NLT-Aktuell – Ausgabe 20

Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Stellungnahme der AGKSV gegenüber dem Nds. Landtag

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde am 2. Juni 2022 im Rahmen der Novellierung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes vor dem Ausschuss für Inneres und Sport des Nds. Landtages (LT-Drs. 18/11126) angehört.

Im Rahmen dieser Anhörung hat die AGKSV eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde sich im Wesentlichen an den Punkten und Forderungen der Stellungnahme vom 16. März 2022 (s. NLT-Aktuell 10/2022 vom 18. März 2022) orientiert. Es wurde insbesondere die Notwendigkeit einer situationsgerechten und vertrauensvollen Abrechnung der Einsätze im Katastrophenschutz mit dem Land entsprechend den gesetzlichen Regelungen dargelegt. Darüber hinaus waren Kernpunkte der Stellungnahme die Ablehnung des dreistufigen Verwaltungsaufbaus im Hinblick auf die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Fachaufsicht auf das Nds. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz sowie die nachdrückliche Erneuerung der Forderung eines Sondervermögens für diesen Bereich in Höhe von mindestens 100 Millionen Euro jährlich.

Ferner wurde zu zahlreichen Einzelvorschriften umfangreich Stellung genommen, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung für Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (§ 17) sowie der geplanten Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung (§ 32a).

Zivile Alarmplanung und Planungssicherheit für kommunale KatS-Behörden

Nach der Auftaktveranstaltung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) zur zivilen Alarmplanung hat der NLT über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver- bände Staatssekretär Manke angeschrieben und auf die organisatorischen Herausforderungen hingewiesen, die auf die kommunalen KatS-Behörden zukommen sollen, aber auch derzeit bereits bestehen. Bereits anlässlich eines Erlass-Entwurfes des Innenministeriums zur Jodblockade hatten wir auf ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen zwischen Land und KatS-Behörden gedrängt.

Das Konzept und die Auswirkungen der zivilen Alarmplanung bestätigen in dem aktuellen Kontext aus Sicht der Geschäftsstelle des NLT erneut die dringende Notwendigkeit, angesichts der immensen Herausforderungen eine bessere Planungssicherheit und Priorisierung bei der aktuellen Aufgabenfülle für die kommunalen Katastrophenschutz-Behörden herzustellen. Dies beinhaltet auch explizit die geeignete Koordinierung innerhalb der Landesverwaltung durch eine zentrale Stelle.

Rechtsprechung zur Besetzung von Ausschüssen nach Verteilungsverfahren nach d’Hondt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 30. Mai 2022 (Az. 5 A 16/22) eine Klage der örtlichen FDP-Fraktion gegen den Rat der Gemeinde Wallenhorst betreffend die Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde und des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH für die Wahlperiode 2021 bis 2026 abgewiesen.

Der Rat hatte bei der Ermittlung der Besetzung der Sitze jeweils § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG in der Fassung vom 13. Oktober 2021 angewandt, also das durch die NKomVGNovelle 2021 wenige Wochen vor Beginn der Kommunalwahlperiode eingeführte Verteilungsverfahren nach d’Hondt. Danach wurde die Klägerin im Verwaltungsausschuss lediglich mit einem beratenden Mitglied, im Aufsichtsrat gar nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, trug verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vor und regt die Vorlage gegenüber dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof an.

Diese Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere sei der Grundsatz der sogenannten „Spiegelbildlichkeit“ gewahrt. Dieser erfordere eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenden Fraktionen. Er verlange keine optimale Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, sondern lediglich eine „Berücksichtigung“ der Fraktionen nach ihrer Stärke. Geringfügige Abweichungen von dem exakten Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, die bei „normaler“ Ausschussgröße durch Auf- oder Abrundungen bei der Sitzverteilung durch die Anwendung der anerkannten Proportionalverfahren entstünden, seien unvermeidlich und deshalb bereits durch den Effizienzge- winn des Parlaments bzw. der kommunalen Vertretung bei der Einrichtung von Ausschüssen gerechtfertigt. Die Zuweisung von Ausschusssitzen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bedürfe nämlich, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten, des Einsatzes von Zählverfahren, die in eingeschränktem Umfang zu Abweichungen im Zuweisungsergebnis führen könnten.

