Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 27

COVID-19: Landesregierung veröffentlicht Handlungskonzept zur Bekämpfung eines weiter ansteigenden Infektionsgeschehens

Nach einer Kabinettsbefassung am 5. Oktober 2020 hat die Landesregierung ein 14-seitiges „Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID-19-Pandemie“ veröffentlicht. Das eigentliche Handlungskonzept besteht aus 14 Präsentationsseiten, die die Ausgangslage, den Ziel und Zweck des Handlungskonzepts, ein Raster für die Bewertung verschiedener Szenarien und sechs Seiten mit der Übersicht von Handlungsansätzen und einer Zuordnung zu einzelnen Stufen beinhalten. Dabei wird mehrfach betont, dass verbindliche Grundlage aller Infektionsschutzmaßnahmen jeweils die aktuelle Corona-Verordnung des Landes ist und die Entscheidung für örtliche Maßnahmen jeweils vor Ort liegt. Insofern handelt es sich bei dem Handlungskonzept lediglich um eine Orientierungshilfe für situative Entscheidungen.

Die Presseinformation sowie das Handlungskonzept können hier heruntergeladen werden.

Gespräch Ministerpräsident Weil mit AGKSV

Am 19. Oktober 2020 fand auf Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil in Form einer Videokonferenz ein Meinungsaustausch mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände statt. Seitens der Landesregierung nahm auch Stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Innenminister Boris Pistorius, Sozialministerin Dr. Carola Reimann und der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke teil.

Im Mittelpunkt der Erörterungen stand zunächst die Umsetzung der auf Bundesebene am 14. Oktober 2020 getroffenen Verabredung zwischen der Bundeskanzlerin und den 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer. Die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sprachen sich eindeutig dafür aus, die entsprechenden Rechtsfolgen bei Überschreiten der sogenannten Inzidenzwerte unmittelbar in der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu verankern. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sei die Umsetzung durch Allgemeinverfügung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte nicht zweckmäßig.

Zentraler Punkt des Meinungsaustauschs bildete die Personalsituation in den öffentlichen Gesundheitsämtern. Einigkeit bestand darin, dass eine hinreichende Personalausstattung notwendig sei, um die bisher erfolgreiche Strategie der Nachverfolgung bei Infektionen (Containment) aufrechterhalten zu können. Ministerpräsident Weil zeigte sich grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber den Wünschen der kommunalen Seite, ggf. auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung zurückgreifen zu können, um der Herausforderung gerecht zu werden.

Zur weiteren Verbesserung der Kommunikation in der sich zuspitzenden Situation wurde vereinbart, dass sich die Staatssekretäre der im Wesentlichen betroffenen Ressorts regelmäßig mit den Hauptgeschäftsführern der drei kommunalen Spitzenverbände austauschen sollen. Einigkeit bestand zwischen den Vertretern der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden, das Eingriffe in das Bildungswesen im Zuge der Eindämmung der Pandemie soweit wie möglich vermieden werden sollten. Dies gelte für Schule und Kita gleichermaßen.

Änderung der Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 auf dem Weg

Am späten Nachmittag des 21. Oktober 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei das Anhörungsverfahren zur Änderung der Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 eingeleitet. Mit dem Entwurf sollen die zwischen der Bundeskanzlerin und den 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 14. Oktober 2020 getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme Wert darauf gelegt, die Regelungen für bestimmte Restriktionen hinsichtlich privater Zusammenkünfte und Feiern so auszugestalten, dass bei Überschreiten bestimmter Inzidenzwerte diese Rechtsfolgen automatisch eintreten, ohne dass es einer vorherigen Allgemeinverfügung bedarf. Würde es bei der bisherigen Regelungstechnik verbleiben, führt dies in Landkreisen/der Region, in denen die Inzidenzwerte um die Schwellenwerte von 35 oder 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen schwanken, zu permanenten Handlungszwängen per Allgemeinverfügung.

Muster-VO zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Die Bundesregierung hat eine neue Muster-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vorgestellt, um eine Koordinierung und Harmonisierung der jeweiligen rechtsverbindlich geltenden Quarantäneregelungen der Bundesländer zu erreichen.

