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Künftiger Ministerpräsident zum Austausch bei den Landkreisen

Der enge Austausch zwischen Landesregierung und Niedersächsischem Landkreistag(NLT) wird über den Wechsel im Landeskabinett hinaus fortgesetzt. Das machte Wirtschaftsminister und designierter niedersächsischer Ministerpräsident Olaf Lies am 7. Mai2025 deutlich. Lies nahm an einer Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses desNLT unter Leitung von Landrat Johann Wimberg teil. Begleitet wurde Lies vom künftigenWirtschafts-Staatssekretär Matthias Wunderling-Weilbier. Gegenstand des gemeinsamenAustauschs war unter anderem die kommunale Forderung, das geplante NiedersächsischeKommunalfördergesetz schnell zu beschließen. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die anstehende Umsetzung des Infrastrukturpakets des Bundes.

„Eine vereinfachte Förderung ist eine beständige Forderung der Landkreise. Wir braucheneine konsequente Bündelung, einfache Antragsverfahren, unkomplizierte Genehmigungenund schlanke Abwicklung von Programmen“, erklärte NLT-Präsident Landrat Marco Prietz:„Wir sind uns mit dem Land im Grundsatz einig. Das Gesetz muss jetzt auch so kommen,dringend.“ Gleiches gelte für die Verteilung der Bundesmittel aus dem angekündigten Infrastrukturpaket. „Wesentliche Investitionen finden in den Kommunen statt. Hier sind sie für dieMenschen direkt spürbar. Wird das Geld schnell, sinnvoll und wirksam eingesetzt, hilft dasin der Sache und stärkt das Vertrauen in die Demokratie“, so Prietz.

Der Austausch mit Lies als zuständigem Minister war langfristig geplant. „Olaf Lies hat auchnach der Nominierung als Ministerpräsident an dem Termin festgehalten. Das ist für unsdas klare Signal: Der Austausch mit den Landkreisen ist und bleibt für ihn wichtig“, so NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Er fügte hinzu: „Der künftige Ministerpräsident kannsich auf die kritisch-konstruktive Unterstützung durch die Landkreise verlassen.“ Das vertrauensvolle Miteinander werde auch mit Staatssekretär Wunderling-Weilbier fortgesetzt. Erwar ebenfalls bereits vor dem bevorstehenden Wechsel ins Wirtschaftsressort, als Staatssekretär im Regionalministerium, zur Sitzung eingeladen. Mit seiner Teilnahme werde auchbei wechselnder Zuständigkeiten nahtlos an bestehende Kontakte angeknüpft, so Meyer.

Vorschlag des Landeswahlleiters zur Neueinteilung der Wahlkreise

Der Landeswahlleiter hat mit Schreiben vom 30. April 2025 dem Landtag einen Vorschlagunterbreitet, wie zukünftig die Wahlkreiseinteilung gezogen werden könnte, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen (LT-Drs. 19/7132). Er reagiert damit auf dieFeststellung des Staatsgerichtshofs, dass die der Landtagswahl vom 9. Oktober 2022 zuGrunde gelegte Wahlkreiseinteilung für die 87 niedersächsischen Wahlkreise, wie sie sichaus der Anlage zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) ergibt,mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) nicht vereinbar sei.

Nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit müssen bei einer Mehrheitswahl, wie sie das niedersächsische Wahlrecht für die direkt gewählten Abgeordneten vorsieht, die Wahlkreisemöglichst gleich groß im Hinblick auf die Wählerrepräsentanz sein, damit jeder Stimme einannährend gleiches Zählgewicht auch im Verhältnis zu den in anderen Wahlkreisen abgegeben Stimmen zukomme. Dabei seien grundsätzlich Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 15 Prozent von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße systemimmanent und verfassungsrechtlich zulässig. Die Wahlkreiseinteilung genügte diesen Anforderungen nicht mehr, da es bisweilen erhebliche Repräsentationsunterschiede gibt.

Der Landtag ist nun gehalten, eine Änderung des NLWG einzuleiten, damit eine verfassungskonforme Wahlkreiseinteilung rechtzeitig zur Landtagswahl 2027 gegeben ist. DerVorschlag des Landeswahlleiters wird für diesen Prozess eine Grundlage darstellen, an dersich die kommenden Diskussionen ausrichten werden. Vom Vorschlag des Landeswahlleiters sind 62 Wahlkreise in ihrem Zuschnitt betroffen. Entsprechend der Bevölkerungsentwicklung sollen in den östlicheren Landesteilen zwei Wahlkreise aufgelöst und im Gegenzugzwei neue in den westlicheren gezogen werden.

Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastrukturdes Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) ist im NiedersächsischenMinisterialblatt Nr. 219/2025 veröffentlicht (RdErl. d. MI v. 07.05.2025 – ES-52 420 – VORIS21071). Durch die Richtlinie legt das MI ein Sportstätteninvestitionsprogramm mit einemGesamtvolumen von 25 Millionen Euro auf, um kommunale Sportinfrastruktur zu stärken.Davon sind 20 Millionen Euro für kommunale Sportstätten vorgesehen, während weiterefünf Millionen Euro dem Vereinssportstättenbau zugutekommen.

​Der Schwerpunkt liegt auf der Sanierung und Modernisierung von Hallenschwimmbädernund Lehrschwimmbecken, um die Schwimmfähigkeit von Kindern zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, wobei finanzschwache Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten können. Das Ministerialblatt mit der Förderrichtlinie kann unter https://link.nlt.de/hrqx als PDF-Datei abgerufenwerden.

Möglichkeiten der Aufgabenbündelung im Föderalstaat

In Ergänzung des Gutachtens „Bündelung im Föderalstaat“ (vgl. NLT-Aktuell 6/2025 S. 4 f.)hat der Normenkontrollrat (NKR) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Aufgabenbündelung intensiver zu beleuchten. Das Gutachten stellt verfassungskonforme Bündelungsmöglichkeiten maßgeblich auf Grundlage einer erweiterten Bundeseigenverwaltung, gemeinsamer Wahrnehmung durch die Länder oder Modularisierung einzelner Bausteine dar – zum einen abstrakt sowie konkret, unter Bezugnahme auf die Fallbeispiele des früheren Normenkontrollratsgutachtens, nämlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und derEinkommensprüfung. In einem letzten Schritt werden verfassungsrechtliche Reformperspektiven mit Blick auf ein Kooperationsgebot, eine Konturierung der Mischverwaltung, eineInfrastrukturverantwortung des Bundes und organisationsrechtliche Experimentierklauselnbeleuchtet und Empfehlungen zu Verfassungsreformen abgegeben.

Im Ergebnis verbleibt nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages der bestehendeverfassungsrechtliche Rahmen für die seitens des NKR vorgeschlagenen Aufgabenbündelungen eng. Wirksam sind bei pauschalierender Betrachtung nur Hochzonungen (Übertragung von Aufgaben von einer niedrigeren Verwaltungsebene auf eine höhere) in den Bereich der Bundeseigenverwaltung gemäß bei allein digitaler Aufgabenerfüllung in einzelnenHandlungsfeldern. Sowohl eine Aufgabenbündelung zwischen den Ländern wie die mit Blickauf das Beispiel der Einkommensprüfung überlegte Modularisierung einzelner Verfahrensbestandteile erweisen sich als unpraktikabel oder verfassungsrechtlich schwergängig.

Auch die seitens des NKR in seinem Ausgangsgutachten angedachten vier Reformvorschläge für das Grundgesetz selbst bergen nur wenig echte Weiterentwicklungen. Dem Kooperationsgebot wird eher eine symbolische Bedeutung zugemessen, Konturierungen derMischverwaltung wirken ebenfalls kaum, eine Infrastrukturkompetenz des Bundes kann diesen lediglich ermächtigen, freiwillig und kostenfrei Plattformlösungen für die Nutzung derLänder bereitzustellen und Experimentierklauseln können räumlich und zeitlich befristet Erprobungen und Testumgebungen ermöglichen, aber keine Mischverwaltungen legitimieren.

Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ veröffentlicht

Das Bundesministerium des Innern hat einen Abschlussbericht „Asylverfahren in Drittstaaten“ veröffentlicht. Danach wurden drei Modelle untersucht. Jedes der Modelle setze unterschiedlich umfangreiche Rechtsänderungen voraus. Betont werden des Weiteren praktische Umsetzungsherausforderungen sowie die Notwendigkeit, Länder zu finden, die zurMitwirkung an einem solchen Modell bereit wären. Als erfolgsversprechend wird vor allemdas „Ruanda-Modell“ identifiziert. Auch diesem wird aber nur die Rolle eines Bausteins ineiner umfassenden Migrationspolitik zugewiesen. Der Abschlussbericht, ein Sachstandsbericht sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen sind im Internet verfügbar:https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asyl-fluechtlingspolitik/mpk-asylantraege-drittstaaten-artikel.html.

​Umgang mit Gewalt und Anfeindungen in der Kommunalpolitik

Die bundesweite Ansprechstelle für kommunale Amts- und Mandatsträger, die Hass, Hetzeund Bedrohung ausgesetzt sind („starke Stelle“), führt am 11. September 2025 in den Räumen des Deutschen Landkreistags in Berlin die Veranstaltung „Respekt statt Hass! – Umgang mit Gewalt und Anfeindungen in der Kommunalpolitik“ durch. Die Teilnahme ist kostenlos. Übernachtungskosten – nicht aber Reisekosten – werden übernommen. Die Zahlder Teilnehmer ist begrenzt; für interessierte Vertreter aus den Landkreisen empfiehlt sichdaher eine rasche Anmeldung.

​Die Fachtagung richtet sich an kommunale Amts- und Mandatsträger und bietet aktuelleImpulse und Diskussionen, praxisnahe Workshops (unter anderem zu den Themen digitaleGewalt, Krisenkommunikation, Umgang mit der Presse und Umgang mit demokratiefeindlichen Aussagen) sowie Raum für Austausch und Vernetzung. Bereits am Vorabend, 10.September 2025, lädt die starke Stelle zu einem gemeinsamen Abendessen ein (Getränkeauf Selbstzahlerbasis). Die Anmeldung ist bis zum 11. Juni 2025 möglich unter folgendemLink: https://forms.gle/eYSgiYVSrh9ApvBk7.

​Appell der Niedersächsischen Landeskommission für Denkmalpflege

Die Niedersächsische Landeskommission für Denkmalpflege hat den kommunalen Spitzenverbänden ihren Appell „Kirchen für das Gemeinwohl öffnen und erhalten“ übersandt. DieKommission fordert die Verantwortlichen auf, Verantwortung für Kirchengebäude als Orteder Öffentlichkeit, als Orte der Identifikation und als Objekte des allgemeinen kulturellenErbes zu übernehmen. Weiter fordert der Appell einen breiten öffentlichen Diskurs über die Zukunft der Sakralgebäude und die Gesamtgesellschaft für ein frühzeitigeres Miteinandervon kirchlichen und kommunalen sowie lokalen beziehungsweisen regionalwirtschaftlichenInstitutionen im Bereich Gemeinwohl, Kultur und Wirtschaft zu sensibilisieren, um aktiv dieChance zu nutzen, in konzertierter Weise Sakralräume gemeinwohlorientiert zu öffnen undals sogenannte Vierte Orte mit kultureller Bedeutung sichtbar und lebendig zu erhalten.

Integrationskonferenz „Patenschaften – Gemeinsam – Stark“

Die 9. Integrationskonferenz des Bündnisses „Niedersachsen packt an“ findet am 14. Mai2025 im hannoverschen Kultur- und Kommunikationszentrum Pavillon statt. Diese steht unter dem Motto „Patenschaften – Gemeinsam – Stark.“. Es geht um erfolgreiche MentoringModelle zur Integration von Geflüchteten und Zugewanderten, den Austausch hierüber unddarum, neue Kontakte zu knüpfen. Anwesend sind Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Fachgebiete, die verschiedene Mentoring-Modelle aus ihren Bereichen vorstellen werden. Gemeinsam möchte das Bündnis möglichst viele Menschen in Niedersachsenerreichen und ermutigen, entsprechende Modelle umzusetzen oder sich auch persönlich alsMentorin/Mentor oder Patin/Pate für Geflüchtete einzusetzen. Weitere Informationen auf derWebsite des Bündnisses: https://niedersachsen-packt-an.de/veranstaltungen/integrationskonferenz-patenschaften/.

​„Unbezahlbar & freiwillig“ – Niedersachsenpreis für Bürgerengagement

Der Wettbewerb „Niedersachsenpreis für Bürgerengagement“ unter dem Motto „unbezahlbar & freiwillig“ geht in eine neue Runde. Ehrenamtliche, Vereine, karitative Institutionen,Initiativen und Selbsthilfegruppen aus Niedersachsen, die sich freiwillig und gemeinwohlorientiert engagieren, sind zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladen. Bewerbungsschluss istder 31. Juli 2025. Mit dem Wettbewerb „sollen diejenigen unterstützt und geehrt werden, diesich ehrenamtlich für unsere Gesellschaft einsetzen. Das Ehrenamt hat in Niedersachseneine große Bedeutung. Etwa drei Millionen Menschen engagieren sich in ihrer Freizeit inunterschiedlichen Bereichen des Gemeinwohls.

Insgesamt vergibt die Jury zehn Preise im Gesamtwert von 40.000 Euro. Zusätzlich lobendie Partner gemeinsam mit dem NDR einen Ehrenamtspreis aus, der mit 4.000 Euro dotiertist. Dazu werden sich fünf Initiativen zwischen dem 17. und 21. November 2025 der Wahldes NDR-Publikums in Hörfunk und Fernsehen stellen. Weitere Informationen sind unterder Internetadresse www.unbezahlbarundfreiwillig.desind ebenfalls umfangreiche Informationen zu finden.

​Kommunalkongress der Bertelsmann-Stiftung zu nachhaltiger Entwicklung

Die Bertelsmann Stiftung und die Servicestelle in der einen Welt (SKEW) veranstalten auchin diesem Jahr zu diesem Thema einen gemeinsamen Kommunalkongress mit dem Titel„Jetzt erst recht – Nachhaltige Entwicklung wirkt!“. Darin soll die Rolle der Landkreise,Städte und Gemeinden beleuchtet werden, in denen rund zwei Drittel der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (englisch: Sustainable Development Goals,SDGs) umgesetzt werden. Die Veranstaltung wird vom Deutschen Landkreistag unterstütztund findet am 26. Juni 2025 in Berlin statt. Zielgruppe sind Vertreterinnen und Vertreter ausVerwaltung, Politik und Zivilgesellschaft, um erfolgreiche Strategien, innovative Ansätze undpraktische Lösungen für nachhaltige Kommunalentwicklung zu diskutieren.

Interessierte Landkreise können sich bis zum 6. Juni 2025 über die Webseite der SKEWanmelden: https://skew.engagement-global.de. Die Teilnahme am Kongress ist kostenfrei.Reise- und Übernachtungskosten werden nicht übernommen, allerdings besteht die Möglichkeit zur Buchung eines vergünstigten Veranstaltungstickets bei Anreise mit der Bahn.Die Themenschwerpunkte des Kongresses können dem Programm entnommen werden.

Wettbewerb zur Integration internationaler Fach- und Arbeitskräfte

Die Initiative „Deutschland – Land der Idee“ führt mit Unterstützung auch des DeutschenLandkreistages den Wettbewerb „Zusammen wachsen: Gute Ideen für die Integration amArbeitsmarkt“ durch. Der Wettbewerb richtet sich insbesondere an öffentliche und privateArbeitgeber und will herausragende Beispiele für die Integration internationaler Fach- undArbeitskräfte in Deutschland identifizieren und würdigen.

Ziel ist es, erfolgreiche Lösungen aufzuzeigen, die dem wachsenden Fach- und Arbeitskräftemangel begegnen und gelungene Integration am Arbeitsmarkt sichtbar machen. Die ausgewählten Einrichtungen oder Unternehmen werden als bundesweite Vorreiter und Ideengeber präsentiert und bei einer feierlichen Abschlussveranstaltung im November geehrt.Bewerbungen sind noch bis zum 30. Juni 2025 möglich. Weitere Informationen zum Wettbewerb stehen im Internet zur Verfügung unter www.integration-am-arbeitsmarkt.de.

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NLT-Delegation zu dreitägigem Arbeitsbesuch in Brüssel

Ein Großteil der rechtlichen Vorschriften für das Handeln der Kommunen basiert auf Vorgaben der Europäischen Union. Deshalb sucht der Niedersächsische Landkreistag (NLT) regelmäßig den Austausch auf der europäischen Ebene. Vom 22. bis 24. April war eine Delegation des NLT zu einem Arbeitsbesuch in Brüssel. Auf dem Programm standen die ThemenMigration, Katastrophenschutz, Außen- und Sicherheitspolitik, Handelspolitik, Biodiversitätund Artenschutz, Vergaberecht und Kohäsionspolitik. Hochkarätige Vertreterinnen und Vertreter europäischer Institutionen standen für den Austausch zur Verfügung.

Angeführt wurde die 13-köpfige Gruppe aus Mitgliedern des Präsidiums und Beschäftigtender Geschäftsstelle von NLT-Präsident Marco Prietz, Vizepräsident Sven Ambrosy undHauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Maßgeblich unterstützt und begleitet wurden der Arbeitsbesuch vom Team des Europabüros des Deutschen Landkreistages (DLT) um LeiterinTanja Struve und deren Stellvertreter Michael Schmitz. Sie hatten die Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt und die Logistik vor Ort koordiniert.

Den Auftakt bildete der Austausch über Migration und die laufende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) mit der Europaabgeordneten Lena Düpont sowieHeide Nidetzky von der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission. Im Anschluss besuchte die NLT-Delegation das Europäische Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen und tauschte sich mit der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe über die Herausforderungen durch Naturkatastrophen und die veränderte Sicherheitslage in Europa aus. Ein formloses Zusammentreffenmit niedersächsischen Europaabgeordneten beendete den ersten Tag des Arbeitsbesuchs.

Am zweiten Tag standen zunächst die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Europäischen Parlaments, David McAllister, sowie des Handelsausschusses, Bernd Lange,zur Verfügung. Sie berichteten über die aktuellen geopolitischen Herausforderungen für die EU. Anschließend tauschte sich die NLT-Delegation mit Frank Vassen, GeneraldirektionUmwelt der EU-Kommission, über Biodiversität und Artenschutz aus. Insbesondere zumUmgang mit dem Wolf gab es eine konstruktive Diskussion. Über den Stand der Reform deseuropäischen Vergaberechts informierte dann DLT-Büroleiterin Struve. Die NLT-Delegationformulierte deutlich ihre Forderung nach zügigen und einfachen Vergabeverfahren.

Am letzten Tag des Arbeitsbesuchs informierte sich die NLT-Delegation zunächst über dieArbeit der Landesvertretung Niedersachsens in Brüssel. Es folgte ein Gespräch mit demPräsidenten der Deutschen Sektion im Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE),Landrat Dr. Christoph Schnaudigel aus Karlsruhe, über kommunale Interessenvertretung ineuropäischen Gremien und die Zukunft der europäischen Kohäsions- und Strukturpolitik.Dieses Thema wurde abschließend noch gesondert vertieft in einem Austausch mit demsächsischen Europaabgeordneten Matthias Ecke. Die NLT-Delegation plädierte nachdrücklich für dezentrale Verantwortung, eine spürbare Förderung ländlicher Räume und schlankere Förderprogramme.

