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Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beschlossen

Am 11. Dezember 2023 hat der Landtag ein Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses beschlossen (LT-Drs. 19/3056). Den Schwerpunkt der Novelle stellen die Änderungen desNiedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) dar. Die niedersächsischen Klimaziele werden mit der Novelle angehoben und der Minderungspfad verkürzt. Bis 2030 sollen dieTreibhausgasemissionen des Landes um 75 Prozent verringert werden, bis 2035 um90 Prozent und im Jahr 2040 Treibhausgasneutralität soll erreicht werden. Zudem ist derBereich der Klimafolgenanpassung als Zielsetzung aufgenommen worden.

Ein eigenständiges Ziel für den Ausbau der Windenergie (neben dem NiedersächsischenWindgesetz) konnte mit großem Aufwand der Geschäftsstelle des NiedersächsischenLandkreistages (NLT) verhindert werden. Vorgesehen ist nunmehr eine rechtsfolgenloseHinwirkungspflicht. Vorhaben zur Erreichung der niedersächsischen Klimaziele liegen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse. Dadurch soll der Klimaschutz in Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach Landesrecht ein besonderes Gewicht erhalten(„Klimavorrang“).

Die Planung von Freiflächenanlagen für Photovoltaik ist nunmehr als Grundsatz derRaumordnung ausgestaltet. Geregelt sind dort sowohl Gunst- (z.B. wiedervernässbareFlächen, altlastenverdächtige Flächen) als auch Ausschlussflächen (z.B. Böden mit einerGrünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr). Künftig ist ein sogenannter Klimarat vorgesehen. Dieser soll die Landesregierung in Bezug auf die Weiterentwicklung der Klimaschutzpolitik beraten. Vor dem Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Maßnahmenvon finanzieller Bedeutung sind die Auswirkungen auf die Klimaziele zukünftig zu prüfen(„Klimacheck“).

Die Einführung eines kommunalen Klimaschutzmanagements zur Umsetzung der Klimaschutzkonzepte ist ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen. Das Gesetz sieht für diese neueAufgabe zusätzliche Zuweisungen des Landes für eine halbe Vollzeitpersonalstelle derEntgeltgruppe 12 ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 vor. Im Bereich der kommunalen Wärmeplanung ist derzeit allein die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und damit ein etwas erleichterter und kostenfreier Zugang der Kommunen zu den Daten der örtlichenEnergieversorger für eine fachgerechte Planung der Wärmenetze angepasst worden.Sämtliche weiteren Regelungen zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, insbesondere zu der anstehenden verpflichtenden Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzesdes Bundes, waren ausdrücklich nicht Gegenstand der Gesetzesnovelle.

Weitere Änderungen betreffen Einzelheiten des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, der Niedersächsischen Bauordnung, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung und des Niedersächsischen Wassergesetzes.

Finanzierung der Flüchtlingskosten 2023/des Katastrophenschutzgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 14. Dezember 2023 das Gesetz zur Änderung desNiedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich des Aufnahmegesetzes sowie zurÄnderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes ohne Änderungen mit denStimmen von SPD, Grünen und CDU beschlossen (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – LT-Drs. 19/3059).

Die in dem Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Flüchtlingsmittel (Art. 2) in Höhe von95 Millionen Euro für 2023 werden somit – auch entsprechend des Votums des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) und des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) – komplett nach den Regelungen des § 4b des Aufnahmegesetzes aufdie kommunalen Aufgabenträger verteilt. Dem Vernehmen nach soll der Betrag noch dieses Jahr ausgezahlt werden.

Auch die vorgesehene Regelung zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mit einer Regelung der Zuständigkeit der zivilen Alarmplanung und einerEinmalzahlung an die Kommunen wurde beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Rettungsdienst: Übergangsfrist verlängert

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Dezember 2023 einstimmig beschlossen, dieÜbergangsfrist für die Besetzung des Rettungswagens (RTW) mit Rettungsassistentinnenund Rettungsassistenten bis Ende 2026, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Ursprünglich wäre diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Der nun beschlossene Änderungsantrag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses sieht eine Verlängerung bis 31. Dezember 2026 vor (LT-Drs. 19/2960). In derschriftlichen Stellungnahme hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) eine Verlängerung um maximal zwei Jahre empfohlen, der Niedersächsische Städtetag (NST) hattesich für drei Jahre ausgesprochen. Der Umstand, dass es nun zu einer Verlängerung umdrei Jahre gekommen ist, hat auch verfahrensmäßige Gründe. So hat ausweislich desSchriftlichen Berichts (LT-Drs. 19/2995) die CDU-Fraktion damit gedroht, ihren Gesetzentwurf, der eine unbefristete Ausnahmeregelung vorgesehen hatte, zum Plenum zurückzuziehen, wenn man nicht der Forderung nach einer dreijährigen Verlängerung zustimme. ImSchriftlichen Bericht ist zudem angekündigt, dass dies „aus Gründen der Qualitätssicherung“ die letzte Fristverlängerung bleiben müsse.

Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Dezember 2023 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen gegen das Votum der Opposition den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen in der Fassung der Beschlussempfehlungdes Ausschuss Haushalt und Finanzen beschlossen (LT-Drs. 19/3057).

Kern des Gesetzes ist die Einfügung eines neuen § 80 a in das Niedersächsische Beamtengesetz, das künftig die pauschale Beihilfe regelt. Danach kann anstelle einer Beihilfenach § 80 künftig eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichenoder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung nach Maßgabe der Bestimmungendes § 80 a gewährt werden (sogenanntes Hamburger Modell). Die Gewährung der pauschalen Beihilfe, die faktisch den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht, erfolgt nur auf Antrag und unter Verzicht auf die Einzelbeihilfen nach § 80. Dieweiteren Regelungen des Gesetzentwurfs sind im Wesentlichen unverändert geblieben:So ist der Antrag für Bestandsbeamte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zustellen, die Frist beginnt am 1. Februar 2024. Neu aufgenommen wurde auf unsere Anregung ein neuer Abs. 13, der in besonderen Härtefällen für einzelne Leistungen eine Beihilfe nach § 80 ermöglicht.

Das Modell der pauschalen Beihilfe könnte insbesondere auch im Bereich der Neueinstellung von Fach- und Führungskräften und/oder bei kommunalen Wahlbeamtinnen undWahlbeamten besonders für lebensältere Bewerberinnen und Bewerber relevant sein, diebisher ausschließlich gesetzlich krankenversichert gewesen sind.

Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 das Haushaltsgesetz 2024 und das Haushaltsbegleitgesetz 2024 verabschiedet. Das Haushaltsgesetz 2024 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushaltund Finanzen (LT-Drs. 19/3000) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 19/3100)beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 42,4 MilliardenEuro. Nettokreditaufnahmen sind nicht vorgesehen. Es sollen 118,3 Millionen Euro getilgtwerden. Gleichzeitig ist eine Rücklagenentnahme von 408,6 Millionen Euro vorgesehen.Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2024-290,1 Millionen Euro. Aus kommunaler Sicht ist an folgende Änderungen gegenüber demEntwurf zu erinnern:
– die Etatisierung der Breitbandförderung für das nächste Haushaltsjahr (für die Folgejahre muss noch eine weitere Weiterfinanzierung erreicht werden);
– die Anpassung der Höhe der Mittel für den kommunalen Straßenbau auf die im bestehenden NGVFG vorgesehene Höhe von 75 Millionen Euro;
– die Etatisierung zusätzlicher Mittel für Fluchtgeschehen in Höhe von 115 Millionen Eurofür die Kommunen in 2024 – über die Verteilung wird im Folgejahr noch eine Verständigung herbeigeführt werden müssen.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2024 in derFassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen beschlossen (LT-Drs. 19/3020). Einzelheiten können dem ergänzenden Schriftlichen Berichtentnommen werden (LT-Drs. 19/3064). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
– Art. 2 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz): Hier werden die Beträge für dieZuweisungen des übertragenen Wirkungskreises festgelegt.
– Art. 5/1 (Gesetz über Verordnung und Zuständigkeiten): § 11 des Gesetzes wurde gestrichen. Hiermit entfällt die Rückübertragungspflicht für im Zuge der Verwaltungs- undGebietsreform auf die Kommunen übergegangene Grundstücke von Gesundheits- undVeterinärämtern.
– Art. 8 (Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen): Es werden Regelungen geschaffen, um als einen Teil zur Erhöhung der Krankenhausinvestitionen dem Sondervermögen jährlich 75 Millionen Euro (davon 40 Prozent kommunal finanziert) zuzuführen.
– Art. 9 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege):Hier wird die Finanzhilfe für Kinderkrippen grundsätzlich von 56 auf 59 vom Hundertangehoben. Hintergrund ist eine vereinbarte Anpassung zur Revision bei gestiegenenBetreuungsquoten. Darüber hinaus wird die Regelung über besondere Finanzhilfe fürKräfte in Ausbildung (§ 30) neu gefasst

Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport beschlossen (LT-Drs. 19/3058). Die Zustimmung erfolgte mit den Stimmen der Regierungsfraktionen bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen am 14. Dezember 2023. Ausweislichder Beschlussempfehlung sind am Gesetzestext nur redaktionelle Änderungen erfolgt.

Dementsprechend beschreibt das Gesetz in § 1 die grundsätzliche Verpflichtung jederKommune zum Betrieb mindestens einer internen Meldestelle gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes. § 1 Abs. 2 erstreckt diese Verpflichtung auch auf kommunale Anstalten, Zweckverbände und alle sonstigen Beschäftigungsgeber, die im Eigentumoder unter der Kontrolle von Kommunen stehen. Die vorgesehenen Ausnahmen in § 2 fürKommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder Kommunen und Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten sind erhalten geblieben. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Kommunen zum Betrieb einer gemeinsamen Stelle ist noch etwas stärkerherausgearbeitet und die Möglichkeit, eine vom Innenministerium benannte staatlicheStelle einzuschalten, redaktionell etwas anders formuliert worden.

Das Innenministerium hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es derzeit einen Leitfaden zurUmsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für den kommunalen Bereich erarbeite. Unsere auch in der Anhörung erhobene Forderung, zentral Schulungen anzubieten, möchtedas Innenministerium nicht aufgreifen, plant aber einen Erfahrungsaustausch für die Kommunalverwaltungen zum Umsetzung des Gesetzes in ca. sechs Monaten.

IMAK zur Vereinfachung Niedersächsischer Förderprogramme

Im Oktober 2023 hat die Landesregierung die Einrichtung eines Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) unter Beteiligung aller Ressorts einschließlich der Niedersächsischen Staatskanzlei beschlossen mit dem Ziel, die Kommunen, Verbände und Vereine durch dieVereinfachung der Verfahren bei Förderprogrammen auch mit Hilfe der digitalen Möglichkeiten zu entlasten (IMAK Vereinfachung Förderprogramme). Federführend ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wurde. Die Landesregierung hat den IMAK beauftragt, zunächst
– sich einen Überblick über die Förderprogramme des Landes zu verschaffen, mit denenKommunen gefördert werden;
– rechtliche und organisatorische Grundlagen für die Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Förderprogramme, insbesondere der Antrags- und Genehmigungsverfahren, unter Ausschöpfung der digitalen Möglichkeiten herauszuarbeiten;
– diejenigen Förderprogramme zu identifizieren, bei denen eine pauschale Zahlung anKommunen möglich wäre;
– ihr binnen eines Jahres nach Einsetzung des IMAK konkrete Handlungsempfehlungenfür eine Vereinfachung von Verfahren und für pauschale Zahlungen an Kommunen vorzulegen.

Die Landesregierung hat den IMAK ferner beauftragt, im Anschluss auch die Förderprogramme für Vereine, Verbände und Wirtschaftsunternehmen zu untersuchen und Vorschläge für eine Vereinfachung von Verfahren und für pauschale Zahlungen vorzulegen.

An der konstituierenden Sitzung des IMAK Vereinfachung Niedersächsischer Förderprogramme am 4. Dezember 2023 unter Vorsitz von Staatsekretär Stephan Manke (MI) haben die Ressorts der Landesregierung auf Staatssekretärsebene, der Vorstandsvorsitzende der NBank sowie die Hauptgeschäftsführer/Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände teilgenommen. Es wurde eine Meilensteinplanung bezüglich des Arbeitsauftrages des IMAK zustimmend zur Kenntnis genommen. In einem ersten Arbeitsschritt sinddie Fachressorts der Landesregierung aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2023 sämtlicheFörderprogramme mit kommunalen Empfängern der Geschäftsstelle des MI zu melden.

Krankenhausreform und Krankenhaustransparenzgesetz

Bekanntlich hat der Bundesrat am 24. November 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung eines Transparenzverzeichnisses für Klinikleistungen(Krankenhaustransparenzgesetz) in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Da in diesemGesetz auch Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung, wenn auch unzureichend, enthalten waren, wäre eine schnelle Durchführung des Vermittlungsverfahrens sinnvoll gewesen. In den Vorgesprächen konnten sich Bund und Länder jedoch nicht auf eine Kompromisslinie verständigen. In diesem Jahr wird der Vermittlungsausschuss nicht mehr tagen.

Wahrscheinlich in Folge der Schwierigkeiten beim Krankenhaustransparenzgesetz liegtauch der vom Bundesgesundheitsminister angekündigte Arbeitsentwurf zur Krankenhausreform, der bis zum 1. Dezember 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt werden sollte, bislang nicht vor. Wann das BMG diesen Arbeitsentwurf versendenwill, ist derzeit offen.

„Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform“

Ein Gutachten zur Krankenhausfinanzierung haben der Bundesverband Deutscher Privatkliniken, der Deutsche Evangelische Krankenhausverband, das Deutsche Rote Kreuz undder Katholische Krankenhausverband Deutschlands bei Professorin Dr. Frauke BrosiusGersdorf (Universität Potsdam) in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt unter anderemzu dem Ergebnis, dass der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser gegen das gesetzliche und verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlungder Plankrankenhäuser verstoße. Gleiches gelte für einen selektiven Defizitausgleich vonKommunen nur für eigene Krankenhäuser. Zudem seien auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern eine unzulässige Beihilfe imSinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) bewertet die Autorin u.a. den Nutzen, den gerade private Krankenhäuser und deren Träger aus Gewinnenin der Vergangenheit ziehen, die vorrangiges Ziel der zumeist in Form einer Aktengesellschaft organisierten privaten Träger sind, in nicht ausreichender Weise.

Niedersächsische Krankenhausverordnung veröffentlicht

Am 24. November 2023 ist die Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO) imGesetz- und Verordnungsblatt (S. 281) veröffentlicht worden und am Tag darauf in Kraftgetreten. Die NKHVO beschränkt sich derzeit im Wesentlichen auf die Zuordnung derLandkreise und kreisfreien Städte zu den nunmehr acht Versorgungsregionen und regeltEinzelheiten zu den Regionalen Gesundheitszentren. Sobald Klarheit hinsichtlich derhöchst streitig diskutierten Krankenhausreform auf der Bundesebene erreicht ist, wird esAnpassungsnotwendigkeiten des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und derNKHVO geben.

Drei neue Projektförderungen für Gesundheitsregionen

2024 erhalten drei niedersächsische Gesundheitsregionen eine Projektförderung, wie dasNiedersächsische Gesundheitsministerium am 15. Dezember 2023 mitteilte. Die Projektewerden von den Kooperationspartnern der Gesundheitsregionen, der AOK Niedersachsen,vdek – Verband der Ersatzkassen, BKK Landesverband Mitte, IKK classic, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und der Ärztekammer finanziell unterstützt. Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betonte den hohen Stellenwert der Gesundheitsregionen und erklärte in einer Pressemitteilung, er freue sich, dass in diesem Jahr hochkarätige Bewerbungen zur Stärkung der wichtigen Bereiche Kinderversorgung und Notfallrettung ausgewählt werden konnten. Ausgewählt wurden:
– Kinder psychisch kranker Eltern – Früher Kontakt, Diagnostik, Hilfe (GesundheitsregionDelmenhorst)
– KIDZ-GENIAL – Kinder zusammen Stärken (Gesundheitsregion Gifhorn)
– Erleben – Erhöhung der Überlebensrate nach Herzstillstand durch Laien-Ersthilfe (Gesundheitsregion Vechta)

Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. HubertMeyer, begrüßte die Projektförderung durch die Kooperationspartner. Gleichzeitig betonteer in der Pressemitteilung, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragenenGesundheitsregionen hätten sich, unabhängig von Einzelprojekten, zu einem unentbehrlichen Partner zur Vernetzung der Akteure im Gesundheits- und Pflegewesen entwickelt.Die kommunale Verankerung erlaube es, den Verhältnissen vor Ort gerecht zu werdenund zielgenau Schwerpunkte zu setzen. Der NLT werde 2024 mit dem Land Niedersachsen über eine Aufstockung der bisherigen Strukturförderung sprechen, die der tatsächlichen Bedeutung der Gesundheitsregionen gerecht werde.

13. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Am 4. Dezember 2022 wurde der 13. Niedersächsische Gesundheitspreis durch MinisterDr. Andreas Philippi verliehen. Der Preis wird gemeinsam vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobt und ist mit insgesamt 15.000 Euro dotiert. Minister Philippi (MS) ist der Schirmherr des Wettbewerbs.

Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnenund Preisträger:
– Kategorie Chronisch krank und gut versorgt: Jobcenter Region Hannover, Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover,Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft;
– Kategorie Gesundheitsförderung und -versorgung mit und für Menschen mit Behinderung: Lebenshilfe Hannover;
– Kategorie eHealth – Neue Chancen im Gesundheitswesen: Medizinische HochschuleHannover – Institut für Humangenetik und Projektpartnerinnen und -partner.

Weitere Informationen zum Niedersächsischen Gesundheitspreis stehen auf der Homepage zur Verfügung: www.gesundheitspreis-niedersachsen.de.

Gleichstellungsbeauftragte: Gesetzentwurf der AfD-Fraktion

Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in denLandtag eingebracht. Nach Beratung im Verfassungs- und Europaausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) sowie Abstimmung innerhalb der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände hat der NLT dem Niedersächsischen Landtag gegenüber mitgeteilt, dass verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verpflichtung von§ 8 NKomVG, nur Frauen zu Gleichstellungsbeauftragten zu ernennen, angesichts der immer noch festzustellenden faktischen Ungleichheit nicht zu erkennen sind. Auch hinsichtlich der Veränderung der Einwohnergrenze, ab der hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind, hat der NLT keinen aktuellen Veränderungsbedarf signalisiert.

Änderungsanträge zum Bundeshaushalt

Zum Haushaltsfinanzierungsgesetz liegen im Deutschen Bundestag drei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Mit dem ersten soll mit Blick auf das Haushaltsjahr 2023dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 Rechnung getragenwerden. Der zweite Änderungsantrag betrifft insbesondere die angewendete Zuständigkeitsverlagerung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren (U25) vomJobcenter in die Agenturen für Arbeit, die durch eine Verlagerung der Rehabilitation sowieder Förderung der beruflichen Weiterbildung für SGB II-Empfänger in das SGB III ersetztwerden soll. Mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Haushaltsfinanzierungsgesetz soll durch eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung erreicht werden, dass Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) bis zur Höhe vonsechs Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden und der Verwendungsnachweis grundsätzlich im vereinfachten Verfahren erfolgt. Das Nähere soll eineRechtsverordnung regeln, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des DeutschenBundestages bedarf.

Breitbandausbau: Entwurf Richtlinienänderung RL Graue Flecken NI

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Richtlinienänderung über die Kofinanzierung des Bundesförderprogrammes „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL2.0)“ aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen (RL Graue Flecken NI) mit derGelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Der Bund setzt zum 1. April 2024 den Wegfall der sogenannten Aufgreifschwelle um undfördert auch Adressen, die einen Internetanschluss von über 100 Mbit/s haben. Um dieFörderverfahren des Landes und des Bundes weiterhin weitestgehend zu synchronisierenund den bei den kommunalen Antragsstellenden entstehenden Verwaltungsaufwand zuminimieren wird vorgeschlagen, die laufende Richtlinie des Landes dahingehend zu erweitern, dass sie auch die neue Richtlinie des Bundes abbildet. An den Förderkonditionen derKofinanzierung ändert sich nichts.

Breitbandausbau im ländlichen Raum: Sitzung des Förderbeirats

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat anlässlich der Sitzung desFörderbeirats am 7. Dezember 2023 Daten zum ersten Förderaufruf auf der Grundlage dergeltenden Förderrichtlinie vorgelegt. Die bekannten Unsicherheiten im Hinblick auf dieAusgestaltung des Bundeshaushalts 2024 werden dazu führen, dass das BMDV in dennächsten Tagen den laufenden Förderaufruf für Beratungsleistungen vorläufig beendenwird. Auch Fast Lane Anträge, die unabhängig von einem Förderaufruf eingereicht werdenkönnen, werden zunächst nicht weiter beschieden werden können, weil diese Mittel dennoch nicht verabschiedeten Haushalt des Jahres 2024 belasten würden. Zur finanziellenAusstattung des Förderprogramms im Jahr 2024 konnte das BMDV angesichts der laufenden Haushaltsberatungen noch keine abschließende Aussage treffen.

Den thematischen Schwerpunkt der Sitzung bildete die Präsentation erster Daten zur Evaluation der Gigabitförderung. Insgesamt sind für 962 Projekte Bundesmittel in Höhe von6,8 Milliarden Euro beantragt worden. Angesichts des zur Verfügung stehenden Betragesan Bundesfördermitteln in Höhe von rund drei Milliarden Euro konnten davon nur 436 Projekte bewilligt werden. Dabei hat der Bund rund 500 Millionen Euro „nachgeschossen“, umseine Zusage einzuhalten, dass Projekte, durch die das jeweilige Landesbudget überschritten wird (sowie damit punktgleiche weitere Projekte) ebenfalls bewilligt werden.Diese Landesbudgets wurden in nahezu allen Bundesländern überschritten, besondersdeutlich in Baden-Württemberg (+500 Prozent) und Bayern (+240 Prozent). Lediglich inSchleswig-Holstein, im Saarland sowie in Sachsen-Anhalt wurde das Landesbudget nichtausgeschöpft. Aus den insoweit verbleibenden Geldern (375 Millionen Euro) konnten 49Projekte bewilligt werden.

Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen 1. bis 3. Vierteljahr 2023

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabelle mit den Ergebnissen dervierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2023, übersandt. Diebereinigten Einzahlungen (insgesamt) stiegen um 7,0 Prozent auf 23,9 Milliarden Euro.Die bereinigten Auszahlungen mit 11 Prozent auf 25,1 Milliarden Euro noch stärker. Im Ergebnis führt dies zu einem deutlich negativen Finanzierungssaldo von -1.210 MillionenEuro zum Stand 30. September 2023. Dieser ist über 900 Millionen Euro schlechter alszum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit stiegendeutlich um 13,9 Prozent (3,9 Milliarden Euro). Davon entfiel auf Baumaßnahmen ein Anstieg von 19,2 Prozent (2,2 Milliarden Euro). Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeitsanken hingegen um 3,6 Prozent auf 894,5 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 7,7 Prozent. Die Hauptursache lag in einem massiven Anstieg der Gewerbesteuer (netto) mit +22,1 Prozent (alleinbei den kreisfreien Städten +42,5 Prozent). Bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer (- 4,6 Prozent) und an der Umsatzsteuer (-4,5 Prozent) war die Entwicklunghingegen gegenläufig. Die Grundsteuer entwickelte sich moderat positiv mit +1,8 Prozent.

Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 8,5 Prozent auf 5,45Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 12,2 Prozent auf 3,0 Milliarden Euround die Transferzahlungen um 12,3 Prozent auf 14,2 Milliarden Euro.

Die sich deutlich eintrübende kommunale Finanzlage lässt sich der Kassenstatistik erst mitzeitlicher Verzögerung entnehmen. Einerseits wird der insbesondere inflationsbedingtedeutliche Anstieg bei den Auszahlungen noch durch extreme Steigerungen bei der Gewerbesteuer überdeckt. Andererseits ist erkennbar, dass die Investitionen zunehmend nichtmehr aus eigener Liquidität finanziert werden können.

Energiewendebedingte Kosten des Netzausbaus

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Eckpunkte zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, die energiewende-bedingtenKosten des Netzausbaus künftig gleichmäßiger auf alle Netznutzer zu verteilen. Der bisherige Regulierungsmechanismus führt dazu, dass die Höhe der Netzentgelte je nach Netzbetreiber und Region unterschiedlich ist.

Das beruht auf einer Reihe von Ursachen. Dazu gehört etwa die Auslastung der Netze.Ein weiterer Faktor ist die Besiedlungsdichte: In dünn besiedelten Gebieten werden dieNetzkosten auf weniger Netznutzer verteilt. Weitere Faktoren sind die Kosten des Engpassmanagements oder auch das Alter der Netze. Aktuell besonders bedeutsam ist allerdings, dass die Energiewende zu drastisch geänderten Anforderungen an die Netze führt.Auf Ebene der Übertragungsnetze spielt vor allem der – nicht zuletzt aufgrund der Abschaltung von Kernkraftwerken dringend erforderlich gewordene – Ausbau großer Stromtrassen eine Rolle. Auf Ebene der Verteilernetze besteht angesichts der zunehmend dezentralen Stromeinspeisung aus Windkraft- und Solaranlagen ein erheblicher Investitionsbedarf, der sich in steigenden Netzentgelten niederschlägt. Diese Entwicklungen habenzur Folge, dass die Netzentgelte insbesondere in den ländlichen Räumen – nur hier findetin größerem Umfang der Ausbau erneuerbarer Energien statt und besteht damit die Notwendigkeit, die Verteilernetze zu ertüchtigen – im Vergleich zu den Ballungsgebieten deutlich höher sind. Auch auf der Ebene der Bundesländer bestehen erhebliche Unterschiede.Derzeit sind die Belastung derzeit vor allem in den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern überproportional hoch.

Vor diesem Hintergrund schlägt die BNetzA einen neuen Regulierungsrahmen vor. Diesersieht als ersten Schritt vor, zu ermitteln, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffen ist. Wenn das der Fallist, kann die in einem zweiten Schritt ermittelte Mehrbelastung über einen netzbetreiberindividuellen Wälzungsbetrag bundesweit verteilt werden. Entlastet werden auf diese Weise vor allem Netzbetreiber in Brandenburg (217 Millionen Euro), Schleswig-Holstein (184 Millionen Euro), Sachsen-Anhalt (88 Millionen Euro), Mecklenburg-Vorpommern (44 MillionenEuro), Bayern (40 Millionen Euro) und Niedersachsen (26 Millionen Euro).

Sachstand zum Gesetzentwurf für eine kommunale Wärmeplanung

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanungund zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetzam 15. Dezember 2023 zugestimmt. Ein Inkrafttreten ist weiterhin zum 1. Januar 2024 geplant. Das Gesetz sieht eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen.

Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabeiwird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehendeWärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von80 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Entsprechend der Forderungen der kommunalen Spitzenverbände wurde u.a. die Beschränkung der Abfälle, die Quelle unvermeidbarer Abwärme sein können, auf überlassungspflichtige Abfälle zurückgenommen. Auch wurden die Beschränkungen für den Einsatz von Biomasse in mittelgroßen Netzen gelockert und die Errichtung sowie der Betriebvon Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungendes Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ein großer Kritikpunkt im Prozess zum Aufbau einer bundesweit verbindlichen Wärmeplanung bleibt weiterhin die nicht geklärte Finanzierung. Der Deutsche Landkreistag (DLT)hat deshalb bereits mehrfach verdeutlicht, dass die Übertragung der Wärmeplanung aufdie kommunale Ebene eine neue Aufgabe für die Kommunen darstellt und die Kosten vonden Ländern vorbehaltslos finanziell ausgeglichen werden müssen.

Bericht zum Ausbaustand der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat den Ersten Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (GaFöG) beschlossen. Der Berichtstellt den aktuellen Ausbaustand ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dar und berechnet aufbauend auf prognostizierten Elternbedarfendie Spannbreite der zukünftig benötigten Ganztagsplätze. Dabei wurde die länder- und regionalspezifische Heterogenität der Ausgestaltung der Ganztagsangebote berücksichtigt.

Der GaFöG-Bericht fußt auf bestehenden Statistiken aus den Bereichen Schule und Kindertagesbetreuung. Gleichzeitig weist der Bericht auch auf bestehende Datenlücken hin.Der Bericht geht davon aus, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 rund470.000 Ganztagsplätze zusätzlich benötigt werden. Zudem nutzen die Länder die Finanzhilfen des Bundes bislang vorwiegend für den qualitativen Ausbau. Im Schuljahr2021/2022 nutzte bereits jedes zweite Kind im Grundschulalter ein Ganztagsangebot.

Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu Tiertransporten

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu Tiertransporten übermittelt.Vorgesehen sind u. a. folgende Änderungen:
– Die Transportzeiten werden verkürzt und bei langen Transporten müssen die Tierezum Ruhen, Füttern und Tränken abgeladen werden. Für Schlachttiere und gefährdeteTiere gelten besondere Vorschriften.
– Das Platzangebot für die verschiedenen Tiere wird erhöht und an die jeweilige Tierartangepasst.
– Für den Transport bei extremen Temperaturen gelten strenge Bedingungen, darunterdie Beschränkung des Transports auf die Nacht, wenn die Temperaturen 30°C übersteigen. Außerdem müssen bei Temperaturen unter 0°C die Fahrzeuge abgedeckt unddie Luftzirkulation im Tierraum kontrolliert werden.
– Die Vorschriften für die Ausfuhr von lebenden Tieren aus der Union werden verschärft,einschließlich besserer Kontrollen in Drittländern, damit sie den in der EU geltendenStandards entsprechen.
– Digitale Instrumente sollen die Durchsetzung der Transportvorschriften erleichtern (z.B.Echtzeit-Ortung von Fahrzeugen, zentrale Datenbank).

Gerichte heben Untersagung eines Tiertransports nach Marokko auf

Durch einen Erlass „Lange Beförderungen von Rindern in bestimmte Drittstaaten“ wurdeden kommunalen Veterinärbehörden am 22. November 2023 durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) die Abfertigung von Tiertransportenin bestimmte Drittländer untersagt. Unter Bezugnahme auf diesen Erlass sowie eine konkrete Weisung des ML hat ein Landkreis mit Verfügung vom 29. November 2023 denTransport von tragenden Zuchtrindern am 18. und 19. Dezember 2023 nach Marokko austierschutzrechtlichen Gründen untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Rindertransportunternehmens stattgegeben, der sich gegen die verfügte Untersagungdes Rindertransports richtete.

Das Gericht hat den Landkreis dazu verpflichtet, die vom Transportunternehmer vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport abzufertigen. Der Beschluss ist dahingehend begründet, dass die vom Landkreis auf Weisung des ML herangezogeneRechtsgrundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG eine konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes erfordere. Der – vom Landkreis mit dem ML abgestimmte –angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einetierschutzwidrige Behandlung hinreichend wahrscheinlich sei.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom Landkreis auf Weisung des ML eingelegte Beschwerde hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am15. Dezember 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die für die Verbotsverfügung erforderliche konkrete Gefahr habe der diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Landkreis nicht dargelegt. Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere,dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich darauf abgestellt, dass in Marokko betäubungslos geschlachtet werde. Nur das ergebesich auch aus dem von dem Antragsgegner dem Bescheid beigefügten Nachweisen undQuellenangaben. Damit werde indes keine zeitlich und örtlich eingrenzbare Situation beschrieben, die die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertigen würde. Konkrete Umstände, die darauf hindeuteten, dass auch die von der Antragstellerin auszuführenden Rinder in einer im vorbezeichneten Sinne zu verstehenden absehbaren Zeit betäubungslosgeschlachtet werden sollten, fehlten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Tiere nichtzum Zwecke der Schlachtung, sondern zu Zwecken der Milchgewinnung exportiert würden.

Anpassung des nationalen an das EU-Tiergesundheitsrecht

Die EU-Kommission arbeitete von 2013 bis 2021 an einer umfassenden Neuordnung desEU-Tiergesundheitsrechts mit dem Ziel, das zergliederte gemeinschaftliche Tierseuchenrecht mit seinen zahlreichen Richtlinien, Beschlüssen und Verordnungen in einem transparenten Rechtsrahmen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Am 21. April 2021 ist dasneue Tiergesundheitsrecht mit der Verordnung (EU) 2016/429 („Animal Health Law“, AHL)und weiteren ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungenschließlich in Kraft getreten. Die neuen Regelungen überlagern zu großen Teilen das nationale Tiergesundheitsrecht.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat ein Eckpunktepapier vorgelegt, das einen Überblick über einen ersten Teil der Anpassung des nationalenTiergesundheitsrechts gibt. Als mögliche Elemente für einen ersten Schritt der Überarbeitung nennt das BMEL:
– neue Regelungen bzgl. der Meldung von Tierseuchen;
– Übernahme der Begriffsbestimmungen, die im direkt geltenden EU-Recht festgelegtsind, sowie entsprechende Folgeänderungen im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG);
– Anpassung bestehender bzw. Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen zur Meldung von Seuchen;
– Anhebung des Höchstsatzes der Entschädigung für den Verlust von Geflügel;
– Anpassung weiterer Regelungen im TierGesG zu Diagnoseverfahren, zur Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zu Meldepflichten des Tierhalters;
– Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung;
– Anpassung einzelner Regelungen des TierGesG aus Gründen der Rechtsklarheit andie Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 im Hinblick auf Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln.

EU-Kommission zum Tierschutz bei Hunden und Katzen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zum Tierschutz bei Hundenund Katzen übermittelt. Dieser zielt darauf ab, EU-weit Mindeststandards für die Zucht,Unterbringung, Pflege und Behandlung dieser Tiere einzuführen. Der Vorschlag enthältkeine neuen Vorschriften für Bürger und Tierhalter. Er legt einheitliche EU-Vorschriften fürdas Wohlergehen von Hunden und Katzen fest, die in Zuchteinrichtungen, Zoohandlungenund Tierheimen gezüchtet oder gehalten werden.

Überarbeitete allgemeine De-minimis-Verordnung sowie De-minimis-DAWI

Die EU-Kommission hat am 13. Dezember 2023 die überarbeitete allgemeine De-minimisVerordnung sowie die De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) angenommen. Die neuen Vorschriften sehen insbesonderedie inflationsbedingte Erhöhung der De-Minimis-Schwellenwerte sowie die verpflichtendeEinrichtung eines nationalen Registers für De-Minimis-Beihilfen vor. Die Verordnungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die allgemeine De-minimis-Verordnung gilt für alle Dienstleistungen, die nicht DAWI sind.
Die neue Verordnung umfasst u.a. die folgenden wesentlichen Änderungen:
– Die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen von 200.000 Euro (seit 2008) auf300.000 Euro über drei Jahre, um der Inflation Rechnung zu tragen (Art. 3 VO).
– Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregisterzu registrieren (Art. 6 VO).

Folgende wesentliche Änderungen werden für Beihilfen zur Erbringung von DAWI festgelegt.
– Die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen von 500.000 Euro auf 750.000Euro über einen Zeitraum von drei Jahren, um der Inflation Rechnung zu tragen.
– Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregisterzu registrieren.
– Aufnahme des Begriffs „ein einziges Unternehmen“ („Konzernbetrachtung“) mit besonderen Regelungen für „Öffentliche Einrichtungen“ und Einrichtungen ohne Erwerbszweck.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte sich im Vorfeld der Überarbeitungen gemeinsammit den beiden kommunalen Schwesterverbänden mehrfach und nachdrücklich für eineVerdreifachung der Schwellenwerte auf 600.000 Euro für allgemeinen Beihilfen und 1,5Millionen Euro für DAWI-Beihilfen ausgesprochen. Ferner hatten die Verbände (so auchdie Bundesregierung) das verpflichtende Register abgelehnt und für eine Fortgeltung desbisherigen Systems der Eigenerklärungen der Unternehmen plädiert.

RKI-Empfehlungen zum Umgang mit Corona in der Pflege

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 inder Pflege/Betreuung (außerhalb des Krankenhauses)“ aktualisiert. Der Leitfaden richtetsich an stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeeinrichtungen(Einrichtungen der häuslichen Pflege/Pflegedienste) und Einrichtungen für betreutes Wohnen und Wohnassistenz. Die Empfehlungen sind unter folgendem Link zu finden:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Pflege/Dokumente.html

Studienberichte zu Lehren aus der Pandemie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte systematische Auswertungen zu„Lehren aus der Corona-Pandemie und zukünftige Krisenresilienz in der Langzeitpflege“ inAuftrag gegeben. Hierzu liegen folgende Studienberichte vor:
– Teil 1: Ergebnisbericht „Analyse der Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Pflege 2020–2022“ (pflegenetzwerk-deutschland.de)
– Teil 2: Ergebnisbericht „Qualitative Befragung von Leitungspersonen stationärer Pflegeeinrichtungen sowie weiterer Expertinnen und Experten aus der Pflege zu ihren Erfahrungen aus der Corona-Pandemie“ (pflegenetzwerk-deutschland.de)

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnungist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie dient der Umsetzung der Vorgaben derEU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf den Schutz des Wassers in den Einzugsgebietenvon Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung. Die Forderungen der kommunalenSpitzenverbände sind nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) zumindest inTeilen aufgegriffen worden.

So wurde in § 3 Abs. 2 TrinkwEGV die Frist zur Bewertung von Einzugsgebieten bis 2026herausgenommen und die Pflicht zur Überprüfung des Untersuchungsprogrammes beginnt statt im Januar 2027 nun im Mai 2027. Außerdem wurden u.a. die Regelungen zurBestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes und zur Unterrichtungspflicht des Betreibers überarbeitet. Dennoch wird sich weiterhin ein Mehraufwand für die unteren Wasserbehörden, Gesundheitsbehörden und die Wasserversorger ergeben.

Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) übersandt. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs, in dem Änderungen im Berufsbildungsgesetz vorgesehen sind, liegen in den Bereichen:
– Feststellungen und Bescheinigungen individueller beruflicher Handlungsfähigkeit, dieunabhängig von einem formalen Berufsbildungsabschluss erworben wurde (Validierung);
– Digitalisierung von Dokumenten und Verfahren nach dem Berufsbildungsgesetz.

Hierdurch soll aus Sicht des BMBF zum einen ein attraktives und anschlussfähiges Angebot für die Zielgruppe der Menschen ohne Berufsabschluss in der beruflichen Bildung geschaffen werden, um Fachkräftepotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Zum anderen sollen durch die größtmögliche Digitalisierung im Berufsbildungsgesetz Bürokratie abgebautund der Digitalisierung im Bereich der Berufsbildung Schub verliehen werden.

Wettbewerbsaufruf „Der Deutsche Fahrradpreis 2024“

„Der Deutsche Fahrradpreis“ wird auch im Jahr 2024 wieder vom Bundesministerium fürDigitales und Verkehr (BMDV) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- undfahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS), dem Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) und dem Verbund Service und Fahrrad e.V. (VSF) vergeben. DerWettbewerb will durch Prämierung und Vorstellung von innovativen Best-Practice-Beispielen das Fachpublikum und die Entscheidungsträger dafür gewinnen, den Radverkehr(noch mehr) zu fördern.

Der Wettbewerb soll durch die begleitende Öffentlichkeitsarbeit die Popularität des Radfahrens noch weiter steigern. Der Preis wird in den drei Kategorien „Infrastruktur“, „Serviceund Kommunikation“ sowie neu in der Kategorie „Ehrenamt“ vergeben. Er ist in diesemJahr mit insgesamt 15.000 Euro dotiert. Die Bewerbungsphase hat am 1. Dezember 2023begonnen. Einsendeschluss ist der 10. Januar 2024. Bewerbungen können online eingereicht werden unter: https://www.der-deutsche-fahrradpreis.de/wettbewerb/

​Flutung der Havelpolder und Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle

Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtageshat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolderund die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle zur Abgabe einer Stellungnahme imschriftlichen Verfahren übersandt. Der Staatsvertrag soll die Flutung der in den LändernBrandenburg und Sachsen-Anhalt gelegenen Havelpolder im Falle eines gefahrbringenden Hochwassers regeln. Das Gebiet des Landes Niedersachsen ist als Unterlieger vonden Maßnahmen betroffen. Der bisherige Staatsvertrag vom 6. März 2008 soll gleichzeitigaußer Kraft treten.

Rohentwurf für eine Bundes-Klimaanpassungsstrategie

Im Entwurf des Bundes für ein Klimaanpassungsgesetz ist aktuell vorgesehen, dass dieBundesregierung bis spätestens September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen entwickelt, nachfolgend umsetzt und unter Berücksichtigungaktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fortschreibt. Ungeklärt bleibt weiterhin die Finanzierung der Klimaanpassungsmaßnahmen, worauf der Deutsche Landkreistag bereits mehrfach gedrängt hat. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben dies aufgegriffen und fordern die Bundesregierung auf, eine Finanzierung sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) den ersten Entwurf für eine Klimaanpassungsstrategie vorgelegt. Darin werden messbare Ziele in den Themenbereichen Gesundheit,Infrastruktur, Land und Landnutzung, Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz, Wasser, Wirtschaft und Übergreifendes dargestellt.

Bockhop zum neuen Präsidenten der niedersächsischen Sparkassen gewählt

Die Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes Niedersachsen (SVN) hat am15. Dezember 2023 einstimmig ihren Vorsitzenden Cord Bockhop, Landrat des Landkreises Diepholz, als Präsident des SVN gewählt. Der 56-jährige Diepholzer wird das Amt alsoberster Repräsentant der niedersächsischen Sparkassen und ihrer kommunalen Trägerzum 1. Juli 2024 übernehmen. Er tritt damit die Nachfolge von Thomas Mang an, der dasAmt seit Februar 2003 innehat und Ende Juni des kommenden Jahres in den Ruhestandgeht.

Der SVN ist einer von zwölf regionalen Sparkassen- und Giroverbänden in Deutschland.Er setzt sich zusammen aus den 39 kommunalen Sparkassen, deren kommunalen Trägern sowie der Braunschweigischen Landessparkasse.

Der SVN ist eine Körperschaft desöffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist es, die Sparkassen in Niedersachsen zu fördern.Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wird am 7. März2024 über die Nachfolge von Landrat Bockhop als Vizepräsident des NLT ab 1. Juli 2024und ab 1. September 2024 als Präsident des NLT zu entscheiden haben.

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Gesetze zur Umsetzung des WindBG

Im Rahmen einer Anhörung am 4. Dezember 2023 zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften durch den Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände umfassend schriftlich Stellung genommen. Der nun dem Landtag zur Beratung vorgelegte Gesetzentwurf hat im Vergleich zu den Vorentwürfen erhebliche Änderungen erfahren, die maßgeblich auch auf den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) zurückzuführen sind.

So enthält der Gesetzentwurf entgegen der ursprünglichen Überlegungen des Umweltministeriums kein Vorziehen der sogenannten Superprivilegierung und keine Pflicht zur Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2026. Zudem sollen nunmehr entsprechend derBundessystematik die Flächenziele für 2027 und 2032 festgelegt werden. Auch die zuletzterneut aufflackernde Diskussion um eine Festschreibung einer Ausweisungspflicht bis2026 als „Klimaziel“ im NKlimaG konnte abgewandt werden. So soll nicht nur im NWindG,sondern auch im NKlimaG keine solche Pflicht statuiert werden.

Als ein Schwerpunkt verblieb in der Anhörung der Hinweis, dass die kommunalen Spitzenverbände die Preisgabe der Landschaftsschutzgebiete für jedermann ablehnen und anstatt dessen eine geordnete und demokratisch vor Ort abgesicherte Öffnung dieser für Natur und Landschaft wertvollen Gebiete nur im notwendigen Maße favorisieren. Ebenso istu.a. nochmals zu den zu kurz bemessenen Fristen zur Anpassung der Regionalen Raumordnungsprogramme an das Landes-Raumordnungsprogramm vertieft vorgetragen worden.

Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum im Wege der Verbändebeteiligung zugeleitet. Mit dem Entwurf soll u.a. die im Koalitionsvertrag angeregte „Umbauordnung“ eingeführt werden, wonach der Umbau von Gebäuden durchgreifend vereinfacht werden soll (u.a. §§ 85a-neu und 66 NBauO).

Darüber hinaus sind Änderungen durch den Gesetzentwurf beabsichtigt, die aus Sicht derGeschäftsstelle entschieden abzulehnen sind. Dazu gehört der Entfall der Pflicht zurSchaffung notwendiger Einstellplätze für Wohnbauten (§ 47 Abs. 1 und 2 NBauO) sowiedie Einführung einer Genehmigungsfiktion für Wohnbauvorhaben sowie Antennen undMasten (neuer § 70a NBauO). Das NLT-Präsidium hat anlässlich seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 erneut bekräftigt, es sehe keine Notwendigkeit, die bestehende Regulatorikzur Schaffung notwendiger Einstellplätze anzutasten. Ferner hat das Präsidium erneut dieEinführung einer Genehmigungsfiktion abgelehnt.

