Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 19

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Land und Kommunen: Einigkeit bei Rettungsschirm für Kommunen!

Land und Kommunen haben ein Gesamtpaket zur Unterstützung der Kommunen aus Landesmitteln von insgesamt 1,1 Milliarden Euro vereinbart. Nachdem das Land kurzfristig die Kommunen mit über einer Milliarde Euro unterstützen wird, werden die Kommunen in den Folgejahren 350 Millionen Euro ausgleichen. Mit dem Finanzpaket konnten alle offenen Punkte wie der Härtefallfonds für beitragsfreie Kindergärten, die Erstattung Corona-bedingter Ausfälle von Elternbeiträgen und das Kommunale Investitionsprogramm ausgeräumt werden. Das Landesprogramm Kindergarteninvestitionen wird durch ein Bundesprogramm ersetzt. Der Landeszuschuss nach AG SGB II wird zunächst fixiert, die Landesleistung für Systemadministratoren an Schulen wird dieses Jahr verdoppelt. „Mir ist es wichtig, dass wir gemeinsam mit den Kommunen eine für alle Seiten tragbaren Kompromiss gefunden haben. So haben wir die Grundlage für ein weiterhin verlässliches Miteinander geschaffen“, erklärte Finanzminister Hilbers am 23. Juni 2020.

Aus kommunaler Sicht ist besonders der Ausgleich für die Gewerbesteuerausfälle in 2020 zu begrüßen: „Wir sind erleichtert, dass das Land die im Konjunkturpaket des Bundes vorgesehene Kompensation der Gewerbesteuerausfälle unterstützt. Damit stehen insgesamt 814 Millionen Euro für die Kompensation von Gewerbesteuerausfällen in Niedersachsen bereit. Das ist für die Städte und Gemeinden überlebenswichtig!“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg, Ulrich Mädge. Wichtig sei auch, dass das Land darüber hinaus den kommunalen Finanzausgleich mit rd. 600 Millionen Euro unterstütze. Ein Einbrechen des kommunalen Finanzausgleichs um diesen gewaltigen Betrag im kommenden Jahr würde alle Kommunen, also Städte, Gemeinden und Landkreise, in große Finanznot bringen. 

„Für die Landkreise und die Region Hannover ist wichtig, dass in diesem Zusammenhang der Landeszuschuss im SGB II in Höhe von 142 Millionen Euro für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 gesichert und die Mittel wieder in die mittelfristige Finanzplanung eingestellt werden. Dieser Aspekt sichert das Engagement des Bundes zur Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab,“ unterstrich der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, fügte hinzu: „Das Schutzschild beinhaltet neben den großen Positionen Gewerbesteuer und des kommunalen Finanzausgleiches (KFA) auch die Verpflichtung des Landes zur ungeschmälerten Weiterleitung aller Bundesprogramme, insbesondere der KiTa-Investitionen in Höhe von 94 Millionen Euro. Wichtig war auch, mit der Verdopplung der Gelder für die EDV-Administratoren an Schulen einen ersten Schritt zur dauerhaften Verstetigung und zur Sicherstellung der Digitalisierung an Schulen getan zu haben! Sonstige Belastungen der Corona-Krise sollen durch die 89 Millionen Euro an die Gemeinden abgefedert werden.“

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020 des Landes

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – LT-Drs. 18/6800) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Zum Verfahren sind Sondersitzungen der beteiligten Ausschüsse vorgesehen, so dass in einer Sondersitzung des Landtages am 15. Juli 2020 die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes und die Schlussabstimmung sichergestellt werden soll. Die Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber dem ersten Nachtrag im Jahr 2020 um gut 7 Milliarden Euro auf 43,4 Milliarden Euro erhöht. Die hierfür erforderliche Deckung wird durch eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 8,8 Milliarden Euro geschaffen. Darüber hinaus soll die Zuführung an Rücklagen zurückgeführt und eine Entnahme in Höhe von 292 Millionen Euro getätigt werden, so dass der Finanzierungssaldo des Landes rund – 9,06 Milliarden Euro beträgt.

