Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 30

Impfkonzept des Landes vorgestellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Donnerstag gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag ein Konzept zum Aufbau der Impfzentren vorgestellt, das nun unmittelbar in die Planung und Umsetzung vor Ort geht.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann kündigte an: „Damit wir flächendeckend mit den Impfungen gegen die Covid-Erkrankung starten können, sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, werden wir in enger Kooperation mit den Landkreisen und kreisfreien Städten im ganzen Land bis zu 60 Impfzentren aufbauen.“ Grundsätzlich orientiere sich das Land an einer Zahl von rund 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Impfzentrum. „Darüber hinaus planen wir insbesondere für die Impfung von den besonders gefährdeten Personen im Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem Einsatz von mobilen Teams“, so Reimann. Das Konzept sieht vor, dass im Rahmen des Krisenmanagements von MS und MI eine zentrale Leitung für die Impfkampagne aufgebaut wird und die Ortsebene im Auftrag des Landes die Impfzentren errichtet und betreibt. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt das Land.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius betonte: „Die schnelle und kompetente Durchführung von Impfungen ist ein entscheidender Baustein in der Pandemiebekämpfung. Wir wollen das vor Ort mit Impfzentren und mobilen Teams in der Verantwortung der Kommunen absichern. Dafür sollen auch Personal und Ressourcen des Katastrophenschutzes genutzt werden. Besonderer Dank gilt daher den Kreisen, Städten und Hilfsorganisationen, die Ihre Unterstützung zugesagt haben und die Hauptlast vor Ort tragen werden.“

Die Rekrutierung des ärztlichen Impfpersonals wird das Land in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung ebenso übernehmen wie die Verteilung des Impfstoffs.

„Der Aufbau und der Betrieb der Impfzentren bildet nach der auf Hochtouren laufenden Kontaktnachverfolgung die zweite große Herausforderung für die Landkreise und kreisfreien Städte in dieser Pandemie. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren organisieren, sie können den Prozess aber nicht allein bewältigen. Als Voraussetzung für das Gelingen erwarten wir als NLT vom Land zwingend die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 1 Abs. 3 NKatSchG. Das Land muss die Kommunen dadurch auch von den Kostenfolgen für die Impfzentren freistellen. Der Betrieb wird ein enges Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes erfordern. Es wird eine große Kraftanstrengung kosten, insbesondere das notwendige medizinische Personal in kurzer Zeit für den Zeitraum vieler Monate zu gewinnen“, betont der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer.

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet

Das am 18. November 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete und noch am Abend vom Bundespräsidenten ausgefertigte Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen am 19. November 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397).

Mit dem Gesetz wird u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und um eine präzisierte Grundlage für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ergänzt. Die Digitalisierung des infektionsschutzrechtlichen Meldewesens wird beschleunigt. Die Meldepflicht für negative Testergebnisse entfällt. Für Klagen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG ist nunmehr der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird die Grundlage für finanzielle Hilfen an Krankenhäuser geschaffen. Der Bund wird ermächtigt, im Falle einer Notlage selbst Arzneimittel zu beschaffen. Darüber hinaus wird geregelt, welche Personen vorrangig einen Anspruch auf Impfung gegen SARS-CoV-2 haben. Schnelltests können künftig auch von Pflegekräfte in Pflege- und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Mit dem im Mittelpunkt des medialen Interesses stehenden § 28a IfSG wird eine Vorschrift über besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingeführt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der genannten Vorschrift und in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Notlage durch den Bundestag beschränkt. Die Verordnungsgeber der Länder sind nach § 28a Abs. 5 IfSG verpflichtet, Rechtsverordnungen zu begründen und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu befristen. Nach § 28a Abs. 3 IfSG soll sich die Intensität der Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des Überschreitens von Schwellenwerten der Inzidenz bemessen, wobei es grundsätzlich auf das Infektionsgeschehen vor Ort ankommt. Werden bestimmte Inzidenzen landes- bzw. bundesweit überschritten, soll ein einheitliches Vorgehen angestrebt werden. Für Ausgangsbeschränkungen, Maßnahmen, die sich gegen Versammlungen, Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen richten, sowie für Besuchs- und Betretungsverbote in Einrichtungen wie Pflegeheimen etc. ist § 28a Abs. 2 IfSG zu beachten. Abs. 6 stellt klar, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Übertragung der tariflich vereinbarten Sonderzahlung auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben sich durch ein Schreiben vom 12. November 2020 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil gewandt, um unter Hinweis auf die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien auf Ebene des Bundes und der Kommunen eine Übertragung der tariflich vereinbarten Corona-Sonderzahlungen auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Angesprochen in dem Schreiben ist sowohl eine einmalige Sonderzahlung, wie sie im Tarifvertrag vorgesehen ist, für alle Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 15. Daneben ist die Übertragbarkeit der Einmalzahlung für Beschäftigte, die in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind (sog. Corona-Sonderprämie ÖGD) angesprochen sowie dabei insbesondere die Bereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Beamtinnen und Beamten in den Krisenstäben des Landes und der kreisfreien Städte genannt. Es wird eine Regelung im Haushaltsbegleitgesetz 2021 angeregt. 

