NLT-Aktuell – Ausgabe 17

Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu § 182 Abs. 5 NKomVG

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat das Organstreitverfahren des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) gegen den Niedersächsischen Landtag für unzulässig erklärt.Zugleich hat er die Kommunalverfassungsbeschwerde von acht Landkreisen zurückgewiesen. Gegenstand beider Verfahren war die Änderung von § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

Der Landtag hatte in der letzten Sitzung der 18. Legislaturperiode kurzfristig mit § 182Abs. 5 NKomVG haushaltsrechtliche Sonderregeln zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges geschaffen; Kommunen können sich damit leichter und über den Wert ihresVermögens hinaus verschulden. Der NLT hatte beim Staatsgerichtshof die Feststellungder Verletzung seines Anhörungsrechts im Gesetzgebungsverfahren beantragt (Organstreitverfahren). Parallel hatten acht Landkreise wegen Eingriffs in ihre Finanzhoheit dieKommunalverfassungsbeschwerde erhoben.

„Es ist bedauerlich, dass der Niedersächsische Staatsgerichtshof heute aus prozessualenGründen nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 5 des NiedersächsischenKommunalverfassungsgesetzes entschieden hat“, erklärte NLT-Präsident Landrat SvenAmbrosy nach den Entscheidungen in einer Pressemitteilung. „Die Aussage, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht in Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung zurNichtigkeit der Norm führen kann, bestätigt unsere Rechtsauffassung, auch wenn wirbeide Verfahren prozessual verloren haben“, so Ambrosy weiter.

Der Einzelfall zu der ohnehin in acht Wochen auslaufenden Norm sei entschieden. DasHauptproblem der unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen angesichts unvermindert stark steigender Aufgaben- und Kostenlasten bleibe, erklärte der NLT-Präsident.„Der problematische § 182 NKomVG ist darüber hinaus ein Brandbeschleuniger für diekommunale Verschuldung. Aktuell stellt die Situation der Krankenhäuser eine besondere Herausforderung dar. Bund und Land bleiben aufgefordert, endlich der kommunalenEbene die Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, die durch deren Gesetze verursacht worden sind“, so Ambrosy. „Für uns ist die heutige Bestätigung durch den Staatsgerichthof,dass wir ordnungsgemäß und zeitlich angemessen anzuhören sind, eine wichtige Unterstützung unserer Arbeit als kommunaler Spitzenverband in unserem Staatswesen,“ betonte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop.

Hochwasser: Beseitigung der Schäden an der öffentlichen Infrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf einer „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vomWeihnachtshochwasser 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastrukturin Niedersachsen“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. DieRichtlinie wurde gemeinsam von MI und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt,Energie und Klimaschutz (MU) erstellt und orientiert sich an der Hochwasser-Richtlinie ausdem Jahr 2017.

Die Gebietskulisse dieser Hochwasser-Richtlinie entspricht grundsätzlich der Gebietskulisse der Soforthilferichtlinie des MU. Aufgrund einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände (im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Privathilferichtlinie) wurde jedocheine Regelung aufgenommen, dass im Einzelfall Zuwendungen auch für Schäden außerhalb dieser Gebietskulisse gewährt werden können, sofern die Schäden durch das Weihnachtshochwasser entstanden sind. Die Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowieZweckverbände werden durch die Richtlinie bei der Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden finanziell unterstützt. Darüber hinaus können auch weitereLetztempfänger (juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen)Zuwendungen beantragen, sofern diese öffentlichen Aufgaben im Sinne der Richtliniewahrnehmen.

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung mit bis zu 80 Prozent gewährt. Bei finanzschwachen Kommunen steigt der Finanzierungsanteil auf bis zu 95 Prozent. DieRichtlinie sieht eine elektronische Antragstellung durch die Erstempfänger vor. SofernLetztempfänger Anträge auf Zuwendungen stellen, sind diese über die Erstempfänger zustellen, welche die Voraussetzungen für die Zuwendung des Landes bestätigen. Das Landerhofft sich durch die Einbindung der Kommunen eine schnelle und effektive Abwicklungen des Verfahrens.

