Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 31

COVID-19: Weitere Bund-Länder-Beschlüsse zur Pandemiebekämpfung

Der Bund und die Länder haben sich am 25. November 2020 auf eine Verlängerung sowie punktuelle Verschärfung der Ende Oktober beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie verständigt. Die bereits vereinbarten Maßnahmen sollen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, wobei Länder mit sehr niedriger Inzidenz davon abweichen können. Für private Zusammenkünfte sollen ab dem 1. Dezember 2020 strengere Personenobergrenzen gelten, die allerdings über die Weihnachtstage gelockert werden können. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll ausgeweitet werden. Auf belebten Straßen und Plätzen soll Silvesterfeuerwerk untersagt sein. Die häusliche Quarantäne für Kontaktpersonen kann im Falle eines negativen AntigenSchnelltests auf zehn Tage verringert werden. In Schulen soll eine weitgehende Maskenpflicht gelten sowie eine besondere Test- und Quarantänestrategie zum Einsatz kommen. Die Weihnachtsferien sollen bereits am 19. Dezember 2020 beginnen. Am 2. Dezember 2020 sind die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten übereingekommen, die am 25. November 2020 vereinbarten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.

Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst

Mit Datum vom 27. November 2020 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen, die sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der oben genannten Beschlüsse aus der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten am 25. November 2020 beschränkt. Erstmals enthält sie eine nach § 28a Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nunmehr erforderliche Begründung, die im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt dreißig Seiten füllt. Die Verordnung ist zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Landesregierung beauftragt den Katastrophenschutz und die Landkreise mit dem landesweiten Aufbau von Impfzentren

Wie in Ausgabe 30/2020 von NLT-Aktuell berichtet, mussten die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover bis zum 30. November 2020 dem Land die Standorte der Impfzentren mitteilen, deren organisatorische und personellen Voraussetzungen bis zum 15. Dezember 2020 geschaffen werden sollen.

Beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren ist nach Einschätzung der Niedersächsischen Landesregierung die zentrale Unterstützung durch die Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung am 1. Dezember 2020 das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Eintritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27a NKatSG) festzustellen. Damit werden aufgrund der derzeit geltenden epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite der Einsatz der kommunalen Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht. Zugleich erhalten die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz einen Freistellungsanspruch, so dass auch sie in großer Zahl für diese Aufgabe zur Verfügung stehen. Die Feststellung des landesweiten außergewöhnlichen Ereignisses durch Innenminister Boris Pistorius erfolgte am 2. Dezember 2020.

Gemeinsame Erklärung der Landesregierung und der AG KSV

Im Vorfeld des oben genannten Beschlusses der Landesregierung haben das MI, das MS und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 30. November 2020 eine gemeinsame Erklärung zur Feststellung eines akuten Bedarfs einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das Corona-Virus als außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite gemäß § 27a NKatSG unterzeichnet. In der Erklärung wird festgehalten, dass mit der Feststellung das MI im Einvernehmen mit dem MS landesweit die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses durch die Steuerung des Aufbaus und Betriebs von Impfzentren übernimmt. Das Land werde die für Leitung, Aufbau und Betrieb der Impfzentren entstehenden Kosten übernehmen. Dies schließe angeordnete Vorhaltephasen ein. Bezüglich der Personalaufwände der Kommunen gelte die Kostenübernahme für diejenigen, die ausschließlich dem eigentlichen operativen Betrieb in den Impfzentren selbst dienen. 

NLT begrüßt Feststellung des landesweiten Außergewöhnlichen Ereignisses

„Das Feststellen des landesweiten ‚Außergewöhnlichen Ereignisses‘ durch den Niedersächsischen Innenminister ist konsequent und sachgerecht. Die Landkreise und die Region Hannover haben dadurch Rechtssicherheit für den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren. Dies gilt insbesondere für die vollständige Erstattung der notwendigen Kosten durch das Land. Dies haben wir auch noch einmal gemeinsam schriftlich festgehalten. Auch sachlich ist es geboten, die Instrumente des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes jetzt zu nutzen um die vielfachen Herausforderungen zur Durchimpfung von Risikogruppen und der Bevölkerung schnell zu bewältigen“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, nach der Kabinettsbefassung am 1. Dezember 2020 fest.

