NLT-Aktuell – Ausgabe 26

Landtag beschließt Änderung des NKomVG

Am heutigen Mittag hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Nach einemzeitlich gedrängten Gesetzgebungsverfahren sind mit dem Gesetzesbeschluss des Niedersächsischen Landtags letztlich zahlreiche Regelungsvorschläge aus dem Gesetzentwurf des Innenministeriums vom Frühjahr umgesetzt worden. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Änderung des NKomVG: So wird mit Wirkung zum 1. November 2021 für das Sitzzuteilungsverfahren in den kommunalen Ausschüssen usw. wieder das Verfahren nach d’Hondt eingeführt, aber um eine im früher geltenden Recht nicht enthaltene Mehrheitssicherungsklausel, die im geltenden Recht beim Verfahren Hare/Niemeyer in § 71 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NKomVG enthalten ist, ergänzt. Ferner wird der sog. Ratsbürgerentscheid, also ein Bürgerentscheid auf Initiative der Vertretung, eingeführt. Damit kann auch auf ein bereits beantragtes Bürgerbegehren reagiert werden. Entscheidungen im Bereich der Krankenhausplanung und des Rettungsdienstes werden in den Negativkatalog für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid aufgenommen, darüber dürfen künftig keine Bürgerentscheide mehr stattfinden. Ferner werden die Freistellungsregelungen für die kommunalen Abgeordneten bei Tätigkeiten mit Gleitzeit ausführlicher geregelt, die Bestimmungen zur Verkündung von Rechtsvorschriften im Internet im einem dann elektronisch zu führenden Amtsblatt angepasst und zahlreiche weitere Änderungen beschlossen.

Eine aus der Mitte der Regierungsfraktionen kurzfristig in das Verfahren eingebrachte Ergänzung des § 64 NKomVG um weitere Absätze, um die voraussetzungslose Videoteilnahme an Sitzungen der Vertretungen durch Hauptsatzungsbeschluss auch außerhalb einer pandemischen Lage zu ermöglichen, ist dagegen nicht beschlossen worden. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dazu in der Kürze der Zeit in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 keine inhaltliche Position bezogen. Es ist aber damit zu rechnen, dass ein entsprechender Vorschlag im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegriffen wird. 

Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, das Sitzzuteilungsverfahren in den Ausschüssen der Vertretung usw. in den §§ 71 und 75 NKomVG nicht zu verändern, fand in namentlicher Abstimmung keine Mehrheit.

Die NKomVG-Änderungen treten nach Verkündung grundsätzlich am 1. November 2021 mit dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode in Kraft. Den Gesetzesinhalt werden wir in der nächsten Ausgabe unserer Zeitschrift NLT-Information ausführlich darstellen.

305. Sitzung des DLT-Präsidiums am 4./5. Oktober 2021 im Landkreis Celle

Auf Einladung von NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe fand am 04./05. Oktober 2021 zum dritten Mal während seiner Amtszeit eine Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages in Celle statt. Unter dem Motto „Verantwortung vor Ort stärken“ diskutierte das Präsidium nach der Bundestagswahl die zentralen Erwartungen an die Bundespolitik 2021-2025. Es müsse insbesondere darum gehen, finanzielle Fesseln durch immer neue Förderprogramme und Anschubfinanzierungen zurückzuführen und stattdessen eine bessere und gerechtere Grundfinanzierung der Kommunen zu realisieren. Die Verantwortlichen vor Ort wüssten am besten, was sie brauchen – gerade bei Klimawandel, Digitalisierung und Infrastruktur. Zudem müssten die nächsten vier Jahre eine Wahlperiode der gleichwertigen Lebensverhältnisse werden. Auch deshalb müssten Landkreise, Städte und Gemeinden gestärkt werden, forderte DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager, Landkreis Ostholstein.

Ferner erwartet das DLT-Präsidium von den Bundesländern klare Aussagen zur Finanzierung des jüngst auf der Bundesebene beschlossenen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler. Die Länder müssten sich nunmehr dazu bekennen, diese neue Milliardenaufgabe gegenüber ihren Landkreisen und Städten zu finanzieren.

