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Cover-NLT-Aktuell-28

Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundestagsfraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP haben sich darauf verständigt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht über den 24. November 2021 hinaus verlängert werden soll. Die in § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgesehenen eingriffsintensiven Maßnahmen können damit nicht mehr verordnet werden. Für weniger eingriffsintensive Maßnahmen soll es aber eine bis zum 20. März 2022 geltende Rechtsgrundlage geben. Auch der erleichterte Zugang zum SGB II/SGB XII soll bis zum 20. März 2022 verlängert werden.

Mit dem Auslaufen der epidemischen Notlage entfällt die Möglichkeit der Länder, die in § 28a IfSG vorgesehenen eingriffsintensiven Corona-Schutzmaßnahmen zu verordnen. § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG, der eine länderspezifische Fortführung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines Notlagen-Beschlusses des Landesparlaments zulässt, soll gestrichen werden. Stattdessen wollen die Fraktionen eine bis 20. März 2022 gültige Regelung schaffen, auf deren Grundlage die Länder weniger eingriffsintensive Maßnahmen (Maskenpflicht, 2 bzw. 3G-Regelungen, Erstellung von Hygienekonzepten, Abstandsgebote, Kontaktdatenverarbeitung, Auflagen für Einrichtungen wie Schulen) vorsehen können.

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf weicht in Teilen von dem Entwurf einer Formulierungshilfe für ein solches Gesetz ab. Der neu gefasste § 28a Abs. 7 IfSG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen möglich bleibt. In das Strafgesetzbuch (StGB) sollen Regelungen aufgenommen werden, die die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise unter Strafe stellen. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse soll ausdrücklich im StGB erfasst werden. 

Landkreise mahnen wirksame Corona-Maßnahmen an

„Die Entwicklung der Infektionszahlen ist besorgniserregend. Um die Lage in Niedersachsen zu stabilisieren, müssen jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Nur so können wir die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter weiter sicherstellen und erneute weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens vermeiden,“ mahnte am 8. November 2021 der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

Er appellierte an die Landesregierung, im Zuge der Überarbeitung der Coronaverordnung schneller auf aktuelle Zahlen zu reagieren. „Die derzeit noch niedrige Hospitalisierungsquote täuscht. Erfahrungsgemäß werden die hohen Infektionszahlen sich in einigen Wochen in den Krankenhäusern widerspiegeln. Das Warnsystem reagiert zu träge. Es sollte schneller ein Übergang zur 2-G-Regelung erfolgen,“ so Meyer.

Meyer forderte eine schärfere Gangart gegen Impfverweigerer und wandte sich entschieden gegen das Auslaufen der epidemischen Lage auf Bundesebene. Sollte diese dennoch nicht weiter festgestellt werden, müsse das Land Niedersachsen unverzüglich handeln. „Es ist nicht zu verantworten, die noch relativ günstige Situation in Niedersachsen eskalieren zu lassen und erst dann aktiv zu werden. Der Instrumentenkasten der Krisenbekämpfung darf jetzt nicht fahrlässig geschwächt, sondern muss gestärkt werden.“

Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. November 2021 in Kraft getreten

Am 10. November 2021 ist eine Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten, die aufgrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Reihe von Verschärfungen beinhaltet, die weitgehend am Donnerstag, dem 11. November, in Kraft getreten sind. Ein Schwerpunkt der Regelungsveränderungen bildet dabei der Bereich der Großveranstaltungen. So müssen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmern bereits bei Ausrufung der Warnstufe 1 nach dem 2-GGrundsatz durchgeführt werden, das heißt, der Zugang ist auf vollständig geimpfte und genesene Personen beschränkt. Gleiches gilt auch für Großveranstaltungen mit über 5.000 teilnehmenden Personen. In einem praktisch wichtigen Punkt sind auch die Regelungen für die Weihnachtsmärkte nachgeschärft worden: Die 3-G-Regelung gilt nun nach einer Klarstellung für alle Personen, die Essen oder Trinken möchten, nicht nur für „Besteller“ oder „Glühweinholer“. Entweder freiwillig durch die Betreiber oder ab Warnstufe 3 verpflichtend gilt für Weihnachtsmärkte eine 2-G-Regelung. Bei der 2-G-Geltung gibt es keine Verpflichtung zum Maske tragen und zum Abstand halten. 

Ausdrücklich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme im Vorfeld der Verordnungsänderung dafür plädiert, die von der Landesregierung in der letzten Woche ins Auge gefasste Erleichterung für Discotheken und ShishaBars angesichts der aktuellen Infektionslage nicht umzusetzen. Diesem Vorschlag ist die Landesregierung gefolgt. In zwei wichtigen Bereichen, die sich durch besondere Problemlagen beim Infektionsgeschehen auszeichnen, erfolgten ferner Änderungen, die die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ebenfalls angeregt hat: So wird die Testfrequenz für Personal in Schlacht- und Zerlegebetrieben für ungeimpfte Personen auf einen Test zwingend alle zwei Tage erhöht. Damit wird eine entsprechende Erlasslage auch in der Corona-Verordnung abgebildet. Eine tägliche Testpflicht gilt nun auch für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, um in diesem sensiblen Bereich den Infektionsschutz weiter zu erhöhen.

Die neue Verordnung gilt zunächst für vier Wochen und läuft formal bis zum 8. Dezember 2021. Es ist aber damit zu rechnen, dass es durch die sich abzeichnenden Veränderungen auf Bundesebene in den nächsten Wochen bereits zu weiteren Änderungen kommen kann: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme die Landesregierung gebeten, für eine Verlängerung der Feststellung der pandemischen Lage auf Bundesebene einzutreten, da angesichts der aktuellen Infektionshöchststände die Effizienz der Pandemiebekämpfung nicht gefährdet werden darf. Sollte sich diese Auffassung nicht durchsetzen und der Deutsche Bundestag die Verlängerung der pandemischen Lage nicht beschließen, müsste das Infektionsschutzgesetz umfangreich geändert werden (siehe oben) und ggf. die Niedersächsische Corona-Verordnung erneut angepasst werden.

Ergänzung des Erlasses/Einsatzauftrages MIT

Am 5. November 2021 wurde uns vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der Erlass zur Ausweitung des Einsatzauftrages für die Mobilen Impfteams zur kurzfristigen Verbandsbeteiligung zur Verfügung gestellt.

Um ein niedrigschwelliges Angebot bereitzustellen, können die MIT nun u.a. auch an zentralen öffentlichen Orten oder auch in den Räumlichkeiten der Gesundheitsämter eingesetzt werden. Die von uns mehrfach angemahnte Möglichkeit, die MIT in bewährter Weise auch mit geringerer Personalaufstellung einsetzen zu können, wird mit dem vorliegenden Entwurf zwar aufgegriffen, aber in einer Weise, die der Intention des NLT nicht Rechnung trägt. Etliche Landkreise haben ihre bestehenden MIT in kleinere Teams für konkrete Einsätze aufgeteilt, um effektiver Impfen zu können. Die im Änderungsentwurf vorgesehene Regelung würde hingegen zu einer generellen Verkleinerung der bewilligten Teams führen, verbunden mit einer verringerten Pauschale. Dies haben wir strikt zurückgewiesen.

Beschlüsse der 94. Gesundheitsministerkonferenz

Die 94. Gesundheitsministerkonferenz am 5. November 2021 in Lindau hat in zahlreichen Beschlüssen auf die aktuelle Lage in der COVID-19-Pandemie reagiert. Zudem wurden auch weitere aktuellen Themen behandelt. Zu den Einzelzeiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

„In einer Gemeinsamen Erklärung haben sich die Gesundheitsminister dafür ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber einen rechtlichen Rahmen vor allem im Infektionsgesetz schafft, der möglichst viele Handlungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der pandemischen Lage eröffnet und nicht unnötig einschränkt.

Der Beschluss zu TOP 3 fordert die Priorisierung des Schutzes insbesondere der Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen wohnen. Bei Auffrischimpfungen, die insgesamt vorangetrieben und zeitnah durchgeführt werden müssten, sollten vor allem die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen in den Fokus genommen werden. Auffrischimpfungen sollten zeitnah flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft angeboten und weiter in die Regelversorgung überführt werden. Zudem könnten ergänzende staatliche Impfangebote, insbesondere mobile Impfteams, zum Einsatz kommen. Pflegeeinrichtungen werden im Herbst und Winter 2021/22 verpflichtet, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen.

Eine erste Analyse der Erkenntnisse aus der Pandemie sind Forderungen der Gesundheitsminister zu folgenden Themenbereichen:

1. Föderalismus stärken

2. Impfschutz weiter ausbauen

3. Krankenhäuser personell und finanziell optimal aufstellen

4. Pflege größer denken

5. Ambulante Versorgung als stabilisierendes Rückgrat

6. Notfallreform fortführen

7. ÖGD-Pakt als Meilenstein

8. Versorgungssicherheit und Lieferketten gewährleisten

9. Bürokratische Anforderungen im Gesundheitswesen reduzieren

10. Gesundheitsdaten nutzen und Digitalisierung vorantreiben.“

Aktueller Sachstand zu SORMAS

In Reaktion auf zwei Schreiben der Hauptgeschäftsstelle haben das Helmholz-Zentrum für Infektionsforschung und das Bundesministerium für Gesundheit den Sachstand zu SORMAS dargestellt. Insbesondere würden derzeit die SORMAS2SORMAS Anbindung und die Bereitstellung von bidirektionalen Schnittstellen konkretisiert. Weitere Themen und Funktionen seien stetig in die Entwicklungen einbezogen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns hierzu wie folgt informiert:

„In Bezug auf die SORMAS2SORMAS Anbindung finden nach Aussage des HZI mittlerweile Freischaltungen für den Datenaustausch statt. Auch arbeite man an der Bereitstellung von bidirektionalen Schnittstellen zwischen SORMAS, SurvNet und anderen IfSGFachanwendungen und stehe mit den Herstellern anderer IfSG-Fachanwendungen in Kontakt.

Im Hinblick auf die Funktionen habe man u.a. Tools zum Upload von Dokumenten, den Import von Listen und aus Demis, den Abruf der Labordaten, die Bescheiderstellung anhand von Vorlagen sowie die Anlegung von negativen Laborbefunden in SORMAS implementiert bzw. behoben. Weitere Themen und Funktionen, die sich dem Schreiben des HZI entnehmen lassen, seien in Arbeit bzw. würden abhängig von Prioritäten, Ressourcen und externen Konditionen in die Sprintplanung aufgenommen werden.

Das BMG bezieht sich auf das Schreiben des HZI und unterstreicht das Problem der mangelnden Standardisierung und der fehlenden Schnittstellen. In dieser Hinsicht äußert das BMG den Wunsch, dass sich die etablierten Fachverfahrenshersteller auf einheitliche Standards einigen.“

Positionspapier des DLT zum Bevölkerungsschutz

Mit Blick auf die aktuelle Diskussion zur Reform des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie des jüngsten Flutgeschehens hat das Präsidium des Deutschen Landkreistags (DLT) ein Positionspapier verabschiedet, in dem – bei Beibehaltung der föderalen Kompetenzverteilung und insbesondere der Zuständigkeit der Landkreise für den Katastrophenschutz – punktuelle Verbesserungen im nationalen System der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr eingefordert werden. Das Papier kann auf der Homepage des DLT heruntergeladen werden unter Positionen.

Kommunaler Finanzausgleich – Überprüfung des Aufteilungsverhältnisses

Das Niedersächsische Innenministerium sieht sich aufgrund der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in der Pflicht, im kommunalen Finanzausgleich das Aufteilungsverhältnis sowohl der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben als auch die Verteilungskriterien bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben (nach Einwohner/Soziallasten/Schülerbeförderung und Kreisstraßen) in gewissen Abständen anhand der Zuschussbetragsstatistik zu überprüfen. Hierzu haben im Frühjahr des Jahres eine Reihe von Gesprächen stattgefunden. Der Niedersächsische Landkreistag hatte sich gegen eine einfache Fortschreibung des bisherigen Systems ausgesprochen, weil durch eine Reihe von Verschiebungen hierdurch neue Probleme entstehen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kreisumlagesätze in den vergangenen zehn Jahren massiv gesenkt wurden, die kreisangehörigen Gemeinden hierdurch finanzielle Spielräume in einer Größenordnung von zusätzlich über 500 Millionen Euro erhalten haben und dies zu zusätzlichen Ausgaben geführt hat, die nun in der Statistik Eingang gefunden haben. Insoweit wäre eine Fortschreibung im bisherigen System auf Basis der Zuschussbeträge (Zweckauszahlungen abzüglich Zweckeinzahlungen der einzelnen Produkte) ein Zirkelschluss.

In der Folge hat der Kommunalabteilungsleiter mit allen drei Hauptgeschäftsführern (beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund mit dem Präsidenten) Gespräche geführt. Das Ergebnis hat das Innenministerium in einem Schreiben vom 8. November 2021 zusammengefasst. Darin heißt es, dass vor einer Überprüfung und ggf. Anpassung des Aufteilungsverhältnisses mehrere grundlegende Fragestellungen näher beleuchtet werden müssten. Aufgrund der Tragweite dieser Themen biete sich dafür eine gutachterliche Begleitung an. Einvernehmen sei erzielt worden, dass ein übereilter Beginn der Überprüfung keinesfalls zielführend wäre. Inhaltlich biete sich eine Verknüpfung dieser Begutachtung mit der im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ohnehin ab dem Jahr 2023 vorgesehenen Untersuchung des Soziallastenansatzes an. Denkbar wäre auch eine Ausweitung auf die Anpassung der Steuerkraftberechnung mit Blick auf die Auswirkungen der aktuellen Grundsteuerreform.

Ganztagsförderungsgesetz

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich in zwei aktuellen Schreiben an Mitglieder der Landesregierung wegen der Umsetzung der Ganztagsförderung in Grundschulen gewandt:

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände um eine unverzügliche Grundsatzentscheidung über die Umsetzung des Rechtsanspruchs durch die Grundschulen oder durch die Kindertagesstätten gebeten. Dabei wird insbesondere auf die nur kurzfristig vollständig zur Verfügung stehenden Basis- und Bonusmittel für Investitionen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 haben die kommunalen Spitzenverbände den Niedersächsischen Kultusminister gebeten, sich für eine Fristverlängerung zur Verausgabung der in der o. g. Richtlinie genannten Mittel bis zum 31. Dezember 2023 einzusetzen. Der Kultusminister wurde in dem Schreiben gebeten, die notwendigen Aktivitäten zu ergreifen, im Bund gesetzliche Änderungen des § 1 Abs. 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz und § 3 Abs. 3 Ganztagsfinanzierungsgesetz anzustoßen und in Verhandlungen über eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung einzusteigen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass neben der zu kurzen Fristsetzung des Bundes vor allem die Abwicklung über eine Förderrichtlinie zu einer erheblichen Verkürzung des Anwendungszeitraums bei den Kommunen beigetragen habe.

Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ mit der Hessischen Verfassung unvereinbar

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (- P.St. 2783, P.St. 2827 -) das Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ als mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und daran anknüpfend einzelne Bestimmungen im Haushaltsgesetz 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes vom 4. Juli 2020 für verfassungswidrig erklärt. Dabei hebt der Staatsgerichtshof das Budgetrecht des Parlaments und die daraus zu beachtenden Bedingungen – insbesondere mit Blick auf Zwecksetzung, Konkretisierung, Mittelbestimmtheit und -bindung – bei der Bildung eines Sondervermögens besonders heraus.

Es ist die erste landesverfassungsrechtliche Entscheidung, die sich auf die Schuldenbremse und die dort formulierten Ausnahmebestimmungen bezieht und hier Maßstäbe formuliert. Notwendig ist danach insbesondere ein Veranlassungszusammenhang, der – dies ist u.a. bedeutsam mit Blick auf die auf Bundesebene ins Spiel gebrachte massive Kreditaufnahme „auf Vorrat“ in 2022 für die Bildung einer Rücklage für Investitionen insbesondere in den Klimaschutz – nicht schon dann anzunehmen ist, wenn eine Kreditaufnahme anlässlich einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation erfolgt. Vielmehr müssen sowohl die Kreditaufnahme als solche als auch die einzelnen durch die Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen final auf die Beseitigung der Naturkatastrophe bzw. auf die Überwindung der außergewöhnlichen Notsituation bezogen sein. Zudem verpflichte das Verbot der Neuverschuldung den Gesetzgeber grundsätzlich, Spielräume wie etwa Ausgabenkürzungen, Einnahmeerhöhungen oder aber auch die Auflösung gebildeter Rücklagen vorrangig zu nutzen. Tut er dies nicht, so hat er im Gesetzgebungsverfahren – und zwar je näherliegend solche M öglichkeiten sind, desto substanzieller – zu begründen, weshalb er sie nicht oder nicht in vollem Umfang ausnutzt. Hieran fehlt es.

Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom Landtag beschlossen

Am 9. November 2021 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Im Zuge der Erarbeitung sowie Beratungen des Gesetzentwurfes nebst weiteren Änderungsvorschlägen hatte der Niedersächsische Landkreistag vielfältig mitgewirkt und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfangreich Stellung genommen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2022 gehen zum Teil erhebliche Änderungen der Bauordnung – insbesondere auch des Bauverfahrens – einher. Für die Bauaufsichten wird dabei die Einführung des digitalen Bauverfahrens von zentraler Bedeutung sein. Für diese sind jedoch Übergangsfristen geschaffen worden (vgl. § 86 Abs. 7 und 8 NBauO-neu). Weitere durchgreifende Änderungen erfährt das Verfahren etwa hinsichtlich der Stelle für die Bauantragstellung. Diese wird zukünftig nicht mehr über die Gemeinden laufen, sondern direkt bei den Bauaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem wird eine Pflicht der Bauaufsichten zur Vorprüfung des Bauantrages auf Vollständigkeit eingeführt (vgl. § 69 Abs. 2 NBauO-neu). Dies hatten wir bis zuletzt noch zu verhindern versucht.

