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„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bürokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig, verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“, beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. Nach der gestern in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes werden die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet. Zudem sind neue Gremien vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfolgen kann.

„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bürokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig, verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“, beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. Nach der gestern in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes werden die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet. Zudem sind neue Gremien vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfolgen kann.

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Corona-Krise – Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar 2021 erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Anhörung freigegeben. Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen <10 in Stufe 1 bis zu einem eskalierenden Infektionsgeschehen >200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr 2020 auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert. Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt. 

Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

DLT kritisiert einseitige Festlegung auf SORMAS

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 wird festgestellt, dass der flächendeckende Einsatz der digitalen Anwendung zur Kontaktnachverfolgung SORMAS erforderlich sei. Die Länder sollen durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS nutzen. Dieses soll bis Ende Februar geschehen. Der Deutsche Landkreistag hat sich nunmehr mit zwei Schreiben an die Bundesregierung sowie Ministerpräsidentenkonferenz gegen diese Vorgabe ausgesprochen.

Aus Sicht des Deutschen Landkreistages ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einführung einer neuen digitalen Anwendung inmitten der zweiten Welle der Corona-Pandemie keine Entlastung, sondern eine zusätzliche Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern bedeuten würde. Zum anderen wird in den inhaltlich gleichlautenden Schreiben verdeutlicht, dass die Landkreise regelmäßig bereits über digitale Anwendungen auch zur Kontaktnachverfolgung verfügen. Eine zusätzliche Einführung von SORMAS würde demgemäß zu Schnittstellen, in jedem Fall auch zu Datenmigrationsproblemen führen. Darüber hinaus fordern die Schreiben ein, dass mit Blick auf diese bestehenden Systeme in den Landkreisverwaltungen Schnittstellen und digitale Meldewege sowie auch eine Vernetzung untereinander notwendig sind.

Die Schreiben anerkennen zugleich, das SORMAS für eine Zahl von ca. 80 Landkreisen und weiteren Landkreisen, die eine Einführung von SORMAS erwägen, durchaus eine geeignete Anwendung darstellt. Die Hauptgeschäftsstelle selbst sowie seitens der Landesverbände benannte Praktiker arbeiten insoweit im Nutzerkomitee von SORMAS mit. Allerdings ist es kritisch, einzig auf SORMAS setzen zu wollen und die bestehenden Ausgestaltungen in den Kreisverwaltungen so nicht zu berücksichtigen.

Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm (§ 5 IfSG) nicht zum 31. März 2021 außer Kraft tritt, sondern in Dauerrecht überführt wird. Allerdings muss der Bundestag künftig spätestens alle drei Monate über die Fortdauer der Lage entscheiden. Ferner werden pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und entsprechende Rechtsverordnungen entfristet und treten ebenfalls nicht automatisch am 31. März 2021 außer Kraft. Die besondere Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wird verlängert. Außerdem werden die Vorgaben für die Priorisierung bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 präzisiert und pandemiebedingte Regelungen im SGB XI verlängert.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß einer Forderung des Deutschen Landkreistages wurde in § 12 Abs. 2 TestV aufgenommen, dass bei Testungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe der Personalaufwand mit 9 Euro je Test vergütet wird. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

Die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ist mit Wirkung vom 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine Abrechnung des Personalaufwands in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist nur für Tests möglich, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020, die zuletzt am 15. Januar 2021 geändert wurde tritt damit außer Kraft.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das BMG hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung übersandt. Die grundlegende Aufteilung der Impfpriorisierung soll dabei nicht geändert werden, jedoch wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Ferner ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen (§§ 3 und 4) aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten.
  • Regelung zur Schutzimpfung mit dem neu zugelassenen Vektorviren-Impfstoff des Herstellers AstraZeneca Life Science. Vor dem Hintergrund der vorliegenden STIKO-Empfehlungen werden impfstoffspezifische Priorisierungen vorgesehen, da für bestimmte vorliegende Impfstoffe bislang nur eine Schutzimpfung bei Personen bestimmten Alters empfohlen ist.

COVID-19 – EU-Regelungen

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Initiative der EU-Kommission auf erste Leitlinien geeinigt, welche Informationen künftige Nachweise zu erfolgten Impfungen gegen COVID19 enthalten sollen. Die Leitlinien haben lediglich Empfehlungscharakter. Der StandardImpfnachweis soll zunächst ausschließlich dem Nachweis für medizinische Zwecke dienen und die Interoperabilität und grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Impfen verbessern. Er soll einen Mindestdatensatz sowie eine eindeutig identifizierbare Impfkennung enthalten. Für die Ausstellung sollen vertrauenswürdige Stellen in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die diese selbst bestimmen. Dafür könnten die Gesundheitsämter in Betracht kommen.

Der Deutsche Landkreistag weist in einer ersten Bewertung darauf hin, nur ein EU-weit einheitlicher Umgang mit Reisebeschränkungen, Einstufung von Risikogebieten und Vorgaben zu Quarantäne bzw. COVID-19-Tests werde die Wiedereinführung von Binnengrenzen vermeiden, was im Hinblick auf die Einhaltung der Freizügigkeit zu begrüßen sei. Kontrollen finden zwischenzeitlich erneut an verschiedenen Grenzen zwischen Mitgliedstaaten statt.

Nach wie vor unverständlich seien die unterschiedlichen Inzidenzmaßstäbe (14-Tage-Inzidenz der Kommission, 7-Tage-Inzidenz Deutschlands). Sie könnten zu wesentlichen Unterschieden in der Einschätzung der Infektionssituation in den jeweiligen Gebieten führen und verhinderten eine echte Vergleichbarkeit. Die Bundesregierung sollte sich im Rat nachdrücklich für einen einheitlichen Inzidenz-Zeitraum einsetzen.

Fünfte Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens

Die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilferahmen zum fünften Mal erweitert und bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Regelungen zur Rekapitalisierung von Unternehmen bleiben jedoch nur bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Obergrenzen für Kleinbeihilfen an einzelne Unternehmen werden auf 1,8 Millionen Euro (bzw. 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor und 225.000 Euro im Agrarsektor) sowie für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt.

Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen werden effektiv verdoppelt auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (vorher 800.000 Euro), auf 225.000 Euro pro Unternehmen im Agrarsektor (vorher 100.000 Euro) und auf 270.000 Euro pro Unternehmen im Fischereiund Aquakultursektor (vorher 120.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, wird die Obergrenze für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen (bisher 3 Millionen Euro) erhöht.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde der Rettungsschirm für Krankenhäuser im Rahmen der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt. Insbesondere kleinere Krankenhäuser, die über keine Notfallstufe verfügen, wurden hierdurch von Unterstützungsleistungen abgeschnitten, welche aber auch für diese Häuser für das wirtschaftliche Überleben notwendig wären (vgl. NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021). Nunmehr ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Entgegen den berechtigten Erwartungen zahlreicher Krankenhäuser ist damit keine nennenswerte Erweiterung bzw. Verbesserung der Finanzierungssituation erfolgt. Im Wesentlichen werden die Regelungen bis Ende Februar 2021 verlängert.

Finanzsituation der Kreisebene verschlechtert sich deutlich

An der traditionellen Umfrage zu den Haushaltsentwürfen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatten sich bis Ende Januar 34 NLT-Mitglieder beteiligt. Gegenüber dem Vorjahr hat sich danach die Haushaltslage der Kreisebene bedingt durch die Corona-Pandemie aber möglicherweise auch aufgrund weiterer Kreisumlagesenkungen deutlich verschlechtert. Nur noch fünf Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr: 13). Fünf weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr: 10). 23 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 14) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass drei Landkreise ein Defizit von jeweils rund 20 Millionen Euro ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit über 100 Millionen Euro. Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von 225 Millionen Euro erwartet (Vorjahrüberschuss: 12,4 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um fast 240 Millionen Euro.

Im Jahr 2021 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu senken. Zwei haben hingegen eine Erhöhung vorgesehen, wobei in beiden Fällen diese nur im Vergleich zur überproportionalen Absenkung im Zuge ihres Nachtragshaushaltes 2020 zu sehen ist. Gegenüber den ursprünglichen Haushaltsplanungen des Vorjahres ist auch bei diesen beiden Landkreisen eine leichte Absenkung festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagehebesatz in Niedersachsen damit auch in 2021 – zum elften Mal in Folge – erneut sinken wird.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes und des Nds. Kommunalwahlgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 26. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Stellung genommen. Dabei haben wir eine eigene Rechtsgrundlage für eine Abfrage (auch) der Kreiswahlleitungen zu Bediensteten des Landes nach § 25 NLWG, die Harmonisierung der Regelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen im Wahlverfahren, die Herausnahme der Angabe der Wohnanschrift bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie weitere Anregungen an das Land herangetragen. 

Sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet – Landkreis Uelzen unter den Gewinnern

Beim 14. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung wurden sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet. Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Coesfeld, Lörrach, Neustadt an der Waldnaab, Potsdam-Mittelmark, Vorpommern-Greifswald und Uelzen sind nun Modellregionen für digitale Projekte und profitieren von der Förderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Landkreise erhalten nun finanzielle Mittel von bis zu 1 Millionen Euro für die Umsetzung ihrer Digitalisierungsprojekte. Daneben werden sie fachlich unterstützt: Das Fraunhofer Institut für Experimentelles Software Engineering (IESE) und das Kompetenzzent-rum Ländliche Entwicklung in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung begleiten die Landkreise bei der Entwicklung und Anwendung ihrer digitalen Dienste. Außerdem steht der Deutsche Landkreistag den Landkreisen beratend zur Seite und unterstützt die Vernetzung der Projekte.

Ebenso fokussiert der Landkreis Uelzen das Handlungsfeld Gemeinschaft/Ehrenamt und möchte den regionalen Austausch vereinfachen und unterstützen. Er widmet sich dem Problem, dass der Umgang mit digitalen Anwendungen insbesondere für ältere Menschen eine Herausforderung darstellt. Geplant wird deshalb die Einführung einer digitalen Anwendung, über die sich Bürger nachbarschaftlich zu Problemen mit digitalen Diensten austauschen und gegenseitig helfen können.

Weitere Informationen zum Modellvorhaben „Smarte.Land.Regionen“ finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter: www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/digitales/smarte-landregionen/smarte-landregionen_node.html .

Die Geschäftsstelle gratuliert an dieser Stelle ausdrücklich dem Landkreis Uelzen zu der Auszeichnung und wünscht für die Umsetzung der geplanten digitalen Dienste gutes Gelingen.

„Langfristige Vision für die ländlichen Räume“ der Europäischen Kommission

Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Stellungnahme zur „Langfristigen Vision für die ländlichen Räume“ erarbeitet. Die darin enthaltenen Aspekte sollen in die langfristige Vision für die ländlichen Räume einfließen, die die Kommission voraussichtlich im Juni dieses Jahres vorlegen wird. Im Rahmen von allgemeinen Empfehlungen wird insbesondere eine bedarfsgerechte europäische Politik für die ländlichen Räume entsprechend der Zielsetzung des Art. 174 AEUV gefordert. Die Stellungnahme enthält darüber hinaus eine Reihe von bereichsspezifischen Empfehlungen u.a. zur Regionalpolitik, der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Digitalisierung, E-Government und der Bankenregulierung.

Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Das Gesetz war im vergangenen Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie zunächst befristet bis zum 31. März 2021 erlassen worden. Es sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Klimaschutz-Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2021“ werden vorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.

Bewerbungen sind in diesem Jahr in vier Kategorien möglich:

– Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“

– Kategorie 2 „Klimafreundliche Mobilität“

– Kategorie 3 „Klimaaktivitäten zum Mitmachen“

– Sonderpreis „Klimaschutz durch Digitalisierung.

Die Bewerbungsunterlagen stehen ab sofort unter

https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2021

zum Download bereit.

Elektromobilität: „FlächenTOOL“ zur Unterstützung des Ladeinfrastrukturaufbaus

Zur Unterstützung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur in Sachen Elektromobilität hat die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein „Flächentool“ entwickelt und online gestellt, welches die Identifizierung geeigneter und verfügbarer Flächen zur Schaffung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur unterstützen soll.

Länder, Kommunen, Unternehmen oder auch Privatpersonen können verfügbare Flächen hinterlegen. Im Rahmen anstehender Förderaufrufe und Ausschreibungen zum Aufbau etwa von Ultraschnelllade-Standorten soll das Flächentool gegenüber Ladeinfrastrukturbetreibern als „Standortfinder“ intensiv beworben werden. Die Bedienung des Flächentools soll grundsätzlich ohne besondere Vorkenntnisse möglich sein.

Stromleitungsbau: Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich vorgelegt. Danach trägt die Erdverkabelung nicht zu einer verbesserten Akzeptanz des Netzausbaus bei, nimmt mehr Planungs- und Bauzeit als Freileitungen in Anspruch, ist mit höheren Ausfallrisiken behaftet und führt zu sechsfach höheren Kosten. Es ist anzunehmen, dass dieser Bericht die Diskussion über den Einsatz von Teilerdverkabelungen wiederbelebt.

Radverkehrsförderung: Sonderprogramm „Stadt und Land“

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Bundesmittel für den Radverkehr erheblich auf rund 1,46 Milliarden Euro aufgestockt. Bis zu rund 660 Millionen Euro stehen dabei bis 2023 für das mit den Ländern abgestimmte Sonderprogramm „Stadt und Land“ bereit. Länder und Kommunen können damit ab sofort erstmals Bundesmittel für Radverkehrsinfrastrukturprojekte vor Ort abrufen.

Die Finanzhilfen des Bundes sollen für Investitionen eingesetzt werden, die die Attraktivität und Sicherheit des Radfahrens erhöhen und zum Aufbau einer möglichst lückenlosen Radinfrastruktur beitragen. Stadt-Umland-Verbindungen – auch über kommunale Grenzen hinweg – werden dabei besonders begrüßt. Außerdem soll der Radverkehr besser mit anderen Verkehrsträgern vernetzt und der zunehmende Lastenradverkehr berücksichtigt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des neuen Sonderprogramms u.a. gefördert:

  • der Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
  • eigenständige Radwege,
  • Fahrradstraßen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
  • Abstellanlagen und Fahrradparkhäusern,
  • Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und
  • Lastenradverkehr.

Die Maßnahmen der Länder und Kommunen werden mit bis zu 75 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen und Kommunen in strukturschwachen Regionen sogar mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Zur Entlastung der Länder und Kommunen während der Corona-Pandemie können die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 sogar mit bis zu 80 Prozent gefördert werden.

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Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Bis dahin soll ein Konzept „für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie“ erarbeitet werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften soll verbindlich eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken gelten. Für Alten- und Pflegeheime wird mit Blick auf das Personal eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Es wird die Verantwortung der Einrichtungen betont, eine umfassende Umsetzung der bestehenden Testanordnungen sicherzustellen. Zudem soll mit Blick auf die Gesundheitsämter der flächendeckende Einsatz von SORMAS gesichert werden.

Der Beschluss in Ziffer 13 zur flächendeckenden Einführung von SORMAS in Niedersachsen widerspricht der Forderung der öffentlichen Gesundheitsbehörden in Niedersachsen, statt einer verbindlichen landesweiten Einführung von SORMAS für eine einheitliche Meldesystematik Schnittstellen zu den übrigen vorhandenen Softwareprogrammen in den Gesundheitsämtern zu schaffen. Die konkrete Umsetzung dieser Beschlussziffer werden wir umgehend auf der Landesebene thematisieren und darauf gesondert zurückkommen.

Niedersächsische Corona-Verordnung

Am 21. Januar 2021 hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen CoronaVerordnung in Folge der erneuten Verständigung auf der Bundesebene mit einer Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Arbeitsgemeinschaft hat trotz der Kurzfristigkeit zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit den beabsichtigten Neuregelungen Stellung genommen. Unter anderem wurde eine moderate Heraufsetzung des Alters der bei den Kontaktregelungen noch miterfassten Kleinkinder und eine Präzisierung der in der Verordnung vorgesehenen verschärften Vorschriften zum Tragen von Masken in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angeregt. Ferner hat die Arbeitsgemeinschaft sich gegen die Neuregelung für die Anzeigepflicht von Gottesdiensten in der beabsichtigten Form ausgesprochen, da mit dieser mehr Bürokratieaufwand und unklare Behördenzuständigkeiten in Niedersachsen verbunden wären. Stattdessen wurde eine allgemeine Personen-Obergrenze für Gottesdienste angeregt. Abgelehnt hat die Arbeitsgemeinschaft die Verkürzung des Testintervalls für das Personal in Heimen und Einrichtungen auf täglich, unter anderem weil damit angesichts der ohnehin schon angespannten Lage eine weitere Belastung der Einrichtungen und des Pflegepersonals verbunden und kaum epidemiologischer Mehrwert zu erzielen wäre. Daneben wurden weitere Themen aus der kommunalen Praxis angesprochen.

Im Ergebnis wurden kaum Anregungen aus der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände übernommen. Insbesondere wird in der am 25. Januar 2021 in Kraft getretenen Verordnung an der täglichen Testung des Personals in den Heimen festgehalten. Auch die in der Sache viel Aufwand verursachende neue Anzeigeverpflichtung für Gottesdienste ist erhalten geblieben, die im Entwurf der Begründung angesprochene Zuständigkeit der (gemeindlichen) Ordnungsämter wurde allerdings herausgenommen. Es ist daher in jedem Fall mit einem Mehraufwand bei den Gesundheitsämtern der Landkreise zu rechnen. In der Begründung der Vorschrift heißt es zwar, diese richte sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Verwahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführten. Aus dem Wortlaut der Verordnung wird dies aber nicht ersichtlich. Der NLT hat das mangelnde Aufgreifen der Anregungen aus der Praxis im Zuge des Anhörungsverfahrens gegenüber dem Land Niedersachsen auch auf politischer Ebene kritisiert. 

Auswirkungen auf den Schulbereich

Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten bedeuten für die Schulen in Niedersachsen eine Verlängerung der aktuell geltenden Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021, also

       – Primarbereich: Szenario B

       – Förderschulen GE: Szenario B

       – Abiturjahrgang und Abschlussklassen: Szenario B

       – alle anderen Jahrgänge und Klassen: Szenario C.

Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht darüber hinaus allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B vorübergehend bis zum 14. Februar 2021 die Befreiung von der Präsenzpflicht. Hiermit soll unter anderem eine Verringerung des Schülerverkehrs bzw. die Nutzung des ÖPNV erreicht werden.

Neufassung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

In der zweiten Kalenderwoche hat die Niedersächsische Staatskanzlei den Entwurf zur

Fortschreibung der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Einund Rückreisende zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vorgelegt. Ausweislich der Begründung soll aufgrund des aktuellen, dynamischen Infektionsgeschehens in Deutschland weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik keine neuen Infektionsherde im Innern entstehen. Nur wenigen Staaten sei eine Eindämmung der Corona-Pandemie gelungen. Vor diesem Hintergrund sei weiterhin eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese könne auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet und insbesondere in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten hätten. Bei diesen Personen sei weiterhin von einer Ansteckungsgefahr auszugehen. Zudem sei zu verbesserten Kontrollen nach § 1 der Corona-Virus-Einreiseverordnung eine digitale Meldepflicht einreisender Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Allgemeine Testpflichten für Einreisende aus Risikogebieten, hohen Inzidenzgebieten sowie Virus-Variantengebieten werden nunmehr durch die Corona-Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 21. Januar 2021 Stellung genommen. Die Arbeitsgemeinschaft hat neben den grundsätzlichen Problemen mit dem Vollzug der Verordnung insbesondere die Thematik der Ausnahme tagestouristischer Ausflüge aus dem sog. kleinen Grenzverkehr sowie die Harmonisierung der Ausnahmen für Verwandtenbesuche im Ausland angesprochen. Die Verordnung ist nach Verkündung am 23. Januar 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft

Die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 16. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sollen Änderungen unter anderem zu einer Ausweitung der Tests auf das Coronavirus SARSCoV-2 insbesondere in der ambulanten Intensivpflege erreicht werden. Im Entwurf war vorgesehen, dass nicht-ärztliche und nicht-zahnärztliche Leistungserbringer 5 Euro pro Testung erhalten. In der nun veröffentlichten Verordnung hat sich dies auf 9 Euro erhöht. In einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit hat der DLT diese Ausweitung sowie die Einbeziehung von Apotheken und Zahnärzten bei der Testung begrüßt. Die DLT-Forderung nach Klarstellung, dass auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Wohnungslosenhilfe die Personalkosten für die Tests von der GKV getragen werden, wurde hingegen nicht aufgegriffen. 

Unterstützung der Testungen in Heimen und Einrichtungen durch die Bundeswehr/Bitte der Bundeskanzlerin gegenüber NLT-Präsident Wiswe

Am 14. Januar 2021 hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gegenüber NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe telefonisch die Bitte geäußert, Landkreise möchten die Vermittlung von Bundeswehrpersonal für Corona-Testungen in Heimen und Einrichtungen unterstützen. Am Folgetag hat sich sodann der Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Prof. Dr. Helge Braun, in einem Schreiben direkt an alle Landrätinnen und Landräte in Deutschland gewandt. Er hat verdeutlicht, die Gewinnung von Testpersonal für die Heime und Einrichtungen seien dem Bund ein großes Anliegen. Man werde einen öffentlichen Aufruf zur Gewinnung von zusätzlichem Testpersonal starten. Für einen kurzfristigen Zeitraum zur Überbrückung stelle der Bund Personal der Bundeswehr für die Durchführung von Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen sowie Einführung der Eingliederungshilfe kurzfristig maximal für einen Zeitraum von drei Wochen ab Beginn des jeweiligen Einsatzes zur Verfügung.

Verschiedene Gespräche mit der Landesregierung und dem Landeskommando Niedersachsen der Bundeswehr haben ergeben, dass die Bundeswehr Personal für die Heime und Einrichtungen nur im Wege eines förmlichen Amtshilfeersuchens der jeweiligen Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung stellen wird. Dies sorgt für erhebliche administrative Probleme, die die Geschäftsstelle daraufhin unter anderem auf Abteilungsleiterebene mit dem Bundeskanzleramt erörtert hat. Im Ergebnis wurde seitens der NLT-Geschäftsstelle den Landkreisen und der Region Hannover sehr kurzfristig ein Anforderungsformular zur Verfügung gestellt, das für eine entsprechende Abfrage bei den Heimen und Einrichtungen genutzt werden kann. Nach der Abfrage müsste entsprechend der Bitte der Bundeskanzlerin die jeweilige Katastrophenschutzbehörde die Rückmeldungen der privaten Heime und Einrichtungen bündeln und auf dem Dienstweg über das Kompetenzzentrum Großschadenslagen des Landes Niedersachsen (KomZ) weiterleiten. Es bleibt abzuwarten, welcher konkrete Unterstützungsbedarf tatsächlich signalisiert wird. 

