Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 17

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2./3. Juni 2020 zu einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat sich auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Es beinhaltet unter anderem eine dauerhafte Übernahme von bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft durch den Bund und einen pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle. Die Fahrgeldausfälle im ÖPNV sollen durch eine einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel kompensiert werden. Eine Übernahme der Altschulden durch den Bund ist nicht vorgesehen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag folgendes mit:

„Zur dauerhaften Stärkung der Kreise und kreisfreien Städte wird der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent und insgesamt bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft im bestehenden System übernehmen, ohne dass ein Umschlagen in Bundesauftragsverwaltung erfolgt (4 Milliarden Euro p.a.). Dafür ist eine Grundgesetzänderung erforderlich, wofür unter anderem die Zustimmung der Grünen benötigt wird. Der DLT wird versuchen, im Zuge dieser Verfassungsänderung auch eine Erweiterung des Art. 91a GG um ländliche Entwicklung zu erreichen.

Mit einem kommunalen Solidarpakt 2020 werden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen kompensiert. Dazu gewährt der Bund für 2020 den Gemeinden gemeinsam mit den zuständigen Ländern hälftig finanziert einen pauschalierten Ausgleich. Bei der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro erhöht (5,9 Milliarden Euro [Bund]). Es wird hierbei darauf zu achten sein, dass der Ausgleich kreisumlagefähig ist. 

Der Bund wird die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind. Dies erfolgt durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro in 2020.

Der Bund wird seinen Anteil an den Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) von 40 Prozent auf 50 Prozent anheben.

Hinzu kommen sollen folgende Maßnahmen mit kommunalen Bezug:

  • Um den Mittelabfluss bei Förderprogrammen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative insbesondere bei finanzschwachen Kommunen zu beschleunigen, soll der kommunale Eigenanteil in einzelnen Programmen gesenkt werden (jeweils 50 Millionen Euro in 2020 und 2021).
  • Der Investitionsplan Sportstätten wird von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt.
  • Die Deckelung des KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen auf 50 Millionen Euro wird aufhoben.
  • Das Programm „Smart City“ soll fortgesetzt und um 500 Millionen Euro aufgestockt werden, damit auch die bisher nicht zum Zuge gekommenen Projekte in Städten und Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Förderung erhalten können.

Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um 1 Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro aufgestockt.

Das Onlinezugangsgesetz soll jetzt zügig und flächendeckend umgesetzt werden. Deshalb unterstützt der Bund Länder und Kommunen zusätzlich finanziell bei dieser Umsetzung, wenn diese das gemeinsame Architekturkonzept („einer für alle“) flächendeckend umsetzen.

Damit der Glasfaser-Breitbandausbau in nicht wirtschaftlichen Bereichen schneller vorangeht, soll das Fördersystem entbürokratisiert und weiterentwickelt sowie die notwendigen Mittel dafür bereitgestellt werden.

Schließlich sieht das Paket weitere Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens (unter anderem Zukunftsprogramm Krankenhäuser) vor.“

Unter dem Stichwort Stärkung des Gesundheitswesens wird angekündigt, der Bund strebe mit Ländern und Kommunen einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ an. Angedacht ist offenbar eine Personalmindestausstattung für ein „Mustergesundheitsamt“. Der Bund kündigt unter anderem an, den Ländern über Umsatzsteueranteile die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zusätzlich erforderlichen Stellen in den Gesundheitsämtern für die kommenden fünf Jahre zu finanzieren.

Die in Niedersachsen zu treffenden Maßnahmen im Zuge des beabsichtigten zweiten Nachtragshaushalts unter dem Eindruck der Verabredungen im Bund werden Gegenstand von Gesprächen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Finanzminister Hilbers und Innenminister Pistorius in der kommenden Woche sein.

Anhörung COVID-19-Gesetz im Niedersächsischen Landtag

Am 4. Juni 2020 hat in einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu den insgesamt siebzehn Artikeln eine gut vierzehnseitige Stellungnahme abgegeben.

