NLT – Aktuell – Ausgabe 28

Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundestagsfraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP haben sich darauf verständigt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht über den 24. November 2021 hinaus verlängert werden soll. Die in § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgesehenen eingriffsintensiven Maßnahmen können damit nicht mehr verordnet werden. Für weniger eingriffsintensive Maßnahmen soll es aber eine bis zum 20. März 2022 geltende Rechtsgrundlage geben. Auch der erleichterte Zugang zum SGB II/SGB XII soll bis zum 20. März 2022 verlängert werden.

Mit dem Auslaufen der epidemischen Notlage entfällt die Möglichkeit der Länder, die in § 28a IfSG vorgesehenen eingriffsintensiven Corona-Schutzmaßnahmen zu verordnen. § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG, der eine länderspezifische Fortführung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines Notlagen-Beschlusses des Landesparlaments zulässt, soll gestrichen werden. Stattdessen wollen die Fraktionen eine bis 20. März 2022 gültige Regelung schaffen, auf deren Grundlage die Länder weniger eingriffsintensive Maßnahmen (Maskenpflicht, 2 bzw. 3G-Regelungen, Erstellung von Hygienekonzepten, Abstandsgebote, Kontaktdatenverarbeitung, Auflagen für Einrichtungen wie Schulen) vorsehen können.

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf weicht in Teilen von dem Entwurf einer Formulierungshilfe für ein solches Gesetz ab. Der neu gefasste § 28a Abs. 7 IfSG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen möglich bleibt. In das Strafgesetzbuch (StGB) sollen Regelungen aufgenommen werden, die die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise unter Strafe stellen. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse soll ausdrücklich im StGB erfasst werden. 

Landkreise mahnen wirksame Corona-Maßnahmen an

„Die Entwicklung der Infektionszahlen ist besorgniserregend. Um die Lage in Niedersachsen zu stabilisieren, müssen jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Nur so können wir die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter weiter sicherstellen und erneute weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens vermeiden,“ mahnte am 8. November 2021 der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

Er appellierte an die Landesregierung, im Zuge der Überarbeitung der Coronaverordnung schneller auf aktuelle Zahlen zu reagieren. „Die derzeit noch niedrige Hospitalisierungsquote täuscht. Erfahrungsgemäß werden die hohen Infektionszahlen sich in einigen Wochen in den Krankenhäusern widerspiegeln. Das Warnsystem reagiert zu träge. Es sollte schneller ein Übergang zur 2-G-Regelung erfolgen,“ so Meyer.

Meyer forderte eine schärfere Gangart gegen Impfverweigerer und wandte sich entschieden gegen das Auslaufen der epidemischen Lage auf Bundesebene. Sollte diese dennoch nicht weiter festgestellt werden, müsse das Land Niedersachsen unverzüglich handeln. „Es ist nicht zu verantworten, die noch relativ günstige Situation in Niedersachsen eskalieren zu lassen und erst dann aktiv zu werden. Der Instrumentenkasten der Krisenbekämpfung darf jetzt nicht fahrlässig geschwächt, sondern muss gestärkt werden.“

Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. November 2021 in Kraft getreten

Am 10. November 2021 ist eine Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten, die aufgrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Reihe von Verschärfungen beinhaltet, die weitgehend am Donnerstag, dem 11. November, in Kraft getreten sind. Ein Schwerpunkt der Regelungsveränderungen bildet dabei der Bereich der Großveranstaltungen. So müssen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmern bereits bei Ausrufung der Warnstufe 1 nach dem 2-GGrundsatz durchgeführt werden, das heißt, der Zugang ist auf vollständig geimpfte und genesene Personen beschränkt. Gleiches gilt auch für Großveranstaltungen mit über 5.000 teilnehmenden Personen. In einem praktisch wichtigen Punkt sind auch die Regelungen für die Weihnachtsmärkte nachgeschärft worden: Die 3-G-Regelung gilt nun nach einer Klarstellung für alle Personen, die Essen oder Trinken möchten, nicht nur für „Besteller“ oder „Glühweinholer“. Entweder freiwillig durch die Betreiber oder ab Warnstufe 3 verpflichtend gilt für Weihnachtsmärkte eine 2-G-Regelung. Bei der 2-G-Geltung gibt es keine Verpflichtung zum Maske tragen und zum Abstand halten. 

