Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 21

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

NLT fordert Vorbereitung auf zweite Welle im Coronageschehen

„Es reicht nicht, im Wochentakt die völlig unübersichtliche Coronaverordnung fortzuschreiben. Das Land Niedersachsen muss endlich die versprochene radikale Vereinfachung der Rechtsverordnung auf den Weg bringen und beginnen, sich konkret auf eine mögliche zweite Welle im Coronageschehen vorzubereiten“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes am 6. Juli 2020 in Hannover.

Als aufzuarbeitende Themen nannten die Landräte und Kreistagspolitiker unter anderem die Verbesserung der Kommunikation in die Fläche, die versprochene zielgenaue und bedarfsgerechte weitere Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, eine Verstetigung des zentralen Ressourcenmanagements des Landes sowie ein landesweites Konzept für die Erhöhung der Kapazitäten für die Krankenhausversorgung und die Kurzzeitpflege. „Wir müssen gemeinsam die Zeit der relativen Entspannung nutzen, um ein Konzept zu erarbeiten für den Fall, dass es erneut zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens kommt. Nur so können wir der Lage angemessen reagieren. Die Vorgänge im Kreis Gütersloh haben gezeigt, dass solche Szenarien schneller wieder auf der Tagesordnung sein können, als uns lieb ist“, stellt Wiswe fest.

Nachhaltig verlangte das NLT-Präsidium eine bessere Einbindung der Kommunen in die Krisensteuerung. „Die unabgestimmte Mitteilung von Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung vom vergangenen Freitag, die Testzentren zu schließen, ist für uns ein weiteres Indiz, dass die gesetzlichen Instrumentarien für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nachjustiert werden müssen. Die Landkreise mit ihren Gesundheitsämtern stehen letztendlich in der Verantwortung und müssen in solche Entscheidungen eingebunden werden. Dies gilt auch für die Teststrategie des Landes und Gespräche zur Kostentragung für die Abstrichnahme bei Testungen, die völlig an uns vorbei geführt werden“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer fest.

Neufassung der Nds.-Corona-Verordnung zum 13. Juli 2020

Gleich zwei Verordnungsentwürfe zum Corona-Geschehen legte die Landesregierung am 9. Juli 2020 vor. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände musste erneut binnen eines Arbeitstages ihre Mitglieder beteiligen und die Stellungnahmen abgeben.

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hob lediglich mit Wirkung zum 11. Juli 2020 das Beherbergungsverbot für Personen aus dem Kreis Gütersloh in den bisherigen Abs. 3 und 4 des § 2 l der Verordnung auf.

Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-VO) nimmt eine vollständige Neufassung der bisherigen Corona-Verordnung mit einer neuen Regelungssystematik vor. Die Verordnung gliedert sich nunmehr in acht Teile mit insgesamt 30 Paragrafen. Der erste Teil enthält vier allgemeine Vorschriften (Abstandsgebot und Zusammenkünfte; Mund-Nasen-Bedeckung; Hygienekonzept; Datenerhebung und Dokumentation). Die folgenden Teile beschäftigen sich mit Betriebs- und Veranstaltungsverboten; Berufs- und Gewerbeausübung; Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen; Religionsausübung; Kultur und Freizeit; Regelungen über Ein- und Rückreisen nach Niedersachsen sowie Schlussbestimmungen im achten Teil. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am Abend des 9. Juli eine achtseitige Stellungnahme abgegeben und die wesentlichen Inhalte in einer gemeinsamen Pressemitteilung kommentiert, die wir nachfolgend wiedergeben:

Kommunen halten neue Corona-Verordnung weiter für zu kompliziert

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bewertet die heute vorgestellte Neufassung der Corona-Verordnung des Landes als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, hält sie insgesamt aber immer noch für deutlich zu kompliziert. Ferner kritisieren die kommunalen Spitzenverbände die unangemessene Anhörungsfrist. „Wir hatten weniger als einen Arbeitstag Zeit, unsere Mitglieder zu beteiligen und die Stellungnahmen auszuwerten. Inhaltlich begrüßen wir, dass die neue Verordnung in verschiedene Teile übersichtlich gegliedert und einen allgemeinen Teil mit den wesentlichen Vorschriften enthält. Allerdings ist unsere mehrfach vorgetragene Anregung einer deutlichen Verkürzung und Vereinfachung der Verordnung entgegen Zusagen der Landesregierung zu unserem Bedauern nicht aufgegriffen worden“, erklärte Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag.