„Es zeigt sich, wie sinnvoll es war, im Sommer dieses Jahres den Instrumentenkasten des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz zu erweitern. Eine solche ‚Alarmstufe gelb‘ hat der NLT seit Jahren gefordert. In der konkreten Situation gewährleistet die Feststellung des Außergewöhnlichen Ereignisses z. B. die Freistellung von Mitarbeitern der Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber ihren Arbeitgebern und sorgt für einheitliches Krisenmanagement durch die Katastrophenschutzbehörden. Das wichtigste ist: Auch diesen bedeutsamen Schritt haben Land und Kommunen im Konsens vollzogen,“ ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer.

EU-Kommission genehmigt „Bundesregelung Fixkostenhilfe“

Die EU-Kommission hat am 20. November 2020 die „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ genehmigt. Damit sind verschiedene beabsichtigte Unterstützungsmaßnahmen konform mit den Vorschriften des EU-Beihilferechts. Mit Haushaltsmitteln von insgesamt 30 Milliarden Euro können von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützt werden, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen können bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen in Höhe von max. 3 Millionen Euro je Unternehmen gedeckt werden (bis zu 90 Prozent ungedeckter Fixkosten bei Kleinst- und Kleinunternehmen). Die Regelung ermöglicht zudem die Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen.

Umsetzung der neuen Coronavirus-Testverordnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Vorgaben für Leistungserbringer, Einrichtungen oder Unternehmen sowie über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß der neuen Coronavirus-Testverordnung mit Wirkung zum 12. November 2020 beschlossen. Für die Landkreise und die Region Hannover sind die Maßgaben wichtig im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kosten für die Testung asymptomatischer Personen. Sofern hiermit vom ÖGD Dritte beauftragt worden sind, können diese sämtliche Kosten direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVN) abrechnen. Die nachfolgenden Ausführungen der KVN liegen auch den dortigen Bezirksstellen vor:

  • Symptomatische Personen sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (als kurative Fälle) zu testen. Zuständig sind hier die Vertragsärzte.
  • Asymptomatische Personen haben ggf. einen Testanspruch als Kontaktperson eines bestätigten Falles, bei Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen und zur Verhütung der Verbreitung. Zuständig für diese Testungen sind primär die Gesundheitsämter. Vertragsärzte können bei entsprechender Bereitschaft ebenfalls testen.
  • Der Betrieb und die Abrechnung von Testzentren sind neben der KVN ausschließlich den Gesundheitsämtern vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall der Beauftragung eines Dritten (z. B. DRK) durch das Gesundheitsamt.
  • Der beauftragte Dritte rechnet ausschließlich die ärztlichen Leistungen nach § 12 RVO mit der KVN ab. Die daraus resultierenden Einnahmen werden bei Abrechnung der Kosten des Testzentrums durch das Gesundheitsamt gegengerechnet.
  • Für beide Abrechnungswege gilt, dass eine Abrechnung von Personalkosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen ist. Für den Fall der Direktabrechnung des Gesundheitsamtes gegenüber der KVN behält die KVN einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent ein. Dies gilt nicht für eine Abrechnung über die oberste Landesbehörde.
  • Voraussetzung für die Abrechnung mit der KVN ist zunächst eine Akkreditierung der Leistungserbringer, für das ein Anmeldeformular zur Verfügung steht.

Mehrsprachige Corona-Informationen

Das Nds. Sozialministerium hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Flyer des Bundes mit allen wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie im Hinblick auf die verschärften Regelungen (Stand November 2020) überarbeitet worden ist und in Deutsch sowie 20 weiteren Sprachen unter www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus abrufbar ist.

