Cover-NLT-Aktuell-09

NLT fordert zielgenaue Maßnahmen und mehr Beachtung der Praxis in der Coronakrise – MP Weil Gast der digitalen Landkreisversammlung

Die diesjährige Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wurde am Dienstag, den 23. März 2021, komplett digital über einen Stream und beschränkt auf einen internen, nichtöffentlichen Teil veranstaltet. Auf diese Weise wurde pandemiekonform ein Zusammenkommen der Landrätinnen und Landräte sowie der ehrenamtlichen Mitglieder ermöglicht. Neben dem NLT-Präsidenten, Landrat Klaus Wiswe (Landkreis Celle), sprach auch Ministerpräsident Stephan Weil zu den Mitgliedern der Landkreisversammlung. Er war der einzige externe Gast.

NLT-Präsident Wiswe betonte einleitend das enge Zusammenwirken von Land und Landkreisen in der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Es gebe ein engmaschiges Netz der Kommunikation. Gleichwohl wünsche er sich, dass Hinweise und Rückkopplungen aus der Praxis schneller und umfassender aufgegriffen würden.

Die Landkreise und die Region Hannover hätten binnen weniger Wochen eine leistungsfähige Infrastruktur für die Impfungen geschaffen, so Wiswe weiter. „Der zögerliche Beginn der Impfkampagne lag allein am fehlenden Impfstoff und den pedantischen staatlichen Vorgaben in dessen Bewirtschaftung. Dann kam das zwischenzeitliche Aussetzen von AstraZeneca dazu. Den Verantwortlichen in Berlin ist offenbar nicht klar, welch immensen Aufwand und große Irritationen durch solche kurzfristigen Interventionen vor Ort verursacht werden. Ich hoffe sehr, dass wir jetzt die Kapazitäten unserer Impfzentren auslasten können.“

Erneut mahnte Wiswe eine radikale Vereinfachung der Niedersächsischen Coronaverordnung an. „Zunächst müssen wir die gestrigen Beschlüsse umsetzen. Dann muss das Land seine Hausaufgaben machen. Nur wer versteht, was geregelt ist, kann sich daran auch halten. Daran mangelt es. Ich kann vieles den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr erklären. Deshalb brauchen wir gerade in Zeiten steigender Infektionen klare Regelungen, die auch von den zuständigen Behörden durchgesetzt werden können. Nach einem Jahr Pandemie können wir nicht immer mit dem Schrotgewehr schießen, sondern müssen zielgenauer werden. Wo keine Infektionsgefahr droht, wirken allgemeine Verbote kontraproduktiv.“

Ministerpräsident Weil konzentrierte sich in seinem Grußwort ebenfalls auf die Bewältigung der Corona-Pandemie und betonte den hohen Wert der Zusammenarbeit von Land und Kommunen. Im Zentrum seiner Ausführungen standen die Erläuterungen der in der Nacht zuvor gefassten Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten. Hierzu gehöre insbesondere eine erweiterte Auszeit über Ostern, um die Dynamik der Ausbreitung des Virus mit seinen Mutationen einzudämmen. Das erste Halbjahr 2021 verlange von allen Beteiligten und Betroffenen eine besondere Kraftanstrengung, um mithilfe der erwarteten Impfstofflieferungen eine Perspektive für ein Leben jenseits der bestehenden Einschränkungen zu ermöglichen.

An das Grußwort des Ministerpräsidenten anschließend, wickelte die Landkreisversammlung die notwendigen Regularien ab. Unter anderem wurde NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer, neben Präsident Klaus Wiswe und Vizepräsident Bernhard Reuter Mitglied im dreiköpfigen Geschäftsführenden Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover, vorzeitig für zwei weitere Jahre bis zum Jahresende 2025 wiedergewählt.

Gespräch der AG KSV mit Ministerpräsident Weil / Modellversuche zur Öffnung

In Reaktion auf das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) vom 17. März 2021 zu einem Strategiewechsel in der Coronapolitik (vgl. NLTAktuell 8/2021 S. 1) fand auf kurzfristige Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil am 19. März 2021 ein Gespräch mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der AG KSV statt. MP Weil wies einleitend auf die ernste Lage infolge des Anstiegs der Infektionszahlen hin. Gleichwohl wolle die Landesregierung Erfahrungen sammeln, wie ein Leben mit Corona möglich sei. Dem sollten auch Modellversuche in Kommunen dienen, in denen getestete Menschen in „sicheren Zonen“ wieder den Einzelhandel, die Restaurants und kulturelle Einrichtungen nutzen könnten. Hierzu wolle man die Kommunen als Projektpartner gewinnen.

NLT-Präsident Klaus Wiswe erwiderte einleitend, nach seinem Eindruck passe es nicht, wenn man nach einem Jahr Pandemie nunmehr „Erfahrungen sammeln“ wolle. Erfahrungen lägen vor. Auf deren Basis habe sich die AG KSV positioniert. Man müsse zielgenauer auf die Ursachen der Infektionen reagieren und im Übrigen unproblematische Bereiche öffnen. Modellprojekte würden für erhebliche Unruhe zwischen den Kommunen sorgen. Gleichwohl werde man sich diesem Ansatz nicht entziehen, sondern konstruktiv begleiten. Der NLT-Präsident unterstrich, hinsichtlich der in diesen Tagen geforderten Ausweitungen der Testungen müsse er auf die die übermäßige Beanspruchung der Landkreise im letzten Jahr hinweisen; die Landkreise könnten keineswegs selbst den Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur leisten. Nachhaltig mahnte Wiswe eine strukturelle Überarbeitung der Niedersächsischen Coronaverordnung an.

Auf den letzten Punkt eingehend erwiderte MP Weil, die Coronaverordnung solle überprüft und neu strukturiert werden. Eine solche grundlegende Neuordnung werde allerdings erst nach der sehr kurzfristig notwendig werdenden Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz am 22. März 2021 in Angriff zu nehmen sein.

Breiten Raum nahm in der weiteren Diskussion die Umsetzung der angedachten Modellversuche ein. Ein Folgetermin dazu auf Staatssekretärsebene fand am 20. März 2020 statt. Gleichwohl blieben nach den Diskussionen in der laufenden Woche viele Fragen offen, beispielsweise die Zahl der Kommunen, die diese Mollprojekte umsetzen können. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag auch noch kein Entwurf der neuen Coronaverordnung vor, die um eine entsprechende Experimentierklausel ergänzt werden muss. 

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Maßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben sich erneut über das weitere Vorgehen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt. Beschlossen wurde dabei, dass die Länder ihre jeweiligen Corona-Verordnungen bis zum 18. April 2021 verlängern und die sog. Notbremse konsequent umsetzen sollen. Für Landkreise mit einer Inzidenz über 100 soll es weitere Verschärfungen wie strengere Kontaktbeschränkungen oder Ausgangsbeschränkungen geben. Für die Ostertage wird eine „erweiterte Ruhezeit“ angekündigt, die ein Ansammlungsverbot, weitere Kontaktbeschränkungen sowie Schließungen umfasst. Es wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes angekündigt, die eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland machen soll.

Die im Beschlussprotokoll enthaltene Passage zur „erweiterten Ruhezeit“ wurde bekanntlich nach heftigen öffentlichen Protesten am 24. März 2021 gestrichen.

Referentenentwurf einer Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) übersandt.

Insbesondere folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Als weiterer bedeutender Lieferweg für Arztpraxen sollen nunmehr auch Apotheken sowie der dazugehörige Großhandel dienen (vgl. § 6 Abs. 1). Hierfür wird eine Vergütung festgelegt. Die Vergütung soll über die Rechenzentren abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert werden (vgl. §§ 11 – 14).
  • Die Überwachung der Impfquoten in den Arztpraxen wird sichergestellt (vgl. § 7 Abs. und Abs. 5).

Nach § 20 ist vorgesehen, dass die Änderungen zum 1. April 2021 in Kraft treten.

Testungen von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen auf das Coronavirus

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens nunmehr den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erstattung der hälftigen Kosten bei Testungen von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) als Vorabinformation übersandt.

Das Niedersächsische Kultusministerium beabsichtigt, mit einem Förderprogramm im Umfang von zunächst insgesamt rd. 10,6 Millionen Euro u.a. die niedersächsischen Kommunen bei der Testung des in Präsenz beschäftigten Personals an Kindertageseinrichtungen und von Kindertagespflegepersonen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie finanziell zu unterstützen.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnehmen, sollen auf der Grundlage einer Förderrichtlinie eine Zuwendung für Aufwendungen für Schnelltests und Schnelltests zur Eigenanwendung gewährt bekommen. 

Die Förderrichtlinie soll aufgrund der besonderen Bedarfslage möglichst zeitnah veröffentlicht werden und in Kraft treten. Damit ist der Zeitplan für das Entwicklungs- sowie Anhörungs- und Beteiligungsverfahren eng gefasst.

Vorschläge zur Neuausrichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Das Bundesinnenministerium sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) haben ein Papier zur „Stärkung des Bevölkerungsschutzes durch Neuausrichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ vorgelegt. Danach soll der gesundheitliche Bevölkerungsschutz insgesamt gestärkt, ein gemeinsames Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz eingerichtet und die Evaluation von Krisenlagen ebenso verbessert werden wie die Warnung der Bevölkerung. Das BBK möchte zudem stärker im Bereich der Trinkwassernotversorgung, bei der Stärkung des Ehrenamtes und des Selbstschutzes mitwirken sowie noch stärker eine Rolle als Dienstleister auch gegenüber den Kommunen, bspw. durch verstärkte Aus- und Fortbildungen von Führungskräften im Bevölkerungsschutz, sein. Darüber hinaus soll das BBK mit Blick auf die zu erstellende nationale Resilienz Strategie Bedeutung erlangen. Vor dem Hintergrund der Bewertung des Umgangs mit der Corona-Pandemie kommt dem Katastrophenschutz in der aktuellen politischen Diskussion erneut eine große Rolle zu.

Förderung von Projektpartnerschaften mit Kommunen in Nahost

Im Rahmen der Initiative „Kommunales Know-how für Nahost“ fördert die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) die Zusammenarbeit zwischen deutschen Kommunen und Kommunen in Jordanien, im Libanon und der Türkei, die syrische Flüchtlinge aufnehmen. Im Jahr 2021 können fortlaufend finanzielle Förderungen für die Projektumsetzung mit diesen Kommunen beantragt werden.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren sowie Ansprechpartner bei Rückfragen finden sich außerdem unter folgendem Link: https://link.nlt.de/wg97

Bericht der Bundesregierung zu gesundheitlichen Folgen des Mobilfunks

Die Bundesregierung hat einen Bericht über Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vorgelegt. Aus dem Bericht folgt, dass es nach wie vor keine Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden elektrosensibler Personen und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern gibt. Eingeräumt wird allerdings auch, dass insbesondere hinsichtlich der Folgen des flächendeckenden Ausbaus eines 5G-Netzes noch Forschungsbedarf bestehe.

Übersicht über das Ende der Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Jahr 2021

Aufgrund einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Genthe und Dr. Birkner (FDP) hat die Landesregierung in der LT-Drs. 18/8572 eine Aufstellung über das Ende der Amtszeiten aller kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Jahr 2021 erstellt. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die  Landtagsdrucksache.

Förderung für E-Lastenräder und Mikro-Depots

Das Bundesumweltministerium fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und die Schaffung von Mikro-Depots für eine klimafreundliche Logistik in den Kommunen. Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Vor Erhalt des Bewilligungsbescheids darf kein Beschaffungsauftrag erteilt und kein Rad gekauft werden. Eine Förderung beantragen können Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), private und kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Vereine und Verbände. Förderanträge können auf elektronischem Wege beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 29. Februar 2024 gestellt werden.

Verordnungsvorschlag für einen digitalen grünen Impfpass zur Wiederherstellung der Freizügigkeit

Die EU-Kommission hat am 17. März 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung über einen digitalen grünen Impfpass und ein gemeinsames Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit vorgelegt. Der unentgeltlich in digitaler Form oder in Papierform bereitzustellende digitale grüne Pass soll als Beleg dafür dienen, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von COVID-19 genesen ist. Die in Deutschland avisierte Entwicklung eines einheitlichen digitalen Impfpasses sollte eng mit dem angestrebten standardisierten europäischen Nachweis verknüpft werden. Die Vorgaben zur Ausstellung der Zertifikate dürften von den Gesundheitsämtern der Landkreise umzusetzen sein.

Zentrale Ergebnisse des Fünften Freiwilligensurveys

Seit 1999 werden alle fünf Jahre in Deutschland Daten zum freiwilligen Engagement in Form des Deutschen Freiwilligensurveys erhoben. Nunmehr liegen erste Ergebnisse des Fünften Deutschen Freiwilligensurveys vor, der das Engagement im Jahr 2019 abbildet.

Danach zeigt sich, dass das freiwillige Engagement in Deutschland stabil auf einem hohen Niveau ist. Wie bereits im Jahr 2014 haben sich etwa 40 Prozent der Menschen in Deutschland freiwillig engagiert, umgerechnet ca. 28,8 Millionen Menschen. Es bringen sich erstmals nahezu genauso viele Frauen wie Männer ein und auch die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind erneut geringer geworden. Das komplette Ergebnis des 5. Freiwilligensurvey kann unter dem Link https://link.nlt.de/kvuu heruntergeladen werden.

Windenergie (Immissionsschutz/Planung/Naturschutz): Erneute Anhörung zur Neufassung des Windenergieerlasses des Landes

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat einen überarbeiteten Entwurf einer Neufassung des Windenergieerlasses des Landes im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Damit sollen Vorgaben für die Kommunen für den Ausbau der Windenergie als Kernstück der Energiewende im Stromsektor gemacht werden. Parallel dazu findet gerade eine Anhörung zur Novelle des Landes-Raumordnungsprogrammes, die ebenfalls neue Vorgaben für den Ausbau der Windenergie enthält, statt.

Mit dem Erlassentwurf werden einige Punkte aus der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus dem Sommer letzten Jahres aufgegriffen. Dies betrifft beispielsweise die Ausführungen zur Durchführung der Überwachung von Windenergieanlagen sowie zur Behandlung von Anfragen an obere und oberste Landesbehörden im Genehmigungsverfahren. Zu begrüßen ist, dass nach wie vor keine landkreisscharfen Flächenzielvorgaben als Orientierungswerte für die Windnutzung vorgege- ben werden sollen. Zu kritisieren sind auch weiterhin viele Formulierungen in der Einleitung sowie im zweiten Abschnitt des Erlasses, der Themen des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und der Region Hannover anspricht. Diese Ausführungen im Erlassentwurf greifen nach hiesiger Einschätzung in unzulässiger Weise in diesen Rechtskreis ein.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention von Beleidigungen, Drohungen, Hass und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträger

Eine Richtlinie des Landespräventionsrates über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention von Beleidigungen, Drohungen, Hass und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträger ist am 12. März 2021 in Kraft getreten. Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen läuft lediglich bis zum 16. April 2021. Später gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Weitere Informationen sowie einen Projektantrag und einen Finanzierungsplan zum Projektantrag können unter www.lpr.niedersachsen.de abgerufen werden.

Arbeitsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Pflegeversicherung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns über die wesentlichen Inhalte des beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Erarbeitung befindlichen Arbeitsentwurfes eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung informiert. Der Arbeitsentwurf sieht Änderungen des SGB XI für die Pflegeversicherung und des SGB V für die Krankenversicherung sowie Änderungen des Einkommensteuergesetzes und der Sozialversicherungsentgelt-Verordnung vor. Eine wesentliche Intention des Gesetzesvorhabens sei es, eine Neujustierung der Finanzierung der Pflegekosten zur Entlastung der Pflegebedürftigen angesichts der immer weiter steigenden Eigenanteile zu bewirken. Anders als bislang solle eine solche Entlastung nicht mehr zeitlich beschränkt werden, sondern auf die Dauer der Pflege ausgerichtet sein.

Allerdings sei ungewiss, ob aufgrund der weit fortgeschrittenen Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren noch beginnen werde. Vor allem sei die vorgesehene Finanzierung der zusätzlichen Leistungen für die Pflegeversicherung durch einen Steuerzuschuss des Bundes noch nicht geklärt.

Inhaltlich hervorzuheben sind demnach insbesondere folgende Punkte aus dem Arbeitsentwurf:

            – Reduzierung der pflegebedingten Eigenanteile der Pflegebedürftigen, gestaffelt

              nach Dauer der Pflege: Pflegebedürftige, die seit mehr als zwölf Monaten vollstatio-

              näre Leistungen beziehen, sollen einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent

              ihres pflegebedingten Eigenanteils erhalten. Wenn sie mehr als 24 Monate vollstati-

              onäre Leistungen beziehen, soll der Leistungszuschlag 50 Prozent, bei mehr als 36

              Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils betragen, § 43c SGB XI-E.

            – Einführung eines Zuschusses der Länder zu den Investitionskosten für vollstationär

              versorgte Pflegebedürftige in Höhe von monatlich 100 Euro; die Auszahlung soll

              über die Pflegekassen an die Pflegeeinrichtungen erfolgen; § 9 Abs. 2, 3 SGB XI-E.

            – Abschluss von Versorgungsverträgen mit Pflegeeinrichtungen ab 1. Juli 2022 nur

              bei Entlohnung nach Tarif, § 72 Abs. 3a bis 3c SGB XI-E.

            – Einführung des bundesweit einheitlichen Personalbemessungsverfahrens für die

              vollstationäre Pflege (PeBem), § 113c SGB XI-E.

                          Präsidium und Geschäftsstelle des NLT wünschen fröhliche Ostern! 

                       Die nächste Ausgabe NLT-Aktuell erscheint voraussichtlich am 9. April 2021.

Cover-NLT-Aktuell-08

Kommunen fordern Strategiewechsel in der Coronapolitik

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund haben in einem gemeinsamen Schreiben an Ministerpräsident Stephan Weil dringend angeregt, die bisherige Strategie in der Coronapolitik zu überdenken.

„Ziel sollte es sein, einfache, klare, wirksame und kontrollierbare Einschränkungen vorzugeben. Das bisherige Wirrwar an unterschiedlichen und nicht nachvollziehbaren Regelungen sollte aufgegeben werden“, mahnte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. „Nach unserem Eindruck sind vor allem die Kontakte im privaten Bereich und einzelne betriebliche Arbeitsstätten Treiber der Infektion, deshalb sollte genau hier konsequent angesetzt, gleichzeitig aber das öffentliche Leben wieder in Teilen geöffnet werden“, so Wiswe.

„Eine gut kontrollierbare Maßnahme könnte eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr für einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen sein, um auf diese Weise dem Anstieg der Inzidenzwerte entgegenzuwirken“ schlug der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg, vor. „Im Gegenzug erscheint es uns aber vertretbar und geboten, Einzelhandelsgeschäfte jeglicher Art, aber auch Ferienwohnungen, Restaurants, Hotels, Kultureinrichtungen und Sportstätten mit einer Begrenzung der Personenzahl zu öffnen“, so Mädge.

Abschließend betont auch der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, die Notwendigkeit des baldigen Strategiewechsels: „Wir sind davon überzeugt, dass den Menschen und der Wirtschaft vor Ort eine Perspektive geboten werden muss. Andernfalls droht die Akzeptanz der Bevölkerung für die staatlichen Maß- nahmen gänzlich zu bröckeln. Dies gilt umso mehr, als dass sich beispielsweise der gänzlich geöffnete und mit Hygienekonzepten etablierte Lebensmitteleinzelhandel nicht als Pandemietreiber erwiesen hat.“

Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. März 2021 das Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19-Pandemie entsprechend den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (vgl. Drs. 18/8735) beschlossen. Das Gesetz enthält zunächst eine Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes, damit die pandemiebedingte Sonderregelung der entsprechenden Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften für das Planfeststellungsverfahren bis zum 1. Januar 2023 verlängert wird.

Daneben findet auch eine Verschiebung mehrerer Fristen aus dem Gesetz zur Änderung Niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244) statt. Dies betrifft einerseits das Aufschieben des Außerkrafttretens der vom Landtag festzustellenden epidemischen Lage von landesweiter Tragweite aus § 3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst auf den 1. Oktober 2021 sowie andererseits die Verlängerung der Übergangsvorschriften für die pandemiebedingten Sonderregelungen des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes bzw. des Realverbandsgesetzes auf den 1. Januar 2023.

Des Weiteren findet eine Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes statt. Danach gilt nunmehr für Studierende, die im Zeitraum des Sommersemesters 2020 bis Sommersemester 2021 immatrikuliert waren, eine verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Systemadministration in Schulen

Im Rahmen des erweiterten Digitalpakts Schule unterstützt der Bund u. a. die Förderung von IT-Administratoren sowie die Ausstattung der Lehrkräfte an den Schulen mit digitalen Endgeräten. Das Nds. Kultusministerium beabsichtigt die zusätzlichen Bundesmittel den Kommunen über Förderrichtlinien zur Verfügung zu stellen. Die Kommunalen Spitzenverbände haben die Gegenfinanzierung aus kommunalen Mitteln strikt abgelehnt und mit Nachdruck eine politische Verständigung grundsätzlicher Art über die Frage der künftigen Finanzierung der IT-Administration in Schulen gefordert.

Nach langwierigen Gesprächen und Verhandlungen bahnt sich nunmehr eine politische Verständigung mit der Landesregierung an. Das Ergebnis wurde in einem Vermerk des Nds. Finanzministeriums festgehalten, welcher im Verständnis der Kommunalen Spitzenverbände in einzelnen Punkten jedoch einer Anpassung bzw. Ergänzung bedarf. Hierzu haben wir uns am 18. März 2021 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) an den Nds. Kultusminister und den Nds. Finanzminister gewandt. Nach unserem Verständnis ist die grundlegende zeitnahe Klärung der Finanzierungszuständigkeiten von Schulträgern und Land infolge der zunehmenden Digitalisierung der Schulen eine maßgebliche kommunale Forderung und Voraussetzung für den ansonsten gefundenen Kompromiss.

Vor diesem Hintergrund erwarten wir in Kürze die Einleitung der Verbandsanhörung zur Umsetzung der Richtlinien über die Förderung der IT-Administratoren und der Lehrer-Endgeräte. Hierüber werden wir gesondert informieren.

Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

Vor dem Hintergrund der Probleme und Unsicherheiten hinsichtlich der Ausstattung von Schülern und Schülerinnen (SuS) mit Endgeräten hat sich die AG KSV an den Nds. Kultusminister gewandt und erneut darum gebeten, die Geräte analog zu Schulbüchern als Lernmittel anzuerkennen. In seiner Antwort vom 28. Februar 2021 führt Kultusminister Grant Hendrik Tonne abschließend aus, dass sein Haus derzeit die Anerkennung digitaler Endgeräte als Lernmittel vorbereitet.

„Sofortprogramm Innenstädte“: Ad hoc-Förderprogramm für die Zentren zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid19-Pandemie

Die Innenstädte und Ortskerne bzw. zentralen Orte stehen derzeit erheblich unter Druck. Die Beschränkungsmaßnahmen auf Grund der Covid-19-Pandemie beschleunigen den Strukturwandel beispielsweise in Folge des veränderten Einkaufverhaltens. Die sichtbar werdenden Auswirkungen sind erheblich. Eine bessere Perspektive sowie schnelle Unterstützung soll ein „Sofortprogramm Innenstädte“ bieten, welches derzeit durch die Landesregierung erarbeitet wird.

In diesem Zusammenhang hat am 11. März 2021 ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Regionalministerin Birgit Honé stattgefunden. Erste Eckpunkte des Programms wurden vorgestellt: Das Fördervolumen soll ca. 120 Millionen betragen. Die Gelder kommen aus den europäischen Corona-Hilfen (REACT-EU). Die Förderung sei durch die EU-Kommission auf den 31. März 2023 befristet. Zudem müsse die Maßnahmenpalette zu 25 Prozent klimarelevant seien sowie eine angemessene ESF-Beteiligung erfolgen. Mittels Letzterem soll der Einbezug der sozialen Folgen des Wandels im Fördergeschehen gewährleistet werden.

Maßnahmen der öffentlichen Hand sollen mit einem Satz von bis zu 90 Prozent gefördert werden können; mit einem geringeren Satz Private. Deshalb wie auch wegen der erleichterten bürokratischen Hürden zu einer Förderung stehen seitens der Landesregierung die Kommunen selbst im Fokus hinsichtlich der Eigenschaft als Fördernehmer.

Noch offen ist, für welche Kommunen eine Förderung ermöglicht werden solle. Diskutiert wird hier derzeit eine Gemeindegröße ab 10.000 Einwohnern. Hintergrund sei u.a., dass die Gemeinden bis 10.000 Einwohner im Rahmen des ELER im derzeit laufenden Übergangszeitraum der Förderperioden mit bis zu 51 Millionen für Basisdienstleistungen gefördert werden könnten.

Geänderter Koordinierungsrahmen für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschafsstruktur“ (GRW)

Mit Wirkung zum 1. März 2021 haben Bund und Länder den Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) geändert und das Förderspektrum in Teilen erweitert. Ausgeweitet werden die Möglichkeiten zur Förderung gewerblicher Investitionen bei kleineren und mittleren Unternehmen. Gleichzeitig wird durch Einbeziehung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 der förderpolitische Spielraum erweitert, so dass während der Pandemie Zuschüsse von bis zu 1,8 Millionen Euro bei kleinen Unternehmen fortan mit einem Förderhöchstsatz bis zu 50 Prozent und bei mittleren Unternehmen bis zu 40 Prozent aus Mitteln der GRW gefördert werden können.

