Beiträge

2023 09 18 Viko SGB II U25 mit StS Leonie Gebers (BMAS) u.a.

Ein von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil geplantes Gesetz sorgt flächendeckend für große Unruhe bei Kommunen und Sozialverbänden in Niedersachsen. Vorgeblich um 900 Millionen Euro im Jahr einzusparen, soll die Zuständigkeit der Betreuung für unter 25-jährige Arbeitssuchende von den Jobcentern auf die Arbeitsagenturen übergehen. Was technisch klingt, zerschlägt in Wirklichkeit die bewährte vernetzte Hilfe für benachteiligte Jugendliche beim Übergang von Schule in den Beruf. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat heute in einer Videokonferenz mit Staatssekretärin Leonie Gebers vom Bundesarbeitsministerium erneut dringlich an den Bund appelliert, das Vorhaben aufzugeben.

„Der Schaden ist immens, ein Nutzen nicht zu erkennen. Deswegen lehnen alle, die sich mit der Thematik auskennen, dieses Vorhaben entschieden ab. In Niedersachsen würde ein seit 15 Jahren geknüpftes Netz zur Begleitung der besonders hilfebedürftigen Jugendlichen zerschnitten. Die Arbeitsagenturen können keine vergleichbar wirkungsvollen Angebote unterbreiten wie die Jobcenter. Die Maßnahmen der Jobcenter sind von längerer Dauer, ganzheitlicher und niedrigschwelliger. Sie müssen fortgeführt werden“, fordert der Präsident des NLT, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

„Eine fehlende Ausbildung oder Arbeitslosigkeit haben häufig etwas mit fehlender Schulbildung oder auch Sprachdefiziten zu tun, denen vorbeugend durch die kommunale Jugendhilfe und in den Schulen begegnet wird“, führt Landrat Peter Bohlmann, Landkreis Verden aus. Daran müsse dann nahtlos die Arbeitsförderung u.a. in den kommunal verankerten Jobcentern anknüpfen. Wenn jetzt nach der Schule die Bundesagentur für die unter 25-Jährigen die Vermittlung und Förderung übernehmen solle, sei das gerade für die Betroffenen ein Betreuungsbruch und absolut schädlich. Weiter warnt der Vorsitzende des NLT-Jugend- und Sozialausschusses vor Doppelzuständigkeiten für Familien, wenn für die Eltern die Jobcenter zuständig seien und die Bundesagentur für deren Kinder.

„Sinnvolle Maßnahmen wie Schuldner- und Suchtberatung ständen nicht mehr zur Verfügung“, stellt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. „Der Bürgergeldbonus als Anreiz zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen entfiele. Das immer wieder betonte politische Ziel des Angebots von Leistungen aus einer Hand wird missachtet. Und wirkliche Einsparungen werden nicht erzielt, weil die finanziellen Lasten nur in das durch Beitragsgelder finanzierte System des SGB III verschoben werden. Langfristig drohen ,verlorene Jahre‘ bei den Hilfebedürftigen, die oftmals wieder zu den Jobcentern zurückkehren werden. Auch finanziell würde sich die beabsichtigte Maßnahme des Bundesgesetzgebers zu Lasten der Allgemeinheit auswirken“, so Meyer.

Cover-NLT-Aktuell-29

Zukunft des Rettungsdienstes und seiner Finanzierung 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat sich erneut zur Reform der Notfall- und Akutversorgung geäußert und geht in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023 auf den Rettungsdienst und dessen Finanzierung ein. In der Beschreibung der Ausgangs- und Problemlage werden die vielfältigen und aus Kommissionssicht kleinteiligen Strukturen des Rettungsdienstes kritisiert und zumindest implizit für einen Teil der Probleme verantwortlich gemacht. Insbesondere führten unterschiedliche Vergütungsmodelle, die in den Ländern bestehen, zu einer mangelnden Transparenz von Kosten und Leistungen des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen, so die Kritik. Zudem wird suggeriert, dass Modelle, die auf Grundlage kommunaler Gebührensatzungen die Finanzierung regeln, keine Anreize für einen wirtschaftlich effizienten Betrieb bieten und zudem, dass diese Gebührensatzungen ohne jede Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Vorfeld erlassen würden. 

Die Kommission empfiehlt u.a., den Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment in § 27 Abs. 1 SGB V aufzunehmen. Die Anforderungen an die Qualität sowie die Qualifikation des eingesetzten Personals in Leitstellen und der Notfallrettung sollten nach Vorstellung der Kommission länderübergreifend vereinheitlicht werden. Es seien „regionale Gremien der Gesundheitspolitik“, Kostenträger und Leistungserbringer in die einheitliche Bedarfsplanung unter Leitung der Länder einzubeziehen. Weiter fordert die Kommission eine Konzentration und Zentralisierung der Leitstellen unter der Ägide und Koordination des jeweiligen Bundeslandes. Die Kommission hält eine Betreuungsdichte von zirka einer Million Einwohner pro Leitstelle für sachgerecht. Dies könne allerdings in dünner besiedelten Regionen auch eine geringere Zahl sein. Die Planung sollte auch in der Regel landkreisübergreifend erfolgen. 

In einer ersten Einschätzung weist die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) darauf hin, dass die Vorschläge der Sachverständigenkommission über die grundgesetzlichen Zuständigkeiten der Länder und Kommunen, den Zusammenhang zu anderen Aufgaben der Gefahrenabwehr wie den Feuerwehrbereich und den Katastrophenschutz, den für Niedersachsen festgelegten kommunalrechtlichen eigenen Wirkungskreis und zahlreiche andere Zusammenhänge einfach hinwegzugehen scheinen. Damit dürften sie inhaltlich noch weit über die Vorschläge des Bundesministeriums für Gesundheit hinausgehen, die Ende 2019 zur Gründung des vom NLT initiierten Bündnisses „Rettet den Rettungsdienst“ geführt haben. Die Geschäftsstelle beabsichtigt daher eine strikte Ablehnung dieser Vorschläge und setzt darauf, dass auch die Länder diese Vorschläge geschlossen ablehnen werden. 

Warntag 2023: NLT mahnt Stärkung des Katastrophenschutzes an 

„Der diesjährige Warntag muss auch ein lauter Weckruf an Landtag und Bundestag sein, viel mehr für den Katastrophenschutz zu investieren. Wir beobachten leider schon wieder die übliche Krisenverdrängung in der Politik. Trotz Flüchtlingskrise, Ukraine-Krieg, AhrtalHochwasser und befürchteter Energiemangellage im vergangenen Winter fehlt eine markante politische Prioritätensetzung für den Bevölkerungsschutz.“ So fasste Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die Forderungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zum Katastrophenschutz aus Anlass des diesjährigen Warntages zusammen. Anlass war eine Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. 

In seiner Stellungnahme führte Meyer weiter aus: „Wir warten dringend auf ein Zehn-Milliarden-Paket für den Katastrophenschutz auf Bundesebene, um parallel zum 100-Milliarden-Sondervermögen für die Bundeswehr auch die zivile Seite der Krisenprävention grundlegend zu stärken. Auf Landesebene waren die Fördermittel für Sirenen sofort verplant, viele Landkreise warten auf eine Fortsetzung der Förderung. Auch die Fahrzeugförderung des Landes für den Katastrophenschutz muss dringend um mehrere Millionen Euro erhöht werden, weil wir angesichts der Klimaveränderungen viel mehr geländegängige Spezialfahrzeuge und Hochleistungspumpen brauchen.“ 

Meyer erläuterte, insgesamt müssten alle Akteure in der Krisenprävention in Deutschland deutlich schneller werden. Ein Beispiel: Das Cell-Broadcasting, also das automatische Senden von Alarmnachrichten auf alle Handys in einer Funkzelle, sei früh gefordert worden, u.a. vom NLT in seinem grundlegenden Forderungspapier aus 2017 (www.nlt.de > Verbandspositionen > Katastrophenschutz). Umgesetzt wurde es erst nach dem furchtbaren Ahrtal-Hochwasser durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (§ 164a) im Dezember 2021. „Angesichts der betrüblichen Weltlage und der Zunahme von Extremwettern müssen wir auch insgesamt die Eigenvorsoge in unserer Gesellschaft wieder stärken. Da ist jeder gefragt. Die Vorschläge, in der Schule die eigene Schutzkompetenz und die Brandschutzerziehung zu stärken und Erste-Hilfe-Kenntnisse verpflichtend zu vermitteln, gehen in die richtige Richtung“, positionierte sich Meyer.

Landeshaushalt 2024 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024-HG 2024-) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die Landtagsdrucksache wurde zwischenzeitlich als Drs. 19/1900 – neu – veröffentlicht. Seit 31. August 2023 liegt somit der komplette Haushaltsentwurf mit über 3300 Seiten dem Haushaltsgesetzgeber vor. 

Der Entwurf sieht Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2024 in Höhe von 42,3 Milliarden Euro vor. Eine Nettokreditaufnahme ist nicht eingeplant. Vielmehr sollen 118,3 Millionen Euro der Tilgung zugeführt werden. Hierfür ist eine Rücklagenentnahme vorgesehen (insg. 187 Millionen Euro). Das Land plant mit einem leicht negativen Finanzierungssaldo von 68,8 Millionen Euro. Insoweit kann grundsätzlich damit gerechnet werden, dass durch Verbesserungen im Haushaltsvollzug auch im Jahr 2024 der Finanzierungssaldo des Landes wieder deutlich positiv ausfallen dürfte. 

Haushaltsbegleitgesetz 2024 

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2024 (LT-Drs. 19/2229) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf ist eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die zum Teil auch die kommunalen Gebietskörperschaften direkt betreffen. 

– Art. – 2 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz:
Hier werden die Pro-Kopf Beträge für die Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises für das Jahr 2024 festgelegt. Für die Landkreise sind 64,53 Euro je Einwohner vorgesehen.
– Art. 8 – Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen:
Hier werden umfangreiche Änderungen vorgenommen. So soll der Förderzweck erweitert werden. Vorgesehen ist, zur Erhöhung der Krankenhausinvestitionen in den Jahren 2025 bis 2048 jährlich 45 Millionen Euro Landeszuweisung und eine kommunale Gegenfinanzierung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKG mit 40 Prozent (30 Millionen Euro) zuzuführen. Des Weiteren sind Regelungen für eine Schließungsförderung vorgesehen.
– Art. 9 – Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege:
Hier soll eine Anhebung bei dem Finanzhilfesatz für Krippenplätze mit Wirkung vom 1. August 2022 von bislang 56 Prozent auf 59 Prozent geregelt werden. Dies hat Folgewirkungen für eine Reihe von Regelungen insbesondere auch zu altersübergreifenden Gruppen. In § 30 werden Regelungen über die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung neu gefasst und dabei insbesondere bislang bestehende Richtlinien in gesetzliche Regelungen übernommen. Die Änderungen der Regelung zur pauschalierten Finanzhilfe für Krippengruppen und altersübergreifende Gruppen führt für den Landeshaushalt zu Mehrausgaben. Für das Haushaltsjahr 2024 betragen diese 72,5 Millionen Euro (davon 40,9 Millionen Euro infolge des vorgesehenen rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung zum 1. August 2022). Auf das Haushaltsjahr 2025 entfallen 33,2 Millionen.  

Stadt | Land | Bytes 

Am 31. August und 1. September fand das diesjährige kommunale IuK-Forum Niedersachsen erstmalig unter dem Namen „Stadt | Land | Bytes“ in Bad Lauterberg statt. Rund 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, der GovConnect GmbH und des Niedersächsischen Studieninstituts gefolgt. Die Folien der Vorträge sowie die Ergebnisse des Barcamps können, soweit vorhanden, unter https://stadtlandbytes.de abgerufen werden. Dort findet sich auch bereits der Terminhinweis für „Stadt | Land | Bytes 2024“, das am 5. und 6. September 2024 in Papenburg stattfinden wird. Ein Bericht über die Veranstaltung ist für die nächste Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information vorgesehen, die im Oktober erscheint. 

#nltdigikon 

Am 13. September fand die Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), die #nltdigikon, im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover statt. Schwerpunktthemen in diesem Jahr waren „Künstliche Intelligenz“ sowie „Robotic Prozess Automation“ (RPA). Die Vortragsfolien der #nltdigkon können unter https://link.nlt.de/s5yk heruntergeladen werden. Ein ausführlicher Bericht über die #nltdigikon erscheint in der Oktober Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information. 

Vorschlag für einen sogenannten „Deutschland-Pakt“ 

Bundeskanzler Olaf Scholz hat den Ländern und Kommunen einen sogenannten Deutschland-Pakt mit dem Ziel vorgeschlagen, das Land schneller, moderner und sicherer zu gestalten. Konkret umfasst sein soll ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ mit Elementen im Bereich des allgemeinen Verfahrensrechts wie der Digitalisierung im Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum unter anderem durch das Wachstumschancengesetz und die Förderung von Investitionen in klimaneutrale Produktionen erhöht sowie die Verwaltung modernisiert und digitalisiert werden. Schließlich sollen mehr Fachkräfte gewonnen und irreguläre Migration begrenzt werden 

Bei dem vorgelegten Deutschland-Pakt handelt es sich nach erster Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) um in der Sache im Einzelnen ggf. sinnvolle Maßnahmen, ein strukturiertes, systematisches Vorgehen sei aber nicht erkennbar, vielmehr würden zahlreiche ohnehin bereits in der Umsetzung befindliche oder beschlossene Vorhaben in einem Papier zusammengebunden. 

Das Papier, das auch an die Kommunen gerichtet ist, verkenne zudem die klare Kritik derselben an wichtigen Einzelvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz, an anderen Stellen wie beim generellen Abbau bürokratischer Hemmnisse und Standards bleibe es hinter kommunalen Erwartungen zurück. Der Deutschland-Pakt wird in den September Sitzungen der Gremien des DLT diskutiert. 

Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin von der Leyen 

Die Präsidentin der EU-Kommission Ursula von der Leyen hat am 13. September 2023 ihre vierte Rede zur Lage der Europäischen Union gehalten. Im Zentrum ihrer Rede standen neben der ökologischen Transformation auch die wirtschaftliche und technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit der EU. Hierzu kündigte sie u.a. einen Bürokratieabbau für die Wirtschaft und einen Gipfel mit Sozialpartnern zur Bekämpfung des Fachkräftemangels an. Zur Steuerung der Migration drängte sie auf die zügige Verabschiedung des Migrationspakts und plädierte für weitere Abkommen mit Drittstaaten. Zu den weiteren Einzelheiten hat Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert: 

Den Bereich der Migration hielt von der Leyen kurz. Sie plädierte für eine zügige Verabschiedung des vom Rat beschlossenen Migrationspaktes sowie weitere bilaterale Abkommen mit Drittstaaten wie jüngst mit Tunesien. Noch nie sei die EU einer Verständigung auf ein Paket so nah gewesen. Schließlich kündigte sie einen entschlossenen Kampf gegen Schlepper und in diesem Zuge eine internationale Konferenz zur Bekämpfung des Menschenhandels an. Für die Ukraine bekräftigte von der Leyen die Unterstützung der EU, solange es nötig sei und kündigte die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer in der EU im Rahmen der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie an. 

Im Rahmen der Fortentwicklung des sogenannten Green Deal, den von der Leyen zum zentralen Thema ihrer Präsidentschaft gemacht hat, kündigte sie eine Serie von Energiewende-Dialogen mit der Industrie an, ebenso wie ein Paket zum Windkraftausbau in Europa. Dazu werde man die Genehmigungsverfahren beschleunigen, Auktionssysteme in der gesamten EU verbessern und sich auf Kompetenzen, den Zugang zu Finanzmitteln und stabile Lieferketten fokussieren. Auch bereits begonnene Projekte, wie etwa das Netto-Null-Industrie-Gesetz, sollen zügig abgeschlossen werden. 

Viel Zeit widmete von der Leyen schließlich ihrer China-Strategie, welche sie mit dem Stichwort „De-risk, not de-coupling“ umschrieb. China verzerre mit staatlich subventionierten Produkten den Wettbewerb, was man künftig verhindern wolle. Konkret kündigte sie eine Antisubventionsuntersuchung zu Elektrofahrzeugen aus China an. 

Brüsseler Erklärung der deutschen Ministerpräsidenten 

Die Regierungschefinnen und -chefs der 16 Bundesländer haben am 7. September 2023 unter dem Titel „Brüsseler Erklärung“ ihre Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz bekanntgegeben. Für die kommunale Ebene sind einige Punkte in den Bereichen Migration, europäisches Beihilfen- und Vergaberecht sowie Kohäsionspolitik relevant, die aber in zahlreichen Aspekten hinter den Forderungen des Deutschen Landkreistages zurückbleiben. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit: 

Mit Blick auf das Thema Migration loben die Ministerpräsidenten die am 8. Juni 2023 erfolgte Einigung der EU-Innenminister zum Migrationspaket. Diese könne nur einen ersten wichtigen Schritt in Richtung einer solidarischen Migrationspolitik darstellen, wenn sie konsequent umgesetzt werde. Es sei wichtig, dass nun auch jene Staaten in die Verantwortung genommen würden, die bislang kaum einen Beitrag geleistet hätten. Der eingeräumte Handlungsspielraum im Rahmen des vorgesehenen Solidaritätsmechanismus dürfe aber nicht dazu führen, dass das Ziel einer gerechten Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten unterwandert werde. Für die Verfahren an den EU-Außengrenzen fordern die Ministerpräsidenten die Einhaltung besonderer Schutzregeln für Familien mit Kindern nach der Kinderrechtskonvention. 

