NLT-Aktuell – Ausgabe 28

Landwirtschaftsministerin, NLT und LAVES stellen Verbraucherschutzbericht 2021 vor

„Niedersachsen hat ein hohes Verbraucherschutzniveau. Das verdanken wir dem konsequenten Handeln der Behörden. Die kommunalen Überwachungsbehörden stehen zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Wirksamkeit unseres Kontrollsystems“, betonte Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast bei der heutigen Vorstellung des Verbraucherschutzberichts 2021. Das vergangene Jahr habe erneut unter dem Eindruck von Corona gestanden. Beim gesundheitlichen Verbraucherschutz galt es, trotz Lockdown und Kontaktbeschränkungen die amtlichen Kontrolltätigkeiten in der Fläche auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten. Zusätzlich konnten aber auch Untersuchungskapazitäten des LAVES für die Pandemiebekämpfung unterstützend eingesetzt werden. Verbraucherschutzministerin Barbara Otte Kinast: „Glücklicherweise sind größere Skandale im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeblieben. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und das Ergebnis der Zusammenarbeit unserer Überwachungsbehörden.“

Gemeinsam mit dem Präsidenten des LAVES, Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, und dem Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Joachim Schwind, erläuterte die Ministerin den aktuellen Verbraucherschutzbericht des Landes und den Tätigkeitsbericht des LAVES. Die Ministerin bedankte sich ausdrücklich bei den kommunalen Behörden und dem LAVES für die geleistete Arbeit bei der Überwachung und Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie im Bereich der Tierhaltung: „Unsere gute Kooperation der Behörden in Niedersachsen gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Tier.“

In 2021 habe es bei 50 Prozent aller Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen gegeben, so die Ministerin. Dies waren etwa zur Hälfte Verstöße gegen die Betriebshygiene, darunter fielen auch bauliche Mängel. Daneben waren rund ein Fünftel Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle und 16 Prozent Kennzeichnungsfehler

„Bei rund 46.650 Kontrollen gab es nur 501 Bußgeldverfahren und 150 Strafverfahren. Das zeigt, wie gering der Anteil schwerwiegender Verstöße ist“, sagte Otte-Kinast. Im Verbraucherschutzbericht wird aber auch auf Risiken und Lebensmittelkriminalität hingewiesen. So ergaben Schwerpunktkontrollen, dass die Hygiene bei der Herstellung von Sushi zum Teil verbesserungswürdig ist. Probenahmen beim Vanille-Eis zeigten, dass dort mit „echter Bourbon-Vanille“ geworben wurde, obwohl ein billiger Ersatz eingesetzt wurde.

„Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2021 etwas mehr als 46.600 risikoorientierte Kontrollen in 28.687 Betrieben durchgeführt“, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. „Auch das vergangene Jahr stand unter dem Eindruck und den immensen Belastungen der Corona-Pandemie. Es verdient besondere Anerkennung, dass dennoch rund 70 Prozent der in der Vor-Coronazeit durchgeführten Kontrollen stattfinden konnten. Um das hohe Überwachungsniveau auch zukünftig gewährleisten zu können, bedarf es einer erhöhten Zuweisung von Finanzmitteln durch das Land in Höhe von mindestens 23 Millionen Euro mehr pro Jahr. Diese langjährige Forderung muss in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen und schnell durch den Landtag umgesetzt werden. Starke Vor-Ort-Behörden mit ausreichend Personal für die Überwachung der Betriebe sichern das hohe Niveau der Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen“, so Dr. Schwind abschließend.

Den Verbraucherschutzbericht 2021 finden sich als Download unter: https://link.nlt.de/np1v

Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.10.2022

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 24. August 2022, Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden die Länder ermächtigt, weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Regelungen sollen in Gestalt von Änderungsanträgen der Fraktionen zum bereits in den Bundestag eingebrachten Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 dem IfSG hinzugefügt werden.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 soll es einige bundesweit gültige Schutzmaßnahmen geben. Ferner sollen die Länder ermächtigt sein, abhängig vom Corona-Geschehen auch schärfere Maßnahmen vorzusehen.

Mit bundesweiter Geltung sind vorgesehen:

  • Eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal) Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Eine Reihe von Ausnahmen ist dabei vorgesehen.

Weitere Maßnahmen der Länder:

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schutzmaßnahmen, die bereits angeordnet werden können, „soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ bzw „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenzunterrichtsbetriebs“ erforderlich sind und (noch weitergehenden) Schutzmaßnahmen, die erst angeordnet werden können, wenn in einem Land oder einer Gebietskörperschaft „eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat“.