Kommunalbericht 2021 der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die zuständige Abteilungsleiterin der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes am 30. September 2021 den Kommunalbericht 2021 vorgestellt (LT-Drs. 18/9950). Der Aufbau des Kommunalberichts entspricht demjenigen der Vorjahre. Im „Finanzteil“ wird umfassend auf die landesweite Erhebung von Investitionsrückständen bei niedersächsischen Kommunen eingegangen. Im Ergebnis werden die hohen Rückstände bestätigt, die auch das Kfw-Kom- munalpanel jedes Jahr belegt. Hier zeigt sich ein hoher Finanzbedarf der Städte, Gemeinden und Landkreise. Die eigentlichen Prüfungsergebnisse finden sich ab Seite 71 ff., für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Ausführungen:

               – Fraktionszuwendungen – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser (S. 75),

               – Zuwendungen im Kulturbereich – Zielgerichtet fördern, Verwendung

                kontrollieren! (S. 83 ff.),

               – Organisation eigener Steuerangelegenheiten der Kommunen – Ein wichtiges

                Thema wartet auf Umsetzung! (S. 93 ff.),

               – Softwarelizenzmanagement: So viele Lizenzen wie nötig, so wenig wie möglich

                (S.100 ff.),

               – Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen – Ein komplexes Thema, besonderes

                Augenmerk gilt der Besetzung (S. 112 ff.),

               – Wohnraum schnell geschaffen? – Wer oder was stört das

                Baugenehmigungsverfahren? (S. 119 ff.).

Im Kapitel 6 geht die überörtliche Kommunalprüfung dem Thema Fusionen insbesondere im Bereich kleinerer Städte und Gemeinden nach. Dabei ging sie der Frage nach, wie Kommunen Fusionen effektiv angehen und effizient umsetzen können. Die komplette Prüfungsmitteilung soll hierzu auf der Internetseite der überörtlichen Kommunalprüfung unter www.lrh.niedersachsen.de zum Abruf bereitgestellt werden.

Urteil des BVerwG vom 27. September 2021 zu Verfahrenspflichten bei Festsetzung der Kreisumlage (Sachsen-Anhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. September 2021 entschieden, dass trotz des landesrechtlichen Regelungsvorbehalts und der ansonsten insbesondere den Landkreis treffenden Pflicht zur Ausfüllung des Verfahrens die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, dann verletzt werde, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen.

Das BVerwG führt dazu in Anknüpfung an seine Entscheidung aus dem Jahr 2019 aus, dass die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst obliege. Dabei müssten jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie seien überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen werde auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Hinsichtlich der Dichte der dem Kreistag „zumindest“ beizugebenden Informationen lehnte die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die von Seiten der Rechtsvertretung der kreisangehörigen Gemeinden bemühte Parallele zur Bauleitplanung ab. Sie selbst sprach davon, nicht zu überspannen und auf einer halben bis einer ganzen Seite die jeweiligen Bedarfe darzulegen.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, wird eine ausführliche Bewertung in der Zeitschrift „Der Landkreis“ erfolgen.

Landtagswahl in Niedersachsen – Neuer Niedersächsischer Landtag wird am 9. Oktober 2022 gewählt

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 5. Oktober 2021 den Termin für die nächste Landtagswahl bestimmt: 9. Oktober 2022 von 08.00 bis 18.00 Uhr. Das Kabinett hat eine entsprechende von Innenminister Boris Pistorius vorgelegten Verordnung beschlossen.

Nach der Niedersächsischen Verfassung muss die Neuwahl des Landtages frühestens 56 Monate und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Die Wahlperiode des Landtages beginnt mit seinem Zusammentritt. Der 17. Niedersächsische Landtag hatte sich im Sommer 2017 vorzeitig aufgelöst. Nach der daraufhin erforderlichen vorzeitigen Landtagswahl hatte sich der 18. Niedersächsische Landtag am 14. November 2017 konstituiert. Für die nächste Landtagswahl musste daher ein Wahltermin zwischen dem 15. Juli 2022 und dem 14. Oktober 2022 bestimmt werden.

Landeshaushalt – Stabilitätsbericht Niedersachsen 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 28. September 2021 ihren 12. Stabilitätsbericht beschlossen. Er beruht auf den Beschlüssen der Landesregierung zum Haushaltsplanentwurf 2022/2023 sowie zur mittelfristigen Planung 2021 bis 2025 vom 11. Juli 2011.