Daneben müsse das europäische Vergaberecht u.a. durch eine inflationsbedingte Erhöhung der Schwellenwerte angepasst werden. Auch der DLT fordert seit langem eine Erhöhung der Schwellenwerte. Allerdings reicht die lediglich inflationsbedingte Erhöhung nicht aus, um dem hohen Verwaltungsaufwand der Landkreise besonders bei europaweiten Ausschreibungsverfahren mit geringen Angeboten zu begegnen. 

Große Beachtung schenken die Beschlüsse schließlich der europäischen Kohäsionspolitik. Wie der DLT fordern die Ministerpräsidenten für die kommende Förderperiode attraktive Kofinanzierungssätze und eine flächendeckende Förderung auch für stärker entwickelte Regionen. Die Kohäsionspolitik solle auch 2028 bis 2034 in geteilter Mittelverwaltung ausgestaltet werden, außerdem solle eine größtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung der Förderprogramme ermöglicht und mehr Rechtssicherheit und Effizienz gewährleistet werden. Insgesamt bleiben die Forderungen hier vage. 

Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen 

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Status des Wolfes gestartet. Damit will sie dem Umstand Rechnung tragen, dass die Rückkehr des Wolfes in Regionen Europas, in denen lange Zeit keine Populationen mehr vorhanden waren, vor Ort zunehmend zu Konflikten mit Viehzüchtern und Jägern führt. Dies ist nach Angaben der EU-Kommission insbesondere dort der Fall, wo von Maßnahmen zur Verhinderung von Angriffen auf Nutztiere nicht umfassend Gebrauch gemacht wird. 

Entsprechend will die EU-Kommission u.a. bei Kommunen und Wissenschaft aktuelle Daten über die wachsenden Wolfspopulationen und die Folgen erheben. Auf Grundlage dieser Daten soll die EU-Kommission über einen Vorschlag entscheiden, ggf. den Status des Wolfsschutzes in der EU zu ändern und den Rechtsrahmen zu aktualisieren. Daneben weist die EU-Kommission darauf hin, dass bestehende Ausnahmeregelungen von den Behörden bereits jetzt ausgeschöpft werden sollen. 

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat auf Bitten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes übermittelt. Dies geschah nach mehreren Erörterungen und diversem Schriftwechsel. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich als Fraktionsentwurf in den nächsten Wochen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden. 

Er regelt in einem neuen Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz (Art. 1), dass die Kommunen in Niedersachsen verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Anstalten, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder der Kontrolle von Kommunen stehen. Ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kommunen und Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. 

Ferner wurde auf Anregung des NLT geregelt, dass die internen Meldestellen von Kommunen und Beschäftigungsgebern gemeinsam betrieben werden können. Das MI hat zudem die Möglichkeit eröffnet, dass die Kommunen eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit der Aufgabe betrauen können. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt in diesen Fällen aber bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber. 

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum NHundG 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat ausführlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) im Rahmen der Verbandsanhörung Stellung genommen. Neben zahlreichen Anmerkungen und Anregungen zu einzelnen Vorschriften wurde insbesondere das im Entwurf zukünftig verpflichtend bei der Entscheidung nach den §§ 7 und 14a NHundG vorgesehene amtstierärztliche Gutachten sowie die nach wie vor fehlende Rechtsgrundlage für eine Tötung nicht resozialisierbare Hunde kritisiert. 

Der Entwurf sieht zwei zentrale neue unbestimmte Rechtsbegriffe vor, ohne diese hinreichend zu konkretisieren. Die zur Streichung vorgesehene Regelung zur sogenannten Sachkundevermutung wird ebenfalls abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt hat die AG KSV hingegen die vorgesehene Möglichkeit, die Feststellung eines „gefährlichen“ Hundes zukünftig auch widerrufen zu können. 

Einführung einer pauschalen Beihilfe („Hamburger Modell“) 

Der Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Fraktionen sieht die Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherungen für Beamtinnen und Beamte durch Einführung des sogenannten „Hamburger Modells“ vor. Bei diesem Modell kann sich die Beamtin oder der Beamte statt der bislang üblichen Kombination aus Beihilfeanspruch und anteiliger privater Vollkostenkrankenversicherung auch für einen dauerhaften pauschalen Zuschuss des Dienstherrn entscheiden, um z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Mitglied zu bleiben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf haben die Regierungsfraktionen nunmehr direkt in der Niedersächsischen Landtag eingebracht. Eine Vorerörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden hat weder durch das fachlich zuständige Finanzministerium noch durch die Regierungsfraktionen stattgefunden. 

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen § 80a in das niedersächsische Beamtengesetz ein, der die Möglichkeit vorsieht, nach Entscheidung der Beamtinnen oder des Beamten anstelle einer Beihilfe nach § 80 NBG eine pauschale Beihilfe zu gewähren. Vorrausetzung dafür ist ein entsprechender einmaliger Antrag unter Verzicht auf die normale beamtenrechtliche Beihilfe nach § 80. Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Der Antrag ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform nach 126 BGB und muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Begründung des Beamtenverhältnisses gestellt werden. Für die am 1. Februar 2024 bereits vorhandenen beihilfeberechtigten Personen beginnt die Frist am 1. Februar 2024 zu laufen, sodass der Gesetzentwurf grundsätzlich auch allen aktiven Beamtinnen und Beamten den Wechsel in das System der pauschalen Beihilfe ermöglichen möchte. Die Höhe der pauschalen Beihilfen bemisst sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten grundsätzlich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages der freiwilligen gesetzlichen Versicherung; bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist die Hälfte des Beitrages im Basistarif anzusetzen. 

DLT-Stellungnahme zum Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) lehnt den Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab (zuletzt NLT-Aktuell 28/2023 vom 8. September 2023). Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ist, wird der Aufwand für bedürftige Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht. Hierzu informiert der DLT wie folgt: 

– Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unter der neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und zu einer deutlichen Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
– Abzulehnen ist ebenso, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice gemacht werden, indem sie immer dann leisten sollen, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung noch nicht bearbeitet wurde.
– Damit bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten, sollte die Kindergrundsicherung (Zusatzbetrag) über die Jobcenter gewährt werden. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die vielfältigen Leistungen des Bildungspakets, die größtenteils weiterhin von den Kommunen gewährt werden sollen.
– Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.
– Im Übrigen wird das mangelhafte Beteiligungsverfahren kritisiert. Dass die Behördenpraxis bei einer so großen Verwaltungsreform wie der Kindergrundsicherung weniger als eine Woche Zeit für die Prüfung des Gesetzentwurfs erhält, ist unzumutbar. 

„GreenPower4Tower“: Stromversorgung von Mobilfunkmasten 

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) und die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) rufen zum Nachhaltigkeitswettbewerb Mobilfunk „GreenPower4Tower“ auf. Es können innovative Konzepte für eine leitungsunabhängige und lokale CO2-neutrale Stromversorgung von Mobilfunkmasten eingereicht werden. Hintergrund ist, dass an vielen Standorten die Energieversorgung für den Betrieb von Mobilfunkmasten aufgrund geografischer Besonderheiten oder schützenswerter Landschaftsbereiche eine Herausforderung darstellt. Lösungen mit besonders hohem Potential zur Umsetzung können ein Preisgeld in Höhe von 10.000 Euro erhalten und haben auch die Chance, in ein Pilotprojekt überführt zu werden. 

Der Wettbewerb ist offen für alle Teilnehmenden mit marktreifen, aber noch nicht auf dem Markt befindlichen Ideen. Weitere Informationen können stehen unter https://netzdamig.de/nachhaltigkeitswettbewerb zur Verfügung. 

EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat den aktuellen Förderaufruf für das EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ mit der Bitte um Information der Kommunen zur Verfügung gestellt. Zugleich bat das MS um weitere Verbreitung in den kommunalen Netzwerken, um möglichst viele potentielle Projektverantwortliche zu erreichen. Dem Ministerium zufolge ist Schwerpunkt das Thema „Kollaborative Ansätze zur Qualitätssteigerung im Gesundheits- & Sozialbereich“. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Soziale Innovation“, zuletzt geändert durch Erlass vom 22. Mai 2019.

Ergänzende Informationen stehen auf der Seite der NBank unter folgendem Link bereit: https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Projekte-f%C3%BCr-Soziale-Innovation.html#downloads 

Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 

Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf begleitet die Umsetzung einschlägiger Gesetze und berät über deren Auswirkungen. In Weiterentwicklung seines Ersten Berichts legt der Beirat in nun einem Zweiten Bericht seine Arbeitsergebnisse sowie zentrale Handlungsempfehlungen vor. Er empfiehlt (Familien-)Pflegezeitmodelle sowie Freistellungsansprüche und ein Familienpflegegeld. Darüber hinaus legt er den Fokus auf verschiedene Personengruppen. 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Mitglied des Beirats ist, hat mit den Arbeitgeberverbänden gemeinsam, wie auch in der letzten Beiratsperiode, die Handlungsempfehlungen nicht vollumfänglich mitgetragen. Insbesondere eine Ausweitung gesetzlicher Freistellungs- und Teilzeitansprüche wird abgelehnt mit dem Verweis, bereits seit langer Zeit flexible Modelle und Unterstützung bei der Beratung für pflegende Angehörige anzubieten. Passgenaue, individuelle Angebote und Möglichkeiten für die Beschäftigten sollten erhalten bleiben. Es ist abzuwarten, inwieweit die Politik und insbesondere der Gesetzgeber die Empfehlungen des Beirats aufgreifen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2380 zur Stellungnahme übermittelt. Die Richtlinie zielt auf die Standardisierung von Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen von elektronischen Geräten mit Funkschnittstellen (v.a. Smartphones) ab. Damit sollen die Verbraucherfreundlichkeit verbessert, Ressourcen geschont und Elektronikabfälle reduziert werden. Die zur Umsetzung dieser Vorgaben vorgeschlagenen Änderungen des Funkanlagengesetzes könnten die Landkreise als Nutzer entsprechender Geräte sowie im Zusammenhang der Wertstoffsammlung betreffen. 

BGH: Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich pfändbar 

Die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung ist keine unpfändbare Erschwerniszulage. Das hat, entgegen des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2022, unter anderem der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (IX ZB 24/22) entschieden. Hierzu stellt das Gericht in seinem zweiten Leitsatz fest, dass eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräume, keine Erschwerniszulage darstelle. 

Cover-NLT-Aktuell-28

Klausur der Landrätinnen und Landräte 

Zwei Tage diskutierten die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte im Rahmen ihrer diesjährigen Klausurtagung in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), die aktuellen Herausforderungen des ländlichen Raumes mit Politik und Wissenschaft. Als Gesprächspartnerinnen und -partner standen gleich drei Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung Rede und Antwort. 

Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi 

Die Gesundheitspolitik stand im Mittelpunkt des Austausches mit Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. Eindringlich vertieften die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten ihre im zuvor überreichten „Nienburger Notruf“ verbriefte Sorge um eine qualitätsvolle Krankenhausversorgung in der Fläche. Keineswegs seien nur leistungsschwache Krankenhäuser in einer finanziellen Notlage. Zudem gefährdeten die im Juli konsentierten Eckpunkte zwischen Bund und Ländern die Umsetzung der politisch und fachlich einvernehmlich in Niedersachsen erzielten Ergebnisse der Enquetekommission des Landtags aus dem Jahr 2021. Heftig kritisiert wurde das Vorgehen des Bundes, über die Hintertür des sogenannten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Fakten zu Lasten der Länder und Kommunen zu schaffen, bevor überhaupt ein Gesetzentwurf zur Krankenhausreform auf dem Tisch liege. „Das Vorgehen des Bundes ist unverantwortlich und führt zu einem ungesteuerten Kliniksterben. Wir appellieren an Bundesminister Lauterbach und Minister Philippi, durch eine finanzielle Soforthilfe und ein geordnetes Reformverfahren die Voraussetzungen für eine Krankenhausreform zu schaffen, die die Planungshoheit der Länder respektiert und eine flächendeckend hochwertige Versorgung in der Stadt und auf dem Land sicherstellt,“ fasste der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Sven Ambrosy die Erwartungen zusammen.

Einen zweiten Schwerpunkt bildeten die beabsichtigten Strukturveränderungen im SGB II für unter 25-Jährige Personen. Minister Philippi und die Verwaltungsspitzen der niedersächsischen Landkreise waren sich einig in der konsequenten Ablehnung dieses Vorhabens. „Es handelt sich nicht um Einsparungen, sondern um die Verschiebung von Finanzlasten von einer Tasche in die andere, die teuer bezahlt werden müssen. Sozialpolitisch ist es nicht zu verantworten, die über Jahrzehnte sorgsam aufgebauten und gut funktionierenden Präventionsketten für die jungen Menschen in einem sensiblen Lebensabschnitt zu zerstören. Wir appellieren an die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten, sich über die Auswirkungen vor Ort zu informieren und diesen völlig falschen Weg nicht mitzugehen“, forderte Ambrosy.

Prof. Dr. Berthold Vogel, Universität Göttingen 

Energiewende, ökologische Transformation und lokaler Zusammenhalt waren Themen des Impulsvortrags von Prof. Dr. Berthold Vogel, Geschäftsführender Direktor des Soziologischen Forschungsinstituts an der Universität Göttingen. Es gelte, Energiewende und Klimapolitik vom Zusammenhalt der ländlichen Räume her zu denken, forderte Vogel. Wer erfolgreiche Umwelt-, Artenschutz- und Klimapolitik machen wolle, dessen Orientierungspunkte müssten Gerechtigkeit, Gemeinwohl und Gleichwertigkeit sein. Klimagerechtigkeit und Energiewende gebe es nicht ohne soziale Gerechtigkeit. Insbesondere brauchten Klimawandel und Energiewende gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land. 

Mit diesen Thesen stieß Vogel auf breite Zustimmung bei den Landrätinnen und Landräten. „Niedersachsen ist Vorreiter beim Ausbau neuer Energien, insbesondere bei der Wind- aber auch der Solarenergie. Die ökologische Transformation bietet Chancen für den ländlichen Raum, bringt aber auch große Belastungen. Die notwendige neue Infrastruktur greift unmittelbar in kommunale Räume und ihre Entwicklungsmöglichkeiten ein. Die von uns unterstützte Energiewende wird nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger im Norden der Bundesrepublik nicht nur deren Lasten zu tragen haben, sondern auch unmittelbar davon profitieren. Die notwendige politische Diskussion darüber beginnt erst und muss weiter vorangetrieben werden“, forderte NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind. 

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte 

Die Entwicklung des ländlichen Raumes stand auch im Mittelpunkt des Gesprächs mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Sie ist in der Landesregierung für die Regionalplanung zuständig, die die Landkreise im eigenen Wirkungskreis verantworten. Die größte Herausforderung bildet derzeit die Umsetzung der Flächenvorgaben für den Ausbau der Windenergie. Ein gewichtiges Thema der Entwicklung des ländlichen Raumes ist aber auch der anstehende Transformationsprozess zum Moor. „Beim Ausbau der Windenergie brauchen wir Planungssicherheit und nicht Änderungen des Bundes- und Landesrechts im Monatstakt. Hier erleben wir das Landwirtschaftsministerium als verlässlichen Partner an der Seite der Landkreise. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung der vielfältigen Moorlandschaften in Niedersachsen brauchen wir dagegen dringend Klarheit, wohin die Reise gehen soll. Bekenntnisse zum verbesserten Moorschutz genügen angesichts der unterschiedlichen Probleme nicht“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. 

Eindringlich forderten die Landrätinnen und Landräte eine Verbesserung der Finanzausstattung der kommunalen Veterinärbehörden ein. „Die Landkreise subventionieren diese Landesaufgabe nunmehr mit über 30 Millionen Euro im Jahr. Wenn wir das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes aufrechterhalten wollen, müssen Landesregierung und Landtag nicht nur in neue Gebäude und Labore beim Dienstleister Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit investieren, sondern auch die Arbeit vor Ort stärken, wo Lebensmittelsicherheit und Tierschutz täglich in den Betrieben überwacht werden müssen“, machte Meyer deutlich. 

Finanzminister Gerald Heere 

Den Abschluss der zweitägigen Veranstaltung bildete der Austausch mit Finanzminister Gerald Heere. Auch hier ging es zunächst um die Krankenhäuser, das Land ist für die Investitionen verantwortlich. Die Landrätinnen und Landräte begrüßten zwar die verstärkten Bemühungen der Landesregierung in diesem Bereich, sahen aber noch erheblichen Diskussionsbedarf, wie der inzwischen auf drei Milliarden Euro angewachsene Investitionsstau abgetragen werden soll. „Wenn die Landesregierung nach der Haushaltsklausur Investitionszusagen für Krankenhäuser ab 2024 in Milliardenhöhe abgibt, aber jährlich nur 305 Millionen Euro auszahlt, müssen die Landkreise vorfinanzieren. Zudem werden die tatsächlichen Zahlungen des Landes zu 40 Prozent von der Solidargemeinschaft der Landkreise getragen. Andere politische Themen genießen größere finanzielle Aufmerksamkeit“, kritisierte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop. 

Nachdrücklich forderten die Verwaltungschefinnen und -chefs der Landkreise vom Finanzminister die Einhaltung des sogenannten Konnexitätsprinzips ein, wonach das Land die Kosten für zusätzliche Pflichtaufgaben der Kommunen zu tragen hat. In Niedersachsen hat eine Umfrage der kommunalen Spitzenverbände ergeben, dass allein durch Aufgabenveränderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Betreuungswesens und des Wohngeldes im Jahr 2024 ein Aufwuchs von 500 Stellen notwendig ist, was zu Mehrausgaben von 50 Millionen Euro im Jahr führt. „Wir erwarten eine qualifizierte politische Antwort für das von uns schon mehrfach benannte Problem, andernfalls müssen wir andere Wege prüfen, dem geltenden Verfassungsrecht Wirksamkeit zu verschaffen“, fasste Bockhop die Stimmung zusammen. 

