeit starten die Entwicklungsdiagramme in den früheren oder späteren1990er-Jahren. Am Ende des Dashboards befinden sich erläuternde Angaben zu den verwandten Abgrenzungen.

Mobilitätsdatengesetz und Bundeskoordinator für Mobilitätsdaten

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat kurzfristig den Entwurf fürein Mobilitätsdatengesetz und eine Verordnung über die Aufgaben eines neuen „Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten“ vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die freie Zugänglichkeit von Verkehrsdaten sicherzustellen und eine anbieterübergreifende Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen zu ermöglichen. Der Bundeskoordinator soll Standard-Lizenzen und Nutzungsbedingungen für Mobilitätsdaten festlegen. Zudem soll einezentrale Behörde die Einhaltung dieser Regelungen überwachen und gegebenenfallsdurchsetzen.

Mit dem Mobilitätsdatengesetz soll zudem ein „Bundeskoordinator für Mobilitätsdaten“ beider Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geschaffen werden. Zu den Aufgaben diesesBundeskoordinators zählen unter anderem die Festlegung technischer Vorgaben sowiedie Kommunikation mit und die Unterstützung von international und national tätigen Dateninhabern und Datennutzern. Der Bundeskoordinator soll Empfehlungen erarbeiten, wie sichergestellt wird, dass mit Mobilitätsdaten keine personenbezogenen Daten bereitgestelltwerden.

Über „Leitlinien“, die als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Abs. 2 VwVfG erlassenwerden sollen, soll der Bundeskoordinator zudem auch verbindliche Vorgaben für Standard-Lizenzen und Nutzungsbedingungen festlegen können. Parallel dazu soll eine eigenständige bundesweite Aufsichtsbehörde beim Bundesamt für Logistik und Mobilität(BALM) geschaffen werden, die die Durchführung des Mobilitätsdatengesetzes überwacht.

Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf für eine Verordnung zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkterFahrfunktion übersandt. Die Verordnung soll die Regelungen zum autonomen Fahren ergänzen und ein Fernlenken von Fahrzeugen aus einem Leitstand heraus als „Brückentechnologie“ zu vollständig autonomen Fahrzeugen ermöglichen. Die „nach Landesrechtzuständigen Behörden“ sollen dabei im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger eine Betriebsbereichsgenehmigung erteilen und die Eignung und Zuverlässigkeit der Personen sicherstellen, die die Fahrzeuge fernlenken; hierfür weist der Verordnungsentwurf für Länderund Kommunen einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 5,725 Millionen Euro aus. DerEntwurf geht im Begründungsteil davon aus, dass „zuständige Behörden“ die Fahrerlaubnisbehörden werden könnten.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung derZwangsvollstreckung“ eingebracht. Ziel ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen zu reduzieren. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (§§ 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln.

Vollzug des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Für den Vollzug des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beabsichtigtdas Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU), die Zuständigkeit für den Vollzug bei den unteren Bauaufsichtsbehörden zu verorten. Die Verordnungüber Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) soll entsprechend werden.

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Landtagsanhörung zur Novelle der Niedersächsischen Bauordnung

Am 14. Mai 2024 hat die Anhörung im Landtag zur geplanten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte dazu bereits eine federführend durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) erarbeitete, 35 Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme abgegeben und ergänzend ein Gutachten der beiden gemeindlichen Verbände zurKonnexitätsrelevanz einer Abschaffung der Stellplatzpflicht vorgelegt. In der Anhörungführte einleitend NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer für die AG KSV zum geplantenWegfall der Einstellplatzpflicht, zur Einführung einer Genehmigungsfiktion für Wohnbauvorhaben und zur Vollzugsfähigkeit der Umbauordnung aus.

Dabei wurde erneut deutlich die Forderung nach Beibehalt der in Niedersachsen schonhinreichend flexiblen Pflicht zur Schaffung notwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeugeerhoben. Der Wegfall wäre nicht nur konnexitätsrelevant, es würden vor allem auch Mittelsowie ein entscheidender Hebel für die Mobilitätswende entzogen werden. Zudem sei derdamit verbundene Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht hinnehmbar. In Redestünden unter anderem auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sozialeund städtebauliche Aspekte.

Die Einführung einer Genehmigungsfiktion wurde als Placebo, das zudem schädlich wirke,abgelehnt. Es handele sich bei der Bauordnung um Ordnungsrecht, welches zumeistmehrpolige Rechtsverhältnisse regele. Die Genehmigungsfiktion würde insofern keine Beschleunigung bedeuten, sondern nur ein Mehr an Problemen schaffen. Gerade auch imHinblick an fehlende Statikprüfungen sei die Fiktion schlicht unverantwortlich.

Die Erleichterungen für das Umbauen wurden ausdrücklich grundsätzlich begrüßt. Hier lagallerdings der kritische Vortrag im Fokus auf der Vollzugsfähigkeit. Es müsse etwa zwingend eine Übergangsphase statuiert werden, damit die digitalen Antragsstrecken angepasst werden könnten. Die Knüpfung des Umbau-Paragraphen 85a an das Mitteilungsverfahren wurde unter Betonung der dann hohen Verantwortlichkeit auf Seiten der Bauherrenund Entwurfsverfasser ausdrücklich begrüßt, die Ausweitung des Mitteilungsverfahrensauf Außenbereichsvorhaben allerdings strikt abgelehnt.