SARS-CoV-2-Arbeitssschutzverordnung

Die von der Bundesregierung am 20. Januar 2021 beschlossene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden und am 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 15. März 2021 befristet und umfasst im Einzelnen folgende Regelungen:

          – Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1),

          – Reduzierung betriebsbedingter Personalkontakte (§ 2 Abs. 2),

          – Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf das betriebsnotwendige Mini-

           mum (§ 2 Abs.3),

          – Verpflichtung des Arbeitgebers, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätig- 

           keiten, die Nutzung des Home-Office anzubieten, wenn keine zwingenden betriebs-

           bedingte Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4),

          – Vorgaben zur gleichzeitigen Nutzung von Räumen (§ 2 Abs. 5), zur Einteilung des

           Personals in möglichst kleine Arbeitsgruppen und zum zeitversetzten Arbeiten (§ 2

           Abs. 6),

          – Verpflichtung des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen medizinische

           Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, sowie eine korrespondierende Pflicht der

           Arbeitnehmer, diese Masken zu tragen (§ 3 Abs. 1), wobei der Arbeitgeber auch an-

           dere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann.

Entwurf eines Gesetzes zur Ersatzverkündung von Corona-Verordnungen

Die Staatskanzlei hat kurzfristig den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten mit der Möglichkeit zur kurzfristigen Stellungnahme zugeleitet. Mit dem Gesetzentwurf soll die maßgeblich aus dem kommunalen Raum herrührende Anregung aufgegriffen und umgesetzt werden, eine schnelle elektronische Verkündung von Verordnungen, insbesondere der Niedersächsischen Corona-Verordnungen, im Internet zu ermöglichen. Perspektivisch plant die Landesregierung, sowohl das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt, als auch das Niedersächsische Ministerialblatt komplett von der bisherigen Papierfassung auf eine elektronische Fassung umzustellen. Die nunmehr vorgesehene Übergangsregelung soll nach Auffassung der Landesregierung möglichst noch im Februarplenum des Niedersächsischen Landtages beschlossen werden.

Europäischer Rat will verstärkte Antigen-Schnelltests

Die europäischen Staats- und Regierungschefs haben in einer Ratsempfehlung am 21. Januar 2021 eine verstärkte Anwendung von Antigen-Schnelltests sowie die gegenseitige Anerkennung von COVID-19-Testergebnissen in der gesamten EU vereinbart. Sie sprechen sich für eine Beschleunigung der Impfungen in der EU aus und rufen Impfhersteller zur Einhaltung ihrer Lieferverpflichtung auf. Die Grenzen sollen geöffnet bleiben. Angesichts der Risiken neuer Virusvarianten sollen dennoch Einschränkungen für nicht notwendige Reisen überprüft werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages durch das Jahressteuergesetz

In NLT-Aktuell 1/2021 ist über das Jahressteuergesetz 2020 informiert worden, mit dem unter anderem der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben wurde. Zu einer Übertragung dieser Entscheidung auf Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (vgl. § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes) insbesondere auch für kommunale Aufwandsentschädigungen bedarf es noch einer Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat sich daher mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an den Niedersächsischen Finanzminister gewandt und das nachdrückliche kommunale Interesse verdeutlicht, die Anhebung auch wirkungsgleich auf die Lohnsteuerrichtlinien und in der Folge den sogenannten „Ratsherrenerlass“ umzusetzen. Sobald uns hierzu nähere Erkenntnisse über die Einigung in den anberaumten Gesprächen auf Bundesebene vorliegen, werden wir ergänzend informieren.

Kreisumlage 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat eine aktualisierte Tabelle mit den Umlagegrundlagen für die Kreisumlage 2020 mit Stand vom 12. Januar 2021 übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Satz reduzierte sich auf 45,5 Prozent-Punkte. Das sind 0,2 Prozent-Punkte weniger als noch im Juli 2020 gemeldet und ein Rückgang von 0,9 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt ist der landesdurchschnittliche Kreisumlagehebesatz damit in den letzten zehn Jahren um 5,8 Prozent-Punkte reduziert worden. Angesichts der durch die Corona-Pandemie bedingten deutlichen Verschlechterung der Haushaltslage der niedersächsischen Landkreise ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Trend auch in den Folgejahren fortsetzen wird.

Konsultation der EU-Kommission über europäische Ziele zur Biodiversität

Die EU-Kommission will rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur im Rahmen der Biodiversitätsstrategie entwickeln. Sie hat dazu am 11. Januar 2021 eine öffentliche Online-Konsultation gestartet. Eine Teilnahme ist bis zum 2. April 2021 möglich. Die in der Konsultation enthaltenen Fragen beziehen sich auf drei unterschiedliche EU-Initiativen. Die Ergebnisse der Befragung sollen nach Kommissionsangaben in eine Folgenabschätzung einfließen, die die Kommission derzeit vorbereitet. Die Kommission wird bis Ende 2021 einen Vorschlag für rechtsverbindliche Naturwiederherstellungsziele vorlegen.

12 Millionen Euro für Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am 15. Januar 2021 ein Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt vorgestellt. Für die Umsetzung von mehr Insektenschutz stellt das Land 12 Millionen Euro für die Arbeit in Verbänden, aber auch privaten Initiativen zur Verfügung. „Der Insektenschwund berührt viele Menschen. Etwas gegen ihn zu unternehmen, ist eine Aufgabe für uns alle“, so Umweltminister Olaf Lies. „Daher wollen wir auf den Flächen, die sich eignen und dem Land gehören, mit gutem Beispiel vorangehen. Immerhin machen diese etwa 100 Hektar, also rund 2 Prozent der Landesfläche aus.“ NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer ergänzte: „Die Landkreise begleiten die Umsetzung des Niedersächsischen Weges eng und unterstützen auch das Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt. Sie können beispielsweise über eine insektenschonendere Pflege des Straßenbegleitgrüns an Kreisstraßen einen wertvollen Beitrag zum Insektenschutz leisten. Diese sinnvolle Maßnahme verursacht aber zusätzlichen Aufwand. Dafür könnte und sollte das Land hierzu Unterstützung gewähren.“

Asyl- und Flüchtlingszahlen 2020

Der Deutsche Landkreistag hat über die aktuellen Asyl- und Flüchtlingszahlen 2020 informiert. Nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2020 102.581 Erst- und 19.589 Folgeanträge gestellt. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Abnahme um 26,4 Prozent. Ungeachtet der Auswirkungen der Corona-Pandemie liegen die Asylzahlen damit gleichwohl auch 2020 auf einem hohen Niveau.

36.433 der Erstantragsteller stammten aus Syrien. Weitere wichtige Herkunftsländer waren Afghanistan und der Irak mit jeweils fast 10.000 Erstanträgen. Bei ungefähr 76.000 der Erstantragsteller handelt es sich um neu nach Deutschland zugewanderte Personen. Der Rest der Erstanträge – immerhin 25,9 Prozent – wurde für Kinder gestellt, die bereits in Deutschland geboren wurden.

Entschieden hat das BAMF im Jahr 2020 über 145.071 Anträge. Die Zahl der anhängigen Asylanträge belief sich Ende Dezember 2020 auf 52.056. Die Gesamtschutzquote lag bei 43,1 Prozent und ist damit im Vergleich zum Vorjahr (38,2 Prozent) gestiegen.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2021

Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe teilt mit, dass der Niedersächsische Integrationspreis in diesem Jahr zum Thema „Integration in Zeiten von Corona“ ausgeschrieben wird.

Das Land Niedersachsen möchte damit Initiativen, Projekte oder Maßnahmen auszeichnen, denen es gelingt, sich in Zeiten von Corona in besonderer Weise für eine gleichberechtigte interkulturelle Teilhabe einzusetzen.

Angesprochen sind Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen, Stiftungen, Kindergärten und Schulen, die geflüchtete Menschen oder andere Zugewanderte trotz Corona bei der Integration unterstützen und innovative Ideen umgesetzt haben. Deren Engagement soll durch den „Niedersächsischen Integrationspreis 2021 – Integration in Zeiten von Corona“ gewürdigt werden. Die Bewerbungsmodalitäten und weitere Informationen zur Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2021 können dem Ausschreibungsflyer sowie der Internetseite https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de entnommen werden.

Bewerbungen und Vorschläge zum Integrationspreis 2021 können unmittelbar an die Niedersächsische Staatskanzlei, Stichwort „Niedersächsischer Integrationspreis 2021“, Planckstr. 2 in 30169 Hannover gerichtet werden. Der Bewerbungsschluss ist der 15. Februar 2021.

Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Ablehnung eines Asylantrags als „einfach“ unbegründet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine nach Stellung eines Asylantrags fortgeführte Abschiebungshaft ab dem Tag rechtswidrig wird, an dem das BAMF den An- trag als „einfach“ unbegründet abgelehnt hat. Unabhängig von der Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller muss das BAMF daher die zuständige Behörde schnellstmöglich über den Inhalt seiner Entscheidung unterrichten (Beschluss v. 6. Oktober 2020 – XIII ZB 115/19).

Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes unter Beteiligung der Länder

Das Bundesumweltministerium hat unter dem Titel „Wertschätzen statt Wegwerfen“ eine Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes unter Beteiligung der Länder veröffentlicht. Die Fortschreibung enthält unter anderem eine Bestandsaufnahme der bisherigen Aktivitäten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ferner beschreibt sie unter Nennung von beispielhaften Projekten und Initiativen verschiedene Konzepte sowie konkrete stoffstrombezogene Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Erste Sitzung des Landräte-Dialogs zur nachhaltigen Entwicklung

Die erste Sitzung des Landräte-Dialogs zur nachhaltigen Entwicklung des Deutschen Landkreistages (DLT) in Zusammenarbeit mit dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat am 29. September 2020 im Rahmen des 63. DLT-Umwelt- und Planungsausschusses in Pinneberg stattgefunden.

Mit dem Landräte-Dialog soll interessierten Landrätinnen und Landräten ein Forum zum Austausch zu den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Nachhaltigkeit geboten werden und die diesbezügliche Rolle der Landkreise sichtbarer gemacht werden. Die aus dem Dialog gewonnenen Erkenntnisse sollen zur verbandspolitischen Meinungsbildung in den DLT-Umwelt- und Planungsausschuss überführt werden.

Bei der ersten Sitzung des Dialogs tauschten sich die teilnehmenden Landrätinnen und Landräte gemeinsam mit dem Vorsitzenden des RNE, Minister a.D. Schnappauf, sowie dem Generalsekretär des RNE über die relevanten Nachhaltigkeits-Themen der Landkreise, Erkenntnisse aus der Corona-Pandemie für den Nachhaltigkeitsbereich, die Daseinsvorsorge sowie die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie aus. Dabei stellten sie insbesondere heraus, dass in ländlichen Räumen teilweise andere Themen der Nachhaltigkeit relevant sind als im städtischen Raum. Dementsprechend ist das Thema der Nachhaltigkeit nicht nur eine Aufgabe der großen Städte. Gerade in Bezug auf die Energiewende und die Landwirtschaft sind Landkreise die richtigen Ansprechpartner. Auch die Mobilitätswende ist ein Thema, das die Landkreise wegen der größeren Distanzen und der geringeren Verfügbarkeit des ÖPNV betrifft. Angemahnt wurde zudem auch eine finanzielle Nachhaltigkeit.