Insgesamt falle die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments. Es bestehe kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines „bestmöglichen“ Zählverfahrens. Die Gesetzesänderung verstoße auch nicht gegen das Willkür- bzw. Missbrauchsverbot. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf eine Formulierung des BVerfG: „Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen“. Es komme mithin darauf an, ob die getroffene Regelung objektiv sachlich gerechtfertigt sei und kein Missbrauch zu Lasten parlamentarischer Minderheiten vorliege. Zwar sei das Gesetz erst nach der Kommunalwahl am 12. September 2021 beschlossen worden, während die Wahlperiode am 1. November 2021 begonnen habe, aus diesem objektiven zeitlichen Ablauf könne jedoch nicht auf einen solchen Missbrauch geschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Gesetzgebungsverfahren variabel sei und politischen Überlegungen unterliege, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten. Ein Vertrauensschutz der Wähler könne es jedenfalls bei der Frage der Besetzung der Ausschüsse nicht geben, weil bei der Besetzung der Ausschüsse auch die Funktionsfähigkeit der Vertretung und ihrer Ausschüsse als Kriterien für die Besetzung herangezogen werden könne und müsse. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung daher die vom Geschäftsführer des NLT in dieser Frage vertretene Position (vgl. Schwind, NdsVBl. 2022 S. 65 [73 f.], aA Fontana/Otter, NdsVBl. 2022, 81 ff.). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz) vorgelegt. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist es, Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu ermöglichen (Nr. 11, § 104c neu) mit dem die Möglichkeit eröffnet werden soll, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den ebenfalls zu ändernden Regelungen der §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Identitätsnachweise). Das Chancen-Aufenthaltsrechts soll sich auch auf Ehegatten, Le- benspartner und minderjährige ledige Kinder erstrecken, selbst wenn diese sich am 1. Januar 2022 noch nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das BMI begründet diese Regelungen damit, positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für die geordnete Integration wesentliche Identitätsklärung setzen zu wollen. Gleichzeitig wird auf den Fachkräftemangel und die ungünstige demographische Entwicklung abgehoben. Die dargelegten Regelungen werden als moderate Weiterentwicklung der geltenden Bleiberechtsregelungen beschrieben.

Parallel dazu werden zur besseren Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten praktikablere Regelungen zur Abschiebungshaft von Straftätern vorgesehen und zur Steigerung der Attraktivität der Bundesrepublik als Einwanderungsziel für ausländische Fachkräfte diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem soll der Familiennachzug für Familienangehörige von Fachkräften erleichtert werden, in dem vor der Erteilung eines Visums an die Familienangehörigen künftig auf das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) Rechnung getragen und die bestehende Schutzpflicht aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern.

Auf folgende Inhalte des Gesetzentwurfs hat das BMG besonders hingewiesen:

  • Anwendungsbereich des Regelungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der pandemiebedingten Knappheit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und gilt für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit;
  • Klarstellung, dass auch im Rahmen der Entscheidungsfindung das allgemeine Benachteiligungsverbot gilt;
  • Entscheidung über die Zuteilung darf nur unter Berücksichtigung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen;
  • Komorbiditäten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern;
  • Ausdrücklicher Ausschluss des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung zugunsten einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten, solange die intensivmedizinische Behandlung noch indiziert ist und von dem Patientenwillen getragen wird (sog. Ex-post Triage);
  • Regelung eines Mehraugen-Prinzips;
  • Regelung von Dokumentationspflichten und
  • Verpflichtung der Krankenhäuser, sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und die Verfahrensabläufe festgelegt und eingehalten werden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf bis Mitte Juli 2022 gegenüber dem BMG Stellung zu nehmen.

