NLT-Aktuell – Ausgabe 38

Nachtragshaushalt des Landes: Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Nachtragshaushalt 2022/2023 des Landes und zum Haushaltsbegleitgesetz hierzu fand am 21. November 2022 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages statt. Nach einer allgemeinen Vorbemerkung insbesondere zur aktuellen Gesamtlage und dem extrem beschleunigten Verfahren des Nachtragshaushalts wiesen die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass es bei vielen Maßnahmen der im öffentlichen Raum diskutierten 1,1 Milliarde Euro für die Kommunen zum größten Teil um Vorzieheffekte handelt; die Mittel wären den Kommunen z.B. beim kommunalen Finanzausgleich oder bei der Abschlagszahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz später ohnehin zugeflossen. Begrüßt wurden neue zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Kommunen. Dabei wurde kritisch angemerkt, dass es sich um Einmaleffekte handelt und die dauerhaft strukturell wirkende Streichung der Landesbeteiligung nach § 5 AG SGB II ab 2024 damit nicht beseitigt wird.

Gegenstand der Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz waren folgende Punkte:

– Im Vorfeld der Anhörung gab es Diskussionen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die teilweise oder komplette Berücksichtigung der vorgesehenen 75 Million Euro nach § 14i NFAG-E nicht auf der Kreis- sondern auf der Gemeindeebene. Um der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung gerecht zu werden, schlugen die kommunalen Spitzenverbände vor, § 14i NFAG um einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen an der Erhöhung der Zuweisung um 75 Million Euro entsprechend der vor Ort vereinbarten oder tatsächlichen Kostenaufteilung für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Der Haushaltsaus- schuss bat nach kurzer Diskussion mit den Stimmen aller Fraktionen den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), den von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Satz in die Vorlage des GBD zu übernehmen.

– Die pauschale Zuweisung von Mitteln nach § 14k NFAG für Schulträger und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit begrüßt, die Mittel soweit erforderlich im Rahmen der Ergebnisrechnung durch Periodenabgrenzung für das Jahr 2023 nutzen zu können.

– Die vorgezogene Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wurde kritisch gesehen; die Bedenken wurden insoweit zurückgestellt, als mit der Etatisierung der zusätzlichen Steuereinnahmen im Doppelhaushalt des Landes für das Jahr 2023 ein praktisch genauso großer Betrag im nächsten Jahr zur Verfügung gestellt wird. Weiter wurden die Hinweise zur Abwicklung der vorgezogenen Steuerverbundabrechnung bei der Kreisumlage und hinsichtlich der Rückstellungsbildung in der Gesetzesbegründung in § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG als hilfreich angesehen.

Zum Nachtragshaushaltsgesetz wurde im Einzelnen darauf hingewiesen, dass:

– die lokalen Härtefallfonds angesichts von Rückmeldungen aus der Praxis wohl nicht ohne weiteres flächendeckend errichtet werden;

– für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuer ein Sondervermögen erforderlich und hierfür spätestens im Frühjahr 2023 eine grundsätzliche Lösung erwartet wird. Gleichzeitig wurde um zeitnahe Umsetzung der Liquiditätshilfen des Bundes wegen der gestiegenen Energiepreise geben;

– beim Wohngeld neben der Etatisierung der zusätzlichen Leistungsausgaben auch eine Kostenerstattung an die Kommunen im Sinne der Konnexität für den Verwaltungsaufwand erforderlich ist;

– die konkreten Rahmenbedienungen für das bundesweite 49-Euro-Ticket trotz Veranschlagung im Haushalt nach wie vor ungeklärt ist, genauso wie die Frage, ob die Mittel ausreichend sind;

– die Stadtwerke nicht berücksichtigt sind.

Der Niedersächsische Landtag soll die beiden Gesetze in einer Sondersitzung am 30. November 2022 beschließen.

Soforthilfegesetz für Erdgas und Wärme im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 19. November 2022 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für eine einmalige Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022 gelegt. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: 

Für die Landkreise von Bedeutung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 EWSG). Das Gesetz regelt eine Entlastung von Letztverbrauchern im Sinne von § 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, und damit auch Landkreise als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Berechtigt ist jeder Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 EWSG). Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG), für die gesonderte Regelungen vorgesehen sind. Für Wärmelieferungsverträge gilt der Begriff des Kunden als Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 3 S. 2 EWSG).

