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„Wir können nicht nachvollziehen, warum die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erst ab 2024 von der Fördermittelberatung der Landkreise und der Region Hannover profitieren sollen. Dies ist, wenn man gleichzeitig das Vorziehen der ambitionierten Klimaziele und den Druck seitens des Landes hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung betrachtet, höchst widersprüchlich.“, erklärte Präsident Dr. Marco Trips vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, derzeit Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände anlässlich der heutigen Beratungen von Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen zum Niedersächsischen Klimagesetz im Umweltausschuss des Landtags.

Mit dem neuen Änderungsvorschlag der Fraktionen der SPD und CDU sollen neue kommunale Klimaschutzaufgaben wie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und die Fördermittelberatung erst ab dem Jahre 2024 finanziert werden, weil offenbar keine Mittel in den Haushalt eingeplant worden sind.

„Den Herausforderungen im Klimaschutz müssen wir uns jetzt stellen und wollen als Kreisebene hier auch umgehend noch stärker aktiv werden. Den Start der wichtigen kreislichen Pflichtaufgaben und deren Finanzierung aber jetzt wieder anderthalb Jahre nach hinten zu schieben, passt überhaupt nicht zur aktuellen Lage: Wir müssen vor Ort jetzt handeln, jetzt Konzepte erstellen, Gemeinden, Bürger und Unternehmen beraten. Das muss auch sofort und nicht erst 2024 finanziert werden.“, verdeutlichte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy.

„Wenn es schwierig wird, verweist das Land gerne auf die Rolle der Kommunen, wie gerade letzte Woche in einer Pressemitteilung zur Hitzewelle geschehen. Die eigenen Ziele zum Beispiel für die energetischen Standards landeseigener Gebäude schraubt man aber still und heimlich herunter. Damit muss Schluss sein, wir brauchen mehr sofort wirksame finanzielle Unterstützung beim Thema Klimaschutz“, betonte Präsident Frank Klingebiel vom Niedersächsischen Städtetag.

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  • NST: Stefan Wittkop, Tel: +4951136894-13, Mobil: +491725397513, wittkop@nst.de  
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Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Stellungnahme der AGKSV gegenüber dem Nds. Landtag

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde am 2. Juni 2022 im Rahmen der Novellierung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes vor dem Ausschuss für Inneres und Sport des Nds. Landtages (LT-Drs. 18/11126) angehört.

Im Rahmen dieser Anhörung hat die AGKSV eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde sich im Wesentlichen an den Punkten und Forderungen der Stellungnahme vom 16. März 2022 (s. NLT-Aktuell 10/2022 vom 18. März 2022) orientiert. Es wurde insbesondere die Notwendigkeit einer situationsgerechten und vertrauensvollen Abrechnung der Einsätze im Katastrophenschutz mit dem Land entsprechend den gesetzlichen Regelungen dargelegt. Darüber hinaus waren Kernpunkte der Stellungnahme die Ablehnung des dreistufigen Verwaltungsaufbaus im Hinblick auf die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Fachaufsicht auf das Nds. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz sowie die nachdrückliche Erneuerung der Forderung eines Sondervermögens für diesen Bereich in Höhe von mindestens 100 Millionen Euro jährlich.

Ferner wurde zu zahlreichen Einzelvorschriften umfangreich Stellung genommen, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung für Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (§ 17) sowie der geplanten Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung (§ 32a).

Zivile Alarmplanung und Planungssicherheit für kommunale KatS-Behörden

Nach der Auftaktveranstaltung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) zur zivilen Alarmplanung hat der NLT über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver- bände Staatssekretär Manke angeschrieben und auf die organisatorischen Herausforderungen hingewiesen, die auf die kommunalen KatS-Behörden zukommen sollen, aber auch derzeit bereits bestehen. Bereits anlässlich eines Erlass-Entwurfes des Innenministeriums zur Jodblockade hatten wir auf ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen zwischen Land und KatS-Behörden gedrängt.

Das Konzept und die Auswirkungen der zivilen Alarmplanung bestätigen in dem aktuellen Kontext aus Sicht der Geschäftsstelle des NLT erneut die dringende Notwendigkeit, angesichts der immensen Herausforderungen eine bessere Planungssicherheit und Priorisierung bei der aktuellen Aufgabenfülle für die kommunalen Katastrophenschutz-Behörden herzustellen. Dies beinhaltet auch explizit die geeignete Koordinierung innerhalb der Landesverwaltung durch eine zentrale Stelle.

Rechtsprechung zur Besetzung von Ausschüssen nach Verteilungsverfahren nach d’Hondt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 30. Mai 2022 (Az. 5 A 16/22) eine Klage der örtlichen FDP-Fraktion gegen den Rat der Gemeinde Wallenhorst betreffend die Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde und des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH für die Wahlperiode 2021 bis 2026 abgewiesen.

Der Rat hatte bei der Ermittlung der Besetzung der Sitze jeweils § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG in der Fassung vom 13. Oktober 2021 angewandt, also das durch die NKomVGNovelle 2021 wenige Wochen vor Beginn der Kommunalwahlperiode eingeführte Verteilungsverfahren nach d’Hondt. Danach wurde die Klägerin im Verwaltungsausschuss lediglich mit einem beratenden Mitglied, im Aufsichtsrat gar nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, trug verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vor und regt die Vorlage gegenüber dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof an.

Diese Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere sei der Grundsatz der sogenannten „Spiegelbildlichkeit“ gewahrt. Dieser erfordere eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenden Fraktionen. Er verlange keine optimale Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, sondern lediglich eine „Berücksichtigung“ der Fraktionen nach ihrer Stärke. Geringfügige Abweichungen von dem exakten Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, die bei „normaler“ Ausschussgröße durch Auf- oder Abrundungen bei der Sitzverteilung durch die Anwendung der anerkannten Proportionalverfahren entstünden, seien unvermeidlich und deshalb bereits durch den Effizienzge- winn des Parlaments bzw. der kommunalen Vertretung bei der Einrichtung von Ausschüssen gerechtfertigt. Die Zuweisung von Ausschusssitzen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bedürfe nämlich, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten, des Einsatzes von Zählverfahren, die in eingeschränktem Umfang zu Abweichungen im Zuweisungsergebnis führen könnten.

Insgesamt falle die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments. Es bestehe kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines „bestmöglichen“ Zählverfahrens. Die Gesetzesänderung verstoße auch nicht gegen das Willkür- bzw. Missbrauchsverbot. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf eine Formulierung des BVerfG: „Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen“. Es komme mithin darauf an, ob die getroffene Regelung objektiv sachlich gerechtfertigt sei und kein Missbrauch zu Lasten parlamentarischer Minderheiten vorliege. Zwar sei das Gesetz erst nach der Kommunalwahl am 12. September 2021 beschlossen worden, während die Wahlperiode am 1. November 2021 begonnen habe, aus diesem objektiven zeitlichen Ablauf könne jedoch nicht auf einen solchen Missbrauch geschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Gesetzgebungsverfahren variabel sei und politischen Überlegungen unterliege, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten. Ein Vertrauensschutz der Wähler könne es jedenfalls bei der Frage der Besetzung der Ausschüsse nicht geben, weil bei der Besetzung der Ausschüsse auch die Funktionsfähigkeit der Vertretung und ihrer Ausschüsse als Kriterien für die Besetzung herangezogen werden könne und müsse. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung daher die vom Geschäftsführer des NLT in dieser Frage vertretene Position (vgl. Schwind, NdsVBl. 2022 S. 65 [73 f.], aA Fontana/Otter, NdsVBl. 2022, 81 ff.). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz) vorgelegt. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist es, Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu ermöglichen (Nr. 11, § 104c neu) mit dem die Möglichkeit eröffnet werden soll, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den ebenfalls zu ändernden Regelungen der §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Identitätsnachweise). Das Chancen-Aufenthaltsrechts soll sich auch auf Ehegatten, Le- benspartner und minderjährige ledige Kinder erstrecken, selbst wenn diese sich am 1. Januar 2022 noch nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das BMI begründet diese Regelungen damit, positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für die geordnete Integration wesentliche Identitätsklärung setzen zu wollen. Gleichzeitig wird auf den Fachkräftemangel und die ungünstige demographische Entwicklung abgehoben. Die dargelegten Regelungen werden als moderate Weiterentwicklung der geltenden Bleiberechtsregelungen beschrieben.

Parallel dazu werden zur besseren Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten praktikablere Regelungen zur Abschiebungshaft von Straftätern vorgesehen und zur Steigerung der Attraktivität der Bundesrepublik als Einwanderungsziel für ausländische Fachkräfte diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem soll der Familiennachzug für Familienangehörige von Fachkräften erleichtert werden, in dem vor der Erteilung eines Visums an die Familienangehörigen künftig auf das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) Rechnung getragen und die bestehende Schutzpflicht aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern.

Auf folgende Inhalte des Gesetzentwurfs hat das BMG besonders hingewiesen:

  • Anwendungsbereich des Regelungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der pandemiebedingten Knappheit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und gilt für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit;
  • Klarstellung, dass auch im Rahmen der Entscheidungsfindung das allgemeine Benachteiligungsverbot gilt;
  • Entscheidung über die Zuteilung darf nur unter Berücksichtigung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen;
  • Komorbiditäten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern;
  • Ausdrücklicher Ausschluss des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung zugunsten einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten, solange die intensivmedizinische Behandlung noch indiziert ist und von dem Patientenwillen getragen wird (sog. Ex-post Triage);
  • Regelung eines Mehraugen-Prinzips;
  • Regelung von Dokumentationspflichten und
  • Verpflichtung der Krankenhäuser, sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und die Verfahrensabläufe festgelegt und eingehalten werden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf bis Mitte Juli 2022 gegenüber dem BMG Stellung zu nehmen.