EU-Konsultation Breitbandvorschriften

Die Bundesregierung hat sich mit einem Beitrag, in dessen Erarbeitung neben den Bundesländern auch der Deutsche Landkreistag einbezogen war, an der EU-Konsultation zur künftigen Ausgestaltung der Breitbandbeihilfevorschriften beteiligt. Deutschland tritt darin für einen Verzicht auf Aufgreifschwellen sowie eine verbindlichere Ausgestaltung des Markterkundungsverfahrens ein.

Landesförderung Zukunftsräume: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat uns hinsichtlich der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen darüber informiert, dass mit dem 20. Mai 2021 der Stichtag zur Abgabe der Förderanträge in der 4. Antragsrunde feststeht. Das Programm Zukunftsräume Niedersachsen soll Projekte für die Lebendigkeit und Attraktivität von Klein- Mittelstädten, Gemeinden sowie Samtgemeinden ab 10.000 Einwohnern in Niedersachsen unterstützen, die in ländlichen Räumen Zentrumsfunktionen wahrnehmen.

Endlagersuche in Deutschland: Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen

Im Rahmen der Standortsuche für ein Atommüll-Endlager wird vom 5. bis 7. Februar 2021 der erste Beratungstermin der Fachkonferenz Teilgebiete als rein digitales Format mit interaktiver Beteiligungsmöglichkeit stattfinden. Die Fachkonferenz soll die Inhalte des im September 2020 veröffentlichten Zwischenberichts zu den Teilgebieten erörtern, die in Deutschland geologisch als Endlagerstandort in Betracht kommenden. An der Fachkonferenz können sich unter anderem die betroffenen Landkreise, Städte und Gemeinden beteiligen. Am 27. Januar 2021 findet im Vorfeld der Fachkonferenz eine kurze Online-Informationsveranstaltung für Kommunen statt.

Beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, welche die Arbeit der Fachkonferenz Teilgebiete unterstützen soll. Am 15. Januar 2021 hat das BASE Informationsschreiben an die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte gesendet. In dem Schreiben und einer Broschüre informiert das BASE über den aktuellen Verfahrensstand, die Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen sowie die nächsten Schritte im Verfahren.

Am 14. Januar 2021 hat ein erstes Informationsgespräch zwischen Umweltminister Olaf Lies und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände stattgefunden. Der Minister wies einleitend darauf hin, dass derzeit praktisch 80 Prozent der Landesfläche potentiell betroffen sei. Dabei handele es sich um höchst unterschiedlich große Teilgebiete, die sich in der Regel weder gemeinde-, noch kreisscharf zuordnen lassen. Eine weitere Eingrenzung der Gebietskulisse erwarte er realistisch allenfalls in einem Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren. Um dennoch dem nachvollziehbaren Informationsbedarf der Bevölkerung nachkommen zu können, ständen im Landeshaushalt Mittel in Höhe von 500.000,00 Euro zur Verfügung. Auf das Geld könnten die Kommunen zugreifen, die aber auch die Zivilgesellschaft einbinden sollten.

Im Ergebnis bestand Einvernehmen, dass gemeindebezogene Veranstaltungen im kreisangehörigen Raum wenig Sinn ergeben. Angeregt wurde, seitens der Landkreise zum Beispiel mit den Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Kommunen zu besprechen, ob vor Ort Bedarf für eine regionale Info-Veranstaltung gesehen werde. Diese sollte zweckmäßiger Weise in Präsenzform durchgeführt werden, wenn die Pandemielage dies wieder zulässt. Gegebenenfalls käme auch eine kreisübergreifende Veranstaltung in Betracht. 

Broschüre zu Antisemitismus in Niedersachsen erschienen

Das Landes-Demokratiezentrum im Niedersächsischen Justizministerium hat eine neue Broschüre vorgelegt, die das Thema „Antisemitismus in Niedersachsen“ umfassend beleuchtet. Dazu hat das Land wie folgt informiert:

„In der Broschüre erläutert die Politikwissenschaftlerin und Antisemitismusforscherin Dr. Dana Ionescu den Begriff des Antisemitismus und sensibilisiert anhand von Vorkommnissen in Niedersachsen für den Antisemitismus vor unserer eigenen Haustür. Weiterhin werden drei Projekte vorgestellt, die mit Fördermitteln des Landes im vergangenen Jahr unterstützt wurden. Durchgeführt wurden diese durch die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten, den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K.d.ö.R. und die Amadeu Antonio Stiftung. 

Die Broschüre enthält zudem ein Doppelinterview mit dem Vorsitzenden des Landesverbands der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Michael Fürst, und der Antisemitismusbeauftragten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen, Dr. Rebecca Seidler. Fürst und Seidler verdeutlichen darin die Positionen jüdischer Akteurinnen und Akteure und erläutern ihre Anliegen gegenüber Staat und Gesellschaft.

In einem Kontaktteil werden Beratungsangebote genannt, die Unterstützung für von Antisemitismus betroffene Personen anbieten. Dazu gehören unter anderem die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus und die Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.“

Die Informationsborschüre kann auf der Internetseite des Landes-Demokratiezentrums als pdf-Dokument geladen werden.

Einwegkunststoffverbotsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung verbietet in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben ab dem 3. Juli 2021 das Inverkehrbringen von bestimmten Kunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter) sowie generell von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen.

Nach dem Inkrafttreten am 3. Juli 2021 sind Verstöße gegen das Inverkehrbringensverbot als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Es obliegt den Ländern, die für den Vollzug zuständigen Behörden zu bestimmen.

Cover-NLT-Aktuell-02

NLT-Blitzumfrage: Impfzentren brauchen Impfstoff

Im Vorfeld eines Gesprächs von Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann mit dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) am 13. Januar 2021 zur Impfsituation hat der kommunale Spitzenverband eine Blitzumfrage zur Situation in den Impfzentren durchgeführt. 34 von 37 Mitgliedern haben binnen 24 Stunden geantwortet. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Impfzentren wären flächendeckend in der Lage, kurzfristig mehr Menschen zu impfen, wenn es mehr Impfstoff gäbe. 19 kreisliche Impfzentren hatten mit Ablauf des 12. Januar 2021 ihre Vorräte verimpft, weitere 10 Impfzentren rechnen mit dem Leerlaufen mangels Impfstoff in den nächsten Tagen.

„Der limitierende Faktor ist einzig und allein die gelieferte Menge Impfstoff. Alle Beteiligten sind hoch motiviert und die derzeit im Einsatz befindlichen mobilen Teams tun ihr äußerstes, um so viele Impfungen wie möglich durchzuführen. Die späte Entscheidung des Landes, das Terminmanagement-System erst Ende Januar zu starten und zu Beginn nur mobile Teams einzusetzen, hat einige zum Jahresanfang überrascht. Auch die Planbarkeit der Anlieferung und EDV-Probleme bei der Erfassung waren Anfangsprobleme. Wir hoffen dringend auf eine verlässlichere Lieferung, damit Unterbrechungen vermieden werden“ fasste NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe die Situation zusammen.

„Bei den Zahlen im bundesweiten Vergleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Niedersachsen für die zweite notwendige Impfung nach drei Wochen genügend Impfstoff zurückgestellt wird. Anderswo wird auf eine sicher funktionierende Lieferkette gesetzt, aber die Erfahrungen der letzten Wochen mahnen zur Vorsicht. Dennoch müssen Land und Bund die Rahmenbedingungen nachbessern. Es steht in keinem Verhältnis, wenn Aufklärung und Impfen ungefähr dreimal so schnell geht wie es die Dokumentation erfordert“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Landkreise verlangen Verlässlichkeit in der Krise

„In der Sache richtig, vom Verfahren unmöglich“, so kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, die Kehrtwende der Landesregierung hinsichtlich der Kleinkinder in der Corona-Verordnung des Landes. „Die kommunalen Spitzenverbände haben am 7. Januar 2021 während der mehr als kurzen Anhörungsfrist zum Verordnungsentwurf auf die besondere Situation der Familien mit kleinen Kindern hingewiesen. Das wurde vom Tisch gewischt. Es ist nicht akzeptabel, wenn die federführende Staatskanzlei dann noch am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung medial die nächste Änderung ankündigt, ohne die Gesundheitsämter auch nur zu informieren. Gerade weil sich das Recht für die Bürger ständig ändert, muss es ein Mindestmaß an Verlässlichkeit geben. Auch das Informationsmanagement des Sozialministeriums bei der Beantwortung der vielen Einzelfragen z.B. zur Schließung von Geschäften muss verbessert werden.“

Kritisch bewertet der NLT auch, dass es seit dem Frühjahr nicht gelungen ist, eine Landesverordnung über die Nutzung der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) vorzulegen. „Angesichts der seit dem 11. Januar 2021 geltenden Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen liegt die ganze Verantwortung wieder vor Ort. Wir haben zum wiederholten Male gefordert, dass das Land allgemein die Berufsgruppen festlegt, die prioritär solche Einrichtungen auch in Zeiten der zugespitzten Krise nutzen dürfen. Es ist ein Armutszeugnis, dass dies nicht gelungen ist,“ erklärte Meyer.

Corona-Virus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Corona-Virus-Einreiseverordnung) ist im Bundesanzeiger veröffentlich worden und am 14. Januar 2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig außer Kraft getreten sind die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020, die CoronaVirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 und die Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020.

Die Verordnung sieht im Wesentlichen vor: 

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im

            Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreisean-

            meldung unter http://www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunterneh-

            men müssen den Nachweis kontrollieren.

          – Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den

            Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten ha-

            ben, müssen spätestens 48 Std. nach Einreise im Besitz eines negativen Tester-

            gebnisses oder eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses sein. Dieses müssen

            sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung, die bis zu zehn Tage nach

            Einreise erfolgen kann, vorliegen.

          – Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet

            aufgehalten haben, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen (sogenannte

            „Hochinzidenzgebiete“) oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreiten („Vi-

            rusvarianten-Gebiet“), müssen bereits vor der Anreise über einen Nachweis verfügen,

            dass keine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

          – Betreiber von Mobilfunknetzen müssen ihre Kunden per SMS über die in Deutsch-

            land geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren. Diese Ver-

            pflichtung gilt erst ab dem 1. März 2021. 

Referentenentwurf einer Coronavirus-Surveillanceverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Corona-Virus SARS-CoV2 vorgelegt. Mit der Verordnung soll die Grundlage geschaffen werden, um in der Bundesrepublik neu auftretende Varianten des Corona-Virus SARS-CoV2 zu analysieren und zu überwachen. Hierfür muss eine ausreichend hohe Zahl von möglichst repräsentativ erhobenen Genomsequenzdaten vorliegen. Mit dem Verordnungsentwurf sollen Laboratorien und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Corona-Virus untersuchen und in diesem Rahmen eine Genomsequenzierung dieses Erregers vornehmen, verpflichtet werden, die erhobenen Genomsequenzdaten an das Robert-Koch-Institut zum Zwecke der Krankheitserregersurveillance zu übermitteln. Der Verordnungsentwurf enthält außerdem Regelungen zur Vergütung.