Gleichzeitig hat die Landesregierung auch den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-Drs. 18/6810) in den Landtag eingebracht, der ebenfalls in der Sondersitzung am 15. Juli 2020 beschlossen werden soll. Dieser Entwurf enthält in Artikel 1 die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, um die oben geschilderten Maßnahmen für die finanzielle Unterstützung der Kommunen umzusetzen. 

Durch Artikel 4 wird im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) ein neuer § 9 „Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie“ eingefügt. Dieser sieht wegen der Pandemie vor, dass das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 NNVG im Jahr 2020 eine Sonderfinanzhilfe aus den dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes für diesen Zweck zusätzlich bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von 190 Millionen Euro zuweist. Diese Mittel sind von den Aufgabenträgern für den Ausgleich von entsprechenden tatsächlich entstandenen finanziellen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bei den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des ÖPNV verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. Sie können darüber hinaus zum Ausgleich entsprechender finanzieller eigener Schäden verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes).

Artikel 5 sieht eine Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen“ vor. Insbesondere soll das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ des Bundes mit einem Volumen für Niedersachsen von rund 300 Millionen Euro und seine Co-Finanzierung durch die Länder (30 Prozent) sichergestellt werden. Der Co-Finanzierungsanteil setzt sich nach dem Gesetzentwurf aus einem Landesanteil in Höhe von 60 Prozent (77,2 Millionen Euro) und einem kommunalen Anteil zusammen. Der kommunale Anteil beträgt 40 Prozent. Die Zahlungen von den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen in den Jahren 2021 bis 2024 in vier gleichen Teilbeträgen erfolgen.

Eckpunkte des Bundes und der Länder für das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich erneut auf Eckpunkte für das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Eindämmung der Covid-19-Epidemie verständigt. Die Bestimmungen zum Mindestabstand sowie zur Maskenpflicht sollen danach bestehen, Großveranstaltungen bis Ende Oktober verboten bleiben. Auf regional begrenzte, dynamische Ausbruchgeschehen soll mit weitergehenden Kontaktbeschränkungen reagiert werden. Spätestens nach den Sommerferien sollen Schulen und die Kinderbetreuung wieder zum Regelbetrieb übergehen. Darüber hinaus wurde die Gesundheitsministerkonferenz beauftragt, bis zum 30. August 2020 den Entwurf für einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ vorzulegen. Ebenfalls im August soll es einen Online-Kongress zum Öffentlichen Gesundheitsdienst unter Einbindung der kommunalen Ebene geben. 

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Das Bundeskabinett hat am 16. Juni 2020 eine Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält einzelne den Nachtragshaushalt begleitende gesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Koalition, die kurzfristig in zeitlichem Gleichlauf mit dem Nachtragshaushalt umgesetzt werden sollen. Dies betrifft

  • die temporäre Erhöhung der Regionalisierungsmittel,
  • die zusätzliche Bereitstellung von 5 Milliarden Euro im Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ für den weiteren Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur,
  • die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro in 2020 und 2021 für das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und
  • die Rückführung der EEG-Umlage.

Entwurf eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2020

Zur haushalterischen Unterlegung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat das Bundeskabinett am 17. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit einem Gesamtvolumen von 103 Milliarden Euro beschlossen. Mit Haushaltsansätzen abgebildet wird unter anderem die Stärkung der Finanzkraft von Ländern und Kommunen durch Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3,4 Milliarden Euro) und die Kompensation der krisenbedingten Gewerbesteuerausfälle (6,1 Milliarden Euro). Der Gesetzentwurf zur Änderung der entsprechenden Fachgesetze ist demgegenüber am 17. Juni 2020 noch nicht beschlossen worden.

Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für die Beschaffung mobiler Endgeräte

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat den Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler ohne mobile digitale Endgeräte mit Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms stehen Fördermittel von insgesamt 51.754.615 Euro zur Verfügung.