Evaluation der Verwaltungskosten in der Eingliederungshilfe

Die Gespräche mit dem Niedersächsischen Sozialministerium (MS) zur Evaluation der Verwaltungskosten für die Eingliederungshilfe, die sich als äußerst schwierig erwiesen haben,konnten nunmehr einvernehmlich abgeschlossen werden. Im Kern wurden folgende Eckpunkte verhandelt: 

  • Das MS hat unter Berücksichtigung erhöhter Fallzahlen und einer jetzt für 2025 vorliegenden Tabelle eine Nachzahlung bis einschließlich 2025 in Höhe von insgesamt35,51 Millionen Euro errechnet.
  • Der Verteilungsmaßstab bleibt unverändert, um keine Verwerfungen zu erzeugen. 
  • Die Nachzahlung kann ohne Gesetzesänderung zur Auszahlung gelangen. 
  • Für die Anpassung ab 2026 ist eine Änderung des niedersächsischen Ausführungsgesetzes (Nds. AG) zum SGB IX/XII erforderlich.
  • Die für 2025 errechnete Erstattungssumme von 46,909 Millionen Euro (bisher 35,7 Millionen Euro) wird als Basiszahl aufgenommen. 
  • Es sollen künftig die jeweils aktuellen Empfängerzahlen berücksichtigt werden. 
  • Das MS wird sich beim Niedersächsischen Finanzministerium dafür verwenden, dassauch eine Regelung für eine regelmäßige Dynamisierung aufgenommen wird.
  • Zusätzlich soll eine Klausel formuliert werden, dass mit Blick auf die Vereinfachung derSoftware B.E.Ni sowie möglichen Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) spätestens bis 2029 der zeitliche Aufwand für die Gesamtplanung durch den paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss (GA) geprüft wird, ob eine Anpassung des Fallzahlschlüssels (1:150) und damit der Berechnung der Verwaltungskosten geboten ist.

Entwurf einer Niedersächsischen Katzenverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Niedersächsischen Katzenverordnung im Rahmen einer Vorabbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Mit derbeabsichtigten Verordnung soll eine landesweite Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung undRegistrierung von Freigängerkatzen eingeführt werden. Der Landtag hatte in einer Entschließung die Landesregierung gebeten, eine landesweite Katzenschutzverordnung einzuführen (vgl. LT-Drs. 19/1684 und 19/1240).

Bislang oblag den Gemeinden die Kompetenz zum Erlass entsprechender Verordnungensowie die Zuständigkeit für deren Vollzug. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf willdas Land die Vollzugszuständigkeit auf die Landkreise übertragen. Nach Auffassung desLandes wäre die Übertragung dieser neuen Aufgaben nicht konnexitätsrelevant. Laut Begründungsentwurf seien keine nennenswerten Kosten oder wesentlichen haushaltsmäßigenAuswirkungen auf die kommunalen Haushalte zu erwarten. Vielmehr geht das ML davonaus, dass durch die Verhängung von Bußgeldern Mehreinnahmen erzielt werden können.

Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass Katzenhalter, die gegen die Kennzeichnungsund Registrierungspflicht verstoßen, nicht immer identifiziert werden können. In solchen Fällen können keine Bußgelder eingenommen wird. Zudem haben Landesregierung und Kommunale Spitzenverbände im am 24. März 2025 unterschriebenen Pakt für Kommunalinvestitionen vereinbart: „Das Land wird außerdem möglichst auf weitere, ausschließlich landesseitige bedingte Belastungen der Veterinärbehörden verzichten (…)“. Nach vorläufiger Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages würde der Erlass einer entsprechenden Verordnung die Veterinärbehörden durch eine Maßnahme des Landesmassiv belasten.

Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom23. Januar 2025 (Az. 7 C 4.24) entschieden, dass der Einwirkungsbereich einer Anlage imSinne der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Nr. 2.2 TA Lärm) auch bei mehrals zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern ist. Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

Der Entscheidung zugrunde lag die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen. Diesewendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmtenRichtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen treten zu einem bereitsaus 24 errichteten beziehungsweise genehmigten Anlagen bestehenden Windpark hinzu.

Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Urteil des Oberverwaltungsgerichts(OVG) geändert und die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgehoben. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage sei in der TA Lärm abschließendund verbindlich festgelegt. Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung des Einwirkungsbereiches bestünden nicht. Nach der Begriffsbestimmung der TA Lärm beschränkesich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unterdem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Die begriffliche Bestimmungdes Einwirkungsbereichs einer Anlage gelte nach der Systematik der TA Lärm sowohl fürdie Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Eine von Nr. 2.2 TA Lärm losgelöste Annahme eines erweitertenEinwirkungsbereichs komme nicht in Betracht. Außerhalb des festgelegten Einwirkungsbereichs sei eine hervorgerufene Zusatzbelastung unabhängig von der bestehenden Vorbelastung als irrelevant einzustufen.

Umsetzung des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union

Das im vergangenen Jahr verabschiedete Migrations- und Asylpaket der EuropäischenUnion tritt im Juni 2026 in Kraft. Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 im Rahmen einerÄnderungsverordnung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) vorgeschlagen, ausgewählte Elemente des Migrations- und Asylpakets zu beschleunigen, umAsylanträge mit wenig Aussicht auf Erfolg schneller bearbeiten zu können. Unterstützendhat sie eine erste EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgeschlagen. Dazu zählt der Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien.

Asylbewerber aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten sollen künftig verpflichtend einem Grenzverfahren unterzogen werden. Dieses Verfahren muss innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen sein, inklusive möglicher Rechtsmittel. Bislang war das Grenzverfahren optional und wurde nur in bestimmten Fällen angewendet. Durch den neuen Vorschlagwird es EU-weit verbindlich für alle Mitgliedstaaten, wenn die Herkunftsländer auf der sicheren Liste stehen. Damit können die Mitgliedstaaten Anträge schneller bearbeiten, wobei jeder Asylantrag weiterhin individuell geprüft wird und der Kontrolle der nationalen Gerichteunterliegt.

EU-Parlament und Rat müssen sich nun auf diesen Vorschlag einigen. Deren Zustimmungfür eine Umsetzung wird direkte Auswirkungen auf die Landkreise haben, insbesondere imHinblick auf die Aufnahme, Unterbringung und Rückführung von Asylbewerbern. Durch dievereinfachten Verfahren ist mit einer schnelleren Bearbeitung von Asylanträgen zu rechnen,was die Aufenthaltsdauer von Asylbewerbern in den Landkreisen verkürzen dürfte.

Reform der Betreuervergütung im Bundesgesetzblatt

Nach Zustimmung durch den Bundesrat ist das Gesetz zur Neuregelung der Vormünderund Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowiezur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenund Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) im Bundesgesetzblatt verkündetworden (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die in Art. 1 enthaltene Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Parallel zu seiner Zustimmung hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in der er dieBundesregierung auffordert, die für die Länder entstehenden Mehrausgaben zu kompensieren. Zugleich fordert er, bei der für 2026 und 2027 gesetzlich vorgesehenen Evaluation desVergütungssystems für Betreuer auch Potentiale zur Senkung des Erfüllungsaufwands aufzuzeigen und Empfehlungen für eine effektive und effiziente rechtliche Betreuung zu erarbeiten, die sich sowohl an den Interessen der Betreuten als auch der öffentlichen Haushalteorientieren (BR-Drs. 89/25 (Beschluss)).

Aus kommunaler Sicht ist die Reform bei Weitem nicht ausreichend. Sie verbessert nichtdie Einkommenssituation von Berufsbetreuern, wie es dringend erforderlich wäre. Um dasBetreuungsrecht langfristig auf eine solide Basis zu stellen, sind Bund und Länder aufgefordert, die Vergütungsregelungen deutlich zu verbessern.

Konsultation der EU-Kommission zur europäischen Städteagenda

Zur geplanten europäischen Städteagenda hat die EU-Kommission am 14. April 2025 einesogenannte Sondierungs-Konsultation eröffnet. Kommissionspräsidentin von der Leyenhatte Exekutiv-Vizepräsident Raffaele Fitto (Kohäsion, Reformen, Regionalentwicklung undStädte) in einem „Mission Letter“ zu Beginn der Mandatsperiode beauftragt, eine ehrgeizige politische Agenda für Städte vorzulegen. Im deren Rahmen sollen unter anderem Prozesseerarbeitet werden, durch die städtische Herausforderungen künftig besser im europäischenGesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Die EU will Städten darüber hinaus gezielte Unterstützungsmöglichkeiten zum Aufbau ihrer Kapazitäten bieten, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung des European Green Deal. Nach Kommissionsangabenexistieren auf Ebene der EU derzeit mehr als 50 Initiativen für Städte, die harmonisiert undzusammengeführt werden sollen.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat von der Kommission gefordert, dass eine gleichberechtigte Ansprache aller Kommunen erfolgen sollte und ein Fokus auf (Groß-)Städte wederhilfreich sei noch mit den Zielen der europäischen Verträge im Einklang stehe. Die Kommission teilt diese Einschätzung jedoch nicht und sieht es als besonders notwendig an, diegrößeren Städte einzubeziehen, weil dort ein Großteil des europäischen Rechts umgesetztwerde, die größten Wachstumschancen bestünden und die großen Städte vor den größtenHerausforderungen stünden. Interessierte Landkreise können sich bis zum 26. Mai 2025unter dem nachfolgenden Link an der Konsultation beteiligen:https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14615-Stadteneue-politische-Agenda_de

Kennzahlenvergleich zur Eingliederungshilfe 2025

​Der sogenannte BAGüS-Kennzahlenvergleich 2025 der Bundesarbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe stellt für das Berichtsjahr2023 auf 70 Seiten wichtige Kennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „SozialeTeilhabe“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ dar. Er enthält eine Vielzahl von nach Ländernaufgeschlüsselten Tabellen.

  • Ende 2023 erhielten 472.510 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 10.434 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einerSteigerung von 2,3 Prozent entspricht.
  • 191.640 Menschen mit Behinderungen lebten in einer besonderen Wohnform (gegenüber 2022 ein Rückgang um 0,5 Prozent), 277.516 erhielten Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (gegenüber 2022 ein Plus von 4,3 Prozent), 3.354 volljährige Personen erhielten Leistungen in Pflegefamilien (4,7 Prozent mehr als im Vorjahr).
  • Fast zwei Drittel der Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben, sind Personenmit einer geistigen Behinderung (64 Prozent), 30 Prozent haben eine seelische Behinderung und 6,1 Prozent eine körperliche Behinderung.
  • 70,7 Prozent der Menschen mit Behinderungen, die außerhalb besonderer WohnformenAssistenzleistungen erhalten, sind seelisch behindert, gefolgt von Personen mit einergeistigen Behinderung (23,4 Prozent) und Menschen mit einer körperlichen Behinderung(5,9 Prozent).
  • 2023 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 9,3 Milliarden Euro aus, 685 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus acht Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund 3,8 Milliarden Euroausgegeben, etwa 500 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus 15,3 Prozent). Die Ausgaben für Erwachsene in Pflegefamilien sind um rund acht Millionen Euro auf 59,4 Millionen Euro gestiegen (plus 16 Prozent).
  • Ende 2023 erhielten 39.985 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 2,1 Prozentmehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2023 rund 1,25 Milliarden Euro ausgegeben (ein Plus von rund 57 Millionen Euro bzw. 4,8 Prozent gegenüberdem Vorjahr).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung einer LNG-AnlageDas

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (7 A 8.23)entschieden, dass die Verkürzung der Auslegungsdauer von einem Monat (in § 10 Abs. 3Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) auf eine Woche (in § 5 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases – LNGG) mit Völkerund Unionsrecht in Einklang steht. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass Gastransportschiffe immissionsschutzrechtlich weder zum Anlagenkern der Regasifizierungsanlagegehören, noch deren Nebeneinrichtungen sind und dass die persönliche Zuverlässigkeit desAntragstellers regelmäßig keine Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist.

„Klima Kommunal 2024“ – Veröffentlichung der Wettbewerbsbroschüre

Die Broschüre „Kommunale Klimaschutzprojekte – Gute Beispiele aus Niedersachsen – zurNachahmung empfohlen“ informiert abschließend über den Niedersächsischen Wettbewerb„Klima Kommunal 2024“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. Um die kommunale Beteiligung am Klimaschutz zu unterstützen, werden seit dem Jahr 2010 alle zweiJahre erfolgreiche Klimaschutzprojekte ausgezeichnet und Preisgelder vergeben.

Im Jahr 2024 haben 61 Kommunen mit 82 Projekten mitgemacht. Der Landkreis Cuxhavenund die Stadt Goslar wurden zur „Niedersächsische Klimakommune 2024“ gekürt. Die Hansestadt Stade erhielt den „Zukunftspreis Klima kommunal 2024“. Acht weitere Kommunenkonnten sich über die Auszeichnung als „Klimaschutz-Leuchtturm 2024“ freuen. Das Preisgeld betrug im Jahr 2024 insgesamt 190.000 Euro. Die Broschüre steht im Internet zumDownload bereit: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_2024.php.

Ausschreibungsbedingungen der Dualen Systeme

Das Bundeskartellamt führt ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung von Ausschreibungsbedingungen durch, die die Dualen Systeme in ihren Ausschreibungen für die Erfassung von Leichtverpackungen vorgeben. Um die von der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen auszuräumen, haben die Dualen Systeme Verpflichtungszusagen angebotenDas Bundeskartellamt führt ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung von Ausschreibungsbedingungen durch, die die Dualen Systeme in ihren Ausschreibungen für die Erfassung von Leichtverpackungen vorgeben. Um die von der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen auszuräumen, haben die Dualen Systeme Verpflichtungszusagen angeboten.

Dazu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) in Rückkopplung mit dem Arbeitskreis Abfallwirtschaft des DLT eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Deutschen Städtetag, demDeutschen Städte- und Gemeindebund und dem Verband kommunaler Unternehmen eingereicht. Darin wird verdeutlicht, dass die gesetzlichen Ziele durch die angebotenen Verpflichtungszusagen der Dualen Systeme nicht erreicht werden. Insbesondere würden dieRisiken zu einseitig auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlagert, in den kommunalen Abfallgebührenhaushalt eingegriffen und die Sammlungen insgesamt aufwändiger. Dies wirke sich letztlich auch negativ auf Verbraucherinnen und Verbraucher aus.


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Koalitionsvertrag: Erstbewertung des Deutschen Landkreistages

Für den Deutschen Landkreistag (DLT) besteht der Berliner Koalitionsvertrag vom 9. April2025 aus Licht und Schatten. Präsident Landrat Dr. Achim Brötel sagte dem Tagesspiegelin einer ersten Bewertung: „Für uns ist klar, dass jede Bundesregierung eine faire Chanceverdient hat. Das gilt selbstverständlich auch für die neue Koalition. Und: Wir sehen in dem,was da zu Papier gebracht worden ist, durchaus positive Ansätze. Das gilt vor allem für dieMigrationspolitik oder das Bürgergeld. Insgesamt enthält der Vertrag aber aus unserer Sichtviel zu wenig Belastbares. Viele der zentralen Fragen werden nicht angepackt oder auf eineungewisse Zukunft vertagt. Wir hätten schon erwartet, dass die Politik begreift, in welchdramatischer Situation die kommunalen Finanzen bundesweit sind. So bleibt uns nur dievage Hoffnung auf den geplanten Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen.“

Entgegen anderslautender Ankündigungen sei der Koalitionsvertrag zudem am Ende danndoch ein sehr umfangreiches Vertragswerk geworden. Genau da liege aber auch das Problem, so Brötel weiter. Es würden unzählige kleinteilige Einzelvorhaben angekündigt. Eineklare Linie, die auch Prioritäten setzt, suche man allerdings vergebens.

Kernforderung der Landkreise sei eine Verdreifachung des prozentualen kommunalen Umsatzsteueranteils. Nur so könnten Landkreise, Städte und Gemeinden endlich wieder ihremverfassungsrechtlich geschützten Gestaltungsauftrag nachkommen. „Die Zahlen zeigenstattdessen aber ein bundesweites Rekorddefizit von 24,3 Milliarden Euro. Allein im Vergleich zu 2023 hat sich das kommunale Defizit glatt vervierfacht. Die Hütte brennt lichterloh.Wenn die Politik da nicht schnell handelt, werden Strukturen wegbrechen, die dann aberunwiederbringlich verloren sind. Vertagen ist da einfach keine Antwort.“

Positiv sei zu bewerten, dass die Kommunen und ihre Spitzenverbände an vielen Stellendes Koalitionsvertrags ausdrücklich genannt werden. Das gelte etwa im Zusammenhang mit angemessenen Beteiligungsfristen bei der Gesetzgebung, der Mitwirkung an verschiedenen Kommissionen, insbesondere der Kommission zur Sozialstaatsreform und zur Strukturreform in der Pflege, sowie beim Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen.

Im Hinblick auf den Abbau von Förderbürokratie, die Pauschalierung von Fördermitteln oder die Steuerung und Begrenzung der Migration enthalte der Koalitionsvertrag hingegenbegrüßenswerte Vereinbarungen: „Wir erkennen durchaus an, dass wir uns vor allem mitBlick auf die Migration mit unseren Forderungen schon ernst genommen fühlen. Ebensosollen ukrainische Geflüchtete, die künftig einreisen, keine Bürgergeldleistungen mehr erhalten, sondern nur noch die für Asylbewerber. Auch das entspricht einer klaren Forderung des Deutschen Landkreistages.“

Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms

Das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP) wird im Wege der öffentlichen Bekanntmachung alsbald eröffnet. Darüber hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) mit Schreiben vom 8. April 2025 sowohl alle Trägerder Regionalplanung, wie auch die kommunalen Spitzenverbände informiert.

Der in Rede stehende Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung über dasLandes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) soll laut Begründung Festlegungen zum Einzelhandel, zum Hochwasserschutz und Biotopverbund, zur Reaktivierungvon Schienenstrecken, zur Windenergie und Photovoltaik, zur Gas- und Wasserstoffversorgung sowie zum Straßen- und Radverkehr treffen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages ist für die Landkreise und die Region Hannover insbesondere auf die beabsichtigten Änderungen bei derSteuerung im Einzelhandel in Abschnitt 2.3 (Erweiterungen der Ansiedlungsmöglichkeitenfür den Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis 1200 Quadratmeter), aufFestlegungen zur Erhaltung der Wiedervernässungsoptionen auf Vorranggebieten Torferhaltung in Abschnitt 3.1.1, beim Biotopverbund in Abschnitt 3.1.2 sowie bei den Vorranggebieten Wald in Abschnitt 3.2.1 (partielle Ausnahme für die Inanspruchnahme von Waldvorranggebieten für die Windnutzung) hinweisen.

Ganztagsbetreuung: Anpassung der untergesetzlichen Bestimmungen

Eine Anpassung des Klassenbildungserlasses hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) beim Niedersächsischen Kultusministerium angemahnt. Zudem entsprechenden Schreiben vom 12. Februar 2025 hat nun Kultusministerin Julia WillieHamburg zum Stellung bezogen. In ihrer Antwort vom 6. April 2025 führt sie unter anderemaus, dass der Faktor zur Berechnung des Ganztagszusatzbedarfes von bisher 0,1 bis 0,4auf den Faktor 0,5 erhöht werden soll.

Die geplante Anpassung des Faktors im Primarbereich auf den Faktor 0,5 ist ein Schritt indie richtige Richtung. Da dieser Faktor jedoch weiterhin unberücksichtigt lässt, dass daserforderliche Personal unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder im Rahmendes Rechtsanspruchs für fünf Tage die Wochen für einen Umfang von jeweils acht Stundenvorgehalten werden muss, werden auch die mit dem auf den Wert 0,5 erhöhten Faktor ermittelten Ganztageszusatzbedarfe nicht auskömmlich sein, um den Schulleitungen die erforderliche Personalisierung für den Ganztag zu ermöglichen. Daher wird die AG KSV dasAntwortschreiben der Kultusministerin erneut zum Anlass nehmen, weiter auf eine gesicherte Finanzierung des Ganztags im Rahmen der Umsetzung in Schule zu drängen.

