NLT-Aktuell – Ausgabe 02

Verkündung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen im Internet

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 82) vom 19. Dezember 2022 ist am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2478). Damit wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet geschaffen. Art. 82 Abs. 1 GG sah bislang vor, dass Gesetze „im Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm wurde als Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan verstanden. Demgegenüber lässt Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG n. F. nunmehr ausdrücklich auch die elektronische Führung des Bundesgesetzblattes zu. Nach dem zur Ausführung des neuen Verfassungsrechts erlassenen Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (VkBkmG) vom 20. Dezember 2022, welches am 28. Dezember 2022 verkündet wurde (BGBl. I S. 2752), ist gemäß § 1 Abs. 1 VkBkmG das Bundesgesetzblatt (auch weiterhin) das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. § 2 Abs. 1 VkBkmG bestimmt allerdings, dass das Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben wird. Ist eine Ausgabe über diese Internetseite nicht nur kurzfristig unmöglich, erfolgt die Verkündung von Rechtsnormen des Bundes über die Internetseite www.bundesanzeiger.de. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kommt eine Verkündung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundegesetzblattes in Betracht (§ 8 VkBkmG).

Bundesgesetze werden danach künftig über die genannte Internetplattform verkündet, wobei jedes Gesetz (und jede Rechtsverordnung) einer Nummer des Bundesgesetzblattes entsprechen wird (§ 3 VkBkmG). Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden (§ 4 VkBkmG). Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert (§ 5 VkBkmG). Die Bestellung eines entsprechenden Newsletters ist über die genannte Internetseite möglich.

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts verkündet

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen zum 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährt Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer auf 18 Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis. Das soll ihnen die Möglichkeit geben, die für den Erwerb eines dauerhaften Aufenthaltsrechts noch fehlenden Integrationsvoraussetzungen bzw. eine noch ausstehende Identitätsklärung nachzuholen. Das Gesetz sieht des Weiteren eine deutliche Erweiterung des Zugangs zu den Integrations- und Berufssprachkursen des Bundes sowie weitere Änderungen im Aufenthalts- und Ausweisungsrecht vor.

Ursprünglich sollte das Chancen-Aufenthaltsrecht auf 12 Monate befristet sein. Die Verlängerung seiner Geltungsdauer geht auf den Beschlussvorschlag des Innenausschusses des Bundestags zurück. § 104c AufenthG wird gem. Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes) in eine Übergangsregelung umgewandelt.

Zu dem Gesetz liegen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vor. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Ausländerbehörden mit Datum vom 30. Dezember 2022 Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des BMI übermittelt.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2022 I S. 2793 ff.). Es ist überwiegend am 29. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Mit dem KHPflEG wird nach Angaben des Deutschen Landkreistages insbesondere stufenweise bis 2025 eine bundeseinheitliche Methode zur Personalbemessung eingeführt (PPR 2.0). Am 1.Januar 2023 startete die Erprobungsphase von PPR 2.0. Außerdem ermöglicht das KHPflEG in geeigneten Fällen eine Krankenhaustagesbehandlung, bei der Patienten statt in der Klinik zu Hause übernachten können. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur finanziellen Stärkung der Pädiatrie und der Geburtshilfe. Zudem wird der Personalaufwand für Hebammen im Krankenhaus ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt. Durch das Gesetz wird darüber hinaus die digitale medizinische Versor- gung weiterentwickelt, indem die Nutzerfreundlichkeit zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z. B. der elektronischen Patientenakte (ePa), gestärkt und die Verbreitung erhöht werden soll.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Dezember 2022 trotz Bedenken passieren lassen und eine Entschließung gefasst (BR-Drs. 630/22). Darin weist er u. a. darauf hin, dass ein bereits bestehender Personalmangel in der Pflege auch mittelfristig nicht allein durch ein Personalbemessungsinstrument beseitigt werden könne. Des Weiteren befürchtet er eine weitere Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung, sollten Krankenhäuser zur Vermeidung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der geplanten Personalregelungen dazu übergehen, ihr Leistungsangebot zu verringern.

Dritte Änderungsverordnung zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden. Sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten (BAnz AT 16. Dezember 2022 V2). Durch die Verordnung können die durch die Hebammen erbrachten pflegerischen Tätigkeiten ohne Einschränkungen im System der Pflegepersonaluntergrenzen berücksichtigt werden. Die bisher vorgesehene Beschränkung von Hebammen auf zehn Prozent in der Tagschicht und fünf Prozent in der Nachtschicht entfällt. Durch die Änderung werden zugleich die Pflegepersonaluntergrenzen in der Gynäkologie und Geburtshilfe strenger gefasst.

