Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 22

Künftige Aufgabenabgrenzung zwischen LAVES und Kommunen

Am 9. Juli 2020 ist der ergebnisoffene Dialog zur Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mit einem Abschlussgespräch bei Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast zu Ende geführt worden. Ziel des Dialogs war es, entsprechend dem Koalitionsvertrag von SPD und CDU fü die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages zu überprüfen, welche Aufgaben aus dem Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit künftig sinnvollerweise durch das LAVES bzw. die kommunalen Veterinärbehörden wahrgenommen werden sollen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 hat Ministerin Otte-Kinast die Entscheidung ihres Hauses für die künftige Aufgabenverteilung mitgeteilt. In der dem Schreiben beigefügten Anlage wird festgehalten, dass sich die Aufgabenverteilung zwischen LAVES und Kommunen im Grundsatz bewährt habe. Als Änderungen der Zuständigkeiten seien lediglich drei Aufgabenbereiche vorgesehen: Danach solle das LAVES künftig für die Kontrolle der Tierversuche und Tierversuchseinrichtungen in Niedersachsen sowie die Kontrolle von Zirkustieren vollumfänglich zuständig sein. Die Kommunen erhielten zusätzlich zu ihrer Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen bei den Tierhaltern bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Antibiotikaminimierung.

Die Zuständigkeitsverschiebungen hin zum LAVES werden mit einem erforderlichen Spezialwissen sowie dem ständigen Ortswechsel von Zirkusunternehmen begründet. Durch die Verlagerung der Antibiotika-Minimierung auf die Kommunen werde die Überwachung der Tierarzneimittelvorschriften bei den Tierhaltern künftig vollumfänglich durch eine Behörde wahrgenommen. Bis zum Ende des Jahres 2020 solle die Zuständigkeitsverschiebung im Detail ausgearbeitet werden, so dass im Jahre 2021 der Aufgabentausch vollzogen werden könne.

Verbraucherschutzbericht 2019 vorgestellt

Am 7. August 2020 haben Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast, der NLT und der Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, den Verbraucherschutzbericht 2019 sowie den Tätigkeitsbericht des LAVES vorgestellt. Die wesentlichen Ergebnisse sind in der gemeinsamen Pressemitteilung zusammengefasst.

Für die kommunalen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsbehörden hat der NLT die lebensmittelrechtlichen Überwachungszahlen für das Jahr 2019 vorgestellt. Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2019 insgesamt 65.774 risikoorientierte Kontrollen in mehr als 41.200 Betrieben durchgeführt. Daneben wurden mehr als 27.000 Proben aus 9.249 Betrieben entnommen. Sowohl die Beanstandungsquote bei den kontrollierten Betrieben als auch die Anzahl der bemängelten Proben liegen jeweils auf dem Niveau der Vorjahre. Bei 33.705 Kontrollen wurden Verstöße festgestellt. Das entspricht etwa einem Anteil von 51 % der durchgeführten Kontrollen. Hierbei handelt es sich überwiegend um allgemeine Hygienemängel (29.222 bzw. 50% der Fälle). Ferner gab es in 17 % bzw. 10.036 Fällen Kennzeichnungs- und Aufmachungsmängel. Außerdem wurden spezielle Hygienemängel beispielsweise in der betrieblichen Eigenkontrolle (21% bzw. 12.384 Fälle) festgestellt. In Folge der festgestellten Mängel wurden in fast 30.000 Fällen verschiedene Maßnahmen wie schriftliche Verwarnungen, Ordnungsverfügungen, Bußgeld- und Strafverfahren sowie nicht formelle Maßnahmen eingeleitet.

Wie im vergangenen Jahr wurde seitens des NLT die Forderung nach einer aufgabenangemessenen Finanzierung durch das Land wiederholt. Der Verbraucherschutzbericht 2019 kann über den folgenden Link heruntergeladen werden.

Neufassung des Windenergieerlasses des Landes – Verbändebeteiligung

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Neufassung des Erlasses „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen (Windenergieerlass)“ im Rahmen der Verbändebeteiligung zugeleitet.

