Cover-NLT-Aktuell-01

Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Das gilt auch für Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Des Weiteren wurden verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort für Einwohner von Landkreisen mit einer besonders hohen Inzidenz verabredet. Am 25. Januar 2021 soll über das weitere Vorgehen nach dem 1. Februar 2021 beraten werden.

Über die bisherigen Maßnahmen hinaus wurden weitergehende Kontaktbeschränkungen beschlossen. So sollen private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet werden (Ziff. 2). Betriebskantinen sollen möglichst geschlossen werden (Ziff. 3) und die Arbeitgeber werden erneut zu großzügigen Home-Office-Regelungen aufgerufen (Ziff. 4). Für Landkreise mit einer Inzidenz über 200 sollen weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz realisiert und insbesondere eine Beschränkung des Bewegungsradius jedes Einwohners auf einen Umkreis von 15 km eingeführt werden (Ziff. 5), der nur aus triftigem Grund verlassen werden darf.

Die Anhörung zur entsprechenden Anpassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde wiederum äußerst kurzfristig am 7. Januar 2021 in die Wege geleitet. Zur Umsetzung der neuen Beschlüsse in den Schulen sind vom Nds. Kultusminister noch am 5. Januar 2021 weitere Informationsschreiben an die Schulen, Eltern und Schüler/innen ergangen. Danach wechseln die Schulen nach Ende der Ferien ab Montag, 11. Januar 2021, in das Szenario C mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge 9, 10 und 13. Für die Grundschulen ist Szenario C nur für eine Woche vorgesehen, ab 18. Januar 2021 folgt der Wechsel in das Szenario B. Für die Kindertagesstätten ist eine Schließung bis Ende Januar 2021 mit einer Notbetreuungsquote von 50 Prozent vorgesehen.

Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) wurde im Bundesanzeiger am 21.Dezember 2020 veröffentlicht. Die Verordnung trat rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Sie regelt den Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert dabei, welche Personengruppen nacheinander diesen Anspruch geltend machen können. Die Verordnung differenziert dabei hinsichtlich von Schutzimpfungen mit höchster Priorität (§ 2), mit hoher Priorität (§ 3) und mit erhöhter Priorität (§ 4). Zudem regelt sie die Leistungserbringung in Impfzentren und durch mobile Teams sowie die hiermit in Verbindung stehende Terminvergabe und die Kostenübernahme. Einzelheiten können der im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung entnommen werden.

Ergänzte Entschädigungsregelung im IfSG rückwirkend in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkündet worden, durch die klargestellt wird, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Änderung ist rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Forderungen nach Verbesserungen der Krankenhausfinanzierung

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 eine Entschließung gefasst. Hierin wird der Bund aufgefordert, die in § 21 KHG vorgesehene Ausgleichszahlung bereits ab einer Inzidenz-Schwelle von 50 zu gewähren, die vorgesehene Differenzierung nach Notfallstufen aufzugeben und die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen. Zudem hat sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit einem Appell an die Bundesregierung sowie die Landesregierungen gewandt. Kernpunkt der Forderung ist, dass ab dem Jahr 2021 alle Kliniken eine Liquiditätshilfe erhalten sollten. Diese soll 90 % der bis zum 30. September 2020 geltenden Ausgleichszahlungen betragen und entsprechend der damaligen Systematik ausdifferenziert sein. Um negative Leistungsanreize und Überzahlungen auszuschließen, soll aus Sicht der DKG für alle Krankenhäuser verpflichtend bis Jahresende 2021 ein Ganzjahresausgleich bezogen auf das Jahr 2019 bei einem Ausgleichssatz von 85 Prozent durchgeführt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass mögliche Überzahlungen durch die Liquiditätshilfe bei den Häusern verbleiben.

EU: Einigung über Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und Rechtsstaatsmechanismus

Nach den Staats- und Regierungschefs hat auch das Europäische Parlament einer Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Rechtsstaatsmechanismus zugestimmt. Einige EU-Programme (u. a. Horizont Europa, Erasmus+ und EU4Health) sollen um insgesamt 15 Milliarden Euro aufgestockt werden. Die Zuweisung an die Strukturfonds bleibt dagegen gegenüber der Einigung im Juli weitestgehend unverändert. Das Paket enthält einen ausführlichen Zeitplan für die Einführung neuer Eigenmittel (u. a. ein CO2-Grenzausgleichssystem, eine Digitalabgabe). Durch den neuen Rechtsstaatsmechanismus soll es möglich sein, Mitgliedstaaten europäische Mittel zu kürzen oder zu streichen. Das ist immer dann möglich, wenn grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt werden und dadurch ein Missbrauch von EU Geldern droht oder bereits existiert. Dazu müssen mindestens 15 der 27 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen, den vorgeschlagenen Sanktionen zustimmen.

Die Einigung ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages als großer Erfolg der deutschen Ratspräsidentschaft zu bewerten, der es gelungen ist, die teils tiefen Gräben zwischen den Mitgliedstaaten zumindest temporär zu schließen, um einen Kompromiss herbeizuführen. Aufgrund der Einigung und der kürzlich abgeschlossenen Trilogverfahren zu den meisten Strukturfondsverordnungen dürfte ein zeitnaher Abruf der europäischen Mittel möglich sein. Zwar wurden nach Bekanntwerden der Einigung zum Rechtsstaatsmechanismus kritische Stimmen laut, die der Ratspräsidentschaft eine gewisse Verwässerung der Vorgaben zur Rechtsstaatlichkeit (insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf budgetbezogene Verstöße) vorwarfen. Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die derzeit geltenden Vorgaben (sog. „Art. 7-Verfahren“) sich als praxisuntauglich erwiesen haben und daher auch ein mittelmäßig ambitionierter Kompromiss als deutlicher Fortschritt zu werten sein dürfte.

Berliner Erklärung zur Digitalisierung im Rahmen Deutscher EU-Ratspräsidentschaft

Im Rahmen der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist am 8. Dezember 2020 die „Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung“ veröffentlicht worden. Das Papier ist in sieben konkrete Maßnahmen gegliedert, um zu einer wertebasierten digitalen Transformation zu gelangen. Dazu zählen u. a. die Förderung sozialer Teilhabe, digitaler Kompetenzen sowie die Stärkung des Vertrauens in die digitale Verwaltung. Genannt werden ebenso die Stärkung der digitalen Souveränität und Interoperabilität in Europa sowie die Schaffung wertebasierter und Menschen-zentrierter Systeme künstlicher Intelligenz für den öffentlichen Sektor. Diese Maßnahmen werden durch sog. politische Aktionsbereiche konkretisiert, mit dem Ziel, bis 2024 die Maßnahmen umzusetzen. Das Maßnahmenpaket soll u. a. auf Grundlage jährlicher Berichte evaluiert werden.

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das Gesetz durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt worden. Das Gesetz enthält u.a. eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürger.

  • Zum 1.1.2021 soll der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahrund die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich steigen.
  • Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.
  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird des Weiteren in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Das Jahressteuergesetz sieht zudem die Einführung einer Homeoffice-Pauschale vor. Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Gewährt werden soll die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur IT-Sicherheit

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vorgelegt. Kernpunkte des Gesetzentwurfs beziehen sich auf eine Ausweitung der Rechte und Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Änderungen im Telekommunikationsgesetz, um Sicherheitsanforderungen für das Betreiben entsprechender Systeme zu regeln sowie insbesondere durch eine Änderung im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung die Pflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, auch auf die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu erweitern. Zudem wird die Siedlungsabfallentsorgung zu einer „kritischen Infrastruktur“ im BSI-Gesetz.

Bundeskabinett beschließt Entwurf für einen Aufbau- und Resilienzplan für Deutschland

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für einen Deutschen Aufbauund Resilienzplan beschlossen. Insgesamt sollen in Deutschland durch die Fazilität Mittel i. H. v. 29,3 Milliarden Euro eingesetzt werden. Das Dokument sieht vielfältige Maßnahmen in sechs Schwerpunkten vor. Ein Großteil der Mittel (40 Prozent) sollen der Finanzierung einer Strategie der Klimapolitik und Energiewende dienen. Diese sieht u. a. Initiativen zur Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff, eine klimafreundliche Mobilität und klimafreundliches Sanieren und Bauen vor. 25 Prozent der Mittel sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Wirtschaft und Bildung fließen. Für letztere ist u. a. ein Sonderausstattungsprogramm für digitale Endgeräte für Lehrkräfte vorgesehen. Zur Stärkung der sozialen Teilhabe soll u. a. das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020- 2021, das mit 500 Millionen Euro ausgestattet wird, beitragen. Über 15 Prozent der Mittel sind für eine digitale und technische Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. 12 Prozent sollen für eine Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden.

Pflegestatistik 2019

Das Statistische Bundesamt hat im Rahmen der zweijährlichen Statistik der Pflegeversicherung die Pflegestatistik 2019 vorgelegt.

Nach den Deutschland-Ergebnissen waren zum Ende des Jahres 2019 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Dies sind + 20,9 Prozent mehr als nach der Pflegestatistik 2017. Der hohe Anstieg weist nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes darauf hin, dass sich hier immer noch Effekte durch den seit 1. Januar 2017 weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zeigen. 80 Prozent der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter; 34 Prozent waren über 85 Jahre alt. 62 Prozent waren Frauen.

Hervorzuheben ist, dass 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt wurden. Dies ist im Vergleich zu den vergangenen Pflegestatistiken erneut eine deutliche Steigerung (im Jahr 2017 wurden 76 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, im Jahr 2015 waren es 73 Prozent, im Jahr 2013 71 Prozent).

Von diesen 3,3 Millionen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhielten 2,12 Millionen ausschließlich Pflegegeld, das bedeutet, sie wurden in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Bei weiteren 0,98 Millionen Pflegebedürftigen erfolgte die Pflege zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Zusätzliche 210.000 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen wurden im Dezember 2019 ebenfalls zu Hause versorgt. Auch hier ist von einer Unterstützung der Pflegebedürftigen durch Angehörige auszugehen.

Die Zahl der in Pflegeheimen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen blieb in etwa konstant. 20 Prozent der Pflegebedürftigen wurden vollstationär betreut.

Modellprojekte Smart Cities vom BMI – Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Staffel 2021

Am 11. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss über das Haushaltsgesetz 2021 300 Millionen Euro Programmittel für die dritte Staffel der Modellprojekte Smart Cities zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung fördert die digitale Modernisierung der Kommunen durch Smart-City-Modellprojekte. Das BMI ruft dazu seit dem 19. Dezember 2020 zur Einreichung von Bewerbungen auf. Bis zum 14. März 2021 können sich Kommunen bewerben. Modellprojekte Smart Cities bestehen aus zwei Phasen: A. Entwicklung kommunaler Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Gestaltung der Digitalisierung. B. Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen. Es werden Zuschüsse und perspektivisch geplante Investitionskredite aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt. Förderfähig sind Anträge, die entweder Phase A und B enthalten, oder bei Vorliegen einer Smart-City-Strategie direkt in die Phase B einsteigen. Umsetzungsförderungen können auch auf Basis von bereits unabhängig von dieser Förderung entwickelten Strategien bzw. Konzepten erfolgen.

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verkündet

Das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es regelt unter anderem die Versorgung von Patienten mit pharmazeutischen Dienstleistungen in Gebieten mit geringer Apothekendichte sowie die Abgabe von Arzneimitteln über automatisierte Ausgabestationen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – Umsetzung DS-GVO

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags hat sich in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) – siehe Landtagsdrucksache 18/8111 – befasst.

Anlass und Zielsetzung des von der SPD- und CDU-Fraktion vorgelegten Entwurfs ist vorrangig die nötige Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie bekannt, erfordert die direkte Geltung der DS-GVO, dass neben dem Bund auch die Länder ihre allgemeinen und fachspezifischen Datenschutzvorschriften anpassen, um widersprüchliche und unzureichende Regelungslagen oder Doppelungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2018 neu gefassten Niedersächsischen Datenschutzrechts sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften der DS-GVO enthält der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechende Anpassungen. Außerdem wurden Regelungen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, bezogen auf die unterschiedlichen Verarbeitungsphasen, aufgenommen. Ferner wird eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Versenden von sogenannten „Stillen SMS“ (§ 33b) geschaffen.

Gesetz zum Glücksspiel-Staatsvertrag

Nach einem Beschluss des Landeskabinetts am 15. Dezember 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspiel-Staatsvertrag 2021) vorgelegt. Mit ihm werden bislang verbotene Formen des Online-Glücksspiels wie Online-Casino, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erlaubnisfähig.

Vorgesehen sind der Aufbau eines zentralen, spielform- und anbieterübergreifenden Sperrsystems, die verpflichtende Einrichtung von anbieterbezogenen Spielkonten mit entsprechender Identifizierungspflicht, die Verpflichtung der Anbieter zum Aufbau von Systemen zur Spielsuchtfrüherkennung und die grundsätzliche Begrenzung von Einzahlungen durch ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, das mit Hilfe einer zentralen Limit-Datei überwacht werden soll. Zugleich sollen die Maßnahmen zum Vollzug gegen unerlaubte Angebote sinnvoll erweitert werden. Hiermit kann es noch besser gelingen, die seriösen Anbieter von den unseriösen zu trennen und dann gezielt gegen diese unseriösen Anbieter vorzugehen. Dies soll zu einer Verringerung der Gefahr der Spielsucht beitragen.

Die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Wahrnehmung glücksspielaufsichtlicher Aufgaben soll insbesondere für länderübergreifende Online-Glücksspielangebote zentralisiert werden. Dazu wird eine Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Halle, Sachsen-Anhalt, geschaffen. Der Staatsvertrag soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es bedarf dazu der Ratifizierung durch mindestens 13 Länder. Erforderlich ist in jedem Fall die Ratifizierung durch Sachsen-Anhalt als Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde.

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

          – Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktua-

            lisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang

            mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des

            Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

          – Das im Bundeswahlrecht seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung für die

            Mitglieder der Wahlorgane (Wahlausschüsse und Wahlvorstände) wird eingeführt

          – Im Kommunalwahlrecht wird die Altersgrenze zur Ablehnung eines Wahlehrena-

            tes – dem Landeswahlrecht entsprechend – vom 65. auf das 67. Lebensjahr ange-

            hoben (§ 13 NKWG).

          – Der Begriff des „allgemeinen Kommunalwahltages“ aus dem Nds. Kommunalverfas-

            sungsrecht soll auch im Kommunalwahlrecht eingeführt werden (§ 6 NKWG).

          – Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Kommunalwahlrecht mit Artikel 11 des

           „Corona-Bündelungsgesetz“ vom 15. Juli 2020 aufgenommene Übergangsregelung,

            bis zum 31. März 2021 durchzuführende Wahlen verschieben oder als reine Briefwahl

            durchführen zu können, soll als allgemeine gesetzliche Regelung für Wahlen in Zeiten

            einer epidemischen Lage etabliert werden.

Das Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die oben genannten Änderungen bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) sowie die Einbringung in den Landtag unter Beantragung einer sofortigen Ausschussüberweisung am 15. Dezember 2020 beschlossen (Landtagsdrucksache 18/8197). Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

  • Die Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen wird zukünftig an die Zahlung einer tarifgerechten Entlohnung geknüpft. Hierdurch sollen Pflegeeinrichtungen ermutigt werden, die Entlohnungsbedingungen ihrer Pflegekräfte zu verbessern und eine Refinanzierung mit den Kostenträgern zu erreichen.
  • Es wird eine Beschwerdestelle Pflege im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen eingerichtet, an die sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können.
  • Die bereits im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen Versorgung in Niedersachsen (der Landespflegebericht, die örtlichen Pflegeberichte und die örtlichen Pflegekonferenzen) sollen künftig konsequenter genutzt werden. Die Zeiträume für die Berichterstellung untereinander und mit der Pflegestatistik Niedersachsen werden aufeinander abgestimmt. Zukünftig sollen Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte alle vier Jahre fortgeschrieben werden, die örtlichen Pflegekonferenzen sollen mindestens alle zwei Jahre tagen.

Mit dem NPflegeG stellt das Land Fördermittel für die Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in Höhe von fast 60 Millionen Euro jährlich bereit. 

Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Neufassung der Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Eine Überarbeitung war aufgrund der Anpassung der Düngeverordnung des Bundes nach den Verhandlungen mit der EUKommission wegen der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie erforderlich geworden.

Nach Anwendung des in der Verwaltungsvorschrift des Bundes (AVV Gebietsausweisung) vorgesehenen, dreistufigen Verfahrens soll die Gebietskulisse Nitrat von ursprünglich etwa 60 Prozent auf nunmehr 30 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche reduziert werden. Diese Reduzierung geht vor allem darauf zurück, da der Grünlandanteil nunmehr bei unter drei Prozent (vorher rund 20 Prozent) liegt. Die Gebietskulisse Nitrat berücksichtigt nunmehr erstmals auch Teilflächen von etwa fünf Prozent innerhalb der nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbelastet eingestuften Grundwasserkörper (sogenannte „rote Brunnen in grünen Grundwasserkörpern“). Die phosphatsensiblen Gebiete (weiterhin nur Seen-Einzugsgebiete) in Niedersachsen umfassen wie bisher ca. 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche (ca. 35.000 Hektar). Die Gebietskulissen können unter den Internetadresse http://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ eingesehen werden.

Die in den Gebietskulissen geltenden, zusätzlichen Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 des Verordnungsentwurfs. Für den Bereich der nitratsensiblen Gebiete sind als Maßnahmen eine verpflichtende Anlage einer Untersaat auf Maisflächen bei einem Erntetermin nach dem 1. Oktober und nachfolgender Sommerung, die Erhöhung der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu Hackfrüchten (ausgenommen Kartoffeln) und Mais um 10 Prozent sowie (wie bisher) eine Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb einer Stunde vorgesehen.

Für den Bereich der phosphatsensiblen Gebiete sind die drei folgenden Maßnahmen vorgesehen: Reduzierte P-Düngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, ausdifferenziert nach dem Humusgehalt des Standortes, höhere Gewässerabstände sowie eine Verlängerung der Phosphat-Sperrfrist um vier Wochen. Diese flächenbezogenen Maßnahmen sollen in beiden Gebietskulissen durch betriebliche Meldepflichten flankiert werden.

Schutz des Kindeswohls – Enquetekommission im Landtag eingesetzt

Am 6. Oktober 2020 hat der Niedersächsische Landtag die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (LT-Drs. 18/7604) eingesetzt. Sie trat am 14. Dezember 2020 zum ersten Mal zusammen. Der NLT wird diese neue Kommission des Landtages begleiten und hierüber zu gegebener Zeit informieren.

Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021

Das Land Niedersachsen hat die Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Die Aufgaben der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz wurden mit den Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in einem Landesamt zusammengeführt. So wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit Sitz in Celle gegründet. Das Amt wird mit den weiteren Standorten in Loy und Garbsen, den Regionalbüros in Braunschweig, Lüneburg, Göttingen und Osnabrück sowie den Regierungsbrandmeistern und ihren weiterhin bestehenbleibenden Aufsichtsbereichen fortgesetzt in der Fläche vertreten sein.

Ausschlaggebend für die Neuorganisation seien Erfahrungen, die in den letzten Jahren bei der Bewältigung von unterschiedlichsten Krisensituationen gesammelt wurden, teilte das Land Niedersachsen mit. Nach der Flüchtlingsunterbringung 2015 und großen Schadenslagen wie dem Moorbrand 2018 in Meppen zeige sich nun auch durch die Pandemiebewältigung, dass zunehmend komplexe und vielschichtige Einsatzsituationen ein übergeordnetes Krisenmanagement erfordern würden.

Ausländerrecht: Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Durch die Verordnung wird im Schwerpunkt § 5 der Härtefallverordnung geändert mit dem Ziel, die Arbeitsbelastung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder spürbar zu entlasten und die Bearbeitungszeit sämtlicher angenommener Eingaben zu verkürzen. Dafür soll im Wesentlichen eine Modifikation des Minderheitenquorums im dreiköpfigen Vorprüfungsgremium dahingehend erfolgen, dass bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Ausländerin oder des Ausländers künftig eine Mehrheitsentscheidung für die Annahme zur Beratung erforderlich ist. Künftig müssen in diesen Fällen mindestens zwei von drei Mitgliedern für die Annahme stimmen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren verbleibt es – wie bisher für alle Fälle – weiterhin dabei, dass eine Stimme im Vorprüfungsgremium für die Annahme ausreichend ist. Zudem soll das Verfahren künftig durch eine Modifikation von § 5 Abs. 5 der Verordnung in der Regel dann enden, wenn bekannt wird, dass die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verurteilt wurde.

10. Gesundheitspreis Niedersachsen

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 10. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde 2020 durch Frau Ministerin Dr. Carola Reimann (MS) virtuell verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus den Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträgern:

Preiskategorie „Gesundheitskompetenz – mehr denn je gefragt!“

Projekttitel: So moktwidat!

Ausgezeichnet Gesundheitsamt Landkreis Rotenburg (Wümme)

Kooperationspartner: Heimatverein Scheeßel, TSM Concept

Preiskategorie: Die psychosoziale Gesundheit in Zeiten von Distanz erhalten

Projekttitel: „Kulturspritzen gegen Coronablues“.

Ausgezeichnet: AWO Bezirksverband Hannover/AWO Senioreneinrichtung Vahrenwald

Preiskategorie 3 eHealth – digitale Lösungen in herausfordernden Zeiten

Projekttitel: DICTUM Rescue

Ausgezeichnet: Institut für Allgemeinmedizin Universitätsmedizin Göttingen

Kooperationspartner: Gemeinsames Projekt von Universitätsmedizin Göttingen, Institut für Allgemeinmedizin, aidminutes GmbH, Malteser Hilfsdienst, Berufsfeuerwehr Braunschweig, Rettungsdienst des Landkreises Helmstedt

Cover-NLT-Aktuell-32

Ministerpräsident kündigt Verschärfungen angesichts der aktuellen CoronaLage an

Ministerpräsident Stephan Weil hat im Rahmen des Landtagsplenums am 10. Dezember 2020 außerhalb der geplanten Tagesordnung eine Regierungserklärung zur aktuellen Corona-Lage abgegeben. Er führte aus, die Vorzeichen hätten sich seit dem letzten Wochenende zum Negativen verändert, unter anderem gebe es jetzt über 40 Tote pro Tag in Niedersachsen. Große Sorgen mache auch die bundesweite Inzidenz von über 150. Die bisherigen Maßnahmen reichten nicht aus, auch kleine Anstiege müsse man sehr ernst nehmen. Niedersachsen wolle daher dem Rat der Wissenschaft folgen und die Voraussetzungen für „sehr stille Festtage und einen sehr ruhigen Jahreswechsel“ schaffen. Betroffen hiervon sei insbesondere der Zeitraum 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (Weihnachtsferien).

Im Einzelnen kündigte der Ministerpräsident an, der Grundsatz der zulässigen Höchstzahl von fünf Personen aus zwei Haushalten für Treffen solle nunmehr auch zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Neujahrstag gelten. Die angekündigten Lockerungen für den 27. bis 31. Dezember würden zurückgenommen. Sehr schnell solle ein Verbot von Alkohol zum Direktverzehr kommen. Die Schulen seien nach wie vor kein Infektionstreiber, dennoch seien Maßnahmen nötig (siehe unten). Zum Handel gebe es noch keine Entscheidung, die Diskussionen zwischen dem Bund und den Ländern sollten abgewartet werden. Für den Zeitraum nach Weihnachten seien drei Optionen zu besprechen: keine Schließung, Schließung nur in den Tagen bis zu Silvester oder Schließung nach Weihnachten bis zum 10. Januar 2021. Der Ministerpräsident kündigte an, eine neue CoronaVerordnung werde unmittelbar vorbereitet. 

Freiwilliges Home-Schooling vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich

Zum von Ministerpräsident Stephan Weil angekündigten Maßnahmepaket angesichts der sich wieder verschärfenden Corona-Situation gehört auch die Ausweitung des freiwilligen Home-Schooling vom 14. bis zum 18. Dezember 2020. Kultusminister Grant Hendrik Tonne teilte mit, das Land weite die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für den Zeitraum vom 14. bis 16. Dezember 2020 Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen könnten. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht sei damit im Zeitraum vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich. Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag mit dem Ziel, Kontakte zu reduzieren sagte Tonne.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, blieben die Schulen normal geöffnet. Die letzten Tage in der Schule böten Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Landeshaushalt beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, das Haushaltsgesetz 2021 (LT-Drs. 18/8040) beschlossen. Der Landeshaushalt schließt danach im nächsten Jahr in Einnahmen und Ausgaben mit 35,98 Milliarden Euro ab. Die Nettokreditaufnahme wurde gegenüber dem Entwurf um 365 Millionen auf gut 1,1 Milliarden Euro erhöht. Der Finanzierungssaldo beträgt -1,58 Milliarden Euro. Für die Landkreise und die Region Hannover ist § 13 des Haushaltsgesetzes 2021 von besonderer Bedeutung. Danach ist wie im Vorjahr vorgesehen, die Beteiligung des Landes an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2021 fortzusetzen und hierfür 142,8 Millionen Euro aufzuwenden. Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer Dauerregelung im Nieders. Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes somit nicht umgesetzt. 

Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Ebenfalls am 10. Dezember 2020 hat der Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2021 (LTDrs. 18/8058) beschlossen. Auf folgende Detailregelungen weisen wir wegen der kommunalen Betroffenheit hin: 

  • Mit der Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in Artikel 2 ist einerseits in § 4 Abs. 7 eine Finanzierung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden für den „Niedersächsischen Weg“ in Höhe von 4,9 Millionen Euro bereits ab 2021 vorgesehen. Andererseits wird die Abführungspflicht für Einnahmen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz von bislang 1/3 auf 40 vom Hundert in § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes umgesetzt, obwohl dies von kommunaler Seite nachhaltig kritisiert worden war.
  • In Artikel 6 wird die von kommunaler Seite kritisierte Verschlechterung bei der Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II umgesetzt. Hiergegen hatte neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. den ergänzenden schriftlichen Bericht – LT-Drs. 18/8120 S.8,10 ff.).
  • Die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Artikel 7 sind unverändert. Damit kommt es sowohl zu einer leichten Erhöhung der Finanzhilfen des Landes für Kinderkrippen als auch zu einer Verschiebung der verpflichtenden Einführung der dritten Kraft in diesen Einrichtungen für unter Dreijährige.
  • Im Artikel 8/3 wird durch Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes die „Sonderfinanzhilfe“ für zusätzliche Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bereitgestellt, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden können sollen. In der Regelung ist klargestellt, dass die Finanzhilfe sowohl für Maßnahmen für das Jahr 2020 als auch 2021 verwendet werden kann. Aus diesem Grunde tritt die Regelung auch abweichend mit Wirkung vom 26. Oktober 2020 in Kraft (vgl. Art. 9).
  • Artikel 8/5 sieht Änderungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vor, die insbesondere die Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl während der Corona-Pandemie erleichtern sollen. 

Niedersächsisches Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in der Sitzung am 9. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung (NV) sowie zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) beschlossen. 

Die NV wurde um das Staatsziel „Klimaschutz“ ergänzt. Die parallel beratenen Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und der FDP sind zeitgleich abgelehnt worden. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen hat auf Hinweis des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes (GBD) des Niedersächsischen Landtages noch an zahlreichen Stellen umfangreiche Veränderungen erfahren. Die Regelungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf folgenden Regelungen des NKlimaG hinzuweisen:

  • § 4 enthält nunmehr die niedersächsischen Klimaschutzziele. Ziel ist es danach, die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990 zu senken und bis zum Jahr 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen. Als weiteres Ziel ist die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 festgelegt.
  • Verpflichtung der Landesregierung, bis zum Jahr 2021 (und dann alle fünf Jahre) eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie), eine Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) zu beschließen.
  • Eine gesonderte Vorschrift enthält nunmehr „Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor“. Der bedeutsame öffentliche Personennahverkehr ist in Absatz 2 angesprochen. Zeitlich gestaffelt sollen die finanziellen Unterstützungen des Landes zunehmend auf die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben gerichtet werden.
  • § 7 enthält trotz erheblicher Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die Verpflichtung der Kommunen, Energieberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen.
  • § 9 des bisherigen Entwurfs, der eine Vorschrift zu „Flächen zum Ausbau erneuerbarer Energien“ enthielt, ist nach entsprechender Kritik auch der AG KSV ersatzlos gestrichen worden.
  • Die Einrichtung eines Klimakompetenzzentrums ist in § 11 geregelt. Dieses ist auch zur Beratung der Kommunen vorgesehen ist. 

Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Kenntnis und mit der Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Hierin werden die wesentlichen Fragen vor allem im Hinblick auf den Anspruch auf Impfung, die Reihenfolge (Priorisierung) der zu impfenden Personen, die Leistungserbringung, die Terminvergabe sowie die Teilfinanzierung der Impfzentren geregelt.