„Die Verordnung ist auch in ihrer neuen Struktur für die zur Umsetzung berufenen Verwaltungen wie für die Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar. Zentraler Kritikpunkt bleibt die unklare Regelung in § 1 hinsichtlich der zulässigen Personenzahl im privaten Raum. Dies gefährdet die Akzeptanz der Verordnung in der Bevölkerung in erheblichem Maße und stellt den Vollzug vor erhebliche Probleme. Des Weiteren beinhaltet der Entwurf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche. Unklar scheint nach dem zur Anhörung vorgelegtem Entwurf die Besucherregelung in den Alten- und Pflegeheimen, die aus unserer Sicht keineswegs über Hygienekonzepte der Einrichtungsträger gesteuert werden darf“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer fest.

„Ausdrücklich begrüßen die Kommunen die vorgesehene Geltungsdauer der neuen Verordnung bis zum 31. August 2020. Wir verbinden damit die Hoffnung, dass die Verordnung nicht wie bisher spätestens in einem zweiwöchigen Rhythmus geändert wird und die Zeit für eine wirkliche Neustrukturierung genutzt wird“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020

Am 3. Juli 2020 fand vor dem federführenden Haushaltsausschuss des Landtages zum Entwurf des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens statt. Grundsätzlich wurde begrüßt, dass mit dem Zweiten Nachtragshaushalt auch ein sogenannter „kommunaler Rettungsschirm“ in Niedersachsen geschaffen wird. Hinsichtlich der Gewerbesteuerausgleichszahlung wurde kritisiert, dass zu erwartende höhere Einnahmeausfälle aus der Steuerschätzung im September 2020 nicht mehr Eingang finden. Zum einmaligen Aufwandsausgleich in § 14h NFAG-E wurde eine Verstetigung auch in den nächsten Jahren gefordert.

Hinsichtlich der Regelung in Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz wurde die vorgesehene Mittelverteilung in einer vorläufigen Einschätzung als sachgerecht mitgetragen. Weiter wurde eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass zwischen den Verlusten der Verkehrsunternehmen und denjenigen der Aufgabenträger eine gleichberechtigte Beteiligung bei den Ersatzzahlungen möglich sein muss. Hierzu wurden seitens der Landtagsabgeordneten um einen Formulierungsvorschlag gebeten, der aber nicht aufgegriffen wurde.

Bei der vorgesehenen Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen in Artikel 5 wurde die Gegenfinanzierung der Bundesmittel zu den üblichen Anteilen (60 Prozent Land zu 40 Prozent Kommunen) angesichts der besonderen Umstände grundsätzlich mitgetragen. Gleichzeitig wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass für Krankenhausinvestitionen in Niedersachsen noch darüberhinausgehend erhebliche weitere Mittel benötigt werden, um den Investitionsstau zu beseitigen.

In der Anhörung wurde im Übrigen sowohl seitens des Ausschussvorsitzenden als auch aus der Mitte des Ausschusses den Kommunen – insbesondere auch dem öffentlichen Gesundheitsdienst – für die geleistete Arbeit in der Corona-Pandemie gedankt.

Der Niedersächsische Landtag hat am gestrigen 15. Juli 2020 das Nachtragshaushaltsgesetz verabschiedet. Die skizzierten Regelungen des „kommunalen Rettungsschirms“ wurden im Wesentlichen unverändert umgesetzt.