Die Bestätigung der Kultusministerin, dass eine Gewährung von Zuwendungen aus demInvestitionsprogramm Ganztagsausbau unabhängig von einer Inanspruchnahme der Ganztagsangebote erfolgt und dass ein klarstellender Hinweis im Rahmen der nächsten Aktualisierung in die FAQ mitaufgenommen werden soll, begrüßt die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages ausdrücklich. Aus dem Kreis der Mitglieder gab es Hinweise,dass die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung teilweise anderslautende Auskünfte erteilt haben.

Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium (MW) hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) zur Verbandsbeteiligung übersandt.Der Entwurf sieht vor:

  • ​Anpassungen des Regelungsbereichs;
  • neue Wertgrenzen für einen vereinfachten Rückgriff auf bestimmte Vergabeverfahrensarten;
  • neue Wertgrenzen für den Direktauftrag von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen sowieweitere Anforderung an dessen Durchführung und sich daraus ergebende Folgeänderungen;
  • die erweiterte wertgrenzenabhängige Ermöglichung der Durchführung beschränkterAusschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb per E-Mail im Liefer- und Dienstleistungsbereich;
  • Streichungen aufgrund von Hinfälligkeit.

Bei den Direktvergaben ist eine Anhebung auf 20.000 Euro vorgesehen; für Schulen sollhingegen ein Wert von 100.000 Euro gelten. Hier hatte der Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages bereits eine Gleichstellung der Kommunen mit den Schulengefordert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßte im Vorfeldder Verbandsbeteiligung gegenüber dem MW bereits die beabsichtigte Anhebung der Wertgrenzen im Grundsatz, forderte aber eine deutlichere Ausweitung in Anlehnung an die Neufassungen in einigen anderen Bundesländern.

Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA) hatten dieLandesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) gemeinsam Vorschläge zur Verbesserung der Erlasslage in Niedersachsen an Sozialminister Dr. Andreas Philippi gerichtet (vergleiche Bericht in NLT-Aktuell 04/2025). Auf das entsprechende Schreiben vom 24. Januar2025 erfolgte am 13. März 2025 eine Rückmeldung. Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Lösungsansätze in Niedersachsen nach Einschätzung des Ministers bereitssehr umfassend sind und zeitnah die notwendigen Hilfen ermöglichen.

Die unterbreiteten Vorschläge werden als bereits umgesetzt, im Umsetzungsprozess befindlich, nicht erforderlich oder nicht rechtskonform umsetzbar eingeordnet. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sowie dasNiedersächsische Landesjugendamt (LJA) hätten die umA-Lage jedoch stets im Blick undwürden versuchen, die Kommunen in dieser sehr herausfordernden Situation im Rahmender gesetzlichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Mit Blick darauf, dass im Runden Tisch Fachkräftemangel in den Hilfen zur Erziehung (HzE)und Inobhutnahmen eine Überprüfung der umA-Erlasslage durch die Vertreterinnen undVertreter der freien und örtlichen Träger mit dem MS und dem LJA vereinbart worden ist, istdiese Rückmeldung eine herbe Enttäuschung. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle desNiedersächsischen Landkreistages wird abermals deutlich, dass das Land nicht gewillt ist,Veränderungen im System vorzunehmen, um die niedersächsische Kinder- und Jugendhilfein gemeinsamer Verantwortung von Land, Kommunen und freien Trägern zukunfts- und krisenfest aufzustellen.

Anforderungen an eine Kommunalverfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Beschlussvom 17. Februar 2025 (2 BvR 490/18) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelungdes Gesetzes zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich(Nachhaftungsgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer, einaus neun Landkreisen bestehender Zweckverband (1.) und einer dieser Landkreise (2.),wandten sich gegen eine Regelung, die letztlich die Nachhaftung herrschender Unternehmen regelt. Sie sahen sich durch die angegriffene Regelung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verletzt, da im Haftungsfall ihre finanzielle Mindestausstattung nicht mehr vorhanden sei. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde alsunzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer zu 1. sei im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nichtbeschwerdefähig, weil er als Zweckverband weder Gemeinde noch Gemeindeverband sei.Gemeindeverbände umfassten nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entwederzur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften oderdie mit diesen Körperschaften nach dem Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar seien. Angesichts seines Einsatzes im Umfeld der Daseinsvorsorge hätten die vom Beschwerdeführer zu 1. wahrgenommenen Aufgaben zwar eine gewisse Relevanz. Allerdings müsse er sich bei der Bemessung der Bedeutung seines Engagementsentgegenhalten lassen, dass er nicht selbst operativ in der Stromversorgung tätig, sondernnur mittelbar an einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen beteiligt sei.

Der Beschwerdeführer zu 2., ein Landkreis, habe nicht vorgetragen, dass die angegriffeneRegelung nach ihrer Bedeutung und Zielrichtung auch auf Berechtigte der Selbstverwaltungsgarantie wie ihn gerichtet ist. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Einstandspflicht desBeschwerdeführers zu 2. sei gerade nicht Zielrichtung der angegriffenen Regelung, sondernvielmehr Folge seiner nur mittelbaren Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen. Der Landkreis habe zudem nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Gesamtumfang seine Finanzausstattung habe und inwieweit diese durch die angegriffene Regelunggemindert werde, so dass er die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen oderim erforderlichen Mindestmaß erfüllen könne.

​Vorschlag der EU-Kommission für gemeinsames Rückkehrsystem

​In Ergänzung des EU-Migrations- und Asylpaktes hat die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems vorgeschlagen. Eine europäische Rückkehranordnung soll über die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen unter den Mitgliedstaaten dafür sorgen, abgelehnte Asylbewerber leichter und schneller abschieben zu können. Zudem sollen für Personen ohneAufenthaltsrecht Rückkehrzentren in Drittstaaten errichtet werden, bis ihre Rückführung inihre Herkunftsländer organisiert werden kann. Minderjährige und Familien mit Kindern sindvon dieser Regelung ausgenommen. Daneben werden die Regeln für abgelehnte Asylbewerber sowie Personen mit Sicherheitsrisiko verschärft.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) fordert in seinem Positionspapier „Forderungen des Deutschen Landkreistages für eine Wende in der Migrationspolitik“ vom September 2024 fürnicht von individueller (politischer) Verfolgung bedrohte Bürgerkriegsflüchtlinge, diesenSchutz in Nachbarstaaten des betroffenen Landes zu bieten, entsprechend den vorgeschlagenen Rückkehrzentren. Deren Umsetzung hängt allerdings maßgeblich von der Bereitschaft und Kooperation der Drittstaaten ab. Diese Abkommen müssen schnellstes angegangen werden. Zu begrüßen sind nach Einschätzung des DLT außerdem die vorgesehenen Verschärfungen zur Kooperation für Asylbewerber.

Halbzeitbewertung der Kommission zur Kohäsionspolitik

Die Europäische Kommission hat ihre Halbzeitbewertung zur Kohäsionspolitik vorgelegt.Damit wird den Mitgliedstaaten in der laufenden Förderperiode die Möglichkeit eingeräumt,Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stärker zur Förderungvon großen Unternehmen und Investitionen im Verteidigungsbereich einzusetzen. Die Mittelsollen auch verstärkt in den Bereichen bezahlbarer Wohnraum, Energiewende und Wasserresilienz eingesetzt werden. Fördermaßnahmen in diesen Bereichen können von Kofinanzierungssätzen von bis zu 100 Prozent profitieren. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt,EFRE-Mittel in zentral verwaltete Programme (unter anderem die Europäische Stadtinitiative) zu übertragen.

Die Mitteilung der Kommission und der darin angekündigte Paradigmenwechsel in der Kohäsionspolitik wird vom Deutschen Landkreistag (DLT) als äußerst problematisch eingestuft. Zum einen ist der darin vorgesehene Fokus auf größere Unternehmen mit Blick aufdie dezentrale Wirtschaftsstruktur in Deutschland und die vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beziehungsweise mittelständischen Unternehmen im ländlichen Raum,die in den vergangenen Jahren europäische Mittel erhalten haben, kontraproduktiv. Zumanderen stehen die Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen im Verteidigungsbereichin klarem Widerspruch zur primärrechtlichen Zielsetzung des Art. 174 des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), weil explizit nicht gefordert wird, dass dieseInvestitionen zur sozioökonomischen Entwicklung in den betroffenen Gebieten beitragenmüssen.

Schlussfolgerungen des Rates zur Kohäsionspolitik nach 2027

Der Rat hat am 28. März 2025 Schlussfolgerungen zur Kohäsion und zur Kohäsionspolitiknach 2027 gebilligt. Darin weisen die Mitgliedstaaten unter anderem auf das in den Verträgen verankerte Ziel der wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Kohäsion hin (Art. 174des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). Die Kohäsionspolitiksolle das Wachstumspotenzial aller Gebiete adressieren und auf lokale Stärken aufbauen.Die Kohäsionspolitik müsse weiterhin dazu beitragen, die strategischen Ziele und Prioritätender Europäischen Union zu verwirklichen und zugleich nationale und regionale Zielsetzungen anzugehen.

Die Förderpolitik solle weiterhin auf ihren wichtigsten Grundsätzen beruhen: auf geteilterMittelverwaltung, Mehrebenen-Governance, Partnerschaft sowie auf einem auf die Menschen ausgerichteten und ortsbezogenen Ansatz, wobei diese gemeinsam mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Proportionalität zur Anwendung kommen sollten. Auch sollen nationale, regionale und kommunale Gebietskörperschaften und Interessenträger in dieProgrammplanung, Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik angemessen einbezogen werden.

Territoriale Instrumente (ITI, CLLD) sollen vermehrt eingesetzt werden, darüber hinaus sollder territoriale Ansatz der Politik durch Maßnahmen verstärkt werden, die an die Bedürfnisseund die Chancen verschiedener Gebiete angepasst sind. Die Förderpolitik solle auch künftigallen Regionen offenstehen, wobei unter Hinweis auf Art. 174 AEUV betont wird, dass insbesondere die ländlichen Gebiete von den Mitteln profitieren sollten. Zu guter Letzt wirderklärt, dass die Kohäsionspolitik kein Instrument zur Krisenbewältigung sei, sondern langfristige Investitionen ermöglichen solle.

EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum Lieferkettengesetz

Das EU-Parlament hat am 3. April 2025 der von der EU-Kommission vorgeschlagenen undvom Rat bereits befürworteten zeitlichen Verschiebung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) um zwei Jahre und dem europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) um ein Jahr zugestimmt. Die Vorschläge sind Teil des von der Kommission Ende Februar vorgelegten Pakets zur Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (sogenanntes Omnibus I). Mit der Verschiebung soll Zeit für dieinhaltliche Überarbeitung beider Richtlinien gewonnen werden.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hatte nach Befassung in den Frühjahrsausschüssen auf seiner letzten Sitzung vom 25./26. März 2025 im Landkreis Friesland den angekündigten Bürokratieabbau auf EU-Ebene im Grundsatz begrüßt, jedoch tiefgreifendereEntlastungen auch für kommunale Verwaltungen und statt bloßer Verschiebungen ambitioniertere Streichungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten angemahnt. Die neueBundesregierung wurde zudem aufgefordert, mit der Umsetzung der CSRD in nationalesRecht weiterhin abzuwarten, bis die Überarbeitung auf EU-Ebene abgeschlossen ist.

Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben im Rahmen des KulturpolitischenSpitzengesprächs am 26. März 2025 die Verwaltungsvereinbarung zur Einrichtung einerSchiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut abgeschlossen. Hierdurch soll unter anderem die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsstelle sowie eine abschließende Entscheidung der Schiedsstelle erreicht werden. Voraussetzung für die einseitige Anrufbarkeit ist ein sogenanntes„stehendes Angebot“ der kulturgutbewahrenden Einrichtung beziehungsweise deren Träger.

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Bundesweite Ergebnisse der kommunalen Kassenstatistik 2024

Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistikhat die kommunale Ebene (Kernhaushalte) im Jahr 2024 mit einem absoluten Rekorddefizitvon – 24,3 Milliarden Euro und damit im Vorjahresvergleich um massive -17,9 MilliardenEuro verschlechtert abgeschlossen. Das kommunale Defizit ist nahezu dreimal Mal höherals das bisherige Rekorddefizit aus dem Jahr 2003 (-8,3 Milliarden Euro).

Die Landkreise schlossen 2024 mit einem Rekorddefizit von -5,844 Milliarden Euro ab. DasDefizit fiel mehr als doppelt so hoch aus als erwartet (-2,6 Milliarden Euro). Die Personalausgaben nahmen um +9,7 Prozent zu. Stärker als erwartet wuchsen auch die Ausgabendes laufenden Sachaufwands (+8,6 Prozent). Die Ausgaben für soziale Leistungen stiegenebenfalls deutlich stärker als prognostiziert an (+12,5 Prozent). Die Kosten der Unterkunft(KdU) der Landkreise wuchsen dabei um +5,1 Prozent. Die Ausgaben beim Asylbewerberleistungsgesetz stiegen bei den Landkreisen um +3,8 Prozent. In der Gesamtschau steigendie kommunalen Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um +3,2 Prozent. Einehohe Dynamik weist die Eingliederungshilfe auf (+13,6 Prozent). Eine noch höhere Dynamikist bei den Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit +18,3 Prozent außerhalb von Einrichtungen und 17 Prozent in Einrichtungen zu verzeichnen. Das Finanzierungssaldo der Landkreise in Niedersachsen von 205,18 Euro pro Kopf wurde nur noch durch die Landkreise inHessen mit 232,20 Euro übertroffen.

Die Kassenkreditbestände der kommunalen Ebene insgesamt haben sich im Vorjahresvergleich um +5,8 Prozent auf 31,199 Milliarden Euro erhöht. Der Kassenkreditbestand derLandkreise umfasste 2,893 Milliarden Euro und liegt gegenüber dem Vorjahr um +25,5 Prozent höher. Die höchsten absoluten Zuwächse verzeichneten die Landkreise in Niedersachsen (+364,5 Millionen Euro), gefolgt von den Landkreisen in Baden-Württemberg (+244,3Millionen Euro). Pro Kopf entfallen auf die Landkreise in Niedersachsen 78,28 Euro, dies istbundesweit die vierthöchste Quote. Spitzenreiter sind die Landkreise in Sachsen-Anhalt mit288,38 Euro und Rheinland-Pfalz mit 206,70 Euro.

Moore für Klimaschutz nutzen – Positionspapier des NLT

Moore sind einzigartige Lebensräume und entscheidend für den Klimaschutz. Mit seinendeutschlandweit bedeutsamen Moorregionen steht Niedersachsen vor der Aufgabe, für diekohlenstoffreichen Böden Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen umzusetzen, die ökologisch sinnvoll, wirtschaftlich tragfähig und sozial akzeptabel sind. „Moorschutz erfordert Geld und Akzeptanz“, machte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Marco Prietz, in einer Pressemitteilung deutlich. „Wir fordern einen Moor-Transformationsfonds, mit dem der Bund den betroffenen Landkreisen Mittel fürdiese gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Verfügung stellt“, so Prietz. Gemeinsam mitCuxhavens Landrat Thorsten Krüger überreichte Prietz am 3. April 2025 ein Positionspapierdes NLT (Link: Moortransformation_202503.pdf) an Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer und Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte.

Der Landkreis Cuxhaven hatte das Papier initiiert. „Die Moortransformation ist, wie der Klimaschutz, eine Generationenaufgabe. Wir schaffen das nicht allein. Aber wir wissen, waszu tun ist und wie die Moore entwickelt werden müssen, damit sie Heimat für die Menschenbleiben können und eine Wertschöpfung vor Ort erhalten bleibt und ausgebaut wird“, erklärte Landrat Krüger.

Umweltminister Meyer begrüßte das Positionspapier: „Niedersachsen ist Moorland Nummereins und trägt eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Wiederherstellung derMoore. Das geht nur gemeinsam mit den Landkreisen und Kommunen als wichtige Partner.Die Forderung an den Bund, einen Moor-Transformationsfonds einzurichten, unterstütze ichsehr. In den Mooren stecken enorme Potenziale für Klimaschutz, Wasserhaushalt und Artenschutz. Allein in Niedersachsen entstehen 17,7 Prozent der Treibhausgasemissionendurch die Moorentwässerung.“ Für Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte ist klar, Moortransformation geht nur im Schulterschluss: „Wir sprechen bei der Wiedervernässung unserer Moore von einer notwendigen Maßnahme im Kampf gegen die Erderwärmung, bei derunsere Landwirtinnen und Landwirte unbedingt mitgenommen werden müssen. Landkreiseund Kommunen haben dabei die zentrale Rolle auf regionaler Ebene. Mit der Landwirtschaftmüssen vor allem Wertschöpfungsalternativen zum Beispiel in Form von Paludikulturen entwickelt werden, die wirtschaftlich, nachhaltig und regional angepasst sind.“

„Wir brauchen das Land zur Koordination und als Unterstützung gegenüber dem Bund“,führte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer aus. „Die im Bund in Aussicht genommenen100 Milliarden Euro zur Erreichung der Klimaneutralität sind der ideale Anknüpfungspunkt,für niedersächsische Moortransformationsprojekte eine angemessene Summe einzufordern“, schlägt er vor. Das Land solle zügig ein Konzept vorlegen, um die Maßnahmen zupriorisieren und die erforderlichen Daten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen.

Novelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz

Das Wirtschaftsministerium (MW) hat nach dem Beschluss der Landesregierung in der Kabinettssitzung am 25. März 2025 den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) zur Verbandsbeteiligung übersandt. Nach der vonder Landesregierung veröffentlichten Pressemitteilung soll die Änderung des NTVergGWettbewerbsverzerrungen verhindern, indem Mindestarbeitsbedingungen bei öffentlichenAufträgen eingeführt werden. Unternehmen müssen künftig bei der Angebotsabgabe erklären, dass sie tariflich festgelegte oder gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne zahlen.Dadurch soll sichergestellt werden, dass öffentliche Gelder nur für „Gute Arbeit“ verwendetwerden, ohne in die Tarifautonomie einzugreifen.

Ergänzend ist mit der Pressemitteilung erstmalig bekannt geworden, dass im Bereich desöffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) künftig ein sogenannter fingierter Betriebsübergang vorgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einem Betreiberwechsel das vorhandene Personal automatisch vom neuen Anbieter übernommen wird – inklusive der bisherigen Arbeitsbedingungen. Ziel der Regelung soll sein, bestehende Arbeitsverhältnisse besser zu schützen und Lohndumping bei Neuausschreibungen zu verhindern.

Aus der Begründung des Entwurfs selbst geht hervor, dass die Reform letztendlich zu höheren Kosten für öffentliche Auftraggeber führt, da Unternehmen die höheren Löhne in ihrePreise einrechnen. Zudem entsteht Mehraufwand durch die regelmäßige Anpassung derVerordnungen und die Einrichtung von Kontroll- und Servicestellen. Letztgenannte sollenbeim dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium eingerichtet werden. Die eingestandenen höheren Kosten unterstreichen die Haltung der Arbeitsgemeinschaft für kommunaleSpitzenverbände, die dem Gesetzesvorhaben ungeachtet der im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens erreichten Verschlankungen des Entwurfs ablehnend gegenüberstehen.