Ausdrücklich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme im Vorfeld der Verordnungsänderung dafür plädiert, die von der Landesregierung in der letzten Woche ins Auge gefasste Erleichterung für Discotheken und ShishaBars angesichts der aktuellen Infektionslage nicht umzusetzen. Diesem Vorschlag ist die Landesregierung gefolgt. In zwei wichtigen Bereichen, die sich durch besondere Problemlagen beim Infektionsgeschehen auszeichnen, erfolgten ferner Änderungen, die die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ebenfalls angeregt hat: So wird die Testfrequenz für Personal in Schlacht- und Zerlegebetrieben für ungeimpfte Personen auf einen Test zwingend alle zwei Tage erhöht. Damit wird eine entsprechende Erlasslage auch in der Corona-Verordnung abgebildet. Eine tägliche Testpflicht gilt nun auch für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, um in diesem sensiblen Bereich den Infektionsschutz weiter zu erhöhen.

Die neue Verordnung gilt zunächst für vier Wochen und läuft formal bis zum 8. Dezember 2021. Es ist aber damit zu rechnen, dass es durch die sich abzeichnenden Veränderungen auf Bundesebene in den nächsten Wochen bereits zu weiteren Änderungen kommen kann: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme die Landesregierung gebeten, für eine Verlängerung der Feststellung der pandemischen Lage auf Bundesebene einzutreten, da angesichts der aktuellen Infektionshöchststände die Effizienz der Pandemiebekämpfung nicht gefährdet werden darf. Sollte sich diese Auffassung nicht durchsetzen und der Deutsche Bundestag die Verlängerung der pandemischen Lage nicht beschließen, müsste das Infektionsschutzgesetz umfangreich geändert werden (siehe oben) und ggf. die Niedersächsische Corona-Verordnung erneut angepasst werden.

Ergänzung des Erlasses/Einsatzauftrages MIT

Am 5. November 2021 wurde uns vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der Erlass zur Ausweitung des Einsatzauftrages für die Mobilen Impfteams zur kurzfristigen Verbandsbeteiligung zur Verfügung gestellt.

Um ein niedrigschwelliges Angebot bereitzustellen, können die MIT nun u.a. auch an zentralen öffentlichen Orten oder auch in den Räumlichkeiten der Gesundheitsämter eingesetzt werden. Die von uns mehrfach angemahnte Möglichkeit, die MIT in bewährter Weise auch mit geringerer Personalaufstellung einsetzen zu können, wird mit dem vorliegenden Entwurf zwar aufgegriffen, aber in einer Weise, die der Intention des NLT nicht Rechnung trägt. Etliche Landkreise haben ihre bestehenden MIT in kleinere Teams für konkrete Einsätze aufgeteilt, um effektiver Impfen zu können. Die im Änderungsentwurf vorgesehene Regelung würde hingegen zu einer generellen Verkleinerung der bewilligten Teams führen, verbunden mit einer verringerten Pauschale. Dies haben wir strikt zurückgewiesen.

Beschlüsse der 94. Gesundheitsministerkonferenz

Die 94. Gesundheitsministerkonferenz am 5. November 2021 in Lindau hat in zahlreichen Beschlüssen auf die aktuelle Lage in der COVID-19-Pandemie reagiert. Zudem wurden auch weitere aktuellen Themen behandelt. Zu den Einzelzeiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

„In einer Gemeinsamen Erklärung haben sich die Gesundheitsminister dafür ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber einen rechtlichen Rahmen vor allem im Infektionsgesetz schafft, der möglichst viele Handlungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der pandemischen Lage eröffnet und nicht unnötig einschränkt.

Der Beschluss zu TOP 3 fordert die Priorisierung des Schutzes insbesondere der Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen wohnen. Bei Auffrischimpfungen, die insgesamt vorangetrieben und zeitnah durchgeführt werden müssten, sollten vor allem die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen in den Fokus genommen werden. Auffrischimpfungen sollten zeitnah flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft angeboten und weiter in die Regelversorgung überführt werden. Zudem könnten ergänzende staatliche Impfangebote, insbesondere mobile Impfteams, zum Einsatz kommen. Pflegeeinrichtungen werden im Herbst und Winter 2021/22 verpflichtet, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen.