Landeshaushalt: Mittelfristige Planung Niedersachsen (MiPla) 2023-2027 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 3. Juli 2023 die Mittelfristige Planung 2023 bis 2027 (MiPla) beschlossen. Hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Situation wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaft im Spannungsfeld zeitgleich ablaufender Krisen und Umbrüche stehe. Die ökonomischen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine trübten nach den Covid-19-Belastungen die Weltwirtschaft erneut deutlich ein. Sodann wird auf die aktuelle Entwicklung mit einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts von 1,8 Prozent im Jahre 2022 und einer Stagnation der Jahresmitte 2023 eingegangen. 

Auf Seite 10 ff. heißt es zum Landeshaushalt 2024: „Zu den wesentlichen Vorhaben der beschlossenen MiPla 2023-2027 zählen insbesondere die vollständige Anhebung der Einstiegsgehälter für Lehrkräfte in Grund-, Haupt- und Realschulen auf A13 zum 1. August 2024, hohe zusätzliche Investitionen in die Sanierung und den Neubau von Krankenhäusern und regionalen Gesundheitszentren, die Bereitstellung von 100 Millionen Euro Startkapital für die geplante Landeswohnungsgesellschaft, deutliche Zusatzinvestitionen in die ökologische Sanierung von Landesliegenschaften, weitere Zusatzinvestitionen in den Klimaschutz sowie aufgestockte Investitionen in die Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen. Für den IT-Bereich werden im MiPla-Zeitraum zusätzliche Ausgaben von rund 0,5 Milliarden Euro aufgewendet.“ 

Weiter erfolge in allen Planungsjahren der Haushaltsausgleich ohne Nettokreditaufnahme. Die Schuldenentwicklung des Landes stellt sich danach wie folgt dar: 

Erläuternd heißt es, dass für 2023 im Ist mit einem deutlich positiven Finanzierungssaldo zu rechnen sei. Der bereits im zweiten Nachtragshaushalt 2023 angelegte Finanzierungsüberschuss dürfe nach dem Jahresabschluss erneut einen Wert im einstelligen Milliardenbereich aufweisen.

Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen 

Auf ihrer Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg hat die Bundesregierung den Entwurf eines von der kommunalen Ebene bereits im Vorfeld stark kritisierten Wachstumschancengesetzes beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat in einer Pressemitteilung vom 7. September 2023 die Regelung kritisiert, die zu Steuerausfällen auf der kommunalen Ebene von jährlich bis zu 3,3 Milliarden Euro, davon jährlich rund 2,9 Milliarden Euro bei der Gewerbesteuer, führen würde. 

Dazu Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, in einer aktuellen Pressemitteilung: „Die Gewerbesteuer ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle der städtischen Haushalte. Die Städte werden die Steuerausfälle an anderer Stelle kompensieren müssen, etwa durch Erhöhungen der Grundsteuer, Kürzungen bei Kultur und Sport oder durch weitere Kreditaufnahmen.“ Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, ergänzte: „Das ist ein Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen, das sich in der aktuellen Haushaltssituation keine Gemeinde in Deutschland leisten kann! Die Wirtschaft zu entlasten ist ein hehres Ziel, es darf aber nicht zu Leistungseinschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort kommen.“ Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, erklärte dazu: „Die Kommunen sind auch wegen der einigermaßen stabilen Einnahmesituation bisher vergleichsweise glimpflich durch die Krise gekommen. Jetzt bürden Bund und Land Ihnen neue Lasten auf, zum Beispiel in der Krankenhausfinanzierung und dem Breitbandausbau. Gleichzeitig beschließt der Bund neue Sozialgesetze wie die Kindergrundsicherung. Eine solche Verschiebung von Lasten in den kommunalen Bereich haben wir seit Jahrzehnten nicht erlebt.“ 

Das Steuergeschenk kommt völlig zur Unzeit. Die Kommunen bekommen zeitverzögert die finanziellen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges zu spüren; die Inflation ist so hoch wie seit Jahrzehnten nicht. Gleichzeitig wachsen die Ausgaben durch neue Aufgaben, die den Kommunen von höherer Ebene übertragen werden und die zum Teil nicht hinreichend gegenfinanziert sind. 

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für Niedersachsen – 2. Quartal 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des 2. Quartals 2022 zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 6,3 Prozent auf 15,7 Milliarden Euro. Dabei blieb die allgemeine Steuerentwicklung hinter den Gesamtsteigerungen mit +2,1 Prozent zurück. Während die Gewerbesteuer (netto) im ersten Halbjahr um 8,9 Prozent auf 2,5 Milliarden Euro stieg, gingen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um 4,8 Prozent (auf 2,1 Milliarden Euro) und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 8,3 Prozent(auf 0,3 Milliarden Euro) zurück. Die positive Steuerentwicklung resultiert somit allein aus einer stabilen Entwicklung bei der Grundsteuer und weiter steigenden Gewerbesteuereinnahmen. Deutlichere Zuwächse gab es hingegen bei den Schlüsselzuweisungen vom Land (+9,3 Prozent), den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II (+28,9 Prozent), den Benutzungsgebühren (+11,4 Prozent) und den Kostenerstattungen vom Land (+13,7 Prozent). 

Die bereinigten Auszahlungen betrugen hingegen 16,6 Milliarden Euro (+ 12,9 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen um 8,2 Prozent auf knapp 3,6 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 12,8 Prozent auf knapp zwei Milliarden Euro und die Transferzahlungen auf 9,4 Milliarden Euro (+14,1 Prozent) an. Hinter letzterer Zahl verbirgt sich ein Anstieg der Soziallasten insgesamt, mit besonders hohen Steigerungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBI II) mit 25,4 Prozent, den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) mit 21,8 Prozent und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit 15,3 Prozent. 

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen (Finanzierungsüberschuss-/fehlbetrag) belief sich auf -865 Millionen Euro (Vorjahr +100 Millionen Euro). Dies zeigt den erheblichen Einbruch der Kommunalfinanzen. 

Gemeindeanteile Einkommensteuer und Umsatzsteuer – 1. bis 3. Quartal 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2023 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten drei Quartale des Jahres möglich. Gleichzeitig steht für den kommunalen Finanzausgleich 2023 somit auch die Steuerkraft für diese beiden Anteile fest. 

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 224,4 Millionen Euro für September mitgeteilt. In den ersten drei Quartalen 2023 sind somit insgesamt 3,07 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen, zzgl. der Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 6,1 Millionen Euro beläuft sich der Betrag auf insgesamt 3,07 Milliarden Euro für das laufende Jahr bislang. Dies sind rd. 165 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den Berechnungszeitraum des kommunalen Finanzausgleichs 2024 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) ergibt sich ein Betrag von Landesweit 3.881,4 Millionen Euro. Dies sind 285 Millionen Euro weniger als im Vorjahr (-6,9 Prozent). Hintergrund ist ein Einbruch im November 2022 aufgrund gesetzlicher Änderungen. Grundlage für die Steuerkraftberechnung bilden 90 Prozent des Aufkommens (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NFAG). 

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September 63,1 Millionen Euro (+ 9,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten drei Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von -14,4 Millionen Euro insgesamt 511,7 Millionen Euro erhalten. Dies sind rund 25 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den kommunalen Finanzausgleich beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ergibt sich beim Aufkommen damit ebenfalls eine negative Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023. Das Aufkommen beträgt 699 Millionen Euro (-7,5 Prozent). Dies sind 56 Millionen Euro weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. 

Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Anlass für den Gesetzentwurf sind zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland, von denen neben Niedersachsen auch andere Bundesländer und in einem Fall auch der Bund betroffen sind. 

Weitere Anlässe sind diverse Rechtsänderungen und ein Urteil des EuGH. Zudem soll die Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden in der Berufshaftpflicht der Gesellschaften der Architektinnen und Architekten sowie der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure angehoben werden, da Niedersachsen aktuell im Bundesländervergleich die niedrigste Versicherungssumme festgelegt hat. 

Förderung von Technologie- und Gründerzentren 

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf der „GRW- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren“ nebst Scoring und Begleitschreiben übersandt. Die Förderung soll aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) erfolgen. Diese Richtlinie beinhaltet nur GRW-Mittel und richtet sich an die Antragsteller innerhalb des GRW-Fördergebietes. Die GRW-Richtlinie ist das Gegenstück zur EFRE-Richtlinie, die den Bereich außerhalb des GRW-Fördergebietes abdeckt. 

Besonders hinzuweisen ist auf Folgendes: 

  • Der Vorteil soll lediglich auf Nutzerebene verschafft werden. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, ggf. ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. 
  • Nach Ablauf der Bindungsfrist von 15 Jahren verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. 
  • In dieser Förderperiode wird auch die Errichtung von Technologie- und Gründerzentren ermöglicht. Die Höchstfördersumme beträgt bis zu fünf Millionen Euro pro Vorhaben.

Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat eine Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Durch die Änderung der KOVerm werden die Gebühren für die personalintensiven Amtshandlungen und Leistungen angepasst. Die mittlere Erhöhung aller angepassten Gebührenparameter um rund fünf Prozent berücksichtigt dabei die Tarif- und Besoldungserhöhung des Jahres 2022 (wirkend ab 1. Dezember 2022) sowie in Teilen die allgemeine Preissteigerungsrate. 

Mit der Änderung der KOVerm wird daneben eine grundlegende Regelung zum Online-Abruf von Geobasisdaten (z.B. Katasterkarten-online) umgesetzt. Schließlich erfolgen Anpassungen zum Bezug von Geobasisdaten des ATKIS (Amtliches Topographisch Kartographisches Informationssystem), den sonstigen Leistungen und Amtshandlungen sowie einige redaktionelle Anpassungen. 

Niedersächsische Energietage am 20./21. November 2023 

Das Energie-Forschungszentrum Niedersachsen lädt ein zu den 15. Niedersächsischen Energietagen (NET) am 20. und 21. November 2023 im Alten Rathaus Hannover zum Thema „Die Energiewende findet vor Ort statt – auf die Kommunen kommt es an!“ ein. Weitere Einzelheiten, das vollständige Programm sowie das Anmeldeformular sind unter https://www.efzn.de/net2023 abrufbar. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf 200 Personen begrenzt. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. 

Eröffnet werden die Energietage vom diesjährigen Schirmherrn der NET, dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Olaf Lies. Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, wird zudem einen von fünf geplanten Impulsvorträge zum Thema „Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen für Kommunen bei der Transformation des Energiesystems“ halten. 

In weiteren Impulsen werden inhaltliche Diskussionsschwerpunkte herausgearbeitet, die dann in folgenden Fachforen gemeinsam vertieft werden sollen: 

  • Was kommt auf die Netze in den Kommunen zu? 
  • Kommunale Potentiale erneuerbarer Energien optimal nutzen 
  • Kommunalpolitik und Energiewirtschaft – Teamplayer oder Rivalen der Energiewende? 
  • Chancen der Energietransformation für den ländlichen Raum – zwischen Wertschöpfung, Innovation und Teilhabe 

Beschluss der Allianz der Länder mit Standorten der chemischen Industrie 

Die Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben mit einem gemeinsamen Beschluss die Bundesregierung nachdrücklich aufgefordert, mit geeigneten Maßnahmen schnellstmöglich einen international wettbewerbsfähigen Strompreis zu gewährleisten, der auch dem energieintensiven Mittelstand sowie den Betreibern von Chemieparks offensteht. Mögliche Instrumente könnten beispielsweise die Senkung der Stromsteuer in Deutschland auf den europäischen Mindestsatz, die Begrenzung von Umlagen und Entgelten, der Verzicht auf den Wegfall des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer nach dem Jahr 2024, die beschleunigte Ausweitung des Stromangebotes sowie die Einführung eines zeitlich befristeten Brückenstrompreises sein. Die Länder fordern die Bundesregierung zudem auf, auch künftig alle von der EU für zulässig erklärten Möglichkeiten der Strompreiskompensation auszunutzen. 

Geplante Zuständigkeitsverlagerung U25 in das SGB III 

Die Länder hatten die vom Bund geplante Zuständigkeitsverlagerung der Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren zu den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III in einem gemeinsamen Papier mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich bereits nachdrücklich abgelehnt. Nunmehr hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) mit ihrem Beschluss vom 25. August 2023 ebenfalls einstimmig die Pläne des Bundesarbeitsministers abgelehnt. Unter anderem wird in dem Beschluss ausgeführt: 

„[…] Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder fordern den Bund auf, von dem Vorhaben, alle jungen Menschen unter 25 künftig bei der Vorbereitung auf den Berufseinstieg sowie die Integration in Beschäftigung ausschließlich im Rechtskreis SGB III betreuen zu lassen, Abstand zu nehmen. Das geplante Vorhaben würde der erfolgreich etablierten Arbeit der Jobcenter bei einer ganzheitlichen Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung aller Netzwerkpartner die praxiserprobte Grundlage entziehen.“ 

Die sozialpolitischen Wirkungen hat Landrat Peter Bohlmann (Verden) als Sprecher der Landkreise Kommunaler Jobcenter in einem Gastbeitrag für den Weserkurier nachdrücklich dargestellt. Der Niedersächsische Landkreistag hat unter anderem ein Gespräch mit der Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leonie Gebers, am 18. September 2023 vereinbart, um die Einschätzungen und Bedenken nochmals zu verdeutlichen. 

Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland 

Bei der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner einen Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland vorgestellt. Laut Mitteilung des Deutschen Landkreistages umfassen die zehn Punkte Folgendes: 

1. Wachstumschancen-Gesetz: Das Wachstumschancen-Gesetz soll Anreize für Investitionen und Innovationen schaffen.
2. Zukunftsfinanzierungsgesetz: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll ein Impuls für einen attraktiveren Kapitalmarkt und eine verbesserte kapitalmarkt- und wagniskapitalbasierten Finanzierung gesetzt werden.
3. Klima- und Transformationsfonds: Mit dem Klima- und Transformationsfonds stehen in den nächsten Jahren 211 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung der Wirtschaft und für gezielte Investitionen in den Klimaschutz im Bereich Gebäude und Verkehr zur Verfügung.
4. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen: Mit den Ländern sei ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ in Arbeit.
5. Bürokratie abbauen: Die Bundesregierung sieht ein regelrechtes Bürokratie-Dickicht, das ein echtes Investitionshemmnis gerade für den Mittelstand sei.
6. Sichere und bezahlbare Energie gewährleisten: Um die Strompreise schnell zu senken, soll die Stromproduktion – v.a. aus Sonne und Wind – beschleunigt und die nötigen Stromleitungen verlegt werden. Gleichzeitig gelte es, Wasserstoff zu beschaffen und die dafür benötigte Infrastruktur schnell aufzubauen.
7. Digitalisierung voranbringen: Mit der neuen Datenstrategie will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Datennutzung und Datenzugang sowie Investitionen in die Datenökonomie verbessern – auch gegenüber dem Datenschutz.
8. Fachkräfte für Deutschland: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sei darüber hinaus die Grundlage geschaffen worden, dass dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Deutschland kommen können. Nunmehr gehe es darum, die entsprechenden Verfahren zu entbürokratisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen.
9. Zukunft fördern: Bildung und Forschung sollen im Haushaltsjahr 2024 mit über 20 Milliarden Euro unterstützt werden.
10.Handelsagenda und Rohstoffversorgung: Deutschland positioniere sich als starke Kraft für mehr Kooperation und nachhaltigen globalen Handel.

Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz 

Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner haben im Rahmen der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg Eckpunkte eines weiteren Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. Neben einem BEG IV werden weitere gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau angekündigt. 

Das nun vorgelegte Eckpunktepapier enthält eine nicht abschließende Aufzählung geplanter Einzelvorhaben u.a. aus den Bereichen Telekommunikation und Netzausbau, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem Windenergieanlagenausbau, dem BauGB sowie der Einführung der Kindergrundsicherung und des Familienstartzeitgesetzes. Des Weiteren plant die Bundesregierung, sich verstärkt in die Bemühungen der Europäischen Kommission zu besserer Rechtsetzung und Bürokratieabbau innerhalb der Europäischen Union einzubringen. Die vorgelegten Eckpunkte sind aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages nur sehr bedingt kommunalrelevant und erschöpfen sich in Einzelregelungen, die dem Anspruch eines umfassenden Ansatzes zum Bürokratieabbau nicht gerecht werden, sondern Stückwerk bleiben. 

Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend (BMFSFJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen mit Stand vom 30. August 2023, vorgelegt. Die Ressortabstimmung erfolgt parallel. Daher finden sich insbesondere bei finanzrelevanten Passagen noch wiederholt Leerstellen. Über die wesentlichen Inhalte hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wiederholt unterrichtet (zuletzt NLT-Aktuell 27/2023 vom 1. September 2023). Deshalb wird hier nur noch auf folgende Punkte des als Artikelgesetz gestalteten Entwurfs hingewiesen. 

Zur Finanzierung veranschlagt der Gesetzentwurf jährliche Haushaltsausgaben für den Bund in Höhe von 1,88 Milliarden Euro im Jahr 2025, die in Folge verstärkter Inanspruchnahme der Leistungen auf 5,74 Milliarden Euro im Jahr 2028 anwachsen sollen. Als Erfüllungsaufwand für den Familienservice der BA werden 0,5 Milliarden Euro genannt. Zur Streichung der KdU-Bundesbeteiligung für das Bildungspaket führt die Begründung aus, dass keine Belastung der Kommunen entstehe, da sie in vergleichbarem Umfang durch die Übernahme des pauschalierten Wohnkostenanteils in der Kindergrundsicherung durch den Bund entlastet würden. 

