Cover-NLT-Aktuell-18

Kommunen: Für Eltern ist entscheidend, dass Kitas verlässlich geöffnet sind

Die niedersächsischen Kommunen kämpfen für verlässlich geöffnete Kindertagesstättenund richten Forderungen an Bund und Land. Derzeit führen eine zu geringe Kostenbeteiligung des Landes, schwer erfüllbare Standards und unzureichende Ausbildungskonzeptedazu, dass Kitas vielfach ihre Öffnungszeiten einschränken und temporär Gruppen schließen müssen. Die oft kurzfristigen Einschränkungen bei der Betreuung der Kinder bedeuten für Eltern Stress und sind für Einrichtungen und Träger eine zusätzliche Belastung. Dievon den Koalitionsfraktionen geplanten Änderungen des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG) sind unzureichend, stellten derNiedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund undder Niedersächsische Städtetag anlässlich einer gemeinsamen Pressekonferenz am heutigen 10. Mai 2024 in Hannover fest.

„Die Kosten der Kindertagesstätten entwickeln sich zum finanziellen Sprengsatz für diekommunalen Haushalte. Die Kommunen bringen 2,25 Milliarden Euro für den Betrieb derKindertagesstätten auf. Das Land wird seiner finanziellen Verantwortung hingegen nichtgerecht. Zur angestrebten zwei Drittel Beteiligung des Landes an den Personalkostenfehlen 400 Millionen Euro pro Jahr, Tendenz steigend. Tatsächlich wird nicht einmal die gesetzlich vereinbarte Beteiligung erreicht. Die Schere klafft zu Lasten der Kommunen immerweiter auseinander. Das ist nicht länger hinnehmbar. Die Fortschreibung der Beteiligungdes Landes darf künftig nicht mit einer aus der Zeit gefallenen Steigerungsrate von1,5 Prozent erfolgen, sondern muss der realen Lohnentwicklung Rechnung tragen“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy.Hinzu kommt, dass das Land z. B. sich an den Kosten für manche Teilzeitkräfte gar nichtbeteiligt und nicht eingehaltene Finanzierungszusagen des Landes im Krippenbereich. „Sowerden wir die stärkere Nachfrage und den wachsenden Anspruch an Kita-Betreuungnicht weiter leisten können“, sagte der NLT-Präsident.

Landrat Brötel als neuer

DLT-Präsident nominiertAuf Einladung von Landrat Siegurd Heinze fand die 314. Sitzung des Präsidiums desDeutschen Landkreistages (DLT) am 7./8. Mai 2024 im Schloss Lübbenau, LandkreisOberspreewald-Lausitz, statt. In Vorbereitung der Mitgliederversammlung des DeutschenLandkreistages am 10. September 2024 hat das Präsidium Dr. Achim Brötel, Landrat desNeckar-Odenwald-Kreises, Vizepräsident des Landkreistages Baden-Württemberg undbisher Vorsitzender des DLT-Sozialausschusses, als Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Reinhard Sager nominiert.

DLT unterstützt Musterklagen zur kommunalen Finanzausstattung

Ausführlich hat das DLT-Präsidium am 7. Mai 2024 die Lage der Kommunalfinanzen beraten. Präsident Reinhard Sager sagte nach der Sitzung des Präsidiums „Die kommunaleEbene hat im vergangenen Jahr mit einem Defizit von etwa sechs Milliarden Euro abgeschlossen. Vor allem die stark steigenden Ausgaben machen den Städten, Landkreisenund Gemeinden zu schaffen. Die Lage der Kreisfinanzen ist mit einem Defizit von ca. zweiMilliarden Euro ebenso besorgniserregend und bleibt es selbst nach den Prognosen desBundesfinanzministeriums auch für die kommenden Jahre.“ Gerade die Kreishaushalteseien alles andere als krisenfest, denn die Landkreise hätten keine eigenen Steuereinnahmen und seien bei der Erhebung der Kreisumlage durch ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den Gemeinden begrenzt.

Aus diesem Grund unterstützte der Deutsche Landkreistag die Absicht des LandkreisesMansfeld-Südharz und des Salzlandkreises, vor dem Bundesverfassungsgericht die Frageklären zu lassen, ob der grundgesetzliche Schutz der kommunalen Finanzausstattung – sodas Bundesverwaltungsgericht zur Kreisumlage – absolut gilt oder aber ein Leistungsfähigkeitsvorbehalt greift. „Erkennt das Bundesverfassungsgericht die kommunale Finanzausstattung als absolut geschützt an, ist dies auch von den Ländern gegenüber den Kreisen zu beachten. Würde der Schutz durch das Bundesverfassungsgericht hingegen relativiert, würde das nicht ohne Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage sein“, so Präsident Sager.

Erneutes Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern zur Kreisumlage

Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 6. März2024 in dem mittlerweile zehn Jahre dauernden Rechtsstreit der Gemeinde Perlin entschieden, dass die Heilungssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Kreisumlage 2013 fehlerhaft erfolgt sei, da der Landkreis nicht die zum Zeitpunkt der Festsetzungaktuell vorliegenden Erkenntnisse zur eigenen Finanzlage berücksichtigt habe. In einemumfangreichen obiter dictum („nebenbei Gesagtes“) erfolgen weitere Ausführungen zurgemeindlichen Steuerhoheit, zur Mindestfinanzausstattung und einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung.

Das OVG bemängelt, dass der Landkreis bei seiner Heilungssatzung zwar die zwischenzeitlich vorliegenden Jahresabschlüsse der Gemeinden berücksichtigt habe, bei dem eigenen Finanzbedarf aber weiterhin die Planzahlen anstelle des bekannten Jahresabschlusses angesetzt habe. Das OVG betont jedoch, dass es abgesehen von diesem Verstoßweiterhin keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der Landkreis die berechtigten Belangeder Gemeinden vernachlässigt habe.

Zur Mindestausstattung und einer strukturellen gemeindlichen Unterfinanzierung schließtsich das OVG der Auffassung an, dass dazu ein längerer Zeitraum zu betrachten sei, derin der Vergangenheit beginnt und in die Zukunft reicht. Ein einmaliger Jahresüberschussspreche dabei nicht unbedingt gegen die Annahme einer strukturellen Unterfinanzierung.Mit Blick auf die strukturellen Gründe der Unterfinanzierung sei nach den Möglichkeitender Einnahmeverbesserung zu fragen. Dabei dürfe aber die Feststellung, dass ein bestimmter Hebesatz eine unterdurchschnittliche Höhe aufweist, nicht ausreichen. Vielmehrdürfe es auf die (Ausschöpfung der) Einnahmen aus den Realsteuern insgesamt ankommen. Für den Fall einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung müsse die Kreisumlage entsprechend reduziert werden, es sei denn, dass die Gemeinde über anderweitigeFinanzierungsmöglichkeiten verfüge. Dies müsse bereits bei der Heranziehung zurKreisumlage durch den Landkreis geprüft werden.

BVerwG zur fehlenden Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht wie zuvor das OVG Nordrhein-Westfalenin der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1GG. An der im umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 geäußerten Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zurFortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe gegebenist, hält es nicht fest.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest, dass das OVG Nordrhein-Westfalen ohneVerstoß gegen Bundesrecht angenommen habe, dass die Satzung der Antragsgegnerinüber die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleiste den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigenerVerantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehörekein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. DieGemeinden hätten vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasse dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Mai 2009 unter bestimmten Voraussetzungeneine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält es hieran nicht fest.

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bei der Notfallversorgung

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich in einem Papier zur„Reichweite der Gesetzgebung des Bundes bei einer Verankerung im Notfallversorgungim SGB V“ geäußert. Anders als der Titel nahelegt, beschäftigt sich das Papier nicht mitder Notfallversorgung insgesamt, sondern mit einer Verankerung des Rettungsdienstes imSGB V und den Möglichkeiten des Bundes, Qualitätsvorgaben und Regelungen zur Finanzierung zu erlassen. Im Ergebnis bejaht das Gutachten eine Gesetzgebungskompetenzdes Bundes.

Interessant ist, dass im Gutachten zwar die zentralen Gesetzgebungskompetenzen derLänder im Bereich der Gefahrenabwehr dargestellt werden, aber keinerlei Überlegungenerkennbar sind, was diese Überlappungen im Verhältnis zu der für möglich gehaltenen Regelung des Rettungsdienstes im SGB V bedeuten. Nach Rechtsauffassung des DeutschenLandkreistages, die auch in den Ländern geteilt wird, ist dies nur über eine Regelung auchdes Rettungsdienstes einschl. dessen Finanzierung durch Landesrecht auflösbar.

Die Geschäftsstelle des NLT hat sich in Person von Geschäftsführer Dr. Joachim Schwindim letzten Jahr u.a. zweimal in der Zeitschrift „Der Landkreis“ des Deutschen Landkreistages mit der Thematik befasst (Der Rettungsdienst ist nur im Team erfolgreich, Der Landkreis 8-9/2023, S. 406 ff. sowie Rettungsdienst: Höchst merkwürdige und verstörende Vorschläge einer unzuständigen Kommission des Bundes, Der Landkreis 11/2023, S. 676 ff.).Auch in der Verbandszeitschrift NLT-Information 5-6/2023, S. 139 ff., ist die Thematik breitdargestellt worden. Der NLT wird die dort genannten Aspekte unserer Argumentationnochmals an die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages herantragen.

Gutachten zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen

Das aktuelle Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit und Pflege befasst sich mitdem nachhaltigen Einsatz von Fachkräften im Gesundheitswesen in Deutschland. Es thematisiert die aktuellen Versorgungsengpässe, die strukturellen Defizite im Gesundheitssystem und gibt Empfehlungen, wie die knappen Ressourcen effizienter genutzt werdenkönnen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern.

Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege

Der Bundesrat hat der vom Bundesministerium der Gesundheit (BMG) beschlossenenVerordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege nur unter bestimmten Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung hat das Ziel,dass Krankenhäuser ihren Personalbedarf auf allen Normalstationen für Erwachsene undKinder sowie auf Kinderintensivstationen ermitteln und diese Daten an das Institut für dasEntgeltsystem im Krankenhaus übermitteln. Zudem soll die Verordnung eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte im Krankenhaus forcieren. Es ist abzuwarten, ob das BMG die Maßgaben des Bundesrates übernimmt.

Richtlinie Mehrgenerationen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf führt zum Hintergrund Folgendes aus:

Die Neufassung der Richtlinie Mehrgenerationen soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, sodass die Förderung der Mehrgenerationenhäuser und der Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten nach dem Auslaufen der derzeit gültigen gleichnamigen Richtlinie zum 31. Dezember 2024 ununterbrochen fortgesetzt werden kann. Abgesehen von redaktionellen Aktualisierungen und der Möglichkeit, für Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten den Finanzierungsplan auf die Aufstellungder Tätigkeitsstunden zu beschränken, ist die Neufassung unverändert gegenüber der aktuell gültigen Förderrichtlinie Mehrgenerationen.

Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der NBauO

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Mit der Verordnung sollen Erleichterungen bei Brandschutzanforderungen geschaffen werden.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ZustVO-Verkehr

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Bauen und Digitalisierung (MW)hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten imBereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mitder angestrebten Änderung der ZustVO-Verkehr sollen zwischenzeitliche tatsächliche Änderungen (Aufgabe des Betriebes am Flughafen Lemwerder) sowie gesetzliche Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz des Bundes, im Luftverkehrsgesetz sowie der Luftsicherheitsschulungsverordnung des Bundes auf Landesebene nachvollzogen werden.

Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) im Bereich Luftverkehr in einigen Detailbereichen neugefasst.

EU: Gigabit-Infrastrukturverordnung formal angenommen

Rat und Parlament haben der zuvor erzielten Einigung zur Gigabit-Infrastrukturverordnungzugestimmt. Betreiber können auf Antrag Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen erhalten.Ausnahmen gelten u.a. bei Vorliegen eines Bitstream-Zugangs. In bestimmten Fällen kannauch der Zugang zu privaten gewerblich genutzten Gebäuden beantragt werden. Die ausdem Kommissionsvorschlag vorgesehene stillschweigende Genehmigung bei Anträgen fürAusbaumaßnahmen bleibt grundsätzlich erhalten. Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen aber von einer Anwendung absehen. Die von der Kommission vorgeschlagene nationale Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren wurde gestrichen.Gleiches gilt für die Ermächtigung der Kommission zur Festlegung von genehmigungsfreizu errichtenden Breitbandkomponenten. Im Rahmen der Verhandlungen wurden zudemÄnderung an der sog. “Telecom-Single-Market-Verordnung” vorgenommen. Die Verordnung wird drei Tage nach der anstehenden Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Breitbandausbau im ländlichen Raum: Start der Förderaufrufe

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV hat die Förderaufrufe für die Beantragung von Infrastrukturprojekten im Rahmen des Gigabitförderprogramms veröffentlicht. Das gilt sowohl für „Standard-Projekte“ wie für die sogenannte „Fast-Lane-Projekte“.Die Förderaufrufe sollen bis zum 30. September 2024 laufen.

Hinzuweisen ist insoweit vor allem auf die Ausführungen zum sogenannten Punktekompass sowie zu den Veränderungen im Bereich des Markterkundungsverfahrens. Hier gibtes keinen festen Abfragezeitraum mehr, vielmehr müssen die Landkreise für ihre Projekteselbst den individuell relevanten Abfragezeitraum bestimmen. Dieser muss, wie dasBMDV nunmehr mitgeteilt hat, mindesten drei und darf höchstens sieben Jahre betragen.Für die Ermittlung des zutreffenden Zeitraums hat das BMDV einen Leitfaden als (unverbindliche) Orientierungshilfe bereitgestellt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Förderaufruf für das angekündigte Sonderförderprogramm (Lückenschluss) im Juni erfolgen soll.

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAPAusnahme-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr.133,). Mit den Ausnahmeregelungen werden vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges zurSteigerung der Nahrungs- und Futtermittelproduktion in Deutschland Ausnahmen von bestimmten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Agrarflächen zugelassen.

EU-Parlament nimmt EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung an

Das EU-Parlament hat auf seiner letzten Plenartagung vor der EU-Wahl die Netto-Null-Industrie-Verordnung („Net-Zero Industry Act“, NZIA) gebilligt. Ziel ist die Förderung der Produktion der für die Dekarbonisierung erforderlichen Technologien in der EU. Die Verordnung sieht insbesondere neue verpflichtende Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Netto-Null-Technologien vor.

Danach müssen Behörden bei Ausschreibungen dieser Technologien umfassende Nachhaltigkeits- und Resilienzanforderungen berücksichtigen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf Initiative des Deutschen Landkreistages im europäischen Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich gegen die Aufnahme neuer komplexer Vergabekriterien ausgesprochen und für praxisgerechte Vergabeverfahren geworben.

EU-Parlament nimmt reformierten Schengener Grenzkodex an

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 nach vorausgegangener Einigung mit dem Europäischen Rat einen reformierten Schengener Grenzkodex angenommen mit dem Ziel, dieFreizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums zu stärken und vorübergehend wieder eingeführte Grenzkontrollen zu verringern. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise undnach Prüfung alternativer Maßnahmen Grenzkontrollen bis zu zwei Jahren mit einer möglichen einjährigen Verlängerung wiedereinführen. Mit der Reform sollen die Mitgliedstaatengezielter auf gesundheitliche Großschadensereignisse, schwerwiegende Bedrohungen deröffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit sowie groß angelegte unerlaubte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen reagieren können.

Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Darin sind Regelungen zur Einsortierung von Elektroaltgeräten bei der Sammlung am Wertstoffhof durch das Personaldes Wertstoffhofs, Vereinheitlichungs- und Kennzeichnungspflichten sowie eine Ausweitung der Sammlung im Handel und die Rückgabe von Einweg-E-Zigaretten an Verkaufsstellen vorgesehen.

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages warnt vor weiterenbürokratischen Anforderungen an Wertstoffhöfe. Neue Regelungen dürfen mit Blick auf diejetzt schon schwierige Personalsituation keine neuen Kapazitäten binden. Die technischeOrganisation muss den Kommunen obliegen und darf nicht starr vorgegeben werden.

Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften übermittelt. Damit sollen Defizite bei der Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung behobenwerden.

Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderungder Gewerbeabfallverordnung übermittelt. Darin werden ergänzende Regelungen vorgesehen, um die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen sowie das Recycling bei der Vorbehandlung von Gemischen zu verbessern.

Zuständige Behörde für Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat kurzfristig den Entwurf einerVerordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubnis und Überwachungdes Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz veröffentlicht. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde für die Erlaubnis und Überwachung desUmgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß dem Konsumcannabisgesetz festzulegen.

Gesetze zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe entzogenen Kulturgut

Das Bundesministerium der Justiz hat gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Bundesministerium der Finanzen den Entwurf einesGesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, durch mehrere Änderungen erleichtert werden.

So wird das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruches vonKulturgut modifiziert. Zur Verweigerung der Leistung soll nur berechtigt sein, wer in denBesitz in gutem Glauben erworben hat. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgutsoll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dadurch ermöglicht das Gesetz Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gerichtlich gelten zu machen, ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weilder Herausgabeanspruch verjährt ist. Zudem wird im Kulturgutschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

Entwicklungspolitischer Wettbewerb: „Kommune bewegt Welt“

Im Rahmen des Wettbewerbs „Kommune bewegt Welt“ der Servicestelle Kommunen inder Einen Welt im Auftrag des Bundesentwicklungsministeriums werden seit zehn Jahrenherausragende entwicklungspolitische Projekte deutscher Kommunen ausgezeichnet. Indiesem Jahr stehen die individuellen Wege und Herangehensweisen von Landkreisen,Städten und Gemeinden in der kommunalen Entwicklungspolitik im Mittelpunkt.

Die Preise werden in drei Kategorien vergeben: Kommunen mit einer Einwohnerzahl bis19.999, von 20.000 bis 99.999 und ab 100.000. Das Preisgeld in Höhe von nunmehr insgesamt 200.000 Euro wird auf die drei Kategorien sowie zwei Sonderpreise verteilt. DiePreisverleihung findet am Rahmen der Bundeskonferenz der kommunalen Entwicklungspolitik (Buko) vom 8. bis 10. Oktober 2024 in Ingelheim am Rhein statt.Bewerbungen müssen bis zum 31. Mai 2024 über die Bewerbungsplattform unterhttps://kbw.engagement-global.de/ eingereicht werden. Weitere Informationen zum Wettbewerb und Details zum Bewerbungsverfahren finden sich auf der Wettbewerbsseite unter https://skew.engagement-global.de/wettbewerb-kommune-bewegt-welt.html.“

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Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu § 182 Abs. 5 NKomVG

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat das Organstreitverfahren des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) gegen den Niedersächsischen Landtag für unzulässig erklärt.Zugleich hat er die Kommunalverfassungsbeschwerde von acht Landkreisen zurückgewiesen. Gegenstand beider Verfahren war die Änderung von § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

Der Landtag hatte in der letzten Sitzung der 18. Legislaturperiode kurzfristig mit § 182Abs. 5 NKomVG haushaltsrechtliche Sonderregeln zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges geschaffen; Kommunen können sich damit leichter und über den Wert ihresVermögens hinaus verschulden. Der NLT hatte beim Staatsgerichtshof die Feststellungder Verletzung seines Anhörungsrechts im Gesetzgebungsverfahren beantragt (Organstreitverfahren). Parallel hatten acht Landkreise wegen Eingriffs in ihre Finanzhoheit dieKommunalverfassungsbeschwerde erhoben.

„Es ist bedauerlich, dass der Niedersächsische Staatsgerichtshof heute aus prozessualenGründen nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 5 des NiedersächsischenKommunalverfassungsgesetzes entschieden hat“, erklärte NLT-Präsident Landrat SvenAmbrosy nach den Entscheidungen in einer Pressemitteilung. „Die Aussage, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht in Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung zurNichtigkeit der Norm führen kann, bestätigt unsere Rechtsauffassung, auch wenn wirbeide Verfahren prozessual verloren haben“, so Ambrosy weiter.

Der Einzelfall zu der ohnehin in acht Wochen auslaufenden Norm sei entschieden. DasHauptproblem der unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen angesichts unvermindert stark steigender Aufgaben- und Kostenlasten bleibe, erklärte der NLT-Präsident.„Der problematische § 182 NKomVG ist darüber hinaus ein Brandbeschleuniger für diekommunale Verschuldung. Aktuell stellt die Situation der Krankenhäuser eine besondere Herausforderung dar. Bund und Land bleiben aufgefordert, endlich der kommunalenEbene die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, die durch deren Gesetze verursacht worden sind“, so Ambrosy. „Für uns ist die heutige Bestätigung durch den Staatsgerichthof,dass wir ordnungsgemäß und zeitlich angemessen anzuhören sind, eine wichtige Unterstützung unserer Arbeit als kommunaler Spitzenverband in unserem Staatswesen,“ betonte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop.

Hochwasser: Beseitigung der Schäden an der öffentlichen Infrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf einer „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vomWeihnachtshochwasser 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastrukturin Niedersachsen“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. DieRichtlinie wurde gemeinsam von MI und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt,Energie und Klimaschutz (MU) erstellt und orientiert sich an der Hochwasser-Richtlinie ausdem Jahr 2017.

Die Gebietskulisse dieser Hochwasser-Richtlinie entspricht grundsätzlich der Gebietskulisse der Soforthilferichtlinie des MU. Aufgrund einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände (im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Privathilferichtlinie) wurde jedocheine Regelung aufgenommen, dass im Einzelfall Zuwendungen auch für Schäden außerhalb dieser Gebietskulisse gewährt werden können, sofern die Schäden durch das Weihnachtshochwasser entstanden sind. Die Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowieZweckverbände werden durch die Richtlinie bei der Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden finanziell unterstützt. Darüber hinaus können auch weitereLetztempfänger (juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen)Zuwendungen beantragen, sofern diese öffentlichen Aufgaben im Sinne der Richtliniewahrnehmen.

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung mit bis zu 80 Prozent gewährt. Bei finanzschwachen Kommunen steigt der Finanzierungsanteil auf bis zu 95 Prozent. DieRichtlinie sieht eine elektronische Antragstellung durch die Erstempfänger vor. SofernLetztempfänger Anträge auf Zuwendungen stellen, sind diese über die Erstempfänger zustellen, welche die Voraussetzungen für die Zuwendung des Landes bestätigen. Das Landerhofft sich durch die Einbindung der Kommunen eine schnelle und effektive Abwicklungen des Verfahrens.

Neben den bereits im Jahr 2017 zuwendungsfähigen Ausgaben wurde der Katalog um dieerhöhten Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen ergänzt. Hiermit wird auf die besondere Lage des nur langsam abfließenden Wassers und der besonders hohen Energiekosten der Schöpfwerke reagiert. Die Richtlinie des MI und MU soll zeitnah in Krafttreten, um die Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände zeitnah finanziell unterstützen zu können.