Während im letztjährigen Stabilitätsbericht noch von einem Finanzierungssaldo des Landes in 2020 von über 9 Milliarden Euro ausgegangen wurde, hat sich dieser auf knapp 4,9 Milliarden Euro deutlich verringert. Bei den Kennziffern bei der aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung ist daher auch der Finanzsaldo 2020 unterhalb des Schwellenwertes, während er ihn im Bericht des letzten Jahres noch überschritten hatte. Die Kreditfinanzierungsquote 2020 hat allerdings den Schwellenwert deutlich überschritten. Ab 2021 werden sodann alle Schwellenwerte wieder eingehalten.

An diese Darstellung schließt sich die Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen, bevor der im Vorjahr neu eingefügte Teil zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse insbesondere unter Berücksichtigung der Konjunkturkomponente im Einzelnen dargestellt wird. Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt, das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergebe sich keine Auffälligkeit.

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Mit den Aktualisierungen der Coronavirus-Impfverordnung sowie der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Impfstoffen gegen das Coronavirus an Krankenhäuser geschaffen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns dazu wie folgt informiert:

„Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten. Mit den Änderungen in § 9 CoronaImpfV wird die Abgabe von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Krankenhäuser geregelt und die entsprechende Vergütung der abgebenden Apotheken festgesetzt. Der Deutsche Landkreis-tag hatte das BMG aufgefordert, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

Am 29. September 2021 hat das BMG außerdem eine Aktualisierung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID19 im Bundesanzeiger veröffentlicht.“

Klimaschutz: Aktualisierte Positionierung des Deutschen Landkreistages

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Aktivitäten in der zurückliegenden 19. Legislaturperiode und mit Blick auf das ausgeprägte Engagement der Landkreise im Klimaschutz hatte das Präsidium des Deutschen Landkreistages im Januar 2020 eine umfassende Positionierung zu „Klimaschutz und erneuerbaren Energien in den Landkreisen“ vorgenommen. In dem Papier bekannte sich der Deutsche Landkreistag zu der Verantwortung der Landkreise, an der Erreichung der Klimaschutzziele mitzuwirken. Gleichzeitig wurde verdeutlicht, dass Klimaschutzpolitik stets auch wirtschaftliches Augenmaß und eine Mitnahme der Bevölkerung erfordert.

Im Juni 2021 hat das Präsidium des Deutschen Landkreistages eine aktualisierte Fassung der Positionierung unter dem Titel „Klimaschutz, erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung in den Landkreisen“ beschlossen. Dabei wurde die Verschärfung der nationalen Klimaschutzziele infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 aufgegriffen. Ferner werden in dem Papier u. a. die Chancen der Wasserstoffwirtschaft für die ländlichen Räume und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in den Landkreisen stärker unterstrichen.

Klimaschutz: Verbesserte Förderbedingungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) unterstützt Landkreise, Städte und Gemeinden bei der Umsetzung modellhafter und wegweisender Klimaschutzprojekte auf Grundlage des Förderaufrufs „Kommunale KlimaschutzModellprojekte“. Daneben können investive kommunale Radverkehrsprojekte mit bundesweiter Vorbildwirkung auf Grundlage des Förderaufrufs „Klimaschutz durch Radverkehr“ vom BMU gefördert werden. Nunmehr hat das BMU darauf hingewiesen, dass im Zuge des Klimaschutz-Sofortprogrammes 2022 der Bundesregierung die verbesserten Förderbedingungen des Corona-Konjunkturpaketes für beide Förderaufrufe bis Ende 2022 fortgeschrieben werden.

Die aktuelle Fassung des Förderaufrufs „Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ des BMU sieht dementsprechend für Anträge, die zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 gestellt werden, eine Förderquote von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vor. Nachweislich finanzschwache Kommunen können in diesem Zeitraum eine Vollfinanzierung beantragen. Dieselben Förderquoten sieht die aktuelle Fassung des Förderaufrufs „Klimaschutz durch Radverkehr“ vor. Mit diesem Aufruf will das BMU vorbildliche kommunale Projekte unterstützen, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen. 

Die Gültigkeit beider Förderaufrufe wurde darüber hinaus bis in das Jahr 2024 verlängert. Die Landkreise können somit Projektskizzen für modellhafte Klimaschutz- und Radverkehrsvorhaben in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 jeweils vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 31. Oktober bei dem vom BMU beauftragen Projektträger einreichen. Aus den Projektskizzen, die innerhalb eines Antragsfensters eingehen, werden jeweils die besten Vorhaben ausgewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.