Das BMFSFJ will den Kabinettsbeschluss am 13. September 2023 herbeiführen und hat deswegen eine Frist zur Stellungnahme nur bis 6. September 2023 eingeräumt. Die Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf soll bereits am 8. September 2023 stattfinden. Diese kurze Zeitspanne ist angesichts der umfangreichen Verwaltungsreform, die mit der Kindergrundsicherung verbunden ist, völlig überhastet und widerspricht auch dem Geist der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Zeitbedarf für die Beratungen beim komplexen Gebäudeenergiegesetz.

Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes 

Die Bundesregierung hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes beschlossen. Gegenüber der früheren Fassung (vgl. zuletzt NLT-Aktuell 26/2023 vom 25. August 2023) haben sich die kommunalen Mindereinnahmen wieder auf -1,931 Milliarden Euro in der vollen Jahreswirkung und damit auf den Wert des Referentenentwurfs erhöht. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Investitionsbedarf bei Schienennetzen, Straßen und Wegen bis 2030 

Das Deutsche Institut für Urbanistik schätzt den Investitionsbedarf für den Erhalt und die Erweiterung von Schienennetzen, Straßen und Wegen in deutschen Städten, Landkreisen und Gemeinden bis 2030 auf rund 372 Milliarden Euro. Der mit rund 283 Milliarden Euro deutlich größte Teil entfällt auf den Nachhol- und Ersatzbedarf bei der Straßenverkehrsinfrastruktur, wobei insbesondere die Ingenieurbauwerke wie Tunnel und Brücken in der Region Osten sowie Hauptverkehrsstraßen in der Region Mitte-West im aktuellen Jahrzehnt ersetzt oder zumindest sehr umfassend saniert werden müssen. 

Die Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger erfordert darüber hinaus Investitionen an anderer Stelle, z.B. in Fahrzeuge des ÖPNV oder in die für die aktive Mobilität benötigten Fahrzeuge (z.B. E-Bikes), die nicht Gegenstand der vorliegenden Studie waren. Die Meta-Studie hat außerdem ergeben, dass zumindest bis 2030 voraussichtlich nur wenige Verkehrsvermeidungspotenziale umsetzbar sein werden. Die mit der Verkehrswende angestrebten Effekte, insbesondere die Reduzierung von Emissionen, sollen vor allem durch die Verlagerung auf den ÖPNV und die aktive Mobilität sowie durch die weitgehende Elektrifizierung des übrigen Verkehrs erreicht werden. 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor Beratung im Bundesrat 

Die Bundesregierung hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, der nun im Bundesrat zur Beratung ansteht. Er soll den Ländern und Kommunen – auf Basis nachfolgender Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) – mehr Entscheidungsspielräume eröffnen, um neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen können. 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehrs (BMDV) hatte am 15. Juni 2023 – mit einer Stellungnahmefrist von gerade einmal 24 Stunden – den Referentenentwurf für die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übersandt. Dazu hatten die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben und in aller Schärfe die indiskutabel kurze Stellungnahmefrist kritisiert. In der Sache haben die kommunalen Spitzenverbände im Grundsatz begrüßt, dass die Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im StVG durch die weiteren Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung ergänzt werden sollen, um kommunale Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume zu erweitern. Sie haben zugleich aber um Klarstellung in der Gesetzesbegründung gebeten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ihrerseits weiterhin zu berücksichtigen sind. 

Eine weitere Problematik ergibt sich für den kreisangehörigen Raum: So sieht § 6 Abs. 4a Satz 2 StVG-E vor, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht selbst Straßenverkehrsbehörden sind, den Erlass verkehrlicher Anordnungen bei „den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden“, also bei den Straßenverkehrsbehörden bzw. Landkreisen, beantragen können. Dass diese Antragsmöglichkeit besteht soll durch die StVG-Änderung „lediglich klargestellt“ werden. Allerdings dürfte damit zu rechnen sein, dass Gemeinden infolge der erweiterten Ziele des StVG in größerem Umfang verkehrliche Regelungen bei den Landkreisen beantragen. Den Landkreisen könnte dadurch erheblich mehr Verwaltungsaufwand entstehen. Zudem steht zu befürchten, dass rechtliche Konflikte zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden vorprogrammiert sind. 

Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes 

Im Bundesrat steht die Beratung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes an. In Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts zum sogenannten Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung sollen die Vorgaben des Gesetzes über die EU-Vorgaben der Clean-Vehicles-Directive hinaus verschärft werden. Synthetische (Diesel-)Kraftstoffe sollen nur noch zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht aus fossilen Rohstoffen stammen, strombasierte (Diesel-)Kraftstoffe nur, wenn sie aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden. Der Deutsche Landkreistag hatte zu dem ursprünglichen weitergehenden Referentenentwurf kritisch Stellung genommen und einige textliche Änderungen erwirken können. 

Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz) übermittelt. Mit dem Entwurf soll insbesondere ein sogenanntes Gigabit-Grundbuch als zentrale Datendrehscheibe für alle zum Glasfaser- und Mobilfunkausbau relevanten Informationen installiert werden. Darüber hinaus sind im Genehmigungsrecht Fristverkürzungen vorgesehen. Vorschriften zur Lösung der Überbauproblematik enthält der Entwurf dagegen bislang nicht. 

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes übermittelt. Das bisher im Wesentlichen auf zwei Vorschriften der Gewerbeordnung gestützte Recht des Sicherheitsgewerbes soll in ein eigenes Gesetz überführt werden. Für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe soll es eine Erlaubnispflicht geben. Der Informationsfluss zwischen den zuständigen Behörden sowie den Waffenbehörden soll verbessert werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen Zuverlässigkeit und Fachkunde der Auftragnehmer stärker berücksichtigt werden müssen. Welche Behörden für den Vollzug des Gesetzes zuständig sein werden, müssen die Länder bestimmen. 

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird insbesondere die Westbalkanregelung ausgedehnt. Die Fälle, in denen die Ausländerbehörden der Erteilung eines Visums vorab zustimmen müssen, werden deutlich reduziert. 

Der Deutsche Landkreistag führt hierzu Folgendes aus: 

– die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Erfahrungssäule werden dahingehend präzisiert, dass für IT-Spezialisten die Dauer der Berufserfahrung und die Gehaltsschwelle abgesenkt werden. Auf den Nachweis von Deutschkenntnissen wird verzichtet.
– Auch im Gesundheits- und Pflegebereich gelten Erleichterungen. Bei Vermittlungsabsprachen wird auf das konkrete Arbeitsplatzangebot nach der Anerkennung sowie auf den engen berufsfachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens und der nach der Anerkennung angestrebten Tätigkeit verzichtet.
– Die sogenannte Westbalkanregelung wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit pro Jahr erhöht. Die Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Diesen kann die Bundesagentur ohne Vorrangprüfung die Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen.
– Bislang müssen die Auslandsvertretungen auch im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörden zur Visumserteilung einholen. Dies entfällt zukünftig weitgehend. 

Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)-Direktzahlungen-Verordnung übermittelt. Laut BMEL soll aufgrund der unerwartet geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelungen im Jahr 2023 die GAP-Direktzahlungen-Verordnung geändert werden, um im kommenden Jahr eine höhere Nachfrage nach den Öko-Regelungen zu erreichen. Dies soll durch Prämienerhöhungen und Vereinfachungen erfolgen. Die Maßnahmen wurden dem BMEL zufolge im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit bei der erforderlichen Änderung des deutschen GAP-Strategieplans informell mit der Europäischen Kommission erörtert und entsprechend dem Ergebnis dieser Erörterungen in den Verordnungsentwurf aufgenommen. 

Daneben ist im Verordnungsentwurf eine Erhöhung der Höchsteinheitsbeträge im Jahr 2023 für Einkommensgrundstützung und Umverteilungseinkommensstützung von 110 Prozent auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Sicherung weiterer ÖR-Restmittel vorgesehen. Zudem werden die Regelungen zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge der Direktzahlungen präzisiert. 

OVG Münster: Keine Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) sieht mit Urteil vom 14. Juni 2023 (4 A 2078/22) in der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Es hält aber Klarstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 für notwendig und hat deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das OVG stellt seiner Entscheidung u.a. folgende Leitsätze voran: 

1. Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen.
2.-3. [hier nicht abgedruckt]
4. Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands.
5. Wegen in Rechtsprechung und Literatur bestehender weitreichender entscheidungserheblicher Zweifelsfragen bedarf es zumindest der Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Senat – sofern an den im Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – neu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen festgehalten werden soll – insoweit von einem bundesrechtlich zutreffenden Verständnis ausgegangen ist. 

Stellungnahme zum Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes 

Erstmals soll mit dem KRITIS-Dachgesetz das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland in den Blick genommen und im Rahmen der dem Bund zustehenden Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, auch abseits des BSI- und IT-Sicherheitsgesetzes, verbindliche nationale Regeln für Betreiber kritischer Infrastrukturen zu schaffen. 

Eine enge Orientierung an die CER-Richtlinie, ohne wesentlich über deren Vorgaben hinauszugehen und ein Gleichlauf mit dem BSI-Gesetz sind sachgerecht. Im KRITIS-DachG sollten allerdings Schnittstellen zu Ländern und Kommunen vorgesehen sowie der Informationsfluss über alle Verwaltungsebenen sichergestellt werden. 

Die kommunalen Spitzenverbände erkennen an, dass besonders relevante Bereiche der Kommunalverwaltung als KRITIS eingestuft werden können. Grundbedingung ist u.a., dass Bund und Länder die Kommunen beim Aufbau entsprechender Strukturen umfassend unterstützen. Nach dem jetzigen Entwurf soll ein Schwellenwert von 500.000 zu versorgenden Personen für KRITIS-Anlagen zu Grunde gelegt werden. 

Hierbei stellt sich die Frage, wie mit kritischen Anlagen zu verfahren ist, die unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte liegen. Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich für flexiblere Regelungen zur der Vorsorgeregelung abhängig vom Versorgungsgrad aber auch der kritischen Anlage aus, die unabhängig vom Versorgungsgrad immer kritisch sind. 

Zwei Tage diskutierten die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte im Rahmen ihrer diesjährigen Klausurtagung in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), die aktuellen Herausforderungen des ländlichen Raumes mit Politik und Wissenschaft. Als Gesprächspartnerinnen und -partner standen gleich drei Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung Rede und Antwort.

Die Gesundheitspolitik stand im Mittelpunkt des Austausches mit Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. Eindringlich vertieften die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten ihre im zuvor überreichten „Nienburger Notruf“ verbriefte Sorge um eine qualitätsvolle Krankenhausversorgung in der Fläche. Keineswegs seien nur leistungsschwache Krankenhäuser in einer finanziellen Notlage. Zudem gefährdeten die im Juli konsentierten Eckpunkte zwischen Bund und Ländern die Umsetzung der politisch und fachlich einvernehmlich in Niedersachsen erzielten Ergebnisse der Enquetekommission des Landtags aus dem Jahr 2021. Heftig kritisiert wurde das Vorgehen des Bundes, über die Hintertür des sogenannten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Fakten zu Lasten der Länder und Kommunen zu schaffen, bevor überhaupt ein Gesetzentwurf zur Krankenhausreform auf dem Tisch liege. „Das Vorgehen des Bundes ist unverantwortlich und führt zu einem ungesteuerten Kliniksterben. Wir appellieren an Bundesminister Lauterbach und Minister Philippi, durch eine finanzielle Soforthilfe und ein geordnetes Reformverfahren die Voraussetzungen für eine Krankenhausreform zu schaffen, die die Planungshoheit der Länder respektiert und eine flächendeckend hochwertige Versorgung in der Stadt und auf dem Land sicherstellt,“ fasste der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Sven Ambrosy die Erwartungen zusammen.

Einen zweiten Schwerpunkt bildeten die beabsichtigten Strukturveränderungen im SGB II für unter 25-Jährige Personen. Minister Philippi und die Verwaltungsspitzen der niedersächsischen Landkreise waren sich einig in der konsequenten Ablehnung dieses Vorhabens. „Es handelt sich nicht um Einsparungen, sondern um die Verschiebung von Finanzlasten von einer Tasche in die andere, die teuer bezahlt werden müssen. Sozialpolitisch ist es nicht zu verantworten, die über Jahrzehnte sorgsam aufgebauten und gut funktionierenden Präventionsketten für die jungen Menschen in einem sensiblen Lebensabschnitt zu zerstören. Wir appellieren an die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten, sich über die Auswirkungen vor Ort zu informieren und diesen völlig falschen Weg nicht mitzugehen,“ forderte Ambrosy.

Energiewende, ökologische Transformation und lokaler Zusammenhalt waren Themen des Impulsvortrags von Prof. Dr. Berthold Vogel, Geschäftsführender Direktor des Soziologischen Forschungsinstituts an der Universität Göttingen. Es gelte, Energiewende und Klimapolitik vom Zusammenhalt der ländlichen Räume her zu denken, forderte Vogel. Wer erfolgreiche Umwelt-, Artenschutz- und Klimapolitik machen wolle, dessen Orientierungspunkte müssten Gerechtigkeit, Gemeinwohl und Gleichwertigkeit sein. Klimagerechtigkeit und Energiewende gebe es nicht ohne soziale Gerechtigkeit. Insbesondere brauchten Klimawandel und Energiewende gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land.

Mit diesen Thesen stieß Vogel auf breite Zustimmung bei den Landrätinnen und Landräten. „Niedersachsen ist Vorreiter beim Ausbau neuer Energien, insbesondere bei der Wind- aber auch der Solarenergie. Die ökologische Transformation bietet Chancen für den ländlichen Raum, bringt aber auch große Belastungen. Die notwendige neue Infrastruktur greift unmittelbar in kommunale Räume und ihre Entwicklungsmöglichkeiten ein. Die von uns unterstützte Energiewende wird nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger im Norden der Bundesrepublik nicht nur deren Lasten zu tragen haben, sondern auch unmittelbar davon profitieren. Die notwendige politische Diskussion darüber beginnt erst und muss weiter vorangetrieben werden,“ forderte NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind.

Die Entwicklung des ländlichen Raumes stand auch im Mittelpunkt des Gesprächs mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Sie ist in der Landesregierung für die Regionalplanung zuständig, die die Landkreise im eigenen Wirkungskreis verantworten. Die größte Herausforderung bildet derzeit die Umsetzung der Flächenvorgaben für den Ausbau der Windenergie. Ein gewichtiges Thema der Entwicklung des ländlichen Raumes ist aber auch der anstehende Transformationsprozess zum Moor. „Beim Ausbau der Windenergie brauchen wir Planungssicherheit und nicht Änderungen des Bundes- und Landesrechts im Monatstakt. Hier erleben wir das Landwirtschaftsministerium als verlässlichen Partner an der Seite der Landkreise. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung der vielfältigen Moorlandschaften in Niedersachsen brauchen wir dagegen dringend Klarheit, wohin die Reise gehen soll. Bekenntnisse zum verbesserten Moorschutz genügen angesichts der unterschiedlichen Probleme nicht,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Eindringlich forderten die Landrätinnen und Landräte eine Verbesserung der Finanzausstattung der kommunalen Veterinärbehörden ein. „Die Landkreise subventionieren diese Landesaufgabe nunmehr mit über 30 Millionen Euro im Jahr. Wenn wir das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes aufrechterhalten wollen, müssen Landesregierung und Landtag nicht nur in neue Gebäude und Labore beim Dienstleister Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit investieren, sondern auch die Arbeit vor Ort stärken, wo Lebensmittelsicherheit und Tierschutz täglich in den Betrieben überwacht werden müssen,“ machte Meyer deutlich.

Den Abschluss der zweitägigen Veranstaltung bildete der Austausch mit Finanzminister Gerald Heere. Auch hier ging es zunächst um die Krankenhäuser, das Land ist für die Investitionen verantwortlich. Die Landrätinnen und Landräte begrüßten zwar die verstärkten Bemühungen der Landesregierung in diesem Bereich, sahen aber noch erheblichen Diskussionsbedarf, wie der inzwischen auf drei Milliarden Euro angewachsene Investitionsstau abgetragen werden soll. „Wenn die Landesregierung nach der Haushaltsklausur Investitionszusagen für Krankenhäuser ab 2024 in Milliardenhöhe abgibt, aber jährlich nur 305 Millionen Euro auszahlt, müssen die Landkreise vorfinanzieren. Zudem werden die tatsächlichen Zahlungen des Landes zu 40 Prozent von der Solidargemeinschaft der Landkreise getragen. Andere politische Themen genießen größere finanzielle Aufmerksamkeit“, kritisierte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop.

Nachdrücklich forderten die Verwaltungschefinnen und -chefs der Landkreise vom Finanzminister die Einhaltung des sogenannten Konnexitätsprinzips ein, wonach das Land die Kosten für zusätzliche Pflichtaufgaben der Kommunen zu tragen hat. In Niedersachsen hat eine Umfrage der kommunalen Spitzenverbände ergeben, dass allein durch Aufgabenveränderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Betreuungswesens und des Wohngeldes im Jahr 2024 ein Aufwuchs von 500 Stellen notwendig ist, was zu Mehrausgaben von 50 Millionen Euro im Jahr führt. „Wir erwarten eine qualifizierte politische Antwort für das von uns schon mehrfach benannte Problem, andernfalls müssen wir andere Wege prüfen, dem geltenden Verfassungsrecht Wirksamkeit zu verschaffen,“ fasste Bockhop die Stimmung zusammen.

Cover-NLT-Aktuell-27

„Nienburger Notruf“ gegen das Kliniksterben 

Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser spitzt sich bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Steigende Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen werden nicht gedeckt. Allein die niedersächsischen Landkreise stellen laut einer aktuellen Umfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in diesem Jahr bisher fast 400 Millionen Euro zur Krankenhausfinanzierung zur Verfügung. 

