NLT-Aktuell – Ausgabe 09

Staatsgerichtshof verhandelt Klagen des NLT und der Landkreise

Hat der Niedersächsische Landtag Rechte des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)und der Landkreise verletzt? Dazu fand vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof(NdsStGH) am 4. März 2024 die mündliche Verhandlung statt. Im Kern geht es in beidenverhandelten Verfahren um die Frage, ob und mit welcher Frist der NiedersächsischeLandtag den NLT als kommunalen Spitzenverband anhören muss, bevor er ein Gesetz beschließt, das die Landkreise berührt.

Gegenstand ist der übereilte Beschluss des Landtags zu haushaltsrechtlichen Sonderregelungen zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges. Trotz der weitreichenden undlangfristigen Folgen für die Kommunen wurden die Argumente der Landkreise vorab nichtgehört. Eine Verlängerung der eingeräumten Frist von wenigen Tagen wurde nicht gewährt, so dass dem kommunalen Spitzenverband der Landkreise und der Region Hannover eine Meinungsbildung in den Gremien nicht möglich war.

„Es geht darum, ob das Anhörungsrecht als bloße Formalie vom Tisch gewischt werdenkann oder ein verfassungsrechtliches Gut ist, das auch der Landtag als Gesetzgeber einhalten muss“, erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) nachder rund zweieinhalbstündigen Verhandlung in Bückeburg in einer Pressemitteilung. „Beieiner immer hektischeren und oft nicht abgewogenen Gesetzgebung kommt es entscheidend darauf an, dass die Abgeordneten eine Rückmeldung aus der Praxis zu den angedachten Regelungen erhalten. Deshalb sind wir froh, dass der Staatsgerichtshof sichernsthaft und intensiv mit unseren Argumenten auseinandergesetzt hat“, so Ambrosy.

Bezahlkarte für Asylbewerber: Formulierungshilfe zur Änderung des AsylbLG

Nach Auskunft des Deutschen Landkreistages hat das Bundeskabinett am 1. März 2024im Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der FraktionenSPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht beschlossen.Ziel ist die rechtssichere Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber, nachdem es zunächst Meinungsverschiedenheiten in der Bundesregierung zu diesem Thema gab.

Die Formulierungshilfe bekräftigt, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereits jetzt weitgehend die Gewährung von Leistungen mit Hilfe einer Bezahlkarte ermöglicht, indem es unbare Abrechnungen zulässt. Die Änderungen dienen zum einen der Klarstellung für die vorgenannten Fälle und eröffnen zum anderen die Möglichkeiten des Einsatzes von Bezahlkarten in den Fällen, in denen ein solcher bislang nicht vorgesehen ist:

– Während des Grundleistungsbezugs hält § 3 Abs. 2 AsylbLG-E bei der Unterbringungin Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG an der grundsätzlichen Gewährung vonSachleistungen fest und lässt unter bestimmten Bedingungen neben Wertgutscheinenund anderen unbaren Abrechnungen explizit auch die Bezahlkarte zu.
– Bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen wird der bisherige Vorrang von Geldleistungen aufgehoben.
– § 3 Abs. 5 S. 1 AsylbLG-E streicht die bisherige Vorgabe, dass Geldleistungen persönlich ausgehändigt werden sollen, und bestimmt zugleich, dass jedes volljährige Haushaltsmitglied über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarteselbstständig und unabhängig verfügen können muss.
– Beim Bezug der sogenannten Analogleistungen (bislang nach 18 Monaten, künftig fürNeufälle nach 36 Monaten) wird in § 2 Abs. 2 AsylbLG-E ermöglicht, unabhängig vonder Art der Unterbringung die Leistung in Form der Bezahlkarte zu gewähren.

Einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der AsylbLG-Änderungen nennt die Formulierungshilfe nicht.

Parallel zur Beschlussfassung der Formulierungshilfe hat die Regierungskoalition vereinbart, im parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob im Analogleistungsbezug für bestimmte Personengruppen wie Erwerbstätige, Personen in einer Berufsausbildung undStudierende eine verpflichtende Ausnahme von der Verwendung der Bezahlkarte rechtssicher und praxistauglich geregelt werden kann. Insbesondere Erwerbstätige haben bereitsein Gehaltskonto.