Kabinettsbeschluss zur Novelle der Bioabfallverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Novelle der Bioabfallverordnung beschlossen. Durch die Änderungen soll eine Reduzierung des Kunststoffeintrags in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen erreicht werden. Aufgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die kommunale Bioabfallsammlung und -verwertung sind einige der neuen Vorgaben allerdings kritisch zu sehen. Im Rahmen der Befassung des Bundesrates mit dem Verordnungsvorhaben wird die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages die

kommunalen Kritikpunkte noch einmal verdeutlichen.

Nationale Waldstrategie 2050

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat am 7. September 2021 eine Nationale Waldstrategie 2050 veröffentlicht. Die Strategie beschreibt zunächst den aktuellen Waldzustand, formuliert ein Leitbild 2050 für den Wald und befasst sich dann auf dieser Grundlage insbesondere mit den folgenden Themen, für die jeweils Ziele und Meilensteine bis 2030 formuliert werden:

  • Anpassung der Wälder an den Klimawandel
  • Schutz der Biodiversität
  • Nachhaltige Waldbewirtschaftung und dauerhafte Speicherung von CO2 in Holz und Holzprodukten
  • Wald als Erholungsort für die Bevölkerung und Bewusstsein für den Wert des Waldes.

Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens zur Mantelverordnung

Die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Vorschriften treten am 1. August 2023 in Kraft. Nach langjährigen Vorarbeiten werden dann u. a. einheitliche Regeln für die Herstellung und den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe gelten.

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen betreffen die statistischen Erhebungen zur Bioabfall- und zur Verpackungsentsorgung sowie zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Während die neuen Vorgaben für die statistischen Auskunftspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die Bioabfallentsorgung bereits am 29. September 2021 in Kraft treten und ab dem Berichtsjahr 2020 gelten, treten die übrigen Gesetzesänderungen erst am 1. Januar 2022 für das Berichtsjahr 2022 in Kraft.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten

Nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Wesentlichen am 8. September 2021 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung regelt das verbindliche Ende der Glyphosat-Anwendung ab dem 1. Januar 2024. Bis dahin gelten u. a. gebietsbezogene Verbote sowie Anwendungseinschränkungen für die Landwirtschaft. Daneben wird generell der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in geschützten Gebieten eingeschränkt und ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewässerrändern vorgeschrieben.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote in Kraft getreten

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Durch eine Änderung im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die Kraftstoffhändler in steigendem Umfang verpflichtet, die CO2-Emissionen ihrer Kraftstoffe durch den Einsatz von erneuerbaren Energieerzeugnissen in Otto- und Dieselkraftstoffen zu senken.

Projekt „Zukunft für Geflüchtete in ländlichen Regionen“

Das Thünen-Institut hat unter Einbindung von Wissenschaftlern der Universitäten Erlangen-Nürnberg und Hildesheim in der Zeit von 2018 bis 2021 das Forschungsprojekt „Zukunft für Geflüchtete in ländlichen Regionen“ durchgeführt. Dazu wurden anhand von soziodemografischen Indikatoren, Indikatoren zur Verwaltungsstruktur sowie zur Situation von Geflüchteten jeweils zwei Landkreise aus Bayern (LK Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, LK Regen), Hessen (LK Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis), Niedersachsen (LK Northeim, LK Vechta) und Sachsen (LK Bautzen, LK Nordsachsen) als Untersuchungsregionen ausgewählt. Der Deutsche Landkreistag war im Beirat des Projektes vertreten.

In den Landkreisen wurden zahlreiche Interviews geführt und Statistiken zu verschiedenen Integrationsdimensionen ausgewertet. Die ausführlichen empirischen Ergebnisse des Projekts werden in einer umfangreichen Publikation veröffentlicht, die derzeit noch nicht vorliegt. Aktuell veröffentlicht hat das Projekt dagegen eine Zusammenstellung von Befunden und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Integrationsarbeit in ländlichen Räumen, die über die Homepage des Projektes heruntergeladen werden kann. Dort stehen neben Informationen zu dem Projekt auch die Dokumentationen weiterer Einzelergebnisse zu Verfügung. Die Seite ist unter folgendem Link erreichbar: 

