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Cover-NLT-Aktuell-33

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 abschließend über das Haushaltsgesetz 2022/2023 und das Haushaltsbegleitgesetz 2022 beraten.

Das Haushaltsgesetz 2022/2023 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10350) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 18/10440) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 37,1 Milliarden Euro in 2022 und 38,8 Milliarden Euro in 2023. Nettokreditaufnahmen sind entgegen dem ersten Entwurf in § 3 des Haushaltsgesetzes 2022/2023 nicht mehr vorgesehen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2022 260,8 Mio. Euro und im Jahr 2023 451,2 Mio. Euro.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10369) beschlossen. Einzelheiten zu den Hintergründen können auch dem ergänzenden schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10417) entnommen werden. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 haben an verschiedenen Stellen erhebliche Kommunalrelevanz. Sie werden im Folgenden stichpunktartig dargestellt:

– Art. 1 (Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz – NFAG)

§ 14i Abs. 2 Satz 2 NFAG enthält nunmehr die konkrete Festlegung der Rückzahlung des kommunalen Rettungsschirms innerhalb des Finanzausgleichs in Höhe von insgesamt 348 Mio. Euro. § 14i Abs. 3 NFAG enthält die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 46,4 Mio. Euro in 2022 und 13,6 Mio. Euro in 2023. 

– Art. 1/1 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz)

Im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz werden in § 2 die sogenannten Pro-KopfBeträge für den übertragenen Wirkungskreis festgelegt. Sie belaufen sich für die Landkreise auf 62,76 Euro/Einwohner in 2022 und 64,02 Euro/Einwohner in 2023.

– Art. 1/2 und Art. 1/3 (Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und Durchführungsverordnung)

Die Fristen für die Umsetzung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden insbesondere mit Blick auf die Abrechnung und den Verwendungsnachweis nochmals um zwei Jahre verlängert.

– Art. 3 (Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG)

In diesem Gesetz ist besonders auf den neu eingefügten § 63 a NBesG hinzuweisen, der eine Sonderzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 1.300 Euro für alle Besoldungsempfängerinnen und –empfänger in allen Besoldungsgruppen vorsieht. Für Anwärterinnen und Anwärter sind es 650 Euro. Nach der Begründung zu dem Änderungsantrag handelt es sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibe daher nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei (vgl. schriftlichen Bericht LTDrs. 18/10417).

– Art. 7 (Änderung des AG SGB II)

Die Kürzung und sukzessive Streichung (ab 2024) der bisherigen 142 Mio. Euro Landeszuwendungen nach dem AG SGB II wird trotz scharfem kommunalen Protest vom Land umgesetzt.

– Art. 7/1 (Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Eingefügt wurde das sieben Paragrafen umfassende Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst insbesondere zur Regelung des Personalaufwuchses und der Finanzierung hierfür in den Kommunen. Anders als in anderen Bundesländern ist es nicht zu einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden gekommen, weil nach wie vor unklar ist, wie die Anschlussfinanzierung ab 2027 aussehen wird. Zusagen hierfür hat es soweit ersichtlich allerdings auch in den anderen Bundesländern nicht gegeben.

– Art. 8 (Niedersächsisches Schulgesetz)

In § 57 NSchG wird die verpflichtende Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Schülerinnen und Schüler geregelt. Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung insbesondere des Niedersächsischen Landkreistages. Verfassungsrechtlichen Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (vgl. LTDrs. 18/10417 S. 13 – Anlage 4) ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

– Art. 8/1 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege)

Es werden nur einzelne eher technische Änderungen am NKiTaG vorgenommen. Positiv hervorzuheben ist die Korrektur des „Formelfehlers“ in § 35 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG, so dass weiterhin auch für die Betreuung von Schulkindern bis zum 14. Lebensjahr im Rahmen der Kindertagespflege die pauschalierte Finanzhilfe gewährt wird. Völlig unzureichend ist hingegen die Bereinigung der Regelung zu den Randzeiten (§ 11 Abs. 7 NKiTaG). Diese ist lediglich für das laufende und darauffolgende Kita-Jahr vorgesehen und zudem viel zu bürokratisch ausgestaltet. Wünschenswert wäre unter der Voraussetzung eines fortdauernden Fachkräftemangels eine grundsätzliche Abschwächung des Personalstandards auch für die Randzeitenbetreuung von Gruppen mit mehr als zehn Kindern gewesen, zumindest aber eine deutlich längere Übergangzeit für die nun geltende Ausnahmeregelung.

– Art. 9 (Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz)

Vgl. dazu den gesonderten nachfolgenden Bericht.

– Art. 10 (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung)

Die von kommunaler Seite kritisierten Regelungen wurden nochmals weiter ausdifferenziert und auch Standards für die fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes festgelegt (vgl. § 16)..

– Art. 11 (Inkrafttreten)

Das Haushaltsbegleitgesetz 2022 tritt nach Art. 11 Abs. 1 zwar grundsätzlich am 1. Januar 2022 in Kraft. Allerdings gibt es für die einzelnen Artikel umfangreiche Sonderregelungen. 

Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz mit Neuverteilung der sogenannten §7a-Mittel und Einführung der Förderung von Schüler- und Azubitickets durch das Haushaltsbegleitgesetz

Am 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit der beschlossenen Gesetzesänderung werden die Verwaltungspauschalen nach § 7 Abs. 4 von pauschal je 1 EUR p.a. je Einwohner auf 1,35 Euro erhöht. Die Mindestpauschale erhöht sich nachfolgend von 100.000 Euro auf 135.000 Euro.

Ein großer Erfolg aus Sicht der Geschäftsstelle ist die Umsetzung der durch die kommunalen Spitzenverbände geforderten Neuverteilung der § 7a-Mittel, die zukünftig nach einem transparenten und sachbasierten Schlüssel verteilt werden. Zudem wurde der Forderung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit keine Kommune bzw. kein ÖPNV-Aufgabenträger nach der Neuverteilung im Vergleich zum Status quo schlechter gestellt wird.

Es wird zudem im Nahverkehrsgesetz ein neuer § 7e eingeführt, mit der landesweit die Einführung regionaler Schüler- und Azubitickets unterstützt wird. Im Gesetz werden Mindeststandards für das Schüler- und Azubiticket definiert. Bei Einhaltung der geforderten Mindeststandards werden gesonderte Finanzmittel des Landes nach einem festgelegten Schlüssel zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Gesetzesänderung stellte einen Gesamtkompromiss zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzverbänden dar, der letztendlich ein zusätzliches Finanzvolumen von 30 Mio. Euro jährlich für die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV zur Verfügung stellt. Die Option zur Einführung des Schüler- und Azubitickets hat zudem die Möglichkeit eröffnet, die § 7a Mittel neu zu verteilen.

Die Geschäftsstelle wird den Prozess der Einführung der regionalen Schüler- und Azubitickets durch die kommunalen Aufgabenträger weiter eng begleiten und auch in der neuen Legislaturperiode auf die weitere Verbesserung und Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Nahverkehrsgesetz hinwirken.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, 3. Quartal 2021, zusammengestellt. Die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen um 6,2 Prozent auf 18,1 Milliarden Euro. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen sogar deutlich stärker an. Hier ist aber nach wie vor eine statistische Verzerrung in einer Größenordnung von über 1 Milliarde Euro zu verzeichnen, weil durch die Verschiebung der Zahlungszeitpunkte bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer rechnerisch 3 Monate mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt enthalten sind. Dieser Effekt wird sich erst zum Jahresende ausgleichen, so dass erst dann eine realistische Gesamteinschätzung der diesjährigen Finanzentwicklung möglich ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit erneut deutlich gestiegen sind (+ 5,7 Prozent) auf 2.905 Millionen Euro. Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich auf 856 Millionen Euro (+ 5,4 Prozent).

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen war mit – 500,24 Millionen Euro negativ, allerdings deutlich besser als im Vorjahr. Da im 4. Quartal allerdings durch die statistische Umstellung bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer deutlich weniger Einzahlungen als im Vorjahr zu erwarten sind und anders als im Vorjahr keine Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro gezahlt wird, ist voraussichtlich mit einer Verschlechterung des Gesamtjahresergebnisses zu rechnen.

Im Einzelnen wuchsen die Personalauszahlungen um 5,3 Prozent auf 4,8 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 4,6 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 6,8 Prozent auf 11,9 Milliarden Euro. Besonders hoch waren die Steigerungen bei den Transferzahlungen für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (+ 8,1 Prozent) und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX + 11,7 Prozent). Die Kassenkredite insgesamt sanken gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt deutlich auf knapp 2 Milliarden Euro. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass alleine bei den Gemeindeanteilen an der Einkommenund an der Umsatzsteuer rund 1 Milliarde mehr in der Statistik erfasst wurden.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet und verkündet

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert. Das Gesetz ist am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. U.a. ist auf folgende Änderungen zu dem Entwurf hinzuweisen:

  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung einer Sonderzahlung an Pflegekräfte ist aus diesem Gesetz gestrichen worden. Es soll an anderer Stelle die entsprechende Grundlage für eine Sonderzahlung geregelt werden.
  • In § 20 Abs. 9 IfSG wird gegenüber dem Entwurf unverändert die Einbeziehung der Gesundheitsämter in die Umsetzung der Masern-Pflicht-Impfung geregelt. Hingegen ist in Abs. 10 die bislang gültige Frist (31. Dezember 2021) auf den 31. Juli 2022 verschoben worden.
  • In § 20a IfSG werden in Abs. 1 die Personen geregelt, die ab dem 15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein müssen. Hierzu zählen nunmehr auch Beschäftigte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (Buchstabe j) und Rettungsdienste (Buchstabe k).
  • In § 28a Abs. 8 IfSG ist der Katalog derjenigen Schutzmaßnahmen, die nach einem entsprechenden Beschluss der Landtage angeordnet werden können, erweitert worden.
  • Ferner ist in § 28a Abs. 9 IfSG geregelt worden, dass die vor dem Ende der epidemischen Notlage auf Bundesebene seitens der Länder angeordneten Maßnahmen bis zum 19. März 2022 (statt bis zum 15. Dezember 2021) anwendbar bleiben.

Der Bundesrat hat ebenfalls am 10. Dezember 2021 die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung gebilligt. Hierdurch werden den Ländern erweiterte Eingriffsmöglichkeiten gegeben, um insbesondere die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch für geimpfte und genesene Personen zu begrenzen.

Pistorius beruft Mitglieder der Härtefallkommission für die Jahre 2022 bis 2024

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 6. Dezember 2021 die Mitglieder der Härtefallkommission für die neue Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 berufen.

Minister Pistorius bedankte sich bei allen Mitgliedern der Härtefallkommission für ihren Einsatz: „Ihr Engagement ist erst recht während der Corona-Pandemie außergewöhnlich. Ein großer Teil der bisherigen Mitglieder der Härtefallkommission bleibt diesem besonderen Ehrenamt auch in der neuen Berufungsperiode treu. Gleichzeitig begrüße ich herzlich die neuen Mitglieder. Die Härtefallkommission ist ein Herzstück der humanitären Migrations- und Flüchtlingspolitik in Niedersachsen.“

Der NLT wird nach Beschluss des Präsidiums weiterhin durch Regionsrat a. D. Erwin Jordan vertreten; Landrat a. D. Dr. Theodor Elster und Landrätin a. D. Angela Schürzeberg wirken weiter als stellvertretene Mitglieder mit.

Ministerpräsident Weil nimmt Vorschläge zur Auszeichnung ehrenamtlich Engagierter für Verdienstorden entgegen.

Im Rahmen des 75. Landesgeburtstags des Landes Niedersachsen rückt Ministerpräsident Stephan Weil das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt. Er kündigt an, dass diesen Menschen eine besondere Anerkennung durch die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen erwiesen werden soll. Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Niedersächsischen Verdienstorden kommen dabei für ein verdienstvolles Engagement ab zehn Jahren in Betracht, beispielsweise in einem Verband, Verein oder für ein besonderes Projekt. Dabei hebt der Ministerpräsident die besonderen Verdienste von Frauen für unser Gemeinwesen hervor und bittet deshalb ausdrücklich um Anregungen für eine staatliche Ehrung an Frauen. Vorschläge mit Namen, Anschrift oder Wohnort der auszuzeichnenden Person sowie Ausführungen zu den verdienstvollen Tätigkeiten nimmt die Niedersächsische Staatskanzlei entgegen.

