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Cover-NLT-Aktuell-41

Beschlüsse zum Deutschlandticket

Zur Finanzierung des Deutschlandtickets haben die Spitzen von Bund und Ländern weitere Absprachen getroffen. Dabei stand insbesondere das Einführungsjahr im Fokus. Hierzu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in der Besprechung vom 8. Dezember 2022 darauf verständigt, das Deutschlandticket schnellstmöglich im Jahre 2023 zu einem Einführungspreis in Höhe von 49 Euro monatlich zu realisieren. Sie haben zudem ergänzende Absprachen zur Finanzierung getroffen.

Derzeit wird zum Deutschlandticket ein Einführungstermin zum 1. April 2023 angestrebt. Nach aktuellem Stand wird dabei der Bund aufgrund fehlender Kompetenzgrundlagen gesetzlich keine bundesweite Tarifvorgabe treffen und das Regionalisierungsgesetz insofern voraussichtlich nur die Finanzierung für das Deutschlandticket beinhalten. Auch die Länder wollen offenbar mehrheitlich keine Regelung/Vorgabe treffen. Insofern würde das Deutschlandticket – Stand jetzt – wohl „auf Antrag“ des Verkehrsunternehmens/-Verbünde eingeführt werden. Nach dem Beschluss stellen Bund und Länder sicher, dass die für die Tarifgenehmigung notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet ist.

Was dies konkret bedeutet, wird noch zu klären sein. Schließlich wurde gemeinsam beschlossen, dass etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr durch Mindereinnahmen entstehen, Bund und Länder je zur Hälfte tragen werden. Auch hier wird zu klären sein, was alles von dem Beschluss abgedeckt wird und inwieweit dieser Beschluss auch die einmaligen Einführungskosten einschließt. Die auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets in den Folgejahren bliebt offen. Bund und Länder haben lediglich beschlossen, gemeinsam eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Finanzierung durch Ticketeinnahmen und die vereinbarten Zuschüsse in Höhe von je 1,5 Milliarden Euro zu treffen.

Stellungnahme zur geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber dem Deutschen Bundestag kritisch Stellung genommen zu der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro pro Jahr sowie zur Anhebung der Dynamisierungsrate auf drei Prozent. Sie haben nochmals unterstrichen, dass eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 1,65 Milliarden Euro allein zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen und zur Sicherung der Bestandsverkehre erforderlich ist.

Sie haben zugleich deutlich gemacht, dass auch die weitergehenden Beschlüsse von Bund und Ländern zum Ausgleich der Einnahmeverluste bei Einführung eines Deutschlandtickets und zur Vorbereitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes bislang keine ausreichende Grundlage bieten, um die Finanzierungsherausforderungen der Kommunen zu bewältigen. Sie haben ihre Forderung unterstrichen, dass das Deutschlandticket ausfinanziert werden muss. Sie fordern darüber hinaus, dass bereits im Jahr 2023 eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung des Bestandsangebots und Planungssicherheit für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land geschaffen werden muss.

Härtehilfen für kleinere und mittlere Unternehmen

Der Bund hat seine Bereitschaft bekräftigt, den Ländern für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Sie soll KMU zugutekommen, die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind.

Wohngeld-Plus-Gesetz im Bundesgesetzblatt

Das Wohngeld-Plus-Gesetz kann am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2160 ff., Anlage). Der Deutsche Landkreistag führt ergänzend aus:

Die kritischen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt, so dass die Umsetzung ab dem Jahresbeginn für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Gleichfalls kritisch haben wir die halbjährige Übergangsregelung für Wechselhaushalte aus dem SGB II bewertet.

Billigkeitsrichtlinie für Soziale Einrichtungen infolge des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinie Soziale Einrichtungen) im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Zweck der Billigkeitsleistungen ist es, die vom Land geförderten Beratungs- und Unterstützungsangebote von sozialen Einrichtungen und Organisationen in Niedersachsen aufrecht zu erhalten. Hintergrund ist deren Gefährdung durch die Preissteigerungen als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Verlängerung der Sonderregelungen für Baumaterialien

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den Erlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen bei wichtigen Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges verlängert. Er gilt nun bis zum 30. Juni 2023.

Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt

Die Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) hat die aktuellen Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und das SGB II zusammengestellt. Von 988.000 ukrainischen Geflüchteten erhalten 621.000 Personen SGB II-Leistungen. Davon sind 414.000 erwerbsfähig. Sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind 59.000 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag wie folgt:

  • Die Bevölkerung mit ukrainischer Staatsangehörigkeit hat sich in Deutschland von Februar bis Oktober 2022 um 988.000 auf gut 1,1 Millionen erhöht. Der überwiegende Teil der ukrainischen Schutzsuchenden sind Frauen und Kinder.
  • SGB II-Leistungen erhielten zum Stichtag 14. November 2022 621.000 ukrainische Staatsangehörige. Gegenüber Februar 2022 sind es 604.000 mehr.
  • Die Zahl der bei Jobcentern und Arbeitsagenturen gemeldeten erwerbsfähigen Ukrainerinnen und Ukrainer betrug im November 2022 457.000. Im SGB II sind es 414.000 Personen.
  • Als arbeitslos gemeldet waren bei Jobcentern und Arbeitsagenturen im November 2022 189.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Dass die Zahl im Vergleich zur Zahl der SGB II-Leistungsempfänger sowie der Zahl der erwerbsfähigen Ukrainer deutlich niedriger ist, liegt an der zunehmenden Teilnahme registrierter ukrainische Flüchtlinge an Integrations- und Sprachkursen; sie werden in dieser Zeit nicht als arbeitslos gezählt. Zudem ist die Erziehung von Kindern unter drei Jahren ein Grund für Nichtarbeitslosigkeit.
  • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren im September 2022 116.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Das sind 59.000 mehr als vor Kriegsbeginn im Februar 2022. Daneben übten 26.000 ukrainische Staatsangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus; das sind 18.000 mehr als Kriegsbeginn.

Kommunaler Finanzausgleich 2022

Aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022 des Landes ist auch eine Neufestsetzung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2022 erforderlich. Das Landesamt für Statistik (LSN) hat uns nunmehr die Berechnungsgrundlagen hierfür übersandt. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach ohne Finanzausgleichsumlage und Zuweisungen nach § 14i NFAG auf 5.422 Millionen Euro.

Die Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben (einschließlich Finanzausgleichsumlage) belaufen sich auf 2.492 Millionen Euro. Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben auf 2.499 Millionen Euro. Hierin sind Zuweisungen zu Gunsten von Kreisaufgaben in Höhe von 121 Millionen Euro nach § 14i NFAG enthalten. Bei einem Anteil von 75 Millionen Euro ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ggf. Mittel an die gemeindliche Ebene weitergereicht werden sollen (vgl. § 14i Abs. 3 Satz 2 NFAG).

(Notlagen-)Kreditermächtigung auf den „Energie- und Klimafonds“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages zur erhöhten Rücklage des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF) aus prozessualen Gründen abgelehnt. Die CDU/CSU-Fraktion wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass die durch Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erhöhte Rücklage des EKF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur in Anspruch genommen werden darf, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt. Der Beschluss datiert vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22). Das BVerfG stuft den dem Antrag zugrundliegenden Normenkontrollantrag (Hauptantrag) als weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ein.

Die Ausführungen zu den zu klärenden Fragen lassen nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages grundlegende Ausführungen des BVerfG zu den erweiterten Kreditaufnahmemöglichkeiten in einer Notlage mit Bindungswirkung sowohl für den Bund als auch die Länder erwarten. Die Fülle der aufgeworfenen Fragestellungen legt nahe, dass die vor dem BVerfG vorgetragene Auffassung des Bundes nicht standhalten wird, der Verfassungsgeber habe sich als Korrektiv für die weite Krisenermächtigung nicht für eine tatbestandliche Einengung der möglichen Maßnahmen entschieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung. Der Bund argumentiert, so werde sichergestellt, dass es nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsverschuldung komme.

Verfassungsbeschwerden zum EU-Wiederaufbaufonds zurückgewiesen

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (2 BvR 547/21 u. 2 BvR 798/21) zwei Verfassungsbeschwerden zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz zurückgewiesen. Durch das Gesetz stimmt die Bundesrepublik Deutschland einer Beteiligung am Wiederaufbauinstrument der EU („Next Generation EU“) zu. Zur Finanzierung des Wiederaufbauinstruments hat die Europäische Kommission 750 Milliarden Euro an den Kapitalmärkten aufgenommen, Deutschland erhält im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität etwa 29 Milliarden Euro.

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Der dem Gesetz zugrundeliegende Eigenmittelbeschluss 2020 stellt keine offensichtliche und strukturell bedeutsame Über- schreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union dar. Eine Aufnahme von Krediten durch die Europäische Union ist möglich, wenn die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss vorgesehen ist, die Mittel ausschließlich zweckgebunden für eine der EU zugewiesene Einzelermächtigung eingesetzt werden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ist und die Summe der sonstigen Mittel den Umfang der Eigenmittel nicht übersteigt. Ein Verstoß gegen das Beistandsgebot des Art. 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht offensichtlich.

Der Deutsche Landkreistag gelangt in einer ersten Bewertung zu einem skeptischen Fazit und neigt dem Sondervotum von Richter Müller zu: Der angelegte Prüfungsmaßstab, der sich nur auf die unmittelbare Wirkung der Maßnahmen beschränkt, und potenzielle Gefahren nicht berücksichtigt, schwächt faktisch die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Ultra-vires-Kontrolle. In Brüssel werden schon erste Stimmen laut, die die angelegten Kriterien des BVerfG aufgrund einer mangelnden primärrechtlichen Grundlage als zu strikt sehen und eine Klärung durch den EuGH einfordern.

Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zweiten Änderungsverordnung zur Biomassestrom Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die befristete Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 30. April 2022 verlängert wird. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung einzelne Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verlieren.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Kostenanteile für Mieter und Vermieter werden stufenweise anhand der energetischen Qualität des Gebäudes berechnet. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter künftig bis zu 95 Prozent der CO2 Abgabe. Ausnahmen sind für besondere Fallgestaltungen vorgesehen, z.B. wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Ziel der Aufteilung nach dem Stufenmodell ist es laut der Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf der Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf der Mieterseite zu setzen. Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Bei Nichtwohngebäuden gilt bis 2025 eine hälftige Teilung der CO2-Kosten. Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Das Bundesumweltministerium hatte im September 2022 den Entwurf für eine Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vorgelegt. Durch die darin vorgesehenen Änderungen sollten die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräteregister für das Jahr 2023 angepasst werden. Am 8. Dezember 2022 wurde die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die entsprechenden Änderungen der Gebührentatbestände treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Energieeffizienzgesetzes

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat Kenntnis von einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für ein Energieeffizienzgesetz erlangt. Das Energieeffizienzgesetz soll im Vorgriff auf neue EU-Vorgaben zur Energieeffizienz nationale Energieeffizienzziele sowie bestimmte Einsparvorgaben für Bund und Länder sowie alle übrigen öffentlichen Auftraggeber regeln. Die Länder sollen sicherstellen, dass die Kommunen die jeweiligen Vorgaben erfüllen. Daneben adressiert der Gesetzentwurf auch Unternehmen und Rechenzentren. 

Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten bestschlossen. Ziel ist es, die Einwanderung von Fachkräften künftig auf die Säulen „Fachkraft“, „Erfahrung“ und „Potenzial“ zu stützen. Dazu sollen einerseits der Rechtsrahmen angepasst und andererseits mit Werbemaßnahmen, Verbesserung der Verfahrensabläufe, verstärkten Integrationsmaßnahmen und einer Digitalisierung des Verfahrens die Voraussetzungen für eine verstärkte Fachkräftezuwanderung geschaffen werden. Die Länder sollen dazu u.a. eine zentrale Ausländerbehörde für die Fachkräfteeinwanderung schaffen, so dies noch nicht geschehen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. 

Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland

Eine Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland zeigt, dass die Abwanderung im Kontext mit der Zuwanderung und der Integration der Betroffenen gesehen werden muss. So sind neben aufenthaltsrechtlichen Gründen insbesondere berufliche Gründe Anlass für die Abwanderung. Fehlende soziale Integration wird ebenfalls häufig genannt, während wirtschaftliche oder familiäre Gründe seltener vorkommen. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu Folgendes aus:

Im Zeitraum zwischen 2000 und 2020 sind über 18 Millionen Ausländer nach Deutschland zugewandert; zugleich wurden über 13 Millionen Ausreisen von Ausländern verzeichnet (jeweils ohne Fluchtmigration). Die Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland ist bislang nur wenig erforscht. Eine neue Studie des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen (IAW) und des SOKO Instituts Bielefeld im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zeigt, welche ausländischen Erwerbstätigen vermehrt abwandern, und analysiert die Gründe hierfür. Dazu wurden ca. 2.000 Abgewanderte aus zehn wichtigen Herkunftsländern der Fachkräftezuwanderung nach ihrer Ausreise über die sozialen Medien kontaktiert und anschließend mit einem Fragebogen befragt.

Die folgende Abbildung aus der IAW/SOKO-Fachkräfteabwanderungsbefragung listet die Gründe für die Abwanderung im Einzelnen auf:

Kommunales Integrationsmonitoring

Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat ein Forschungsprojekt zum Integrationsmonitoring durchgeführt, in das zehn Kommunen – darunter auch der Landkreis Goslar sowie der Kreis Pinneberg – ihre Erfahrungen und Expertise eingebracht haben. Das Projekt wurde als Kernvorhaben des Nationalen Aktionsplans Integration von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert und hat nun seine Ergebnisse vorgelegt. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Im Rahmen des Projektes wurde u.a. untersucht, welchen Unterstützungsbedarf Kommunen mit Blick auf das Thema haben, welche Leistungen sie erbringen und wie diese für ein breites Spektrum der Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Erfahrungen der zehn beteiligten Kommunen sind in die Publikation „Kommunales Integrationsmonitoring. Status Quo und Perspektiven zur Weiterentwicklung“ eingeflossen.

In einer zweiten Veröffentlichung wurden die zentralen Handlungsempfehlungen zusammengefasst. Dazu gehört, dass Kommunen Ziel und Nutzen der Datenerhebung klar definieren, ein schlüssiges Vorgehen entwickeln und Indikatoren gut auswählen und begründen. Zudem wird deutlich gemacht, dass Integrationsmonitoring erst in einem Dreiklang Wirkung entfaltet: Das Monitoring ist in eine Integrationsberichterstattung einzubetten, die Daten sind zu interpretieren und durch qualitative Erhebungen zu ergänzen. Um die Praxistauglichkeit eines Monitorings sicherzustellen, ist zudem unerlässlich, dass die Fachstellen Integration und Statistik eng zusammenarbeiten. Besondere Herausforderungen bestehen beim Thema Integrationsmonitoring in der Zusammenarbeit zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen.

Einsatzauftrag für mobile Impfteams der Kommunen endet

Die am 9. Dezember 2022 noch im Einsatz befindlichen mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen werden mit dem Jahreswechsel, wie im ursprünglichen Einsatzauftrag des Landes geplant, eingestellt. Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.

Gesundheitsministerin Behrens bedankte sich in einer Pressemitteilung bei allen, die sich in den vergangenen 14 Monaten beim Aufbau und Einsatz der MIT engagiert haben: „Sie alle haben einen ganz entscheidenden Beitrag zu den überdurchschnittlich hohen Impf- quoten in Niedersachsen geleistet und dafür bedanke ich mich sehr. Das Modell der Mobilen Impfteams war ein voller Erfolg, insbesondere mit Blick auf die Kampagne für die dritte Impfung im vergangenen Winter. Insbesondere in den Kommunen wurde Großartiges geleistet.“

In Niedersachsen waren mit Stand von Freitag, 9. Dezember, 77,6 Prozent der Bevölkerung grundimmunisiert, 67 Prozent dreimal und 18 Prozent viermal geimpft. Bei den Impfquoten gehört Niedersachsen im Vergleich der Bundesländer zur Spitzengruppe. Insgesamt wurden von den mobilen Impfteams rund 2,3 Millionen Impfungen durchgeführt, davon rund 1,5 Millionen Dritt- und rund 350.000 Viertimpfungen.

6. Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat sehr kurzfristig den Referentenentwurf der 6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Impfverordnung mit einer Anpassung der Geltungsdauer zum 7. April 2023 vorgelegt. Hintergrund der Verlängerung ist die schrittweise Überführung der COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung.

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 1.Dezember 2022 erfolgte hierzu die Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfungen in die Schutzimpfungsrichtlinie, durch die nach § 20i Absatz 1 Satz 3 und § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen für die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird. Die Schutzimpfungsrichtlinie begründet die Möglichkeit, nach § 132e Absatz 1 Satz 1 SGB V Verträge zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung der Impfleistung zu schließen.

Der Referentenentwurf sieht die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen als mögliche Leistungserbringer. Es ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) daher davon auszugehen, dass für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) die Abrechenbarkeit von COVID-19 Schutzimpfungen perspektivisch ermöglicht werden wird. Das Auslaufen der Mobilen Impfteams zum 31. Dezember 2022 ist durch den Entwurf nicht berührt.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Triage-Regelung verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2235 f.). Es ist am 14. Dezember 2022, dem Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die grundlegende Regelung in § 5c IfSG lautet:

Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Die Regelung bestimmt, dass die Entscheidung über die Zuteilung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen darf. Komorbiditäten dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Bereits zugeteilte Behandlungskapazitäten sind von der Entscheidung ausgenommen (keine Ex-Post-Triage). Des Weiteren werden formale Voraussetzungen an die zu beteiligenden Ärzte und Dokumentationspflichten normiert.

Zweiter Bericht des Beirats Pakt ÖGD veröffentlicht

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat über den kürzlich vorgelegten zweiten Bericht des Beirats Pakt ÖGD „Empfehlungen für abgestimmte Kommunikationswege und -maßnahmen über Verwaltungsebenen hinweg in gesundheitlichen Krisen“ informiert. Er wurde am 30. November 2022 vorgelegt. Für den Bericht hat der Beirat Pakt ÖGD detailliert die erfolgte Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung in der CoronaPandemie betrachtet und Vorschläge erarbeitet, um bei zukünftigen gesundheitlichen Notlagen (neben Pandemien auch klima- oder anders bedingte Gesundheitskrisen) schneller und besser abgestimmt in der Kommunikation agieren zu können.

Zu seinen Empfehlungen gehört z.B., dass die Abstimmung und Koordinierung der Kommunikation stärker zentralisiert und standardisiert werden sollte. Außerdem erscheinen einheitliche Monitoring-Vorgaben und ein flexibler Modus Operandi beim Datenumgang in Krisen eine notwendige Grundlage; all dies natürlich auf Basis einer besseren Personalausstattung.

Ähnlich wie bei dem ersten Bericht des Beirats Pakt ÖGD, der „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des ÖGD zur besseren Vorbereitung auf Pandemien und gesundheitliche Notlagen“ zum Inhalt hatte, sind aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auch einzelne Teile des nun vorliegenden zweiten Berichts kritisch zu hinterfragen. So richtet der Bericht einen eingeschränkten Fokus auf den ÖGD. Bei der in Rede stehenden Risikound Krisenkommunikation ist dieser Blickwinkel aber angesichts der Verortung des ÖGD in der kommunalen Einheitsverwaltung unzureichend. Risiko- und Krisenkommunikation ist vielmehr in die vorhandenen Strukturen einzubetten und muss auf Ressourcen außerhalb der eigenen Fachlichkeit zugreifen können, damit Doppelstrukturen vermieden und personelle und materielle Kompetenzen und Kapazitäten eröffnet werden.

Es kann sich also bei den im Bericht enthaltenen Problemaufrissen und Lösungsvorschlägen ausdrücklich nur um erste Denk- und Diskussionsanstöße aus dem Blickwinkel des ÖGD handeln, der eine breiter aufzustellende Nachlese zur bisherigen Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung folgt. Dabei wird u.a. auch der aufgezeigte Aspekt eine wichtige Rolle spielen, wonach die Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen so zu erfolgen hat, dass die Informationen nicht zuerst die Bevölkerung, sondern zunächst die Verwaltung erreichen.

Gesundheitsregionen Niedersachsen: Auswahl von Förderprojekten in 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert seit 2014 die Entwicklung und Umsetzung von Projekten der niedersächsischen Gesundheitsregionen. Partner sind die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN), die AOK Niedersachsen, der Verband der Ersatzkassen (vdek), der BKK Landesverband Mitte und die IKK Classic. Ziel ist die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention. Grundlage bildet die Richtlinie Gesundheitsregionen in der Fassung vom 21. Dezember 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 7).

Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen, dem das MS und die genannten Kooperationspartner sowie die kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme angehören, hat für die neue Förderperiode ab 2023 aus den eingegangenen fünf Anträgen drei innovative Projekte zur Förderung ausgewählt, und zwar:

  • Demenz am Lebensende – Gesundheitsregion Ammerland
  • Coachingstelle Pflegeausbildung – Gesundheitsregion Oldenburg
  • LuckyMotion PLUS – Schulen in Bewegung – Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen in Kooperation Gesundheitsregion Cloppenburg

Bei der Bekanntgabe der neuen Förderprojekte hat Ministerin Daniela Behrens die niedersächsischen Gesundheitsregionen als wichtige Innovationstreiber hervorgehoben und die weit über einzelne lokale Projekte hinausgehenden positiven Effekte betont. NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer wertete es als ein gutes Zeichen, dass die Zahl der Projektanträge der Gesundheitsregionen trotz Corona-Pandemie und der Herausforderungen durch den Ukraine-Krieg wieder angestiegen ist und die Förderung durch die Kooperationspartner wieder Fahrt aufnimmt.

Beschaffung von Schnelltests an Schulen und in Kindertageseinrichtungen

Das Land wird auch im ersten Quartal des Jahres 2023 für Landesbedienstete, Kinder und Jugendliche in Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zu zwei Antigen Schnelltests pro Person und pro Woche für freiwillige sowie anlassbezogene Testungen zur Verfügung stellen. Das hat die Landesregierung am 12. Dezember 2022 in ihrer Kabinettssitzung beschlossen. Damit verlängert sich das bisher zum Jahresende befristete Testangebot.

Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein neues Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“ aufgelegt. Dafür stehen für das Jahr 2023 insgesamt 55 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche, die während der Corona-Pandemie im Alltag auf viele Dinge verzichten mussten, zu fördern mit Maßnahmen in den Themenfeldern Bewegung, Kultur und Gesundheit. Dabei soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, eigene Projektideen umzusetzen. Kommunen sowie lokale Organisationen sollen durch das Bundesprogramm Impulse erhalten, mehr Angebote für Kinder- und Jugendbeteiligung zu schaffen.

Bewertung der Beihilfevorschriften im Gesundheits- und Sozialbereich

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Bewertung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gesundheits- und Sozialbereich und für De-minimis Beihilfen veröffentlicht. Danach seien vor allem Präzisierungen bestimmter Begriffsbestimmungen, wie die wirtschaftliche Tätigkeit, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und das Marktversagen sowie eine Senkung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der De-minimis-Verordnung für DAWI erforderlich. Die darin festgelegten Schwellenwerte müssten zudem angehoben werden. Aus Sicht des Deutsche Landkreistag (DLT) reicht eine lediglich inflationsangepasste Erhöhung nicht aus.

Überörtliche Kommunalprüfung zum Projekt „Digitales Rathaus“

Das Projektteam der überörtlichen Kommunalprüfung bei der Präsidentin des Landesrechnungshofes hat den Bericht zum zweiten Modul des Projekts „Digitales Rathaus“ veröffentlicht. Schwerpunkt ist die vertiefte Prüfung zur Umsetzung des Online Zugangsgesetzes (OZG) mit Schwerpunkt auf digitale Angebote im Themenfeld „Bauen und Wohnen“. Die überörtliche Prüfung kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Informationsbedarf zur Nachnutzung von Online-Services sowie ihrer Finanzierung weiterhin hoch ist, keine Termine für eine flächendeckende Zurverfügungstellung von Online-Dienstleistungen absehbar sind und sich die Nachnutzung aufgrund fehlender Schnittstellen als schwierig gestaltet.

Hinsichtlich des Themenfelds „Bauen und Wohnen“ wird ein heterogener Umsetzungstand festgestellt, freiwillige Leistungen dieses Themenfelds würden derzeit in den Kommunen nicht im Fokus stehen und die Nachnutzung des Baugenehmigungsverfahrens aus Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit zumindest bei den teilnehmenden Kommunen nicht angestrebt.

Der Projektbericht kann unter https://link.nlt.de/3g9m heruntergeladen werden. Dort befindet sich auch der Bericht aus der ersten Projektphase. Über den Bericht des ersten Moduls wurde mit der NLT-Aktuell Ausgabe 8/2022 vom 4. März 2022 informiert.

Aussetzung der Ganztagsförderungsgesetz-Statistikpflicht im Jahr 2023

Ein Verordnungsentwurf des Bundes sieht die Aussetzung der Statistik- und Auskunftspflicht zur Erhebung der Ganztagsangebote der Grundschulen im Jahr 2023 vor. Hintergrund ist, dass die Länder die relevanten Ausführungsgesetze noch nicht erlassen haben. Ziel der Verordnung ist die Aussetzung der ersten Erhebung der Statistik zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFÖG) im Jahr 2023 mit der Folge, dass die erstmalige Erhebung erst zum Stichtag 1. März 2024 durchgeführt wird. 

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Parlamentarischer Staatssekretär Saathoff im NLT-Präsidium

Internationale Krisen und bundesweite Ereignisse bestimmen auch die Agenda der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover; sie sind die zentralen Bündelungsbehörden in den aktuellen Krisenlagen. Entsprechend wirken sich Handeln und Entscheidungen des Bundes direkt vor Ort aus – dazu hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) mit dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesinnenministerium Johann Saathoff, MdB, ausgetauscht.

„Von akuten Problemen wie der Unterbringung von Geflüchteten über die Migrationspolitik bis zum Dauerbrenner Bevölkerungsschutz haben wir eine Reihe von Themen intensiv diskutiert“, erklärte NLT-Präsident Sven Ambrosy nach dem Treffen. „Angesichts der Weltlage ist zum Beispiel eine viel stärkere Prioritätensetzung des Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes nötig. Wir haben gegenüber Staatssekretär Saathoff vom Bund einen mit ausreichend Mitteln hinterlegten Neustart im Bevölkerungsschutz gefordert, um den leider real gewordenen Krisenszenarien dieser Tage angemessen Rechnung zu tragen. Gerade bei der Vorbereitung auf kriegerische Auseinandersetzungen oder Cyber-Angriffe und bei den notwendigen länderübergreifenden Fähigkeiten im Katastrophenschutz darf der Bund sich nicht wegducken“.

Ausführlich wurden die großen Probleme bei der Unterbringung und Betreuung geflüchteter und vertriebener Menschen erörtert. NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer forderte eine bessere Unterstützung durch den Bund „Es geht nicht nur um die offenen Fragen der Finanzierung durch den Bund für 2023. Der Bund muss auch seine zentralen Aufgaben im Asylgeschehen erledigen. So ist es nicht akzeptabel, dass derzeit Asylbewerber ohne Anhörungsverfahren auf niedersächsische Kommunen verteilt werden müssen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Dolmetscher zur Verfügung stellen kann.“ Das Präsidium des NLT betonte die Notwendigkeit verstärkter qualifizierter Zuwanderung. Es sei aber verfehlt, die Gewinnung qualifizierter Einwanderer mit Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts und des Grundrechts auf Asyl in der politischen Diskussion willkürlich zu vermengen.

Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung

Die von Bundesgesundheitsminister Lauterbach eingesetzte Krankenhausstrukturkommission hat Empfehlungen für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung vorgelegt. Damit die Behandlung von Patienten in Krankenhäusern mehr nach medizinischen und weniger nach ökonomischen Kriterien erfolgt, empfiehlt sie, die Kliniken nach drei neuen Kriterien zu honorieren: Versorgungsstufen, Leistungsgruppen und Vorhalteleistungen. Die Regierungskommission fasst ihre Kernempfehlungen wie folgt zusammen:

  • Das bisher eindimensionale Vergütungssystem für Krankenhäuser mittels DRGs [Diagnosis Related Group] wird durch ein mehrdimensionales System abgelöst. Es werden Vorhaltung mit abgesenktem DRG-Anteil eingeführt in den beiden neuen Dimensionen Leistungsgruppen statt Fachabteilungen und Level statt Versorgungsstufen.
  • Die Regierungskommission hat für drei (mit Sub-Unterteilungen: fünf) Versorgungsstufen (bzw. Level) Strukturvorgaben erarbeitet, um lokale, regionale und überregionale Versorgungsaufträge abzugrenzen: Level I: Grundversorgung; unterteilt in i (integrierte ambulant/stationäre Versorgung) und n (mit Notfallstufe I), Level II: Regel- und Schwerpunktversorgung, Level III: Maximalversorgung (mit Level IIIU = Universitätsmedizin).
  • Außerdem empfiehlt die Regierungskommission ein System von 128 Leistungsgruppen mit Strukturvorgaben und detaillierten Definitionen.
  • Um die Qualität der medizinischen Versorgung zu sichern, werden die Mindeststrukturvoraussetzungen auf Ebene des Levels und der Leistungsgruppen genau benannt. Für jede Leistungsgruppe wird zudem festgelegt, in welchem Krankenhaus-Level sie erbracht werden darf. Krankenhäuser eines höheren Levels dürfen grundsätzlich auch die Leistungsgruppen der niedrigeren Level erbringen. Die Einhaltung der Strukturvorgaben wird durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft (Strukturprüfungen).
  • Die bisherige Vergütung der Krankenhäuser – überwiegend über Fallpauschalen (aDRGs) – wird deutlich modifiziert: Für die Krankenhäuser der Level In, II und III wird für jede Leistungsgruppe der Anteil des Vorhaltebudgets festgelegt. Dieser beinhaltet auch das ausgegliederte Pflegebudget, das bereits als eine Vorhaltefinanzierung zu verstehen ist. Die Mindestvorhaltung wird auf Ebene der Leistungsgruppen definiert.
  • Die Regierungskommission empfiehlt für die Leistungsgruppen der Intensivmedizin, Notfallmedizin, Geburtshilfe und Neonatologie einen 60-prozentigen Vorhalteanteil, für alle übrigen Leistungsgruppen einen 40-prozentigen Vorhalteanteil (jeweils inkl. Pflegebudget). Dieser Vorhalteanteil bezieht sich auf die bisher für eine Leistungsgruppe ausgezahlte Gesamtvergütung. Zugrunde gelegt werden die Basisjahre 2022/2023.
  • Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt das je Leistungsgruppe festgelegte Vorhaltebudget auf die einzelnen dafür infrage kommenden Krankenhäuser. Das Pflegebudget wird weiterhin so ausgezahlt wie bisher. Die Auszahlung des vollen Vorhaltebudgets ist daran geknüpft, dass die Strukturvoraussetzungen für das Level des Krankenhauses und für die Leistungsgruppe eingehalten werden.
  • Um eine Systeminstabilität zu vermeiden, soll mit dem Ist-Zustand begonnen werden und der Ziel-Zustand schrittweise nach fünf Jahren erreicht sein.
  • In der Startphase orientiert sich die Verteilung der Vorhaltebudgets auf die Krankenhäuser an der jeweiligen Ist Fallzahl. Im Zielzustand orientiert sie sich hingegen an folgenden drei Komponenten: (1) an Parametern der zu versorgenden Bevölkerung, (2) an Parametern der Prozess- und Ergebnisqualität und (3) an der längerfristigen Entwicklung der Leistungsmenge in einer Leistungsgruppe.
  • Krankenhäusern des Levels Ii (integrierte ambulant/stationäre Versorgung) kommt eine Schlüsselrolle auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung zu. Sie verbinden wohnortnah ambulante fachärztliche Leistungen mit Akutpflegebetten und werden daher abweichend geplant und vergütet. Zur sektorenübergreifenden Planung unter Einbindung von Vertragsärzten sollten regionale, paritätisch besetzte Gremien unter Beteiligung der Länder eingerichtet werden. In Akutpflegebetten können Patienten z.B. zur Beobachtung und Basistherapie oder nach der Verlegung aus einem Haus der Regel-/Schwerpunkt- oder Maximalversorgung stationär überwacht und gepflegt werden. Diese sollten unter pflegerischer Leitung stehen.
  • Die Vergütung der Level Ii-Krankenhäuser erfolgt im Gegensatz zu allen anderen Leveln außerhalb der beschriebenen Budgets durch degressive Tagespauschalen.
  • Die Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt durch erhöhte Tagespauschalen bei fest am Krankenhaus angestellten Ärzten und nach EBM [Einheitlicher Bewertungsmaßstab] für Ärzte mit KV-Zulassung [der Kassenärztlichen Vereinigung]. Hiermit entsteht ein hoher Anreiz einer engen sektorenübergreifenden Versorgung.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat bei der Vorstellung der Empfehlungen erklärt, dass die Vorschläge eine Grundlage für die große Krankenhausreform des Bundes seien. Als nächste Schritte plant das Bundesministerium für Gesundheit die Erarbeitung von Eckpunkten zur Krankenhausfinanzierung, die mit den Regierungsfraktionen konsentiert werden sollen. Anschließend soll die Diskussion mit den Ländern in der Bund-Länder-Gruppe für die Krankenhausreform erfolgen. Für den 5. Januar 2023 hat Minister Lauterbach eine Besprechung mit Ländern und Regierungsfraktionen angekündigt. Der Deutsche Landkreistag wird darauf drängen, dass auch die kommunalen Spitzenverbände einbezogen werden.

NLT-Positionspapier zu weiterer Klimaschutz-Pflichtaufgabe

§ 18 NKlimaG sieht vor, den Landkreisen und der Region Hannover zwei Pflichtaufgaben gegen einen Kostenausgleich zu übertragen; dies sind die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie die Beratung von kreis- und regionsangehörigen Gemeinden zur Klimaschutzförderung. Der Koalitionsvertrag der die neue Landesregierung tragenden Fraktionen enthält einen Prüfauftrag, ob diese Aufgabenübertragung – wie von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände seinerzeit im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf gefordert – zeitlich vorgezogen werden kann. Diese Diskussionen wird die Geschäftsstelle fachlich begleiten.

Bereits im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses des NLT-Präsidiums gemeinsam mit dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) gefordert, der Kreisebene zeitnah auch die Beratung und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der örtlichen Wirtschaft in Klimaangelegenheiten als weitere Pflichtaufgabe zu übertragen. Diese Forderung hatte der Gesetzgeber seinerzeit nicht aufgegriffen.

Die Geschäftsstelle des NLT hat hierzu mit weiteren Partnern ein Positionspapier erarbeitet, um dieser Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen.

Baugenehmigungen sollen schneller werden

Die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie die Architekten- und die Ingenieurkammer Niedersachsen als Vertreter der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser machen sich für eine Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen stark. Um ihr Ziel zu bekräftigen, unterzeichneten sie am 6. Dezember 2022 im Laveshaus der Architektenkammer Niedersachsen in Hannover eine gemeinsame Selbstverpflichtung.

Die Bauaufsichtsbehörden wollen zukünftig über einen Bauantrag innerhalb von zehn Wochen entscheiden. Die Kammern wiederum bieten allen Entwurfsverfassern mit gezielten regionalen Fortbildungsangeboten z.B. zum öffentlichen Baurecht das nötige Knowhow, um die Qualität der eingereichten Anträge zu steigern. Architektenkammer und Ingenieurkammer erarbeiten zudem einen Leitfaden für Entwurfsverfasser, der eine konkrete Hilfestellung zur Erstellung von Bauanträgen bieten wird.

Wer überhaupt als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser gilt und damit Bauanträge stellen darf, können die Behörden in der neuen Datenbank di.BAStAI überprüfen, die von den Kammern zur Verfügung gestellt wird. So wird eine automatisierte Prüfung der Entwurfsverfasserqualifikation möglich.

Im Zuge der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren setzen die Bauaufsichtsbehörden auf praxistaugliche Antragsmasken und Informationen. Alle Beteiligten wollen das Leitbild einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis stärken und die Erfolge des gemeinsamen Vorgehens überprüfen.

Robert Marlow, Präsident der Architektenkammer Niedersachsen, lobt die Vereinbarung als großen Schritt nach vorn: „Die Beschleunigung der Bauantragsverfahren ist für die Architekturbüros existentiell. Eine zügige Prüfung auf Grundlage eines richtig gestellten Antrags beschleunigt das Bauen und spart Kosten für alle Beteiligten.“ 

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer Niedersächsischer Landkreistag (NLT): „Die Vereinbarung ist ein Meilenstein für besseres Bauen. Sie bietet die Grundlage, dass Entwurfsverfasser und Bauaufsichten ihr Verständnis voneinander noch weiter ausbauen. Schnellere Verfahren und bessere Anträge helfen vor allem den Bauwilligen – sie sparen Zeit, Kosten und Nerven. Zugleich werden Behörden entlastet und Baubeteiligte können effektiver arbeiten.“

Jahressteuergesetz 2022 – Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das Jahressteuergesetz beinhaltet u.a. die Verlängerung der Option, § 2b UStG weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden.

Mit dem Jahressteuergesetz wird in der geänderten Fassung auch die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 v.H. betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen werden mit ein bis drei Milliarden. Euro veranschlagt und sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Mit dem Gesetz werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden: 

Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer – Jahresergebnis 2022

Für das Gesamtjahr erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden 4.167,2 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+ 13,8 Prozent). Dies sind 490 Millionen Euro mehr als im Vorjahr, wobei hierin Sondereffekte bei der Abrechnung in einer Größenordnung von 194 Millionen Euro enthalten sind (Abrechnung 2020 in 2021 – 74 Millionen Euro; Abrechnung 2021 in 2022 + 120 Millionen Euro). Im Orientierungsdatenerlass war für den Jahreswert nur mit einem Zuwachs von 10,6 Prozent gerechnet worden. 

Für das Jahr 2023 ist beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Steuerschätzung vom Oktober die Auswirkungen des sogenannten Inflationsausgleichsgesetzes mit Mindereinnahmen von annährend 500 Millionen Euro ab 2023 alleine in Niedersachsen nicht enthalten war. Insoweit dürfte im nächsten Jahr trotz Inflation und zu erwartender höherer Tarifabschlüsse, wenn überhaupt nur mit einem moderaten weiteren Anstieg zu rechnen sein.

Der Berechnungsbetrag für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für Dezember beträgt knapp 57 Millionen Euro (- 20,1 Prozent zum Vorjahr). Hintergrund ist ein Absinken des Festbetrages des Bundes beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, so dass aus dem Prozentwert keine Rückschlüsse auf konjunkturelle Entwicklungen gefolgert werden könne. Im vierten Quartal 2022 beträgt der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 172,9 Millionen Euro (- 20,9 Prozent). Im Gesamtjahr ist ein Rückgang um 6,5 Prozent auf 709,7 Millionen Euro zu verzeichnen. Im Orientierungsdatenerlass war hingegen noch ein Rückgang um 8,8 Prozent prognostiziert worden, so dass auch beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die tatsächliche Entwicklung besser verlief als noch im Frühjahr gedacht.

Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabellen mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2022, übersandt. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen nach den Werten um 15,7 Prozent auf 22,3 Milliarden. Euro. Die bereinigten Einzahlungen erhöhten sich um + 8,1 Prozent auf 22,6 Milliarden. Euro. Im Ergebnis führt dies zu einem negativen Finanzierungssaldo von knapp -300 Millionen Euro zum Stand 30. September 2022. Dieser ist um gut 200 Millionen Euro besser als im Vorjahr.

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen deutlich um 16,7 Prozent (3,4 Milliarden Euro). Davon entfielen auf Baumaßnahmen ein Anstieg von neun Prozent (1,8 Milliarden Euro). Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich ebenfalls, allerdings nur um acht Prozent auf 927,7 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 14,5 Prozent. Besonders hohe Steigerungsraten waren dabei bei der Gewerbesteuer (Netto) mit + 12,1 Prozent und dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer mit 3,2 Milliarden. Euro (+ 22,6 Prozent) zu verzeichnen. Beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer ist es allerdings im November zu einem steuerrechtsbedingten Einbruch gekommen, weshalb der Ganzjahreswert nur um 15 Prozent bis zum 31. Dezember 2022 steigt. Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 4,2 Prozent auf 5,3 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 11,8 Prozent auf 2,7 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 5,5 Prozent auf 12,6 Milliarden Euro. Besonders stark stiegen dabei die sonstigen Sozialleistungen (+ 40,1 Prozent) auf 725 Millionen Euro. Hierin sind auch die Kosten für die Aufnahme von geflüchteten Menschen enthalten.

Die Kassenkredite sanken insgesamt um knapp 200 Millionen Euro auf 1.787,7 Millionen Euro. Bei den Landkreisen betrug der Wert 216 Millionen Euro.

12. Niedersächsischer Gesundheitspreis 2022

Der 12. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde durch Ministerin Daniela Behrens (MS) als Schirmherrin im Rahmen einer hybriden Veranstaltung am 5. Dezember 2022 verliehen. Der Preis war vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobt und mit insgesamt 15.000 Euro dotiert.

Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Zurück zum gesunden Alltag: Kinder Jugendliche und junge Erwachsenen stärken  Projekttitel: „Fit fürs Leben – Guter Schulstart durch frühe Prävention in Stadt und Landkreis Göttingen“; Ausgezeichnet: Stadt Göttingen, Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen, Fachdienst Kinder- und Jugendgesundheit, mit zahlreichen regionalen Kooperationspartnerinnen und -partnern

Preiskategorie: eHealth: Digitale Technologien für mehr Gesundheit  Projekttitel: „HEDI – Schwangerenversorgung digital unterstützt und koordiniert“  Ausgezeichnet: Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen mit der aidminutes GmbH und dem Soziologischen Forschungsinstitut Göttingen

Sonderpreis der Jury für besondere Leistungen in der Corona-Pandemie Projekttitel: „Geschwisterkinder Netzwerk“; Ausgezeichnet: Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e. V., Hannover

PM Vereinbarung Baugenehmigungen

Beschleunigte Verfahren, bessere Qualität, engere Zusammenarbeit: Kammern und kommunale Spitzenverbände unterzeichnen Selbstverpflichtung

Hannover: Die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie die Architekten- und die Ingenieurkammer Niedersachsen als Vertreter der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser machen sich für eine Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen stark. Um ihr Ziel zu bekräftigen, unterzeichneten sie am 6. Dezember 2022 im Laveshaus der Architektenkammer Niedersachsen in Hannover eine gemeinsame Selbstverpflichtung.

Die Bauaufsichtsbehörden wollen zukünftig über einen Bauantrag innerhalb von zehn Wochen entscheiden. Die Kammern wiederum bieten allen Entwurfsverfassern mit gezielten regionalen Fortbildungsangeboten z.B. zum öffentlichen Baurecht das nötige Knowhow, um die Qualität der eingereichten Anträge zu steigern. Architektenkammer und Ingenieurkammer erarbeiten zudem einen Leitfaden für Entwurfsverfasser, der eine konkrete Hilfestellung zur Erstellung von Bauanträgen bieten wird. Wer überhaupt als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser gilt und damit Bauanträge stellen darf, können die Behörden in der neuen Datenbank di.BAStAI überprüfen, die von den Kammern zur Verfügung gestellt wird. So wird eine automatisierte Prüfung der Entwurfsverfasserqualifikation möglich.

Im Zuge der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren setzen die Bauaufsichtsbehörden auf praxistaugliche Antragsmasken und Informationen. Alle Beteiligten wollen das Leitbild einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis stärken und die Erfolge des gemeinsamen Vorgehens überprüfen.

Robert Marlow, Präsident der Architektenkammer Niedersachsen, lobt die Vereinbarung als großen Schritt nach vorn: „Die Beschleunigung der Bauantragsverfahren ist für die Architekturbüros existentiell. Eine zügige Prüfung auf Grundlage eines richtig gestellten Antrags beschleunigt das Bauen und spart Kosten für alle Beteiligten.“

Dr. Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages (NST) und derzeitiger Federführer der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, betont noch einmal die besondere Bedeutung der Vereinbarung und hebt hervor: „Ich freue mich, dass es uns gelungen ist, Entwurfsverfassende und Genehmigungsbehörden an einen Tisch zu bekommen, um dem gemeinsamen Ziel zügiger Genehmigungsverfahren durch Selbstverpflichtungen ein Stück näher zu kommen. Dies halte ich für wesentlich zielführender, als vom Gesetzgeber Vorschriften vorgesetzt zu bekommen, für die dann möglicherweise die Akzeptanz fehlt“.

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer Niedersächsischer Landkreistag (NLT): „Die Vereinbarung ist ein Meilenstein für besseres Bauen. Sie bietet die Grundlage, dass Entwurfsverfasser und Bauaufsichten ihr Verständnis voneinander noch weiter ausbauen. Schnellere Verfahren und bessere Anträge helfen vor allem den Bauwilligen – sie sparen Zeit, Kosten und Nerven. Zugleich werden Behörden entlastet und Baubeteiligte können effektiver arbeiten.“

Auch der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Dr. Marco Trips, lobt die Selbstverpflichtung als wegweisend: „Die Vereinbarung zwischen den Kammern und den kommunalen Spitzenverbänden zeugt von dem beidseitigen Willen nach einer pragmatischen Herangehensweise. Kooperation und gute Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern sind der Schlüssel für schnellere Baugenehmigungen.“

„Schnelle Entscheidungen bei den Baugenehmigungen wirken sich innovationsfördernd aus und bringen auch das klimaangepasste Bauen voran. Wir brauchen sie dringender denn je,“ unterstrich auch der Präsident der Ingenieurkammer Niedersachsen, Prof. Dr.-Ing. Martin Betzler. “Unsere gemeinsamen Anstrengungen leisten an dieser Stelle einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz und sie gehen mit hoher Planungsqualität und qualifizierter Fachexpertise einher.“

Parlamentarischer Staatssekretär Saathoff im NLT-Präsidium

Internationale Krisen und bundesweite Ereignisse bestimmen auch die Agenda der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover; sie sind die zentralen Bündelungsbehörden in den aktuellen Krisenlagen. Entsprechend wirken sich Handeln und Entscheidungen des Bundes direkt vor Ort aus – dazu hat sich am heutigen Dienstag das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) mit dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesinnenministerium Johann Saathoff, MdB, ausgetauscht.

„Von akuten Problemen wie der Unterbringung von Geflüchteten über die Migrationspolitik bis zum Dauerbrenner Bevölkerungsschutz haben wir eine Reihe von Themen intensiv diskutiert“, erklärt NLT-Präsident Sven Ambrosy nach dem Treffen. „Angesichts der Weltlage ist zum Beispiel eine viel stärkere Prioritätensetzung des Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes nötig. Wir haben gegenüber Staatssekretär Saathoff vom Bund einen mit ausreichend Mitteln hinterlegten Neustart im Bevölkerungsschutz gefordert, um den leider real gewordenen Krisenszenarien dieser Tage angemessen Rechnung zu tragen. Gerade bei der Vorbereitung auf kriegerische Auseinandersetzungen oder Cyber-Angriffe und bei den notwendigen länderübergreifenden Fähigkeiten im Katastrophenschutz darf der Bund sich nicht wegducken“.

Ausführlich wurden die großen Probleme bei der Unterbringung und Betreuung der geflüchteten und vertriebenen Menschen erörtert. NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer forderte eine bessere Unterstützung durch den Bund: „Es geht nicht nur um die offenen Fragen der Finanzierung durch den Bund für 2023. Der Bund muss auch seine zentralen Aufgaben im Asylgeschehen erledigen. So ist es nicht akzeptabel, dass derzeit Asylbewerber ohne Anhörungsverfahren auf niedersächsische Kommunen verteilt werden müssen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Dolmetscher zur Verfügung stellen kann.“ Das Präsidium des NLT betonte die Notwendigkeit verstärkter qualifizierter Zuwanderung. Es sei aber verfehlt, die Gewinnung qualifizierter Einwanderer mit Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts und des Grundrechts auf Asyl in der politischen Diskussion willkürlich zu vermengen.

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Nachtragshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 30. November 2022 sowohl den Nachtragshaushalt als auch das Haushaltsbegleitgesetz hierzu beschlossen.

Dem Haushaltsbegleitgesetz liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zugrunde (LT-Drs. 19/56). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat es nur wenige Änderungen von Kommunalrelevanz gegeben, bei denen es sich vor allen Dingen um Präzisierungen und weniger um materiell neue Vorschriften handelte. Hinzuweisen ist für die Kommunen auf folgende Bestimmungen:

– In § 14i Abs. 3 NFAG bleibt der bisherige Wortlaut in Satz 1 bestehen. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 75 Millionen Euro enthält und abschließend folgenden Wortlaut hat „…an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Damit wurde das gemeinsame Petitum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens inhaltlich aufgegriffen.

– Der Ausgleich von Mehraufwendungen in öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen in § 14k NFAG wurde gesetzlich präzisiert. Dem schriftlichen Bericht (LT-Drs. 19/69 S. 2) ist hierzu zu entnehmen, dass es sich bei der Eingangsformulierung um eine rein informative Angabe zum Grund (Motiv) der Zahlungen handele. Eine solche Angabe sei zwar rechtlich nicht erforderlich, sie solle aber zur Klarstellung (Hinweisfunktion gegenüber den Kommunen) beibehalten werden. Im Übrigen werden bei der Verteilung der Mittel an die Schulträger die Schulen und die Schülerzahlen in der Trägerschaft des Landes sowie in privater Trägerschaft beim Verteilungsmechanismus ausgenommen. 

Entwürfe der Gesetze zu Erdgas-Wärme-Preisbremse und Strompreisbremse

Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Regierungsfraktionen sowohl zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsen Gesetz, EWPBG) als auch zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Strompreisbremsgesetz – StromPBG) verabschiedet.

Mit den Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen sollen Verbraucher und Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt werden. Die Preise werden für einen Anteil des Verbrauchs nach oben hin begrenzt und dürfen nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh im Jahr sowie Einrichtungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie solche der Eingliederungshilfe für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde (brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Prozent betragen. Maßgeblich ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der vertraglich vereinbarte Preis gelten. Als Entlastung beim Strompreis sollen Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten.

Die Preisbremsen gelten von Anfang März 2023 bis Ende April 2024. Vorgesehen ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Finanzierung der Bremsen soll über einen wirtschaftlichen Abwehrschirm mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro erfolgen; durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromerzeugungsunternehmen werden diese ebenfalls an der Finanzierung beteiligt.

Hilfsfonds des Bundes

Zu den im Gesetzentwurf für die Erdgas-Wärme-Preisbremse vorgesehenen Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen, dem Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilnahme“ sowie dem Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“, haben sich nur wenige Änderungen ergeben.

Beim Hilfsfonds für die Krankenhäuser wurde der Appell der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem sich der Deutsche Landkreistag angeschlossen hatte, die vorgesehenen Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen und damit 4,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der mittelbaren Energiekostensteigerungen (allgemeine Sachkosteninflation) und 1,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der direkten Energiekostensteigerungen vorzusehen, nicht nachgekommen.

Stattdessen wurde im Gesetzentwurf ergänzt, dass Krankenhäuser, die eine Zahlung erhalten, verpflichtet sind, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, wird der Betrag um 20 Prozent gekürzt.

Bei den Regelungen für den Bereich der Pflegeeinrichtungen im SGB XI gab es gleichfalls Änderungen im Detail. Die kommunale Kritik an der Umständlichkeit des Verfahrens und dem hohen Aufwand für alle Beteiligten ist aufrechtzuerhalten. Lediglich die Frist für die Prüfung einer „Ergänzungsvereinbarung“ wurde von vier Wochen auf acht Wochen verlängert. Daneben stellt § 154 Abs. 5 SGB XI-E nun klar, dass für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener Aufwendungen besteht.

Wohngeldreform: Landkreise warnen vor Überlastung

Die Wohngeldreform stellt die Kommunen vor erhebliche Probleme. Die Unterstützung für Hilfebedürftige ist angesichts von Inflation und steigender Energiekosten notwendig, die Umsetzung wird aber Zeit in Anspruch nehmen und droht, die kommunalen Verwaltungen zu überlasten. Das wurde am Montag, 28. November 2022, im Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. „Die Zahl der leistungsberechtigten Haushalte wird sich verdreifachen und damit der Aufwand für die Wohngeldstellen. Die Landkreise haben nicht das notwendige Fachpersonal, die Vielzahl der Anträge kurzfristig zu bearbeiten. Überlastung der Verwaltung und Frust der Hilfsbedürftigen ist vorprogrammiert“, sagte der Hauptgeschäftsführer des NLT, Hubert Meyer.

Die Novelle des Wohngeld-Gesetzes weitet den Kreis der Leistungsberechtigten zum 1. Januar 2023 massiv aus; statt derzeit bundesweit rund 600.000 wird mit zwei Millionen Haushalten gerechnet, die künftig Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zu den Wohnkosten und auch den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise, kreisfreien Städte und zum Teil kreisangehörige Gemeinden. Forderungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, das Antragsverfahren zu vereinfachen, wurden nur punktuell berücksichtigt.

Sie hätten sich im Rahmen des Möglichen auf die zusätzliche Aufgabe vorbereitet und die Zahl der Stellen für die Bearbeitung der Wohngeld-Anträge verdoppelt bis verdreifacht, berichteten die Landkreise im NLT Finanzausschuss. „Die Besetzung der Stellen mit qualifiziertem Personal bis Jahresende ist aber illusorisch und angesichts des Fachkräftemangels schwierig. Die schiere Zahl an Anträgen führt zwangsläufig zur Überlastung der Wohngeldstellen. Dringende Fälle, wie eventuelle Antragsteller künftiger Härtefallfonds, müssen vorrangig geprüft werden. Es wird Monate dauern, bis alle ihr Geld haben“, warnte Meyer. Darauf müsse auch seitens des Landes deutlich öffentlich hingewiesen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundesrat hat abschließend zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze Stellung genommen und dem Gesetzentwurf seine Zustimmung erteilt. Der Entwurf beinhaltet u.a. das Einigungsergebnis zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 2. November 2022 zur rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 geltenden Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen.

Bereits in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 hatte der Bundesrat die zugesagte Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll, angemahnt. Die entsprechende Einigung zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 2. November 2022, nach der die Länder 1,5 Milliarden Euro für 2022 erhalten, wurde in das laufende Verfahren zum Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze aufgenommen.

In seiner Sitzung vom 25. November 2022 hat der Bundesrat nun dem geänderten Gesetzentwurf abschließend zugestimmt. In einer Entschließung mahnen die Länder zeitnahe Umsetzungsschritte in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren für die Jahre nach 2022 an, um Planungssicherheit für die Haushalte von Ländern und Kommunen zu erlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass Bund und Länder in der Zeit um Ostern 2023 über die weitere Entwicklung sprechen werden.

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif

Der Bundesrat hat am 25.November 2022 dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt. Das Gesetz ist für die Kommunen mit Mindereinnahmen von 5 Milliarden Euro pro Jahr ab 2023 verbunden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurde am 30. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, passen u.a. die Regelungen zur Enteignung sowie zur Entschädigung und zum Härteausgleich im Energiesicherungsrecht an die Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an.

Set an Indikatoren zur Bewertung der Gasversorgung veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Indikatorenset zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage in Deutschland veröffentlicht. Dies war auch von der Expertenkommission Gas und Wärme vorgeschlagen worden. Die Bewertung erfolgt dabei anhand von fünf Indikatoren:

  • Temperaturprognose für die kommenden sieben Tage
  • Temperaturbereinigter Gasverbrauch
  • Speicherfüllstände
  • Situation in den Nachbarländern
  • Beschaffung Regelenergie

Die Indikatoren bewerten die Gasversorgung für den Winter 2022/23 und werden jeweils in die Kategorien stabil, angespannt und kritisch eingeordnet. Nach Angaben der BNetzA dienen sie als Anhaltspunkte für die Lagebewertung im Rahmen des Notfallplans Gas, definieren jedoch nicht, wann die Notfallstufe ausgerufen werden sollte. Zudem sind sie nicht geeignet zur Abbildung lokaler Gasengpässe.

Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zum 49-Euro-Ticket

Die Verkehrsministerkonferenz hat am 29. November 2022 erneut im Rahmen einer Sondersitzung zur Einführung eines deutschlandweit gültigen ÖPNV-Tickets beraten. Sie hat ihren Beschluss zur gemeinsamen Umsetzung eines sogenannten 49-Euro- oder Deutschlandtickets bekräftigt und strebt als Starttermin nun den 1. April 2023 an. Sie verweist auf die organisatorischen, rechtlichen und finanztechnischen Herausforderungen der Umsetzung und fordert den Bund auf, für die weiteren Umsetzungsschritte einen belastbaren Zeit- und Maßnahmenplan vorzulegen.

In Bezug auf die Finanzierung der durch ein Deutschlandticket bedingten Einnahmeverluste bieten die Länder dem Bund an, etwaige Mehrkosten, die über den Betrag von drei Milliarden Euro jährlich hinausgehen, zu gleichen Teilen zu tragen. Bundesverkehrsminister Wissing soll gestern demgegenüber auf die am 2. November 2022 anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz getroffene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern verwiesen haben, den Betrag bei drei Milliarden Euro zu deckeln.

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten im Vorfeld deutlich gemacht, dass sie ohne eine Ausfinanzierung des Deutschlandtickets und ohne eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung der Bestandsverkehre und für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land weder das Deutschlandticket einführen noch den geplanten Ausbau- und Modernisierungspakt unterzeichnen können.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf Anfrage gegenüber dem NDR betont, mindestens ebenso wichtig wie das 49-Euro-Ticket sei der Ausbau der Infrastruktur. Dies gelte insbesondere für den ländlichen Raum. Ein 49 Euro-Ticket nütze nichts, wenn das einzige Angebot der Schulbus am Morgen und am Mittag sei. Linien und Taktung bildeten erst die Grundlage, um einen günstigen Tarif zu nutzen, sagte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 29. November 2022.

Chancen-Aufenthaltsrecht und Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Im Innenausschuss des Deutschem Bundestags haben die Anhörungen zum Gesetz zur Einführung eines Chancen Aufenthaltsrechts und zum Gesetz zur Beschleunigung von Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren stattgefunden. Seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) wurde bei dieser Gelegenheit die Kritik an beiden Entwürfen nochmals bekräftigt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu wie folgt aus:

Zum Chancen-Aufenthaltsrecht hat die Hauptgeschäftsstelle insbesondere ausgeführt, dass es dafür angesichts der Vielzahl der bereits bestehenden Bleiberechtsregelungen keinen Bedarf gebe und dass es mit dem Gesetz zu einer Vermischung von Asyl- und Einwanderungsrecht komme. Das gelte insbesondere auch für die dauerhaften Erleichterungen in den bereits bestehenden Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG. Ferner wurde auf die zu erwartenden Mehrbelastungen in den Ausländer-, aber auch den Sozialbehörden und Jobcentern hingewiesen.

Mit Blick auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde insbesondere die Einführung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung kritisiert. Ferner wurde betont, dass schnellere Verfahren auch eine Voraussetzung für erfolgreiche Abschiebungen seien, die einen integralen Bestandteil des Asylsystems darstellten.

Aktualisierter Mustervertrag zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund der am 1. Januar 2023 in Kraft tretendend Novelle im Erneuerbare-Energien-Gesetz notwendig geworden.

In der Regel schließen die Gemeinden entsprechende Verträge mit den Anlagenbetreibern ab. Die Landkreise können nur unter bestimmten Umständen auf diesem Wege von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind unter https://www.fachagentur windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/ heruntergeladen werden.

Klimaschutz: Änderungen bei Emissionshandel und -berichterstattung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 zugeleitet. Durch diese Änderungsverordnung sollen die beiden Verordnungen laut BMWK wie folgt geändert werden:

  • Nach dem einschlägigen EU-Recht darf der Emissionsfaktor Null bei der Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur angewendet werden, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt werden. Die Änderungsverordnung soll es den Anlagenbetreibern ermöglichen, in Bezug auf diese Brennstoffe die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Zudem sollen die Anforderungen an die Berichterstattung geregelt werden.
  • Es sollen geringfügige Ergänzungen u.a. zur Mitteilung bei Änderungen im Methodenplan sowie bei Betriebseinstellung und zu Kleinemittenten eingefügt werden.
  • Hinsichtlich der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 sollen Anpassungen in den Verweisen an die aktualisierten Nachhaltigkeitsverordnungen vorgenommen werden.

Abfall- und Wasserwirtschaft: Handreichung des Runden Tisches Meeresmüll

Deutschland hat 2016 im Zuge der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) neun Maßnahmen u.a. mit dem Ziel einer Verringerung der Mülleinträge ins Meer an die EU-Kommission gemeldet. Zu diesen neun Maßnahmen gehört die Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch kommunale Vorgaben. Zur Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen wurde 2016 der „Runde Tisch Meeresmüll“ gegründet. Die Schirmherrschaft tragen das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und das Niedersächsische Umweltministerium.

Um kommunale Akteure bei der Umsetzung von diesbezüglichen Maßnahmen zu unterstützen, hat der „Runde Tisch Meeresmüll“ zwei Praxishandreichungen mit Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens veröffentlicht. Erstellt wurden die Handreichungen von einer Unterarbeitsgruppe, an der (Insel-)Kommunen, Umweltbehörden, kommunale Abfallwirtschaft und Umweltverbände beteiligt waren.

Die Broschüren „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Sammlung von Best-Practice-Beispielen“ und „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Kommunale Regelungsmöglichkeiten“ stehen auf der Internetseite https://muell-im-meer.de/ zum Herunterladen zur Verfügung.

KSA Hannover: Landrat Peter Bohlmann neuer Vorsitzender des Vorstandes

Peter Bohlmann ist der neue Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungseinrichtung Kommunaler Schadensausgleich Hannover (KSA Hannover). Der Landrat des Landkreises Verden wurde auf der jüngsten Mitgliederversammlung in das Amt gewählt. Stellvertreter im Vorsitz ist Stefan Schwenke, Bürgermeister der Gemeinde Worpswede.

Als Vertreter der Landkreise gehören zudem Landrat Jens Grote (Landkreis Heidekreis) und Landrat Bernd Lynack (Landkreis Hildesheim) dem Vorstand an; neue stellvertretende Mitglieder sind die Landräte Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont), Dr. Alexander Saipa (Landkreis Goslar) und Stephan Siefken (Landkreis Wesermarsch). Mit der Neuformierung des Vorstands sind aus dem Gremium ausgeschieden: Landrat Kai-Uwe Bielefeld (Landkreis Cuxhaven) und Landrat Cord Bockhop (Landkreis Diepholz).

Der KSA Hannover betreut mit 47 Mitarbeitenden mehr als 2.600 Mitglieder, darunter 39 aus dem Bereich der Landkreise, 188 Städte, 905 Gemeinden und Samtgemeinden sowie mehr als 1.400 kommunale Einrichtungen wie Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder Versorgungsunternehmen. Pro Jahr bearbeitet der Verein mit Sitz in Hannover mehr als 10.000 Schadensfälle und Schadenszahlungen im Volumen von knapp 30 Millionen Euro (Stand: 31. Dezember 2021). Der Kern der KSA-Aktivitäten ist die Absicherung der Kommunen und kommunalen Unternehmen in den Risikobereichen Haftpflicht, Autokasko, Autoinsassenunfall, Schülerunfall und Unfall allgemein.

Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen

Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und zugleich Präsident des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein, hat im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ein Gutachten zum Vorschlag der EU-Kommission zur Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen verfasst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge mit der Struktur öffentlichrechtlicher Sparkassen, insbesondere mit der demokratisch legitimierten Besetzung der Verwaltungsräte, kollidieren.

Die Regelungsvorschläge der Richtlinie zur institutsinternen Eignungsbewertung von Verwaltungsratsmitgliedern verstoßen gegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EU-Vertrag. Sie beeinträchtigen die nationale Identität Deutschlands in Gestalt demokratisch legitimierter kommunaler Selbstverwaltung unverhältnismäßig und sind deshalb unionsrechtswidrig. Es besteht nach Auffassung von Prof. Brüning daher die zwingende Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung im Unionsrecht.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger verkündet. Maßgeblicher Inhalt der Verordnung ist die Verlängerung der Corona- virus-Testverordnung über den 25. November 2022 hinaus. Antigen-Schnelltests für Personal in medizinischen Einrichtungen, für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationsund Pflegeeinrichtungen bleiben kostenlos. Bürger haben zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Der Anspruch, mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von drei Euro getestet zu werden, ist dagegen entfallen. Nach § 4a TestV sind die Fallgruppen von zehn auf vier Fallgruppen reduziert worden. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.

Die in der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages (DLT) angebrachte Kritik, die Vergütung für die testenden Einrichtungen nicht weiter herabzusetzen, wurde nicht berücksichtigt. Ab 1. Dezember 2022 gibt es sechs Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests (zuvor sieben Euro). Anstelle der 2,50 Euro werden zwei Euro für Sachkosten erstattet. Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von fünf Euro auf vier Euro. Der Verwaltungskostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen reduziert sich ab 1. Dezember 2022 von bisher zwei Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.

Referentenentwurf: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vorgelegt. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere folgende Regelungsgegenstände relevant:

  • Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten.
  • Beschränkung der Mittel der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verwenden, insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen, soll gestrichen werden.

BVerfG-Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften um zehn Prozent abgesenkte Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig ist. Es sei nicht erkennbar, dass in den Unterkünften tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten.

Daher sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die Regelbedarfsstufe eins zugrunde zu legen ist. Bestandskräftige Bescheide sind davon unberührt.

Erste Hilfe bei schweren IT-Sicherheitsvorfällen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat ein Dokument zur ersten Hilfe bei schweren IT Sicherheitsvorfällen fortgeschrieben; das Kapitel Daten-Leak wurde ergänzt. Das Dokument soll als Notfalldokument für IT-Sicherheitsbeauftrage, CISOs und Systemadministratoren von Behörden und KMU für den Fall eines schweren IT-Sicherheitsvorfalls dienen.

Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine neue Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband erstellt. Die Handreichung gibt einen Überblick über die Datenstandards und kommunalen Handlungsfelder im Bereich digitaler Planungs- und Baugenehmigungsverfahren. In der nunmehr dritten Auflage wurde die Handreichung um die Standards XTrasse und XBreitband erweitert. 

Finanzausschuss 28.11.2022

Die Wohngeldreform stellt die Kommunen vor erhebliche Probleme. Die Unterstützung für Hilfebedürftige ist angesichts von Inflation und steigender Energiekosten notwendig, die Umsetzung wird aber Zeit in Anspruch nehmen und droht, die kommunalen Verwaltungen zu überlasten. Das wurde am heutigen Montag im Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. „Die Zahl der leistungsberechtigten Haushalte wird sich verdreifachen und damit der Aufwand für die Wohngeldstellen. Die Landkreise haben nicht das notwendige Fachpersonal, die Vielzahl der Anträge kurzfristig zu bearbeiten. Überlastung der Verwaltung und Frust der Hilfsbedürftigen ist vorprogrammiert“, sagt der Hauptgeschäftsführer des NLT, Hubert Meyer.

Die Novelle des Wohngeld-Gesetzes weitet den Kreis der Leistungsberechtigten zum 1. Januar 2023 massiv aus; statt derzeit bundesweit rund 600.000 wird mit zwei Millionen Haushalten gerechnet, die künftig Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zu den Wohnkosten und auch den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise, kreisfreien Städte und zum Teil kreisangehörige Gemeinden. Forderungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, das Antragsverfahren zu vereinfachen, wurden nur punktuell berücksichtigt.

Sie hätten sich im Rahmen des Möglichen auf die zusätzliche Aufgabe vorbereitet und die Zahl der Stellen für die Bearbeitung der Wohngeld-Anträge verdoppelt bis verdreifacht, berichteten die Landkreise im NLT-Finanzausschuss. „Die Besetzung der Stellen mit qualifiziertem Personal bis Jahresende ist aber illusorisch und angesichts des Fachkräftemangels schwierig. Die schiere Zahl an Anträgen führt zwangsläufig zur Überlastung der Wohngeldstellen. Dringende Fälle wie eventuelle Antragsteller künftiger Härtefallfonds müssen vorrangig geprüft werden. Es wird Monate dauern, bis alle ihr Geld haben“, warnt Meyer. Darauf müsse auch seitens des Landes deutlich öffentlich hingewiesen werden.

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Nachtragshaushalt des Landes: Anhörung der kommunalen Spitzenverbände

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Nachtragshaushalt 2022/2023 des Landes und zum Haushaltsbegleitgesetz hierzu fand am 21. November 2022 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages statt. Nach einer allgemeinen Vorbemerkung insbesondere zur aktuellen Gesamtlage und dem extrem beschleunigten Verfahren des Nachtragshaushalts wiesen die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass es bei vielen Maßnahmen der im öffentlichen Raum diskutierten 1,1 Milliarde Euro für die Kommunen zum größten Teil um Vorzieheffekte handelt; die Mittel wären den Kommunen z.B. beim kommunalen Finanzausgleich oder bei der Abschlagszahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz später ohnehin zugeflossen. Begrüßt wurden neue zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Kommunen. Dabei wurde kritisch angemerkt, dass es sich um Einmaleffekte handelt und die dauerhaft strukturell wirkende Streichung der Landesbeteiligung nach § 5 AG SGB II ab 2024 damit nicht beseitigt wird.

Gegenstand der Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz waren folgende Punkte:

– Im Vorfeld der Anhörung gab es Diskussionen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die teilweise oder komplette Berücksichtigung der vorgesehenen 75 Million Euro nach § 14i NFAG-E nicht auf der Kreis- sondern auf der Gemeindeebene. Um der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung gerecht zu werden, schlugen die kommunalen Spitzenverbände vor, § 14i NFAG um einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: „Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen an der Erhöhung der Zuweisung um 75 Million Euro entsprechend der vor Ort vereinbarten oder tatsächlichen Kostenaufteilung für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Der Haushaltsaus- schuss bat nach kurzer Diskussion mit den Stimmen aller Fraktionen den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD), den von den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Satz in die Vorlage des GBD zu übernehmen.

– Die pauschale Zuweisung von Mitteln nach § 14k NFAG für Schulträger und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde auch hinsichtlich der Möglichkeit begrüßt, die Mittel soweit erforderlich im Rahmen der Ergebnisrechnung durch Periodenabgrenzung für das Jahr 2023 nutzen zu können.

– Die vorgezogene Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wurde kritisch gesehen; die Bedenken wurden insoweit zurückgestellt, als mit der Etatisierung der zusätzlichen Steuereinnahmen im Doppelhaushalt des Landes für das Jahr 2023 ein praktisch genauso großer Betrag im nächsten Jahr zur Verfügung gestellt wird. Weiter wurden die Hinweise zur Abwicklung der vorgezogenen Steuerverbundabrechnung bei der Kreisumlage und hinsichtlich der Rückstellungsbildung in der Gesetzesbegründung in § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG als hilfreich angesehen.

Zum Nachtragshaushaltsgesetz wurde im Einzelnen darauf hingewiesen, dass:

– die lokalen Härtefallfonds angesichts von Rückmeldungen aus der Praxis wohl nicht ohne weiteres flächendeckend errichtet werden;

– für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuer ein Sondervermögen erforderlich und hierfür spätestens im Frühjahr 2023 eine grundsätzliche Lösung erwartet wird. Gleichzeitig wurde um zeitnahe Umsetzung der Liquiditätshilfen des Bundes wegen der gestiegenen Energiepreise geben;

– beim Wohngeld neben der Etatisierung der zusätzlichen Leistungsausgaben auch eine Kostenerstattung an die Kommunen im Sinne der Konnexität für den Verwaltungsaufwand erforderlich ist;

– die konkreten Rahmenbedienungen für das bundesweite 49-Euro-Ticket trotz Veranschlagung im Haushalt nach wie vor ungeklärt ist, genauso wie die Frage, ob die Mittel ausreichend sind;

– die Stadtwerke nicht berücksichtigt sind.

Der Niedersächsische Landtag soll die beiden Gesetze in einer Sondersitzung am 30. November 2022 beschließen.

Soforthilfegesetz für Erdgas und Wärme im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zum 19. November 2022 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für eine einmalige Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022 gelegt. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: 

Für die Landkreise von Bedeutung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 EWSG). Das Gesetz regelt eine Entlastung von Letztverbrauchern im Sinne von § 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, und damit auch Landkreise als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Berechtigt ist jeder Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 EWSG). Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG), für die gesonderte Regelungen vorgesehen sind. Für Wärmelieferungsverträge gilt der Begriff des Kunden als Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 3 S. 2 EWSG).

Die Verpflichtung zur Entlastung besteht grundsätzlich nicht gegenüber Letztverbrauchern und Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh pro Jahr beträgt (§§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 EWSG). Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Einrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWSG), und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EWSG). Ausnahmen bestehen zudem für Bildungseinrichtungen (§§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EWSG).

Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz – EWPBG) vorgelegt. Der Entwurf basiert maßgeblich auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme. Insbesondere die Regelungen zum Mieter/Vermieter-Verhältnis sind nach Angaben des BMWK noch streitig und werden beraten und gegebenenfalls geändert.

Des Weiteren hat das BMWK mitgeteilt, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner Dringlichkeit bereits am 25. November 2022 im Rahmen eines Umlaufverfahrens im Bundeskabinett beschlossen werden soll und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat für den 16. Dezember 2022 angestrebt wird.

Hilfsprogramme des Bundes für soziale Einrichtungen

Die Bundesregierung hat Initiativen hinsichtlich der beiden Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen von den gestiegenen Energiekosten ergriffen.

– Beim Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilhabe“ sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe (außer Werkstätten und andere Leistungsanbieter) bislang ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat dies kritisiert und sich dafür ausgesprochen, beide in den Fonds aufzunehmen.

– Beim Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ liegen zwei parallele Formulierungshilfen vor. Für die Pflegeeinrichtungen hat der DLT die Unterstützung des Bundes begrüßt, das Verfahren aber als zu aufwändig kritisiert. Im Bereich Krankenhäuser schließt sich die Hauptgeschäftsstelle der umfassenden Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) an. Die DKG kritisiert insbesondere, dass von den insgesamt sechs Milliarden Euro für die Krankenhäuser 4,5 Milliarden Euro für den Ausgleich direkter Energiekostensteigerungen eingeplant sind, aber nur 1,5 Milliarden Euro für mittelbare Energiekostensteigerungen. Angesichts der tatsächlichen Belastungen der Krankenhäuser fordert sie, die Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen.

Die Bundesregierung plant für alle Formulierungshilfen den Kabinettsbeschluss am 25. November 2022. Sie sollen von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zügig in das parlamentarische Verfahren eingebracht und an den Entwurf eines Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes angedockt werden. Der Bundesrat soll sich am 16. Dezember 2022 mit dem Gesetz befassen.

ÖPNV: Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2022 eine „Formulierungshilfe“ zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes verabschiedet. Sie sieht die im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 zwischen Bund und Ländern vereinbarte Erhöhung der Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) um eine Milliarde Euro p.a. sowie eine erhöhte Dynamisierungsrate von drei Prozent vor. Die weitergehenden Änderungen des Regionalisierungsgesetzes zur Einführung eines 49- Euro-Tickets (Deutschlandticket) und zum Ausgleich damit einhergehender Einnahmeverluste sollen in einem zweiten Schritt voraussichtlich ab Januar 2023 mit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.

Austausch mit Minister Lies über 49-Euro-Ticket und Ausbau der Angebote

Für einen landesweiten Erfolg des 49-Euro-Tickets bedarf es eines auskömmlich finanzierten ÖPNV in der Fläche, das wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies war am 24. November 2022 Gast beim Treffen der Verkehrsexperten der Landkreise, der öffentliche Personennahverkehr war ein Thema des Austauschs.

Die Landkreise betonten, dass der Ticketpreis nur ein Baustein eines attraktiven ÖPNV ist. „Was nützt mir ein 49 Euro-Ticket, wenn der Bus nur alle zwei Stunden fährt, und das auch nur im Nachbarort“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy. „Linien und Taktung sind genauso wichtig. Sie bilden überhaupt erst die Grundlage, damit ein günstiger Tarif genutzt werden kann. Wir brauchen bessere Angebote, insbesondere in der Fläche“, brachte Ambrosy es auf den Punkt.

Niedersachsens Verkehrsminister Lies sagte: „Mit der Einführung des 49-Euro-Tickets hätten wir endlich ein dauerhaftes attraktives Angebot für den ÖPNV. Doch wir müssen einen Schritt weitergehen: Bus und Bahn müssen nicht nur preislich attraktiver werden, sondern die Finanzierung des ÖPNV im Allgemeinen muss auf sichere Füße gestellt werden. Die vom Bund zugesagte Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro im laufenden Jahr und die Anhebung der Dynamisierung von 1,8 Prozent auf drei Prozent ab dem kommenden Jahr reicht gerade dafür, dass das ÖPNV-Angebot nicht eingeschränkt werden muss. Insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten ist daher eine Erhöhung der Dynamisierung dringend nötig, wenn wir den ÖPNV dauerhaft stärken wollen. Nicht zuletzt muss in den Ausbau des ÖPNV investiert werden, damit auch in ländlichen Gebieten die Menschen das Auto auch mal stehen lassen können. Für die erfolgreiche Umsetzung ist der enge Austausch mit dem Niedersächsischen Landkreistag sehr wichtig.“

Landrat Wimberg leitet Wirtschafts- und Verkehrsausschuss

Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage, Umsetzung des 49-Euro-Tickets, Förderung des Breitbandausbaus – was landes- und bundesweit die politische Diskussion bestimmt, betrifft die Kommunen unmittelbar und wird im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beraten. Das Gremium hat in seiner konstituierenden Sitzung den Landrat des Landkreises Cloppenburg Johann Wimberg zu seinem Vorsitzenden gewählt. Sein Stellvertreter ist Landrat Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont).

Sie leiten künftig die regelmäßigen Treffen der Vertreterinnen und Vertreter der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Die Wahl fand im Beisein des neuen Niedersächsischen Wirtschaftsministers Olaf Lies statt, der zu einem Austausch mit dem Ausschuss an den Sitz des NLT im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover gekommen war.

SGB II: Vermittlungsergebnis zum Bürgergeld-Gesetz

Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromissvorschlag zum Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Auch wenn der Deutsche Landkreistag (DLT) bei seiner sehr grundsätzlichen Kritik am Bürgergeld-Gesetz bleibt, wurden im Rahmen des politisch Möglichen im Vermittlungsverfahren viele Verbesserungen erreicht: Die „Vertrauenszeit“ wurde gestrichen, so dass Mitwirkungspflichten von Beginn an eingefordert werden können. Die Dauer der Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen wurde halbiert und beträgt nun ein Jahr. Zugleich wurden die Vermögensfreigrenzen in der Karenzzeit abgesenkt.

Damit wird die Grundausrichtung des Gesetzentwurfs korrigiert, so dass dem Prinzip von „Fördern und Fordern“ mehr Geltung verschafft wird, als beim ursprünglichen Entwurf. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vermittlungsergebnis noch zustimmen, was aber als sicher gilt

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte im Sommer 2022 den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Mit der Änderung des BEHG sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, ab 2023 auch Kohle- und Abfallbrennstoffe in das nationale CO2 Bepreisungs- system miteinzubeziehen. Trotz erheblicher kommunaler Kritik an der geplanten Einbeziehung der Abfallverbrennung hatte sich der Bundesrat im folgenden Gesetzgebungsverfahren nur dafür ausgesprochen, Anlagen zur Sonderabfallverbrennung von gefährlichen Abfällen von der CO2-Bepreisung auszunehmen. Zuletzt hatten die kommunalen Spitzenverbände den Bundestag mit Blick auf die aktuelle energiepolitische Lage nachdrücklich aufgefordert, die Einbeziehung der gesamten Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem für zwei Jahre auszusetzen und danach in das EU-Emissionshandelssystem zu integrieren.

In der abschließenden Lesung des Gesetzentwurfs am 20. Oktober 2022 entschied der Bundestag mehrheitlich, die Einbeziehung der Abfallverbrennung um ein Jahr zu verschieben. Somit müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen erst ab dem 1. Januar 2024 den Verpflichtungen aus dem BEHG nachkommen. Der Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen wurde zudem aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 19. Oktober 2022 kurzfristig um Altölverbrennungsanlagen erweitert (BT-Dr. 20/4096). Die vom Bundesrat angeregte Ausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt.

Nachdem der Bundesrat am 28. Oktober 2022 auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat, wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG am 15. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen des BEHG sind im Wesentlichen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf der EU-Kommission für überarbeitete De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der De-minimisVerordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen durch. Die Verordnung regelt eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht durch die EU Kommission für geringe Beträge im Rahmen von staatlichen Beihilfen. De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Ein abweichender Höchstbetrag besteht für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro). Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen zudem wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt derzeit die Eigenerklärung.

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht vor, den Höchstbetrag für De-MinimisBeihilfen auf 275.000 Euro (für Straßenverkehrsunternehmen auf 137.500 Euro) zu erhöhen. Diese Erhöhung bleibt weit hinter der vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderten Verdreifachung des Betrags (600.000 Euro) zurück. Die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei kleinen Beträgen vom DLT geforderte Einführung einer sogenannten Bagatellgrenze, unterhalb derer kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro von der Erfassung und Registrierung vollständig ausgenommen werden, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Windenergieanlagen im Wald

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 27. September 2022 entschieden, dass eine Regelung im Thüringischen Waldgesetz, welche die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald pauschal verbietet, verfassungswidrig ist. Für eine solche Regelung fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich habe der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthalte das BauGB nicht. 

Allerdings könne die Gesetzgebungskompetenz des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege herangezogen werden, um einen gesetzlichen Ausschluss von größeren Waldflächen zu statuieren. Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch keine durchschlagende Aussagekraft im Hinblick auf eine planerisch entwickelte und entschiedene Schließung von Wäldern für den Ausbau der Windenergie (vgl. Vorranggebiete Wald nach dem Landes-Raumordnungsprogramm und der Regionalen Raumordnungsprogramme). Insofern betrifft die Entscheidung die niedersächsische Praxis nicht (direkt).

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter fort

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung wurde durch Änderungsverordnung vom 21. November 2022 erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Januar 2023. Im wiederum sehr kurzfristigen Anhörungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) keine grundlegenden Bedenken gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zu dem Verordnungsentwurf vorgetragen.

In der Stellungnahme haben die kommunalen Spitzenverbände aber deutlich gemacht, dass die zwischenzeitliche unterschiedliche Handhabung der Absonderungen bei SARS- CoV-2-Infektionen in den Bundesländern überaus misslich und der Bevölkerung kaum zu vermitteln sei. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, möglichst einheitliches Vorgehen wäre in der Sache erforderlich gewesen und auch weiterhin anzustreben. Zugleich muss aus Sicht der AG KSV seitens des Landes wie auch des Bundes nunmehr die wiederholt erbetene kritische Prüfung der Sinnhaftigkeit des bisherigen Vorgehens erfolgen.

Informationen für Kommunen zum Warnmittelkataster

In Abstimmung mit den Ländern errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ein Warnmittelkataster. Ziel des Warnmittelkatasters ist zum einen ein Überblick über die vorhandenen Warninfrastrukturen. Teil der ersten zu erfassenden Daten waren die Standorte des Modularen Warnsystems des Bundes (MoWaS), die daran angeschlossenen Warnmultiplikatoren, Statistiken zu Nutzenden der Notfall Informationsund Nachrichten-App des BBK (NINA) sowie Standorte von Sirenen. Letztere wurden bereits durch viele Kommunen über die Länder gemeldet und eingepflegt.

Zum anderen soll den Kreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches Planungsinstrument für die Warninfrastruktur bereitgestellt werden. Ein weiterer Nutzen ist die Pflege von Daten zur Sirenenansteuerung für das Modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes, sodass auch diese Daten dezentral erhoben und aus dem Warnmittelkataster für die zukünftige Sirenenauslösung im MoWaS bereitgestellt werden können.

Preisverleihung im Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Die Preisträger des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ wurden am 21. November 2022 in Berlin im Rahmen der diesjährigen Kommunalen Klimakonferenz feierlich ausgezeichnet. Der bundesweite Wettbewerb soll das umfassende Klimaschutz-Engagement von Landkreisen, Städten und Gemeinden würdigen und öffentlich sichtbar machen. Er wird seit 2009 von dem jeweils für Klimaschutz zuständigen Bundesministerium zusammen mit dem Deutschen Institut für Urbanistik ausgelobt. Die drei kommunalen Spitzenverbände sind Kooperationspartner.

In drei Kategorien wurden neun gleichrangige Gewinner für ihre jeweiligen Projekte ausgezeichnet. Zu den Preisträgern gehören der Kreis Viersen für den Neubau seines Kreisarchivs, der Landkreis Lörrach für seine interkommunale Wärmeplanung und der Kreis Pinneberg für seinen Elektro-Fuhrpark. Der Bodenseekreis hat den Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“ für sein Engagement bei der Moorrenaturierung erhalten.

Jede der zehn Gewinnerkommunen erhält als Preisgeld 25.000 Euro, die wieder in Klimaschutzprojekte investiert werden. Nähere Informationen zu allen ausgezeichneten Projekten können unter http://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Die nächste Runde des Wettbewerbs startet im Januar 2023.

Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen

Das Niedersächsische Sozialministerium (MS) hat den Entwurf des Änderungserlasses für die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit der Bitte um Stellungnahme mit verkürzter Anhörungsfrist übersandt. Zu Einzelheiten teilt das MS mit:

Angesichts der Teuerungswelle im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine sollen die bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen personell gestärkt werden, um ihr Angebot ausbauen zu können, den spezifischen Beratungsbedarf, der sich abzeichnet, aufzufangen und allen Ratsuchenden Hilfe und Unterstützung auch schon dann anbieten zu können, wenn noch keine Verschuldungssituation eingetreten ist, aber droht. In einem ersten Schritt wurde den bestehenden 69 Beratungsstellen die Möglichkeit eingeräumt, eine Förderung zur Aufstockung ihrer vorhandenen Beratungskapazitäten um eine 0,5- Stelleeiner Beratungskraft zunächst bis zum Ende des Jahres 2022 zu beantragen. Abweichend vom mit der Richtlinie festgelegten Umfang von einem Drittel der Personalkosten soll die Förderung 100 Prozent (für Kommunen 95 Prozent) betragen.

Die jetzt geplante Anpassung der zum Ende 2023 auslaufenden Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen greift diese kurzfristig gewährte Aufstockungsmöglichkeit auf und ergänzt die Fördermöglichkeiten u.a. um die weitere Aufstockung bei Teilnahme der Schuldnerberatungsstelle an einem lokalen Härtefallfonds sowie eine mögliche zusätzliche Fördermöglichkeit bei erheblich ansteigendem Beratungsbedarf.

Markterkundungsverfahren für den geförderten Mobilfunkausbau

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) startet weitere Markterkundungsverfahren (6. Tranche 2022). Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

Eine Übersicht zu den Verfahren der aktuellen Tranche wird auch über die Webseiten der MIG (https://netzda mig.de/mobilfunkausbau/markterkundungsverfahren) verfügbar gemacht. Die Markterkundungsverfahren der aktuellen Tranche enden am 12. Januar 2023.

Die Gesamtzahl der Gebiete, für die Markterkundungsverfahren durchgeführt werden bzw. wurden, erhöht sich damit auf 1.122. Neue Verfahren starten am 17. November 2022 in den Landkreisen Lüneburg, Harburg, Lüchow Dannenberg, Heidekreis, Nienburg (Weser), Hildesheim, Göttingen und Goslar.

SchuldnerAtlas Deutschland 2022

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2022“ zeigt, dass die Überschuldungslage privater Verbraucher erneut auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Auswertungen im Jahr 2004 gesunken ist. Zum Stichtag 1. Oktober 2022 waren bundesweit 8,48 Prozent der Bürger überschuldet (- 4,4 Prozent im Vergleich zu 2021).

Der erneute Rückgang der Verschuldung ist angesichts der derzeitigen parallelen Krisen, insbesondere der gestiegenen Energiekosten und der Inflation, aber auch der fortbestehenden Pandemie, erklärungsbedürftig. Der Bericht schlussfolgert, dass staatliche Hilfsprogramme, pandemiebedingte Einschränkungen der Konsummöglichkeiten sowie Konsumverzicht und Ausgabenvorsicht der Verbraucher die Zahl der Überschuldungsfälle in Deutschland auf einen neuen Tiefstand gedrückt haben.

Des Weiteren geht der Bericht davon aus, dass im Jahr 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Anstiege der Überschuldungszahlen gemessen und die Zahl neuer Überschuldungsfälle deutlich über dem Wiederanstieg nach Ende der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/2010 (damals + 5 Prozent) liegen werden. Im Anhang enthält der 76 seitige Bericht Basisdaten, Tabellen und Schaubilder.

Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 4. Änderungsverordnung zur Integrationskursverordnung übermittelt. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen im Bereich der Fahrtkostenerstattung, der Befreiungsmöglichkeiten von den Kursgebühren sowie der Möglichkeit zur Kurswiederholung. Außerdem soll das sogenannte Zusteuerungsverfahren eindeutiger gefasst werden. Ausländerbehörden und Träger der Grundsicherung sollen künftig verpflichtet sein, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen, die sie zur Kursteilnahme verpflichten bzw. deren Teilnahmeberechtigung sie festgestellt haben, zu melden.

Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf für die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes übermittelt.

Der Gesetzentwurf bezweckt durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch (BauGB) eine bauplanungsrechtliche Erleichterung des Umbaus von bestimmten gewerblichen Tierhaltungsanlagen, wenn dieser Umbau zur Umstellung einer vorhandenen Tierhaltungseinrichtung auf eine solche erfolgt, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio nach dem geplanten Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. Die Regelung des § 245a BauGB war zuletzt 2021 nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess mit dem Ziel der Tierwohlverbesserung bei der Schweinehaltung angepasst worden. Die nun vorgesehenen Änderungen im BauGB sollen laut dem BMWSB zeitgleich mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten.

PM 43_2022 - ÖPNV_ Verkehrsminister Lies beim NLT - Foto

Für einen landesweiten Erfolg des 49-Euro-Tickets bedarf es eines auskömmlich finanzierten ÖPNV in der Fläche, das wurde im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. Niedersachsens Wirtschaftsminister Olaf Lies war Gast beim Treffen der Verkehrsexperten der Landkreise, der öffentliche Personennahverkehr war ein Thema des Austauschs.

Die Landkreise betonen, dass der Ticketpreis nur ein Baustein eines attraktiven ÖPNV ist. „Was nützt mir ein 49-Euro-Ticket, wenn der Bus nur alle zwei Stunden fährt, und das auch nur im Nachbarort“, sagt NLT-Präsident Sven Ambrosy. „Linien und Taktung sind genauso wichtig. Sie bilden überhaupt erst die Grundlage, damit ein günstiger Tarif genutzt werden kann. Wir brauchen bessere Angebote, insbesondere in der Fläche“, bringt Ambrosy es auf den Punkt.

Niedersachsens Verkehrsminister Lies sagt: „Mit der Einführung des 49-Euro-Tickets hätten wir endlich ein dauerhaftes attraktives Angebot für den ÖPNV. Doch wir müssen einen Schritt weitergehen: Bus und Bahn müssen nicht nur preislich attraktiver werden, sondern die Finanzierung des ÖPNV im Allgemeinen muss auf sichere Füße gestellt werden. Die vom Bund zugesagte Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro im laufenden Jahr und die Anhebung der Dynamisierung von 1,8 Prozent auf drei Prozent ab dem kommenden Jahr reicht gerade dafür, dass das ÖPNV-Angebot nicht eingeschränkt werden muss. Insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten ist daher eine Erhöhung der Dynamisierung dringend nötig, wenn wir den ÖPNV dauerhaft stärken wollen. Nicht zuletzt muss in den Ausbau des ÖPNV investiert werden, damit auch in ländlichen Gebieten die Menschen das Auto auch mal stehen lassen können. Für die erfolgreiche Umsetzung ist der enge Austausch mit dem Niedersächsischen Landkreistag sehr wichtig.“

Konferenzraum

Auswirkungen einer möglichen Gasmangellage, Umsetzung des 49-Euro-Tickets, Förderung des Breitbandausbaus – was landes- und bundesweit die politische Diskussion bestimmt, betrifft die Kommunen unmittelbar und wird im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beraten. Das Gremium hat in seiner konstituierenden Sitzung den Landrat des Landkreises Cloppenburg Johann Wimberg zu seinem Vorsitzenden gewählt. Sein Stellvertreter ist Landrat Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont).

Sie leiten künftig die regelmäßigen Treffen der Vertreterinnen und Vertreter der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Die Wahl fand im Beisein des neuen niedersächsischen Wirtschaftsministers Olaf Lies statt, der zu einem Austausch mit dem Ausschuss an den Sitz des NLT im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover gekommen war.

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Nachtragshaushalt des Landes: Auswirkungen auf Kommunalfinanzen

Die niedersächsische Landesregierung hat als erste große finanzpolitische Maßnahme der neuen Legislaturperiode in ihrer Sitzung am 15. November 2022 einen Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 für das Land vorgelegt. Dieser hat erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Haushaltsplanung hat. Neben Verschiebungen im kommunalen Finanzausgleich sind insbesondere die Weitergabe der zusätzlichen Bundesmittel zur Finanzierung der Flüchtlinge in 2022 sowie, mit Blick auf gestiegene Energiepreise und Inflation, eine Mitfinanzierung von kommunalen Aufgaben im Bereich Kindertagesstätten und Schulen vorgesehen.

Flüchtlingsbezogene Kosten 2022

Nach den Ergebnissen des Gesprächs der Regierungschefinnen und -chefs mit dem Bundeskanzler vom 2. November 2022 beteiligt sich der Bund in Höhe von weiteren 1,5 Milliarden Euro bundesweit an den flüchtlingsbedingten Kosten im laufenden Jahr. Auf das Land Niedersachsen entfallen hiervon 143 Millionen Euro. Von diesem Betrag erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften 22 Millionen Euro automatisch über die Verbundwirkung im kommunalen Finanzausgleich. Weitere 75 Millionen Euro werden der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik zugewiesen. Hierzu ist eine Regelung in § 14i NFAG-E vorgesehen, mit der die Mittel für die Kreisebene um 75 Millionen Euro erhöht werden. Die Verteilung ist nach den Kriterien der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben noch für 2022 vorgesehen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände finden derzeit Sondierungen über eine eventuelle andere interkommunale Verteilung oder Klarstellungen im Gesetz statt.

Pauschalzuweisung für Schulen und Kindertagesstätten (§ 14k NFAG-E)

Des Weiteren ist ein neuer § 14k NFAG geplant. Vorgesehen ist, dass die Kommunen insgesamt 178,6 Millionen Euro erhalten, in Folge der Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Schulträger sowie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege, die diese zum Ausgleich von Mehraufwendungen aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel bekommen. Hiervon sollen 131,2 Millionen Euro an die Schulträger gehen nach §§ 102 und 195 Abs. 2 NSchG. Verteilungsschlüssel ist hierbei die Anzahl der Schülerinnen und Schüler und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten (§ 14k Abs. 2 NFAG-E).

Ein Betrag von 47,4 Millionen Euro ist für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII eingeplant. Verteilungsschlüssel ist die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege (§ 14k Abs. 3 NFAG-E). Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zugrunde gelegt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (S. 6 f.):

„Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt nach § 13 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt ihnen die Verteilung des jeweils zugewiesenen Betrages auf die einzelnen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegepersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die konkrete Verteilung ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig, beispielsweise von der Trägerstruktur, dem Gebäudebestand oder den konkreten Auswirkungen der Energiepreiserhöhungen.“

Steuerverbundabrechnung

Die erwartete Steuerverbundabrechnung im Jahr 2022 wird vorgezogen. Hierzu sollen 263,8 Millionen Euro noch im Dezember des laufenden Jahres den kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge einer sogenannten vorgezogenen Steuerverbundabrechnung ausgezahlt werden. Hierfür bedarf es auch neuer FAG-Bescheide für 2022. Diese Mittel werden bei der Kreisumlage des Jahres 2023 berücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 NFAG-E).

Weitere Gesetzesänderungen

Weiter sind im Haushaltsbegleitgesetzentwurf vorgesehen:

  • Hilfen im Nds. Sportfördergesetz (Art. 2),
  • eine Änderung im Covid-19-Sondermögensgesetz (Art. 3),
  • Änderungen im Gesetz über das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden (Art. 4) und
  • Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 5 – Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale).

Weitere finanzwirtschaftlich bedeutsame Änderungen für die Kommunen

Mit dem Nachtragshaushalt ebenfalls vorgesehen ist die Übernahme der Daten der Steuerschätzung vom Oktober für das Haushaltsjahr 2023. Dies bedeutet für die kommunalen Gebietskörperschaften, dass die Steuermehreinnahmen des Landes auch Grundlage für die Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2023 sein werden. Statt der noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehenen 133 Millionen Euro positiver Steuerverbundabrechnung ist somit mit einem Betrag von rund 265 Millionen Euro zu rechnen, so dass der Wert nochmals mehr als 130 Millionen Euro höher ausfällt als noch im Orientierungsdatenerlass vorgesehen.

Als weitere Maßnahme enthält der Haushaltsplan des Landes dem Vernehmen nach eine Vorauszahlung in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2023 für die Kommunen für die Aufwendungen nach dem Aufnahmegesetz. Eine weitere gesetzliche Umsetzung hierfür ist nicht erforderlich, da § 4a des Aufnahmegesetzes die Möglichkeit entsprechender Vorauszahlungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes vorsieht.

Die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zum Gesetzentwurf findet bereits am Montag, 21. November 2022, statt.

Nachtragshaushalt: Erste Einschätzung aus Sicht der Landkreise

970 Millionen Euro stellt die neue Landesregierung als Unterstützung in der Energiepreiskrise zur Verfügung. Davon gehen 179 Millionen Euro an die Kommunen, um Kostensteigerungen in den Bereichen Schule und Kinderbetreuung zu begegnen. „Die Landesregierung unterstützt die Kommunen in einem Bereich, in dem akute Hilfe nötig und der für die Zukunft entscheidend ist. Das ist gut und richtig“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, unmittelbar nach Vorstellung der Pläne der Landesregierung in einer Pressemitteilung.

Rund 131 Millionen sind für die Kommunen als Schulträger vorgesehen, mit weiteren gut 47 Millionen Euro wird die Betreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegen unterstützt. Verteilt werden die Mittel je nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der betreuten Kinder. Sie werden eingesetzt, um den Anstieg der Kosten für Energie und Verpflegung abzufedern (für Details siehe vorangegangenen Artikel).

„Die Landesregierung hält Wort und bringt innerhalb weniger Tage das Unterstützungspaket auf den Weg. Bemerkenswert ist auch, dass die Hilfe für die Kommunen als Pauschalzuweisung und ohne Verwendungsnachweis erfolgt. Das ist schnelle, unkomplizierte Hilfe die ankommt“, erklärte Meyer. Das sei vorbildlich für künftige Unterstützungsmaßnahmen, fügte er hinzu. Die Kommunen hätten konkrete Erwartungen auch für den weiteren angekündigten Nachtragshaushalt, beispielsweise bei der Verwaltungsdigitalisierung.

Nachtragshaushalt: Gesetzentwurf liegt vor

Inzwischen liegt der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz als Landtagsdrucksache 19/23 vor. Weiter wurde auch der Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022/2023 seitens der Landesregierung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/22).

Im Nachtragshaushaltsgesetz sind die politisch am 15. November 2022 angekündigten Maßnahmen veranschlagt (siehe oben). Nach dem Gesetzentwurf sollen die Einnahmen und Ausgaben des Landes im Jahr 2022 von 37,1 auf 38,8 Milliarden Euro und im Jahr 2023 von 38,8 auf 40,6 Milliarden Euro steigen. Im Haushaltsgesetz ist eine Einfügung eines neuen § 3a in der Landeshaushaltsordnung vorgesehen, der eine geänderte Berechnung der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse für das Haushaltsjahr 2023 vorsieht. Das Land plant mit einem positiven Finanzierungssaldo von 809 Millionen Euro im Jahr 2022 und einem negativen Finanzierungssaldo von – 43,4 Millionen Euro in 2023.

Der Entwurf des Nachtragshaushaltsplans enthält auch eine Reihe von kommunalrelevanten Maßnahmen, die darin etatisiert werden. Dies ist zum Teil allerdings erst die Voraussetzung für die spätere Umsetzung, so dass sich aus den Ansätzen noch nicht zwingend konkrete weitere Hinweise ableiten lassen. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. Im Einzelnen wurden etatisiert:

– die Steuereinnahmen des Landes nach der Steuerschätzung;

– Zuweisungen zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets;

– Erstattung von Verwaltungsausgaben an Gemeinden (GV) nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz in Höhe von 150 Millionen Euro. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen im Jahr 2023 um Vorauszahlungen für das Jahr 2024;

– Erstattungen nach dem Wohngeldgesetz und Leistungen an Empfänger nach dem Wohngeldgesetz. In zwei Titeln werden insgesamt 200 Millionen Euro eingeplant;

– zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung gestiegener Baukosten im Krankenhaussektor in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro für 2022 und 37 Millionen Euro in 2023;

– Anstieg der allgemeinen Schlüsselzuweisungen im NFAG in 2022 um 333,4 Millionen Euro und in 2023 um 260,9 Millionen Euro. Ob in diesen Zahlen auch die zusätzlichen Mittel nach § 14i NFAG für 2022 enthalten sind, lässt sich dem Entwurf nicht eindeutig entnehmen;

– Ausgleichsleistungen für den Schul- und Kindertagesstättenbereich nach § 14k NFAG in Höhe von insgesamt 179 Millionen Euro.

Gesetz über den Heizkostenzuschuss II im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zum Heizkostenzuschuss II sind am 16. November 2022 in Kraft getreten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) führt hierzu u.a. wie folgt aus:

Die erneute Einmalzahlung wird dazu beitragen, die mit steigenden Energiepreisen einhergehenden Kostenbelastungen einkommensschwacher Haushalte zumindest abzumildern. Ebenso begrüßt der DLT, dass nach § 4 HeizkZuschG eine rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides sich weiterhin nicht auf den Heizkostenzuschuss auswirkt. Eine Rückforderung soll demnach auch beim zweiten Heizkostenzuschuss nicht erfolgen, was für die Umsetzbarkeit in den Wohngeldstellen wichtig ist.

Für das SGB XI ist darüber hinaus zunächst die Klarstellung in § 85 Abs. 7 S. 2 SGB XI enthalten, dass zu den unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen, die zu Neuverhandlungen im laufenden Vereinbarungszeitraum ermächtigen, auch erhebliche Änderungen der Energieaufwendungen gehören, sofern sie wesentlich sind. Des Weiteren wurde in § 85 Abs. 7 S. 4 SGB XI zum Zeitpunkt der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle ergänzt, dass die Schiedsstelle innerhalb eines Monats entscheiden soll.

Änderung der Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber der Landesregierung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales Stellung genommen. Die AG hat hierzu u.a. ausgeführt:

Gegen die Bestimmung, dass die für das Wohngeld und Schüler-BaföG zuständigen Kommunen für diesen Personenkreis die zuständige Behörde für die Zahlung des zweiten Heizkostenzuschusses sind, bestehen sachlich keine Bedenken. Die kommunalen Behörden haben bereits den ersten Heizkostenzuschuss administriert. Nicht zutreffend sind hingegen die zum Erfüllungsaufwand getroffenen Annahmen, wonach sich auf der kommunalen Ebene – auch unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Bewilligung und Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses – keine erheblichen Kosten im Sinne des Art. 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung ergeben.

Unter Berücksichtigung des für die Umsetzung des ersten Heizkostenzuschusses erforderlichen tatsächlichen Verwaltungsaufwandes beträgt der Erfüllungsaufwand der kommunalen Ebene für den zweiten Heizkostenzuschuss mindestens 1.047.660 Euro. Für den Aufgabenvollzug des ersten Heizkostenzuschusses hat der Erfüllungsaufwand aufgrund der geringeren Anzahl an berechtigten Haushalten bzw. Personen danach mindestens 962.855 Euro betragen. Insgesamt ergeben sich somit für die Administration des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses Kosten für die Kommunen in Höhe von 2.010.515 Euro. Abschließend ist festzustellen, dass der für die Administration beider Heizkostenzuschüsse auf der kommunalen Ebene entstandene bzw. entstehende Verwaltungsaufwand die Erheblichkeitsschwelle des Art. 75 Abs. 4 NV erreicht; deshalb fordern die kommunalen Spitzenverbände einen entsprechenden Kostenausgleich.

Darüber hinaus befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im parlamentarischen Verfahren. Mit den beabsichtigten Regelungen sollen zusätzlich rund 1,4 Millionen Haushalte von dem höheren Wohngeld und der dauerhaften Heizkostenkomponente profitieren. Zudem ist eine Klimakomponente vorgesehen, die erstmals eingeführt wird. Auch wenn vereinfachende Regelungen zur Umsetzung vorgesehen sind, wird die mehr als Verdreifachung der bisherigen Wohngeldhaushalte zu einem erheblichen und dauerhaften Mehraufwand bei den Wohngeldbehörden führen.

Der Gesetzentwurf geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 80.000 Euro sowie für die Jahre 2023 bis 2026 von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 90,5 Millionen Euro aus. Allein daraus ergibt sich bei pauschaler Betrachtung nach dem Königsteiner Schlüssel mindestens für die Jahre 2023 bis 2026 ein Mehraufwand für die Wohngeldbehörden in Niedersachsen von 8,5 Millionen Euro. Die kommunalen Spitzenverbände machen daher bereits jetzt darauf aufmerksam, dass auch für den Aufgabenvollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes das Land seiner verfassungsgemäßen Verpflichtung nachkommen und einen angemessenen Kostenausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand leisten muss.

Bundestag beschließt Wohngeld-Plus-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat das Wohngeld-Plus-Gesetz mit einigen Änderungen beschlossen, wobei auch kleinere Forderungen des Deutschen Landkreistages berücksichtigt worden sind. Insgesamt stellt der Deutsche Landkreistag aber fest, dass die Umsetzung ab dem 1. Januar 2023 für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25. November 2022 abschließend mit der Wohngeldnovelle befassen. Das Gesetz bedarf seiner Zustimmung.

Gesetzentwurf für einen Hilfsfonds des Bundes für soziale Dienstleister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Formulierungshilfe für eine gesetzliche Regelung vorgelegt, mit der die Sozialversicherungsträger an Rehabilitationseinrichtungen auf Antrag einen Zuschuss zu den Energiekosten gewähren. Die Kosten werden vom Bund erstattet. Entgegen der Forderung des Deutschen Landkreistages sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe bis auf Werkstätten und andere Leistungsanbieter ebenso ausgenommen wie Einrichtungen der Jugendhilfe.

Vorgesehen ist ein neuer § 36a SGB IX, Gas- und Wärmekostenzuschuss. Danach zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX – das sind ausschließlich die Sozialversicherungsträger – auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Gas und Wärme für das Jahr 2022.

Anspruchsberechtigt sind:

  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen mit einem Vertrag nach SGB VI, SGB VII oder SGB V, nicht aber Krankenhäuser, für die wie unterrichtet ein eigener Hilfsfonds vorgesehen ist;
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX;
  • Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Bürgergeld: Grundsatz „Förderung und Fordern“ nicht aufgeben

Das Bürgergeld ist vorläufig gestoppt. Die vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossene Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) hat im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit bekommen. Das zustimmungspflichtige Gesetz kommt in den Vermittlungsausschuss. „Entscheidende Punkte wie die Erhöhung der Regelsätze sind unstrittig. Der Grundsatz ‘Fördern und Fordern‘ darf aber nicht aufgegeben werden“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer.

Meyer verwies auf Kritik an dem Gesetzesvorhaben, wie sie beispielsweise der Bundesrechnungshof, aber auch die Landkreise vorgetragen hatten. Insbesondere die vorgesehene sogenannte Karenzzeit wird kritisch bewertet.

„Die deutliche Ausweitung der Vermögens- und Unterkunftskostengrenzen passen nicht in die Zeit, weil es derzeit wesentlich einfacher ist Arbeit zu finden als im vorletzten Jahrzehnt“, erläuterte Landrat Peter Bohlmann, Vorsitzender des NLT-Jugend- und Sozialausschusses. „Im Ergebnis werden Wege aus der Arbeitslosigkeit eingeschränkt und in die Arbeitslosigkeit erleichtert. Es ist der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass aus dem Aufkommen unvermögender Steuerzahler vermögende Bedarfsgemeinschaften im Bürgergeld alimentiert werden“, so Bohlmann.

Kommunen lehnen Fristverkürzung für die Genehmigung von B-Plänen ab

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem Bundesbauministerium eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzentwurf „zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren“ abgegeben. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Änderungen im Baugesetzbuch vor, wozu eine Umstellung des förmlichen Beteiligungsverfahrens im Bauleitplanverfahren auf ein digitales Verfahren als Regelverfahren sowie eine Verkürzung der Frist zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat gehören.

Die darin vorgesehenen Impulse für die Digitalisierung der Bauleitplanung werden im Grundsatz begrüßt, allerdings wird die geplante Verkürzung der Frist zur Genehmigung von Bauleitplänen auf einen Monat ausdrücklich abgelehnt. Mit einer solchen Verkürzung gingen keine Beschleunigungseffekte einher. Vielmehr würden faktisch Verzögerungen eintreten, da die Gerichtsverfahren und damit die Rechtsunsicherheit zunehmen würden.

Verbesserung der Bedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf, der im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf des Bundesbauministeriums einige Änderungen erfahren hat, sieht u.a. Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) in Bezug auf die Wasserstofferzeugung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen, zum Verbot der optisch bedrängenden Wirkung solcher Anlagen sowie zur Nutzung von Braunkohle-Tagebauflächen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien vor.

Neu in den Gesetzentwurf eingefügt wurde zudem eine Regelung, welche das Verbot der optisch bedrängenden Wirkung in Bezug auf Windenergieanlagen konkretisieren soll (§ 249 Abs. 10 BauGB). Künftig soll eine solche Wirkung einem Windenergievorhaben in der Regel nicht entgegenstehen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter beträgt.

Geflügelpest: Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts

In den vergangenen Monaten hat die Zahl der Ausbrüche des HPAIV-H5N1-Virus bei Geflügel und gehaltenen Vögel in Europa stetig zugenommen. In Deutschland wurden im Oktober 24 Infektionen beim Hausgeflügel und 19 Infektionen bei Wildvögeln gemeldet. Angesicht dessen stuft das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ausbreitung des Virus´ bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch ein. Das Risiko eines Eintrags durch Verschleppungen zwischen Haltungen wird ebenfalls als hoch bewertet. Oberste Priorität habe weiterhin der Schutz der Tiere vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung des Virus.

Die aktuelle Risikobewertung des FLI steht auf der Internetseite https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ zum Herunterladen zur Verfügung.

Nationale Moorschutzstrategie

Das Bundeskabinett hat eine Nationale Moorschutzstrategie beschlossen. Die Strategie stellt die Situation der Moore in Deutschland dar und beschreibt für eine Reihe von Handlungsfeldern die diesbezüglichen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung. Insgesamt setzt die Strategie auf Freiwilligkeit und auf finanzielle Anreize zur Wiedervernässung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe.

In Deutschland stammen laut Bundesumweltministerium gegenwärtig 7,5 Prozent (ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente) der Treibhausgasemissionen aus der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung. Vor diesem Hintergrund soll mit der Nationalen Moorschutzstrategie ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet und die für Moorgebiete typische Artenvielfalt besser geschützt und wiederhergestellt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist darauf hin, dass im Rahmen der Nationalen Moorschutzstrategie eine nachhaltige Bewirtschaftung von Moorböden durch die landwirtschaftlichen Betriebe unterstützt werden soll. Hierzu zählen der Anbau von moorverträglichen Kulturen, eine extensive Viehhaltung oder eine naturverträgliche Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen auf wiedervernässten Moorböden.

Beratungsangebot des Landes zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat auf das kostenlose Beratungsangebot für die Kommunen zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hingewiesen. Ergänzend führt das MW in einem Anschreiben an die kommunalen Spitzenverbände hierzu aus:

„Wenn es um die Ausweisung von Flächen oder die Ausschreibung von Konzessionen geht, sind nicht zuletzt Ihre Verwaltungen und politischen Gremien gefragt. Um Sie bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen, bietet das Land Niedersachsen eine umfassende Beratung der Kommunen durch die Elektromobilitätsmanagerinnen und manager bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) an. Hierfür hat die NLStBV ergänzend zum Standorttool des Bundes eigens ein Verfahren zur Ermittlung des Ladebedarfes für die Planung von Ladeinfrastruktur in den Kommunen entwickelt. Darunter fallen zum Beispiel die Berechnungsmethoden zum Ladebedarf bis zum Jahr 2030.“

Im Fokus stehen nicht Ladepunkte, sondern die benötigte Ladekapazität, also der Bedarf von elektrischer Leistung innerhalb eines Ortes. Erst anschließend werden die in einem Ort benötigten Ladekapazitäten in verschiedene Arten von möglichen Ladepunkten aufgeteilt. Die Berechnung basiert auf dem Erkennen des Ausbaubedarfs, der auf das Erreichen der Klimaziele im Verkehrssektor bis 2030 ausgerichtet ist. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass durch eine auf Landkreisebene koordinierte Vorgehensweise unter Einbeziehung aller kreisangehörigen zuständigen Stellen die besten Ergebnisse bei der Erstellung von Elektromobilitätskonzepten erzielen werden.

Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung übermittelt. Hintergrund ist ein Bericht der EU-Kommission, die eine Bewertung der Nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen, insbesondere in Geflügelpopulationen, durchgeführt und dabei eine Unvereinbarkeit bestimmter Regelungen der Geflügel SalmonellenVerordnung mit dem geltenden EU-Zoonosenrecht (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003) festgestellt hat.

Mit dem Entwurf sollen nun Anpassungen u.a. der Verdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen werden. Zudem werden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EU-Recht angepasst. Schließlich sollen Regelungen und Begriffe gestrichen werden, um die Verordnung zu vereinfachen.

5. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung: Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer 5. Änderungsverordnung zur Coronavirus Testverordnung übermittelt. Durch die Änderung soll die Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, wobei der Anspruch auf Testungen im bisher bestehendem Leistungsumfang nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen bleibt. Im Einzelnen führt das BMG gegenüber dem Deutschen Landkreistag hierzu aus:

„Angesichts des Infektionsgeschehens ist es notwendig, die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus über den 25. November 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Der Anspruch auf Testungen im bisher bestehenden Leistungsumfang bleibt nur bis einschließlich 7. April 2023 bestehen. Die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests wird verringert. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der zur Durchführung der Tests relevanten Kostenfaktoren angemessen, insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung der Testpersonen.“

Zusätzliche SGB II-Mittel für 2023

Eine Erhöhung der Eingliederung- und Verwaltungsmittel im SGB II um jeweils 200 Millionen Euro konnte im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Bundeshaushalt 2023 erreicht werden. Darüber hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 15. November 2022 den Deutschen Landkreistag (DLT) informiert. Die endgültige Mittelausstattung je Jobcenter steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2023. Bei den im Schreiben genannten Budgets je Jobcenter handelt es sich somit um vorläufige Werte.

Die Verteilung der zusätzlichen Eingliederungsmittel erfolgt auf Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter ergänzender Berücksichtigung des sogenannten Problemdruckindikators sowie des Strukturindikators. Ein Teil der Eingliederungsmittel wird für die Ausfinanzierung der Leistungen zur Beschäftigung nach § 16e SGB II gesondert zugewiesen. Die zusätzlichen Verwaltungsmittel werden unverändert nach der Zahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften unter Anwendung der Maximalwertmethode verteilt.

Der DLT begrüßt es, die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. Dies greift eine kommunale Forderung auf, da insbesondere die Vertriebenen aus der Ukraine als neue Leistungsberechtigte die Jobcenter vor zusätzliche personelle und finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese Zusatzmittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die neuen Aufgaben im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes sowie zusätzliche Aufwendungen durch Tarifsteigerungen und die allgemeine Inflation erhöhte Aufwendungen nach sich ziehen.

§ 2b Umsatzsteuergesetz: Verlängerung der Optionsregelung wahrscheinlich

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 ist im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene am 15. November 2022 in einem Spitzengespräch mitgeteilt, dass es aktuell eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt, um diese Anregung umzusetzen.

Damit ist die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird. Inhaltliche Details der Formulierungshilfe sind bisher nicht bekannt. Es liegt jedoch nahe, dass die Neuregelung wie bei der vorangegangenen Verlängerung (§ 27 Abs. 22a UStG) erneut in der Weise geregelt werden wird, dass die Verlängerung der Option automatisch erfolgt, soweit die Kommune/jPdöR nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft (analog zu § 27 Abs. 22a Satz 2 UStG).

Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte: Änderung der Richtlinie

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) beabsichtigt, in die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung touristischer Projekte“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen neuen Fördergegenstand zum Thema „Anpassung an den Klimawandel“ aufzunehmen. Außerdem sollen alle Regelungen, die die Verwendung von Mitteln aus dem COVID-19-Sondervermögen betreffen, aus der Richtlinie touristische Projekte gestrichen werden, da diese Mittel nur noch bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden dürfen.