Nicht eingeführt worden sind eine Genehmigungsfiktion oder (strikte) Bearbeitungsfristen. Das ist ein Erfolg der Geschäftsstelle des NLT. Aktiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden konnte u.a. die nunmehr eingeführte Möglichkeit, die Kosten einer Ersatzvornahme als öffentliche Last auf das Grundstück legen zu können (vgl. § 79 Abs. 5 NBauO-neu). Gerade beim Umgang mit sog. Schrottimmobilien kann das förderlich sein und dazu beitragen, die finanziellen Einbußen der öffentlichen Hand bei Ersatzvornahmen einzugrenzen.

Eingeführt wird zudem eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern gewerblicher Gebäude (vgl. § 32a NBauO-neu). Eine darüberhinausgehende Photovoltaikpflicht beispielsweise für alle Gebäude ist nicht statuiert worden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Landesgesetzgeber (etwa bei einer Änderung des Klimaschutzgesetzes) oder der Bundesgesetzgeber in nächster Zeit noch weitergehende Pflichten erlassen.

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat uns den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Ausweislich der Gesetzbegründung ist das Ziel des Gesetzes die Verbesserung der Agrarstruktur sowie die Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Gesetzentwurf beinhaltet

– die Absenkung der Genehmigungsfreigrenze für die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von einem Hektar auf einen halben Hektar,

– die Absenkung der Ausnahme von der Anzeigepflicht des Abschlusses oder der Änderung von Landpachtverträgen über Grundstücke, die kleiner als zwei Hektar sind, auf einen halben Hektar,

– die Absenkung der Grundstücksmindestgröße für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts von zwei Hektar auf einen halben Hektar,

– die Modifizierung der Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts sowie

– die Einführung einer Nebenbestimmung der Weiterveräußerungsauflage bei Flächenerwerb durch Landwirtinnen und Landwirten gleichgestellten Erwerberinnen und Erwerbern, die die Aufnahme einer Landwirtschaft beabsichtigen.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10075). Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte zu dem aktuellen Gesetzentwurf keine Einwände erhoben, allerdings darauf hingewiesen, dass sie ihre grundsätzliche Position aufrechterhält, wonach weiterhin die Beteiligung von Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe gefordert werde. 

VDV-Studie zu ÖPNV-Finanzierungsbedarfen

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat eine Studie zu den zusätzlichen Finanzierungsbedarfen im Öffentlichen Personennahverkehr veröffentlicht, die abgedeckt werden müssen, um die Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen. Die Studie weist allein in 2030 einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von rund 11 Milliarden Euro aus; für den Zeitraum 2022 bis 2030 beträgt der zusätzliche Finanzierungsbedarf rund 50 Milliarden Euro. Ein Großteil der zusätzlichen Finanzmittel wird auch für einen Ausbau des ÖPNV in Fläche im Rahmen einer Angebotsoffensive durch zusätzliche SPNV-, Regional-Bus- und Linienbedarfsverkehre benötigt. Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages hat zu den Ergebnissen der Studie in seiner vergangenen Herbstsitzung kritisch beraten.

  • Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages sieht die Notwendigkeit, zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse das ÖPNV-Angebot auch in der Fläche deutlich auszubauen. Bund und Länder müssen den ÖPNV-Aufgabenträgern dafür die nötigen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Der Ausschuss begrüßt, dass die VDV-Studie erstmals eine Größenordnung für die erforderlichen Finanzierungsbedarfe in die politische Debatte einbringt.
  • Einseitige „Push-Maßnahmen“, wie eine City-Maut oder eine weitere deutliche Anhebung der CO2-Bepreisung, sieht der Ausschuss kritisch. Die Mobilität in der Fläche und die Zugänglichkeit der Städte muss für die Bevölkerung auf dem Land weiter gewährleistet bleiben. Es ist sicherzustellen, dass die Landbevölkerung nicht die Lasten eines ÖPNV-Ausbaus zu tragen hat, der primär der Bevölkerung in städtischen Ballungsräumen zugutekommt, während sie selbst mangels Erschließung der Fläche nicht gleichermaßen profitiert und keine brauchbaren Mobilitätsalternativen im Gegenzug erhält.

Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen in Grauen Flecken in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat dem mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen in Grauen Flecken in Niedersachsen zur Stellungnahme übersandt. Die Richtlinie soll zur Ko-Finanzierung des Bundesförderprogramms zum Ausbau von Breitbandnetzen in den sogenannten „Grauen Flecken“ dienen. Der Entwurf orientiert sich dabei im Wesentlichen an der Ko- Finanzierungsrichtlinie zum Ausbau von Gigabit-Netzen, den sogenannten „Weißen Flecken“. Gegenüber der Weißen-Flecken-Richtlinie enthält der jetzt vorliegende Entwurf folgende Änderung:

– Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist auf kommunale Zweckverbände und Unternehmen, welche sich ausschließlich in öffentlicher Trägerschaft befinden, erweitert.

– Bei der Erschließung von schwer erschließbaren Einzellagen besteht die Möglichkeit der Übernahme von Baukostenzuschüssen, über welche die Bewilligungsstelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einzelfall entscheidet.

– Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind konkretisiert, insbesondere hinsichtlich des Abzugs der Finanzierungsaufwendungen aufgrund Mittelherkunft.

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Am 27. Oktober 2021 fand die Anhörung zu den von der Landesregierung sowie von den regierungstragenden Fraktionen beabsichtigten Änderungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes statt. Der Niedersächsische Landkreistag hat im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zu diesen Stellung genommen.

In unserer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme haben wir unter anderem vorgetragen, dass wir die Einführung eines Selbsteintrittsrechtes der obersten Jagdbehörde (vgl. § 36 Abs. 3 NJagdG-Entwurf) strikt ablehnen. Wir haben den Landtag gebeten, von diesem Ansinnen der Niedersächsischen Landesregierung Abstand zu nehmen. Das beabsichtigte erweiterte Stellungnahmerecht des Jagdbeirates (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2NJagdGEntwurf), wonach dieser vermittelt über die Jagdbehörde auch Stellungnahmen gegenüber Maßnahmen anderer Behörden abgegeben kann, haben wir ebenso abgelehnt.

Hinsichtlich der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht haben wir auf die in Folge möglichen Komplizierungen hingewiesen. Die Anhörung haben wir zudem nochmals dazu genutzt, vom Land mehr Anstrengungen bei der Eindämmung der Nutria einzufordern.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren abgegeben. Im Fokus steht die Kritik an den deutlich gekürzten Fördermitteln für die PACE. Bereits in der nun endenden Förderperiode haben die Personal- und Sachkosten die PACE aufgrund ihrer dynamischen Entwicklung zunehmend belastet. Durch die nun vorgesehene Kürzung der Fördermittel wird eine Personalreduktion in vielen PACE unumgänglich werden. In der Folge ist selbst bei gleichbleibenden Fallzahlen von einem deutlichen Qualitätsverlust der Beratung durch verringerte Personalkapazitäten auszugehen. Wir haben deutlich gemacht, dass jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in den kommenden Jahren von steigenden Bedarfen der jungen Menschen am Übergang Schule und Beruf und damit steigenden Fallzahlen auszugehen ist.

Zudem haben wir ausgeführt, dass die PACE im ländlichen Raum aufgrund der geplanten Kürzung des Förderbausteins der Gesamtbodenfläche noch weitaus stärker betroffen sein werden als die städtischen Bereiche, da sie in der Regel nicht über eine entsprechende „Kommstruktur“ verfügen.

Weiterhin haben wir uns erneut ausdrücklich dafür ausgesprochen, die PACE als bewährten Teil der Struktur der Jugendberufshilfe in Niedersachsen auskömmlich zu finanzieren und die gesunkenen ESF-Mittel auszugleichen. Zudem haben wir deutlich gemacht, dass die Kürzung von Mitteln in diesem Bereich langfristig zu einer Verlagerung der Hilfebedarfe auf andere Rechtskreise, wie das SGB II und SGB III, führt und dies weder gesellschaftlich noch politisch erstrebenswert ist.

Förderrichtlinie „Regionale Innovationsgruppen für eine klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft“

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Förderrichtlinie „Regionale Innovationsgruppen für eine klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft (REGULUS)“ veröffentlicht. Die Richtlinie richtet sich u.a. an kommunale Einrichtungen als mögliche Antragsteller im Rahmen von regionalen, interdisziplinären und anwendungsorientierten Innovationsgruppen in den Bereichen Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft.

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF anwendungsbezogene Ziele und adressiert ausdrücklich kommunale Einrichtungen als mögliche Antragsteller. Es werden regionale, interdisziplinäre Innovationsgruppen gefördert, deren inhaltlicher Schwerpunkt mindestens einem der folgenden vier Themenbereiche zuzuordnen ist:

  • Risikomanagement und Resilienz in der Wald- und Holzwirtschaft
  • Zirkuläres Wirtschaften in der Wald- und Holzwirtschaft
  • Klimaschutz durch Wald- und Holzwirtschaft
  • Multifunktionale Wälder und Landnutzungskonflikte

Verordnung zur Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ErschwernisausgleichsverordnungWald (EA-VO-Wald) nebst Begründung zugesandt.

Eine größere Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald ist mit der nunmehr angestrebten Änderung nicht bezweckt. Lediglich das schon seit Jahren gegebene Versprechen der Landesregierung, den Erschwernisausgleich im Wald auch in Landschaftsschutzgebieten zu zahlen, soweit Erschwernisse im Hinblick auf die FFH-Sicherung entstehen, soll umgesetzt werden.

EU – Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft

Die Europäische Kommission hat vier Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Mechanismus für einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eingesetzt. Dabei geht es im Kern maßgeblich auch um die Förderung derjenigen Regionen, die von den Umstellungen auf eine klimaneutrale Wirtschaft besonders betroffen sind. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird in der Gruppe zur Beteiligung von Interessenträgern mitwirken und die Kommission beraten.

Start des Niedersächsischen Wettbewerbs „Klima kommunal 2022“

Am ersten Tag der internationalen Klimakonferenz hat die 7. Runde des alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens ausgerufenen Wettbewerbs „Klima Kommunal“ begonnen. Kommunen können sich nun wieder um den Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ sowie um Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bewerben.

Bewerbungsschluss ist der 31. März 2022. Einsendungen sind per E-Mail an klimakommunal@klimaschutz-niedersachsen.de zu richten. Die hierfür benötigten Unterlagen und alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite der KEAN unter dem folgenden Link.

Novellierte Fassung der Kommunalrichtlinie veröffentlicht

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat eine novellierte Fassung der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) veröffentlicht. Die Neufassung, die u. a. die personelle Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden stärker in den Blick nimmt, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Laut dem BMU soll die Novelle Anreize für kommunale Akteure schaffen, um den Klimaschutz vor Ort noch effektiver voranzubringen. Zu diesem Zweck sind u. a. folgende Neuerung in der Kommunalrichtlinie vorgesehen:

  • Neben den bisherigen Personalstellen im Klimaschutzmanagement wird künftig weiteres Personal u. a. für die Umsetzung von Fokuskonzepten und für die Einführung bzw. Erweiterung eines Energiemanagements gefördert. Künftig können sich sog. Klimaschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren auf Landkreisebene um den Klimaschutz in den kreisangehörigen Gemeinden kümmern, für die aufgrund ihrer Größe kein eigenes Klimaschutzmanagement in Frage kommt.
  • Künftig können neben den Landkreisen, Städten und Gemeinden auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine sowie Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen, von Fördermitteln im Rahmen der Kommunalrichtlinie profitieren. Die strategischen Angebote (Beratung, Konzepte und Personal) werden zudem für alle Antragstellergruppen geöffnet.
  • Fördermittel können künftig für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gewährt werden, wie z. B. Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokus-beratungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen. Neu ist ferner, dass im Rahmen sog. Vorreiterkonzepte die ambitionierte Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten bezuschusst werden kann, die vor 2017 entstanden sind. Bei den investiven Maßnahmen werden u. a. auch die Nachrüstung bestehender Lüftungsanlagen sowie im Abwasserbereich die Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien bezuschusst.

Datenschutzbroschüre für kommunale Abgeordnete

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen, Barbara Thiel, hat die Handreichung für kommunale Abgeordnete aktualisiert. Darin werden neben den Grundsätzen des Datenschutzes vor allem konkrete Fragen aus dem Arbeitsalltag der Mandatsträgerinnen und -träger erläutert. Insbesondere für neu gewählte Kreistagsabgeordnete fasst die digitale Broschüre relevante Informationen zusammen und beantwortet unter anderem Fragen zum Umgang mit Sitzungsprotokollen, zur Veröffentlichung von Informatio- nen im Rahmen von Bauleitverfahren oder zur Möglichkeit des Datenabrufs bei der Meldebehörde. Auch das Live-Streaming von Ratssitzungen und der sichere Einsatz von technischen Geräten wie Smartphones und Tablets in der Gremienarbeit werden thematisiert. Download der Broschüre: https://link.nlt.de/ktads

OZG-Umsetzung in Niedersachsen: Kommune X.0-Digitalisierungskonferenz

Der Verein Kommune X.0 veranstaltet am 17. November 2021 von 14.00 – 17.00 Uhr eine Online-Digitalisierungskonferenz zum Thema „Das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Niedersachsen – Wie kann es von den Kommunen umgesetzt werden?“.

Neben dem IT-Bevollmächtigen der Landesregierung, CIO Dr. Horst Baier, stehen u. a. auch Vorträge von kommunalen Vertreterinnen und Vertretern sowie der GovConnect GmbH auf der Tagesordnung. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, wie sich Bürgerinnen und Bürger optimal mit digitalen Services versorgen lassen, was seitens des Landes für die Kommunen getan werden kann und welche Aufgaben noch von Kommunen, Bund und Land zu erledigen sind. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich, eine Anmeldung unter https://kommunex0.de/anmeldung/ ist jedoch erforderlich.

Tierseuchen: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 26. Oktober 2021)

Seit Mitte Oktober gibt es wieder vermehrt Funde von mit Geflügelpest infizierten Wildvögeln in Norddeutschland und Bayern sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln. Das Friedrich Loeffler-Institut bewertet angesichts dessen nunmehr das Risiko einer Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch. Es wird erneut dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen.

Erneut ergänzt das FLI seine Empfehlungen und fordert explizit:

  • Überprüfung der Durchführbarkeit der Krisenpläne für den Seuchenfall
  • Unterbinden oder wirksame Überwachung der Abgabe von Lebensgeflügel im Reisegewerbe
  • erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen
  • im Umfeld von Fundorten infizierter Wildvögel eine risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung)
  • Minimierung von direkten und indirekten Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wilden Wasservögeln in natürlichen Gewässern (z. B. Abdecken von Feuerlöschteichen auf dem Betriebsgelände).

Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“

Das Bundesumweltministerium unterstützt im Rahmen der Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“ Projekte, die mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) den Klimaschutz und die Energiewende vorantreiben und die Risiken der Technologie eingrenzen. An einer Förderung interessierte Kommunen, kommunale Unternehmen und Zweckverbände können noch bis zum 30. November 2021 entsprechende Projektskizzen einreichen.

Schutz öffentlicher Räume vor Überfahrtaten

Nach den Anschlägen, die in den vergangenen Jahren mit Fahrzeugen im öffentlichen Raum verübt wurden, rückt die Frage nach der Möglichkeit eines geeigneten Schutzes von potenziell gefährdeten Orten und somit der sich dort aufhaltenden Personen verstärkt in den Blick der Öffentlichkeit. Doch wie lässt sich ein gefährdeter öffentlicher Raum überhaupt identifizieren? Und welche Schutzmaßnahmen sollten getroffen werden? Wie lassen sich solche Maßnahmen mit dem Stadtbild sowie dem Sicherheitsbedürfnis der Bewohnerschaft vereinbaren? Hinsichtlich dieser Fragestellungen bestehen in Städten und Kommunen oftmals Unsicherheiten. Anfragen von Kommunalverantwortlichen an die örtlichen Polizeidienststellen zur Unterstützung bei der Erstellung von Zufahrtsschutzkonzepten und -maßnahmen nehmen bundesweit zu.

Hilfestellung bietet die von der Polizeilichen Kriminalprävention herausgegebene Handreichung „Schutz vor Überfahrtaten“. Sie richtet sich speziell an Verantwortliche in Kommunen und Städten und dient als Leitfaden für die eigenverantwortliche Entwicklung von Strategien gegen sogenannte Überfahrtaten mittels mehrspuriger Fahrzeuge. Weitere Informationen gibt es im Internet auf https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/schutz-vor-ueberfahrtaten/. Eine kostenlose Handreichung ist bei den Ansprechpartnern der Polizeilichen Kriminalprävention erhältlich oder kann unter https://polizei-beratung.de/fileadmin/Medien/306-HR-Ueberfahrtaten.pdf heruntergeladen werden. In der Broschüre sind auf Seite 54 auch die entsprechenden Ansprechpartner gelistet.

impfpass

„Die Entwicklung der Infektionszahlen ist besorgniserregend. Um die Lage in Niedersachsen zu stabilisieren, müssen jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Nur so können wir die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter weiter sicherstellen und erneute weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens vermeiden,“ mahnte heute der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Hubert Meyer.

Er appellierte an die Landesregierung, im Zuge der Überarbeitung der Coronaverordnung schneller auf aktuelle Zahlen zu reagieren. „Die derzeit noch niedrige Hospitalisierungsquote täuscht. Erfahrungsgemäß werden die hohen Infektionszahlen sich in einigen Wochen in den Krankenhäusern widerspiegeln. Das Warnsystem reagiert zu träge. Es sollte schneller ein Übergang zur 2-G-Regelung erfolgen,“ so Meyer. Meyer forderte eine schärfere Gangart gegen Impfverweigerer und wandte sich entschieden gegen das Auslaufen der epidemischen Lage auf Bundesebene. Sollte diese dennoch nicht weiter festgestellt werden, müsse das Land Niedersachsen unverzüglich handeln. „Es ist nicht zu verantworten, die noch relativ günstige Situation in Niedersachsen eskalieren zu lassen und erst dann aktiv zu werden. Der Instrumentenkasten der Krisenbekämpfung darf jetzt nicht fahrlässig geschwächt, sondern muss gestärkt werden.“

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Aktualisierte Muster für Hauptsatzung und Geschäftsordnung veröffentlicht

Die Geschäftsstelle des NLT hat nach entsprechenden Gremienberatungen die NLT-Muster für eine Hauptsatzung der Landkreise/Region Hannover und für eine Geschäftsordnung eines Landkreises bzw. der Region Hannover entsprechend den Beschlüssen des Niedersächsischen Landtags zur Novelle des NKomVG vom 13. Oktober 2021 (siehe jünste Ausgabe) aktualisiert. Beide Muster wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst. Änderungsbedarf hat es insbesondere beim Muster der Hauptsatzung im Bereich der Verkündung und Bekanntmachung gegeben. Im Geschäftsordnungsmuster wurden die Formvorschriften durchgängig an die elektronische Form angepasst und ein Regelungsvorschlag zur Thematik der Nutzung von Beamer-Präsentationen durch die Rednerinnen und Redner im Kreistag bzw. der Regionsversammlung unterbreitet.