Im Einzelnen können dann in einer „ersten Stufe“ angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem weitere Ausnahmen gestatten. Im Wege des Hausrechts sind schärfere Vorgaben möglich.
  • Weitere Test- und Maskenpflichten in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen
  • Eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist

Sofern die Voraussetzungen der „zweiten Stufe“ vorliegen, können außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Am Montag, 29. August 2022, findet eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Änderungsentwürfen statt.

Verlängerung der Niedersächsischen Corona-Verordnung geplant

Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, die am 31. August 2022 auslaufende Niedersächsische Corona-Verordnung bis Ende September zu verlängern. Ein entsprechender Entwurf mit wenigen redaktionellen Änderungen wurde in das Anhörungsverfahren gegeben. Die Verlängerungsverordnung soll voraussichtlich am 30. August 2022 elektronisch verkündet werden. Ab 1. Oktober 2022 wird dann das Infektionsschutzgesetz des Bundes (siehe voriger Artikel) einen neuen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie setzen und abgestufte Handlungsmöglichkeiten der Länder vorsehen, so dass die Verordnung dann voraussichtlich vollkommen neu gefasst werden muss.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat erneut eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung um vier Wochen bis zum 24. September 2022 vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hält die Fortgeltung der Absonderungsverordnung nach wie vor für unabdingbar und hat die Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen der Verbandsanhörung befürwortet.

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/2021 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretenden Folgen bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von Eltern sowie ihren minderjährigen Kindern hat das Gericht dementsprechend zurückgewiesen. Die angegriffenen Regelungen sehen vor, dass eine Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern nur stattfinden darf, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird. Die Vorschriften sind mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 in das IfSG eingefügt worden.

Wie schon in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG stellt das BVerfG auch jetzt wieder klar, dass Regelungen, die zwar keinen Impfzwang begründen, aber mittelbare Wirkungen erzielen, die sich als faktisches Äquivalent einer solchen Maßnahme erweisen, ebenfalls als Grundrechtseingriff zu werten sind. Vor diesem Hintergrund hat es den Umstand, dass ungeimpften Kindern der Zugang zu den genannten Einrichtungen verwehrt wird, als Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG sowie das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit gewertet. In der Abwägung dieser Grundrechtspositionen mit den Gefährdungen, die sich aus einer möglichen Maserninfektion für andere Grundrechtsträger ergeben, hat das Gericht den Eingriff indes für gerechtfertigt erachtet. Mit Blick auf Art. 6 GG hat der Senat in diesem Zusammenhang betont, dass die Eltern bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind weniger frei darin seien, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Gericht geht hinsichtlich der mit einer Masernerkrankung verbundenen Gesundheitsgefahren von einer „gesicherten Erkenntnislage“ aus.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erfolgte allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

BMG plant kurzfristige Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vor dem Hintergrund von Betrugsfällen bei der Abrechnung von Corona-Testungen durch Teststellen und eines Dissenses mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über den Umfang der Prüfaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen im Abrechnungsverfahren mit den Teststellen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer vierten Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut (RKI) die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Auffälligkeiten prüft. Etwaige Auffälligkeiten sollen sodann an die „zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ weitergeleitet werden, die dann gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen vornehmen sollen.

In der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 24. August 2022 hat der Deutsche Landkreistag (DLT) seine ablehnende Haltung zu der vom BMG beabsichtigten Aufgabenübertragung auf den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wie folgt deutlich gemacht:

Der Deutsche Landkreistag spricht sich für eine bessere Kontrolle von Coronatest-Abrechnungen privater Anbieter aus. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Hier hat es in der Vergangenheit wahrscheinlich millionenfachen Abrechnungsbetrug gegeben.“ Er wandte sich allerdings gegen den Vorschlag, die Gesundheitsämter der Landkreise mit der Kontrolle zu betrauen, da die Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden Zahlungen leisteten und deshalb auch kontrollieren sollten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Coronavirus-Testverordnung gehe es dem Bund auch um eine effektivere Kontrolle der Abrechnungen privater Teststationen. „Dieses Ziel unterstützen wir nachdrücklich. Die Gesundheitsämter der Landkreise als Fachbehörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind allerdings die falschen Adressaten, wenn es darum geht, Missbrauch und Betrug aufzudecken und zu kontrollieren. In die Geldflüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den privaten Betreibern sind sie nicht eingebunden. Es sollte deshalb derjenige die Kontrollfunktion behalten, der sie auch tatsächlich ausüben kann“, so Sager.