Die erstellte Muster-Quarantäneverordnung stellt eine Arbeitshilfe für die Länder dar, auf deren Basis sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende eigene Regelungen erlassen. Sie soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten, um sowohl für die Bürger als auch für die mit der Umsetzung der Verordnung befassten öffentlichen Stellen Transparenz und Handlungssicherheit herzustellen. Dennoch sind landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen in Ausnahmefällen möglich. Die Länder werden ihre landesrechtlichen Quarantäneverordnungen entsprechend bis zum 8. November 2020 aktualisieren.

Beherbergungsverbot in Niedersachsen mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Rahmen eines Beschlusses vom 15. Oktober 2020 (13 MN 371/20) mit der Rechtmäßigkeit des in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung vom 9. Oktober 2020 angeordneten Beherbergungsverbotes befasst und im Ergebnis diese Regelung mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Maßgebliche Gründe zugunsten des Antragstellers waren nach Auffassung des Senats, dass das Beherbergungsverbot nicht bestimmt genug gewesen sei. Überdies führte der Senat aus, dass sich das Beherbergungsverbot auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme darstelle. Schließlich sei die Eignung und die Erforderlichkeit des Beherbergungsverbotes insoweit zweifelhaft, als sein Vollzug gegenüber Personen aus Risikogebieten, die nicht in Niedersachsen belegen seien, kaum möglich sei. Abschließend führte der Senat aus, dass das Beherbergungsverbot gravierende negative Auswirkungen für die Berufsausübung der Betreiber von Beherbergungsstätten habe. Der mit dem Verbot einhergehende Organisationsaufwand und die damit verbundenen finanziellen Einbußen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden positiven Auswirkungen des Beherbergungsverbotes auf das Infektionsgeschehen.

Anhörung zum Niedersächsischen Weg im Niedersächsischen Landtag

Am 12. Oktober 2020 haben die Anhörungen im Niedersächsischen Landtag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in diesem Rahmen gegenüber dem Landtag umfassend schriftlich und mündlich Stellung genommen.

Dabei hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nochmals mit Vehemenz darauf hingewiesen, dass beim Niedersächsischen Weg auch der Vollzug in den Blick geraten muss. Insbesondere ist der absehbar entstehende Vollzugsmehraufwand so auszugleichen, dass der Niedersächsische Weg wie auch die Neuerungen im Zuge der (weiteren) Novellierung des niedersächsischen Naturschutzrechtes tatsächlich auch umgesetzt werden können. Im Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges sind derzeit knapp 4,9 Millionen Euro vorgesehen, das entspricht ungefähr einer A11 Stelle pro Kommune, die die Aufgaben der unteren Naturschutz- und Wasserbehörde wahrnimmt.Dass überhaupt ein Ausgleich in das Finanzverteilungsgesetz aufgenommen werden soll, ist zwar ausdrücklich als Erfolg zu werten, für den der NLT gerungen hat. Allerdings ist dies angesichts der neuen Aufgabenfülle nicht ausreichend. Der NLT bzw. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hiernach gegenüber dem Landtag gefordert, zur Umsetzung drei Stellen in der Wertigkeit von A11 pro Behörde zu finanzieren.

Darüber hinaus hat die Arbeitsgemeinschaft u.a. betont, dass das Betretensrecht für Vollzugsbedienstete dem anderer Ordnungsbehörden angeglichen werden müsse. Die derzeit angedachte Regelung reiche nicht aus, um einen effizienten und effektiven Vollzug zu gewährleisten. Ein weiteres Thema des kommunalen Vorbringens war und ist, das Niedersächsische Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-NatSchG) in Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) zurück zu benennen. Gefordert wurde zudem, die Zahlung eines Erschwernisausgleichs für Flächen im öffentlichen Eigentum, insbesondere den Kommunalwald betreffend, zu ermöglichen.

Kommunale Wertschöpfungsbeteiligung an Windenergieanlagen

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) an den Niedersächsischen Umweltminister Olaf Lies sowie an den Niedersächsischen Innenminister Boris Pistorius gewandt. In dem Schreiben nehmen die AGKSV und der VKU Bezug auf die Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ und rufen in Erinnerung, dass eine verbindliche Regelung zur Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen an der Windenergie vereinbart worden ist. Sofern die EEG-Novelle auf Bundesebene hierzu keine Ergebnisse hervorbringen sollte, wird in dem Schreiben eine Landesregelung eingefordert.

