Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 14

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Corona-Virus: Änderung der Corona-Verordnung zum 11. Mai 2020

Am 9. Mai 2020 ist die „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ als Mantelverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen (Nds. GVBl. 13/2020 vom 9. Mai 2020, S. 97 ff.). Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 11. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020. Diese um wenige Tage erfolgte Verlängerung der Geltungsdauer geht auf einen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück, damit nicht wieder Rechtsetzung direkt vor dem Himmelfahrts-Wochenende erfolgen muss. § 1 Abs. 6, der das Verbot von größeren Veranstaltungen und allen Volksfesten etc. enthält (der Begriff „Großveranstaltungen“ ist nun auf unseren Vorschlag hin gestrichen), gilt weiterhin bis zum 31. August 2020 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2).

Am Freitag, den 8. Mai 2020, hatten uns trotz der nur sehr kurzen Frist von wenigen Stunden zahlreiche Hinweise der kommunalen Praxis erreicht, auf deren Grundlage die kommunalen Spitzenverbände zu der Verordnung Stellung genommen haben. Zu der neuen Verordnung lassen sich folgende Änderungen hervorheben:

– Es handelt sich um eine komplette Neufassung der Verordnung. Alle Paragraphen sind nun mit Überschriften versehen.

– § 10 c enthält mit „Kontaktdaten“ nun eine allgemeine Regelung für die Erhebung von Kontaktdaten. Dies ist der Beginn einer neuen Regelungstechnik, die nach unserem Vorschlag versuchen sollte, möglichst viele allgemeine Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auch allgemein zu formulieren, um sich insgesamt von den stark auslegungsfähigen Einzelfallvorschriften zu lösen, die in ihrer Fülle kaum mehr vermittelbar erscheinen.

– Bei den durch die Verordnung geschlossenen Einrichtungen in § 1 Abs. 3 ergeben sich erhebliche Reduzierungen.

– § 1 Abs. 4 enthält die neuen Regelungen für den Tourismus. Hotelbetrieb ist weiter verboten (§ 1 Abs. 4 Satz 1). Ausnahmen gibt es nun für Ferienwohnungen, Ferienhäuser etc. mit besonderen Regelungen: Danach gilt unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser eine Widerbelegungsfrist von sieben Tagen (§ 1 Abs. 4 Satz 3).

– Eine Ausnahme vom generellen Verbot nach § 1 Abs. 5 enthält nun der neue Abs. 5a für Zusammenkünfte der Gremien von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Initiativen etc. für Sitzungen und Zusammenkünfte unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen. § 1 Abs. 5b stellt kommunale (hier konnten wir eine Änderung erreichen, um die Kreisebene einzubeziehen), politische und wissenschaftliche Veranstaltungen oder in Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen, z.B. im Kontext von Bürgerbegehren, Einwohnerversammlungen etc. frei.

– § 1 Abs. 8 bis Nr. 11 enthält Modifikationen bei den Regelungen zum Sport, insbesondere auch für den Bereich Profisport/Bundesligafußball.

– Die neuen Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur Notbetreuung, enthält § 1 a (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 13/2020, Seite 5).

– § 2 enthält in Abs. 2 Satz 2 die neue Zwei-Haushalte-Regelung bei den allgemeinen Verhaltensregelungen.

– Umfangreiche neue Regelungen in § 2 a sind zu Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen enthalten. Allerdings hat die Landesregierung die auch von uns geforderte Lockerung des Besuchsverbots insbesondere in Alten- und Pflegeheimen für eine feste Bezugsperson nicht aufgenommen. 

– Danach verbleibt es also bedauerlicherweise derzeit bei der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 7, der Ausnahmen durch die zuständige Behörde nur auf Grundlage eines von der Leitung der Einrichtung nachgewiesenen Konzepts vorsieht.

– In § 2 c sind jetzt die Regelungen für Gottesdienste und Beerdigungen zusammengefasst worden. In einem neuen Absatz 1 sind nun die Friedhofskapellen auch als zulässige Orte von Zusammenkünften aufgenommen worden. Dafür ist in § 2c Abs. 2 nun der Gang zum Grab auf höchstens 20 Personen des engsten Freundes- und Familienkreises beschränkt worden.

– In § 2f bei der Spielplatz-Regelung ist ebenfalls die Zwei-Haushalte-Regelung umgesetzt.

– § 2 h enthält die Öffnung grundsätzlich aller Bildungsangebote ohne Übernachtungen im Bereich der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Ausgenommen sind jedoch Angebote für Bläser und Chöre.

