Cover-NLT-Aktuell-06

Windenergie I: Regionale Teilflächenziele beim Ausbau vorgestellt 

Für den Ausbau der Windenergie in Niedersachsen wurde der Entwurf einer Flächenbedarfsberechnung für die regionalen Teilflächenziele vorgestellt. Diese liegen für die Landkreise zwischen 0,09 Prozent (Landkreis Schaumburg) und 4,89 Prozent (Landkreis Rotenburg (Wümme)) der jeweiligen Kreisfläche. Die Zahlen präsentierte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) am 6. Februar 2023 gemeinsam mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML), dem Frauenhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik sowie der Bosch & Partner GmbH. 

Das Land kündigte an, die Rohdaten zu den von den Gutachtern berechneten Flächenpotenzialen den Landkreisen im Laufe dieser Woche zur Verfügung zu stellen, damit diese auf Plausibilität sowie etwaige Fehler überprüft werden können. Zudem griff das Land die Initiative des NLT auf und wird am 20. Februar 2023 eine weitere Besprechung mit den Landkreisen zur Validierung dieser Zahlen durchzuführen. Eine Einladung erfolgt zeitnah durch das Land. 

Ferner sagte das Land zu, die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in einem Artikelgesetz mit drei Komponenten (Niedersächsisches Wind-an-Land-Gesetz, Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes, Gesetz zur Finanziellen Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen) im Rahmen eines „normalen Gesetzgebungsverfahrens“ (mit zwei Anhörungen) durchzuführen. Umweltminister Meyer gab als Ziel an, dass das Gesetz noch im Jahr 2023 verabschiedet werden soll. Das ML sagte Planerleichterungen bei der Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme zu (z. B. Wahlrecht, auch Teilpläne zur Windenergie erlassen zu können sowie Möglichkeiten zur Verkürzung von Beteiligungsfristen und stärkerer Digitalisierung der Verfahren). Im Gegenzug dazu sollen für die Anpassung von Regionalen Raumordnungsprogrammen aber auch neue Maximalfristen aufgenommen werden (z.B. nach Veröffentlichung des Landes-Raumordnungsprogrammes). Umweltminister Meyer sagte ausdrücklich auch eine stärkere Unterstützung durch das Land bei der Umsetzung des Gesetzes zu. Hierzu sollen insbesondere der Aufbau einer Task Force Energiewende sowie der Ausbau der Servicestelle Windenergie im MU erfolgen. 

Windenergie II: Landkreise fordern valide Zahlen und Kompetenzzentrum 

Die regionalen Teilflächenziele für den Ausbau der Windenergie in Niedersachsen sind im Entwurf vorgestellt. „Endlich wird das Land konkreter! Die Landkreise stehen bereit, den Ausbau der Windenergie voranzubringen. Dafür brauchen wir aber eine schnelle Validierung der heute vorgestellten Zahlen und die gebündelte Unterstützung des Landes“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), im Anschluss an die Vorstellung der Zahlen durch Umweltminister Meyer. 

Mit ihren ehrgeizigen Ausbauzielen und der Taskforce Energiewende wecke die Landesregierung hohe Erwartungen. „Die Zahlen müssen nun mit unseren Fachleuten geprüft werden. Die regionalen Teilflächenziele werfen noch viele Fragen auf“, führte Ambrosy aus. Beispielsweise seien Flächen, die durch militärische Vorgaben nicht für Windenergie nutzbar seien, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Diese Unklarheiten müsse das Land mit den Regionalplanungsträgern zeitnah besprechen. 

Neben validen Zahlen sei die gebündelte fachliche Unterstützung des Landes für die Planungs- und Genehmigungsbehörden entscheidend. „Wir brauchen ein Kompetenzzentrum“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Experten und Entscheider aus Umwelt-, Wirtschafts- und Agrarministerium müssen den Kommunen schnell und verbindlich Auskunft geben. Dazu bedarf es krisenstabsähnlicher Arbeitsweisen, in dem die Profis aus den Häusern den Landkreisen abgestimmte Antworten liefern. Energiewende gelingt nur, wenn landes-, bundes- und europaweite Fragen nicht als Probleme vor Ort abgeladen, sondern vom Land schnell und verlässlich gelöst werden“, so Hubert Meyer. 

Gutachten des Sachverständigenrates zur Resilienz im Gesundheitswesen 

Der Sachverständigenrat zu Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) hat sein Gutachten 2023 mit dem Titel „Resilienz im Gesundheitswesen. Wege zur Bewältigung künftiger Krisen“ veröffentlicht. Es hat einen Umfang von mehr als 600 Seiten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) teilte hierzu mit: 

Um aufzuzeigen, wie das Gesundheitssystem und die Menschen, die in diesem System arbeiten, besser auf künftige Krisen vorbereitet werden können, hat der vom Bundesgesundheitsministerium berufene Sachverständigenrat einzelne Versorgungsbereiche wie den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), die Akutversorgung und die Langzeitpflege beleuchtet. 

Für das Kapitel zum ÖGD hat der SVR auch den ersten Bericht des Beirates Pakt ÖGD herangezogen und sich den Empfehlungen des Berichts angeschlossen. Im Gutachten werden zudem konkrete Strategien zur Stärkung der Lieferketten, der zielgruppengerechten Kommunikation und der wissenschaftlichen Politikberatung sowie zur Verbesserung des akuten Krisenmanagements untersucht. Im letzten Teil des Gutachtens werden diese Empfehlungen exemplarisch auf die absehbaren Herausforderungen des Gesundheitssystems durch Hitze und weitere Pandemien angewandt.  

Da krisenhafte Herausforderungen in ihrer Art nicht vorhersagbar sind, zeitgleich oder gehäuft auftreten können und oft viele Lebensbereiche gleichzeitig betreffen, empfiehlt der SVR einen All-Gefahren-Ansatz („all hazards“). Im Hinblick darauf, dass Gesundheit von vielen anderen Lebens- und damit Politikbereichen – etwa Umwelt, Arbeit, Wohnungs- und Städtebau, Verkehr, Wirtschaft und Bildung – beeinflusst wird, fordert er darüber hinaus, das übergreifende Prinzip Gesundheit in allen Politikbereichen („Health in All Policies“) zu stärken. 

Wie bereits im Gutachten 2021 „Digitalisierung für Gesundheit“ beschrieben, zeigt sich auch im Hinblick auf die angestrebte Krisenfestigkeit die Bedeutung von Gesundheitsdaten und der Digitalisierung im Gesundheitswesen für bessere Koordinierung, Forschung und Versorgung. Vorschläge und Empfehlungen des SVR wurden bereits in gesundheitspolitischen Diskussionen aufgegriffen.  

DLT-Veranstaltung zur Bewältigung multipler Krisen

Der Deutsche Landkreistag hatte für den 23. Januar 2023 zu einer Veranstaltung über aktuelle Herausforderungen im Katastrophenschutz eingeladen. Die mit über 80 Teilnehmenden ausgebuchte Tagung hat deutlich gemacht, zu welchen Leistungen die Landkreise im Management auch sich überlappender Krisen in enger Zusammenarbeit mit der Bundeswehr, den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen in der Lage sind. Herausgearbeitet wurde ferner, dass die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit ausgebaut werden muss, es aber keinen Anlass für eine umfassende Verlagerung von Aufgaben auf den Bund gibt. 

Klargeworden ist, dass die Ressourcenausstattung im Katastrophen- wie auch im Zivilschutz deutlich verbessert werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Bundeswehr angesichts ihrer durch den Krieg in der Ukraine wieder deutlicher ins Bewusstsein getretener Kernaufgaben in Zukunft nicht mehr im gleichen Maße im Wege der Amtshilfe zu Unterstützungsleistungen bereitstehen könnte, wie das in der jüngeren Vergangenheit – etwa während der Corona-Krise oder im Ahrtal – der Fall war. 

Klimaschutz: Veranstaltung zu Klimapartnerschaften  

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veranstaltet am 14. März 2023 den Fachtag „Neue Partnerschaften für den Klimaschutz – Chancen für Religionsgemeinschaften und Kommunen in ländlichen Räumen“. Ziel der Veranstaltung ist es, Möglichkeiten zur Kooperation zwischen Kommunen, Religionsgemeinschaften und weiteren Organisationen vor Ort aufzuzeigen, um gemeinsam die Transformation hin zu mehr Klimaschutz zu bewältigen. Dazu werden u.a. gute Beispiele für Partnerschaften aus der kreislichen und gemeindlichen Praxis vorgestellt. 

Die Veranstaltung findet von 11 bis 16:30 Uhr im Umweltforum in Berlin statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Anmeldung ist möglich bis zum 2. März 2023 online unter https://ktmlandingpage.bmel.de/fachtag-neue-partnerschaften-fuer-den-klimaschutz/registrierung

Baurecht: Positionspapier zum Nachhaltigen Bauen 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ein Positionspapier zum Nachhaltigen Bauen veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen an ein nachhaltiges Bauen aus Sicht der Landkreise unter ökologischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Aspekten dargestellt. Anknüpfend an die im Positionspapier aufgezeigten Themen nimmt die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages Beiträge zu guten Beispielen aus den Landkreisen entgegen. 

Das Papier geht auf folgende Themenfelder ein: 

  • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch nachhaltige Raumentwicklung, 
  • Verwendung von emissionsarmen und nachnutzbaren Bauprodukten, 
  • Erleichterung der Ertüchtigung von Leerstand und Umnutzung von Bestandsgebäuden, 
  • Förderung von energieeffizienten Gebäuden, 
  • Ermöglichung eines gesunden und bezahlbaren Lebens in den Dörfern, 
  • langfristige finanzielle Planung. 

Pass-, Ausweis- und ausländerrechtliches Dokumentenwesen 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens sowie den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften an den Deutschen Landkreistag übermittelt. Die Entwürfe sehen u.a. Regelungen für die Einführung eines Direktversandes von Dokumenten und Änderungen bei der Ausgabe von Aufenthaltstiteln in der Form von Klebeetiketten vor. 

Für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) soll ein Expressverfahren eingeführt werden. Darüber hinaus sind ergänzende Regelungen im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung von Lichtbildern vorgesehen. 

Markterkundungsverfahren für den geförderten Mobilfunkausbau 

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) startet weitere Markterkundungsverfahren (1. Tranche 2023). Zu den Einzelheiten informiert der Deutsche Landkreistag: 

„Eine Übersicht zu den Verfahren der aktuellen Tranche wird über die Homepage der MIG (https://netzda-mig.de/mobilfunkausbau/markterkundungsverfahren) verfügbar gemacht. Die Markterkundungsverfahren der aktuellen Tranche enden am 31. März 2023. Die Gesamtzahl der Gebiete, für die Markterkundungsverfahren durchgeführt werden bzw. wurden, erhöht sich damit auf 1.574.“ 

In Niedersachsen finden neue Verfahren in den Landkreisen Celle, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg/Weser, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Wolfenbüttel sowie der Region Hannover statt. 

Gespräch mit dem Bund zu Flüchtlingsfragen 

Die Unterbringung und Betreuung von Vertriebenen aus der Ukraine sowie von Flüchtlingen aus Ländern wie Afghanistan, Syrien und der Türkei führt immer mehr dazu, dass die Belastungsgrenze in vielen Landkreisen erreicht oder bereits überschritten ist. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das gegenüber der Bundesregierung mehrfach – schriftlich, mündlich und medial – deutlich gemacht. 

Das DLT-Präsidium hat in seiner Sitzung vom 11. Januar 2023 die Dringlichkeit der Situation erneut bekräftigt und darum gebeten, möglichst zeitnah ein Spitzengespräch mit dem Bundeskanzler zu initiieren. Neben der Unterbringung müssen auch die Integration und die Finanzierung sowie eine bessere Verteilung der Flüchtlinge innerhalb der Europäischen Union angesprochen werden. Der DLT hat sich gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund noch einmal mit einem Schreiben an Bundeskanzler Olaf Scholz gewandt. Eine Antwort des Bundeskanzlers steht nach wie vor aus. Vielmehr hat nun Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ vom 5. Februar 2023 erklärt, zu einem Gespräch einzuladen. 

Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ist dem DLT mittlerweile die Einladung für das angekündigte Gespräch mit Innenministerin Faeser zugegangen. In dem für den 16. Februar 2023 anberaumten Format soll ein Austausch über die aktuelle Migrationslage und die mit ihr verbundenen Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten in der Flüchtlingsunterbringung stattfinden. Daran werden auch die Länder mit jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter auf Ebene der Ministerinnen/Minister teilnehmen. Um die Herausforderungen insbesondere in der Unterbringung der Vertriebenen zu adressieren, ist ebenfalls die Einbindung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in die Gespräche geplant. 

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 Kultusministerin Hamburg zu Gast beim NLT 

Zum Meinungsaustausch mit dem Geschäftsführenden Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) war Kultusministerin Julia Willie Hamburg zu Gast in der NLT-Geschäftsstelle. Das einstündige Gespräch fand am 30. Januar unmittelbar vor der diesjährigen Klausurtagung des Landeskabinetts statt. Dabei standen die weitere Umsetzung des „Gute-Kita-Gesetz“ des Bundes und weitere Fragen der Kindertagesstätten im Mittelpunkt. Erörtert wurden ferner die Herausforderungen der Schulbegleitungen als Leistungen der Eingliederungshilfe. Schließlich informierte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy über den aktuellen Stand der Gespräche zur Flüchtlingsfinanzierung im Jahr 2023 und warb bei der stellvertretenden Ministerpräsidentin um Unterstützung für die kommunalen Positionen. 

Anschließend nahm Ministerin Hamburg an einer Sitzung des Schul- und Kulturausschusses des NLT unter Leitung von Landrat Henning Heiß teil. Der Fachkräftemangel in den Schulen, die Herausforderungen in der beruflichen Bildung, der Stand und die Finanzierung der Digitalisierung wurden in dem offenen und konstruktiven Meinungsaustausch ebenso thematisiert wie die aus der Mitte des Ausschusses problematisierte Frage des Umgangs mit Schulen, die eine gewisse Mindestzügigkeit nicht mehr gewährleisten können. Eindringlich wurde schließlich eine Lösung der seit Jahren offenen Umwandlung von Tagesbildungsstätten zu Förderschulen G angemahnt, wenn dies vor Ort gewünscht werde. 

Landrätin Klinkert-Kittel stellvertretende Ausschussvorsitzende 

Die Position der stellvertretenden Vorsitzenden des NLT-Schul- und Kulturausschusses ist neu besetzt. Landrätin Astrid Klinkert-Kittel, Landkreis Northeim, wurde in der jüngsten Sitzung einstimmig in das Amt gewählt. 

Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover 

Die Haushaltslage 2023 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hat sich gegenüber der Planung des Vorjahres nochmals verschlechtert. Nur noch vier Landkreise weisen nach der aktuellen Umfrage des NLT zu den Haushaltsentwürfen 2023 einen komplett ausgeglichenen Haushaltsentwurf aus (vorher elf). Ein weiterer verfügt über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weist aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (vorher einer). 31 Landkreise sowie die Region Hannover (vorher 25) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass bereits 18 Landkreise ein negatives Ergebnis im zweistelligen Bereich ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit einem Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis von 144 Millionen Euro.  

Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von rund 530 Millionen Euro erwartet (vorher 254 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um gut 275 Millionen Euro. Die Fehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der Region Hannover stiegen leicht an und belaufen sich laut den Plandaten auf rund 470,4 Millionen Euro (Vorjahr 437,6 Millionen Euro). 

Die Zahlen haben sich auf den ersten Blick gegenüber dem Vorjahr nur leicht verschlechtert; dabei muss aber gesehen werden, dass die Haushaltsplanung der Landkreise und der Region Hannover seit dem Jahr 2021 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und sich insgesamt bereits im dritten Jahr deutlich eingetrübt hat. Ein Vergleich des ordentlichen Ergebnisses mit der letzten Haushaltsplanung in „Normallage“, dem Jahr 2020 (welches erst im Haushaltsvollzug zum Krisenjahr wurde), weist eine Verschlechterung um rund 550 Millionen Euro im ordentlichen Ergebnis aus. Auch im Finanzhaushalt hat sich die Situation in der laufenden Verwaltungstätigkeit um über eine halbe Milliarde Euro eingetrübt. Dies zeigt deutlicher als der Vorjahresvergleich die negative Entwicklung in den letzten drei Jahren. 

Kreis-/Regionsumlage 2022 

Im Jahr 2023 beabsichtigen sieben Landkreise die Umlage zu erhöhen. Zwei Landkreise sehen eine Senkung vor. Inzwischen haben vier Landkreise Regelungen zur Mehr- oder Minderbelastung bei der Kreisumlage geplant, um zum Teil nicht abgeschlossenen Vereinbarungen für die Kindertagesstättenbetreuung durch einzelne Gemeinden zu begegnen. 

Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene Durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2023 erneut leicht steigen dürfte.  

Im Jahr 2022 lag er mit Stand 1. Juli des vergangenen Jahres bei 45,2 Prozentpunkten. Um mögliche Veränderungen im laufenden Haushaltsjahr zu erfassen, führt das Landesamt für Statistik Niedersachsen aktuell eine Nacherhebung durch. Sobald Ergebnisse vorliegen, wird die NLT-Geschäftsstelle darüber informieren. 

Sieben Landkreise und die Region Hannover erheben eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. Das heißt, dass die Umlagesätze für die einzelnen Umlagegrundlagen zum Teil in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden sollen. Dies ist ein Landkreis weniger als im Vorjahr. 

Zensusausführungsgesetzes: Mehrbelastungsausgleich verfassungskonform 

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die kommunale Verfassungsbeschwerde von drei Städten gegen die Regelung über den Mehrbelastungsausgleich nach § 12 Zensusausführungsgesetz LSA zurückgewiesen. Es bejaht zwar die Mehrbelastungsausgleichspflicht des Landes, ist aber der Auffassung, dass eine angemessene Kostendeckungsregelung getroffen worden sei. Das Vorbingen der klagenden Städte, dass der tatsächliche Kostenaufwand deutlich über dem vom Gesetzgeber prognostizierten Aufwand gelegen habe, wies es mit dem Hinweis zurück, dass die Ursachen für einen höheren Aufwand (und damit die Erforderlichkeit von Mehrausgaben) nicht nachvollziehbar begründet seien. 

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages in 2020 und 2021 

Der Bundesfinanzhof stuft die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 als verfassungskonform ein, da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags als „Generationenaufgabe“ auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen sei. Nach Ablauf eines Generationenzeitraums (bis zu 30 Jahren) könne der Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung für die Erhebung der Ergänzungsabgabe auch unter nunmehr geänderten Umständen aufrechtzuerhalten oder die Ergänzungsabgabe aufzuheben ist. 

 Der Solidaritätszuschlag verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 vom Solidaritätszuschlag freigestellt sind. 

Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes („OZG 2.0“) 

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie weiterer Vorschriften zur Stellungnahme vorgelegt. Die Ende 2022 abgelaufene Frist zur Umsetzung des bisherigen OZG wird ersatzlos gestrichen. Der Formulierung des Anwendungsbereichs des OZG bleibt in der Sache unverändert, wird sprachlich allerdings auf „Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände“ erweitert und suggeriert damit eine unmittelbare Geltung des OZG für Kommunen, was im Widerspruch zum Aufgabenübertragungsverbot (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG) stünde. 

Gleichzeitig enthält der Entwurf die ausdrückliche Verpflichtung der Länder, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anbindung ihrer Kommunen an den Portalverbund zu gewähren. Neu eingefügte Regelungen verpflichten Bund und Länder, bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen über den Portalverbund einen einfachen länderübergreifenden Datenaustausch sicherzustellen. Weiterhin stellt ausdrücklich allein der Bund zentrale Basisdienste bereit und will damit landeseigene Entwicklungen für Bürgerkonto und Postfach ersetzen. Darüber hinaus finden sich verschiedene verfahrensrechtliche Regelungen zur Ersetzung der Schriftform und der Erleichterung der elektronischen Nachweiserbringung in Bezug auf Verwaltungsverfahren des Bundes.  

Besonders hinzuweisen ist auf eine neu geschaffene Befugnis des Bundes, die Länder durch Rechtsverordnung zu verpflichten, bestimmte IT-Komponenten, die nunmehr als „Antragsassistenten“ bezeichnet werden, zu verwenden. Dabei soll es sich um ein „eigenständiges elektronisches Angebot an den Nutzer, welches die elektronische Abwicklung einer oder mehrerer Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern betrifft“ handeln. 

Insgesamt muss an dem Entwurf aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages die weiterhin dysfunktionale Konzentration auf die Antragsseite kritisiert werden. Die unter anderem vom Nationalen Normenkontrollrat angemahnte Standardisierung und Harmonisierung von Verwaltungsprozessen findet sich nicht im Entwurf wieder. 

Insbesondere enttäuscht die weiterhin unterausgeprägte strukturierende und standardisierende Rolle des Gesetzgebers. Der Bundesgesetzgeber versucht vielmehr erneut, die Länder zu einer Vereinheitlichung ihrer Antragsstrecken zu bewegen, unter anderem mit den neu zu konstruierenden Antragsassistenten. Methodisch hat sich dieser Ansatz bereits beim Einer-für-Alle-Prinzips (EfA) für OZG-Leistungen nicht bewährt, da deren Eignung und Anbindungsfähigkeit bisher keinen wirtschaftlichen und technischen Nutzen für die kommunale Verwaltung bringen. 

ÖPNV-Finanzierung: Änderung des Regionalisierungsgesetzes 

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen, mit dem die Einführung des sogenannten Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 finanziell begleitet werden soll. Es sieht zunächst beschränkt auf die Jahre 2023-2025 einen nach oben gedeckelten jährlichen Zuschuss aus den Regionalisierungsmitteln in Höhe von 1,5 Milliarden Euro vor, der länderseitig in gleicher Höhe zu ergänzen ist. Für das Jahr 2023 wird zugesagt, die tatsächlich entstandenen Kosten auszugleichen. 

Für den Zeitraum ab 2026 muss ein erneutes Gesetzgebungsverfahren angestoßen werden. Dies wird gekoppelt an die Entwicklung einer dauerhaften Finanzierungsystematik für das Deutschlandticket. Leistungsseitig wird die bundesweite Nutzbarkeit des Deutschlandtickets, seine digitale Form und ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement mit der vorgesehenen Änderung des Regionalisierungsgesetzes vorgeben. Bei den Mitteln handelt es sich um zusätzliche Regionalisierungsmittel, die zu den Geldern des Bundes nach § 6 hinzutreten und die hinsichtlich ihrer Verwendung an die Einführung des Deutschlandtickets als Maßnahme des ÖPNV gebunden sind. 

Für das Jahr 2023 wird zugesagt, die tatsächlich entstandenen Kosten auszugleichen. Dies beinhaltet auch eine – allerdings ausdrücklich eben auf 2023 beschränkte – Nachschussverpflichtung des Bundes. Trotz des unterjährigen Einführungszeitpunkts wird dem Gesetzentwurf zu Folge auch 2023 zunächst der volle Betrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro als „Abschlagszahlung“ bereitgestellt. Etwaige Zuvielleistungen des Bundes an die Länder sind nach ihrer Feststellung in 2024 durch Verrechnung mit den Regionalisierungsmitteln für 2025 zurückzuzahlen. Etwaige Minderleistungen des Bundes werden ausgeglichen. Ob sich die Regelung auf alle Kosten bezieht oder nur auf Kosten durch Mindereinnahmen, ist immer noch nicht ganz klar, es spricht aber viel für die breitere Auslegung. 

Für die Jahre ab 2024 haben Bund und Länder laut Gesetzesbegründung die Erwartung, gemeinsam zu vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und die vereinbarten Zuschüsse von je 1,5 Milliarden Euro (also drei Milliarden Euro insgesamt) sichergestellt wird. Eine Nachschusspflicht des Bundes besteht – so der der Gesetzentwurf ausdrücklich – nur für das Jahr 2023. 

Das Gesetz gilt zunächst befristet für drei Jahre. Eine Evaluierung des Gesetzes selbst ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch eine Evaluation des Deutschlandtickets, insbesondere seiner verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2023 und 2024 beabsichtigt. Diese erfolgt in der Zuständigkeit der Länder. 

DLT positioniert sich zur Krankenhausversorgung  

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung am 6. Dezember 2022 ihre Empfehlungen „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ vorgelegt (vgl. Bericht NLT-Aktuell 40/2022). Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat in der Sitzung am 10./11. Januar 2023 intensiv die Empfehlungen und die anstehende Reform diskutiert und einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 

1. Die von der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung und von Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach vorgelegten Empfehlungen zu einer grundlegenden Reform der Krankenhausvergütung sind ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber bei Weitem noch nicht ausreichend. Der Deutsche Landkreistag hat immer wieder deutlich gemacht, dass die finanzielle Lage vieler, auch kommunaler Krankenhäuser beängstigend schlecht ist. Insofern ist zu kritisieren, dass die Vorschläge die Unterfinanzierung der Krankenhäuser nicht lösen, sondern nur vorhandene Mittel umverteilen. 

2. Die Vorschläge der Kommission berücksichtigen nicht die Defizite bei der Investitionsförderung. Der Deutsche Landkreistag bekräftigt die duale Krankenhausfinanzierung und fordert die Länder nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung zur Investitionsförderung nachzukommen. Zugleich sind die Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausplanung zu hinterfragen. Für den Deutschen Landkreistag ist wichtig, dass die Krankenhausplanung bei den Ländern verbleibt. Es ist zu begrüßen, dass Bund und Länder den Gesetzentwurf zur Krankenhausreform gemeinsam erarbeiten wollen. Dabei müssen die kommunalen Spitzenverbände einbezogen werden. 

3. Zu begrüßen ist, dass gemäß einer Forderung des Deutschen Landkreistages die Übernahme von Vorhaltekosten vorgesehen ist. Für die Vorhaltung von Strukturen, die nicht dauerhaft und regelmäßig genutzt werden und dennoch 24/7 vorgehalten werden müssen, bedarf es einer eigenen Finanzierung. 