Änderung des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes“ im Rahmen derVerbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Ein wesentlicher Teil des Gesetzentwurfs betrifft die kommunale Wärmeplanung, die in Niedersachsen den Gemeinden alsPflichtaufgabe zugewiesen ist. Eine Neuerung ist die ausdrückliche Befugnis für die Kreisebene in § 20 Abs. 3 Niedersächsisches Klimagesetz (NKlimaG). Sie sieht vor, dass dieLandkreise und die Region Hannover die planungsverantwortlichen Stellen bei der Durchführung der Wärmeplanung unterstützen können. Dies ist bisher über die allgemeine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion in einigen Landkreisen auf freiwilliger Basis erfolgt.

Nach § 26 des Gesetzentwurfes sollen die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover verpflichtet werden, biszum 31. Dezember 2028 Klimaanpassungskonzepte aufzustellen und zu beschließen. DieEbene der Landkreise ist hierfür – ebenso wie bei den Klimaschutzkonzepten – nach unserer Einschätzung sinnvoll.

Nachsteuerungsbedarf besteht aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages jedoch bei der Kostenregelung in § 26 Abs. 6 des Gesetzentwurfs. Dieser Absatzsieht eine Zuweisung von einmaligen Mitteln in Höhe von 200.000 Euro pro Landkreis imJahr 2027 vor. Zu begrüßen ist, dass das MU auch bei dieser Pflichtaufgabe von einer Konnexitätspflicht des Landes ausgeht. Die Klimafolgenanpassung ist ersichtlich jedoch eineDaueraufgabe. Insofern sollte auch eine dauerhafte Zuweisung von Finanzmitteln durch dasLand erfolgen, um Personal für diese Aufgabe einstellen zu können.

Erneute Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung

Dem Niedersächsischen Landtag liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes“ (LT-Drs. 19/6816) der regierungstragenden Fraktionen vor. Er dient der Umsetzung europäischen Rechts, insbesondere der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (RED III), sowie der weiteren Vereinfachung des niedersächsischen Baurechts. Hierzu nimmt der Entwurf weitere Verfahrensfreistellungen in den Blick.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages war hierzu bisher immer kritischim Hinblick auf die bürokratischen Folgen (repressives Handeln) und den möglichen Unfrieden in den Nachbarschaften. Darüber hinaus soll mit einer recht komplexen Regelung in§ 86 Abs. 9 NBauO-E präzisiert werden, dass der im vergangenen Jahr eingeführte Wegfallder Einstellplatzpflicht für Wohnbauvorhaben nur für zukünftige Bauvorhaben gilt. Der Rückbau bestehender Einstellplätze, die zuvor dieser Pflicht unterlagen, soll nicht mehr möglichsein.

Mit dem Entschließungsantrag „Weiterentwicklung der Niedersächsischen Bauordnung unddes Bundesrechts zur Förderung nachhaltigen Bauens und moderner Standards“ (LT-Drs.19/6818) zeigen die regierungstragenden Fraktionen ihren Willen, noch weitere Änderungendes Baurechts anzustoßen. Unter anderem wird die Einführung einer Abbruchanzeige undeines Abrisskatasters aufgeführt, was einer Forderung der Architektenkammer entspricht,aber weitere Bürokratie bedeuten würde.

Mit dem Entschließungsantrag „Bauen muss einfacher, schneller und günstiger werden –Novellierungsprozess der NBauO, der BauPrüfVO sowie der DVO-NBauO zielorientiert jetztfortsetzen“ (LT-Drs. 19/6806) bekundet die CDU-Fraktion, die Novellierung der NBauO nochweiter zu forcieren. Dabei fokussiert der Antrag unter anderem auf eine noch stärkere Öffnung beim Brandschutz; aber auch auf eine teilweise Rücknahme des Wegfalls der Einstellplatzpflicht. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Bundeswehr in Niedersachsen“(LT-Drs. 19/6804) der CDU-Fraktion enthält unter Artikel 4 Regelungen zu einer Änderungder NBauO. Zielrichtung ist wohl vor allem, alle baulichen Anlagen öffentlicher Stellen aufMilitärgelände verfahrensfrei zu stellen.

Kommunaler Finanzausgleich 2025

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für denkommunalen Finanzausgleich 2025 mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunale Finanzausgleich beläuft sich danach unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von -69,5 Millionen Euro auf 5.514,1 Millionen Euro. Das sind rund 64 MillionenEuro weniger als im Vorjahr und stellt den zweiten Rückgang in Folge dar. 2023 lag dasNiveau noch über 100 Millionen Euro höher.

Der Grundbetrag der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben unter Einbeziehungder Finanzausgleichsumlage stieg auf 1.418,96 Euro (Vorjahr: 1.377,16 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben erhöhte sich auf 689,20 Euro (Vorjahr:676,85 Euro). Hintergrund war ein weiterer Anstieg der Steuerkraftmesszahl für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben in Niedersachsen insgesamt auf 10,88 Milliarden Eurofür den Finanzausgleich 2025 (Vorjahr: 10,54 Milliarden Euro). Der Durchschnitt der Soziallasten 2022/2023 stieg gegenüber dem Vorjahr deutlich um169 Millionen Euro auf 1.196 Millionen Euro an.

Förderrichtlinie für eine weitere Laufzeit der „Start Guides“

Die Förderrichtlinie „Start Guides“ soll nach Ende Ihrer fünfjährigen Laufzeit am 31. Dezember 2025 für eine weitere fünfjährige Laufzeit im Zeitraum 2026 bis 2030 neu aufgelegt werden. Das geht aus einem durch das Niedersächsische Sozialministerium (MS) zur Anhörungübermittelten Entwurf hervor. Der mit dem Programm bediente Handlungsbedarf zur Unterstützung der Gewinnung und Erwerbsintegration qualifizierter ausländischer Fachkräfte undbereits hier lebender Zugewanderter werde auch in den kommenden Jahren absehbar weiterbestehen.

Hintergrund sei, dass sich die Asylzuwanderung nach Niedersachsen in den vergangenenJahren weiterhin auf einem relativ hohen Niveau bewege und daher auch künftig mit Unterstützungsbedarf von Zugewanderten bei der Arbeitsmarktorientierung sowie von Unternehmen bei der betrieblichen Integration Zugewanderter gerechnet werde. Ferner werde mitBlick auf die letzten Erweiterungen im Fachkräftezuwanderungsrecht in den kommendenJahren zudem auch mit einer Steigerung der Ausbildungs- und Erwerbszuwanderung nachNiedersachsen gerechnet, so dass auch für diese Zuwanderungsgruppe mehr Beratungsbedarfe erwartet würden.

Positionspapier des Deutschen Landkreistages zum Wasserstoff-Hochlauf

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das von der AG Wasserstoff erarbeitete und am25. März 2025 vom Präsidium beschlossene Positionspapier „Wasserstoff-Hochlauf in ländlichen Räumen unterstützen“ veröffentlicht. In der AG Wasserstoff wird die Expertise derLandkreise zu diesem Handlungsfeld gebündelt. Auf diese Weise soll die fachliche wie politische Begleitung von Aktivitäten des Bundesgesetzgebers intensiviert, aber auch regionale Wertschöpfungschancen ausgelotet und Best Practice-Beispiele ausgetauscht werden.

Angesichts der vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag hat sich die AG zunächst mit der Erarbeitung eines umfassenden Positionspapiers zum Wasserstoff-Hochlaufbeschäftigt, in dem die zentralen Forderungen der Landkreise an die künftige Bundesregierung zusammengefasst sind. Das Papier spricht sich für einen zeitnahen und bedarfsgerechten Ausbau einer Wasserstoff-Infrastruktur in der Fläche über das geplante Wasserstoff-Kernnetz hinaus aus und fordert die Beschleunigung des Wasserstoff-Hochlaufs durchgeeignete Maßnahmen sowie die Schaffung einer zielgerichteten Förderarchitektur.

Bundessozialgericht bestätigt Rechtsposition der kommunalen Jobcenter

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26. März 2025 in der Rückforderungsstreitigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gegen den LandkreisWittmund entschieden, dass das dortige kommunale Jobcenter die Kosten für die Widerspruchssachbearbeitung als Personalkosten spitz mit dem Bund abrechnen durfte (Aktenzeichen: B 4 AS 4/24 R). Der Streitgegenstand stammt aus dem Jahr 2018. Der Bund hattedie Auffassung vertreten, das kommunale Jobcenter könne die Kosten für den Einsatz derWiderspruchssachbearbeiter im Aufgabenbereich des SGB II nicht spitz, sondern nur imRahmen der Personalgemeinkosten abrechnen. Das BSG folgt hingegen der kommunalenRechtsauffassung und argumentierte in der mündlichen Verhandlung, die dem Landkreis entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung fielen in die Finanzierungslast des Bundes, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten handele.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) stellt in einer ersten Bewertung fest, das Urteil und dietragenden Erwägungen des Gerichts entsprächen durchweg der kommunalen Argumentation. Damit finde ein weiteres Verfahren ein gutes Ende für die Landkreise und kreisfreienStädte, von denen sich nach dortiger Kenntnis 22 in Auseinandersetzungen mit dem BMASzu dieser Abrechnungsfrage befinden. Wie bereits in anderen Rückforderungsstreitigkeitenhatte der DLT eine Unterstützung im Hinblick auf die Prozessvertretung sowie – bezogenauf die zahlreichen beklagten niedersächsischen kommunalen Jobcenter – eine Koordinierung der Landkreise übernommen.

​Initiative „ROSSMANN spendet Licht“

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat darüber informiert, dass Raoul Rossmann von der Firma ROSSMANN die private Initiative „ROSSMANN spendet Licht“ ins Leben gerufen hat. Hierzu erfolgt am heutigen 4. April 2025 eine gemeinsame Pressekonferenz der Firma ROSSMANN mit dem MK zur Vorstellung des Projektes.

Das Ziel von „ROSSMANN spendet Licht“ ist es, Schulen in Niedersachsen mit modernerBeleuchtung (Lampen und Leuchtmittel) auszustatten und dabei den Aufwand für die Schulen so gering wie möglich zu halten. Dafür hat ROSSMANN sich mit Partnern und Fachleuten aus der Beleuchtungsbranche zusammengetan und einen Prozess entwickelt, bei demüber eine professionelle Bestandsaufnahme die Bedarfe in der jeweiligen Schule ermitteltwerden, die ROSSMANN im Rahmen einer Sachspende deckt. Es darf nur eine Schule proTräger angemeldet werden. Einzelheiten sind zwischen der Firma ROSSMANN und demjeweiligen Schulträger zu klären.

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Finanzpaket des Bundes: Änderung des Grundgesetzes

Die Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen haben sich auf einen gemeinsamen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes(Art. 109, 115 143h GG) verständigt. Er wurde am 18. März 2025 vom Deutschen Bundestagund am heutigen 21. März 2025 vom Bundesrat jeweils mit einer verfassungsänderndenMehrheit von zwei Drittel verabschiedet (zum Entwurf vergleiche NLT-Aktuell 10/2025 vom14 März 2025). Das Infrastruktursondervermögen wird um das Merkmal der „Zusätzlichkeit“erweitert und umfasst nun auch zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralitätbis 2045. Bei dem Vorhaben Verteidigungsausgaben, die ein Prozent im Verhältnis zumnominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, bei der Schuldenbremse nicht zu berücksichtigen, werden auch die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutzsowie die Nachrichtendienste, den Schutz der informationstechnischen Systeme und dieHilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten einbezogen.

Die Laufzeit wurde von zehn auf zwölf Jahre erweitert. Das Volumen bleibt bei bis zu 500Milliarden Euro, es werden aber nun Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klimaund Transformationsfonds in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Die „Zusätzlichkeit“ bezieht sich zunächst nur auf den Bund und liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahreine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Der Begründung istim Weiteren zu entnehmen, dass das die Einzelheiten regelnde Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates auch beinhalten soll, dass insbesondere Wärme- und Energienetzeaus dem Sondervermögen mitfinanziert werden können.

Der Deutsche Landkreistag gelangt zu der Einschätzung, dass die Einfügung des Merkmalsder „Zusätzlichkeit“ es erschweren soll, bisherige Investitionsausgaben aus dem Bundeshaushalt nun aus dem Sondermögen zu finanzieren und so zusätzliche Spielräume für konsumtive Ausgaben zu eröffnen. Die Erweiterung der außerhalb der Schuldenbremse stehenden Verteidigungsausgaben um weitere Ausgabebereiche führt im Ergebnis zu einerErweiterung der Haushaltsspielräume. Mit den geplanten Lockerungen der Schuldenbremse eröffnet sich der Bund Schätzungen nach insgesamt zusätzliche Spielräume imBundeshaushalt in einer Größenordnung von 20 Milliarden Euro.

Für Länder und Kommunen bleibt bei es bei einem Anteil von 100 Milliarden Euro aus demSondervermögen. Es ist weder bekannt, welche Aufgabenbereiche wie betroffen sein sollenund wie überhaupt das Geld in welcher Höhe an die Kommunen gelangt. Die Ankündigung,dass das die Einzelheiten regelnde Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates auchbeinhalten soll, dass insbesondere Wärme- und Energienetze aus dem Sondervermögenmitfinanziert werden können, gibt Anlass zur Sorge, dass hier möglicherweise eine Befrachtung der 100 Milliarden Euro ins Haus stehen könnte. 

Mit der Grundgesetzänderung werden Berichte und Prüfungen zur Mittelverwendung angekündigt. Wie diese aussehen, ist aber derzeit ebenfalls noch offen. Hier ist eine Bandbreitevon sehr restriktiven bis hin zu knapp gefassten Regelungen vorstellbar. Die Erwartung derkommunale Ebene ist: „keep it short and simple“.

Erhöhung erstatteter Erfrischungsgelder bei Wahlen

Für eine zeitgemäße Erhöhung der Wahlkostenerstattung für gezahlte Erfrischungsgelderfür die Mitglieder von Wahlvorständen setzt sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024hatte sich die AG an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) gewandtund im Hinblick auf die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar2025 gebeten, sich auf Bundesebene gebeten für eine solche Erhöhung einzusetzen. Nunmehr hat das MI mit Schreiben vom 17. März 2025 geantwortet.

In seiner Antwort hebt das Ministerium hervor, dass seitens des Landes Niedersachsen gegenüber dem Bund in den vergangenen Jahren wiederholt eine entsprechende Anpassungder Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände in den Urnen- und Briefwahlbezirken bei bundesweiten Wahlen angeregt worden sei. Das sei jedoch durch den Bund bislang unter Verweis auf die allgemeine Haushaltslage abgelehnt worden. Dennoch wurdeversichert, dass sich das Land auch weiterhin beim Bund für eine Stärkung des Wahlehrenamtes und eine angemessene Anpassung der Erfrischungsgelder einsetzen werde.

Aufenthaltsrecht: Zentralisierung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Die Landesregierung hat am 15. Oktober 2024 die Einrichtung einer organisatorisch bei derLandesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) angesiedelten „Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Niedersachsen“ auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Satz5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschlossen. Deren Hauptaufgabe wird die Durchführungdes „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ nach § 81a AufenthG sein.

Die Zentralstelle soll ihren Betrieb zum 1. Juni 2025 – spätestens aber zum 1. Juli 2025 –aufnehmen. Während einer Übergangsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 solles Arbeitgebenden freigestellt bleiben, die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG entweder bei der bislang örtlich zuständigen kommunalenAusländerbehörde oder bei der künftigen Zentralstelle zu beantragen.

Da in Niedersachsen die Zuständigkeit für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen undEntscheidungen der Ausländerbehörde – bis auf wenige und in diesem Zusammenhangnicht relevante Ausnahmen – auf die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte übertragen wurde, wird auch die Aufgabe des beschleunigten Fachkräfteverfahrens seit seiner Einführung am 1. März 2020 von diesen insgesamt 52 niedersächsischenKommunen wahrgenommen.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat die Zentralisierungspläne des Landes Niedersachsen im Bereich der Fachkräfteeinwanderung immer kritisch begleitet und eine Verlagerung auf eine zentrale Landesbehörde mit zahlreichen Argumenten stets abgelehnt.Diese kritische Haltung bleibt auch im Hinblick auf das nunmehr eingeleitete Anhörungsverfahren zur Änderung der Rechtslage bestehen. Insbesondere wird es als unrealistisch eingeschätzt, dass die vom MI angenommene Entlastung der kommunalen Ausländerbehörden auf diesem Wege tatsächlich erreicht wird. Diese Einschätzung wird vom DeutschenLandkreistag (DLT) geteilt, der in seinen am 17. März 2025 bekräftigten Beschlüssen Bestrebungen zur Zentralisierung von aufenthaltsrechtlichen Aufgaben ebenfalls grundsätzlichablehnt.

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung: Standorte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat über den aktuellen Sachund Diskussionsstand zur Zukunft der Standorte des Landesamtes für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen (LGLN) informiert. Nachdem 2014 die Anzahl der Regionaldirektionen verkleinert worden war, soll nun eine Reduktion der Katasterämter vor Ortvon 53 auf 39 Standorte erfolgen.

​Vorschlag zur Absenkung des Schutzstatus des Wolfs

Die Europäische Kommission hat am 7. März 2025 eine Änderung der Anhänge der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) vorgeschlagen. Damit wirdder Schutzstatus des Wolfs entsprechend der geänderten Berner Übereinkunft von „strenggeschützt“ zu „geschützt“ gesenkt. Nach Angaben der Kommission soll den Mitgliedstaatendurch diese Maßnahme zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden. Sie weist aber auch daraufhin, dass der Wolf eine geschützte Art bleiben wird, und daher die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten weiterhin einen günstigen Erhaltungszustand erreichen und aufrechterhalten müssen.

​Der Vorschlag der Kommission muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Offensichtlich wird ein beschleunigtes Verfahren angestrebt, im Rahmen dessen nur eingeschränkt Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen werden können.

EU-Beihilferecht: Konsultation zu „Clean Industrial Deals“

Die EU-Kommission führt in Ergänzung des „Clean Industrial Deal“ bis zum 25. April 2025eine öffentliche Konsultation zu einem neuen Beihilferahmen zum Deal für eine saubereIndustrie durch. Die neuen Regeln sollen die Einführung erneuerbarer Energien, die industrielle Dekarbonisierung und die Kapazität für die Produktion sauberer Technologien in Europa fördern. Beihilfen für Investitionen in erneuerbare Energien und Energiespeicherungoder für Techniken wie beispielsweise erneuerbaren Wasserstoff können in einem vereinfachten Verfahren ohne Ausschreibung gewährt werden. Bei sauberen Technologien gehtes insbesondere um die Herstellung von Batterien, Solarpanels, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure sowie Nutzung und Speicherung von CO2-Abscheidung sowie dieBeschaffung kritischer Rohstoffe, die für die Herstellung solcher Ausrüstungen erforderlichseien.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gegebenenfalls einschlägige Beihilferegelungeneinzuführen. Diese Regelungen würden nach ihrer Genehmigung durch die Kommissioneine rasche Bereitstellung von Einzelbeihilfen ermöglichen, die als mit dem Binnenmarktvereinbar angesehen würden.

Grenzen der Äußerungsmöglichkeiten in Sitzungen der Vertretung

Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich in einem Urteil vom 22. Januar 2025 mit denGrenzen der Äußerungs- und Handlungsmöglichkeiten in Sitzungen des Rates der Landeshauptstadt Hannover auseinandergesetzt. Die Klage einer Fraktion wurde als unbegründetabgewiesen. 

