NLT-Aktuell – Ausgabe 37

Nachtragshaushalt des Landes: Auswirkungen auf Kommunalfinanzen

Die niedersächsische Landesregierung hat als erste große finanzpolitische Maßnahme der neuen Legislaturperiode in ihrer Sitzung am 15. November 2022 einen Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 für das Land vorgelegt. Dieser hat erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Haushaltsplanung hat. Neben Verschiebungen im kommunalen Finanzausgleich sind insbesondere die Weitergabe der zusätzlichen Bundesmittel zur Finanzierung der Flüchtlinge in 2022 sowie, mit Blick auf gestiegene Energiepreise und Inflation, eine Mitfinanzierung von kommunalen Aufgaben im Bereich Kindertagesstätten und Schulen vorgesehen.

Flüchtlingsbezogene Kosten 2022

Nach den Ergebnissen des Gesprächs der Regierungschefinnen und -chefs mit dem Bundeskanzler vom 2. November 2022 beteiligt sich der Bund in Höhe von weiteren 1,5 Milliarden Euro bundesweit an den flüchtlingsbedingten Kosten im laufenden Jahr. Auf das Land Niedersachsen entfallen hiervon 143 Millionen Euro. Von diesem Betrag erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften 22 Millionen Euro automatisch über die Verbundwirkung im kommunalen Finanzausgleich. Weitere 75 Millionen Euro werden der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik zugewiesen. Hierzu ist eine Regelung in § 14i NFAG-E vorgesehen, mit der die Mittel für die Kreisebene um 75 Millionen Euro erhöht werden. Die Verteilung ist nach den Kriterien der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben noch für 2022 vorgesehen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände finden derzeit Sondierungen über eine eventuelle andere interkommunale Verteilung oder Klarstellungen im Gesetz statt.

Pauschalzuweisung für Schulen und Kindertagesstätten (§ 14k NFAG-E)

Des Weiteren ist ein neuer § 14k NFAG geplant. Vorgesehen ist, dass die Kommunen insgesamt 178,6 Millionen Euro erhalten, in Folge der Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Schulträger sowie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege, die diese zum Ausgleich von Mehraufwendungen aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel bekommen. Hiervon sollen 131,2 Millionen Euro an die Schulträger gehen nach §§ 102 und 195 Abs. 2 NSchG. Verteilungsschlüssel ist hierbei die Anzahl der Schülerinnen und Schüler und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten (§ 14k Abs. 2 NFAG-E).

Ein Betrag von 47,4 Millionen Euro ist für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII eingeplant. Verteilungsschlüssel ist die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege (§ 14k Abs. 3 NFAG-E). Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zugrunde gelegt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (S. 6 f.):

„Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt nach § 13 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt ihnen die Verteilung des jeweils zugewiesenen Betrages auf die einzelnen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegepersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die konkrete Verteilung ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig, beispielsweise von der Trägerstruktur, dem Gebäudebestand oder den konkreten Auswirkungen der Energiepreiserhöhungen.“

Steuerverbundabrechnung

Die erwartete Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wird vorgezogen. Hierzu sollen 263,8 Millionen Euro noch im Dezember des laufenden Jahres den kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge einer sogenannten vorgezogenen Steuerverbundabrechnung ausgezahlt werden. Hierfür bedarf es auch neuer FAG-Bescheide für 2022. Diese Mittel werden bei der Kreisumlage des Jahres 2023 berücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG-E).

Weitere Gesetzesänderungen

Weiter sind im Haushaltsbegleitgesetzentwurf vorgesehen:

  • Hilfen im Nds. Sportfördergesetz (Art. 2),
  • eine Änderung im Covid-19-Sondermögensgesetz (Art. 3),
  • Änderungen im Gesetz über das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden (Art. 4) und
  • Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 5 – Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale).

Weitere finanzwirtschaftlich bedeutsame Änderungen für die Kommunen

Mit dem Nachtragshaushalt ebenfalls vorgesehen ist die Übernahme der Daten der Steuerschätzung vom Oktober für das Haushaltsjahr 2023. Dies bedeutet für die kommunalen Gebietskörperschaften, dass die Steuermehreinnahmen des Landes auch Grundlage für die Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2023 sein werden. Statt der noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehenen 133 Millionen Euro positiver Steuerverbundabrechnung ist somit mit einem Betrag von rund 265 Millionen Euro zu rechnen, so dass der Wert nochmals mehr als 130 Millionen Euro höher ausfällt als noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehen.