Die Neufassung beruht auf dem bisherigen Windenergieerlass. Der Leitfaden Artenschutz bedarf noch der weiteren ministeriellen Überarbeitung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird dieser zur Verbändeanhörung freigegeben werden. Im Hinblick auf die Eingriffsrege- lung sind jedoch auch in diesem Erlassentwurf Regelungen für die unteren Naturschutzbehörden enthalten. Im Übrigen sind vor allem im Bereich des Immissionsschutzes neue Regelungen bzw. Ausführungen im Entwurf gemacht worden.

Erfreulich ist, dass mit dem Erlassentwurf keine Regelungen in Aussicht genommen werden, die das NLT-Modell zur Bemessung der Ersatzzahlungen ablösen könnten. Zudem soll es keine landkreisscharfen Flächenzielvorgaben als Orientierungswerte für die Windnutzung mehr geben. Beides sind langjährige Forderungen des NLT, denen das Land nun nachkommen will. Lediglich ein Flächenzielansatz von 1,4 bzw. 2,1 Prozent der Landesfläche ist allgemein aufgenommen worden. Das entspricht dem Stand der Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen. Erhalten werden soll zudem ein allgemein formulierter „regionalisierter Flächenansatz“ von 7,05 Prozent (bisher 7,35 Prozent) der für den jeweiligen Planraum errechneten Potentialfläche.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Die Landesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen dem, der in der vorangegangenen Verbändeanhörung der Landesregierung zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes vorgelegt worden war.

Im Zuge der Umsetzung des in der Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ festgehaltenem weiteren Änderungsbedarf des niedersächsischen Naturschutzrechtes wird es noch Regelungsentwürfe zur Änderung einiger Normen des NAGBNatSchG geben. Das betrifft materiell etwa einen verbesserten Grünlandschutz und ein (Dauer-)Grünlandumbruchverbot.

Es ist beabsichtigt, dass diese weiteren Änderungen direkt durch die regierungstragenden Fraktionen zur Behandlung im Landtag eingebracht werden. Der vorgelegte Entwurf der Landesregierung soll als „Träger“ dienen, zu dem die weiteren Änderungen formuliert werden. Aktuell wird eine entsprechende „Formulierungshilfe“ federführend durch das Umweltministerium unter Beteiligung der Partner des Niedersächsischen Weges sowie im Beisein des Niedersächsischen Landkreistages erarbeitet.

Naturschutz/Wolf: Entwurf einer Niedersächsischen Wolfsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Niedersächsischen Wolfsverordnung nebst Begründung zugesandt:

„Die Verordnung soll einen maßvollen Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes einerseits und der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen sowie zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden andererseits schaffen. Maßgeblicher Regelungsinhalt der Verordnung sind dabei die Erteilung von Ausnahmen für den Fall der Vergrämung und der Besenderung zu wissenschaftlichen Zwecken sowie die für die unteren Naturschutzbehörden verbindliche Bindung des Ermessens im Fällen von Ausnahmegenehmigungen im Interesse der Gesundheit des Menschen, zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden und aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.“

In der Verordnung werden inhaltlich unter anderem die Gründe bzw. Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entnahme nach § 40 Abs. 7 des BNatSchG näher ausgekleidet. Das betrifft etwa die Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden sowie aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses. Eine Entnahme soll nur auf Antrag stattfinden, der nach § 7 Abs. 2 des Entwurfes bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen wäre. Im Hinblick auf die Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population soll mit der Verordnung festgelegt werden, dass diese nur auf Grundlage einer Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde getroffen werden kann. Zudem werden etwa in § 10 des Entwurfes Informationspflichten der unteren Naturschutzbehörde niedergelegt.

Nährstoffmanagement: Nitratbericht 2020

Das Bundesumwelt- und das Bundeslandwirtschaftsministerium haben gemeinsam den Nitratbericht 2020 vorgelegt. Er beschreibt den Zustand und die Entwicklung der Nitratbelastung des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, die vor allem durch landwirtschaftliche Düngung verursacht wird. Danach wird trotz einer leicht positiven Entwicklung der Grenzwert der EU-Nitratrichtlinie von 50 mg/l an rund einem Viertel der Grundwassermessstellen nicht eingehalten, sodass die Nitratbelastung des Grundwassers weiterhin insgesamt als hoch einzustufen ist.