„Der Bund steht für die auskömmliche Finanzierung der Kliniken in der Verantwortung. Er weigert sich sehenden Auges, seiner Verpflichtung nachzukommen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Landkreise mit ungeplanten Ausgaben von fast 275 Millionen Euro allein für die Insolvenz-Notfallrettung der Krankenhäuser in diesem Jahr einspringen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Dieses Geld fehlt für kommunale Aufgaben wie Kitas, Schulen oder den Nahverkehr,“ erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Ambrosy überreichte am gestrigen Donnerstag im Rahmen einer Klausurtagung des NLT in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), dem niedersächsischen Gesundheitsminister Andreas Philippi den an Bundesminister Karl Lauterbach und Philippi gerichteten „Nienburger Notruf“. Dieser war zuvor einstimmig vom Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedet und von allen niedersächsischen Landrätinnen und Landräten sowie dem Präsidenten der Region Hannover unterzeichnet worden. 

Die niedersächsischen Landkreise sind für die Sicherstellung der stationären Versorgung verantwortlich. Ausdrücklich bekennen sie sich zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhauslandschaft. „Genau dies gefährdet der Bund derzeit mit seinen Plänen einer zentralistisch ausgerichteten Krankenhausreform, die wir mit großer Sorge kommen sehen. Unabdingbar ist aber zunächst eine finanzielle Soforthilfe im Jahr 2023 für die Kliniken als Grundlage einer geordneten Krankenhausreform. Wir fordern das Land Niedersachsen auf, keinem Gesetz zuzustimmen, solange die Soforthilfe und eine verlässliche Finanzierung für die Zukunft nicht geregelt sind. Andernfalls muss das Land selbst für die Defizite eintreten, wie das Land BadenWürttemberg es schon praktiziert,“ stellte Ambrosy fest. 

Verbraucherschutzbericht 2022: Gemeinsam für mehr Verbraucherschutz 

Verbraucherschutzministerium, der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) haben gemeinsam den Verbraucherschutzbericht 2022 vorgestellt. „Dieser Verbraucherschutzbericht 2022 zeigt eindrücklich, wie die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort, das LAVES und das Verbraucherschutzministerium an einem Strang ziehen, um die Menschen und Tiere in Niedersachsen zu schützen. Dafür bedanke ich mich bei allen Beteiligten,“ erklärte Verbraucherschutzministerin Miriam Staudte in einer Pressekonferenz am 25. August 2023. 

Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfungsstrategien, Tierschutz und die amtliche Futtermittelüberwachung sind ebenso Themen im Verbraucherschutzbericht wie der gesundheitliche und wirtschaftliche Verbraucherschutz. 2022 wurden bei der Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen 36.269 von insgesamt 112.776 Betrieben in Niedersachsen kontrolliert (32 Prozent). Dabei wurden 55.616 Kontrollen durchgeführt, bei 29.158 wurden Verstöße festgestellt (52 Prozent). 

Vor allem gegen Hygienevorgaben wurde verstoßen (47 Prozent), gefolgt von Verstößen gegen die betriebliche Eigenkontrolle wie beispielsweise Mängel in der Personalschulung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Produkten (22 Prozent) und die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen (16 Prozent). „Kontrolle ist besser. Dieser Halbsatz gilt beim gesundheitlichen Verbraucherschutz in besonderer Weise und dem Werden wir gerecht,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer bei der Vorstellung der Zahlen fest. 

„Radioaktivitätsuntersuchungen sind im LAVES ein wichtiges und aktuelles Aufgabenspektrum. Jährlich sind es rund 1.400 Proben (Gemüse, Obst, Fische, Wildfleisch und Wildpilze). Ganz aktuell ist dieser Bereich um sieben Stellen auf nun 15 Stellen aufgestockt worden,“ ergänzte Eberhard Haunhorst, Präsident des LAVES.  

Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung und zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahmen übersandt. Der Verordnungsentwurf ermöglicht durch die neue Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NKomGVO) entsprechend einer langjährigen Forderung des NLT erstmals die Möglichkeit, Zuschüsse des Dienstherrn für ein Monats- oder Jahresabonnement für den ÖPNV oder Fahrradleasing in Höhe von insgesamt 40 Euro je Kalendermonat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NKomGVO), Gesundheitsmaßnahmen bis zu 40 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NKomGVO), Geschenken aus persönlichem Anlass mit 40 Euro je Geschenk (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NKomGVO) und die „Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NKomGVO) beamtenrechtlich entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzministeriums sauber abzubilden. 

Durch eine Änderung von § 3 der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) werden die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten von Höchstbeträgen in Festbeträge umgewandelt, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass entsprechende Ermessensentscheidungen zur Höhe durch die Vertretungen nur mit sehr großem Aufwand rechtssicher zu treffen und zu dokumentieren wären. 

Niedersächsischer Integrationspreis 2023 

Ministerpräsident Weil hat am 21. August 2023 gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Deniz Kurku, und dem Bündnis „Niedersachsen packt an“ die Preisträgerinnen und Preisträger des Niedersächsischen Integrationspreises 2023 bekanntgegeben. Darüber hat die Niedersächsische Staatskanzlei hat darüber informiert. Der Preis ist mit insgesamt 24.000 Euro (4 x 6.000 Euro) dotiert. Aus mehr als 180 Bewerbungen und Vorschlägen hat die Jury die Preisträgerinnen und Preisträger ausgewählt: 

– Nestwerk e.V. für soziale und kulturelle Projekt aus Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven;
– Bürgergemeinschaft Roderbruch e.V., Kulturtreff, Region Hannover;
– Integrationslotsen im Landkreis Cloppenburg e.V., Landkreis Cloppenburg;
– Clusterprojekte e.V., Landkreis Hildesheim. 

Das Bündnis „Niedersachsen packt an“ hat zusätzlich ein Projekt mit einem Sonderpreis ausgezeichnet, welches mit einem Preisgeld in Höhe von 6.000 Euro unterstützt wird. Nach Entscheidung der Jury geht dieser Sonderpreis an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Godshorn, Region Hannover. 

Befragung zu den Zuständigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat eine Abfrage/Umfrage zur Zuständigkeitswahrnehmung bei der sozialen Wohnraumförderung eingeleitet. Das entsprechende Schreiben ging am 17. August 2023 an die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden. 

Das MW trägt sich mit dem Gedanken, an den bestehenden Zuständigkeiten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Förderanträgen Änderungen vorzunehmen. Dabei wird dort wohl in zwei Richtungen gedacht: Zum einen, die Zuständigkeiten von der kommunalen Hand gänzlich auf die NBank oder zum anderen, vom kreisangehörigen Raum (große selbständige Städte und selbständige Gemeinden) auf die Kreisebene zu verlagern (Ausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). 

Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten“ nebst Begründung im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. 

Anlass der Änderung ist ausschließlich die bisher in § 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Regelung. Damit nimmt das MU die Forderung der Projektgruppe Photovoltaik der Task Force Energiewende auf, eine Erhöhung der Zuschlagsgrenze von 150 Megawatt auf 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote vorzunehmen. 

Endgeräte für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler 

Zur Ausstattung der vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten wurden durch die Landesregierung fünf Millionen Euro im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens bereitgestellt. Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat nunmehr die Zuwendungsrichtlinie samt Handreichung und Musterleihverträgen übermittelt. Die Richtlinie soll am 6. September 2023 im Ministerialblatt veröffentlicht werden und mit diesem Datum in Kraft treten. 

Novellierung Richtlinie Migrationsberatung 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf zur Anpassung der Richtlinie Migrationsberatung zur Stellungnahme übersandt. Im Zuge der Anpassung sind die folgenden Änderungen in der Richtlinie vorgesehen:
1. Streichung des Fördergegenstandes Asylverfahrensberatung; die Streichung ist dem MS zufolge durch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Förderung der Asylverfahrensberatung aus § 12a AsylG ab 1.Januar 2023 haushaltsrechtlich unumgänglich.
2. Erhöhung der maximalen Zuwendungssumme je voller Stelle auf 60.000 Euro.
3. Redaktionelle Anpassungen. 

Kreisumlage: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2023 

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12. Juli 2023 die Festsetzung der Kreisumlage des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2013 aufgrund eines Verstoßes gegen die aus dem Grundgesetz ableitbaren verfahrensrechtlichen Vorgaben für unwirksam erklärt. Das umfangreich begründete Urteil des OVG Rheinland-Pfalz gibt nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) den aktuellen Rechtsstand unter Berücksichtigung der seit der grundlegenden Malbergweich-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2013 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung wieder. Allerdings weist die Entscheidung verschiedene Besonderheiten auf. 

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die strittige Kreisumlagefestsetzung im Februar 2013 erfolgte, d.h. unmittelbar nach dem Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2013, dessen schriftliche Urteilsbegründung jedoch erst Ende März 2013 vorlag. Seitdem sind von dem BVerwG und den OVGs der Länder verschiedene Folgefragen vertieft behandelt und einer Klärung zugeführt worden. Das vorliegende Urteil des OVG Rheinland-Pfalz berücksichtigt den gewonnenen Erkenntnisstand der vergangenen zehn Jahre und legt diesen als Maßstab an die Festsetzung der Kreisumlage 2013 an. 

Geeinte Eckpunkte zur Kindergrundsicherung 

Bundesfamilienministerin Lisa Paus, Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben gemeinsame Eckpunkte zur Kindergrundsicherung vorgelegt. Die Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT), die Kindergrundsicherung über die Regelsysteme zu gewähren, anstatt mit einer neuen Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit neue Bürokratie und zusätzlichen Aufwand zu verursachen, hat sich noch nicht durchsetzen lassen. 

Der Entwurf sieht die alleinige Zuständigkeit der BA als „Familienservice“ vor. Zugleich soll das Bürgergeld als Auffangsystem für bedürftige Kinder erhalten bleiben. m Einzelnen informiert der DLT u.a. wie folgt: 

  • Die Kindergrundsicherung soll umfassen:
    – einen für alle Kinder einheitlichen, einkommensunabhängigen Garantiebetrag (entspricht dem bisherigen Kindergeld);
    – einen einkommensabhängigen Zusatzbetrag, der altersgestaffelt den Regelbedarf nach dem SGB II und SGB XII einschl. Sofortzuschlag aufnimmt; inwieweit er auch eine Wohnkostenpauschale enthält, bleibt offen;
    – einen pauschalen Teilhabebetrag von 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und einen pauschalen Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (beides aus dem bisherigen Bildungspaket). 
  • Für die Zusammenführung und Verbesserung einzelner Leistungen und die Verwaltungskosten veranschlagt das Papier pauschal 2,4 Milliarden Euro. 
  • Als zuständige Behörde wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) genannt, die „Familienservice“ heißen soll. 
  • Sofern das soziokulturelle Existenzminium des Kindes (Mehr-/Sonderbedarfe, Wohnkosten) nicht durch den Zusatzbetrag gedeckt wird, soll das Bürgergeld als Auffangsystem erhalten bleiben.

Es bestätigt sich die kommunale Befürchtung, dass das Ziel der Kindergrundsicherung, eine für die Familien im Vergleich zu den Regelsystemen SGB II/SGB XII einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, nicht erreicht wird. Die kommunale Kritik, dass der Aufwand für die bedürftigen Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht wird, besteht fort. 

Gesetze zur Tierhaltung im Bundesgesetzblatt verkündet 

Das Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sowie das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes sind im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. Folgendes mit: 

Das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch wird der tierwohlgerechte Umbau von bestimmten Tierhaltungseinrichtungen erleichtert, wenn dieser Umbau den Anforderungen nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. 

In einer gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände wurde ein tierwohlgerechter Stallumbau im Grundsatz begrüßt. Hingewiesen wurde aber darauf, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit gewahrt und immissionsschutzrechtliche Auswirkungen adressiert werden müssten. Die Vertreterin des DLT betonte in einer Anhörung im Bauausschuss des Deutschen Bundestages, dass die Änderungen die Arbeit in den Baugenehmigungsbehörden unterstützen und einen tierwohlorientierten Umbau bestehender Tierhaltungsanlagen erleichtern. Die Möglichkeit eines Ersatzbaus wurde ausdrücklich begrüßt. 

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Das Bundeskabinett hat nach Angaben des Deutschen Landkreistags (DLT) am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest. 

Nach dem aktuellen Entwurf sollen Wärmepläne in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen, was zur Disposition der Länder steht. Das Gesetz wird im nächsten Schritt im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. 

Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Klimaschutzprogramms vorgelegt. Darin wird auf übergreifend notwendige Rahmenbedingungen für die Kommunen, insbesondere mit Blick auf die Finanzierung, eingegangen. 

Im Hinblick auf die Maßnahmen im Energiebereich wird verdeutlicht, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit essenziell für den Ausbau und die Akzeptanz vor Ort ist. Außerdem wird auf den erforderlichen Netzausbau, die Speicherung und die Netzentgeltregulierung eingegangen und eine bessere Einbeziehung der kommunalen Ebene mit ausreichenden Beteiligungsfristen angemahnt. 

Im Gebäudebereich wird betont, dass es klarer Rahmenbedingungen, einer Technologieoffenheit, Förderangebote und einer Lösung der Finanzierungsfrage bedarf. Im Verkehrsbereich wird ebenfalls auf die notwendige Planungssicherheit der Kommunen, insbesondere bei der Finanzierung, hingewiesen. Daneben werden einzelne Maßnahmen u.a. im Bereich des Schienenverkehrs, des Radverkehrs, des ÖPNVs und das Straßenverkehrsrecht beleuchtet. Im Bereich der Landwirtschaft wird ebenfalls auf finanzielle Herausforderungen hingewiesen. 

Stellungnahme zur Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zu der Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Krankenhaustransparenzgesetz (vgl. NLT-Aktuell 26/2023, Seite 8) ablehnend Stellung genommen und dazu Folgendes mitgeteilt: Die Kritik richtet sich insbesondere daran, dass das Krankenhaustransparenzgesetz ein Vorgriff auf die Krankenhausreform wäre, der in nicht akzeptabler Weise in die Planungshoheit der Länder eingreift und zudem für die Bürger keinen echten Mehrwert schaffen, sondern tendenziell eher Verwirrung stiften wird. Zudem wird der deutliche Bürokratieaufbau kritisiert. Diese Positionierung des DLT wurde auch im Rahmen einer mündlichen Erörterung dieser Formulierung am 30. August 2023 von der Hauptgeschäftsstelle so vorgetragen. 

Pauschalentlastungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstückgesetzes (Pauschalentlastungsgesetz) beschlossen. Damit werden die in den Vereinbarungen zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 (Ukraine-Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,5 Milliarden Euro, allg. Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,25 Milliarden Euro) und vom 10. Mai 2023 (zusätzlich eine Milliarde Euro allg. Flüchtlingspauschale) sowie der Entfall der bisherigen Pauschale für die unbegleiteten Minderjährigen i.H.v. 350 Millionen Euro im Finanzausgleichsgesetz (FAG) umgesetzt. Neu enthalten ist in dem Entwurf die Auszahlung der dritten Tranche des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (500 Millionen Euro). 

SGB II – Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 

Die Änderung zur Eingliederungsmittelverordnung, die den Jobcentern zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 200 Millionen Euro für das Jahr 2023 zur Verfügung stellt, wurde NLT-Aktuell, Ausgabe 27 vom 1. September 2023, Seite 9 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Deutsche Landkreistag (DLT) begrüßt die zur Verfügung gestellten Ausgabenreste, um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. 

Dies greift eine kommunale Forderung auf, da die zusätzlichen Aufwendungen durch den Tarifabschluss die Jobcenter vor finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese zusätzlichen Mittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass weiterhin Ausgabenkürzungen im Bundeshaushalt ab 2024 vorgesehen sind. 

Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis 

Das OVG Lüneburg hat sich in einem Urteil vom 14. März 2023 (Az. 3 LD 7/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann die Dienstvergehen eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Reichsbürgerideologie seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und daher schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. 

Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ergebe sich daraus, dass er durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne „reichsbürgertypischen Verhaltens“ schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Zu dieser Einschätzung gelangte das OVG aufgrund eines Antrags des Beklagten auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, in dem er als „Geburtsstaat“ „Preußen“ eingetragen hatte, und dem Umstand, dass er seinen Personalausweis an die ausstellende Behörde zurückgab. 

Der Beklagte habe außerdem durch sein Verhalten die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Durch das Äußern von Verschwörungstheorien gegenüber einem Zeugen anlässlich einer zu den Dienstgeschäften des Beklagten gehörenden Beratung in Sachen Einbruchschutz sowie gegenüber seinen Kollegen während seiner dienstlichen Tätigkeit habe der Beklagte seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Die Behauptungen des Beklagten zur „Steuerung“ der Bundesrepublik Deutschland durch „dahinter stehende Kräfte“ bzw. zu einem „großen Plan zur (weiteren) Unterhöhlung der geltenden Ordnung“ weisen einen so engen Bezug zum Statusamt des Beklagten auf, dass die disziplinarrechtliche relevante „Erheblichkeitsschwelle“ des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten sei. 

Digitale Woche des Landkreis Leer vom 18. bis 23. September 2023 

Der Landkreis Leer, die Sparkasse LeerWittmund und das SoftwareNetzwerk Leer e.V. laden zur fünften „Digitalen Woche Leer“ ein. Vom 18. bis 23. September finden täglich Fachveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen statt. 

Am Dienstag, den 19. September, steht die Digitalisierung der Kommunen im Mittelpunkt. Als Referenten sind u a. Dr. Horst Baier, CIO des Landes Niedersachsen, Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, und Tobias Fänger, Referatsleiter IT und Digitalisierung der Stadt Osnabrück vorgesehen. 