COVID-19-Gesetz

Kontrovers diskutiert und nun beschlossen: der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften in der gestrigen Sitzung am späten Nachmittag beschlossen. Auf folgende Änderungen im Hinblick auf den ursprünglichen Entwurf ist besonders hinzuweisen:

Zunächst wurde die Feststellung der epidemischen Lage im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) weiter konkretisiert. Der Landtag kann eine solche nunmehr nur auf Antrag der Landesregierung und unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in § 3 a Absatz 1 NGöGD näher bestimmt sind, beschließen. Weiterhin sind vor allem die Änderungen im Bereich des Katastrophenschutzes und des Kommunalrechts hervorzuheben.

Sowohl das außergewöhnliche Ereignis als auch der Katastrophenvoralarm wurden in den Absätzen 3 und 4 des § 1 NKatSG ausführlicher definiert. Die Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms hängen allerdings – entgegen des Vorschlags und der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände – weiterhin von der Feststellung der epidemischen Lage ab. Außerdem wurde das NKatSG um einen § 27 a ergänzt, welcher die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm regelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine „landesweite Tragweite“ gegeben ist, deren Definition im Absatz 2 der Vorschrift vorgenommen wird.

Der neu in das NKomVG eingefügte § 182 wurde insgesamt insoweit klargestellt, als dass die Sonderregelungen nur gelten, solange eine epidemische Lage von nationaler Trag- weite besteht (vgl. Absatz 1 und z.B. Absatz 2 Nr. 2, welcher regelt, dass der Hauptausschuss über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließen kann). Der Absatz 2 wurde insofern geändert, als dass klargestellt wurde, dass die Regelungen „zur Bewältigung einer epidemischen Lage“ und nicht „zur Sicherstellung und Vereinfachung der Tätigkeit der Vertretung und des Hauptausschusses“ geschaffen wurden. Im Einzelnen wurden die Regelungen hinsichtlich der Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik, des Ausbleibens der Beteiligung der beratenden Ausschüsse und des Unterbleibens der Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 weiter konkretisiert. Insbesondere ist nun festgelegt, dass die jeweilige Entscheidung bzw. Anordnung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu treffen ist. Eine weitere wichtige Ergänzung, welche unter anderem auf einer Forderung des NLT beruht, ist die Möglichkeit des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse per Videokonferenz zusammenzukommen, wenn die oder der Vorsitzende diese Anordnung trifft (§ 182 Abs. 2 Nr.3 NKomVG). Der Satz 2 des Absatzes 2 wurde hinsichtlich der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes – wie von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gefordert – enger gefasst. Demnach müssen Beschlüsse, die unter den besonderen Voraussetzungen des Satzes 1 zustande gekommen sind, unverzüglich veröffentlicht werden. Konnte die Öffentlichkeit an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist das Protokoll zu veröffentlichen. Die Sonderregeln der kommunalen Haushaltswirtschaft (Absatz 4) wurden ebenfalls insofern enger gefasst, als dass diese nur zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage gelten.

Umsetzung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Der NLT hat gegenüber dem Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) gefordert, bei der Erstellung des Konzepts zur Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD beteiligt zu werden. Dem ist das MS nun nachgekommen und hat Anfang Juli den Entwurf eines Erlasses mit der Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Grundlage hierfür ist die ergänzte Teststrategie über SARS-CoV-2 Testungen. Völlig ausgeblendet ist jedoch die Forderung des NLT nach einer Übernahme der Kosten für die Abstrichnahme durch das Land und die Einbindung des niedergelassenen Bereichs in die Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD sowie die Übernahme dieser Kosten ebenfalls durch das Land.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum dritten Mal erweitert. Mit dieser Erweiterung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Daneben hat die Kommission für die Fälle, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen, die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen erleichtert mit dem Ziel, Anreize für private Investitionen zu erhöhen. Diese Anpassungen sollen auch für öffentliche Unternehmen gelten.