In ihrer gemeinsamen Bewertung weisen BMU und BMEL mit Blick auf die vorliegenden Messergebnisse (Datenbasis 2016-2018) darauf hin, dass diese noch nichts über die Wir- kungen der Novellierung der Düngeverordnung 2017 sowie der aktuellen Rechtsänderungen aussagen. Da an einigen hochbelasteten Grundwasser-Messstellen ein leichter Rückgang der Nitratmengen zu verzeichnen sei, ist laut BMU und BMEL aber davon auszugehen, dass sich mit der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen novellierten Düngeverordnung die Situation zukünftig deutlicher verbessern dürfte.

Gesetzentwurf zur Änderung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren

Zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses vom 8. März 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) äußerst kurzfristig den Entwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz mit einer Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren übersandt. Die Änderungen betreffen unter anderem die Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs für bestimmte infrastrukturrelevante Planfeststellungsverfahren, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs für Infrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung, Erleichterungen bei der Elektrifizierung von Schienenwegen und weiteren kleinen Baumaßnahmen, Änderungen des BundesImmissionsschutzgesetzes zur gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs bei der Errichtung von Windenergieanlagen, sowie Änderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes mit Blick auf die Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen. Zudem sollen Raumordnungsverfahren künftig nur noch auf Antrag eines Trägers der raumbedeutsamen Planung/Maßnahme durchgeführt und das Verfahren durch stärkere Digitalisierung und Verzahnung mit den Zulassungsverfahren inhaltlich optimiert werden.

Beschluss von Bund und Ländern zur Energiewende

Bund und Länder haben im Juni 2020 einen gemeinsamen Beschluss zur weiteren Umsetzung der Energiewende gefasst. Der Beschluss benennt zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben und Maßnahmen, mit denen Bund und Länder die Sicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung gewährleisten wollen. Aus kommunaler Sicht hervorzuheben sind u. a. die vorgesehenen Schritte zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der notwendigen Stromnetze, zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die neuen Wertschöpfungspotenziale der Wasserstoffwirtschaft. Der Deutsche Landkreistag hat uns hierzu im Einzelnen unter anderem wie folgt unterrichtet:

  • Um Planungssicherheit für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten, werde der Bund einen Entwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes (EEG) sowie des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorlegen. Die Novelle soll u. a. eine bessere Regionalisierung des Zubaus der erneuerbaren Energien ermöglichen, das Repowering erleichtern und die stärkere finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Windenergieanlagen erlauben. Die Möglichkeiten für Projektbeteiligungen von Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten sollen verbessert werden. Zudem sollen im Rahmen der EEG-Novelle eine bessere Erschließung des Potenzials für große Photovoltaik-Dachanlagen geprüft, das Mieterstrommodell verbessert und die wirtschaftlichen Perspektiven für effiziente und umweltverträgliche Biomasseanlagen untersucht werden.
  • Bund und Länder sind sich einig, dass die gesellschaftliche Akzeptanz für die Energiewende zentral ist. Sie begrüßen, dass die gesetzlichen Änderungen zur 1.000- Meter-Abstandsregelung für Windenergieanlagen mit einer Länderöffnungsklausel („Opt-in-Lösung“) sowie zur Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels für PhotovoltaikAnlagen unverzüglich im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden sollen.
  • Bund und Länder sind sich ferner einig, dass zur Erreichung der Ausbauziele der Windenergie an Land eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Verbesserung der Genehmigungssituation dringend notwendig ist.

Termin der Kommunalwahl 2021

In Beantwortung einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag hat das Innenministerium sich zum Termin der Kommunalwahl 2021 geäußert: Die Landesregierung befinde sich noch im Abstimmungsprozess und werde den Wahltag für die Kommunalwahl 2021 durch Verordnung bestimmen, sobald die Beratungen hierzu abgeschlossen sind. Nach den Planungen kommen als Wahltermine grundsätzlich überwiegend die Sonntage im September 2021 in Betracht. Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf Landtagsdrucksache 18/6856.