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht grundsätzlich nicht gegenüber Letztverbrauchern und Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh pro Jahr beträgt (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG). Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Einrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWSG), und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EWSG). Ausnahmen bestehen zudem für Bildungseinrichtungen (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EWSG).

Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) vorgelegt. Der Entwurf basiert maßgeblich auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme. Insbesondere die Regelungen zum Mieter/Vermieter-Verhältnis sind nach Angaben des BMWK noch streitig und werden beraten und gegebenenfalls geändert.

Des Weiteren hat das BMWK mitgeteilt, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner Dringlichkeit bereits am 25. November 2022 im Rahmen eines Umlaufverfahrens im Bundeskabinett beschlossen werden soll und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat für den 16. Dezember 2022 angestrebt wird.

Hilfsprogramme des Bundes für soziale Einrichtungen

Die Bundesregierung hat Initiativen hinsichtlich der beiden Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen von den gestiegenen Energiekosten ergriffen.

– Beim Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilhabe“ sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe (außer Werkstätten und andere Leistungsanbieter) bislang ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat dies kritisiert und sich dafür ausgesprochen, beide in den Fonds aufzunehmen.

– Beim Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ liegen zwei parallele Formulierungshilfen vor. Für die Pflegeeinrichtungen hat der DLT die Unterstützung des Bundes begrüßt, das Verfahren aber als zu aufwändig kritisiert. Im Bereich Krankenhäuser schließt sich die Hauptgeschäftsstelle der umfassenden Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) an. Die DKG kritisiert insbesondere, dass von den insgesamt sechs Milliarden Euro für die Krankenhäuser 4,5 Milliarden Euro für den Ausgleich direkter Energiekostensteigerungen eingeplant sind, aber nur 1,5 Milliarden Euro für mittelbare Energiekostensteigerungen. Angesichts der tatsächlichen Belastungen der Krankenhäuser fordert sie, die Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen.

Die Bundesregierung plant für alle Formulierungshilfen den Kabinettsbeschluss am 25. November 2022. Sie sollen von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zügig in das parlamentarische Verfahren eingebracht und an den Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes angedockt werden. Der Bundesrat soll sich am 16. Dezember 2022 mit dem Gesetz befassen.

ÖPNV: Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2022 eine „Formulierungshilfe“ zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes verabschiedet. Sie sieht die im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Erhöhung der Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) um eine Milliarde Euro p.a. sowie eine erhöhte Dynamisierungsrate von drei Prozent vor. Die weitergehenden Änderungen des Regionalisierungsgesetzes zur Einführung eines 49- Euro-Tickets (Deutschlandticket) und zum Ausgleich damit einhergehender Einnahmeverluste sollen in einem zweiten Schritt voraussichtlich ab Januar 2023 mit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.

Austausch mit Minister Lies über 49-Euro-Ticket und Ausbau der Angebote

Für einen landesweiten Erfolg des 49-Euro-Tickets bedarf es eines auskömmlich finanzierten ÖPNV in der Fläche, das wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies war am 24. November 2022 Gast beim Treffen der Verkehrsexperten der Landkreise, der öffentliche Personennahverkehr war ein Thema des Austauschs.

Die Landkreise betonten, dass der Ticketpreis nur ein Baustein eines attraktiven ÖPNV ist. „Was nützt mir ein 49 Euro-Ticket, wenn der Bus nur alle zwei Stunden fährt, und das auch nur im Nachbarort“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy. „Linien und Taktung sind genauso wichtig. Sie bilden überhaupt erst die Grundlage, damit ein günstiger Tarif genutzt werden kann. Wir brauchen bessere Angebote, insbesondere in der Fläche“, brachte Ambrosy es auf den Punkt.

Niedersachsens Verkehrsminister Lies sagte: „Mit der Einführung des 49-Euro-Tickets hätten wir endlich ein dauerhaftes attraktives Angebot für den ÖPNV. Doch wir müssen einen Schritt weitergehen: Bus und Bahn müssen nicht nur preislich attraktiver werden, sondern die Finanzierung des ÖPNV im Allgemeinen muss auf sichere Füße gestellt werden. Die vom Bund zugesagte Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro im laufenden Jahr und die Anhebung der Dynamisierung von 1,8 Prozent auf drei Prozent ab dem kommenden Jahr reicht gerade dafür, dass das ÖPNV-Angebot nicht eingeschränkt werden muss. Insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten ist daher eine Erhöhung der Dynamisierung dringend nötig, wenn wir den ÖPNV dauerhaft stärken wollen. Nicht zuletzt muss in den Ausbau des ÖPNV investiert werden, damit auch in ländlichen Gebieten die Menschen das Auto auch mal stehen lassen können. Für die erfolgreiche Umsetzung ist der enge Austausch mit dem Niedersächsischen Landkreistag sehr wichtig.“

