NLT-Aktuell – Ausgabe 1

Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Das gilt auch für Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Des Weiteren wurden verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort für Einwohner von Landkreisen mit einer besonders hohen Inzidenz verabredet. Am 25. Januar 2021 soll über das weitere Vorgehen nach dem 1. Februar 2021 beraten werden.

Über die bisherigen Maßnahmen hinaus wurden weitergehende Kontaktbeschränkungen beschlossen. So sollen private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet werden (Ziff. 2). Betriebskantinen sollen möglichst geschlossen werden (Ziff. 3) und die Arbeitgeber werden erneut zu großzügigen Home-Office-Regelungen aufgerufen (Ziff. 4). Für Landkreise mit einer Inzidenz über 200 sollen weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz realisiert und insbesondere eine Beschränkung des Bewegungsradius jedes Einwohners auf einen Umkreis von 15 km eingeführt werden (Ziff. 5), der nur aus triftigem Grund verlassen werden darf.

Die Anhörung zur entsprechenden Anpassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde wiederum äußerst kurzfristig am 7. Januar 2021 in die Wege geleitet. Zur Umsetzung der neuen Beschlüsse in den Schulen sind vom Nds. Kultusminister noch am 5. Januar 2021 weitere Informationsschreiben an die Schulen, Eltern und Schüler/innen ergangen. Danach wechseln die Schulen nach Ende der Ferien ab Montag, 11. Januar 2021, in das Szenario C mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge 9, 10 und 13. Für die Grundschulen ist Szenario C nur für eine Woche vorgesehen, ab 18. Januar 2021 folgt der Wechsel in das Szenario B. Für die Kindertagesstätten ist eine Schließung bis Ende Januar 2021 mit einer Notbetreuungsquote von 50 Prozent vorgesehen.

Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) wurde im Bundesanzeiger am 21.Dezember 2020 veröffentlicht. Die Verordnung trat rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Sie regelt den Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert dabei, welche Personengruppen nacheinander diesen Anspruch geltend machen können. Die Verordnung differenziert dabei hinsichtlich von Schutzimpfungen mit höchster Priorität (§ 2), mit hoher Priorität (§ 3) und mit erhöhter Priorität (§ 4). Zudem regelt sie die Leistungserbringung in Impfzentren und durch mobile Teams sowie die hiermit in Verbindung stehende Terminvergabe und die Kostenübernahme. Einzelheiten können der im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung entnommen werden.

Ergänzte Entschädigungsregelung im IfSG rückwirkend in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkündet worden, durch die klargestellt wird, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Änderung ist rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Forderungen nach Verbesserungen der Krankenhausfinanzierung

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 eine Entschließung gefasst. Hierin wird der Bund aufgefordert, die in § 21 KHG vorgesehene Ausgleichszahlung bereits ab einer Inzidenz-Schwelle von 50 zu gewähren, die vorgesehene Differenzierung nach Notfallstufen aufzugeben und die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen. Zudem hat sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit einem Appell an die Bundesregierung sowie die Landesregierungen gewandt. Kernpunkt der Forderung ist, dass ab dem Jahr 2021 alle Kliniken eine Liquiditätshilfe erhalten sollten. Diese soll 90 % der bis zum 30. September 2020 geltenden Ausgleichszahlungen betragen und entsprechend der damaligen Systematik ausdifferenziert sein. Um negative Leistungsanreize und Überzahlungen auszuschließen, soll aus Sicht der DKG für alle Krankenhäuser verpflichtend bis Jahresende 2021 ein Ganzjahresausgleich bezogen auf das Jahr 2019 bei einem Ausgleichssatz von 85 Prozent durchgeführt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass mögliche Überzahlungen durch die Liquiditätshilfe bei den Häusern verbleiben.

EU: Einigung über Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und Rechtsstaatsmechanismus

Nach den Staats- und Regierungschefs hat auch das Europäische Parlament einer Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Rechtsstaatsmechanismus zugestimmt. Einige EU-Programme (u. a. Horizont Europa, Erasmus+ und EU4Health) sollen um insgesamt 15 Milliarden Euro aufgestockt werden. Die Zuweisung an die Strukturfonds bleibt dagegen gegenüber der Einigung im Juli weitestgehend unverändert. Das Paket enthält einen ausführlichen Zeitplan für die Einführung neuer Eigenmittel (u. a. ein CO2-Grenzausgleichssystem, eine Digitalabgabe). Durch den neuen Rechtsstaatsmechanismus soll es möglich sein, Mitgliedstaaten europäische Mittel zu kürzen oder zu streichen. Das ist immer dann möglich, wenn grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt werden und dadurch ein Missbrauch von EU Geldern droht oder bereits existiert. Dazu müssen mindestens 15 der 27 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen, den vorgeschlagenen Sanktionen zustimmen.