EU-Kommission legt neue Digitalziele für das Jahr 2030 vor

Die EU-Kommission hat neue digitale Ziele für die nächste Dekade vorgelegt. Bis zum Jahr 2030 sollen alle Haushalte in der EU über eine Gigabit-Anbindung verfügen und alle bevölkerten Gebiete mit 5G-Netzen versorgt werden. Alle wichtigen öffentlichen Dienste sollen online verfügbar sein. Alle Bürger sollen Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben. 80 Prozent von ihnen sollen eine elektronische europäische Identifikationslösung (eID) nutzen. Auf Grundlage eines breiten Konsultationsprozesses soll ein Rahmen für Digitalgrundsätze geschaffen werden. Die Kommission plant jährliche Berichte über den Stand bei den einzelnen Zielvorgaben.

Erneuter Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine überarbeitete Entwurfsfassung einer Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphor (NDüngGewNPVO) zur erneuten Anhörung mit kurzer Frist vorgelegt. Maßgebliche Änderung ist vor allem die Regelung zur Nitratkulisse, die nach entsprechenden (Presse-)Mitteilungen des Landes nunmehr auf etwa 24,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche verkleinert werden soll. Die überarbeiteten Gebietskulissen (Anlage 1 und 2 zum Verordnungsentwurf) steht zum Download unter „https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/“ zur Verfügung. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Mitteilung bestimmter Düngedaten an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die bisher nur auf freiwilliger Basis von den Landwirtinnen und Landwirten übermittelten Daten sollen nun aufgrund einer neu zu schaffenden Rechtsgrundlage verpflichtend übermittelt werden müssen.

Abschlusspublikation der CoLab-Initiative „KoKI“ zur künstlichen Intelligenz in Kommunen vorgelegt

Die CoLab-Initiative des Vereins Kommune 2.0 hat am 16. März 2021 den Abschlussbericht „Künstliche Intelligenz in Kommunen“ (KoKI) vorgelegt. Über ein Jahr lang haben rund 50 Expertinnen und Experten aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um Perspektiven und Anwendungsszenarien von Künstlicher Intelligenz (KI) in Kommunen zu beleuchten.

Einen Zwischenstand über die Arbeit der Initiative hatten wir im Rahmen unserer Digitalisierungskonferenz #nltdigikon2020 vorstellen können. Die nun vorliegende Abschlusspublikation geht insbesondere auf die Querschnittsthemen Recht, Ethik, offene Daten und Nutzervorbehalte in Bezug auf KI ein.

Durch die aktive Mitwirkung kommunaler Praktikerinnen und Praktiker wurden konkrete Anwendungsfälle aus Kommunalverwaltungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von KI beleuchtet. So enthält das Dokument Einsatzszenarien für KI in den Aufgabenfeldern Politik und Verwaltung, Bildung und Lernen, Gesundheit und Pflege sowie Stadt- und Regionalplanung. Die Publikation kann unter der Internetadresse https://link.nlt.de/koki heruntergeladen werden.

Bußgeldkataloge werden überarbeitet

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aktualisierte Erlassentwürfe zur Neuregelung der Bußgeldkataloge bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung und die Quarantäne-Verordnung übermittelt. Neben der Anpassung des Textes an die fortgeschriebenen Verordnungen wird insbesondere das Thema Testungen aufgegriffen.

Bundesteilhabegesetz

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde mit dem Bundesteilhabegesetz im Jahr 2018 eingeführt. Die Finanzierung der Beratungsstellen durch den Bund war zunächst auf fünf Jahre befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde u.a. die Weiterführung der Bundesfinanzierung beschlossen. Nach § 32 Abs. 6 und 7 SGB IX ist die EUTB nun ab dem Jahr 2023 dauerhaft durch einen Zuschuss auf der Grundlage einer Ministerverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt.

Das BMAS hat hierfür den Entwurf einer Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV) mit Stand vom 5. März 2021 vorgelegt. Darin wird ein Anspruch der Träger der Beratungsstellen auf einen Zuschuss des Bundes zu den Personal- und Sachkosten geregelt. Eine Vollfinanzierung der Beratungsangebote erfolgt nicht. Aufgrund des feststehenden Finanzierungsvolumens des Bundes ist die Gewährung des Zuschusses so ausgestaltet, dass es im Falle eines Überangebots von Antragstellern möglich ist, einen nach bundeseinheitlichen Kriterien und rangfolgeorientierten Entscheidungsspielraum anzuwenden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Die Landkreise können nicht Träger der EUTB-Beratungsstellen sein. Sie sind jedoch nach § 32 SGB IX verpflichtet, auf dieses ergänzende Beratungsangebot hinzuweisen.

Cover-NLT-Aktuell-07

Novelle des NKomVG

Das Landeskabinett hat am 15. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NKomVG und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Folgende Punkte möchten wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit besonders hervorheben (Reihenfolge entsprechend den Paragraphen des NKomVG):

– In § 9 wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr dem Hauptverwaltungsbeamten „unterstellt“, sondern „zugeordnet“. Sie kann nun auch verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung eines Ausschusses nach § 73 gesetzt wird.

– Die Regelungen zur Verkündung von Rechtsvorschriften werden weiter präzisiert.

– Beim Einwohnerantrag wird neu aufgenommen eine von der Kommune zu erstellende Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Einwohnerbegehrens.

– Beim Negativkatalog für Bürgerbegehren in § 32 Abs. 2 wird in Nr. 7 neu eingefügt der Bereich „Angelegenheiten, die als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes zu entscheiden sind“. Beim Bürgerbegehren wird ebenfalls eine Kostenschätzung durch die Kommune eingefügt. Bei einer abweichenden Auffassung der Kosten durch die Vertretungsberechtigten ist das Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

– In § 33 Abs. 1 wird nun der sog. Rats- bzw. Kreistagsentscheid eingeführt: Danach soll ein Bürgerentscheid auch stattfinden, wenn die Vertretung auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird.

– In § 33 Abs. 5 wird eine Regelung zur sog. Konkurrierenden Bürgerentscheiden vorgesehen, wonach grundsätzlich nur der Bürgerentscheid verbindlich ist, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden.

– In § 54 bei der Rechtstellung der Mitglieder der Vertretung wird ein gesondertes Benachteiligungsverbot wegen der Mandatsausübung als Mitglied der Vertretung normiert und werden die Regelungen zu Zeitausgleich präzisiert und auf gleitende Arbeitszeitmodelle generell so angewendet, dass die jeweilige Sollarbeitszeit sich reduziert, soweit die Teilnahme in dem Arbeitszeitrahmen liegt.

– Bei § 57 wird nunmehr bei der wichtigen Frage der gestuften Gruppen Absatz 1 durch einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Schließen sich alle Mitglieder einer Fraktion oder Gruppe mit einem oder mehreren Abgeordneten zu einer Gruppe zusammen, so stehen die Rechte nach diesem Gesetz nur in der neuen Gruppe zu“. Die Geschäftsstelle präferiert hier eine Klarstellung, dass lediglich die kommunalverfassungsrechtlichen Organrechte der Fraktion, nicht aber beispielsweise der Anspruch auf Fraktionsfinanzierung usw. auf die Gruppe übergeht.

– In § 71 bei den Ausschüssen der Vertretung wird das Verfahren nach d’Hondt wiedereingeführt. Dies bedingt einige Folgeänderungen.

– In § 81 Abs. 3 Satz 3 wird klargestellt, dass die Hauptsatzungsregelungen zur Stellvertretung des HVB für bestimmte Aufgabengebiete auf Vorschlag des HVB erfolgen muss.

– In § 83 beim Ruhestand auf Antrag wird nunmehr die zusätzliche Möglichkeit eines Ruhestands auf Antrag eröffnet, wenn man mindestens 65 Jahre alt ist und das Amt entweder fünf Jahre oder (neu) nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren innehat.

– In § 136 bei den Ausnahmen zur wirtschaftlichen Betätigung wird ausdrücklich die Wohnraumversorgung genannt.

– In § 179 wird die Möglichkeit eröffnet, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf einen konsolidierten Gesamtabschluss zu verzichten und für die Haushaltsjahre bis 2021 eine Kapitalflussrechnung dem Konsolidierungsbericht beizufügen. 

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8647). Der Gesetzentwurf soll zeitnah im Landtag beraten und noch vor den allgemeinen Kommunalwahlen 2021 verabschiedet werden. Im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung ist parallel hierzu durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) ebenfalls eine Änderung und Anpassung der im Betreff genannten Verordnungen vorgesehen. 

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

– Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktualisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

– Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge sollen künftig nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern zum Schutz der Bewerberinnen und Bewerber nur noch deren jeweilige Wohnorte (ohne Angabe der Straße und Hausnummer) beinhalten.

– Auch die Stimmzettel sollen aus diesem Grund nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern (nur noch) die jeweiligen Wohnorte der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

– Die Regelung für die zusätzliche Veröffentlichung der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet, die es nach BWO, EuWO und NKWO gibt, wird auch in das Landeswahlrecht eingeführt.

– Im Kommunalwahlrecht werden außerdem bei dieser Gelegenheit das im Bundes- und Landeswahlrecht bereits geltende Fotografier- und Filmverbot in der Wahlkabine eingeführt sowie einige Anlagen zur NKWO aktualisiert und an die geänderten Regelungen angepasst.

Die Änderungen der Verordnungen sollen unmittelbar nach der o. g. Gesetzesänderung in Kraft treten, damit die meisten der vorgesehenen Änderungen im Kommunalwahlrecht auch bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Luca-App – Digitale Kontaktnachverfolgung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Im Hinblick auf digitale Kontaktnachverfolgungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist derzeit die „Luca-App“ präsent in den Medien. Der DLT steht dazu mit dem Bundesinnenministerium, dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem verantwortlichen Unternehmen nexenio im Austausch und plant eine Informationsveranstaltung zur Luca-App, die voraussichtlich am 22. März 2021 stattfinden wird.

Der DLT hält die Luca-App für eine grundsätzlich gut geeignete Lösung, um Öffnungen in den Landkreisen zu ermöglichen und die Kontaktnachverfolgung digital wirksam zu unterstützen. Erste Rückmeldungen aus den Landesverbänden und einzelnen Landkreisen sind durchweg positiv und interessiert. Die Landkreise Reutlingen, Breisgau-Hochschwarzwald, der Bodenseekreis, der Ortenaukreis, der Kreis Warendorf u.a. haben die App bereits im Einsatz bzw. pilotieren diese.

In der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 wurde in Ziffer 11 des Beschlusses vereinbart, dass im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auszuwählen, dringlich zu vergeben und einzuführen sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Zwar wurde die Luca-App nicht ausdrücklich im Beschluss genannt, stand jedoch dem Vernehmen nach im Mittelpunkt des Gesprächs.

Der Hauptgeschäftsstelle sind ungeachtet der positiven Bewertung der Luca-App weitere Apps mit ähnlichen Diensten bekannt (bspw. Vida oder darfichrein.de). Auch diese befinden sich z. T. in kommunaler Pilotierung. Wie in anderen Fällen auch, gilt es insoweit, Fragen der Schnittstellen im Blick zu behalten.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen des DLT sei darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung der Geschäftsstelle Luca grundsätzlich ein sinnvoller Beitrag zur Kontaktnachverfolgung sein kann. Die Geschäftsstelle steht hinsichtlich Luca im Austausch mit dem Land; hier zeigt man sich ebenfalls grundsätzlich offen für die Einführung einer App zu Kontaktnachverfolgung. Die Firma nexenio hat zudem am 10. März 2021 mitgeteilt, dass der Quellcode der Luca-App sowie aller Komponenten ab Ende März veröffentlicht werden soll und reagiert damit auf die häufig vorgebrachte Kritik, Luca sei bisher nicht Open Source. 

Nds. Coronaverordnung geändert

Gleich dreimal wurde die Niedersächsische Coronaverordnung seit der letzten Ausgabe von NLT-Aktuell geändert: Die erste Änderung vollzog die Beschlüsse der letzten Zusammenkunft der Bundeskanzlerin mit der MPK-Konferenz nach, am Tag nach der Veröffentlichung erfolgte eine Korrektur. Am vergangenen Wochenende erfolgte eine weitere Nachsteuerung u.a. hinsichtlich der Öffnung der Bibliotheken und Büchereien sowie der Regelungen zu Einrichtungen der Großtagespflege, der Kindertagesstätten und der Schulen in sog. Hochinzidenzkommunen.

Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung wurde veröffentlicht und ist rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft getreten. Geregelt wird unter anderem die Teilnahme von Arztpraxen und Betriebsärzten an den Impfungen. Der DLT hatte eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, mehrere Hinweise wurden berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde in § 1 Abs. 3 neu aufgenommen, dass von der vorgegebenen Impfpriorisierung auch abgewichen werden kann, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern.

Änderung der Corona-ArbSchV im Bundesanzeiger verkündet

Die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV ist im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 12. März 2021 V1) und am 13. März 2021 in Kraft getreten. Durch die Änderungsverordnung ist die Geltung der Corona-ArbSchV, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, bis zum 30. April 2021 verlängert worden. Neben einigen redaktionellen Änderungen sieht die Verordnung vor allem eine Vorschrift über die Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte (§ 3 Corona-ArbSchV) vor. Die Regelungen der Verordnung gelten auch für die Verwaltungen der Landkreise.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 26. Februar 2021 in einer Sondersitzung für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2021 ausgesprochen. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) geht dabei davon aus, dass sich der Schaden aus 2020 auf rund 3,3 Milliarden Euro aufsummieren wird, und den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in 2021 durch den fortgesetzten Lockdown und den pandemiebedingten Fahrgastrückgang ein weiterer Schaden von ca. 3,6 Milliarden Euro entstehen wird. Die VMK fordert den Bund deshalb auf, sich zusätzlich zu den für 2020 bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro mit mindestens einer weiteren Milliarde an dem prognostizierten Gesamtschaden von rund 7 Milliarden Euro zu beteiligen, um diesen zwischen Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu verteilen.

EU-Beihilfen: EU-Kommission genehmigt erneut geänderte Bundesregelungen

Die EU-Kommission hat erneut Anpassungen der bestehenden Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020, Niedrigverzinsliche Darlehen 2020, Bürgschaften 2020, Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen 2020 sowie Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 genehmigt. Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen wurde die Geltungsdauer aller Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nds. Wertgrenzenverordnung – Nochmaliger Änderungsentwurf

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) im Hinblick auf die in den §§ 4 und 8 enthaltenen besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen erneut überarbeitet. Hintergrund sind die aktuellen Konjunktur- und Wirtschaftswachstumsprognosen, die von einer ungünstigeren Geschäftsentwicklung als ursprünglich erwartet ausgehen, aber auch die Unsicherheit über die aktuellen Entwicklungen beim Infektionsgeschehen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Hierzu teilt das Wirtschaftsministerium u.a. mit:

„Um dieser sich verschlechternden Entwicklung und Stimmung entgegenzutreten, sollen die bisherigen besonderen vergaberechtlichen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie ab dem 31. März 2021 nicht eingeschränkt, sondern für einen längeren Zeitraum Anwendung finden. Die Anreize für die zügige Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber sollen weiter verstärkt werden. Die Maßnahmen haben den eindeutigen Schwerpunkt, Aufträge schnell an Unternehmen zu vergeben und dadurch für eine bessere Umsatzentwicklung und gesicherte Beschäftigung zu sorgen.“

Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz durch den Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 das Niedersächsische Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz – NWoSchG) beschlossen. Damit ist der mehrjährige Gesetzgebungsprozess zu einem Ende gekommen. Zuletzt wurden die kommunalen Spitzenverbände hierzu Anfang März angehört.

Mit dem Gesetz wird den Gemeinden eine Ermächtigung gegeben, u.a. bei der Verwahrlosung von und Missständen an Wohnraum und Unterkünften für Beschäftigte hoheitlich einzugreifen. Der Erlass des Gesetzes war ein Wunsch des Niedersächsischen Städtetages. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat diesen solidarisch mitgetragen. Allerdings war für den NLT zentral, dass die neue Aufgabe und Zuständigkeit bei den Gemeinden und nicht bei den unteren Bauaufsichten verortet wird. Gegen das Vorbringen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes wie auch das des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages konnte dieses Anliegen des NLT durchgetragen werden. Dabei bleiben die bisher schon bestehenden Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichten etwa nach der Niedersächsischen Bauordnung daneben bestehen. An der bisherigen Vollzugspraxis in den Landkreisen und der Region Hannover kann insofern festgehalten werden. Mit dem NWoSchG tritt lediglich eine weitere Möglichkeit des Eingreifens der öffentlichen Hand hinzu. Freilich ist die Eingriffsschwelle niedriger als nach der Niedersächsischen Bauordnung.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes verabschiedet

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert und nur mit Formulierungsänderungen bei der neuen Experimentierklausel des § 18a NRettDG beschlossen. Insbesondere die auch vom NLT befürwortete Klarstellung zur Anwendungsmöglichkeit der Bereichsausnahme durch einen neuen Satz 2 in § 5 Abs. 2 NRettDG mit dem kurzen Inhalt „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt“ ist unverändert geblieben. 

Wie geplant werden in § 9 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG jeweils der Notfallkrankenwagen eingeführt. Bei der neuen Experimentierklausel des § 18a ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Abs. 1 präziser aufgezählt worden, wovon Ausnahmen zugelassen werden können. In Absatz 2 ist das Einvernehmen der Kostenträger, das in der Sache schon in Absatz 1 enthalten war, nun ausdrücklich in einem neuen § 18a Abs. 2 Satz 2 aufgenommen worden. Für die Verlängerung der Erprobung gilt ebenfalls ein entsprechendes Einvernehmen mit den Kostenträgern.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen 2020 beliefen sich auf 27,6 Milliarden Euro (+ 3,8 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 3,7 Prozent (26,4 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So sanken die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 8,9 Prozent auf 9,58 Milliarden Euro. Gleichzeitig stiegen aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um + 27,4 Prozent auf 7,95 Milliarden Euro. Hier sind insbesondere enthalten die 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen an die gemeindliche Ebene. Schließlich ist ein Anstieg um 32,8 Prozent bei den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II auf 1,56 Milliarden Euro zu verzeichnen, weil der Bund die Kostenbeteiligung an den Unterkunftskosten im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 2,3 Prozent auf 3,99 Milliarden Euro. Einen deutlichen Anstieg hatten erneut auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit + 7,7 Prozent auf 1,45 Milliarden Euro zu verzeichnen. Dabei schwächte sich die Entwicklung allerdings ab. In den Vorjahren waren jeweils noch zweistellige Steigungsraten zu verzeichnen.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen insgesamt 7,9 Milliarden Euro (+ 5,5 Prozent). Sie stiegen damit deutlich stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 3,9 Prozent auf 23,7 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,59 Milliarden Euro (+ 5,2 Prozent), Sach- und Dienstleistungen 3,1 Milliarden Euro (+ 5,0 Prozent) und Transferzahlungen 15,4 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent).

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt stiegen auf 2,22 Milliarden Euro zum 31. Dezember 2020.

Achter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 10. März 2021 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Achten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2019/2020 veröffentlicht.

Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 57,5 Millionen Tonnen weiter auf 55,9 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,6 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,9 Millionen Tonnen und ist damit im Vergleich zum Vorbericht (35,7 Millionen Tonnen) auf den höchsten Wert seit dem Berichtszeitraum 2012/2013 gestiegen. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist ebenfalls auf einen neuen Höchststand (3,5 Millionen Tonnen) gestiegen. Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 200.000 Tonnen (- rd. 20.000 Tonnen) gefallen.

Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 91.400 Tiere, der Schweine um rund 162.800 Tiere und bei Geflügel um rund 331.000 Tiere verringert.

Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet nur noch eines Landkreises (letzter Berichtszeitraum: fünf) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 17 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – aufgrund der zum Teil erheblichen negativen NSalden in Ost- und Südniedersachsen – ein N-Düngesaldo von nur noch 692 Tonnen. Stickstoff. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals nahezu ausgeglichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die ganz erheblichen Einschränkungen durch die gesetzlichen Vorgaben des Bundes (20 Prozent-Reduzierung des Düngebedarfs in den sogenannten „Roten Gebieten“) bei der Saldenberechnung noch nicht berücksichtigt sind. Bei Anwendung des nunmehr nach einer Pressemitteilung des Landes für die Ausweisung der „Roten Gebiete“ vorgesehenen Flächenanteils von 24,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche Niedersachsens (LV gesamt = rund 2,6 Millionen Hektar) wird sich demnach zukünftig auch weiterhin ein erhebliches Flächendefizit ergeben. 

Bezogen auf Phosphat ist (noch) für das Gebiet von insgesamt 22 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden. Landesweit beträgt der Saldo etwa 15.000 t P2O5. Das zuvor für die „Roten Gebiete“ Gesagte gilt auch für den Phosphorsaldo. 

Erklärung des Deutschen Landkreistages zum Tierwohlstallbau

Der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Bauernverband haben eine gemeinsame Erklärung zum Tierwohlstallbau abgegeben. Darin wird der Bundestag aufgefordert, durch eine Änderung im Baugesetzbuch – ohne Erhöhung der Tierplatzzahl – Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Ställen zur Verbesserung des Tierwohls zu erleichtern. Diese Forderung steht im Einklang mit dem Ergebnis einer vom Bundeslandwirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie, in der die Vorschläge der sog. Borchert-Kommission zur Transformation der Nutztierhaltung in Deutschland bewertet werden.

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): Gesetzentwurf zur „Konditionalität“ (CrossCompliance)

Zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf für ein GAP-Konditionalitäten-Gesetz übersandt. Mit ihm sollen die bisher geltenden „Cross-Compliance“-Vorschriften in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt werden.

Die bisher geltenden „Cross-Compliance-Vorschriften“ bestehend aus den „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) und den „Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) sollen künftig unter dem Begriff „Konditionalität“ in modifizierter und zum Teil erweiterter Form fortgeführt werden. In die Konditionalität werden auch die bisherigen „Greening-Maßnahmen“ (Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und Bereitstellen ökologischer Vorrangflächen) in modifizierter Form überführt. Dies macht eine Änderung des nationalen Durchführungsrechts erforderlich. Dabei soll das Agrarzahlungs-Verpflichtungengesetz, das die Cross-ComplianceVorschriften bisher regelt, durch das neue Gesetz über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Konditionalität ersetzt werden. Einzelheiten zu den nationalen GLÖZStandards sollen wie bisher in einer Verordnung geregelt werden.

Erhöhung der EU-Strukturförderung in Niedersachsen für die kommende Förderperiode erwartet

Das Land Niedersachsen rechnet für die kommende EU-Förderperiode mit deutlich höheren Zuweisungen aus Brüssel. Der Multifonds aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) solle in der Förderperiode 2021 bis 2027 knapp 1,059 Milliarden Euro umfassen. Insbesondere im Bereich des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, nach EU-Definition eine so genannte „Übergangsregion“, stünden künftig mehr Gelder für Innovation und wirtschaftliche Erneuerung der Region zur Verfügung (+ 68 Millionen Euro). Europaweit hingegen würden die Mittel für die Strukturfonds um rund zehn Prozent gekürzt.

Entsprechende Zahlen zur Mittelverteilung stellte das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung am 11. März 2021 dem Begleitausschuss für die niedersächsischen EU-Förderprogramme vor. In der nun ablaufenden Förderperiode hätten Niedersachsen rund 978 Millionen Euro zur Verfügung gestanden. Ministerin Birgit Honé äußerte sich wie folgt dazu: „Angesichts der ursprünglich angekündigten Kürzungen haben wir in den vielen Verhandlungsrunden ein sehr gutes Ergebnis erreichen können. Tatsächlich hatten wir noch im vergangenen Herbst mit weniger gerechnet.“

Land unterstützt die flächendeckende Qualifizierung von kommunalen Digitallotsen

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport unterstützt die Kommunen bei der Umsetzung der Digitalisierung und hat auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände und in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. (NSI) die Qualifizierung von sogenannten kommunalen Digitallotsen initiiert. Die Digitallotsen sollen als Ansprechpartner/-innen dienen und die Veränderungsprozesse in der Kommune begleiten.

Der Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Stephan Manke, sagte zu den angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen: „Die Arbeitswelt wird sich in der Zukunft massiv verändern. Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst werden durch intelligente Software und Onlineportale von Routinetätigkeiten zwar entlastet, müssen aber bei der Digitalen Transformation sowohl fachlich als auch persönlich mitgenommen werden. Die Digitallotsen können hier einen wichtigen Beitrag in den Kommunen leisten, darum haben wir dieses Projekt an den Start gebracht.“

Das Land unterstützt das Projekt finanziell, indem es die Hälfte der Gebühren für die Seminarteilnahme von zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen jeder niedersächsischen Kommune (Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ausgenommen) übernimmt. Das dreitägige Seminar behandelt die Themenblöcke „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“, „Digitalisierungsmanagement in der Kommune“ sowie „Informationssicherheit in der digitalen Verwaltung“.

„Kernelement des gemeinsam entwickelten Konzepts ist nicht alleine die Befähigung dieser Akteure, sondern auch die Vernetzung bis hinein in den Austausch über die praktische Umsetzung. So werden die Digitallotsen ein wichtiges Bindeglied in der gemeinsamen OZG-Umsetzung. Wir freuen uns daher sehr, dass das Land unsere Anregung aufgegriffen hat“, ergänzte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, stellvertretend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Landesrechnungshof kritisiert Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung

Gemäß den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) des Bundes sind Verwaltungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2023 in digitaler Form anzubieten. Zur Umsetzung dieser Anforderung hat die Landesregierung unter anderem das Programm „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“ (DVN) aufgelegt. Aufgrund der bisherigen schleppenden Umsetzung des Programms DVN sieht die Geschäftsstelle die Erreichung der vorgegebenen Zielmarken bereits seit geraumer Zeit mit großer Sorge. Sowohl die finanziellen als auch die terminlichen Meilensteine und Ziele der Teilprojekte von DVN wiesen wiederholt den Status „rot“ auf; ursächlich hierfür waren fortdauernde Projektum- und -neuplanungen. Um eine bessere Planbarkeit für die Landkreise und die Region Hannover zu erzielen, hatte sich die Geschäftsstelle im September letzten Jahres im Anschluss an das Landräteseminar an Innenminister Boris Pistorius gewandt.

