NLT-Aktuell – Ausgabe 39
Nachtragshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 30. November 2022 sowohl den Nachtragshaushalt als auch das Haushaltsbegleitgesetz hierzu beschlossen.
Dem Haushaltsbegleitgesetz liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zugrunde (LT-Drs. 19/56). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat es nur wenige Änderungen von Kommunalrelevanz gegeben, bei denen es sich vor allen Dingen um Präzisierungen und weniger um materiell neue Vorschriften handelte. Hinzuweisen ist für die Kommunen auf folgende Bestimmungen:
– In § 14i Abs. 3 NFAG bleibt der bisherige Wortlaut in Satz 1 bestehen. Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 75 Millionen Euro enthält und abschließend folgenden Wortlaut hat „…an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.“ Damit wurde das gemeinsame Petitum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens inhaltlich aufgegriffen.
– Der Ausgleich von Mehraufwendungen in öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen in § 14k NFAG wurde gesetzlich präzisiert. Dem schriftlichen Bericht (LT-Drs. 19/69 S. 2) ist hierzu zu entnehmen, dass es sich bei der Eingangsformulierung um eine rein informative Angabe zum Grund (Motiv) der Zahlungen handele. Eine solche Angabe sei zwar rechtlich nicht erforderlich, sie solle aber zur Klarstellung (Hinweisfunktion gegenüber den Kommunen) beibehalten werden. Im Übrigen werden bei der Verteilung der Mittel an die Schulträger die Schulen und die Schülerzahlen in der Trägerschaft des Landes sowie in privater Trägerschaft beim Verteilungsmechanismus ausgenommen.
Entwürfe der Gesetze zu Erdgas-Wärme-Preisbremse und Strompreisbremse
Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Regierungsfraktionen sowohl zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsen Gesetz, EWPBG) als auch zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Strompreisbremsgesetz – StromPBG) verabschiedet.
Mit den Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen sollen Verbraucher und Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt werden. Die Preise werden für einen Anteil des Verbrauchs nach oben hin begrenzt und dürfen nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch von unter 1,5 Millionen kWh im Jahr sowie Einrichtungen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie solche der Eingliederungshilfe für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde (brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Prozent betragen. Maßgeblich ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der vertraglich vereinbarte Preis gelten. Als Entlastung beim Strompreis sollen Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde erhalten.
Die Preisbremsen gelten von Anfang März 2023 bis Ende April 2024. Vorgesehen ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Finanzierung der Bremsen soll über einen wirtschaftlichen Abwehrschirm mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro erfolgen; durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromerzeugungsunternehmen werden diese ebenfalls an der Finanzierung beteiligt.
Hilfsfonds des Bundes
Zu den im Gesetzentwurf für die Erdgas-Wärme-Preisbremse vorgesehenen Hilfsfonds des Bundes zur Entlastung sozialer, medizinischer und pflegerischer Einrichtungen, dem Hilfsfonds „Rehabilitation und Teilnahme“ sowie dem Hilfsfonds „Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“, haben sich nur wenige Änderungen ergeben.
Beim Hilfsfonds für die Krankenhäuser wurde der Appell der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem sich der Deutsche Landkreistag angeschlossen hatte, die vorgesehenen Finanzvolumina in ihrer Zweckbindung zu tauschen und damit 4,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der mittelbaren Energiekostensteigerungen (allgemeine Sachkosteninflation) und 1,5 Milliarden Euro zum Ausgleich der direkten Energiekostensteigerungen vorzusehen, nicht nachgekommen.
Stattdessen wurde im Gesetzentwurf ergänzt, dass Krankenhäuser, die eine Zahlung erhalten, verpflichtet sind, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen. Bei Krankenhäusern, die den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen, wird der Betrag um 20 Prozent gekürzt.
Bei den Regelungen für den Bereich der Pflegeeinrichtungen im SGB XI gab es gleichfalls Änderungen im Detail. Die kommunale Kritik an der Umständlichkeit des Verfahrens und dem hohen Aufwand für alle Beteiligten ist aufrechtzuerhalten. Lediglich die Frist für die Prüfung einer „Ergänzungsvereinbarung“ wurde von vier Wochen auf acht Wochen verlängert. Daneben stellt § 154 Abs. 5 SGB XI-E nun klar, dass für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener Aufwendungen besteht.
Wohngeldreform: Landkreise warnen vor Überlastung
Die Wohngeldreform stellt die Kommunen vor erhebliche Probleme. Die Unterstützung für Hilfebedürftige ist angesichts von Inflation und steigender Energiekosten notwendig, die Umsetzung wird aber Zeit in Anspruch nehmen und droht, die kommunalen Verwaltungen zu überlasten. Das wurde am Montag, 28. November 2022, im Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) deutlich. „Die Zahl der leistungsberechtigten Haushalte wird sich verdreifachen und damit der Aufwand für die Wohngeldstellen. Die Landkreise haben nicht das notwendige Fachpersonal, die Vielzahl der Anträge kurzfristig zu bearbeiten. Überlastung der Verwaltung und Frust der Hilfsbedürftigen ist vorprogrammiert“, sagte der Hauptgeschäftsführer des NLT, Hubert Meyer.
Die Novelle des Wohngeld-Gesetzes weitet den Kreis der Leistungsberechtigten zum 1. Januar 2023 massiv aus; statt derzeit bundesweit rund 600.000 wird mit zwei Millionen Haushalten gerechnet, die künftig Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zu den Wohnkosten und auch den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge sind die Landkreise, kreisfreien Städte und zum Teil kreisangehörige Gemeinden. Forderungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, das Antragsverfahren zu vereinfachen, wurden nur punktuell berücksichtigt.
Sie hätten sich im Rahmen des Möglichen auf die zusätzliche Aufgabe vorbereitet und die Zahl der Stellen für die Bearbeitung der Wohngeld-Anträge verdoppelt bis verdreifacht, berichteten die Landkreise im NLT Finanzausschuss. „Die Besetzung der Stellen mit qualifiziertem Personal bis Jahresende ist aber illusorisch und angesichts des Fachkräftemangels schwierig. Die schiere Zahl an Anträgen führt zwangsläufig zur Überlastung der Wohngeldstellen. Dringende Fälle, wie eventuelle Antragsteller künftiger Härtefallfonds, müssen vorrangig geprüft werden. Es wird Monate dauern, bis alle ihr Geld haben“, warnte Meyer. Darauf müsse auch seitens des Landes deutlich öffentlich hingewiesen werden.
Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Der Bundesrat hat abschließend zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze Stellung genommen und dem Gesetzentwurf seine Zustimmung erteilt. Der Entwurf beinhaltet u.a. das Einigungsergebnis zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 2. November 2022 zur rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 geltenden Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 hatte der Bundesrat die zugesagte Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll, angemahnt. Die entsprechende Einigung zwischen dem Bundeskanzler und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 2. November 2022, nach der die Länder 1,5 Milliarden Euro für 2022 erhalten, wurde in das laufende Verfahren zum Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze aufgenommen.
In seiner Sitzung vom 25. November 2022 hat der Bundesrat nun dem geänderten Gesetzentwurf abschließend zugestimmt. In einer Entschließung mahnen die Länder zeitnahe Umsetzungsschritte in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren für die Jahre nach 2022 an, um Planungssicherheit für die Haushalte von Ländern und Kommunen zu erlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass Bund und Länder in der Zeit um Ostern 2023 über die weitere Entwicklung sprechen werden.
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif
Der Bundesrat hat am 25.November 2022 dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt. Das Gesetz ist für die Kommunen mit Mindereinnahmen von 5 Milliarden Euro pro Jahr ab 2023 verbunden.
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes verkündet
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurde am 30. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, passen u.a. die Regelungen zur Enteignung sowie zur Entschädigung und zum Härteausgleich im Energiesicherungsrecht an die Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an.
Set an Indikatoren zur Bewertung der Gasversorgung veröffentlicht
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Indikatorenset zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage in Deutschland veröffentlicht. Dies war auch von der Expertenkommission Gas und Wärme vorgeschlagen worden. Die Bewertung erfolgt dabei anhand von fünf Indikatoren:
- Temperaturprognose für die kommenden sieben Tage
- Temperaturbereinigter Gasverbrauch
- Speicherfüllstände
- Situation in den Nachbarländern
- Beschaffung Regelenergie
Die Indikatoren bewerten die Gasversorgung für den Winter 2022/23 und werden jeweils in die Kategorien stabil, angespannt und kritisch eingeordnet. Nach Angaben der BNetzA dienen sie als Anhaltspunkte für die Lagebewertung im Rahmen des Notfallplans Gas, definieren jedoch nicht, wann die Notfallstufe ausgerufen werden sollte. Zudem sind sie nicht geeignet zur Abbildung lokaler Gasengpässe.
Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zum 49-Euro-Ticket
Die Verkehrsministerkonferenz hat am 29. November 2022 erneut im Rahmen einer Sondersitzung zur Einführung eines deutschlandweit gültigen ÖPNV-Tickets beraten. Sie hat ihren Beschluss zur gemeinsamen Umsetzung eines sogenannten 49-Euro- oder Deutschlandtickets bekräftigt und strebt als Starttermin nun den 1. April 2023 an. Sie verweist auf die organisatorischen, rechtlichen und finanztechnischen Herausforderungen der Umsetzung und fordert den Bund auf, für die weiteren Umsetzungsschritte einen belastbaren Zeit- und Maßnahmenplan vorzulegen.
In Bezug auf die Finanzierung der durch ein Deutschlandticket bedingten Einnahmeverluste bieten die Länder dem Bund an, etwaige Mehrkosten, die über den Betrag von drei Milliarden Euro jährlich hinausgehen, zu gleichen Teilen zu tragen. Bundesverkehrsminister Wissing soll gestern demgegenüber auf die am 2. November 2022 anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz getroffene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern verwiesen haben, den Betrag bei drei Milliarden Euro zu deckeln.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten im Vorfeld deutlich gemacht, dass sie ohne eine Ausfinanzierung des Deutschlandtickets und ohne eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung der Bestandsverkehre und für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land weder das Deutschlandticket einführen noch den geplanten Ausbau- und Modernisierungspakt unterzeichnen können.
Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf Anfrage gegenüber dem NDR betont, mindestens ebenso wichtig wie das 49-Euro-Ticket sei der Ausbau der Infrastruktur. Dies gelte insbesondere für den ländlichen Raum. Ein 49 Euro-Ticket nütze nichts, wenn das einzige Angebot der Schulbus am Morgen und am Mittag sei. Linien und Taktung bildeten erst die Grundlage, um einen günstigen Tarif zu nutzen, sagte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 29. November 2022.
Chancen-Aufenthaltsrecht und Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Im Innenausschuss des Deutschem Bundestags haben die Anhörungen zum Gesetz zur Einführung eines Chancen Aufenthaltsrechts und zum Gesetz zur Beschleunigung von Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren stattgefunden. Seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) wurde bei dieser Gelegenheit die Kritik an beiden Entwürfen nochmals bekräftigt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu wie folgt aus:
Zum Chancen-Aufenthaltsrecht hat die Hauptgeschäftsstelle insbesondere ausgeführt, dass es dafür angesichts der Vielzahl der bereits bestehenden Bleiberechtsregelungen keinen Bedarf gebe und dass es mit dem Gesetz zu einer Vermischung von Asyl- und Einwanderungsrecht komme. Das gelte insbesondere auch für die dauerhaften Erleichterungen in den bereits bestehenden Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG. Ferner wurde auf die zu erwartenden Mehrbelastungen in den Ausländer-, aber auch den Sozialbehörden und Jobcentern hingewiesen.
Mit Blick auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde insbesondere die Einführung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung kritisiert. Ferner wurde betont, dass schnellere Verfahren auch eine Voraussetzung für erfolgreiche Abschiebungen seien, die einen integralen Bestandteil des Asylsystems darstellten.
Aktualisierter Mustervertrag zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen
Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund der am 1. Januar 2023 in Kraft tretendend Novelle im Erneuerbare-Energien-Gesetz notwendig geworden.
In der Regel schließen die Gemeinden entsprechende Verträge mit den Anlagenbetreibern ab. Die Landkreise können nur unter bestimmten Umständen auf diesem Wege von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind unter https://www.fachagentur windenergie.de/themen/akzeptanz/mustervertrag/ heruntergeladen werden.
Klimaschutz: Änderungen bei Emissionshandel und -berichterstattung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 zugeleitet. Durch diese Änderungsverordnung sollen die beiden Verordnungen laut BMWK wie folgt geändert werden:
- Nach dem einschlägigen EU-Recht darf der Emissionsfaktor Null bei der Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen nur angewendet werden, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt werden. Die Änderungsverordnung soll es den Anlagenbetreibern ermöglichen, in Bezug auf diese Brennstoffe die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Zudem sollen die Anforderungen an die Berichterstattung geregelt werden.
- Es sollen geringfügige Ergänzungen u.a. zur Mitteilung bei Änderungen im Methodenplan sowie bei Betriebseinstellung und zu Kleinemittenten eingefügt werden.
- Hinsichtlich der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 sollen Anpassungen in den Verweisen an die aktualisierten Nachhaltigkeitsverordnungen vorgenommen werden.
Abfall- und Wasserwirtschaft: Handreichung des Runden Tisches Meeresmüll
Deutschland hat 2016 im Zuge der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) neun Maßnahmen u.a. mit dem Ziel einer Verringerung der Mülleinträge ins Meer an die EU-Kommission gemeldet. Zu diesen neun Maßnahmen gehört die Reduzierung des Plastikmüllaufkommens durch kommunale Vorgaben. Zur Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen wurde 2016 der „Runde Tisch Meeresmüll“ gegründet. Die Schirmherrschaft tragen das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und das Niedersächsische Umweltministerium.
Um kommunale Akteure bei der Umsetzung von diesbezüglichen Maßnahmen zu unterstützen, hat der „Runde Tisch Meeresmüll“ zwei Praxishandreichungen mit Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens veröffentlicht. Erstellt wurden die Handreichungen von einer Unterarbeitsgruppe, an der (Insel-)Kommunen, Umweltbehörden, kommunale Abfallwirtschaft und Umweltverbände beteiligt waren.
Die Broschüren „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Sammlung von Best-Practice-Beispielen“ und „Handlungsoptionen für Kommunen zur Reduktion des Plastikmüllaufkommens: Kommunale Regelungsmöglichkeiten“ stehen auf der Internetseite https://muell-im-meer.de/ zum Herunterladen zur Verfügung.
KSA Hannover: Landrat Peter Bohlmann neuer Vorsitzender des Vorstandes
Peter Bohlmann ist der neue Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungseinrichtung Kommunaler Schadensausgleich Hannover (KSA Hannover). Der Landrat des Landkreises Verden wurde auf der jüngsten Mitgliederversammlung in das Amt gewählt. Stellvertreter im Vorsitz ist Stefan Schwenke, Bürgermeister der Gemeinde Worpswede.
Als Vertreter der Landkreise gehören zudem Landrat Jens Grote (Landkreis Heidekreis) und Landrat Bernd Lynack (Landkreis Hildesheim) dem Vorstand an; neue stellvertretende Mitglieder sind die Landräte Dirk Adomat (Landkreis Hameln-Pyrmont), Dr. Alexander Saipa (Landkreis Goslar) und Stephan Siefken (Landkreis Wesermarsch). Mit der Neuformierung des Vorstands sind aus dem Gremium ausgeschieden: Landrat Kai-Uwe Bielefeld (Landkreis Cuxhaven) und Landrat Cord Bockhop (Landkreis Diepholz).
Der KSA Hannover betreut mit 47 Mitarbeitenden mehr als 2.600 Mitglieder, darunter 39 aus dem Bereich der Landkreise, 188 Städte, 905 Gemeinden und Samtgemeinden sowie mehr als 1.400 kommunale Einrichtungen wie Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder Versorgungsunternehmen. Pro Jahr bearbeitet der Verein mit Sitz in Hannover mehr als 10.000 Schadensfälle und Schadenszahlungen im Volumen von knapp 30 Millionen Euro (Stand: 31. Dezember 2021). Der Kern der KSA-Aktivitäten ist die Absicherung der Kommunen und kommunalen Unternehmen in den Risikobereichen Haftpflicht, Autokasko, Autoinsassenunfall, Schülerunfall und Unfall allgemein.
Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen
Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und zugleich Präsident des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein, hat im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes ein Gutachten zum Vorschlag der EU-Kommission zur Eignungsprüfung von Verwaltungsratsmitgliedern kommunaler Sparkassen verfasst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge mit der Struktur öffentlichrechtlicher Sparkassen, insbesondere mit der demokratisch legitimierten Besetzung der Verwaltungsräte, kollidieren.
Die Regelungsvorschläge der Richtlinie zur institutsinternen Eignungsbewertung von Verwaltungsratsmitgliedern verstoßen gegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 EU-Vertrag. Sie beeinträchtigen die nationale Identität Deutschlands in Gestalt demokratisch legitimierter kommunaler Selbstverwaltung unverhältnismäßig und sind deshalb unionsrechtswidrig. Es besteht nach Auffassung von Prof. Brüning daher die zwingende Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung im Unionsrecht.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger verkündet. Maßgeblicher Inhalt der Verordnung ist die Verlängerung der Corona- virus-Testverordnung über den 25. November 2022 hinaus. Antigen-Schnelltests für Personal in medizinischen Einrichtungen, für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationsund Pflegeeinrichtungen bleiben kostenlos. Bürger haben zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Der Anspruch, mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von drei Euro getestet zu werden, ist dagegen entfallen. Nach § 4a TestV sind die Fallgruppen von zehn auf vier Fallgruppen reduziert worden. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
Die in der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages (DLT) angebrachte Kritik, die Vergütung für die testenden Einrichtungen nicht weiter herabzusetzen, wurde nicht berücksichtigt. Ab 1. Dezember 2022 gibt es sechs Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests (zuvor sieben Euro). Anstelle der 2,50 Euro werden zwei Euro für Sachkosten erstattet. Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von fünf Euro auf vier Euro. Der Verwaltungskostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen reduziert sich ab 1. Dezember 2022 von bisher zwei Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.
Referentenentwurf: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vorgelegt. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere folgende Regelungsgegenstände relevant:
- Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten.
- Beschränkung der Mittel der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu verwenden, insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen, soll gestrichen werden.
BVerfG-Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften um zehn Prozent abgesenkte Sonderbedarfsstufe verfassungswidrig ist. Es sei nicht erkennbar, dass in den Unterkünften tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten.
Daher sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die Regelbedarfsstufe eins zugrunde zu legen ist. Bestandskräftige Bescheide sind davon unberührt.
Erste Hilfe bei schweren IT-Sicherheitsvorfällen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat ein Dokument zur ersten Hilfe bei schweren IT Sicherheitsvorfällen fortgeschrieben; das Kapitel Daten-Leak wurde ergänzt. Das Dokument soll als Notfalldokument für IT-Sicherheitsbeauftrage, CISOs und Systemadministratoren von Behörden und KMU für den Fall eines schweren IT-Sicherheitsvorfalls dienen.
Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine neue Handreichung XPlanung/XBau/XTrasse/XBreitband erstellt. Die Handreichung gibt einen Überblick über die Datenstandards und kommunalen Handlungsfelder im Bereich digitaler Planungs- und Baugenehmigungsverfahren. In der nunmehr dritten Auflage wurde die Handreichung um die Standards XTrasse und XBreitband erweitert.