BVerfG urteilt personenabhängigen Verwertungsschutz für selbst bewohntes Wohneigentum im SGB II als verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 2. Juni 2022 veröffentlichten Beschluss bestätigt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 i. V. m. S. 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20). Mithin steht selbst bewohntes Wohneigentum einem Bezug von SGB II-Leistungen (nur dann) nicht entgegen, wenn die Immobilie eine angemessene Größe hat. Das Bundessozialgericht hatte dies zuvor in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen sei.

Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl Bezug zu nehmen, sei zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich. Dabei komme es auf die familiäre Vorgeschichte nicht an; die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichbehandlung finde ihren sachlichen Grund im diesbezüglichen Regelungszweck und sei verhältnismäßig. Insbesondere würden Betroffenen keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie könnten ihr Wohneigentum dazu einsetzen, um ihren Bedarf selbst zu sichern.

Ausbau der Windenergie: Entwürfe für ein Wind-an-Land-Gesetz und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Ausbau der Windenergie an Land sind dem Deutschen Landkreistag mehrere Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit kürzesten Anhörungsfristen übermittelt worden. Ein Wind-an-Land-Gesetz soll sicherstellen, dass bis 2032 bundesweit mindestens 2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung stehen. Hierzu sollen den Ländern individuelle Flächenziele vorgebeben werden. Für Niedersachsen sind insofern 2,2 Prozent vorgesehen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch sollen dazu die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Flächenvorgaben geschaffen werden. Dafür sollen u.a. die Regelungen zur Konzentrationsflächenplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) suspendiert werden. Die Länder können bestimmte Mindestabstände zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken festlegen, wobei der Mindestabstand höchstens 1.000 Meter betragen darf.

Durch Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sollen die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beschleunigt werden, indem u. a. die artenschutzrechtliche Prüfung mit bundesweit geltenden Maßgaben (§ 45 b BNatSchG) vereinfacht werden. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet (außerhalb von Natura 2000-Gebieten) nicht verboten ist. § 45 c BNatSchG sieht zudem Erleichterungen für das Repowering von Windenergieanlagen vor. Im Gegenzug soll § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wieder gestrichen werden.

Windenergieausbau: Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land in Deutschland

Das Bundes-Klimaschutzgesetz gibt das Ziel vor, bis zum Jahre 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses erfordert den Ausbau erneuerbarer Energien. Die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land soll laut Regierungsentwurf zum EEG 2023 von aktuell 56 GW (Stand Ende 2021) auf 115 GW in 2030, 157 GW in 2035 und auf 160 GW im Jahr 2040 steigen, sich im Ergebnis also knapp verdreifachen. Der Ampel-Koalitionsvertrag sieht insofern vor, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel soll gesetzlich in einem Windflächenbedarfsgesetz verankert werden.

Im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr ein Beratungsunternehmen eine Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land vorgelegt, mit der ein Verteilungsschlüssel für das 2 Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Länder dargestellt wird. Danach sollen grundsätzlich ausreichend geeignete Flächen mit vertretbaren Konfliktrisiken für die Windenergie in Deutschland verfügbar sein. Freilich ist die Kriterientiefe der Studie noch überschaubar.

Die Untersuchung des Flächenpotenzials ist in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt wurde eine flächendeckende Raumbewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit vorliegender Nutzungs- und Schutzbelange mit der Windenergienutzung an Land vorgenommen. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, auf denen eine Windenergienutzung kategorisch ausgeschlossen ist (Ausschlussflächen) und solchen, auf denen Restriktionen bestehen, also Flächen, die keine uneingeschränkte Windenergienutzung erlauben, bei denen Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen bestehen (Restriktionsflächen).

Untersucht wurden insgesamt zehn Szenarien, ein Basisszenario und neun alternative Szenarien, die sich in einzelnen Kriterien vom Basisszenario unterscheiden. Betrachtet werden Szenarien mit 900 Metern (höhere Siedlungsabstände), 1.000 Metern (höhere Siedlungsabstände) und 600 Metern Siedlungsabständen zu Wohngebäuden im Innenbereich sowie 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Innen- und Außenbereich. Weiterhin betrachtet wird ein Szenario, in dem Flächen bereits mit weniger als 7 m/s durchschnittlicher Windgeschwindigkeit in 150 m Höhe über Grund ausgeschlossen werden (Szenario Windhöffigkeit). Außerdem wird ein vollständiger Ausschuss aller Waldflächen sowie eine vollständige Nutzung aller Waldflächen, sofern dem keine anderen Konfliktrisiken entgegenstehen, ein vollständiger Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten und die Berücksichtigung des Landschaftsbildes untersucht.

Je nach Auswahl bestimmter Kriterien wird das Flächenpotenzial für die Länder unterschiedlich ermittelt. Im Basisszenario liegt das Flächenpotenzial bei 4,5 Prozent. Rechnet man zusätzlich geringe Anteile der Flächen mit Konfliktrisikowert ein, liegt das Potenzial bei 5,4 Prozent. Am geringsten und unter 2 Prozent liegt die Flächenverfügbarkeit in den Szenarien höherer Siedlungsabstände bzw. Ausschluss Wald.

Hinsichtlich der möglichen Verteilungsschlüssel wird auf das Jahr 2032 für das 2 ProzentZiel bezogen eine Aufschlüsselung nach Bundesländern vorgenommen. Auffällig mit Blick auf die Gesamtbewertung ist, dass größeres Potenzial nicht zwingend in den bisher im Bereich der Windenergie stark betrachteten norddeutschen Küstenländern gesehen wird, sondern in Thüringen, Brandenburg und Hessen sowie unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit auch in Sachsen-Anhalt. Vergleichsweise gering ist in der Bundesländerbetrachtung das Flächenpotenzial in Nordrhein-Westfalen.

Diese Studie „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030 – Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer“ ist den Mitgliedern des NLT per Rundschreiben übermittelt worden. 

Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf zur Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023) nebst verschiedenster Bewertungsschemata im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Die Neufassung enthält anstelle von bisher zehn noch fünf Teilinterventionen (zuvor Maßnahmen genannt) und konzentriert sich damit bei einer deutlich verringerten EU-Mittelausstattung für die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) auf Schwerpunkte, insbesondere zur Sicherung der Grundversorgung und zur Unterstützung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

In der neuen EU-Förderperiode senkt die KOM die Beteiligungssätze in den stärker entwickelten Regionen von 53 Prozent auf 43 Prozent ab, in der Übergangsregion (ehemaliger Regierungsbezirk Lüneburg) von 63 Prozent auf 60 Prozent. Sogenannte EU-Umschichtungsmittel der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die keiner nationalen Kofinanzierung bedürfen, stehen für ILE künftig nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet, dass nahezu jedes Vorhaben demnächst mit GAK-Mitteln kofinanziert werden muss. Dadurch entfallen in den Maßnahmen Dorfentwicklung und Basisdienstleistungen einige Fördertatbestände, die bisher ausschließlich mit EU-Mitteln bewilligt werden durften. Die Anzahl der in der laufenden EU-Förderperiode nach diesen Tatbeständen geförderten Vorhaben ist allerdings sehr gering. Für andere Fördertatbestände ist es gelungen, sie unter die Beschreibungen des GAK-Rahmenplans zu fassen.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Damit sollen die Rahmenbedingungen im BEHG geschaffen werden, um ab 2023 auch Kohleund Abfallbrennstoffe in das nationale CO2-Bepreisungssystem miteinzubeziehen. Bei der Abfallverbrennung sollen die gesetzlichen Pflichten den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen auferlegt werden.

Um die Bepreisung fossiler Emissionen aus den abfallstämmigen Brennstoffen vollzugstauglich zu halten, soll bei diesen Brennstoffen – entgegen der sonstigen Systematik des BEHG – nicht auf das Inverkehrbringen abgestellt werden, sondern es sollen die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen als Verantwortliche in den Blick genommen werden. Auf diese Weise will das BMWK nach eigener Aussage eine unverhältnismäßig hohe administrative Belastung des Bepreisungssystems vermeiden, die sich ansonsten aus der Einbeziehung einer Vielzahl von kommunalen und privaten Abfallverursachern in der Vorkette ergeben würde. Dabei sollen nun im BEHG erst einmal die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung der zusätzlich erfassten Brennstoffe geschaffen werden. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe soll laut dem BMWK der parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vorbehalten bleiben.

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben. Darin wird die geplante Einbeziehung der Abfallverbrennung in das nationale CO2-Bepreisungssystem u. a. wegen der fehlgehenden Lenkungswirkung und Unwägbarkeiten für die Gebührenkalkulationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kritisiert.

Düngerecht: Entwurf einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung soll auf die Kritikpunkte der EU-Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden.

Nach Aussage des BMEL haben erste Berechnungen der Länder ergeben, dass sich infolge dieser Änderungen die Gebietskulisse deutschlandweit bei Nitrat von derzeit rund 2,0 Millionen auf etwa 2,9 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche vergrößern werde. Dies entspreche einer Zunahme der Fläche der „roten Gebiete“ um rund 45 Prozent.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes vorgelegt, mit welchem die während der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Regelungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden sollen. Das Gesetz beinhaltet im Ausgangspunkt für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts – Zuständigkeiten in Küstenhäfen

Seit mehr als einem Jahrzehnt bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die unteren Wasserbehörden oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Genehmigung von Anlagen im Gewässer sowie die Schadstoffunfallbekämpfung in Küstenhäfen zuständig ist.