Die Priorisierung orientiert sich an dem Positionspapier der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaftlichen Leopoldina. Anspruch auf Impfung haben gem. § 2 des Verordnungsentwurfs (VO-E) Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Welche Einrichtungen hiervon umfasst sind, ist noch offen und soll nach Vorliegen der Stellungnahme der STIKO ergänzt werden. Nach § 3 VO-E haben weiterhin Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (sog. vulnerable Gruppen) und Personen, die solche vulnerablen Personen behandeln, betreuen oder pflegen Anspruch auf Schutzimpfung. Welche Personen davon konkret umfasst werden, ist ebenfalls noch nicht festgelegt und soll nach der STIKO-Stellungnahme ausgeführt werden. Zuletzt ist in § 4 VO-E ein Anspruch auf Schutzimpfung für Personen bestimmt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen (sog. Kritis-Infrastruktur). Hierunter fallen staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie von den Regelungen (nach STIKO-Stellungnahme) nicht umfasste Gesundheitseinrichtungen wie insbesondere Apotheken. Weitere betroffene Bereiche sollen nach Stellungnahme der Länder ergänzt werden.

Corona-Schnelltests für Schulen und Kindertagesstätten

Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 2. Dezember 2020 öffentlich verkündet, dass sich Lehrer und Erzieher nach vorheriger Schulung in Zukunft selbst auf das Corona-Virus testen dürfen. Die Möglichkeit der Eigentestung ist nicht in der Testverordnung geregelt, sondern wird auf Grundlage der kürzlich beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung eingeführt. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt, dass In-vitro-Diagnostika zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden können. Hierzu zählen insbesondere auch Kindertageseinrichtungen und Schulen. Diese Regelung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände hat das Nds. Kultusministerium erklärt, dass es bezüglich einer Umsetzung in Niedersachsen noch zahlreiche offene Fragen sähe und zunächst die enge Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium und dem Nds. Landesgesundheitsamt suche.

„Dezemberhilfe“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mitgeteilt, dass vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen auch im Dezember eine Hilfe in Form eines Zuschusses i.H.v. bis zu 75 Prozent des Umsatzes gewährt werden soll („Dezemberhilfe“). Die bisherige Überbrückungshilfe soll des Weiteren bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal deutlich ausgeweitet werden.

Anhebung der Zuverdienstgrenze für Pensionäre

Der Bund hat im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG Bund) eine Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung setzt die Höchstgrenze der Anrechnung von Erwerbseinkommen herauf. Damit soll ein Anreiz für Pensionärinnen und Pensionäre geschaffen werden, sich bei der Bewältigung des aktuellen Pandemiegeschehens einzubringen.

Niedersächsische Landkreise sind Breitbandmacher – NLT fordert mehr Engagement vom Land

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert von der Landesregierung deutlich mehr Engagement beim Breitbandausbau. Zwar seien in den vergangenen zwei Jahren durchaus Fortschritte erkennbar, für die Ziellinie „Gigabit bis 2025“ reichten diese Anstrengungen aber noch nicht. „Die Landkreise und die Region Hannover benötigen einheitlich und unbürokratisch eine 25 %ige Förderung durch das Land sowie die 100 %ige Sicherheit, dass ihnen ihr bewährter Partner, das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht“, machte NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe anlässlich der Präsidiumssitzung des NLT am 10. Dezember 2020 deutlich.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bisher, sowohl im Wirtschaftlichkeitslückenmodell als auch im Betreibermodell, über 2,5 Milliarden Euro an Finanz- und Fördermitteln in den Breitbandausbau investiert. Ein Blick auf die Anteile der jeweiligen Akteure zeigt, dass das Land hier allerdings deutlichen Nachholbedarf hat: mit 277 Millionen Euro wurde nicht einmal die Hälfte dessen, was aus kommunalen Haushalten investiert wurde – nämlich 819 Millionen Euro – aus dem Landesetat beigetragen.

Nach aktuellen Zahlen des BZNB sind in Niedersachsen derzeit 47 % aller Gebäude mit 1 Gbit/s schnellen Internetzugängen versorgt. Nach Abschluss der aktuell laufenden Maßnahmen werden dies nach Berechnung des BZNB rund 56 % sein. Für das Ziel “Gigabit bis 2025 für alle“ wird deshalb besonders wichtig, dass die nächsten Maßnahmen durch starke Fördermittel unterstützt werden, welche unbürokratisch abgerufen werden können. „Es geht verstärkt um die letzten Adressen, aber auch um die sogenannten ‚Grauen Flecken‘“, so NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das gelingt nur mit vollem Engagement aller. Deshalb erwarten wir einen Landesanteil von 25 % ohne Staffelung.“

Für ihr Engagement setzen die niedersächsischen Kommunen bereits seit 2008 auf die strategische Begleitung sowie die professionelle und fachkundige Unterstützung des BZNB. „Leider vermissen wir hier ein klares Bekenntnis des Landes zur Fortführung des BZBN und fordern dies nachdrücklich und zeitnah ein. Dabei geht es nicht nur um eine Zukunftsperspektive für die dort beschäftigten Fachleute, sondern auch um eine Zukunftsperspektive für den anspruchsvollen Breitbandausbau in unserem ländlich geprägten Bundesland“, zog Meyer abschließend als Fazit.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Landtag eingebracht

Durch einen Entwurf der Regierungsfraktion von SPD und CDU ist ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden. Er fasst die drei im Landesausschuss Rettungsdienst und auch mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Änderungspunkte einer NRettDG-Novelle zusammen, die ursprünglich im Zusammenhang mit der eigentlich geplanten, aber sich offenbar weiter verzögernden Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes erfolgen sollte. Mit dem Gesetzentwurf werden drei Ziele verfolgt:

           – Durch einen Ergänzungssatz in § 5 Abs. 2 NRettDG, das § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

             unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die vergaberechtliche Bereichsausnahme

             auch in Niedersachsen Geltung erlangen kann. Diese Klarstellung war insbeson-

             dere durch Irritationen aufgrund eines OVG-Beschlusses vom 12. Juni 2019 von

             Dritter Seite gewünscht worden.Durch die Änderung wird sich die Rechtslage in

             Niedersachsen nicht verändern.

           – In § 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG wird jeweils der Notfallkrankenwa-

             gen(NKTW) im Gesetz als neues Rettungsmittel geregelt. Da er bereits in einzel-

             nenModellprojekten von Trägern des Rettungsdienstes eingesetzt wird, dient diese

             Aufnahme in das Gesetz ebenfalls der Rechtsklarheit.

           – In § 18 a NRettDG wird eine schon länger geforderte Experimentierklausel in das

             NRettDG eingeführt, mit der auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes das In-

             nenministerium Ausnahmen von den §§ 8 bis 10 NRettDG und den entsprechenden

             Rechtsverordnungen zulassen kann. Vorgesehen ist ein Einvernehmen mit den

             Kostenträgern und eine Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung sowie ein

             entsprechender Bericht an das Innenministerium.

Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die LT-Drs. 18/8095 nebst Begründung unter LT-Drs. 18/8095 .

Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2021 bekannt gegeben. Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 4.776,8 Millionen Euro (lt. Haushaltsplanentwurf 2021 des Landes inklusive der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung i. H. v. 203,7 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind 168 Millionen Euro weniger als im Jahr 2020 festgesetzt wurden.

Das LSN weist wie in den Vorjahren darauf hin, dass sich die genannten Werte als Orientierungsgrößen verstehen, weil sie noch Unsicherheiten enthalten. So konnten u.a. die Soziallasten 2018/2019 noch nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgte daher zunächst mit den Werten aus dem Vorjahr. Auch eine endgültige Steuerverbundabrechnung für 2020 konnte noch nicht in die Berechnungen der Zuweisungsmasse einfließen. Schließlich bedarf die Steuerkraft noch der abschließenden Abstimmung.

Volksbegehren „Artenvielfalt“ erledigt

Wie die Landeswahlleiterin am 27. November 2020 mitgeteilt hat, habe sich das Volksbegehren „Artenvielfalt“ gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid erledigt. Trotz der Bemühungen auf Landesebene, Naturschutz und Landwirtschaft über den Niedersächsischen Weg zu einem Konsens zu führen, wurde das Volksbegehren „Artenvielfalt“ zunächst eingeleitet und weiterverfolgt. Nachdem nunmehr jedoch die legislativen Grundentscheidungen im Niedersächsischen Landtag getroffen worden waren, haben sich der NABU und Bündnis 90/Die Grünen vom Volksbegehren zurückgezogen. Laut Landeswahlleiterin hättendie fünf Initiatoren des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin bis zum Meldestichtag keinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens eingereicht.

Neuordnung des Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums

Die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) sind neu organisiert worden. Seit 1. Dezember 2020 sind vier Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück als neue nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums eingerichtet worden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgelöst und deren Arbeit auf die neuen regionalen Landesämter verteilt worden. Die zentralen Steuerungsaufgaben hat das MK übernommen. Auf der Homepage des MK steht das neue Organisationsgefüge zum Download unter diesen Link bereit.

Bericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz

Der Deutsche Bundestag hatte 2018 eine Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz eingerichtet. Nunmehr liegt der über 800 Seiten starke Abschlussbericht vor. Den Schwerpunkt des Papiers bilden Berichte aus den Projektgruppen u. a. zu den Themenbereichen „KI & Staat“, „KI & Gesundheit“ sowie „KI & Mobilität“. Das Papier erläutert in vielfältiger Weise Begriffe im Kontext der Künstlichen Intelligenz (KI), liefert maßgebliche Definitionen und nimmt angesichts der Corona-Pandemie auch Fragen der Potenziale und Anwendungsbeispiele von KI zur Eindämmung und Beherrschung von Pandemien auf. Im Bereich der kommunal relevanten Projektgruppe zu „KI & Staat“ finden sich Ausführungen zu den Themenfeldern „KI in der Verwaltung“, „Smart City/Region und Open Data“ und „ITSicherheit“ (Abschlussbericht, BT-Drs. 19/23700 – abrufbar über https://t1p.de/1923700).

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2020 vor

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Jahresbericht 2020 unter dem Titel „Krise als Weckruf: Verwaltung modernisieren, Digitalschub nutzen, Gesetze praxistauglich machen“ vorgelegt. Kernbotschaften des Berichts sind die Feststellung des dramatischen Rückstandes an Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung, der durch die Corona-Pandemie offenbar geworden sei, eine Kritik daran, dass die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes nach wie vor an einer übergreifenden Strategie und einem transparenten Vorgehen krankt sowie der Ruf nach einer umfassenden Standardisierung in Bezug auf die Software der Verwaltung. Beklagt wird zudem die Missachtung von Fristen und Verfahrensregeln bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen. Der Erfüllungsaufwand ist im Berichtszeitraum 2019/2020 um gut 800 Millionen Euro zwar insgesamt gesunken, für die Verwaltung gleichzeitig aber um knapp 600 Millionen Euro gestiegen.

Beschluss von Bund und Ländern für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 2. Dezember 2020 ein „Maßnahmenprogramm von Bund und Ländern für Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung“ beschlossen. Der Beschluss enthält als Anlage ein sog. Arbeitsprogramm („Gemeinsames Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung“), welches der Erläuterung und Konkretisierung des Maßnahmenprogrammes dient.Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages war intensiv in die Ausarbeitung des Beschlussvorschlages durch das Bundeskanzleramt eingebunden. Maßnahmenprogramm einschließlich Arbeitsprogramm setzen zahlreiche Forderungen und Anregungen der Hauptgeschäftsstelle um.

In der Präambel des Arbeitsprogrammes wird die Verwaltung ausdrücklich als „Partner vor Ort“ beschrieben. Damit nahm das Bundeskanzleramt die Forderung der Hauptgeschäftsstelle auf, die Bedeutung der kommunalen Vollzugsebene in Rechtsetzung und Verwaltungsvollzug sehr viel stärker als bisher zu berücksichtigen. Dieses grundlegende Anliegen spiegelt sich auch in den verschiedenen Einzelregelungen des Beschlusses wider. Gegenstand des Beschlusses einschließlich des Arbeitsprogrammes sind u.a. eine schnellere und vereinfachte Umsetzung von Förderprogrammen sowie zahlreiche Rechtsvereinfachungen und eine weitere Beschleunigung von Planungs- und Infrastrukturvorhaben. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf Ziff. IV. des Arbeitsprogrammes, wonach zu Entwürfen von Gesetzesvorlagen des Bundes, die Belange der Länder oder Kommunen berühren, grundsätzlich die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden. Die Bundesregierung strebt an, dass die Beteiligungsfristen grundsätzlich nicht kürzer als vier Wochen sind. Darüber hinaus soll eine verstärkte Berücksichtigung der kommunalen Vollzugspraxis im Rahmen von BundLänder-Kommunen-Arbeitsgruppen in der Frühphase der Gesetzgebungsverfahren stattfinden. Der MPK-Beschluss setzt damit langjährige Forderungen der Hauptgeschäftsstelle nach einer verstärkten, auch institutionellen Berücksichtigung der kommunalen Vollzugsebene um.

Entwurf eines Gesetzes zum mobilen Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit übermittelt. Arbeitnehmer sollen danach das Recht haben, ihrem Arbeitgeber den Wunsch mitzuteilen, künftig mobil arbeiten zu wollen. Dieser Wunsch muss mit dem Arbeitnehmer erörtert, eine Ablehnung ggf. sachlich begründet werden. Ohne Erörterung bzw. sachlich begründete Ablehnung soll eine gesetzliche Fiktion greifen, wonach der Arbeitgeber – wie angezeigt – zu mobilem Arbeiten berechtigt ist. Die Regelungen wären auch auf kommunale Arbeitnehmer anwendbar. 

Klagen des Bundes zur Pauschalsteuer gegen Kommunale Jobcenter im SGB II erfolglos

In den Rückforderungsstreitigkeiten zwischen Bund und Kommunalen Jobcentern gibt es zwei aktuelle Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. In den Verfahren des Bundes gegen die Landkreise Verden/Aller und St. Wendel (Saarland) zur Frage der Spitzabrechnung von Pauschalsteuern hat das Gericht die Klagen des Bundes abgewiesen (Urteil Landkreis Verden, Az.: L 20 AS 2622/17 KL). Dies ist ein weiterer Erfolg für die Kommunalen Jobcenter. Streitig war jeweils ein Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber den Landkreisen wegen der beanstandeten Spitzabrechnung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 1 EStG auf Umlagebeiträge des Arbeitgebers zu Zusatzversorgungskassen im Haushaltsjahr 2014. Nach Auffassung des Bundes seien diese Kosten mit einer Nebenkostenpauschale nach § 11 i. V. m. § 20 KoA-VV abgegolten. Die beklagten Landkreise vertraten hingegen die Ansicht, dass die Pauschalsteuern anders als die Personalnebenkosten (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) ein direkter, gesetzlicher Entgeltbestandteil seien, in der Folge von § 10 Abs. 2 KoA-VV umfasst seien und deshalb spitz abgerechnet werden müssten.

Das LSG Berlin-Brandenburg ist dem Vortrag der Beklagten gefolgt. Es begründet die Klageabweisung damit, dass die Spitzabrechnung der Pauschalsteuer im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Daher hätten die Landkreise auch keine Bundesmittel ohne Rechtsgrund erlangt. Das Vorgehen gegen die unrechtmäßige Haltung des BMAS bei der Abrechnung der Pauschalsteuern war aus Niedersachsen maßgeblich betrieben worden. Eine Vielzahl Kommunaler Jobcenter in der gesamten Bundesrepublik hatten sich durch Verwaltungsvereinbarungen mit dem BMAS den Musterverfahren der Landkreise Verden und St. Wendel angeschlossen. Nachdem die Entscheidungen nun Rechtskraft erlangt haben wird das BMAS nach eigenem Bekunden seine Ansprüche für erledigt erklären.

Urteil des BSG zur Organisation eines Kommunalen Jobcenters im SGB II

In einem Rechtsstreit über einen Leistungsbescheid eines Kommunalen Jobcenters hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Aufspaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit auf zwei Rechtsträger – vorliegend den Landkreis und eine vom Landkreis errichtete Anstalt öffentlichen Rechts – gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand verstößt. Der Landkreis hatte im Jahr 2005 eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) gegründet und ihr die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit übertragen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden vom Landkreis selbst erbracht. Das BSG führt aus, es sei in der Begründung der Gesetzesmaterialien die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die (damaligen) Arbeitsgemeinschaften von BA und Kommune oder die Optionskommunen betont und darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen. Aus dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II), sei keine Befugnis zur Übertragung aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen herleitbar. Die Unterstützung der Träger sei nicht mit einer umfassenden Übertragung oder Auslagerung wesentlicher Teile ihrer Aufgaben gleichzusetzen.

Soweit in Niedersachsen Anstalten des öffentlichen Rechts nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des SGB II eingesetzt worden sind, hatte das Niedersächsisches Sozialministerium zuletzt im Jahr 2013 beanstandet, dass Befugnisse aus dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit übertragen worden waren. Das Urteil entfaltet daher gegebenenfalls Wirkung für die noch bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts im SGB II, die auf ihre Betroffenheit überprüft werden müssen.

Novellierte Förderrichtlinie für energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen

Auf Grundlage der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Kälte-Klima-Richtlinie fördert das Bundesumweltministerium den Einsatz von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Einrichtungen und ÖPNV-Fahrzeugen. Eine Voraussetzung ist, dass die Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Förderanträge können ab sofort elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Eine Förderung stationärer Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen und der Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Landkreise, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind die kommunalen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen. Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. 

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COVID-19: Weitere Bund-Länder-Beschlüsse zur Pandemiebekämpfung

Der Bund und die Länder haben sich am 25. November 2020 auf eine Verlängerung sowie punktuelle Verschärfung der Ende Oktober beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie verständigt. Die bereits vereinbarten Maßnahmen sollen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, wobei Länder mit sehr niedriger Inzidenz davon abweichen können. Für private Zusammenkünfte sollen ab dem 1. Dezember 2020 strengere Personenobergrenzen gelten, die allerdings über die Weihnachtstage gelockert werden können. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll ausgeweitet werden. Auf belebten Straßen und Plätzen soll Silvesterfeuerwerk untersagt sein. Die häusliche Quarantäne für Kontaktpersonen kann im Falle eines negativen AntigenSchnelltests auf zehn Tage verringert werden. In Schulen soll eine weitgehende Maskenpflicht gelten sowie eine besondere Test- und Quarantänestrategie zum Einsatz kommen. Die Weihnachtsferien sollen bereits am 19. Dezember 2020 beginnen. Am 2. Dezember 2020 sind die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten übereingekommen, die am 25. November 2020 vereinbarten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.

Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst

Mit Datum vom 27. November 2020 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen, die sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der oben genannten Beschlüsse aus der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten am 25. November 2020 beschränkt. Erstmals enthält sie eine nach § 28a Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nunmehr erforderliche Begründung, die im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt dreißig Seiten füllt. Die Verordnung ist zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Landesregierung beauftragt den Katastrophenschutz und die Landkreise mit dem landesweiten Aufbau von Impfzentren

Wie in Ausgabe 30/2020 von NLT-Aktuell berichtet, mussten die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover bis zum 30. November 2020 dem Land die Standorte der Impfzentren mitteilen, deren organisatorische und personellen Voraussetzungen bis zum 15. Dezember 2020 geschaffen werden sollen.

Beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren ist nach Einschätzung der Niedersächsischen Landesregierung die zentrale Unterstützung durch die Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung am 1. Dezember 2020 das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Eintritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27a NKatSG) festzustellen. Damit werden aufgrund der derzeit geltenden epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite der Einsatz der kommunalen Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht. Zugleich erhalten die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz einen Freistellungsanspruch, so dass auch sie in großer Zahl für diese Aufgabe zur Verfügung stehen. Die Feststellung des landesweiten außergewöhnlichen Ereignisses durch Innenminister Boris Pistorius erfolgte am 2. Dezember 2020.

Gemeinsame Erklärung der Landesregierung und der AG KSV

Im Vorfeld des oben genannten Beschlusses der Landesregierung haben das MI, das MS und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 30. November 2020 eine gemeinsame Erklärung zur Feststellung eines akuten Bedarfs einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das Corona-Virus als außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite gemäß § 27a NKatSG unterzeichnet. In der Erklärung wird festgehalten, dass mit der Feststellung das MI im Einvernehmen mit dem MS landesweit die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses durch die Steuerung des Aufbaus und Betriebs von Impfzentren übernimmt. Das Land werde die für Leitung, Aufbau und Betrieb der Impfzentren entstehenden Kosten übernehmen. Dies schließe angeordnete Vorhaltephasen ein. Bezüglich der Personalaufwände der Kommunen gelte die Kostenübernahme für diejenigen, die ausschließlich dem eigentlichen operativen Betrieb in den Impfzentren selbst dienen. 

NLT begrüßt Feststellung des landesweiten Außergewöhnlichen Ereignisses

„Das Feststellen des landesweiten ‚Außergewöhnlichen Ereignisses‘ durch den Niedersächsischen Innenminister ist konsequent und sachgerecht. Die Landkreise und die Region Hannover haben dadurch Rechtssicherheit für den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren. Dies gilt insbesondere für die vollständige Erstattung der notwendigen Kosten durch das Land. Dies haben wir auch noch einmal gemeinsam schriftlich festgehalten. Auch sachlich ist es geboten, die Instrumente des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes jetzt zu nutzen um die vielfachen Herausforderungen zur Durchimpfung von Risikogruppen und der Bevölkerung schnell zu bewältigen“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, nach der Kabinettsbefassung am 1. Dezember 2020 fest.

„Es zeigt sich, wie sinnvoll es war, im Sommer dieses Jahres den Instrumentenkasten des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz zu erweitern. Eine solche ‚Alarmstufe gelb‘ hat der NLT seit Jahren gefordert. In der konkreten Situation gewährleistet die Feststellung des Außergewöhnlichen Ereignisses z. B. die Freistellung von Mitarbeitern der Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber ihren Arbeitgebern und sorgt für einheitliches Krisenmanagement durch die Katastrophenschutzbehörden. Das wichtigste ist: Auch diesen bedeutsamen Schritt haben Land und Kommunen im Konsens vollzogen,“ ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer.

EU-Kommission genehmigt „Bundesregelung Fixkostenhilfe“

Die EU-Kommission hat am 20. November 2020 die „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ genehmigt. Damit sind verschiedene beabsichtigte Unterstützungsmaßnahmen konform mit den Vorschriften des EU-Beihilferechts. Mit Haushaltsmitteln von insgesamt 30 Milliarden Euro können von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützt werden, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen können bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen in Höhe von max. 3 Millionen Euro je Unternehmen gedeckt werden (bis zu 90 Prozent ungedeckter Fixkosten bei Kleinst- und Kleinunternehmen). Die Regelung ermöglicht zudem die Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen.

Umsetzung der neuen Coronavirus-Testverordnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Vorgaben für Leistungserbringer, Einrichtungen oder Unternehmen sowie über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß der neuen Coronavirus-Testverordnung mit Wirkung zum 12. November 2020 beschlossen. Für die Landkreise und die Region Hannover sind die Maßgaben wichtig im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kosten für die Testung asymptomatischer Personen. Sofern hiermit vom ÖGD Dritte beauftragt worden sind, können diese sämtliche Kosten direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVN) abrechnen. Die nachfolgenden Ausführungen der KVN liegen auch den dortigen Bezirksstellen vor:

  • Symptomatische Personen sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (als kurative Fälle) zu testen. Zuständig sind hier die Vertragsärzte.
  • Asymptomatische Personen haben ggf. einen Testanspruch als Kontaktperson eines bestätigten Falles, bei Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen und zur Verhütung der Verbreitung. Zuständig für diese Testungen sind primär die Gesundheitsämter. Vertragsärzte können bei entsprechender Bereitschaft ebenfalls testen.
  • Der Betrieb und die Abrechnung von Testzentren sind neben der KVN ausschließlich den Gesundheitsämtern vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall der Beauftragung eines Dritten (z. B. DRK) durch das Gesundheitsamt.
  • Der beauftragte Dritte rechnet ausschließlich die ärztlichen Leistungen nach § 12 RVO mit der KVN ab. Die daraus resultierenden Einnahmen werden bei Abrechnung der Kosten des Testzentrums durch das Gesundheitsamt gegengerechnet.
  • Für beide Abrechnungswege gilt, dass eine Abrechnung von Personalkosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen ist. Für den Fall der Direktabrechnung des Gesundheitsamtes gegenüber der KVN behält die KVN einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent ein. Dies gilt nicht für eine Abrechnung über die oberste Landesbehörde.
  • Voraussetzung für die Abrechnung mit der KVN ist zunächst eine Akkreditierung der Leistungserbringer, für das ein Anmeldeformular zur Verfügung steht.

Mehrsprachige Corona-Informationen

Das Nds. Sozialministerium hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Flyer des Bundes mit allen wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie im Hinblick auf die verschärften Regelungen (Stand November 2020) überarbeitet worden ist und in Deutsch sowie 20 weiteren Sprachen unter www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus abrufbar ist.

Details zur Sonderfinanzhilfe des Landes für den ÖPNV, insbesondere den Schülertransport; verfügbare Buskapazitäten in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hatte mit Pressemitteilung vom 12. November 2020 (siehe https://t1p.de/s7jb) angekündigt, den ÖPNV der niedersächsischen Kommunen angesichts des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens mit 30 Millionen Euro zu unterstützen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten wiederholt auf die dringende Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung durch das Land hingewiesen. Im Rahmen einer Telefonkonferenz mit dem MW, dem Niedersächsischen Kultusministerium (MK), LNVG, GVN, VDV der Arbeitsgemeinschaft der ÖPNV-Aufgabenträgern sowie den kommunalen Spitzenverbänden am 19. November 2020 wurde die geplante Sonderfinanzhilfe näher erläutert, welche zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Haushaltsausschuss eingebracht wurde.

So sollen die 30 Millionen Euro demnach aus einer Umwidmung von Mitteln des Konjunkturprogramms stammen und durch eine zusätzliche Regelung in das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) aufgenommen werden. Das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz wird im Landtagsplenum Anfang Dezember beschlossen. Seitens des MW wurde weiter ausgeführt, dass die neue Sonderfinanzhilfe für Maßnahmen und Investitionen im straßengebunden ÖPNV bereitgestellt wird, welche dazu dienen – insb. mit Blick auf die Schülerbeförderung – Platzkapazitäten auszuweiten, zusätzliche Beförderungsleistungen anzubieten oder den Infektionsschutz für die Fahrgäste zu verbessern. Geplant ist ein Bewilligungszeitraum vom 26. Oktober 2020 (Schulbeginn nach den Herbstferien) bis zum 31. Dezember 2021. Als Verteilschlüssel sei, abweichend von sonstigen Schlüsseln im NNVG, zwei Drittel nach Fläche und ein Drittel nach Einwohnerzahl geplant, um die Schülerbeförderung insb. im ländlichen Raum zu stützen.

Ebenfalls im Rahmen der vorbenannten Telefonkonferenz wurden die Ergebnisse einer Abfrage der verfügbaren zusätzlichen Bus-Kapazitäten erörtert. Danach ständen in ganz Niedersachsen bis zu 367 Fahrzeuge inklusive Fahrpersonal zur Verfügung. Zur Finanzierung können auf die gem. NNVG zur Verfügung stehenden normalen gesetzlichen Finanzhilfen (§ 7 Abs. 5, 7a, 7b NNVG) verwendet sowie zusätzlich auf die neue geplante Sonderfinanzhilfe von 30 Millionen Euro zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Telefonkonferenz wurde gegenüber dem MK nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die finanzielle Unterstützung und die Bereitstellung von zusätzlichen Bussen nur ein Teil des Problems lösen, eine wirkliche Entzerrung jedoch nur durch gestaffelte Schulanfangszeiten erreicht werden könne.

Krankenhauszukunftsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem KHZG werden insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt:

  • Etablierung eines Krankenhausstrukturfonds, mit dem eine modernere und bessere Investive Ausstattung der Krankenhäuser finanziert werden sollen;
  • Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024;
  • Einführung von Sonderleistungen für Pflegekräfte aufgrund der besonderen Belastung durch COVID-19-Patienten („Corona-Prämien“);
  • Rechnungsabschlag in Höhe von zwei Prozent ab dem 1. Januar 2025, wenn die Krankenhäuser keine ausreichenden digitalen Dienste zur Verfügung stellen;
  • Einführung eines Zuschlags für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten, die aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung entstehen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021.

Während mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz die neue Pauschalerstattung für zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 freigehaltenen Krankenhausbetten geregelt worden ist, umfasst Artikel 1 des KHZG ebenfalls Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Unter anderem ist § 21 KHG um die Absätze 10 und 11 ergänzt worden, wonach unter Berücksichtigung der pauschalen Ausgleichszahlungen für freigehaltene Betten auch ein Ausgleich für im Jahr 2020 coronabedingte Erlösrückgänge vorgesehen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes Stellung zu nehmen.

Inhaltlich ist unter anderem vorgesehen, die Ausbildung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu ändern, die zurzeit auf der Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Um die Attraktivität des Berufs der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleurs zu erhöhen, soll im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung der genannten Mitarbeiter geschaffen werden. Ferner soll die Option einer Verbeamtung der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleure geschaffen werden. Dieses entspricht langjährigen Forderungen des NLT. 

Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in der Corona-Krise

Auf Einladung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) findet regelmäßig eine Telefonkonferenz zur Lage in der Pflege mit Vertretern des MS, der Landesverbände der Pflegekassen, der Leistungserbringerverbände, des Nds. Landesgesundheitsamts (NLGA), der Pflegekammer und der Kommunalen Spitzenverbände statt. Zuletzt haben sich die Teilnehmer der Pflege-Lage mit folgenden Themen befasst:

Schnelltests für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen gibt es Bestrebungen, bei positiven PoC-Antigentests von Beschäftigten die anschließend durchzuführenden PCR-Tests priorisiert zu behandeln. Die Gesundheitsämter bevorzugen diesen Personenkreis zwar bereits bei den Testungen, aber es kommt zu Verzögerungen aufgrund der geringen Kapazitäten der beauftragten Labore.

Schulungen

Bisher war die Durchführung von Schnelltests qualifizierten Pflegefachkräften vorbehalten. Mit Inkrafttreten des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes am 19. November 2020 können Schnelltests nun auch von Heilerziehungspflegern und Pflegehilfskräften vorgenommen werden, sofern sie die persönlichen Anforderungen erfüllen und entsprechend eingewiesen worden sind. Die Einrichtungen haben die Eignung jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Schulungen der Beschäftigten für die Durchführung der Schnelltests sollen durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigentests erfolgen. Es wird zurzeit geprüft, ob stationären Einrichtungen unterstützend Schulungsvideos (z. B. in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung bzw. Beratung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt) empfohlen werden können. Die vom MS/NLGA herausgegebenen „Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts“ stehen unter www.niedersachsen.de/Coronavirus zur Verfügung.

Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Personalkosten

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Länder darüber informiert, dass zusätzlich angefallene Aufwendungen im Kontext mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen, insbesondere zusätzliche Personalaufwendungen, mit einem Pauschalbetrag von 9 Euro je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig sind. Für Einrichtungen, denen die „Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nach dem SGB XI über die Pflegekassen nicht offensteht, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen die Abwicklung.

Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Die Änderung der Approbationsverordnung für Ärzte mit dem Ziel einer stärkeren Verankerung des öffentlichen Gesundheitswesens ist bereits seit langem eine kommunale Forderung. Die bisherigen Bemühungen des Niedersächsischen und des Deutschen Landkreistages hierzu sind erfolglos gewesen. Nunmehr hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vorgelegt. Hierdurch wird insbesondere die Approbationsordnung für Ärzte eingehend überarbeitet. Ziel ist u. a., die Stellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in der ärztlichen Ausbildung zu stärken.

Neben der Stärkung des Medizinstudiums zum Öffentlichen Gesundheitsdienst betreffen weitere wesentliche Punkte des Referentenentwurfs den Ausbau der Allgemeinmedizin im Medizinstudium und der Lehre im ambulanten vertragsärztlichen Bereich, die mit Blick auf die ambulanten Versorgungsprobleme im ländlichen Raum ebenfalls zu begrüßen sind. Diese rechtlichen Anpassungen entsprechen im Übrigen den Diskussionen und Empfehlungen in der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen – für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Zustimmung und Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens als dringende Empfehlung in den Abschlussbericht der EKmedV aufzunehmen.

Haushaltsbegleitgesetz 2021 im Landtag

Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages wurde am 26. November 2020 der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2021 beraten, zu dem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens angehört wurde. Hierzu ist die folgende Pressemitteilung herausgegeben worden:

Anlässlich der Anhörung zu den Änderungsvorschlägen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2021 sehen die kommunalen Spitzenverbände Licht und Schatten. Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer, der derzeitige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, stellte fest: „Positiv hervorzuheben ist, dass das Land den Mehraufwand für den Artenschutz im Rahmen des sogenannten ‘Niedersächsischen Weges’ den unteren Naturschutzbehörden auch für das Jahr 2021 finanziert. Damit setzt es die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Konnexität um, wonach es bei Aufgabenerweiterungen zum finanziellen Ausgleich verpflichtet ist.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag erinnerte an die lobenden Worte für den finanziellen kommunalen Rettungsschirm, den das Land im Sommer beschlossen hatte: „So positiv diese Zuwendungen waren, müssen wir nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass das Land zur Gegenfinanzierung mehr und mehr dazu übergeht, Finanzmittel der Kommunen zu kürzen. Dies gilt sowohl für Abrechnungsmodalitäten im Bereich des Sozialgesetzbuches II als auch für die fehlende Zusicherung der Weiterfinanzierung des Landeszuschusses hierzu ab 2022.“

„Gleichzeitig fehlt nach kommunaler Auffassung auch eine Vorsorge für ein weiteres kommunales Hilfspaket, welches sich als notwendig erweisen könnte, sofern die pandemiebedingten Einschränkungen noch längere Zeit fortdauern“, wies Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, auf zukünftige Erfordernisse hin.

NdsStGH zur Neutralitätspflicht der Landesregierung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) hat sich in seinem Urteil vom 24. November 2020 (Az. StGH 6/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account das Recht des NPD-Landesverbandes Niedersachsen auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe. Im Ergebnis wies der NdsStGHden Antrag des NPD-Landesverbandes zurück. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor, die Äußerungen des Ministerpräsidenten seien jedoch gerechtfertigt.

Durch seine Tweets habe der Ministerpräsident in das Recht der NPD, sich durch die Versammlung gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung zu beteiligen, eingegriffen. Die Tweets auf dem Twitter-Account „@MpStephanWeil“ seien als Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung in Ausübung des Ministerialamts zu qualifizieren.

Der Staatsgerichtshof machte jedoch in seiner Entscheidung deutlich, dass der Eingriff des Ministerpräsidenten in das Recht der NPD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei. Der Ministerpräsident habe als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ von der ihm zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht und sich schützend vor die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen stellen dürfen. Seine Neutralitätspflicht sei insoweit eingeschränkt gewesen. Er habe sich durch seine Tweets im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für die Institution „Freie Presse“, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalistinnen und Journalisten eingesetzt. Dadurch sei er seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe und Pflicht nachgekommen, das freiheitlich-demokratische Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zu bewahren und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement zu stärken.

Interministerieller Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ – Abschlussbericht

Das Kabinett hat den Interministeriellen Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ aufgelöst hat. Die Geschäftsstelle des NLT war gemeinsam mit einigen kommunalen Praktikern in die Arbeit des IMAK eingebunden. Anhand realistischer Beispiele möglicher Stallumbauprojekte ist betrachtet worden, welche gesetzliche Regelungen einem – von der Politik und auch den Bürgerinnen und Bürgern gewünschten – tierwohlgerechten Umbau von Iandwirtschaftlichen Betrieben entgegenstehen. Erwartungsgemäß waren dies vor allem Vorschriften des Bauplanungs- und lmmissionsschutzrechts sowie des Naturschutzrechts.

Die Einzelheiten können dem zwischen den Beteiligten abgestimmten – aber nicht im Detail in allen Punkten befürworteten – Abschlussbericht entnommen werden, der nunmehr auch zur Weiterleitung an die kommunale Praxis freigegeben ist. Der NLT hatte zum Entwurf des Abschlussberichtes teilweise kritisch Stellung genommen und konnte so auch noch erhebliche Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung bewirken. Dabei hatte die Geschäftsstelle einige Vorschläge zur (behutsamen) Änderung der erwähnten Rechtsvorschriften in die Diskussion eingebracht, eine (radikale) Änderung sämtlicher entgegenstehender Rechtsvorschriften, wie beispielsweise vom Deutschen Bauernverband gefordert, aber unter Hinweis auf vielfach entgegenstehendes Europarecht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt.

Das Land hat angekündigt, die Erkenntnisse aus dem IMAK in verschiedene (Gesetzgebungs-) Verfahren auf der Bundesebene einzubringen. Dies betrifft beispielsweise die Initiative zur Änderung des § 35 BauGB sowie die bereits seit Jahren geführten Diskussionen zur Änderung der TA Luft. Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Bau- und Umweltrecht im Wesentlichen um Europa- und Bundesrecht handelt, dürfte die Rechtsmaterie weitgehend der landesrechtlichen Regelungskompetenz entzogen sein.

Entwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und beim Zurschaustellen an wechselnden Orten vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf soll die Haltung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern und Flusspferden sowie Primaten und Großbären in Zirkussen verboten sowie Anforderungen an die Haltung an wechselnden Orten geregelt werden.

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 18. November 2020)

In Deutschland sind seit Ende Oktober mehrere Fälle eines Eintrags der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste aufgetreten. Mittlerweile gibt es einzelne Fälle in Nutzgeflügelhaltungen in Deutschland sowie vereinzelte Nachweise auch in Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet (Stand: 18. November 2020).

Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird weiterhin als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls weiterhin als hoch eingeschätzt.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts mit Blick auf die Digitalisierung und neue Mobilitätsangebote übersandt. Der Entwurf orientiert sich eng an den Eck- punkten der sog. Findungskommission, mit denen sich auch der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages im Vorfeld und im Nachgang ihrer Verabschiedung intensiv befasst hatte. Die danach der kommunalen Ebene zugedachten Steuerungsinstrumente werden dabei im Wesentlichen bei den zuständigen Genehmigungsbehörden und/oder den Aufgabenträgern verankert. Künftig sollen zudem alle Mobilitätsanbieter zur Bereitstellung statischer und dynamischer Mobilitätsdaten verpflichtet sein. Der Referentenentwurf enthält neben weiteren Gesetzesänderungen daher auch den Entwurf einer „Mobilitätsdatenverordnung“.

Beschluss des Bundeskabinetts zum Baulandmobilisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes beschlossen, das anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen mit dem Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum vornehmen soll. Hierzu gehört die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die der Landkreistag gerungen hat.

Termin für die nächste Bundestagswahl ist der 26. September 2021

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag soll am Sonntag, dem 26. September 2021, stattfinden. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Empfehlung beschlossen und dem Bundespräsidenten im Anschluss daran diesen Wahltag vorgeschlagen. An diesem Termin werden auch die notwendigen Stichwahlen bei den Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten in Niedersachsen stattfinden.

DLT äußert sich zum „Graue Flecken Programm“

Eine Reihe von Verbänden der Telekommunikationswirtschaft haben sich in einem Positionspapier dafür ausgesprochen, den bislang für den 1. März 2023 vorgesehenen Wegfall der Aufgreifschwelle im Rahmen des Graue Flecken Programms für den Breitbandausbau um mindestens zwei Jahre zu verschieben. Dieser Forderung ist der Deutsche Landkreistag gemeinsam mit den beiden gemeindlichen kommunalen Spitzenverbänden sowie dem eutschen Bauernverband mit einem Schreiben an das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur entschieden entgegengetreten. 

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Impfkonzept des Landes vorgestellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Donnerstag gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag ein Konzept zum Aufbau der Impfzentren vorgestellt, das nun unmittelbar in die Planung und Umsetzung vor Ort geht.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann kündigte an: „Damit wir flächendeckend mit den Impfungen gegen die Covid-Erkrankung starten können, sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, werden wir in enger Kooperation mit den Landkreisen und kreisfreien Städten im ganzen Land bis zu 60 Impfzentren aufbauen.“ Grundsätzlich orientiere sich das Land an einer Zahl von rund 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Impfzentrum. „Darüber hinaus planen wir insbesondere für die Impfung von den besonders gefährdeten Personen im Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem Einsatz von mobilen Teams“, so Reimann. Das Konzept sieht vor, dass im Rahmen des Krisenmanagements von MS und MI eine zentrale Leitung für die Impfkampagne aufgebaut wird und die Ortsebene im Auftrag des Landes die Impfzentren errichtet und betreibt. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt das Land.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius betonte: „Die schnelle und kompetente Durchführung von Impfungen ist ein entscheidender Baustein in der Pandemiebekämpfung. Wir wollen das vor Ort mit Impfzentren und mobilen Teams in der Verantwortung der Kommunen absichern. Dafür sollen auch Personal und Ressourcen des Katastrophenschutzes genutzt werden. Besonderer Dank gilt daher den Kreisen, Städten und Hilfsorganisationen, die Ihre Unterstützung zugesagt haben und die Hauptlast vor Ort tragen werden.“

Die Rekrutierung des ärztlichen Impfpersonals wird das Land in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung ebenso übernehmen wie die Verteilung des Impfstoffs.

„Der Aufbau und der Betrieb der Impfzentren bildet nach der auf Hochtouren laufenden Kontaktnachverfolgung die zweite große Herausforderung für die Landkreise und kreisfreien Städte in dieser Pandemie. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren organisieren, sie können den Prozess aber nicht allein bewältigen. Als Voraussetzung für das Gelingen erwarten wir als NLT vom Land zwingend die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 1 Abs. 3 NKatSchG. Das Land muss die Kommunen dadurch auch von den Kostenfolgen für die Impfzentren freistellen. Der Betrieb wird ein enges Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes erfordern. Es wird eine große Kraftanstrengung kosten, insbesondere das notwendige medizinische Personal in kurzer Zeit für den Zeitraum vieler Monate zu gewinnen“, betont der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer.

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet

Das am 18. November 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete und noch am Abend vom Bundespräsidenten ausgefertigte Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen am 19. November 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397).

Mit dem Gesetz wird u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und um eine präzisierte Grundlage für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ergänzt. Die Digitalisierung des infektionsschutzrechtlichen Meldewesens wird beschleunigt. Die Meldepflicht für negative Testergebnisse entfällt. Für Klagen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG ist nunmehr der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird die Grundlage für finanzielle Hilfen an Krankenhäuser geschaffen. Der Bund wird ermächtigt, im Falle einer Notlage selbst Arzneimittel zu beschaffen. Darüber hinaus wird geregelt, welche Personen vorrangig einen Anspruch auf Impfung gegen SARS-CoV-2 haben. Schnelltests können künftig auch von Pflegekräfte in Pflege- und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Mit dem im Mittelpunkt des medialen Interesses stehenden § 28a IfSG wird eine Vorschrift über besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingeführt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der genannten Vorschrift und in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Notlage durch den Bundestag beschränkt. Die Verordnungsgeber der Länder sind nach § 28a Abs. 5 IfSG verpflichtet, Rechtsverordnungen zu begründen und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu befristen. Nach § 28a Abs. 3 IfSG soll sich die Intensität der Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des Überschreitens von Schwellenwerten der Inzidenz bemessen, wobei es grundsätzlich auf das Infektionsgeschehen vor Ort ankommt. Werden bestimmte Inzidenzen landes- bzw. bundesweit überschritten, soll ein einheitliches Vorgehen angestrebt werden. Für Ausgangsbeschränkungen, Maßnahmen, die sich gegen Versammlungen, Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen richten, sowie für Besuchs- und Betretungsverbote in Einrichtungen wie Pflegeheimen etc. ist § 28a Abs. 2 IfSG zu beachten. Abs. 6 stellt klar, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Übertragung der tariflich vereinbarten Sonderzahlung auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben sich durch ein Schreiben vom 12. November 2020 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil gewandt, um unter Hinweis auf die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien auf Ebene des Bundes und der Kommunen eine Übertragung der tariflich vereinbarten Corona-Sonderzahlungen auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Angesprochen in dem Schreiben ist sowohl eine einmalige Sonderzahlung, wie sie im Tarifvertrag vorgesehen ist, für alle Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 15. Daneben ist die Übertragbarkeit der Einmalzahlung für Beschäftigte, die in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind (sog. Corona-Sonderprämie ÖGD) angesprochen sowie dabei insbesondere die Bereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Beamtinnen und Beamten in den Krisenstäben des Landes und der kreisfreien Städte genannt. Es wird eine Regelung im Haushaltsbegleitgesetz 2021 angeregt. 

Darüber hinaus haben die drei Präsidenten darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Thematik der Sonderzulage für Ärzte durch die tarifvertraglichen Regelungen zeitnah ein entsprechender Regelungsbedarf im Beamtenbereich besteht, um Unwuchten zwischen dem Beamten- und dem Tarifbereich in den Gesundheitsämtern zu vermeiden. Sie haben angeregt, diese Thematik im Rahmen der landesrechtlichen Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zeitnah zu erörtern. 

Landeshaushalt 2021 – Politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 17. November 2020 ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2021 bekanntgegeben. Im Rahmen der sogenannten Politischen Liste (Link) werden insgesamt gut 20 Millionen Euro zusätzlich an Ausgaben für den Landeshaushalt 2021 eingeplant. Dabei werden drei Schwerpunkte gebildet, bei denen im Folgenden die kommunal bedeutsamen Punkte hingewiesen wird:

  • Aus kommunaler Sicht ist hinsichtlich der Stärkung des Ehrenamts, der Kultur und sozialer Einrichtungen auf die Erhöhung der Investitionsförderung für Wohnen im Alter (MS) mit 1 Million Euro, Mittel für die Senioren- und Pflegestützpunkte, sowie Wohnberatungen und neue Wohnformen (170.000 Euro), Zuschüsse an familienentlastende Dienste (300.000 Euro) und die Erhöhung des Landesblindengeldes (370.000 Euro) hinzuweisen.
  • Bei der Stärkung der Kommunen und der ländlichen Räume entfallen 4 Millionen Euro auf die Aufstockung der Zukunftsräume Niedersachsen, 750.000 Euro auf die Aufstockung der Richtlinie Qualität im Kitabereich für dualisierte Ausbildung, 1,5 Millionen Euro als höherer Mittelansatz für die Erhaltung der Landesstraßen und weitere 1,5 Millionen Euro für ein Fahrradmobilitätskonzept. Des Weiteren stehen 200.000 Euro für die Beratung von Kommunen bei Konflikten in der Planung von Windkraftanlagen bereit.
  • Im Schwerpunkt Stärkung der Demokratie und starker Staat werden insbesondere Mittel für politische Bildung, die Sicherheit in Gerichten und für den Erwerb von Geräten, Programmen und Lizenzen zur Informationstechnik (Homeoffice mit 500.000 Euro) vorgesehen. Aus kommunaler Sicht ist noch auf 150.000 Euro für Zuschüsse an den Landespräventionsrat: Prävention sexueller Missbrauch hinzuweisen.

Die politische Liste wird jetzt zusammen mit weiteren Änderungen – wie der Einbeziehung der November-Steuerschätzung – in den Haushaltsentwurf 2021 eingearbeitet. Ein Beschluss ist im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages vorgesehen.

159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12.11.2020

Vom 10. bis 12. November 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Herbstsitzung. Für dieses und die beiden kommenden Jahre entwickeln sich die Einnahmen bundesweit aufgrund der vergleichsweise guten Wirtschaftsentwicklung vor allem im dritten Quartal deutlich besser als noch im September erwartet. Verglichen mit der Steuerschätzung vom September 2020 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2020 um 10,6 Milliarden Euro höher ausfallen. Die Erwartungswerte für die kommunalen Steuereinnahmen sind dabei um 1,4 Milliarden Euro nach oben korrigiert worden. Gemessen am Ist-Aufkommen 2019 bedeutet dies bundesweit ein Minus von 8,6 Prozent oder 9,9 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2023 wurden um insgesamt 9,4 Milliarden Euro gegenüber der SeptemberSteuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen für 2024 wurden dagegen um 4,2 Milliarden Euro gesenkt. Die Schätzung zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 fiel dagegen etwas schlechter als noch bei der September-Schätzung aus und wurde um insgesamt -2,3 Milliarden Euro vermindert.

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. November 2020 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen vorgestellt im Rahmen einer Presseerklärung vorgestellt. Bis auf das Jahr 2024 mit -7 Millionen Euro sieht die Steuerschätzung für den Landeshaushalt gegenüber der Septembersteuerschätzung durchweg positive Abweichungen vor. Da die ursprüngliche Haushalts- und Finanzplanung des Landes 2021 bis 2024 aber die Steuerschätzung vom Mai zugrunde lag, müssen die Gesamtauswirkungen gleichwohl noch wie folgt im Landeshaushalt verarbeitet werden (Veränderungen in Millionen Euro):

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr gegenüber der bisherigen Schätzung um 25 Millionen Euro steigen. In den Folgejahren sind gegenüber der Septemberschätzung mit nochmals negativen Abweichungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich prognostiziert:

Hintergrund sind insbesondere weitere Rückgänge bei der Gewerbesteuer. Im Jahr 2022 soll in etwa das Niveau des Jahres 2019 mit rd. 9,8 Milliarden Euro wieder erreicht werden. 2023 soll das Aufkommen mehr als 10 Milliarden Euro betragen.

Gesetzentwurf zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege

Das Niedersächsisches Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Nach einer ersten kursorischen Durchsicht des 93 Seiten umfassenden Arbeitspapieres sowie der Begründung zum Gesetzentwurf ist festzustellen, dass das bisherige Kindertagesstättengesetz (KiTaG) grundlegend neu strukturiert und in vielen Bereichen modernisiert werden soll.

Die Landesregierung kommt mit der Überführung der Kindertagespflege in das neue Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG, Art. 1 des Gesetzentwurfs) ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag zur Umsetzung des „Gute-Kita-Gesetzes“ mit dem Bund nach. Für die örtlichen Träger der Jugendhilfe wird damit die vom Land bislang freiwillig über ein Zuwendungsverfahren geleistete finanzielle Beteiligung an den Ausgaben der Kindertagespflege durch einen gesetzlich normierten Rechtsanspruch ersetzt.

Die Schwerpunkte der Neufassung sind neben der Kindertagespflege die Anpassung des Begriffs der Kindertagesstätte, die Festlegung der Mindestbetreuungszeit für Hortgruppen, das Platzsharing, die Erweiterung der beruflichen Qualifikationen des pädagogischen Betreuungspersonals, die personelle Mindestausstattung in Gruppen, die Weiterentwicklung des Förderungsauftrags, der Übergang Kita/Schule, die Aufnahme des Kooperativen Horts sowie Regelungen für einen Landeselternrat, zum Datenschutz und zur Anpassung und Neustrukturierung der Finanzhilfevorschriften.

 

Im Zuge der Neuregelung der Finanzhilfevorschriften werden wesentliche Finanzierungsregelungen aus der 1. und 2. DVO KiTaG in das neue NKiTaG überführt. Da der zur Finanzierung der Beitragsfreiheit im Kindergarten vereinbarte stufenweise Aufwuchs des Finanzhilfesatzes mit Beginn des Kita-Jahres 2021/2022 endet, sind die neuen Regelungen schlanker gestaltet. Die Regelungen zur jährlichen Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale für das Kita-Personal wie auch für die Kindertagespflegepersonen werden nicht in das NKiTaG übernommen, sondern bleiben in der bisherigen Höhe (1,5 Prozent) einer Ermächtigungsverordnung für die Landesregierung vorbehalten.

Bundestag stimmt der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zu

Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2020 dem Gesetzentwurf zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zugestimmt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Folgen der Corona-Pandemie die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensustermin nicht wie geplant durchgeführt werden konnten.

Für den Bund werden durch die Verschiebung Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 142 Millionen Euro erwartet. Der Bundesrat hatte zuvor am 9. Oktober 2020 Gesamtkosten von rund 826,3 Millionen Euro gegenüber dem Bund geltend gemacht. Die Bundesregierung lehnt im Rahmen einer Gegenäußerung eine über die bereits vereinbarten 300 Millionen Euro hinausgehende Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder für den Zensus ab.

Eckpunkte zur Pflegereform 2021 liegen vor

Mit NLT-Aktuell Ausgabe 27/2020 vom 23. Oktober 2020 hatten wir über die Vorschläge des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zur Pflegeversicherungsreform berichtet. Nunmehr sind diese konkretisiert worden. Die wesentlichen Inhalte des Eckpunktpapiers sind:

I. Die stationäre Pflege verbessern:

Der pflegebedingte Eigenanteil, der für die Pflege in stationären Einrichtungen von den Betroffenen aufgebracht werden muss, soll auf maximal 700 Euro pro Monat und auf längstens 36 Monate begrenzt werden. Zudem sollen die Länder verpflichtet werden, einen monatlichen Zuschuss zu den Investitionskosten in Höhe von 100 Euro für jeden vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu zahlen. 

II. Die Pflege zu Hause stärken:

Die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege sollen zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate erhöht werden.

Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege soll ein Entlastungsbudget mit einem Gesamtjahresbetrag von 3.300 Euro gebildet werden. Die Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege soll abgeschafft werden.

III. Pflegebedürftigkeit vermeiden:

Die Kosten für Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation über 70 Jahre sollen zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung getragen werden.

IV. Beruflich Pflegende stärken:

Die Entlohnung entsprechend Tarif soll Voraussetzung für die Zulassung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen werden. Zur schrittweisen Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens in der stationären Altenpflege sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Pflegefachpersonen sollen mehr Verantwortung in der Versorgung übernehmen können und in geeigneten Bereichen eigenständige Verordnungsbefugnisse erhalten.

V. Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit fördern:

Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,1 Beitragssatzpunkte erhöht werden. Die staatliche Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge soll deutlich erhöht werden.

VI. Systemgerechte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben:

Der Bund soll die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige übernehmen.

Dritter Bericht zur Entwicklung der ländlichen Räume

Die Bundesregierung hat ihren Dritten Bericht zur Entwicklung ländlicher Räume vorgelegt, der eine mit zahlreichen Karten und Abbildungen unterlegte umfassende Darstellung der Situation und Entwicklung ländlicher Räume sowie der auf sie gerichteten bundespolitischen Maßnahmen geben soll.

Nach einem grundlegenden Kapitel zur Beschreibung der strukturellen Gegebenheiten der verschiedenen ländlichen Räume stellt die Bundesregierung ihre Ziele für die ländliche Entwicklung dar. Dies seien gleichwertige Lebensverhältnisse und ländliche Räume, die sich durch eine hohe Lebensqualität auszeichneten und dabei wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung trügen. Es gelte, ländliche Räume weiter zu stärken und Kommunen sowie Regionen zukunftsfest zu machen. Die Bundesregierung wolle ländliche Regionen als dynamische Lebens- und Wirtschaftsräume sowie als Erholungs- und Naturräume erhalten.

Ferner gibt der Bericht Schwerpunkte und Initiativen sowie in dieser Legislaturperiode ergriffene Maßnahmen der Bundesregierung wieder, die von Förderpolitiken auf nationaler und EU-Ebene über kommunale Finanzausstattung bis hin zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der aktiven Gestaltung der Digitalisierung reichten. Zuletzt stellt der Bericht in seinem Hauptschwerpunkt die Handlungsfelder der Politik der Bundesregierung in diesem Bereich dar, wozu übergreifende Politikbereiche und Rahmenbedingungen, Wohn- und Lebensräume, Arbeits- und Innovationsräume sowie Landschafts- und Erholungsräume zählten.

Der Bericht kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter diesem Link heruntergeladen werden.

Fördergelder für eine starke Zivilgesellschaft über Grenzen hinweg

Der im April 2020 neu gegründete Deutsch-Französische Bürgerfonds unterstützt Projekte aus der Zivilgesellschaft mit insgesamt 2,4 Millionen Euro. Förderfähig sind vielfältige Formate und Themen, das Programm steht allen Akteuren der Zivilgesellschaft offen – sowohl bereits deutsch-französisch Aktiven, aber auch denen, die noch nie mit Partnerorganisationen im anderen Land zusammengearbeitet haben. In 4 Förderkategorien sind gestaffelte Zuschüsse bis 5.000 Euro, 10.000 Euro und 50.000 Euro möglich, für Leuchtturmprojekte auch darüber hinaus. Anträge von Vereinen, Stiftungen, Bürgerinitiativen u. a. aus Bereichen wie Kultur, Sport oder Umweltschutz können ganzjährig online gestellt werden. Mehr Informationen unter https://www.buergerfonds.eu.

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Kraft getreten

Das Erste Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 10. November 2020 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz regelt insbesondere eine Erhöhung der Zertifikatpreise zur Einführung des nationalen Emissionshandelssystems ab 2021. Ferner wird gemäß den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände eine Sonderregelung für die Klärschlammverbrennung geschaffen.

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Kommunalwahlen am 12. September 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen im Jahr 2021 auf den 12. September 2021 festgelegt. Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 6. November 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen.

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verkündet worden. Das Gesetz ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern und stellt klar, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind.

Das Gesetz, das am 6. November 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern in Form einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 1). In Art. 2 wird klargestellt, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind. Das Gesetz ändert insoweit das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020.

Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges

Am 10. November 2020 hat der Landtag einstimmig bei zwei Enthaltungen das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges im Natur-, Arten-, und Gewässerschutz beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Damit erhält das Naturschutzrecht eine umfassende Novellierung. Auf zwei Punkte sei hier gesondert eingegangen: Zum einen der Mehrbelastungsausgleich und zum anderen das Betretensrecht für Bedienstete der unteren Naturschutzbehörden.