EU-Beihilferecht: Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten

Die EU-Kommission hat die von der Bundesregierung beantragte Änderung der „Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten“ genehmigt. Danach dürfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schwierigkeiten bis Ende 2025 maximal 10 Millionen Euro für Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Die verlängerte Regelung ist auf in der Forstwirtschaft tätige Unternehmen ausgedehnt worden. Zudem können neben Bund und Ländern nun auch Gemeinden sowie die Landkreise Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von KMU vergeben. Kommunale Unternehmen sind allerdings nicht förderberechtigt.

Verlängerung der Richtlinie über die Gewährung von Corona-Billigkeitsleistungen für öffentliche Tourismus-Akteure in Kraft getreten

Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen öffentlichen Akteure im Tourismus des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) ist am 6. Januar 2021 in Kraft getreten.

Für den neu geschaffenen Fördertatbestand „Entwicklung und Umsetzung digitaler und/oder sonstiger touristischer Maßnahmen, die aufgrund der Auswirklungen der COVID-19- Pandemie erfolgen“ – Nr. 2.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte – gilt der in dieser Richtlinie vorgesehene Antragsstichtag 30.4. ausdrücklich nicht. Anträge können laut MW also jederzeit gestellt werden und werden nach Eingang entschieden.

Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes- und Raumordnungsprogramms (LROP)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des LROP eröffnet. Die Landkreise und die Region Hannover und die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Änderungen des LROP betreffen unter anderem

            – Festlegung eines Grundsatzes zur Reduzierung der Neuversieglung, einzelne Än-

             derungen zum Vorranggebiet Torferhaltung,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Biotopverbund,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Natura 2000 sowie der Liste

             der kleinflächigen Gebiete,

            – Festlegung von Grundsätzen zum ökologischen Landbau und zum klimagerechten

             Waldumbau,

            – zahlreiche Einzelregelungen betreffend Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung,

            – Neufestlegung aller Vorranggebiete Trinkwassergewinnung und Präzisierung von

             deren Sicherungsfunktionen,

            – Überarbeitung der Vorranggebiete Güterverkehrszentrum,

            – Überarbeitung einzelner Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorrangge-

             biete sonstiger Eisenbahnstrecke,

            – Festlegungen zur Windenergie an Land und im Küstenmeer sowie zu anderen er-

             neuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik. 

Offenes Netzwerk Mobilitätsmanagement gegründet

Nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (NLNVG), der Arbeitsgemeinschaft der Niedersächsischen ÖPNV-Aufgabenträgern sowie der drei kommunalen Spitzenverbände wurde auf Landesebene das Offene Netzwerk Mobilitätsmanagement für Kommunen in Niedersachsen gegründet. Das Netzwerk soll vorrangig dem Austausch und dem Wissenstransfer dienen. Kommunen sollen hierdurch in der Ausgestaltung einer zukunftsfähigen, sicheren und nachhaltigen Mobilitätsentwicklung unterstützt werden. Betreut wird das Netzwerk durch die Stabstelle Mobilitätsmanagement bei der NLNVG. Im nächsten Jahr sollen über diese u.a. Fortbildungen zum Mobilitätsmanager stattfinden.

Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“ unterzeichnet

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Pressemitteilung vom 28. Dezember 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“, welches das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einem Gesamtvolumen von 657 Millionen Euro bis zum Jahre 2023 aufgelegt hat, unterzeichnet worden ist. Auf Niedersachsen entfallen dabei rund 65 Millionen Euro. Das Programm soll den Aufbau eines sicheren, möglichst lückenlosen Radnetzes ermöglichen. Es richtet sich primär an den Alltagsradverkehr. Förderfähig werden der Neu-, Um- und Ausbau von Radwegen sowie Planungsleistungen und Grunderwerb, aber auch Abstellanlagen und dergleichen sein. Das MW wird in Kürze auf seiner Internetseite zur Abwicklung und genauen Ausgestaltung der Förderung in Niedersachsen informieren.

Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2020 zur nachträglichen Heilung einer Kreisumlagesatzung

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat das Kreisumlagestreitverfahren Perlin gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg endgültig zu Gunsten des Landkreises entschieden. Bezogen auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebene Prüfung, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei, kommt es zu einem negativen Befund. Es stellt zudem fest, dass der Landkreis aufgrund der gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom OVG erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen habe.

In NLT-Information 5/2019 (S. 131) wurde über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Mai 2019 berichtet, mit dem klargestellt wurde, dass sich dem Grundgesetz eine Verpflichtung der Landkreise zur förmlichen Anhörung der Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes, nicht entnehmen lässt. Hintergrund war die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg seine nach Auffassung des OVG aus Art. 28 Abs. 2 GG resultierende Pflicht zur Anhörung der Gemeinde Perlin über die Höhe der Kreisumlage verletzt habe. Dem war das BVerwG mit o.g. Urteil entgegengetreten. Es hatte dem Berufungsgericht zudem aufgegeben, zu klären, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ist das OVG Mecklenburg-Vorpommern hier zu einem negativen Befund gekommen. Es hat zudem festgestellt, dass der Landkreis auf Grundlage der durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVBI. MV 2019, 467) ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom Senat erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen hat.

VerfGH Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen kommunalen Finanzausgleichs

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz der Jahre 2014 ff. für verfassungswidrig erklärt, da aufgrund des vollständigen Fehlens eines Bedarfsermittlungsverfahrens den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den kommunalen Finanzausgleich eine aufgabenadäquate Finanzausstattung nicht gewährleistet werde. 

Materiell-rechtlich äußert sich der VerfGH trotz der entsprechenden Vorlage des VG Neustadt a.d. Weinstraße nur mit der Feststellung, dass in tatsächlicher Hinsicht bei einer Gesamtbetrachtung der Finanzierungsdefizite sämtlicher kommunaler Ebenen im Jahr 2014 und Teilen hiervon im Jahr 2015 eine solche Aufgabenerfüllung nicht sicher gewährleistet sei. Im Gegenteil hebt er hervor, dass aus strukturellen Gründen nachträglicher verfassungsgerichtlicher Schutz für die Finanzgarantie nicht effektiv gewährt werden könne und der verfassungsrechtliche Schutz der kommunalen Finanzhoheit damit in den Prozess der Entscheidungsfindung vorzuverlagern sei.

Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen komme dem Landesgesetzgeber ein methodischer Gestaltungsspielraum zu. Das vom Gesetzgeber für die Bedarfsermittlung herangezogene Modell sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Der VerfGH habe lediglich zu prüfen, ob die für das konkret gewählte Verfahren erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend ermittelt wurden und sich der Gesetzgeber bei dem Berechnungsvorgang innerhalb des Verfahrens und seiner Strukturprinzipien bewegt. Er müsse zudem die wesentlichen Ergebnisse seiner (Bedarfs-)Ermittlungen und seine hierauf fußenden Erwägungen durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien (zum Beispiel in die Gesetzesbegründung oder die Ausschussprotokolle) auch transparent machen.

Positiv ist festzustellen, dass der VerfGH RP das Land an die bereits im Jahr 2012 angemahnte Entlastung der stark verschuldeten Kommunen erinnert und feststellt, dass die Wirkungen des von Art. 49 Abs. 6 LV geforderten aufgabenadäquaten Finanzausgleichs sich flächendeckend nur entfalten könnten, wenn die mit Kassenkrediten belasteten Kommunen in die Lage versetzt werden, diese abzubauen und so dauerhaft zu einem materiellen Haushaltsausgleich zu finden. Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zu diesem Zweck erscheine dies nach wie vor ausgeschlossen.

Landeskabinett benennt Gesamtkoordinator für Rückholung der Asse-Fässer

Um die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II konzentriert und zügig genehmigen zu können, hat das Landeskabinett am 11. Januar 2021 beschlossen, eine zentrale Koordinierungsstelle für die Rückholung der Asse-Fässer zu schaffen. Die Koordinierungsstelle mit einem Gesamtkoordinator / einer Gesamtkoordinatorin und einer eigenen Geschäftsstelle soll im Umweltministerium eingerichtet werden. Gesamtkoordinator/in soll jeweils die mit der Leitung der Abteilung 4 „Atomaufsicht und Strahlenschutz“ des Umweltministeriums beauftragte Person sein. Dies ist aktuell Andreas Sikorski.

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verkündet

Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Artikelgesetz hat zum Ziel, über Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu verbessern.

Der Bundesrat-Gesundheitsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss anzurufen und begründete dies insbesondere mit der geplanten, stärkeren finanziellen Beteiligung der Krankenkassen im Rahmen der Pandemieabwehr. Der Bundesrat folgte der Empfehlung nicht und billigte das Gesetz. Zudem fasste er eine Entschließung (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021), mit der er das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufforderte, die getroffenen Regelungen bezüglich der pauschalen Liquiditätshilfen für die Krankenhäuser zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei sei insbesondere der Nachrang der Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung, die einen nicht unerheblichen Teil der Versorgungslast trügen, kritisch zu hinterfragen. Zudem solle die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100 000 Einwohner des Landkreises als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen gestrichen werden.

Der Bundesrat greift mit seiner Entschließung somit die unbefriedigende Ausgleichregelung für die Corona bedingten Einnahmeausfälle in den Krankenhäusern auf, die mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen worden ist.

Die schwierige Finanzlage der Krankenhäuser infolge der Corona-Pandemie ist auch in der Sitzung des NLT-Gesundheitsausschusses am 24. November 2020 und im Präsidium am 10. Dezember 2020 eingehend thematisiert worden. Die Geschäftsstelle steht hierzu in einem engen Austausch mit der Nds. Krankenhausgesellschaft (NKG). Zunächst bleiben die weiteren politischen Gespräche zwischen Bund und Ländern auch auf der Grundlage des Entschließungsantrages des Bundesrates abzuwarten. Sollten diese im Ergebnis nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser führen, wird gemeinsam mit der NKG über weitere Aktivitäten nachgedacht werden müssen.

Arbeitsschutzkontrollgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in weiten Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Eilanträge, mit denen dies verhindert werden sollte, abgelehnt. Das betrifft die Regelung, wonach in der Fleischindustrie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung untersagt wird. Das Gesetz führt ferner Mindestbesichtigungsquoten ein und sieht die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit der Arbeit vor.

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG 2021“) in Kraft getreten

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das EEG 2021 sieht neue Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor, zu denen u. a. eine Rechtsgrundlage für eine freiwillige finanzielle Beteiligung der betroffenen Gemeinden gehört.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte im September 2020 kurzfristig einen Gesetzentwurf für das EEG 2021 vorgelegt. Während der Gesetzentwurf des BMWi zur Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen noch eine verpflichtende Zahlung der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden sowie das Angebot eines Bürgerstromvertrags vorgesehen hatte, waren diese Regelungen in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung verändert bzw. gestrichen worden. Dagegen, dass nach dem Willen der Bundesregierung im EEG 2021 nur noch eine freiwillige Zahlungsmöglichkeit der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden geregelt werden sollte, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände während des parlamentarischen Verfahrens ausgesprochen.