Appell der Kommunalverbände: HVB-Amtszeiten jetzt verlängern

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben am 6. Dezember 2023 anSPD und Bündnis 90/Die Grünen als Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtagappelliert, die Verlängerung der Amtszeit für künftig neu gewählte Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) kurzfristig zu entscheiden: „Die Kommunalwahlen 2026 rückennäher. Es gibt überzeugende Argumente, die künftige Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten länger auszugestalten. Die vielfachen Krisen, die wir vor Ort bewältigen müssen, und die Komplexität der kommunalpolitischen Projekte zeigt: Eine längere Amtszeit ist in jeder Hinsicht sachlich geboten. Wir würden es daher begrüßen, wennvon den Regierungsfraktionen schnell ein verbindliches Signal käme“, so der Präsidentdes Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, sowie der Präsident desNiedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, in einem gemeinsamen Appell: „Die amtierenden Amtsträgerinnen und -träger brauchen insoweit Planungssicherheit.“

Zugleich stellten sie klar: „Es geht uns allein darum, dass der Gesetzgeber für die Zeitnach den nächsten Kommunalwahlen eine längere Amtszeit für alle dann gewähltenhauptamtlichen Entscheidungsträger an der Spitze unserer Kommunen regelt. Weitere Themen wie beispielsweise die Besoldung insgesamt sind derzeit nicht unser Anliegen.Der Landtag sollte daher zeitnah im Wege eines isolierten Vorschaltgesetzes die Amtszeitverlängerung ab dem 1. November 2026 für die dann gewählten neuen Amtsinhaberinnenund Amtsinhaber festlegen.“

Studie der Bertelsmann Stiftung zur Frühkindlichen Bildung

Die Bertelsmann Stiftung veröffentlicht seit 2008 regelmäßig den Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme und hat aktuell das Ergebnis für 2023 (9. Ausgabe) vorgelegt. DerBericht ist unter dem Link https://www.laendermonitor.de/de/startseite für jedes Bundesland abrufbar. Zudem wird seit 2021 jährlich für jedes Bundesland der Fachkräfte-Radarfür KiTa und Grundschule mit dem Fokus auf den prognostizierten Fachkräftebedarf bis2030 veröffentlicht, der jetzt für 2023 vorliegt. Dem aktuellen Ländermonitoring zufolge istdie Situation sehr angespannt. Demnach fehlen bundesweit rund 430.000 KiTa-Plätze,weit überwiegend in den westdeutschen Bundesländern. Auch wenn die KiTa-Angebote inden letzten Jahren erheblich ausgebaut worden sind, ist gleichzeitig der Bedarf der Elternkontinuierlich gestiegen. Erstmalig wird der aktuelle Platzbedarf auch auf Ebene derKreise und kreisfreien Städte veröffentlicht, dabei zeigen sich große regionale Unterschiede (https://www.laendermonitore.de/de/fokus-regionale-daten-1/kita-1/kinder/bildungsbeteiligung).

Aus Anlass der Vorstellung der Bertelsmann-Studie hat der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer gegenüber der Deutschen Presseagenturwie folgt Stellung genommen: „Die Finanzierung der Kindertagesstätten bildet einenSprengsatz der kommunalen Haushalte. Längst trägt das Land nicht mehr den vereinbarten Anteil von 58 Prozent an den Personalkosten, sondern deutlich unter 50 Prozent, weildie tatsächliche Dynamik der Kostensteigerungen nicht abgebildet wird. Die Sachkostenfallen ohnehin nur den Kommunen zur Last. Schon 2021 haben die Gemeinden, Städteund Landkreise in Niedersachsen 2,2 Milliarden Euro aus eigenen Mitteln aufgebracht. DerStreit um die Kita-Finanzierung belastet vielerorts die Beziehungen zwischen Gemeindenund Landkreisen, weil das Land sich zunehmend aus der Verantwortung zieht. Das istnicht akzeptabel und muss sich spätestens mit dem Landeshaushalt 2025 grundlegendändern. Zudem fehlt uns schlicht das Personal. Das Land muss die Standards flexibilisieren, nur so kann in Zeiten des Fachkräftemangels ein verlässliches Angebot vor Ort aufrechterhalten werden. Und wir müssen endlich vorankommen bei der Gewinnung zusätzlichen Personals. Seit Jahren fordern die kommunalen Spitzenverbände, eine duale Berufsausbildung für Erzieher und Erzieherinnen zu ermöglichen“.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Für das Gesamtjahr 2023 erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden4.036,1 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (-0,2 Prozent). Diessind rund zehn Millionen Euro weniger als im Vorjahr. Hintergrund sind einerseits die Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes und andererseits ein Sondereffekt bei der Abrechnung des Vorjahres. Diese betrug im Jahr 2022 120,1 Millionen Euro, während sie imJahr 2023 nur bei 6,1 Millionen Euro lag. Ohne die Abrechnung des Vorjahres wäre derGemeindeanteil an der Einkommensteuer um 2,6 Prozent-Punkte gestiegen. Das Gesamtjahresergebnis von 4.036,1 Millionen Euro liegt im Übrigen zwei Millionen Euro über derSteuerschätzung vom Oktober. Im kommunalen Finanzausgleich war die Entwicklung hingegen deutlich negativer für die Steuerkraft 2024, wegen der unterschiedlichen zu berücksichtigenden Zeiträume.

Bei dem Aufkommen der Umsatzsteuer für 2023 ist hingegen ein Rückgang um 2,9 Prozent auf 689,1 Millionen Euro (-20,6 Millionen Euro) zu verzeichnen. Hintergrund für dienegative Entwicklung waren im ersten Halbjahr noch Nachwirkungen des Absinkens desFestbetrages des Bundes im Vorjahr, die in der Abrechnung noch in 2023 hineinwirkten.Im zweiten Halbjahr war hingegen insgesamt ein moderater Anstieg zu verzeichnen. Dabeikam es im Monat August allerdings nochmals zu einem Rückgang. Hintergrund hier dürfteallerdings nicht die wirtschaftliche Entwicklung, sondern eine Änderung der monatlichenSteuertermine bei der Einfuhrumsatzsteuer sein, die in einzelnen Monaten zu Verschiebungen geführt hat. Negativ hat in 2023 auch noch die Abrechnung des Vorjahres von- 4,4 Millionen Euro das Ergebnis verändert. Insoweit liegt es nunmehr rund 19 MillionenEuro unterhalb der Steuerschätzung vom Oktober. Gleichwohl ist davon auszugehen,dass sich in 2024 die Entwicklung normalisiert und es zu leichten Steigerungen kommt.

Bedarfszuweisungen wegen besonderer Aufgaben 2023

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Pressemitteilung vom6. Dezember 2023 die 39 Kommunen bekanntgegeben, die noch in diesem Jahr Bedarfszuweisungen für besondere Aufgaben für notwendige Investitionen im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung erhalten. Wie in den Vorjahren sind dies neben Baumaßnahmenan Feuerwehrgebäuden auch die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen. Die Beträge bewegen sich zwischen60.000 Euro und einer Million Euro. Aus dem Mitgliederkreis des Niedersächsischen Landkreistages erhalten der Landkreis Holzminden und der Landkreis Schaumburg jeweils eineMillion Euro für Brandschutzmaßnahmen.

Reform der Notfallversorgung

Auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. hat der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Dr. Joachim Schwind hat am 24. November2023 in Berlin einen Vortrag mit dem Titel „Reform der Notfallversorgung aus Sicht deskommunalen Rettungsdienstes“ gehalten. Das Symposium behandelte unter dem Titel„Reform des Not- und Rettungsdienstes“ sechs Vorträge von Wissenschaftlern und Praktikern im Bereich der Notfallversorgung. Die Vortragsfolien und Thesenpapiere der Referenten sind unter www.dg-kassenarztrecht.de/Veroeffentlichungen/Thesenpapiere2023.bhpabrufbar. Die Vorträge aller Referentinnen und Referenten sollen zudem in Heft 2/2024der Zeitschrift „Gesundheit und Pflege“ veröffentlicht werden.

Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) des Landes

Mit E-Mail vom 13. November 2023 hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium(MW) den kommunalen Vergabestellen die Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883) übersandt und zur Anwendungempfohlen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hierauf mitdem Schreiben vom 22. November 2023 reagiert und darauf hingewiesen, dass das bereits heute völlig überregulierte Vergaberecht von den Kommunen im eigenen Wirkungskreis angewendet wird und Raum für weiterführende Erlasse durch das Land nicht bestehen. Auch für weitergehende Empfehlungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gleichzeitig wurde das MW gebeten, diese Rechtslage den Kommunen auf demselben Weg mitzuteilen, wie dies auch mit den Verwaltungsvorschriften geschehen ist.

Unwirksamkeit der Satzung eines nach dem WVG errichteten Verbandes

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. BVerwG 10C 1.23) entschieden, das § 80 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) die Errichtung einesWasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraussetzt. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führe im hier entschiedenen Fall zur Gesamtnichtigkeit derVerbandssatzung.

Die Vorschriften des WVG kämen im hier entschiedenen Fall unmittelbar (als Bundesrecht) und nicht erst durch die Verweisung im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) zurAnwendung. Hintergrund sei, dass § 80 WVG voraussetze, dass Verbände durch besonderes Gesetz errichtet worden seien oder errichtet würden. Der Rechtsvorgänger des beklagten Verbandes sei jedoch nicht unmittelbar durch Gesetz, sondern aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Das erkennende Gericht hat dann insbesondere eine Verletzungdes § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG festgestellt. Nach dieser Norm gehöre die Bestimmung des Verbandsgebiets zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Dabei müsse eindeutig erkennbarsein, welche Grundstücke zum Verbandsgebiet gehörten. Die der Satzung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandes beigefügte Karte lasse aufgrund des deutlich zu kleinenMaßstabs (1:100.000) eine erkennbar grundstücksgenaue Abgrenzung nicht zu. Die Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandesführe dann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzungdes im Jahr 1998 gegründeten Verbandes.

Künstliche Intelligenz (KI) und Datenschutz

Das Thema Künstliche Intelligenz (KI) hat in den vergangenen Monaten an Aufmerksamkeit gewonnen. Dies zeigt sich nicht nur in der breiten Wahrnehmung öffentlicher Systemewie ChatGPT, sondern auch in einer vertieften Diskussion der Möglichkeiten dieser Technologien im Verwaltungskontext. Inwieweit aktuelle KI-Systeme in der Lage sind, Verwaltungsaufgaben effizienter und effektiver zu gestalten, Bürgerbeteiligung zu verbessernoder neue Dienstleistungen anzubieten, bleibt noch offen. Dennoch beschäftigen sich bereits zahlreiche Kommunalverwaltungen mit dem Thema, wie auch die große Resonanzauf die jüngste Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)#nltdigikon gezeigt hat. Die Konferenz widmete sich insbesondere den Möglichkeiten, KIund Automatisierungssysteme zu nutzen.

Bei allen Projekten in diesem Bereich spielen Fragen des Datenschutzes eine zentraleRolle. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BadenWürttemberg hat kürzlich in einem aktuellen Diskussionspapier ausführlich dargestellt,wann und wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, um KI zu trainierenund anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Trends beschäftigen sich einige der NLTMitglieder auch mit sogenannten Chat-Bots auf der Basis von Large Language Models(LLM) wie z.B. ChatGPT. Da diese Sprachmodelle überwiegend in der Cloud betriebenwerden, ist ihr Einsatz mit spezifischen Risiken verbunden. Der Hamburgische Beauftragtefür Datenschutz und Informationsfreiheit hat hierzu eine hilfreiche Checkliste entwickelt,die als Leitfaden für den datenschutzkonformen Einsatz und die Bereitstellung von Chatbots dienen kann.

Risikoeinschätzungen und Information des FLI zur Geflügelpest

Angesichts erneut verstärkt auftretender Fallzahlen der Geflügelpest hat der DeutscheLandkreistag auf die stetig aktualisiert bereitgestellten Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) hingewiesen. Während im Oktober 2023 keine Fallzahlen bei Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und lediglich drei Fälle bei Möwenvögelngemeldet wurden, sind Ende November wieder verstärkt Ausbrüche der Geflügelpest aufgetreten. So wurden in den vergangenen Tagen Fälle aus Geflügelhaltungsbetrieben bzw.Hausgeflügelbeständen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holsteinund Thüringen (Landkreis Ludwigslust-Parchim, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Cloppenburg, Kreis Schleswig-Flensburg, Kyffhäuserkreis) gemeldet.

Angesichts des dynamischen Geschehens wird für aktuelle Informationen auf die Angebote des FLI hingewiesen. Dort sind Risikobewertungen und -einschätzungen, Handlungshinweise, Übersichtskarten, Sequenzdaten sowie weitere Informationen zum Tierseuchengeschehen abrufbar. Die Website ist abrufbar über folgenden Link:https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

In dem Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts hatte das Bundesministerium fürErnährung und Landwirtschaft (BMEL) Änderungen der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vorgesehen. NachStellungnahmen u.a. des Deutschen Landkreistages auf Basis der Rückmeldungen ausden Landkreisen sowie Änderungsbegehren des Bundesrats aus dessen 1036. Sitzungam 29. September 2023 hat das BMEL nunmehr einen neuen Entwurf zur Stellungnahmeübersandt. Wegen der im Bereich der Strafvorschriften vorgesehenen Änderungen müssedas gesamte Verfahren bis zur Verkündung der Verordnung erneut durchlaufen werden.

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteiltenAufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch Inkrafttreten der Verordnung gelten nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel, dieam 1. Februar 2024 noch gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort, sofern sie nicht im Einzelfall aufgehoben.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Februar 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 336). § 2der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Mindestentgelt (Pflegehilfskräfte):

[seit 1. Dezember 2023              14,15 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      14,15 Euro
ab 1. Mai 2024                              15,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              16,10 Euro

Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit:

[seit 1. Dezember 2023              15,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      15,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              16,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              17,35 Euro

Pflegefachkräfte:

[seit 1.1Dezember 2023              18,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      18,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              19,50 Euro
ab 1. Juli 2024                              20,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche imJahr neun Tage (so auch schon in 2023). Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) istunverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe.

Wahllokal - Schild

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände appellieren an SPD und Bündnis 90/Die Grünen als Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtag, die Verlängerung der Amtszeit für künftig neu gewählte Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) kurzfristig zu entscheiden: „Die Kommunalwahlen 2026 rücken näher. Es gibt überzeugende Argumente, die künftige Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten länger auszugestalten. Die vielfachen Krisen, die wir vor Ort bewältigen müssen, und die Komplexi-tät der kommunalpolitischen Projekte zeigt: Eine längere Amtszeit ist in jeder Hinsicht sachlich geboten. Wir würden es daher begrüßen, wenn von den Regierungsfraktionen schnell ein verbindliches Signal käme“, sagen der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeis-ter Frank Klingebiel, sowie der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebun-des, Dr. Marco Trips, in einem gemeinsamen Appell: „Die amtierenden Amtsträgerinnen und -träger brauchen insoweit Planungssicherheit.“

Zugleich stellten sie klar: „Es geht uns allein darum, dass der Gesetzgeber für die Zeit nach den nächsten Kommunalwahlen eine längere Amtszeit für alle dann gewählten hauptamtli-chen Entscheidungsträger an der Spitze unserer Kommunen regelt. Weitere Themen wie bei-spielsweise die Besoldung insgesamt sind derzeit nicht unser Anliegen. Der Landtag sollte daher zeitnah im Wege eines isolierten Vorschaltgesetzes die Amtszeitverlängerung ab dem 1. November 2026 für die dann gewählten neuen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber festle-gen.“

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Krankenhaustransparenzgesetz und Sicherung der Krankenhäuser

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 den Bundestagsbeschluss zur Einführung eines Transparenzverzeichnisses für Klinikleistungen in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um ihn dort grundlegend überarbeiten zu lassen. Zudem hat der Bundesrat eineEntschließung zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gefasst. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag u.a. wie folgt:

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Verbesserung der Transparenz in der stationären Versorgung. Allerdings kritisiert er das Krankenhaustransparenzgesetz, da es nichteffektiv die Auswahlentscheidungen von Patienten fördert. Kritikpunkte sind die Leistungsgruppenzuordnung, der bürokratische Aufwand durch Meldepflichten und ein unzureichender Rechtschutz für Krankenhäuser. Zudem sind die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung noch unzureichend. Der Bundesrat fordert eine finanzielle Überbrückungshilfe des Bundes, bis die Vergütungsreform greift. Ein Termin für die Behandlungdes Gesetzes im Vermittlungsausschuss steht noch nicht fest.

Zudem hat der Bundesrat eine Entschließung zur kurzfristigen wirtschaftlichen Sicherungder Krankenhäuser und dauerhaften Refinanzierung aktueller sowie künftiger inflationsund tarifbedingter Kostensteigerung gefasst. Darin fordert der Bundesrat eine einmaligeAnpassung der Landesbasisfallwerte rückwirkend um vier Prozent für 2022 und 2023.Dies soll die Refinanzierungslücke schließen, verbunden mit der Frage, ob die Kostendurch die gesetzliche Krankenversicherung oder Bundesmittel gedeckt werden sollen. Zudem soll die regelhafte Finanzierung der vollen Tarifsteigerungen ab 2024 für Berufsgruppen außerhalb des Pflegebudgets sichergestellt werden. Im Rahmen der Krankenhausreform soll die Berechnung des Orientierungswertes überprüft werden, um krankenhausspezifische Kostensteigerungen jährlich abzubilden. Die Verstetigung der Zahlungsfrist vonKrankenhausrechnungen wird ebenso gefordert wie ein Nothilfeprogramm von fünf Milliarden Euro für existenzbedrohte Krankenhäuser bis Ende 2023, begleitet von bundesrechtlichen Anpassungen zur umfassenden und zeitnahen Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Krankenhausvergütung.

Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat in einer Pressemitteilungbetont, dass Bund und Länder jetzt einen konstruktiven Weg finden müssten, um die wirtschaftlichen Probleme der Krankenhäuser zu lösen. Anlässlich eines Jour fixe mit Staatssekretärin Dr. Christine Arbogast am 27. November 2023 haben die Kommunalen Spitzenverbände erneut auf die bedrohliche finanzielle Lage der Krankenhäuser und die aus dendaraus folgenden Unterstützungsleistungen vieler Landkreise und kreisfreien Städte resultierenden Folgen für die kommunalen Haushalte hingewiesen und eindringlich gebeten,dass sich Niedersachsen mit den anderen Bundesländern weiterhin mit aller Kraft für eineAnpassung der Landesbasisfallwerte und ein Vorschaltgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser einsetzt.

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesrat gescheitert

Der Bundesrat hat der geplanten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) am3. November 2023 nicht zugestimmt. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses war imBundesrat nicht zur Abstimmung gestellt. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben nun die Möglichkeit, ihrerseits den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 eine Verankerungder „Vision Zero“ im Gesetz verlangt. Darüber hinaus hatte sich die Kritik einiger Länderdaran festgemacht, dass die neu eingefügten ergänzenden Ziele „Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung“ zulasten der Verkehrssicherheit gehen könnten. Der Bundesrat hatte deshalb eine Differenzierung zwischen „Verkehrssicherheit“ und „Leichtigkeit des Verkehrs“ vorgeschlagen und eine Klarstellung in § 6 Abs. 4aSatz 4 StVG-E (neu) angeregt, dass Verkehrssicherheit immer Vorrang hat. Auch diese –von den kommunalen Spitzenverbänden unterstützte – Änderung hatte der Deutsche Bundestag allerdings nicht aufgegriffen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne Änderungen beschlossen.

Bundesrat ruf Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz an

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2023 beschlossen, wegen desWachstumschancengesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen. Er kritisiert, dass derBundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurfder Bundesregierung nur punktuell übernommen habe. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe grundlegender Überarbeitungsbedarf.

Kindergrundsicherungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes umfangreich Stellung genommen. Kritisch sehen die Länder insbesondere die Punkte, die auchder Deutsche Landkreistag (DLT) im Hinblick auf Doppelstrukturen, Schnittstellen und dieZuständigkeit verschiedener Behörden mehrfach deutlich vorgebracht hat. Die sich an diesen Befund konsequenterweise anschließende Forderung nach einer Erbringung des Kinderzusatzbetrages für bedürftige Kinder über die Jobcenter hat der Bundesrat gleichwohlnicht beschlossen. Auch fand ein Antrag, den Gesetzentwurf komplett abzulehnen, keineMehrheit. Erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen die Länder insbesondere bei denLeistungen für Bildung und Teilhabe, für die sie eine vollständige Bundeszuständigkeit und-finanzierung fordern.

Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024

Der Niedersächsische Landtag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) kurzfristig zu Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 um Stellungnahme gebeten (vgl.Vorlage 10 zu Landtags-Drucksache 19-2229). Die AG KSV hat in ihrer Stellungnahmeinsbesondere die vorgesehene Streichung des § 11 des Niedersächsischen Gesetzesüber Verordnungen und Zuständigkeiten begrüßt. Darin ist geregelt, dass für das Land einRückübertragungsanspruch für im Zuge der Verwaltungs- und Gebietsreform der 70erJahre des vergangenen Jahrhunderts auf die Kommunen übergangenen Gebäude für Gesundheits- und Veterinärämter besteht, wenn diese Gebäude nicht mehr für ihre Zweckeverwendet werden. Dies soll künftig entfallen. Betroffen seien hiervon mindestens noch 33Liegenschaften.

Die kommunalen Spitzenverbände haben darüber hinaus weitere Punkte, die Änderungenim Landeshaushalt betreffen, angesprochen: Sie begrüßen die vorgesehene Fortführungder Breitbandförderung in Niedersachsen und die Bereitstellung der 115 Millionen Euro fürFluchtgeschehen im Jahr 2024 für die kommunalen Gebietskörperschaften; der Verteilungsschlüssel hierfür wird erst im nächsten Jahr erarbeitet werden. Gleichzeitig weisensie allerdings darauf hin, dass trotz Weitergabe von Geldern die Unterbringung weitererGeflüchteter in diesem Umfang in 2024 praktisch unmöglich sein werde.

Im Rahmen der sogenannten Technischen Liste zum Landeshaushalt ist die Förderungdes kommunalen Straßenbaus wieder auf 75 Millionen Euro angehoben worden. Voraussetzung für die im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen vorgesehene Verschiebung derAnteilsverhältnisse im Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist dahereine Änderung des Fachgesetzes, bevor diese auch im Landeshaushalt nachvollzogenwerden kann.

Der Gesetzesbeschluss zum Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024 istim Rahmen des Dezember-Plenums des Niedersächsischen Landtages vorgesehen.