Das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges sieht einen Mehrbelastungsausgleich über eine Änderung des Finanzverteilungsgesetzes in Höhe von 4,9 Millionen Euro vor. Dieser Betrag wird über den sog. Flächenansatz auf die unteren Naturschutzbehörden verteilt werden. Dass ein solcher Ausgleich erfolgen soll, ist ein Erfolg des vehementen Einsatzes des NLT in dieser Sache – auch wenn wir uns mehr gewünscht hätten. Noch bis unmittelbar vor Beratung des Gesetzes im Plenum hat die Geschäftsstelle des NLT sich dafür eingesetzt, dass der Ausgleich schon im Jahr 2021 (also gleichlaufend mit Inkrafttreten des übrigen Gesetzes zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges) und nicht erst im Jahr 2022 erfolgen soll. Der Landtag ist am 10. November 2020 allerdings zunächst der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Landtages gefolgt und hat das spätere Inkrafttreten der Norm zum Ausgleich des Mehrbedarfs beschlossen. Allerdings konnten wir erreichen, dass ein Gleichlauf des Inkrafttretens von Gesetz und finanziellem Mehraufwandsausgleich über das Finanzverteilungsgesetz schon nächste Woche im Haushaltsausschuss des Landtages beraten und ggf. über das Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden soll. Umweltminister Olaf Lies hat gegenüber der Geschäftsstelle signalisiert, hierfür bestünden nach jetzigem Stand durchaus gute Chancen.

Hinsichtlich des Betretensrechtes, welches über das parallel verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht neu geregelt wird, konnten wir einen weiteren Erfolg erreichen. Der Landtag hat unserer nachdrücklichen Bitte entsprochen und das Betretensrecht nun weiter gefasst als noch von der Landesregierung vorgesehen. Ohne zwingende vorherige Ankündigung dürfen nunmehr Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen werden.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen. Es beinhaltet insbesondere Regelungen zu selbständigen Radwegen sowie zum stationsgebundenen Carsharing. Es sind nunmehr selbständige Radwege auch in Baulastträgerschaft des Landes denkbar. Diese selbständigen Radwege müssen sich auch nicht mehr rein auf den Alltagsradverkehr beziehen. Eine künstliche Trennung in Tourismus- und Alltagsradverkehr wäre äußerst schwierig geworden und hätte rechtliche Risiken in der Planbegründung mit sich gebracht.

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum durch Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz beschlossen. Es wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hinsichtlich der Einführung der Typengenehmigung wird das Gesetz am 1. März 2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden u.a. etwa für die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks Änderungen des Bauordnungsrechtes vorgenommen. Des Weiteren wird mit Artikel 2 des Gesetzes ein Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) erlassen. Anders als noch ursprünglich von der Landesregierung gewollt, hat der Landtag nun keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen beschlossen. Hierfür hatte der NLT intensiv gerungen.

Perspektivisch strebt die Landesregierung noch in dieser Legislaturperiode weitere Novellierungen des Niedersächsischen Bauordnungsrechtes an. In Rede stehen zunächst Änderungen zu Gunsten einer leichteren Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahren.

Stabilitätsbericht Niedersachsen 2020

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 9. November 2020 den Stabilitätsbericht 2020 beschlossen. Er beruht auf den Jahresabschlüssen 2018 und 2019, dem zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020, dem Haushaltsplanentwurf 2021 sowie der mittelfristigen Planung 2020 bis 2024. Nach diesem Bericht erfüllt das Land Niedersachsen vollständig die Anforderungen des Stabilitätsrates. 

Bei den Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage ist zum ersten Mal seit mehreren Jahren in einem Fall der Schwellenwert wieder überschritten. Der Finanzierungssaldo des Landes in Abgrenzung des Stabilitätsrates liegt mit – 1.135 Euro je Einwohner oberhalb des Schwellenwertes von -933 Euro je Einwohner. Allerdings sieht die Finanzplanung schon wieder ein deutliches Unterschreiten dieses Wertes vor.

Umfassend und neu bezeichnet ist das Kapitel 7 zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse. Nach einer Darstellung der entsprechenden Rechtsgrundlagen und von allgemeinen Erläuterungen zur niedersächsischen Schuldenbremse wird als Ergebnis der Ermittlung der Obergrenze der Nettokreditaufnahme aufgrund der Konjunkturkomponente dargelegt. Eine Auffälligkeit hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Nettokreditaufnahme wird sowohl im Jahre 2020 als auch im Jahr 2021 festgestellt (S. 18). Wegen der Notsituation i. S. d. Artikel 71 Abs. 4 NV und der hierauf basierenden höheren zulässigen Obergrenze der Kreditaufnahme werden Auffälligkeiten sodann aber verneint (S. 19). Gleichwohl steigen durch die Pandemie die Schulden des Landes um rund 10 Milliarden Euro von 2019 auf 2022 an (S. 20).

Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt (S. 24), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Notsituation, die Anforderung des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – unter Berücksichtigung der Notsituation keine Auffälligkeit.

Austausch mit der Bundeskanzlerin zur Flüchtlingssituation in Griechenland

Anfang September 2020 ist es im griechischen Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos zu einem Brand gekommen, der das Lager weitgehend zerstört hat. Die Bundesregierung hat sich im Nachgang bereit erklärt, insgesamt 1.553 anerkannte Flüchtlinge aus Moria aufzunehmen. Darüber hinaus hatten sich zahlreiche deutsche Kommunen, insbesondere aus dem städtischen Bereich, öffentlich für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge ausgesprochen. Zu diesen Fragestellungen hatte die Bundeskanzlerin die kommunalen Spitzenverbände sowie kommunale Vertreter zu einem Austausch eingeladen, auch um über die aktuelle Situation in Griechenland zu informieren. Die Kanzlerin verdeutlichte dabei, dass sie die Forderung nach Aufnahme von Flüchtlingen durch Kommunen für kompetenzwidrig, mit Blick auf eine europäische Lösung der Flüchtlingssituation für sachwidrig und zudem als falsches Signal insgesamt ansieht.

Im turnusgemäßen Jour fixe der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Innenminister Pistorius am 4. November 2020 ist auch die Abfrage „Sichere Häfen“ des MI und das weitere Vorgehen zur Verteilung der Flüchtlinge erörtert worden. Das MI bestätigte auf Nachfrage, dass die Zuweisung der Flüchtlinge grundsätzlich unabhängig von der Erklärung der Kommunen zu „Sicheren Häfen“ nach dem bisherigen Verteilungsmechanismus erfolge.

 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021

Der Deutsche Bundestag hat das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 beschlossen. Darin enthalten sind neben der Anpassung der Leistungssätze unter anderem auch Änderungen zur Gewährung von Härtefall-Mehrbedarfen für Schulbücher und digitale Endgeräte, Übergangsregelungen zum Freibetrag für Grundrentenzeiten, jeweils sowohl in der Sozialhilfe als auch im SGB II. Gleichfalls enthalten ist eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II/SGB XII während der Zeit der Pandemie jeweils bis zum 31. März 2021. Außerdem sind die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Leistungsausschluss sowie die Übergangsregelungen der Freibeträge im Grundrentengesetz enthalten.

Verlängerung des SodEG

Im Rahmen des vorstehend genannten Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 ist im Deutschen Bundestag auch eine inhaltliche Modifizierung und Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) beschlossen. Im Einzelnen sind folgende Veränderungen erfolgt:

          – Die Voraussetzungen für einen SodEG-Zuschuss sind enger gefasst: Zuschüsse erhal-

           ten nur noch soziale Dienstleister, die von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzge-

           setz tatsächlich betroffen sind. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach der

           Gesetzesbegründung nur vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder

           nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann.

          – Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts werden analog zu den bisherigen

           SodEGBescheiden grundsätzlich die Monate vor der Pandemie herangezogen. Sofern

           im Jahr 2020 bereits SodEG-Zuschüsse gezahlt wurden, kann zur Vereinfachung des

           Verwaltungsverfahrens der gleiche Monatsdurchschnitt herangezogen werden.

          – Für Zuschüsse ab 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zuschusszeitraum. Das bedeutet,

           dass Zuschüsse, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden, in

           einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden müssen.

          – Die Verlängerung des SodEG ist bis Ende März 2021 befristet. 

Verlängerung und Erweiterung des KfW-(„Corona“)Sonderprogramms

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 3. Juni 2021 verlängert. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBI. I S.2220). Es ist überwiegend am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Punkte sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Es besteht ein neuer Leistungsanspruch auf vollstationäre außerklinische Intensivpflege.
  • Ein Zugang zu geriatrischer Rehabilitation erfolgt nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung durch die Krankenkassen.
  • Das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung wird gestärkt.
  • Die Vergütung in Rehabilitationseinrichtungen wird von der Grundlohnsumme entkoppelt.
  • Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringer werden ausgeweitet.
  • Die Kostenübernahme der Krankenkassen für Intensivpflege in stationären Einrichtungen erfolgt vollständig.

Beschluss des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) den Forderungen des Bundesrates und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Die dort bislang vorgesehene Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen wurde gestrichen.

Der Gesetzentwurf sah bislang u.a. vor, dass neue Verwaltungsratsmitglieder in Sparkassen (zusätzlich zur Aufsichtsbehörde) auch von den jeweiligen Instituten auf Eignung für ihr Mandat geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung sollen die Institute der Aufsichtsbehörde mitteilen. Die vorgeschlagene Regelung passt bei kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern in Sparkassen nicht und ist systemwidrig und wurde entsprechend vom Bundesrat und den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt.

Der für den Bundestag federführende Finanzausschuss hat am 3. November 2020 seinen Bericht und seine Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Sie sehen u.a. vor, die umstrittene Passage zu streichen

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

Aus Russland wurde seit Juli 2020 über eine Reihe von Nachweisen von Influenzaviren in Wildvögeln und Geflügelhaltungen berichtet. Aufgrund des herbstlichen Vogelzuges aus dieser Region und ersten Funden infizierter Tiere in den Niederlanden schätzte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bereits Ende Oktober die Gefahr eines Eintrages nach Deutschland als hoch ein. Wenige Tage nach Veröffentlichung dieser Risikoeinschätzungtraten in Deutschland mehrere Fälle der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste auf. Am 4. November 2020 kam es auf der Hallig Oland erstmals zu einem Ausbruch in einer kleinen Geflügelhaltung mit knapp 70 Hennen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das FLI seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet. Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt.

Die Risikoeinschätzung des FLI kann unter diesem Link eingesehen werden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält nunmehr auch Regelungen für nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter und normiert ein Verbot der Außenwerbung und der kostenlosen Abgabe und Ausspielung von Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnissen. Zudem wird das Jugendschutzgesetz dergestalt angepasst, dass Zigarettenwerbung nur noch bei Filmen stattfindet, für die es keine Jugendfreigabe gibt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Neue Empfehlungen des RKI zu den Testkriterien

Das Robert-Koch Institut (RKI) hat die Orientierungshilfe für das Kontaktpersonenmanagement sowie die Testkriterien für die SARS-CoV-2 Diagnostik an die Herbst- und Wintersaison angepasst. Hintergrund sind die steigenden Fallzahlen von Patienten mit Erkältungssymptomen und Corona-Infektionen bei begrenzten Testmöglichkeiten sowie einer hohen Auslastung der Gesundheitsämter. Unter anderem ist vorgesehen, nicht mehr alle Menschen mit COVID-19-Symptomen testen zu lassen. Die notwendige Anpassung der Niedersächsischen Teststrategie aufgrund des geänderten Ansatzes des RKI hat der NLT als Tagesordnungspunkt für die heutige Sitzung der Corona-Runde der Staatssekretärin/ Staatssekretäre und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände angemeldet.

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Aktuelle Bund-Länder-Beschlüsse zur Bekämpfung von SARS-CoV-2

Bekanntlich haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 28. Oktober 2020 erneut auf eine weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie verständigt. Dazu gehören umfassende Kontaktbeschränkungen. Gastronomie- und ähnliche Betriebe sollen geschlossen bzw. auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt werden. Hotels sollen keine Touristen mehr beherbergen dürfen. Freizeiteinrichtungen jeglicher Art sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege sollen geschlossen werden. Groß- und Einzelhandelsbetriebe, Schulen und Kindergärten bleiben dagegen grundsätzlich geöffnet. Die Beachtung der Beschränkungen soll stärker kontrolliert werden. Durch finanzielle Hilfen sollen die wirtschaftlichen Folgen abgemildert werden. Alle Maßnahmen sollen am Montag, den 2. November 2020 in Kraft treten und bis Ende November befristet werden. Bereits in zwei Wochen beabsichtigen die Kanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder erneut über die Lage zu beraten.

Neue Niedersächsische Corona-Verordnung

Zur Umsetzung der vorgenannten Bund-Länder-Beschlüsse hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nach sehr kurzfristiger Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch die Staatskanzlei eine neue Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) erlassen. Nach § 2 dieser Verordnung darf jede Person sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind. Verschärfte Vorschriften gelten auch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit un- ter freiem Himmel, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung die inzwischen landesweit weitgehend überschrittenen Inzidenzwerte von 35 bzw. 50 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ in den letzten sieben Tagen überschreitet. Neu ist, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 das für Gesundheit zuständige Ministerium auf der Internetseite bekannt gibt, welche Landkreise und kreisfreien Städte die genannten Inzidenzwerte erreicht haben. Wird der Inzidenzwert von 100 in den letzten sieben Tagen überschritten und das Gesundheitsamt als zuständige Behörde hat in einer Schule eine Infektionsmaßnahme angeordnet, findet für die Dauer von 14 Tagen an einer Schule der Unterricht grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung). Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat hierzu konkretisierend mitgeteilt, unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsmaßnahme“ in diesem Sinne fielen infektionsschutzrechtlicher Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, zum Beispiel eine Quarantäneordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Zwei weitere Corona-Verordnungen

Überraschend hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 4. November den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der neuen Corona-Verordnung vom 2. November 2020 zugeleitet. In dem Entwurf wird der bisherige § 17, der sich mit Ein- und Rückreisenden beschäftigt, gestrichen. Zudem soll § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dahingehend geändert werden, dass die „fremden“ Kinder unter 12 Jahren in die Höchstgrenze der zehn Personen für einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit einbezogen werden. Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Art.

Noch am gleichen Tag hat die Niedersächsische Staatskanzlei den Entwurf einer neuen Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung übermittelt. Hierbei handelt es sich um eine thematische Ausgliederung der Quarantäne-Vorschriften aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung (dort bislang § 17). Der Verordnungsentwurf enthält in § 1 die dezidierten Vorschriften über die Ein- und Rückreise. § 2 beschäftigt sich mit den Modalitäten der Verkürzung der Absonderungsdauer.

Die Verordnung soll ebenso wie die Änderungsverordnung der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 9. November 2020 in Kraft treten. Die Geltungsdauer ist – wie bei der Corona-Verordnung selbst – auf den Ablauf des 30. November 2020 befristet. 

Unterstützung des ÖGD zur Kontaktnachverfolgung mit Landespersonal

Nach Vorerörterungen zwischen verschiedenen Ressorts der Landesregierung und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat der Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Stephan Manke, die kommunalen Spitzenverbände am 2. November 2020 über die Grundzüge der beabsichtigten Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Kontaktnachverfolgung durch Landespersonal unterrichtet. Der Aufgrund seiner Eilbedürftigkeit vom Landeskabinett im Umlaufverfahren gefasste Umlaufbeschluss beinhaltet folgende Punkte:

  • In einem ersten Schritt erfolgt bis zum 6. November 2020 die Bereitstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesdienstes (Poolbildung als Bereitschaft), um in einem zweiten Schritt ab dem 9. November 2020 bei konkreten Bedarfen die anfordernden Stellen kurzfristig für einen begrenzten Zeitraum verstärken zu können (tatsächliche Entsendung). Die Bereitschaft dauert zunächst bis zum 31. Januar 2021; für die Bereitschaftskräfte wird möglichst Homeoffice angeordnet.
  • Zusätzlich zu der landesinternen Unterstützung für den Stabsbetrieb im Kompetenzzentrum für Großschadenslagen (KomZ) und der Hotline der Landesregierung stehen damit für die Unterstützung des ÖGD (inkl. MS und NLGA) zunächst rd. 1.400 Vollzeiteinheiten zur Verfügung. Das Kabinett behält sich vor, diesen Ansatz zu überprüfen und erforderlichenfalls bedarfsgerecht zu verstärken.
  • Den kommunalen Gesundheitsämtern soll es dann ab dem 6. November 2020 möglich sein, Kräfte im Umfang von mindestens einem Drittel der Bereitschaften als Amtshilfe anzufordern und ab dem 9. November 2020 einzusetzen. Weitere Bereitschaftskräfte sollen schrittweise bis zum 30. November 2020 in den Einsatz gebracht werden können.
  • MI und MS werden beauftragt, den zugrundeliegenden Bedarf in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden abzuschätzen und fortlaufend zu aktualisieren. MI und MS bzw. das KomZ berichten hierzu regelmäßig an den IMKS. Soweit hieraus Konsequenzen für den Personaleinsatz erwachsen, werden diese vom IMKS entschieden.
  • Die Landeskräfte werden von den jeweiligen Ressorts direkt an KomZ gemeldet. Eine Anforderung seitens kommunaler Gesundheitsbehörden wird als Amtshilfeersuchen an KomZ gerichtet. Die Unterstützung wird von KomZ im Benehmen mit den entsendenden Ressorts/Stellen koordiniert und erfolgt als zeitlich befristete Entsendung. Sachkosten des Personaleinsatzes werden einschließlich einer geeigneten Arbeitsausstattung und ggf. erforderlichen Unterkunft von der anfordernden Stelle getragen.
  • Als Sofortmaßnahme stellt MF den Gesundheitsbehörden im Vorgriff pro Finanzamt durchschnittlich 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Der Einsatz erfolgt in direkter Abstimmung zwischen den anfordernden Landkreisen, den kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover und den Finanzämtern in ihrem Bereich. KomZ wird nachrichtlich beteiligt.

Entwurf einer Niedersächsischen Corona-KRITIS-Maßnahmen-Verordnung

Das Land beabsichtigt, auf Basis des Infektionsschutzgesetzes eine Corona-KRITIS-Maßnahmen-Verordnung in Ergänzung der Corona-Verordnung zu erlassen. Inhaltlich beschäftigt sich die Verordnung mit kritischen Dienstleistungen und kritischen Infrastrukturen. Kritische Dienstleistungen sind solche zur Versorgung der Allgemeinheit, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde. Kritische Infrastrukturen sind Organisationen, die Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des staatlichen Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung die Erbringung kritischer Dienstleistungen erheblich eingeschränkt oder gefährdet würde. Der Verordnungsentwurf nennt Sektoren und Branchen, die als KRITIS eingestuft werden sollen und benennt Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungslage und der öffentlichen Sicherheit einzelner Organisationen, Einrichtungen usw. treffen könnten.

Zuständig für die auf Grundlage der späteren Verordnung zu treffenden Maßnahmen sind die Katastrophenschutzbehörden gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Diese haben das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herzustellen. In Niedersachsen sind beide Behörden auf der Landkreisebene angesiedelt.

Aktuelle Veröffentlichungen des RKI zur Corona-Pandemie

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat eine Strategie zum Umgang mit der SARS-CoV-2-Pandemie vorgelegt. Dabei werden aus den bisherigen Erfahrungen Schwerpunkte für die Pandemiekontrolle in den kommenden Monaten abgeleitet. Ziel müsse es sein, Infektionen zu vermeiden und währenddessen trotz der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr alle Bereiche des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens im größtmöglichem Umfang aufrecht zu erhalten. Die Gesamtstrategie kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Strategie_Ergaenzung_Covid.html

Das RKI geht davon aus, dass voraussichtlich im Jahr 2021 ein oder mehrere Impfstoffe zur Verfügung stehen werden. Insbesondere zu Beginn werden diese aber nur limitiert verfügbar sein, sodass eine zusätzliche Beibehaltung der bekannten Hygienemaßnahmen notwendig sein werde. Neben strategischen Zielen, zu denen auch die Stärkung und Vernetzung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zählt, benennt das RKI in seiner Strategie außerdem Schwerpunktthemen und Instrumente für den Infektionsschutz. Hierzu zählen unter anderem Bildungseinrichtungen offenzuhalten, die Verfügbarkeit von hinreichender persönlicher Schutzausrüstung sicherzustellen und die Kontaktnachverfolgung zur Clustererkennung und Infektionskettenunterbrechung durch aufsuchende Epidemiologie durchhaltefähig auszugestalten.

Auswirkungen der Corona Pandemie auf die Kommunalfinanzen

Die Bundesregierung hat ausführlich auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der

Corona-Pandemie auf die Kommunalfinanzen geantwortet. Sie stellt hierin in der Vorbemerkung voran, dass die Überwindung der Krise nur gemeinsam mit den Ländern und Kommunen gelinge. Jede Ebene müsse hierbei zunächst ihre originären Aufgaben wahrnehmen. So bewähre sich der Föderalismus gerade in herausfordernden Zeiten. Den Kommunen komme als den Garanten der Daseinsvorsorge vor Ort hierbei eine besonders wichtige Rolle zu. Ihre Handlungsfähigkeit zu bewahren und die für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wichtige Investitionstätigkeit zu stützen, sei daher auch ein wichtiges Ziel des Bundes sowie der für eine aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen zuständigen Länder.

Die Bundesregierung legt sodann die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunale Einnahmesituation im Ganzen, auf den gemeindlichen Anteil an der Einkommensteuer (Mindereinnahmen bundesweit 4,2 Milliarden Euro in 2020) sowie auf die Gewerbesteuer (-11,3 Milliarden Euro in 2020) dar. Maßstab ist dabei die vorvergangene Steuerschätzung vom Herbst 2019. Nachfolgend stellt sie die ausgabeseitigen Folgen dar. Hinsichtlich der Ausgabesteigerungen im SGB II weist die Bundesregierung eher zurückhaltend auf den zwischen Februar und Mai beobachtbaren Anstieg der Zahl der Bedarfsgemeinschaften hin. Dabei ist nach dem Kommunalfinanzbericht des Deutschen Landkreistages (Heft „Der Landkreis“ vom Oktober 2020) seit Mai des Jahres ein in der Dynamik zunehmender Anstieg der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und auch der Bedarfsgemeinschaften festzustellen, der mit +3,5 Prozent im August seinen Höhepunkt hatte. Vor allem in den westlichen Bundesländern nehmen die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft deutlich und dynamisch zu. Für Niedersachsen war ein im Frühjahr folgende Entwicklung zu verzeichnen April: +1,1Prozent, Mai: +3,3 Prozent und Juni +4,6 Prozent.

Insgesamt resümiert die Bundesregierung, es sei gelungen, mit den Hilfsmaßnahmen wie beabsichtigt die kommunale Investitionstätigkeit zu stabilisieren. Gefragt nach der Höhe der Entlastungssumme in den einzelnen Ländern im Bereich der Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, erklärt die Bundesregierung zunächst, dass diese aufgrund der dynamischen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten durch die COVID- 19-Pandemie insgesamt und die Verteilung auf die Länder nicht belastbar zu quantifizieren seien. Sodann werden die – nicht mehr aktuellen – Zahlen des seinerzeitigen Gesetzentwurfes zitiert. Einzelheiten können BT-Drs. 19/23514 entnommen werden.

Lüftungskonzept kann in niedersächsischen Schulen umgesetzt werden

„Das vom niedersächsischen Kultusministerium empfohlene Lüftungskonzept kann in der großen Mehrzahl der niedersächsischen Schulen umgesetzt werden. Dies haben aktuelle Umfragen der drei niedersächsischen Spitzenverbände bei den Schulträgern ergeben. Probleme gibt es insbesondere bei einzelnen Schulräumen. Hierauf muss bei der Unterrichtsplanung Rücksicht genommen werden“, so das Fazit des Hauptgeschäftsführers des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer am 5. November 2020 in Hannover.

„Auch die Hinweise des Umweltbundesamtes zeigen, dass regelmäßiges Lüften den besten Schutz vor infektiösen Partikeln bildet. Der oftmals geforderte Einsatz mobiler Luftreiniger würde nicht dazu führen, verbrauchte Raumluft abzuführen und Frischluft von außen heranzuführen. Sie leisten keinen nennenswerten Beitrag, das entstehende Kohlendioxid, überschüssige Luftfeuchte und andere Stoffe aus dem Klassenraum zu entfernen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Jan Arning.

„Die kommunalen Spitzenverbände werden die Diskussion weiter kritisch begleiten. Bis wir gesicherte neue Erkenntnisse haben gilt die 20-5-20 Minuten Regel für das Durchlüften. Allerdings muss der Unterrichtsinhalt auch diesen Erfordernissen angepasst werden. Alle an der Schule müssen an einen Strang ziehen. Einen hundertprozentigen Schutz kann aber niemand versprechen“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Marco Trips abschließen fest.

Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Corona-Billigkeitsleistungen für kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen des Gaststättengewerbes („Umsatzausfallpauschale Gastronomie“) zur Stellungnahme übersandt.

Im Konjunktur- und Krisenpaket, welches der Niedersächsische Landtag mit dem zweiten Nachtragshaushalt verabschiedet hat, ist ein Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie im Volumen von 120 Millionen Euro enthalten. Daraus sind 55 Millionen Euro für die Tourismusförderung sowie 65 Millionen Euro zur Unterstützung der Gastronomie vorgesehen.

„November“-Corona-Hilfe für die direkt vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen

Bundesfinanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier haben die angekündigten Hilfen für die direkt von den für November vereinbarten Schließungen betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen in einer Pressekonferenz näher erläutert. Der KfWSchnellkredit soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten offenstehen. Schließlich sollen die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation angepasst werden. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen sollen verbessert werden.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf eines Artikelgesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) übersandt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Die Landkreise sind sowohl als Träger von Krankenhäusern als auch des öffentlichen Gesundheitsdienstes betroffen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

  • Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen sollen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sichergestellt werden (Art. 15 GVWG). Unter anderem soll auch ein regionales Fachkräftemonitoring für das Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgen.
  • Zudem sieht der Entwurf neue Regelungen zu den Mindestmengen in den Krankenhäusern vor (§ 136b SGB V-E): Unter anderem sollen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und die Länder keine Ausnahmetatbestände von den Mindestmengenvorgaben mehr vorsehen können. Des Weiteren sollen die mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeführten Qualitätszu- und -abschläge abgeschafft werden.
  • Auch zum Pflegepersonalquotienten (§ 137j SGB V-E) sind Anpassungen geplant. Etwa soll die bislang bei Nicht-Einhaltung des Quotienten vorgesehene Sanktionierung für das Jahr 2020 entfallen. 
  • In Bezug auf die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus (§ 120 SGB V-E) soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) den Krankenhäusern ein Ersteinschätzungsverfahren zur Verfügung stellen, das die sofortige ambulante Behandlungsnotwendigkeit feststellt.
  • Zur Förderung der Koordination von Hospiz- und Palliativnetzwerken sollen Krankenkassen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen (§ 39d SGB V-E). Die Förderung setzt voraus, dass die maßgeblichen kommunalen Träger an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe beteiligt sind.

Mitteilung der EU-Kommission zu Vorkehrungen für wirksame Impfstrategien

Die Kommission hat in einer Mitteilung veröffentlicht, welche Vorkehrungen die Mitgliedstaaten für COVID-19-Impfstrategien und die Bereitstellung von Impfstoffen treffen sollten. Dabei handelt es sich um Vorschläge für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Impfstrategien berücksichtigen sollten. Dazu gehört insbesondere die Festlegung prioritärer Bevölkerungsgruppen für die Impfung. Die konkrete Ausgestaltung der Impfungen verbleibt wie die Frage nach einer etwaigen Impfpflicht bei den Mitgliedstaaten.

        Um die Durchführung der Impfungen in den Mitgliedstaaten so effizient und gezielt wie

        möglich durchzuführen, sobald ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, ruft die

        Kommission die Mitgliedstaaten zur Entwicklung eigener Impfstrategien u. a. mit den

        folgenden Maßnahmen auf (vgl. Tabelle S. 11 f. der Mitteilung):

  • ausreichende Kapazitäten der Impfdienste für die Verabreichung der COVID-19- Impfstoffe (geschultes Personal und medizinische und Schutzausrüstung),
  • problemloser Zugang zu den Impfstoffen für Zielpopulationen (erschwinglich und in unmittelbarer Nähe),
  • Bereitstellung von Impfstoffen mit unterschiedlichen Merkmalen sowie Lager- und Transporterfordernissen (Kühlkette, Kühltransport- und Lagerkapazitäten),
  • vertrauensfördernde Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken und die Bedeutung von COVID-19-Impfstoffen. 

Alle Mitgliedstaaten sollen laut Kommission gleichzeitig auf Impfstoffe gegen COVID-19 zugreifen können, und zwar abhängig von ihrer Bevölkerungsgröße.

Der DLT weist darauf hin, die Kommission gebe in ihrer Mitteilung (lediglich) Hinweise für die nationalen Impfstrategien der Mitgliedstaaten und schlage rechtlich unverbindliche Maßnahmen vor. Ihr steht aufgrund der EU-Verträge kein weitergehendes Gestaltungsrecht zu. Sie rät allerdings an, welche Gruppen zuerst geimpft werden sollten und warum. Die konkrete organisatorische Umsetzung, etwa ob dies staatlich über die Gesundheitsämter oder bei den Kassenärzten erfolgt, verbleibt richtigerweise bei den Mitgliedstaaten ebenso die Beantwortung der Frage nach einer etwaigen Impfpflicht und Überwachungsmechanismen.