Brandschutz: Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat einen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung (FwVO) übersandt. Ziel der Änderungsverordnung ist laut MI, die Änderungen der Tagesdienstkleidung sowie der repräsentativen Bekleidung und bei den Dienstgraden und den Dienstgradbezeichnungen aufzunehmen. Damit erfolge auch eine Angleichung an die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes und an die Regelungen anderer Bundesländer im Hinblick auf Funktionskennzeichnungen im Einsatz, die als fachlich sinnvoll und erforderlich angesehen wird.

Der Zeitpunkt für den Übergang von bisheriger zu neuer Dienstkleidung könne von denTrägern der Feuerwehren frei gewählt werden, eine Frist dazu gäbe es nicht. Das vorgesehene System ermögliche, das bisherige Dienstgrade und deren Abzeichen auf bereitsvorhandener Uniform weitergetragen und neue Dienstgrade und deren Abzeichen auf bisheriger und neuer Uniform eingeführt werden können. Im Einzelnen sind unter anderemfolgende neue Regelungen vorgesehen:

  • Die strikte Trennung der Verleihung von Dienstgraden und der Wahrnehmung vonFunktionen. In einer Anlage werden die Neubezeichnungen der Dienstgrade, deren Abkürzungen sowie die Voraussetzung für die Verleihung geregelt.
  • Die Wahrnehmung von Funktionen als Konsequenz der strikten Trennung von Dienstgraden und Funktionen. In einer Anlage werden die Qualifikationsvoraussetzungentransparent dargestellt und für jede Kategorie der Funktionswahrnehmung eine konkrete Zuordnung vorgenommen. Die Qualifikationsanforderungen für die Wahrnehmung der Funktion „Kinderjugendfeuerwehrwartin/Kinderjugendfeuerwehrwart“, „Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart“ haben sich geändert, so dass hierfür nunein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Führungskräfte in der Kinderfeuerwehrbzw. Jugendfeuerwehr“ und der Besitz einer Jugendleiter-Card erforderlich sein wird.Ebenso haben sich die Qualifikationen für die Wahrnehmung der Funktion „Ortsbrandmeisterin/Ortsbrandmeister“ geändert. Dort soll nun auch ein erfolgreicher Abschlussdes Lehrgangs „Zugführer“ vorliegen.

Entwurf zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages hat den Entwurfeines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren übersandt. Die vorgesehenen Änderungen sollendazu beitragen, die Finanzierungsstrukturen für IT-Projekte in der öffentlichen Verwaltungflexibler zu gestalten und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunenim Bereich der Digitalisierung zu stärken. Dies umfasst auch die Schaffung eines dauerhaften Digitalisierungsbudgets.

In seiner 41. Sitzung hat der Bund-Länder-IT-Planungsrat beschlossen, den IT-Staatsvertrag zu ändern, um eine flexiblere und dauerhafte Finanzierung der Digitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die Mitglieder des IT-Planungsrats einigten sich auf ein dauerhaftes Digitalisierungsbudget, das die finanziellen Mittel nicht nur in einem festgelegtenRahmen, sondern auch für kurzfristig einsetzbare, länderübergreifende digitale Lösungenzur Verfügung soll. Diesen Entscheidungen trägt der nun vorgelegte Entwurf Rechnung.

„Unbezahlbar und freiwillig“ – Niedersachsenpreis für Bürgerengagement

Der Wettbewerb um den „Niedersachsenpreis für Bürgerengagement“ ist in eine neueRunde gestartet ist. Unter dem Motto „unbezahlbar und freiwillig“ sind Ehrenamtliche, Vereine, karitative Einrichtungen, Initiativen und Selbsthilfegruppen aus Niedersachsen, diesich freiwillig und gemeinwohlorientiert engagieren, zur Teilnahme eingeladen. Die Bewerbung sollte möglichst über die Internetseite www.unbezahlbarundfreiwillig.de erfolgen. Alternativ kann die Bewerbung auch schriftlich eingereicht werden bei: NiedersächsischeStaatskanzlei, „Unbezahlbar und freiwillig“, Planckstraße 2, 30169 Hannover. Einsendeschluss ist der 31. Juli 2024.

Im Mittelpunkt des Wettbewerbs „unbezahlbar und freiwillig“ steht die Anerkennung bürgerschaftlich engagierter Menschen. Die Jury vergibt insgesamt zehn Preise im Gesamtwert von 40.000 Euro. Zusätzlich loben die Partner gemeinsam mit dem NDR einen Ehrenamtspreis aus, der mit 4.000 Euro dotiert ist. Dafür stellen sich fünf Initiativen zwischendem 18. und 22. November 2024 in Hörfunk und Fernsehen dem Votum des NDR Publikums. Weitere Informationen zum Wettbewerb sowie zur Bewerbung sind auf der Internetseite www.unbezahlbarundfreiwillig.de veröffentlicht. Dort stehen auch verschiedene Werbematerialien zum Download bereit.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Online-Seminar „#kommunalEngagiert“

Die Online-Seminarreihe „#kommunalEngagiert“ führt am 8. Mai 2024 ihre achte Veranstaltung durch. Das Thema lautet „Bürokratieerleichterung von Amts wegen: Wie Behörden vor Ort Ehrenamtlichen das Leben leichter machen könn(t)en“. Die Seminarreihewurde gemeinsam von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, dem Deutschen Landkreistag (DLT) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund ins Leben gerufen. Ziel ist es, Landkreise, Städte und Gemeinden in den Austausch über die vielfältigen Möglichkeiten der Engagementförderung durch Kommunen zu bringen. Der Anmeldelink lautet: https://pretix.eu/DSEE/kommunal-2/.

75 Jahre Grundgesetz: Social Media-Kampagne der Kommunen

Am 23. Mai jährt sich zum 75. Mal die Gründung der Bundesrepublik Deutschland mit derVerkündung des Grundgesetzes. Aus Anlass des Jubiläums ruft die NiedersächsischeLandesregierung dazu auf, rund um den Jahrestag mit Veranstaltungen und Aktionen aufdas Grundgesetz als Grundlage der demokratischen Ordnung und Fundament des Zusammenlebens aufmerksam zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens beteiligt sich mit einer Social Media-Kampagne.

Diese macht auf die Bedeutung des Grundgesetzes auch für Kommunen aufmerksam. Inden Posts werden kommunalrelevante Grundgesetz-Artikel sowie deren Umsetzung in unddurch die Kommunen vermittelt. Auf Initiative des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) und im Zusammenwirken mit dem Niedersächsischen Landkreistag(NLT) und dem Niedersächsischem Städtetag (NST) hat eine Agentur die Posts entwickelt. Sie werden seit dem 2. Mai sukzessive bis zum 23. Mai 2024 über die Social MediaKanäle der kommunalen Spitzenverbände veröffentlicht. Die Posts stehen auch den Mitgliedskommunen für die Nutzung auf deren Profilen und Kanälen zur Verfügung.

Hinweise der Landesregierung auf weitere Veranstaltungen und Aktionen sowie ergänzendes Material, beispielsweise Plakate insbesondere für junge Menschen, sind auf der eigens eingerichteten Webseite zu finden, Link: 75 Jahre Grundgesetz | Portal Niedersachsen.

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Landkreise fordern effektive Maßnahmen zum Wolfsmanagement

Elf Landkreise aus Regionen mit einer besonders hohen Wolfspopulation haben mit Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer über das Wolfsmanagement gesprochenund Resolutionen überreicht. „In vielen Bundesländern sind Wolfsangriffe auf Weidetiereeine große Sorge der Tierhalter und verunsichern die Bevölkerung. In Niedersachsen ist erdarüber hinaus eine Gefahr für über eine Million Menschen, weil er die Deichsicherheit gefährdet“, begründete der Hauptgeschäftsführer des NLT Hubert Meyer das Treffen mitdem Umweltminister. Es fand auf Einladung von Landrat Heiko Blume (Landkreis Uelzen)am 22. April 2024 in Uelzen statt.

„Bisher lassen Bundes- und Landespolitik sich für Maßnahmen feiern, die alle vor Gerichtscheitern. Das gilt auch für die vorgeblichen Abschusserleichterungen einzelner Problemwölfe durch Bundesumweltministerin Lemke, die vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht keinen Bestand hatten. Das kann so nicht weitergehen“, so Meyer weiter.Zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise bestand Einvernehmen, dassangesichts des erreichten Erhaltungszustandes der früher gefährdeten Art nunmehr dringend Handlungsbedarf für eine aktive Wolfspolitik bestehe.

„Die Menschen in unseren Dörfern sind in großer Sorge. Wölfe laufen tagsüber durch dieStraßen und bewegen sich direkt hinter Kindergärten – wie zuletzt in Wriedel im LandkreisUelzen“, stellte Landrat Blume fest. Bloße passive Schutzmaßnahmen wie Zäune fürSchafherden und Entschädigungsleistungen nach Wolfsrissen reichten nicht mehr. Dieniedersächsischen Landkreise erwarteten von der Politik in Brüssel, Berlin und Hannoverrechtssichere, praktikable Regeln für ein gezieltes Wolfsmanagement, so der UelzenerLandrat. „Die Deichsicherheit ist gefährdet, wenn die Schäfer nicht weiterhin bereit sind,Schafherden auf den Deichen weiden zu lassen. Diese Sorge muss als Alarmsignal ernstgenommen werden“, ergänzte Landrat Holger Heymann (Landkreis Wittmund) als Vertreter der Küstenkreise an der Nordsee und an der Elbe.

Hubert Meyer, Heiko Blume und Holger Heymann forderten gemeinsam: „Die Glaubwürdigkeit der Politik steht auf dem Spiel. Bisher sind in Deutschland den Worten über dasErnstnehmen der Sorgen der Schäfer und anderer Tierhalter keine Taten gefolgt. Bundesministerin Lemke und die Niedersächsische Landesregierung sind aufgerufen, endlichrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die nicht nur auf dem Papier stehen. Es gehtuns nicht um punktuelle Schnellabschüsse. Ein Bestandsmanagement setzt verlässlicheRegelungen im Europäischen Recht voraus. Auf völliges Unverständnis stößt bei uns,dass die Bundesumweltministerin dem Vernehmen nach einen Vorstoß auf Herabstufungdes Schutzstatus des Wolfes auf europäischer Ebene blockiert. Wir erwarten von Bundesministerin Lemke, dass sie in Brüssel in dieser Frage nicht als Bremserin auftritt, sondernsich massiv für eine den Realitäten gerecht werdende Einstufung des Wolfes und damit füreine Herabstufung des Schutzstatus engagiert.“

Referentenentwurf für Gesetz zur Krankenhausreform liegt vor

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nunmehr den Referentenentwurf einesGesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform derVergütungsstrukturen (KHVVG) als zentrales Gesetzgebungsvorhaben der Krankenhausreform veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind unter anderem die Einführung der Vorhaltevergütung, um die Vorhaltung von Strukturen künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu gestalten. Ebenfalls vorgesehen ist die Bildung von Leistungsgruppen,die darauf abzielen soll, bundeseinheitliche Qualitätskriterien zu entwickeln, um die Behandlungsqualität zu verbessern. Des Weiteren werden sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen eingeführt, die eine Verbindung von stationären Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen ermöglichen sollen.

Die Bundesländer haben zum Vorentwurf Stellung genommen und massive Kritik geübt,die von Seiten des Deutschen Landkreistages (DLT) ausdrücklich geteilt wird. Zudem haben die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holsteinein Kurzgutachten von Prof. Ferdinand Wollenschläger von der Universität Augsburg bekannt gemacht. Es äußert unter anderem massive Zweifel daran, dass für Teile desKHVVG-E nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Zuständigkeit des Bundes besteht, da der Referentenentwurf schwerpunktmäßig Versorgungsstrukturen regeltund die Planungsbefugnis der Länder übermäßig beschneidet. Der DLT-Gesundheitsausschuss hat am 18. April 2024 über die Krankenhausreform diskutiert und in der bisher vorgeschlagenen Form entschieden abgelehnt.

Der Gesundheitsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich am15. April 2024 ebenfalls mit dem Vorentwurf befasst und gefordert, dass der Bundesgesundheitsminister die versprochene Vergütungsanhebung für die Krankenhäuser durcheine Erhöhung des Landesbasisfallwertes um vier Prozent umsetzt, andernfalls müsse dasLand die Liquidität der Krankenhäuser in Niedersachsen mit eigenen Mitteln sicherstellen.Ebenso wie die Länder weist der Ausschuss darauf hin, dass die Planungshoheit der Länder gewahrt bleiben muss und sie daher Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Kooperation von Krankenhäuser treffen können müssen, damit alle bedarfsnotwendigen Kliniken in Niedersachsen eine gleichberechtigte Entwicklungschance erhalten.

Elfter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) haben am 15. April 2024 dennunmehr Elften Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2022/2023veröffentlicht. Im Rahmen der Vorstellung des Berichts haben LandwirtschaftsministerinMiriam Staudte sowie LWK-Präsident Gerhard Schwetje insbesondere folgende wesentliche Ergebnisse dargestellt:

  • Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen istvon 54,0 Millionen t weiter auf 53,1 Millionen t (und damit um 1,7 Prozent im Vergleichzum Vorbericht) leicht gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern undGärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,3 Millionen t und ist damit im Vergleichzum Vorjahreszeitraum (38,0 Millionen t) erneut nahezu konstant geblieben. DieMenge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärrestebetrug 3,2 Millionen t. Im Vergleich zum Vorbericht ist sie damit ebenso beinahe konstant geblieben (Rückgang um 0,1 Millionen t).
  • Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben die Tierplatzzahlen der Rindernach einem Rückgang in den Vorjahren um 10.860 (+0,4 Prozent) leicht zugenommen,während der Rückgang der Tierplatzzahlen der Schweine mit einem Rückgang um786.296 (- 7,5 Prozent) auf nunmehr rund 9,6 Millionen Tiere sich stark beschleunigthat. Bei Geflügel nahm die Zahl der Tiere nach einer Zunahme im Vorjahreszeitraumum 2,02 Millionen Tiere (-1,9 Prozent) ab.
  • Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr auf einen bisherigen Tiefstand von etwa142.000 t (- rd. 24.000 t) gefallen. Der Stickstoffüberschuss liegt nunmehr nur noch imGebiet eines Landkreises über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha, währenddies im Vorjahr noch auf zwei Landkreise zutraf. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung, d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch imGebiet von vier Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: neun) festgestellt worden.

Landrat Blume wird Vorsitzender des DLT-Finanzausschusses

Ein Niedersachse bündelt künftig deutschlandweit die finanzpolitischen Interessen der 294Landkreise. Uelzens Landrat Dr. Heiko Blume wurde vom Finanzausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) zu dessen Vorsitzendem gewählt. Er übernimmt das Amt imHerbst des Jahres. Blume, seit 2011 Landrat in Uelzen, ist ausgewiesener Finanzexperteund bereits seit 2017 Vorsitzender des Finanzausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). In dieser Funktion hat er bereits bislang die niedersächsischen Landkreise im Finanzausschuss des DLT vertreten.

Seine Wahl an die Spitze dieses Gremiums erfolgte am 23. April 2024 bei einer Sitzung inKassel. Blume löst den bisherigen langjährigen Amtsinhaber, Landrat Dr. Werner Henningaus dem thüringischen Eichsfeldkreis, ab, der als derzeit längster aktiver Landrat Deutschlands in Kürze aus seinem Amt ausscheidet. Stellvertreter Blumes wird der Landrat deshessischen Hochtaunuskreises Ulrich Krebs.

Este Phase der europäischen Einlagensicherung

Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des EU-Parlaments (ECON) hat am 18. April2024 mehrheitlich einen Bericht zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für eineeuropäische Einlagensicherung (EDIS) aus 2015 gebilligt. Hintergrund ist das Ziel, dieVollendung der Bankenunion voranzutreiben. Mit seinem Votum stimmt der ECON für dieerste Stufe eines europäischen Einlagensicherungssystems, das als Liquiditätssystem fungiert und den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen Darlehen gewährt. Mit dem Votum des ECON wurde aber erfreulicherweise kein Mandat für weitere Trilog-Verhandlungen auf EU-Ebene erteilt. Dies verschiebt die weitere Befassung im Parlament zumindestin die neue Legislatur.

Der Deutsche Landkreistag lehnt seit jeher eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherungen in Europa und eine Aushöhlung oder gar Abschaffung der Institutssicherung unverändert ab. Bei einem Festhalten am Ziel eines europäischen Einlagensicherungssystemsmuss die strukturelle Ausnahme der als Einlagensicherung anerkannten Institutssicherungssysteme im europäischen Einlagensicherungssystem durchgesetzt werden. Mit demBeschluss des ECON, mit dem Votum kein Mandat für das spätere Trilog-Verfahren zu erteilen, wurde zumindest Zeit bis nach der EU-Wahl gewonnen. Insofern begrüßen auchder Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) das Vorgehen des ECON. Die anschließende Entscheidung zum Umgang mit dem Verfahren wird eng zu begleiten sein.

Erneuerbare Energien: Stellungnahme zum Entwurf RED III

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine erste vorläufige Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie(RED III) eingereicht. Darin werden die Ansätze zur Beschleunigung und Erleichterung vonVerfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien zwar begrüßt, jedoch auf Rechtsunsicherheiten und Lücken hingewiesen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme auf Mehraufwand für die kommunalen Behörden hingewiesen, da bestimmte Prüfungen vom Vorhabenträger auf die Unteren Naturschutzbehörden verlagert werden sollen und die Planungsbehörden neue Aufgaben im Rahmen der Bauleitplanung zugewiesen bekommen.Außerdem wird darauf hingewiesen, dass geforderte Daten teilweise nicht vorhanden unddie Quantität und Qualität der Daten sehr unterschiedlich seien.

Die sofortige Vollumsetzung der europäischen Richtlinie mittels der erneuten ad-hoc Gesetzgebung birgt nach Auffassung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages die Gefahr, dass – obgleich das Gesetzgebungsverfahren vermeintlich schnelldurchgeführt wird – am Ende ein größerer zeitlicher Verzug beim Ausbau sowie erheblicher Mehraufwand (wegen Rechtsunsicherheit etc.) auf der Umsetzungsebene zu verzeichnen sein werden. Nach einer ersten Bewertung hat die Geschäftsstelle zudem erhebliche Sorge, dass die angelaufenen Planungen zur Ausweisung der Windenergiegebietezur Erreichung des Landesflächenziels für den Ausbau der Windenergie an Land von 2,2Prozent der Landesfläche erneut kompliziert und damit letztlich verzögert werden könnte.

Pflege: Bericht über die Investitionskostenförderungen der Länder 2022

Ein Bericht des IGES Instituts stellt Art und Umfang der Förderung von Pflegeeinrichtungen durch die Länder sowie die damit verbundenen durchschnittlichen Investitionskostenje Pflegebedürftigen im Jahr 2022 dar. Die wesentlichsten Punkte sind:

  • Das Fördervolumen der Länder betrug insgesamt 876 Millionen Euro. Drei Länder haben nicht gefördert. In den anderen Ländern gibt es im Einzelnen große Unterschiede.
  • Bezogen auf die Zahl der geförderten Einrichtungen bewegte sich das durchschnittliche Fördervolumen je geförderter Einrichtung in der vollstationären Dauerpflege zwischen 433 Euro in Niedersachsen und 4,7 Millionen Euro in Bayern.
  • Die Investitionskosten, die die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen in Rechnungstellen, sind in städtischen Regionen um 23 Prozent höher als in ländlichen Gegenden.In der vollstationären Dauerpflege lagen sie pro Tag und Platz zwischen 10,31 Euro inSachsen-Anhalt und 18,91 Euro in Nordrhein-Westfalen.
  • Selbstzahler mussten im Durchschnitt höhere Investitionskosten zahlen als Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

Entwicklung der Schülerzahlen an den Pflegeschulen

Der Gesundheitsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages hat sich mit den Problemen der Umsetzung der generalisierten Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetzbefasst. In diesem Kontext hatte der Ausschuss am 16. Februar 2023 mehrheitlich bestätigt, dass nicht nur ein mangelndes Interesse der Schülerinnen und Schüler an einer Altenpflegeausbildung zu erkennen sei, sondern auch die Sorge geäußert, dass die Ausbildungin der Krankenhauspflege eindeutig präferiert werde. Der vom Fachausschuss befürchteteRückgang von Neuabschlüssen von Ausbildungsverträgen ist durch eine vom Landesamtfür Statistik Niedersachsen herausgegebene Pressemitteilung vom 12. Oktober 2023 zwarbestätigt worden, der Trend hin zu einer präferierten Krankenhauspflegeausbildung jedochnicht. Danach teilen sich die Schülerzahlen in etwa hälftig auf den Bereich Pflege undKrankenhaus auf.

Der Gesundheitsausschuss hat nun in seiner Sitzung am 15. April 2024 verstärkte Anstrengungen gefordert, um die Ausbildung in der stationären und insbesondere der ambulanten Pflege zu festigen. Zudem wies er in diesem Kontext auf die hohe Abbruchquoteder Auszubildenden in der Pflege hin. Der Niedersächsische Pflegeausbildungsfonds hatin seinem Jahresbericht für das Jahr 2022 den Rückgang der Ausbildungszahlen als vielfältig beschrieben und begründet dies mit vereinzelten Schulschließungen, Schwankungendurch Kurse, die nicht jährlich angeboten werden, und dem allgemeinen Geburtenrückgang.

Einführung einer einjährigen Pflegeassistenzausbildung

Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) hat sich im Februar 2024 an dieAusbildungsallianz Niedersachsen (AA) gewandt und berichtet, dass seitens des LandesNiedersachsen die Einführung einer einjährigen Pflegeassistenzausbildung ab dem Schuljahr 2024/2025 vorbereitet wird. Da der AA die Informationslage zu den Fragen, ob undwann eine landesgesetzliche Regelung folgen wird, nicht ausreichend war, hat sie sich andas Niedersächsische Kultusministerium (MK) gewandt.

Ministerin Julia Willie Hamburg hat am 26. März 2024 reagiert und auf die Planungen desBundes für eine bundeseinheitliche, 18-monatige Pflegeassistenzausbildung verwiesen.Da derzeit noch kein Gesetzentwurf von der Bundesebene vorliegt, hat sich die AA wegendes dringenden Personalbedarfs in der Pflege nochmals an die Ministerin gewandt und einGesprächsangebot unterbreitet.

Richtlinie Mehrgenerationen soll Anfang 2025 in Kraft treten

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Neufassung der Richtlinie Mehrgenerationen soll am 1. Januar2025 in Kraft treten.

