NLT-Aktuell – Ausgabe 03

Landkreise fordern Erstattung von Vorhaltekosten für Behelfsunterkünfte

Die Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen aus der Ukraine ist und bleibt für die niedersächsischen Landkreise eine Herausforderung – trotz der Schlagzeilen über leere Notunterkünfte. Eine tragfähige Prognose, wann und wo wie viele Menschen künftig unterzubringen sind, gibt es nicht. „Mein dringender Appell an das Land Niedersachsen ist, die eigenen Aufnahmekapazitäten weiter auszubauen und den Kommunen die Kosten beim Vorhalten von Plätzen zu erstatten“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer am 11. Januar 2023 in einer Pressemitteilung.

Mehr als 130.000 Menschen haben bereits Schutz in Niedersachsen gefunden. Ziel ist die Unterbringung in privatem Wohnraum, das ist vielerorts kaum noch möglich. Deshalb haben nach einer aktuellen Umfrage des NLT allein die Landkreise und die Region Hannover knapp 18.000 Plätze zur vorläufigen Unterbringung in Sammelunterkünften geschaffen. Oft handelt es sich um angemietete Hotels, Jugendherbergen oder ehemalige Schulen. Insgesamt 17 Landkreise müssen aber auch auf Behelfsunterkünfte wie Turnhallen oder ähnliche Objekte zurückgreifen und tragen so mit knapp 5.500 Plätzen zu den Aufnahmekapazitäten bei. In 13 Landkreisen befinden sich aktuell Menschen in diesen Notunterkünften, sie sind derzeit zu 26 Prozent ausgelastet. Das ist aber nur eine Momentaufnahme, weil seit einigen Wochen aufgrund des bundesdeutschen Verteilverfahrens keine ukrainischen Vertriebenen mehr in Niedersachsen aufgenommen werden. Das wird sich erfahrungsgemäß ändern.

„Die Zahlen verdeutlichen insgesamt, dass das Land Niedersachsen die Plätze für die Erstaufnahme weiter ausbauen muss, weil wir sie brauchen und weil die Unterbringung in den Turnhallen nicht nur menschlich unbefriedigend, sondern auch unwirtschaftlich ist. Wir müssen dringend zu einer befriedigenden Lösung für die Vorhaltekosten kommen. Es ist nachvollziehbar, dass niemand die Zahl aufzunehmenden Menschen vorhersagen kann. Dann dürfen aber nicht diejenigen im Regen stehen gelassen werden, die Verantwortung übernehmen und Plätze für Schutzsuchende bereithalten“, forderte Meyer.

Regionale Härtefallfonds: Kommunen können Vereinbarung treffen

Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts für die Jahre 2022 und 2023 mit einem Volumen von insgesamt 2,9 Milliarden Euro hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 auch die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme- oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.

Das zuständige Niedersächsische Sozialministerium hat eine Verwaltungsvereinbarung auf den Weg gebracht, um die Auszahlung der Landesmittel an die Kommunen so schnell wie möglich in die Wege leiten zu können. Nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit den Kommunalen Spitzenverbänden, in den auch die Energieversorger einbezogen waren, können interessierte Landkreise und kreisfreie Städte diese Verwaltungsvereinbarung ab sofort unterschreiben, um den Landeszuschuss zu erhalten, erklärte das Sozialministerium am 11. Januar 2023 in einer Pressemitteilung.