In den letzten Wochen wurde zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden intensiv über die Abwicklung dieses Bundesprogramms verhandelt. Im Ergebnis soll im Rahmen einer noch in Abstimmung befindlichen Verständigung vereinbart werden, dass die Schulträger die Beschaffung der digitalen Endgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler übernehmen, um eine Einbindung der mobilen Endgeräte in bereits vorhandene Infrastruktur in den Schulen durch die Schulträger sicherstellen zu können. Die Verteilung an die Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulen selbst. Im Gegenzug hat MK zugesagt, neu über den Anteil der Mittel für die DV-Administration des Landes zu verhandeln. Konkret sollen in einem ersten Schritt für das Jahr 2020 11 Millionen Euro zusätzlich (zunächst einmalig) im Rahmen des Nachtaghaushaltes 2020 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus will sich MK auf politischem Wege mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Landesleistungen für die Systemadministration an Schulen dauerhaft und bedarfsgerecht, – im Haushaltsjahr 2021 zunächst wie im Jahr 2020 wiederum 11 Millionen Euro – fortgeschrieben und in der mittelfristigen Finanzplanung abgesichert werden. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des MK und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände soll für zukünftige Festlegungen Daten für die Ermittlung bzw. Verifizierung der erforderlichen Systemadministration in Schulen zusammentragen.

Das Sofortausstattungsprogramm wird auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände über eine eigenständige Förderrichtlinie abgewickelt, die nicht Bestandteil der Förderrichtlinie zum DigitalPakt Schule ist, damit die in der vorgenannten Förderrichtlinie geregelten sonstigen Verpflichtungen beispielsweise zur Wiederbeschaffung bei Abgängigkeit der Geräte im Abschreibungszeitraum keine Anwendung finden.

Warn-App des Bundes veröffentlicht

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), Professor Dr. Lothar H. Wieler haben am 16. Juni 2020 in einer Videokonferenz die Corona-Warn-App (CWA) des Bundes vorgestellt.

Im Gegensatz zu einigen bereits früher gestarteten Warn-Apps europäischer Nachbarländer basiert die deutsche CWA auf der von Apple und Google gemeinsam entwickelten Bluetooth-Schnittstelle, einer Weiterentwicklung der DP-3T und TCN Protokolle. Diese ermöglicht, dass die App stromsparend im Hintergrund laufen kann und andere BluetoothFunktionen des Smartphones nicht beeinträchtigt werden. Außerdem werden die hohen Anforderungen an den Datenschutz berücksichtigt. Der Quellcode der App wurde in den vergangenen Wochen veröffentlicht und die Fortentwicklung der App sowie aller benötigten Komponenten konnte von unabhängigen Experten verfolgt und überprüft werden. Durch diese Maßnahmen erhofft man sich eine breite Akzeptanz und Installationsquote der CWA.

Ziel der App, so Bundesgesundheitsminister Spahn, sei die Entlastung des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in Situationen, in denen eine direkte Kontaktnachverfolgung nicht möglich sei. Als Beispiele nannte er Reisen im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Teilnahme an großen Demonstrationen. Hier sei es bisher nicht möglich gewesen, anonyme Kontakte nachzuverfolgen. Dies würde durch die App verbessert. Nutzer der App, die sich in den letzten 14 Tagen länger als 15 Minuten und dichter als zwei Meter an einer positiv getesteten Person aufgehalten haben, wird über die App mitgeteilt, dass ein höheres Infektionsrisiko besteht. Dabei wird zusätzlich die Kontakthäufigkeit sowie die Tage mit Kontakt in der App angezeigt.

Wichtigster Grundsatz der App sei die Freiwilligkeit. Spahn und Wieler betonten, dass bewusst auf jede Form der Datensammlung an zentraler Stelle verzichtet wurde. Daraus folgt, dass sich Kontaktpersonen, die von der App informiert wurden, freiwillig beim Gesundheitsamt melden müssen.

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Verordnung enthält Regelungen für die Finanzierung symptomunabhängiger Testungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) angeordnet und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden. Die Laborkosten für die Untersuchung der Tests trägt nunmehr die Gesetzliche Krankenversicherung.

Der DLT hatte gefordert, dass die Beauftragung von Dritten zur Erbringung der labordiagnostischen Leistungen möglichst schnell und unkompliziert erfolgen muss. Die Verordnung bestimmt nun in § 6 Abs. 1, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen das Nähere zu den durch den ÖGD zu veranlassenden Testungen sowie zu den Leistungserbringern festlegen können. Offen ist weiterhin, wer für die Personalkosten in Verbindung mit der Abstrichnahme insbesondere bei der Beauftragung Dritter durch den ÖGD aufzukommen hat. Nach Angaben des Nds. Sozialministeriums finden hierzu derzeit Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Hausärzteverband statt. 