Vor Beschluss des Gesetzes müsse nach Auffassung der AG KSV zwingend eine Finanzfolgenabschätzung erfolgen. Die Einnahmeverluste im Zuge des Wegfalls der Einstellplatzpflicht, des Wegfalls der Gebühren im Zuge der Ausweitung des Mitteilungsverfahrens und der Anpassung der digitalen Antragsstrecken im Bauverfahren seien auszugleichen.

Änderung des Niedersächsischen Schulgesetz zur Inklusion

Der Niedersächsische Landtag hat am 15. Mai 2024 mit den Stimmen aller Fraktionen denEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mitden Änderungen des Kultusausschusses beschlossen. Schwerpunkt des Gesetzentwurfsist die Anpassung der Übergangsregelungen zur Einführung der inklusiven Schule des§ 183 c Niedersächsisches Schulgesetz.

Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsenswird die Möglichkeit, sogenannte Schwerpunktschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bis zum 31.Juli 2030 verlängert. Zudem werden Änderungen zur Beschlussfähigkeit der Vertretungenbeim Kultusministerium vorgenommen. Dies soll die Handlungsfähigkeit insbesondere desLandeselternrats (LER) und des Landesschülerrats (LSR) stärken und wurde von diesenGremien möglichst rasch mit Wirksamkeit zu der nächsten Wahlperiode der Gremien eingefordert.

Zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes erklärte Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in einer Pressemitteilung: „Wirhaben uns frühzeitig dafür eingesetzt, die Frist für die bauliche Umsetzung der Inklusionzu verlängern und den Prüfaufwand für die Schulträger zu verringern. Das hat Eingang inden Gesetzestext gefunden. Die Kommunen, die derzeit durch den Bedarf an zusätzlichenSchulplätzen unter anderem für Flüchtlingskinder, Baukostensteigerungen und Fachkräftemangel gefordert sind, bekommen mehr Zeit. Das ist wichtig und richtig.“

Rettungsdienstgesetz: Einführung Telenotfallmedizin beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf einesGesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) beschlossen. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einführung der Telenotfallmedizindurch die neue Vorschrift des § 10a NRettDG. Daneben erfolgen auch weitere kleinereGesetzesänderungen.

Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Joachim Schwind, begrüßte in einer Pressemitteilung ausdrücklich die Einführung eines zusätzlichen landeseinheitlichen Telenotarztsystems für den Rettungsdienst: „Die neuen Regelungen greifen dieguten Erfahrungen des Modellprojektes insbesondere im Landkreises Goslar auf und werden die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst qualitativ einen Quantensprung nachvorne bringen.“ Perspektivisch stehe dann jederzeit eine Telenotärztin oder ein Telenotarztin einer niedersächsischen kommunalen Leitstelle bereit, um auf Anforderung sofort überVideo- und EKG-Datenverbindung die Behandlung auf mindestens Oberarzt-Niveau zu unterstützen. „Wichtig ist: Wenn eine Notärztin oder ein Notarzt vor Ort gebraucht werden,rücken sie auch künftig selbstverständlich mit Blaulicht aus, um die Patientinnen und Patienten vor Ort zu versorgen. Hier wird es keine Abstriche geben“, so Schwind.

Hochwasserhilfe für Privathaushalte – Administration durch NBank

Die Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser2023 geschädigte Privathaushalte wird so ausgestaltet, dass eine Mitwirkung der Kommunen an der Umsetzung nicht vorgesehen ist. Das hat das Niedersächsische Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) am 8. Mai 2024 mitgeteilt. Die entsprechende Regelung erfolgte aufgrund der Stellungnahme des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Die Richtlinie wird voraussichtlich bis Ende Mai veröffentlicht und könnetritt zum 1. Juni 2024 in Kraft.

DLT-Positionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter“

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Positionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter – Forderungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration“ beschlossen. Darin fordert der DLT eine Weiterentwicklung des Bürgergeldes, um die Balance zwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessen der Steuerzahlenden zu verbessern.

Im Einzelnen informierte der DLT hierzu wie folgt: Gerade mit Blick auf die teilweise Neuausrichtung des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz im Hinblick auf Karenzzeiten, eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten und erhebliche Einkommensfreigrenzen wird derzeit politisch darüber diskutiert, ob das SGB II unverändert bleiben soll oder nicht. Es zeichnetsich ab, dass dieses Thema im anstehenden Bundestagswahlkampf 2025 eine Rolle spielen wird, nicht nur in Bezug auf die Höhe der Regelsätze, sondern auch generell im Sinneder Frage, ob das Bürgergeld in seiner jetzigen Ausgestaltung noch in die aktuelle Zeit desArbeitskräftemangels und einer gleichbleibend hohen Zuwanderung passt.

Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der bisherigen DLT-Beschlusslage das DLTPositionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter – Forderungen zur Verbesserung derArbeitsmarktintegration“ entstanden, das am 7./8. Mai 2024 vom Präsidium beschlossenworden ist. Darin wird eine Weiterentwicklung des Bürgergeldes gefordert, um die Balancezwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessen der Steuerzahler zuverbessern. Übergeordnetes Ziel muss es sein, die Betroffenen so rasch wie möglich ausdem Bürgergeld-Bezug heraus und in Arbeit zu bringen. Den Grundsätzen der Eigenverantwortung, des Leistungsprinzips und der Mitwirkungspflichten von Leistungsbeziehernmuss wieder mehr Geltung verschafft werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Krisenbewältigung

Der diesjährige Deutsche Juristentag (DJT) in Stuttgart behandelt das aus kommunalerSicht bedeutsame Thema „Bewältigung zukünftiger Krisen: Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen werden benötigt, um effektiv und effizient zu reagieren und finanzielle Hilfenbedarfsgerecht zu verteilen?“. Es ist wünschenswert, dass sich möglichst viele Vertretervon Landkreisen in die Beratungen einbringen, um kommunalen Positionen das notwendige Gewicht in der Diskussion zu verleihen. Stimmberechtigt sind allerdings nur Mitgliederdes DJT.

Die Tagung findet in der Zeit vom 25. bis 27. September 2024 in Stuttgart statt; die Abteilung für Öffentliches Recht, in der das Thema behandelt wird, tagt am 25./26. September2024. Co-Vorsitzender der Abteilung ist der Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer. Über die kommunale Sicht auf das Thema wird NLTGeschäftsführer Joachim Schwind referieren. Grundlage der Diskussion sind ferner dieGutachten von Florian Becker und Hanno Kube, beides langjährige Teilnehmer der Professorengespräche des Deutschen Landkreistags. Die Gutachten werden den Mitgliederndes DJT rechtzeitig vor Beginn der Tagung kostenlos zur Verfügung gestellt beziehungsweise können von Nichtmitgliedern kostengünstig über den Buchhandel bezogen werden.

Angesichts der besonderen kommunalen Bedeutung der zu diskutierenden Fragestellungen ist es wünschenswert, dass sich möglichst viele Vertreter von Landkreisen in die Beratungen einbringen, um kommunale Positionen das notwendige Gewicht in der Diskussion zu verleihen. Für die Mitwirkung an der Diskussion bedarf es einer Anmeldung zu derVeranstaltung. Die Mitgliedschaft im DJT ist dafür nicht erforderlich. Die Teilnahme an derabschließenden Abstimmung über die als Ergebnis zu formulierenden Thesen der Abteilung, denen ein erhebliches rechtspolitisches Gewicht zukommt, ist allerdings nur Mitgliedern des DJT vorbehalten.

Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zum Finanzausgleich

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) hat mit Beschluss vom 25. April2024 im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag die Klage des Landkreises Görlitz zum Finanzausgleich zurückgewiesen. Der Landkreis habe die Möglichkeit einer Verletzung seiner in Art. 90 SächsVerf genannten Rechte nicht hinreichend dargetanund genüge damit nicht den Begründungsanforderungen.

Im Rahmen der Begründungsanforderung sei zwischen Anträgen auf kommunale Normenkontrolle von Gemeinden und von Landkreisen zu differenzieren. Letztere könnten sichnicht auf die Darstellung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben beschränken, sondernhätten auch umfassend zu den pflichtigen Aufgaben vorzutragen. Es sei darzulegen, welche konkreten Pflichtaufgaben zu erfüllen seien. Dabei seien etwaige Mehrbelastungsausgleiche zu berücksichtigen. Zudem bedürfe es Ausführungen dazu, welchen Gesamtumfang die Finanzausstattung des Antragsstellers habe und zu welcher Minderung die angegriffene Vorschrift führe. Dies umfasse die Darstellung sämtlicher eigenen Einnahmen,den Umfang der Inanspruchnahme von Kassenkrediten und welche Einnahmen ihm ausdem kommunalen Finanzausgleich zufließen sollen.

Krankenhausreform I: Stellungnahme des Deutschen Landkreistages

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen Stellung genommen. Die Krankenhausstrukturreform auf Basis des bisher bekanntenGesetzesentwurfs wird abgelehnt. Besorgnis herrscht insbesondere hinsichtlich einesmöglichen massiven Rückgangs der stationären medizinischen Versorgung im ländlichenRaum.

Besondere Kritikpunkte richten sich auf die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung desBundesrates sowie die bisher geplante Vorhaltevergütung, die nicht zur angestrebten Entökonomisierung beiträgt. Zusätzlich wird die zunehmende Bürokratiebelastung, die durchden Entwurf entstehen würde, bemängelt, ebenso wie Abweichungen von bisherigen Absprachen, insbesondere im Bereich der Leistungsgruppen.

Das Präsidium des DLT befasste sich am 7./8. Mai 2024 anlässlich seiner Sitzung imLandkreis Oberspreewald-Lausitz erneut sehr kritisch mit dem Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes. Im Nachgang dazu forderte DLT-Präsident ReinhardSager in einer Pressemitteilung mit deutlichen Worten auch eine hinreichende Finanzierung des laufenden Betriebs der Krankenhäuser bis zum Wirksamwerden der beabsichtigten Reform.