Der Bundestag hat es in seinem Gesetzesbeschluss jedoch unter kleineren Änderungen bei der freiwilligen Zahlungsmöglichkeit belassen (nun § 36k EEG 2021) und ergänzend Entschließung gefasst. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung u. a. auf, die Rahmenbedingungen für das „Repowering“ von Windenergieanlagen weiter zu verbessern, weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerenergie sowie der Akzeptanz vor Ort vorzuschlagen und die Verteilung der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen zu reformieren, damit Standortgemeinden bei der Verteilung der zerlegten Gewerbesteueranteile 90 Prozent und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen 10 Prozent erhalten.

Regierungsentwurf zur Mietspiegelreform mit Änderungen des SGB II/SGB XII

Das Bundeskabinett hat die Entwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Darin ist auch eine Änderung des SGB II/SGB XII in Bezug auf die Verbesserung der Da- tengrundlage für die Erstellung schlüssiger KdU-Konzepte enthalten. Weitergehende Verbesserungen hinsichtlich dieser schwierigen fachlichen Thematik konnten hingegen nicht erreicht werden.

Auf der Grundlage eines Vorstoßes des Freistaats Bayern haben zwar die Länder gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden intensiv und konkret darüber beraten, ob im Wege einer kurzfristigen Bundesratsinitiative zur Mietspiegelreform weitere gesetzliche Änderungen/Konkretisierungen zu Methoden, Berechnungsverfahren, Vergleichsraumbildung und (eigenen) Datenerhebungsrechten der Grundsicherungsträger gegenüber den Vermietern realistischer Weise erreichbar sind. Dieses Vorhaben ist aber trotz intensiven Bemühens auf allen Seiten letztlich aufgrund der engen Zeitschiene zur Mietspiegelreform und weiterhin bestehenden fachlichen Beratungsbedarfs nicht zustande gekommen.

Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums „Erfolgsgeschichten ländlicher Entwicklung“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat aus dem Fundus der aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderten „integrierten ländlichen Entwicklung“ ausgewählte Beispiele zur Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Land in den Handlungsfeldern „Zusammenarbeit“, „Vitale Dörfer“, „Landnutzung“ und „Grundversorgung“ zusammengestellt.

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ setzt hier mit dem vom BMEL in der Broschüre wichtigsten Förderbereich für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung der ländlichen Räume bezeichneten Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ (ILE) an, dessen Instrumentarium die Länder entsprechend der regionalen und örtlichen Anforderungen einsetzen. Die „Integrierte ländliche Entwicklung“ hat das Ziel, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Förderung der „Integrierten ländlichen Entwicklung“ umfasst im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

  • Ländliche Entwicklungskonzepte: interkommunal und kommunal,
  • Dorfentwicklung: Plätze, Freiflächen, Wege und Straßen, Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäuser, Co-Working-Spaces, Umnutzung von Gebäuden – öffentlich und privat, Nahwärmenetze, Freizeiteinrichtungen,
  • Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raumes: Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, Hochwasserrückhalt, ökologische Maßnahmen, Wegebau und
  • Grundversorgung: Bäcker, Metzger, Dorfläden, Veranstaltungsräume

Die Broschüre kann unter diesem Link  heruntergeladen werden.

BVerfG bejaht Anspruch auf Zugang zu Information außerhalb der Bußgeldakte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12. November 2020 entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) einen Anspruch auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen, wie Rohmessdaten, begründen kann. In der Sache bestätigt das BVerfG, dass im Rahmen standardisierter Messverfahren die gerichtliche Aufklärungspflicht zwar reduziert sei und das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit geeichten Geräten und geschultem Personal nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegen. Der Informationsanspruch des Betroffenen, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet, sei hiervon aber zu unterscheiden und könne weitergehen. Ein Betroffener müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, auch durch außerhalb der Akte befindliche Informationen konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung zu finden und darlegen zu können, um ggf. eine weitergehende gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können.

Benennung von Preisträgern für den Preis „Bundeswehr und Gesellschaft“

Das Bundesministerium für Verteidigung bittet darum, Vorschläge für die anstehende siebte Verleihung des Preises „Bundeswehr und Gesellschaft“ zu unterbreiten. Der Preis soll Einzelpersonen oder Institutionen würdigen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Bundeswehr oder ihre Angehörigen in Öffentlichkeit und Gesellschaft einsetzen. Die Auszeichnung erfolgt in vier Kategorien (Gebietskörperschaften, Vereine, Bildung und Kultur sowie Einzelpersonen). Entsprechende Vorschläge können bis zum 19. März 2021 unmittelbar per E-Mail an BMVgPreisBwG@bmvg.bund.de an das Verteidigungsministerium gerichtet werden. 

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12 Millionen Euro für Insektenschutz in 2021

Das Land Niedersachsen und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände stellen heute (Donnerstag) ein Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt vor. Umweltminister Olaf Lies: „Mit dem Aktionsprogramm lösen wir ein Versprechen des Niedersächsischen Wegs ein – und leisten so einen weiteren wichtigen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität“.

Für die Umsetzung von mehr Insektenschutz stellt das Land erneut 12 Millionen Euro für die Arbeit in Verbänden, aber auch privaten Initiativen, zur Verfügung. „Der Insektenschwund berührt viele Menschen. Etwas gegen ihn zu unternehmen, ist eine Aufgabe für uns alle“, so Umweltminister Olaf Lies. „Daher wollen wir auf den Flächen, die sich eignen und dem Land gehören, mit gutem Beispiel vorangehen. Immerhin machen diese etwa 100.000 Hektar, also rund zwei Prozent der Landesfläche, aus. Wenn wir die Lebensbedingungen der Insekten verbessern, hat das Auswirkungen auf die gesamte Nahrungskette – mehr Insekten heißt auch mehr Nahrung für Amphibien, Vögel und kleine Säugetiere“.

NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer: „Die Landkreise begleiten die Umsetzung des Niedersächsischen Weges eng und unterstützen auch das Aktionsprogramm für mehr Insektenvielfalt. Sie können beispielsweise über eine insektenschonendere Pflege des Straßenbegleitgrüns an Kreisstraßen einen wertvollen Beitrag zum Insektenschutz leisten. Diese sinnvolle Maßnahme verursacht aber zusätzlichen Aufwand. Dafür könnte und sollte das Land jetzt Unterstützung gewähren.“

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips und NST-Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning ergänzen: „Auf den gemeindlichen und städtischen Flächen besteht ein großes Potenzial für mehr Insektenschutz, welches bereits jetzt aktiv umgesetzt wird wie bspw. beim Austausch von Straßenbeleuchtungen oder dem Ermöglichen von Spontanvegetation in Parks, auf Wiesen oder gar auf Friedhöfen.“

Das „Aktionsprogramm Insektenvielfalt Niedersachsen“ ist eine programmatisch fundierte Grundlage mit Handlungsmöglichkeiten, Maßnahmen und Fördermöglichkeiten, die sich an Landesbehörden und Kommunen, aber auch an Bürgerinnen und Bürger richtet. Der Leitfaden benennt in sechs Bereichen konkrete Handlungsziele und insgesamt 103 Umsetzungsmaßnahmen zu Schutz, Entwicklung und Förderung der Insektenvielfalt. Die Maßnahmen sind kurz-, mittel- und langfristig angelegt.

Für 2021 ist geplant, weitere Akteurinnen und Akteure einzubinden und das Aktionsprogramm auch im Sinne eines Förderwegweisers weiterzuentwickeln. „Aber auch jeder Einzelne kann etwas machen. Gerade im privaten Umfeld könne mit einem natürlich wachsenden Garten oder einem Wildblumenkasten jeder ein Zuhause für Insekten schaffen,“ waren sich alle einig. „Und die beste Zeit, damit anzufangen, ist jetzt!“

Das Aktionsprogramm Insektenvielfalt Niedersachsen können Sie hier einsehen und herunterladen.

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Landkreise und Region Hannover impfen so viele Menschen, wie Impfstoff zur Verfügung steht

Im Vorfeld eines heutigen Gesprächs von Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann mit dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zur Impfsituation hat der kommunale Spitzenverband eine Blitzumfrage zur Situation in den Impfzentren durchgeführt. 34 von 37 Mitgliedern haben binnen 24 Stunden geantwortet. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Impfzentren wären flächendeckend in der Lage, kurzfristig mehr Menschen zu impfen, wenn es mehr Impfstoff gäbe. 19 kreisliche Impfzentren hatten mit Ablauf des gestrigen Dienstags ihre Vorräte verimpft, weitere 10 Impfzentren rechnen mit dem Leerlaufen mangels Impfstoff in den nächsten Tagen.

„Der limitierende Faktor ist einzig und allein die gelieferte Menge Impfstoff. Alle Beteiligten sind hoch motiviert und die derzeit im Einsatz befindlichen mobilen Teams tun ihr äußerstes, um so viele Impfungen wie möglich durchzuführen. Die späte Entscheidung des Landes, das Terminmanagement-System erst Ende Januar zu starten und zu Beginn nur mobile Teams einzusetzen, hat einige zum Jahresanfang überrascht. Auch die Planbarkeit der Anlieferung und EDV-Probleme bei der Erfassung waren Anfangsprobleme. Wir hoffen dringend auf eine verlässlichere Lieferung, damit Unterbrechungen vermieden werden“ fasste NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe die Situation zusammen.

„Bei den Zahlen im bundesweiten Vergleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Niedersachsen für die zweite notwendige Impfung nach drei Wochen genügend Impfstoff zurückgestellt wird. Anderswo wird auf eine sicher funktionierende Lieferkette gesetzt, aber die Erfahrungen der letzten Wochen mahnen zur Vorsicht. Dennoch müssen Land und Bund die Rahmenbedingungen nachbessern. Es steht in keinem Verhältnis, wenn Aufklärung und Impfen ungefähr dreimal so schnell geht wie es die Dokumentation erfordert“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

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NLT kritisiert Zick-Zack-Kurs zu Kleinkindern und fehlendes Informationsmanagement

„In der Sache richtig, vom Verfahren unmöglich“, so kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, die Kehrtwende der Landesregierung hinsichtlich der Kleinkinder in der Corona-Verordnung des Landes. „Die kommunalen Spitzenverbände haben letzten Donnerstag während der mehr als kurzen Anhörungsfrist zum Verordnungsentwurf auf die besondere Situation der Familien mit kleinen Kindern hingewiesen. Das wurde vom Tisch gewischt. Es ist nicht akzeptabel, wenn die federführende Staatskanzlei dann noch am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung medial die nächste Änderung ankündigt, ohne die Gesundheitsämter auch nur zu informieren. Gerade weil sich das Recht für die Bürger ständig ändert, muss es ein Mindestmaß an Verlässlichkeit geben. Auch das Informationsmanagement des Sozialministeriums bei der Beantwortung der vielen Einzelfragen z.B. zur Schließung von Geschäften muss verbessert werden.“

Kritisch bewertet der NLT auch, dass es seit dem Frühjahr nicht gelungen ist, eine Landesverordnung über die Nutzung der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) vorzulegen. „Angesichts der seit heute geltenden Notbetreuung in den Kindertages-einrichtungen liegt die ganze Verantwortung wieder vor Ort. Wir haben zum wiederholten Male gefordert, dass das Land allgemein die Berufsgruppen festlegt, die prioritär solche Einrichtungen auch in Zeiten der zugespitzten Krise nutzen dürfen. Es ist ein Armutszeugnis, dass dies nicht gelungen ist,“ erklärte Meyer.