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips ist einleitend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere auf den neuen § 182 NKomVG eingegangen. Dieser sieht Sonderregelungen für den Fall vor, dass der Niedersächsische Landtag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Der Niedersächsische Städtetag (NST) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) haben die vorgesehene Regelung begrüßt, in dieser Situation Beschlüsse der Vertretung über eilbedürftige Angelegenheiten zukünftig auch im Umlaufverfahren herbeizuführen. Breiten Raum nahm in der gedrängten Diskussion mit den Abgeordneten die im Entwurf eröffnete Möglichkeit ein, Sitzungen der Vertretung als Videokonferenz durchzuführen. Der NSGB hat dies mit Blick auf das Öffentlichkeitsgebot für Sitzungen der Vertretung generell, der NLT in dieser allgemeinen Form, abgelehnt. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Spitzenverbände aber gefordert, die Möglichkeit einer Videokonferenz für Sitzungen des Hauptausschusses zu ermöglichen. Die Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht werden von den kommunalen Spitzenverbänden teilweise unterschiedlich bewertet. Der NLT hat die Regelungen insoweit abgelehnt, als damit eine versteckte Verschuldung der Kommunen ermöglicht wird. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Verbände ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die vorgenommenen Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht nicht die Notwendigkeit verdecken können, „frisches Geld“ ohne Rückzahlungsverpflichtung für die Kommunen zur Verfügung zu stellen. Das Land werde sich mit einem Rettungsschirm für die Kommunen gemeinsamen mit dem Bund in besonderer Weise engagieren müssen.

Für die gesetzlichen Änderungen der Behörden der Kreisebene hat NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die pandemiebedingten Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst akzeptiert. Er mahnte einen unaufgeregten Umgang mit der dort vorgesehenen Anordnungsbefugnis des Landes gegenüber unter anderem der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens an, die von interessierter Seite als „Zwangsrekrutierung“ in Misskritik gebracht werde. Solche Regelungen könnten für die wenigen Fälle einer nicht einvernehmlichen Zusammenarbeit hilfreich und angebracht sein. Weiter führte er aus, die vorgesehene Entscheidungsbefugnis des Sozialministeriums für Maßnahmen der Krankenhausplanung ohne Beteiligung des Krankenhausausschusses sei dem Grunde nach zu akzeptieren, würde in der vorgesehenen Ausgestaltung aber über das Ziel hinausschießen. Umfangreiche Ausführungen enthält die schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Insoweit wurde in der Anhörung insbesondere die Einführung des sogenannten Katastrophenvoralarms und eines „außergewöhnlichen Ereignisses“ begrüßt; dies entspreche langjährigen Forderungen des NLT, dürfe aber nicht von der vorherigen Feststellung einer epidemischen Lage durch den Landtag abhängig gemacht werden. Für notwendig erachtet wurde auch die Ergänzung der Freistellungsregelung für Helferinnen und Helfer, die Möglichkeit der Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalls und dessen Vorstufen sowie die Notwendigkeit des Vorhalten zentraler Einheiten, insbesondere eines Zentrallagers für den Katastrophenschutz. Schließlich wurde im Niedersächsischen Beamtengesetz eine Regelung angemahnt, die es den Dienstherren erlaube, Mehrarbeitsvergütung für Beamte der A-Besoldung vor Ablauf der bisher vorgesehenen Jahresfrist auszuzahlen.

Angesichts des äußerst knapp bemessenen zeitlichen Rahmens der Anhörung gab es nur eine begrenzte Zahl von Nachfragen. Diese bezogen sich zum zweiten Komplex insbesondere auf die angesprochene Möglichkeit einer zwangsweise Heranziehung bestimmter medizinischer Personen nach dem ÖGD.

Erneute Überarbeitung der Corona-Verordnung

Zur Umsetzung der vierten Stufe des sogenannten Stufenplans der Landesregierung hat die Niedersächsische Staatskanzlei am 2. Juni 2020 einen weiteren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zugeleitet. Die Stellungnahmefrist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände betrug weniger als 24 Stunden. Der Entwurf der Verordnung enthält zwei Artikel. Während in Artikel 1 die „normale“ Fortschreibung der Verordnung vorgenommen wird, enthält Artikel 2 eine Neufassung des § 1a der Verordnung, der die Vorschriften zu Schulen und Kindertagesstätten enthält. Während die Regelungen des Artikel 1 zum 8. Juni in Kraft treten sollen, gilt dies für die Vorschriften des Artikel 2 zum 15. Juni 2020. 

