NLT-Aktuell – Ausgabe 24

Kommunalwahl am 12. September 2021

Am 12. September 2021 fand in den niedersächsischen Landkreisen, der Region Hannover sowie den Städten und Gemeinden die allgemeine Kommunalwahl statt. Bei den Kreiswahlen wurden die nebenstehenden Ergebnisse erzielt.

Neben den Kreistagen, der Regionsversammlung sowie den Stadt-, Gemeinde-, Bezirks- und Ortsräten wurden auch zahlreiche Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte direkt gewählt. In neun der 22 betroffenen Landkreise bzw. der Region Hannover findet am 26. September 2021 eine Stichwahl statt, nachdem keiner der angetretenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht hat. Dabei sind folgende (Zwischen-)Resultate zu verzeichnen:

Landkreis/Region        (Zwischen-)Ergebnis / gewählte Kandidatinnen und Kandidaten

Ammerland            Karin Harms (parteilos) 50,64 %

Celle                  Axel Flader (CDU) 62,1 %

Cloppenburg           Johann Wimberg (CDU) 66,08 %

Gifhorn Stichwahl zw.    Tobias Heilmann (SPD) 38,01 % und Dr. Andreas Ebel (CDU) 33,87 %

Goslar                 Dr. Alexander Saipa (SPD) 53,05 %

Göttingen              Stichwahl zw. Marcel Riethig (SPD) 37,51 % und Marlies Dornieden (CDU) 33,95 %

Hannover              Stichwahl zw. Steffen Krach (SPD) 37,1 % und Christine Karasch (CDU) 29,63 %

Heidekreis              Jens Grote (parteilos) 52,8 %

Helmstedt              Stichwahl zw. Gerhard Radeck (CDU) 48,9 % und Jan Fricke (SPD) 41,54 %

Hildesheim             Stichwahl zw. Bernd Lynack (SPD) 41,30 % und Evelin Wißmann (CDU) 32,73 %

Leer                    Matthias Groote (SPD) 81,25 %

Lüchow-Dannenberg    Stichwahl zw. Hanno Jahn (CDU) 37,58 % und Dagmar Schulz (Einzelw.) 24,74 %

Northeim               Astrid Klinkert-Kittel (SPD) 60,2 %

Oldenburg             Dr. Christian Pundt (parteilos) 63,39 %

Osterholz              Bernd Lütjen (SPD) 87,09 %

Peine                  Stichwahl zw. Henning Heiß (SPD) 43,9 % und B. Nourkhiz Mahjoub (CDU) 25,9 %

Rotenburg             Marco Prietz (CDU) 60,36 %

Stade                 Kai Seefried (CDU) 55,85 %

Vechta               Tobias Gerdesmeyer (CDU) 92,64 %

Wesermarsch         Stichwahl Stephan Siefken (Einzelw.) 42,28 % und Dr. Frank Ahlhorn (SPD) 37,79 %

Wittmund             Holger Heymann (SPD) 81,9 %

Wolfenbüttel          Stichwahl zw. Christiana Steinbrügge (SPD) 44,25 % u. Uwe Schäfer (CDU) 23,7 %

Eine ausführliche Berichterstattung zu den einzelnen Ergebnissen und gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie den Kreistagen und der Regionsversammlung ist für die Ausgabe 5/2021 der NLT-Information im Oktober 2021 geplant.

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die entsprechende Drucksache 18/9720 (Neu) liegt inzwischen in der Fassung des kompletten Haushalts mit knapp 4.000 Seiten vor und verfügt über eine Dateigröße von 44 MB. Die Einbringung ist im Zuge des Septemberplenums des Niedersächsischen Landtages am 15. September 2021 erfolgt.