Bundesgesundheitsminister Lauterbach und die Gesundheitsminister der Länder haben sich darauf verständigt, bis zur parlamentarischen Sommerpause in diesem Jahr gemeinsam Eckpunkte einer Krankenhausreform auf Grundlage der Empfehlungen der Regierungskommission zu erarbeiten, die anschließend vom Bundesgesundheitsministerium zu einem Gesetzentwurf weiterentwickelt werden sollen. Zum 1. Januar 2024 soll das Gesetz bereits in Kraft treten. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe tagt ohne die kommunalen Spitzenverbände. Der DLT beabsichtigt daher, die Forderungen der Landkreise gebündelt einbringen und hat Entwurf eines DLT-Positionspapiers verfasst, das nunmehr den Landkreisen zur Stellungnahme vorliegt. 

Corona-Schutzmaßnahmen weiter ausgedünnt 

Angesichts der sich entspannenden Infektionslage, guter Impfquoten und einer hohen Grundimmunisierung in der Bevölkerung wurden auf Bundes- wie auf Landesebene zum Monatsbeginn die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen weiter ausgedünnt. 

So ist die bisherige, seit September 2021 mit zahlreichen Anpassungen geltende Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung) zum Ende des Monats Januar 2023 außer Kraft getreten. Damit ist die Pflicht zu einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung entfallen. 

Ferner ist am 2. Februar 2023 die Verordnung zur Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung) vom 26. Januar 2023 in Kraft getreten (BGBl. I 2023 Nr.25), mit der die Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal im Personenfernverkehr ausgesetzt wird. Parallel dazu wurde die in der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) geregelte Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs durch Änderungsverordnung vom 31. Januar 2023 (Online-Verkündung am 1. Februar 2023) zum 2. Februar 2023 aufgehoben. 

Weiterhin wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der Neufassung vom 26. September 2022, die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz vorsah, durch Verordnung vom 26. Januar 2023 zum 2. Februar 2023 aufgehoben (BGBl. I 2023 Nr. 26). 

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2023

Die Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises steht in diesem Jahr unter der Überschrift „Integration im ländlichen Raum und Stadtquartier“. Ausgezeichnet werden sollen Projekte durch ehren- oder hauptamtliches Engagement von Initiativen, Institutionen, Vereinen, Stiftungen, Kindergärten, Schulen etc., die sich auf vielfältige Weise um das Zusammenleben im ländlichen Raum und in Stadtquartieren verdient gemacht haben. 

Gesucht werden Projekte, die zeigen, wie Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in einem Sozialraum wie einer dörflichen Gemeinde oder einem Stadtviertel umgesetzt wird und bei denen folgende Elemente besondere Berücksichtigung finden: 

– Förderung der Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, 

– Förderung von sozialer und interkultureller Kompetenz, 

– Nachhaltigkeit hinsichtlich sozialräumlicher Integration und Teilhabe,

– Stärkung des Miteinanders in einem Wohnquartier, 

– Umsetzung besonders innovativer Ideen und Methoden.  

Bewerbung und Vorschläge zum Integrationspreis 2023 sind bis zum 27. Februar 2023 zu richten an die Niedersächsische Staatskanzlei, Referat 32, Stichwort: „Niedersächsischer Integrationspreis 2023“, Planckstraße 2 in 30169 Hannover. Ebenso kann das Formular zur Bewerbung auf www.niedersächsischer-integrationspreis.de oder www.migrationsbeauftragter-niedersachsen.de ausgefüllt und vorzugsweise per E-Mail (nicht größer als zehn Megabyte!) an integrationspreis@stk.niedersachsen.de gesandt werden. 

Durchführung von Integrationskursen in ländlichen Räumen 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass im Rahmen einer Ausnahmeregelung Lehrkräfte für die Integrationskurse unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden können. Zudem wird das Verfahren zur Zulassung weiterer Kursorte erleichtert. Diese seitens des Deutschen Landkreistags eingeforderten Maßnahmen sollen der deutlich gestiegenen Nachfrage nach den Integrationskursen Rechnung tragen. 

Erneuter Entschließungsantrag der Mehrheitsfraktionen zum Fahrradleasing 

Die Regierungsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag möchten mit ihrem Entschließungsantrag vom 17. Januar 2022 ein Fahrradleasingangebot für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ermöglichen (LT-Drucksache 19/312). Diese Forderung zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes und zur Förderung klimaneutraler Mobilität wurde bereits inhaltsgleich in der vergangenen Wahlperiode seitens der SPD und CDU in einem Entschließungsantrag artikuliert (LTDrucksache 18/11199), ohne dass entsprechende Gesetzesinitiativen vorgelegt wurden. 

Der NLT wird daher weiterhin die Auffassung vertreten, dass es längst überfällig ist, die notwendigen Regelungen im Landesrecht zur Einführung eines optionalen Fahrradleasings auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter zu verankern. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser erneute Entschließungsantrag dazu führt, dass dieses Anliegen aufgegriffen wird.  

Neue Breitbandbeihilfeleitlinien der EU in Kraft  

Am 1. Februar 2023 sind die neuen Breitbandbeihilfeleitlinien der EU-Kommission in Kraft getreten. Die überarbeiteten Vorschriften legen neue Schwellenwerte für die öffentliche Förderung von Breitbandnetzen fest, die nunmehr eine regelmäßige Förderung von Glasfasernetzen ermöglichen. In Deutschland ist dies auf Grundlage der von der Kommission genehmigten „Graue Flecken“-Rahmenregelung möglich. 

Daneben wird ein neuer Bewertungsrahmen für den Ausbau von Mobilfunknetzen (5G) eingeführt und Orientierungshilfe für bestimmte Schlüsselbegriffe gegeben. Die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen von Markterkundungsverfahren werden konkretisiert und partiell verschärft. Dem wichtigen kommunalen Anliegen, die Unternehmen zu verbindlichen Aussagen über Investitionspläne zu verpflichten, ist die Kommission hingegen nicht nachgekommen. 

Der Deutsche Landkreistag stellt fest, die Kommission sei in ihren neuen Leitlinien aber einigen wichtigen kommunalen Forderungen nachgekommen. Dazu zählten insbesondere die neuen Aufgreifschwellen, die flächendeckend Glasfaseranschlüsse gewährleisteten und die Beibehaltung des Schwellenwerts von zehn Millionen Euro, ab dem der Rückforderungsmechanismus greift. 

Zu betonen ist, dass die Leitlinien sich nicht unmittelbar auf die Ausgestaltung der aktuell in Deutschland heftig diskutierten Fortschreibung der Förderrichtlinie für das nationale Breitbandförderprogramm auswirken. Das neue deutsche Förderprogramm soll auf die im Jahr 2020 durch die Kommission genehmigte Rahmenregelung gestützt werden. 

Informationsmaterial zum Glasfaseranschluss für Endkunden 

Das Gigabitbüro des Bundes hat grundlegende Informationen zum Glasfaseranschluss für Endkunden in Form einer Broschüre veröffentlicht. Diese gibt einen generellen Überblick über den Ablauf einer Glasfasererschließung sowie die nötigen Informationen zur Vorbereitung beispielsweise der Verkabelung im Gebäude. Die Broschüre kann heruntergeladen werden unter https://link.nlt.de/qzue. Die Broschüre wird den mit dem Breitbandausbau befassten Kommunen auf Nachfrage auch in gedruckter Form vom Gigabitbüro zur Verfügung gestellt. 

Veranstaltungen der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe 

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) setzt ab Februar 2023 mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages (DLT) ihre Online-Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“ fort. Dazu werden im Laufe des Jahres fünf Seminare für die kommunale Praxis angeboten. Die Teilnahme an den Online-Seminaren ist kostenlos, es ist aber jeweils eine vorherige Anmeldung bei der FNR erforderlich. Einzelheiten zu den Veranstaltungen stehen auf der Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung: https://mediathek.fnr.de/tagungsbeitrage.html

Des Weiteren bietet die FNR mit Unterstützung des DLT in diesem Jahr die Online-Veranstaltungsreihe „Nachhaltige Beschaffung mit nachwachsenden Rohstoffen“ an. Hier sind noch vier Veranstaltungen vorgesehen. Die Teilnahme an den Online-Seminaren ist ebenfalls kostenlos, allerdings ist auch hier jeweils eine vorherige Anmeldung bei der FNR erforderlich. Einzelheiten zu dieser Veranstaltungsreihe stehen ebenfalls auf der Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung: https://nachhaltige-beschaffung.fnr.de/handlungsfelder/torffrei-gaertnern

Erneuerbare Energien: Überblick 2022 des BMWK  

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Überblickspapier zum Thema „Erneuerbare Energien 2022“ veröffentlicht, das die Zubauzahlen und Beschleunigungsmaßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene überblicksartig wiedergibt. Dem Papier zufolge seien die Zwischenziele des bisher geltenden Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) für das Jahr 2022 erreicht worden. Insbesondere sei der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch gewachsen; fast die Hälfte der Strommenge sei 2022 aus erneuerbaren Energien, vor allem aus Wind und Sonne, gewonnen worden. Dabei seien die Zubauzahlen von Photovoltaikanlagen um 26 Prozent und von Windenergieanlagen an Land um 31 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 gestiegen.

Herkunftsnachweisregister für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte 

Das Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 14. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geregelt. 

BVerwG zur Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet  

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Wohnbauvorhaben sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen aussetzt, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet. Das Urteil erging am 15. September 2022 (Az. 4 C 3.21). 

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit Nebengebäuden auf einem Grundstück beantragt, das sich in der Nähe von zwei landwirtschaftlichen Betrieben befindet. Maßgeblich für das Vorhaben des Klägers war noch die Geruchsimmissions-Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 4. September 2009 (GIRL a.F.), die im Rahmen der Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überarbeitet wurde. 

Eckpunkte für eine Novelle des Postgesetzes  

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Eckpunkte für eine Novelle des Postgesetzes übermittelt. Aus Sicht der Landkreise von besonderem Interesse dürften dabei die Überlegungen zum Post-Universaldienst sein. Dieser soll sich stärker an den Bedürfnissen einer zunehmend digitalen Gesellschaft orientieren. 

Angesichts digitaler Nachrichtenformate, die eine Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, habe die Geschwindigkeit des Briefes an Bedeutung verloren. Daraus würden sich Möglichkeiten für mehr Nachhaltigkeit und Verlässlichkeit im Universaldienst ergeben. Durch klare gesetzliche Laufzeitvorgaben sollen Nutzer wissen, wann ihr Brief ankommt. Damit diese und andere gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, soll die zuständige Bundesnetzagentur in Zukunft genauer kontrollieren können. Stellt sie eine – auch temporäre oder lokale – Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben fest, soll sie über wirksame Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen.  

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Kommunalpolitik: Notfallversorgung ist selbst zum Patienten geworden

Eine bessere Steuerung der Notfallversorgung ist eine zentrale Forderung der Landkreise, um den Rettungsdienst zu entlasten und die medizinische Versorgung in der Fläche zu sichern. Das wurde bei einer Konferenz von Kreistagsabgeordneten am 24. Januar 2023 in Hannover deutlich.

„Die Situation in der Notfallversorgung spitzt sich zu“, erklärte der Vizepräsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Cord Bockhop, in einer Pressemitteilung. „Der Rettungsdienst und der Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte müssen dringend miteinander vernetzt werden, sonst droht der Notfallversorgung in den Krankenhäusern der Kollaps“, fasste er Berichte der Kreistagsabgeordneten aus den Landkreisen zusammen. NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer brachte es auf den Punkt: „Die Notfallversorgung ist längst selbst zum Patienten geworden.“

Die Konferenz der Kreistagsabgeordneten in Hannover diente der Vorbereitung der Landkreisversammlung. Diese Zusammenkunft von haupt- und ehrenamtlichen Repräsentantinnen und Repräsentanten der Landkreise findet in diesem Jahr am 9. und 10. März im Landkreis Lüneburg statt. Als Gäste werden unter anderem Ministerpräsident Stephan Weil und Landtagspräsidentin Hanna Naber erwartet.

Landtag missachtet Anhörungsrecht: Klage vor Staatsgerichtshof

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2023 eine Klage vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof wegen der Verletzung des Anhörungsrechts durch den Niedersächsischen Landtag beschlossen. „Das ist ein bisher einmaliger Vorgang. Wir sehen uns zu diesem Schritt gezwungen, weil der Landtag sehenden Auges und ohne Not auf eine Anhörung des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover in einer wichtigen Angelegenheit verzichtet hat, obwohl diese aus guten Gründen verfassungsrechtlich gefordert ist,“ erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer in Hannover.

Auslöser ist der Beschluss des Landtags zur Änderung von § 182 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes vom 21. September 2022. Dadurch werden Sonderregeln für kommunale Haushalte aus der Corona-Zeit auch zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen des Ukraine-Krieges anwendbar. Das ist schon in der Sache bedenklich: Anstatt die Kommunen hinreichend finanziell auszustatten, eröffnen die Sonderregeln der Landespolitik die Möglichkeit, die Belastungen bei den Kommunen zu belassen und in die Zukunft zu verschieben. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Finanzhoheit der Kommunen mit potenziell massiven Folgen.

Entscheidend dabei: Die Regelung wurde eingeführt, ohne dass der NLT als Spitzenverband der Landkreise und der Region Hannover ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme hatte. „Wir haben in der Corona-Krise vielfach Verständnis für äußerst kurze Anhörungsfristen aufgebracht. Bei dieser Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes bestand aber keinerlei Zeitdruck, die Änderung hätte problemlos später beschlossen werden können“, stellte Meyer fest. Damit ist das entsprechende Gesetz nach Einschätzung des NLT Präsidiums verfassungswidrig, eine Klärung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof unausweichlich.

Aufgrund der Bedeutung des Anhörungsrechtes und der weitreichenden Folgen der Landtagsentscheidung vom 21. September 2022 hat das NLT-Präsidium ein zweigleisiges Vorgehen beschlossen: Zum einen werden einige ausgewählte Landkreise eine Kommunalverfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof erheben. Zum anderen klagt der NLT selbst wegen der Verletzung seines Anhörungsrechts. Hier geht es um die verfassungsrechtliche Rolle des NLT bei der Vertretung der Interessen der Landkreise sowie der Region Hannover.

Das NLT-Präsidium hat die betreffenden Landkreise sowie die Region Hannover nun gebeten, die notwendigen Beschlüsse in ihren Gremien herbeizuführen. Die gemeinsame Vertretung der Interessen der Landkreise und des NLT hat der Göttinger Staatsrechtler Prof. Dr. Thomas Mann, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, übernommen. Mit dem Einreichen der Klage vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ist bis März 2023 zu rechnen.

Kindergrundsicherung I: DLT-Positionspapier

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Positionspapier „Anforderungen an eine eigenständige Kindergrundsicherung“ verabschiedet. Es steht auf den Webseiten des DLT bereit. Das Papier beschreibt aus Sicht der Landkreise, die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe, die Kinder- und Jugendhilfe, das Wohngeld, das Elterngeld, das Schüler-BAföG und weitere kind- und familienbezogene Leistungen verantwortlich sind, die maßgeblichen Ansatzpunkte bei einer eigenständigen Kindergrundsicherung. Aufbereitet werden:

– grundsätzliche Fragen zur Vermeidung von Kinderarmut,

– konkrete Anforderungen für eine neue Kindergrundsicherung,

– die organisatorische Anbindung einer neuen Leistung und

– Alternativen zur Schaffung einer neuen Kindergrundsicherung.

Vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden Ortsnähe für persönliche Beratung und der direkten Verknüpfung mit weiteren kommunalen Unterstützungsleistungen sieht das Papier die Leistungsgewährung am besten auf der kommunalen Ebene angesiedelt. Dabei müssen auch die vielen Sach- und Dienstleistungen in den Blick genommen werden, nicht zuletzt die Bedarfe für Bildung und Teilhabe. In Betracht kommt auch, die Kindergrundsicherung durch all diejenigen Behörden in den jeweiligen Leistungssystemen zu erbringen, die bereits heute Leistungen für die Kinder und insbesondere für die Eltern erbringen. Zu überlegen ist schließlich eine Differenzierung zwischen Garantiebetrag und Zusatzbetrag. Eine Bündelung der gesamten eigenständigen Kindergrundsicherung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wird dagegen abgelehnt.

Auf Empfehlung des NLT-Jugend- und Sozialausschusses hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Inhalt des DLT-Papiers am 26. Januar 2023 ausdrücklich zu eigen gemacht.

Kindergrundsicherung II: BMFSFJ-Eckpunkte zur Ausgestaltung

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Eckpunkte zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung entworfen, die derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Die Sorge des Deutschen Landkreistages (DLT) vor Doppelstrukturen und neuen Schnittstellen für den Personenkreis der bedürftigen Kinder wird bestärkt. Der Entwurf der Eckpunkte umreißt auf elf Seiten bereits sehr kleinteilig folgende Punkte:

– Ziele

– Leistungskomponenten

– Einkommensunabhängiger Garantiebetrag

– Einkommensabhängiger Zusatzbetrag

– Neudefinition kindliches Existenzminimum

– Vollzugsbehörde

– Chancen der Digitalisierung nutzen

– Beratung und Information

– Schnittstelle zum Einkommensteuerrecht

– Kinder- und Jugendbeteiligung

– Quantifizierung und Finanzierung

Entgegen der Forderung des DLT sehen die Eckpunkte eine eigenständige neue Leistung in der Gesamtverantwortung der Bundesagentur für Arbeit vor. Zugleich sollen bedürftige Kinder aber weiterhin aktivierende Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch ihre Eltern weiterhin vom Jobcenter betreut werden. Die Kindergrundsicherung soll eine Kinderwohnkostenpauschale gemäß dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht (derzeit 120 Euro) enthalten. Darüberhinausgehende Bedarfe der Kinder und Wohnkosten der Familien sollen über die Eltern abgedeckt werden. Zur Gestaltung der Schnittstelle soll eine automatische Datenübermittelung über den Bürgergeldbezug der Eltern von den Jobcentern an die Kindergrundsicherungsstelle erfolgen.

Dies führt zu Doppelstrukturen und neuen verwaltungsaufwändigen Schnittstellen. Die vom DLT geforderte Prämisse einer einfachen und praktikablen Umsetzung wird für den Personenkreis der bedürftigen Kinder nicht erreicht. Anstelle des Abbaus unnötiger bürokratischer Strukturen wird die Komplexität noch verschärft, indem die Zahl der für die Kinder und ihre Familien zuständigen Behörden verdoppelt wird.

Künftige Ausgestaltung der Breitbandförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Eckpunkte eines Konzepts für die Breitbandförderung vorgelegt. Danach soll in bestimmten Gebieten die Verbindlichkeit des Markterkundungsverfahrens gelockert werden. Vorgesehen ist des Weiteren die Einführung sogenannter kommunaler Branchendialoge. Vor allem sollen die Fördermittel vorrangig in Gebiete mit besonderem Nachholbedarf gelenkt werden. Die seitens des Bundes für neue Förderprojekte zur Verfügung gestellten Mittel – derzeit jährlich 3 Milliarden Euro – sollen auf Länderbudgets verteilt, Förderanträge aber weiterhin durch die Projektträger des Bundes bewilligt werden.

In der kommenden Woche soll der Förderbeirat ein weiteres Mal zusammentreten. Über die dann erzielten Ergebnisse wird an dieser Stelle erneut berichtet. Das BMDV strebt einen Start des Förderprogramms zum 1. April 2023 an. Ob und wann Anträge bewilligt werden können, hängt allerdings auch davon ab, wann die Länder ihre Kofinanzierungsrichtlinien verabschieden.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) bewertet den Entwurf kritisch und sieht in den vorgesehenen regulativen Erweiterungen eine weitere Verbürokratisierung des Förderverfahrens. Zudem entsteht das Risiko, dass durch mögliche neue Gebietszuschnitte bereits weit entwickelte Ausbauprojekte ins Hintertreffen geraten könnten.

Stellungnahme zur Regulierung der Wolfsbestände

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund zur Regulierung der Wolfsbestände Stellung genommen. Sie begrüßen die Vorschläge zum Bestandsmanagement. Daneben weisen sie auf regionale Unterschiede, die Notwendigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, die Zuständigkeitsverteilung in den Ländern und die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bei Entschädigungszahlungen und begrüßen eine möglichst aktuelle und wirklichkeitsgetreue Erfassung der Bestandsentwicklung.

Modellhaften Erprobung des Bundesteilhabegesetzes

Es könnten noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, ob die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) verbundenen Ziele erreicht werden. Das hält die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung über die bisherigen Ergebnisse der Umsetzungsunterstützung durch den Bund fest. Sie begründet das unter anderem mit den pandemiebedingten Einschränkungen in den vergangenen Jahren.

Der Abschlussbericht zur BTHG-Finanzuntersuchung des Bundes weist für die Jahre 2017 bis 2020 eine zusätzliche Belastung der Träger der Eingliederungshilfe in Höhe von 702 Millionen Euro aus. Dies sind 334 Millionen Euro weniger als im Regierungsentwurf des BTHG geschätzt. Der Großteil der Belastungen ist erst ab dem Jahr 2020 zu erwarten, das jedoch ebenso wie die beiden Folgejahre von der Umstellung auf das neue Leistungsrecht und die Pandemie geprägt war. Die Finanzuntersuchung des Bundes wurde daher um zwei Jahre verlängert. Angesichts der Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe und in der Sozialhilfe hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz den Bund erneut aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern Vorschläge für eine gerechte Lastenteilung zu entwickeln.

Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ist am 11. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit werden Privilegierungstatbestände zur Nutzung der Solarenergie längs von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen sowie in Bezug auf die Wasserstofferzeugung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen, Regelungen zur Nutzung von Braunkohle Tagebauflächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien sowie eine Vorschrift zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen im Baugesetz eingeführt. Zudem werden entsprechend weitere Gesetze angepasst.

Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde am 11. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 12. Januar 2023 in Kraft (BGBl. 2023 I Nr. 5). Mit der Änderung werden Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten sowie in Bezug auf die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Trinkwasser Entnahmestellen umgesetzt. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatten zuvor insbesondere die zu weitgehende Umsetzung in Bezug auf die Trinkbrunnen sowie den zu erwartenden Erfüllungsaufwand der Neuregelungen für die kreislichen Wasser- und Gesundheitsbehörden kritisiert.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtages hat der Geschäftsstelle die Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes sowie den dazu vorliegenden Änderungsvorschlag der Mehrheitsfraktionen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt (LT-Drs. – 19/54 mit Vorlage 2). Der Entwurf sieht insbesondere eine Anpassung des NJG an das Gerichtsdolmetschergesetz, zwischenzeitlich vorgenommene Fortentwicklungen der Strafprozessordnung und zu den landesrechtlichen Vorschriften des Justizverwaltungskostenrechts vor. Der Änderungsvorschlag sieht unter anderem eine Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes vor.

Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes übermittelt. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Personen, bei denen in Zweifel steht, ob sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden dürfen. Die Neuregelung hat zur Konsequenz, dass das jeweils erkennende Gericht bei einem Verstoß gegen dieses Berufungshindernis fehlerhaft besetzt ist. Nach den jeweils einschlägigen Prozessordnungen führt dies zu einem absoluten Revisionsgrund. Für die Landkreise könnte die vorgeschlagene Änderung insoweit von Bedeutung sein, als sie ggf. an der Auswahl von Personen mitwirken, die zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.

Beauftragung im Rettungsdienst im Rahmen der Bereichsausnahme

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Beschluss vom 16. Dezember 2022 die Entscheidungsmöglichkeiten der Aufgabenträger bei der Einschaltung von Beauftragten im Rettungsdienst bestätigt (13 B 839/22). Danach ist es auch nach dem Landesrecht in Nordrhein-Westfalen maßgeblich, ob sich der Träger des Rettungsdienstes für ein Vergabeverfahren unter Einbeziehung privater oder für die Anwendung der Bereichsausnahme entscheidet.

Die Entscheidung des OVG NRW stärkt die Rechtsposition der Träger des Rettungsdienstes und lässt sich auf Niedersachsen übertragen. Der Landesgesetzgeber hatte in § 5 NRettDG mit Gesetz vom 16. März 2021 ergänzt, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB unberührt bleibt. Hiermit sollte gerade die Entscheidungsbefugnis des Aufgabenträgers klargestellt werden, entweder eine Vergabe nach dem Vierten Teil des GWB oder ein Auswahlverfahren im Rahmen der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB durchzuführen.

Dies ist auch Auffassung in der einschlägigen Literatur (vgl. Freese in Schwind [Hrsg.], Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, § 5 Nr. 4.3.2.1). Da das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren bei einer Beauftragung im Rahmen der Bereichsausnahme keine Anwendung findet, gibt die Entscheidung des OVG NRW darüber hinaus einen Einblick, welche Fragen sich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen können. 

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Landkreise fordern Erstattung von Vorhaltekosten für Behelfsunterkünfte

Die Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen aus der Ukraine ist und bleibt für die niedersächsischen Landkreise eine Herausforderung – trotz der Schlagzeilen über leere Notunterkünfte. Eine tragfähige Prognose, wann und wo wie viele Menschen künftig unterzubringen sind, gibt es nicht. „Mein dringender Appell an das Land Niedersachsen ist, die eigenen Aufnahmekapazitäten weiter auszubauen und den Kommunen die Kosten beim Vorhalten von Plätzen zu erstatten“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer am 11. Januar 2023 in einer Pressemitteilung.

Mehr als 130.000 Menschen haben bereits Schutz in Niedersachsen gefunden. Ziel ist die Unterbringung in privatem Wohnraum, das ist vielerorts kaum noch möglich. Deshalb haben nach einer aktuellen Umfrage des NLT allein die Landkreise und die Region Hannover knapp 18.000 Plätze zur vorläufigen Unterbringung in Sammelunterkünften geschaffen. Oft handelt es sich um angemietete Hotels, Jugendherbergen oder ehemalige Schulen. Insgesamt 17 Landkreise müssen aber auch auf Behelfsunterkünfte wie Turnhallen oder ähnliche Objekte zurückgreifen und tragen so mit knapp 5.500 Plätzen zu den Aufnahmekapazitäten bei. In 13 Landkreisen befinden sich aktuell Menschen in diesen Notunterkünften, sie sind derzeit zu 26 Prozent ausgelastet. Das ist aber nur eine Momentaufnahme, weil seit einigen Wochen aufgrund des bundesdeutschen Verteilverfahrens keine ukrainischen Vertriebenen mehr in Niedersachsen aufgenommen werden. Das wird sich erfahrungsgemäß ändern.