Erstmals werden in einem umfangreichen § 1 Abs. 5c neue Regelungen zur Zulässigkeit für Veranstaltungen im Freien bis zu 250 Personen im Sitzen eingeführt.

Das nach § 2a Absatz 1 Satz 8 der Verordnung notwendige Hygienekonzept für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen muss künftig auch Regelungen für das zeitweilige Verlassen der Einrichtung durch die Patientinnen und Patienten enthalten. § 2b, der die Regelungen zu den Neuaufnahmen in den Heimen enthält, wird praktisch vollständig neu gefasst.

Die Teilnehmerzahlen an Beerdigungen in § 2c Absatz 2 wird ebenso auf die zulässige Höchstzahl von 50 Personen erweitert wie die Zahl der Teilnehmenden bei Hochzeiten, Trauungen und Taufen etc. (§ 3 Nrn. 11 und 12).

In § 2l, der die Beherbergung von Personen beinhaltet, wird die 60 Prozent-Kapazitätsgrenze für Hotels in Absatz 1 auf 80 Prozent erhöht. Durch eine neue Regelung in § 2p (!) erfahren kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel, die bis zu 250 Personen umfassen dürfen, eine eigenständige Regelung.

Die Sondervorschriften zu den Inseln in § 7a sollen nunmehr gestrichen werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme aber dafür plädiert, den Tagestourismus zu den Inseln weiter auszusetzen. Das bisher in § 8 Absatz 2 Satz 3 enthaltene Verbot, in Einkaufszentren Getränke und Speisen vor Ort anzubieten, ist ebenfalls zur Streichung vorgesehen.

In Artikel 2 erfolgt nach erster Durchsicht eine Bereinigung und Ergänzung der die Schulen betreffenden Regelungen. Die Gespräche zur weitergehenden Öffnung der Kindertagesstätten finden parallel zum laufenden Anhörungsverfahren statt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell lag die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vor.

Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich am 25. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland verständigt. Die im Vergleich zu vorangegangenen, auf der Ebene der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen bzw. Regierungs-Chefs erzielten Verständigung eher knapp gehaltenen Beschlüsse beschränkten sich im Wesentlichen auf die modifizierte Fortführung bestehender kontaktbeschränkender Maßnahmen mindestens bis zum 29. Juni 2020. Vorgesehen ist insoweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern, der um eine Maskenpflicht in bestimmten (nicht näher spezifi- zierten) öffentlichen Bereichen ergänzt wird. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum soll nunmehr für bis zu zehn Personen oder den Angehörigen zweier Haushalte gestattet werden. Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt werden.

Zu den Beschlüssen gibt es Protokollerklärungen der Länder Thüringen, Hessen und Niedersachsen. Hessen und Niedersachsen haben sich weitergehende Eindämmungsmaßnahmen vorbehalten, Thüringen hingegen weniger weitgehende.

Referentenentwurf einer Verordnung zu Leistungen der GKV bei Testungen

Das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite schafft die Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung, durch die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verpflichtet wird, die Kosten für symptomunabhängige Tests des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zu übernehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Ländern nun den Referentenentwurf einer entsprechenden Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände ist nicht erfolgt.

Ziel der vorgelegten Verordnung ist es, umfassender als bisher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen (noch) keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus existieren, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint und bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährdet wären. Die Verordnung bezieht sich nicht auf Tests von Personen, die Symptome aufweisen. Es wird vorgesehen, dass bei Testungen, die vom ÖGD angeordnet werden und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte übernommen werden, die Kosten für die Laborleistungen von der GKV getragen werden. Das gilt auch für Personen, die nicht von der GKV versichert sind.

Der Deutsche Landkreistag hatte die Kostenübernahme von symptomunabhängigen Tests durch die GKV bereits wiederholt angemahnt. Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir berichten.

Planungssicherstellungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29. Mai 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Soweit es um die Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen und anderen Informationen geht, können diese Verfahrensschritte nach näherer Maßgabe der §§ 2 und 3 PlanSiG über das Internet erfolgen. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4 PlanSiG) können nunmehr auch elektronisch abgegeben werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5 PlanSiG) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Die Sonderregelungen treten grundsätzlich zum 31. März 2021 außer Kraft.