Jahressteuergesetz 2020 – Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat ausführlich zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 Stellung genommen und Änderungsvorschläge eingebracht. Zahlreiche Änderungsvorschläge befassen sich mit dem Ziel, Firmen, Bürger sowie Steuerverwaltungen von zu viel Bürokratieaufwand zu entlasten. Besonders in den Blick genommen werden zudem die Regelungen zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung.

Der Bundesrat wiederholt seine schon mehrfach geäußerte Forderung an die Bundesregierung und den Bundestag, ehrenamtliches Engagement steuerlich besser zu honorieren: Die Übungsleiterpauschale soll nach den Vorstellungen des Bundesrates von 2.400 Euro auf 3.000 Euro steigen und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden. Der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll nach Ansicht des Bundesrates ebenfalls von derzeit 5.000 Euro auf künftig 7.500 Euro erhöht werden. Zudem wirbt der Bundesrat für eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für Vergünstigungen, welche objektiv an die Ehrenamtskarte anknüpft. Hierzu zählen z. B. Aufwandsentschädigungen als Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Übungsleiter oder Gemeindevertreter, bei denen u.U. die steuerfrei gewährten Höchstbeträge überschritten werden und Einkommensteuer zu erheben ist.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit der Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld als Folge der Corona-Krise grundlegend neu geregelt werden muss.

Deutliche Kritik übt der Bundesrat daran, dass der Bundestag den Regierungsentwurf zur Eindämmung von sogenannten Share Deals noch nicht weiter beraten hat. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen aber in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben können. Dies führe zu Steuerungerechtigkeit – und zu erheblichen Mindereinnahmen der Länderhaushalte.

Kreisumlage: Ablehnender Beschluss des BVerwG zur Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises Uckermark

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage der Auslegung des Landesrechts durch das OVG Berlin-Brandenburg, nach der die bloße Befolgung des durch § 129 Abs. 1 BbgKVerf gebotenen Anhörungsverfahrens nicht den Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises bei Festsetzung des Kreisumlagesatzes genügt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises zurückgewiesen und bestätigt, dass die Anforderungen seiner Rechtsprechung über die Einhaltung des in § 129 BbgKVerf vorgesehenen Verfahrens hinausgingen. Der Landkreis dürfe nicht von der durch Art. 28 Abs. 2 GG gebotenen Ermittlung und Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs absehen, wenn die Gemeinde sich bei der frühzeitigen Erörterung nicht äußert und während der Auslegungsfrist keine Einwendungen erhebt.

Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist keine generelle Absage an das Instrument der Anhörung zur Erfüllung der Ermittlungspflichten und die gebotenen Mitwirkungspflichten der Gemeinden verbunden. Führen diese zu keinem verwertbaren Ergebnis, muss allerdings der Landkreis auf der Basis der ihm ansonsten verfügbaren Informationen die Belange der Gemeinden berücksichtigen („Abwägung“). Informationsdefizite, die bei einer Mitwirkung der Gemeinde bei der Anhörung vermieden worden wären, können dabei nicht dem Landkreis angelastet werden.

Kreisumlage – Bundesverwaltungsgericht lässt Revision des Landkreises Börde zu

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 die gegen das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 17. März 2020 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde angenommen. Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde sei zulässig und begründet. Sie führe auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrundeliegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern – mindestens in aggregierter Form – vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.

Das OVG Sachsen-Anhalt hatte am 17. März 2020 im Revisionsverfahren entschieden, dass die dem angefochtenen Kreisumlagebescheid zugrundliegende Haushaltssatzung des beklagten Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA) verstoße. In der erhobenen Nicht-Zulassungsbeschwerde wurde als klärungsbedürftig herausgestellt:

  1. Ob aus der in Art. 28 Abs. 2 GG festgelegten Garantie der finanziellen Mindestausstattung der Landkreise und aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. der gesetzlichen Pflicht des Landkreises zur Erhebung der Kreisumlage folgt, dass ein Verfahrensfehler, der darin liegt, dass nicht der Kreistag, sondern nur die Kreisverwaltung den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermittelt und bewertet hat, nicht die Nichtigkeit der Haushaltssatzung zur Folge haben kann, wenn sich aus diesem Ermittlungsdefizit ersichtlich nicht auf die Entscheidung des Kreistages ausgewirkt hat.
  2. Ob die mangels Berücksichtigung der vom BVerwG aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinde zunächst fehlerhafte Heranziehung derselben zur Kreisumlage durch eine Nachholung der ursprünglich fehlerhaften Verfahrensschritte nachgeholt werden kann.