Die Veranstaltung findet im Sparkassen-Forum Leer statt. Beginn ist um 9.30 Uhr, Ende gegen 16.00 Uhr. Themen der Veranstaltung werden u.a. Planung und Umsetzung von EGovernment-Projekten, Veränderungsprozesse in Kommunen und Digitalisierungsstrategien sein. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen sind online möglich. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.diwo-leer.de.  

PM Nienburger Notruf

Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser spitzt sich bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Steigende Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen werden nicht gedeckt. Allein die niedersächsischen Landkreise stellen laut einer aktuellen Umfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in diesem Jahr bisher fast 400 Millionen Euro zur Krankenhausfinanzierung zur Verfügung. „Der Bund steht für die auskömmliche Finanzierung der Kliniken in der Verantwortung. Er weigert sich sehenden Auges, seiner Verpflichtung nachzukommen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Landkreise mit ungeplanten Ausgaben von allein 275 Millionen Euro allein für die die Insolvenz-Notfallrettung der Krankenhäuser in diesem Jahr einspringen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Dieses Geld fehlt für kommunale Aufgaben wie Kitas, Schulen oder den Nahverkehr,“ erklärt NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

Ambrosy überreichte am heutigen Donnerstag im Rahmen einer Klausurtagung des NLT in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), dem niedersächsischen Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi den an Bundesminister Karl Lauterbach und Philippi gerichteten „Nienburger Notruf“. Dieser war zuvor einstimmig vom Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedet und von allen niedersächsischen Landrätinnen und Landräten sowie dem Präsidenten der Region Hannover unterzeichnet worden.

Die niedersächsischen Landkreise sind für die Sicherstellung der stationären Versorgung verantwortlich. Ausdrücklich bekennen sie sich zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhauslandschaft. „Genau dies gefährdet der Bund derzeit mit seinen Plänen einer zentralistisch ausgerichteten Krankenhausreform, die wir mit großer Sorge kommen sehen. Unabdingbar ist aber zunächst eine finanzielle Soforthilfe im Jahr 2023 für die Kliniken als Grundlage einer geordneten Krankenhausreform. Wir fordern das Land Niedersachsen auf, keinem Gesetz zuzustimmen, solange die Soforthilfe und eine verlässliche Finanzierung für die Zukunft nicht geregelt sind. Andernfalls muss das Land selbst für die Defizite eintreten, wie das Land Baden-Württemberg es schon praktiziert,“ stellt Ambrosy fest.

  

Übergabe des „Nienburger Notrufs“ (v.l.): NLT-Vizepräsident Cord Bockhop, NLT-Präsident Sven Ambrosy, Minister Dr. Andreas Philippi und NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer.

Foto: NLT

Zwei Tage diskutieren die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte in ihrer diesjährigen Klausurtagung aktuelle Herausforderungen des ländlichen Raumes mit Politik und Wissenschaft. Das Treffen findet am 31. August und 1. September in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser) statt. Als Gesprächspartnerinnen und -partner stehen unter anderem drei Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung Rede und Antwort. Ein Thema wird die große Sorge um die Krankenhausversorgung sein; es wird erwartet, dass die Landrätinnen und Landräte mit dem „Nienburger Notruf“ auf die dramatische Zuspitzung der wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser aufmerksam machen. Am 31. August um 15.00 Uhr soll das Papier an Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi überreicht werden (dazu ist eine gesonderte Pressemitteilung vorgesehen).

Dem Seminarcharakter der Klausur entsprechend wird anschließend Prof. Dr. Berthold Vogel, Geschäftsführender Direktor des Soziologischen Forschungsinstituts an der Universität Göttingen, zu den Themen Energiewende, Klimapolitik und lokaler Zusammenhalt vortragen. Am 1. September diskutieren die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Miriam Staudte sowie Finanzminister Gerald Heere mit den Landrätinnen und Landräten. Ab 12.30 Uhr wird NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy ein Fazit der Veranstaltung ziehen (auch dazu ist eine gesonderte Pressemitteilung geplant).

Bei Interesse an einer Berichterstattung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der NLT-Geschäftsstelle, Ulrich Lottmann, Telefon 0511 879 53-18 oder E-Mail lottmann@nlt.de.

Cover-NLT-Aktuell-26

Zerstörung funktionierender Hilfesysteme für junge Menschen 

„Dies ist eine der schlechtesten Nachrichten, die uns die Bundespolitik in den letzten Jahren überhaupt zugemutet hat und die uns sozialpolitisch um fast zwanzig Jahre zurückwirft.“ So lautet der erste Kommentar des Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, zum Beschluss des Bundeskabinetts, unter 25-Jährige künftig nicht mehr im SGB II zu fördern. „Es ist wirklich kein einziger sinnvoller Bestandteil oder gar Vorteil in diesem Vorgehen zu erkennen. Darin sind sich alle Fachleute einig“, so Ambrosy weiter. Ende Juni hatte die Ankündigung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil für massive Kritik gesorgt, er wolle junge Menschen unter 25 Jahren nicht mehr wie bisher von den kommunal verankerten Jobcentern bzw. im SGB II (Bürgergeld), sondern durch die Arbeitsagenturen betreuen lassen, um rund 900 Millionen Euro zu sparen. Dagegen hatten sich geschlossen die Länderministerien, sämtliche Jobcenter, die kommunalen Spitzenverbände, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände ausgesprochen. 

„In Niedersachsen bedeutet dies z.B. das Ende der Jugendwerkstätten. Dort werden bisher mit 90 Millionen Euro jährlich besonders hilfsbedürftige Jugendliche beschäftigt. Über mindestens 15 Jahre aufgebaute Präventionsnetzwerke werden zerstört, die mühsam errichtet wurden und zuverlässig funktionieren,“ beklagt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

„In einer Zeit, in der der gesellschaftliche Zusammenhalt wesentlich davon abhängt, dass den Kommunen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe aber auch der Schulen die Integration von benachteiligte Bevölkerungsgruppen gelingt, schafft der Bund zum wiederholten Male maximale Verunsicherung“ kritisiert der Vorsitzende des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landrat Peter Bohlmann (Verden). Nicht nur, dass durch die noch nicht konkretisierten Pläne für eine mögliche Kindergrundsicherung die Gefahr bestehe, dass die zweckgebundenen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für gezielte Lernförderung in Pauschalen verschwänden, jetzt solle auch noch die Vermittlung arbeitsloser Jugendlicher von anderen kommunalen Angeboten abgekoppelt und auf eine Bundesbehörde übertragen werden. „Betroffen davon wären allein in Niedersachsen fast 75.000 arbeitslose Jugendliche, die und deren Familien dann wieder mit mehreren Anlaufstellen zu tun hätten, obwohl die mit der der sozialen Arbeit Befassten und die Hilfedürftigen eine einheitliche Betreuung durch Behörden vor Ort für zwingend erforderlich halten“, so Bohlmann. 

Der Niedersächsisch Landkreistag (NLT) appelliert daher an den Deutschen Bundestag, diesen Irrweg nicht mitzugehen, sondern auf den Sachverstand der Länder, der Landkreise und der Sozialpartner zu hören. 

Kommunalverfassungsbeschwerde acht niedersächsischer Landkreise 

Acht niedersächsische Landkreise haben beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Nds. StGH) Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend. Diese Norm bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u.a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden. 

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, § 182 Abs. 5 NKomVG sei schon formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag (NLT) als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei. Insoweit ist bereits seit Februar 2023 ein Organstreitverfahren des NLT vor dem Nds. StGH anhängig. Der NLT koordiniert auch die nun erhobenen Verfassungsbeschwerden. 

Die Beschwerdeführer sind zudem in der Sache der Ansicht, der Gesetzgeber habe sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße § 182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die Sonderregelung fielen. 

Anhörung zum Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes 

Am 21. August 2023 hat eine Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zu dem Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes (LT-Drs. 19/1598) stattgefunden. In der Stellungnahme hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zunächst das Gesetzgebungsverfahren sowie den unpassenden Zeitpunkt der Novellierung aufgrund von ausstehendem EU- und Bundesrecht kritisiert. Der spezifisch kommunalrelevante Teil war ausdrücklich nicht Gegenstand der Landtagsanhörung und ist auch in den Nachfragen der Ausschussmitglieder nicht angesprochen worden. Dem Vernehmen nach soll geplant sein, diesen Teil noch im Rahmen eines Änderungsantrages der die Regierung tragenden Fraktionen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubringen. 

Im Rahmen der umfangreichen Änderungen der Vorschrift zu den niedersächsischen Klimazielen (§ 3 NKlimaG) hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) im Hinblick auf das Ziel der Treibhausneutralität bis 2040 auf den umfangreichen Bedarf an zusätzlichen Landesmitteln zur dann erforderlichen Umsetzung der vorgesehenen bzw. noch zu planenden Maßnahmen hingewiesen. Entsprechend der bisherigen Verbandslinie wurde das Ziel zum Ausbau der Windenergie, welches das Land auf das Jahr 2026 vorziehen möchte, abgelehnt. Insbesondere aufgrund des nach wie vor nicht einmal in einer abschließenden Entwurfsfassung vorliegenden Niedersächsischen Windgesetzes wird eine Zielerreichung bis zum Ende des Jahres 2026 immer unrealistischer. 

Im Hinblick auf das Ausbauziel der Photovoltaik hat der NLT nochmals eine viel stärkere Lenkung des Ausbaus auf bereits technisch überformte Flächen gefordert. Die Teilregelung, gute, ertragsreiche Böden bis zu einem Bodenwert von 50 stärker von einer Solarnutzung freizuhalten, wurde dabei ausdrücklich begrüßt. Auf eine konkrete Nachfrage einer Abgeordneten hat die NLT-Geschäftsstelle auf die in der vergangenen Legislaturperiode gestrichene Regelung zu Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), die einen Schutz landwirtschaftlicher Flächen zum Ziel hatte, hingewiesen und eine Wiedereinführung dieser Regelung im gerade angelaufenen Änderungsverfahren zum LROP angeregt. 

Kreisumlage – Urteil des VG Braunschweig vom 21. Juni 2023 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 (1 A 102/19) die Kreisumlage des beklagten Landkreises bestätigt und sowohl Hinweise der klagenden Gemeinde zu Anhörungs-/Abwägungsdefiziten als auch zur nicht hinreichenden Finanzlage zurückgewiesen. Der entschiedene Fall zeichnet sich dadurch aus, dass sich sowohl die klagende Gemeinde als auch der beklagte Landkreis in einer schwierigen Finanzlage befinden. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt: 

– Der Landkreis ist nicht bereits von Amts wegen verpflichtet, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln. Denn dann würde die formalisierte Beteiligung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG teilweise ihre Bedeutung verlieren (wie Nds. OVG, Urt. v. 7. Juli 2004 10 LB 4/02, juris). Aus dem verfassungsrechtlich angelegten Gleichrang des Finanzbedarfs der Kommunen ergibt sich die Verpflichtung des Landkreises, die finanziellen Interessen der Gemeinden zu berücksichtigen sowie die Obliegenheit der kreisangehörigen Gemeinden zur Erhebung substantiierter Einwendungen. Je substantiierter die kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Anhörung, auch und vor allem anhand eigener Haushaltsdaten, Einwendungen vorbringen, desto stärker ist der Landkreis gehalten, diese in seine Überlegungen zum Umlagesatz einzubeziehen. Die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde ist nur dann nicht mehr gewahrt, wenn ihr infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Kreisumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unmöglich gemacht wird. 

Hervorzuheben sind die Ausführungen, wonach bei der Festsetzung der Kreisumlage es nicht um einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit einzelner Gemeinden gehe, sondern um die Entscheidung einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums zwischen Gemeinden und Landkreis. Bei dieser Entscheidung könnten sich sowohl der Landkreis, der über die Mittelverteilung entscheidet, als auch die Gemeinden, denen Finanzmittel entzogen würden, auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzierung aus Artikel 28 Abs. 2 GG berufen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes diene nicht dazu, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern dem Ausgleich der im kommunalen Raum konkurrierenden finanziellen Interessen. 

Europawahl 2024: Entwurf von kommunalpolitischen Forderungen des DLT 

Wie auch bereits zu den letzten Europawahlen hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) den Entwurf von Forderungen zur Europawahl 2024 vorgelegt. Es handelt sich dabei um neun unterschiedliche Politikbereiche, in denen Forderungen erhoben werden. An der Spitze des Katalogs steht die Forderung nach der Beendigung der Europäischen Überregulierung und einer besseren europäischen Gesetzgebung für und mit den Kommunen. 

Weitere Themen sind die europäische Asyl- und Migrationspolitik, eine Vereinfachung des Beihilfe- und Vergaberechts, die Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Sparkassenwesens, eine passgenauere EU-Förderung für Landkreise und Gemeinden, praxistauglichere Vorgaben zum Klima- und Umweltschutz, die Förderung von Kommunalpartnerschaften sowie eine Stärkung der Rolle des Europäischen Ausschusses der Regionen. In allen Bereichen wird jeweils der kommunale Bezug dargestellt und werden konkrete Forderungen des Deutschen Landkreistages aufgestellt. Der Entwurf wird in den kommenden Monaten in den Gremien des DLT beraten. 

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie diverser anderer Gesetze Stellung bezogen. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände macht deutlich, dass die Verbandsinteressen hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse divergieren. 

Grundsätzlich sprechen sich die Verbände geschlossen für Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen aus: jedoch unterscheiden sich die Intentionen, in welcher Art und Weise und insbesondere für welche Kommunen (Größenverhältnisse) diese gelten sollen. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht die weitgehende Möglichkeit des Verzichts auf eine Jahresabschlussprüfung auch bei größeren Kommunen kritisch. 

Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 

Das Bundesfinanzministerium hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes übersandt. Er enthält u.a. die Überführung der Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren vom SGB II in das SGB III (s. dazu Beitrag auf S. 1). Der DLT hat dies in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf erneut nachdrücklich abgelehnt und informiert hierzu wie folgt: 

– Beim Elterngeld soll die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu der der Anspruch auf Elterngeld besteht, für Alleinerziehende sowie für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf einheitlich 150.000 Euro festgelegt werden.
– Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ soll aufgelöst und in den Kernhaushalt überführt werden.
– Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) im Klima- und Transformationsfondsgesetz soll die zentrale Veranschlagung der Fördermittel für die Mikroelektronik im KTF geregelt sowie die Finanzierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes aufgenommen werden.
– Erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren (U25) sollen die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr durch die Jobcenter, sondern durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
– In der Rentenversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes gemindert werden.
– In der Pflegeversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes für die Jahre 2024 bis 2027 entfallen. Um die Finanzstabilität der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gefährden, wird zur Gegenfinanzierung die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.
– Im Brennstoffemissionshandelsgesetz soll der CO2-Preispfad für die Jahre 2024 und 2025 geändert werden.
– Schließlich soll mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetzes ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht werden, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr noch besser zu befördern. Daneben soll die auch gegenüber der NATO getätigte Zusage, dauerhaft jährlich mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Verteidigung aufzuwenden, erfüllt werden. 

Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand 

Die zum Kabinett am 16. August 2023 gefertigte und auf das Veto von Bundesfamilienministerin Lisa Paus hinsichtlich der Kindergrundsicherung gestoßene geänderte Fassung des Entwurfs des sog. Wachstumschancengesetzes hat z.T. der kommunalen Kritik Rechnung getragen und die kommunalen Mindereinnahmen etwas reduziert. Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Für die Kabinettsbefassung wurde nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt, der auch den kommunalen Bedenken Rechnung tragen sollte. Neu vorgesehen ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung, die die Kommunen in der vollen Jahreswirkung mit -820 Millionen Euro belastet und sich v.a. in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 mit milliardenschweren Mindereinnahmen auswirken wird. Die geplante befristete Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und die ab 2028 vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung soll durch eine befristete Anhebung der Prozentgrenze von 60 und 70 Prozent und einer Befristung auf vier Jahre ersetzt werden, was eine Minderung der kommunalen Mindereinnahmen um eine Milliarden Euro p.a. bedeutet. Unter dem Strich reduzieren sich in der vollen Jahreswirkung die kommunalen Mindereinnahmen von -1,931 Milliarden Euro p.a. auf -1,488 Milliarden Euro. 

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – (MinBestRL-UmsG) beschlossen. Er ist weiterhin in der vollen Jahreswirkung dauerhaft mit geringfügigen Mehreinahmen von Bund und Ländern sowie kommunalen Mindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe verbunden. Auf die geplante Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen wird aber verzichtet. Sie werden durch eine kommunalfreundlichere Regelung ersetzt. 

Die kommunalen Mindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung sind gegenüber dem Referentenentwurf um rund 130 Millionen Euro reduziert. Weiterhin ist es jedoch nur die kommunale Ebene, die Mindereinnahmen in der Größenordnung von rd. 139 Millionen Euro pro Jahr hinnehmen muss. 

Neuausrichtung des Krisenmanagements 

Die Niedersächsische Landesregierung hat laut einer Pressemitteilung der Staatskanzlei in ihrer Kabinettssitzung am 22. August 2023 die Neuausrichtung des ressortübergreifenden Krisenmanagements unter Leitung des Ministeriums für Inneres und Sport beschlossen. Zudem wurde entschieden, dass dort zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet wird. 

Kommt es zu einer größeren Schadenslage oder Krisensituation, die eine Bündelung der Ressourcen ressortübergreifend erfordert oder bei der mehr als ein Ressort betroffen ist, beruft das Kabinett künftig einen Landeskrisenstab (LKS) ein. Dieser Landeskrisenstab kann bei einer Katastrophenlage zum Landeskatastrophenschutzstab (LKatStab) nach § 6 Abs. 3 NKatSG aufwachsen. Der LKatStab wird auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Artikel 80a, 115a ff. GG) einberufen. Bei abklingenden Lagen kann dieser geordnet über den Landeskrisenstab in die Alltagsorganisation zurückgeführt werden. 