Die Kommission begründet die Erweiterung damit, dass kleine und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro) besonders stark von Liquiditätsengpässen betroffen sind, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden. Dadurch seien die auch zuvor schon bestehenden Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln, mit denen diese Unternehmen im Vergleich zu mittleren und großen Unternehmen konfrontiert sind, weiter verschärft. Ohne Gegenmaßnahmen drohe kleinen und Kleinstunternehmen in großer Zahl eine Insolvenz, was ernsthafte Störungen der gesamten EU-Wirtschaft nach sich ziehen würde. Zudem sei es bei kleinen und Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Beteiligung an grenzüberschreitenden Geschäften im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger wahrscheinlich, dass befristete staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrten.

Verlängerung und gezielte Anpassung bestimmter Beihilferegelungen

Die EU-Kommission hat zahlreiche EU-Beihilfevorschriften, die Ende 2020 auslaufen würden, verlängert und im Hinblick auf die Abfederung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für Unternehmen infolge der Corona-Pandemie inhaltlich angepasst. Dabei geht es im Wesentlichen um die Förderfähigkeit von Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind. Zudem prüft die Kommission aktuell die Verlängerung der De-MinimisVerordnung für DAWI um drei Jahre einschließlich der befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten.

COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 9. Juli 2020 in Kraft. Durch die Verordnung wird die Höhe der Ausgleichspauschale für nicht belegte Betten in Krankenhäusern, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie freigehalten werden, gestaffelt. Die Verordnung regelt zudem, dass die Pauschale, die insbesondere zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gezahlt wird, auf 100 Euro erhöht wird. Die Zahlung wird zudem bis zum 30. September 2020 verlängert.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 3. Juli 2020 der Verordnung zugestimmt und eine Entschließung hierzu gefasst. In dieser begrüßen die Länder die mit der Verordnung vorgenommene Ausdifferenzierung der Ausgleichszahlungen grundsätzlich, weisen zugleich aber auch auf einige aus ihrer Sicht erforderlichen Anpassungsbedarfe hin. Unter anderem sollten Krankenhäuser, die einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Pandemie geleistet haben, keine Pauschalen unter 560 Euro erhalten.

Weitere Themen

Landeshaushalt 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Klausurtagung am 6. Juli 2020 den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2021 sowie die mittelfristige Finanzplanung bis 2024 aufgestellt. Der Haushalt wird ein Volumen von rund 35,9 Milliarden Euro haben. Der Entwurf für 2021 sieht eine Kreditermächtigung von bis zu 853 Millionen Euro vor, davon rund 673 Millionen Euro im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach den Regeln der Schuldenbremse.

Nach der Pressemitteilung verzichtet die Landesregierung in dem Haushaltsplanentwurf 2021 und der mittelfristigen Finanzplanung auf neue Vorhaben. Ausnahmen sind insgesamt 380 Millionen Euro aus dem Jahresabschluss 2019 für Klimaschutz (150 Millionen Euro), Artenschutz (120 Millionen Euro) und Waldschutz (110 Millionen Euro).