Über die Entscheidung des BVerwG in der Sache werden wir zu gegebener Zeit unterrichten.

Feuerwehrbericht 2019

Der niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 24. September 2020 den Jahresbericht 2019 der Niedersächsischen Feuerwehr vorgestellt. Insgesamt waren im vergangenen Jahr 126.596 Einsatzkräfte für die niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz. Der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren hat sich, ebenso wie die Anzahl von Kindern und Jugendlichen, weiter erhöht. Insgesamt sind die Mitgliederzahlen in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber dem Vorjahr um 382 Einsatzkräfte leicht um 0,3 Prozent gesunken. Der Frauenanteil in den Feuerwehren habe sich hingegen auf nunmehr 12,4 Prozent erhöht. Ergänzend kann zu der Entwicklung bei den Einsatzkräften noch angemerkt werden, dass sich die Anzahl der Ü50-Einsatzkräfte weiter erhöht. Hier ist eine klare Tendenz seit 2013 erkennbar.

Der ebenfalls seit 2013 zu erkennende rückläufige Trend zu Standorten der Freiwilligen Feuerwehren setzt sich weiter fort. So hat sich die Anzahl der Freiwilligen Feuerwehren im Jahr 2013 von 3.331 im Jahr 2019 auf 3.242 reduziert. Dies wird unter anderem durch die Zusammenlegung von Standorten, den demographischen Wandel, Strukturanpassungen aufgrund von Änderungen durch Feuerwehrbedarfspläne und durch Einsparungen aufgrund unzureichender finanzieller Mittel zurückgeführt. 

Die niedersächsischen Feuerwehren mussten im Jahr 2019 zu insgesamt 23.869 Brandeinsätzen und 57.679 technischen Hilfeleistungen ausrücken. Die Gesamteinsatzzahlen haben sich vom Jahr 2018 zu 2019 um 15.114 Einsätze reduziert. In der Anzahl der Einsätze sind auch 14.175 Fehlalarme sowie 402 böswillige Alarmierungen (wie zum Beispiel missbräuchliches Betätigen eines Druckknopfmelders einer Bandmeldeanlage) erfasst.

In dem Bericht wird auch festgehalten, dass gegenüber dem Ausbildungsangebot an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) weiterhin ein hohes Niveau bei der Bedarfsnachfrage bestanden habe, sodass weitere Verbesserungen des quantitativen Lehrgangsangebotes mit der konsequenten Realisierung des NABKBauprojektes einhergehen müssen.

Sparkassenwesen: Stellungnahmen zum Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes

Der Bundesrat und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risiko-reduzierungsgesetz – RiG) Stellung genommen und u.a. die dort vorgesehene Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen abgelehnt. Im Einzelnen hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt unterrichtet:

„Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass neue Verwaltungsratsmitglieder in Sparkassen (zusätzlich zur Aufsichtsbehörde) auch von den jeweiligen Instituten auf Eignung für ihr Mandat geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung sollen die Institute der Aufsichtsbehörde mitteilen (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E). Die vorgeschlagene Regelung passt bei kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern in Sparkassen nicht und ist systemwidrig. Die Sparkassengesetze der Länder regeln eindeutig: Die Vertretung des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Verwaltungsratsmitglieder sind folglich demokratisch legitimiert. Die Kommune entscheidet als Träger, welche Persönlichkeiten die Aufsicht über das Sparkasseninstitut ausüben. Das ist sachgerecht, denn schließlich handelt es sich bei Sparkassen um kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts. Die vorgesehene Regelung wird daher abgelehnt.

Auch der Bundesrat lehnt die Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen ab. Er unterstützt auch weitere wesentliche Forderungen der Sparkassen.“

Lebensmittelüberwachung: Neufassung der AVV Rahmen-Überwachung beschlossen

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, das Weinreichs, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung, AVV RÜb) im Wesentlichen zugestimmt.