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) erklärte: „Wir lassen in Niedersachsen niemanden im Stich. Durch die inzwischen auf der Bundesebene beschlossenen Maßnahmen zur Abfederung der Energiepreise für die Endverbraucher hat sich die Lage gegenüber dem Beginn der Diskussion zu den Härtefallfonds aber deutlich verändert. Ergänzende Unterstützungsleistungen der Landkreise dürften daher in sehr beschränktem Umfang in Frage kommen. Ob für diese Einzelfälle von der Möglichkeit eines regionalen Härtefallfonds Gebrauch gemacht wird, bleibt der kommunalpolitischen Entscheidung vor Ort vorbehalten. Die mit uns abgestimmten Regelungen zum niedersächsischen Härtefallfonds stellen dafür eine gute Grundlage dar.“

310. Sitzung des DLT-Präsidiums am 10./11. Januar 2023

Auf Einladung von Landesdirektorin Susanne Selbert, Landeswohlfahrtsverband Hessen, fand die 310. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages (DLT) am 10./11. Januar 2023 in Kassel statt.

Auf der umfangreichen Tagesordnung standen u.a. eine Vielzahl Themen aus den Bereichen Soziales und Gesundheit. Kritisch bewertete das Präsidium die verwaltungsmäßigen Herausforderungen durch die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Wohngeldreform. Präsident Landrat Reinhard Sager kritisierte, dass die Politik die Vorschläge der kommunalen Praxis zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens nicht im wünschenswerten Umfang aufgenommen habe. In einer Pressemitteilung weist der DLT darauf hin, dass es durch die überstürzte Einführung der Reform und dem Personalmangel zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.

Breit diskutiert wurden die Pläne des Bundes zur Reform der Krankenhausfinanzierung. Der DLT mahnt eine verlässliche Finanzierung auch und gerade der Häuser der Regelversorgung in der Fläche an. Zudem wurde klargestellt, dass die Krankenhausplanung Aufgabe der Länder sei und bleiben solle. Die Länder müssten aber anders als in der Vergangenheit ihrer Pflicht zur Investitionsfinanzierung gerecht werden. 

Für den öffentlichen Nahverkehr mahnte das Präsidium ebenfalls eine belastbare Finanzierung der Leistungen an. Als dringend notwendig erachtete das Präsidium eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel. In erster Linie gelte es, die Bestandsverkehre finanziell abzusichern und das Angebot auszubauen.

Deutlich hat das DLT-Präsidium die sich zuspitzende Flüchtlingssituation angesprochen. Das Präsidium forderte u.a. den Bund auf, die Kosten der Unterkunft für Flüchtlinge vollständig zu übernehmen.

Land bereitet die Umsetzung des Deutschlandtickets vor

Das Deutschlandticket kommt und an der Einführung wird bereits mit Hochdruck gearbeitet. Während Bund und Länder noch rechtliche und technische Details klären, werden auf Landesebene bereits die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um das neue Ticketangebot erfolgreich umzusetzen. Ein Baustein der erfolgreichen Umsetzung ist die frühzeitige Einbindung der Kommunen und der Verkehrsbranche, ohne die das Deutschlandticket nicht funktioniert. Vor diesem Hintergrund hat Niedersachsens Verkehrsminister Olaf Lies bereits Ende vergangenen Jahres zu einem runden Tisch mit Kommunen, Verkehrsverbünden- und unternehmen einberufen. Am Mittwoch fand das zweite Treffen statt.

Das Deutschlandticket soll langfristig ein rein digitales Ticket sein. Eine Ausgabe auf Papier in Einzelfällen wird zwischen Bund und Ländern diskutiert. Das Ticket wird in Niedersachsen bei den regionalen Verkehrsunternehmen vor Ort oder auf deren Website erhältlich sein. Diese bieten bereits heute Informationen zum Deutschlandticket an. Bestandskunden haben in der Regel zunächst keine weiteren Schritte zu veranlassen.

„Für das Deutschlandticket müssen verlässliche Bedingungen geschaffen werden – attraktiv für Bürgerinnen und Bürger und leistbar für Träger und Verkehrsunternehmen“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, für die kommunalen Träger am 18. Januar 2023 vor der Landespressekonferenz „Dazu gehört eine leistungsgerechte Einnahmeverteilung unter den Verkehrsträgern und ein entsprechender Verlustausgleich für die kommunalen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Wer einen leistungsfähigen Nahverkehr in Niedersachsen will, muss mit seinem Ticket dazu beitragen. Nur wer regional denkt, wird auch künftig regional gute Angebote vorfinden. Dann wird das Deutschlandticket zur echten Mobilitätsalternative im Flächenland Niedersachsen und bringt Stadt und Land näher zusammen“, führte Meyer aus.

Kritik an DB: Abbau von Ticketautomaten schadet Verkehrswende

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wendet sich gegen den Abbau von Fahrkartenautomaten für Fernverkehrstickets durch die Deutsche Bahn (DB) an mehreren Bahnhöfen im Land. „Die Serviceeinschränkung ist nicht vermittelbar“, unterstützte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer die Kritik der Landesnahverkehrsgesellschaft vom 13. Januar 2023 in einer Pressemitteilung „Ich appelliere an die Deutsche Bahn, ihr Angebot umzusetzen, die abgebauten Automaten kurzfristig wieder aufzustellen“, so Meyer.

Nachdem die DB auch in Niedersachsen viele Reisezentren geschlossen habe, sei der Abbau von DB Fahrkartenautomaten ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. „Um die Mobilitätswende voranzubringen, braucht es außerhalb von Online-Portalen gerade auch an kleinen Bahnhöfen weiterhin die Möglichkeit, unkompliziert Automatentickets für den Fernverkehr zu erwerben. Das Verhalten der DB schadet der Attraktivität der Schiene und geht an den Bedürfnissen vieler Reisender vorbei“, führte Meyer aus.

Die Deutsche Bahn hatte laut Presseberichten ihren Schritt mit Vorgaben zu Automaten für Nahverkehrstickets begründet. „Gerade, weil andere sich momentan intensiv anstrengen, die Verkehrswende für Bahnreisende so einfach wie möglich machen, darf sich die DB nicht aus dem Vertrieb in der Fläche zurückziehen. Die Mobilitätswende ist unser gemeinsames Ziel und unsere gemeinsame Verantwortung“, so Meyer.

Entwurf: Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die energie- und sicherheitspolitische Bewertung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen kurzfristig und fundamental geändert. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases die Grundlagen geschaffen, um verflüssigtes Erdgas (LNG) in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können. Da ähnliche Infrastrukturen bislang in Deutschland nicht existierten, sind entsprechende Anlagen in der BSI Kritisverordnung auch nicht definiert. Außerdem bestätigen die jüngsten Sabotageakte auf Kabelinfrastrukturen und Gaspipelines in der Ostsee, die für diese bestehende exponierte Rolle.

Im nunmehr vorgelegten Verordnungsentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) sollen somit LNG-Terminals für die Anlandung und Regasifizierung von Flüssigerdgas sowie Seekabelanlandestationen für primär zur Sprach- und Datenkommunikation genutzte Seekabel künftig auch als Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes definiert werden. Weitere noch offene Regelungen zur Aufnahme des Sektors Siedlungsabfallentsorgung erfolgen hiervon losgelöst in einer späteren Änderungsverordnung. 

DAWI-De-minimis-Verordnung und allgemeinen De-minimis-Verordnung

Auf Initiative des Deutschen Landkreistages (DLT) hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Konsultationen der EU-Kommission zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) sowie der allgemeinen De-Minimis-Verordnung Stellung genommen.

Die Verbände begrüßen, dass die Kommission selbst eine Anhebung der Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen ankündigt. Sie kritisieren aber, dass eine lediglich inflationsangepasste Erhöhung nicht ausreicht. Mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, die seit 2006 erheblich gestiegenen Erzeugerpreise und die mit der Energiekrise gestiegenen Bau- und Energiekosten fordern sie, die Schwellenwerte jeweils mindestens auf das Dreifache des jetzigen Betrages anzuheben. In der DAWI-De-minimis-Verordnung soll der aktuelle Wert von 500.000 Euro auf 1.500.000 Euro, in der allgemeinen De-minimis-Verordnung von aktuell 200.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben werden, jeweils für einen Zeitraum in drei Steuerjahren.

Daneben lehnen die Verbände die von der Kommission in beiden Verordnungen avisierte Einführung eines verbindlichen Registers für De-minimis-Beihilfen ab mit der Begründung, die Praxis der Eigenerklärungen habe sich in Deutschland bewährt und die Einführung eines verbindlichen Registers lasse einen erhöhten bürokratischen Mehraufwand vor allem bei den Beihilfegebern erwarten.

Schließlich wird die Einführung einer echten Bagatellgrenze gefordert, unterhalb derer für kleine Einzelförderungen mit einem Wert von bis zu 30.000 Euro in der DAWI-De-minimis- und 10.000 Euro in der allgemeinen De-minimis Verordnung keinerlei Verpflichtungen gelten sollten. Auf diese Weise könne Verwaltungsaufwand sowohl bei Unternehmen als auch bei Beihilfegebern vermieden werden.

Mindestalter für Europawahlen abgesenkt

Das 6. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) ordnet an, dass künftig alle Deutschen sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, schon dann bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind, wenn sie am Wahltag mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2023 Nr. 11) und ist am 14. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Änderung des Wahlalters war ohne Grundgesetzänderung möglich, weil sich Art. 38 Abs. 2 GG nur auf die Teilnahme an den Wahlen zum Deutschen Bundestag bezieht. Auch das Unionsrecht gibt kein Mindestwahlalter vor. Abgesehen von Deutschland gilt allerdings nur noch in Österreich und Malta ein Mindestwahlalter von 16 Jahren. In Griechenland liegt das Mindestwahlalter bei 17 Jahren.

Entwurf einer 7. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer 7. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf dient der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Anpassung der Europawahlordnung an die Veränderungen der 12. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung an neue gesellschaftliche Entwicklungen sowie an verschiedene wahlpraktische Bedürfnisse und Erfahrungen. Zu den Einzelheiten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

  • Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Wahlbewerber wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlleiter künftig statt der Wohnanschrift nur noch der Wohnort veröffentlicht.
  • Zur Gewährleistung des subjektiven Rechts auf Wahlteilnahme der rechtzeitig zur Wahl erschienenen Wählenden, des Ziels einer Wahlteilnahme unter gleichen Bedingungen und des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl für jedermann während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wird die Regelung zum Schluss der Wahlhandlung für den Fall präzisiert, dass bei Bekanntgabe des Ablaufs der Wahlzeit mehr Wählende rechtzeitig zur Wahl erschienen sind, als im Wahlraum Platz finden.
  • Zum besseren Schutz des Wahlgeheimnisses in Hinblick auf den gestiegenen Anteil der Briefwählenden wird für Wahlvorstände, die weniger als 50 Wählende bis zum Schluss der Wahlzeit zu verzeichnen haben, auf Anordnung der Kreiswahlleitung die Zusammenlegung mit einem anderen Wahlvorstand zur Ergebnisfeststellung vorgesehen.

Aktuelle Asyl- und Migrationszahlen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Asylgeschäftsstatistik für das Jahr 2022 sowie den Migrationsbericht der Bundesregierung für das Jahr 2021 veröffentlicht. Danach haben im Jahr 2022 insgesamt 244.132 Personen einen Asylantrag gestellt (217.774 Erst- und 26.358 Folgeanträge). Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres (148.233 Erstanträge) bedeutet dies hinsichtlich der Erstanträge einen Anstieg um 46,9 Prozent. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu:

