Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 32

Ministerpräsident kündigt Verschärfungen angesichts der aktuellen CoronaLage an

Ministerpräsident Stephan Weil hat im Rahmen des Landtagsplenums am 10. Dezember 2020 außerhalb der geplanten Tagesordnung eine Regierungserklärung zur aktuellen Corona-Lage abgegeben. Er führte aus, die Vorzeichen hätten sich seit dem letzten Wochenende zum Negativen verändert, unter anderem gebe es jetzt über 40 Tote pro Tag in Niedersachsen. Große Sorgen mache auch die bundesweite Inzidenz von über 150. Die bisherigen Maßnahmen reichten nicht aus, auch kleine Anstiege müsse man sehr ernst nehmen. Niedersachsen wolle daher dem Rat der Wissenschaft folgen und die Voraussetzungen für „sehr stille Festtage und einen sehr ruhigen Jahreswechsel“ schaffen. Betroffen hiervon sei insbesondere der Zeitraum 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (Weihnachtsferien).

Im Einzelnen kündigte der Ministerpräsident an, der Grundsatz der zulässigen Höchstzahl von fünf Personen aus zwei Haushalten für Treffen solle nunmehr auch zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Neujahrstag gelten. Die angekündigten Lockerungen für den 27. bis 31. Dezember würden zurückgenommen. Sehr schnell solle ein Verbot von Alkohol zum Direktverzehr kommen. Die Schulen seien nach wie vor kein Infektionstreiber, dennoch seien Maßnahmen nötig (siehe unten). Zum Handel gebe es noch keine Entscheidung, die Diskussionen zwischen dem Bund und den Ländern sollten abgewartet werden. Für den Zeitraum nach Weihnachten seien drei Optionen zu besprechen: keine Schließung, Schließung nur in den Tagen bis zu Silvester oder Schließung nach Weihnachten bis zum 10. Januar 2021. Der Ministerpräsident kündigte an, eine neue CoronaVerordnung werde unmittelbar vorbereitet. 

Freiwilliges Home-Schooling vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich

Zum von Ministerpräsident Stephan Weil angekündigten Maßnahmepaket angesichts der sich wieder verschärfenden Corona-Situation gehört auch die Ausweitung des freiwilligen Home-Schooling vom 14. bis zum 18. Dezember 2020. Kultusminister Grant Hendrik Tonne teilte mit, das Land weite die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für den Zeitraum vom 14. bis 16. Dezember 2020 Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen könnten. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht sei damit im Zeitraum vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich. Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag mit dem Ziel, Kontakte zu reduzieren sagte Tonne.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, blieben die Schulen normal geöffnet. Die letzten Tage in der Schule böten Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Landeshaushalt beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, das Haushaltsgesetz 2021 (LT-Drs. 18/8040) beschlossen. Der Landeshaushalt schließt danach im nächsten Jahr in Einnahmen und Ausgaben mit 35,98 Milliarden Euro ab. Die Nettokreditaufnahme wurde gegenüber dem Entwurf um 365 Millionen auf gut 1,1 Milliarden Euro erhöht. Der Finanzierungssaldo beträgt -1,58 Milliarden Euro. Für die Landkreise und die Region Hannover ist § 13 des Haushaltsgesetzes 2021 von besonderer Bedeutung. Danach ist wie im Vorjahr vorgesehen, die Beteiligung des Landes an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2021 fortzusetzen und hierfür 142,8 Millionen Euro aufzuwenden. Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer Dauerregelung im Nieders. Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes somit nicht umgesetzt. 

Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Ebenfalls am 10. Dezember 2020 hat der Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2021 (LTDrs. 18/8058) beschlossen. Auf folgende Detailregelungen weisen wir wegen der kommunalen Betroffenheit hin: 