Beide Muster sind im Internetangebot des NLT unter www.nlt.de -> Arbeitshilfen -> Kommunalrecht mit dem Stand 13. Oktober 2021 abrufbar.

Landtagsanhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Nachdem die Landesregierung einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze in den Niedersächsischen Landtag eingebracht hat, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz im Niedersächsischen Landtag ausführlich schriftlich Stellung genommen.

In der mündlichen Anhörung am 18. Oktober 2021 zum Gesetzentwurf der Landesregierung ist NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer dabei auf die Regelungen zur Wasserentnahmegebühr (§§ 21 bis 28), zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a), zur Gewässerunterhaltung (§§ 61, 75 Abs. 3, 79 Abs. 1), zu den Feldmieten (§ 87) sowie zur Datenverarbeitung (§ 121) eingegangen. Ergänzende Regelungsbedarfe hat die Arbeitsgemeinschaft erneut zur öffentlichen Wasserversorgung (§ 88) sowie zum Erlaubnisverfahren bei Kleinkläranlagen (§ 96 Abs. 6) angemeldet. Ein wesentlicher Teil der Stellungnahme war zudem dem Mehraufwand im Vollzug sowie der Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich gewidmet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr

Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) übersandt. Hintergrund der angestrebten Novelle sind einerseits die Stärkung des Ehrenamtes in den Freiwilligen Feuerwehren und der demografische Wandel. Andererseits machen auch veränderte Bedrohungslagen von kritischen Infrastrukturen oder die Herausforderungen der Digitalisierung eine grundsätzliche Novelle des NBrandSchG notwendig. Die beabsichtigten Änderungen setzen die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ um. Hinzu kommen weitere notwendige Anpassungen, um das NBrandSchG mit dem NKatSG abzustimmen oder um Konkretisierungsbedarfe vorzunehmen.

Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende Eckpunkte:

  • Zum Aufbau eines ergänzenden überörtlichen Brandschutzes wird die Feuerwehrbedarfsplanung für das Land Niedersachsen verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken, erstellen.
  • Es wird ein Brandschutzbeirat etabliert, der das Land z.B. bei der Ausrichtung der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung berät.
  • Die Freistellungsansprüche insbesondere für die Führungskräfte sowie für Betreuerinnen und Betreuer der Kinder- und Jugendfeuerwehren werden erweitert.
  • Für die in den Feuerwehren geführten Kassen der Mitglieder „sog. Kameradschaftskassen“ werden rechtliche Grundlagen aufgenommen.
  • Für den Fall, dass Führungsfunktionen auf Gemeinde-, Kreis- oder Landesebene mangels geeigneter Bewerber nicht ehrenamtlich besetzt werden können, wird die Option aufgenommen, hauptamtliche Führungskräfte in bisher ausschließlich ehrenamtlich wahrgenommene Funktionen einzusetzen.
  • Es wird den Feuerwehren die Möglichkeit der Verkehrsregelung eingeräumt, wenn Polizei nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und wenn der Rat der Gemeinde der Übernahme durch die Feuerwehr zugestimmt hat.

Entwurf einer Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Umsetzung der jüngst im Telekommunikationsgesetz geschaffenen Verpflichtung für Mobilfunknetzbetreiber, ihre Netze technisch zur Einführung von Cell-Broadcast vorzubereiten, sehr kurzfristig den Entwurf einer Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen übermittelt. Die Verordnung regelt insbesondere die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen. Die Kreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen. Klärungsbedürftig ist, ob die Initiierung der Warnung allein über das zentrale Warnsystem des Bundes MoWaS ausreicht.

Entwurf „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren“

Die Förderung der Jugendwerkstätten und der Pro-Aktiv-Centren soll in der kommenden EU-Förderperiode fortgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zwischenzeitlich den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren“ samt der Scoringmodelle, nach denen die Anträge und Konzeptionen geprüft und bewertet werden, übersandt.

Im Einzelnen teilt das MS u. a. folgendes mit:

„Jugendwerkstätten richten sich bislang an junge Menschen mit Problemen im Übergang von der Schule in den Beruf. Dabei liegt der Schwerpunkt auf jungen Menschen, die ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben. In den Vorgesprächen mit den Verbänden und der Regi- onaldirektion der Bundeagentur für Arbeit zeichnete sich ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei schulmüden bzw. schulverweigernden jungen Menschen ab. Aus diesem Grund soll in einem festgelegten Umfang die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, soweit alle anderen Fördervoraussetzungen (insbes. der Jugendhilfebedarf) gegeben sind.

Pro-Aktiv-Centren richten sich an junge Menschen mit längerfristigem Förderbedarf. In den letzten Jahren sind vielerorts Jugendberufsagenturen als örtliche Kooperationsformen von Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt entstanden, wobei jede der beteiligten Institutionen die Leistungen des eigenen Wirkungskreises erbringt. In der Folge besteht in der neuen EU-Förderperiode die Notwendigkeit, die landes- und EU-geförderten Pro-AktivCentren stärker gegenüber den örtlichen Jugendberufsagenturen abzugrenzen. Die landes- und EU-geförderten Pro-Aktiv-Centren können die Leistungen der kommunalen Jugendhilfe sinnvoll ergänzen, indem sie individuelle und länger andauernde Einzelfallhilfen anbieten. Insofern soll das Teilprogramm PACE auch weiterhin in Ergänzung der Jugendberufsagenturen fortgeführt werden.“

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) übersandt. Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle sind folgende beiden Punkte hervorzuheben:

          – Im Rahmen der gesamten Aufgabenerfüllung zur Umsetzung des Lebensmittel- und

            Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) beabsichtigt die Landesregierung, dem

            Landwirtschaftsministerium zukünftig über § 6f die Zuständigkeit für die Ernennung zu

            amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die Durchführung von

            Schlachttieruntersuchungen bei bestimmten Notschlachtungen vorzubehalten.

          – Mit der vorgesehenen Übertragung der Aufgaben der sogenannten Antibiotika

            Minimierung (Artikel 1 Nummer 2) wird ein jahrelanger Diskussionsprozess nunmehr

            abgeschlossen. Hierzu hat das NLT-Präsidium in seiner 651. Sitzung am 24. September

            2020 die Entscheidung über die seit Jahren eingeforderte Aufgabenverlagerung in

            diesem Bereich zustimmend zur Kenntnis genommen. § 58 c Abs. 2 des

            Arzneimittelgesetzes (AMG) – Übermittlung der zusammengefassten Meldungen an

            den Bund – ist bewusst weiterhin auf Landesebene angesiedelt worden (vgl. Artikel 1

            Nummer 6), da die Kommunen nicht unmittelbar mit dem Bund kommunizieren. Die

            bisherige Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und

            Lebensmittelsicherheit in § 6d Nummer 1 wird daher auf diese Restaufgabe

            beschränkt (Artikel 1 Nummer 6).

Schule und Corona

Der Niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat in seinen aktuellen Briefen an die Schulen, die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten ein erstes Zwischenfazit gezogen. In dem Brief an die Erziehungsberechtigten heißt es unter anderem, dass in der nächsten Etappe nun die Maßnahmen, die das Lernen in der Schule nach wie vor einschränkten und erschwerten, schrittweise zurückgefahren werden sollten. In der Woche nach den Ferien werde nochmals täglich getestet und die MNB-Tragepflicht im Unterricht bleibe zunächst bestehen (Ausnahmen: Schüler und Schülerinnen der Jahrgänge 1 und 2 dürfen ihre MNB am Sitzplatz abnehmen; geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der Testpflicht befreit). Weiter heißt es, sollte sich die positive Tendenz nicht wieder umkehren, würden mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung am 10. November 2021 weitere Schuljahrgänge auf das Tragen einer MNB am Sitzplatz verzichten können. Hier schrittweise vorzugehen und dabei die Entwicklung der Infektionszahlen genau im Auge zu behalten, habe sich bewährt. Genaue Information hierzu gebe es nach den Herbstferien.

Beschaffung von Speicheltests für die anlasslose Reihentestung von Kindern im Kindergartenalter

Mit Schreiben vom 14.Oktober 2021 hat der Kultusminister Grant Hendrik Tonne die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über das Auslaufen der Sonderzulassungen der bisher durch das Land beschafften Speicheltests für die anlasslose Reihentestung von Kindern im Kindergartenalter zum 30. Juni 2021 bzw. 12. Oktober 2021 informiert. Die Versorgung der Kindertagesbetreuung mit PoC–Antigentests könne daher künftig nur über Nasenabstrichtests erfolgen. Zudem würden die für die Reihentestungen benötigten Tests in Abstimmung zwischen dem Innenministerium und der Landesregierung künftig nicht mehr über die Landkreise und kreisfreien Städte (kommunale Katastrophenschutzbehörden), sondern direkt an die für Kindertagesbetreuung zuständigen örtlichen Jugendämter ausgeliefert.

Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung

Aufgrund des sich durch die Auswirkungen der Pandemie ergebenden und weiterbestehenden Unterstützungsbedarfs der Einrichtungen ist beabsichtigt, das Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung durch einen weiteren Förderzeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 fortzusetzen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat vor diesem Hintergrund den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung- und -erholung und den Entwurf des erforderlichen Änderungserlasses mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

12. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat eine weitere (12.) Aktualisierung ihrer Impfempfehlungen vorgenommen. Sie empfiehlt nunmehr eine Auffrischimpfung mit einem MRA-Impfstoff für Personen ab 70 Jahren und weitere Indikationsgruppen sowie eine Optimierung der Grundimmunisierung mit einem MRA-Impfstoff nach vorausgegangener Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff Janssen.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Die Bundesregierung gibt in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/32558) auf eine Anfrage der FDPFraktion im Deutschen Bundestag Auskunft zum Stand der Breitbandförderung des Bundes. Danach stellt der Bund für den Breitbandausbau insgesamt 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund 9,3 Milliarden Euro der Mittel seien bereits gebunden, davon rund 8,4 Milliarden Euro für FTTB/FTTH-Projekte. Ausgezahlt wurden bislang Fördermittel in Höhe von knapp 1,3 Milliarden Euro, wobei die Bundesregierung zu Recht darauf hinweist, dass der Stand der Mittelauszahlung kein Indikator für den Stand des Netzausbaus ist, weil die Mittel regelmäßig erst deutlich nach Fertigstellung der Anschlüsse angefordert werden. Die COVID-19 Pandemie hat nach Darstellung der Bundesregierung keinen wesentlichen Einfluss auf den Mittelabfluss gehabt. Der Bund geht davon aus, dass mit den bislang zur Verfügung gestellten Mitteln 2,7 Millionen Anschlüsse gefördert realisiert werden können, wovon rund 714.000 Anschlüsse bereits fertiggestellt seien.

In ihrer Antwort unterscheidet die Bundesregierung nicht zwischen dem Förderprogramm für weiße Flecken und dem neuen, seit April dieses Jahrs laufenden Programm für den Breitbandausbau in grauen Flecken. Nach Kenntnis der DLT-Hauptgeschäftsstelle sind bislang erst recht wenige Förderanträge im Rahmen dieses Programms gestellt worden, was nach dortiger Einschätzung vor allem darauf beruht, dass die Landkreise noch durch die Umsetzung von Projekten aus dem ersten Programm gebunden sind. Ferner dürfte die Ausgestaltung der Förderbedingungen – insbesondere die Beibehaltung einer Aufgreifschwelle – dazu beitragen, dass eine Antragstellung aufgeschoben wird. Für Niedersachsen ist eine korrespondierende Kofinanzierungsrichtlinie noch in diesem Jahr zu erwarten, die Geschäftsstelle rechnet hierzu in Kürze mit der entsprechenden Verbandsbeteiligung.

Entwurf einer Entscheidung der BNetzA zur künftigen Zugangsregulierung im Kupfer- und Glasfasernetz der DTAG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Entwurf einer Verfügung zur Regulierung des Zugangs anderer Anbieter zu den glasfaser- bzw. kupferbasierten Teilnehmeranschlussleitungen der Deutschen Telekom AG (DTAG) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der Entwurf sieht hinsichtlich der Regulierung des Zugangs zum Kupfernetz keine wesentlichen Änderungen vor, stellt den Zugang zum Glasfasernetz aber von einer ex ante Regulierung frei. Die DTAG wird lediglich verpflichtet, Wettbewerbern die Nutzung ihres Glasfasernetzes zu gleichen Bedingungen anzubieten wie ihrem eigenen Vertrieb. Darüber hinaus ist ein erweiterter Leerrohrzugang vorgesehen.

eGovernment MONITOR 2021

Die Initiative D21 sowie die TU München haben den „eGovernment MONITOR 2021“ veröffentlicht. Dieser beleuchtet seit 2011 jährlich die jeweils aktuelle eGovernment-Situation in Deutschland. Zentrale Ergebnisse sind in diesem Jahr eine stagnierende Nutzung digitaler Verwaltungsangebote sowie ein deutliches Sinken der Zufriedenheit bei den Bürgern. Auch offenbart ein Vergleich der Bundesländer starke Unterschiede. Allerdings zeigten sich viele Bürger offen für neue Technologien wie etwa den Personalausweis auf dem Smartphone.

Neue Bußgeldkatalog-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit der am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die entsprechenden Regelungen der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften aus dem April 2020 bestätigt und in Kraft gesetzt, die aufgrund eines Zitierfehlers teilweise für unwirksam erklärt wurden. Die Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße werden dabei gemäß der Einigung zwischen Bund und Ländern allerdings ohne eine zusätzliche Verschärfung der Fahrverbote neu geregelt. Die Änderungen treten zum 9. November 2021 in Kraft.

Leitstudie der Deutschen Energie-Agentur „Aufbruch Klimaneutralität“

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat unter dem Titel „Aufbruch Klimaneutralität“ eine Leitstudie veröffentlicht. Darin untersucht die dena, welche Technologiepfade aus heutiger Perspektive realistisch sind und welche Rahmenbedingungen benötigt werden, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. 

Die dena kommt in der Leitstudie zu dem Ergebnis, dass zur Erreichung von Klimaneutralität aus technologischer Betrachtung eine „Vier-Säulen-Strategie“ erforderlich ist. Erstens sei die Erhöhung der Energieeffizienz eine wesentliche Maßnahme in allen Verbrauchssektoren, insbesondere in der Industrie und im Gebäudesektor. Zweitens sei für den direkten Einsatz von erneuerbaren Energien in vielen Anwendungsbereichen – neben der Energieeffizienzverbesserung – eine schnelle und umfassende Elektrifizierung eine Grundvoraussetzung. Dabei müssen sich allerdings die erneuerbaren Stromkapazitäten bereits bis 2030 mehr als verdoppeln. Als dritte Säule werden neben Strom erneuerbare gasförmige und flüssige Energieträger und Rohstoffe benötigt. Als vierte Säule brauche es technische und natürliche CO2-Senken, um nicht vermeidbare Emissionen auszugleichen.

Studie „Wirtschaftliche Bedeutung regionaler Automobilnetzwerke in Deutschland“

Am 13. Oktober 2021 ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte und sehr aufschlussreiche Studie „Wirtschaftliche Bedeutung regionaler Automobilnetzwerke in Deutschland“ mit kreisscharfen Ergebnissen und Analysen veröffentlicht worden. Sie identifiziert mit Blick auf den automobilen Wandel bedeutende, betroffene und in der Transformation bereits vorangeschrittene Landkreise und kreisfreie Städte und formuliert spezifische Handlungsempfehlungen für die einzelnen Regionstypen. Die Ergebnisse werden vielfach mit anschaulichen Kartendarstellungen sowie tabellarischen Darbietungen untermauert.

Entgelte von Pflegekräften 2020

Eine aktuelle Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) legt dar, dass der Durchschnittslohn von Fachkräften sowohl in der Krankenpflege als auch in der Altenpflege im Jahr 2020 entgegen der öffentlichen Wahrnehmung über dem Durchschnittslohn von Fachkräften insgesamt lag. Fachkräfte in der Krankenpflege verdienten mit durchschnittlich 3.645 Euro deutlich, in der Altenpflege mit durchschnittlich 3.174 Euro etwas mehr als das Medianentgelt aller beschäftigten Fachkräfte (Berufe insgesamt) mit 3.166 Euro. Im Einzelnen sind die Entgelte regional sowie nach Größe und Trägerschaft der Einrichtung unterschiedlich.

Gegenüber 2012 sind die Entgelte für Fachkräfte in der Altenpflege um gut 34 Prozent gestiegen, in der Krankenpflege um ca. 23 Prozent. Die Lohnabstände zwischen den Fachkräften in der Krankenpflege und denen in der Altenpflege haben sich seit 2012 zwar verringert, die Löhne der Fachkräfte in der Altenpflege liegen 2020 aber noch immer um 12,9 Prozent bzw. 471 Euro unter dem Medianlohn der Krankenpflegefachkräfte.

Wenngleich Niedersachsen bei den monatlichen Bruttoentgelten von Fachkräften im Vergleich mit den westdeutschen Bundesländern Schlusslicht ist und auch bei den monatlichen Bruttoentgelten von Helfertätigkeiten nur auf dem vorletzten Platz liegt, so hat sich bei der Weiterentwicklung der Entgelte der prozentuale Abstand im Vergleich zu den Vorjahren dennoch reduziert.