Der Entwurf des Haushaltsplans sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 36,6 Milliarden Euro in 2022 und 37,1 Milliarden Euro in 2023 vor. Eine Nettokreditaufnahme ist in Höhe von 227 Millionen Euro in 2022 und 113 Millionen Euro in 2023 vorgesehen. In beiden Jahren entspricht dies der zulässigen Höhe aufgrund der Wirkungen der Konjunkturkomponente im Rahmen der sogenannten Schuldenbremse, so dass die veranschlagte Kreditaufnahme unterhalb der durch Art. 71 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung gesetzten Obergrenze liegt. Der Finanzierungssaldo soll 2022 bei – 664 Millionen Euro liegen und in 2023 noch – 488 Millionen Euro betragen. Gegenüber der historischen Größenordnung des Jahres 2020 mit einem negativen Wert von rund 4,9 Milliarden Euro ist somit eine dramatische Verbesserung eingetreten. Vorgesehen ist, den Haushalt 2022/2023 im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages zu beschließen.

Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben zur Einbringung des Haushaltsgesetzes 2022/2023 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/9885). In diesem Gesetz wird eine Reihe auch von kommunalrelevanten gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Haushaltes des Landes vorgesehen. So sollen technische Änderungen im kommunalen Finanzausgleich in Art. 1, eine Erhöhung der Finanzhilfe für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Suchtfragen (NLS) um 200.000 Euro auf 1 Millionen Euro in Art. 2, kleinere Änderungen am Niedersächsischen Besoldungsgesetz (Art. 3) und dem Niedersächsischen Beamtengesetz (Art. 4) sowie Regelungen zur Schulgeldfreiheit erzieherischer Berufe (Art. 8) und zum Kommunalwald (Art. 10) novelliert werden. Erfreulich sind die beabsichtigten Regelungen zur Einführung eines Azubi-Tickets im ÖPNV (Art. 9 – vgl. den nachfolgenden Beitrag) anzusehen.

Ein Affront stellt hingegen die sukzessive Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz für Arbeitsuchende (SGB II) dar (vgl. hierzu bereits NLT-Aktuell 19/2021 S. 3 vom 16. Juli 2021). Hier gewährt das Land bislang jährlich 142 Millionen Euro. Diese sollen auf 100 Millionen Euro in 2022 und 50 Millionen Euro in 2023 reduziert werden und ab 2024 ganz entfallen. Hiergegen haben die kommunalen Spitzenverbände bereits bei der Vorstellung der Ergebnisse der Kabinettsklausur zum Landeshaushalt öffentlich Widerspruch erhoben. In der Gesetzesbegründung wird hierzu zunächst der ursprüngliche Anlass für den Landeszuschuss im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab 2005 dargestellt, bevor auf die deutlichen Erhöhungen der Beteiligungsquote des Bundes in den letzten Jahren eingegangen wird. Sodann heißt es wörtlich: „Insofern hat sich die materielle Grundlage des Landeszuschusses im Laufe der Zeit mehr und mehr aufgelöst. Gleichwohl wird der Zuschuss nicht sofort, sondern moderat in drei Stufen abgebaut.“

Da die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft eine Maßnahme zur Entlastung der Kommunen war, handelt es sich aus kommunaler Sicht hingegen schlicht um einen Eingriff in die kommunale Finanzausstattung zur Sanierung des Landeshaushaltes. Der Bund wollte mit seinen Maßnahmen die Kommunalfinanzen stützen und nicht die Landeshaushalte entlasten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens wird am 22. September 2021 im Landtag zum Haushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz angehört. Der Eingriff des Landes in die kommunale Finanzausstattung wird in diesem Rahmen nochmals nachhaltig kritisiert werden.

Einführung von regionalen Schüler- und Azubi-Tickets im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes

Im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 (vgl. den voranstehenden Beitrag) soll in Art. 9 auch das Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz deutlich ergänzt werden. Diese Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, die flächendeckende Einführung kostengünstiger, regionaler Schüler- und Azubitickets mit einheitlichen landesweiten Mindeststandards durch die kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger in ganz Niedersachsen kurzfristig zu unterstützen und dadurch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende attraktiver zu gestalten. Einzelheiten der Umsetzung sind dem Gesetzentwurf und der Begründung zu entnehmen. Nach erster Durchsicht entsprechen die Regelungen den in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände erörterten Rahmenbedingungen für die Umsetzung des sogenannten Schüler- und Azubitickets. Insgesamt stellt das Land 30 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung, von denen 20 Millionen zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Im Zuge der Einführung wird die Verteilung der sog. § 7a-Mittel ebenso angepasst (vgl. Anlage 1 – S. 5 des Gesetzentwurfes) und die Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Abs. 4 NNVG angehoben. Mittels einer neuen Anlage 1a zu § 7a Abs. 7 Satz 1 des Gesetzentwurfes sollen die landesweiten Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubitickets festgehalten und mit bestimmten Beträgen (S. 6 des Gesetzentwurfes) hinterlegt werden. Als Wermutstropfen ist anzusehen, dass die Kommunen die zusätzlichen Zuweisungen beim ÖPNV im Ergebnis praktisch selbst finanzieren, weil das Land gleichzeitig die Zuweisungen nach dem SGB II sukzessive streicht (vgl. den vorangehenden Artikel).

Landesregierung legt Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vor

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Mittwochabend einen umfangreichen, 20 Seiten umfassenden Entwurf einer Änderungsverordnung zur aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung in das Verbandsbeteiligungsverfahren gegeben. Schwerpunkt der Änderungen ist bei den drei Leitindikatoren nunmehr das Abstellen auf die landesweite sog. 7-Tage-Hospitalisierungstendenz, die angibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohner sich mit einer Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befinden. Eine entsprechende Anpassung der Landesverordnung ist nötig, weil das BundesInfektionsschutzgesetz nunmehr auf diese Hospitalisierungstendenz abstellt. Die beiden anderen Leitindikatoren, die regionale 7-Tage-Inzidenz und die landesweite Belegung der Intensivbetten mit Covid-19-Erkrankten, bleiben erhalten. Folgerichtig wird nunmehr geregelt, dass bei einem Erreichen der beiden landesweiten Indikatoren auch das Land die entsprechenden landesweiten Warnstufen feststellt.

Ferner werden in dem Verordnungsentwurf zahlreichen Regelungen aufgenommen, welche einzelnen Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Warnstufen gelten. Nun wird z. B. eingeführt, dass im ÖPNV ab Warnstufe 3 Atemschutzmasken mit FFP2-Schutzniveau getragen werden müssen. Ferner sollen bei Warnstufe 3 Landkreise und kreisfreie Städte für bestimmte belebte Plätze unter freiem Himmel eine Maskenpflicht einführen. Für eine Reihe von Veranstaltungen wird insbesondere ab Erreichen der Warnstufe 3 für Ungeimpfte der Nachweis einer negativen PCR-Testung vorgeschrieben. Ferner soll geregelt werden, dass bei einer Beschränkung auf die sog. 2-G-Regelung durch private Veranstalter die teilnehmenden Personen einschließlich der dienstleistenden Personen weder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen noch die Abstände einhalten müssen. Ausgenommen sind stets Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Für die Gastronomiebetriebe sollen künftig folgende Regelungen gelten: Mit Erreichen der Warnstufe 1 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen auf geimpfte, genesene oder getestete Gäste beschränkt. Bei Erreichen der Warnstufe 2 ist künftig der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs auf geimpfte und genesene Gäste sowie das Personal beschränkt; Getestete haben dann nur zu Außenbewirtschaftungsflächen Zutritt. Ab Erreichen der Warnstufe 3 ist der Zutritt zur Außengastronomie nur noch mit einer negativen PCR-Testung möglich. Ausnahmen gelten z.B. für Kantinen, Gastronomiebetriebe auf Raststätten und die Tafeln. Auch für Großveranstaltungen werden die Regelungen ebenfalls entsprechend verschärft und an die Warnstufen angepasst. Für Discotheken, Clubs und Shishabars ist bei Erreichen der Warnstufe 2 der Zutritt zu diesen Einrichtungen auf geimpfte und genesene Gäste beschränkt, bei der Warnstufe 3 werden die Einrichtungen in geschlossenen Räumen durch die Verordnung geschlossen.

Es ist damit zu rechnen, dass die Verordnung in ihrer endgültigen Fassung am nächsten Dienstag elektronisch verkündet und am Mittwoch (22. September 2021) in Kraft treten wird. Die Verordnung soll bis zum 20. Oktober 2021 gelten.