Krankenhausreform II: Beschluss des Bundeskabinetts

Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2024 den vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) beschlossen. Im Vergleich zumvorherigen Referentenentwurf wurden dabei keine wesentlichen Verbesserungen im Hinblick auf die Forderungen der Länder, der Kommunen oder der Kliniken vorgenommen. ImEinzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem aus:

  • Die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (§ 115 h SGB V) wurde gestrichen.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll einen Ausschuss einrichten, derEmpfehlungen zur Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Der Ausschuss umfasst Vertreter des Spitzenverbandes der gesetzlichenKranken- und Pflegekassen (GKV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG),der Bundesärztekammer, der Berufsorganisationen der Pflegeberufe und nun auch derHochschulmedizin.
  • Laut § 135e Abs. 4 SGB V dürfen Krankenhäuser bis zum Inkrafttreten der neuenRechtsverordnung die Qualitätsvorgaben in Kooperationen und Verbünden erfüllen,wenn dies in der Qualitätskriterien-Tabelle (Anhang des Gesetzentwurfs) vorgesehenoder zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig ist.
  • Der Gesetzentwurf enthält, wie der Referentenentwurf, weiterhin keine Vorab-Auswirkungsanalyse der Reform.
  • Der Anhang des Gesetzentwurfs listet jetzt sämtliche Qualitätskriterien für alle 65 Leistungsgruppen auf.

Die Bundesregierung hat entschieden, den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG einzustufen. Dadurch könnte die erste Lesung imDeutschen Bundestag noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. Es ist derzeit unklar, ob der Bundesrat am 14. Juni 2024 oder am 5. Juli 2024 den Gesetzentwurf imersten Durchgang behandeln wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Entwurfnicht zustimmungspflichtig ist.

Der Niedersächsische Gesundheitsminister Andreas Philippi wie auch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) haben mit großer Enttäuschung reagiert, nachdemkeine der Kernforderungen der Länder im Gesetzentwurf aufgegriffen worden sind. Minister Philippi hat angekündigt, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere fürden Erhalt der Planungskompetenz der Länder einzusetzen.

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat seine Stellungnahme zum nunmehr dritten Entwurfeines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) zurVerfügung gestellt. Das Ziel der grundsätzlichen Stärkung der gesundheitlichen Versorgung in den Kommunen wird vom DLT ausdrücklich unterstützt, eine tatsächliche Verbesserung ist jedoch aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle im vorliegenden Entwurf nicht hinreichend erkennbar. Der DLT hat es als kritisch bewertet, dass die im Vorentwurf enthaltenenInstrumente zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung wie Gesundheitsregionen, Primärversorgungszentren und Gesundheitskioske gestrichen worden seien.

Abweichend von der Einschätzung der DLT-Geschäftsstelle hat sich der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) genau zu den diesen in früheren Entwürfen noch enthaltenen Elementen Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen (in der dortigen Ausprägung) kritisch positioniert. Es wird daher begrüßt, dass diese Vorhaben in demnunmehr in die parlamentarische Beratung eingebrachten Gesetzentwurf nicht mehr enthalten sind. Diese Einschätzung wurde auch im Rahmen der Gremienbefassung des Gesundheitsausschusses des NLT in seiner 130. Sitzung am 15. April 2024 bestätigt. In einem Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) mitdem Niedersächsischen Gesundheitsminister Andreas Philippi am 22. April 2024 hat derNLT das Land Niedersachsen zudem nachdrücklich gebeten, sich gegen eine Wiederaufnahme dieser Pläne auszusprechen, sollten sie über die Fraktionen erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Krankenhausversorgung: Zehnte Empfehlung der Regierungskommission

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat ihre 10. Stellungnahme und Empfehlung für eine moderne und bedarfsgerechteKrankenhausversorgung vorgelegt. Diese befasst sich mit der Überwindung der Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitssystem und behandelt die sektorale Trennung in derGesundheitsversorgung, Probleme beim Übergang von einem Sektor zum anderen, ineffiziente Doppelstrukturen, Doppeluntersuchungen, Bürokratie, Vergütungsangleichung,Stärkung nichtärztlicher Berufsgruppen und Primärärzte sowie die Einführung von Regionalbudgets zur sektorenverbindenden Versorgung.

Breitband- und Mobilfunkversorgung in ländlichen Räumen

Ende 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Entwurf einerEntscheidung zur Konsultation vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, auf ein Vergabeverfahren zu verzichten und die bestehenden Frequenznutzungsrechte vorübergehendbis Ende 2033 zu verlängern. Die Verlängerung soll mit Auflagen zur Stärkung des Wettbewerbs sowie mit Versorgungsauflagen kombiniert werden.

Hierzu informierte der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem wie folgt: Aus Sichtder ländlichen Räume besonders bedeutsam ist, dass die BNetzA auch für die Übergangszeit (neue) Versorgungsauflagen vorsehen will, die zum Teil über die bislang angekündigten hinausgehen. So muss jeder Zuteilungsinhaber ab dem 1. Januar 2030 bundesweitmindestens 99,5 Prozent der Fläche mit einer Übertragungsrate von 50 Mbit/s versorgen.Diese Auflage ist neu.