„Die Zahlen verdeutlichen insgesamt, dass das Land Niedersachsen die Plätze für die Erstaufnahme weiter ausbauen muss, weil wir sie brauchen und weil die Unterbringung in den Turnhallen nicht nur menschlich unbefriedigend, sondern auch unwirtschaftlich ist. Wir müssen dringend zu einer befriedigenden Lösung für die Vorhaltekosten kommen. Es ist nachvollziehbar, dass niemand die Zahl aufzunehmenden Menschen vorhersagen kann. Dann dürfen aber nicht diejenigen im Regen stehen gelassen werden, die Verantwortung übernehmen und Plätze für Schutzsuchende bereithalten“, forderte Meyer.

Regionale Härtefallfonds: Kommunen können Vereinbarung treffen

Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts für die Jahre 2022 und 2023 mit einem Volumen von insgesamt 2,9 Milliarden Euro hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 auch die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme- oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.

Das zuständige Niedersächsische Sozialministerium hat eine Verwaltungsvereinbarung auf den Weg gebracht, um die Auszahlung der Landesmittel an die Kommunen so schnell wie möglich in die Wege leiten zu können. Nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit den Kommunalen Spitzenverbänden, in den auch die Energieversorger einbezogen waren, können interessierte Landkreise und kreisfreie Städte diese Verwaltungsvereinbarung ab sofort unterschreiben, um den Landeszuschuss zu erhalten, erklärte das Sozialministerium am 11. Januar 2023 in einer Pressemitteilung.

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) erklärte: „Wir lassen in Niedersachsen niemanden im Stich. Durch die inzwischen auf der Bundesebene beschlossenen Maßnahmen zur Abfederung der Energiepreise für die Endverbraucher hat sich die Lage gegenüber dem Beginn der Diskussion zu den Härtefallfonds aber deutlich verändert. Ergänzende Unterstützungsleistungen der Landkreise dürften daher in sehr beschränktem Umfang in Frage kommen. Ob für diese Einzelfälle von der Möglichkeit eines regionalen Härtefallfonds Gebrauch gemacht wird, bleibt der kommunalpolitischen Entscheidung vor Ort vorbehalten. Die mit uns abgestimmten Regelungen zum niedersächsischen Härtefallfonds stellen dafür eine gute Grundlage dar.“

310. Sitzung des DLT-Präsidiums am 10./11. Januar 2023

Auf Einladung von Landesdirektorin Susanne Selbert, Landeswohlfahrtsverband Hessen, fand die 310. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages (DLT) am 10./11. Januar 2023 in Kassel statt.

Auf der umfangreichen Tagesordnung standen u.a. eine Vielzahl Themen aus den Bereichen Soziales und Gesundheit. Kritisch bewertete das Präsidium die verwaltungsmäßigen Herausforderungen durch die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Wohngeldreform. Präsident Landrat Reinhard Sager kritisierte, dass die Politik die Vorschläge der kommunalen Praxis zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens nicht im wünschenswerten Umfang aufgenommen habe. In einer Pressemitteilung weist der DLT darauf hin, dass es durch die überstürzte Einführung der Reform und dem Personalmangel zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.

Breit diskutiert wurden die Pläne des Bundes zur Reform der Krankenhausfinanzierung. Der DLT mahnt eine verlässliche Finanzierung auch und gerade der Häuser der Regelversorgung in der Fläche an. Zudem wurde klargestellt, dass die Krankenhausplanung Aufgabe der Länder sei und bleiben solle. Die Länder müssten aber anders als in der Vergangenheit ihrer Pflicht zur Investitionsfinanzierung gerecht werden. 

Für den öffentlichen Nahverkehr mahnte das Präsidium ebenfalls eine belastbare Finanzierung der Leistungen an. Als dringend notwendig erachtete das Präsidium eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel. In erster Linie gelte es, die Bestandsverkehre finanziell abzusichern und das Angebot auszubauen.

Deutlich hat das DLT-Präsidium die sich zuspitzende Flüchtlingssituation angesprochen. Das Präsidium forderte u.a. den Bund auf, die Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge vollständig zu übernehmen.

Land bereitet die Umsetzung des Deutschlandtickets vor

Das Deutschlandticket kommt und an der Einführung wird bereits mit Hochdruck gearbeitet. Während Bund und Länder noch rechtliche und technische Details klären, werden auf Landesebene bereits die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um das neue Ticketangebot erfolgreich umzusetzen. Ein Baustein der erfolgreichen Umsetzung ist die frühzeitige Einbindung der Kommunen und der Verkehrsbranche, ohne die das Deutschlandticket nicht funktioniert. Vor diesem Hintergrund hat Niedersachsens Verkehrsminister Olaf Lies bereits Ende vergangenen Jahres zu einem runden Tisch mit Kommunen, Verkehrsverbünden- und unternehmen einberufen. Am Mittwoch fand das zweite Treffen statt.

Das Deutschlandticket soll langfristig ein rein digitales Ticket sein. Eine Ausgabe auf Papier in Einzelfällen wird zwischen Bund und Ländern diskutiert. Das Ticket wird in Niedersachsen bei den regionalen Verkehrsunternehmen vor Ort oder auf deren Website erhältlich sein. Diese bieten bereits heute Informationen zum Deutschlandticket an. Bestandskunden haben in der Regel zunächst keine weiteren Schritte zu veranlassen.

„Für das Deutschlandticket müssen verlässliche Bedingungen geschaffen werden – attraktiv für Bürgerinnen und Bürger und leistbar für Träger und Verkehrsunternehmen“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, für die kommunalen Träger am 18. Januar 2023 vor der Landespressekonferenz „Dazu gehört eine leistungsgerechte Einnahmeverteilung unter den Verkehrsträgern und ein entsprechender Verlustausgleich für die kommunalen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Wer einen leistungsfähigen Nahverkehr in Niedersachsen will, muss mit seinem Ticket dazu beitragen. Nur wer regional denkt, wird auch künftig regional gute Angebote vorfinden. Dann wird das Deutschlandticket zur echten Mobilitätsalternative im Flächenland Niedersachsen und bringt Stadt und Land näher zusammen“, führte Meyer aus.

Kritik an DB: Abbau von Ticketautomaten schadet Verkehrswende

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wendet sich gegen den Abbau von Fahrkartenautomaten für Fernverkehrstickets durch die Deutsche Bahn (DB) an mehreren Bahnhöfen im Land. „Die Serviceeinschränkung ist nicht vermittelbar“, unterstützte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer die Kritik der Landesnahverkehrsgesellschaft vom 13. Januar 2023 in einer Pressemitteilung „Ich appelliere an die Deutsche Bahn, ihr Angebot umzusetzen, die abgebauten Automaten kurzfristig wieder aufzustellen“, so Meyer.

Nachdem die DB auch in Niedersachsen viele Reisezentren geschlossen habe, sei der Abbau von DB Fahrkartenautomaten ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. „Um die Mobilitätswende voranzubringen, braucht es außerhalb von Online-Portalen gerade auch an kleinen Bahnhöfen weiterhin die Möglichkeit, unkompliziert Automatentickets für den Fernverkehr zu erwerben. Das Verhalten der DB schadet der Attraktivität der Schiene und geht an den Bedürfnissen vieler Reisender vorbei“, führte Meyer aus.

Die Deutsche Bahn hatte laut Presseberichten ihren Schritt mit Vorgaben zu Automaten für Nahverkehrstickets begründet. „Gerade, weil andere sich momentan intensiv anstrengen, die Verkehrswende für Bahnreisende so einfach wie möglich machen, darf sich die DB nicht aus dem Vertrieb in der Fläche zurückziehen. Die Mobilitätswende ist unser gemeinsames Ziel und unsere gemeinsame Verantwortung“, so Meyer.

Entwurf: Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die energie- und sicherheitspolitische Bewertung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen kurzfristig und fundamental geändert. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases die Grundlagen geschaffen, um verflüssigtes Erdgas (LNG) in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können. Da ähnliche Infrastrukturen bislang in Deutschland nicht existierten, sind entsprechende Anlagen in der BSI Kritisverordnung auch nicht definiert. Außerdem bestätigen die jüngsten Sabotageakte auf Kabelinfrastrukturen und Gaspipelines in der Ostsee, die für diese bestehende exponierte Rolle.

Im nunmehr vorgelegten Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) sollen somit LNG-Terminals für die Anlandung und Regasifizierung von Flüssigerdgas sowie Seekabelanlandestationen für primär zur Sprach- und Datenkommunikation genutzte Seekabel künftig auch als Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes definiert werden. Weitere noch offene Regelungen zur Aufnahme des Sektors Siedlungsabfallentsorgung erfolgen hiervon losgelöst in einer späteren Änderungsverordnung. 

DAWI-De-minimis-Verordnung und allgemeinen De-minimis-Verordnung

Auf Initiative des Deutschen Landkreistages (DLT) hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Konsultationen der EU-Kommission zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) sowie der allgemeinen De-Minimis-Verordnung Stellung genommen.

Die Verbände begrüßen, dass die Kommission selbst eine Anhebung der Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen ankündigt. Sie kritisieren aber, dass eine lediglich inflationsangepasste Erhöhung nicht ausreicht. Mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, die seit 2006 erheblich gestiegenen Erzeugerpreise und die mit der Energiekrise gestiegenen Bau- und Energiekosten fordern sie, die Schwellenwerte jeweils mindestens auf das Dreifache des jetzigen Betrages anzuheben. In der DAWI-De-minimis-Verordnung soll der aktuelle Wert von 500.000 Euro auf 1.500.000 Euro, in der allgemeinen De-minimis-Verordnung von aktuell 200.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben werden, jeweils für einen Zeitraum in drei Steuerjahren.

Daneben lehnen die Verbände die von der Kommission in beiden Verordnungen avisierte Einführung eines verbindlichen Registers für De-minimis-Beihilfen ab mit der Begründung, die Praxis der Eigenerklärungen habe sich in Deutschland bewährt und die Einführung eines verbindlichen Registers lasse einen erhöhten bürokratischen Mehraufwand vor allem bei den Beihilfegebern erwarten.

Schließlich wird die Einführung einer echten Bagatellgrenze gefordert, unterhalb derer für kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 30.000 Euro in der DAWI-De-minimis- und 10.000 Euro in der allgemeinen De-minimis Verordnung keinerlei Verpflichtungen gelten sollten. Auf diese Weise könne Verwaltungsaufwand sowohl bei Unternehmen als auch bei Beihilfegebern vermieden werden.

Mindestalter für Europawahlen abgesenkt

Das 6. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) ordnet an, dass künftig alle Deutschen sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, schon dann bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind, wenn sie am Wahltag mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2023 Nr. 11) und ist am 14. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Änderung des Wahlalters war ohne Grundgesetzänderung möglich, weil sich Art. 38 Abs. 2 GG nur auf die Teilnahme an den Wahlen zum Deutschen Bundestag bezieht. Auch das Unionsrecht gibt kein Mindestwahlalter vor. Abgesehen von Deutschland gilt allerdings nur noch in Österreich und Malta ein Mindestwahlalter von 16 Jahren. In Griechenland liegt das Mindestwahlalter bei 17 Jahren.

Entwurf einer 7. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 7. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf dient der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Anpassung der Europawahlordnung an die Veränderungen der 12. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung an neue gesellschaftliche Entwicklungen sowie an verschiedene wahlpraktische Bedürfnisse und Erfahrungen. Zu den Einzelheiten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

  • Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Wahlbewerber wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlleiter künftig statt der Wohnanschrift nur noch der Wohnort veröffentlicht.
  • Zur Gewährleistung des subjektiven Rechts auf Wahlteilnahme der rechtzeitig zur Wahl erschienenen Wählenden, des Ziels einer Wahlteilnahme unter gleichen Bedingungen und des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl für jedermann während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wird die Regelung zum Schluss der Wahlhandlung für den Fall präzisiert, dass bei Bekanntgabe des Ablaufs der Wahlzeit mehr Wählende rechtzeitig zur Wahl erschienen sind, als im Wahlraum Platz finden.
  • Zum besseren Schutz des Wahlgeheimnisses in Hinblick auf den gestiegenen Anteil der Briefwählenden wird für Wahlvorstände, die weniger als 50 Wählende bis zum Schluss der Wahlzeit zu verzeichnen haben, auf Anordnung der Kreiswahlleitung die Zusammenlegung mit einem anderen Wahlvorstand zur Ergebnisfeststellung vorgesehen.

Aktuelle Asyl- und Migrationszahlen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Asylgeschäftsstatistik für das Jahr 2022 sowie den Migrationsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2021 veröffentlicht. Danach haben im Jahr 2022 insgesamt 244.132 Personen einen Asylantrag gestellt (217.774 Erst- und 26.358 Folgeanträge). Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres (148.233 Erstanträge) bedeutet dies hinsichtlich der Erstanträge einen Anstieg um 46,9 Prozent. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu:

  • Wichtigstes Herkunftsland ist weiterhin Syrien (72.646 Erst- und Folgeanträge). Auch die Schutzquote für dieses Land ist besonders hoch und liegt bei 90,3 Prozent. Weitere wichtige Herkunftsländer sind Afghanistan (41.471, Anerkennungsquote 83,5 Prozent) und die Türkei (25.054, Anerkennungsquote 27,8 Prozent).
  • Im Hinblick auf die Erwerbsmigration konnte 2021 ein Zuwachs auf 40.421 Zuwandernde verzeichnet werden (+ 35,9 Prozent gegenüber 2020). Bei der Mehrheit der betreffenden Personen handelt es sich um qualifizierte bzw. hochqualifizierte Fachkräfte (insgesamt 24.744 Personen bzw. 61,3 Prozent).
  • 2021 lebten nach Zahlen des Mikrozensus in den deutschen Privathaushalten 22,3 Millionen Menschen, die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt. Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil der Menschen mit Migrationshintergrund von 27,3 Prozent. Mehr als die Hälfte davon sind deutsche Staatsangehörige, knapp zwei Drittel selbst zugewandert.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Empfängerzahlen 2021

Das Statistische Bundesamt hat die amtliche Statistik zu den Empfängerzahlen nach dem AsylbLG 2021 vorgelegt:

  • Rund 399.000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2021 Regelleistungen nach dem AsylbLG bezogen. Das sind + 4,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2020 und der erste Anstieg seit dem Jahr 2015.
  • Besondere Leistungen nach dem AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG, sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie nach § 2 AsylbLG) erhielten 171.050 Personen. Darunter waren 2.985 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
  • 61 Prozent der Regelleistungsempfänger am Jahresende 2021 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 34 Prozent waren minderjährig, 65 Prozent zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa ein Prozent waren 65 Jahre und älter.
  • Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (56 Prozent), jeweils 20 Prozent stammten aus Afrika und Europa. Die drei häufigsten Herkunftsländer waren Afghanistan und Irak mit jeweils 13 Prozent und Syrien (zwölf Prozent) aller Leistungsberechtigten.

Im Jahr 2022 kam es bekanntlich zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Fallzahlen. Die Statistik hierzu steht noch aus.

Wohngeldstatistik 2021

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Wohngeldstatistik für das Jahr 2021 vorgelegt. Am Jahresende haben danach rund 595.300 Haushalte Wohngeld bezogen. Das waren 1,5 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte. Wie das Bundesamt weiter mitteilt, ist die Zahl der Haushalte, die Wohngeld beziehen, damit gegenüber 2020 um 3,7 Prozent oder rund 22.900 gesunken. Am Jahresende 2020 hatten noch rund 618.200 Haushalte Wohngeld bezogen.

Ziel der Wohngeldreform 2020 war es, mehr Haushalte zum Wohngeld zu berechtigen. Dies hatte dazu geführt, dass die Zahl der Haushalte, die Ende 2020 Wohngeld bezogen, gegenüber dem Jahresende 2019 um 22,6 Prozent anstieg. Zuvor war die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte seit der Wohngeldreform 2016 stetig zurückgegangen.

Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug Ende 2021 bei reinen Wohngeldhaushalten 192 Euro, bei wohngeldrechtlichen Teilhaushalten 177 Euro. Vor Einführung der CO2-Komponente lag Ende 2020 der Wohngeldanspruch reiner Wohngeldhaushalte bei 177 Euro und der Anspruch wohngeldrechtlicher Teilhaushalte bei 167 Euro.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gaben Bund und Länder im Jahr 2021 zusammen rund 1,4 Milliarden Euro für das Wohngeld aus. Das waren rund sieben Prozent oder 94,6 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2020 hatten die Ausgaben für Wohngeld 1,3 Milliarden Euro betragen. Dieser Anstieg der Wohngeldausgaben bei einer sinkenden Zahl an Wohngeldhaushalten lässt sich vermutlich auf die Einführung der CO2-Komponente zurückführen.

6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die 6. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a TestV von vier auf drei Fallgruppen reduziert. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion in Absonderung befinden, haben, auch wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, ab 16. Januar 2023 keinen Anspruch mehr auf Testung nach der TestV.

Die Corona-Lage hat sich verglichen zur Anfangszeit der Pandemie aufgrund der Verfügbarkeit wirksamer Impfstoffe gegen schwere Covid-19-Verläufe sowie antiviraler Medikamente und durch den relativ hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung verändert. Auch haben mehrere Bundesländer die Absonderungsregeln für Bürger weiter eingeschränkt. Das Niedersächsische Sozialministerium hat ebenfalls angekündigt, die noch bis zum 31. Januar 2023 wirksame Absonderungsverordnung nicht verlängern zu wollen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine fachaufsichtliche Klarstellung gefordert, dass die Gesundheitsbehörden nicht verpflichtet sind, nach dem Auslaufen der Verordnung wieder individuelle Absonderungsverfügungen zu erlassen.

Entwurf einer Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (SchutzmaßnahmenaussetzungV) übermittelt.

Damit soll die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG im öffentlichen Personenfernverkehr für Fahrgäste und Personal bestehende Maskenpflicht ab dem 2. Februar 2023 und bis zum 7. April 2023 ausgesetzt werden. Die Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 IfSG (pflegerische und medizinische Einrichtungen) soll dagegen bestehen bleiben.

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 verkündet

Die Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030, EBeV 2030) ersetzt die für die Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltende Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 und bildet den Rahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen. Sie wurde am 30. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2868) und am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen Hauptbrennstoffe (Benzin, Öl, Gas) werden die Regelungen der Emissionsberichtserstattungsverordnung 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst. Darüber hinaus sind ab 2023 weitere Brennstoffe wie Kohle berichtspflichtig. Für Abfallbrennstoffe beginnt die Berichtspflicht ab 2024 (§ 3 EBeV i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 2a BEHG).

Eckpunktepapiere des BMEL zu tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat ein Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Mastputen“ sowie ein Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Elterntieren von Mast- und Legehühnern und sog. Bruderhähnen“ veröffentlicht.

Ziel der Eckpunktepapiere ist es, wesentliche Mindestanforderungen an das Halten der betreffenden Spezies bzw. Nutzungsgruppen festzulegen, mit denen eine tiergerechte Haltung, Pflege und Fütterung sichergestellt werden kann. Kernpunkte sind Anforderungen an die Sachkunde der Tierhalter, an Haltungseinrichtungen und an das Halten und Betreuen der genannten Tierarten. Auf Basis der Eckpunkte soll ein Entwurf für die im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 vereinbarte Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erarbeitet werden. Die vorliegenden Entwürfe dienen nach Auskunft des BMEL als Diskussionsgrundlage und Basis für die spätere Einleitung des förmlichen Rechtsetzungsverfahrens.

Tierarzneimittelrechtliche Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte im Mai 2022 mehrere Entwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechtes vorgelegt, darunter die Entwürfe zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sowie zur Anpassung verschiedener tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen.

Nunmehr ist die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnung an das Tierarzneimittelrecht im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 3) und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit Artikel 1 der Verordnung werden die Regelungen der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchFV) und der Verordnung mit arzneirechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMVLBV) fortgeführt, an das TAMG angepasst und zu der neuen Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antimikrobielle-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) zusammengeführt. Entsprechend den Neuerungen im TAMG werden Bestandsuntergrenzen für die Nutzungsarten, die neu dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen, geschaffen sowie Regelungen an den Wechsel von einer halbjährlichen Ermittlung und Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeit auf eine jährliche Ermittlung und Veröffentlichung dieser Kennzahlen angepasst.

Mit Artikel 2 wird die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung an die Begrifflichkeiten des TAMG angepasst. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind die Tierarzneimittel-Prüfrichtlinienverordnung, die AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung, die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung sowie die Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben außer Kraft getreten.

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Verkündung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen im Internet

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 82) vom 19. Dezember 2022 ist am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2478). Damit wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet geschaffen. Art. 82 Abs. 1 GG sah bislang vor, dass Gesetze „im Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm wurde als Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan verstanden. Demgegenüber lässt Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG n. F. nunmehr ausdrücklich auch die elektronische Führung des Bundesgesetzblattes zu. Nach dem zur Ausführung des neuen Verfassungsrechts erlassenen Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (VkBkmG) vom 20. Dezember 2022, welches am 28. Dezember 2022 verkündet wurde (BGBl. I S. 2752), ist gemäß § 1 Abs. 1 VkBkmG das Bundesgesetzblatt (auch weiterhin) das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. § 2 Abs. 1 VkBkmG bestimmt allerdings, dass das Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben wird. Ist eine Ausgabe über diese Internetseite nicht nur kurzfristig unmöglich, erfolgt die Verkündung von Rechtsnormen des Bundes über die Internetseite www.bundesanzeiger.de. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kommt eine Verkündung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundegesetzblattes in Betracht (§ 8 VkBkmG).

Bundesgesetze werden danach künftig über die genannte Internetplattform verkündet, wobei jedes Gesetz (und jede Rechtsverordnung) einer Nummer des Bundesgesetzblattes entsprechen wird (§ 3 VkBkmG). Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden (§ 4 VkBkmG). Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert (§ 5 VkBkmG). Die Bestellung eines entsprechenden Newsletters ist über die genannte Internetseite möglich.

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts verkündet

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen zum 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährt Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer auf 18 Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis. Das soll ihnen die Möglichkeit geben, die für den Erwerb eines dauerhaften Aufenthaltsrechts noch fehlenden Integrationsvoraussetzungen bzw. eine noch ausstehende Identitätsklärung nachzuholen. Das Gesetz sieht des Weiteren eine deutliche Erweiterung des Zugangs zu den Integrations- und Berufssprachkursen des Bundes sowie weitere Änderungen im Aufenthalts- und Ausweisungsrecht vor.

Ursprünglich sollte das Chancen-Aufenthaltsrecht auf 12 Monate befristet sein. Die Verlängerung seiner Geltungsdauer geht auf den Beschlussvorschlag des Innenausschusses des Bundestags zurück. § 104c AufenthG wird gem. Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes) in eine Übergangsregelung umgewandelt.

Zu dem Gesetz liegen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vor. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Ausländerbehörden mit Datum vom 30. Dezember 2022 Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des BMI übermittelt.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2022 I S. 2793 ff.). Es ist überwiegend am 29. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Mit dem KHPflEG wird nach Angaben des Deutschen Landkreistages insbesondere stufenweise bis 2025 eine bundeseinheitliche Methode zur Personalbemessung eingeführt (PPR 2.0). Am 1.Januar 2023 startete die Erprobungsphase von PPR 2.0. Außerdem ermöglicht das KHPflEG in geeigneten Fällen eine Krankenhaustagesbehandlung, bei der Patienten statt in der Klinik zu Hause übernachten können. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur finanziellen Stärkung der Pädiatrie und der Geburtshilfe. Zudem wird der Personalaufwand für Hebammen im Krankenhaus ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt. Durch das Gesetz wird darüber hinaus die digitale medizinische Versor- gung weiterentwickelt, indem die Nutzerfreundlichkeit zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z. B. der elektronischen Patientenakte (ePa), gestärkt und die Verbreitung erhöht werden soll.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Dezember 2022 trotz Bedenken passieren lassen und eine Entschließung gefasst (BR-Drs. 630/22). Darin weist er u. a. darauf hin, dass ein bereits bestehender Personalmangel in der Pflege auch mittelfristig nicht allein durch ein Personalbemessungsinstrument beseitigt werden könne. Des Weiteren befürchtet er eine weitere Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung, sollten Krankenhäuser zur Vermeidung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der geplanten Personalregelungen dazu übergehen, ihr Leistungsangebot zu verringern.

Dritte Änderungsverordnung zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden. Sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten (BAnz AT 16. Dezember 2022 V2). Durch die Verordnung können die durch die Hebammen erbrachten pflegerischen Tätigkeiten ohne Einschränkungen im System der Pflegepersonaluntergrenzen berücksichtigt werden. Die bisher vorgesehene Beschränkung von Hebammen auf zehn Prozent in der Tagschicht und fünf Prozent in der Nachtschicht entfällt. Durch die Änderung werden zugleich die Pflegepersonaluntergrenzen in der Gynäkologie und Geburtshilfe strenger gefasst.

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung verkündet

Die COVID-19-Schutzimpfung wird schrittweise in die Regelversorgung überführt. Zur weiteren Umsetzung wurde die Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger verkündet. Sie ist überwiegend am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Inhalt ist die Verlängerung des Anspruchs auf Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023. Allerdings entfällt die hälftige Finanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund. Zugleich sind auch in Apotheken seit 1. Januar 2023 COVID-19-Schutzimpfungen möglich.

Testpflicht für Einreisen aus China

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag äußerst kurzfristig den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreise- Verordnung (CoronaeinreiseV) übermittelt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll insbesondere die jüngst auf europäischer Ebene erreichte Verständigung zur Einführung einer Testpflicht für Reisende aus China umgesetzt werden. Die CoronaEinreiseV wird bis zum 7. April 2023 verlängert. Die Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung entfällt.