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben das vorbezeichnete Gesetz in den Landtag eingebracht. In absehbarer Zeit wird zu diesem eine Anhörung im Landtag stattfinden. Mit dem Gesetz sollen einige Normen der Niedersächsischen Bauordnung geändert sowie für den Wohnungsbau suspendiert werden. So sollen etwa für Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks neue Abstandsregelungen eingeführt werden. Mobilfunkmasten bis 10 Meter (im reinen Wohngebiet) im Übrigen bis 15m sollen Verfahrensfrei gestellt werden. Ebenso ist vorgesehen, eine Typengenehmigung zu ermöglichen und das Bauen mit Holz hinsichtlich der Vorgaben für die Feuerbeständigkeit zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in Artikel 2 den Erlass eines Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) vor. Anders als noch im vo- rangegangenen Entwurf der Landesregierung enthält dieser Entwurf der regierungstragenden Fraktionen nunmehr keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen. Diesbezüglich hat der entschiedene Widerstand der Verbände für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, insbesondere auch des Niedersächsischen Landkreistages, zu einem Erfolg geführt.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände über den aktuellen Stand der Planungen für das künftige Förderprogramm in Grauen Flecken unterrichtet. Danach hat die Bundesregierung entschieden, sich gegenüber der Kommission nicht weiter für das Vorhaben einzusetzen, im Rahmen des neuen Förderprogramms auf eine Aufgreifschwelle zu verzichten. Mit dieser Forderung sind auch die Länder sowie Abgeordnete des Bundestages sowie des Europaparlaments an die Kommission herangetreten. Auch der Deutsche Landkreistag hatte sich dafür gegenüber der zuständigen Vizepräsidentin der Kommission eingesetzt. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände haben diesen Sachstand mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen und vom BMVI verlangt, der Kommission in diesem Punkt nicht nachzugeben. Es wurde betont, dass mit einem Förderprogramm, welches an einer Aufgreifschwelle festhält, die Gigabitziele der Bundesregierung nicht zu erreichen seien. Das BMVI will sich gegenüber der Kommission immerhin dafür einsetzen, schon heute eine verbindliche Zusage zu erhalten, dass die Aufgreifschwelle 2023 entfalle. Seitens der Länder wurde vor diesem Hintergrund die Anregung in den Raum gestellt, ggf. erst zu diesem Zeitpunkt mit dem neuen Förderprogramm zu starten.

Ungeachtet der deutlichen Kritik seitens der Länder und des Deutschen Landkreistags ist damit zu rechnen, dass das BMVI in Kürze eine Rahmenregelung für das neue Förderprogramm zur Notifizierung vorlegen wird, in dem eine Aufgreifschwelle enthalten sein wird.

Landkreise und kreisfreie Städte zukünftig verantwortlich für Mobilfunkausbau in Niedersachsen?

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Schreiben vom 3. Juli 2020 auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (AG KSV) auf den Entwurf einer Mobilfunkförderrichtlinie reagiert. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken, dass die strukturellen und systematischen Fehler der bisherigen Mobilfunkpolitik jetzt von den – bisher nicht verantwortlichen – Kommunen ausgebügelt werden sollen, werden durch das MW nicht entkräftet. Das Land sieht sich demnach in der Rolle des Unterstützers der Landkreise und kreisfreien Städte bei ihren jeweiligen Ausbauaktivitäten. Die dafür benötigte fachliche Expertise soll nach Vorstellung des MW durch eine personelle Aufstockung beim BZNB sowie durch die Mobilfunkinfrastruktur des Bundes (MIG) abgedeckt sein.

Anerkannt hat das MW hingegen die fehlende Datengrundlage für einen effektiven Ausbau und sichert zu, bis zur Veröffentlichung der Mobilfunkrichtlinie eine aussagekräftige Grundlage durch ein zentrales Markterkundungsverfahren vorlegen zu können. Datenlieferanten hierfür sollen allerdings nicht tatsächliche Messwerte, sondern die Datenlagen der Mobilfunkbetreiber sein.

Das MW weist darauf hin, dass die Richtlinie sich derzeit in der Überarbeitung befinde und gegenüber dem übersandten Entwurf zahlreiche Anpassungen erhalten soll. Die überarbeitete Richtlinie soll anschließend erneut vorgestellt werden und dabei auch die bisher noch offenen Bundesaktivitäten berücksichtigen.

Grundrentengesetz verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben das Grundrentengesetz verabschiedet. Es enthält die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Freibeträge in der Sozialhilfe, im SGB II, beim Wohngeld und in der Sozialen Entschädigung. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Grundrentengesetz führt die als Rentenzuschlag ausgestaltete sogenannten Grundrente für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten bzw. Kindererziehungszeiten oder Pflege von Angehörigen vorzuweisen haben. Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Grundrentenzuschlag von der Rentenversicherung in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes, bei dem eine Einkommensprüfung stattfindet. Diese erfolgt durch einen vollautomatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

In der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 82a SGB XII), im SGB II, beim Wohngeld sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung sind für alle Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen, Freibeträge vorgesehen. Dies bezieht vergleichbare Zeit in anderen Alterssicherungssystemen ein.

Die Deutsche Rentenversicherung hat erklärt, frühestens ab Juli 2021 Grundrentenzeiten feststellen und erst anschließend die Grundrente für Bestandsrentner auszahlen zu können. Für Neurentner kann die Grundrente zum Teil sogar erst im Jahr 2022 ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils rückwirkend.

Bundesregierung veröffentlicht Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 hat Deutschland turnusgemäß den Ratsvorsitz der Europäischen Union übernommen. Unter der Zielsetzung „Gemeinsam. Europa wieder stark machen“ hat die Bundesregierung das Programm ihrer EU-Ratspräsidentschaft veröffentlicht. Darin legt sie den Fokus u. a. erfreulicherweise auf den Aufbau einer hochleistungsfähigen europäischen digitalen Infrastruktur zwecks Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land und kündigt dafür vereinfachte beihilferechtliche Bedingungen an. Sie betont zudem die Sicherung der Zukunft ländlicher Räume und der ländlichen Entwicklung in den unterschiedlichsten Politikbereichen und strebt die Entwicklung eines EU-Rahmens für nationale Grundsicherungssysteme sowie einen EU-Rahmen für Mindestlöhne an. Daneben liegt der Fokus angesichts der Corona-Pandemie auf dem wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau und Maßnahmen im Bereich des Klimawandels, der Flucht und Migration, Digitalisierung und Rechtsstaatlichkeit. Weitere Informationen zur deutschen Ratspräsidentschaft sind unter www.eu2020.de abrufbar.

Nationale Demenzstrategie

Die Nationale Demenzstrategie wird von einem breiten Bündnis von Akteuren getragen, dem auch der Deutsche Landkreistag (DLT) angehört. Ziel ist die weitere Verbesserung der Situation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen. Im Rahmen des nunmehr abgeschlossenen Erarbeitungsprozesses wurde eine Reihe von Zielen und Einzelmaßnahmen verabredet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen.

Der Deutsche Landkreistag wirkt an der Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie mit und setzt sich dafür ein, dass die Landkreise weiter dazu beitragen und darin unterstützt werden, die Lebenssituation von an Demenz erkrankten Menschen und ihren Angehörigen im Sinne eines kontinuierlichen Prozesses zu verbessern. Viele Landkreise befördern ein demenzfreundliches Klima in ihrem Gemeinwesen, indem sie gezielte Informations- und Beratungsangebote vorhalten, wie z. B. Wegweiser in das Hilfesystem, Landkarten mit Pflege- und Unterstützungsangeboten oder andere Orientierungshilfen. Darüber hinaus spielt das Thema Demenz in den senioren-politischen Rahmenkonzeptionen von Landkreisen eine Rolle, die mehr und mehr bestrebt sind, Herausforderungen des demografischen Wandels, der Sozialraumorientierung, seniorenpolitische Angebote und Altenhilfestrukturen mit Fragen der pflegerischen Versorgung sowie Angeboten für demenziell erkrankte Menschen zu verbinden und in integrierter Weise zu adressieren. Auch bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements legen viele Landkreise verstärkt einen Blick auf die soziale und kulturelle Teilhabe demenzkranker Menschen.

Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Nationalen Demenzstrategie wurden 27 Ziele formuliert und insgesamt ca. 160 Maßnahmen vereinbart. Einzelheiten können der 152- seitigen Broschüre (https://www.nationale-demenzstrategie.de/) entnommen werden.

