Cover-NLT-Aktuell-23

Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat am 20. August 2020 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Anhörung übersandt. Entgegen den ursprünglichen Planungen beinhaltet sie im Wesentlichen (nur) eine Verlängerung der geltenden Verordnung vom 20. Juli 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020. Die darin enthaltenen Regelungen sollen aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens pauschal um zwei Wochen bis zum 14. September 2020 verlängert werden.

Inhaltlich sind bisher nur Änderungen zu § 2 (Mund-Nasen-Bedeckung) vorgesehen. Künftig wird gefordert, die Nichtzumutbarkeit für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Ein neuer Absatz der Norm verpflichtet Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs, auf die Pflichten zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung durch Aushang sowie im Personenverkehr zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. Die Betreiber sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes im Einzelfall persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Neuer Bußgeldkatalog zur Coronaverordnung

Nachdem ein Anfang August 2020 vorgelegter erster Entwurf eines neuen Bußgeldkataloges zur Niedersächsischen Corona-Verordnung aufgrund der massiven Kritik in der Anhörung und in der Öffentlichkeit zurückgezogen wurde, hat die Niedersächsische Staatskanzlei am 21. August 2020 eine vollständig überarbeitete Fassung des bisherigen Entwurfes in die Verbandsbeteiligung gegeben. Danach sind alle schulischen Angelegenheiten nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet und aus dem Bußgeldkatalog herausgenommen worden. In einer vorbereitenden Besprechung des Sozialministeriums mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist nochmals betont worden, dass die konkrete Festsetzung der Höhe des Bußgeldes stets im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde stehe. Im Übrigen sind die Rahmen für das Bußgeld bei einer Reihe von Tatbeständen angepasst worden.

Bei Ziffer 1 des Bußgeldkataloges zu den fehlenden oder mangelhaften Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen wird nunmehr differenziert zwischen „kommerziellen“ und „nichtkommerziellen“ Veranstaltungen. Die wichtigste Änderung für die Praxis dürfte die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 100 bis 150 Euro im Fall einer fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung bilden.

„Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“

Anfang Juli 2020 haben die Gespräche zwischen Bund, fünf Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden zu dem in Aussicht genommenen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ begonnen. In der dritten Augustwoche haben die beteiligten Bundesländer einen ersten Entwurfstext dazu vorgelegt, zu dem der Deutsche Landkreistag (DLT) Stellung nehmen konnte. Gesprächsgrundlage für das Gespräch von Bundesminister Spahn, den Länderministern und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am 21. August 2020 war aber nicht dieses Papier, sondern ein tags zuvor vorgelegter Entwurf des Bundes. Dieses Papier des Bundes geht maßgeblich davon aus, dass der Pakt nunmehr nicht mehr zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden, sondern rein zwischen Bund und Ländern geschlossen werden soll. Anders als im Länderpapier sieht der Bundesgesundheitsminister einen in der Besetzung und Finanzierung nachzuweisenden Personalaufwuchs im gesamten öffentlichen Gesundheitsdienst von 8.125 Stellen vor.

DLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Henneke hat in dem Gespräch für die Kommunen verdeutlicht, dass der Bund damit vorgeben wolle, dass die 355 Gesundheitsämter in den dreizehn Flächenländern insgesamt 6.767,5 Stellen dauerhaft zu schaffen und zu finanzieren hätten. Unter der vom Bundesgesundheitsministerium gesetzten Prämisse, dass eine Stelle im Durchschnitt Personalkosten von 80.000 Euro verursache, was ihm angesichts der ins Auge gefassten Wertigkeit der Stellen als sehr gering erscheine, entstünden daraus für die Träger der Gesundheitsämter dauerhaft jährliche Personalmehrausgaben in Höhe von 541,4 Millionen Euro. Für die kommunale Seite sei es deshalb unabhängig von der Frage der Besetzbarkeit zwingend, dass eine gesicherte und dauerhafte Vollkompensation stattfinde. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der geplante Stellenaufwuchs statistisch im Durchschnitt bei jedem Gesundheitsamt in den Flächenländern einen Aufwuchs von 19 Stellen bedeuten würde. Im Verlauf des Gesprächs wurde Einigkeit dahingehend erzielt, den Aspekt der Einstandsverpflichtung der Länder für die kommunalen Mehrkosten in den nächsten Tagen im Wege eines von den kommunalen Spitzenverbänden in Abstimmung mit den Ländern beizubringenden Formulierungsvorschlages doch noch zu berücksichtigen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Mit Blick auf die Digitalisierung bestand im weiteren Verlauf Einigkeit, dass eine Beteiligung von Ländern und kommunalen Spitzenverbänden sicherzustellen sei. Ferner müsse die Digitalisierung alle Bereiche und nicht lediglich den Bereich der Meldepflichten im Bereich des Infektionsschutzes umfassen. Bis Mitte 2021 solle im Rahmen eines vom Bund zu beauftragenden Forschungsauftrages gemeinsam ein Reifegradmodell im Sinne der Definition sehr grundsätzlicher Mindeststandards erarbeitet werden. Die Tiefe möglicher Vorgaben solle sich nicht auf einzelne Hard- oder Softwarekomponenten beziehen. Auch insoweit besteht allerdings keine abschließende Klarheit.

Online-Umfrage des Deutschen Landkreistages zur digitalen Ausstattung von Gesundheitsämtern

Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hatte zur inhaltlichen Vorbereitung der Verhandlungen zu dem „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ die Landkreise um Auskunft zur gegenwärtigen und zukünftigen digitalen Ausstattung der Gesundheitsämter gebeten. Die Auswertung dieser Umfrage liegt nunmehr vor. An der Umfrage hatten sich insgesamt 252 Gesundheitsämter aus den 13 Flächenbundesländern beteiligt. Zentrales, wenn auch nicht überraschendes Ergebnis ist, dass die Gesundheitsämter unterschiedliche Fachanwendungen nutzen, die z. T. alle Themenfelder des Gesundheitsdienstes abbilden. Dazu nicht im Stande ist jedoch das aktuell seitens des Bundes primär auf den Bereich des Infektionsschutzes ausgerichtete System SurvNet. Es kommt deshalb mit Blick auf die Digitalisierung zwingend darauf an, die bestehenden Fachanwendungsprogramme zu berücksichtigen und deshalb Standardisierungs- bzw. Interoperabilitätsfragen, statt einzelner zentraler Systeme in den Blick zu nehmen.

Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser: Weitere Entwicklung

In NLT-Aktuell 22/2020 hatten wir berichtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser vorgelegt hat. Damit soll die Zusage aus dem Koalitionsausschuss vom Juni 2020 umgesetzt werden, aus dem Bundeshaushalt 3 Milliarden Euro für eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen.

Den Beitrag, den der Bund zur Milderung der schwerwiegenden Probleme der Krankenhäuser in der Investitionsfinanzierung leisten will, haben wir gegenüber dem DLT ausdrücklich begrüßt. Allerdings werden dadurch naturgemäß nicht die strukturellen und schon langfristig bestehenden Probleme gelöst. Problematisch ist vor allem die fehlende Berücksichtigung von Investitionen in Krankenhäusern, die bereits langfristig und vorausschauend gerade in die Digitalisierung investiert haben. Zudem wird bei der Anpassung von Patientenzimmern gefordert, dass die Kriterien dahingehend geändert werden, dass durch die Schaffung von Isoliereinheiten die Bettkapazitäten nicht erhöht werden. Damit wäre für die Krankenhausträger auch weiterhin eine Förderung aus pauschalen Fördermitteln sichergestellt.

Nunmehr hat das BMG auf Grundlage der Beratungen des von ihm eingerichteten COVID19-Beirats Ergänzungen der Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen übersandt. Die Änderungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Auswirkungen der Pandemie voraussichtlich über das Jahr 2020 hinausreichen werden. Daher will das BMG den Koalitionsfraktionen vorschlagen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Erlösrückgänge im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019, die Krankenhäusern aufgrund des Virus entstanden sind, im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können. Einem weiterhin bestehenden Bedarf an persönlichen Schutzausrüstungen oder anderen Mehrkosten, die aufgrund des CoronaVirus im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung entstehen, wird Rechnung getragen, indem Krankenhäuser für solche Mehrkosten zeitlich befristet Zuschläge vereinbaren können. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft – DKG – und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung) werden beauftragt, zu beiden Maßnahmen bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festzulegen.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegter Referentenentwurf eines Versorgungsverbesserungsgesetzes soll die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in verschiedenen Bereichen verbessern. Unter anderem soll die Kinder- und Jugendmedizin ab 2021 in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser einbezogen werden. In der Pflege sollen die Rechtsgrundlagen für das neue Personalbemessungsinstrument für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geschaffen werden. Des Weiteren ist ein Hebammenstellen-Förderprogramm vorgesehen.

EU-Kommission genehmigt Corona-Ausgleich über Bundesbeihilferahmenregelung nur bis 31. August 2020

Die EU-Kommission hat die von der Bundesregierung notifizierte Beihilfenrahmenregelung für den Ausgleich Corona-bedingter Mindereinnahmen und Mehraufwendungen der ÖPNVUnternehmen genehmigt. Danach sind direkte Zuschüsse an die Verkehrsunternehmen für Einbußen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 über die Beihilferahmenregelung möglich (Phase 1). Für die daran anschließende Laufzeit des ÖPNV-Rettungsschirms bis 31. Dezember 2020 (Phase 2) wird hingegen ein Corona-Ausgleich nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und über die Aufgabenträger erfolgen können, die dafür bis 31. Dezember 2020 weiter Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm beanspruchen können. Ausdrücklich soll außerdem auf die Möglichkeit für eigenwirtschaftliche Verkehrsunternehmen, die Schäden über die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ abzurechnen, hingewiesen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zu dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Stellung genommen:

  • Die Reform des Betreuungsrechts wird in weiten Teilen begrüßt, da sie die Regelungen zeitgemäß erneuert und die Verantwortung der Betreuungsbehörden stärkt. Im Einzelfall wird Kritik geübt, insbesondere die vorgesehene „erweiterte Unterstützung“ wird abgelehnt. Zugleich werden die gesteigerten Anforderungen an ehrenamtliche Betreuer kritisiert.
  • Auch die Reform des Vormundschaftsrechts wird in ihren Zielen grundsätzlich begrüßt, zahlreiche Einzelregelungen aber abgelehnt. Dies gilt unter anderem für die vorläufige Vormundschaft und die Verpflichtung des Kindes oder Jugendlichen zu einem zusätzlichen Gespräch beim Amtsgericht. Zudem erweist sich die Nennung einer Fallzahl für Amtsvormünder im SGB VIII als zunehmend problematisch.

Insgesamt entsteht ein beträchtlicher Personalmehraufwand, der von den Ländern ausgeglichen werden muss.

Entwicklung der Kommunalfinanzen

Die Bundesregierung hat auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Stand 15. Mai 2020 umfänglich auf 156 Seiten zur finanziellen Situation der Kommunen in Deutschland Stellung genommen. Sie bewertet die Entwicklung der finanziellen Situation der Kommunen bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie als sehr gut. Die Kommunen in ihrer Gesamtheit hätten acht Jahre in Folge zum Teil deutliche Finanzierungsüberschüsse erzielt. Auch bei den kommunalen Investitionen sei eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Die Bundesregierung betont in der Antwort die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die finanzielle Ausstattung der Kommunen. Sie habe gleichwohl in den vergangenen Jahren mit „vielfältigen Entlastungs- und Unterstützungsmaßnahmen“ zu der positiven Entwicklung der Kommunalfinanzen beigetragen. Die Umsatzsteuerbeteiligung der Gemeinden als Transferweg zur gezielten Entlastung finanzschwacher oder mit hohen Sozialausgaben belasteter Kommunen hält sie für nicht geeignet.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen: Schuldenstand zum 31. Dezember 2019

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2019 veröffentlicht. Insgesamt ist die Verschuldung der kommunalen Kernhaushalte im nicht-öffentlichen Bereich um minus 2,2 Prozent gesunken. Bei den Landkreisen sind die Kredite (ohne Kassenkredite) um minus 3,4 Prozent rückläufig. Im Bereich der Kassenkredite ist der Rückgang bei den Landkreisen mit minus 1,6 Prozent weniger deutlich. Im Bereich der kreisangehörigen Gemeinden fällt der Rückgang der Kassenkredite mit minus 16,2 Prozent am höchsten aus. Bei den kreisfreien Städten nahmen die Kassenkredite um minus 6,4 Prozent ab. 

Für die niedersächsischen Landkreise ist festzuhalten, dass sie bei den Kassenkrediten mit 47,74 Euro je Einwohner über dem Bundesdurchschnitt an vierter Stelle liegen. Bei der Investitionskreditverschuldung erreichen sie mit 378,31 Euro je Einwohner den dritthöchsten Wert nach den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz, der ebenfalls über dem Bundesdurchschnitt liegt.

Sozialhilfeausgaben 2019

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2019 vorgelegt. Im Jahr 2019 wurden in Deutschland 32,8 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um plus 5,8 Prozent gegenüber 2018 (zum Vergleich das Vorjahr: Im Jahr 2018 waren mit 31 Milliarden Euro netto plus 4,4 Prozent gegenüber 2017 ausgegeben worden).

Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2019 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2018 lauten wie folgt:

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen:          19,3 Milliarden Euro (plus 6,7 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege:                                     3,8 Milliarden Euro (plus 8,8 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt:                           1,5 Milliarden Euro (minus 0,3 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung
  • besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie
  • Hilfe in anderen Lebenslagen:                        1,3 Milliarden Euro (plus 3,8 Prozent)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:    6,9 Milliarden Euro (plus 3,6 Prozent)

Kohleausstiegsgesetz und Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) wurde am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz regelt die schrittweise Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland bis spätestens 2038 und sieht energiepolitische Begleitmaßnahmen u. a. in Gestalt der fortgesetzten Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vor. Das Gesetz ist überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen, das eine milliardenschwere Unterstützung der vom Kohleausstieg betroffenen Regionen vorsieht, ist ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 14. August 2020 in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht auch Hilfen in Höhe von 1,09 Milliarden Euro für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken sowie die ehemaligen Braunkohlereviere Helmstedt und Altenburger Land vor. Von den Fördermitteln erhält Niedersachsen laut Bundestagsbeschluss 157 Millionen Euro, Nordrhein-Westfalen 662 Millionen Euro, Mecklenburg-Vorpommern 52,5 Millionen Euro und das Saarland 128,5 Millionen Euro. Auf die Reviere Helmstedt und Altenburger Land entfallen jeweils 90 Millionen Euro. Förderfähig sind zudem Wilhelmshaven, Unna, Hamm, Herne, Duisburg, Gelsenkirchen, Rostock, Saarlouis und Saarbrücken.

Positionspapier für eine föderale Digitalisierungsarchitektur

Der Deutsche Landkreistag hat zusammen mit kommunalen IT-Dienstleistern ein Positionspapier zur Konzeption und Umsetzung einer föderalen Digitalisierungsarchitektur verfasst. Ausgehend von dem Befund, dass der Grad der Nachnutzbarkeit der bestehenden Software-Lösungen deutlich erhöht werden muss, wird ein Konzept für eine zunehmende Konvergenz der bestehenden Verwaltungsportale vorgestellt.

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

Am 13. August 2020 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das als Artikel 1 das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) enthält. Als Ergebnis eines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens fasst das GEG die gegenwärtig noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz (Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung) und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zusammen und löst als einheitliches Regelwerk für den Gebäudebereich die bisherigen Vorschriften ab.

In Artikel 2 Nr. 2 enthält das Gesetz eine Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) in Bezug auf die Mindestabstände von Windkraftanlagen zu vorhandener Wohnbebauung. In § 249 Abs. 3 BauGB wird die Möglichkeit der Länder geregelt, künftig per Landesgesetz einen Mindestabstand von maximal 1.000 Metern zu Wohngebäuden vorgeben zu können.

Mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Artikel 8 wird der bisherige 52-Gigawatt-Ausbaudeckel für Photovoltaik-Anlagen abgeschafft.

Broschüre Klimaschutz und erneuerbare Energien in den Landkreisen

Die Landkreise entfalten im Bereich des Klimaschutzes und bei der Nutzung von erneuerbaren Energien vielfältige Aktivitäten. Vor diesem Hintergrund hatte das Präsidium des Deutschen Landkreistages bereits eine umfassende politische Positionierung vorgenommen. Nunmehr dokumentiert eine diesbezügliche Broschüre die Ergebnisse einer Umfrage zu den Klimaschutzaktivitäten der Landkreise sowie mit zahlreichen guten Praxisbeispielen die Vielfalt der kreislichen Handlungsmöglichkeiten. Ergänzt wird die Broschüre durch Fachbeiträge, die verdeutlichen sollen, wie Klimaschutz und erneuerbare Energien die wirtschaftliche Entwicklung in den Landkreisen befördern können.

Kommune digital – Online-Veranstaltung der 3. Digitalen Woche des Landkreis Leer

Der Landkreis Leer richtet dieses Jahr zum dritten Mal in Folge eine „Digitale Woche“ aus, aufgrund der Corona-Pandemie erstmals als Online-Veranstaltung. Für kommunale Digitalisierungsverantwortliche und -interessierte findet am 15. September von 9:30 bis 12:30 Uhr der Thementag „Kommune digital – die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung“ statt. Vier Referenten präsentieren Erfahrungen und Sachstände aus der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes in Niedersachsen und Bremen. Das Programm kann unter https://t1p.de/kln5 heruntergeladen werden. Eine Teilnahme ist kostenlos nach Anmeldung unter www.diwo-leer.de möglich.

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 zu corona-bereinigten Maßnahmen

Der Koalitionsausschuss hat beschlossen, eine Reihe corona-bedingter Vorhaben zu verlängern und neue Sofortmaßnahmen zu gewähren. Kommunalrelevant sind insbesondere folgende Vereinbarungen:

             – Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis

               31. Dezember 2021, verlängert.

             – Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische

               Betriebe wird bis 31. Dezember 2020 verlängert.

             – Der erleichterte Zugang zum SGB II und zum SGB XII wird bis 31. Dezember 2020

              verlängert. Der Zugang insbesondere von Künstlern, Solo-Selbstständigen und

              Kleinunternehmen wird durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens

              deutlich verbessert.

             – Bei Schul- bzw. Kitaschließungen werden Kinder mit Mittagessen im Rahmen des

              Bildungspaketes bis 31. Dezember2020 versorgt.

             – Bis Jahresende 2020 wird Kinderkrankengeld für fünf weitere Tage und

              Pflegeunterstützungsgeld bis zu 20 Tage gewährt.

             – Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wird bis 31. Dezember2020 verlängert.

             – Aus den zu erwartenden EU-Mitteln zur Bewältigung sozialer und wirtschaftlicher

              Folgen der SARS-Cov2-Pandemie soll eine digitale Bildungsoffensive finanziert

              werden, die zum einen aus 500 Millionen Euro für die Ausstattung von Lehrkräften

              mit digitalen Endgeräten besteht und zum andern aus dem Aufbau einer

              bundesweiten Bildungsplattform, die einen geschützten und qualitätsgesicherten

              Raum für digitale Lehrinhalte, für die Durchführung von Unterricht und Konferenzen,

              für die Kommunikation sowie für Prüfungen und Prüfungsnachweise bilden soll.

             – Zur corona-gerechten Umrüstung von Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden

              und Versammlungsstätten soll ein auf 2020 und 2021 befristetes Förderprogramms

              in Höhe von 500 Millionen Euro finanziert werden.

Die Verabredungen sind nach Einschätzung des DLT überwiegend positiv zu bewerten. Dies betrifft vor allem die maßgebliche Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, die Verlängerung des Überbrückungshilfen-Programms sowie des Mittagessens im Rahmen des Bildungspakets bei Schul- und Kitaschließungen.

Bedenken begegnet die erneute Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II und SGB XII, sofern davon auch sog. Bestandsfälle erfasst würden, die in den vergangenen Monaten die erleichterten Voraussetzungen bereits nutzen konnten. Der DLT hat wiederholt verdeutlicht, dass der Verzicht auf Leistungsvoraussetzungen lediglich im aktuellen Krisenfall und vor dem Hintergrund der zeitlichen Begrenzung tragbar ist. Dies muss auch bei der neuerlichen Verlängerung kommuniziert werden, da ansonsten Erwartungshaltungen in Bezug auf eine dauerhafte Geltung der Ausnahmeregelungen entstehen können, die politisch nur schwer wieder zurückzuführen sind.

Gemeinsamer Appell von Kommunen und Landesregierung: Mund-NasenSchutz im ÖPNV

Das Kultusministerium, Verkehrsministerium, der Niedersächsische Städtetag sowie Niedersächsische Landkreistag haben zum Schulbeginn am 27. August 2020 mit einer gemeinsamen Pressemitteilung zu Abstands- und Hygienemaßnahmen in der Schülerbeförderung aufmerksam gemacht:

„Nach Ende der Sommerferien geht an diesem Donnerstag der Unterricht wieder los. Gemeinsam mit den Hauptgeschäftsführern des Niedersächsischen Landkreistages bzw. Städtetages, Prof. Dr. Hubert Meyer und Dr. Jan Arning, weisen Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann und Kultusminister Grant Hendrik Tonne deshalb auf die besondere Bedeutung der Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV hin. Aufgrund der Platzverhältnisse in den Fahrzeugen sei absehbar, dass in der Praxis ein 1,5-Meter-Mindestabstand nicht immer eingehalten werden könne. Die Corona-Verordnung des Landes schreibt diesen in Zügen, Bussen, Taxis und Mietwagen auch nur soweit möglich vor. Wichtig sei, sich bei der Platzwahl gut zu verteilen. Die herzliche Bitte an alle Eltern: ‚Weisen Sie Ihre Kinder auf die Pflicht zur MundNasen-Bedeckung hin, sorgen Sie für die Mitnahme eines Textilschutzes und halten Sie sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme an.‘

‚Alle Beteiligten müssen Rücksicht aufeinander nehmen und mithilfe der Maske den in den Bussen häufig nicht zu wahrenden Abstand ausgleichen‘, werben beide Hauptgeschäftsführer um Verständnis. ‚Die betroffenen Busunternehmen, Kommunen und das Land ziehen an einem Strang, damit der Schulanfang in puncto Beförderung gelingt‘, betonen Meyer und Arning.

‚Wir alle haben eine Verantwortung und können dazu beitragen, dass der Schulstart gelingt und möglichst viel Bildung in der Schule stattfinden kann‘, ergänzt Kultusminister Tonne. ‚Das gilt auch in Bussen und Bahnen und ich appelliere dringend an die Schülerinnen und Schüler, sich an die Regeln zu halten und einen Mund-Nase-Schutz zu tragen – für ihre eigene Gesundheit und die ihrer Mitreisenden.‘

Althusmann und Tonne erklären, dass das Land bereits mit derzeitiger Erlasslage den Schulen die zeitliche Staffelung des Unterrichtsbeginns und des Unterrichtsendes ermögliche, immer in Abstimmung mit dem Träger der Schülerbeförderung sowie unter Beteiligung der zuständigen Eltern- und Schülervertretungen. Bei konsequenter Nutzung der Spielräume durch alle Beteiligten könnten die Schülerströme entzerrt und die Auslastung der Busse reduziert werden.

Beide Minister bitten die Schülerinnen, Schüler und Eltern aber auch darum, selbst aktiv dabei zu helfen, die Auslastung der Busse zu verringern: ‚Jeder, der freiwillig zu Fuß oder mit dem Rad kommt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Infektion; er hilft auch denen, die auf eine Beförderung mit dem Bus angewiesen sind.‘“

Der NLT bedauert, dass die vorstehende Pressemitteilung trotz langfristigen Vorlaufs nicht rechtzeitig vor Beginn des Schulunterrichts endabgestimmt werden konnte.

Cover-NLT-Aktuell-22

Künftige Aufgabenabgrenzung zwischen LAVES und Kommunen

Am 9. Juli 2020 ist der ergebnisoffene Dialog zur Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mit einem Abschlussgespräch bei Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast zu Ende geführt worden. Ziel des Dialogs war es, entsprechend dem Koalitionsvertrag von SPD und CDU fü die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages zu überprüfen, welche Aufgaben aus dem Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit künftig sinnvollerweise durch das LAVES bzw. die kommunalen Veterinärbehörden wahrgenommen werden sollen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 hat Ministerin Otte-Kinast die Entscheidung ihres Hauses für die künftige Aufgabenverteilung mitgeteilt. In der dem Schreiben beigefügten Anlage wird festgehalten, dass sich die Aufgabenverteilung zwischen LAVES und Kommunen im Grundsatz bewährt habe. Als Änderungen der Zuständigkeiten seien lediglich drei Aufgabenbereiche vorgesehen: Danach solle das LAVES künftig für die Kontrolle der Tierversuche und Tierversuchseinrichtungen in Niedersachsen sowie die Kontrolle von Zirkustieren vollumfänglich zuständig sein. Die Kommunen erhielten zusätzlich zu ihrer Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen bei den Tierhaltern bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Antibiotikaminimierung.

Die Zuständigkeitsverschiebungen hin zum LAVES werden mit einem erforderlichen Spezialwissen sowie dem ständigen Ortswechsel von Zirkusunternehmen begründet. Durch die Verlagerung der Antibiotika-Minimierung auf die Kommunen werde die Überwachung der Tierarzneimittelvorschriften bei den Tierhaltern künftig vollumfänglich durch eine Behörde wahrgenommen. Bis zum Ende des Jahres 2020 solle die Zuständigkeitsverschiebung im Detail ausgearbeitet werden, so dass im Jahre 2021 der Aufgabentausch vollzogen werden könne.

Verbraucherschutzbericht 2019 vorgestellt

Am 7. August 2020 haben Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast, der NLT und der Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, den Verbraucherschutzbericht 2019 sowie den Tätigkeitsbericht des LAVES vorgestellt. Die wesentlichen Ergebnisse sind in der gemeinsamen Pressemitteilung zusammengefasst.

Für die kommunalen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsbehörden hat der NLT die lebensmittelrechtlichen Überwachungszahlen für das Jahr 2019 vorgestellt. Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2019 insgesamt 65.774 risikoorientierte Kontrollen in mehr als 41.200 Betrieben durchgeführt. Daneben wurden mehr als 27.000 Proben aus 9.249 Betrieben entnommen. Sowohl die Beanstandungsquote bei den kontrollierten Betrieben als auch die Anzahl der bemängelten Proben liegen jeweils auf dem Niveau der Vorjahre. Bei 33.705 Kontrollen wurden Verstöße festgestellt. Das entspricht etwa einem Anteil von 51 % der durchgeführten Kontrollen. Hierbei handelt es sich überwiegend um allgemeine Hygienemängel (29.222 bzw. 50% der Fälle). Ferner gab es in 17 % bzw. 10.036 Fällen Kennzeichnungs- und Aufmachungsmängel. Außerdem wurden spezielle Hygienemängel beispielsweise in der betrieblichen Eigenkontrolle (21% bzw. 12.384 Fälle) festgestellt. In Folge der festgestellten Mängel wurden in fast 30.000 Fällen verschiedene Maßnahmen wie schriftliche Verwarnungen, Ordnungsverfügungen, Bußgeld- und Strafverfahren sowie nicht formelle Maßnahmen eingeleitet.

Wie im vergangenen Jahr wurde seitens des NLT die Forderung nach einer aufgabenangemessenen Finanzierung durch das Land wiederholt. Der Verbraucherschutzbericht 2019 kann über den folgenden Link heruntergeladen werden.

Neufassung des Windenergieerlasses des Landes – Verbändebeteiligung

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Neufassung des Erlasses „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen (Windenergieerlass)“ im Rahmen der Verbändebeteiligung zugeleitet.

Die Neufassung beruht auf dem bisherigen Windenergieerlass. Der Leitfaden Artenschutz bedarf noch der weiteren ministeriellen Überarbeitung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird dieser zur Verbändeanhörung freigegeben werden. Im Hinblick auf die Eingriffsrege- lung sind jedoch auch in diesem Erlassentwurf Regelungen für die unteren Naturschutzbehörden enthalten. Im Übrigen sind vor allem im Bereich des Immissionsschutzes neue Regelungen bzw. Ausführungen im Entwurf gemacht worden.

Erfreulich ist, dass mit dem Erlassentwurf keine Regelungen in Aussicht genommen werden, die das NLT-Modell zur Bemessung der Ersatzzahlungen ablösen könnten. Zudem soll es keine landkreisscharfen Flächenzielvorgaben als Orientierungswerte für die Windnutzung mehr geben. Beides sind langjährige Forderungen des NLT, denen das Land nun nachkommen will. Lediglich ein Flächenzielansatz von 1,4 bzw. 2,1 Prozent der Landesfläche ist allgemein aufgenommen worden. Das entspricht dem Stand der Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen. Erhalten werden soll zudem ein allgemein formulierter „regionalisierter Flächenansatz“ von 7,05 Prozent (bisher 7,35 Prozent) der für den jeweiligen Planraum errechneten Potentialfläche.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Die Landesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen dem, der in der vorangegangenen Verbändeanhörung der Landesregierung zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes vorgelegt worden war.

