NLT-Aktuell – Ausgabe 23

Bilanz der Impfzentren/Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) haben am 7. September 2021 eine Bilanz der bisherigen Arbeit der Impfzentren und die Pläne für den Fortgang der Impfkampagne in staatlicher Verantwortung vorgestellt. Zentraler Bestandteil des zwischen Land und Kommunen abgestimmten Konzeptes ist die Umwandlung der 50 stationären Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten in mobile Impfteams (MIT), die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

In den stationären Impfzentren und durch die bisher eingesetzten mobilen Teams wurden mit Stand vom 6. September mehr als 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Insgesamt sind in Niedersachsen 68,7 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal geimpft und 63,3 Prozent vollständig gegen Covid-19 geimpft. Auch in den kommenden Wochen werden in den allermeisten Impfzentren bis zum 30. September noch Zweitimpfungen und dezentrale Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson durchgeführt.

Über den 30. September hinaus sollen in Niedersachsen bis zu 134 MIT im Einsatz bleiben, die jeweils aus bis zu 12 Personen bestehen können und damit bei Bedarf auch gleichzeitig an mehreren Einsatzorten impfen können. Der Aufbau der Teams erfolgt im Auftrag des Landes, das damit auch den Großteil Kosten trägt. Auch der Bund hat zugesagt, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Die Impfärztinnen und Impfärzte werden wie bereits für die Impfzentren auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der KVN tätig. An einigen Standorten dürften Beschäftigte aus den stationären Impfzentren in den Dienst der Mobilen Teams übernommen werden.

„Die kommunalen Impfzentren haben weit über 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Das entspricht 57 Prozent aller Impfungen in Niedersachsen. Sie haben damit die Hauptlast der der Eindämmung der Pandemie getragen. Ohne die Impfzentren wäre es insbesondere nicht gelungen, die besonders gefährdeten Gruppen in den Alten- und Pflegeheimen schnell durchzuimpfen. Es hat sich gezeigt, dass viele Menschen keinen Hausarzt haben. Gerade diese Personen sind oftmals besonders gefährdet und tragen das Virus weiter. Sie wurden nur über die mobilen Impfteams erreicht. Die Impfzentren waren daher unverzichtbar und haben einen hervorragenden Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Klaus Wiswe, Celle, der die Abwicklung der Impfzentren zum 30. September 2021 bedauerte. Er versprach die Unterstützung der Landkreise bei der Bildung der neuen Mobilen Impfteams, mahnte aber schnelle politische Klärungen an. „Die neuen Mobilen Impfteams haben einen gänzlich anderen Auftrag. Dieser muss so schnell wie möglich abschließend geklärt werden, damit wir zum Beispiel im Winter 2021/2022 nicht erst wieder erhöhte Todeszahlen in den Altenund Pflegeheimen haben,“ forderte NLT-Präsident Wiswe.

Landkreise verlangen Strategiewechsel in der Kontaktnachverfolgung

„Die stringente Kontaktnachverfolgung war in der Vergangenheit der Garant für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Das gilt heute so nicht mehr. Die hohe Impfquote gerade bei der älteren Bevölkerung bietet einen guten Grundschutz. Die jüngeren Jahrgänge haben eine Vielzahl von Kontakten, die kaum zu erfassen sind. Auf der anderen Seite erkranken viele der jüngeren Menschen auch bei einer Infektion nicht schwer. Wir fordern deswegen einen Strategiewechsel: Wir müssen unsere knappen Ressourcen auf diejenigen konzentrieren, die im Fall einer Infektion wirklich gefährdet sind. Das Land Niedersachsen muss auf das Robert-Koch-Institut einwirken, seine diesbezüglichen Empfehlungen endlich der Realität anzupassen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. Wenn nicht umgehend reagiert werde, benötigten die Gesundheitsämter angesichts der rapide steigenden Inzidenzwerte umgehend erhebliche personelle Unterstützung durch Landesbedienstete, da die kreislichen Kapazitäten erschöpft seien, so Wiswe.