  • Mit der Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in Artikel 2 ist einerseits in § 4 Abs. 7 eine Finanzierung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden für den „Niedersächsischen Weg“ in Höhe von 4,9 Millionen Euro bereits ab 2021 vorgesehen. Andererseits wird die Abführungspflicht für Einnahmen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz von bislang 1/3 auf 40 vom Hundert in § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes umgesetzt, obwohl dies von kommunaler Seite nachhaltig kritisiert worden war.
  • In Artikel 6 wird die von kommunaler Seite kritisierte Verschlechterung bei der Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II umgesetzt. Hiergegen hatte neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. den ergänzenden schriftlichen Bericht – LT-Drs. 18/8120 S.8,10 ff.).
  • Die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Artikel 7 sind unverändert. Damit kommt es sowohl zu einer leichten Erhöhung der Finanzhilfen des Landes für Kinderkrippen als auch zu einer Verschiebung der verpflichtenden Einführung der dritten Kraft in diesen Einrichtungen für unter Dreijährige.
  • Im Artikel 8/3 wird durch Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes die „Sonderfinanzhilfe“ für zusätzliche Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bereitgestellt, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden können sollen. In der Regelung ist klargestellt, dass die Finanzhilfe sowohl für Maßnahmen für das Jahr 2020 als auch 2021 verwendet werden kann. Aus diesem Grunde tritt die Regelung auch abweichend mit Wirkung vom 26. Oktober 2020 in Kraft (vgl. Art. 9).
  • Artikel 8/5 sieht Änderungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vor, die insbesondere die Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl während der Corona-Pandemie erleichtern sollen. 

Niedersächsisches Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in der Sitzung am 9. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung (NV) sowie zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) beschlossen. 

Die NV wurde um das Staatsziel „Klimaschutz“ ergänzt. Die parallel beratenen Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und der FDP sind zeitgleich abgelehnt worden. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen hat auf Hinweis des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes (GBD) des Niedersächsischen Landtages noch an zahlreichen Stellen umfangreiche Veränderungen erfahren. Die Regelungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf folgenden Regelungen des NKlimaG hinzuweisen:

  • § 4 enthält nunmehr die niedersächsischen Klimaschutzziele. Ziel ist es danach, die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990 zu senken und bis zum Jahr 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen. Als weiteres Ziel ist die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 festgelegt.
  • Verpflichtung der Landesregierung, bis zum Jahr 2021 (und dann alle fünf Jahre) eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie), eine Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) zu beschließen.
  • Eine gesonderte Vorschrift enthält nunmehr „Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor“. Der bedeutsame öffentliche Personennahverkehr ist in Absatz 2 angesprochen. Zeitlich gestaffelt sollen die finanziellen Unterstützungen des Landes zunehmend auf die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben gerichtet werden.
  • § 7 enthält trotz erheblicher Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die Verpflichtung der Kommunen, Energieberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen.
  • § 9 des bisherigen Entwurfs, der eine Vorschrift zu „Flächen zum Ausbau erneuerbarer Energien“ enthielt, ist nach entsprechender Kritik auch der AG KSV ersatzlos gestrichen worden.
  • Die Einrichtung eines Klimakompetenzzentrums ist in § 11 geregelt. Dieses ist auch zur Beratung der Kommunen vorgesehen ist. 

Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Kenntnis und mit der Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Hierin werden die wesentlichen Fragen vor allem im Hinblick auf den Anspruch auf Impfung, die Reihenfolge (Priorisierung) der zu impfenden Personen, die Leistungserbringung, die Terminvergabe sowie die Teilfinanzierung der Impfzentren geregelt.

Die Priorisierung orientiert sich an dem Positionspapier der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaftlichen Leopoldina. Anspruch auf Impfung haben gem. § 2 des Verordnungsentwurfs (VO-E) Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Welche Einrichtungen hiervon umfasst sind, ist noch offen und soll nach Vorliegen der Stellungnahme der STIKO ergänzt werden. Nach § 3 VO-E haben weiterhin Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (sog. vulnerable Gruppen) und Personen, die solche vulnerablen Personen behandeln, betreuen oder pflegen Anspruch auf Schutzimpfung. Welche Personen davon konkret umfasst werden, ist ebenfalls noch nicht festgelegt und soll nach der STIKO-Stellungnahme ausgeführt werden. Zuletzt ist in § 4 VO-E ein Anspruch auf Schutzimpfung für Personen bestimmt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen (sog. Kritis-Infrastruktur). Hierunter fallen staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie von den Regelungen (nach STIKO-Stellungnahme) nicht umfasste Gesundheitseinrichtungen wie insbesondere Apotheken. Weitere betroffene Bereiche sollen nach Stellungnahme der Länder ergänzt werden.