Nds. Corona-Verordnung erneut punktuell geändert

Aufgrund des Anstiegs der Infektionszahlen in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen („Fall Tönnies“) ist § 2 l der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum heutigen Tage äußerst kurzfristig erneut geändert worden. Der o.g. Vorschrift über die Beherbergung wurden zwei Absätze angefügt die es untersagen, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen. Für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Entsprechendes. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Ausnahme bei Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses, dass auf einer aktuellen molekularbiologischen Testung beruht („freitesten“). Zweitwohnungsbesitzer und Tagestouristen sind nicht betroffen.

Die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fand am späten Nachmittag des 24. Juni 2020 binnen 30 Minuten statt. Die AG hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte gegen ein „Freitesten der Bevölkerung“ erneuert und darum gebeten, für die Zukunft ein System zu entwickeln, dass für die Bevölkerung der betroffenen Kommunen weniger stigmatisierend wirkt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) kurz vor der Beschlussfassung des Bundeskabinetts zur Kenntnis übersandt. Er beinhaltet die im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossenen steuerlichen Maßnahmen. Die hälftige Kompensation der kommunalen Gewerbesteuerausfälle ist in dem Gesetzespaket nicht enthalten. Das Gesetzespaket bedeutet für die kommunalen Steuereinnahmen in 2020 eine Minderung um 1,697 Milliarden Euro.

Zugleich beinhaltet der Gesetzentwurf eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Finanzausgleichsgesetz zwischen Bund und Ländern um 6 Milliarden Euro zugunsten der Länder, die zum Ziel hat, dass die aus der vorgesehenen Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 (insgesamt im Jahr 2020 voraussichtlich kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von geschätzten 12,97 Milliarden Euro) sich im Wesentlichen zulasten des Bundes auswirken. Die Anpassung soll im Jahr 2021 von Bund und Ländern auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen über das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2020 überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung des Arbeitskreises Steuerschätzungen festgelegt werden.

Videosprechstunde zur hausärztlichen Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Die AOK Niedersachsen hat über den aktuellen Umsetzungsstand des gemeinsamen Projekts der Einführung einer Videosprechstunde zur telemedizinischen hausärztlichen Betreuung in stationären Einrichtungen informiert. Danach ist die formale und technische Abwicklung der Bestellvorgänge für die Hardware nach deren Erfahrungen problemlos verlaufen. Inzwischen konnten 157 teilnehmende Pflegeheime mit insgesamt 237 bewilligten Tablets (Stand: 9. Juni 2020) ausgestattet werden. Diese Zahlen sollen möglichst vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Bestellfrist bis zum 30. Juni 2020 weiter ausgebaut werden.

Kindertagesbetreuung – Eingeschränkter Betrieb

In einer kurzfristig anberaumten Telefonkonferenz hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) noch einmal deutlich gemacht, dass mit Inkrafttreten der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 22. Juni 2020 von diesem Zeitpunkt an in Kindertagesstätten keine Notbetreuung mehr angeboten werden kann. Vielmehr gilt ab diesem Datum das Prinzip des eingeschränkten Betriebs. Konkret ergeben sich daraus folgende Ausnahmen von der Regelbetreuung. Für die Eltern ist der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Krippen- oder Kindergartenplatz nach SGB VIII weiterhin noch ausgesetzt. Es gibt insofern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßem Verwaltungshandelns, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Verordnung grundsätzlich allen Kindern, die in der jeweiligen Einrichtung einen Platz haben, auch ein Betreuungsangebot zu machen ist. Lediglich beim Umfang der Betreuung ist insofern eine Einschränkung vorgesehen, als dass der von den Eltern benötigte Betreuungsbedarf gegen die räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten abzuwägen ist. Der Rahmen-Hygieneplan ist für den eingeschränkten Betrieb entsprechend angepasst worden. Sofern Einschränkungen aus den vorgenannten Gründen vorzunehmen sind, müssen diese individuell für die einzelne Einrichtung gerechtfertigt und ggf. auch entsprechend substantiiert dargelegt werden.