Der Begriff des „Virusvariantengebietes“ wird erweitert, und zwar auf Gebiete, in denen aufgrund bestimmter Anhaltspunkte neu auftretende oder wiederauftretende, besonders gefährliche Varianten aufzutreten drohen. Die möglichen Maßnahmen umfassen weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, sondern lediglich eine Testpflicht, wobei als Testnachweis vor Einreise ein PoC-Antigen-Test ausreicht.

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht

Das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die SGB VIII-Änderungen, die die Fördervoraussetzungen für die Bundesmittel regeln, sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit der der Bund sich für zwei weitere Jahre mit jeweils knapp 2 Milliarden Euro an der Finanzierung beteiligt, tritt erst in Kraft, wenn alle Länder die entsprechenden Verträge mit dem Bund geändert haben. Parallel zu seiner Zustimmung zu dem Gesetz hat der Bundesrat gefordert, dass der Bund den Ländern dauerhaft Finanzierungsmittel für den Prozess der Qualitätsentwicklung und der Verbesserung der Teilhabe an Kindertagesbetreuung bereitstellt. Der DLT setzt sich für eine dauerhafte Veränderung des Umsatzsteuer Beteiligungsverhältnisses ein, da nur dieses eine unkonditionierte und dynamische Finanzierung sichert.

Über die Verwendung der Bundesmittel in den Jahren 2023 und 2024 sind in Niedersachsen bislang noch keine Gespräche mit der (neuen) Landesregierung geführt worden. Dieser Punkt ist u. a. für ein erstes Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände mit Kultusministerin Hamburg zu den Kita-Themen insgesamt vorgesehen, das voraussichtlich in der zweiten Februarhälfte stattfinden soll.

Aktuelle Lage bei der Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Länder und kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene haben die angespannte Lage bei der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern erörtert. Nach den dem BMFSFJ vorliegenden Zahlen sind im Jahr 2022 bislang 27.000 UMA eingereist, davon 4.000 aus der Ukraine, die anderen überwiegend aus Syrien und Afghanistan. 91 Prozent der umA sind männlich, die meisten 16 oder 17 Jahre alt. Im Jahr 2021 waren 17.000 umA eingereist.

Auch in Niedersachsen spitzt sich die Situation vor Ort zum Teil zu. Die Schaffung neuer Unterbringungskapazitäten für umA stellt für die Kommunen eine zunehmende Herausforderung dar. Am 21. November 2022 fand hierzu die Auftaktsitzung eines Dialogformates zwischen dem Niedersächsischen Sozialministerium (MS) und den Kommunalen Spitzenverbänden (AG KSV) unter Einbeziehung des Landessozialamtes (LS), des Landesjugendamtes (LJA) sowie Verbandsvertretern der freien Träger statt. Ziel ist, vor dem erwarteten weiteren Anstieg der umA Lösungen für Niedersachsen zu entwickeln. Die bereits bestehenden Standardabsenkungen wurden durch die AG KSV als nicht ausreichend kritisiert und eine weitere Anpassung angemahnt. Mit Blick auf die schwierige Personallage der Leistungserbringer kann dies aber nur ein Baustein im Bemühen um einen raschen Aufbau von Platzkapazitäten sein. Die umA entsprechen mit Ihren Bedarfen nicht zwingend der bisherigen Klientel für Leistungen des SGB VIII, so dass hier auch weitere Wohnformen ergänzt um Sprachförderung und eine schnelle Integration in das schulische Bildungssystem in Betracht gezogen werden sollten, um zielgenaue Hilfe für diese Jugendlichen anbieten zu können.

Um die Leistungserbringer noch einmal für die ernste Situation zu sensibilisieren und für die Schaffung zusätzlicher Platzangebote zu werben, wurde ein entsprechender Appell in einem gemeinsamen Schreiben der Niedersächsischen Sozialministerin und der AG KSV vom 3. Januar 2023 an die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG FW) und den Landesverband Privater Träger der freien Kinder-, Jugend- u. Sozialhilfe in Niedersachsen e.V. (VPK) gerichtet.

Hintergrundpapier des Verbandes kommunaler Unternehmen zu Energiepreissteigerungen

Viele Energieversorger haben zum Jahreswechsel ihre Strom- und Gaspreise angepasst. Vor dem Eindruck zuletzt sinkender Börsen- und Großhandelspreise werden in der Öffentlichkeit die Gründe der Energiepreissteigerungen hinterfragt. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat angesichts dessen ein Argumentationspapier erarbeitet, welches die Hintergründe, Regeln und Markmechanismen bei der Beschaffung der Energie erläutert. Das Papier soll auch den kommunalpolitischen Akteuren bei der Erläuterung aufkommender Fragestellungen in diesem Kontext helfen.

Das Argumentationspapier steht auf der Internetseite des VKU unter https://www.vku.de/themen/energiewende/artikel/argumentationspapier-fuer-ihre-kundenkommunikation steigende-energiepreise-hintergruende-regeln-und-warum-die-beschaffung-der-stadtwerke-den-preisanstieg daempft/ zum Abruf bereit.

“Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“

Die Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) führt im nächsten Jahr zum zweiten Mal gefördert vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend das „Aktionsprogramm Kommune Frauen in die Politik“ durch. Ziel des Programms ist es, den Anteil von Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften sowie den Anteil haupt- und ehrenamtlicher Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen. Der Deutsche Landkreistag hat uns im Einzelnen wie folgt informiert:

Das Programm wird von der EAF in Kooperation mit dem Deutschen LandFrauenverband durchgeführt und u.a. vom Deutschen Landkreistag unterstützt. Das Programm beinhaltet regionale und bundesweite Aktivitäten zur Motivation, zum Empowerment und zur Vernetzung von Frauen. Durch konkrete Beratungsangebote und überregionalen Erfahrungsaustausch will es auch die Rahmenbedingungen für die kommunalpolitische Partizipation von Frauen verbessern. Zur Teilnahme an dem Programm können sich u.a. bewerben ein Landkreis oder ein Zusammenschluss von bis zu drei Landkreisen bzw. ein Landkreis zusammen mit einer oder mehreren kreisfreien Städte. Bewerbungsschluss ist der 10. März 2023. Näheres zum Inhalt des Programms, zur Laufzeit sowie den Teilnahmevoraussetzungen können der Projekthomepage (www.frauen-in-die-politik.de) entnommen werden.

Pflegestatistik 2021

Im Dezember 2021 waren nach Angaben des Deutschen Landkreistages 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne SGB XI. Im Vergleich zur Pflegestatistik 2019 sind dies + 20 Prozent. Darin zeigen sich weiterhin Effekte durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017.

84 Prozent der Pflegebedürftigen bzw. 4,17 Millionen Personen wurden zu Hause versorgt (+ 26 Prozent im Vergleich zu 2019). Davon erhielten 2,55 Millionen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt. Weitere 1,05 Millionen Personen lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt. Ebenfalls zu Hause versorgt wurden weitere 0,56 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Davon erhielten 0,03 Millionen ausschließlich Entlastungsleistungen landesrechtlicher Angebote. Die übrigen 0,53 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben keine Leistungen von Pflegeheimen oder ambulanten Diensten genutzt. Ob diese Personen weitere Hilfeleistungen abgerufen haben, wird in der Pflegestatistik nicht erfasst.

  • 16 Prozent der Pflegebedürftigen bzw. 0,79 Millionen Personen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut (- 3 Prozent im Vergleich zu 2019).
  • Ende 2021 waren 79 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, 33 Prozent war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war weiblich (62 Prozent).

Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung gem. § 30 Abs. 7 NPsychKG

Der Ausschuss für Angelegenheiten der Psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Landtag mit Drs. 18/11712 seinen 36. und 37. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2020 und 2021 vorgelegt. Der Bericht informiert wiederum auch über die Arbeit Besuchskommissionen, die in den beiden Berichtsjahren durch die Corona-Pandemie deutlich erschwert gewesen ist.

Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen von allen Besuchskommissionen zum Fachkräftemangel sowohl in den psychiatrischen Kliniken, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie auch in den Sozialpsychiatrischen Diensten. Darüber hinaus finden sich verschiedentlich kritische Feststellungen zum Bedarfsfeststellungsinstrument in der Eingliederungshilfe (B.E.Ni).

Standortsuche für ein Atommüll-Endlager

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat den DLT einen Informationsbrief zum aktuellen Verfahrensstand der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle übermittelt. Nach aktuellem Sachstand kann die mit der Suche beauftragte Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH den Vorschlag für die näher zu untersuchenden Standortregionen nicht wie vormals angekündigt im Jahr 2024, sondern erst im Jahr 2027 vorlegen. Entsprechend werden sich die daran anknüpfenden Verfahrensschritte verzögern. Dies betrifft auch die Regionalkonferenzen und das Gesetzgebungsverfahren.

Derzeit befindet sich die Endlagersuche in der ersten von drei Phasen: Nachdem die BGE im Jahr 2020 geologisch in Betracht kommende Teilgebiete ausgewählt hatte und diese in einer Fachkonferenz beraten wurden, werden 90 Teilgebiete derzeit vertieft betrachtet. Phase 1 soll mit einer Entscheidung des Bundestages über die in Phase 2 näher zu untersuchenden potenziellen Standortregionen enden, bevor in Phase 3 die Entscheidung über einen Standort fallen soll.

Zudem weist das BASE auf eine Informationsveranstaltungsreihe hin. Die nächste Veranstaltung findet am 1. Februar 2023 von 17.00 bis 18.30 Uhr statt. Nähere Hinweise zur Veranstaltung finden sich unter https://www.endlagersuche-infoplattform.de/SharedDocs/Termine/Endlagersuche/DE/2023/0201_infoveranstaltung.html“

Inkrafttreten der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP Konditionalitäten-Verordnung) wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Konditionalität bezeichnet in diesem Zusammenhang diejenigen Verpflichtungen, welche im Rahmen der flächen- und tierbezogenen EU-Agrarförderung neben den jeweiligen Förderkriterien zusätzlich zu beachten sind (vormals „Cross Compliance“). Ein diesbezüglicher Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom Oktober 2021 sah gemäß den EU-Vorgaben vor, dass die Konditionalität aus Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) besteht. Die Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung geregelt, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist.

Bereits am 16. Dezember 2022 wurde dann die Erste Verordnung zur Änderung der GAPKonditionalitäten Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen der Verordnung sollen Anpassungen am deutschen GAP-Strategieplan nachvollziehen, die aufgrund von Anmerkungen der Europäischen Kommission notwendig geworden sind. Die Änderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sehen im Rahmen der GLÖZ-Standards u. a. eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen, die Normierung verschiedener Zeiträume für die Mindestbodenbedeckung und die Ausweitung der Möglichkeiten beim Fruchtwechsel vor. Die Änderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) wird eine für die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister geltende Übergangsfrist verlängert. Diese hatten die ordnungsgemäße Registrierung von Herstellern bzw. von deren Bevollmächtigten ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 zu prüfen. Da es bei diesen Registrierungen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register zu Kapazitätsengpässen gekommen ist, wird die Übergangsfrist nun bis zum 1. Juli 2023 verlängert.

Die Änderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind bereits am 14. Dezember 2022 in Kraft getreten. Im BNatSchG werden Fehler korrigiert, die im Rahmen des Vierten Änderungsgesetzes vom Sommer 2022 geschehen sind.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz werden die aktuellen Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2022 befristet waren, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die Verlängerung der Geltungsdauer soll ermöglichen, das Ergebnis einer laufenden Evaluierung als Grundlage für eine dauerhafte Anschlussregelung zu nutzen. Das Planungssicherstellungsgesetz sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. September 2022 (9 C 2.22) die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist. Es erläutert, dass nach der Umfang und Voraussetzungen klärenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer die Gleichartigkeit auch am Besteuerungsgegenstand ansetze und ausschließe, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundessteuer als auch mit einer neuen Landes- oder kommunalen Aufwandsteuer belegt werden kann.

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 30. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2852) und am 1. Januar 2023 im Wesentlichen in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass nunmehr umfassende Daten über die Vergabe von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln an Nutztiere erfasst und ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur übermittelt werden. Dazu werden die Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert und technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzeptes aktualisiert und ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung besser zu erfassen und dauerhaft zu senken.

Im Einzelnen sieht das Gesetz insbesondere folgende Neuerungen vor: Erweiterung der einbezogenen Nutztierarten u.a. um Milchkühe, Jung- und Legehennen sowie Sauen und Saugferkel (§ 54 TAMG), Mitteilungspflichten für Tierärzte (§ 56 TAMG), Verkürzung von Fristen (§ 57 TAMG), jährliche Berechnung der bundesweiten Kennzahlen (§ 57 Abs. 6 TAMG), Anordnungsmöglichkeit einer vertieften mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik (§ 58 Abs. 4 TAMG), Reduktionziel für Antibiotika von 50 Prozent (§ 1 Abs. 2 TAMG) sowie Ordnungswidrigkeitsvorschrift (§ 32 Abs. 2 Nr. 8 Tiergesundheitsgesetz).

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Entwurf einer Niedersächsischen Krankenhaus-Verordnung (NKHV) 

In § 32 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) hat der Gesetzgeber das für Gesundheit zuständige Ministerium verpflichtet, Näheres hinsichtlich der Versorgungsregionen und Versorgungsstufen, zu Anforderungen an Allgemeinkrankenhäuser zur kurzstationären Versorgung sowie zur finanziellen Förderung der Krankenhäuser zu regeln. Zugleich ist eine Verordnungsermächtigung für Regelungen zu den regionalen Gesundheitszentren, zu Zuständigkeiten sowie zum Verfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Das Sozialministerium (MS) hat nunmehr einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Anhörung übersandt. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Punkte:

  • Die Zuordnung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover in § 1 NKHV zu den im NKHG festgelegten acht Versorgungsregionen entspricht dem Vorschlag des MS, der bereits im August 2019 im NLT Gesundheitsausschuss vorgestellt und im Präsidium des NLT als sachgerecht erachtet worden ist.
  • Die Kriterien für die Zuordnung der Allgemeinkrankenhäuser in die im NKHG festgelegten drei Versorgungsstufen (§ 2 NKHV) entsprechen weitgehend dem von der Arbeitsgruppe der seinerzeitigen Enquetekommission entwickelten Konzept. Die Geschäftsstelle war in der Arbeitsgruppe vertreten. Die Ergebnisse sind im Herbst 2020 im Gesundheitsausschuss und Präsidium des NLT beraten worden. Besonders hervorzuheben ist der vom NLT Präsidium geforderte Ermessensspielraum für die Krankenhausplanungsbehörde (§ 2 Abs. 5 NKHV), in begründeten Einzelfällen – unter Anlegung eines strengen Maßstabes – von einzelnen Zuordnungskriterien abweichen zu können.

Die Fördermittel für die regionalen Gesundheitszentren als neue Versorgungsform, insbesondere als Ersatz für ein Allgemeinkrankenhaus, werden landesseitig außerhalb der Krankenhausinvestitionsmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung gestellt.

Musterverwaltungsvereinbarung zu evtl. Regionalen Härtefallfonds

Bekanntlich hat das Land Niedersachsen mit dem Nachtragshaushalt vom November 2022 die angekündigten 50 Millionen Euro zur Gegenfinanzierung eventueller kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Damit erklärt sich das Land bereit, ein Drittel der vor Ort entstehenden Kosten zu übernehmen. Ein weiteres Drittel sollen jeweils der betroffenen Energieversorger und der Landkreis/die Region Hannover tragen, wenn ein entsprechender Härtefallfonds aufgelegt wird. Ziel ist es, ein abschalten der Strom- und Gasversorgung aufgrund der gestiegenen Kosten in Folge des Krieges in der Ukraine zu verhindern.

Die kommunalen Spitzenverbände haben darauf hingewiesen, dass sich die Ausgangsbedingungen für einen Härtefallfonds seit Beginn der Diskussionen im August 2022 durch die inzwischen auf der Bundesebene beschlossen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Kostensteigerungen für die Endverbraucher deutlich verändert haben. Das NLT-Präsidium hat festgestellt, dass ergänzende Unterstützungsleistungen der Kommunen kaum oder allenfalls in sehr begrenztem Umfang in Frage kommen können. Ob für diese Einzelfälle von der Möglichkeit, einen regionalen Härtefallfonds auf Grundlage einer Muster-Verwaltungsvereinbarung mit dem Land einzurichten Gebrauch gemacht wird, bleibe der Entscheidung vor Ort vorbehalten.

Am 29. Dezember 2022 hat das Niedersächsische Sozialministerium die endgültige Fassung des Musterentwurfs für eine Verwaltungsvereinbarung vorgelegt. Sie enthält gegenüber der zur Anhörung vorgelegten Version einige Modifizierungen, die auf Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zurückgehen. Unter anderem ist für die Kommunen nunmehr eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von 10 v. H. auf den jeweiligen Erstattungsbetrag des Landes vorgesehen. Zudem ist die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zum Zwecke der Prüfung auf fünf Jahre halbiert worden. Weiterhin wird in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Abschlagszahlung eingeräumt. Der Empfängerkreis ist wie gefordert um Bezieher von Fernwärme erweitert worden. Von einer Erweiterung um SGB II/XII-Leistungsberechtigte, die für Strom(nach)zahlungen lediglich ein Darlehen erhalten können, wurde Abstand genommen, da eine Leistung aus dem Härtefallfonds als Einkommen beim Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII angerechnet werden müsste.

Seitens des NLT ist das MS nochmals eindringlich auf die Wichtigkeit einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit zum Erwartungsmanagement hingewiesen worden.

Energieministerrat der EU einigt sich auf Notfallversorgung zum Ausbau erneuerbarer Energien

Der Rat der Europäischen Union in seiner Formation als Energieministerrat hat sich auf eine Notfallverordnung zum Ausbau erneuerbarer Energien geeinigt. Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Genehmigungsverfahren sollen zum Teil u.a. auch durch Genehmigungsfiktionen verkürzt werden. Für eine Reihe von Umweltauflagen soll eine vereinfachte Prüfung genügen, teilweise ist keine Prüfung mehr notwendig. Die Verordnung tritt im Januar in Kraft, ist zeitlich allerdings befristet und sie entfaltet unmittelbare Wirkung. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag u.a. Folgendes mit:

Die vorliegende Verordnung erfasst in ihrem Anwendungsbereich alle behördlichen Stufen und alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (vgl. Art. 2). Durch Art. 3 Notfallverordnung wird ein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit c) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und des Art. 9 Abs. 1 lit a) der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) begründet. Bei einer Abwägung rechtlicher Interessen wird damit im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dadurch können für solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in den genannten Richtlinien enthalten sind, vereinfachte Prüfungen erfolgen. Die Mitgliedstaaten können diesen Grundsatz auf einzelne Technologien oder bestimmte Gebiete beschränken. Art. 4 Abs. 1 Notfallverordnung schreibt vor, dass Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort nicht länger als drei Monate dauern dürfen. Abweichend von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie) werden diese Projekte vom Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit. Für Kleinstanlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben. Genehmigungen bei Repowering von Erneuerbaren-Anlagen und Netzen müssen (einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung) binnen sechs Monaten abgeschlossen sein.

Die NLT-Geschäftsstelle erwartet vom Land/dem Umweltministerium schnell Hinweise, wie mit der Verordnung umzugehen ist.

Stand der Überlegungen für eine Kindergrundsicherung

Der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht die Einführung einer Kindergrundsicherung vor, in der folgende Leistungen zu einer einfachen, automatisiert berechneten und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden:

– Kindergeld,

– Leistungen für Kinder aus dem SGB II und dem SGB XII,

– Teile des Bildungspakets,

– Kinderzuschlag.

Nach den Vorstellungen der Koalitionäre soll die Kindergrundsicherung zwei Komponenten haben: einen einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einen vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag.

Mit dem Garantiebetrag, der das heutige Kindergeld aufnimmt, soll die Grundlage für das perspektivische Ziel der Koalition gelegt werden, künftig allein durch den Garantiebetrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei der Besteuerung des Elterneinkommens zu entsprechen. Die Wechselwirkungen mit anderen Leistungen sollen geprüft werden, und es soll sichergestellt werden, dass sich die Erwerbsarbeit für Eltern lohnt. Der bedürftigkeitsabhängige Zusatzbetrag soll den Bedarf von bedürftigen Kindern und Jugendlichen abdecken.

Der Deutsche Landkreistag spricht sich in einer ersten Positionierung dafür aus, Kinder nicht aus dem familiären Zusammenhang bzw. der Haushaltskonstellation herauszulösen, sondern als Teil ihrer Familie und damit auch als Teil der Bedarfsgemeinschaft zu betrachten, auf die beispielsweise das SGB II und die Sozialhilfe aufbauen. Ein besonderes Augenmerk ist daher auf den Personenkreis der bedürftigen Kinder zu legen. Hier zeigen sich die größten Baustellen der Kindergrundsicherung, die sämtlich noch nicht gelöst sind. Das Ziel einer einfacheren Leistungsgewährung wird nicht erreicht, wenn die Zahl der für bedürftige Familien zuständigen Behörden verdoppelt wird. Die Schnittstellen zum SGB II, nicht zuletzt beim Bildungspaket und bei den KdU, lassen sich ohne zusätzlichen Aufwand kaum lösen. So müsste bspw. eine Wohngeldpauschale, die für das Kind über die Kindergrundsicherung gewährt würde, immer mit den KdU für die Eltern im Jobcenter abgeglichen werden.

Kreisumlage: OVG Sachsen-Anhalt bestätigt in 14 Verfahren Festsetzung als formell und materiell

Das OVG Sachsen-Anhalt hat 14 erstinstanzliche Urteile gegen die Kreisumlagefestsetzung eines Landkreises geändert (Az. 4 L 73/21), die Klagen abgewiesen und festgestellt, dass die Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das betreffende Haushaltsjahr verfahrensfehlerfrei erfolgt und auch in materiell rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das Urteil orientiert sich an den ausführlich dargelegten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und berücksichtigt auch umfassend die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.

Zwei andere Klagen gegen Kreisumlage in Sachsen-Anhalt erfolgreich

In zwei weiteren Verfahren hob das OVG Sachsen – Anhalt im Ergebnis die Festsetzung der Kreisumlage auf.

In einem Fall (4 L 98/21) attestiert das OVG LSA dem Landkreis zwar ebenfalls eine verfahrensfehlerfreie Festsetzung der Kreisumlage. Der Landkreis begründe aber nicht ausreichend, warum er seinen Haushalt prognostisch ausgleiche, aber rund der Hälfte der Gemeinden einen nicht ausgeglichenen Haushalt „zumute“. Im konkreten Fall kommt das OVG LSA zu dem Schluss, dass der Landkreis die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs folgenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung des Umlagesatzes nicht erfüllt habe. Er habe seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs der Gebietskörperschaften verletzt.

In dem anderen Verfahren (4 L 239/21) sieht das OVG LSA ebenfalls ein einseitiges und rücksichtsloses Handeln des Landkreises und stellt zudem einen Verstoß gegen das Jährlichkeitsprinzip fest. In der Entscheidungsbegründung legt das OVG LSA dar, dass der festgesetzte Kreisumlagesatz bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Festsetzung gegen den Grundsatz der Jährlichkeit und den Grundsatz der Nachrangigkeit der der Kreisumlage als Finanzierungsinstrument nach §§ 99 Abs. 3, 100 Abs. 1 KVG LSA verstoße. Der festgelegte Kreisumlagesatz führe zu einem haushaltsplanmäßigen Überschuss von über 51 Millionen Euro und berücksichtige den Bedarf für Folgejahre. Der Beklagte vermöge sich dabei nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die dabei gebildete Rücklage zu einer Stabilisierung der Kreisumlage im Folgejahr führe.

Studie zur Flüchtlingsaufnahme aus der Ukraine in Deutschland

Eine gemeinsame Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und anderer Institutionen ermöglicht erste repräsentative Erkenntnisse über die Lebenssituation und Zukunftspläne von Flüchtlingen aus der Ukraine in Deutschland. Für diese Studie wurden über 11.000 geflüchtete Ukrainer in der Zeit zwischen August und Oktober 2022 befragt. Die wesentlichen Ergebnisse lauten u.a.:

– 37 Prozent der Geflüchteten möchten für immer oder mehrere Jahre in Deutschland bleiben, 34 Prozent bis Kriegsende, 27 Prozent sind noch unentschieden und 2 Prozent planen, Deutschland innerhalb eines Jahres wieder zu verlassen.

– Die überwiegende Mehrheit der erwachsenen Geflüchteten sind Frauen (80 Prozent). Viele von ihnen sind ohne Partner (77 Prozent) nach Deutschland gekommen, 48 Prozent mit minderjährigen Kindern.

– Nur wenige Geflüchtete haben zum Befragungszeitpunkt gute Deutschkenntnisse (4 Prozent). Die Hälfte der Befragten besucht bereits einen Deutschkurs.

– 17 Prozent der Geflüchteten im erwerbsfähigen Alter sind zum Befragungszeitpunkt erwerbstätig. 71 Prozent der erwerbstätigen Geflüchteten üben eine Tätigkeit aus, die einen Berufs- oder Hochschulabschluss voraussetzt.

Studie „Europa und die Fluchtmigration aus der Ukraine“

Einen wesentlich breiteren und anderen Ansatz als die oben erwähnte Untersuchung verfolgt die vom Mercator Forum Migration und Integration (MIDEM) erstellte Studie „Europa und die Fluchtmigration aus der Ukraine“. Im Mittelpunkt dieser Studie steht der Blick der jeweiligen Aufnahmegesellschaften auf das Migrationsgeschehen, aber auch auf die der Ukraine durch den Westen geleistete Unterstützung.