Kommunaler Finanzausgleich 2024: Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für dieBerechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2024 bekanntgegeben.Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 5.672 Millionen Euro (laut Titelübersichtzum Haushaltsplanentwurf nach der Steuerschätzung vom Oktober einschließlich der zuerwartenden Steuerverbundabrechnung in Höhe von 67 Millionen Euro). Dies wären rd. 30Millionen Euro mehr als im laufenden Jahr. Die Summe steht noch unter dem Vorbehaltder parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Haushaltsbegleitgesetz.

Fachkräftestrategie für die Legislaturperiode 2022 – 2027

Auf Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil hat am 28. November 2023 das diesjährige Spitzentreffen der Fachkräfteinitiative Niedersachsen stattgefunden. Dort wurde dieunter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheitund Gleichstellung erarbeitete Fachkräftestrategie der Niedersächsischen Landesregierung für die Legislaturperiode 2022 – 2027 vorgestellt und erörtert. Sie wird in weiten Teilen, aber nicht durchweg, von den Partnern aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Kommunenund zahlreichen weiteren Verbänden getragen und firmiert deswegen ausdrücklich (nur)als Strategie der Landesregierung. Die Fachkräftestrategie nimmt im Schwerpunkt dieStärkung der beruflichen Ausbildung, die zielgerichtete Weiterbildung von Beschäftigten,eine stärkere Nutzung inländischer Potentiale (u.a. durch eine bessere Erwerbsbeteiligungvon Frauen), das Thema Zuwanderung sowie die Gestaltung einer Anerkennungs- undWillkommenskultur sowie die Themen Arbeitsqualität, Arbeitskultur und die Sicherung derBeschäftigungsfähigkeit in den Blick.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte sich im Vorfeld des Treffens mit einem Schreiben an den Ministerpräsidenten sowie den Arbeitsminister und dieInnenministerin gewandt. Darin werden u.a. die Sorge über die Abwanderung qualifizierterFachkräfte vorgetragen und die Ausführungen im Papier der Fachkräfteinitiative zu den Erziehungsberufen als der Gesamtproblematik nicht annähernd Rechnung tragend kritisiert.Ferner unterstreicht die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ihre Ablehnung einer zentralen Ausländerbehörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.

Das zuständige Innenministerium hat auf Nachfrage bestätigt, man könne sich eine Zentralisierung dieser Aufgabe vorstellen, werde dies aber nicht gegen das Votum der kommunalen Spitzenverbände vorantreiben. Für die Arbeitsgemeinschaft hat der Niedersächsische Landkreistag in der Runde am 28. November 2023 hieran erinnert, eine Prüfung derRahmenbedingungen für eine schnellere Integration der ukrainischen Vertriebenen in denArbeitsmarkt angemahnt, ein realistisches Erwartungsmanagement und verstärkte Anstrengungen hinsichtlich der Gewinnung von Fachkräften für Kitas und in der Jugendhilfegefordert und sich entschieden gegen Vorstellungen aus dem Lager der Unternehmerverbände gewandt, die akuten Probleme des Krankenhaussektors ließen sich durch einenforcierten Bettenabbau lösen.

Gemeinsame Erklärung zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Auf Einladung von Bundesminister Hubertus Heil fand am 20. November 2023 in Berlin einSpitzengespräch mit Vertretern von Arbeitgebern, Wirtschaft, Handwerk und Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit, dem Vorsitzland der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und den kommunalen Spitzenverbänden statt. Der Präsident dies Deutschen Landkreistages (DLT) Reinhard Sager machte dabei deutlich, dass der DLT die verstärkte Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten unterstützt. Die Integration muss noch stärker alsbislang gelingen. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen im Großen und Ganzen derguten Praxis der Jobcenter.

Bei dem Spitzengespräch wurde die Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit, von kommunalen Spitzenverbändenund von Unternehmen, Spitzenverbände der Wirtschaft und Gewerkschaften „Jetzt in denJob: Integration in Arbeit lohnt sich!‘‘ unterzeichnet. Darin erklären die Beteiligten ihre Bereitschaft, durch das Anbieten von Ausbildung, Praktika und Arbeit die Anstrengungen derJobcenter zu unterstützen. Die Unternehmen wollen Geflüchtete verstärkt auch dann einstellen, wenn sie noch nicht über gute Deutschkenntnisse verfügen.

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat inseiner Sitzung am 8. November 2023 den sogenannten Jobturbo mit großer Zurückhaltungzur Kenntnis genommen. Es wird insbesondere bemängelt, dass die bisher in den Jobcentern und im Bündnis „Niedersachsen packt an“ geleistete Arbeit von Bundesebene nichtanerkannt und wertgeschätzt wird. Darüber hinaus stößt auch eine Bevorzugung von Personengruppen bei der Integration in den Arbeitsmarkt auf einhellige Ablehnung. Kritisiertwird auch die Mittelkürzung in den Jobcentern, die eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration konterkariert. Die kritische Haltung zum Jobturbo ist durch den Hauptgeschäftsführerdes NLT auch anlässlich der Begrüßung bei der gemeinsamen Jobcentertagung am 21.November 2023 in Visselhövede zum Ausdruck gebracht worden.

Ungeachtet dieser kritischen Einschätzung bestand im Fachkräftebündnis der Landesregierung am 28. November 2023 Einvernehmen, dass die Bemühungen um eine schnellereEingliederung der ukrainischen Vertriebenen in den Arbeitsmarkt forciert werden müssen.Aus Sicht des NLT bedarf es dafür auch einer Überprüfung der Rahmenbedingungen desArbeitsmarktes.

Lange Beförderungen von Rindern in bestimmte Drittstaaten

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat die kommunalen Veterinärbehörden mit Erlass vom 22. November 2023 darüberinformiert, dass ab sofort und bis auf Weiteres Transporte von Rindern in näher bestimmteDrittstaaten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu untersagen sind. Begründet wird dies vor allem damit, dass sich Rinder, unabhängig von ihremNutzungszweck, in diesen Drittstaaten in der konkreten Gefahr befänden, dort entwedersofort nach ihrer Ankunft oder in überschaubarer Zukunft auf eine Weise geschlachtet zuwerden, die nach deutschem, nach europäischem und internationalem Tierschutzrechttierschutzwidrig sei, weil in diesen Drittstaaten betäubungslos geschlachtet werde.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat das ML mit E-Mailvom 23. November 2023 darauf hingewiesen, dass der ohne Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) herausgegebene Erlass verschiedenen Gründen als nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslagestehend eingeschätzt wird. Auf diese Einlassung hat das ML mit E-Mail vom 24. November2023 im Wesentlichen ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass im ML eine andereRechtsauffassung bestehe und daher nicht beabsichtigt sei, den Erlass aufzuheben. ImFalle der Weisung, entsprechende Tiertransporte zu untersagen, werde das Land derKommune nach § 6 Abs. 4 NKomVG alle notwendigen Kosten erstatten, die ihr durch dieAusführung der Weisung entstanden sind (Gerichtskosten, Anwaltskosten u.ä.).

Deutschlandticket I: Risiken liegen bei kommunalen Aufgabenträgern

Zur aktuellen Lage beim Deutschland-Ticket berichtet der Deutsche Landkreistag (DLT)wie folgt: Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers vom 6.November 2023 liegen die Risiken der nicht gesicherten Ausfinanzierung des Deutschlandtickets bereits für die Zeit bis 30. April 2024 nach wie vor bei den kommunalen ÖPNVAufgabenträgern. Die Länder sind dringlichst aufgefordert, durch einen gesetzlichen Anwendungsbefehl in den ÖPNV-Gesetzen der Länder die weitere flächendeckende Anwendung sicherzustellen und die deutschlandweite Geltung des Tickets und seine Finanzierung abzusichern. Ohne flächendeckende Geltung des Deutschland-Tickets droht latentein Verlust der Bundeszuschüsse für 2024. Die Länder müssen zudem durch einenStaatsvertrag die erforderlichen gemeinsamen Strukturen, Gremien und Verfahren zurAusgestaltung des Deutschland-Tickets festlegen, damit die landesrechtlichen Anwendungsbefehle und die Tarifvorgaben der Auftraggeber hierauf Bezug nehmen können.

Deutschlandticket II: Semesterticket und Musterrichtlinie

Am 28. November 2023 hat auf Einladung von Verkehrsminister Olaf Lies ein erneutesGespräch zur Umsetzung des Deutschland-Tickets unter Einbeziehung der Verkehrsverbünde und der kommunalen Spitzenverbände beim Niedersächsischen Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) stattgefunden. Ebenfalls vertreten wardie Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) und die Niedersachsentarif GmbH (NITAG).

Zum Sachstand auf Bund-Länder-Ebene berichtete der Minister aus dem Koordinierungsrat, in welchem Bund und Länder sich mehrheitlich auf die Einführung eines bundesweiteinheitlichen, solidarischen Semestertickets auf Basis des Deutschland-Tickets verständigthaben. Das Ticket wird zu einem Preis von 60 Prozent des Preises des Deutschland-Tickets angeboten werden und bedarf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Studentenvertretungen und den Verkehrsverbünden. Das MW führte zudemaus, dass in der abgestimmten Musterrichtlinie folgende Präzisierungen erfolgt seien:

  • Die Teilnahme am bundesweiten Clearingverfahren wird verankert, so dass Einnahmen ggfs. an andere Erlösverantwortliche weitergegeben werden müssen.
  • Die Verkäufe sind bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats zu melden, alle übrigenVerkäufe bis zum 50. Tag nach Ende des Monats.
  • Eine einmalige Meldung der Gesamt-Soll-Einnahmeprognose muss bis 20. April 2024erfolgen.
  • Ausgleichsleistungen können bei Missachtung dieser Vorgaben zurückverlangt werden.

Zur Finanzierung des Deutschland-Tickets führte der Minister aus, dass aus Sicht desLandes der Ausgleich der Einnahmeverluste in Niedersachsen auch für 2024 durch die inAbstimmung befindliche Billigkeitsrichtlinie sichergestellt sei. Zudem habe auch Niedersachsen noch Restmittel aus 2023, die auf Nachfrage laut Minister Lies ebenfalls zusätzlich in 2024 für den Verlustausgleich zur Verfügung stehen werden. Basis sei weiterhin dieRettungsschirmsystematik.

Zum Schüler-Azubi-Ticket führte das MW zum Ende der Sitzung kurz aus, dass eine gestaffelte Einführung ab 2024 angedacht ist, es stehen jedoch in 2024 hierfür keine zusätzlichen Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung. Es sollen daher verschieden Finanzierungsmöglichkeiten über Kostenbeteiligungen u.a. mit der IHK erörtert werden.

Situation der Archive in Niedersachsen

Auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke, fand am 3. November 2023 im Gästehaus der Landesregierung ein Meinungsaustausch mit hauptamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) und den kommunalen Spitzenverbänden zur Situation der Archive inNiedersachsen statt. Seitens der Sprecherin von ALLviN wurde einleitend die prekäreLage zahlreicher Kommunal- und Privatarchive dargelegt und auf drohende Überlieferungslücken verwiesen. Insbesondere im kreisangehörigen Raum seien bei ca. 40 Prozentder Gemeinden soweit erkennbar die Bestände nicht archivarisch gesichert. Die Staatskanzlei informierte über die archivgesetzlichen Regelungen und verwies insbesondere auf§ 7 Abs. 1 S. 1 NArchG, wonach die Kommunen zur Sicherung ihres Archivgutes verpflichtet sind.

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesarchivs erläuterte die Anforderungen an dieArchivgutsicherung. Sie stellte fest, der Umsetzungsstand in den niedersächsischen Kommunen sei sehr uneinheitlich. Auch die vorhandenen Archive seien häufig nicht angemessen untergebracht. Anschließend stellte ein Vertreter der Region Hannover (SebastianPost) das dortige Modell zur Unterstützung der regionsangehörigen Gemeinden bei der Sicherung bisheriger Papierbestände vor, wenn von diesen eine Unterstützung gewünschtwerde. Eine digitale Archivierung lässt sich nach seiner Auffassung allerdings nur durchein zentrales Vorgehen auf Ebene kommunaler Verbünde realisieren. Daran anknüpfenderläuterte eine Mitarbeiterin des Landesarchivs (Dr. Stephanie Haberer) die digitale Archivierung mithilfe der Software DIMAG (DIgitales MAGazin).

Im Rahmen der Diskussion betonten die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände einerseits die Bedeutung des Themas insbesondere angesichts des Umbruchs durch die Digitalisierung: Es gelte das alte Wissen zu sichern und einen zukunftssicheren Zugriff aufdie digitalen Akten zu ermöglichen. Andererseits habe das Thema angesichts aktuellerHerausforderungen und diverser Krisen in den vergangenen Jahren nicht im Mittelpunktdes kommunalpolitischen Interesses gestanden.

Energieeffizienzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 309). Mit demEnergieeffizienzgesetz wird ein sektorenübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen. Zugleich werden damit wesentlichen Änderungen aus der EUEnergieeffizienzrichtlinie (EED) umgesetzt. So legt das Gesetz Ziele für die Senkung desPrimär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Dazu werden der Bundund die Länder verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Ländern) erbringen. Die Länder sollen wiederum die Kommunen verpflichten. Außerdem sollen Bund,Länder und Unternehmen Energie- und Umweltmanagement-Systeme einführen und esfinden sich Regelungen zu Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren und zur Vermeidung von Abwärme insgesamt.

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2023 vor

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat seinen Jahresbericht 2023 mit dem Titel „Weniger, einfacher, digitaler. Bürokratie abbauen. Deutschland zukunftsfähig machen.“ veröffentlicht. Eine ganzheitliche Digitalisierung, praxistaugliche Gesetze und angemesseneFristen in Gesetzgebungsvorhaben werden angemahnt. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. Folgendes mit:

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels stellt sich die Frage der Handlungsfähigkeitdes Staates. Im Gegensatz zum breiter definierten Erfüllungsaufwand bleiben die auf administrative Aufwände fokussierten Bürokratiekosten weitgehend stabil und verharren unter dem Ausgangswert 2011. Zum weiteren Abbau schlägt der NKR die Einführung der„One in two out“ Regel vor. Größter Hebel, um Bürokratiekosten zu senken, sei die Digitalisierung der Informationsflüsse für Antrags-, Melde- und Genehmigungsverfahren und dieWiederverwendung von Daten. Dazu bedarf es zentraler Basisinfrastrukturen und Plattformen, verbindliche Architekturvorgaben und Standards, schnellere Entscheidungsverfahren und leichtere IT-Beschaffung sowie ein öffentliches Umsetzungs-Monitoring und eineschlagkräftige föderale Steuerungsorganisation. Laut NKR müsse der im Koalitionsvertragangedachte Föderalismusdialog ernsthaft geführt werden und in eine mutige Verwaltungsreform zur klügeren Aufgabenverteilung im Föderalstaat münden.

Einen weiteren Schwerpunkt setzt der NKR auf einfache und gute Gesetzgebungsvorhaben, diese gelingen nur mir praxis- und digitaltauglichen Gesetzen. In gleicher Weise wichtig sei es, den Vollzug bereits bei der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen mitzudenken. Gute Gesetze würden weiterhin auskömmliche Fristen benötigen. Mehr Qualität inder Gesetzgebung würde aufwändige Korrekturen und Verzögerungen im Vollzug ersparen. Doch die Bundesregierung ignoriere mit wachsender Regelmäßigkeit ihre eigene Geschäftsordnung und die darin enthaltenen Bestimmungen zur Einbindung der Betroffenen.Nur 25 Prozent der Gesetzgebungsvorhaben beachteten die Mindestfristen.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem DeutschenLandkreistag (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) übermittelt. Zweck des Gesetzes und Ziel derRegulierung bleibt wie bisher die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung derBevölkerung mit Postdienstleistungen. Insbesondere die sogenannte Post-Universaldienstleistungen müssen dabei zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. Künftig sollsich der Umfang des Universaldienstes unmittelbar aus den §§ 16 ff. des novelliertenPostgesetzes (PostG-E) ergeben. Der Post-Universaldienst soll – wie bisher – die Beförderung von Standardbriefen (bis zu 2 kg), Paketen (bis zu 20 kg) sowie von Zeitungen undZeitschriften umfassen. Einschreibe- und Wertsendungen sollen ebenfalls Universaldienstleistungen bleiben, nicht aber Nachnahmesendungen und Sendungen mit Eilzustellung.Neu als Universaldienstleistung definiert werden soll die Beförderung von Waren und Büchern.

Die Infrastruktur- und Laufzeitvorgaben des Universaldienstes sollen sich künftig aus den§§ 18 f. PostG-E ergeben. Vorgesehen ist insoweit die Existenz von bundesweit mindestens 12.000 Universaldienstfilialen. Wie bisher soll es auch in Zukunft in jeder Gemeindemit mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (oder mit zentralörtlicher Funktion)mindestens eine Filiale geben. Vorgesehen ist ferner, dass in allen Landkreisen je Flächevon 80 km2 mindestens eine Filiale zu betreiben ist. Bei Veränderung der Universaldienstfilialen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit derzuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Neu ist, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) – nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft –,auch automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen kann.

Während die Vorgaben für die örtliche Verteilung von Briefkästen ebenfalls unverändertbleiben sollen, ist geplant, die Laufzeitvorgaben deutlich zu lockern. Während bisher galt,dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefe am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt sein müssen, soll nun gelten, dass mindestens 95Prozent (erst) am dritten und mindestens 99 Prozent erst am vierten Tag zugestellt seinmüssen. Diese Werte sollen auch für die Paketzustellung gelten. Wie bisher ist eine werktägliche Zustellung vorgesehen.

Ausbau der Freiflächen- und Agri-Photovoltaik in Niedersachsen

Der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik findet im Lande derzeit in großem Maß statt. ImHinblick darauf ist vor allem seitens des Niedersächsischen Umwelt- und des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums die Sorge in der kommunalen Umsetzungsgruppeder Task-Force-Energiewende geäußert worden, dass § 3 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) des Niedersächsischen Klimagesetzes bisweilen zu der Annahme führe, in jeder Gemeinde müsse0,47 bzw. 0,5 Prozent der Gemeindefläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzungvon solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen sein bzw. zur Verfügung stehen. Diese Sorge aufnehmend, aberauch, um echte Eingriffe in die kommunale Planungshoheit zu vermeiden, ist in der kommunalen Umsetzungsgruppe zwischen den beiden genannten Ministerien vereinbart worden, ein Hinweisschreiben an die Kommunen herauszugeben. In die Vereinbarung warendas Niedersächsische Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unddie drei kommunalen Spitzenverbände einbezogen.

In diesem Schreiben wird klarstellend erläutert, dass der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik in einem gemeindlichen Planungsraum nicht an diesem (lediglich) als Klimaziel statuierten Prozentwert orientiert werden sollte, sondern unter fachlichen Gesichtspunktenanhand des jeweils vor Ort vorhandenen Flächenpotentials von Gunst-, Restriktions- undAusschlussflächen. Diesbezüglich ist im Hinweisschreiben u.a. auf die Arbeitshilfe „Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Niedersachsen – Hinweise und Empfehlungenaus der Perspektive der Raumordnung“ (1. Auflage, Stand 24. Oktober 2022) hingewiesen. Sowohl das gemeinsame Hinweisschreiben als auch die vorbenannte Arbeitshilfe finden sich unter www.nlt.de > Informationen > Arbeitshilfen > Regionalplanung.

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Umsetzung des Beschlusses der MPK zur Flüchtlingsfinanzierung

Zur Umsetzung der finanziellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitdem Bundeskanzler zur Flüchtlingspolitik vom 6. November 2023 hat am 20. November2023 auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei eine Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Gästehaus der Landesregierung stattgefunden. Für die Landesregierung haben neben Staatssekretär Dr. Jörg Mielke u.a. auch Innenministerin Daniela Behrens und Finanzminister Gerald Heere teilgenommen.

Das Land Niedersachsen beabsichtigt, in 2024 den Niedersächsischen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Diese Summe berechnet sichim Einzelnen wie folgt: In 2024 werden zunächst nur die Einnahmen aus der Vorauszahlung des Bundes zu Grunde gelegt (165 Millionen Euro), hinzu gewährt das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2024 die im Landeshaushalt erst 2025 ankommende Spitzabrechnung für das Jahr 2024; dabei wird von der Annahme von 330.000 Erstanträgen bundesweit ausgegangen. Diese Summe von 70 Millionen Euro wird den niedersächsischen Kommunen garantiert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich ankommenden Flüchtlinge. Dadas Land mehr als 119 Millionen Euro zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, insbesondere der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, im Landeshaushalt 2024 veranschlagthat, (das ist der niedersächsische Anteil an den auf Bundesebene schon im Frühjahr vereinbarten Zahlung von 1,25 Milliarden Euro) ergibt sich aus Landessicht die zusätzlicheSumme von 115 Millionen Euro. Diese 115 Millionen Euro sollen als pauschale Mehrausgabe über die technische Liste zum Landeshaushalt 2024 verankert werden. Dies sollohne Vorgriff auf die inhaltliche Ausgestaltung, d.h. auf die Verteilung dieser Summe aufdie Kommunen, vorgenommen werden.

Technisch soll diese Ergänzung des Landeshaushaltes über einen Änderungsantrag zumHaushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden. Das Finanzministerium geht davon aus, dasszum Haushaltsbegleitgesetz kurzfristig eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbändeim Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages erfolgen wird.

In der umfangreichen Diskussion ist von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände ausführlich die prekäre Finanzsituation der Kommunen dargelegt und unter anderem vorgetragen worden, dass es auf Bundesebene an einer Anschlussregelungfür den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen fehle. Nochmals wurde seitens des Landes betont, dass es sich bei den 7.500 Euro indem Beschluss der MPK um eine Einmalzahlung des Bundes pro Asylerstantragstellerhandele.

Kritisch diskutiert wurde sowohl von Seiten der kommunalen Vertreter wie des Landes, obdie vom Bund in Aussicht gestellten Einsparungen im Migrationsgeschehen durch gesetzliche Änderungen sich tatsächlich realisieren lassen. Staatssekretär Dr. Mielke informierte,der Bund gehe davon aus, dass die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht würden. Finanzminister Heere betonte, die jetzige Regelung der Landesregierung enthalte keine Aussagen zum Umgang mit den prognostiziertenEinsparungen. Der vom Bund garantierte Einsparbetrag von bis zu einer Milliarde Euromüsse diskutiert und konkretisiert werden, wenn sich die Auswirkungen beziffern ließen.