Finanzbericht des MF

Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Bericht „Entwicklung der Finanz- und Haushaltslage des Landes Niedersachsen und der niedersächsischen Kommunen – Finanzstatus 2020“ übersandt. Der Bericht wurde am 6. Juli 2020 von der Landesregierung beschlossen. Die Ergebnisse basieren auf der Interpretation des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2019. Daher sind die absehbaren finanziellen Wirkungen der Covid-19-Pandemie in 2020 auf den Landeshaushalt nur vereinzelt nachrichtlich dargestellt. 

In seinem Fazit (S. 39) kommt das MF zu dem Ergebnis, dass die finanzielle Entwicklung sowohl in den vergangenen Jahren wie auch aktuell für Land und Kommunen im Einklang mit den für die Verteilungssymmetrie festgelegten Grundsätzen stehe. Vor dem Hintergrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Landes- und Kommunalaufgaben werde die vom StGH geforderte Verteilungssymmetrie der finanziellen Ausstattung von Land und Kommunen zur Aufgabenerledigung eingehalten. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, grundsätzliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Steuerverbundmasse oder in der Höhe der Steuerverbundquote vorzunehmen.

Die Argumentation überzeugt für die Vergangenheit nicht, weil der für das Land als maßgeblich angesehene Indikator – der Finanzierungssaldo (vgl. S. 18) – seit vier Jahren massiv über demjenigen der kommunalen Gebietskörperschaften liegt. Allerdings wird die aktuelle Entwicklung wegen der Covid-19-Pandemie hier voraussichtlich eine deutliche Veränderung bringen. Zum Finanzbericht des MF wird die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im September im Landtag Stellung nehmen.

Bundesweiter Warntag am 10. September 2020

Am 10. September 2020 findet erstmals der bundesweite Warntag statt. Dieser wird dann jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September durchgeführt. An diesem Tag werden in ganz Deutschland sämtliche Warnmittel erprobt. Pünktlich um 11 Uhr wird zeitgleich in den Landkreisen/Region Hannover ein Probealarm zur Testung der Warnmittel ausgelöst.

Die Probewarnung wird an alle Warnmultiplikatoren (z.B. Rundfunksender, App-Server) geschickt, die am modularen Warnsystem (MoWaS) des Bundes angeschlossen sind. Die Warnmultiplikatoren versenden die Probewarnung in ihrem System bzw. Programm an Endgeräte wie Radios und Warn-Apps (z.B. NINA, KATWARN, BIWAPP), auf denen die Warnung gelesen, gehört oder auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Parallel werden dazu die verfügbaren kommunalen Warnmittel ausgelöst, wie z.B. Sirenen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage https://warnung-der-bevoelkerung.de .

Absage des Innenministeriums für ein landesweites Ersthelfer-Alarmierungssystem

Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und der CDU für die aktuelle Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags führt aus, dass durch ein App-gestütztes Alarmierungssystem der Notrufzentralen „Ersthelfer im ländlichen Raum“ informiert werden sollen, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund hatten sich der Niedersächsische Landkreistag über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Juni 2019 an das Innen- und das Sozialministerium gewandt, um zu erfahren, ob und wie das Land entsprechende Aktivitäten zum Aufbau eines einheitlichen Systems unterstützen oder konzeptionell verantworten will. Hintergrund ist der Umstand, dass entsprechende Systeme bereits in einigen Landkreisen eingesetzt werden.

Nach zahlreichen internen Beratungen hat uns das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nunmehr geantwortet. Im Ergebnis lehnt das Innenministerium die Einführung von landesweiten Ersthelfer-Alarmierungssystemen mit folgendem Argument ab: „Meine Prüfung hinsichtlich einer möglichen landesweiten Einführung eines App-gestützten Alarmierungssystems – Niedersachsen wäre damit nach meiner Kenntnis auch das erste Flächenbundesland in Deutschland überhaupt – hat mich jedoch zu der Überzeugung gebracht, dass die erheblichen personellen, rechtlichen, organisatorischen und technischen Arbeiten im Zusammenhang mit vermutlich mehreren 10.000 landesweit als Verwaltungshelfer zu bestellende Ersthelfer mit den vorhandenen Personalressourcen derzeit nicht umzusetzen sind. Da die Installierung derartiger Systeme zudem keine Pflichtaufgabe im Rahmen des Rettungsdienstes ist, sondern eine freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, beabsichtige ich die die Landesregierung tragenden Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zu bitten, die landesweite Umsetzung eines App-gestützten Alarmierungssystems in der Trägerschaft des Landes derzeit nicht weiter zu verfolgen.“