Land plant Niedersächsische CoronaAbsonderungsV

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen, beabsichtigt das Land die Gesundheitsämter bei ihren Aufgaben bezüglich der Absonderungsanordnungen zu entlasten. Die Verordnung soll eine die Betroffenen unmittelbar verpflichtenden Regelung zur Umsetzung der Absonderungspflichten normieren und der Unterstützung der sachlich und örtlich zuständigen Behörden dienen. Ziele der Verordnung sind, dass:

  • positiv getestete Personen sich unverzüglich nach Kenntnis von dem positiven Testergebnis in Absonderung begeben; dies gilt auch für im Hausstand lebenden Personen oder enge Kontaktpersonen von durch PCR-Testung positiv getesteten Personen,
  • positiv getestete Personen das Ergebnis der Antigen-Testung durch Schnell- oder Selbsttest so schnell wie möglich durch eine PCR-Testung überprüfen lassen,
  • die zuständige Behörde unverzüglich alle Daten erhält, die es zu einer Nachverfolgung von Infektionsketten benötigt.

Die kurzfristige Verbandsanhörung zum Verordnungsentwurf erfolgte zum 13. September 2021. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat sich kritisch, sowohl zu den grundsätzlichen Erwägungen in Bezug auf eine Entlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, als auch zur Ausgestaltung der einzelnen Regelungspunkte, positioniert. 

Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 6. September 2021 einen Kompromiss bei der Finanzierung der ab 2026 geplanten Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gefunden. Danach stockt der Bund seinen Finanzierungsanteil in der Endstufe ab 2030 von 960 Millionen auf 1,3 Milliarden Euro auf.

Gefördert werden zusätzliche investive Maßnahmen von Ländern und Kommunen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder ordentliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen.

Der Bund beteiligt sich mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent (bisher 50 Prozent). Die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils. Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Zum Ausgleich für laufende Belastungen der Länder aus der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder wird sich der Bund in der Endausbaustufe ab 2030 auf 1,3 Milliarden Euro zugunsten der Länder. Bislang waren 960 Millionen Euro vorgesehen.

Zum Jahresende 2027 und zum Jahresende 2030 werden die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und Betriebskosten evaluiert. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder Mehrbelastungen bzw. Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

Nachdem der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 7. September 2021 zugestimmt hat, hat auch der Bundesrat am 10. September 2021 das Ganztagsförderungsgesetz in der geänderten Fassung beschlossen. 

Bundestagswahl 2021: Erstattung pandemiebedingter Mehrkosten

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Deutschen Landkreistag darüber informiert, dass der Bund entstehende Kosten für den Infektionsschutz in Wahllokalen pauschal mit einem Betrag in Höhe von 300 Euro je Wahlbezirk erstattet.

Bundesförderung von Lüftungsanlagen

Das MK hat über die Dritte Novellierung der Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT) Anlagen informiert und im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:

„Die Bundesregierung hat am 14. Juli 2021 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden können. Im Ergebnis wurde die Förderung als sinnvoll erachtet und im Rahmen der dritten Novellierung umgesetzt. Mit dieser Erweiterung wird das Ziel verfolgt, das Übertragungsrisiko mit SARS-CoV-2 in der Gruppe derjenigen zu reduzieren, für welche derzeit noch kein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist. Die Richtlinie ist unter dem neuen Titel ‘Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren’ am 9. September 2021 verkündet und am folgenden Tag in Kraft getreten.

Insbesondere zu folgenden Punkten sind Anpassungen erfolgt:

  • Neueinbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Die Einrichtungen umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung.
  • Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit: Hierunter fallen Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind (Definition des Umweltbundesamtes: Räume der Kategorie 2).