Die Studie, für die Bürger in zehn Mitgliedstaaten der EU befragt wurden, zeigt, dass die Unterstützung für die Ukraine und die Aufnahmebereitschaft von Geflüchteten in Europa im Allgemeinen zwar (noch) hoch ist, aber regional – auch innerhalb Deutschlands – deutlich schwankt, zumal sich mit Fortdauer des Krieges immer stärker die wirtschaftlichen sozialen Folgekosten bemerkbar machen.

Des Weiteren zeigt die Befragung, dass das hohe Maß an Aufnahmebereitschaft, von dem die Ukrainer profitieren, sich europaweit keinesfalls auf alle Flüchtlingsgruppe erstreckt. In fast allen europäischen Ländern plädiert eine Mehrheit der Bevölkerung für die Begrenzung von Zuwanderung. Insgesamt sprachen sich europaweit 55 Prozent der Befragten mehr oder weniger vehement dafür aus, die Zuzugsmöglichkeiten für Ausländer einzuschränken. Besonders groß ist diese Mehrheit in Tschechien, Schweden und den Niederlanden, wo jeweils rund zwei Drittel eine entsprechende Meinung vertreten. Aber auch in Ungarn, Frankreich und – mit leichtem Abstand – Deutschland (54 Prozent) plädieren deutlich über die Hälfte der Befragten für eine Einschränkung der Zuzugsmöglichkeiten. Lediglich 25 Prozent der befragten Europäer (und Deutschen) wollen die Zuwanderung erleichtern.

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren soll insbesondere durch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung bewirkt werden. Dazu wird die Rolle des Bundesverwaltungsgerichts gestärkt. Für Asylverfahren ist u.a. vorgesehen, Widerruf- und Rücknahmeverfahren nur noch anlassbezogen durchzuführen. Ferner wird eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt.

Studie von Partnerschaften Deutschland-Berater zum Ist-Stand der Schul-IT

Die Studie der Partnerschaften Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) „Bereit für die Zukunft Kommunen für den digitalen Umbau der Schulen stärken“ bereitet den Ist-Stand der Schul-IT in den Ländern auf und verbindet dies mit Handlungsempfehlungen. Der vom Deutschen Landkreistag unterstützten Studie zufolge schreitet der Ausbau der schulischen IT-Infrastruktur stark voran. Auf der Ebene der Steuerung und Planung von schulischer IT werden mangelnde personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen als die strukturellen Herausforderungen gesehen. Hierzu hat uns der Deutsche Landkreistag u. a. wie folgt informiert:

  • Es fehlen abschließende Regelungen, wer die Anforderungen der Schulen – auch im Bereich des Supports für Software – zu erfüllen hat. Die Finanzierung der laufenden Kosten für Betrieb, Administration und Support muss dabei möglichst langfristig geklärt werden. Dies bedeutet auch, dass eine dauerhafte Finanzierung für Personalstellen im Bereich Support geschaffen werden muss. Darüber hinaus müssen die Anschaffung und der Betrieb der Software von Beginn an konzeptionell und finanziell mitgedacht werden.
  • Zudem muss auf allen Ebenen die Frage beantwortet werden, wie die Ausstattung mit personengebundenen Endgeräten in Zukunft finanziert werden kann. [..]. Es gilt, landesweit den Handlungsrahmen vorzugeben, um den wiederkehrenden Diskurs, der letztlich in jeder einzelnen Kommune und Schule geführt wird, zu reduzieren.
  • Der Bereich der Steuerung, des Betriebs und des Supports schulischer IT muss als eine neue Regelaufgabe für die Schulträger definiert werden. Diese Aufgabe ist mit der notwendigen, dauerhaften Finanzierung zu unterlegen.
  • Die tradierte Zuordnung von inneren und äußeren Schulangelegenheiten in den Schulgesetzen der Länder erweist sich für die Fragen des Ausbaus und Betriebs schulischer IT-Infrastruktur als reformbedürftig.

BiB erkennt Trend zur Suburbanisierung in Deutschland

Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) informiert darüber, dass die Wanderungsverluste der Großstädte mittlerweile das hohe Niveau der 1990er-Jahre erreicht haben. Die Ergebnisse belegen nach Aussage des Instituts einen anhaltenden und verstärkten Trend zur Suburbanisierung in Deutschland. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Laut einer aktuellen Berechnung des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) auf Grundlage von aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts haben deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern im Jahr 2021 durch Umzüge so deutlich an Bevölkerung verloren wie zuletzt 1994. Die Zahl der Fortzüge aus den Großstädten in kleinere Städte und ländliche Gebiete sei im Vergleich zu 2019 um 1,8 Prozent angestiegen, gleichzeitig seien die Zuzüge in die Großstädte um 5,4 Prozent gesunken. Damit sei der Binnenwanderungssaldo der Großstädte auf einem so niedrigen Niveau wie seit 30 Jahren nicht mehr, als es eine deutliche Abwanderung in das Umland (Suburbanisierung) gab.

Die Ergebnisse belegen nach Aussage des Instituts einen anhaltenden und verstärkten Trend zur Suburbanisierung in Deutschland. Während die Bevölkerungsverluste der Großstädte im Jahr 2020 vor allem auf eine insgesamt sinkende Mobilität der Bevölkerung im ersten Pandemiejahr zurückzuführen gewesen seien, sei im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Fortzüge erkennbar. Vor allem das städtische Umland, aber auch kleinere Städte und sogar ländliche Gebiete würden von dieser Entwicklung profitieren und Bevölkerung durch Zuzug hinzugewinnen. Auch der Wegzug jüngerer Menschen aus diesen Landesteilen in die Großstädte sei geringer ausgeprägt als in den Jahren vor der Pandemie.

Die Ergebnisse der Berechnungen des BiB unterstreichen die politisch vielfach angebrachte Aussage des Deutschen Landkreistages, wonach die Landkreise in Deutschland entgegen anderslautenden Behauptungen über die Jahre eine kontinuierlich stabile Bevölkerungsentwicklung mit Wanderungsgewinnen vorweisen können.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Start der Online-Seminarreihe #kommunalEngagiert

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die Online-Seminarreihe #kommunalEngagiert ins Leben gerufen, um Landkreise, Städte und Gemeinden in den Austausch über die vielfältigen Möglichkeiten der Engagementförderung durch Kommunen zu bringen. Die Online-Seminarreihe startet am 25. Januar 2023 mit dem Thema „Kommune und Ehrenamt: Krisen gemeinsam bewältigen“. Verschiedene Landkreise haben einen Impuls zugesagt. Anmeldungen sind unter https://link.nlt.de/qcyn möglich, wo auch weitere Informationen zu der Reihe zu finden sind.

Eckpunkte für ein KRITIS-Dachgesetz

Vor dem Hintergrund uneinheitlicher sowie fehlender Regelungen für den physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen und angesichts sektoren- sowie länderübergreifender Abhängigkeiten soll mit dem KRITIS Dachgesetz zum ersten Mal das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland auch unter Einbeziehung der öffentlichen Verwaltung – in den Blick genommen und gesetzlich geregelt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit der Landkreise ergibt sich aus der dem Dachgesetz zugrundeliegenden EU Richtlinie nicht. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Erfasst sind gemäß der CER-Richtlinie elf Sektoren: Energie, Verkehr, Bankenwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Raumfahrt und Lebensmittel. Zusätzlich sollen in Deutschland der Bereich Bildung und Betreuung sowie Kultur und Medien einbezogen werden. Nach dem aktuellen Entwurf der europäischen CER-Richtlinie sind die Landkreise von den Regelungen nicht betroffen. National kann dessen ungeachtet eine kommunale Einbeziehung geregelt werden, ohne dass dies sich aus den vorliegenden Eckpunkten derzeit ergibt. Folgende Ziele forciert das KRITIS-Dachgesetz:

  • Kritische Infrastrukturen sollen klar identifiziert werden,
  • die Resilienz des Gesamtsystems der Kritischen Infrastrukturen soll durch einheitliche Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen in allen Sektoren gestärkt werden,
  • der Schutz von KRITIS soll als akteursübergreifende und gesamtstaatliche Aufgabe wahrgenommen werden,
  • verpflichtende Schutzstandards für die physische Sicherheit (bspw. Einrichtung eines Risiko- und Krisenmanagements) sollen eingeführt werden,
  • einheitliche Meldewege und Kontrollen sollen definiert werden,
  • das Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) soll als übergreifend zuständige Behörde für den physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen aufgebaut werden.

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2022 vor

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat seinen Jahresbericht 2022 mit dem Titel: „Bürokratieabbau in der Zeitenwende – Bürger, Wirtschaft und Verwaltung jetzt entlasten“ veröffentlicht. Eine vertiefte Bewertung und konkrete Empfehlungen werden für die Bereiche bessere Rechtsetzung und Digitalcheck, Digitale Verwaltung und Moderner Staat vorgenommen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Als Lichtblick bewertet der NKR die Einführung des Digitalchecks. Demnach müssen alle Bundesministerien ab Januar 2023 ihre Gesetzentwürfe digitaltauglich gestalten. Der NKR prüft dann, ob und inwiefern, Vollzugs- und Digitalisierungsfragen in der Gesetzgebung von vornherein mitgedacht wurden.

Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) fünf Jahre nach seiner Verabschiedung sieht der NKR sehr kritisch. Trotz gewisser Fortschritte seien mit auslaufender Umsetzungsfrist am 31. Dezember dieses Jahres erst 33 von 575 Verwaltungsleistungen flächendeckend online verfügbar. Ursachen seien komplizierte Koordinierungsstrukturen, fehlende Standardisierung, Schnittstellen, Basisinfrastrukturen und mangelnde Verbindlichkeit im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen. Sofern im Rahmen des EfA-Prinzips gute Lösungen entstehen, bestünden momentan erhebliche Hürden, diese auf einfache Weise weiterzugeben bzw. zu übernehmen. Für ein OZG 2.0 gibt der Normenkontrollrat verschiedene Vorschläge:

Kritik übt der NKR auch an den Gesetzesentstehungsprozessen. Viel zu oft würden neue Regelungen im Eilverfahren verabschiedet, ohne das Vollzugswissen von Praktikern ausreichend einzubeziehen. Dadurch würden Abstimmungs- und Beteiligungsfristen immer knapper, sodass eine seriöse und verantwortbare Prüfung der Gesetzesentwürfe kaum mehr möglich ist. Auch der Deutsche Landkreistag weist darauf regelmäßig hin.

Der laufende Erfüllungsaufwand – d.h. der Zeitaufwand und die Kosten, die neue Gesetze Jahr für Jahr verursachen – sei im Berichtszeitraum um rund 6,7 Milliarden Euro auf insgesamt rund 17,4 Milliarden Euro gestiegen und fiele damit deutlich höher aus als in den vergangenen Jahren. Dieser Anstieg ist mit 5,6 Milliarden Euro zu 90 Prozent auf die Erhöhung des Mindestlohns zurückzuführen. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sei im Berichtszeitraum um rund 210 Millionen Euro auf 7,4 Milliarden Euro gestiegen. Dieser Anstieg sei geringer als in den vergangenen drei Jahren.

DLT unterzeichnet „Klimapakt Gesundheit“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mit zentralen Akteuren des Gesundheitswesens den vom Bundesgesundheitsministerium initiierten „Klimapakt Gesundheit“ unterzeichnet, mit dem den vielfältigen Herausforderungen beim Thema Klimawandel und Gesundheit begegnet werden soll. Ein virtueller Austausch, zu dem der DLT eingeladen hatte, hat gezeigt, dass in vielen Landkreisen bereits Maßnahmen zum Thema „Klimawandel und Gesundheit“ umgesetzt werden.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser verkündet

Mit der im Bundesanzeiger verkündeten Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (BAnz AT 16.12.2022 V1) wird die Frist nach § 415 S. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. In diesem Paragrafen ist die Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen und die Verordnungsermächtigung geregelt. Das bedeutet, die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die Änderungsverordnung ist am 17. Dezember 2022, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung begrüßte der Deutsche Landkreistag die damals vorgeschlagenen Maßnahmen grundsätzlich, sah sie aber als bei weitem nicht ausreichend an und stellte konkrete Forderungen. In der nun verkündeten und im Vergleich zum Referentenentwurf stark geänderten und gekürzten Fassung wurden beispielsweise die Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 nicht aufgenommen. Hier hatte der DLT ohnehin kritisiert, dass diese Liquiditätshilfen nur für Kliniken fließen sollten, die noch keine Ausgleichszahlungen erhalten haben und sich dennoch unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gesehen haben.

Kommunalbefragung „Klimaschutz in Kommunen 2023“

Das Umweltbundesamt (UBA) führt aktuell bei den Landkreisen, Städten und Gemeinden eine breit angelegte Online-Befragung „Klimaschutz in Kommunen 2023“ durch. Es sollen laut UBA grundlegende Informationen zum kommunalen Klimaschutz erhoben, gebündelt und zugänglich gemacht werden. Nähere Informationen zu der Befragung können auf der Internetseite des UBA unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/kommunalbefragung-klimaschutz-in-kommunen-2023 abgerufen werden. Die Befragung wird vom SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld im Auftrag des UBA durchgeführt. Eine Teilnahme an der voraussichtlich bis Ende Februar 2023 laufenden Online-Befragung ist freiwillig.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2023“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune“ werden alljährlich vorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.

Im Rahmen des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2023“ sind ab Januar 2023 Bewerbungen in drei Kategorien „Ressourcen- und Energieeffizienz“, „Erneuerbare Energien im kommunalen Fokus“ und „Klimaschutz durch Kooperationen mit der Wirtschaft“ sowie für einen Sonderpreis möglich. Die Einzelheiten zu den drei Kategorien, zum Sonderpreis sowie zu den Bewerbungsbedingungen können unter www.klimaschutz.de/de/wettbewerb2023 abgerufen werden. Dort werden ab Januar 2023 auch die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Bewerbungsschluss beim Difu ist der 31. März 2023. Eine Jury wählt je Kategorie drei Kommunen als gleichrangige Preisträger aus. Der Sonderpreis wird nur einmal vergeben. Die Preisverleihung findet voraussichtlich im November 2023 im Rahmen der alljährlichen Kommunalen Klimakonferenz statt. Jeder Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von 25.000 Euro, das wiederum in Klimaschutzprojekte investiert werden soll.

Abschlussbericht „Photovoltaikanlagen auf Bestandsliegenschaften des Landes Niedersachsen“ veröffentlicht

Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) verpflichtet das Land Niedersachsen dazu, bis zum Jahr 2025 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent der geeigneten Dachflächen landeseigener Gebäude mit Photovoltaikanlagen zu bestücken. Mit Blick auf diese Zielsetzung beauftragte das Niedersächsische Finanzministerium den Projektdienstleister „PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH“ mit einer Kurzanalyse (sog. Quick Check), wie der zügige Ausbau ohne hohen personellen und finanziellen Aufwand auf Seiten des Landes bzw. für den Landeshaushalt realisiert werden könnte. Der Abschlussbericht dieser Analyse liegt nun vor.

Hierbei wurden verschiedene in Frage kommende organisatorische Modelle untersucht. Diese gliedern sich in verschiedene Pachtmodelle sowie verschiedene Modelle des Baus und Betriebes in Eigenregie des Landes.

Im Ergebnis wird konstatiert, dass die Erstellung eines Katasters mit hinreichendem Detailgrad zu den baulichen und technischen Gegebenheiten der Liegenschaften einen zügigen Ausbau von Photovoltaikanlagen begünstigen würde. Eine schnelle Umsetzung des Ausbaus von Photovoltaik würde daher unabhängig von der gewählten Modellvariante von der Erfassung dieser Informationen abhängig sein.

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgekommenen Energiekrise und der damit einhergehenden Änderungen der Gesetzgebung im Energiesektor (Osterpaket, Sommerpaket) sowie der absehbaren Kostenexplosion u.a. beim Strompreis ergibt die Analyse, dass eine Dachverpachtung in Kombination mit einem Verbrauch des erzeugten Stroms in der jeweiligen Liegenschaft (Modell 2 – Onsite-PPA) die geeignetste und voraussichtlich wirtschaftlichste Variante zur Erreichung der im NKlimaG formulierten Ziele sein würde.

16. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung am 25./26. Januar 2023 in Berlin und online

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) richtet am 25./26. Januar 2023 zum nunmehr 16. Mal das „Zukunftsforum Ländliche Entwicklung“ aus. Das Zukunftsforum steht in diesem Jahr unter dem Generalthema „Land.Kann.Klima – Klimaschutz und Klimaanpassung in ländlichen Regionen“ und wird von insgesamt 30 Fachforen begleitet. Die Teilnahme ist in Präsenz und online möglich. Im Rahmen der Begleitveranstaltungen wird der Deutsche Landkreistag wieder zwei Fachforen ausrichten: ein Fach- forum zum Thema „Neue Wertschöpfung durch Klimaschutz“ sowie ein weiteres gemeinsames Fachforum mit weiteren Verbänden und Institutionen zum Thema „Klimapositive ländliche Räume: Unser Zukunftsbild für 2045“.

Die Anmeldung für das Zukunftsforum und die einzelnen Fachforen ist möglich unter: https://www.zukunftsforum laendliche-entwicklung.de/anmeldung/ .

Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Bund und Länder haben am 13. Dezember 2022 eine Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen und den neuen GRW-Koordinierungsrahmen verabschiedet, um auf die veränderten Herausforderungen und Rahmenbedingungen der regionalwirtschaftlichen Entwicklung zu reagieren. Innovationen und betriebliche Produktivität sollen eine größere Rolle spielen und die Transformation hin zur Klimaneutralität besser unterstützt werden. Künftig können nicht nur Unternehmen gefördert werden, die im überregionalen Wettbewerb stehen (Exportbasis-Ansatz, „50 km-Regel“), sondern auch regional tätige Unternehmen, die zur Wertschöpfung vor Ort beitragen. Eingeführt wird zudem ein Fördertatbestand „Daseinsvorsorge“. Der neue GRW-Koordinierungsrahmen tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Länder können für eine Übergangszeit von einem Jahr zwischen alten und neuen Regeln wählen.

Der NLT wird klären, ob Niedersachsen von der Möglichkeit des Übergangsjahres mit einer vorübergehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch machen wird und wird hierzu gesondert informieren, sobald belastbare Informationen vorliegen. Hierzu ist der NLT bereits an die Landesregierung herangetreten.

Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für DAWI

Die EU-Kommission führt bis zum 9. Januar 2023 eine Konsultation zur Überprüfung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) durch. Die Kommission plant, die Schwellenwerte an die Inflation anzupassen und die Einführung eines verpflichtenden Registers für De-minimis Beihilfen. Der DLT wird sich trotz der kurzen Frist mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen. Beiträge aus der Praxis der Landkreise müssten hierfür bis zum 3. Januar 2023 an freese@nlt.de mitgeteilt werden. Der DLT wird seine Forderungen nach einer deutlichen Erhöhung der Schwellenwerte auf 1,2 Millionen sowie die Ablehnung des Registers einbringen.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

„Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer Konsultation zur Überprüfung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) aufgerufen, die am 31. Dezember 2023 auslaufen wird. Zu diesem Zweck hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. Parallel führt die Kommission bis zum 10. Januar 2023 eine Konsultation zur Überarbeitung der allgemeinen De-minimis-Verordnung durch.

Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um geringe Beihilfebeträge, die von der Beihilfenkontrolle durch die EU Kommission ausgenommen sind, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Solche Beihilfen werden daher bereits tatbestandlich nicht als Beihilfe betrachtet. DAWI entsprechen in Deutschland dem Begriff der Daseinsvorsorge. De-minimis-Beihilfen für DAWI können aktuell bis maximal 500.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden. Die Kommission beabsichtigt, die freigestellten Beträge angesichts der Inflation und anderer wirtschaftlicher Entwicklungen zu aktualisieren. Daneben sollen bestimmte Begriffe wie „einziges Unternehmen“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Einklang gebracht werden. Zudem plant die Kommission auch die Einführung eines verbindlichen Registers. Damit soll die Transparenz erhöht und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die derzeit Eigenerklärungen abgeben, verringert werden.“

BVerfG-Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften um 10 Prozent abgesenkte Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig ist. Es sei nicht erkennbar, dass in den Unterkünften tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten. Daher sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen ist. Bestandskräftige Bescheide sind davon unberührt.

BMAS-Wohnungslosenbericht 2022

Nach dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellten ersten Wohnungslosenbericht waren zum Jahresbeginn 2022 rund 263.000 Menschen in Deutschland wohnungslos. Neben ca. 178.00 Personen, die ordnungsrechtlich oder sozialrechtlich untergebracht sind, sind ca. 86.000 Menschen verdeckt wohnungslos oder auf der Straße lebend. Während in kleinen und mittleren Gemeinden die verdeckte Wohnungslosigkeit häufiger auftritt, überwiegt in Großstädten die Wohnungslosigkeit ohne Unterkunft.

Die Gruppen wohnungsloser Personen zeigen sich wie folgt: Rund 178.100 Personen sind untergebracht, 49.300 sind verdeckt wohnungslos und rund 37.400 leben auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 8.800 Doppelerfassungen sowie rund 6.600 Minderjährige, die in der empirischen Studie nicht befragt wurden, aber mit ihren Eltern zusammen auf der Straße oder in verdeckter Wohnungslosigkeit leben, ergibt sich als Summe rund 262.600 Wohnungslose.

Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung

Unter Federführung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK) sind seit Ende des vergangenen Jahres gemeinsam mit Vertretern des Niedersächsischen Landvolks sowie des Niedersächsischen Landkreistages in der dazu gegründeten AG Biosicherheit in der Schweinhaltung Anforderungen an die Biosicherheit und Vorgaben für entsprechende Verfahrensanweisungen erarbeitet worden. Diese dienen der nationalen Umsetzung des neuen Tiergesundheitsrechts der EU, dem sogenannten Animal Health Law (AHL) und den in Durchführungsvorschriften zur ASP-Bekämpfung konkretisierten Anforderungen in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation.

Nunmehr wurde in der AG Biosicherheit in der Schweinhaltung der Entwurf eines „Leitfadens zur Einfriedung Schweine haltender Betriebe“ erarbeitet, welcher als Anhang zum bereits veröffentlichten Biosicherheitskonzept veröffentlicht werden soll. Die Landkreise und die Region Hannover sind derzeit gebeten, Anregungen zum Entwurf des Leitfadens mitzuteilen.

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Beschlüsse zum Deutschlandticket

Zur Finanzierung des Deutschlandtickets haben die Spitzen von Bund und Ländern weitere Absprachen getroffen. Dabei stand insbesondere das Einführungsjahr im Fokus. Hierzu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in der Besprechung vom 8. Dezember 2022 darauf verständigt, das Deutschlandticket schnellstmöglich im Jahre 2023 zu einem Einführungspreis in Höhe von 49 Euro monatlich zu realisieren. Sie haben zudem ergänzende Absprachen zur Finanzierung getroffen.

Derzeit wird zum Deutschlandticket ein Einführungstermin zum 1. April 2023 angestrebt. Nach aktuellem Stand wird dabei der Bund aufgrund fehlender Kompetenzgrundlagen gesetzlich keine bundesweite Tarifvorgabe treffen und das Regionalisierungsgesetz insofern voraussichtlich nur die Finanzierung für das Deutschlandticket beinhalten. Auch die Länder wollen offenbar mehrheitlich keine Regelung/Vorgabe treffen. Insofern würde das Deutschlandticket – Stand jetzt – wohl „auf Antrag“ des Verkehrsunternehmens/-Verbünde eingeführt werden. Nach dem Beschluss stellen Bund und Länder sicher, dass die für die Tarifgenehmigung notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet ist.

Was dies konkret bedeutet, wird noch zu klären sein. Schließlich wurde gemeinsam beschlossen, dass etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr durch Mindereinnahmen entstehen, Bund und Länder je zur Hälfte tragen werden. Auch hier wird zu klären sein, was alles von dem Beschluss abgedeckt wird und inwieweit dieser Beschluss auch die einmaligen Einführungskosten einschließt. Die auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets in den Folgejahren bliebt offen. Bund und Länder haben lediglich beschlossen, gemeinsam eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Finanzierung durch Ticketeinnahmen und die vereinbarten Zuschüsse in Höhe von je 1,5 Milliarden Euro zu treffen.

Stellungnahme zur geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber dem Deutschen Bundestag kritisch Stellung genommen zu der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro pro Jahr sowie zur Anhebung der Dynamisierungsrate auf drei Prozent. Sie haben nochmals unterstrichen, dass eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 1,65 Milliarden Euro allein zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen und zur Sicherung der Bestandsverkehre erforderlich ist.

Sie haben zugleich deutlich gemacht, dass auch die weitergehenden Beschlüsse von Bund und Ländern zum Ausgleich der Einnahmeverluste bei Einführung eines Deutschlandtickets und zur Vorbereitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes bislang keine ausreichende Grundlage bieten, um die Finanzierungsherausforderungen der Kommunen zu bewältigen. Sie haben ihre Forderung unterstrichen, dass das Deutschlandticket ausfinanziert werden muss. Sie fordern darüber hinaus, dass bereits im Jahr 2023 eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung des Bestandsangebots und Planungssicherheit für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land geschaffen werden muss.

Härtehilfen für kleinere und mittlere Unternehmen

Der Bund hat seine Bereitschaft bekräftigt, den Ländern für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Sie soll KMU zugutekommen, die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind.

Wohngeld-Plus-Gesetz im Bundesgesetzblatt

Das Wohngeld-Plus-Gesetz kann am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2160 ff., Anlage). Der Deutsche Landkreistag führt ergänzend aus:

Die kritischen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt, so dass die Umsetzung ab dem Jahresbeginn für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Gleichfalls kritisch haben wir die halbjährige Übergangsregelung für Wechselhaushalte aus dem SGB II bewertet.

Billigkeitsrichtlinie für Soziale Einrichtungen infolge des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinie Soziale Einrichtungen) im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Zweck der Billigkeitsleistungen ist es, die vom Land geförderten Beratungs- und Unterstützungsangebote von sozialen Einrichtungen und Organisationen in Niedersachsen aufrecht zu erhalten. Hintergrund ist deren Gefährdung durch die Preissteigerungen als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Verlängerung der Sonderregelungen für Baumaterialien

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den Erlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen bei wichtigen Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges verlängert. Er gilt nun bis zum 30. Juni 2023.

Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt

Die Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) hat die aktuellen Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und das SGB II zusammengestellt. Von 988.000 ukrainischen Geflüchteten erhalten 621.000 Personen SGB II-Leistungen. Davon sind 414.000 erwerbsfähig. Sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind 59.000 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag wie folgt:

  • Die Bevölkerung mit ukrainischer Staatsangehörigkeit hat sich in Deutschland von Februar bis Oktober 2022 um 988.000 auf gut 1,1 Millionen erhöht. Der überwiegende Teil der ukrainischen Schutzsuchenden sind Frauen und Kinder.
  • SGB II-Leistungen erhielten zum Stichtag 14. November 2022 621.000 ukrainische Staatsangehörige. Gegenüber Februar 2022 sind es 604.000 mehr.
  • Die Zahl der bei Jobcentern und Arbeitsagenturen gemeldeten erwerbsfähigen Ukrainerinnen und Ukrainer betrug im November 2022 457.000. Im SGB II sind es 414.000 Personen.
  • Als arbeitslos gemeldet waren bei Jobcentern und Arbeitsagenturen im November 2022 189.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Dass die Zahl im Vergleich zur Zahl der SGB II-Leistungsempfänger sowie der Zahl der erwerbsfähigen Ukrainer deutlich niedriger ist, liegt an der zunehmenden Teilnahme registrierter ukrainische Flüchtlinge an Integrations- und Sprachkursen; sie werden in dieser Zeit nicht als arbeitslos gezählt. Zudem ist die Erziehung von Kindern unter drei Jahren ein Grund für Nichtarbeitslosigkeit.
  • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren im September 2022 116.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Das sind 59.000 mehr als vor Kriegsbeginn im Februar 2022. Daneben übten 26.000 ukrainische Staatsangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus; das sind 18.000 mehr als Kriegsbeginn.

Kommunaler Finanzausgleich 2022

Aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022 des Landes ist auch eine Neufestsetzung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2022 erforderlich. Das Landesamt für Statistik (LSN) hat uns nunmehr die Berechnungsgrundlagen hierfür übersandt. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach ohne Finanzausgleichsumlage und Zuweisungen nach § 14i NFAG auf 5.422 Millionen Euro.

Die Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben (einschließlich Finanzausgleichsumlage) belaufen sich auf 2.492 Millionen Euro. Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben auf 2.499 Millionen Euro. Hierin sind Zuweisungen zu Gunsten von Kreisaufgaben in Höhe von 121 Millionen Euro nach § 14i NFAG enthalten. Bei einem Anteil von 75 Millionen Euro ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ggf. Mittel an die gemeindliche Ebene weitergereicht werden sollen (vgl. § 14i Abs. 3 Satz 2 NFAG).

(Notlagen-)Kreditermächtigung auf den „Energie- und Klimafonds“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages zur erhöhten Rücklage des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF) aus prozessualen Gründen abgelehnt. Die CDU/CSU-Fraktion wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass die durch Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erhöhte Rücklage des EKF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur in Anspruch genommen werden darf, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt. Der Beschluss datiert vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22). Das BVerfG stuft den dem Antrag zugrundliegenden Normenkontrollantrag (Hauptantrag) als weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ein.

Die Ausführungen zu den zu klärenden Fragen lassen nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages grundlegende Ausführungen des BVerfG zu den erweiterten Kreditaufnahmemöglichkeiten in einer Notlage mit Bindungswirkung sowohl für den Bund als auch die Länder erwarten. Die Fülle der aufgeworfenen Fragestellungen legt nahe, dass die vor dem BVerfG vorgetragene Auffassung des Bundes nicht standhalten wird, der Verfassungsgeber habe sich als Korrektiv für die weite Krisenermächtigung nicht für eine tatbestandliche Einengung der möglichen Maßnahmen entschieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung. Der Bund argumentiert, so werde sichergestellt, dass es nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsverschuldung komme.

Verfassungsbeschwerden zum EU-Wiederaufbaufonds zurückgewiesen

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (2 BvR 547/21 u. 2 BvR 798/21) zwei Verfassungsbeschwerden zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz zurückgewiesen. Durch das Gesetz stimmt die Bundesrepublik Deutschland einer Beteiligung am Wiederaufbauinstrument der EU („Next Generation EU“) zu. Zur Finanzierung des Wiederaufbauinstruments hat die Europäische Kommission 750 Milliarden Euro an den Kapitalmärkten aufgenommen, Deutschland erhält im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität etwa 29 Milliarden Euro.

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Der dem Gesetz zugrundeliegende Eigenmittelbeschluss 2020 stellt keine offensichtliche und strukturell bedeutsame Über- schreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union dar. Eine Aufnahme von Krediten durch die Europäische Union ist möglich, wenn die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss vorgesehen ist, die Mittel ausschließlich zweckgebunden für eine der EU zugewiesene Einzelermächtigung eingesetzt werden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ist und die Summe der sonstigen Mittel den Umfang der Eigenmittel nicht übersteigt. Ein Verstoß gegen das Beistandsgebot des Art. 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht offensichtlich.

Der Deutsche Landkreistag gelangt in einer ersten Bewertung zu einem skeptischen Fazit und neigt dem Sondervotum von Richter Müller zu: Der angelegte Prüfungsmaßstab, der sich nur auf die unmittelbare Wirkung der Maßnahmen beschränkt, und potenzielle Gefahren nicht berücksichtigt, schwächt faktisch die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Ultra-vires-Kontrolle. In Brüssel werden schon erste Stimmen laut, die die angelegten Kriterien des BVerfG aufgrund einer mangelnden primärrechtlichen Grundlage als zu strikt sehen und eine Klärung durch den EuGH einfordern.

Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zweiten Änderungsverordnung zur Biomassestrom Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die befristete Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 30. April 2022 verlängert wird. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung einzelne Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verlieren.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Kostenanteile für Mieter und Vermieter werden stufenweise anhand der energetischen Qualität des Gebäudes berechnet. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter künftig bis zu 95 Prozent der CO2 Abgabe. Ausnahmen sind für besondere Fallgestaltungen vorgesehen, z.B. wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Ziel der Aufteilung nach dem Stufenmodell ist es laut der Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf der Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf der Mieterseite zu setzen. Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Bei Nichtwohngebäuden gilt bis 2025 eine hälftige Teilung der CO2-Kosten. Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Das Bundesumweltministerium hatte im September 2022 den Entwurf für eine Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vorgelegt. Durch die darin vorgesehenen Änderungen sollten die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräteregister für das Jahr 2023 angepasst werden. Am 8. Dezember 2022 wurde die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die entsprechenden Änderungen der Gebührentatbestände treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Energieeffizienzgesetzes

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat Kenntnis von einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für ein Energieeffizienzgesetz erlangt. Das Energieeffizienzgesetz soll im Vorgriff auf neue EU-Vorgaben zur Energieeffizienz nationale Energieeffizienzziele sowie bestimmte Einsparvorgaben für Bund und Länder sowie alle übrigen öffentlichen Auftraggeber regeln. Die Länder sollen sicherstellen, dass die Kommunen die jeweiligen Vorgaben erfüllen. Daneben adressiert der Gesetzentwurf auch Unternehmen und Rechenzentren. 

Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten bestschlossen. Ziel ist es, die Einwanderung von Fachkräften künftig auf die Säulen „Fachkraft“, „Erfahrung“ und „Potenzial“ zu stützen. Dazu sollen einerseits der Rechtsrahmen angepasst und andererseits mit Werbemaßnahmen, Verbesserung der Verfahrensabläufe, verstärkten Integrationsmaßnahmen und einer Digitalisierung des Verfahrens die Voraussetzungen für eine verstärkte Fachkräftezuwanderung geschaffen werden. Die Länder sollen dazu u.a. eine zentrale Ausländerbehörde für die Fachkräfteeinwanderung schaffen, so dies noch nicht geschehen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. 

Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland

Eine Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland zeigt, dass die Abwanderung im Kontext mit der Zuwanderung und der Integration der Betroffenen gesehen werden muss. So sind neben aufenthaltsrechtlichen Gründen insbesondere berufliche Gründe Anlass für die Abwanderung. Fehlende soziale Integration wird ebenfalls häufig genannt, während wirtschaftliche oder familiäre Gründe seltener vorkommen. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu Folgendes aus:

Im Zeitraum zwischen 2000 und 2020 sind über 18 Millionen Ausländer nach Deutschland zugewandert; zugleich wurden über 13 Millionen Ausreisen von Ausländern verzeichnet (jeweils ohne Fluchtmigration). Die Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland ist bislang nur wenig erforscht. Eine neue Studie des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen (IAW) und des SOKO Instituts Bielefeld im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zeigt, welche ausländischen Erwerbstätigen vermehrt abwandern, und analysiert die Gründe hierfür. Dazu wurden ca. 2.000 Abgewanderte aus zehn wichtigen Herkunftsländern der Fachkräftezuwanderung nach ihrer Ausreise über die sozialen Medien kontaktiert und anschließend mit einem Fragebogen befragt.

Die folgende Abbildung aus der IAW/SOKO-Fachkräfteabwanderungsbefragung listet die Gründe für die Abwanderung im Einzelnen auf:

Kommunales Integrationsmonitoring

Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat ein Forschungsprojekt zum Integrationsmonitoring durchgeführt, in das zehn Kommunen – darunter auch der Landkreis Goslar sowie der Kreis Pinneberg – ihre Erfahrungen und Expertise eingebracht haben. Das Projekt wurde als Kernvorhaben des Nationalen Aktionsplans Integration von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert und hat nun seine Ergebnisse vorgelegt. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Im Rahmen des Projektes wurde u.a. untersucht, welchen Unterstützungsbedarf Kommunen mit Blick auf das Thema haben, welche Leistungen sie erbringen und wie diese für ein breites Spektrum der Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Erfahrungen der zehn beteiligten Kommunen sind in die Publikation „Kommunales Integrationsmonitoring. Status Quo und Perspektiven zur Weiterentwicklung“ eingeflossen.

In einer zweiten Veröffentlichung wurden die zentralen Handlungsempfehlungen zusammengefasst. Dazu gehört, dass Kommunen Ziel und Nutzen der Datenerhebung klar definieren, ein schlüssiges Vorgehen entwickeln und Indikatoren gut auswählen und begründen. Zudem wird deutlich gemacht, dass Integrationsmonitoring erst in einem Dreiklang Wirkung entfaltet: Das Monitoring ist in eine Integrationsberichterstattung einzubetten, die Daten sind zu interpretieren und durch qualitative Erhebungen zu ergänzen. Um die Praxistauglichkeit eines Monitorings sicherzustellen, ist zudem unerlässlich, dass die Fachstellen Integration und Statistik eng zusammenarbeiten. Besondere Herausforderungen bestehen beim Thema Integrationsmonitoring in der Zusammenarbeit zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen.

Einsatzauftrag für mobile Impfteams der Kommunen endet

Die am 9. Dezember 2022 noch im Einsatz befindlichen mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen werden mit dem Jahreswechsel, wie im ursprünglichen Einsatzauftrag des Landes geplant, eingestellt. Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.

Gesundheitsministerin Behrens bedankte sich in einer Pressemitteilung bei allen, die sich in den vergangenen 14 Monaten beim Aufbau und Einsatz der MIT engagiert haben: „Sie alle haben einen ganz entscheidenden Beitrag zu den überdurchschnittlich hohen Impf- quoten in Niedersachsen geleistet und dafür bedanke ich mich sehr. Das Modell der Mobilen Impfteams war ein voller Erfolg, insbesondere mit Blick auf die Kampagne für die dritte Impfung im vergangenen Winter. Insbesondere in den Kommunen wurde Großartiges geleistet.“

In Niedersachsen waren mit Stand von Freitag, 9. Dezember, 77,6 Prozent der Bevölkerung grundimmunisiert, 67 Prozent dreimal und 18 Prozent viermal geimpft. Bei den Impfquoten gehört Niedersachsen im Vergleich der Bundesländer zur Spitzengruppe. Insgesamt wurden von den mobilen Impfteams rund 2,3 Millionen Impfungen durchgeführt, davon rund 1,5 Millionen Dritt- und rund 350.000 Viertimpfungen.

6. Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat sehr kurzfristig den Referentenentwurf der 6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Impfverordnung mit einer Anpassung der Geltungsdauer zum 7. April 2023 vorgelegt. Hintergrund der Verlängerung ist die schrittweise Überführung der COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung.

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 1.Dezember 2022 erfolgte hierzu die Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfungen in die Schutzimpfungsrichtlinie, durch die nach § 20i Absatz 1 Satz 3 und § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen für die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird. Die Schutzimpfungsrichtlinie begründet die Möglichkeit, nach § 132e Absatz 1 Satz 1 SGB V Verträge zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung der Impfleistung zu schließen.

Der Referentenentwurf sieht die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen als mögliche Leistungserbringer. Es ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) daher davon auszugehen, dass für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) die Abrechenbarkeit von COVID-19 Schutzimpfungen perspektivisch ermöglicht werden wird. Das Auslaufen der Mobilen Impfteams zum 31. Dezember 2022 ist durch den Entwurf nicht berührt.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Triage-Regelung verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2235 f.). Es ist am 14. Dezember 2022, dem Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die grundlegende Regelung in § 5c IfSG lautet:

Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Die Regelung bestimmt, dass die Entscheidung über die Zuteilung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen darf. Komorbiditäten dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Bereits zugeteilte Behandlungskapazitäten sind von der Entscheidung ausgenommen (keine Ex-Post-Triage). Des Weiteren werden formale Voraussetzungen an die zu beteiligenden Ärzte und Dokumentationspflichten normiert.

Zweiter Bericht des Beirats Pakt ÖGD veröffentlicht

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat über den kürzlich vorgelegten zweiten Bericht des Beirats Pakt ÖGD „Empfehlungen für abgestimmte Kommunikationswege und -maßnahmen über Verwaltungsebenen hinweg in gesundheitlichen Krisen“ informiert. Er wurde am 30. November 2022 vorgelegt. Für den Bericht hat der Beirat Pakt ÖGD detailliert die erfolgte Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung in der CoronaPandemie betrachtet und Vorschläge erarbeitet, um bei zukünftigen gesundheitlichen Notlagen (neben Pandemien auch klima- oder anders bedingte Gesundheitskrisen) schneller und besser abgestimmt in der Kommunikation agieren zu können.

Zu seinen Empfehlungen gehört z.B., dass die Abstimmung und Koordinierung der Kommunikation stärker zentralisiert und standardisiert werden sollte. Außerdem erscheinen einheitliche Monitoring-Vorgaben und ein flexibler Modus Operandi beim Datenumgang in Krisen eine notwendige Grundlage; all dies natürlich auf Basis einer besseren Personalausstattung.

Ähnlich wie bei dem ersten Bericht des Beirats Pakt ÖGD, der „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des ÖGD zur besseren Vorbereitung auf Pandemien und gesundheitliche Notlagen“ zum Inhalt hatte, sind aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auch einzelne Teile des nun vorliegenden zweiten Berichts kritisch zu hinterfragen. So richtet der Bericht einen eingeschränkten Fokus auf den ÖGD. Bei der in Rede stehenden Risikound Krisenkommunikation ist dieser Blickwinkel aber angesichts der Verortung des ÖGD in der kommunalen Einheitsverwaltung unzureichend. Risiko- und Krisenkommunikation ist vielmehr in die vorhandenen Strukturen einzubetten und muss auf Ressourcen außerhalb der eigenen Fachlichkeit zugreifen können, damit Doppelstrukturen vermieden und personelle und materielle Kompetenzen und Kapazitäten eröffnet werden.

Es kann sich also bei den im Bericht enthaltenen Problemaufrissen und Lösungsvorschlägen ausdrücklich nur um erste Denk- und Diskussionsanstöße aus dem Blickwinkel des ÖGD handeln, der eine breiter aufzustellende Nachlese zur bisherigen Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung folgt. Dabei wird u.a. auch der aufgezeigte Aspekt eine wichtige Rolle spielen, wonach die Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen so zu erfolgen hat, dass die Informationen nicht zuerst die Bevölkerung, sondern zunächst die Verwaltung erreichen.

Gesundheitsregionen Niedersachsen: Auswahl von Förderprojekten in 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert seit 2014 die Entwicklung und Umsetzung von Projekten der niedersächsischen Gesundheitsregionen. Partner sind die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN), die AOK Niedersachsen, der Verband der Ersatzkassen (vdek), der BKK Landesverband Mitte und die IKK Classic. Ziel ist die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention. Grundlage bildet die Richtlinie Gesundheitsregionen in der Fassung vom 21. Dezember 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 7).

Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen, dem das MS und die genannten Kooperationspartner sowie die kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme angehören, hat für die neue Förderperiode ab 2023 aus den eingegangenen fünf Anträgen drei innovative Projekte zur Förderung ausgewählt, und zwar:

  • Demenz am Lebensende – Gesundheitsregion Ammerland
  • Coachingstelle Pflegeausbildung – Gesundheitsregion Oldenburg
  • LuckyMotion PLUS – Schulen in Bewegung – Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen in Kooperation Gesundheitsregion Cloppenburg

Bei der Bekanntgabe der neuen Förderprojekte hat Ministerin Daniela Behrens die niedersächsischen Gesundheitsregionen als wichtige Innovationstreiber hervorgehoben und die weit über einzelne lokale Projekte hinausgehenden positiven Effekte betont. NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer wertete es als ein gutes Zeichen, dass die Zahl der Projektanträge der Gesundheitsregionen trotz Corona-Pandemie und der Herausforderungen durch den Ukraine-Krieg wieder angestiegen ist und die Förderung durch die Kooperationspartner wieder Fahrt aufnimmt.

Beschaffung von Schnelltests an Schulen und in Kindertageseinrichtungen

Das Land wird auch im ersten Quartal des Jahres 2023 für Landesbedienstete, Kinder und Jugendliche in Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zu zwei Antigen Schnelltests pro Person und pro Woche für freiwillige sowie anlassbezogene Testungen zur Verfügung stellen. Das hat die Landesregierung am 12. Dezember 2022 in ihrer Kabinettssitzung beschlossen. Damit verlängert sich das bisher zum Jahresende befristete Testangebot.

Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein neues Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“ aufgelegt. Dafür stehen für das Jahr 2023 insgesamt 55 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche, die während der Corona-Pandemie im Alltag auf viele Dinge verzichten mussten, zu fördern mit Maßnahmen in den Themenfeldern Bewegung, Kultur und Gesundheit. Dabei soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, eigene Projektideen umzusetzen. Kommunen sowie lokale Organisationen sollen durch das Bundesprogramm Impulse erhalten, mehr Angebote für Kinder- und Jugendbeteiligung zu schaffen.

Bewertung der Beihilfevorschriften im Gesundheits- und Sozialbereich

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Bewertung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gesundheits- und Sozialbereich und für De-minimis Beihilfen veröffentlicht. Danach seien vor allem Präzisierungen bestimmter Begriffsbestimmungen, wie die wirtschaftliche Tätigkeit, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und das Marktversagen sowie eine Senkung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der De-minimis-Verordnung für DAWI erforderlich. Die darin festgelegten Schwellenwerte müssten zudem angehoben werden. Aus Sicht des Deutsche Landkreistag (DLT) reicht eine lediglich inflationsangepasste Erhöhung nicht aus.

Überörtliche Kommunalprüfung zum Projekt „Digitales Rathaus“

Das Projektteam der überörtlichen Kommunalprüfung bei der Präsidentin des Landesrechnungshofes hat den Bericht zum zweiten Modul des Projekts „Digitales Rathaus“ veröffentlicht. Schwerpunkt ist die vertiefte Prüfung zur Umsetzung des Online Zugangsgesetzes (OZG) mit Schwerpunkt auf digitale Angebote im Themenfeld „Bauen und Wohnen“. Die überörtliche Prüfung kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Informationsbedarf zur Nachnutzung von Online-Services sowie ihrer Finanzierung weiterhin hoch ist, keine Termine für eine flächendeckende Zurverfügungstellung von Online-Dienstleistungen absehbar sind und sich die Nachnutzung aufgrund fehlender Schnittstellen als schwierig gestaltet.

Hinsichtlich des Themenfelds „Bauen und Wohnen“ wird ein heterogener Umsetzungstand festgestellt, freiwillige Leistungen dieses Themenfelds würden derzeit in den Kommunen nicht im Fokus stehen und die Nachnutzung des Baugenehmigungsverfahrens aus Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit zumindest bei den teilnehmenden Kommunen nicht angestrebt.

Der Projektbericht kann unter https://link.nlt.de/3g9m heruntergeladen werden. Dort befindet sich auch der Bericht aus der ersten Projektphase. Über den Bericht des ersten Moduls wurde mit der NLT-Aktuell Ausgabe 8/2022 vom 4. März 2022 informiert.

Aussetzung der Ganztagsförderungsgesetz-Statistikpflicht im Jahr 2023

Ein Verordnungsentwurf des Bundes sieht die Aussetzung der Statistik- und Auskunftspflicht zur Erhebung der Ganztagsangebote der Grundschulen im Jahr 2023 vor. Hintergrund ist, dass die Länder die relevanten Ausführungsgesetze noch nicht erlassen haben. Ziel der Verordnung ist die Aussetzung der ersten Erhebung der Statistik zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFÖG) im Jahr 2023 mit der Folge, dass die erstmalige Erhebung erst zum Stichtag 1. März 2024 durchgeführt wird. 

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Parlamentarischer Staatssekretär Saathoff im NLT-Präsidium

Internationale Krisen und bundesweite Ereignisse bestimmen auch die Agenda der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover; sie sind die zentralen Bündelungsbehörden in den aktuellen Krisenlagen. Entsprechend wirken sich Handeln und Entscheidungen des Bundes direkt vor Ort aus – dazu hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) mit dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesinnenministerium Johann Saathoff, MdB, ausgetauscht.

„Von akuten Problemen wie der Unterbringung von Geflüchteten über die Migrationspolitik bis zum Dauerbrenner Bevölkerungsschutz haben wir eine Reihe von Themen intensiv diskutiert“, erklärte NLT-Präsident Sven Ambrosy nach dem Treffen. „Angesichts der Weltlage ist zum Beispiel eine viel stärkere Prioritätensetzung des Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes nötig. Wir haben gegenüber Staatssekretär Saathoff vom Bund einen mit ausreichend Mitteln hinterlegten Neustart im Bevölkerungsschutz gefordert, um den leider real gewordenen Krisenszenarien dieser Tage angemessen Rechnung zu tragen. Gerade bei der Vorbereitung auf kriegerische Auseinandersetzungen oder Cyber-Angriffe und bei den notwendigen länderübergreifenden Fähigkeiten im Katastrophenschutz darf der Bund sich nicht wegducken“.

Ausführlich wurden die großen Probleme bei der Unterbringung und Betreuung geflüchteter und vertriebener Menschen erörtert. NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer forderte eine bessere Unterstützung durch den Bund „Es geht nicht nur um die offenen Fragen der Finanzierung durch den Bund für 2023. Der Bund muss auch seine zentralen Aufgaben im Asylgeschehen erledigen. So ist es nicht akzeptabel, dass derzeit Asylbewerber ohne Anhörungsverfahren auf niedersächsische Kommunen verteilt werden müssen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Dolmetscher zur Verfügung stellen kann.“ Das Präsidium des NLT betonte die Notwendigkeit verstärkter qualifizierter Zuwanderung. Es sei aber verfehlt, die Gewinnung qualifizierter Einwanderer mit Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts und des Grundrechts auf Asyl in der politischen Diskussion willkürlich zu vermengen.

Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung

Die von Bundesgesundheitsminister Lauterbach eingesetzte Krankenhausstrukturkommission hat Empfehlungen für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung vorgelegt. Damit die Behandlung von Patienten in Krankenhäusern mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien erfolgt, empfiehlt sie, die Kliniken nach drei neuen Kriterien zu honorieren: Versorgungsstufen, Leistungsgruppen und Vorhalteleistungen. Die Regierungskommission fasst ihre Kernempfehlungen wie folgt zusammen:

  • Das bisher eindimensionale Vergütungssystem für Krankenhäuser mittels DRGs [Diagnosis Related Group] wird durch ein mehrdimensionales System abgelöst. Es werden Vorhaltung mit abgesenktem DRG-Anteil eingeführt in den beiden neuen Dimensionen Leistungsgruppen statt Fachabteilungen und Level statt Versorgungsstufen.
  • Die Regierungskommission hat für drei (mit Sub-Unterteilungen: fünf) Versorgungsstufen (bzw. Level) Strukturvorgaben erarbeitet, um lokale, regionale und überregionale Versorgungsaufträge abzugrenzen: Level I: Grundversorgung; unterteilt in i (integrierte ambulant/stationäre Versorgung) und n (mit Notfallstufe I), Level II: Regel- und Schwerpunktversorgung, Level III: Maximalversorgung (mit Level IIIU = Universitätsmedizin).
  • Außerdem empfiehlt die Regierungskommission ein System von 128 Leistungsgruppen mit Strukturvorgaben und detaillierten Definitionen.
  • Um die Qualität der medizinischen Versorgung zu sichern, werden die Mindeststrukturvoraussetzungen auf Ebene des Levels und der Leistungsgruppen genau benannt. Für jede Leistungsgruppe wird zudem festgelegt, in welchem Krankenhaus-Level sie erbracht werden darf. Krankenhäuser eines höheren Levels dürfen grundsätzlich auch die Leistungsgruppen der niedrigeren Level erbringen. Die Einhaltung der Strukturvorgaben wird durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft (Strukturprüfungen).
  • Die bisherige Vergütung der Krankenhäuser – überwiegend über Fallpauschalen (aDRGs) – wird deutlich modifiziert: Für die Krankenhäuser der Level In, II und III wird für jede Leistungsgruppe der Anteil des Vorhaltebudgets festgelegt. Dieser beinhaltet auch das ausgegliederte Pflegebudget, das bereits als eine Vorhaltefinanzierung zu verstehen ist. Die Mindestvorhaltung wird auf Ebene der Leistungsgruppen definiert.
  • Die Regierungskommission empfiehlt für die Leistungsgruppen der Intensivmedizin, Notfallmedizin, Geburtshilfe und Neonatologie einen 60-prozentigen Vorhalteanteil, für alle übrigen Leistungsgruppen einen 40-prozentigen Vorhalteanteil (jeweils inkl. Pflegebudget). Dieser Vorhalteanteil bezieht sich auf die bisher für eine Leistungsgruppe ausgezahlte Gesamtvergütung. Zugrunde gelegt werden die Basisjahre 2022/2023.
  • Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt das je Leistungsgruppe festgelegte Vorhaltebudget auf die einzelnen dafür infrage kommenden Krankenhäuser. Das Pflegebudget wird weiterhin so ausgezahlt wie bisher. Die Auszahlung des vollen Vorhaltebudgets ist daran geknüpft, dass die Strukturvoraussetzungen für das Level des Krankenhauses und für die Leistungsgruppe eingehalten werden.
  • Um eine Systeminstabilität zu vermeiden, soll mit dem Ist-Zustand begonnen werden und der Ziel-Zustand schrittweise nach fünf Jahren erreicht sein.
  • In der Startphase orientiert sich die Verteilung der Vorhaltebudgets auf die Krankenhäuser an der jeweiligen Ist Fallzahl. Im Zielzustand orientiert sie sich hingegen an folgenden drei Komponenten: (1) an Parametern der zu versorgenden Bevölkerung, (2) an Parametern der Prozess- und Ergebnisqualität und (3) an der längerfristigen Entwicklung der Leistungsmenge in einer Leistungsgruppe.
  • Krankenhäusern des Levels Ii (integrierte ambulant/stationäre Versorgung) kommt eine Schlüsselrolle auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung zu. Sie verbinden wohnortnah ambulante fachärztliche Leistungen mit Akutpflegebetten und werden daher abweichend geplant und vergütet. Zur sektorenübergreifenden Planung unter Einbindung von Vertragsärzten sollten regionale, paritätisch besetzte Gremien unter Beteiligung der Länder eingerichtet werden. In Akutpflegebetten können Patienten z.B. zur Beobachtung und Basistherapie oder nach der Verlegung aus einem Haus der Regel-/Schwerpunkt- oder Maximalversorgung stationär überwacht und gepflegt werden. Diese sollten unter pflegerischer Leitung stehen.
  • Die Vergütung der Level Ii-Krankenhäuser erfolgt im Gegensatz zu allen anderen Leveln außerhalb der beschriebenen Budgets durch degressive Tagespauschalen.
  • Die Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt durch erhöhte Tagespauschalen bei fest am Krankenhaus angestellten Ärzten und nach EBM [Einheitlicher Bewertungsmaßstab] für Ärzte mit KV-Zulassung [der Kassenärztlichen Vereinigung]. Hiermit entsteht ein hoher Anreiz einer engen sektorenübergreifenden Versorgung.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat bei der Vorstellung der Empfehlungen erklärt, dass die Vorschläge eine Grundlage für die große Krankenhausreform des Bundes seien. Als nächste Schritte plant das Bundesministerium für Gesundheit die Erarbeitung von Eckpunkten zur Krankenhausfinanzierung, die mit den Regierungsfraktionen konsentiert werden sollen. Anschließend soll die Diskussion mit den Ländern in der Bund-Länder-Gruppe für die Krankenhausreform erfolgen. Für den 5. Januar 2023 hat Minister Lauterbach eine Besprechung mit Ländern und Regierungsfraktionen angekündigt. Der Deutsche Landkreistag wird darauf drängen, dass auch die kommunalen Spitzenverbände einbezogen werden.

NLT-Positionspapier zu weiterer Klimaschutz-Pflichtaufgabe

§ 18 NKlimaG sieht vor, den Landkreisen und der Region Hannover zwei Pflichtaufgaben gegen einen Kostenausgleich zu übertragen; dies sind die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie die Beratung von kreis- und regionsangehörigen Gemeinden zur Klimaschutzförderung. Der Koalitionsvertrag der die neue Landesregierung tragenden Fraktionen enthält einen Prüfauftrag, ob diese Aufgabenübertragung – wie von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände seinerzeit im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf gefordert – zeitlich vorgezogen werden kann. Diese Diskussionen wird die Geschäftsstelle fachlich begleiten.

Bereits im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses des NLT-Präsidiums gemeinsam mit dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) gefordert, der Kreisebene zeitnah auch die Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der örtlichen Wirtschaft in Klimaangelegenheiten als weitere Pflichtaufgabe zu übertragen. Diese Forderung hatte der Gesetzgeber seinerzeit nicht aufgegriffen.

Die Geschäftsstelle des NLT hat hierzu mit weiteren Partnern ein Positionspapier erarbeitet, um dieser Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen.

Baugenehmigungen sollen schneller werden

Die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie die Architekten- und die Ingenieurkammer Niedersachsen als Vertreter der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser machen sich für eine Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen stark. Um ihr Ziel zu bekräftigen, unterzeichneten sie am 6. Dezember 2022 im Laveshaus der Architektenkammer Niedersachsen in Hannover eine gemeinsame Selbstverpflichtung.

Die Bauaufsichtsbehörden wollen zukünftig über einen Bauantrag innerhalb von zehn Wochen entscheiden. Die Kammern wiederum bieten allen Entwurfsverfassern mit gezielten regionalen Fortbildungsangeboten z.B. zum öffentlichen Baurecht das nötige Knowhow, um die Qualität der eingereichten Anträge zu steigern. Architektenkammer und Ingenieurkammer erarbeiten zudem einen Leitfaden für Entwurfsverfasser, der eine konkrete Hilfestellung zur Erstellung von Bauanträgen bieten wird.

Wer überhaupt als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser gilt und damit Bauanträge stellen darf, können die Behörden in der neuen Datenbank di.BAStAI überprüfen, die von den Kammern zur Verfügung gestellt wird. So wird eine automatisierte Prüfung der Entwurfsverfasserqualifikation möglich.

Im Zuge der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren setzen die Bauaufsichtsbehörden auf praxistaugliche Antragsmasken und Informationen. Alle Beteiligten wollen das Leitbild einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis stärken und die Erfolge des gemeinsamen Vorgehens überprüfen.

Robert Marlow, Präsident der Architektenkammer Niedersachsen, lobt die Vereinbarung als großen Schritt nach vorn: „Die Beschleunigung der Bauantragsverfahren ist für die Architekturbüros existentiell. Eine zügige Prüfung auf Grundlage eines richtig gestellten Antrags beschleunigt das Bauen und spart Kosten für alle Beteiligten.“ 

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer Niedersächsischer Landkreistag (NLT): „Die Vereinbarung ist ein Meilenstein für besseres Bauen. Sie bietet die Grundlage, dass Entwurfsverfasser und Bauaufsichten ihr Verständnis voneinander noch weiter ausbauen. Schnellere Verfahren und bessere Anträge helfen vor allem den Bauwilligen – sie sparen Zeit, Kosten und Nerven. Zugleich werden Behörden entlastet und Baubeteiligte können effektiver arbeiten.“

Jahressteuergesetz 2022 – Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das Jahressteuergesetz beinhaltet u.a. die Verlängerung der Option, § 2b UStG weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden.

Mit dem Jahressteuergesetz wird in der geänderten Fassung auch die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 v.H. betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen werden mit ein bis drei Milliarden. Euro veranschlagt und sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Mit dem Gesetz werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden: 

Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer – Jahresergebnis 2022

Für das Gesamtjahr erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden 4.167,2 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+ 13,8 Prozent). Dies sind 490 Millionen Euro mehr als im Vorjahr, wobei hierin Sondereffekte bei der Abrechnung in einer Größenordnung von 194 Millionen Euro enthalten sind (Abrechnung 2020 in 2021 – 74 Millionen Euro; Abrechnung 2021 in 2022 + 120 Millionen Euro). Im Orientierungsdatenerlass war für den Jahreswert nur mit einem Zuwachs von 10,6 Prozent gerechnet worden. 

Für das Jahr 2023 ist beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Steuerschätzung vom Oktober die Auswirkungen des sogenannten Inflationsausgleichsgesetzes mit Mindereinnahmen von annährend 500 Millionen Euro ab 2023 alleine in Niedersachsen nicht enthalten war. Insoweit dürfte im nächsten Jahr trotz Inflation und zu erwartender höherer Tarifabschlüsse, wenn überhaupt nur mit einem moderaten weiteren Anstieg zu rechnen sein.

Der Berechnungsbetrag für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für Dezember beträgt knapp 57 Millionen Euro (- 20,1 Prozent zum Vorjahr). Hintergrund ist ein Absinken des Festbetrages des Bundes beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, so dass aus dem Prozentwert keine Rückschlüsse auf konjunkturelle Entwicklungen gefolgert werden könne. Im vierten Quartal 2022 beträgt der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 172,9 Millionen Euro (- 20,9 Prozent). Im Gesamtjahr ist ein Rückgang um 6,5 Prozent auf 709,7 Millionen Euro zu verzeichnen. Im Orientierungsdatenerlass war hingegen noch ein Rückgang um 8,8 Prozent prognostiziert worden, so dass auch beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die tatsächliche Entwicklung besser verlief als noch im Frühjahr gedacht.

Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabellen mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2022, übersandt. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen nach den Werten um 15,7 Prozent auf 22,3 Milliarden. Euro. Die bereinigten Einzahlungen erhöhten sich um + 8,1 Prozent auf 22,6 Milliarden. Euro. Im Ergebnis führt dies zu einem negativen Finanzierungssaldo von knapp -300 Millionen Euro zum Stand 30. September 2022. Dieser ist um gut 200 Millionen Euro besser als im Vorjahr.

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen deutlich um 16,7 Prozent (3,4 Milliarden Euro). Davon entfielen auf Baumaßnahmen ein Anstieg von neun Prozent (1,8 Milliarden Euro). Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich ebenfalls, allerdings nur um acht Prozent auf 927,7 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 14,5 Prozent. Besonders hohe Steigerungsraten waren dabei bei der Gewerbesteuer (Netto) mit + 12,1 Prozent und dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer mit 3,2 Milliarden. Euro (+ 22,6 Prozent) zu verzeichnen. Beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer ist es allerdings im November zu einem steuerrechtsbedingten Einbruch gekommen, weshalb der Ganzjahreswert nur um 15 Prozent bis zum 31. Dezember 2022 steigt. Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 4,2 Prozent auf 5,3 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 11,8 Prozent auf 2,7 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 5,5 Prozent auf 12,6 Milliarden Euro. Besonders stark stiegen dabei die sonstigen Sozialleistungen (+ 40,1 Prozent) auf 725 Millionen Euro. Hierin sind auch die Kosten für die Aufnahme von geflüchteten Menschen enthalten.

Die Kassenkredite sanken insgesamt um knapp 200 Millionen Euro auf 1.787,7 Millionen Euro. Bei den Landkreisen betrug der Wert 216 Millionen Euro.

12. Niedersächsischer Gesundheitspreis 2022

Der 12. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde durch Ministerin Daniela Behrens (MS) als Schirmherrin im Rahmen einer hybriden Veranstaltung am 5. Dezember 2022 verliehen. Der Preis war vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobt und mit insgesamt 15.000 Euro dotiert.

Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Zurück zum gesunden Alltag: Kinder Jugendliche und junge Erwachsenen stärken  Projekttitel: „Fit fürs Leben – Guter Schulstart durch frühe Prävention in Stadt und Landkreis Göttingen“; Ausgezeichnet: Stadt Göttingen, Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen, Fachdienst Kinder- und Jugendgesundheit, mit zahlreichen regionalen Kooperationspartnerinnen und -partnern

Preiskategorie: eHealth: Digitale Technologien für mehr Gesundheit  Projekttitel: „HEDI – Schwangerenversorgung digital unterstützt und koordiniert“  Ausgezeichnet: Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen mit der aidminutes GmbH und dem Soziologischen Forschungsinstitut Göttingen

Sonderpreis der Jury für besondere Leistungen in der Corona-Pandemie Projekttitel: „Geschwisterkinder Netzwerk“; Ausgezeichnet: Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e. V., Hannover

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Nachtragshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 30. November 2022 sowohl den Nachtragshaushalt als auch das Haushaltsbegleitgesetz hierzu beschlossen.

Dem Haushaltsbegleitgesetz liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zugrunde (LT-Drs. 19/56). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat es nur wenige Änderungen von Kommunalrelevanz gegeben, bei denen es sich vor allen Dingen um Präzisierungen und weniger um materiell neue Vorschriften handelte. Hinzuweisen ist für die Kommunen auf folgende Bestimmungen:

– In § 14i Abs. 3 NFAG bleibt der bisherige Wortlaut in Satz 1 bestehen. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 75 Millionen Euro enthält und abschließend folgenden Wortlaut hat „…an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Damit wurde das gemeinsame Petitum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens inhaltlich aufgegriffen.

– Der Ausgleich von Mehraufwendungen in öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen in § 14k NFAG wurde gesetzlich präzisiert. Dem schriftlichen Bericht (LT-Drs. 19/69 S. 2) ist hierzu zu entnehmen, dass es sich bei der Eingangsformulierung um eine rein informative Angabe zum Grund (Motiv) der Zahlungen handele. Eine solche Angabe sei zwar rechtlich nicht erforderlich, sie solle aber zur Klarstellung (Hinweisfunktion gegenüber den Kommunen) beibehalten werden. Im Übrigen werden bei der Verteilung der Mittel an die Schulträger die Schulen und die Schülerzahlen in der Trägerschaft des Landes sowie in privater Trägerschaft beim Verteilungsmechanismus ausgenommen. 

Entwürfe der Gesetze zu Erdgas-Wärme-Preisbremse und Strompreisbremse

Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Regierungsfraktionen sowohl zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsen Gesetz, EWPBG) als auch zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Strompreisbremsgesetz – StromPBG) verabschiedet.

Mit den Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen sollen Verbraucher und Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt werden. Die Preise werden für einen Anteil des Verbrauchs nach oben hin begrenzt und dürfen nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh im Jahr sowie Einrichtungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie solche der Eingliederungshilfe für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde (brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Prozent betragen. Maßgeblich ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der vertraglich vereinbarte Preis gelten. Als Entlastung beim Strompreis sollen Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten.

Die Preisbremsen gelten von Anfang März 2023 bis Ende April 2024. Vorgesehen ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Finanzierung der Bremsen soll über einen wirtschaftlichen Abwehrschirm mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro erfolgen; durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromerzeugungsunternehmen werden diese ebenfalls an der Finanzierung beteiligt.

Hilfsfonds des Bundes

Zu den im Gesetzentwurf für die Erdgas-Wärme-Preisbremse vorgesehenen Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen, dem Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilnahme“ sowie dem Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“, haben sich nur wenige Änderungen ergeben.

Beim Hilfsfonds für die Krankenhäuser wurde der Appell der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem sich der Deutsche Landkreistag angeschlossen hatte, die vorgesehenen Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen und damit 4,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der mittelbaren Energiekostensteigerungen (allgemeine Sachkosteninflation) und 1,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der direkten Energiekostensteigerungen vorzusehen, nicht nachgekommen.

Stattdessen wurde im Gesetzentwurf ergänzt, dass Krankenhäuser, die eine Zahlung erhalten, verpflichtet sind, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, wird der Betrag um 20 Prozent gekürzt.

Bei den Regelungen für den Bereich der Pflegeeinrichtungen im SGB XI gab es gleichfalls Änderungen im Detail. Die kommunale Kritik an der Umständlichkeit des Verfahrens und dem hohen Aufwand für alle Beteiligten ist aufrechtzuerhalten. Lediglich die Frist für die Prüfung einer „Ergänzungsvereinbarung“ wurde von vier Wochen auf acht Wochen verlängert. Daneben stellt § 154 Abs. 5 SGB XI-E nun klar, dass für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener Aufwendungen besteht.

Wohngeldreform: Landkreise warnen vor Überlastung

Die Wohngeldreform stellt die Kommunen vor erhebliche Probleme. Die Unterstützung für Hilfebedürftige ist angesichts von Inflation und steigender Energiekosten notwendig, die Umsetzung wird aber Zeit in Anspruch nehmen und droht, die kommunalen Verwaltungen zu überlasten. Das wurde am Montag, 28. November 2022, im Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. „Die Zahl der leistungsberechtigten Haushalte wird sich verdreifachen und damit der Aufwand für die Wohngeldstellen. Die Landkreise haben nicht das notwendige Fachpersonal, die Vielzahl der Anträge kurzfristig zu bearbeiten. Überlastung der Verwaltung und Frust der Hilfsbedürftigen ist vorprogrammiert“, sagte der Hauptgeschäftsführer des NLT, Hubert Meyer.

Die Novelle des Wohngeld-Gesetzes weitet den Kreis der Leistungsberechtigten zum 1. Januar 2023 massiv aus; statt derzeit bundesweit rund 600.000 wird mit zwei Millionen Haushalten gerechnet, die künftig Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zu den Wohnkosten und auch den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise, kreisfreien Städte und zum Teil kreisangehörige Gemeinden. Forderungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, das Antragsverfahren zu vereinfachen, wurden nur punktuell berücksichtigt.

Sie hätten sich im Rahmen des Möglichen auf die zusätzliche Aufgabe vorbereitet und die Zahl der Stellen für die Bearbeitung der Wohngeld-Anträge verdoppelt bis verdreifacht, berichteten die Landkreise im NLT Finanzausschuss. „Die Besetzung der Stellen mit qualifiziertem Personal bis Jahresende ist aber illusorisch und angesichts des Fachkräftemangels schwierig. Die schiere Zahl an Anträgen führt zwangsläufig zur Überlastung der Wohngeldstellen. Dringende Fälle, wie eventuelle Antragsteller künftiger Härtefallfonds, müssen vorrangig geprüft werden. Es wird Monate dauern, bis alle ihr Geld haben“, warnte Meyer. Darauf müsse auch seitens des Landes deutlich öffentlich hingewiesen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundesrat hat abschließend zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze Stellung genommen und dem Gesetzentwurf seine Zustimmung erteilt. Der Entwurf beinhaltet u.a. das Einigungsergebnis zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 2. November 2022 zur rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 geltenden Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen.

Bereits in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 hatte der Bundesrat die zugesagte Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll, angemahnt. Die entsprechende Einigung zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 2. November 2022, nach der die Länder 1,5 Milliarden Euro für 2022 erhalten, wurde in das laufende Verfahren zum Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze aufgenommen.

In seiner Sitzung vom 25. November 2022 hat der Bundesrat nun dem geänderten Gesetzentwurf abschließend zugestimmt. In einer Entschließung mahnen die Länder zeitnahe Umsetzungsschritte in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren für die Jahre nach 2022 an, um Planungssicherheit für die Haushalte von Ländern und Kommunen zu erlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass Bund und Länder in der Zeit um Ostern 2023 über die weitere Entwicklung sprechen werden.

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif

Der Bundesrat hat am 25.November 2022 dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt. Das Gesetz ist für die Kommunen mit Mindereinnahmen von 5 Milliarden Euro pro Jahr ab 2023 verbunden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurde am 30. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, passen u.a. die Regelungen zur Enteignung sowie zur Entschädigung und zum Härteausgleich im Energiesicherungsrecht an die Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an.

Set an Indikatoren zur Bewertung der Gasversorgung veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Indikatorenset zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage in Deutschland veröffentlicht. Dies war auch von der Expertenkommission Gas und Wärme vorgeschlagen worden. Die Bewertung erfolgt dabei anhand von fünf Indikatoren:

  • Temperaturprognose für die kommenden sieben Tage
  • Temperaturbereinigter Gasverbrauch
  • Speicherfüllstände
  • Situation in den Nachbarländern
  • Beschaffung Regelenergie

Die Indikatoren bewerten die Gasversorgung für den Winter 2022/23 und werden jeweils in die Kategorien stabil, angespannt und kritisch eingeordnet. Nach Angaben der BNetzA dienen sie als Anhaltspunkte für die Lagebewertung im Rahmen des Notfallplans Gas, definieren jedoch nicht, wann die Notfallstufe ausgerufen werden sollte. Zudem sind sie nicht geeignet zur Abbildung lokaler Gasengpässe.

Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zum 49-Euro-Ticket

Die Verkehrsministerkonferenz hat am 29. November 2022 erneut im Rahmen einer Sondersitzung zur Einführung eines deutschlandweit gültigen ÖPNV-Tickets beraten. Sie hat ihren Beschluss zur gemeinsamen Umsetzung eines sogenannten 49-Euro- oder Deutschlandtickets bekräftigt und strebt als Starttermin nun den 1. April 2023 an. Sie verweist auf die organisatorischen, rechtlichen und finanztechnischen Herausforderungen der Umsetzung und fordert den Bund auf, für die weiteren Umsetzungsschritte einen belastbaren Zeit- und Maßnahmenplan vorzulegen.

In Bezug auf die Finanzierung der durch ein Deutschlandticket bedingten Einnahmeverluste bieten die Länder dem Bund an, etwaige Mehrkosten, die über den Betrag von drei Milliarden Euro jährlich hinausgehen, zu gleichen Teilen zu tragen. Bundesverkehrsminister Wissing soll gestern demgegenüber auf die am 2. November 2022 anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz getroffene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern verwiesen haben, den Betrag bei drei Milliarden Euro zu deckeln.

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten im Vorfeld deutlich gemacht, dass sie ohne eine Ausfinanzierung des Deutschlandtickets und ohne eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung der Bestandsverkehre und für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land weder das Deutschlandticket einführen noch den geplanten Ausbau- und Modernisierungspakt unterzeichnen können.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf Anfrage gegenüber dem NDR betont, mindestens ebenso wichtig wie das 49-Euro-Ticket sei der Ausbau der Infrastruktur. Dies gelte insbesondere für den ländlichen Raum. Ein 49 Euro-Ticket nütze nichts, wenn das einzige Angebot der Schulbus am Morgen und am Mittag sei. Linien und Taktung bildeten erst die Grundlage, um einen günstigen Tarif zu nutzen, sagte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 29. November 2022.

Chancen-Aufenthaltsrecht und Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Im Innenausschuss des Deutschem Bundestags haben die Anhörungen zum Gesetz zur Einführung eines Chancen Aufenthaltsrechts und zum Gesetz zur Beschleunigung von Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren stattgefunden. Seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) wurde bei dieser Gelegenheit die Kritik an beiden Entwürfen nochmals bekräftigt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu wie folgt aus:

Zum Chancen-Aufenthaltsrecht hat die Hauptgeschäftsstelle insbesondere ausgeführt, dass es dafür angesichts der Vielzahl der bereits bestehenden Bleiberechtsregelungen keinen Bedarf gebe und dass es mit dem Gesetz zu einer Vermischung von Asyl- und Einwanderungsrecht komme. Das gelte insbesondere auch für die dauerhaften Erleichterungen in den bereits bestehenden Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG. Ferner wurde auf die zu erwartenden Mehrbelastungen in den Ausländer-, aber auch den Sozialbehörden und Jobcentern hingewiesen.

Mit Blick auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde insbesondere die Einführung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung kritisiert. Ferner wurde betont, dass schnellere Verfahren auch eine Voraussetzung für erfolgreiche Abschiebungen seien, die einen integralen Bestandteil des Asylsystems darstellten.

Aktualisierter Mustervertrag zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund der am 1. Januar 2023 in Kraft tretendend Novelle im Erneuerbare-Energien-Gesetz notwendig geworden.

In der Regel schließen die Gemeinden entsprechende Verträge mit den Anlagenbetreibern ab. Die Landkreise können nur unter bestimmten Umständen auf diesem Wege von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind unter https://www.fachagentur windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/ heruntergeladen werden.

Klimaschutz: Änderungen bei Emissionshandel und -berichterstattung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 zugeleitet. Durch diese Änderungsverordnung sollen die beiden Verordnungen laut BMWK wie folgt geändert werden:

  • Nach dem einschlägigen EU-Recht darf der Emissionsfaktor Null bei der Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur angewendet werden, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt werden. Die Änderungsverordnung soll es den Anlagenbetreibern ermöglichen, in Bezug auf diese Brennstoffe die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Zudem sollen die Anforderungen an die Berichterstattung geregelt werden.
  • Es sollen geringfügige Ergänzungen u.a. zur Mitteilung bei Änderungen im Methodenplan sowie bei Betriebseinstellung und zu Kleinemittenten eingefügt werden.
  • Hinsichtlich der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 sollen Anpassungen in den Verweisen an die aktualisierten Nachhaltigkeitsverordnungen vorgenommen werden.

Abfall- und Wasserwirtschaft: Handreichung des Runden Tisches Meeresmüll

Deutschland hat 2016 im Zuge der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) neun Maßnahmen u.a. mit dem Ziel einer Verringerung der Mülleinträge ins Meer an die EU-Kommission gemeldet. Zu diesen neun Maßnahmen gehört die Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch kommunale Vorgaben. Zur Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen wurde 2016 der „Runde Tisch Meeresmüll“ gegründet. Die Schirmherrschaft tragen das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und das Niedersächsische Umweltministerium.

Um kommunale Akteure bei der Umsetzung von diesbezüglichen Maßnahmen zu unterstützen, hat der „Runde Tisch Meeresmüll“ zwei Praxishandreichungen mit Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens veröffentlicht. Erstellt wurden die Handreichungen von einer Unterarbeitsgruppe, an der (Insel-)Kommunen, Umweltbehörden, kommunale Abfallwirtschaft und Umweltverbände beteiligt waren.

Die Broschüren „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Sammlung von Best-Practice-Beispielen“ und „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Kommunale Regelungsmöglichkeiten“ stehen auf der Internetseite https://muell-im-meer.de/ zum Herunterladen zur Verfügung.