„Die bisherigen Maßnahmen sind angesichts der neuen Rahmenbedingungen auch nicht mehr verhältnismäßig,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Kinder und Jugendliche haben erhebliche Belastungen ihrer Entwicklung hinnehmen müssen, ohne dass sie nach derzeitigem Kenntnisstand einen nennenswerten Beitrag zum Ausbreiten der Pandemie beigetragen haben. „Gerade, weil wir einen guten und sicheren Schulstart für unsere Kinder und Jugendlichen ermöglichen wollen, müssen die Kapazitäten der Gesundheitsämter fokussiert werden. Die Standards des Robert-Koch-Instituts müssen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der neuen Phase der Pandemie angepasst werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet unter der zögerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung und neuer Erkenntnisse,“ so Meyer abschließend.

Bundestag stellt Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fest

Der Bundestag hat am 25. August 2021 ein weiteres Mal entschieden, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für maximal weitere drei Monate fortbesteht. Die Entscheidung über den Antrag auf BT-Drs. 19/32091 erging mit 325 zu 253 Stimmen bei fünf Enthaltungen. Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, bis zum 30. August 2021 Formulierungshilfen für eine Änderung des § 28 a IfSG vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sei aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab. Daher seien auch die in § 28 a IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell. Vielmehr sollten sich die in § 28 a IfSG genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbesondereauch an der COVID 19-Hospitalisierungsrate ausrichten.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das Aufbauhilfegesetz

Mit dem am 7. September 2021 vom Bundestag verabschiedeten Entwurf eines Aufbauhilfegesetzes (AufbhG 2021) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. Nr. 19/32275) wird auch das IfSG geändert. Im Einzelnen sind folgendeÄnderungen vorgesehen:

  • § 28 a Abs. 1 IfSG wird um eine neue Nr. 2 a ergänzt, die vorsieht, dass zu den als Regelbeispielen genannten Corona-Schutzmaßnahmen auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zählt.
  • § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG regelt, dass diese Maßnahme sowie die Maßnahmen nach Nr. 1 (Abstandsgebot), Nr. 2 (Maskenpflicht), Nr. 4 (Erstellung von Hygienekonzepten) und Nr. 17 (Kontaktdatenerhebung) zum präventiven Infektionsschutz unabhängig von der Feststellung eines besonderen Schweregrades des Infektionsgeschehens nach Maßgabe der weiteren Sätze von § 28 a Abs. 3 IfSG ergriffen werden können. Die Aufzählung ist, wie die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ deutlich macht, nicht abschließend.
  • Kernstück der Novelle sind die Regelungen in § 28 a Abs. 3 Satz 3 ff. IfSG. Wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen ist nunmehr die Hospitalisierungsrate (Satz 4), die an die Stelle der Inzidenzrate tritt. Die entsprechendenDaten werden bezogen auf den Wohnort der hospitalisierten Patienten ermittelt undveröffentlicht. Die Länder können die Hospitalisierungsrate landesweit oder regionaldifferenziert statt bezogen auf 100.000 Einwohner auch bezogen auf das jeweilige Land oder die jeweilige Region gewichten und verwenden. Ergänzt wird die Hospitalisierungsrate durch weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten wie dem Alter differenzierte Anzahl der Neuinfektionen, die verfügbaren Intensivbetten sowie die Zahl der Geimpften. Es ist künftig Sache der Länder, in ihren Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen auch Schwellenwerte der genannten Indikatoren festzusetzen. Bei der Betrachtung der regionalen Versorgung können mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet definiert werden.
  • § 28 a Abs. 7 IfSG trifft Neuregelungen für den Fall, dass eine epidemische Notlage nicht mehr bundesweit, sondern nur in einzelnen Ländern besteht.
  • § 36 Abs. 3 IfSG sieht vor, dass Arbeitgeber in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen von (angehenden) Beschäftigten Daten zu ihrem Impf- und Serostatus erfragen dürfen, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine fehlende Impfung zwar zur Folge haben kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, dass aber der Verzicht auf eine Impfung keinen Kündigungsgrund darstellen soll.Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Bundestag das Bestehen einer besonderen epidemischen Notlage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
  • Auch die Regelungen in § 36 Abs. 10 und 11 IfSG werden geändert. Einreisendekönnen danach generell dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) übersandt. Demnach soll der Anspruch auf kostenlose Testung, der bisher in § 4 a als Bürgertestung geregelt wurde, eingeschränkt werden. Zukünftig sollen nur solche Personen kostenlose Testung erhalten, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerabel wären. Hierzu zählen:

  1. Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bis zum 30. November 2021 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und
  3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.