Als weitere Maßnahme enthält der Haushaltsplan des Landes dem Vernehmen nach eine Vorauszahlung in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2023 für die Kommunen für die Aufwendungen nach dem Aufnahmegesetz. Eine weitere gesetzliche Umsetzung hierfür ist nicht erforderlich, da § 4a des Aufnahmegesetzes die Möglichkeit entsprechender Vorauszahlungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes vorsieht.

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Gesetzentwurf findet bereits am Montag, 21. November 2022, statt.

Nachtragshaushalt: Erste Einschätzung aus Sicht der Landkreise

970 Millionen Euro stellt die neue Landesregierung als Unterstützung in der Energiepreiskrise zur Verfügung. Davon gehen 179 Millionen Euro an die Kommunen, um Kostensteigerungen in den Bereichen Schule und Kinderbetreuung zu begegnen. „Die Landesregierung unterstützt die Kommunen in einem Bereich, in dem akute Hilfe nötig und der für die Zukunft entscheidend ist. Das ist gut und richtig“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, unmittelbar nach Vorstellung der Pläne der Landesregierung in einer Pressemitteilung.

Rund 131 Millionen sind für die Kommunen als Schulträger vorgesehen, mit weiteren gut 47 Millionen Euro wird die Betreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegen unterstützt. Verteilt werden die Mittel je nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der betreuten Kinder. Sie werden eingesetzt, um den Anstieg der Kosten für Energie und Verpflegung abzufedern (für Details siehe vorangegangenen Artikel).

„Die Landesregierung hält Wort und bringt innerhalb weniger Tage das Unterstützungspaket auf den Weg. Bemerkenswert ist auch, dass die Hilfe für die Kommunen als Pauschalzuweisung und ohne Verwendungsnachweis erfolgt. Das ist schnelle, unkomplizierte Hilfe die ankommt“, erklärte Meyer. Das sei vorbildlich für künftige Unterstützungsmaßnahmen, fügte er hinzu. Die Kommunen hätten konkrete Erwartungen auch für den weiteren angekündigten Nachtragshaushalt, beispielsweise bei der Verwaltungsdigitalisierung.

Nachtragshaushalt: Gesetzentwurf liegt vor

Inzwischen liegt der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz als Landtagsdrucksache 19/23 vor. Weiter wurde auch der Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022/2023 seitens der Landesregierung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/22).

Im Nachtragshaushaltsgesetz sind die politisch am 15. November 2022 angekündigten Maßnahmen veranschlagt (siehe oben). Nach dem Gesetzentwurf sollen die Einnahmen und Ausgaben des Landes im Jahr 2022 von 37,1 auf 38,8 Milliarden Euro und im Jahr 2023 von 38,8 auf 40,6 Milliarden Euro steigen. Im Haushaltsgesetz ist eine Einfügung eines neuen § 3a in der Landeshaushaltsordnung vorgesehen, der eine geänderte Berechnung der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse für das Haushaltsjahr 2023 vorsieht. Das Land plant mit einem positiven Finanzierungssaldo von 809 Millionen Euro im Jahr 2022 und einem negativen Finanzierungssaldo von – 43,4 Millionen Euro in 2023.

Der Entwurf des Nachtragshaushaltsplans enthält auch eine Reihe von kommunalrelevanten Maßnahmen, die darin etatisiert werden. Dies ist zum Teil allerdings erst die Voraussetzung für die spätere Umsetzung, so dass sich aus den Ansätzen noch nicht zwingend konkrete weitere Hinweise ableiten lassen. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. Im Einzelnen wurden etatisiert:

– die Steuereinnahmen des Landes nach der Steuerschätzung;

– Zuweisungen zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets;

– Erstattung von Verwaltungsausgaben an Gemeinden (GV) nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz in Höhe von 150 Millionen Euro. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen im Jahr 2023 um Vorauszahlungen für das Jahr 2024;