Neben den bereits im Jahr 2017 zuwendungsfähigen Ausgaben wurde der Katalog um dieerhöhten Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen ergänzt. Hiermit wird auf die besondere Lage des nur langsam abfließenden Wassers und der besonders hohen Energiekosten der Schöpfwerke reagiert. Die Richtlinie des MI und MU soll zeitnah in Krafttreten, um die Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände zeitnah finanziell unterstützen zu können.

Brandschutz: Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat einen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung (FwVO) übersandt. Ziel der Änderungsverordnung ist laut MI, die Änderungen der Tagesdienstkleidung sowie der repräsentativen Bekleidung und bei den Dienstgraden und den Dienstgradbezeichnungen aufzunehmen. Damit erfolge auch eine Angleichung an die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes und an die Regelungen anderer Bundesländer im Hinblick auf Funktionskennzeichnungen im Einsatz, die als fachlich sinnvoll und erforderlich angesehen wird.

Der Zeitpunkt für den Übergang von bisheriger zu neuer Dienstkleidung könne von denTrägern der Feuerwehren frei gewählt werden, eine Frist dazu gäbe es nicht. Das vorgesehene System ermögliche, das bisherige Dienstgrade und deren Abzeichen auf bereitsvorhandener Uniform weitergetragen und neue Dienstgrade und deren Abzeichen auf bisheriger und neuer Uniform eingeführt werden können. Im Einzelnen sind unter anderemfolgende neue Regelungen vorgesehen:

  • Die strikte Trennung der Verleihung von Dienstgraden und der Wahrnehmung vonFunktionen. In einer Anlage werden die Neubezeichnungen der Dienstgrade, deren Abkürzungen sowie die Voraussetzung für die Verleihung geregelt.
  • Die Wahrnehmung von Funktionen als Konsequenz der strikten Trennung von Dienstgraden und Funktionen. In einer Anlage werden die Qualifikationsvoraussetzungentransparent dargestellt und für jede Kategorie der Funktionswahrnehmung eine konkrete Zuordnung vorgenommen. Die Qualifikationsanforderungen für die Wahrnehmung der Funktion „Kinderjugendfeuerwehrwartin/Kinderjugendfeuerwehrwart“, „Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart“ haben sich geändert, so dass hierfür nunein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs „Führungskräfte in der Kinderfeuerwehrbzw. Jugendfeuerwehr“ und der Besitz einer Jugendleiter-Card erforderlich sein wird.Ebenso haben sich die Qualifikationen für die Wahrnehmung der Funktion „Ortsbrandmeisterin/Ortsbrandmeister“ geändert. Dort soll nun auch ein erfolgreicher Abschlussdes Lehrgangs „Zugführer“ vorliegen.

Entwurf zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Der Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages hat den Entwurfeines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren übersandt. Die vorgesehenen Änderungen sollendazu beitragen, die Finanzierungsstrukturen für IT-Projekte in der öffentlichen Verwaltungflexibler zu gestalten und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunenim Bereich der Digitalisierung zu stärken. Dies umfasst auch die Schaffung eines dauerhaften Digitalisierungsbudgets.

In seiner 41. Sitzung hat der Bund-Länder-IT-Planungsrat beschlossen, den IT-Staatsvertrag zu ändern, um eine flexiblere und dauerhafte Finanzierung der Digitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die Mitglieder des IT-Planungsrats einigten sich auf ein dauerhaftes Digitalisierungsbudget, das die finanziellen Mittel nicht nur in einem festgelegtenRahmen, sondern auch für kurzfristig einsetzbare, länderübergreifende digitale Lösungenzur Verfügung soll. Diesen Entscheidungen trägt der nun vorgelegte Entwurf Rechnung.