EuGH billigt Abschiebehaft für Gefährder in gewöhnlicher Haftanstalt

Der EuGH hat mit Urteil vom 2. Juli 2020 in der Rs. C-18/19 entschieden, dass gegen die Regelung in § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach Abschiebehaft auch in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden kann, wenn von dem zu inhaftierenden Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen, keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorschrift war mit dem (Ersten) Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 in das AufenthG eingefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“) vom 15. August 2019 ist das sog. Trennungsgebot – also das Gebot, Abschiebehäftlinge in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen – bis zum 1. Juli 2022 ausgesetzt worden. Diese Regelung war nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH.

Studie der Robert-Bosch-Stiftung zur kommunalen Integrationspolitik veröffentlicht

Die im Auftrag der Robert-Bosch-Stiftung von Forschern der Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg erstellte Studie „Zwei Welten: Integrationspolitik in Stadt und Land“ (Anlage) hat die kommunale Integrationspolitik in 92 Kommunen (darunter auch die Landkreise Lüchow-Dannenberg und Vechta) untersucht.

Ein Schwergewicht liegt dabei auf der Betrachtung des kommunalen Integrationsmanagements. Bemerkenswert ist, dass alle untersuchten Landkreise im Zuge der Fluchtzuwanderung die Strukturen, in denen das kommunale Integrationsmanagement bewältigt wird, angepasst haben, und zwar überwiegend in Richtung hin auf einheitliche Stellen, in denen alle relevanten Zuständigkeiten gebündelt werden. Dagegen hat keine der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden organisatorische Anpassungen vorgenommen.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung der Zusammenarbeit zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen, die durchweg als sehr konstruktiv beschrieben wird. Wünschenswert sei, dass sich die Landkreise für ein lokal angepasstes Wissensmanagement in den Gemeinden einsetzten.

Schließlich kommt die lesenswerte Studie zu dem Ergebnis, dass das Gegensatzpaar „Stadt“ und „Land“ kaum dazu taugt, Abweichungen in der kommunalen Integrations-politik zu erklären.“ Zum Download der Studie: https://t1p.de/rbs-2w

Zensus 2021: Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zur Verbändebeteiligung vorgelegt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es notwendig geworden, den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben. Als neuer Stichtag für die Durchführung des Zensus ist der 15. Mai 2022 vorgesehen.

Die erforderlichen Datenlieferungen werden an den neuen Zensusstichtag angepasst. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen zwingenden Gründen eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Für die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 entstehen im Statistischen Bundesamt in 2021 zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von 62,9 Millionen Euro. Für das Informationstechnikzentrum Bund beträgt der Vollzugsaufwand (Personal- und Sachausgaben sowie IT-Aufwände) in 2021 ca. 33,7 Millionen Euro, in den Folgejahren reduziert sich dieser wie folgt: 2022: 21 Millionen Euro, 2023: 15 Millionen Euro, 2024: 9,4 Millionen Euro. Angaben über Mehraufwendungen bei den Statistischen Landesämtern und den Kommunen können aktuell noch nicht quantifiziert werden.

Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss des NLT hat sich in seiner 177. Sitzung am 10. Juni 2020 mit der möglichen Verschiebung des Zensus befasst. Er hat dabei sich unter anderem aufgrund der anstehenden Wahlen gegen eine Verschiebung innerhalb des Jahres 2021 ausgesprochen. Zugleich hat er angeregt, die Durchführung des Zensus 2021 gänzlich zu überspringen und stattdessen den darauffolgenden Zensuslauf, welcher rein registerbasiert durchgeführt werden soll, vorzuziehen.

Geologiedatengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Geologiedatengesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es löst das Lagerstättengesetz von 1934 ab und soll die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten für Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrunds sicherstellen. Das Gesetz enthält eine spezielle Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von geologischen Daten, die im Rahmen des laufenden Standortauswahlverfahrens für ein Atommüll-Endlager von Relevanz sind. Das Geologiedatengesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.