15. Niedersächsische Energietage: Auf die Kommunen kommt es an

Bei den 15. Niedersächsischen Energietagen kamen am 20. und 21. November 2023mehr als 200 Energie-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik undVerwaltung im Alten Rathaus in Hannover zusammen. Ihr gemeinsames Ziel: Über dieHerausforderungen und Chancen der Energiewende für die niedersächsischen Kommunen zu diskutieren und handfeste Lösungen zur Unterstützung der Städte und Gemeindenzu entwickeln.

In den Kommunen wird die Energiewende sichtbar, denn hier entsteht die Infrastruktur fürein CO2-neutrales Energiesystem: Solar- und Windparks, Blockheizkraftwerke, Elektrolyseure, Energiespeicher und -netze und vieles mehr. Ob Deutschland bis 2045 klimaneutralwird, hängt ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich und effizient die Energiewendelokal umgesetzt werden kann. Unter dem Motto „Die Energiewende findet vor Ort statt –auf die Kommunen kommt es an!“ nahmen die vom Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) ausgerichteten Energietage diese zentrale Rolle der Städte und Gemeinden beim umfassenden Umbau des Energiesystems in den Fokus.

In mehreren Impulsvorträgen, einer Statement-Runde und einer Best-Practice-Blitzlichtrunde wurden Komplexität und Potenziale der Energiewende auf kommunaler Ebene füralle Teilnehmenden deutlich. Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NiedersächsischenLandkreistags, gab in seinem Vortrag einen umfassenden Einblick in die Situation vor Ort:

„Wir Kommunen wollen die Energiewende und nur mit uns wird sie gelingen! Die Kommunen in Niedersachsen sind Treiber und vorbildlich unterwegs. Wenn wir es aber nichtschaffen, für einen Nachteilsausgleich in Form von geringeren Netzentgelten und eine ArtKonzessionsabgabe in den Regionen, die vom Netzausbau besonders betroffen sind, zusorgen und die betroffenen Kommunen an der Wertschöpfung in Form von Beteiligungenan Projekten oder den Einnahmen zu beteiligen, treten Gerechtigkeitsfragen in den Vordergrund und die Akzeptanz für die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen wie zum Beispiel den dringend erforderlichen Leitungsausbau schwindet“, erklärte Ambrosy.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

1. Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
2. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen denVerfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als„Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
3. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wir inder nächsten Ausgabe der NLT-Information über die Entscheidung berichten.

Folgen der haushaltswirtschaftlichen Sperre für die Breitbandförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte die Hauptgeschäftsstelleam Abend des 21. November 2023 darüber informiert, dass auch das Bundesprogrammzur Breitbandförderung durch die vom Bundesministerium für Finanzen verhängte Haushaltssperre erfasst sei. Sehr kurzfristig hat das BMDV seine Aussage nunmehr korrigiertund klargestellt, dass nur ein sehr kleiner Teil der Breitbandfördermittel der Haushaltssperre unterliege und insbesondere auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie gestellte Anträge nicht betroffen seien. Anders verhalte es sich nur bei Änderungsbewilligungen zu Projekten aus dem älteren „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, die teilweise ausdem Landeshaushalt finanziert werden.

Wachstumschancengesetz: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat für die am 17. November 2023 vorgesehene zweite und dritte Lesung des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetzes eine Reihe von Änderungen empfohlen. U.a. soll die Grenze für die Mindestgewinnbesteuerung nun nicht von 60 auf 80 Prozent, sondern von 60 auf 75 Prozent angehoben werden. Das Gesetz bleibt trotzdem weiterhin mit hohen Mindereinnahmen für dieKommunen verbunden.

Vorschlag der Innenministerin für eine zentrale Fahrzeugbeschaffung

Ein Informationsschreiben zur angedachten Neuregelung im Bereich der Feuerschutzsteuer hat Innenministerin Daniela Behrens am 15. November 2023 übermittelt. Vorausgegangen war eine Videokonferenz am 2. November 2023 mit der Ministerin und den kommunalen Spitzenverbänden, deren Thema allgemein die Novelle des NiedersächsischenBrandschutzgesetzes (NBrandSchG) sein sollte. Überraschend war, dass auch beabsichtigt ist, eine neue Verteilung der Feuerschutzsteuer vorzunehmen und dazu eine Änderungdes § 28 NBrandSchG vorzunehmen.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind Prognosen, wonach das Volumen der Feuerschutzsteuer in den nächsten Jahren weiter aufwächst. Derzeit erhalten die Kommunenvom Feuerschutzsteueraufkommen, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 Prozent, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. Übersteigt das Feuerschutzsteueraufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunenzusätzlich 75 Prozent des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. DerBetrag, ab dem den Kommunen der 75-prozentige Anteil uneingeschränkt gewährt wird,soll nun von 36 auf 44 Millionen Euro angehoben werden. Hierdurch wird der Landesanteilam Aufkommen je nach Höhe des Aufkommens nominell um bis zu sechs Millionen Euroerhöht. Diese zusätzlichen Mittel sollen für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen fürden überörtlichen Brandschutz verwandt werden und somit den Kommunen wieder – natürlich indirekt – zu Gute kommen.

Nach erster Einschätzung dürften sich die kommunalen Spitzenverbände sehr schwer tun,einem entsprechenden Eingriff des Landes zuzustimmen: Es war stets klar, dass der kommunale Anteil an der Feuerschutzsteuer auch mit ihren Aufwüchsen für den Brandschutzin der Fläche in Niedersachsen zur Verfügung steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dassauch die Bedarfe für den Brandschutz in der Fläche durch das Inflationsgeschehen unddie stark gestiegenen Fahrzeugpreise usw. stark ansteigen. Die Änderung des § 28NBrandSchG sollte erst im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes erfolgen, ist aber nun alsNeuregelung mit in die Novelle des NBrandSchG mit aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Begründung übersandt. Anlass für die angestrebte Novelle sind die erarbeiteten Handlungsempfehlungen der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft – Niedersachsen stelltsich den Herausforderungen der Zukunft zur Sicherstellung des Brandschutzes“.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor: Um der stetigen Zunahme von überörtlichen Einsatzlagen gerecht zu werden, wird die Ausstattung der Kreisfeuerwehrbereitschaften verbessert. Hierzu sollen vom Land zentral Fahrzeuge für den überörtlichenBrandschutz beschafft und den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Bindung von Kreisfeuerwehrbereitschaften an Brandabschnitte entfällt. Es werden zusätzliche zentrale Landeseinheiten, z.B. Einheiten mit Spezialfähigkeiten zur Bekämpfung von Vegetationsbränden oder CBRN-Gefahren, aufgestellt. Die Digitalisierungdes Lehrgangsangebots des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wird weiter ausgebaut. Es werden entgeltliche Freistellungsansprüche für Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeitmaßnahmen von Kinder- und Jugendfeuerwehreneingeführt. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollisionzur Schulpflicht aufgelöst und die Freistellung bei der Teilnahme an Einsätzen auch fürStudentinnen und Studenten von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht klargestellt.

Für das Land wird die Erstellung und Fortschreibung einer Feuerwehrbedarfsplanung verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken erstellen. Für die in den Feuerwehren von Mitgliedern geführten Kassen, sogenannter Kameradschaftskassen, werden rechtliche Grundlagen aufgenommen. Die Kostenfolgen der Gesetzesänderung sind mit 8,801 Millionen Eurojährlich ermittelt und vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag im Haushalt2024 und der mittelfristigen Planung berücksichtigt.

Die beabsichtigte Finanzierung der zentralen Beschaffung von Fahrzeugen (vgl. vorstehenden Bericht), und die äußerst komplex anmutende Ausgestaltung der Kameradschaftskassen werden im Mittelpunkt der nun beginnenden Beteiligung der Praxis stehen.

Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzesüber Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund denLändern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 MilliardenEuro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Millionen Euro. DieseMittel erhöhen sich für Niedersachsen um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Millionen Euro.

Die Umsetzung der o.g. Verwaltungsvereinbarung erfolgt in Niedersachsen mittels Förderrichtlinie. Das Niedersächsische Kultusministerium hat nunmehr im Rahmen der Verbandsanhörung den Entwurf der Förderrichtlinie nebst Anlagen zum InvestitionsprogrammUmsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinderim Grundschulalter übersandt.

Niedersächsische Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NGBKomVO)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt am 16. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275 f.) wurde die„Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung vonGeldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen und zur Änderung derNiedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung“ veröffentlicht. Sie regelt auf derGrundlage von § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes die Möglichkeit, alssonstige Geldzuwendungen „zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität“ folgende Leistungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren:

1. Einen Zuschuss für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euroje Kalendermonat;
2. Leistungen für Maßnahmen zur Förderung zum Erhalt der Gesundheit in Höhe vonhöchstens 40 Euro je Kalendermonat;
3. von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass;
4. die Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang.

Mit dieser Verordnung geht ein jahreslanges Drängen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zu Ende, die rechtlichen Grundlagen des § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zu nutzen, um insbesondere wegen der restriktiven Auffassung des Finanzministeriums in der Vergangenheit Rechtssicherheit im Bereich der sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen zu schaffen. Für die in der Verordnung genannten Bereiche sind künftig die entsprechenden Einzelanträge an das Finanzministerium nicht mehr notwendig. Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter §2 Abs. 1 der NKomGVO fallen, wird das Verfahren nach § 20 Abs. 5 NBesG weiterhin beibehalten.

Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung

Der Gesetzgeber hat auch § 3 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKomBesVO) geändert. Durch die nun neu gefassten Regelungen werden die bisherigen Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten, der allgemeinen Stellvertretung und der weiteren Beamtinnenund Beamten auf Zeit von Höchstbeträgen in Festbeträge umgestellt. Diese Änderungwurde in enger Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen einesproblematischen Einzelfalls entwickelt, um die sich in der Praxis stellenden Probleme beider Ermessensausübung der Vertretung und deren Dokumentation hinsichtlich der Festlegung innerhalb der Höchstbeträge künftig zu vermeiden.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 16. November 2023 den Entwurf für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Das Rahmengesetz soll Bund, Länder und letztlich auch die Kommunen zur Erarbeitung von Klimaanpassungsstrategien und -konzepten verpflichten. Somuss die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbarenZielen vorlegen, regelmäßig aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieserZiele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft. Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Die Länder sollendafür Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Des Weiteren soll ein Berücksichtigungsgebot dafür Sorgegetragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Zielder Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund in der Stellungnahme die Notwendigkeit der Klimaanpassung bestärkt und die Schlüssel- und Vorbildfunktion der Kommunen hervorgehoben. Jedoch wurde in der Stellungnahme angemahnt, dass die kommunale Selbstverwaltung durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht ausgehebelt werdendürfe und die finanziellen und personellen Kapazitäten und Herausforderungen in denKommunen für die Umsetzung mitgedacht werden müssten. Wiederholt wurde auch aufverfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundesund die Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen hingewiesen.

Die die Klimaanpassung betreffenden Fragen und Regelungen sind im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) weitergehend ausgeklammert worden. Seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist bereits angekündigt, die absehbar erforderlichen Umsetzungsnotwendigkeiten verschiedener bundesrechtlicher Gesetze (u.a. des Klimaanpassungsgesetzes) Anfang nächsten Jahres mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Die offenen Finanzierungsfragen werden dann zum Gegenstand der Erörterungen.

Kostenpauschale nach dem Aufnahmegesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 3. November2023 die Höhe der Kostenabgeltungspauschale nach § 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG)für die Zahlungen im Jahr 2023 bekanntgegeben. Die Höhe beläuft sich insgesamt auf10.776 Euro je zu berücksichtigen Person und liegt damit um annähernd 1.100 Euro unterdem Vorjahreswert. Dies hat zu Rückfragen aus der Praxis geführt. Der Rückgang derPauschale beruht auf zwei Sonderfaktoren des Jahres 2022:

– Nach § 4c AufnG sind abweichend von § 4 Abs. 1 AufnG die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für dieunter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufNachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37,5 Millionen Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Insoweit wurde dieser Betrag bei der Höhe der Ermittlungder Kostenpauschale für 2023 nicht berücksichtigt. Dies ist Ausfluss der im Jahr 2022gefundenen Einigung zur Flüchtlingsfinanzierung zwischen Land und kommunalenSpitzenverbänden und entspricht der Rechtslage.

– Der zweite Punkt ist die Sonderentwicklung bei der Anzahl der zu berücksichtigendenPersonen. Dies waren im Jahr 2023 60.773 (Vorjahr: 36.304,00). Die erhebliche Erhöhung dieser Anzahl ist ebenfalls auf Sondereffekte des Jahren 2022 zurückzuführen.Bis zum Rechtskreiswechsel waren die Geflüchteten aus der Ukraine noch im Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz. Dabei waren bei diesem Personenkreis Anfangs insbesondere die Unterkunftskosten eher unterdurchschnittlich. Gleichwohl wurde für den Stichtag 30. Juni2022 bei der Ermittlung der Anzahl der Personen ein einmaliger Mittelwert aus denjenigen gebildet, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungennach dem AsylbLG erhalten haben.

Für die kommunale Haushaltsplanung 2024 ist davon auszugehen, dass die Sondereffektebei der Berechnung im Jahr 2023 sich insoweit nicht wiederholen werden. Hierfür sprichtauch, dass das Land in seiner Prognose für seinen Haushalt von 47.200 Leistungsempfängern und eine pro Kopfpauschale von rd. 11.800 Euro im nächsten Jahr ausgeht.

Deutschland-Ticket – „Mustererstattungsrichtlinie“ 2024 der Länder

Für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen infolge der Einführung des DeutschlandTickets haben Bund und Länder eine „Mustererstattungsrichtlinie“ für 2024 beschlossen.Sie legt fest, welche Ausgaben den Aufgabenträgern erstattet werden, die den Tarif anordnen und den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen im Rahmen der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Der Ausgleich über die Mustererstattungsrichtlinie erfolgt weiterhin entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms, indem auf dasNiveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wirdauch für das Jahr 2024 ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 Prozent für Verkehrszuwächse (Mehrleistungsfaktor) gewährt und darüber hinaus ein Ausgleich für tatsächlichnachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor).

Für den Ausgleich der Mindereinnahmen im Rahmen der Rettungsschirmsystematik wirdfür Tarifanpassungen ein Tarifdeckel von acht Prozent bestimmt, so dass höhere Tarifanpassungen beim Schadensausgleich nicht berücksichtigt werden. Neu eingeführt wird eineRegelung zum Ausgleich pauschalierter Vertriebsmehrkosten. Umstellungspauschalenwerden für 2024 nicht mehr gewährt. Die Mustererstattungsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in den Ländern durch eigene Erstattungsrichtlinien. Da die Ausfinanzierung desDeutschland-Tickets für das Gesamtjahr 2024 nicht sichergestellt ist, soll es zum Preis von49 Euro zunächst nur bis 30. April 2024 fortgesetzt werden und bestehende Finanzierungslücken durch eine Tarifanhebung ab 1. Mai 2024 geschlossen werden. Zur Begrenzung eigener Finanzierungsrisiken sollten Tarifanordnungen in jedem Fall bis längstens30. April 2024 befristet werden.

2. Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes

Am 13. November 2023 ist ein neuer Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes bekannt geworden. Wenngleich es sich immer noch nicht um einenoffiziellen Referentenentwurf handelt, kann davon ausgegangen werden, dass der nunvorliegende Entwurf Beratungsgegenstand der Bund-Länder-AG am 23. November 2023sein wird. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat sich zu Rechtweiterhin kritisch zum zweiten Arbeitsentwurf geäußert und gegenüber Niedersächsischem Landkreistag (NLT) und Niedersächsischem Städtetag (NST) zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesländer gegenüber dem Bund auf eine angemessene Frist zur Stellungnahme gegenüber dem (regulären) Entwurf des Gesetzes bestehen werden. (Erst) zudiesem Zeitpunkt beabsichtigt der NLT eine Gremienbefassung und hat dafür eine Sondersitzung des NLT-Gesundheitsausschusses in Aussicht genommen.

Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung über dieMaßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationärenKrankenpflege übersandt. Die Verordnung soll darauf abzielen, eine bedarfsgerechtePflege für voll- und teilstationäre Patienten sicherzustellen und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte zu verbessern. Sie gilt für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs auf bettenführenden Normalstationen der Somatik für Erwachsene sowie auf bettenführenden Normal- und Intensivstationen für Kinder in zugelassenen Krankenhäusern.

Eine neue Personalbemessung kann und wird nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages nicht zu einer Vermehrung der vorhandenen Pflegekräfte führen. Dennoch besteht auch aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages ein Interesse an einer Ablösung der bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen in verschiedenen Leistungsbereichender Krankenhäuser.

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 17. November 2023 zum Entwurf einer Neufassung des Runderlasses zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers Stellung genommen. Dabei hat der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) die seit langem überfällige Überarbeitung dieses für die unteren Wasserbehörden bedeutsamen Erlasses dem Grunde nach begrüßt. Gleiches gilt auch für dieneue Berechnungsmethodik. In Anbetracht der konkret vorgeschlagenen Neuregelungensowie der Bedarfe in der Praxis hat der NLT sich für eine deutliche Ausweitung der Unterstützung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) ausgesprochen.

In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen der Bewertung Niedersachsens zum Bewirtschaftungsplan nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie und dem tatsächlichen Zustand vieler Grundwasserkörper in Niedersachsen hat der NLT um eine Überprüfung der Situationgebeten. In der Stellungnahme wird auch eine Gleichbehandlung der betroffenen Nutzergruppen eingefordert. Die dem Erlass als Anlagen beigefügten Kartenwerke sollten (GISfähig) den unteren Wasserbehörden auf dem GIS-Server des Landes zur Verfügung gestellt werden.

Gesetze zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Der Deutsche Landkreistag hat erneut Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) genommen. Darinwerden die Regelungen zum Mieterstrom und zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungsowie die Vereinfachungen für Balkon-Photovoltaik-Anlagen begrüßt. Betont wird aberweiterhin, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit erhalten und die lokale Wertschöpfung gestärkt werden müssten, um die Akzeptanz vor Ort zu fördern.

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens(AG KSV) zunächst das Verfahren hinsichtlich des Gesetzentwurfs und die jahrelang fehlenden Vorarbeiten der Landesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes für den kommunalen Bereich kritisiert. Zudem hat die AG KSV sich dafür ausgesprochen, bei einementsprechenden Gesetzesvorhaben aus dem administrativen Bereich auch das ordentlicheVerfahren mit einem Gesetzentwurf der Landesregierung zu nutzen.

Des Weiteren haben die kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis auf die Verfassungsnorm des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vom Landesgesetzgeber einen Kostenausgleich für den Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verlangt und die Argumente der Landesregierung bestritten, eshandele sich um eine „Existenz-Aufgabe“ oder um eine „Jedermann-Aufgabe“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bund wegen des Artikel 84 Abs. 1 S. 7 GG eine Aufgabenzuweisung durch Bundesrecht an die Kommunen nicht verfügt hat, ist es eindeutig,dass es sich um eine „Aufgabe“ im Sinne des Konnexitätsprinzips handelt, ansonsten würden nicht hinzunehmende Schutzlücken im Konnexitätsprinzip entstehen.

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2024

Turnusmäßig hat die EU-Kommission mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die maßgeblichenEU-Schwellenwerte für die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie,die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie für Verteidigung und Sicherheit angepasst.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2024 und sind wie folgt festgelegt:

  • Klassische Vergaberichtlinie:
    – Bauleistungen:                                           5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                         221.000 € (bisher 215.000 €)
  • Konzessionsvergaberichtlinie:                   5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • Sektorenvergaberichtlinie (und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit):
    – Bauleistungen:                                            5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                          443.000 € (bisher 431.000 €)

Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau

Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf einer Formulierungshilfe zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für denWohnungsbau eingereicht. Darin wird der tiefgründige Eingriff in die kommunale Planungshoheit mit einer schnellschussartigen Öffnungsklausel kritisiert. Stattdessen wird darauf hingewiesen, eine grundsätzliche Befassung mit den Regelungen des Baugesetzbuches erfolgen sollte, um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum anzugehen. Für den Fall,dass der Gesetzgeber dennoch weiterhin die Einführung einer solchen Regelung beabsichtigt, wird auf Nachbesserungsbedarfe hingewiesen – so die Einschränkung auf bezahlbaren Wohnraum, um Missbrauch zu verhindern, weitere Anwendungsbereiche einer Sonderregelung, die unbedingt erforderliche Zustimmung der Gemeinde unter Einhaltung öffentlicher Belange und die fehlende Flächenbegrenzung für den Außenbereich.

„SchuldnerAtlas Deutschland“ 2023

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2023“ zeigt, dass zum Stichtag1. Oktober 2023 bundesweit 8,15 Prozent der Bürger überschuldet waren (- 4,0 Prozent imVergleich zu 2022). Für das kommende Jahr wird ein Anstieg der Überschuldungszahlenerwartet. Der Bericht weist darauf hin, dass die aktuellen Zahlen auf den ersten Blick positiv aussehen, sich beim zweiten Blick aber eine verdeckte Trendumkehr zeige. In den Creditreform Datenbanken sei die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen wären. Demnach wäre die Zahl überschuldeter Verbraucher in Deutschlandin 2023 erstmalig seit 2019 wieder um etwa 17.000 Fälle angestiegen. Die Überschuldungsquote läge mit 8,51 Prozent leicht über der des Vorjahres.

Auslobung des Bundespreises Stadtgrün 2024

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dieAuslobung für den Bundespreis Stadtgrün 2024 mit dem Schwerpunkt „Bewegung undGesundheit“ veröffentlicht. An dem Wettbewerb können nur Städte und Gemeinden teilnehmen. Landkreise sind mangels Zuständigkeit für städtische und gemeindliche Grünflächen nicht teilnahmeberechtigt. Aufgrund der begrüßenswerten Zielrichtung unterstützt derDeutsche Landkreistag gleichwohl den Wettbewerb. Städte und Gemeinden können sich –ggfs. mit weiteren Projektbeteiligten (z.B. Planerinnen und Planer, Initiativen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) – bis zum 31. Januar 2024 mit geeigneten Stadtgrün-Projekten bewerben. Einzelheiten zu den Teilnahmebedingungen und zum Ablauf des Wettbewerbs können der Internetseite www.bundespreis-stadtgruen.de entnommen werden.