Nach Aussage der Bundesregierung sei es Ziel der Neuregelung, dem Grundsatz der risikobasierten Lebensmittelüberwachung folgend, den Überwachungsdruck in Problembetrieben mittels effizienterem Einsatz der Personalressourcen in Form häufigerer anlassbezogener Kontrollen zu erhöhen, gleichzeitig aber die Risiken beanstandungsfreier Betriebe angemessen zu adressieren. Die Kontrolldichte solle nicht verringert, sondern stärker auf „neuralgische Punkte“ ausgerichtet werden. Zudem werde das bisher nur in Form eines Beispielmodells enthaltene System der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben mit der Neuregelung verbindlich gestellt.

Die Neuregelung der AVV RÜb wird in Niedersachsen zu einem ganz erheblichen zusätzlichen Aufwand führen, da das Land Niedersachsen bisher vom Beispielmodell des Bundes abgewichen ist.

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVV RÜb, nach der „für Lebensmittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht“, anzuwenden ist, ist das neue System der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben der Anlage 1 nunmehr bundeseinheitlich verbindlich gestellt.

Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz (ML) hat den zusätzlichen Aufwand der kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Niedersachsen mit jährlich 7,5 Millionen Euro beziffert. Hintergrund dafür dürfte die derzeitige „Kontrollquote“ von 57 Prozent der zum 1. Dezember 2019 ermittelten Sollkontrollen in Betrieben mit Risikokategorie sein. Das Land Niedersachsen hat der Vorlage im Bundesrat am 18. September 2020 zugestimmt. Die Geschäftsstelle wird sich in Kürze mit dem Land in Verbindung setzen, um die Modalitäten der Umsetzung der neuen AVV RÜb sowie die Finanzierung des zusätzlichen Aufwandes zu klären.

DRK bittet die Landkreise um Unterstützung von Blutspendeaktionen

In Niedersachsen werden 2.300 Blutspenden täglich benötigt, die vom Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuz (DRK) im ganzen Land auf öffentlichen Terminen abgenommen werden. Hierzu organisiert der DRK-Blutspendedienst über 6.000 Blutspendetermine jährlich flächendeckend. Dies erfolgt überwiegend in öffentlichen Einrichtungen. Wenn dem DRK infolge der Corona-Pandemie weiterhin nahezu täglich Räumlichkeiten zur Abnahme von Blutspenden versagt werden, droht in Niedersachsen ein drastischer Versorgungsengpass mit lebensnotwendigen Blutpräparaten. Die Durchführung von lebenswichtigen Blutspendeaktionen ist in Niedersachsen explizit zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat der Blutspendedienst der Landesverbände des DRK in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Oldenburg und Bremen gGmbH die Landkreise um Unterstützung gebeten.

Die Versorgung von Patienten mit lebenswichtigen Blutpräparaten funktioniert in Niedersachsen nur dann, wenn landesweit genügend Möglichkeiten zur Blutspende angeboten werden können. Daher sollte vor Ort wohlwollend geprüft werden, dem DRK-Blutspendedienst die bisherigen genutzten Räumlichkeiten der öffentlichen Hand in Niedersachsen auch weiterhin für die ca. 4 – 6 x im Jahr stattfindenden Blutspendetermine nach Absprache zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Änderung zur Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Kern der Regelung ist, dass die Höchstbeträge für die jeweils von der Kommune festzusetzenden Aufwandsentschädigungen für die Hauptverwaltungsbeamtin und Hauptverwaltungsbeamten, die allgemeinen Stellvertretungen und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit um jeweils 20 Prozent angehoben werden. Die Höchstbeträge waren seit dem 8. Juli 1986 und damit nahezu 35 Jahren unverändert geblieben. Sie sind weiterhin auf gemeindlicher und samtgemeindlicher Ebene nach Einwohnerzahlen gestaffelt; entsprechend dem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde aber die Unterscheidung von Gemeinden und Samtgemeinden bei der Einwohnergrößenklasse bis 10.000 Einwohner aufgehoben. 

Kostenentwicklung in der stationären Pflege

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat über die Kostenentwicklung in der stationären Pflege berichtet. Danach hat sich die Zahl der Pflegebedürftigen in den vergangenen zehn Jahren fast verdoppelt: Im Jahr 2019 gab es knapp 4 Millionen pflegebedürftige Menschen; im Jahr 2009 waren es 2,2 Millionen. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut.