Im Zuge der Umsetzung des in der Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ festgehaltenem weiteren Änderungsbedarf des niedersächsischen Naturschutzrechtes wird es noch Regelungsentwürfe zur Änderung einiger Normen des NAGBNatSchG geben. Das betrifft materiell etwa einen verbesserten Grünlandschutz und ein (Dauer-)Grünlandumbruchverbot.

Es ist beabsichtigt, dass diese weiteren Änderungen direkt durch die regierungstragenden Fraktionen zur Behandlung im Landtag eingebracht werden. Der vorgelegte Entwurf der Landesregierung soll als „Träger“ dienen, zu dem die weiteren Änderungen formuliert werden. Aktuell wird eine entsprechende „Formulierungshilfe“ federführend durch das Umweltministerium unter Beteiligung der Partner des Niedersächsischen Weges sowie im Beisein des Niedersächsischen Landkreistages erarbeitet.

Naturschutz/Wolf: Entwurf einer Niedersächsischen Wolfsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Niedersächsischen Wolfsverordnung nebst Begründung zugesandt:

„Die Verordnung soll einen maßvollen Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes einerseits und der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen sowie zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden andererseits schaffen. Maßgeblicher Regelungsinhalt der Verordnung sind dabei die Erteilung von Ausnahmen für den Fall der Vergrämung und der Besenderung zu wissenschaftlichen Zwecken sowie die für die unteren Naturschutzbehörden verbindliche Bindung des Ermessens im Fällen von Ausnahmegenehmigungen im Interesse der Gesundheit des Menschen, zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden und aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.“

In der Verordnung werden inhaltlich unter anderem die Gründe bzw. Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entnahme nach § 40 Abs. 7 des BNatSchG näher ausgekleidet. Das betrifft etwa die Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden sowie aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses. Eine Entnahme soll nur auf Antrag stattfinden, der nach § 7 Abs. 2 des Entwurfes bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen wäre. Im Hinblick auf die Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population soll mit der Verordnung festgelegt werden, dass diese nur auf Grundlage einer Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde getroffen werden kann. Zudem werden etwa in § 10 des Entwurfes Informationspflichten der unteren Naturschutzbehörde niedergelegt.

Nährstoffmanagement: Nitratbericht 2020

Das Bundesumwelt- und das Bundeslandwirtschaftsministerium haben gemeinsam den Nitratbericht 2020 vorgelegt. Er beschreibt den Zustand und die Entwicklung der Nitratbelastung des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, die vor allem durch landwirtschaftliche Düngung verursacht wird. Danach wird trotz einer leicht positiven Entwicklung der Grenzwert der EU-Nitratrichtlinie von 50 mg/l an rund einem Viertel der Grundwassermessstellen nicht eingehalten, sodass die Nitratbelastung des Grundwassers weiterhin insgesamt als hoch einzustufen ist.

In ihrer gemeinsamen Bewertung weisen BMU und BMEL mit Blick auf die vorliegenden Messergebnisse (Datenbasis 2016-2018) darauf hin, dass diese noch nichts über die Wir- kungen der Novellierung der Düngeverordnung 2017 sowie der aktuellen Rechtsänderungen aussagen. Da an einigen hochbelasteten Grundwasser-Messstellen ein leichter Rückgang der Nitratmengen zu verzeichnen sei, ist laut BMU und BMEL aber davon auszugehen, dass sich mit der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen novellierten Düngeverordnung die Situation zukünftig deutlicher verbessern dürfte.

Gesetzentwurf zur Änderung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren

Zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses vom 8. März 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) äußerst kurzfristig den Entwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz mit einer Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren übersandt. Die Änderungen betreffen unter anderem die Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs für bestimmte infrastrukturrelevante Planfeststellungsverfahren, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs für Infrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung, Erleichterungen bei der Elektrifizierung von Schienenwegen und weiteren kleinen Baumaßnahmen, Änderungen des BundesImmissionsschutzgesetzes zur gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs bei der Errichtung von Windenergieanlagen, sowie Änderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes mit Blick auf die Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen. Zudem sollen Raumordnungsverfahren künftig nur noch auf Antrag eines Trägers der raumbedeutsamen Planung/Maßnahme durchgeführt und das Verfahren durch stärkere Digitalisierung und Verzahnung mit den Zulassungsverfahren inhaltlich optimiert werden.

Beschluss von Bund und Ländern zur Energiewende

Bund und Länder haben im Juni 2020 einen gemeinsamen Beschluss zur weiteren Umsetzung der Energiewende gefasst. Der Beschluss benennt zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben und Maßnahmen, mit denen Bund und Länder die Sicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung gewährleisten wollen. Aus kommunaler Sicht hervorzuheben sind u. a. die vorgesehenen Schritte zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der notwendigen Stromnetze, zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die neuen Wertschöpfungspotenziale der Wasserstoffwirtschaft. Der Deutsche Landkreistag hat uns hierzu im Einzelnen unter anderem wie folgt unterrichtet:

  • Um Planungssicherheit für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten, werde der Bund einen Entwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes (EEG) sowie des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorlegen. Die Novelle soll u. a. eine bessere Regionalisierung des Zubaus der erneuerbaren Energien ermöglichen, das Repowering erleichtern und die stärkere finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Windenergieanlagen erlauben. Die Möglichkeiten für Projektbeteiligungen von Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten sollen verbessert werden. Zudem sollen im Rahmen der EEG-Novelle eine bessere Erschließung des Potenzials für große Photovoltaik-Dachanlagen geprüft, das Mieterstrommodell verbessert und die wirtschaftlichen Perspektiven für effiziente und umweltverträgliche Biomasseanlagen untersucht werden.
  • Bund und Länder sind sich einig, dass die gesellschaftliche Akzeptanz für die Energiewende zentral ist. Sie begrüßen, dass die gesetzlichen Änderungen zur 1.000- Meter-Abstandsregelung für Windenergieanlagen mit einer Länderöffnungsklausel („Opt-in-Lösung“) sowie zur Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels für PhotovoltaikAnlagen unverzüglich im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden sollen.
  • Bund und Länder sind sich ferner einig, dass zur Erreichung der Ausbauziele der Windenergie an Land eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Verbesserung der Genehmigungssituation dringend notwendig ist.

Termin der Kommunalwahl 2021

In Beantwortung einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag hat das Innenministerium sich zum Termin der Kommunalwahl 2021 geäußert: Die Landesregierung befinde sich noch im Abstimmungsprozess und werde den Wahltag für die Kommunalwahl 2021 durch Verordnung bestimmen, sobald die Beratungen hierzu abgeschlossen sind. Nach den Planungen kommen als Wahltermine grundsätzlich überwiegend die Sonntage im September 2021 in Betracht. Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf Landtagsdrucksache 18/6856.

Finanzbericht des MF

Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Bericht „Entwicklung der Finanz- und Haushaltslage des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen – Finanzstatus 2020“ übersandt. Der Bericht wurde am 6. Juli 2020 von der Landesregierung beschlossen. Die Ergebnisse basieren auf der Interpretation des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2019. Daher sind die absehbaren finanziellen Wirkungen der Covid-19-Pandemie in 2020 auf den Landeshaushalt nur vereinzelt nachrichtlich dargestellt. 

In seinem Fazit (S. 39) kommt das MF zu dem Ergebnis, dass die finanzielle Entwicklung sowohl in den vergangenen Jahren wie auch aktuell für Land und Kommunen im Einklang mit den für die Verteilungssymmetrie festgelegten Grundsätzen stehe. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Landes- und Kommunalaufgaben werde die vom StGH geforderte Verteilungssymmetrie der finanziellen Ausstattung von Land und Kommunen zur Aufgabenerledigung eingehalten. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, grundsätzliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Steuerverbundmasse oder in der Höhe der Steuerverbundquote vorzunehmen.

Die Argumentation überzeugt für die Vergangenheit nicht, weil der für das Land als maßgeblich angesehene Indikator – der Finanzierungssaldo (vgl. S. 18) – seit vier Jahren massiv über demjenigen der kommunalen Gebietskörperschaften liegt. Allerdings wird die aktuelle Entwicklung wegen der Covid-19-Pandemie hier voraussichtlich eine deutliche Veränderung bringen. Zum Finanzbericht des MF wird die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im September im Landtag Stellung nehmen.

Bundesweiter Warntag am 10. September 2020

Am 10. September 2020 findet erstmals der bundesweite Warntag statt. Dieser wird dann jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September durchgeführt. An diesem Tag werden in ganz Deutschland sämtliche Warnmittel erprobt. Pünktlich um 11 Uhr wird zeitgleich in den Landkreisen/Region Hannover ein Probealarm zur Testung der Warnmittel ausgelöst.

Die Probewarnung wird an alle Warnmultiplikatoren (z.B. Rundfunksender, App-Server) geschickt, die am modularen Warnsystem (MoWaS) des Bundes angeschlossen sind. Die Warnmultiplikatoren versenden die Probewarnung in ihrem System bzw. Programm an Endgeräte wie Radios und Warn-Apps (z.B. NINA, KATWARN, BIWAPP), auf denen die Warnung gelesen, gehört oder auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Parallel werden dazu die verfügbaren kommunalen Warnmittel ausgelöst, wie z.B. Sirenen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage https://warnung-der-bevoelkerung.de .

Absage des Innenministeriums für ein landesweites Ersthelfer-Alarmierungssystem

Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der CDU für die aktuelle Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags führt aus, dass durch ein App-gestütztes Alarmierungssystem der Notrufzentralen „Ersthelfer im ländlichen Raum“ informiert werden sollen, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund hatten sich der Niedersächsische Landkreistag über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Juni 2019 an das Innen- und das Sozialministerium gewandt, um zu erfahren, ob und wie das Land entsprechende Aktivitäten zum Aufbau eines einheitlichen Systems unterstützen oder konzeptionell verantworten will. Hintergrund ist der Umstand, dass entsprechende Systeme bereits in einigen Landkreisen eingesetzt werden.

Nach zahlreichen internen Beratungen hat uns das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nunmehr geantwortet. Im Ergebnis lehnt das Innenministerium die Einführung von landesweiten Ersthelfer-Alarmierungssystemen mit folgendem Argument ab: „Meine Prüfung hinsichtlich einer möglichen landesweiten Einführung eines App-gestützten Alarmierungssystems – Niedersachsen wäre damit nach meiner Kenntnis auch das erste Flächenbundesland in Deutschland überhaupt – hat mich jedoch zu der Überzeugung gebracht, dass die erheblichen personellen, rechtlichen, organisatorischen und technischen Arbeiten im Zusammenhang mit vermutlich mehreren 10.000 landesweit als Verwaltungshelfer zu bestellende Ersthelfer mit den vorhandenen Personalressourcen derzeit nicht umzusetzen sind. Da die Installierung derartiger Systeme zudem keine Pflichtaufgabe im Rahmen des Rettungsdienstes ist, sondern eine freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, beabsichtige ich die die Landesregierung tragenden Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zu bitten, die landesweite Umsetzung eines App-gestützten Alarmierungssystems in der Trägerschaft des Landes derzeit nicht weiter zu verfolgen.“

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird die Initiative, den Zensus ein Jahr später durchführen zu wollen, begrüßt, aber die vorgesehene Verschiebung als für zu kurzgreifend kritisiert. Insbesondere die anstehenden Landtags- und Kommunalwahlen 2021 und 2022 sowie die Bundestagswahl binden die entsprechenden Personalkapazitäten in den Verwaltungen. Zudem wird auf die bisher getätigten kommunalen Aufwendungen im Rahmen der Zensusvorbereitungen hingewiesen und eine höhere Kostenbeteiligung des Bundes eingefordert.

Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einem Zentralen Ausländerdateisystem

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) will das Ausländerzentralregister zu einem Zentralen Ausländerdateisystem weiterentwickeln und dazu insbesondere auch die bisherigen dezentral von den Ausländerbehörden geführten Ausländerdateien auflösen. Die angestrebte Reform kann erhebliche Auswirkungen auf die Organisation der Arbeitsweise in den kommunalen Ausländerbehörden und die Ausgestaltung der von ihnen eingesetzten Fachverfahren und IT-Systeme haben. Zur Vorbereitung der Reform sind Arbeitsgruppen eingesetzt worden, in die die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages Vertreter aus den Landkreisen entsenden wird.

28. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit hat seinen Tätigkeitsbericht 2019 vorgelegt. Das Dokument befasst sich im Bereich seiner Schwerpunktthemen unter anderem mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen, der Datenminimierung und greift dabei insbesondere auch Rechtsfragen im Bereich der Jobcenter sowie der künstlichen Intelligenz auf. In Bezug auf Gesetzgebungsvorhaben werden der Zensus, die Registermodernisierung und die Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialwesen behandelt. Weitere Einzelthemen betreffen das Onlinezugangsgesetz oder Facebook/Fanpages.

9-Punkte-Plan für ein digitales Deutschland – Schwerpunkte des Bundes-CIO

Der neue Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretär Dr. Markus Richter, hat einen 9-Punkte-Plan für ein digitales Deutschland veröffentlicht. Die Themen werden dabei unter drei zentralen Säulen subsumiert: Digitale Gesellschaft, Digitale Verwaltung sowie Cyber- und Informationssicherheit.

Mit einer Open-Data-Strategie sollen die Bereitstellung und Nutzung von Daten verbessert werden. Das Bundesportal zum Auffinden von Leistungen und ein einheitliches Unternehmensnutzerkonto sollen bis Jahresende verfügbar sein. Die digitalen Kompetenzen der Mitarbeiter der Verwaltung sollen über eine Digitalakademie gestärkt werden. Innerhalb der Bundesverwaltung stellt die Etablierung digitaler Innovation eine Zielsetzung dar. Folgende 9 Punkte werden thematisiert:

Digitale Gesellschaft und Cyber-Sicherheit in Deutschland und Europa

1. Datenpolitik wirksam gestalten

2. Zusammenarbeit auf europäischer Ebene verstärken

Digitale Verwaltung

3. Elektronische Identität etablieren

4. Digitale Verwaltungsleistungen ausbauen (OZG)

5. Verwaltung und verwaltungsinterne Dienste modernisieren

6. eGovernment-Einheit als Digital Innovation & Transformation Hub der Bundesverwaltung etablieren („Service aus der Verwaltung für die Verwaltung“)

7. Digitale Kompetenzen fördern

Cyber-Sicherheit und Souveränität als Kernaufgabe des Bundes-CIO

8. Digitale Souveränität Deutschlands und Europas sichern

9. Cyber-Sicherheitsarchitektur Deutschlands stärken

Der Deutsche Landkreistag unterstützt grundsätzlich die benannten Themenfelder für ein digitales Deutschland. Der von der Hauptgeschäftsstelle des DLT zuletzt zur Diskussion gestellte Fokus auf Open Source Software und Einer-für-Alle Lösungen findet sich in dem Papier wieder.

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Programm sieht Zuschüsse für Arbeitgeber vor, die trotz der Pandemie (weiter) ausbilden. Die Abwicklung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. 410 Millionen Euro der insgesamt zur Verfügung stehenden 500 Millionen Euro können für Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden. Dies sind insbesondere:

              – Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Betriebe, die ihr

               Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen, obwohl sie die Corona-Krise stark

               getroffen hat,

              – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 Prozent der

               Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und

               Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit geschickt,

              – Übernahmeprämien in Höhe von 3.000 Euro an Betriebe, die Auszubildende von

               insolventen Betrieben übernehmen.

Die Erste Förderrichtlinie ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Programm endet am 30. Juni 2021. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit für die Zuschüsse mit Ausnahme der Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis zum 31. Oktober 2021. In einer Zweiten Förderrichtlinie, die aussteht, will der Bund die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung umsetzen, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist.

Informationen zur politischen Bildung „Ländliche Räume“

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) hat in der Schriftenreihe „Informationen zur politischen Bildung“ ein Themenheft „Ländliche Räume“ veröffentlicht, das sachlich fundiert sowohl dem Bild des Abgehängtseins als auch dem romantisch-verklärtem Idyllenbild ländlicher Räume entgegentritt. Stattdessen wird die Vielfältigkeit der ländlichen Räume dargelegt, ihre wirtschaftliche Basis und die Bedeutung der Klein- und Mittelstädte als Ankerpunkte gewürdigt und in differenzierter Art und Weise Bedarfe und Herausforderungen beschrieben.

Die Veröffentlichung fußt auf Beiträgen der Wissenschaftler des Thünen-Instituts für Ländliche Räume. Auf der Basis des vom Thünen-Institut entwickelten Typisierungsindexes, der auch vom Deutschen Landkreistag zur Abgrenzung der ländlichen Räume genutzt wird, untersuchen sie die ländlichen Räume in sieben Kapiteln unter verschiedenen Aspekten. Sie beschreiben, was die ländlichen Räume ausmacht, vor welchen Herausforderungen diese angesichts der sich aktuell abzeichnenden gesellschaftlichen und technologischen Umbrüche stehen und welche Möglichkeiten Politik, Gesellschaft und Wirtschaft haben, um darauf zu reagieren.

Das Heft aus Schriftenreihe „Informationen zur politischen Bildung“ der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) zum Thema „Ländliche Räume“ ist kostenlos bestellbar und unter folgendem Link abrufbar.

Aufgabendurchgriff des Bundes beim Bildungspaket in der Sozialhilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 07. Juli 2020, Az. 2 BvR 696/12) für das Recht der kommunalen Selbstverwaltung die Regelungen zum Bildungspaket in der Sozialhilfe wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es handelt sich um einen unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes.

Das BVerfG hat seinem 43-seitigen Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Art. 28 Abs. 2 GG wird durch das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG näher ausgestaltet. Es untersagt dem Bund, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen.

2. Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG liegt vor, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte Aufgabe zuweist oder eine damit funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt.

3. Eine Anpassung bundesgesetzlich bereits zugewiesener Aufgaben an veränderte ökonomische und soziale Umstände ist nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zulässig.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt die Entscheidung. Es handelt sich um eine wichtige verfassungsrechtliche Entscheidung, die die Landkreise und Städte in ihrem Selbstverwaltungsrecht stärkt, da der Bund nicht zugleich die für die Aufgabe erforderliche Finanzierung gewähren darf. Das BVerfG hat klargestellt, dass der Bund weder den Kommunen eine bestimmte Aufgabe erstmals zuweisen noch eine bundesgesetzlich bereits zugewiesene Aufgabe erweitern darf. Die Kinder und Jugendlichen haben keinen Nachteil. Das Bildungspaket im SGB XII wird bis Jahresende 2021 weiter erbracht. Die Regelungen zum Bildungspaket im SGB II sind ohnehin unberührt.

Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat berichtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser vorgelegt hat. Damit soll die Zusage aus dem Koalitionsausschuss vom Juni 2020 umgesetzt werden, aus dem Bundeshaushalt 3 Mrd. Euro für eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzentwurf ist eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, die das Gesetz direkt in den Deutschen Bundestag einbringen wollen. Im Einzelnen führt der DLT aus:

„Der Koalitionsausschuss hat im Juni 2020 beschlossen, dass im Bundeshaushalt 3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden, mit denen eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser finanziert werden soll. Hierzu werden sowohl moderne Notfallkapazitäten als auch eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser zur besseren internen und auch sektorenübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin usw. gezählt. Darüber hinaus sollen Investitionen in die ITund Cybersicherheit des Gesundheitswesens unterstützt werden. Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren gesetzlich zur Investitionsförderung zur Verbesserung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet wurde. Die Verteilung der Mittel erfolgt analog zu den gel- tenden Regelungen des bestehenden Strukturfonds. Zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem Krankenhauszukunftsfonds und dem geltenden Krankenhausstrukturfonds wird die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre verlängert.“

EU-Gipfel zum Corona-Aufbauplan und mehrjährigen Finanzrahmen

Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben sich bei einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 auf Schlussfolgerungen sowohl in Bezug auf spezifische Aufbaumaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wie auch hinsichtlich des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens der Union verständigt. Die Aufbaumaßnahmen umfassen dabei Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro, von denen 360 Milliarden Euro als Darlehen bzw. bis zu 390 Milliarden Euro als Zuschüsse gewährt werden. Ziel ist eine Rückzahlung bis zum Ende des Jahres 2058. Der mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union von 2021 bis 2027 macht demgegenüber ein Gesamtbetrag für Mittel für Verpflichtungen von 1.074,3 Milliarden Euro aus. Der deutsche Beitrag wird durch eine Bruttoermäßigung reduziert.

Wieder-Inkraftsetzung der Pflegepersonaluntergrenze zum 1. August 2020

Der Bundesgesundheitsminister hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung erlassen. Demnach wird die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen seit 1. August 2020 zu wesentlichen Teilen wieder vorgeschrieben. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie waren die Pflegepersonaluntergrenzen mit Inkrafttreten der ersten Änderungsverordnung am 26. März 2020 rückwirkend zum 1. März bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Der Deutsche Landkreistag hatte das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund der überwiegend schlechten Erfahrungen der Krankenhäuser der Landkreise und deren Verschärfung durch die weiter bestehende Corona-Pandemie im Rahmen der Verbandsanhörung vor einer schnellen Wieder-Inkraftsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen gewarnt.

Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat den Entwurf für eine „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung- und -erholung (Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung)“ erarbeitet. Im Nachtragshaushalt ist ein Ansatz von insgesamt 28 Millionen Euro zuzüglich 1,8 Millionen Euro für Hygienemaßnahmen vorgesehen.

Ziel der Richtlinie ist es, die Folgen der Covid-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Die Leistungen werden Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung und -erholung gewährt, die infolge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind oder bei denen Stornierungskosten in nicht unerheblicher Höhe angefallen sind. Leistungen werden auch gewährt für Coronavirus-bedingte Mehrausgaben für Hygienemaßnahmen, die den regelkonformen Betrieb der Einrichtungen ermöglichen oder sicherstellen. Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Kommunen sind nicht antragsberechtigt. 

Testungen auf SARS-CoV-2: Schreiben an Ministerin Dr. Reimann

Das überaus komplexe und vielschichtige Thema der Durchführung von Testungen auf SARS-CoV-2 mit den damit zusammenhängenden organisatorischen, finanziellen und abrechnungstechnischen Fragen beschäftigt die kommunale Ebene bekanntlich seit Wochen sehr und hat durch die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Verordnung vom 31.07.2020 getroffenen Regelungen zunächst zur Testmöglichkeit für Reiserückkehrer (vgl. Bezugsrundschreiben Nr. 1263/2020) und nun (ab 08.08.2020) mit Verordnung des BMG vom 06.08.2020 zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten noch weiter an Bedeutung gewonnen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sieht nach wie vor ganz erheblichen Klärungsbedarf seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) auch im Zusammenspiel mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Vor diesem Hintergrund haben wir am Freitag, den 7. August 2020 ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an Frau Ministerin Dr. Reimann und nachrichtlich auch an Finanzminister Hilbers und Staatssekretär Dr. Mielke, Niedersächsische Staatskanzlei, gerichtet. Gefordert wird insbesondere die Kostenübernahme für die Abstrichnahme von Testungen, die seitens des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen der Reststrategie des Landes angeordnet werden.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

NLT fordert Vorbereitung auf zweite Welle im Coronageschehen

„Es reicht nicht, im Wochentakt die völlig unübersichtliche Coronaverordnung fortzuschreiben. Das Land Niedersachsen muss endlich die versprochene radikale Vereinfachung der Rechtsverordnung auf den Weg bringen und beginnen, sich konkret auf eine mögliche zweite Welle im Coronageschehen vorzubereiten“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes am 6. Juli 2020 in Hannover.

Als aufzuarbeitende Themen nannten die Landräte und Kreistagspolitiker unter anderem die Verbesserung der Kommunikation in die Fläche, die versprochene zielgenaue und bedarfsgerechte weitere Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, eine Verstetigung des zentralen Ressourcenmanagements des Landes sowie ein landesweites Konzept für die Erhöhung der Kapazitäten für die Krankenhausversorgung und die Kurzzeitpflege. „Wir müssen gemeinsam die Zeit der relativen Entspannung nutzen, um ein Konzept zu erarbeiten für den Fall, dass es erneut zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens kommt. Nur so können wir der Lage angemessen reagieren. Die Vorgänge im Kreis Gütersloh haben gezeigt, dass solche Szenarien schneller wieder auf der Tagesordnung sein können, als uns lieb ist“, stellt Wiswe fest.

Nachhaltig verlangte das NLT-Präsidium eine bessere Einbindung der Kommunen in die Krisensteuerung. „Die unabgestimmte Mitteilung von Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung vom vergangenen Freitag, die Testzentren zu schließen, ist für uns ein weiteres Indiz, dass die gesetzlichen Instrumentarien für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nachjustiert werden müssen. Die Landkreise mit ihren Gesundheitsämtern stehen letztendlich in der Verantwortung und müssen in solche Entscheidungen eingebunden werden. Dies gilt auch für die Teststrategie des Landes und Gespräche zur Kostentragung für die Abstrichnahme bei Testungen, die völlig an uns vorbei geführt werden“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer fest.

Neufassung der Nds.-Corona-Verordnung zum 13. Juli 2020

Gleich zwei Verordnungsentwürfe zum Corona-Geschehen legte die Landesregierung am 9. Juli 2020 vor. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände musste erneut binnen eines Arbeitstages ihre Mitglieder beteiligen und die Stellungnahmen abgeben.

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hob lediglich mit Wirkung zum 11. Juli 2020 das Beherbergungsverbot für Personen aus dem Kreis Gütersloh in den bisherigen Abs. 3 und 4 des § 2 l der Verordnung auf.

Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-VO) nimmt eine vollständige Neufassung der bisherigen Corona-Verordnung mit einer neuen Regelungssystematik vor. Die Verordnung gliedert sich nunmehr in acht Teile mit insgesamt 30 Paragrafen. Der erste Teil enthält vier allgemeine Vorschriften (Abstandsgebot und Zusammenkünfte; Mund-Nasen-Bedeckung; Hygienekonzept; Datenerhebung und Dokumentation). Die folgenden Teile beschäftigen sich mit Betriebs- und Veranstaltungsverboten; Berufs- und Gewerbeausübung; Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen; Religionsausübung; Kultur und Freizeit; Regelungen über Ein- und Rückreisen nach Niedersachsen sowie Schlussbestimmungen im achten Teil. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am Abend des 9. Juli eine achtseitige Stellungnahme abgegeben und die wesentlichen Inhalte in einer gemeinsamen Pressemitteilung kommentiert, die wir nachfolgend wiedergeben:

Kommunen halten neue Corona-Verordnung weiter für zu kompliziert

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bewertet die heute vorgestellte Neufassung der Corona-Verordnung des Landes als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, hält sie insgesamt aber immer noch für deutlich zu kompliziert. Ferner kritisieren die kommunalen Spitzenverbände die unangemessene Anhörungsfrist. „Wir hatten weniger als einen Arbeitstag Zeit, unsere Mitglieder zu beteiligen und die Stellungnahmen auszuwerten. Inhaltlich begrüßen wir, dass die neue Verordnung in verschiedene Teile übersichtlich gegliedert und einen allgemeinen Teil mit den wesentlichen Vorschriften enthält. Allerdings ist unsere mehrfach vorgetragene Anregung einer deutlichen Verkürzung und Vereinfachung der Verordnung entgegen Zusagen der Landesregierung zu unserem Bedauern nicht aufgegriffen worden“, erklärte Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag.

„Die Verordnung ist auch in ihrer neuen Struktur für die zur Umsetzung berufenen Verwaltungen wie für die Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar. Zentraler Kritikpunkt bleibt die unklare Regelung in § 1 hinsichtlich der zulässigen Personenzahl im privaten Raum. Dies gefährdet die Akzeptanz der Verordnung in der Bevölkerung in erheblichem Maße und stellt den Vollzug vor erhebliche Probleme. Des Weiteren beinhaltet der Entwurf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche. Unklar scheint nach dem zur Anhörung vorgelegtem Entwurf die Besucherregelung in den Alten- und Pflegeheimen, die aus unserer Sicht keineswegs über Hygienekonzepte der Einrichtungsträger gesteuert werden darf“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer fest.

„Ausdrücklich begrüßen die Kommunen die vorgesehene Geltungsdauer der neuen Verordnung bis zum 31. August 2020. Wir verbinden damit die Hoffnung, dass die Verordnung nicht wie bisher spätestens in einem zweiwöchigen Rhythmus geändert wird und die Zeit für eine wirkliche Neustrukturierung genutzt wird“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020

Am 3. Juli 2020 fand vor dem federführenden Haushaltsausschuss des Landtages zum Entwurf des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens statt. Grundsätzlich wurde begrüßt, dass mit dem Zweiten Nachtragshaushalt auch ein sogenannter „kommunaler Rettungsschirm“ in Niedersachsen geschaffen wird. Hinsichtlich der Gewerbesteuerausgleichszahlung wurde kritisiert, dass zu erwartende höhere Einnahmeausfälle aus der Steuerschätzung im September 2020 nicht mehr Eingang finden. Zum einmaligen Aufwandsausgleich in § 14h NFAG-E wurde eine Verstetigung auch in den nächsten Jahren gefordert.