Die Umsetzung der Impfstrategie in Niedersachsen war umfängliches Thema in der virtuellen Dienstbesprechung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) mit den unteren Gesundheitsbehörden am 28. Oktober 2020. Da die Kostentragung zwischen Bund und Ländern noch nicht abschließend geklärt ist, sind wichtige Fragen zur konkreten Umsetzung offengeblieben, insbesondere zu der Errichtung von Impfzentren.

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben sich am 25. Oktober 2020 auf einen neuen Tarifvertrag mit einer 28 Monate währenden Laufzeit verständigt. Neben der linearen Anpassung der Löhne in den Jahren 2021 und 2022 sind Sondervereinbarungen angesichts der Corona-Situation getroffen worden. Dies betrifft zum einen Sonderzahlungen für alle Beschäftigten, die Corona-Sonderprämie für alle Beschäftigten, die mindestens einen Monat in einem Gesundheitsamt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingesetzt waren, die Einführung einer monatlichen Zulage für das ärztliche Personal und eine deutliche Ausweitung verschiedener monatlicher Zulagen für das Pflegepersonal. Für Sparkassen wurde eine Reduzierung der Sparkassen-Sonderzahlung durch verpflichtende Gewährung zusätzlicher Urlaubstage vereinbart.

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit der „Konzertierten Aktion Pflege“

Am 27. Oktober 2020 erörterten Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundesseniorenministerin Dr. Franziska Giffey, Bundessozialminister Hubertus Heil und die Parlamentarische Staatssekretärin Sabine Weiss in Vertretung des an COVID-19 erkrankten Bundesgesundheitsministers Jens Spahn am 27. Oktober 2020 in einer Videokonferenz mit dem Dachgremium der „Konzertierten Aktion Pflege“ die bisherigen Erfahrungen in der Pandemie und die Erwartungen für die kommenden Monate.

Bundeskanzlerin Merkel betonte, dass die Pandemie in besonderer Weise die zentrale Bedeutung der Pflege gezeigt habe. Die aktuelle Situation sei sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für das Pflegepersonal und die Angehörigen besonders belastend. Sie dankte allen in der Pflege tätigen Menschen für die in den vergangenen Monaten geleistete Arbeit. Die Einschränkungen während der Pandemie dienten dem Schutz der vulnerablen Gruppen. Die Schutzkonzepte dürften aber nicht zu Isolation und Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Leben führen. Es gebe heute viele Erfahrungen und Kenntnisse, die beim Lockdown im Frühjahr des Jahres noch nicht vorgelegen hätten. Die neue Coronavirus-Testverordnung sei seit einigen Tagen in Kraft und beziehe Pflegeeinrichtungen mit ein. Auch stünden seit Kurzem Schnelltests zur Verfügung. Des Weiteren begrüßte sie, dass der am vergangenen Wochenende erzielte Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Schwerpunkt auf das Pflegepersonal gesetzt habe.

Bundessozialminister Heil erklärte, dass sich Respekt für Pflegekräfte auch in den Löhnen und Arbeitsbedingungen niederschlagen müsse. Hier seien die Verabredungen der „Konzertierten Aktion Pflege“ bereits umgesetzt. Der Pflegemindestlohn sei gestiegen, und die rechtlichen Grundlagen für die Allgemeinverbindlich-Erklärung eines Branchentarifvertrages, sofern er denn abgeschlossen werde, seien vorbereitet. Eine Entlastung der Angehörigen sei über die Aufhebung des Unterhaltsrückgriffs in der Hilfe zur Pflege erfolgt.

Mit Blick auf die Entlohnung von professionellen Pflegekräften warb die Bundeskanzlerin für Tariflöhne, damit das Ansehen des Berufes weiter steige. Der Bundesregierung sei klar, dass zur Finanzierung von Verbesserungen Steuergelder in die Hand genommen werden müssten. Mit Blick auf die in der Koalition verabredete Grenze von 40 Prozent Lohnnebenkosten könnten die Versicherungsbeiträge nicht weiter steigen.

Pflegekammer in Niedersachsen wird aufgelöst

In Niedersachsen wurde in 2017 eine Pflegekammer als Interessenvertretung für die Beschäftigten in der Pflege eingerichtet. Zahlreiche Pflegekräfte hatten daraufhin gegen die damit für sie verbundene beitragspflichtige Zwangsmitgliedschaft protestiert. In der Koalitionsvereinbarung wurde dann Ende 2017 eine Evaluierung über die Wirkungen und die Organisation der Pflegekammer beschlossen. Vor diesem Hintergrund hat das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) bei den Mitgliedern der Pflegekammer in diesem Jahr eine politisch bindende Umfrage über den Fortbestand der Pflegekammer durchgeführt. Im Ergebnis sprach sich eine Mehrheit von 70,6 Prozent für eine Auflösung der Pflegekammer aus. 

Das MS hat nun einen Gesetzentwurf für die Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer in die Verbändebeteiligung gegeben. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Pflegekammer nach Inkrafttreten des Gesetzes sechs Monate Zeit bleibt, um die anfallenden Aufgaben für die Abwicklung zu erledigen. Das Land wird in seiner Funktion als Rechtsnachfolger die dann noch verbleibenden Aufgaben übernehmen. Mit einem gesonderten Gesetz soll die Rückzahlung der in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Mitgliedsbeiträge geregelt werden.

Mitteilung der Europäischen Kommission zu einer „Renovierungswelle für Europa“

Die Europäische Kommission hat im Rahmen einer Mitteilung zu einer „Renovierungswelle für Europa“ vielfältige legislative und nicht-legislative Maßnahmen angekündigt. Erklärtes Ziel ist es, bis zum Jahr 2030 bis zu 35 Millionen Gebäudeeinheiten in der EU zu renovieren. Dazu sollen u. a. schrittweise verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude eingeführt werden. Die in der Energieeffizienzrichtlinie vorgesehenen Renovierungsquoten für öffentliche Gebäude der Zentralregierung sollen auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet und ggf. erhöht werden. Zur Finanzierung der Maßnahmen sollen Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und den Strukturfonds eingesetzt werden. Die Kommission kündigt neue Beihilferegeln für Gebäuderenovierungen an. Die Bankenregulierung könnte stärker auf die Förderung von entsprechenden Investitionen ausgerichtet werden.

Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellen derzeit den Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes. Mit dem Entwurf soll das Telekommunikationsgesetz in wesentlichen Teilen neu gefasst werden. Das dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und soll vor allem auch zu einer Beschleunigung des Breitbandausbaus beitragen helfen. Für die Landkreise unmittelbar relevant sind insbesondere Änderungen im Bereich des Wegerechts, wo etwa vorgesehen ist, dass Trenchingverfahren nur noch angezeigt werden müssen. Die Anträge auf wegerechtliche Erlaubnisse und weitere Genehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Telekommunikationsinfrastrukturen sollen künftig bei sog. „koordinierenden Stellen“ eingereicht werden können und müssen innerhalb bestimmter Fristen beschieden werden. Eine „zentrale Informationsstelle des Bundes“ soll über detailliertere Informationen zum Stand des Breitband- und Mobilfunkausbaus als bislang verfügen und insbesondere auch Gebiete mit Ausbaudefizit identifizieren können. Positive Ausbauankündigungen von Unternehmen im Rahmen von Förderverfahren sollen verbindlich sein. Ein Recht auf schnelles Internet in Form eines individuellen Versorgungsanspruchs soll statuiert werden. Der Entwurf liegt derzeit noch nicht in offizieller Version vor, ist aber im Internet verfügbar.

eGovernment MONITOR 2020

Die TU München sowie die Initiative D21 haben den „eGovernment-MONITOR 2020“ vorgestellt. Dieser untersucht seit 2011 jährlich die jeweilige E-Government-Situation in Deutschland. Zentrale Ergebnisse sind der generelle Anstieg der E-Government-Nutzung in Deutschland, die Bestätigung, dass das Smartphone das Lesegerät als häufigste Schnittstelle für Online-Ausweisfunktionen zwar ablöst, aber keine vermehrte Nutzung bringt und Corona so gut wie keine Auswirkungen auf Art und Umfang der aktuellen Nutzung von E-Government zeigt. Eine Sonderdarstellung zum Thema Digitale Daseinsvorsorge betrifft die Corona-Tracing-Apps in den drei Ländern Deutschland, Österreich und die Schweiz sowie die Frage des digitalen Schulunterrichts in Deutschland: Drei von vier Haushalten hatten diesbezüglich mit digitalem Unterricht während der Corona-Zeit Probleme.

Mobilfunkmonitor der Bundesnetzagentur

Auf der Internetseite www.breitband-monitor.de hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Karte mit Informationen zur Mobilfunkabdeckung Deutschlands veröffentlicht. Die Karte zeigt, dass 96,5 Prozent der Fläche in Deutschland von mindestens einem Mobilfunknetzbetreiber mit 4G (LTE) versorgt sind. Berücksichtigt man zusätzlich die Versorgung mit 3G sind nach Angaben der BNetzA 97,3 Prozent der Fläche versorgt. Gebiete ohne Mobilfunkversorgung bilden zusammen 0,3 Prozent der Landesfläche. Die Karte basiert auf den von den Mobilfunknetzbetreibern bereitgestellten Versorgungsdaten. Über die genannte Website zugänglich sind ferner Angaben zur Breitbandmessung sowie eine „Funklochkarte“.

Einführung eines Bußgeldkatalogs für Ordnungswidrigkeiten nach § 49 a Abs. 1 NPOG

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) plant die Einführung eines Bußgeldkataloges für Ordnungswidrigkeiten nach § 49 a Abs. 1 NPOG. Im Rahmen der Novelle im Jahre 2019 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass Verstöße gegen Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote und Platzverweise als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Durch den Bußgeldkatalog soll eine landeseinheitliche Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des § 49 a NPOG sichergestellt werden. Weiterhin soll der Bußgeldkatalog eine Entscheidungshilfe darstellen und gewährleisten, dass die festgestellten Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden. Dabei beschränke sich der Bußgeldkatalog auf besonders häufig vorkommende und gleich gelagerte Einzeltatbestände.

Ausschuss der Regionen nimmt Stellungnahme zu gleichwertigen Lebensverhältnissen an

Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) hat in seiner Plenarversammlung am 14. Oktober 2020 die Stellungnahme von Landrat Lange, der zusammen mit Landrat Habermann den Deutschen Landkreistag seit 2015 im AdR vertritt, zum Thema „gleichwertige Lebensverhältnisse“ angenommen. Es ist ein großer Erfolg, dass die Stellungnahme auch nach der Schlussabstimmung gegenüber der von ihm eingereichten Entwurfsfassung weitestgehend unverändert blieb und einstimmig angenommen worden ist. Die deutsche Ratspräsidentschaft hat kürzlich einen Entwurf für Schlussfolgerungen zur territorialen Entwicklung vorgelegt, in der zudem explizit auf die Stellungnahme Bezug genommen wird.

Die Stellungnahme greift die nationale Diskussion über gleichwertige Lebensverhältnisse auf und setzt sie in den Kontext europäischer Politik. Im Sinne des Art. 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird gefordert, das Ziel einer ausgewogenen territorialen Entwicklung bei der europäischen Rechtsetzung und der Europäischen Förderpolitik stärker zu berücksichtigen. Die Kommission wird aufgefordert, ihren politischen Fokus auf städtische Räume zugunsten einer ausgewogenen Betrachtung aller Gebietstypen auszuweiten, die auch die Wechselwirkungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten einbezieht. In ländlichen Räumen solle künftig eine verstärkte strategische Förderung von Wirtschaftsbereichen außerhalb der Landwirtschaft erfolgen. Die Auswirkungen europäischer Maßnahmen auf die territoriale Entwicklung sollten im Rahmen eines sogenannten „territorial proofing“ künftig konkreter untersucht werden. 

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) wurde am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält u.a. weitreichende Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es wird – jeweils auf eigene Kosten – ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Gestattung des Einbaus einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Aus- und Umbau des Gemeinschaftseigentums sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss eingeführt. Einen vergleichbaren Anspruch erhalten Mieter gegenüber dem Vermieter. Die Änderungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält insbesondere umfangreiche Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, zu denen eine Klarstellung des Klagerechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen sowie eine Neuregelung der freiwilligen Rücknahmen gehören. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Europäische Woche der Abfallvermeidung 2020

Die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV) ist Europas größte Kommunikationskampagne zu den Themen Abfallvermeidung und Wiederverwendung (siehe zur letztjährigen EWAV das Bezugsrundschreiben). In diesem Jahr findet die EWAV vom 21. bis 29. November 2020 statt. Die EWAV verfolgt einen dezentralen Ansatz, bei dem Kommunen, Schulen, Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen eigene Aktionen gestalten können. Diese können – unter Beachtung der aktuellen Vorgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie – entweder vor Ort (z. B. als Workshop oder Infostand) oder als digitale Aktion stattfinden.

Die EWAV 2020 steht unter dem Motto „Invisible Waste: Abfälle, die wir nicht sehen – schau genau hin!“ und soll der Frage nachgehen, wie „unsichtbare“ Abfälle sichtbar gemacht und vermieden werden können. Gemeint sind z. B. Produktionsabfälle, Mikroplastik, Lebensmittelabfälle oder auch Einwegverpackungen mit Neodymmagneten. Das Jahresmotto ist eine Orientierung; die Akteure sind grundsätzlich frei in ihrer Themenwahl.

Die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe können sich mit eigenen (digitalen) Aktionen an der EWAV beteiligen. Eine Anmeldung hierfür ist bis zum 15. November 2020 unter https://www.wochederabfallvermeidung.de/ beim Verband kommunaler Unternehmen möglich, der in Deutschland die EWAV koordiniert. Auf dieser Internetseite finden sich weitere Informationen zur Beteiligung an der EWAV.

„Land.Zuhause.Zukunft“ – Landkreise Goslar und Oldenburg in der Förderung

Mit ihrem Förderprogramm „Land.Zuhause.Zukunft – Integration und Teilhabe von Neuzuwanderern in ländlichen Räumen“ unterstützt die Robert-Bosch-Stiftung Landkreise dabei, innovative und nach vorne gerichtete Ansätze für die Integration und Teilhabe von Neuzuwanderern in ländlichen Räumen zu entwickeln. Im Rahmen einer Pilotphase, die im Februar 2019 endete, waren zunächst sechs Landkreise (Coburg, Goslar, Harz, LudwigslustParchim, Prignitz und Vogtlandkreis) mit unterschiedlichen Projekten gefördert worden. Im September 2019 hat die Stiftung angekündigt, das Programm mit weiteren Landkreisen fortzuführen und um Bewerbungen gebeten. Aus den zahlreichen Interessenbekundungen als Teilnehmer für die zweite Phase ausgewählt wurden folgende Landkreise: Landkreis Bernkastel-Wittlich, Landkreis Börde, Burgenlandkreis, Landkreis Dahme-Spreewald, Enzkreis, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Oldenburg, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Uckermark, Landkreis Weilheim-Schongau.

Nähere Einzelheiten zu dem Projekt stehen auf der Internetseite https://www.land-zuhause-zukunft.de/ zur Verfügung. Dort können auch alle bereits veröffentlichten sowie künftige Publikationen des Projektes abgerufen werden. 

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COVID-19: Landesregierung veröffentlicht Handlungskonzept zur Bekämpfung eines weiter ansteigenden Infektionsgeschehens

Nach einer Kabinettsbefassung am 5. Oktober 2020 hat die Landesregierung ein 14-seitiges „Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID-19-Pandemie“ veröffentlicht. Das eigentliche Handlungskonzept besteht aus 14 Präsentationsseiten, die die Ausgangslage, den Ziel und Zweck des Handlungskonzepts, ein Raster für die Bewertung verschiedener Szenarien und sechs Seiten mit der Übersicht von Handlungsansätzen und einer Zuordnung zu einzelnen Stufen beinhalten. Dabei wird mehrfach betont, dass verbindliche Grundlage aller Infektionsschutzmaßnahmen jeweils die aktuelle Corona-Verordnung des Landes ist und die Entscheidung für örtliche Maßnahmen jeweils vor Ort liegt. Insofern handelt es sich bei dem Handlungskonzept lediglich um eine Orientierungshilfe für situative Entscheidungen.

Die Presseinformation sowie das Handlungskonzept können hier heruntergeladen werden.

Gespräch Ministerpräsident Weil mit AGKSV

Am 19. Oktober 2020 fand auf Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil in Form einer Videokonferenz ein Meinungsaustausch mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände statt. Seitens der Landesregierung nahm auch Stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Innenminister Boris Pistorius, Sozialministerin Dr. Carola Reimann und der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke teil.

Im Mittelpunkt der Erörterungen stand zunächst die Umsetzung der auf Bundesebene am 14. Oktober 2020 getroffenen Verabredung zwischen der Bundeskanzlerin und den 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer. Die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sprachen sich eindeutig dafür aus, die entsprechenden Rechtsfolgen bei Überschreiten der sogenannten Inzidenzwerte unmittelbar in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu verankern. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sei die Umsetzung durch Allgemeinverfügung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nicht zweckmäßig.

Zentraler Punkt des Meinungsaustauschs bildete die Personalsituation in den öffentlichen Gesundheitsämtern. Einigkeit bestand darin, dass eine hinreichende Personalausstattung notwendig sei, um die bisher erfolgreiche Strategie der Nachverfolgung bei Infektionen (Containment) aufrechterhalten zu können. Ministerpräsident Weil zeigte sich grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber den Wünschen der kommunalen Seite, ggf. auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung zurückgreifen zu können, um der Herausforderung gerecht zu werden.

Zur weiteren Verbesserung der Kommunikation in der sich zuspitzenden Situation wurde vereinbart, dass sich die Staatssekretäre der im Wesentlichen betroffenen Ressorts regelmäßig mit den Hauptgeschäftsführern der drei kommunalen Spitzenverbände austauschen sollen. Einigkeit bestand zwischen den Vertretern der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden, das Eingriffe in das Bildungswesen im Zuge der Eindämmung der Pandemie soweit wie möglich vermieden werden sollten. Dies gelte für Schule und Kita gleichermaßen.

Änderung der Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 auf dem Weg

Am späten Nachmittag des 21. Oktober 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei das Anhörungsverfahren zur Änderung der Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 eingeleitet. Mit dem Entwurf sollen die zwischen der Bundeskanzlerin und den 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 14. Oktober 2020 getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme Wert darauf gelegt, die Regelungen für bestimmte Restriktionen hinsichtlich privater Zusammenkünfte und Feiern so auszugestalten, dass bei Überschreiten bestimmter Inzidenzwerte diese Rechtsfolgen automatisch eintreten, ohne dass es einer vorherigen Allgemeinverfügung bedarf. Würde es bei der bisherigen Regelungstechnik verbleiben, führt dies in Landkreisen/der Region, in denen die Inzidenzwerte um die Schwellenwerte von 35 oder 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen schwanken, zu permanenten Handlungszwängen per Allgemeinverfügung.

Muster-VO zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Die Bundesregierung hat eine neue Muster-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vorgestellt, um eine Koordinierung und Harmonisierung der jeweiligen rechtsverbindlich geltenden Quarantäneregelungen der Bundesländer zu erreichen.

Die erstellte Muster-Quarantäneverordnung stellt eine Arbeitshilfe für die Länder dar, auf deren Basis sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende eigene Regelungen erlassen. Sie soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten, um sowohl für die Bürger als auch für die mit der Umsetzung der Verordnung befassten öffentlichen Stellen Transparenz und Handlungssicherheit herzustellen. Dennoch sind landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen in Ausnahmefällen möglich. Die Länder werden ihre landesrechtlichen Quarantäneverordnungen entsprechend bis zum 8. November 2020 aktualisieren.

Beherbergungsverbot in Niedersachsen mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Rahmen eines Beschlusses vom 15. Oktober 2020 (13 MN 371/20) mit der Rechtmäßigkeit des in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung vom 9. Oktober 2020 angeordneten Beherbergungsverbotes befasst und im Ergebnis diese Regelung mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Maßgebliche Gründe zugunsten des Antragstellers waren nach Auffassung des Senats, dass das Beherbergungsverbot nicht bestimmt genug gewesen sei. Überdies führte der Senat aus, dass sich das Beherbergungsverbot auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme darstelle. Schließlich sei die Eignung und die Erforderlichkeit des Beherbergungsverbotes insoweit zweifelhaft, als sein Vollzug gegenüber Personen aus Risikogebieten, die nicht in Niedersachsen belegen seien, kaum möglich sei. Abschließend führte der Senat aus, dass das Beherbergungsverbot gravierende negative Auswirkungen für die Berufsausübung der Betreiber von Beherbergungsstätten habe. Der mit dem Verbot einhergehende Organisationsaufwand und die damit verbundenen finanziellen Einbußen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden positiven Auswirkungen des Beherbergungsverbotes auf das Infektionsgeschehen.

Anhörung zum Niedersächsischen Weg im Niedersächsischen Landtag

Am 12. Oktober 2020 haben die Anhörungen im Niedersächsischen Landtag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in diesem Rahmen gegenüber dem Landtag umfassend schriftlich und mündlich Stellung genommen.

Dabei hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nochmals mit Vehemenz darauf hingewiesen, dass beim Niedersächsischen Weg auch der Vollzug in den Blick geraten muss. Insbesondere ist der absehbar entstehende Vollzugsmehraufwand so auszugleichen, dass der Niedersächsische Weg wie auch die Neuerungen im Zuge der (weiteren) Novellierung des niedersächsischen Naturschutzrechtes tatsächlich auch umgesetzt werden können. Im Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges sind derzeit knapp 4,9 Millionen Euro vorgesehen, das entspricht ungefähr einer A11 Stelle pro Kommune, die die Aufgaben der unteren Naturschutz- und Wasserbehörde wahrnimmt.Dass überhaupt ein Ausgleich in das Finanzverteilungsgesetz aufgenommen werden soll, ist zwar ausdrücklich als Erfolg zu werten, für den der NLT gerungen hat. Allerdings ist dies angesichts der neuen Aufgabenfülle nicht ausreichend. Der NLT bzw. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hiernach gegenüber dem Landtag gefordert, zur Umsetzung drei Stellen in der Wertigkeit von A11 pro Behörde zu finanzieren.

Darüber hinaus hat die Arbeitsgemeinschaft u.a. betont, dass das Betretensrecht für Vollzugsbedienstete dem anderer Ordnungsbehörden angeglichen werden müsse. Die derzeit angedachte Regelung reiche nicht aus, um einen effizienten und effektiven Vollzug zu gewährleisten. Ein weiteres Thema des kommunalen Vorbringens war und ist, das Niedersächsische Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-NatSchG) in Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) zurück zu benennen. Gefordert wurde zudem, die Zahlung eines Erschwernisausgleichs für Flächen im öffentlichen Eigentum, insbesondere den Kommunalwald betreffend, zu ermöglichen.

Kommunale Wertschöpfungsbeteiligung an Windenergieanlagen

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) an den Niedersächsischen Umweltminister Olaf Lies sowie an den Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius gewandt. In dem Schreiben nehmen die AGKSV und der VKU Bezug auf die Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ und rufen in Erinnerung, dass eine verbindliche Regelung zur Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen an der Windenergie vereinbart worden ist. Sofern die EEG-Novelle auf Bundesebene hierzu keine Ergebnisse hervorbringen sollte, wird in dem Schreiben eine Landesregelung eingefordert.

Jahressteuergesetz 2020 – Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat ausführlich zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 Stellung genommen und Änderungsvorschläge eingebracht. Zahlreiche Änderungsvorschläge befassen sich mit dem Ziel, Firmen, Bürger sowie Steuerverwaltungen von zu viel Bürokratieaufwand zu entlasten. Besonders in den Blick genommen werden zudem die Regelungen zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung.

Der Bundesrat wiederholt seine schon mehrfach geäußerte Forderung an die Bundesregierung und den Bundestag, ehrenamtliches Engagement steuerlich besser zu honorieren: Die Übungsleiterpauschale soll nach den Vorstellungen des Bundesrates von 2.400 Euro auf 3.000 Euro steigen und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden. Der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll nach Ansicht des Bundesrates ebenfalls von derzeit 5.000 Euro auf künftig 7.500 Euro erhöht werden. Zudem wirbt der Bundesrat für eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für Vergünstigungen, welche objektiv an die Ehrenamtskarte anknüpft. Hierzu zählen z. B. Aufwandsentschädigungen als Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Übungsleiter oder Gemeindevertreter, bei denen u.U. die steuerfrei gewährten Höchstbeträge überschritten werden und Einkommensteuer zu erheben ist.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit der Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld als Folge der Corona-Krise grundlegend neu geregelt werden muss.

Deutliche Kritik übt der Bundesrat daran, dass der Bundestag den Regierungsentwurf zur Eindämmung von sogenannten Share Deals noch nicht weiter beraten hat. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen aber in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben können. Dies führe zu Steuerungerechtigkeit – und zu erheblichen Mindereinnahmen der Länderhaushalte.

Kreisumlage: Ablehnender Beschluss des BVerwG zur Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises Uckermark

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage der Auslegung des Landesrechts durch das OVG Berlin-Brandenburg, nach der die bloße Befolgung des durch § 129 Abs. 1 BbgKVerf gebotenen Anhörungsverfahrens nicht den Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises bei Festsetzung des Kreisumlagesatzes genügt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises zurückgewiesen und bestätigt, dass die Anforderungen seiner Rechtsprechung über die Einhaltung des in § 129 BbgKVerf vorgesehenen Verfahrens hinausgingen. Der Landkreis dürfe nicht von der durch Art. 28 Abs. 2 GG gebotenen Ermittlung und Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs absehen, wenn die Gemeinde sich bei der frühzeitigen Erörterung nicht äußert und während der Auslegungsfrist keine Einwendungen erhebt.

Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist keine generelle Absage an das Instrument der Anhörung zur Erfüllung der Ermittlungspflichten und die gebotenen Mitwirkungspflichten der Gemeinden verbunden. Führen diese zu keinem verwertbaren Ergebnis, muss allerdings der Landkreis auf der Basis der ihm ansonsten verfügbaren Informationen die Belange der Gemeinden berücksichtigen („Abwägung“). Informationsdefizite, die bei einer Mitwirkung der Gemeinde bei der Anhörung vermieden worden wären, können dabei nicht dem Landkreis angelastet werden.

Kreisumlage – Bundesverwaltungsgericht lässt Revision des Landkreises Börde zu

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 die gegen das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 17. März 2020 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde angenommen. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde sei zulässig und begründet. Sie führe auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrundeliegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern – mindestens in aggregierter Form – vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.

Das OVG Sachsen-Anhalt hatte am 17. März 2020 im Revisionsverfahren entschieden, dass die dem angefochtenen Kreisumlagebescheid zugrundliegende Haushaltssatzung des beklagten Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA) verstoße. In der erhobenen Nicht-Zulassungsbeschwerde wurde als klärungsbedürftig herausgestellt:

  1. Ob aus der in Art. 28 Abs. 2 GG festgelegten Garantie der finanziellen Mindestausstattung der Landkreise und aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. der gesetzlichen Pflicht des Landkreises zur Erhebung der Kreisumlage folgt, dass ein Verfahrensfehler, der darin liegt, dass nicht der Kreistag, sondern nur die Kreisverwaltung den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermittelt und bewertet hat, nicht die Nichtigkeit der Haushaltssatzung zur Folge haben kann, wenn sich aus diesem Ermittlungsdefizit ersichtlich nicht auf die Entscheidung des Kreistages ausgewirkt hat.
  2. Ob die mangels Berücksichtigung der vom BVerwG aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinde zunächst fehlerhafte Heranziehung derselben zur Kreisumlage durch eine Nachholung der ursprünglich fehlerhaften Verfahrensschritte nachgeholt werden kann.

Über die Entscheidung des BVerwG in der Sache werden wir zu gegebener Zeit unterrichten.

Feuerwehrbericht 2019

Der niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 24. September 2020 den Jahresbericht 2019 der Niedersächsischen Feuerwehr vorgestellt. Insgesamt waren im vergangenen Jahr 126.596 Einsatzkräfte für die niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz. Der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren hat sich, ebenso wie die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, weiter erhöht. Insgesamt sind die Mitgliederzahlen in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber dem Vorjahr um 382 Einsatzkräfte leicht um 0,3 Prozent gesunken. Der Frauenanteil in den Feuerwehren habe sich hingegen auf nunmehr 12,4 Prozent erhöht. Ergänzend kann zu der Entwicklung bei den Einsatzkräften noch angemerkt werden, dass sich die Anzahl der Ü50-Einsatzkräfte weiter erhöht. Hier ist eine klare Tendenz seit 2013 erkennbar.