Die Leistungsausgaben der Pflegeversicherung betrugen im Jahr 2018 38,3 Milliarden Euro; im Jahr 2008 waren es 18,2 Milliarden Euro. Die Frage nach einer zukunftsfesten Finanzierung gewinnt daher an Dringlichkeit. Die politische Diskussion konzentriert sich dabei auf die Pflegeversicherung.

Hilfe zur Pflege erhielten im Jahr 2018 circa 390.000 Menschen, der Großteil lebte in Einrichtungen (320.000 Menschen). Die Ausgaben in der Hilfe zur Pflege beliefen sich 2018 auf 4 Milliarden Euro; im Jahr 2008 waren es 3,2 Milliarden Euro. Die von den Pflegebedürftigen und im Falle ihrer Bedürftigkeit von der Hilfe zur Pflege zu tragenden Kosten steigen seit Jahren deutlich und kontinuierlich. Der monatliche Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Aufwendungen in Pflegeheimen (ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) ist seit 2017 einheitlich. Obwohl die Pflegestärkungsgesetze II und III die Leistungen der Pflegeversicherung deutlich erhöht haben, sind die Eigenanteile der Pflegebedürftigen ab dem Jahr 2018 weiter gestiegen. Die folgende Tabelle zeigt den prozentualen Anstieg des durchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils in Pflegeheimen von 2018 auf 2019 in den Bundesländern, der sich von 2019 auf 2020 fortgesetzt hat:

Vorschläge des Bundesgesundheitsministers zur Pflegeversicherungsreform

Mit Blick auf die zuvor beschriebene Kostenentwicklung in der stationären Pflege ist eine zukunftsfähige Pflegeversicherungsreform erforderlich. Im Oktober 2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erste Vorschläge für eine Reform der Pflegeversicherung bekannt gemacht. Schriftliche Eckpunkte liegen nicht vor. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Internetseite lediglich folgende Information zur Verfügung:

Die Pflegereform wird auf drei Säulen beruhen:

  • Der Eigenanteil für die Pflege im Heim soll gedeckelt werden. Künftig soll niemand für stationäre Pflege länger als 36 Monate mehr als 700 Euro pro Monat zahlen. Der Eigenanteil für Pflege umfasst nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Pflege zu Hause soll verbessert werden und einfacher zu organisieren sein. Deshalb soll ein jährliches Pflegebudget eingeführt werden, mit dem Kurzzeit- und Verhinderungspflege gezahlt wird (gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2). Wer Angehörige zu Hause pflegt, soll außerdem mehr Leistungen bekommen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen kontinuierlich nach festen Sätzen erhöht werden.
  • Pflege soll regelhaft besser entlohnt werden. Dafür sollen nur die ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime zugelassen werden, die nach Tarif oder tarifähnlich bezahlen.

Bundesumweltministerium baut Beratungsangebot zum Klimaschutz für Kommunen aus

Damit Kommunen angesichts der Corona-Pandemie im Klimaschutz handlungsfähig bleiben, baut das Bundesumweltministerium (BMU) das bestehende Beratungsangebot zum kommunalen Förderprogramm „Kommunalrichtlinie“ aus. Antragspatinnen und Ansprechpaten, Online-Sprechstunden und eine umfangreiche Telefonberatung sollen sicherstellen, dass Kommunen schnell und unkompliziert Fördermittel erhalten können. Der Hintergrund: Bei der Antragstellung wird Personal benötigt, das in vielen Kommunen durch die CoronaPandemie gebunden ist.

Damit trotzdem möglichst viele Kommunen von den im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms verbesserten Förderbedingungen der Kommunalrichtlinie profitieren, baut das BMU das bestehende Beratungsangebot für Antragsteller und Antragstellerinnen aus. Erstantragsteller und Erstantragstellerinnen können dann von einer Patin oder einem Paten Schritt für Schritt persönlich durch den Antragsprozess begleitet werden. Seit dem 14. September 2020 finden wöchentliche Online-Sprechstunden zu wiederkehrenden Fragestellungen rund um die Beantragung von Fördermitteln statt. Auch die Telefonberatung wird ausgebaut.

Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages hat nun auch der Bundesrat der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag eine Klarstellung des Klagerechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen in das Gesetz eingefügt und damit einer zentralen Forderung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Außerdem wurde die Regelung zu den freiwilligen Rücknahmen um die Verpflichtung der Unternehmen ergänzt, eine solche Rücknahme mindestens drei Jahre aufrechtzuerhalten, was der Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dienen soll.

Konjunkturhilfe der Bundesregierung im Bereich der Wassersicherstellung

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat ein Informationsschreiben über die Konjunkturhilfe der Bundesregierung für Maßnahmen im Bereich der Wassersicherstellung herausgegeben. Danach ziele das Konjunkturpaket darauf ab, Investitionen in Maßnahmen der Wassersicherstellung wie die Errichtung von Trinkwassernotbrunnen oder zur Härtung der öffentlichen Wasserversorgung vorzuziehen und spätestens im Haushaltsjahr 2021 abzuwickeln. Mögliche Einsatzgebiete seien danach die Ausstattung mit Notstromaggregaten, Hochbehältern, mobilen und festen Verbundleitungen oder Pumpen. Interessierte Behörden könnten sich mit Kostenschätzungen an das BBK wenden.

Bundesrat zur „Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung“

Der Bundesrat hat eine Entschließung zur „Graue-Flecken-Förderung der Bundesregierung“ verabschiedet. Darin bringt die Länderkammer ihr Bedauern zum Ausdruck, dass die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission nicht zu einem sofortigen Verzicht auf eine Aufgreifschwelle im Rahmen der Breitbandförderung geführt haben. Der Bundesrat würde es daher begrüßen, wenn der Bund ein neues Programm ohne eine solche Aufgreifschwelle konzipieren würde. Sollte der Bund dagegen an seinem zweistufigen Plan festhalten, wonach die Aufgreifschwelle erst zum 1. Januar 2023 entfällt, bittet der Bundesrat darum, das Programm so zu gestalten, dass möglichst viele Haushalte und Unternehmen sofort von einer Gigabitförderung profitieren können. Dazu sei auch ein schneller Förderstart und eine reibungslose Abwicklung der Förderung zu gewährleisten. Schließlich tritt der Bundesrat für die Entwicklung einer Glasfaserstrategie des Bundes ein.

Dieses Vorbringen des Bundesrates deckt sich mit der Kritik des Deutschen Landkreistags. Wie der Bundesrat hatte sich auch die Hauptgeschäftsstelle in dieser Sache unmittelbar an die Europäische Kommission gewendet.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat den Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vorgelegt. Der Entwurf geht auf langandauernde Vorarbeiten zurück, in die auch der Deutsche Landkreistag einbezogen war. Durch die Neufassung der §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bundesrecht geregelt werden und die bislang uneinheitlichen Bestimmungen des Landesstiftungsrechts ablösen. Dabei werden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen sowie zahlreiche schon bestehende Vorschriften geändert. Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt werden soll. Der Entwurf nimmt damit zentrale Forderungen der Landkreise auf, die bereits im Jahre 2015 im Rahmen der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgetragen wurden.

Neue Datenbank kommunaler Partnerschaften des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas – Deutsche Sektion (RGRE) hat eine neue Datenbank erstellt, die einen Überblick über die Vernetzung deutscher Kommunen mit Partnerkommunen weltweit gibt. In Kooperation mit der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) wurde hierfür die bisher bestehende Datenbank des RGRE optimiert. Die neue Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.rgre.de/partnerschaft/online-datenbank/

Neben der Listenansicht aller eingetragenen Partnerschaften gibt es auch eine Kartenansicht, die einen Überblick über die Vielzahl kommunaler Partnerschaften sowie über die europa- und weltweite Vernetzung deutscher Kommunen bietet. Zudem wurden die Suchund Filtermöglichkeiten optimiert: So kann beispielsweise nach Ländern und Themen der Zusammenarbeit gefiltert werden. Zudem werden der Partnerschaft zugeordnete Projekte angezeigt.

Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag vorgelegt. Nach einer Intervention der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind nunmehr Interessenvertretungen „im Rahmen der Tätigkeit der kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene“ von der Eintragungspflicht befreit.

De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erweitert und verlängert

Die EU-Kommission hat die Verordnung über De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Zudem hat sie eine Erweiterung für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten bis zum 30. Juni 2021 vorgenommen.