https://www.gefluechtete-in-laendlichen-raeumen.de/infothek/publikationen/

Richtlinie Lastenräder Niedersachsen veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat uns darüber informiert, dass die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbreitung von Lastenrädern (Richtlinie Lastenräder Niedersachsen) im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 38/2021) veröffentlicht worden und zum 22. September 2021 in Kraft getreten ist.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen (ein Lastenrad pro Haushalt) sowie natürliche Personen (insb. Einzelunternehmen) und juristische Personen (insb. Gesellschaften, Vereine, (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Genossenschaften), die die geförderten Lastenräder im Rahmen eines unentgeltlichen Verleih-Systems anbieten wollen. Die Fördersätze für Lastenräder bzw. E-Lastenräder und Lasten-S-Pedelecs betragen 400 Euro bzw. 800 Euro. Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen sind unter diesem Link auf der Interseite der NBank abrufbar. Danach ist eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

Programm der Robert Bosch Stiftung: „Common Ground“ zur Förderung grenzüberschreitender Beteiligungsprozesse

Die Robert Bosch Stiftung hat zur Teilnahme am Programm „Common Ground – Über Grenzen mitgestalten“ aufgerufen. Mit 1,3 Millionen Euro wird die Durchführung von Beteiligungsprozessen auf lokaler Ebene in bis zu acht deutschen Grenzregionen gefördert. Hauptantragsteller können kommunale Gebietskörperschaften aus Deutschland oder eine vergleichbare Einheit aus einem der Nachbarländer sein. Interessierte Landkreise können bis zum 15. November 2021 eine Interessenbekundung übermitteln.

Nähere Informationen lassen sich auf der Programmwebseite unter http://www.bosch-stiftung.de/commonground abrufen.

„Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“

Die Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) führt gefördert vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend das „Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“ durch. Ziel des Programms ist es, den Anteil von Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften sowie den Anteil haupt- und ehrenamtlicher Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen.

Das Programm wird von der EAF in Kooperation mit dem Deutschen LandFrauenverband durchgeführt und u.a. vom Deutschen Landkreistag unterstützt. Das Programm beinhaltet regionale und bundesweite Aktivitäten zur Motivation, zum Empowerment und zur Vernetzung von Frauen. Durch konkrete Beratungsangebote und überregionalen Erfahrungsaustausch will es auch die Rahmenbedingungen für die kommunalpolitische Partizipation von Frauen verbessern. Zur Teilnahme an dem Programm können sich u.a. bewerben:

                – ein Landkreis oder ein Zusammenschluss von bis zu drei Landkreisen

                – ein Landkreis zusammen mit einer oder mehreren kreisfreien Städte.

Bewerbungsschluss ist der 19. November 2021.

Näheres zum Inhalt des Programms, zur Laufzeit sowie den Teilnahmevoraussetzungen können der Projekthomepage (www.frauen-in-die-politik.de) entnommen werden.

Benennung von Preisträgern für den Preis „Bundeswehr und Gesellschaft“

Das Bundesministerium für Verteidigung bittet erneut darum, Vorschläge für die 2022 anstehende achte Verleihung des Preises „Bundeswehr und Gesellschaft“ zu unterbreiten. Der Preis soll Einzelpersonen oder Institutionen würdigen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Bundeswehr oder ihrer Angehörigen in Öffentlichkeit und Gesellschaft einsetzen. Die Auszeichnung erfolgt in vier Kategorien (Gebietskörperschaften, Vereine, Bildung und Kultur sowie Einzelpersonen).

Entsprechende Vorschläge können bis zum Freitag, 31. Dezember 2021, eingerichtet werden. Da im vorliegenden Fall der Deutsche Landkreistag (DLT) vorschlagsberechtigt ist, können entsprechende Vorschläge über die Landkreise/ Region Hannover eingereicht werden.