Hinsichtlich der Regelung in Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz wurde die vorgesehene Mittelverteilung in einer vorläufigen Einschätzung als sachgerecht mitgetragen. Weiter wurde eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass zwischen den Verlusten der Verkehrsunternehmen und denjenigen der Aufgabenträger eine gleichberechtigte Beteiligung bei den Ersatzzahlungen möglich sein muss. Hierzu wurden seitens der Landtagsabgeordneten um einen Formulierungsvorschlag gebeten, der aber nicht aufgegriffen wurde.

Bei der vorgesehenen Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen in Artikel 5 wurde die Gegenfinanzierung der Bundesmittel zu den üblichen Anteilen (60 Prozent Land zu 40 Prozent Kommunen) angesichts der besonderen Umstände grundsätzlich mitgetragen. Gleichzeitig wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass für Krankenhausinvestitionen in Niedersachsen noch darüberhinausgehend erhebliche weitere Mittel benötigt werden, um den Investitionsstau zu beseitigen.

In der Anhörung wurde im Übrigen sowohl seitens des Ausschussvorsitzenden als auch aus der Mitte des Ausschusses den Kommunen – insbesondere auch dem öffentlichen Gesundheitsdienst – für die geleistete Arbeit in der Corona-Pandemie gedankt.

Der Niedersächsische Landtag hat am gestrigen 15. Juli 2020 das Nachtragshaushaltsgesetz verabschiedet. Die skizzierten Regelungen des „kommunalen Rettungsschirms“ wurden im Wesentlichen unverändert umgesetzt.

COVID-19-Gesetz

Kontrovers diskutiert und nun beschlossen: der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften in der gestrigen Sitzung am späten Nachmittag beschlossen. Auf folgende Änderungen im Hinblick auf den ursprünglichen Entwurf ist besonders hinzuweisen:

Zunächst wurde die Feststellung der epidemischen Lage im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) weiter konkretisiert. Der Landtag kann eine solche nunmehr nur auf Antrag der Landesregierung und unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in § 3 a Absatz 1 NGöGD näher bestimmt sind, beschließen. Weiterhin sind vor allem die Änderungen im Bereich des Katastrophenschutzes und des Kommunalrechts hervorzuheben.

Sowohl das außergewöhnliche Ereignis als auch der Katastrophenvoralarm wurden in den Absätzen 3 und 4 des § 1 NKatSG ausführlicher definiert. Die Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms hängen allerdings – entgegen des Vorschlags und der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände – weiterhin von der Feststellung der epidemischen Lage ab. Außerdem wurde das NKatSG um einen § 27 a ergänzt, welcher die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm regelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine „landesweite Tragweite“ gegeben ist, deren Definition im Absatz 2 der Vorschrift vorgenommen wird.

Der neu in das NKomVG eingefügte § 182 wurde insgesamt insoweit klargestellt, als dass die Sonderregelungen nur gelten, solange eine epidemische Lage von nationaler Trag- weite besteht (vgl. Absatz 1 und z.B. Absatz 2 Nr. 2, welcher regelt, dass der Hauptausschuss über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließen kann). Der Absatz 2 wurde insofern geändert, als dass klargestellt wurde, dass die Regelungen „zur Bewältigung einer epidemischen Lage“ und nicht „zur Sicherstellung und Vereinfachung der Tätigkeit der Vertretung und des Hauptausschusses“ geschaffen wurden. Im Einzelnen wurden die Regelungen hinsichtlich der Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik, des Ausbleibens der Beteiligung der beratenden Ausschüsse und des Unterbleibens der Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 weiter konkretisiert. Insbesondere ist nun festgelegt, dass die jeweilige Entscheidung bzw. Anordnung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu treffen ist. Eine weitere wichtige Ergänzung, welche unter anderem auf einer Forderung des NLT beruht, ist die Möglichkeit des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse per Videokonferenz zusammenzukommen, wenn die oder der Vorsitzende diese Anordnung trifft (§ 182 Abs. 2 Nr.3 NKomVG). Der Satz 2 des Absatzes 2 wurde hinsichtlich der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes – wie von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gefordert – enger gefasst. Demnach müssen Beschlüsse, die unter den besonderen Voraussetzungen des Satzes 1 zustande gekommen sind, unverzüglich veröffentlicht werden. Konnte die Öffentlichkeit an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist das Protokoll zu veröffentlichen. Die Sonderregeln der kommunalen Haushaltswirtschaft (Absatz 4) wurden ebenfalls insofern enger gefasst, als dass diese nur zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage gelten.

Umsetzung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Der NLT hat gegenüber dem Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) gefordert, bei der Erstellung des Konzepts zur Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD beteiligt zu werden. Dem ist das MS nun nachgekommen und hat Anfang Juli den Entwurf eines Erlasses mit der Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Grundlage hierfür ist die ergänzte Teststrategie über SARS-CoV-2 Testungen. Völlig ausgeblendet ist jedoch die Forderung des NLT nach einer Übernahme der Kosten für die Abstrichnahme durch das Land und die Einbindung des niedergelassenen Bereichs in die Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD sowie die Übernahme dieser Kosten ebenfalls durch das Land.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum dritten Mal erweitert. Mit dieser Erweiterung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Daneben hat die Kommission für die Fälle, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen, die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen erleichtert mit dem Ziel, Anreize für private Investitionen zu erhöhen. Diese Anpassungen sollen auch für öffentliche Unternehmen gelten.

Die Kommission begründet die Erweiterung damit, dass kleine und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro) besonders stark von Liquiditätsengpässen betroffen sind, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden. Dadurch seien die auch zuvor schon bestehenden Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln, mit denen diese Unternehmen im Vergleich zu mittleren und großen Unternehmen konfrontiert sind, weiter verschärft. Ohne Gegenmaßnahmen drohe kleinen und Kleinstunternehmen in großer Zahl eine Insolvenz, was ernsthafte Störungen der gesamten EU-Wirtschaft nach sich ziehen würde. Zudem sei es bei kleinen und Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Beteiligung an grenzüberschreitenden Geschäften im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger wahrscheinlich, dass befristete staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrten.

Verlängerung und gezielte Anpassung bestimmter Beihilferegelungen

Die EU-Kommission hat zahlreiche EU-Beihilfevorschriften, die Ende 2020 auslaufen würden, verlängert und im Hinblick auf die Abfederung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für Unternehmen infolge der Corona-Pandemie inhaltlich angepasst. Dabei geht es im Wesentlichen um die Förderfähigkeit von Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind. Zudem prüft die Kommission aktuell die Verlängerung der De-MinimisVerordnung für DAWI um drei Jahre einschließlich der befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten.

COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 9. Juli 2020 in Kraft. Durch die Verordnung wird die Höhe der Ausgleichspauschale für nicht belegte Betten in Krankenhäusern, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie freigehalten werden, gestaffelt. Die Verordnung regelt zudem, dass die Pauschale, die insbesondere zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gezahlt wird, auf 100 Euro erhöht wird. Die Zahlung wird zudem bis zum 30. September 2020 verlängert.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 3. Juli 2020 der Verordnung zugestimmt und eine Entschließung hierzu gefasst. In dieser begrüßen die Länder die mit der Verordnung vorgenommene Ausdifferenzierung der Ausgleichszahlungen grundsätzlich, weisen zugleich aber auch auf einige aus ihrer Sicht erforderlichen Anpassungsbedarfe hin. Unter anderem sollten Krankenhäuser, die einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Pandemie geleistet haben, keine Pauschalen unter 560 Euro erhalten.

Weitere Themen

Landeshaushalt 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Klausurtagung am 6. Juli 2020 den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2021 sowie die mittelfristige Finanzplanung bis 2024 aufgestellt. Der Haushalt wird ein Volumen von rund 35,9 Milliarden Euro haben. Der Entwurf für 2021 sieht eine Kreditermächtigung von bis zu 853 Millionen Euro vor, davon rund 673 Millionen Euro im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach den Regeln der Schuldenbremse.

Nach der Pressemitteilung verzichtet die Landesregierung in dem Haushaltsplanentwurf 2021 und der mittelfristigen Finanzplanung auf neue Vorhaben. Ausnahmen sind insgesamt 380 Millionen Euro aus dem Jahresabschluss 2019 für Klimaschutz (150 Millionen Euro), Artenschutz (120 Millionen Euro) und Waldschutz (110 Millionen Euro).

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben das vorbezeichnete Gesetz in den Landtag eingebracht. In absehbarer Zeit wird zu diesem eine Anhörung im Landtag stattfinden. Mit dem Gesetz sollen einige Normen der Niedersächsischen Bauordnung geändert sowie für den Wohnungsbau suspendiert werden. So sollen etwa für Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks neue Abstandsregelungen eingeführt werden. Mobilfunkmasten bis 10 Meter (im reinen Wohngebiet) im Übrigen bis 15m sollen Verfahrensfrei gestellt werden. Ebenso ist vorgesehen, eine Typengenehmigung zu ermöglichen und das Bauen mit Holz hinsichtlich der Vorgaben für die Feuerbeständigkeit zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in Artikel 2 den Erlass eines Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) vor. Anders als noch im vo- rangegangenen Entwurf der Landesregierung enthält dieser Entwurf der regierungstragenden Fraktionen nunmehr keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen. Diesbezüglich hat der entschiedene Widerstand der Verbände für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, insbesondere auch des Niedersächsischen Landkreistages, zu einem Erfolg geführt.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände über den aktuellen Stand der Planungen für das künftige Förderprogramm in Grauen Flecken unterrichtet. Danach hat die Bundesregierung entschieden, sich gegenüber der Kommission nicht weiter für das Vorhaben einzusetzen, im Rahmen des neuen Förderprogramms auf eine Aufgreifschwelle zu verzichten. Mit dieser Forderung sind auch die Länder sowie Abgeordnete des Bundestages sowie des Europaparlaments an die Kommission herangetreten. Auch der Deutsche Landkreistag hatte sich dafür gegenüber der zuständigen Vizepräsidentin der Kommission eingesetzt. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände haben diesen Sachstand mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen und vom BMVI verlangt, der Kommission in diesem Punkt nicht nachzugeben. Es wurde betont, dass mit einem Förderprogramm, welches an einer Aufgreifschwelle festhält, die Gigabitziele der Bundesregierung nicht zu erreichen seien. Das BMVI will sich gegenüber der Kommission immerhin dafür einsetzen, schon heute eine verbindliche Zusage zu erhalten, dass die Aufgreifschwelle 2023 entfalle. Seitens der Länder wurde vor diesem Hintergrund die Anregung in den Raum gestellt, ggf. erst zu diesem Zeitpunkt mit dem neuen Förderprogramm zu starten.

Ungeachtet der deutlichen Kritik seitens der Länder und des Deutschen Landkreistags ist damit zu rechnen, dass das BMVI in Kürze eine Rahmenregelung für das neue Förderprogramm zur Notifizierung vorlegen wird, in dem eine Aufgreifschwelle enthalten sein wird.

Landkreise und kreisfreie Städte zukünftig verantwortlich für Mobilfunkausbau in Niedersachsen?

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Schreiben vom 3. Juli 2020 auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (AG KSV) auf den Entwurf einer Mobilfunkförderrichtlinie reagiert. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken, dass die strukturellen und systematischen Fehler der bisherigen Mobilfunkpolitik jetzt von den – bisher nicht verantwortlichen – Kommunen ausgebügelt werden sollen, werden durch das MW nicht entkräftet. Das Land sieht sich demnach in der Rolle des Unterstützers der Landkreise und kreisfreien Städte bei ihren jeweiligen Ausbauaktivitäten. Die dafür benötigte fachliche Expertise soll nach Vorstellung des MW durch eine personelle Aufstockung beim BZNB sowie durch die Mobilfunkinfrastruktur des Bundes (MIG) abgedeckt sein.

Anerkannt hat das MW hingegen die fehlende Datengrundlage für einen effektiven Ausbau und sichert zu, bis zur Veröffentlichung der Mobilfunkrichtlinie eine aussagekräftige Grundlage durch ein zentrales Markterkundungsverfahren vorlegen zu können. Datenlieferanten hierfür sollen allerdings nicht tatsächliche Messwerte, sondern die Datenlagen der Mobilfunkbetreiber sein.

Das MW weist darauf hin, dass die Richtlinie sich derzeit in der Überarbeitung befinde und gegenüber dem übersandten Entwurf zahlreiche Anpassungen erhalten soll. Die überarbeitete Richtlinie soll anschließend erneut vorgestellt werden und dabei auch die bisher noch offenen Bundesaktivitäten berücksichtigen.

Grundrentengesetz verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben das Grundrentengesetz verabschiedet. Es enthält die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Freibeträge in der Sozialhilfe, im SGB II, beim Wohngeld und in der Sozialen Entschädigung. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Grundrentengesetz führt die als Rentenzuschlag ausgestaltete sogenannten Grundrente für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten bzw. Kindererziehungszeiten oder Pflege von Angehörigen vorzuweisen haben. Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Grundrentenzuschlag von der Rentenversicherung in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes, bei dem eine Einkommensprüfung stattfindet. Diese erfolgt durch einen vollautomatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

In der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 82a SGB XII), im SGB II, beim Wohngeld sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung sind für alle Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen, Freibeträge vorgesehen. Dies bezieht vergleichbare Zeit in anderen Alterssicherungssystemen ein.

Die Deutsche Rentenversicherung hat erklärt, frühestens ab Juli 2021 Grundrentenzeiten feststellen und erst anschließend die Grundrente für Bestandsrentner auszahlen zu können. Für Neurentner kann die Grundrente zum Teil sogar erst im Jahr 2022 ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils rückwirkend.

Bundesregierung veröffentlicht Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 hat Deutschland turnusgemäß den Ratsvorsitz der Europäischen Union übernommen. Unter der Zielsetzung „Gemeinsam. Europa wieder stark machen“ hat die Bundesregierung das Programm ihrer EU-Ratspräsidentschaft veröffentlicht. Darin legt sie den Fokus u. a. erfreulicherweise auf den Aufbau einer hochleistungsfähigen europäischen digitalen Infrastruktur zwecks Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land und kündigt dafür vereinfachte beihilferechtliche Bedingungen an. Sie betont zudem die Sicherung der Zukunft ländlicher Räume und der ländlichen Entwicklung in den unterschiedlichsten Politikbereichen und strebt die Entwicklung eines EU-Rahmens für nationale Grundsicherungssysteme sowie einen EU-Rahmen für Mindestlöhne an. Daneben liegt der Fokus angesichts der Corona-Pandemie auf dem wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau und Maßnahmen im Bereich des Klimawandels, der Flucht und Migration, Digitalisierung und Rechtsstaatlichkeit. Weitere Informationen zur deutschen Ratspräsidentschaft sind unter www.eu2020.de abrufbar.

Nationale Demenzstrategie

Die Nationale Demenzstrategie wird von einem breiten Bündnis von Akteuren getragen, dem auch der Deutsche Landkreistag (DLT) angehört. Ziel ist die weitere Verbesserung der Situation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen. Im Rahmen des nunmehr abgeschlossenen Erarbeitungsprozesses wurde eine Reihe von Zielen und Einzelmaßnahmen verabredet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen.

Der Deutsche Landkreistag wirkt an der Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie mit und setzt sich dafür ein, dass die Landkreise weiter dazu beitragen und darin unterstützt werden, die Lebenssituation von an Demenz erkrankten Menschen und ihren Angehörigen im Sinne eines kontinuierlichen Prozesses zu verbessern. Viele Landkreise befördern ein demenzfreundliches Klima in ihrem Gemeinwesen, indem sie gezielte Informations- und Beratungsangebote vorhalten, wie z. B. Wegweiser in das Hilfesystem, Landkarten mit Pflege- und Unterstützungsangeboten oder andere Orientierungshilfen. Darüber hinaus spielt das Thema Demenz in den senioren-politischen Rahmenkonzeptionen von Landkreisen eine Rolle, die mehr und mehr bestrebt sind, Herausforderungen des demografischen Wandels, der Sozialraumorientierung, seniorenpolitische Angebote und Altenhilfestrukturen mit Fragen der pflegerischen Versorgung sowie Angeboten für demenziell erkrankte Menschen zu verbinden und in integrierter Weise zu adressieren. Auch bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements legen viele Landkreise verstärkt einen Blick auf die soziale und kulturelle Teilhabe demenzkranker Menschen.

Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Nationalen Demenzstrategie wurden 27 Ziele formuliert und insgesamt ca. 160 Maßnahmen vereinbart. Einzelheiten können der 152- seitigen Broschüre (https://www.nationale-demenzstrategie.de/) entnommen werden.

EuGH billigt Abschiebehaft für Gefährder in gewöhnlicher Haftanstalt

Der EuGH hat mit Urteil vom 2. Juli 2020 in der Rs. C-18/19 entschieden, dass gegen die Regelung in § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach Abschiebehaft auch in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden kann, wenn von dem zu inhaftierenden Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen, keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorschrift war mit dem (Ersten) Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 in das AufenthG eingefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“) vom 15. August 2019 ist das sog. Trennungsgebot – also das Gebot, Abschiebehäftlinge in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen – bis zum 1. Juli 2022 ausgesetzt worden. Diese Regelung war nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH.

Studie der Robert-Bosch-Stiftung zur kommunalen Integrationspolitik veröffentlicht

Die im Auftrag der Robert-Bosch-Stiftung von Forschern der Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg erstellte Studie „Zwei Welten: Integrationspolitik in Stadt und Land“ (Anlage) hat die kommunale Integrationspolitik in 92 Kommunen (darunter auch die Landkreise Lüchow-Dannenberg und Vechta) untersucht.

Ein Schwergewicht liegt dabei auf der Betrachtung des kommunalen Integrationsmanagements. Bemerkenswert ist, dass alle untersuchten Landkreise im Zuge der Fluchtzuwanderung die Strukturen, in denen das kommunale Integrationsmanagement bewältigt wird, angepasst haben, und zwar überwiegend in Richtung hin auf einheitliche Stellen, in denen alle relevanten Zuständigkeiten gebündelt werden. Dagegen hat keine der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden organisatorische Anpassungen vorgenommen.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung der Zusammenarbeit zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen, die durchweg als sehr konstruktiv beschrieben wird. Wünschenswert sei, dass sich die Landkreise für ein lokal angepasstes Wissensmanagement in den Gemeinden einsetzten.

Schließlich kommt die lesenswerte Studie zu dem Ergebnis, dass das Gegensatzpaar „Stadt“ und „Land“ kaum dazu taugt, Abweichungen in der kommunalen Integrations-politik zu erklären.“ Zum Download der Studie: https://t1p.de/rbs-2w

Zensus 2021: Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zur Verbändebeteiligung vorgelegt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es notwendig geworden, den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben. Als neuer Stichtag für die Durchführung des Zensus ist der 15. Mai 2022 vorgesehen.

Die erforderlichen Datenlieferungen werden an den neuen Zensusstichtag angepasst. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen zwingenden Gründen eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Für die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 entstehen im Statistischen Bundesamt in 2021 zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von 62,9 Millionen Euro. Für das Informationstechnikzentrum Bund beträgt der Vollzugsaufwand (Personal- und Sachausgaben sowie IT-Aufwände) in 2021 ca. 33,7 Millionen Euro, in den Folgejahren reduziert sich dieser wie folgt: 2022: 21 Millionen Euro, 2023: 15 Millionen Euro, 2024: 9,4 Millionen Euro. Angaben über Mehraufwendungen bei den Statistischen Landesämtern und den Kommunen können aktuell noch nicht quantifiziert werden.

Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss des NLT hat sich in seiner 177. Sitzung am 10. Juni 2020 mit der möglichen Verschiebung des Zensus befasst. Er hat dabei sich unter anderem aufgrund der anstehenden Wahlen gegen eine Verschiebung innerhalb des Jahres 2021 ausgesprochen. Zugleich hat er angeregt, die Durchführung des Zensus 2021 gänzlich zu überspringen und stattdessen den darauffolgenden Zensuslauf, welcher rein registerbasiert durchgeführt werden soll, vorzuziehen.

Geologiedatengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Geologiedatengesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es löst das Lagerstättengesetz von 1934 ab und soll die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten für Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrunds sicherstellen. Das Gesetz enthält eine spezielle Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von geologischen Daten, die im Rahmen des laufenden Standortauswahlverfahrens für ein Atommüll-Endlager von Relevanz sind. Das Geologiedatengesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

                    

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Bündnis „Niedersachsen hält zusammen“

Mitte Juni hat sich das Bündnis „Niedersachsen hält zusammen“ gegründet. Das Bündnis mit dem Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil an der Spitze versteht sich als überparteilicher Zusammenschluss von Politik und Zivilgesellschaft und dient der Stärkung des Zusammenhalts unserer Gesellschaft während und infolge der Corona-Krise. Beteiligt sind neben der Landesregierung die Gewerkschaften, die Unternehmerverbände Niedersachsen, die evangelische und katholische Kirche, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Landtagsfraktionen von SPD, CDU, FDP und Grünen. Vorbild des Zusammenschlusses ist das bekannte Bündnis „Niedersachsen packt an“, das sich im Jahr 2015 mit einem ähnlichen Akteurskreis zur Koordination der vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten im Rahmen der Unterstützung von Flüchtlingen gebildet hat.

Die erste virtuelle Konferenz des Bündnisses ist für Donnerstag, den 9. Juli 2020 von 10.00 bis 12.00 Uhr geplant. 

            

ähere Informationen zum Bündnis sind der Internetadresse https://niedersachsen-haelt-zusammen.de zu entnehmen. Auf der Homepage sind neben einem Projektsucher auch nähere Informationen über das Bündnis, Projekte und einen Kontakt zur Geschäftsstelle erhältlich. 

Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Bundesgesundheitsminister Spahn

Der Deutsche Landkreistag hat uns darüber unterrichtet, dass am 23. Juni 2020 ein weiteres Gespräch mit Bundesminister Jens Spahn stattgefunden hat, an dem auch DLT-Präsident Reinhard Sager mitwirkte. Inhaltlich stand insbesondere die Modernisierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bzw. der mit dem Konjunkturpaket vorgesehene „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ im Mittelpunkt.

Bundesminister Spahn erläuterte den vorgesehenen „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“. Das Ziel sei es, unter Wahrung und Stärkung des föderalen Gefüges, den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf allen Ebenen, beim Bund über das RKI, bei den Ländern über die Landesgesundheitsämter sowie auf kommunaler Ebene die Gesundheitsämter zu stärken. Ziel sei es ausdrücklich nicht, so der Minister, ein ‘Bundesgesundheitsamt’ zu schaffen. Vom Verfahren sei vorgesehen, die Gespräche bereits spätestens Mitte Juli zu beginnen. Neben dem Bundesgesundheitsministerium würden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg sowie Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz beteiligt werden. Die drei kommunalen Spitzenverbände sollten auf Ebene der Hauptgeschäftsführer eingebunden werden. Geplant sei, bis möglichst Ende August zu einer Vereinbarung zu gelangen und über den Sommer in eng getakteten Arbeitsgruppen, insbesondere im Bereich der personellen Ausstattung sowie der technischen Ausstattungen zu Vereinbarungen zu gelangen. Dazu stünde ein nicht unerheblicher Finanzierungsbeitrag auch des Bundes mit den im Koalitionsausschuss vorgeschlagenen 4 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Pakt solle im Konsens von Bund, Ländern und Kommunen geschlossen werden.

Weiterer Gesprächsgegenstand war das ebenfalls im jüngsten Konjunkturpaket vorgesehene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“, das zusätzliche Investitionen in Höhe von 3 Milliarden Euro durch den Bund sowie 900 Millionen Euro durch die Länder vorsieht. Der Minister betonte diesbezüglich ausdrücklich, dass der Bund sich damit erstmals auch an der Finanzierung der Krankenhäuser beteilige. Da insbesondere vor dem Hintergrund des Konjunkturpakets eine schnelle Wirksamkeit wichtig sei, strebe er einen Schwerpunkt der Investitionen im Bereich der Digitalisierung an. Darüber hinaus machte er deutlich, dass unabhängig von der Corona-Krise weiter auch über die Struktur der Krankenhäuser zu diskutieren sei. Es bedürfe vernetzter Versorgungsstrukturen zwischen Grundversorgung, regionaler Versorgung und Maximalversorgern sowie dem ambulanten Bereich. Es gelte, Flächendeckung und Gewährleistung von Qualität auszutarieren.

Aus Sicht des NLT ist noch nicht abzusehen, wie die Landesverbände des Deutschen Landkreistages in die Gespräche zur Umsetzung des „Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ einbezogen werden, was aus Sicht der Geschäftsstelle unverzichtbar ist. Schwer einzuschätzen ist, ob der Bund sich künftig ohne gesetzliche Zuständigkeit auch in das Feld der Krankenhausplanung der Länder einzubringen gedenkt. 

Start des BULE-Sonderprogramms „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“

Am 24. Juni 2020 ist das im engen Kontakt mit dem Deutschen Landkreistag entstandene BULE-Sonderprogramm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“ gestartet, um in der aktuellen durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum Unterstützung zu geben. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Am heutigen 24. Juni 2020 ist in einer Pressekonferenz das BULE-Sonderprogramm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“ (BULE = Bundesprogramm Ländliche Entwicklung) von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, gemeinsam mit dem Vizepräsidenten des Deutschen Landkreistages, Landrat Bernhard Reuter, vorgestellt und gestartet worden. Ziel des BULE-Sonderprogramms ist es, in der aktuellen durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum zu unterstützen, die für Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen Lebensmittel bereitstellen. Darüber hinaus können Initiativen finanzielle Zuschüsse für Pandemie-bedingte (zusätzliche) Transportleistungen und weitere Mobilitätsaufwendungen erhalten. Mit den Fördermitteln sollen zudem Pandemie-bedingt notwendige Verbesserungen der digitalen Ausstattungen der Initiativen ermöglicht werden. Dies soll dabei helfen, Kontakte wegen der geltenden Regeln digital aufrecht zu erhalten, neue Freiwillige in die Arbeit einzubinden und die Abläufe unter den erschwerten Bedingungen gut zu organisieren.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) unterstützt die Sondermaßnahme. Landrat Bernhard Reuter, Vizepräsident des DLT: „Es ist für uns selbstverständlich, dass wir mithelfen, die Projektmittel gezielt und schnell dorthin zu bringen, wo sie gebraucht werden. Ehrenamtliche Hilfe für Personen, die es in der Corona-Zeit besonders schwer haben, ist von unschätzbarem Wert. Wir wissen um die Probleme, die gerade diese Arbeit in den vergangenen Monaten deutlich erschwert hat. Insofern sind wir für dieses Förderprogramm dankbar und fühlen uns eng verbunden mit dem Bundesministerium in unserem gemeinsamen Bestreben, ländliche Räume zu stärken.“

Erneute Änderung der Niedersächsischen Corona-VO

Nachdem die Niedersächsische Staatskanzlei am 29. Juni 2020 den Entwurf einer vollständig neuen „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV2 (Nds. Corona-Verordnung) übermittelt hatte, wurde dieser Entwurf am darauffolgenden Tag zurückgezogen. Aufgrund eines politischen Beschlusses solle der Entwurf grundsätzlich überarbeitet werden und zum 13. Juli 2020 in Kraft treten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte schon im Vorfeld ihre große Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die vorgelegte Konzeption der neuen Verordnung mit dann dreißig Paragrafen den Ansprüchen einer radikalen Verkürzung und Vereinfachung der Verordnung nicht gerecht werde.

Statt dessen wurde am 1. Juli 2020 das Anhörungsverfahren zu einer Verlängerungsverordnung eingeleitet. Diese Fassung hat Übergangscharakter und umfasst diejenigen Änderungen, die zwingend spätestens am Montag, den 6. Juli in Kraft treten müssen. Das Verordnungsverfahren war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe noch nicht abgeschlossen.

Entwurf einer Nds. Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat kurzfristig den Entwurf für eine Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 zur Stellungnahme übersandt.

Die bisherigen Vorgaben zum Freihalten von Betten für Corona-Patientinnen und Patienten haben mittlerweile zu einem hohen Leerstand in den Kliniken geführt. Mit der neuen Verordnung werden daher in einem vertretbaren Rahmen die bisher geltenden Freihaltevorgaben im Bereich der Normalstationen und der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit reduziert. Konkret sind Vorhaltepauschalen von 4 Prozent im Bereich der Normalstationen (bisher galten 20 Prozent) und 10 Prozent im Bereich der Intensivplätze mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (bisher galten 25 Prozent) vorgesehen.