So kann die Förderung der Mehrgenerationenhäuser und der Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten nach dem Auslaufen der derzeit gültigen gleichnamigen Richtlinie zum 31. Dezember 2024 ununterbrochen fortgesetzt werden. Abgesehenvon redaktionellen Aktualisierungen und der Möglichkeit, für Mütterzentren und vergleichbaren selbstorganisierten Treffpunkten den Finanzierungsplan auf die Aufstellung der Tätigkeitsstunden zu beschränken, ist die Neufassung nach Auskunft des MS unverändertgegenüber der aktuell gültigen Förderrichtlinie Mehrgenerationen.

2. Bundeskongress „Tag der Regionen“ vom 27. bis 29. Mai 2024

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) lädt zum2. Bundeskongress „Tag der Regionen“ ein. Der Kongress findet vom 27. bis 29. Mai 2024im baden-würrtembergischen Pforzheim hybrid – also in Präsenz und online – zum Thema„Fläche unter Druck – Interessenkonflikte planvoll lösen“ statt. Die dreitägige Veranstaltung bietet ein vielfältiges Programm mit unterschiedlichen Formaten zu aktuellen Themender Raumordnungs- und Regionalpolitik. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Am 2. Kongresstag wird Landrat Udo Recktenwald (Landkreis St. Wendel, Saarland) alsMitglied des Präsidiums des Deutschen Landkreistags (DLT) und Vorsitzender des DLTWirtschafts- und Verkehrsausschusses an einer gemeinsamen Podiumsdiskussion mitBundesministerin Klara Geywitz und der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnendes Landes Baden-Württemberg Nicole Razavi zum Thema „Fläche unter Druck – Interessenkonflikte planvoll lösen“ teilnehmen.

Einzelheiten sind dem im Internet veröffentlichten Programm zu entnehmen unter:www.bmwsb.bund.de/tagderregionen. Anmeldungen für eine Teilnahme (in Präsenz oderonline) sind unter derselben Website ab sofort möglich.

Interimsvergabe eines Fachverfahrens zur Kraftfahrzeugzulassung

Die Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft,Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (VK) hat entschieden, dass eine Interimsvergabe während der Vorbereitung, Durchführung und den rechtswirksamen Abschluss eines europaweiten förmlichen Vergabeverfahrens nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten andauern darf. Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Juli 2023, VgK-16/2023. Das Oberlandesgericht Celle hatden Beschluss der Vergabekammer bestätigt, in dem es die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2023, 13 Verg 7/23, als zulässig aber unbegründet abgeholfen hat.

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Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des WindBG verabschiedet

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. April 2024 das Gesetz zurSteigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 19/3994)mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen beschlossen. Das Gesetz wird alsbald verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Mit dem Erlass des Gesetzes wird das WindBG – noch knapp innerhalb der vom Bundhierfür bis Ende Mai 2024 gesetzten Frist – durch das Land umgesetzt und die Pflicht zurAusweisung von Windenergiegebieten auf 2,2 Prozent der niedersächsischen Landesfläche bis 2032 mittels Festsetzung regionaler Teilflächenziele auf die Träger der Regionalplanung heruntergebrochen. Zudem wird die Flächenausweisung im Wege eines Teilprogramms (befristet) ermöglicht sowie die finanzielle Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung an Wind- und Solarprojekten eingeführt.

Etliche Punkte konnten aus Sicht der Landkreise im Verfahren durchgesetzt und Problematisches abgewendet werden. Erfolge sind die Einführung eines Teilprogramms für denWindausbau, die Stärkung der Transparenz und der Einbezug der Kreisebene bei derFestlegung der regionalen Teilflächenziele sowie die Einführung einer solidarisch getragenen Obergrenze von vier Prozent der Kreisfläche. Positiv sind auch das Abwenden einerAusweisungspflicht bis 2026 und damit der Erhalt der Bundessystematik der Zieljahre von2027 und 2032, auch im Hinblick die drohende Superprivilegierung, und die Ermöglichungdes sogenannten Weser-Ems-Modells (Ausweisung durch die Gemeinden). Ebenso wirdes eine finanzielle Beteiligung der Kommunen (0,2 Cent je Kilowattstunde) sowie betroffener Privaten zur Akzeptanzsicherung geben, für die die kommunalen Spitzenverbände gestritten haben. Die Kritik des Niedersächsischen Landkreistages unter anderem an umfangreichen Berichtspflichten, der Evaluationsklausel sowie den kurzen Fristen zur Anpassung eines RROP an das LROP hat leider zu keiner durchgreifenden Änderung geführt.

Änderung Niedersächsischen Kita- Gesetzes

Die regierungstragenden Fraktionen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desNiedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) inden Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 19/3990). In einer Presseinformationvom 11. April 2024 stellt das Niedersächsische Kultusministerium die Änderungen im Einzelnen näher dar.

Die zentralen – zeitlich befristeten – Änderungen, die bereits zum 1. August 2024 in Krafttreten sollen, sind:

  • Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung,so kann in einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe und einer altersstufenübergreifenden Gruppe bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 anstelle der pädagogischen Fachkraftunter bestimmten Bedingungen eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätigsein. Vorausgesetzt: sie beginnt eine hierfür entwickelte Weiterbildung.
  • Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 wird die Betreuung in Randzeiten flexibilisiert, indemzwei pädagogische Assistenzkräfte eingesetzt werden dürfen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen.
  • Die Möglichkeit, in unvorhersehbaren Fällen eine geeignete Vertretungsperson für biszu fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe einzusetzen, wird befristet bis zum 31. Juli2026 ausgeweitet.
  • Der Einsatz dritter Kräfte in Krippengruppen wird nicht weiter verschoben. Stehen aufdem Arbeitsmarkt nicht genügend dritte Kräfte zur Verfügung, kann aber bis zum 31.Juli.2026 von der verpflichtenden dritten Kraft in Krippengruppen abgesehen werden,ohne dass die Gruppe geschlossen werden muss.

Kommunen: Kita-Probleme müssen konsequenter angegangen werden

Die von den Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag geplanten Änderungendes Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) in einerPressemitteilung als richtig, aber unzureichend kommentiert. Die Änderungen würden indieser Form bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten wenig helfen, so die AG KSV. Der aktuelle Gesetzentwurf ändere nichts daran, dass Kindertagesstätten ihre Öffnungszeiten einschränken und temporär Gruppen schließen müssten. Eltern müssten weiterhin mit kurzfristigen und nicht planbaren Einschränkungen bei der Betreuung ihrer Kinder rechnen.

„Zentral ist für uns das Anliegen, die Kindertagesstätten trotz des unbestreitbaren Fachkräftemangels möglichst geöffnet zu halten. Das kann nur gelingen, wenn außerhalb einervierstündigen Kernzeit eine flexible Betreuung der Kinder ermöglicht wird. Dem wird auchdie äußerst komplizierte beabsichtigte Neuregelung nicht gerecht. Hier erwarten wir einedeutliche Nachsteuerung im parlamentarischen Verfahren,“ wird Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, in der Pressemitteilung zitiert.

Die Kommunen seien sich ihrer Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuungszeitenund insbesondere auch einer qualitativ guten Förderung der Kinder sehr bewusst. Gemeinsam mit den Spitzen von Niedersächsischem Städte- und Gemeindebund sowie Niedersächsischem Städtetag, Hauptgeschäftsführer Jan Arning und Präsident Marco Trips,erklärte Meyer abschließend: „Aktuell geht es aber um akute, temporäre Hilfe zur Aufrechterhaltung des Angebots von Kindertagesstätten, insbesondere mit Blick auf die Eltern.“

Sachstand bei der Finanzierung Deutschland-Ticket

Das nunmehr 7. Gespräch zur Umsetzung des Deutschland-Tickets unter Einbeziehungder Verkehrsverbünde und der kommunalen Spitzenverbände hat am 12. April 2024 aufEinladung von Verkehrsminister Olaf Lies beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) stattgefunden. Minister Lies berichtete, dassdie vereinbarte Übertragung der nicht verbrauchten Restmittel aus 2023 auf das Jahr 2024auf Bundesebene bisher nicht umgesetzt sei. Als Grund für die Verzögerung vermutet dasMW die Bedenken des Bundesfinanzministeriums zum Beschluss der Sondersitzung derGemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleitungen der Länder –(GKVS), die Überjährigkeit pauschal für die Jahre 2023 bis 2025 zu beschließen.

Weiter berichtete der Minister, dass das Defizit für 2023 zirka zwei Milliarden Euro betragen werde. Aufgrund der Preisentwicklung werde eine deutliche Erhöhung des Defizits in2025 erwartet, so dass ohne eine Dynamisierung der bisher zur Verfügung stehen Mittelfür den Defizitausgleich von drei Milliarden Euro oder ohne eine deutliche Erhöhung desTicketpreises die Finanzierung ab 2025 nicht mehr abbildbar sein werde. Zugleich betonteder Minister nochmals, dass für 2024 das Land Niedersachsen den Verlustausgleich imRahmen der „Rettungsschirmsystematik“ garantiere, so dass nun die öffentlichen Verkehrsträger gefordert seien, die Öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit einer entsprechenden Tarifanordnung bis Dezember 2024 zu verlängern.

In Bezug auf die Einnahmeverteilung soll die Stufe 1 nunmehr auf das Jahr 2024 ausgeweitet werden, nachfolgend soll dann ab 1. Januar 2025 die Stufe 2 des Leipziger Modells(Wohnortprinzip mit Balancefaktor für touristische Verkehre und Transit) in Kraft treten. Ab 1. Januar 2026 soll die Aufteilung der Einnahmen aus dem Verkauf des Deutschland-Tickets dann abschließend gemäß Leipziger Modell entsprechend der Stufe 3 nachfrageorientiert erfolgen.

Die Unterarbeitsgruppe Einnahmeaufteilung des Koordinierungsrats zum Deutschlandticket wurde zudem von der Sonder-GKVS beauftragt, ein Konzept für die nachfrageorientierte Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets auf die Ebene der Länder („Länderschubladen“) der Verkehrsministerkonferenz bis zum 9. Oktober 2024 zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Konzept hat Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Realisierbarkeitund der Organisationsstruktur zu beinhalten, ggf. sind Zwischenlösungen aufzuzeigen,wenn eine abschließende Umsetzung bis 31. Dezember 2025 nicht realisiert werden kann.

Bundesweite Ergebnisse der Kassenstatistik für das Jahr 2023

Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistikhat die kommunale Ebene in den Kernhaushalten 2023 mit einem Defizit von -6,154 Milliarden Euro und damit im Vorjahresvergleich um -8,305 Milliarden Euro verschlechtert abgeschlossen. Die Kreishaushalte verzeichneten 2023 ein Defizit in Höhe von -1,83 Milliarden Euro. Die Situation der Kreisfinanzen hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um deutliche – 2,4 Milliarden Euro verschlechtert. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Endedes Jahres 28,634 Milliarden Euro, -305 Millionen Euro weniger als 2022. Bei den Landkreisen nahm der Kassenkreditbestand um +474 Millionen Euro auf 2,212 Milliarden Eurozu.

Das Ergebnis für das Defizit bei den Landkreisen fiel damit um -1 Milliarde Euro schlechteraus als erwartet (-0,8 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahr verschlechterte sich dieFinanzlage der Landkreise deutlich um -2,4 Milliarden Euro. Ursächlich dürfte unter anderem sein, dass die Ausgaben für die sozialen Leistungen im vierten Quartal mit unveränderter Dynamik (+12,9 Prozent) zunahmen, obwohl erstmals der Vorjahresvergleich nichtmehr durch den Einbezug der ukrainischen Flüchtlinge ins SGB II verzerrt war.

In einer länderweisen Betrachtung weisen die Landkreise in vier von 13 Ländern (leichte)Überschüsse auf. Das höchste Defizit wiesen dabei die Landkreise in Hessen mit -129,36Euro pro Einwohner auf, gefolgt von Sachsen-Anhalt (-73,44 Euro pro Einwohner). In Niedersachsen betrug das Defizit -42,14 Euro pro Einwohner.

Antibiotikaminimierungskonzept – Verbandsanhörung

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat mitSchreiben vom 9. April 2024 eine förmliche Anhörung nach § 31 GGO (ausschließlich)zum Entwurf eines Kriterienkataloges zum „Nachweis der Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle der Umsetzung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts“ (Stand 2. April 2024) zur Stellungnahme übermittelt. Eine Initiative desPräsidiums des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) vom 22. Februar 2024 gegenüber Ministerin Miriam Staudte, die bereits im Vorfeld angekündigten Kriterien zu verändern, wurde im Vorfeld der jetzt eingeleiteten förmlichen Verbandsanhörung nicht aufgegriffen. Der NLT hatte unter anderem angeregt, von den geforderten mindestens 1000Tierhaltungen betroffener Nutzungsarten anzusehen.

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes übermittelt. Darin sindweitere Vorschriften für die Übermittlung von Daten zur Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur vorgesehen. So sollen indas Tierarzneimittelgesetz nunmehr Regelungen zur Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienendenTierarten sowie Hunden und Katzen und als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze eingeführt werden.

Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung verkündet

Die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit der Verordnung soll der Übergang von aromatischen Mineralkohlenwasserstoffen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen wie Papier, Pappe oderKarton auf Lebensmittel begrenzt werden. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

EU-Parlament billigt den neue EU-Asyl- und Migrationspakt

Das EU-Parlament hat am Abend des 10. April 2024 mehrheitlich den neuen Migrationsund Asylpakt, entsprechend der Einigung mit dem Europäischen Rat vom Dezember 2023,gebilligt. Neben der insgesamt beschleunigten Bearbeitung von Asylanträgen, Zwölf-Wochen-Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen für Flüchtlinge aus sicheren Drittstaateneinschließlich obligatorischen Sicherheits- und Gesundheitsprüfungen sowie wirksameren Rückführungen wurde der verpflichtende Solidaritätsmechanismus für nicht aufnahmebereite Mitgliedstaaten bestätigt. Gleiches gilt für den Reaktionsmechanismus in Krisensituationen und ein neues freiwilliges Programm zur Neuansiedlung von Flüchtlingen aus Drittstaaten. Der Deutsche Landkreistag begrüßt die parlamentarische Billigung der Reformdes EU-Asyl- und Migrationsrechts und drängt auf eine schnelle nationale sowie europäische Umsetzung.

Vergaberecht – Anpassung der Wertgrenzen

Im Zusammenhang mit dem im Januar überreichten Forderungspapier zur Vereinfachungder Förderprogramme und des Zuwendungsrechts hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 26. Februar 2024 gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und dem Niedersächsische Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) angeregt, auch die Wertgrenzen fürVergaben deutlich zu erhöhen. Das MW hat hierauf zwischenzeitlich geantwortet. Es plantden Regelungsentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung(NWertVO) im nächsten Quartal auf den Weg zu bringen. Bei den geplanten Änderungenhandelt es sich im Wesentlichen um die Erhöhung der bisher geltenden Wertgrenzen.

Zwischenbericht der Bundesnetzagentur zum Glasfaserausbau

Vor dem Hintergrund der Diskussion über den Glasfaserüberbau durch die Deutsche Telekom AG (DTAG) und andere Unternehmen wurde bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)eine Monitoringstelle eingerichtet, die nunmehr einen Zwischenbericht vorgelegt hat. Dieser belegt die Relevanz des Überbaugeschehens und enthält Anhaltspunkte für ein strategisches Verhalten insbesondere der DTAG, lässt nach Einschätzung der BNetzA abernoch keine belastbare wettbewerbliche Bewertung zu. Die BNetzA wird daher weitere Informationen einholen.

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll unter anderem die Übergangsfrist für die zwingendeAnwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Des Weiteren wirdabermals ein Versuch der europarechtskonformen Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen unternommen. Zudem sollen die Grenzwerte bei der Kleinunternehmerregelung angepasst werden.

Job-Turbo für Geflüchtete: Zwischenbericht des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Bitten des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Zwischenbericht zur Umsetzung des „JobTurbo“ für Menschen mit Migrationshintergrund und Bleibeperspektive (Geflüchtete) vorgelegt. Der Bericht nennt keine Zahlen, sondern beschreibt den Stand der Umsetzung lediglich qualitativ. Der zehnseitige Bericht sieht davon ab, konkrete Integrationserfolge undZahlen zu benennen. Vielmehr bereiten die komprimierten Faktenblätter über die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten, die die Statistik der Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2024 monatlich veröffentlicht, die aktuelle Entwicklung auf. Danach sind die Beschäftigungsquoten seit Herbst 2023 nahezu konstant, bei ukrainischen Staatsangehörigen 25Prozent, bei Staatsangehörigen aus den acht Hauptasylherkunftsländern 41,9 Prozent(Datenstand jeweils Januar 2024).

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat inseiner Sitzung vom 20. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass neben der Fachkräfteeinwanderung die zielgerichtete Unterstützung und Hinwirkung auf eine Integration in den Arbeitsmarkt für Menschen mit Migrationshintergrund (und Bleibeperspektive) ein wesentliches kommunales Ziel ist. Fortschritte und Verstärkungen in der nachhaltigen Integrationsarbeit würden nicht durch politische Programmatik wie etwa den „Job Turbo“ erzielt, sondern durch Überwindung der vielfach vorliegenden Integrationshürden. Dabei komme es,wie in vielen anderen Bereichen, auf eine Politik des Machbaren an. Die maßgeblichenHürden für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt liegen überwiegend beimBund, durch die notleidenden Finanzbudgets im SGB II sowie bei der defizitären Sprachkursausstattung durch das BAMF und durch Fehlanreize bei den Sozialleistungen.

Umsetzung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

Die Vorschriften zum Erlaubnisverfahren sowie zur Überwachung nach dem neuen Cannabisgesetz gelten abweichend vom allgemeinen Inkrafttreten ab dem 1. Juli 2024. DieUmsetzung des Gesetzes in Niedersachsen ist derzeit ungeklärt. Vor diesem Hintergrundhat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens den Chefder Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke, mit Schreiben vom 15. April 2024 umeine kurzfristige Mitteilung gebeten, in welchem Geschäftsbereich das Cannabisgesetz imRahmen der Auffangzuständigkeit fällt, damit die Landkreise und die Region Hannover Anfragende an die zuständige Stelle verweisen können.

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 8. April 2024 einen Entwurf für einGesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune als offiziellen Referentenentwurf veröffentlicht. Die beiden vorherigen Entwürfe waren nur informell bekannt geworden.

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählen unter anderem die Vereinfachung des Gründungsprozesses für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie die Gewährung einesAntrags- und Mitberatungsrechts für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die zuvor diskutierte Einführung von Gesundheitskiosken und die Aufteilung der Bundesrepublik in Gesundheitsregionen wurden gestrichen.

Andere Maßnahmen, wie etwa die Vereinfachung des Gründungsprozesses für kommunale medizinische Versorgungszentren (MVZ), bleiben jedoch erhalten, mit dem Ziel, diebestehende Versorgungsinfrastruktur zu stabilisieren. Ebenso wird darauf abgezielt, denZugang zur psychotherapeutischen Betreuung für Kinder und Jugendliche zu verbessern.Auch die Ausweitung von Bonusprogrammen zur Stärkung der hausarztzentrierten Versorgung wird weiterhin im Entwurf behandelt.

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Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 9. April 2024 den Gesetzentwurf zur Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen und dem Landtagzugeleitet. Es ist die Absicht der Landesregierung, dass das Gesetzgebungsverfahrennoch vor der Sommerpause – also im Juni – zum Abschluss gebracht wird. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte zum Referentenentwurf miteiner außergewöhnlich umfangreichen Stellungnahme kritisch vorgetragen. Es bleibt zukonstatieren, dass einem Großteil der kritisierten Punkte nicht durchgreifend abgeholfenwurde.

Unverändert sieht der Gesetzentwurf etwa die Abschaffung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze (für Wohnungsbauten) und die Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Bauanträgen vor. Hinsichtlich der Einführung der Genehmigungsfiktion ist die Landesregierung jedoch der kommunalen Forderung gefolgt, dann konsequenter Weise dieWahlmöglichkeit nach § 62 Abs. 10 NBauO zu streichen. Auch im Themenfeld des Brandschutzes hat die Landesregierung ihre bisherige Linie gehalten.

Allerdings sieht der Gesetzentwurf hinsichtlich der sogenannten Umbauordnung nunmehrvor, dass die erheblichen Vereinfachungen und Abweichungen vom bisherigen Recht weitgehend in den Verantwortungsbereich der Bauherren und Entwurfsverfasser überführtwird. Die Inanspruchnahme des § 85a NBauO-neu soll damit verbunden werden, zwingend das Mitteilungsverfahren zu wählen. Eine Rosinenpickerei (Vorlage nach dem Freistellungsrecht der Umbauordnung, aber mit dem Gütesiegel der Bauaufsicht) würde damitunterbunden. Die weitgehende Liberalisierung hätte dann als zweite Seite der Medailleeine Verantwortungsübertragung zur Folge. Zudem wurde der Anwendungsbereich derUmbau-Normen im Hinblick auf Sonderbauten eingeschränkt. Damit folgte die Landesregierung dem Vortrag der kommunalen Stellungnahme in diesem Punkt.

Kommunaler Finanzausgleich 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für denkommunalen Finanzausgleich mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunaleFinanzausgleich 2024 beläuft sich danach unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von -26,8 Millionen Euro auf 5.578,8 Millionen Euro. Dies sind rund 45,7 Millionen Euro weniger als in der endgültigen Festsetzung für das Jahr 2023. Der kommunaleFinanzausgleich sinkt damit zum ersten Mal seit 2010 wieder gegenüber dem Vorjahr.Während das Land im Jahr 2023 noch mit leichten Mehreinnahmen gegenüber 2022 rechnen konnte, wirkte sich beim kommunalen Finanzausgleich besonders der deutliche Rückgang bei der Grunderwerbsteuer aus, an der die Kommunen mit 33 Prozent beteiligt sind.

Der Grundbetrag der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben unter Einbeziehungder Finanzausgleichsumlage stieg gleichwohl auf 1.377,16 Euro (Vorjahr: 1.354,82 Euro).Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben erhöhte sich auf 676,85Euro (Vorjahr: 670,73 Euro). Hintergrund war ein weiterer Anstieg der Steuerkraftmesszahlfür Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben in Niedersachsen insgesamt auf 10,5Milliarden Euro für den Finanzausgleich 2024 (Vorjahr: 10,0 Milliarden Euro). Der Durchschnitt der Soziallasten 2021/2022 sank gegenüber dem Vorjahr um rund 37 MillionenEuro auf 1.027 Millionen Euro.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Urteil zu erhöhter Kreisumlage

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) hat mit Urteil vom 5. März2024 (10 LC 307/23) die Revision des Landkreises gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023 zurückgewiesen und damit die Unzulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Kreisumlage bei gekündigter Kita-Vereinbarung durch eine Gemeinde nach § 15 Abs. 4 Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG) in der biszum 31. Oktober 2021 geltenden Fassung bestätigt. Hintergrund war eine in der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Mehrbelastung bei der Kreisumlage einer Gemeinde,die die Vereinbarung über Kindertagesstätten gekündigt hatte. Das Gericht hat bei der Beurteilung die beim Kreistagsbeschluss maßgebliche Rechtslage zugrunde gelegt.