Bundestag verabschiedet Rückführungsverbesserungsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2024 Nr. 54) und im Wesentlichen am 27. Februar 2024 in Kraft getreten. Essieht insbesondere Verbesserungen bei der Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern vor. Das Rückführungsverbesserungsgesetz enthält darüber hinaus Regelungen zur Entlastung der Ausländerbehörden sowie zur Verschärfung des Asylrechts, insbesondere mit Blick auf Folgeantragsteller. In das Gesetz aufgenommen wurden auch erst nachträglich in der Form von Formulierungshilfen in das Verfahren eingebrachte Änderungen im Beschäftigungsrecht fürAsylsuchende und Geduldete sowie im Asylbewerberleistungsgesetz. Der Zeitraum fürden Bezug von Grundleistungen wird von 18 auf 36 Monate verdoppelt. Für Leistungsberechtigte, die die Wartezeit von 18 Monaten bereits erfüllen, ist Bestandsschutz vorgesehen.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich in seiner Sitzung am23. Januar 2024 erneut mit der aufgrund der Rechtsprechung drängenden Umwandlungder bisherigen Tagesbildungsstätten in Förderschulen befasst. Es hat seine Forderung gegenüber dem Kultusministerium bekräftigt, unverzüglich die notwendigen Voraussetzungen für Träger von Tagesbildungsstätten zu schaffen, sich in eine Förderschule G in freierTrägerschaft umzuwandeln. Zur Unterstützung des Umwandlungsprozesses hat sich dasPräsidium bereiterklärt, dass die betroffenen Landkreise und die Region Hannover übergangsweise für einen Zeitraum von maximal drei Jahren den auf den schulischen Anteilder Tagesbildungsstätten entfallenen Teil der Vergütung nach dem Rahmenvertrag überdie Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche als freiwillige kommunale Leistung andie Einrichtungsträger auszahlen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss die Finanzhilfezahlung des Landes nach § 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) einsetzen.

Voraussetzung ist ferner, dass auch dieser Teil der (freiwilligen schulischen) Vergütung indie Abrechnung der Aufwendungen mit dem Land nach § 22 Abs. 2 und Niedersächsischen AG SGB IX/XII eingestellt wird. Hierfür bedarf es einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsischen AG SGB IX/XII und derZustimmung des Niedersächsischen Finanzministeriums. Weiterhin muss das Kultusministerium sicherstellen, dass das Personal der Tagesbildungsstätten im Rahmen einer Bestandschutzregelung schulrechtlich als Lehrkraft in den neu gegründeten Förderschuleneingesetzt werden kann. Diesem Vorschlag hat sich der Niedersächsischen Städtetag inzwischen angeschlossen.

In einem Gespräch mit Kultusministerin Julia Willie Hamburg am 23. Februar 2024 hat dieMinisterin bestätigt, dass es gemeinsames Ziel sei, die Tagesbildungsstätten in Förderschulen umzuwandeln. Sie sei bestrebt, zeitnah einen entsprechenden Entschließungsantrag im Niedersächsischen Landtag zu initiieren. Ferner soll das Gespräch mit allen Beteiligten sowohl auf der politischen wie auf der fachlichen Ebene gesucht und es sollen dieim Einzelnen erforderlichen Schritte geprüft und eingeleitet werden. Seitens des Sozialministeriums wurde dieser Sachstand einer ressortübergreifenden Lösungsstrategie in einemSpitzengespräch am 29. Februar 2024 bestätigt.

Krankenhaustransparenzgesetz und Krankenhausreform

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss über das in der Sache unveränderte Krankenhaustransparenzgesetz hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Abstimmung der Krankenhausreform innerhalb der Bundesregierung eingeleitet. Die in einer Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsausschuss enthaltenen Zusagen sollen in den Referentenentwurf eingeflossen sein. Diese Protokollerklärung ist allerdings nicht Bestandteil der Beschlussfassung im Vermittlungsausschuss.

Die Protokollerklärung vom 20. Februar 2024 ist inhaltsgleich mit jener vom 24. November 2023, die die Bundesregierung zur Bundesratssitzung vorgelegt und nach der Überweisung des Krankenhaustransparenzgesetzes durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuss wieder zurückgezogen hatte. Einige Länder haben seinerzeit bereits kritisiert, dass es der Protokollerklärung an Konkretheit und Verbindlichkeit fehle. Gleichwohl haben die Länder das Krankenhaustransparenzgesetz nun mehrheitlich im Vermittlungsausschuss passieren lassen.

Die Kritik des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) und Sorge darüber, dass die Länder ihr einziges Faustpfand gegenüber dem Bundesgesundheitsminister damit aus der Hand gegeben haben, ist auch in dem Jour fixe mit Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi am 29. Februar 2024 nicht entkräftet worden. Mittel an die Krankenhäuser könnten (frühestens) zum 1. Juli 2024 fließen, wenn die Länder dem ihnen bisher im Wortlaut bisher nicht bekannten Gesetzentwurf zur Krankenhausreform zustimmen. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll im April 2024 vom Bundeskabinett entschieden werden.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben im Jour fixe ihre Kritik, dass sich das Land auf diese Verfahrensweise eingelassen hat, deutlich gegenüber Minister Philippi zum Ausdruck gebracht. Die kommunale Erwartung sei nun übereinstimmend, dass das Land eintreten müsse, wenn keine Bundesmittel zur Sicherstellung der Liquidität der Kliniken fließen werden. Für den 11. März 2024 ist ein Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Ministerpräsident Stephan Weil zu dieiesem Thema vorgesehen.