Mit § 6 Abs. 3 Nr. 4 soll geregelt werden, dass eine Leistungserbringung nach dem neugefassten § 4 a nur erfolgen darf, wenn eine entsprechende Anspruchsberechtigung gegenüber dem Leistungserbringer nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt über einenamtlichen Lichtbildausweis und im Falle einer medizinischen Kontraindikation über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften trübt sich ein 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 2. Quartal 2021 – zusammengestellt. Die Zahlen sind auf der Einnahmenseite wegen Umstellung Zahlungsmodalitäten beim Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer nur bedingt mit dem Vorjahr vergleichbar. Dies führt in der Statistik zu einem deutlichen Anstieg zum 30. Juni 2021 um rund eine Milliarde Euro. Diese Summe fehlt aber gegenüber dem Vorjahr in der zweiten Jahreshälfte. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich diese Einnahmen in 2021 insgesamt etwa auf dem Vorjahresniveau bewegen werden. Erfreulich ist hingegen die Entwicklung bei der Gewerbesteuer (netto), die mit + 21,2 Prozent gestiegen ist. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob damit der Rückgang des Vorjahres mit rund 400 Millionen Euro kompensiert werden kann.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 13,7 Milliarden Euro (+ 5,1 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen erneut überproportional mit + 5,5 Prozent auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Die Transferauszahlungen stiegen um 6,3 Prozent auf knapp 7,9 Milliarden Euro an, wobei die sozialen Leistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen mit knapp 4,2 Milliarden Euro (+ 6,7 Prozent) den größten Anteil hatten. Während die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nur moderat um 1,7 Prozent stiegen, war bei den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eine Erhöhung um + 6,5 Prozent und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sogar ein Zuwachs von 19,3 Prozent zu verzeichnen.

Die Kassenkredite stiegen nur moderat auf insgesamt rund 2,4 Milliarden Euro. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der veränderten Zahlungsmodalitäten im ersten Halbjahr rund eine Milliarde Euro mehr an Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer in der Statistik enthalten waren. Diese fehlen in der zweiten Jahreshälfte, weshalb zum 31. Dezember 2021 mit einer deutlichen Zunahme zu rechnen ist.

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt und Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, mit denen auf die kürzlich zum Klimaschutz ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert wird, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im KSG wird das Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045 festgeschrieben. Die nationalen Treibhausgasemissionen sollen im Vergleich zu 1990 bis 2030 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent sinken. Um die Ziele erreichen zu können, hat das Bundeskabinett im Rahmen des Haushaltes am 23. Juni 2021 das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 beschlossen, mit dem rund acht Milliarden Euro für den Klimaschutz zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die in dem Entwurf des Sofortprogramms noch in Aussicht gestellte Pflicht zur Installation von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen für Neubauten und größere Dachsanierungen findet sich in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung nicht wieder. Geblieben ist es allerdings bei den Ankündigungen, die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes auf 2022 vorzuziehen und die energetischen Standards für Neubauten in diesem Zuge zu verschärfen. Auch sollen aus den Förderprogrammen des Bundes ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert werden, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

Die Kommunen werden in dem Sofortprogramm im Zusammenhang mit dem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur sowie als Adressaten der Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) genannt. Es wird angekündigt, die Kommunalrichtlinie als zentrales Förderinstrument des Bundes im kommunalen Klimaschutz bis zum Sommer zu novellieren. Die durch das Corona-Konjunkturpaket befristet eingeführten verbesserten Förderbedingungen für NKI-Förderungen (Kommunalrichtlinie, Förderaufruf für kommunale Modellprojekte und Klimaschutz durch Radverkehr) sollen über den 31. Dezember 2021 hinaus in das Jahr 2022 verlängert und fortgeschrieben werden.

Raumordnung: Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Angesichts der Hochwasserschäden der vergangenen beiden Jahrzehnte und angesichts des durch den Klimawandel größer werdenden Hochwasserrisikos (häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc.) hat der Bund gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) einen länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) aufgestellt. Die Verordnung und die im BRPH festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung treten am 1. September 2021 in Kraft.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes, welche die Zulassungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen vereinfachen sollen, sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Eine spezielle Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz soll das Repowering insbesondere von Windenergieanlagen erleichtern.

Insektenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält u. a. verschiedene Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die vor allem dem Insektenschutz dienen sollen.