Das Nds. OVG stellt zunächst grundsätzlich fest, dass eine Differenzierung des Kreisumlagesatzes nach § 15 Abs. 1 und 4 NFAG a.F. anhand des Kriteriums der Übernahme vonJugendhilfeleistungen durch die Gemeinde grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken inBezug auf höherrangiges Recht begegnet. Insbesondere verstoße eine solche Regelungnicht gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Im Konkreten sieht dasGericht dann aber einen Verstoß gegen § 15 Abs. 4 NFAG a.F. Nach dem Wortlaut knüpfe die Regelung an das Vorliegen von Vereinbarungen an. Eine solche Vereinbarung seizwar zwischen dem beklagten Landkreis und den meisten kreisangehörigen Kommunenim Jahr 2019, nicht jedoch zwischen Klägerin und Beklagten geschlossen worden.

Sodann wendet sich das Gericht der Neufassung des § 15 Abs. 4 NFAG vom 13. Oktober2021 zu, die für das in Rede stehende Verfahren allerdings noch nicht maßgeblich war.Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in der Gesetzesbegründung festgestellt werde,die Neufassung des Gesetzes räume mehr Flexibilität ein und erlaube es, eine Anpassungder Kreisumlage auch gegenüber den Kommunen vorzunehmen, mit denen keine Vereinbarung geschlossen worden sei. Das Nds. OVG hat daher grundsätzlich anerkannt, dassder Abschluss von Kita-Vereinbarungen bzw. der Nicht-Abschluss durch einzelne Städteund Gemeinden durchaus ein sachliches Kriterium für die Erhebung einer Mehr- oder Minderbelastung ist. Insoweit verweist das Gericht auch auf das gemeinsame Positionspapierder Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 31. Mai 2018, das jenach Ausgestaltung eine Mehr- oder Minderbelastung bei der Kreisumlage als möglichesReaktionsinstrument ansieht. Lediglich der einengende Wortlaut des § 15 Abs. 4 NFAGalter Fassung hat bei dem konkret zugrundeliegenden Sachverhalt – einer Mehrbelastungfür eine Gemeinde ohne Kita-Vertrag – zu einem für den Landkreis negativen Ergebnis geführt.

Ausfertigung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BR-Drs. 92/24) undtrat zum 1. April 2024 in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz einen massivenbürokratischen Aufwand in Kontrolle und Vollzug mit sich bringen wird. Der Anbau und dieAbgabe von Cannabis sind nach § 11 KCanG erlaubnispflichtig. Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG sowie für die behördliche Überwachung nach § 27 Abs. 1KCanG sind gemäß § 33 KCanG die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem dieAnbaugemeinschaft ihren Sitz hat. Dessen Absatz 3 ermächtigt die Landesregierungen,durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufandere Behörden des Landes übertragen.

Derzeit liegen keine Hinweise dazu vor, dass das Land Niedersachsen hier eine Kommunalisierung anstrebt. Sollte die Landesverordnung jedoch die Landkreise und kreisfreienStädte als zuständige Behörden bestimmen, muss nach Einschätzung der Geschäftsstelledes Niedersächsischen Landkreistages im Rahmen des Konnexitätsprinzips zwingendeine auskömmliche Erstattung einschließlich der entstehenden Personalkosten erfolgen.

Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Nach Informationen des Deutschen Landkreistages ist am 21. März 2024 der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune – Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) – bekannt geworden. In dieser Form soll er in dieRessortabstimmung innerhalb der Bundesregierung gegangen sein. Darin enthalten sindMaßnahmen, die auf eine bessere gesundheitliche Versorgung in den Kommunen abzielen sollen. Unter diesen Maßnahmen fällt insbesondere die Vereinfachung des Prozesseszur Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) mit dem Ziel, die bestehende Versorgungsinfrastruktur zu festigen. Ebenso wird angestrebt, den Zugang zurpsychotherapeutischen Betreuung für Kinder und Jugendliche zu verbessern. Zusätzlichwerden Konzepte wie die Etablierung von Gesundheitsregionen, welche die regionalen gesundheitlichen Belange verstärkt in den Fokus rücken sollen, sowie die Ausweitung vonBonusprogrammen zur Stärkung der hausarztzentrierten Versorgung thematisiert. Besonders hervorzuheben ist die geplante Implementierung von Gesundheitskiosken in benachteiligten Regionen und Stadtteilen. Diese Kioske sollen eine niedrigschwellige Anlaufstellefür Beratungs- und Unterstützungsleistungen darstellen. Ihr Hauptziel liegt darin, das individuelle Gesundheitsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und auf lokale Bedürfnisse einzugehen.

Bereits zu dem im Sommer 2023 kursierenden ersten Entwurf hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände auch gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mit Schreiben vom 20. Juli 2023 und 18. Dezember 2023 gegenüber dem Niedersächsischen Gesundheitsminister, Dr. Andreas Philippi, kritisch Stellunggenommen. Nach erster Durchsicht wird auch der aktuelle Entwurf von der Geschäftsstelledes Niedersächsischen Landkreistages als ungeeignet bewertet, die strukturellen Probleme in der Regelversorgung zu lösen.

Landrat Rainer Rempe neuer Vorsitzender der KrankenhausgesellschaftRainer

Rempe, seit 2014 Landrat des Landkreises Harburg und Vorsitzender des Gesundheitsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), wurde am 8. April 2024für vier Jahre zum neuen Vorsitzenden der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft(NKG) gewählt. Er vertritt damit den Dachverband der niedersächsischen Krankenhäuserauch im Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Rempe löst im Vorsitz turnusgemäß Dr. Hans-Heinrich Aldag vom Verband der Privatkliniken ab. Im 17 Personen zählenden Vorstand der NKG werden die Landkreise und die Region Hannover als Träger vonKrankenhäusern neben Landrat Rempe weiterhin durch Landrat Sven Ambrosy (LandkreisFriesland) und Regionspräsident Steffen Krach (Region Hannover) vertreten.

Finanzierung der Betreuungsvereine

Die Betreuungsvereine stellen in Niedersachsen einen wichtigen Baustein bei der Deckung des Bedarfs an rechtlicher Betreuung dar. Mit der Umsetzung der Betreuungsrechtsreform wurden ihnen zusätzliche Aufgaben der Querschnittsarbeit zugewiesen, fürdie nunmehr ein in § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) gesetzlich normierter Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 BtOG obliegenden Aufgaben besteht.

In Niedersachsen werden Betreuungsvereine derzeit durch das Land über die Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen gefördert,deren Anpassung nunmehr im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Unter anderem in einem Gespräch mit Ministerin Dr. Kathrin Wahlmann am 1. Februar 2024hat das Niedersächsische Justizministerium der Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände (AG KSV) seine Überlegungen zu einer möglichen Neuregelung der Finanzierung dargelegt. Auf der Grundlage der bisherigen Gespräche hat die AG KSV derJustizministerin nun mit Schreiben vom 3. April 2024, vorbehaltlich der Befassung in denGremien, einen Vorschlag unterbreitet, der eine niedersächsische Regelung analog der inHessen gefundenen Ausgestaltung gemäß § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zumBetreuungsrecht (HAG/BtR) vorsieht.

Zudem haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass die kommunale Förderung derzeit und auch nach der fortgeschriebenen Förderrichtlinie des Landesmit den Mitteln der Landesförderung verrechnet wird, sofern der kommunale Förderbescheid auf eine Förderung der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine abstellt. In vielenFällen führt dies dazu, dass die finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine nicht verbessert wird und Landesmittel ungenutzt bleiben. Es wurde angemahnt, dass in jedem Falleine solche Anrechnung zukünftig ausgeschlossen sein muss.

Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) hat als Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung gemeinsam mit den zuständigen Länderressorts undden kommunalen Spitzenverbänden Weiterentwicklungen in der Qualität der Kindertagesbetreuung diskutiert. Im Ergebnis ist ein Bericht einer Arbeitsgruppe entstanden. Die kommunalen Spitzenverbände haben deutlich gemacht, dass Sie die Verankerung neuer Standards in Kindertagesbetreuung auf Bundesebene, die zu Personalmehrbedarfs führen, grundsätzlich ablehnen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Vielzahl neuer Forderungen und Erwartungen an personelle und sachliche Standards nicht ansatzweise finanziellund personell unterlegt werden können.

Das BMFSJ und die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) hatten miteinem sogenannten Letter of Intent (LoI) vom 27. März 2024 Grundsätze der Weiterentwicklung der Qualität verabredet; die kommunalen Spitzenverbände waren nicht beteiligt.Darin wird unter anderem deutlich, dass die Verankerung einer auf Dauer angelegten Finanzierung des Bundes die Voraussetzung für die Zustimmung der Länder und eine Einigung auf bundesweit weitere Schritte zur Qualitätssteigerung im Rahmen eines Qualitätsentwicklungsgesetzes ist. Zudem wird auf die notwendige Zahl an zusätzlichen qualifizierten Fachkräften hingewiesen. Angesichts des eklatanten Fachkräftemangels in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe ist es aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistagesvöllig unrealistisch, derzeit weitere Qualitätsverbesserungen in der Kindertagesstättenbetreuung anzustreben. Vielmehr müssen – vorübergehende – Senkungen der Standards inden Blick genommen werden, um die stetig steigenden Kinderbetreuungsbedarfe noch imerforderlichen Umfang decken zu können. Hierzu ist die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Gesprächen mit dem Niedersächsischen Kultusministerium.

Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vorgelegt. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag aus: DerEntwurf enthält im Rahmen eines neuen „Stammgesetzes“ (Gesetz zur Einrichtung eineroder eines unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindernund Jugendlichen) in Artikel 1 Regelungen zur weiteren Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt und sexuellen Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen. Insbesondere sollder oder die vom Parlament gewählte unabhängige Bundesbeauftragte mit einem dort angesiedelten Betroffenenrat und einer unabhängigen Aufarbeitungskommission gesetzlichgeregelt werden. Zudem werden weitere Regelungen zur Sicherstellung der Präventionund zur Unterstützung der Betroffenen vorgesehen. Im SGB VIII sollen ebenfalls Änderungen erfolgen, um die Aufarbeitung von Fällen und die damit verbundenen Rechte undPflichten sowie den Umgang mit Sozialdaten zu regeln. Darüber hinaus soll im Gesetz zurKooperation und Information im Kinderschutz eine Regelung zur Beratung im medizinischen Kinderschutz aufgenommen werden. Demnach soll das BMFSFJ ein telefonischesBeratungsangebot im medizinischen Kinderschutz bei Anhaltspunkten für die Gefährdungdes Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen durch insoweit erfahrene Ärztinnen undÄrzte sicherstellen.

Diskussionsentwurf für ein Gewalthilfegesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat demDeutschen Landkreistag einen Diskussionsentwurf für ein Gewalthilfegesetz übersandt,der die Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag nach einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder sowie füreine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern enthält. Dazu soll es einen eigenen individuellen Rechtsanspruch geben.

Kernelement des Gesetzes soll ein individueller Rechtsanspruch auf Schutz und Beratungbei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sein, wobei kein Anspruch auf Schutzoder Beratung in einer bestimmten Einrichtung besteht. Die Länder sollen verpflichtet werden, die Erfüllung des Anspruchs zu gewährleisten und ein bedarfsgerechtes, niedrigschwelliges, fachlich-qualitatives Angebot sicherzustellen. Es soll eine Ausgangsanalyse und eine Entwicklungsplanung der Länder zu Versorgungsdichte und Angeboten nachdem tatsächlichen Bedarf durchgeführt werden, erstmalig 2027 mit Blick auf ein für 2030geplantes Inkrafttreten des Rechtsanspruches. Die Leistungen des Gewalthilfegesetzessollen insbesondere den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLGvorgehen. Dazu ist auch die Aufhebung von § 36a SGB II vorgesehen, der eine Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus durch das bisher örtlich zuständige Jobcenter regelt. Ein Nachrang des Gewalthilfegesetzes soll demgegenüber zum SGB VIII bestehen.

Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL7/18 – die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für mitdem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.Juni 2024 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat in derFolge einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen übermittelt.

Der Deutsche Landkreistag informiert zu den wesentlichen Inhalten des Entwurfs wie folgt:Die geltenden Regelungen im § 1303 Satz 2 BGB und Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB,nach denen Ehen unter Beteiligung eines noch nicht 16 Jahre alten Verlobten nach deutschem Recht unwirksam sind, werden beibehalten und in § 1305 BGB-E um Unterhaltsansprüche zu Gunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Personen und eine Heilungsmöglichkeit in Bezug auf den Mangel der fehlenden Ehemündigkeit ergänzt.

Etwaigen aufgrund der rückwirkenden Wirksamkeit eintretenden abstammungsrechtlichenFiktionen wird durch § 1305 Absatz 3 BGB-E Rechnung getragen. Besteht die Vaterschafteines anderen Mannes für das Kind oder ist dieses Kind betreffend eine gerichtliche Entscheidung über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden, bleibt es bei diesen abstammungs- oder adoptionsrechtlichen Zuordnung.

Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft durch den leiblichen Vater(§ 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift bleibt biszur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

In seinem Urteil stellt das BVerfG klar, dass auch der (nur) leibliche Vater Träger des Elterngrundrechts ist, dass mithin mehr als nur zwei Personen Eltern im Sinne des Grundrechts sein können. Der zur Ausgestaltung der Elternschaft angehaltene Gesetzgeberkönne diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung tragen, dass er dreiPersonen (der Mutter sowie dem rechtlichen und leiblichen Vater) die (rechtliche) Elternschaft zuerkennt. Verzichtet er – wie das im geltenden Recht derzeit der Fall ist – aufdiese Option, muss er dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stellen, dass ihmgrundsätzlich und hinreichend effektiv die Möglichkeit eröffnet, (auch) die rechtliche Vaterschaft zu erlangen. Diesem Erfordernis wird die Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1BGB nach Auffassung des BVerfG nicht gerecht.

Die Vorschrift beeinträchtige leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil sie das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichenVater als Anfechtungshindernis ausgestalte, das Bestehen solcher Beziehungen zwischendem leiblichen Vater und seinem Kind dagegen ebenso wenig würdige wie ein frühzeitigesund konstantes Bemühen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft. Darüber hinaus kritisiert das Gericht, dass leibliche Väter nur unzureichende Möglichkeiten haben, aufden Erfolg ihres Anfechtungsbegehrens Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolgeines Anfechtungsantrags sei vielmehr häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamtes und derAuslastung der Familiengerichte abhängig.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesbauministerium und das Bundesumweltministerium haben einen gemeinsamen Entwurf zur Umsetzung der Erneuerbare-EnergienRichtlinie (RED III) vorgelegt. Damit sollen die planungs- und genehmigungsrechtlichenBestimmungen, die auf EU-Ebene vereinbart worden sind, in den Bereichen Windenergiean Land sowie Solarenergie umgesetzt werden. Dafür werden Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Baugesetzbuch, Raumordnungsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und Erneuerbare-EnergienGesetz vorgenommen.

Gegenstand des Entwurfs sind dabei insbesondere folgende Regelungsinhalte:

  • Die Vorgaben zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergiean Land und Solarenergie werden durch Änderungen im BauGB und ROG (Art. 4 und5 des Entwurfs) umgesetzt. Dabei wird auch für Solarenergieanlagen und zugehörigeEnergiespeicher die Möglichkeit geschaffen, auf höherer Planungsebene Gebiete vorzusehen, die dann als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden können.
  • Die durch die Richtlinie vorgesehenen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren inBeschleunigungsgebieten für den Bereich der Windenergie an Land und Solarenergiesollen – soweit sie der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz unterliegen – imWindBG (Art. 1) umgesetzt werden.
  • Darüber hinaus werden die von der Richtlinie vorgesehen Beschleunigungsmaßnahmen für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten im BImSchG (Art. 2) umgesetzt.

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung desWasserhaushaltsgesetzes Stellung genommen. Dabei wird die Wasserwiederverwendungzur landwirtschaftlichen Nutzung begrüßt. Allerdings wird auf weitere Anwendungsbereiche, wie industrielle Zwecke oder die Bewässerung von öffentlichen Grünflächen, sowieabwasserabgaberechtliche Fragestellungen hingewiesen. Außerdem wird angemahnt,dass die Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser nicht nur in den Schutzzonen Iund II von festgesetzten Wasserschutzgebieten, sondern zum Schutz der Trinkwasserressource auch für die Schutzzone III sowie für sämtliche Trinkwasserschutzgebiete ausgenommen werden muss. Nicht zuletzt werden zusätzliche Erfüllungsaufwände für die kommunale Ebene kritisiert.

Durchführung von Integrationskursen in ländlichen Räumen

Ausnahmeregelungen zur erleichterten Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursenlaufen nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, zum 30. Juni 2024 aus. Darüber hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Hauptgeschäftsstelle des DeutschenLandkreistages informiert. Die Ausnahmereglungen hatte das BAMF zu Beginn des Jahres2023 vor dem Hintergrund eines ausgeprägten Mangels erlassen. Der frühzeitige Praxiseinstieg der Lehrkräfte parallel zu Qualifizierungsmaßnahmen werde von allen Beteiligtenpositiv bewertet, schreibt das BAMF nun in seinem diesbezüglichen TrägerrundschreibenNr. 3/24 zur Begründung.

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Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

In NLT-Aktuell 6/2024 Seite 2 f. hatten wir über die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desNBrandSchG, des NKomVG, des NKatSG und des NBG an das Ministerium für Inneres undSport (MI) berichtet. Nach einer Reihe von weiteren Abstimmungen wurde nunmehr derGesetzentwurf (LT-Drs. 19/3799) durch die Landesregierung beschlossen und dem Landtagzur Beratung und Beschlussfassung übermittelt.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind gegenüber der zur Anhörung übermittelten Fassung unverändert geblieben, insbesondere hat das Land weiterhin von der Regelung einer verpflichtenden Brandschutzbedarfsplanung für die kommunale Ebene Abstandgenommen, hält allerdings auch an dem von uns nachhaltig kritisierten Eingriff in den Aufwuchs der Feuerschutzsteuer fest. Daneben ist zu erwähnen, dass die Stellung des Landesfeuerwehrverbandes in einem neuen eigenen § 8a grundsätzlich zusammengefasstgeregelt wird, das hatte der NLT angesichts unserer guten Zusammenarbeit mit dem LFVangeregt. Auch eine ganze Reihe weiterer Anregungen wurde aufgegriffen.

Dem Hinweis, dass die Regelungen zum Sondervermögen zu bürokratisch und wenig anwenderfreundlich sind, wurde nicht gefolgt. Da es bei dem Sondervermögen um öffentlicheMittel handele, bedürfe es einiger Basisregelungen zur Kommunalwirtschaft. Darüber hinaus handele es sich um eine „Kann-Bestimmung“, so dass auch weiterhin die Möglichkeitbestehe, die Kameradschaftskassen in Fördervereinen zu verwalten. Die vehemente Ablehnung der Erhöhung des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer mit den angeführtenBegründungen wurde zur Kenntnis genommen, ist aber weiterhin Bestandteil des Gesetzentwurfes und wurde mit den gleichen Begründungen aufrechterhalten.

Dem Vernehmen nach soll eine erste Beratung des Gesetzentwurfs bereits im April-Plenum des Niedersächsischen Landtags erfolgen (17. bis 19. April 2024).

Krankenhaustransparenzgesetz und Krankenhausreform

Nachdem sich im Nachgang zu dem offenen Brief der Niedersächsischen Allianz für dieKrankenhäuser (vgl. NLT-Aktuell 12/2024 Seite 1) die Erkenntnisse verdichteten, dass mitdem Krankenhaustransparenzgesetz nicht die bundesseitig zugesicherte Anpassung desLandesbasisfallwertes zum Ausgleich der Kostensteigerungen infolge von Inflation und Tariferhöhungen umgesetzt werden soll, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der KommunalenSpitzenverbände nochmals an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt. Mit Schreibenvom 21. März 2024 haben wir eindringlich an den Ministerpräsidenten appelliert, demKrankenhaustransparenzgesetz nur zuzustimmen, wenn es eine verbindliche Zusage desBundesgesundheitsministers für eine Schließung der von ihm verursachten Finanzierungslücke für den wirtschaftlichen Betrieb der Krankenhäuser durch eine rückwirkende Anpassung des Landesbasisfallwertes ab 1. Januar 2024 gibt. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Schreiben.

Das Gesetz hat am 22. März 2024 den Bundesrat passiert, ohne dass es eine entsprechende verbindliche Zusage für die Anpassung des Landesbasisfallwertes für 2024 gegeben hat (BR 113/24 [Beschluss]). Niedersachsen hat im Bundesrat für das Gesetz gestimmt. Die dringend notwendige volle Refinanzierung der Kostensteigerungen durch Tarifabschlüsse und Inflation in den Jahren 2022 und 2023 sowie die vollständige Refinanzierung der Tarifsteigerung in diesem Jahr bleiben damit völlig offen.

Zugleich hat der Bundesgesundheitsminister den zeitlichen Ablauf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bekannt gegeben. Am 11. April 2024 soll dieAnhörung der Verbände und der Kommunen erfolgen, über einen Gesetzentwurf, der unsbisher nicht offiziell zugegangen ist. Am 12. April 2024 folgt die Anhörung der Länder aufMinisterebene. Die Kabinettsbefassung ist für den 24. April 2024 vorgesehen. Die Beschlussfassung im Bundestag wird im Herbst 2024 angestrebt. Das Inkrafttreten ist zum 1.Januar 2025 geplant.

Kommunaler Finanzausgleich 2024 – Steuerverbundabrechnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat uns darüber informiert, dasses im Zuge der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2023 erstmalig seit Jahren zu einer negativen Steuerverbundabrechnung von rund 26,8 Mio. Euro kommen wird.Gegenüber den mit unseren vorläufigen Grundbeträgen übersandten Zahlen tritt hierdurcheine Verschlechterung um gut 93 Mio. Euro ein. Seinerzeit war noch von einer positivenSteuerverbundabrechnung von 67 Mio. Euro ausgegangen worden.