Weitere Themen

Dritte Kraft in Krippen

Nachdem uns bereits zu Beginn des Jahres Hinweise erreicht haben, dass es infolge des Fachkräftemangels vielerorts nicht gelingen wird, den in § 4 Abs. 4 KiTaG ab 1. August 2020 zu erfüllenden Standard der dritten Fach- oder Betreuungskraft im gesamten Umfang der Betreuungszeit flächendeckend zu erfüllen, haben sich die kommunalen Spitzenverbände in verschiedenen Spitzengesprächen auf Landesebene für ein Hinausschieben des Zeitpunkts eingesetzt.

Damit Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen auch nach dem 1. August 2020 betrieben werden können, wenn eine dritte Kraft nicht regelmäßig tätig sein kann, beabsichtigt der Kultusminister über das Haushaltsbegleitgesetz 2021 die Aufschiebung der Einführung der dritten Kraft als Regelkraft vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025. Die Gesetzesänderung im KiTaG soll rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten. Das ist dem entsprechenden Informationsschreiben von Kultusminister Tonne zu entnehmen, welches das MK vor kurzem allen Trägerverbänden mit der Bitte um Verbreitung zur Verfügung gestellt hat.

Entschließungsanträge zum Wassermanagement

Im Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat am 22. Juni 2020 eine Anhörung zum Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU „Niedersachsen mit einem effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen“ (LT-Drs. 18/6391) sowie zum Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Niedersachsen mit einem nachhaltigen und effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen – Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels treffen (LT-Drs. 18/6672) stattgefunden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu diesen beiden Entschließungsanträgen eine Stellungnahme abgegeben. Inhaltlich haben wir das Ziel der Anträge unterstützt und deutlich gemacht, dass wir eine orts- und bürgernahe Entscheidung über Wasserrechtsanträge bei den unteren Wasserbehörden für besonders geeignet halten, um einen angemessenen Interessenausgleich vor Ort zu gewährleisten. Die Arbeitsgemeinschaft hat dafür geworben, dass Bewirtschaftungsermessen nicht einzuschränken. Wir haben uns ausdrücklich zum Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das heißt zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, bekannt. Kritisch sind hingegen solche Bestrebungen anzusehen, die den Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung noch darüber hinaus auszudehnen. Auch die Gründung von Beregnungsverbänden haben wir zur Verfahrenserleichterung und aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausdrücklich mitgetragen. Die Forderung in den beiden Entschließungsanträgen, die Entnahme von Wasser zukünftig stärker zu überwachen, haben wir grundsätzlich unterstützt, aber in den Kontext der unzureichenden Finanzierung des Landes gestellt. 

Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den kommunalen Spitzenverbänden einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 zur Verbändeanhörung zugeleitet. Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Verschiebung des Zensus 2021 ist die für November 2020 vorgesehene Datenlieferung der Meldebehörden nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 nicht mehr erforderlich. Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss (DigOA) des NLT hat in der 177. Sitzung am 10. Juni 2020 in Hannover bereits angeregt, auf die Durchführung dieses Zensus gänzlich zu verzichten und vollständig auf ein registerbasiertes Verfahren zu setzen, wie es ohnehin für die nächste Zensusrunde vorgesehen war. Eine Verlegung innerhalb des Jahres 2021 lehnte der DigOA aufgrund der anstehenden Kommunal- und Bundestagswahl strikt ab.

Barrierefreiheit von Internetauftritten öffentlicher Stellen

Nunmehr macht das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) von seiner Verordnungsermächtigung in § 9e Nds. Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) Gebrauch und hat einen Entwurf einer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Nds. BITV) zur Stellungnahme übersandt. Mit der Nds. BITV werden die technischen Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote, die auf der Bundesebene für öffentliche Stellen des Bundes bereits aufgrund der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gelten, auch auf niedersächsischer Ebene für Landes- und Kommunalbehörden ergänzend zum NBGG geregelt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat kritisiert, dass der Verordnungsentwurf sehr technisch formuliert ist. Wir haben daher angeregt, zahlreiche Konkretisierungen und Ausführungen zur praktischen Umsetzung der Barrierefreiheit zu ergänzen, damit auch öffentliche Stellen auf kommunaler Ebene den gestiegenen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Angeboten der Informationstechnik gerecht werden können.