Zudem können mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten belegte Betten auf die Vorgaben angerechnet werden. Dies kommt durch die Formulierung einer Vorhaltevorgabe anstatt einer Freihaltevorgabe zum Ausdruck. Zudem richten sich die Vorhaltevorgaben nicht mehr an alle Krankenhäuser, sondern nur noch an diejenigen, die entweder über eine Fachabteilung der Kinder- und Jugendmedizin verfügen oder über die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie. Selbstverständlich sind dementsprechend auch Krankenhäuser betroffen, die eine Kombination dieser beiden Varianten vorhalten.

Die Kommunalen Spitzenverbände wie auch die Nds. Krankenhausgesellschaft haben bereits anlässlich der Anhörung zu der derzeit geltenden Verordnung eine weitergehende Reduzierung der freizuhaltenden Behandlungsplätze gefordert.

Verkündung des Corona-Steuerhilfegesetzes im Bundesgesetzblatt

Das Corona-Steuerhilfegesetz, das u.a. eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG beinhaltet, ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält neben der partiellen Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum (Saison-)Kurzarbeitergeld eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung in Umwandlungsfällen sowie insbesondere die versprochene Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG. Das Gesetz ist im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung, also am 30. Juni 2020, in Kraft getreten.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem die steuerlichen Maßnahmen aus der Verständigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 17. Juni 2020 zu einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket umgesetzt werden, ist am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so dass die geplante Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 wie geplant vollzogen werden kann. 

Weitere Themen

Kreisumlage 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Umlagegrundlagen und die Kreisumlagesätze 2020 bekanntgegeben. Der gewogene durchschnittliche landesweite Kreisumlagehebesatz beträgt danach 45,7 Prozent. Dies sind rund 0,6 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Dies ist der niedrigste Stand seit 1993. Insgesamt beträgt das Kreisumlageaufkommen danach 2020 4.042,3 Millionen Euro. Dies sind knapp 150 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Die Umlagegrundlagen, also die bei der Kreisumlage zu berücksichtigenden Einnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden stiegen auf 8.853 Millionen Euro. Dies bedeutet einen Anstieg von 428 Millionen Euro.

Beitritt der Kommunalen Spitzenverbände und des Landes Niedersachsen zur GovConnect GmbH

Mit notarieller Beurkundung wurde am 30. Juni 2020 der Beitritt der kommunalen Spitzenverbände und des Landes Niedersachsen zur GovConnect GmbH vollzogen. Mit dem Beitritt ist die GovConnect GmbH nunmehr ein gemeinsamer IT-Dienstleister für die niedersächsischen Kommunen und das Land.

Am 10. Juli 2019 hatte die Arbeitsgruppe „Institutionelle Zusammenarbeit des Landes mit den Kommunen“ auf Initiative des Ministeriums für Inneres und Sport begonnen, diesen Beitritt vorzubereiten. Losgelöst von den bisherigen Verzahnungsbestrebungen sollte mit dem Beitritt des Landes und der Spitzenverbände die IT-Zusammenarbeit einen gemeinsamen Rahmen sowie eine körperschaftliche Hülle erhalten. Zielsetzung der jetzt neu formierten GmbH ist, digitale Verwaltungsleistungen möglichst bürgerfreundlich und umfassend online verfügbar zu machen. Dazu zählt auch, dass Arbeitsabläufe in den Verwaltungen optimiert und die Vorhaben auf kommunaler und Landesebene enger miteinander verzahnt werden. War die GovConnect GmbH in der Vergangenheit bereits als Partner für die Umsetzung von kommunalen Projekten tätig, beispielsweise bei der Bereitstellung von EPayment, bündelt sie zukünftig auch die operativen Umsetzungsnotwendigkeiten aus dem Gesamtprogramm „Digitale Verwaltung Niedersachsen“ (DVN) ergänzt um Inhouse-Fähigkeit.

Zu den bisherigen Gesellschaftern der GovConnect GmbH, den Hannoverschen Informationstechnologien (hannIT), den Kommunalen Diensten Göttingen (KDG), der Kommunalen Datenverarbeitung Oldenburg (KDO) und der ITEBO Unternehmensgruppe kommen nun neben dem Land Niedersachsen als Gesellschafter auch die Kommunalen Spitzenverbände, der Niedersächsische Städte und Gemeindebund (NSGB), der Niedersächsische Städtetag (NST) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hinzu.

Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesjustizministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt. Das BMJV erläutert den 486 seitigen Entwurf zusammenfassend wie folgt:

„Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus der Erstfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (in Kraft getreten am 1.1.1900). Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist es unübersichtlich geworden und bildet die Praxis nicht mehr zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit der betreffenden Vorschriften und birgt für die Rechtsanwendung etliche Probleme.

Mit der Reform werden das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt künftig im Zentrum der Regelungen stehen. Außerdem werden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen, die in der Praxis die Mündel pflegen und erziehen, gestärkt werden.

Auch das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht bedarf im Lichte der Ergebnisse der beiden von 2015 bis 2017 im Auftrag des BMJV durchgeführten Forschungsvorhaben zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung‘ und zur ‚Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte ‚andere Hilfen‘ einer grundlegenden Modernisierung. Diese ist auf die übergeordneten Ziele ausgerichtet, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht sicherzustellen, dass eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz der oder des Betroffenen erforderlich ist.“

Gesundheitsregionen Niedersachsen: Förderung von Projekten in 2020

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert strukturelle Maßnahmen der Gesundheitsregionen in Niedersachsen pro Jahr mit 600.000 Euro. Gemeinsam mit den Gesundheitsregionen, mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, der Ärztekammer Niedersachsen, der AOK Niedersachsen, dem Verband der Ersatzkassen (vdek), dem BKK Landesverband Mitte und der IKK classic stellt das MS für die Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung einen zusätzlichen Fördertopf im Umfang von 490.000 Euro jährlich zur Verfügung. Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen, dem das MS und die Kooperationspartner sowie die kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme angehören, hat in diesem Jahr aus den eingegangenen acht Förderanträgen vier Projekte zur Förderung ausgewählt, und zwar

  • Einführung der Ersthelfer App „Mobile Retter“ (Gesundheitsregion Rotenburg (Wümme)
  • „[Ausweg] Los! – Krisen meistern. Suizide verhindern. Auswege aufzeigen.“ „Gesunde Dörfer – Qualifizierungsmodul Pflege“ (Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim) 
  • „Grafschafter Babylotsen – Frühe Hilfen für Eltern“ (Landkreis Grafschaft Bentheim)
  • „Einrichtung eines Gemeindepsychiatrischen Zentrums (GPZ) im Heidekreis“ (Gesundheitsregion Heidekreis)

Der NLT hat bei der Gelegenheit betont, dass die Gesundheitsregionen in Niedersachsen wertvolle sektorenübergreifende Vernetzungsarbeit leisten, dafür aber auch eine deutlich höhere und verlässliche finanzielle Unterstützung der Arbeit der Gesundheitsregionen durch das Land erforderlich sei.

Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet bei der Staatsanwaltschaft Göttingen

Mit Blick auf das vom Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedete Gesetz zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hat bei der Staatsanwaltschaft Göttingen die neue Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet zum 1. Juli 2020 ihre Arbeit aufgenommen.

Das Niedersächsische Justizministerium teilt dazu mit, dass die Zentralstelle künftig Ermittlungs- und Strafverfahren bearbeiten wird, in denen es um bedeutsame Hasskriminalität im Internet geht. Das können zum Beispiel Beleidigungen sein, die sich gegen eine Person wegen ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit richten. Dabei hat die Zentralstelle insbesondere die Verfahren im Blick, in denen Amts- und Mandatsträger von Hasskriminalität betroffen sind oder die in Quantität und Qualität aus der Masse herausstechen.

Auf Grundlage des vorgenannten Gesetzes müssen soziale Netzwerke, wie zum Beispiel Facebook oder Twitter, entsprechende Äußerungen („Posts“) löschen und unter Angabe der IP-Adresse des Verfassers an das Bundeskriminalamt melden. Die neue Zentralstelle bei der Staatsanwaltschaft Göttingen wird voraussichtlich zehn Prozent der bundesweit gemeldeten derartigen Fälle zur Bearbeitung vom Bundeskriminalamt erhalten.

Die Spezialisierung zur Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft in Göttingen soll dazu beitragen, dass strafbare Äußerungen im Internet ebenso verfolgt und geahndet werden, wie Beleidigungen und Bedrohungen von Angesicht zu Angesicht.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wird errichtet

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamtes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1241) und am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 des Gesetzes wird zum 1. Januar 2021 ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten mit Sitz in Brandenburg an der Havel errichtet. Zu den Aufgaben des Bundesamtes gehört es, den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechtsund Konsularwesen zu unterstützen. Wie sich aus § 71 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in seiner durch Art. 3 des Gesetzes geänderten Fassung ergibt, soll das neue Bundesamt insbesondere für die Entscheidung über Visumsanträge zuständig sein und insoweit die Auslandsvertretungen entlassen. Zur Begründung dieser Zuständigkeit bedarf es allerdings noch einer Rechtsverordnung, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen kann.

Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Inhalt des Änderungsgesetzes ist eine neue Verpflichtung zur Begrünung von landwirtschaftlichen Flächen mit besonderer Hangneigung (§ 38a WHG), durch die verhindert werden soll, dass Düngemittel in Gewässer abgeschwemmt werden. Das Änderungsgesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes verkündet

Das 24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.

Durch Änderung der Anlage1 zu § 2 Absatz 2 BWahlG werden mehrere Wahlkreise neu zugeschnitten oder neu beschrieben. Dies ist notwendig geworden, weil aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und Wahlkreisen die Einteilung der Wahlkreise nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen der Wahlkreiseinteilung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 5 BWG stand. Zudem war aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in mehreren Ländern die Beschreibung von Wahlkreisen nicht mehr zutreffend.

Geändert wurde ferner § 50 Abs. 3 BWahlG. Der vom Bund für Kommunen bis zu 100.000 Wahlberechtigten zu erstattende Betrag ist von 0,45 Euro auf 0,56 Euro erhöht worden. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten ist dieser Betrag von 0,70 Euro auf 0,87 Euro gestiegen.

Cover-NLT-Aktuell-19

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Land und Kommunen: Einigkeit bei Rettungsschirm für Kommunen!

Land und Kommunen haben ein Gesamtpaket zur Unterstützung der Kommunen aus Landesmitteln von insgesamt 1,1 Milliarden Euro vereinbart. Nachdem das Land kurzfristig die Kommunen mit über einer Milliarde Euro unterstützen wird, werden die Kommunen in den Folgejahren 350 Millionen Euro ausgleichen. Mit dem Finanzpaket konnten alle offenen Punkte wie der Härtefallfonds für beitragsfreie Kindergärten, die Erstattung Corona-bedingter Ausfälle von Elternbeiträgen und das Kommunale Investitionsprogramm ausgeräumt werden. Das Landesprogramm Kindergarteninvestitionen wird durch ein Bundesprogramm ersetzt. Der Landeszuschuss nach AG SGB II wird zunächst fixiert, die Landesleistung für Systemadministratoren an Schulen wird dieses Jahr verdoppelt. „Mir ist es wichtig, dass wir gemeinsam mit den Kommunen eine für alle Seiten tragbaren Kompromiss gefunden haben. So haben wir die Grundlage für ein weiterhin verlässliches Miteinander geschaffen“, erklärte Finanzminister Hilbers am 23. Juni 2020.

Aus kommunaler Sicht ist besonders der Ausgleich für die Gewerbesteuerausfälle in 2020 zu begrüßen: „Wir sind erleichtert, dass das Land die im Konjunkturpaket des Bundes vorgesehene Kompensation der Gewerbesteuerausfälle unterstützt. Damit stehen insgesamt 814 Millionen Euro für die Kompensation von Gewerbesteuerausfällen in Niedersachsen bereit. Das ist für die Städte und Gemeinden überlebenswichtig!“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg, Ulrich Mädge. Wichtig sei auch, dass das Land darüber hinaus den kommunalen Finanzausgleich mit rd. 600 Millionen Euro unterstütze. Ein Einbrechen des kommunalen Finanzausgleichs um diesen gewaltigen Betrag im kommenden Jahr würde alle Kommunen, also Städte, Gemeinden und Landkreise, in große Finanznot bringen. 

„Für die Landkreise und die Region Hannover ist wichtig, dass in diesem Zusammenhang der Landeszuschuss im SGB II in Höhe von 142 Millionen Euro für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 gesichert und die Mittel wieder in die mittelfristige Finanzplanung eingestellt werden. Dieser Aspekt sichert das Engagement des Bundes zur Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab,“ unterstrich der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, fügte hinzu: „Das Schutzschild beinhaltet neben den großen Positionen Gewerbesteuer und des kommunalen Finanzausgleiches (KFA) auch die Verpflichtung des Landes zur ungeschmälerten Weiterleitung aller Bundesprogramme, insbesondere der KiTa-Investitionen in Höhe von 94 Millionen Euro. Wichtig war auch, mit der Verdopplung der Gelder für die EDV-Administratoren an Schulen einen ersten Schritt zur dauerhaften Verstetigung und zur Sicherstellung der Digitalisierung an Schulen getan zu haben! Sonstige Belastungen der Corona-Krise sollen durch die 89 Millionen Euro an die Gemeinden abgefedert werden.“

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020 des Landes

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – LT-Drs. 18/6800) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Zum Verfahren sind Sondersitzungen der beteiligten Ausschüsse vorgesehen, so dass in einer Sondersitzung des Landtages am 15. Juli 2020 die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes und die Schlussabstimmung sichergestellt werden soll. Die Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber dem ersten Nachtrag im Jahr 2020 um gut 7 Milliarden Euro auf 43,4 Milliarden Euro erhöht. Die hierfür erforderliche Deckung wird durch eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 8,8 Milliarden Euro geschaffen. Darüber hinaus soll die Zuführung an Rücklagen zurückgeführt und eine Entnahme in Höhe von 292 Millionen Euro getätigt werden, so dass der Finanzierungssaldo des Landes rund – 9,06 Milliarden Euro beträgt.

Gleichzeitig hat die Landesregierung auch den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-Drs. 18/6810) in den Landtag eingebracht, der ebenfalls in der Sondersitzung am 15. Juli 2020 beschlossen werden soll. Dieser Entwurf enthält in Artikel 1 die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, um die oben geschilderten Maßnahmen für die finanzielle Unterstützung der Kommunen umzusetzen. 

Durch Artikel 4 wird im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) ein neuer § 9 „Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie“ eingefügt. Dieser sieht wegen der Pandemie vor, dass das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 NNVG im Jahr 2020 eine Sonderfinanzhilfe aus den dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes für diesen Zweck zusätzlich bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von 190 Millionen Euro zuweist. Diese Mittel sind von den Aufgabenträgern für den Ausgleich von entsprechenden tatsächlich entstandenen finanziellen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bei den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des ÖPNV verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. Sie können darüber hinaus zum Ausgleich entsprechender finanzieller eigener Schäden verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes).

Artikel 5 sieht eine Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen“ vor. Insbesondere soll das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ des Bundes mit einem Volumen für Niedersachsen von rund 300 Millionen Euro und seine Co-Finanzierung durch die Länder (30 Prozent) sichergestellt werden. Der Co-Finanzierungsanteil setzt sich nach dem Gesetzentwurf aus einem Landesanteil in Höhe von 60 Prozent (77,2 Millionen Euro) und einem kommunalen Anteil zusammen. Der kommunale Anteil beträgt 40 Prozent. Die Zahlungen von den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen in den Jahren 2021 bis 2024 in vier gleichen Teilbeträgen erfolgen.

Eckpunkte des Bundes und der Länder für das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich erneut auf Eckpunkte für das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Eindämmung der Covid-19-Epidemie verständigt. Die Bestimmungen zum Mindestabstand sowie zur Maskenpflicht sollen danach bestehen, Großveranstaltungen bis Ende Oktober verboten bleiben. Auf regional begrenzte, dynamische Ausbruchgeschehen soll mit weitergehenden Kontaktbeschränkungen reagiert werden. Spätestens nach den Sommerferien sollen Schulen und die Kinderbetreuung wieder zum Regelbetrieb übergehen. Darüber hinaus wurde die Gesundheitsministerkonferenz beauftragt, bis zum 30. August 2020 den Entwurf für einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ vorzulegen. Ebenfalls im August soll es einen Online-Kongress zum Öffentlichen Gesundheitsdienst unter Einbindung der kommunalen Ebene geben. 

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Das Bundeskabinett hat am 16. Juni 2020 eine Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält einzelne den Nachtragshaushalt begleitende gesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Koalition, die kurzfristig in zeitlichem Gleichlauf mit dem Nachtragshaushalt umgesetzt werden sollen. Dies betrifft

  • die temporäre Erhöhung der Regionalisierungsmittel,
  • die zusätzliche Bereitstellung von 5 Milliarden Euro im Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ für den weiteren Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur,
  • die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro in 2020 und 2021 für das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und
  • die Rückführung der EEG-Umlage.

Entwurf eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2020

Zur haushalterischen Unterlegung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat das Bundeskabinett am 17. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit einem Gesamtvolumen von 103 Milliarden Euro beschlossen. Mit Haushaltsansätzen abgebildet wird unter anderem die Stärkung der Finanzkraft von Ländern und Kommunen durch Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3,4 Milliarden Euro) und die Kompensation der krisenbedingten Gewerbesteuerausfälle (6,1 Milliarden Euro). Der Gesetzentwurf zur Änderung der entsprechenden Fachgesetze ist demgegenüber am 17. Juni 2020 noch nicht beschlossen worden.

Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für die Beschaffung mobiler Endgeräte

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat den Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler ohne mobile digitale Endgeräte mit Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms stehen Fördermittel von insgesamt 51.754.615 Euro zur Verfügung.

In den letzten Wochen wurde zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden intensiv über die Abwicklung dieses Bundesprogramms verhandelt. Im Ergebnis soll im Rahmen einer noch in Abstimmung befindlichen Verständigung vereinbart werden, dass die Schulträger die Beschaffung der digitalen Endgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler übernehmen, um eine Einbindung der mobilen Endgeräte in bereits vorhandene Infrastruktur in den Schulen durch die Schulträger sicherstellen zu können. Die Verteilung an die Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulen selbst. Im Gegenzug hat MK zugesagt, neu über den Anteil der Mittel für die DV-Administration des Landes zu verhandeln. Konkret sollen in einem ersten Schritt für das Jahr 2020 11 Millionen Euro zusätzlich (zunächst einmalig) im Rahmen des Nachtaghaushaltes 2020 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus will sich MK auf politischem Wege mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Landesleistungen für die Systemadministration an Schulen dauerhaft und bedarfsgerecht, – im Haushaltsjahr 2021 zunächst wie im Jahr 2020 wiederum 11 Millionen Euro – fortgeschrieben und in der mittelfristigen Finanzplanung abgesichert werden. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des MK und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände soll für zukünftige Festlegungen Daten für die Ermittlung bzw. Verifizierung der erforderlichen Systemadministration in Schulen zusammentragen.

Das Sofortausstattungsprogramm wird auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände über eine eigenständige Förderrichtlinie abgewickelt, die nicht Bestandteil der Förderrichtlinie zum DigitalPakt Schule ist, damit die in der vorgenannten Förderrichtlinie geregelten sonstigen Verpflichtungen beispielsweise zur Wiederbeschaffung bei Abgängigkeit der Geräte im Abschreibungszeitraum keine Anwendung finden.

Warn-App des Bundes veröffentlicht

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), Professor Dr. Lothar H. Wieler haben am 16. Juni 2020 in einer Videokonferenz die Corona-Warn-App (CWA) des Bundes vorgestellt.

Im Gegensatz zu einigen bereits früher gestarteten Warn-Apps europäischer Nachbarländer basiert die deutsche CWA auf der von Apple und Google gemeinsam entwickelten Bluetooth-Schnittstelle, einer Weiterentwicklung der DP-3T und TCN Protokolle. Diese ermöglicht, dass die App stromsparend im Hintergrund laufen kann und andere BluetoothFunktionen des Smartphones nicht beeinträchtigt werden. Außerdem werden die hohen Anforderungen an den Datenschutz berücksichtigt. Der Quellcode der App wurde in den vergangenen Wochen veröffentlicht und die Fortentwicklung der App sowie aller benötigten Komponenten konnte von unabhängigen Experten verfolgt und überprüft werden. Durch diese Maßnahmen erhofft man sich eine breite Akzeptanz und Installationsquote der CWA.

Ziel der App, so Bundesgesundheitsminister Spahn, sei die Entlastung des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in Situationen, in denen eine direkte Kontaktnachverfolgung nicht möglich sei. Als Beispiele nannte er Reisen im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Teilnahme an großen Demonstrationen. Hier sei es bisher nicht möglich gewesen, anonyme Kontakte nachzuverfolgen. Dies würde durch die App verbessert. Nutzer der App, die sich in den letzten 14 Tagen länger als 15 Minuten und dichter als zwei Meter an einer positiv getesteten Person aufgehalten haben, wird über die App mitgeteilt, dass ein höheres Infektionsrisiko besteht. Dabei wird zusätzlich die Kontakthäufigkeit sowie die Tage mit Kontakt in der App angezeigt.

Wichtigster Grundsatz der App sei die Freiwilligkeit. Spahn und Wieler betonten, dass bewusst auf jede Form der Datensammlung an zentraler Stelle verzichtet wurde. Daraus folgt, dass sich Kontaktpersonen, die von der App informiert wurden, freiwillig beim Gesundheitsamt melden müssen.

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Verordnung enthält Regelungen für die Finanzierung symptomunabhängiger Testungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) angeordnet und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden. Die Laborkosten für die Untersuchung der Tests trägt nunmehr die Gesetzliche Krankenversicherung.

Der DLT hatte gefordert, dass die Beauftragung von Dritten zur Erbringung der labordiagnostischen Leistungen möglichst schnell und unkompliziert erfolgen muss. Die Verordnung bestimmt nun in § 6 Abs. 1, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen das Nähere zu den durch den ÖGD zu veranlassenden Testungen sowie zu den Leistungserbringern festlegen können. Offen ist weiterhin, wer für die Personalkosten in Verbindung mit der Abstrichnahme insbesondere bei der Beauftragung Dritter durch den ÖGD aufzukommen hat. Nach Angaben des Nds. Sozialministeriums finden hierzu derzeit Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Hausärzteverband statt. 

Nds. Corona-Verordnung erneut punktuell geändert

Aufgrund des Anstiegs der Infektionszahlen in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen („Fall Tönnies“) ist § 2 l der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum heutigen Tage äußerst kurzfristig erneut geändert worden. Der o.g. Vorschrift über die Beherbergung wurden zwei Absätze angefügt die es untersagen, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen. Für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Entsprechendes. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Ausnahme bei Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses, dass auf einer aktuellen molekularbiologischen Testung beruht („freitesten“). Zweitwohnungsbesitzer und Tagestouristen sind nicht betroffen.

Die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fand am späten Nachmittag des 24. Juni 2020 binnen 30 Minuten statt. Die AG hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte gegen ein „Freitesten der Bevölkerung“ erneuert und darum gebeten, für die Zukunft ein System zu entwickeln, dass für die Bevölkerung der betroffenen Kommunen weniger stigmatisierend wirkt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) kurz vor der Beschlussfassung des Bundeskabinetts zur Kenntnis übersandt. Er beinhaltet die im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossenen steuerlichen Maßnahmen. Die hälftige Kompensation der kommunalen Gewerbesteuerausfälle ist in dem Gesetzespaket nicht enthalten. Das Gesetzespaket bedeutet für die kommunalen Steuereinnahmen in 2020 eine Minderung um 1,697 Milliarden Euro.

Zugleich beinhaltet der Gesetzentwurf eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Finanzausgleichsgesetz zwischen Bund und Ländern um 6 Milliarden Euro zugunsten der Länder, die zum Ziel hat, dass die aus der vorgesehenen Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 (insgesamt im Jahr 2020 voraussichtlich kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von geschätzten 12,97 Milliarden Euro) sich im Wesentlichen zulasten des Bundes auswirken. Die Anpassung soll im Jahr 2021 von Bund und Ländern auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen über das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2020 überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung des Arbeitskreises Steuerschätzungen festgelegt werden.

Videosprechstunde zur hausärztlichen Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Die AOK Niedersachsen hat über den aktuellen Umsetzungsstand des gemeinsamen Projekts der Einführung einer Videosprechstunde zur telemedizinischen hausärztlichen Betreuung in stationären Einrichtungen informiert. Danach ist die formale und technische Abwicklung der Bestellvorgänge für die Hardware nach deren Erfahrungen problemlos verlaufen. Inzwischen konnten 157 teilnehmende Pflegeheime mit insgesamt 237 bewilligten Tablets (Stand: 9. Juni 2020) ausgestattet werden. Diese Zahlen sollen möglichst vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Bestellfrist bis zum 30. Juni 2020 weiter ausgebaut werden.

Kindertagesbetreuung – Eingeschränkter Betrieb

In einer kurzfristig anberaumten Telefonkonferenz hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) noch einmal deutlich gemacht, dass mit Inkrafttreten der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 22. Juni 2020 von diesem Zeitpunkt an in Kindertagesstätten keine Notbetreuung mehr angeboten werden kann. Vielmehr gilt ab diesem Datum das Prinzip des eingeschränkten Betriebs. Konkret ergeben sich daraus folgende Ausnahmen von der Regelbetreuung. Für die Eltern ist der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Krippen- oder Kindergartenplatz nach SGB VIII weiterhin noch ausgesetzt. Es gibt insofern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßem Verwaltungshandelns, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Verordnung grundsätzlich allen Kindern, die in der jeweiligen Einrichtung einen Platz haben, auch ein Betreuungsangebot zu machen ist. Lediglich beim Umfang der Betreuung ist insofern eine Einschränkung vorgesehen, als dass der von den Eltern benötigte Betreuungsbedarf gegen die räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten abzuwägen ist. Der Rahmen-Hygieneplan ist für den eingeschränkten Betrieb entsprechend angepasst worden. Sofern Einschränkungen aus den vorgenannten Gründen vorzunehmen sind, müssen diese individuell für die einzelne Einrichtung gerechtfertigt und ggf. auch entsprechend substantiiert dargelegt werden.

Weitere Themen

Dritte Kraft in Krippen

Nachdem uns bereits zu Beginn des Jahres Hinweise erreicht haben, dass es infolge des Fachkräftemangels vielerorts nicht gelingen wird, den in § 4 Abs. 4 KiTaG ab 1. August 2020 zu erfüllenden Standard der dritten Fach- oder Betreuungskraft im gesamten Umfang der Betreuungszeit flächendeckend zu erfüllen, haben sich die kommunalen Spitzenverbände in verschiedenen Spitzengesprächen auf Landesebene für ein Hinausschieben des Zeitpunkts eingesetzt.

Damit Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen auch nach dem 1. August 2020 betrieben werden können, wenn eine dritte Kraft nicht regelmäßig tätig sein kann, beabsichtigt der Kultusminister über das Haushaltsbegleitgesetz 2021 die Aufschiebung der Einführung der dritten Kraft als Regelkraft vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025. Die Gesetzesänderung im KiTaG soll rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten. Das ist dem entsprechenden Informationsschreiben von Kultusminister Tonne zu entnehmen, welches das MK vor kurzem allen Trägerverbänden mit der Bitte um Verbreitung zur Verfügung gestellt hat.

Entschließungsanträge zum Wassermanagement

Im Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat am 22. Juni 2020 eine Anhörung zum Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU „Niedersachsen mit einem effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen“ (LT-Drs. 18/6391) sowie zum Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Niedersachsen mit einem nachhaltigen und effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen – Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels treffen (LT-Drs. 18/6672) stattgefunden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu diesen beiden Entschließungsanträgen eine Stellungnahme abgegeben. Inhaltlich haben wir das Ziel der Anträge unterstützt und deutlich gemacht, dass wir eine orts- und bürgernahe Entscheidung über Wasserrechtsanträge bei den unteren Wasserbehörden für besonders geeignet halten, um einen angemessenen Interessenausgleich vor Ort zu gewährleisten. Die Arbeitsgemeinschaft hat dafür geworben, dass Bewirtschaftungsermessen nicht einzuschränken. Wir haben uns ausdrücklich zum Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das heißt zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, bekannt. Kritisch sind hingegen solche Bestrebungen anzusehen, die den Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung noch darüber hinaus auszudehnen. Auch die Gründung von Beregnungsverbänden haben wir zur Verfahrenserleichterung und aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausdrücklich mitgetragen. Die Forderung in den beiden Entschließungsanträgen, die Entnahme von Wasser zukünftig stärker zu überwachen, haben wir grundsätzlich unterstützt, aber in den Kontext der unzureichenden Finanzierung des Landes gestellt. 

Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den kommunalen Spitzenverbänden einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 zur Verbändeanhörung zugeleitet. Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Verschiebung des Zensus 2021 ist die für November 2020 vorgesehene Datenlieferung der Meldebehörden nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 nicht mehr erforderlich. Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss (DigOA) des NLT hat in der 177. Sitzung am 10. Juni 2020 in Hannover bereits angeregt, auf die Durchführung dieses Zensus gänzlich zu verzichten und vollständig auf ein registerbasiertes Verfahren zu setzen, wie es ohnehin für die nächste Zensusrunde vorgesehen war. Eine Verlegung innerhalb des Jahres 2021 lehnte der DigOA aufgrund der anstehenden Kommunal- und Bundestagswahl strikt ab.