Die Gesundheitsämter seien entgegen der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums als medizinische Fachbehörden nicht die richtigen Stellen, um Betrugsfällen bei Abrechnungen nachzugehen. „Sollte das Bundesgesundheitsministerium an der Verordnung festhalten, befürchten die Landkreise, dass eine effektive Bekämpfung der Betreiber von Teststellen, die mit Aufgabenerfüllung und Abrechnung nicht sachgerecht umgehen und dabei in betrügerischer Absicht handeln, nicht erfolgen kann.“

In Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Gesundheitsministerium lehnt der NLT die vom BMG angedachte Aufgabenübertragung auf den ÖGD mit aller Entschiedenheit ab. Abgesehen davon, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Vorhaben des BMG mangelt und insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken stößt, gehört es nicht zum Aufgabenprofil des ÖGD, das Geschäftsgebaren der Teststellen auf wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen. Die dafür erforderliche Fachkompetenz ist dort nicht vorhanden und muss dort auch nicht vorgehalten werden. Zudem verkennt das BMG offenbar vollkommen die anhaltende immense Arbeitsbelastung des ÖGD in seinen Kernkompetenzen. Für zusätzliche und noch dazu fachfremde Aufgabenstellungen ist kein Raum. Das Unverständnis der kommunalen Gesundheitsbehörden über die Planungen des BMG ist überaus groß.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen – Schuldenstand 31. Dezember 2021

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind bundesweit die Kreditbestände um 0,4 Prozent und die Kassenkreditbestände um 4,3 Prozent gewachsen. Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 42,47 Euro je Einwohner über den vierthöchsten Kassenkreditbestand und mit 408,21 Euro je Einwohner Ende 2021 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Der Öffentliche Gesamthaushalt (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) war nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes beim nicht-öffentlichen Bereich (zum nicht-öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, zum Beispiel private Unternehmen im In- und Ausland) zum Jahresende 2020 mit 2.321,1 Milliarden Euro verschuldet. Binnen Jahresfrist stieg die öffentliche Verschuldung damit zum Jahresende 2021 um 6,8 Prozent oder 148,3 Milliarden Euro auf den höchsten jemals in der Schuldenstatistik am Ende eines Jahres gemessenen Schuldenstand. Der Anstieg ist insbesondere bei Bund und Ländern auf die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen. Wie das Statistische Bundesamt nach endgültigen Ergebnissen weiter mitteilt, entspricht der Schuldenstand einer Pro-Kopf-Verschuldung von 27.922 Euro. Das waren 1.782 Euro mehr als noch Ende 2020 (26.140 Euro).

Der Bund war Ende 2021 mit 1.548,5 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2020 um 10,3 Prozent beziehungsweise 145 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 18.627 Euro pro Kopf (2020: 16.884 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um 0,4 Prozent beziehungsweise 2,5 Milliarden Euro auf 638,5 Milliarden Euro gestiegen. Die Flächenländer verzeichneten im Jahr 2021 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 6.562 Euro (2020: 6.517 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschl. Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 0,6 Prozent beziehungsweise 0,8 Milliarden Euro auf 134,2 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.744 Euro (2020: 1.733 Euro).

Sozialhilfeausgaben 2021

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2021 vorgelegt. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 15,3 Mrd. Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um +6,5 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2021 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2020 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,1 Mrd. € (+7,6 %)
  • Hilfe zur Pflege 4,7 Mrd. € (+10 %)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,2 Mrd. € (+/-0 %)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen 1,3 Mrd. € (-4,2 %).

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr im SGB XII verankert und wird in einer eigenen Statistik ausgewiesen.

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen und deren Folgen darüber informiert, dass im Jahr 2021 die Jugendämter in Deutschland bei 59.900 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung bzw. psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt haben. Das waren rund 600 Fälle oder ein Prozent weniger als im Vorjahr. Hingegen ist die Zahl der Fälle, bei denen die Jugendämter keine Kindeswohlgefährdung aber einen Hilfebedarf festgestellt haben, um 1.100 Fälle, entsprechend knapp 2 Prozent, gestiegen. Insgesamt meldeten die Jugendämter im vergangenen Jahr fast 67.700 Fälle von Hilfebedarf, das ist der höchste Wert bei solchen Fällen seit Einführung der Statistik im Jahr 2012.

Inobhutnahmen durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat über die Inobhutnahmen durch die Jugendämter informiert. Im Jahr 2021 haben die Jugendämter rund 47.500 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das knapp 2.100 Fälle oder 5 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders stark fiel die Zunahme mit über 3.700 Fällen oder 49 Prozent bei Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland aus. Zurückgegangen sind dagegen auch im zweiten CoronaJahr 2021 die Inobhutnahmen aufgrund dringender Kindeswohlgefährdungen. Hier registrierten die Behörden rund 1.800 Fälle oder 6 Prozent weniger als 2020. Etwas mehr Kinder und Jugendliche als im Vorjahr haben sich mit der Bitte um Inobhutnahme selbst an ein Jugendamt gewandt (+170 Fälle oder +2 Prozent), nachdem die Zahl der Selbstmeldungen 2020 deutlich zurückgegangen war (-800 Fälle oder -10 Prozent gegenüber 2019).