„Unbezahlbar und freiwillig“ – Niedersachsenpreis für Bürgerengagement

Der Wettbewerb um den „Niedersachsenpreis für Bürgerengagement“ ist in eine neueRunde gestartet ist. Unter dem Motto „unbezahlbar und freiwillig“ sind Ehrenamtliche, Vereine, karitative Einrichtungen, Initiativen und Selbsthilfegruppen aus Niedersachsen, diesich freiwillig und gemeinwohlorientiert engagieren, zur Teilnahme eingeladen. Die Bewerbung sollte möglichst über die Internetseite www.unbezahlbarundfreiwillig.de erfolgen. Alternativ kann die Bewerbung auch schriftlich eingereicht werden bei: NiedersächsischeStaatskanzlei, „Unbezahlbar und freiwillig“, Planckstraße 2, 30169 Hannover. Einsendeschluss ist der 31. Juli 2024.

Im Mittelpunkt des Wettbewerbs „unbezahlbar und freiwillig“ steht die Anerkennung bürgerschaftlich engagierter Menschen. Die Jury vergibt insgesamt zehn Preise im Gesamtwert von 40.000 Euro. Zusätzlich loben die Partner gemeinsam mit dem NDR einen Ehrenamtspreis aus, der mit 4.000 Euro dotiert ist. Dafür stellen sich fünf Initiativen zwischendem 18. und 22. November 2024 in Hörfunk und Fernsehen dem Votum des NDR Publikums. Weitere Informationen zum Wettbewerb sowie zur Bewerbung sind auf der Internetseite www.unbezahlbarundfreiwillig.de veröffentlicht. Dort stehen auch verschiedene Werbematerialien zum Download bereit.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Online-Seminar „#kommunalEngagiert“

Die Online-Seminarreihe „#kommunalEngagiert“ führt am 8. Mai 2024 ihre achte Veranstaltung durch. Das Thema lautet „Bürokratieerleichterung von Amts wegen: Wie Behörden vor Ort Ehrenamtlichen das Leben leichter machen könn(t)en“. Die Seminarreihewurde gemeinsam von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, dem Deutschen Landkreistag (DLT) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund ins Leben gerufen. Ziel ist es, Landkreise, Städte und Gemeinden in den Austausch über die vielfältigen Möglichkeiten der Engagementförderung durch Kommunen zu bringen. Der Anmeldelink lautet: https://pretix.eu/DSEE/kommunal-2/.

75 Jahre Grundgesetz: Social Media-Kampagne der Kommunen

Am 23. Mai jährt sich zum 75. Mal die Gründung der Bundesrepublik Deutschland mit derVerkündung des Grundgesetzes. Aus Anlass des Jubiläums ruft die NiedersächsischeLandesregierung dazu auf, rund um den Jahrestag mit Veranstaltungen und Aktionen aufdas Grundgesetz als Grundlage der demokratischen Ordnung und Fundament des Zusammenlebens aufmerksam zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens beteiligt sich mit einer Social Media-Kampagne.

Diese macht auf die Bedeutung des Grundgesetzes auch für Kommunen aufmerksam. Inden Posts werden kommunalrelevante Grundgesetz-Artikel sowie deren Umsetzung in unddurch die Kommunen vermittelt. Auf Initiative des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) und im Zusammenwirken mit dem Niedersächsischen Landkreistag(NLT) und dem Niedersächsischem Städtetag (NST) hat eine Agentur die Posts entwickelt. Sie werden seit dem 2. Mai sukzessive bis zum 23. Mai 2024 über die Social MediaKanäle der kommunalen Spitzenverbände veröffentlicht. Die Posts stehen auch den Mitgliedskommunen für die Nutzung auf deren Profilen und Kanälen zur Verfügung.

Hinweise der Landesregierung auf weitere Veranstaltungen und Aktionen sowie ergänzendes Material, beispielsweise Plakate insbesondere für junge Menschen, sind auf der eigens eingerichteten Webseite zu finden, Link: 75 Jahre Grundgesetz | Portal Niedersachsen.