Barrierefreiheit von Internetauftritten öffentlicher Stellen

Nunmehr macht das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) von seiner Verordnungsermächtigung in § 9e Nds. Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) Gebrauch und hat einen Entwurf einer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Nds. BITV) zur Stellungnahme übersandt. Mit der Nds. BITV werden die technischen Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote, die auf der Bundesebene für öffentliche Stellen des Bundes bereits aufgrund der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gelten, auch auf niedersächsischer Ebene für Landes- und Kommunalbehörden ergänzend zum NBGG geregelt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat kritisiert, dass der Verordnungsentwurf sehr technisch formuliert ist. Wir haben daher angeregt, zahlreiche Konkretisierungen und Ausführungen zur praktischen Umsetzung der Barrierefreiheit zu ergänzen, damit auch öffentliche Stellen auf kommunaler Ebene den gestiegenen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Angeboten der Informationstechnik gerecht werden können.

Deutschland bei der Digitalisierung weiterhin im Mittelfeld der EU

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse des diesjährigen „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ vorgestellt. Irland hat im europäischen Vergleich die größten Fortschritte gemacht. Deutschland nimmt wie schon im Vorjahr den 12. von insgesamt 27 Plätzen ein. Im Bereich Konnektivität habe sich die Situation in Deutschland verbessert, obwohl die Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität unter dem europäischen Durchschnitt liege. Die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sei weiterhin deutlich ausgeprägt. Bei den digitalen öffentlichen Diensten erreicht Deutschland nur den 21. Platz.

Im Länderbericht zu Deutschland geht die Kommission auf die einzelnen Bereiche der Bewertung näher ein. Die Bundesrepublik hat sich unter anderem im Bereich „Konnektivität“ verbessert und belegt hier den achten Platz. Bei der „5G-Bereitschaft“ sei Deutschland unter anderem aufgrund der fortgeschrittenen Zuteilung von Funkfrequenzen führend in der EU. Es bestehe ein hoher Anteil an Festnetz-Breitbandanschlüssen; hinsichtlich der Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität liege Deutschland allerdings mit 33 Prozent nur auf Rang 21 und damit unter dem EU-Durchschnitt von 44 Prozent. Die Abdeckung des ländlichen Raumes mit schnellen Breitbandanschlüssen habe sich seit dem vergangenen Jahr von 66 auf 75 Prozent erhöht, es bestehe weiterhin eine deutliche digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Der Anteil der Glasfaseranschlüsse steige zwar, sei aber im europäischen Vergleich immer noch sehr niedrig.

Bei den digitalen öffentlichen Diensten belegt Deutschland nur den 21. Platz. Bei der Inanspruchnahme von E-Government-Diensten landet die Bundesrepublik mit einer Quote von 49 Prozent sogar nur auf dem 26. Platz (67 Prozent im EU-Durchschnitt). In der Dimension Humankapital steht Deutschland an zehnter Stelle. Deutsche Unternehmen nutzen nach Angaben der Kommission verstärkt soziale Medien, haben jedoch keine Fortschritte bei der Integration der Digitaltechnik erzielt. Bei der Nutzung von Online-Diensten schneidet Deutschland dagegen gut ab und belegt den neunten Platz.

EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandinfrastrukturen werden evaluiert

Die EU-Kommission führt bis zum 11. August 2020 eine Evaluierung der aktuell geltenden EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandnetzen durch. Die Evaluierung soll Aufschluss darüber bringen, ob die Vorschriften erwartungsgemäß wirken, technologischen Entwicklungen gerecht werden und ausreichen, die neuen EU-Ziele zu erreichen. Die Kommission legt einen Schwerpunkt auf den Ausbau wettbewerbsorientierter Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird sich an der Evaluierung mit einer Stellungnahme beteiligen und die Forderungen zum Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungen einbringen.

Der DLT fordert seit langem eine Überarbeitung der Breitbandbeihilfeleitlinien. Die durchgeführte Evaluierung ist daher nachdrücklich zu begrüßen. Die im sogenannten Telekommunikations-Kodex von 2018 verankerte Definition von Hochgeschwindigkeitsnetzen dürfte einer der Gründe für die Evaluierung sein. Mit der Überarbeitung könnten langfristig Ziele erreicht werden, die die Bundesregierung seit längerem mit dem beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren des neuen Breitband-Förderprogramms der Bundesregierung verfolgt.

Da die öffentliche Konsultation im Herbst 2020 erwartungsgemäß in einem von vornherein festgelegten Rahmen erfolgen wird, wird sich der DLT bereits in der ersten FeedbackPhase mit einer Stellungnahme beteiligen. Diese wird insbesondere die Forderungen nach dem Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie die Forderung nach einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungsverfahren enthalten. Die Regelungen sollten zudem insgesamt explizit einen flächendeckenden Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC) befördern.

Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes vorgelegt. Anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission sollen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen vorgenommen werden, um die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens zu unterstützen. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die sich der Deutsche Landkreistag auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages im Hinblick auf die GIRL-Problematik ausgesprochen hatte.

Wesentliche Änderungen im BauGB betreffen die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d), die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 2 und 3) und Erleichterungen für das Bauen im Innen- (§ 34 Abs. 3a) und im Außenbereich (§ 35 Abs. 4), die Anwendung von Baugeboten (§ 176), die Schaffung einer Grundlage für Konzepte der Innenentwicklung (§ 176a) und die Erweiterung der Vorkaufsrechte der Gemeinden (§§ 24, 25).

In der BauNVO sollen die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 5a) eingeführt und die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte ausgestaltet werden (§ 17). Hierdurch soll mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte erreicht werden.

Für die ländlichen Räume von Bedeutung sind ferner die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für eine Umnutzung von ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich in Wohnungen. Neben der Möglichkeit einer mehrfachen Umnutzung solcher Gebäude sieht der Gesetzentwurf vor, die Anzahl der zulässigen Wohnungen von drei Wohnungen je Hofstelle auf fünf zu erhöhen (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f BauGB). Um Ersatzneubauten zu erleichtern, soll es künftig genügen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt des Neubaus nicht mehr in dem zu ersetzenden Gebäude wohnt, aber vormals darin gewohnt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB).

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen vorgelegt. Durch eine neue Regelung im Baugesetzbuch soll die bauliche Änderung von unter Bestandsschutz stehenden Intensivtierhaltungsanlagen im Außenbereich ermöglicht werden, soweit die Änderung der Verbesserung des Tierwohls dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird. Ein Investitionsförderprogramm für den tierwohlgerechten Stallumbau gehört zum jüngst beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Regierungskoalition.

§ 245a BauGB soll dahingehend ergänzt werden, dass eine bauliche Änderung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, für deren ursprüngliche Genehmigung § 35 Abs. 1 Nr. 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, nunmehr wieder nach dieser Vorschrift zulässig ist, soweit die beabsichtigte Änderung dem Tierwohl dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

Die nun vorgesehene Regelung betrifft also nur Tierhaltungsanlagen, für deren Genehmigung die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BauBG-Novelle 2013 maßgeblich war, sodass für diese Bestandsschutz gilt. Für eine bauliche Änderung von später errichteten gewerblichen Intensivtierhaltungsanlagen bleibt es dagegen – auch wenn die Umbauten zu Tierwohlzwecken erfolgen sollen – bei der Geltung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung.

Laufende Novellierungen der Regionalen Raumordnungsprogramme

Die im Rahmen der Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ getroffenen (politischen) Vereinbarungen werden nunmehr zum Teil durch die jeweils beteiligten Akteure umgesetzt. Im Nachgang der Abschlusserklärung hatte der NLT nochmals seine Sorge über etwaige Verzögerungen der Fortschreibungen der RROP gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Landwirtschaftsministerium sowie dem für Energie zuständigen Umweltministerium dargelegt. Dabei hatten wir dargestellt, dass wir die Sorge um Verzögerungen bei der Fortschreibung der RROP nicht nur hinsichtlich der Flächenbedarfszahlen, sondern auch hinsichtlich der angedachten Änderungen zur behutsamen Öffnung des Waldes und der Änderungen zur Regelung der Nutzung der Photovoltaik haben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 hat Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast geantwortet. Die Ministerin betont, dass die Festlegung regionalisierter Flächenziele nicht beabsichtigt sei. Wie vereinbart solle es lediglich Flächenvorgaben für das gesamte Land geben, die als Grundsatz in das LROP Eingang finden. Dazu führt die Ministerin aus: „Dieses löst kein unmittelbares Anpassungserfordernis aus, stärkt jedoch den Belang der Windenergie im Rahmen regionalplanerischer Abwägungsprozesse.“ Hinsichtlich der möglichen Änderungen bezüglich des Waldes handele es sich ebenso um Grundsatzfestlegungen. Ein unmittelbares Anpassungserfordernis solle hieraus nicht resultieren. Im Hinblick auf den Komplex der Photovoltaik seien noch landesinterne Abstimmungen über die Ermöglichung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erforderlich. Diesbezüglich kann aber auf die Ausführungen des ML auf der NLT-Regionalplanertagung hingewiesen werden, wonach nach derzeitigem Stand keine Handlungszwänge für die Regionalplanung entstehen sollen, Vorrangflächen für die Sonnenenergie auszuweisen.

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Bundesregierung hat zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes am 12. Juni 2020 beschlossen. Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 2030. Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für PKW mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben.

Cover-NLT-Aktuell-18

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände am 5. Juni 2020

Bereits am 5. Juni 2020, und damit nur 36 Stunden nach Beendigung der Sitzung des Koalitionsausschusses (vgl. dazu NLT-Aktuell 17/2020), fand eine weitere Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung von Bundesgesundheitsminister Spahn und Bundeskanzleramtsminister Braun statt.

Bundeskanzlerin Merkel hob in Reaktion auf den Einleitungsbeitrag von DLT-Präsident Sager die strukturelle und dauerhafte Stärkung der Kommunalfinanzen durch eine um 25 Prozent erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft hervor. Sie stellte heraus, dass der Bund für das alternative Modell der Altschuldenübernahme nur jährliche Zinsleistungen von etwa 300 Millionen Euro aufzubringen gehabt hätte (der Bundesfinanzminister hatte im Gespräch mit den Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände am 25. Mai 2020 von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 500 – 600 Millionen Euro jährlich gesprochen). Für die nun vorgesehene Erhöhung der Bundesbeteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft müsse der Bund demgegenüber jährlich mindestens 3,4 Milliarden Euro schultern, das sei mehr als das Zehnfache!

Der zweite Teil des Gesprächs drehte sich intensiv um die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die Präsidenten des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages dankten der Bundeskanzlerin insoweit erneut für die von ihr oft auch öffentlich bekundete Wertschätzung. Im Detail wurde dann ausführlich über die Ziffer 50 der Verabredungen des Koalitionsvertrages und den dort vorgesehenen Einsatz von 4 Milliarden Euro gesprochen. Dabei wurde weiterer Erörterungsbedarf deutlich. 

EU-Kommission legt Vorschläge für einen überarbeiteten Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Wiederaufbauplan vor

Die Europäische Kommission hat Vorschläge für einen überarbeiteten Mehrjährigen Finanzrahmen und einen Wiederaufbauplan vorgelegt. Beide Vorschläge zusammengenommen soll der Haushalt der EU für die Jahre 2021-2027 insgesamt 1,85 Billionen Euro betragen. Die Gelder sollen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals und einer stärkeren Digitalisierung beitragen. Die Kommission plant die Ausgabe von Anleihen zur Finanzierung der zusätzlichen Mittel i. H. v. 750 Milliarden Euro. Diese sollen langfristig (spätestens bis zum Jahr 2058) zurückgezahlt werden. Die Mittel des Wiederaufbauplans werden größtenteils (560 Milliarden Euro) im Rahmen einer neuen Aufbau- und Resilienzfazilität ausgeschüttet, aus der Deutschland etwa 28,8 Milliarden Euro an Zuschüssen erhalten soll. Die übrigen Gelder werden zur Stärkung bestehender Förderprogramme eingesetzt. Für den ELER werden 15 Milliarden Euro an zusätzlichen Mitteln vorgesehen. In der laufenden Förderperiode sollen 55 Milliarden Euro zusätzlich für die Strukturfonds zur Verfügung gestellt werden, die bis 2022 einsetzbar sind. Der Fonds für einen gerechten Übergang soll mit 40 Milliarden Euro ausgestattet werden.

Entwurf einer COVID-19-Ausgleichszahlung-Änderungs-Verordnung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat auf Grundlage der Vorschläge des Expertenbeirats zur Entlastung der Krankenhäuser in der Corona-Krise den Entwurf einer COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung vorgelegt.

Demnach soll die Höhe der Ausgleichspauschale für nicht belegte Betten, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie freigehalten werden, gestaffelt werden. Hier soll zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden werden. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser eine Pauschale zwischen 360 und 760 Euro zugrunde gelegt. Bisher gilt eine einheitliche Pauschale von 560 Euro pro Tag. Die DKG hat die Staffelung begrüßt und geht davon aus, dass sie zu einem differenzierteren Lastenausgleich führt, der vor allem die Krankenhäuser mit hohen Intensivkapazitäten und teuren Vorhaltekosten stärkt. Allerdings weist die DKG auch darauf hin, dass auch auf diesem Weg nicht allen individuellen Problemlagen der betroffenen Krankenhäuser gerecht werden könne. Es werde nach wie vor eine Reihe von Kliniken geben, für die durch individuelle Budgetverhandlungen oder auch darüber hinaus gehende Regelungen, wirtschaftliche Verluste durch die CoronaKrise ausgeglichen werden müssen.

Abschließende Zustimmung des Bundesrates zum Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes, der unter anderem eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG beinhaltet, abschließend zugestimmt.

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßt die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27. März zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen. Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Entschließung des Bundesrates zur Sicherung von Kultur- und Kreativwirtschaft

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 in einer Entschließung verstärkte Maßnahmen für die Sicherung von Selbstständigen und Freiberuflern im Rahmen der Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft gefordert. In der Entschließung begrüßt der Bundesrat die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft abzufedern. Er stellt fest, dass die in dem Bereich tätigen Selbstständigen und Freiberufler zu den Betroffenen gehören, die absehbar für längere Zeiträume nicht öffnen oder ihre Vorhaben nicht oder nur stark eingeschränkt fortsetzen können. Er unterstreicht daher, dass für die genannten Bereiche weitere spezifische Maßnahmen erforderlich sein würden. Er bittet daher die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängig Beschäftigter nicht offensteht. Dabei plädiert der Bundesrat für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmen eröffnet. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, gemeinsam mit den Ländern spezifische und zukunftsgerichtete Förder-, Stipendien- oder Darlehensprogramme zu entwickeln. Abschließend soll die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern ein Programm zu Bundeshilfen für Selbstständige, Freiberufler und den Kunst-, Kultur-, Medienund Kreativbereiche auf den Weg zu bringen. 

Weitere Themen

Bundesweite Premiere: Arbeitslosengeld II in Niedersachsen und Hessen digital beantragen

„Digitalisierung nicht als Schlagwort, sondern als wirkliche Hilfe für Kunden und Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können seit heute Arbeitslosengeld II bei einigen Kommunalen Jobcentern auch digital beantragen. Es freut uns, dass Niedersachsen in diesem wichtigen Sektor eine Vorreiterrolle einnimmt,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Hubert Meyer, am Rande einer Sitzung des Digitalisierungsausschusses des Verbandes am 10. Juni 2020 in Hannover.

Der Online-Dienst steht zunächst in sechs Kommunalen Jobcentern (KJC) in Hessen und Niedersachsen bereit: in den Landkreisen Groß-Gerau, Offenbach, Osnabrück, Schaumburg, Verden/Aller sowie der Landeshauptstadt Wiesbaden. Damit werden sowohl die Kommunalen Jobcenter als auch eine erhebliche Zahl von Antragstellenden entlastet.

„Wir freuen uns, dass die Koordinierungsstelle der 16 niedersächsischen Jobcenter beim NLT in Kooperation mit den hessischen Partnern so zügig zu einem Ergebnis gekommen ist. Das verstehen wir als einen wertvollen Beitrag aus der Praxis zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag sichert die Möglichkeit der bundesweiten Nutzung durch die Kommunalen Jobcenter“, stellte Meyer abschließend fest.

Der Antrag ist unter folgenden Link einsehbar.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg zur Kreisumlage

Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 (vgl. NLT-Information 5/2019, S. 131) hat nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt in zwei Entscheidungen zum formalen Verfahren der Kreisumlageerhebung Position bezogen (Urteile vom 17.3.2020 – 4 L 14/19 und 4 L 184/18). Hervorzuheben ist, dass nach Auffassung des Gerichts die Gründe für die Abwägung bei der Kreisumlage dem Kreistag vorliegen müssen. Aus diesem Grunde wurden die gegen die Urteile der Vorinstanz bestätigt, welche gemeindlichen Klagen gegen die Kreisumlage stattgegeben hatte. Fehlt die Grundlage für die Abwägungsentscheidung, ist auch eine spätere Heilung nach Auffassung des OVG nicht möglich. Im Übrigen hat das Gericht aber viele noch in der Vorinstanz kritisierte Punkte zurückgewiesen.

  • Es obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage zu regeln. Soweit derartige Regelungen – wie für das Land Sachsen-Anhalt – fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise.
  • Weder die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden noch die landesgesetzlichen Regelungen geben eine Beteiligung der Gemeinden bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes vor.
  • Die Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden aus Steuern sind sozusagen mit der Kreisumlage vorbelastet, ihre Höhe steht also unter dem realisierenden Vorbehalt der Kreisumlageerhebung.
  • Der vom VG Magdeburg als erforderlich angesehenen verschriftlichten Abwägungsentscheidung in der Beschlussvorlage zur Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes bedarf es ausdrücklich nicht.
  • Der Landkreis hat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht nur die finanzschwächste Gemeinde zu betrachten, sondern einen Querschnitt von allen kreisangehörigen Gemeinden.
  • Wie der Landkreis sich die notwendigen Informationen beschafft, bleibt ihm überlassen. Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es insbesondere keiner Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen. Vielmehr genügt der Rückgriff auf bereits zusammengetragene und gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Kommunen, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des gemeindlichen Finanzbedarfs generell einschätzen lässt.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gerade die nachträgliche Heilung von nicht eingehaltenen Formvorschriften bei der Kreisumlage in einem Beschluss vom 14. Dezember 2018 als zulässig angesehen hat. Zumindest einer der beiden Landkreise hat inzwischen beschlossen, Rechtsmittel einzulegen. Insoweit bleibt die Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht abzuwarten.

Brandschutz: Anhörungen des Landtags zur Zukunft des Brandschutzes und zum Wald- und Flächenbrandschutz in Niedersachsen

In der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages vom 28. Mai 2020 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zu den Maßnahmen der Strukturkommission zur Sicherstellung der Zukunft des Brandschutzes in Niedersachsen und zum Wald- und Flächenbrandschutz Stellung genommen.

Neben Fragen der Finanzierung ging es auch um strukturelle Fragen. Erweiterte Freistellungsmöglichkeiten für die freiwilligen Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden wurden begrüßt, während eine gesetzliche Option zur Schaffung hauptamtlicher Führungskräfte – meist Kreisbrandmeister – abgelehnt wurde. Das Präsidium des NLT vertritt hier seit langem die Auffassung das Ehrenamt durch Ehrenamt zu führen ist. Daneben wurden keine Modelle einer veränderten und modernen Arbeitsteilung betrachtet, die ehrenamtliche Führungskräfte entlasten könnten.

Ein landesweites Förderprogramm zur Wald- und Vegetationsbekämpfung wurde begrüßt. Allerdings sollten dabei nicht nur Kommunen mit einem hohen Wald- und Mooranteil berücksichtigt werden, denn die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass jede Kommune vermehrt mit Vegetationsbränden oder mit besonderen Lagen zu kämpfen hat. Das Waldbrandrisiko trifft jede Kommune gleichermaßen, die Ausmaße mögen unterschiedlich sein. Daher sollte eine Bezuschussung der Fahrzeuge bzw. Übernahme der Mehrkosten, die ein geländegängiges Fahrzeug in der Nachrüstung oder Neubeschaffung incl. der Zusatzausrüstung verursachen, erwirkt werden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass z. B. in Bereichen des Harzes in vielen Bereichen keine Befahrbarkeit aufgrund der Geografie gegeben ist. Hier sind alternative Förderkonzepte erforderlich.

Bundesförderprogramm Breitbandausbau: DLT-Schreiben an EU-Kommission

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 hat sich DLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke an die für Wettbewerb zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager, gewandt. Hintergrund ist die noch ausstehende Entscheidung der Kommission im beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren des neuen Breitband-Förderprogramms der Bundesregierung. Im Schreiben wird die Kommission gebeten, das Programm ohne Aufgreifschwelle zu genehmigen und so den Weg für einen flächendeckenden Breitbandausbau in Deutschland zu bereiten. Zuvor hatten bereits Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag in gleicher Angelegenheit am 17. April 2020 ein Schreiben an die Kommission übermittelt.

Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Vorschriften treten überwiegend am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Änderung verfolgt den Zweck, vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms 2030 ab dem nächsten Jahr die Mittel für das Wohngeld um zehn Prozent zu erhöhen – zeitgleich zum Einstieg in die CO2-Bepreisung. Im Durchschnitt beträgt das zusätzliche Wohngeld 2021 voraussichtlich rund 15 Euro monatlich. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu. Mehr als 600.000 Haushalte sollen davon profitieren. Der DLT hatte die Erhöhung des Wohngeldes befürwortet, weil auf diese Weise die kommunale Forderung nach Einführung einer Heizkostenkomponente aufgegriffen wird.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2020

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat am 4. Juni 2020 die Ergebnisse des KfWKommunalpanels 2020 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben.

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2020 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 138,4 Milliarden Euro auswies, um rund 8,6 Milliarden Euro auf 147 Milliarden Euro gestiegen. Auch wenn sich die Finanzlage der Kommunen weiter verbessert hatte, ist gerade bei den Straßen (44,2 Milliarden Euro), den Schulen (37,1 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rund 12,9 Milliarden Euro) der Nachholbedarf weiterhin sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gleichfalls gestiegenen kommunalen Investitionsausgaben mag dieser Befund zunächst verwundern. Es fällt jedoch auf, dass dieser Anstieg nahezu ähnlich hoch wie der Anstieg des Baupreisindex für Straßenbau sowie etwas höher als der Anstieg des Baupreisindex für Bürogebäude ausfällt. Auch im langjährigen Trend der vergangenen sechs Jahre zeigt sich, dass der wahrgenommene Investitionsrückstand im Mittel ebenso stark anstieg wie die Baupreisindizes. Kritisch wird zudem abermals angemerkt, dass eine Reihe von Investitionsprojekten nicht umgesetzt werden könnten, weil die Kapazitäten in der Verwaltung und der Bauwirtschaft begrenzt seien.

Für die Landkreise liegt der Investitionsrückstand mit 26,4 Milliarden Euro etwas über dem Niveau der früheren Jahre (2018: 24,3 Milliarden Euro, 2017: 25,7 Milliarden Euro, 2016: 25,4 Milliarden Euro, 2015: 21,5 Milliarden Euro, 2014: 25,5 MilliardenEuro, 2013: 22,8 Milliarden Euro). Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (12,6 Milliarden Euro = 207,7 Euro pro Kopf) und bei den Straßen (5,8 Milliarden Euro = 109,7 Euro pro Kopf. 70 Prozent (Schulen) bzw. 53 Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnet den Investitionsrückstand in diesen Bereichen als gravierend bzw. nennenswert.

Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,5 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 54 Prozent). Für die Informationsinfrastruktur, zu der auch die Kreisinvestitionen zur Breitbandversorgung zählen, beziffern die Landkreise schließlich den Investitionsstau auf 0,8 Milliarden Euro (Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 52 Prozent). 

Bei dem Sonderthema „Digitalisierung in den Kommunen“ wird die Einschätzung einer bereits hohen Relevanz der Digitalisierung für die kommunalen Haushalte sichtbar (alle Kommunen: 62 Prozent, Landkreise: 77 Prozent), wobei jedoch mehrheitlich noch Unsicherheit zu den finanziellen Auswirkungen der Digitalisierung auf die Kommunen besteht. 87 Prozent der Landkreise erachtet eine fachübergreifende Gesamtstrategie zur Digitalisierung für notwendig (alle Kommunen 81 Prozent); der gleiche Anteil geht davon aus, dass sie eine systematische Neuausrichtung der Verwaltungsprozesse zur Folge haben wird (alle Kommunen: 74 Prozent). Etwa die Hälfte der befragten Kommunen beklagt, dass für die Digitalisierung der Kommunen es an Know-how, Expertise und/oder Personal fehle. Knapp ein Drittel beklagt zudem das Fehlen grundlegender Infrastrukturen wie Breitband, Glasfaser und Rechnerkapazitäten.

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017

Am 28. Mai 2020 wurde das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Entwurf für dieses Änderungsgesetz war erst am 5. Mai 2020 von den Koalitionsfraktionen im Zuge der Corona-Maßnahmen vorgelegt worden.

In § 36g EEG 2017 wird für Bürgerenergiegesellschaften die Möglichkeit gestrichen, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen für Windenergieprojekte an Land teilzunehmen. Laut dem Gesetzentwurf hatte diese Privilegierung zu Fehlanreizen und Missbrauch durch Gesellschaften geführt, die nicht dem klassischen Bürgerprojekt entsprachen. Der Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land sei hierdurch verstärkt worden. An dem Privileg von Bürgerenergiegesellschaften, dass sie als Zuschlagswert den Preis des höchsten noch bezuschlagten Gebots bekommen, wird nichts geändert. Um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einhalten von Fristen wegen der Corona-Pandemie zu begegnen, können nun gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 im Antragsverfahren 2020 für die Besondere Ausgleichsregelung die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat zur Energieeffizienz bis zum 30. November 2020 nachgereicht werden. In einem neuen § 104 Abs. 8 EEG 2017 werden die Realisierungsfristen für Anlagen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben, aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verlängert.

Eckpunktepapier zur finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Eckpunktepapier ‚Finanzielle Beteiligung von Kommunen und Bürgern am Betrieb von Windenergieanlagen′ vorgelegt.

Das Eckpunktepapier kündigt noch für das erste Halbjahr 2020 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an, um eine finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen zu ermöglichen. Hierzu soll in das EEG eine Pflicht des Anlagenbetreibers zu einer jährlichen Zahlung an die Standortkommune aufgenommen werden. Die Höhe der Zahlung soll sich am Stromertrag der Anlage bemessen, wobei pro kWh-Stromertrag eine Zahlung von 0,2 Cent vorgesehen ist. Laut dem BMWi bedeutet dies abhängig von den örtlichen Gegebenheiten eine jährliche Zahlung von ca. 20.000 Euro. Andere finanzielle Beteiligungsmodelle für die Kommunen (Sonder- oder Außenbereichsabgabe) werden vom BMWi aufgrund von rechtlichen Bedenken nicht weiterverfolgt. Um die Bürger vor Ort finanziell zu beteiligen sollen die Anlagenbetreiber diesen optional einen „Bürgerstromtarif“ anbieten können. Dieser soll höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen dürfen, was laut dem BMWi für die Bürger eine jährliche Ersparnis von ca. 100- 200 Euro gegenüber dem Grundversorgungstarif bedeutet.

In seiner Positionierung ‚Klimaschutz und erneuerbare Energien in den Landkreisen′ hat der Deutsche Landkreistag jüngst deutlich gemacht, dass die Akzeptanz von Windenergievorhaben durch eine kommunale Beteiligung an der Wertschöpfung erhöht wird. Insofern geht das Eckpunktepapier des BMWi nach Einschätzung der Hauptgeschäftsstelle in die richtige Richtung. Im Einzelnen können die geplanten Regelungen sowie ihre Auswirkungen auf die Landkreise jedoch erst in dem vom BMWi angekündigten Gesetzgebungsverfahren zum EEG bewertet werden.

In eigener Sache:

In Folge der äußerst angespannten rechtspolitischen Situation haben wir NLT-Aktuell in den letzten Wochen nahezu wöchentlich veröffentlicht. Ab sofort ist geplant, wieder in den vertrauten Rhythmus von zwei Wochen zurückzukehren, die nächste Ausgabe erscheint planmäßig also am 26. Juni 2020. Selbstverständlich werden wir auch künftig flexibel reagieren, wenn die Situation es erfordert.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2./3. Juni 2020 zu einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat sich auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Es beinhaltet unter anderem eine dauerhafte Übernahme von bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft durch den Bund und einen pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle. Die Fahrgeldausfälle im ÖPNV sollen durch eine einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel kompensiert werden. Eine Übernahme der Altschulden durch den Bund ist nicht vorgesehen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag folgendes mit:

„Zur dauerhaften Stärkung der Kreise und kreisfreien Städte wird der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent und insgesamt bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft im bestehenden System übernehmen, ohne dass ein Umschlagen in Bundesauftragsverwaltung erfolgt (4 Milliarden Euro p.a.). Dafür ist eine Grundgesetzänderung erforderlich, wofür unter anderem die Zustimmung der Grünen benötigt wird. Der DLT wird versuchen, im Zuge dieser Verfassungsänderung auch eine Erweiterung des Art. 91a GG um ländliche Entwicklung zu erreichen.