Jahresbericht der Feuerwehren 2020

Der Jahresbericht der Feuerwehren 2020 wurde veröffentlicht. Folgende Punkte sind hervorhebenswert:

  • Die Mitgliederzahlen bei den Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen sind gegenüber dem Vorjahr trotz der Corona-Pandemie um 2.111 Einsatzkräfte auf 128.707 Einsatzkräfte um 1,7 Prozent deutlich gestiegen. Auch der Anteil der Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens liegt bei – auch im Ländervergleich – sehr guten 13 Prozent. Die Mitgliederzahlen in den Kinder- und Jugendfeuerwehren gingen mit 1.004 moderat auf 43.807 zurück. Der Zuwachs überrascht. Aufgrund der Doppelmitgliedschaften und Mehrfachverplanungen von Einsatzkräften rät die Geschäftsstelle des NLT daher zu einem vorsichtigen Umgang mit den Zahlen.
  • Die Zahlen der Einsätze sind noch einmal um 9 Prozent gesunken. Bereits im Vorjahr gab es einen entsprechenden Trend mit 12 Prozent weniger Einsätzen als 2018. Dieser Trend erstreckt sich über alle Einsatzarten. Allerdings gab es bei den sogenannten „böswilligen Alarmen“ einen deutlichen Anstieg um über 70 Prozent.
  • Die anhaltende überaus positive Negativentwicklung der Zahlen oberhalb der Schwelle „Entstehungsbrand“ zeigt, dass die Maßnahmen zur Vermeidung der Brandausbreitung nach Brandentstehung greifen. Sicher ist hier erneut die immer weitere Verbreitung der Rauchmelder in Schlafräumen und Fluren als Positiv-Beispiel zu nennen. Aber auch die häufigere Anwesenheit von Personen in Wohngebäuden in Folge verstärkter Nutzung von Home-Office wird oftmals eine frühe Branderkennung positiv beeinflusst haben.
  • Die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführte Bundeswaldbrandstatistik (in der lediglich Waldbrände erfasst werden) weist für das Jahr 2020 gegenüber 2019 zwar insgesamt einen Rückgang der verbrannten Fläche und einen geringen Rückgang der Einsatzstellen auf, die Zahl der Einsatzstellen liegt aber deutlich über dem seit 1991 erfassten Mittel.
  • Besorgniserregend ist die Entwicklung an der NABK: Nach 70.958 durchgeführten Lehrgangstagen im Vorjahr (2019) wurden im Jahr 2020 noch 38.043 Lehrgangstage angeboten.

Leitfaden des BMVI zum Graue Flecken Programm

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ veröffentlicht. Ziel dieses Leitfadens soll es nach Darstellung des BMVI sein, die Antragstellung möglichst einfach, verständlich und transparent zu gestalten sowie die Antragsteller im Förderverfahren zu unterstützen. Der Aufbau des Leitfadens orientiere sich deshalb am Vorgehen der Antragsteller. Er beginne mit der Identifizierung des Handlungsbedarfs, reiche über die ersten Schritte im Vorfeld einer Antragstellung bis zu den konkreten Maßnahmen im Antragsverfahren und skizziere dabei die Optionen, die im Rahmendes Bundesförderprogramms

möglich sind.

Das BMVI weist ausdrücklich darauf hin, dass der Leitfaden im Lichte der Praxiserfahrungen mit dem Förderprogramm kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Die jeweils aktuelle Fassung soll auf der Homepage das Ministeriums veröffentlicht werden.

Ausgestaltung des Totengedenkens am Volkstrauertag

Am 14. November 2021 findet das jährliche Totengedenken am Volkstrauertag statt. Anlässlich dessen werden bundesweit erneut viele kommunale Gedenkveranstaltungen und Gottesdienste stattfinden. Der Volksbund als bundesweiter Mitausrichter zahlreicher, auch kommunaler Gedenkveranstaltungen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundespräsidialamt ein aktuelles Faltblatt publiziert, das den Text des Totengedenkens, den der Bundespräsident traditionell am Volkstrauertag in der zentralen Gedenkstunde im Deutschen Bundestag spricht, um einen Abschnitt zum Gedenken auch der Opfer von Terrorismus und Extremismus, Antisemitismus und Rassismus ergänzt. In einer weiteren Handreichung werden zudem Praxistipps, Redetexte und Hintergrundinformationen für Veranstalter zusammengestellt. Beides ist unter https://www.volksbund.de/nachrichten/volkstrauertag-materialzur-gestaltung abrufbar.

Gleichwertige Lebensverhältnisse: Bedeutung der Kleinstädte für die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse

Das Bundeinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat einen Bericht zur Situation der Kleinstädte in Deutschland veröffentlicht. Er unterstreicht die Bedeutung der Kleinstädte als Ankerpunkte und Ausgangspunkt wirtschaftlicher Entwicklung in der Fläche, die wesentlich für eine Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist.