Die Einigung ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages als großer Erfolg der deutschen Ratspräsidentschaft zu bewerten, der es gelungen ist, die teils tiefen Gräben zwischen den Mitgliedstaaten zumindest temporär zu schließen, um einen Kompromiss herbeizuführen. Aufgrund der Einigung und der kürzlich abgeschlossenen Trilogverfahren zu den meisten Strukturfondsverordnungen dürfte ein zeitnaher Abruf der europäischen Mittel möglich sein. Zwar wurden nach Bekanntwerden der Einigung zum Rechtsstaatsmechanismus kritische Stimmen laut, die der Ratspräsidentschaft eine gewisse Verwässerung der Vorgaben zur Rechtsstaatlichkeit (insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf budgetbezogene Verstöße) vorwarfen. Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die derzeit geltenden Vorgaben (sog. „Art. 7-Verfahren“) sich als praxisuntauglich erwiesen haben und daher auch ein mittelmäßig ambitionierter Kompromiss als deutlicher Fortschritt zu werten sein dürfte.

Berliner Erklärung zur Digitalisierung im Rahmen Deutscher EU-Ratspräsidentschaft

Im Rahmen der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist am 8. Dezember 2020 die „Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung“ veröffentlicht worden. Das Papier ist in sieben konkrete Maßnahmen gegliedert, um zu einer wertebasierten digitalen Transformation zu gelangen. Dazu zählen u. a. die Förderung sozialer Teilhabe, digitaler Kompetenzen sowie die Stärkung des Vertrauens in die digitale Verwaltung. Genannt werden ebenso die Stärkung der digitalen Souveränität und Interoperabilität in Europa sowie die Schaffung wertebasierter und Menschen-zentrierter Systeme künstlicher Intelligenz für den öffentlichen Sektor. Diese Maßnahmen werden durch sog. politische Aktionsbereiche konkretisiert, mit dem Ziel, bis 2024 die Maßnahmen umzusetzen. Das Maßnahmenpaket soll u. a. auf Grundlage jährlicher Berichte evaluiert werden.

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das Gesetz durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt worden. Das Gesetz enthält u.a. eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürger.

  • Zum 1.1.2021 soll der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahrund die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich steigen.
  • Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.
  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird des Weiteren in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Das Jahressteuergesetz sieht zudem die Einführung einer Homeoffice-Pauschale vor. Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Gewährt werden soll die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur IT-Sicherheit

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vorgelegt. Kernpunkte des Gesetzentwurfs beziehen sich auf eine Ausweitung der Rechte und Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Änderungen im Telekommunikationsgesetz, um Sicherheitsanforderungen für das Betreiben entsprechender Systeme zu regeln sowie insbesondere durch eine Änderung im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung die Pflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, auch auf die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu erweitern. Zudem wird die Siedlungsabfallentsorgung zu einer „kritischen Infrastruktur“ im BSI-Gesetz.

Bundeskabinett beschließt Entwurf für einen Aufbau- und Resilienzplan für Deutschland

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für einen Deutschen Aufbauund Resilienzplan beschlossen. Insgesamt sollen in Deutschland durch die Fazilität Mittel i. H. v. 29,3 Milliarden Euro eingesetzt werden. Das Dokument sieht vielfältige Maßnahmen in sechs Schwerpunkten vor. Ein Großteil der Mittel (40 Prozent) sollen der Finanzierung einer Strategie der Klimapolitik und Energiewende dienen. Diese sieht u. a. Initiativen zur Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff, eine klimafreundliche Mobilität und klimafreundliches Sanieren und Bauen vor. 25 Prozent der Mittel sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Wirtschaft und Bildung fließen. Für letztere ist u. a. ein Sonderausstattungsprogramm für digitale Endgeräte für Lehrkräfte vorgesehen. Zur Stärkung der sozialen Teilhabe soll u. a. das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020- 2021, das mit 500 Millionen Euro ausgestattet wird, beitragen. Über 15 Prozent der Mittel sind für eine digitale und technische Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. 12 Prozent sollen für eine Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden.

Pflegestatistik 2019

Das Statistische Bundesamt hat im Rahmen der zweijährlichen Statistik der Pflegeversicherung die Pflegestatistik 2019 vorgelegt.

Nach den Deutschland-Ergebnissen waren zum Ende des Jahres 2019 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Dies sind + 20,9 Prozent mehr als nach der Pflegestatistik 2017. Der hohe Anstieg weist nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes darauf hin, dass sich hier immer noch Effekte durch den seit 1. Januar 2017 weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zeigen. 80 Prozent der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter; 34 Prozent waren über 85 Jahre alt. 62 Prozent waren Frauen.

Hervorzuheben ist, dass 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt wurden. Dies ist im Vergleich zu den vergangenen Pflegestatistiken erneut eine deutliche Steigerung (im Jahr 2017 wurden 76 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, im Jahr 2015 waren es 73 Prozent, im Jahr 2013 71 Prozent).

Von diesen 3,3 Millionen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhielten 2,12 Millionen ausschließlich Pflegegeld, das bedeutet, sie wurden in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Bei weiteren 0,98 Millionen Pflegebedürftigen erfolgte die Pflege zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Zusätzliche 210.000 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen wurden im Dezember 2019 ebenfalls zu Hause versorgt. Auch hier ist von einer Unterstützung der Pflegebedürftigen durch Angehörige auszugehen.

Die Zahl der in Pflegeheimen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen blieb in etwa konstant. 20 Prozent der Pflegebedürftigen wurden vollstationär betreut.

Modellprojekte Smart Cities vom BMI – Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Staffel 2021

Am 11. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss über das Haushaltsgesetz 2021 300 Millionen Euro Programmittel für die dritte Staffel der Modellprojekte Smart Cities zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung fördert die digitale Modernisierung der Kommunen durch Smart-City-Modellprojekte. Das BMI ruft dazu seit dem 19. Dezember 2020 zur Einreichung von Bewerbungen auf. Bis zum 14. März 2021 können sich Kommunen bewerben. Modellprojekte Smart Cities bestehen aus zwei Phasen: A. Entwicklung kommunaler Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Gestaltung der Digitalisierung. B. Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen. Es werden Zuschüsse und perspektivisch geplante Investitionskredite aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt. Förderfähig sind Anträge, die entweder Phase A und B enthalten, oder bei Vorliegen einer Smart-City-Strategie direkt in die Phase B einsteigen. Umsetzungsförderungen können auch auf Basis von bereits unabhängig von dieser Förderung entwickelten Strategien bzw. Konzepten erfolgen.

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verkündet

Das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es regelt unter anderem die Versorgung von Patienten mit pharmazeutischen Dienstleistungen in Gebieten mit geringer Apothekendichte sowie die Abgabe von Arzneimitteln über automatisierte Ausgabestationen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – Umsetzung DS-GVO

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags hat sich in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) – siehe Landtagsdrucksache 18/8111 – befasst.

Anlass und Zielsetzung des von der SPD- und CDU-Fraktion vorgelegten Entwurfs ist vorrangig die nötige Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie bekannt, erfordert die direkte Geltung der DS-GVO, dass neben dem Bund auch die Länder ihre allgemeinen und fachspezifischen Datenschutzvorschriften anpassen, um widersprüchliche und unzureichende Regelungslagen oder Doppelungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2018 neu gefassten Niedersächsischen Datenschutzrechts sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften der DS-GVO enthält der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechende Anpassungen. Außerdem wurden Regelungen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, bezogen auf die unterschiedlichen Verarbeitungsphasen, aufgenommen. Ferner wird eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Versenden von sogenannten „Stillen SMS“ (§ 33b) geschaffen.

Gesetz zum Glücksspiel-Staatsvertrag

Nach einem Beschluss des Landeskabinetts am 15. Dezember 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspiel-Staatsvertrag 2021) vorgelegt. Mit ihm werden bislang verbotene Formen des Online-Glücksspiels wie Online-Casino, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erlaubnisfähig.

Vorgesehen sind der Aufbau eines zentralen, spielform- und anbieterübergreifenden Sperrsystems, die verpflichtende Einrichtung von anbieterbezogenen Spielkonten mit entsprechender Identifizierungspflicht, die Verpflichtung der Anbieter zum Aufbau von Systemen zur Spielsuchtfrüherkennung und die grundsätzliche Begrenzung von Einzahlungen durch ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, das mit Hilfe einer zentralen Limit-Datei überwacht werden soll. Zugleich sollen die Maßnahmen zum Vollzug gegen unerlaubte Angebote sinnvoll erweitert werden. Hiermit kann es noch besser gelingen, die seriösen Anbieter von den unseriösen zu trennen und dann gezielt gegen diese unseriösen Anbieter vorzugehen. Dies soll zu einer Verringerung der Gefahr der Spielsucht beitragen.

Die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Wahrnehmung glücksspielaufsichtlicher Aufgaben soll insbesondere für länderübergreifende Online-Glücksspielangebote zentralisiert werden. Dazu wird eine Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Halle, Sachsen-Anhalt, geschaffen. Der Staatsvertrag soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es bedarf dazu der Ratifizierung durch mindestens 13 Länder. Erforderlich ist in jedem Fall die Ratifizierung durch Sachsen-Anhalt als Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde.

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

          – Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktua-

            lisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang

            mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des

            Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

          – Das im Bundeswahlrecht seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung für die

            Mitglieder der Wahlorgane (Wahlausschüsse und Wahlvorstände) wird eingeführt

          – Im Kommunalwahlrecht wird die Altersgrenze zur Ablehnung eines Wahlehrena-

            tes – dem Landeswahlrecht entsprechend – vom 65. auf das 67. Lebensjahr ange-

            hoben (§ 13 NKWG).

          – Der Begriff des „allgemeinen Kommunalwahltages“ aus dem Nds. Kommunalverfas-

            sungsrecht soll auch im Kommunalwahlrecht eingeführt werden (§ 6 NKWG).

          – Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Kommunalwahlrecht mit Artikel 11 des

           „Corona-Bündelungsgesetz“ vom 15. Juli 2020 aufgenommene Übergangsregelung,

            bis zum 31. März 2021 durchzuführende Wahlen verschieben oder als reine Briefwahl

            durchführen zu können, soll als allgemeine gesetzliche Regelung für Wahlen in Zeiten

            einer epidemischen Lage etabliert werden.

Das Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die oben genannten Änderungen bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) sowie die Einbringung in den Landtag unter Beantragung einer sofortigen Ausschussüberweisung am 15. Dezember 2020 beschlossen (Landtagsdrucksache 18/8197). Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

  • Die Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen wird zukünftig an die Zahlung einer tarifgerechten Entlohnung geknüpft. Hierdurch sollen Pflegeeinrichtungen ermutigt werden, die Entlohnungsbedingungen ihrer Pflegekräfte zu verbessern und eine Refinanzierung mit den Kostenträgern zu erreichen.
  • Es wird eine Beschwerdestelle Pflege im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen eingerichtet, an die sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können.
  • Die bereits im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen Versorgung in Niedersachsen (der Landespflegebericht, die örtlichen Pflegeberichte und die örtlichen Pflegekonferenzen) sollen künftig konsequenter genutzt werden. Die Zeiträume für die Berichterstellung untereinander und mit der Pflegestatistik Niedersachsen werden aufeinander abgestimmt. Zukünftig sollen Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte alle vier Jahre fortgeschrieben werden, die örtlichen Pflegekonferenzen sollen mindestens alle zwei Jahre tagen.

Mit dem NPflegeG stellt das Land Fördermittel für die Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in Höhe von fast 60 Millionen Euro jährlich bereit. 

Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Neufassung der Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Eine Überarbeitung war aufgrund der Anpassung der Düngeverordnung des Bundes nach den Verhandlungen mit der EUKommission wegen der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie erforderlich geworden.

Nach Anwendung des in der Verwaltungsvorschrift des Bundes (AVV Gebietsausweisung) vorgesehenen, dreistufigen Verfahrens soll die Gebietskulisse Nitrat von ursprünglich etwa 60 Prozent auf nunmehr 30 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche reduziert werden. Diese Reduzierung geht vor allem darauf zurück, da der Grünlandanteil nunmehr bei unter drei Prozent (vorher rund 20 Prozent) liegt. Die Gebietskulisse Nitrat berücksichtigt nunmehr erstmals auch Teilflächen von etwa fünf Prozent innerhalb der nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbelastet eingestuften Grundwasserkörper (sogenannte „rote Brunnen in grünen Grundwasserkörpern“). Die phosphatsensiblen Gebiete (weiterhin nur Seen-Einzugsgebiete) in Niedersachsen umfassen wie bisher ca. 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche (ca. 35.000 Hektar). Die Gebietskulissen können unter den Internetadresse http://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ eingesehen werden.

Die in den Gebietskulissen geltenden, zusätzlichen Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 des Verordnungsentwurfs. Für den Bereich der nitratsensiblen Gebiete sind als Maßnahmen eine verpflichtende Anlage einer Untersaat auf Maisflächen bei einem Erntetermin nach dem 1. Oktober und nachfolgender Sommerung, die Erhöhung der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu Hackfrüchten (ausgenommen Kartoffeln) und Mais um 10 Prozent sowie (wie bisher) eine Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb einer Stunde vorgesehen.

Für den Bereich der phosphatsensiblen Gebiete sind die drei folgenden Maßnahmen vorgesehen: Reduzierte P-Düngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, ausdifferenziert nach dem Humusgehalt des Standortes, höhere Gewässerabstände sowie eine Verlängerung der Phosphat-Sperrfrist um vier Wochen. Diese flächenbezogenen Maßnahmen sollen in beiden Gebietskulissen durch betriebliche Meldepflichten flankiert werden.

Schutz des Kindeswohls – Enquetekommission im Landtag eingesetzt

Am 6. Oktober 2020 hat der Niedersächsische Landtag die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (LT-Drs. 18/7604) eingesetzt. Sie trat am 14. Dezember 2020 zum ersten Mal zusammen. Der NLT wird diese neue Kommission des Landtages begleiten und hierüber zu gegebener Zeit informieren.

Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021

Das Land Niedersachsen hat die Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Die Aufgaben der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz wurden mit den Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in einem Landesamt zusammengeführt. So wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit Sitz in Celle gegründet. Das Amt wird mit den weiteren Standorten in Loy und Garbsen, den Regionalbüros in Braunschweig, Lüneburg, Göttingen und Osnabrück sowie den Regierungsbrandmeistern und ihren weiterhin bestehenbleibenden Aufsichtsbereichen fortgesetzt in der Fläche vertreten sein.

Ausschlaggebend für die Neuorganisation seien Erfahrungen, die in den letzten Jahren bei der Bewältigung von unterschiedlichsten Krisensituationen gesammelt wurden, teilte das Land Niedersachsen mit. Nach der Flüchtlingsunterbringung 2015 und großen Schadenslagen wie dem Moorbrand 2018 in Meppen zeige sich nun auch durch die Pandemiebewältigung, dass zunehmend komplexe und vielschichtige Einsatzsituationen ein übergeordnetes Krisenmanagement erfordern würden.

Ausländerrecht: Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Durch die Verordnung wird im Schwerpunkt § 5 der Härtefallverordnung geändert mit dem Ziel, die Arbeitsbelastung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder spürbar zu entlasten und die Bearbeitungszeit sämtlicher angenommener Eingaben zu verkürzen. Dafür soll im Wesentlichen eine Modifikation des Minderheitenquorums im dreiköpfigen Vorprüfungsgremium dahingehend erfolgen, dass bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Ausländerin oder des Ausländers künftig eine Mehrheitsentscheidung für die Annahme zur Beratung erforderlich ist. Künftig müssen in diesen Fällen mindestens zwei von drei Mitgliedern für die Annahme stimmen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren verbleibt es – wie bisher für alle Fälle – weiterhin dabei, dass eine Stimme im Vorprüfungsgremium für die Annahme ausreichend ist. Zudem soll das Verfahren künftig durch eine Modifikation von § 5 Abs. 5 der Verordnung in der Regel dann enden, wenn bekannt wird, dass die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verurteilt wurde.

10. Gesundheitspreis Niedersachsen

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 10. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde 2020 durch Frau Ministerin Dr. Carola Reimann (MS) virtuell verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus den Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträgern:

Preiskategorie „Gesundheitskompetenz – mehr denn je gefragt!“

Projekttitel: So moktwidat!

Ausgezeichnet Gesundheitsamt Landkreis Rotenburg (Wümme)

Kooperationspartner: Heimatverein Scheeßel, TSM Concept

Preiskategorie: Die psychosoziale Gesundheit in Zeiten von Distanz erhalten

Projekttitel: „Kulturspritzen gegen Coronablues“.

Ausgezeichnet: AWO Bezirksverband Hannover/AWO Senioreneinrichtung Vahrenwald

Preiskategorie 3 eHealth – digitale Lösungen in herausfordernden Zeiten

Projekttitel: DICTUM Rescue

Ausgezeichnet: Institut für Allgemeinmedizin Universitätsmedizin Göttingen

Kooperationspartner: Gemeinsames Projekt von Universitätsmedizin Göttingen, Institut für Allgemeinmedizin, aidminutes GmbH, Malteser Hilfsdienst, Berufsfeuerwehr Braunschweig, Rettungsdienst des Landkreises Helmstedt