– Erstattungen nach dem Wohngeldgesetz und Leistungen an Empfänger nach dem Wohngeldgesetz. In zwei Titeln werden insgesamt 200 Millionen Euro eingeplant;

– zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung gestiegener Baukosten im Krankenhaussektor in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro für 2022 und 37 Millionen Euro in 2023;

– Anstieg der allgemeinen Schlüsselzuweisungen im NFAG in 2022 um 333,4 Millionen Euro und in 2023 um 260,9 Millionen Euro. Ob in diesen Zahlen auch die zusätzlichen Mittel nach § 14i NFAG für 2022 enthalten sind, lässt sich dem Entwurf nicht eindeutig entnehmen;

– Ausgleichsleistungen für den Schul- und Kindertagesstättenbereich nach § 14k NFAG in Höhe von insgesamt 179 Millionen Euro.

Gesetz über den Heizkostenzuschuss II im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zum Heizkostenzuschuss II sind am 16. November 2022 in Kraft getreten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) führt hierzu u.a. wie folgt aus:

Die erneute Einmalzahlung wird dazu beitragen, die mit steigenden Energiepreisen einhergehenden Kostenbelastungen einkommensschwacher Haushalte zumindest abzumildern. Ebenso begrüßt der DLT, dass nach § 4 HeizkZuschG eine rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides sich weiterhin nicht auf den Heizkostenzuschuss auswirkt. Eine Rückforderung soll demnach auch beim zweiten Heizkostenzuschuss nicht erfolgen, was für die Umsetzbarkeit in den Wohngeldstellen wichtig ist.

Für das SGB XI ist darüber hinaus zunächst die Klarstellung in § 85 Abs. 7 S. 2 SGB XI enthalten, dass zu den unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen, die zu Neuverhandlungen im laufenden Vereinbarungszeitraum ermächtigen, auch erhebliche Änderungen der Energieaufwendungen gehören, sofern sie wesentlich sind. Des Weiteren wurde in § 85 Abs. 7 S. 4 SGB XI zum Zeitpunkt der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle ergänzt, dass die Schiedsstelle innerhalb eines Monats entscheiden soll.

Änderung der Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber der Landesregierung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales Stellung genommen. Die AG hat hierzu u.a. ausgeführt:

Gegen die Bestimmung, dass die für das Wohngeld und Schüler-BaföG zuständigen Kommunen für diesen Personenkreis die zuständige Behörde für die Zahlung des zweiten Heizkostenzuschusses sind, bestehen sachlich keine Bedenken. Die kommunalen Behörden haben bereits den ersten Heizkostenzuschuss administriert. Nicht zutreffend sind hingegen die zum Erfüllungsaufwand getroffenen Annahmen, wonach sich auf der kommunalen Ebene – auch unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Bewilligung und Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses – keine erheblichen Kosten im Sinne des Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung ergeben.

Unter Berücksichtigung des für die Umsetzung des ersten Heizkostenzuschusses erforderlichen tatsächlichen Verwaltungsaufwandes beträgt der Erfüllungsaufwand der kommunalen Ebene für den zweiten Heizkostenzuschuss mindestens 1.047.660 Euro. Für den Aufgabenvollzug des ersten Heizkostenzuschusses hat der Erfüllungsaufwand aufgrund der geringeren Anzahl an berechtigten Haushalten bzw. Personen danach mindestens 962.855 Euro betragen. Insgesamt ergeben sich somit für die Administration des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses Kosten für die Kommunen in Höhe von 2.010.515 Euro. Abschließend ist festzustellen, dass der für die Administration beider Heizkostenzuschüsse auf der kommunalen Ebene entstandene bzw. entstehende Verwaltungsaufwand die Erheblichkeitsschwelle des Art. 75 Abs. 4 NV erreicht; deshalb fordern die kommunalen Spitzenverbände einen entsprechenden Kostenausgleich.

Darüber hinaus befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im parlamentarischen Verfahren. Mit den beabsichtigten Regelungen sollen zusätzlich rund 1,4 Millionen Haushalte von dem höheren Wohngeld und der dauerhaften Heizkostenkomponente profitieren. Zudem ist eine Klimakomponente vorgesehen, die erstmals eingeführt wird. Auch wenn vereinfachende Regelungen zur Umsetzung vorgesehen sind, wird die mehr als Verdreifachung der bisherigen Wohngeldhaushalte zu einem erheblichen und dauerhaften Mehraufwand bei den Wohngeldbehörden führen.