Ab dem 1. Januar 2029 muss jeder Zuteilungsinhaber mindestens 99 Prozent (bislang: 98Prozent der Haushalte) in Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohner pro Quadratkilometer in jedem Bundesland mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink versorgen. Ferner soll jeder Zuteilungsinhaber spätestensab dem 1. Januar 2029 alle Bundesstraßen mit einer Übertragungsrate von mindestens100 Mbit/s im Downlink sowie alle Landes- und Staatsstraßen mit einer Übertragungsratevon mindestens 50 Mbit/s versorgen. Neu aufgenommen in den Katalog der Auflagen wurden auch die Kreisstraßen. Hier gilt ab dem 1. Januar 2030 eine Versorgungspflicht mitmindestens 50 Mbit/s.

Entwurf zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes übermittelt. Mit der geplanten Regelung soll die nationale Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen, eineMaßnahme des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz, beendet werden.

Das BMWK führt dazu aus, dass nach mehr als acht Jahren Maßnahmenlaufzeit inzwischen alle besonders alten und ineffizienten Heizungsgeräte (älter als 23 Jahre) sowie einGroßteil der Geräte bis 15 Jahre mit einem Energieeffizienzlabel durch verpflichtete Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger gekennzeichnet worden seien. Der Mehrwert einerFortführung der Maßnahme, die laut Evaluierung eine zwar positive, aber nur geringe Wirkung aufweise, sei vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich grundsätzlich verändertenRechtsrahmens, alternativer kommunikativ-beratender Maßnahmen und des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahr 2023 zum Klima- und Transformationsfonds mit seinen Folgen für die Haushaltskonsolidierung nicht weiter gegeben. Der vorliegende Gesetzesentwurf solle insofern das geordnete Ende der Maßnahme gewährleisten.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 übermittelt. Darin ist die Aufhebung des geltenden Batteriegesetzes und die Einführung einesneuen Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) vorgesehen.

Die EU-BattVO ist seit dem 18. Februar 2024 in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.Für einige Vorschriften enthält die Verordnung gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen. Die Verordnung sieht zudem eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien. Zugleich enthält die Verordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daneben sind Verfahrensregelungen zu etablieren sowie die national zuständigenBehörden und deren Befugnisse für die unterschiedlichen Themenbereiche zu bestimmen.Daraus ergibt sich laut dem BMUV ein nationaler Anpassungsbedarf.

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Kommunen: Für Eltern ist entscheidend, dass Kitas verlässlich geöffnet sind

Die niedersächsischen Kommunen kämpfen für verlässlich geöffnete Kindertagesstättenund richten Forderungen an Bund und Land. Derzeit führen eine zu geringe Kostenbeteiligung des Landes, schwer erfüllbare Standards und unzureichende Ausbildungskonzeptedazu, dass Kitas vielfach ihre Öffnungszeiten einschränken und temporär Gruppen schließen müssen. Die oft kurzfristigen Einschränkungen bei der Betreuung der Kinder bedeuten für Eltern Stress und sind für Einrichtungen und Träger eine zusätzliche Belastung. Dievon den Koalitionsfraktionen geplanten Änderungen des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG) sind unzureichend, stellten derNiedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund undder Niedersächsische Städtetag anlässlich einer gemeinsamen Pressekonferenz am heutigen 10. Mai 2024 in Hannover fest.

„Die Kosten der Kindertagesstätten entwickeln sich zum finanziellen Sprengsatz für diekommunalen Haushalte. Die Kommunen bringen 2,25 Milliarden Euro für den Betrieb derKindertagesstätten auf. Das Land wird seiner finanziellen Verantwortung hingegen nichtgerecht. Zur angestrebten zwei Drittel Beteiligung des Landes an den Personalkostenfehlen 400 Millionen Euro pro Jahr, Tendenz steigend. Tatsächlich wird nicht einmal die gesetzlich vereinbarte Beteiligung erreicht. Die Schere klafft zu Lasten der Kommunen immerweiter auseinander. Das ist nicht länger hinnehmbar. Die Fortschreibung der Beteiligungdes Landes darf künftig nicht mit einer aus der Zeit gefallenen Steigerungsrate von1,5 Prozent erfolgen, sondern muss der realen Lohnentwicklung Rechnung tragen“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy.Hinzu kommt, dass das Land z. B. sich an den Kosten für manche Teilzeitkräfte gar nichtbeteiligt und nicht eingehaltene Finanzierungszusagen des Landes im Krippenbereich. „Sowerden wir die stärkere Nachfrage und den wachsenden Anspruch an Kita-Betreuungnicht weiter leisten können“, sagte der NLT-Präsident.

Landrat Brötel als neuer

DLT-Präsident nominiertAuf Einladung von Landrat Siegurd Heinze fand die 314. Sitzung des Präsidiums desDeutschen Landkreistages (DLT) am 7./8. Mai 2024 im Schloss Lübbenau, LandkreisOberspreewald-Lausitz, statt. In Vorbereitung der Mitgliederversammlung des DeutschenLandkreistages am 10. September 2024 hat das Präsidium Dr. Achim Brötel, Landrat desNeckar-Odenwald-Kreises, Vizepräsident des Landkreistages Baden-Württemberg undbisher Vorsitzender des DLT-Sozialausschusses, als Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Reinhard Sager nominiert.