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Erneute Verständigung auf weitere Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich darauf verständigt, die bereits geltenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Das gilt auch für Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Des Weiteren wurden verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort für Einwohner von Landkreisen mit einer besonders hohen Inzidenz verabredet. Am 25. Januar 2021 soll über das weitere Vorgehen nach dem 1. Februar 2021 beraten werden.

Über die bisherigen Maßnahmen hinaus wurden weitergehende Kontaktbeschränkungen beschlossen. So sollen private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet werden (Ziff. 2). Betriebskantinen sollen möglichst geschlossen werden (Ziff. 3) und die Arbeitgeber werden erneut zu großzügigen Home-Office-Regelungen aufgerufen (Ziff. 4). Für Landkreise mit einer Inzidenz über 200 sollen weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz realisiert und insbesondere eine Beschränkung des Bewegungsradius jedes Einwohners auf einen Umkreis von 15 km eingeführt werden (Ziff. 5), der nur aus triftigem Grund verlassen werden darf.

Die Anhörung zur entsprechenden Anpassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde wiederum äußerst kurzfristig am 7. Januar 2021 in die Wege geleitet. Zur Umsetzung der neuen Beschlüsse in den Schulen sind vom Nds. Kultusminister noch am 5. Januar 2021 weitere Informationsschreiben an die Schulen, Eltern und Schüler/innen ergangen. Danach wechseln die Schulen nach Ende der Ferien ab Montag, 11. Januar 2021, in das Szenario C mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge 9, 10 und 13. Für die Grundschulen ist Szenario C nur für eine Woche vorgesehen, ab 18. Januar 2021 folgt der Wechsel in das Szenario B. Für die Kindertagesstätten ist eine Schließung bis Ende Januar 2021 mit einer Notbetreuungsquote von 50 Prozent vorgesehen.

Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) wurde im Bundesanzeiger am 21.Dezember 2020 veröffentlicht. Die Verordnung trat rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Sie regelt den Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert dabei, welche Personengruppen nacheinander diesen Anspruch geltend machen können. Die Verordnung differenziert dabei hinsichtlich von Schutzimpfungen mit höchster Priorität (§ 2), mit hoher Priorität (§ 3) und mit erhöhter Priorität (§ 4). Zudem regelt sie die Leistungserbringung in Impfzentren und durch mobile Teams sowie die hiermit in Verbindung stehende Terminvergabe und die Kostenübernahme. Einzelheiten können der im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung entnommen werden.

Ergänzte Entschädigungsregelung im IfSG rückwirkend in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkündet worden, durch die klargestellt wird, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Änderung ist rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Forderungen nach Verbesserungen der Krankenhausfinanzierung

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 eine Entschließung gefasst. Hierin wird der Bund aufgefordert, die in § 21 KHG vorgesehene Ausgleichszahlung bereits ab einer Inzidenz-Schwelle von 50 zu gewähren, die vorgesehene Differenzierung nach Notfallstufen aufzugeben und die Festlegung der berechtigten Krankenhäuser den Ländern zu überlassen. Zudem hat sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit einem Appell an die Bundesregierung sowie die Landesregierungen gewandt. Kernpunkt der Forderung ist, dass ab dem Jahr 2021 alle Kliniken eine Liquiditätshilfe erhalten sollten. Diese soll 90 % der bis zum 30. September 2020 geltenden Ausgleichszahlungen betragen und entsprechend der damaligen Systematik ausdifferenziert sein. Um negative Leistungsanreize und Überzahlungen auszuschließen, soll aus Sicht der DKG für alle Krankenhäuser verpflichtend bis Jahresende 2021 ein Ganzjahresausgleich bezogen auf das Jahr 2019 bei einem Ausgleichssatz von 85 Prozent durchgeführt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass mögliche Überzahlungen durch die Liquiditätshilfe bei den Häusern verbleiben.

EU: Einigung über Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und Rechtsstaatsmechanismus

Nach den Staats- und Regierungschefs hat auch das Europäische Parlament einer Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Rechtsstaatsmechanismus zugestimmt. Einige EU-Programme (u. a. Horizont Europa, Erasmus+ und EU4Health) sollen um insgesamt 15 Milliarden Euro aufgestockt werden. Die Zuweisung an die Strukturfonds bleibt dagegen gegenüber der Einigung im Juli weitestgehend unverändert. Das Paket enthält einen ausführlichen Zeitplan für die Einführung neuer Eigenmittel (u. a. ein CO2-Grenzausgleichssystem, eine Digitalabgabe). Durch den neuen Rechtsstaatsmechanismus soll es möglich sein, Mitgliedstaaten europäische Mittel zu kürzen oder zu streichen. Das ist immer dann möglich, wenn grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt werden und dadurch ein Missbrauch von EU Geldern droht oder bereits existiert. Dazu müssen mindestens 15 der 27 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen, den vorgeschlagenen Sanktionen zustimmen.

Die Einigung ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages als großer Erfolg der deutschen Ratspräsidentschaft zu bewerten, der es gelungen ist, die teils tiefen Gräben zwischen den Mitgliedstaaten zumindest temporär zu schließen, um einen Kompromiss herbeizuführen. Aufgrund der Einigung und der kürzlich abgeschlossenen Trilogverfahren zu den meisten Strukturfondsverordnungen dürfte ein zeitnaher Abruf der europäischen Mittel möglich sein. Zwar wurden nach Bekanntwerden der Einigung zum Rechtsstaatsmechanismus kritische Stimmen laut, die der Ratspräsidentschaft eine gewisse Verwässerung der Vorgaben zur Rechtsstaatlichkeit (insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf budgetbezogene Verstöße) vorwarfen. Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die derzeit geltenden Vorgaben (sog. „Art. 7-Verfahren“) sich als praxisuntauglich erwiesen haben und daher auch ein mittelmäßig ambitionierter Kompromiss als deutlicher Fortschritt zu werten sein dürfte.

Berliner Erklärung zur Digitalisierung im Rahmen Deutscher EU-Ratspräsidentschaft

Im Rahmen der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist am 8. Dezember 2020 die „Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung“ veröffentlicht worden. Das Papier ist in sieben konkrete Maßnahmen gegliedert, um zu einer wertebasierten digitalen Transformation zu gelangen. Dazu zählen u. a. die Förderung sozialer Teilhabe, digitaler Kompetenzen sowie die Stärkung des Vertrauens in die digitale Verwaltung. Genannt werden ebenso die Stärkung der digitalen Souveränität und Interoperabilität in Europa sowie die Schaffung wertebasierter und Menschen-zentrierter Systeme künstlicher Intelligenz für den öffentlichen Sektor. Diese Maßnahmen werden durch sog. politische Aktionsbereiche konkretisiert, mit dem Ziel, bis 2024 die Maßnahmen umzusetzen. Das Maßnahmenpaket soll u. a. auf Grundlage jährlicher Berichte evaluiert werden.

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das Gesetz durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt worden. Das Gesetz enthält u.a. eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürger.

  • Zum 1.1.2021 soll der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahrund die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich steigen.
  • Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.
  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird des Weiteren in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Das Jahressteuergesetz sieht zudem die Einführung einer Homeoffice-Pauschale vor. Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Gewährt werden soll die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur IT-Sicherheit

Das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vorgelegt. Kernpunkte des Gesetzentwurfs beziehen sich auf eine Ausweitung der Rechte und Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Änderungen im Telekommunikationsgesetz, um Sicherheitsanforderungen für das Betreiben entsprechender Systeme zu regeln sowie insbesondere durch eine Änderung im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung die Pflicht für Betreiber kritischer Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen, auch auf die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu erweitern. Zudem wird die Siedlungsabfallentsorgung zu einer „kritischen Infrastruktur“ im BSI-Gesetz.

Bundeskabinett beschließt Entwurf für einen Aufbau- und Resilienzplan für Deutschland

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für einen Deutschen Aufbauund Resilienzplan beschlossen. Insgesamt sollen in Deutschland durch die Fazilität Mittel i. H. v. 29,3 Milliarden Euro eingesetzt werden. Das Dokument sieht vielfältige Maßnahmen in sechs Schwerpunkten vor. Ein Großteil der Mittel (40 Prozent) sollen der Finanzierung einer Strategie der Klimapolitik und Energiewende dienen. Diese sieht u. a. Initiativen zur Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff, eine klimafreundliche Mobilität und klimafreundliches Sanieren und Bauen vor. 25 Prozent der Mittel sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Wirtschaft und Bildung fließen. Für letztere ist u. a. ein Sonderausstattungsprogramm für digitale Endgeräte für Lehrkräfte vorgesehen. Zur Stärkung der sozialen Teilhabe soll u. a. das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020- 2021, das mit 500 Millionen Euro ausgestattet wird, beitragen. Über 15 Prozent der Mittel sind für eine digitale und technische Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgesehen. 12 Prozent sollen für eine Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden.

Pflegestatistik 2019

Das Statistische Bundesamt hat im Rahmen der zweijährlichen Statistik der Pflegeversicherung die Pflegestatistik 2019 vorgelegt.

Nach den Deutschland-Ergebnissen waren zum Ende des Jahres 2019 4,1 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI. Dies sind + 20,9 Prozent mehr als nach der Pflegestatistik 2017. Der hohe Anstieg weist nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes darauf hin, dass sich hier immer noch Effekte durch den seit 1. Januar 2017 weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff zeigen. 80 Prozent der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter; 34 Prozent waren über 85 Jahre alt. 62 Prozent waren Frauen.

Hervorzuheben ist, dass 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt wurden. Dies ist im Vergleich zu den vergangenen Pflegestatistiken erneut eine deutliche Steigerung (im Jahr 2017 wurden 76 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, im Jahr 2015 waren es 73 Prozent, im Jahr 2013 71 Prozent).

Von diesen 3,3 Millionen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhielten 2,12 Millionen ausschließlich Pflegegeld, das bedeutet, sie wurden in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Bei weiteren 0,98 Millionen Pflegebedürftigen erfolgte die Pflege zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Zusätzliche 210.000 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen wurden im Dezember 2019 ebenfalls zu Hause versorgt. Auch hier ist von einer Unterstützung der Pflegebedürftigen durch Angehörige auszugehen.

Die Zahl der in Pflegeheimen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen blieb in etwa konstant. 20 Prozent der Pflegebedürftigen wurden vollstationär betreut.

Modellprojekte Smart Cities vom BMI – Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Staffel 2021

Am 11. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss über das Haushaltsgesetz 2021 300 Millionen Euro Programmittel für die dritte Staffel der Modellprojekte Smart Cities zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung fördert die digitale Modernisierung der Kommunen durch Smart-City-Modellprojekte. Das BMI ruft dazu seit dem 19. Dezember 2020 zur Einreichung von Bewerbungen auf. Bis zum 14. März 2021 können sich Kommunen bewerben. Modellprojekte Smart Cities bestehen aus zwei Phasen: A. Entwicklung kommunaler Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Gestaltung der Digitalisierung. B. Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen. Es werden Zuschüsse und perspektivisch geplante Investitionskredite aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt. Förderfähig sind Anträge, die entweder Phase A und B enthalten, oder bei Vorliegen einer Smart-City-Strategie direkt in die Phase B einsteigen. Umsetzungsförderungen können auch auf Basis von bereits unabhängig von dieser Förderung entwickelten Strategien bzw. Konzepten erfolgen.