Details zur Sonderfinanzhilfe des Landes für den ÖPNV, insbesondere den Schülertransport; verfügbare Buskapazitäten in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hatte mit Pressemitteilung vom 12. November 2020 (siehe https://t1p.de/s7jb) angekündigt, den ÖPNV der niedersächsischen Kommunen angesichts des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens mit 30 Millionen Euro zu unterstützen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten wiederholt auf die dringende Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung durch das Land hingewiesen. Im Rahmen einer Telefonkonferenz mit dem MW, dem Niedersächsischen Kultusministerium (MK), LNVG, GVN, VDV der Arbeitsgemeinschaft der ÖPNV-Aufgabenträgern sowie den kommunalen Spitzenverbänden am 19. November 2020 wurde die geplante Sonderfinanzhilfe näher erläutert, welche zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Haushaltsausschuss eingebracht wurde.

So sollen die 30 Millionen Euro demnach aus einer Umwidmung von Mitteln des Konjunkturprogramms stammen und durch eine zusätzliche Regelung in das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) aufgenommen werden. Das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz wird im Landtagsplenum Anfang Dezember beschlossen. Seitens des MW wurde weiter ausgeführt, dass die neue Sonderfinanzhilfe für Maßnahmen und Investitionen im straßengebunden ÖPNV bereitgestellt wird, welche dazu dienen – insb. mit Blick auf die Schülerbeförderung – Platzkapazitäten auszuweiten, zusätzliche Beförderungsleistungen anzubieten oder den Infektionsschutz für die Fahrgäste zu verbessern. Geplant ist ein Bewilligungszeitraum vom 26. Oktober 2020 (Schulbeginn nach den Herbstferien) bis zum 31. Dezember 2021. Als Verteilschlüssel sei, abweichend von sonstigen Schlüsseln im NNVG, zwei Drittel nach Fläche und ein Drittel nach Einwohnerzahl geplant, um die Schülerbeförderung insb. im ländlichen Raum zu stützen.

Ebenfalls im Rahmen der vorbenannten Telefonkonferenz wurden die Ergebnisse einer Abfrage der verfügbaren zusätzlichen Bus-Kapazitäten erörtert. Danach ständen in ganz Niedersachsen bis zu 367 Fahrzeuge inklusive Fahrpersonal zur Verfügung. Zur Finanzierung können auf die gem. NNVG zur Verfügung stehenden normalen gesetzlichen Finanzhilfen (§ 7 Abs. 5, 7a, 7b NNVG) verwendet sowie zusätzlich auf die neue geplante Sonderfinanzhilfe von 30 Millionen Euro zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Telefonkonferenz wurde gegenüber dem MK nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die finanzielle Unterstützung und die Bereitstellung von zusätzlichen Bussen nur ein Teil des Problems lösen, eine wirkliche Entzerrung jedoch nur durch gestaffelte Schulanfangszeiten erreicht werden könne.

Krankenhauszukunftsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem KHZG werden insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt:

  • Etablierung eines Krankenhausstrukturfonds, mit dem eine modernere und bessere Investive Ausstattung der Krankenhäuser finanziert werden sollen;
  • Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024;
  • Einführung von Sonderleistungen für Pflegekräfte aufgrund der besonderen Belastung durch COVID-19-Patienten („Corona-Prämien“);
  • Rechnungsabschlag in Höhe von zwei Prozent ab dem 1. Januar 2025, wenn die Krankenhäuser keine ausreichenden digitalen Dienste zur Verfügung stellen;
  • Einführung eines Zuschlags für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten, die aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung entstehen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021.