Entscheidung des BVerwG zur Öffentlichkeit von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften

Das BVerwG hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. September 2021 mit den Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit befasst. In den Gründen seiner Entscheidung verankert das BVerwG den einfachrechtlich in den Kommunalordnungen geregelten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Demokratieprinzip. Die Öffentlichkeit von Ratssitzungen stelle einen tragenden Grundsatz der demokratischen Willensbildung in den Kommunen dar. Erforderlich sei daher die chancengleiche Zugangsmöglichkeit für jedermann; ein bevorzugter Zugang Einzelner sei nur bei sachlicher Rechtfertigung und nur in so begrenztem Umfang zulässig, dass die allgemeine Zugänglichkeit gewahrt bleibt.

Gegen diese Grundsätze ist im konkreten Fall verstoßen worden. Zwar sei eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip ebenso wenig zu beanstanden wie die bevorzugte Vergabe einiger Plätze an die Presse. Fehlerhaft sei aber die Vergabe von Plätzen an die Mitglieder einer bestimmten Bürgerinitiative gewesen. Auch die Zuteilung von Plätzen an die Fraktionen ohne jede Zweckbindung haben den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.

Allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Da neben dem Demokratieprinzip auch das Prinzip der Rechtssicherheit beachtet werden müsse, sei dies vielmehr nur dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliege. Dafür komme es nicht darauf an, ob der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz das Ergebnis bewusster oder gar absichtlicher politischer Einflussnahme ist. Entscheidend sei vielmehr, „ob trotz der fehlerhaften Platzvergabe die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch gewährleistet ist“. Dies setze voraus, dass eine hinreichende Anzahl allgemein zugänglicher Plätze verbleibt und die Zusammensetzung der Zuhörerschaft zufallsabhängig ist.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes vom Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am heutigen Tage den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Neueinteilung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode, die aufgrund einer ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist . Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen von SPD und CDU (LT-Drs. 18/10256).

Das Gesetz wird alsbald im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden und sodann in Kraft treten.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze im Niedersächsischen Landtag beschlossen

Am heutigen 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Änderungen des NWG dienen in großen Teilen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, um deren Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Hierzu sollen die von den Wasserversorgern zu leistenden Ausgleichszahlungen zukünftig vom Land erstattet werden. Den unteren Wasserbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, Entwicklungskorridore entlang von Gewässern festzusetzen. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff angepasst worden, um ein Signal für eine ökologischere Ausrichtung der Gewässerunterhaltung zu setzen.

Wesentliche Änderungen sind im Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag somit nicht mehr erfolgt. In der Regelung zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a NWG) ist ergänzt worden, dass diejenigen, deren Einwendung nicht entsprochen wird, über die Gründe zu unterrichten sind. Dies erhöht tendenziell weiter den Aufwand der unteren Wasserbehörden bei der Ausweisung. Zum Ersatz der Mehrkosten (§ 75 NWG) ist ergänzt worden, dass auch der bisherige Eigentümer eines Grundstücks nach der Eigentumsaufgabe verpflichtet ist, die Mehrkosten der Unterhaltung zu ersetzen. Die unteren Wasserbehörden müssen bei behördlichen Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (79 NWG) nunmehr auch über den Umfang der Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten entscheiden. Auf den Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist die Regelung zur Datenverarbeitung (§ 121 NWG) dahingehend geändert worden, dass die Wasserbehörden andere öffentliche Stellen darum ersuchen dürfen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu übermitteln.

Der Niedersächsische Landtag ist unserer Forderung, eine Anzeigepflicht für Feldmieten (§ 87 NWG) vorzusehen, leider nicht nachgekommen. Damit bleibt die Überwachung der sogenannten (wohl landesweit mehr als 20.000) Punktquellen auch weiterhin auf einzelne Ausnahmen nach entsprechenden Anzeigen aus der Bevölkerung beschränkt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Land nicht bereit war, einen entsprechenden Kostenausgleich für die unteren Wasserbehörden zu leisten. Diese Feststellung gilt auch für die Regelungen des Gesetzes im Übrigen. 

Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. Dezember 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Geleichstellung beschlossen (LT-Drs. 18/10392). Trotz der wiederholten ablehnenden Haltung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in einem neuen § 12a NBGG die Verpflichtung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen aufgenommen worden, alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durchzuführen, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen und alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ziele durchzuführen. Ein Kostenausgleich ist hierfür nicht vorgesehen. Es ist insofern bei der in Art. 2 des Gesetzes vorgesehenen Evaluation der durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten durch die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 geblieben.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 u. a. das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind:

          – Im Sozialministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich

           insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte

           von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der

           pflegerischen Versorgung wenden können.

          – Die Investitionskostenförderung für Pflegeheime wird fortan an eine tarifgerechte

           Entlohnung der beschäftigten Pflegekräfte geknüpft.

          – Die bereits zuvor im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen

           Versorgung in Niedersachsen (Landespflegebericht, örtliche Pflegeberichte und

           örtlichen Pflegekonferenzen) werden nun rechtlich bindend eingeführt.

Mit Blick auf die angespannte Versorgungslage bei der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen ist geplant, im Rahmen einer Richtlinie eine Freihalteprämie für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Umfang von jährlich drei Millionen Euro einzuführen. Mit dieser soll für Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anreiz geschaffen werden, Kurzzeitpflegeplätze anzubieten, da das Einnahmeausfallrisiko vom Land übernommen würde.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung vorgelegt.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Änderung folgender Gesetze vorgesehen:

  • Artikel 1: Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
  • Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
  • Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Artikel 4: Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
  • Artikel 5: Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
  • Artikel 6: Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandgesetz

Es handelt sich im Wesentlichen um rechtstechnische Änderungen, welche den aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen DatenschutzGrundverordnung, Geoinformationssystemen und Schriftformerfordernis Rechnung tragen.

Mobilfunk-Warn-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen („Cell Broadcast“). Die Landkreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen.

Bekanntmachung der bundesweiten Fördermaßnahme „Land.Funk“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Fördermaßnahme „Land. Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ziel der Fördermaßnahme ist es, Modell- und Demonstrationsvorhaben auf den Weg zu bringen, welche die Möglichkeiten der neuen Mobilfunktechnologie (Gigabitnetze) nutzen und damit einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten. In einem ersten Schritt sind Interessenten aufgefordert, eine Projektskizze bis spätestens zum 15. Februar 2022 einzureichen.

Einlagenschutzsicherungsfonds privater Banken reduziert Sicherungsumfang

Der Bundesverband deutscher Banken reduziert den Sicherungsumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds weiter. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind ab 2023 nicht mehr geschützt. Kommunalrelevant ist ebenfalls, dass sich auch für Stiftungen und Unternehmen der Schutzumfang schrittweise bis 2030 auf 1 Million Euro (Stiftungen) bzw. 10 Millionen Euro (Unternehmen) reduziert.

Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse (IPCEI) überarbeitet

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung über die Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinem Interesse überarbeitet („IPCEI-Mitteilung“). Die neue IPCEI-Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022. Sie enthält die Kriterien, nach denen die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten für grenzübergreifende IPCEI in mindestens vier Mitgliedstaaten beurteilt, die Marktversagen beheben und bahnbrechende Innovationen in den Bereichen Mikroelektronik, der Batteriewertschöpfungskette, Wasserstoff, Cloud-Computing, Gesundheit sowie große Infrastrukturinvestitionen mit strategischer Bedeutung für die EU darstellen.

Landesrahmenverträge für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ratifiziert

Im Rahmen der ab 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes war der bisherige Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Regularien des SGB IX neu zu verhandeln. Infolge der zeitgleichen Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen sind für die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig und für die erwachsenen Leistungsberechtigten das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Sowohl seitens des Landes als auch der örtlichen Träger war zunächst eine Übergangsvereinbarung verhandelt worden, die zum 31. Dezember 2021 endet.

Trotz der zeitgleichen Herausforderung durch die Corona-Pandemie ist es gelungen, auf beiden Seiten die umfangreichen Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 SGB IX – ausschließlich digital – zu führen und bis Ende November 2021 auf Arbeitsebene zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Am 15. Dezember 2021 endete das Ratifizierungsverfahren und es haben alle Vertragspartner dem Landesrahmenvertrag des Landes (LRVü18) und dem der Kommunalen Spitzenverbände (LRVu18) zugestimmt. Derzeit ist das Unterschriftsverfahren eröffnet und zeitgleich auch das Beitrittsverfahren eröffnet worden.

Beide Verträge sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet, damit zu einem späteren Zeitpunkt eine Evaluation der Regelungen sowie Ergänzungen bzw. Anpassungen erfolgen können. Verschiedene Schwerpunkte, wie im kommunalen Bereich bspw. die Integrative Betreuung im Kindertagesstättenbereich und Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten müssen noch in den Unterarbeitsgruppen (weiter)entwickelt und verhandelt werden. Über einen einvernehmlichen Beschluss des gemeinsamen Vertragsorgans, die Gemeinsame Kommission, werden die weiterentwickelten oder auch neue Regelleistungsvereinbarungen nachträglich Bestandteil des Rahmenvertrages und erlangen über diesen im Vertrag angelegten Mechanismus Geltung.

Vertreter/innen des Nds. Sozialministeriums und des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie einerseits und der Geschäftsstellen des NLT und NST sowie kommunale Praktiker andererseits haben wechselseitig bei den Verhandlungen mitgewirkt. Die Zusammenarbeit zwischen Land und kommunalen Vertretern wie auch mit den Landesverbänden der Leistungserbringer und den Vertreter/innen der Interessensvertretungen, die erstmalig zu beteiligen gewesen sind, waren trotz der zum Teil unterschiedlichen Erwartungen und Sichtweisen von einem respektvollen und konstruktiven Dialog geprägt. Dies bildet eine gute Grundlage für die weiteren Herausforderungen, die mit den noch offenen fachlichen Themen allen Beteiligten in den nächsten drei Jahren bevorstehen.

Wir wünschen allen Abgeordneten der Kreistage und der

                                Regionsversammlung frohe Weihnachtsfeiertage sowie einen guten

                                                       Start in ein gesundes Jahr 2022!

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Landkreistag fordert mehr Gerechtigkeit und Stringenz in der Coronabekämpfung

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag am 7. Dezember 2021 die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich zu weiteren Corona-Schutzmaßnahmen abgestimmt. Für Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie für weite Teile des Einzelhandels soll danach inzidenzunabhängig eine 2 G / 2 G + Reglung gelten. Ungeimpfte sollen im öffentlichen und privaten Raum strengen Kontaktbeschränkungen unterworfen werden. Für Großveranstaltungen sind Kapazitätsbegrenzungen vorgesehen. Ab einer Inzidenz von 350 müssen Clubs und Diskotheken geschlossen werden und sollen auch bei privaten Zusammenkünften Personenobergrenzen gelten. In Schulen wird die Maskenpflicht eingeführt. Für den Silvester- sowie den Neujahrstag sollen besondere Vorgaben gelten. Ferner haben sich der Bund und die Länder auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht verständigt und es begrüßt, dass der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will.

Niedersächsischer Landtag stellt Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG fest

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sondersitzung am 7. Dezember 2021 auf Antrag der Landesregierung die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes festgestellt. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einem entsprechenden Landtagsbeschluss die Abs. 1 – 6 von § 28 a IfSG weiter angewendet werden. Damit schafft die Landesregierung die rechtliche Grundlage, um die entsprechenden Einschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere bei Warnstufe 3 weiter auf eine entsprechende rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG sind allerdings die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung, die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Schutzmaßnahmen von § 28 a Abs. 1 Nr. 11 – 14 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, Übernachtungsangeboten, Gastronomie, Betriebe und Gewerbe) sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene bereits wieder in Änderungen begriffen ist und der Deutsche Bundestag bereits in dieser Woche über eine entsprechende Gesetzesänderung des IfSG zweimal beraten hat.

Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes, insbesondere von § 182 NKomVG

Ebenfalls in der Sondersitzung am 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das sehr kurzfristig als Fraktionsentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebrachte Gesetz erweitert die Anwendbarkeit der Sonderregel des § 182 NKomVG. Diese Sonderregel für epidemische Lagen, die u. a. die Möglichkeit von Videositzungen vorsieht, konnte nach Entfallen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene seit dem 25. November 2021 nicht mehr angewandt werden. Die Norm ist nunmehr so formuliert, dass es für ihre Anwendbarkeit auch ausreicht, wenn entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a NGÖGD oder ein Beschluss des Niedersächsischen Landtags nach § 28 a Abs. 8 IfSG erfolgt ist. Da ein entsprechender Beschluss des Niedersächsischen Landtags am 7. Dezember 2021 erfolgt ist, können die gesamten Sonderregelungen des § 182 NKomVG wieder angewendet werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist am 9. Dezember 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten, sodass ab dem 10. Dezember 2021 die Regelungen des §182 NKomVG wieder anwendbar sind. Ferner werden mit dem Gesetzentwurf eine Reihe von anderen Coronabedingten Regelungen in der Pandemie, so die Sonderregelung im Niedersächsischen Kommunalwahlrecht, weiter zur Anwendung gebracht.

Durch eine weitere Ergänzung von § 182 Abs. 1 durch neue Sätze 2 und 3 ist es unabhängig von Bundestags- oder Landtagsbeschlüssen künftig auch möglich, § 182 NKomVG durch einen Beschluss der Vertretung vor Ort bei einem relevanten örtlichen Infektionsgeschehen oder wenn das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist, zur Anwendung zu bringen. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2 gemäß dem neuen Abs. 1 Satz 3 bereits angewendet werden, was es im Ergebnis möglich macht, einen entsprechenden Beschluss auch per Videokonferenz zu treffen, um die Schwierigkeit zu vermeiden, noch eine Präsenzsitzung in einer Infektions- oder Hochwasserlage durchführen zu müssen.

Kommunale Spitzenverbände nehmen Stellung zur Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Am Donnerstagmittag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgrund von zahlreichen Rückmeldungen aus den niedersächsischen Landkreisen wiederum Stellung zu dem sehr umfangreichen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung genommen. Wir haben in unserer Stellungnahme für einfachere und praktikablere Regelungen plädiert und darauf verwiesen, dass die zwei 2 G + Regelung, die schon durch die von der Landesregierung am letzten Freitag erklärte Nichtanwendung auf sog. geboosterte Personen aufgeweicht wurde, durch weitere vorgesehene Ausnahmen praktisch ins Leere läuft. Auch die vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der 2 G + Regelung für die Gastronomie bei der Nutzung von nur 70% der Kapazität ist nach zahlreichen Rückmeldungen nicht praktikabel. Auch ist das Testangebot nicht flächendeckend vorhanden. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wäre es daher sinnvoller und klarer, grundsätzlich auf eine 2 G Regelung zu setzen und dafür die für das Infektionsgeschehen besonders riskanten Großveranstaltungen noch deutlicher als im Verordnungsentwurf von der Landesregierung geplant zu reduzieren.

Ferner haben wir darauf hingewiesen, dass durch das Sinken des landesweiten Hospitalisierungsindikators womöglich schon am Wochenende ein landesweites Zurückfallen auf die Warnstufe 1 erfolgen könnte, obwohl sich die örtliche Inzidenzen durchgehend in Warnstufe 2 oder 3 befinden und auch die landesweite Belegung der Intensivbetten mit weiter über 10 Prozent sich in Warnstufe 2 befindet. Ferner drohen einige Kommunen die Inzidenzzahl von 350, nach der entsprechend dem Entwurf der Landesregierung die Warnstufe 3 gilt, ggf. in der nächsten Woche dauerhaft zu erreichen. Wenn diese Kommunen zunächst am Wochenende das Ende der Warnstufe 2 und das Gelten der Warnstufe 1 feststellen müssten, um wenige Tage später die Warnstufe 3 auszurufen, würde dies in der Bevölkerung auf weitgehendes Unverständnis stoßen und eine Kommunikation der Regelungen weiter erschweren.

Es ist damit zu rechnen, dass die Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Laufe des Freitags oder Samstags von der Landesregierung elektronisch bekanntgemacht wird und am folgenden Tag in Kraft tritt.

Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfen IV (Corona-Wirtschaftshilfen)

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

ÖPNV-Rettungsschirm: Bereitstellung von Landesmitteln für 2022

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung in Zusammenhang mit der sich zuspitzenden epidemischen Lage (u.a. erneute Homeoffice-Pflicht sowie 3 G Regelung für den ÖPNV) ist absehbar, dass auch für das Jahr 2022 weitere Einnahmeverluste im ÖPNV zu erwarten sind, da sich die Nachfrage nur schrittweise erholen wird. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert für das Jahr 2022 daher schon jetzt erneut Verluste von 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro.

Ebenfalls ist es aktuelles gemeinsames Bestreben, den Präsenzunterricht in den Schulen, wenn irgend möglich, dauerhaft aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionsentwicklung würde daher zum Beispiel ein Verzicht auf Verstärkerbusse und erweiterter Hygienemaßnahmen im ÖPNV nach Ende der Weihnachtsferien keinerlei Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm laufen jedoch zum 31. Dezember 2021 aus.

Angesichts dieser Sachlage hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 1. Dezember 2021 hierzu ein Schreiben an den Niedersächsischen Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag gerichtet. Wir haben in unserem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass aus unserer Sicht nunmehr zeitnaher Handlungsbedarf besteht und ein Abwarten auf Entscheidungen der neuen Bundesregierung für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 aufgrund der sich jetzt bereits abzeichnenden, weiteren schweren Verluste für die Aufgabenträger des ÖPNV als Folge der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht vertretbar ist. 

Wir haben in unserem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann daher gebeten, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter haben wir darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes: Stellungnahme der AGKSV

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erarbeitet, die am 26. November 2021 vom federführenden Verband an das Nds. Innenministerium übermittelt worden ist. Der Stellungnahme sind als Vorbemerkung gemeinschaftlich mit dem LFV erarbeitete Schwerpunktsetzungen vorangestellt, die im Land Niedersachsen prioritär angegangen werden sollten, unter anderem hinsichtlich der finanziellen Verantwortung des Landes, einem Ausbau des Aus- und Fortbildungsangebots sowie der Entlastung des Ehrenamtes.

Kritisiert wird zunächst die Änderung der Regelungen zur Feuerwehrbedarfsplanung (§ 2) – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung sowie die Anhörungsverpflichtung durch Einbindung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Abgelehnt wird zudem die Regelung des vorgesehenen neuen § 2 a zu den Kameradschaftskassen. Die Regelung wird nahezu einhellig als zu bürokratisch, ehrenamtsunfreundlich und schlicht nicht umsetzbar empfunden. Darüber hinaus bestehen seitens der AG KSV auch grundsätzliche, ggf. verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer zwangsweisen Überführung der Vermögen der aktuell gebildeten Kameradschaftskassen in das Vermögen der Kommune als Sondervermögen.

Die Ermöglichung der Beschäftigung von hauptamtlichem Personal in Freiwilligen Feuerwehren (§ 12) wird grundsätzlich abgelehnt. Ehrenamtliches Engagement ist das Wesensmerkmal der Freiwilligen Feuerwehr. Insofern halten wir das Bereithalten hauptamtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Mitglieder für hiermit nicht vereinbar. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft differenziert bewertet wird die Einführung einer Option zur Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften (§ 22a). Während die Regelung vom NST begrüßt wird, sehen NLT und NSGB diese kritisch und verweisen auf den ganz allgemeinen Grundsatz „Ehrenamt führt Ehrenamt“.

Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes durch die niedersächsischen Kommunen

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet die Kommunen, ihre Dienstleistungen bis Ende 2022 auch online bereitzustellen. In Niedersachsen sollte das OZG gemeinsam mit dem Land im Rahmen des Programms Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN) umgesetzt werden.

Gut ein Jahr vor dem Ende der Umsetzungsfrist ist festzustellen,

  • der Termin für die Umsetzung aller Verwaltungsleistungen unrealistisch ist. Eine entsprechende Nachjustierung durch die neue Bundesregierung ist zu erwarten,
  • die bisherigen Ergebnisse des Programms DVN aus kommunaler Sicht ungenügend sind,
  • eine weitere kommunale Mitarbeit im Programm DVN nur noch in den Projekten 3 (Online-Dienste) und 15 (Modellkommunen) sinnvoll erscheint,
  • weiterhin unklar ist, wie die so genannten „Einer-für-alle“-Leistungen durch die Kommunen genutzt werden können,
  • die niedersächsischen Kommunen insbesondere was die Nutzung von Basisdiensten angeht, weiterhin mit dem Land zusammenarbeiten werden,
  • gerade kleinere und mittlere Kommunen Unterstützung benötigen.

Vor diesem Hintergrund haben die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände beschlossen, sich aus dem Gesamtprogramm DVN zurückzuziehen. Die Mitwirkung wird auf die Projekte „Online Dienste“ und „Modellkommunen“ fokussiert.

Unseren Mitgliedern wird empfohlen, sich gemeinsam mit anderen Kommunen und mit Unterstützung der kommunalen IT-Dienstleister und der GovConnect zunächst auf die Umsetzung der Basisdienste und der bereits verfügbaren Online-Dienste zu konzentrieren.

Online-Dienste, insbesondere zukünftige EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern, sollen über eine einheitliche Basisplattform für alle genannten Portale der IT-Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies erscheint als richtiger, kostensparender und arbeitsteiliger Weg. Gemeinsam mit der GovConnect GmbH und den kommunalen IT-Dienstleistern sollen hierzu kurzfristig weitere Hinweise gegeben werden. Diese sind von uns gebeten worden, zunächst aufzuzeigen, welche Online-Dienste bereits jetzt zur Verfügung stehen und von den Kommunen kurzfristig eingesetzt werden können. Im Anschluss daran sollen kurzfristige Wege zur Bereitstellung weiterer Online-Dienste aufgezeigt werden.

Ablauf der Umtauschfrist für EU-Führerscheine

Die Richtlinie 2006/126/EG sieht bis zum 19. Januar 2033 den vollständigen Umtausch aller vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in neue EU-Führerscheine vor. Als erste Stufe sind bis spätestens zum 19. Januar 2022 Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen, die vor 1999 ausgestellt wurden.

Nach Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitglieder werden aufgrund der CoronaPandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen (Kontakteinschränkungen, reduzierten Öffnungszeiten usw.) in der verbleibenden Zeit bis 19. Januar 2022 wahrscheinlich nicht mehr genügend Termine für alle umtauschverpflichteten Führerscheininhaberinnen und -inhaber angeboten werden können. Gemäß § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung verliert der Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist seine Gültigkeit. Bei einer Verkehrskontrolle fällt deshalb für die Bürgerinnen und Bürger ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro an.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an den Nds. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie den Nds. Innenminister Boris Pistorius gewandt, mit der Bitte, in Niedersachsen eine Weisung an die Polizeidirektionen herauszugeben, dass bei festgestelltem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorerst keine Verwarngelder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern festgesetzt werden, sondern es bei einem Hinweis auf die Rechtslage verbleibt. Zudem haben wir angeregt, hierzu eine bundeseinheitliche Regelung zu finden.

18. eGovernment Benchmark Report der EU-Kommission veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den 18. eGovernment Benchmark Report veröffentlicht. Darin werden die Verfügbarkeit und Qualität digitaler Verwaltungsleistungen für verschiedene Lebensbereiche von Bürgern und Unternehmen untersucht und bewertet. 

strategiewechsel

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag heute die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

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Landrätinnen und Landräte fordern verlässliche Impfstofflieferungen und umgehendes Handeln von Bund & Land

Die niedersächsischen Landkreise fordern den Bund und das Land Niedersachsen auf, in der aktuellen Krisensituation wieder vor die Lage zu kommen und stringenter zu handeln: „Die Landrätinnen und Landräte haben sich für eine Rückkehr zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung ausgesprochen, wie wir sie bis 30. September 2021 hatten. Wir brauchen hier dringend mehr Verlässlichkeit. Morgen gilt in Niedersachsen fast flächendeckend die Warnstufe 2. In dieser Lage sollte der Landtag die pandemische Lage und die Landesregierung sodann das außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht feststellen. Dann können beispielsweise dringend benötigte Helfer des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer am Dienstag dieser Woche die aktuelle Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer entsprechenden Abfragezusammen.

„Zudem wirkt die wohl heute Abend zu erwartende Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung wie aus der Zeit gefallen: Wollen wir wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender wird? Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern darf kein Argument für Zögern in Niedersachsen sein. Der Rat der Wissenschaftler ist eindeutig: Nur drastische Kontaktreduzierungen werden gegen die aktuelle Welle noch helfen. Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eindrucksvoll die Handlungsmöglichkeiten des Staates für das Gemeinwohl“, so Meyer.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung – CoronaImpfV-TestV-ÄndV) übersandt. Folgende Änderungen an den Verordnungen sind vorgesehen:

  • Es wird durch eine Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV klargestellt, dass die Impfung auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt und mithin ein Impfanspruch besteht, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischimpfung über- oder unterschritten werden.
  • Die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund soll auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 Corona-ImpfV-E).
  • Mit der Aufhebung von § 15 Abs. 2 TestV wird eine weitergehende Übernahme der Kosten, die ab dem 1. Januar 2022 abgerechnet werden, durch den Bund umgesetzt.
  • Künftig sollen auch Arztpraxen und Apotheken die Leistungen bei Vornahme der Testung mit einem PoC-PCR-Testgerät abrechnen können.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-VirusKrankheit COVID 19 Stellung zu nehmen.

Um einer Überlastung der stationären Gesundheitsversorgung in Niedersachsen aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens entgegenzuwirken, sollen durch ein Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Eingriffe neben Betten auch personelle Ressourcen in den Krankenhäusern freigezogen werden.

NLT und NSGB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die äußerst kurze Fristsetzung angemerkt, die beabsichtigte Regelung zur Beschränkung des Regelbetriebs in den Krankenhäusern dem Grunde nach aber als sachgerecht angesehen. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass der mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 21a Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelte „Versorgungszuschlag für die Versorgung von COVID-19 Patienten“ ausschließlich eine tatsächlich erfolgte/durchgeführte Behandlung eines COVID-19 Patienten vergütet, nicht jedoch die mit der o. a. Verordnung verbindlich festgelegte Vorhaltekapazität. Eine solitäre Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf ohne eine parallele, zeitgleiche Vergütungsregelung für die Vorhaltung entsprechender Bettenkapazitäten durch den Bund oder das Land geht wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der Krankenhäuser. Dies ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich viele Krankenhäuser aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen befinden, nicht hinnehmbar.

Sofern es keine entsprechende Ausgleichsregelung durch den Bund geben wird, wird daher das Land in der Pflicht gesehen, in die Verordnung eine Regelung für einen angemessenen Kostenausgleich für die von der Freihaltepflicht betroffenen Krankenhäuser aus Landesmitteln aufzunehmen. Einer Presseinformation des MS vom 30. November 2021 zufolge ist die Verordnung bereits am 30. November 2021 durch elektronische Verkündung in Kraft getreten. Die geforderte Regelung zum Ausgleich der finanziellen Folgen für die Krankenhäuser ist nicht aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie 

Auf Bundesebene ist der Entwurf einer Formulierungshilfe für die zukünftige Regierungskoalition für ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekannt geworden. Der Deutsche Landkreistag betont, der Entwurf sei noch nicht finalisiert. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Es wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für in Einrichtungen tätiges Personal eingeführt. Die Einrichtungen, die in § 20a Abs. 1 genannt sind, umfassen u. a. Krankenhäuser und Einrichtungen, zum ambulanten Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen sowie Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Um die gesteigerte Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus auch perspektivisch zu decken, sollen zusätzlich zu Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt werden, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.
  • Zudem sind Ausgleichszahlungen für diejenigen Krankenhäuser vorgesehen, die nicht primär in die Versorgung von COVID-19-Patienten eingebunden, aber aktuell perspektivisch stark belastet sind.
  • Im Beirat des BMG, der sich mit der Krankenhausfinanzierung im Rahmen der Pandemie beschäftigt, wurde außerdem am 1. Dezember 2021 verabredet, dass für somatische Krankenhäuser mit einer Notfallversorgungsstufe eine Freihaltepauschale von Mitte November bis Ende Dezember 2021 vorgesehen wird, entsprechend dem Vorgehen in der „zweiten Welle“.
  • Weiterhin wird in der Formulierungshilfe eine Prämie für die Pflegekräfte und andere Beschäftigte auf Intensivstationen vorgesehen, in Rede stehen hierfür dem Vernehmen nach 3.000 Euro.

Erneute Initiative des Bundes zu Testungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundeskanzleramt hat in einem Anschreiben an die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände die erneute Unterstützung der Bundeswehr für den Einsatz in Alten- und Pflegeeinrichtungen im Wege der Amtshilfe angeboten und die Landkreise um Koordination vor Ort gebeten. Der Deutsche Landkreistag hat die Unterrichtung der Landkreise zugesagt, gleichwohl verdeutlicht, dass vorrangig die Träger der Alten- und Pflegeeinrichtungen für die Gewinnung von Personal die Verantwortung tragen. 

In einer unmittelbaren Reaktion hat das Bundeskanzleramt daraufhin nochmals dringlich um die Unterrichtung der Landkreise geworben, die subsidiäre Rolle des Einsatzes der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe ausdrücklich anerkannt sowie sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Heimträger nicht ausreichend eigene Kapazitäten aufgebaut hätten. Auf explizite Nachfrage konnte das Kanzleramt eine Übernahme der amtshilfebedingten Auslagen nicht verbindlich zusagen. Die Landkreise sollten aber davon ausgehen können, dass es einen politischen Beschluss für eine Erstattung amtshilfebedingter Auslagen wie in der Vergangenheit auch geben werde.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“

In zwei am 30. November 2021 verkündeten Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass sowohl die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wie die Regelungen über flächendeckende Schulschließungen, die das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen hatte („Bundesnotbremse“), mit der Verfassung vereinbar waren. In beiden Entscheidungen betont das BVerfG den Einschätzungsspielraum, über den der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer unklaren wissenschaftlichen Erkenntnislage und angesichts erheblicher Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter verfüge. Davon ausgehend hält das Gericht Kontakt- und selbst Ausgangsbeschränkungen „in der konkreten Situation der Pandemie“ ungeachtet der erheblichen mit diesen Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffen für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Auch flächendeckende Schulschließungen waren nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. In solchen Maßnahmen liege zwar ein – ebenfalls sehr schwerwiegender – Eingriff in das vom BVerfG erstmals als Grundrecht anerkanntem Recht auf schulische Bildung sowie in das Familiengrundrecht, der aber gerechtfertigt gewesen sei. Zwar würden Kinder und Jugendliche seltener schwer an COVID-19 erkranken, sie könnten sich aber mit dem Virus anstecken und diesen übertragen. Die Ausführungen des BVerfG in diesem Zusammenhang lassen erkennen, dass Fortschritte bei der Impfkampagne Anlass für eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung von flächendeckenden Schulschließungen sein könnten. Darüber hinaus betont das BVerfG die die Länder treffende Verpflichtung, während des Verbotes von Präsenzunterricht möglichst Distanzunterricht anzubieten. Betont wird auch, dass der Staat je länger eine Gefahrenlage anhält, umso stärker verpflichtet sein könne, freiheitsschonendere Alternativen zu erforschen und einzusetzen, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. Insoweit wird dem Bund zugutegehalten, dass er die Länder bei der Digitalisierung finanziell unterstützt.

Im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit stellt das Gericht fest, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war. Auch die Ausgestaltung als selbstvollziehende und bundeseinheitlich wirkende Norm hat das BVerfG nicht beanstandet. Ohne nähere Begründung führt das Gericht insoweit aus, die Annahme des Gesetzgebers, ohne bundeseinheitlich wirkende Regelungen bestehe eine Schutzlücke, sei von dessen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt. 

Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2022

Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2022 (vgl. NLT-Aktuell 30/2021 S. 5) statt. Grundsätzlich stellten die kommunalen Spitzenverbände fest, dass es zwar einzelne Verbesserungen gibt, aber weder eine Rücknahme des Eingriffs in die kommunale Finanzausstattung durch Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen nach § 5 AGSBG II vorgenommen, noch eine Lösung zum Abbau des immensen Investitionsstaus bei der Krankenfinanzierung in Aussicht gestellt wurde.

Begrüßt wurden hingegen die vorgesehene Entlastung für die Kreisebene in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023, die Verlängerung der Fristen im Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurde nochmals die nachhaltige Kritik an der fehlenden Anschlussfinanzierung ab 2027 vorgetragen. Zur im Übrigen vorgesehenen gesetzlichen Umsetzung im Rahmen eines Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurden keine Bedenken erhoben.

Hinsichtlich des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hatten die Mehrheitsfraktionen noch am Tag vor der Sitzung einen Änderungsvorschlag mit Blick auf Vereinfachungen bei der Personalausstattung in Kindertagesstätten in Randzeiten eingebracht. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung nur insofern begrüßt, als dass das Land endlich die problematische Situation bei der Personalgewinnung in den Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern zur Kenntnis genommen hat. Insgesamt geht der Vorschlag aber nach ihrer Auffassung nicht weit genug. Eine weitere kurzfriste Änderung wurde für die Beamtenbesoldung eingebracht. Die für die Tarifbeschäftigten der Länder geregelte Corona-Sonderzahlung soll in Höhe von 1.300 Euro für aktive Beamte und von 650 Euro für Anwärter so geregelt werden, dass die Zahlung noch im ersten Quartal 2022 ausgezahlt werden kann. Im Übrigen soll dem Vernehmen nach der Tarifabschluss im nächsten Jahr wirkungsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden. Diese wurde von kommunaler Seite begrüßt.

Der Landeshaushalt und das Haushaltsbegleitgesetz sollen in der 50. Kalenderwoche beschlossen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und einen Änderungsantrag dazu vorgelegt. Die AG KSV hat begrüßt, dass die grundsätzliche Regelung des § 64 NKomVG zu Videositzungen in kommunalen Gremien in diesem Verfahren abgetrennt wurde und haben verdeutlicht, dass nach ihrer Einschätzung die Flexibilisierung der Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG angesichts der nun fehlenden Feststellung der pandemischen Lage dringend geboten erscheint. Wir haben ferner das Bedürfnis nach einer Sonderregelung auch für das Wahlrecht betont und erneut darauf hingewiesen, dass wir wegen der derzeit fehlenden Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 NGÖGD und der Sonderregelungen des NKatSG die Feststellung einer pandemischen Lage auf Bundes- oder Landesebene weiterhin für sachgerecht halten. Sollte dies nicht geschehen, müsste das Land die Anwendbarkeit der genannten Sonderregelungen im NGÖGD und im NKatSG ebenfalls prüfen.

Unmittelbar im Vorfeld der abschließenden Beratung im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages am heutigen Donnerstag hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am späten gestrigen Abend erneut an den Vorsitzenden des Innenausschusses gewandt und eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 182 NKomVG auch für den Fall angeregt, dass der Landtag einen Beschluss im Sinne des aktuellen § 28a Abs. 8 des IfSG fasst. Ausdrücklich wurde aber darauf hingewiesen, dass die AG-KSV grundsätzlich mit Erreichen der Warnstufe 2 das Feststellen der epidemischen Lage durch den Landtag für geboten erachtet.

14 Regionen bewerben sich als „Zukunftsregion in Niedersachsen“

Wie das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung mit Pressemitteilung vom 1. Dezember 2021 mitgeteilt hat, haben sich 14 Regionen in Niedersachsen als „Zukunftsregion in Niedersachsen“ beworben und Ideenskizzen eingereicht. Diese Kooperationen dürfen nun ihre Konzepte mit finanzieller Förderung des Landes weiter ausbauen und erhalten damit die Chance auf EU-Fördermittel von insgesamt mehr als 95 Millionen Euro bis 2027. Die 14 Regionen sind die folgenden Landkreise, die Region Hannover und (kreisfreien) Städte:

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes: Neuzuschnitt der Wahlkreise

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10256). Mit diesem soll eine Neuordnung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode vorgenommen werden, die aufgrund der ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist. Im Ergebnis soll im Norden (Raum Lüneburg) ein neuer Wahlkreis entstehen, im Süden (Raum Seesen) dafür einer entfallen.

Aufgrund der festgestellten Abweichungen der Größe einiger Wahlkreise vom Durchschnitt aller Wahlkreise ist es notwendig, eine punktuelle Neuabgrenzung und Neuordnung der Wahlkreise vorzunehmen, da aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungszahlen und der seit der letzten Landtagswahl erfolgten Gebiets- und Namensänderungen einzelner Kommunen in den betroffenen Gebieten eine verfassungskonforme Durchführung der Landtagswahl unter Beibehaltung der bestehenden Wahlkreisgrenzen nicht gewährleistet werden kann. Aufgrund der Überschreitung der verfassungsmäßigen Toleranzgrenze von +/- 25 Prozent besteht bei vier Wahlkreisen Handlungsbedarf:

bisheriger Wahlkreis 13 (Seesen) – 31,03 Prozent

bisheriger Wahlkreis 19 (Einbeck) – 26,69 Prozent

bisheriger Wahlkreis 49 (Lüneburg) + 28,12 Prozent

bisheriger Wahlkreis 60 (Osterholz) + 25,56 Prozent

Aufgrund des Handlungsbedarfs in Südniedersachsen soll unter anderem der bisherige Wahlkreis 13 (Seesen) aufgelöst und damit einhergehend eine Neuordnung der angrenzenden Wahlkreise in dieser Region erfolgen. Im Raum Lüneburg soll aufgrund der stetigen Zunahme der Bevölkerungszahlen zusätzlich ein neuer Wahlkreis 48 geschaffen werden. Der neue Wahlkreis Lüneburg-Land erhält vom Wahlkreis Lüneburg-Stadt Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, von Lüneburg-Lüchow-Dannenberg die Samtgemeinde Scharnbeckund von Uelzen die Samtgemeinde Ilmenau. Die Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Die Gesamtanzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 87.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Derzeit befasst sich der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages mit dem Gesetzesvorhaben.

Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Nachbesetzung vor allem von Hausarztsitzen in ländlichen Gebieten zunehmend schwieriger wird. Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung reichen nicht aus, um den erkennbaren Bedarf vor Ort nachhaltig zu decken. Der Gesetzentwurf sieht ergänzend zu übrigen Steuerungsinstrumenten zur Eindämmung der prognostizierten Versorgungslücken als Teil eines Maßnahmenpakets die bevorzugte Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige vor, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten. Über diese „Landarztquote“ sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen 20 Bewerberinnen und Bewerber je Hochschulstandort im Studiengang Humanmedizin zugelassen und für die hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum gewonnen werden. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzentwurf können der LT-Drs. 18/10176 entnommen werden.

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien

Das Land Niedersachsen fördert seit Ende 2016 kommunale ÖPNV-Aufgabenträger bei dem Betrieb von landesbedeutsamen Buslinien. Als Grundlage für die Förderung gilt der Erlass über die Gewährung von Zuwendungen für die Finanzierung von landesbedeutsamen Buslinien im ÖPNV vom 29. Dezember 2016. Dieser Erlass läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Die erfolgreiche Förderung landesbedeutsamer Buslinien soll 2022 in Form einer Förderrichtlinie fortgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) hat uns den Entwurf des Fördererlasses über die Finanzierung landesbedeutsamer Buslinien mit der Gelegenheit zu einer kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Als Neuerungen sind u.a. vorgesehen:

  • Der Basisförderbetrag wird von 0,98 Euro/km auf 1,05 Euro/km angehoben. Dies entspricht einer knapp siebenprozentigen Steigerung der Lebenshaltungskosten, die von 2016 bis 2020 gegeben war. Die weiteren, nach Steuerkraft gestaffelten Förderbeträge werden im unveränderten Verhältnis entsprechend angehoben.
  • Zur Stimulierung der Aufgabenträger wird bei einer Neueinrichtung und Ausschreibung einer Linie eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung vorgesehen (Aufschlag von 10 Cent je km), um den Aufgabenträgern einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, die mit der Neuplanung und Ausschreibung verbundenen Initialkosten auf sich zunehmen. 

Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP

SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 24. November 2021 Tage ihren Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorgelegt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu Folgendes aus:

In dem 177-seitigen Dokument mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wird erwartungsgemäß ein Fokus auf Klimaschutz, Digitalisierung, soziale Sicherung, gesellschaftliche Erneuerung und Staatsmodernisierung gelegt. Zu den damit zwangsläufig im Zusammenhang stehenden Finanzfolgen enthält der Koalitionsvertrag demgegenüber nur vage Aussagen, etwa im Hinblick auf die ‚äußerst anspruchsvolle haushaltspolitische Ausgangslage‘. Insbesondere enthält das Papier keine Liste prioritärer Vorhaben mit Finanzierungsansätzen – anders als 2018. Verwiesen wird auf die Einhaltung der Schuldenbremse ab 2023 (S. 158), bei der 2022 von der Ausnahmeklausel Gebrauch gemacht werden soll. Zudem sollen Sondervermögen Kreditaufnahmebefugnisse erhalten (Deutsche Bahn, BImA).

Die Koalitionspartner haben einige Kernbotschaften in dem Kurzpapier zusammengefasst.

Kommunalrelevante Aspekte sind insbesondere:

  • mehr digitale Verwaltung durch Entbürokratisierung und Standardisierung von ITSchnittstellen zwischen Bund und Ländern,
  • Beschleunigung und Entbürokratisierung des Digitalpakts Schule sowie Digitalpakt 2.0,
  • Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren,
  • massiver Ausbau Erneuerbarer Energien,
  • Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft im Industriemaßstab,
  • Aufbau eines Leitmarkts für E-Mobilität und einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur,
  • Ablösung des Arbeitslosengeldes II durch ein Bürgergeld,
  • Einführung einer Kindergrundsicherung, in der alle bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen gebündelt werden sollen,
  • Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Familien,
  • neue Impulse für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums,
  • Steigerung der Bildungsausgaben gemeinsam mit den Ländern,
  • Verbesserung der Bedingungen in der Altenpflege,
  • Einrichtung eines Corona-Krisenstabes.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag auf S. 128 folgende Passage:

„Bei neuen Aufgaben, die der Bund auf die anderen Ebenen übertragen will, wird auf die Ausgewogenheit der Finanzierung stärker geachtet. Dazu gehört auch weiterhin eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung, -versorgung und -integration sowie die dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.“

Sozialplattform für das Onlinezugangsgesetz, NLT wirkt im Bereich SGB II mit

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der bundesweiten „Sozialplattform“ soll ein zentraler Online-Zugang zu Sozialleistungen eingerichtet werden, welcher Antrags- und Beratungsdienstleistungen nutzerfreundlich anbietet und an die zuständigen Stellen vor Ort vermittelt. Die Realisierung der Sozialplattform erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Bereich des SGB II ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass sich zur Umsetzung des OZG und zur Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse auf Initiative der Hessischen Kommunalen Jobcenter mit maßgeblicher Unterstützung der Kommunalen Jobcenter (KJC) in Niedersachsen eine umfassende Projektstruktur gebildet hat. In einem bundesländerübergreifenden Austausch stimmen die beteiligten KJC die Arbeitsverteilung und die Projekte ab. In einem gesonderten Prozess des „kleinen verteilten Vorgehens“ (kvV) werden die OZGAnträge für das SGB II durch die KJC selbst entwickelt. Die OZG- und FIM-konformen Prozesse werden dann dem Themenfeldfederführer Nordrhein-Westfalen sowie dem CoFederführer Hessen zugeleitet. Die erarbeiteten Produkte des SGB II finden Eingang in die kommenden Digitalisierungsstraßen und werden in den Freigabeprozess für die OZGPlattform und die FIM-Plattform gelenkt. Zuletzt hat das Kompetenzteam aus Hessischem Städtetag und NLT am 18. November 2021 die OZG-Prozesse „Einstiegsgeld“, „Betriebskostenabrechnung“, „Durchführung von Arbeitsgelegenheiten“ sowie „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ zur Genehmigung vorgelegt.

Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetzes beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Fristen im Ganztagsfinanzierungsgesetz und im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben.

Verfassungswidrigkeit der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt der Vorteilslage für aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungswidrig erklärt. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur rückwirkenden Erhebungsmöglichkeit auch in anderen Bundesländern an. Für Niedersachsen hatte der Landesgesetzgeber hierauf bereits mit Gesetz vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) reagiert. Seither regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG, dass die Festsetzung eines Beitrages auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt.

11. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 11. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde in diesem Jahr durch Frau Ministerin Daniela Behrens (MS) in einer hybriden Veranstaltung verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus 61 Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Psychische Gesundheit in jeder Lebensphase stärken

Projekttitel: „MOIN – Mobile Inklusion“

Ausgezeichnet: Verein „Die Brücke – Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e. V.“

Preiskategorie: Gemeinsam in Bewegung bleiben

Projekttitel: „Fit gegen Corona“

Ausgezeichnet: Berufsbildende Schulen des Landkreises Peine

Preiskategorie: eHealth – digital unterstützt in Behandlung, Pflege und Reha

Projekttitel: „ELISE – Ein Lernendes und Interoperables, Smartes Expertensystem für die pädiatrische Intensivmedizin“

Ausgezeichnet: Medizinische Hochschule Hannover (MHH) (Abteilungen: Pädiatrische Kardiologie und Intensivmedizin der MHH und das Peter L. Reichertz Institut für Medizinische Informatik der TU Braunschweig und der MHH)

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage www.gesundheitspreis-niedersachsen.de zur Verfügung.

Tierschutz: Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Im September 2019 hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf einer Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften und im Juni 2020 einen überarbeiten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vorgelegt. Nunmehr ist die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 4970).

Mit der Verordnung werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigt. Insbesondere werden Haltungs- und Betreuungsanforderungen angepasst und ein Ausstellungsverbot für Hunde vorgesehen, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Durch Änderungen in der Tierschutztransportverordnung wird zudem über das Unionsrecht hinausgehend der Verstoß gegen Temperaturüberschreitungen während des Transports als Ordnungswidrigkeit geahndet und bußgeldbewehrt.

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Die niedersächsischen Landkreise fordern den Bund und das Land Niedersachsen auf, in der aktuellen Krisensituation wieder vor die Lage zu kommen und stringenter zu handeln: „Die Landrätinnen und Landräte haben sich für eine Rückkehr zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung ausgesprochen, wie wir sie bis 30. September 2021 hatten. Wir brauchen hier dringend mehr Verlässlichkeit. Morgen gilt in Niedersachsen fast flächendeckend die Warnstufe 2. In dieser Lage sollte der Landtag die pandemische Lage und die Landesregierung sodann das außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht feststellen. Dann können beispielsweise dringend benötigte Helfer des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer die aktuelle Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer entsprechenden Abfrage zusammen.

„Zudem wirkt die wohl heute Abend zu erwartende Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung wie aus der Zeit gefallen: Wollen wir wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender wird? Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern darf kein Argument für Zögern in Niedersachsen sein. Der Rat der Wissenschaftler ist eindeutig: Nur drastische Kontaktreduzierungen werden gegen die aktuelle Welle noch helfen. Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eindrucksvoll die Handlungsmöglichkeiten des Staates für das Gemeinwohl,“ so Meyer.

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MPK-Beschluss zu Corona-Maßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich mit Beschluss vom 18. November 2021 erneut auf Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie verständigt. Der Beschluss sieht vor allem das Folgende vor:

  • Bund und Länder haben sich darauf verständigt, das Impfangebot auszuweiten. DerBund sagt zu, von den Ländern organisierte Impfmöglichkeiten einschl. der Impfzentren bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
  • Für Mitarbeiter sowie Besucher von Alten- und Pflegeheimen sieht der Beschluss eine tägliche Testpflicht vor; geimpfte Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie mobiler Pflegedienste soll der Bund eine Impfpflicht vorsehen. Pflegekräfte sollen erneut einen Bonus erhalten, die Krankenhäuser wirtschaftlich entlastet werden. Das THW sowie die Bundeswehr stehen für Unterstützungsleistungen beim Testen, Impfen und den Aufgaben des ÖGD zur Verfügung.
  • Arbeitsplatz: Hier soll die 3G-Regelung gelten; Arbeit soll möglichst vom häuslichen Arbeitsplatz aus ermöglicht werden.
  • Auch im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr soll die 3G-Regelung greifen. Über eine Anschlussregelung für den ÖPNV-Rettungsschirm soll zeitnah verhandelt werden.
  • Der Bund wird Ländern und Kommunen Masken und weitere Materialien kostenfrei zur Verfügung stellen.
  • Ab einem Schwellenwert von 3 soll eine flächendeckende 2G-Regelung für zahlreiche Einrichtungen und Veranstaltungen gelten. Eine 2plus-Regelung, die Tests auch für Geimpfte und Genesene vorsieht, greift ab einem Schwellenwert von 6 und soll sich vor allem auf Orte erstrecken, an denen das Infektionsrisiko besonders hoch ist. Von den weitergehenden Möglichkeiten des novellierten Infektionsschutzgesetzes wollen die Länder ab einem Schwellenwert von 9 Gebrauch machen. Der neugefasste § 28a Abs. 8 IfSG enthält insoweit eine Länderöffnungsklausel, die einen Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes voraussetzt.

Die nächste Zusammenkunft von Bund und Ländern soll am 9. Dezember 2021 stattfinden. Bis dahin sollen die Wirkungen der auf Grundlage des IfSG umgesetzten Maßnahmen evaluiert werden.

Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz sieht vor, dass auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und bis zum 19. März 2022 eine Reihe von Schutzvorkehrungen aus dem Katalog des § 28a IfSG angeordnet werden können. Darüber hinaus können die Länder auf ihr Gebiet begrenzt eine besondere epidemische Lage feststellen und auf dieser Grundlage weitergehende Maßnahmen anordnen. Das Gesetz beinhaltet ferner eine 3G-Regelung für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht. In Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt auch für geimpfte Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht. Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen wird bis Ende März 2022 verlängert. Das unbefugte bzw. unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen bzw. der Gebrauch solcher unrichtigen Zeugnisse wird unter Strafe gestellt.

Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen am 24. November 2021 in Kraft getreten

Am 24. November 2021 ist eine vollständig neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Die komplette Neufassung mit 23 Paragraphen war wegen der Änderungen im Bundesrecht erforderlich geworden. Auch Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus der Anhörung aufgreifend (siehe Ausgabe von letzter Woche), verschärft die Verordnung zahlreiche Bestimmungen insbesondere zur Teilnahme am Veranstaltungen, für Discotheken und die Gastronomie und legt für den Innenbereich in vielen Fällen die 2-G-Anforderung fest. Die Warnstufen werden entsprechend der Vereinbarung im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz verschärft; künftig gilt z.B. die Warnstufe 2 bei der Hospitalisierung bereits ab einem Wert von mehr als 6 Fällen je 100.000 Einwohnern. Durch die Verordnung selbst wird wegen des auch in Niedersachsen weiter rasant ansteigenden Infektionsgeschehens die Warnstufe 1 ab dem 24. November 2021 festgestellt. Sollte die Entwicklung der Infektionszahlen sich so fortsetzen, wird für weite Teile des Landes Mitte nächster Woche das Erreichen der Warnstufe 2 festzustellen sein. Dann gilt für weite Teile des öffentlichen Lebens die 2G+ Regelung, d.h. auch geimpfte oder genesene Personen müssen tagesaktuelle Tests vorlegen. Die Verordnung ist zunächst bis zum 22. Dezember 2021 befristet. Es ist aber vorher mit weiteren Anpassungen zu rechnen, da die Ausgestaltung der Stufe 3 noch nicht vollständig erfolgt ist und bei allgemeinen Betriebsschließungen einer Zustimmung des Landtags bedarf.

Lücke zur Unzeit: Krisenregelung für Kommunen laufen aus

„Der Niedersächsische Landtag hat im Juli 2020 kluge Sonderregeln für die Willensbildung in den Kommunen beschlossen. Damit sind die Räte und Kreistage auch bei hohen Infektionszahlen vor Ort gut zu Recht gekommen ist. Diese verfahrensmäßigen Erleichterungen laufen nun wegen der sachlich falschen Beendigung der epidemischen Lage auf Bundesebene heute (Donnerstag, den 25. November 2021) um Mitternacht aus. Eine entsprechende Feststellung auf Landesebene hat der Niedersächsische Landtag bisher nicht getroffen. In der wohl schlimmsten Situation der Pandemie, in dem uns jeden Tag Horrornachrichten von den Intensivstationen erreichen, können die Krisen-Sonderregeln nicht mehr angewendet werden. Der Instrumentenkasten des Landes wird schwächer statt stärker“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, am 25. November 2021 in Hannover.

Meyer forderte die Landespolitik auf, schnellstmöglich die epidemische Notlage auf der Landesebene festzustellen, wenn der Bundesgesetzgeber seinen Fehler nicht umgehend korrigiere. Ferner appellierte er an den Niedersächsischen Landtag, im Dezemberplenum die Verfahrenserleichterungen für die Kommunen im § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wieder in Kraft zu setzen. Diese notwendige Maßnahme sollte aber nicht mit der sorgfältig zu prüfenden Frage verbunden werden, ob auf Dauer sog. Hybridsitzungen, also Sitzungen mit Präsenz vor Ort wie mit digitaler Teilnahme, zugelassen werden sollen. Die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung bedürften zuvor einer intensiven Diskussion mit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik. 

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung und anderen Verordnungen veröffentlicht

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 13. November 2021 in Kraft getreten. Mit den Änderungen der TestV wird mit § 4a die kostenlose Bürgertestung wiedereingeführt. Zudem wird geregelt, dass Beauftragungen von Teststellen, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, fortgelten. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt. Die Beschränkung neuer Beauftragungen auf Sanitätshäuser und Drogerien, die im Entwurf vorgesehen war, wurde nicht übernommen.

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 16. November 2021 in Kraft getreten. Insbesondere wird in § 3 CoronaImpfV geregelt, dass Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen beauftragten Dritten sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams die Impfstoffe auch direkt vom jeweiligen Land beziehen können. Zudem werden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach §107 SGB V neu als Leistungserbringer aufgenommen. In § 6 CoronaImpfV wird die Vergütung der Leistungserbringer außerhalb von Impfzentren und mobilen Impfteams von 20 Euro auf 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auf 36 Euro angehoben.

Erlassentwurf zur Erleichterung der behördlichen Kontaktnachverfolgung

Angesichts der stark zunehmenden Dynamik im Infektionsgeschehen, sowie den vermehrt aufgetretenen Überlastungsanzeigen seitens der Gesundheitsämter in Bezug auf die Kontaktpersonennachverfolgung, beabsichtigt das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit und Soziales im Wege eines Erlasses, den Gesundheitsämtern einen erweiterten Spielraum in der Priorisierung der Kontaktverfolgung einzuräumen. Den Gesundheitsämtern soll ermöglicht werden, die vorhandenen Ressourcen auf Infizierte mit engem Kontakt zu Risikogruppen und auf Infizierte mit hohem Verbreitungsrisiko zu fokussieren, bei denen eine Kontaktnachverfolgung zwingend notwendig sein wird. Eine Anpassung der bisher bestehenden Regelungen wurde auch vom Seiten des NLT wiederholt an das MS herangetragen. 

Grundsätzlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die vorgesehene Priorisierung der Indexpersonen begrüßt, die zum Teil auch bereits von den Gesundheitsämtern gehandhabt wird. Die Priorisierung der Indexpersonen wurde als umsetzbar und sinnvoll bewertet. Allerdings wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ort bereits Strukturen geschaffen wurden, die fortlaufend optimiert werden. Neue Vorgaben per Erlass seien angesichts der derzeitigen Überlastung der Gesundheitsämter daher nur mit entsprechendem Vorlauf möglich.

Sechste Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens zur Unterstützung von Unternehmen während der Coronakrise

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum sechsten Mal erweitert und bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Es werden insbesondere die Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Millionen Euro und Fixkostenhilfen auf 12 Millionen Euro erneut erhöht. Daneben werden mit Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau und Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwei neue Förderinstrumente eingeführt.

Haushaltsbegleitgesetz 2022 – Änderungsanträge der Mehrheitsfraktionen

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben einen umfangreichen Änderungsvorschlag zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vorgelegt. Die wichtigsten Regelungen aus Kreissicht sind:

  • Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich Neben einer Reihe von eher technischen Änderungen ist vorgesehen in § 14i NFAG in Abs. 2 Satz 2 den gestundeten Rückzahlungsbetrag im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms in Höhe von 348 Millionen Euro konkret festzuschreiben. An diese Regelung soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden, nachdem die Kreisschlüsselzuweisungen im Jahr 2022 um 46,4 und im Jahr 2023 um 13,6 Millionen Euro erhöht werden. Nach der Begründung ist eine Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik vorgesehen, da diese Ebene von der Pandemiesituation besonders betroffen ist. Diese Entlastung sei aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung möglich und soll teilweise die Einschnitte im Rahmen des AG SGB II kompensieren.
  • Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
  • InArtikel 7/1 des Entwurfes wird ein komplett neues Gesetz geschaffen. Es dient zur Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen (§ 1). § 2 definiert wer kommunale Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne dieses Gesetzes sind. § 3 enthält die Verteilung der Mittel einerseits zwischen Land und Kommunen und andererseits innerhalb der kommunalen Ebene. Nach Satz 4 werden von den jeweils auf die Kommunen entfallenen Mittel 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet verteilt. § 4 regelt die Mittelverwendung, § 5 den konkreten Personalaufbau, § 6 die Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen und § 7 die Nachweisführung und Haftung. Aus kommunaler Sicht nach wie vor nachhaltig zu kritisieren ist allerdings die fehlende Anschlussfinanzierung nach 2026.
  • Niedersächsisches Schulgesetz
  • Im Niedersächsischen Schulgesetz wird u.a. (wieder) eine Pflicht zur Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen geregelt. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des NLT. 

Ehrenamt und Einkommenssteuer – Aktualisiertes Merkblatt des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. November 2021

Das Niedersächsische Finanzministerium hat sein aktualisiertes Merkblatt „Ehrenamt und Einkommenssteuer – Allgemeine Grundsätze“ mit Stand vom 17. November 2021 übersandt. In dem Papier werden nach den allgemeinen Grundlagen (Ziffern I – III)

  • die Steuerbefreiungen von Leistungen aus öffentlichen Kassen (IV),
  • die Steuerbefreiungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (V) mit Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und die Steuerbefreiung für ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer u.a.,
  • die Besteuerung der Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger (VI) sowie
  • diejenigen der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (VII)

erläutert. Weitere Ausführungen betreffen u.a. außergewöhnliche Belastungen, Spendenabzug und die Veranlagungspflicht. Die komplette Ausarbeitung kann hier von der Homepage des Freiwilligenservers Niedersachsen heruntergeladen werden.

NLT startet runderneuerte Webseite

Am 23. November 2021 ging die neue Webseite des Niedersächsischen Landkreistags unter www.nlt.de online. Mit einem zeitgemäßen Design und der dahintersteckenden Technik hat der Verband nunmehr alle Voraussetzungen für eine moderne Verbandsarbeit und Außendarstellung. Hiermit ist künftig eine verbesserte und automatisierte Aufbereitung von Informationen und Meldungen zu Pressemitteilungen, Newslettern und Positionen sichergestellt. Neuerdings kann die neue Webseite auch mit mobilen Endgeräten besser dargestellt werden. Außerdem wird die Webseite Ansprüchen an Barrierefreiheit über zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten gerecht.

Die Veröffentlichung der neuen Webseite erfolgt pünktlich zum 75. Geburtstag des Niedersächsischen Landkreistags, der am 23. November 1946 in Hannover gegründet wurde – an demselben Tag, an dem die Verordnung der britischen Militärregierung über die Befugnisse der Länder in der britischen Zone erlassen und Hinrich Wilhelm Kopf zum Ministerpräsidenten des neu entstandenen Landes Niedersachsen ernannt wurde.

Neben den Kontaktdaten und der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle sowie dem Heftarchiv der Verbandszeitschrift „NLT-Informationen“ findet sich auf der Webseite auch ein kurzer geschichtlicher Abriss der Ereignisse vor 75 Jahren.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer besser als erwartet

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2021 mitgeteilt. Damit stehen die Werte für das laufende Jahr fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ergeben sich rechnerisch 3.630,3 Millionen Euro. Hiervon ist noch die Rückzahlung – nach den bis 2019 geänderten Zahlungsmodalitäten – vom Februar 2021 in Höhe von 74 Millionen Euro abzuziehen. Kassenwirksam werden somit 3.556 Millionen Euro in 2021. Dies ist ein Zuwachs von 1,9 Prozent-Punkten gegenüber dem Vorjahr, der über den Orientierungsdaten des Innenministeriums für die kommunale Haushaltsplanung mit einer erwarteten Steigerung von 1,2 Prozent liegt. Für das Jahr 2022 ist mit einer sehr viel deutlicheren Erhöhung zu rechnen, da es wegen der geänderten Zahlungsmodalitäten nicht erneut zu einer negativen Abrechnung kommen wird.

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Niedersachsen beträgt unter Berücksichtigung einer kleineren Abrechnung insgesamt im laufenden Jahr 759,1 Millionen Euro. Dies sind rund 4,3 Prozent weniger als im Jahr 2020. Hintergrund ist ein Rückgang beim Umsatzsteuerfestbetrag für die Gemeinden in Höhe von bundesweit rd. 520 Millionen Euro (vgl. § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern). Der Bund hatte im Vorjahr einmalig eine Erhöhung vorgenommen, um kommunalen Steuerausfälle u.a. wegen der temporären Umsatzsteuersenkung auszugleichen. Im Orientierungsdatenerlass war für die Gemeinden allerdings noch ein Rückgang um 7,2 Prozent prognostiziert worden, so dass die tatsächliche Entwicklung deutlich positiver ausfällt.

Veröffentlichung des BSI-Berichts „Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2021“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat seinen Bericht zur ITSicherheitslage in Deutschland 2021 veröffentlicht. Mit dem Bericht informiert das BSI einmal im Jahr über aktuelle Entwicklungen und Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik. Das vergangene Jahr war geprägt von einer deutlichen Ausweitung cyberkrimineller Erpressungsmethoden. Nicht nur die Anzahl der Schadprogramm-Varianten stieg zeitweise rasant an – mit bis zu 553.000 neuen Varianten pro Tag der höchste jemals gemessene Wert. Auch die Qualität der Angriffe nahm weiterhin beträchtlich zu. Kommunen werden im Bericht unter den zielgruppenspezifischen Erkenntnissen und Maßnahmen kaum betrachtet, im Kapitel Staat und Verwaltung wird im Wesentlichen die Bundesebene adressiert. Für Kommunen wird u. a. die Bedeutung der IT-Sicherheit im Rahmen des „Internet der Dinge“ skizziert.

Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Am 1. Dezember 2021 tritt eine Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft. Die Neufassung, die der Anpassung der TA Luft an den Stand der Technik dient, sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Betroffen von den neuen Vorgaben sind u.a. Abfallbehandlungsanlagen und große Tierhaltungsanlagen. Neu vorgesehen sind bundesweit geltende Regelungen für Geruchsimmissionen.

Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“

Das Bundesumweltministerium unterstützt auf Grundlage der überarbeiteten Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ die kommunale Klimafolgenanpassung. Zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2022 können Landkreise, Städte und Gemeinden Förderanträge für die Erstellung von Anpassungskonzepten und die dafür notwendigen Personalstellen sowie für die anschließende Umsetzung von investiven Anpassungsmaßnahmen einreichen. Im Jahr 2022 werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens innovative Modellprojekte für die Klimafolgenanpassung in den Kommunen gefördert.

Folgen des Klimawandels für den Tourismus

Das Umweltbundesamt hat eine Studie zu den Folgen des Klimawandels für den Tourismus veröffentlicht. Die Studie untersucht, welche nachteiligen Auswirkungen der Klimawandel auf den Tourismus in den deutschen Alpen-, Mittelgebirgs- und Küstenregionen sowie auf den Badetourismus und flussbegleitende Tourismusformen haben wird. Die Studie empfiehlt den Verantwortlichen in den Tourismusregionen, bereits Vorbereitungen auf der kommunalen Ebene zu treffen, um weiterhin attraktiv für Reisende zu sein. Die Studie kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

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„Der Niedersächsische Landtag hat im Juli 2020 kluge Sonderregeln für die Willensbildung in den Kommunen beschlossen. Damit sind die Räte und Kreistage auch bei hohen Infektionszahlen vor Ort gut zu Recht gekommen ist. Diese verfahrensmäßigen Erleichterungen laufen nun wegen der sachlich falschen Beendigung der epidemischen Lage auf Bundesebene heute um Mitternacht aus. Eine entsprechende Feststellung auf Landesebene hat der Niedersächsische Landtag bisher nicht getroffen. In der wohl schlimmsten Situation der Pandemie, in dem uns jeden Tag Horrornachrichten von den Intensivstationen erreichen, können die Krisen-Sonderregeln nicht mehr angewendet werden. Der Instrumentenkasten des Landes wird schwächer statt stärker“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, heute in Hannover.

Meyer forderte die Landespolitik auf, schnellstmöglich die epidemische Notlage auf der Landesebene festzustellen, wenn der Bundesgesetzgeber seinen Fehler nicht umgehend korrigiere. Ferner appellierte er an den Niedersächsischen Landtag, im Dezemberplenum die Verfahrenserleichterungen für die Kommunen im § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wieder in Kraft zu setzen. Diese notwendige Maßnahme sollte aber nicht mit der sorgfältig zu prüfenden Frage verbunden werden, ob auf Dauer sog. Hybridsitzungen, also Sitzungen mit Präsenz vor Ort wie mit digitaler Teilnahme, zugelassen werden sollen. Die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung bedürften zuvor einer intensiven Diskussion mit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik.

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Am heutigen Dienstag geht die neue Webseite des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) unter www.nlt.de online. Neben einer frischeren Gestaltung wird eine bessere Nutzung durch mobile Endgeräten ermöglicht und das Thema Barrierefreiheit berücksichtigt.

Dieser Relaunch fällt auf den 75. Jahrestag der Gründung des Verbands; am 23. November 1946 wurde im Rathaus Hannover der NLT gegründet – nur wenige Wochen nach der Bildung des Landes Niedersachsens.

 

„Dank des neuen Systems haben wir endlich auch die technischen Möglichkeiten in der Außendarstellung, die wir für zeitgemäße Verbandsarbeit benötigen“, erläutert Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die Motivation und führt fort: „Unsere neue Webseite wird zum zentralen Element, um unsere Mitglieder mit relevanten Informationen zu versorgen.“

Neben den Kontaktdaten und der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle sowie dem Heftarchiv der Verbandszeitschrift „NLT-Informationen“ findet sich auf der Webseite auch ein kurzer geschichtlicher Abriss der Ereignisse vor 75 Jahren.

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Stellungnahme der AG KSV zur neuen Nds. Corona-Verordnung

Vor dem Hintergrund, dass die ab voraussichtlich Samstag, den 20. November 2021 geltenden Regelungen auf der Bundesebene noch nicht abschließend bekannt waren, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) am Donnerstag, den 18. November 2021 umfangreich Stellung genommen zur beabsichtigten Fortschreibung der Niedersächsischen Coronaverordnung. Angesichts der dramatisch ansteigenden Fallzahlen hat die AG KSV dringend an das Land appelliert, massiv und wo immer möglich 2G und 2G plus Regelungen vorzusehen. Ferner wurde eine Schließung der Diskotheken, Clubs und Bars bereits ab der Warnstufe 2 in den Landkreisen gefordert.

Die AG KSV hatte bereits am Vortag die Fortschreibung der epidemischen Lage verlangt, vgl. dazu den nachfolgenden Bericht.

Zur notwendigen Kontrolle der neuen Einschränkungen wird nach Auffassung der AG KSV eine deutliche Ausweitung der Kontrolltätigkeiten notwendig werden. Dankend angenommen wurde das am 17. November 2021 durch Innenstaatssekretär Stephan Manke unterbreitete Angebot zu gemeinsamen Kontrollen mit den örtlichen Polizeidienststellen. Angesichts der enormen Belastung der Gesundheitsämter und der allgemeinen Ordnungsbehörden sei aber daneben eine massive Erhöhung der Zuweisung von Landespersonal im Wege der Amtshilfe erforderlich. Angemahnt wurden Landeszuweisungen zur Finanzierung der von den Kommunen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen vielfältigen Aufgaben des Infektions- und Katastrophenschutzes.

Hingewiesen wurde auf die Notwendigkeit einer verbesserten einheitlichen Steuerung des Vollzugs der Coronaverordnung. Dies bedinge zentrale Ansprechpartner für die Vollzugsbehörden, wöchentliche Dienstbesprechungen und ein für alle der Fachaufsicht des Sozialministeriums unterstehenden Behörden zur Verfügung stehendes elektronisches System zur internen Kommunikation. Eine alleinige Steuerung des Vollzugs durch FAQs habe sich sowohl in der Umsetzung der Coronaverordnung wie den auftretenden Fragen bei den mobilen Impfteams als unzureichend erwiesen.

Die von der Staatskanzlei beabsichtigten Veränderungen bei den Indikatoren für das Warnsystem wurden begrüßt. Gleichwohl reagiere das System zu träge auf ein dynamisches Infektionsgeschehen. Es wurde daher angeregt, den Indikator der Hospitalisierung weiter zu verschärfen. Dringend angemahnt wurde eine Übergangsregelung in der Verordnung selbst für den Übergang einer Inzidenz über 50 in die formelle Warnstufe 1. Weitere Anmerkungen beziehen sich u.a. auf die notwendige Harmonisierung von Regelungen, die Kinder- und Jugendhilfe, Gastronomie und Veranstaltungen, die Kitas, sowie die Altenund Pflegeheime. Angeregt wurde schließlich eine Geltungsdauer der neuen Regelungen über den 21. Dezember 2021 hinaus, um Umstellungen während der Weihnachtsfeiertage zu vermeiden.

AG KSV: Epidemische Lage fortschreiben

In einer gemeinsamen Erklärung vom 17. November 2021 haben der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Ulrich Mädge, und das geschäftsführende Mitglied des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, eine Fortschreibung der epidemischen Lage gefordert. Sollte ein solcher Beschluss auf der Bundesebene ausbleiben, so müsse der Niedersächsische Landtag auf Antrag der Landesregierung umgehend handeln.

Angesichts der hohen Infektionslage auf Bundesebene und der Situation in den Krankenhäusern bestehe dringender Handlungsbedarf. Die Intensivstationen in den niedersächsischen Krankenhäusern liefen in besorgniserregender Geschwindigkeit auch mit Patientinnen und Patienten anderer Länder voll. Es sei eine Frage der Zeit, dass die Krankenhäuser und das dort beschäftigte Personal endgültig an ihre Belastungsgrenzen stießen. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, dass wir in Niedersachsen bei den Inzidenzen weit unter dem Bundesdurchschnitt liegen.

Die „Fortschreibung der epidemischen Lage“ hat Auswirkungen auf Regelungen des Landes. Sie würde insbesondere die Handlungsfähigkeit der Kommune und ihrer Gremien sichern sowie Ausnahmeregelungen zur Bauordnung weiter gelten lassen.

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, dass auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und bis zum 19. März 2022 eine Reihe von Schutzvorkehrungen aus dem Katalog des § 28a IfSG angeordnet werden können. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurde dieser Katalog deutlich erweitert. Entsprechend einer vom Deutschen Landkreistag erhobenen Forderung wird die Möglichkeit beibehalten, dass die Länder auf ihr Gebiet begrenzt eine besondere epidemische Lage feststellen können. Das Gesetz beinhaltet ferner eine 3G-Regelung für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht. In Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt auch für geimpfte Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht. Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen wird bis Ende März 2022 verlängert. Das unbefugte bzw. unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen bzw. der Gebrauch solcher unrichtigen Zeugnisse wird unter Strafe gestellt. Sollte der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sondersitzung vom 19. November 2021 zustimmen, kann es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Ergebnisse der 161. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 9. bis 11. November 2021

Der Niedersächsische Finanzminister hat die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Wie auf der Bundesebene wird auch in Niedersachsen sowohl für den Landeshaushalt als auch für die Kommunen mit erheblichen Zuwächsen gerechnet. Der Finanzminister weist in seiner Presseerklärung darauf hin, dass für den Landeshaushalt diese im Rahmen der Wirkung der Schuldenbremse dazu führen, dass vorgesehene konjunkturbedingte Kreditaufnahmen hierdurch obsolet werden und sich für den Landeshaushalt daher nur geringe Spielräume ergäben.

Für den Landeshaushalt ergeben sich gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan 2021 und dem Haushaltsplanentwurf 2022/2023 und zur mittelfristigen Finanzplanung brutto folgende Abweichungen:

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land ebenfalls mit erheblichen Verbesserungen. Im laufenden Jahr soll die Steuerverbundabrechnung 410 Millionen Euro betragen, die im nächsten Jahr ausgezahlt wird. Für 2022 wird von 271 Millionen Euro, für 2023 von 258 Millionen Euro ausgegangen. Für die Jahre 2024 und 2025 sind es noch jeweils knapp 200 Millionen Euro. Wegen der vorgesehenen Verrechnung und Rückzahlung im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms von 348 Millionen Euro werden die voraussichtlichen Mehreinnahmen im Landeshaushalt 2022 den kommunalen Finanzausgleich allerdings tatsächlich nicht erhöhen. Dem Vernehmen nach werden von der Rückzahlungsverpflichtung von 348 Millionen Euro nach der jetzigen Planung 2022 334 Millionen Euro bereits zurückgezahlt. Die restlichen 14 Millionen Euro sollen 2023 zurückgeführt werden. Dies ist in der Steigungsrate auf Seite 11 der Anlage 3 bereits berücksichtigt (auf S. 9 der Anlage 3 ist dieser Rechenschritt noch nicht vollzogen). Nach heutigem Stand soll der kommunale Finanzausgleich (inklusive einer Finanzausgleichsumlage von 25 Millionen Euro) somit im Jahr 2022 5.228 Millionen Euro betragen. Im Rahmen der Orientierungsdaten war hingegen mit einer positiven Steuerverbundabrechnung von 88 Millionen Euro gerechnet worden, so dass der prognostizierte Zuwachs gegenüber der bisherigen kommunalen Planung gleichwohl mehr als 300 Millionen Euro beträgt.