Hintergrund für die Verschlechterung sind geringer als erwartete Steuereinnahmen desLandes im 4. Quartal 2023. Besonders betroffen hiervon waren die Einnahmen aus derGrunderwerbssteuer, an denen die kommunalen Gebietskörperschaften mit 33 Prozent imFinanzausgleich partizipieren.

Bahnstrecken-Reaktivierungsprogramm des Landes Niedersachsen

Am 19. Oktober 2023 fand die dritte Sitzung des Lenkungskreises zum neuen Reaktivierungsprogramm des Landes Niedersachsen für Bahnstrecken auf Einladung des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) statt.Das MW hat dazu aktuell an die kommunalen Spitzenverbände ein Schreiben von HerrnMinister Lies zum aktuellen Verfahrensstand übermittelt.

Nachdem bereits im Herbst letzten Jahres 15 von 49 Strecken in die 2. Stufe der Untersuchung übernommen wurden, hatte der Lenkungskreis entschieden, dass die übrigen Verbindungen noch einmal gezielt mit Blick auf bestehende sowie bis dato noch nicht gesehene Potenziale nachbetrachtet werden sollen. Im Ergebnis wurden zusätzliche sechsVorhaben in die nächste Betrachtungsstufe aufgenommen, so dass sich nun insgesamt 21Strecken in der Stufe 2 des Prüfverfahrens befinden.

Die NLT-Geschäftsstelle begleitet den Prozess weiterhin kritisch. Die angedachten Streckenreaktivierungen müssten über zusätzliche GVFG-Mittel realisiert werden, die im Landeshaushalt bisher nicht hinterlegt sind. Zudem wird der Betrieb der reaktivierten Streckenein Vielfaches der Reaktivierungskosten ausmachen. Aus Sicht der Geschäftsstelle bestehen zudem hohe Erwartungen, insbesondere den straßengebundenen ÖPNV aufzuwerten, um insbesondere im ländlichen Raum die Umsetzung der Klima- und Verkehrswendevoranzubringen. Auch braucht es aus Sicht der Geschäftsstelle deutlich mehr Engagementdes Landes um vorrangig den bestehenden ÖPNV ausreichend finanziell auszustattenund zunächst den Status quo abzusichern.

Referentenentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf zu einem FAG-Änderungsgesetz 2024 übersandt, mit dem insbesondere diegesetzlichen Grundlagen für den zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarten und über die Umsatzsteueranteile der Länder auszuzahlenden Abschlag zur Flüchtlingspauschale an die Länder sowie die ebenfalls über die Umsatzsteueranteile der Länder erfolgende finanzielle Unterstützung des Bundes an die Länderbei der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen erfolgen soll.

Wachstumschancengesetz sowie Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz

Das Wachstumschancengesetz sowie das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz sind imBundesgesetzblatt verkündet worden. Die Bundesregierung kündigt in einer Protokollerklärung zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz zehn Maßnahmen zur Entlastung derLandwirtschaft an:

  • Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung für 2024,
  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 fürsechs Jahre,
  • Prüfung des Einsatzes alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft bzw.von Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe,
  • Entlastungen durch die überarbeitete Ausgestaltung der Stoffstrombilanzverordnung,
  • umfassende, konkrete Umsetzung von Vorschlägen für den Bürokratieabbau,
  • Umbau der Tierhaltung: Weiterentwicklung Tierhaltungskennzeichnung; Prüfung, wieeine verlässliche Finanzierung für die tierwohlgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann,
  • Unterstützung der ZKL-Vorschläge zum Umbau der GAP zugunsten von Gemeinwohlleistungen,
  • Entlastungen im Steuerrecht sowie
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage.

Entwurf der neuen Förderrichtlinie für den Gigabitausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Änderungen zur Richtlinie„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in derBundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-RL 2.0) des Bundes übermittelt. Die Änderungensehen insbesondere die verpflichtende Durchführung eines Branchendialogs vor undschaffen die Grundlage für ein neues Lückenschlussprogramm.

Stellungnahme zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu dem Änderungsentwurf eines Kohlendioxid-Speicherungsgesetz und der Carbon Management-Strategie eingereicht. Darinwird der Aufbau von Wissen und Infrastrukturen begrüßt. Potentiale werden u.a. bei derAbfallverwertung und beim Wasserstofftransport gesehen. Dennoch wird auf die notwendige Vermeidung von Emissionen, natürliche Reduzierungspotentiale und die unbedingterforderliche Einbeziehung der kommunalen Ebene und Akzeptanzfragen bei der Untergrundspeicherung vor Ort hingewiesen.

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verkündet

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024 Nr. 104) verkündet worden. Mit dem Gesetz wird der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgegeben. Die für die Einbürgerung erforderlichen Voraufenthaltszeiten in Deutschland werden deutlich verkürzt. Erleichterungen sindferner hinsichtlich des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts sowie bei denSpracherfordernissen vorgesehen. Das Gesetz wird im Wesentlichen am 26. Juni 2024 inKraft treten. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. wie folgt:

  • Die für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.
  • Künftig gibt es Ausnahmen vom Grundsatz, dass Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungenbestreiten können müssen.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben.
  • Für Gast- und Vertragsarbeiter werden Abstriche vom Einbürgerungserfordernis derausreichenden Sprachkenntnisse gemacht. Künftig muss dieser Personenkreis nichtdas Sprachniveau B 1 nachweisen können.
  • Zu den Einbürgerungsvoraussetzungen gehören auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Auch hiervon sindkünftig Gast- und Vertragsarbeiter sowie ihre nachgezogenen Ehegatten befreit.
  • Die Regelaufenthaltsdauer von fünf kann auf drei Jahre verkürzt werden. Dafür mussder Ausländer besondere Integrationsleistungen nachweisen, uneingeschränkt zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Lage sein und über Sprachkenntnisse des Niveaus C 1 verfügen.
  • Zur Erläuterung des Einbürgerungserfordernisses ‚Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung‘ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) wurde der neue § 10 Abs. 1Satz 3 StAG n. F. aufgenommen, der vorsieht, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantiedes Grundgesetzes unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen.
  • Von den Einbürgerungsbewerbern wird nunmehr auch ein Bekenntnis zur „besonderenhistorischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zumfriedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ verlangt.

Studie zur Gewinnung und Integration von Fachkräften

Mit dem Programm „Land.Zuhause.Zukunft – Gestaltung von migrationsbedingter Vielfaltin ländlichen Räumen“ unterstützen die Robert-Bosch-Stiftung und die Universität Hildesheim seit 2019 Landkreise dabei, innovative und zukunftsfähige Ansätze für Teilhabe undsozialen Zusammenhalt in ländlichen Räumen weiterzuentwickeln. Im Rahmen diesesProgramms haben die Stiftung und die Universität nunmehr die Kurz-Expertise „Anwerben.Qualifizieren.Halten: Handlungsspielräume kommunaler Akteure für die Fachkräftesicherung in ländlichen Räumen“ veröffentlicht.

Die Kurz-Expertise ist in drei Abschnitte gegliedert. Zum Einstieg werden die Hintergründedes Fachkräftemangels und der -einwanderung in Deutschland und speziell in ländlichenRäumen beschrieben. Anschließend geht es konkret um die Handlungsspielräume kommunaler Akteure zur Gestaltung der Fachkräftemigration. Diese werden unterteilt in Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, Fachkräfte anzuwerben, zu qualifizieren und zu halten.Im dritten Abschnitt werden die zentralen Befunde zusammengefasst und Handlungsempfehlungen für eine gelingende Fachkräftesicherung in ländlichen Räumen formuliert.

Die Studie kann über die Projekthomepagewww.land-zuhause-zukunft.de abgerufen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistagden Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung übermittelt.Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist bislang in § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze geregelt. Die Vorschrift enthält aktuell keine Vorgaben zur Übermittelung der Ergebnisse einer solchen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung an die Behörden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die bestehende Regelung in einen neuen § 25a VwVfGE überführt und ergänzend festgelegt werden, dass der Vorhabenträger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörde in maschinenlesbarem Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Es ist davonauszugehen, dass die Länder in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen parallele Regelungen schaffen, sofern diese nicht ohnehin dynamisch auf das VwVfG des Bundes verweisen.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern

Mit Schreiben vom 22. März 2024 hat uns das Ministerium für Inneres und Sport den Entwurf eines Erlasses „Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von sog. Reichsbürgern undSelbstverwaltern“ mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Neufassung desErlasses, der den Waffenbehörden Handlungsempfehlungen bezüglich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern und Selbstverwaltern“ an die Hand gibt,sei notwendig, da der Vorgängererlass mit Ablauf des Jahres 2023 seine Gültigkeit verloren hat und um die sog. „Selbstverwalter“ zu erweitern war.

Im Erlassentwurf wurden für die rechtssichere Annahme der Zugehörigkeit einer Personzur Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene typische Verhaltensweisen und Vereinigungen sowie neben dem Widerruf/Rücknahme oder Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis begleitende Maßnahmen mit aufgenommen.

Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Reformprogramms 2024

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat ihre Stellungnahme zumEntwurf des Nationalen Reformprogramms 2024 (NRP) übermittelt. Mit dem NRP berichtetdie Bundesregierung über die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland.

In den zugrundeliegenden länderspezifischen Empfehlungen 2023 schlägt die Kommissionu.a. vor, die Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich zurückzufahren und die dadurcherzielten Einsparungen so früh wie möglich zum Abbau des öffentlichen Defizits zu nutzen.Durch steuerliche Anreize solle die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden erhöht werden. Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen soll auf allen Ebenen beschleunigt und Investitionen in digitale Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität angeschoben werden.Darüber hinaus solle die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden, indemVerwaltungskapazitäten gestärkt und Genehmigungsverfahren gestrafft werden.

Das deutsche NRP 2024 enthält neben dem Hauptteil zur Berichterstattung über Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher gesamtwirtschaftlicher und sozialer Herausforderungenein kurzes Kapitel zum Überblick über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, in dem auchdie Entwicklungen relevanter Indikatoren im makroökonomischen Ungleichgewichteverfahren thematisiert werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat festgestellt, dass die Rolleder kommunalen Ebene nicht ausreichend berücksichtigt wird. Das Ziel, die Digitalisierungder Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen zu beschleunigen und Investitionshemmnissezu beseitigen, wird begrüßt. Aufgrund der verheerenden Bilanz bei der Umsetzung desOZG bestehe aber nach wie vor ein großer Nachholbedarf. Mit Blick auf die vorgeseheneVerringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wird auf die steigenden Anforderungen an die Flächenbereitstellung in den Kommunen hingewiesen, die bei dem Ausbauerneuerbarer Energien entstehen. In diesem Zusammenhang wird eine stärkere finanzielleTeilhabe der Kommunen an Wind- und Photovoltaikanlagen eingefordert.

Artenschutzrechtliche Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom19. Dezember 2023 (Az. 7 C 4.22) entschieden, dass Naturschutzbehörden grundsätzlichbefugt sind, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagennachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz(NatSchG) zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilungwesentlich geändert hat.

In dem zugrundeliegenden Verfahren wendete sich die Klägerin als Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Betriebs ihrer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen, die die Beklagte gestützt auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Fledermausschutzes angeordnet hat.Die im Jahr 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält keine Betriebsbeschränkungen. Nachdem der Beklagten von eine Umweltorganisation Totfunde verschiedener Fledermausarten im Bereich der Anlagen gemeldet und Bestandserfassungenzu Fledermäusen angestellt worden waren, verfügte diese Anfang 2021 unter näheren Maßgaben zu meteorologischen Rahmenbedingungen eine nächtliche Abschaltung derAnlagen vom 14. April bis 31. August eines Jahres.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteilvom 5. Juli 2022 abgewiesen und das BVerwG nunmehr die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG als Generalklausel nicht geeignet sei, in bestandskräftige Rechtspositionen einzugreifen.

Das BVerwG stellt klar, dass eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs.2 BNatSchG generell nicht entgegenstehe. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründe eine unmittelbare, dauerhaft geltende und sanktionsbewährte Verhaltenspflicht, die auch bei derErrichtung und dem Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen zu beachten sei. Zwar sei aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlagenbetrieb auch im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als rechtmäßig anzusehen. Dies gelte aber nur in den Grenzen der auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bezogenen Feststellungswirkung der Genehmigung, wonach die genehmigte Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sei.

BAGüS-Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe 2024

Der Kennzahlenvergleich der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) 2024 stellt für das Berichtsjahr 2022 wichtigeKennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „Soziale Teilhabe“ und „Teilhabe amArbeitsleben“ dar, die wir nur punktuell für die Bundesebene wiedergeben können.

  • Ende 2022 erhielten 461.957 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 6.635 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einerSteigerung von 1,5 Prozent entspricht.
  • In absoluten Zahlen: 192.525 Menschen mit Behinderungen lebten in einer besonderenWohnform (gegenüber 2021 ein Rückgang um 1,2 Prozent, 266.228 erhielten Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (gegenüber 2021 ein Plus von 3,4Prozent). 3.204 volljährige Personen erhielten Leistungen in Pflegefamilien (0,9 Prozentmehr als im Vorjahr).
  • Die sog. Ambulantisierungsquote ist in den letzten Jahren bundesweit stetig angestiegen und erreicht in 2022 einen Wert von 58,3 Prozent. Sie misst ab 2021 den Anteil der Leistungsberechtigten mit Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen unabhängig von einem ‚Wohnbezug‘ der Assistenzleistung an der Gesamtzahl der Empfänger von Assistenzleistungen (jeweils inkl. Leistungen in Pflegefamilien).
  • 2022 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 8,6Mrd. Euro aus, rund 260 Mio. Euro mehr, als im Vorjahr (plus 3,1 Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund 3,3 Mrd. Euro ausgegeben, etwa 230 Mio. Euro mehr als im Vorjahr (plus 7,5 Prozent).
  • Ende 2022 erhielten 39.176 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 0,2 Prozentmehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2022 ca. 1,18 Mrd.Euro ausgegeben (ein Plus von rund 58 Mio. Euro bzw. 5,2 Prozent gegenüber demVorjahr).
  • Im Arbeitsbereich der Werkstätten waren Ende 2022 insgesamt 272.780 Menschen beschäftigt, für die der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die bundesweite Zahl der Werkstattbeschäftigten ist 2022 zum dritten Mal in Folge gesunken.Sie ging in 2022 um 1,3 Prozent zurück.

Aktionsplan der BMAS für Übergänge aus den Werkstätten für behinderteMenschen

Das BMAS hat einen „Aktionsplan für Übergänge aus den Werkstätten für behinderteMenschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt“ vorgelegt, mit dem es den angestoßenenGesamtprozess zur Weiterentwicklung der Werkstätten fortsetzen will. Vorrangiges Ziel istmehr Durchlässigkeit von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies greift eineForderung des Deutschen Landkreistages (DLT) auf. Allerdings will das BMAS hierfür u. a.das sog. Rentenprivileg auf das Budget für Arbeit ausweiten. Dies ist kritisch zu sehen, dadamit neue Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entstehen.

Gutachten des Normenkontrollrats zu Sozialleistungen

Der Normenkontrollrat hat ein Gutachten „Wege aus der Komplexitätsfalle – Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen“ veröffentlicht. Der Deutsche Landkreistag (DLT) war als Sachverständiger beteiligt worden. Am Beispiel der geplanten Kindergrundsicherung wurde der Bürokratieaufwand für die Leistungsberechtigten und die Verwaltung untersucht. Ursachen für den unverhältnismäßig hohen Aufwand werden vor allem im verzweigten System von Zuständigkeiten sowie in der unzureichenden Digitalisierung der Antragsstellung und des Vollzugs staatlicher Leistungen gesehen. Der Normenkontrollrat empfiehlt eine „abgestimmte organisatorische und technische Gesamtarchitektur der Sozialleistungsverwaltung“.

Der DLT hat die hohe Komplexität des deutschen Sozialleistungssystems einerseits undden großen Personalmangel andererseits immer wieder kritisch diskutiert und im Herbst2023 das Positionspapier „Forderungen zur Vereinfachung des steuerfinanzierten Sozialsystems“ verabschiedet. Darin wird auch die digitale Konformität von Sozialleistungen gefordert. Zugleich verweisen wir auf die bekannte Kritik des Deutschen Landkreistages amzusätzlichen Verwaltungsaufwand für bedürftige Familien und für die Verwaltung bei derKindergrundsicherung.

Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

Im Rahmen des kulturpolitischen Spitzengesprächs haben Bund, Länder und kommunaleSpitzenverbände auf Bundesebene ihr gemeinsames Ziel beschlossen, die bisherige Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts durch eine Schiedsgerichtsbarkeit zu ersetzen sowie auch eine einseitige Anrufbarkeit in dieser neuen Schiedsstelle vorzusehen.

Ein Kernpunkt des neuen Verfahrens sollte dem die einzige Anrufbarkeit nach einem erfolglosen Bemühen der Parteien in einem den Anruf vorgeschalteten Verfahren sein. In einer ersten Stufe soll die Umsetzung zwischen Bund und Ländern durch ein Verwaltungsabkommen erfolgen. Als zweite und endgültige Stufe ist ein Staatsvertrag vorgesehen. Inwelcher Weise eine wirksame Einbeziehung der Kommunen erfolgt, wird noch weiter geprüft. Da sich schätzungsweise mehr als 80 % der Befragenden kommenden Kulturgüterin kommunalen Einrichtungen befindet, ist diese Frage von zentraler Bedeutung.

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Hilferuf der Krankenhäuser: Offener Brief an Ministerpräsident Weil

Die „Niedersächsische Allianz für die Krankenhäuser“ hat sich mit einem offenen Brief anMinisterpräsident Stephan Weil gewandt. Die Allianz fordert den niedersächsischen Regierungschef auf, sich für eine schnelle wirtschaftliche Hilfe für die Krankenhäuser einzusetzen. Gibt es hier keine Zusagen des Bundes, solle Niedersachsen in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 gegen das Krankenhaustransparenzgesetz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach stimmen. Der offene Brief wurde am 15. März 2025 bei einerPressekonferenz vorgestellt (Link zum offenen Brief hier).

Die niedersächsischen Kommunen unterstützen diesen erneuten Hilferuf der Krankenhäuser. „Wir brauchen kein Transparenzgesetz, sondern Klarheit über die künftige Strukturder Krankenhausfinanzierung auf der Bundesebene“, sagte Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT. Die Zustimmung zu diesemPrestigeprojekt des Bundesgesundheitsministers im Bundesrat sei das letzte Faustpfandder Länder, den Bund zu zwingen, seiner Verantwortung bei der Krankenhausfinanzierunggerecht zu werden. Meyer: „Wir brauchen keine schwammigen Zusagen für symbolischemilde Gaben, wir benötigen eine Erhöhung des Landesbasisfallwertes um wenigstens vierProzent mit Wirkung zum 1. Januar 2024.“ Derzeit seien die Kommunen die Ausfallbürgenfür das Bundesversagen. Landkreise und kreisfreien Städte unterstützten im Jahr 2024 diekommunalen Krankenhäuser direkt oder indirekt mit über 600 Millionen Euro, um ihre Kliniken vor der Insolvenz zu schützen. „Wir sind nicht zuständig, wir können das auf Dauernicht leisten und wir haben – anders als das Land – keine Instrumente, um den Bund zurErfüllung seiner Pflichten zu zwingen“, erklärte Meyer. Sollte das Land Niedersachsendem Transparenzgesetz zustimmen, ohne dass die Minimalforderungen einer gesichertenKrankenhausfinanzierung und einer Erhöhung des Landesbasisfallwerts erfüllt seien, erwarteten die Kommunen vom Land, für die finanziellen Folgen der niedersächsischen Kliniken einzustehen.

Inoffizieller Entwurf Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Seit dem 15. März 2024 kursiert in Fachkreisen der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhausund zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz– KHVVG). Der Entwurf wurde seitens des BMG offenbar nur den sogenannten A-Ländern(mit SPD-geführten Landesregierungen) zugeleitet.

Er sieht unter anderem vor, eine Vorhaltevergütung einzuführen, um die Vorhaltung vonStrukturen in Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu gestalten und den Anreiz für Krankenhäuser, Fallmengen auszuweiten, zu senken. Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen die Versorgungsqualität sichern, wobei bundeseinheitliche Standards angestrebt werden. Krankenhäuser müssen Strukturund Prozessqualitätsmerkmale erfüllen, um Leistungen zu erbringen. Des Weiteren ist dieEinführung einer Stichprobenprüfung zur Entlastung von Bürokratie vorgesehen. Darüberhinaus sollen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ambulante und stationäreLeistungen verknüpfen, und es sollen zusätzliche ambulante Versorgungsmöglichkeitengeschaffen werden.

Mit dem in Verkehr bringen des Entwurfs wurde behauptet, dass dort Maßnahmen zurkurzfristigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser vorgesehenseien. Damit sollen die Länder offenbar dazu bewegt werden, das Krankenhaustransparenzgesetz in der Beratung im Bundesrat am 22. März 2024 passieren zu lassen. Ob tatsächlich kurzfristige – echte – Verbesserungen im Referentenentwurf enthalten sind, erscheint nach Einschätzung der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft noch zweifelhaft.

Nach einer ersten kursorischen Durchsicht der Regelungen umfasst der vom BMG als imBundesrat nicht zustimmungspflichtig eingestufte Entwurf zwar die vollständige Tarifkostenrefinanzierung ab dem Jahr 2024. Inwiefern dies durch das späte Inkrafttreten des Gesetzes für das Jahr 2024 aber noch unterjährig wird erfolgen können, ist offen. Weiterhinist die Anwendung des vollen Orientierungswertes bei der Ermittlung der Obergrenze fürden jährlichen Anstieg des Landesbasisfallwertes und des Gesamtbetrags für die Psychiatrischen Einrichtungen sowie der Erlössumme für die Besonderen Einrichtungen ab demJahr 2025 vorgesehen. Damit ist aber keine Anhebung der Vergütungen für das Jahr 2024im Jahr 2024 verbunden.

Finanzlage – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2023

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen mit Stand zum Ende des 4. Quartals 2023 zusammengestellt.Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2023 auf 33,4 Milliarden Euro(+6,6 Prozent). Hintergrund waren weiter deutlich gestiegene Steuern der Städte und Gemeinden mit Brutto +8,3 Prozent. Auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit stiegenum 2,9 Prozent auf 1,57 Milliarden Euro an.

Die bereinigten Auszahlungen insgesamt betrugen 34,7 Milliarden Euro (+10,5 Prozent).Sie stiegen damit deutlich stärker wie die entsprechenden Einzahlungen. Dabei erhöhtensich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 10,4 Prozent auf29,3 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 7,78 Milliarden Euro(+7,6 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 4,1 Milliarden Euro (+11,9 Prozent) undauf Transferzahlungen 19,1 Milliarden Euro (+12,4 Prozent).

Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen 10,1 Milliarden Euro (+12 Prozent). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhöhten sich auf 2,48 Milliarden Euro (+16,1 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf 1,97 Milliarden Euro(+14,1 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf 3,0Milliarden Euro (+8,1 Prozent).

Die Steuerentwicklung der Gemeinden war durch eine weiter deutliche positive Entwicklung gekennzeichnet. Netto (ohne Gewerbesteuerumlage) stiegen die Steuereinzahlungenauf 12,22 Milliarden Euro (+7,8 Prozent). Dies waren rund 900 Millionen Euro mehr als2022. Getragen wurde diese Entwicklung dabei von der Gewerbesteuer (Netto), die auf5,73 Milliarden Euro (+18,3 Prozent) stieg.

Bei den Liquiditätskrediten (Kassenkrediten) ist insgesamt ein kleiner Rückgang um rund50 Millionen Euro zu verzeichnen. Gleichzeitig stiegen die Verbindlichkeiten aus CashPooling um rund 55 Millionen Euro. Die Kassenkredite der Landkreise stiegen um rund65 Millionen Euro auf insgesamt 200 Millionen Euro, wobei hiervon 27 Millionen Euro aufCash-Pooling entfielen.

Der Finanzierungssaldo der Kommunen belief sich im Jahr 2023 insgesamt auf-1.377 Millionen Euro und war somit um 1,2 Milliarden Euro schlechter als im Vorjahr.

Sicherstellung der Finanzierung des Deutschland-Tickets für 2024

Einen gesetzlichen Anwendungsbefehl des Landes Niedersachsen zur Sicherstellung derweiteren flächendeckenden Anwendung des Einheitstarifes für das Deutschland-Ticket fordert die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens(AG KSV). Sie hatte sich unter Federführung des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) mit Schreiben vom 2. Februar 2024 an Olaf Lies, Minister des NiedersächsischenMinisteriums für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung (MW) gewandt, um damitdie deutschlandweite Geltung des Tickets und seine Finanzierung für Niedersachsen abzusichern.

Auslöser waren die Entscheidung der Sonder-Verkehrsministerkonferenz am 22. Januar2024, den Preis für das Deutschland-Ticket vorerst nicht zu erhöhen, sondern möglichstfür das Gesamtjahr 2024 bei 49 Euro pro Monat stabil zu halten, sowie die weiter fehlendeEinigung zwischen Bund und Ländern zu einer dauerhaften Ausfinanzierung des Deutschland-Tickets.

Zudem hatte die AG KSV in ihrem Schreiben ergänzend verdeutlicht, dass es ohne einengesetzlichen Anwendungsbefehl zumindest einer verbindlichen Zusage bedarf, dass dasLand Niedersachsen für sämtliche Einnahmeverluste aus dem Deutschland-Ticket auch in2024, gegebenenfalls mit zusätzlichen Landesmitteln, einstehen wird, um die erforderlicheFinanzierungssicherheit über den 1. Mai 2024 hinaus aus Sicht der kommunalen Verkehrsträger sicherzustellen. Diese Forderung wurde seitens der NLT-Geschäftsstelle in einem gemeinsamen Termin mit Minister Lies zu verschiedenen Themen der AG KSV am28. Februar 2024 nochmals unterstrichen.

In einem Antwortschreiben aus dem MW, datiert auf den 6. März 2024, bestätigt MinisterLies, dass das Land Niedersachsen auch in 2024 sämtliche den Verkehrsunternehmenentstehende Einnahmeverluste aufgrund der Einführung des Deutschland-Tickets übernehmen wird. Nachfolgend sind daher nunmehr die Aufgabenträger des ÖPNV aufgefordert, die Umsetzung des einheitlichen Tarifes für das Deutschland-Ticket in den Allgemeinen Vorschriften und Öffentlichen Dienstleistungs-Aufträgen bis zum 31. Dezember 2024entsprechend zu verlängern und hierfür nunmehr zeitnah die erforderliche Gremienbefassung durchzuführen.

Hochwasserhilfe: Finanzielle Hilfen für geschädigte Privathaushalte

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Richtlinie über finanzielle Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte im Rahmen der Verbändebeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Das MW teilt zu den wesentlichen Inhalten der Richtlinie und denbeabsichtigten Zuständigkeiten bei der Antragsstellung unter anderem mit:

  • Unterstützt werden Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer beider Instandsetzung von Wohngebäuden und der Erneuerung von Hausrat.
  • Der Mindestschaden muss 1.000 Euro betragen. Geschädigte können einen Ausgleichvon bis zu 80 Prozent ihrer Aufwendungen erhalten. Dabei soll ein Höchstbetrag von500.000 Euro gelten. Die Hilfen werden teilweise in Form von Pauschalen gewährt.
  • Die Landeshilfen sind gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Insbesondere Versicherungsleistungen sind bei der Regulierung der Hochwasserschäden in erster Linieeinzusetzen.
  • Die Hilfen sind nicht an Bedingungen wie Bedürftigkeit geknüpft. Eine wichtige Voraussetzung für die finanzielle Hilfe des Landes ist jedoch, dass sich Betroffene für die Zukunft gegen Elementarschäden versichern.
  • Ausnahme: Eine Elementarschadenversicherung kann nicht abgeschlossen werdenoder ist finanziell nicht zumutbar. Dafür legt die Billigkeitsrichtlinie Einkommensgrenzenfest, die die Einkommensgrenzen aus der Wohnraumförderung in Bezug nehmen.

Vorgesehen ist, dass Anträge über die Landkreise sowie die kreisfreien und großen selbständigen Städte beim Land gestellt werden. Die örtlichen Behörden leiten die Anträge andie Bewilligungsstelle des Landes weiter, dies ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich füreine digitale Abwicklung der Richtlinie ausgesprochen.

Eckpunkte der KVN zur Reform des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes

Durch Presseveröffentlichungen von Ende Februar ist bekanntgeworden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstgrundlegend reformieren möchte. Die Mitglieder der Vertreterversammlung der KVN haben entsprechende Eckpunkte für die Neuordnung, wonach insbesondere die Verpflichtung zum Bereitschaftsfahrdienst für alle Vertragsärzte entfallen soll, auf ihrer Vertreterversammlung am 24. Februar 2024 beschlossen.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) ist über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit der KVN in einen Dialog eingetreten, weil nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle des NLT die neuen Regelungen erhebliche Verschlechterungenfür die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und/oder noch stärkere Belastungen fürden Rettungsdienst mit sich bringen dürften. Zudem besteht die Gefahr, dass die Ankündigung der KVN, im ärztlichen Bereitschaftsdienst künftig stärker telemedizinische Angeboteaufzubauen und nichtärztliches Personal einzusetzen, die Verfügbarkeit von niedergelassenen Ärzten zu den sprechstundenfreien Zeiten weiter ausdünnt und die Situation für denRettungsdienst weiter zuspitzt. Die Geschäftsstelle des NLT wird das Thema in den Gremien des Verbandes begleiten.

Ländliche Räume: Beschlüsse der Europaministerkonferenz

Die deutsche Europaministerkonferenz (EMK) und die Agrarministerkonferenz (AMK) haben Beschlüsse zur Stärkung der ländlichen Räume in der EU gefasst. Darin betonen siedie wesentliche Rolle der ländlichen Gebiete und weisen zu Recht auf die Zielsetzung desArt. 174 AEUV hin. Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) soll weiterentwickelt und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Auch soll die Förderung stärker mit den Strukturfonds abgestimmt werden. Die Agrarministerkonferenz betont allerdings auch, dass eine Stärkung des ELER nicht zulasten derLandwirtschaft erfolgen dürfe. Ein ranghoher Vertreter der Europäischen Kommission hatbereits angekündigt, dass der ELER in der kommenden Förderperiode voraussichtlichkeine strukturpolitischen Maßnahmen mehr finanzieren könne.

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages stellt in einer ersten Bewertungfest, die Hervorhebung der Rolle der ländlichen Räume in den Beschlüssen der AMK undEMK sei durchaus zu begrüßen. Es sei aber zu befürchten, dass sie der von der Europäischen Kommission angekündigten weiteren Einschränkung der strukturpolitischen Komponente des ELER kaum etwas entgegenzusetzen haben. Es müsse davon ausgegangenwerden, dass die für ländliche Entwicklung zur Verfügung stehenden Mittel in der kommenden Förderperiode erheblich zurückgehen werden, sofern nicht die Förderziele anderer, bestehender Fonds (insbesondere Europäischer Fonds für regionale Entwicklung,EFRE, sowie Europäischer Sozialfonds, ESF+) stärker auf die ländlichen Räume zugeschnitten werden oder an geeigneter Stelle ein neues, dediziertes Instrument geschaffenwird. In jedem Fall müsse sichergestellt werden, dass die primärrechtliche Zielsetzung desArt. 174 Abs. 3 AEUV auch mit adäquaten Mitteln unterlegt und durch eine passgenaueFörderstruktur implementiert wird.

Gleichstellungsbeauftragte: Gesetzentwurf der AfD-Fraktion abgelehnt

Die AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag hatte einen Gesetzentwurf zur Änderungdes Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in den Landtag eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf sollte ermöglicht werden, auch Männer zu kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu ernennenund die Einwohnerzahl, ab wann Gemeinden und Samtgemeinden verpflichtend hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte bestellen müssen, wieder zu erhöhen. Der Landtaglehnte am 13. März 2024 den Gesetzentwurf ab. Dagegen votierten die übrigen Fraktionenim Landtag, dafür die antragstellende AfD-Fraktion. Einzelheiten sind der ablehnenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses (LT-Drs. 19/3607) sowie dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 19/3714), der sich insbesondere auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände stützt, zu entnehmen.

Gegen menschenverachtende Inhalte im öffentlich geförderten Kulturbetrieb

Im Rahmen von kulturpolitischen Spitzengesprächen treffen sich in der Regel zweimal imJahr die Kulturminister der Länder, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur undMedien sowie die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene, um aktuelle kulturpolitische Fragestellungen zu erörtern. Bei der jüngsten Zusammenkunft am 13. März2024 wurde eine gemeinsame Erklärung der Beauftragten der Bundesregierung für Kulturund Medien, der Kulturministerkonferenz und der kommunalen Spitzenverbände unterdem Titel „Freiheit und Respekt in Kunst und Kultur“ verabschiedet. Ziel ist es, Antisemitismus und Rassismus im öffentlich geförderten Kulturbetrieb zu verhindern.

Die Erklärung kann aufgerufen werden unter https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/gemeinsame-erklaerung-der-kulturministerkonferenz-der-beauftragten-der-bundesregierung-fuer-kultur-un.html.

Evaluation der Gigabitförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat einen Bericht zur Evaluation der ersten Förderaufrufe der Gigabit-Richtlinie 2.0 im Jahr 2023 veröffentlicht. Danach habe dasneu konzipierte Programm seine Ziele erreicht. Es sei sichergestellt worden, dass Projektemit dem höchsten Förderbedarf vorrangig bewilligt werden konnten. Aufgrund der Obergrenzen hätten alle Länder gleichermaßen von der Förderung profitiert. Der eigenwirtschaftliche Netzausbau habe ausreichend Raum erhalten.

Hierzu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem wie folgt informiert:

  • Das Antragsvolumen belief sich auf 6,8 Milliarden Euro, wobei bis auf die LänderSchleswig-Holstein, Saarland und Sachsen-Anhalt das jeweilige Länderbudget – zumTeil deutlich – überzeichnet wurde. Die höchste Überzeichnung gab es in Baden-Württemberg mit nahezu 500 Prozent.
  • Bewilligt wurden von 962 beantragten 436 Infrastrukturprojekte mit einem Fördervolumen von 3,6 Milliarden Euro.
  • Soweit Landesbudgets nicht ausgeschöpft wurden, gelangten die verbleibenden Mittelüber einen sogenannten Bundestopf zur Verteilung. Davon profitierten Baden-Württemberg (rund 187 Millionen Euro), Mecklenburg-Vorpommern (63 Millionen Euro),Bayern (58 Millionen Euro) und Niedersachsen (25 Millionen Euro).
  • Hätte das Ranking auf Bundesebene stattgefunden, hätten insbesondere die LänderBaden-Württemberg, Brandenburg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern deutlich höhere Mittel als im Vergleich zum jeweiligen Landesbudget erhalten. Von einem „Windhundrennen“ hätten insbesondere Baden-Württemberg, Bayernund Sachen profitiert.
  • In den nördlichen und westlichen Bundesländern überwog eine interkommunale – häufig auch landkreisweite – Antragstellung. In Baden-Württemberg und Bayern wurdendeutlich mehr Anträge aus Einzelgemeinden gestellt.

Breitbandausbau: Geänderte Richtlinie Graue Flecken NI veröffentlicht

Die geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI) desNiedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW)wurde am 12. März 2024 im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 128/2024 veröffentlicht.Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Green Paper „Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilnetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Green Paper„Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze“ vorgelegt und zur Konsultation gestellt.Darin beschreibt das Ministerium Handlungsoptionen, mit denen dem aufgrund der angestrebten Substitution durch Wasserstoff absehbaren Rückgang der Erdgasnutzung auf dieGas-Verteilernetze Rechnung getragen werden soll.

Hierzu informierte der Deutsche Landkreistag: Das BMWK gehe davon aus, dass dieTransformation der Energieversorgung und die steigende Bedeutung von Wasserstoff zueinem Rückgang der Erdgasnutzung führen werde, was auch einen neuen Ordnungsrahmen für die Gas-Verteilernetze erforderlich mache. Der aktuelle gesetzliche Rahmen seiauf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand und die Weiterentwicklung der Gas-Verteilernetze ausgelegt und trage den Herausforderungen hinsichtlich Versorgungssicherung undfinanzieller Folgenbewältigung notwendiger Stilllegungen nicht hinreichend Rechnung. Essei absehbar, dass ein Großteil der Gas-Verteilernetze als Folge der Transformation nichtmehr benötigt und stillgelegt, ein anderer Teil für eine anderweitige Nutzung (Transportvon Wasserstoff und/oder alternativer Gase) umgewidmet werde. Ausgehend vom bestehenden Rechtsrahmen hat das BMWK Handlungsbedarfe identifiziert und teilweise Handlungsoptionen entwickelt. Diese Optionen hat das BMWK in Form eines Green Papers nunzur Konsultation gestellt, an der sich auch die Landkreise beteiligen können.

Umweltbezogene Geodaten und Zugang zu Umweltinformationen

Im Rahmen der von der Europäischen Kommission geleiteten Initiative „GreenData4All“wird eine Aktualisierung der Vorschriften über umweltbezogene Geodaten sowie den Zugang zu Umweltinformationen angestrebt. Die Initiative zielt darauf ab, Verfügbarkeit undZugänglichkeit von Umweltdaten zu verbessern und die Entwicklung und Implementierungder Umweltpolitik sowie den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.Die federführende Generaldirektion (GD) Umwelt (ENV.01) beabsichtigt, im ersten Quartal2025 einen Legislativvorschlag vorzulegen. Die Europäische Kommission fordert zur Stellungnahme und Folgenabschätzung auf und bittet um mögliche Lösungsansätze. Auchsind sachdienliche Informationen, darunter über Auswirkungen der Optionen, erwünscht.

Die Initiative „GreenData4All“ (mehr Informationen unter https://link.nlt.de/rysl) steht im politischen Kontext der europäischen Datenstrategie, die die Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume in Schlüsselsektoren und -bereichen von öffentlichem Interesse vorsieht. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Daten für eine fundierte Entscheidungsfindung auf allen Ebenen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung der Kreislaufwirtschaft, wird auch eine Überarbeitung der bestehenden INSPIRE-Richtlinie angestrebt. Ziel ist es, die Vorschriften mit den jüngsten Initiativen und Rechtsvorschriften zu digitalen Daten in Einklang zu bringen und den Flussöffentlicher Daten in den Datenraum für den europäischen Grünen Deal zu erleichtern. Indiesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, die INSPIRE-Richtlinie zu ändern,um die bestehenden Berichtspflichten zu halbieren. Die Bemühungen zur Verringerung derverbleibenden Belastung durch andere Rechtsvorschriften werden im Rahmen der Initiative „GreenData4All“ fortgesetzt.

KI-Verordnung: Gesetz über künstliche Intelligenz

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2024 dem Gesetz über künstliche Intelligenz(KI-Verordnung) zugestimmt. Die Verordnung soll den Einsatz von KI-Systemen sowohldurch öffentliche als auch private Akteure regulieren. Sie enthält Verbote für bestimmte KISysteme und definiert nach verschiedenen Risikoklassen gestufte Verpflichtungen, welcheauch die öffentliche Verwaltung adressieren.

Die Verordnung hat das Ziel, den freien Verkehr von KI-Systemen im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Sie gilt sowohl für öffentliche als auch private Akteure, die alsAnbieter oder Betreiber von KI-Systemen agieren. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der darauf abzielt, KI-Systeme je nach dem von ihnen für Benutzer ausgehenden Risiko zu analysieren und zu klassifizieren.

Die Verordnung betrachtet öffentliche Behörden in der Regel als „Betreiber“ von KI-Systemen, aber sie gelten als „Anbieter“, wenn sie eigene KI-Systeme intern entwickeln oder individuell angepasste KI-Systeme entwickeln lassen, um sie unter ihrem eigenen Namenoder ihrer eigenen Marke entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Sie gelten auch als Anbieter, wenn sie KI-Systeme für allgemeine Zwecke (KI-Basismodelle) an einen bestimmten Zweck anpassen.

Viele der risikoreichen Anwendungsfälle betreffen direkt den öffentlichen Sektor, insbesondere in kritischen Bereichen wie Bildung, Arbeitsmarkt, öffentliche Dienstleistungen, Justizsowie Sicherheitskomponenten im Management und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr sowie der Versorgung mit Wasser, Gas, Heizung und Strom. Solltenöffentliche Behörden Anbieter von solchen Hochrisikosystemen sein, müssen sie dieselben Anforderungen erfüllen wie private Anbieter von Hochrisikosystemen, einschließlichder Durchführung von Folgenabschätzungen, der Systemregistrierung und der Einhaltungvon Transparenzpflichten.

Die KI-Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und findet grundsätzlich 24 Monate später Anwendung. Einige Vorschriften sind aber auch schonfrüher anwendbar: So greifen die Verbote bereits nach sechs Monaten, die Vorschriften zuKI-Basismodellen gelten nach zwölf Monaten beziehungsweise erst nach 36 Monaten beiHochrisikosystemen nach Anhang II.

Entwurf zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat Kenntnis von einem inoffiziellen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes erlangt. Darin werden umfangreiche Neuerungen vorgesehen, um das Bundeswaldgesetz an Herausforderungendes Klima- und Biodiversitätsschutzes anzupassen. Insofern sieht der Entwurf unter anderem vor:

  • Neudefinition von Begriffen wie Waldbewirtschaftung und Nachhaltigkeit;
  • Anforderungen und Vorgaben zur Waldbewirtschaftung, zum Waldnaturschutz, zumSchutz des Waldbodens und Wasserhaushaltes sowie zum Schutz des Waldes vorSchäden und Waldbrand;
  • Regelungen zum Betreten des Waldes durch Dritte;
  • Erweiterung der Bestimmungen zur Sicherung der Ökosystemleistungen des Waldes,so neue Regelungen zur Gemeinwohlverpflichtung des Staatswaldes, zu Zuständigkeit,Aufgaben und Befugnissen der zuständigen Behörden sowie zur Zusammenarbeit vonBund und Ländern;
  • Ergänzung von Monitorings-, Berichts-, Überwachungs- und Erhebungsvorschriftenund Unterlegung mit Auskunfts- und Duldungspflichten;
  • Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften und eine Vorschrift zur Einziehung.

Ein offizieller Entwurf liegt noch nicht vor und wird nach Informationen der Hauptgeschäftsstelle innerhalb der Regierungsfraktionen seit mehreren Monaten kritisch diskutiert.

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„Startchancen-Programm“ für Schulen in schwierigen sozialen Lagen

Bund und Länder haben sich auf ein Programm zur Förderung von Schulen in schwierigensozialen Lagen geeinigt. Das Programm startet zum 1. August 2024 und läuft über zehnJahre. Mit dem „Startchancen-Programm“ wollen Bund und Länder mehr Chancengerechtigkeit ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen Schulen mit einem hohen Anteil sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler stärker unterstützt werden.

Das „Startchancen-Programm“ hat ein Gesamtvolumen von 20 Milliarden Euro über zehnJahre, wovon zehn Milliarden Euro durch den Bund bereitgestellt werden und weitere zehnMilliarden Euro durch die Länder. Da die Länder auf ihren Kofinanzierungsanteil auch bereits bestehende Angebote wie z.B. die Schulsozialarbeit anrechnen können, wird dasLand Niedersachsen keine zusätzliche Kofinanzierung bereitstellen. Rund 60 Prozent derMittel aus dem Programm sollen den Grundschulen zur Verfügung stehen.

40 Prozent der Fördermittel sollen dabei für eine bessere und damit lernförderlichere Infrastruktur und Ausstattung der Startchancen-Schulen eingesetzt werden. 30 Prozent der Mittel fließen als sogenannte Chancenbudgets in bedarfsgerechte Maßnahmen der Schulund Unterrichtsentwicklung, beispielsweise für zusätzliche, gezielte Lernförderung in denKernfächern Deutsch und Mathematik. Die restlichen 30 Prozent fließen in die Stärkungmultiprofessioneller Teams. Die ausgewählten Schulen erhalten hierbei ein Budget für alledrei Säulen des Förderprogramms.

Die Festlegung der Startchancen-Schulen erfolgt aus Basis eines Sozialindex durch dasLand Niedersachsen. Die Schulträger der Startchancen-Schulen können hierbei im Rahmen des Förderprogramms Mittel für Maßnahmen zum Ausbau einer lernförderlicherenInfrastruktur und Ausstattung beantragen, wobei ein Eigenfinanzierungsanteil von 30 Prozent bei dem jeweiligen Schulträger verbleibt. Die zur Verfügung stehenden Mittel desBudgets sind hierbei innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes übertragbar.

Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise

Der Niedersächsische Landtag hat am 13. März 2024 den „Entwurf eines Gesetzes zurGewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ inder Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 19/3666) beschlossen. Mit dem Gesetzwird in entsprechender Umsetzung der Regelungen zum Tarifergebnis der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter usw. desLandes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro geregelt.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Anregung des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) in § 1 beim Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, dass es auch für Personen Anwendung findet, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 4 Satzder Niedersächsischen Laufbahnordnung befanden oder befinden. Auch hinsichtlich derBerechtigung in der Elternzeit wurde eine präzisere Regelung getroffen. Ansonsten erfuhrder Gesetzentwurf lediglich redaktionelle Klarstellungen und soll entsprechend seines Artikels 3 nach Verkündung mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 in Kraft treten.

Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 13. März 2024 ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes sowie des Kammergesetzes für die Heilberufe beschlossen. Kern des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes ist die Einführung der europarechtlich gebotenen Regelung, dass für denFall, dass der Gesetzentwurf einer Volksinitiative Regelungen über die Aufnahme oderAusübung eines Berufs enthält, eine Verhältnismäßigkeit nach Grundlage der neuen undumfangreichen Anlage zu § 12 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes durchzuführen ist.Durch Art. 2 des Gesetzes wird diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auch in das Kammergesetz für die Heilberufe eingefügt.

Bericht des Bundesrechnungshofs zur Umsetzung der Energiewende

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in einem Bericht die Umsetzung der Energiewendedurch die Bundesregierung deutlich kritisiert. Der BRH hält die bislang von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen für ungenügend. Die Ausbauziele bei Erneuerbaren Energien würden verfehlt und auch der Zeitplan für den notwendigen Zubau gesicherter, steuerbarer Kraftwerks-Kapazitäten nicht eingehalten. Auch der notwendige Netzausbau liegeerheblich hinter den Zielen zurück. Insgesamt bestünden daher erhebliche Risiken für dieVersorgungssicherheit mit Strom. Gleichzeitig würden die Kosten des Stromsystems erheblich steigen, was den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Akzeptanz der Energiewende gefährde. Ferner sei derzeit nicht gewährleistet, dass die Energiewende möglichst umweltverträglich ausgestaltet werde.

Angesichts des vollzogenen Ausstiegs aus der Kernenergie und des geplanten vorgezogenen Kohleausstiegs hängt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Einschätzung des BRH davon ab, dass der geplante erhebliche Ausbau erneuerbarer Energienebenso gelingt wie der geplante Zubau neuer Wasserstoff-, Bioenergie- und Gaskraftwerke. Sie sollen in denjenigen Zeiträumen die Stromerzeugung als Back-up-Kapazitätenübernehmen, in denen die volatilen erneuerbaren Energien nicht zur Verfügung stehen.Für beide Handlungsfelder konstatiert der BRH allerdings erhebliche Versäumnisse.

Im Hinblick auf die Strompreise konstatiert der BRH, dass diese bereits heute zu denhöchsten in der Europäischen Union gehörten und weiter steigen würden. Das sei nichtzuletzt auf die Kosten für den Netzausbau sowie für Systemdienstleistungen zurückzuführen. Für die Übertragungsnetze geht der BRH dabei von Kosten von 313,7 Milliarden Eurobis zum Jahr 2045 aus. Der Investitionsbedarf der Verteilernetzbetreiber könne sich aufinsgesamt 150 bis 250 Milliarden Euro, die Kosten für Systemdienstleistungen (Netzengpassmanagement) auf jährlich 6,5 Milliarden Euro belaufen. In diesem Zusammenhangkritisiert der BRH insbesondere, dass die Bundesregierung diese Kosten der Transformation der Stromversorgung nicht transparent darstelle, sondern vielmehr einseitig auf dieniedrigen Erzeugungskosten erneuerbarer Energien verweise.

Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/45

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Netzentwicklungsplan 2023-2037/45 (NEP) bestätigt. Dieser umfasst rund 4.800 km neuer Leitungen und rund 2.500 km Verstärkung bereits vorhandener Verbindungen gegenüber dem bestehenden Bundesbedarfsplan.Rechtsverbindlich werden die Bestätigungen erst, wenn der Gesetzgeber sie ins Bundesbedarfsplangesetz überführt.

Zudem enthält der bestätigte NEP 116 weitere Wechselstromverbindungen im Vergleichzum Bundesbedarfsplan. Die BNetzA bestätigt auch das Wechselstromvorhaben P540.Die Berechnungen der BNetzA haben insoweit ergeben, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten zur Versorgung Bayerns benötigt werden.

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz und Carbon Management-Strategie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einesErsten Änderungsgesetzes zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) sowie den Entwurf von Eckpunkten für eine Carbon Management-Strategie vorgelegt. Mit dem Änderungsgesetz zum KSpG soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszonezu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden.

Hierzu werden der Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Bezüglich der Speicherungvon Kohlendioxid wird die Begrenzung des Anwendungsbereichs des KSpG auf die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherungvon Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Frist zur Beantragung vonSpeichervorhaben aufgehoben. Eine Speicherung an Land wird weiterhin nicht ermöglicht.

Erklärung von Bund und Ländern zur Flüchtlingspolitik

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben anlässlichihrer Zusammenkunft vom 6. März 2024 eine Erklärung zur Flüchtlingspolitik abgegeben,in der im Wesentlichen über den Stand der Umsetzung der bislang beschlossenen Maßnahmen berichtet wird. Neue Beschlüsse wurden nicht gefasst. Die nächste Zusammenkunft ist für den 20. Juni 2024 vorgesehen. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag(DLT) aus:

Im Hinblick auf den Abschluss von Migrationsabkommen verweist die Bundesregierungauf mittlerweile zustande gekommene Abkommen mit Georgien und Marokko. Verhandeltwürden entsprechende Vereinbarungen mit Moldawien, Kolumbien, Usbekistan, Kirgisistan, den Philippinen und Kenia. Die Fort- und Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens sollvorangetrieben werden.

Eine Fortsetzung der Grenzkontrollen, die als einer der Gründe für den derzeit zu beobachtenden Rückgang der Zugangszahlen gilt, wird angekündigt. Mit Blick auf die jüngsteRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) will sich die Bundesregierung füreine Anpassung der europäischen Rechtsgrundlagen einsetzen. Der EuGH hat entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die bei einer Binnengrenzkontrolle aufgegriffen werden,nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden können.

Im November 2023 war auch eine Beschleunigung der Asylverfahren beschlossen worden. Asylverfahren für Angehörige aus Staaten mit einer geringen Anerkennungsquotesollen innerhalb von drei, alle anderen Verfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Der Anhörungstermin soll spätestens vier Wochen nach Antragstellungerfolgen und die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung getroffen werden. Um dieszu ermöglichen, sollen – wie nunmehr angekündigt – beim BAMF 1.100 neue Mitarbeiterbeschäftigt werden.

Im Hinblick auf die finanziellen Belastungen kündigt der Bund die zeitnahe Vorlage einesGesetzentwurfs zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes an. Die Länder wiederholenihre Forderung nach einer dauerhaften Dynamisierung einer flüchtlingsbezogenen ProKopf-Pauschale.

Studie zu Integration als kommunale Pflichtaufgabe

Wissenschaftler der Universitäten Erlangen-Nürnberg und Hildesheim haben im Auftragder Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration eine Studie zur Integration als kommunale Pflichtaufgabe veröffentlicht. Nach Auffassung der Autoren könnten allenfalls ausgewählte Bausteine der Querschnittsaufgabe „Integration“ vonden Ländern als kommunale Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Der vielfach erhobenenForderung nach Schaffung einer neuen „Gemeinschaftsaufgabe Integration“ wird eineklare Absage erteilt. Eine engere Verzahnung der vom Bund geförderten Integrationsberatung mit den kommunalen Integrationsstrukturen wird empfohlen. Die Gremien des Deutschen Landkreistages (DLT) hatten sich zuletzt gegen Integration als kommunale Pflichtaufgabe ausgesprochen.

Rechtsgutachten zur Vergabe von Planungsleistungen

Das Konzept einer gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauausführungsleistungenmit anschließender Fachlosbildung hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Zusammenhang mit der Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 der Vergabeverordnung (VgV) – betreffend die Auftragswertberechnung bei der Vergabe von Planungsleistungen –ins Spiel gebracht. Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Burgi, Ludwig-Maximilians-Universität München, kommt zu dem Ergebnis, dass diese Vorgehensweise aus vergaberechtlicher Sicht empfohlen werden kann und enthält zudem nähere Erläuterungen zu weiteren praktisch relevanten Rechtsfragen.

Neue Rahmenregelung für die Förderung des Breitbandausbaus

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf einer neuenRahmenregelung für den Breitbandausbau in Deutschland übermittelt. Mit dem Entwurfsoll die bis Ende 2025 befristete aktuelle Rahmenregelung an die Änderungen des europäischen Beihilferahmens angepasst werden. Die Rahmenregelung, die nicht mit der Förderrichtlinie für den Gigabitausbau verwechselt werden darf, soll bis Ende 2028 gelten undsieht einen Finanzrahmen von 13 Milliarden Euro vor. Hierzu informierte der DeutscheLandkreistag (DLT):

  • In § 4 Abs.1 wurde der Branchendialog neu in die Rahmenregelung aufgenommen.Dieser wurde allerdings durch die Förderrichtlinie bereits im vergangenen Jahr in dasnationale Förderkonzept integriert.
  • In § 4 Absatz 3 und 9 wurde der Zeitraum für die Abfrage des privatwirtschaftlichenNetzausbaus im Markterkundungsverfahren neu festgelegt. Dieser Zeitraum beträgtnunmehr mindestens drei Jahre, kann also von den Landkreisen ausgeweitet werden.Dies ist aus folgendem Grund von Bedeutung: Falls das Förderprojekt im Abfragezeitraum nicht in Betrieb genommen wird, muss ein neues Markterkundungsverfahrendurchgeführt werden.
  • In § 3 Absatz 4 wird die Möglichkeit eingeschränkt, das geförderte Netz auch für dieprivatwirtschaftliche Erschließung angrenzender Gebiete zu nutzen.

Entwurf eines Nationalen Aktionsplans Wohnungslosigkeit

Das Bundeswohnungsministerium (BMWSB) hat den Entwurf eines Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit 2024 (NAP-W) vorgelegt. Ursprünglich hatte der Bund beabsichtigt, den Aktionsplan im Herbst 2023 zu verabschieden.

Die Zeitschiene hat sich jedoch stark verzögert.Für ein öffentliches Fachgespräch des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages „Wohnungslosigkeit und Wohnungslosenhilfe“ hatten die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene eine Stellungnahme am 7. Dezember 2023 abgegeben. Darin wird Skepsis geäußert, dass die Zieledes NAP-W zu erreichen sein werden. Insbesondere wurde kritisiert, dass der damaligeEntwurfsstand wenig Konkretes zur tatsächlichen Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit enthält, obwohl die zentralen Stellschrauben für gesetzgeberische Maßnahmen auf Bundesebene längst benannt sind.

Nun hat das BMWSB am 4. März 2024 den Entwurf des NAP-W „Gemeinsam für ein Zuhause“ vorgelegt. Der auf 35 Seiten komprimierte Entwurf bereitet u.a. folgende Punkteauf:

  • Gemeinsame Werte und Verantwortung,
  • Rahmenbedingungen und Herausforderungen,
  • Leitlinien zur Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Deutschland,
  • Vorgehen und Arbeitsweise des Nationalen Aktionsplans,
  • Maßnahmen der beteiligten Akteure (hier finden sich Maßnahmen der Bundesressortsund der Länder; letztere bilden auch kommunale Maßnahmen ab).

Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen übermittelt. Durcheine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 8.000 Euro für die Amtsgerichte soll derJustizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden. Zugleich sollen den Landgerichten bestimmte Streitigkeiten – u.a. Vergabesachen – streitwertunabhängig zugewiesenwerden.

Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat den Referentenentwurf zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) vorgelegt. Die BKM selbst kommtin einem im Mai 2022 veröffentlichten Bericht zur Anwendung des KGSG zu dem Ergebnis, dass sich die Neuregelungen in den vergangenen fünf Jahren sich bewährt hätten undes deshalb keiner Generalrevision des Gesetzes bedürfe. Gleichwohl bestünde in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung. Diesem dient nunmehr der vorgelegte Referentenentwurf. Zudem sind Angleichungen an unmittelbar geltendes Recht der EuropäischenUnion erforderlich und sollen mit dem Änderungsgesetz erfolgen.

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Landkreise: Politik des Machbaren statt ständig neuer Versprechungen

Eine Politik des Machbaren statt ständig neuer Versprechungen – unter diesem Leitsatzstand die 84. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). DieDelegierten diskutierten am 7. und 8. März 2024 in Peine zentrale Forderungen zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen. Am öffentlichen Teil am heutigen Freitag nahmen mehrals 200 Gäste aus Landespolitik, Verwaltung, Verbänden und Institutionen teil. Es sprachen Ministerpräsident Stephan Weil, Landtagsvizepräsident Marcus Bosse und der Präsident des Deutschen Landkreistages Reinhard Sager.

Im Mittelpunkt standen die „Peiner Forderungen 2024 – Faire und verlässliche Finanzierung der Kommunen als Kernelement der Demokratie“. Der Präsident des NLT, FrieslandsLandrat Sven Ambrosy, erklärte: „Bund und Land verlassen sich zunehmend darauf, dassdie Kommunen vor Ort als Ausfallbürgen einspringen. Wir sagen heute deutlich: Das funktioniert nicht mehr!“ Es stünden weder die finanziellen Mittel noch die notwendigen Arbeitskräfte zur Umsetzung der politischen Versprechen zur Verfügung. „Das Land Niedersachsen steht in der Pflicht, eine angemessene Finanzausstattung seiner Kommunen zur verlässlichen Aufgabenerfüllung vor Ort zu gewährleisten. Dies ist entscheidend, um das Vertrauen der Menschen in die Demokratie und die kommunale Selbstverwaltung zu erhalten“, so Ambrosy in seiner verbandspolitischen Rede.

Der NLT-Präsident ging zudem auf landes- und bundespolitische Entwicklungen und deren Folgen für die Landkreise ein. Mit Blick auf die Kraftanstrengung der Kommunen beiUnterbringung und Integration von Flüchtlingen forderte er von Bund und Land, Migrantenohne Bleibeperspektive nicht auf die Kommunen zu verteilen und die Kommunen finanziellso auszustatten, dass sie den Schutzsuchenden in den Kommunen wirksam helfen können.

Eines der Schwerpunktthemen war die Krankenhausfinanzierung: Der Bund müsse endlich seinen verfassungsrechtlichen Pflichten bei der Finanzausstattung der Kliniken nachkommen. Es bedürfe jetzt einer Erhöhung des Landesbasisfallwertes, um eine Insolvenzwelle unter den Krankenhäusern zu verhindern. „Dass nicht jetzt schon viel mehr Krankenhäuser insolvent sind, liegt nur daran, dass auch in diesem Fall die Landkreise und kreisfreien Städte als Ausfallbürgen einspringen. Das ist nicht unsere Aufgabe. Das Geld fehltfür eigene Aufgaben. Das muss aufhören!“, stellte Ambrosy fest.

Zum Themenblock Energie und Klima bekannte Ambrosy: „Wir wollen gemeinsam den Erfolg der Energiewende“, und forderte verlässliche politischer Rahmenbedingungen. Diesgelte auch für den öffentlichen Nahverkehr; er erwarte von Bund und Ländern eine verlässliche Finanzierung des Deutschland-Tickets, so der NLT-Präsident.

Zum Abschluss der Landkreisversammlung rief NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop(Diepholz) Bund und Land auf, den Austausch mit den Kommunen zu suchen und diesebei der Ausarbeitung von Gesetzen zu beteiligen. Er nutzte die Landkreisversammlung zudem für persönliche Worte. Mitte des Jahres scheidet Bockhop aus dem Amt des Landratsund damit der Verbandsarbeit aus; er dankte den Delegierten für die Zusammenarbeit undinsbesondere den Ehrenamtlichen für deren Engagement.

Ganztag und Kitas: Austausch mit Ministerin Hamburg

Was sind die Knackpunkte bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter? Wie bleibt die Betreuung in Kindertagesstätten verlässlich, leistbar und finanzierbar? Über diese und weitere Themen hat Kultusministerin JuliaWillie Hamburg mit Vertreterinnen und Vertretern der niedersächsischen Landkreise diskutiert. Gelegenheit war die 84. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), die am heutigen 7. März 2024 in Peine begonnen hat.

Beim Thema Ganztagsbetreuung stellte die Ministerin Eckpunkte dar, die in den bisherigen Gesprächen bereits erreicht wurden. Der Ganztagsanspruch wird während der neunmonatigen Unterrichtszeit in der Schule umgesetzt. Notwendige Investitionen in Gebäudeund Ausstattung werden gefördert; dazu konnte Hamburg die kurz zuvor veröffentlichteRichtlinie vorstellen. Einen Zuschuss gibt es ab dem Jahr 2026 auch bei den Betriebskosten. Noch klärungsbedürftig sind die Rahmenbedingungen für die Ganztagsbetreuungwährend zwei Monaten in den Schulferien. Eine Regelung seitens des gesetzgebendenBundes ist nicht vorgesehen. „Wir setzen uns vehement dafür ein, dass die bestehendenund bewährten Angebote auf kommunaler Ebene in ihrer Form als rechtsanspruchserfüllend anerkannt werden können“, so die Ministerin.

Die Delegierten der Landkreisversammlung sahen das ebenso und mahnten nachhaltigpragmatische Lösungen an. „Für eine Umsetzung nach dem Kinder- und Jugendhilferechtan acht Stunden, fünf Tage die Woche fehlt es schlicht an Geld und Personal,“ fassteNLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy zusammen.

Bei der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten ging es um Finanzierung und Standards.Die Kommunen sehen eine deutlich zu geringe Beteiligung des Landes an den Kosten undangesichts des Fachkräftemangels schwer erfüllbare Vorgaben. „Die Kindertagesbetreuung entwickelt sich zum Sprengsatz für die Kommunalhaushalte. Aufgrund der tatsächlichen Kostenentwicklung des letzten Jahrzehnts sind wir weit weg von der gesetzlich fixierten Beteiligung des Landes von 58 Prozent an den Personalkosten. Das können Gemeinden, Städte und Landkreise nicht weiter schultern. Die Kommunen erwarten als erstenSchritt eine realistische Anpassung der Kostenerstattung im Rahmen des Landeshaushaltes 2025“, machte Ambrosy deutlich. Einig waren sich Ministerin und Landkreisvertreterinnen und -vertreter, dass eine verlässliche Kindertagesbetreuung durch Erleichterungen beiden Vorgaben unterstützt werden soll. „Wir prüfen zurzeit konkret, wie wir den Personaleinsatz flexibler gestalten können, um Schließungen wegen Fachkräftemangel zu vermeiden. Ziel sind hier kurzfristige Lösungen“, so die Ministerin. Entsprechende Regelungensollen noch in diesem Jahr, zum Start des nächsten Kita-Jahres, wirksam werden.

Landkreisversammlung wählt Landrat Marco Prietz zum NLT-Vizepräsidenten

Die 84. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat LandratMarco Prietz (Rotenburg (Wümme) am gestrigen 7. März 2024 zum Vizepräsidenten desNLT gewählt. Er übernimmt diese Funktion zum 1. Juli 2024 in Nachfolge des ausscheidenden Amtsinhabers, Landrat Cord Bockhop (Diepholz). Ab 1. Oktober 2024 wird Prietzdann als Teil der Doppelspitze mit dem derzeitigen NLT-Präsidenten Landrat SvenAmbrosy (Friesland) turnusgemäß die Rollen tauschen.

Dr. Joachim Schwind NLT-Hauptgeschäftsführer ab 1. Juli 2025

Die Delegierten der Landkreisversammlung haben zum Auftakt der Veranstaltung in Peineeine wesentliche Personalie auf den Weg gebracht. Sie wählten am 7. März 2024 den bisherigen Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind mit Wirkung zum 1. Juli 2025 zum neuenGeschäftsführenden Präsidialmitglied (Hauptgeschäftsführer) des kommunalen Spitzenverbandes der 36 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover. Der jetzigeAmtsinhaber Hubert Meyer wird auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 30. Juni 2025 in denRuhestand treten.

Fristverlängerung der Ausnahmegenehmigung des § 183 c Abs. 4 NSchG

Eine flächendeckende, bauliche Umsetzung der Inklusiven Schule sei bis 2024 nicht umsetzbar. Mit diesem Anliegen hatte sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Herbst 2023 an die Niedersächsische Kultusministerin Julia WillieHamburg gewandt. Die AG KSV verwies auf vielfältige Herausforderungen für die Schulträger u.a. durch den zusätzlichen Bedarf an Schulplätzen im Rahmen des Fluchtgeschehens, massive Baukostensteigerungen und den bestehenden Fachkräftemangel. Darausfolgend hatte die AG KSV daher dringend angeregt, die Ausnahmegenehmigung des§ 183 c Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) über den 31. Juli 2024 hinaus zuverlängern.

Nunmehr hat das Kultusministerium (MK) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desNSchG übermittelt. Mit diesem Entwurf werden die schriftlich und mündlich vorgetragenenForderungen der AG KSV zur Verlängerung der Frist zur baulichen Umsetzung der Inklusion in § 183 c NSchG vollumfänglich erfüllt. Mit dem Gesetzentwurf wird den Schulträgerndie Möglichkeit eröffnet, für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf ansonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung,körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören weitere sechs Jahre Schwerpunktschulen führen zu dürfen. Der Verringerung des Prüfaufwandes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Schulträger keinen weiteren Plan zur Umsetzung der inklusivenSchule vorlegen müssen.

Bei der Gesetzänderung handelt es sich um einen Fraktionsentwurf, dessen Einbringungin das parlamentarische Verfahren durch die Fraktionen im März-Plenum beabsichtigt ist.Voraussichtlich am 5. April 2024 möchte der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur nachAuskunft des MK zudem eine Anhörung durchführen. Das Gesetz selbst soll laut MK imMai beschlossen werden.

Förderrichtlinie Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Die Förderrichtlinie Investitionsprogramm Ganztagsausbau wurde im NiedersächsischenMinisterialblatt Nr. 119/2024 veröffentlich. Darüber hat das Niedersächsische Kulturministerium (MK) informiert. Die Richtlinie sowie die dazugehörigen Anlagen und Formularesind auch abrufbar unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt.

Online-Seminar der Reihe „#kommunalEngagiert“ am 27. März 2024

Die Online-Seminarreihe „#kommunalEngagiert“ führt am 27. März 2024, um 13.30 Uhr,ihre siebte Veranstaltung durch. Das Thema lautet „Miteinander statt gegeneinander: WieKommunikation zwischen Kommunalverwaltungen und Engagierten gelingen kann“. Anmeldungen sind möglich unter dem Link https://pretix.eu/DSEE/kommunal-1/. Die Seminarreihe wurde gemeinsam von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt mitdem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund ins Lebengerufen.