Eine erste Analyse der Erkenntnisse aus der Pandemie sind Forderungen der Gesundheitsminister zu folgenden Themenbereichen:

1. Föderalismus stärken

2. Impfschutz weiter ausbauen

3. Krankenhäuser personell und finanziell optimal aufstellen

4. Pflege größer denken

5. Ambulante Versorgung als stabilisierendes Rückgrat

6. Notfallreform fortführen

7. ÖGD-Pakt als Meilenstein

8. Versorgungssicherheit und Lieferketten gewährleisten

9. Bürokratische Anforderungen im Gesundheitswesen reduzieren

10. Gesundheitsdaten nutzen und Digitalisierung vorantreiben.“

Aktueller Sachstand zu SORMAS

In Reaktion auf zwei Schreiben der Hauptgeschäftsstelle haben das Helmholz-Zentrum für Infektionsforschung und das Bundesministerium für Gesundheit den Sachstand zu SORMAS dargestellt. Insbesondere würden derzeit die SORMAS2SORMAS Anbindung und die Bereitstellung von bidirektionalen Schnittstellen konkretisiert. Weitere Themen und Funktionen seien stetig in die Entwicklungen einbezogen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns hierzu wie folgt informiert:

„In Bezug auf die SORMAS2SORMAS Anbindung finden nach Aussage des HZI mittlerweile Freischaltungen für den Datenaustausch statt. Auch arbeite man an der Bereitstellung von bidirektionalen Schnittstellen zwischen SORMAS, SurvNet und anderen IfSGFachanwendungen und stehe mit den Herstellern anderer IfSG-Fachanwendungen in Kontakt.

Im Hinblick auf die Funktionen habe man u.a. Tools zum Upload von Dokumenten, den Import von Listen und aus Demis, den Abruf der Labordaten, die Bescheiderstellung anhand von Vorlagen sowie die Anlegung von negativen Laborbefunden in SORMAS implementiert bzw. behoben. Weitere Themen und Funktionen, die sich dem Schreiben des HZI entnehmen lassen, seien in Arbeit bzw. würden abhängig von Prioritäten, Ressourcen und externen Konditionen in die Sprintplanung aufgenommen werden.

Das BMG bezieht sich auf das Schreiben des HZI und unterstreicht das Problem der mangelnden Standardisierung und der fehlenden Schnittstellen. In dieser Hinsicht äußert das BMG den Wunsch, dass sich die etablierten Fachverfahrenshersteller auf einheitliche Standards einigen.“

Positionspapier des DLT zum Bevölkerungsschutz

Mit Blick auf die aktuelle Diskussion zur Reform des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie des jüngsten Flutgeschehens hat das Präsidium des Deutschen Landkreistags (DLT) ein Positionspapier verabschiedet, in dem – bei Beibehaltung der föderalen Kompetenzverteilung und insbesondere der Zuständigkeit der Landkreise für den Katastrophenschutz – punktuelle Verbesserungen im nationalen System der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr eingefordert werden. Das Papier kann auf der Homepage des DLT heruntergeladen werden unter Positionen.

Kommunaler Finanzausgleich – Überprüfung des Aufteilungsverhältnisses

Das Niedersächsische Innenministerium sieht sich aufgrund der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in der Pflicht, im kommunalen Finanzausgleich das Aufteilungsverhältnis sowohl der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben als auch die Verteilungskriterien bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben (nach Einwohner/Soziallasten/Schülerbeförderung und Kreisstraßen) in gewissen Abständen anhand der Zuschussbetragsstatistik zu überprüfen. Hierzu haben im Frühjahr des Jahres eine Reihe von Gesprächen stattgefunden. Der Niedersächsische Landkreistag hatte sich gegen eine einfache Fortschreibung des bisherigen Systems ausgesprochen, weil durch eine Reihe von Verschiebungen hierdurch neue Probleme entstehen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kreisumlagesätze in den vergangenen zehn Jahren massiv gesenkt wurden, die kreisangehörigen Gemeinden hierdurch finanzielle Spielräume in einer Größenordnung von zusätzlich über 500 Millionen Euro erhalten haben und dies zu zusätzlichen Ausgaben geführt hat, die nun in der Statistik Eingang gefunden haben. Insoweit wäre eine Fortschreibung im bisherigen System auf Basis der Zuschussbeträge (Zweckauszahlungen abzüglich Zweckeinzahlungen der einzelnen Produkte) ein Zirkelschluss.