Seitdem sind etliche Korrekturen der Gesamtprogrammleitung an DVN erfolgt. Die gesamte Projektsteuerung konzentriert sich nunmehr stärker auf die Bereitstellung von Online-Services. Besser messbare Meilensteine, kürzere Projektlaufzeiten sowie die Einführung einer anerkannten Projektmanagementmethodik geben aus Sicht der Geschäftsstelle Anlass zu der vorsichtigen Hoffnung, das hier in den nächsten Monaten erkennbare Fortschritte erzielt werden können.

Der Niedersächsische Landesrechnungshof (LRH) hat am 1. März d. J. in einer beratenden Äußerung auch ausdrücklich diese Fortschritte sowie das besondere Engagement der Akteure im Programm DVN anerkannt. Er bestätigt jedoch die Befürchtungen der Geschäftsstelle, dass aufgrund des bisher schleppenden Verlaufs die gesetzlichen Ziele des OZG in Niedersachsen kaum noch zu erreichen sein werden. Der LRH sieht die Notwendigkeit zusätzlicher Digitalisierungsanstrengungen und stellt fest, dass das Land derzeit keinen Gesamtüberblick über erforderliche Maßnahmen sowie deren Kosten hat. Auch wird eine unzureichende ressortübergreifende Umsetzungs- und Steuerungsstruktur bemängelt. Der LRH schlägt vor, ein neu zu bestimmendes hochrangiges Gremium einzurichten. Angesichts der Anzahl bereits bestehender Steuerungs- und Entscheidungsorgane im Programm DVN wird dies von der Geschäftsstelle grundsätzlich kritisch gesehen.

Grundsatzentscheidung des Nds. Staatsgerichtshofs über Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat im Rahmen eines Organstreitverfahrens am 9. März 2021 aufgrund eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP im Niedersächsischen Landtag gegen die Landesregierung entschieden, dass die Landesregierung den Landtag in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) auf frühzeitige und vollständige Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen verletzt hat, in dem er im April und Mai 2020 die jeweiligen niedersächsischen Corona-Verordnungen nicht zeitgleich mit der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände dem Landtag zugeleitet hat.

Wegen des strukturellen Informationsvorsprungs der Regierung sei es Sinne und Zweck von Art. 25 Abs. 1 NV, den Mitgliedern des Landtags die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen. Die Norm begründe daher den Anspruch des Landtags auf frühzeitige und vollständige Information, die ein Informationsverlangen von Mitgliedern des Landtags oder einzelnen Fraktionen nicht voraussetze und als „Bringschuld“ ausgestaltet sei. Voraussetzung sei, dass es sich um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung handeln müsse. Der Begriff müsse jeweils im Einzelfall ausgefüllt werden.

Die Unterrichtung müsse zudem gegenüber dem Landtag als Ganzes erfolgen; nicht ausreichend sei die Informationserteilung nur an einzelne Ausschüsse oder Fraktionsvorsitzende usw. Ferner müsse eine Unterrichtung frühzeitig erfolgen. Dies sei dann der Fall, wenn die Landesregierung ihren internen Willensbildungsprozess (wenigstens vorläufig) abgeschlossen habe.

Gemessen an diesen vom Staatsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen sei die Landesregierung in den vorliegenden Fällen ihren Unterrichtungspflichten gegenüber dem Landtag nicht ausreichend nachgekommen. Im Ergebnis wäre eine frühzeitige Information im Rechtssinne eine Unterrichtung zeitgleich mit der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nach Art. 57 Abs. 6 NV gewesen. Mit dieser Anhörung habe die Landesregierung jeweils die Verordnungsentwürfe in förmlicher Weise Dritten zugänglich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei regelmäßig die interne Willensbildung der Landesregierung vorläufig abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Urteilstext, der unter https://staatsgerichtshof.niedersachsen.de/startseite/entscheidungen/rechtsprechungsubersicht-194784.html  zur Verfügung steht.

Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Modernisierung des Personenbeförderungsrechts am 5. März 2021 mit Änderungen beschlossen. Aufgegriffen wurden vom Bundesrat angemahnte Klarstellungen und Ergänzungen. Die Änderungen bleiben aber insbesondere hinsichtlich der Datenbereitstellungsverpflichtungen hinter den von den kommunalen Spitzenverbänden angemahnten Nachbesserungsbedarfen zurück. Die Steuerungsbefugnisse gegenüber Mietwagenverkehren werden in Teilen ergänzt. Für diejenigen Plattformvermittler, die selbst als Beförderer gelten und deren Tätigkeit daher künftig genehmigungspflichtig sein soll, fehlt aber weiterhin ein eigenständiger Genehmigungstatbestand. Neu eingefügt wird die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und Genehmigungserteilung.

EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ganz erheblich in der Ausübung seiner Freizeit beeinträchtigt wird. Wann dies der Fall sei, hänge von Kriterien ab, über die die nationalen Gerichte im Einzelfall zu entscheiden hätten. Die Vergütung der Rufbereitschaft richte sich hingegen unabhängig von der Einstufung als Arbeitszeit oder Ruhezeit nach nationalen Vorschriften, Tarifverträgen und Entscheidungen des Arbeitgebers. Allerdings müssten Bereitschaftszeiten, die nicht unter die „Arbeitszeit“ fallen, als „Ruhezeiten“ angesehen werden und bei den vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten einberechnet werden. Diese Vorgabe könnte Auswirkungen für kommunale Felder haben, die durch Bereitschaftsdienste gekennzeichnet sind, wie etwa der Krankenhaus- oder der Rettungsdienstbereich.

Breitbandförderung in „Grauen Flecken“

Der Beirat für das Breitbandförderprogramm des Bundes hat über den Entwurf der neuen Förderrichtlinie diskutiert. Dabei ist deutlich geworden, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nicht zu substantiellen Änderungen bereit ist, sondern einen schnellen Start des „Graue Flecken“-Programms anstrebt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat vor diesem Hintergrund gleichwohl nochmals eine vertiefende Stellungnahme zu der Richtlinie abgegeben.

Diskutiert wurde während der Sitzung insbesondere die Thematik der Erschließung von Einzellagen sowie der Verzicht auf eine Priorisierung im Zusammenhang mit den Fragen, die sich mit Blick auf den gesonderten Anschluss von sozioökonomischen Treibern stellen. Seitens des BMVI ist dabei wiederholt auf den Kompromisscharakter der Richtlinie hingewiesen worden. Man sehe, dass nicht zuletzt die Regelungen über die Erschließung von Einzellagen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen werden, müsse aber auf einem Mechanismus zur Begrenzung der Förderhöhe für solche Lagen bestehen.

Seitens des BMVI wurde ferner deutlich gemacht, dass mit Start des „Graue Flecken“-Programms Förderanträge im Rahmen des „Weiße Flecken“-Programms sowie auf der Grundlage der Sonderaufrufe etwa für Schulen und Krankenhäuser nicht mehr möglich sein werden. Bereits gestellte und/oder bewilligte Anträge zu „Weißen Flecken“ würden bis Ende 2021 noch vom bisherigen Projektträger abgewickelt. Mit Beginn des neuen Jahres gehe die Zuständigkeit auch insoweit dann auf denjenigen der beiden Projektträger über, der jeweils für die Abwicklung des „Graue Flecken“-Programms örtlich zuständig ist.

Seitens der Länder – die kommunalen Spitzenverbände verfügen im Beirat nur über beratende Stimmen – wurde zum Abschluss das politische Einverständnis mit dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie signalisiert.

Klimaschutz: Ergänzende Förderung von kommunalen Energiemanagementsystemen durch das Land

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unterstützt ab sofort mit einer neuen Förderrichtlinie das kommunale Energiemanagement. Damit soll eine Aufstockung bestimmter Fördersätze nach der Kommunalrichtlinie des Bundes erfolgen.

Das Land übernimmt zusammen mit dem Bund damit bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten für Software, die für ein Energiemanagement notwendig sind, sowie für Messtechnik und andere Hardware. Bei finanzschwachen Kommunen erhöht sich die Förderquote auf 85 Prozent. Der maximale Beitrag des Landes liegt bei 10.000 Euro pro Förderung. Die Richtlinie des Landes ist mit 500.000 Euro aus dem „Masterplan Digitalisierung“ ausgestattet und läuft bis Ende 2021. Anträge können seit dieser Woche bei der NBank gestellt werden.

Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung

Die EU-Kommission hat im Dezember 2020 den Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung vorgelegt, welche die bisherige europäische Batterierichtlinie ersetzen soll. Der Verordnungsentwurf sieht u. a. eine Erhöhung der Sammelquoten für Altbatterien und eine Einstufung der in leichten Elektrofahrzeugen verwendeten Batterien als Gerätebatterien vor, was den Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) entspricht. Aktuell wird über den Entwurf auf europäischer Ebene beraten.

Die Kommission schlägt in ihrem Entwurf verbindliche Anforderungen für alle Batterietypen vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Durch eine neue Definition sollen künftig die in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendeten Batterien als Gerätebatterien eingestuft werden. Der Entwurf sieht ferner eine Anhebung der Sammelquote für Gerätealtbatterien von aktuell 45 Prozent auf 65 Prozent im Jahr 2025 und auf 70 Prozent im Jahr 2030 vor. Die Hersteller sollen zu einer leichteren Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von in Geräten eingebauten Batterien verpflichtet werden. Neue Kennzeichnungen sollen über die Lebensdauer, das Vorhandensein gefährlicher Substanzen und Sicherheitsrisiken der Batterien informieren. Darüber hinaus sollen die Batteriehersteller ab 2030 verpflichtet werden, in Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien einen Mindestanteil von recycelten Materialien einzusetzen.

Bundestagsanhörung zum Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bauausschuss des Bundestages hat eine Anhörung zu dem Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes durchgeführt, an der ein Vertreter des Deutschen Landkreistages als Sachverständiger teilgenommen hat. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung mit dem Ziel vor, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Aus Sicht des Deutschen Landkreistages sind insbesondere die geplanten Gesetzesänderungen zu begrüßen, die – wie die neue Gebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ – das (bezahlbare) Wohnen in den ländlichen Räumen stärken sollen.

BVerfG weist Organklage zum EU-Kanada-Handelsabkommen CETA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Fraktion DIE LINKE im Zusammenhang mit dem EU-Kanada-Handelsabkommen CETA als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin habe weder eine mögliche Verletzung eigener Rechte noch einer Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt. Der Bundestag sei seiner Integrationsverantwortung nachgekommen, indem er sich vor Beschlussfassung hinreichend mit CETA auseinandergesetzt und inhaltliche Vorgaben für die Mitwirkung der Bundesregierung im Rat der EU, insbesondere zur Beschränkung der vorläufigen Anwendung in Bereichen mitgliedstaatlicher Kompetenzen gemacht habe. Für den Fall, dass ein Handeln der EU außerhalb ihrer Kompetenzen Ultra-vires vorliegen sollte, stellt das Gericht dem Bundestag schließlich verschiedene Handlungsoptionen in Aussicht. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache dazu steht noch aus.

Clean Vehicle Directive: Beschluss des Bundesrats

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge („Clean Vehicles Directive“, CVD) hat der Bundesrat am 5. März 2021 kritisch Stellung genommen. Wie die kommunalen Spitzenverbände mahnt der Bundesrat an, die bestehenden Umsetzungsspielräume zu nutzen, vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten vollständig in das nationale Recht zu übernehmen und insbesondere auch die von der Richtlinie geforderte Mindestbeschaffungsquote nur als nationale Quote im Sinne eines bundesweiten Durchschnittswerts aller Beschaffungsvorgänge auszugestalten. Für schwere Nutzfahrzeuge soll sie über eine „Branchenvereinbarung“ sichergestellt werden. Bei Bedarf müsse der Bund mit einem Sofortprogramm die Einhaltung der Mindestziele sicherstellen. Insgesamt müsse der Bund durch Erhöhung der Regionalisierungsmittel und durch ergänzende Förderprogramme einen dauerhaften Mehrbelastungsausgleich für Länder und Kommunen gewährleisten.

Cover-NLT-Aktuell-06

Abschlussbericht der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären Versorgung in Niedersachsen“

Die am 10. Dezember 2018 vom Niedersächsischen Landtag eingesetzte Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen – für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“ (EKmedV) hat am 22. Februar 2021 im Plenarsaal des Niedersächsischen Landtages nach mehr als zwei Jahren intensiver Arbeit mit 64 Sitzungen, 101 Sachverständigenanhörungen und 160 Vorlagen, einstimmig ihren Abschlussbericht verabschiedet und an Landtagspräsidentin Dr. Gabriele Andretta übergeben. Der Abschlussbericht soll im März in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden.

Auch für die EKmedV wirkte sich die Ausbreitung der Infektionskrankheit COVID-19 und Einstufung als Pandemie im März 2020 aus. Dies betraf die zeitlichen Abläufe. Zudem sah es die Kommission als unerlässlich an, die aktuellen Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie in die eigene Arbeit einfließen zu lassen. Im Lichte der Corona Pandemie fanden insbesondere die Bedeutungssteigerung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als zentraler Baustein der Pandemie-Bekämpfung ebenso wie der Digitalisierungsschub im medizinischen Bereich ein besonderes Augenmerk.

Zusammenfassend ist es den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, in den für sie maßgeblichen Themenfeldern ihre Grundanliegen zu verankern. Dies betrifft vor allem die stationäre medizinische Versorgung, die Notfallversorgung und den ÖGD. Begleitend zur Veröffentlichung haben die drei kommunalen Spitzenverbände und die Nds. Krankenhausgesellschaft in einer gemeinsamen Presseinformation den Abschlussbericht der EKmedV kommentiert und die Bedeutung der Empfehlungen für eine flächendeckende stationäre medizinische Versorgung hervorgehoben. Inhaltlich werden wir im Rahmen unserer Gremien sowie in der nächsten Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information näher auf den Abschlussbericht eingehen. 

Einnahmen der Krankenhäuser in Niedersachsen brechen ein – NKG und NLT fordern Hilfe vom Bund

Die Krankenhäuser in Niedersachsen geraten durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich in eine zunehmend bedrohliche Lage. Allein im Januar 2021 mussten die Kliniken Erlösausfälle in Höhe von rund 135 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahresmonat hinnehmen. Das hat die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) in einer aktuellen Umfrage ermittelt. Die Kliniken verzeichneten demnach im Januar durchschnittliche Erlösrückgänge in Höhe von rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Belegung in den Krankenhäusern ging im ersten Monat des Jahres um ein Fünftel zurück. Für das gesamte Jahr 2021 erwarten die niedersächsischen Krankenhäuser im Vergleich zum Referenzjahr 2019 einen Belegungsrückgang in Höhe von rund 16 Prozent, sodass weitere Verluste in beträchtlichem Umfang zu erwarten sind. Den Erlösrückgängen stehen Ausgleichzahlungen aus dem derzeitigen Rettungsschirm des Bundes gegenüber, die im Januar lediglich 46 Prozent der Ausfälle kompensiert haben. „Dass über einen sogenannten KrankenhausRettungsschirm weniger als die Hälfte der Einnahmeausfälle der Kliniken abgedeckt werden, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Ohne wesentliche Nachbesserungen laufen die Krankenhäuser auf massive wirtschaftliche Probleme zu“, macht Dr. Hans-Heinrich Aldag, Vorsitzender der NKG, deutlich.

Auch die für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung in der Verantwortung stehenden Landkreise und die Region Hannover sehen die Entwicklung mit größter Sorge. „Die derzeitige Unterstützung der Krankenhäuser durch den Bund ist selektiv und unzureichend. Sie orientiert sich an nicht nachvollziehbaren Kriterien und gefährdet den Bestand einer flächendeckenden Krankenhausversorgung. Bleibt der Bund bei seiner bisherigen Haltung, verantwortet er, dass die Krankenhäuser in der Pandemie von Helfern zu Opfern werden. Das ist nicht akzeptabel. Wir erwarten deshalb von der Bundesregierung umgehend wirksame Maßnahmen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes.

„Zur kurzfristigen Existenzsicherung sind Liquiditätshilfen für alle Krankenhäuser erforderlich, unabhängig von bisherigen Kriterien wie Notfallstufen, Inzidenzen und Intensivauslastungen. Zudem muss die Budgetabsicherung der Kliniken 2021 über einen Ganzjahresausgleich gewährleistet werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser eventuell zu viel gezahlte Liquiditätshilfen später zurückzahlen“, forderten NKG-Verbandsdirektor Helge Engelke und Hubert Meyer übereinstimmend.

Verbesserung des Kinderschutzes: Aufsicht über die Jugendämter

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben im Frühjahr 2020 einen Entschließungsantrag zum Thema „Gewalt gegen Kinder: Kinderschutz weiterentwickeln – Beratung stärken!“ eingebracht. Dieser sah eine Reihe konkreter Punkte zur Verbesserung des Kinderschutzes vor. Insgesamt wurden 22 Handlungsfelder benannt. In Nr. 15 wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, eine Fach- und Rechtsaufsicht des Landes in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB VIII (Niedersächsisches AG SGB VIII) aufzunehmen.

Zu diesem Punkt haben der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie der Ausschuss für Inneres und Sport in einer gemeinsamen Sitzung am 28. Mai 2020 eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt. In diesem Rahmen hat sich die Arbeitsgemeinschaft gegen die Einführung einer Fachaufsicht ausgesprochen und dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Im Verlauf der seinerzeitigen Diskussion wurde der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beauftragt zu prüfen, ob eine Fachaufsicht – ggf. auch nur über den „Verwaltungsteil“ des Jugendamtes – möglich sei. Dieser kommt zum Ergebnis, nach der Verfassung bedürfe es für die Einführung einer Fachaufsicht über die Jugendämter aufgrund des Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einer gesetzgeberischen Darlegung und Begründung eines legitimen Ziels und der Verhältnismäßigkeit der Einführung von Fachaufsicht unter Abwägung der Gemeinwohlgründe sowie der Vor- und Nachteile. Dabei stelle die Prägung des Bereichs der Selbstverwaltung durch die Jugendhilfe erhöhte Anforderungen an eine solche Begründung. Darüber hinaus stehe die Charakteristik des Jugendhilferechts nach dem SGB VIII im Widerspruch zu einer Zweckmäßigkeitskontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter und spreche damit bereits unabhängig von der vorzunehmenden Begründung des Gesetzgebers gegen die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Fachaufsicht.

Für die Aufsicht über die Jugendämter kämen aber spezifische Mitteilungspflichten in Betracht. Eine Mitteilungspflicht unterscheidet sich von der Informationspflicht im Rahmen der Unterrichtung dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde keines Anlasses für Anhaltspunkte einer konkreten Rechtsverletzung bedürfe. Offenbar in Konsequenz auf die Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes haben die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag Ziffer 15 ihres gemeinsamen Antrages geändert. Diese sieht nun vor, für die Aufsicht über die Jugendämter spezifische Mitteilungspflichten bei schwerer Kindeswohlgefährdung, insbesondere Kindesmisshandlungen, im Niedersächsischen AG SGB VIII vorzusehen und dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Der Niedersächsische Landtag hat diese Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 18. Februar 2021 angenommen.

Bund-Länder-Verständigung über weitere Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Im Rahmen einer weiteren Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ist am späten Abend des 3. März 2020 eine Verständigung über weitere Maßnahmen der Pandemiebekämpfung erzielt worden. Der Beschluss sieht Änderungen der Impf- und der Teststrategie vor. Impfungen sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung der Priorisierung auch von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden können. Lehrkräfte und Schüler sollen mindestens einmal pro Woche getestet werden. Auch Unternehmen sollen in ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten ein entsprechendes Testangebot unterbreiten. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen ferner Anspruch auf wöchentlich einen kostenlosen Schnelltest haben. Einzelheiten dazu bedürfen intensiver weiterer Abstimmung auf Landesebene. Bis zum 8. März 2021 ist nach einer Besprechung am 4. März 2021 zwischen Land, kommunalen Spitzenverbänden und anderen Beteiligten durch die Landkreise und die Region Hannover nichts weiter zu veranlassen.

Der Lockdown wird im Grundsatz bis zum 28. März 2021 fortgeschrieben, wobei der Beschluss fünf Öffnungsschritte vorsieht. Eine Reihe von Lockerungen greifen bereits ab dem 8. März 2021, die für den vierten und fünften Öffnungsschritt vorgesehenen Lockerungen dagegen erst dann, wenn bestimmte Inzidenzwerte für jeweils mindestens 14 Tage nicht überschritten wurden. Innerhalb der Öffnungsschritte wird zusätzlich danach unterschieden, ob die Inzidenz in einem Land/einer Region unter 50 oder zwischen 50 und 100 liegt. Bei einer Inzidenz unter 50 sind weitergehende Lockerungen vorgesehen, die wieder zurückgenommen werden müssen, wenn diese Schwelle (wieder) überschritten wird. Wird ein Inzidenzwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, greift eine „Notbremse“ mit der Folge, dass wieder die bis zum 07. März 2021 geltenden Regelungen anzuwenden sind. Auf den Inzidenzwert von 35 kommt es nur noch im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen an. Die NLT-Geschäftsstelle hat die verabredeten Öffnungsbeschlüsse in einer ersten Reaktion auf Twitter als zu kompliziert und in der Praxis kaum händelbar kritisiert. Die Umsetzung der Beschlüsse erfordert eine Fortschreibung der Niedersächsischen Coronaverordnung.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen

Der Deutsche Bundestag hat am 4. März 2021 auf der Grundlage eines Antrags der Koalitionsfraktionen das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt.

Corona-Hilfen: Neustarthilfe für stark betroffene Soloselbständige

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können seit dem 16. Februar 2021 einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Gesetzentwurf

Aus der Mitte des Deutschen Bundestages ist von den Koalitionsfraktionen der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht worden. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz sollen wie zuvor im Koalitionsausschuss beschlossen zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 v.H. für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken soll über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt werden.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Generalplan Küstenschutz Niedersachsen/Bremen – Teil 3 (Schutzdeiche) – vom Land überarbeitet

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns über die Neuerscheinung des „Generalplans Küstenschutz Niedersachsen/Bremen – Schutzdeiche – (GP 3)“ informiert. Der 3. Band des Generalplans Küstenschutz hat die Schutzdeiche (tidebeeinflusste Flussläufe binnen der Sperrwerke) in Niedersachsen und Bremen zum Inhalt. Er ergänzt den 2007 vom NLWKN gemeinsam mit Bremen erstellten Generalplan zu den Hauptdeichen des Festlands (GP 1) und den in 2010 erstellten Generalplan „Ostfriesische lnseln“ (GP 2). Unter dem Link https://link.nlt.de/t4bg stehen sämtliche Bände des Generalplans zum Download zur Verfügung. Neben den grundsätzlichen Ausführungen zum Küstenschutz enthält der Plan eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes der Schutzdeiche beider Länder sowie eine Darstellung des mittel- und längerfristig anstehenden Handlungsbedarfs.

Die Bestandsaufnahme kann nach Mitteilung des MU nur den grundsätzlichen Handlungsbedarf in den einzelnen Schutzdeichgebieten aufzeigen. Bei der Prüfung der geeignetsten Schutzkonzeption seien neben der Flächenverfügbarkeit unter anderem auch die Belange der EG-Wasserrahmenrichtlinie – WRRL (Fließgewässerentwicklung, naturnaher Gewässerausbau) sowie des Natur- und ggf. Denkmalschutzes mit zu berücksichtigen.

In die Erarbeitung des Generalplanes waren weder die kommunalen Spitzenverbände noch die betroffenen Kommunen eingebunden.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen als unzulässig verworfen (1 BvR 1395/19). Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse eines OLG und des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen die Gerichte sich gegen die Inobhutnahme eines Kindes ausgesprochen hatten, die nach Auffassung des Jugendamtes des Landkreises erforderlich gewesen wäre. Der Landkreis hatte sich auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und eines eigenen (Grund-)Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berufen und außerdem geltend gemacht, in Prozessstandschaft Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes wegen Verletzung von dessen Rechten erheben zu können.

Neue Risikoeinschätzungen des FLI zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln sowie mittlerweile 66 Ausbrüchen bei Geflügel hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine diesbezüglichen Risikoeinschätzungen erneut überarbeitet. Es greift dabei – wenn auch nur sehr kursorisch – die Mitteilung russischer Behörden auf, dass bei Mitarbeitern eines Geflügelmastbetriebes weltweit erstmals Infektionen mit dem Virus festgestellt wurden. Das Risiko eines Eintrags in Geflügelhaltungen und Vogelbestände wird nach wie vor als hoch eingestuft. Ebenfalls als hoch wird das Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen in Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelhaltungen angesehen.

Geflügelpest: Stallpflicht für gefährdete Regionen gilt weiterhin

Die Stallpflicht für Freilandgeflügel in einigen Landkreisen Niedersachsens gilt weiterhin. Darauf verständigten sich das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) in enger Abstimmung mit dem Friedrich-Loeffler-Institut und den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser. 

Prof. Theuvsen, Staatssekretär im ML: „Diese Entscheidung treffen wir nicht leichtfertig, sondern nach reiflicher Überlegung und in enger Absprache mit den zuständigen Behörden vor Ort. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen lässt derzeit leider keine Lockerungen bei der Aufstallungspflicht zu. Wir bitten alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten, um weitere Ausbrüche in Geflügelbeständen zu verhindern.“

Seit November 2020 hat sich das Geflügelpestgeschehen in der Wildvogelpopulation in Norddeutschland und auch in Niedersachsen ausgeweitet. Betroffen sind nunmehr nicht nur die küstennahen Landkreise, sondern auch die im Landesinneren von Niedersachsen liegenden Landkreise. Seit dem ersten Nachweis der hochpathogenen aviären Influenza vom Subtyp H5 (HPAIV H5) bei einem Wildvogel im Landkreis Cuxhaven gab es bisher 68 weitere Feststellungen der HPAIV H5 bei Wildvögeln in 19 Landkreisen.

Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes eine umfassende Stellungnahme abgegeben, die zahlreiche, aus Sicht des Deutschen Landkreistages überwiegend zu begrüßende Änderungen vorschlägt. Das gilt insbesondere für den Vorschlag, künftig auch schon bestehende, öffentlich geförderte Glasfasernetze vor einem Überbau zu schützen. Die die Länder treffende Verpflichtung, eine oder mehrere Stellen zur Koordinierung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau vorzusehen, lehnt der Bundesrat ab.

Umsetzung der sog. „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht

Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, muss bis Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Erste Hinweise, wie sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diese Umsetzung vorstellt, können einem nicht offiziell übermittelten Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz entnommen werden. Ob auch die Landkreise zur Errichtung von Stellen, die Hinweise auf Rechtsverstöße entgegennehmen sollen, verpflichtet sein werden, soll sich danach nach Landesrecht bestimmen.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 26. Februar 2021

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 26. Februar 2021 in einer Sondersitzung für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2021 ausgesprochen. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) geht dabei davon aus, dass sich der Schaden aus 2020 auf rund 3,3 Milliarden Euro aufsummieren wird, und den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in 2021 durch den fortgesetzten Lockdown und den pandemiebedingten Fahrgastrückgang ein weiterer Schaden von ca. 3,6 Milliarden Euro entstehen wird. Die VMK fordert den Bund deshalb auf, sich zusätzlich zu den für 2020 bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro mit mindestens einer weiteren Milliarde an dem prognostizierten Gesamtschaden von rund 7 Milliarden Euro zu beteiligen, um diesen zwischen Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu verteilen.

 

Kommunalwahlen 2021 – Covid-19-BewerberaufstellungsVO

Die „Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung)“ (Nds. GVBl. S. 75) ist am 27. Februar 2021 in Kraft getreten, dass hier – ebenso wie ein Hinweispapier zur Auslegung der nds. COVID-19- Bewerberaufstellungsverordnung – abrufbar ist: https://link.nlt.de/bewerber

Die Nds. Landeswahlleiterin weist daraufhin, dass die Parteien und Wählergruppen damit ab sofort bei der Durchführung ihrer Aufstellungsversammlung zusätzlich von den durch die Verordnung geschaffenen Möglichkeiten, beispielsweise der Durchführung einer Aufstellungsversammlung mit elektronischer Kommunikation, nach Maßgabe der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Gebrauch machen können.

Dazu ist ein aktualisierter Leitfaden für Wahlvorschlagsträger mit Stand Februar 2021 im Internet auf der Seite https://link.nlt.de/leitfaden abrufbar:

EU-Kommission genehmigt erneut geänderte Bundesregelungen im Zuge der fünften Änderung des beihilferechtlichen Befristeten Rahmens

Die EU-Kommission hat erneut Anpassungen der bestehenden Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020, Niedrigverzinsliche Darlehen 2020, Bürgschaften 2020, Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen 2020 sowie Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 genehmigt. Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen wurde die Geltungsdauer aller Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr die aktualisierten Fassungen der Bundesregelungen übermittelt.

Klimaschutz: Ergänzende Förderung von kommunalen Energiemanagementsystemen durch das Land

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unterstützt ab sofort mit einer neuen Förderrichtlinie das kommunale Energiemanagement. Damit soll eine Aufstockung bestimmter Fördersätze nach der Kommunalrichtlinie des Bundes erfolgen.

Das Land übernimmt zusammen mit dem Bund damit bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten für Software, die für ein Energiemanagement notwendig sind, sowie für Messtechnik und andere Hardware. Bei finanzschwachen Kommunen erhöht sich die Förderquote auf 85 Prozent. Der maximale Beitrag des Landes liegt bei 10.000 Euro pro Förderung. Die Richtlinie des Landes ist mit 500.000 Euro aus dem „Masterplan Digitalisierung“ ausgestattet und läuft bis Ende 2021. Anträge können seit dieser Woche bei der NBank gestellt werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm sind im Produktdatenblatt der NBank zusammengestellt.

Land Niedersachsen verteilt 5 Millionen Masken für Lehrerinnen und Lehrer

Das Land Niedersachsen stellt den Schulen mit einer ersten Lieferung zunächst fünf Millionen Masken für die Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung. Diese werden seit dem 3. März 2021 durch die zentrale Landeseinheit Logistik des niedersächsischen Katastrophenschutzes über die Kreise und Städte ausgeliefert. Die kommunalen Katastrophenschutzbehörden in Niedersachsen unterstützen das Land bei der Koordinierung und dem Weitertransport der Masken zu den einzelnen Schulen.

Die erste Lieferung umfasst 2,5 Millionen FFP2-Masken sowie 2,5 Millionen medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken. Die zeitnahe Lieferung der Masken ist durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kompetenzzentrum für Großschadenslagen (KomZ) im Geschäftsbereich des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport, den Katastrophenschutzbehörden, dem Nds. Kultusministerium und den kommunalen Spitzenverbänden möglich. 

Digitalisierung der Niedersächsischen Bauordnung soll erfolgen

Mit einer Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sollen künftig überall in Niedersachsen Bauanträge von zuhause aus elektronisch gestellt und die Verfahren elektronisch abgewickelt werden können. Die Landesregierung hat am 2. März 2021 dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zugestimmt und beschlossen, den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freizugeben und den Landtag hierüber zu unterrichten.

„Ziel ist es, dass demnächst jeder seine Baugenehmigung bequem, komplett digital und von überall beantragen kann. Diese Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung sind ein echter Meilenstein bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren“, sagte Bauminister Olaf Lies. Und auch das Arbeiten in den Behörden werde sich ändern und schneller werden. „Künftig wird das parallele Abarbeiten von Anträgen innerhalb der Ämter die Regel werden. Das bedeutet, dass die Anträge nicht mehr nacheinander in Reihe abgearbeitet werden müssten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten dann zu jedem Zeitpunkt die einzelnen, speziell ihren Fachbereich betreffenden Teile einer Baugenehmigung parallel bearbeiten“, erläuterte der Minister. Dieses liege allerdings in der Organisationshoheit der Kommunen. Mit entsprechender Software könnten beispielsweise auch die Verfahrensstände von den Bauherrinnen und Bauherren eingesehen und die Baugenehmigungen abgerufen werden. „Durch die Digitalisierung der Verfahren läge hier eine enorme Chance für spürbar beschleunigte Bearbeitung.“

Die Niedersächsische Bauordnung sei dann das erste Fachgesetz in Niedersachsen, das detaillierte Regelungen für ein elektronisches Antragsverfahren vorsehe. Im Vordergrund stünde, für alle Beteiligten ein rechtssicheres und effektives Verfahren zu gewährleisten. „Baugenehmigungsverfahren können durch die Digitalisierung effektiver, schneller und kostengünstiger durchgeführt werden“, verwies Lies auf die Vorteile. „Am Ende soll jeder seine Baugenehmigung am sprichwörtlichen Küchentisch stellen können.“

„Die niedersächsischen Landkreise begrüßen die überfällige Digitalisierung des niedersächsischen Baurechts. Das ist auch ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Wir erhoffen uns dadurch zudem einen Schub für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung insgesamt“, kommentierte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer die Vorlage des Entwurfs durch den Bauminister.

Cover-NLT-Aktuell-05

Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunalwahl 2021

Vom MI haben wir den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung) erhalten.

Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 auf absehbare Zeit zumindest teilweise unmöglich. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am 48. Tag vor der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 NKWG (26. Juli 2021) ist ein weiteres Zuwarten auf den ungewissen Zeitpunkt der Möglichkeit der Durchführung von Präsenzveranstaltungen in Niedersachsen nicht angezeigt.

Mit der o. g. Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen daher ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2021 auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenzversammlungen durchführen zu können. Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern und Delegierten für die Delegiertenversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können, z. B. über ein Videokonferenzsystem, über das alle teilnehmenden Personen miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Mitglieder von Parteien oder Wählergruppen im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Auch in einem schriftlichen Verfahren sollen Bewerberinnen und Bewerber sowie Delegierte für die Delegiertenversammlungen nach Maßgabe der Verordnung aufgestellt werden können, wenn z. B. Parteien oder Wählergruppen Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation nicht oder nur schwer realisieren könnten oder sie auf solche Verfahren nicht zurückgreifen wollen.

Die Schlussabstimmung soll durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen können, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Wahlvorschlagsträger nicht vorgesehen sind. Schlussabstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag. 

Kurzfristige Änderung des Melderechts/NKomVG

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8413).

Der Entwurf sieht vor, folgende drei Punkte zu regeln:

             – Dem für das Führen eines landesweiten Meldedatenbestandes zuständigen Lan-

              desbetrieb IT.Niedersachsen soll neben den weiterhin zuständigen Meldebehörden

              die Aufgabe für eine Zentralübermittlung von Meldedaten zugewiesen werden. Vo-

              raussetzung ist, dass die Übermittlung zum Zweck der Wahrnehmung von Aufg-

              aben nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt (Art. 1).

             – Die Möglichkeit der Verkürzung (und Synchronisation) der Amtszeit von Hauptver-

              waltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten durch eigene Erklärung zum

              31. Oktober 2026 (Art. 2 Nr. 1) soll geschaffen werden.

             – Weiter sollen auch Beschlüsse des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im

              Umlaufverfahren während der Pandemie gefasst werden können (Art. 2 Nr. 2).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte kurzfristig Gelegenheit zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat sie die beabsichtigten Regelungen begrüßt bzw. mitgetragen und noch eine Klarstellung zur Veröffentlichung von Beschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, angeregt.

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz am 17. Februar 2021 beschlossen.

Lockdown verlängert – Leichte Änderungen der Nds. Corona-Verordnung

In Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Februar 2021 ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden. Die Änderungen sind am 13. Februar 2021 in Kraft getreten. Im Ergebnis sind nur einige kleinere Erleichterungen zu verzeichnen. Über die Klarstellung der bisher bereits in der Verordnung enthaltenen Regelungen hinaus sind folgende Änderungen hervorzuheben:

             – Mit einer Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird das Alter der von der

               Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher 3 auf nunmehr 6

               Jahre erhöht.

             – Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim

               Kontakt mit den sie zu versorgenden und zu pflegenden Personen ist verpflichtend

               eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teil-

               nehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften.

             – Im § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht

               gestellt, die allerdings erst am 1. März 2021 in Kraft tritt.

             – § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 3 und 19 nehmen zukünftig Verkaufsstellen für Schnitt-

               blumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie

               des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus.

             – Die Ergänzung in § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie

               auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind.

             – Künftig gelten die bisher schon in den Alten- und Pflegeheimen gültigen Bestim-

               mungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für

               Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen,

               auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 2).

             – Eine Änderung in § 14 Abs. a führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorberei-

               tungskurse für staatliche Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg nicht mehr

               vom Verbot des Präsenzunterrichts erfasst sind. Der Präsenzunterricht im Bereich

               der kulturellen Bildung bleibt untersagt. Zulässig ist die Durchführung von

               Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern die allgemeinen Abstands- und

               Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Nach Auskunft der Staatskanzlei ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive unabhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, habe das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt werde.

Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert

Zeitgleich mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert worden. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virus-Varianten bei der Einreise verhindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absondungszeitraum von zehn Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absondungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absondungszeit nach der Einreise in einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test.

Corona-Hilfen für die Wirtschaft: „Neustart Niedersachsen Investition“ soll aufgestockt werden

Das in Niedersachsen im Zuge der Corona-Hilfen für die Wirtschaft aufgelegte Förderprogramm „Neustart Niedersachsen Investition“ für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks und der Automobilwirtschaft wird aufgestockt. Der ursprünglich vorgesehene Mittelansatz von 450 Millionen Euro reichte nicht, um die eingegangenen Anträge bedienen zu können. Die Überzeichnung des Programms, bei dem bis Ende November 2020 eine Antragstellung möglich war, betrifft einen erheblichen dreistelligen Millionenbetrag. Mit der nunmehr anvisierten Aufstockung auf knapp 799 Millionen Euro sollen nach Aussage der Landesregierung alle bis zum 27. November 2020 gestellten Anträge bedient werden können.

Nds. Kommunen kritisieren neue Impfverordnung des Bundes

„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bürokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig, verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“, beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. Nach der am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes werden die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet. Zudem sind Verfahren vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfolgen kann.

„Für uns ist unverständlich, warum trotz der Ausweitung der Impfberechtigung in der 2. Stufe Berufsgruppen mit häufigem unmittelbarem Kontakt zu anderen Menschen wie Erzieherinnen nicht berücksichtigt worden sind. Die Erzieherinnen und Erzieher sind auf den besonderen Schutz durch eine Impfung dringend angewiesen!“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning: „Auch die Feuerwehrleute müssen prioritär geimpft; nur so erhalten wir die Einsatzfähigkeit!“

„Solche Vorgaben verstehen wir nicht und können sie den Bürgerinnen und Bürgern auch nicht mehr erklären. Sie führen dazu, das die Akzeptanz auch für sinnvolle Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie zunehmend sinkt“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips fest.

Der Vertreter der niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände wiesen übereinstimmend darauf hin, dass die Neuregelungen voraussichtlich in Niedersachsen überwiegend erst zu Ostern relevant werden dürften, weil bis dahin noch die Personen in der höchsten Prioritätsgruppe geimpft werden müssen.

Kostenlose FFP2-Schutzmasken für Personen im SGB II-Bezug

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der Bund Beziehern von SGB II-Leistungen pro Person zehn kostenlose FFP2-Schutzmasken zur Verfügung stellt. Dazu werden sie jeweils von den Krankenkassen angeschrieben und erhalten dann gegen Vorlage des Schreibens die Masken in der Apotheke

Digitale Endgeräte als SGB II-Mehrbedarf

In der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen möglich, einen Zuschuss zu gewähren. Diese Vorschrift haben die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Fachlichen Weisung vom 1. Februar 2021 für die gemeinsamen Einrichtungen dahingehend klarstellend kommentiert, dass dies im Falle von pandemiebedingtem Distanzunterricht einschlägig sein kann. Soweit den betreffenden Schüler/innen von ihrer Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II, sondern durch einen Zuschuss zu decken. Weiter führt die Weisung aus, dass die Leistung vom Antrag nach § 37 SGB II mit umfasst und ein entsprechender Mehrbedarf durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen ist. Zum Nachweis der Unabweisbarkeit ist eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und der nicht vorhandenen Ausleihmöglichkeit vorzulegen. Im Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und soll im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro je Schüler/in für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden. Für das SGB XII hat das BMAS eine entsprechende Lösung in Aussicht gestellt.

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat auf Nachfrage eines kommunalen Jobcenters zu der Fachlichen Weisung der BA sich dahingehend geäußert, dass man für eine gleichgelagerte Verfahrensweise in den kommunalen Jobcentern werbe.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Der Beirat, der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Hinblick auf die Krankenhausfinanzierung während der Corona-Pandemie berät, hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2021 keine entscheidenden neuen Weichenstellungen empfohlen. Eine Verbesserung der finanziellen Perspektiven für das Jahr 2021 für die zahlreichen Krankenhäuser, die nicht von den Verstärkungsleistungen profitieren, ist nicht in Sicht.

Nur zu der zukünftigen Ausgestaltung des Corona-Mehrkostenzuschlags bestand im Beirat Einigkeit, dass eine pauschalierte Lösung präferiert wird. Das BMG kündigte an, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erarbeiten. Die Höhe der Zuschläge soll von den Selbstverwaltungspartnern festgelegt werden. Ob die Rechtsverordnung die von der DKG geforderte Öffnungsklausel für außerordentliche Kostensteigerungen beinhalten wird, ließ das BMG zunächst noch offen.

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesanzeiger verkündet. Sie ist am 3. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält folgende Änderungen: 

  • Neben Schulen und Obdachlosenunterkünften dürfen künftig PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Das BMG weist darauf hin, dass die PoC-Antigenschnelltests nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden dürfen. Das hätten die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
  • Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur können ebenfalls PoC-Antigenschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal anwenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtungen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten (z.B. Energieunternehmen, Lebensmittelhersteller bzw. -einzelhandel, Logistikunternehmen).
  • Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, werden vonder Abgabebeschränkung befreit.

Formulierungshilfe für ein Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 eine Formulierungshilfe für ein SozialschutzPaket III beschlossen, mit dem eine einmalige finanzielle Unterstützung von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG sowie eine Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum SGB II/SGB XII bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden sollen. Außerdem sind darin Verlängerungen der Sonderregelung für die Mittagsverpflegung sowie des Sicherstellungsauftrages des SodEG – jeweils bis zum 30. Juni 2021 – enthalten. Darüber hinaus ist die aktualisierte Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung mit dem Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken für Bezieher von SGB II-Leistungen veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Landtag beschließt Gesetz über Eilverkündung

Der Niedersächsische Landtag hat am 17. Februar 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnung und Zuständigkeiten beschlossen. Danach können Verordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine zusätzliche Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist unverzüglich nachzuholen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Mitteilung des ML soll mit dem Entwurf das Jagdrecht modernisiert und die Entwicklungen der vergangenen zwanzig Jahre, insbesondere auf den Gebieten des Natur- und Tierschutzes, der Eigentumsstärkung sowie der Verwaltungsvereinfachung, berücksichtigt werden. Zudem sollen Probleme aus der jagdlichen Praxis behoben und Regelungen zur Klarstellung und Bereinigung sowie redaktionelle Anpassungen getroffen werden.

Landkreis Vechta erhält Förderung aus 5G-Innovationswettbewerb

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen seines 5G Innovationswettbewerbs insgesamt 79 Projekte ausgezeichnet, davon wurden nun 10 mit einer Umsetzungsförderung prämiert, unter ihnen der niedersächsische Landkreis Vechta. Unter anderem gegen zehn weitere ambitionierte Projekte niedersächsischer Landkreise hat sich Vechta mit seinem Projekt zur nachhaltigen Agrarwirtschaft durchsetzen können. Dabei soll unter Einsatz des neuen Mobilfunkstandards die Digitalisierung der Agrarwirtschaft von zwei Lebensmittelwertschöpfungsketten (Schwein und Geflügel) demonstriert werden. Alle In- und Outputfaktoren sollen dafür digitalisiert und ein effizienter Informationsaustausch zwischen allen Akteuren in der Wertschöpfungskette ermöglicht werden. Außerdem ist eine echtzeitfähige Bestimmung der Nährstoffe in Gülle vorgesehen, um bei der Ausbringung auf die Felder eine Überdüngung zu vermeiden. Für das Projekt sollen zusätzlich zum öffentlichen Netz in den Agrarbetrieben drei Campusnetze gebaut werden. Das Projekt erhält dafür knapp 3,9 Millionen Euro aus dem BMVI. Mehr unter https://t1p.de/vechta5g .

#StadtLandHass – digitaler Gewalt gegen kommunal Engagierte begegnen

Kommunal engagierte Menschen in Ehrenamt, Vereinen und Politik sind oft „digitalem Hass“ ausgesetzt. Anfeindungen oder Beleidigungen in sozialen Netzwerken oder ChatGruppen nehmen häufig einen größeren Raum ein, als in der analogen Welt und führen nicht selten zu einer zusätzlichen Rufschädigung für Betroffene. Der umfassenden Unterstützung Betroffener widmet sich die die HateAid GmbH. Im Rahmen eines mehrmonatigen Pilotprojektes, unterstützt durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ hat HateAid nun eine Broschüre (https://t1p.de/0vqx) veröffentlicht, welche unter anderem den spezifischen Unterstützungsbedarf bei digitaler Gewalt aufzeigt. Neben dokumentierten Erfahrungen stellt die Broschüre ein kompaktes Best-Practice-Konzept für eine ganzheitliche Beratungspraxis von kommunal Engagierten vor. Weitere Informationen sowie konkrete Unterstützung und Erste Hilfe für Betroffene sind auch auf der Webseite https://hateaid.org/stadt-land-hass-kampagne/ abrufbar.

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG) hat sich mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (9 KN 160/18) erstmalig umfassend mit den 2017 in das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz eingeführten wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen befasst. Es hat dieses abgabenrechtliche Instrument grundsätzlich dem Grunde nach bestätigt und auch die Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nebeneinander als zulässig angesehen. Wegen einzelner (auch fehlender) Regelungen hat das Gericht die Satzung der Stadt gleichwohl für unwirksam erklärt.

Landkreiswettbewerb „Papieratlas 2021“

Der von der Initiative Pro Recyclingpapier alljährlich durchgeführte Wettbewerb „Papieratlas“ würdigt den Einsatz von Recyclingpapier in den Verwaltungen. Im Rahmen des diesjährigen Wettbewerbs „Papieratlas 2021“ sind die Kreisverwaltungen aufgerufen, ihren Papierverbrauch und den Einsatz von Recyclingpapier zu erfassen und bis zum 31. März 2021 als Wettbewerbsbeitrag der Initiative mitzuteilen. Der Wettbewerb ermittelt den „Recyclingpapierfreundlichsten Landkreis“ mit der höchsten Recyclingpapierquote sowie den „Aufsteiger des Jahres“ mit der höchsten Steigerung der Recyclingpapierquote im Vergleich zum Vorjahr. Weitere Informationen zum Wettbewerb können unter www.papieratlas.de abgerufen werden.

Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen wurde als Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2022 für Kunststofftragetaschen mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in einer Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden.

Insektenschutz: Kabinettsbeschlüsse zum Bundesnaturschutzgesetz und zur Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen. Dieses „Insektenschutzgesetz“ sieht zahlreiche Neuregelungen im BNatSchG mit dem Ziel vor, dass künftig Biotope wie u. a. Streuobstwiesen und artenreiches Grünland als Lebensräume für Insekten erhalten bleiben und die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten eingedämmt wird. Zudem hat das Bundeskabinett einer Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt. Zum Erhalt von Lebensräumen für Insekten soll der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zunächst eingeschränkt und ab 2024 ganz verboten werden. In Schutzgebieten soll auch der Einsatz anderer Pflanzenschutzmittel verboten werden, wobei Ausnahmen für bestimmte Sonderkulturen sowie für kooperative Konzepte im Ackerbau vorgesehen sind. Für sämtliche Pflanzenschutzmittel soll vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewässern festgelegt werden.

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Corona-Krise – Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar 2021 erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Anhörung freigegeben. Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen <10 in Stufe 1 bis zu einem eskalierenden Infektionsgeschehen >200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr 2020 auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert. Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt. 

Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

DLT kritisiert einseitige Festlegung auf SORMAS

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 wird festgestellt, dass der flächendeckende Einsatz der digitalen Anwendung zur Kontaktnachverfolgung SORMAS erforderlich sei. Die Länder sollen durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS nutzen. Dieses soll bis Ende Februar geschehen. Der Deutsche Landkreistag hat sich nunmehr mit zwei Schreiben an die Bundesregierung sowie Ministerpräsidentenkonferenz gegen diese Vorgabe ausgesprochen.

Aus Sicht des Deutschen Landkreistages ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einführung einer neuen digitalen Anwendung inmitten der zweiten Welle der Corona-Pandemie keine Entlastung, sondern eine zusätzliche Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern bedeuten würde. Zum anderen wird in den inhaltlich gleichlautenden Schreiben verdeutlicht, dass die Landkreise regelmäßig bereits über digitale Anwendungen auch zur Kontaktnachverfolgung verfügen. Eine zusätzliche Einführung von SORMAS würde demgemäß zu Schnittstellen, in jedem Fall auch zu Datenmigrationsproblemen führen. Darüber hinaus fordern die Schreiben ein, dass mit Blick auf diese bestehenden Systeme in den Landkreisverwaltungen Schnittstellen und digitale Meldewege sowie auch eine Vernetzung untereinander notwendig sind.

Die Schreiben anerkennen zugleich, das SORMAS für eine Zahl von ca. 80 Landkreisen und weiteren Landkreisen, die eine Einführung von SORMAS erwägen, durchaus eine geeignete Anwendung darstellt. Die Hauptgeschäftsstelle selbst sowie seitens der Landesverbände benannte Praktiker arbeiten insoweit im Nutzerkomitee von SORMAS mit. Allerdings ist es kritisch, einzig auf SORMAS setzen zu wollen und die bestehenden Ausgestaltungen in den Kreisverwaltungen so nicht zu berücksichtigen.

Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm (§ 5 IfSG) nicht zum 31. März 2021 außer Kraft tritt, sondern in Dauerrecht überführt wird. Allerdings muss der Bundestag künftig spätestens alle drei Monate über die Fortdauer der Lage entscheiden. Ferner werden pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und entsprechende Rechtsverordnungen entfristet und treten ebenfalls nicht automatisch am 31. März 2021 außer Kraft. Die besondere Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wird verlängert. Außerdem werden die Vorgaben für die Priorisierung bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 präzisiert und pandemiebedingte Regelungen im SGB XI verlängert.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß einer Forderung des Deutschen Landkreistages wurde in § 12 Abs. 2 TestV aufgenommen, dass bei Testungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe der Personalaufwand mit 9 Euro je Test vergütet wird. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

Die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ist mit Wirkung vom 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine Abrechnung des Personalaufwands in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist nur für Tests möglich, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020, die zuletzt am 15. Januar 2021 geändert wurde tritt damit außer Kraft.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das BMG hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung übersandt. Die grundlegende Aufteilung der Impfpriorisierung soll dabei nicht geändert werden, jedoch wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Ferner ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen (§§ 3 und 4) aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten.
  • Regelung zur Schutzimpfung mit dem neu zugelassenen Vektorviren-Impfstoff des Herstellers AstraZeneca Life Science. Vor dem Hintergrund der vorliegenden STIKO-Empfehlungen werden impfstoffspezifische Priorisierungen vorgesehen, da für bestimmte vorliegende Impfstoffe bislang nur eine Schutzimpfung bei Personen bestimmten Alters empfohlen ist.

