Heutige Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu § 182 Abs. 5 NKomVG

„Es ist bedauerlich, dass der Niedersächsische Staatsgerichtshof heute aus prozessualen Gründen nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entschieden hat. Die Aussage, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht in Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung zur Nichtigkeit der Norm führen kann, bestätigt unsere Rechtsauffassung, auch wenn wir beide Verfahren prozessual verloren haben“, erklärt NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

„Der Einzelfall zu der ohnehin in acht Wochen auslaufenden Norm ist entschieden. Das Hauptproblem der unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen angesichts unvermindert stark steigender Aufgaben- und Kostenlasten bleibt. Der problematische § 182 NKomVG ist darüber hinaus ein Brandbeschleuniger für die kommunale Verschuldung. Aktuell stellt die Situation der Krankenhäuser eine besondere Herausforderung dar. Bund und Land bleiben aufgefordert, endlich der kommunalen Ebene die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, die durch deren Gesetze verursacht worden sind“, so Ambrosy weiter.

„Für uns ist die heutige Bestätigung durch den Staatsgerichthof, dass wir ordnungsgemäß und zeitlich angemessen anzuhören sind, eine wichtige Unterstützung unserer Arbeit als kommunaler Spitzenverband in unserem Staatswesen,“ betont NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop.

Zum Hintergrund: Mit § 182 Abs. 5 NKomVG wurden haushaltsrechtliche Sonderregeln zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges geschaffen; Kommunen können sich leichter und über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden. Der NLT hatte wegen unzureichender Anhörung ein Organstreitverfahren beim Staatsgerichtshof angestrengt, acht Landkreis hatten parallel Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in ihre Finanzhoheit erhoben.