DLT unterstützt Musterklagen zur kommunalen Finanzausstattung

Ausführlich hat das DLT-Präsidium am 7. Mai 2024 die Lage der Kommunalfinanzen beraten. Präsident Reinhard Sager sagte nach der Sitzung des Präsidiums „Die kommunaleEbene hat im vergangenen Jahr mit einem Defizit von etwa sechs Milliarden Euro abgeschlossen. Vor allem die stark steigenden Ausgaben machen den Städten, Landkreisenund Gemeinden zu schaffen. Die Lage der Kreisfinanzen ist mit einem Defizit von ca. zweiMilliarden Euro ebenso besorgniserregend und bleibt es selbst nach den Prognosen desBundesfinanzministeriums auch für die kommenden Jahre.“ Gerade die Kreishaushalteseien alles andere als krisenfest, denn die Landkreise hätten keine eigenen Steuereinnahmen und seien bei der Erhebung der Kreisumlage durch ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den Gemeinden begrenzt.

Aus diesem Grund unterstützte der Deutsche Landkreistag die Absicht des LandkreisesMansfeld-Südharz und des Salzlandkreises, vor dem Bundesverfassungsgericht die Frageklären zu lassen, ob der grundgesetzliche Schutz der kommunalen Finanzausstattung – sodas Bundesverwaltungsgericht zur Kreisumlage – absolut gilt oder aber ein Leistungsfähigkeitsvorbehalt greift. „Erkennt das Bundesverfassungsgericht die kommunale Finanzausstattung als absolut geschützt an, ist dies auch von den Ländern gegenüber den Kreisen zu beachten. Würde der Schutz durch das Bundesverfassungsgericht hingegen relativiert, würde das nicht ohne Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage sein“, so Präsident Sager.

Erneutes Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern zur Kreisumlage

Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 6. März2024 in dem mittlerweile zehn Jahre dauernden Rechtsstreit der Gemeinde Perlin entschieden, dass die Heilungssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Kreisumlage 2013 fehlerhaft erfolgt sei, da der Landkreis nicht die zum Zeitpunkt der Festsetzungaktuell vorliegenden Erkenntnisse zur eigenen Finanzlage berücksichtigt habe. In einemumfangreichen obiter dictum („nebenbei Gesagtes“) erfolgen weitere Ausführungen zurgemeindlichen Steuerhoheit, zur Mindestfinanzausstattung und einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung.

Das OVG bemängelt, dass der Landkreis bei seiner Heilungssatzung zwar die zwischenzeitlich vorliegenden Jahresabschlüsse der Gemeinden berücksichtigt habe, bei dem eigenen Finanzbedarf aber weiterhin die Planzahlen anstelle des bekannten Jahresabschlusses angesetzt habe. Das OVG betont jedoch, dass es abgesehen von diesem Verstoßweiterhin keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der Landkreis die berechtigten Belangeder Gemeinden vernachlässigt habe.

Zur Mindestausstattung und einer strukturellen gemeindlichen Unterfinanzierung schließtsich das OVG der Auffassung an, dass dazu ein längerer Zeitraum zu betrachten sei, derin der Vergangenheit beginnt und in die Zukunft reicht. Ein einmaliger Jahresüberschussspreche dabei nicht unbedingt gegen die Annahme einer strukturellen Unterfinanzierung.Mit Blick auf die strukturellen Gründe der Unterfinanzierung sei nach den Möglichkeitender Einnahmeverbesserung zu fragen. Dabei dürfe aber die Feststellung, dass ein bestimmter Hebesatz eine unterdurchschnittliche Höhe aufweist, nicht ausreichen. Vielmehrdürfe es auf die (Ausschöpfung der) Einnahmen aus den Realsteuern insgesamt ankommen. Für den Fall einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung müsse die Kreisumlage entsprechend reduziert werden, es sei denn, dass die Gemeinde über anderweitigeFinanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dies müsse bereits bei der Heranziehung zurKreisumlage durch den Landkreis geprüft werden.

BVerwG zur fehlenden Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht wie zuvor das OVG Nordrhein-Westfalenin der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1GG. An der im umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 geäußerten Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zurFortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe gegebenist, hält es nicht fest.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest, dass das OVG Nordrhein-Westfalen ohneVerstoß gegen Bundesrecht angenommen habe, dass die Satzung der Antragsgegnerinüber die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleiste den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigenerVerantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehörekein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. DieGemeinden hätten vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasse dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Mai 2009 unter bestimmten Voraussetzungeneine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält es hieran nicht fest.

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bei der Notfallversorgung

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich in einem Papier zur„Reichweite der Gesetzgebung des Bundes bei einer Verankerung im Notfallversorgungim SGB V“ geäußert. Anders als der Titel nahelegt, beschäftigt sich das Papier nicht mitder Notfallversorgung insgesamt, sondern mit einer Verankerung des Rettungsdienstes imSGB V und den Möglichkeiten des Bundes, Qualitätsvorgaben und Regelungen zur Finanzierung zu erlassen. Im Ergebnis bejaht das Gutachten eine Gesetzgebungskompetenzdes Bundes.

Interessant ist, dass im Gutachten zwar die zentralen Gesetzgebungskompetenzen derLänder im Bereich der Gefahrenabwehr dargestellt werden, aber keinerlei Überlegungenerkennbar sind, was diese Überlappungen im Verhältnis zu der für möglich gehaltenen Regelung des Rettungsdienstes im SGB V bedeuten. Nach Rechtsauffassung des DeutschenLandkreistages, die auch in den Ländern geteilt wird, ist dies nur über eine Regelung auchdes Rettungsdienstes einschl. dessen Finanzierung durch Landesrecht auflösbar.