In der Folge hat der Kommunalabteilungsleiter mit allen drei Hauptgeschäftsführern (beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund mit dem Präsidenten) Gespräche geführt. Das Ergebnis hat das Innenministerium in einem Schreiben vom 8. November 2021 zusammengefasst. Darin heißt es, dass vor einer Überprüfung und ggf. Anpassung des Aufteilungsverhältnisses mehrere grundlegende Fragestellungen näher beleuchtet werden müssten. Aufgrund der Tragweite dieser Themen biete sich dafür eine gutachterliche Begleitung an. Einvernehmen sei erzielt worden, dass ein übereilter Beginn der Überprüfung keinesfalls zielführend wäre. Inhaltlich biete sich eine Verknüpfung dieser Begutachtung mit der im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ohnehin ab dem Jahr 2023 vorgesehenen Untersuchung des Soziallastenansatzes an. Denkbar wäre auch eine Ausweitung auf die Anpassung der Steuerkraftberechnung mit Blick auf die Auswirkungen der aktuellen Grundsteuerreform.

Ganztagsförderungsgesetz

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich in zwei aktuellen Schreiben an Mitglieder der Landesregierung wegen der Umsetzung der Ganztagsförderung in Grundschulen gewandt:

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände um eine unverzügliche Grundsatzentscheidung über die Umsetzung des Rechtsanspruchs durch die Grundschulen oder durch die Kindertagesstätten gebeten. Dabei wird insbesondere auf die nur kurzfristig vollständig zur Verfügung stehenden Basis- und Bonusmittel für Investitionen für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 haben die kommunalen Spitzenverbände den Niedersächsischen Kultusminister gebeten, sich für eine Fristverlängerung zur Verausgabung der in der o. g. Richtlinie genannten Mittel bis zum 31. Dezember 2023 einzusetzen. Der Kultusminister wurde in dem Schreiben gebeten, die notwendigen Aktivitäten zu ergreifen, im Bund gesetzliche Änderungen des § 1 Abs. 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz und § 3 Abs. 3 Ganztagsfinanzierungsgesetz anzustoßen und in Verhandlungen über eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung einzusteigen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass neben der zu kurzen Fristsetzung des Bundes vor allem die Abwicklung über eine Förderrichtlinie zu einer erheblichen Verkürzung des Anwendungszeitraums bei den Kommunen beigetragen habe.

Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ mit der Hessischen Verfassung unvereinbar

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (- P.St. 2783, P.St. 2827 -) das Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ als mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und daran anknüpfend einzelne Bestimmungen im Haushaltsgesetz 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes vom 4. Juli 2020 für verfassungswidrig erklärt. Dabei hebt der Staatsgerichtshof das Budgetrecht des Parlaments und die daraus zu beachtenden Bedingungen – insbesondere mit Blick auf Zwecksetzung, Konkretisierung, Mittelbestimmtheit und -bindung – bei der Bildung eines Sondervermögens besonders heraus.

Es ist die erste landesverfassungsrechtliche Entscheidung, die sich auf die Schuldenbremse und die dort formulierten Ausnahmebestimmungen bezieht und hier Maßstäbe formuliert. Notwendig ist danach insbesondere ein Veranlassungszusammenhang, der – dies ist u.a. bedeutsam mit Blick auf die auf Bundesebene ins Spiel gebrachte massive Kreditaufnahme „auf Vorrat“ in 2022 für die Bildung einer Rücklage für Investitionen insbesondere in den Klimaschutz – nicht schon dann anzunehmen ist, wenn eine Kreditaufnahme anlässlich einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation erfolgt. Vielmehr müssen sowohl die Kreditaufnahme als solche als auch die einzelnen durch die Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen final auf die Beseitigung der Naturkatastrophe bzw. auf die Überwindung der außergewöhnlichen Notsituation bezogen sein. Zudem verpflichte das Verbot der Neuverschuldung den Gesetzgeber grundsätzlich, Spielräume wie etwa Ausgabenkürzungen, Einnahmeerhöhungen oder aber auch die Auflösung gebildeter Rücklagen vorrangig zu nutzen. Tut er dies nicht, so hat er im Gesetzgebungsverfahren – und zwar je näherliegend solche M öglichkeiten sind, desto substanzieller – zu begründen, weshalb er sie nicht oder nicht in vollem Umfang ausnutzt. Hieran fehlt es.

Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom Landtag beschlossen

Am 9. November 2021 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Im Zuge der Erarbeitung sowie Beratungen des Gesetzentwurfes nebst weiteren Änderungsvorschlägen hatte der Niedersächsische Landkreistag vielfältig mitgewirkt und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfangreich Stellung genommen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2022 gehen zum Teil erhebliche Änderungen der Bauordnung – insbesondere auch des Bauverfahrens – einher. Für die Bauaufsichten wird dabei die Einführung des digitalen Bauverfahrens von zentraler Bedeutung sein. Für diese sind jedoch Übergangsfristen geschaffen worden (vgl. § 86 Abs. 7 und 8 NBauO-neu). Weitere durchgreifende Änderungen erfährt das Verfahren etwa hinsichtlich der Stelle für die Bauantragstellung. Diese wird zukünftig nicht mehr über die Gemeinden laufen, sondern direkt bei den Bauaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem wird eine Pflicht der Bauaufsichten zur Vorprüfung des Bauantrages auf Vollständigkeit eingeführt (vgl. § 69 Abs. 2 NBauO-neu). Dies hatten wir bis zuletzt noch zu verhindern versucht.