Da sie wichtige Lebensräume für Insekten sind, werden künftig im BNatSchG bestimmte Mäh- und Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern als Biotope besonders geschützt. Um die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten zu reduzieren, wird in Naturschutzgebieten die Neuerrichtung bestimmter Beleuchtungen grundsätzlich verboten. Ferner werden die Ausbringung von Biozidprodukten in ökologisch schutzbedürftigen Gebieten beschränkt und weitere Vorgaben zur Reduktion von Lichtverschmutzung gemacht. Die entsprechenden Änderungen des BNatSchG treten überwiegend am 1. März 2022 in Kraft. Davon abweichend ist bereits am Tag nach der Verkündung eine neue Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten, aufgrund der das Bundesumweltministerium die Anforderungen an den Schutz vor Lichtimmissionen näher regeln kann.

8. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im ÖPNV

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den 8. Bericht über die Entwicklungder Kostendeckung im öffentlichen Personennahverkehr zur Unterrichtung zugesandt(BT-Drs. 19/32131). Zwischen 2014 und 2018 ist die Nachfrage im ÖPNV bei einem nahezu konstanten Angebot gestiegen. Über den gesamten Beobachtungszeitraum zeigensich deutlich gestiegene absolute Gesamtkosten. Während sich zwischen den Bezugsjahren 2014 und 2016 ein leichter Rückgang zeigte, ist eine deutliche Steigerung zwischenden Jahren 2016 und 2018 zu beobachten. Ein wesentlicher Treiber sind u.a. die gestiegenen Personalkosten. Wie bisher wird die essenzielle Bedeutung der Leistung der öffentlichen Hand und des Verlustausgleichs deutlich. Nur aufgrund der öffentlichen Leistungenkann eine näherungsweise Gesamtkostendeckung erzielt bzw. eine Deckung der Betriebskosten erreichen werden.

Mit 12,8 Milliarden Euro wird der weitaus größte Teil (66,2 Prozent) vom Bund erbracht. Hier schlagen vor allem die Regionalisierungsmittel, daneben auch u. a. die Leistungen andas BEV (rechnerischer Anteil am Gesamt-Bundeszuschuss 1,1 Milliarden Euro) und die Mittel nach dem BSWAG (1,8 Milliarden Euro) zu Buche. Die Leistungen der Länder betrugen im Jahr 2018 3,3 Milliarden Euro oder 17,3 Prozent der Gesamtmittel. Davon entfielen die größten Teile auf die Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr (0,7 Milliarden Euro), die Ausgaben für die unentgeltliche Schülerbeförderung (0,6 Milliarden Euro) und die Umsatzsteuerermäßigung (0,6 Milliarden Euro). Die Kommunen steuerten 3,0 Milliarden Euro oder 15,7 Prozent zum Gesamtbetrag bei. Hier stellt der Ausgleich der Verluste der kommunalen Verkehrsunternehmen (2,4 Milliarden Euro) die mit Abstand größte Position dar. Daneben spielen nur noch die Schülerbeförderungskosten (0,5 Milliarden Euro) eine Rolle. 

Ausgaben der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe 2020

In der Sozialhilfe wurden im Jahr 2020 in Deutschland 14,4 Milliarden Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um + 6,5 Prozent. Nicht mehr enthalten in der Sozialhilfestatistik sind die Ausgaben der Eingliederungshilfe, die mit dem Bundesteilhabegesetz in das SGB IX überführt wurde. Sie werden ab dem Berichtsjahr 2020 in einer eigenen Statistik erfasst. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2020 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2019 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung   7,6 Milliarden Euro (+ 10,1 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege                                     4,3 Milliarden Euro (+ 14,0 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt                           1,2 Milliarden Euro (- 21,6 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung
  • besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in
  • anderen Lebenslagen                               1,3 Milliarden Euro (- 0,8 Prozent)

Ein Grund für die starken Anstiege in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zur Pflege dürfte der Wegfall des Unterhaltsrückgriffs durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sein. Der Rückgang bei der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfte mit den Regelungen zur Personenzentrierung und den Sonderregelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Bundesteilhabegesetz zusammenhängen.

Die Ausgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beliefen sich im Jahr 2020 auf 20,8 Milliarden Euro. Dies entspricht einer Steigerung um + 7,8 Prozent gegenüber dem Jahr 2019. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2020 lauten wie folgt:

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe               14,3 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben       5,1 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung             1,8 Milliarden Euro
  • Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe     387 Millionen Euro
  • Leistungen zur med. Rehabilitation             48 Millionen Euro.