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf einer Neufassung der „Richtlinie für die Ermittlung des gemeinsamenWertes von Rindern“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.Zur Neufassung hat das ML mitgeteilt, dass diese im Interesse einer ordnungsgemäßenErmittlung des gemeinen Wertes von Rindern, insbesondere im Falle von Seuchenausbrüchen, liege. Aufgrund geänderter Vorgaben in der Tierschutztransportverordnung ergäbesich insbesondere im Hinblick auf die Eckwerte für die Wertermittlung von Milchmastkälber, Rosekälber und Fresser ein Anpassungsbedarf. Die Zuschläge zur Wertermittlung derMastrinder seien aufgrund gestiegener Preise auf dem Futtermittelmarkt aktualisiert worden. Neben redaktionellen Anpassungen seien neue wertsteigernde Aspekte, die auf Fortschritte bei der Nutzung genomischer Zuchtwerte beruhen, berücksichtigt worden. Fernerseien weitere Bewertungskriterien überprüft und ggf. aktualisiert worden.

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 306). Darin werden Anpassungen u.a. derVerdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen. Zudemwerden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EURecht angepasst.

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Landeshaushalt 2024: Geld für Breitband und mehr über politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 14. November 2023ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2024 bekanntgegeben. In der gemeinsamenPressemitteilung heißt es u.a., dass allein 80 Millionen Euro in die weitere Unterstützungdes flächendeckenden Breitbandausbaus flössen. Hinzu kämen über die politische Listeein umfangreiches Maßnahmenbündel, das 56 Millionen Euro umfasse. Zum Breitbandausbau heißt es konkret: „Die Fraktionen stellen rund 50 Millionen Euro bereit, weitere30 Millionen Euro kommen zusätzlich aus dem Wirtschaftsministerium.“ Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf diese Entscheidung mit Presseerklärung vom 14. November 2023 positiv reagiert (siehe folgender Beitrag). Die Differenz zwischen 30 MillionenEuro für den Glasfaserausbau aus dem Wirtschaftsministerium in der PI der SPD-Fraktionund den Angaben in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)resultiert aus Angaben des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem NLT und Journalistenunmittelbar im Anschluss an die Pressekonferenz der Koalitionsfraktionen. Das MW hatuns gegenüber erklärt, die bis zum 15. Oktober 2023 gestellten Anträge für den geförderten Ausbau 2024 könnten (alle) berücksichtigt werden und dabei ausdrücklich von „bis zu120 Millionen Euro“ gesprochen.

In der Politischen Liste werden auch kleinere Einzelbeträge bis hin zu 38.000 Euro aufgelistet. Einzelne Maßnahmen bedürfen darüber hinaus noch einer Konkretisierung im Haushaltsvollzug. Auf folgende Punkte in der politischen Liste (aus allen Bereichen) weisen wirgleichwohl hin, weil sie auch von kommunalen Interesse sind:

Gegenstand                                                                                                            Betrag

Landesstraßen                                                                                         2.500.000
Kommunale Theater                                                                                  500.000
Musikschulen                                                                                            2.000.000
EU-Schulprogramm (sog. Schulobstprogramm)                        1.500.000
Sanierung Radwege                                                                                2.500.000
Brandschutz                                                                                               1.000.000
Erwachsenenbildung                                                                              2.000.000
European Medical School                                                                      5.000.000
Werbekampagne Ausbildung Erzieherinnen und Erzieher       1.000.000
Digitalisierung Schulen                                                                            1.700.000

Landkreise begrüßen die Fortführung der Förderung des Glasfaserausbaus

„Die heutige Information, dass im Jahr 2024 bis zu 120 Millionen Euro für die Fortführungdes geförderten Glasfaserausbaus in Niedersachsen zur Verfügung stehen, ist eine sehrgute Nachricht für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des NiedersächsischenLandkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Friesland), am 14. November 2023. „Die vielfachen Gespräche des vom Niedersächsischen Landkreistag koordinierten breiten Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen‘ tragen Früchte. Wir erkennen an und sind dankbar,dass Wirtschaftsminister Olaf Lies und die beiden Koalitionsfraktionen des Niedersächsischen Landtages erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Erschließungder verbliebenen ‛grauen Flecken’“ voranzutreiben“, so Ambrosy weiter.

Er dankte den zuletzt 13 Mitgliedern des Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen’ ausWirtschaft, Landwirtschaft, Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden für ihre geschlossene, tatkräftige Unterstützung. „Nunmehr kommt es darauf an, auch in den Folgejahren die Kofinanzierung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro durch das Land Niedersachsen und die betroffenen Kommunen zu sichern.Wir werden uns weiter für diese Anschlussfinanzierung einsetzen!“, sagte Ambrosy abschließend.

Landesregierung antwortet auf Positionspapier der Spitzenverbände

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf das Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 5. Oktober 2023 (siehe:www.nlt.de > Verbandspositionen) geantwortet. Die Stellungnahme der Landesregierunggeht auf neun Seiten detailliert auf die inhaltlichen Forderungen des Positionspapiers ein;eine Auseinandersetzung mit dessen politischer Analyse der gesellschaftlichen Lage findetnicht statt. Die Landesregierung äußert sich u.a. wie folgt (Auszüge):

  • Gesundheitspolitik – Die Forderung nach einem Vorschaltgesetz als Soforthilfe für dieKrankenhäuser wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Reform der Notfallversorgung müsse eine Neuausrichtung in Abstimmung mit den kommunalen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes erfolgen.
  • Kita – Die Landesregierung erklärt, ihr sei der bestehende erhebliche Investitionsbedarfzur Erfüllung des Rechtsanspruchs bewusst und sie werde sich auf Bundesebene fürein neues Investitionsprogramm einsetzen.
  • Schule – Das Land stelle erhebliche Mittel für den Ganztag bereit. Es folgen Ausführungen zum anteiligen Ausgleich der Belastungen bei den Betriebskosten (ab 2026)und der Hinweis auf Mittel aus dem Sofortausstattungsprogramm zur Administration imRahmen des Digitalpakts Schule.
  • Zuwanderung – Die Landesregierung verweist auf die mittlerweile beim Bund-LänderTreffen vom 6. November 2023 vereinbarten Maßnahmen. Zur Forderung nach Refinanzierung der Vorhaltekosten und Integration heißt es, die Kostenabgeltungspauschale für die Durchführung des AsylbLG enthalte bereits einen pauschalierten Betragals Ausgleich.
  • Energiewende – Die Stellungnahme verweist auf den Pakt zur Planungsbeschleunigung, die „Task-Force Energiewende“ sowie die Novelle des Landesraumordnungsprogramms, die Hemmnisse und Hürden abbauten.
  • Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz – Die Landesregierung setzesich gegenüber dem Bund dafür ein, dass die GAK-Mittel erhalten bleiben.
  • Digitalisierung – Das Sondervermögen Digitalisierung sei erschöpft, eine Priorisierungunumgänglich. Bei der Digitalisierung der Verwaltung würden die Kommunen unterstützt; im Haushaltsentwurf sei bis 2027 zusätzlich eine halbe Milliarde Euro vorgesehen.
  • Finanzen – Die Landesregierung zeigt sich überrascht, dass der am geringsten dotierteFinanzausgleich der 13 Flächenländer im Positionspapier thematisiert werde. Die Finanzierungssalden seien nur bedingt vergleichbar. Gleichwohl wolle man in Erinnerungrufen, dass aktuell eine Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs durch eine Expertenkommission stattfinde.

Außerordentliche GMK-Videokonferenz zur Krankenhausreform

In seinem Schreiben vom 7. November 2023 informiert der Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) den Bundesgesundheitsminister über die Ergebnisse der außerordentlichen GMK-Videokonferenz vom 6. November 2023. Dabei bewerten die Ministerinnen und Minister die bisherigen Ergebnisse der Krankenhausreform als sehr enttäuschendund nicht im Einklang mit dem gemeinsam beschlossenen Eckpunktepapier vom 10. Juli2023. Die Länder haben sieben Hauptkritikpunkte zum Arbeitsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) identifiziert:

1. Die Reform des Finanzierungssystems im Gesundheitswesen bleibt unklar, insbesondere die Details zur Finanzierung von Vorhaltevergütung und Tagesentgelten für sektorenübergreifende Versorger sind nicht nachvollziehbar. Eine Modellanalyse der Auswirkungen ist dringend erforderlich.
2. Regelungen für Ausnahmen und Kooperationen bezüglich der Leistungsgruppen sollenfrühzeitig im Reformgesetz festgelegt werden, anstatt in einer späteren Rechtsverordnung. Diese Entscheidungen sind entscheidend für die Umsetzung der Reform und dieHandlungsspielräume der Planungsbehörden der Länder.
3. Die Möglichkeiten der Länder zur Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungenan Leistungsgruppen sind unzureichend und zu restriktiv, was die Planungshoheit derLänder einschränkt.
4. Die Rolle des Medizinischen Dienstes bei der Prüfung der Leistungsgruppen entsprichtnicht nur einer Gutachterstelle, da das Gutachten zunächst nur an die Krankenhausplanungsbehörden geht und nicht direkt an die Krankenhäuser.
5. Die Länder müssen beim Zuschlag für Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben mitentscheiden können, ohne dass die Selbstverwaltungspartner allein darüber bestimmen.
6. Die sektorenübergreifende Versorgung wird nicht ausreichend gestärkt, und die Möglichkeiten für sektorenübergreifende Versorger bleiben begrenzt.
7. Es ist nicht klar, wie die Reform zu einer Entbürokratisierung führen soll, stattdessenwird ein Anstieg des bürokratischen Aufwands befürchtet, insbesondere im Zusammenhang mit dem Medizinischen Dienst und neuen Regelungen.

Daneben hat die GMK am 13. Oktober 2023 einen Beschluss zur Krankenhausfinanzierung gefasst und die Bundesregierung aufgefordert, für eine auskömmliche Finanzierungder Krankenhäuser zu sorgen sowie noch im laufenden Jahr ein Vorschaltgesetz zur Finanzierung eines Nothilfeprogramms für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe vonfünf Milliarden Euro aufzulegen.

„Nienburger Notruf“ I: Bundesgesundheitsminister lässt antworten

Mit Schreiben vom 6. November 2023 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach seinenparlamentarischen Staatssekretär auf den „Nienburger Notruf“ (vgl. NLT-Information 5-6/2023, S. 123 ff.) der 36 niedersächsischen Landrätinnen/Landräte und des Regionspräsidenten antworten lassen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Soweit seitens der Krankenhäuser die aktuell angespannte wirtschaftliche Situation aufvermeintlich nicht refinanzierte Personal- und Energiekosten zurückgeführt werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass steigende Personalkosten in Folge hoher Tarifabschlüsse vollständig im Rahmen des Pflegebudgets für Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung und für das übrige Personal anteilig über die Landesbasisfallwerte und die Tarifrate ausgeglichen werden.“

Weiter heißt es: „Zudem ist anzumerken, dass der Bund, um besondere Belastungen derKrankenhäuser – zum Beispiel infolge der gestiegenen Energiepreise – auszugleichen,bereits erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat: Die Krankenhäuser könnenbis April 2024 aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu 6 Milliarden Euro erhalten, um Belastungen, die durch die Energiekostensteigerungen verursacht sind, auszugleichen. Die Forderungen vernachlässigen zudem die Tatsache, dass der Bund in denvergangenen 3 Jahren die Krankenhäuser erheblich unterstützt hat: In der Pandemie mitAusgleichszahlungen und Versorgungsaufschlägen in Höhe von rund 21,5 MilliardenEuro.“

Und schließlich: „Neben dem Bund tragen insbesondere die Länder die Verantwortung dafür, zum Beispiel inflationsbedingte Kostensteigerungen – und damit verbundene Verteuerungen der Investitionsvorhaben – der Krankenhäuser auszugleichen. Ferner müssen dieLänder endlich ihrer Investitionsverantwortung nachkommen.“

„Nienburger Notruf“ II: Landkreise tief enttäuscht von Lauterbach-Reaktion

Zwei Monate nach dem eindringlichen „Nienburger Notruf“ aller niedersächsischen Landkreise zur dramatischen Lage der Krankenhäuser liegt eine Antwort des Bundesgesundheitsministeriums vor. „Das Schreiben ist eine Enttäuschung, in Inhalt und Form“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy(Friesland) am 15. November 2023. „Zwei Seiten bekannter Textbausteine, eine Schuldzuweisung an die Länder und null Einsicht in die eigene Verantwortung für die finanzielleLage, da die Betriebskosten in die Zuständigkeit des Bundes fallen – da ist es schwierig,nicht zornig zu werden. Das wird der existenziellen Not der Krankenhäuser nicht im Ansatzgerecht“, fasst er den Brief aus Berlin zusammen.

80 Prozent der niedersächsischen Krankenhäuser können derzeit ihre Kosten nicht auseigener Anstrengung decken. Es drohen Insolvenzen und Schließungen in der Fläche.Deshalb hatten bei einer Klausurtagung des NLT am 31. August sämtliche Landrätinnenund Landräte den „Nienburger Notruf gegen das Kliniksterben“ verfasst, gerichtet an dieGesundheitsminister von Bund und Land. Der niedersächsische Minister Dr. Andreas Philippi stellte sich direkt der Diskussion und schloss sich den Forderungen der Landkreise an. Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ließ seinen Staatssekretär schriftlich antworten (siehe vorigen Beitrag).

„Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen ihre Krankenhäuser mit hohen dreistelligenMillionensummen auf Kosten der kommunalen Selbstverwaltung subventionieren. Jetzt erreichen uns auch noch Hilferufe freigemeinnütziger und privater Träger. Das können wirnicht auch noch auf den Rücken der Kitas, Schulen und der letzten freiwilligen Aufgabenschultern. Der Bund steht in der Verantwortung. Unsere Forderung ist ein Vorschaltgesetzmit einer Soforthilfe noch in 2023 zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, ansonsten droht eine kalte Strukturreform der Krankenhauslandschaft. Das kann keiner wollen“, erklärt Ambrosy. Auch die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder habe sich am13. Oktober die Forderung nach einem Vorschaltgesetz zu eigen gemacht und die Bundesregierung aufgefordert, hierfür fünf Milliarden Euro bereitzustellen. „Darauf geht derBrief aus dem Hause Lauterbach in keiner Weise ein. Unsere Haltung ist klar: Unter diesen Bedingungen darf es keine Zustimmung des Landes zur Krankenhausreform auf Bundesebene geben“, sagte der NLT-Präsident.

Krankenhausfinanzierung: Erlass zu kommunalem Anteil

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Runderlass zumkommunalen Anteil an der Krankenhausfinanzierung übersandt. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Kalenderjahr 2024 einen Betrag in Höhe von143.897.575,70 Euro aufzubringen. Die Krankenhausumlage erhöht sich gegenüber 2023um rund neun Millionen Euro. Eine Korrektur sowohl nach oben wie nach unten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regularien im jeweils übernächsten Jahr (2026). Mit dem Erlass werden entsprechend die im Jahr 2022 geleisteten Beträge abschließend berechnetund die Krankenhausumlage für 2024 festgestellt. Die Bekanntgabe des Erlasses im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in Kürze erfolgen.

Die Steigerung des Umlagebetrages 2024 beruht auf der Erhöhung der für die zur Einzelbewilligung im Jahr 2024 bereitgestellten jährlichen Investitionsmittel. Ab 2025 ist darüberhinaus eine Zuführung von zusätzlich 75 Millionen Euro jährlich in das Sondervermögenfür die Krankenhausinvestitionsfinanzierung in der Haushaltsplanung des Landes vorgesehen, wovon 30 Millionen Euro (40 v.H.) über die Krankenhausumlage finanziert werden.Für 2025 ist daher ein weiterer Anstieg der Krankenhausumlage zu erwarten.

Elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung derNiedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung vonGesetzen und Verordnungen in Niedersachsen einstimmig beschlossen. Das Gesetz ergänzt in seinem Artikel 1 den Art. 45 der Niedersächsischen Verfassung um die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen des Landes elektronisch auszufertigen und das Gesetzund Verordnungsblatt des Landes elektronisch zu führen. Dies kann durch die Verfassungsänderung nun nach Maßgabe eines entsprechenden Gesetzes erfolgen, das als Artikel 2 des heutigen Gesetzes beschlossen wurde.

Das entsprechende neue Fachgesetz trägt den Namen „Niedersächsisches Gesetz überdie elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen“, abgekürzt NGelVerk. Esregelt die elektronische Führung der Verkündungsblätter, die Datierung und Siegelung, dieZugänglichkeit sowie weitere technische Einzelheiten. Hervorzuheben ist § 3 Abs. 2 desNGelVerk, wonach Landesbehörden und Kommunen verpflichtet sind, jeder Person aufderen Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegenErstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen. Das Gesetz soll ausweislich seines Artikels 4 am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Einführung des optionalen Fahrradleasings beschlossen

Der Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung des NiedersächsischenBesoldungsgesetzes, gegenüber der Entwurfsfassung im Wesentlichen unverändert, mitden Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Die Fraktionen von CDU und der AfDhaben sich enthalten. Einziger Inhalt des Gesetzes ist die Ergänzung von § 3 Abs. 3 desNiedersächsischen Besoldungsgesetzes um eine Regelung zur Einführung des optionalenFahrradleasings im Wege der Entgeltumwandlung für Beamtinnen und Beamte sowie dieRichterschaft. Das Gesetz wird alsbald verkündet und soll ausweislich seines Artikels 2am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes

Der Niedersächsische Landtag hatte der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsvorschlag der Fraktionen von SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes (Vorlage 17 zu LT-Drs. 19/1598) zur erneuten Stellungnahme übersandt. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat der Niedersächsische Landkreistagnochmals mit den Regelungen zur Freiflächen-Photovoltaik auseinandergesetzt. Umfangreich wurde auch zu der neu geplanten Pflichtaufgabe „Umsetzung der Klimaschutzkonzepte“ sowie zu einer vorgesehenen Regelung zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zu „trockenfallenden Gewässern“ Stellung genommen.

Kürzung der Mittel für den kommunalen Straßenbau im Landeshaushalt

Im Nachgang zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2024haben der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sich gegen die im Landeshaushaltsentwurf 2024 vorgeseheneVerschiebung des Aufteilungsverhältnisses nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgesprochen. Wie erst bei Durchsicht des Landeshaushaltesfestgestellt werden konnte, soll – entgegen der Regelung in § 6 des NGVFG – im Landeshaushalt 2024 bereits der Koalitionsvertrag insoweit umgesetzt werden, als die Mittel fürden ÖPNV auf 90 Millionen Euro erhöht werden (= 60 Prozent), so dass rechnerisch 40Prozent für den kommunalen Straßenbau zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit demNSGB hat der NLT eine offene Diskussion in einem transparenten Verfahren eingefordertund zunächst eine Änderung des NGVFG angemahnt, bevor dieser Schritt im Landeshaushalt nachvollzogen wird.

Nebentätigkeitsrecht: Erhöhung der Höchstbeträge

Insbesondere angesichts der weiter steigenden Grenzen für die sogenannten Minijobs hatsich auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände am 9. November 2023 an Innenstaatssekretär Mankegewandt, um die kurzfristige Erhöhung der sogenannten Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2Satz 1 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) anzuregen.

Nach Einschätzung des NLT ist es zusehend problematischer, dass Beamtinnen und Beamte Zuverdienste im Rahmen eines sogenannten Minijobs bei Tätigkeiten im öffentlichenDienst wegen Erreichens der Höchstbeträge der NNVO nicht mehr behalten dürfen, sondern gegebenenfalls anteilig an den Dienstherrn abführen müssten. Insofern haben wir angeregt, die Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2 Satz 1 NNVO so zu erhöhen, dass auch fürdie Besoldungsgruppe von A2 bis A8 der Betrag von 4.100 Euro auf 6.500 Euro steigensollte. Damit wäre eine Mini-Job-Beschäftigung auch in 2024 abführungsfrei möglich. Die Werte für die übrigen in der Vorschrift gebildeten Kategorien von Besoldungsgruppen sollten proportional steigen. Damit eine Wirkung noch in diesem Jahr erreicht werden kann,sollte diese kurzfristige Änderung der NNVO möglichst rückwirkend zum 1. Dezember2023 in Kraft treten.

Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) ist geladen, imRahmen einer mündlichen Anhörung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit undGleichstellung des Niedersächsischen Landtags zu einem Gesetzentwurf der Fraktion derCDU Stellung zu nehmen. Mit den im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe vorgesehenen Änderungen soll die Möglichkeit geschaffenwerden, in die Berufsordnung Regelungen aufzunehmen, die es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, sich bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohlseines Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall interkollegial auszutauschen.

Novelle des Klimaschutzgesetzes und des Klimaschutzprogramms

Im Sommer hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Entwurf einer Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie den Entwurf eines Klimaschutzprogramms2023 vorgelegt. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht vor, dass die Ressortverantwortlichkeit zum Erreichen der Klimaziele aufgeweicht wird, die Klimaziele selbst aber unverändert bleiben. Stattdessen soll ein mehrjähriger und sektorübergreifender Gesamtansatz eingenommen werden. Das Klimaschutzprogramm sieht verschiedene Maßnahmen inden Bereichen Energie, Gebäude, Industrie, Verkehr und Landwirtschaft vor, die sich teilweise bereits in der Umsetzung befinden.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben der Deutsche Landkreistag (DLT) undder Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin wird der gesamtheitliche Ansatz zum Klimaschutz dem Grunde nach als sinnvoll eingeschätzt, wichtig sei es jedoch, dass die Klimaschutzziele weiterhin eingehalten undvorausschauende Maßnahmen ergriffen würden. Daneben wird auf die notwendigen Rahmenbedingungen eingegangen. So wird herausgestellt, dass eine finanzielle Planungssicherheit für die Kommunen unbedingt notwendig sei, und die zunehmende Praxis der Förderprogramme entschieden abgelehnt.

In der Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages am 8. November 2023 hat der Deutsche Landkreistag darüber hinaus betont, dass wichtige Maßnahmen für den Klimaschutz, wie der Ausbau der erneuerbaren Energienund die Wärmeplanung, nur möglich seien, wenn die Kommunen nicht weiter in ihrer Steuerungs- und Planungshoheit beschränkt würden. Außerdem sei es für die Akzeptanz auchin der Bevölkerung notwendig, dass der Netzausbau vorangetrieben und die Netzentgeltefair ausgestaltet würden. Allgemein wurden in der Anhörung Bedenken zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs angebracht.

Gesetzentwurf für eine kommunale Wärmeplanung

Die Bundesregierung hatte Mitte August einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes fürdie Wärmeplanung zur Dekarbonisierung der Wärmenetze in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Im Rahmen der Beratungen des Bundestages haben die kommunalenSpitzenverbände zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin habendie kommunalen Spitzenverbände unter anderem gefordert, die Fristen zur Erstellung derWärmepläne bis zum Jahresende 2026 bzw. 2028 zu verlängern und die Einwohnergrenze, unterhalb derer die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können, auf20.000 Einwohner zu erhöhen. Mit Blick auf die thermische Verwertung von Abfällen alsunvermeidbare Abwärme kritisieren die Verbände die vorgesehene Regelung, die alleinauf überlassungspflichtige Abfälle abstellt, als nicht sachgerecht. Zudem haben sie sichgegen jegliche Beschränkung bei der Nutzung der Biomasse ausgesprochen.

Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen verschiedene Änderungsanträge in dasGesetzgebungsverfahren eingebracht, um primär bauplanungsrechtlich dringende Regelungen zügig gesetzgeberisch umzusetzen. Dieses betrifft zum einen den Vorschlag zumUmgang mit der Unionsrechtswidrigkeit von § 13b BauGB. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 Bebauungspläne, die nach § 13b BauGB aufgestellt worden waren, wegen der fehlenden Umweltprüfung als europarechtswidrig eingestuft. Der nunmehr vorgelegte Änderungsantrag sieht mit einem neu einzufügenden Paragraphen 215a Baugesetzbuch (BauGB) eine Reparaturregelung vor, die sich auf noch laufende bzw. bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren bezieht. Danach ist eineVorprüfung im Einzelfall, angelehnt an die Planungspraxis aus § 13a BauGB, vorgesehen.Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung in einer gemeinsamen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt.

Ein weiterer Änderungsantrag der Regierungsfraktionen sieht Erweiterungen der Außenbereichsprivilegierung von Biomasse-Anlagen vor. Danach können unter anderem zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan Cluster gebildet werden. Zudem sollen Blockheizkraftwerke privilegiert werden, sofern eine Einspeisung des öffentlichen Netzes oder die Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in bestehende lokale Wärmenetze das Ziel sind. In derAnhörung ist deutlich geworden, dass sowohl die Begrifflichkeit des räumlich-funktionalen Zusammenhangs wie die Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km ebenso kritisch sindwie die Befristung dieser Privilegierung bis Ende des Jahres 2028. Die kommunalen Spitzenverbände haben auch diesen Antrag ausdrücklich begrüßt.

Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Eine Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT) aufgreifend sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze Regelungen bei Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften vor. Darüber hinaus wurden umfangreiche Ergänzungen des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht aus.

Stellungnahme zum Kindergrundsicherungsgesetz

Der Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestageshat am 13. November 2023 die Sachverständigenanhörung zum Regierungsentwurf einesKindergrundsicherungsgesetzes durchgeführt. Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsammit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben.

Ihr ist folgende Zusammenfassung vorangestellt (Auszug):

  • „Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnen denEntwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab. Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, wird der Aufwand für bedürftigeFamilien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht.
  • Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unterder neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und einer Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit undBeratung. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 83, 87 GG.
  • Auch lehnen wir ab, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice werdensollen, indem sie immer dann leisten, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung nochnicht bearbeitet wurde.
  • Die aktive Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren muss vollumfänglichdurch die Jobcenter erfolgen, wenn die Eltern im Bürgergeld-Bezug sind. Zu der beiden Beratungen zum Bundeshaushalt jüngst abgewendeten Zuständigkeitsverlagerungzu den Agenturen für Arbeit im SGB III darf es nicht durch die Hintertür der Kindergrundsicherung kommen.
  • Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.“

Aus den Bundesressorts und den Bundestagsfraktionen (sowohl der Regierung als naturgemäß auch der Opposition) sowie auch aus den Ländern, die über den Bundesrat derzeiteine Vielzahl von Änderungsbedarfen zusammentragen, wird verlautbart, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht beschlossen werden werde. Es ist zu erwarten, dass es zu Änderungsanträgen im Deutschen Bundestag und ggf. auch zu einemVermittlungsausschuss über den Bundesrat kommt.

Konsultationspapier zur Frequenzvergabe

Die Nutzungsrechte in den Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz und 2,6 GHz sind bisEnde 2025 befristet und müssen neu vergeben werden. Dazu hat die Bundesnetzagenturzuletzt ein Konsultationspapier veröffentlicht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie dem Zentralverband des Deutschen Handwerks hat der DeutscheLandkreistag eine solche Stellungnahme abgegeben. Darin wird dafür plädiert, die anstehende Frequenzvergabe für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zunutzen. Nach Prüfung aller Alternativen halten die Verbände dabei an ihrer bereits zuvorgeäußerten Auffassung fest, dass ein innovatives, wettbewerbliches Vergabeverfahrendazu die besten Möglichkeiten eröffnet, auch weil in diesem Rahmen striktere Versorgungsauflagen gemacht werden können.

Analyse der Breitband- und Mobilfunkversorgung in Deutschland

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat auf der Basis des Gigabitgrundbuchs für die thematischen Schwerpunkte „haushaltsorientierte Breitbandversorgung“, „unternehmensorientierte Breitband- und Mobilfunkversorgung“ sowie „Mobilfunkversorgung“ eine differenzierte Analyse der Versorgungssituation durchgeführt, dieeine zusammenfassende Bewertung auf Kreisebene erlaubt. Wenig überraschend kommtdas BBSR zu dem Ergebnis, dass der Weg hin zu einer flächendeckenden Versorgung derHaushalte und Unternehmen mit leistungsfähigem Breitband und Mobilfunk noch weit ist.Nicht zuletzt bei der Versorgung mit Glasfaser liege Deutschland im internationalen Vergleich noch immer zurück.

IT-Sicherheit in Deutschland: Angriffe auf Kommunen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Bericht zur Lageder IT-Sicherheit in Deutschland 2023 veröffentlicht. Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe wurden überproportional häufig angegriffen.

Für Staat und Verwaltung besteht die größte Bedrohung durch Ransomware. Die Mehrheitder cyberkriminellen Angriffe sind nach Einschätzung des BSI opportunistische Angriffe.Im aktuellen Berichtszeitraum wurden monatlich durchschnittlich zwei Kommunalverwaltungen oder kommunale Betriebe als Opfer von Ransomware-Angriffen bekannt. Das BSIhat 27 Ransomware-Angriffe auf Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe sowie15 Cyberangriffe auf IT-Dienstleister mit Auswirkungen auf deren Kunden in öffentlicherVerwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft gezählt. Damit waren sie laut BSI überproportionalhäufig von Ransomware-Angriffen betroffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland keine Meldepflicht besteht. Die größten Schwachstellen sind offene oder falsch konfigurierte Onlineserver. Wie inzwischen üblich wurden dabei nicht nur Server verschlüsselt,sondern auch Daten von Bürgern ausgeleitet und teilweise auch auf Leak-Seiten veröffentlicht. Betroffen waren unter anderem ganze Verzeichnisse, die die Akten von Einzelpersonen enthielten.

Der Berichtszeitraum war gekennzeichnet durch den weiteren Ausbau einer cyberkriminellen Schattenwirtschaft. Die bereits in den vergangenen Berichtszeiträumen begonneneAusdifferenzierung der cyberkriminellen „Wertschöpfungskette“ von Ransomware-Angriffen wurde im aktuellen Berichtszeitraum durch die Angreifer fortlaufend weiterentwickelt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG. Das BVerfG stütztseine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischender festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nichtausreichend dargelegt.

Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzungvon notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ imHaushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.

Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Sondervermögens „Energieund Klimafonds“ um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangeneVerpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber diesanderweitig kompensieren.

Notruf Krankenhaus

Zwei Monate nach dem eindringlichen „Nienburger Notruf“ aller niedersächsischen Landkreise zur dramatischen Lage der Krankenhäuser liegt eine Antwort des Bundesgesundheitsministeriums vor. „Das Schreiben ist eine Enttäuschung, in Inhalt und Form“, sagt der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy (Friesland). „Zwei Seiten bekannter Textbausteine, eine Schuldzuweisung an die Länder und null Einsicht in die eigene Verantwortung für die finanzielle Lage, da die Betriebskosten in die Zuständigkeit des Bundes fallen – da ist es schwierig, nicht zornig zu werden. Das wird der existenziellen Not der Krankenhäuser nicht im Ansatz gerecht“, fasst er den Brief aus Berlin zusammen.

80 Prozent der niedersächsischen Krankenhäuser können derzeit ihre Kosten nicht aus eigener Anstrengung decken. Es dro-hen Insolvenzen und Schließungen in der Fläche. Deshalb hatten bei einer Klausurtagung des NLT am 31. August sämtliche Landrätinnen und Landräte den „Nienburger Notruf gegen das Kliniksterben“ verfasst, gerichtet an die Gesundheitsminister von Bund und Land. Der niedersächsische Minister Dr. Andreas Philippi stellte sich direkt der Diskussion und schloss sich den Forderungen der Landkreise an. Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach lies nun seinen Staatssekretär schriftlich antworten.

„Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen ihre Krankenhäuser mit hohen dreistelligen Millionensummen auf Kosten der kommunalen Selbstverwaltung subventionieren. Jetzt erreichen uns auch noch Hilferufe freigemeinnütziger und privater Träger. Das können wir nicht auch noch auf den Rücken der Kitas, Schulen und der letzten freiwilligen Aufgaben schultern. Der Bund steht in der Verantwortung. Unsere Forderung ist ein Vorschaltgesetz mit einer Soforthilfe noch in 2023 zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, ansonsten droht eine kalte Strukturreform der Krankenhauslandschaft. Das kann keiner wollen“, erklärt Ambrosy. Auch die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder habe sich am 13. Oktober die Forderung nach einem Vorschaltgesetz zu eigen gemacht und die Bundesregierung aufge-fordert, hierfür fünf Milliarden Euro bereitzustellen. „Darauf geht der Brief aus dem Hause Lauterbach in keiner Weise ein. Unsere Haltung ist klar: Unter diesen Bedingungen darf es keine Zustimmung des Landes zur Krankenhausreform auf Bundesebene geben“, sagt der NLT-Präsident.

Glasfaserausbau - Rolle mit Faser an Graben

„Die heutige Information, dass im Jahr 2024 bis zu 120 Millionen Euro für die Fortführung des geförderten Glasfaserausbaus in Niedersachsen zur Verfügung stehen, ist eine sehr gute Nachricht für den ländlichen Raum“, erklärt der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Friesland). „Die vielfachen Gespräche des vom Niedersächsischen Landkreistag koordinierten breiten Bündnisses ,Glasfaserland Niedersachsen‘ tragen Früchte. Wir erkennen an und sind dankbar, dass Wirtschaftsminister Olaf Lies und die beiden Koalitionsfraktionen des Niedersächsischen Landtages erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Erschließung der verbliebenen, grauen Flecken‘“ voranzutreiben“ so Ambrosy weiter.

Er dankt den zuletzt 13 Mitgliedern des Bündnisses ,Glasfaserland Niedersachsen‘ aus Wirtschaft, Landwirtschaft, Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden für ihre geschlossene, tatkräftige Unterstützung. „Nunmehr kommt es da-rauf an, auch in den Folgejahren die Kofinanzierung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro durch das Land Niedersachsen und die betroffenen Kommunen zu sichern. Wir werden uns weiter für diese Anschlussfinanzierung einsetzen!“ sagt Ambrosy abschließend.

WuV - Thema Deutschlandticket - 2023 11 09

Das Deutschlandticket ist ein Erfolg und muss fortgesetzt werden. Dafür spricht sich der Niedersächsische Landkreistag (NLT) aus. Voraussetzung ist die verlässliche Finanzierung durch Bund und Länder, stellte der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des NLT in seiner Sitzung am 9. November 2023 fest. Konkret fordert das Gremium einen gesicherten Verlustausgleich für die Verkehrsunternehmen, um Planungssicherheit für die Landkreise als Träger des ÖPNV zu schaffen. „Die dauerhafte Finanzierungsverantwortung für das Deutschlandticket liegt bei Bund und Ländern. Sie kann nicht auf die Kommunen abgewälzt werden“, machte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer deutlich. Meyer kritisierte die Verständigung des Bundeskanzlers mit der Ministerpräsidentenkonferenz als faulen Kompromiss. „Die bloße Übertragung vorhandener Restmittel in das Jahr 2024 ist weder das erhoffte politische Signal für die Zukunft, noch gewährleistet es die dringend gebotene ausreichende Finanzierung.“

Flächendeckend bessere Angebote im ÖPNV seien ein wesentliches Element der Verkehrswende und damit den Klimaschutz und gleichwertige Lebensverhältnisse in Niedersachsen. Das Deutschlandticket leiste dazu einen wichtigen Beitrag. Es zeige, wie durch günstige Tarife die Attraktivität des ÖPNV erhöht werden könne. „Das ist ein notwendiger, aber nicht hinreichender Schritt. Wir brauchen dauerhaft mehr Mittel, um auch mehr Linien und eine höhere Taktung im Busverkehr anzubieten, vor allem im ländlichen Raum“, führte der Vorsitzende des Ausschusses, Cloppenburgs Landrat Johann Wimberg, aus.

„Bund und Land sind aufgefordert, gemeinsam Verantwortung für das Gelingen des Deutschlandtickets zu übernehmen: das Land rechtlich durch eine Tarifanordnung an die Verkehrsunternehmen und der Bund finanziell durch eine Nachschusspflicht gegenüber den Ländern“, erklärt NLT-Hauptgeschäftsführer Meyer. „Es darf nicht passieren, dass die Kommunen der Ausfallbürge für unzureichende Aufgabenerfüllung und immer neue Versprechungen werden, wie wir es bei den Krankenhäusern erleben und beim Breitbandausbau befürchten. Es geht hier auch um die Glaubwürdigkeit von Politik“, macht Meyer deutlich.

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Bund-Länder-Treffen I: Beschlüsse zur Flüchtlingspolitik 

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen Beschluss zur Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern sowie zur gemeinsamen Kostentragung gefasst. Der Beschluss bezieht sich zunächst auf Maßnahmen, die irreguläre Migration effektiv zu begrenzen. Hierzu zählen unter anderem der Schutz der europäischen Außengrenzen, Migrationsabkommen mit den Herkunftsländern, verstärkte Grenzkontrollen und Verfahrensbeschleunigungen ebenso wie eine Beschleunigung der Rückführung. 

Bei den Leistungen für Asylsuchende ist unter anderem eine längere Gewährung der Asylbewerberleistungen von derzeit maximal 18 Monate auf 36 Monate vorgesehen. Mit Blick auf eine vermeintlich „solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ ist ab 2024 eine jährliche Pauschale des Bundes an die Länder vereinbart worden, deren Gesamthöhe sich als Produkt aus 7.500 Euro pro Asylantragsteller errechnet und sich auf die Länder nach dem Umsatzsteuerschlüssel verteilt. Insbesondere die Regelungen zur Kostentragung enttäuschen nach Auffassung des Deutschen Landkreistages. Eine Übernahme der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II – und damit die zentrale kommunale Forderung – ist nicht aufgegriffen worden. 

Unter Beschlussziffer 10 finden sich Ausführungen zur Finanzierung der mit der Zuwanderung verbundenen Kosten. Unter der aus kommunaler Sicht bereits fragwürdigen Überschrift „Solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ haben die Beteiligten beschlossen, „die bisher vereinbarte feste Flüchtlingspauschale ab dem nächsten Jahr zu einer in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzsuchenden zu zahlende Pro-KopfPauschale weiterzuentwickeln (‚atmendes System‘)“. Der Bund wird danach ab 2024 eine „Flüchtlingspauschale“ für die Ländergesamtheit bereitstellen. Die Verteilung der Mittel zwischen den Ländern richtet sich aber nicht nach den Belastungen oder Asylbewerberzahlen, sondern erfolgt nach wie vor über den Umsatzsteuerverteilungsschlüssel. Zudem werden in diesem Kontext die Veränderungen bei der Leistungsgewährung für Asylbewerber als weitere Entlastung bei Ländern und Kommunen mit einer Milliarde Euro veranschlagt. 

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, hat auf Anfrage des NDR-Hörfunks zur Bewertung ernüchternd zusammengefasst, dass man nach langem Anlauf leider zu kurz gesprungen sei. Die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens zur Flüchtlingspolitik kämen in weiten Teilen nicht über eine Beschreibung des Status quo hinaus. Es sei inakzeptabel, dass der Bund weiterhin nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft ab 2024 übernehme. Darüber hinaus bleibe es oft bei unzureichenden Ankündigungen. Das gelte für Verfahren und Finanzen. Zu einer kurzfristigen Begrenzung des Zuzugs und spürbaren Entlastung werde es damit nicht kommen. Die künftige Pauschale des Bundes von 7.500 Euro pro Jahr und Flüchtling sei zu wenig. Eine Erstattung von notwendigen Vorhaltekosten der Unterbringung sei gar nicht vorgesehen. Angenommene Entlastungen als Beitrag des Bundes zu werten, sei verwunderlich. Das Ergebnis werde insgesamt so nicht den Kommunen helfen. Das könne nicht das letzte Wort sein. 

Bund-Länder-Treffen II: Beschlüsse zur Finanzierung des Deutschlandtickets 

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 nicht darauf einigen können, auch für die Jahre 2024ff. eine Nachschusspflicht von Bund und Ländern zum Ausgleich der Belastungen durch das Deutschlandticket zu statuieren. Stattdessen sollen die im Jahr 2023 nicht verbrauchten Mittel in das Jahr 2024 übertragbar sein. Die Verkehrsministerkonferenz wird beauftragt, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab 2024 vorzulegen. 2024 soll dann eine Verständigung von Bund und Ländern über die weitere Finanzierung des Deutschlandtickets einschließlich eines Mechanismus zur Fortschreibung des Ticketpreises erfolgen. 

Mit dem Beschluss wird die abschließende Klärung einer auskömmlichen Finanzierung des Deutschlandtickets, die den Aufgabenträgern die Mindereinnahmen und Mehraufwendungen infolge seiner Einführung dauerhaft und in voller Höhe finanziell ausgleicht, weiter aufgeschoben. Es bleibt dabei, dass lediglich für 2023 eine unbegrenzte Nachschusspflicht besteht, soweit der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Ausgleich i.H.v. drei Milliarden Euro nicht ausreicht. Da das Deutschlandticket jedoch erst zum 1. Mai 2023 eingeführt wurde, ist anstelle eines Nachschussbedarfs eher damit zu rechnen, dass nicht die vollständige Höhe des Ausgleichs für 2023 benötigt wird. 

Nach den Berechnungen des Verbands der Verkehrsunternehmen (VDV) ist für 2023 ein Ausgleichsbedarf von etwa 2,3 Milliarden Euro zu erwarten. Die damit voraussichtlich 2023 nicht in Anspruch genommenen Ausgleichsmittel i.H.v. 700 Millionen Euro sollen nunmehr nach dem Beschluss des Bund-Länder-Treffens zusätzlich für den Ausgleich in 2024 zur Verfügung stehen. Mithin stünden etwa 3,7 Milliarden Euro insgesamt für 2024 zum Ausgleich zur Verfügung. Da der VDV für 2024 einen Finanzierungsbedarf von 4,1 Milliarden Euro sieht, verbliebe 2024 danach ein Kostenrisiko von 400 Millionen Euro bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Für die Folgejahre wird die Verkehrsministerkonferenz aufgefordert, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab dem Jahr 2024 vorzulegen. 

Bund-Länder Treffen III: Pakt für Planungsbeschleunigung 

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben zusammen mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ beschlossen. Dieser Pakt soll zur Verschlankung von Verfahren führen, indem das Recht modernisiert sowie Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert und standardisiert werden. Hierfür sieht der Pakt auch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren mithilfe von Digitalisierung vor. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit: 

Bund und Länder prüfen, ob Legalplanungen, d.h. Genehmigungen durch den Gesetzgeber selbst, verfassungsrechtskonform möglich und verwaltungspraktisch sinnvoll sind. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll umfassend novelliert werden. Das förmliche Beteiligungsverfahren soll auf ein digitales Verfahren als Regelfall umgestellt werden. Insbesondere der Wohnungsbau soll planungs- und genehmigungsrechtlich erleichtert werden. Der digitale Bauantrag soll von den Ländern mit den Kommunen bis spätestens 2024 umgesetzt werden. Der Beschluss enthält zudem eine Reihe von verfahrensrechtlichen Erleichterungen mit Blick auf Mobilfunkversorgung und Breitbandausbau. Die Länder werden die Vereinheitlichung einer verfahrens- und genehmigungsfreien Errichtung von Mobilfunkmasten vorantreiben. Eine entsprechende Genehmigungsfiktion soll eingeführt werden. Windenergieanlagen sollen grundsätzlich auch als Mobilfunkmasten genutzt werden. 

Für den Bereich Digitalisierung betont der Beschluss das Innovationspotenzial der Künstlichen Intelligenz (KI). Daten aus abgeschlossenen und laufenden Genehmigungsverfahren sollen zugänglich gemacht werden, damit KI-Modelle mit diesen Daten trainiert werden können. Darüber hinaus soll mit Blick auf die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die Zusammenarbeit der föderalen Ebenen nach dem Prinzip „Einer für Alle“ beibehalten und intensiviert werden. 

Der Deutsche Landkreistag gelangt zu folgender erster Bewertung: Dass keine kommunale Beteiligung bei der Ausarbeitung eines im Wesentlichen die kommunale Vollzugsebene betreffenden Beschleunigungspaktes erfolgt ist, ist umso kritikwürdiger, als der Pakt selbst unter dem Punkt Bürokratieabbau die Anwendung von Praxis-Checks enthält. In der Sache enthält der Pakt einiges Sinnvolles, bleibt allerdings ganz überwiegend im Allgemeinen mit zu wenig Bezug zu materiellem Recht. Es kommt jetzt insoweit maßgeblich auf den weiteren Umsetzungsprozess in Bund und Ländern an. 

Weiter führt der Deutsche Landkreistag aus: Demgegenüber überrascht der Pakt im Bereich des allgemeinen Verfahrens- und Prozessrechts mit verfassungsrechtlich und rechtspraktisch problematischen Vorschlägen. So verkürzen Stichtagsregelungen und Genehmigungsfiktionen kommunale Sachverhaltserfassung und privaten Rechtsschutz; auch die zum Teil intensiven Rechtsschutzverkürzungen insbesondere mit Blick auf materielle Präklusion und Bestandskraft sind kritisch zu betrachten. Das gleiche gilt für die Überlegungen, anstelle von behördlichen Genehmigungen auf Legalplanungen setzen zu wollen. Im Übrigen bleibt der Beschluss in weiten Teilen hinter kommunalen Forderungen zurück, so fehlen insbesondere Ausführungen zur Reduzierung von Verbandsklagerechten. 

Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes 

Das Bundeskabinett hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes eingebracht. Die Regelungen sehen u.a. vor: 

  • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Geduldete soll künftig nicht mehr im freien Ermessen der Ausländerbehörden stehen; vielmehr soll eine Erlaubnis im Regelfall erteilt werden, sofern keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen. 
  • Der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung soll erweitert werden. Vorgesehen ist zum einen, dass auch Personen, die bis Ende 2022 eingereist sind (bisher: 1. August 2018), eine solche Duldung erteilt werden kann. Ferner soll die erforderliche Vorbeschäftigungszeit von 18 auf zwölf Monate gekürzt und die notwendige Mindestwochenarbeitszeit von 35 auf 20 Stunden gesenkt werden. 
  • Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, soll künftig einheitlich spätestens nach sechs statt bisher neun Monaten entfallen. Für Geduldete, die in solchen Einrichtungen leben, wird das bisherige freie Ermessen ebenfalls durch eine Soll-Vorschrift ersetzt. 
  • Die die Schleuserkriminalität betreffenden Strafvorschriften werden verschärft (§§ 96 f. AufenthG-E).“ 

Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten 

Zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages über den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Georgien und der Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf zwar begrüßt, zugleich aber gefordert, dass die Liste der sicheren Herkunftsstaaten deutlich erweitert wird, und zwar nicht nur um die Maghreb-Staaten, sondern insbesondere auch um die Türkei. 

Die Türkei wird nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Oktober Syrien als Hauptherkunftsland für Flüchtlinge ablösen. Die Anerkennungsquote für Asylsuchende aus diesem Land ist zuletzt deutlich gefallen, was darauf hindeutet, dass es sich zunehmend um Wirtschaftsflüchtlinge handelt. 

Asylbewerberleistungsgesetz: Höhe der Geldleistungen in 2024 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber im Jahr 2024 mit der „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024“ verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 288). Erwachsene Leistungsberechtigte erhalten ab 1. Januar 2024 jeweils 204 Euro monatlich. Für Erwachsene, die mit einem Ehegatten oder Partner in Gemeinschaft leben, sowie für Personen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gilt ein reduzierter Satz von 184 Euro. 

Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden 

Die Bertelsmann Stiftung hat eine Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden veröffentlicht, in die auch die Ergebnisse einer Befragung von 90 Ausländerbehörden eingeflossen sind. Die Studie beginnt mit einer Beschreibung der Belastungssituation in den Ausländerbehörden (ABHn), für die zwei Faktoren als maßgeblich identifiziert werden. So spielten zunächst die deutlich gestiegenen Fallzahlen eine wichtige Rolle. Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer habe sich in den vergangenen zehn Jahren von 7,2 auf 13,2 Millionen nahezu verdoppelt. Für einzelne ABHn bedeute dies eine Steigerung der Fallzahlen um bis zu 400 Prozent. Insgesamt 68 Prozent der befragten ABHn habe angegeben, dass die Zahl der Ausländer sich in ihrem Zuständigkeitsbereich stark erhöht habe. 

Ein weiterer Grund sei die zunehmende Komplexität des Aufenthaltsrechts, die auch darauf beruhe, dass ein Teil der rechtlichen Regelungen auf Migrationsförderung, ein anderer Teil auf Migrationsabwehr ziele. Diese „janusköpfige Einwanderungspolitik“ erschwere es den ABHn darüber hinaus, ihre eigene Rolle im Spannungsverhältnis zwischen Ordnungs- und Integrationsverwaltung zu definieren. Hinzu komme, dass insbesondere die Vorschriften zur Fachkräfteeinwanderung in hohem Tempo geändert würden, häufig ohne Einbeziehung der Praxis zustande kämen und dringend auf untergesetzliche Konkretisierung in Gestalt von Verwaltungsvorschriften angewiesen seien. Die „politischen Steuerungsambitionen von Einwanderung“ drohten deshalb daran zu scheitern, „dass sie sich als nicht handhabbar in der administrativen Praxis erweisen“, zumal das Aufenthaltsrecht auch für seine Adressaten zunehmend unzugänglicher werde. 

Das Gutachten endet mit einer Reihe von Empfehlungen. Dazu gehören die Entlastung der ABHn durch Rechtsänderungen, sinnvolle Digitalisierungsmaßnahmen, personalwirtschaftliche Maßnahmen, bessere, ämterübergreifende Zusammenarbeit sowie eine stärkere Einbindung der Praxis bei Gesetzesvorhaben. 

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) in den Bundesrat eingebracht. Sollte der Bundesrat dem Entwurf zustimmen, verlängern sich die entsprechenden Aufenthaltstitel bis zum 4. März 2025, ohne dass es einer individuellen Verlängerung bzw. der Ausgabe eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels bedarf. Der Deutsche Landkreistag hatte das BMI wiederholt zum Erlass einer solchen Regelung zur Entlastung der Ausländerbehörden aufgefordert. 

SGB II – Formulierungshilfe zur Zuständigkeitsverlagerung Reha/FbW 

Das Bundeskabinett hat am 25. Oktober 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 beschlossen. Damit wird die ursprünglich geplante Zuständigkeitsverlagerung der aktiven Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren (U25) in das SGB III nicht weiterverfolgt. 

Um die aus Sicht des Bundes erforderlichen Einsparungen zu erreichen, sollen stattdessen die Rehabilitation sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für SGB II-Empfänger in das SGB III verlagert werden. Die beschlossene Formulierungshilfe soll dieses Vorhaben durch Änderungen im SGB II und im SGB III gesetzestechnisch umsetzen. 

Auch der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte die Verlagerung U25 entschieden abgelehnt und sich gemeinsam mit seinen Mitgliedern auf allen Ebenen intensiv für eine Rücknahme des Vorhabens eingesetzt. Diese Bemühungen, die von den Ländern, Verbänden, Jobcentern und Maßnahmenträgern bundesweit getragen wurden, waren erfolgreich. 

Der aktuelle Vorschlag des BMAS bringt nach Ansicht der Kommunalen Jobcenter erhebliche Herausforderungen für die Umsetzung mit sich. Es müssen unbedingt Unterbrechungen der Förderketten und Reibungsverluste an den zusätzlichen Schnittstellen vermieden werden. Dazu wollen die Kommunalen Jobcenter intensiv mit dem Land zusammenarbeiten. 

In den Reihen der Jobcenter wird inzwischen weiterhin über den Vorschlag diskutiert, den auferlegten Sparzwang durch die Aufgabe des Passiv-Aktiv-Transfers haushaltsrechtlich zu lösen. Die Kommunalen Jobcenter in Niedersachsen haben zuletzt in ihrer 120. Sitzung vom 27. Oktober 2023 einhellig für diese Lösung votiert und die anwesenden Landesvertreter nochmals um Prüfung gebeten. Dieser Vorschlag, der an Stelle einer Strukturverwerfung lediglich nachteilige finanzielle Auswirkungen hätte, wird bisher vom BMAS abgelehnt. 

Finanzierung der Flüchtlingskosten und des Katastrophenschutzes 

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und des Aufnahmegesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in die Beratungen eingebracht (LT-Drs. 19/2741). Mit dem Gesetzentwurf sollen noch im Jahr 2023 zwei Punkte mit finanziellen Auswirkungen für die Kommunen umgesetzt werden, die mit dem Land seit längerem besprochen sind: 

Wie zwischenzeitlich von der Innenministerin angekündigt ist vorgesehen, die zusätzliche Milliarde für die Flüchtlingsfinanzierung, die der Bund im Mai zugesagt hatte, komplett auf die Kommunen weiter zu verteilen – entsprechend dem Votum des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und des Niedersächsischen Landkreistages. Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass die auf das Land entfallenden Mittel bei der Umsatzsteuer nicht im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden (Art. 1). Dies ist ein übliches Vorgehen, weil die Kommunen, die rechnerisch auf Niedersachsen entfallenden Mittel in Höhe von 95 Millionen Euro komplett nach den Regelungen des § 4b des Aufnahmegesetzes erhalten sollen (Art. 2). Hierzu wird der dort bislang gültige Betrag von 50 Millionen Euro auf 145 Millionen Euro erhöht. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels findet nicht statt. 

In Art. 3 des Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes vorgesehen. Geregelt werden soll in § 36 die Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung direkt im Gesetz (bislang besteht hier eine Verordnungsermächtigung). Hierzu hält das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit, der sich aus einem Pauschalbetrag von 25.000 Euro und einem Zuschlag hälftig jeweils entsprechend der Einwohnerzahl und Katasterfläche zum 31. Dezember 2022 bemisst. 

Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat anlässlich einer Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum geplanten Wachstumschancengesetz Stellung genommen und eine Kompensation der entstehenden Mindereinnahmen durch eine korrespondierende Senkung der Gewerbesteuerumlage gefordert. Inhaltlich sehen die kommunalen Spitzenverbände die avisierte Halbierung der Mindestgewinnbesteuerung sehr kritisch, da sie sich auf wenige Unternehmen konzentriert und den Standortkommunen hohe Steuermindereinnahmen drohen. Zudem schlagen die kommunalen Spitzenverbände bei der Wiedereinführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, den geplanten AfA-Satz abzumildern und im Gegenzug den Anwendungszeitraum zu verlängern. 

Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung nicht entgegen 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 10 LC 117/22) entschieden, dass Enthaltungen bei der nach § 71 Abs. 10 NKomVG erforderlichen Einstimmigkeit für die Wahl eines abweichenden Verfahrens zur Ausschussbesetzung und zur Besetzung des Hauptausschusses nicht schädlich sind. Das ist von besonderer Bedeutung, weil die Mehrheit der Literatur bisher die gegenteilige Position vertreten und aus Gründen des Minderheitenschutzes bereits eine einzige Enthaltung für schädlich gehalten hatte (so auch zum Beispiel Menzel, in: KVR-Nds § 71 NKomVG Rn. 143; Schwind, in Blum/Meyer [Hrsg.], NKomVG, § 71 Rn. 8 mwN). 

Die Klägerin begehrt die Besetzung des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und weiterer Gremien des Beklagten, einer kreisfreien Stadt, nach dem Hare/NiemeyerVerfahren. In der konstituierenden Sitzung hatte es für die Wahl eines abweichenden Verfahrens nach § 71 Abs. 10 NKomVG 15 Ja-Stimmen, 49 Enthaltungen und keine Gegenstimmen gegeben. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass der Antrag auf Wahl eines geänderten Verfahrens abgelehnt wurde und besetzte die Gremien nach dem Verfahren nach d’Hondt. In der ersten Instanz gab das Verwaltungsgericht (VG) Hannover dem Kläger recht, ließ aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. 

Zur Begründung schließt sich das OVG Lüneburg zunächst der Vorinstanz dahingehend an, dass bei der Regelung der Besetzung der Sitze in den Ausschüssen in § 71 Abs. 2 NKomVG das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt grundsätzlich Anwendung finden darf, ohne dass verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. Das Verfahren nach d’Hondt genüge dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Bei der Besetzung der in diesem Fall gegenständlichen Ausschüsse aber sei das Hare/Niemeyer-Verfahren anzuwenden, da in der konstituierenden Sitzung der Beklagten gem. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig beschlossen worden sei, dass dieses Verfahren und nicht das Verfahren nach d’Hondt angewendet werden solle. 

Dies begründet das OVG Lüneburg damit, dass Einstimmigkeit im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht bedeute, dass die Stimmen aller anwesenden Abgeordneten Ja-Stimmen sein müssten. Die Bezugsgröße zur Ermittlung der Einheitlichkeit bestehe entsprechend der Grundregel des § 66 Abs. 1 NKomVG in Form aller abgegebenen Stimmen, also aller Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen seien nicht zu berücksichtigen. Bezugsgröße sei also insbesondere nicht die Anzahl aller Anwesenden oder die Anzahl der Mitglieder. Das OVG Lüneburg ist weiterhin der Ansicht, dass ein Stimmberechtigter seine Ablehnung durch ein Nein-Votum zum Ausdruck bringen könne und nicht durch eine Enthaltung seine mangelnde Unterstützung zeigen müsse. 

Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes 

Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben in den Niedersächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) eingebracht (LT-Drs. 19/2742). Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines landeseinheitlichen Systems zur Telenotfallmedizin (TNM), das durch einen neuen § 10 a NRettDG etabliert wird. 

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf aber auch folgende Regelungen außerhalb des Bereichs der TNM: 

  • Durch einen neuen § 6 Abs. 4 a wird die Europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für die Leitstellen im Bereich der Notrufannahme der 112 umgesetzt. 
  • Die Rechtstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in der Wasser- und Bergrettung wird durch einen Verweis auf das Katastrophenschutzgesetz geregelt. 
  • Die Übergangsregelung für die Rettungsassistentinnen und -assistenten bei der Besetzung des Rettungswagens wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. 
  • § 11 Abs. 2 zur Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs in der Rettungsleitstelle wird vollständig neu gefasst und die Speicherfrist auf sechs Monate, die Aufbewahrungsfrist für Protokolle auf zehn Jahre festgesetzt. 

Bezüglich der Einführung der Telenotfallmedizin in Niedersachsen, die auch einer Forderung der diesjährigen Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages entspricht, können die Inhalte des Gesetzentwurfs wie folgt dargestellt werden: Ausgangspunkt der Konzeption des Landes ist eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 NRettDG, der den sogenannten Sicherstellungsauftrag beinhaltet. Hier wird als Element des bodengebundenen Rettungsdienstes nunmehr neben der bereits im Gesetz geregelten Wasser- und Bergrettung durch den neuen § 2 Abs. 1 Satz 3 NRettDG die Telenotfallmedizin als neues Element des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt. 

Kern der Regelung zur Einführung der Telenotfallmedizin ist der neue § 10 a mit insgesamt acht Absätzen. Absatz 1 von § 10a beinhaltet die grundsätzlichen Weichenstellungen, wonach ein einheitliches telenotfallmedizinisches System für Niedersachsen möglichst bis 31. Dezember 2025 eingeführt wird. Zugleich wird dargelegt, dass es um eine Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes auf Anforderung des Personals an der Einsatzstelle oder einer Rettungsleitstelle handelt, also telemedizinische Leistungen nicht ohne den Willen der Einsatzleitung/Rettungsleitstelle vor Ort zugeschaltet werden können. 

32. Leitertagung des Landeskommandos Niedersachsen 

Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Dr. Joachim Schwind hat auf der 32. Leitertagung der Bezirks- und Kreisverbindungskommandos der Bundeswehr auf Einladung des Landeskommandos Niedersachsen am 2. November 2023 einen Vortrag gehalten. Der Titel des Vortrages lautete: „Erfahrungen & Herausforderungen der Landkreise in der Zusammenarbeit mit den Verbindungskommandos der Bundeswehr“. Der Vortrag beleuchtete neben der Vorstellung des NLT als kommunaler Spitzenverband aktuelle Themen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und stellte Erfahrungen aus dem Zusammenwirken von Bundeswehr und Landkreisen in den vergangenen Krisenlagen dar. Schwind nutzte die Gelegenheit, insbesondere den Kreisverbindungskommandos für ihre Tätigkeit im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und der Krisenbekämpfung vor Ort zu danken. 

Start des niedersächsischen Wettbewerbs „Klima kommunal 2024“ 

Der alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens ausgerufene Wettbewerb „Klima kommunal“ geht in die achte Runde. Kommunen können sich nun wieder um den Titel „Niedersächsische Klimakommune 2024“ sowie um Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bewerben. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2024. Das Teilnahmeformular sowie alle weiteren Unterlagen und Informationen zum diesjährigen Wettbewerb stehen auf der Internetseite der KEAN zum Download bereit unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_Auftakt24.php

Entschließungsantrag für ein Moorbrandschutzkonzept 

Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag in den Landtag eingebracht, ein Moorbrandschutzkonzept für Niedersachsen zu entwickeln (LT-Drs. 19/872). Die Notwendigkeit zeige sich durch die wiederkehrenden arbeits- und zeitintensiven Einsätze und zum Schutz für das Ökosystem Moor als wichtigem Klimaschutzfaktor. Das Moorbrandschutzkonzept solle in Kooperation mit den moorbrandgefährdeten Kommunen entwickelt werden. Darüber hinaus wurden fünf weitere Bitten formuliert, die Folgendes beinhalten: 

  • den präventiven Brandschutz durch Versorgung mit Löschwasser und Herstellung befahrbarere Wege; 
  • Maßnahmen zur Wasserstandserhöhung und Wasserrückhalt; 
  • Beschaffung von geeigneten Fahrzeugen und Gerätschaften; 
  • Förderung oder Beschaffung von Bedarfen für die Kommunen; 
  • Einheitliche Ausbildung im Bereich Vegetations- und Moorbrandbekämpfung beim Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK). 

Das Ministerium für Inneres und Sport hat zu diesem Entschließungsantrag bereits den Ausschuss unterrichtet. Grundsätzlich wird die Erstellung eines Moorbrandschutzkonzeptes durch das Ministerium begrüßt. Es weist in seinem Schreiben auf die entsprechende Vorbereitung und Vorhaltung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene hin, die sich aber üblicherweise auf die Standardausrüstung beschränkt. Ausnahme ist die Stationierung einer Löschflugzeugstaffel für die Monate Juni bis Oktober. Fehlen würde in der Regel aber Spezialfahrzeuge und -geräte. 

Gigabitstrategie und Gigabitförderung des Bundes 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat in einem Austausch mit Vertretern der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Unternehmen über den Stand der Umsetzung der Gigabitstrategie und der Gigabitförderung des Bundes informiert. Das Förderprogramm ist deutlich überzeichnet, so dass voraussichtlich ein erheblicher Teil der Anträge nicht wird bewilligt werden können. Zum Umgang mit Überbaufällen gibt es noch keine tragfähige Lösung. Das Gesetzgebungsverfahren zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz verzögert sich. 

Zum Vorgehen hinsichtlich des Rankings hat das BMDV im Nachgang zur Sitzung über das dabei maßgebliche Verfahren informiert, das sich wie folgt gestaltet: Gemäß der aktuellen Förderrichtlinie werden zunächst je Bundesland alle Anträge mit den höchsten Punktzahlen bewilligt, solange deren kumulierte Bundesfördersumme die jeweilige Landesobergrenze nicht überschreitet. Ergänzend zu diesen Anträgen wird auch jeweils der erste Antrag, der die jeweilige Landesobergrenze in Teilen überschreitet, bewilligt. Auf diese Vorgehensweise hatte sich der Förderbeirat verständigt. Hierfür werden Bundesmittel für Änderungsbewilligungen verwendet. Gleiches gilt für diejenigen Anträge, die die gleiche Punktzahl dieses ersten, die Landesobergrenze überschreitenden Antrags aufweisen. Bewilligt werden also: 

1. Alle Anträge – gereiht nach deren Punktzahl – solange die Landesobergrenze noch nicht erreicht ist.
2. Derjenige Antrag, mit dem die Landesobergrenze überschritten wird.
3. Alle punktgleichen Anträge zu dem Antrag gemäß Ziffer 2. 

Wie in der Richtlinie festgelegt, wird darüber hinaus aus den nicht ausgeschöpften Landesobergrenzen ein Gesamttopf gebildet. Dieser steht den noch nicht berücksichtigten Anträgen zur Verfügung, die in einer bundesweiten Reihung die Höchstpunktzahl aufweisen. Nach aktuellem Stand betrifft das die Projekte mit mindestens 245 Punkten. Insofern ist davon auszugehen, dass Anträge mit geringeren Punktzahlen voraussichtlich nicht im Rahmen des Gesamttopfes bewilligt werden können. 

Diese Zahlen sind einstweilig noch vorläufig. Die Grenzen können sich durch bis zum 31. Oktober 2023 ggf. noch eingereichte „Fast-Lane-Anträge“ oder durch die zwischenzeitliche Rücknahme von Anträgen noch verändern. 

OZG: Unterstützungsangebot für Rollout im Themenfeld Gesundheit 

Das Land Niedersachsen hat in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) gemeinsam mit den niedersächsischen Kommunen digitale Leistungen im Themenfeld Gesundheit entwickelt. Hierzu hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt: 

Zu den im Themenfeld Gesundheit entwickelten Leistungen zählen auch 16 Leistungen der Kommunen und Landesbehörden, die nach dem Prinzip „Einer-für-Alle“ (EfA) umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die in Niedersachsen entwickelten Lösungen sowohl den niedersächsischen Kommunen als auch den anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt und zur Nutzung angeboten werden. Derzeit stehen die folgenden 13 Leistungen den niedersächsischen Kommunen zur Anbindung zur Verfügung: 

  • Infektionsschutzbelehrung, 
  • Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung, 
  • Leichenpass, 
  • Todesbescheinigung, 
  • Sterbefallanzeige & Sterbeurkunde, 
  • Bestattung anmelden, 
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, 
  • Landesblindengeld, 
  • Hilfe zur Pflege, 
  • Bestattungskostenhilfe, 
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, 
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, 
  • Blindenhilfe. 

Alle Leistungen des Themenfeldes Gesundheit sind entwickelt, live verfügbar und werden bereits von Kommunen genutzt. Die Infektionsschutzbelehrung ist beispielsweise in 30 Gesundheitsämtern angebunden und kann deshalb bereits von 69 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen genutzt werden. 

Die Kosten für den Betrieb der Online-Dienste sowie für den Anbindungsprozess werden bis auf weiteres vom Land Niedersachsen übernommen. Dementsprechend ist die Nachnutzung für die Kommunen aktuell kostenfrei. 

Änderung der Personalausweisverordnung sowie weiterer Vorschriften 

Die Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30. Oktober 2023 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat in Teilen bereits zum 1. November 2023 in Kraft. Teile der Verordnung waren ursprünglich in den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Personalausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens integriert, wurden dann aber aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgelöst und in die nun veröffentlichte Verordnung überführt. Die Verordnung sieht unter anderem Regelungen zur Einführung des Direktversands von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) vor. Darüber hinaus gibt es ergänzende Regelungen im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung von Lichtbildern. 

Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser 

Krankenhäuser benötigen schnelle Refinanzierung, um finanzielle Engpässe aufgrund steigender Kosten, insbesondere für Energie und Sachkosten, zu vermeiden und ihre Funktionsfähigkeit zu sichern. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser übermittelt. Die Verkürzung der Zahlungsfristen, die erstmals mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von März 2020 eingeführt wurde, habe sich als effektiv erwiesen. Sie sichere den Krankenhäusern die Bezahlung ihrer erbrachten Leistungen innerhalb von fünf Tagen. 

Die Änderung der Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem die verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen für die Krankenkassen gilt, um die von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen zu begleichen. Ursprünglich war diese Frist bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt und zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Frist erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.