Nicht eingeführt worden sind eine Genehmigungsfiktion oder (strikte) Bearbeitungsfristen. Das ist ein Erfolg der Geschäftsstelle des NLT. Aktiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden konnte u.a. die nunmehr eingeführte Möglichkeit, die Kosten einer Ersatzvornahme als öffentliche Last auf das Grundstück legen zu können (vgl. § 79 Abs. 5 NBauO-neu). Gerade beim Umgang mit sog. Schrottimmobilien kann das förderlich sein und dazu beitragen, die finanziellen Einbußen der öffentlichen Hand bei Ersatzvornahmen einzugrenzen.

Eingeführt wird zudem eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern gewerblicher Gebäude (vgl. § 32a NBauO-neu). Eine darüberhinausgehende Photovoltaikpflicht beispielsweise für alle Gebäude ist nicht statuiert worden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Landesgesetzgeber (etwa bei einer Änderung des Klimaschutzgesetzes) oder der Bundesgesetzgeber in nächster Zeit noch weitergehende Pflichten erlassen.

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat uns den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Ausweislich der Gesetzbegründung ist das Ziel des Gesetzes die Verbesserung der Agrarstruktur sowie die Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Gesetzentwurf beinhaltet

– die Absenkung der Genehmigungsfreigrenze für die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von einem Hektar auf einen halben Hektar,

– die Absenkung der Ausnahme von der Anzeigepflicht des Abschlusses oder der Änderung von Landpachtverträgen über Grundstücke, die kleiner als zwei Hektar sind, auf einen halben Hektar,

– die Absenkung der Grundstücksmindestgröße für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts von zwei Hektar auf einen halben Hektar,

– die Modifizierung der Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts sowie

– die Einführung einer Nebenbestimmung der Weiterveräußerungsauflage bei Flächenerwerb durch Landwirtinnen und Landwirten gleichgestellten Erwerberinnen und Erwerbern, die die Aufnahme einer Landwirtschaft beabsichtigen.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10075). Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte zu dem aktuellen Gesetzentwurf keine Einwände erhoben, allerdings darauf hingewiesen, dass sie ihre grundsätzliche Position aufrechterhält, wonach weiterhin die Beteiligung von Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe gefordert werde. 

VDV-Studie zu ÖPNV-Finanzierungsbedarfen

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat eine Studie zu den zusätzlichen Finanzierungsbedarfen im Öffentlichen Personennahverkehr veröffentlicht, die abgedeckt werden müssen, um die Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen. Die Studie weist allein in 2030 einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von rund 11 Milliarden Euro aus; für den Zeitraum 2022 bis 2030 beträgt der zusätzliche Finanzierungsbedarf rund 50 Milliarden Euro. Ein Großteil der zusätzlichen Finanzmittel wird auch für einen Ausbau des ÖPNV in Fläche im Rahmen einer Angebotsoffensive durch zusätzliche SPNV-, Regional-Bus- und Linienbedarfsverkehre benötigt. Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages hat zu den Ergebnissen der Studie in seiner vergangenen Herbstsitzung kritisch beraten.

  • Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages sieht die Notwendigkeit, zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse das ÖPNV-Angebot auch in der Fläche deutlich auszubauen. Bund und Länder müssen den ÖPNV-Aufgabenträgern dafür die nötigen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Der Ausschuss begrüßt, dass die VDV-Studie erstmals eine Größenordnung für die erforderlichen Finanzierungsbedarfe in die politische Debatte einbringt.
  • Einseitige „Push-Maßnahmen“, wie eine City-Maut oder eine weitere deutliche Anhebung der CO2-Bepreisung, sieht der Ausschuss kritisch. Die Mobilität in der Fläche und die Zugänglichkeit der Städte muss für die Bevölkerung auf dem Land weiter gewährleistet bleiben. Es ist sicherzustellen, dass die Landbevölkerung nicht die Lasten eines ÖPNV-Ausbaus zu tragen hat, der primär der Bevölkerung in städtischen Ballungsräumen zugutekommt, während sie selbst mangels Erschließung der Fläche nicht gleichermaßen profitiert und keine brauchbaren Mobilitätsalternativen im Gegenzug erhält.

Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen in Grauen Flecken in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat dem mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabit-Netzen in Grauen Flecken in Niedersachsen zur Stellungnahme übersandt. Die Richtlinie soll zur Ko-Finanzierung des Bundesförderprogramms zum Ausbau von Breitbandnetzen in den sogenannten „Grauen Flecken“ dienen. Der Entwurf orientiert sich dabei im Wesentlichen an der Ko- Finanzierungsrichtlinie zum Ausbau von Gigabit-Netzen, den sogenannten „Weißen Flecken“. Gegenüber der Weißen-Flecken-Richtlinie enthält der jetzt vorliegende Entwurf folgende Änderung:

– Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist auf kommunale Zweckverbände und Unternehmen, welche sich ausschließlich in öffentlicher Trägerschaft befinden, erweitert.

– Bei der Erschließung von schwer erschließbaren Einzellagen besteht die Möglichkeit der Übernahme von Baukostenzuschüssen, über welche die Bewilligungsstelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einzelfall entscheidet.

– Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind konkretisiert, insbesondere hinsichtlich des Abzugs der Finanzierungsaufwendungen aufgrund Mittelherkunft.

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Am 27. Oktober 2021 fand die Anhörung zu den von der Landesregierung sowie von den regierungstragenden Fraktionen beabsichtigten Änderungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes statt. Der Niedersächsische Landkreistag hat im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zu diesen Stellung genommen.

In unserer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme haben wir unter anderem vorgetragen, dass wir die Einführung eines Selbsteintrittsrechtes der obersten Jagdbehörde (vgl. § 36 Abs. 3 NJagdG-Entwurf) strikt ablehnen. Wir haben den Landtag gebeten, von diesem Ansinnen der Niedersächsischen Landesregierung Abstand zu nehmen. Das beabsichtigte erweiterte Stellungnahmerecht des Jagdbeirates (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2NJagdGEntwurf), wonach dieser vermittelt über die Jagdbehörde auch Stellungnahmen gegenüber Maßnahmen anderer Behörden abgegeben kann, haben wir ebenso abgelehnt.

Hinsichtlich der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht haben wir auf die in Folge möglichen Komplizierungen hingewiesen. Die Anhörung haben wir zudem nochmals dazu genutzt, vom Land mehr Anstrengungen bei der Eindämmung der Nutria einzufordern.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren abgegeben. Im Fokus steht die Kritik an den deutlich gekürzten Fördermitteln für die PACE. Bereits in der nun endenden Förderperiode haben die Personal- und Sachkosten die PACE aufgrund ihrer dynamischen Entwicklung zunehmend belastet. Durch die nun vorgesehene Kürzung der Fördermittel wird eine Personalreduktion in vielen PACE unumgänglich werden. In der Folge ist selbst bei gleichbleibenden Fallzahlen von einem deutlichen Qualitätsverlust der Beratung durch verringerte Personalkapazitäten auszugehen. Wir haben deutlich gemacht, dass jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in den kommenden Jahren von steigenden Bedarfen der jungen Menschen am Übergang Schule und Beruf und damit steigenden Fallzahlen auszugehen ist.

Zudem haben wir ausgeführt, dass die PACE im ländlichen Raum aufgrund der geplanten Kürzung des Förderbausteins der Gesamtbodenfläche noch weitaus stärker betroffen sein werden als die städtischen Bereiche, da sie in der Regel nicht über eine entsprechende „Kommstruktur“ verfügen.

Weiterhin haben wir uns erneut ausdrücklich dafür ausgesprochen, die PACE als bewährten Teil der Struktur der Jugendberufshilfe in Niedersachsen auskömmlich zu finanzieren und die gesunkenen ESF-Mittel auszugleichen. Zudem haben wir deutlich gemacht, dass die Kürzung von Mitteln in diesem Bereich langfristig zu einer Verlagerung der Hilfebedarfe auf andere Rechtskreise, wie das SGB II und SGB III, führt und dies weder gesellschaftlich noch politisch erstrebenswert ist.

Förderrichtlinie „Regionale Innovationsgruppen für eine klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft“

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Förderrichtlinie „Regionale Innovationsgruppen für eine klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft (REGULUS)“ veröffentlicht. Die Richtlinie richtet sich u.a. an kommunale Einrichtungen als mögliche Antragsteller im Rahmen von regionalen, interdisziplinären und anwendungsorientierten Innovationsgruppen in den Bereichen Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft.