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird die Initiative, den Zensus ein Jahr später durchführen zu wollen, begrüßt, aber die vorgesehene Verschiebung als für zu kurzgreifend kritisiert. Insbesondere die anstehenden Landtags- und Kommunalwahlen 2021 und 2022 sowie die Bundestagswahl binden die entsprechenden Personalkapazitäten in den Verwaltungen. Zudem wird auf die bisher getätigten kommunalen Aufwendungen im Rahmen der Zensusvorbereitungen hingewiesen und eine höhere Kostenbeteiligung des Bundes eingefordert.

Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einem Zentralen Ausländerdateisystem

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) will das Ausländerzentralregister zu einem Zentralen Ausländerdateisystem weiterentwickeln und dazu insbesondere auch die bisherigen dezentral von den Ausländerbehörden geführten Ausländerdateien auflösen. Die angestrebte Reform kann erhebliche Auswirkungen auf die Organisation der Arbeitsweise in den kommunalen Ausländerbehörden und die Ausgestaltung der von ihnen eingesetzten Fachverfahren und IT-Systeme haben. Zur Vorbereitung der Reform sind Arbeitsgruppen eingesetzt worden, in die die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages Vertreter aus den Landkreisen entsenden wird.

28. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit hat seinen Tätigkeitsbericht 2019 vorgelegt. Das Dokument befasst sich im Bereich seiner Schwerpunktthemen unter anderem mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen, der Datenminimierung und greift dabei insbesondere auch Rechtsfragen im Bereich der Jobcenter sowie der künstlichen Intelligenz auf. In Bezug auf Gesetzgebungsvorhaben werden der Zensus, die Registermodernisierung und die Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialwesen behandelt. Weitere Einzelthemen betreffen das Onlinezugangsgesetz oder Facebook/Fanpages.

9-Punkte-Plan für ein digitales Deutschland – Schwerpunkte des Bundes-CIO

Der neue Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretär Dr. Markus Richter, hat einen 9-Punkte-Plan für ein digitales Deutschland veröffentlicht. Die Themen werden dabei unter drei zentralen Säulen subsumiert: Digitale Gesellschaft, Digitale Verwaltung sowie Cyber- und Informationssicherheit.

Mit einer Open-Data-Strategie sollen die Bereitstellung und Nutzung von Daten verbessert werden. Das Bundesportal zum Auffinden von Leistungen und ein einheitliches Unternehmensnutzerkonto sollen bis Jahresende verfügbar sein. Die digitalen Kompetenzen der Mitarbeiter der Verwaltung sollen über eine Digitalakademie gestärkt werden. Innerhalb der Bundesverwaltung stellt die Etablierung digitaler Innovation eine Zielsetzung dar. Folgende 9 Punkte werden thematisiert:

Digitale Gesellschaft und Cyber-Sicherheit in Deutschland und Europa

1. Datenpolitik wirksam gestalten

2. Zusammenarbeit auf europäischer Ebene verstärken

Digitale Verwaltung

3. Elektronische Identität etablieren

4. Digitale Verwaltungsleistungen ausbauen (OZG)

5. Verwaltung und verwaltungsinterne Dienste modernisieren

6. eGovernment-Einheit als Digital Innovation & Transformation Hub der Bundesverwaltung etablieren („Service aus der Verwaltung für die Verwaltung“)

7. Digitale Kompetenzen fördern

Cyber-Sicherheit und Souveränität als Kernaufgabe des Bundes-CIO

8. Digitale Souveränität Deutschlands und Europas sichern

9. Cyber-Sicherheitsarchitektur Deutschlands stärken

Der Deutsche Landkreistag unterstützt grundsätzlich die benannten Themenfelder für ein digitales Deutschland. Der von der Hauptgeschäftsstelle des DLT zuletzt zur Diskussion gestellte Fokus auf Open Source Software und Einer-für-Alle Lösungen findet sich in dem Papier wieder.