Landrat Wimberg leitet Wirtschafts- und Verkehrsausschuss

Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage, Umsetzung des 49-Euro-Tickets, Förderung des Breitbandausbaus – was landes- und bundesweit die politische Diskussion bestimmt, betrifft die Kommunen unmittelbar und wird im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beraten. Das Gremium hat in seiner konstituierenden Sitzung den Landrat des Landkreises Cloppenburg Johann Wimberg zu seinem Vorsitzenden gewählt. Sein Stellvertreter ist Landrat Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont).

Sie leiten künftig die regelmäßigen Treffen der Vertreterinnen und Vertreter der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Die Wahl fand im Beisein des neuen Niedersächsischen Wirtschaftsministers Olaf Lies statt, der zu einem Austausch mit dem Ausschuss an den Sitz des NLT im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover gekommen war.

SGB II: Vermittlungsergebnis zum Bürgergeld-Gesetz

Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromissvorschlag zum Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Auch wenn der Deutsche Landkreistag (DLT) bei seiner sehr grundsätzlichen Kritik am Bürgergeld-Gesetz bleibt, wurden im Rahmen des politisch Möglichen im Vermittlungsverfahren viele Verbesserungen erreicht: Die „Vertrauenszeit“ wurde gestrichen, so dass Mitwirkungspflichten von Beginn an eingefordert werden können. Die Dauer der Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen wurde halbiert und beträgt nun ein Jahr. Zugleich wurden die Vermögensfreigrenzen in der Karenzzeit abgesenkt.

Damit wird die Grundausrichtung des Gesetzentwurfs korrigiert, so dass dem Prinzip von „Fördern und Fordern“ mehr Geltung verschafft wird, als beim ursprünglichen Entwurf. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vermittlungsergebnis noch zustimmen, was aber als sicher gilt

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte im Sommer 2022 den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Mit der Änderung des BEHG sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, ab 2023 auch Kohle- und Abfallbrennstoffe in das nationale CO2 Bepreisungs- system miteinzubeziehen. Trotz erheblicher kommunaler Kritik an der geplanten Einbeziehung der Abfallverbrennung hatte sich der Bundesrat im folgenden Gesetzgebungsverfahren nur dafür ausgesprochen, Anlagen zur Sonderabfallverbrennung von gefährlichen Abfällen von der CO2-Bepreisung auszunehmen. Zuletzt hatten die kommunalen Spitzenverbände den Bundestag mit Blick auf die aktuelle energiepolitische Lage nachdrücklich aufgefordert, die Einbeziehung der gesamten Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem für zwei Jahre auszusetzen und danach in das EU-Emissionshandelssystem zu integrieren.

In der abschließenden Lesung des Gesetzentwurfs am 20. Oktober 2022 entschied der Bundestag mehrheitlich, die Einbeziehung der Abfallverbrennung um ein Jahr zu verschieben. Somit müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen erst ab dem 1. Januar 2024 den Verpflichtungen aus dem BEHG nachkommen. Der Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen wurde zudem aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 19. Oktober 2022 kurzfristig um Altölverbrennungsanlagen erweitert (BT-Dr. 20/4096). Die vom Bundesrat angeregte Ausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt.

Nachdem der Bundesrat am 28. Oktober 2022 auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat, wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG am 15. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen des BEHG sind im Wesentlichen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf der EU-Kommission für überarbeitete De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der De-minimisVerordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen durch. Die Verordnung regelt eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht durch die EU Kommission für geringe Beträge im Rahmen von staatlichen Beihilfen. De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Ein abweichender Höchstbetrag besteht für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro). Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen zudem wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt derzeit die Eigenerklärung.

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht vor, den Höchstbetrag für De-MinimisBeihilfen auf 275.000 Euro (für Straßenverkehrsunternehmen auf 137.500 Euro) zu erhöhen. Diese Erhöhung bleibt weit hinter der vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderten Verdreifachung des Betrags (600.000 Euro) zurück. Die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei kleinen Beträgen vom DLT geforderte Einführung einer sogenannten Bagatellgrenze, unterhalb derer kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro von der Erfassung und Registrierung vollständig ausgenommen werden, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Windenergieanlagen im Wald

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 27. September 2022 entschieden, dass eine Regelung im Thüringischen Waldgesetz, welche die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald pauschal verbietet, verfassungswidrig ist. Für eine solche Regelung fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthalte das BauGB nicht. 