Der Gesetzentwurf geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 80.000 Euro sowie für die Jahre 2023 bis 2026 von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 90,5 Millionen Euro aus. Allein daraus ergibt sich bei pauschaler Betrachtung nach dem Königsteiner Schlüssel mindestens für die Jahre 2023 bis 2026 ein Mehraufwand für die Wohngeldbehörden in Niedersachsen von 8,5 Millionen Euro. Die kommunalen Spitzenverbände machen daher bereits jetzt darauf aufmerksam, dass auch für den Aufgabenvollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes das Land seiner verfassungsgemäßen Verpflichtung nachkommen und einen angemessenen Kostenausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand leisten muss.

Bundestag beschließt Wohngeld-Plus-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat das Wohngeld-Plus-Gesetz mit einigen Änderungen beschlossen, wobei auch kleinere Forderungen des Deutschen Landkreistages berücksichtigt worden sind. Insgesamt stellt der Deutsche Landkreistag aber fest, dass die Umsetzung ab dem 1. Januar 2023 für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25. November 2022 abschließend mit der Wohngeldnovelle befassen. Das Gesetz bedarf seiner Zustimmung.

Gesetzentwurf für einen Hilfsfonds des Bundes für soziale Dienstleister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Formulierungshilfe für eine gesetzliche Regelung vorgelegt, mit der die Sozialversicherungsträger an Rehabilitationseinrichtungen auf Antrag einen Zuschuss zu den Energiekosten gewähren. Die Kosten werden vom Bund erstattet. Entgegen der Forderung des Deutschen Landkreistages sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe bis auf Werkstätten und andere Leistungsanbieter ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe.

Vorgesehen ist ein neuer § 36a SGB IX, Gas- und Wärmekostenzuschuss. Danach zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX – das sind ausschließlich die Sozialversicherungsträger – auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Gas und Wärme für das Jahr 2022.

Anspruchsberechtigt sind:

  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen mit einem Vertrag nach SGB VI, SGB VII oder SGB V, nicht aber Krankenhäuser, für die wie unterrichtet ein eigener Hilfsfonds vorgesehen ist;
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX;
  • Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Bürgergeld: Grundsatz „Förderung und Fordern“ nicht aufgeben

Das Bürgergeld ist vorläufig gestoppt. Die vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossene Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) hat im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit bekommen. Das zustimmungspflichtige Gesetz kommt in den Vermittlungsausschuss. „Entscheidende Punkte wie die Erhöhung der Regelsätze sind unstrittig. Der Grundsatz ‘Fördern und Fordern‘ darf aber nicht aufgegeben werden“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer.

Meyer verwies auf Kritik an dem Gesetzesvorhaben, wie sie beispielsweise der Bundesrechnungshof, aber auch die Landkreise vorgetragen hatten. Insbesondere die vorgesehene sogenannte Karenzzeit wird kritisch bewertet.

„Die deutliche Ausweitung der Vermögens- und Unterkunftskostengrenzen passen nicht in die Zeit, weil es derzeit wesentlich einfacher ist Arbeit zu finden als im vorletzten Jahrzehnt“, erläuterte Landrat Peter Bohlmann, Vorsitzender des NLT-Jugend- und Sozialausschusses. „Im Ergebnis werden Wege aus der Arbeitslosigkeit eingeschränkt und in die Arbeitslosigkeit erleichtert. Es ist der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass aus dem Aufkommen unvermögender Steuerzahler vermögende Bedarfsgemeinschaften im Bürgergeld alimentiert werden“, so Bohlmann.

Kommunen lehnen Fristverkürzung für die Genehmigung von B-Plänen ab

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem Bundesbauministerium eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf „zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren“ abgegeben. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Änderungen im Baugesetzbuch vor, wozu eine Umstellung des förmlichen Beteiligungsverfahrens im Bauleitplanverfahren auf ein digitales Verfahren als Regelverfahren sowie eine Verkürzung der Frist zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat gehören.