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Programm sieht Zuschüsse für Arbeitgeber vor, die trotz der Pandemie (weiter) ausbilden. Die Abwicklung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. 410 Millionen Euro der insgesamt zur Verfügung stehenden 500 Millionen Euro können für Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden. Dies sind insbesondere:

              – Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Betriebe, die ihr

               Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen, obwohl sie die Corona-Krise stark

               getroffen hat,

              – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 Prozent der

               Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und

               Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit geschickt,

              – Übernahmeprämien in Höhe von 3.000 Euro an Betriebe, die Auszubildende von

               insolventen Betrieben übernehmen.

Die Erste Förderrichtlinie ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Programm endet am 30. Juni 2021. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit für die Zuschüsse mit Ausnahme der Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis zum 31. Oktober 2021. In einer Zweiten Förderrichtlinie, die aussteht, will der Bund die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung umsetzen, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist.

Informationen zur politischen Bildung „Ländliche Räume“

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) hat in der Schriftenreihe „Informationen zur politischen Bildung“ ein Themenheft „Ländliche Räume“ veröffentlicht, das sachlich fundiert sowohl dem Bild des Abgehängtseins als auch dem romantisch-verklärtem Idyllenbild ländlicher Räume entgegentritt. Stattdessen wird die Vielfältigkeit der ländlichen Räume dargelegt, ihre wirtschaftliche Basis und die Bedeutung der Klein- und Mittelstädte als Ankerpunkte gewürdigt und in differenzierter Art und Weise Bedarfe und Herausforderungen beschrieben.

Die Veröffentlichung fußt auf Beiträgen der Wissenschaftler des Thünen-Instituts für Ländliche Räume. Auf der Basis des vom Thünen-Institut entwickelten Typisierungsindexes, der auch vom Deutschen Landkreistag zur Abgrenzung der ländlichen Räume genutzt wird, untersuchen sie die ländlichen Räume in sieben Kapiteln unter verschiedenen Aspekten. Sie beschreiben, was die ländlichen Räume ausmacht, vor welchen Herausforderungen diese angesichts der sich aktuell abzeichnenden gesellschaftlichen und technologischen Umbrüche stehen und welche Möglichkeiten Politik, Gesellschaft und Wirtschaft haben, um darauf zu reagieren.

Das Heft aus Schriftenreihe „Informationen zur politischen Bildung“ der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) zum Thema „Ländliche Räume“ ist kostenlos bestellbar und unter folgendem Link abrufbar.

Aufgabendurchgriff des Bundes beim Bildungspaket in der Sozialhilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 07. Juli 2020, Az. 2 BvR 696/12) für das Recht der kommunalen Selbstverwaltung die Regelungen zum Bildungspaket in der Sozialhilfe wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es handelt sich um einen unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes.

Das BVerfG hat seinem 43-seitigen Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Art. 28 Abs. 2 GG wird durch das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG näher ausgestaltet. Es untersagt dem Bund, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen.

2. Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG liegt vor, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte Aufgabe zuweist oder eine damit funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt.

3. Eine Anpassung bundesgesetzlich bereits zugewiesener Aufgaben an veränderte ökonomische und soziale Umstände ist nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zulässig.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt die Entscheidung. Es handelt sich um eine wichtige verfassungsrechtliche Entscheidung, die die Landkreise und Städte in ihrem Selbstverwaltungsrecht stärkt, da der Bund nicht zugleich die für die Aufgabe erforderliche Finanzierung gewähren darf. Das BVerfG hat klargestellt, dass der Bund weder den Kommunen eine bestimmte Aufgabe erstmals zuweisen noch eine bundesgesetzlich bereits zugewiesene Aufgabe erweitern darf. Die Kinder und Jugendlichen haben keinen Nachteil. Das Bildungspaket im SGB XII wird bis Jahresende 2021 weiter erbracht. Die Regelungen zum Bildungspaket im SGB II sind ohnehin unberührt.

Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat berichtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser vorgelegt hat. Damit soll die Zusage aus dem Koalitionsausschuss vom Juni 2020 umgesetzt werden, aus dem Bundeshaushalt 3 Mrd. Euro für eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzentwurf ist eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, die das Gesetz direkt in den Deutschen Bundestag einbringen wollen. Im Einzelnen führt der DLT aus:

„Der Koalitionsausschuss hat im Juni 2020 beschlossen, dass im Bundeshaushalt 3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden, mit denen eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser finanziert werden soll. Hierzu werden sowohl moderne Notfallkapazitäten als auch eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser zur besseren internen und auch sektorenübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin usw. gezählt. Darüber hinaus sollen Investitionen in die ITund Cybersicherheit des Gesundheitswesens unterstützt werden. Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren gesetzlich zur Investitionsförderung zur Verbesserung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet wurde. Die Verteilung der Mittel erfolgt analog zu den gel- tenden Regelungen des bestehenden Strukturfonds. Zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem Krankenhauszukunftsfonds und dem geltenden Krankenhausstrukturfonds wird die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre verlängert.“

EU-Gipfel zum Corona-Aufbauplan und mehrjährigen Finanzrahmen

Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben sich bei einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 auf Schlussfolgerungen sowohl in Bezug auf spezifische Aufbaumaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wie auch hinsichtlich des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens der Union verständigt. Die Aufbaumaßnahmen umfassen dabei Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro, von denen 360 Milliarden Euro als Darlehen bzw. bis zu 390 Milliarden Euro als Zuschüsse gewährt werden. Ziel ist eine Rückzahlung bis zum Ende des Jahres 2058. Der mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union von 2021 bis 2027 macht demgegenüber ein Gesamtbetrag für Mittel für Verpflichtungen von 1.074,3 Milliarden Euro aus. Der deutsche Beitrag wird durch eine Bruttoermäßigung reduziert.

Wieder-Inkraftsetzung der Pflegepersonaluntergrenze zum 1. August 2020

Der Bundesgesundheitsminister hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung erlassen. Demnach wird die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen seit 1. August 2020 zu wesentlichen Teilen wieder vorgeschrieben. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie waren die Pflegepersonaluntergrenzen mit Inkrafttreten der ersten Änderungsverordnung am 26. März 2020 rückwirkend zum 1. März bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Der Deutsche Landkreistag hatte das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund der überwiegend schlechten Erfahrungen der Krankenhäuser der Landkreise und deren Verschärfung durch die weiter bestehende Corona-Pandemie im Rahmen der Verbandsanhörung vor einer schnellen Wieder-Inkraftsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen gewarnt.

Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat den Entwurf für eine „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung- und -erholung (Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung)“ erarbeitet. Im Nachtragshaushalt ist ein Ansatz von insgesamt 28 Millionen Euro zuzüglich 1,8 Millionen Euro für Hygienemaßnahmen vorgesehen.

Ziel der Richtlinie ist es, die Folgen der Covid-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Die Leistungen werden Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung und -erholung gewährt, die infolge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind oder bei denen Stornierungskosten in nicht unerheblicher Höhe angefallen sind. Leistungen werden auch gewährt für Coronavirus-bedingte Mehrausgaben für Hygienemaßnahmen, die den regelkonformen Betrieb der Einrichtungen ermöglichen oder sicherstellen. Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Kommunen sind nicht antragsberechtigt. 

Testungen auf SARS-CoV-2: Schreiben an Ministerin Dr. Reimann

Das überaus komplexe und vielschichtige Thema der Durchführung von Testungen auf SARS-CoV-2 mit den damit zusammenhängenden organisatorischen, finanziellen und abrechnungstechnischen Fragen beschäftigt die kommunale Ebene bekanntlich seit Wochen sehr und hat durch die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Verordnung vom 31.07.2020 getroffenen Regelungen zunächst zur Testmöglichkeit für Reiserückkehrer (vgl. Bezugsrundschreiben Nr. 1263/2020) und nun (ab 08.08.2020) mit Verordnung des BMG vom 06.08.2020 zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten noch weiter an Bedeutung gewonnen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sieht nach wie vor ganz erheblichen Klärungsbedarf seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) auch im Zusammenspiel mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Vor diesem Hintergrund haben wir am Freitag, den 7. August 2020 ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an Frau Ministerin Dr. Reimann und nachrichtlich auch an Finanzminister Hilbers und Staatssekretär Dr. Mielke, Niedersächsische Staatskanzlei, gerichtet. Gefordert wird insbesondere die Kostenübernahme für die Abstrichnahme von Testungen, die seitens des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen der Reststrategie des Landes angeordnet werden.