BVerfG urteilt personenabhängigen Verwertungsschutz für selbst bewohntes Wohneigentum im SGB II als verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 2. Juni 2022 veröffentlichten Beschluss bestätigt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 i. V. m. S. 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20). Mithin steht selbst bewohntes Wohneigentum einem Bezug von SGB II-Leistungen (nur dann) nicht entgegen, wenn die Immobilie eine angemessene Größe hat. Das Bundessozialgericht hatte dies zuvor in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen sei.

Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl Bezug zu nehmen, sei zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich. Dabei komme es auf die familiäre Vorgeschichte nicht an; die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichbehandlung finde ihren sachlichen Grund im diesbezüglichen Regelungszweck und sei verhältnismäßig. Insbesondere würden Betroffenen keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie könnten ihr Wohneigentum dazu einsetzen, um ihren Bedarf selbst zu sichern.

Ausbau der Windenergie: Entwürfe für ein Wind-an-Land-Gesetz und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Ausbau der Windenergie an Land sind dem Deutschen Landkreistag mehrere Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit kürzesten Anhörungsfristen übermittelt worden. Ein Wind-an-Land-Gesetz soll sicherstellen, dass bis 2032 bundesweit mindestens 2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung stehen. Hierzu sollen den Ländern individuelle Flächenziele vorgebeben werden. Für Niedersachsen sind insofern 2,2 Prozent vorgesehen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch sollen dazu die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Flächenvorgaben geschaffen werden. Dafür sollen u.a. die Regelungen zur Konzentrationsflächenplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) suspendiert werden. Die Länder können bestimmte Mindestabstände zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken festlegen, wobei der Mindestabstand höchstens 1.000 Meter betragen darf.

Durch Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sollen die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beschleunigt werden, indem u. a. die artenschutzrechtliche Prüfung mit bundesweit geltenden Maßgaben (§ 45 b BNatSchG) vereinfacht werden. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet (außerhalb von Natura 2000-Gebieten) nicht verboten ist. § 45 c BNatSchG sieht zudem Erleichterungen für das Repowering von Windenergieanlagen vor. Im Gegenzug soll § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wieder gestrichen werden.

Windenergieausbau: Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land in Deutschland

Das Bundes-Klimaschutzgesetz gibt das Ziel vor, bis zum Jahre 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses erfordert den Ausbau erneuerbarer Energien. Die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land soll laut Regierungsentwurf zum EEG 2023 von aktuell 56 GW (Stand Ende 2021) auf 115 GW in 2030, 157 GW in 2035 und auf 160 GW im Jahr 2040 steigen, sich im Ergebnis also knapp verdreifachen. Der Ampel-Koalitionsvertrag sieht insofern vor, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel soll gesetzlich in einem Windflächenbedarfsgesetz verankert werden.

Im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr ein Beratungsunternehmen eine Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land vorgelegt, mit der ein Verteilungsschlüssel für das 2 Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Länder dargestellt wird. Danach sollen grundsätzlich ausreichend geeignete Flächen mit vertretbaren Konfliktrisiken für die Windenergie in Deutschland verfügbar sein. Freilich ist die Kriterientiefe der Studie noch überschaubar.

Die Untersuchung des Flächenpotenzials ist in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt wurde eine flächendeckende Raumbewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit vorliegender Nutzungs- und Schutzbelange mit der Windenergienutzung an Land vorgenommen. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, auf denen eine Windenergienutzung kategorisch ausgeschlossen ist (Ausschlussflächen) und solchen, auf denen Restriktionen bestehen, also Flächen, die keine uneingeschränkte Windenergienutzung erlauben, bei denen Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen bestehen (Restriktionsflächen).

Untersucht wurden insgesamt zehn Szenarien, ein Basisszenario und neun alternative Szenarien, die sich in einzelnen Kriterien vom Basisszenario unterscheiden. Betrachtet werden Szenarien mit 900 Metern (höhere Siedlungsabstände), 1.000 Metern (höhere Siedlungsabstände) und 600 Metern Siedlungsabständen zu Wohngebäuden im Innenbereich sowie 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Innen- und Außenbereich. Weiterhin betrachtet wird ein Szenario, in dem Flächen bereits mit weniger als 7 m/s durchschnittlicher Windgeschwindigkeit in 150 m Höhe über Grund ausgeschlossen werden (Szenario Windhöffigkeit). Außerdem wird ein vollständiger Ausschuss aller Waldflächen sowie eine vollständige Nutzung aller Waldflächen, sofern dem keine anderen Konfliktrisiken entgegenstehen, ein vollständiger Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten und die Berücksichtigung des Landschaftsbildes untersucht.