Die Geschäftsstelle des NLT hat sich in Person von Geschäftsführer Dr. Joachim Schwindim letzten Jahr u.a. zweimal in der Zeitschrift „Der Landkreis“ des Deutschen Landkreistages mit der Thematik befasst (Der Rettungsdienst ist nur im Team erfolgreich, Der Landkreis 8-9/2023, S. 406 ff. sowie Rettungsdienst: Höchst merkwürdige und verstörende Vorschläge einer unzuständigen Kommission des Bundes, Der Landkreis 11/2023, S. 676 ff.).Auch in der Verbandszeitschrift NLT-Information 5-6/2023, S. 139 ff., ist die Thematik breitdargestellt worden. Der NLT wird die dort genannten Aspekte unserer Argumentationnochmals an die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages herantragen.

Gutachten zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

Das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit und Pflege befasst sich mitdem nachhaltigen Einsatz von Fachkräften im Gesundheitswesen in Deutschland. Es thematisiert die aktuellen Versorgungsengpässe, die strukturellen Defizite im Gesundheitssystem und gibt Empfehlungen, wie die knappen Ressourcen effizienter genutzt werdenkönnen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern.

Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Der Bundesrat hat der vom Bundesministerium der Gesundheit (BMG) beschlossenenVerordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege nur unter bestimmten Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung hat das Ziel,dass Krankenhäuser ihren Personalbedarf auf allen Normalstationen für Erwachsene undKinder sowie auf Kinderintensivstationen ermitteln und diese Daten an das Institut für dasEntgeltsystem im Krankenhaus übermitteln. Zudem soll die Verordnung eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte im Krankenhaus forcieren. Es ist abzuwarten, ob das BMG die Maßgaben des Bundesrates übernimmt.

Richtlinie Mehrgenerationen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf führt zum Hintergrund Folgendes aus:

Die Neufassung der Richtlinie Mehrgenerationen soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sodass die Förderung der Mehrgenerationenhäuser und der Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten nach dem Auslaufen der derzeit gültigen gleichnamigen Richtlinie zum 31. Dezember 2024 ununterbrochen fortgesetzt werden kann. Abgesehen von redaktionellen Aktualisierungen und der Möglichkeit, für Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten den Finanzierungsplan auf die Aufstellungder Tätigkeitsstunden zu beschränken, ist die Neufassung unverändert gegenüber der aktuell gültigen Förderrichtlinie Mehrgenerationen.

Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der NBauO

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Mit der Verordnung sollen Erleichterungen bei Brandschutzanforderungen geschaffen werden.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ZustVO-Verkehr

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Bauen und Digitalisierung (MW)hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten imBereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mitder angestrebten Änderung der ZustVO-Verkehr sollen zwischenzeitliche tatsächliche Änderungen (Aufgabe des Betriebes am Flughafen Lemwerder) sowie gesetzliche Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz des Bundes, im Luftverkehrsgesetz sowie der Luftsicherheitsschulungsverordnung des Bundes auf Landesebene nachvollzogen werden.

Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) im Bereich Luftverkehr in einigen Detailbereichen neugefasst.

EU: Gigabit-Infrastrukturverordnung formal angenommen

Rat und Parlament haben der zuvor erzielten Einigung zur Gigabit-Infrastrukturverordnungzugestimmt. Betreiber können auf Antrag Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen erhalten.Ausnahmen gelten u.a. bei Vorliegen eines Bitstream-Zugangs. In bestimmten Fällen kannauch der Zugang zu privaten gewerblich genutzten Gebäuden beantragt werden. Die ausdem Kommissionsvorschlag vorgesehene stillschweigende Genehmigung bei Anträgen fürAusbaumaßnahmen bleibt grundsätzlich erhalten. Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen aber von einer Anwendung absehen. Die von der Kommission vorgeschlagene nationale Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren wurde gestrichen.Gleiches gilt für die Ermächtigung der Kommission zur Festlegung von genehmigungsfreizu errichtenden Breitbandkomponenten. Im Rahmen der Verhandlungen wurden zudemÄnderung an der sog. “Telecom-Single-Market-Verordnung” vorgenommen. Die Verordnung wird drei Tage nach der anstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Breitbandausbau im ländlichen Raum: Start der Förderaufrufe

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV hat die Förderaufrufe für die Beantragung von Infrastrukturprojekten im Rahmen des Gigabitförderprogramms veröffentlicht. Das gilt sowohl für „Standard-Projekte“ wie für die sogenannte „Fast-Lane-Projekte“.Die Förderaufrufe sollen bis zum 30. September 2024 laufen.

Hinzuweisen ist insoweit vor allem auf die Ausführungen zum sogenannten Punktekompass sowie zu den Veränderungen im Bereich des Markterkundungsverfahrens. Hier gibtes keinen festen Abfragezeitraum mehr, vielmehr müssen die Landkreise für ihre Projekteselbst den individuell relevanten Abfragezeitraum bestimmen. Dieser muss, wie dasBMDV nunmehr mitgeteilt hat, mindesten drei und darf höchstens sieben Jahre betragen.Für die Ermittlung des zutreffenden Zeitraums hat das BMDV einen Leitfaden als (unverbindliche) Orientierungshilfe bereitgestellt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Förderaufruf für das angekündigte Sonderförderprogramm (Lückenschluss) im Juni erfolgen soll.