Nunmehr hat das Umweltministerium den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Damit sollen die Zuständigkeiten in den an der Küste gelegenen Häfen klar definiert werden, indem die Wasserflächen der entsprechenden Häfen noch neben dem Begriff der „Küstengewässer“, für die unstreitig eine Zuständigkeit des NLWKN besteht, aufgeführt werden. Zudem soll die Zuständigkeit für das Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1. Satz 2 NWG (sogenannte „trockenfallende Gewässer“ im Sinne der Regelungen des Niedersächsischen Weges) nunmehr auch formal dem NLWKN übertragen werden.

Erfreulich ist, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in der Begründung und Verordnungsfolgenabschätzung ermittelten Kosten zukünftig bei den betroffenen Landkreisen rechtssicher vermieden werden. Gleiches gilt für die Kosten für den Aufbau und das Führen des Gewässerverzeichnisses, dessen Zuständigkeit vom MU ursprünglich auch bei den unteren Wasserbehörden angesiedelt werden sollte.

Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten

Die mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) eingeführte Regelung zu Feldmieten (§ 87 NWG) sieht eine Verordnungsermächtigung vor, Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder umgedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgten, zu regeln. Damit soll die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt gewährleistet werden. Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen.

Das MU hat zur Ausgestaltung dieser Verordnungsermächtigung nunmehr den Entwurf einer entsprechenden Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Das Grundproblem einer im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutierten, aber im Ergebnis vom Landtag aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommenen Anzeigepflicht kann nach Auffassung des NLT nicht im Rahmen dieses Verordnungsverfahrens gelöst werden. Mit dem Entwurf sollen vielmehr die seit 1999 (für Wirtschaftsdünger) bzw. seit 2007 (für Silage) in Erlassform geregelten fachlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Gestaltung der Feldmieten nunmehr durch Verordnung ausgestaltet werden, um die Rechtssicherheit im Vollzug zu erhöhen.

Energiespar-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine bundesweite Energiespar-Kampagne gestartet. Die Kampagne, die vom Deutschen Landkreistag sowie weiteren Verbänden und Akteuren unterstützt wird, soll bis zum Jahresende die gesamte Gesellschaft zum Energiesparen motivieren. Die Landesverbände und Landkreise können das Kampagnen-Logo des BMWK im Rahmen ihrer Öffentlichkeits- und Beratungsarbeit nutzen. Die Energiespar-Kampagne ist die erste Phase einer breiter angelegten Energiewechsel-Kampagne („80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“) des BMWK, die mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten bis Ende 2025 fortgeführt werden soll. Das übergreifende Thema ist der schnelle Systemwechsel von den fossilen Energieträgern hin zu den erneuerbaren Energien.

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Aus Anlass von Medienberichten, dass in anderen Bundesländern – insbesondere Bayern – die JobCenter wegen der Geltung des 9-Euro-Tickets Rückforderungen bei Leistungsbeziehern planen, bei denen Schülerbeförderungskosten bewilligt wurden, erklärt der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy: „Wir haben uns als Präsidenten von Landkreistag und Städtetag sehr schnell mit Ministerpräsident Stephan Weil verständigt: In Niedersachsen soll es eine solche Rückforderung nicht geben. Ziel des 9-Euro-Tickets ist eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV und eine Entlastung der Menschen mit geringem Einkommen. Das soll nicht untergraben werden“.

Der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, betonte: „Wir haben schnell Einigkeit erzielt: Eine Rückforderung wäre nicht nur sehr verwaltungsaufwändig, sondern würde auch das Ziel, alle Menschen in Deutschland auf Grund der aktuellen Situation mit stetig steigenden Energiepreisen zu entlasten, konterkarieren. Diese Problemlage hatte der Bund offensichtlich bei der Konzeption des 9-Euro-Tickets vergessen.“

Ministerpräsident Weil, der Präsident Ambrosy wegen dieses Themas angerufen hatte, begrüßte die klare und schnelle Positionierung der beiden Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände: „Wir sind gemeinsam der Überzeugung, dass das 9-Euro-Ticket von möglichst vielen Menschen unkompliziert genutzt werden und die Menschen in der aktuellen Situation nicht noch durch mögliche Rückforderungen der Behörden belastet werden sollen.“

Ansprechpartner:

NLT: Dr. Joachim Schwind, Mobil: 0173 600 6205, E-Mail: dr.schwind@nlt.de

NST: Stefan Wittkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172/5397513, E-Mail: wittkop@nst.de

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Landkreise fordern Stärkung der Funktion als Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden.d

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des UkraineKrieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Millionen Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und –chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das vom Bund beschlossene Steuerentlastungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit ihm werden insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2022 umgesetzt. Es enthält folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
  • Neu eingefügt wurde die sog. Energiepreispauschale. Sie beträgt in 2022 einmalig 300 Euro, soll im September 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden und ist steuerpflichtig.
  • Ebenfalls neu eingefügt wurde der „Kinderbonus“, mit dem das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 100 Euro erhöht wird.

Der Bundesrat hat eine Entschließung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 gefasst, mit der er seine Erwartung äußert, dass der Bund die finanziellen Lasten des Kinderbonus und der Energiepauschale vollständig trägt und einen entsprechenden Ausgleich der Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage in Kraft getreten

Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Absenkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf null ab dem 1. Juli 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 vor. Durch das Gesetz werden zudem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen, um die Stromlieferanten zur Weitergabe der Kostenentlastung an die Endkunden zu verpflichten.

LROP: Änderungsentwurf zur Kenntnis und Stellungnahme dem Landtag überstellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen dem Landtag zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NROG zugeleitet. Damit hat die Landesregierung ihren Änderungsentwurf soweit finalisiert, als dass nunmehr der Landtag zu diesem beraten kann. Dem Landtag steht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu. Da es sich um eine Verordnung der Landesregierung handelt, muss dieser nicht förmlich zustimmen oder dergleichen. Aktuell steht noch nicht fest, ob der Landtag selbst nochmals eine eigene Anhörung zum Entwurf durchführen wird. Dies entscheidet sich wohl erst in der nächsten Woche. Die grundlegende (gesetzlich vorgegebene) Anhörung bzw. das Beteiligungsverfahren zum Entwurf wurde freilich schon seitens der Landesregierung durchgeführt.

Inhaltlich werden wir weiterhin darauf drängen, die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft weiterhin mit Zielqualität für einen etwaigen Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gesperrt zu lassen. Bis zuletzt waren im politischen Raum noch etliche Punkte des Änderungsentwurfes (z. B. Wind im Wald, Solarenergienutzung in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft, Gipsabbau) umstritten und werden absehbar auch noch weiter diskutiert werden. Dennoch hat der Entwurf im Vergleich zu dem der letzten Beteiligung inhaltlich in weiten Teilen keine Änderung erfahren. Es bleibt freilich offen, welche Änderungen der Entwurf noch im Zuge der Beteiligung des Landestages nehmen wird. Mit der Überstellung des Entwurfes in den Landtag ist allerdings die Wahrscheinlichkeit durchgreifend gestiegen, dass noch in dieser Legislatur das Landes-Raumordnungsprogramm geändert werden wird.

Entwurf für Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT mit kurzer Frist den Entwurf für eine Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften übersandt. Der Gesetzentwurf soll Teil des Sommerpakets der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung werden und Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden folgende Regelungsziele verfolgt:

  • Beschleunigung der Planung durch die weitere Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 Absatz 2 bis 4 ROG),
  • Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen (§ 6 Absatz 2),
  • Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen (§ 9 Absatz 3),
  • Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung (§ 11 Absatz 3) und
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren (§ 15); in diesem Zusammenhang soll das Raumordnungsverfahren in „Raumverträglichkeitsverfahren“ umbenannt werden.

Das Ministerium weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist, insbesondere bestehe noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Änderungen in der Raumordnungsverordnung. Im Anschluss an die jetzt eingeleitete Länder- und Verbändeanhörung soll die abschließende Prüfung des Referentenentwurfs durch die Bundesministerien erfolgen.

Landesfinanzierung für Klimaberatung durch Landkreise im Klimagesetz verankern

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 30. Mai 2022 V2) verkündet worden und tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Kategorie des Hochrisikogebiets entfällt. Ferner sind die Anforderungen an den Impfschutz für Einreisende modifiziert worden. Beförderer müssen Impf-, Genesenen- und Testnachweise nur noch stichprobenartig prüfen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ausgaben und Empfänger 2021

Die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrugen im Jahr 2021 bundesweit 8,13 Milliarden Euro. Das ist eine Steigerung um + 7,55 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der Empfänger ist um 2,2 Prozent auf gut 1,1 Millionen Personen gestiegen.

Aktion Biotonne Deutschland 2022

In diesem Jahr findet erneut mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums, des Umweltbundesamtes und verschiedener Verbände die bundesweite Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ statt. An der letztjährigen Kampagne haben zahlreiche Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe teilgenommen. Unter folgendem Link können einigeBeispiele für kreisliche Aktionen abgerufen werden: https://www.ab-kommunen.de/dokumentation-der-danke-aktion-2021/

Die diesjährige Kampagne wird im November 2022 als „28-Tage-Biotonnen-Challenge“ in Form einer Social-Media-Aktion stattfinden. Der Abfallberatung und der Öffentlichkeitsarbeit in den teilnehmen Landkreisen und Abfallwirtschaftsbetrieben wird im Rahmen der Kampagne ein individualisierbares Medienpaket zur Getrenntsammlung von Bioabfällen zur Verfügung gestellt, das dazu dienen soll, sowohl bisherige als auch neue (vor allem junge) Zielgruppen zu erreichen. Die ab 2025 geltenden Vorgaben der jüngst novellierten Bioabfallverordnung dürften vielerorts verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich machen.