Je nach Auswahl bestimmter Kriterien wird das Flächenpotenzial für die Länder unterschiedlich ermittelt. Im Basisszenario liegt das Flächenpotenzial bei 4,5 Prozent. Rechnet man zusätzlich geringe Anteile der Flächen mit Konfliktrisikowert ein, liegt das Potenzial bei 5,4 Prozent. Am geringsten und unter 2 Prozent liegt die Flächenverfügbarkeit in den Szenarien höherer Siedlungsabstände bzw. Ausschluss Wald.

Hinsichtlich der möglichen Verteilungsschlüssel wird auf das Jahr 2032 für das 2 ProzentZiel bezogen eine Aufschlüsselung nach Bundesländern vorgenommen. Auffällig mit Blick auf die Gesamtbewertung ist, dass größeres Potenzial nicht zwingend in den bisher im Bereich der Windenergie stark betrachteten norddeutschen Küstenländern gesehen wird, sondern in Thüringen, Brandenburg und Hessen sowie unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit auch in Sachsen-Anhalt. Vergleichsweise gering ist in der Bundesländerbetrachtung das Flächenpotenzial in Nordrhein-Westfalen.

Diese Studie „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030 – Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer“ ist den Mitgliedern des NLT per Rundschreiben übermittelt worden. 

Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf zur Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023) nebst verschiedenster Bewertungsschemata im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Die Neufassung enthält anstelle von bisher zehn noch fünf Teilinterventionen (zuvor Maßnahmen genannt) und konzentriert sich damit bei einer deutlich verringerten EU-Mittelausstattung für die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) auf Schwerpunkte, insbesondere zur Sicherung der Grundversorgung und zur Unterstützung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

In der neuen EU-Förderperiode senkt die KOM die Beteiligungssätze in den stärker entwickelten Regionen von 53 Prozent auf 43 Prozent ab, in der Übergangsregion (ehemaliger Regierungsbezirk Lüneburg) von 63 Prozent auf 60 Prozent. Sogenannte EU-Umschichtungsmittel der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die keiner nationalen Kofinanzierung bedürfen, stehen für ILE künftig nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet, dass nahezu jedes Vorhaben demnächst mit GAK-Mitteln kofinanziert werden muss. Dadurch entfallen in den Maßnahmen Dorfentwicklung und Basisdienstleistungen einige Fördertatbestände, die bisher ausschließlich mit EU-Mitteln bewilligt werden durften. Die Anzahl der in der laufenden EU-Förderperiode nach diesen Tatbeständen geförderten Vorhaben ist allerdings sehr gering. Für andere Fördertatbestände ist es gelungen, sie unter die Beschreibungen des GAK-Rahmenplans zu fassen.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Damit sollen die Rahmenbedingungen im BEHG geschaffen werden, um ab 2023 auch Kohleund Abfallbrennstoffe in das nationale CO2-Bepreisungssystem miteinzubeziehen. Bei der Abfallverbrennung sollen die gesetzlichen Pflichten den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen auferlegt werden.

Um die Bepreisung fossiler Emissionen aus den abfallstämmigen Brennstoffen vollzugstauglich zu halten, soll bei diesen Brennstoffen – entgegen der sonstigen Systematik des BEHG – nicht auf das Inverkehrbringen abgestellt werden, sondern es sollen die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen als Verantwortliche in den Blick genommen werden. Auf diese Weise will das BMWK nach eigener Aussage eine unverhältnismäßig hohe administrative Belastung des Bepreisungssystems vermeiden, die sich ansonsten aus der Einbeziehung einer Vielzahl von kommunalen und privaten Abfallverursachern in der Vorkette ergeben würde. Dabei sollen nun im BEHG erst einmal die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung der zusätzlich erfassten Brennstoffe geschaffen werden. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe soll laut dem BMWK der parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vorbehalten bleiben.