Der Bericht des BBSR zur Situation der Kleinstädte in Deutschland unterstreicht erneut, dass die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Fläche ohne die Unterstützung der Kleinstädte nicht möglich ist.

Zum Jahresende 2019 lebten in Deutschland 24,4 Millionen Menschen in Kleinstädten (Gemeinden mit 5.000 bis 20.000 Einwohnern). Unterschiede in den lokalen Standort- und Lebensbedingungen erklären sich vielfach durch die jeweilige geografische Lage (zentral oder peripher) bzw. durch ihre Lage in strukturschwachen oder strukturstarken Räumen. Unabhängig davon tragen Kleinstädte jedoch in ihren jeweiligen Teilräumen maßgeblich zur Sicherstellung gleichwertigen Lebensverhältnissen bei – als Wohnorte ebenso wie als regionale wirtschaftliche Zentren.

Bundesweit stieg die Bevölkerungszahl in den Kleinstädten zwischen 2009 und 2019 um 1,2 Prozent bzw. um 291.000 Einwohner. Laut BBSR haben v.a. viele Kleinstädte im Umland von Großstädten Bevölkerungszugewinne erlebt. Bevölkerungsrückgänge zu verzeichnen hatten Kleinstädte in peripherer Lage.

Unterschiede in der Alters- und Sozialstruktur der Bevölkerung macht das BBSR vor allem an der zentralen bzw. peripheren Lage der Kleinstädte fest: In den zentral gelegenen Kleinstädten ist die Bevölkerung im Schnitt jünger (44,6 Jahre) als in peripheren (45,9 Jahre) und in sehr peripheren (47,9 Jahre). Kleinstädte im Umland von Großstädten weisen einen überdurchschnittlichen Anteil an Haushalten mit höherem Einkommen auf. In den meisten Kleinstädten verteilen sich die Einkommensklassen dagegen gleichmäßig. Vor allem in Ostdeutschland weisen zahlreiche Kleinstädte überdurchschnittlich viele Haushalte mit geringem Einkommen auf.

Die wirtschaftliche Bedeutung von Kleinstädten zeigt sich u.a. auch bei den sog. „hidden champions“ – also in Bezug auf Unternehmen, die überwiegend mittelständisch und inhabergeführt sind und gleichzeitig Spitzenreiter auf den Weltmärkten sind. 518 dieser 1.691 Unternehmen haben laut BBSR ihren Stammsitz in Kleinstädten, davon wiederum 174 in Kleinstädten in peripherer Lage.

Aufholen müssen die Kleinstädte vor allem bei der Versorgung mit schnellem Internet als einem bedeutenden Standortfaktor. Hier legt die Studie Defizite offen. So wurden im Jahr 2020 nur 76 Prozent der Kleinstadt-Haushalte mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s versorgt, während es in Großstädten 96 Prozent waren. In peripher gelegenen Kleinstädten lag der Wert knapp 8 Prozentpunkte niedriger (71,5 Prozent) als in zentral gelegenen (79,2 Prozent). Nur 35 Prozent der Kleinstadt-Haushalte verfügten im Jahr 2020 über eine Bandbreite von 1.000 Mbit/s (Großstädte: 82 Prozent).

Der Bericht unterstreicht, dass vor allem personelle Engpässe in den Verwaltungen der Kleinstädte deren Gestaltungsmöglichkeiten einschränkten. Das betreffe nicht nur Planungsprozesse, sondern auch deren Umsetzung. Die COVID-19-Pandemie habe auch in den Kleinstädten finanzielle Einbußen zur Folge – bei gleichzeitig hohen pandemiebedingten Ausgaben. Die Unsicherheit, wie sich die Pandemie mittel- bis langfristig auf die kommunale Finanzbasis auswirke, könne dazu führen, dass wichtige Investitionsvorhaben gestreckt oder gar gestrichen werden.

Möglichkeiten zur Verbesserung der Handlungsmöglichkeiten der Kleinstädte sieht der Bericht vor allem in der interkommunalen Zusammenarbeit, gesamtstädtisch angelegten Entwicklungskonzepten und neuen Kooperationsformen von Stadtgesellschaft, lokaler Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Um stärker von digitalen Lösungen profitieren zu könne, müsse vor allem die Breitbandversorgung ausgebaut werden.