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2021 vor

Am 10. August 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), vertreten durch Minister Boris Pistorius, und der Landessportbund Niedersachsen (LSB), vertreten durch Vorstandsvorsitzenden Reinhard Rawe, den Sportbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Im Berichtszeitraum war die Sportlandschaft erneut durch die COVID-19- Pandemie mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Der Bericht hebt hervor, dass es dennoch gelungen sei, allen interessierten Menschen Sport- und Bewegungsangebote zu machen.

Der mittlerweile dritte Sportbericht von MI und LSB greift auch das erfolgreiche Abschneiden der niedersächsischen Athletinnen und Athleten bei den Olympischen Spielen in Tokio auf und gibt hierzu Einblick in den Leistungs- und Spitzensport sowie die Talentgewinnung. Des Weiteren wird über zukunftsweisende Projekte, Förderprogramme, Maßnahmen und Aktivitäten informiert, welche den niedersächsischen Sport im vergangenen Jahr besonders geprägt haben.

Der Sportbericht kann unter der Adresse https://link.nlt.de/y4dw als PDF-Datei heruntergeladen werden. 

Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten wird voraussichtlich nach 2022 nicht fortgesetzt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) informiert mit Schreiben vom 17. August 2022, dass der Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten ab Ende 2022 voraussichtlich nicht fortgesetzt wird. Hintergrund ist der gekürzte Sportetat des Bundes unter anderem durch wegfallende coronabezogene Mittel. Die entsprechende Titelgruppe im Etat des Bundesinnenministeriums wurde im Regierungsentwurf für 2023 um 19,8 Prozent gekürzt.

Dementsprechend beinhaltet der am 1. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2023 sowie dem Finanzplan keine neuen Programmmittel für den Investitionspakt Sportstätten mehr. Aus Sicht des MU ist eine Fortführung des Bund-Länder-Programms ohne Bundesmittel nicht weiter möglich. 

Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu einer EU-Gesetzgebung für die grenzüberschreitende Anerkennung von Vereinen

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer Gesetzgebungsinitiative für die grenzüberschreitende Anerkennung gemeinnütziger Vereine in der EU aufgerufen. Ob die Harmonisierung des nationalen Vereinsrechts auf EU-Ebene oder die Schaffung der Rechtsform eines „europäischen Vereins“ beabsichtigt ist, lässt die Konsultation offen. Landkreise könnten in ihrer Tätigkeit bei grenzüberschreitenden Gebiets- bzw. Kreispartnerschaften bis hin zu Vereinstätigkeit in der Kulturpflege oder in beratender Tätigkeit im Rahmen freiwilliger Leistungen betroffen sein.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung sowie Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung (TierhaltKennzG) sowie den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgelegt.

Der Entwurf für ein TierhaltKennzG sieht die Einführung eines verbindlichen Tierhaltungskennzeichens bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. In einem ersten Schritt wird mit der Kennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen aus deutschen Haltungsbetrieben begonnen. Die Kennzeichnung informiert über die jeweilige Haltungsform. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zur Gestaltung der Kennzeichnung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel in der Lebensmittelkette.

Im Entwurf zur Änderung der TierSchNutztÄV werden Mindestanforderungen an einen Auslauf für Zuchtläufer und Mastschweine sowie an die Freilandhaltung von Zuchtläufern und Mastschweinen bestimmt. Darüber hinaus werden Anforderungen für den Fall festgelegt, dass die Tiere in einem Stall gehalten werden, in dem aufgrund der Bauweise des Stalles das Außenklima einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat und sich dadurch insbesondere die Temperaturen im Stall an die Außentemperatur angleichen.

Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz: Forderung des Ausgleichs des für die Kommunen entstehenden finanziellen Mehraufwands

Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April diesen Jahres den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt hatte, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 27. Juni 2022 beschlossen. Unter anderem Kommunen werden durch das Gesetz zur Einrichtung sog. „interner Meldestellen“ verpflichtet. Genaueres soll sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts richten.

Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2021 abgelaufen ist, hat sich die AGKSV mit Schreiben vom 8. August 2022 an das Niedersächsische Justizministerium gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie die durch Landesrecht zu regelnden Punkte künftig in Niedersachsen ausgestaltet werden sollen und wann mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen sein wird.

Angesichts der einzurichtenden Meldestellen und des dadurch entstehenden bundesweiten jährlichen Erfüllungsaufwands in dreistelliger Millionenhöhe wurde darüber hinaus bereits jetzt bei einer entsprechenden Zuständigkeitszuweisung ein finanzieller Ausgleich des für die Kommunen hieraus entstehenden Mehraufwands gefordert.