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis verabschiedet

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) verabschiedet. Das Gesetz entkriminalisiert den Konsum sowie den Besitz von Cannabis. Der Konsum von Cannabis für Minderjährige bleibt weiterhin verboten.

Gemäß dem Gesetz dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Cannabis konsumieren und bis zu 25 Gramm bei sich führen sowie 50 Gramm getrocknetes Cannabis zu Hause aufbewahren. Des Weiteren sind bis zu drei Pflanzen für den Eigenanbau erlaubt. Es ist jedoch untersagt, mit Cannabis Handel zu treiben, es zu veräußern, einzuführen, auszuführen oder durchzuführen, anzugeben oder weiterzugeben, sonst in Verkehr zu bringen oder zu erwerben. Im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz ist der Konsum von Cannabis in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb des eingefriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich von Anbauvereinigungen untersagt.

Ab dem 1. Juli 2024 wird es sogenannte Cannabisclubs geben, in denen der Anbau von Cannabis durchgeführt sowie eine kontrollierte Weitergabe an Mitglieder dieser Anbauvereinigung umgesetzt werden soll. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenko ist.

Vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte unabhängige Dritte sollen unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluation zu den Auswirkungen des Gesetzes vorlegen einschließlich der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität. Die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz ist für den 22. März 2024 geplant.

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgelegt. Siesoll darauf abzielen, digitale Lösungen im Bereich der Betäubungsmittelverschreibung zu implementieren, um das Gesundheitswesen effizienter zu gestalten und somit eine qualitativ hochwertige, patientenzentrierte Versorgung zu gewährleisten. Dies soll durch eine papierlose Verschreibung von Betäubungsmitteln (BtM) durch die Nutzung der bestehenden E-Rezept-Infrastruktur ermöglicht werden.

Ärzte können elektronisch BtM verschreiben, wobei die elektronische Verschreibung die papiergebundene Form allmählich ersetzt. Ab dem 1. Juli 2025 ist die elektronische Verschreibung für vertragsärztliche Verschreibungen verpflichtend, während privatärztliche Verschreibungen weiterhin auf einem amtlichen Formblatt erfolgen können. Die Einführung technischer Geräte zur digitalen Prüfung der in den Praxis- und Apothekensoftwaresystemen hinterlegten Daten sowie die Schulung des Personals verursachen für die Länder und Kommunen zusätzliche Kosten von etwa 150.000 Euro, die einmalig anfallen.

Mindestmengenregelung für Perinatalzentren Level 1

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat die Aufhebung neuer und die Beibehaltung alter Mindestmengen in der Frühgeborenenversorgung gefordert. Die neuen Mindestmengen sind nicht geeignet, eine flächendeckende Versorgung insbesondere im ländlichen Raum, speziell in der Perinatalmedizin, zu gewährleisten, sondern könnten dazu führen, die Gefahren für Mütter und Kinder tendenziell zu verschärfen.

In einem Schreiben hat die DLT-Hauptgeschäftsstelle diese Auffassung gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) deutlich gemacht und gefordert, die neue Mindestmengenregelung für Perinatalzentren Level 1 von 25 Fällen pro Jahr aufzuheben. Diese ablehnende Haltung gründet sich zum einen auf dem Mangel an Nachweisen für eine Korrelation zwischen der neuen Fallzahl und der Überlebenswahrscheinlichkeit von Neugeborenen. Darüber hinaus wird befürchtet, dass durch die erhöhten Mindestmengen deutliche regionale Versorgungslücken entstehen, was das Risiko für Mütter und Kinder erhöhen könnte, da oft deutlich längere Distanzen zurückgelegt werden müssen, um medizinische Hilfe zu erhalten. In einem Schreiben des G-BA, vertreten durch dessen Vorsitzenden und das in der Sache zuständige unparteiische Vorstandsmitglied, wird explizit darauf hingewiesen, dass keine Änderungen bezüglich der Mindestmengen für Perinatalzentren der Stufe 1 vorgesehen sind.