Während mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz die neue Pauschalerstattung für zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 freigehaltenen Krankenhausbetten geregelt worden ist, umfasst Artikel 1 des KHZG ebenfalls Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Unter anderem ist § 21 KHG um die Absätze 10 und 11 ergänzt worden, wonach unter Berücksichtigung der pauschalen Ausgleichszahlungen für freigehaltene Betten auch ein Ausgleich für im Jahr 2020 coronabedingte Erlösrückgänge vorgesehen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes Stellung zu nehmen.

Inhaltlich ist unter anderem vorgesehen, die Ausbildung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu ändern, die zurzeit auf der Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Um die Attraktivität des Berufs der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleurs zu erhöhen, soll im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung der genannten Mitarbeiter geschaffen werden. Ferner soll die Option einer Verbeamtung der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleure geschaffen werden. Dieses entspricht langjährigen Forderungen des NLT. 

Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in der Corona-Krise

Auf Einladung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) findet regelmäßig eine Telefonkonferenz zur Lage in der Pflege mit Vertretern des MS, der Landesverbände der Pflegekassen, der Leistungserbringerverbände, des Nds. Landesgesundheitsamts (NLGA), der Pflegekammer und der Kommunalen Spitzenverbände statt. Zuletzt haben sich die Teilnehmer der Pflege-Lage mit folgenden Themen befasst:

Schnelltests für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen gibt es Bestrebungen, bei positiven PoC-Antigentests von Beschäftigten die anschließend durchzuführenden PCR-Tests priorisiert zu behandeln. Die Gesundheitsämter bevorzugen diesen Personenkreis zwar bereits bei den Testungen, aber es kommt zu Verzögerungen aufgrund der geringen Kapazitäten der beauftragten Labore.

Schulungen

Bisher war die Durchführung von Schnelltests qualifizierten Pflegefachkräften vorbehalten. Mit Inkrafttreten des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes am 19. November 2020 können Schnelltests nun auch von Heilerziehungspflegern und Pflegehilfskräften vorgenommen werden, sofern sie die persönlichen Anforderungen erfüllen und entsprechend eingewiesen worden sind. Die Einrichtungen haben die Eignung jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Schulungen der Beschäftigten für die Durchführung der Schnelltests sollen durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigentests erfolgen. Es wird zurzeit geprüft, ob stationären Einrichtungen unterstützend Schulungsvideos (z. B. in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung bzw. Beratung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt) empfohlen werden können. Die vom MS/NLGA herausgegebenen „Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts“ stehen unter www.niedersachsen.de/Coronavirus zur Verfügung.

Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Personalkosten

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Länder darüber informiert, dass zusätzlich angefallene Aufwendungen im Kontext mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen, insbesondere zusätzliche Personalaufwendungen, mit einem Pauschalbetrag von 9 Euro je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig sind. Für Einrichtungen, denen die „Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nach dem SGB XI über die Pflegekassen nicht offensteht, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen die Abwicklung.

Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Die Änderung der Approbationsverordnung für Ärzte mit dem Ziel einer stärkeren Verankerung des öffentlichen Gesundheitswesens ist bereits seit langem eine kommunale Forderung. Die bisherigen Bemühungen des Niedersächsischen und des Deutschen Landkreistages hierzu sind erfolglos gewesen. Nunmehr hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vorgelegt. Hierdurch wird insbesondere die Approbationsordnung für Ärzte eingehend überarbeitet. Ziel ist u. a., die Stellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in der ärztlichen Ausbildung zu stärken.

Neben der Stärkung des Medizinstudiums zum Öffentlichen Gesundheitsdienst betreffen weitere wesentliche Punkte des Referentenentwurfs den Ausbau der Allgemeinmedizin im Medizinstudium und der Lehre im ambulanten vertragsärztlichen Bereich, die mit Blick auf die ambulanten Versorgungsprobleme im ländlichen Raum ebenfalls zu begrüßen sind. Diese rechtlichen Anpassungen entsprechen im Übrigen den Diskussionen und Empfehlungen in der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen – für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Zustimmung und Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens als dringende Empfehlung in den Abschlussbericht der EKmedV aufzunehmen.