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung verkündet

Die COVID-19-Schutzimpfung wird schrittweise in die Regelversorgung überführt. Zur weiteren Umsetzung wurde die Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger verkündet. Sie ist überwiegend am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Inhalt ist die Verlängerung des Anspruchs auf Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023. Allerdings entfällt die hälftige Finanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund. Zugleich sind auch in Apotheken seit 1. Januar 2023 COVID-19-Schutzimpfungen möglich.

Testpflicht für Einreisen aus China

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag äußerst kurzfristig den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreise- Verordnung (CoronaeinreiseV) übermittelt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll insbesondere die jüngst auf europäischer Ebene erreichte Verständigung zur Einführung einer Testpflicht für Reisende aus China umgesetzt werden. Die CoronaEinreiseV wird bis zum 7. April 2023 verlängert. Die Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung entfällt.

Der Begriff des „Virusvariantengebietes“ wird erweitert, und zwar auf Gebiete, in denen aufgrund bestimmter Anhaltspunkte neu auftretende oder wiederauftretende, besonders gefährliche Varianten aufzutreten drohen. Die möglichen Maßnahmen umfassen weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, sondern lediglich eine Testpflicht, wobei als Testnachweis vor Einreise ein PoC-Antigen-Test ausreicht.

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht

Das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die SGB VIII-Änderungen, die die Fördervoraussetzungen für die Bundesmittel regeln, sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit der der Bund sich für zwei weitere Jahre mit jeweils knapp 2 Milliarden Euro an der Finanzierung beteiligt, tritt erst in Kraft, wenn alle Länder die entsprechenden Verträge mit dem Bund geändert haben. Parallel zu seiner Zustimmung zu dem Gesetz hat der Bundesrat gefordert, dass der Bund den Ländern dauerhaft Finanzierungsmittel für den Prozess der Qualitätsentwicklung und der Verbesserung der Teilhabe an Kindertagesbetreuung bereitstellt. Der DLT setzt sich für eine dauerhafte Veränderung des Umsatzsteuer Beteiligungsverhältnisses ein, da nur dieses eine unkonditionierte und dynamische Finanzierung sichert.

Über die Verwendung der Bundesmittel in den Jahren 2023 und 2024 sind in Niedersachsen bislang noch keine Gespräche mit der (neuen) Landesregierung geführt worden. Dieser Punkt ist u. a. für ein erstes Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände mit Kultusministerin Hamburg zu den Kita-Themen insgesamt vorgesehen, das voraussichtlich in der zweiten Februarhälfte stattfinden soll.

Aktuelle Lage bei der Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Länder und kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene haben die angespannte Lage bei der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern erörtert. Nach den dem BMFSFJ vorliegenden Zahlen sind im Jahr 2022 bislang 27.000 UMA eingereist, davon 4.000 aus der Ukraine, die anderen überwiegend aus Syrien und Afghanistan. 91 Prozent der umA sind männlich, die meisten 16 oder 17 Jahre alt. Im Jahr 2021 waren 17.000 umA eingereist.

Auch in Niedersachsen spitzt sich die Situation vor Ort zum Teil zu. Die Schaffung neuer Unterbringungskapazitäten für umA stellt für die Kommunen eine zunehmende Herausforderung dar. Am 21. November 2022 fand hierzu die Auftaktsitzung eines Dialogformates zwischen dem Niedersächsischen Sozialministerium (MS) und den Kommunalen Spitzenverbänden (AG KSV) unter Einbeziehung des Landessozialamtes (LS), des Landesjugendamtes (LJA) sowie Verbandsvertretern der freien Träger statt. Ziel ist, vor dem erwarteten weiteren Anstieg der umA Lösungen für Niedersachsen zu entwickeln. Die bereits bestehenden Standardabsenkungen wurden durch die AG KSV als nicht ausreichend kritisiert und eine weitere Anpassung angemahnt. Mit Blick auf die schwierige Personallage der Leistungserbringer kann dies aber nur ein Baustein im Bemühen um einen raschen Aufbau von Platzkapazitäten sein. Die umA entsprechen mit Ihren Bedarfen nicht zwingend der bisherigen Klientel für Leistungen des SGB VIII, so dass hier auch weitere Wohnformen ergänzt um Sprachförderung und eine schnelle Integration in das schulische Bildungssystem in Betracht gezogen werden sollten, um zielgenaue Hilfe für diese Jugendlichen anbieten zu können.

Um die Leistungserbringer noch einmal für die ernste Situation zu sensibilisieren und für die Schaffung zusätzlicher Platzangebote zu werben, wurde ein entsprechender Appell in einem gemeinsamen Schreiben der Niedersächsischen Sozialministerin und der AG KSV vom 3. Januar 2023 an die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG FW) und den Landesverband Privater Träger der freien Kinder-, Jugend- u. Sozialhilfe in Niedersachsen e.V. (VPK) gerichtet.