COVID-19 – EU-Regelungen

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Initiative der EU-Kommission auf erste Leitlinien geeinigt, welche Informationen künftige Nachweise zu erfolgten Impfungen gegen COVID19 enthalten sollen. Die Leitlinien haben lediglich Empfehlungscharakter. Der StandardImpfnachweis soll zunächst ausschließlich dem Nachweis für medizinische Zwecke dienen und die Interoperabilität und grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Impfen verbessern. Er soll einen Mindestdatensatz sowie eine eindeutig identifizierbare Impfkennung enthalten. Für die Ausstellung sollen vertrauenswürdige Stellen in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die diese selbst bestimmen. Dafür könnten die Gesundheitsämter in Betracht kommen.

Der Deutsche Landkreistag weist in einer ersten Bewertung darauf hin, nur ein EU-weit einheitlicher Umgang mit Reisebeschränkungen, Einstufung von Risikogebieten und Vorgaben zu Quarantäne bzw. COVID-19-Tests werde die Wiedereinführung von Binnengrenzen vermeiden, was im Hinblick auf die Einhaltung der Freizügigkeit zu begrüßen sei. Kontrollen finden zwischenzeitlich erneut an verschiedenen Grenzen zwischen Mitgliedstaaten statt.

Nach wie vor unverständlich seien die unterschiedlichen Inzidenzmaßstäbe (14-Tage-Inzidenz der Kommission, 7-Tage-Inzidenz Deutschlands). Sie könnten zu wesentlichen Unterschieden in der Einschätzung der Infektionssituation in den jeweiligen Gebieten führen und verhinderten eine echte Vergleichbarkeit. Die Bundesregierung sollte sich im Rat nachdrücklich für einen einheitlichen Inzidenz-Zeitraum einsetzen.

Fünfte Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens

Die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilferahmen zum fünften Mal erweitert und bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Regelungen zur Rekapitalisierung von Unternehmen bleiben jedoch nur bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Obergrenzen für Kleinbeihilfen an einzelne Unternehmen werden auf 1,8 Millionen Euro (bzw. 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor und 225.000 Euro im Agrarsektor) sowie für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt.

Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen werden effektiv verdoppelt auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (vorher 800.000 Euro), auf 225.000 Euro pro Unternehmen im Agrarsektor (vorher 100.000 Euro) und auf 270.000 Euro pro Unternehmen im Fischereiund Aquakultursektor (vorher 120.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, wird die Obergrenze für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen (bisher 3 Millionen Euro) erhöht.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde der Rettungsschirm für Krankenhäuser im Rahmen der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt. Insbesondere kleinere Krankenhäuser, die über keine Notfallstufe verfügen, wurden hierdurch von Unterstützungsleistungen abgeschnitten, welche aber auch für diese Häuser für das wirtschaftliche Überleben notwendig wären (vgl. NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021). Nunmehr ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Entgegen den berechtigten Erwartungen zahlreicher Krankenhäuser ist damit keine nennenswerte Erweiterung bzw. Verbesserung der Finanzierungssituation erfolgt. Im Wesentlichen werden die Regelungen bis Ende Februar 2021 verlängert.

Finanzsituation der Kreisebene verschlechtert sich deutlich

An der traditionellen Umfrage zu den Haushaltsentwürfen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatten sich bis Ende Januar 34 NLT-Mitglieder beteiligt. Gegenüber dem Vorjahr hat sich danach die Haushaltslage der Kreisebene bedingt durch die Corona-Pandemie aber möglicherweise auch aufgrund weiterer Kreisumlagesenkungen deutlich verschlechtert. Nur noch fünf Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr: 13). Fünf weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr: 10). 23 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 14) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass drei Landkreise ein Defizit von jeweils rund 20 Millionen Euro ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit über 100 Millionen Euro. Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von 225 Millionen Euro erwartet (Vorjahrüberschuss: 12,4 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um fast 240 Millionen Euro.

Im Jahr 2021 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu senken. Zwei haben hingegen eine Erhöhung vorgesehen, wobei in beiden Fällen diese nur im Vergleich zur überproportionalen Absenkung im Zuge ihres Nachtragshaushaltes 2020 zu sehen ist. Gegenüber den ursprünglichen Haushaltsplanungen des Vorjahres ist auch bei diesen beiden Landkreisen eine leichte Absenkung festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagehebesatz in Niedersachsen damit auch in 2021 – zum elften Mal in Folge – erneut sinken wird.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes und des Nds. Kommunalwahlgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 26. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Stellung genommen. Dabei haben wir eine eigene Rechtsgrundlage für eine Abfrage (auch) der Kreiswahlleitungen zu Bediensteten des Landes nach § 25 NLWG, die Harmonisierung der Regelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen im Wahlverfahren, die Herausnahme der Angabe der Wohnanschrift bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie weitere Anregungen an das Land herangetragen. 

Sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet – Landkreis Uelzen unter den Gewinnern

Beim 14. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung wurden sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet. Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Coesfeld, Lörrach, Neustadt an der Waldnaab, Potsdam-Mittelmark, Vorpommern-Greifswald und Uelzen sind nun Modellregionen für digitale Projekte und profitieren von der Förderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Landkreise erhalten nun finanzielle Mittel von bis zu 1 Millionen Euro für die Umsetzung ihrer Digitalisierungsprojekte. Daneben werden sie fachlich unterstützt: Das Fraunhofer Institut für Experimentelles Software Engineering (IESE) und das Kompetenzzent-rum Ländliche Entwicklung in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung begleiten die Landkreise bei der Entwicklung und Anwendung ihrer digitalen Dienste. Außerdem steht der Deutsche Landkreistag den Landkreisen beratend zur Seite und unterstützt die Vernetzung der Projekte.

Ebenso fokussiert der Landkreis Uelzen das Handlungsfeld Gemeinschaft/Ehrenamt und möchte den regionalen Austausch vereinfachen und unterstützen. Er widmet sich dem Problem, dass der Umgang mit digitalen Anwendungen insbesondere für ältere Menschen eine Herausforderung darstellt. Geplant wird deshalb die Einführung einer digitalen Anwendung, über die sich Bürger nachbarschaftlich zu Problemen mit digitalen Diensten austauschen und gegenseitig helfen können.

Weitere Informationen zum Modellvorhaben „Smarte.Land.Regionen“ finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter: www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/digitales/smarte-landregionen/smarte-landregionen_node.html .

Die Geschäftsstelle gratuliert an dieser Stelle ausdrücklich dem Landkreis Uelzen zu der Auszeichnung und wünscht für die Umsetzung der geplanten digitalen Dienste gutes Gelingen.

„Langfristige Vision für die ländlichen Räume“ der Europäischen Kommission

Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Stellungnahme zur „Langfristigen Vision für die ländlichen Räume“ erarbeitet. Die darin enthaltenen Aspekte sollen in die langfristige Vision für die ländlichen Räume einfließen, die die Kommission voraussichtlich im Juni dieses Jahres vorlegen wird. Im Rahmen von allgemeinen Empfehlungen wird insbesondere eine bedarfsgerechte europäische Politik für die ländlichen Räume entsprechend der Zielsetzung des Art. 174 AEUV gefordert. Die Stellungnahme enthält darüber hinaus eine Reihe von bereichsspezifischen Empfehlungen u.a. zur Regionalpolitik, der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Digitalisierung, E-Government und der Bankenregulierung.

Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Das Gesetz war im vergangenen Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie zunächst befristet bis zum 31. März 2021 erlassen worden. Es sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Klimaschutz-Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2021“ werden vorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.

Bewerbungen sind in diesem Jahr in vier Kategorien möglich:

– Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“

– Kategorie 2 „Klimafreundliche Mobilität“

– Kategorie 3 „Klimaaktivitäten zum Mitmachen“

– Sonderpreis „Klimaschutz durch Digitalisierung.

Die Bewerbungsunterlagen stehen ab sofort unter

https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2021

zum Download bereit.

Elektromobilität: „FlächenTOOL“ zur Unterstützung des Ladeinfrastrukturaufbaus

Zur Unterstützung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur in Sachen Elektromobilität hat die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein „Flächentool“ entwickelt und online gestellt, welches die Identifizierung geeigneter und verfügbarer Flächen zur Schaffung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur unterstützen soll.

Länder, Kommunen, Unternehmen oder auch Privatpersonen können verfügbare Flächen hinterlegen. Im Rahmen anstehender Förderaufrufe und Ausschreibungen zum Aufbau etwa von Ultraschnelllade-Standorten soll das Flächentool gegenüber Ladeinfrastrukturbetreibern als „Standortfinder“ intensiv beworben werden. Die Bedienung des Flächentools soll grundsätzlich ohne besondere Vorkenntnisse möglich sein.

Stromleitungsbau: Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich vorgelegt. Danach trägt die Erdverkabelung nicht zu einer verbesserten Akzeptanz des Netzausbaus bei, nimmt mehr Planungs- und Bauzeit als Freileitungen in Anspruch, ist mit höheren Ausfallrisiken behaftet und führt zu sechsfach höheren Kosten. Es ist anzunehmen, dass dieser Bericht die Diskussion über den Einsatz von Teilerdverkabelungen wiederbelebt.

Radverkehrsförderung: Sonderprogramm „Stadt und Land“

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Bundesmittel für den Radverkehr erheblich auf rund 1,46 Milliarden Euro aufgestockt. Bis zu rund 660 Millionen Euro stehen dabei bis 2023 für das mit den Ländern abgestimmte Sonderprogramm „Stadt und Land“ bereit. Länder und Kommunen können damit ab sofort erstmals Bundesmittel für Radverkehrsinfrastrukturprojekte vor Ort abrufen.

Die Finanzhilfen des Bundes sollen für Investitionen eingesetzt werden, die die Attraktivität und Sicherheit des Radfahrens erhöhen und zum Aufbau einer möglichst lückenlosen Radinfrastruktur beitragen. Stadt-Umland-Verbindungen – auch über kommunale Grenzen hinweg – werden dabei besonders begrüßt. Außerdem soll der Radverkehr besser mit anderen Verkehrsträgern vernetzt und der zunehmende Lastenradverkehr berücksichtigt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des neuen Sonderprogramms u.a. gefördert:

  • der Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
  • eigenständige Radwege,
  • Fahrradstraßen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
  • Abstellanlagen und Fahrradparkhäusern,
  • Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und
  • Lastenradverkehr.

Die Maßnahmen der Länder und Kommunen werden mit bis zu 75 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen und Kommunen in strukturschwachen Regionen sogar mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Zur Entlastung der Länder und Kommunen während der Corona-Pandemie können die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 sogar mit bis zu 80 Prozent gefördert werden.

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Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Bis dahin soll ein Konzept „für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie“ erarbeitet werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften soll verbindlich eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken gelten. Für Alten- und Pflegeheime wird mit Blick auf das Personal eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Es wird die Verantwortung der Einrichtungen betont, eine umfassende Umsetzung der bestehenden Testanordnungen sicherzustellen. Zudem soll mit Blick auf die Gesundheitsämter der flächendeckende Einsatz von SORMAS gesichert werden.

Der Beschluss in Ziffer 13 zur flächendeckenden Einführung von SORMAS in Niedersachsen widerspricht der Forderung der öffentlichen Gesundheitsbehörden in Niedersachsen, statt einer verbindlichen landesweiten Einführung von SORMAS für eine einheitliche Meldesystematik Schnittstellen zu den übrigen vorhandenen Softwareprogrammen in den Gesundheitsämtern zu schaffen. Die konkrete Umsetzung dieser Beschlussziffer werden wir umgehend auf der Landesebene thematisieren und darauf gesondert zurückkommen.

Niedersächsische Corona-Verordnung

Am 21. Januar 2021 hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen CoronaVerordnung in Folge der erneuten Verständigung auf der Bundesebene mit einer Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Arbeitsgemeinschaft hat trotz der Kurzfristigkeit zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit den beabsichtigten Neuregelungen Stellung genommen. Unter anderem wurde eine moderate Heraufsetzung des Alters der bei den Kontaktregelungen noch miterfassten Kleinkinder und eine Präzisierung der in der Verordnung vorgesehenen verschärften Vorschriften zum Tragen von Masken in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angeregt. Ferner hat die Arbeitsgemeinschaft sich gegen die Neuregelung für die Anzeigepflicht von Gottesdiensten in der beabsichtigten Form ausgesprochen, da mit dieser mehr Bürokratieaufwand und unklare Behördenzuständigkeiten in Niedersachsen verbunden wären. Stattdessen wurde eine allgemeine Personen-Obergrenze für Gottesdienste angeregt. Abgelehnt hat die Arbeitsgemeinschaft die Verkürzung des Testintervalls für das Personal in Heimen und Einrichtungen auf täglich, unter anderem weil damit angesichts der ohnehin schon angespannten Lage eine weitere Belastung der Einrichtungen und des Pflegepersonals verbunden und kaum epidemiologischer Mehrwert zu erzielen wäre. Daneben wurden weitere Themen aus der kommunalen Praxis angesprochen.

Im Ergebnis wurden kaum Anregungen aus der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände übernommen. Insbesondere wird in der am 25. Januar 2021 in Kraft getretenen Verordnung an der täglichen Testung des Personals in den Heimen festgehalten. Auch die in der Sache viel Aufwand verursachende neue Anzeigeverpflichtung für Gottesdienste ist erhalten geblieben, die im Entwurf der Begründung angesprochene Zuständigkeit der (gemeindlichen) Ordnungsämter wurde allerdings herausgenommen. Es ist daher in jedem Fall mit einem Mehraufwand bei den Gesundheitsämtern der Landkreise zu rechnen. In der Begründung der Vorschrift heißt es zwar, diese richte sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Verwahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführten. Aus dem Wortlaut der Verordnung wird dies aber nicht ersichtlich. Der NLT hat das mangelnde Aufgreifen der Anregungen aus der Praxis im Zuge des Anhörungsverfahrens gegenüber dem Land Niedersachsen auch auf politischer Ebene kritisiert. 

Auswirkungen auf den Schulbereich

Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten bedeuten für die Schulen in Niedersachsen eine Verlängerung der aktuell geltenden Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021, also

       – Primarbereich: Szenario B

       – Förderschulen GE: Szenario B

       – Abiturjahrgang und Abschlussklassen: Szenario B

       – alle anderen Jahrgänge und Klassen: Szenario C.

Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht darüber hinaus allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B vorübergehend bis zum 14. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht. Hiermit soll unter anderem eine Verringerung des Schülerverkehrs bzw. die Nutzung des ÖPNV erreicht werden.

Neufassung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

In der zweiten Kalenderwoche hat die Niedersächsische Staatskanzlei den Entwurf zur

Fortschreibung der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Einund Rückreisende zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vorgelegt. Ausweislich der Begründung soll aufgrund des aktuellen, dynamischen Infektionsgeschehens in Deutschland weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik keine neuen Infektionsherde im Innern entstehen. Nur wenigen Staaten sei eine Eindämmung der Corona-Pandemie gelungen. Vor diesem Hintergrund sei weiterhin eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese könne auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet und insbesondere in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten hätten. Bei diesen Personen sei weiterhin von einer Ansteckungsgefahr auszugehen. Zudem sei zu verbesserten Kontrollen nach § 1 der Corona-Virus-Einreiseverordnung eine digitale Meldepflicht einreisender Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Allgemeine Testpflichten für Einreisende aus Risikogebieten, hohen Inzidenzgebieten sowie Virus-Variantengebieten werden nunmehr durch die Corona-Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 21. Januar 2021 Stellung genommen. Die Arbeitsgemeinschaft hat neben den grundsätzlichen Problemen mit dem Vollzug der Verordnung insbesondere die Thematik der Ausnahme tagestouristischer Ausflüge aus dem sog. kleinen Grenzverkehr sowie die Harmonisierung der Ausnahmen für Verwandtenbesuche im Ausland angesprochen. Die Verordnung ist nach Verkündung am 23. Januar 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft

Die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 16. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sollen Änderungen unter anderem zu einer Ausweitung der Tests auf das Coronavirus SARSCoV-2 insbesondere in der ambulanten Intensivpflege erreicht werden. Im Entwurf war vorgesehen, dass nicht-ärztliche und nicht-zahnärztliche Leistungserbringer 5 Euro pro Testung erhalten. In der nun veröffentlichten Verordnung hat sich dies auf 9 Euro erhöht. In einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit hat der DLT diese Ausweitung sowie die Einbeziehung von Apotheken und Zahnärzten bei der Testung begrüßt. Die DLT-Forderung nach Klarstellung, dass auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Wohnungslosenhilfe die Personalkosten für die Tests von der GKV getragen werden, wurde hingegen nicht aufgegriffen. 

Unterstützung der Testungen in Heimen und Einrichtungen durch die Bundeswehr/Bitte der Bundeskanzlerin gegenüber NLT-Präsident Wiswe

Am 14. Januar 2021 hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gegenüber NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe telefonisch die Bitte geäußert, Landkreise möchten die Vermittlung von Bundeswehrpersonal für Corona-Testungen in Heimen und Einrichtungen unterstützen. Am Folgetag hat sich sodann der Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Prof. Dr. Helge Braun, in einem Schreiben direkt an alle Landrätinnen und Landräte in Deutschland gewandt. Er hat verdeutlicht, die Gewinnung von Testpersonal für die Heime und Einrichtungen seien dem Bund ein großes Anliegen. Man werde einen öffentlichen Aufruf zur Gewinnung von zusätzlichem Testpersonal starten. Für einen kurzfristigen Zeitraum zur Überbrückung stelle der Bund Personal der Bundeswehr für die Durchführung von Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen sowie Einführung der Eingliederungshilfe kurzfristig maximal für einen Zeitraum von drei Wochen ab Beginn des jeweiligen Einsatzes zur Verfügung.

Verschiedene Gespräche mit der Landesregierung und dem Landeskommando Niedersachsen der Bundeswehr haben ergeben, dass die Bundeswehr Personal für die Heime und Einrichtungen nur im Wege eines förmlichen Amtshilfeersuchens der jeweiligen Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung stellen wird. Dies sorgt für erhebliche administrative Probleme, die die Geschäftsstelle daraufhin unter anderem auf Abteilungsleiterebene mit dem Bundeskanzleramt erörtert hat. Im Ergebnis wurde seitens der NLT-Geschäftsstelle den Landkreisen und der Region Hannover sehr kurzfristig ein Anforderungsformular zur Verfügung gestellt, das für eine entsprechende Abfrage bei den Heimen und Einrichtungen genutzt werden kann. Nach der Abfrage müsste entsprechend der Bitte der Bundeskanzlerin die jeweilige Katastrophenschutzbehörde die Rückmeldungen der privaten Heime und Einrichtungen bündeln und auf dem Dienstweg über das Kompetenzzentrum Großschadenslagen des Landes Niedersachsen (KomZ) weiterleiten. Es bleibt abzuwarten, welcher konkrete Unterstützungsbedarf tatsächlich signalisiert wird. 

SARS-CoV-2-Arbeitssschutzverordnung

Die von der Bundesregierung am 20. Januar 2021 beschlossene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden und am 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 15. März 2021 befristet und umfasst im Einzelnen folgende Regelungen:

          – Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1),

          – Reduzierung betriebsbedingter Personalkontakte (§ 2 Abs. 2),

          – Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf das betriebsnotwendige Mini-

           mum (§ 2 Abs.3),

          – Verpflichtung des Arbeitgebers, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätig- 

           keiten, die Nutzung des Home-Office anzubieten, wenn keine zwingenden betriebs-

           bedingte Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4),

          – Vorgaben zur gleichzeitigen Nutzung von Räumen (§ 2 Abs. 5), zur Einteilung des

           Personals in möglichst kleine Arbeitsgruppen und zum zeitversetzten Arbeiten (§ 2

           Abs. 6),

          – Verpflichtung des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen medizinische

           Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, sowie eine korrespondierende Pflicht der

           Arbeitnehmer, diese Masken zu tragen (§ 3 Abs. 1), wobei der Arbeitgeber auch an-

           dere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann.

Entwurf eines Gesetzes zur Ersatzverkündung von Corona-Verordnungen

Die Staatskanzlei hat kurzfristig den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten mit der Möglichkeit zur kurzfristigen Stellungnahme zugeleitet. Mit dem Gesetzentwurf soll die maßgeblich aus dem kommunalen Raum herrührende Anregung aufgegriffen und umgesetzt werden, eine schnelle elektronische Verkündung von Verordnungen, insbesondere der Niedersächsischen Corona-Verordnungen, im Internet zu ermöglichen. Perspektivisch plant die Landesregierung, sowohl das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt, als auch das Niedersächsische Ministerialblatt komplett von der bisherigen Papierfassung auf eine elektronische Fassung umzustellen. Die nunmehr vorgesehene Übergangsregelung soll nach Auffassung der Landesregierung möglichst noch im Februarplenum des Niedersächsischen Landtages beschlossen werden.

Europäischer Rat will verstärkte Antigen-Schnelltests

Die europäischen Staats- und Regierungschefs haben in einer Ratsempfehlung am 21. Januar 2021 eine verstärkte Anwendung von Antigen-Schnelltests sowie die gegenseitige Anerkennung von COVID-19-Testergebnissen in der gesamten EU vereinbart. Sie sprechen sich für eine Beschleunigung der Impfungen in der EU aus und rufen Impfhersteller zur Einhaltung ihrer Lieferverpflichtung auf. Die Grenzen sollen geöffnet bleiben. Angesichts der Risiken neuer Virusvarianten sollen dennoch Einschränkungen für nicht notwendige Reisen überprüft werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages durch das Jahressteuergesetz

In NLT-Aktuell 1/2021 ist über das Jahressteuergesetz 2020 informiert worden, mit dem unter anderem der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben wurde. Zu einer Übertragung dieser Entscheidung auf Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (vgl. § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes) insbesondere auch für kommunale Aufwandsentschädigungen bedarf es noch einer Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat sich daher mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an den Niedersächsischen Finanzminister gewandt und das nachdrückliche kommunale Interesse verdeutlicht, die Anhebung auch wirkungsgleich auf die Lohnsteuerrichtlinien und in der Folge den sogenannten „Ratsherrenerlass“ umzusetzen. Sobald uns hierzu nähere Erkenntnisse über die Einigung in den anberaumten Gesprächen auf Bundesebene vorliegen, werden wir ergänzend informieren.

Kreisumlage 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat eine aktualisierte Tabelle mit den Umlagegrundlagen für die Kreisumlage 2020 mit Stand vom 12. Januar 2021 übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Satz reduzierte sich auf 45,5 Prozent-Punkte. Das sind 0,2 Prozent-Punkte weniger als noch im Juli 2020 gemeldet und ein Rückgang von 0,9 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt ist der landesdurchschnittliche Kreisumlagehebesatz damit in den letzten zehn Jahren um 5,8 Prozent-Punkte reduziert worden. Angesichts der durch die Corona-Pandemie bedingten deutlichen Verschlechterung der Haushaltslage der niedersächsischen Landkreise ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Trend auch in den Folgejahren fortsetzen wird.

Konsultation der EU-Kommission über europäische Ziele zur Biodiversität

Die EU-Kommission will rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur im Rahmen der Biodiversitätsstrategie entwickeln. Sie hat dazu am 11. Januar 2021 eine öffentliche Online-Konsultation gestartet. Eine Teilnahme ist bis zum 2. April 2021 möglich. Die in der Konsultation enthaltenen Fragen beziehen sich auf drei unterschiedliche EU-Initiativen. Die Ergebnisse der Befragung sollen nach Kommissionsangaben in eine Folgenabschätzung einfließen, die die Kommission derzeit vorbereitet. Die Kommission wird bis Ende 2021 einen Vorschlag für rechtsverbindliche Naturwiederherstellungsziele vorlegen.

12 Millionen Euro für Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am 15. Januar 2021 ein Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt vorgestellt. Für die Umsetzung von mehr Insektenschutz stellt das Land 12 Millionen Euro für die Arbeit in Verbänden, aber auch privaten Initiativen zur Verfügung. „Der Insektenschwund berührt viele Menschen. Etwas gegen ihn zu unternehmen, ist eine Aufgabe für uns alle“, so Umweltminister Olaf Lies. „Daher wollen wir auf den Flächen, die sich eignen und dem Land gehören, mit gutem Beispiel vorangehen. Immerhin machen diese etwa 100 Hektar, also rund 2 Prozent der Landesfläche aus.“ NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer ergänzte: „Die Landkreise begleiten die Umsetzung des Niedersächsischen Weges eng und unterstützen auch das Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt. Sie können beispielsweise über eine insektenschonendere Pflege des Straßenbegleitgrüns an Kreisstraßen einen wertvollen Beitrag zum Insektenschutz leisten. Diese sinnvolle Maßnahme verursacht aber zusätzlichen Aufwand. Dafür könnte und sollte das Land hierzu Unterstützung gewähren.“

Asyl- und Flüchtlingszahlen 2020

Der Deutsche Landkreistag hat über die aktuellen Asyl- und Flüchtlingszahlen 2020 informiert. Nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2020 102.581 Erst- und 19.589 Folgeanträge gestellt. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Abnahme um 26,4 Prozent. Ungeachtet der Auswirkungen der Corona-Pandemie liegen die Asylzahlen damit gleichwohl auch 2020 auf einem hohen Niveau.