Haushaltsbegleitgesetz 2021 im Landtag

Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages wurde am 26. November 2020 der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2021 beraten, zu dem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens angehört wurde. Hierzu ist die folgende Pressemitteilung herausgegeben worden:

Anlässlich der Anhörung zu den Änderungsvorschlägen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2021 sehen die kommunalen Spitzenverbände Licht und Schatten. Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer, der derzeitige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, stellte fest: „Positiv hervorzuheben ist, dass das Land den Mehraufwand für den Artenschutz im Rahmen des sogenannten ‘Niedersächsischen Weges’ den unteren Naturschutzbehörden auch für das Jahr 2021 finanziert. Damit setzt es die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Konnexität um, wonach es bei Aufgabenerweiterungen zum finanziellen Ausgleich verpflichtet ist.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag erinnerte an die lobenden Worte für den finanziellen kommunalen Rettungsschirm, den das Land im Sommer beschlossen hatte: „So positiv diese Zuwendungen waren, müssen wir nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass das Land zur Gegenfinanzierung mehr und mehr dazu übergeht, Finanzmittel der Kommunen zu kürzen. Dies gilt sowohl für Abrechnungsmodalitäten im Bereich des Sozialgesetzbuches II als auch für die fehlende Zusicherung der Weiterfinanzierung des Landeszuschusses hierzu ab 2022.“

„Gleichzeitig fehlt nach kommunaler Auffassung auch eine Vorsorge für ein weiteres kommunales Hilfspaket, welches sich als notwendig erweisen könnte, sofern die pandemiebedingten Einschränkungen noch längere Zeit fortdauern“, wies Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, auf zukünftige Erfordernisse hin.

NdsStGH zur Neutralitätspflicht der Landesregierung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) hat sich in seinem Urteil vom 24. November 2020 (Az. StGH 6/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account das Recht des NPD-Landesverbandes Niedersachsen auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe. Im Ergebnis wies der NdsStGHden Antrag des NPD-Landesverbandes zurück. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor, die Äußerungen des Ministerpräsidenten seien jedoch gerechtfertigt.

Durch seine Tweets habe der Ministerpräsident in das Recht der NPD, sich durch die Versammlung gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung zu beteiligen, eingegriffen. Die Tweets auf dem Twitter-Account „@MpStephanWeil“ seien als Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung in Ausübung des Ministerialamts zu qualifizieren.

Der Staatsgerichtshof machte jedoch in seiner Entscheidung deutlich, dass der Eingriff des Ministerpräsidenten in das Recht der NPD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei. Der Ministerpräsident habe als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ von der ihm zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht und sich schützend vor die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen stellen dürfen. Seine Neutralitätspflicht sei insoweit eingeschränkt gewesen. Er habe sich durch seine Tweets im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für die Institution „Freie Presse“, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalistinnen und Journalisten eingesetzt. Dadurch sei er seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe und Pflicht nachgekommen, das freiheitlich-demokratische Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zu bewahren und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement zu stärken.

Interministerieller Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ – Abschlussbericht

Das Kabinett hat den Interministeriellen Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ aufgelöst hat. Die Geschäftsstelle des NLT war gemeinsam mit einigen kommunalen Praktikern in die Arbeit des IMAK eingebunden. Anhand realistischer Beispiele möglicher Stallumbauprojekte ist betrachtet worden, welche gesetzliche Regelungen einem – von der Politik und auch den Bürgerinnen und Bürgern gewünschten – tierwohlgerechten Umbau von Iandwirtschaftlichen Betrieben entgegenstehen. Erwartungsgemäß waren dies vor allem Vorschriften des Bauplanungs- und lmmissionsschutzrechts sowie des Naturschutzrechts.