Mit einem kommunalen Solidarpakt 2020 werden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen kompensiert. Dazu gewährt der Bund für 2020 den Gemeinden gemeinsam mit den zuständigen Ländern hälftig finanziert einen pauschalierten Ausgleich. Bei der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro erhöht (5,9 Milliarden Euro [Bund]). Es wird hierbei darauf zu achten sein, dass der Ausgleich kreisumlagefähig ist. 

Der Bund wird die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind. Dies erfolgt durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro in 2020.

Der Bund wird seinen Anteil an den Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) von 40 Prozent auf 50 Prozent anheben.

Hinzu kommen sollen folgende Maßnahmen mit kommunalen Bezug:

  • Um den Mittelabfluss bei Förderprogrammen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative insbesondere bei finanzschwachen Kommunen zu beschleunigen, soll der kommunale Eigenanteil in einzelnen Programmen gesenkt werden (jeweils 50 Millionen Euro in 2020 und 2021).
  • Der Investitionsplan Sportstätten wird von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt.
  • Die Deckelung des KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen auf 50 Millionen Euro wird aufhoben.
  • Das Programm „Smart City“ soll fortgesetzt und um 500 Millionen Euro aufgestockt werden, damit auch die bisher nicht zum Zuge gekommenen Projekte in Städten und Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Förderung erhalten können.

Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um 1 Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro aufgestockt.

Das Onlinezugangsgesetz soll jetzt zügig und flächendeckend umgesetzt werden. Deshalb unterstützt der Bund Länder und Kommunen zusätzlich finanziell bei dieser Umsetzung, wenn diese das gemeinsame Architekturkonzept („einer für alle“) flächendeckend umsetzen.

Damit der Glasfaser-Breitbandausbau in nicht wirtschaftlichen Bereichen schneller vorangeht, soll das Fördersystem entbürokratisiert und weiterentwickelt sowie die notwendigen Mittel dafür bereitgestellt werden.

Schließlich sieht das Paket weitere Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens (unter anderem Zukunftsprogramm Krankenhäuser) vor.“

Unter dem Stichwort Stärkung des Gesundheitswesens wird angekündigt, der Bund strebe mit Ländern und Kommunen einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ an. Angedacht ist offenbar eine Personalmindestausstattung für ein „Mustergesundheitsamt“. Der Bund kündigt unter anderem an, den Ländern über Umsatzsteueranteile die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zusätzlich erforderlichen Stellen in den Gesundheitsämtern für die kommenden fünf Jahre zu finanzieren.

Die in Niedersachsen zu treffenden Maßnahmen im Zuge des beabsichtigten zweiten Nachtragshaushalts unter dem Eindruck der Verabredungen im Bund werden Gegenstand von Gesprächen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Finanzminister Hilbers und Innenminister Pistorius in der kommenden Woche sein.

Anhörung COVID-19-Gesetz im Niedersächsischen Landtag

Am 4. Juni 2020 hat in einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu den insgesamt siebzehn Artikeln eine gut vierzehnseitige Stellungnahme abgegeben.

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips ist einleitend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere auf den neuen § 182 NKomVG eingegangen. Dieser sieht Sonderregelungen für den Fall vor, dass der Niedersächsische Landtag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Der Niedersächsische Städtetag (NST) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) haben die vorgesehene Regelung begrüßt, in dieser Situation Beschlüsse der Vertretung über eilbedürftige Angelegenheiten zukünftig auch im Umlaufverfahren herbeizuführen. Breiten Raum nahm in der gedrängten Diskussion mit den Abgeordneten die im Entwurf eröffnete Möglichkeit ein, Sitzungen der Vertretung als Videokonferenz durchzuführen. Der NSGB hat dies mit Blick auf das Öffentlichkeitsgebot für Sitzungen der Vertretung generell, der NLT in dieser allgemeinen Form, abgelehnt. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Spitzenverbände aber gefordert, die Möglichkeit einer Videokonferenz für Sitzungen des Hauptausschusses zu ermöglichen. Die Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht werden von den kommunalen Spitzenverbänden teilweise unterschiedlich bewertet. Der NLT hat die Regelungen insoweit abgelehnt, als damit eine versteckte Verschuldung der Kommunen ermöglicht wird. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Verbände ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die vorgenommenen Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht nicht die Notwendigkeit verdecken können, „frisches Geld“ ohne Rückzahlungsverpflichtung für die Kommunen zur Verfügung zu stellen. Das Land werde sich mit einem Rettungsschirm für die Kommunen gemeinsamen mit dem Bund in besonderer Weise engagieren müssen.

Für die gesetzlichen Änderungen der Behörden der Kreisebene hat NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die pandemiebedingten Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst akzeptiert. Er mahnte einen unaufgeregten Umgang mit der dort vorgesehenen Anordnungsbefugnis des Landes gegenüber unter anderem der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens an, die von interessierter Seite als „Zwangsrekrutierung“ in Misskritik gebracht werde. Solche Regelungen könnten für die wenigen Fälle einer nicht einvernehmlichen Zusammenarbeit hilfreich und angebracht sein. Weiter führte er aus, die vorgesehene Entscheidungsbefugnis des Sozialministeriums für Maßnahmen der Krankenhausplanung ohne Beteiligung des Krankenhausausschusses sei dem Grunde nach zu akzeptieren, würde in der vorgesehenen Ausgestaltung aber über das Ziel hinausschießen. Umfangreiche Ausführungen enthält die schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Insoweit wurde in der Anhörung insbesondere die Einführung des sogenannten Katastrophenvoralarms und eines „außergewöhnlichen Ereignisses“ begrüßt; dies entspreche langjährigen Forderungen des NLT, dürfe aber nicht von der vorherigen Feststellung einer epidemischen Lage durch den Landtag abhängig gemacht werden. Für notwendig erachtet wurde auch die Ergänzung der Freistellungsregelung für Helferinnen und Helfer, die Möglichkeit der Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalls und dessen Vorstufen sowie die Notwendigkeit des Vorhalten zentraler Einheiten, insbesondere eines Zentrallagers für den Katastrophenschutz. Schließlich wurde im Niedersächsischen Beamtengesetz eine Regelung angemahnt, die es den Dienstherren erlaube, Mehrarbeitsvergütung für Beamte der A-Besoldung vor Ablauf der bisher vorgesehenen Jahresfrist auszuzahlen.

Angesichts des äußerst knapp bemessenen zeitlichen Rahmens der Anhörung gab es nur eine begrenzte Zahl von Nachfragen. Diese bezogen sich zum zweiten Komplex insbesondere auf die angesprochene Möglichkeit einer zwangsweise Heranziehung bestimmter medizinischer Personen nach dem ÖGD.

Erneute Überarbeitung der Corona-Verordnung

Zur Umsetzung der vierten Stufe des sogenannten Stufenplans der Landesregierung hat die Niedersächsische Staatskanzlei am 2. Juni 2020 einen weiteren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zugeleitet. Die Stellungnahmefrist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände betrug weniger als 24 Stunden. Der Entwurf der Verordnung enthält zwei Artikel. Während in Artikel 1 die „normale“ Fortschreibung der Verordnung vorgenommen wird, enthält Artikel 2 eine Neufassung des § 1a der Verordnung, der die Vorschriften zu Schulen und Kindertagesstätten enthält. Während die Regelungen des Artikel 1 zum 8. Juni in Kraft treten sollen, gilt dies für die Vorschriften des Artikel 2 zum 15. Juni 2020. 

Erstmals werden in einem umfangreichen § 1 Abs. 5c neue Regelungen zur Zulässigkeit für Veranstaltungen im Freien bis zu 250 Personen im Sitzen eingeführt.

Das nach § 2a Absatz 1 Satz 8 der Verordnung notwendige Hygienekonzept für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen muss künftig auch Regelungen für das zeitweilige Verlassen der Einrichtung durch die Patientinnen und Patienten enthalten. § 2b, der die Regelungen zu den Neuaufnahmen in den Heimen enthält, wird praktisch vollständig neu gefasst.

Die Teilnehmerzahlen an Beerdigungen in § 2c Absatz 2 wird ebenso auf die zulässige Höchstzahl von 50 Personen erweitert wie die Zahl der Teilnehmenden bei Hochzeiten, Trauungen und Taufen etc. (§ 3 Nrn. 11 und 12).

In § 2l, der die Beherbergung von Personen beinhaltet, wird die 60 Prozent-Kapazitätsgrenze für Hotels in Absatz 1 auf 80 Prozent erhöht. Durch eine neue Regelung in § 2p (!) erfahren kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel, die bis zu 250 Personen umfassen dürfen, eine eigenständige Regelung.

Die Sondervorschriften zu den Inseln in § 7a sollen nunmehr gestrichen werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme aber dafür plädiert, den Tagestourismus zu den Inseln weiter auszusetzen. Das bisher in § 8 Absatz 2 Satz 3 enthaltene Verbot, in Einkaufszentren Getränke und Speisen vor Ort anzubieten, ist ebenfalls zur Streichung vorgesehen.

In Artikel 2 erfolgt nach erster Durchsicht eine Bereinigung und Ergänzung der die Schulen betreffenden Regelungen. Die Gespräche zur weitergehenden Öffnung der Kindertagesstätten finden parallel zum laufenden Anhörungsverfahren statt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell lag die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vor.

Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich am 25. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland verständigt. Die im Vergleich zu vorangegangenen, auf der Ebene der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen bzw. Regierungs-Chefs erzielten Verständigung eher knapp gehaltenen Beschlüsse beschränkten sich im Wesentlichen auf die modifizierte Fortführung bestehender kontaktbeschränkender Maßnahmen mindestens bis zum 29. Juni 2020. Vorgesehen ist insoweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern, der um eine Maskenpflicht in bestimmten (nicht näher spezifi- zierten) öffentlichen Bereichen ergänzt wird. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum soll nunmehr für bis zu zehn Personen oder den Angehörigen zweier Haushalte gestattet werden. Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt werden.

Zu den Beschlüssen gibt es Protokollerklärungen der Länder Thüringen, Hessen und Niedersachsen. Hessen und Niedersachsen haben sich weitergehende Eindämmungsmaßnahmen vorbehalten, Thüringen hingegen weniger weitgehende.

Referentenentwurf einer Verordnung zu Leistungen der GKV bei Testungen

Das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite schafft die Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung, durch die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verpflichtet wird, die Kosten für symptomunabhängige Tests des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zu übernehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Ländern nun den Referentenentwurf einer entsprechenden Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände ist nicht erfolgt.

Ziel der vorgelegten Verordnung ist es, umfassender als bisher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen (noch) keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus existieren, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint und bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährdet wären. Die Verordnung bezieht sich nicht auf Tests von Personen, die Symptome aufweisen. Es wird vorgesehen, dass bei Testungen, die vom ÖGD angeordnet werden und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte übernommen werden, die Kosten für die Laborleistungen von der GKV getragen werden. Das gilt auch für Personen, die nicht von der GKV versichert sind.

Der Deutsche Landkreistag hatte die Kostenübernahme von symptomunabhängigen Tests durch die GKV bereits wiederholt angemahnt. Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir berichten.

Planungssicherstellungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29. Mai 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Soweit es um die Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen und anderen Informationen geht, können diese Verfahrensschritte nach näherer Maßgabe der §§ 2 und 3 PlanSiG über das Internet erfolgen. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4 PlanSiG) können nunmehr auch elektronisch abgegeben werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5 PlanSiG) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Die Sonderregelungen treten grundsätzlich zum 31. März 2021 außer Kraft.

Verschiedene Papiere der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat eine Gesamtstrategie mit unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen vorgelegt, um der Tourismus- und Verkehrswirtschaft die Betriebsaufnahme sowie Erholung von den Folgen der Pandemie zu ermöglichen und die Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Aufhebung von Reisebeschränkungen zu unterstützen. Sie bezwecken mit dem Paket vor dem Hintergrund der bevorstehenden Reisebewegungen die Gewährleistung einer „Ruhigen und sicheren Tourismussaison“ in der EU. Zudem soll die weltweite Führungsposition der EU für nachhaltigen und innovativen Tourismus erhalten werden. Kommunale Behörden sind mit Blick auf ihre maßgebliche Rolle in der Tourismus- und Verkehrspolitik betroffen. Mitgliedstaaten mit ähnlichen Gesamtrisikoprofil werden zu einer stufenweisen und koordinierten Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in drei Phasen aufgefordert.

Weitere Themen

Fachaufsicht zur Verbesserung des Kinderschutzes?

Am 28. Mai 2020 hat im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport und des federführenden Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen „Gewalt gegen Kinder: Kinderschutz weiter entwickeln – Beratung stärken!“ stattgefunden. Gegenstand der Anhörung war ausschließlich Ziffer 15 des Entschließungsantrags, die die Einführung einer Fachund Rechtsaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII fordert. Für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat NLT Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer einleitend klargestellt, dass die politischen Bestrebungen zur Verbesserung des Kinderschutzes vor dem Hintergrund des als Fall „Lügde“ bekannt gewordenen tragischen Kindesmissbrauchs verständlich und im Grundsatz zu unterstützen sind.

Die Einführung einer Fachaufsicht für die öffentliche Jugendhilfe in Niedersachsen wurde jedoch abgelehnt. Sie widerspreche der seit 100 Jahren geltenden und sich in dieser Zeit bewährten Aufgabenstellung der Kinder- und Jugendhilfe, die sich durch eine gewollte Staatsferne auszeichne. Die Einführung von Aufsichtsinstrumenten der genannten Art würde sich folglich nicht nur auf die Verwaltung des Jugendamtes, sondern auch auf den Jugendhilfeausschuss erstrecken. Dies sei mangels Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verfassungsrechtlich nicht möglich, im Übrigen aber auch fachlich nicht sachgerecht, sondern vielmehr kontraproduktiv. Statt der notwendigen Unterstützung der Jugendämter würde eine Fachaufsicht zu großer Verunsicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort führen, die täglich eine hochanspruchsvolle und professionelle Arbeit im Kinderschutz leisteten. Eine Fachaufsicht sei zudem nicht geeignet, Fälle von Kindesmissbrauch zu verhindern.

Zum Schluss der sachlichen aber inhaltlich kontroversen Diskussion wurde das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) durch den Landtag beauftragt, für die weitere Beratung in den Ausschüssen die Regelungen anderer Bundesländer über die dortige Gestaltung fachaufsichtlicher Elemente zusammenzutragen und auszuwerten. Ferner soll der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst prüfen, ob eine Fachaufsicht – gegebenenfalls auch nur über den „Verwaltungsteil des Jugendamtes“ – möglich ist.

Positive Zwischenbilanz des „Giga-Pakt für Niedersachsen“

Ende 2018 hatte das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, Verbänden der Telekommunikationsindustrie, den Telekommunikationsanbietern sowie Vertretern der Bauindustrie den „Giga-Pakt für Niedersachsen“ ins Leben gerufen. Sein Ziel: Den Breitbandausbau in Niedersachsen zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit bis 2025 alle Menschen in Niedersachsen mit gigabitfähigen Internetanschlüssen versorgt werden.

So hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) etwa das Antragsverfahren für die Nutzung von Verkehrsinfrastruktur für den Breitbandausbau stark erleichtert. Außerdem werden bei Bauprojekten häufiger Leerrohre verlegt, durch die später mit geringem Aufwand Glasfaserkabel gezogen werden können. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann erklärte „Wir haben uns beim Breitbandausbau in Niedersachsen ehrgeizige Ziele gesetzt – und wir haben auf dem Weg dahin in kurzer Zeit schon eine Menge erreicht.“

Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages:„Schnelle Netze sind das Fundament für alle digitalen Angebote im ländlichen Raum: von Kommunen und Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und der lokalen Wirtschaft. Die Fortschreibung des Gigapaktes denkt endlich über Kategorien wie Funkmast und Glasfaser hinaus. Nur so kann es gelingen, durch Digitalisierung eine neue Qualität und Attraktivität der örtlichen Gemeinschaft zu erreichen.“

Europäische Kommission veröffentlicht länderspezifische Empfehlungen 2020

Die Europäische Kommission hat die länderspezifischen Empfehlungen für das Jahr 2020 vorgelegt. In einer allgemeinen Mitteilung werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-Pandemie dargestellt. In den Empfehlungen für Deutschland wird ausgeführt, dass die erheblichen öffentlichen Hilfsprogramme zwar zu einer Überschreitung der Defizitkriterien führen, mittelfristig aber ein ausgeglichener Haushalt erwartet wird. Zudem kritisiert die Kommission erneut den vergleichsweise hohen Investitionsrückstand, der in Deutschland insbesondere auf kommunaler Ebene besteht. Durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte sollten vorgezogen und private Investitionen unterstützt werden. Mittelfristig sollten in Deutschland vorrangig Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel getätigt werden. Auch sollten die digitalen Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen verbessert werden.

Die Kommission hat die Empfehlungen dem Rat übermittelt, der sie in den kommenden Monaten annehmen wird. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung der Empfehlungen (derzeit noch) nicht verpflichtet.

Prävention in der ambulanten Pflege

Eine im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durchgeführte Studie zu Prävention in der ambulanten Pflege zeigt, dass grundsätzlich bei allen Pflegebedürftigen bis ins hohe Alter und unabhängig von Krankheitsbild und Art der funktionalen Einschränkung Potenziale für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorhanden sind, die die Selbstständigkeit und Lebensqualität stabilisieren bzw. verbessern können.

Der GKV-Spitzenverband hat dieser Tage die von der IGES Institut GmbH vorgelegte Studie „Prävention in der ambulanten Pflege“ veröffentlicht. Diese steht unter dem folgenden Link zur Ansicht oder zum Download bereit.

SGB II – Erprobung eines Online-Antrags in kommunalen Jobcentern

Zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes sind vom IT-Planungsrat verschiedene Digitallabore eingerichtet worden. In diesem Kontext ist ein Online-Antrag für das SGB II entwickelt worden, der allen kommunalen Jobcentern zur Verfügung stehen soll. Der Antrag soll zunächst in fünf kommunalen Jobcentern in Hessen und Niedersachsen erprobt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten zur digitalen Antragstellung mittels Online-Formularen.

Die kommunalen Jobcenter in Niedersachsen hatten sich bereits im Laufe des Jahres 2019 intensiv mit den Fragen der Umsetzung des OZG sowohl im Benchlearning der Jobcenter als auch in internen Arbeitstagungen befasst und für eine enge Zusammenarbeit mit den Bestrebungen der hessischen Jobcenter ausgesprochen. Damit wurde auch die bereits in Vorjahren sehr enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Hessen und Niedersachsen im SGB II erneuert.

Während auf hessischer Seite die Digitalisierung im SGB II vom hessischen Städtetag koordiniert wird, koordiniert der NLT für Niedersachsen die Interessen der Kommunalen Jobcenter. In enger Zusammenarbeit der beiden Verbände konnte der Wunsch nach einer länderübergreifenden Entwicklungsgemeinschaft der kommunalen Jobcenter mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages als zweigleisig abgestimmte Strategie erreicht werden.

Erstmals in Deutschland werden voraussichtlich ab Mitte Juni 2020 Bürgerinnen und Bürger daher Arbeitslosengeld II über das Internet beantragen können. Nach der Pilotierung in Hessen und Niedersachsen steht der digitale Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II allen 104 Kommunalen Jobcentern in Deutschland zur Nachnutzung zur Verfügung.

SGB II – Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses zur Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern

Zur schrittweisen Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern hat der Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c SGB II (Bund-Länder-Ausschuss) mit Zustimmung des Deutschen Landkreistages eine Gemeinsame Empfehlung beschlossen. Danach entscheiden über die einzelnen Öffnungsschritte – insbesondere die Zeitschiene – die Träger vor Ort, bei gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung. Die Empfehlung betont, dass das Vorgehen nach den örtlichen Gegebenheiten und dem örtlichen Infektionsgeschehen unterschiedlich sein kann und muss.

Der NLT hatte mit Unterstützung des Landes Niedersachsen nachdrücklich die dazu ergangene Weisung der BA kritisiert, weil sie zum einen die Zuständigkeit der Trägerversammlung in den Gemeinsamen Einrichtungen überging und andererseits keinerlei Rücksicht auf die Öffnungsstrategien der Landkreise und der Region Hannover im Rahmen der kommunalen Allzuständigkeit nahm. Die nunmehr vorliegende Empfehlung trägt dieser Position weitgehend Rechnung und betont die Rechtslage im jeweiligen Bundesland sowie die Entscheidungszuständigkeit der Träger vor Ort.

Konsultation der EU-Kommission zur Anpassung an den Klimawandel

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel durch und ruft zur Teilnahme auf. Mit dem Europäischen Grünen Deal beabsichtigt die EU-Kommission eine ambitioniertere Strategie zur Anpassung an den Klimawandel. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in diese neue Strategie einfließen. Nach Informationen des Deutschen Landkreistages richtet sich die Konsultation unter anderem an Landkreise, die bis zum 20. August 2020 teilnehmen können.

Der erste Teil der Konsultation enthält Fragen zum Klimawandel (unter anderem Erfahrung mit Naturkatastrophen und Vorsorgemaßnahmen), der Anpassungsstrategie der EU von 2013 und anderen relevanten Initiativen/Abkommen. In einem zweiten Teil werden die Teilnehmer gebeten, spezifische Fragen zu potenziellen künftigen Maßnahmen zu beantworten. Hier sollen beispielsweise Probleme bei der Verhinderung von Anpassungsmaßnahmen der EU genannt werden. Der vorletzte Abschnitt widmet sich sektorspezifischen Aspekten; die Kommission bittet unter anderem um Rückmeldungen zur Frage, ob und wie kommunale Behörden die Mitwirkung der Zivilgesellschaft bei Anpassungsmaßnahmen fördern könnten. Im letzten Teil können weitere allgemeine Informationen oder Positionspapiere übermittelt werden.

Weitere Informationen zur Konsultation können unter diesem Link abgerufen werden. Der Beitrag kann auch in deutscher Sprache angezeigt werden. Das auf jener Internetseite unten verfügbare Hintergrundpapier zum Europäischen Grünen Deal kann hingegen nur in englischer Sprache heruntergeladen werden.

Regionalplanende kamen virtuell beim NLT zusammen

Die 14. NLT-Regionalplanertagung hat am 2. Juni 2020 virtuell stattgefunden. Wegen Corona und Corona zum Trotz kamen die 50 Teilnehmenden – Regionalplaner und Raumordner der oberen und obersten Landesplanungsbehörden – per Videokonferenz zusammen. Abteilungsleiterin Hildegard Zeck aus dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) berichtete zu politischen Schwerpunkten in der Raumentwicklung. Dabei spannte sie einen Bogen von Europa über Bund und Land bis in die Landkreise. Thematisiert wurden unter anderem der europäische Green Deal sowie die neue Förderperiode in ihren möglichen Rückwirkungen auf den niedersächsischen Raum. Der neue Leiter des Raumordnungsreferates im ML, Dr. Stephan Löb, führte zum aktuellen Stand der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms aus. Zur Entrückung vom Tagesgeschäft der Regionalplanenden sprach der ehemalige hannoversche Erste Regionsrat Prof. Dr. Axel Priebs, der heute an der Universität Wien lehrt, über Verwaltungsaufbau und Raumordnung in Österreich. Dieser Einblick in das System des südöstlichen Nachbarstaates ermöglichte eine vergleichende Reflektion des grundlegend vertrauten Planungssystems Deutschlands.

Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Bundeskompensationsverordnung wurde am 2. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung konkretisiert für Infrastrukturvorhaben des Bundes die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Deutsche Landkreistag hatte sich im Verordnungsgebungsverfahren kritisch unter anderem dazu geäußert, dass durch die Verordnung ein weiteres Kompensationsmodell für Bundesvorhaben geschaffen wird. Leider hat der Bund dennoch am Erlass der Verordnung festgehalten.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu Covid-19

Deutsch-Französische Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas

Bundeskanzlerin Angela Merkel und Staatspräsident Emmanuel Macron einigten sich am 18. Mai 2020 auf eine gemeinsame Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas nach der Coronakrise. Die Initiative sieht einen aus dem EU-Haushalt finanzierten und befristeten Wiederaufbaufonds in Höhe von 500 Milliarden Euro vor, für den die EU-Kommission zur Aufnahme von Krediten am Finanzmarkt ermächtigt wird. Das Geld soll als Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung an die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen fließen.

Kernelement der Initiative ist die Einrichtung eines europäischen Fonds zur wirtschaftlichen Erholung für Solidarität und Wachstum im Umfang von abschließend festgelegten 500 Milliarden Euro. Der Fonds soll zeitlich begrenzt und zielgerichtet zur wirtschaftlichen Erholung im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eingesetzt werden. Die EUKommission würde entsprechend ermächtigt, im Namen der EU Kredite an den Märkten aufzunehmen. Als Voraussetzung für die Einrichtung des Fonds legt die Initiative die Zustimmung aller nationalen Parlamente fest.

Der Deutsche Landkreistag gelangt in einer ersten Bewertung zu der Einschätzung, die vorgesehene Kreditaufnahme und Gewährung des Geldes in Form von Zuschüssen könnte im Sinne einer gemeinsamen Schuldenaufnahme und damit als sog. Coronabonds kritisch gesehen werden. Im Unterschied zu „Bonds“ sei in dem Fonds allerdings sowohl die Höhe als auch die Laufzeit und der zielgerichtete Einsatz der Mittel klar festgelegt. Die Initiative rufe das deutsch-französische Tandem als Motor der EU auf den Plan, was als positives Signal für Europa zu verstehen sei. Sie sei ein Kompromiss zwischen den sehr viel weitergehenden Forderungen Frankreichs und Südeuropas. Ob die anderen Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen, gelte nicht als sicher.

„Finanzielle Hilfen für Kommunen jetzt!“ statt Diskussionen über Altschulden

„Die von Bundesfinanzminister Scholz signalisierten knapp sechs Milliarden Euro zur finanziellen Unterstützung der Kommunen angesichts der Coronakrise sind ein erstes positives Zeichen dafür, dass der Bund bereit ist, den Städten, Gemeinden und Landkreisen zu helfen“, stellte Präsident Landrat Klaus Wiswe, Celle, nach einer Sitzung des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) fest. Damit das Geld zeitnah fließen könne, müsse ein Verteilungsschlüssel genutzt werden, der ohne Änderungen des Grundgesetzes möglich sei. „Hierzu liegt der einfach umzusetzende Vorschlag der Landkreise vor, den kommunalen Umsatzsteueranteil zu erhöhen und das Geld nach Einwohnern zu verteilen“, so Wiswe weiter. In diese Richtung hat sich bereits der Niedersächsische Finanzminister öffentlich geäußert. Darüber hinaus müsse der Bund auch die zusätzlichen Belastungen im Bereich der SGB II Bezieher ausgleichen. Deshalb müsse der Betrag des Bundes um mindestens zwei Milliarden Euro angehoben werden.

Strikt abgelehnt hat das Präsidium des NLT die Verquickung der coronabedingten Hilfen für die Kommunen mit der sogenannten Altschuldenproblematik. „Die Kommunen brauchen die Unterstützung des Bundes jetzt und nicht langwierige Diskussionen über ungleiche Verteilung in den einzelnen Bundesländern“, stellte NLT-Vizepräsident Landrat Bernhard Reuter, Göttingen, hierzu fest. Bundesländer wie Niedersachsen hätten im Übrigen in Solidarität von Land und Kommunen ihre Altschulden weitgehend selbst in den Griff bekommen. Diese würden nunmehr benachteiligt, wenn der Bund massiv Unterstützung in drei Bundesländer gebe.

Zuständigkeiten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19. Mai 2020 den Entwurf zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales zur Anhörung freigegeben. Schwerpunkt ist die Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hat durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie geschaffen. Nach der bundesgesetzlichen Ermächtigung bestimmen die Länder die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG.

Der nunmehr vorgelegte Entwurf der Landesregierung sieht vor, dass für die Aufgaben nach dem SodEG in Bezug auf soziale Dienstleister in den Aufgabenbereichen des SGB VIII, IX und XII die örtlichen und überörtlichen Träger nach dem Ausführungsgesetz des Landes zuständig sind. Die Aufgaben der Kommunen gehören insoweit zum eigenen Wirkungskreis. 