In dem Verfahren 1 A 2765/22 hat die Klägerin die Unterlassung von weiteren Äußerungendes Beklagten beziehungsweise seiner Dezernentinnen und Dezernenten vergleichbar denen des Ersten Stadtrates in der Ratsversammlung am 28. April 2022 begehrt. Der ErsteStadtrat hatte dort eine Anfrage der Klägerin zum Thema „Abschiebungen ausreisepflichtiger Migranten“ vorweg mit einer Zurückweisung des dahinterliegenden Menschenbildeskommentiert und geäußert, dass die Anfrage besser nicht hätte gestellt werden sollen. Inden Urteilsgründen erkennt das Gericht zwar an, dass für gleichgelagerte Äußerungen, diesich die Landeshauptstadt zurechnen lassen müsste, eine Wiederholungsgefahr bestünde,die Äußerungen jedoch keinen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in Organteilrechte derKlägerin bedeuten würden. Die Klägerin als Fraktion könne dabei nicht die gegenüber Parteien geltende Chancengleichheit und das damit korrespondierende Neutralitätsgebot geltend machen. Das ebenfalls angeführte Sachlichkeitsgebot als Grenze jedes staatlichenHandelns und Ausprägung des Grundsatzes der Organtreue sei ferner nicht verletzt worden.

Das Gericht stellt hierzu explizit fest, dass der Erste Stadtrat bei der amtlichen Auskunftnicht als bloßes „Neutrum“ auftreten müsse, sondern sich auch schützend vor die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen und die Herangehensweise erläutern dürfe. Die Anfrage seipolarisierungsgeeignet gewesen und dürfe daher – auf sachlicher Grundlage – auch überspitzt beantwortet werden. Die Vorbemerkung zur Anfragebeantwortung des Ersten Stadtrates auf die vorangegangene Anfrage enthalte zwar ein negativ wertendes Element gegenüber der Klägerin, dadurch seien die hohen Anforderungen an ein aus der Organtreue resultierendes Abwehrrecht jedoch nicht erfüllt. Die Äußerung erfülle nicht den Tatbestanddes ungebührlichen Verhaltens und sei auch nicht als Formalbeleidigung oder Schmähkritikzu qualifizieren.

KI-Standorte stärken, technologische Souveränität sichern

Die Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder (MPK) hat am 12. März 2025in Berlin einen für die Landkreise wesentlichen Beschluss zur Förderung technologischerSouveränität und Künstlicher Intelligenz (KI) gefasst. Dazu sollen die nationale KI-Strategieweiterentwickelt, Rechenkapazitäten ausgebaut, KI-Reallabore gefördert und offene Standards etabliert werden. Zudem wird eine stärkere Einbindung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Kommunen und Landkreise, in Innovationsprogramme angestrebt, umpraxisnahe und sichere KI-Anwendungen zu entwickeln.

Kommunale Verwaltungen sollten nach Auffassung des Deutschen Landkreistages sowohlals Anwendungskontext für KI-gestützte Prozesse als auch als direkt geförderte Zielgruppevon Reallaboren einbezogen werden. Insbesondere Landkreise, die als zentrale Verwaltungsebene eine Vielzahl von Aufgaben in der Daseinsvorsorge, Infrastruktur und Gefahrenabwehr übernehmen, benötigten gezielte Unterstützung, um KI sicher und effizient inVerwaltungsabläufe zu integrieren. Eine stärkere Einbindung in Innovationsprogramme seierforderlich, um praxisnahe Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln.

Besonders zu begrüßen sei zudem die Forderung nach der Etablierung offener Standardsfür KI-Modelle, Schnittstellen und Datenformate, um eine nachhaltige digitale Souveränitätzu fördern. Ebenso notwendig sei die Schaffung von Rahmenbedingungen für domänenübergreifende KI-Modelle sowie für cybersichere, leicht bedienbare Systeme und Anwendungen für Wirtschaft und Verwaltung.

Energiewende an der niedersächsischen Nordseeküste

Die von der Niedersächsischen Landesregierung eingerichtete Task Force Energiewende(unter Federführung des Umweltministeriums sowie des Landwirtschafts- und Wirtschaftsministeriums), die Umweltverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände haben mitBlick auf Koalitionsverhandlungen im Bund Forderungen zur Energiewende an der niedersächsischen Nordseeküste formuliert. Niedersachsens nationale Rolle bei Energiewendemüsse berücksichtigt werden, heißt es unter anderem in dem Forderungspapier:

„Niedersachsen hat durch seine Küste nationale Bedeutung für das Gelingen der Energiewende. Es geht um den vollständigen Ausstieg aus den fossilen Energien bis spätestens2045 in Deutschland. Aufgrund der sich verschärfenden Klimakrise waren sich alle Beteiligten über den ambitionierten und schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien einig.Ebenso, dass Niedersachsens Kommunen am Gelingen der Energiewende angemessenbeteiligt werden müssen.“ Die Pressemitteilung inklusive des Forderungskatalogs sind aufder Webseite des Umweltministeriums veröffentlicht.

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Rekorddefizit der niedersächsischen Kommunen im Jahr 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen mit Stand zum Ende des Vierten Quartals 2024 zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2024 auf 33,99 MilliardenEuro (+1,9 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit mit 32,6 Milliarden Euro (+2,0 Prozent). Hintergrund war der nur moderate Anstieg der Steuereinnahmen (siehe unten) mit Brutto +2,3 Prozent. Auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen moderat um 2,1 Prozent auf 1,6 Milliarden Euroan.

Die bereinigten Auszahlungen stiegen hingegen sehr viel stärker auf 37,98 Milliarden Euro(+9,4 Prozent) an. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 10,4 Prozent auf 32,4 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 8,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 4,4 Milliarden Euro (+7,7 Prozent) und auf Transferzahlungen 20,9 Milliarden Euro (+10,9 Prozent).Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenenLeistungsbeteiligungen insgesamt 11,2 Milliarden Euro (+10,9 Prozent). Davon entfielen aufdie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 2,58 Milliarden Euro(+4,2 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 2,3 MilliardenEuro (+16,8 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf3,3 Milliarden Euro (+11,3 Prozent).

Der Finanzierungssaldo der Kommunen belief sich im Jahr 2024 insgesamt auf -3,991 Millionen Euro und war somit um 2,6 Milliarden Euro schlechter als im Vorjahr. Das LSN weisteinen Zuwachs um +189,8 Prozent aus. Allein auf die Landkreise entfällt hiervon ein Anteilvon -1.588 Millionen Euro. Dies sind – soweit ersichtlich – die höchsten negativen Finanzierungssalden in der Geschichte der niedersächsischen Kommunen.

Neue Bundesregierung I: Schuldenbremse

Nach Gesprächen zur Bildung einer neuen Bundesregierung liegt eine Formulierungshilfefür ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vor, mit dem die Verabredungen vonCDU/CSU und SPD zu Ausnahmen von der Schuldenbremse noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden sollen. Die Änderungen betreffen die Art. 109, 115 und 143h GG.Mit den Änderungen soll

  • sichergestellt werden, dass Verteidigungsausgaben, die ein Prozent im Verhältnis zumnominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, bei der Schuldenbremse keine Berücksichtigung finden;
  • der Ländergesamtheit – wie bisher dem Bund – im Rahmen der Schuldenbremse einstruktureller Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt zugestanden werden; 
  • der Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung vonbis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in die gesamtstaatliche Infrastruktur ermächtigt werden.Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.Die Kreditermächtigung für das Sondervermögen soll von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen werden. Die Festlegung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dem Gesetzentwurf zufolge dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

Das Sondervermögen soll eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der Bund wird, entgegender grundgesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (so in der Gesetzesbegründung),ermächtigt, aus dem Sondervermögen im Umfang von bis 100 Milliarden Euro auch Investitionen der Länder und derer Kommunen in deren Infrastruktur, die diese im Rahmen ihrereigenen Aufgabenzuständigkeit tätigen, ganz oder vollständig zu finanzieren. Umfasst seinsollen insbesondere die folgenden Bereiche: Zivil- und Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-Investitionen, Investitionen in die Energieinfrastruktur, die Bildungs-,Betreuung- und Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Neue Bundesregierung II: Sondierungspapier

Als Ergebnis ihrer bisherigen Gespräche zur Bildung einer neuen Bundesregierung habenCDU/CSU und SPD ein Sondierungspapier vom 8. März 2025 vorgelegt. Auf dieser Grundlage sollen nun die Koalitionsverhandlungen beginnen. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat eine erste Bewertung vorgenommen, die in Relation zu den vom DLT-Präsidium einstimmig beschlossenen Forderungen sehr ernüchternd ausfällt. Unter anderem geht der DLT auf folgende Aspekte ein:

  • Die Schaffung des Sondervermögens für die Infrastruktur in Höhe von einer halben Billion Euro erhöht nicht die Spielräume für den Bund, sondern macht das Erfordernis derKonsolidierung und Neupriorisierung noch dringlicher als bislang schon. Dies greift dasSondierungspapier unkonkret auf, indem festgestellt wird, dass es im Rahmen der Haushaltsberatungen auch Einsparungen geben werde, mit einem „Zukunftspaket von Bund,Ländern und Kommunen“ die finanzielle Handlungsfähigkeit gestärkt und eine „umfassende Aufgaben- und Kostenkritik“ vorgenommen werden sollen. Zudem findet sich inden Ausführungen zur Digitalisierung der in diesem Kontext eher misstrauisch machende Hinweis auf „neue Kompetenzzuordnungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen“. Der DLT hat bereits im Januar des Jahres „Vorschläge zur Verminderung der(kommunalen) Ausgabenlast im steuerfinanzierten Sozialbereich“ vorgelegt und diesenach der Bundestagswahl den Sondierungspartnern zukommen lassen. Hiervon findetsich bislang nichts im Papier.
  • Angekündigt wird zudem, die breite Mittelschicht durch eine Einkommensteuerreform zuentlasten und die Pendlerpauschale zu erhöhen sowie einen Einstieg in eine Unternehmenssteuerreform vorzunehmen. Die Umsatzsteuer für Speisen soll dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden.
  • ​Recht ausführlich sind die Verabredungen zum Bürgergeld, das zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgestaltet werden soll. Positiv ist, dass die Jobcenterfür die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausreichend Mittel erhalten sollen. Das Papierfokussiert sich sodann auf die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten und dieSanktionen, die verschärft werden sollen. Wiederholte Arbeitsverweigerung soll mit vollständigem Leistungsentzug sanktioniert werden. Keine Aussagen finden sich zu der vomDLT geforderten Abschaffung der Karenzzeiten bei Vermögen und Wohnen. Auch dievollständige Übernahme der flüchtlingsbezogenen Kosten der Unterkunft ist nicht vorgesehen.
  • Das Sondierungspapier kündigt des Weiteren an, dass soziale Leistungen zusammengefasst und besser aufeinander abgestimmt werden sollen, etwa durch die Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag.
  • Bei der Rente hält das Papier an der Möglichkeit des abschlagsfreien Renteneintrittsnach 45 Beitragsjahren fest. Zugleich wird die sogenannte Mütterrente beträchtlich ausgeweitet. Die Sondierungspartner wollen daneben zusätzliche finanzielle Anreize schaffen, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Der DLT spricht sich dagegen dafür aus, die Mütterrente als systemfremde Leistung der Rentenversicherung zu streichen und die Altersgrenze für die Regelaltersrente an den statistisch erfassten Anstiegder durchschnittlichen Lebenserwartung um ein Drittel anzupassen.
  • Die dringend erforderliche Reform der Pflege findet sich lediglich als Merkposten im Themenkomplex „Weitere ausgewählte Vorhaben“ mit der vagen Aussage, dass eine „großePflegereform“ auf den Weg gebracht werden solle.

Neue Bundesregierung III: Migration

CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem Ergebnispapier zu den Sondierungen zur Bildungeiner neuen Bundesregierung auf Grundzüge der künftigen Migrationspolitik verständigt.Zentrale Regelungen betreffen die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Binnengrenzen „in Abstimmung mit den europäischen Nachbarn“ und das Ziel der „Begrenzung“ irregulär Migration. Dazu sollen unter anderem freiwillige Aufnahmeprogramme beendet undder Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt werden. DesWeiteren soll es eine Rückführungsoffensive unter anderem durch Stärkung der Kompetenzen der Bundespolizei, Ausweitung der Abschiebehaftplätze und andere Verschärfungengeben. An der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der letzten Koalition soll festgehaltenwerden. Die Ergebnisse entsprechen jenseits des letztgenannten Aspekts weitgehend denForderungen des Deutschen Landkreistages (DLT).

Leistungsrechtliche Änderungen und Anforderungen finden sich im Kapitel „Migration“ nicht.Der DLT setzt sich hier dafür ein, dass der sogenannte Rechtskreiswechsel zurückgenommen wird und neu einreisende Ukrainer wie andere Flüchtlinge nicht Bürgergeld, sondernLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Desgleichen ist es erforderlich, dass Asylbewerber zur Annahme zumutbarer Arbeit verpflichtet werden. Dies betrifftsowohl Arbeitsgelegenheiten als auch den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der GemeinsamenGeschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) zur Stellungnahmeübermittelt. Beabsichtigt ist die Einführung einer Stichtagsregelung für die Wirtschaft belastende gesetzliche Regelungen. Sie ist Teil des Vereinfachungsprogramms „Einfacher,schneller, günstiger“ der Landesregierung.

Dies soll dazu dienen, unnötige bürokratischeLasten bei Unternehmen sowie bei Bürgerinnen und Bürgern zu reduzieren und die Verwaltungsprozesse in verschiedensten Dimensionen zu vereinfachen und zu beschleunigen.Die geplante neue Regelung sieht vor, dass neue die Wirtschaft belastende gesetzlicheLandesregelungen in der Regel nur an zwei Stichtagen im Jahr in Kraft treten sollen (1.Januar und 1. Juli), damit Unternehmen sich nur zweimal im Jahr in neue administrativeLasten einarbeiten müssen. Ausnahmen von dieser Stichtagsvorgabe sind möglich, bedürfen aber einer Begründung.

Förderprogramm Natürlicher Klimaschutz in Kommunen

Das Bundesumweltministerium (BMUV) fördert im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) von 2024 bis 2028 mit 3,5 Milliarden Euro verschiedene Projektezur Stärkung, Wiederherstellung und Bewahrung der Ökosysteme wie Wälder und Meere.Nunmehr hat das BMUV einen Neustart der Fördermaßnahme „Natürlicher Klimaschutz inKommunen“ verkündet. Im Fokus des Programms stehen Maßnahmen, mit denen Kommunen Grünflächen naturnah gestalten und umgestalten, Bäume pflanzen, Naturoasen in innerörtlicher oder Ortsrandlage von Siedlungsgebieten schaffen und Flächen entsiegeln sowie die natürlichen Bodenfunktionen wiederherstellen und verbessern können.

Antragsberechtigt sind unter anderem Landkreise, deren Eigenbetriebe und kommunaleZweckverbände, auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Bezuschusstwerden in der Regel 80 Prozent der förderfähigen Kosten, bei finanzschwachen Kommunenkönnen auch 90 Prozent übernommen werden. Der Förderzeitraum beträgt zumeist 24 Monate, wobei eine Verlängerung möglich ist. Die Mittel können mit anderen Fördermittelnkombiniert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie die Möglichkeit zurAntragstellung finden sich auf der Website der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterwww.kfw.de/444.

Gewalthilfegesetz im Bundesgesetzblatt

Das am Ende der Legislaturperiode doch noch beschlossene Gesetz zur Sicherung desZugangs zum Schutz und zur Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt(Gewalthilfegesetz – GewHG) wurde am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet(BGBl. I 2025 Nr. 57). Kernelement ist die bundesweite Absicherung des kostenfreien undniedrigschwelligen Zugangs zum Schutz und zur Beratung für gewaltbetroffene Personen.Dies wird über die Einführung eines ab 1. Januar 2032 geltenden und gegen das jeweiligeLand gerichteten Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung geregelt.

Die Länder werden zum 1. Januar 2027 verpflichtet, ein Netz an bedarfsgerechten Schutzund Beratungsangeboten bereitzustellen und die betroffenen Träger angemessen zu finanzieren. Hierdurch sollen Zugangshindernisse bei der Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen abgebaut und Versorgungslücken geschlossen werden. In diesem Zusammenhang werden Mindeststandards für die von den Trägern betriebenen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen formuliert.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt, dass der Bund davon abgerückt ist, einen neuenRechtsanspruch im SGB XII zu verankern und stattdessen eine Regelung in einem eigenständigen Gewalthilfegesetz erfolgt. Die Länder müssen entscheiden, wie sie den sich ausdem Gesetz ergebenden, unterschiedlichen Verpflichtungen nachkommen. Sollten sie dabei auch die Landkreise in die Pflicht nehmen wollen, handelt es sich um eine neue Aufgabe,die nach den landesgesetzlichen Regelungen Konnexität auslöst.

EU-Kommission I: Bürokratieabbau

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt (sogenanntes Omnibus I). Dies betrifft neben den Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zurSorgfaltspflicht von Unternehmen (Lieferkettengesetz) auch die Verordnung zur Taxonomie.Daneben sollen öffentliche und private Investitionen sowie die Wettbewerbsfähigkeit in derEU über das InvestEU-Programm erhöht werden (sogenanntes Omnibus II). Die Kommission plant anhand von insgesamt drei Omnibus-Paketen administrative Kosten für europäische Unternehmen, um mindestens 25 Prozent zu senken, was Einsparungen von rund 37,5Milliarden Euro in den nächsten fünf Jahren ermöglichen soll. Die Vereinfachungen sollenüber legislative Überarbeitungen der Ausgangsgesetze erreicht werden, nur die TaxonomieVerordnung wird lediglich angepasst.

Das Europabüro des Deutschen Landkreistages bewertet die Initiativen wie folgt: Mit denVorschlägen der Kommission wird im Wesentlichen eine Reduzierung und zeitliche Verschiebung von Nachhaltigkeitsvorgaben beabsichtigt, nicht aber eine vorzugswürdigereKomplettstreichung. Dies gilt es in den anlaufenden Gesetzgebungsverfahren auf EUEbene zu korrigieren. Mit der Initiative muss zudem neben der Entlastung von Unternehmenund KMU auch eine Entlastung kommunaler Verwaltungen einhergehen. Die neue Bundesregierung muss außerdem mit der Umsetzung der geltenden Corporate Sustainability Reporting Directiv (CSRD) abwarten, bis die Überarbeitung auf EU-Ebene abgeschlossen istund hierbei die besondere Stellung von kommunalen Unternehmen berücksichtigen. Siemuss klarstellen, dass die Vorgaben der CSRD in Deutschland mangels nationaler Umsetzung nicht verpflichtend anzuwenden sind und betroffene Unternehmen für das noch laufende Jahr 2025 keinen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen haben.

EU-Kommission II: Automobilindustrie

Die Europäische Kommission hat einen Aktionsplan für den Automobilsektor vorgelegt.Noch im laufenden Monat wird die Kommission vorschlagen, Herstellern von PKW und leichten Nutzfahrzeugen mehr Flexibilität in Bezug auf die CO2-Ziele einzuräumen. Diese müssten ihre Leistung dann über einen Zeitraum von drei Jahren (2025 bis 2027) durchschnittlichbewerten und könnten so etwaige Defizite in einem oder zwei Jahren durch Übererfüllungin den anderen Jahren ausgleichen. Daneben werden unter anderem Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage nach umweltfreundlichen Bussen aus europäischer Herstellung undMöglichkeiten zur verstärkten Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus(ESF+) für den Automobil-sektor angekündigt.

Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten für Spareinlagen

Das erste von insgesamt vier Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Februar 2025(XI ZR 183/23) zur Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten in Verträgen überGiro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCardund eine Ersatz-PIN liegt nunmehr vor. Es betrifft Verwahrentgelte für Spareinlagen. In derschriftlichen Urteilsfassung wird klargestellt, dass auch vorformulierte Vereinbarungen, beidenen im Einzelfall die Höhe des Freibetrags, der Entgeltsatz und der Zeitraum des Beginnsder Erhebung des Guthabenentgelts gegenüber den Bestandskunden zur Verhandlung gestellt werden, auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien und insoweitauch der insoweit maßgeblichen Inhaltskontrolle unterliegen.