36.433 der Erstantragsteller stammten aus Syrien. Weitere wichtige Herkunftsländer waren Afghanistan und der Irak mit jeweils fast 10.000 Erstanträgen. Bei ungefähr 76.000 der Erstantragsteller handelt es sich um neu nach Deutschland zugewanderte Personen. Der Rest der Erstanträge – immerhin 25,9 Prozent – wurde für Kinder gestellt, die bereits in Deutschland geboren wurden.

Entschieden hat das BAMF im Jahr 2020 über 145.071 Anträge. Die Zahl der anhängigen Asylanträge belief sich Ende Dezember 2020 auf 52.056. Die Gesamtschutzquote lag bei 43,1 Prozent und ist damit im Vergleich zum Vorjahr (38,2 Prozent) gestiegen.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2021

Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe teilt mit, dass der Niedersächsische Integrationspreis in diesem Jahr zum Thema „Integration in Zeiten von Corona“ ausgeschrieben wird.

Das Land Niedersachsen möchte damit Initiativen, Projekte oder Maßnahmen auszeichnen, denen es gelingt, sich in Zeiten von Corona in besonderer Weise für eine gleichberechtigte interkulturelle Teilhabe einzusetzen.

Angesprochen sind Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen, Stiftungen, Kindergärten und Schulen, die geflüchtete Menschen oder andere Zugewanderte trotz Corona bei der Integration unterstützen und innovative Ideen umgesetzt haben. Deren Engagement soll durch den „Niedersächsischen Integrationspreis 2021 – Integration in Zeiten von Corona“ gewürdigt werden. Die Bewerbungsmodalitäten und weitere Informationen zur Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2021 können dem Ausschreibungsflyer sowie der Internetseite https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de entnommen werden.

Bewerbungen und Vorschläge zum Integrationspreis 2021 können unmittelbar an die Niedersächsische Staatskanzlei, Stichwort „Niedersächsischer Integrationspreis 2021“, Planckstr. 2 in 30169 Hannover gerichtet werden. Der Bewerbungsschluss ist der 15. Februar 2021.

Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Ablehnung eines Asylantrags als „einfach“ unbegründet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine nach Stellung eines Asylantrags fortgeführte Abschiebungshaft ab dem Tag rechtswidrig wird, an dem das BAMF den An- trag als „einfach“ unbegründet abgelehnt hat. Unabhängig von der Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller muss das BAMF daher die zuständige Behörde schnellstmöglich über den Inhalt seiner Entscheidung unterrichten (Beschluss v. 6. Oktober 2020 – XIII ZB 115/19).

Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes unter Beteiligung der Länder

Das Bundesumweltministerium hat unter dem Titel „Wertschätzen statt Wegwerfen“ eine Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes unter Beteiligung der Länder veröffentlicht. Die Fortschreibung enthält unter anderem eine Bestandsaufnahme der bisherigen Aktivitäten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ferner beschreibt sie unter Nennung von beispielhaften Projekten und Initiativen verschiedene Konzepte sowie konkrete stoffstrombezogene Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Erste Sitzung des Landräte-Dialogs zur nachhaltigen Entwicklung

Die erste Sitzung des Landräte-Dialogs zur nachhaltigen Entwicklung des Deutschen Landkreistages (DLT) in Zusammenarbeit mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat am 29. September 2020 im Rahmen des 63. DLT-Umwelt- und Planungsausschusses in Pinneberg stattgefunden.

Mit dem Landräte-Dialog soll interessierten Landrätinnen und Landräten ein Forum zum Austausch zu den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Nachhaltigkeit geboten werden und die diesbezügliche Rolle der Landkreise sichtbarer gemacht werden. Die aus dem Dialog gewonnenen Erkenntnisse sollen zur verbandspolitischen Meinungsbildung in den DLT-Umwelt- und Planungsausschuss überführt werden.

Bei der ersten Sitzung des Dialogs tauschten sich die teilnehmenden Landrätinnen und Landräte gemeinsam mit dem Vorsitzenden des RNE, Minister a.D. Schnappauf, sowie dem Generalsekretär des RNE über die relevanten Nachhaltigkeits-Themen der Landkreise, Erkenntnisse aus der Corona-Pandemie für den Nachhaltigkeitsbereich, die Daseinsvorsorge sowie die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie aus. Dabei stellten sie insbesondere heraus, dass in ländlichen Räumen teilweise andere Themen der Nachhaltigkeit relevant sind als im städtischen Raum. Dementsprechend ist das Thema der Nachhaltigkeit nicht nur eine Aufgabe der großen Städte. Gerade in Bezug auf die Energiewende und die Landwirtschaft sind Landkreise die richtigen Ansprechpartner. Auch die Mobilitätswende ist ein Thema, das die Landkreise wegen der größeren Distanzen und der geringeren Verfügbarkeit des ÖPNV betrifft. Angemahnt wurde zudem auch eine finanzielle Nachhaltigkeit.

EU-Konsultation Breitbandvorschriften

Die Bundesregierung hat sich mit einem Beitrag, in dessen Erarbeitung neben den Bundesländern auch der Deutsche Landkreistag einbezogen war, an der EU-Konsultation zur künftigen Ausgestaltung der Breitbandbeihilfevorschriften beteiligt. Deutschland tritt darin für einen Verzicht auf Aufgreifschwellen sowie eine verbindlichere Ausgestaltung des Markterkundungsverfahrens ein.

Landesförderung Zukunftsräume: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat uns hinsichtlich der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen darüber informiert, dass mit dem 20. Mai 2021 der Stichtag zur Abgabe der Förderanträge in der 4. Antragsrunde feststeht. Das Programm Zukunftsräume Niedersachsen soll Projekte für die Lebendigkeit und Attraktivität von Klein- Mittelstädten, Gemeinden sowie Samtgemeinden ab 10.000 Einwohnern in Niedersachsen unterstützen, die in ländlichen Räumen Zentrumsfunktionen wahrnehmen.

Endlagersuche in Deutschland: Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen

Im Rahmen der Standortsuche für ein Atommüll-Endlager wird vom 5. bis 7. Februar 2021 der erste Beratungstermin der Fachkonferenz Teilgebiete als rein digitales Format mit interaktiver Beteiligungsmöglichkeit stattfinden. Die Fachkonferenz soll die Inhalte des im September 2020 veröffentlichten Zwischenberichts zu den Teilgebieten erörtern, die in Deutschland geologisch als Endlagerstandort in Betracht kommenden. An der Fachkonferenz können sich unter anderem die betroffenen Landkreise, Städte und Gemeinden beteiligen. Am 27. Januar 2021 findet im Vorfeld der Fachkonferenz eine kurze Online-Informationsveranstaltung für Kommunen statt.

Beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, welche die Arbeit der Fachkonferenz Teilgebiete unterstützen soll. Am 15. Januar 2021 hat das BASE Informationsschreiben an die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte gesendet. In dem Schreiben und einer Broschüre informiert das BASE über den aktuellen Verfahrensstand, die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen sowie die nächsten Schritte im Verfahren.

Am 14. Januar 2021 hat ein erstes Informationsgespräch zwischen Umweltminister Olaf Lies und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände stattgefunden. Der Minister wies einleitend darauf hin, dass derzeit praktisch 80 Prozent der Landesfläche potentiell betroffen sei. Dabei handele es sich um höchst unterschiedlich große Teilgebiete, die sich in der Regel weder gemeinde-, noch kreisscharf zuordnen lassen. Eine weitere Eingrenzung der Gebietskulisse erwarte er realistisch allenfalls in einem Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren. Um dennoch dem nachvollziehbaren Informationsbedarf der Bevölkerung nachkommen zu können, ständen im Landeshaushalt Mittel in Höhe von 500.000,00 Euro zur Verfügung. Auf das Geld könnten die Kommunen zugreifen, die aber auch die Zivilgesellschaft einbinden sollten.

Im Ergebnis bestand Einvernehmen, dass gemeindebezogene Veranstaltungen im kreisangehörigen Raum wenig Sinn ergeben. Angeregt wurde, seitens der Landkreise zum Beispiel mit den Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Kommunen zu besprechen, ob vor Ort Bedarf für eine regionale Info-Veranstaltung gesehen werde. Diese sollte zweckmäßiger Weise in Präsenzform durchgeführt werden, wenn die Pandemielage dies wieder zulässt. Gegebenenfalls käme auch eine kreisübergreifende Veranstaltung in Betracht. 

Broschüre zu Antisemitismus in Niedersachsen erschienen

Das Landes-Demokratiezentrum im Niedersächsischen Justizministerium hat eine neue Broschüre vorgelegt, die das Thema „Antisemitismus in Niedersachsen“ umfassend beleuchtet. Dazu hat das Land wie folgt informiert:

„In der Broschüre erläutert die Politikwissenschaftlerin und Antisemitismusforscherin Dr. Dana Ionescu den Begriff des Antisemitismus und sensibilisiert anhand von Vorkommnissen in Niedersachsen für den Antisemitismus vor unserer eigenen Haustür. Weiterhin werden drei Projekte vorgestellt, die mit Fördermitteln des Landes im vergangenen Jahr unterstützt wurden. Durchgeführt wurden diese durch die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten, den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K.d.ö.R. und die Amadeu Antonio Stiftung. 

Die Broschüre enthält zudem ein Doppelinterview mit dem Vorsitzenden des Landesverbands der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Michael Fürst, und der Antisemitismusbeauftragten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen, Dr. Rebecca Seidler. Fürst und Seidler verdeutlichen darin die Positionen jüdischer Akteurinnen und Akteure und erläutern ihre Anliegen gegenüber Staat und Gesellschaft.

In einem Kontaktteil werden Beratungsangebote genannt, die Unterstützung für von Antisemitismus betroffene Personen anbieten. Dazu gehören unter anderem die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus und die Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.“

Die Informationsborschüre kann auf der Internetseite des Landes-Demokratiezentrums als pdf-Dokument geladen werden.

Einwegkunststoffverbotsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung verbietet in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben ab dem 3. Juli 2021 das Inverkehrbringen von bestimmten Kunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter) sowie generell von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen.

Nach dem Inkrafttreten am 3. Juli 2021 sind Verstöße gegen das Inverkehrbringensverbot als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Es obliegt den Ländern, die für den Vollzug zuständigen Behörden zu bestimmen.

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NLT-Blitzumfrage: Impfzentren brauchen Impfstoff

Im Vorfeld eines Gesprächs von Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann mit dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) am 13. Januar 2021 zur Impfsituation hat der kommunale Spitzenverband eine Blitzumfrage zur Situation in den Impfzentren durchgeführt. 34 von 37 Mitgliedern haben binnen 24 Stunden geantwortet. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Impfzentren wären flächendeckend in der Lage, kurzfristig mehr Menschen zu impfen, wenn es mehr Impfstoff gäbe. 19 kreisliche Impfzentren hatten mit Ablauf des 12. Januar 2021 ihre Vorräte verimpft, weitere 10 Impfzentren rechnen mit dem Leerlaufen mangels Impfstoff in den nächsten Tagen.

„Der limitierende Faktor ist einzig und allein die gelieferte Menge Impfstoff. Alle Beteiligten sind hoch motiviert und die derzeit im Einsatz befindlichen mobilen Teams tun ihr äußerstes, um so viele Impfungen wie möglich durchzuführen. Die späte Entscheidung des Landes, das Terminmanagement-System erst Ende Januar zu starten und zu Beginn nur mobile Teams einzusetzen, hat einige zum Jahresanfang überrascht. Auch die Planbarkeit der Anlieferung und EDV-Probleme bei der Erfassung waren Anfangsprobleme. Wir hoffen dringend auf eine verlässlichere Lieferung, damit Unterbrechungen vermieden werden“ fasste NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe die Situation zusammen.

„Bei den Zahlen im bundesweiten Vergleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Niedersachsen für die zweite notwendige Impfung nach drei Wochen genügend Impfstoff zurückgestellt wird. Anderswo wird auf eine sicher funktionierende Lieferkette gesetzt, aber die Erfahrungen der letzten Wochen mahnen zur Vorsicht. Dennoch müssen Land und Bund die Rahmenbedingungen nachbessern. Es steht in keinem Verhältnis, wenn Aufklärung und Impfen ungefähr dreimal so schnell geht wie es die Dokumentation erfordert“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Landkreise verlangen Verlässlichkeit in der Krise

„In der Sache richtig, vom Verfahren unmöglich“, so kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, die Kehrtwende der Landesregierung hinsichtlich der Kleinkinder in der Corona-Verordnung des Landes. „Die kommunalen Spitzenverbände haben am 7. Januar 2021 während der mehr als kurzen Anhörungsfrist zum Verordnungsentwurf auf die besondere Situation der Familien mit kleinen Kindern hingewiesen. Das wurde vom Tisch gewischt. Es ist nicht akzeptabel, wenn die federführende Staatskanzlei dann noch am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung medial die nächste Änderung ankündigt, ohne die Gesundheitsämter auch nur zu informieren. Gerade weil sich das Recht für die Bürger ständig ändert, muss es ein Mindestmaß an Verlässlichkeit geben. Auch das Informationsmanagement des Sozialministeriums bei der Beantwortung der vielen Einzelfragen z.B. zur Schließung von Geschäften muss verbessert werden.“

Kritisch bewertet der NLT auch, dass es seit dem Frühjahr nicht gelungen ist, eine Landesverordnung über die Nutzung der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) vorzulegen. „Angesichts der seit dem 11. Januar 2021 geltenden Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen liegt die ganze Verantwortung wieder vor Ort. Wir haben zum wiederholten Male gefordert, dass das Land allgemein die Berufsgruppen festlegt, die prioritär solche Einrichtungen auch in Zeiten der zugespitzten Krise nutzen dürfen. Es ist ein Armutszeugnis, dass dies nicht gelungen ist,“ erklärte Meyer.

Corona-Virus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Corona-Virus-Einreiseverordnung) ist im Bundesanzeiger veröffentlich worden und am 14. Januar 2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig außer Kraft getreten sind die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020, die CoronaVirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 und die Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020.

Die Verordnung sieht im Wesentlichen vor: 

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im

            Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreisean-

            meldung unter http://www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunterneh-

            men müssen den Nachweis kontrollieren.

          – Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den

            Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten ha-

            ben, müssen spätestens 48 Std. nach Einreise im Besitz eines negativen Tester-

            gebnisses oder eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses sein. Dieses müssen

            sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung, die bis zu zehn Tage nach

            Einreise erfolgen kann, vorliegen.

          – Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet

            aufgehalten haben, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen (sogenannte

            „Hochinzidenzgebiete“) oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreiten („Vi-

            rusvarianten-Gebiet“), müssen bereits vor der Anreise über einen Nachweis verfügen,

            dass keine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

          – Betreiber von Mobilfunknetzen müssen ihre Kunden per SMS über die in Deutsch-

            land geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren. Diese Ver-

            pflichtung gilt erst ab dem 1. März 2021. 

Referentenentwurf einer Coronavirus-Surveillanceverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Corona-Virus SARS-CoV2 vorgelegt. Mit der Verordnung soll die Grundlage geschaffen werden, um in der Bundesrepublik neu auftretende Varianten des Corona-Virus SARS-CoV2 zu analysieren und zu überwachen. Hierfür muss eine ausreichend hohe Zahl von möglichst repräsentativ erhobenen Genomsequenzdaten vorliegen. Mit dem Verordnungsentwurf sollen Laboratorien und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Corona-Virus untersuchen und in diesem Rahmen eine Genomsequenzierung dieses Erregers vornehmen, verpflichtet werden, die erhobenen Genomsequenzdaten an das Robert-Koch-Institut zum Zwecke der Krankheitserregersurveillance zu übermitteln. Der Verordnungsentwurf enthält außerdem Regelungen zur Vergütung.

EU-Beihilferecht: Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten

Die EU-Kommission hat die von der Bundesregierung beantragte Änderung der „Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten“ genehmigt. Danach dürfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schwierigkeiten bis Ende 2025 maximal 10 Millionen Euro für Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Die verlängerte Regelung ist auf in der Forstwirtschaft tätige Unternehmen ausgedehnt worden. Zudem können neben Bund und Ländern nun auch Gemeinden sowie die Landkreise Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von KMU vergeben. Kommunale Unternehmen sind allerdings nicht förderberechtigt.

Verlängerung der Richtlinie über die Gewährung von Corona-Billigkeitsleistungen für öffentliche Tourismus-Akteure in Kraft getreten

Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen öffentlichen Akteure im Tourismus des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) ist am 6. Januar 2021 in Kraft getreten.

Für den neu geschaffenen Fördertatbestand „Entwicklung und Umsetzung digitaler und/oder sonstiger touristischer Maßnahmen, die aufgrund der Auswirklungen der COVID-19- Pandemie erfolgen“ – Nr. 2.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte – gilt der in dieser Richtlinie vorgesehene Antragsstichtag 30.4. ausdrücklich nicht. Anträge können laut MW also jederzeit gestellt werden und werden nach Eingang entschieden.

Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes- und Raumordnungsprogramms (LROP)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des LROP eröffnet. Die Landkreise und die Region Hannover und die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Änderungen des LROP betreffen unter anderem

            – Festlegung eines Grundsatzes zur Reduzierung der Neuversieglung, einzelne Än-

             derungen zum Vorranggebiet Torferhaltung,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Biotopverbund,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Natura 2000 sowie der Liste

             der kleinflächigen Gebiete,

            – Festlegung von Grundsätzen zum ökologischen Landbau und zum klimagerechten

             Waldumbau,

            – zahlreiche Einzelregelungen betreffend Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung,

            – Neufestlegung aller Vorranggebiete Trinkwassergewinnung und Präzisierung von

             deren Sicherungsfunktionen,

            – Überarbeitung der Vorranggebiete Güterverkehrszentrum,

            – Überarbeitung einzelner Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorrangge-

             biete sonstiger Eisenbahnstrecke,

            – Festlegungen zur Windenergie an Land und im Küstenmeer sowie zu anderen er-

             neuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik. 

Offenes Netzwerk Mobilitätsmanagement gegründet

Nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (NLNVG), der Arbeitsgemeinschaft der Niedersächsischen ÖPNV-Aufgabenträgern sowie der drei kommunalen Spitzenverbände wurde auf Landesebene das Offene Netzwerk Mobilitätsmanagement für Kommunen in Niedersachsen gegründet. Das Netzwerk soll vorrangig dem Austausch und dem Wissenstransfer dienen. Kommunen sollen hierdurch in der Ausgestaltung einer zukunftsfähigen, sicheren und nachhaltigen Mobilitätsentwicklung unterstützt werden. Betreut wird das Netzwerk durch die Stabstelle Mobilitätsmanagement bei der NLNVG. Im nächsten Jahr sollen über diese u.a. Fortbildungen zum Mobilitätsmanager stattfinden.

Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“ unterzeichnet

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Pressemitteilung vom 28. Dezember 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“, welches das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einem Gesamtvolumen von 657 Millionen Euro bis zum Jahre 2023 aufgelegt hat, unterzeichnet worden ist. Auf Niedersachsen entfallen dabei rund 65 Millionen Euro. Das Programm soll den Aufbau eines sicheren, möglichst lückenlosen Radnetzes ermöglichen. Es richtet sich primär an den Alltagsradverkehr. Förderfähig werden der Neu-, Um- und Ausbau von Radwegen sowie Planungsleistungen und Grunderwerb, aber auch Abstellanlagen und dergleichen sein. Das MW wird in Kürze auf seiner Internetseite zur Abwicklung und genauen Ausgestaltung der Förderung in Niedersachsen informieren.

Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2020 zur nachträglichen Heilung einer Kreisumlagesatzung

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat das Kreisumlagestreitverfahren Perlin gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg endgültig zu Gunsten des Landkreises entschieden. Bezogen auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebene Prüfung, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei, kommt es zu einem negativen Befund. Es stellt zudem fest, dass der Landkreis aufgrund der gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom OVG erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen habe.

In NLT-Information 5/2019 (S. 131) wurde über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Mai 2019 berichtet, mit dem klargestellt wurde, dass sich dem Grundgesetz eine Verpflichtung der Landkreise zur förmlichen Anhörung der Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes, nicht entnehmen lässt. Hintergrund war die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg seine nach Auffassung des OVG aus Art. 28 Abs. 2 GG resultierende Pflicht zur Anhörung der Gemeinde Perlin über die Höhe der Kreisumlage verletzt habe. Dem war das BVerwG mit o.g. Urteil entgegengetreten. Es hatte dem Berufungsgericht zudem aufgegeben, zu klären, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ist das OVG Mecklenburg-Vorpommern hier zu einem negativen Befund gekommen. Es hat zudem festgestellt, dass der Landkreis auf Grundlage der durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVBI. MV 2019, 467) ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom Senat erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen hat.

VerfGH Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen kommunalen Finanzausgleichs

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz der Jahre 2014 ff. für verfassungswidrig erklärt, da aufgrund des vollständigen Fehlens eines Bedarfsermittlungsverfahrens den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den kommunalen Finanzausgleich eine aufgabenadäquate Finanzausstattung nicht gewährleistet werde. 

Materiell-rechtlich äußert sich der VerfGH trotz der entsprechenden Vorlage des VG Neustadt a.d. Weinstraße nur mit der Feststellung, dass in tatsächlicher Hinsicht bei einer Gesamtbetrachtung der Finanzierungsdefizite sämtlicher kommunaler Ebenen im Jahr 2014 und Teilen hiervon im Jahr 2015 eine solche Aufgabenerfüllung nicht sicher gewährleistet sei. Im Gegenteil hebt er hervor, dass aus strukturellen Gründen nachträglicher verfassungsgerichtlicher Schutz für die Finanzgarantie nicht effektiv gewährt werden könne und der verfassungsrechtliche Schutz der kommunalen Finanzhoheit damit in den Prozess der Entscheidungsfindung vorzuverlagern sei.

Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen komme dem Landesgesetzgeber ein methodischer Gestaltungsspielraum zu. Das vom Gesetzgeber für die Bedarfsermittlung herangezogene Modell sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Der VerfGH habe lediglich zu prüfen, ob die für das konkret gewählte Verfahren erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend ermittelt wurden und sich der Gesetzgeber bei dem Berechnungsvorgang innerhalb des Verfahrens und seiner Strukturprinzipien bewegt. Er müsse zudem die wesentlichen Ergebnisse seiner (Bedarfs-)Ermittlungen und seine hierauf fußenden Erwägungen durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien (zum Beispiel in die Gesetzesbegründung oder die Ausschussprotokolle) auch transparent machen.

Positiv ist festzustellen, dass der VerfGH RP das Land an die bereits im Jahr 2012 angemahnte Entlastung der stark verschuldeten Kommunen erinnert und feststellt, dass die Wirkungen des von Art. 49 Abs. 6 LV geforderten aufgabenadäquaten Finanzausgleichs sich flächendeckend nur entfalten könnten, wenn die mit Kassenkrediten belasteten Kommunen in die Lage versetzt werden, diese abzubauen und so dauerhaft zu einem materiellen Haushaltsausgleich zu finden. Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zu diesem Zweck erscheine dies nach wie vor ausgeschlossen.

Landeskabinett benennt Gesamtkoordinator für Rückholung der Asse-Fässer

Um die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II konzentriert und zügig genehmigen zu können, hat das Landeskabinett am 11. Januar 2021 beschlossen, eine zentrale Koordinierungsstelle für die Rückholung der Asse-Fässer zu schaffen. Die Koordinierungsstelle mit einem Gesamtkoordinator / einer Gesamtkoordinatorin und einer eigenen Geschäftsstelle soll im Umweltministerium eingerichtet werden. Gesamtkoordinator/in soll jeweils die mit der Leitung der Abteilung 4 „Atomaufsicht und Strahlenschutz“ des Umweltministeriums beauftragte Person sein. Dies ist aktuell Andreas Sikorski.

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verkündet

Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Artikelgesetz hat zum Ziel, über Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu verbessern.

Der Bundesrat-Gesundheitsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss anzurufen und begründete dies insbesondere mit der geplanten, stärkeren finanziellen Beteiligung der Krankenkassen im Rahmen der Pandemieabwehr. Der Bundesrat folgte der Empfehlung nicht und billigte das Gesetz. Zudem fasste er eine Entschließung (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021), mit der er das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufforderte, die getroffenen Regelungen bezüglich der pauschalen Liquiditätshilfen für die Krankenhäuser zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei sei insbesondere der Nachrang der Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung, die einen nicht unerheblichen Teil der Versorgungslast trügen, kritisch zu hinterfragen. Zudem solle die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100 000 Einwohner des Landkreises als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen gestrichen werden.

Der Bundesrat greift mit seiner Entschließung somit die unbefriedigende Ausgleichregelung für die Corona bedingten Einnahmeausfälle in den Krankenhäusern auf, die mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen worden ist.

Die schwierige Finanzlage der Krankenhäuser infolge der Corona-Pandemie ist auch in der Sitzung des NLT-Gesundheitsausschusses am 24. November 2020 und im Präsidium am 10. Dezember 2020 eingehend thematisiert worden. Die Geschäftsstelle steht hierzu in einem engen Austausch mit der Nds. Krankenhausgesellschaft (NKG). Zunächst bleiben die weiteren politischen Gespräche zwischen Bund und Ländern auch auf der Grundlage des Entschließungsantrages des Bundesrates abzuwarten. Sollten diese im Ergebnis nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser führen, wird gemeinsam mit der NKG über weitere Aktivitäten nachgedacht werden müssen.

Arbeitsschutzkontrollgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in weiten Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Eilanträge, mit denen dies verhindert werden sollte, abgelehnt. Das betrifft die Regelung, wonach in der Fleischindustrie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung untersagt wird. Das Gesetz führt ferner Mindestbesichtigungsquoten ein und sieht die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit der Arbeit vor.