Änderung des Onlinezugangsgesetzes beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes und weiterer digitalisierungsrelevanter Vorschriften (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG), das sogenannte OZG 2.0, beschlossen. Das Gesetz wird dem Bundesrat zugeleitet. Das OZG 2.0 weicht in zentralen Bereichen von dem in der ersten Lesung im Bundestag behandelten Entwurfsfassung ab. Die beschlossenen Änderungen wurden nicht mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Es bleibt dem Bundestag zwar unbenommen, nach einer öffentlichen Anhörung, in deren Rahmen auch der Deutsche Landkreistag (DLT) Stellung genommen hat, substanzielle Änderungen am Gesetzesentwurf vorzunehmen. Jedoch wurde den Verbänden und auch den Bundestagsabgeordneten selbst die abgestimmte Version der Koalitionsfraktionen erst in der letzten Woche – und dies nur wenige Stunden vor der entscheidenden Sitzung des Innenausschusses – zugänglich gemacht. Die anschließende Annahme des Entwurfs in zweiter und dritter Lesung erfolgte zwei Tage später in einem übereilten Verfahren. Diese – auch bereits zuvor im Rahmen anderer Gesetzgebungsverfahren angewandte –Überrumpelungspraxis der Bundesregierung und ihrer Fraktionen wird von der DLT-Hauptgeschäftsstelle in aller Schärfe kritisiert.

Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer – 1. Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für März 2024 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über das 1. Quartal des Jahres möglich. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 317,5 Millionen Euro für März 2024 angekündigt (+4,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). Für das gesamte 1. Quartal beläuft sich die Zahlung damit auf 1.161 Millionen Euro. Dies sind rund 1,4 Prozent mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt (+16 Millionen Euro). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung aus dem Vorjahr allerdings um gut drei Millionen Euro geringer ausfällt als 2023.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollen im März 2024 60,6 Millionen Euro (+1,5 Prozent) ausgezahlt werden. Im 1. Quartal stehen somit 181,8 Millionen Euro (+2 Prozent gegenüber dem Vorjahr) zur Verfügung. Dabei verlief die Entwicklung in allen drei Monaten leicht positiv.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ hat das parlamentarische Verfahren erreicht und ist von der Landesregierung dem Landtag mit der Bitte um sofortige Ausschussüberweisung übermittelt worden (LT-Drs. 19/3545). Soweit ersichtlich, wurden die Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus der Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium sowie weitere Anregungen der Gewerkschaften dabei nicht aufgegriffen.

Am 28. Februar 2024 hat sehr kurzfristig eine Anhörung in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags stattgefunden, an der der Niedersächsische Landkreistag (NLT) für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände teilgenommen hat. Der NLT hat auf Basis der Stellungnahme gegenüber der Landesregierung vorgetragen und auch das Thema der haushaltsrechtlichen Beurteilung angesichts der beabsichtigten rückwirkenden Geltung des Gesetzes ab dem 8. Dezember 2023 thematisiert. Die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände hatten hierzu Kontakt mit dem Innenministerium, welches die grundsätzliche Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in den in Rede stehenden Fällen bestätigt hat. Im Ausschuss gab es nur wenige Rückfragen zum Vortrag der kommunalen Seite.

Das Land plant eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs bereits im März-Plenum (13. bis 15. März 2024). Für die Landesbeamten soll so voraussichtlich mit der Besoldung für April 2024 eine einmalige Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro ausgezahlt werden. Da in die Aprilzahlung die Ausgleichsbeträge für Januar bis März mit einbezogen werden sollen, käme es mit der April-Besoldung damit zu einer Ausgleichszahlung von insgesamt 2.280 Euro.

Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz

Das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz regelt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, dass Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums als Dritten im Sinne des § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen können. Dazu hat das Niedersächsische Innenministerium in einem Schreiben vom 29. Februar 2024 nunmehr mitgeteilt, die interne Meldestelle, die Kommunen beauftragen könnten, sei im Referat 12 „Allgemeines Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht“ des Innenministeriums angesiedelt. Eine Musterverwaltungsvereinbarung, die näheren Modalitäten der Beauftragung durch eine Kommune regeln wird, sei in Bearbeitung.

„Public Viewing“ während Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024

Den Entwurf einer Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) übermittelt. Mit der geplanten Verordnung sollen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geschaffen werden, die eine Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien („Public Viewing“) über die vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland ausgetragene Fußball-Europameisterschaft auch dann ermöglichen, falls die Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen und dabei die sonst im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden können. Die Verordnung entspricht weitgehend den entsprechenden Verordnungen für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014, 2018 und 2022 sowie für die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016.

Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung vorgelegt. Hierin enthalten sind Änderungsvorschläge, um den Schutzbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung an die aktuellen gesellschaftlichen und arbeitsweltlichen Herausforderungen anzupassen. Änderungen betreffen vor allem den Unfallversicherungsschutz im Ausland, Wegeunfallversicherungsschutz zu Schulen und Kindertagesstätten, den Schutz von Studierenden, Früh- und Jungstudierenden, Bewerbern bei Auswahlverfahren sowie die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und Bürokratieabbau.