Deutschland bei der Digitalisierung weiterhin im Mittelfeld der EU

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse des diesjährigen „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ vorgestellt. Irland hat im europäischen Vergleich die größten Fortschritte gemacht. Deutschland nimmt wie schon im Vorjahr den 12. von insgesamt 27 Plätzen ein. Im Bereich Konnektivität habe sich die Situation in Deutschland verbessert, obwohl die Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität unter dem europäischen Durchschnitt liege. Die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sei weiterhin deutlich ausgeprägt. Bei den digitalen öffentlichen Diensten erreicht Deutschland nur den 21. Platz.

Im Länderbericht zu Deutschland geht die Kommission auf die einzelnen Bereiche der Bewertung näher ein. Die Bundesrepublik hat sich unter anderem im Bereich „Konnektivität“ verbessert und belegt hier den achten Platz. Bei der „5G-Bereitschaft“ sei Deutschland unter anderem aufgrund der fortgeschrittenen Zuteilung von Funkfrequenzen führend in der EU. Es bestehe ein hoher Anteil an Festnetz-Breitbandanschlüssen; hinsichtlich der Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität liege Deutschland allerdings mit 33 Prozent nur auf Rang 21 und damit unter dem EU-Durchschnitt von 44 Prozent. Die Abdeckung des ländlichen Raumes mit schnellen Breitbandanschlüssen habe sich seit dem vergangenen Jahr von 66 auf 75 Prozent erhöht, es bestehe weiterhin eine deutliche digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Der Anteil der Glasfaseranschlüsse steige zwar, sei aber im europäischen Vergleich immer noch sehr niedrig.

Bei den digitalen öffentlichen Diensten belegt Deutschland nur den 21. Platz. Bei der Inanspruchnahme von E-Government-Diensten landet die Bundesrepublik mit einer Quote von 49 Prozent sogar nur auf dem 26. Platz (67 Prozent im EU-Durchschnitt). In der Dimension Humankapital steht Deutschland an zehnter Stelle. Deutsche Unternehmen nutzen nach Angaben der Kommission verstärkt soziale Medien, haben jedoch keine Fortschritte bei der Integration der Digitaltechnik erzielt. Bei der Nutzung von Online-Diensten schneidet Deutschland dagegen gut ab und belegt den neunten Platz.

EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandinfrastrukturen werden evaluiert

Die EU-Kommission führt bis zum 11. August 2020 eine Evaluierung der aktuell geltenden EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandnetzen durch. Die Evaluierung soll Aufschluss darüber bringen, ob die Vorschriften erwartungsgemäß wirken, technologischen Entwicklungen gerecht werden und ausreichen, die neuen EU-Ziele zu erreichen. Die Kommission legt einen Schwerpunkt auf den Ausbau wettbewerbsorientierter Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird sich an der Evaluierung mit einer Stellungnahme beteiligen und die Forderungen zum Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungen einbringen.

Der DLT fordert seit langem eine Überarbeitung der Breitbandbeihilfeleitlinien. Die durchgeführte Evaluierung ist daher nachdrücklich zu begrüßen. Die im sogenannten Telekommunikations-Kodex von 2018 verankerte Definition von Hochgeschwindigkeitsnetzen dürfte einer der Gründe für die Evaluierung sein. Mit der Überarbeitung könnten langfristig Ziele erreicht werden, die die Bundesregierung seit längerem mit dem beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren des neuen Breitband-Förderprogramms der Bundesregierung verfolgt.

Da die öffentliche Konsultation im Herbst 2020 erwartungsgemäß in einem von vornherein festgelegten Rahmen erfolgen wird, wird sich der DLT bereits in der ersten FeedbackPhase mit einer Stellungnahme beteiligen. Diese wird insbesondere die Forderungen nach dem Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie die Forderung nach einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungsverfahren enthalten. Die Regelungen sollten zudem insgesamt explizit einen flächendeckenden Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC) befördern.

Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes vorgelegt. Anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission sollen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen vorgenommen werden, um die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens zu unterstützen. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die sich der Deutsche Landkreistag auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages im Hinblick auf die GIRL-Problematik ausgesprochen hatte.