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Landkreise mahnen Lösung für defizitäre Krankenhäuser an

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) mahnt eine schnelle Lösung der defizitären Krankenhausfinanzierung durch die künftige Bundesregierung an und fordert von der Niedersächsischen Landesregierung eine Bundesratsinitiative. „Die abgewählte Ampelregierunghat die Kliniken im Stich gelassen und die bereits in den Jahren 2022 und 2023 entstandeneLiquiditätslücke bei den Betriebskosten nicht geschlossen. Pro Jahr fehlen allein den kommunalen Krankenhäusern in Niedersachsen über 600 Millionen Euro. Die dürfen nicht weiterhin den hochdefizitären Haushalten der Landkreise und kreisfreien Städte aufgebürdetwerden“, forderte NLT-Präsident Landrat Marco Prietz nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes.

„Die künftige Bundesregierung muss schnell und mit hoher Priorität sicherstellen, dass derBund seine Pflicht zur Finanzierung der Betriebskosten erfüllt“, so Prietz weiter. Damit dasThema im Berliner Betrieb nicht untergehe, solle die Niedersächsische Landesregierungzeitnah eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg bringen.

Die niedersächsischen Landkreise halten Nachbesserungen des zum Jahresende durch dieGremien gepeitschten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) für unumgänglich. „Es zeigt sich, dass die dort gesetzten Fristen viel zu ehrgeizig sind. Der Bund hatdie notwendigen Vorarbeiten nicht zeitgerecht geliefert. Außerdem vernachlässigt das ausschließlich zahlenfixierte Gesetz notwendige strukturelle Belange einer stabilen gesundheitlichen Versorgung“, kritisierte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. So sei beispielsweise die Resilienz einer flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung, auchangesichts vielfältiger Bedrohungen von außen, durch das auf medizinische Leistungsgruppen fokussierte System nicht ansatzweise berücksichtigt, führte Meyer aus.

Bildung der neuen Bundesregierung: Verminderung kommunaler Soziallasten

Bei den Sondierungen von CDU, CSU und SPD zur Bildung einer neuen Bundesregierunghat die 18-kopfige Gesprächsgruppe am 4. März 2025 Eckpunkte zu den Finanzen vorgelegt. Sie sollen zum Teil auch durch Grundgesetzänderungen noch vom alten Bundestagsowie dem Bundesrat zwischen dem 13. und 21. März 2025 beraten und umgesetzt werden.Konkrete Textvorschläge liegen noch nicht vor, der Deutsche Landkreistag (DLT) hat jedochauf Grundlage der bislang bekannt gewordenen Informationen eine erste Bewertung vorgenommen.

​In einer Pressemitteilung vom 5. März 2025 erklärt DLT-Präsident Achim Brötel unter anderem: „CDU, CSU und SPD haben mit ihrer schnellen Teileinigung zu den geplanten Sondervermögen in den Sondierungsgesprächen ein Signal gesetzt, das für die weiteren Verhandlungen, aber auch für den dringend notwendigen Stimmungsumschwung in der Wirtschaftdurchaus hoffen lässt. (…) Dass der erste Weg ausgerechnet über neue Schulden in gigantischer Höhe laufen soll, ist gleichwohl überraschend. Das allein kann jedenfalls nicht dieAntwort sein.“

Präsident Brötel formuliert für den DLT drei Forderungen:

1. Das Geld müsse zügig, in vollem Umfang und ohne überbürokratisierte Zuteilungsverfahren einfach und schnell dorthin kommen, wo es tatsächlich gebraucht werde, in denKommunen vor Ort.

2. Der Bund dürfe die neue Freiheit nicht dazu nutzen, sich selbst aus bestehenden Investitionsprogrammen zurückzuziehen. Die kreditfinanzierten Milliarden müssten definitivzusätzliches Geld sein.

3. Auf der Ausgabenseite brauche es ein mutiges Bekenntnis zur Aufgabenkritik, zum Standardabbau und vor allem zur Entfesselung aus den Klauen einer immer mehr überbordenden Bürokratie.

(Der komplette Text Pressemitteilung ist auf der DLT-Webseite veröffentlicht, Link: Investitionspakt: „Wer die Backen spitzt, der muss auch pfeifen“.)

Vorschläge zur Verminderung der (kommunalen) Ausgabenlast im steuerfinanzierten Sozialbereich hat das DLT-Präsidium bereits in seiner Sitzung am 6. Januar 2025 erarbeitet undeinstimmig beschlossen. Der Sozialausschuss des DLT wird sich in seiner Sitzung am 28.April 2025 mit dem Papier befassen. Um den Sondierungen für eine neue Bundesregierungsinnvolle und praxisorientierte Vorschläge für das ausgabenstärkste kommunale Handlungsfeld zu geben, soll es vorab vertraulich den Verhandlerinnen und Verhandlern zurKenntnis gegeben werden.

Europäische Kommission I: Vision für Landwirtschaft und Ernährung

​Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2025 eine Mitteilung zu einer Vision fürLandwirtschaft und Ernährung bis 2040 vorgelegt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen dazubeitragen, eine nachhaltige, widerstandsfähige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zuerreichen. Die Einkommensunterstützung soll erhalten bleiben, gegebenenfalls jedoch unterEinsatz von degressiven Zahlungen und Kappungsgrenzen. Die Kommission kündigt zudemMaßnahmen zur Digitalisierung und zum Generationswechsel in der Landwirtschaft an. Daseuropäische Vergaberecht soll genutzt werden, um die Anstrengungen europäischer Landwirte und der Ernährungswirtschaft zu honorieren und kurze Versorgungsketten aufzubauen. Noch im laufenden Jahr soll ein Aktionsplan für die ländlichen Gebiete vorgelegtwerden.

​Die Mitteilung der EU-Kommission zeigt nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages,dass die neue Kommission die ländlichen Räume primär unter landwirtschaftlichen Aspekten betrachtet. Sinnbildlich dafür sei die Ankündigung einer Digitalisierungsstrategie fürländliche Räume, die explizit ausschließlich auf eine Digitalisierung landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sei. Die Hinweise zu den ländlichen Räumen seien enttäuschend undwürden den besonderen Herausforderungen jener Gebiete kaum gerecht.

Es sei ebenfalls zu befürchten, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der in der Mitteilung im Übrigen nicht genannt wird,erheblich an Bedeutung verlieren dürfte. Darüber hinaus werde sogar vorgeschlagen, Kohäsionsmittel zur Unterstützung von Landwirten einzusetzen; ähnliche Tendenzen seien aktuell auch in Gesprächen mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu erkennen.Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass ein Teil der Kommissionsvorschläge von denLandwirtschaftsverbänden sehr kritisch bewertet werde. Das betreffe insbesondere dieMaßnahmen zu Kappungsgrenzen und degressiven Zahlungen in der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (AP).

Europäische Kommission II: „Clean Industrial Deal“

Die Europäische Kommission hat den sogenannten Clean Industrial Deal vorgelegt. DieNachfolgestrategie zum Europäischen Grünen Deal zielt primär auf eine Förderung derWettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie ab. Die Kommission kündigt an, nichtpreisbezogene Kriterien im öffentlichen Auftragswesen einführen zu wollen – insbesondereNachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit. Ob eine Anwendung der Kriterien verbindlich sein soll,kann der Mitteilung nicht entnommen werden. Der Deutsche Landkreistag lehnt seit langemverbindliche, strategische Nachhaltigkeitskriterien im Vergaberecht ab.

Eine „Bank für die industrielle Dekarbonisierung“ soll über 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung stellen. Durch eine Überarbeitung des Beihilferechts sollen Verfahrenbeschleunigt und der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Ein Kreislaufwirtschaftsrechtsakt soll den freien Verkehr von Kreislaufprodukten, Sekundärrohstoffen und Abfällen befördern. Weitere Ankündigungen betreffen den Ausbau von Kompetenzen bei Arbeitnehmernund die Stärkung außen- und handelspolitischer Maßnahmen.

Europäische Kommission III: Aktionsplan für erschwingliche Energie

Einen Aktionsplan für erschwingliche Energie hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt. Darin wird eine Reihe von kurz- und mittelfristigen Maßnahmen ankündigt. Im Plan identifiziert die Kommission Abhängigkeiten, Ineffizienzen und steigende Systemkosten als Hauptursachen für die hohen Stromkosten in Europa. Durch eine Verbesserung der Netzinfrastruktur, Verbundnetze, Integration der Energiesysteme und Systemflexibilität sowie kürzere Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Netzprojektesollen diese Herausforderungen kurzfristig angegangen werden.

Gleichzeitig sollen die Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung verkürzt werden. Ebenfalls angekündigt wird eine Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie. Für das kommendeJahr wird auch die Veröffentlichung eines europäischen „Netzpakets“ angekündigt.

Arbeitskreis Bürgerschaftliches Engagement

Basierend auf den Erkenntnissen des Projekts „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ und unter Beteiligung mehrerer darin engagierter Landkreise hat sich der neue Arbeitskreis „Bürgerschaftliches Engagement“ des Deutschen Landkreistages (DLT) am 21. Februar 2025 inBerlin konstituiert. Ziel des Arbeitskreises ist es, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf Kreisebene zu stärken, den interkommunalen Austausch zu intensivierenund Impulse für die Weiterentwicklung kommunaler Engagementstrategien zu geben. Dabeisollen bestehende Strukturen genutzt und Doppelungen mit anderen Akteuren vermiedenwerden.

Im Rahmen der konstituierenden Sitzung wurden zentrale Themenfelder für die künftige Arbeit des Arbeitskreises identifiziert. Schwerpunkte bilden die organisatorische Verortung derEngagementförderung in den Kreisverwaltungen, die Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnisse – insbesondere durch die Kooperation mit relevanten Forschungseinrichtungen– sowie die Mitgestaltung der Engagementstrategie der Bundesregierung.

Darüber hinaus sollen Austauschformate zu bewährten Praxisansätzen geschaffen, Möglichkeiten für Hospitationen geprüft und ein praxisnaher „Werkzeugkasten“ für Landkreiseentwickelt werden. Als Sprecherinnen wurden Beate Böcker (Landkreis Göttingen) und Dr.Gaby von Rhein (Landkreis Regensburg) gewählt.

Übergangsregelung zu Honorartätigkeiten

Im Rahmen eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften fürOpfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR sind auch die Übergangsregelungen für die Beschäftigung von Honorarkräften an Einrichtungen insbesondere der kulturellenBildung und der Erwachsenenbildung veröffentlicht worden. Die Übergangsregelung siehteine fingierte sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit bei Einverständnis der Beteiligten bis zum Jahresende 2026 vor. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Wertigkeit ausgegangen sind undder Beschäftigte gegenüber den Versicherungsträgern zustimmt, dass bis Ende 2026 keineVersicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung vorliegt.

Nach Neubildung der Bundesregierung plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Gespräche über eine dauerhaft gültige gesetzliche Regelung fortzusetzen. Diesemuss es aus unserer Sicht ermöglichen, die bestehenden Angebote in der Erwachsenenbildung wie in der kulturellen Bildung, aber beispielsweise im Bereich der Ganztagsbetreuungfür Grundschulkinder sowie weitere kommunale Aktionsfelder weiterzuführen.

Förderung der Bäderinfrastruktur

Den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) zur Stellungnahme an die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) übersandt.Die Landesregierung beabsichtigt, im Jahr 2025 ein Sportstätteninvestitionsprogramm inHöhe von insgesamt 25 Millionen Euro aufzulegen. Davon sind 20 Millionen Euro für denkommunalen Sportstättenbau vorgesehen.

​Die Förderung für den kommunalen Bereich soll gemäß §§ 23, 44 der NiedersächsischenLandeshaushaltsordnung erfolgen und insbesondere die Sanierung und Modernisierungvon Schwimmbädern mit sportlichen Nutzungsansprüchen unterstützen. Förderschwerpunkte sollen dabei Maßnahmen an Lehrschwimmbecken in Hallenschwimmbädern, weitere Maßnahmen an Hallenschwimmbädern sowie Maßnahmen an Lehrschwimmbecken inFreibädern sein.

Projekte zur Prävention von Kinder- und Jugendgewalt

Kinder und Jugendliche sind einem erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltverläufeausgesetzt, wenn sich ungünstige Bedingungen für ihre Sozialentwicklung in familiären,schulischen und sozialräumlichen Zusammenhängen häufen. Vor diesem Hintergrund hatdas Niedersächsische Justizministerium (MJ) erstmalig eine Richtlinie über die Gewährungvon Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Prävention von schwerwiegender Kinder- und Jugendgewalt aufgelegt. Der Runderlass ist am 19. Februar 2025 in Kraft getretenund tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

​Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau

Das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Darin werden die Regelungen zur erleichterten Beantragungeines Vorbescheides für Windenergieanlagen an Land nach § 9 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert.

​Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit

Das Bundesumweltministerium hat anknüpfend an die Nationale Wasserstrategie einen Dialogprozess zu Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit gestartet. Innerhalb deskommenden Jahres sollen die Leitlinien entwickelt werden. Sie sollen einen Orientierungsrahmen für Priorisierungsentscheidungen bieten und Entscheidungsindikatoren, Kriterienund Kennzahlen zur Wasserknappheit aufzeigen, den rechtlichen Handlungsrahmen analysieren und relevante Datengrundlagen darstellen.

​Land muss Maßnahmenprogramm Ems nacharbeiten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 6. März 2025 auf die Klage eines Umweltverbandes entschieden, dass die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen das sogenannte Maßnahmenprogramm Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser nachbessern muss (BVerwG 10 C 1.24). Einen Teilbereich der Klage hat das BVerwG zudem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Der Kläger hatte von den beiden an der Ems liegenden Bundesländern verlangt, das vonihnen aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems anzupassen, umdie gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt imGrundwasser schnellstmöglich zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klagestattgegeben. Es führte dabei aus, dass die von den beiden Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen (zunächst bis 2027) unwirksam seien. Es fehlten verschiedeneAngaben in dem zum Maßnahmenprogramm gehörigen Bewirtschaftungsplan. Auch hättendie Länder verkannt, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bereits dann verletzt sei, wenn an nur einer einzigen Überwachungsstelle mit einer Erhöhung des Nitratgehalts zu rechnen sei. Schließlich sei das Maßnahmenprogramm hinsichtlich zweier Grundwasserkörper, die einen negativen Trend im Nitratgehalt aufwiesen, unzureichend.

Das BVerwG hat die Revision im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen. Bezüglich des Verschlechterungsverbotshatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits geklärt, dass es zu dessen Beurteilungauf jede einzelne Überwachungsstelle ankommt. Diese Überwachungsstellen sind nachUnionsrecht so einzurichten, dass ihnen eine repräsentative Aussagekraft zumindest für einen erheblichen Teil des Grundwasserkörpers zukommt. Die Beklagten haben bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms keine Auswirkungsprognose angestellt, die dies berücksichtigt. Eine hinreichend aussagekräftige Auswirkungsprognose fehlt auch bezüglichdes Gebots der Trendumkehr. Danach sind menschlich verursachte Trends ansteigenderSchadstoffkonzentrationen umzukehren. Hiervon sind konkret zwei der insgesamt 40Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.

Schließlich hat das BVerwG das Verfahren im Hinblick auf das wasserrechtliche Verbesserungsgebot abgetrennt und dem EuGH eine Frage zur Beantwortung vorgelegt, weil diemaßgeblichen Rechtsgrundlagen hierfür in der Wasserrahmenrichtlinie der EuropäischenUnion wurzeln. Es ist zu klären, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichungdes gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenndiese unzureichend dargelegt und erläutert ist.

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Veranstaltung „Zivile Verteidigung und Operationsplan Deutschland“

„Zivile Verteidigung und Operationsplan Deutschland“ war der Titel einer sehr gut besuchten Veranstaltung des Deutschen Landkreistages (DLT) am 11. Februar 2025. Nach einerEinführung durch DLT-Präsident Achim Brötel, Landrat des Necker-Odenwald-Kreises,stellte Generalleutnant Bodemann den Operationsplan Deutschland vor. Dazu folgten Einordnungen aus Sicht des Bundes und der Länder. Abgerundet wurde die Veranstaltungmit Vorträgen des Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Ralph Tiesler, sowie des Generalsekretärs des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Christian Reuter.

Präsident Brötel betonte in seiner Einleitung, spätestens seit dem Krieg in der Ukrainemüsse allen klar sein, dass die militärische, insbesondere aber auch die zivile Verteidigungsfähigkeit Deutschlands wiederhergestellt werden müsse. Neben dem militärischenOperationsplan bedürfe es daher auch vergleichbarer planerischer und konzeptionellerGrundlagen für den Zivilschutz. Denn man könne die Verteidigungsfähigkeit des Landesnicht allein an die Bundeswehr delegieren. Auch die zivile Seite müsse selbst wesentlicheUnterstützungsleistungen für die Gesamtverteidigung leisten.

Die nach dem Ende des Kalten Krieges zurückgebauten Strukturen des Zivilschutzesmüssten reaktiviert, verstärkt und auf eine neue, zeitgemäßere Grundlage gestellt werden.Dazu müssten auch finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, und zwar mindestens inder Größenordnung des für die Bundeswehr geschaffenen Sondervermögens. Was dagegen nicht benötigt werde, sei eine „Gemeinschaftsaufgabe Bevölkerungsschutz“; vielmehrhabe sich die bisherige Ordnung der Zuständigkeiten im Grundsatz bewährt. Wegen derweiteren Kernforderungen des Deutschen Landkreistags verwies Präsident Brötel auf dasauf Grundlage bisheriger Präsidiumsbeschlüsse erstellte Positionspapier des DLT „Zivilschutz effizienter machen!“, welches auf der Webseite www.landkreistag.de abgerufenwerden kann.

Fachkräftestrategie der Niedersächsischen Landesregierung

Unter Leitung von Ministerpräsident Stephan Weil wurde am 17. Februar 2025 der Zwischenbericht zur Fachkräftestrategie der Niedersächsischen Landesregierung für den Berichtszeitraum 8. November 2022 bis 31. Oktober 2024 diskutiert. An dem Gespräch nahmen neben dem Regierungschef auch die Ministerinnen und Minister Julia Willie Hamburg(Kultus), Olaf Lies (Wirtschaft), Christian Meyer (Umwelt), Falko Mohrs (Wissenschaft),Wiebke Osigus (Regionale Landesentwicklung) und Andreas Philippi (Arbeit) teil.

Arbeitsminister Philippi betonte in seinem Eingangsstatement drei Aspekte besonders:

  • Wichtig sei es, Menschen mit Migrationsgeschichte in Arbeit zu bringen.
  • Ferner müsse die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland forciert werden. In diesem Zusammenhang betonte er, dass in zehn Zuständigkeitsbereichen deracht regionalen Fachkräfteinitiativen jeweils ein Welcome-Center bis September 2025etabliert werden solle.
  • Schließlich müsse es um das Halten der inländischen Fachkräfte gehen.

Der Leiter der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Johannes Pfeiffer, betontedie „signifikante Gleichzeitigkeit“. Einerseits lägen der Bundesagentur im größeren Umfang Ankündigungen zum weiteren Personalabbau durch die Arbeitgeber vor (bundesweit157.000 zum Jahresende 2024, ohne VW), andererseits würden nach wie vor in vielen Bereichen Arbeitskräfte händeringend gesucht. Allein im Bereich der Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen seien 70.000 offene Stellen zu verzeichnen, die vermutlich allenfallsdie Hälfte des tatsächlichen Bedarfs abdecken würden.