Die Einzelheiten können dem zwischen den Beteiligten abgestimmten – aber nicht im Detail in allen Punkten befürworteten – Abschlussbericht entnommen werden, der nunmehr auch zur Weiterleitung an die kommunale Praxis freigegeben ist. Der NLT hatte zum Entwurf des Abschlussberichtes teilweise kritisch Stellung genommen und konnte so auch noch erhebliche Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung bewirken. Dabei hatte die Geschäftsstelle einige Vorschläge zur (behutsamen) Änderung der erwähnten Rechtsvorschriften in die Diskussion eingebracht, eine (radikale) Änderung sämtlicher entgegenstehender Rechtsvorschriften, wie beispielsweise vom Deutschen Bauernverband gefordert, aber unter Hinweis auf vielfach entgegenstehendes Europarecht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt.

Das Land hat angekündigt, die Erkenntnisse aus dem IMAK in verschiedene (Gesetzgebungs-) Verfahren auf der Bundesebene einzubringen. Dies betrifft beispielsweise die Initiative zur Änderung des § 35 BauGB sowie die bereits seit Jahren geführten Diskussionen zur Änderung der TA Luft. Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Bau- und Umweltrecht im Wesentlichen um Europa- und Bundesrecht handelt, dürfte die Rechtsmaterie weitgehend der landesrechtlichen Regelungskompetenz entzogen sein.

Entwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und beim Zurschaustellen an wechselnden Orten vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf soll die Haltung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern und Flusspferden sowie Primaten und Großbären in Zirkussen verboten sowie Anforderungen an die Haltung an wechselnden Orten geregelt werden.

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 18. November 2020)

In Deutschland sind seit Ende Oktober mehrere Fälle eines Eintrags der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste aufgetreten. Mittlerweile gibt es einzelne Fälle in Nutzgeflügelhaltungen in Deutschland sowie vereinzelte Nachweise auch in Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet (Stand: 18. November 2020).

Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird weiterhin als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls weiterhin als hoch eingeschätzt.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts mit Blick auf die Digitalisierung und neue Mobilitätsangebote übersandt. Der Entwurf orientiert sich eng an den Eck- punkten der sog. Findungskommission, mit denen sich auch der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages im Vorfeld und im Nachgang ihrer Verabschiedung intensiv befasst hatte. Die danach der kommunalen Ebene zugedachten Steuerungsinstrumente werden dabei im Wesentlichen bei den zuständigen Genehmigungsbehörden und/oder den Aufgabenträgern verankert. Künftig sollen zudem alle Mobilitätsanbieter zur Bereitstellung statischer und dynamischer Mobilitätsdaten verpflichtet sein. Der Referentenentwurf enthält neben weiteren Gesetzesänderungen daher auch den Entwurf einer „Mobilitätsdatenverordnung“.

Beschluss des Bundeskabinetts zum Baulandmobilisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes beschlossen, das anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen mit dem Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum vornehmen soll. Hierzu gehört die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die der Landkreistag gerungen hat.

Termin für die nächste Bundestagswahl ist der 26. September 2021

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag soll am Sonntag, dem 26. September 2021, stattfinden. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Empfehlung beschlossen und dem Bundespräsidenten im Anschluss daran diesen Wahltag vorgeschlagen. An diesem Termin werden auch die notwendigen Stichwahlen bei den Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten in Niedersachsen stattfinden.

DLT äußert sich zum „Graue Flecken Programm“

Eine Reihe von Verbänden der Telekommunikationswirtschaft haben sich in einem Positionspapier dafür ausgesprochen, den bislang für den 1. März 2023 vorgesehenen Wegfall der Aufgreifschwelle im Rahmen des Graue Flecken Programms für den Breitbandausbau um mindestens zwei Jahre zu verschieben. Dieser Forderung ist der Deutsche Landkreistag gemeinsam mit den beiden gemeindlichen kommunalen Spitzenverbänden sowie dem eutschen Bauernverband mit einem Schreiben an das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur entschieden entgegengetreten.