Nähere Informationen zur diesjährigen „Aktion Biotonne Deutschland“ sowie eine Anmeldung sind bis zum 15. September 2022 unter http://www.ab-kommunen.de möglich. Die Teilnahme ist für die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe kostenpflichtig.

Gesetz- und Verordnungsentwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Referentenentwürfe für drei Rechtssetzungsvorhaben zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts übermittelt. Enthalten sind der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Erhebung von Daten über antimikrobielle Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften, der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht sowie der Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften.

Kern der vorgelegten Neuordnung ist der Gesetzentwurf zur Änderung des TAMG, mit dem Vorschriften zur Erhebung von Antibiotikaanwendungsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten erlassen werden sollen. Diese Daten sind aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln. Entsprechend soll die nationale Datenerfassung im Jahr 2023 beginnen. Als weitere Neuerung werden auf Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen von Ländern und Ver- bänden zum BMEL-Eckpunktepapier „Eckpunkte für ein nationales Antibiotikaminimierungskonzept für die Tierhaltung“ die Vorschriften zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert. Ferner werden technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzepts aktualisiert und ergänzt (z. B. Änderung von Fristen, neue Regelung zur Dauer der Gültigkeit der bundesweiten Kennzahlen). 

                                       Die Geschäftsstelle des NLT wünscht schöne Pfingsten!

                          Die nächste Ausgabe NLT-Aktuell erscheint voraussichtlich am 17. Juni 2022.

umweltausschuss

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

mp-nlt-prasidium

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des Ukraine-Krieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Mio. Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Landkreis Friesland Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy, anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und -chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Die Kernforderungen des NLT sind in der Anlage beigefügt.

Kernforderungen des NLT für die 19. Wahlperiode

Symbolbild Kalender

Die 36 Landrätinnen und Landräte aus Niedersachsen sowie der Präsident der Region Hannover treffen sich am 31. Mai und 1. Juni 2022 zur diesjährigen Klausurtagung. Tagungsort ist in diesem Jahr die Stadt Göttingen im Landkreis Göttingen.

Im Vorfeld des sog. Landräteseminars berät das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Kernforderungen des kommunalen Spitzenverbandes für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. Als Stichworte nannte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer einen besseren Katastrophen- und Bevölkerungsschutz sowie eine faire und verlässliche Finanzierung der kommunalen Ebene. Ferner gelte es, Gesundheits-, Veterinär- und Umweltbehörden fit für künftige Herausforderungen zu machen.

Als Gäste erwartet der NLT Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil sowie die Vorsitzenden der vier im Niedersächsischen Landtag vertretenen Fraktionen, Johanne Modder (SPD), Dirk Toepffer (CDU), Julia Willie Hamburg (Bündnis 90/Die Grünen) und Dr. Stefan Birkner (FDP). Sie sind eingeladen, Bilanz zu ziehen und ihre Vorstellungen der nächsten Wahlperiode mit den Verwaltungschefinnen und –chefs der Landkreise zu diskutieren.

Im Anschluss an das Grußwort des Ministerpräsidenten stehen dieser und NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, für ein gemeinsames Foto zur Verfügung. Hierzu lädt der NLT am

Dienstag, 31.Mai 2022, 16.15 Uhr,

ins Hotel Freizeit In,

Dransfelder Straße 3, 37079 Göttingen

ein. Ab 16.30 Uhr werden Johanne Modder und Dirk Toepffer erwartet.

Julie Willie Hamburg und Dr. Stefan Birkner sind am Mittwoch, den 1. Juni 2022 ab 10.00 Uhr zu Gast. Im Anschluss an die Diskussionsrunde laden wir zu einem

Pressegespräch

am Mittwoch, 1. Juni 2022 um 11.30 Uhr

Ins Hotel Freizeit In,

Dransfelder Straße 3, 37079 Göttingen

NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, der Vizepräsident des NLT, Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz, sowie NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer stellen die Kernforderungen des NLT für die 19. Wahlperiode des Nds. Landtages vor und berichten zu den Inhalten der politischen Gespräche mit den Gästen aus Hannover.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir um einen kurzen Teilnahmehinweis per E-Mail an den Presseverantwortlichen des NLT, Milan Kohlus, unter medien@nlt.de (Mobil 0172 6342466), ob und wann Sie an den beiden genannten Terminen teilnehmen möchten.

Cover-NLT-Aktuell-18

Bundesrat stimmt Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zu; Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II

Der Bundesrat hat dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zugestimmt. Darin enthalten sind auch die Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme. Ferner enthält eine diesbezügliche Bundesratsentschließung die Erwartung der Länder zur Übernahme der flüchtlingsbezogenen SGB II-Unterkunftskosten rückwirkend zum 1. Januar 2022. Zur Erleichterung der Umsetzung des Rechtskreiswechsels im SGB II liegt schließlich eine mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rückgekoppelte Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die die zahlreichen Praxisfragen einer Lösung zuführt. Neben seiner Zustimmung zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat außerdem eine Entschließung verabschiedet:

  • Darin erinnern die Länder an die Zusage der Bundesregierung, darüber hinaus auch eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den unabhängig vom Krieg in der Ukraine entstehenden flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen der Länder und Kommunen für die Unterkunft und die Integration zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es hierbei einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert. Dies greift die diesbezügliche Forderung des DLT auf und ist ausdrücklich zu begrüßen.
  • Weiterhin sprechen sich die Länder – wie der DLT – dafür aus, den Rechtskreiswechsel auch mit anderen Bescheinigungen über die Antragstellung als der Fiktionsbescheinigung auf amtlichem Vordruck zuzulassen.
  • Schließlich betont der Bundesrat, dass sich bei der landesrechtlichen Umsetzung des Sofortzuschlags erhebliche zeitliche Schwierigkeiten zum 1. Juli 2022 ergeben. Durch das Festhalten des Bundes am Erfordernis der Bestimmung der zuständigen Träger nach Landesrecht sei nicht gewährleistet, dass alle Länder in der Lage sind, in der vorgegebenen Zeit die landesrechtliche Grundlage für die rechtzeitige Auszahlung des Sofortzuschlags zu schaffen. Trotz dieser zeitlichen Schwierigkeiten der Länder ist aus Sicht des DLT an dem Erfordernis einer landesrechtlichen Trägerbestimmung festzuhalten, da eine solche nicht nur bezogen auf den Sofortzuschlag geltendem Verfassungsrecht entspricht, sondern für die Einmalzahlung vor dem Hintergrund des Durchgriffsverbotes in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG erforderlich wäre.

ÖPNV-Rettungsschirm 2022 und Kompensation 9 Euro-Ticket: Änderung des Regionalisierungsgesetzes im Bundestag beschlossen

Als Teil des „Entlastungspakets“ der Bundesregierung haben die Koalitionsfraktionen am 19. Mai 2022 eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen, mit der den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden Euro als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Für die 2,5 Milliarden Euro sieht das Gesetz einen späteren Auszahlungszeitpunkt vor als die ursprüngliche Formulierungshilfe. Mögliche Liquiditätsengpässe bei den Verkehrsunternehmen durch die 9 Euro-Ticket Aktion können nur durch eine Vorfinanzierung und vorzeitige Auszahlung der Mittel durch die Länder verhindert werden.

Auf eine vordringliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel um weitere 1,5 Milliarden Euro, wie sie von den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Verkehrsbranche wegen des massiven Preisanstiegs insbesondere bei den Energiekosten gefordert wurde, verzichtet der Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände hatten dies im Vorfeld deutlich kritisiert.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat seine Erwartung geäußert, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert. Zudem hat der Bundesrat unterstrichen, dass die jetzige Änderung nicht die grundsätzlichen Finanzierungsschwierigkeiten des ÖPNV durch gestiegenen Bau-, Personal- und Energiekosten löst und eine zusätzliche strukturelle Erhöhung der Regionalisierungsmittel erforderlich ist, um Angebot und Tarife stabil zu halten.

Muster-Erstattungsrichtlinie der Länder und Handreichung zur Umsetzung des 9 Euro-Tickets

Die Länder haben eine überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie abgestimmt, die einheitliche Regelungen für den weiteren Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen in 2022 (ÖPNV-Rettungsschirm 2022) enthält sowie die Regelungen für den Ausgleich der zusätzlichen Mindereinnahmen und zusätzlichen Vertriebsaufwände durch die Einführung des 9 Euro-Monatstickets im Aktionszeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Die gemeinsame Umsetzung über den Rettungsschirm soll dabei vermeiden, dass es aufgrund der bundesweiten Gültigkeit des 9 Euro-Tickets zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern/Verkehrsunternehmen zu größeren Verwerfungen auf der Einnahmeseite kommen kann. Entgegen anfänglichen Überlegungen der Länder sieht die überarbeitete Muster-Erstattungsrichtlinie keinen gesonderten Ausgleich für seit 2019 erfolgte Angebotserweiterungen und keinen Ausgleich für gestiegene Energiepreise vor. Zusätzlich zur Muster-Erstattungsrichtlinie haben die Länder ferner eine „Handreichung“ mit praktischen Hinweisen zur einheitlichen Umsetzung des 9 Euro-Tickets beschlossen, die zuvor zwischen Bund und Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurde. Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung enthält die abgestimmte Handreichung:

  • Der vergünstigte Tarif gilt bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 (monatsscharf und nicht gleitend). Die Tickets haben bundesweite räumliche Gültigkeit. Ihr Vertrieb erfolgt vorrangig digital.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle gilt der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden. Auch deren Zeitkarten erhalten für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit.
  • Auch die Schulwege-Kostenträger werden entlastet: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket in dem einen Fall greift, in dem anderen Fall dagegen nicht.
  • Für Arbeitgeber-/Jobtickets wird im Wesentlichen wie bei den Schulwege-Kostenträgern verfahren: Auch hier soll unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer in allen Fällen für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 eine Reduktion des Tickets auf 9 Euro erfolgen.

Niedersächsische Gesetze zur amtsangemessenen Alimentation sowie über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2022

Die Landesregierung hat Entwürfe eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation und eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation ist die Umsetzung der sich aus den jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Anforderungen, welches sich dort mit der Amtsangemessenheit der Alimentation in Bund und Ländern und den sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Spielräumen der Gesetzgebung befasste. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen besoldungsrechtliche Anpassungen der Regelungen des Landes Niedersachsen vorgenommen werden, um weiterhin sowohl einen hinreichenden Abstand zur sozialen Grundsicherung sowie eine amtsangemessene Alimentation für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern im verfassungsrechtlichen Rahmen gewähren zu können. Weiter sollen die Dezembersonderzahlungen („Weihnachtsgeld“) erhöht werden.

Nach dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften ist vorgesehen, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent anzuheben. Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50 Euro.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/11162) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat es eine ganze Reihe technischer und redaktioneller Änderungen gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2022 weiterhin die Beteiligung von Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe gefordert. Diesem Petitum ist der Landtag nicht gefolgt.

Neue Corona-Verordnung tritt am 25. Mai 2022 in Kraft

Das Niedersächsische Sozialministerium hat am 24. Mai 2022 eine weitere Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung bekanntgegeben, die heute in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen sehen vor, dass in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichten für die dort Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher die gesetzliche Verpflichtung über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen entfällt. Stattdessen müssen die Leitungen dieser Einrichtungen Regelungen über das Tragen im Rahmen des Hygienekonzepts regeln (§ 4 Abs. 2). Für in Arztpraxen sowie anderen Einrichtungen tätige Personen im Sinne des § 5 ist in einem neuen Satz 5 eine Erleichterung beim Tragen einer medizinischen Maske in Räumen, die weder öffentlich noch für Patientinnen und Patienten zugänglich sind, eingeführt worden. Zudem ist die bisher regelmäßige Testpflicht (2 x pro Woche) in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern u.a. gestrichen worden (§ 10 Abs. 1).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Rahmen einer kurzfristig eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Wertungswiderspruch bei der vorgesehenen Änderung des § 4 Abs. 2 (Maskenpflicht in Krankenhäusern) zu den entsprechenden Regelungen für Arztpraxen (§ 5 a.F.) hingewiesen, in denen die bisherige Maskenpflicht unverändert fort gilt. Dieser Hinweis ist in der Änderungsverordnung jedoch nicht vom Land aufgegriffen worden.

BVerfG billigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Mit am 19. Mai 2022 veröffentlichtem Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gegen die Regelungen zur einrichtungsund unternehmensbezogenen Impfpflicht gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. In seinem Beschluss stellt das BVerfG zunächst klar, dass staatliche Maßnahmen, die eine lediglich mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, in ihren Zielsetzungen und Wirkungen einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und wie ein solcher behandelt werden müssen. Das war hier der Fall, weil die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine Schutzimpfung nachzuweisen, sich nach Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent eines direkten Eingriffs in Gestalt eines gesetzlichen Impfzwangs erweise. Auch wenn der Gesetzgeber die Betroffenen nicht selbst zur Impfung verpflichte, sondern ihnen die Entscheidung darüber belasse, diese Entscheidung aber mit negativen Folgen für sie verknüpfe, stelle dies einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.

Angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels des Schutzes vulnerabler Personen sei dieser Eingriff aber gerechtfertigt. Er sei geeignet, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die mittelbare Impfpflicht zum Schutz dieses Personenkreises beitrage. Angesichts der komplexen Sachlage habe der Gesetzgeber auch davon ausgehen können, dass kein gleichermaßen wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung stehe. Schließlich sei der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Maßgeblich sei insoweit, dass der sehr geringen Wahrscheinlichkeit gravierender Folgen einer Impfung eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit der Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüberstehe.

Auch den weitergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit, der in der Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots liegt, hält das Gericht für gerechtfertigt. Es sieht zwar, dass die Regelung für Personen wie Ärzte oder Pflegekräfte, die sich ihrer Zwangswirkung nur durch den Wechsel in eine berufsfremde Tätigkeit entziehen können, besonders gravierende Folgen hat, verweist insoweit aber darauf, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen auch eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung bis zum 2. Juli 2022 vor.

Urteil des BVerwG zur Erweiterung einer Abfalldeponie in einem Vogelschutzgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – Az. 7 C 7.20) hat im Zusammenhang mit der streitigen Erweiterung einer Abfalldeponie im Bereich eines (faktischen) Vogelschutzgebietes entschieden. Für die Erweiterungsfläche der Deponie im Bereich des gemeldeten EUVogelschutzgebietes war – im Gegensatz zu anderen Teilflächen – keine Unterschutzstellung nach nationalem Naturschutzrecht erfolgt. Soweit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nachkämen, würden solche Gebiete als sog. faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfahren.

Das OVG Lüneburg habe hier zu Recht annehmen dürfen, dass es sich beim Neuntöter um eine für das faktische Vogelschutzgebiet wertbestimmende Art handele. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt seien. Im hier entschiedenen (niedersächsischen) Fall spreche jedoch Überwiegendes dafür, dass die Populationsgröße des Neuntöters von mindestens 223 Exemplaren bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 vorhanden gewesen sei, es sich also um einen stetigen Bestand dieser Art handele. Das OVG Lüneburg sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem Vogelschutzgebiet „Sollingvorland“ um eines der zum Schutz des Neuntöters am besten geeigneten Gebiete handele, dessen Ausweisung als Schutzgebiet für die Erhaltung dieser Art auch bereits bei der Gebietsmeldung im Jahr 2007 erforderlich gewesen wäre. Eine Erweiterung der Abfalldeponie in diesen Bereich hinein sei daher nicht zulässig.

Klimaschutz: Auftaktveranstaltung des kommunalen Klimaanpassungsnetzwerks Niedersachsen am 20. Juni 2022 in Hannover

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat darüber informiert, dass ein „Kommunales Klimaanpassungsnetzwerk Niedersachsen“ gegründet wird. Mit diesem landesweiten Netzwerk möchte das Niedersächsische Kompetenzzentrum Klimaschutz (NIKO) den Austausch zwischen allen Personen fördern, die sich in Niedersachsen mit der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf kommunaler Ebene beschäftigen. Neben der Vorstellung der Aktivitäten des NIKO sowie aktuellen Fördermöglichkeiten ist auch ein Austausch der Teilnehmenden vorgesehen.

Die Auftaktveranstaltung des Netzwerks findet am 20. Juni 2022 von 10.00 bis 15.00 Uhr im Hanns-Lilje-Haus in Hannover statt. Die Teilnahme inkl. einem vegetarischen Mittagsimbiss ist kostenfrei. Anmeldungen sind unter der Emailadresse ni-ko@mu.niedersachsen.de bis zum 9. Juni 2022 möglich.

Wasserversorgungskonzept des Landes Niedersachsen veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat am 2. Mai 2022 das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen nebst kartografischer Darstellungen vorgestellt. Die fachlichen Grundlagen des Wasserversorgungskonzepts Niedersachsen sind über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von Vertreterinnen und Vertretern des MU, der Fachbehörden des Landes (insbesondere des LBEG), der Verbände der Wasserversorgung (WVT, BDEW, VKU), der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV), der Industrie (UVN) und der Landwirtschaft (ML, LWK, LV) erarbeitet worden, wobei die Industrie- und Landwirtschaftsverbände erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen worden sind. Umweltverbände waren bei der Erstellung seitens des MU nicht beteiligt worden.

Das Wasserversorgungskonzept Niedersachsen stellt für die Landkreise und die Region Hannover sowie die Gemeinden eine unverbindliche Informationsgrundlage dar. Vor diesem Hintergrund können aus dem Konzept für die unteren Wasserbehörden auch keine Verpflichtungen abgeleitet werden. Dies gilt beispielsweise auch für Einschränkungen des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren, gegen die wir uns entsprechend eines Votums des NLT-Präsidiums stets ausgesprochen haben. Die AG KSV hat sich zudem (nur) für einen Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgesprochen, um andere Nutzungen (wie z.B. die Eigenförderungen der Landwirtschaft und der Industrie) in den wasserrechtlichen Zulassungsverfahren in der Zukunft bei Wasserknappheit überhaupt noch angemessen im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigen zu können.

Wir halten die vom Land angestrebte Erstellung von kreislichen Konzepten – zur Umsetzung des Konzepts des Landes in der Fläche – für fachlich sinnvoll. In Anbetracht der Erfahrungen der Landkreise, die bereits derartige kreisliche Konzepte erstellt haben, haben wir das Land aber um eine grundständige Finanzierung dieser (neuen) „Aufgabe“ bzw. Herausforderung gebeten. Die hierzu vor kurzem veröffentlichte Förderrichtlinie zum Wassermanagement deckt die dabei entstehenden Aufwände nur zu einem (kleinen) Teil ab. Insbesondere der Personalbedarf bei der Erstellung und späteren Begleitung bei der Umsetzung dieser Konzepte wird bisher nicht vom Land finanziert.

Wasserrecht: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übermittelt. Dieser dient laut dem BMUV der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie). Die Trinkwasserrichtlinie sei bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfordere neben Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im WHG sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes, wofür die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden solle.

Der Gesetzentwurf soll zunächst die Regelung in Artikel 16 Abs. 2 der Trinkwasserrichtlinie umsetzen, wonach die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten (wie z. B. Klima und Geografie) verhältnismäßig ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG neu). Bei dieser Regelung handelt es sich laut dem BMUV um eine 1:1-Umsetzung der Trinkwasserwasserrichtlinie, die mit dieser Vorgabe die Forderung der Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für alle EU-Einwohner aufgegriffen habe.

SGB II – Änderungen am Gesetzentwurf zum Sanktionsmoratorium im SGB II

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat anlässlich einer Sachverständigenanhörung eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für das 11. SGB II-Änderungsgesetz übermittelt. Damit sollen das Sanktionsmoratorium auf ein Jahr ausgeweitet sowie im Vergleich zum Regierungsentwurf erhebliche und sachlich nicht nachvollziehbare Einschränkungen bei der Ahndung von Meldeversäumnissen vorgesehen werden.

Zuvor hatte der Deutsche Landkreistag, der zur Anhörung eingeladen war, noch einmal seine Grundlinie verdeutlicht und in der vorangestellten Zusammenfassung erklärt:

  • Der Deutsche Landkreistag lehnt einen Verzicht auf Sanktionen – sei es auch nur befristet bis zum Jahresende – ab. Wir halten bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten die Möglichkeit von Leistungskürzungen zur Ausfüllung des erfolgreichen Prinzips von „Fördern und Fordern“ unvermindert für geboten. Ohne diese Möglichkeit würde man das Instrumentarium der Jobcenter im Hinblick auf die notwendige Motivation zur Mitwirkung am Integrationsprozess erheblich beschneiden.
  • Nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sanktionsurteil festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mithilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können. Dies erfordert auch die gesellschaftliche Akzeptanz derjenigen, die die SGB II-Leistungen mit ihren Steuermitteln finanzieren.

Aktualisierte Broschüre des BMDV zu „Verlegemethoden für den Gigabitausbau“

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine aktualisierte Broschüre zu den Verlegemethoden für den Gigabitausbau veröffentlicht. Sie enthält allgemeine Darstellungen u.a. zu den verschiedenen sog. alternativen Verlegemethoden. Die Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Verlegemethoden basieren vielfach auf Angaben der Marktteilnehmer und beschränken sich auf die bautechnische Seite. Auch das verwandte Farbschema („Ampelsystem“) soll lediglich einen ersten indikativen Überblick für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten geben. Es ersetzt weder die konkrete Prüfung der Einsatzmöglichkeit einer Verlegemethode vor Ort noch die Abstimmung mit dem jeweiligen Wegebaulastträger.

Bericht der UMK-Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“

Auf Initiative der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg hatte die Umweltministerkonferenz (UMK) im Herbst 2020 die Einrichtung einer Sonderarbeitsgruppe „Rezyklateinsatz stärken“ (RESAG) beschlossen. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass in Deutschland jährlich rund 14 Millionen Tonnen Kunststoffe zu Produkten verarbeitet werden. Allerdings werden dabei nur rund 14 Prozent des Rohstoffbedarfs der kunststoffverarbeitenden Industrie durch Rezyklate (Kunststoffgranulat aus Abfällen) gedeckt, sodass die vorhandenen Potentiale derzeit nicht ausgeschöpft werden. Die RESAG hat von Januar 2021 bis Januar 2022 unter der Leitung der Umweltministerien von Brandenburg und Baden-Württemberg mit Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft über Rahmenbedingungen und Forderungen zur Stärkung des Rezyklateinsatzes von Kunststoffen diskutiert. Der Deutsche Landkreistag hat sich in diesen Arbeitsprozess eingebracht, an dessen Ende ein Bericht der RESAG 27 Hauptforderungen mit jeweils konkreten Unterforderungen formuliert wurden, die von allen Beteiligten mitgetragen werden. Zusätzlich wurden die folgenden zehn Forderungen als besonders wichtig identifiziert:

  • Rechtsverbindliche bundesweit einheitliche Wertstoffsammlung einführen (wobei allerdings die Frage der kommunalen oder privaten Zuständigkeit für diese Sammlung von den Beteiligten in der RESAG ausdrücklich ausgeklammert wurde)
  • Reallabore für Innovationen schaffen, Förderprogramme weiterentwickeln
  • Phase-out von nicht bzw. schwer recyclingfähigen Kunststoffen
  • Förderschwerpunkt Kunststoffrezyklate weiterentwickeln und ausbauen, Forschungsakteure vernetzen, Wissenstransfer stärken
  • Mehr Rezyklateinsatz durch Verbesserung im Bereich der Standardisierung und Anwendung von Standards und somit der Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure
  • Rezyklateinsatz durch die öffentliche Beschaffung stärken
  • Die Kreislaufwirtschaft sollte als wichtiger Beitrag zum Klimaschutz stärker anerkannt werden. Es sollten Möglichkeiten und Grundlagen vertieft untersucht werden, durch die eine CO2-Gutschrift beim Einsatz von PCR-Materialien (ggf. auch PIR) erfolgen kann.
  • Digitalisierung und Big Data in der Kreislaufwirtschaft
  • Einführung einer EU-weiten Mindestrezyklateinsatzquote
  • Unterstützung der Wirtschaftsakteure im Umgang mit Schadstoffen in Kunststoffen

Wettbewerb „Menschen und Erfolge: Neues Füreinander in der Mitte“

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen lobt gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und weiteren Partnern zum achten Mal den Wettbewerb „Menschen und Erfolge“ aus. Unter dem Titel „Neues Füreinander in der Mitte“ werden Projekte gesucht, die zu lebendigen Begegnungs-, Versorgungs- und Wohnorten in der Mitte einer Kleinstadt oder Gemeinde beitragen. Die besten Einsendungen werden von einer Jury ausgewählt und in einer öffentlichen Veranstaltung prämiert. Dafür sind Preisgelder zwischen 2.000 und 7.500 Euro vorgesehen. Bewerbungsschluss ist der 31. Juli 2022.

Teilnahmeberechtigt sind Einzelpersonen und Familien, Initiativen, Unternehmen und Unternehmenskooperationen, Vereine, Verbände und soziale Träger, die allein oder gemeinsam ein Projekt zum Thema umsetzen. Gemeinden und Landkreise können sich als Partner an einem Wettbewerbsbeitrag beteiligen. Bewerbungen können bis zum 31. Juli 2022 unter https://menschenunderfolge.de/wettbewerb-2022/ eingereicht werden.

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Newsletter zur Europapolitik des Deutschen Landkreistages

Mit seinem neuen „Newsletter Europapolitik des Deutschen Landkreistages“ informiert das Europabüro des Deutschen Landkreistages ab sofort regelmäßig über aktuelle kommunalrelevante Entwicklungen auf EU-Ebene. Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLTHomepage abonniert werden. Im Einzelnen hat uns der DLT wie folgt informiert:

Hintergrund des Newsletters sind die zahlreichen, für die Landkreise und Landesverbände relevanten Informationen aus den EU-Institutionen, die unterhalb eines Rundschreibens angesiedelt sind. Gleichzeitig möchten wir damit europapolitische Akteure über einen direkten Zugang mit weitergehenden Informationen versorgen. Der Newsletter soll kein Ersatzprodukt für die Rundschreiben sein.

Der Newsletter informiert über kommunalrelevante Entwicklungen in den Themenbereichen Asyl und Migration, Umwelt und Klima, Verkehr und Mobilität, Binnenmarkt und Wettbewerb (Vergabe- und Beihilferecht), Digitalisierung, Regionalpolitik, ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales und Kultur. Er berichtet zeitnah über die Verabschiedung von Stellungnahmen in Rat, EU-Parlament und Europäischem Ausschuss der Regionen (AdR) und zwar auch vor Veröffentlichung der jeweiligen Texte auf Deutsch im EU-Amtsblatt mit entsprechender Verlinkung. Weiterhin wird über die kreisrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts (insbes. in Beihilfesachen) informiert ebenso wie über Schlussanträge der Generalanwälte sowie Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLT-Homepage unter https://landkreistag.de/themen/europa abonniert werden.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12. Mai 2022

Vom 10. bis 12. Mai 2022 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Frühjahrssitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2021 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2022 um 40,4 Milliarden Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 16,9 Milliarden Euro und für die Gemeinden von 4,9 Milliarden Euro. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um 18,6 Milliarden Euro höher aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2021 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von 6,7 Prozent oder 56,1 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2021 – um 1,2 Milliarden Euro (+0,9 Prozent) und für die Länder um 20 Milliarden Euro (+5,6 Prozent) höhere Einnahmeerwartungen.

Die verbesserten Schätzergebnisse ergeben sich aus einer deutlich verbesserten Ausgangsbasis bei den Steuereinnahmen im Jahr 2021 und der guten Entwicklung der Steuereinnahmen im ersten Quartal 2022. Aus der projizierten Entwicklung der einschlägigen gesamtwirtschaftlichen Eckwerte und Bemessungsgrundlagen sind vor allem für die nächsten Jahre höhere Steuereinnahmen zu erwarten als im November 2021 prognostiziert. Zugleich ist die aktuelle Prognose jedoch im aktuellen Umfeld durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit geprägt. Zudem wurden die umfangreichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung in der Schätzung nicht berücksichtigt. Insoweit ist zu bedenken, dass die vom Bundeskabinett beschlossenen umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, die Steuereinnahmen, insbesondere in diesem Jahr, deutlich gegenüber den vorgelegten Ergebnissen mindern werden. Dies gilt auch für die Folgejahre.

Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von +6,3 Prozent für das Jahr 2022, +5,2 Prozent für das Jahr 2023 sowie von je +2,6 Prozent für die Jahre 2024 bis 2026 projiziert.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“: Niedersachsen

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. Mai 2022 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen von 810 Mio. Euro brutto erwartet, die sich auf 1,2 Milliarden Euro in 2023 und fast 1,4 Milliarden Euro in 2024 erhöhen. Nach Abzug der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs verbleiben dem Land Mehrerträge in den Jahren 2022/2023/2024/2025 von 677/1.014/1.170/1.107 Mio. Euro. Die Einnahmeerwartung für Niedersachsen sieht nach der Präsentation des Niedersächsischen Finanzministeriums wie folgt aus:

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2022 nunmehr mit einer Verbesserung von 131 Mio. Euro, die im Rahmen der Steuerverbundabrechnung die Zuweisungen des Jahres 2023 erhöhen würden. Hinzu treten höhere Einnahmeerwartungen für das Jahr 2023 in Höhe von 190 Mio. Euro. Auch in den Folgejahren werden Mehreinnahmen von rund 200 Mio. Euro prognostiziert.

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr insgesamt um 196 Mio. Euro auf dann 10,4 Milliarden Euro steigen. Die Veränderungen werden insbesondere durch deutlich höhere Einnahmeerwartungen bei der Gewerbesteuer aber auch beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer getragen.

Kabinettsbeschluss zur Formulierungshilfe für ein LNG-Beschleunigungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 10. Mai 2022 eine Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases („Liquified Natural Gas“ – LNG) beschlossen (BT-Drs. 20/1742). Dieses LNG-Beschleunigungsgesetz soll laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein weiterer Schritt sein, um die Abhängigkeit von russischen Energieimporten zu verringern. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger müsse zur Sicherstellung der Versorgung zwingend Gas aus anderen Quellen beschafft werden. Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, sei der Einkauf von LNG. Um das LNG in Deutschland per Schiff anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, müsse kurzfristig eine LNG-Infrastruktur aufgebaut werden.

Durch den Gesetzentwurf sollen die Verfahren zur Zulassung der Errichtung und des Betriebs von landgebundenen bzw. schwimmenden Flüssiggasterminals, sog. FSRU („Floating Storage and Regasification Units“), sowie des Baus der erforderlichen Anbindungsleitungen zum Gasversorgungsnetz beschleunigt werden. Hinzu kommen vergaberechtliche Erleichterungen mit dem Ziel der Beschleunigung.

Das LNG-Beschleunigungsgesetz soll den Genehmigungsbehörden vorübergehend erlauben, auf Basis des EU-Rechts von bestimmten Verfahrensanforderungen, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), abzusehen.

Als Vorhabenstandorte für FSRU bzw. landgebundene Terminals nennt der Gesetzentwurf Brunsbüttel, Wilhelmshaven, Stade, Hamburg, Rostock und Lubmin. Mit Blick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung schreibt der Gesetzentwurf vor, dass die LNG-Terminals und die für die Anbindung erforderlichen Erdgasleitungen bereits für die spätere Umstellung auf grünen Wasserstoff geplant werden sollen.

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom Landtag beschlossen

Am 17. Mai 2022 hat der Niedersächsische Landtag nunmehr auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11202) den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Nds. Jagdgesetzes mit den einigen Änderungen nach den Ausschussberatungen beschlossen. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP sowie ein weiterer Antrag dieser Fraktion abgelehnt worden. Weitere Einzelheiten können auch dem Schriftlichen Bericht des Niedersächsischen Landtages (LT-Drs. 18/11242) entnommen werden.

Mit der Ergänzung des § 5 Satz 1 NJagdG um die neue Ziffer 6 wird der Wolf in die Liste der nach Landesrecht jagdbaren Arten aufgenommen. Dem war eine kontroverse Auseinandersetzung vorangegangen. Der Landtag hat sich letztlich der Auffassung angeschlossen, die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes befürwortet. Nach § 5 Satz 2 unterliegen u.a. auch Wolfshybriden nunmehr dem Jagdrecht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die umfangreichen Folgeregelungen in § 28b, der die Sonderregelungen für den Wolf zusammenfasst (u.a. Entnahme, Aufnahme, Nachsuche, Anzeige des Erlegens, Besenderung), hinzuweisen.

Weitere Änderungen betreffen eine neue Ermächtigung der Jagdbehörde, die Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik im Einzelfall vorzusehen (§ 24 Abs. 2). Zudem muss bei einer Gesellschaftsjagd nunmehr ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 24 Abs. 5). Umfangreiche Änderungen hat auch die Vorschrift zu Abschussplänen erfahren (§ 25). Die Regelungen zur Bejagung von wildernden Hunden ist in § 29 Abs. 1 Nr. 2 modifiziert worden. Voraussetzung für eine Tötung ist nunmehr, dass sie „wiederholt wildern“ und vor der Tötung eine Anzeige bei der Jagdbehörde erfolgt. Das weiter bestehende Problem streunender Katzen ist in der aktuellen Gesetzesnovelle keiner Lösung zugeführt worden. Im Rahmen der 3. Lesung des Gesetzes hat Abgeordneter Will angekündigt, zu einer landesweiten Katzenkastrationsverordnung wegen der im Raum stehenden Konnexität in Verhandlungen mit den Kommunen gehen zu wollen. Gegen das ausdrückliche Votum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in § 36 Abs. 3 ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde vorgesehen. Mit Artikel 3 wird die Niedersächsische Wolfsverordnung vom 20. November 2020 aufgehoben, da die entsprechenden Inhalte nunmehr in das NJagdG aufgenommen worden sind. Das Niedersächsische Jagdgesetz wird im Wesentlichen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze – Landtagsanhörung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 9. Mai 2022 gegenüber dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zum Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) Stellung genommen.

Dabei haben die kommunalen Vertreter die Zielrichtung des Gesetzentwurfs und insbesondere die Anpassung der Klimaziele begrüßt. Gleiches gilt für den im Gesetzentwurf dauerhaft vorgesehenen Kostenausgleich für die Zuweisung der kreislichen und der gemeindlichen Aufgaben. Im Hinblick auf die derzeit noch nicht vollständig absehbaren Kostenfolgen, insbesondere im Hinblick auf die gemeindlichen Aufgaben, haben insbesondere die gemeindlichen Spitzenverbände eine Evaluation der Kostenregelungen angeregt.

Die Aufnahme von Flächenzielen für die Wind- und insbesondere Solarenergienutzung in Form von Freiflächen-PV-Anlagen sowie die Vorgabe, diese eigens planerisch zu sichern, ist hingegen kritisiert worden. Entsprechende Vorgaben werden den Flächendruck im ländlichen Raum weiter erhöhen.

Die Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Ebene der Landkreise und die Region Hannover in § 8a haben wir ausdrücklich begrüßt. NLT und NSGB haben zudem als weitere Pflichtaufgabe der Landkreise und der Region Hannover die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen vor Ort durch die Landkreise und die Region Hannover angeregt.

Entwurf einer Verordnung für den erweiterten Erschwernisausgleich

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat uns im Wege der Verbändeanhörung den Entwurf einer Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich und zur Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland nebst Begründung und Anlage zur Begründung übermittelt.

Mit der Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich soll im Rahmen der Umsetzung des Niedersächsischen Weges auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NAGBNatSchG die Gewährung eines Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte für Erschwernisse wie etwa die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung oder dem Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbiziden etc. geregelt werden.

Umwelt- und naturschutzrechtliche Entscheidungen des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden (Az. 7 C 2.21), dass auch eine Umweltvereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes (z. B. des Bodens) konzentriert, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als Naturschutzvereinigung anerkannt werden kann. Voraussetzung für eine solche Anerkennung sei es allerdings, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiege.

Das BVerwG hat in einem weiteren Verfahren auf Grundlage einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über Grundsatzfragen zur Haftung nach dem Umweltschadensgesetz entschieden (Az. 7 C 6.20). Anlass war der Betrieb eines Schöpfwerks in einem Vogelschutzgebiet. Eine solche Bewirtschaftung könne nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis entspreche. Die Normalität der Bewirtschaftung sei in erster Linie anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln.

Urteil des BVerwG zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 4 C 2.20) entschieden, dass ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

In dem Verfahren begehrte die Klägerin, ein internationales Logistikunternehmen, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen. Es ging um Abfälle, die später in das Endlager „Schacht Konrad“ für schwach- und mittelradioaktive Abfälle verbracht werden sollten. Das Vorhabengrundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetze.

Das BVerwG hat die ablehnende Entscheidung des VGH Kassel bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen überschreitet laut dem BVerwG bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies könne der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch entnommen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. Die Vorschrift finde auch auf Zwischenlager für radioaktive Abfälle Anwendung, denn die Zwischenlagerung diene deren Entsorgung. Die Außenbereichsprivilegierung trage dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Durch eine Verlängerung der befristeten Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 31. Dezember 2022 soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung eine Vielzahl der Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verliert.

Entwurf für ein Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesbauministerium haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die höheren Kosten für Heizung und Warmwasser, die durch das nationale CO2-Emissionshandelssystem für Brennstoffe entstehen, ab dem 1. Januar 2023 abgestuft nach der energetischen Qualität des Wohngebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses (Mieter, Vermieter) verteilt werden.

Arbeitsplan Energieeffizienz“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 17. Mai 2022 den „Arbeitsplan Energieeffizienz“ veröffentlicht. Dieser Arbeitsplan definiert die geplanten Schritte und Maßnahmen der Bundesregierung, wie – gerade angesichts des russischen Krieges in der Ukraine – mehr Energie eingespart und die Energieeffizienz erhöht werden kann. Dass in dieser Hinsicht erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, unterstreicht das BMWK dadurch, dass es in dem Arbeitsplan einleitend darlegt, dass die geplante Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um 37 Prozent und des Endenergieverbrauchs um 24 Prozent (jeweils gegenüber dem Jahr 2008) vorsieht. Tatsächlich habe sich in den Jahren 2008 bis 2018 der Endenergieverbrauch allerdings nur um insgesamt 2 Prozent (durchschnittlich 0,3 Prozent pro Jahr) reduziert, sodass ein enormer Nachholbedarf bestehe.

Landkreise kritisieren Stillstand beim Land in Sachen Verwaltungsdigitalisierung

Die Landkreise in Niedersachsen müssen die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) weitgehend selbst schultern. Auf Unterstützung durch Land oder Bund kann nicht gesetzt werden, stellten die Mitglieder des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in ihrer Sitzung am 17. Mai 2022 nach konstruktiven Gesprächen mit dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung, Dr. Horst Baier, in Hannover fest.

Das Land stellt nur die Basisdienste bereit, die von Kommunen genutzt werden müssen. Kosten für die Übernahme von sogenannten „Einer-für-Alle“-Onlineservices sind weiterhin völlig unklar. Die Fortführung des bisherigen „Kommunalen Kompetenzteams“ als Nukleus gemeinsamer Digitalisierungsaktivitäten wird seitens des Landes als nicht erforderlich angesehen. „Was dem Land bisher fehlt, ist eine Zielvorstellung, wie mit kommunaler Beteiligung die positiven Effekte der Digitalisierung für Unternehmen und Bürger genutzt werden können. Nicht die Verwaltung, der Kunde muss im Mittelpunkt stehen. In den Kommunen wissen wir längst, dass dies nur über eine konsequente Nutzerzentrierung funktioniert. Medienbruchfreie, alltagstaugliche und zugängliche Bürgerdienste sind nur durch gemeinsames und ressortübergreifendes Engagement von Land und Kommunen machbar,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heilmann neuer Vorsitzender des Digitalisierungsausschusses

Neuer Vorsitzender des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover ist der Gifhorner Landrat Tobias Heilmann. Seine Stellvertretung hat Landrat Stephan Siefken, Landkreis Wesermarsch, übernommen.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ‚Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV)‘ im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 26.04.2022 V1). Die Verordnung macht den vorausgegangenen Beschluss der Pflegekommission branchenweit verbindlich.

§ 2 der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Für Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      12,55 Euro

ab 01.09.2022       13,70 Euro

ab 01.05.2023       13,90 Euro

ab 01.12.2023       14,15 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      13,20 Euro

ab 01.09.2022       14,60 Euro

ab 01.05.2023       14,90 Euro

ab 01.12.2023       15,25 Euro

Für Pflegefachkräfte:

seit 01.05.2022      15,40 Euro

ab 01.09.2022       17,10 Euro

ab 01.05.2023       17,65 Euro

ab 01.12.2023       18,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage.

Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) ist unverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Dazu gehören auch Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben. Das KfW-Kommunalpanel wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt.

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2022 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 149 Milliarden Euro auswies, um rd. 10 Milliarden Euro auf 159 Milliarden Euro gestiegen. Es ist weiterhin gerade bei den Straßen (39,3 Milliarden Euro), den Schulen (45,6 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rd. 19,6 Milliarden Euro) der Nachholbedarf sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gleichfalls gestiegenen kommunalen Investitionsausgaben mag dieser Befund zunächst verwundern. Die Zahlen müssen aber vor dem Hintergrund der aktuellen Baupreisentwicklung interpretiert werden. Während diese 2020 eine vorübergehende Verschnaufpause eingelegt hatten, stiegen sie im vergangenen Jahr wieder umso stärker an. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise von November 2020 bis November 2021 etwa um rund 9 Prozent, bei Straßenbrücken sogar um knapp 15 Prozent. Bei einem Großteil der Investitionsausweitungen der Kommunen (rund 50 Prozent) handelt es sich mithin um reine Baupreiseffekte. Ursachen dafür sind vor allem coronabedingte Lieferengpässe und Materialmängel, die sich gerade in der zweiten Jahreshälfte nicht nur auf den öffentlichen Baustellen bemerkbar machten. Weil die Baukapazitäten auch in absehbarer Zukunft knapp bleiben werden und durch die Folgen des Ukraine-Kriegs weitere Beeinträchtigungen bei Rohstoffen und Lieferwegen möglich sind, ist ein baldiger Rückgang der Baupreise unwahrscheinlich.

Für die Landkreise liegt der Investitionsrückstand mit 23,5 Milliarden Euro leicht unter dem Niveau der früheren Jahre. Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (12,2 Milliarden Euro = 217 Euro pro Kopf) und bei den Straßen (4,7 Milliarden Euro = 83 Euro pro Kopf. 67 Prozent (Schulen) bzw. 61 Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnet den Investitionsrückstand in diesen Bereichen als gravierend bzw. nennenswert. Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,5 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 59 Prozent).

Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ legt Abschlussbericht vor

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat 2020 das Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ (MoDeRad) gestartet. Ziel von MoDeRad war es, bereits vorhandene Strukturen der Deradikalisierungsarbeit auf lokaler Ebene zu unterstützen und zu ergänzen und bestehende kommunale Maßnahmen.

Das Projekt wurde mit einer Veranstaltung am 5. Mai 2022 beendet. Die wesentlichen Projektergebnisse sind in einem Abschlussbericht zusammengefasst, den das BMI nunmehr veröffentlicht hat, Download https://link.nlt.de/8zdd. Der Bericht enthält auch Praxistipps für die Deradikalisierungsarbeit vor Ort.

Unterbringung der aus der Ukraine Vertriebenen mit ihren Haustieren: Unterstützungsangebot des Landestierschutzverbandes Niedersachsens e.V.

Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. hat uns mit Schreiben vom 2. Mai 2022 über ein Angebot unterrichtet, mit dem die Tierschutzvereine in Niedersachsen die Geflüchteten, die ihre Haustiere mit nach Niedersachsen gebracht haben, mit Geld- und Sachspenden unterstützen möchten. Problem dabei sei, dass den Tierschutzvereinen der konkrete Hilfsbedarf vor Ort nicht bekannt sei. Meldungen zu bekannten Hilfebedarfen können dem Landestierschutzverband Niedersachsen e. V. direkt unter der E-Mailadresse info@tierschutzniedersachsen.de mitgeteilt werden.

Meldepflichten der Gesundheitsämter nach dem IfSG und Umsetzung Masernschutzgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gebeten, auf die Melde- und Nachverfolgungspflichten infolge von COVID-19-Testungen zu verzichten. In diesem Zusammenhang hat der DLT auch darum gebeten, die Umsetzung des Masernschutzgesetzes erneut aufzuschieben.

Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften

Die Fachkommission Städtebau hat eine aktualisierte Fassung ihrer Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, die das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bieten, um Standorte für die Flüchtlingsunterbringung zu finden.

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Landrat Heilmann neuer Vorsitzender des Digitalisierungsausschusses

Die Landkreise in Niedersachsen müssen die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) weitgehend selbst schultern. Auf Unterstützung durch Land oder Bund kann nicht gesetzt werden, stellten die Mitglieder des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in ihrer heutigen Sitzung nach konstruktiven Gesprächen mit dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung, Dr. Horst Baier, in Hannover fest.

Das Land stellt nur die Basisdienste bereit, die von Kommunen genutzt werden müssen. Kosten für die Übernahme von sogenannten „Einer-für-Alle“-Onlineservices sind weiterhin völlig unklar. Die Fortführung des bisherigen „Kommunalen Kompetenzteams“ als Nukleus gemeinsamer Digitalisierungsaktivitäten wird seitens des Landes als nicht erforderlich angesehen. „Was dem Land bisher fehlt, ist eine Zielvorstellung, wie mit kommunaler Beteiligung die positiven Effekte der Digitalisierung für Unternehmen und Bürger genutzt werden können. Nicht die Verwaltung, der Kunde muss im Mittelpunkt stehen. In den Kommunen wissen wir längst, dass dies nur über eine konsequente Nutzerzentrierung funktioniert. Medienbruchfreie, alltagstaugliche und zugängliche Bürgerdienste sind nur durch gemeinsames und ressortübergreifendes Engagement von Land und Kommunen machbar,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Neuer Vorsitzender des Fachfachausschusses des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover ist der Gifhorner Landrat Tobias Heilmann. Seine Stellvertretung hat Landrat Stephan Siefken, Landkreis Wesermarsch, übernommen.