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben. Darin wird die geplante Einbeziehung der Abfallverbrennung in das nationale CO2-Bepreisungssystem u. a. wegen der fehlgehenden Lenkungswirkung und Unwägbarkeiten für die Gebührenkalkulationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kritisiert.

Düngerecht: Entwurf einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung soll auf die Kritikpunkte der EU-Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden.

Nach Aussage des BMEL haben erste Berechnungen der Länder ergeben, dass sich infolge dieser Änderungen die Gebietskulisse deutschlandweit bei Nitrat von derzeit rund 2,0 Millionen auf etwa 2,9 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche vergrößern werde. Dies entspreche einer Zunahme der Fläche der „roten Gebiete“ um rund 45 Prozent.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes vorgelegt, mit welchem die während der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Regelungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden sollen. Das Gesetz beinhaltet im Ausgangspunkt für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts – Zuständigkeiten in Küstenhäfen

Seit mehr als einem Jahrzehnt bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die unteren Wasserbehörden oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Genehmigung von Anlagen im Gewässer sowie die Schadstoffunfallbekämpfung in Küstenhäfen zuständig ist.

Nunmehr hat das Umweltministerium den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Damit sollen die Zuständigkeiten in den an der Küste gelegenen Häfen klar definiert werden, indem die Wasserflächen der entsprechenden Häfen noch neben dem Begriff der „Küstengewässer“, für die unstreitig eine Zuständigkeit des NLWKN besteht, aufgeführt werden. Zudem soll die Zuständigkeit für das Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1. Satz 2 NWG (sogenannte „trockenfallende Gewässer“ im Sinne der Regelungen des Niedersächsischen Weges) nunmehr auch formal dem NLWKN übertragen werden.

Erfreulich ist, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in der Begründung und Verordnungsfolgenabschätzung ermittelten Kosten zukünftig bei den betroffenen Landkreisen rechtssicher vermieden werden. Gleiches gilt für die Kosten für den Aufbau und das Führen des Gewässerverzeichnisses, dessen Zuständigkeit vom MU ursprünglich auch bei den unteren Wasserbehörden angesiedelt werden sollte.

Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten

Die mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) eingeführte Regelung zu Feldmieten (§ 87 NWG) sieht eine Verordnungsermächtigung vor, Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder umgedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgten, zu regeln. Damit soll die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt gewährleistet werden. Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen.

Das MU hat zur Ausgestaltung dieser Verordnungsermächtigung nunmehr den Entwurf einer entsprechenden Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Das Grundproblem einer im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutierten, aber im Ergebnis vom Landtag aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommenen Anzeigepflicht kann nach Auffassung des NLT nicht im Rahmen dieses Verordnungsverfahrens gelöst werden. Mit dem Entwurf sollen vielmehr die seit 1999 (für Wirtschaftsdünger) bzw. seit 2007 (für Silage) in Erlassform geregelten fachlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Gestaltung der Feldmieten nunmehr durch Verordnung ausgestaltet werden, um die Rechtssicherheit im Vollzug zu erhöhen.

Energiespar-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine bundesweite Energiespar-Kampagne gestartet. Die Kampagne, die vom Deutschen Landkreistag sowie weiteren Verbänden und Akteuren unterstützt wird, soll bis zum Jahresende die gesamte Gesellschaft zum Energiesparen motivieren. Die Landesverbände und Landkreise können das Kampagnen-Logo des BMWK im Rahmen ihrer Öffentlichkeits- und Beratungsarbeit nutzen. Die Energiespar-Kampagne ist die erste Phase einer breiter angelegten Energiewechsel-Kampagne („80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“) des BMWK, die mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten bis Ende 2025 fortgeführt werden soll. Das übergreifende Thema ist der schnelle Systemwechsel von den fossilen Energieträgern hin zu den erneuerbaren Energien.