Verschiedene Papiere der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat eine Gesamtstrategie mit unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen vorgelegt, um der Tourismus- und Verkehrswirtschaft die Betriebsaufnahme sowie Erholung von den Folgen der Pandemie zu ermöglichen und die Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Aufhebung von Reisebeschränkungen zu unterstützen. Sie bezwecken mit dem Paket vor dem Hintergrund der bevorstehenden Reisebewegungen die Gewährleistung einer „Ruhigen und sicheren Tourismussaison“ in der EU. Zudem soll die weltweite Führungsposition der EU für nachhaltigen und innovativen Tourismus erhalten werden. Kommunale Behörden sind mit Blick auf ihre maßgebliche Rolle in der Tourismus- und Verkehrspolitik betroffen. Mitgliedstaaten mit ähnlichen Gesamtrisikoprofil werden zu einer stufenweisen und koordinierten Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in drei Phasen aufgefordert.

Weitere Themen

Fachaufsicht zur Verbesserung des Kinderschutzes?

Am 28. Mai 2020 hat im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport und des federführenden Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen „Gewalt gegen Kinder: Kinderschutz weiter entwickeln – Beratung stärken!“ stattgefunden. Gegenstand der Anhörung war ausschließlich Ziffer 15 des Entschließungsantrags, die die Einführung einer Fachund Rechtsaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII fordert. Für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat NLT Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer einleitend klargestellt, dass die politischen Bestrebungen zur Verbesserung des Kinderschutzes vor dem Hintergrund des als Fall „Lügde“ bekannt gewordenen tragischen Kindesmissbrauchs verständlich und im Grundsatz zu unterstützen sind.

Die Einführung einer Fachaufsicht für die öffentliche Jugendhilfe in Niedersachsen wurde jedoch abgelehnt. Sie widerspreche der seit 100 Jahren geltenden und sich in dieser Zeit bewährten Aufgabenstellung der Kinder- und Jugendhilfe, die sich durch eine gewollte Staatsferne auszeichne. Die Einführung von Aufsichtsinstrumenten der genannten Art würde sich folglich nicht nur auf die Verwaltung des Jugendamtes, sondern auch auf den Jugendhilfeausschuss erstrecken. Dies sei mangels Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verfassungsrechtlich nicht möglich, im Übrigen aber auch fachlich nicht sachgerecht, sondern vielmehr kontraproduktiv. Statt der notwendigen Unterstützung der Jugendämter würde eine Fachaufsicht zu großer Verunsicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort führen, die täglich eine hochanspruchsvolle und professionelle Arbeit im Kinderschutz leisteten. Eine Fachaufsicht sei zudem nicht geeignet, Fälle von Kindesmissbrauch zu verhindern.

Zum Schluss der sachlichen aber inhaltlich kontroversen Diskussion wurde das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) durch den Landtag beauftragt, für die weitere Beratung in den Ausschüssen die Regelungen anderer Bundesländer über die dortige Gestaltung fachaufsichtlicher Elemente zusammenzutragen und auszuwerten. Ferner soll der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst prüfen, ob eine Fachaufsicht – gegebenenfalls auch nur über den „Verwaltungsteil des Jugendamtes“ – möglich ist.

Positive Zwischenbilanz des „Giga-Pakt für Niedersachsen“

Ende 2018 hatte das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, Verbänden der Telekommunikationsindustrie, den Telekommunikationsanbietern sowie Vertretern der Bauindustrie den „Giga-Pakt für Niedersachsen“ ins Leben gerufen. Sein Ziel: Den Breitbandausbau in Niedersachsen zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit bis 2025 alle Menschen in Niedersachsen mit gigabitfähigen Internetanschlüssen versorgt werden.

So hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) etwa das Antragsverfahren für die Nutzung von Verkehrsinfrastruktur für den Breitbandausbau stark erleichtert. Außerdem werden bei Bauprojekten häufiger Leerrohre verlegt, durch die später mit geringem Aufwand Glasfaserkabel gezogen werden können. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann erklärte „Wir haben uns beim Breitbandausbau in Niedersachsen ehrgeizige Ziele gesetzt – und wir haben auf dem Weg dahin in kurzer Zeit schon eine Menge erreicht.“

Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages:„Schnelle Netze sind das Fundament für alle digitalen Angebote im ländlichen Raum: von Kommunen und Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und der lokalen Wirtschaft. Die Fortschreibung des Gigapaktes denkt endlich über Kategorien wie Funkmast und Glasfaser hinaus. Nur so kann es gelingen, durch Digitalisierung eine neue Qualität und Attraktivität der örtlichen Gemeinschaft zu erreichen.“

Europäische Kommission veröffentlicht länderspezifische Empfehlungen 2020

Die Europäische Kommission hat die länderspezifischen Empfehlungen für das Jahr 2020 vorgelegt. In einer allgemeinen Mitteilung werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-Pandemie dargestellt. In den Empfehlungen für Deutschland wird ausgeführt, dass die erheblichen öffentlichen Hilfsprogramme zwar zu einer Überschreitung der Defizitkriterien führen, mittelfristig aber ein ausgeglichener Haushalt erwartet wird. Zudem kritisiert die Kommission erneut den vergleichsweise hohen Investitionsrückstand, der in Deutschland insbesondere auf kommunaler Ebene besteht. Durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte sollten vorgezogen und private Investitionen unterstützt werden. Mittelfristig sollten in Deutschland vorrangig Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel getätigt werden. Auch sollten die digitalen Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen verbessert werden.

Die Kommission hat die Empfehlungen dem Rat übermittelt, der sie in den kommenden Monaten annehmen wird. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung der Empfehlungen (derzeit noch) nicht verpflichtet.

Prävention in der ambulanten Pflege

Eine im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durchgeführte Studie zu Prävention in der ambulanten Pflege zeigt, dass grundsätzlich bei allen Pflegebedürftigen bis ins hohe Alter und unabhängig von Krankheitsbild und Art der funktionalen Einschränkung Potenziale für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorhanden sind, die die Selbstständigkeit und Lebensqualität stabilisieren bzw. verbessern können.

Der GKV-Spitzenverband hat dieser Tage die von der IGES Institut GmbH vorgelegte Studie „Prävention in der ambulanten Pflege“ veröffentlicht. Diese steht unter dem folgenden Link zur Ansicht oder zum Download bereit.

SGB II – Erprobung eines Online-Antrags in kommunalen Jobcentern

Zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes sind vom IT-Planungsrat verschiedene Digitallabore eingerichtet worden. In diesem Kontext ist ein Online-Antrag für das SGB II entwickelt worden, der allen kommunalen Jobcentern zur Verfügung stehen soll. Der Antrag soll zunächst in fünf kommunalen Jobcentern in Hessen und Niedersachsen erprobt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten zur digitalen Antragstellung mittels Online-Formularen.

Die kommunalen Jobcenter in Niedersachsen hatten sich bereits im Laufe des Jahres 2019 intensiv mit den Fragen der Umsetzung des OZG sowohl im Benchlearning der Jobcenter als auch in internen Arbeitstagungen befasst und für eine enge Zusammenarbeit mit den Bestrebungen der hessischen Jobcenter ausgesprochen. Damit wurde auch die bereits in Vorjahren sehr enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Hessen und Niedersachsen im SGB II erneuert.

Während auf hessischer Seite die Digitalisierung im SGB II vom hessischen Städtetag koordiniert wird, koordiniert der NLT für Niedersachsen die Interessen der Kommunalen Jobcenter. In enger Zusammenarbeit der beiden Verbände konnte der Wunsch nach einer länderübergreifenden Entwicklungsgemeinschaft der kommunalen Jobcenter mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages als zweigleisig abgestimmte Strategie erreicht werden.

Erstmals in Deutschland werden voraussichtlich ab Mitte Juni 2020 Bürgerinnen und Bürger daher Arbeitslosengeld II über das Internet beantragen können. Nach der Pilotierung in Hessen und Niedersachsen steht der digitale Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II allen 104 Kommunalen Jobcentern in Deutschland zur Nachnutzung zur Verfügung.

SGB II – Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses zur Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern

Zur schrittweisen Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern hat der Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c SGB II (Bund-Länder-Ausschuss) mit Zustimmung des Deutschen Landkreistages eine Gemeinsame Empfehlung beschlossen. Danach entscheiden über die einzelnen Öffnungsschritte – insbesondere die Zeitschiene – die Träger vor Ort, bei gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung. Die Empfehlung betont, dass das Vorgehen nach den örtlichen Gegebenheiten und dem örtlichen Infektionsgeschehen unterschiedlich sein kann und muss.