Hintergrundpapier des Verbandes kommunaler Unternehmen zu Energiepreissteigerungen

Viele Energieversorger haben zum Jahreswechsel ihre Strom- und Gaspreise angepasst. Vor dem Eindruck zuletzt sinkender Börsen- und Großhandelspreise werden in der Öffentlichkeit die Gründe der Energiepreissteigerungen hinterfragt. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat angesichts dessen ein Argumentationspapier erarbeitet, welches die Hintergründe, Regeln und Markmechanismen bei der Beschaffung der Energie erläutert. Das Papier soll auch den kommunalpolitischen Akteuren bei der Erläuterung aufkommender Fragestellungen in diesem Kontext helfen.

Das Argumentationspapier steht auf der Internetseite des VKU unter https://www.vku.de/themen/energiewende/artikel/argumentationspapier-fuer-ihre-kundenkommunikation steigende-energiepreise-hintergruende-regeln-und-warum-die-beschaffung-der-stadtwerke-den-preisanstieg daempft/ zum Abruf bereit.

“Aktionsprogramm Kommune – Frauen in die Politik“

Die Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) führt im nächsten Jahr zum zweiten Mal gefördert vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend das „Aktionsprogramm Kommune Frauen in die Politik“ durch. Ziel des Programms ist es, den Anteil von Frauen in den kommunalen Vertretungskörperschaften sowie den Anteil haupt- und ehrenamtlicher Landrätinnen und Bürgermeisterinnen zu erhöhen. Der Deutsche Landkreistag hat uns im Einzelnen wie folgt informiert:

Das Programm wird von der EAF in Kooperation mit dem Deutschen LandFrauenverband durchgeführt und u.a. vom Deutschen Landkreistag unterstützt. Das Programm beinhaltet regionale und bundesweite Aktivitäten zur Motivation, zum Empowerment und zur Vernetzung von Frauen. Durch konkrete Beratungsangebote und überregionalen Erfahrungsaustausch will es auch die Rahmenbedingungen für die kommunalpolitische Partizipation von Frauen verbessern. Zur Teilnahme an dem Programm können sich u.a. bewerben ein Landkreis oder ein Zusammenschluss von bis zu drei Landkreisen bzw. ein Landkreis zusammen mit einer oder mehreren kreisfreien Städte. Bewerbungsschluss ist der 10. März 2023. Näheres zum Inhalt des Programms, zur Laufzeit sowie den Teilnahmevoraussetzungen können der Projekthomepage (www.frauen-in-die-politik.de) entnommen werden.

Pflegestatistik 2021

Im Dezember 2021 waren nach Angaben des Deutschen Landkreistages 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne SGB XI. Im Vergleich zur Pflegestatistik 2019 sind dies + 20 Prozent. Darin zeigen sich weiterhin Effekte durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017.

84 Prozent der Pflegebedürftigen bzw. 4,17 Millionen Personen wurden zu Hause versorgt (+ 26 Prozent im Vergleich zu 2019). Davon erhielten 2,55 Millionen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt. Weitere 1,05 Millionen Personen lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt. Ebenfalls zu Hause versorgt wurden weitere 0,56 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Davon erhielten 0,03 Millionen ausschließlich Entlastungsleistungen landesrechtlicher Angebote. Die übrigen 0,53 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben keine Leistungen von Pflegeheimen oder ambulanten Diensten genutzt. Ob diese Personen weitere Hilfeleistungen abgerufen haben, wird in der Pflegestatistik nicht erfasst.

  • 16 Prozent der Pflegebedürftigen bzw. 0,79 Millionen Personen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut (- 3 Prozent im Vergleich zu 2019).
  • Ende 2021 waren 79 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, 33 Prozent war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war weiblich (62 Prozent).

Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung gem. § 30 Abs. 7 NPsychKG

Der Ausschuss für Angelegenheiten der Psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Landtag mit Drs. 18/11712 seinen 36. und 37. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2020 und 2021 vorgelegt. Der Bericht informiert wiederum auch über die Arbeit Besuchskommissionen, die in den beiden Berichtsjahren durch die Corona-Pandemie deutlich erschwert gewesen ist.

Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen von allen Besuchskommissionen zum Fachkräftemangel sowohl in den psychiatrischen Kliniken, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie auch in den Sozialpsychiatrischen Diensten. Darüber hinaus finden sich verschiedentlich kritische Feststellungen zum Bedarfsfeststellungsinstrument in der Eingliederungshilfe (B.E.Ni).

Standortsuche für ein Atommüll-Endlager

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat den DLT einen Informationsbrief zum aktuellen Verfahrensstand der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle übermittelt. Nach aktuellem Sachstand kann die mit der Suche beauftragte Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH den Vorschlag für die näher zu untersuchenden Standortregionen nicht wie vormals angekündigt im Jahr 2024, sondern erst im Jahr 2027 vorlegen. Entsprechend werden sich die daran anknüpfenden Verfahrensschritte verzögern. Dies betrifft auch die Regionalkonferenzen und das Gesetzgebungsverfahren.