Cover-NLT-Aktuell-26

Landtag beschließt Änderung des NKomVG

Am heutigen Mittag hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Nach einemzeitlich gedrängten Gesetzgebungsverfahren sind mit dem Gesetzesbeschluss des Niedersächsischen Landtags letztlich zahlreiche Regelungsvorschläge aus dem Gesetzentwurf des Innenministeriums vom Frühjahr umgesetzt worden. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Änderung des NKomVG: So wird mit Wirkung zum 1. November 2021 für das Sitzzuteilungsverfahren in den kommunalen Ausschüssen usw. wieder das Verfahren nach d’Hondt eingeführt, aber um eine im früher geltenden Recht nicht enthaltene Mehrheitssicherungsklausel, die im geltenden Recht beim Verfahren Hare/Niemeyer in § 71 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NKomVG enthalten ist, ergänzt. Ferner wird der sog. Ratsbürgerentscheid, also ein Bürgerentscheid auf Initiative der Vertretung, eingeführt. Damit kann auch auf ein bereits beantragtes Bürgerbegehren reagiert werden. Entscheidungen im Bereich der Krankenhausplanung und des Rettungsdienstes werden in den Negativkatalog für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid aufgenommen, darüber dürfen künftig keine Bürgerentscheide mehr stattfinden. Ferner werden die Freistellungsregelungen für die kommunalen Abgeordneten bei Tätigkeiten mit Gleitzeit ausführlicher geregelt, die Bestimmungen zur Verkündung von Rechtsvorschriften im Internet im einem dann elektronisch zu führenden Amtsblatt angepasst und zahlreiche weitere Änderungen beschlossen.

Eine aus der Mitte der Regierungsfraktionen kurzfristig in das Verfahren eingebrachte Ergänzung des § 64 NKomVG um weitere Absätze, um die voraussetzungslose Videoteilnahme an Sitzungen der Vertretungen durch Hauptsatzungsbeschluss auch außerhalb einer pandemischen Lage zu ermöglichen, ist dagegen nicht beschlossen worden. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dazu in der Kürze der Zeit in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 keine inhaltliche Position bezogen. Es ist aber damit zu rechnen, dass ein entsprechender Vorschlag im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegriffen wird. 

Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, das Sitzzuteilungsverfahren in den Ausschüssen der Vertretung usw. in den §§ 71 und 75 NKomVG nicht zu verändern, fand in namentlicher Abstimmung keine Mehrheit.

Die NKomVG-Änderungen treten nach Verkündung grundsätzlich am 1. November 2021 mit dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode in Kraft. Den Gesetzesinhalt werden wir in der nächsten Ausgabe unserer Zeitschrift NLT-Information ausführlich darstellen.

305. Sitzung des DLT-Präsidiums am 4./5. Oktober 2021 im Landkreis Celle

Auf Einladung von NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe fand am 04./05. Oktober 2021 zum dritten Mal während seiner Amtszeit eine Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages in Celle statt. Unter dem Motto „Verantwortung vor Ort stärken“ diskutierte das Präsidium nach der Bundestagswahl die zentralen Erwartungen an die Bundespolitik 2021-2025. Es müsse insbesondere darum gehen, finanzielle Fesseln durch immer neue Förderprogramme und Anschubfinanzierungen zurückzuführen und stattdessen eine bessere und gerechtere Grundfinanzierung der Kommunen zu realisieren. Die Verantwortlichen vor Ort wüssten am besten, was sie brauchen – gerade bei Klimawandel, Digitalisierung und Infrastruktur. Zudem müssten die nächsten vier Jahre eine Wahlperiode der gleichwertigen Lebensverhältnisse werden. Auch deshalb müssten Landkreise, Städte und Gemeinden gestärkt werden, forderte DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager, Landkreis Ostholstein.

Ferner erwartet das DLT-Präsidium von den Bundesländern klare Aussagen zur Finanzierung des jüngst auf der Bundesebene beschlossenen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler. Die Länder müssten sich nunmehr dazu bekennen, diese neue Milliardenaufgabe gegenüber ihren Landkreisen und Städten zu finanzieren.

Kommunalbericht 2021 der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die zuständige Abteilungsleiterin der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes am 30. September 2021 den Kommunalbericht 2021 vorgestellt (LT-Drs. 18/9950). Der Aufbau des Kommunalberichts entspricht demjenigen der Vorjahre. Im „Finanzteil“ wird umfassend auf die landesweite Erhebung von Investitionsrückständen bei niedersächsischen Kommunen eingegangen. Im Ergebnis werden die hohen Rückstände bestätigt, die auch das Kfw-Kom- munalpanel jedes Jahr belegt. Hier zeigt sich ein hoher Finanzbedarf der Städte, Gemeinden und Landkreise. Die eigentlichen Prüfungsergebnisse finden sich ab Seite 71 ff., für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Ausführungen:

               – Fraktionszuwendungen – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser (S. 75),

               – Zuwendungen im Kulturbereich – Zielgerichtet fördern, Verwendung

                kontrollieren! (S. 83 ff.),

               – Organisation eigener Steuerangelegenheiten der Kommunen – Ein wichtiges

                Thema wartet auf Umsetzung! (S. 93 ff.),

               – Softwarelizenzmanagement: So viele Lizenzen wie nötig, so wenig wie möglich

                (S.100 ff.),

               – Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen – Ein komplexes Thema, besonderes

                Augenmerk gilt der Besetzung (S. 112 ff.),

               – Wohnraum schnell geschaffen? – Wer oder was stört das

                Baugenehmigungsverfahren? (S. 119 ff.).

Im Kapitel 6 geht die überörtliche Kommunalprüfung dem Thema Fusionen insbesondere im Bereich kleinerer Städte und Gemeinden nach. Dabei ging sie der Frage nach, wie Kommunen Fusionen effektiv angehen und effizient umsetzen können. Die komplette Prüfungsmitteilung soll hierzu auf der Internetseite der überörtlichen Kommunalprüfung unter www.lrh.niedersachsen.de zum Abruf bereitgestellt werden.

Urteil des BVerwG vom 27. September 2021 zu Verfahrenspflichten bei Festsetzung der Kreisumlage (Sachsen-Anhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. September 2021 entschieden, dass trotz des landesrechtlichen Regelungsvorbehalts und der ansonsten insbesondere den Landkreis treffenden Pflicht zur Ausfüllung des Verfahrens die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, dann verletzt werde, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen.

Das BVerwG führt dazu in Anknüpfung an seine Entscheidung aus dem Jahr 2019 aus, dass die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst obliege. Dabei müssten jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie seien überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen werde auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Hinsichtlich der Dichte der dem Kreistag „zumindest“ beizugebenden Informationen lehnte die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die von Seiten der Rechtsvertretung der kreisangehörigen Gemeinden bemühte Parallele zur Bauleitplanung ab. Sie selbst sprach davon, nicht zu überspannen und auf einer halben bis einer ganzen Seite die jeweiligen Bedarfe darzulegen.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, wird eine ausführliche Bewertung in der Zeitschrift „Der Landkreis“ erfolgen.

Landtagswahl in Niedersachsen – Neuer Niedersächsischer Landtag wird am 9. Oktober 2022 gewählt

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 5. Oktober 2021 den Termin für die nächste Landtagswahl bestimmt: 9. Oktober 2022 von 08.00 bis 18.00 Uhr. Das Kabinett hat eine entsprechende von Innenminister Boris Pistorius vorgelegten Verordnung beschlossen.

Nach der Niedersächsischen Verfassung muss die Neuwahl des Landtages frühestens 56 Monate und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Die Wahlperiode des Landtages beginnt mit seinem Zusammentritt. Der 17. Niedersächsische Landtag hatte sich im Sommer 2017 vorzeitig aufgelöst. Nach der daraufhin erforderlichen vorzeitigen Landtagswahl hatte sich der 18. Niedersächsische Landtag am 14. November 2017 konstituiert. Für die nächste Landtagswahl musste daher ein Wahltermin zwischen dem 15. Juli 2022 und dem 14. Oktober 2022 bestimmt werden.

Landeshaushalt – Stabilitätsbericht Niedersachsen 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 28. September 2021 ihren 12. Stabilitätsbericht beschlossen. Er beruht auf den Beschlüssen der Landesregierung zum Haushaltsplanentwurf 2022/2023 sowie zur mittelfristigen Planung 2021 bis 2025 vom 11. Juli 2011.

Während im letztjährigen Stabilitätsbericht noch von einem Finanzierungssaldo des Landes in 2020 von über 9 Milliarden Euro ausgegangen wurde, hat sich dieser auf knapp 4,9 Milliarden Euro deutlich verringert. Bei den Kennziffern bei der aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung ist daher auch der Finanzsaldo 2020 unterhalb des Schwellenwertes, während er ihn im Bericht des letzten Jahres noch überschritten hatte. Die Kreditfinanzierungsquote 2020 hat allerdings den Schwellenwert deutlich überschritten. Ab 2021 werden sodann alle Schwellenwerte wieder eingehalten.

An diese Darstellung schließt sich die Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen, bevor der im Vorjahr neu eingefügte Teil zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse insbesondere unter Berücksichtigung der Konjunkturkomponente im Einzelnen dargestellt wird. Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt, das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergebe sich keine Auffälligkeit.

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Mit den Aktualisierungen der Coronavirus-Impfverordnung sowie der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Impfstoffen gegen das Coronavirus an Krankenhäuser geschaffen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns dazu wie folgt informiert:

„Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten. Mit den Änderungen in § 9 CoronaImpfV wird die Abgabe von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Krankenhäuser geregelt und die entsprechende Vergütung der abgebenden Apotheken festgesetzt. Der Deutsche Landkreis-tag hatte das BMG aufgefordert, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

Am 29. September 2021 hat das BMG außerdem eine Aktualisierung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID19 im Bundesanzeiger veröffentlicht.“

Klimaschutz: Aktualisierte Positionierung des Deutschen Landkreistages

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Aktivitäten in der zurückliegenden 19. Legislaturperiode und mit Blick auf das ausgeprägte Engagement der Landkreise im Klimaschutz hatte das Präsidium des Deutschen Landkreistages im Januar 2020 eine umfassende Positionierung zu „Klimaschutz und erneuerbaren Energien in den Landkreisen“ vorgenommen. In dem Papier bekannte sich der Deutsche Landkreistag zu der Verantwortung der Landkreise, an der Erreichung der Klimaschutzziele mitzuwirken. Gleichzeitig wurde verdeutlicht, dass Klimaschutzpolitik stets auch wirtschaftliches Augenmaß und eine Mitnahme der Bevölkerung erfordert.

Im Juni 2021 hat das Präsidium des Deutschen Landkreistages eine aktualisierte Fassung der Positionierung unter dem Titel „Klimaschutz, erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung in den Landkreisen“ beschlossen. Dabei wurde die Verschärfung der nationalen Klimaschutzziele infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 aufgegriffen. Ferner werden in dem Papier u. a. die Chancen der Wasserstoffwirtschaft für die ländlichen Räume und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in den Landkreisen stärker unterstrichen.

Klimaschutz: Verbesserte Förderbedingungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) unterstützt Landkreise, Städte und Gemeinden bei der Umsetzung modellhafter und wegweisender Klimaschutzprojekte auf Grundlage des Förderaufrufs „Kommunale KlimaschutzModellprojekte“. Daneben können investive kommunale Radverkehrsprojekte mit bundesweiter Vorbildwirkung auf Grundlage des Förderaufrufs „Klimaschutz durch Radverkehr“ vom BMU gefördert werden. Nunmehr hat das BMU darauf hingewiesen, dass im Zuge des Klimaschutz-Sofortprogrammes 2022 der Bundesregierung die verbesserten Förderbedingungen des Corona-Konjunkturpaketes für beide Förderaufrufe bis Ende 2022 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Fassung des Förderaufrufs „Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ des BMU sieht dementsprechend für Anträge, die zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 gestellt werden, eine Förderquote von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vor. Nachweislich finanzschwache Kommunen können in diesem Zeitraum eine Vollfinanzierung beantragen. Dieselben Förderquoten sieht die aktuelle Fassung des Förderaufrufs „Klimaschutz durch Radverkehr“ vor. Mit diesem Aufruf will das BMU vorbildliche kommunale Projekte unterstützen, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen. 

Die Gültigkeit beider Förderaufrufe wurde darüber hinaus bis in das Jahr 2024 verlängert. Die Landkreise können somit Projektskizzen für modellhafte Klimaschutz- und Radverkehrsvorhaben in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 jeweils vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 31. Oktober bei dem vom BMU beauftragen Projektträger einreichen. Aus den Projektskizzen, die innerhalb eines Antragsfensters eingehen, werden jeweils die besten Vorhaben ausgewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.

Kabinettsbeschluss zur Novelle der Bioabfallverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Novelle der Bioabfallverordnung beschlossen. Durch die Änderungen soll eine Reduzierung des Kunststoffeintrags in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen erreicht werden. Aufgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die kommunale Bioabfallsammlung und -verwertung sind einige der neuen Vorgaben allerdings kritisch zu sehen. Im Rahmen der Befassung des Bundesrates mit dem Verordnungsvorhaben wird die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages die

kommunalen Kritikpunkte noch einmal verdeutlichen.

Nationale Waldstrategie 2050

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat am 7. September 2021 eine Nationale Waldstrategie 2050 veröffentlicht. Die Strategie beschreibt zunächst den aktuellen Waldzustand, formuliert ein Leitbild 2050 für den Wald und befasst sich dann auf dieser Grundlage insbesondere mit den folgenden Themen, für die jeweils Ziele und Meilensteine bis 2030 formuliert werden:

  • Anpassung der Wälder an den Klimawandel
  • Schutz der Biodiversität
  • Nachhaltige Waldbewirtschaftung und dauerhafte Speicherung von CO2 in Holz und Holzprodukten
  • Wald als Erholungsort für die Bevölkerung und Bewusstsein für den Wert des Waldes.

Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens zur Mantelverordnung

Die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Vorschriften treten am 1. August 2023 in Kraft. Nach langjährigen Vorarbeiten werden dann u. a. einheitliche Regeln für die Herstellung und den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe gelten.

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen betreffen die statistischen Erhebungen zur Bioabfall- und zur Verpackungsentsorgung sowie zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Während die neuen Vorgaben für die statistischen Auskunftspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Bioabfallentsorgung bereits am 29. September 2021 in Kraft treten und ab dem Berichtsjahr 2020 gelten, treten die übrigen Gesetzesänderungen erst am 1. Januar 2022 für das Berichtsjahr 2022 in Kraft.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten

Nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Wesentlichen am 8. September 2021 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung regelt das verbindliche Ende der Glyphosat-Anwendung ab dem 1. Januar 2024. Bis dahin gelten u. a. gebietsbezogene Verbote sowie Anwendungseinschränkungen für die Landwirtschaft. Daneben wird generell der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in geschützten Gebieten eingeschränkt und ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewässerrändern vorgeschrieben.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote in Kraft getreten

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Durch eine Änderung im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die Kraftstoffhändler in steigendem Umfang verpflichtet, die CO2-Emissionen ihrer Kraftstoffe durch den Einsatz von erneuerbaren Energieerzeugnissen in Otto- und Dieselkraftstoffen zu senken.

Projekt „Zukunft für Geflüchtete in ländlichen Regionen“

Das Thünen-Institut hat unter Einbindung von Wissenschaftlern der Universitäten Erlangen-Nürnberg und Hildesheim in der Zeit von 2018 bis 2021 das Forschungsprojekt „Zukunft für Geflüchtete in ländlichen Regionen“ durchgeführt. Dazu wurden anhand von soziodemografischen Indikatoren, Indikatoren zur Verwaltungsstruktur sowie zur Situation von Geflüchteten jeweils zwei Landkreise aus Bayern (LK Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, LK Regen), Hessen (LK Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis), Niedersachsen (LK Northeim, LK Vechta) und Sachsen (LK Bautzen, LK Nordsachsen) als Untersuchungsregionen ausgewählt. Der Deutsche Landkreistag war im Beirat des Projektes vertreten.

In den Landkreisen wurden zahlreiche Interviews geführt und Statistiken zu verschiedenen Integrationsdimensionen ausgewertet. Die ausführlichen empirischen Ergebnisse des Projekts werden in einer umfangreichen Publikation veröffentlicht, die derzeit noch nicht vorliegt. Aktuell veröffentlicht hat das Projekt dagegen eine Zusammenstellung von Befunden und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Integrationsarbeit in ländlichen Räumen, die über die Homepage des Projektes heruntergeladen werden kann. Dort stehen neben Informationen zu dem Projekt auch die Dokumentationen weiterer Einzelergebnisse zu Verfügung. Die Seite ist unter folgendem Link erreichbar: 

https://www.gefluechtete-in-laendlichen-raeumen.de/infothek/publikationen/

Richtlinie Lastenräder Niedersachsen veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat uns darüber informiert, dass die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbreitung von Lastenrädern (Richtlinie Lastenräder Niedersachsen) im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 38/2021) veröffentlicht worden und zum 22. September 2021 in Kraft getreten ist.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen (ein Lastenrad pro Haushalt) sowie natürliche Personen (insb. Einzelunternehmen) und juristische Personen (insb. Gesellschaften, Vereine, (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Genossenschaften), die die geförderten Lastenräder im Rahmen eines unentgeltlichen Verleih-Systems anbieten wollen. Die Fördersätze für Lastenräder bzw. E-Lastenräder und Lasten-S-Pedelecs betragen 400 Euro bzw. 800 Euro. Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen sind unter diesem Link auf der Interseite der NBank abrufbar. Danach ist eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

Programm der Robert Bosch Stiftung: „Common Ground“ zur Förderung grenzüberschreitender Beteiligungsprozesse

Die Robert Bosch Stiftung hat zur Teilnahme am Programm „Common Ground – Über Grenzen mitgestalten“ aufgerufen. Mit 1,3 Millionen Euro wird die Durchführung von Beteiligungsprozessen auf lokaler Ebene in bis zu acht deutschen Grenzregionen gefördert. Hauptantragsteller können kommunale Gebietskörperschaften aus Deutschland oder eine vergleichbare Einheit aus einem der Nachbarländer sein. Interessierte Landkreise können bis zum 15. November 2021 eine Interessenbekundung übermitteln.

Nähere Informationen lassen sich auf der Programmwebseite unter http://www.bosch-stiftung.de/commonground abrufen.

„Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“

Die Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) führt gefördert vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend das „Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“ durch. Ziel des Programms ist es, den Anteil von Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften sowie den Anteil haupt- und ehrenamtlicher Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen.