Der NLT hatte mit Unterstützung des Landes Niedersachsen nachdrücklich die dazu ergangene Weisung der BA kritisiert, weil sie zum einen die Zuständigkeit der Trägerversammlung in den Gemeinsamen Einrichtungen überging und andererseits keinerlei Rücksicht auf die Öffnungsstrategien der Landkreise und der Region Hannover im Rahmen der kommunalen Allzuständigkeit nahm. Die nunmehr vorliegende Empfehlung trägt dieser Position weitgehend Rechnung und betont die Rechtslage im jeweiligen Bundesland sowie die Entscheidungszuständigkeit der Träger vor Ort.

Konsultation der EU-Kommission zur Anpassung an den Klimawandel

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel durch und ruft zur Teilnahme auf. Mit dem Europäischen Grünen Deal beabsichtigt die EU-Kommission eine ambitioniertere Strategie zur Anpassung an den Klimawandel. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in diese neue Strategie einfließen. Nach Informationen des Deutschen Landkreistages richtet sich die Konsultation unter anderem an Landkreise, die bis zum 20. August 2020 teilnehmen können.

Der erste Teil der Konsultation enthält Fragen zum Klimawandel (unter anderem Erfahrung mit Naturkatastrophen und Vorsorgemaßnahmen), der Anpassungsstrategie der EU von 2013 und anderen relevanten Initiativen/Abkommen. In einem zweiten Teil werden die Teilnehmer gebeten, spezifische Fragen zu potenziellen künftigen Maßnahmen zu beantworten. Hier sollen beispielsweise Probleme bei der Verhinderung von Anpassungsmaßnahmen der EU genannt werden. Der vorletzte Abschnitt widmet sich sektorspezifischen Aspekten; die Kommission bittet unter anderem um Rückmeldungen zur Frage, ob und wie kommunale Behörden die Mitwirkung der Zivilgesellschaft bei Anpassungsmaßnahmen fördern könnten. Im letzten Teil können weitere allgemeine Informationen oder Positionspapiere übermittelt werden.

Weitere Informationen zur Konsultation können unter diesem Link abgerufen werden. Der Beitrag kann auch in deutscher Sprache angezeigt werden. Das auf jener Internetseite unten verfügbare Hintergrundpapier zum Europäischen Grünen Deal kann hingegen nur in englischer Sprache heruntergeladen werden.

Regionalplanende kamen virtuell beim NLT zusammen

Die 14. NLT-Regionalplanertagung hat am 2. Juni 2020 virtuell stattgefunden. Wegen Corona und Corona zum Trotz kamen die 50 Teilnehmenden – Regionalplaner und Raumordner der oberen und obersten Landesplanungsbehörden – per Videokonferenz zusammen. Abteilungsleiterin Hildegard Zeck aus dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) berichtete zu politischen Schwerpunkten in der Raumentwicklung. Dabei spannte sie einen Bogen von Europa über Bund und Land bis in die Landkreise. Thematisiert wurden unter anderem der europäische Green Deal sowie die neue Förderperiode in ihren möglichen Rückwirkungen auf den niedersächsischen Raum. Der neue Leiter des Raumordnungsreferates im ML, Dr. Stephan Löb, führte zum aktuellen Stand der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms aus. Zur Entrückung vom Tagesgeschäft der Regionalplanenden sprach der ehemalige hannoversche Erste Regionsrat Prof. Dr. Axel Priebs, der heute an der Universität Wien lehrt, über Verwaltungsaufbau und Raumordnung in Österreich. Dieser Einblick in das System des südöstlichen Nachbarstaates ermöglichte eine vergleichende Reflektion des grundlegend vertrauten Planungssystems Deutschlands.

Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Bundeskompensationsverordnung wurde am 2. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung konkretisiert für Infrastrukturvorhaben des Bundes die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Deutsche Landkreistag hatte sich im Verordnungsgebungsverfahren kritisch unter anderem dazu geäußert, dass durch die Verordnung ein weiteres Kompensationsmodell für Bundesvorhaben geschaffen wird. Leider hat der Bund dennoch am Erlass der Verordnung festgehalten.