Allerdings könne die Gesetzgebungskompetenz des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege herangezogen werden, um einen gesetzlichen Ausschluss von größeren Waldflächen zu statuieren. Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch keine durchschlagende Aussagekraft im Hinblick auf eine planerisch entwickelte und entschiedene Schließung von Wäldern für den Ausbau der Windenergie (vgl. Vorranggebiete Wald nach dem Landes-Raumordnungsprogramm und der Regionalen Raumordnungsprogramme). Insofern betrifft die Entscheidung die niedersächsische Praxis nicht (direkt).

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter fort

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung wurde durch Änderungsverordnung vom 21. November 2022 erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Januar 2023. Im wiederum sehr kurzfristigen Anhörungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) keine grundlegenden Bedenken gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zu dem Verordnungsentwurf vorgetragen.

In der Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände aber deutlich gemacht, dass die zwischenzeitliche unterschiedliche Handhabung der Absonderungen bei SARS- CoV-2-Infektionen in den Bundesländern überaus misslich und der Bevölkerung kaum zu vermitteln sei. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, möglichst einheitliches Vorgehen wäre in der Sache erforderlich gewesen und auch weiterhin anzustreben. Zugleich muss aus Sicht der AG KSV seitens des Landes wie auch des Bundes nunmehr die wiederholt erbetene kritische Prüfung der Sinnhaftigkeit des bisherigen Vorgehens erfolgen.

Informationen für Kommunen zum Warnmittelkataster

In Abstimmung mit den Ländern errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein Warnmittelkataster. Ziel des Warnmittelkatasters ist zum einen ein Überblick über die vorhandenen Warninfrastrukturen. Teil der ersten zu erfassenden Daten waren die Standorte des Modularen Warnsystems des Bundes (MoWaS), die daran angeschlossenen Warnmultiplikatoren, Statistiken zu Nutzenden der Notfall Informationsund Nachrichten-App des BBK (NINA) sowie Standorte von Sirenen. Letztere wurden bereits durch viele Kommunen über die Länder gemeldet und eingepflegt.

Zum anderen soll den Kreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches Planungsinstrument für die Warninfrastruktur bereitgestellt werden. Ein weiterer Nutzen ist die Pflege von Daten zur Sirenenansteuerung für das Modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes, sodass auch diese Daten dezentral erhoben und aus dem Warnmittelkataster für die zukünftige Sirenenauslösung im MoWaS bereitgestellt werden können.

Preisverleihung im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Die Preisträger des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ wurden am 21. November 2022 in Berlin im Rahmen der diesjährigen Kommunalen Klimakonferenz feierlich ausgezeichnet. Der bundesweite Wettbewerb soll das umfassende Klimaschutz-Engagement von Landkreisen, Städten und Gemeinden würdigen und öffentlich sichtbar machen. Er wird seit 2009 von dem jeweils für Klimaschutz zuständigen Bundesministerium zusammen mit dem Deutschen Institut für Urbanistik ausgelobt. Die drei kommunalen Spitzenverbände sind Kooperationspartner.

In drei Kategorien wurden neun gleichrangige Gewinner für ihre jeweiligen Projekte ausgezeichnet. Zu den Preisträgern gehören der Kreis Viersen für den Neubau seines Kreisarchivs, der Landkreis Lörrach für seine interkommunale Wärmeplanung und der Kreis Pinneberg für seinen Elektro-Fuhrpark. Der Bodenseekreis hat den Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“ für sein Engagement bei der Moorrenaturierung erhalten.

Jede der zehn Gewinnerkommunen erhält als Preisgeld 25.000 Euro, die wieder in Klimaschutzprojekte investiert werden. Nähere Informationen zu allen ausgezeichneten Projekten können unter http://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Die nächste Runde des Wettbewerbs startet im Januar 2023.

Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen

Das Niedersächsische Sozialministerium (MS) hat den Entwurf des Änderungserlasses für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit der Bitte um Stellungnahme mit verkürzter Anhörungsfrist übersandt. Zu Einzelheiten teilt das MS mit:

Angesichts der Teuerungswelle im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine sollen die bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen personell gestärkt werden, um ihr Angebot ausbauen zu können, den spezifischen Beratungsbedarf, der sich abzeichnet, aufzufangen und allen Ratsuchenden Hilfe und Unterstützung auch schon dann anbieten zu können, wenn noch keine Verschuldungssituation eingetreten ist, aber droht. In einem ersten Schritt wurde den bestehenden 69 Beratungsstellen die Möglichkeit eingeräumt, eine Förderung zur Aufstockung ihrer vorhandenen Beratungskapazitäten um eine 0,5- Stelleeiner Beratungskraft zunächst bis zum Ende des Jahres 2022 zu beantragen. Abweichend vom mit der Richtlinie festgelegten Umfang von einem Drittel der Personalkosten soll die Förderung 100 Prozent (für Kommunen 95 Prozent) betragen.

Die jetzt geplante Anpassung der zum Ende 2023 auslaufenden Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen greift diese kurzfristig gewährte Aufstockungsmöglichkeit auf und ergänzt die Fördermöglichkeiten u.a. um die weitere Aufstockung bei Teilnahme der Schuldnerberatungsstelle an einem lokalen Härtefallfonds sowie eine mögliche zusätzliche Fördermöglichkeit bei erheblich ansteigendem Beratungsbedarf.

Markterkundungsverfahren für den geförderten Mobilfunkausbau

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) startet weitere Markterkundungsverfahren (6. Tranche 2022). Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Eine Übersicht zu den Verfahren der aktuellen Tranche wird auch über die Webseiten der MIG (https://netzda mig.de/mobilfunkausbau/markterkundungsverfahren) verfügbar gemacht. Die Markterkundungsverfahren der aktuellen Tranche enden am 12. Januar 2023.

Die Gesamtzahl der Gebiete, für die Markterkundungsverfahren durchgeführt werden bzw. wurden, erhöht sich damit auf 1.122. Neue Verfahren starten am 17. November 2022 in den Landkreisen Lüneburg, Harburg, Lüchow Dannenberg, Heidekreis, Nienburg (Weser), Hildesheim, Göttingen und Goslar.

SchuldnerAtlas Deutschland 2022

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2022“ zeigt, dass die Überschuldungslage privater Verbraucher erneut auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Auswertungen im Jahr 2004 gesunken ist. Zum Stichtag 1. Oktober 2022 waren bundesweit 8,48 Prozent der Bürger überschuldet (- 4,4 Prozent im Vergleich zu 2021).

Der erneute Rückgang der Verschuldung ist angesichts der derzeitigen parallelen Krisen, insbesondere der gestiegenen Energiekosten und der Inflation, aber auch der fortbestehenden Pandemie, erklärungsbedürftig. Der Bericht schlussfolgert, dass staatliche Hilfsprogramme, pandemiebedingte Einschränkungen der Konsummöglichkeiten sowie Konsumverzicht und Ausgabenvorsicht der Verbraucher die Zahl der Überschuldungsfälle in Deutschland auf einen neuen Tiefstand gedrückt haben.

Des Weiteren geht der Bericht davon aus, dass im Jahr 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Anstiege der Überschuldungszahlen gemessen und die Zahl neuer Überschuldungsfälle deutlich über dem Wiederanstieg nach Ende der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/2010 (damals + 5 Prozent) liegen werden. Im Anhang enthält der 76 seitige Bericht Basisdaten, Tabellen und Schaubilder.

Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung übermittelt. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen im Bereich der Fahrtkostenerstattung, der Befreiungsmöglichkeiten von den Kursgebühren sowie der Möglichkeit zur Kurswiederholung. Außerdem soll das sogenannte Zusteuerungsverfahren eindeutiger gefasst werden. Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung sollen künftig verpflichtet sein, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen, die sie zur Kursteilnahme verpflichten bzw. deren Teilnahmeberechtigung sie festgestellt haben, zu melden.

Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf für die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes übermittelt.

Der Gesetzentwurf bezweckt durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch (BauGB) eine bauplanungsrechtliche Erleichterung des Umbaus von bestimmten gewerblichen Tierhaltungsanlagen, wenn dieser Umbau zur Umstellung einer vorhandenen Tierhaltungseinrichtung auf eine solche erfolgt, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio nach dem geplanten Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. Die Regelung des § 245a BauGB war zuletzt 2021 nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess mit dem Ziel der Tierwohlverbesserung bei der Schweinehaltung angepasst worden. Die nun vorgesehenen Änderungen im BauGB sollen laut dem BMWSB zeitgleich mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten.