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NLT-Präsidenten in Neuhardenberg

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (SPD), Landkreis Friesland, ist im Rahmen der diesjährigen Mitgliederversammlung des Deutschen Landkreistages (DLT) zu einem der vier Vizepräsidenten des kommunalen Spitzenverbandes auf der Bundesebene gewählt worden. Die Wahl im brandenburgischen Neuhardenberg, Landkreis Märkisch-Oderland, erfolgte einstimmig.

Der seit 2014 im Amt befindliche Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Reinhard Sager (CDU), Landkreis Ostholstein, wurde ebenfalls einstimmig für zwei weitere Jahre wiedergewählt. Bestätigt als Vizepräsident wurde der Tübinger Landrat Joachim Walter (CDU). Wie Ambrosy neu in diese Funktion gewählt wurden zudem auch Landrat Thomas Karmasin (CSU), Landkreis Fürstenfeldbruck sowie Wolfgang Schuster (SPD), Lahn-Dill-Kreis. 

Corona-Schnelltest-Kits

Die Gesundheitsämter der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover lehnen es strikt ab, als neue Aufgabe vermuteten Fällen von Abrechnungsbetrug bei den privaten Corona-Teststellen nachzuspüren. „Unsere Gesundheitsämter sorgen sich seit über zwei Jahren mit aller Kraft um den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung und stemmen das Pandemie-Management. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sucht wegen seines Einknickens vor der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nun andere Stellen, die den zu verurteilenden Abrechnungsbetrug bei den Teststellen verfolgen.

Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der kommunalen Gesundheitsämter führen. Deren Aufgabe ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Für die Strafverfolgung sind andere zuständig,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, heute in Hannover.

Hintergrund: Heute ist die 4. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnung von Corona-Teststellen ist zum Teil auf das Robert Koch Institut und zum Teil auf die „nach Landesrecht zuständigen Stellen“ verlagert worden. Bei den niedersächsischen Gesundheitsämtern stehen für diese Aufgaben keine personellen Ressourcen zur Verfügung. Daher fordert der NLT das Land Niedersachsen auf, dafür eine Stelle der Landesverwaltung als zuständige Stelle zu bestimmen.

Einkaufstüten / Verbraucherschutz

Gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) hat Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast heute den Verbraucherschutzbericht 2021 vorgelegt. Mehr als 46.000 risikoorientierte Kontrollen der kommunalen Behörden haben im vergangenen Jahr zu einem hohen Schutzniveau beigetragen.

Hannover. „Niedersachsen hat ein hohes Verbraucherschutzniveau. Das verdanken wir dem konsequenten Handeln der Behörden. Die kommunalen Überwachungsbehörden stehen zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Wirksamkeit unseres Kontrollsystems“, betonte Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast bei der Vorstellung des Verbraucherschutzberichts 2021. Das vergangene Jahr habe erneut unter dem Eindruck von Corona gestanden. Beim gesundheitlichen Verbraucherschutz galt es, trotz Lockdown und Kontaktbeschränkungen die amtlichen Kontrolltätigkeiten in der Fläche auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten. Zusätzlich konnten aber auch Untersuchungskapazitäten des LAVES für die Pandemiebekämpfung unterstützend eingesetzt werden. Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast: „Glücklicherweise sind größere Skandale im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeblieben. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und das Ergebnis der Zusammenarbeit unserer Überwachungsbehörden.“

Gemeinsam mit dem Präsidenten des LAVES, Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, und dem Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Joachim Schwind, erläuterte die Ministerin den aktuellen Verbraucherschutzbericht des Landes und den Tätigkeitsbericht des LAVES. Die Ministerin bedankte sich ausdrücklich bei den kommunalen Behörden und dem LAVES für die geleistete Arbeit bei der Überwachung und Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie im Bereich der Tierhaltung: „Unsere gute Kooperation der Behörden in Niedersachsen gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Tier.“

In 2021 habe es bei 50 Prozent aller Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen gegeben, so die Ministerin. Dies waren etwa zur Hälfte Verstöße gegen die Betriebshygiene, darunter fielen auch bauliche Mängel. Daneben waren rund ein Fünftel Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle und 16 Prozent Kennzeichnungsfehler. „Bei rund 46.650 Kontrollen gab es nur 501 Bußgeldverfahren und 150 Strafverfahren. Das zeigt, wie gering der Anteil schwerwiegender Verstöße ist“, sagte Otte-Kinast.

Im Verbraucherschutzbericht wird aber auch auf Risiken und Lebensmittelkriminalität hingewiesen. So ergaben Schwerpunktkontrollen, dass die Hygiene bei der Herstellung von Sushi zum Teil verbesserungswürdig ist. Probenahmen beim Vanille-Eis zeigten, dass dort mit „echter Bourbon-Vanille“ geworben wurde, obwohl ein billiger Ersatz eingesetzt wurde.

„Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2021 etwas mehr als 46.600 risikoorientierte Kontrollen in 28.687 Betrieben durchgeführt“, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. „Auch das vergangene Jahr stand unter dem Eindruck und den immensen Belastungen der Corona-Pandemie. Es verdient besondere Anerkennung, dass dennoch rund 70 Prozent der in der Vor-Coronazeit durchgeführten Kontrollen stattfinden konnten. Um das hohe Überwachungsniveau auch zukünftig gewährleisten zu können, bedarf es einer erhöhten Zuweisung von Finanzmitteln durch das Land in Höhe von mindestens 23 Millionen Euro mehr pro Jahr. Diese langjährige Forderung muss in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen und schnell durch den Landtag umgesetzt werden. Starke Vor-Ort-Behörden mit ausreichend Personal für die Überwachung der Betriebe sichern das hohe Niveau der Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen“, so Dr. Schwind abschließend.

Mehr Einzelheiten können der gemeinsamen Presseerklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des NLT entnommen werden.

Der Verbraucherschutzbericht kann hier als PDF-Datei (7,5 MB) heruntergeladen werden.

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Landwirtschaftsministerin, NLT und LAVES stellen Verbraucherschutzbericht 2021 vor

„Niedersachsen hat ein hohes Verbraucherschutzniveau. Das verdanken wir dem konsequenten Handeln der Behörden. Die kommunalen Überwachungsbehörden stehen zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Wirksamkeit unseres Kontrollsystems“, betonte Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast bei der heutigen Vorstellung des Verbraucherschutzberichts 2021. Das vergangene Jahr habe erneut unter dem Eindruck von Corona gestanden. Beim gesundheitlichen Verbraucherschutz galt es, trotz Lockdown und Kontaktbeschränkungen die amtlichen Kontrolltätigkeiten in der Fläche auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten. Zusätzlich konnten aber auch Untersuchungskapazitäten des LAVES für die Pandemiebekämpfung unterstützend eingesetzt werden. Verbraucherschutzministerin Barbara Otte Kinast: „Glücklicherweise sind größere Skandale im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeblieben. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und das Ergebnis der Zusammenarbeit unserer Überwachungsbehörden.“

Gemeinsam mit dem Präsidenten des LAVES, Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, und dem Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Joachim Schwind, erläuterte die Ministerin den aktuellen Verbraucherschutzbericht des Landes und den Tätigkeitsbericht des LAVES. Die Ministerin bedankte sich ausdrücklich bei den kommunalen Behörden und dem LAVES für die geleistete Arbeit bei der Überwachung und Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie im Bereich der Tierhaltung: „Unsere gute Kooperation der Behörden in Niedersachsen gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Tier.“

In 2021 habe es bei 50 Prozent aller Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen gegeben, so die Ministerin. Dies waren etwa zur Hälfte Verstöße gegen die Betriebshygiene, darunter fielen auch bauliche Mängel. Daneben waren rund ein Fünftel Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle und 16 Prozent Kennzeichnungsfehler

„Bei rund 46.650 Kontrollen gab es nur 501 Bußgeldverfahren und 150 Strafverfahren. Das zeigt, wie gering der Anteil schwerwiegender Verstöße ist“, sagte Otte-Kinast. Im Verbraucherschutzbericht wird aber auch auf Risiken und Lebensmittelkriminalität hingewiesen. So ergaben Schwerpunktkontrollen, dass die Hygiene bei der Herstellung von Sushi zum Teil verbesserungswürdig ist. Probenahmen beim Vanille-Eis zeigten, dass dort mit „echter Bourbon-Vanille“ geworben wurde, obwohl ein billiger Ersatz eingesetzt wurde.

„Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2021 etwas mehr als 46.600 risikoorientierte Kontrollen in 28.687 Betrieben durchgeführt“, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. „Auch das vergangene Jahr stand unter dem Eindruck und den immensen Belastungen der Corona-Pandemie. Es verdient besondere Anerkennung, dass dennoch rund 70 Prozent der in der Vor-Coronazeit durchgeführten Kontrollen stattfinden konnten. Um das hohe Überwachungsniveau auch zukünftig gewährleisten zu können, bedarf es einer erhöhten Zuweisung von Finanzmitteln durch das Land in Höhe von mindestens 23 Millionen Euro mehr pro Jahr. Diese langjährige Forderung muss in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen und schnell durch den Landtag umgesetzt werden. Starke Vor-Ort-Behörden mit ausreichend Personal für die Überwachung der Betriebe sichern das hohe Niveau der Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen“, so Dr. Schwind abschließend.

Den Verbraucherschutzbericht 2021 finden sich als Download unter: https://link.nlt.de/np1v

Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.10.2022

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 24. August 2022, Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden die Länder ermächtigt, weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Regelungen sollen in Gestalt von Änderungsanträgen der Fraktionen zum bereits in den Bundestag eingebrachten Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 dem IfSG hinzugefügt werden.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 soll es einige bundesweit gültige Schutzmaßnahmen geben. Ferner sollen die Länder ermächtigt sein, abhängig vom Corona-Geschehen auch schärfere Maßnahmen vorzusehen.

Mit bundesweiter Geltung sind vorgesehen:

  • Eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal) Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Eine Reihe von Ausnahmen ist dabei vorgesehen.

Weitere Maßnahmen der Länder:

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schutzmaßnahmen, die bereits angeordnet werden können, „soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ bzw „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenzunterrichtsbetriebs“ erforderlich sind und (noch weitergehenden) Schutzmaßnahmen, die erst angeordnet werden können, wenn in einem Land oder einer Gebietskörperschaft „eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat“.

Im Einzelnen können dann in einer „ersten Stufe“ angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem weitere Ausnahmen gestatten. Im Wege des Hausrechts sind schärfere Vorgaben möglich.
  • Weitere Test- und Maskenpflichten in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen
  • Eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist

Sofern die Voraussetzungen der „zweiten Stufe“ vorliegen, können außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Am Montag, 29. August 2022, findet eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Änderungsentwürfen statt.

Verlängerung der Niedersächsischen Corona-Verordnung geplant

Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, die am 31. August 2022 auslaufende Niedersächsische Corona-Verordnung bis Ende September zu verlängern. Ein entsprechender Entwurf mit wenigen redaktionellen Änderungen wurde in das Anhörungsverfahren gegeben. Die Verlängerungsverordnung soll voraussichtlich am 30. August 2022 elektronisch verkündet werden. Ab 1. Oktober 2022 wird dann das Infektionsschutzgesetz des Bundes (siehe voriger Artikel) einen neuen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie setzen und abgestufte Handlungsmöglichkeiten der Länder vorsehen, so dass die Verordnung dann voraussichtlich vollkommen neu gefasst werden muss.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat erneut eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung um vier Wochen bis zum 24. September 2022 vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hält die Fortgeltung der Absonderungsverordnung nach wie vor für unabdingbar und hat die Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen der Verbandsanhörung befürwortet.

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/2021 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretenden Folgen bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von Eltern sowie ihren minderjährigen Kindern hat das Gericht dementsprechend zurückgewiesen. Die angegriffenen Regelungen sehen vor, dass eine Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern nur stattfinden darf, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird. Die Vorschriften sind mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 in das IfSG eingefügt worden.

Wie schon in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG stellt das BVerfG auch jetzt wieder klar, dass Regelungen, die zwar keinen Impfzwang begründen, aber mittelbare Wirkungen erzielen, die sich als faktisches Äquivalent einer solchen Maßnahme erweisen, ebenfalls als Grundrechtseingriff zu werten sind. Vor diesem Hintergrund hat es den Umstand, dass ungeimpften Kindern der Zugang zu den genannten Einrichtungen verwehrt wird, als Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG sowie das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit gewertet. In der Abwägung dieser Grundrechtspositionen mit den Gefährdungen, die sich aus einer möglichen Maserninfektion für andere Grundrechtsträger ergeben, hat das Gericht den Eingriff indes für gerechtfertigt erachtet. Mit Blick auf Art. 6 GG hat der Senat in diesem Zusammenhang betont, dass die Eltern bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind weniger frei darin seien, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Gericht geht hinsichtlich der mit einer Masernerkrankung verbundenen Gesundheitsgefahren von einer „gesicherten Erkenntnislage“ aus.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erfolgte allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

BMG plant kurzfristige Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vor dem Hintergrund von Betrugsfällen bei der Abrechnung von Corona-Testungen durch Teststellen und eines Dissenses mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über den Umfang der Prüfaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen im Abrechnungsverfahren mit den Teststellen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer vierten Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut (RKI) die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Auffälligkeiten prüft. Etwaige Auffälligkeiten sollen sodann an die „zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ weitergeleitet werden, die dann gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen vornehmen sollen.

In der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 24. August 2022 hat der Deutsche Landkreistag (DLT) seine ablehnende Haltung zu der vom BMG beabsichtigten Aufgabenübertragung auf den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wie folgt deutlich gemacht:

Der Deutsche Landkreistag spricht sich für eine bessere Kontrolle von Coronatest-Abrechnungen privater Anbieter aus. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Hier hat es in der Vergangenheit wahrscheinlich millionenfachen Abrechnungsbetrug gegeben.“ Er wandte sich allerdings gegen den Vorschlag, die Gesundheitsämter der Landkreise mit der Kontrolle zu betrauen, da die Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden Zahlungen leisteten und deshalb auch kontrollieren sollten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Coronavirus-Testverordnung gehe es dem Bund auch um eine effektivere Kontrolle der Abrechnungen privater Teststationen. „Dieses Ziel unterstützen wir nachdrücklich. Die Gesundheitsämter der Landkreise als Fachbehörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind allerdings die falschen Adressaten, wenn es darum geht, Missbrauch und Betrug aufzudecken und zu kontrollieren. In die Geldflüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den privaten Betreibern sind sie nicht eingebunden. Es sollte deshalb derjenige die Kontrollfunktion behalten, der sie auch tatsächlich ausüben kann“, so Sager.

Die Gesundheitsämter seien entgegen der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums als medizinische Fachbehörden nicht die richtigen Stellen, um Betrugsfällen bei Abrechnungen nachzugehen. „Sollte das Bundesgesundheitsministerium an der Verordnung festhalten, befürchten die Landkreise, dass eine effektive Bekämpfung der Betreiber von Teststellen, die mit Aufgabenerfüllung und Abrechnung nicht sachgerecht umgehen und dabei in betrügerischer Absicht handeln, nicht erfolgen kann.“

In Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Gesundheitsministerium lehnt der NLT die vom BMG angedachte Aufgabenübertragung auf den ÖGD mit aller Entschiedenheit ab. Abgesehen davon, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Vorhaben des BMG mangelt und insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken stößt, gehört es nicht zum Aufgabenprofil des ÖGD, das Geschäftsgebaren der Teststellen auf wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen. Die dafür erforderliche Fachkompetenz ist dort nicht vorhanden und muss dort auch nicht vorgehalten werden. Zudem verkennt das BMG offenbar vollkommen die anhaltende immense Arbeitsbelastung des ÖGD in seinen Kernkompetenzen. Für zusätzliche und noch dazu fachfremde Aufgabenstellungen ist kein Raum. Das Unverständnis der kommunalen Gesundheitsbehörden über die Planungen des BMG ist überaus groß.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen – Schuldenstand 31. Dezember 2021

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind bundesweit die Kreditbestände um 0,4 Prozent und die Kassenkreditbestände um 4,3 Prozent gewachsen. Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 42,47 Euro je Einwohner über den vierthöchsten Kassenkreditbestand und mit 408,21 Euro je Einwohner Ende 2021 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Der Öffentliche Gesamthaushalt (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) war nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes beim nicht-öffentlichen Bereich (zum nicht-öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, zum Beispiel private Unternehmen im In- und Ausland) zum Jahresende 2020 mit 2.321,1 Milliarden Euro verschuldet. Binnen Jahresfrist stieg die öffentliche Verschuldung damit zum Jahresende 2021 um 6,8 Prozent oder 148,3 Milliarden Euro auf den höchsten jemals in der Schuldenstatistik am Ende eines Jahres gemessenen Schuldenstand. Der Anstieg ist insbesondere bei Bund und Ländern auf die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen. Wie das Statistische Bundesamt nach endgültigen Ergebnissen weiter mitteilt, entspricht der Schuldenstand einer Pro-Kopf-Verschuldung von 27.922 Euro. Das waren 1.782 Euro mehr als noch Ende 2020 (26.140 Euro).

Der Bund war Ende 2021 mit 1.548,5 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2020 um 10,3 Prozent beziehungsweise 145 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 18.627 Euro pro Kopf (2020: 16.884 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um 0,4 Prozent beziehungsweise 2,5 Milliarden Euro auf 638,5 Milliarden Euro gestiegen. Die Flächenländer verzeichneten im Jahr 2021 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 6.562 Euro (2020: 6.517 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschl. Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 0,6 Prozent beziehungsweise 0,8 Milliarden Euro auf 134,2 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.744 Euro (2020: 1.733 Euro).

Sozialhilfeausgaben 2021

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2021 vorgelegt. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 15,3 Mrd. Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um +6,5 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2021 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2020 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,1 Mrd. € (+7,6 %)
  • Hilfe zur Pflege 4,7 Mrd. € (+10 %)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,2 Mrd. € (+/-0 %)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen 1,3 Mrd. € (-4,2 %).

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr im SGB XII verankert und wird in einer eigenen Statistik ausgewiesen.

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen und deren Folgen darüber informiert, dass im Jahr 2021 die Jugendämter in Deutschland bei 59.900 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung bzw. psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt haben. Das waren rund 600 Fälle oder ein Prozent weniger als im Vorjahr. Hingegen ist die Zahl der Fälle, bei denen die Jugendämter keine Kindeswohlgefährdung aber einen Hilfebedarf festgestellt haben, um 1.100 Fälle, entsprechend knapp 2 Prozent, gestiegen. Insgesamt meldeten die Jugendämter im vergangenen Jahr fast 67.700 Fälle von Hilfebedarf, das ist der höchste Wert bei solchen Fällen seit Einführung der Statistik im Jahr 2012.

Inobhutnahmen durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat über die Inobhutnahmen durch die Jugendämter informiert. Im Jahr 2021 haben die Jugendämter rund 47.500 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das knapp 2.100 Fälle oder 5 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders stark fiel die Zunahme mit über 3.700 Fällen oder 49 Prozent bei Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland aus. Zurückgegangen sind dagegen auch im zweiten CoronaJahr 2021 die Inobhutnahmen aufgrund dringender Kindeswohlgefährdungen. Hier registrierten die Behörden rund 1.800 Fälle oder 6 Prozent weniger als 2020. Etwas mehr Kinder und Jugendliche als im Vorjahr haben sich mit der Bitte um Inobhutnahme selbst an ein Jugendamt gewandt (+170 Fälle oder +2 Prozent), nachdem die Zahl der Selbstmeldungen 2020 deutlich zurückgegangen war (-800 Fälle oder -10 Prozent gegenüber 2019).

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2021 vor

Am 10. August 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), vertreten durch Minister Boris Pistorius, und der Landessportbund Niedersachsen (LSB), vertreten durch Vorstandsvorsitzenden Reinhard Rawe, den Sportbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Im Berichtszeitraum war die Sportlandschaft erneut durch die COVID-19- Pandemie mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Der Bericht hebt hervor, dass es dennoch gelungen sei, allen interessierten Menschen Sport- und Bewegungsangebote zu machen.

Der mittlerweile dritte Sportbericht von MI und LSB greift auch das erfolgreiche Abschneiden der niedersächsischen Athletinnen und Athleten bei den Olympischen Spielen in Tokio auf und gibt hierzu Einblick in den Leistungs- und Spitzensport sowie die Talentgewinnung. Des Weiteren wird über zukunftsweisende Projekte, Förderprogramme, Maßnahmen und Aktivitäten informiert, welche den niedersächsischen Sport im vergangenen Jahr besonders geprägt haben.

Der Sportbericht kann unter der Adresse https://link.nlt.de/y4dw als PDF-Datei heruntergeladen werden. 

Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten wird voraussichtlich nach 2022 nicht fortgesetzt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) informiert mit Schreiben vom 17. August 2022, dass der Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten ab Ende 2022 voraussichtlich nicht fortgesetzt wird. Hintergrund ist der gekürzte Sportetat des Bundes unter anderem durch wegfallende coronabezogene Mittel. Die entsprechende Titelgruppe im Etat des Bundesinnenministeriums wurde im Regierungsentwurf für 2023 um 19,8 Prozent gekürzt.

Dementsprechend beinhaltet der am 1. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2023 sowie dem Finanzplan keine neuen Programmmittel für den Investitionspakt Sportstätten mehr. Aus Sicht des MU ist eine Fortführung des Bund-Länder-Programms ohne Bundesmittel nicht weiter möglich. 

Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu einer EU-Gesetzgebung für die grenzüberschreitende Anerkennung von Vereinen

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer Gesetzgebungsinitiative für die grenzüberschreitende Anerkennung gemeinnütziger Vereine in der EU aufgerufen. Ob die Harmonisierung des nationalen Vereinsrechts auf EU-Ebene oder die Schaffung der Rechtsform eines „europäischen Vereins“ beabsichtigt ist, lässt die Konsultation offen. Landkreise könnten in ihrer Tätigkeit bei grenzüberschreitenden Gebiets- bzw. Kreispartnerschaften bis hin zu Vereinstätigkeit in der Kulturpflege oder in beratender Tätigkeit im Rahmen freiwilliger Leistungen betroffen sein.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung sowie Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung (TierhaltKennzG) sowie den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgelegt.

Der Entwurf für ein TierhaltKennzG sieht die Einführung eines verbindlichen Tierhaltungskennzeichens bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. In einem ersten Schritt wird mit der Kennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen aus deutschen Haltungsbetrieben begonnen. Die Kennzeichnung informiert über die jeweilige Haltungsform. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zur Gestaltung der Kennzeichnung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel in der Lebensmittelkette.

Im Entwurf zur Änderung der TierSchNutztÄV werden Mindestanforderungen an einen Auslauf für Zuchtläufer und Mastschweine sowie an die Freilandhaltung von Zuchtläufern und Mastschweinen bestimmt. Darüber hinaus werden Anforderungen für den Fall festgelegt, dass die Tiere in einem Stall gehalten werden, in dem aufgrund der Bauweise des Stalles das Außenklima einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat und sich dadurch insbesondere die Temperaturen im Stall an die Außentemperatur angleichen.

Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz: Forderung des Ausgleichs des für die Kommunen entstehenden finanziellen Mehraufwands

Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April diesen Jahres den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt hatte, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 27. Juni 2022 beschlossen. Unter anderem Kommunen werden durch das Gesetz zur Einrichtung sog. „interner Meldestellen“ verpflichtet. Genaueres soll sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts richten.

Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2021 abgelaufen ist, hat sich die AGKSV mit Schreiben vom 8. August 2022 an das Niedersächsische Justizministerium gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie die durch Landesrecht zu regelnden Punkte künftig in Niedersachsen ausgestaltet werden sollen und wann mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen sein wird.

Angesichts der einzurichtenden Meldestellen und des dadurch entstehenden bundesweiten jährlichen Erfüllungsaufwands in dreistelliger Millionenhöhe wurde darüber hinaus bereits jetzt bei einer entsprechenden Zuständigkeitszuweisung ein finanzieller Ausgleich des für die Kommunen hieraus entstehenden Mehraufwands gefordert.

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Zuweisung von Vertriebenen und Asylbewerber

In den vergangenen Wochen haben die Geschäftsstelle wiederholt Problemanzeigen hinsichtlich des Zuweisungsverfahrens und der Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine und von Asylbewerbern erreicht. Für besondere Irritation hat dabei eine über den NDR verbreitete Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gesorgt, wonach eine Anzahl von Kommunen derzeit keine weiteren Zuweisungen erhalte. Nachdem Gespräche auf Arbeitsebene in der 31. Kalenderwoche nicht zu der erwarteten und vom Innenministerium in Aussicht gestellten Information aller Landkreise und kreisfreien Städte über den Stand des Zuteilungsverfahrens geführt haben, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 8. August 2022 auf Initiative des NLT mit einem Schreiben der drei Präsidenten an Innenminister Boris Pistorius gewandt. Parallel dazu haben die Präsidenten der drei Spitzenverbände die Situation in einer Presseinformation wie folgt beschrieben:

„Die Kommunen stehen weiter fest an der Seite der Vertriebenen aus der Ukraine. Wir brauchen aber mehr Unterstützung des Landes und Transparenz im Verfahren der Zuteilung dieser Menschen durch die Landesaufnahmebehörde. Andernfalls drohen Obdachlosigkeit und Akzeptanzverlust. Es kann nicht sein, dass wir über die Presse erfahren, welche Kommunen noch hilfsbedürftige Menschen aufnehmen müssen und welche derzeit nicht,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

„Inzwischen sind über 90.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Niedersachsen. Die Herausforderungen für die Unterbringung sind enorm. Selbst in Landesteilen, die in der Vergangenheit noch einen relativ entspannten Wohnungsmarkt hatten, sind die Kapazitäten erschöpft. Zunehmend müssen wir daher auf Sammelunterkünfte oder gar Turnhallen aus weichen. Das möchte niemand, ist aber der konkreten Situation vor Ort geschuldet,“ verdeutlicht der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, die Situation.

„Das kann so nicht weitergehen. Bund und Land müssen ein Konzept vorlegen, wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen sollen. Vom Land Niedersachsen erwarten wir kurzfristig eine deutliche Aufstockung der Kapazitäten der Landesaufnahmebehörde, denn zu den Menschen aus der Ukraine kommen noch die Asylbewerber, die derzeit ebenfalls in großer Zahl auf die Kommunen verteilt werden,“ stellt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, fest.

Niedersachsen – Gemeinsam durch die Energiekrise

Ministerpräsident Stephan Weil hatte für den 9. August 2022 Repräsentanten der Wirtschaft (insbesondere der Wohnungs- und Energiewirtschaft), der Gewerkschaften, der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände eingeladen, um den Umgang mit den Folgen der Energiekrise in Niedersachsen zu erörtern. Neben dem Ministerpräsidenten nahmen auch der stellv. Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Energie- und Bauminister Olaf Lies sowie (digital) Finanzminister Reinhold Hilbers teil. Die Beteiligten verständigten sich nach ausführlicher Diskussion auf eine 4 ½-seitige gemeinsame Erklärung zu den Problemlagen durch die Teuerungswelle (aufzurufen auf der Homepage der Staatskanzlei). Im Rahmen dieser Veranstaltung hat der Ministerpräsident erstmals einen durch den neuen Landtag zu beschließenden Nachtragshaushalt des Landes für 2022 im Umfang von 100 Millionen Euro angekündigt. Die Hälfte dieser Summe wird zur Kofinanzierung kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Das Land will ein Drittel der dadurch entstehenden Kosten gegenfinanzieren, die beiden anderen Drittel sollen die Kommunen und die örtlichen Energieversorger tragen, um Zahlungsausfälle der Endverbraucher zu vermeiden.

Der NLT hat in den hierzu kurzfristig anberaumten Vorberatungen größten Wert darauf gelegt, dass in erster Linie der Bund zur Linderung sozialer Notlagen von Menschen aufgerufen ist, die durch die Entwicklung der Energiekosten erstmals auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundeshilfen müssten – anders als derzeit auf der Bundesebene diskutiert – spätestens zum 1. Oktober 2022 wirksam werden. Ferner wurde die unterschiedliche Finanzsituation der Kommunen betont. Es müsse deshalb der Entscheidung vor Ort vorbehalten bleiben, ob, wann und wie man ergänzend Unterstützung gewähren könne und wolle. Einzelheiten hierzu müssen in den kommenden Wochen noch zwischen dem Land, den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Die einschlägigen Passagen der gemeinsamen Erklärung vom 9. August 2022 hierzu lauten:

Die beteiligten Akteure sind sich einig, dass bei Zahlungsschwierigkeiten die Einstellung von Gas- und Stromlieferungen und die Überschuldung betroffener Haushalte möglichst vermieden werden müssen. Die Energieversorger in Niedersachsen versuchen Lösungen zu finden, die eine Sperrung verhindern. Viele Stadtwerke und Versorger arbeiten dabei mit Schuldnerberatungen, karitativen Einrichtungen und den Jobcentern zusammen. Diese Unterstützung hilft den Betroffenen mehr als ein Moratorium und vermeidet den Aufwuchs von Forderungen, die schnell zur Schuldenfalle werden. Die niedersächsische Energiewirtschaft sagt zu, die bereits von ihr praktizierten Maßnahmen für bedürftige Haushalte fortzuführen und weiter zu intensivieren. Die Liquidität der Energieversorger muss dabei sichergestellt sein.

In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von Härtefallfonds ebenfalls dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen. Mit diesen Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen, subsidiär eine Unterstützung bekommen. Hierzu ist landesseitig zunächst ein Betrag bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen sagen zu, das Ob und Wie in ihren Gremien zügig abschließend zu beraten. Die Landesförderung ist ein Angebot, die Fonds, ihr Volumen und die Administration bleiben eine Entscheidung vor Ort.

Die Landesregierung will noch in diesem Jahr im Wege eines Nachtragshaushaltes einen Energiehilfe-Notfallfonds von zunächst bis zu 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon sollen bis zu 50 Millionen Euro für die Unterstützung lokaler Härtefallfonds sein.

Stellungnahme zum Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Die Gasimporteure sollen auf Grundlage der Verordnung die Kosten der Ersatzbeschaffung ausgefallener Liefermengen vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 im Wege einer Umlage an die sog. Bilanzkreisverantwortlichen (d. h. Energieversorgungsunternehmen) und diese wiederum die Belastung auf vertraglicher Grundlage an ihre Kunden als Preisbestandteile weiterreichen können.

Aus Sicht des NLT ist der Verordnungsentwurf mehr als kritisch zu bewerten. Die Umlage mag zwar geeignet sein, um eine wirtschaftliche Schieflage der kommunalen Versorger abzuwenden. Es zeichnen sich aber für eine sehr große Zahl von Endverbrauchern erhebliche finanzielle Probleme ab, die sie aus eigener Kraft nicht lösen können. In den Rechtsbereichen SGB II und SGB XII dürfte es daher zu deutlichen Kostensteigerungen kommen, für die die Landkreise einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich erwarten.

Darüber hinaus belastet die vom Bund zu verantwortende zusätzliche Abgabe eine Vielzahl von Menschen ohne große finanzielle Spielräume über Gebühr, die bisher nicht die Leistungen des Sozialstaates in Anspruch genommen haben/nehmen mussten. Es bedarf dringend sozialpolitischer Lösungen für diese nach unserer Wahrnehmung beträchtliche Bevölkerungsgruppe. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund hier Probleme verschärft, die auf der anderen Seite Länder, Kommunen und Energieversorger veranlasst, über erhebliche finanzielle Maßnahmen zur Abfederung sozialer Härten nachzudenken, wie dies in Niedersachsen derzeit konkret geschieht. Alternativ wäre aus unserer Sicht die Unterstützung der Gasimporteure über den Bund aus Steuermitteln zu finanzieren. Nach der bisherigen Verordnung ist nicht auszuschließen, dass die Kommunen letztendlich mittelbar einen nicht unerheblichen Anteil des Ausgleichs für die Gasimporteure tragen müssen. Der NLT hat daher den Deutschen Landkreistag gebeten, diese Aspekte nachdrücklich auf Bundesebene vorzutragen.

Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien vorgelegt. Laut dem BMWK dient das Gesetz der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für entsprechende Herkunftsnachweise.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf in seinem Art. 1 die Schaffung eines neuen Herkunftsnachweisregistergesetzes vor. Dieses Gesetz soll die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen regeln. Solche Herkunftsnachweise dienen laut der Gesetzesbegründung dazu, einem Endkunden gegenüber transparent zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde. In einer Datenbank werden die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise registriert. Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Art. 2 des Gesetzentwurfes sieht eine Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung vor.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission im September 2022 starten wird. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie werde demnächst erfolgen. Die BEW wird sich u. a. an Energieversorgungsunternehmen, Kommunen, Stadtwerke sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften richten, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Zu den Förderbedingungen der BEW, für die insgesamt rund 3 Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung stehen, hat das BMWK vorab folgende Hinweise gegeben:

  • Mit der BEW werden der Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und Abwärme, die Erweiterung und Verdichtung sowie die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze gefördert.
  • In einem ersten Schritt sollen Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze und Transformationspläne für die Umstellung bestehender Netze unterstützt werden. Im nächsten Schritt werden Investitionen und teilweise sogar Betriebskosten finanziert, wenn die in den Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Die Investitionskostenförderung erfolgt in Höhe von maximal 40 % der Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur.
  • Für die Wärmeerzeugung aus strombasierten Wärmepumpen und Solarthermieanlagen soll zusätzlich eine Betriebskostenförderung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden.
  • Für schnell realisierbare Einzelmaßnahmen (Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen und Wärmeübergabestationen) kann zudem eine Investitionskostenförderung nach vereinfachten Anforderungen beantragt werden, sodass keine Machbarkeitsstudie bzw. kein Transformationsplan erforderlich sein wird.

Kommunale Wärmeplanung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Diskussionspapier für ein Konzept zur Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung vorgelegt. Das Papier enthält Vorstellungen für eine bundesgesetzliche Regelung zur kommunalen Wärmeplanung, die maßgeblich die Länder adressiert mit dem Ziel einer Verpflichtung der Kommunen durch diese. Es äußert sich auch zu materiellen Anforderungen an Wärmepläne und Datenbereitstellungen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben unabhängig von diesen Überlegungen bereits Eckpunkte im Entwurf erarbeitet, um eine gemeinsame Positionierung zur kommunalen Wärmeplanung zu erreichen. Ziel ist es, die kommunale Wärmeplanung grundsätzlich technologieoffen zu gestalten.

Die Ministerien für Wirtschaft und Bauen haben eine öffentliche Konsultation für ein Konzept vorgelegt, wie bis zum Jahre 2024 beim Einbau neuer Heizungen das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden kann. Die Ministerien möchten in der Konsultation zwei mögliche Varianten zur Diskussion stellen. In der ersten Variante steht es dem verpflichteten Eigentümer frei, zwischen unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten zu wählen, in einer zweiten Variante sollen die nur begrenzt verfügbare Biomasse oder der noch sehr teure grüne Wasserstoff nachrangig auf einer zweiten Stufe erfolgen.

Entscheidungen von EuGH und BVerfG zur Kindergeldberechtigung von Ausländern

Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben sich mit der Kindergeldberechtigung von EU- bzw. von Nicht-EU-Ausländern befasst und jeweils Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz beanstandet. Der EuGH hat entschieden, dass ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat begründet hat, während der ersten drei Monate nicht deshalb vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden kann, weil er kein Erwerbseinkommen in diesem Mitgliedstaat bezieht. Das BVerfG hat entschieden, dass die vormalige Regelung zum Ausschluss vom Kindergeld für Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieß. Die Regelung wurde zwischenzeitlich geändert.

Der Deutsche Landkreistag ordnet die Entscheidung des EuGH, die zu Konsequenzen im deutschen Recht führen muss, wie folgt ein: Mit Blick auf die EU-Mitgliedstaaten erlaubt das Unionsrecht, arbeitsuchende EU-Bürger von Sozialleistungen auszuschließen, wenn sie allein zur Arbeitsuche einreisen (möglicherweise steht dann aber das Europäische Fürsorgeabkommen entgegen, wenn dies von beiden Staaten unterzeichnet wurde). Des Weiteren können wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern in den ersten drei Monaten des Aufenthalts Sozialleistungen verwehrt werden. Ziel ist es, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zu schützen und gezielte Armutszuwanderung zu unterbinden. Dies gilt nach der europäischen Rechtslage aber nur für Sozialleistungen, weswegen es beim Kindergeld darauf ankommt, wie dieses qualifiziert wird. Der EuGH verneint das Vorliegen einer Sozialleistung und stellt darauf ab, dass das Kindergeld unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seiner Empfänger gewährt werde und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die europarechtlichen Vorgaben geschärft werden müssen, um das Ziel der EU, den Schutz der Sozialsysteme zu gewährleisten, zu sichern. Denn die fiskalische Wirkung ist beim Kindergeld dieselbe wie bei Sozialleistungen.

Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV: Zweiter Förderaufruf

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 2. August 2022 einen zweiten Wettbewerbsaufruf für die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV veröffentlicht. Der Förderaufruf gilt für Modellprojekte in ländlichen Regionen und Stadtregionen, die mit jeweils bis zu 30 Millionen Euro gefördert werden können. Insgesamt sind für den Förderaufruf im Bundeshaushalt 2022 mehr als 150 Millionen Euro vorgesehen. Projektskizzen sind bis 9. September 2022 einzureichen. Am 16. August 2022 findet für Interessierte eine Online Informationsveranstaltung zu dem Förderaufruf statt. Für Fragen, die im Rahmen dieser Veranstaltung noch nicht beantwortet werden können, sind bereits zwei weitere Termine (Fragerunde 1 und 2) für den 24. August 2022 und den 1. September 2022 vorgesehen.

Urteil des OLG Celle zur Vergabe von Energiewegenutzungskonzessionen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit Urteil vom 16. Juni 2022 (13 U 67/21 [Kart]) erneut mit der Frage der Vergabe von Wegerechtskonzessionen nach den §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befasst und im konkreten Fall zu Einzelfragen der Dokumentation und der Wertung Stellung genommen. Das OLG Celle hat mit dieser Entscheidung weitere Konkretisierungen zu den Anforderungen an eine Vergabe von Wegerechtskonzessionen vorgenommen.

Abfallrecht: Entwurf der LAGA-Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Entwurf für eine Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“ vorgelegt. Die LAGA-Mitteilung soll insbesondere den zuständigen Abfallbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Prüf- und Entscheidungshilfe bei der Abfallbewirtschaftung von Alttextilien dienen.

Hintergrund ist, dass steigende Produktions- und Verbrauchsmengen in Kombination mit einer abnehmenden Qualität den Textilsektor vor große Herausforderungen stellen. Besonders bei Bekleidungstextilien führten schnelllebige Modetrends („Fast Fashion“) zur Massenherstellung und wachsenden negativen Umwelt- und Sozialauswirkungen. Aus diesem Grund sehe der EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Textilien als SchwerpunktProduktgruppe vor. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung der Sortierung, der Wiederverwendung und des Recyclings sei ein materialschonender Umgang mit diesen Abfällen auf allen Ebenen der Abfallentsorgung und -behandlung, sodass tragbare und marktfähige Alttextilien in optimalem Umfang zur Wiederverwendung vorbereitet werden können. Darüber hinaus sei die Entstehung von Textilabfällen bereits im Vorfeld zu vermeiden und stelle den größten Beitrag für mehr Nachhaltigkeit und ein kreislauforientiertes Wirtschaften dar.

BBSR-Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ veröffentlicht. Die Broschüre enthält praktische Empfehlungen für Planer, Architekten sowie kommunale und private Eigentümer zum klimaangepassten Bauen. Laut dem BBSR sind Liegenschaften und Gebäude in Deutschland an die zu erwartenden klimatischen Veränderungen in vielen Fällen noch nicht flächendeckend angepasst. Daher werden in der Broschüre konkrete Handlungsempfehlungen für bautechnische Anpassungsmaßnahmen an Hitze und Sonnenstrahlung, an Starkbzw. Schlagregen und Hochwasser sowie an Hagel und Sturm formuliert.

Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Auftrag gegebene Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“ kommt zu dem Ergebnis, dass die trockenen Sommer 2018 und 2019, die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie weitere Einzelereignisse insgesamt rund 80,5 Milliarden Euro Schadenskosten verursacht haben. Schätzungsweise 35 Milliarden Euro Schäden seien durch Hitze und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 entstanden. Die Folgekosten der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 summieren sich auf mehr als 40 Milliarden Euro. Weitere Schäden in Höhe von rund 5 Milliarden Euro seien durch vereinzelte Sturm- und Hagelereignisse verursacht worden.

Die Untersuchung schlüsselt auf, wie sich diese Schadenskosten entlang der Handlungsfelder der Deutschen Anpassungsstrategie zusammensetzen: Unter Hitze und Dürre haben demnach vor allem die Forst- sowie die Landwirtschaft in weiten Teilen Deutschlands gelitten. In diesen Wirtschaftszweigen seien allein für die beiden Extremjahre 2018 und 2019 etwa 25,6 Milliarden Euro Schadenskosten angefallen. Weitere 9 Milliarden Euro Schadenskosten seien in Industrie und Gewerbe aufgetreten, da die Produktivität in der arbeitenden Bevölkerung hitzebedingt gesunken sei. Bei der Hochwasserkatastrophe vor allem im südlichen Nordrhein-Westfalen und nördlichen Rheinland-Pfalz seien insbesondere die privaten Haushalte mit Schäden in Höhe von rund 14 Milliarden Euro betroffen gewesen. Auch im Bauwesen (6,9 Milliarden Euro), an Verkehrsinfrastrukturen (6,8 Milliarden Euro) sowie in Industrie und Gewerbe (5 Milliarden Euro) seien erhebliche Schäden entstanden.

Bundeswettbewerb HolzbauPlus 2022/2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zeichnet im Rahmen des bundesweiten Bauherren-Wettbewerbs HolzbauPlus 2022/2023 vorbildliche Bauwerke aus, die die Vorzüge des Holzbaus mit dem Einsatz von Naturbaustoffen, intelligenten Wärmekonzepten und erneuerbaren Energien verbinden. Landkreise, Städte und Gemeinden können sich mit passenden Neubau- und Sanierungsprojekten, die zwischen August 2017 und September 2022 fertiggestellt wurden, bewerben.

Bewerbungen nimmt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. als Projektträger des BMEL bis zum 28. Oktober 2022 entgegen. Detaillierte Informationen zum Wettbewerb und die Teilnahmeunterlagen können unter https://www.holzbauplus-wettbewerb.info/ abgerufen werden.

NLT-Stellungnahme zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Der NLT hat gegenüber dem Deutschen Landkreistag zu den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes u. a. wie folgt Stellung genommen:

Eine Regelung der Maskenpflicht mit einer Ausnahme für frisch Geimpfte, deren letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, ist unseres Erachtens in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen steht die Sonderregelung nicht im Einklang mit den aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die eine zweite Booster-Impfung bisher nur für einen eingeschränkten Personenkreis vorsieht. Darüber hinaus würde die Drei Monate-Regelung bedeuten, dass selbst Personen, die zu Beginn des Herbstes 2022 und möglicherweise bereits mit dem neuen angepassten Impfstoff eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten, zum Jahreswechsel ohne hinreichende medizinische Indikation eine weitere dritte Booster-Impfung benötigen würden, um weiterhin unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Dies kann so nicht gewollt sein und muss nachgebessert werden.

Nach unserer Einschätzung sind leider auch weiterhin keine Bestrebungen erkennbar, die bereits mehrfach kritisierte Meldebürokratie nach dem IfSG auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, um den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) von unnötigen Arbeiten zu entlasten. Vielmehr ist nun offenbar vorgesehen, in § 7 Abs. 4 IfSG eine verpflichtende Erfassung aller durchgeführten SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorzugeben, also nicht nur der positiven, sondern zusätzlich auch der negativen PCR-Testungen. Der dadurch erhoffte tatsächliche Mehrwert im Vergleich zu dem entstehenden Mehraufwand erschließt sich uns nicht.

Zum Jahresende 2022 läuft die Finanzierung der mobilen Impfteams (MIT) durch Bund und Länder aus. Die mühsam geschaffenen Impfinfrastrukturen werden abgebaut. Die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfungen liegt dann wieder in der Hand der niedergelassenen Ärzteschaft. Bund, Länder wie auch Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich darüber im Klaren sein, dass es den kommunalen Gesundheitsbehörden nicht möglich sein wird, bei etwaigen Impfengpässen im niedergelassenen Bereich erneut kurzfristig einzuspringen und die abgebauten Impfinfrastrukturen mit erheblichem Aufwand wiederzubeleben.

Nicht nur mit Blick auf die im Vorschlag des BMG und des BMJ vielfach vorgesehenen Testnachweispflichten und Ausnahmemöglichkeiten von der Maskenpflicht halten wir es für unabdingbar, die vorhandenen Teststrukturen weiterhin vorzuhalten und über den Bund zu finanzieren.

Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung übermittelt. Danach soll die zum 31. August 2022 auslaufende aktuelle Verordnung um einen Monat ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Tierkörperbeseitigung: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Mit der Änderungsverordnung erfolgt eine Erweiterung des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Belm-Icker um das Gebiet des Landkreises Emsland. Ferner wird die Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Lingen-Brögbern gestrichen, da diese nunmehr über keinen eigenen Einzugsbereich mehr verfügt und eine Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser Verordnung dort künftig nicht mehr vorgesehen ist. Mit der Änderung wird der Neuvergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet des Landkreises Emsland Rechnung getragen.

SGB II – Referentenentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz

Am 9. August 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – mit Stand 21. Juli 2022 im Rahmen einer Verbändeanhörung übermittelt. Damit sollen weite Teile der diesbezüglichen Verabredungen im Koalitionsvertrag gesetzgeberisch umgesetzt werden. Über die wesentlichen Eckpunkte für ein Bürgergeld-Gesetz hatten wir bereits in NLT-Aktuell 25/2022 berichtet. Im Gesetzentwurf werden Mehrausgaben von rund 650 Millionen Euro (davon Kommunen: 54 Millionen Euro) für 2023 ausgewiesen, die auf 1,7 Milliarden Euro (davon Kommunen: 73 Millionen Euro) im Jahr 2026 anwachsen sollen.

Der Deutsche Landkreistag steht zentralen Inhalten des Referentenentwurfs ablehnend gegenüber, so insbesondere der zweijährigen Karenzzeit bei KdU und Vermögen. Darüber hinaus darf das Prinzip „Fördern und Fordern“ die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter nicht über Gebühr einschränken. Vor diesem Hintergrund werden wir genau prüfen, ob vor allem der neue Kooperationsplan diesem Erfordernis hinreichend Rechnung trägt.

Demgegenüber sind Komponenten wie die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen oder die Entfristung von § 16i SGB II zu begrüßen. Gut und richtig ist schließlich, dass das BMAS von einem im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag enthaltenen Wechsel der Eingliederungsleistungen für Erwerbstätige im SGB II-Bezug zu den Arbeitsagenturen nach dem SGB III abgerückt ist.

Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen neuen Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht. Mit diesem Bundesprogramm fördert der Bund seit 2015 bauliche Maßnahmen in kommunalen Sport-, Jugendund Kultureinrichtungen.

Der neue Förderaufruf 2022 legt den Schwerpunkt auf die klimagerechte Sanierung von Sportstätten, Schwimmbädern sowie Jugend- und Kultureinrichtungen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden. Insgesamt stehen laut dem BMWSB 476 Millionen Euro für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des sog. Sanierungsstaus insbesondere bei Sportstätten und Schwimmbädern zur Verfügung.

Neben Städten und Gemeinden sind auch die Landkreise ausdrücklich antragsberechtigt, sofern sie Eigentümer der zu sanierenden Einrichtung sind. Interessensbekundungen mit geeigneten Projekten können bis zum 30.September 2022 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eingereicht werden. Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent. Umzusetzen sind die Förderprojekte bis 2027.

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Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen klagen über die Intransparenz des Zuteilungsverfahrens und massive Probleme bei der Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine sowie über die Zuweisung von Asylbewerbern durch das Land.

In einem Brief der Präsidenten an Innenminister Boris Pistorius verlangen sie Hilfe vom Bund und dem Land.

„Die Kommunen stehen weiter fest an der Seite der Vertriebenen aus der Ukraine. Wir brauchen aber mehr Unterstützung des Landes und Transparenz im Verfahren der Zuteilung dieser Menschen durch die Landesaufnahmebehörde. Andernfalls drohen Obdachlosigkeit und Akzeptanzverlust. Es kann nicht sein, dass wir über die Presse erfahren, welche Kommunen noch hilfsbedürftige Menschen aufnehmen müssen und welche derzeit nicht,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

„Inzwischen sind über 90.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Niedersachsen. Die Herausforderungen für die Unterbringung sind enorm. Selbst in Landesteilen, die in der Vergangenheit noch einen relativ entspannten Wohnungsmarkt hatten, sind die Kapazitäten erschöpft. Zunehmend müssen wir daher auf Sammelunterkünfte oder gar Turnhallen ausweichen. Das möchte niemand, ist aber der konkreten Situation vor Ort geschuldet,“ verdeutlicht der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy die Situation.

„Das kann so nicht weitergehen. Bund und Land müssen ein Konzept vorlegen, wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen sollen. Vom Land Niedersachsen erwarten wir kurzfristig eine deutliche Aufstockung der Kapazitäten der Landesaufnahmebehörde, denn zu den Menschen aus der Ukraine kommen noch die Asylbewerber, die derzeit ebenfalls in großer Zahl auf die Kommunen verteilt werden,“ stellt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel fest.

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Einigung zur Aufteilung der Bundesmittel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine und Weiterleitung an die Kommunen 

Zur Unterstützung der Länder und Kommunen für die Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine vertriebenen Menschen stellt der Bund im Jahr 2022 zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

Über die Verteilung dieser Bundesmittel, von denen insgesamt 190 Millionen Euro auf Niedersachsen entfallen, haben die Kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Niedersächsischen Innenministeriums langwierig und intensiv mit dem Niedersächsischen Finanzminister gerungen. Im Ergebnis werden vom Land 130 Millionen Euro (68,4 Prozent) der auf Niedersachsen entfallenen Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover weitergeleitet. Das Geld wird auf drei „Säulen“ mit unterschiedlichen Mechanismen aufgeteilt.

Bei Säule 1 (47,5 Millionen Euro) werden die bei den Kommunen verbleibenden Anteile für die KdU ab dem Rechtskreiswechsel der UKR in das SGB II entsprechend der tatsächlich bis zum 31. Dezember 2022 aufgewendeten Kosten vom Land getragen. Basis der Abrechnung ist der in der BA-Statistik enthaltene Merker „Fluchtgeschehen“ in Kombination mit der Staatsangehörigkeit „Ukraine“ zuzüglich eines Zuschlages von 2,5 v. H. (für statistisch nicht erfasste Drittstaatsangehörige aus der Ukraine). Sofern die Bundesmittel dafür nicht ausreichen sollten, werden die darüberhinausgehenden KdU aus Landesmitteln erstattet; im umgekehrten Fall spart das Land.

Die Mittel der Säule 2 (ebenfalls 47,5 Millionen Euro) stehen für die Kosten der Unterbringung der UKR bis zum Rechtskreiswechsel in das SGB II bereit. Die Kosten der Unterbringung nach dem AsylbLG sind grundsätzlich von der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz umfasst. Dies gilt nicht für Vorhaltekosten bei Leerständen über einem Monat und Herrichtungskosten. Zur Abgeltung der nicht in die AsylbLG-Statistik einfließenden Aufwendungen für die Unterbringung der UKR stellt das Land 10 Millionen Euro bereit, die im Verhältnis der von den örtlichen Trägern nach den zum Stichtag 31. Mai 2022 dem MI übermittelten Fallzahlen der Vertriebenen aus der Ukraine (UKR) verteilt werden. Diese Mittel werden zusätzlich zu der Kostenabgeltungspauschale gezahlt.

Die übrigen 37,5 Millionen Euro sollen entsprechend der für die UKR bis zum 31. Dezember 2022 im AsylbLG aufzuwendenden Kosten der Unterkunft belastungsorientiert verteilt werden. Da hierfür die notwendigen Datengrundlagen in 2022 noch nicht vorliegen, werden sie auch zur Vermeidung von zusätzlichem Erhebungs- und Abrechnungswand zunächst im Wege eines Abschlags bereits in 2022 ausgezahlt. Grundlage für die Abschlagszahlung bilden die Nettoaufwendungen aller kommunalen Träger nach der AsylbLG-Statistik 2021. Der konkrete Belastungsausgleich findet sodann im Jahr 2023 im Rahmen einer Verrechnung des Abschlages mit den tatsächlichen Belastungen statt.

Von den Mitteln der Säule 3 (95 Millionen Euro) erhalten die Kommunen 72,5 Millionen Euro, die ebenfalls nach der Anzahl der UKR am 31. Mai 2022 auf die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover verteilt werden. Die Landkreise und die Region Hannover behalten hiervon vorab einen Anteil von 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent werden zwischen der Kreis- und Gemeindeebene nach dem Verhältnis aller Schul- und Kita-Kinder einschl. Kindertagespflege in der jeweiligen Trägerschaft verteilt. Alle Kinder werden nur einmal erfasst, die Betreuung im Hort wird daher nicht eingerechnet. Schülerinnen und Schüler an Privatschulen sollen dem Träger zugerechnet werden, der auch die Trägerschaft für die öffentlichen Schulen in diesem Bereich hat. Abweichungen hiervon können einvernehmlich vorgesehen werden. Bei der Bezugnahme auf die Kinder handelt es sich ausschließlich um einen Verteilschlüssel. Eine tatsächliche Verwendung für die Aufgaben Schule und Kindertagesbetreuung muss nicht nachgewiesen werden.

Die für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Änderungen des Aufnahmegesetzes und des Nds. AG SGB II sollen noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll daher umgehend von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Landtag im letzten Plenum im September 2022 beschlossen werden.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen 5. August 2022 erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, hierzu: „Für die Landkreise und die Region Hannover war wichtig, den tatsächlichen Belastungen vor Ort so gut wie möglich gerecht zu werden, ohne neue Bürokratie zur Abrechnung zu erzeugen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Regelung zu den Kosten der Unterkunft keine neuen Haushaltsrisiken für die Landkreise im laufenden Jahr mit sich bringt.“

Vorschlag der Bundesgesundheits- und Justizministerien für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet. Die bisherigen auf die Covid-19 Pandemie-bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Die nunmehr vorgeschlagenen Anschlussregeln sehen lage-angepasste Rechtsgrundlagen ab 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen Pandemie-bedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes werden bis zum 30.9.2022 verlängert.

Bundesweit sollen eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie vollund teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gelten. Von den diesbezüglichen Testnachweispflichten sollen Ausnahmen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen werden.

Darüber hinaus soll es bundesweit keine einheitlich geltenden Schutzmaßnahmen geben, sondern optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen, die auf Länderebene anzuordnen sind. Dieses betrifft:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wobei eine zwingende Ausnahme bei Freizeit, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen ist, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind oder die vollständig geimpft und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheim) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
  • Maskenpflicht in Schulen ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt darüber hinaus ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelte Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Lage der Kommunalfinanzen: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag mit Stand 14. Juli 2022 auf 24 Seiten zur finanziellen Situation der Kommunen in Deutschland Stellung genommen (BT-Drs. 20/2773). In der Vorbemerkung heißt es, die Kommunen hätten die COVID-19-Pandemie mit bundesweit deutlichen Finanzierungsüberschüssen bislang insgesamt gut überstanden. So seien im Jahr 2020 insbesondere die massiven Hilfen von Bund und Ländern für den Überschuss verantwortlich und es zeigten sich 2021 auch die Steuereinnahmen der Gemeinden bereits wieder stark erholt. Die positive Finanzlage habe dazu geführt, dass die kommunale Verschuldung selbst während der Pandemiejahre zurückgegangen sei. Weiter heißt es, die Verantwortung dafür, die Kommunen mit Blick auf die Herausforderungen weiter zielgerichtet zu unterstützen, läge bei den für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Ländern. Die Länder seien nicht nur nach dem Grundgesetz dafür zuständig, sie stünden auch fiskalisch sehr viel besser da als der Bund. So habe der Finanzierungsüberschuss der Länder in ihren Kern- und Extrahaushalten 2021 bundesweit bei rund 0,5 Milliarden Euro gelegen, währen der Bund, der im bisherigen Pandemieverlauf den überwiegenden Anteil der gesamtstaatlichen fiskalischen Mehrbelastungen trage, ein Finanzierungsdefizit von rund 135,8 Milliarden Euro auswies.

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation verweist die Bundesregierung u.a. auf die Entlastungen durch die Änderung des Regionalisierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossenen Maßnahmen zur Finanzierung der Kosten für die Geflüchteten aus der Ukraine.

Auf die zweite Frage, welche weiteren Maßnahmen geplant seien, führt die Bundesregierung nochmal die Finanzentwicklung im Jahr 2021 an. Sodann heißt es, vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Unwucht und angesichts der ab 2023 wieder einzuhaltenden Regelgrenze für die Nettokreditaufnahme des Bundes gemäß Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) seien weitreichende finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund derzeit nicht geboten. In der Antwort auf Frage 3 werden die Entscheidungen des Bundes dargelegt, die seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren Aufgabe und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen führen. Hier sind neben einzelnen gewerberechtlichen Bestimmungen auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts benannt.

Energierechtliche Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 28.Juli 2022 wurde eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen im Bundesgesetzblatt verkündet, die insgesamt auf einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien abzielen. Hierzu gehört eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie die diesbezüglichen Änderungen im Baugesetzbuch treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Dagegen sind die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz mit Blick auf Windenergieanlagen überwiegend bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung und Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte äußerst kurzfristig den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Auf Grundlage der Verordnung sollen die Gasimporteure ab dem 1.Oktober 2022 die gestiegenen Beschaffungskosten im Wege einer Umlage weiterreichen können, die im Ergebnis auf die Letztverbraucher abgewälzt werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, in der u. a. die fehlende Planbarkeit hinsichtlich der Höhe und Dauer der finanziellen Belastung der Letztverbraucher kritisiert wurde.

Maßnahmenkatalog des Landessportbundes zur Energieeinsparung in Sportanlagen

Der LandesSportBund (LSB) hat einen Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung in Sportanlagen veröffentlicht. Mit dem nun veröffentlichten Maßnahmenkatalog in Verbindung mit kurzfristig bereitgestellten Finanzhilfemitteln für Beratungsleistungen zur Energieeinsparung für seine Mitgliedsvereine sieht der LSB einen ersten Beitrag, um einen möglichen landesweiten Sport-Lockdown nach der Corona-Pandemie zu vermeiden.

Der LSB bittet Eigentümer kommunaler Sportanlagen, diese weiterhin für den Vereinssport offen zu halten, damit Kinder, Jugendliche und Erwachsene Sport treiben und Erholung finden können. Der Vereinssport sei ein unverzichtbarer Teil der sozialen Daseinsvorsorge und erfülle wichtige soziale und gesundheitsfördernde Funktionen für die Gesellschaft.

Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Die Bundesregierung gibt in Beantwortung einer Großen Anfrage (BT-Drs. 20/2884) eine Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

– Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe von Juni bis August 2022. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.

– Einmalige, zu versteuernde Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen im September 2022.

– Kinderbonus in Höhe von 100 Euro als Einmalzahlung im Juli 2022 für alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

– Einmalzahlung im Juli 2022 für Transferleistungsempfänger in Höhe von 200 Euro und für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 100 Euro.

– 9 Euro-Ticket für den ÖPNV von Juni bis August 2022.

– Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

– Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger im Sommer 2022 in Höhe von 270 Euro für Haushalte mit einer Person und 350 Euro für Haushalte mit zwei Personen zuzüglich 70 Euro für jede weitere Person. Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

– Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.

– Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.

– Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt auf 38 Cent; dementsprechend erhöht sich auch die Mobilitätsprämie.

Die Bundesregierung ging im Rahmen der Beantwortung zudem auf Fragen zur Energiepreispauschale ein. Sie wies daraufhin, dass es nicht ihr Ziel sei, die Bevölkerung von sämtlichen Mehrkosten zu entlasten. Angesichts der unsicheren und volatilen Lage auf den Energiemärkten ließen sich noch keine belastbaren Aussagen über die Mehrbelastung durch die gestiegenen Heiz-, Strom- und Kraftstoffkosten treffen.

EU-Kommission legt Notfallplan und Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage vor

Die Europäische Kommission hat einen Notfallplan und ein Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage in der EU vorgelegt. Die dem Instrument zugrundeliegende Verordnung wurde mit leichten Anpassungen vom Rat am 26. Juli 2022 angenommen. Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu freiwilligen Einsparungen bei der Gasnachfrage. Der Rat kann darüber hinaus einen „Unionsalarm“ ausrufen, der verbindliche Einsparziele begründet. Im vorgelegten Notfallplan sind insbesondere Leitlinien enthalten, die die Mitgliedstaaten bei der Planung von Einsparmaßnahmen unterstützen sollen. Die ursprünglich in einem Entwurf enthaltene verbindliche Vorgabe von Zieltemperaturen beim Heizen und Kühlen sind entfallen.

Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“-Projektaufruf 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass der Bund den Startschuss für eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) gegeben hat. Hierfür stehen insgesamt 476 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF, ehemals Energie- und Klimafonds) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wurde das Programm weiterentwickelt und legt nunmehr einen Schwerpunkt auf die energetische Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune.

Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 30. September 2022 einreichen. Eine formlose Anzeige beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 61, hat bis zum 23. September 2022 zu erfolgen.

Pilotausschreibung Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur plant für Ende August die Veröffentlichung seiner Pilotausschreibung „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“. Diese richtet sich an kleinere, nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 gemeinsam mit Landeseinrichtungen im wissenschaftlichen oder kulturellen Bereich.

Die Details zum neuen Förderangebot und Informationen im Hinblick auf die Antragsstellung, die Anbahnung von Kooperationen und die Themenfindung stehen im Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung zu der Pilotausschreibung, die am 13. September 2022, 11 Uhr – 15 Uhr, im Tagungshaus St. Clemens in Hannover stattfinden soll. Neben Ansprechpersonen aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur werden hier auch die Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) sowie der Museumsverband in Niedersachsen und Bremen für Fragen rund um den Prozess der Antragsvorbereitung und -stellung zur Verfügung stehen.

EU: Ergebnisse des Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht. In der COVID-Pandemie konnten zwar Fortschritte bei der Digitalisierung erzielt werden. Herausforderungen bestehen weiterhin bei der Förderung digitaler Kompetenzen, dem digitalen Wandel von KMU und beim Ausbau von 5GNetzen. Deutschland nimmt unter den 27 Mitgliedstaaten den 13. Platz ein und verschlechtert sich im Vergleich zum Jahr 2020 um einen Platz. In den vergangenen fünf Jahren (2017–2022) hat das Land aus Sicht der Kommission relativ gute Fortschritte erzielt. Während im Bereich des Humankapitals eher gemischte Ergebnisse attestiert werden, habe das Land im Bereich der Konnektivität viel erreicht. Die Abdeckung mit Festnetz mit sehr hoher Kapazität (VHCN) habe sich deutlich verbessert, mit 75 Prozent liege sie nun über dem EU-Durchschnitt. Im Bereich Glasfaserabdeckung schneide Deutschland jedoch nach wie vor unterdurchschnittlich ab (mit 15,4 Prozent zählt das Land zu den schwächsten Mitgliedstaaten in der EU in diesem Bereich); auch die digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehe weiter (die Glasfaserabdeckung im ländlichen Raum liegt laut Kommission bei 11,3 Prozent, die ländliche VHCN-Abdeckung bei 22,5 Prozent). Bei der 5G Netzabdeckung rangiere das Land mit 87 Prozent der besiedelten Gebiete an vierter Stelle unter den EU Mitgliedstaaten. Bei den digitalen öffentlichen Diensten seien die Ergebnisse eher gemischt. Hinsichtlich des Indikators „Offene Daten“ schneide Deutschland zwar gut ab, die Interaktion zwischen staatlichen Stellen und Öffentlichkeit könne verbessert werden.

Vorrübergehende Nutzung von Brachflächen für die landwirtschaftliche Produktion wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine

Angesichts der weltweit bestehenden Nahrungs- und Versorgungskrise hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 2. August 2022 zu einem Austausch mit den deutschen Fachverbänden gebeten, um über die Anwendung der Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2022/1317 zu beraten. Mit der Durchführungsverordnung 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, über eine Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) ebenso zu entscheiden wie über eine Zulassung einer landwirtschaftlichen Produktion auf den GLÖZ 8- Flächen (4% nicht-produktive Flächen). Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung mitzuteilen.

Der Deutsche Landkreistag hat sich in dem Austausch für eine Aussetzung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ausgesprochen. Zwar dürften die Belange der Bodenerhaltung und Biodiversität nicht außer Acht gelassen werden, die Aussetzung ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt das richtige politische Signal, um schnell Klarheit über die Nutzung der entsprechenden Flächen zu schaffen. Die auf diese Weise im Jahr 2023 zu erzielenden bis zu 1,5 Millionen Tonnen Getreide könnten erstens einen Beitrag zur Eigenversorgung wie zur weltweiten Versorgung leisten und würden zudem ein erkennbares Signal an Märkte und (Nahrungsmittel-)Börsen senden. Da zudem nicht alle denkbaren Brachflächen letztlich für den Anbau von Getreide genutzt würden, seien die Auswirkungen in Bezug auf die Biodiversität, zunächst auf ein Jahr befristet, hinnehmbar. Der Deutsche Landkreistag schließt sich in seiner Position dem Ergebnis der Mehrheit der Länder im Rahmen der Sonder-Agrarministerkonferenz vom 28. Juli 2022 an. In einer Protokollerklärung (Protokoll der AMK) hatten sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie mit leichten Vorbehalten auch Schleswig-Holstein für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ausgesprochen.

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung der Nds. SUrlVO sollen u.a. Regelungen zu pandemiebedingtem Sonderurlaub verlängert bzw. ergänzt werden. Mit der Änderung der NEUrlVO soll der Übertragungszeitraum auf Antrag für die Inanspruchnahme des Resturlaubs 2021 moderat bis zum Beginn der niedersächsischen Osterferien im Jahr 2023 verlängert werden.

Niedersachsen erneut an der Spitze neu genehmigter Windkraftanlagen

Im ersten Halbjahr 2022 wurde in Niedersachsen erneut bundesweit die meiste Windenergieleistung genehmigt „Von den 334 neu genehmigten Windrädern entfallen 68 mit einer Gesamtleistung von 352,2 MW auf Niedersachsen. Dies zeigt ebenso wie die im Bundesvergleich äußerst zügige durchschnittliche Genehmigungsdauer von 132 Tagen im Jahr 2021, dass die Genehmigungsverfahren bei den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover in besten Händen liegen. Die Landesregierung sollte daher zeitnah die nach dem Wind-an-Land-Gesetz notwendigen Entscheidungen für die künftigen Planungsund Genehmigungsverfahren treffen, damit Windenergiewirtschaft und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit für die Zukunft haben,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer hierzu am 4. August 2022 in Hannover.

Insgesamt werden in Niedersachsen aktuell 6.125 Windenergieanlagen betrieben, die mehr als 20 Prozent der bundesweiten Leistung beisteuern. Hinsichtlich der flächenspezifisch installierten Windenergieleistung rangiert Niedersachsen unter den Küstenländern hinter Schleswig-Holstein auf Platz 2. 246 KW pro Quadratkilometer bedeuten etwa die siebenfache Menge im Vergleich zum Schlusslicht Bayern. „Unter den 21 Landkreisen in ganz Deutschland mit der höchsten Installationsdichte pro Gebietsfläche befinden sich mit den Landkreisen Aurich, Wittmund, Wesermarsch, Friesland, Emsland und Stade sechs niedersächsische Landkreise. Dies zeigt aber auch, dass die Flächenpotentiale hier bereits gut genutzt sind. Der Zuwachs muss nunmehr in erster Linie an anderer Stelle erfolgen,“ stellte Meyer fest.

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Im ersten Halbjahr 2022 wurde in Niedersachsen erneut bundesweit die meiste Windenergieleistung genehmigt. „Von den 334 neu genehmigten Windrädern entfallen 68 mit einer Gesamtleistung von 352,2 MW auf Niedersachsen.

Dies zeigt ebenso wie die im Bundesvergleich äußerst zügige durchschnittliche Genehmigungsdauer von 132 Tagen im Jahr 2021, dass die Genehmigungsverfahren bei den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover in besten Händen liegen. Die Landesregierung sollte daher zeitnah die nach dem Wind-an-Land-Gesetz notwendigen Entscheidungen für die künftigen Planungs- und Genehmigungsverfahren treffen, damit Windenergiewirtschaft und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit für die Zukunft haben,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer hierzu in Hannover.

Insgesamt werden in Niedersachsen aktuell 6.125 Windenergieanlagen betrieben, die mehr als 20 Prozent der bundesweiten Leistung beisteuern. Hinsichtlich der flächenspezifisch installierten Windenergieleistung rangiert Niedersachsen unter den Küstenländern hinter Schleswig-Holstein auf Platz 2. 246 KW pro Quadratkilometer bedeuten etwa die siebenfache Menge im Vergleich zum Schlusslicht Bayern. „Unter den 21 Landkreisen in ganz Deutschland mit der höchsten Installationsdichte pro Gebietsfläche befinden sich mit den Landkreisen Aurich, Wittmund, Wesermarsch, Friesland, Emsland und Stade sechs niedersächsische Landkreise. Dies zeigt aber auch, dass die Flächenpotentiale hier bereits gut genutzt sind. Der Zuwachs muss nunmehr in erster Linie an anderer Stelle erfolgen,“ stellte Meyer fest.

Hinweis: Die Zahlen basieren im Wesentlichen auf der aktuellen Studie „Ausbausituation der Windenergie an Land im 1. Halbjahr 2022“ der Fachagentur Windenergie an LandIm ersten Halbjahr 2

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Dauerhaftes 365-Euro-Ticket für den ÖPNV bei fairen Rahmenbedingungen machbar

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-EuroTickets, ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein Strohfeuer, sondern ein längerfristig stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV, einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt, mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region Hannover, die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

SGB II – Erste Eckpunkte zum Bürgergeldgesetz

Bundesarbeitsminister Heil hat die wesentlichen Eckpunkte des Bürgergeldgesetzes vorgestellt. Der Referentenentwurf soll in Kürze vorliegen. Im Einzelnen hat uns der DLT hierzu u. a. wie folgt informiert:

Zweijährige Karenzzeit: In den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs soll keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunfts- und Heizkosten erfolgen. Vermögen soll nur angerechnet werden, soweit es erheblich ist (Regelung wie beim erleichterten Zugang: 60.000 Euro, weitere 30.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).

Verbesserungen beim Schonvermögen: Erhöhung des Freibetrags auf 15.000 Euro, keine Angemessenheitsprüfung bei Kfz, fast vollständige Freistellung von Altersvorsorge, Erhöhung der qm-Zahlen bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Verbesserungen bei den Einkommensgrenzen: Erhöhung der Freibeträge für Schüler, Studenten und Auszubildende auf 520 Euro, Erhöhung des Selbstbehalts bei ehrenamtlichem Engagement, keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld.

– Zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten soll ein ‚Kooperationsplan‘ (nicht mehr „Teilhabevereinbarung“) geschlossen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten soll ein Schlichtungsmechanismus greifen, der vom Jobcenter unter Hinzuziehung Unabhängiger geschaffen werden soll (Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung durch das jeweilige Jobcenter).

– Die Sanktionsregelungen sollen nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 überarbeitet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Personen unter und über 25 Jahren soll entfallen.

Sechsmonatige ‚Vertrauenszeit‘ ohne Sanktionierung von Pflichtverletzungen (nur Sanktionierung von Meldeversäumnissen). Nach den sechs Monaten können Sanktionen ausgesprochen werden. Nach anschließenden drei Monaten ohne Pflichtverletzungen soll eine Rückkehr in die Vertrauenszeit möglich sein.

Höhe der Regelsätze: Minister Heil möchte die Regelsätze erhöhen, auch um den gestiegenen Energiekosten Rechnung zu tragen.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat sich mit den im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgesehen Inhalten des Bürgergelds befasst und insbesondere die zweijährige Karenzzeit abgelehnt. Das Präsidium hat aber begrüßt, dass der Bund in der von ihm beabsichtigten SGB II-Reform mehrere DLT-Forderungen aufgreift, namentlich das uneingeschränkte Beibehalten der Jobcenter, insbesondere der kommunalen Jobcenter, die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen, die Entfristung von § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) und die Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung.

7. Sitzung zum „Impfpakt für Niedersachsen“

Auf Einladung und unter Vorsitz von Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Montag, den 25. Juli 2022 die 7. Sitzung des sogenannten „Impfpaktes für Niedersachsen“ stattgefunden. Ministerin Behrens berichtete zur aktuellen Lage. Sie hob besonders hervor:

– Niedersachsen weise hinsichtlich der ersten Auffrischungsimpfung eine besonders hohe Quote auf.

– Niedersachsen weise auch bei der zweiten Booster-Impfung der über 70jährigen eine gute Quote auf. Sie, Ministerin Behrens, erwarte möglicherweise noch in dieser Woche eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für eine weitere Impfung auch für die über 60jährigen.

– Die Landkreise und kreisfreien Städte setzten die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Niedersachsen sehr gut um.

– Die Zahl der Testungen sei innerhalb von vier Wochen, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen des Bundes, fast auf ein Drittel des ursprünglichen Niveaus gesunken. Im Vergleich zu anderen Bundesländern werde dennoch relativ viel getestet. Vermutlich resultiere die hohe Inzidenz in Niedersachsen im Vergleich zu einigen anderen  Bundesländern auch darauf, dass dort deutlich weniger Testungen stattfänden und Infektionen möglicherweise nicht gemeldet würden.

– Bedenklich stimme, dass nunmehr die Krankenhausbelegungen auch deutlich ansteigend seien. Die sogenannte  Hospitalisierungsquote sei von der 25. Kalenderwoche von 5,5 auf nunmehr 14,5 in der 30. Kalenderwoche gestiegen. Ähnliches gelte für die Intensivbettenauslastung: sie sei von 2,6 in der 25. Kalenderwoche auf 5,0 in der 30. Kalenderwoche angestiegen.

– Zur Fortschreibung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes des Bundes hätte die Gesundheitsministerkonferenz klare Erwartungen für das Zurverfügungstellen weiterer Schutzinstrumente für den Herbst formuliert. Es habe auch Forderungen für Maßnahmen abseits des Infektionsschutzgesetzes gegeben.

– Der von der Firma BioNTech angekündigte adaptierte Impfstoff für die Omikronvariante sei nunmehr für September angekündigt. Ministerin Behrens zeigte sich skeptisch, ob dieser Termin zu halten sei.

– Schließlich forderte Ministerin Behrens stärkere Anstrengungen zur finanziellen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen (AG KSV) den Entwurf einer Verordnung zum Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht erneut ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431) um vier Wochen bis zum 27. August 2022 sowie geringfügige redaktionelle Änderungen vor.

Die Fortgeltung der Absonderungsverordnung ist nach unserer Auffassung, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und auch zur Arbeitsentlastung der öffentlichen Gesundheitsdienste, weiterhin dringend erforderlich und insofern zu begrüßen. Ohnehin hatten wir bekanntlich bereits im Zuge der Anhörung zu der letzten Änderungsverordnung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung über die Sommerferien hinaus bis zum 31. August 2022 angeregt, was allerdings leider nicht aufgegriffen wurde.

EU-Biodiversitätsstrategie – Planung der erneuten Ausweitung des Schutzgebietsnetzes auf Grund europäischer Vorgaben

Im Rahmen des Austausches bei den Niedersächsischen Naturschutztagen (NNT) 2022 wurde auch der Blick auf die Planungen zur „Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission“ gelenkt. So sollen nach dem Willen der EU Kommission, begrüßt von der Bundesregierung, 30 Prozent der europäischen Landfläche unter Schutz gestellt werden, wobei davon 10 Prozent einen solch strengen Schutzstatus haben soll, dass dort eine Bewirtschaftung noch schwerlich(er) möglich sein würde. Umweltminister Lies hat in dieser Sache seine Sorge gegenüber der Bundesumweltministerin Lemke vorgetragen. In der Erwiderung der Bundesministerin wurde diese nicht geteilt.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle würde die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie nach bisherigem Planungsstand erhebliche Folgewirkungen entfalten. Es bestehen zu Recht Zweifel, ob – eingedenk der Erfahrungen mit der Implementation von Natura 2000 – eine Umsetzung überhaupt möglich ist. Zudem ist die Finanzierung derzeit noch gänzlich ungeklärt. 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen (RVZ Richtlinie)

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MB u. a. Folgendes aus:

„Niedersachsen besteht zu einem Großteil aus ländlich geprägten Räumen. In diesen zeigen sich bei aller Diversität nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels vielfach Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorgeinfrastruktur. Ein Teilaspekt davon ist die flächendeckende hausärztliche Versorgung. In dem Modellprojekt zur Errichtung Regionaler Versorgungszentren, das 2020 gestartet ist, wurden bzw. werden bereits fünf Zentren errichtet. Dort wird auch die Errichtung kommunaler Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) als Bestandteil der Regionalen Versorgungszentren (RVZ) erprobt. Die in den Modellen gewonnen Erkenntnisse bilden die Basis für ein nunmehr niedersachsenweites Förderangebot für Kommunen.

Die RVZ Richtlinie fördert Konzeptionierung und Aufbau der RVZ. Mit den RVZ soll eine Infrastruktur zur Bündelung von Angeboten der Daseinsvorsorge geschaffen werden, um die ländlichen Räume als attraktive Orte zum Leben und Arbeiten zu erhalten. Dafür bündeln sie an einem gut erreichbaren Ort ein MVZ und weitere gesundheitsnahe Angebote der Daseinsvorsorge. Welche das sind, entscheiden grundsätzlich die Kommunen vor Ort. In Betracht kommen z.B. Apotheken, Ergotherapie-, Logopädie-, Physiotherapie- und Hebammenpraxen, kommunale Beratungsangebote, Ernährungsberatung, Sozialstationen, betreutes Wohnen, Hospize oder Sanitätshäuser. Gleichzeitig sollen mit den RVZ auch über die Integration eines MVZ mit hausärztlichem Schwerpunkt insbesondere Angebote für junge Ärzt*innen mit flexiblen Arbeitszeiten im Anstellungsverhältnis gemacht werden, um eine Tätigkeit in ländlichen Regionen für sie attraktiv zu gestalten.

Die RVZ Richtlinie ergänzt für die davon begünstigten Kommunen die Konzept- und Infrastrukturförderung aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE). Daher sind Maßnahmen, die bereits nach der ZILE Richtlinie förderfähig sind, nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Das betrifft zum einen die Erstellung von Konzepten und Machbarkeitsstudien, zum anderen aber auch Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur wie Grundstückserwerb oder Bautätigkeiten. Die RVZ Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich allerdings weiter und begrenzt die Förderung nicht auf Kommunen, die für die ZILE Richtlinie antragsberechtigt sind.“

Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Personalvertretungsgesetzes

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag beabsichtigen dem Wunsch einzelner Personalvertretungen und Gewerkschaften nachzukommen und die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Während der COVID 19-Pandemie wurden 2020, durch Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, (NPersVG) Sitzungen der Personalvertretungen und der Einigungsstellen per Telefon- oder Videokonferenzen und Beschlüsse der Personalvertretungen im Umlaufverfahren zugelassen (§§ 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 72 Abs. 2 und 107 d Abs. 2 NPersVG). Nach Verlängerung im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 sind diese Regelungen nunmehr kürzlich ausgelaufen. Mit dem Gesetzesentwurf ist eine temporäre Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 beabsichtigt.

SGB II – Zusätzliche Mittelausstattung der Jobcenter im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über die Verteilung zusätzlicher Verwaltungskosten in Höhe von 100 Millionen Euro auf die Jobcenter informiert. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Wechsel der ukrainischen Geflüchteten in den Rechtskreis SGB II. Zu den Einzelheiten hat der DLT Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 informiert das BMAS nun, dass zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro zur Deckung von Mehrausgaben bei den Verwaltungskosten genutzt werden können. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der geltenden Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 nach den Maßstäben der Mittel für Verwaltungskosten. Das Schreiben des BMAS enthält eine Übersicht mit den zusätzlichen Mitteln je Jobcenter. Der Deutsche Landkreistag setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass auch ausreichend Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

Erneuter Austausch mit Bundeswirtschaftsminister Habeck zur EnergiesparKampagne sowie zur Situation der Gasversorgung in Deutschland

Angesichts der weiter stark angespannten Situation bei der Versorgung mit Gas hat Bundeswirtschaftsminister Habeck erneut einen Austausch mit den Akteuren der im Juni gestarteten Energiespar-Kampagne durchgeführt. Neben unmittelbaren Aktivitäten im Rahmen der Kampagne selbst waren auch die jüngsten Beschlüsse und Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Gasversorgung Gegenstand des Gesprächs. Vorgestellt wurde das Energiesicherungspaket. Im Mittelpunkt des neuen Pakets stehen Gaseinsparungen und die Befüllung der Speicher, da auch nach der Wartung der Nord Stream 1 Pipeline die Gasflüsse aus Russland deutlich reduziert sind und Vorsorgemaßnahmen für den Winter getroffen werden müssen. Insofern knüpft das Paket an zahlreiche Maßnahmen der Bundesregierung aus den vergangenen Monaten an, um die Abhängigkeit vom russischen Gas zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Dritter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 20.Juli 2022 einen dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Der Bericht gibt einen Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduktion der Energieabhängigkeit und zur Stärkung der Vorsorge und geht insbesondere auf die seit dem letzten Bericht vorangetriebenen Maßnahmen ein. Hervorgehoben werden u.a. die Gesetzesnovellen im Energiepaket zum Ausbau Erneuerbarer Energien, das LNG-Beschleunigungsgesetz und der Arbeitsplan Energieeffizienz.

Neue Radverkehrssicherheitsaktion

Im März 2021 wurden das Fahrradmobilitätskonzept vom Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) veröffentlicht. Ein wichtiges Ziel innerhalb dieses Konzeptes ist die Reduktion der getöteten und verletzten Radfahrer um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2025. Das MW hat uns in diesem Zusammenhang über eine neue Radverkehrssicherheitsaktion informiert. Geplant ist auf mehrere Radwegen Piktogramme aufzubringen, um auf bestimmte Gefahrensituationen aufmerksam zu machen.

EU-Verordnung zur Anerkennung ukrainischer Führerscheine

Die EU-Verordnung zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Richtlinie 2022/1280 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juli 2022) ist am 27.Juli 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt unmittelbar und ersetzt die in den Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit ergangenen Übergangs-bzw. Vorgriffsregelungen (z.B. Allgemeinverfügungen).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie werden alle von der Ukraine ausgestellten, gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt bei Personen, die dem Schutzstatus unterliegen. Dieser endet spätestens am 6. März 2025.In diesen Fällen ist weder von den Fahrerlaubnisbehörden, noch von den Betroffenen etwas zu veranlassen.

Hinsichtlich der Anerkennung digitaler Führerscheine, sowie der Verfahrensweise bei verlorenen oder gestohlenen Führerscheinen, erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche zwischen Bund und Ländern.

Zur weiteren Umsetzung der EU- Verordnung, insbesondere der Art. 4 (Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen) und 5 (Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten, die abgelaufen sind), ist seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Erstellung einer befristeten nationalen „Ukraine-Verordnung“ beabsichtigt.

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz (Data Act)

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz übermittelt. Durch die Vorgaben soll der Zugang von Nutzern zu Daten verbessert werden, die bei der Nutzung von Produkten oder verbundenen Dienstleistungen erzeugt werden und sich im Besitz von Unternehmen befinden. Die Verordnung sieht im Falle einer „außergewöhnlichen Notwendigkeit“ vor, dass Kommunen auf Daten privatwirtschaftlicher Unternehmen zugreifen können. In der Stellungnahme fordern die kommunalen Spitzenverbände insbesondere eine Konkretisierung der Vorgaben, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Programm zur Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Wildtieren, insbesondere von Rehkitzen, auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung ist bis zum 1. September 2022 möglich. Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehören. Weitere Informationen sowie das Antragsportal der BLE sollen demnächst erreichbar sein über www.bmel.de/rehkitze und www.ble.de/rehkitzrettung.

Holzeisenbahn

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-Euro-Tickets ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein 

Strohfeuer, sondern ein längerfristiges stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region 

Hannover die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.