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAPAusnahme-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr.133,). Mit den Ausnahmeregelungen werden vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges zurSteigerung der Nahrungs- und Futtermittelproduktion in Deutschland Ausnahmen von bestimmten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Agrarflächen zugelassen.

EU-Parlament nimmt EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung an

Das EU-Parlament hat auf seiner letzten Plenartagung vor der EU-Wahl die Netto-Null-Industrie-Verordnung („Net-Zero Industry Act“, NZIA) gebilligt. Ziel ist die Förderung der Produktion der für die Dekarbonisierung erforderlichen Technologien in der EU. Die Verordnung sieht insbesondere neue verpflichtende Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Netto-Null-Technologien vor.

Danach müssen Behörden bei Ausschreibungen dieser Technologien umfassende Nachhaltigkeits- und Resilienzanforderungen berücksichtigen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf Initiative des Deutschen Landkreistages im europäischen Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich gegen die Aufnahme neuer komplexer Vergabekriterien ausgesprochen und für praxisgerechte Vergabeverfahren geworben.

EU-Parlament nimmt reformierten Schengener Grenzkodex an

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 nach vorausgegangener Einigung mit dem Europäischen Rat einen reformierten Schengener Grenzkodex angenommen mit dem Ziel, dieFreizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums zu stärken und vorübergehend wieder eingeführte Grenzkontrollen zu verringern. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise undnach Prüfung alternativer Maßnahmen Grenzkontrollen bis zu zwei Jahren mit einer möglichen einjährigen Verlängerung wiedereinführen. Mit der Reform sollen die Mitgliedstaatengezielter auf gesundheitliche Großschadensereignisse, schwerwiegende Bedrohungen deröffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit sowie groß angelegte unerlaubte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen reagieren können.

Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Darin sind Regelungen zur Einsortierung von Elektroaltgeräten bei der Sammlung am Wertstoffhof durch das Personaldes Wertstoffhofs, Vereinheitlichungs- und Kennzeichnungspflichten sowie eine Ausweitung der Sammlung im Handel und die Rückgabe von Einweg-E-Zigaretten an Verkaufsstellen vorgesehen.

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages warnt vor weiterenbürokratischen Anforderungen an Wertstoffhöfe. Neue Regelungen dürfen mit Blick auf diejetzt schon schwierige Personalsituation keine neuen Kapazitäten binden. Die technischeOrganisation muss den Kommunen obliegen und darf nicht starr vorgegeben werden.

Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften übermittelt. Damit sollen Defizite bei der Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung behobenwerden.

Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderungder Gewerbeabfallverordnung übermittelt. Darin werden ergänzende Regelungen vorgesehen, um die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen sowie das Recycling bei der Vorbehandlung von Gemischen zu verbessern.

Zuständige Behörde für Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat kurzfristig den Entwurf einerVerordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubnis und Überwachungdes Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz veröffentlicht. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde für die Erlaubnis und Überwachung desUmgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß dem Konsumcannabisgesetz festzulegen.

Gesetze zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe entzogenen Kulturgut

Das Bundesministerium der Justiz hat gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Bundesministerium der Finanzen den Entwurf einesGesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, durch mehrere Änderungen erleichtert werden.

So wird das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruches vonKulturgut modifiziert. Zur Verweigerung der Leistung soll nur berechtigt sein, wer in denBesitz in gutem Glauben erworben hat. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgutsoll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dadurch ermöglicht das Gesetz Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gerichtlich gelten zu machen, ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weilder Herausgabeanspruch verjährt ist. Zudem wird im Kulturgutschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

Entwicklungspolitischer Wettbewerb: „Kommune bewegt Welt“

Im Rahmen des Wettbewerbs „Kommune bewegt Welt“ der Servicestelle Kommunen inder Einen Welt im Auftrag des Bundesentwicklungsministeriums werden seit zehn Jahrenherausragende entwicklungspolitische Projekte deutscher Kommunen ausgezeichnet. Indiesem Jahr stehen die individuellen Wege und Herangehensweisen von Landkreisen,Städten und Gemeinden in der kommunalen Entwicklungspolitik im Mittelpunkt.

Die Preise werden in drei Kategorien vergeben: Kommunen mit einer Einwohnerzahl bis19.999, von 20.000 bis 99.999 und ab 100.000. Das Preisgeld in Höhe von nunmehr insgesamt 200.000 Euro wird auf die drei Kategorien sowie zwei Sonderpreise verteilt. DiePreisverleihung findet am Rahmen der Bundeskonferenz der kommunalen Entwicklungspolitik (Buko) vom 8. bis 10. Oktober 2024 in Ingelheim am Rhein statt.Bewerbungen müssen bis zum 31. Mai 2024 über die Bewerbungsplattform unterhttps://kbw.engagement-global.de/ eingereicht werden. Weitere Informationen zum Wettbewerb und Details zum Bewerbungsverfahren finden sich auf der Wettbewerbsseite unter https://skew.engagement-global.de/wettbewerb-kommune-bewegt-welt.html.“