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG 2021“) in Kraft getreten

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das EEG 2021 sieht neue Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor, zu denen u. a. eine Rechtsgrundlage für eine freiwillige finanzielle Beteiligung der betroffenen Gemeinden gehört.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte im September 2020 kurzfristig einen Gesetzentwurf für das EEG 2021 vorgelegt. Während der Gesetzentwurf des BMWi zur Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen noch eine verpflichtende Zahlung der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden sowie das Angebot eines Bürgerstromvertrags vorgesehen hatte, waren diese Regelungen in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung verändert bzw. gestrichen worden. Dagegen, dass nach dem Willen der Bundesregierung im EEG 2021 nur noch eine freiwillige Zahlungsmöglichkeit der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden geregelt werden sollte, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände während des parlamentarischen Verfahrens ausgesprochen.

Der Bundestag hat es in seinem Gesetzesbeschluss jedoch unter kleineren Änderungen bei der freiwilligen Zahlungsmöglichkeit belassen (nun § 36k EEG 2021) und ergänzend Entschließung gefasst. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung u. a. auf, die Rahmenbedingungen für das „Repowering“ von Windenergieanlagen weiter zu verbessern, weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerenergie sowie der Akzeptanz vor Ort vorzuschlagen und die Verteilung der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen zu reformieren, damit Standortgemeinden bei der Verteilung der zerlegten Gewerbesteueranteile 90 Prozent und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen 10 Prozent erhalten.

Regierungsentwurf zur Mietspiegelreform mit Änderungen des SGB II/SGB XII

Das Bundeskabinett hat die Entwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Darin ist auch eine Änderung des SGB II/SGB XII in Bezug auf die Verbesserung der Da- tengrundlage für die Erstellung schlüssiger KdU-Konzepte enthalten. Weitergehende Verbesserungen hinsichtlich dieser schwierigen fachlichen Thematik konnten hingegen nicht erreicht werden.

Auf der Grundlage eines Vorstoßes des Freistaats Bayern haben zwar die Länder gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden intensiv und konkret darüber beraten, ob im Wege einer kurzfristigen Bundesratsinitiative zur Mietspiegelreform weitere gesetzliche Änderungen/Konkretisierungen zu Methoden, Berechnungsverfahren, Vergleichsraumbildung und (eigenen) Datenerhebungsrechten der Grundsicherungsträger gegenüber den Vermietern realistischer Weise erreichbar sind. Dieses Vorhaben ist aber trotz intensiven Bemühens auf allen Seiten letztlich aufgrund der engen Zeitschiene zur Mietspiegelreform und weiterhin bestehenden fachlichen Beratungsbedarfs nicht zustande gekommen.

Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums „Erfolgsgeschichten ländlicher Entwicklung“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat aus dem Fundus der aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderten „integrierten ländlichen Entwicklung“ ausgewählte Beispiele zur Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Land in den Handlungsfeldern „Zusammenarbeit“, „Vitale Dörfer“, „Landnutzung“ und „Grundversorgung“ zusammengestellt.

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ setzt hier mit dem vom BMEL in der Broschüre wichtigsten Förderbereich für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung der ländlichen Räume bezeichneten Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ (ILE) an, dessen Instrumentarium die Länder entsprechend der regionalen und örtlichen Anforderungen einsetzen. Die „Integrierte ländliche Entwicklung“ hat das Ziel, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Förderung der „Integrierten ländlichen Entwicklung“ umfasst im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

  • Ländliche Entwicklungskonzepte: interkommunal und kommunal,
  • Dorfentwicklung: Plätze, Freiflächen, Wege und Straßen, Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäuser, Co-Working-Spaces, Umnutzung von Gebäuden – öffentlich und privat, Nahwärmenetze, Freizeiteinrichtungen,
  • Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raumes: Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, Hochwasserrückhalt, ökologische Maßnahmen, Wegebau und
  • Grundversorgung: Bäcker, Metzger, Dorfläden, Veranstaltungsräume

Die Broschüre kann unter diesem Link  heruntergeladen werden.

BVerfG bejaht Anspruch auf Zugang zu Information außerhalb der Bußgeldakte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12. November 2020 entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) einen Anspruch auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen, wie Rohmessdaten, begründen kann. In der Sache bestätigt das BVerfG, dass im Rahmen standardisierter Messverfahren die gerichtliche Aufklärungspflicht zwar reduziert sei und das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit geeichten Geräten und geschultem Personal nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegen. Der Informationsanspruch des Betroffenen, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet, sei hiervon aber zu unterscheiden und könne weitergehen. Ein Betroffener müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, auch durch außerhalb der Akte befindliche Informationen konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung zu finden und darlegen zu können, um ggf. eine weitergehende gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können.

Benennung von Preisträgern für den Preis „Bundeswehr und Gesellschaft“

Das Bundesministerium für Verteidigung bittet darum, Vorschläge für die anstehende siebte Verleihung des Preises „Bundeswehr und Gesellschaft“ zu unterbreiten. Der Preis soll Einzelpersonen oder Institutionen würdigen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Bundeswehr oder ihre Angehörigen in Öffentlichkeit und Gesellschaft einsetzen. Die Auszeichnung erfolgt in vier Kategorien (Gebietskörperschaften, Vereine, Bildung und Kultur sowie Einzelpersonen). Entsprechende Vorschläge können bis zum 19. März 2021 unmittelbar per E-Mail an BMVgPreisBwG@bmvg.bund.de an das Verteidigungsministerium gerichtet werden. 

Cover-NLT-Aktuell-01

Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Das gilt auch für Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Des Weiteren wurden verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort für Einwohner von Landkreisen mit einer besonders hohen Inzidenz verabredet. Am 25. Januar 2021 soll über das weitere Vorgehen nach dem 1. Februar 2021 beraten werden.

Über die bisherigen Maßnahmen hinaus wurden weitergehende Kontaktbeschränkungen beschlossen. So sollen private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet werden (Ziff. 2). Betriebskantinen sollen möglichst geschlossen werden (Ziff. 3) und die Arbeitgeber werden erneut zu großzügigen Home-Office-Regelungen aufgerufen (Ziff. 4). Für Landkreise mit einer Inzidenz über 200 sollen weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz realisiert und insbesondere eine Beschränkung des Bewegungsradius jedes Einwohners auf einen Umkreis von 15 km eingeführt werden (Ziff. 5), der nur aus triftigem Grund verlassen werden darf.

Die Anhörung zur entsprechenden Anpassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde wiederum äußerst kurzfristig am 7. Januar 2021 in die Wege geleitet. Zur Umsetzung der neuen Beschlüsse in den Schulen sind vom Nds. Kultusminister noch am 5. Januar 2021 weitere Informationsschreiben an die Schulen, Eltern und Schüler/innen ergangen. Danach wechseln die Schulen nach Ende der Ferien ab Montag, 11. Januar 2021, in das Szenario C mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge 9, 10 und 13. Für die Grundschulen ist Szenario C nur für eine Woche vorgesehen, ab 18. Januar 2021 folgt der Wechsel in das Szenario B. Für die Kindertagesstätten ist eine Schließung bis Ende Januar 2021 mit einer Notbetreuungsquote von 50 Prozent vorgesehen.

Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) wurde im Bundesanzeiger am 21.Dezember 2020 veröffentlicht. Die Verordnung trat rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Sie regelt den Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert dabei, welche Personengruppen nacheinander diesen Anspruch geltend machen können. Die Verordnung differenziert dabei hinsichtlich von Schutzimpfungen mit höchster Priorität (§ 2), mit hoher Priorität (§ 3) und mit erhöhter Priorität (§ 4). Zudem regelt sie die Leistungserbringung in Impfzentren und durch mobile Teams sowie die hiermit in Verbindung stehende Terminvergabe und die Kostenübernahme. Einzelheiten können der im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung entnommen werden.

Ergänzte Entschädigungsregelung im IfSG rückwirkend in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkündet worden, durch die klargestellt wird, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Änderung ist rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Forderungen nach Verbesserungen der Krankenhausfinanzierung

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 eine Entschließung gefasst. Hierin wird der Bund aufgefordert, die in § 21 KHG vorgesehene Ausgleichszahlung bereits ab einer Inzidenz-Schwelle von 50 zu gewähren, die vorgesehene Differenzierung nach Notfallstufen aufzugeben und die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen. Zudem hat sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit einem Appell an die Bundesregierung sowie die Landesregierungen gewandt. Kernpunkt der Forderung ist, dass ab dem Jahr 2021 alle Kliniken eine Liquiditätshilfe erhalten sollten. Diese soll 90 % der bis zum 30. September 2020 geltenden Ausgleichszahlungen betragen und entsprechend der damaligen Systematik ausdifferenziert sein. Um negative Leistungsanreize und Überzahlungen auszuschließen, soll aus Sicht der DKG für alle Krankenhäuser verpflichtend bis Jahresende 2021 ein Ganzjahresausgleich bezogen auf das Jahr 2019 bei einem Ausgleichssatz von 85 Prozent durchgeführt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass mögliche Überzahlungen durch die Liquiditätshilfe bei den Häusern verbleiben.

EU: Einigung über Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und Rechtsstaatsmechanismus

Nach den Staats- und Regierungschefs hat auch das Europäische Parlament einer Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Rechtsstaatsmechanismus zugestimmt. Einige EU-Programme (u. a. Horizont Europa, Erasmus+ und EU4Health) sollen um insgesamt 15 Milliarden Euro aufgestockt werden. Die Zuweisung an die Strukturfonds bleibt dagegen gegenüber der Einigung im Juli weitestgehend unverändert. Das Paket enthält einen ausführlichen Zeitplan für die Einführung neuer Eigenmittel (u. a. ein CO2-Grenzausgleichssystem, eine Digitalabgabe). Durch den neuen Rechtsstaatsmechanismus soll es möglich sein, Mitgliedstaaten europäische Mittel zu kürzen oder zu streichen. Das ist immer dann möglich, wenn grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt werden und dadurch ein Missbrauch von EU Geldern droht oder bereits existiert. Dazu müssen mindestens 15 der 27 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen, den vorgeschlagenen Sanktionen zustimmen.

Die Einigung ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages als großer Erfolg der deutschen Ratspräsidentschaft zu bewerten, der es gelungen ist, die teils tiefen Gräben zwischen den Mitgliedstaaten zumindest temporär zu schließen, um einen Kompromiss herbeizuführen. Aufgrund der Einigung und der kürzlich abgeschlossenen Trilogverfahren zu den meisten Strukturfondsverordnungen dürfte ein zeitnaher Abruf der europäischen Mittel möglich sein. Zwar wurden nach Bekanntwerden der Einigung zum Rechtsstaatsmechanismus kritische Stimmen laut, die der Ratspräsidentschaft eine gewisse Verwässerung der Vorgaben zur Rechtsstaatlichkeit (insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf budgetbezogene Verstöße) vorwarfen. Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die derzeit geltenden Vorgaben (sog. „Art. 7-Verfahren“) sich als praxisuntauglich erwiesen haben und daher auch ein mittelmäßig ambitionierter Kompromiss als deutlicher Fortschritt zu werten sein dürfte.

Berliner Erklärung zur Digitalisierung im Rahmen Deutscher EU-Ratspräsidentschaft

Im Rahmen der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist am 8. Dezember 2020 die „Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung“ veröffentlicht worden. Das Papier ist in sieben konkrete Maßnahmen gegliedert, um zu einer wertebasierten digitalen Transformation zu gelangen. Dazu zählen u. a. die Förderung sozialer Teilhabe, digitaler Kompetenzen sowie die Stärkung des Vertrauens in die digitale Verwaltung. Genannt werden ebenso die Stärkung der digitalen Souveränität und Interoperabilität in Europa sowie die Schaffung wertebasierter und Menschen-zentrierter Systeme künstlicher Intelligenz für den öffentlichen Sektor. Diese Maßnahmen werden durch sog. politische Aktionsbereiche konkretisiert, mit dem Ziel, bis 2024 die Maßnahmen umzusetzen. Das Maßnahmenpaket soll u. a. auf Grundlage jährlicher Berichte evaluiert werden.

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das Gesetz durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt worden. Das Gesetz enthält u.a. eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürger.

  • Zum 1.1.2021 soll der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahrund die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich steigen.
  • Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.
  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird des Weiteren in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Das Jahressteuergesetz sieht zudem die Einführung einer Homeoffice-Pauschale vor. Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Gewährt werden soll die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur IT-Sicherheit

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vorgelegt. Kernpunkte des Gesetzentwurfs beziehen sich auf eine Ausweitung der Rechte und Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Änderungen im Telekommunikationsgesetz, um Sicherheitsanforderungen für das Betreiben entsprechender Systeme zu regeln sowie insbesondere durch eine Änderung im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung die Pflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, auch auf die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu erweitern. Zudem wird die Siedlungsabfallentsorgung zu einer „kritischen Infrastruktur“ im BSI-Gesetz.

Bundeskabinett beschließt Entwurf für einen Aufbau- und Resilienzplan für Deutschland

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für einen Deutschen Aufbauund Resilienzplan beschlossen. Insgesamt sollen in Deutschland durch die Fazilität Mittel i. H. v. 29,3 Milliarden Euro eingesetzt werden. Das Dokument sieht vielfältige Maßnahmen in sechs Schwerpunkten vor. Ein Großteil der Mittel (40 Prozent) sollen der Finanzierung einer Strategie der Klimapolitik und Energiewende dienen. Diese sieht u. a. Initiativen zur Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff, eine klimafreundliche Mobilität und klimafreundliches Sanieren und Bauen vor. 25 Prozent der Mittel sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Wirtschaft und Bildung fließen. Für letztere ist u. a. ein Sonderausstattungsprogramm für digitale Endgeräte für Lehrkräfte vorgesehen. Zur Stärkung der sozialen Teilhabe soll u. a. das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020- 2021, das mit 500 Millionen Euro ausgestattet wird, beitragen. Über 15 Prozent der Mittel sind für eine digitale und technische Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. 12 Prozent sollen für eine Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden.

Pflegestatistik 2019

Das Statistische Bundesamt hat im Rahmen der zweijährlichen Statistik der Pflegeversicherung die Pflegestatistik 2019 vorgelegt.

Nach den Deutschland-Ergebnissen waren zum Ende des Jahres 2019 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Dies sind + 20,9 Prozent mehr als nach der Pflegestatistik 2017. Der hohe Anstieg weist nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes darauf hin, dass sich hier immer noch Effekte durch den seit 1. Januar 2017 weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zeigen. 80 Prozent der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter; 34 Prozent waren über 85 Jahre alt. 62 Prozent waren Frauen.

Hervorzuheben ist, dass 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt wurden. Dies ist im Vergleich zu den vergangenen Pflegestatistiken erneut eine deutliche Steigerung (im Jahr 2017 wurden 76 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, im Jahr 2015 waren es 73 Prozent, im Jahr 2013 71 Prozent).

Von diesen 3,3 Millionen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhielten 2,12 Millionen ausschließlich Pflegegeld, das bedeutet, sie wurden in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Bei weiteren 0,98 Millionen Pflegebedürftigen erfolgte die Pflege zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Zusätzliche 210.000 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen wurden im Dezember 2019 ebenfalls zu Hause versorgt. Auch hier ist von einer Unterstützung der Pflegebedürftigen durch Angehörige auszugehen.

Die Zahl der in Pflegeheimen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen blieb in etwa konstant. 20 Prozent der Pflegebedürftigen wurden vollstationär betreut.

Modellprojekte Smart Cities vom BMI – Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Staffel 2021

Am 11. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss über das Haushaltsgesetz 2021 300 Millionen Euro Programmittel für die dritte Staffel der Modellprojekte Smart Cities zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung fördert die digitale Modernisierung der Kommunen durch Smart-City-Modellprojekte. Das BMI ruft dazu seit dem 19. Dezember 2020 zur Einreichung von Bewerbungen auf. Bis zum 14. März 2021 können sich Kommunen bewerben. Modellprojekte Smart Cities bestehen aus zwei Phasen: A. Entwicklung kommunaler Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Gestaltung der Digitalisierung. B. Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen. Es werden Zuschüsse und perspektivisch geplante Investitionskredite aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt. Förderfähig sind Anträge, die entweder Phase A und B enthalten, oder bei Vorliegen einer Smart-City-Strategie direkt in die Phase B einsteigen. Umsetzungsförderungen können auch auf Basis von bereits unabhängig von dieser Förderung entwickelten Strategien bzw. Konzepten erfolgen.

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verkündet

Das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es regelt unter anderem die Versorgung von Patienten mit pharmazeutischen Dienstleistungen in Gebieten mit geringer Apothekendichte sowie die Abgabe von Arzneimitteln über automatisierte Ausgabestationen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – Umsetzung DS-GVO

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags hat sich in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) – siehe Landtagsdrucksache 18/8111 – befasst.

Anlass und Zielsetzung des von der SPD- und CDU-Fraktion vorgelegten Entwurfs ist vorrangig die nötige Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie bekannt, erfordert die direkte Geltung der DS-GVO, dass neben dem Bund auch die Länder ihre allgemeinen und fachspezifischen Datenschutzvorschriften anpassen, um widersprüchliche und unzureichende Regelungslagen oder Doppelungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2018 neu gefassten Niedersächsischen Datenschutzrechts sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften der DS-GVO enthält der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechende Anpassungen. Außerdem wurden Regelungen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, bezogen auf die unterschiedlichen Verarbeitungsphasen, aufgenommen. Ferner wird eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Versenden von sogenannten „Stillen SMS“ (§ 33b) geschaffen.

Gesetz zum Glücksspiel-Staatsvertrag

Nach einem Beschluss des Landeskabinetts am 15. Dezember 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspiel-Staatsvertrag 2021) vorgelegt. Mit ihm werden bislang verbotene Formen des Online-Glücksspiels wie Online-Casino, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erlaubnisfähig.

Vorgesehen sind der Aufbau eines zentralen, spielform- und anbieterübergreifenden Sperrsystems, die verpflichtende Einrichtung von anbieterbezogenen Spielkonten mit entsprechender Identifizierungspflicht, die Verpflichtung der Anbieter zum Aufbau von Systemen zur Spielsuchtfrüherkennung und die grundsätzliche Begrenzung von Einzahlungen durch ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, das mit Hilfe einer zentralen Limit-Datei überwacht werden soll. Zugleich sollen die Maßnahmen zum Vollzug gegen unerlaubte Angebote sinnvoll erweitert werden. Hiermit kann es noch besser gelingen, die seriösen Anbieter von den unseriösen zu trennen und dann gezielt gegen diese unseriösen Anbieter vorzugehen. Dies soll zu einer Verringerung der Gefahr der Spielsucht beitragen.

Die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Wahrnehmung glücksspielaufsichtlicher Aufgaben soll insbesondere für länderübergreifende Online-Glücksspielangebote zentralisiert werden. Dazu wird eine Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Halle, Sachsen-Anhalt, geschaffen. Der Staatsvertrag soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es bedarf dazu der Ratifizierung durch mindestens 13 Länder. Erforderlich ist in jedem Fall die Ratifizierung durch Sachsen-Anhalt als Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde.

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

          – Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktua-

            lisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang

            mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des

            Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

          – Das im Bundeswahlrecht seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung für die

            Mitglieder der Wahlorgane (Wahlausschüsse und Wahlvorstände) wird eingeführt

          – Im Kommunalwahlrecht wird die Altersgrenze zur Ablehnung eines Wahlehrena-

            tes – dem Landeswahlrecht entsprechend – vom 65. auf das 67. Lebensjahr ange-

            hoben (§ 13 NKWG).

          – Der Begriff des „allgemeinen Kommunalwahltages“ aus dem Nds. Kommunalverfas-

            sungsrecht soll auch im Kommunalwahlrecht eingeführt werden (§ 6 NKWG).

          – Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Kommunalwahlrecht mit Artikel 11 des

           „Corona-Bündelungsgesetz“ vom 15. Juli 2020 aufgenommene Übergangsregelung,

            bis zum 31. März 2021 durchzuführende Wahlen verschieben oder als reine Briefwahl

            durchführen zu können, soll als allgemeine gesetzliche Regelung für Wahlen in Zeiten

            einer epidemischen Lage etabliert werden.

Das Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die oben genannten Änderungen bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) sowie die Einbringung in den Landtag unter Beantragung einer sofortigen Ausschussüberweisung am 15. Dezember 2020 beschlossen (Landtagsdrucksache 18/8197). Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

  • Die Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen wird zukünftig an die Zahlung einer tarifgerechten Entlohnung geknüpft. Hierdurch sollen Pflegeeinrichtungen ermutigt werden, die Entlohnungsbedingungen ihrer Pflegekräfte zu verbessern und eine Refinanzierung mit den Kostenträgern zu erreichen.
  • Es wird eine Beschwerdestelle Pflege im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen eingerichtet, an die sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können.
  • Die bereits im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen Versorgung in Niedersachsen (der Landespflegebericht, die örtlichen Pflegeberichte und die örtlichen Pflegekonferenzen) sollen künftig konsequenter genutzt werden. Die Zeiträume für die Berichterstellung untereinander und mit der Pflegestatistik Niedersachsen werden aufeinander abgestimmt. Zukünftig sollen Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte alle vier Jahre fortgeschrieben werden, die örtlichen Pflegekonferenzen sollen mindestens alle zwei Jahre tagen.

Mit dem NPflegeG stellt das Land Fördermittel für die Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in Höhe von fast 60 Millionen Euro jährlich bereit. 

Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Neufassung der Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Eine Überarbeitung war aufgrund der Anpassung der Düngeverordnung des Bundes nach den Verhandlungen mit der EUKommission wegen der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie erforderlich geworden.

Nach Anwendung des in der Verwaltungsvorschrift des Bundes (AVV Gebietsausweisung) vorgesehenen, dreistufigen Verfahrens soll die Gebietskulisse Nitrat von ursprünglich etwa 60 Prozent auf nunmehr 30 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche reduziert werden. Diese Reduzierung geht vor allem darauf zurück, da der Grünlandanteil nunmehr bei unter drei Prozent (vorher rund 20 Prozent) liegt. Die Gebietskulisse Nitrat berücksichtigt nunmehr erstmals auch Teilflächen von etwa fünf Prozent innerhalb der nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbelastet eingestuften Grundwasserkörper (sogenannte „rote Brunnen in grünen Grundwasserkörpern“). Die phosphatsensiblen Gebiete (weiterhin nur Seen-Einzugsgebiete) in Niedersachsen umfassen wie bisher ca. 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche (ca. 35.000 Hektar). Die Gebietskulissen können unter den Internetadresse http://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ eingesehen werden.

Die in den Gebietskulissen geltenden, zusätzlichen Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 des Verordnungsentwurfs. Für den Bereich der nitratsensiblen Gebiete sind als Maßnahmen eine verpflichtende Anlage einer Untersaat auf Maisflächen bei einem Erntetermin nach dem 1. Oktober und nachfolgender Sommerung, die Erhöhung der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu Hackfrüchten (ausgenommen Kartoffeln) und Mais um 10 Prozent sowie (wie bisher) eine Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb einer Stunde vorgesehen.

Für den Bereich der phosphatsensiblen Gebiete sind die drei folgenden Maßnahmen vorgesehen: Reduzierte P-Düngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, ausdifferenziert nach dem Humusgehalt des Standortes, höhere Gewässerabstände sowie eine Verlängerung der Phosphat-Sperrfrist um vier Wochen. Diese flächenbezogenen Maßnahmen sollen in beiden Gebietskulissen durch betriebliche Meldepflichten flankiert werden.

Schutz des Kindeswohls – Enquetekommission im Landtag eingesetzt

Am 6. Oktober 2020 hat der Niedersächsische Landtag die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (LT-Drs. 18/7604) eingesetzt. Sie trat am 14. Dezember 2020 zum ersten Mal zusammen. Der NLT wird diese neue Kommission des Landtages begleiten und hierüber zu gegebener Zeit informieren.

Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021

Das Land Niedersachsen hat die Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Die Aufgaben der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz wurden mit den Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in einem Landesamt zusammengeführt. So wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit Sitz in Celle gegründet. Das Amt wird mit den weiteren Standorten in Loy und Garbsen, den Regionalbüros in Braunschweig, Lüneburg, Göttingen und Osnabrück sowie den Regierungsbrandmeistern und ihren weiterhin bestehenbleibenden Aufsichtsbereichen fortgesetzt in der Fläche vertreten sein.

Ausschlaggebend für die Neuorganisation seien Erfahrungen, die in den letzten Jahren bei der Bewältigung von unterschiedlichsten Krisensituationen gesammelt wurden, teilte das Land Niedersachsen mit. Nach der Flüchtlingsunterbringung 2015 und großen Schadenslagen wie dem Moorbrand 2018 in Meppen zeige sich nun auch durch die Pandemiebewältigung, dass zunehmend komplexe und vielschichtige Einsatzsituationen ein übergeordnetes Krisenmanagement erfordern würden.

Ausländerrecht: Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Durch die Verordnung wird im Schwerpunkt § 5 der Härtefallverordnung geändert mit dem Ziel, die Arbeitsbelastung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder spürbar zu entlasten und die Bearbeitungszeit sämtlicher angenommener Eingaben zu verkürzen. Dafür soll im Wesentlichen eine Modifikation des Minderheitenquorums im dreiköpfigen Vorprüfungsgremium dahingehend erfolgen, dass bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Ausländerin oder des Ausländers künftig eine Mehrheitsentscheidung für die Annahme zur Beratung erforderlich ist. Künftig müssen in diesen Fällen mindestens zwei von drei Mitgliedern für die Annahme stimmen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren verbleibt es – wie bisher für alle Fälle – weiterhin dabei, dass eine Stimme im Vorprüfungsgremium für die Annahme ausreichend ist. Zudem soll das Verfahren künftig durch eine Modifikation von § 5 Abs. 5 der Verordnung in der Regel dann enden, wenn bekannt wird, dass die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verurteilt wurde.