  • Wichtigstes Herkunftsland ist weiterhin Syrien (72.646 Erst- und Folgeanträge). Auch die Schutzquote für dieses Land ist besonders hoch und liegt bei 90,3 Prozent. Weitere wichtige Herkunftsländer sind Afghanistan (41.471, Anerkennungsquote 83,5 Prozent) und die Türkei (25.054, Anerkennungsquote 27,8 Prozent).
  • Im Hinblick auf die Erwerbsmigration konnte 2021 ein Zuwachs auf 40.421 Zuwandernde verzeichnet werden (+ 35,9 Prozent gegenüber 2020). Bei der Mehrheit der betreffenden Personen handelt es sich um qualifizierte bzw. hochqualifizierte Fachkräfte (insgesamt 24.744 Personen bzw. 61,3 Prozent).
  • 2021 lebten nach Zahlen des Mikrozensus in den deutschen Privathaushalten 22,3 Millionen Menschen, die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt. Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil der Menschen mit Migrationshintergrund von 27,3 Prozent. Mehr als die Hälfte davon sind deutsche Staatsangehörige, knapp zwei Drittel selbst zugewandert.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Empfängerzahlen 2021

Das Statistische Bundesamt hat die amtliche Statistik zu den Empfängerzahlen nach dem AsylbLG 2021 vorgelegt:

  • Rund 399.000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2021 Regelleistungen nach dem AsylbLG bezogen. Das sind + 4,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2020 und der erste Anstieg seit dem Jahr 2015.
  • Besondere Leistungen nach dem AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG, sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie nach § 2 AsylbLG) erhielten 171.050 Personen. Darunter waren 2.985 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
  • 61 Prozent der Regelleistungsempfänger am Jahresende 2021 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 34 Prozent waren minderjährig, 65 Prozent zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa ein Prozent waren 65 Jahre und älter.
  • Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (56 Prozent), jeweils 20 Prozent stammten aus Afrika und Europa. Die drei häufigsten Herkunftsländer waren Afghanistan und Irak mit jeweils 13 Prozent und Syrien (zwölf Prozent) aller Leistungsberechtigten.

Im Jahr 2022 kam es bekanntlich zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Fallzahlen. Die Statistik hierzu steht noch aus.

Wohngeldstatistik 2021

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Wohngeldstatistik für das Jahr 2021 vorgelegt. Am Jahresende haben danach rund 595.300 Haushalte Wohngeld bezogen. Das waren 1,5 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte. Wie das Bundesamt weiter mitteilt, ist die Zahl der Haushalte, die Wohngeld beziehen, damit gegenüber 2020 um 3,7 Prozent oder rund 22.900 gesunken. Am Jahresende 2020 hatten noch rund 618.200 Haushalte Wohngeld bezogen.

Ziel der Wohngeldreform 2020 war es, mehr Haushalte zum Wohngeld zu berechtigen. Dies hatte dazu geführt, dass die Zahl der Haushalte, die Ende 2020 Wohngeld bezogen, gegenüber dem Jahresende 2019 um 22,6 Prozent anstieg. Zuvor war die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte seit der Wohngeldreform 2016 stetig zurückgegangen.

Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug Ende 2021 bei reinen Wohngeldhaushalten 192 Euro, bei wohngeldrechtlichen Teilhaushalten 177 Euro. Vor Einführung der CO2-Komponente lag Ende 2020 der Wohngeldanspruch reiner Wohngeldhaushalte bei 177 Euro und der Anspruch wohngeldrechtlicher Teilhaushalte bei 167 Euro.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gaben Bund und Länder im Jahr 2021 zusammen rund 1,4 Milliarden Euro für das Wohngeld aus. Das waren rund sieben Prozent oder 94,6 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2020 hatten die Ausgaben für Wohngeld 1,3 Milliarden Euro betragen. Dieser Anstieg der Wohngeldausgaben bei einer sinkenden Zahl an Wohngeldhaushalten lässt sich vermutlich auf die Einführung der CO2-Komponente zurückführen.

6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die 6. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a TestV von vier auf drei Fallgruppen reduziert. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion in Absonderung befinden, haben, auch wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, ab 16. Januar 2023 keinen Anspruch mehr auf Testung nach der TestV.

Die Corona-Lage hat sich verglichen zur Anfangszeit der Pandemie aufgrund der Verfügbarkeit wirksamer Impfstoffe gegen schwere Covid-19-Verläufe sowie antiviraler Medikamente und durch den relativ hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung verändert. Auch haben mehrere Bundesländer die Absonderungsregeln für Bürger weiter eingeschränkt. Das Niedersächsische Sozialministerium hat ebenfalls angekündigt, die noch bis zum 31. Januar 2023 wirksame Absonderungsverordnung nicht verlängern zu wollen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine fachaufsichtliche Klarstellung gefordert, dass die Gesundheitsbehörden nicht verpflichtet sind, nach dem Auslaufen der Verordnung wieder individuelle Absonderungsverfügungen zu erlassen.

Entwurf einer Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (SchutzmaßnahmenaussetzungV) übermittelt.

Damit soll die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG im öffentlichen Personenfernverkehr für Fahrgäste und Personal bestehende Maskenpflicht ab dem 2. Februar 2023 und bis zum 7. April 2023 ausgesetzt werden. Die Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 IfSG (pflegerische und medizinische Einrichtungen) soll dagegen bestehen bleiben.

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 verkündet

Die Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030, EBeV 2030) ersetzt die für die Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)-Einführungsphase der Jahre 2021 und 2022 geltende Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 und bildet den Rahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen. Sie wurde am 30. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2868) und am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen Hauptbrennstoffe (Benzin, Öl, Gas) werden die Regelungen der Emissionsberichtserstattungsverordnung 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst. Darüber hinaus sind ab 2023 weitere Brennstoffe wie Kohle berichtspflichtig. Für Abfallbrennstoffe beginnt die Berichtspflicht ab 2024 (§ 3 EBeV i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 2a BEHG).

Eckpunktepapiere des BMEL zu tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat ein Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Mastputen“ sowie ein Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Elterntieren von Mast- und Legehühnern und sog. Bruderhähnen“ veröffentlicht.

Ziel der Eckpunktepapiere ist es, wesentliche Mindestanforderungen an das Halten der betreffenden Spezies bzw. Nutzungsgruppen festzulegen, mit denen eine tiergerechte Haltung, Pflege und Fütterung sichergestellt werden kann. Kernpunkte sind Anforderungen an die Sachkunde der Tierhalter, an Haltungseinrichtungen und an das Halten und Betreuen der genannten Tierarten. Auf Basis der Eckpunkte soll ein Entwurf für die im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 vereinbarte Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erarbeitet werden. Die vorliegenden Entwürfe dienen nach Auskunft des BMEL als Diskussionsgrundlage und Basis für die spätere Einleitung des förmlichen Rechtsetzungsverfahrens.

Tierarzneimittelrechtliche Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte im Mai 2022 mehrere Entwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechtes vorgelegt, darunter die Entwürfe zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sowie zur Anpassung verschiedener tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen.

Nunmehr ist die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnung an das Tierarzneimittelrecht im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 3) und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit Artikel 1 der Verordnung werden die Regelungen der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchFV) und der Verordnung mit arzneirechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben (AMVLBV) fortgeführt, an das TAMG angepasst und zu der neuen Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antimikrobielle-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) zusammengeführt. Entsprechend den Neuerungen im TAMG werden Bestandsuntergrenzen für die Nutzungsarten, die neu dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen, geschaffen sowie Regelungen an den Wechsel von einer halbjährlichen Ermittlung und Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeit auf eine jährliche Ermittlung und Veröffentlichung dieser Kennzahlen angepasst.

Mit Artikel 2 wird die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung an die Begrifflichkeiten des TAMG angepasst. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind die Tierarzneimittel-Prüfrichtlinienverordnung, die AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung, die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung sowie die Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben außer Kraft getreten.