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF anwendungsbezogene Ziele und adressiert ausdrücklich kommunale Einrichtungen als mögliche Antragsteller. Es werden regionale, interdisziplinäre Innovationsgruppen gefördert, deren inhaltlicher Schwerpunkt mindestens einem der folgenden vier Themenbereiche zuzuordnen ist:

  • Risikomanagement und Resilienz in der Wald- und Holzwirtschaft
  • Zirkuläres Wirtschaften in der Wald- und Holzwirtschaft
  • Klimaschutz durch Wald- und Holzwirtschaft
  • Multifunktionale Wälder und Landnutzungskonflikte

Verordnung zur Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ErschwernisausgleichsverordnungWald (EA-VO-Wald) nebst Begründung zugesandt.

Eine größere Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald ist mit der nunmehr angestrebten Änderung nicht bezweckt. Lediglich das schon seit Jahren gegebene Versprechen der Landesregierung, den Erschwernisausgleich im Wald auch in Landschaftsschutzgebieten zu zahlen, soweit Erschwernisse im Hinblick auf die FFH-Sicherung entstehen, soll umgesetzt werden.

EU – Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft

Die Europäische Kommission hat vier Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Mechanismus für einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eingesetzt. Dabei geht es im Kern maßgeblich auch um die Förderung derjenigen Regionen, die von den Umstellungen auf eine klimaneutrale Wirtschaft besonders betroffen sind. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird in der Gruppe zur Beteiligung von Interessenträgern mitwirken und die Kommission beraten.

Start des Niedersächsischen Wettbewerbs „Klima kommunal 2022“

Am ersten Tag der internationalen Klimakonferenz hat die 7. Runde des alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens ausgerufenen Wettbewerbs „Klima Kommunal“ begonnen. Kommunen können sich nun wieder um den Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ sowie um Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bewerben.

Bewerbungsschluss ist der 31. März 2022. Einsendungen sind per E-Mail an klimakommunal@klimaschutz-niedersachsen.de zu richten. Die hierfür benötigten Unterlagen und alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite der KEAN unter dem folgenden Link.

Novellierte Fassung der Kommunalrichtlinie veröffentlicht

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat eine novellierte Fassung der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) veröffentlicht. Die Neufassung, die u. a. die personelle Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden stärker in den Blick nimmt, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Laut dem BMU soll die Novelle Anreize für kommunale Akteure schaffen, um den Klimaschutz vor Ort noch effektiver voranzubringen. Zu diesem Zweck sind u. a. folgende Neuerung in der Kommunalrichtlinie vorgesehen:

  • Neben den bisherigen Personalstellen im Klimaschutzmanagement wird künftig weiteres Personal u. a. für die Umsetzung von Fokuskonzepten und für die Einführung bzw. Erweiterung eines Energiemanagements gefördert. Künftig können sich sog. Klimaschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren auf Landkreisebene um den Klimaschutz in den kreisangehörigen Gemeinden kümmern, für die aufgrund ihrer Größe kein eigenes Klimaschutzmanagement in Frage kommt.
  • Künftig können neben den Landkreisen, Städten und Gemeinden auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine sowie Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen, von Fördermitteln im Rahmen der Kommunalrichtlinie profitieren. Die strategischen Angebote (Beratung, Konzepte und Personal) werden zudem für alle Antragstellergruppen geöffnet.
  • Fördermittel können künftig für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gewährt werden, wie z. B. Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokus-beratungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen. Neu ist ferner, dass im Rahmen sog. Vorreiterkonzepte die ambitionierte Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten bezuschusst werden kann, die vor 2017 entstanden sind. Bei den investiven Maßnahmen werden u. a. auch die Nachrüstung bestehender Lüftungsanlagen sowie im Abwasserbereich die Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien bezuschusst.