Die darin vorgesehenen Impulse für die Digitalisierung der Bauleitplanung werden im Grundsatz begrüßt, allerdings wird die geplante Verkürzung der Frist zur Genehmigung von Bauleitplänen auf einen Monat ausdrücklich abgelehnt. Mit einer solchen Verkürzung gingen keine Beschleunigungseffekte einher. Vielmehr würden faktisch Verzögerungen eintreten, da die Gerichtsverfahren und damit die Rechtsunsicherheit zunehmen würden.

Verbesserung der Bedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf, der im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf des Bundesbauministeriums einige Änderungen erfahren hat, sieht u.a. Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) in Bezug auf die Wasserstofferzeugung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen, zum Verbot der optisch bedrängenden Wirkung solcher Anlagen sowie zur Nutzung von Braunkohle-Tagebauflächen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien vor.

Neu in den Gesetzentwurf eingefügt wurde zudem eine Regelung, welche das Verbot der optisch bedrängenden Wirkung in Bezug auf Windenergieanlagen konkretisieren soll (§ 249 Abs. 10 BauGB). Künftig soll eine solche Wirkung einem Windenergievorhaben in der Regel nicht entgegenstehen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter beträgt.

Geflügelpest: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts

In den vergangenen Monaten hat die Zahl der Ausbrüche des HPAIV-H5N1-Virus bei Geflügel und gehaltenen Vögel in Europa stetig zugenommen. In Deutschland wurden im Oktober 24 Infektionen beim Hausgeflügel und 19 Infektionen bei Wildvögeln gemeldet. Angesicht dessen stuft das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ausbreitung des Virus´ bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch ein. Das Risiko eines Eintrags durch Verschleppungen zwischen Haltungen wird ebenfalls als hoch bewertet. Oberste Priorität habe weiterhin der Schutz der Tiere vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung des Virus.

Die aktuelle Risikobewertung des FLI steht auf der Internetseite https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ zum Herunterladen zur Verfügung.

Nationale Moorschutzstrategie

Das Bundeskabinett hat eine Nationale Moorschutzstrategie beschlossen. Die Strategie stellt die Situation der Moore in Deutschland dar und beschreibt für eine Reihe von Handlungsfeldern die diesbezüglichen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung. Insgesamt setzt die Strategie auf Freiwilligkeit und auf finanzielle Anreize zur Wiedervernässung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe.

In Deutschland stammen laut Bundesumweltministerium gegenwärtig 7,5 Prozent (ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente) der Treibhausgasemissionen aus der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung. Vor diesem Hintergrund soll mit der Nationalen Moorschutzstrategie ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet und die für Moorgebiete typische Artenvielfalt besser geschützt und wiederhergestellt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist darauf hin, dass im Rahmen der Nationalen Moorschutzstrategie eine nachhaltige Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe unterstützt werden soll. Hierzu zählen der Anbau von moorverträglichen Kulturen, eine extensive Viehhaltung oder eine naturverträgliche Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen auf wiedervernässten Moorböden.

Beratungsangebot des Landes zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat auf das kostenlose Beratungsangebot für die Kommunen zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hingewiesen. Ergänzend führt das MW in einem Anschreiben an die kommunalen Spitzenverbände hierzu aus:

„Wenn es um die Ausweisung von Flächen oder die Ausschreibung von Konzessionen geht, sind nicht zuletzt Ihre Verwaltungen und politischen Gremien gefragt. Um Sie bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen, bietet das Land Niedersachsen eine umfassende Beratung der Kommunen durch die Elektromobilitätsmanagerinnen und manager bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) an. Hierfür hat die NLStBV ergänzend zum Standorttool des Bundes eigens ein Verfahren zur Ermittlung des Ladebedarfes für die Planung von Ladeinfrastruktur in den Kommunen entwickelt. Darunter fallen zum Beispiel die Berechnungsmethoden zum Ladebedarf bis zum Jahr 2030.“

Im Fokus stehen nicht Ladepunkte, sondern die benötigte Ladekapazität, also der Bedarf von elektrischer Leistung innerhalb eines Ortes. Erst anschließend werden die in einem Ort benötigten Ladekapazitäten in verschiedene Arten von möglichen Ladepunkten aufgeteilt. Die Berechnung basiert auf dem Erkennen des Ausbaubedarfs, der auf das Erreichen der Klimaziele im Verkehrssektor bis 2030 ausgerichtet ist. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass durch eine auf Landkreisebene koordinierte Vorgehensweise unter Einbeziehung aller kreisangehörigen zuständigen Stellen die besten Ergebnisse bei der Erstellung von Elektromobilitätskonzepten erzielen werden.

Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung übermittelt. Hintergrund ist ein Bericht der EU-Kommission, die eine Bewertung der Nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen, insbesondere in Geflügelpopulationen, durchgeführt und dabei eine Unvereinbarkeit bestimmter Regelungen der Geflügel SalmonellenVerordnung mit dem geltenden EU-Zoonosenrecht (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003) festgestellt hat.

Mit dem Entwurf sollen nun Anpassungen u.a. der Verdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen werden. Zudem werden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EU-Recht angepasst. Schließlich sollen Regelungen und Begriffe gestrichen werden, um die Verordnung zu vereinfachen.

5. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung: Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer 5. Änderungsverordnung zur Coronavirus Testverordnung übermittelt. Durch die Änderung soll die Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, wobei der Anspruch auf Testungen im bisher bestehendem Leistungsumfang nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen bleibt. Im Einzelnen führt das BMG gegenüber dem Deutschen Landkreistag hierzu aus:

„Angesichts des Infektionsgeschehens ist es notwendig, die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus über den 25. November 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Der Anspruch auf Testungen im bisher bestehenden Leistungsumfang bleibt nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen. Die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests wird verringert. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der zur Durchführung der Tests relevanten Kostenfaktoren angemessen, insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung der Testpersonen.“

Zusätzliche SGB II-Mittel für 2023

Eine Erhöhung der Eingliederung- und Verwaltungsmittel im SGB II um jeweils 200 Millionen Euro konnte im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundeshaushalt 2023 erreicht werden. Darüber hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 15. November 2022 den Deutschen Landkreistag (DLT) informiert. Die endgültige Mittelausstattung je Jobcenter steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2023. Bei den im Schreiben genannten Budgets je Jobcenter handelt es sich somit um vorläufige Werte.

Die Verteilung der zusätzlichen Eingliederungsmittel erfolgt auf Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter ergänzender Berücksichtigung des sogenannten Problemdruckindikators sowie des Strukturindikators. Ein Teil der Eingliederungsmittel wird für die Ausfinanzierung der Leistungen zur Beschäftigung nach § 16e SGB II gesondert zugewiesen. Die zusätzlichen Verwaltungsmittel werden unverändert nach der Zahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften unter Anwendung der Maximalwertmethode verteilt.

Der DLT begrüßt es, die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. Dies greift eine kommunale Forderung auf, da insbesondere die Vertriebenen aus der Ukraine als neue Leistungsberechtigte die Jobcenter vor zusätzliche personelle und finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese Zusatzmittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die neuen Aufgaben im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes sowie zusätzliche Aufwendungen durch Tarifsteigerungen und die allgemeine Inflation erhöhte Aufwendungen nach sich ziehen.

§ 2b Umsatzsteuergesetz: Verlängerung der Optionsregelung wahrscheinlich

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am 15. November 2022 in einem Spitzengespräch mitgeteilt, dass es aktuell eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt, um diese Anregung umzusetzen.

Damit ist die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird. Inhaltliche Details der Formulierungshilfe sind bisher nicht bekannt. Es liegt jedoch nahe, dass die Neuregelung wie bei der vorangegangenen Verlängerung (§ 27 Abs. 22a UStG) erneut in der Weise geregelt werden wird, dass die Verlängerung der Option automatisch erfolgt, soweit die Kommune/jPdöR nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft (analog zu § 27 Abs. 22a Satz 2 UStG).

Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte: Änderung der Richtlinie

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) beabsichtigt, in die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung touristischer Projekte“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen neuen Fördergegenstand zum Thema „Anpassung an den Klimawandel“ aufzunehmen. Außerdem sollen alle Regelungen, die die Verwendung von Mitteln aus dem COVID-19-Sondervermögen betreffen, aus der Richtlinie touristische Projekte gestrichen werden, da diese Mittel nur noch bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden dürfen.