BMAS-Eckpunkte für ein neues Lebensunterhaltskapitel im SGB XII

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Eckpunkte vorgelegt, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in ein neues, einheitliches Lebensunterhaltskapitel im SGB XII überführt werdensollen. Die neue Leistung soll von den zuständigen Behörden, die von den Ländern zu bestimmen sind, überwiegend in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden mit der Folge,dass der Bund die Kosten trägt. Allerdings erwartet das BMAS eine finanzielle Kompensation durch die Länder an anderer Stelle.

Hierzu informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: Die Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung wird von den Landkreisen in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Leistungsausgaben werden vollständig vom Bund erstattet; sie betrugen in 20228,8 Milliarden Euro. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in kommunaler Selbstverwaltungausgeführt und kommunal finanziert. Die Leistungsausgaben beliefen sich in 2022 auf1,3 Milliarden Euro.

Der DLT hat das Problem, dass es durch unterschiedliche Einzelregelungen für das Dritteund das Vierte Kapitel in der Praxis zu Friktionen und Erklärungsbedarfen bei der Leistungsgewährung kommt, immer wieder an das BMAS herangetragen. Ein einheitliches Lebensunterhaltskapitel würde diese Probleme beseitigen und ist insofern zu begrüßen. Einedetaillierte Bewertung wird erst möglich sein, wenn das neue Kapitel ausgearbeitet ist. Unbeschadet dessen wurde es nicht für richtig gehalten, Bundesauftragsverwaltung zu fordern, damit der Bund die Finanzierung übernimmt, und somit Leistungen in kommunalerSelbstverwaltung an den Bund zu „verkaufen“. Vielmehr wäre es Sache der Länder, dieauskömmliche Finanzausstattung der Landkreise sicherzustellen.

Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung desWasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung desWHG an die Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung aufbereiteten kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zur Klarstellung und Ergänzung grundlegender Teileder Verordnung (EU) 2020/741 die Einführung eines eigenen Abschnitts im WHG vor. Dieses Kapitel regelt einerseits Fragen des Anwendungsausschlusses der Verordnung(EU) 2020/741 für bestimmte Flusseinzugsgebiete oder Teile von Flusseinzugsgebieten.Hierzu wird den Ländern im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/741 einHandlungsspielraum eingeräumt. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Abgrenzungsregelungen zur „normalen“ Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Oberflächengewässer, besondere Zulassungs- und Überwachungserfordernisse für die Aufbereitung, Verteilung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser sowie Berichtspflichten undSanktionen für Verstöße gegen die Regelungen.

Förderprogramm für Kreislaufwirtschaft in ländlichen Räumen

Das Bundesbauministerium hat das Förderprogramm „Regionale Kreislaufwirtschaft imländlichen Raum“ („Circular Rural Regions“) gestartet, bei dem voraussichtlich vier Modellregionen in ländlichen Räumen ausgewählt werden. Sie werden zwischen 2024 und 2027mit jeweils rund 220.000 Euro bei der (Weiter-)Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft unterstützt und begleitet. Die Auswahl derModellregionen erfolgt über ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren. In einem erstenSchritt können Interessensbekundungen bis zum 12. April 2024 eingereicht werden. AuchLandkreise, kommunale Unternehmen und interkommunale Zusammenschlüsse sind antragsberechtigt.

Weitere Informationen zum Förderprogrammsind zu finden unter dem Link https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/kreislaufwirtschaft-circular-rural-regions.html. Für inhaltliche oder organisatorische Fragen steht dieForschungsassistenz unter zur Verfügung per E-Mail an info@circularruralregions.de.

Erwerbsminderungs-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für denErwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und ErwerbsminderungsrentenBestandsverbesserungsgesetz) sind u.a. Verbesserungen beim Erwerbsminderungsrentenbestand vorgenommen worden. Das Gesetz wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt hinsichtlich der Verbesserungen für die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Konkret wird ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dassder Zugang in eine Erwerbsminderungsrente vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018erfolgt ist und bis zum 30. Juni 2024 ununterbrochen eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Sich unmittelbar anschließende laufende Altersrenten sind ebenfalls einbezogen. Die Höhe des monatlichen Zuschlags beträgt 7,5 Prozent für Zugänge vor dem 1. Juli2014 und 4,5 Prozent für Zugänge ab dem 1. Juli 2014 der jeweiligen Rente am 30. Juni2024.

Trotz der zweijährigen Vorlaufzeit gelingt es den Rentenversicherungsträgern jedoch nicht,den Zuschlag zum 1. Juli 2024 in der gesetzlich vorgegebenen Art und Weise auszuzahlen. Das Bundesarbeitsministerium plant deswegen eine Übergangsregelung, mit der dieberechtigten Bestandsrentner den Zuschlag über den Renten Service der Deutschen Posterhalten.

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Staatsgerichtshof verhandelt Klagen des NLT und der Landkreise

Hat der Niedersächsische Landtag Rechte des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)und der Landkreise verletzt? Dazu fand vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof(NdsStGH) am 4. März 2024 die mündliche Verhandlung statt. Im Kern geht es in beidenverhandelten Verfahren um die Frage, ob und mit welcher Frist der NiedersächsischeLandtag den NLT als kommunalen Spitzenverband anhören muss, bevor er ein Gesetz beschließt, das die Landkreise berührt.

Gegenstand ist der übereilte Beschluss des Landtags zu haushaltsrechtlichen Sonderregelungen zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges. Trotz der weitreichenden undlangfristigen Folgen für die Kommunen wurden die Argumente der Landkreise vorab nichtgehört. Eine Verlängerung der eingeräumten Frist von wenigen Tagen wurde nicht gewährt, so dass dem kommunalen Spitzenverband der Landkreise und der Region Hannover eine Meinungsbildung in den Gremien nicht möglich war.

„Es geht darum, ob das Anhörungsrecht als bloße Formalie vom Tisch gewischt werdenkann oder ein verfassungsrechtliches Gut ist, das auch der Landtag als Gesetzgeber einhalten muss“, erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) nachder rund zweieinhalbstündigen Verhandlung in Bückeburg in einer Pressemitteilung. „Beieiner immer hektischeren und oft nicht abgewogenen Gesetzgebung kommt es entscheidend darauf an, dass die Abgeordneten eine Rückmeldung aus der Praxis zu den angedachten Regelungen erhalten. Deshalb sind wir froh, dass der Staatsgerichtshof sichernsthaft und intensiv mit unseren Argumenten auseinandergesetzt hat“, so Ambrosy.

Bezahlkarte für Asylbewerber: Formulierungshilfe zur Änderung des AsylbLG

Nach Auskunft des Deutschen Landkreistages hat das Bundeskabinett am 1. März 2024im Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der FraktionenSPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht beschlossen.Ziel ist die rechtssichere Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber, nachdem es zunächst Meinungsverschiedenheiten in der Bundesregierung zu diesem Thema gab.

Die Formulierungshilfe bekräftigt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereits jetzt weitgehend die Gewährung von Leistungen mit Hilfe einer Bezahlkarte ermöglicht, indem es unbare Abrechnungen zulässt. Die Änderungen dienen zum einen der Klarstellung für die vorgenannten Fälle und eröffnen zum anderen die Möglichkeiten des Einsatzes von Bezahlkarten in den Fällen, in denen ein solcher bislang nicht vorgesehen ist:

– Während des Grundleistungsbezugs hält § 3 Abs. 2 AsylbLG-E bei der Unterbringungin Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG an der grundsätzlichen Gewährung vonSachleistungen fest und lässt unter bestimmten Bedingungen neben Wertgutscheinenund anderen unbaren Abrechnungen explizit auch die Bezahlkarte zu.
– Bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen wird der bisherige Vorrang von Geldleistungen aufgehoben.
– § 3 Abs. 5 S. 1 AsylbLG-E streicht die bisherige Vorgabe, dass Geldleistungen persönlich ausgehändigt werden sollen, und bestimmt zugleich, dass jedes volljährige Haushaltsmitglied über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarteselbstständig und unabhängig verfügen können muss.
– Beim Bezug der sogenannten Analogleistungen (bislang nach 18 Monaten, künftig fürNeufälle nach 36 Monaten) wird in § 2 Abs. 2 AsylbLG-E ermöglicht, unabhängig vonder Art der Unterbringung die Leistung in Form der Bezahlkarte zu gewähren.

Einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der AsylbLG-Änderungen nennt die Formulierungshilfe nicht.

Parallel zur Beschlussfassung der Formulierungshilfe hat die Regierungskoalition vereinbart, im parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob im Analogleistungsbezug für bestimmte Personengruppen wie Erwerbstätige, Personen in einer Berufsausbildung undStudierende eine verpflichtende Ausnahme von der Verwendung der Bezahlkarte rechtssicher und praxistauglich geregelt werden kann. Insbesondere Erwerbstätige haben bereitsein Gehaltskonto.

Bundestag verabschiedet Rückführungsverbesserungsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2024 Nr. 54) und im Wesentlichen am 27. Februar 2024 in Kraft getreten. Essieht insbesondere Verbesserungen bei der Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern vor. Das Rückführungsverbesserungsgesetz enthält darüber hinaus Regelungen zur Entlastung der Ausländerbehörden sowie zur Verschärfung des Asylrechts, insbesondere mit Blick auf Folgeantragsteller. In das Gesetz aufgenommen wurden auch erst nachträglich in der Form von Formulierungshilfen in das Verfahren eingebrachte Änderungen im Beschäftigungsrecht fürAsylsuchende und Geduldete sowie im Asylbewerberleistungsgesetz. Der Zeitraum fürden Bezug von Grundleistungen wird von 18 auf 36 Monate verdoppelt. Für Leistungsberechtigte, die die Wartezeit von 18 Monaten bereits erfüllen, ist Bestandsschutz vorgesehen.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich in seiner Sitzung am23. Januar 2024 erneut mit der aufgrund der Rechtsprechung drängenden Umwandlungder bisherigen Tagesbildungsstätten in Förderschulen befasst. Es hat seine Forderung gegenüber dem Kultusministerium bekräftigt, unverzüglich die notwendigen Voraussetzungen für Träger von Tagesbildungsstätten zu schaffen, sich in eine Förderschule G in freierTrägerschaft umzuwandeln. Zur Unterstützung des Umwandlungsprozesses hat sich dasPräsidium bereiterklärt, dass die betroffenen Landkreise und die Region Hannover übergangsweise für einen Zeitraum von maximal drei Jahren den auf den schulischen Anteilder Tagesbildungsstätten entfallenen Teil der Vergütung nach dem Rahmenvertrag überdie Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche als freiwillige kommunale Leistung andie Einrichtungsträger auszahlen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss die Finanzhilfezahlung des Landes nach § 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) einsetzen.

Voraussetzung ist ferner, dass auch dieser Teil der (freiwilligen schulischen) Vergütung indie Abrechnung der Aufwendungen mit dem Land nach § 22 Abs. 2 und Niedersächsischen AG SGB IX/XII eingestellt wird. Hierfür bedarf es einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsischen AG SGB IX/XII und derZustimmung des Niedersächsischen Finanzministeriums. Weiterhin muss das Kultusministerium sicherstellen, dass das Personal der Tagesbildungsstätten im Rahmen einer Bestandschutzregelung schulrechtlich als Lehrkraft in den neu gegründeten Förderschuleneingesetzt werden kann. Diesem Vorschlag hat sich der Niedersächsischen Städtetag inzwischen angeschlossen.

In einem Gespräch mit Kultusministerin Julia Willie Hamburg am 23. Februar 2024 hat dieMinisterin bestätigt, dass es gemeinsames Ziel sei, die Tagesbildungsstätten in Förderschulen umzuwandeln. Sie sei bestrebt, zeitnah einen entsprechenden Entschließungsantrag im Niedersächsischen Landtag zu initiieren. Ferner soll das Gespräch mit allen Beteiligten sowohl auf der politischen wie auf der fachlichen Ebene gesucht und es sollen dieim Einzelnen erforderlichen Schritte geprüft und eingeleitet werden. Seitens des Sozialministeriums wurde dieser Sachstand einer ressortübergreifenden Lösungsstrategie in einemSpitzengespräch am 29. Februar 2024 bestätigt.

Krankenhaustransparenzgesetz und Krankenhausreform

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss über das in der Sache unveränderte Krankenhaustransparenzgesetz hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Abstimmung der Krankenhausreform innerhalb der Bundesregierung eingeleitet. Die in einer Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsausschuss enthaltenen Zusagen sollen in den Referentenentwurf eingeflossen sein. Diese Protokollerklärung ist allerdings nicht Bestandteil der Beschlussfassung im Vermittlungsausschuss.

Die Protokollerklärung vom 20. Februar 2024 ist inhaltsgleich mit jener vom 24. November 2023, die die Bundesregierung zur Bundesratssitzung vorgelegt und nach der Überweisung des Krankenhaustransparenzgesetzes durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuss wieder zurückgezogen hatte. Einige Länder haben seinerzeit bereits kritisiert, dass es der Protokollerklärung an Konkretheit und Verbindlichkeit fehle. Gleichwohl haben die Länder das Krankenhaustransparenzgesetz nun mehrheitlich im Vermittlungsausschuss passieren lassen.

Die Kritik des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) und Sorge darüber, dass die Länder ihr einziges Faustpfand gegenüber dem Bundesgesundheitsminister damit aus der Hand gegeben haben, ist auch in dem Jour fixe mit Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi am 29. Februar 2024 nicht entkräftet worden. Mittel an die Krankenhäuser könnten (frühestens) zum 1. Juli 2024 fließen, wenn die Länder dem ihnen bisher im Wortlaut bisher nicht bekannten Gesetzentwurf zur Krankenhausreform zustimmen. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll im April 2024 vom Bundeskabinett entschieden werden.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben im Jour fixe ihre Kritik, dass sich das Land auf diese Verfahrensweise eingelassen hat, deutlich gegenüber Minister Philippi zum Ausdruck gebracht. Die kommunale Erwartung sei nun übereinstimmend, dass das Land eintreten müsse, wenn keine Bundesmittel zur Sicherstellung der Liquidität der Kliniken fließen werden. Für den 11. März 2024 ist ein Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Ministerpräsident Stephan Weil zu dieiesem Thema vorgesehen.

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis verabschiedet

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) verabschiedet. Das Gesetz entkriminalisiert den Konsum sowie den Besitz von Cannabis. Der Konsum von Cannabis für Minderjährige bleibt weiterhin verboten.

Gemäß dem Gesetz dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Cannabis konsumieren und bis zu 25 Gramm bei sich führen sowie 50 Gramm getrocknetes Cannabis zu Hause aufbewahren. Des Weiteren sind bis zu drei Pflanzen für den Eigenanbau erlaubt. Es ist jedoch untersagt, mit Cannabis Handel zu treiben, es zu veräußern, einzuführen, auszuführen oder durchzuführen, anzugeben oder weiterzugeben, sonst in Verkehr zu bringen oder zu erwerben. Im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz ist der Konsum von Cannabis in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb des eingefriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Anbauvereinigungen untersagt.

Ab dem 1. Juli 2024 wird es sogenannte Cannabisclubs geben, in denen der Anbau von Cannabis durchgeführt sowie eine kontrollierte Weitergabe an Mitglieder dieser Anbauvereinigung umgesetzt werden soll. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenko ist.

Vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte unabhängige Dritte sollen unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluation zu den Auswirkungen des Gesetzes vorlegen einschließlich der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität. Die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz ist für den 22. März 2024 geplant.

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgelegt. Siesoll darauf abzielen, digitale Lösungen im Bereich der Betäubungsmittelverschreibung zu implementieren, um das Gesundheitswesen effizienter zu gestalten und somit eine qualitativ hochwertige, patientenzentrierte Versorgung zu gewährleisten. Dies soll durch eine papierlose Verschreibung von Betäubungsmitteln (BtM) durch die Nutzung der bestehenden E-Rezept-Infrastruktur ermöglicht werden.

Ärzte können elektronisch BtM verschreiben, wobei die elektronische Verschreibung die papiergebundene Form allmählich ersetzt. Ab dem 1. Juli 2025 ist die elektronische Verschreibung für vertragsärztliche Verschreibungen verpflichtend, während privatärztliche Verschreibungen weiterhin auf einem amtlichen Formblatt erfolgen können. Die Einführung technischer Geräte zur digitalen Prüfung der in den Praxis- und Apothekensoftwaresystemen hinterlegten Daten sowie die Schulung des Personals verursachen für die Länder und Kommunen zusätzliche Kosten von etwa 150.000 Euro, die einmalig anfallen.

Mindestmengenregelung für Perinatalzentren Level 1

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat die Aufhebung neuer und die Beibehaltung alter Mindestmengen in der Frühgeborenenversorgung gefordert. Die neuen Mindestmengen sind nicht geeignet, eine flächendeckende Versorgung insbesondere im ländlichen Raum, speziell in der Perinatalmedizin, zu gewährleisten, sondern könnten dazu führen, die Gefahren für Mütter und Kinder tendenziell zu verschärfen.

In einem Schreiben hat die DLT-Hauptgeschäftsstelle diese Auffassung gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) deutlich gemacht und gefordert, die neue Mindestmengenregelung für Perinatalzentren Level 1 von 25 Fällen pro Jahr aufzuheben. Diese ablehnende Haltung gründet sich zum einen auf dem Mangel an Nachweisen für eine Korrelation zwischen der neuen Fallzahl und der Überlebenswahrscheinlichkeit von Neugeborenen. Darüber hinaus wird befürchtet, dass durch die erhöhten Mindestmengen deutliche regionale Versorgungslücken entstehen, was das Risiko für Mütter und Kinder erhöhen könnte, da oft deutlich längere Distanzen zurückgelegt werden müssen, um medizinische Hilfe zu erhalten. In einem Schreiben des G-BA, vertreten durch dessen Vorsitzenden und das in der Sache zuständige unparteiische Vorstandsmitglied, wird explizit darauf hingewiesen, dass keine Änderungen bezüglich der Mindestmengen für Perinatalzentren der Stufe 1 vorgesehen sind.

Änderung des Onlinezugangsgesetzes beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes und weiterer digitalisierungsrelevanter Vorschriften (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG), das sogenannte OZG 2.0, beschlossen. Das Gesetz wird dem Bundesrat zugeleitet. Das OZG 2.0 weicht in zentralen Bereichen von dem in der ersten Lesung im Bundestag behandelten Entwurfsfassung ab. Die beschlossenen Änderungen wurden nicht mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Es bleibt dem Bundestag zwar unbenommen, nach einer öffentlichen Anhörung, in deren Rahmen auch der Deutsche Landkreistag (DLT) Stellung genommen hat, substanzielle Änderungen am Gesetzesentwurf vorzunehmen. Jedoch wurde den Verbänden und auch den Bundestagsabgeordneten selbst die abgestimmte Version der Koalitionsfraktionen erst in der letzten Woche – und dies nur wenige Stunden vor der entscheidenden Sitzung des Innenausschusses – zugänglich gemacht. Die anschließende Annahme des Entwurfs in zweiter und dritter Lesung erfolgte zwei Tage später in einem übereilten Verfahren. Diese – auch bereits zuvor im Rahmen anderer Gesetzgebungsverfahren angewandte –Überrumpelungspraxis der Bundesregierung und ihrer Fraktionen wird von der DLT-Hauptgeschäftsstelle in aller Schärfe kritisiert.

Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer – 1. Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für März 2024 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über das 1. Quartal des Jahres möglich. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 317,5 Millionen Euro für März 2024 angekündigt (+4,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). Für das gesamte 1. Quartal beläuft sich die Zahlung damit auf 1.161 Millionen Euro. Dies sind rund 1,4 Prozent mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt (+16 Millionen Euro). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung aus dem Vorjahr allerdings um gut drei Millionen Euro geringer ausfällt als 2023.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollen im März 2024 60,6 Millionen Euro (+1,5 Prozent) ausgezahlt werden. Im 1. Quartal stehen somit 181,8 Millionen Euro (+2 Prozent gegenüber dem Vorjahr) zur Verfügung. Dabei verlief die Entwicklung in allen drei Monaten leicht positiv.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ hat das parlamentarische Verfahren erreicht und ist von der Landesregierung dem Landtag mit der Bitte um sofortige Ausschussüberweisung übermittelt worden (LT-Drs. 19/3545). Soweit ersichtlich, wurden die Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus der Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium sowie weitere Anregungen der Gewerkschaften dabei nicht aufgegriffen.

Am 28. Februar 2024 hat sehr kurzfristig eine Anhörung in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags stattgefunden, an der der Niedersächsische Landkreistag (NLT) für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände teilgenommen hat. Der NLT hat auf Basis der Stellungnahme gegenüber der Landesregierung vorgetragen und auch das Thema der haushaltsrechtlichen Beurteilung angesichts der beabsichtigten rückwirkenden Geltung des Gesetzes ab dem 8. Dezember 2023 thematisiert. Die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände hatten hierzu Kontakt mit dem Innenministerium, welches die grundsätzliche Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in den in Rede stehenden Fällen bestätigt hat. Im Ausschuss gab es nur wenige Rückfragen zum Vortrag der kommunalen Seite.

Das Land plant eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs bereits im März-Plenum (13. bis 15. März 2024). Für die Landesbeamten soll so voraussichtlich mit der Besoldung für April 2024 eine einmalige Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro ausgezahlt werden. Da in die Aprilzahlung die Ausgleichsbeträge für Januar bis März mit einbezogen werden sollen, käme es mit der April-Besoldung damit zu einer Ausgleichszahlung von insgesamt 2.280 Euro.

Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz

Das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz regelt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, dass Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums als Dritten im Sinne des § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen können. Dazu hat das Niedersächsische Innenministerium in einem Schreiben vom 29. Februar 2024 nunmehr mitgeteilt, die interne Meldestelle, die Kommunen beauftragen könnten, sei im Referat 12 „Allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht“ des Innenministeriums angesiedelt. Eine Musterverwaltungsvereinbarung, die näheren Modalitäten der Beauftragung durch eine Kommune regeln wird, sei in Bearbeitung.

„Public Viewing“ während Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024

Den Entwurf einer Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) übermittelt. Mit der geplanten Verordnung sollen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geschaffen werden, die eine Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien („Public Viewing“) über die vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland ausgetragene Fußball-Europameisterschaft auch dann ermöglichen, falls die Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen und dabei die sonst im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden können. Die Verordnung entspricht weitgehend den entsprechenden Verordnungen für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014, 2018 und 2022 sowie für die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016.

Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegt. Hierin enthalten sind Änderungsvorschläge, um den Schutzbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung an die aktuellen gesellschaftlichen und arbeitsweltlichen Herausforderungen anzupassen. Änderungen betreffen vor allem den Unfallversicherungsschutz im Ausland, Wegeunfallversicherungsschutz zu Schulen und Kindertagesstätten, den Schutz von Studierenden, Früh- und Jungstudierenden, Bewerbern bei Auswahlverfahren sowie die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und Bürokratieabbau.