– § 3 mit den zulässigen Verhaltensweisen wird ebenfalls umfangreich geändert. So enthält Nr. 7 z.B. die allgemeine Zugänglichkeit aller Verkaufsstellen unter den üblichen Bedingungen (also Entfall der 800m²-Regelung) und in Nr. 11 wird die Höchstzahl der Teilnehmer bei Hochzeiten auf 20 Personen festgelegt. Die Landesregierung hat in der begleitenden Pressemitteilung dazu ausgeführt: „Partys jeglicher Art sind daher leider weiter untersagt“.

– Die neuen Regelungen für Restaurationsbetriebe enthält nunmehr § 6 Abs. 1. In der Schlussfassung der Verordnung ist noch einmal deutlicher herausgestellt worden, dass der Betrieb „von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben“ weiterhin verboten ist. Für die übrigen Betriebe gelten die umfangreichen Regelungen des Absatz 1; zudem ist das am 8. Mai 2020 vom Wirtschaftsministerium veröffentlichte Hygienekonzept zu beachten.

Körpernahe Dienstleistungen werden durch umfangreiche Regelungen in § 7 Abs. 1 neu geregelt. § 7 Abs. 3 regelt die Wiederaufnahme des praktischen Fahrschulunterrichts.

– § 7a enthält weiterhin die Besuchsverbote für die Inseln, die aber ebenfalls geändert werden. Durch § 7a Satz 2 Nr. 6 können die Inselgemeinden weitere Regelungen treffen, also auch den Tagestourismus örtlich wieder zulassen.

– In § 10b wird der Betrieb von Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII ausdrücklich mit einer Höchstgrenze von zehn Jugendlichen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestattet.

§ 5 der Nds. VO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Quarantänepflicht

Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter anderem wie folgt informiert:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt. Niedersachsen hat mit den Regelungen im § 5 die auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen im Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland umgesetzt. Diese sahen abgesehen von einigen Ausnahmen eine grundsätzliche Quarantäne für alle Einreisenden vor, die sich zuvor länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hatten. Dies geschah vor dem Hintergrund des Eintrags von Infektionen mit dem Corona-Virus aus dem Ausland und nach eingehenden Bund-Länder-Beratungen. Mit seinem Beschluss vom 11. Mai hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen diese Regelung nun einstweilig außer Vollzug gesetzt, da es für eine pauschale Quarantäne an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Es ist zu erwarten, dass es in der Folge auch in weiteren Bundesländern zu ähnlichen Gerichtsbeschlüssen kommen wird. Gleichzeitig hat das OVG mehrere Alternativen aufgezeigt, wie eine solche Quarantäne-Regelung rechtskonform ausgestaltet werden kann. Diese Anregungen prüfen wir jetzt sorgfältig und werden dann erneut in enger Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Moment ist die Regelung des § 5 vorläufig ausgesetzt und findet keine Anwendung.“

Rechtsprechungsübersicht auf Homepage des NLT

Die Bewältigung der Coranakrise führt zunehmend zu Rechtsstreitigkeiten. Die NLT-Geschäftsstelle informiert die Mitglieder regelmäßig in Form zusammenfassenden Rundschreiben über die wichtigsten Entscheidungen aus kommunaler Sicht. Dabei berücksichtigen wir auch bedeutsame Entscheidungen aus anderen Bundesländern, über die der DLT berichtet. Wie bereits am 8. Mai 2020 auf Twitter mitgeteilt (@lktnds) bietet der NLT auf seiner Homepage einen neuen Service, um diese Auswahl der Rechtsprechung zur niedersächsischer Sicht auch für Abgeordnete der Kreistage, der Regionsversammlung und für andere Interessierte zugänglich zu machen (nlt.de/staticsite/sta…#COVID19#Niedersachsen).

Entwurf eines Niedersächsischen COVID-19-Gesetzes

Die Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben einen unkorrigierten Vorabdruck des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie in den Landtag eingebracht. Der Entwurf bündelt Änderungen von Vorschriften diverser Rechtsbereiche, die aufgrund der COVID19-Pandemie angepasst werden sollen. Geändert werden sollen unter anderem das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Niedersächsische Pflegegesetz, das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen, das Niedersächsische Krankenhausgesetz, die Niedersächsische Bauordnung und die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das Niedersächsische Beamtengesetz, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Verordnung zu dessen Durchführung das Niedersächsische Raumordnungsgesetz sowie das Niedersächsische Realverbandsgesetz.