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken verkündet

Das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es regelt unter anderem die Versorgung von Patienten mit pharmazeutischen Dienstleistungen in Gebieten mit geringer Apothekendichte sowie die Abgabe von Arzneimitteln über automatisierte Ausgabestationen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – Umsetzung DS-GVO

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags hat sich in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) – siehe Landtagsdrucksache 18/8111 – befasst.

Anlass und Zielsetzung des von der SPD- und CDU-Fraktion vorgelegten Entwurfs ist vorrangig die nötige Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Wie bekannt, erfordert die direkte Geltung der DS-GVO, dass neben dem Bund auch die Länder ihre allgemeinen und fachspezifischen Datenschutzvorschriften anpassen, um widersprüchliche und unzureichende Regelungslagen oder Doppelungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2018 neu gefassten Niedersächsischen Datenschutzrechts sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften der DS-GVO enthält der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechende Anpassungen. Außerdem wurden Regelungen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, bezogen auf die unterschiedlichen Verarbeitungsphasen, aufgenommen. Ferner wird eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Versenden von sogenannten „Stillen SMS“ (§ 33b) geschaffen.

Gesetz zum Glücksspiel-Staatsvertrag

Nach einem Beschluss des Landeskabinetts am 15. Dezember 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspiel-Staatsvertrag 2021) vorgelegt. Mit ihm werden bislang verbotene Formen des Online-Glücksspiels wie Online-Casino, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erlaubnisfähig.

Vorgesehen sind der Aufbau eines zentralen, spielform- und anbieterübergreifenden Sperrsystems, die verpflichtende Einrichtung von anbieterbezogenen Spielkonten mit entsprechender Identifizierungspflicht, die Verpflichtung der Anbieter zum Aufbau von Systemen zur Spielsuchtfrüherkennung und die grundsätzliche Begrenzung von Einzahlungen durch ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, das mit Hilfe einer zentralen Limit-Datei überwacht werden soll. Zugleich sollen die Maßnahmen zum Vollzug gegen unerlaubte Angebote sinnvoll erweitert werden. Hiermit kann es noch besser gelingen, die seriösen Anbieter von den unseriösen zu trennen und dann gezielt gegen diese unseriösen Anbieter vorzugehen. Dies soll zu einer Verringerung der Gefahr der Spielsucht beitragen.

Die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Wahrnehmung glücksspielaufsichtlicher Aufgaben soll insbesondere für länderübergreifende Online-Glücksspielangebote zentralisiert werden. Dazu wird eine Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Halle, Sachsen-Anhalt, geschaffen. Der Staatsvertrag soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es bedarf dazu der Ratifizierung durch mindestens 13 Länder. Erforderlich ist in jedem Fall die Ratifizierung durch Sachsen-Anhalt als Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde.

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

          – Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktua-

            lisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang

            mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des

            Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

          – Das im Bundeswahlrecht seit 2017 geltende Verbot der Gesichtsverhüllung für die

            Mitglieder der Wahlorgane (Wahlausschüsse und Wahlvorstände) wird eingeführt

          – Im Kommunalwahlrecht wird die Altersgrenze zur Ablehnung eines Wahlehrena-

            tes – dem Landeswahlrecht entsprechend – vom 65. auf das 67. Lebensjahr ange-

            hoben (§ 13 NKWG).

          – Der Begriff des „allgemeinen Kommunalwahltages“ aus dem Nds. Kommunalverfas-

            sungsrecht soll auch im Kommunalwahlrecht eingeführt werden (§ 6 NKWG).

          – Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Kommunalwahlrecht mit Artikel 11 des

           „Corona-Bündelungsgesetz“ vom 15. Juli 2020 aufgenommene Übergangsregelung,

            bis zum 31. März 2021 durchzuführende Wahlen verschieben oder als reine Briefwahl

            durchführen zu können, soll als allgemeine gesetzliche Regelung für Wahlen in Zeiten

            einer epidemischen Lage etabliert werden.

Das Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die oben genannten Änderungen bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) sowie die Einbringung in den Landtag unter Beantragung einer sofortigen Ausschussüberweisung am 15. Dezember 2020 beschlossen (Landtagsdrucksache 18/8197). Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

  • Die Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen wird zukünftig an die Zahlung einer tarifgerechten Entlohnung geknüpft. Hierdurch sollen Pflegeeinrichtungen ermutigt werden, die Entlohnungsbedingungen ihrer Pflegekräfte zu verbessern und eine Refinanzierung mit den Kostenträgern zu erreichen.
  • Es wird eine Beschwerdestelle Pflege im Büro der Landespatientenschutzbeauftragen eingerichtet, an die sich vor allem Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit Hilfeersuchen und Beschwerden wenden können.
  • Die bereits im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen Versorgung in Niedersachsen (der Landespflegebericht, die örtlichen Pflegeberichte und die örtlichen Pflegekonferenzen) sollen künftig konsequenter genutzt werden. Die Zeiträume für die Berichterstellung untereinander und mit der Pflegestatistik Niedersachsen werden aufeinander abgestimmt. Zukünftig sollen Landespflegebericht und örtliche Pflegeberichte alle vier Jahre fortgeschrieben werden, die örtlichen Pflegekonferenzen sollen mindestens alle zwei Jahre tagen.

Mit dem NPflegeG stellt das Land Fördermittel für die Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in Höhe von fast 60 Millionen Euro jährlich bereit. 

Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Neufassung der Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Eine Überarbeitung war aufgrund der Anpassung der Düngeverordnung des Bundes nach den Verhandlungen mit der EUKommission wegen der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie erforderlich geworden.

Nach Anwendung des in der Verwaltungsvorschrift des Bundes (AVV Gebietsausweisung) vorgesehenen, dreistufigen Verfahrens soll die Gebietskulisse Nitrat von ursprünglich etwa 60 Prozent auf nunmehr 30 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche reduziert werden. Diese Reduzierung geht vor allem darauf zurück, da der Grünlandanteil nunmehr bei unter drei Prozent (vorher rund 20 Prozent) liegt. Die Gebietskulisse Nitrat berücksichtigt nunmehr erstmals auch Teilflächen von etwa fünf Prozent innerhalb der nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbelastet eingestuften Grundwasserkörper (sogenannte „rote Brunnen in grünen Grundwasserkörpern“). Die phosphatsensiblen Gebiete (weiterhin nur Seen-Einzugsgebiete) in Niedersachsen umfassen wie bisher ca. 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche (ca. 35.000 Hektar). Die Gebietskulissen können unter den Internetadresse http://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ eingesehen werden.

Die in den Gebietskulissen geltenden, zusätzlichen Maßnahmen ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 des Verordnungsentwurfs. Für den Bereich der nitratsensiblen Gebiete sind als Maßnahmen eine verpflichtende Anlage einer Untersaat auf Maisflächen bei einem Erntetermin nach dem 1. Oktober und nachfolgender Sommerung, die Erhöhung der Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu Hackfrüchten (ausgenommen Kartoffeln) und Mais um 10 Prozent sowie (wie bisher) eine Verpflichtung zur Einarbeitung innerhalb einer Stunde vorgesehen.

Für den Bereich der phosphatsensiblen Gebiete sind die drei folgenden Maßnahmen vorgesehen: Reduzierte P-Düngung auf hoch und sehr hoch versorgten Standorten, ausdifferenziert nach dem Humusgehalt des Standortes, höhere Gewässerabstände sowie eine Verlängerung der Phosphat-Sperrfrist um vier Wochen. Diese flächenbezogenen Maßnahmen sollen in beiden Gebietskulissen durch betriebliche Meldepflichten flankiert werden.

Schutz des Kindeswohls – Enquetekommission im Landtag eingesetzt

Am 6. Oktober 2020 hat der Niedersächsische Landtag die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (LT-Drs. 18/7604) eingesetzt. Sie trat am 14. Dezember 2020 zum ersten Mal zusammen. Der NLT wird diese neue Kommission des Landtages begleiten und hierüber zu gegebener Zeit informieren.

Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021

Das Land Niedersachsen hat die Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Die Aufgaben der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz wurden mit den Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in einem Landesamt zusammengeführt. So wurde zum 1. Januar 2021 das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) mit Sitz in Celle gegründet. Das Amt wird mit den weiteren Standorten in Loy und Garbsen, den Regionalbüros in Braunschweig, Lüneburg, Göttingen und Osnabrück sowie den Regierungsbrandmeistern und ihren weiterhin bestehenbleibenden Aufsichtsbereichen fortgesetzt in der Fläche vertreten sein.

Ausschlaggebend für die Neuorganisation seien Erfahrungen, die in den letzten Jahren bei der Bewältigung von unterschiedlichsten Krisensituationen gesammelt wurden, teilte das Land Niedersachsen mit. Nach der Flüchtlingsunterbringung 2015 und großen Schadenslagen wie dem Moorbrand 2018 in Meppen zeige sich nun auch durch die Pandemiebewältigung, dass zunehmend komplexe und vielschichtige Einsatzsituationen ein übergeordnetes Krisenmanagement erfordern würden.

Ausländerrecht: Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Durch die Verordnung wird im Schwerpunkt § 5 der Härtefallverordnung geändert mit dem Ziel, die Arbeitsbelastung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder spürbar zu entlasten und die Bearbeitungszeit sämtlicher angenommener Eingaben zu verkürzen. Dafür soll im Wesentlichen eine Modifikation des Minderheitenquorums im dreiköpfigen Vorprüfungsgremium dahingehend erfolgen, dass bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Ausländerin oder des Ausländers künftig eine Mehrheitsentscheidung für die Annahme zur Beratung erforderlich ist. Künftig müssen in diesen Fällen mindestens zwei von drei Mitgliedern für die Annahme stimmen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren verbleibt es – wie bisher für alle Fälle – weiterhin dabei, dass eine Stimme im Vorprüfungsgremium für die Annahme ausreichend ist. Zudem soll das Verfahren künftig durch eine Modifikation von § 5 Abs. 5 der Verordnung in der Regel dann enden, wenn bekannt wird, dass die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verurteilt wurde.

10. Gesundheitspreis Niedersachsen

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 10. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde 2020 durch Frau Ministerin Dr. Carola Reimann (MS) virtuell verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus den Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträgern:

Preiskategorie „Gesundheitskompetenz – mehr denn je gefragt!“

Projekttitel: So moktwidat!

Ausgezeichnet Gesundheitsamt Landkreis Rotenburg (Wümme)

Kooperationspartner: Heimatverein Scheeßel, TSM Concept

Preiskategorie: Die psychosoziale Gesundheit in Zeiten von Distanz erhalten

Projekttitel: „Kulturspritzen gegen Coronablues“.

Ausgezeichnet: AWO Bezirksverband Hannover/AWO Senioreneinrichtung Vahrenwald

Preiskategorie 3 eHealth – digitale Lösungen in herausfordernden Zeiten

Projekttitel: DICTUM Rescue

Ausgezeichnet: Institut für Allgemeinmedizin Universitätsmedizin Göttingen

Kooperationspartner: Gemeinsames Projekt von Universitätsmedizin Göttingen, Institut für Allgemeinmedizin, aidminutes GmbH, Malteser Hilfsdienst, Berufsfeuerwehr Braunschweig, Rettungsdienst des Landkreises Helmstedt