10. Gesundheitspreis Niedersachsen

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 10. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde 2020 durch Frau Ministerin Dr. Carola Reimann (MS) virtuell verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus den Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträgern:

Preiskategorie „Gesundheitskompetenz – mehr denn je gefragt!“

Projekttitel: So moktwidat!

Ausgezeichnet Gesundheitsamt Landkreis Rotenburg (Wümme)

Kooperationspartner: Heimatverein Scheeßel, TSM Concept

Preiskategorie: Die psychosoziale Gesundheit in Zeiten von Distanz erhalten

Projekttitel: „Kulturspritzen gegen Coronablues“.

Ausgezeichnet: AWO Bezirksverband Hannover/AWO Senioreneinrichtung Vahrenwald

Preiskategorie 3 eHealth – digitale Lösungen in herausfordernden Zeiten

Projekttitel: DICTUM Rescue

Ausgezeichnet: Institut für Allgemeinmedizin Universitätsmedizin Göttingen

Kooperationspartner: Gemeinsames Projekt von Universitätsmedizin Göttingen, Institut für Allgemeinmedizin, aidminutes GmbH, Malteser Hilfsdienst, Berufsfeuerwehr Braunschweig, Rettungsdienst des Landkreises Helmstedt

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Ministerpräsident kündigt Verschärfungen angesichts der aktuellen CoronaLage an

Ministerpräsident Stephan Weil hat im Rahmen des Landtagsplenums am 10. Dezember 2020 außerhalb der geplanten Tagesordnung eine Regierungserklärung zur aktuellen Corona-Lage abgegeben. Er führte aus, die Vorzeichen hätten sich seit dem letzten Wochenende zum Negativen verändert, unter anderem gebe es jetzt über 40 Tote pro Tag in Niedersachsen. Große Sorgen mache auch die bundesweite Inzidenz von über 150. Die bisherigen Maßnahmen reichten nicht aus, auch kleine Anstiege müsse man sehr ernst nehmen. Niedersachsen wolle daher dem Rat der Wissenschaft folgen und die Voraussetzungen für „sehr stille Festtage und einen sehr ruhigen Jahreswechsel“ schaffen. Betroffen hiervon sei insbesondere der Zeitraum 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (Weihnachtsferien).

Im Einzelnen kündigte der Ministerpräsident an, der Grundsatz der zulässigen Höchstzahl von fünf Personen aus zwei Haushalten für Treffen solle nunmehr auch zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Neujahrstag gelten. Die angekündigten Lockerungen für den 27. bis 31. Dezember würden zurückgenommen. Sehr schnell solle ein Verbot von Alkohol zum Direktverzehr kommen. Die Schulen seien nach wie vor kein Infektionstreiber, dennoch seien Maßnahmen nötig (siehe unten). Zum Handel gebe es noch keine Entscheidung, die Diskussionen zwischen dem Bund und den Ländern sollten abgewartet werden. Für den Zeitraum nach Weihnachten seien drei Optionen zu besprechen: keine Schließung, Schließung nur in den Tagen bis zu Silvester oder Schließung nach Weihnachten bis zum 10. Januar 2021. Der Ministerpräsident kündigte an, eine neue CoronaVerordnung werde unmittelbar vorbereitet. 

Freiwilliges Home-Schooling vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich

Zum von Ministerpräsident Stephan Weil angekündigten Maßnahmepaket angesichts der sich wieder verschärfenden Corona-Situation gehört auch die Ausweitung des freiwilligen Home-Schooling vom 14. bis zum 18. Dezember 2020. Kultusminister Grant Hendrik Tonne teilte mit, das Land weite die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für den Zeitraum vom 14. bis 16. Dezember 2020 Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen könnten. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht sei damit im Zeitraum vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich. Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag mit dem Ziel, Kontakte zu reduzieren sagte Tonne.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, blieben die Schulen normal geöffnet. Die letzten Tage in der Schule böten Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Landeshaushalt beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, das Haushaltsgesetz 2021 (LT-Drs. 18/8040) beschlossen. Der Landeshaushalt schließt danach im nächsten Jahr in Einnahmen und Ausgaben mit 35,98 Milliarden Euro ab. Die Nettokreditaufnahme wurde gegenüber dem Entwurf um 365 Millionen auf gut 1,1 Milliarden Euro erhöht. Der Finanzierungssaldo beträgt -1,58 Milliarden Euro. Für die Landkreise und die Region Hannover ist § 13 des Haushaltsgesetzes 2021 von besonderer Bedeutung. Danach ist wie im Vorjahr vorgesehen, die Beteiligung des Landes an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2021 fortzusetzen und hierfür 142,8 Millionen Euro aufzuwenden. Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer Dauerregelung im Nieders. Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes somit nicht umgesetzt. 

Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Ebenfalls am 10. Dezember 2020 hat der Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2021 (LTDrs. 18/8058) beschlossen. Auf folgende Detailregelungen weisen wir wegen der kommunalen Betroffenheit hin: 

  • Mit der Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in Artikel 2 ist einerseits in § 4 Abs. 7 eine Finanzierung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden für den „Niedersächsischen Weg“ in Höhe von 4,9 Millionen Euro bereits ab 2021 vorgesehen. Andererseits wird die Abführungspflicht für Einnahmen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz von bislang 1/3 auf 40 vom Hundert in § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes umgesetzt, obwohl dies von kommunaler Seite nachhaltig kritisiert worden war.
  • In Artikel 6 wird die von kommunaler Seite kritisierte Verschlechterung bei der Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II umgesetzt. Hiergegen hatte neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. den ergänzenden schriftlichen Bericht – LT-Drs. 18/8120 S.8,10 ff.).
  • Die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Artikel 7 sind unverändert. Damit kommt es sowohl zu einer leichten Erhöhung der Finanzhilfen des Landes für Kinderkrippen als auch zu einer Verschiebung der verpflichtenden Einführung der dritten Kraft in diesen Einrichtungen für unter Dreijährige.
  • Im Artikel 8/3 wird durch Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes die „Sonderfinanzhilfe“ für zusätzliche Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bereitgestellt, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden können sollen. In der Regelung ist klargestellt, dass die Finanzhilfe sowohl für Maßnahmen für das Jahr 2020 als auch 2021 verwendet werden kann. Aus diesem Grunde tritt die Regelung auch abweichend mit Wirkung vom 26. Oktober 2020 in Kraft (vgl. Art. 9).
  • Artikel 8/5 sieht Änderungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vor, die insbesondere die Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl während der Corona-Pandemie erleichtern sollen. 

Niedersächsisches Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in der Sitzung am 9. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung (NV) sowie zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) beschlossen. 

Die NV wurde um das Staatsziel „Klimaschutz“ ergänzt. Die parallel beratenen Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und der FDP sind zeitgleich abgelehnt worden. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen hat auf Hinweis des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes (GBD) des Niedersächsischen Landtages noch an zahlreichen Stellen umfangreiche Veränderungen erfahren. Die Regelungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf folgenden Regelungen des NKlimaG hinzuweisen:

  • § 4 enthält nunmehr die niedersächsischen Klimaschutzziele. Ziel ist es danach, die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990 zu senken und bis zum Jahr 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen. Als weiteres Ziel ist die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 festgelegt.
  • Verpflichtung der Landesregierung, bis zum Jahr 2021 (und dann alle fünf Jahre) eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie), eine Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) zu beschließen.
  • Eine gesonderte Vorschrift enthält nunmehr „Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor“. Der bedeutsame öffentliche Personennahverkehr ist in Absatz 2 angesprochen. Zeitlich gestaffelt sollen die finanziellen Unterstützungen des Landes zunehmend auf die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben gerichtet werden.
  • § 7 enthält trotz erheblicher Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die Verpflichtung der Kommunen, Energieberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen.
  • § 9 des bisherigen Entwurfs, der eine Vorschrift zu „Flächen zum Ausbau erneuerbarer Energien“ enthielt, ist nach entsprechender Kritik auch der AG KSV ersatzlos gestrichen worden.
  • Die Einrichtung eines Klimakompetenzzentrums ist in § 11 geregelt. Dieses ist auch zur Beratung der Kommunen vorgesehen ist. 

Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Kenntnis und mit der Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Hierin werden die wesentlichen Fragen vor allem im Hinblick auf den Anspruch auf Impfung, die Reihenfolge (Priorisierung) der zu impfenden Personen, die Leistungserbringung, die Terminvergabe sowie die Teilfinanzierung der Impfzentren geregelt.

Die Priorisierung orientiert sich an dem Positionspapier der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaftlichen Leopoldina. Anspruch auf Impfung haben gem. § 2 des Verordnungsentwurfs (VO-E) Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Welche Einrichtungen hiervon umfasst sind, ist noch offen und soll nach Vorliegen der Stellungnahme der STIKO ergänzt werden. Nach § 3 VO-E haben weiterhin Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (sog. vulnerable Gruppen) und Personen, die solche vulnerablen Personen behandeln, betreuen oder pflegen Anspruch auf Schutzimpfung. Welche Personen davon konkret umfasst werden, ist ebenfalls noch nicht festgelegt und soll nach der STIKO-Stellungnahme ausgeführt werden. Zuletzt ist in § 4 VO-E ein Anspruch auf Schutzimpfung für Personen bestimmt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen (sog. Kritis-Infrastruktur). Hierunter fallen staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie von den Regelungen (nach STIKO-Stellungnahme) nicht umfasste Gesundheitseinrichtungen wie insbesondere Apotheken. Weitere betroffene Bereiche sollen nach Stellungnahme der Länder ergänzt werden.

Corona-Schnelltests für Schulen und Kindertagesstätten

Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 2. Dezember 2020 öffentlich verkündet, dass sich Lehrer und Erzieher nach vorheriger Schulung in Zukunft selbst auf das Corona-Virus testen dürfen. Die Möglichkeit der Eigentestung ist nicht in der Testverordnung geregelt, sondern wird auf Grundlage der kürzlich beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung eingeführt. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt, dass In-vitro-Diagnostika zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden können. Hierzu zählen insbesondere auch Kindertageseinrichtungen und Schulen. Diese Regelung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände hat das Nds. Kultusministerium erklärt, dass es bezüglich einer Umsetzung in Niedersachsen noch zahlreiche offene Fragen sähe und zunächst die enge Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium und dem Nds. Landesgesundheitsamt suche.

„Dezemberhilfe“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mitgeteilt, dass vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen auch im Dezember eine Hilfe in Form eines Zuschusses i.H.v. bis zu 75 Prozent des Umsatzes gewährt werden soll („Dezemberhilfe“). Die bisherige Überbrückungshilfe soll des Weiteren bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal deutlich ausgeweitet werden.

Anhebung der Zuverdienstgrenze für Pensionäre

Der Bund hat im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG Bund) eine Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung setzt die Höchstgrenze der Anrechnung von Erwerbseinkommen herauf. Damit soll ein Anreiz für Pensionärinnen und Pensionäre geschaffen werden, sich bei der Bewältigung des aktuellen Pandemiegeschehens einzubringen.

Niedersächsische Landkreise sind Breitbandmacher – NLT fordert mehr Engagement vom Land

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert von der Landesregierung deutlich mehr Engagement beim Breitbandausbau. Zwar seien in den vergangenen zwei Jahren durchaus Fortschritte erkennbar, für die Ziellinie „Gigabit bis 2025“ reichten diese Anstrengungen aber noch nicht. „Die Landkreise und die Region Hannover benötigen einheitlich und unbürokratisch eine 25 %ige Förderung durch das Land sowie die 100 %ige Sicherheit, dass ihnen ihr bewährter Partner, das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht“, machte NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe anlässlich der Präsidiumssitzung des NLT am 10. Dezember 2020 deutlich.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bisher, sowohl im Wirtschaftlichkeitslückenmodell als auch im Betreibermodell, über 2,5 Milliarden Euro an Finanz- und Fördermitteln in den Breitbandausbau investiert. Ein Blick auf die Anteile der jeweiligen Akteure zeigt, dass das Land hier allerdings deutlichen Nachholbedarf hat: mit 277 Millionen Euro wurde nicht einmal die Hälfte dessen, was aus kommunalen Haushalten investiert wurde – nämlich 819 Millionen Euro – aus dem Landesetat beigetragen.

Nach aktuellen Zahlen des BZNB sind in Niedersachsen derzeit 47 % aller Gebäude mit 1 Gbit/s schnellen Internetzugängen versorgt. Nach Abschluss der aktuell laufenden Maßnahmen werden dies nach Berechnung des BZNB rund 56 % sein. Für das Ziel “Gigabit bis 2025 für alle“ wird deshalb besonders wichtig, dass die nächsten Maßnahmen durch starke Fördermittel unterstützt werden, welche unbürokratisch abgerufen werden können. „Es geht verstärkt um die letzten Adressen, aber auch um die sogenannten ‚Grauen Flecken‘“, so NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das gelingt nur mit vollem Engagement aller. Deshalb erwarten wir einen Landesanteil von 25 % ohne Staffelung.“

Für ihr Engagement setzen die niedersächsischen Kommunen bereits seit 2008 auf die strategische Begleitung sowie die professionelle und fachkundige Unterstützung des BZNB. „Leider vermissen wir hier ein klares Bekenntnis des Landes zur Fortführung des BZBN und fordern dies nachdrücklich und zeitnah ein. Dabei geht es nicht nur um eine Zukunftsperspektive für die dort beschäftigten Fachleute, sondern auch um eine Zukunftsperspektive für den anspruchsvollen Breitbandausbau in unserem ländlich geprägten Bundesland“, zog Meyer abschließend als Fazit.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Landtag eingebracht

Durch einen Entwurf der Regierungsfraktion von SPD und CDU ist ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden. Er fasst die drei im Landesausschuss Rettungsdienst und auch mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Änderungspunkte einer NRettDG-Novelle zusammen, die ursprünglich im Zusammenhang mit der eigentlich geplanten, aber sich offenbar weiter verzögernden Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes erfolgen sollte. Mit dem Gesetzentwurf werden drei Ziele verfolgt:

           – Durch einen Ergänzungssatz in § 5 Abs. 2 NRettDG, das § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

             unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die vergaberechtliche Bereichsausnahme

             auch in Niedersachsen Geltung erlangen kann. Diese Klarstellung war insbeson-

             dere durch Irritationen aufgrund eines OVG-Beschlusses vom 12. Juni 2019 von

             Dritter Seite gewünscht worden.Durch die Änderung wird sich die Rechtslage in

             Niedersachsen nicht verändern.

           – In § 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG wird jeweils der Notfallkrankenwa-

             gen(NKTW) im Gesetz als neues Rettungsmittel geregelt. Da er bereits in einzel-

             nenModellprojekten von Trägern des Rettungsdienstes eingesetzt wird, dient diese

             Aufnahme in das Gesetz ebenfalls der Rechtsklarheit.

           – In § 18 a NRettDG wird eine schon länger geforderte Experimentierklausel in das

             NRettDG eingeführt, mit der auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes das In-

             nenministerium Ausnahmen von den §§ 8 bis 10 NRettDG und den entsprechenden

             Rechtsverordnungen zulassen kann. Vorgesehen ist ein Einvernehmen mit den

             Kostenträgern und eine Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung sowie ein

             entsprechender Bericht an das Innenministerium.

Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die LT-Drs. 18/8095 nebst Begründung unter LT-Drs. 18/8095 .

Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2021 bekannt gegeben. Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 4.776,8 Millionen Euro (lt. Haushaltsplanentwurf 2021 des Landes inklusive der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung i. H. v. 203,7 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind 168 Millionen Euro weniger als im Jahr 2020 festgesetzt wurden.

Das LSN weist wie in den Vorjahren darauf hin, dass sich die genannten Werte als Orientierungsgrößen verstehen, weil sie noch Unsicherheiten enthalten. So konnten u.a. die Soziallasten 2018/2019 noch nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgte daher zunächst mit den Werten aus dem Vorjahr. Auch eine endgültige Steuerverbundabrechnung für 2020 konnte noch nicht in die Berechnungen der Zuweisungsmasse einfließen. Schließlich bedarf die Steuerkraft noch der abschließenden Abstimmung.

Volksbegehren „Artenvielfalt“ erledigt

Wie die Landeswahlleiterin am 27. November 2020 mitgeteilt hat, habe sich das Volksbegehren „Artenvielfalt“ gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid erledigt. Trotz der Bemühungen auf Landesebene, Naturschutz und Landwirtschaft über den Niedersächsischen Weg zu einem Konsens zu führen, wurde das Volksbegehren „Artenvielfalt“ zunächst eingeleitet und weiterverfolgt. Nachdem nunmehr jedoch die legislativen Grundentscheidungen im Niedersächsischen Landtag getroffen worden waren, haben sich der NABU und Bündnis 90/Die Grünen vom Volksbegehren zurückgezogen. Laut Landeswahlleiterin hättendie fünf Initiatoren des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin bis zum Meldestichtag keinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens eingereicht.

Neuordnung des Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums

Die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) sind neu organisiert worden. Seit 1. Dezember 2020 sind vier Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück als neue nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums eingerichtet worden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgelöst und deren Arbeit auf die neuen regionalen Landesämter verteilt worden. Die zentralen Steuerungsaufgaben hat das MK übernommen. Auf der Homepage des MK steht das neue Organisationsgefüge zum Download unter diesen Link bereit.

Bericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz

Der Deutsche Bundestag hatte 2018 eine Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz eingerichtet. Nunmehr liegt der über 800 Seiten starke Abschlussbericht vor. Den Schwerpunkt des Papiers bilden Berichte aus den Projektgruppen u. a. zu den Themenbereichen „KI & Staat“, „KI & Gesundheit“ sowie „KI & Mobilität“. Das Papier erläutert in vielfältiger Weise Begriffe im Kontext der Künstlichen Intelligenz (KI), liefert maßgebliche Definitionen und nimmt angesichts der Corona-Pandemie auch Fragen der Potenziale und Anwendungsbeispiele von KI zur Eindämmung und Beherrschung von Pandemien auf. Im Bereich der kommunal relevanten Projektgruppe zu „KI & Staat“ finden sich Ausführungen zu den Themenfeldern „KI in der Verwaltung“, „Smart City/Region und Open Data“ und „ITSicherheit“ (Abschlussbericht, BT-Drs. 19/23700 – abrufbar über https://t1p.de/1923700).

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2020 vor

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Jahresbericht 2020 unter dem Titel „Krise als Weckruf: Verwaltung modernisieren, Digitalschub nutzen, Gesetze praxistauglich machen“ vorgelegt. Kernbotschaften des Berichts sind die Feststellung des dramatischen Rückstandes an Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung, der durch die Corona-Pandemie offenbar geworden sei, eine Kritik daran, dass die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes nach wie vor an einer übergreifenden Strategie und einem transparenten Vorgehen krankt sowie der Ruf nach einer umfassenden Standardisierung in Bezug auf die Software der Verwaltung. Beklagt wird zudem die Missachtung von Fristen und Verfahrensregeln bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen. Der Erfüllungsaufwand ist im Berichtszeitraum 2019/2020 um gut 800 Millionen Euro zwar insgesamt gesunken, für die Verwaltung gleichzeitig aber um knapp 600 Millionen Euro gestiegen.

Beschluss von Bund und Ländern für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 2. Dezember 2020 ein „Maßnahmenprogramm von Bund und Ländern für Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung“ beschlossen. Der Beschluss enthält als Anlage ein sog. Arbeitsprogramm („Gemeinsames Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung“), welches der Erläuterung und Konkretisierung des Maßnahmenprogrammes dient.Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages war intensiv in die Ausarbeitung des Beschlussvorschlages durch das Bundeskanzleramt eingebunden. Maßnahmenprogramm einschließlich Arbeitsprogramm setzen zahlreiche Forderungen und Anregungen der Hauptgeschäftsstelle um.

In der Präambel des Arbeitsprogrammes wird die Verwaltung ausdrücklich als „Partner vor Ort“ beschrieben. Damit nahm das Bundeskanzleramt die Forderung der Hauptgeschäftsstelle auf, die Bedeutung der kommunalen Vollzugsebene in Rechtsetzung und Verwaltungsvollzug sehr viel stärker als bisher zu berücksichtigen. Dieses grundlegende Anliegen spiegelt sich auch in den verschiedenen Einzelregelungen des Beschlusses wider. Gegenstand des Beschlusses einschließlich des Arbeitsprogrammes sind u.a. eine schnellere und vereinfachte Umsetzung von Förderprogrammen sowie zahlreiche Rechtsvereinfachungen und eine weitere Beschleunigung von Planungs- und Infrastrukturvorhaben. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf Ziff. IV. des Arbeitsprogrammes, wonach zu Entwürfen von Gesetzesvorlagen des Bundes, die Belange der Länder oder Kommunen berühren, grundsätzlich die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden. Die Bundesregierung strebt an, dass die Beteiligungsfristen grundsätzlich nicht kürzer als vier Wochen sind. Darüber hinaus soll eine verstärkte Berücksichtigung der kommunalen Vollzugspraxis im Rahmen von BundLänder-Kommunen-Arbeitsgruppen in der Frühphase der Gesetzgebungsverfahren stattfinden. Der MPK-Beschluss setzt damit langjährige Forderungen der Hauptgeschäftsstelle nach einer verstärkten, auch institutionellen Berücksichtigung der kommunalen Vollzugsebene um.

Entwurf eines Gesetzes zum mobilen Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit übermittelt. Arbeitnehmer sollen danach das Recht haben, ihrem Arbeitgeber den Wunsch mitzuteilen, künftig mobil arbeiten zu wollen. Dieser Wunsch muss mit dem Arbeitnehmer erörtert, eine Ablehnung ggf. sachlich begründet werden. Ohne Erörterung bzw. sachlich begründete Ablehnung soll eine gesetzliche Fiktion greifen, wonach der Arbeitgeber – wie angezeigt – zu mobilem Arbeiten berechtigt ist. Die Regelungen wären auch auf kommunale Arbeitnehmer anwendbar. 

Klagen des Bundes zur Pauschalsteuer gegen Kommunale Jobcenter im SGB II erfolglos

In den Rückforderungsstreitigkeiten zwischen Bund und Kommunalen Jobcentern gibt es zwei aktuelle Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. In den Verfahren des Bundes gegen die Landkreise Verden/Aller und St. Wendel (Saarland) zur Frage der Spitzabrechnung von Pauschalsteuern hat das Gericht die Klagen des Bundes abgewiesen (Urteil Landkreis Verden, Az.: L 20 AS 2622/17 KL). Dies ist ein weiterer Erfolg für die Kommunalen Jobcenter. Streitig war jeweils ein Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber den Landkreisen wegen der beanstandeten Spitzabrechnung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 1 EStG auf Umlagebeiträge des Arbeitgebers zu Zusatzversorgungskassen im Haushaltsjahr 2014. Nach Auffassung des Bundes seien diese Kosten mit einer Nebenkostenpauschale nach § 11 i. V. m. § 20 KoA-VV abgegolten. Die beklagten Landkreise vertraten hingegen die Ansicht, dass die Pauschalsteuern anders als die Personalnebenkosten (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) ein direkter, gesetzlicher Entgeltbestandteil seien, in der Folge von § 10 Abs. 2 KoA-VV umfasst seien und deshalb spitz abgerechnet werden müssten.

Das LSG Berlin-Brandenburg ist dem Vortrag der Beklagten gefolgt. Es begründet die Klageabweisung damit, dass die Spitzabrechnung der Pauschalsteuer im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Daher hätten die Landkreise auch keine Bundesmittel ohne Rechtsgrund erlangt. Das Vorgehen gegen die unrechtmäßige Haltung des BMAS bei der Abrechnung der Pauschalsteuern war aus Niedersachsen maßgeblich betrieben worden. Eine Vielzahl Kommunaler Jobcenter in der gesamten Bundesrepublik hatten sich durch Verwaltungsvereinbarungen mit dem BMAS den Musterverfahren der Landkreise Verden und St. Wendel angeschlossen. Nachdem die Entscheidungen nun Rechtskraft erlangt haben wird das BMAS nach eigenem Bekunden seine Ansprüche für erledigt erklären.

Urteil des BSG zur Organisation eines Kommunalen Jobcenters im SGB II

In einem Rechtsstreit über einen Leistungsbescheid eines Kommunalen Jobcenters hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Aufspaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit auf zwei Rechtsträger – vorliegend den Landkreis und eine vom Landkreis errichtete Anstalt öffentlichen Rechts – gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand verstößt. Der Landkreis hatte im Jahr 2005 eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) gegründet und ihr die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit übertragen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden vom Landkreis selbst erbracht. Das BSG führt aus, es sei in der Begründung der Gesetzesmaterialien die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die (damaligen) Arbeitsgemeinschaften von BA und Kommune oder die Optionskommunen betont und darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen. Aus dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II), sei keine Befugnis zur Übertragung aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen herleitbar. Die Unterstützung der Träger sei nicht mit einer umfassenden Übertragung oder Auslagerung wesentlicher Teile ihrer Aufgaben gleichzusetzen.

Soweit in Niedersachsen Anstalten des öffentlichen Rechts nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des SGB II eingesetzt worden sind, hatte das Niedersächsisches Sozialministerium zuletzt im Jahr 2013 beanstandet, dass Befugnisse aus dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit übertragen worden waren. Das Urteil entfaltet daher gegebenenfalls Wirkung für die noch bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts im SGB II, die auf ihre Betroffenheit überprüft werden müssen.

Novellierte Förderrichtlinie für energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen

Auf Grundlage der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Kälte-Klima-Richtlinie fördert das Bundesumweltministerium den Einsatz von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Einrichtungen und ÖPNV-Fahrzeugen. Eine Voraussetzung ist, dass die Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Förderanträge können ab sofort elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Eine Förderung stationärer Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen und der Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Landkreise, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind die kommunalen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen. Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.