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Cover-NLT-Aktuell-01

Entwurf einer Niedersächsischen Krankenhaus-Verordnung (NKHV) 

In § 32 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) hat der Gesetzgeber das für Gesundheit zuständige Ministerium verpflichtet, Näheres hinsichtlich der Versorgungsregionen und Versorgungsstufen, zu Anforderungen an Allgemeinkrankenhäuser zur kurzstationären Versorgung sowie zur finanziellen Förderung der Krankenhäuser zu regeln. Zugleich ist eine Verordnungsermächtigung für Regelungen zu den regionalen Gesundheitszentren, zu Zuständigkeiten sowie zum Verfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Das Sozialministerium (MS) hat nunmehr einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Anhörung übersandt. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Punkte:

  • Die Zuordnung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover in § 1 NKHV zu den im NKHG festgelegten acht Versorgungsregionen entspricht dem Vorschlag des MS, der bereits im August 2019 im NLT Gesundheitsausschuss vorgestellt und im Präsidium des NLT als sachgerecht erachtet worden ist.
  • Die Kriterien für die Zuordnung der Allgemeinkrankenhäuser in die im NKHG festgelegten drei Versorgungsstufen (§ 2 NKHV) entsprechen weitgehend dem von der Arbeitsgruppe der seinerzeitigen Enquetekommission entwickelten Konzept. Die Geschäftsstelle war in der Arbeitsgruppe vertreten. Die Ergebnisse sind im Herbst 2020 im Gesundheitsausschuss und Präsidium des NLT beraten worden. Besonders hervorzuheben ist der vom NLT Präsidium geforderte Ermessensspielraum für die Krankenhausplanungsbehörde (§ 2 Abs. 5 NKHV), in begründeten Einzelfällen – unter Anlegung eines strengen Maßstabes – von einzelnen Zuordnungskriterien abweichen zu können.

Die Fördermittel für die regionalen Gesundheitszentren als neue Versorgungsform, insbesondere als Ersatz für ein Allgemeinkrankenhaus, werden landesseitig außerhalb der Krankenhausinvestitionsmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung gestellt.

Musterverwaltungsvereinbarung zu evtl. Regionalen Härtefallfonds

Bekanntlich hat das Land Niedersachsen mit dem Nachtragshaushalt vom November 2022 die angekündigten 50 Millionen Euro zur Gegenfinanzierung eventueller kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Damit erklärt sich das Land bereit, ein Drittel der vor Ort entstehenden Kosten zu übernehmen. Ein weiteres Drittel sollen jeweils der betroffenen Energieversorger und der Landkreis/die Region Hannover tragen, wenn ein entsprechender Härtefallfonds aufgelegt wird. Ziel ist es, ein abschalten der Strom- und Gasversorgung aufgrund der gestiegenen Kosten in Folge des Krieges in der Ukraine zu verhindern.

Die kommunalen Spitzenverbände haben darauf hingewiesen, dass sich die Ausgangsbedingungen für einen Härtefallfonds seit Beginn der Diskussionen im August 2022 durch die inzwischen auf der Bundesebene beschlossen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Kostensteigerungen für die Endverbraucher deutlich verändert haben. Das NLT-Präsidium hat festgestellt, dass ergänzende Unterstützungsleistungen der Kommunen kaum oder allenfalls in sehr begrenztem Umfang in Frage kommen können. Ob für diese Einzelfälle von der Möglichkeit, einen regionalen Härtefallfonds auf Grundlage einer Muster-Verwaltungsvereinbarung mit dem Land einzurichten Gebrauch gemacht wird, bleibe der Entscheidung vor Ort vorbehalten.

Am 29. Dezember 2022 hat das Niedersächsische Sozialministerium die endgültige Fassung des Musterentwurfs für eine Verwaltungsvereinbarung vorgelegt. Sie enthält gegenüber der zur Anhörung vorgelegten Version einige Modifizierungen, die auf Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zurückgehen. Unter anderem ist für die Kommunen nunmehr eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von 10 v. H. auf den jeweiligen Erstattungsbetrag des Landes vorgesehen. Zudem ist die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zum Zwecke der Prüfung auf fünf Jahre halbiert worden. Weiterhin wird in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Abschlagszahlung eingeräumt. Der Empfängerkreis ist wie gefordert um Bezieher von Fernwärme erweitert worden. Von einer Erweiterung um SGB II/XII-Leistungsberechtigte, die für Strom(nach)zahlungen lediglich ein Darlehen erhalten können, wurde Abstand genommen, da eine Leistung aus dem Härtefallfonds als Einkommen beim Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII angerechnet werden müsste.

Seitens des NLT ist das MS nochmals eindringlich auf die Wichtigkeit einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit zum Erwartungsmanagement hingewiesen worden.

Energieministerrat der EU einigt sich auf Notfallversorgung zum Ausbau erneuerbarer Energien

Der Rat der Europäischen Union in seiner Formation als Energieministerrat hat sich auf eine Notfallverordnung zum Ausbau erneuerbarer Energien geeinigt. Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Genehmigungsverfahren sollen zum Teil u.a. auch durch Genehmigungsfiktionen verkürzt werden. Für eine Reihe von Umweltauflagen soll eine vereinfachte Prüfung genügen, teilweise ist keine Prüfung mehr notwendig. Die Verordnung tritt im Januar in Kraft, ist zeitlich allerdings befristet und sie entfaltet unmittelbare Wirkung. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag u.a. Folgendes mit:

Die vorliegende Verordnung erfasst in ihrem Anwendungsbereich alle behördlichen Stufen und alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (vgl. Art. 2). Durch Art. 3 Notfallverordnung wird ein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit c) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und des Art. 9 Abs. 1 lit a) der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) begründet. Bei einer Abwägung rechtlicher Interessen wird damit im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dadurch können für solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in den genannten Richtlinien enthalten sind, vereinfachte Prüfungen erfolgen. Die Mitgliedstaaten können diesen Grundsatz auf einzelne Technologien oder bestimmte Gebiete beschränken. Art. 4 Abs. 1 Notfallverordnung schreibt vor, dass Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort nicht länger als drei Monate dauern dürfen. Abweichend von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie) werden diese Projekte vom Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit. Für Kleinstanlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben. Genehmigungen bei Repowering von Erneuerbaren-Anlagen und Netzen müssen (einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung) binnen sechs Monaten abgeschlossen sein.

Die NLT-Geschäftsstelle erwartet vom Land/dem Umweltministerium schnell Hinweise, wie mit der Verordnung umzugehen ist.

Stand der Überlegungen für eine Kindergrundsicherung

Der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht die Einführung einer Kindergrundsicherung vor, in der folgende Leistungen zu einer einfachen, automatisiert berechneten und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden:

– Kindergeld,

– Leistungen für Kinder aus dem SGB II und dem SGB XII,

– Teile des Bildungspakets,

– Kinderzuschlag.

Nach den Vorstellungen der Koalitionäre soll die Kindergrundsicherung zwei Komponenten haben: einen einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einen vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag.

Mit dem Garantiebetrag, der das heutige Kindergeld aufnimmt, soll die Grundlage für das perspektivische Ziel der Koalition gelegt werden, künftig allein durch den Garantiebetrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei der Besteuerung des Elterneinkommens zu entsprechen. Die Wechselwirkungen mit anderen Leistungen sollen geprüft werden, und es soll sichergestellt werden, dass sich die Erwerbsarbeit für Eltern lohnt. Der bedürftigkeitsabhängige Zusatzbetrag soll den Bedarf von bedürftigen Kindern und Jugendlichen abdecken.

Der Deutsche Landkreistag spricht sich in einer ersten Positionierung dafür aus, Kinder nicht aus dem familiären Zusammenhang bzw. der Haushaltskonstellation herauszulösen, sondern als Teil ihrer Familie und damit auch als Teil der Bedarfsgemeinschaft zu betrachten, auf die beispielsweise das SGB II und die Sozialhilfe aufbauen. Ein besonderes Augenmerk ist daher auf den Personenkreis der bedürftigen Kinder zu legen. Hier zeigen sich die größten Baustellen der Kindergrundsicherung, die sämtlich noch nicht gelöst sind. Das Ziel einer einfacheren Leistungsgewährung wird nicht erreicht, wenn die Zahl der für bedürftige Familien zuständigen Behörden verdoppelt wird. Die Schnittstellen zum SGB II, nicht zuletzt beim Bildungspaket und bei den KdU, lassen sich ohne zusätzlichen Aufwand kaum lösen. So müsste bspw. eine Wohngeldpauschale, die für das Kind über die Kindergrundsicherung gewährt würde, immer mit den KdU für die Eltern im Jobcenter abgeglichen werden.

Kreisumlage: OVG Sachsen-Anhalt bestätigt in 14 Verfahren Festsetzung als formell und materiell

Das OVG Sachsen-Anhalt hat 14 erstinstanzliche Urteile gegen die Kreisumlagefestsetzung eines Landkreises geändert (Az. 4 L 73/21), die Klagen abgewiesen und festgestellt, dass die Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das betreffende Haushaltsjahr verfahrensfehlerfrei erfolgt und auch in materiell rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das Urteil orientiert sich an den ausführlich dargelegten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und berücksichtigt auch umfassend die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.

Zwei andere Klagen gegen Kreisumlage in Sachsen-Anhalt erfolgreich

In zwei weiteren Verfahren hob das OVG Sachsen – Anhalt im Ergebnis die Festsetzung der Kreisumlage auf.

In einem Fall (4 L 98/21) attestiert das OVG LSA dem Landkreis zwar ebenfalls eine verfahrensfehlerfreie Festsetzung der Kreisumlage. Der Landkreis begründe aber nicht ausreichend, warum er seinen Haushalt prognostisch ausgleiche, aber rund der Hälfte der Gemeinden einen nicht ausgeglichenen Haushalt „zumute“. Im konkreten Fall kommt das OVG LSA zu dem Schluss, dass der Landkreis die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs folgenden materiell-rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung des Umlagesatzes nicht erfüllt habe. Er habe seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs der Gebietskörperschaften verletzt.

In dem anderen Verfahren (4 L 239/21) sieht das OVG LSA ebenfalls ein einseitiges und rücksichtsloses Handeln des Landkreises und stellt zudem einen Verstoß gegen das Jährlichkeitsprinzip fest. In der Entscheidungsbegründung legt das OVG LSA dar, dass der festgesetzte Kreisumlagesatz bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Festsetzung gegen den Grundsatz der Jährlichkeit und den Grundsatz der Nachrangigkeit der der Kreisumlage als Finanzierungsinstrument nach §§ 99 Abs. 3, 100 Abs. 1 KVG LSA verstoße. Der festgelegte Kreisumlagesatz führe zu einem haushaltsplanmäßigen Überschuss von über 51 Millionen Euro und berücksichtige den Bedarf für Folgejahre. Der Beklagte vermöge sich dabei nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die dabei gebildete Rücklage zu einer Stabilisierung der Kreisumlage im Folgejahr führe.

Studie zur Flüchtlingsaufnahme aus der Ukraine in Deutschland

Eine gemeinsame Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und anderer Institutionen ermöglicht erste repräsentative Erkenntnisse über die Lebenssituation und Zukunftspläne von Flüchtlingen aus der Ukraine in Deutschland. Für diese Studie wurden über 11.000 geflüchtete Ukrainer in der Zeit zwischen August und Oktober 2022 befragt. Die wesentlichen Ergebnisse lauten u.a.:

– 37 Prozent der Geflüchteten möchten für immer oder mehrere Jahre in Deutschland bleiben, 34 Prozent bis Kriegsende, 27 Prozent sind noch unentschieden und 2 Prozent planen, Deutschland innerhalb eines Jahres wieder zu verlassen.

– Die überwiegende Mehrheit der erwachsenen Geflüchteten sind Frauen (80 Prozent). Viele von ihnen sind ohne Partner (77 Prozent) nach Deutschland gekommen, 48 Prozent mit minderjährigen Kindern.

– Nur wenige Geflüchtete haben zum Befragungszeitpunkt gute Deutschkenntnisse (4 Prozent). Die Hälfte der Befragten besucht bereits einen Deutschkurs.

– 17 Prozent der Geflüchteten im erwerbsfähigen Alter sind zum Befragungszeitpunkt erwerbstätig. 71 Prozent der erwerbstätigen Geflüchteten üben eine Tätigkeit aus, die einen Berufs- oder Hochschulabschluss voraussetzt.

Studie „Europa und die Fluchtmigration aus der Ukraine“

Einen wesentlich breiteren und anderen Ansatz als die oben erwähnte Untersuchung verfolgt die vom Mercator Forum Migration und Integration (MIDEM) erstellte Studie „Europa und die Fluchtmigration aus der Ukraine“. Im Mittelpunkt dieser Studie steht der Blick der jeweiligen Aufnahmegesellschaften auf das Migrationsgeschehen, aber auch auf die der Ukraine durch den Westen geleistete Unterstützung.

Die Studie, für die Bürger in zehn Mitgliedstaaten der EU befragt wurden, zeigt, dass die Unterstützung für die Ukraine und die Aufnahmebereitschaft von Geflüchteten in Europa im Allgemeinen zwar (noch) hoch ist, aber regional – auch innerhalb Deutschlands – deutlich schwankt, zumal sich mit Fortdauer des Krieges immer stärker die wirtschaftlichen sozialen Folgekosten bemerkbar machen.

Des Weiteren zeigt die Befragung, dass das hohe Maß an Aufnahmebereitschaft, von dem die Ukrainer profitieren, sich europaweit keinesfalls auf alle Flüchtlingsgruppe erstreckt. In fast allen europäischen Ländern plädiert eine Mehrheit der Bevölkerung für die Begrenzung von Zuwanderung. Insgesamt sprachen sich europaweit 55 Prozent der Befragten mehr oder weniger vehement dafür aus, die Zuzugsmöglichkeiten für Ausländer einzuschränken. Besonders groß ist diese Mehrheit in Tschechien, Schweden und den Niederlanden, wo jeweils rund zwei Drittel eine entsprechende Meinung vertreten. Aber auch in Ungarn, Frankreich und – mit leichtem Abstand – Deutschland (54 Prozent) plädieren deutlich über die Hälfte der Befragten für eine Einschränkung der Zuzugsmöglichkeiten. Lediglich 25 Prozent der befragten Europäer (und Deutschen) wollen die Zuwanderung erleichtern.

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren soll insbesondere durch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung bewirkt werden. Dazu wird die Rolle des Bundesverwaltungsgerichts gestärkt. Für Asylverfahren ist u.a. vorgesehen, Widerruf- und Rücknahmeverfahren nur noch anlassbezogen durchzuführen. Ferner wird eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt.

Studie von Partnerschaften Deutschland-Berater zum Ist-Stand der Schul-IT

Die Studie der Partnerschaften Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) „Bereit für die Zukunft Kommunen für den digitalen Umbau der Schulen stärken“ bereitet den Ist-Stand der Schul-IT in den Ländern auf und verbindet dies mit Handlungsempfehlungen. Der vom Deutschen Landkreistag unterstützten Studie zufolge schreitet der Ausbau der schulischen IT-Infrastruktur stark voran. Auf der Ebene der Steuerung und Planung von schulischer IT werden mangelnde personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen als die strukturellen Herausforderungen gesehen. Hierzu hat uns der Deutsche Landkreistag u. a. wie folgt informiert:

  • Es fehlen abschließende Regelungen, wer die Anforderungen der Schulen – auch im Bereich des Supports für Software – zu erfüllen hat. Die Finanzierung der laufenden Kosten für Betrieb, Administration und Support muss dabei möglichst langfristig geklärt werden. Dies bedeutet auch, dass eine dauerhafte Finanzierung für Personalstellen im Bereich Support geschaffen werden muss. Darüber hinaus müssen die Anschaffung und der Betrieb der Software von Beginn an konzeptionell und finanziell mitgedacht werden.
  • Zudem muss auf allen Ebenen die Frage beantwortet werden, wie die Ausstattung mit personengebundenen Endgeräten in Zukunft finanziert werden kann. [..]. Es gilt, landesweit den Handlungsrahmen vorzugeben, um den wiederkehrenden Diskurs, der letztlich in jeder einzelnen Kommune und Schule geführt wird, zu reduzieren.
  • Der Bereich der Steuerung, des Betriebs und des Supports schulischer IT muss als eine neue Regelaufgabe für die Schulträger definiert werden. Diese Aufgabe ist mit der notwendigen, dauerhaften Finanzierung zu unterlegen.
  • Die tradierte Zuordnung von inneren und äußeren Schulangelegenheiten in den Schulgesetzen der Länder erweist sich für die Fragen des Ausbaus und Betriebs schulischer IT-Infrastruktur als reformbedürftig.

BiB erkennt Trend zur Suburbanisierung in Deutschland

Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) informiert darüber, dass die Wanderungsverluste der Großstädte mittlerweile das hohe Niveau der 1990er-Jahre erreicht haben. Die Ergebnisse belegen nach Aussage des Instituts einen anhaltenden und verstärkten Trend zur Suburbanisierung in Deutschland. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Laut einer aktuellen Berechnung des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) auf Grundlage von aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts haben deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern im Jahr 2021 durch Umzüge so deutlich an Bevölkerung verloren wie zuletzt 1994. Die Zahl der Fortzüge aus den Großstädten in kleinere Städte und ländliche Gebiete sei im Vergleich zu 2019 um 1,8 Prozent angestiegen, gleichzeitig seien die Zuzüge in die Großstädte um 5,4 Prozent gesunken. Damit sei der Binnenwanderungssaldo der Großstädte auf einem so niedrigen Niveau wie seit 30 Jahren nicht mehr, als es eine deutliche Abwanderung in das Umland (Suburbanisierung) gab.

Die Ergebnisse belegen nach Aussage des Instituts einen anhaltenden und verstärkten Trend zur Suburbanisierung in Deutschland. Während die Bevölkerungsverluste der Großstädte im Jahr 2020 vor allem auf eine insgesamt sinkende Mobilität der Bevölkerung im ersten Pandemiejahr zurückzuführen gewesen seien, sei im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Fortzüge erkennbar. Vor allem das städtische Umland, aber auch kleinere Städte und sogar ländliche Gebiete würden von dieser Entwicklung profitieren und Bevölkerung durch Zuzug hinzugewinnen. Auch der Wegzug jüngerer Menschen aus diesen Landesteilen in die Großstädte sei geringer ausgeprägt als in den Jahren vor der Pandemie.

Die Ergebnisse der Berechnungen des BiB unterstreichen die politisch vielfach angebrachte Aussage des Deutschen Landkreistages, wonach die Landkreise in Deutschland entgegen anderslautenden Behauptungen über die Jahre eine kontinuierlich stabile Bevölkerungsentwicklung mit Wanderungsgewinnen vorweisen können.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Start der Online-Seminarreihe #kommunalEngagiert

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die Online-Seminarreihe #kommunalEngagiert ins Leben gerufen, um Landkreise, Städte und Gemeinden in den Austausch über die vielfältigen Möglichkeiten der Engagementförderung durch Kommunen zu bringen. Die Online-Seminarreihe startet am 25. Januar 2023 mit dem Thema „Kommune und Ehrenamt: Krisen gemeinsam bewältigen“. Verschiedene Landkreise haben einen Impuls zugesagt. Anmeldungen sind unter https://link.nlt.de/qcyn möglich, wo auch weitere Informationen zu der Reihe zu finden sind.

Eckpunkte für ein KRITIS-Dachgesetz

Vor dem Hintergrund uneinheitlicher sowie fehlender Regelungen für den physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen und angesichts sektoren- sowie länderübergreifender Abhängigkeiten soll mit dem KRITIS Dachgesetz zum ersten Mal das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland auch unter Einbeziehung der öffentlichen Verwaltung – in den Blick genommen und gesetzlich geregelt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit der Landkreise ergibt sich aus der dem Dachgesetz zugrundeliegenden EU Richtlinie nicht. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Erfasst sind gemäß der CER-Richtlinie elf Sektoren: Energie, Verkehr, Bankenwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Raumfahrt und Lebensmittel. Zusätzlich sollen in Deutschland der Bereich Bildung und Betreuung sowie Kultur und Medien einbezogen werden. Nach dem aktuellen Entwurf der europäischen CER-Richtlinie sind die Landkreise von den Regelungen nicht betroffen. National kann dessen ungeachtet eine kommunale Einbeziehung geregelt werden, ohne dass dies sich aus den vorliegenden Eckpunkten derzeit ergibt. Folgende Ziele forciert das KRITIS-Dachgesetz:

  • Kritische Infrastrukturen sollen klar identifiziert werden,
  • die Resilienz des Gesamtsystems der Kritischen Infrastrukturen soll durch einheitliche Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen in allen Sektoren gestärkt werden,
  • der Schutz von KRITIS soll als akteursübergreifende und gesamtstaatliche Aufgabe wahrgenommen werden,
  • verpflichtende Schutzstandards für die physische Sicherheit (bspw. Einrichtung eines Risiko- und Krisenmanagements) sollen eingeführt werden,
  • einheitliche Meldewege und Kontrollen sollen definiert werden,
  • das Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) soll als übergreifend zuständige Behörde für den physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen aufgebaut werden.

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2022 vor

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat seinen Jahresbericht 2022 mit dem Titel: „Bürokratieabbau in der Zeitenwende – Bürger, Wirtschaft und Verwaltung jetzt entlasten“ veröffentlicht. Eine vertiefte Bewertung und konkrete Empfehlungen werden für die Bereiche bessere Rechtsetzung und Digitalcheck, Digitale Verwaltung und Moderner Staat vorgenommen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Als Lichtblick bewertet der NKR die Einführung des Digitalchecks. Demnach müssen alle Bundesministerien ab Januar 2023 ihre Gesetzentwürfe digitaltauglich gestalten. Der NKR prüft dann, ob und inwiefern, Vollzugs- und Digitalisierungsfragen in der Gesetzgebung von vornherein mitgedacht wurden.

Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) fünf Jahre nach seiner Verabschiedung sieht der NKR sehr kritisch. Trotz gewisser Fortschritte seien mit auslaufender Umsetzungsfrist am 31. Dezember dieses Jahres erst 33 von 575 Verwaltungsleistungen flächendeckend online verfügbar. Ursachen seien komplizierte Koordinierungsstrukturen, fehlende Standardisierung, Schnittstellen, Basisinfrastrukturen und mangelnde Verbindlichkeit im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen. Sofern im Rahmen des EfA-Prinzips gute Lösungen entstehen, bestünden momentan erhebliche Hürden, diese auf einfache Weise weiterzugeben bzw. zu übernehmen. Für ein OZG 2.0 gibt der Normenkontrollrat verschiedene Vorschläge:

Kritik übt der NKR auch an den Gesetzesentstehungsprozessen. Viel zu oft würden neue Regelungen im Eilverfahren verabschiedet, ohne das Vollzugswissen von Praktikern ausreichend einzubeziehen. Dadurch würden Abstimmungs- und Beteiligungsfristen immer knapper, sodass eine seriöse und verantwortbare Prüfung der Gesetzesentwürfe kaum mehr möglich ist. Auch der Deutsche Landkreistag weist darauf regelmäßig hin.

Der laufende Erfüllungsaufwand – d.h. der Zeitaufwand und die Kosten, die neue Gesetze Jahr für Jahr verursachen – sei im Berichtszeitraum um rund 6,7 Milliarden Euro auf insgesamt rund 17,4 Milliarden Euro gestiegen und fiele damit deutlich höher aus als in den vergangenen Jahren. Dieser Anstieg ist mit 5,6 Milliarden Euro zu 90 Prozent auf die Erhöhung des Mindestlohns zurückzuführen. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sei im Berichtszeitraum um rund 210 Millionen Euro auf 7,4 Milliarden Euro gestiegen. Dieser Anstieg sei geringer als in den vergangenen drei Jahren.

DLT unterzeichnet „Klimapakt Gesundheit“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mit zentralen Akteuren des Gesundheitswesens den vom Bundesgesundheitsministerium initiierten „Klimapakt Gesundheit“ unterzeichnet, mit dem den vielfältigen Herausforderungen beim Thema Klimawandel und Gesundheit begegnet werden soll. Ein virtueller Austausch, zu dem der DLT eingeladen hatte, hat gezeigt, dass in vielen Landkreisen bereits Maßnahmen zum Thema „Klimawandel und Gesundheit“ umgesetzt werden.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser verkündet

Mit der im Bundesanzeiger verkündeten Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (BAnz AT 16.12.2022 V1) wird die Frist nach § 415 S. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. In diesem Paragrafen ist die Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen und die Verordnungsermächtigung geregelt. Das bedeutet, die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die Änderungsverordnung ist am 17. Dezember 2022, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung begrüßte der Deutsche Landkreistag die damals vorgeschlagenen Maßnahmen grundsätzlich, sah sie aber als bei weitem nicht ausreichend an und stellte konkrete Forderungen. In der nun verkündeten und im Vergleich zum Referentenentwurf stark geänderten und gekürzten Fassung wurden beispielsweise die Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 nicht aufgenommen. Hier hatte der DLT ohnehin kritisiert, dass diese Liquiditätshilfen nur für Kliniken fließen sollten, die noch keine Ausgleichszahlungen erhalten haben und sich dennoch unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gesehen haben.

Kommunalbefragung „Klimaschutz in Kommunen 2023“

Das Umweltbundesamt (UBA) führt aktuell bei den Landkreisen, Städten und Gemeinden eine breit angelegte Online-Befragung „Klimaschutz in Kommunen 2023“ durch. Es sollen laut UBA grundlegende Informationen zum kommunalen Klimaschutz erhoben, gebündelt und zugänglich gemacht werden. Nähere Informationen zu der Befragung können auf der Internetseite des UBA unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/kommunalbefragung-klimaschutz-in-kommunen-2023 abgerufen werden. Die Befragung wird vom SOKO Institut für Sozialforschung und Kommunikation in Bielefeld im Auftrag des UBA durchgeführt. Eine Teilnahme an der voraussichtlich bis Ende Februar 2023 laufenden Online-Befragung ist freiwillig.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2023“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune“ werden alljährlich vorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.

Im Rahmen des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2023“ sind ab Januar 2023 Bewerbungen in drei Kategorien „Ressourcen- und Energieeffizienz“, „Erneuerbare Energien im kommunalen Fokus“ und „Klimaschutz durch Kooperationen mit der Wirtschaft“ sowie für einen Sonderpreis möglich. Die Einzelheiten zu den drei Kategorien, zum Sonderpreis sowie zu den Bewerbungsbedingungen können unter www.klimaschutz.de/de/wettbewerb2023 abgerufen werden. Dort werden ab Januar 2023 auch die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Bewerbungsschluss beim Difu ist der 31. März 2023. Eine Jury wählt je Kategorie drei Kommunen als gleichrangige Preisträger aus. Der Sonderpreis wird nur einmal vergeben. Die Preisverleihung findet voraussichtlich im November 2023 im Rahmen der alljährlichen Kommunalen Klimakonferenz statt. Jeder Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von 25.000 Euro, das wiederum in Klimaschutzprojekte investiert werden soll.

Abschlussbericht „Photovoltaikanlagen auf Bestandsliegenschaften des Landes Niedersachsen“ veröffentlicht

Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) verpflichtet das Land Niedersachsen dazu, bis zum Jahr 2025 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent der geeigneten Dachflächen landeseigener Gebäude mit Photovoltaikanlagen zu bestücken. Mit Blick auf diese Zielsetzung beauftragte das Niedersächsische Finanzministerium den Projektdienstleister „PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH“ mit einer Kurzanalyse (sog. Quick Check), wie der zügige Ausbau ohne hohen personellen und finanziellen Aufwand auf Seiten des Landes bzw. für den Landeshaushalt realisiert werden könnte. Der Abschlussbericht dieser Analyse liegt nun vor.

Hierbei wurden verschiedene in Frage kommende organisatorische Modelle untersucht. Diese gliedern sich in verschiedene Pachtmodelle sowie verschiedene Modelle des Baus und Betriebes in Eigenregie des Landes.

Im Ergebnis wird konstatiert, dass die Erstellung eines Katasters mit hinreichendem Detailgrad zu den baulichen und technischen Gegebenheiten der Liegenschaften einen zügigen Ausbau von Photovoltaikanlagen begünstigen würde. Eine schnelle Umsetzung des Ausbaus von Photovoltaik würde daher unabhängig von der gewählten Modellvariante von der Erfassung dieser Informationen abhängig sein.

Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgekommenen Energiekrise und der damit einhergehenden Änderungen der Gesetzgebung im Energiesektor (Osterpaket, Sommerpaket) sowie der absehbaren Kostenexplosion u.a. beim Strompreis ergibt die Analyse, dass eine Dachverpachtung in Kombination mit einem Verbrauch des erzeugten Stroms in der jeweiligen Liegenschaft (Modell 2 – Onsite-PPA) die geeignetste und voraussichtlich wirtschaftlichste Variante zur Erreichung der im NKlimaG formulierten Ziele sein würde.

16. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung am 25./26. Januar 2023 in Berlin und online

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) richtet am 25./26. Januar 2023 zum nunmehr 16. Mal das „Zukunftsforum Ländliche Entwicklung“ aus. Das Zukunftsforum steht in diesem Jahr unter dem Generalthema „Land.Kann.Klima – Klimaschutz und Klimaanpassung in ländlichen Regionen“ und wird von insgesamt 30 Fachforen begleitet. Die Teilnahme ist in Präsenz und online möglich. Im Rahmen der Begleitveranstaltungen wird der Deutsche Landkreistag wieder zwei Fachforen ausrichten: ein Fach- forum zum Thema „Neue Wertschöpfung durch Klimaschutz“ sowie ein weiteres gemeinsames Fachforum mit weiteren Verbänden und Institutionen zum Thema „Klimapositive ländliche Räume: Unser Zukunftsbild für 2045“.

Die Anmeldung für das Zukunftsforum und die einzelnen Fachforen ist möglich unter: https://www.zukunftsforum laendliche-entwicklung.de/anmeldung/ .

Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Bund und Länder haben am 13. Dezember 2022 eine Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen und den neuen GRW-Koordinierungsrahmen verabschiedet, um auf die veränderten Herausforderungen und Rahmenbedingungen der regionalwirtschaftlichen Entwicklung zu reagieren. Innovationen und betriebliche Produktivität sollen eine größere Rolle spielen und die Transformation hin zur Klimaneutralität besser unterstützt werden. Künftig können nicht nur Unternehmen gefördert werden, die im überregionalen Wettbewerb stehen (Exportbasis-Ansatz, „50 km-Regel“), sondern auch regional tätige Unternehmen, die zur Wertschöpfung vor Ort beitragen. Eingeführt wird zudem ein Fördertatbestand „Daseinsvorsorge“. Der neue GRW-Koordinierungsrahmen tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Länder können für eine Übergangszeit von einem Jahr zwischen alten und neuen Regeln wählen.

Der NLT wird klären, ob Niedersachsen von der Möglichkeit des Übergangsjahres mit einer vorübergehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch machen wird und wird hierzu gesondert informieren, sobald belastbare Informationen vorliegen. Hierzu ist der NLT bereits an die Landesregierung herangetreten.

Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für DAWI

Die EU-Kommission führt bis zum 9. Januar 2023 eine Konsultation zur Überprüfung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) durch. Die Kommission plant, die Schwellenwerte an die Inflation anzupassen und die Einführung eines verpflichtenden Registers für De-minimis Beihilfen. Der DLT wird sich trotz der kurzen Frist mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen. Beiträge aus der Praxis der Landkreise müssten hierfür bis zum 3. Januar 2023 an freese@nlt.de mitgeteilt werden. Der DLT wird seine Forderungen nach einer deutlichen Erhöhung der Schwellenwerte auf 1,2 Millionen sowie die Ablehnung des Registers einbringen.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

„Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer Konsultation zur Überprüfung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) aufgerufen, die am 31. Dezember 2023 auslaufen wird. Zu diesem Zweck hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. Parallel führt die Kommission bis zum 10. Januar 2023 eine Konsultation zur Überarbeitung der allgemeinen De-minimis-Verordnung durch.

Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um geringe Beihilfebeträge, die von der Beihilfenkontrolle durch die EU Kommission ausgenommen sind, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Solche Beihilfen werden daher bereits tatbestandlich nicht als Beihilfe betrachtet. DAWI entsprechen in Deutschland dem Begriff der Daseinsvorsorge. De-minimis-Beihilfen für DAWI können aktuell bis maximal 500.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden. Die Kommission beabsichtigt, die freigestellten Beträge angesichts der Inflation und anderer wirtschaftlicher Entwicklungen zu aktualisieren. Daneben sollen bestimmte Begriffe wie „einziges Unternehmen“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Einklang gebracht werden. Zudem plant die Kommission auch die Einführung eines verbindlichen Registers. Damit soll die Transparenz erhöht und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die derzeit Eigenerklärungen abgeben, verringert werden.“

BVerfG-Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften um 10 Prozent abgesenkte Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig ist. Es sei nicht erkennbar, dass in den Unterkünften tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten. Daher sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen ist. Bestandskräftige Bescheide sind davon unberührt.

BMAS-Wohnungslosenbericht 2022

Nach dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellten ersten Wohnungslosenbericht waren zum Jahresbeginn 2022 rund 263.000 Menschen in Deutschland wohnungslos. Neben ca. 178.00 Personen, die ordnungsrechtlich oder sozialrechtlich untergebracht sind, sind ca. 86.000 Menschen verdeckt wohnungslos oder auf der Straße lebend. Während in kleinen und mittleren Gemeinden die verdeckte Wohnungslosigkeit häufiger auftritt, überwiegt in Großstädten die Wohnungslosigkeit ohne Unterkunft.

Die Gruppen wohnungsloser Personen zeigen sich wie folgt: Rund 178.100 Personen sind untergebracht, 49.300 sind verdeckt wohnungslos und rund 37.400 leben auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 8.800 Doppelerfassungen sowie rund 6.600 Minderjährige, die in der empirischen Studie nicht befragt wurden, aber mit ihren Eltern zusammen auf der Straße oder in verdeckter Wohnungslosigkeit leben, ergibt sich als Summe rund 262.600 Wohnungslose.

Leitfaden zur Biosicherheit in der Schweinehaltung

Unter Federführung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK) sind seit Ende des vergangenen Jahres gemeinsam mit Vertretern des Niedersächsischen Landvolks sowie des Niedersächsischen Landkreistages in der dazu gegründeten AG Biosicherheit in der Schweinhaltung Anforderungen an die Biosicherheit und Vorgaben für entsprechende Verfahrensanweisungen erarbeitet worden. Diese dienen der nationalen Umsetzung des neuen Tiergesundheitsrechts der EU, dem sogenannten Animal Health Law (AHL) und den in Durchführungsvorschriften zur ASP-Bekämpfung konkretisierten Anforderungen in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation.

Nunmehr wurde in der AG Biosicherheit in der Schweinhaltung der Entwurf eines „Leitfadens zur Einfriedung Schweine haltender Betriebe“ erarbeitet, welcher als Anhang zum bereits veröffentlichten Biosicherheitskonzept veröffentlicht werden soll. Die Landkreise und die Region Hannover sind derzeit gebeten, Anregungen zum Entwurf des Leitfadens mitzuteilen.