Die Richtlinie ist auf der Webseite des BAnz eingestellt: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?20. Weitere Informationen stehen unter www.bafa.de/rlt bereit.“

Katastrophenschutz: Konstituierenden Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises Kritische Infrastrukturen (IMAK KRITIS)

Wohl auch geprägt durch die Pandemieerfahrung hat das Niedersächsische Landeskabinett am 12. März 2021 die Einrichtung eines entsprechenden Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) der Landesregierung zum Bereich der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) beschlossen. Staatssekretär Manke vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 2. August 2021 auch die kommunalen Spitzenverbände zu einer Mitwirkung eingeladen. Am 6. September hat die konstituierende Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises stattgefunden. Die Geschäftsstelle des NLT hat entsprechend der bisherigen Linie des Verbandes darauf hingewiesen, dass in dem Bereich KRITIS schnell klare gesetzliche Verantwortlichkeiten und für die Praxis vor Ort, insbesondere für die betroffenen Unternehmen, verbindliche Regelungen erforderlich sind.

Gleichwertige Lebensverhältnisse: Kurzexpertise der Robert-Bosch-Stiftung zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen

Im Rahmen ihres auch vom Deutschen Landkreistag unterstützten Programms „Land.Zuhause.Zukunft“ hat die Robert-Bosch-Stiftung eine Kurz-Expertise zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen vorgelegt. Mit ihrem Programm „Land.Zuhause.Zukunft“ unterstützt die Robert-Bosch-Stiftung derzeit zehn Landkreise in ihrer Integrationsarbeit. Im Rahmen dieses Programms werden überdies in regelmäßigen Abständen Studien erarbeitet, die sich an alle Landkreise wenden. Aktuell veröffentlicht wurde eine Kurz-Expertise mit dem Titel „Mitmachen, Mitgestalten, Mitbestimmen?! Kommunale Beteiligung von Zugewanderten in ländlichen Räumen“, die auf der Projekthomepage unter https://www.landzuhause-zukunft.de/ zum Download zur Verfügung steht.

Die Studie gibt einen Einblick in die Beteiligungsformen für und von Menschen mit Migrationsgeschichte in ausgewählten ländlichen Räumen und diskutiert deren Chancen, Potenziale und Herausforderungen. Sie fokussiert dabei auf solche Formen, die von der Kommunalverwaltung initiiert, unter Beteiligung der Verwaltung umgesetzt werden oder einen Kontakt mit der Verwaltung herstellen.

Inkrafttreten des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der Aufbauhilfeverordnung 2021

Das Aufbauhilfegesetz 2021 ist nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt im Wesentlichen am 15. September 2021 in Kraft getreten. In Reaktion auf die Flutkatastrophe vom Juli 2021 sieht das Gesetz die Errichtung eines mit 30 Milliarden Euro ausgestatteten Fonds „Aufbauhilfe 2021“, eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Änderung weiterer Gesetze (u. a. Baugesetzbuch, Infektionsschutzgesetz und Telekommunikationsgesetz) vor. Am 16. September 2021 tritt ferner die Aufbauhilfeverordnung 2021 in Kraft. Sie legt die Verteilung der Fondsmittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung.

Novelle des NKomVG: Sachstand, insbesondere zum Sitzzuteilungsverfahren

Die geplante Novelle des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzbuches (NKomVG) ist weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Beratungen des Niedersächsischen Landtags. Der aktuelle Sachstand ergibt sich nach wie vor aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, über den wir zuletzt in NLT-Aktuell 13/2021 vom 7. Mai 2021 berichtet hatten.

Der Gesetzentwurf sieht in seiner Nr. 11 bekanntlich eine Änderung der §§ 71 ff. NKomVG vor, mit dem für die Sitzverteilung der Ausschüsse auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt werden soll. Der Innenausschuss wird voraussichtlich am nächsten Donnerstag, dem 23. September 202,1 und ggf. am darauffolgenden Donnerstag, dem 30. September 2021, den Gesetzentwurf schlussberaten. Eine Verabschiedung ist im Oktoberplenum des Niedersächsischen Landtags, voraussichtlich für den 13. Oktober 2021, geplant. Der Geschäftsstelle des NLT liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung insbesondere mit den Änderungen beim Sitzzuteilungsverfahren nicht beschlossen werden könnte. Insofern raten wir, für Planungen der Sitzverteilung zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt landesgesetzlich das Verfahren nach d’Hondt für das Sitzverteilungsverfahren vorgesehen wird und sich nach den neuen Regelungen richten wird.