Machbarkeitsstudie zur Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat der Hauptgeschäftsstelle desDeutschen Landkreistages (DLT) eine Machbarkeitsstudie zur Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren übermittelt. Die Studie untersucht die aktuellen Prozesse derErwerbsmigration und schlägt als empfohlene Reformoption eine organisatorische Zentralisierung der Visumserteilung sowie der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels in Deutschland beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit vor. Letztere soll dabei nicht nur für Fragen der Arbeitsmarktzulassung zuständig sein, sondern über die örtlichen Agenturen für Arbeit in Ausnahmefällenauch Aufenthaltstitelanträge in Papierform entgegennehmen. Der DLT hat sich demgegenüber in einem Positionspapier gegen eine Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahrenausgesprochen.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) teilt die grundsätzlichkritische Einschätzung des Deutschen Landkreistages und hat sich auch für Niedersachsen stets gegen die Verlagerung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Erwerbsmigration von den kommunalen Ausländerbehörden hin zu einer zentralen Ausländerbehördeauf Landesebene ausgesprochen. Dennoch forciert die Niedersächsische Landesregierung zumindest das Vorhaben, die Durchführung der beschleunigten Fachkräfteverfahrengemäß § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in einer zentralen Stelle bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) zu bündeln.

Gründung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)

Im Juni 2024 hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit vorgelegt (siehe NLT-Aktuell 26/2024). Darinwar im Wesentlichen die Schaffung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung inder Medizin (BIPAM) als eigenständige Bundesoberbehörde in Rechtsnachfolge der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vorgesehen. Das Ministerium hat nunmehr die Beschäftigten der Bundeszentrale über die Gründung des Bundesinstituts für öffentliche Gesundheit (BIÖG) informiert, das in den aktuellen Planungen das ursprünglichvorgesehene BIPAM ersetzt.

Das BIÖG soll künftig eng mit dem Robert-Koch-Institut zusammenarbeiten. Die wesentlichen Punkte der Kooperation werden in einem Kooperationsvertrag festgehalten und orientieren sich am bisherigen Gesetzentwurf zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit sowie an den fachlichen Anforderungen, die in den vergangenen Monaten von BZgA undRKI gemeinsam erarbeitet wurden. Die Kooperationsvereinbarung umfasst insbesonderedie Formen der Zusammenarbeit und die Themenbereiche der Kooperation. Unterzeichnetwurde der Kooperationsvertrag am 13. Februar 2025. Im Anschluss daran erfolgte die namentliche Anpassung der BZgA in „Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit“ erfolgen. Indem BIÖG sollen insbesondere die neuen Abteilungen „Öffentliche Gesundheit“ und„Health Promotion“ gegründet werden.

Erschwerniszulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung im Rahmen der Verbandbeteiligung übersandt. Mit der Änderungsverordnung sollen Beamtinnen und Beamte eineErschwerniszulage für ihre Verwendung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter gewährt bekommen. Die Höhe der Zulage soll zwei Euro je Stunde Einsatzzeit betragen. Als Einsatzzeit gelte jede im Dienstplan vorgesehene und tatsächlich geleistete Dienstzeit, einschließlich der Zeit eines Bereitschaftsdienstes und der Zeit zur Vor- und Nachbereitungvon Rettungsdiensteinsätzen.

Die besondere Erschwernis soll sich durch die Befugnis zur eigenständigen Durchführunginvasiver oder heilkundlicher Maßnahmen zur Lebensrettung und die Herausforderungen,die durch die Zunahme multipler Erkrankungsbilder entstehen, ergeben. Die Personalkosten sind notwendige Kosten des Rettungsdienstes und sollten somit im Rahmen der Vereinbarung mit den Kostenträgern anerkannt werden.

EU-Kommission stellt Arbeitsprogramm für 2025 vor

Die EU-Kommission hat am 12. Februar 2025 ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2025 vorgestellt. Es zielt auf die Stärkung der EU-Wettbewerbsfähigkeit, den Bürokratieabbau, dieFörderung von Innovation und Digitalisierung sowie die Festlegung neuer Klimaziele ab.Zahlreiche Initiativen werden direkte Betroffenheiten und verstärkte Anstrengungen für dieLandkreise und kommunalen Verwaltungen sowie die lokale Wirtschaft bedeuten und lassen die Frage offen, ob damit ein Bürokratieabbau tatsächlich gelingen kann.

Mehrjähriger Finanzrahmen der EU nach 2027

Die EU ist weiterhin mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Die Rückzahlung derVerpflichtungen für den Wiederaufbaufonds macht erhebliche zusätzliche Mittel erforderlich. Die EU-Kommission hat nun am 12. Februar 2025 eine Mitteilung zur Zukunft desMehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 vorgelegt. Die bestehende Struktur des Finanzrahmens soll überarbeitet werden und sich stärker an den politischen Prioritäten der EUorientieren. Darüber hinaus sollen auch die Beratungen zu neuen Eigenmitteln für die EUvorangetrieben werden. Wie schon vor einigen Monaten bekannt wurde, soll für jeden Mitgliedstaat ein Plan zur Umsetzung von Reformen und Investitionen erstellt werden. Zusätzlich soll ein Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit geschaffen werden.

Obwohl es sich lediglich um eine nichtlegislative Mitteilung der Kommission handelt, wirdnach erster Einschätzung des Europabüros des Deutschen Landkreistages (DLT) deutlich,dass der nächste Haushalt voraussichtlich weitestgehend der Struktur entspricht, die imHerbst des vergangenen Jahres bekannt wurde. Eine Zentralisierung der Förderung im Rahmen der angekündigten nationalen Pläne wird vom DLT weiterhin entschieden abgelehnt. Das DLT-Präsidium hat zuletzt auf der Sitzung vom 26./27. November 2024 entsprechende Beschlüsse gefasst.

Auch die Ankündigung, dass die Kohäsionspolitik in Partnerschaft unter anderem mit denkommunalen Gebietskörperschaften erstellt werden müssen, wird keinesfalls als ausreichend erachtet. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die kommunale Ebene auch bei derFestlegung der mit den Plänen verfolgten Prioritäten einbezogen werden soll. Zum anderen haben die Aussagen von Kommissionspräsidentin von der Leyen zum Partnerschaftsprinzip beim Wiederaufbaufonds gezeigt, dass entsprechende Ankündigungen allein nichtunbedingt zu einer echten Beteiligung führen, sondern verbindliche legislative Vorgabenerforderlich sind.

Fachgespräch „Hochwasser- und Küstenschutz sowie Starkregenvorsorge“

„Hochwasser- und Küstenschutz sowie Starkregenvorsorge“ waren die Themen beim5. Fachgespräch zum Masterplanes Wasser, das am 14. Januar 2025 stattgefunden hat.Das Umweltministerium erläuterte zunächst die zunehmenden Herausforderungen durchHochwasser- und Starkregenereignisse infolge des Klimawandels, bevor es näher denHochwasserschutz beleuchtete. Eingegangen wurde im Zuge dessen auf den beratendenHochwasserschutz, den natürlichen Wasserrückhalt und den technischen Hochwasserschutz als Säulen des Hochwasserschutzes sowie auf mögliche Maßnahmen innerhalbder jeweiligen Säule.

Im Gespräch mit den verschiedenen Vertreterinnen und Vertretern der geladenen Verbände wurde deutlich, dass für einen effizienten Hochwasserschutz eine Mischung ausnatürlichem und technischem Schutz notwendig sei und eine strategische Planung erfolgen müsse. Anschließend wurde das Pilotprojekt „Kommunale Starkregenvorsorge in Niedersachsen“ der Kommunalen Umwelt-Aktion (UAN), die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Starkregenvorsorgekonzeptenund die im November 2024 veröffentliche Hinweiskarte Starkregengefahren für Niedersachsen vorgestellt. In der anschließenden Diskussion wurde seitens der Kommunen betont, dass eine verlässliche Finanzierung für die Starkregenvorsorge unerlässlich und dieFinanzierung aus den kommunalen Haushalten nicht möglich sei. Zuletzt wurde auf denKüstenschutz, die Niedersächsische Küstenschutzstrategie und den Generalplan Küstenschutz eingegangen.

Fachgespräch „Water Reuse, Abwasser“

Das Thema des 6. Fachgespräches im Rahmen des Masterplanes Wasser, welches am12. Februar 2025 stattfand, lautete „Water Reuse, Abwasser“. Das Fachgespräch konzentrierte sich zunächst auf die Bedeutung der Wiederverwendung (englisch: re-use) desAbwassers als Alternative zur Nutzung der Grundwasserressource. Das Umweltministerium stellte die EU-Wasserwiederverwendungsverordnung sowie die Änderung der EUKommunalabwasserrichtlinie (KARL) vor.

Im Gespräch wurden Erfahrungen von Kommunen, die bereits Water Reuse betreiben, geteilt. Es wurde deutlich, dass bei der Wiederverwendung verschiedene Aspekte, wie zumBeispiel gesundheitliche Gefahren, beachtet werden müssen und die Mitnahme aller Akteure notwendig ist. Zudem stellten Wasserschutzgebiete sowie die Wirtschaftlichkeit Hürden bei der Wasserwiederverwendung dar.

Während der Diskussion wurde angemerkt, dass die Regelungen laufende Verfahren inKommunen nicht konterkarieren dürften und die unteren Wasserbehörden angemesseneSpielräume in den Verfahren benötigen würden. Schließlich stellte das MU weitere Anforderungen an die Wiederverwendung, wie zum Beispiel die EG-Wasserrahmenrichtlinie,vor. Im anschließenden Austausch wurden das Fehlen eines Abwasserbeseitigungsplansin Niedersachsen sowie mögliche Synergieeffekte von Fließgebietsgemeinschaften thematisiert.

Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen zum Thema Leitstellen

Die Landesregierung hat sich in der Antwort auf zwei Kleinen Anfragen von Abgeordnetender CDU-Fraktion zur Leitstellenstruktur in Niedersachsen geäußert. Die beiden Anfragen„Leitstellen als wichtiges Instrument in der Notfallversorgung: wie steht die Landesregierung zu den vorhandenen Leitstellen in Niedersachsen?“ (LT-Drs. 19/5730 und 19/6056)sowie „Wie gut funktioniert das System der Rettungsleitstellen in Niedersachsen?“ (LTDrs. 19/6061 und 19/6425) überschneiden sich zum Teil. Die Landesregierung verweist inihren Antworten grundsätzlich auf die Organisations- und Planungshoheit im Rahmen derSelbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis der Träger der Kooperativen und IntegriertenLeitstellen.

Bezüglich der Anzahl der Leitstellen teilt es mit, dass Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern über eine höhere Anzahl an Leitstellen verfüge, dass aber bei einergrundsätzlichen Betrachtung einer anzustrebenden Leitstellengröße die Bevölkerungszahl nicht das ausschlaggebende Kriterium sei, sondern dass spezifische regionale Infrastrukturen mit einzubeziehen seien. Darüber hinaus seien Bestrebungen zur Bündelung vonRessourcen bei den Trägern der Leitstellen wahrzunehmen.

Zur Unterstützung der Träger der Leitstellen bezüglich der Personalgewinnung erarbeitedas Land Niedersachsen gemeinsam mit weiteren Bundesländern ein Konzept zur modularen Weiterbildung zur Leitstellendisponentin beziehungsweise zum Leitstellendisponentund habe eine Lehrleitstelle beim Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz errichtet, in der zentral Aus- und Fortbildungen angeboten werden.

In Bezug auf die Planung von Gesundheitsleitstellen teilt die Landesregierung mit, dass esim engen Austausch mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Landesausschuss Rettungsdienststünde. Zum aktuellen Zeitpunkt stehe zunächst die Anbindung aller Leitstellen an die116117 (Telefonnummer des ärztlichen Notdienstes) für die digitale Fallübergabe im Vordergrund. Im weiteren Verlauf werde die Notwendig- und Umsetzungsmöglichkeit von zukünftigen Gesundheitsleitstellen erörtert und diskutiert.

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Landtagspräsidentin Naber beim NLT – Treffen mit Kreistagsabgeordneten

„Demokratie und Zusammenhalt in Gefahr?“ – Diese Frage hat Hanna Naber, Präsidentindes Niedersächsischen Landtages, beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung diskutiert. Das Treffen am 12. Februar 2025 war langfristig vereinbart. In politisch turbulenter Zeit hatte der Austausch mit derLandtagspräsidentin für die Kreispolitikerinnen und -politiker eine besondere Bedeutung.„Diverse Spaltungslinien durchziehen, verstärkt durch Populismus und digitale Echokammern, unsere Gesellschaft. Dies ist eine ernsthafte Bedrohung für unsere demokratischeEntscheidungsfindung, denn Demokratie ist immer auch auf Zusammenhalt und Kompromissfindung angewiesen. Es ist Aufgabe aller Mandatsträgerinnen und Mandatsträgerndiese herzustellen und zu erhalten“, so Naber.

NLT-Präsident Marco Prietz dankte Naber für ihren Vortrag. „Als Landkreise und Kommunensind wir erste Ansprechpartner für die Menschen und kümmern uns darum, dass der Staatfunktioniert. Es ist kein Geheimnis, dass wir dabei mit dem Land manchmal hadern undauch ringen. Aber: Dabei geht es um den Weg, mit Respekt und Anstand. Das Ziel, Demokratie und der Zusammenhalt im Land, stehen außer Frage!“ Das habe Naber eindrucksvolldargestellt. Die Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung nutzten die Gelegenheit, um über Stimmung und Diskussionen vor Ort zu berichten.

Ein weiteres Thema war die Finanzsituation. Dazu erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das Defizit der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover liegtim Jahr 2025 bei 1,2 Milliarden Euro. Alle 37 Haushalte schreiben rote Zahlen. Wenn sichdie erschreckende Prognose bewahrheitet, verschlechtert sich die Finanzlage rasant.“ Ursache sei die ständige Überforderung der Kommunen durch immer mehr gesetzliche Aufgaben. „Bund und Land müssen aufhören, Versprechungen zu machen, die nicht finanzierbar sind“, so Meyer. Gemeinsam mit Partnerverbänden fordere der NLT kurzfristige Hilfenwie eine auskömmliche Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser durch denBund und eine bessere Finanzausstattung der Kommunen durch das Land.

Verfassungsbeschwerde gegen Angehörigen-Entlastungsgesetz

Maßgeblicher Inhalt des 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetzes ist dieBeschränkung des Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Kinder und Eltern auf 100.000 EuroJahreseinkommen in der gesamten Sozialhilfe (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte die Regelung abgelehnt, da sie zu einer Entsolidarisierung der Familieführt und die Sorge besteht, dass sich Angehörige schneller entscheiden, die Betreuungeines pflegebedürftigen Familienmitgliedes in einem Pflegeheim sicherzustellen, wenn dafürkeine Unterhaltszahlungen mehr anfallen. Zugleich ist nicht richtig, dass besserverdienendeAngehörige über die steuerfinanzierte Sozialhilfe entlastet werden.

Ende 2020 hatten mehrere nordrhein-westfälische Städte und Kreise Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, da sie in § 94Abs. 1a SGB XII einen unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes und somit einen Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz (GG) sahen. Das BVerfG ist in die sogenanntegroße Zustellung gegangen und hat den Bundesressorts, den Ländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der DLT hat am 5. Februar 2025 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, eshalte es für verfassungsrechtlich geboten

  • dass das BVerfG in Anknüpfung an seine Entscheidung zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe in §§ 34, 34a SGB XII(Beschluss vom 7. Juli 2020) eine verbindliche Auslegung vornimmt, dass entweder einVerstoß gegen das Übertragungsverbot des Bundes vorliegt oder eine landesverfassungsrechtliche Mehrbelastungsausgleichpflicht besteht, sowie
  • dass die bundesrechtlichen Regelungsvorgaben in §§ 3 und 97 SGB XII aufgehobenwerden.

Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes

Am 6. Februar 2025 hat im Niedersächsischen Landtag eine Anhörung in öffentlicher Sitzung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zu den Entschließungsanträgen der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 19/4584) sowie derFraktion der CDU (Drs. 19/5647) stattgefunden (vergleiche NLT-Aktuell 2/2025). Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Schwerpunkt zunächst auf die Darstellung der aktuellen Lage in der Kinder- und Jugendhilfe und den Jugendämtern gelegt. In diesem Zusammenhang wurde dargestellt, dass weder die Entwicklung und Einführung von allgemeinen Handlungsempfehlungen und verbindlichen fachlichen Standards erforderlich sind, noch der Bedarf für eine vom Land initiierte Qualifizierungsoffensive, für ein verbindlich vorgegebenes Einarbeitungskonzept oder für die Einmischung in die Fach- und Führungskräfteentwicklung der Jugendämter besteht.

Zudem sprach sich der NLT insbesondere im Kontext der Zusammenarbeit im Kinderschutzsowie zur Bekämpfung des Fachkräftemangels gegen die Schaffung von Doppelstrukturenaus. Darüber hinaus wurde erneut für die Abschaffung des Niedersächsischen Gesetzesüber das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern(NFrüherkUG) Position bezogen. Der NLT stellte insbesondere dar, dass das Gesetz einenhohen bürokratischen Aufwand verursacht, und erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen in den kommunalen Jugendämtern, im Medizinwesen, bei den Krankenkassen undauf Landesebene bindet, ohne das eine Verbesserung des Kinderschutzes erzielt wird.

Im anschließenden Austausch erfragten die Abgeordneten, welche konkreten Überlegungen bestünden, das System zu vereinfachen und was abgeschafft werden sollte. In diesemZusammenhang wurde konkret auf die Vorschläge zur Verbesserung der Erlasslage für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) in Niedersachsen verwiesen und die Notwendigkeit einer Entlastung der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, unter Bezugnahme auf eineNicht-Fachkraft-Quote in Regeleinrichtungen und die Entbürokratisierung des Systems, erläutert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landtages hat hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes einenHinweis des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) aufgenommen, dass durch den Gesetzentwurf nicht deutlich wird, in welchen Fällen die Einholung des Einvernehmens erforderlich ist, und entsprechend eine Anpassung empfohlen (LT-Drs. 19/6360). Am 29. Januar2025 hat der Landtag das Gesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses (LT-Drs. 19/6295) beschlossen. Damit wird nunmehr die Zuständigkeit für eine Entschädigungsfestsetzung bei Nichteinigung von Antragsteller und Naturschutzbehörde von derEnteignungsbehörde auf den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) überführt.

Länder fordern Beteiligung des Bundes an Kosten der Ganztagsbetreuung

Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat in dem mehrheitlich gefassten Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, die Bundesmittel, die den Ländern für den Betrieb der Einrichtungen aufwachsend ab dem Jahr 2026 zur Verfügung gestellt werden, aufzustocken. Dabei hat sich die JFMK ausdrücklich zum Rechtsanspruch bekannt und zurBegründung vor allem festgestellt, dass die Kommunen mit der Einführung eines einklagbaren Rechtsanspruchs für Kinder im Grundschulalter vor großen personellen, strukturellenund finanziellen Herausforderungen stehen.

Änderungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechtszur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen beschlossen. Mit der Änderungsoll den Herausforderungen temporärer Überschüsse bei der Stromerzeugung begegnetund die Flexibilität im Stromsystem erhöht werden. Demnach sollen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Direktvermarktung ausgeweitet und entbürokratisiert, Regelungenzur Vergütung von EE-Anlagen in Zeiten negativer Preise angepasst sowie die Vermarktungkleinerer Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber reformiert werden.