Das Programm wird von der EAF in Kooperation mit dem Deutschen LandFrauenverband durchgeführt und u.a. vom Deutschen Landkreistag unterstützt. Das Programm beinhaltet regionale und bundesweite Aktivitäten zur Motivation, zum Empowerment und zur Vernetzung von Frauen. Durch konkrete Beratungsangebote und überregionalen Erfahrungsaustausch will es auch die Rahmenbedingungen für die kommunalpolitische Partizipation von Frauen verbessern. Zur Teilnahme an dem Programm können sich u.a. bewerben:

                – ein Landkreis oder ein Zusammenschluss von bis zu drei Landkreisen

                – ein Landkreis zusammen mit einer oder mehreren kreisfreien Städte.

Bewerbungsschluss ist der 19. November 2021.

Näheres zum Inhalt des Programms, zur Laufzeit sowie den Teilnahmevoraussetzungen können der Projekthomepage (www.frauen-in-die-politik.de) entnommen werden.

Benennung von Preisträgern für den Preis „Bundeswehr und Gesellschaft“

Das Bundesministerium für Verteidigung bittet erneut darum, Vorschläge für die 2022 anstehende achte Verleihung des Preises „Bundeswehr und Gesellschaft“ zu unterbreiten. Der Preis soll Einzelpersonen oder Institutionen würdigen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Bundeswehr oder ihrer Angehörigen in Öffentlichkeit und Gesellschaft einsetzen. Die Auszeichnung erfolgt in vier Kategorien (Gebietskörperschaften, Vereine, Bildung und Kultur sowie Einzelpersonen).

Entsprechende Vorschläge können bis zum Freitag, 31. Dezember 2021, eingerichtet werden. Da im vorliegenden Fall der Deutsche Landkreistag (DLT) vorschlagsberechtigt ist, können entsprechende Vorschläge über die Landkreise/ Region Hannover eingereicht werden.

Jahresbericht der Feuerwehren 2020

Der Jahresbericht der Feuerwehren 2020 wurde veröffentlicht. Folgende Punkte sind hervorhebenswert:

  • Die Mitgliederzahlen bei den Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sind gegenüber dem Vorjahr trotz der Corona-Pandemie um 2.111 Einsatzkräfte auf 128.707 Einsatzkräfte um 1,7 Prozent deutlich gestiegen. Auch der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens liegt bei – auch im Ländervergleich – sehr guten 13 Prozent. Die Mitgliederzahlen in den Kinder- und Jugendfeuerwehren gingen mit 1.004 moderat auf 43.807 zurück. Der Zuwachs überrascht. Aufgrund der Doppelmitgliedschaften und Mehrfachverplanungen von Einsatzkräften rät die Geschäftsstelle des NLT daher zu einem vorsichtigen Umgang mit den Zahlen.
  • Die Zahlen der Einsätze sind noch einmal um 9 Prozent gesunken. Bereits im Vorjahr gab es einen entsprechenden Trend mit 12 Prozent weniger Einsätzen als 2018. Dieser Trend erstreckt sich über alle Einsatzarten. Allerdings gab es bei den sogenannten „böswilligen Alarmen“ einen deutlichen Anstieg um über 70 Prozent.
  • Die anhaltende überaus positive Negativentwicklung der Zahlen oberhalb der Schwelle „Entstehungsbrand“ zeigt, dass die Maßnahmen zur Vermeidung der Brandausbreitung nach Brandentstehung greifen. Sicher ist hier erneut die immer weitere Verbreitung der Rauchmelder in Schlafräumen und Fluren als Positiv-Beispiel zu nennen. Aber auch die häufigere Anwesenheit von Personen in Wohngebäuden in Folge verstärkter Nutzung von Home-Office wird oftmals eine frühe Branderkennung positiv beeinflusst haben.
  • Die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführte Bundeswaldbrandstatistik (in der lediglich Waldbrände erfasst werden) weist für das Jahr 2020 gegenüber 2019 zwar insgesamt einen Rückgang der verbrannten Fläche und einen geringen Rückgang der Einsatzstellen auf, die Zahl der Einsatzstellen liegt aber deutlich über dem seit 1991 erfassten Mittel.
  • Besorgniserregend ist die Entwicklung an der NABK: Nach 70.958 durchgeführten Lehrgangstagen im Vorjahr (2019) wurden im Jahr 2020 noch 38.043 Lehrgangstage angeboten.

Leitfaden des BMVI zum Graue Flecken Programm

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht. Ziel dieses Leitfadens soll es nach Darstellung des BMVI sein, die Antragstellung möglichst einfach, verständlich und transparent zu gestalten sowie die Antragsteller im Förderverfahren zu unterstützen. Der Aufbau des Leitfadens orientiere sich deshalb am Vorgehen der Antragsteller. Er beginne mit der Identifizierung des Handlungsbedarfs, reiche über die ersten Schritte im Vorfeld einer Antragstellung bis zu den konkreten Maßnahmen im Antragsverfahren und skizziere dabei die Optionen, die im Rahmendes Bundesförderprogramms

möglich sind.

Das BMVI weist ausdrücklich darauf hin, dass der Leitfaden im Lichte der Praxiserfahrungen mit dem Förderprogramm kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Die jeweils aktuelle Fassung soll auf der Homepage das Ministeriums veröffentlicht werden.

Ausgestaltung des Totengedenkens am Volkstrauertag

Am 14. November 2021 findet das jährliche Totengedenken am Volkstrauertag statt. Anlässlich dessen werden bundesweit erneut viele kommunale Gedenkveranstaltungen und Gottesdienste stattfinden. Der Volksbund als bundesweiter Mitausrichter zahlreicher, auch kommunaler Gedenkveranstaltungen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundespräsidialamt ein aktuelles Faltblatt publiziert, das den Text des Totengedenkens, den der Bundespräsident traditionell am Volkstrauertag in der zentralen Gedenkstunde im Deutschen Bundestag spricht, um einen Abschnitt zum Gedenken auch der Opfer von Terrorismus und Extremismus, Antisemitismus und Rassismus ergänzt. In einer weiteren Handreichung werden zudem Praxistipps, Redetexte und Hintergrundinformationen für Veranstalter zusammengestellt. Beides ist unter https://www.volksbund.de/nachrichten/volkstrauertag-materialzur-gestaltung abrufbar.

Gleichwertige Lebensverhältnisse: Bedeutung der Kleinstädte für die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse

Das Bundeinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat einen Bericht zur Situation der Kleinstädte in Deutschland veröffentlicht. Er unterstreicht die Bedeutung der Kleinstädte als Ankerpunkte und Ausgangspunkt wirtschaftlicher Entwicklung in der Fläche, die wesentlich für eine Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist.

Der Bericht des BBSR zur Situation der Kleinstädte in Deutschland unterstreicht erneut, dass die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Fläche ohne die Unterstützung der Kleinstädte nicht möglich ist.

Zum Jahresende 2019 lebten in Deutschland 24,4 Millionen Menschen in Kleinstädten (Gemeinden mit 5.000 bis 20.000 Einwohnern). Unterschiede in den lokalen Standort- und Lebensbedingungen erklären sich vielfach durch die jeweilige geografische Lage (zentral oder peripher) bzw. durch ihre Lage in strukturschwachen oder strukturstarken Räumen. Unabhängig davon tragen Kleinstädte jedoch in ihren jeweiligen Teilräumen maßgeblich zur Sicherstellung gleichwertigen Lebensverhältnissen bei – als Wohnorte ebenso wie als regionale wirtschaftliche Zentren.

Bundesweit stieg die Bevölkerungszahl in den Kleinstädten zwischen 2009 und 2019 um 1,2 Prozent bzw. um 291.000 Einwohner. Laut BBSR haben v.a. viele Kleinstädte im Umland von Großstädten Bevölkerungszugewinne erlebt. Bevölkerungsrückgänge zu verzeichnen hatten Kleinstädte in peripherer Lage.

Unterschiede in der Alters- und Sozialstruktur der Bevölkerung macht das BBSR vor allem an der zentralen bzw. peripheren Lage der Kleinstädte fest: In den zentral gelegenen Kleinstädten ist die Bevölkerung im Schnitt jünger (44,6 Jahre) als in peripheren (45,9 Jahre) und in sehr peripheren (47,9 Jahre). Kleinstädte im Umland von Großstädten weisen einen überdurchschnittlichen Anteil an Haushalten mit höherem Einkommen auf. In den meisten Kleinstädten verteilen sich die Einkommensklassen dagegen gleichmäßig. Vor allem in Ostdeutschland weisen zahlreiche Kleinstädte überdurchschnittlich viele Haushalte mit geringem Einkommen auf.

Die wirtschaftliche Bedeutung von Kleinstädten zeigt sich u.a. auch bei den sog. „hidden champions“ – also in Bezug auf Unternehmen, die überwiegend mittelständisch und inhabergeführt sind und gleichzeitig Spitzenreiter auf den Weltmärkten sind. 518 dieser 1.691 Unternehmen haben laut BBSR ihren Stammsitz in Kleinstädten, davon wiederum 174 in Kleinstädten in peripherer Lage.

Aufholen müssen die Kleinstädte vor allem bei der Versorgung mit schnellem Internet als einem bedeutenden Standortfaktor. Hier legt die Studie Defizite offen. So wurden im Jahr 2020 nur 76 Prozent der Kleinstadt-Haushalte mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s versorgt, während es in Großstädten 96 Prozent waren. In peripher gelegenen Kleinstädten lag der Wert knapp 8 Prozentpunkte niedriger (71,5 Prozent) als in zentral gelegenen (79,2 Prozent). Nur 35 Prozent der Kleinstadt-Haushalte verfügten im Jahr 2020 über eine Bandbreite von 1.000 Mbit/s (Großstädte: 82 Prozent).

Der Bericht unterstreicht, dass vor allem personelle Engpässe in den Verwaltungen der Kleinstädte deren Gestaltungsmöglichkeiten einschränkten. Das betreffe nicht nur Planungsprozesse, sondern auch deren Umsetzung. Die COVID-19-Pandemie habe auch in den Kleinstädten finanzielle Einbußen zur Folge – bei gleichzeitig hohen pandemiebedingten Ausgaben. Die Unsicherheit, wie sich die Pandemie mittel- bis langfristig auf die kommunale Finanzbasis auswirke, könne dazu führen, dass wichtige Investitionsvorhaben gestreckt oder gar gestrichen werden.

Möglichkeiten zur Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten der Kleinstädte sieht der Bericht vor allem in der interkommunalen Zusammenarbeit, gesamtstädtisch angelegten Entwicklungskonzepten und neuen Kooperationsformen von Stadtgesellschaft, lokaler Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Um stärker von digitalen Lösungen profitieren zu könne, müsse vor allem die Breitbandversorgung ausgebaut werden. 

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Ab sofort ist die neueste Ausgabe unserer NLT-Information vom Oktober 2021 verfügbar. Das Heft kann unter → Aktuelles → Verbandszeitschriften eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Themenschwerpunkte dieser Ausgabe:

  • Kommunalwahlen 2021
  • Mobile Impfteams als Nachfolge der Impfzentren
  • Landeshaushalt 2022/2023
  • Auftaktinterview für Kooperationsprojekte in der Digitalisierung

Hier geht es direkt zur Ausgabe.

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Ergebnisse der Direktwahlen/Stichwahlen am 12. bzw. 26. September 2021

In Anknüpfung an unsere Berichtserstattung vom 17. September 2021 zu den diesjährigen Kommunalwahlen informieren wir zu den Stichwahlen in acht Landkreisen sowie der Region Hannover, die parallel zur Bundestagswahl stattgefunden haben. Damit steht nunmehr fest, wer in 22 der 36 Landkreise und der Region Hannover am 1. November 2021 das Amt als Landrätin, Landrat bzw. Regionspräsident antreten wird. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass einige parteigebundene Kandidaten auch von politischen Mitbewerbern unterstützt wurden.

Spitzenverbände kritisieren Sanierung des Haushalts auf dem Rücken der Kommunen

„Erstmals seit über 15 Jahren greift eine Landesregierung massiv in die kommunale Finanzausstattung ein. Den vor zehn Tagen frisch gewählten Abgeordneten der Kommunen werden in ihrer Wahlperiode über 560 Millionen Euro weggenommen. Dringend notwendige Investitionen in die Infrastruktur unterbleiben. Sehenden Auges werden fachliche Defizite in sensiblen Bereichen wie dem Verbraucher- und dem Katastrophenschutz in Kauf genommen. Das Land saniert seinen eigenen Haushalt auf dem Rücken der Kommunen und hofft, dass diese weiter als Lückenbüßer einspringen. Der Entwurf dieses Doppelhaushaltes ist völlig inakzeptabel,“ kritisiert der der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt im zuständigen Landtagsausschuss am 22. September 2021.

„Angesichts der äußerst schwierigen Finanzlage der Kommunen aufgrund der CoronaPandemie hatte das Land 2020 einen kommunalen Rettungsschirm mit umfangreichen Maßnahmen beschlossen. Zwei Jahre später holt es sich das Geld durch eine Kürzung von Zuweisungen im Sozialbereich nunmehr zurück. Dies ist angesichts des großen Engagements der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Bewältigung der Pandemie unverantwortlich. Das gilt auch für die beschlossene Aufstockung der Krankenhausinvestitionen um 18 Millionen Euro Landesgeld für die Krankenhausinvestitionen. Wir brauchen eine Verdopplung des bisherigen Ansatzes von 120 Millionen und ein Sonderprogramm für große Neubauten zu Strukturverbesserung“, ergänzte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning.

„Im Übrigen fehlt für die erforderliche Versorgung im Land mit Ärztinnen und Ärzten die dringend benötigte Erhöhung der Anzahl der Medizinstudienplätze. Mit dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz wurden im Sommer neue Kosten im Bereich der frühkindlichen Bildung veranlasst. Bereits heute wenden die niedersächsischen Kommunen mehr als 2 Milliarden Euro für Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf. Wir vermissen das seit Jahren angemahnte stärkere Engagement des Landes in diesem Bereich“, so Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund abschließend.

Raumordnung: Einstufungsgrenze für Einzelhandelsgroßprojekte

Am 22. September 2021 fand im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Niedersächsischen Landtages eine Anhörung zum Entschließungsantrag der regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU zur „Flexibilisierung für Neuansiedlungen und bestehende Einzelhandelsunternehmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung unserer ländlichen Räume“ statt. Darin enthalten ist u.a. ein Prüfauftrag, ob die derzeitige Einstufungsgrenze für Einzelhandelsgroßprojekte jenseits von städtebaulich integrierten Lagen und zentralen Orte von derzeit 800 m² beibehalten werden sollte oder einer Erhöhung bedarf.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zeigte sich dabei einer ergebnisoffenen Prüfung aufgeschlossen. Hierbei dürften die möglichen Folgen einer Erhöhung der Einstufungsgrenze jedoch nicht außer Acht gelassen werden, so z.B. eine drohende Konzentrationswirkung mit Verdrängung von Fachgeschäften und kleinere Einzelhändlern. Aufgrund der bestehenden Regelungssystematik mit einem Verweis auf § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung im Landes-Raumordnungsprogramm käme eine Änderung der Verkaufsflächenbegrenzung ferner einer Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich. Danach seien die 800 m² bisher eine bewährte und praktikable Begrenzung. Während sich NLT und NST damit gegenüber einer unmittelbaren Erhöhung der Einstufungsgrenze nicht bedenkenlos positionierten, begrüßte der NSGB abweichend eine Erhöhung auf 1.200 m² – etwa um gegenüber dem OnlineHandel konkurrenzfähig zu bleiben.

Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Kinder und Jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Durch die Neufassung wird die kostenlose Bürgertestung durch eine kostenlose Testung für Personen, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus besonders vulnerabel wären, ersetzt. Insbesondere § 4a wurde gegenüber dem Verordnungsentwurf noch einmal angepasst: Nun gilt eine kostenlose Testung auch für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Tes-tung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist die Übergangsfrist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf den 31. Dezember 2021 verlängert worden. Beide Punkte hatte der Deutsche Landkreistag in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgebracht.

Impfungen in Krankenhäusern

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einem Schreiben an die Hauptgeschäftsstelle mitgeteilt, welche Maßnahmen getroffen werden, um den Krankenhäusern die Durchführung und Abrechnung von Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu ermöglichen. Abteilungsleiter Dr. Holtherm führt in dem Schreiben aus, dass derzeit die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 angepasst wird. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken können demnach die COVID-19-Impfstoffe ab dem 1. Oktober 2021 über den pharmazeutischen Großhandel bestellen. Des Weiteren kündigt das BMG an, dass alsbald konkrete Informationen betreffs einer Anbindung der Krankenhäuser an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) übermittelt werden sollen. Es werde aktuell mit Unterstützung der Länder nach Möglichkeiten gesucht, die Krankenhäuser hier möglichst einfach und effizient anzubinden.

Verordnung zur erneuten Verlängerung des „Pflegeschutzschirms“ verkündet

Die vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte „Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ ist nach Zustimmung durch den Bundesrat im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 22. September 2021 VI). Darin werden folgende Maßnahmen, die bislang bis 30. September 2021 befristet sind, bis einschl. 31. Dezember 2021 verlängert:

      – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zuge-

        lassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI)

      – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI) 

      – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach

        Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI)

      – Flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI)

      – Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der

        zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder

        digitaler Befragung (§ 147 Abs. 1 und Abs. 6 SGB XI)

      – Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per

        Videokonferenz (§ 148 SGB XI)

      – Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1

        SGB XI)

      – Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld (§ 150 Abs. 5d SGB XI): Der Anspruch auf

        Pflegeunterstützungsgeld umfasst weiterhin 20 Arbeitstage. Diese Verlängerung ist bereits

        beim letzten Mal erfolgt und wird aus formaljuristischen Gründen wiederholt.

Rede zur Lage der Union 2021 der EU-Kommissionspräsidentin

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hat am 15. September 2021 ihre zweite Rede zur Lage der Union gehalten. Sie kündigte darin an, die Gesundheitsvorsorge der EU zu stärken, die Digitalisierung, Halbleitertechnologie und den globalen Natur- und Klimaschutz sowie den Ausbau einer Europäischen Verteidigungsunion voranzubringen.