Für das kommunale Ehrenamt von besonderer Bedeutung sind die geplanten Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes. Am Ende des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein neuer § 182 NKomVG eingefügt, welcher für den Fall, dass eine epidemische Lage oder das Vorliegen eines Katastrophenfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses durch den Landtag festgestellt wurde, Sonderregeln festlegt, die insbesondere die kommunale Gremienarbeit erleichtern sollen. Folgende Regeln sind hier beispielhaft aufzuführen: Die Vertretung kann (bei 4/5 Mehrheit) über eilbedürftige Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, hat die Öffentlichkeit jedoch zeitnah zu informieren. Sie kann beschließen, dass der Hauptausschuss an ihrer Stelle über bestimmte Angelegenheiten beschließt, Sitzungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses kann die Beteiligung der beratenden Ausschüsse unterbleiben und eine unverzügliche Einberufung der Vertretung unter der Voraussetzung des § 59 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 NKomVG muss nicht stattfinden. Außerdem soll der Hauptausschuss berechtigt werden, die Fristen für Bürgerbegehren zu verlängern. Im Absatz 4 der Vorschrift werden zur Bewältigung der Folgen der außergewöhnlichen Situation Sonderregeln für die kommunale Haushaltswirtschaft getroffen.

Eine kommunalverfassungsrechtlich gerade in Krisensituationen unerwünschte Vakanz im Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten soll mit der Ergänzung des § 80 NKomVG um eine Nummer 9 durch die Verschiebung von Wahlterminen vermieden werden. Die Vertretung kann beschließen, dass bei Ablauf einer achtjährigen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger erst am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird.

Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz soll ein § 52 c eingefügt werden. Dieser regelt, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmen kann, dass wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Wahl, die bis zum 31. März 2021 durchzuführen wäre, ausschließlich als Briefwahl durchgeführt oder sobald wie möglich nachgeholt werden kann.

Insbesondere die Regelungen zum NKomVG kommen spät und scheinen auch im bundesweiten Vergleich sehr weitgehend. Der NLT wird die beabsichtigten Änderungen in den Gremien intensiv beraten. Eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist dem Vernehmen nach für das Juni-Plenum (30. Juni bis 2. Juli 2020) des Niedersächsischen Landtags beabsichtigt.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite/Situation ÖGD

Am 11. Mai 2020 fand die parlamentarische Anhörung zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat schriftlich und mündlich zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In der schriftlichen Stellungnahme wird insbesondere darauf eingegangen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom Bund durch Finanz- und Amtshilfen unterstützt werden soll. Beides lehnt der Deutsche Landkreistag im Rahmen der vorgeschlagenen Ausgestaltung aufgrund von verfassungsrechtlichen und praktischen Gründen ab.

Ohne auf einzelne Darstellungen und Wertungen des DLT einzugehen ist aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages zu betonen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst einer verlässlichen und dauerhaften Unterstützung bedarf. Einzelne Hilfestellungen des Bundes, die medial als große Maßnahmen herausgestellt werden, haben bisher allenfalls punktuelle Entlastung gebracht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wie aus praktischer Erfahrung ist eine nennenswerte Entlastung durch den Bund nicht zu erwarten.

Auf Anregung des NLT wird sich daher in diesen Tagen eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konstituieren, in der Vertreter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Geschäftsstellen von NLT und NST mitwirken werden. Sie soll aus Sicht der Geschäftsführung des NLT den perspektivischen Unterstützungsbedarf während der anhaltenden ContainmentPhase in den kommenden Monaten ermitteln und aufzeigen, welches fachkundige Personal von außerhalb der Verwaltung hierzu eingebunden werden kann. Ferner soll Bedarf und Struktur einer „schnellen Unterstützungsgruppe“ erörtert werden für den Fall, dass innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt aufgrund eines dynamischen Infektionsgeschehens kurzfristiger Bedarf an sachkundiger Unterstützung besteht.

Öffnung von Restaurationsbetrieben

Gemäß § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97 ff.) dürfen Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Kaffees, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen und Kantinen wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Dort wo der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetreib deutlich überwiegt, zum Beispiel in Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben, ist der Betrieb weiterhin verboten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zum Entwurf des Hygienekonzepts innerhalb weniger Stunden Stellung genommen. Das Konzept ist aufgrund unserer Stellungnahme noch um eine Klarstellung zur Bezugsgröße bei der zulässigen Sitzplatzkapazität der Betriebe sowie um das Erfordernis einer betriebsindividuellen Gefährdungsbeurteilung ergänzt worden.

„Handlungsempfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für den Wiedereintritt der Gastronomie unter den Bedingungen der Corona-Krise“ können auf der Homepage https://www.dehoga-niedersachsen.de/branchenthemen/corona-krise/ heruntergeladen werden. In Kürze sollen dort auch die Handlungsempfehlungen für den Bereich Hotellerie veröffentlicht werden.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2020 den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen erneut erweitert. Der geänderte Text liegt nunmehr in deutscher Sprache vor. Mitgliedstaaten können demnach bis zum 30. Juni 2021 gezielt Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren. Diese Unterstützung ist wegen des starken Eingriffs in den Wettbewerb an enge Auflagen geknüpft, unter anderem an eine hinreichende Vergütung des Staates sowie ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen während der staatlichen Unterstützung. Mit der vorliegenden Erweiterung baut die Kommission erstmals im EU-Beihilferecht die Berücksichtigung der EU-Ziele zu Klimaneutralität bis 2050 und mehr Digitalisierung für die Erholung der Wirtschaft ein.

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmungen

Das Niedersächsische Finanzministerium hat dem Landesamt für Steuern Niedersachsen mit Erlass vom 28. April 2020 eine abgestimmte Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmen für die Schülerbeförderung trotz Schulschließungen während der Coronakrise übermittelt. Konkret wird darin der abgestimmte Beschlussvorschlag widergegeben, dass in zwei Konstellationen kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, wenn Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr einstellen, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und gleichwohl weiterhin anteilige Zahlungen geleistet werden. Wir klären noch mit dem Finanzministerium, ob sich die steuerliche Beurteilung auch auf den freigestellten Schülerverkehr bezieht.

Weitere Themen

Ergebnisse der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12. bis 14. Mai 2020

Vom 12. bis 14. Mai 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“. Gegenüber den

Erwartungswerten der Steuerschätzung vom Oktober 2019 werden die voraussichtlichen Steuereinnahmen 2020 nach dem corona-bedingten Einbruch der Wirtschaftsleistung insgesamt um -98,6 Milliarden Euro geringer eingeschätzt. Für den kommunalen Bereich sind die Erwartungswerte dabei um -15,6 Milliarden Euro verringert worden. Gemessen am IstAufkommen des Jahres 2019 vermindert sich das Steueraufkommen aller Ebenen um – 81,5 Milliarden Euro, für die kommunale Ebene bedeutet dies eine Minderung um – 12,7 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2024 sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Sie wurden um insgesamt – 217,3 Milliarden Euro gegenüber der Oktober-Steuerschätzung nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt – 30,1 Milliarden Euro vermindert, wachsen aber gegenüber dem prognostizierten Steuereinnahmen 2020 sowie gegenüber dem Ist 2019 bereits ab 2021 auf.

Der Niedersächsische Finanzminister hat angekündigt, die regionalisierten Ergebnisse der Steuerschätzung für Niedersachsen am Montagnachmittag der Öffentlichkeit vorzustellen.

Änderung der Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung wurde am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regeln für die landwirtschaftliche Düngung, die umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer reduzieren sollen, treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend treten die Vorschriften für besonders belastete Gebiete, die von den Ländern auszuweisen sind (sog. „rote Gebiete“), erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist soll den Belastungen der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Pandemie Rechnung tragen und für eine sachgerechte Bearbeitung der vorgesehenen Neuausweisung der „roten Gebiete“ durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen in den Ländern genutzt werden.

Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen die Bundesrepublik wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie ist es Ziel der neuen Regeln, in der Landwirtschaft Düngemittel gezielter einzusetzen und umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden.

Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“

Mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums wird 2020 bundesweit zum vierten Mal die Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ durchgeführt. Die Kampagne soll das Ziel verfolgen, öffentlichkeitswirksam für eine Steigerung der von Privathaushalten getrennt gesammelten Bioabfälle und für eine bessere Sortenreinheit zu werben. Die diesjährige, zunächst rein mediale Kampagne steht unter dem Motto „Deutschlands Biotonnen Versprechen – für mehr Klima- und Umweltschutz“. Sie beginnt am 8. Mai 2020. Voraussichtlich im Herbst 2020 sollen unter Berücksichtigung des Pandemie-Geschehens zudem „Aktionswochen“ (14. September bis 3. Oktober) stattfinden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf der Kampagnen-Internetseite (www.aktion-biotonne-deutschland.de) ihr BiotonnenVersprechen „Auch ich werfe meine Bioabfälle in die BIOTONNE … für mehr Klima- und Umweltschutz“ abgeben.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenpflichtigen Kampagnenmaterialien zur Getrenntsammlung von Bioabfällen im Rahmen ihrer Abfallberatung einsetzen. Unter www.ab-kommunen.de finden interessierte Kommunen Informationen zu den Teilnahmemöglichkeiten an der Kampagne.

Diskussionsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle der Altholzverordnung

Das Bundesumweltministerium hat einen Diskussionsentwurf zur Novelle der Altholzverordnung veröffentlicht. Die seit 2003 geltende Altholzverordnung regelt die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz. Die Altholzverordnung gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen. Die Verordnung soll an die geltenden abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere an den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst werden. Zudem dient die Novelle dazu, die Regelungen an den Stand der Technik bei der Sortierung und Aufbereitung von Altholz sowie der Probenahme und analytischen Qualitätsüberprüfung von Altholz zur stofflichen Verwertung anzupassen. 

Die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Altholzverordnung beginnt mit der Pflicht zur getrennten Sammlung und setzt sich im Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung fort. Bestimmte Altholzkategorien sind danach vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. In Bezug auf die Altholzkategorie A1 sind zudem Recyclingquoten vorgesehen, die von den Betreibern von Vorbehandlungsanlagen festzustellen, zu dokumentieren und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bei Nichterfüllung zu begründen sind.

SGB II – Bundestagsanhörung zu Rechtsvereinfachung und Arbeitsförderung

Der DLT hat uns darüber informiert, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 4. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung zu den Anträgen der Bundestagsfraktionen der FDP ‚Hartz IV entbürokratisieren und vereinfachen‘ (BT-Drs. 19/10619) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Arbeitsförderung und Beratungsqualität in den Jobcentern gesetzlich verbessern‘ (BT-Drs. 19/15975) durchgeführt hat. Der Deutsche Landkreistag war als Sachverständiger geladen und hat unter anderem vorgetragen:

  • „Seit vielen Jahren setzt sich der Deutsche Landkreistag für eine entscheidende Rechtsvereinfachung im SGB II ein. Das 9. SGB II-Änderungsgesetz war noch nicht ausreichend. Unser Ziel ist es nach wie vor, für Jobcenter und Leistungsberechtigte zu einfacheren Abläufen und weniger komplexen Verfahren im Leistungsrecht zu gelangen. Daher begrüßen wir die beiden vorliegenden Anträge und erhoffen uns insofern einen weiteren Impuls in diese Richtung. Rechtsvereinfachung im SGB II bleibt ein Dauerprojekt.
  • Notwendig sind insbesondere die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen von SGB II-Leistungen, Änderungen bei den Regeln der Einkommensanrechnung und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • „Vereinfachungen sind ebenfalls in Bezug auf die Sanktionsregelungen in den §§ 31 ff. SGB II notwendig, wobei eine Novellierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 zu erfolgen hat. Dabei müssen auch die bislang unterschiedlichen Regelungen für Personen unter und über 25 Jahren vereinheitlicht werden.
  • Einen generellen Verzicht auf Sanktionen lehnen wir hingegen ab. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mit Hilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können.
  • Die Jobcenter sollten weiter darin unterstützt werden, sich an den individuellen Fähigkeiten der Menschen zu orientieren, um diese bei der eigenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen. Solche dem Einzelnen besonders entsprechenden Maßnahmen sind allerdings aufwändig und teuer, in der Organisation wie in der Durchführung.
  • Der Erfolg der Jobcenter sollte nicht nur anhand standardisierter Kennzahlen und Zielvorgaben gemessen werden, sondern muss auch Integrationsfortschritte über einen mehrjährigen Zeitraum in den Blick nehmen. Es kommt vor allem auf eine nachhaltige Arbeitsintegration an.“

Verkehrsversuch zu Schutzstreifen außerorts angeregt

Nachdem sich das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) im Zuge der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht der kommunalen Forderung nach einer Verankerung der Schutzstreifen außerorts anschließen konnte, wurde MW auf Bitten der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen/Bremen e.V. (AGFK) mit Schreiben vom 24. April 2020 auf einen bemerkenswerten Landes-Modellversuch in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Unter wissenschaftlicher Begleitung und in Kooperation mit zahlreichen Kommunen werden dort mit Unterstützung des dortigen Landesverkehrsministeriums Schutzstreifen inner- und außerorts weiter erprobt und evaluiert.

Nach wie vor stellen Schutzstreifen außerorts aus Sicht der kommunalen Hand ein geeignetes und zugleich kostensparendes Instrument zur besseren Führungsform im Vergleich zum bestehenden Mischverkehr auf Nebenstrecken unterhalb der Landesstraßen dar. Nachdem im vergangenen Jahr der bundesweite Modellversuch abrupt durch den Bund beendet wurde, soll auf diese Weise nunmehr dieses zentrale kommunale straßenverkehrsrechtliche Anliegen aktuell gehalten werden.