Darüber hinaus haben die drei Präsidenten darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Thematik der Sonderzulage für Ärzte durch die tarifvertraglichen Regelungen zeitnah ein entsprechender Regelungsbedarf im Beamtenbereich besteht, um Unwuchten zwischen dem Beamten- und dem Tarifbereich in den Gesundheitsämtern zu vermeiden. Sie haben angeregt, diese Thematik im Rahmen der landesrechtlichen Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zeitnah zu erörtern. 

Landeshaushalt 2021 – Politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 17. November 2020 ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2021 bekanntgegeben. Im Rahmen der sogenannten Politischen Liste (Link) werden insgesamt gut 20 Millionen Euro zusätzlich an Ausgaben für den Landeshaushalt 2021 eingeplant. Dabei werden drei Schwerpunkte gebildet, bei denen im Folgenden die kommunal bedeutsamen Punkte hingewiesen wird:

  • Aus kommunaler Sicht ist hinsichtlich der Stärkung des Ehrenamts, der Kultur und sozialer Einrichtungen auf die Erhöhung der Investitionsförderung für Wohnen im Alter (MS) mit 1 Million Euro, Mittel für die Senioren- und Pflegestützpunkte, sowie Wohnberatungen und neue Wohnformen (170.000 Euro), Zuschüsse an familienentlastende Dienste (300.000 Euro) und die Erhöhung des Landesblindengeldes (370.000 Euro) hinzuweisen.
  • Bei der Stärkung der Kommunen und der ländlichen Räume entfallen 4 Millionen Euro auf die Aufstockung der Zukunftsräume Niedersachsen, 750.000 Euro auf die Aufstockung der Richtlinie Qualität im Kitabereich für dualisierte Ausbildung, 1,5 Millionen Euro als höherer Mittelansatz für die Erhaltung der Landesstraßen und weitere 1,5 Millionen Euro für ein Fahrradmobilitätskonzept. Des Weiteren stehen 200.000 Euro für die Beratung von Kommunen bei Konflikten in der Planung von Windkraftanlagen bereit.
  • Im Schwerpunkt Stärkung der Demokratie und starker Staat werden insbesondere Mittel für politische Bildung, die Sicherheit in Gerichten und für den Erwerb von Geräten, Programmen und Lizenzen zur Informationstechnik (Homeoffice mit 500.000 Euro) vorgesehen. Aus kommunaler Sicht ist noch auf 150.000 Euro für Zuschüsse an den Landespräventionsrat: Prävention sexueller Missbrauch hinzuweisen.

Die politische Liste wird jetzt zusammen mit weiteren Änderungen – wie der Einbeziehung der November-Steuerschätzung – in den Haushaltsentwurf 2021 eingearbeitet. Ein Beschluss ist im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages vorgesehen.

159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12.11.2020

Vom 10. bis 12. November 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Herbstsitzung. Für dieses und die beiden kommenden Jahre entwickeln sich die Einnahmen bundesweit aufgrund der vergleichsweise guten Wirtschaftsentwicklung vor allem im dritten Quartal deutlich besser als noch im September erwartet. Verglichen mit der Steuerschätzung vom September 2020 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2020 um 10,6 Milliarden Euro höher ausfallen. Die Erwartungswerte für die kommunalen Steuereinnahmen sind dabei um 1,4 Milliarden Euro nach oben korrigiert worden. Gemessen am Ist-Aufkommen 2019 bedeutet dies bundesweit ein Minus von 8,6 Prozent oder 9,9 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2023 wurden um insgesamt 9,4 Milliarden Euro gegenüber der SeptemberSteuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen für 2024 wurden dagegen um 4,2 Milliarden Euro gesenkt. Die Schätzung zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 fiel dagegen etwas schlechter als noch bei der September-Schätzung aus und wurde um insgesamt -2,3 Milliarden Euro vermindert.

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. November 2020 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen vorgestellt im Rahmen einer Presseerklärung vorgestellt. Bis auf das Jahr 2024 mit -7 Millionen Euro sieht die Steuerschätzung für den Landeshaushalt gegenüber der Septembersteuerschätzung durchweg positive Abweichungen vor. Da die ursprüngliche Haushalts- und Finanzplanung des Landes 2021 bis 2024 aber die Steuerschätzung vom Mai zugrunde lag, müssen die Gesamtauswirkungen gleichwohl noch wie folgt im Landeshaushalt verarbeitet werden (Veränderungen in Millionen Euro):

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr gegenüber der bisherigen Schätzung um 25 Millionen Euro steigen. In den Folgejahren sind gegenüber der Septemberschätzung mit nochmals negativen Abweichungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich prognostiziert:

Hintergrund sind insbesondere weitere Rückgänge bei der Gewerbesteuer. Im Jahr 2022 soll in etwa das Niveau des Jahres 2019 mit rd. 9,8 Milliarden Euro wieder erreicht werden. 2023 soll das Aufkommen mehr als 10 Milliarden Euro betragen.

Gesetzentwurf zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege

Das Niedersächsisches Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Nach einer ersten kursorischen Durchsicht des 93 Seiten umfassenden Arbeitspapieres sowie der Begründung zum Gesetzentwurf ist festzustellen, dass das bisherige Kindertagesstättengesetz (KiTaG) grundlegend neu strukturiert und in vielen Bereichen modernisiert werden soll.

Die Landesregierung kommt mit der Überführung der Kindertagespflege in das neue Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG, Art. 1 des Gesetzentwurfs) ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag zur Umsetzung des „Gute-Kita-Gesetzes“ mit dem Bund nach. Für die örtlichen Träger der Jugendhilfe wird damit die vom Land bislang freiwillig über ein Zuwendungsverfahren geleistete finanzielle Beteiligung an den Ausgaben der Kindertagespflege durch einen gesetzlich normierten Rechtsanspruch ersetzt.

Die Schwerpunkte der Neufassung sind neben der Kindertagespflege die Anpassung des Begriffs der Kindertagesstätte, die Festlegung der Mindestbetreuungszeit für Hortgruppen, das Platzsharing, die Erweiterung der beruflichen Qualifikationen des pädagogischen Betreuungspersonals, die personelle Mindestausstattung in Gruppen, die Weiterentwicklung des Förderungsauftrags, der Übergang Kita/Schule, die Aufnahme des Kooperativen Horts sowie Regelungen für einen Landeselternrat, zum Datenschutz und zur Anpassung und Neustrukturierung der Finanzhilfevorschriften.

 

Im Zuge der Neuregelung der Finanzhilfevorschriften werden wesentliche Finanzierungsregelungen aus der 1. und 2. DVO KiTaG in das neue NKiTaG überführt. Da der zur Finanzierung der Beitragsfreiheit im Kindergarten vereinbarte stufenweise Aufwuchs des Finanzhilfesatzes mit Beginn des Kita-Jahres 2021/2022 endet, sind die neuen Regelungen schlanker gestaltet. Die Regelungen zur jährlichen Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale für das Kita-Personal wie auch für die Kindertagespflegepersonen werden nicht in das NKiTaG übernommen, sondern bleiben in der bisherigen Höhe (1,5 Prozent) einer Ermächtigungsverordnung für die Landesregierung vorbehalten.

Bundestag stimmt der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zu

Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2020 dem Gesetzentwurf zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zugestimmt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Folgen der Corona-Pandemie die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensustermin nicht wie geplant durchgeführt werden konnten.

Für den Bund werden durch die Verschiebung Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 142 Millionen Euro erwartet. Der Bundesrat hatte zuvor am 9. Oktober 2020 Gesamtkosten von rund 826,3 Millionen Euro gegenüber dem Bund geltend gemacht. Die Bundesregierung lehnt im Rahmen einer Gegenäußerung eine über die bereits vereinbarten 300 Millionen Euro hinausgehende Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder für den Zensus ab.

Eckpunkte zur Pflegereform 2021 liegen vor

Mit NLT-Aktuell Ausgabe 27/2020 vom 23. Oktober 2020 hatten wir über die Vorschläge des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zur Pflegeversicherungsreform berichtet. Nunmehr sind diese konkretisiert worden. Die wesentlichen Inhalte des Eckpunktpapiers sind:

I. Die stationäre Pflege verbessern:

Der pflegebedingte Eigenanteil, der für die Pflege in stationären Einrichtungen von den Betroffenen aufgebracht werden muss, soll auf maximal 700 Euro pro Monat und auf längstens 36 Monate begrenzt werden. Zudem sollen die Länder verpflichtet werden, einen monatlichen Zuschuss zu den Investitionskosten in Höhe von 100 Euro für jeden vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu zahlen. 

II. Die Pflege zu Hause stärken:

Die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege sollen zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate erhöht werden.

Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege soll ein Entlastungsbudget mit einem Gesamtjahresbetrag von 3.300 Euro gebildet werden. Die Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege soll abgeschafft werden.

III. Pflegebedürftigkeit vermeiden:

Die Kosten für Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation über 70 Jahre sollen zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung getragen werden.

IV. Beruflich Pflegende stärken:

Die Entlohnung entsprechend Tarif soll Voraussetzung für die Zulassung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen werden. Zur schrittweisen Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens in der stationären Altenpflege sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Pflegefachpersonen sollen mehr Verantwortung in der Versorgung übernehmen können und in geeigneten Bereichen eigenständige Verordnungsbefugnisse erhalten.

V. Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit fördern:

Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,1 Beitragssatzpunkte erhöht werden. Die staatliche Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge soll deutlich erhöht werden.

VI. Systemgerechte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben:

Der Bund soll die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige übernehmen.

Dritter Bericht zur Entwicklung der ländlichen Räume

Die Bundesregierung hat ihren Dritten Bericht zur Entwicklung ländlicher Räume vorgelegt, der eine mit zahlreichen Karten und Abbildungen unterlegte umfassende Darstellung der Situation und Entwicklung ländlicher Räume sowie der auf sie gerichteten bundespolitischen Maßnahmen geben soll.

Nach einem grundlegenden Kapitel zur Beschreibung der strukturellen Gegebenheiten der verschiedenen ländlichen Räume stellt die Bundesregierung ihre Ziele für die ländliche Entwicklung dar. Dies seien gleichwertige Lebensverhältnisse und ländliche Räume, die sich durch eine hohe Lebensqualität auszeichneten und dabei wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung trügen. Es gelte, ländliche Räume weiter zu stärken und Kommunen sowie Regionen zukunftsfest zu machen. Die Bundesregierung wolle ländliche Regionen als dynamische Lebens- und Wirtschaftsräume sowie als Erholungs- und Naturräume erhalten.

Ferner gibt der Bericht Schwerpunkte und Initiativen sowie in dieser Legislaturperiode ergriffene Maßnahmen der Bundesregierung wieder, die von Förderpolitiken auf nationaler und EU-Ebene über kommunale Finanzausstattung bis hin zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der aktiven Gestaltung der Digitalisierung reichten. Zuletzt stellt der Bericht in seinem Hauptschwerpunkt die Handlungsfelder der Politik der Bundesregierung in diesem Bereich dar, wozu übergreifende Politikbereiche und Rahmenbedingungen, Wohn- und Lebensräume, Arbeits- und Innovationsräume sowie Landschafts- und Erholungsräume zählten.

Der Bericht kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter diesem Link heruntergeladen werden.

Fördergelder für eine starke Zivilgesellschaft über Grenzen hinweg

Der im April 2020 neu gegründete Deutsch-Französische Bürgerfonds unterstützt Projekte aus der Zivilgesellschaft mit insgesamt 2,4 Millionen Euro. Förderfähig sind vielfältige Formate und Themen, das Programm steht allen Akteuren der Zivilgesellschaft offen – sowohl bereits deutsch-französisch Aktiven, aber auch denen, die noch nie mit Partnerorganisationen im anderen Land zusammengearbeitet haben. In 4 Förderkategorien sind gestaffelte Zuschüsse bis 5.000 Euro, 10.000 Euro und 50.000 Euro möglich, für Leuchtturmprojekte auch darüber hinaus. Anträge von Vereinen, Stiftungen, Bürgerinitiativen u. a. aus Bereichen wie Kultur, Sport oder Umweltschutz können ganzjährig online gestellt werden. Mehr Informationen unter https://www.buergerfonds.eu.

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Kraft getreten

Das Erste Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 10. November 2020 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz regelt insbesondere eine Erhöhung der Zertifikatpreise zur Einführung des nationalen Emissionshandelssystems ab 2021. Ferner wird gemäß den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände eine Sonderregelung für die Klärschlammverbrennung geschaffen.