Corona-Schnelltests für Schulen und Kindertagesstätten

Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 2. Dezember 2020 öffentlich verkündet, dass sich Lehrer und Erzieher nach vorheriger Schulung in Zukunft selbst auf das Corona-Virus testen dürfen. Die Möglichkeit der Eigentestung ist nicht in der Testverordnung geregelt, sondern wird auf Grundlage der kürzlich beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung eingeführt. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt, dass In-vitro-Diagnostika zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden können. Hierzu zählen insbesondere auch Kindertageseinrichtungen und Schulen. Diese Regelung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände hat das Nds. Kultusministerium erklärt, dass es bezüglich einer Umsetzung in Niedersachsen noch zahlreiche offene Fragen sähe und zunächst die enge Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium und dem Nds. Landesgesundheitsamt suche.

„Dezemberhilfe“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mitgeteilt, dass vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen auch im Dezember eine Hilfe in Form eines Zuschusses i.H.v. bis zu 75 Prozent des Umsatzes gewährt werden soll („Dezemberhilfe“). Die bisherige Überbrückungshilfe soll des Weiteren bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal deutlich ausgeweitet werden.

Anhebung der Zuverdienstgrenze für Pensionäre

Der Bund hat im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG Bund) eine Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung setzt die Höchstgrenze der Anrechnung von Erwerbseinkommen herauf. Damit soll ein Anreiz für Pensionärinnen und Pensionäre geschaffen werden, sich bei der Bewältigung des aktuellen Pandemiegeschehens einzubringen.

Niedersächsische Landkreise sind Breitbandmacher – NLT fordert mehr Engagement vom Land

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert von der Landesregierung deutlich mehr Engagement beim Breitbandausbau. Zwar seien in den vergangenen zwei Jahren durchaus Fortschritte erkennbar, für die Ziellinie „Gigabit bis 2025“ reichten diese Anstrengungen aber noch nicht. „Die Landkreise und die Region Hannover benötigen einheitlich und unbürokratisch eine 25 %ige Förderung durch das Land sowie die 100 %ige Sicherheit, dass ihnen ihr bewährter Partner, das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht“, machte NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe anlässlich der Präsidiumssitzung des NLT am 10. Dezember 2020 deutlich.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bisher, sowohl im Wirtschaftlichkeitslückenmodell als auch im Betreibermodell, über 2,5 Milliarden Euro an Finanz- und Fördermitteln in den Breitbandausbau investiert. Ein Blick auf die Anteile der jeweiligen Akteure zeigt, dass das Land hier allerdings deutlichen Nachholbedarf hat: mit 277 Millionen Euro wurde nicht einmal die Hälfte dessen, was aus kommunalen Haushalten investiert wurde – nämlich 819 Millionen Euro – aus dem Landesetat beigetragen.

Nach aktuellen Zahlen des BZNB sind in Niedersachsen derzeit 47 % aller Gebäude mit 1 Gbit/s schnellen Internetzugängen versorgt. Nach Abschluss der aktuell laufenden Maßnahmen werden dies nach Berechnung des BZNB rund 56 % sein. Für das Ziel “Gigabit bis 2025 für alle“ wird deshalb besonders wichtig, dass die nächsten Maßnahmen durch starke Fördermittel unterstützt werden, welche unbürokratisch abgerufen werden können. „Es geht verstärkt um die letzten Adressen, aber auch um die sogenannten ‚Grauen Flecken‘“, so NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das gelingt nur mit vollem Engagement aller. Deshalb erwarten wir einen Landesanteil von 25 % ohne Staffelung.“

Für ihr Engagement setzen die niedersächsischen Kommunen bereits seit 2008 auf die strategische Begleitung sowie die professionelle und fachkundige Unterstützung des BZNB. „Leider vermissen wir hier ein klares Bekenntnis des Landes zur Fortführung des BZBN und fordern dies nachdrücklich und zeitnah ein. Dabei geht es nicht nur um eine Zukunftsperspektive für die dort beschäftigten Fachleute, sondern auch um eine Zukunftsperspektive für den anspruchsvollen Breitbandausbau in unserem ländlich geprägten Bundesland“, zog Meyer abschließend als Fazit.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Landtag eingebracht