Die Kommissionspräsidentin beschwor den Gemeinsinn der EU-Staaten und zählte die erreichten Erfolge im vergangenen Jahr auf. Mit über 70 Prozent vollständig geimpften Erwachsenen nehme die EU weltweit eine Vorreiterrolle ein. Als einzige hätte die EU die Hälfte ihrer Impfstoffproduktion mit über 130 Ländern weltweit geteilt. Das digitale Impfzertifikat der EU sei in kürzester Zeit operationell geworden mit mittlerweile 42 angeschlossenen Ländern auf 4 Kontinenten. In der schwersten globalen Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten sei NextGenerationEU auf den Weg gebracht und mit dem Programm SURE über 31 Millionen Arbeitnehmer sowie 2,5 Millionen Unternehmen in Europa unterstützt worden. Im letzten Quartal habe die Eurozone die USA und China beim Wachstum überholt.

Mit Blick auf die Corona-Pandemie kündigte von der Leyen an, weitere 200 Millionen Impfdosen für Afrika bis Mitte nächsten Jahres zur Verfügung zu stellen. Als Lehre aus der Pandemie würden in den kommenden sechs Jahren außerdem 50 Milliarden Euro in die Gesundheitsvorsorge der gesamten EU im Rahmen einer Krisenvorsorge- und Resilienzmission investiert werden. Die geplante EU-Behörde HERA zur Vorsorge von Gesundheitskrisen solle bald einsatzfähig sein.

Beim EU-Migrations- und Asylpaket seien hingegen „nur quälend langsame Fortschritte“ erreicht worden. Die Präsidentin fordert das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Einigung zu beschleunigen. Eine gemeinsame Grundlage könne gefunden werden. Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Afghanistan plädierte sie für den Ausbau der Europäischen Verteidigungsunion. Grundsatzentscheidungen sollten in der ersten Hälfte 2022 unter französischer Ratspräsidentschaft getroffen werden. Sie warb für die Idee eines gemeinsamen Lage- und Analysezentrums. Afghanistan solle schließlich zusätzliche 100 Millionen Euro an humanitärer Hilfe erhalten.

Als einen weiteren Schwerpunkt der künftigen Politik nannte die Präsidentin verstärkte Anstrengungen bei der Digitalisierung. Neben erforderlichen Investitionen in großem Umfang in 5G und Glasfaser und einer besseren Vermittlung digitaler Kompetenzen gelte es, eine Halbleitertechnologie für die Schaffung eines europäischen Chip-Ökosystems auszubauen. Die Herstellung von Hochleistungschips in Europa müsse gestärkt werden, um die Abhängigkeit von asiatischen Produzenten zu beseitigen. Hier werde sie entsprechende Legislativvorschläge vorlegen. Daneben solle die der Wettbewerbspolitik überprüft und fit für neue Herausforderungen gemacht werden.

Strafrechtlicher Schutz gegen sog. Feindeslisten

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sog. Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Herzstück des Gesetzes vom 14. September 2021 zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I S. 4250) ist der neue § 126a StGB, der auch dem Schutz kommunaler Amtsträger dienen kann. Danach wird bestraft, wer sog. „Feindeslisten“ verbreitet. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – oder auch auf andere Weise zugänglich gemacht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat einen überarbeiteten Gesetzentwurf des Niedersächsischen Wassergesetzes nunmehr in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/9917). Nach summarischer Durchsicht der Geschäftsstelle sind infolge des Beteiligungsverfahrens folgende wesentliche Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen worden:

           – Auf die Aufnahme eines neuen § 56a (Schwall und Sunk) wird verzichtet.

           – Neu in den Entwurf aufgenommen wurde § 75 Absatz 3 NWG-E, mit dem im Falle

            einer Eigentumsaufgabe an einem Grundstück oder einer Anlage der bisherige

            Eigentümer zum Ersatz der Mehrkosten bei der Unterhaltung verpflichtet wird. Eine

            solche Ergänzung hatte die AGKSV in der Stellungnahme gefordert.

           – Ebenso entfällt die Aufnahme einer Verpflichtung zur (verpflichtenden) Aufstellung

            von Unterhaltungsanordnungen in § 79 Abs. 3 NWG-E. Dies ist aus fachlicher Sicht zu

            begrüßen.

           – Die Aufnahme einer Anzeigepflicht für Feldmieten im bisherigen Entwurf zu § 87 Abs.

            3 entfällt. Stattdessen ist in § 87 Satz 1 NWG-E nunmehr (nur noch) eine

            Verordnungsermächtigung für das Fachministerium vorgesehen, die (materiellen)

            Anforderungen an die Lagerung durch Verordnung zu regeln. Die AGKSV hatte die

            Einführung ei ner Anzeigepflicht für Feldmieten als langjährige Forderung des

            Vollzugs ausdrücklich begrüßt, aber auf den dadurch entstehenden Mehraufwand

            hingewiesen. Gleichwohl werden in der Gesetzesbegründung die von der AGKSV

            „geäußerten Bedenken bezüglich des dadurch entstehenden Mehraufwandes für die

            unteren Wasserbehörden“ nunmehr als Grund für die Streichung der Anzeigepflicht

            genannt. 

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Geflügelpest

Nach Abklingen des bisher schwersten Geflügelpestgeschehens zwischen Herbst 2020 und Frühjahr 2021 gab es insbesondere in den nordischen Ländern Europas auch über den Sommer hinweg konstant Nachweise des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5. Das Geschehen ist damit nie vollständig zum Erliegen gekommen. Angesichts dessen hat das Friedrich-Loeffler-Institut nunmehr eine neue Risikoeinschätzung zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland vorgelegt. Es bewertet das Risiko eines erneuten Auftretens des hochpathogenen aviären Influenza-Virus in Europa und in Deutschland im Laufe der Herbst-Monate insgesamt als hoch.

Fair speech – gemeinsam gegen Hass im Internet – 14 kommunale Präventionsräte im Nordwesten Niedersachsens unterstützen Prävention von digitaler Gewalt

Mit der Kampagne „Fair Speech – Gemeinsam gegen Hass“ reagieren kommunale Präventionsräte im Nordwesten Niedersachsens auf die zunehmende digitale Gewalt gegenüber Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger. Unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsident Stephan Weil und mit Förderung des Landespräventionsrat Niedersachsen haben die Präventionsräte Loxstedt, Verden und Oldenburg ein Programm mit Online-Veranstaltungen erstellt, dass von weiteren elf Präventionsräten mitgetragen wird. Start für die Kampagne war am Mittwoch, 15. September 2021 mit einer Online-Veranstaltung.

Bis zum 14. Dezember 2021 werden in weiteren Online-Angeboten die Themen Hass im Netz, Falschinformationen, Verschwörungserzählungen, digitale Gewalt vorgestellt. Ebenso werden Handlungsansätze aus den Bereichen Prävention und Intervention sowie entsprechende Akteure vorgestellt.

Zu einigen Veranstaltungen muss man sich anmelden, weil eine Begrenzung der Teilnehmenden gegeben ist. Die anderen Veranstaltungen können ohne Anmeldung mitgehört werden.

Europäische Woche der Abfallvermeidung 2021

Die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV) ist Europas größte Kommunikationskampagne zu den Themen Abfallvermeidung und Wiederverwendung (siehe zur letztjährigen EWAV das Bezugsrundschreiben). In diesem Jahr findet die EWAV vom 20. November bis zum 28. November 2021 statt. Die EWAV verfolgt einen dezentralen Ansatz, bei dem Kommunen, Schulen, Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen eigene Aktionen gestalten können. Das diesjährige Motto lautet: „Wir gemeinsam für weniger Abfall – unsere Gemeinschaft für mehr Nachhaltigkeit!“. Der Fokus der EWAV 2021 liegt damit auf nachhaltigen Gemeinschaften. Dazu gehören soziale Gruppen, wie z. B. Familien, Freundeskreise, Kollegen sowie Nachbarschaften oder Kommunen, die sich vor Ort für die Abfallvermeidung einsetzen, nachhaltigen Konsum fördern und Multiplikatoren für abfallvermeidende Ideen sind. Das Jahresmotto stellt eine Orientierung dar, während die Akteure grundsätzlich frei in ihrer Themenwahl sind.

Die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe können sich mit eigenen Aktionen an der EWAV beteiligen. Eine Anmeldung hierfür ist bis zum 5. November 2021 unter https://www.wochederabfallvermeidung.de/ beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) möglich. Der VKU koordiniert in Deutschland die EWAV und begleitet die Kampagne medial. Auf der genannten Internetseite finden sich weitere Informationen zur Beteiligung an der EWAV.

Umweltpolitische Strategien und Berichte der Bundesregierung

Das Bundesumweltministerium hat erstmals eine Nationale Moorschutzstrategie veröffentlicht. Sie beschreibt die Situation der Moore in Deutschland und enthält Grundsätze, Ziele und Maßnahmen für den Moorschutz auf der Bundesebene. Die Strategie soll die Grundlage für die Unterzeichnung einer Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Moorbodenschutz schaffen.

Das Bundeskabinett hat den Fünften Bodenschutzbericht verabschiedet, der einen Überblick über die Bodenschutzpolitik in Bund und Ländern im Zeitraum 2017-2021 gibt. Schwerpunkte des Berichts sind die Themenkomplexe „Boden und Klima“ und „Organische Fluorverbindungen“.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Nationale Waldstrategie 2050 veröffentlicht. Die Strategie beschreibt den aktuellen Waldzustand und formuliert Ziele und Meilensteine bis 2030 zu den Themen Klimawandelanpassung, Biodiversität, nachhaltige Waldwirtschaft und Erholungsfunktion des Waldes.

finanzen

„Erstmals seit über 15 Jahren greift eine Landesregierung massiv in die kommunale Finanzausstattung ein. Den vor zehn Tagen frisch gewählten Abgeordneten der Kommunen werden in ihrer Wahlperiode über 560 Millionen Euro weggenommen. Dringend notwendige Investitionen in die Infrastruktur unterbleiben. Sehenden Auges werden fachliche Defizite in sensiblen Bereichen wie dem Verbraucher- und dem Katastrophenschutz in Kauf genommen. Das Land saniert seinen eigenen Haushalt auf dem Rücken der Kommunen und hofft, dass diese weiter als Lückenbüßer einspringen. Der Entwurf dieses Doppelhaushaltes ist völlig inakzeptabel,“ kritisiert der der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt im zuständigen Landtagsausschuss.

„Angesichts der äußerst schwierigen Finanzlage der Kommunen aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Land 2020 einen kommunalen Rettungsschirm mit umfangreichen Maßnahmen beschlossen. Zwei Jahre später holt es sich das Geld durch eine Kürzung von Zuweisungen im Sozialbereich nunmehr zurück. Dies ist angesichts des großen Engagements der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Bewältigung der Pandemie unverantwortlich. Das gilt auch für die beschlossene Aufstockung der Krankenhausinvestitionen um 18 Millionen Euro Landesgeld für die Krankenhausinvestitionen. Wir brauchen eine Verdopplung des bisherigen Ansatzes von 120 Millionen und ein Sonderprogramm für große Neubauten zu Strukturverbesserung“, ergänzt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning.

 „Im Übrigen fehlt für die erforderliche Versorgung im Land mit Ärztinnen und Ärzten die dringend benötigte Erhöhung der Anzahl der Medizinstudienplätze. Mit dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz wurden im Sommer neue Kosten im Bereich der frühkindlichen Bildung veranlasst. Bereits heute wenden die niedersächsischen Kommunen mehr als 2 Milliarden Euro für Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf. Wir vermissen das seit Jahren angemahnte stärkere Engagement des Landes in diesem Bereich“, so Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund abschließend.

Ansprechpartner:

NLT: Dr. Stephan Meyn, Tel: 0511 / 8795318, Mobil: 0172/6342466,

E-Mail: meyn@nlt.de

NST: Stefan Witkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172/5397513,

E-Mail: wittkop@nst.de

NSGB: Dr. Marco Trips, Tel: 0511 / 30285-51, Mobil: 0160/93977337,

E-Mail: trips@nsgb.de

Cover-NLT-Aktuell-24

Kommunalwahl am 12. September 2021

Am 12. September 2021 fand in den niedersächsischen Landkreisen, der Region Hannover sowie den Städten und Gemeinden die allgemeine Kommunalwahl statt. Bei den Kreiswahlen wurden die nebenstehenden Ergebnisse erzielt.

Neben den Kreistagen, der Regionsversammlung sowie den Stadt-, Gemeinde-, Bezirks- und Ortsräten wurden auch zahlreiche Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte direkt gewählt. In neun der 22 betroffenen Landkreise bzw. der Region Hannover findet am 26. September 2021 eine Stichwahl statt, nachdem keiner der angetretenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht hat. Dabei sind folgende (Zwischen-)Resultate zu verzeichnen:

Landkreis/Region        (Zwischen-)Ergebnis / gewählte Kandidatinnen und Kandidaten

Ammerland            Karin Harms (parteilos) 50,64 %

Celle                  Axel Flader (CDU) 62,1 %

Cloppenburg           Johann Wimberg (CDU) 66,08 %

Gifhorn Stichwahl zw.    Tobias Heilmann (SPD) 38,01 % und Dr. Andreas Ebel (CDU) 33,87 %

Goslar                 Dr. Alexander Saipa (SPD) 53,05 %

Göttingen              Stichwahl zw. Marcel Riethig (SPD) 37,51 % und Marlies Dornieden (CDU) 33,95 %

Hannover              Stichwahl zw. Steffen Krach (SPD) 37,1 % und Christine Karasch (CDU) 29,63 %

Heidekreis              Jens Grote (parteilos) 52,8 %

Helmstedt              Stichwahl zw. Gerhard Radeck (CDU) 48,9 % und Jan Fricke (SPD) 41,54 %

Hildesheim             Stichwahl zw. Bernd Lynack (SPD) 41,30 % und Evelin Wißmann (CDU) 32,73 %

Leer                    Matthias Groote (SPD) 81,25 %

Lüchow-Dannenberg    Stichwahl zw. Hanno Jahn (CDU) 37,58 % und Dagmar Schulz (Einzelw.) 24,74 %

Northeim               Astrid Klinkert-Kittel (SPD) 60,2 %

Oldenburg             Dr. Christian Pundt (parteilos) 63,39 %

Osterholz              Bernd Lütjen (SPD) 87,09 %

Peine                  Stichwahl zw. Henning Heiß (SPD) 43,9 % und B. Nourkhiz Mahjoub (CDU) 25,9 %

Rotenburg             Marco Prietz (CDU) 60,36 %

Stade                 Kai Seefried (CDU) 55,85 %

Vechta               Tobias Gerdesmeyer (CDU) 92,64 %

Wesermarsch         Stichwahl Stephan Siefken (Einzelw.) 42,28 % und Dr. Frank Ahlhorn (SPD) 37,79 %

Wittmund             Holger Heymann (SPD) 81,9 %

Wolfenbüttel          Stichwahl zw. Christiana Steinbrügge (SPD) 44,25 % u. Uwe Schäfer (CDU) 23,7 %

Eine ausführliche Berichterstattung zu den einzelnen Ergebnissen und gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie den Kreistagen und der Regionsversammlung ist für die Ausgabe 5/2021 der NLT-Information im Oktober 2021 geplant.

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die entsprechende Drucksache 18/9720 (Neu) liegt inzwischen in der Fassung des kompletten Haushalts mit knapp 4.000 Seiten vor und verfügt über eine Dateigröße von 44 MB. Die Einbringung ist im Zuge des Septemberplenums des Niedersächsischen Landtages am 15. September 2021 erfolgt.

Der Entwurf des Haushaltsplans sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 36,6 Milliarden Euro in 2022 und 37,1 Milliarden Euro in 2023 vor. Eine Nettokreditaufnahme ist in Höhe von 227 Millionen Euro in 2022 und 113 Millionen Euro in 2023 vorgesehen. In beiden Jahren entspricht dies der zulässigen Höhe aufgrund der Wirkungen der Konjunkturkomponente im Rahmen der sogenannten Schuldenbremse, so dass die veranschlagte Kreditaufnahme unterhalb der durch Art. 71 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung gesetzten Obergrenze liegt. Der Finanzierungssaldo soll 2022 bei – 664 Millionen Euro liegen und in 2023 noch – 488 Millionen Euro betragen. Gegenüber der historischen Größenordnung des Jahres 2020 mit einem negativen Wert von rund 4,9 Milliarden Euro ist somit eine dramatische Verbesserung eingetreten. Vorgesehen ist, den Haushalt 2022/2023 im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages zu beschließen.

Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben zur Einbringung des Haushaltsgesetzes 2022/2023 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/9885). In diesem Gesetz wird eine Reihe auch von kommunalrelevanten gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Haushaltes des Landes vorgesehen. So sollen technische Änderungen im kommunalen Finanzausgleich in Art. 1, eine Erhöhung der Finanzhilfe für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Suchtfragen (NLS) um 200.000 Euro auf 1 Millionen Euro in Art. 2, kleinere Änderungen am Niedersächsischen Besoldungsgesetz (Art. 3) und dem Niedersächsischen Beamtengesetz (Art. 4) sowie Regelungen zur Schulgeldfreiheit erzieherischer Berufe (Art. 8) und zum Kommunalwald (Art. 10) novelliert werden. Erfreulich sind die beabsichtigten Regelungen zur Einführung eines Azubi-Tickets im ÖPNV (Art. 9 – vgl. den nachfolgenden Beitrag) anzusehen.

Ein Affront stellt hingegen die sukzessive Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz für Arbeitsuchende (SGB II) dar (vgl. hierzu bereits NLT-Aktuell 19/2021 S. 3 vom 16. Juli 2021). Hier gewährt das Land bislang jährlich 142 Millionen Euro. Diese sollen auf 100 Millionen Euro in 2022 und 50 Millionen Euro in 2023 reduziert werden und ab 2024 ganz entfallen. Hiergegen haben die kommunalen Spitzenverbände bereits bei der Vorstellung der Ergebnisse der Kabinettsklausur zum Landeshaushalt öffentlich Widerspruch erhoben. In der Gesetzesbegründung wird hierzu zunächst der ursprüngliche Anlass für den Landeszuschuss im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab 2005 dargestellt, bevor auf die deutlichen Erhöhungen der Beteiligungsquote des Bundes in den letzten Jahren eingegangen wird. Sodann heißt es wörtlich: „Insofern hat sich die materielle Grundlage des Landeszuschusses im Laufe der Zeit mehr und mehr aufgelöst. Gleichwohl wird der Zuschuss nicht sofort, sondern moderat in drei Stufen abgebaut.“

Da die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft eine Maßnahme zur Entlastung der Kommunen war, handelt es sich aus kommunaler Sicht hingegen schlicht um einen Eingriff in die kommunale Finanzausstattung zur Sanierung des Landeshaushaltes. Der Bund wollte mit seinen Maßnahmen die Kommunalfinanzen stützen und nicht die Landeshaushalte entlasten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens wird am 22. September 2021 im Landtag zum Haushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz angehört. Der Eingriff des Landes in die kommunale Finanzausstattung wird in diesem Rahmen nochmals nachhaltig kritisiert werden.