Derzeit befindet sich die Endlagersuche in der ersten von drei Phasen: Nachdem die BGE im Jahr 2020 geologisch in Betracht kommende Teilgebiete ausgewählt hatte und diese in einer Fachkonferenz beraten wurden, werden 90 Teilgebiete derzeit vertieft betrachtet. Phase 1 soll mit einer Entscheidung des Bundestages über die in Phase 2 näher zu untersuchenden potenziellen Standortregionen enden, bevor in Phase 3 die Entscheidung über einen Standort fallen soll.

Zudem weist das BASE auf eine Informationsveranstaltungsreihe hin. Die nächste Veranstaltung findet am 1. Februar 2023 von 17.00 bis 18.30 Uhr statt. Nähere Hinweise zur Veranstaltung finden sich unter https://www.endlagersuche-infoplattform.de/SharedDocs/Termine/Endlagersuche/DE/2023/0201_infoveranstaltung.html“

Inkrafttreten der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP Konditionalitäten-Verordnung) wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Konditionalität bezeichnet in diesem Zusammenhang diejenigen Verpflichtungen, welche im Rahmen der flächen- und tierbezogenen EU-Agrarförderung neben den jeweiligen Förderkriterien zusätzlich zu beachten sind (vormals „Cross Compliance“). Ein diesbezüglicher Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom Oktober 2021 sah gemäß den EU-Vorgaben vor, dass die Konditionalität aus Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) besteht. Die Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung geregelt, die am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist.

Bereits am 16. Dezember 2022 wurde dann die Erste Verordnung zur Änderung der GAPKonditionalitäten Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen der Verordnung sollen Anpassungen am deutschen GAP-Strategieplan nachvollziehen, die aufgrund von Anmerkungen der Europäischen Kommission notwendig geworden sind. Die Änderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sehen im Rahmen der GLÖZ-Standards u. a. eine Genehmigungspflicht insbesondere für die erstmalige Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen, die Normierung verschiedener Zeiträume für die Mindestbodenbedeckung und die Ausweitung der Möglichkeiten beim Fruchtwechsel vor. Die Änderungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) wird eine für die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister geltende Übergangsfrist verlängert. Diese hatten die ordnungsgemäße Registrierung von Herstellern bzw. von deren Bevollmächtigten ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 zu prüfen. Da es bei diesen Registrierungen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register zu Kapazitätsengpässen gekommen ist, wird die Übergangsfrist nun bis zum 1. Juli 2023 verlängert.

Die Änderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind bereits am 14. Dezember 2022 in Kraft getreten. Im BNatSchG werden Fehler korrigiert, die im Rahmen des Vierten Änderungsgesetzes vom Sommer 2022 geschehen sind.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes wurde am 13. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz werden die aktuellen Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2022 befristet waren, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die Verlängerung der Geltungsdauer soll ermöglichen, das Ergebnis einer laufenden Evaluierung als Grundlage für eine dauerhafte Anschlussregelung zu nutzen. Das Planungssicherstellungsgesetz sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. September 2022 (9 C 2.22) die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist. Es erläutert, dass nach der Umfang und Voraussetzungen klärenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer die Gleichartigkeit auch am Besteuerungsgegenstand ansetze und ausschließe, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundessteuer als auch mit einer neuen Landes- oder kommunalen Aufwandsteuer belegt werden kann.

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 30. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2852) und am 1. Januar 2023 im Wesentlichen in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass nunmehr umfassende Daten über die Vergabe von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln an Nutztiere erfasst und ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur übermittelt werden. Dazu werden die Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert und technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzeptes aktualisiert und ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung besser zu erfassen und dauerhaft zu senken.

Im Einzelnen sieht das Gesetz insbesondere folgende Neuerungen vor: Erweiterung der einbezogenen Nutztierarten u.a. um Milchkühe, Jung- und Legehennen sowie Sauen und Saugferkel (§ 54 TAMG), Mitteilungspflichten für Tierärzte (§ 56 TAMG), Verkürzung von Fristen (§ 57 TAMG), jährliche Berechnung der bundesweiten Kennzahlen (§ 57 Abs. 6 TAMG), Anordnungsmöglichkeit einer vertieften mikrobiologischen tierärztlichen Diagnostik (§ 58 Abs. 4 TAMG), Reduktionziel für Antibiotika von 50 Prozent (§ 1 Abs. 2 TAMG) sowie Ordnungswidrigkeitsvorschrift (§ 32 Abs. 2 Nr. 8 Tiergesundheitsgesetz).