Der ebenfalls seit 2013 zu erkennende rückläufige Trend zu Standorten der Freiwilligen Feuerwehren setzt sich weiter fort. So hat sich die Anzahl der Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2013 von 3.331 im Jahr 2019 auf 3.242 reduziert. Dies wird unter anderem durch die Zusammenlegung von Standorten, den demographischen Wandel, Strukturanpassungen aufgrund von Änderungen durch Feuerwehrbedarfspläne und durch Einsparungen aufgrund unzureichender finanzieller Mittel zurückgeführt. 

Die niedersächsischen Feuerwehren mussten im Jahr 2019 zu insgesamt 23.869 Brandeinsätzen und 57.679 technischen Hilfeleistungen ausrücken. Die Gesamteinsatzzahlen haben sich vom Jahr 2018 zu 2019 um 15.114 Einsätze reduziert. In der Anzahl der Einsätze sind auch 14.175 Fehlalarme sowie 402 böswillige Alarmierungen (wie zum Beispiel missbräuchliches Betätigen eines Druckknopfmelders einer Bandmeldeanlage) erfasst.

In dem Bericht wird auch festgehalten, dass gegenüber dem Ausbildungsangebot an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) weiterhin ein hohes Niveau bei der Bedarfsnachfrage bestanden habe, sodass weitere Verbesserungen des quantitativen Lehrgangsangebotes mit der konsequenten Realisierung des NABKBauprojektes einhergehen müssen.

Sparkassenwesen: Stellungnahmen zum Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes

Der Bundesrat und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risiko-reduzierungsgesetz – RiG) Stellung genommen und u.a. die dort vorgesehene Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen abgelehnt. Im Einzelnen hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt unterrichtet:

„Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass neue Verwaltungsratsmitglieder in Sparkassen (zusätzlich zur Aufsichtsbehörde) auch von den jeweiligen Instituten auf Eignung für ihr Mandat geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung sollen die Institute der Aufsichtsbehörde mitteilen (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E). Die vorgeschlagene Regelung passt bei kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern in Sparkassen nicht und ist systemwidrig. Die Sparkassengesetze der Länder regeln eindeutig: Die Vertretung des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Verwaltungsratsmitglieder sind folglich demokratisch legitimiert. Die Kommune entscheidet als Träger, welche Persönlichkeiten die Aufsicht über das Sparkasseninstitut ausüben. Das ist sachgerecht, denn schließlich handelt es sich bei Sparkassen um kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts. Die vorgesehene Regelung wird daher abgelehnt.

Auch der Bundesrat lehnt die Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen ab. Er unterstützt auch weitere wesentliche Forderungen der Sparkassen.“

Lebensmittelüberwachung: Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung beschlossen

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, das Weinreichs, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung, AVV RÜb) im Wesentlichen zugestimmt.

Nach Aussage der Bundesregierung sei es Ziel der Neuregelung, dem Grundsatz der risikobasierten Lebensmittelüberwachung folgend, den Überwachungsdruck in Problembetrieben mittels effizienterem Einsatz der Personalressourcen in Form häufigerer anlassbezogener Kontrollen zu erhöhen, gleichzeitig aber die Risiken beanstandungsfreier Betriebe angemessen zu adressieren. Die Kontrolldichte solle nicht verringert, sondern stärker auf „neuralgische Punkte“ ausgerichtet werden. Zudem werde das bisher nur in Form eines Beispielmodells enthaltene System der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben mit der Neuregelung verbindlich gestellt.

Die Neuregelung der AVV RÜb wird in Niedersachsen zu einem ganz erheblichen zusätzlichen Aufwand führen, da das Land Niedersachsen bisher vom Beispielmodell des Bundes abgewichen ist.

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVV RÜb, nach der „für Lebensmittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht“, anzuwenden ist, ist das neue System der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben der Anlage 1 nunmehr bundeseinheitlich verbindlich gestellt.

Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (ML) hat den zusätzlichen Aufwand der kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Niedersachsen mit jährlich 7,5 Millionen Euro beziffert. Hintergrund dafür dürfte die derzeitige „Kontrollquote“ von 57 Prozent der zum 1. Dezember 2019 ermittelten Sollkontrollen in Betrieben mit Risikokategorie sein. Das Land Niedersachsen hat der Vorlage im Bundesrat am 18. September 2020 zugestimmt. Die Geschäftsstelle wird sich in Kürze mit dem Land in Verbindung setzen, um die Modalitäten der Umsetzung der neuen AVV RÜb sowie die Finanzierung des zusätzlichen Aufwandes zu klären.

DRK bittet die Landkreise um Unterstützung von Blutspendeaktionen

In Niedersachsen werden 2.300 Blutspenden täglich benötigt, die vom Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuz (DRK) im ganzen Land auf öffentlichen Terminen abgenommen werden. Hierzu organisiert der DRK-Blutspendedienst über 6.000 Blutspendetermine jährlich flächendeckend. Dies erfolgt überwiegend in öffentlichen Einrichtungen. Wenn dem DRK infolge der Corona-Pandemie weiterhin nahezu täglich Räumlichkeiten zur Abnahme von Blutspenden versagt werden, droht in Niedersachsen ein drastischer Versorgungsengpass mit lebensnotwendigen Blutpräparaten. Die Durchführung von lebenswichtigen Blutspendeaktionen ist in Niedersachsen explizit zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat der Blutspendedienst der Landesverbände des DRK in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Oldenburg und Bremen gGmbH die Landkreise um Unterstützung gebeten.

Die Versorgung von Patienten mit lebenswichtigen Blutpräparaten funktioniert in Niedersachsen nur dann, wenn landesweit genügend Möglichkeiten zur Blutspende angeboten werden können. Daher sollte vor Ort wohlwollend geprüft werden, dem DRK-Blutspendedienst die bisherigen genutzten Räumlichkeiten der öffentlichen Hand in Niedersachsen auch weiterhin für die ca. 4 – 6 x im Jahr stattfindenden Blutspendetermine nach Absprache zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Änderung zur Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Kern der Regelung ist, dass die Höchstbeträge für die jeweils von der Kommune festzusetzenden Aufwandsentschädigungen für die Hauptverwaltungsbeamtin und Hauptverwaltungsbeamten, die allgemeinen Stellvertretungen und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit um jeweils 20 Prozent angehoben werden. Die Höchstbeträge waren seit dem 8. Juli 1986 und damit nahezu 35 Jahren unverändert geblieben. Sie sind weiterhin auf gemeindlicher und samtgemeindlicher Ebene nach Einwohnerzahlen gestaffelt; entsprechend dem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde aber die Unterscheidung von Gemeinden und Samtgemeinden bei der Einwohnergrößenklasse bis 10.000 Einwohner aufgehoben. 

Kostenentwicklung in der stationären Pflege

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat über die Kostenentwicklung in der stationären Pflege berichtet. Danach hat sich die Zahl der Pflegebedürftigen in den vergangenen zehn Jahren fast verdoppelt: Im Jahr 2019 gab es knapp 4 Millionen pflegebedürftige Menschen; im Jahr 2009 waren es 2,2 Millionen. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut.

Die Leistungsausgaben der Pflegeversicherung betrugen im Jahr 2018 38,3 Milliarden Euro; im Jahr 2008 waren es 18,2 Milliarden Euro. Die Frage nach einer zukunftsfesten Finanzierung gewinnt daher an Dringlichkeit. Die politische Diskussion konzentriert sich dabei auf die Pflegeversicherung.

Hilfe zur Pflege erhielten im Jahr 2018 circa 390.000 Menschen, der Großteil lebte in Einrichtungen (320.000 Menschen). Die Ausgaben in der Hilfe zur Pflege beliefen sich 2018 auf 4 Milliarden Euro; im Jahr 2008 waren es 3,2 Milliarden Euro. Die von den Pflegebedürftigen und im Falle ihrer Bedürftigkeit von der Hilfe zur Pflege zu tragenden Kosten steigen seit Jahren deutlich und kontinuierlich. Der monatliche Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Aufwendungen in Pflegeheimen (ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) ist seit 2017 einheitlich. Obwohl die Pflegestärkungsgesetze II und III die Leistungen der Pflegeversicherung deutlich erhöht haben, sind die Eigenanteile der Pflegebedürftigen ab dem Jahr 2018 weiter gestiegen. Die folgende Tabelle zeigt den prozentualen Anstieg des durchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils in Pflegeheimen von 2018 auf 2019 in den Bundesländern, der sich von 2019 auf 2020 fortgesetzt hat:

Vorschläge des Bundesgesundheitsministers zur Pflegeversicherungsreform

Mit Blick auf die zuvor beschriebene Kostenentwicklung in der stationären Pflege ist eine zukunftsfähige Pflegeversicherungsreform erforderlich. Im Oktober 2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erste Vorschläge für eine Reform der Pflegeversicherung bekannt gemacht. Schriftliche Eckpunkte liegen nicht vor. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Internetseite lediglich folgende Information zur Verfügung:

Die Pflegereform wird auf drei Säulen beruhen:

  • Der Eigenanteil für die Pflege im Heim soll gedeckelt werden. Künftig soll niemand für stationäre Pflege länger als 36 Monate mehr als 700 Euro pro Monat zahlen. Der Eigenanteil für Pflege umfasst nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Pflege zu Hause soll verbessert werden und einfacher zu organisieren sein. Deshalb soll ein jährliches Pflegebudget eingeführt werden, mit dem Kurzzeit- und Verhinderungspflege gezahlt wird (gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2). Wer Angehörige zu Hause pflegt, soll außerdem mehr Leistungen bekommen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen kontinuierlich nach festen Sätzen erhöht werden.
  • Pflege soll regelhaft besser entlohnt werden. Dafür sollen nur die ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime zugelassen werden, die nach Tarif oder tarifähnlich bezahlen.

Bundesumweltministerium baut Beratungsangebot zum Klimaschutz für Kommunen aus

Damit Kommunen angesichts der Corona-Pandemie im Klimaschutz handlungsfähig bleiben, baut das Bundesumweltministerium (BMU) das bestehende Beratungsangebot zum kommunalen Förderprogramm „Kommunalrichtlinie“ aus. Antragspatinnen und Ansprechpaten, Online-Sprechstunden und eine umfangreiche Telefonberatung sollen sicherstellen, dass Kommunen schnell und unkompliziert Fördermittel erhalten können. Der Hintergrund: Bei der Antragstellung wird Personal benötigt, das in vielen Kommunen durch die CoronaPandemie gebunden ist.

Damit trotzdem möglichst viele Kommunen von den im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms verbesserten Förderbedingungen der Kommunalrichtlinie profitieren, baut das BMU das bestehende Beratungsangebot für Antragsteller und Antragstellerinnen aus. Erstantragsteller und Erstantragstellerinnen können dann von einer Patin oder einem Paten Schritt für Schritt persönlich durch den Antragsprozess begleitet werden. Seit dem 14. September 2020 finden wöchentliche Online-Sprechstunden zu wiederkehrenden Fragestellungen rund um die Beantragung von Fördermitteln statt. Auch die Telefonberatung wird ausgebaut.

Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages hat nun auch der Bundesrat der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag eine Klarstellung des Klagerechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen in das Gesetz eingefügt und damit einer zentralen Forderung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Außerdem wurde die Regelung zu den freiwilligen Rücknahmen um die Verpflichtung der Unternehmen ergänzt, eine solche Rücknahme mindestens drei Jahre aufrechtzuerhalten, was der Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dienen soll.

Konjunkturhilfe der Bundesregierung im Bereich der Wassersicherstellung

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat ein Informationsschreiben über die Konjunkturhilfe der Bundesregierung für Maßnahmen im Bereich der Wassersicherstellung herausgegeben. Danach ziele das Konjunkturpaket darauf ab, Investitionen in Maßnahmen der Wassersicherstellung wie die Errichtung von Trinkwassernotbrunnen oder zur Härtung der öffentlichen Wasserversorgung vorzuziehen und spätestens im Haushaltsjahr 2021 abzuwickeln. Mögliche Einsatzgebiete seien danach die Ausstattung mit Notstromaggregaten, Hochbehältern, mobilen und festen Verbundleitungen oder Pumpen. Interessierte Behörden könnten sich mit Kostenschätzungen an das BBK wenden.

Bundesrat zur „Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung“

Der Bundesrat hat eine Entschließung zur „Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung“ verabschiedet. Darin bringt die Länderkammer ihr Bedauern zum Ausdruck, dass die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission nicht zu einem sofortigen Verzicht auf eine Aufgreifschwelle im Rahmen der Breitbandförderung geführt haben. Der Bundesrat würde es daher begrüßen, wenn der Bund ein neues Programm ohne eine solche Aufgreifschwelle konzipieren würde. Sollte der Bund dagegen an seinem zweistufigen Plan festhalten, wonach die Aufgreifschwelle erst zum 1. Januar 2023 entfällt, bittet der Bundesrat darum, das Programm so zu gestalten, dass möglichst viele Haushalte und Unternehmen sofort von einer Gigabitförderung profitieren können. Dazu sei auch ein schneller Förderstart und eine reibungslose Abwicklung der Förderung zu gewährleisten. Schließlich tritt der Bundesrat für die Entwicklung einer Glasfaserstrategie des Bundes ein.

Dieses Vorbringen des Bundesrates deckt sich mit der Kritik des Deutschen Landkreistags. Wie der Bundesrat hatte sich auch die Hauptgeschäftsstelle in dieser Sache unmittelbar an die Europäische Kommission gewendet.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat den Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vorgelegt. Der Entwurf geht auf langandauernde Vorarbeiten zurück, in die auch der Deutsche Landkreistag einbezogen war. Durch die Neufassung der §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bundesrecht geregelt werden und die bislang uneinheitlichen Bestimmungen des Landesstiftungsrechts ablösen. Dabei werden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen sowie zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt werden soll. Der Entwurf nimmt damit zentrale Forderungen der Landkreise auf, die bereits im Jahre 2015 im Rahmen der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgetragen wurden.

Neue Datenbank kommunaler Partnerschaften des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas – Deutsche Sektion (RGRE) hat eine neue Datenbank erstellt, die einen Überblick über die Vernetzung deutscher Kommunen mit Partnerkommunen weltweit gibt. In Kooperation mit der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) wurde hierfür die bisher bestehende Datenbank des RGRE optimiert. Die neue Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.rgre.de/partnerschaft/online-datenbank/

Neben der Listenansicht aller eingetragenen Partnerschaften gibt es auch eine Kartenansicht, die einen Überblick über die Vielzahl kommunaler Partnerschaften sowie über die europa- und weltweite Vernetzung deutscher Kommunen bietet. Zudem wurden die Suchund Filtermöglichkeiten optimiert: So kann beispielsweise nach Ländern und Themen der Zusammenarbeit gefiltert werden. Zudem werden der Partnerschaft zugeordnete Projekte angezeigt.

Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag vorgelegt. Nach einer Intervention der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind nunmehr Interessenvertretungen „im Rahmen der Tätigkeit der kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene“ von der Eintragungspflicht befreit.

De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erweitert und verlängert

Die EU-Kommission hat die Verordnung über De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Zudem hat sie eine Erweiterung für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten bis zum 30. Juni 2021 vorgenommen.

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Landkreise stärken Gesundheitsämter durch neue Teams zur Kontaktnachverfolgung

„Die niedersächsischen Landkreise werden gemeinsam mit den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes vor Ort zusätzliche Mobile Kontaktnachverfolgungsteams (MKT) in jedem Landkreis und der Region Hannover aufstellen. Diese Teams sind bei einer Zuspitzung der Corona-Lage vor Ort schnell verfügbar. Sie sollen bei Auftreten lokaler Hotspots auch überregional eingesetzt werden können. Damit unterstützen wir bei Bedarf die Arbeit der Gesundheitsämter unkompliziert an einer der wichtigsten und personalintensivsten Stellen der Pandemiebekämpfung, nämlich der Kontaktnachverfolgung“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Klaus Wiswe, am 24. September nach einer Sitzung des NLT-Präsidiums in Visselhövede, Landkreis Rotenburg.

Die Aufstellung der jeweils auf neun Personen in einer Dreifachbesetzung ausgelegten Teams (also pro Landkreis 27 Personen) erfolgt vor Ort in enger Absprache mit den jeweiligen Hilfsorganisationen. Sie basiert auf einer Rahmenempfehlung des Innenministeriums. Das Land wird bis auf weiteres zudem die Lohnfortzahlungskosten übernehmen. „Das Konzept ist in enger Abstimmung mit unseren Partnern im Katastrophenschutz sowie der Landesregierung entstanden. Wir freuen uns, das wir heute gemeinsam mit Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, den umgehenden Start dieser zusätzlichen Unterstützungskomponente besprechen konnten“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des NLT, Prof. Dr. Hubert Meyer.

Minister Pistorius hierzu: „Es ist lebenswichtig, dass die Kommunen bei der Kontaktnachverfolgung schnell und flexibel reagieren können. Das ist eine der Schlüsselaufgaben für eine erfolgreiche Pandemiebekämpfung. Hand in Hand mit den Landkreisen schaffen wir so gemeinsam eine noch bessere Struktur flächendeckend in ganz Niedersachsen, um die Pandemie im Herbst und Winter möglichst erfolgreich eindämmen zu können. Gleichzeitig möchte ich mich in diesem Rahmen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunen in Niedersachsen für ihre oft aufopferungsvolle Arbeit und ihren Einsatz in dieser außergewöhnlichen Zeit ausdrücklich bedanken!“

Rahmenübereinkommen auf Corona-Pandemie erstreckt

Die Landkreise wollen als weiteren Baustein zur flexibleren Personalunterstützung ein seit 2009 bewährtes Rahmenübereinkommen zur Tierseuchenbekämpfung auf die aktuelle Pandemie erstrecken: „Auch wenn derzeit alle Landkreise mit ihren Gesundheitsämtern schon stark belastet sind, lautet das Signal: Wenn es zu örtlich sehr unterschiedlichem Pandemiegeschehen kommt, helfen wir uns im Notfall auch gegenseitig unkompliziert und ohne das Schreiben von Rechnungen mit Personal aus“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

NLT sieht aktuell keinen Spielraum für Lockerungen

„Wir sind in Niedersachsen bisher gemeinsam gut durch die Corona-Krise gekommen. Aktuell sehen wir jedoch angesichts der Entwicklungen in unseren europäischen Nachbarstaaten und den steigenden Fallzahlen in Niedersachsen bei uns keinen Spielraum für die erwogenen weiteren Lockerungen. Stattdessen muss die Landesregierung die Vorbereitungen auf eine zweite Welle der Pandemie intensivieren. Dreh- und Angelpunkt wird sein, die Koordination der Testungen vor Ort im ambulanten Bereich zu verbessern – das Hin und Her mit den Testzentren, Infektionspraxen und Fieberambulanzen muss ein Ende haben. Dringend muss das Land eine verbesserte Teststrategie vorschlagen und die Kosten der Testungen endlich komplett übernehmen“, fasste der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, die aktuelle Stimmungslage der niedersächsischen Landrätinnen und Landräte nach einer Präsidiumssitzung bei der diesjährigen Klausurtagung am 24./25. September 2020 in Visselhövede, Landkreis Rotenburg (Wümme), zusammen.

Corona-Verordnung erlaubt Zuschauer beim Sport

Mit einer Änderung vom 23. September 2020 erlaubt die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli 2020 nunmehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot einhält. Die Verordnung enthält unterschiedliche Regelungen und erlaubt in Sportstätten mit mehr als 5.000 Zuschauerplätzen eine Belegung bis zu 20 Prozent der Zuschauerplätze. 

Gleichzeitig wurde im Hinblick auf die am 28. September 2020 vorgesehene Abstimmung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder die Geltungsdauer der aktuellen Verordnung auf den 8. Oktober 2020 verlängert.

Intensive Vorbereitungen auf zweite Welle gefordert

„Bei einer ersten Auswertung des Krisengeschehens der letzten Monate haben wir an einigen zentralen Stellen Verbesserungspotential ausgemacht: So muss das Informationsmanagement zwischen dem Land und den Gesundheitsämtern drastisch verbessert werden – wir brauchen Informationsaustausch in Echtzeit z.B. über eine elektronische Krisenplattform. Ferner müssen dringend landeseinheitliche Regelungen zu den kritischen Infrastrukturen (sog. KRITIS) auf den Tisch gelegt werden. Sollten auch nur in einzelnen Regionen verschärfte Bekämpfungsmaßnahmen verfügt werden müssen, brauchen die Landkreise beispielsweise für die Notbetreuung in Schule und Kitas, aber auch für die Systemrelevanz von Unternehmen schnell landeseinheitliche Rechtsgrundlagen. Auch eine Pandemieplanung z.B. für den wichtigen Bereich der Kurzzeitpflege muss umgehend erstellt werden. Schließlich zeigt das aktuelle dynamische Geschehen, wie nötig die umgehende Einführung der elektronischen Verkündung von landesweiten Rechtsvorschriften ist, um schnell auf die sich täglich ändernde Lage zu reagieren“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am Rande des diesjährigen Landräteseminars am 24./25. September in Visselhövede.

Beschränkungen im Krankenhausbetrieb weiter gelockert

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hatte den Entwurf für eine Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 mit einer sehr kurzen Fristsetzung für eine Stellungnahme übersandt. Zur Begründung führte das MS wie folgt aus:

„Die bisherigen Vorgaben zum Vorhalten von Betten für Corona-Patientinnen und Patienten haben zu einem hohen Leerstand in den Kliniken geführt. Mit der neuen Verordnung werden daher in einem vertretbaren Rahmen die bisher geltenden Vorhaltevorgaben im Bereich der Normalstationen und der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit reduziert. Konkret sind Vorhaltepauschalen von 2 Prozent im Bereich der Normalstationen (bisher galten 4 Prozent) und 5 Prozent im Bereich der Intensivplätze mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (bisher galten 10 Prozent) vorgesehen.

Ein Erhöhen der Bettenkapazitäten für die Behandlung von Corona-Patientinnen und Patienten erfolgt weiterhin automatisch bei einer hälftigen Belegung der vorgehaltenen Betten. Sodann sind umgehend weitere Betten innerhalb von 24 bzw. 72 Stunden vorzuhalten. Diese Reservekapazitäten betragen hinsichtlich der Normalstationen den mit dieser Änderungs-VO festgelegten Wert von 2 Prozent und hinsichtlich der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit weiterhin wie in der aktuell noch gültigen Verordnung 10 Prozent.“

Die neue Regelung ist mit Wirkung vom 30.09.2020 in Kraft getreten.

Bund und Länder verständigen sich auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 29. September 2020 erneut über das Vorgehen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt. Weitere Öffnungsschritte soll es demnach nicht geben, für private Feierlichkeiten wurden Höchstteilnehmerzahlen vereinbart, die von der Intensität des lokalen Infektionsgeschehens und davon abhängen, ob es sich um Feierlichkeiten in privaten oder in öffentlichen bzw. angemieteten Räumen handelt. Für letztere gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 eine Obergrenze von 50, für private Räume von 25 Teilnehmern. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50, verringern sich die Zahlen der zulässigen Teilnehmer auf 25 in öffentlichen und auf 10 in privaten Räumen. Darüber hinaus werden die Länder ein geeignetes Frühwarnsystem („Ampel“) errichten.

Mit Blick auf das Test- und Nachfolgeregime werden Regelungen zu neuen SchnelltestVerfahren angekündigt sowie auf die bereits Ende August verabredeten Neuregelungen der Einreisequarantäne verwiesen. Die Bürger werden erneut aufgefordert, nicht notwendige Reisen in Risikogebiete zu unterlassen. Die zu erwartende Grippewelle mache besondere Anstrengungen erforderlich, zu denen beispielsweise auch die Einrichtung von Fieber-Ambulanzen, Schwerpunktsprechstunden und Schwerpunktpraxen gehören könnten.

Darüber hinaus haben Bund und Länder den bereits von der Gesundheitsministerkonferenz beschlossenen Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst (vgl. dazu NLT-Aktuell Ausgabe 24/2020 vom 11. September 2020, Seite 1) verabschiedet.

Neue Corona-Landesverordnung in Vorbereitung

Am 22. September 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei den Entwurf einer grundlegend neuen Corona-Verordnung übermittelt. Diese soll die bisherige Verordnung ersetzen, die am 8. Oktober außer Kraft tritt. Die Staatskanzlei hat in dem Übersendungsschreiben darauf hingewiesen, der Entwurf gebe den derzeitigen Planungs- und konzeptionellen Abstimmungsstand für die zukünftige Neuregelung wieder. Angesichts des schwer prognostizierbaren Infektionsgeschehens könne aber nicht bereits endgültig festgelegt werden, ob die Verordnung in dieser Konzeption in Kraft trete. Der Verordnungsentwurf sieht nunmehr 13 Paragrafen in drei Teilen vor. Von besonderer praktischer Bedeutung dürften die im zweiten Teil enthaltenen neuen Paragrafen 6 bis 8 zu Veranstaltungen sein, die künftig zwischen Veranstaltungen mit sitzendem Publikum und zweitwese stehendem Publikum differenzieren würden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 28. September 2020 umfangreich zu dem Verordnungsentwurf Stellung genommen. Es wurde betont, dass sich die Arbeitsgemeinschaft immer für eine Vereinfachung der Verordnungsregelung ausgesprochen habe und die diesbezüglichen Bemühungen der Landesregierung anerkenne. Es sei aber mehr als bedauerlich, dass der entsprechende Verordnungsentwurf erst zu einer Zeit vorgelegt werde, in der das Infektionsgeschehen sich wieder zu beschleunigen scheine. Ferner wurde auch auf den Paradigmen-Wechsel hin zu einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für eine Reihe von Vorschriften eingegangen, der erheblichen Arbeitsaufwand für die Gesundheitsämter und weiterer kommunaler Behörden bedeuten werde. Sodann hat die Arbeitsgemeinschaft in ihrer insgesamt zwölfseitigen Stellungnahme zu einer großen Zahl von Einzelvorschriften Anregungen und Bedenken vorgetragen.

Nach der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil erklärt, die Landesregierung plane auf dieser Grundlage in der nächsten Woche für die neue Niedersächsische Verordnung nur Veränderungen, die insgesamt das Schutzniveau stärken. Es solle jedoch durchaus die bereits angekündigte vorsichtige Umstellung geben. Zukünftig sollten die Regelungen in Niedersachsen eingängiger und die Verordnung kürzer werden. Wo immer möglich, sollten allgemeine Regelungen die bisherigen Einzelfallregelungen ersetzen.

Vor dem Hintergrund der geschilderten Entwicklung erwarten wir in der kommenden Woche einen überarbeiteten Entwurf einer neuen Corona-Verordnung zur kurzfristigen Anhörung.

Vorschlag der EU-Kommission zu einer koordinierten Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Reisebeschränkungen bzw. Vorgaben zu erforderlichen COVID-19-Tests bzw. Quarantäne-Isolierung in den Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission am 4. September 2020 einen Vorschlag für eine unverbindliche Ratsempfehlung vorgelegt mit der Zielsetzung, nationale Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit auf EU-Ebene zu koordinieren. In vier Schlüsselbereichen sollen Mitgliedstaaten durch gemeinsame Kriterienkataloge ihre Maßnahmen vereinheitlichen: Bei der Einführung von Reisebeschränkungen, bei der Kartierung mithilfe eines gemeinsamen Farbcodes, bei Maßnahmen für Reisende aus Risikogebieten und bei der Information der Öffentlichkeit über Beschränkungen. Der von der Kommission vorgesehene Inzidenz-Zeitraum weicht von dem in Deutschland geltenden Zeitraum ab.

Der Deutsche Landkreistag hat den Vorschlag wie folgt eingeschätzt:

Ein EU-weit einheitlicher Umgang mit Reisebeschränkungen in den Mitgliedstaaten ist mit Blick auf die Einhaltung der Freizügigkeit grundsätzlich zu begrüßen. Das Robert-KochInstitut (RKI) wendet für die Einstufung eines Risikogebiets innerhalb eines zweistufigen Verfahrens im Wesentlichen ähnliche Kriterien an, wie von der Kommission vorgeschlagen. Allerdings legt die Kommission mit dem Kriterium der 14-Tage-Inzidenz (maximal 50 Infizierte auf 100.000 Einwohner innerhalb von zwei Wochen) einen anderen Maßstab als Deutschland mit seiner 7-Tage-Inzidenz (maximal 50 Infizierte auf 100.000 Einwohner innerhalb von einer Woche) zugrunde, unberührt von einzelnen abweichenden landesrechtlichen Regelungen (z. B. maximal 35 Infizierte auf 100.000 Einwohner innerhalb von einer Woche). Verschiedene Inzidenz-Zeiträume können zu wesentlichen Unterschieden in der Einschätzung der Infektionssituation in den jeweiligen Gebieten führen. Die Bundesregierung sollte sich im Rat der EU daher für einen einheitlichen Inzidenz-Zeitraum einsetzen.