Durch einen Entwurf der Regierungsfraktion von SPD und CDU ist ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden. Er fasst die drei im Landesausschuss Rettungsdienst und auch mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Änderungspunkte einer NRettDG-Novelle zusammen, die ursprünglich im Zusammenhang mit der eigentlich geplanten, aber sich offenbar weiter verzögernden Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes erfolgen sollte. Mit dem Gesetzentwurf werden drei Ziele verfolgt:

           – Durch einen Ergänzungssatz in § 5 Abs. 2 NRettDG, das § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

             unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die vergaberechtliche Bereichsausnahme

             auch in Niedersachsen Geltung erlangen kann. Diese Klarstellung war insbeson-

             dere durch Irritationen aufgrund eines OVG-Beschlusses vom 12. Juni 2019 von

             Dritter Seite gewünscht worden.Durch die Änderung wird sich die Rechtslage in

             Niedersachsen nicht verändern.

           – In § 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG wird jeweils der Notfallkrankenwa-

             gen(NKTW) im Gesetz als neues Rettungsmittel geregelt. Da er bereits in einzel-

             nenModellprojekten von Trägern des Rettungsdienstes eingesetzt wird, dient diese

             Aufnahme in das Gesetz ebenfalls der Rechtsklarheit.

           – In § 18 a NRettDG wird eine schon länger geforderte Experimentierklausel in das

             NRettDG eingeführt, mit der auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes das In-

             nenministerium Ausnahmen von den §§ 8 bis 10 NRettDG und den entsprechenden

             Rechtsverordnungen zulassen kann. Vorgesehen ist ein Einvernehmen mit den

             Kostenträgern und eine Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung sowie ein

             entsprechender Bericht an das Innenministerium.

Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die LT-Drs. 18/8095 nebst Begründung unter LT-Drs. 18/8095 .

Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2021 bekannt gegeben. Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 4.776,8 Millionen Euro (lt. Haushaltsplanentwurf 2021 des Landes inklusive der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung i. H. v. 203,7 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind 168 Millionen Euro weniger als im Jahr 2020 festgesetzt wurden.

Das LSN weist wie in den Vorjahren darauf hin, dass sich die genannten Werte als Orientierungsgrößen verstehen, weil sie noch Unsicherheiten enthalten. So konnten u.a. die Soziallasten 2018/2019 noch nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgte daher zunächst mit den Werten aus dem Vorjahr. Auch eine endgültige Steuerverbundabrechnung für 2020 konnte noch nicht in die Berechnungen der Zuweisungsmasse einfließen. Schließlich bedarf die Steuerkraft noch der abschließenden Abstimmung.

Volksbegehren „Artenvielfalt“ erledigt

Wie die Landeswahlleiterin am 27. November 2020 mitgeteilt hat, habe sich das Volksbegehren „Artenvielfalt“ gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid erledigt. Trotz der Bemühungen auf Landesebene, Naturschutz und Landwirtschaft über den Niedersächsischen Weg zu einem Konsens zu führen, wurde das Volksbegehren „Artenvielfalt“ zunächst eingeleitet und weiterverfolgt. Nachdem nunmehr jedoch die legislativen Grundentscheidungen im Niedersächsischen Landtag getroffen worden waren, haben sich der NABU und Bündnis 90/Die Grünen vom Volksbegehren zurückgezogen. Laut Landeswahlleiterin hättendie fünf Initiatoren des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin bis zum Meldestichtag keinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens eingereicht.

Neuordnung des Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums

Die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) sind neu organisiert worden. Seit 1. Dezember 2020 sind vier Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück als neue nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums eingerichtet worden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgelöst und deren Arbeit auf die neuen regionalen Landesämter verteilt worden. Die zentralen Steuerungsaufgaben hat das MK übernommen. Auf der Homepage des MK steht das neue Organisationsgefüge zum Download unter diesen Link bereit.

Bericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz

Der Deutsche Bundestag hatte 2018 eine Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz eingerichtet. Nunmehr liegt der über 800 Seiten starke Abschlussbericht vor. Den Schwerpunkt des Papiers bilden Berichte aus den Projektgruppen u. a. zu den Themenbereichen „KI & Staat“, „KI & Gesundheit“ sowie „KI & Mobilität“. Das Papier erläutert in vielfältiger Weise Begriffe im Kontext der Künstlichen Intelligenz (KI), liefert maßgebliche Definitionen und nimmt angesichts der Corona-Pandemie auch Fragen der Potenziale und Anwendungsbeispiele von KI zur Eindämmung und Beherrschung von Pandemien auf. Im Bereich der kommunal relevanten Projektgruppe zu „KI & Staat“ finden sich Ausführungen zu den Themenfeldern „KI in der Verwaltung“, „Smart City/Region und Open Data“ und „ITSicherheit“ (Abschlussbericht, BT-Drs. 19/23700 – abrufbar über https://t1p.de/1923700).

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2020 vor

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Jahresbericht 2020 unter dem Titel „Krise als Weckruf: Verwaltung modernisieren, Digitalschub nutzen, Gesetze praxistauglich machen“ vorgelegt. Kernbotschaften des Berichts sind die Feststellung des dramatischen Rückstandes an Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung, der durch die Corona-Pandemie offenbar geworden sei, eine Kritik daran, dass die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes nach wie vor an einer übergreifenden Strategie und einem transparenten Vorgehen krankt sowie der Ruf nach einer umfassenden Standardisierung in Bezug auf die Software der Verwaltung. Beklagt wird zudem die Missachtung von Fristen und Verfahrensregeln bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen. Der Erfüllungsaufwand ist im Berichtszeitraum 2019/2020 um gut 800 Millionen Euro zwar insgesamt gesunken, für die Verwaltung gleichzeitig aber um knapp 600 Millionen Euro gestiegen.

Beschluss von Bund und Ländern für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 2. Dezember 2020 ein „Maßnahmenprogramm von Bund und Ländern für Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung“ beschlossen. Der Beschluss enthält als Anlage ein sog. Arbeitsprogramm („Gemeinsames Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung“), welches der Erläuterung und Konkretisierung des Maßnahmenprogrammes dient.Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages war intensiv in die Ausarbeitung des Beschlussvorschlages durch das Bundeskanzleramt eingebunden. Maßnahmenprogramm einschließlich Arbeitsprogramm setzen zahlreiche Forderungen und Anregungen der Hauptgeschäftsstelle um.

In der Präambel des Arbeitsprogrammes wird die Verwaltung ausdrücklich als „Partner vor Ort“ beschrieben. Damit nahm das Bundeskanzleramt die Forderung der Hauptgeschäftsstelle auf, die Bedeutung der kommunalen Vollzugsebene in Rechtsetzung und Verwaltungsvollzug sehr viel stärker als bisher zu berücksichtigen. Dieses grundlegende Anliegen spiegelt sich auch in den verschiedenen Einzelregelungen des Beschlusses wider. Gegenstand des Beschlusses einschließlich des Arbeitsprogrammes sind u.a. eine schnellere und vereinfachte Umsetzung von Förderprogrammen sowie zahlreiche Rechtsvereinfachungen und eine weitere Beschleunigung von Planungs- und Infrastrukturvorhaben. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf Ziff. IV. des Arbeitsprogrammes, wonach zu Entwürfen von Gesetzesvorlagen des Bundes, die Belange der Länder oder Kommunen berühren, grundsätzlich die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden. Die Bundesregierung strebt an, dass die Beteiligungsfristen grundsätzlich nicht kürzer als vier Wochen sind. Darüber hinaus soll eine verstärkte Berücksichtigung der kommunalen Vollzugspraxis im Rahmen von BundLänder-Kommunen-Arbeitsgruppen in der Frühphase der Gesetzgebungsverfahren stattfinden. Der MPK-Beschluss setzt damit langjährige Forderungen der Hauptgeschäftsstelle nach einer verstärkten, auch institutionellen Berücksichtigung der kommunalen Vollzugsebene um.

Entwurf eines Gesetzes zum mobilen Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit übermittelt. Arbeitnehmer sollen danach das Recht haben, ihrem Arbeitgeber den Wunsch mitzuteilen, künftig mobil arbeiten zu wollen. Dieser Wunsch muss mit dem Arbeitnehmer erörtert, eine Ablehnung ggf. sachlich begründet werden. Ohne Erörterung bzw. sachlich begründete Ablehnung soll eine gesetzliche Fiktion greifen, wonach der Arbeitgeber – wie angezeigt – zu mobilem Arbeiten berechtigt ist. Die Regelungen wären auch auf kommunale Arbeitnehmer anwendbar. 