Wesentliche Änderungen im BauGB betreffen die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d), die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 2 und 3) und Erleichterungen für das Bauen im Innen- (§ 34 Abs. 3a) und im Außenbereich (§ 35 Abs. 4), die Anwendung von Baugeboten (§ 176), die Schaffung einer Grundlage für Konzepte der Innenentwicklung (§ 176a) und die Erweiterung der Vorkaufsrechte der Gemeinden (§§ 24, 25).

In der BauNVO sollen die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 5a) eingeführt und die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte ausgestaltet werden (§ 17). Hierdurch soll mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte erreicht werden.

Für die ländlichen Räume von Bedeutung sind ferner die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für eine Umnutzung von ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich in Wohnungen. Neben der Möglichkeit einer mehrfachen Umnutzung solcher Gebäude sieht der Gesetzentwurf vor, die Anzahl der zulässigen Wohnungen von drei Wohnungen je Hofstelle auf fünf zu erhöhen (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f BauGB). Um Ersatzneubauten zu erleichtern, soll es künftig genügen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt des Neubaus nicht mehr in dem zu ersetzenden Gebäude wohnt, aber vormals darin gewohnt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB).

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen vorgelegt. Durch eine neue Regelung im Baugesetzbuch soll die bauliche Änderung von unter Bestandsschutz stehenden Intensivtierhaltungsanlagen im Außenbereich ermöglicht werden, soweit die Änderung der Verbesserung des Tierwohls dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird. Ein Investitionsförderprogramm für den tierwohlgerechten Stallumbau gehört zum jüngst beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Regierungskoalition.

§ 245a BauGB soll dahingehend ergänzt werden, dass eine bauliche Änderung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, für deren ursprüngliche Genehmigung § 35 Abs. 1 Nr. 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, nunmehr wieder nach dieser Vorschrift zulässig ist, soweit die beabsichtigte Änderung dem Tierwohl dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

Die nun vorgesehene Regelung betrifft also nur Tierhaltungsanlagen, für deren Genehmigung die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BauBG-Novelle 2013 maßgeblich war, sodass für diese Bestandsschutz gilt. Für eine bauliche Änderung von später errichteten gewerblichen Intensivtierhaltungsanlagen bleibt es dagegen – auch wenn die Umbauten zu Tierwohlzwecken erfolgen sollen – bei der Geltung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung.

Laufende Novellierungen der Regionalen Raumordnungsprogramme

Die im Rahmen der Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ getroffenen (politischen) Vereinbarungen werden nunmehr zum Teil durch die jeweils beteiligten Akteure umgesetzt. Im Nachgang der Abschlusserklärung hatte der NLT nochmals seine Sorge über etwaige Verzögerungen der Fortschreibungen der RROP gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Landwirtschaftsministerium sowie dem für Energie zuständigen Umweltministerium dargelegt. Dabei hatten wir dargestellt, dass wir die Sorge um Verzögerungen bei der Fortschreibung der RROP nicht nur hinsichtlich der Flächenbedarfszahlen, sondern auch hinsichtlich der angedachten Änderungen zur behutsamen Öffnung des Waldes und der Änderungen zur Regelung der Nutzung der Photovoltaik haben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 hat Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast geantwortet. Die Ministerin betont, dass die Festlegung regionalisierter Flächenziele nicht beabsichtigt sei. Wie vereinbart solle es lediglich Flächenvorgaben für das gesamte Land geben, die als Grundsatz in das LROP Eingang finden. Dazu führt die Ministerin aus: „Dieses löst kein unmittelbares Anpassungserfordernis aus, stärkt jedoch den Belang der Windenergie im Rahmen regionalplanerischer Abwägungsprozesse.“ Hinsichtlich der möglichen Änderungen bezüglich des Waldes handele es sich ebenso um Grundsatzfestlegungen. Ein unmittelbares Anpassungserfordernis solle hieraus nicht resultieren. Im Hinblick auf den Komplex der Photovoltaik seien noch landesinterne Abstimmungen über die Ermöglichung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erforderlich. Diesbezüglich kann aber auf die Ausführungen des ML auf der NLT-Regionalplanertagung hingewiesen werden, wonach nach derzeitigem Stand keine Handlungszwänge für die Regionalplanung entstehen sollen, Vorrangflächen für die Sonnenenergie auszuweisen.

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Bundesregierung hat zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes am 12. Juni 2020 beschlossen. Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 2030. Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für PKW mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben.