NLT – Aktuell – Ausgabe 27

Aktualisierte Muster für Hauptsatzung und Geschäftsordnung veröffentlicht

Die Geschäftsstelle des NLT hat nach entsprechenden Gremienberatungen die NLT-Muster für eine Hauptsatzung der Landkreise/Region Hannover und für eine Geschäftsordnung eines Landkreises bzw. der Region Hannover entsprechend den Beschlüssen des Niedersächsischen Landtags zur Novelle des NKomVG vom 13. Oktober 2021 (siehe jünste Ausgabe) aktualisiert. Beide Muster wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst. Änderungsbedarf hat es insbesondere beim Muster der Hauptsatzung im Bereich der Verkündung und Bekanntmachung gegeben. Im Geschäftsordnungsmuster wurden die Formvorschriften durchgängig an die elektronische Form angepasst und ein Regelungsvorschlag zur Thematik der Nutzung von Beamer-Präsentationen durch die Rednerinnen und Redner im Kreistag bzw. der Regionsversammlung unterbreitet.

Beide Muster sind im Internetangebot des NLT unter www.nlt.de -> Arbeitshilfen -> Kommunalrecht mit dem Stand 13. Oktober 2021 abrufbar.

Landtagsanhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Nachdem die Landesregierung einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze in den Niedersächsischen Landtag eingebracht hat, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz im Niedersächsischen Landtag ausführlich schriftlich Stellung genommen.

In der mündlichen Anhörung am 18. Oktober 2021 zum Gesetzentwurf der Landesregierung ist NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer dabei auf die Regelungen zur Wasserentnahmegebühr (§§ 21 bis 28), zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a), zur Gewässerunterhaltung (§§ 61, 75 Abs. 3, 79 Abs. 1), zu den Feldmieten (§ 87) sowie zur Datenverarbeitung (§ 121) eingegangen. Ergänzende Regelungsbedarfe hat die Arbeitsgemeinschaft erneut zur öffentlichen Wasserversorgung (§ 88) sowie zum Erlaubnisverfahren bei Kleinkläranlagen (§ 96 Abs. 6) angemeldet. Ein wesentlicher Teil der Stellungnahme war zudem dem Mehraufwand im Vollzug sowie der Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich gewidmet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr

Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) übersandt. Hintergrund der angestrebten Novelle sind einerseits die Stärkung des Ehrenamtes in den Freiwilligen Feuerwehren und der demografische Wandel. Andererseits machen auch veränderte Bedrohungslagen von kritischen Infrastrukturen oder die Herausforderungen der Digitalisierung eine grundsätzliche Novelle des NBrandSchG notwendig. Die beabsichtigten Änderungen setzen die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ um. Hinzu kommen weitere notwendige Anpassungen, um das NBrandSchG mit dem NKatSG abzustimmen oder um Konkretisierungsbedarfe vorzunehmen.

Der Gesetzentwurf enthält u. a. folgende Eckpunkte:

  • Zum Aufbau eines ergänzenden überörtlichen Brandschutzes wird die Feuerwehrbedarfsplanung für das Land Niedersachsen verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken, erstellen.
  • Es wird ein Brandschutzbeirat etabliert, der das Land z.B. bei der Ausrichtung der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung berät.
  • Die Freistellungsansprüche insbesondere für die Führungskräfte sowie für Betreuerinnen und Betreuer der Kinder- und Jugendfeuerwehren werden erweitert.
  • Für die in den Feuerwehren geführten Kassen der Mitglieder „sog. Kameradschaftskassen“ werden rechtliche Grundlagen aufgenommen.
  • Für den Fall, dass Führungsfunktionen auf Gemeinde-, Kreis- oder Landesebene mangels geeigneter Bewerber nicht ehrenamtlich besetzt werden können, wird die Option aufgenommen, hauptamtliche Führungskräfte in bisher ausschließlich ehrenamtlich wahrgenommene Funktionen einzusetzen.
  • Es wird den Feuerwehren die Möglichkeit der Verkehrsregelung eingeräumt, wenn Polizei nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und wenn der Rat der Gemeinde der Übernahme durch die Feuerwehr zugestimmt hat.

Entwurf einer Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Umsetzung der jüngst im Telekommunikationsgesetz geschaffenen Verpflichtung für Mobilfunknetzbetreiber, ihre Netze technisch zur Einführung von Cell-Broadcast vorzubereiten, sehr kurzfristig den Entwurf einer Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen übermittelt. Die Verordnung regelt insbesondere die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen. Die Kreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen. Klärungsbedürftig ist, ob die Initiierung der Warnung allein über das zentrale Warnsystem des Bundes MoWaS ausreicht.

Entwurf „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren“

Die Förderung der Jugendwerkstätten und der Pro-Aktiv-Centren soll in der kommenden EU-Förderperiode fortgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zwischenzeitlich den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren“ samt der Scoringmodelle, nach denen die Anträge und Konzeptionen geprüft und bewertet werden, übersandt.

Im Einzelnen teilt das MS u. a. folgendes mit:

„Jugendwerkstätten richten sich bislang an junge Menschen mit Problemen im Übergang von der Schule in den Beruf. Dabei liegt der Schwerpunkt auf jungen Menschen, die ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben. In den Vorgesprächen mit den Verbänden und der Regi- onaldirektion der Bundeagentur für Arbeit zeichnete sich ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei schulmüden bzw. schulverweigernden jungen Menschen ab. Aus diesem Grund soll in einem festgelegten Umfang die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, soweit alle anderen Fördervoraussetzungen (insbes. der Jugendhilfebedarf) gegeben sind.

Pro-Aktiv-Centren richten sich an junge Menschen mit längerfristigem Förderbedarf. In den letzten Jahren sind vielerorts Jugendberufsagenturen als örtliche Kooperationsformen von Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt entstanden, wobei jede der beteiligten Institutionen die Leistungen des eigenen Wirkungskreises erbringt. In der Folge besteht in der neuen EU-Förderperiode die Notwendigkeit, die landes- und EU-geförderten Pro-AktivCentren stärker gegenüber den örtlichen Jugendberufsagenturen abzugrenzen. Die landes- und EU-geförderten Pro-Aktiv-Centren können die Leistungen der kommunalen Jugendhilfe sinnvoll ergänzen, indem sie individuelle und länger andauernde Einzelfallhilfen anbieten. Insofern soll das Teilprogramm PACE auch weiterhin in Ergänzung der Jugendberufsagenturen fortgeführt werden.“

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) übersandt. Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle sind folgende beiden Punkte hervorzuheben:

          – Im Rahmen der gesamten Aufgabenerfüllung zur Umsetzung des Lebensmittel- und

            Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) beabsichtigt die Landesregierung, dem

            Landwirtschaftsministerium zukünftig über § 6f die Zuständigkeit für die Ernennung zu

            amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die Durchführung von

            Schlachttieruntersuchungen bei bestimmten Notschlachtungen vorzubehalten.

          – Mit der vorgesehenen Übertragung der Aufgaben der sogenannten Antibiotika

            Minimierung (Artikel 1 Nummer 2) wird ein jahrelanger Diskussionsprozess nunmehr

            abgeschlossen. Hierzu hat das NLT-Präsidium in seiner 651. Sitzung am 24. September

            2020 die Entscheidung über die seit Jahren eingeforderte Aufgabenverlagerung in

            diesem Bereich zustimmend zur Kenntnis genommen. § 58 c Abs. 2 des

            Arzneimittelgesetzes (AMG) – Übermittlung der zusammengefassten Meldungen an

            den Bund – ist bewusst weiterhin auf Landesebene angesiedelt worden (vgl. Artikel 1

            Nummer 6), da die Kommunen nicht unmittelbar mit dem Bund kommunizieren. Die

            bisherige Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und

            Lebensmittelsicherheit in § 6d Nummer 1 wird daher auf diese Restaufgabe

            beschränkt (Artikel 1 Nummer 6).

Schule und Corona

Der Niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat in seinen aktuellen Briefen an die Schulen, die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten ein erstes Zwischenfazit gezogen. In dem Brief an die Erziehungsberechtigten heißt es unter anderem, dass in der nächsten Etappe nun die Maßnahmen, die das Lernen in der Schule nach wie vor einschränkten und erschwerten, schrittweise zurückgefahren werden sollten. In der Woche nach den Ferien werde nochmals täglich getestet und die MNB-Tragepflicht im Unterricht bleibe zunächst bestehen (Ausnahmen: Schüler und Schülerinnen der Jahrgänge 1 und 2 dürfen ihre MNB am Sitzplatz abnehmen; geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der Testpflicht befreit). Weiter heißt es, sollte sich die positive Tendenz nicht wieder umkehren, würden mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung am 10. November 2021 weitere Schuljahrgänge auf das Tragen einer MNB am Sitzplatz verzichten können. Hier schrittweise vorzugehen und dabei die Entwicklung der Infektionszahlen genau im Auge zu behalten, habe sich bewährt. Genaue Information hierzu gebe es nach den Herbstferien.

Beschaffung von Speicheltests für die anlasslose Reihentestung von Kindern im Kindergartenalter

Mit Schreiben vom 14.Oktober 2021 hat der Kultusminister Grant Hendrik Tonne die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens über das Auslaufen der Sonderzulassungen der bisher durch das Land beschafften Speicheltests für die anlasslose Reihentestung von Kindern im Kindergartenalter zum 30. Juni 2021 bzw. 12. Oktober 2021 informiert. Die Versorgung der Kindertagesbetreuung mit PoC–Antigentests könne daher künftig nur über Nasenabstrichtests erfolgen. Zudem würden die für die Reihentestungen benötigten Tests in Abstimmung zwischen dem Innenministerium und der Landesregierung künftig nicht mehr über die Landkreise und kreisfreien Städte (kommunale Katastrophenschutzbehörden), sondern direkt an die für Kindertagesbetreuung zuständigen örtlichen Jugendämter ausgeliefert.

Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung

Aufgrund des sich durch die Auswirkungen der Pandemie ergebenden und weiterbestehenden Unterstützungsbedarfs der Einrichtungen ist beabsichtigt, das Corona-Sonderprogramm für Jugend- und Familienbildung und -erholung durch einen weiteren Förderzeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 fortzusetzen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat vor diesem Hintergrund den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Familienbildung- und -erholung und den Entwurf des erforderlichen Änderungserlasses mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

12. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat eine weitere (12.) Aktualisierung ihrer Impfempfehlungen vorgenommen. Sie empfiehlt nunmehr eine Auffrischimpfung mit einem MRA-Impfstoff für Personen ab 70 Jahren und weitere Indikationsgruppen sowie eine Optimierung der Grundimmunisierung mit einem MRA-Impfstoff nach vorausgegangener Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff Janssen.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Die Bundesregierung gibt in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/32558) auf eine Anfrage der FDPFraktion im Deutschen Bundestag Auskunft zum Stand der Breitbandförderung des Bundes. Danach stellt der Bund für den Breitbandausbau insgesamt 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Rund 9,3 Milliarden Euro der Mittel seien bereits gebunden, davon rund 8,4 Milliarden Euro für FTTB/FTTH-Projekte. Ausgezahlt wurden bislang Fördermittel in Höhe von knapp 1,3 Milliarden Euro, wobei die Bundesregierung zu Recht darauf hinweist, dass der Stand der Mittelauszahlung kein Indikator für den Stand des Netzausbaus ist, weil die Mittel regelmäßig erst deutlich nach Fertigstellung der Anschlüsse angefordert werden. Die COVID-19 Pandemie hat nach Darstellung der Bundesregierung keinen wesentlichen Einfluss auf den Mittelabfluss gehabt. Der Bund geht davon aus, dass mit den bislang zur Verfügung gestellten Mitteln 2,7 Millionen Anschlüsse gefördert realisiert werden können, wovon rund 714.000 Anschlüsse bereits fertiggestellt seien.

In ihrer Antwort unterscheidet die Bundesregierung nicht zwischen dem Förderprogramm für weiße Flecken und dem neuen, seit April dieses Jahrs laufenden Programm für den Breitbandausbau in grauen Flecken. Nach Kenntnis der DLT-Hauptgeschäftsstelle sind bislang erst recht wenige Förderanträge im Rahmen dieses Programms gestellt worden, was nach dortiger Einschätzung vor allem darauf beruht, dass die Landkreise noch durch die Umsetzung von Projekten aus dem ersten Programm gebunden sind. Ferner dürfte die Ausgestaltung der Förderbedingungen – insbesondere die Beibehaltung einer Aufgreifschwelle – dazu beitragen, dass eine Antragstellung aufgeschoben wird. Für Niedersachsen ist eine korrespondierende Kofinanzierungsrichtlinie noch in diesem Jahr zu erwarten, die Geschäftsstelle rechnet hierzu in Kürze mit der entsprechenden Verbandsbeteiligung.

Entwurf einer Entscheidung der BNetzA zur künftigen Zugangsregulierung im Kupfer- und Glasfasernetz der DTAG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Entwurf einer Verfügung zur Regulierung des Zugangs anderer Anbieter zu den glasfaser- bzw. kupferbasierten Teilnehmeranschlussleitungen der Deutschen Telekom AG (DTAG) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der Entwurf sieht hinsichtlich der Regulierung des Zugangs zum Kupfernetz keine wesentlichen Änderungen vor, stellt den Zugang zum Glasfasernetz aber von einer ex ante Regulierung frei. Die DTAG wird lediglich verpflichtet, Wettbewerbern die Nutzung ihres Glasfasernetzes zu gleichen Bedingungen anzubieten wie ihrem eigenen Vertrieb. Darüber hinaus ist ein erweiterter Leerrohrzugang vorgesehen.

eGovernment MONITOR 2021

Die Initiative D21 sowie die TU München haben den „eGovernment MONITOR 2021“ veröffentlicht. Dieser beleuchtet seit 2011 jährlich die jeweils aktuelle eGovernment-Situation in Deutschland. Zentrale Ergebnisse sind in diesem Jahr eine stagnierende Nutzung digitaler Verwaltungsangebote sowie ein deutliches Sinken der Zufriedenheit bei den Bürgern. Auch offenbart ein Vergleich der Bundesländer starke Unterschiede. Allerdings zeigten sich viele Bürger offen für neue Technologien wie etwa den Personalausweis auf dem Smartphone.

Neue Bußgeldkatalog-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit der am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die entsprechenden Regelungen der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften aus dem April 2020 bestätigt und in Kraft gesetzt, die aufgrund eines Zitierfehlers teilweise für unwirksam erklärt wurden. Die Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße werden dabei gemäß der Einigung zwischen Bund und Ländern allerdings ohne eine zusätzliche Verschärfung der Fahrverbote neu geregelt. Die Änderungen treten zum 9. November 2021 in Kraft.

Leitstudie der Deutschen Energie-Agentur „Aufbruch Klimaneutralität“

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat unter dem Titel „Aufbruch Klimaneutralität“ eine Leitstudie veröffentlicht. Darin untersucht die dena, welche Technologiepfade aus heutiger Perspektive realistisch sind und welche Rahmenbedingungen benötigt werden, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. 

Die dena kommt in der Leitstudie zu dem Ergebnis, dass zur Erreichung von Klimaneutralität aus technologischer Betrachtung eine „Vier-Säulen-Strategie“ erforderlich ist. Erstens sei die Erhöhung der Energieeffizienz eine wesentliche Maßnahme in allen Verbrauchssektoren, insbesondere in der Industrie und im Gebäudesektor. Zweitens sei für den direkten Einsatz von erneuerbaren Energien in vielen Anwendungsbereichen – neben der Energieeffizienzverbesserung – eine schnelle und umfassende Elektrifizierung eine Grundvoraussetzung. Dabei müssen sich allerdings die erneuerbaren Stromkapazitäten bereits bis 2030 mehr als verdoppeln. Als dritte Säule werden neben Strom erneuerbare gasförmige und flüssige Energieträger und Rohstoffe benötigt. Als vierte Säule brauche es technische und natürliche CO2-Senken, um nicht vermeidbare Emissionen auszugleichen.

Studie „Wirtschaftliche Bedeutung regionaler Automobilnetzwerke in Deutschland“

Am 13. Oktober 2021 ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte und sehr aufschlussreiche Studie „Wirtschaftliche Bedeutung regionaler Automobilnetzwerke in Deutschland“ mit kreisscharfen Ergebnissen und Analysen veröffentlicht worden. Sie identifiziert mit Blick auf den automobilen Wandel bedeutende, betroffene und in der Transformation bereits vorangeschrittene Landkreise und kreisfreie Städte und formuliert spezifische Handlungsempfehlungen für die einzelnen Regionstypen. Die Ergebnisse werden vielfach mit anschaulichen Kartendarstellungen sowie tabellarischen Darbietungen untermauert.

Entgelte von Pflegekräften 2020

Eine aktuelle Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) legt dar, dass der Durchschnittslohn von Fachkräften sowohl in der Krankenpflege als auch in der Altenpflege im Jahr 2020 entgegen der öffentlichen Wahrnehmung über dem Durchschnittslohn von Fachkräften insgesamt lag. Fachkräfte in der Krankenpflege verdienten mit durchschnittlich 3.645 Euro deutlich, in der Altenpflege mit durchschnittlich 3.174 Euro etwas mehr als das Medianentgelt aller beschäftigten Fachkräfte (Berufe insgesamt) mit 3.166 Euro. Im Einzelnen sind die Entgelte regional sowie nach Größe und Trägerschaft der Einrichtung unterschiedlich.

Gegenüber 2012 sind die Entgelte für Fachkräfte in der Altenpflege um gut 34 Prozent gestiegen, in der Krankenpflege um ca. 23 Prozent. Die Lohnabstände zwischen den Fachkräften in der Krankenpflege und denen in der Altenpflege haben sich seit 2012 zwar verringert, die Löhne der Fachkräfte in der Altenpflege liegen 2020 aber noch immer um 12,9 Prozent bzw. 471 Euro unter dem Medianlohn der Krankenpflegefachkräfte.

Wenngleich Niedersachsen bei den monatlichen Bruttoentgelten von Fachkräften im Vergleich mit den westdeutschen Bundesländern Schlusslicht ist und auch bei den monatlichen Bruttoentgelten von Helfertätigkeiten nur auf dem vorletzten Platz liegt, so hat sich bei der Weiterentwicklung der Entgelte der prozentuale Abstand im Vergleich zu den Vorjahren dennoch reduziert.