Klagen des Bundes zur Pauschalsteuer gegen Kommunale Jobcenter im SGB II erfolglos

In den Rückforderungsstreitigkeiten zwischen Bund und Kommunalen Jobcentern gibt es zwei aktuelle Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. In den Verfahren des Bundes gegen die Landkreise Verden/Aller und St. Wendel (Saarland) zur Frage der Spitzabrechnung von Pauschalsteuern hat das Gericht die Klagen des Bundes abgewiesen (Urteil Landkreis Verden, Az.: L 20 AS 2622/17 KL). Dies ist ein weiterer Erfolg für die Kommunalen Jobcenter. Streitig war jeweils ein Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber den Landkreisen wegen der beanstandeten Spitzabrechnung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 1 EStG auf Umlagebeiträge des Arbeitgebers zu Zusatzversorgungskassen im Haushaltsjahr 2014. Nach Auffassung des Bundes seien diese Kosten mit einer Nebenkostenpauschale nach § 11 i. V. m. § 20 KoA-VV abgegolten. Die beklagten Landkreise vertraten hingegen die Ansicht, dass die Pauschalsteuern anders als die Personalnebenkosten (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) ein direkter, gesetzlicher Entgeltbestandteil seien, in der Folge von § 10 Abs. 2 KoA-VV umfasst seien und deshalb spitz abgerechnet werden müssten.

Das LSG Berlin-Brandenburg ist dem Vortrag der Beklagten gefolgt. Es begründet die Klageabweisung damit, dass die Spitzabrechnung der Pauschalsteuer im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Daher hätten die Landkreise auch keine Bundesmittel ohne Rechtsgrund erlangt. Das Vorgehen gegen die unrechtmäßige Haltung des BMAS bei der Abrechnung der Pauschalsteuern war aus Niedersachsen maßgeblich betrieben worden. Eine Vielzahl Kommunaler Jobcenter in der gesamten Bundesrepublik hatten sich durch Verwaltungsvereinbarungen mit dem BMAS den Musterverfahren der Landkreise Verden und St. Wendel angeschlossen. Nachdem die Entscheidungen nun Rechtskraft erlangt haben wird das BMAS nach eigenem Bekunden seine Ansprüche für erledigt erklären.

Urteil des BSG zur Organisation eines Kommunalen Jobcenters im SGB II

In einem Rechtsstreit über einen Leistungsbescheid eines Kommunalen Jobcenters hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Aufspaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit auf zwei Rechtsträger – vorliegend den Landkreis und eine vom Landkreis errichtete Anstalt öffentlichen Rechts – gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand verstößt. Der Landkreis hatte im Jahr 2005 eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) gegründet und ihr die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit übertragen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden vom Landkreis selbst erbracht. Das BSG führt aus, es sei in der Begründung der Gesetzesmaterialien die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die (damaligen) Arbeitsgemeinschaften von BA und Kommune oder die Optionskommunen betont und darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen. Aus dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II), sei keine Befugnis zur Übertragung aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen herleitbar. Die Unterstützung der Träger sei nicht mit einer umfassenden Übertragung oder Auslagerung wesentlicher Teile ihrer Aufgaben gleichzusetzen.

Soweit in Niedersachsen Anstalten des öffentlichen Rechts nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des SGB II eingesetzt worden sind, hatte das Niedersächsisches Sozialministerium zuletzt im Jahr 2013 beanstandet, dass Befugnisse aus dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit übertragen worden waren. Das Urteil entfaltet daher gegebenenfalls Wirkung für die noch bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts im SGB II, die auf ihre Betroffenheit überprüft werden müssen.

Novellierte Förderrichtlinie für energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen

Auf Grundlage der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Kälte-Klima-Richtlinie fördert das Bundesumweltministerium den Einsatz von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Einrichtungen und ÖPNV-Fahrzeugen. Eine Voraussetzung ist, dass die Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Förderanträge können ab sofort elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Eine Förderung stationärer Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen und der Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Landkreise, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind die kommunalen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen. Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.