Der Landeskrisenstab wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport geleitet. Das Ressortprinzip gilt unverändert, das bedeutet, dass immer dann, wenn es irgend möglich und notwendig ist, Kabinettsentscheidungen herbeigeführt werden. Sollte dies in absoluten Eilfällen nicht möglich sein, wird der Ministerpräsident von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch machen. Darüber hinaus gehören dem Landeskrisenstab Ständige Mitglieder, Ereignisbezogene Mitglieder, Stabspersonal, Verbindungsbeamtinnen und -beamte sowie Fachberaterinnen und -berater an. 

Die Ressorts sind mit ihrer Fachexpertise und Entscheidungskompetenz wesentlicher Bestandteil dieser besonderen Krisenbewältigungsorganisation. Deshalb wird jedes Ressort künftig Personal für die Stabsarbeit im LKS bereithalten und bei Bedarf abstellen. Die Schulung des Personals für die Stabsarbeit übernimmt das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK). 

Vorbehaltlich der Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen mit dem Haushalt 2024 wird im Ministerium für Inneres und Sport zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brandund Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet. Diese Abteilung soll dann das neue Referat „Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten“ sowie die drei bisher in Abteilung 3 ansässigen Referate „Brandschutz“, „Katastrophenschutz, Kompetenzzentrum Großschadenslagen“ und „Militärische Angelegenheiten, Rettungswesen“ umfassen. 

Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) übersandt. Es ist beabsichtigt, die Formulierungshilfe als Initiative der Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag einzubringen. Mit dem Gesetz soll die bereits bestehende Berichterstattung über die stationäre Qualität der Leistungserbringung weiterentwickelt und ergänzt werden. 

Zur Erhöhung der Transparenz soll das BMG künftig zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten aktuelle sowie fortlaufend aktualisierte Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland im Internet in Form eines Transparenzverzeichnisses veröffentlichen dürfen. Dafür sollen die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zugeordnet sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte dargelegt werden. 

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses soll ausweislich des Entwurfs keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und für die Krankenhausvergütung haben. Die Leistungsgruppen würden ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannt. Die Definition und Ausgestaltung der Leistungsgruppen bleibe der Krankenhausreform vorbehalten. 

Der DLT kann die Motivation für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Krankenhaustransparenzregister nachvollziehen, sieht allerdings auch implizite Risiken durch eine solche Außendarstellung in Form von Ranglisten und möglicherweise nicht hinreichend differenzierten Bewertungen über ein einfach gestaltetes Internetverzeichnis. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beurteilt diesen Vorgriff des Bundesgesetzgebers auf die noch in der Vorbereitung befindliche Krankenhausreform des Bundes äußerst kritisch. 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält deutliche Erleichterungen beim Erwerb der Blauen Karte EU sowie Erleichterungen bei der Bildungsmigration. Dies betrifft beispielsweise die Zuwanderung von Fachkräften mit Berufsausbildung ebenso wie Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Diesen Personen stehen nunmehr Anspruchstitel zu. 

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sieht das Gesetz auch die Möglichkeit eines sogenannten „Spurwechsels“ für Asylbewerber vor, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 1. März 2024 in Kraft, maßgebliche Änderungen im Aufenthaltsgesetz insbesondere auch mit Blick auf die Blaue Karte EU treten allerdings bereits am 18. November 2023 in Kraft. 

Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Diskussionsentwurf zur Anpassung der Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vorgelegt. In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 10. Mai 2023 und 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass künftig auch Daten insbesondere über den Bezug von Sozialleistungen im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und zwischen Ausländerund Leistungsbehörden automatisiert ausgetauscht werden können. Dies betrifft auch die Daten von Personen, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Ein erweiterter Datenaustausch ist auch mit den Justizvollzugsanstalten vorgesehen. 

Darüber hinaus sollen Staatsangehörigkeits- und Ausländerbehörden künftig einen erweiterten Zugriff auf die Daten des AZR erhalten. Soweit die Behörden zum automatisierten Abruf der Daten berechtigt sind, müssen sie bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen. Bei der Durchführung von Identitätsprüfungen haben die Ausländerbehörden künftig bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung zu beachten. 

Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2022 

Im Jahr 2022 gaben die Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes rund 6,5 Milliarden Euro brutto aus. Das waren 52 Prozent mehr als im Vorjahr. Waren in den Jahren nach der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016 die Ausgaben kontinuierlich zurückgegangen, haben sie in 2021 erstmals wieder zugenommen und sind in 2022 wie erwartet massiv gestiegen. Nur ein Teil der Zunahme geht auf Geflüchtete aus der Ukraine zurück, da diese nach dem sog. Rechtskreiswechsel spätestens seit September 2022 in der Regel nicht mehr unter das AsylbLG fallen, sondern SGB II-Leistungen erhalten. In Niedersachsen stiegen die Ausgaben um 57,2 Prozent auf 661 Millionen Euro. 

Rund 81 Prozent der AsylbLG-Ausgaben im Jahr 2022 wurden für Regelleistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, sog. Analog-Leistungen) erbracht. 19 Prozent entfielen auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen wie Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen. 

Den Bruttoausgaben stehen im AsylbLG traditionell nur sehr geringe Einnahmen gegenüber, wie z. B. Rückzahlungen gewährter Hilfen oder Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern. Im Jahr 2022 waren dies 306,7 Millionen Euro. Die Nettoausgaben betrugen somit knapp 6,2 Milliarden Euro, das sind 49,8 Prozent mehr als im Vorjahr. 

Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Bundesdatenschutzgesetzes 

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll maßgeblich eine sogenannte Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder institutionalisiert werden. Weitere Regelungen betreffen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sowie Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde. 

BMDV veröffentlicht erweiterte Version der Potenzialanalyse 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine erweiterte Version der Potenzialanalyse für den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau veröffentlicht. Die Analyse erstreckt sich nunmehr auch auf die Gemeindeebene. 

Die Potenzialanalyse kann im Internet unter www.bmdv.bund.de/potenzialanalyse abgerufen werden. Das Gigabitbüro des Bundes hält ein umfangreiches Angebot zur Unterstützung bei der Nutzung der Potenzialanalyse bereit. Weitere Informationen dazu stehen auf der Homepage des Gigabitbüros (www.gigabitbuero.de/ewa) zur Verfügung. 

Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022 liegt vor 

Der Wohngeld- und Mietenbericht für die Jahre 2021/2022 ist am 21. Juni 2023 vom Bundeskabinett beschlossen worden (BT-Drs. 20/7165 vom 28. Juni 2023). Nach § 39 WoGG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung des Wohngeldes unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen und regionalen Wohnkosten. In die Darstellung sind auch Erfahrungen der Landkreise mit der Durchführung des WoGG in den Jahren 2021 und 2022 eingeflossen. 

Eine der Kernaussagen des Berichts ist, dass sich das allgemeine Mietenniveau, das im Wesentlichen von bestehenden Mietverträgen geprägt ist, mit durchschnittlich 1,5 Prozent pro Jahr im Berichtszeitraum weiterhin moderat entwickelt hat. Inserierte Mietwohnungen wurden hingegen 2022 teurer angeboten als 2021: bestehende Wohnungen um vier Prozent und neu gebaute Wohnungen um 8,2 Prozent. Die warmen Nebenkosten sind darüber hinaus aufgrund der Energiekrise deutlich angestiegen. 

Entwurf einer Verordnung zu Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung nach § 28 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Die Verordnung dient zur Ausgestaltung der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, die mit der NWG-Änderung zum 1. Januar 2022 getroffen wurde. 

§ 28 Abs. 5 NWG regelt dem Grunde nach, dass das Land die nach § 52 Abs. 5 WHG gebotenen Ausgleichszahlungen an Flächenbewirtschafter in Wasserschutzgebieten zum größeren Teil übernimmt. Der Grundgedanke besteht darin, dass hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Wasserversorger eine gewisse Angleichung zwischen kooperativen und hoheitlichen Schutzmaßnahmen erfolgen soll, d.h. die Unterstützung für kooperative (freiwillige) Maßnahmen zum Grundwasserschutz nicht mehr erheblich besser ausfällt als diejenige für hoheitliche Schutzmaßnahmen. Die Regelung setzt eine klare Unterscheidung voraus, ob eine Ausgleichszahlung auf hoheitlichen Schutzbestimmungen beruht oder auf freiwilligen Vereinbarungen. 

Runderlass „Bestimmungen für den Schulsport“ 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat im Zuge eines Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens den Entwurf zur Änderung des Runderlasses „Bestimmungen für den Schulsport“ übersandt. Sie fassen für alle Schulen Niedersachsens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sportfachlichen Regelungen des gesamten Schulsports zusammen, das heißt, sie regeln den Sportunterricht und den Schulsport außerhalb des Unterrichts. 

Die Neufassung berücksichtigt u.a. die Aufnahme des KMK-Boxverbots, den neuen auf KMK-Vereinbarungen basierenden Schulschwimmpass, die bundessweiten Schwimmabzeichenänderungen, die Berücksichtigung von Nichtschwimmerinnen und -schwimmern auch in höheren Schuljahrgängen, eine Rettungswestenpflicht beim Windsurfen und eine begriffliche Schärfung der Pflicht zur Teilnahme am Schulsport. 

Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 4 CN 7.21) entschieden, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in § 5a Abs. 1, 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Nebenerwerbsbetriebe umfasst. In dem zugrundeliegenden Verfahren wendeten sich der Antragsteller als Miteigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, mit dem diese den ursprünglichen Dorfkern eines Ortsteils in seiner Struktur erhalten und vor einer ortsunüblichen Verdichtung bewahren will. Im Wesentlichen handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Bestandssicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Er setzt nicht bebaubare Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für den Gemeinbedarf (Schule und Feuerwehr) fest. 

Das BVerwG lehnt abweichend von der Vorinstanz eine Verengung des Begriffs „Betrieb“ in § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als unzutreffend und bundesrechtswidrig ab. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sei für alle Arten betrieblicher Organisationsformen offen. Zudem würden im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe gleichbehandelt. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Pflicht zur vorrangigen Rücksichtnahme vor dem Hintergrund eines Strukturwandels in der Landwirtschaft ebenso für Nebenerwerbsbetriebe gelten zu lassen. Diese könnten genauso wie Vollerwerbsbetriebe zur erforderlichen Prägung beitragen. Auch in einer Gegenüberstellung mit § 5a BauNVO gelange man zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. 

Verordnung zur Änderung der Gebührensätze der Wasserentnahmegebühr 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührensätze nach Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes und der Bagatellgrenze nach § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes nebst Begründung im Rahmen der Verbandanhörung zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung des Nds. Wassergesetzes (NWG) im Jahr 2021 wurde u.a. ein neuer § 22 Abs. 5 in das Gesetz eingefügt. 

Darin ist eine Grundsatzentscheidung enthalten, wonach der reale Wert der Wasserentnahmegebühr nicht durch die Geldentwertung erheblich und dauerhaft verringert werden soll. Die Landesregierung wird nach genau festgelegten Kriterien ermächtigt, bei einer Kaufkraftminderung von mehr als zehn Prozent eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Hiervon hat die Landesregierung nunmehr erstmals Gebrauch gemacht und den dazu erforderlichen Verordnungsentwurf zur Anhörung der Verbände vorgelegt. 

Warnzeichen

„Dies ist eine der schlechtesten Nachrichten, die uns die Bundespolitik in den letzten Jahren überhaupt zugemutet hat und die uns sozialpolitisch um fast zwanzig Jahre zurückwirft. Es ist wirklich kein einziger sinnvoller Bestandteil oder gar Vorteil in diesem Vorgehen zu erkennen. Darin sind sich alle Fachleute einig.“ So lautet der erste Kommentar des Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, zum Beschluss des Bundeskabinetts, unter 25jährige künftig nicht mehr im SGB II zu fördern. 

Ende Juni hatte die Ankündigung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil für massive Kritik gesorgt, er wolle junge Menschen unter 25 Jahren nicht mehr wie bisher von den kommunal verankerten Jobcentern bzw. im SGB II (Bürgergeld), sondern durch die Arbeitsagenturen betreuen lassen, um rund 900 Millionen Euro zu sparen. Dagegen hatten sich geschlossen die Länderministerien, sämtliche Jobcenter, die kommunalen Spitzenverbände, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände ausgesprochen. Im vom Bundeskabinett beschlossenen Haushaltsfinanzierungsgesetz werden die Eckpunkte festgelegt.

„In Niedersachsen bedeutet dies z. B. das Ende der Jugendwerkstätten. Dort werden bisher mit 90 Millionen Euro jährlich besonders hilfsbedürftige Jugendliche beschäftigt. Über mindestens 15 Jahre aufgebaute Präventionsnetzwerke werden zerstört, die mühsam errichtet wurden und zuverlässig funktionieren,“ beklagt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

„In einer Zeit, in der der gesellschaftliche Zusammenhalt wesentlich davon abhängt, dass den Kommunen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe aber auch der Schulen die Integration von benachteiligte Bevölkerungsgruppen gelingt, schafft der Bund zum wiederholten Male maximale Verunsicherung“ kritisiert der Vorsitzende des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landrat Peter Bohlmann (Verden). Nicht nur, dass durch die noch nicht konkretisierten Pläne für eine mögliche Kindergrundsicherung die Gefahr besteht, dass die zweckgebundenen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für gezielte Lernförderung in Pauschalen verschwinden, jetzt soll auch noch die Vermittlung arbeitsloser Jugendlicher von anderen kommunalen Angeboten abgekoppelt und auf eine Bundesbehörde übertragen werden. Betroffen davon wären allein in Niedersachsen fast 75 000 arbeitslose Jugendliche, die und deren Familien dann wieder mit mehreren Anlaufstellen zu tun hätten, obwohl die mit der der sozialen Arbeit Befassten und die Hilfedürftigen eine einheitliche Betreuung durch Behörden vor Ort für zwingend erforderlich halten, so Bohlmann. 

Der NLT appelliert daher an den Deutschen Bundestag, diesen Irrweg nicht mitzugehen, sondern auf den Sachverstand der Länder, der Landkreise und der Sozialpartner zu hören.

Cover-NLT-Aktuell-25

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vorgelegt. Darin greift das BMI Vorschläge auf, die im Rahmen des Follow-up-Prozesses nach dem zweiten Flüchtlingsgipfel u.a. vom Deutschen Landkreistag (DLT) eingebracht wurden. 

Mit Blick auf die Verbesserung von Rückführungen sieht der Entwurf insbesondere die Verlängerung der Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von zehn auf 28 Tage vor (§ 62b AufenthG-E). Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zum (auch gewaltsamen) Betreten von Räumlichkeiten, insbesondere auch in Gemeinschaftsunterkünften, sowie die Durchsuchung von Personen und die Auswertung von Datenträgern erweitert werden (§§ 48, 58 AufenthG-E). Für Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie für Wohnsitzauflagen und andere räumliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Rückführungen soll künftig die sofortige Vollziehbarkeit gelten (§ 84 Abs. 1 AufenthG-E). Die Mitwirkungspflichten von Ausländern sollen verschärft werden (§ 82 Abs. 4 AufenthG-E). Ankündigungspflichten mit Blick auf geplante Rückführungen sollen weitgehend entfallen (§§ 59 Abs. 5 Satz 2, 60a Abs. 5 Sätze 4 und 5 AufenthG-E). Das entspricht auch einer Forderung, die in Cluster 2 des Follow-up-Prozesses unter Leitung des DLT – auch zur Entlastung der Ausländerbehörden – erarbeitet wurde. 

Der Entwurf greift darüber hinaus weitere Vorschläge aus diesem Cluster zur Entlastung der Ausländerbehörden auf. Dazu gehört die Verlängerung der Aufenthaltsdauer für subsidiäre Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E), der Verzicht auf die Eintragung der Passnummern auf bestimmte Aufenthaltstitel (§ 78 Abs. 1 Satz 7 AufenthG-E), die Änderung des § 63 Abs. 2 AsylG-E über die Gültigkeitsdauer von Gestattungen und ihre Verlängerung durch die Ausländerbehörden und auch die Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthV-E. 

IAB-Berichte zur Erwerbstätigkeit von Geflüchteten 

Nach zwei aktuellen Berichten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind 54 Prozent der im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchteten Personen erwerbstätig. Bei den aus der Ukraine seit März 2022 geflohenen Personen sind 18 Prozent erwerbstätig. Hier steigt die Erwerbstätigenquote ab einer Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten und dem Ende der Integrations- und Sprachkurse auf derzeit 28 Prozent. Nach wie vor verdienen Geflüchtete deutlich weniger als der Durchschnitt der Beschäftigten. 

Änderung der Energiepreisbremsengesetze sowie weiterer Gesetze 

Das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Die Änderungen in den energiewirtschaftlichen Gesetzen beruhen nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) insbesondere auf den Erfahrungen bei der Umsetzung der Soforthilfegesetze. Diese waren innerhalb kürzester Zeit erarbeitet worden, so dass insbesondere technische und redaktionelle Anpassungen notwendig waren. Durch die Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen präzisiert, die mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von den zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Mitteln ein Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird. 

Mit Blick auf den Ausbau der Windenergie wird in § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz eine Länderöffnungsklausel eingeführt. Damit wird den Ländern ein Vorziehen der Flächenziele ermöglicht und so ein Bestandteil der Wind-an-Land-Strategie umgesetzt. 

Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hatte jeweils nur kurzfristig die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Insbesondere das mit der Länderöffnungsklausel und dem Vorziehen der Flächenziele einhergehende Vorziehen der unbegrenzten Außenbereichsprivilegierung über § 249 Abs. 7 BauGB („Superprivilegierung“) wurde stark kritisiert. Zu den Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestand keine Möglichkeit der Stellungnahme. 

Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze eingereicht. Darin werden wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt, jedoch u.a. die kurze Beteiligungsfrist, die ungeklärte Finanzierung sowie die verkürzten Fristen für das Aufstellen der Wärmepläne kritisiert. 

Deutlich wird kritisiert, dass die Finanzierung der Planung aber auch der Umsetzung der Wärmepläne weiterhin nicht geklärt ist. Es wird verdeutlicht, dass die Übertragung der Wärmeplanung auf die kommunale Ebene eine neue Aufgabe für die Kommunen darstellt und diese von den Ländern vorbehaltslos finanziell ausgeglichen werden muss. 

Des Weiteren wird angemahnt, dass die Aufgaben große Kapazitäten binden und die verkürzten Fristen bis Juni 2026 bzw. Juni 2028 zu ambitioniert und nicht leistbar sind. Dies betreffe die personellen Ressourcen in den Kommunen selbst, aber auch in Planungsbüros, und würde durch die Hinzunahme von Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern nun noch verstärkt. 

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht auf den Weg gebracht. Darin sind Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Industriekläranlagen-Zulassungsund Überwachungsverordnung, der Deponieverordnung, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen. 

Im Rahmen einer geplanten Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestags hat der Deutsche Landkreistag (DLT) die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Mit Blick auf eine Reihe von Informations- und Weiterleitungspflichten wird eine tatsächliche Beschleunigung der Verfahren bezweifelt. Hinsichtlich einer Änderung der Repoweringvorschriften hatte der Vizepräsident des DLT Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) bereits bei der Regionenkonferenz vor einer Zweckentfremdung des Repowerings gewarnt, wenn eine einzelne Anlage durch mehrere neue Anlagen ersetzt wird. 

Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung 

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen nebst Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Durch das Gesetz soll in Artikel 1 zunächst der Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung geändert werden, um die derzeit noch nicht bestehende verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Verkündung zu schaffen. Durch einen neu einzufügenden Absatz 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittels eines Parlamentsgesetzes die elektronische Verkündung in Niedersachsen einzuführen und auszugestalten. 

In Artikel 2 soll die elektronische Verkündung einfachgesetzlich eingeführt werden. Dabei sollen sämtliche regelungsbedürftige Einzelfragen zu der zukünftigen Verkündungsform durch dieses Gesetz beantwortet werden. Artikel 3 des Gesetzes sieht eine Anpassung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vor, die durch die Einführung der elektronischen Verkündung erforderlich wird. 

Entwurf eines Digitale-Dienste-Gesetzes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf eines DigitaleDienste-Gesetzes (DDG) übermittelt. Der Entwurf dient vor allem der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Service Act – DSA). Die Landkreise könnten durch die neuen Regelungen im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten gegenüber den Betreibern von Online-Plattformen betroffen sein. Das Gesetz wird das Telemedien- und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersetzen. 

Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem DLT den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG) übermittelt. Maßgeblicher Ansatz ist die Schaffung eines übergreifenden Rahmens („Dach“), der im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes kritische Anlagen in mindestens elf Sektoren gegen Gefahren auch außerhalb des Schutzes der IT-Sicherheit umfasst. Einbezogen wird damit erstmals auch der physische Schutz. 

Neues THW-Rahmenkonzept 2023 

Das Technische Hilfswerk (THW) hat ein neues Rahmenkonzept vorgelegt. Ausgehend von aktuellen Bedrohungsszenarien und einer Analyse der Krisenereignisse der vergangenen Jahre stellt das Konzept Zukunftsherausforderungen an den Bevölkerungsschutz in Deutschland dar und zeigt die entsprechenden Handlungsfelder auf. Das Konzept formuliert eine Reihe von Forderungen – insbesondere in den Bereichen Ausstattung, Logistik, Digitalisierung und Ausbildung – an den Bund. Es spricht sich ferner dafür aus, die Einheiten des THW bei größeren Einsatzlagen aus der Unterstellung unter die Katastrophenschutzbehörden zu lösen und durch das THW selbst führen zu lassen. 

Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) sind insbesondere die Ausführungen des THW zur Führung in Krisenfällen abzulehnen. Auch in Zukunft ist es erforderlich, alle Kräfte im Katastrophenschutz unter einer einheitlichen Führung zu vereinen. Die Hautgeschäftsstelle des DLT wird mit dem THW daher einen Austausch zu dessen Rahmenkonzept suchen. 

Schuldenstand zum 31. Dezember 2022 

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind die Kreditbestände um 7,7 Prozent gewachsen und die Kassenkreditbestände um -12 Prozent gesunken. 

Der Bund war Ende 2021 mit 1.620,4 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 4,6 Prozent beziehungsweise 71,9 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 19.272 Euro pro Kopf (2021: 18.627 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um -5 Prozent beziehungsweise 31,7 Milliarden Euro auf 606,9 Milliarden Euro gesunken. 

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 5,1 Prozent beziehungsweise 6,9 Milliarden Euro auf 140,8 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.809 Euro (2021: 1.740 Euro). Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 19,53 Euro je Einwohner über den sechsthöchsten Kassenkreditbestand und mit 433,55 Euro je Einwohner Ende 2022 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten Sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Grund- und Gewerbesteuerhebesätze aller Kommunen 2022 

Wie das Landesamt für Statistik (LSN) mitteilt, lagen im Jahr 2022 bei 67 Prozent der Kommunen in Niedersachsen die Hebesätze für die Gewerbesteuer unter 400 Prozent. Bundesweit hatten 81 Prozent der Kommunen Hebesätze unter 400 Prozent festgesetzt. 

Die höchsten Gewerbesteuerhebesätze wurden in Nordrhein-Westfalen in der Gemeinde Inden im Kreis Düren (650 Prozent) erhoben. Der geringste Hebesatz deutschlandweit war in Langenwolschendorf im Landkreis Greiz in Thüringen (200 Prozent) zu verzeichnen. In Niedersachsen wurde der höchste Gewerbesteuerhebesatz von der Gemeinde Schwerinsdorf im Landkreis Leer (520 Prozent) gemeldet. Dahinter folgten die Gemeinde Wathlingen im Landkreis Celle und die Gemeinde Sande im Landkreis Friesland mit jeweils 500 Prozent. Die Gemeinden Bokensdorf im Landkreis Gifhorn, Waake im Landkreis Göttingen, Grethem und Hademsdorf im Landkreis Heidekreis sowie Steinfeld (Oldenburg) im Landkreis Vechta hatten mit je 300 Prozent die geringsten Hebesätze. 

Bei der Grundsteuer B für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie war der höchste Wert deutschlandweit bei 1.050 Prozent in Lorch im Rheingau-Taunus-Kreis (Hessen) und der niedrigste Wert mit 45 Prozent in Christinenthal im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein). Niedersachsenweit wurde der höchste Hebesatz in Ritterhude im Landkreis Osterholz (640 Prozent), der niedrigste in Gorleben im Landkreis Lüchow-Dannenberg (250 Prozent) erhoben. Insgesamt hatten in Niedersachsen nur zwölf Kommunen einen Grundsteuer B Hebesatz von 600 Prozent oder mehr. 

Im Durchschnitt der 941 Kommunen Niedersachsens betrugen die Hebesätze 396 Prozent für die Grundsteuer A, 445 Prozent für die Grundsteuer B und 407 Prozent für die Gewerbesteuer. 

Kreisumlage – Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover 

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit vier Urteilen vom 15. Mai 2023 (1 A 2684/21 u.a.) entschieden, dass die Klage einer Samtgemeinde und ihrer drei Mitgliedsgemeinden gegen die Festsetzung der Kreisumlage des beklagten Landkreises zulässig und begründet ist, soweit diese über einen Hebesatz von 55,8 vom Hundert der Umlagegrundlagen des Haushaltsjahres 2019 hinausgeht. 

Hintergrund der Entscheidungen ist, dass in dem in Rede stehenden Jahr die Samtgemeinde mit ihren Mitgliedsgemeinden als einzige keine Vereinbarung über Kindertagesstätten mit dem Landkreis abgeschlossen hatte. Der Landkreis erhöhte sodann die Kreisumlage im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung in 2019 noch rechtzeitig vor dem 15. Mai auf 65 Prozent für jene Gemeinden, die die Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung nicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen haben oder aber im Haushaltsjahr 2019 kündigen. 

Im Zuge der Gerichtsverhandlung nahm die Klägerin ihre Klage gegen die gesamte Höhe der Kreisumlage wegen vorgeblicher Verfahrensfehler zum großen Teil zurück. Streitgegenstand war insoweit nur noch die Mehrbelastung durch die Nachtragshaushaltssatzung wegen der nicht abgeschlossenen Vereinbarung über Kindertagesstätten. Aus diesem Grunde trägt die Klägerin 86 Prozent der Verfahrenskosten. 

Positiv an der Entscheidung ist hervorzuheben, dass das Gericht sich konkret mit der materiellen Frage der Höhe der Kreisumlage auseinandersetzt und sich nicht in formalen Verfahrensfragen verliert. Bedeutsam für die Praxis ist der Hinweis, dass es sich um eine alte Rechtslage handelt, die nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 so nicht mehr auftreten dürfte (vgl. hierzu auch Freese, NdsVBl. 2022 S. 75, 78 f.). Die Entscheidung ist daher für aktuelle Diskussionen über eine Mehrbelastung einer kreisangehörigen Kommune wegen des Nichtabschlusses eines Vertrages über die Kindertagesstättenfinanzierung nach § 15 Abs. 4 NFAG neuer Fassung nicht relevant. 

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat mit Schreiben vom 3. August 2023 verschiedene Forderungen zur Anpassung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erhoben. So sollen insbesondere Änderungen an § 5 NKAG mit Blick auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 bei der Ermittlung von Kostenüber- und -unterdeckungen in der Nachkalkulation vorgenommen werden. Dies entspricht insbesondere einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages. 

Weitere Forderungen betreffen vordringlich den gemeindlichen Bereich. So sollen Bäderbetriebe zur Erhebung des Gästebeitrages beliehen werden können. Weiter wird eine Streichung von § 3 Abs. 4 NKAG gefordert, der ein grundsätzliches Verbot der Übernachtungssteuer für die Kommunen vorsieht, wenn sie einen Tourismusbeitrag oder einen Gästebeitrag erheben. Schließlich soll insbesondere noch eine Ermittlung der Wirkung der NKAG-Novelle 2017 mit Blick auf die Tourismusfinanzierung vorgenommen werden. 

Urteil des BVerwG zur Wirksamkeit der Tübinger Verpackungssteuersatzung 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2022 zur Tübinger Verpackungsteuer geändert und die Tübinger Verpackungssteuersatzung für überwiegend rechtmäßig erklärt. In seinen Ausführungen hebt das BVerwG die Bedeutung des kommunalen Steuerfindungsrechts als eigene Kompetenzgrundlage heraus und erklärt, dass den Kommunen wegen der Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gestaltung ihrer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern keine allzu engen kompetenzrechtlichen Grenzen gesetzt werden dürften. 

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2023 der Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zu einer Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 2. August 2023 wurde das Beteiligungsverfahren förmlich eingeleitet. 

Änderungen sind beispielsweise hinsichtlich der Flächenneuinanspruchnahme, der Steuerung des Einzelhandels, beim Biotopverbund, bei Natura 2000 sowie dem Fahrrad- und Straßenverkehr und der Windenergie geplant. 

Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine Freifläche in Ortslage in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt (4 CN 5.21). Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen sei und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens überplant werden könne, richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten. § 13a BauGB umfasse dabei über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen. 

Änderung jagdrechtlicher Verordnungen 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Neuverordnung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen zugeleitet. 

Der Verordnungsentwurf dient nach Angaben des ML gebotenen Änderungen der Jagdabgabenverordnung und der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen, die mit der Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im vergangenen Jahr eingetreten sind. Zudem beinhaltet der Entwurf die Neuverordnung über den Schießübungsnachweis, in dem die Art und der Umfang des Übungsschießens, Form und Inhalt der Bescheinigung und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden geregelt wird. Die Verordnung über die Jägerund die Falknerprüfung wird an die aktuellen Gegebenheiten für die jagdliche Ausbildung und die Bewertung der Prüfungsabschnitte „Schriftliche Prüfung“ und „Mündlich-praktische Prüfung“ angepasst. 

Wettbewerbsrechtliche Grenzen kommunaler Internetportale 

In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 152/21) mit einem Stadtportal – muenchen.de – auseinandergesetzt, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt und zum Tourismusmarketing abrufbar sind. Das Gericht führt seine Linie fort, wonach der Gesamtcharakter des Angebots nicht geeignet sein darf, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2023 

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen 2023 vorgelegt. Zum Stichtag 31. Januar 2023 waren bundesweit 372.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht; gut ein Drittel sind aus der Ukraine geflüchtete Personen. 

Nach Bundesländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen die großen regionalen Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder Bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst. 

BAföG-Statistik 2022 

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erhalten, davon 141.000 Schüler und 489.000 Studierende. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der geförderten Schüler um -9 Prozent, die Zahl der geförderten Studierenden stieg um +5 Prozent. Für das Schüler-BAföG, für das die Landkreise zuständig sind, wurden 500 Millionen Euro verausgabt. 

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2022 

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen darüber informiert, dass im Jahr 2022 die Jugendämter bei 62.300 Kindern und Jugendlichen Kindeswohlgefährdungen festgestellt haben. Das waren 2.300 Fälle mehr als im Jahr zuvor (+4 Prozent). In weiteren 68.900 Fällen lag zwar keine Kindeswohlgefährdung aber ein erzieherischer Hilfebedarf vor, eine Steigerung von 2 Prozent. Auch die Zahl der Hinweise an die Jugendämter, bei denen der Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung im Raum stand, stieg um 3 Prozent auf 203.700. 

Insgesamt ist damit ein erneuter Höchststand erreicht, der den Corona-bedingten Rückgang im Jahr 2021 mehr als wettmacht. Die hohe Belastung der Jugendämter, insbesondere der Allgemeinen Sozialen Dienste, die zudem auch fast in allen Landkreisen mit erheblichem Personalproblemen zu kämpfen haben, wird auch hierin deutlich. 

Referentenentwurf eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vorgelegt, mit dem dezentral gehaltene Gesundheitsdaten (einschließlich Pflege) leichter auffindbar und nutzbar gemacht werden sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der als Artikelgesetz konzipierte Entwurf insbesondere zum Ziel: 

– dezentral gehaltene Gesundheitsdaten leichter auffindbar zu machen sowie bürokratische Hürden für Datennutzende zu reduzieren;
– die im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen breiter und schneller nutzbar zu machen;
– die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern;
– die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken;
– umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) für die Forschung bereit zu stellen. 

Zur Umsetzung sieht der Referentenentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vor: 

– Einrichtung einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte;
– Ermöglichung einer Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit und der klinischen Krebsregister;
– Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit. 

Mit Blick auf den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist auf die Regelung zu § 303c SGB V-E (Art. 3 Nr. 9b des Entwurfes) hinzuweisen. Durch eine Ergänzung der Nutzungszwecke beim Forschungsdatenzentrum soll der ÖGD die Möglichkeit erhalten, dessen Daten ebenfalls zu nutzen. 

Hitzeschutzplan für Gesundheit 

Zu einem bereits zweiten Treffen zu einem Hitzeschutzplan für Gesundheit hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für den 27. Juli 2023 eingeladen. Die Einladung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Nachdem es bei der ersten Sitzung im Wesentlichen um die Ziele des BMG und Erwartungen an die eingeladenen Institutionen ging, ist nach Auskunft des Deutschen Landkreistages (DLT) beim zweiten Treffen der Hitzeschutzplan für Gesundheit des BMG vom Minister vorgestellt worden. 

Vonseiten des BMG wurde die Erwartung deutlich, dass in naher Zukunft auch kommunale Hitzeschutzpläne obligatorisch werden sollten. Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hat auf die Vielzahl notwendiger neuer Planungen und Konzeptionen für die Kommunen hingewiesen. Neben der kommunalen Wärmeplanung sei dies auch die vom Staatssekretär im BMUV in der Sitzung erwähnten Klimaanpassungskonzepte sowie nunmehr auch Hitzeschutzpläne aus gesundheitlicher Sicht. Dies alles sei unbestreitbar sinnvoll. Es müsse aber auch und gerade aus kommunaler Sicht in einem sinnvollen Ganzen zusammengeführt werden. Bundesminister Lauterbach kündigte zudem an, im Herbst 2023 zu einer Statuskonferenz einzuladen. Hier sollten dann die erreichten Stände dargestellt und möglicherweise weitere Maßnahmen diskutiert werden. 

Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpassen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln ist nun im Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2023 veröffentlicht worden. 

KiTa-Qualitätsgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 

Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit der der Bund sich für zwei weitere Jahre mit jeweils knapp zwei Milliarden Euro an der Finanzierung nach dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt, ist in Kraft getreten. Alle Länder haben die entsprechenden Verträge mit dem Bund geändert. 

Artikel 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes enthält die wesentliche Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2023 1,88 Milliarden Euro und im Jahr 2024 1,99 Milliarden Euro zur Verfügung, allerdings erst, wenn alle Länder und der Bund die entsprechenden Verträge geändert haben. Dies ist nun der Fall, in allen Ländern wurden die Änderungen der Verträge mit dem Bund abgeschlossen. 

Die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes“ vom 7. August 2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013 I Nr. 212). Danach ist die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes am 02. August 2023 in Kraft getreten.