Anstelle des überörtlichen Trägers zur Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind

           – für die Aufgaben nach dem SodEG in Bezug auf soziale Dienstleister, die im

            Aufgabenbereich des 8. Kapitels des SGB XII soziale Dienstleistungen erbringen und

           – für die Auszahlung der Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG an die sozialen Dienstleister,

            die im Bereich des SGB IX und SGB XII soziale Dienstleistungen erbringen, die nach

            dem Nds. Gesetz zur Ausführung des SGB IX und SGB XII herangezogenen örtlichen

            Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und

            Abs. 3 des Nds. Ausführungsgesetzes zum SGB XI/XII herangezogenen Kommunen

            zuständig. Die Aufgaben insoweit gehören zum übertragenden Wirkungskreis.

Das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger und die Geschäftsstellen des Niedersächsischen Städtetages und des Niedersächsischen Landkreistages haben in den vergangenen Wochen bereits Empfehlungen ausgesprochen, im Hinblick auf diese erwartete neue rechtliche Grundlage zu verfahren.

Nächste Runde zur Fortschreibung der Coronaverordnung des Landes

Nachdem die letzte Fortschreibung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des CoronaVirus erst zum 25. Mai 2020 in Kraft getreten ist, erwarten die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände am Nachmittag des heutigen Freitags den nächsten Entwurf zur Umsetzung der sog. vierten Stufe des vor einigen Wochen vorgelegten Plans der Niedersächsischen Landesregierung. Die von Seiten des NLT angemahnte grundsätzliche Überarbeitung der Verordnung mit dem Ziel einer radikalen Verschlankung ist auch im Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit dem Niedersächsischen Landeskabinett am 26. Mai 2020 auf Zustimmung gestoßen. Mit einer Umsetzung ist aber im Zuge der bevorstehenden Novellierung noch nicht zu rechnen. Da die Anhörung sich über die Pfingsttage erstreckt, stehen den Landkreisen und der Region vermutlich erneut nur wenige Stunden am Dienstag nach Pfingsten für eine Stellungnahme zur Verfügung.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 20. Mai 2020 in Kraft. Durch das Gesetz werden die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises Gutscheine auszustellen. 

Rechtsgrundlage zur Ermittlung von Corona-Quarantäne-Listen an die Polizei

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat mit Schreiben vom 19. Mai 2020 über die aktuellen Bestrebungen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung durch die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zum Schutz der Polizeibeamtinnen und –beamten des Landes vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus informiert. Das MS führt aus, dass die Anordnung einer Quarantäne nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes als ordnungsrechtliche Maßnahme durch die Polizei und die Ordnungsämter im Bedarfsfall überwacht werden muss. Die Details zur Überwachung sind zurzeit im Erlasswege geregelt. Da die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsens die derzeitige Erlasslage nicht für ausreichend hält, strebt das MS nunmehr eine gesetzliche Grundlage an. Dazu ist beabsichtigt, im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Datenübermittlung zu ermöglichen.

Forderung der Verkehrsministerkonferenz nach einem ÖPNV-Rettungsschirm

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat nach Informationen des Deutschen Landkreistages mit Beschluss vom 14. Mai 2020 die Bundesregierung aufgefordert, einen „Rettungsschirm für den ÖPNV“ aufzuspannen. Gemeinsam werden schwerwiegende Folgen der Corona-Pandemie für den ÖPNV auf Straße und Schiene festgestellt, die aus den bestehenden Finanzierungsquellen nicht zu bewältigen seien. Die VMK weist insoweit darauf hin, dass auch in den Zeiten des Lockdowns die ÖPNV-Leistungen im hohen Maß vorgehalten worden seien. Die Fahrgastzahlen seien demgegenüber massiv zurückgegangen. Insbesondere die Fahrt mit Einnahmen sei nahezu vollständig eingebrochen. Auch wenn Länder und kommunale Aufgabenträger weitgehend ihre Zahlungen trotz eingeschränktem Angebotes aufrechterhalten haben und so die Liquidität der Unternehmen sichergestellt hätten, sei für 2020 eine Finanzierungslücke aufgrund der fehlenden Fahrgeldeinnahmen in einem Umfang von mindestens fünf Milliarden Euro zu befürchten. Der Bund wird durch die VMK aufgefordert, diese Deckungslücke auszugleichen. Als ein geeignetes „Vehikel“ dürfte eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Betracht kommen, die mit einem eigenen Schlüssel verteilt werden.

Eine Vollfinanzierung durch den Bund ist nach Einschätzung des DLT unrealistisch. Auf Bundesseite werde zwar generell die gesonderte Problematik im ÖPNV gesehen und anerkannt. Gleichzeitig werde jedoch auch auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Insoweit dürfte eine 50 zu 50 Finanzierung mit Bund und Ländern realistischer sein. Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur hat sich dem Vernehmen nach bisher ablehnend geäußert.

Weitere Themen

Gutachten „Kommunen, Kitas und Konnexität“

Auch wenn das Land Niedersachsen im Zuge der Beitragsfreiheit für die Kindergärten deutlich mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen musste, als es ursprünglich geplant hatte, bestehen bei einer Reihe von Städten und Gemeinden Defizite, die aktuell noch über eine Härtefallregelung abgemildert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Gesamtsumme, die vom Land zur Verfügung gestellt wurde, ausreicht, dies gleichwohl nicht für alle Kommunen zu befriedigenden Ergebnissen führt, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine gutachtliche Untersuchung möglicher Rechtsansprüche in Auftrag gegeben. Prof. Dr. Dombert, Potsdam, hat hierzu ein Gutachten „Kommunen, Kitas und Konnexität: Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einführung einer Beitragsfreiheit für Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen“ vorgelegt.

Wesentliches Ergebnis des Gutachtens ist zunächst, dass das Konnexitätsprinzip im vorliegenden Fall zwar gilt. Kommt der Gesetzgeber bei Erstellung der Prognose seiner Pflicht zur prozeduralen Sorgfalt nach, führt es aber nicht zu einem Verstoß gegen das strikte Konnexitätsprinzip, wenn sich nach Aufgabenübertragung der Mehrbelastungsausgleich im Nachhinein als zu niedrig erweist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Beitragsfreiheit in § 21 KiTaG die ihn treffenden Anforderungen nach dem strikten Konnexitätsprinzip gewahrt hat.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn im Fall pauschalierender Kostenerstattung durch Härtefallregelungen die Möglichkeit zu einem solchen Mehrbelastungsausgleich geschaffen wird. Durch die Anwendung der Billigkeitsrichtlinie wird das Land in die Lage versetzt, seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nachzukommen, um ggf. nach Auslaufen der Richtlinie finanzielle Nachbesserung beim gesetzlich vorgesehenen Kostenausgleich vornehmen zu können. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde können Kommunen keine Zahlungsansprüche durchsetzen. Aus dem Konnexitätsprinzip lässt sich auch nicht ableiten, dass einer Kommune ohne gesetzliche Anpassungsgrundlage ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich der notwendigen Aufwendungen zusteht.

Die Präsidien der kommunalen Spitzenverbände haben am 19./20. Mai 2020 das Gutachten beraten und es zustimmend zur Kenntnis genommen. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses haben sich der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städteund Gemeindebund gegen eine finanzielle Beteiligung an möglichen Klageverfahren einzelner Kommunen ausgesprochen; beim Niedersächsischen Landkreistag gibt es das In- strument einer finanziellen Beteiligung grundsätzlich nicht. Angesichts des gleichwohl bestehenden Befundes einer finanziellen Betroffenheit einer Reihe von Städten und Gemeinden, haben die kommunalen Spitzenverbände das Gutachten dem Land übermittelt, mit der Erwartung, dass es seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht nachkommt. Angesichts der aktuellen finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist hierbei nicht mit schnellen Ergebnissen zu rechnen. Gleichwohl wird dieser Punkt seitens der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mit Priorität und Nachdruck weiterverfolgt werden.

Naturschutz und Landwirtschaft schlagen gemeinsamen Weg ein

Die Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Landwirtschaftsministerin und den Umweltminister, das Landvolk, die Landwirtschaftskammer sowie der NABU und BUND Niedersachsen haben eine Vereinbarung über ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten-, und Gewässerschutz geschlossen (vgl. dazu NLT-Aktuell 15/2020, S. 8). Das Präsidium des NLT begrüßt, dass Landwirtschaft und Naturschutz gemeinsam diesen „Niedersächsischen Weg“ gehen. Etliche der vereinbarten Punkte entsprechen langjährigen NLT-Verbandspositionen. Das betrifft etwa die bessere Finanzierung von Natura 2000. Ein ordentlicher Teil des im Zuge der Vereinbarung in Rede stehenden Finanzierungsbetrages von 120 Millionen Euro soll hierfür eingesetzt werden. Der zur Sitzung des Präsidiums zugeschaltete Umweltminister Olaf Lies hat das zugesagt. Jetzt wird die Vereinbarung mit Leben gefüllt werden müssen. Das heißt etwa, das Niedersächsische Naturschutz-, Wald- und Wasserrecht zu ändern. In Folge wird auch auf die Landkreise und die Region Hannover als untere Naturschutz- und Wasserbehörden mehr Arbeit zukommen. Das Präsidium hat deshalb betont, dass aus dem Topf der 120 Millionen Euro unmittelbar auch die hier im übertragenen Wirkungskreis agierenden Vollzugsbehörden durch das Land besser ausgestattet werden müssen.

Europäische Kommission legt Strategie „vom Hof auf den Tisch“ vor

Die Europäische Kommission hat eine Strategie „vom Hof auf den Tisch“ vorgelegt. Durch die darin angekündigten Maßnahmen soll der Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem gefördert werden. Diese decken sich teilweise mit jenen der am gleichen Tag veröffentlichten neuen EU-Biodiversitätsstrategie. Die Gesetzgebung zum Tierwohl, inklusive jener zu Tiertransporten und Schlachtungen soll überarbeitet werden. Bis 2030 sollen mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch bewirtschaftet werden. Die Kommission prüft auch Tierwohlkennzeichnungen. Pestizide und Nähstoffüberschüsse sollen reduziert werden. Die Vorgabe von verbindlichen Mindestkriterien für die öffentliche Beschaffung nachhaltiger Lebensmittel wird vorgesehen. Die Kommission kündigt Regelungen zu einer harmonisierten obligatorischen Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel auf der Verpackungsvorderseite an. Lebensmittelabfälle sollen u.a. durch eine Überarbeitung der Vorgaben zu Mindesthaltbarkeitsdaten reduziert werden.

Auch wenn die Landkreise und die Region Hannover von der Strategie noch nicht unmittelbar betroffen sind, wird die Strategie die Belange und Vollzugszuständigkeiten der Landkreise und der Region Hannover in der zukünftigen legislativen und administrativen Umsetzung in massiver Weise betreffen. Exemplarisch ist dabei auf die Ausführungen zum Nährstoffüberschuss, zum Antibiotikaeinsatz, zum Tierwohl (u.a. Überarbeitung der Tierschutzvorschriften für den Transport und die Schlachtung von Tieren) sowie der Vorschriften zur Angabe von Verfallsdaten bzw. Mindesthaltbarkeitsdaten zu verweisen, die insbesondere die kommunalen Veterinärbehörden betreffen werden.

Die Strategie steht unter https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:ea0f9f73-9ab2-11ea-9d2d-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF zum Download bereit.

Beginn der EU-Strukturförderung 2021 – 2027 könnte sich verzögern

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) geht nicht mehr davon aus, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) noch unter deutscher Ratspräsidentschaft im Herbst 2020 verabschiedet werden könnte. Nach den vorliegenden Informationen wird sich dies zeitlich deutlich nach hinten verschieben. Wegen der Frage der Höhe des Finanzvolumens seien auch viele entscheidende Regelungen für die die Kohäsionspolitik betreffenden Verordnungen in die MFRDiskussion „hochgezont“ worden. Die Verzögerung wird sich auch auf den Zeitplan für die Aufstellung des neuen OP auswirken. Erst nach der Entscheidung über den MFR kann errechnet werden, wie viele Mittel für EFRE und ESF nach Deutschland fließen und erst danach kann der absolute Anteil Niedersachsens an der Förderung für die Übergangsregion (ÜR) und die Stärker Entwickelte Region (SER) zwischen Bund und Ländern abschließend verhandelt werden.

Gleichwohl soll mit den konkreten „Texten“ des OP im Spätsommer 2020 begonnen werden. Ein erster Entwurf solle im Frühherbst präsentiert und diskutiert werden. Dieser Erstentwurf wird wegen des fehlenden MRF auf europäischer Ebene jedoch noch keine finanzielle Budgetierung der einzelnen geplanten Maßnahmen enthalten können. Es ist Ziel des MB, bereits parallel ab Herbst 2020 mit der Formulierung und Gestaltung der einzelnen Förderrichtlinien zu beginnen.

Seitens der zuständigen Generaldirektion für Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GDRegio) der EU-Kommission werden die seitens des MB auf der Grundlage des vom Kabinett beschlossenen Entwurfes eingeleiteten Abstimmungsgespräche zur Regionalen Innovationsstrategie (RIS3) zurzeit nicht weitergeführt. Die GD-Regio möchte die RIS3 mit dem Land erst erörtern, wenn auch ein Entwurf für das OP vorliegt.

Modellvorhaben „Smarte LandRegionen“: Drei niedersächsische Landkreise in der zweiten Bewerbungsphase

Im Rahmen des Modellvorhabens „Smarte LandRegionen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft haben sich bundesweit 68 Landkreise beworben. Das Bundesministerium hat nunmehr aus dem Kreis der Bewerber 22 Landkreise nach objektiven Kriterien ausgewählt, welche in die zweite Phase der Bewerbung gehen. Aus Niedersachsen haben sich der Landkreis Grafschaft Bentheim, der Landkreis Emsland sowie der Landkreis Uelzen für die zweite Runde qualifiziert. Voraussichtlich im Spätsommer wird eine unabhängige Jury sieben Modelllandkreise auswählen, die dann ihre Konzepte in die Umsetzung bringen können.

Raumordnung: NLT gibt Arbeitshilfe „Mustertexte zur Neuaufstellung und Änderung Regionaler Raumordnungsprogramme in Niedersachsen“ heraus

Der Niedersächsische Landkreistag gibt nach Zustimmung seines Präsidiums die „Mustertexte zur Neuaufstellung und Änderung Regionaler Raumordnungsprogramme in Niedersachsen“ als NLT-Arbeitshilfe heraus. Die Arbeitshilfe ist in enger Kooperation mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberster Landesplanungsbehörde entstanden. Zweck ist eine Hilfestellung bei der Erarbeitung der Texte zu öffentlichen Bekanntmachungen, Satzungen und Anschreiben der zu beteiligten Stellen im Rahmen der Erstellung Regionaler Raumordnungsprogramme. Die Arbeitshilfe ist auf der Seite des NLT (www.nlt.de) unter Arbeitshilfen -> Regionalplanung eingestellt.

LR Bockhop Vorsitzender des Schul- und Kulturausschusses

Der Schul- und Kulturausschuss des Niedersächsischen Landkreistages hat am 28. Mai 2020 Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz, zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt. Er vertritt damit auch den NLT im entsprechenden Ausschuss des Deutschen Landkreistages auf der Bundesebene. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLTFachausschusses ist Landrat Carsten Harings, Landkreis Oldenburg.

                               DIE GESCHÄFTSSTELLE DES NLT WÜNSCHT ALLEN ABGEORDETEN

                              DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDKREISE UND DER REGION HANNOVER

                                              FROHE PFINGSTFEIERTAGE

Cover-NLT-Aktuell-15

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den kommunalen Spitzenverbänden

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) hat am 14. Mai 2020 ein Gespräch der Bundeskanzlerin Dr. Merkel mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände stattgefunden, an dem auch Kanzleramtsminister Prof. Dr. Braun und Bundesminister Spahn teilgenommen haben.

In einem ersten Gesprächsteil ging es um das Agieren der 375 Gesundheitsämter im Rahmen der weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Kanzlerin und der Bundesgesundheitsminister äußerten großen Respekt und Anerkennung für das bisher in dieser Hinsicht von den Verantwortlichen in Landkreisen und kreisfreien Städten Geleistete. Seitens des Bundes wurde zudem kein Zweifel daran gelassen, dass ein dem örtlichen Infektionsgeschehen angemessenes Handeln der Gesundheitsämter nach wie vor richtig sei und dieses situationsentsprechende Agieren nicht durch die zwischen Bund und Ländern verabredete Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern während der letzten sieben Tage relativiert worden sei.

Insofern bezeichnete Spahn die vorgesehenen Maßnahmen wie mobile Teams, Finanzhilfen oder Apps ausdrücklich als „Unterstützung da, wo es gewünscht wird.“ Es „soll keine aufgedrängte Bereicherung werden.“ Es gehe vielmehr darum, für eine mögliche zweite Infektionswelle vorbereitet zu sein und daher habe der Bund in diesem Geiste „Angebote an die kommunalen Behörden“ entwickelt. Er wolle „Partner und Unterstützer sein und nicht Reinreder.“ In diesem Sinne gehe das Interesse des Bundes dahin, darüber informiert zu werden, wie leistungsfähig die kommunalen Strukturen vor Ort seien.

DLT-Präsident Landrat Sager dankte gemeinsam mit Städtetagspräsident Jung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gesundheitsämtern, die verdienstvolle Arbeit leisteten. Insgesamt beurteilte er die Situation in den kommunalen Gesundheitsämtern als angespannt und arbeitsintensiv, aber weiterhin seien die Landkreise gut aufgestellt. Voraussetzung dafür, dass es so bleibe, seien personelle und strukturelle Vorbereitungen.

In Niedersachsen wird sich am 26. Mai 2020 die auf Anregung des Niedersächsischen Landkreistages ins Leben gerufene Arbeitsgruppe zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes konstituieren. Unter Leitung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wirken dort Leiterinnen und Leiter von drei niedersächsischen Gesundheitsämtern und die Geschäftsstellen von NST und NLT mit.

Finanzfolgen der Krise für die Kommunen

Vor dem hochaktuellen Hintergrund der parallel veröffentlichten Steuerschätzung für Bund, Länder und Kommunen sprach die Bundeskanzlerin im zweiten Teil des zuvor genannten Gesprächs die Folgen der Corona-Pandemie für den staatlichen Gesamthaushalt an. Hier seien die Rückgänge auf allen Ebenen deutlich spürbar, dennoch befände man sich noch in einem Bereich, der beherrschbar sei. Sie kündigte für den Sommer ein „Belebungsprogramm“ für Investitionen und wirtschaftliche Tätigkeit an.

DLT-Präsident Sager sprach aus Sicht der Landkreise vor allem die gut 2 Milliarden Euro an, die bis zum Herbst als coronabedingte SGB II-Mehrausgaben bei den Landkreisen anfielen. Dafür müsse der Bund einen Ausgleich schaffen, idealerweise im Wege eines entsprechenden Festbetrages an der Umsatzsteuer, der nach Einwohnern verteilt werden sollte. Auch die gemeindlichen Spitzenverbände schilderten ihre jeweilige finanzielle Betroffenheit, so dass deutlich wurde, dass es insgesamt vor allem um eine Sicherung der kommunalen Finanzausstattung (durch die Länder) gehe.

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat sich im Rahmen seiner Videokonferenz am 19. Mai 2020 auch kurz mit der von Bundesfinanzminister Scholz signalisierten Unterstützung der kommunalen Ebene aus dem Bundeshaushalt beschäftigt. Präsident Landrat Klaus Wiswe wertete es grundsätzlich als ein positives Zeichen, dass der Bund bereit ist, den Städten, Gemeinden und Landkreisen in Folge der zu erwartenden Gewerbesteuerausfälle in Höhe von knapp 6 Milliarden Euro zu unterstützen. Vorzugswürdig sei aus seiner Sicht aber der Vorschlag, den kommunalen Umsatzsteueranteil zu erhöhen und das Geld nach Einwohnern zu verteilen. Auf Ablehnung stieß im Präsidium des NLT die Verquickung der finanziellen coronabedingten Hilfe für die Kommunen mit der sogenannten Altschuldenproblematik. Das Thema der finanziellen Unterstützung der Kommunen wegen der coronabedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben wird auch zentraler Gegenstand des Gespräches der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 26. Mai 2020 mit dem Niedersächsischen Landeskabinett sein. 

Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 19. Mai 2020

Überraschend hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Freitag, dem 15. Mai 2020 einen erneuten Entwurf zur Änderung der niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vorgelegt. Trotz der praktisch nur über das Wochenende laufenden Anhörungsfrist haben die Geschäftsstelle zahlreiche Hinweise der Mitglieder hierzu erreicht. Zentraler Gegenstand der am 20. Mai 2020 in Kraft getretenen Neuregelung ist, dass Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung erstellten Hygienekonzepts berechtigt sind, Besuch von einer Person gleichzeitig zu empfangen es sei denn, dass es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Das abgesprochene Hygienekonzept muss unverzüglich fertiggestellt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde von der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die genannte Regelung gilt für Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, in Formen des Betreuten Wohnens und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege weitgehend entsprechend.

Neue Corona-Verordnung zum 25. Mai 2020 liegt zur Anhörung vor

Noch vor Inkrafttreten der oben genannten Änderung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung zur Umsetzung des nächsten Schrittes des Stufenplans der Niedersächsischen Landesregierung, der am 25. Mai 2020 in Kraft treten soll, am 18. Mai 2020 einen weiteren Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Coronaverordnung vorgelegt. Sie sieht umfangreiche Änderungen vor.

Beispielsweise wird die Zahl der geschlossenen Einrichtungen weiter reduziert, weil nun z. B. Freizeitparks und Spielhallen sowie Fitnessstudios geöffnet werden sollen. Komplett neu geregelt wird die Sportausübung. Sie ist nun grundsätzlich auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Grundregeln zulässig.

Nach dem Verordnungsentwurf soll auch die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien für zulässig erklärt werden. Die Präsidien der drei kommunalen Spitzenverbände haben sich am 19. bzw. 20. Mai 2020 übereinstimmend dahingehend geäußert, die Wiedereröffnung der Freibäder zu verschieben, bis die Niedersächsische Landesregierung unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände entsprechende praktisch umsetz- bare Handlungsempfehlungen und ein Hygienekonzept für Freibäder und Spaßbäder im Freien herausgegeben haben.

Neu gefasst werden die Bestimmungen zur Beherbergung von Personen. Grundsätzlich wird die Beherbergung von Personen in Beherbergungsstätten, Hotels, Jugendherbergen, Familien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten sowie private und gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen gestattet, wenn die in der Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere in Hotels sollen nach dem Entwurf nur eine 50 %ige Auslastung erfolgen (inzwischen sind 60 % im Gespräch und es sind die aktuellen Handlungsempfehlungen der DEHOGA Niedersachsen sowie die Regelung der Berufsgenossenschaft zu beachten. Ebenfalls vollständig neugefasst werden die Regelungen zur Gastronomie.

Viele der genannten Regelungen waren bereits vor und während der Anhörung Gegenstand lebhafter öffentlicher Diskussionen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell war daher der endgültige Wortlaut der Verordnung nicht abzusehen. Die Verordnung soll in wesentlichen Teilen wohl bis zum 30. Juni 2020 gelten.

NLT fordert Kurswechsel in der Krisensteuerung

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert einen Kurswechsel in der Krisensteuerung. Die Corona-Verordnung des Landes müsse kürzer und verständlicher werden, sagte NLT-Präsident Klaus Wiswe nach einer Präsidiumssitzung des kommunalen Spitzenverbandes am 19. Mai 2020. Das verantwortungsbewusste Verhalten breiter Teile der Bevölkerung und die gute Arbeit der Gesundheitsbehörden seien bisher und in Zukunft Garanten dafür, dass Lockerungen überhaupt möglich seien. „Wir brauchen jetzt klare Zielvorgaben für ein verantwortungsbewusstes Verhalten in der Krise, zum Beispiel für den Mindestabstand und die Hygiene. Alle weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung sollten dringend auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Das System ist unübersichtlich und in sich nicht mehr stimmig“, fasste Wiswe die Stimmungslage der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zusammen.

„Recht braucht Akzeptanz. Neues Recht im Tages- oder Wochenrythmus ist dafür ungeeignet. Es untergräbt das Rechtsvertrauen der Bevölkerung, wenn das verkürzte Anhörungsverfahren für eine weitere Änderung der Verordnung schon eingeleitet wird, bevor die vorherige Änderung das Gesetzblatt erreicht hat. Die Gesundheitsbehörden kommen nicht mehr nach, den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, warum gerade welche Einzelregelung gilt. Es bedarf für die kommenden Monate einer anderen Regelungstechnik und Kommunikation“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

Fahrplan für weitere Schulöffnung

Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 an die Schulleitungen hat der Niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne unter anderem einen angepassten Fahrplan für die weitere Schulöffnung bekanntgegeben. Darin enthalten sind auch die Starttermine für Jahrgänge, zu denen es noch keine genauen Festlegungen gab. Der Präsenzunterricht für die Klassenstufe 2 soll zeitgleich mit den Klassenstufen 7 und 8 in der Woche nach Pfingsten am 3. Juni 2020 starten. Für die Klassenstufe 1 soll zeitlich mit den Klassenstufen 5 und 6 der Präsenzunterricht ab dem 15. Juni 2020 wiederaufgenommen werden.

Sozialschutz-Paket II beschlossen

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Sozialschutz-Paket II verabschiedet. Damit wird neben befristeten Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und zur Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes die außerschulische Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungspaketes geregelt. Außerdem werden Änderungen des Sozialdienstleistereinsatzgesetzes vorgenommen. Der Deutsche Landkreistag hatte dazu schriftlich sowie im Rahmen einer Ausschussanhörung Stellung genommen. Erreicht werden konnte dabei unter anderem, dass bei der Mittagsverpflegung nicht nur pandemiebedingt höhere Ausgaben, sondern auch Lieferkosten übernommen werden.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Zuvor hatten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einige Änderungsanträge zu dem Entwurf vorgelegt. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den Entwurf am 13. Mai 2020 beraten und dem Bundestag mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zum Beschluss empfohlen.

Für die Landkreise sind insbesondere folgende Änderungen, die die Koalitionsfraktionen eingebracht hatten, von Interesse:

Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 des Infektionsschutzgesetzes). Die Gesellschaft für Telematik soll das Robert Koch-Institut (RKI) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bei der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) unterstützen.

Der erhöhte Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen soll rückwirkend zum 28. März 2020 gelten.

In Bezug auf Krankenhäuser sind folgende Punkte relevant:

  • Differenzierung der Ausgleichspauschale anhand der Krankenhausbetten oder anderer krankenhausbezogener Kriterien
  • Zusatzentgelt für Testungen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 im Rahmen von voll- oder teilstationären Behandlungen
  • Ausnahmetatbestand beim Fixkostendegressionsabschlag und Festsetzung eines Pflegeentgeltwertes
  • Kostenübernahme für COVID-19- oder Antikörpertests auch ohne Symptomanzeichen
  • Sicherstellung der Versorgung in Sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren durch Anpassung der Vergütungsvereinbarungen

Europäische Kommission richtet neue Plattform zur besseren Rechtsetzung ein

Am 11. Mai 2020 hat die Europäische Kommission die Plattform „Fit for Future“ ins Leben gerufen. Es handelt sich dabei um eine Expertengruppe, die die Kommission dabei unterstützen soll, die geltenden EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen zu reduzieren. Auch soll sie dazu beitragen, die EURechtsvorschriften zukunftsfähig zu gestalten.

„Fit for Future“ wird die bisher bestehende „REFIT-Plattform“ ablösen, die von 2015 bis 2019 mit der Vereinfachung des EU-Rechts und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands befasst war. Auch die neue Plattform soll sich nach Angaben der Kommission aus einer Gruppe von Behördenvertretern und einer Gruppe von Interessenträgern zusammensetzen. Anders als bisher soll die ‚Regierungsgruppe‘ jedoch nicht nur aus Vertretern von nationalen, sondern auch regionalen und kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertretern des Ausschusses der Regionen (AdR) bestehen. In der „Interessenvertretergruppe“ sollen u. a. Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Interessenträgergruppen mit praktischem Fachwissen in verschiedenen Politikbereichen beteiligt werden. Mit der geänderten Zusammensetzung reagiert die Kommission auf die Kritik der kommunalen Spitzenverbände und des AdR hinsichtlich der Zusammensetzung der „Regierungsgruppe“.

Sobald die Plattform ihre Tätigkeit aufnimmt, sollen sich Zivilgesellschaft und Interessenträger zu den Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands äußern können.

Weitere Themen

Steuerschätzung: Regionalisierung für Niedersachsen

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 18. Mai 2020 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen in der Öffentlichkeit vorgestellt. Wegen der Corona-Pandemie werden sowohl für das Land Niedersachsen als auch für die niedersächsischen Kommunen erhebliche Rückgänge gegenüber den bisherigen Prognosen erwartet. Für das Land werden im laufenden Jahr Mindereinnahmen von knapp 3,4 Milliarden Euro erwartet. Bis zum Jahr 2024 summieren sich die Rückgänge gegenüber den bisherigen Planungen auf fast 8 Milliarden Euro. Die Veränderung der Einnahmeerwartungen ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild: 

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2020 mit Mindereinnahmen von 536 Millionen Euro und im Folgejahr von 212 Millionen Euro. Auch in den darauffolgenden Jahren rechnet das Finanzministerium mit Rückgängen im kommunalen Finanzausgleich zwischen 132 und 223 Millionen Euro.