Das Kriterium der Testpositivrate soll die Vergleichbarkeit der Daten innerhalb der EU trotz unterschiedlicher Testkapazitäten in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Auch das RKI berücksichtigt bei der Einstufung einzelner Regionen als Risikogebiet die Testpositivrate auf zweiter Stufe. Obwohl die vorliegende Ratsempfehlung nach Annahme im Rat der EU nicht rechtsverbindlich wird, dürfte mit der Empfehlung EU-weit ein einheitlicherer Umgang mit der Einstufung von Risikogebieten und Vorgaben zu Quarantäne bzw. COVID-19- Tests zu erwarten sein.

Landeshaushalt 2021/Haushaltsbegleitgesetz 2021

Am 23. September 2020 fand im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2021 und zum Haushaltsbegleitgesetz 2021 statt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände

         – auf einen möglicherweise weiterhin bestehenden Bedarf für finanzielle Hilfsmaßnah-

          men für die Kommunen ab 2021 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hinge-

          wiesen,

         – zum Haushaltsgesetz die Überführung der Regelung in § 13 HG 2021 nach § 5 Abs. 1 Satz

          1 Nds. AG SGB II und § 6b BKGG (Landeszuschuss) gefordert,

         – zum Einzelplan des Innenministeriums eine (dauerhafte) Finanzierung der Kosten der

          Digitalisierung und eine Absicherung der Imagekampagne für notwendig erachtet,

         – hinsichtlich des Einzelplans des Sozialministeriums eine Übernahme der Kosten für die

          unteren Gesundheitsbehörden im Rahmen der Pandemie, eine Kostenübernahme der

          von den unteren Gesundheitsämtern durchgeführten Abstrichnahme für Testungen

          und sonstige Kosten hierzu, die landesseitige Umsetzung des „Paktes für den

          Gesundheitsdienst“ und zusätzliche Medizinstudienplätze gefordert,

         – beim Kultusministerium wurde die Fortführung der erhöhten Gewährung für die

          Systembetreuung in Schulen auch ab 2021 ff. genauso für notwendig erachtet, wie die

          Evaluation im Bereich der inklusiven Schule und die Einbeziehung der Berufsschulen

          und des Sekundarbereich II in den Kostenausgleich,

         – beim Wirtschaftsministerium wurde die Umsetzung des „Niedersachsen-Schülertickets“

          wie es der Wirtschaftsminister noch im Rahmen der diesjährigen internen

          Landkreisversammlung zugesagt hatte – eingefordert und

         – beim Landwirtschaftsministerium wurde wie schon im Vorjahr die Mitfinanzierung der

          Kosten der unteren Veterinärbehörden verlangt. 

Beim Haushaltsbegleitgesetz wurden sowohl die vorgesehene Erhöhung der abzuführenden Einnahmen beim Unterhalsvorschussgesetz (Art. 2) als auch die vorgesehene Änderung der Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistung nach § 28 SGB II (Art. 6) abgelehnt. Gleichzeitig wurde gefordert, dass das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB II zeitnah an die Änderungen auf Bundesebene hinsichtlich des kommunalen Hilfspakets angepasst wird (Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft). Schließlich wurden die Änderungen am Niedersächsischen Kindertagesgesetz (Art. 7) sowohl hinsichtlich der Erhöhung der Finanzhilfen für Krippen als auch bezüglich der Verschiebung des Zeitpunkts zur Einführung der verpflichtenden dritten Kraft in Krippengruppen begrüßt.

Bedarfszuweisungen für niedersächsische Kommunen 2020

Das Niedersächsische Innenministerium hat 25 besonders finanzschwachen Kommunen im Jahre 2020 Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage in Höhe von 60,71 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise erhalten die Zuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen in den kommunalen Haushalten.

Die Höhe der einzelnen Zuweisungen beläuft sich auf Beträge zwischen 310.000 Euro für die Samtgemeinde Lutter am Barenberge (Landkreis Goslar) und jeweils 8 Millionen Euro für den Landkreis Lüchow-Dannenberg sowie die Städte Celle und Salzgitter.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hält Rede zur Lage der Union 2020

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hat am 16. September 2020 im Europäischen Parlament ihre diesjährige Rede zur Lage der Union gehalten. Landkreise sind betroffen insbesondere von ihren Ankündigungen eines Neustarts in der europäischen Migrationspolitik, der Breitbandanbindung aller ländlichen Gebiete mit 5G, 6G, Glasfaser und sicherer Konnektivität, der erforderlichen Maßnahmen für die Digitalisierung öffentlicher Verwaltungen sowie der Errichtung einer europäischen Gesundheitsunion mit etwaigen neuen Zuständigkeiten der EU im Gesundheitsbereich. Die konkreten Vorschläge in diesen Bereichen bleiben allerdings abzuwarten.

Infolge von Corona stellte die Präsidentin eine engere europäische Gesundheitsunion mit einem zukunftsorientierten und angemessen finanzierten Programm EU4Health in Aussicht. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) müsse ebenso ausgebaut werden wie das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Ferner kündigte sie die Errichtung einer neuen Europäischen Agentur für fortgeschrittene biomedizinische Forschung und Entwicklung (BARDA) zum Gegensteuern bei länderübergreifenden Bedrohungen an. Im Rahmen der bevorstehenden Konferenz zur Zukunft Europas fordert die Präsidentin eine Debatte über die neuen Zuständigkeiten der EU im Gesundheitsbereich.

Im Bereich der Infrastruktur legte von der Leyen einen Schwerpunkt auf die Breitbandanbindung in ländlichen Bereichen. Die Breitbandverbindungen seien die Voraussetzung für Home-Office, Home-Learning und jeden Tag neue wichtige Dienstleistungen. Schnelle Daten seien die Voraussetzung und eine Riesenchance für die Revitalisierung ländlicher Räume. Nur dadurch könne es zu einer Ausschöpfung der Potentiale der Regionen kommen, sodass diese wieder Anziehungspunkt für mehr Menschen und Investitionen würden. Der Investitionsschub durch Next Generation EU sei eine einmalige Gelegenheit, den Ausbau bis ins letzte Dorf voranzutreiben. Daher liege ein Schwerpunkt der Aufbaupläne im Ausbau von 5G, 6G, Glasfaser und sicherer Konnektivität. Das kommende Jahrzehnt müsse Europas „Digital Decade“ werden. Es brauche daher eines gemeinsamen Plans für das digitale Europa mit klar definierten Zielen bis 2030 für Bereiche wie Konnektivität, digitale Kompetenzen und die öffentliche Verwaltung.

Bei dem Thema Migration verblieben weiterhin enorme Herausforderungen. Diese seien aber zu lösen, wenn eine breite Kompromissbereitschaft bestehe. Die Kommission werde ihren neuen Migrationspakt vorstellen. Dabei werde zukünftig das Asyl- und Rückführungsverfahren enger miteinander verknüpft. Eine klare Unterscheidung zwischen Menschen mit und ohne Bleiberecht stehe diesbezüglich im Fokus. Weiterhin seien Maßnahmen zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität, zur Stärkung der Außengrenzen und engere Partnerschaften zu Drittländern geplant.

EU-Kommission legt Asyl- und Migrationspaket vor

Die EU-Kommission hat am 23. September 2020 ihr lang erwartetes, gemeinsames Asylund Migrationspaket vorgelegt. Kernelemente sind neben der weiteren Kooperation mit Herkunfts- und Transitländern und der Schaffung legaler Zugangswege vor allem ein starker und effizienter Außengrenzenschutz mit klaren und schnellen Grenzverfahren einschließlich rigoroser Rückführungen und ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus im Umgang mit Schutzsuchenden in einem Drei-Stufen-Verfahren. Die Vorschläge der Kommission entsprechen nach dessen Einschätzung weitestgehend den bisherigen Forderungen des Deutschen Landkreistages. Zeitgleich will die EU-Kommission die akute Krisensituation auf der griechischen Insel Lesbos mit einer neuen Taskforce in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden dauerhaft verbessern.

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) und Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder beschlossen

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 17. September und 18. September 2020 das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder beschlossen. Es wurden gegenüber den Entwürfen um einige Konkretisierungen und Berichtspflichten ergänzt. 

Mit Blick auf die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft hat sich der Deutsche Landkreistag nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die zugesagte Entlastung für das gesamte Jahr 2020 eintritt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dies bestätigt und darauf verwiesen, dass die KdU-Beteiligungsquoten sowohl im SGB II als auch die in der Bundesbeteiligungsfestlegungs-Verordnung jahresbezogen gelten. Bedenken aus dem Deutschen Bundestag wurden dazu nicht geäußert. Wie der Abruf der zusätzlichen Mittel technisch erfolgen kann bzw. soll, will das BMAS in Kürze mitteilen.

Breitbandförderung in „grauen Flecken“

Im Rahmen seiner Sitzung am 17. September 2020 hat der Förderbeirat für das Breitbandprogramm des Bundes wesentliche Elemente der geplanten Förderrichtlinie für das neue „Graue-Flecken-Programm“ diskutiert. Danach ist eine Förderung des Glasfaserausbaus künftig auch in Gebieten möglich, in denen bereits ein NGA-Netz existiert. Bis 2023 gilt insoweit allerdings eine Aufgreifschwelle von 100 Mbit/s. Bestimmte soziökonomische Schwerpunkte, zu denen neben Schulen und Krankenhäusern bspw. auch Unternehmen gehören, können sofort gefördert mit Glasfaserinfrastrukturen erschlossen werden. Ausbauzusagen im Markterkundungsverfahren müssen künftig verbindlich sein. Bestimmte besonders schwer und daher besonders kostenaufwändig erschließbare Gebäude könnten von der Regelförderung ausgenommen werden.

Beschluss zur Umsetzung des Konjunkturpakets zum Online-Zugangsgesetz

Der IT-Planungsrat hat in einer Sondersitzung am 18. September 2020 über die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes aus den Mitteln des Konjunkturpakets entschieden. Dabei bestand Einigkeit, dass die umzusetzenden Verwaltungsleistungen zum größten Teil in den Kommunen zum Tragen kommen und deshalb hier, insbesondere auch mit Blick auf die Fachverfahrensintegration, eine maßgebliche Unterstützung stattfinden soll. Dieser Beschluss soll Niederschlag finden in einem allgemeinen Bund-Länder-Dachabkommen/Musterverwaltungsvereinbarung, die wiederum Grundlage für individuelle Abkommen zwischen dem Bund und einzelnen Bundesländern ist.

Mit Blick auf die konkrete Verteilung der 3 Milliarden Euro hat sich aus den vorbereitenden Gesprächen auf Arbeitsebene ergeben, dass knapp 1,5 Milliarden Euro aus dem Konjunkturprogramm zur Umsetzung der bestehenden Themenfelder im OZG vergeben werden sollen. Weitere 900 Millionen Euro sollen unter den Ausgabenfeldern „Digitale Infrastruktur“, „Querschnittsleistungen“ wie bspw. die zentrale Bereitstellung von Online-Diensten mit Nachweis- oder Querschnittscharakter (Datencockpit u. ä.) und Investitionsprogramme Start-ups ausgegeben werden. Ca. 600 Millionen Euro will der Bund für die Förderung der OZG-Umsetzung auf seiner Ebene verausgaben.

Längere Stellungnahmefristen für die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an Gesetzgebungsvorhaben beim Bund gefordert

Noch stärker als bisher ist in der laufenden Legislaturperiode festzustellen, dass die Bundesregierung bei der Vorlage von Gesetz- und Verordnungsentwürfen die Möglichkeiten der Stellungnahme durch die kommunalen Spitzenverbände durch sehr kurze Fristen oder gänzlich fehlende kommunale Beteiligung dramatisch verkürzt. Dies ist zuletzt auch unabhängig von den im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie sachlich nachvollziehbaren Fristverkürzungen geschehen. Jüngstes Beispiel ist der Änderungsentwurf für das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer dreitägigen Frist. Angesichts dessen haben sich die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene erneut an Kanzleramtsminister Braun gewandt, um eine angemessene, zumindest vierwöchige Beteiligungsmöglichkeit der kommunalen Spitzenverbände innerhalb der Bundesregierung nunmehr sicherzustellen. Das Thema soll zudem bei dem nächsten turnusmäßigen Austausch mit der Bundeskanzlerin angesprochen werden.

Erneuter Rückgang der Inobhutnahmen durch die Jugendämter im Jahr 2019

Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass die Jugendämter in Deutschland im Jahr 2019 rund 49.500 vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahmen) durchgeführt haben. Das entspricht einem Rückgang von etwa 3.100 Fällen (- 6 Prozent) gegenüber dem Vorjahr. Dieser Rückgang ergibt sich vor allem aus der deutlich gesunkenen Zahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland (- 8.600 Fälle entsprechend – 29 Prozent). Die Zahl der Schutzmaßnahmen aus anderen Gründen stieg hingegen um 1 Prozent auf ca. 40.900 Fälle an.

In den vergangenen zehn Jahren sind die Inobhutnahmen aus anderen Gründen als der unbegleiteten Einreise aus dem Ausland mit leichten Schwankungen um 30 Prozent angestiegen.

Die umfassenden und detaillierten Angaben sind der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe: Vorläufige Schutzmaßnahmen“ zu entnehmen.

BVerwG zum Prioritätsprinzip bei Konkurrenz benachbarter Windenergieanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in zwei Urteilen mit dem Prioritätsprinzip bei der Genehmigung von Windenergieanlagen befasst. Es hat entschieden, dass es regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten ist, die Frage des Vorrangs nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten, wenn zwei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in einer echten Konkurrenzsituation stehen, sich beide (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten befinden und die Art der Störung übereinstimmt. In diesem Zusammenhang gelte das Prioritätsprinzip auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung.

Enquetekommission ehrenamtliches Engagement

Dagmar Hohls, Kreistagsvorsitzende im Landkreis Hildesheim und stellvertretenes Mitglied im Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages, vertritt die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ des Niedersächsisches Landtages, die am heutigen 2. Oktober 2020 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentritt. 

                             Aufgrund der Urlaubs- und Feriensituation erscheint die Ausgabe

                              27/2020 von NLT-Aktuell voraussichtlich am 23. Oktober 2020.

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Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE)

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 78. Sitzung am 30. Juni 2002 die Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) eingesetzt. Vor dem Hintergrund der technischen, sozialen und gesellschaftlichen Veränderung des 21. Jahrhunderts soll die Enquetekommission

            – Handlungsfelder für die dringenden Herausforderungen rund um das Ehrenamt er-

             arbeiten,

            – Maßnahmen zur Förderung und Stärkung des freiwilligen, gemeinwohlorientierten,

             nicht auf materiellen Gewinn ausgerichteten Engagements vorlegen,

            – Lösungsvorschläge zur Verbesserung der Ehrenamtsquote von Frauen und jungen

             Erwachsenen entwickeln und

            – Maßnahmen und Gesetzesvorschläge zur Verbesserung der Vereinbarkeit von

             Familie, Beruf und kommunalem Mandat erarbeiten.

Der Enquetekommission gehören 26 Mitglieder an. Dabei handelt es sich um 15 Mitglieder des Landtages und 11 Sachverständige. Sieben dieser 11 Sachverständigenplätze sollen durch Angehörige der in Niedersachsen landesweit tätigen Vereine und Verbände besetzt werden. Nunmehr hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgefordert, wegen der Bedeutung des Ehrenamtes für die kommunale Ebene ein Mitglied für diese Kommission zu benennen. Wunsch der Fraktionen des Niedersächsischen Landtages sei es, dass möglichst ein ehrenamtlich tätiges Präsidiumsmitglied benannt wird. Das Präsidium des NLT wird sich am 24. September 2020 mit diesem Thema befassen. 

Durchführung und Finanzierung von Testungen auf SARS-CoV-2

Seit geraumer Zeit thematisieren wir Fragestellungen im Zusammenhang mit den Testungen auf SARS-CoV-2. Dabei fordern wir insbesondere eine klare Zusage des Landes, die bisher ausgeblendeten Kosten der Abstrichnahmen bei der Durchführung der entsprechenden Testungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder auf Veranlassung des ÖGD zu übernehmen. Auch vermissen wir eine eindeutige Umsetzungsstrategie des Landes für die Durchführung von Testungen.

Die in der Öffentlichkeit am 4. Juni 2020 vorgestellte Teststrategie des Landes ist durch Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) „überlagert“ worden. Nicht im Einklang mit der Teststrategie des Landes steht die von uns kritisch gesehene, unabgestimmte Ankündigung des Niedersächsischen Kultusministers vom 10. September 2020, für ca. 100.000 Lehrkräfte und andere pädagogische Mitarbeiter kostenlos zweimal einen Covid-19-Test anzubieten. Dies führt unseres Erachtens zu erheblicher Unruhe wegen der Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern in den Schulen, den Kindertageseinrichtungen, den Pflegeeinrichtungen und vielen anderen Einrichtungen.

Nach Erörterungen im NLT-Gesundheitsausschuss haben wir mit Schreiben der AG der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 15. September 2020 gegenüber Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann und Finanzminister Reinhold Hilbers das Vorgehen des Kultusministers als nicht zielführend kritisiert, da erhebliche Kapazitäten gebunden werden, den Betroffenen aber allenfalls eine kurzfristige Scheinsicherheit verschafft wird. Angesichts der Tatsache, dass das nicht der Teststrategie des Landes entsprechende Vorgehen mit ca. 11 Millionen Euro aus dem Sondervermögen des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie finanziert wird, haben wir erneut die Erwartung an das Land gerichtet, nunmehr unverzüglich eine Zusage zur Kostenübernahme für die Abstrichnahme derjenigen Tests seit dem 1. März 2020 zu erhalten, die durch die oder auf Veranlassung der zuständigen Gesundheitsämter im Rahmen der jeweils geltenden Teststrategie des Landes vorgenommen wurden und künftig vorgenommen werden.

Ferner haben wir die Notwendigkeit für eine abgestimmte langfristige Teststrategie des Landes auch im Zusammenspiel mit der niedergelassenen Ärzteschaft bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) betont. So gibt es trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten des ÖGD und der KVN gemeinsame Schnittstellen. Der ÖGD benötigt verlässliche Partner vor Ort. Das Hin und Her des Aufbaus und des Schließens von Testzentren ist kontraproduktiv und der Bevölkerung nicht zu vermitteln. Insofern haben wir nochmals unsere Forderung nach einem Runden Tisch von Land, KVN und kommunalen Spitzenverbänden wiederholt, um die großen Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen.

Landeshaushalt 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 – LT-Drs. 187175) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht.

Der Entwurf des Haushaltsplans sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 35,85 Milliarden Euro vor. Es ist eine Nettokreditaufnahme von 853 Millionen Euro bei einem negativen Finanzierungssaldo von 1.337,2 Millionen Euro vorgesehen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Seite 15), auf Basis der derzeitigen Annahmen zeichneten sich auch für das Haushaltsjahr 2021 enorme Mindereinnahmen gegenüber den bisherigen Planungsgrundlagen ab, die eine hohe Nettokreditaufnahme erfordere. Nach dem historisch bislang einmaligen Einbruch der Steuereinnahmen von über 3 Milliarden Euro 2020 sei im Jahre 2021 damit zu rechnen, dass die Einnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftslage – also unabhängig von den gesetzlich beschlossenen Steuererleichterungen – um mehr als 1,8 Milliarden Euro hinter den zuletzt geschätzten Erwartungen zurückblieben. Deshalb werde eine hohe Nettokreditaufnahme auch im Haushaltsjahr 2021 erforderlich sein.

Haushaltsbegleitgesetz 2021

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben darüber hinaus den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LTDrs. 18/7357). Mit diesem Gesetz werden eine Reihe auch von kommunalrelevanten gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Haushalts 2021 des Landes vorgesehen. Geplant ist u. a. eine Änderung des Nds. AG SGB II und des § 6b BKGG (Art. 6).

Die Regelungen sehen eine Änderung des Abrechnungssystems zwischen Land und Kommunen für die Ausgaben für Bildung und Teilhabe-Leistungen der Landkreise, kreisfreien Städte, der Region Hannover und der Stadt Göttingen vor. Nach der Gesetzesbegründung ist aufgrund voneinander abweichender Regelungen im Bundes- und Landesrecht in den vergangenen Jahren ein jährlicher Fehlbedarf zwischen den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln und den mit den kommunalen Trägern abzurechnenden Ausgaben entstanden (2017 und 2018 zusammen: 15,2 Millionen Euro, 2019: 12,1 Millionen Euro), der bislang seitens des Landes aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt wurde. Aus diesem Grund beabsichtigt das Land beginnend mit dem Abrechnungsjahr 2021 aus- schließlich die Mittel des Bundes an die kommunalen Träger weiterzuleiten (vgl. Gesetzesbegründung S. 13). Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages sieht diese Regelungsabsicht kritisch. Das Präsidium wird sich hiermit in seiner Sitzung am 24. September 2020 befassen.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für das erste Halbjahr 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 2. Quartal 2020 – zusammengestellt. Anders als noch im ersten Vierteljahr zeigen sich nunmehr die Auswirkungen der Corona-Pandemie insbesondere auf der Einzahlungsseite bei den Steuern deutlich.

Die bereinigten Einzahlungen sanken insgesamt um -2,8 Prozent auf rd. 11,5 Milliarden Euro, wobei die Steuern und steuerähnlichen Abgaben im ersten Quartal sogar um -11,2 Prozent zurückgingen. Ursächlich hierfür war ein Einbruch bei der Gewerbesteuer (netto) um 20 Prozent. Dabei war im ersten Quartal gegenüber dem Vorjahr noch ein Anstieg um rd. 85 Millionen Euro bei dieser Steuerart zu verzeichnen gewesen (+ 8,3 Prozent), auf den im zweiten Quartal dann ein Absturz um rd. 400 Millionen Euro (- 36,7 Prozent) folgte. Insgesamt gingen vom 1. April bis 30. Juni 2020 nur 688 Millionen Euro ein; zuletzt hatte es 2010 weniger in einem zweiten Quartal gegeben. Die coronabedingten Rückgänge bei den übrigen Realsteuerarten fanden erst zum Zahlungstermin 1. August 2020 statt, so dass sie in der Statistik noch nicht enthalten sind. Die Grundsteuer stieg schließlich leicht um 1,2 Prozent an.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 16,0 Milliarden Euro (+ 6,4 Prozent). Dabei stiegen im ersten Halbjahr besonders die Personalauszahlungen (+ 5,7 Prozent), die Sachund Dienstleistungen (+ 8,1 Prozent), während die Transferzahlungen mit + 4,3 Prozent (insbesondere Sozialleistungen) eher unterdurchschnittlich aufwuchsen. Der Saldo der bereinigten Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzierungssaldo) belief sich auf – 1.532 Millionen Euro.

Ergebnisse der 158. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Vom 8. bis 10. September 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in einer Sondersitzung. Im Ergebnis wurden für 2020 die Erwartungswerte der Steuerschätzung vom Mai 2020 bestätigt. Für den kommunalen Bereich sind die Erwartungswerte dabei um 1,4 Milliarden Euro erhöht worden. Gemessen am Ist-Aufkommen des Jahres 2019 vermindert sich das Steueraufkommen aller Ebenen um -81,6 Milliarden Euro, für die kommunale Ebene bedeutet dies eine Minderung um -11,3 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt -29,5 Milliarden Euro gegenüber der Mai-Steuerschätzung nach unten korrigiert. Hintergrund sind v.a. die zwischenzeitlich erfolgten Steuerrechtsänderungen. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt -4,6 Milliarden Euro vermindert. Die kommunalen Steuereinnahmen wachsen real gegenüber dem prognostizierten Steuereinnahmen 2020 sowie gegenüber dem Ist 2019 ab 2022 auf.

„Steuerschätzungen“ – Regionalisierung für Niedersachsen

Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen gegenüber der Mai-Steuerschätzung von 966 Millionen erwartet, während in den Folgejahren mit Mindereinnahmen von 618 Millionen Euro in 2021 gerechnet wird, die bis 2024 jedes Jahr leicht absinken und dann noch weniger als 300 Millionen Euro betragen. Die Einnahmeerwartung gegenüber der bisherigen Schätzung ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild: 

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2020 nunmehr mit einer Verbesserung von 124 Millionen Euro (gegenüber der Mai-Schätzung), während in den Folgejahren weitere Rückgänge erwartet werden (2021 – 94 Millionen Euro; 2022 – 60 Millionen Euro; 2023 – 46 Millionen Euro und 2024 – 36 Millionen Euro).

Auch bei den Einnahmen der Städte und Gemeinden soll es 2020 mit zusätzlichen 232 Millionen Euro gegenüber der Mai-Steuerschätzung besser laufen als zuvor prognostiziert. In den Jahren 2021 (- 85 Millionen Euro) und 2022 (- 15 Millionen Euro) sind weitere kleine Rückgänge zu verzeichnen, während ab 2023 (+ 19 Millionen Euro) und 2024 (+ 148 Millionen Euro) sogar eine Verbesserung gegenüber der Erwartung vom Mai eintreten soll. Hintergrund sind deutlich verbesserte Erwartungen bei der Gewerbesteuer, während beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommenssteuer ab 2021 mit weiteren Rückgängen gerechnet wird.

Mittelfristige Planung Niedersachsen (MiPla) 2020 – 2024

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Mittelfristige Planung 2020 – 2024 (MiPla) am 6. Juli 2020 beschlossen (vgl. LT-Drs. 18/7330). Die MiPla geht grundsätzlich von der Mai-Steuerschätzung aus. Dabei werden allerdings sich bereits abzeichnende Rechtsänderungen insbesondere im Zusammenhang mit Steuererleichterungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zum Teil einbezogen. Es wird bei der konjunkturellen Entwicklung mit einem realen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts in 2020 mit minus 6,3 Prozent und einem gegenläufigen Effekt in 2021 von 5,2 Prozent gerechnet, während im Rahmen der Interimssteuerschätzung das BMWi nunmehr 2020 real von einem Rückgang von 5,8 Prozent und in 2021 von einem geringeren Wachstum von 4,4 Prozent ausgeht. Im Großen und Ganzen dürfte sich die MiPla damit allerdings noch in den Größenordnungen bewegen, die aktuell prognostiziert werden.

Bei den Kommunalfinanzen (S. 26 ff.) nimmt das Land zunächst eine Darstellung der Entwicklung von Landes- und Kommunaleinnahmen und -ausgaben in Kurzform vor. Insbesondere stellt es erneut auf den Finanzierungssaldo ab, der für das Land bis 2019 viermal hintereinander positiv und viermal hintereinander deutlich besser als derjenige der Kommunen war. Dies hatte es in den Jahrzehnten zuvor niemals gegeben.

Gleichwohl kommt das Land erneut – wie in den Vorjahren – zu folgendem Schluss:

„Eine Gesamtschau sämtlicher Parameter gibt zum Zeitpunkt der Berichterstellung keinen Anlass, von der seit 2007 gültigen Steuerverbundquote abzuweichen. Die Landesregie- rung hat daher für den Haushalt 2021 festgestellt, dass die Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen nach wie vor gewahrt ist und es somit keine Änderung der Steuerverbundquote von 15,5 Prozent im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz (§ 1 NFVG) bedarf.“

Landkreise auf ASP gut vorbereitet – Maschinenringe stehen bereit

„Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover sind auf mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) seit Jahren gut vorbereitet. Neben den in den Behörden bestehenden, mehrfach krisenerprobten Strukturen der Tierseuchenbekämpfung sind in der Vergangenheit auch spezielle Pläne und Szenarien zur Bekämpfung der ASP erstellt und in Übungen erprobt worden“ so NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer.

„Der erste ASP-Fall in Deutschland ist kein Grund zur Panik. Sämtliche Fachleute haben früher oder später mit einem Auftreten auch in Deutschland gerechnet. Der Landesverband der Maschinenringe e. V. in Niedersachsen und seine Mitglieder stehen den Landkreisen und der Region Hannover zur Seite. Wir sind bereit und in der Lage, das im letzten Jahr noch extra wegen der ASP überarbeitete Rahmenübereinkommen zur Unterstützung der Kommunen im Tierseuchenkrisenfall zu aktivieren“, erklärte Julia Grebe, Geschäftsführerin des Verbandes.

„Das Land ist nun aufgefordert, zügig die Vorbereitungen für eine erfolgreiche Bekämpfung in Niedersachsen abzuschließen. Dazu gehört zunächst die verbindliche Zusicherung, dass die den Landkreisen und der Region Hannover entstehenden Kosten vollständig vom Land übernommen werden. Zudem muss die vom Land angekündigte Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft nunmehr so schnell als möglich aufgebaut werden“, appellierte Meyer.