Datenschutzbroschüre für kommunale Abgeordnete

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen, Barbara Thiel, hat die Handreichung für kommunale Abgeordnete aktualisiert. Darin werden neben den Grundsätzen des Datenschutzes vor allem konkrete Fragen aus dem Arbeitsalltag der Mandatsträgerinnen und -träger erläutert. Insbesondere für neu gewählte Kreistagsabgeordnete fasst die digitale Broschüre relevante Informationen zusammen und beantwortet unter anderem Fragen zum Umgang mit Sitzungsprotokollen, zur Veröffentlichung von Informatio- nen im Rahmen von Bauleitverfahren oder zur Möglichkeit des Datenabrufs bei der Meldebehörde. Auch das Live-Streaming von Ratssitzungen und der sichere Einsatz von technischen Geräten wie Smartphones und Tablets in der Gremienarbeit werden thematisiert. Download der Broschüre: https://link.nlt.de/ktads

OZG-Umsetzung in Niedersachsen: Kommune X.0-Digitalisierungskonferenz

Der Verein Kommune X.0 veranstaltet am 17. November 2021 von 14.00 – 17.00 Uhr eine Online-Digitalisierungskonferenz zum Thema „Das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Niedersachsen – Wie kann es von den Kommunen umgesetzt werden?“.

Neben dem IT-Bevollmächtigen der Landesregierung, CIO Dr. Horst Baier, stehen u. a. auch Vorträge von kommunalen Vertreterinnen und Vertretern sowie der GovConnect GmbH auf der Tagesordnung. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, wie sich Bürgerinnen und Bürger optimal mit digitalen Services versorgen lassen, was seitens des Landes für die Kommunen getan werden kann und welche Aufgaben noch von Kommunen, Bund und Land zu erledigen sind. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich, eine Anmeldung unter https://kommunex0.de/anmeldung/ ist jedoch erforderlich.

Tierseuchen: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 26. Oktober 2021)

Seit Mitte Oktober gibt es wieder vermehrt Funde von mit Geflügelpest infizierten Wildvögeln in Norddeutschland und Bayern sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln. Das Friedrich Loeffler-Institut bewertet angesichts dessen nunmehr das Risiko einer Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch. Es wird erneut dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen.

Erneut ergänzt das FLI seine Empfehlungen und fordert explizit:

  • Überprüfung der Durchführbarkeit der Krisenpläne für den Seuchenfall
  • Unterbinden oder wirksame Überwachung der Abgabe von Lebensgeflügel im Reisegewerbe
  • erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen
  • im Umfeld von Fundorten infizierter Wildvögel eine risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung)
  • Minimierung von direkten und indirekten Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wilden Wasservögeln in natürlichen Gewässern (z. B. Abdecken von Feuerlöschteichen auf dem Betriebsgelände).

Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“

Das Bundesumweltministerium unterstützt im Rahmen der Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“ Projekte, die mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) den Klimaschutz und die Energiewende vorantreiben und die Risiken der Technologie eingrenzen. An einer Förderung interessierte Kommunen, kommunale Unternehmen und Zweckverbände können noch bis zum 30. November 2021 entsprechende Projektskizzen einreichen.

Schutz öffentlicher Räume vor Überfahrtaten

Nach den Anschlägen, die in den vergangenen Jahren mit Fahrzeugen im öffentlichen Raum verübt wurden, rückt die Frage nach der Möglichkeit eines geeigneten Schutzes von potenziell gefährdeten Orten und somit der sich dort aufhaltenden Personen verstärkt in den Blick der Öffentlichkeit. Doch wie lässt sich ein gefährdeter öffentlicher Raum überhaupt identifizieren? Und welche Schutzmaßnahmen sollten getroffen werden? Wie lassen sich solche Maßnahmen mit dem Stadtbild sowie dem Sicherheitsbedürfnis der Bewohnerschaft vereinbaren? Hinsichtlich dieser Fragestellungen bestehen in Städten und Kommunen oftmals Unsicherheiten. Anfragen von Kommunalverantwortlichen an die örtlichen Polizeidienststellen zur Unterstützung bei der Erstellung von Zufahrtsschutzkonzepten und -maßnahmen nehmen bundesweit zu.

Hilfestellung bietet die von der Polizeilichen Kriminalprävention herausgegebene Handreichung „Schutz vor Überfahrtaten“. Sie richtet sich speziell an Verantwortliche in Kommunen und Städten und dient als Leitfaden für die eigenverantwortliche Entwicklung von Strategien gegen sogenannte Überfahrtaten mittels mehrspuriger Fahrzeuge. Weitere Informationen gibt es im Internet auf https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/schutz-vor-ueberfahrtaten/. Eine kostenlose Handreichung ist bei den Ansprechpartnern der Polizeilichen Kriminalprävention erhältlich oder kann unter https://polizei-beratung.de/fileadmin/Medien/306-HR-Ueberfahrtaten.pdf heruntergeladen werden. In der Broschüre sind auf Seite 54 auch die entsprechenden Ansprechpartner gelistet.