Einführung von regionalen Schüler- und Azubi-Tickets im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes

Im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 (vgl. den voranstehenden Beitrag) soll in Art. 9 auch das Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz deutlich ergänzt werden. Diese Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, die flächendeckende Einführung kostengünstiger, regionaler Schüler- und Azubitickets mit einheitlichen landesweiten Mindeststandards durch die kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger in ganz Niedersachsen kurzfristig zu unterstützen und dadurch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende attraktiver zu gestalten. Einzelheiten der Umsetzung sind dem Gesetzentwurf und der Begründung zu entnehmen. Nach erster Durchsicht entsprechen die Regelungen den in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände erörterten Rahmenbedingungen für die Umsetzung des sogenannten Schüler- und Azubitickets. Insgesamt stellt das Land 30 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung, von denen 20 Millionen zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Im Zuge der Einführung wird die Verteilung der sog. § 7a-Mittel ebenso angepasst (vgl. Anlage 1 – S. 5 des Gesetzentwurfes) und die Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Abs. 4 NNVG angehoben. Mittels einer neuen Anlage 1a zu § 7a Abs. 7 Satz 1 des Gesetzentwurfes sollen die landesweiten Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubitickets festgehalten und mit bestimmten Beträgen (S. 6 des Gesetzentwurfes) hinterlegt werden. Als Wermutstropfen ist anzusehen, dass die Kommunen die zusätzlichen Zuweisungen beim ÖPNV im Ergebnis praktisch selbst finanzieren, weil das Land gleichzeitig die Zuweisungen nach dem SGB II sukzessive streicht (vgl. den vorangehenden Artikel).

Landesregierung legt Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vor

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Mittwochabend einen umfangreichen, 20 Seiten umfassenden Entwurf einer Änderungsverordnung zur aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung in das Verbandsbeteiligungsverfahren gegeben. Schwerpunkt der Änderungen ist bei den drei Leitindikatoren nunmehr das Abstellen auf die landesweite sog. 7-Tage-Hospitalisierungstendenz, die angibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohner sich mit einer Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befinden. Eine entsprechende Anpassung der Landesverordnung ist nötig, weil das BundesInfektionsschutzgesetz nunmehr auf diese Hospitalisierungstendenz abstellt. Die beiden anderen Leitindikatoren, die regionale 7-Tage-Inzidenz und die landesweite Belegung der Intensivbetten mit Covid-19-Erkrankten, bleiben erhalten. Folgerichtig wird nunmehr geregelt, dass bei einem Erreichen der beiden landesweiten Indikatoren auch das Land die entsprechenden landesweiten Warnstufen feststellt.

Ferner werden in dem Verordnungsentwurf zahlreichen Regelungen aufgenommen, welche einzelnen Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Warnstufen gelten. Nun wird z. B. eingeführt, dass im ÖPNV ab Warnstufe 3 Atemschutzmasken mit FFP2-Schutzniveau getragen werden müssen. Ferner sollen bei Warnstufe 3 Landkreise und kreisfreie Städte für bestimmte belebte Plätze unter freiem Himmel eine Maskenpflicht einführen. Für eine Reihe von Veranstaltungen wird insbesondere ab Erreichen der Warnstufe 3 für Ungeimpfte der Nachweis einer negativen PCR-Testung vorgeschrieben. Ferner soll geregelt werden, dass bei einer Beschränkung auf die sog. 2-G-Regelung durch private Veranstalter die teilnehmenden Personen einschließlich der dienstleistenden Personen weder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen noch die Abstände einhalten müssen. Ausgenommen sind stets Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Für die Gastronomiebetriebe sollen künftig folgende Regelungen gelten: Mit Erreichen der Warnstufe 1 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen auf geimpfte, genesene oder getestete Gäste beschränkt. Bei Erreichen der Warnstufe 2 ist künftig der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs auf geimpfte und genesene Gäste sowie das Personal beschränkt; Getestete haben dann nur zu Außenbewirtschaftungsflächen Zutritt. Ab Erreichen der Warnstufe 3 ist der Zutritt zur Außengastronomie nur noch mit einer negativen PCR-Testung möglich. Ausnahmen gelten z.B. für Kantinen, Gastronomiebetriebe auf Raststätten und die Tafeln. Auch für Großveranstaltungen werden die Regelungen ebenfalls entsprechend verschärft und an die Warnstufen angepasst. Für Discotheken, Clubs und Shishabars ist bei Erreichen der Warnstufe 2 der Zutritt zu diesen Einrichtungen auf geimpfte und genesene Gäste beschränkt, bei der Warnstufe 3 werden die Einrichtungen in geschlossenen Räumen durch die Verordnung geschlossen.

Es ist damit zu rechnen, dass die Verordnung in ihrer endgültigen Fassung am nächsten Dienstag elektronisch verkündet und am Mittwoch (22. September 2021) in Kraft treten wird. Die Verordnung soll bis zum 20. Oktober 2021 gelten.

Land plant Niedersächsische CoronaAbsonderungsV

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen, beabsichtigt das Land die Gesundheitsämter bei ihren Aufgaben bezüglich der Absonderungsanordnungen zu entlasten. Die Verordnung soll eine die Betroffenen unmittelbar verpflichtenden Regelung zur Umsetzung der Absonderungspflichten normieren und der Unterstützung der sachlich und örtlich zuständigen Behörden dienen. Ziele der Verordnung sind, dass:

  • positiv getestete Personen sich unverzüglich nach Kenntnis von dem positiven Testergebnis in Absonderung begeben; dies gilt auch für im Hausstand lebenden Personen oder enge Kontaktpersonen von durch PCR-Testung positiv getesteten Personen,
  • positiv getestete Personen das Ergebnis der Antigen-Testung durch Schnell- oder Selbsttest so schnell wie möglich durch eine PCR-Testung überprüfen lassen,
  • die zuständige Behörde unverzüglich alle Daten erhält, die es zu einer Nachverfolgung von Infektionsketten benötigt.

Die kurzfristige Verbandsanhörung zum Verordnungsentwurf erfolgte zum 13. September 2021. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat sich kritisch, sowohl zu den grundsätzlichen Erwägungen in Bezug auf eine Entlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, als auch zur Ausgestaltung der einzelnen Regelungspunkte, positioniert. 

Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 6. September 2021 einen Kompromiss bei der Finanzierung der ab 2026 geplanten Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gefunden. Danach stockt der Bund seinen Finanzierungsanteil in der Endstufe ab 2030 von 960 Millionen auf 1,3 Milliarden Euro auf.

Gefördert werden zusätzliche investive Maßnahmen von Ländern und Kommunen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder ordentliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen.

Der Bund beteiligt sich mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent (bisher 50 Prozent). Die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils. Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Zum Ausgleich für laufende Belastungen der Länder aus der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder wird sich der Bund in der Endausbaustufe ab 2030 auf 1,3 Milliarden Euro zugunsten der Länder. Bislang waren 960 Millionen Euro vorgesehen.

Zum Jahresende 2027 und zum Jahresende 2030 werden die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und Betriebskosten evaluiert. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder Mehrbelastungen bzw. Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

Nachdem der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 7. September 2021 zugestimmt hat, hat auch der Bundesrat am 10. September 2021 das Ganztagsförderungsgesetz in der geänderten Fassung beschlossen. 

Bundestagswahl 2021: Erstattung pandemiebedingter Mehrkosten

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Deutschen Landkreistag darüber informiert, dass der Bund entstehende Kosten für den Infektionsschutz in Wahllokalen pauschal mit einem Betrag in Höhe von 300 Euro je Wahlbezirk erstattet.

Bundesförderung von Lüftungsanlagen

Das MK hat über die Dritte Novellierung der Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT) Anlagen informiert und im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:

„Die Bundesregierung hat am 14. Juli 2021 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden können. Im Ergebnis wurde die Förderung als sinnvoll erachtet und im Rahmen der dritten Novellierung umgesetzt. Mit dieser Erweiterung wird das Ziel verfolgt, das Übertragungsrisiko mit SARS-CoV-2 in der Gruppe derjenigen zu reduzieren, für welche derzeit noch kein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist. Die Richtlinie ist unter dem neuen Titel ‘Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren’ am 9. September 2021 verkündet und am folgenden Tag in Kraft getreten.

Insbesondere zu folgenden Punkten sind Anpassungen erfolgt:

  • Neueinbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Die Einrichtungen umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung.
  • Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit: Hierunter fallen Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind (Definition des Umweltbundesamtes: Räume der Kategorie 2).

Die Richtlinie ist auf der Webseite des BAnz eingestellt: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?20. Weitere Informationen stehen unter www.bafa.de/rlt bereit.“

Katastrophenschutz: Konstituierenden Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises Kritische Infrastrukturen (IMAK KRITIS)

Wohl auch geprägt durch die Pandemieerfahrung hat das Niedersächsische Landeskabinett am 12. März 2021 die Einrichtung eines entsprechenden Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) der Landesregierung zum Bereich der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) beschlossen. Staatssekretär Manke vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 2. August 2021 auch die kommunalen Spitzenverbände zu einer Mitwirkung eingeladen. Am 6. September hat die konstituierende Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises stattgefunden. Die Geschäftsstelle des NLT hat entsprechend der bisherigen Linie des Verbandes darauf hingewiesen, dass in dem Bereich KRITIS schnell klare gesetzliche Verantwortlichkeiten und für die Praxis vor Ort, insbesondere für die betroffenen Unternehmen, verbindliche Regelungen erforderlich sind.

Gleichwertige Lebensverhältnisse: Kurzexpertise der Robert-Bosch-Stiftung zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen

Im Rahmen ihres auch vom Deutschen Landkreistag unterstützten Programms „Land.Zuhause.Zukunft“ hat die Robert-Bosch-Stiftung eine Kurz-Expertise zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen vorgelegt. Mit ihrem Programm „Land.Zuhause.Zukunft“ unterstützt die Robert-Bosch-Stiftung derzeit zehn Landkreise in ihrer Integrationsarbeit. Im Rahmen dieses Programms werden überdies in regelmäßigen Abständen Studien erarbeitet, die sich an alle Landkreise wenden. Aktuell veröffentlicht wurde eine Kurz-Expertise mit dem Titel „Mitmachen, Mitgestalten, Mitbestimmen?! Kommunale Beteiligung von Zugewanderten in ländlichen Räumen“, die auf der Projekthomepage unter https://www.landzuhause-zukunft.de/ zum Download zur Verfügung steht.

Die Studie gibt einen Einblick in die Beteiligungsformen für und von Menschen mit Migrationsgeschichte in ausgewählten ländlichen Räumen und diskutiert deren Chancen, Potenziale und Herausforderungen. Sie fokussiert dabei auf solche Formen, die von der Kommunalverwaltung initiiert, unter Beteiligung der Verwaltung umgesetzt werden oder einen Kontakt mit der Verwaltung herstellen.

Inkrafttreten des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der Aufbauhilfeverordnung 2021

Das Aufbauhilfegesetz 2021 ist nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt im Wesentlichen am 15. September 2021 in Kraft getreten. In Reaktion auf die Flutkatastrophe vom Juli 2021 sieht das Gesetz die Errichtung eines mit 30 Milliarden Euro ausgestatteten Fonds „Aufbauhilfe 2021“, eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Änderung weiterer Gesetze (u. a. Baugesetzbuch, Infektionsschutzgesetz und Telekommunikationsgesetz) vor. Am 16. September 2021 tritt ferner die Aufbauhilfeverordnung 2021 in Kraft. Sie legt die Verteilung der Fondsmittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung.

Novelle des NKomVG: Sachstand, insbesondere zum Sitzzuteilungsverfahren

Die geplante Novelle des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzbuches (NKomVG) ist weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Beratungen des Niedersächsischen Landtags. Der aktuelle Sachstand ergibt sich nach wie vor aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, über den wir zuletzt in NLT-Aktuell 13/2021 vom 7. Mai 2021 berichtet hatten.

Der Gesetzentwurf sieht in seiner Nr. 11 bekanntlich eine Änderung der §§ 71 ff. NKomVG vor, mit dem für die Sitzverteilung der Ausschüsse auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt werden soll. Der Innenausschuss wird voraussichtlich am nächsten Donnerstag, dem 23. September 202,1 und ggf. am darauffolgenden Donnerstag, dem 30. September 2021, den Gesetzentwurf schlussberaten. Eine Verabschiedung ist im Oktoberplenum des Niedersächsischen Landtags, voraussichtlich für den 13. Oktober 2021, geplant. Der Geschäftsstelle des NLT liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung insbesondere mit den Änderungen beim Sitzzuteilungsverfahren nicht beschlossen werden könnte. Insofern raten wir, für Planungen der Sitzverteilung zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt landesgesetzlich das Verfahren nach d’Hondt für das Sitzverteilungsverfahren vorgesehen wird und sich nach den neuen Regelungen richten wird. 

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Bilanz der Impfzentren/Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) haben am 7. September 2021 eine Bilanz der bisherigen Arbeit der Impfzentren und die Pläne für den Fortgang der Impfkampagne in staatlicher Verantwortung vorgestellt. Zentraler Bestandteil des zwischen Land und Kommunen abgestimmten Konzeptes ist die Umwandlung der 50 stationären Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten in mobile Impfteams (MIT), die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

In den stationären Impfzentren und durch die bisher eingesetzten mobilen Teams wurden mit Stand vom 6. September mehr als 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Insgesamt sind in Niedersachsen 68,7 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal geimpft und 63,3 Prozent vollständig gegen Covid-19 geimpft. Auch in den kommenden Wochen werden in den allermeisten Impfzentren bis zum 30. September noch Zweitimpfungen und dezentrale Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson durchgeführt.

Über den 30. September hinaus sollen in Niedersachsen bis zu 134 MIT im Einsatz bleiben, die jeweils aus bis zu 12 Personen bestehen können und damit bei Bedarf auch gleichzeitig an mehreren Einsatzorten impfen können. Der Aufbau der Teams erfolgt im Auftrag des Landes, das damit auch den Großteil Kosten trägt. Auch der Bund hat zugesagt, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Die Impfärztinnen und Impfärzte werden wie bereits für die Impfzentren auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der KVN tätig. An einigen Standorten dürften Beschäftigte aus den stationären Impfzentren in den Dienst der Mobilen Teams übernommen werden.

„Die kommunalen Impfzentren haben weit über 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Das entspricht 57 Prozent aller Impfungen in Niedersachsen. Sie haben damit die Hauptlast der der Eindämmung der Pandemie getragen. Ohne die Impfzentren wäre es insbesondere nicht gelungen, die besonders gefährdeten Gruppen in den Alten- und Pflegeheimen schnell durchzuimpfen. Es hat sich gezeigt, dass viele Menschen keinen Hausarzt haben. Gerade diese Personen sind oftmals besonders gefährdet und tragen das Virus weiter. Sie wurden nur über die mobilen Impfteams erreicht. Die Impfzentren waren daher unverzichtbar und haben einen hervorragenden Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Klaus Wiswe, Celle, der die Abwicklung der Impfzentren zum 30. September 2021 bedauerte. Er versprach die Unterstützung der Landkreise bei der Bildung der neuen Mobilen Impfteams, mahnte aber schnelle politische Klärungen an. „Die neuen Mobilen Impfteams haben einen gänzlich anderen Auftrag. Dieser muss so schnell wie möglich abschließend geklärt werden, damit wir zum Beispiel im Winter 2021/2022 nicht erst wieder erhöhte Todeszahlen in den Altenund Pflegeheimen haben,“ forderte NLT-Präsident Wiswe.

Landkreise verlangen Strategiewechsel in der Kontaktnachverfolgung

„Die stringente Kontaktnachverfolgung war in der Vergangenheit der Garant für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Das gilt heute so nicht mehr. Die hohe Impfquote gerade bei der älteren Bevölkerung bietet einen guten Grundschutz. Die jüngeren Jahrgänge haben eine Vielzahl von Kontakten, die kaum zu erfassen sind. Auf der anderen Seite erkranken viele der jüngeren Menschen auch bei einer Infektion nicht schwer. Wir fordern deswegen einen Strategiewechsel: Wir müssen unsere knappen Ressourcen auf diejenigen konzentrieren, die im Fall einer Infektion wirklich gefährdet sind. Das Land Niedersachsen muss auf das Robert-Koch-Institut einwirken, seine diesbezüglichen Empfehlungen endlich der Realität anzupassen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. Wenn nicht umgehend reagiert werde, benötigten die Gesundheitsämter angesichts der rapide steigenden Inzidenzwerte umgehend erhebliche personelle Unterstützung durch Landesbedienstete, da die kreislichen Kapazitäten erschöpft seien, so Wiswe.

„Die bisherigen Maßnahmen sind angesichts der neuen Rahmenbedingungen auch nicht mehr verhältnismäßig,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Kinder und Jugendliche haben erhebliche Belastungen ihrer Entwicklung hinnehmen müssen, ohne dass sie nach derzeitigem Kenntnisstand einen nennenswerten Beitrag zum Ausbreiten der Pandemie beigetragen haben. „Gerade, weil wir einen guten und sicheren Schulstart für unsere Kinder und Jugendlichen ermöglichen wollen, müssen die Kapazitäten der Gesundheitsämter fokussiert werden. Die Standards des Robert-Koch-Instituts müssen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der neuen Phase der Pandemie angepasst werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet unter der zögerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung und neuer Erkenntnisse,“ so Meyer abschließend.