Des Weiteren soll durch eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen gewährleistetwerden, dass erneuerbare Energien zunehmend mehr Funktionen für die Systemsicherheitübernehmen. Darüber hinaus werden zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) Regelungen im Bereich des Netzanschlusses in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen.

Änderungen des Erneuerbare Energien-Gesetzes

Der Bundestag hat das zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung beschlossen. Mit den Änderungen sollen die Zukunftsperspektiven für die Anlagenbetreiber, vor allem solche mitAnschluss an eine Wärmeversorgung, verbessert und eine systemdienliche Flexibilität ermöglicht werden, damit Biogas den Strom aus Wind und Photovoltaik ergänzen und zurVersorgungssicherheit bei Dunkelflauten beitragen kann. Vorgesehen sind die Anhebungder Ausschreibungsmengen um 75 Prozent, die Verlängerung der Frist zur Umstellung bestehender Biomasseanlagen und hinsichtlich der Förderung ein Systemwechsel von der Bemessungsleistung hin zu förderfähigen Betriebsstunden als maßgeblicher Einheit.

Der Deutsche Landkreistag hatte gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Er hatte darin eine Erhöhung der Ausschreibungsvolumina, die Verlängerung der Anschlussförderung für Biogasanlagen sowie Flexibilisierungsanreize begrüßt.

Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandels

Der Bundestag hat das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz2024) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener EU-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich des CO2-Grenzausgleichssystems und legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Sektoren fest, die künftig vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Das Emissionshandelssystem im Bereich ortsfester Anlagen und Luftverkehr („ETS-1“) wird dahingehend geändert, dass die Gesamtemissionsmengen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zur vorherigen Regelung stärker sinken. Außerdem sehen die Änderungen die Einführung einesneuen europäischen Brennstoffemissionshandels („ETS-2“) für die bislang nicht vom ETS1 erfassten Brennstoffeinsätze in den Sektoren Wärme und Verkehr vor.

Der Deutsche Landkreistag hatte hierzu gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Er hatte darin einen nationalen Alleingang imSinne einer Opt-in-Regelung von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS-1 bereits ab demJahr 2027 abgelehnt.

Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung geändert

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen. Mit den Änderungen soll die Befristung für Förderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) – die bisher nur gefördert werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gegangen sind – bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden, um einen Ausbaustopp zu vermeiden, da die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer insbesondere von größeren Anlagen im Regelfall mehr als zwei Jahre dauert.

Darüber hinaus werden inhaltliche Änderungen der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie2023/1791/EU und redaktionelle Folgeänderungen umgesetzt. So werden der Begriff derindustriellen Abwärme durch den Begriff der unvermeidbaren Abwärme ersetzt und die Förderung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen an die Erfordernisse derVerordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst. Außerdem sind Übergangsregelungen bis zumInkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) 2025 vorgesehen.

Auch zu diesem Entwurf hatte der Deutsche Landkreistag mit dem Deutschen Städtetagund dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Darinwurde begrüßt, dass die Förderungen für KWK-Anlagen, Netze und Speicher losgelöst vomKraftwerkssicherungsgesetz und im Sinne einer Übergangslösung im KWKG umgesetztwerden sollen. Allerdings wurde gefordert, die KWK-Förderung bis 2035 zu verlängern.

Sachstand zum Gesetzentwurf für mehr Steuerung beim Windenergieausbau

Zum Entwurf eines Gesetzes für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbauund zur Beschleunigung des Wohnungsbaus der Fraktion der CDU/CSU (vergleiche BTDrucksache 20/14234) hat am 15. Januar 2025 eine Anhörung im Bundestagsausschussfür Klimaschutz und Energie stattgefunden, an der Landrat Olaf Gericke, Vorsitzender desUmwelt- und Planungsausschusses des Deutschen Landkreistages und Präsident desLandkreistages Nordrhein-Westfalen, sowie eine Vertreterin der Geschäftsstelle des Deutschen Landkreistages teilgenommen haben.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Regelungen begrüßt. Diese bildeten eine gute Grundlage, um auf verschiedene Herausforderungen zu reagieren, die mit den zahlreichen neuen Gesetzen zum Ausbau der Windenergiean Land eingetreten sind, und um den Ausbau der Windenergie wieder steuern zu können.So sei die Klarstellung, dass dem überragenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG 2023hinsichtlich der Flächen für die Windenergie an Land Rechnung getragen wird, wenn dieFlächenziele des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagenan Land (WindBG) erreicht worden sind, wichtig, um das Steuerungssystem des WindBGund die intendierte Konzentrationswirkung der Windenergiegebiete verlässlich zu sichern.

Auch eingegangen wurde unter anderem auf die Neuregelung der Rotor-innerhalb-Flächen,die Rechtsfolgen der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte und die Begrenzung des Schadensersatzes auf vergeblich gewordene Aufwendungen. Hingewiesen wurdezudem auf Unstimmigkeiten mit Blick auf die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten derRaumordnungspläne. Die Beschleunigung des Wohnungsbaus werde weiterhin als dringend erforderlich erachtet, jedoch greife die nunmehr als § 246e Baugesetzbuch (BauGB)vorgeschlagene Regelung zu weitreichend in die kommunale Planungshoheit ein.

Ausbauzahlen Windenergie an Land

Die Fachagentur Wind und Solar hat am 22. Januar 2025 den Status des Windenergieausbaus an Land im Jahr 2024 vorgestellt und ist dabei auf die Genehmigungen, Verfahrenslaufzeiten, Inbetriebnahmen, Stilllegungen, Repowering und den Gesamtbestand zum Zeitpunkt Ende 2024 eingegangen. Im vergangenen Jahr sei mit über 14.000 MW an Windenergieleistung die mit Abstand höchste Leistung erstmals genehmigt worden und gegenüberdem Jahr 2023 um 85 Prozent gestiegen. Die höchste Leistung hätten die Behörden inNordrhein-Westfalen mit 4.052 MW genehmigt. Darauf folge Niedersachsen mit 2.061 MW.

Trotz der Vielzahl an Genehmigungen sei die Verfahrensdauer zurückgegangen. Die durchschnittliche Genehmigungszeit betrage 23 Monate, während es im Jahr 2023 noch 26,1 Monate waren. Mit 10,3 Monaten erfolge die Genehmigung in Bayern am schnellsten.Repoweringverfahren nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dauerten im Durchschnitt zehn Monate. Ein Drittel der Anlagen werde innerhalb von zwölf Monaten genehmigt. Insgesamt gebe es derzeit eine genehmigte Leistung von 4.400 Windenergieanlagen mit 24,8 GW.

Auch bei der derzeit insgesamt genehmigten Leistung führe Nordrhein-Westfalen die flächenspezifisch meiste Leistung mit 197 kW pro Quadratkilometer. Die durchschnittliche Generatorleistung genehmigter Windenergieanlagen sei wie in den vergangenen Jahren stetiggestiegen und liege bei nunmehr bei durchschnittlich 5,85 MW. Auch beim Bruttozubau lägen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen vorne, dahinter folgten Schleswig-Holsteinund Brandenburg. Stillgelegt worden seien 558 Windenergieanlagen mit insgesamt709 MW, aber die neu installierte Leistung habe dies mindestens ausgeglichen. Die Realisierungsdauer von der Erstgenehmigung bis Inbetriebnahme sei mit 26,9 Monaten nur unwesentlich kürzer als im Jahr 2023 mit 27,7 Monaten. Dies liege auch an vielen Änderungsgenehmigungen, um andere beziehungsweise höhere Leistungen zu ermöglichen.

Die drei größten Hersteller seien Nordex (32 Prozent), Enercon (30 Prozent) und Vestas(28 Prozent). Installiert sei aktuell eine Leistung von 63.480 MW, was pro Quadratkilometereinem Durchschnitt von 178 kW entspreche. Die Altersstruktur des Anlagenbestandes inden Flächenländern sei unterschiedlich. In Sachsen sei der Anlagenpark am ältesten miteinem durchschnittlichen Alter von 20 Jahren.

Umsatzsteuer für Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neuregelung von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1. Januar 2025Stellung genommen. Sie fordern ein, Rechtssicherheit für das Kursangebot von Volkshochschulen und Musikschulen zu schaffen. Sie baten zudem um eine klarere Abgrenzung zur„bloßen Freizeitgestaltung“. Zu beiden Anliegen wurde konkrete Vorschläge unterbreitet.

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Kreisfinanzen: Landkreise rutschen mit 1,2 Milliarden Euro ins Minus

Die Umfrage zu den Kreishaushalten durch die Geschäftsstelle des NiedersächsischenLandkreistages (NLT) ist abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden am 4. Februar im Finanzausschuss des NLT vorgestellt. Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erklärte in einerPressemitteilung: „Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover planen in2025 mit einem Haushaltsdefizit mit 1,2 Milliarden Euro. Wie bereits im Vorjahr schreibenalle 37 Haushalte rote Zahlen. Die Rasanz mit der sich die Finanzlage verschlechtert isterschreckend und in der niedersächsischen Landesgeschichte einmalig.“

„Während 2023 die Kreisebene noch leichte Überschüsse erwirtschaftet hat, war bereitsim Vorjahr ein hohes Defizit von rund 760 Millionen Euro erwartet worden. Die Geschwindigkeit, mit der sich die Situation verschlechtert, ist alarmierend“, so Meyer in weiter. „Ursache ist dabei weniger die Einnahmenseite. Diese zeigt sich nach wie vor erstaunlich robust. Problematisch ist vielmehr die ständige Überforderung der Kommunen durch neueund Ausweitung bestehender gesetzlicher Aufgaben. Bund und Land müssen aufhören,den Bürgerinnen und Bürgern ständig neue Versprechungen zu machen, die nicht mehrfinanzierbar sind. Zudem erwarten wir kurzfristige Hilfen wie eine auskömmliche Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser durch den Bund und eine bessere Finanzausstattung der Kommunen durch das Land“, fasste Meyer die Entwicklung in der Pressemitteilung zusammen. Sie wurden landesweit in der Presseberichterstattung aufgegriffen.

Kreisumlagesätze 2024 – Endgültige Übersicht des Landesamts für Statistik

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2024mit Stand vom 1. Januar 2025 übersandt. Soweit ersichtlich, haben sich Änderungen nurnoch bei zwei Landkreisen ergeben. Das Kreisumlageaufkommen ist dadurch um knapp sechs Millionen Euro auf 4.916 Millionen Euro gesunken. Dies sind gleichwohl rund 200Millionen Euro mehr als in 2023. Der gewichtete Durchschnitt ist (gerundet) bei 45,8 Prozent geblieben. Die Verschiebung durch die beiden Änderungen betrugen landesweit 0,05Prozentpunkte.

Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes ist vom Niedersächsischen Landtag am 29. Januar 2025 verabschiedet und bereits am darauffolgendenTag veröffentlicht worden (Nds. GVBl. Nr. 6/2025 vom 30. Januar 2025). Zum Entwurfhatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gemeinsam mit dem NiedersächsischenStädte- und Gemeindebund (NSGB) gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtags Stellung genommen.

Insbesondere wurde kritisiert, dass in § 5 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)bei Beantragung der Leistungsgruppen verpflichtend die Beantragung von Planfallzahlenvorgesehen war und darum gebeten, hiervon zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen und stattdessen die gesetzliche Auffanglösung greifen zu lassen. Diese sieht vor, dass – wennkeine Planfallzahlen vorliegen – zunächst die Ist-Zahlen der jeweiligen Leistungsgruppenfür die Bemessung der Vorhaltevergütung zugrunde gelegt werden. Der Landesgesetzgeber hat den Hinweis des NLT und NSGB, der auch von der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft vorgetragen worden ist, in der Form aufgegriffen, dass Planfallzahlennicht zwingend vorgegeben werden müssen, sondern auch die Regelung des Bundesrechts (Berücksichtigung der Ist-Zahlen) zur Anwendung kommen kann.

Das hierauf beruhende Verfahren über die Beantragung der Leistungsgruppen und Fallzahlen ist vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit undGleichstellung (MS) zwischenzeitlich eröffnet worden. Für die Antragstellung wurde denKrankenhausträgern vom MS allerdings nur eine äußerst knappe Frist bis zum 31. Mai2025 eingeräumt. Das stößt aufgrund des erforderlichen Kooperations- beziehungsweiseAbstimmungsprozesses vor Ort zum Teil auf große Probleme.

Vor diesem Hintergrund hat sich die NLT-Geschäftsstelle, nach vorheriger Beratung imNLT-Präsidium, am 21. Januar 2025 erneut gemeinsam mit dem NSGB an Minister Andreas Philippi gewandt und gebeten, diese Frist möglichst für alle Krankenhäuser um einen Monat und in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus zu verlängern.

Bundestag beschließt Reform der Betreuervergütung

Der Bundestag hat die Reform der Betreuervergütung beschlossen und mit einem Gesetzentwurf zur Kostenrechtsänderung zusammengeführt. Der Regierungsentwurf wurde nachdem Bruch der Ampelregierung nicht mehr in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Stattdessen brachte die FDP-Bundestagsfraktion den Entwurf wortgleich als Fraktionsentwurf ein. Die grundlegende kommunale Kritik wurde nicht aufgegriffen.

Der Deutsche Landkreistag hat hierzu wie folgt informiert: Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist am 29. Januar 2025 überraschend eine Verständigung unter dendrei Fraktionen der vormaligen Bundesregierung erfolgt. Der Fraktionsentwurf wurde mitdem parallel eingebrachten Entwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetzes verbunden.Eine Anhörung gab es nicht. Inhaltlich wurden die Regelungen zur Betreuervergütungnicht geändert; es wurden lediglich Änderungen beim Verfahrensbeistand (§§ 158b, c Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit, FamFG) aufgenommen. Die Befassung im Bundesrat erfolgt bei Fristverkürzung am 14. Februar 2025, ansonsten am 21. März 2025.

Es ist abzuwarten, ob er Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird. Die Verbindung der beiden Gesetze ist dem Vernehmen nach erfolgt, um die Zustimmungsbereitschaft der Länder zu befördern, da die im Kostenrechtsänderungsgesetz erhöhten Gerichtskosten einefinanzielle Kompensation für die Justiz bedeuten. Stimmt der Bundesrat zu, steht angesichts der vorgesehenen Evaluation der Neuregelung in den nächsten zwei Jahren zu erwarten, dass in dieser Zeit keine neuerliche Änderung und Verbesserung der Einkommenssituation von Berufsbetreuern erfolgen wird.

Finanzierung der Integrationskurse ist sichergestellt

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat beschlossen, im Rahmen dervorläufigen Haushaltsführung genügend Mittel bereitzustellen, um die Integrationskurse inihrer jetzigen Form unter Aufnahme neuer Teilnehmer bis Ende Juni 2025 sicherzustellen.Für das zweite Halbjahr soll rechtzeitig und mit Blick auf die Haushaltsverhandlungen für2025 über die gesamte Mittelausstattung des Integrationskurses entschieden werden.

Arbeitsmarktsituation von syrischen Staatsangehörigen

Nach dem von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellten Bericht „Arbeitsmarktsituation von syrischen Staatsangehörigen“ lebten im November 2024 974.000 syrische Staatsangehörige in Deutschland, wovon 685.000 im erwerbsfähigen Alter waren. 518.000syrische Staatsangehörige erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)und 236.000 sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag aus:

  • Die Beschäftigungsquote inklusive ausschließlich geringfügiger Beschäftigung lag imSeptember 2024 bei 41,7 Prozent, im September 2023 bei 38,8 Prozent. Seit 2016 istdie Beschäftigungsquote um ungefähr 30 Prozentpunkte gestiegen.
  • Im Mai 2024 übten 59 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten syrischenStaatsangehörigen eine qualifizierte Tätigkeit aus. 48 Prozent waren als Fachkraft beschäftigt; elf Prozent gingen einer Spezialisten- oder Expertentätigkeit nach.
  • Unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Syrern, welche eine qualifizierteTätigkeit ausübten, waren im Mai 2024 54.000 (rund 40 Prozent) in einem Engpassberuf tätig.
  • Bürgergeld bezogen im August 2024 insgesamt 518.000 syrische Staatsangehörige,darunter 353.000 Personen im erwerbsfähigen Alter und rund 165.000 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren. Die SGB II-Quote lag damit bei 54,9 Prozent. 2018 lag sienoch bei über 80 Prozent.

Nationaler Normenkontrollrat zur „Bündelung im Föderalstaat“

Das Beratungsunternehmen PD hat im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrats einGutachten zur „Bündelung im Föderalstaat – Zeitgemäße Aufgabenorganisation für eineleistungsfähige und resiliente Verwaltung“ vorgelegt. Ausgehend von der These, die heutige Art der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung sei nicht mehr tragfähig, wird ein Reformansatz auf Grundlage eines Zielbildes formuliert, der „Bündelung als Kernanliegen“definiert und „ein neues Betriebsmodell für die öffentliche Verwaltung“ etablieren möchte.

Dieser Ansatz wird auf Grundlage dreier Fallstudien erprobt, nämlich einer Bündelung desAntrags und Erteilung einer Fahrerlaubnis beim Kraftfahrtbundesamt, einem einheitlichenVorgehen bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und einer einheitlichen Einkommensprüfung. Schließlich werden Handlungsempfehlungen für die Umsetzung einer möglichen Reform in der kommenden Legislatur abgegeben. Dazu zählen unter anderem auch Änderungen des Grundgesetzes, die eine Stärkung des Bundes, eineAusweitung der Mischverwaltung und ein generelles Kooperationsgebot vorsehen.

Das Papier beschreibt nach Auffassung der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) in seiner Ausgangsanalyse zutreffend einige Defizite im Bereich fehlender durchgängiger Digitalisierung, bürokratischer Lasten und fehlender personeller und finanzieller Ressourcen, die sich mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Staates und seineLegitimation negativ auswirken. Es verkürzt dabei aber unzulässig, dass der Bund selbstdurch eine dramatische Überregulierung, durch die Kreierung immer neuer Aufgaben,durch die ständige Schaffung neuer komplexer Gesetzgebungen maßgeblich selbst Verantwortung trägt und Ursachen gesetzt hat. Ebenso wird zu wenig reflektiert, dass zahlreiche angemahnte Verbesserungen bei digitaler Basisinfrastrukturen längst in der Verantwortung des Bundes hätten bereitgestellt werden können.

Der konkrete Lösungsansatz einer Bündelung ist nicht per se kritikwürdig. Insbesonderedie Landkreise selbst sind als Bündelungs-Behörden geeignet, hier stärker sowohl imkommunalen Bereich wie auch bei landkreisübergreifender Aufgabenerledigung Funktionen zu übernehmen. Auch im kommunalen Bereich bestehen, mit Blick auf die gemeindliche Ebene, Handlungsfelder bei Einzelzuständigkeiten bei kreisangehörigen Gemeindensowie Landessonderbehörden.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) gelangt nach einer ersten Durchsicht zu einer sehr viel skeptischeren Einschätzung als der DLT. In wesentlichenTeilen ist das komplizierte Fachrecht die Ursache langer Verfahren, nicht der Verwaltungsvollzug durch die Länder und Kommunen. Erfahrungen mit einer unmittelbaren Zuständigkeit in diesem Zusammenhang sind alles andere als ermutigend. Einer Mischverantwortung zwischen Bund und Ländern das Wort zu reden, konterkariert die positiven Ergebnisse der Förderalismusreformen I und II.

Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dassdie von verschiedenen Banken und Sparkassen gegenüber Verbrauchern verwendetenKlauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Die Klage auf Rückzahlung der auf der Grundlage der unwirksamen Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher wiesder BGH ab, weil der Kläger mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht individualisiert und es so an der erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehle. Der BGH hatzudem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.