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen insgesamt um 484 Millionen Euro im laufenden Jahr und 481 Millionen Euro im Folgejahr steigen. Für den mittelfristigen Planungszeitraum ist mit weiteren Steigerungen um die 300 Millionen Euro jährlich gerechnet worden. Die Mehreinnahmen sind auf deutliche Steigerungen sowohl beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer zurückzuführen. Bei der letzteren Steuerart betrifft dies insbesondere die Jahre 2021 und 2022. Hinsichtlich des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung im laufenden Jahr voraussichtlich etwas weniger positiv als prognostiziert ausfällt, weil noch eine Rückzahlung in Höhe von 74 Millionen Euro für das Vorjahr gegenzurechnen ist. Die Geschäftsstelle rechnet tatsächlich nur mit einem Aufkommen von 3,56 Milliarden Euro (+ 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr).

Landeshaushalt 2022/2023

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 16. November 2021 ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2022/2023 bekanntgegeben. Im Rahmen der sogenannten Politischen Liste sind knapp 44 Millionen Euro für 2022 und gut 60 Millionen Euro für 2023 zusätzlich an Ausgaben für den Landeshaushalt eingeplant. Diese werden unter folgenden drei Oberbegriffen zusammengefasst:

        – Sicher in Niedersachsen,

        – Zusammenhalt in Niedersachsen und

        – Bildung/Innovation in Niedersachsen

In der Politischen Liste werden auch kleinere Einzelbeträge bis hin zu 38.000 Euro aufgelistet.

Preisträger im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Bundeswettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“ wurden am 4. November 2021 neun Preisträger für ihre vorbildlichen Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Wir freuen uns besonders, dass sich mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim auch ein niedersächsischer Landkreis unter den Preisträgern befindet.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim wurde mit seinem „Grafschafter Elektro-Carsharing“ als vorbildliches Projekt für klimafreundliche Mobilität im ländlichen Raum ausgezeichnet. Es handelt sich um ein kreisweites Gemeinschaftsprojekt mit den kreisangehörigen Gemeinden. Basis sind ein kundenfreundliches Tarifsystem, ein einfacher Entleihvorgang und praxistaugliche Reichweiten der Fahrzeuge, die mit 100 Prozent Ökostrom geladen werden. Das Carsharing-Angebot ergänzt die „Mobilitätsdrehscheiben“ in Bahnhofsnähe, die im Zusammenhang mit der Reaktivierung des Schienenpersonennahverkehrs im Landkreis bereits aufgebaut worden sind.

Umfrage: Digitalisierung des Ehrenamts in ländlichen Räumen

Das Forschungsprojekt „Zwischen Appstore und Vereinsregister – Ländliches Ehrenamt auf dem Weg ins digitale Zeitalter (AppVeL)“ beschäftigt sich mit der Frage, wie digitale Technologien, soziale Medien oder Apps im ländlichen Ehrenamt eingesetzt werden. Im Rahmen einer Umfrage werden ab Mitte November 2021 insbesondere ländliche Vereine, freiwillige Feuerwehren und Kirchengemeinden zu dem Umfang der Digitalisierung ihrer ehrenamtlichen Arbeit befragt. Die Erkenntnisse dieser Umfrage sollen nach weiteren Arbeitsschritten im kommenden Jahr in konkrete politische Handlungsempfehlungen münden, um die Attraktivität ländlicher Räume und ihrer Engagementstrukturen zu erhalten und weiter zu verbessern. Das Forschungsprojekt wird vom neuland21 e. V. und dem Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung durchgeführt und im Rahmen des Programms “Ehrenamtliches Engagement in ländlichen Räumen” vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert. Weitere Informationen unter https://neuland21.de/appvel-online-befragung/

EU: Interinstitutionelle Vereinbarung zum Transparenzregister veröffentlicht

Die Europäischen Institutionen haben sich auf eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches europäisches Transparenzregister geeinigt. Erstmalig wird neben der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament auch der Rat vom Transparenzregister erfasst. Entsprechend der Forderungen des Deutschen Landkreistages sind kommunale Gebietskörperschaften und ihre Verbände vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen.

Mit der Einigung kommen die Europäischen Institutionen den Kernforderungen des Deutschen Landkreistages nach. Es ist insbesondere gelungen, den Anwendungsbereich anzupassen: gemäß Art. 4 Abs. 2 a) findet die Vereinbarung nicht auf Tätigkeiten Anwendung, die von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf nationaler und subnationaler Ebene (und damit auch den kommunalen Gebietskörperschaften) durchgeführt werden.

Die angenommene Vereinbarung ist als großer Erfolg zu werten. Sie stellt klar, dass eine Beteiligung der kommunalen Ebene am Rechtsetzungsverfahren auf europäischer Ebene erwünscht ist und daher nicht reguliert bzw. eingeschränkt werden muss. Damit ist auf europäischer Ebene ein Gleichklang auch mit der nationalen Frage des Lobbyregisters beim Bundestag erreicht worden. Auch dort sind von der Registrierungspflicht die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene ausdrücklich ausgenommen.

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung veröffentlicht

Mit der Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung werden die Pflegepersonaluntergrenzen auf die Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Orthopädie ausgeweitet.

Der Deutsche Landkreistag hatte zu dem Verordnungsentwurf Stellung genommen und sich erneut gegenüber dem BMG gegen die Nutzung von Pflegepersonaluntergrenzen ausgesprochen. Es sei Zeit, die Bemessung des notwendigen Pflegepersonals auf fachlicher Grundlage vorzunehmen und sich von den Untergrenzen zu verabschieden. Hierzu liege seit geraumer Zeit mit der PPR 2.0 ein sachgerechter Vorschlag vor.

Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat uns den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Ziel der Förderung soll sein, den Betriebsbestand und damit die wirtschaftliche Leistung in den niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Meisterhandwerken durch Förderung von Existenzgründungen, der Übernahme tätiger Beteiligungen und Betriebsübernahmen abzusichern und zu erhöhen, zu unterstützen und zu fördern. Die Gründungsprämie soll den Anreiz liefern, in Niedersachsen für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung im Meisterhandwerk sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze zu schaffen.

Es handelt sich um eine komplett pauschalierte Kleinstförderung. Die Richtlinie und die Antragstellung sowie der bürokratische Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller sind nach Aussage des MW auf ein notwendiges Minimum reduziert worden. Es erfolgt damit die Fortführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk („Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk“)“ aus der Förderperiode 2014-2020, welche von den kleinen und mittleren Unternehmen nach Auskunft des MW im Handwerk gut angenommen wurde. 

Wohngeldstatistik 2020

Das Statistische Bundesamt hat die Wohngeldstatistik 2020 veröffentlicht. Danach bezogen am Jahresende rund 618.200 Haushalte Wohngeld. Das entspricht 1,5 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte. Damit ist die Zahl der betreffenden Haushalte gegenüber 2019 um 22,6 Prozent oder rund 113.800 gestiegen. Der Anstieg hängt mit der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Wohngeldreform zusammen. Möglicherweise haben auch Einkommensverluste infolge der Corona-Pandemie zum Anstieg beigetragen. In Niedersachsen wurden 133,2 Millionen Euro an 62.265 Wohngeldhaushalte ausgezahlt. Dies entspricht einer Steigerung von 23,0 Prozent zum Vorjahr. Der Anteil von 1,6 Prozent an den Hauptwohnsitzhaushalten liegt knapp über der bundesweiten Quote von 1,5 Prozent.

Statistik der Hilfen zur Erziehung 2020

Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2020 rund 963.000 erzieherische Hilfen für junge Menschen unter 27 Jahren gezählt. Dies waren 53.600 Fälle weniger als im Vorjahr (-5 Prozent) Hintergrund dürften die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie sein.

Neuordnung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern

Nach Information des Deutschen Landkreistages (DLT) haben Kommunale Spitzenverbände, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaft ver.di nach langen Verhandlungen ein gemeinsames Papier zur Neuordnung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern vorgelegt. Ziel ist, das bisherige Qualifikationsniveau zu erhalten, aber auch eine kürzere und dennoch berufsqualifizierende Ausbildung mit Einsatz in Kinderbereuungseinrichtungen zukünftig zu ermöglichen. Zudem sollen die Attraktivität steigernde Maßnahmen vorgenommen werden, insbesondere eine Ausbildungsvergütung vorgesehen werden, aber auch Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung.

Das vorliegende Positionspapier verfolgt den Ansatz für einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Reform der Erzieherausbildung. Die grundsätzliche Dauer der Ausbildung soll (weiterhin) vier bis viereinhalb Jahre betragen. Nach einer ersten kursorischen Durchsicht sind ein großer Teil der Reformansätze, wie beispielsweise eine zweiphasige Ausbildung und die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer, in Niedersachsen bereits umgesetzt oder über das Maßnahmenpaket des Nds. Kultusministeriums im Rahmen des „Forums Frühkindliche Bildung“ auf den Weg gebracht worden. 

Katastrophenschutz: Alter des Fuhrparks

Die FDP-Fraktion hat im Niedersächsischen Landtag eine Kleine Anfrage bezüglich des Alters des Fuhrparks im Katastrophenschutz gestellt. Die entsprechende Landtagsdrucksache 18/10182 enthält eine umfangreiche, nach Landkreisen aufgeschlüsselte Tabelle mit Angaben zu einzelnen Fahrzeugen. Hintergrund ist u. a., dass der Niedersächsische Landkreistag im Jahr 2019 in einem Schreiben mit den Hilfsorganisationen deutlich gemacht habe, dass die Landesmittel für den Fuhrpark des Katastrophenschutzes erhöht werden müssten.

Die Landesregierung hat eine Erhebung in Niedersachsen durchgeführt und dabei ermittelt, dass die 1.949 Einsatzfahrzeuge im Landesdurchschnitt ein Alter von 11,9 Jahren hätten. In Ziffer 2 der Anfrage nimmt die Landesregierung eine entsprechende Bewertung des Fahrzeugbestandes vor. Dabei setzt sie das Alter der Fahrzeuge in Bezug zum Einsatzzweck. So wird beispielsweise eine Nutzungsdauer von 30 – 40 Jahren für Feldkochherde als akzeptabel eingestuft.

Positionspapier „Gemeinsam statt einsam: Nachnutzbare Software durch Open Source und offene Standards

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ein Positionspapier unter dem Titel „Gemeinsam statt einsam: Nachnutzbare Software durch Open Source und offene Standards“ veröffentlicht. Dieses steht auch auf der Webseite des Deutschen Landkreistages zur Verfügung: https://www.landkreistag.de/themen/egovernment. Damit positioniert sich der DLT in den aktuell laufenden Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene zur digitalen Souveränität und Open Source, legt den Schwerpunkt aber vor allem auf Effizienzaspekte und Innovationen. Im Fokus stehen die Förderprojekte des Bundes.

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Die Präsidenten des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister a.D. Ulrich Mädge (Hansestadt Lüneburg), sowie Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Mitglied des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages, erklären heute gemeinsam: Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens fordern die Fortschreibung der epidemischen Lage. Sollte ein solcher Beschluss auf Bundebene ausbleiben, so muss der Niedersächsische Landtag auf Antrag der Landesregierung umgehend handeln.

Angesichts der hohen Infektionslage auf Bundesebene und der Situation in den Krankenhäusern besteht dringender Handlungsbedarf. Die Intensivstationen in den niedersächsischen Krankenhäusern laufen in besorgniserregender Geschwindigkeit auch mit Patientinnen und Patienten anderer Länder voll. Es ist eine Frage der Zeit, dass die Krankenhäuser und das dort beschäftigte Personal endgültig an ihre Belastungsgrenzen stoßen. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, dass wir in Niedersachsen bei den Inzidenzen weit unter dem Bundesdurchschnitt liegen. Die „Fortschreibung der epidemischen Lage“ hat Auswirkungen auf Regelungen des Landes. Sie würde insbesondere die Handlungsfähigkeit der Kommune und ihrer Gremien sichern sowie Ausnahmeregelungen zur Bauordnung weiter gelten lassen.