KSA Hannover: Landrat Peter Bohlmann neuer Vorsitzender des Vorstandes

Peter Bohlmann ist der neue Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungseinrichtung Kommunaler Schadensausgleich Hannover (KSA Hannover). Der Landrat des Landkreises Verden wurde auf der jüngsten Mitgliederversammlung in das Amt gewählt. Stellvertreter im Vorsitz ist Stefan Schwenke, Bürgermeister der Gemeinde Worpswede.

Als Vertreter der Landkreise gehören zudem Landrat Jens Grote (Landkreis Heidekreis) und Landrat Bernd Lynack (Landkreis Hildesheim) dem Vorstand an; neue stellvertretende Mitglieder sind die Landräte Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont), Dr. Alexander Saipa (Landkreis Goslar) und Stephan Siefken (Landkreis Wesermarsch). Mit der Neuformierung des Vorstands sind aus dem Gremium ausgeschieden: Landrat Kai-Uwe Bielefeld (Landkreis Cuxhaven) und Landrat Cord Bockhop (Landkreis Diepholz).

Der KSA Hannover betreut mit 47 Mitarbeitenden mehr als 2.600 Mitglieder, darunter 39 aus dem Bereich der Landkreise, 188 Städte, 905 Gemeinden und Samtgemeinden sowie mehr als 1.400 kommunale Einrichtungen wie Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder Versorgungsunternehmen. Pro Jahr bearbeitet der Verein mit Sitz in Hannover mehr als 10.000 Schadensfälle und Schadenszahlungen im Volumen von knapp 30 Millionen Euro (Stand: 31. Dezember 2021). Der Kern der KSA-Aktivitäten ist die Absicherung der Kommunen und kommunalen Unternehmen in den Risikobereichen Haftpflicht, Autokasko, Autoinsassenunfall, Schülerunfall und Unfall allgemein.

Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen

Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und zugleich Präsident des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein, hat im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ein Gutachten zum Vorschlag der EU-Kommission zur Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen verfasst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge mit der Struktur öffentlichrechtlicher Sparkassen, insbesondere mit der demokratisch legitimierten Besetzung der Verwaltungsräte, kollidieren.

Die Regelungsvorschläge der Richtlinie zur institutsinternen Eignungsbewertung von Verwaltungsratsmitgliedern verstoßen gegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EU-Vertrag. Sie beeinträchtigen die nationale Identität Deutschlands in Gestalt demokratisch legitimierter kommunaler Selbstverwaltung unverhältnismäßig und sind deshalb unionsrechtswidrig. Es besteht nach Auffassung von Prof. Brüning daher die zwingende Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung im Unionsrecht.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger verkündet. Maßgeblicher Inhalt der Verordnung ist die Verlängerung der Corona- virus-Testverordnung über den 25. November 2022 hinaus. Antigen-Schnelltests für Personal in medizinischen Einrichtungen, für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationsund Pflegeeinrichtungen bleiben kostenlos. Bürger haben zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Der Anspruch, mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von drei Euro getestet zu werden, ist dagegen entfallen. Nach § 4a TestV sind die Fallgruppen von zehn auf vier Fallgruppen reduziert worden. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.

Die in der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages (DLT) angebrachte Kritik, die Vergütung für die testenden Einrichtungen nicht weiter herabzusetzen, wurde nicht berücksichtigt. Ab 1. Dezember 2022 gibt es sechs Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests (zuvor sieben Euro). Anstelle der 2,50 Euro werden zwei Euro für Sachkosten erstattet. Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von fünf Euro auf vier Euro. Der Verwaltungskostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen reduziert sich ab 1. Dezember 2022 von bisher zwei Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.

Referentenentwurf: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vorgelegt. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere folgende Regelungsgegenstände relevant:

  • Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten.
  • Beschränkung der Mittel der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verwenden, insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen, soll gestrichen werden.

BVerfG-Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften um zehn Prozent abgesenkte Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig ist. Es sei nicht erkennbar, dass in den Unterkünften tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten.

Daher sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die Regelbedarfsstufe eins zugrunde zu legen ist. Bestandskräftige Bescheide sind davon unberührt.

Erste Hilfe bei schweren IT-Sicherheitsvorfällen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat ein Dokument zur ersten Hilfe bei schweren IT Sicherheitsvorfällen fortgeschrieben; das Kapitel Daten-Leak wurde ergänzt. Das Dokument soll als Notfalldokument für IT-Sicherheitsbeauftrage, CISOs und Systemadministratoren von Behörden und KMU für den Fall eines schweren IT-Sicherheitsvorfalls dienen.

Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine neue Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband erstellt. Die Handreichung gibt einen Überblick über die Datenstandards und kommunalen Handlungsfelder im Bereich digitaler Planungs- und Baugenehmigungsverfahren. In der nunmehr dritten Auflage wurde die Handreichung um die Standards XTrasse und XBreitband erweitert. 

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Nachtragshaushalt des Landes: Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Nachtragshaushalt 2022/2023 des Landes und zum Haushaltsbegleitgesetz hierzu fand am 21. November 2022 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages statt. Nach einer allgemeinen Vorbemerkung insbesondere zur aktuellen Gesamtlage und dem extrem beschleunigten Verfahren des Nachtragshaushalts wiesen die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass es bei vielen Maßnahmen der im öffentlichen Raum diskutierten 1,1 Milliarde Euro für die Kommunen zum größten Teil um Vorzieheffekte handelt; die Mittel wären den Kommunen z.B. beim kommunalen Finanzausgleich oder bei der Abschlagszahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz später ohnehin zugeflossen. Begrüßt wurden neue zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Kommunen. Dabei wurde kritisch angemerkt, dass es sich um Einmaleffekte handelt und die dauerhaft strukturell wirkende Streichung der Landesbeteiligung nach § 5 AG SGB II ab 2024 damit nicht beseitigt wird.

Gegenstand der Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz waren folgende Punkte:

– Im Vorfeld der Anhörung gab es Diskussionen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die teilweise oder komplette Berücksichtigung der vorgesehenen 75 Million Euro nach § 14i NFAG-E nicht auf der Kreis- sondern auf der Gemeindeebene. Um der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung gerecht zu werden, schlugen die kommunalen Spitzenverbände vor, § 14i NFAG um einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen an der Erhöhung der Zuweisung um 75 Million Euro entsprechend der vor Ort vereinbarten oder tatsächlichen Kostenaufteilung für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Der Haushaltsaus- schuss bat nach kurzer Diskussion mit den Stimmen aller Fraktionen den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), den von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Satz in die Vorlage des GBD zu übernehmen.

– Die pauschale Zuweisung von Mitteln nach § 14k NFAG für Schulträger und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit begrüßt, die Mittel soweit erforderlich im Rahmen der Ergebnisrechnung durch Periodenabgrenzung für das Jahr 2023 nutzen zu können.

– Die vorgezogene Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wurde kritisch gesehen; die Bedenken wurden insoweit zurückgestellt, als mit der Etatisierung der zusätzlichen Steuereinnahmen im Doppelhaushalt des Landes für das Jahr 2023 ein praktisch genauso großer Betrag im nächsten Jahr zur Verfügung gestellt wird. Weiter wurden die Hinweise zur Abwicklung der vorgezogenen Steuerverbundabrechnung bei der Kreisumlage und hinsichtlich der Rückstellungsbildung in der Gesetzesbegründung in § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG als hilfreich angesehen.

Zum Nachtragshaushaltsgesetz wurde im Einzelnen darauf hingewiesen, dass:

– die lokalen Härtefallfonds angesichts von Rückmeldungen aus der Praxis wohl nicht ohne weiteres flächendeckend errichtet werden;

– für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuer ein Sondervermögen erforderlich und hierfür spätestens im Frühjahr 2023 eine grundsätzliche Lösung erwartet wird. Gleichzeitig wurde um zeitnahe Umsetzung der Liquiditätshilfen des Bundes wegen der gestiegenen Energiepreise geben;

– beim Wohngeld neben der Etatisierung der zusätzlichen Leistungsausgaben auch eine Kostenerstattung an die Kommunen im Sinne der Konnexität für den Verwaltungsaufwand erforderlich ist;

– die konkreten Rahmenbedienungen für das bundesweite 49-Euro-Ticket trotz Veranschlagung im Haushalt nach wie vor ungeklärt ist, genauso wie die Frage, ob die Mittel ausreichend sind;

– die Stadtwerke nicht berücksichtigt sind.

Der Niedersächsische Landtag soll die beiden Gesetze in einer Sondersitzung am 30. November 2022 beschließen.

Soforthilfegesetz für Erdgas und Wärme im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 19. November 2022 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für eine einmalige Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022 gelegt. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: 

Für die Landkreise von Bedeutung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 EWSG). Das Gesetz regelt eine Entlastung von Letztverbrauchern im Sinne von § 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, und damit auch Landkreise als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Berechtigt ist jeder Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 EWSG). Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG), für die gesonderte Regelungen vorgesehen sind. Für Wärmelieferungsverträge gilt der Begriff des Kunden als Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 3 S. 2 EWSG).

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht grundsätzlich nicht gegenüber Letztverbrauchern und Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh pro Jahr beträgt (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG). Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Einrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWSG), und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EWSG). Ausnahmen bestehen zudem für Bildungseinrichtungen (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EWSG).

Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) vorgelegt. Der Entwurf basiert maßgeblich auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme. Insbesondere die Regelungen zum Mieter/Vermieter-Verhältnis sind nach Angaben des BMWK noch streitig und werden beraten und gegebenenfalls geändert.

Des Weiteren hat das BMWK mitgeteilt, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner Dringlichkeit bereits am 25. November 2022 im Rahmen eines Umlaufverfahrens im Bundeskabinett beschlossen werden soll und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat für den 16. Dezember 2022 angestrebt wird.

Hilfsprogramme des Bundes für soziale Einrichtungen

Die Bundesregierung hat Initiativen hinsichtlich der beiden Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen von den gestiegenen Energiekosten ergriffen.

– Beim Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilhabe“ sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe (außer Werkstätten und andere Leistungsanbieter) bislang ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat dies kritisiert und sich dafür ausgesprochen, beide in den Fonds aufzunehmen.

– Beim Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ liegen zwei parallele Formulierungshilfen vor. Für die Pflegeeinrichtungen hat der DLT die Unterstützung des Bundes begrüßt, das Verfahren aber als zu aufwändig kritisiert. Im Bereich Krankenhäuser schließt sich die Hauptgeschäftsstelle der umfassenden Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) an. Die DKG kritisiert insbesondere, dass von den insgesamt sechs Milliarden Euro für die Krankenhäuser 4,5 Milliarden Euro für den Ausgleich direkter Energiekostensteigerungen eingeplant sind, aber nur 1,5 Milliarden Euro für mittelbare Energiekostensteigerungen. Angesichts der tatsächlichen Belastungen der Krankenhäuser fordert sie, die Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen.

Die Bundesregierung plant für alle Formulierungshilfen den Kabinettsbeschluss am 25. November 2022. Sie sollen von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zügig in das parlamentarische Verfahren eingebracht und an den Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes angedockt werden. Der Bundesrat soll sich am 16. Dezember 2022 mit dem Gesetz befassen.

ÖPNV: Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2022 eine „Formulierungshilfe“ zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes verabschiedet. Sie sieht die im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Erhöhung der Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) um eine Milliarde Euro p.a. sowie eine erhöhte Dynamisierungsrate von drei Prozent vor. Die weitergehenden Änderungen des Regionalisierungsgesetzes zur Einführung eines 49- Euro-Tickets (Deutschlandticket) und zum Ausgleich damit einhergehender Einnahmeverluste sollen in einem zweiten Schritt voraussichtlich ab Januar 2023 mit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.

Austausch mit Minister Lies über 49-Euro-Ticket und Ausbau der Angebote

Für einen landesweiten Erfolg des 49-Euro-Tickets bedarf es eines auskömmlich finanzierten ÖPNV in der Fläche, das wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies war am 24. November 2022 Gast beim Treffen der Verkehrsexperten der Landkreise, der öffentliche Personennahverkehr war ein Thema des Austauschs.

Die Landkreise betonten, dass der Ticketpreis nur ein Baustein eines attraktiven ÖPNV ist. „Was nützt mir ein 49 Euro-Ticket, wenn der Bus nur alle zwei Stunden fährt, und das auch nur im Nachbarort“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy. „Linien und Taktung sind genauso wichtig. Sie bilden überhaupt erst die Grundlage, damit ein günstiger Tarif genutzt werden kann. Wir brauchen bessere Angebote, insbesondere in der Fläche“, brachte Ambrosy es auf den Punkt.

Niedersachsens Verkehrsminister Lies sagte: „Mit der Einführung des 49-Euro-Tickets hätten wir endlich ein dauerhaftes attraktives Angebot für den ÖPNV. Doch wir müssen einen Schritt weitergehen: Bus und Bahn müssen nicht nur preislich attraktiver werden, sondern die Finanzierung des ÖPNV im Allgemeinen muss auf sichere Füße gestellt werden. Die vom Bund zugesagte Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro im laufenden Jahr und die Anhebung der Dynamisierung von 1,8 Prozent auf drei Prozent ab dem kommenden Jahr reicht gerade dafür, dass das ÖPNV-Angebot nicht eingeschränkt werden muss. Insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten ist daher eine Erhöhung der Dynamisierung dringend nötig, wenn wir den ÖPNV dauerhaft stärken wollen. Nicht zuletzt muss in den Ausbau des ÖPNV investiert werden, damit auch in ländlichen Gebieten die Menschen das Auto auch mal stehen lassen können. Für die erfolgreiche Umsetzung ist der enge Austausch mit dem Niedersächsischen Landkreistag sehr wichtig.“

Landrat Wimberg leitet Wirtschafts- und Verkehrsausschuss

Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage, Umsetzung des 49-Euro-Tickets, Förderung des Breitbandausbaus – was landes- und bundesweit die politische Diskussion bestimmt, betrifft die Kommunen unmittelbar und wird im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beraten. Das Gremium hat in seiner konstituierenden Sitzung den Landrat des Landkreises Cloppenburg Johann Wimberg zu seinem Vorsitzenden gewählt. Sein Stellvertreter ist Landrat Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont).

Sie leiten künftig die regelmäßigen Treffen der Vertreterinnen und Vertreter der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Die Wahl fand im Beisein des neuen Niedersächsischen Wirtschaftsministers Olaf Lies statt, der zu einem Austausch mit dem Ausschuss an den Sitz des NLT im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover gekommen war.

SGB II: Vermittlungsergebnis zum Bürgergeld-Gesetz

Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromissvorschlag zum Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Auch wenn der Deutsche Landkreistag (DLT) bei seiner sehr grundsätzlichen Kritik am Bürgergeld-Gesetz bleibt, wurden im Rahmen des politisch Möglichen im Vermittlungsverfahren viele Verbesserungen erreicht: Die „Vertrauenszeit“ wurde gestrichen, so dass Mitwirkungspflichten von Beginn an eingefordert werden können. Die Dauer der Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen wurde halbiert und beträgt nun ein Jahr. Zugleich wurden die Vermögensfreigrenzen in der Karenzzeit abgesenkt.

Damit wird die Grundausrichtung des Gesetzentwurfs korrigiert, so dass dem Prinzip von „Fördern und Fordern“ mehr Geltung verschafft wird, als beim ursprünglichen Entwurf. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vermittlungsergebnis noch zustimmen, was aber als sicher gilt

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte im Sommer 2022 den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Mit der Änderung des BEHG sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, ab 2023 auch Kohle- und Abfallbrennstoffe in das nationale CO2 Bepreisungs- system miteinzubeziehen. Trotz erheblicher kommunaler Kritik an der geplanten Einbeziehung der Abfallverbrennung hatte sich der Bundesrat im folgenden Gesetzgebungsverfahren nur dafür ausgesprochen, Anlagen zur Sonderabfallverbrennung von gefährlichen Abfällen von der CO2-Bepreisung auszunehmen. Zuletzt hatten die kommunalen Spitzenverbände den Bundestag mit Blick auf die aktuelle energiepolitische Lage nachdrücklich aufgefordert, die Einbeziehung der gesamten Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem für zwei Jahre auszusetzen und danach in das EU-Emissionshandelssystem zu integrieren.

In der abschließenden Lesung des Gesetzentwurfs am 20. Oktober 2022 entschied der Bundestag mehrheitlich, die Einbeziehung der Abfallverbrennung um ein Jahr zu verschieben. Somit müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen erst ab dem 1. Januar 2024 den Verpflichtungen aus dem BEHG nachkommen. Der Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen wurde zudem aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 19. Oktober 2022 kurzfristig um Altölverbrennungsanlagen erweitert (BT-Dr. 20/4096). Die vom Bundesrat angeregte Ausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt.

Nachdem der Bundesrat am 28. Oktober 2022 auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat, wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG am 15. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen des BEHG sind im Wesentlichen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf der EU-Kommission für überarbeitete De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der De-minimisVerordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen durch. Die Verordnung regelt eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht durch die EU Kommission für geringe Beträge im Rahmen von staatlichen Beihilfen. De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Ein abweichender Höchstbetrag besteht für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro). Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen zudem wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt derzeit die Eigenerklärung.

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht vor, den Höchstbetrag für De-MinimisBeihilfen auf 275.000 Euro (für Straßenverkehrsunternehmen auf 137.500 Euro) zu erhöhen. Diese Erhöhung bleibt weit hinter der vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderten Verdreifachung des Betrags (600.000 Euro) zurück. Die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei kleinen Beträgen vom DLT geforderte Einführung einer sogenannten Bagatellgrenze, unterhalb derer kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro von der Erfassung und Registrierung vollständig ausgenommen werden, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Windenergieanlagen im Wald

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 27. September 2022 entschieden, dass eine Regelung im Thüringischen Waldgesetz, welche die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald pauschal verbietet, verfassungswidrig ist. Für eine solche Regelung fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthalte das BauGB nicht. 

Allerdings könne die Gesetzgebungskompetenz des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege herangezogen werden, um einen gesetzlichen Ausschluss von größeren Waldflächen zu statuieren. Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch keine durchschlagende Aussagekraft im Hinblick auf eine planerisch entwickelte und entschiedene Schließung von Wäldern für den Ausbau der Windenergie (vgl. Vorranggebiete Wald nach dem Landes-Raumordnungsprogramm und der Regionalen Raumordnungsprogramme). Insofern betrifft die Entscheidung die niedersächsische Praxis nicht (direkt).

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter fort

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung wurde durch Änderungsverordnung vom 21. November 2022 erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Januar 2023. Im wiederum sehr kurzfristigen Anhörungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) keine grundlegenden Bedenken gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zu dem Verordnungsentwurf vorgetragen.

In der Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände aber deutlich gemacht, dass die zwischenzeitliche unterschiedliche Handhabung der Absonderungen bei SARS- CoV-2-Infektionen in den Bundesländern überaus misslich und der Bevölkerung kaum zu vermitteln sei. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, möglichst einheitliches Vorgehen wäre in der Sache erforderlich gewesen und auch weiterhin anzustreben. Zugleich muss aus Sicht der AG KSV seitens des Landes wie auch des Bundes nunmehr die wiederholt erbetene kritische Prüfung der Sinnhaftigkeit des bisherigen Vorgehens erfolgen.

Informationen für Kommunen zum Warnmittelkataster

In Abstimmung mit den Ländern errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein Warnmittelkataster. Ziel des Warnmittelkatasters ist zum einen ein Überblick über die vorhandenen Warninfrastrukturen. Teil der ersten zu erfassenden Daten waren die Standorte des Modularen Warnsystems des Bundes (MoWaS), die daran angeschlossenen Warnmultiplikatoren, Statistiken zu Nutzenden der Notfall Informationsund Nachrichten-App des BBK (NINA) sowie Standorte von Sirenen. Letztere wurden bereits durch viele Kommunen über die Länder gemeldet und eingepflegt.

Zum anderen soll den Kreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches Planungsinstrument für die Warninfrastruktur bereitgestellt werden. Ein weiterer Nutzen ist die Pflege von Daten zur Sirenenansteuerung für das Modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes, sodass auch diese Daten dezentral erhoben und aus dem Warnmittelkataster für die zukünftige Sirenenauslösung im MoWaS bereitgestellt werden können.

Preisverleihung im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Die Preisträger des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ wurden am 21. November 2022 in Berlin im Rahmen der diesjährigen Kommunalen Klimakonferenz feierlich ausgezeichnet. Der bundesweite Wettbewerb soll das umfassende Klimaschutz-Engagement von Landkreisen, Städten und Gemeinden würdigen und öffentlich sichtbar machen. Er wird seit 2009 von dem jeweils für Klimaschutz zuständigen Bundesministerium zusammen mit dem Deutschen Institut für Urbanistik ausgelobt. Die drei kommunalen Spitzenverbände sind Kooperationspartner.

In drei Kategorien wurden neun gleichrangige Gewinner für ihre jeweiligen Projekte ausgezeichnet. Zu den Preisträgern gehören der Kreis Viersen für den Neubau seines Kreisarchivs, der Landkreis Lörrach für seine interkommunale Wärmeplanung und der Kreis Pinneberg für seinen Elektro-Fuhrpark. Der Bodenseekreis hat den Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“ für sein Engagement bei der Moorrenaturierung erhalten.

Jede der zehn Gewinnerkommunen erhält als Preisgeld 25.000 Euro, die wieder in Klimaschutzprojekte investiert werden. Nähere Informationen zu allen ausgezeichneten Projekten können unter http://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Die nächste Runde des Wettbewerbs startet im Januar 2023.

Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen

Das Niedersächsische Sozialministerium (MS) hat den Entwurf des Änderungserlasses für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit der Bitte um Stellungnahme mit verkürzter Anhörungsfrist übersandt. Zu Einzelheiten teilt das MS mit:

Angesichts der Teuerungswelle im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine sollen die bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen personell gestärkt werden, um ihr Angebot ausbauen zu können, den spezifischen Beratungsbedarf, der sich abzeichnet, aufzufangen und allen Ratsuchenden Hilfe und Unterstützung auch schon dann anbieten zu können, wenn noch keine Verschuldungssituation eingetreten ist, aber droht. In einem ersten Schritt wurde den bestehenden 69 Beratungsstellen die Möglichkeit eingeräumt, eine Förderung zur Aufstockung ihrer vorhandenen Beratungskapazitäten um eine 0,5- Stelleeiner Beratungskraft zunächst bis zum Ende des Jahres 2022 zu beantragen. Abweichend vom mit der Richtlinie festgelegten Umfang von einem Drittel der Personalkosten soll die Förderung 100 Prozent (für Kommunen 95 Prozent) betragen.

Die jetzt geplante Anpassung der zum Ende 2023 auslaufenden Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen greift diese kurzfristig gewährte Aufstockungsmöglichkeit auf und ergänzt die Fördermöglichkeiten u.a. um die weitere Aufstockung bei Teilnahme der Schuldnerberatungsstelle an einem lokalen Härtefallfonds sowie eine mögliche zusätzliche Fördermöglichkeit bei erheblich ansteigendem Beratungsbedarf.

Markterkundungsverfahren für den geförderten Mobilfunkausbau

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) startet weitere Markterkundungsverfahren (6. Tranche 2022). Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Eine Übersicht zu den Verfahren der aktuellen Tranche wird auch über die Webseiten der MIG (https://netzda mig.de/mobilfunkausbau/markterkundungsverfahren) verfügbar gemacht. Die Markterkundungsverfahren der aktuellen Tranche enden am 12. Januar 2023.

Die Gesamtzahl der Gebiete, für die Markterkundungsverfahren durchgeführt werden bzw. wurden, erhöht sich damit auf 1.122. Neue Verfahren starten am 17. November 2022 in den Landkreisen Lüneburg, Harburg, Lüchow Dannenberg, Heidekreis, Nienburg (Weser), Hildesheim, Göttingen und Goslar.

SchuldnerAtlas Deutschland 2022

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2022“ zeigt, dass die Überschuldungslage privater Verbraucher erneut auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Auswertungen im Jahr 2004 gesunken ist. Zum Stichtag 1. Oktober 2022 waren bundesweit 8,48 Prozent der Bürger überschuldet (- 4,4 Prozent im Vergleich zu 2021).

Der erneute Rückgang der Verschuldung ist angesichts der derzeitigen parallelen Krisen, insbesondere der gestiegenen Energiekosten und der Inflation, aber auch der fortbestehenden Pandemie, erklärungsbedürftig. Der Bericht schlussfolgert, dass staatliche Hilfsprogramme, pandemiebedingte Einschränkungen der Konsummöglichkeiten sowie Konsumverzicht und Ausgabenvorsicht der Verbraucher die Zahl der Überschuldungsfälle in Deutschland auf einen neuen Tiefstand gedrückt haben.

Des Weiteren geht der Bericht davon aus, dass im Jahr 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Anstiege der Überschuldungszahlen gemessen und die Zahl neuer Überschuldungsfälle deutlich über dem Wiederanstieg nach Ende der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/2010 (damals + 5 Prozent) liegen werden. Im Anhang enthält der 76 seitige Bericht Basisdaten, Tabellen und Schaubilder.

Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung übermittelt. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen im Bereich der Fahrtkostenerstattung, der Befreiungsmöglichkeiten von den Kursgebühren sowie der Möglichkeit zur Kurswiederholung. Außerdem soll das sogenannte Zusteuerungsverfahren eindeutiger gefasst werden. Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung sollen künftig verpflichtet sein, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen, die sie zur Kursteilnahme verpflichten bzw. deren Teilnahmeberechtigung sie festgestellt haben, zu melden.

Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf für die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes übermittelt.

Der Gesetzentwurf bezweckt durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch (BauGB) eine bauplanungsrechtliche Erleichterung des Umbaus von bestimmten gewerblichen Tierhaltungsanlagen, wenn dieser Umbau zur Umstellung einer vorhandenen Tierhaltungseinrichtung auf eine solche erfolgt, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio nach dem geplanten Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. Die Regelung des § 245a BauGB war zuletzt 2021 nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess mit dem Ziel der Tierwohlverbesserung bei der Schweinehaltung angepasst worden. Die nun vorgesehenen Änderungen im BauGB sollen laut dem BMWSB zeitgleich mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten.