Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 29

Kommunalwahlen am 12. September 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen im Jahr 2021 auf den 12. September 2021 festgelegt. Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 6. November 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen.

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verkündet worden. Das Gesetz ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern und stellt klar, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind.

Das Gesetz, das am 6. November 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern in Form einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 1). In Art. 2 wird klargestellt, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind. Das Gesetz ändert insoweit das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020.

Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges

Am 10. November 2020 hat der Landtag einstimmig bei zwei Enthaltungen das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges im Natur-, Arten-, und Gewässerschutz beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Damit erhält das Naturschutzrecht eine umfassende Novellierung. Auf zwei Punkte sei hier gesondert eingegangen: Zum einen der Mehrbelastungsausgleich und zum anderen das Betretensrecht für Bedienstete der unteren Naturschutzbehörden.

Das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges sieht einen Mehrbelastungsausgleich über eine Änderung des Finanzverteilungsgesetzes in Höhe von 4,9 Millionen Euro vor. Dieser Betrag wird über den sog. Flächenansatz auf die unteren Naturschutzbehörden verteilt werden. Dass ein solcher Ausgleich erfolgen soll, ist ein Erfolg des vehementen Einsatzes des NLT in dieser Sache – auch wenn wir uns mehr gewünscht hätten. Noch bis unmittelbar vor Beratung des Gesetzes im Plenum hat die Geschäftsstelle des NLT sich dafür eingesetzt, dass der Ausgleich schon im Jahr 2021 (also gleichlaufend mit Inkrafttreten des übrigen Gesetzes zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges) und nicht erst im Jahr 2022 erfolgen soll. Der Landtag ist am 10. November 2020 allerdings zunächst der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Landtages gefolgt und hat das spätere Inkrafttreten der Norm zum Ausgleich des Mehrbedarfs beschlossen. Allerdings konnten wir erreichen, dass ein Gleichlauf des Inkrafttretens von Gesetz und finanziellem Mehraufwandsausgleich über das Finanzverteilungsgesetz schon nächste Woche im Haushaltsausschuss des Landtages beraten und ggf. über das Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden soll. Umweltminister Olaf Lies hat gegenüber der Geschäftsstelle signalisiert, hierfür bestünden nach jetzigem Stand durchaus gute Chancen.

Hinsichtlich des Betretensrechtes, welches über das parallel verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht neu geregelt wird, konnten wir einen weiteren Erfolg erreichen. Der Landtag hat unserer nachdrücklichen Bitte entsprochen und das Betretensrecht nun weiter gefasst als noch von der Landesregierung vorgesehen. Ohne zwingende vorherige Ankündigung dürfen nunmehr Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen werden.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen. Es beinhaltet insbesondere Regelungen zu selbständigen Radwegen sowie zum stationsgebundenen Carsharing. Es sind nunmehr selbständige Radwege auch in Baulastträgerschaft des Landes denkbar. Diese selbständigen Radwege müssen sich auch nicht mehr rein auf den Alltagsradverkehr beziehen. Eine künstliche Trennung in Tourismus- und Alltagsradverkehr wäre äußerst schwierig geworden und hätte rechtliche Risiken in der Planbegründung mit sich gebracht.

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum durch Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz beschlossen. Es wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hinsichtlich der Einführung der Typengenehmigung wird das Gesetz am 1. März 2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden u.a. etwa für die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks Änderungen des Bauordnungsrechtes vorgenommen. Des Weiteren wird mit Artikel 2 des Gesetzes ein Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) erlassen. Anders als noch ursprünglich von der Landesregierung gewollt, hat der Landtag nun keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen beschlossen. Hierfür hatte der NLT intensiv gerungen.

Perspektivisch strebt die Landesregierung noch in dieser Legislaturperiode weitere Novellierungen des Niedersächsischen Bauordnungsrechtes an. In Rede stehen zunächst Änderungen zu Gunsten einer leichteren Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahren.

Stabilitätsbericht Niedersachsen 2020

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 9. November 2020 den Stabilitätsbericht 2020 beschlossen. Er beruht auf den Jahresabschlüssen 2018 und 2019, dem zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020, dem Haushaltsplanentwurf 2021 sowie der mittelfristigen Planung 2020 bis 2024. Nach diesem Bericht erfüllt das Land Niedersachsen vollständig die Anforderungen des Stabilitätsrates. 

Bei den Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage ist zum ersten Mal seit mehreren Jahren in einem Fall der Schwellenwert wieder überschritten. Der Finanzierungssaldo des Landes in Abgrenzung des Stabilitätsrates liegt mit – 1.135 Euro je Einwohner oberhalb des Schwellenwertes von -933 Euro je Einwohner. Allerdings sieht die Finanzplanung schon wieder ein deutliches Unterschreiten dieses Wertes vor.

Umfassend und neu bezeichnet ist das Kapitel 7 zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse. Nach einer Darstellung der entsprechenden Rechtsgrundlagen und von allgemeinen Erläuterungen zur niedersächsischen Schuldenbremse wird als Ergebnis der Ermittlung der Obergrenze der Nettokreditaufnahme aufgrund der Konjunkturkomponente dargelegt. Eine Auffälligkeit hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Nettokreditaufnahme wird sowohl im Jahre 2020 als auch im Jahr 2021 festgestellt (S. 18). Wegen der Notsituation i. S. d. Artikel 71 Abs. 4 NV und der hierauf basierenden höheren zulässigen Obergrenze der Kreditaufnahme werden Auffälligkeiten sodann aber verneint (S. 19). Gleichwohl steigen durch die Pandemie die Schulden des Landes um rund 10 Milliarden Euro von 2019 auf 2022 an (S. 20).

Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt (S. 24), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Notsituation, die Anforderung des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – unter Berücksichtigung der Notsituation keine Auffälligkeit.

Austausch mit der Bundeskanzlerin zur Flüchtlingssituation in Griechenland

Anfang September 2020 ist es im griechischen Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos zu einem Brand gekommen, der das Lager weitgehend zerstört hat. Die Bundesregierung hat sich im Nachgang bereit erklärt, insgesamt 1.553 anerkannte Flüchtlinge aus Moria aufzunehmen. Darüber hinaus hatten sich zahlreiche deutsche Kommunen, insbesondere aus dem städtischen Bereich, öffentlich für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge ausgesprochen. Zu diesen Fragestellungen hatte die Bundeskanzlerin die kommunalen Spitzenverbände sowie kommunale Vertreter zu einem Austausch eingeladen, auch um über die aktuelle Situation in Griechenland zu informieren. Die Kanzlerin verdeutlichte dabei, dass sie die Forderung nach Aufnahme von Flüchtlingen durch Kommunen für kompetenzwidrig, mit Blick auf eine europäische Lösung der Flüchtlingssituation für sachwidrig und zudem als falsches Signal insgesamt ansieht.

Im turnusgemäßen Jour fixe der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Innenminister Pistorius am 4. November 2020 ist auch die Abfrage „Sichere Häfen“ des MI und das weitere Vorgehen zur Verteilung der Flüchtlinge erörtert worden. Das MI bestätigte auf Nachfrage, dass die Zuweisung der Flüchtlinge grundsätzlich unabhängig von der Erklärung der Kommunen zu „Sicheren Häfen“ nach dem bisherigen Verteilungsmechanismus erfolge.

 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021

Der Deutsche Bundestag hat das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 beschlossen. Darin enthalten sind neben der Anpassung der Leistungssätze unter anderem auch Änderungen zur Gewährung von Härtefall-Mehrbedarfen für Schulbücher und digitale Endgeräte, Übergangsregelungen zum Freibetrag für Grundrentenzeiten, jeweils sowohl in der Sozialhilfe als auch im SGB II. Gleichfalls enthalten ist eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II/SGB XII während der Zeit der Pandemie jeweils bis zum 31. März 2021. Außerdem sind die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Leistungsausschluss sowie die Übergangsregelungen der Freibeträge im Grundrentengesetz enthalten.

Verlängerung des SodEG

Im Rahmen des vorstehend genannten Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 ist im Deutschen Bundestag auch eine inhaltliche Modifizierung und Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) beschlossen. Im Einzelnen sind folgende Veränderungen erfolgt:

          – Die Voraussetzungen für einen SodEG-Zuschuss sind enger gefasst: Zuschüsse erhal-

           ten nur noch soziale Dienstleister, die von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzge-

           setz tatsächlich betroffen sind. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach der

           Gesetzesbegründung nur vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder

           nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann.

          – Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts werden analog zu den bisherigen

           SodEGBescheiden grundsätzlich die Monate vor der Pandemie herangezogen. Sofern

           im Jahr 2020 bereits SodEG-Zuschüsse gezahlt wurden, kann zur Vereinfachung des

           Verwaltungsverfahrens der gleiche Monatsdurchschnitt herangezogen werden.

          – Für Zuschüsse ab 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zuschusszeitraum. Das bedeutet,

           dass Zuschüsse, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden, in

           einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden müssen.

          – Die Verlängerung des SodEG ist bis Ende März 2021 befristet. 

Verlängerung und Erweiterung des KfW-(„Corona“)Sonderprogramms

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 3. Juni 2021 verlängert. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBI. I S.2220). Es ist überwiegend am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Punkte sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Es besteht ein neuer Leistungsanspruch auf vollstationäre außerklinische Intensivpflege.
  • Ein Zugang zu geriatrischer Rehabilitation erfolgt nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung durch die Krankenkassen.
  • Das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung wird gestärkt.
  • Die Vergütung in Rehabilitationseinrichtungen wird von der Grundlohnsumme entkoppelt.
  • Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringer werden ausgeweitet.
  • Die Kostenübernahme der Krankenkassen für Intensivpflege in stationären Einrichtungen erfolgt vollständig.

Beschluss des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) den Forderungen des Bundesrates und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Die dort bislang vorgesehene Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen wurde gestrichen.

Der Gesetzentwurf sah bislang u.a. vor, dass neue Verwaltungsratsmitglieder in Sparkassen (zusätzlich zur Aufsichtsbehörde) auch von den jeweiligen Instituten auf Eignung für ihr Mandat geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung sollen die Institute der Aufsichtsbehörde mitteilen. Die vorgeschlagene Regelung passt bei kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern in Sparkassen nicht und ist systemwidrig und wurde entsprechend vom Bundesrat und den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt.

Der für den Bundestag federführende Finanzausschuss hat am 3. November 2020 seinen Bericht und seine Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Sie sehen u.a. vor, die umstrittene Passage zu streichen

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

Aus Russland wurde seit Juli 2020 über eine Reihe von Nachweisen von Influenzaviren in Wildvögeln und Geflügelhaltungen berichtet. Aufgrund des herbstlichen Vogelzuges aus dieser Region und ersten Funden infizierter Tiere in den Niederlanden schätzte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bereits Ende Oktober die Gefahr eines Eintrages nach Deutschland als hoch ein. Wenige Tage nach Veröffentlichung dieser Risikoeinschätzungtraten in Deutschland mehrere Fälle der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste auf. Am 4. November 2020 kam es auf der Hallig Oland erstmals zu einem Ausbruch in einer kleinen Geflügelhaltung mit knapp 70 Hennen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das FLI seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet. Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt.

Die Risikoeinschätzung des FLI kann unter diesem Link eingesehen werden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält nunmehr auch Regelungen für nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter und normiert ein Verbot der Außenwerbung und der kostenlosen Abgabe und Ausspielung von Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnissen. Zudem wird das Jugendschutzgesetz dergestalt angepasst, dass Zigarettenwerbung nur noch bei Filmen stattfindet, für die es keine Jugendfreigabe gibt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Neue Empfehlungen des RKI zu den Testkriterien

Das Robert-Koch Institut (RKI) hat die Orientierungshilfe für das Kontaktpersonenmanagement sowie die Testkriterien für die SARS-CoV-2 Diagnostik an die Herbst- und Wintersaison angepasst. Hintergrund sind die steigenden Fallzahlen von Patienten mit Erkältungssymptomen und Corona-Infektionen bei begrenzten Testmöglichkeiten sowie einer hohen Auslastung der Gesundheitsämter. Unter anderem ist vorgesehen, nicht mehr alle Menschen mit COVID-19-Symptomen testen zu lassen. Die notwendige Anpassung der Niedersächsischen Teststrategie aufgrund des geänderten Ansatzes des RKI hat der NLT als Tagesordnungspunkt für die heutige Sitzung der Corona-Runde der Staatssekretärin/ Staatssekretäre und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände angemeldet.