Bundestag stellt Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fest

Der Bundestag hat am 25. August 2021 ein weiteres Mal entschieden, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für maximal weitere drei Monate fortbesteht. Die Entscheidung über den Antrag auf BT-Drs. 19/32091 erging mit 325 zu 253 Stimmen bei fünf Enthaltungen. Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, bis zum 30. August 2021 Formulierungshilfen für eine Änderung des § 28 a IfSG vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sei aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab. Daher seien auch die in § 28 a IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell. Vielmehr sollten sich die in § 28 a IfSG genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbesondereauch an der COVID 19-Hospitalisierungsrate ausrichten.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das Aufbauhilfegesetz

Mit dem am 7. September 2021 vom Bundestag verabschiedeten Entwurf eines Aufbauhilfegesetzes (AufbhG 2021) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. Nr. 19/32275) wird auch das IfSG geändert. Im Einzelnen sind folgendeÄnderungen vorgesehen:

  • § 28 a Abs. 1 IfSG wird um eine neue Nr. 2 a ergänzt, die vorsieht, dass zu den als Regelbeispielen genannten Corona-Schutzmaßnahmen auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zählt.
  • § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG regelt, dass diese Maßnahme sowie die Maßnahmen nach Nr. 1 (Abstandsgebot), Nr. 2 (Maskenpflicht), Nr. 4 (Erstellung von Hygienekonzepten) und Nr. 17 (Kontaktdatenerhebung) zum präventiven Infektionsschutz unabhängig von der Feststellung eines besonderen Schweregrades des Infektionsgeschehens nach Maßgabe der weiteren Sätze von § 28 a Abs. 3 IfSG ergriffen werden können. Die Aufzählung ist, wie die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ deutlich macht, nicht abschließend.
  • Kernstück der Novelle sind die Regelungen in § 28 a Abs. 3 Satz 3 ff. IfSG. Wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen ist nunmehr die Hospitalisierungsrate (Satz 4), die an die Stelle der Inzidenzrate tritt. Die entsprechendenDaten werden bezogen auf den Wohnort der hospitalisierten Patienten ermittelt undveröffentlicht. Die Länder können die Hospitalisierungsrate landesweit oder regionaldifferenziert statt bezogen auf 100.000 Einwohner auch bezogen auf das jeweilige Land oder die jeweilige Region gewichten und verwenden. Ergänzt wird die Hospitalisierungsrate durch weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten wie dem Alter differenzierte Anzahl der Neuinfektionen, die verfügbaren Intensivbetten sowie die Zahl der Geimpften. Es ist künftig Sache der Länder, in ihren Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen auch Schwellenwerte der genannten Indikatoren festzusetzen. Bei der Betrachtung der regionalen Versorgung können mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet definiert werden.
  • § 28 a Abs. 7 IfSG trifft Neuregelungen für den Fall, dass eine epidemische Notlage nicht mehr bundesweit, sondern nur in einzelnen Ländern besteht.
  • § 36 Abs. 3 IfSG sieht vor, dass Arbeitgeber in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen von (angehenden) Beschäftigten Daten zu ihrem Impf- und Serostatus erfragen dürfen, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine fehlende Impfung zwar zur Folge haben kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, dass aber der Verzicht auf eine Impfung keinen Kündigungsgrund darstellen soll.Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Bundestag das Bestehen einer besonderen epidemischen Notlage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
  • Auch die Regelungen in § 36 Abs. 10 und 11 IfSG werden geändert. Einreisendekönnen danach generell dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) übersandt. Demnach soll der Anspruch auf kostenlose Testung, der bisher in § 4 a als Bürgertestung geregelt wurde, eingeschränkt werden. Zukünftig sollen nur solche Personen kostenlose Testung erhalten, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerabel wären. Hierzu zählen:

  1. Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bis zum 30. November 2021 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und
  3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.

Mit § 6 Abs. 3 Nr. 4 soll geregelt werden, dass eine Leistungserbringung nach dem neugefassten § 4 a nur erfolgen darf, wenn eine entsprechende Anspruchsberechtigung gegenüber dem Leistungserbringer nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt über einenamtlichen Lichtbildausweis und im Falle einer medizinischen Kontraindikation über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften trübt sich ein 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 2. Quartal 2021 – zusammengestellt. Die Zahlen sind auf der Einnahmenseite wegen Umstellung Zahlungsmodalitäten beim Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer nur bedingt mit dem Vorjahr vergleichbar. Dies führt in der Statistik zu einem deutlichen Anstieg zum 30. Juni 2021 um rund eine Milliarde Euro. Diese Summe fehlt aber gegenüber dem Vorjahr in der zweiten Jahreshälfte. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich diese Einnahmen in 2021 insgesamt etwa auf dem Vorjahresniveau bewegen werden. Erfreulich ist hingegen die Entwicklung bei der Gewerbesteuer (netto), die mit + 21,2 Prozent gestiegen ist. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob damit der Rückgang des Vorjahres mit rund 400 Millionen Euro kompensiert werden kann.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 13,7 Milliarden Euro (+ 5,1 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen erneut überproportional mit + 5,5 Prozent auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Die Transferauszahlungen stiegen um 6,3 Prozent auf knapp 7,9 Milliarden Euro an, wobei die sozialen Leistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen mit knapp 4,2 Milliarden Euro (+ 6,7 Prozent) den größten Anteil hatten. Während die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nur moderat um 1,7 Prozent stiegen, war bei den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eine Erhöhung um + 6,5 Prozent und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sogar ein Zuwachs von 19,3 Prozent zu verzeichnen.

Die Kassenkredite stiegen nur moderat auf insgesamt rund 2,4 Milliarden Euro. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der veränderten Zahlungsmodalitäten im ersten Halbjahr rund eine Milliarde Euro mehr an Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer in der Statistik enthalten waren. Diese fehlen in der zweiten Jahreshälfte, weshalb zum 31. Dezember 2021 mit einer deutlichen Zunahme zu rechnen ist.

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt und Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, mit denen auf die kürzlich zum Klimaschutz ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert wird, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im KSG wird das Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045 festgeschrieben. Die nationalen Treibhausgasemissionen sollen im Vergleich zu 1990 bis 2030 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent sinken. Um die Ziele erreichen zu können, hat das Bundeskabinett im Rahmen des Haushaltes am 23. Juni 2021 das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 beschlossen, mit dem rund acht Milliarden Euro für den Klimaschutz zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die in dem Entwurf des Sofortprogramms noch in Aussicht gestellte Pflicht zur Installation von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen für Neubauten und größere Dachsanierungen findet sich in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung nicht wieder. Geblieben ist es allerdings bei den Ankündigungen, die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes auf 2022 vorzuziehen und die energetischen Standards für Neubauten in diesem Zuge zu verschärfen. Auch sollen aus den Förderprogrammen des Bundes ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert werden, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

Die Kommunen werden in dem Sofortprogramm im Zusammenhang mit dem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur sowie als Adressaten der Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) genannt. Es wird angekündigt, die Kommunalrichtlinie als zentrales Förderinstrument des Bundes im kommunalen Klimaschutz bis zum Sommer zu novellieren. Die durch das Corona-Konjunkturpaket befristet eingeführten verbesserten Förderbedingungen für NKI-Förderungen (Kommunalrichtlinie, Förderaufruf für kommunale Modellprojekte und Klimaschutz durch Radverkehr) sollen über den 31. Dezember 2021 hinaus in das Jahr 2022 verlängert und fortgeschrieben werden.

Raumordnung: Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Angesichts der Hochwasserschäden der vergangenen beiden Jahrzehnte und angesichts des durch den Klimawandel größer werdenden Hochwasserrisikos (häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc.) hat der Bund gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) einen länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) aufgestellt. Die Verordnung und die im BRPH festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung treten am 1. September 2021 in Kraft.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes, welche die Zulassungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen vereinfachen sollen, sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Eine spezielle Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz soll das Repowering insbesondere von Windenergieanlagen erleichtern.

Insektenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält u. a. verschiedene Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die vor allem dem Insektenschutz dienen sollen.

Da sie wichtige Lebensräume für Insekten sind, werden künftig im BNatSchG bestimmte Mäh- und Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern als Biotope besonders geschützt. Um die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten zu reduzieren, wird in Naturschutzgebieten die Neuerrichtung bestimmter Beleuchtungen grundsätzlich verboten. Ferner werden die Ausbringung von Biozidprodukten in ökologisch schutzbedürftigen Gebieten beschränkt und weitere Vorgaben zur Reduktion von Lichtverschmutzung gemacht. Die entsprechenden Änderungen des BNatSchG treten überwiegend am 1. März 2022 in Kraft. Davon abweichend ist bereits am Tag nach der Verkündung eine neue Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten, aufgrund der das Bundesumweltministerium die Anforderungen an den Schutz vor Lichtimmissionen näher regeln kann.

8. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im ÖPNV

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den 8. Bericht über die Entwicklungder Kostendeckung im öffentlichen Personennahverkehr zur Unterrichtung zugesandt(BT-Drs. 19/32131). Zwischen 2014 und 2018 ist die Nachfrage im ÖPNV bei einem nahezu konstanten Angebot gestiegen. Über den gesamten Beobachtungszeitraum zeigensich deutlich gestiegene absolute Gesamtkosten. Während sich zwischen den Bezugsjahren 2014 und 2016 ein leichter Rückgang zeigte, ist eine deutliche Steigerung zwischenden Jahren 2016 und 2018 zu beobachten. Ein wesentlicher Treiber sind u.a. die gestiegenen Personalkosten. Wie bisher wird die essenzielle Bedeutung der Leistung der öffentlichen Hand und des Verlustausgleichs deutlich. Nur aufgrund der öffentlichen Leistungenkann eine näherungsweise Gesamtkostendeckung erzielt bzw. eine Deckung der Betriebskosten erreichen werden.

Mit 12,8 Milliarden Euro wird der weitaus größte Teil (66,2 Prozent) vom Bund erbracht. Hier schlagen vor allem die Regionalisierungsmittel, daneben auch u. a. die Leistungen andas BEV (rechnerischer Anteil am Gesamt-Bundeszuschuss 1,1 Milliarden Euro) und die Mittel nach dem BSWAG (1,8 Milliarden Euro) zu Buche. Die Leistungen der Länder betrugen im Jahr 2018 3,3 Milliarden Euro oder 17,3 Prozent der Gesamtmittel. Davon entfielen die größten Teile auf die Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr (0,7 Milliarden Euro), die Ausgaben für die unentgeltliche Schülerbeförderung (0,6 Milliarden Euro) und die Umsatzsteuerermäßigung (0,6 Milliarden Euro). Die Kommunen steuerten 3,0 Milliarden Euro oder 15,7 Prozent zum Gesamtbetrag bei. Hier stellt der Ausgleich der Verluste der kommunalen Verkehrsunternehmen (2,4 Milliarden Euro) die mit Abstand größte Position dar. Daneben spielen nur noch die Schülerbeförderungskosten (0,5 Milliarden Euro) eine Rolle. 

Ausgaben der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe 2020

In der Sozialhilfe wurden im Jahr 2020 in Deutschland 14,4 Milliarden Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um + 6,5 Prozent. Nicht mehr enthalten in der Sozialhilfestatistik sind die Ausgaben der Eingliederungshilfe, die mit dem Bundesteilhabegesetz in das SGB IX überführt wurde. Sie werden ab dem Berichtsjahr 2020 in einer eigenen Statistik erfasst. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2020 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2019 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung   7,6 Milliarden Euro (+ 10,1 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege                                     4,3 Milliarden Euro (+ 14,0 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt                           1,2 Milliarden Euro (- 21,6 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung
  • besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in
  • anderen Lebenslagen                               1,3 Milliarden Euro (- 0,8 Prozent)

Ein Grund für die starken Anstiege in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zur Pflege dürfte der Wegfall des Unterhaltsrückgriffs durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sein. Der Rückgang bei der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfte mit den Regelungen zur Personenzentrierung und den Sonderregelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Bundesteilhabegesetz zusammenhängen.

Die Ausgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beliefen sich im Jahr 2020 auf 20,8 Milliarden Euro. Dies entspricht einer Steigerung um + 7,8 Prozent gegenüber dem Jahr 2019. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2020 lauten wie folgt:

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe               14,3 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben       5,1 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung             1,8 Milliarden Euro
  • Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe     387 Millionen Euro
  • Leistungen zur med. Rehabilitation             48 Millionen Euro.

Zweiter Umsetzungsbericht der „Konzertierten Aktion Pflege“

In der „Konzertierten Aktion Pflege“, die im Juni 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat, haben sich Bund, Länder und alle relevanten Akteure in der Altenpflege, so auch der Deutsche Landkreistag, auf Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsalltags und der Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden (Fachkräfte und Hilfskräfte) sowie zur Stärkung der Ausbildung in der Pflege verständigt.

Nach dem Ersten Umsetzungsbericht vom November 2020 liegt nun der „Zweite Bericht zum Stand der Umsetzung der Vereinbarungen der Arbeitsgruppen 1 bis 5“ vor, der dieser Tage veröffentlicht wurde.

Der Bericht benennt folgende messbaren Ergebnisse, die bislang erreicht worden seien:

  • Pflegepersonal: Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Pflege ist in dieser Legislaturperiode kontinuierlich gestiegen, in der Altenpflege allein um insgesamt 10 Prozent (bis 2020). Auch während der Pandemie konnte ein Zuwachs in der Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege verzeichnet werden. Dagegen stagnierte in anderen Branchen die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. ging teilweise zurück.
  • Pflegeausbildung: Die neue Pflegeausbildung hat sich bereits in ihrem Einführungsjahr 2020 als attraktive Ausbildung erwiesen. Insgesamt haben 57.294 Auszubildende in diesem Jahr die generalistische Pflegeausbildung begonnen. Die bereits sehr hohen Ausbildungszahlen aus dem Vorjahr konnten damit trotz der negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Ausbildungsmarkt weiter gesteigert werden. Unterstützt wird die Einführungsphase der neuen Pflegeausbildung durch die „Ausbildungsoffensive Pflege“. Insgesamt ist die Zahl der begonnenen Pflegefachausbildungen seit Beginn dieser Legislaturperiode um 13,5 Prozent gestiegen.
  • Pflegelöhne: In dieser Legislaturperiode betrug der Lohnzuwachs in der Altenpflege insgesamt 15,6 Prozent sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege 9,8 Prozent (bis 2020). Damit liegt die Lohnentwicklung der beruflich Pflegendendeutlich über der durchschnittlichen Lohnentwicklung aller Branchen mit einem Gesamtanstieg von 6,8 Prozent.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Anhörung übersandt.

Die Artikelverordnung sieht eine Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26. September 2019 (Artikel 1) sowie der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV) vom 1. Juni 2012, geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2017 (Artikel 2), vor. Während die Regelungen in Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen, ist vorgesehen, die Regelungen des Artikels 2 zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen (Artikel 3).

Durch die Anpassung der in diesen Verordnungen geregelten Meldepflichten soll nach der Verordnungsbegründung die düngerechtliche Überwachung gestärkt werden. Hierzu sollen die gemäß NDüngMeldVO zu tätigenden betrieblichen Nährstoffmeldungen in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) wiederaufgenommen werden und die Meldepflicht gemäß WDüngMeldPflV um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert werden.

Abfallrecht: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund von Änderungen im Erneuerbare-Energien-Ge-setz notwendig geworden. Nunmehr können unter bestimmten Umständen auch die Landkreise von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind heruntergeladen werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen übermittelt. Die Mittel i.H.v. insgesamt 175.000 Euro stammen aus der Politischen Liste und sollen zu einem weiteren Ausbau der dualisierten Ausbildungen zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten und zur Erzieherin/zum Erzieher beisteuern.

Die Richtlinie soll nach dem Willen des MK dazu beitragen, dem zurzeit herrschenden Mangel an Lehrkräften entgegenzuwirken, um bei Erzieherinnen und Erziehern einen Anreiz zu schaffen, sich für die Möglichkeit zu interessieren, an einer BBS zu unterrichten. Erzieherinnen und Erzieher an BBS können stundenweise für unterrichtliche Zwecke eingesetzt werden. Sie können durch die Richtlinie eine Einmalzahlung von 1.000 Euro erhalten, um dadurch Lehr- und Lernmittel, Fortbildungen und digitale Ausstattung zu finanzieren.

Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) verkündet worden, durch das vor allem § 283 StGB („Nachstellung“) novelliert worden ist. Auf diese Weise soll der strafrechtliche Schutz vor Nachstellung („Stalking“) verbessert werden, insbesondere auch mit Blick auf entsprechende Handlungsweisen im Internet („Cyberstalking“).

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„Die stringente Kontaktnachverfolgung war in der Vergangenheit der Garant für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Das gilt heute so nicht mehr. Die hohe Impfquote gerade bei der älteren Bevölkerung bietet einen guten Grundschutz. Die jüngeren Jahrgänge haben eine Vielzahl von Kontakten, die kaum zu erfassen sind. Auf der anderen Seite erkranken viele der jüngeren Menschen auch bei einer Infektion nicht schwer. Wir fordern deswegen einen Strategiewechsel: Wir müssen unsere knappen Ressourcen auf diejenigen konzentrieren, die im Fall einer Infektion wirklich gefährdet sind. Das Land Niedersachsen muss auf das Robert-Koch-Institut einwirken, seine diesbezüglichen Empfehlungen endlich der Realität anzupassen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Wenn nicht umgehend reagiert werde, benötigten die Gesundheitsämter angesichts der rapide steigenden Inzidenzwerte umgehend erhebliche personelle Unterstützung durch Landesbedienstete, da die kreislichen Kapazitäten erschöpft seien, so Wiswe.

„Die bisherigen Maßnahmen sind angesichts der neuen Rahmenbedingungen auch nicht mehr verhältnismäßig,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Kinder und Jugendliche haben erhebliche Belastungen ihrer Entwicklung hinnehmen müssen, ohne dass sie nach derzeitigen Kenntnisstand einen nennenswerten Beitrag zum Ausbreiten der Pandemie beigetragen haben. „Gerade weil wir einen guten und sicheren Schulstart für unsere Kinder und Jugendlichen ermöglichen wollen, müssen die Kapazitäten der Gesundheitsämter fokussiert werden. Die Standards des Robert-Koch-Instituts müssen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der neue Phase der Pandemie angepasst werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet unter der zögerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung und neuer Erkenntnisse,“ so Meyer abschließend.