Bericht zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Die BA-Statistik hat einen Bericht ‚Arbeitsmarktintegration von schutzsuchenden Menschen – fünf Jahre nach der europäischen Flüchtlingskrise‘ veröffentlicht. Der Bericht analysiert viele Arbeitsmarktfragen, unter anderem:

  • Die Beschäftigungsquoten unterscheiden sich deutlich zwischen den einzelnen Asylherkunftsländern. Am besten in Beschäftigung integriert sind inzwischen die Eritreer, ihre Quote für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lag im Mai 2020 bei 46,7 Prozent. Zum Vergleich: Die Beschäftigungsquote der Ausländer insgesamt lag im Mai 2020 bei 45,4 Prozent und die der Deutschen bei 62,5 Prozent.
  • Außerdem hat die Corona-Krise sichtbare Spuren bei der Beschäftigungsentwicklung von Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit hinterlassen. Dabei ist auch der Aufwuchs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Menschen mit einer Staatsangehörigkeit der acht bedeutendsten Herkunftsländer von Asylbewerbern zuletzt zum Stillstand gekommen.
  • Ein Fünftel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den wichtigsten Asylherkunftsländern sind auf zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.
  • Das Zugangsrisiko in Arbeitslosigkeit ist mehr als doppelt so hoch wie bei allen Ausländern.

Zensus: Bundeskabinett beschließt Verschiebung des Zensus 2021 um 1 Jahr

Das Bundeskabinett hat in seiner 111. Sitzung am 2. September 2020 ohne Aussprache den Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 beschlossen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Folgen der CoronaPandemie die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensustermin nicht wie geplant durchgeführt werden konnten.

Auf die von uns vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Personalkapazitäten aufgrund gleichzeitig anstehender Kommunal- und Bundestagswahl ist das Kabinett dem Vernehmen nach nicht näher eingegangen. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder gehen davon aus, dass mit der Verschiebung des Stichtags um 1 Jahr die Auswirkungen der Pandemie ausreichend kompensiert werden können. Ferner sollen umfassende Maßnahmen zur Kontaktminimierung sowie Hygienekonzepte zum Einsatz kommen.

Für den Fall, dass die Corona-Pandemie noch länger andauert oder eine andere besondere Lage eine weitere Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich machen sollte, wird die Bundesregierung durch den beschlossenen Gesetzesentwurf ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates notwendige Anpassungen durch Rechtsverordnungen vornehmen zu können.

Der neue Zensusstichtag ist somit der 15. Mai 2022.

Stellungnahme zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im AdR

Im Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) wurde ein von Landrat Bernd Lange (Görlitz) eingebrachter Stellungnahmeentwurf mit dem Titel „Gleichwertige Lebensverhältnisse: eine Herausforderung für alle Verwaltungsebenen in Europa“ angenommen. Der AdR fordert, dass die europäische Regional- und Agrarpolitik zu einer ausgewogenen Entwicklung aller Gebiete beitragen sollte. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen europäischer Gesetzgebung auf ländliche und städtische Gebiete näher betrachtet und stärker berücksichtigt werden. Der teils einseitige Fokus der Europäischen Kommission auf (Groß-)Städte wird abgelehnt. Das Ziel der gleichwertigen Lebensverhältnisse sollte auf europäischer Ebene verankert werden. Die (abschließende) Annahme der Stellungnahme durch die Plenarversammlung soll planmäßig am 12.-14. Oktober 2020 erfolgen.

Der DLT kommt zu der Einschätzung, dass in der Stellungnahme der Grundstein für eine Debatte über die künftige Ausrichtung der Regional- und Agrarpolitik gelegt werden könnte, mit Blick auf die kürzlich erfolgte Einigung im Rat zum Aufbaupaket und dem Haushalt 2021-2027 sei der Zeitpunkt der Annahme sehr günstig. Die enthaltenen Empfehlungen könnten bei der Diskussion über die Ausrichtung der Strukturfonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität wesentliche Impulse geben. Darüber hinaus dürften die Empfehlungen auch für die von der Europäischen Kommission angekündigte „Vision für die ländlichen Räume“ relevant sein.

Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern

Der Landtag beabsichtigt, eine weitere Enquetekommission einzusetzen. Die „Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern“ soll nach dem Entwurf eines gemeinsamen Entschließungsantrags der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP folgende Ziele haben:

            – Die Aufarbeitung struktureller und organisatorischer Parallelen sämtlicher dem

              Landesjugendamt in Niedersachsen bekannten Missbrauchsfälle unter

              Einbeziehung institutioneller Erkenntnisse und unter besonderer Berücksichtigung

              der Rolle der beteiligten Jugendämter,

            – außerdem unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse

              der „Sonderermittlerin“, der beim Landespräventionsrat Niedersachsen

              angesiedelten „Lügde-Kommission“ sowie des Parlamentarischen

              Untersuchungsausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages, die durch

              weitere Anforderungen beteiligter Personen in der Enquetebefassung ergänzt

              werden können; 

            – nach Erforderlichkeit soll weitere Expertise, beispielsweise des Kinderschutzbundes,

              der kommunalen Spitzenverbände, der Landesstelle Jugendschutz, der

              Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder, des Landespräventionsrates, des

              Landeskriminalamtes und weiterer hinzugezogen werden und

            – die Kommission soll unter Berücksichtigung der von der Kommission zur „Prävention

              und sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen“

              vorgelegten Empfehlungen konkrete Vorschläge machen, wie der Kinderschutz in

              Niedersachsen wirksam verbessert, sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

              verhindert und Pädokriminalität erfolgreich bekämpft werden kann.

Der Enquetekommission sollen daneben zahlreiche weitere Aufgaben und Fragen zur Erörterung vorgelegt werden. Der Kommission sollen 15 Mitglieder des Landtages und bis zu vier Sachverständige/Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler angehören, die nicht Abgeordnete sind. Die Kommission soll ihre Arbeit nach Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2021 abschließen.

Landtag beabsichtigt Sonderausschuss zu Covid-19

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. September 2020 in erster Lesung einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen der SPD, der CDU, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP beraten, einen Sonderausschuss zur Corona-Pandemie einzusetzen. Der einzusetzende Sonderausschuss soll dazu dienen, in Ergänzung der notwendigen Krisenbewältigung durch die Landesregierung auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes, der Darstellung und Diskussion von Maßnahmen der Krisenbewältigung durch alle staatlichen Ebenen und vor allem der Formulierung von Schlussfolgerungen zur Bewältigung von zukünftigen Pandemien und vergleichbaren Ereignissen sowie der Fortschreibung eines Landes-/Pandemieplans. Der Ausschuss soll 15 Mitglieder haben. Der Sonderausschuss soll seine Arbeit unmittelbar im Oktober 2020 aufnehmen. Gesundheitspolitische Aspekte sollen im Anschluss an die Ergebnisse der Enquetekommission zur medizinischen Versorgung in Niedersachsen behandelt werden, um einerseits die Erkenntnisse der Enquetekommission berücksichtigen zu können und andererseits eine mögliche zweite Infektionswelle im Winter sowie die Auswirkungen des Corona-Bündelungsgesetzes mit einzubeziehen. Der Sonderausschuss soll seine Arbeit möglichst bis zum 30. September 2021 abschließen und dem Landtag einen Abschlussbericht zur Beratung vorlegen. 

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Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst auf gutem Weg

Nachdem am 2. September 2020 ein weiteres Gespräch zwischen Bundesminister Spahn, den kommunalen Spitzenverbänden und der Beteiligung der Gesundheitsminister und -senatoren aus fünf Bundesländern zum Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst stattgefunden hat, hat die Gesundheitsministerkonferenz das dort verabredete Papier am 4. September 2020 einstimmig gebilligt. Der DLT konnte durchsetzen, dass nunmehr schriftlich in dem Papier fixiert wird, dass die durch diesen Pakt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Gesundheitsämter veranlassten notwendigen Mehrausgaben von den Ländern ausgeglichen werden.

Die Länder sollen nach der Vereinbarung in einem ersten Schritt unter anderem dafür Sorge tragen, dass im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 mindestens 1.500 neue, unbefristete Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes geschaffen und besetzt werden. In einem weiteren Schritt werden bis Ende 2020 mindestens weitere 3.500 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) geschaffen.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat in seiner Sitzung am 6./7. September 2020 dem Paktergebnis unter der Bedingung zugestimmt, dass nunmehr auch die Ministerpräsidentenkonferenz das Ergebnis billigt. Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages wird sich im Rahmen einer Sitzung am 24. September 2020 mit dem Thema beschäftigen. 

Mitgliederversammlung wählt DLT-Führungsspitze

Da die ursprünglich für den 10./11. November 2020 vorgesehene Landkreisversammlung des Deutschen Landkreistages verschoben werden muss, wurden die satzungsmäßig notwendigen Regularien im Rahmen einer Mitgliederversammlung im Anschluss an die Präsidiumssitzung des am Sonntag, den 6. September 2020 im Landkreis Olpe durchgeführt, in der die Präsidenten jeweils als Stimmführer der Landesverbände fungierten. Neben der Verabschiedung des Haushaltes stand insbesondere die Wahl der DLT-Verbandsspitze auf der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung hat jeweils einstimmig

          – Präsident Reinhard Sager, LK Ostholstein, für zwei weitere Jahre zum DLT-Präsidenten

          – Vizepräsidenten Joachim Walter, LK Tübingen, für zwei weitere Jahre zum

            Vizepräsidenten

          – die Vizepräsidenten Bernhard Reuter, LK Göttingen, und Frank Vogel, Erzgebirgskreis,

            bis zum Ende ihrer satzungsmäßigen Amtszeit in ihren Landesverbänden zu

            Vizepräsidenten und

          – Landrat Wolfgang Blasig, LK Potsdam-Mittelmark zum neuen Vizepräsidenten für den

            ausscheidenden Vizepräsidenten Dr. Ansgar Müller, LK Wesel, gewählt.

Wir gratulieren unserem NLT-Vizepräsidenten Bernhard Reuter zu dieser erneuten Wahl im Deutschen Landkreistag.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat uns den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung übermittelt, mit der im Wesentlichen die bisherige Corona-Verordnung für den Zeitraum vom 13. September bis zum 30. September 2020 verlängert werden soll. Als weitere Änderungen sind zu nennen:

           – In § 4 Abs. 2 wird auf Anregung der Landesdatenschutzbeauftragten ein neuer

             Absatz eingefügt, wonach Behörden, Gerichte sowie Stellen, die Aufgaben im

             öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln,

             personenbezogene Daten im Rahmen des Zutritts erheben können. Mit dieser

             Änderung ist keine Datenerhebungspflicht verbunden, es handelt sich allein um eine

             datenschutzrechtliche Ermächtigung, um eventuell bereits geführte Besucherlisten

             etc. datenschutzrechtlich zu legitimieren. 

           – In § 5 wird im Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend dem Beschluss des OVG vom 28.

             August 2020 gestrichen. Dafür werden in § 8 Abs. 3 und 4 neue Regelungen zur

             Prostitution geschaffen. Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG

             und die Straßenprostitution werden verboten. Die Prostitution in Prostitutionsstätten

             und in mobilen Fahrzeugen wird unter Auflagen zugelassen.

           – Ferner wird bei den Regelungen zu Großveranstaltungen in § 5 Abs. 2 der

             entsprechende Verbotstermin bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Da die aktuelle

             Fassung von § 5 Abs. 3 zu Problemen und Rechtstreitigkeiten geführt hat, enthält

             diese Vorschrift nunmehr die Möglichkeit, im Einzelfall abweichend vom generellen

             Verbot auf Grundlage eines Hygienekonzeptes entsprechend auch über Ende

             September hinaus einzelne Veranstaltungen zuzulassen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme u. a. auf das Problem der möglicherweise nicht rechtssicher ausgestalteten Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kontaktdaten hingewiesen, Regelungen für die Durchführung von Weihnachtsmärkten angemahnt und Klarstellungen bei Reiserückkehrern mit negativem Test gefordert.

Veränderung bei Kindern im SGB II-Leistungsbezug

Die Zahl der minderjährigen unverheirateten Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften ist ab Ende 2014 bis Ende 2017 von 1,91 Millionen auf 2,03 Millionen leicht angestiegen und bis Ende 2019 auf 1,87 Millionen geringfügig gesunken.

Allerdings verdeckt diese wellenförmige Gesamtentwicklung zwei unterschiedliche und gegenläufige Trends. Die Zahl der minderjährigen unverheirateten Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit ist seit Ende 2014 stetig gesunken, von 1,57 Millionen auf 1,19 Millionen. Betrachtet man dagegen die anderen minderjährigen unverheirateten Kinder im gleichen Zeitraum, zeigt sich ein Anstieg von 318 Tsd. auf 655 Tsd. Insofern bilden sich hier die Fluchtbewegungen ab, deshalb sind auch die Asylherkunftsländer mit den stärksten Zuwächsen Syrien und Eritrea.

Im beobachteten Fünf-Jahres-Zeitraum ist also die Zahl der Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit um 24 Prozent im SGB-II-Bezug zurückgegangen, während sich die Zahl der Kinder mit anderen Staatsangehörigkeiten etwa verdoppelt hat. 

Jugendämter melden erneut 10 Prozent mehr Kindeswohlgefährdungen

Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2019 bei rund 55 500 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren das 10 Prozent oder rund 5 100 Fälle mehr als 2018. Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen ist damit das zweite Jahr in Folge um 10 Prozent auf einen neuen Höchststand angestiegen. Ein Grund für den Anstieg könnte die umfangreiche Berichterstattung über Missbrauchsfälle in den vergangenen beiden Jahren sein, die zu einer weiteren generellen Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Behörden geführt haben dürfte. Gleichzeitig können auch die tatsächlichen Fallzahlen gestiegen sein. Bundesweit hatten die Jugendämter 2019 über 173 000 Verdachtsfälle im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung geprüft, das waren rund 15 800 mehr als im Vorjahr.

Erster Bericht über die Auswirkungen der Einführung der inklusiven Schule

Die Niedersächsische Landesregierung hat dem Niedersächsischen Landtag den „ersten Bericht nach § 178 Niedersächsisches Schulgesetz über die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule“ (LT-Drs. 18/7189) übersandt.

Hinsichtlich der Forderung der kommunalen Spitzenverbände, sowohl die Inklusionspauschale anhand der Entwicklung der Integrationshilfe zu überprüfen als auch die Zahlung der Investitionskosten auch auf den Sekundarbereich II zu beziehen, sieht das MK keinen Handlungsbedarf. Das MK weist hinsichtlich der Inklusionspauschale einmal mehr darauf hin, dass sich eine Pflicht zur Evaluation nicht aus dem Gesetz ergäbe und es sich um eine freiwillige Leistung des Landes handele. Sodann wird umfangreich auf das Engagement des Landes in der Sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung und zum Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften eingegangen. Abschließend wird festgestellt, dass kein Anlass zur Erhöhung der Inklusionspauschale bestehe.

Hinsichtlich der Einbeziehung des Sekundarbereichs II und der öffentlichen Berufsbildenden Schulen in die Landeszuweisungen kommt das Kultusministerium zu dem Schluss, dass die derzeitige gesetzliche Regelung einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich diametral entgegenstehenden Positionen von Landesrechnungshof und kommunalen Spitzenverbänden darstelle.

Wir werden den Bericht des Landes in unseren Gremien insbesondere mit Blick auf die Ausführung zum Inklusionskostenerstattungsgesetz erörtern.

Antibiotikaüberwachung auf kommunaler Ebene gut aufgehoben

„Die Landkreise begrüßen die von Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast getroffene Entscheidung zur zukünftigen Aufgabenabgrenzung im Veterinärwesen. Dass die Kommunen künftig die Überwachung der Antibiotika-Minimierung auf den landwirtschaftlichen Betrieben neben der sonstigen Arzneimittelüberwachung, dem Tierschutz, und der Tiergesundheit aus einer Hand übernehmen, ist fachlich sinnvoll“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer nach Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Landkreise und kreisfreien Städte in Weser-Ems in Varel, Landkreis Friesland, und der Landrätekonferenz Lüneburg-Stade in Cuxhaven fest.

In Umsetzung eines Auftrages aus der Koalitionsvereinbarung hatten das Landwirtschaftsministerium, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) die derzeitige Aufgabenabgrenzung im Veterinärwesen in einem ergebnisoffenen Dialog genauer unter die Lupe genommen. Im Ergebnis soll die flächendeckende Aufgabe der Antibiotika-Minimierung zukünftig von den kommunalen Veterinärbehörden, die eher spezialisierten Aufgaben der Tierversuchsüberwachung und der Überwachung von Zirkusunternehmen dagegen vom LAVES wahrgenommen werden.

„Die Aufgabe ist auf kommunaler Ebene gut aufgehoben, weil wir die Betriebe umfassend vor Ort überwachen. Das Ziel muss weiterhin sein, den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung so gering wie möglich zu halten. Klar ist aber auch: Rückgänge wie in den vergangenen Jahren wird es unabhängig von Zuständigkeiten weder bundesweit noch in Niedersachsen geben“, erklärte Hubert Meyer.

25. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragen für den Datenschutz Niedersachsen

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Barbara Thiel, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 vorgelegt. Neben den Themen, die durch verstärkte Nutzung digitaler Dienste während der Corona-Pandemie eine hohe Relevanz erlangt haben, wird aus dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) berichtet.

Unter Ziffer 3 werden insbesondere die für die Kommunalverwaltungen interessanten Themen dargestellt, u. a. Ratsinformationssysteme und Live-Streaming aus Sitzungen. Ziffer 5 des Tätigkeitsberichtes geht auf die datenschutzrechtlichen Implikationen der Digitalisierung im Schulbereich ein. Wie bereits im letzten Tätigkeitsbericht finden sich hier aktuelle Berichte zum Einsatz von WhatsApp, der niedersächsischen Bildungs-Cloud und eines elektronischen Klassenbuchs.

Der Bericht kann als Anlage im Intranet abgerufen werden. Außerdem steht er auf der Webseite der LfD unter https://lfd.niedersachsen.de zur Verfügung. 

70,6 Prozent stimmen gegen Fortbestand der Pflegekammer

Insgesamt 15.100 von rund 78.000 befragten Mitgliedern der Pflegekammer Niedersachsen haben an der Abstimmung über die Zukunft der Kammer teilgenommen. Von ihnen stimmten 70,6 Prozent gegen den Fortbestand der Kammer, 22,6 Prozent dafür, 6,8 Prozent enthielten sich. Der Befragungszeitraum erstreckte sich vom 29. Juli bis zum 6. September 2020.

„Dieses Ergebnis ist eindeutig“, so Sozialministerin Dr. Carola Reimann. „Die Pflegekammer ist damit ganz offensichtlich nicht die Form von Vertretung, die sich die Pflegekräfte in Niedersachsen wünschen. Angesichts der kontroversen politischen Debatten im Vorfeld und auch noch während der Befragung hatten wir eine höhere Beteiligung erwarten.“

Die Ministerin weiter: „Wir haben aber immer gesagt, dass das Ergebnis dieser Befragung für uns als Landesregierung politisch bindend ist. Deshalb werden wir auf Grundlage dieser sehr deutlichen Zahlen nun unverzüglich die Auflösung der Pflegekammer einleiten. Mit der Erstellung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs hat mein Haus bereits begonnen.“

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung eines Kommunalen Energiemanagements in niedersächsischen Kommunen

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat eine „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung eines Kommunalen Energiemanagements in niedersächsischen Kommunen“ entworfen und zur Verbandsanhörung übersandt. Danach ist der Gegenstand der Förderung eine ergänzende Zuwendung für Energiemanagementsysteme, die eine Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundes erhalten können. Zuwendungsfähig seitens des Landes sollen Ausgaben für Investitionen in Software, die für das Energiemanagement notwendig sind, sowie solche in mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik sein. Der Gesamtzuschuss darf nach dem Entwurf 10.000 Euro nicht übersteigen. Zuwendungsempfänger sollen Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse in Niedersachsen sein, in denen ausschließlich Kommunen beteiligt und die ausschließlich im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig sind. Die Finanzierung erfolgt aus den Mitteln des Sondervermögens Digitalisierung.

Voraussetzung für die Förderung soll sein, dass die Anträge für die Bundes- und die Landesförderung zeitgleich gestellt werden. Der Antrag auf Landesförderung wird bei der NBank zu stellen sein. Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei finanzschwachen Kommunen gewährt das Land eine Zuwendung bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so dass sich zusammen mit der Förderung des Bundes eine Förderquote von maximal 85 Prozent ergibt. Bei allen anderen Kommunen gewährt das Land eine Zuwendung von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so dass sich zusammen mit der Förderung des Bundes eine Förderquote von maximal 80 Prozent ergibt. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.

Preisverleihung zum Wettbewerb „Klima kommunal 2020“

Am 8. September 2020 fand die Preisverleihung zum Wettbewerb „Klima kommunal 2020“ in Hannover statt. Neben den beiden Klimakommunen Osnabrück und Oldenburg wurden in diesem Jahr der Regionalverband Großraum Braunschweig, die Stadt Gehrden, die Stadt Langenhagen, die Hansestadt Uelzen sowie die Landkreise Wittmund und Friesland als Leuchtturmprojekte ausgezeichnet.

Die niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände und das niedersächsische Umweltministerium richten den Wettbewerb „Klima kommunal“ seit 2010 alle zwei Jahre aus. Ziel ist es, die vielen kreativen und innovativen lokalen Klimaschutzaktivitäten im Land einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und das kommunale Engagement zu würdigen. 50 Kommunen haben sich in diesem Jahr mit 54 Wettbewerbsbeiträgen beteiligt. Das Umweltministerium hat insgesamt 100.000 Euro Preisgeld zur Verfügung gestellt. Über die Vergabe der Auszeichnungen entschied eine achtköpfige Fachjury.

Standortauswahl für ein Atommüll-Endlager

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) wird am 28. September 2020 ihren Zwischenbericht „Teilgebiete“ vorlegen. Darin soll sichtbar gemacht werden, welche Flächen aus Sicht der BGE geologisch als Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle in Frage kommen und welche hiervon aufgrund der Ausschlusskriterien möglicherweise ausscheiden.

Die Niedersächsische Landesregierung will nach eigener Aussage das Standortauswahlverfahren kritisch-konstruktiv begleiten und darauf achten, dass es wie gesetzlich vorgeschrieben partizipativ, wissenschaftsbasiert, transparent, selbsthinterfragend, lernend und reversibel durchgeführt wird. Sie versteht sich nach eigener Darstellung dabei in erster Linie als Anwältin für Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens und als Ansprechpartner für deren Sorgen und Anliegen bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle (HAW-Endlager). Zu diesem Zwecke will sie den vom BASE gesetzlich verantworteten Beteiligungsprozess der Öffentlichkeit auch zur Vermeidung bzw. Minderung möglicher Konflikte mit einer eigenen Kampagne begleiten. Damit soll dem Bedürfnis der Menschen in den betroffenen niedersächsischen Gebieten nach einem Ansprechpartner auf Ebene der Landesregierung Rechnung getragen werden.

In diesem Rahmen ist geplant, kurzfristig nach Vorstellung des Zwischenberichts „Teilgebiete“ zunächst drei Informationsveranstaltungen durchzuführen. Zielgruppe für diese Veranstaltungsreihe ist die breite Öffentlichkeit. Ergänzend soll für die in der politischen Verantwortung stehenden Mandatsträgerin und -träger der Gemeinden, Städte, Landkreise in den Teilgebieten und des Landtages ein Expertenteam bestehend aus Beschäftigten des Umweltministeriums und des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie zusammengestellt werden, das bei Bedarf vor Ort eingesetzt werden kann. Der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies hat angeboten, mit diesem Expertenteam das Verfahren zur Endlagersuche anlässlich Versammlungen oder bei Öffentlichkeitsterminen darzustellen, um in die Diskussion über dieses Verfahren einzutreten.

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 zum Bundestagswahlrecht

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 eine Verständigung zur Änderung des Bundestagswahlrechts getroffen, die zum Teil noch im September 2020 im Bundestag verabschiedet werden soll. 2021 bleibt die Zahl der Wahlkreise mit 299 unverändert. Zur Bundestagswahl 2025 wird die Zahl der Wahlkreise auf 280 reduziert. Zur dauerhaften Ausgestaltung des Wahlrechts wird umgehend eine Reformkommission eingesetzt.

Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag vorgelegt. Der Anwendungsbereich betrifft grundsätzlich alle Interessenvertretungen, wobei bspw. für Kirchen oder Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände Ausnahmen von der Eintragungspflicht vorgesehen sind. Eine solche Ausnahme besteht in Bezug auf die kommunalen Spitzenverbände nicht. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich deshalb mit entsprechender Kritik an die Fraktionsspitzen gewandt.

Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf u.a. eine Verlängerung der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.Dezember 2021 (§ 3 Nr. 28a EStG). Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 umgesetzt und die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

Stellungnahme des DLT zum geplanten Mobilfunkförderprogramm

Der Deutsche Landkreistag hat zu dem Entwurf einer Richtlinie für das geplante Mobilfunkförderprogramm des Bundes eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird eine enge Einbindung der Landkreise bei der Ermittlung der vorrangig zu versorgenden Fördergebiete gefordert. Insbesondere Landkreise, die den Festnetzausbau in Form des sog. Betreibermodells sicherstellen, sollte auf eigenen Wunsch die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Aktivitäten auf den Mobilfunkbereich auszuweiten. Kritisiert wird, dass bereits eine bestehende Versorgung nach dem Mobilfunkstandard 3G eine Förderung ausschließt. Schon heute müssten Maßnahmen ergriffen werden, um einen flächendeckenden Ausbau des 5G-Netzes zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass alle geförderten Masten mit Glasfaserleitungen anzuschließen sind.

Wettbewerbsaufruf „Der Deutsche Fahrradpreis – Best for bike 2021“

Der Deutsche Fahrradpreis „Best for bike“ wird auch im Jahre 2021 wieder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. und dem Zweirad-Industrie-Verband vergeben. Der Preis wird in den Kategorien „Infrastruktur“, „Service“ und „Kommunikation“ an Einzelpersonen, Gruppen, Vereine, Unternehmen und öffentliche so- wie private Institutionen für Konzepte, bauliche Maßnahmen, Dienstleistungen, Veranstaltungen, technische Innovationen sowie für Service- und Kommunikationsleistungen vergeben. Erkennbares Ziel der eingereichten Projekte und Maßnahmen sollte sein, einen gesellschaftlichen Mehrwert für besseren Radverkehr zu schaffen. Bewerbungen können ab dem 15. September 2020 bis zum 14. Januar 2021 online eingereicht werden unter: https://www.der-deutsche-fahrradpreis.de/bewerbung.html

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes Stellung genommen. Der Gesetzentwurf wird dem Grunde nach unterstützt. Kritikpunkte bestehen in Bezug auf die jagdrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung sowie die Streichung der Regelungen zur notwendigen Auftreffenergie von Büchsenmunition und die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Mindestabschusses für Rehwild.

„Mit kleinen Aktionen Großes bewirken“ – Förderung von Kleinprojekten zur Stärkung der Demokratie

Das Niedersächsische Justizministerium hat informiert, dass erstmalig das Landes-Demokratiezentrum (L-DZ) im Niedersächsischen Justizministerium in diesem Jahr Gelder bereitstelle, um vor allem junge Menschen zu ermutigen, sich für eine offene und vielfältige Gesellschaft einzusetzen.

Für gemeinnützige Träger besteht dreimal jährlich die Möglichkeit, sich über ein vereinfachtes Antragsverfahren um eine Förderung zu bewerben. Die Antragsfrist für neue Projekte ist terminiert: Bis zum 28. September 2020 können Anträge beim L-DZ eingereicht werden. Informationen und Unterlagen sind auf der Website des L-DZ zu finden.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der stark wachsenden Bedeutung sozialer Medien wurden bislang vor allem digitale Projekte gefördert; aber auch analoge Projekte sind förderfähig. Die maximale Fördersumme einzelner Kleinprojekte ist auf 2.500 Euro begrenzt, die Mindestförderung beträgt 500 Euro.

Landkreise fordern Klarheit zur Teststrategie

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert Klarheit hinsichtlich der Testungen auf das Coronavirus. „Die Teststrategie des Landes sieht Testungen grundsätzlich nur bei Personen vor, die Symptome zeigen oder mit solchen Menschen möglicherweise in Kontakt gekommen sind. Die von Kultusminister Tonne angekündigte zweimalige freiwillige Testung aller Lehrerinnen und Lehrer fügt sich in keiner Weise in dieses Konzept ein. Sie bringt keine Sicherheit, sondern kostet viel Geld und bindet unnötig Laborkapazitäten,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer.

Der NLT hält in diesem Zusammenhang auch die heutige Ankündigung der Kassenärztlichen Vereinigung für falsch, die 12 Testzentren mit Ausnahme vom Standort Langenhagen mit Ablauf des 15. September schließen zu wollen. „Wir verstehen die Verunsicherung der niedergelassenen Ärzte aufgrund der wiederholt wechselnden Positionen der Bundesregierung in dieser Frage. Der öffentliche Gesundheitsdienst braucht aber verlässliche Partner vor Ort. Das Hin und Her des Aufbaus und des Schließens der Testzentren ist kontraproduktiv. Wir benötigen eine abgestimmte langfristige Strategie. Wir wiederholen daher unsere Forderung nach einem runden Tischen von Land, Kassenärztlicher Vereinigung und Kommunalen Spitzenverbänden, um das für die Bevölkerung schwer durchschaubare Durcheinander zu beenden. Nur als Team werden wir die Herausforderungen des Winters meistern,“ erklärte Meyer.