Die jetzige Steuerschätzung ist angesichts der aktuellen Unwägbarkeiten ein erster Hinweis, wie sich die Corona-Pandemie auf die Einnahmen der öffentlichen Haushalte in Nie- dersachsen bei einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes von 6,3 % darstellen könnte. Wegen der Unsicherheiten ist für September eine weitere, zusätzliche Steuerschätzung vorgesehen.

Volksbegehren Artenvielfalt gestartet / „Der niedersächsische Weg“

Die Landeswahlleiterin hat über die Durchführung eines Volksbegehrens nach Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung informiert. Das Volksbegehren trägt die Bezeichnung „Artenvielfalt“. Auf der Internetpräsenz des Volksbegehrens (www.artenvielfaltniedersachsen.jetzt/) wird zum Inhalt Näheres ausgeführt. Dort ist auch der zur Abstimmung gestellte Gesetzentwurf eingestellt, mit dem nach dem Willen der Initiatoren Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung einhergehen sollen. Initiatoren des Volksbegehrens sind unter anderem Bündnis 90/Die Grünen sowie der NABU Niedersachsen.

Mit der Anzeige der Durchführung bei der Landeswahlleiterin ist das Volksbegehren formal gestartet. Zur Zulässigkeit bedarf es 25.000 stimmberechtigte Unterstützer. Das Volksbegehren würde hiernach zustande kommen, wenn es von mindestens 10 % der Wahlberechtigten in Niedersachsen unterstützt wird, also über 600.000 Personen. Im Ergebnis würde dann der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf, versehen mit einer Stellungnahme der Landesregierung, an den Landtag weitergeleitet. Der Landtag wäre nicht zur Annahme verpflichtet. Würde er den Gesetzentwurf nicht annehmen, würde es zu einem Volksentscheid kommen.

Der NABU gehört neben dem BUND sowie der Landwirtschaftskammer und dem Niedersächsischen Landvolk zu den Partnern einer Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg – Maßnahmepaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz“. Umweltminister Olaf Lies hat die Zielrichtung dieser Initiative am 19. Mai 2020 im Rahmen einer Videokonferenz dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages erläutert. Sie sieht ebenfalls umfangreiche Änderungen des niedersächsischen Regelwerkes insbesondere im Bereich Naturschutz und Wasserrecht vor. Das Präsidium kann die Vereinbarung inhaltlich grundsätzlich mittragen und den eingeschlagenen Weg unterstützen. Es hat in der die Vereinbarung begleitenden Finanzmittelbereitstellung einen Beitrag gesehen, um der mangelnden Finanzierung der Natura 2000 Maßnahmen zu begegnen. Das Präsidium hat darüber hinaus die Forderung gegenüber dem Land bekräftigt, die im übertragenen Wirkungskreis arbeitenden kommunalen Wasser- und Naturschutzbehörden finanziell besser auszustatten. Wir werden hierauf an geeigneter Stelle gesondert zurückkommen. 

Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Der Deutsche Landkreistag hat uns darüber unterrichtet, dass im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2020 eine Anhörung über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität stattgefunden hat, über den wir bereits an anderer Stelle berichtet hatten. Das vorgeschlagene Gesetz dient einerseits dazu, den sträflichen Schutz von kommunalen Amts- und Mandatsträgern zu verbessern, andererseits sollen die Grundlagen für eine effektivere Strafverfolgung von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund vor allem im Internet gelegt werden. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat die Vorschläge unter Bezugnahme auf die vom Präsidium des Deutschen Landkreistages bereits im Januar 2018 verabschiedete Resolution „Keine Gewalt gegen öffentliche Bedienstete“ weitgehend begrüßt.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom Landtag beschlossen

In seiner Sitzung am 12. Mai 2020 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (LT-Drs. 18/5950) mit den vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlenen Ergänzungen (LT-Drs. 18/6402und 18/6441) beschlossen. Das Änderungsgesetz beinhaltet auf Anregung des NLT insbesondere eine Regelung zu den Kosten bei der Entsorgung von transporttoten Tieren (§ 3 Abs. 3). Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der Landkreise als Kostenträger der Tierkörperbeseitigung. Enthalten sind auch Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und den Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (§ 3 Abs. 8). Daneben wurde der Abrechnungsweg reformiert. Die Kostenerstattung wird zukünftig im Falle der Übertragung der Beseitigungspflicht direkt von der Tierseuchenkasse an den Inhaber der Beseitigungseinrichtung erfolgen (§ 3 Abs. 5 Satz 1). Damit kann die Tierseuchenkasse das ihr eingeräumte Prüfrecht unmittelbar umsetzen. Auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände wurde zudem ein Prüfrecht für die Landkreise und kreisfreien Städte verankert (§ 3 Abs. 5 Sätze 4 und 5), damit auch die Kommunen im Streitfall nachprüfen können, ob die von den Beseitigungsunternehmen geltend gemachten Kosten „wirtschaftlich notwendig“ sind.

Nationales Emissionshandelssystem

Ab 2021 wird ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Die Inverkehrbringer von Brennstoffen, bei deren Verbrennung CO2 -Emissionen entstehen, müssen hierfür Zertifikate erwerben, wodurch die Verwendung dieser Brennstoffe schrittweise verteuert werden soll. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt hat ein Hintergrundpapier erstellt, in dem die Funk-tion und Ausgestaltung des nationalen Emissionshandelssystems erläutert werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden in Bezug auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen von dem Emissionshandelssystem betroffen sein. Einzelheiten hierzu werden sich jedoch erst aus noch zu erlassenden Rechtsverordnungen der Bundesregierung ergeben. Das Hintergrundpapier steht auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zum Download zur Verfügung.

BVerwG: Landratsamt zur Weiterleitung von Eingaben an Kreistagsabgeordnete verpflichte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020, Az. 8 C 12.19) hat entschieden, dass ein Landratsamt zur Weiterleitung von Briefen an Kreistagsabgeordnete (in Baden-Württemberg „Kreisräte“), die bei ihm eingegangen sind, verpflichtet ist, weil es sich dabei um Petitionen im Sinne von Art. 17 GG handeln könnte. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 versandte der Kläger Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese u.a. aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz „c/o Landratsamt Rottweil“ sowie die Bemerkung „persönlich/vertraulich“. Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück.

Ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts steht dem Kläger nach Auffassung des BVerwG der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssen gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden. Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, musste es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zuleiten. Nur so konnte jeder angeschriebene Kreisrat prüfen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte, und gegebenenfalls das Erforderliche veranlassen. Art. 17 GG gewährleistet jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Corona-Virus: Änderung der Corona-Verordnung zum 11. Mai 2020

Am 9. Mai 2020 ist die „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ als Mantelverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen (Nds. GVBl. 13/2020 vom 9. Mai 2020, S. 97 ff.). Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 11. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020. Diese um wenige Tage erfolgte Verlängerung der Geltungsdauer geht auf einen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück, damit nicht wieder Rechtsetzung direkt vor dem Himmelfahrts-Wochenende erfolgen muss. § 1 Abs. 6, der das Verbot von größeren Veranstaltungen und allen Volksfesten etc. enthält (der Begriff „Großveranstaltungen“ ist nun auf unseren Vorschlag hin gestrichen), gilt weiterhin bis zum 31. August 2020 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2).

Am Freitag, den 8. Mai 2020, hatten uns trotz der nur sehr kurzen Frist von wenigen Stunden zahlreiche Hinweise der kommunalen Praxis erreicht, auf deren Grundlage die kommunalen Spitzenverbände zu der Verordnung Stellung genommen haben. Zu der neuen Verordnung lassen sich folgende Änderungen hervorheben:

– Es handelt sich um eine komplette Neufassung der Verordnung. Alle Paragraphen sind nun mit Überschriften versehen.

– § 10 c enthält mit „Kontaktdaten“ nun eine allgemeine Regelung für die Erhebung von Kontaktdaten. Dies ist der Beginn einer neuen Regelungstechnik, die nach unserem Vorschlag versuchen sollte, möglichst viele allgemeine Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auch allgemein zu formulieren, um sich insgesamt von den stark auslegungsfähigen Einzelfallvorschriften zu lösen, die in ihrer Fülle kaum mehr vermittelbar erscheinen.

– Bei den durch die Verordnung geschlossenen Einrichtungen in § 1 Abs. 3 ergeben sich erhebliche Reduzierungen.

– § 1 Abs. 4 enthält die neuen Regelungen für den Tourismus. Hotelbetrieb ist weiter verboten (§ 1 Abs. 4 Satz 1). Ausnahmen gibt es nun für Ferienwohnungen, Ferienhäuser etc. mit besonderen Regelungen: Danach gilt unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser eine Widerbelegungsfrist von sieben Tagen (§ 1 Abs. 4 Satz 3).

– Eine Ausnahme vom generellen Verbot nach § 1 Abs. 5 enthält nun der neue Abs. 5a für Zusammenkünfte der Gremien von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Initiativen etc. für Sitzungen und Zusammenkünfte unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen. § 1 Abs. 5b stellt kommunale (hier konnten wir eine Änderung erreichen, um die Kreisebene einzubeziehen), politische und wissenschaftliche Veranstaltungen oder in Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen, z.B. im Kontext von Bürgerbegehren, Einwohnerversammlungen etc. frei.

– § 1 Abs. 8 bis Nr. 11 enthält Modifikationen bei den Regelungen zum Sport, insbesondere auch für den Bereich Profisport/Bundesligafußball.

– Die neuen Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur Notbetreuung, enthält § 1 a (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 13/2020, Seite 5).

– § 2 enthält in Abs. 2 Satz 2 die neue Zwei-Haushalte-Regelung bei den allgemeinen Verhaltensregelungen.

– Umfangreiche neue Regelungen in § 2 a sind zu Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen enthalten. Allerdings hat die Landesregierung die auch von uns geforderte Lockerung des Besuchsverbots insbesondere in Alten- und Pflegeheimen für eine feste Bezugsperson nicht aufgenommen. 

– Danach verbleibt es also bedauerlicherweise derzeit bei der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 7, der Ausnahmen durch die zuständige Behörde nur auf Grundlage eines von der Leitung der Einrichtung nachgewiesenen Konzepts vorsieht.

– In § 2 c sind jetzt die Regelungen für Gottesdienste und Beerdigungen zusammengefasst worden. In einem neuen Absatz 1 sind nun die Friedhofskapellen auch als zulässige Orte von Zusammenkünften aufgenommen worden. Dafür ist in § 2c Abs. 2 nun der Gang zum Grab auf höchstens 20 Personen des engsten Freundes- und Familienkreises beschränkt worden.

– In § 2f bei der Spielplatz-Regelung ist ebenfalls die Zwei-Haushalte-Regelung umgesetzt.

– § 2 h enthält die Öffnung grundsätzlich aller Bildungsangebote ohne Übernachtungen im Bereich der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Ausgenommen sind jedoch Angebote für Bläser und Chöre.

– § 3 mit den zulässigen Verhaltensweisen wird ebenfalls umfangreich geändert. So enthält Nr. 7 z.B. die allgemeine Zugänglichkeit aller Verkaufsstellen unter den üblichen Bedingungen (also Entfall der 800m²-Regelung) und in Nr. 11 wird die Höchstzahl der Teilnehmer bei Hochzeiten auf 20 Personen festgelegt. Die Landesregierung hat in der begleitenden Pressemitteilung dazu ausgeführt: „Partys jeglicher Art sind daher leider weiter untersagt“.

– Die neuen Regelungen für Restaurationsbetriebe enthält nunmehr § 6 Abs. 1. In der Schlussfassung der Verordnung ist noch einmal deutlicher herausgestellt worden, dass der Betrieb „von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben“ weiterhin verboten ist. Für die übrigen Betriebe gelten die umfangreichen Regelungen des Absatz 1; zudem ist das am 8. Mai 2020 vom Wirtschaftsministerium veröffentlichte Hygienekonzept zu beachten.

Körpernahe Dienstleistungen werden durch umfangreiche Regelungen in § 7 Abs. 1 neu geregelt. § 7 Abs. 3 regelt die Wiederaufnahme des praktischen Fahrschulunterrichts.

– § 7a enthält weiterhin die Besuchsverbote für die Inseln, die aber ebenfalls geändert werden. Durch § 7a Satz 2 Nr. 6 können die Inselgemeinden weitere Regelungen treffen, also auch den Tagestourismus örtlich wieder zulassen.

– In § 10b wird der Betrieb von Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII ausdrücklich mit einer Höchstgrenze von zehn Jugendlichen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestattet.

§ 5 der Nds. VO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Quarantänepflicht

Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter anderem wie folgt informiert:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt. Niedersachsen hat mit den Regelungen im § 5 die auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen im Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland umgesetzt. Diese sahen abgesehen von einigen Ausnahmen eine grundsätzliche Quarantäne für alle Einreisenden vor, die sich zuvor länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hatten. Dies geschah vor dem Hintergrund des Eintrags von Infektionen mit dem Corona-Virus aus dem Ausland und nach eingehenden Bund-Länder-Beratungen. Mit seinem Beschluss vom 11. Mai hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen diese Regelung nun einstweilig außer Vollzug gesetzt, da es für eine pauschale Quarantäne an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Es ist zu erwarten, dass es in der Folge auch in weiteren Bundesländern zu ähnlichen Gerichtsbeschlüssen kommen wird. Gleichzeitig hat das OVG mehrere Alternativen aufgezeigt, wie eine solche Quarantäne-Regelung rechtskonform ausgestaltet werden kann. Diese Anregungen prüfen wir jetzt sorgfältig und werden dann erneut in enger Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Moment ist die Regelung des § 5 vorläufig ausgesetzt und findet keine Anwendung.“

Rechtsprechungsübersicht auf Homepage des NLT

Die Bewältigung der Coranakrise führt zunehmend zu Rechtsstreitigkeiten. Die NLT-Geschäftsstelle informiert die Mitglieder regelmäßig in Form zusammenfassenden Rundschreiben über die wichtigsten Entscheidungen aus kommunaler Sicht. Dabei berücksichtigen wir auch bedeutsame Entscheidungen aus anderen Bundesländern, über die der DLT berichtet. Wie bereits am 8. Mai 2020 auf Twitter mitgeteilt (@lktnds) bietet der NLT auf seiner Homepage einen neuen Service, um diese Auswahl der Rechtsprechung zur niedersächsischer Sicht auch für Abgeordnete der Kreistage, der Regionsversammlung und für andere Interessierte zugänglich zu machen (nlt.de/staticsite/sta…#COVID19#Niedersachsen).

Entwurf eines Niedersächsischen COVID-19-Gesetzes

Die Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben einen unkorrigierten Vorabdruck des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie in den Landtag eingebracht. Der Entwurf bündelt Änderungen von Vorschriften diverser Rechtsbereiche, die aufgrund der COVID19-Pandemie angepasst werden sollen. Geändert werden sollen unter anderem das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Niedersächsische Pflegegesetz, das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen, das Niedersächsische Krankenhausgesetz, die Niedersächsische Bauordnung und die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das Niedersächsische Beamtengesetz, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Verordnung zu dessen Durchführung das Niedersächsische Raumordnungsgesetz sowie das Niedersächsische Realverbandsgesetz.

Für das kommunale Ehrenamt von besonderer Bedeutung sind die geplanten Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes. Am Ende des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein neuer § 182 NKomVG eingefügt, welcher für den Fall, dass eine epidemische Lage oder das Vorliegen eines Katastrophenfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses durch den Landtag festgestellt wurde, Sonderregeln festlegt, die insbesondere die kommunale Gremienarbeit erleichtern sollen. Folgende Regeln sind hier beispielhaft aufzuführen: Die Vertretung kann (bei 4/5 Mehrheit) über eilbedürftige Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, hat die Öffentlichkeit jedoch zeitnah zu informieren. Sie kann beschließen, dass der Hauptausschuss an ihrer Stelle über bestimmte Angelegenheiten beschließt, Sitzungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses kann die Beteiligung der beratenden Ausschüsse unterbleiben und eine unverzügliche Einberufung der Vertretung unter der Voraussetzung des § 59 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 NKomVG muss nicht stattfinden. Außerdem soll der Hauptausschuss berechtigt werden, die Fristen für Bürgerbegehren zu verlängern. Im Absatz 4 der Vorschrift werden zur Bewältigung der Folgen der außergewöhnlichen Situation Sonderregeln für die kommunale Haushaltswirtschaft getroffen.

Eine kommunalverfassungsrechtlich gerade in Krisensituationen unerwünschte Vakanz im Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten soll mit der Ergänzung des § 80 NKomVG um eine Nummer 9 durch die Verschiebung von Wahlterminen vermieden werden. Die Vertretung kann beschließen, dass bei Ablauf einer achtjährigen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger erst am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird.

Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz soll ein § 52 c eingefügt werden. Dieser regelt, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmen kann, dass wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Wahl, die bis zum 31. März 2021 durchzuführen wäre, ausschließlich als Briefwahl durchgeführt oder sobald wie möglich nachgeholt werden kann.

Insbesondere die Regelungen zum NKomVG kommen spät und scheinen auch im bundesweiten Vergleich sehr weitgehend. Der NLT wird die beabsichtigten Änderungen in den Gremien intensiv beraten. Eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist dem Vernehmen nach für das Juni-Plenum (30. Juni bis 2. Juli 2020) des Niedersächsischen Landtags beabsichtigt.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite/Situation ÖGD

Am 11. Mai 2020 fand die parlamentarische Anhörung zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat schriftlich und mündlich zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In der schriftlichen Stellungnahme wird insbesondere darauf eingegangen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom Bund durch Finanz- und Amtshilfen unterstützt werden soll. Beides lehnt der Deutsche Landkreistag im Rahmen der vorgeschlagenen Ausgestaltung aufgrund von verfassungsrechtlichen und praktischen Gründen ab.

Ohne auf einzelne Darstellungen und Wertungen des DLT einzugehen ist aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages zu betonen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst einer verlässlichen und dauerhaften Unterstützung bedarf. Einzelne Hilfestellungen des Bundes, die medial als große Maßnahmen herausgestellt werden, haben bisher allenfalls punktuelle Entlastung gebracht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wie aus praktischer Erfahrung ist eine nennenswerte Entlastung durch den Bund nicht zu erwarten.

Auf Anregung des NLT wird sich daher in diesen Tagen eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konstituieren, in der Vertreter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Geschäftsstellen von NLT und NST mitwirken werden. Sie soll aus Sicht der Geschäftsführung des NLT den perspektivischen Unterstützungsbedarf während der anhaltenden ContainmentPhase in den kommenden Monaten ermitteln und aufzeigen, welches fachkundige Personal von außerhalb der Verwaltung hierzu eingebunden werden kann. Ferner soll Bedarf und Struktur einer „schnellen Unterstützungsgruppe“ erörtert werden für den Fall, dass innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt aufgrund eines dynamischen Infektionsgeschehens kurzfristiger Bedarf an sachkundiger Unterstützung besteht.

Öffnung von Restaurationsbetrieben

Gemäß § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97 ff.) dürfen Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Kaffees, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen und Kantinen wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Dort wo der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetreib deutlich überwiegt, zum Beispiel in Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben, ist der Betrieb weiterhin verboten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zum Entwurf des Hygienekonzepts innerhalb weniger Stunden Stellung genommen. Das Konzept ist aufgrund unserer Stellungnahme noch um eine Klarstellung zur Bezugsgröße bei der zulässigen Sitzplatzkapazität der Betriebe sowie um das Erfordernis einer betriebsindividuellen Gefährdungsbeurteilung ergänzt worden.

„Handlungsempfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für den Wiedereintritt der Gastronomie unter den Bedingungen der Corona-Krise“ können auf der Homepage https://www.dehoga-niedersachsen.de/branchenthemen/corona-krise/ heruntergeladen werden. In Kürze sollen dort auch die Handlungsempfehlungen für den Bereich Hotellerie veröffentlicht werden.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2020 den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen erneut erweitert. Der geänderte Text liegt nunmehr in deutscher Sprache vor. Mitgliedstaaten können demnach bis zum 30. Juni 2021 gezielt Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren. Diese Unterstützung ist wegen des starken Eingriffs in den Wettbewerb an enge Auflagen geknüpft, unter anderem an eine hinreichende Vergütung des Staates sowie ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen während der staatlichen Unterstützung. Mit der vorliegenden Erweiterung baut die Kommission erstmals im EU-Beihilferecht die Berücksichtigung der EU-Ziele zu Klimaneutralität bis 2050 und mehr Digitalisierung für die Erholung der Wirtschaft ein.

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmungen

Das Niedersächsische Finanzministerium hat dem Landesamt für Steuern Niedersachsen mit Erlass vom 28. April 2020 eine abgestimmte Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmen für die Schülerbeförderung trotz Schulschließungen während der Coronakrise übermittelt. Konkret wird darin der abgestimmte Beschlussvorschlag widergegeben, dass in zwei Konstellationen kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, wenn Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr einstellen, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und gleichwohl weiterhin anteilige Zahlungen geleistet werden. Wir klären noch mit dem Finanzministerium, ob sich die steuerliche Beurteilung auch auf den freigestellten Schülerverkehr bezieht.

Weitere Themen

Ergebnisse der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12. bis 14. Mai 2020

Vom 12. bis 14. Mai 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“. Gegenüber den

Erwartungswerten der Steuerschätzung vom Oktober 2019 werden die voraussichtlichen Steuereinnahmen 2020 nach dem corona-bedingten Einbruch der Wirtschaftsleistung insgesamt um -98,6 Milliarden Euro geringer eingeschätzt. Für den kommunalen Bereich sind die Erwartungswerte dabei um -15,6 Milliarden Euro verringert worden. Gemessen am IstAufkommen des Jahres 2019 vermindert sich das Steueraufkommen aller Ebenen um – 81,5 Milliarden Euro, für die kommunale Ebene bedeutet dies eine Minderung um – 12,7 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2024 sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Sie wurden um insgesamt – 217,3 Milliarden Euro gegenüber der Oktober-Steuerschätzung nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt – 30,1 Milliarden Euro vermindert, wachsen aber gegenüber dem prognostizierten Steuereinnahmen 2020 sowie gegenüber dem Ist 2019 bereits ab 2021 auf.

Der Niedersächsische Finanzminister hat angekündigt, die regionalisierten Ergebnisse der Steuerschätzung für Niedersachsen am Montagnachmittag der Öffentlichkeit vorzustellen.

Änderung der Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung wurde am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regeln für die landwirtschaftliche Düngung, die umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer reduzieren sollen, treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend treten die Vorschriften für besonders belastete Gebiete, die von den Ländern auszuweisen sind (sog. „rote Gebiete“), erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist soll den Belastungen der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Pandemie Rechnung tragen und für eine sachgerechte Bearbeitung der vorgesehenen Neuausweisung der „roten Gebiete“ durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen in den Ländern genutzt werden.

Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen die Bundesrepublik wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie ist es Ziel der neuen Regeln, in der Landwirtschaft Düngemittel gezielter einzusetzen und umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden.

Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“

Mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums wird 2020 bundesweit zum vierten Mal die Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ durchgeführt. Die Kampagne soll das Ziel verfolgen, öffentlichkeitswirksam für eine Steigerung der von Privathaushalten getrennt gesammelten Bioabfälle und für eine bessere Sortenreinheit zu werben. Die diesjährige, zunächst rein mediale Kampagne steht unter dem Motto „Deutschlands Biotonnen Versprechen – für mehr Klima- und Umweltschutz“. Sie beginnt am 8. Mai 2020. Voraussichtlich im Herbst 2020 sollen unter Berücksichtigung des Pandemie-Geschehens zudem „Aktionswochen“ (14. September bis 3. Oktober) stattfinden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf der Kampagnen-Internetseite (www.aktion-biotonne-deutschland.de) ihr BiotonnenVersprechen „Auch ich werfe meine Bioabfälle in die BIOTONNE … für mehr Klima- und Umweltschutz“ abgeben.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenpflichtigen Kampagnenmaterialien zur Getrenntsammlung von Bioabfällen im Rahmen ihrer Abfallberatung einsetzen. Unter www.ab-kommunen.de finden interessierte Kommunen Informationen zu den Teilnahmemöglichkeiten an der Kampagne.

Diskussionsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle der Altholzverordnung

Das Bundesumweltministerium hat einen Diskussionsentwurf zur Novelle der Altholzverordnung veröffentlicht. Die seit 2003 geltende Altholzverordnung regelt die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz. Die Altholzverordnung gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen. Die Verordnung soll an die geltenden abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere an den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst werden. Zudem dient die Novelle dazu, die Regelungen an den Stand der Technik bei der Sortierung und Aufbereitung von Altholz sowie der Probenahme und analytischen Qualitätsüberprüfung von Altholz zur stofflichen Verwertung anzupassen. 

Die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Altholzverordnung beginnt mit der Pflicht zur getrennten Sammlung und setzt sich im Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung fort. Bestimmte Altholzkategorien sind danach vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. In Bezug auf die Altholzkategorie A1 sind zudem Recyclingquoten vorgesehen, die von den Betreibern von Vorbehandlungsanlagen festzustellen, zu dokumentieren und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bei Nichterfüllung zu begründen sind.

SGB II – Bundestagsanhörung zu Rechtsvereinfachung und Arbeitsförderung

Der DLT hat uns darüber informiert, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 4. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung zu den Anträgen der Bundestagsfraktionen der FDP ‚Hartz IV entbürokratisieren und vereinfachen‘ (BT-Drs. 19/10619) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Arbeitsförderung und Beratungsqualität in den Jobcentern gesetzlich verbessern‘ (BT-Drs. 19/15975) durchgeführt hat. Der Deutsche Landkreistag war als Sachverständiger geladen und hat unter anderem vorgetragen:

  • „Seit vielen Jahren setzt sich der Deutsche Landkreistag für eine entscheidende Rechtsvereinfachung im SGB II ein. Das 9. SGB II-Änderungsgesetz war noch nicht ausreichend. Unser Ziel ist es nach wie vor, für Jobcenter und Leistungsberechtigte zu einfacheren Abläufen und weniger komplexen Verfahren im Leistungsrecht zu gelangen. Daher begrüßen wir die beiden vorliegenden Anträge und erhoffen uns insofern einen weiteren Impuls in diese Richtung. Rechtsvereinfachung im SGB II bleibt ein Dauerprojekt.
  • Notwendig sind insbesondere die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen von SGB II-Leistungen, Änderungen bei den Regeln der Einkommensanrechnung und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • „Vereinfachungen sind ebenfalls in Bezug auf die Sanktionsregelungen in den §§ 31 ff. SGB II notwendig, wobei eine Novellierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 zu erfolgen hat. Dabei müssen auch die bislang unterschiedlichen Regelungen für Personen unter und über 25 Jahren vereinheitlicht werden.
  • Einen generellen Verzicht auf Sanktionen lehnen wir hingegen ab. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mit Hilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können.
  • Die Jobcenter sollten weiter darin unterstützt werden, sich an den individuellen Fähigkeiten der Menschen zu orientieren, um diese bei der eigenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen. Solche dem Einzelnen besonders entsprechenden Maßnahmen sind allerdings aufwändig und teuer, in der Organisation wie in der Durchführung.
  • Der Erfolg der Jobcenter sollte nicht nur anhand standardisierter Kennzahlen und Zielvorgaben gemessen werden, sondern muss auch Integrationsfortschritte über einen mehrjährigen Zeitraum in den Blick nehmen. Es kommt vor allem auf eine nachhaltige Arbeitsintegration an.“

Verkehrsversuch zu Schutzstreifen außerorts angeregt

Nachdem sich das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) im Zuge der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht der kommunalen Forderung nach einer Verankerung der Schutzstreifen außerorts anschließen konnte, wurde MW auf Bitten der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen/Bremen e.V. (AGFK) mit Schreiben vom 24. April 2020 auf einen bemerkenswerten Landes-Modellversuch in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Unter wissenschaftlicher Begleitung und in Kooperation mit zahlreichen Kommunen werden dort mit Unterstützung des dortigen Landesverkehrsministeriums Schutzstreifen inner- und außerorts weiter erprobt und evaluiert.

Nach wie vor stellen Schutzstreifen außerorts aus Sicht der kommunalen Hand ein geeignetes und zugleich kostensparendes Instrument zur besseren Führungsform im Vergleich zum bestehenden Mischverkehr auf Nebenstrecken unterhalb der Landesstraßen dar. Nachdem im vergangenen Jahr der bundesweite Modellversuch abrupt durch den Bund beendet wurde, soll auf diese Weise nunmehr dieses zentrale kommunale straßenverkehrsrechtliche Anliegen aktuell gehalten werden.