Zweiter Umsetzungsbericht der „Konzertierten Aktion Pflege“

In der „Konzertierten Aktion Pflege“, die im Juni 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat, haben sich Bund, Länder und alle relevanten Akteure in der Altenpflege, so auch der Deutsche Landkreistag, auf Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsalltags und der Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden (Fachkräfte und Hilfskräfte) sowie zur Stärkung der Ausbildung in der Pflege verständigt.

Nach dem Ersten Umsetzungsbericht vom November 2020 liegt nun der „Zweite Bericht zum Stand der Umsetzung der Vereinbarungen der Arbeitsgruppen 1 bis 5“ vor, der dieser Tage veröffentlicht wurde.

Der Bericht benennt folgende messbaren Ergebnisse, die bislang erreicht worden seien:

  • Pflegepersonal: Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Pflege ist in dieser Legislaturperiode kontinuierlich gestiegen, in der Altenpflege allein um insgesamt 10 Prozent (bis 2020). Auch während der Pandemie konnte ein Zuwachs in der Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege verzeichnet werden. Dagegen stagnierte in anderen Branchen die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. ging teilweise zurück.
  • Pflegeausbildung: Die neue Pflegeausbildung hat sich bereits in ihrem Einführungsjahr 2020 als attraktive Ausbildung erwiesen. Insgesamt haben 57.294 Auszubildende in diesem Jahr die generalistische Pflegeausbildung begonnen. Die bereits sehr hohen Ausbildungszahlen aus dem Vorjahr konnten damit trotz der negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Ausbildungsmarkt weiter gesteigert werden. Unterstützt wird die Einführungsphase der neuen Pflegeausbildung durch die „Ausbildungsoffensive Pflege“. Insgesamt ist die Zahl der begonnenen Pflegefachausbildungen seit Beginn dieser Legislaturperiode um 13,5 Prozent gestiegen.
  • Pflegelöhne: In dieser Legislaturperiode betrug der Lohnzuwachs in der Altenpflege insgesamt 15,6 Prozent sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege 9,8 Prozent (bis 2020). Damit liegt die Lohnentwicklung der beruflich Pflegendendeutlich über der durchschnittlichen Lohnentwicklung aller Branchen mit einem Gesamtanstieg von 6,8 Prozent.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Anhörung übersandt.

Die Artikelverordnung sieht eine Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26. September 2019 (Artikel 1) sowie der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV) vom 1. Juni 2012, geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2017 (Artikel 2), vor. Während die Regelungen in Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen, ist vorgesehen, die Regelungen des Artikels 2 zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen (Artikel 3).

Durch die Anpassung der in diesen Verordnungen geregelten Meldepflichten soll nach der Verordnungsbegründung die düngerechtliche Überwachung gestärkt werden. Hierzu sollen die gemäß NDüngMeldVO zu tätigenden betrieblichen Nährstoffmeldungen in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) wiederaufgenommen werden und die Meldepflicht gemäß WDüngMeldPflV um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert werden.

Abfallrecht: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund von Änderungen im Erneuerbare-Energien-Ge-setz notwendig geworden. Nunmehr können unter bestimmten Umständen auch die Landkreise von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind heruntergeladen werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen übermittelt. Die Mittel i.H.v. insgesamt 175.000 Euro stammen aus der Politischen Liste und sollen zu einem weiteren Ausbau der dualisierten Ausbildungen zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten und zur Erzieherin/zum Erzieher beisteuern.

Die Richtlinie soll nach dem Willen des MK dazu beitragen, dem zurzeit herrschenden Mangel an Lehrkräften entgegenzuwirken, um bei Erzieherinnen und Erziehern einen Anreiz zu schaffen, sich für die Möglichkeit zu interessieren, an einer BBS zu unterrichten. Erzieherinnen und Erzieher an BBS können stundenweise für unterrichtliche Zwecke eingesetzt werden. Sie können durch die Richtlinie eine Einmalzahlung von 1.000 Euro erhalten, um dadurch Lehr- und Lernmittel, Fortbildungen und digitale Ausstattung zu finanzieren.

Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) verkündet worden, durch das vor allem § 283 StGB („Nachstellung“) novelliert worden ist. Auf diese Weise soll der strafrechtliche Schutz vor Nachstellung („Stalking“) verbessert werden, insbesondere auch mit Blick auf entsprechende Handlungsweisen im Internet („Cyberstalking“).